ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.059.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 59

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
1. März 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 173/2012 der Kommission vom 29. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 174/2012 der Kommission vom 29. Februar 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 175/2012 der Kommission vom 29. Februar 2012 zur Festsetzung der ab dem 1. März 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/131/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die Beiträge an Interbev (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4923)

14

 

 

2012/132/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Februar 2012 über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland, Italien und den Niederlanden im Jahr 2011 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 776)

34

 

 

2012/133/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 27. Februar 2012 zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/3 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2012/2)

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 173/2012 DER KOMMISSION

vom 29. Februar 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (2) haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geringfügig geändert werden müssen.

(2)

Dabei geht es um die Präzisierung oder Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit, eine einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit.

(3)

Die Änderungen betreffen die Anwendung einer begrenzten Zahl von Maßnahmen in Bezug auf Zugangskontrollen, Überwachungen und Streifengänge, Kontrollen von Personen und aufgegebenem Gepäck, Sicherheitskontrollen bei Fracht, Post, Bordvorräten und Flughafenlieferungen, die Schulung von Personen sowie Sicherheitsausrüstungen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Februar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1.1.3.4 erhält folgende Fassung:

„1.1.3.4.

Jedes Mal, wenn nicht kontrollierte Personen oder Fluggäste und Besatzungsmitglieder, die aus anderen als den in Anlage 4-B aufgeführten Drittländern eintreffen, Zugang zu sensiblen Bereichen hatten, wird so bald wie möglich eine Sicherheitsdurchsuchung der Bereiche vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass sich in diesen keine verbotenen Gegenstände befinden.

Bei Luftfahrzeugen, die einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, gilt Absatz 1 als erfüllt.

Absatz 1 gilt nicht, wenn Personen, die unter Nummer 1.3.2 oder Nummer 4.1.1.7 fallen, Zugang zu diesen Teilen hatten.

Bei Fluggästen und Besatzungsmitgliedern, die aus anderen als den in Anlage 4-B aufgeführten Drittländern eintreffen, gilt Absatz 1 nur für die sensiblen Bereiche, die für kontrolliertes aufgegebenes Gepäck und/oder kontrollierte abfliegende Fluggäste, die nicht mit demselben Luftfahrzeug wie diese Fluggäste und Besatzungsmitglieder abfliegen, benutzt werden.“

2.

Der Nummer 1.2.2.2 wird folgender Absatz angefügt:

„Alternativ kann der Zugang auch nach einer positiven Identifizierung anhand der biometrischen Daten gewährt werden.“

3.

Der Nummer 1.2.2.4 wird folgender Absatz angefügt:

„Bei biometrischer Identifizierung ist bei der Überprüfung zu gewährleisten, dass die den Zugang zu Sicherheitsbereichen begehrende Person über eine der in Nummer 1.2.2.2 genannten Genehmigungen verfügt und diese Genehmigung gültig ist und nicht gesperrt wurde.“

4.

Folgende Nummer 1.2.6.9 wird eingefügt:

„1.2.6.9.

Ausschließlich auf der Luftseite verwendete Fahrzeuge, die nicht für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, können von den Bestimmungen der Nummern 1.2.6.2 bis 1.2.6.8 ausgenommen werden, sofern sie äußerlich eindeutig als Betriebsfahrzeuge des betreffenden Flughafens gekennzeichnet sind.“

5.

In Nummer 1.2.7.1 Buchstabe c wird folgender Text angefügt:

„und

d)

Strecken zwischen dem Abfertigungsgebäude oder dem Zugangspunkt und dem Luftfahrzeug, mit dem sie angekommen sind oder abfliegen werden.“

6.

Nummer 1.5.2 erhält folgende Fassung:

„1.5.2.

Die Häufigkeit sowie die Methode der Überwachung und Bestreifung werden auf der Grundlage einer Risikobewertung festgesetzt und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Dabei wird folgenden Aspekten Rechnung getragen:

a)

Größe des Flughafens unter besonderer Berücksichtigung von Art und Umfang des Verkehrsaufkommens,

b)

Aufbau des Flughafens, insbesondere die Wechselbeziehungen zwischen den Flughafenbereichen,

c)

Möglichkeiten und Beschränkungen von Methoden zur Überwachung und Bestreifung.

Die Teile der Risikobewertung, die sich auf die Häufigkeit der Überwachungsmaßnahmen und Bestreifung und die dabei einzusetzenden Mittel beziehen, werden auf Wunsch zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften schriftlich zur Verfügung gestellt.“

7.

Nummer 4.1.3.4 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

auf der Luftseite hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, bei einer Verkaufsstelle erworben wurde, die genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit/das Aerosol/das Gel in einem manipulationssicheren Beutel befindet und dieser einen hinreichenden Nachweis über den Kauf auf der Luftseite dieses Flughafens innerhalb der vorangehenden 24 Stunden enthält, oder“.

b)

Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e)

auf einem anderen Flughafen der Europäischen Union erworben wurde, sofern die Flüssigkeit/das Aerosol/das Gel in einem manipulationssicheren Beutel verpackt ist, der sichtbar einen hinreichenden Nachweis über den Kauf auf der Luftseite dieses Flughafens innerhalb der vorangehenden 24 Stunden enthält; oder

f)

an Bord eines Luftfahrzeuges eines Luftfahrtunternehmens der EU erworben wurde, sofern die Flüssigkeit/das Aerosol/das Gel in einem manipulationssicheren Beutel verpackt ist, der sichtbar einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an Bord dieses Luftfahrzeuges innerhalb der vorangehenden 24 Stunden enthält, oder“.

8.

Nummer 5.3.3.2 erhält folgende Fassung:

„5.3.3.2.

Aufgegebenes Gepäck, das aus anderen als den in Nummer 5.3.2 genannten Gründen zu unbegleitetem Gepäck wird, ist aus dem Luftfahrzeug auszuladen und vor dem erneuten Verladen erneut zu kontrollieren.“

9.

Nummer 6.0.2 erhält folgende Fassung:

„6.0.2.

Als verbotene Gegenstände in Fracht- und Postsendungen gelten

montierte Spreng- und Brandsätze, die nicht entsprechend den geltenden Sicherheitsvorschriften befördert werden.“

10.

Nummer 6.0.3 wird gestrichen.

11.

Nummer 6.3.2.6 erhält folgende Fassung:

„6.3.2.6.

Die Begleitdokumente sind zur Inspektion durch die zuständige Behörde vor dem Verladen der Sendung in das Luftfahrzeug und danach für die Dauer des Fluges, mindestens jedoch für 24 Stunden jederzeit zur Verfügung zu halten und müssen folgende Angaben enthalten:

a)

die von der zuständigen Behörde vergebene eindeutige alphanumerische Kennung des reglementierten Beauftragten;

b)

eindeutige Kennung der Sendung, z. B. Nummer des Luftfrachtbriefs (HAWB oder MAWB);

c)

Inhalt der Sendung, außer bei den Sendungen gemäß Nummer 6.2.3 Buchstaben d und e des Beschlusses K(2010) 774 endg. der Kommission vom 13. April 2010 (1);

d)

Sicherheitsstatus der Sendung, unter Angabe von:

‚SPX‘, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, oder

‚SCO‘, d. h. sicher ausschließlich für Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, oder

‚SHR‘, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge gemäß den Anforderungen für hohe Risiken;

e)

Grund für die Erteilung des Sicherheitsstatus, unter Angabe von:

‚KC‘, d. h. erhalten von bekanntem Versender, oder

‚AC‘, d. h. erhalten von geschäftlichem Versender;

verwendetes Mittel oder Verfahren der Kontrolle oder

Gründe für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle;

f)

Name der Person, die den Sicherheitsstatus erteilt hat, oder eine gleichwertige Identifizierung, sowie Datum und Uhrzeit der Erteilung;

g)

von der zuständigen Behörde vergebene eindeutige Kennung jedes reglementierten Beauftragten, der den von einem anderen reglementierten Beauftragten erteilten Sicherheitsstatus für eine Sendung akzeptiert hat.

12.

Nummer 6.3.2.7 erhält folgende Fassung:

„6.3.2.7.

Bei konsolidierten Sendungen gelten die Anforderungen gemäß Nummern 6.3.2.5 und 6.3.2.6 als erfüllt, wenn

a)

der reglementierte Beauftragte, der die konsolidierte Sendung zusammengestellt hat, die gemäß Nummer 6.3.2.6 Buchstaben a bis g geforderten Angaben für jede Einzelsendung für die Dauer des Fluges/der Flüge, mindestens jedoch 24 Stunden lang aufbewahrt, und

b)

in den Begleitunterlagen der konsolidierten Sendung die alphanumerische Kennung des reglementierten Beauftragten, der die Sendung zusammengestellt hat, sowie die eindeutige Kennung der Sendung und ihr Sicherheitsstatus angegeben sind.

Konsolidierte Sendungen, die in jedem Fall kontrolliert werden oder gemäß Nummer 6.2.3 Buchstaben d und e des Beschlusses K(2010) 774 von Kontrollen ausgenommen sind, unterliegen nicht den Bestimmungen von Buchstabe a, sofern der reglementierte Beauftragte der Sendung eine eindeutige Kennung gibt und den Sicherheitsstatus sowie einen Grund für dessen Erteilung angibt.“

13.

Nummer 6.6.1.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

werden die Sendungen vom reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender so verpackt oder versiegelt, dass etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind; ist dies nicht möglich, sind alternative Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Sendung zu ergreifen;“.

14.

In Nummer 6.8.2.3 wird folgender Text angefügt:

„Bis Juli 2014 können die in Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d genannten Erklärungen über den Sicherheitsstatus von Fracht- und Postsendungen in die EU vom ACC3 oder einem aus einem in Anlage 6-Fii aufgeführten Drittland ankommenden Luftfahrtunternehmen ausgestellt werden; ab Juli 2014 können auch die in Nummer 6.8.3 genannten reglementierten Beauftragten solche Erklärungen über den Sicherheitsstatus ausstellen.“

15.

Anlage 6-A siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

[Name des Unternehmens] stellt sicher, dass alle betroffenen Mitarbeiter eine angemessene Schulung gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erhalten und sich ihrer Sicherheitsverantwortung im Rahmen des Sicherheitsprogramms des Unternehmens bewusst sind;“.

16.

In Anlage 6-D unter der Überschrift „Verbotene Gegenstände“ wird der zweite Satz gestrichen.

17.

Anlage 6-E erhält folgende Fassung:

ANLAGE 6-E

TRANSPORTEURSERKLÄRUNG

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und ihrer Durchführungsbestimmungen

bestätige ich, dass bei Abholung, Beförderung, Lagerung und Zustellung der Luftfracht/Luftpost, die im Namen von [Name des reglementierten Beauftragten / Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführenden Luftfahrtunternehmens / bekannten Versenders / geschäftlichen Versenders] Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, folgende Sicherheitsverfahren eingehalten werden:

Alle Mitarbeiter, die diese Luftfracht/Luftpost befördern, haben eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erhalten;

die Integrität aller Mitarbeiter, die eingestellt werden und Zugang zu dieser Luftfracht/Luftpost erhalten sollen, wird überprüft. Diese Prüfung umfasst zumindest eine Überprüfung der Identität (möglichst anhand eines Personalausweises, Führerscheins oder Reisepasses mit Lichtbild) sowie eine Überprüfung des Lebenslaufs und/oder der vorgelegten Referenzen;

die Frachträume der Fahrzeuge werden versiegelt oder verschlossen, Fahrzeuge mit Planenabdeckung werden mit TIR-Seilen gesichert, die Ladeflächen von Pritschenfahrzeugen werden bei Beförderung von Luftfracht überwacht;

unmittelbar vor dem Beladen wird der Frachtraum durchsucht und die Integrität dieser Durchsuchung bleibt bis zum Abschluss des Beladens bestehen;

jeder Fahrer führt einen Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder sonstiges Dokument mit Lichtbild mit sich, der/das von den nationalen Behörden ausgestellt oder anerkannt ist;

die Fahrer legen zwischen Abholung und Zustellung keinen außerplanmäßigen Halt ein. Ist dies unvermeidlich, kontrolliert der Fahrer bei seiner Rückkehr die Sicherheit der Ladung und die Unversehrtheit von Verschlüssen und/oder Siegeln. Stellt der Fahrer Anzeichen von Manipulation fest, unterrichtet er seinen Vorgesetzten und die Luftfracht/Luftpost wird nur mit entsprechender Mitteilung zugestellt;

die Beförderung wird nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben, es sei denn, der Dritte verfügt auch über eine Transporteursvereinbarung mit [oben genannter Name des reglementierten Beauftragten/bekannten Versenders/geschäftlichen Versenders, oder der zuständigen Behörde, die den Transporteur zugelassen oder zertifiziert hat];

es werden keine sonstigen Dienstleistungen (z. B. Lagerung) als Unterauftrag an andere Parteien vergeben als reglementierte Beauftragte oder Stellen, die von der zuständigen Behörde für die Erbringung dieser Dienstleistungen zertifiziert oder zugelassen und in eine Liste aufgenommen wurden.

Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.

Name:

Stellung im Unternehmen:

Name und Anschrift des Unternehmens:

Datum:

Unterschrift:“.

18.

Die folgende Nummer 8.0.4 wird eingefügt:

„8.0.4.

Die Liste der in den Lieferungen von Bordvorräten verbotenen Gegenstände ist identisch mit der Liste in Anlage 4-C.“

19.

Nummer 8.1.4.2. erhält folgende Fassung:

„8.1.4.2.

Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss die betreffende Stelle jedem Unternehmen, das sie beliefert, die „Verpflichtungserklärung — Bekannter Lieferant von Bordvorräten“ gemäß Anlage 8-B vorlegen. Diese Erklärung wird von dem Bevollmächtigten unterzeichnet.

Die unterzeichnete Erklärung wird von dem Unternehmen, das von dem bekannten Lieferanten beliefert wird, als Validierungsnachweis aufbewahrt.“

20.

Nummer 8.1.5 erhält folgende Fassung:

„8.1.5.   Sicherheitskontrollen, die von Luftfahrtunternehmen, reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten durchzuführen sind

8.1.5.1.

Luftfahrtunternehmen, reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten von Bordvorräten

a)

benennen eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist,

b)

gewährleisten, dass Personen mit Zugang zu Bordvorräten eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Lieferungen erhalten,

c)

verhindern unbefugten Zugang zu ihrem Betriebsgelände sowie zu Bordvorräten,

d)

gewährleisten hinreichend, dass in den Bordvorräten keine verbotenen Gegenstände verborgen sind, und

e)

bringen manipulationssichere Siegel an allen Fahrzeugen und/oder Behältern an, in denen Bordvorräte befördert werden, oder schützen diese physisch.

Buchstabe e gilt nicht für Beförderungen auf der Luftseite.

8.1.5.2.

Nutzt ein bekannter Lieferant ein anderes Unternehmen, das kein bekannter Lieferant des Luftfahrtunternehmens oder reglementierter Lieferant für die Beförderung von Lieferungen ist, so stellt der bekannte Lieferant sicher, dass alle in Nummer 8.1.5.1 genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden.

8.1.5.3.

Daneben unterliegen die von Luftfahrtunternehmen und reglementierten Lieferanten durchzuführenden Sicherheitskontrollen den zusätzlichen Bestimmungen eines gesonderten Beschlusses der Kommission.“

21.

Anlage 8-A siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

[Name des Unternehmens] stellt sicher, dass alle betroffenen Mitarbeiter eine angemessene Schulung gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erhalten und sich ihrer Sicherheitsverantwortung im Rahmen des Sicherheitsprogramms des Unternehmens bewusst sind;“.

22.

ANLAGE 8-B erhält folgende Fassung:

ANLAGE 8-B

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG

BEKANNTER LIEFERANT VON BORDVORRÄTEN

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und ihrer Durchführungsbestimmungen

erkläre ich hiermit:

a)

[Name des Unternehmens] benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist,

b)

gewährleistet, dass Personen mit Zugang zu Bordvorräten eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Vorräten erhalten,

c)

verhindert unbefugten Zugang zu seinem Betriebsgelände sowie zu Bordvorräten,

d)

gewährleistet hinreichend, dass in den Bordvorräten keine verbotenen Gegenstände verborgen sind, und

e)

bringt manipulationssichere Siegel an allen Fahrzeugen und/oder Behältern an, in denen Bordvorräte befördert werden, oder schützt diese physisch (gilt nicht für Beförderungen auf der Luftseite).

Bei Nutzung eines anderen Unternehmens, das kein bekannter Lieferant des Luftfahrtunternehmens oder reglementierter Lieferant für die Beförderung von Lieferungen ist, stellt [Name des Unternehmens] sicher, dass alle oben genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden;

um die Erfüllung der Vorschriften zu gewährleisten, wird [Name des Unternehmens] bei allen Inspektionen den Anforderungen entsprechend uneingeschränkt kooperieren und den Inspektoren auf Verlangen Zugang zu allen Unterlagen gewähren;

[Name des Unternehmens] wird [Luftfahrtunternehmen oder reglementierter Lieferant, den es mit Bordvorräten beliefert] über alle schwerwiegenden Sicherheitsverstöße und verdächtigen Umstände unterrichten, die in Bezug auf die Lieferungen von Bordvorräten relevant sein können, insbesondere über jeden Versuch, in den Lieferungen von Bordvorräten verbotene Gegenstände zu verbergen;

[Name des Unternehmens] stellt sicher, dass alle betroffenen Mitarbeiter eine angemessene Schulung gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erhalten und sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind;

[Name des Unternehmens] unterrichtet [Luftfahrtunternehmen oder reglementierter Lieferant, das/den es mit Bordvorräten beliefert], wenn es

a)

seine Tätigkeit einstellt, oder

b)

die Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.

Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.

Bevollmächtigter:

Name:

Datum:

Unterschrift:“.

23.

Die folgende Nummer 9.0.4 wird eingefügt:

„9.0.4.

Die Liste der in den Flughafenlieferungen verbotenen Gegenstände ist identisch mit der Liste in Anlage 4-C.“

24.

Nummer 9.1.1.1 erhält folgende Fassung:

„9.1.1.1.

Flughafenlieferungen sind vor ihrer Verbringung in Sicherheitsbereiche zu kontrollieren, es sei denn,

a)

die erforderlichen Sicherheitskontrollen für die Lieferungen wurden von einem Flughafenbetreiber, der damit seinen eigenen Flughafen beliefert, durchgeführt und die Lieferungen wurden anschließend bis zur Anlieferung im Sicherheitsbereich vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder

b)

die erforderlichen Sicherheitskontrollen für die Lieferungen wurden von einem bekannten Lieferanten durchgeführt und die Lieferungen wurden anschließend bis zur Anlieferung im Sicherheitsbereich vor unbefugten Eingriffen geschützt.“

25.

Nummer 9.1.3.2 erhält folgende Fassung:

„9.1.3.2.

Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss die betreffende Stelle dem Flughafenbetreiber die „Verpflichtungserklärung — Bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen“ gemäß Anlage 9-A vorlegen. Diese Erklärung wird von dem Bevollmächtigten unterzeichnet.

Die unterzeichnete Erklärung wird vom Flughafenbetreiber als Validierungsnachweis aufbewahrt.“

26.

Nummer 9.1.4 erhält folgende Fassung:

„9.1.4.   Sicherheitskontrollen, die von bekannten Lieferanten oder Flughafenbetreibern durchzuführen sind

Der bekannte Lieferant von Flughafenlieferungen oder der Flughafenlieferungen in den Sicherheitsbereich verbringende Flughafenbetreiber

a)

benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist,

b)

gewährleistet, dass Personen mit Zugang zu Flughafenlieferungen eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Lieferungen erhalten,

c)

verhindert unbefugten Zugang zu seinem Betriebsgelände sowie den Flughafenlieferungen,

d)

gewährleistet hinreichend, dass in den Flughafenlieferungen keine verbotenen Gegenstände verborgen sind, und

e)

bringt manipulationssichere Siegel an allen Fahrzeugen und/oder Behältern an, in denen Flughafenlieferungen befördert werden, oder schützt diese physisch.

Buchstabe e gilt nicht für Beförderungen auf der Luftseite.

Nutzt ein bekannter Lieferant ein anderes Unternehmen, das kein bekannter Lieferant des Flughafenbetreibers für die Beförderung von Flughafenlieferungen ist, so stellt der bekannte Lieferant sicher, dass alle unter dieser Nummer genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden.“

27.

Anlage 9-A erhält folgende Fassung:

ANLAGE 9-A

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG

BEKANNTER LIEFERANT VON FLUGHAFENLIEFERUNGEN

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und ihrer Durchführungsbestimmungen

erkläre ich hiermit:

[Name des Unternehmens]

a)

benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist,

b)

gewährleistet, dass Personen mit Zugang zu Flughafenlieferungen eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Lieferungen erhalten,

c)

verhindert unbefugten Zugang zu seinem Betriebsgelände sowie den Flughafenlieferungen,

d)

gewährleistet hinreichend, dass in den Flughafenlieferungen keine verbotenen Gegenstände verborgen sind, und

e)

bringt manipulationssichere Siegel an allen Fahrzeugen und/oder Behältern an, in denen Flughafenlieferungen befördert werden, oder schützt diese physisch (gilt nicht für Beförderungen auf der Luftseite).

Bei Nutzung eines anderen Unternehmens, das kein bekannter Lieferant des Flughafenbetreibers für die Beförderung von Lieferungen ist, stellt [Name des Unternehmens] sicher, dass alle oben genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden;

um die Erfüllung der Vorschriften zu gewährleisten, wird [Name des Unternehmens] bei allen Inspektionen den Anforderungen entsprechend uneingeschränkt kooperieren und den Inspektoren auf Verlangen Zugang zu allen Unterlagen gewähren;

[Name des Unternehmens] unterrichtet [den Flughafenbetreiber] über alle ernsthaften Sicherheitsverstöße und verdächtigen Umstände, die in Bezug auf die Flughafenlieferungen relevant sein können, insbesondere über jeden Versuch, in den Flughafenlieferungen gefährliche Gegenstände zu verbergen;

[Name des Unternehmens] stellt sicher, dass alle betroffenen Mitarbeiter eine angemessene Schulung gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erhalten und sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind;

[Name des Unternehmens] unterrichtet [den Flughafenbetreiber], wenn es

a)

seine Tätigkeit einstellt, oder

b)

die Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.

Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.

Bevollmächtigter:

Name:

Datum:

Unterschrift:“.

28.

Die folgende Nummer 11.2.7 wird eingefügt:

„11.2.7.   Allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins

Die allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins muss folgende Qualifikationen gewährleisten:

a)

Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,

b)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften,

c)

Kenntnis der Ziele und Struktur der Luftsicherheit im jeweiligen Arbeitsumfeld, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,

d)

Kenntnis der Meldeverfahren und

e)

Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle.

Jede Person, die an einer allgemeinen Schulung des Sicherheitsbewusstseins teilnimmt, muss vor Dienstantritt ihre Kenntnis aller unter dieser Nummer aufgeführten Themen nachweisen.“

29.

Nummer 11.4.2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

betreffen Qualifikationen, die bei der ersten Grundausbildung, der spezifischen Ausbildung und der Schulung des Sicherheitsbewusstseins erworben wurden, und erfolgen mindestens einmal alle fünf Jahre, oder — wenn die Qualifikationen über 6 Monate nicht angewandt wurden — vor der Wiederaufnahme der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, und“.

30.

Nummer 12.7.2.2 erhält folgende Fassung:

„12.7.2.2.

Alle Ausrüstungen zur Kontrolle von LAG müssen dem Standard 1 entsprechen.

Die Gültigkeit von Standard 1 erlischt am 29. April 2016.“


(1)  Nicht veröffentlicht.“


1.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 174/2012 DER KOMMISSION

vom 29. Februar 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Februar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

60,4

JO

77,3

MA

79,1

TN

97,3

TR

127,1

ZZ

88,2

0707 00 05

JO

134,1

TR

112,5

ZZ

123,3

0709 91 00

EG

88,4

MA

82,2

ZZ

85,3

0709 93 10

MA

60,5

TR

100,2

ZZ

80,4

0805 10 20

EG

53,0

IL

73,9

MA

49,6

TN

52,0

TR

74,6

ZZ

60,6

0805 50 10

EG

42,9

TR

51,7

ZZ

47,3

0808 10 80

CA

122,9

CL

98,4

CN

86,4

MK

28,7

US

147,6

ZZ

96,8

0808 30 90

AR

84,7

CL

114,0

CN

66,8

US

99,0

ZA

106,0

ZZ

94,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


1.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 175/2012 DER KOMMISSION

vom 29. Februar 2012

zur Festsetzung der ab dem 1. März 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. März 2012 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. März 2012 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Februar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 1. März 2012 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.2.2012-28.2.2012

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

237,97

189,88

FOB-Preis USA

302,13

292,13

272,13

Golf-Prämie

85,15

18,51

Prämie Große Seen

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

15,68 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

— EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

1.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/14


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2011

über die Beiträge an Interbev

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4923)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2012/131/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

nachdem den Beteiligten gemäß Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV eine Frist zur Äußerung gesetzt wurde und unter Berücksichtigung ihrer Äußerungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Aufgrund eingegangener Informationen hat die Europäische Kommission die französischen Behörden mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 zu der betreffenden Maßnahme befragt. Die Ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union hat der Kommission mit Schreiben vom 9. November 2001 geantwortet.

(2)

Da die Maßnahme ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchgeführt worden war, wurde sie als nicht angemeldete Maßnahme unter der Nummer NN 39/03 registriert.

(3)

Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV hinsichtlich der fraglichen Beihilfe per Schreiben C(2003) 2057 vom 9. Juli 2003 eingeleitet.

(4)

Die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten und beteiligte Dritte aufgefordert, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern und ihre Stellungnahmen zu übermitteln. Von beteiligten Dritten sind keine Stellungnahmen bei der Kommission eingegangen. Die französischen Behörden haben ihre Anmerkungen mit Schreiben vom 8. und 10. Oktober 2003 sowie vom 13. September und 29. November 2005 übermittelt.

(5)

Am 25. Februar 2011 wurde Frankreich um weitere Auskünfte gebeten; am 29. März 2011 fand eine Sitzung statt.

(6)

Die französischen Behörden kamen dieser Aufforderung mit Schreiben vom 24. Mai 2011 nach.

II.   BESCHREIBUNG DER FRAGLICHEN MASSNAHME

1.   BEITRÄGE AN INTERBEV

1.1.   BRANCHENVERBÄNDE („INTERPROFESSIONS“) UND DAS SYSTEM FREIWILLIGER BEITRÄGE, DIE ZU PFLICHTBEITRÄGEN GEMACHT WERDEN

(7)

Branchenverbände sind Zusammenschlüsse verschiedener Berufsgruppen eines Wirtschaftszweigs, die für die landwirtschaftliche Erzeugung und für die Verarbeitung, die Vermarktung oder den Vertrieb besonders repräsentativ sind und die von der zuständigen Behörde als Branchenvertretung anerkannt werden. Die Branchenverbände, ihre Aufgaben und ihre Struktur sind in Artikel L.631-1 ff. des französischen Landwirtschaftsgesetzes (Code rural) geregelt. Vor der Anerkennung eines derartigen Verbands müssen die zuständigen Behörden prüfen, ob verschiedene Kriterien erfüllt sind, insbesondere, ob die Satzung den Rechtsvorschriften entspricht (Artikel L.632-1 des Code rural) und ob die den Branchenverband tragenden Verbände repräsentativ sind.

(8)

Zweck des Branchenverbands ist es, im Interesse aller Glieder einer Kette tätig zu werden. Dazu kann er Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen und die Erhebung freiwilliger Beiträge zur Finanzierung der vereinbarten Maßnahmen können später durch interministeriellen Erlass für alle Akteure der Branche obligatorisch werden (allgemeinverbindlich erklärt werden), unabhängig davon, ob sie einem Berufsverband angehören, der Mitglied des Branchenverbands ist, sofern sie den im Gesetz genannte Zielen entsprechen. Diese Vereinbarungen sollen vor allem die Kenntnis des Marktes, die beruflichen Beziehungen, die Qualität und die Werbung für die Erzeugnisse fördern. Laut Code rural ist die Allgemeinverbindlicherklärung einer Vereinbarung nur dann zulässig, wenn sie von allgemeinem Interesse ist und für Maßnahmen gilt, die dem allgemeinen Interesse entsprechen und mit den Regeln der gemeinsamen Agrarpolitik zu vereinbaren sind (vgl. Artikel L.632-3 Code rural).

(9)

Die Modalitäten der Erhebung und der Verteilung der freiwilligen Beiträge, die zu Pflichtbeiträgen gemacht werden, werden für jede Branchenvereinbarung einzeln geregelt.

1.2.   DIE ROLLE DES STAATES

(10)

Auch wenn es sich bei den Branchenverbänden um juristische Personen des privaten Rechts handelt und ihre Finanzierung durch die Beiträge des betreffenden Sektors gesichert wird, muss der Staat tätig werden, damit das System freiwilliger Pflichtbeiträge funktionieren kann. Dafür gelten insbesondere folgende Modalitäten:

a)

Vor jedem Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung muss der Branchenverband staatlich anerkannt sein und sich an den Zielen der nationalen Agrarpolitik und der gemeinsamen Agrarpolitik orientieren (siehe Erwägungsgründe 7 und 8).

b)

Nachdem der Branchenverband anerkannt ist, kann er beim Staat beantragen, dass seine Vereinbarungen durch einen interministeriellen Erlass über die Allgemeinverbindlicherklärung obligatorisch werden. Damit muss jeder Akteur des betreffenden Erzeugungsbereichs den freiwilligen Pflichtbeitrag zahlen, den ein repräsentativer Branchenverband erhebt (siehe Erwägungsgrund 8).

c)

Gemäß Artikel L.632-8-1 des Code rural werden den zuständigen Behörden die Tätigkeitsberichte jedes Branchenverbands und Berichte über die Anwendung jeder allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarung vorgelegt.

2.   ZWECK DER BEIHILFE

(11)

Zweck der Beihilfe ist die Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur fachlichen Unterstützung und zur Verkaufsförderung (Werbung) zugunsten des Viehzuchtsektors.

2.1.   VON INTERBEV EINGEFÜHRTE BEITRÄGE

(12)

Zwei durch einen staatlichen Akt obligatorisch gewordene Arten von Branchenbeiträgen („cotisations interprofessionnelles“) sind Gegenstand des vorliegenden Beschlusses: zum einen der Beitrag auf Fleisch und zum Verzehr bestimmte Schlachtnebenprodukte von Rindern und Schafen sowie auf lebende, in EU-Länder verbrachte oder ausgeführte Rinder und Schafe („Fleischbeitrag“), zum anderen der Beitrag für den nationalen Viehzuchtfonds (Fonds National de l’Élevage, „FNE-Beitrag“).

(13)

Den Beiträgen an Interbev, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, liegen folgende Branchenvereinbarungen zugrunde:

Fleischbeiträge

Beiträge für den Fond National de l’Elevage (FNE)

Branchenvereinbarung

Erlass zur Allgemeinverbindlicherklärung

Branchenvereinbarung

Erlass zur Allgemeinverbindlicherklärung

25.7.1995

18.12.1995

15.6.1994

18.12.1995

12.6.2001

19.9.2001

19.4.2001

(14)

Die Association Nationale Interprofessionnelle du Bétail et des Viandes (Interbev) ist der französische Branchenverband für den Vieh- und Fleischsektor. Er wurde am 9. Oktober 1979 auf Initiative der Vertretungsorganisationen der Vieh- und Fleischbranche im Rind-, Schaf- und Pferdefleischsektor gegründet und durch Erlass vom 18. November 1980 (3) anerkannt. Aufgabe des Verbands ist es, die gemeinsamen Interessen der Viehzüchter und der industriellen, handwerklichen und kommerziellen Tätigkeiten der Branche zu vertreten und zu optimieren. Interbev wurde 1980 als Branchenverband für den Vieh- und Fleischsektor anerkannt. Ihm gehören dreizehn nationale Berufsverbände an, die die verschiedenen Berufsgruppen des Vieh- und Fleischsektors repräsentieren: Viehzüchter, Viehhändler, Schlachter, Großhändler, Hersteller, Einzelhändler.

(15)

Seine beiden Hauptaufgaben sind der Abschluss von Branchenvereinbarungen und Werbung. Hinzu kommen Forschungsprogramme im Fleischsektor. Die im Rahmen des Verbandes geschlossenen Branchenvereinbarungen legen die Regeln für die Tätigkeit des Sektors fest. Die Vereinbarungen können vom Staat für allgemeinverbindlich erklärt werden. Aufgrund eines gemeinsamen Erlasses des Landwirtschafts- und des Wirtschaftsministers werden die in einer Branchenvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen für sämtliche Akteure des Sektors bindend (Verfahren der „extension“).

2.2.   DER FLEISCHBEITRAG

(16)

Mit der Branchenvereinbarung vom 25. Juli 1995, die durch Erlass vom 18. Dezember 1995 (4) allgemeine Gültigkeit erhielt, führte Interbev einen Beitrag auf Rind- und Schaffleisch und zum Verzehr bestimmte Schlachtnebenerzeugnisse sowie auf lebende in EU-Länder verbrachte oder ausgeführte Rinder und Schafe ein.

(17)

Der Beitrag wurde auf drei Arten von Fleisch und Tieren erhoben:

a)

Beitrag auf Fleisch und zum Verzehr bestimmte Schlachtnebenerzeugnisse von in Frankreich geschlachteten Tieren: 0,084 französische Francs (FRF) (5) pro Kilo Schlachtkörper, die diejenige natürliche oder juristische Person zahlen muss, die zum Zeitpunkt der Schlachtung Eigentümer oder Miteigentümer des Tieres ist;

b)

Beitrag auf nach Frankreich verbrachtes oder eingeführtes, zum Verzehr in Frankreich bestimmtes Fleisch: 0,042 FRF/kg, die diejenige natürliche oder juristische Person zahlen muss, die erster Eigentümer oder Miteigentümer des Fleischs auf französischem Staatsgebiet ist;

c)

Beitrag auf lebende Rinder und Schafe, die in ein EU-Land verbracht oder ausgeführt werden: 7 FRF/kg, die diejenige natürliche oder juristische Person zahlen muss, die letzter Eigentümer oder Miteigentümer des Tieres auf französischem Staatsgebiet ist.

(18)

Die Branchenvereinbarung vom 25. Juli 1995 wurde durch eine andere Branchenvereinbarung vom 12. Juni 2001 ersetzt, die durch Erlass vom 19. September 2001 (6) für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Nach Artikel 1 des Erlasses wird die Vereinbarung für einen Zeitraum von drei Jahren ab Veröffentlichung des Erlasses, also bis zum 30. September 2004, für allgemeinverbindlich erklärt.

(19)

Die Branchenvereinbarung vom 12. Juni 2001 sah für das betreffende Fleisch bzw. die betreffenden Tiere die Fortsetzung der vorherigen Situation vor, wobei die Beiträge allerdings angehoben wurden: 0,1574 FRF (0,024 EUR) für Fleisch und zum Verzehr bestimmte Schlachtnebenerzeugnisse der in Frankreich geschlachteten Tiere; 0,0656 FRF (0,010 EUR) für zum Verzehr in Frankreich bestimmtes nach Frankreich verbrachtes oder eingeführtes Fleisch; 11,15 FRF (1,70 EUR) für lebende Rinder und Schafe, die in ein anderes EU-Land verbracht oder ausgeführt werden.

(20)

Die Branchenvereinbarung vom 12. Juni 2001 sah auch die Möglichkeit vor, den zum Zeitpunkt der Verbringung in ein EU-Land oder der Ausfuhr in ein Drittland auf Fleisch erhobenen Beitrag teilweise zu erstatten. Erstattet wurde ein Betrag von 0,0656 FRF/kg (0,010 EUR).

(21)

Mit den Allgemeinverbindlicherklärungen von 1995 und 2001 wurde der Beitrag auf nach Frankreich verbrachtes oder eingeführtes Fleisch zum Verzehr in Frankreich von der Regelung ausgenommen. Auf diese Erzeugnisse wird der Pflichtbeitrag also nicht erhoben.

2.3.   DER FNE-BEITRAG

(22)

Mit der Branchenvereinbarung vom 15. Juni 1994, die durch Erlass vom 18. Dezember 1995 (7) und Erlass vom 19. September 2001 (8) allgemeinverbindlich erklärt wurde, hat Interbev einen Beitrag zugunsten des Viehzuchtfonds FNE eingeführt. Nach dem letzten Erlass wird die Vereinbarung für einen Zeitraum von drei Jahren ab Veröffentlichung des Erlasses, also bis zum 30. September 2004, für allgemeinverbindlich erklärt.

(23)

Dieser Berufsfonds, der im Rahmen der Confédération Nationale de l’Élevage (CNE) verwaltet wird, wurde vor allem aus zweierlei Gründen geschaffen: Zum einen soll er die Umstrukturierung der Dienstleistungsorganisationen fördern, so dass sie sich besser an die künftigen Bedürfnisse der Viehzüchter anpassen, deren Zahl immer weiter schrumpft und die sich auf die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Produktionslenkung einstellen müssen; zum anderen soll er zur Erhaltung des gemeinsamen Potenzials im Bereich der Erzielung genetischer Fortschritte und der angewandten Forschung beitragen, die auch künftig zu den entscheidenden Faktoren für die Wettbewerbsfähigkeit der Viehzucht zählen werden.

(24)

Ein Beitrag zur Finanzierung dieses Fonds wird von den natürlichen und juristischen Personen erhoben, die Eigentümer oder Miteigentümer von in Frankreich geschlachteten Rindern und Schafen sind. Nach den letzten von den französischen Behörden übermittelten Informationen beträgt dieser Beitrag 0,02 FRF/kg (0,003 EUR) Schlachtfleisch netto (oder 7 FRF/ausgewachsenes Rind, 2,40 FRF/Kalb und 0,36 FRF/Schaf — 1,05, 0,36 und 0,054 EUR).

(25)

Nach Angaben der französischen Behörden wird das Beitragsaufkommen zur genetischen Melioration, für das genetische Informationssystem, für biotechnologische Maßnahmen und wirtschaftliche Gutachten eingesetzt.

2.4.   DURCH DIE BEITRÄGE FINANZIERTE MASSNAHMEN

(26)

Die Interbev-Mittel aus den Fleischbeiträgen werden für dreierlei Maßnahmen verwendet, insbesondere:

a)

Werbung und Verkaufsförderung für den Sektor,

b)

fachliche Hilfe,

c)

Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte.

(27)

Die Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen betreffen insbesondere die Finanzierung von Kampagnen über verschiedene Themen im Zusammenhang mit Qualitätsfleischerzeugnissen oder auch allgemeine Radio- und Fernsehkampagnen für Rindfleisch sowie Public-Relations-Maßnahmen. Auch Verkaufsförderungsmaßnahmen auf den nicht französischen Märkten werden finanziert sowie die Teilnahme an Branchen- und Werbeveranstaltungen.

(28)

Die fachliche Hilfe betrifft insbesondere die Zertifizierung und Qualifikation im Bereich der Viehzucht; es geht hier vor allem darum, den Akteuren die Belastungen abzunehmen, die für sie mit diesen Demarchen verbunden sind. Interbev erstellt auch gemeinsame Leistungsbeschreibungen für die einzelnen Sektoren, wirkt an der Verbreitung und Umsetzung der verschiedenen Verhaltenskodizes im Bereich Viehzucht, Fleischverarbeitung und Fleischerzeugung mit und ist außerdem daran beteiligt, die Vorgänge innerhalb des gesamten Sektors klarer zu gestalten.

(29)

Die Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte sind am speziellsten auf die Bedürfnisse des Sektors ausgerichtet und betreffen insbesondere die Aspekte Nahrungsmittelsicherheit, Qualitätssicherung und Wohlbefinden der Tiere.

(30)

Die Mittel, die Interbev aus den FNE-Beiträgen zufließen, werden für folgende Maßnahmen verwendet:

a)

gemeinsame Maßnahmen zur Zuchtverbesserung;

b)

informatisierte Verwaltung der Informationssysteme für Viehzüchter;

c)

angewandte Forschung;

d)

wirtschaftliche Gutachten;

e)

Verschiedenes.

3.   DAUER DER FRAGLICHEN MASSNAHME

(31)

Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf den Zeitraum 1996 bis 2004, dem Jahr, in dem die letzte Branchenvereinbarung ausgelaufen ist, die Gegenstand dieses Verfahrens ist.

4.   BEGÜNSTIGTE

(32)

Die Begünstigten der fraglichen Beihilfemaßnahme sind Rinder- und Schafzüchter.

(33)

Die wichtigsten Endbegünstigten der Maßnahme sind die Erzeuger, Verarbeiter und Händler landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Vorgesehen ist, dass einige der Aktivitäten zugunsten Letztgenannter von privaten Unternehmen durchgeführt werden können.

(34)

Der vorliegende Beschluss ist keine Vorwegnahme der Stellungnahme der Kommission zur Vereinbarkeit des Auswahlverfahrens für die mit der Durchführung der Aktivitäten von Interbev beauftragten Leistungsanbieter mit den Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen.

5.   GRÜNDE FÜR DIE ÖFFNUNG DES VERFAHRENS  (9)

(35)

Was zunächst den Charakter der fraglichen Beiträge anbetrifft, so stellte die Kommission fest, dass sie zu Pflichtbeiträgen geworden sind, da die französische Regierung die Branchenvereinbarungen für allgemeinverbindlich erklärt hat. Dies geschah durch im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlichte Erlasse. Das bedeutet, dass es eines öffentlichen Rechtsaktes bedurfte, damit die Beiträge rechtskräftig erhoben werden konnten. Aus diesem Grunde vertrat die Kommission bei Einleitung des Prüfverfahrens die Auffassung, dass es sich hier um steuerähnliche Abgaben, d. h. um staatliche Mittel handelte und dass diese Beihilfen rechtswidrig waren, weil sie nicht angemeldet worden waren.

(36)

Nach Nummer 194 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (10) (nachfolgend: Rahmenregelung 2007-2013) sind rechtswidrige Beihilfen gemäß den Vorschriften und Gemeinschaftsrahmen zu bewerten, die bei Gewährung der Beihilfe in Kraft waren. Die Rahmenregelung 2007-2013 gilt seit 1. Januar 2007. Die vorangegangene Rahmenregelung, der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2000-2006) (11), galt ab 1. Januar 2000. Alle nach diesem Zeitpunkt gewährten Beihilfen sind somit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens von 2000 zu beurteilen. Vorher gewährte Beihilfen dagegen sind anhand der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Bestimmungen und Praxis zu beurteilen. Die fraglichen Beihilfen wurden seit 1996 gewährt.

(37)

Da es sich um staatliche Beihilfen handelt, die über steuerähnliche Abgaben finanziert werden, hat die Kommission die über die Beihilfen finanzierten Maßnahmen sowie die Finanzierung der Beihilfen selbst zu prüfen.

5.1.   DIE BEIHILFEN

5.1.1.    Die Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen

(38)

Die Kommission hat daran erinnert, dass die Vereinbarkeit der bis zum 1. Januar 2002 gewährten Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt nach Maßgabe der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse (12) beurteilt werden musste, die der später gewährten Beihilfen dagegen nach Maßgabe der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (13). Die beiden Texte gehen im Wesentlichen von denselben Grundsätzen aus und sehen insbesondere negative und positive Kriterien vor, die erfüllt sein müssen. In Bezug auf die Beihilfenhöhe müssen mindestens 50 % der Kosten der Maßnahmen von dem betreffenden Sektor finanziert werden. Im vorliegenden Fall wurden die Maßnahmen zur Gänze durch steuerähnliche Abgaben finanziert, und der Finanzbeitrag der Akteure entspricht definitionsgemäß diesem Umfang. Die Kommission war daher der Ansicht, dass die zu erfüllenden Voraussetzungen beachtet wurden.

5.1.2.    Maßnahmen zur fachlichen Hilfe

(39)

Die Kommission hat daran erinnert, dass die Vereinbarkeit der vor dem 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt nach Maßgabe der Praxis beurteilt werden musste, die die Kommission entsprechend ihrem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen betreffend Beihilfen der Mitgliedstaaten im Sektor Tierhaltung und tierische Erzeugnisse (14) angewandt hat, die der später gewährten Beihilfen dagegen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. Die Praxis der Kommission bis 2000 und der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gehen im Wesentlichen von denselben Grundsätzen aus. Für diese Art von Maßnahmen sind Beihilfen in Höhe von 100 % der infrage kommenden Ausgaben zulässig. Außerdem muss es allen potenziell interessierten Akteuren möglich sein, die Beihilfen in Anspruch zu nehmen. Die Kommission war daher bei Einleitung des Prüfverfahrens der Auffassung, dass die geltenden Voraussetzungen erfüllt wurden.

5.1.3.    Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte

(40)

Die Kommission hat daran erinnert, dass die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (15) und der Mitteilung der Kommission zur Änderung dieses Gemeinschaftsrahmens (16) beurteilt werden musste. So kann ein Beihilfesatz von bis zu 100 % mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein, wenn folgende vier Bedingungen erfüllt sind: Die Beihilfe ist für den Sektor von allgemeinem Interesse; die Informationen müssen in den einschlägigen Zeitungen veröffentlicht werden; die Ergebnisse der Arbeiten werden sowohl kostenmäßig als auch zeitlich auf einheitlicher Grundlage geliefert; die Beihilfe entspricht den von der EU eingegangenen internationalen Handelskriterien. Die Kommission war daher bei Einleitung des Prüfverfahrens der Ansicht, dass die geltenden Voraussetzungen erfüllt wurden.

5.1.4.    Die vom FNE-Beitrag finanzierten Maßnahmen

(41)

Die Kommission stellte sich die Frage, worin die Maßnahmen konkret bestehen, die von dem Beitrag für den FNE finanziert werden, dessen Aufgabe darin besteht, die Umstrukturierung der Dienstleistungsorganisationen zu fördern, so dass sie sich besser an die künftigen Bedürfnisse der Viehzüchter anpassen, sowie zur Erhaltung des gemeinsamen Potenzials im Bereich der Erzielung genetischer Fortschritte und der angewandten Forschung beizutragen. Nach Angaben der französischen Behörden wird das Beitragsaufkommen zur genetischen Melioration, für das genetische Informationssystem, biotechnologische Maßnahmen und wirtschaftliche Gutachten verwendet. Diese Auskünfte waren nicht ausreichend, um die Kommission in die Lage zu versetzen, die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den hierfür eventuell anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften festzustellen. Die Kommission konnte daher bei Einleitung des Prüfverfahrens nicht den Schluss ziehen, dass die über den FNE-Beitrag finanzierten Maßnahmen mit dem EG-Vertrag (17) vereinbar waren.

5.2.   DIE FINANZIERUNG DER BEIHILFEN

5.2.1.    Der Fleischbeitrag

(42)

Seit dem 1. Januar 1996 wird der Beitrag u. a. auf lebende Rinder und Schafe sowie auf Rind- und Schaffleischerzeugnisse erhoben, die in ein anderes EU-Land verbracht werden, auch wenn im Jahr 2001 eine teilweise Rückerstattung dieses Beitrags eingeführt wurde. Entsprechend einem Urteil (18) des Gerichtshofes der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) muss davon ausgegangen werden, dass eine Steuer das Diskriminierungsverbot nach Artikel 110 AEUV verletzt, wenn die mit der Verwendung der betreffenden Steuereinnahmen verbundenen Vorteile besonders den nationalen Erzeugnissen zugute kommen, die auf dem nationalen Markt verarbeitet und dann in Verkehr gebracht werden, was einen teilweisen Ausgleich für die Belastung der betreffenden Erzeugnisse darstellt, die ausgeführten nationalen Erzeugnisse hingegen benachteiligt.

(43)

Die Kommission war bei Einleitung des Prüfverfahrens der Auffassung, dass die Verwendung der Beiträge auf in andere Mitgliedstaaten verbrachte Erzeugnisse und lebende Tiere zur Finanzierung von Werbemaßnahmen, fachlicher Hilfe sowie von Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekten durch Interbev eine mit den Wettbewerbsvorschriften nicht zu vereinbarende Finanzierung darstellen und die auf diese Weise finanzierten staatlichen Beihilfen nicht mit dem Vertrag, insbesondere dessen Artikel 107, vereinbar sein könnten. Die Erhebung des Beitrags könnte nämlich die Erzeugung dieser Tiere zwecks Verbringung in andere Mitgliedstaaten benachteiligen, wenn die entsprechenden Einnahmen so verwendet würden, dass die in Frankreich in Verkehr gebrachte nationale Erzeugung gegenüber der ausgeführten nationalen Erzeugung begünstigt würde und wenn die Höhe der Abgabe sich nicht nach den unterschiedlichen Gewinnen richtet, die jeweils beim internen und externen Verkauf nationaler Erzeugnisse erzielt werden.

5.2.2.    Der FNE-Beitrag

(44)

Nach den ihr bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorliegenden Informationen sah die Kommission keinen Anlass zur Annahme, dieser Beitrag sei auf eingeführte oder in andere Mitgliedstaaten verbrachte Erzeugnisse erhoben worden.

6.   VEREINBARKEIT FREIWILLIGER PFLICHTBEITRÄGE MIT DER GEMEINSAMEN ORGANISATION DER MÄRKTE

(45)

In der Frage der Vereinbarkeit der freiwilligen Pflichtbeiträge mit der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) im Zusammenhang mit dem Urteil Freskot (19) vom 22. Mai 2003 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich die freiwilligen Pflichtbeiträge in diesem Fall weder direkt noch indirekt auf den Endpreis der betreffenden Erzeugnisse auswirken, da die Beitragserhebung keinen Einfluss auf den Produktpreis hat, der vom freien Markt bestimmt wird. So wird die Belastung der Fleischerzeugnisse und Tiere durch den Vorteil aufgewogen, der durch die finanzierten Maßnahmen gegeben ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich die Beitragserhebung nur sehr begrenzt oder gar nicht auf den Preis auswirkt.

III.   ANMERKUNGEN FRANKREICHS

(46)

Mit Schreiben vom 8. und 10. Oktober 2003 haben die französischen Behörden sich zu dem Beschluss der Kommission geäußert, das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV gegen die fraglichen Beihilfemaßnahme einzuleiten.

(47)

Mit Schreiben vom 13. September und vom 29. November 2005 haben die französischen Behörden auf ergänzende Auskunftsersuchen der Kommission weitere Angaben gemacht.

(48)

Nachdem die Kommission am 25. Februar 2011 und auf der Sitzung vom 29. März 2011 um ergänzende Auskünfte gebeten hat, haben die französischen Behörden mit Schreiben vom 24. Mai 2011 weitere Anmerkungen übermittelt.

(49)

Die französischen Behörden nehmen zur Kenntnis, dass die Kommission davon ausgeht, dass die Mittel aus derartigen Branchenbeiträgen, bei denen es sich um Pflichtbeiträge handelt, mit steuerlichen Abgaben gleichzusetzen sind, die Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen können. Weiter nehmen die französischen Behörden zur Kenntnis, dass die Maßnahmen hätten angemeldet werden müssen. Sie haben Folgendes mitgeteilt:

1.   TRAGWEITE DER PRÜFUNG DURCH DIE KOMMISSION NACH EINSCHÄTZUNG DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN

(50)

Hinsichtlich der aufgrund der Anwendung der Branchenvereinbarungen vom 15. Juni 1994 für den Viehzuchtfonds und vom 18. Dezember 1995 für Interbev erhobenen Beiträge stellten die französischen Behörden fest, dass die Kommission ihre Prüfung mit Schreiben vom 16. Januar 1995 (Beihilfe NN 34/95) und vom 18. März 1996 eingeleitet und mit Schreiben (SG (96) D/6396) vom 15. Juli 1996 mit der Feststellung abgeschlossen hat, dass die fraglichen Maßnahmen ausschließlich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 fielen und einer Prüfung im Sinne der Verordnung unterzogen werden müssten. Nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung sei die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags ausgeschlossen.

(51)

Als Antwort auf die Kommission, die geltend machte, dass sie sich damals zu den anderen Maßnahmen von Interbev nicht geäußert habe (da das Dossier NN 34/95 nur die Investitionen zur Umstrukturierung der Haltung von Milchrindern betraf), haben die französischen Behörden bestätigt, dass sie sich auf ein Schreiben der Kommission vom 18. März 1996 hin folgendermaßen geäußert hatten: „Der nationale Viehzuchtfonds soll die Selektion in der Viehzucht verbessern und die Forschung, insbesondere im Bereich der Genetik, unterstützen“ (Schreiben vom 13. September 2005).

(52)

Die französischen Behörden sind daher der Meinung, dass die Kommission über die Durchführung der von Interbev finanzierten Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen, Forschungsarbeiten und Versuchsprojekte bestens informiert gewesen sei und dass sie die französischen Behörden im Rahmen dieses Dossiers um weitere Auskünfte hätte ersuchen können. Da die Kommission auf diese Mitteilung nicht reagiert habe, seien sie davon ausgegangen, dass die vorliegenden Informationen ausreichend waren.

(53)

In einer späteren Antwort an die Kommission, die auf die Übermittlung eines Auskunftsersuchens hingewiesen hatte (30. Mai 1996), haben die französischen Behörden dargelegt, dass sie kein Auskunftsersuchen erhalten hätten und ihrer Meinung nach das Nichttätigwerden der Kommission zwischen dem 30. Mai 1996 und dem 2. Oktober 2001 bedeutet habe, dass sie die Vereinbarkeit der ihr bekannten Maßnahmen mit dem gemeinsamen Markt implizit angenommen habe.

(54)

Außerdem betonen die französischen Behörden, dass die Kommission über die Werbemaßnahmen von Interbev im Rahmen des Dossiers C 18/95 zu Maßnahmen für den Schafsektor informiert worden sei.

(55)

Da die Kommission diese Vereinbarungen seitdem nicht weiter geprüft habe, seien die französischen Behörden berechtigterweise davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Anwendung habe.

(56)

Nach Ansicht der französischen Behörden betrifft das jetzige Verfahren unter diesen Voraussetzungen lediglich die Branchenvereinbarung vom 12. Juni 2001.

(57)

In ihrem Schreiben vom 24. Mai 2011 und auf der Sitzung vom 29. März 2011 haben die französischen Behörden der Kommission schließlich die Daten für den gesamten fraglichen Zeitraum übermittelt.

2.   BEGRÜNDUNG DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN FÜR DIE NICHT ERFOLGTE ANMELDUNG DER BEIHILFE

(58)

Nach Meinung der französischen Behörden bestand keine Notwendigkeit, die Maßnahmen, die mit den Beiträgen aufgrund der neuen Branchenvereinbarungen vom 12. Juni 2001 für Interbev und für den FNE durchgeführt werden konnten, anzumelden, da sie ausschließlich aus privaten, in dem betreffenden Sektor erhobenen Mitteln finanziert werden.

3.   VON INTERBEV DURCHGEFÜHRTE MASSNAHMEN

(59)

Die französischen Behörden stellen fest, dass die Kommission die von Interbev durchgeführten Maßnahmen nach der Analyse der Informationen, die ihr mit Schreiben vom 9. November 2001 übermittelt wurden, für vereinbar hielt mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2000-2006) und den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse. Sie bestätigen, dass Interbev diese Werbemaßnahmen, fachlichen Hilfsmaßnahmen, Forschungsarbeiten und Versuchsprojekte in dem betreffenden Zeitraum unter den gleichen Bedingungen finanziert hat, wie sie im Schreiben vom 9. November 2001 erläutert worden sind.

4.   MASSNAHMEN IM BEREICH DER FORSCHUNG UND FACHLICHEN HILFE DURCH DEN FNE

(60)

Zum FNE haben die französischen Behörden in ihrem Antwortschreiben auf die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens (8. und 10. Oktober 2003) die folgenden Erläuterungen angeführt.

(61)

Die mit FNE-Mitteln durchgeführten Maßnahmen betreffen fachliche Hilfe und angewandte Forschung. Die französischen Behörden haben bestätigt, dass diese Maßnahmen unter Berücksichtigung von Nummer 14 und Nummer 17 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 formuliert worden sind.

(62)

Zunächst wird ausgeführt, dass die vom FNE eingenommenen Gelder für folgende Maßnahmen eingesetzt wurden:

a)

gemeinsame Maßnahmen zur Zuchtverbesserung;

b)

informatisiertes Verwaltungssystem und Informationssystem für Viehzüchter;

c)

angewandte Forschung;

d)

wirtschaftliche Gutachten;

e)

Verschiedenes.

4.1.   BEREICH GENETIK

(63)

Im Bereich Genetik beschränkt sich die Beteiligung des FNE auf die Begleitung einer Reihe gemeinsamer Maßnahmen im Rahmen des Dispositif National d’Amélioration Génétique, die von der Commission Nationale d’Amélioration Génétique (CNAG) definiert worden sind, der Vertreter des Staates, der Branche und aus Forschung und Lehre angehören.

(64)

Vom FNE finanziert wird im Wesentlichen die Begleitung von Maßnahmen der Genetikabteilung des Instituts für Viehzucht, das vor allem folgende Aufgaben hat: Unterstützung von Organisationen vor Ort, die am genetischen Fortschritt bei Wiederkäuern mitarbeiten; Ausarbeitung, Begleitung und Weiterentwicklung der Anforderungen an die Verfahren vor Ort; Kontrolle der Verfahren zur Bewertung der erforderlichen Daten zur genetischen Beurteilung der Zuchttiere und ihre Erfassung in den gemeinsamen Informationssystemen; Anpassung der Verfahren zur Indexierung in Partnerschaft mit dem landwirtschaftlichen Forschungsinstitut INRA; Einführung von Datenaustauschverfahren auf internationaler Ebene und Verbreitung offizieller Indizes in Frankreich.

4.2.   ERNEUERUNG UND ENTWICKLUNG DER INFORMATIONSSYSTEME IM BEREICH VIEHZUCHT

(65)

Im Rahmen seiner Aktivitäten zur Erneuerung und Entwicklung der Informationssysteme im Bereich Viehzucht unterstützt der FNE die Erneuerung des genetischen Informationssystems (Système d’information génétique, SIG). Ziel dieser Erneuerung, die 1995 angelaufen ist, ist die Modernisierung eines gemeinsamen Informationssystems, das seit über 20 Jahren besteht, um eine wirksamere Verwaltung der genetischen Daten zu ermöglichen, die zur Indexierung erforderlichen neuen Funktionalitäten zu integrieren und die Kosten zu senken.

(66)

Außerdem hat sich der FNE an der Studie über die wirtschaftliche, technische und rechtliche Machbarkeit eines Projekts für ein professionelles Informationssystem im Bereich Viehzucht (SPIE) beteiligt, das die fachliche und branchenbezogene Valorisierung der offiziellen Identifizierungsdaten und sonstiger überprüfbarer Daten gewährleisten soll.

4.3.   AKTIVITÄTEN AUF DEM GEBIET DER ANGEWANDTEN FORSCHUNG

(67)

Mehrere Programme zur angewandten Forschung wurden vom FNE unterstützt, dessen Aufgabe es ist, sich an Studien zu beteiligen, in denen es um Themen von allgemeinem Interesse für die Viehzuchtbranche geht, etwa durch die Beihilfe für das Programm für angewandte Forschung und Transfer biotechnologischer Reproduktionsverfahren (Embryonentransfer, Sexen, In-vitro-Befruchtung, Klonen). Hierbei geht es um die neuen Techniken der Embryologie, die vor allem im Hinblick auf die künftige Nutzung von Molekularmarkern und die Selektion mit Markern interessant sind. Das Programm trug zu einer signifikanten Verbesserung der Ergebnisse des klassischen Embryonentransfers, zur Optimierung der französischen Methode zum Sexen von Embryonen, der Weiterentwicklung der Eizellen-Punktion mit Hilfe der Sonografie und der Verbesserung der In-vitro-Befruchtung bei.

(68)

Der FNE hat sich auch an dem Pilot-Forschungsprojekt zur homologen Rekombination beteiligt. Bei dem vom INRA geleiteten Projekt, das auf der Transgenese basiert, geht es um eine kontrollierte Modifikation des Genoms von Tieren durch Einführung eines Transgens an eine bestimmte Stelle der DNA. Durch diesen gezielten Eingriff soll ein Gen durch ein anderes ersetzt werden können, ohne Verwendung genetisch veränderter Organismen.

(69)

Weiter hat sich der FNE am Programm IDEA zur elektronischen Kennzeichnung von Rindern und Schafen beteiligt. Er hat zur Finanzierung der nationalen Projekte im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms IDEA beigetragen, das die Kennzeichnung der Tiere mit neuen elektronischen Techniken zuverlässiger machen soll.

4.4.   WIRTSCHAFTSSTUDIEN

(70)

Der FNE hat sich an der Finanzierung wirtschaftlicher Studien beteiligt, die für die Viehzuchtverbände unerlässlich sind. Dabei geht es vor allem um die Beantwortung der Fragen, die durch die aufeinander folgenden Reformen der GAP, die Erweiterung Europas, die Krisen der vergangenen Jahre und die internationale Entwicklung aufgeworfen werden.

(71)

Alle diese Studien werden unter Federführung der sogenannten „Groupe Économique du Bétail“ (GEB) durchgeführt, einer vom Viehzuchtinstitut geleiteten Wirtschaftsgruppe für den Viehsektor, die für die notwendige Kohärenz der verschiedenen Arbeiten und ihre Ergänzung mit anderweitig durchgeführten Studien sorgt.

(72)

Die Arbeiten bedeuten konkret die Beobachtung der Wirtschaftslage im Milch- und Fleischsektor in Frankreich und in Europa, monatliche Wirtschaftsdossiers, in denen die wirtschaftlichen Aspekte der tierischen Erzeugung in Frankreich, Europa und weltweit eingehend analysiert werden und spezielle Arbeiten wie die Verfolgung der Preisentwicklung, der Produktionskosten und der Verhandlungen im Rahmen der Gemeinschaft und der WTO.

(73)

Die wirtschaftliche Beobachtungsstelle im Rahmen der Wirtschaftsgruppe GEB integriert die konkreten Kenntnisse über den Ablauf der Betriebe, die durch die Viehzucht-Netzwerke bekannt sind, und gewährleistet die Synergie zwischen dem makro- und dem mikroökonomischen Ansatz.

4.5.   VERSCHIEDENE AKTIVITÄTEN

(74)

Der FNE soll außerdem den Start neuer umfassender Projekte punktuell unterstützen, die darauf abzielen, die Anpassung der Viehzucht an sozioökonomische Entwicklungen zu erleichtern, z. B. die Umsetzung der Charta der guten viehwirtschaftlichen Praxis als wichtigster gemeinsamer Basis in Europa und den Start des Projekts zur Information über den Beruf des Viehzüchters nach der zweiten BSE-Krise, um das Vertrauen zwischen Viehzüchtern und Verbrauchern wiederherzustellen.

4.6.   GEMEINSCHAFTSRAHMEN

(75)

Die französischen Behörden haben betont, dass sämtliche finanzierten Maßnahmen von allgemeinem Interesse für alle Rinder- und Schafzüchter sind. In keinem Fall beschränkt sich der Nutzen der Maßnahmen auf einzelne Akteure oder einzelne Gruppen.

(76)

Die finanzielle Beteiligung des FNE beträgt häufig weniger als 50 % der Kosten für diese Arbeiten und Forschungsprojekte. In Einzelfällen kann der Beitrag des FNE auch mehr als 50 % betragen, doch in keinem Fall liegt der Beihilfesatz über 100 %.

4.6.1.    Fachliche Hilfe

(77)

Bei der Finanzierung der Wirtschaftsstudien wird zum einen auf die Einhaltung der Obergrenze von 100 000 EUR pro Viehzüchter und Zeitraum von 3 Jahren und zum anderen darauf geachtet, dass die Ergebnisse allen Viehzüchtern zugänglich gemacht werden.

4.6.2.    Angewandte Forschung

(78)

Die französischen Behörden haben bestätigt, dass die endgültigen Daten jeder Wirtschaftsstudie, auch wenn sie nach Abschluss des Forschungsprogramms zusammengetragen werden, weite Verbreitung finden. Die Ergebnisse aller durch den Fonds unterstützten Arbeiten werden systematisch veröffentlicht und verbreitet, damit die Viehzüchter und ihre Verbände vor Ort davon profitieren können und unterschiedslos Zugang erhalten.

(79)

Dazu werden zwei große Verbreitungskanäle genutzt: die Viehzüchterverbände und das Viehzuchtinstitut mit fachlichen und wirtschaftlichen Veröffentlichungen, die unter Viehzüchtern und Fachleuten große Verbreitung finden.

(80)

In Anbetracht des allgemeinen Interesses an den Arbeiten ist eine kommerzielle Nutzung der Ergebnisse nicht vorgesehen. Die tatsächlichen Nutznießer sind alle Rinder- und Schafzüchter, an die die theoretischen und praktischen Ergebnisse der Arbeiten weitergegeben werden.

(81)

Die finanzierten Studien führen zu keinen direkten Zahlungen an die Erzeuger oder die Verarbeiter.

5.   AUF EINGEFÜHRTE TIERE UND FLEISCHERZEUGNISSE ERHOBENE BEITRÄGE

5.1.   DIE INTERBEV-BEITRÄGE

(82)

Hinsichtlich der Erhebung von Abgaben für nach Frankreich verbrachtes Fleisch aus Viehhaltungen in anderen Mitgliedsländern oder Drittstaaten konnte die Kommission anhand der von den französischen Behörden übermittelten Informationen wiederholt feststellen, dass die interministeriellen Erlasse zur Allgemeinverbindlicherklärung der Branchenvereinbarungen von 1995 und 2001 die Beiträge auf eingeführtes Fleisch stets vom Anwendungsbereich ausgenommen haben.

5.2.   DIE FNE-BEITRÄGE

(83)

Die Kommission hat festgestellt, dass der Beitrag für den FNE auch auf Tiere angewandt werden konnte, die außerhalb des französischen Staatsgebietes gehalten und zum Schlachten nach Frankreich verbracht wurden.

(84)

In ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2003 haben die französischen Behörden die Richtigkeit dieses Einwands aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen eingeräumt. Sie waren bereit, den Wortlaut der Vereinbarung zu ändern und jeden Beitrag auf Tiere, die außerhalb des französischen Staatsgebietes gehalten und zum Schlachten nach Frankreich verbracht werden, aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen. Die französischen Behörden erklärten sich bereit, der Kommission den geänderten Wortlaut unmittelbar nach Abschluss und Unterzeichnung der neuen Vereinbarung zu übermitteln.

(85)

Ergänzend fügten sie hinzu, dass die Einfuhr lebender Tiere in der Praxis nur marginale Bedeutung habe und es dadurch zu keiner Wettbewerbsverzerrung kommen könne. Nach Aussage der Zollbehörden wurden in den Jahren 2001 und 2002 insgesamt 24 933 bzw. 22 250 ausgewachsene Mastrinder eingeführt. In den Schlachthöfen des Landes würden etwa 4 Mio. Tiere geschlachtet. Somit mache die Einfuhr lebender Tiere lediglich 0,58 % aller Schlachttiere aus. Zudem handle es sich bei über 70 % dieser Einfuhren um hochgewachsene Tiere zu einem hohen Preis, die eine besondere Marktlücke in Nordfrankreich ausfüllen sollen. In Anbetracht der durchschnittlichen Einfuhrpreise für diese Tiere (nach Auskunft der Zollbehörden: 1,50 EUR/kg Lebendgewicht, das entspricht 2,5 EUR/kg Nettogewicht) habe der für diese Tiere erhobene FNE-Beitrag etwa einem Tausendstel des Wertes der Tiere entsprochen.

(86)

Nach Auskunft der französischen Behörden sind die freiwilligen Pflichtbeiträge zum einen minimal, da für eingeführte Tiere zunächst häufig und später systematisch nicht gezahlt worden sei, und zum andern sei der betreffende freiwillige Pflichtbeitrag gemessen am Wert der Tiere so gering gewesen, dass er keine Wettbewerbsverzerrung verursachen konnte. Die französischen Behörden haben in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2011 Beispiele für die Berechnung von Beiträgen und Erklärungen von Unternehmen angeführt, aus denen hervorgeht, dass in einigen Fällen Erstattungen möglich waren, ohne dass dies jedoch vorgeschrieben gewesen sei.

(87)

Mit Schreiben vom 13. September 2005 und vom 24. Mai 2011 haben die französischen Behörden bestätigt, dass der FNE-Beitrag ab 2003 nur für die in Frankreich aufgezogenen und geschlachteten Tiere galt (20).

6.   BEITRÄGE FÜR FLEISCH UND TIERE, DIE IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN VERBRACHT WERDEN

6.1.   DIE INTERBEV-BEITRÄGE

(88)

Bei dem Beitrag für Fleisch, das in andere Mitgliedstaaten verbracht wird, sah die Kommission das Risiko der Diskriminierung gegeben, da das Beitragssystem nicht die Versendung bestimmter Erzeugnisse, auf die Beiträge erhoben werden, außerhalb des französischen Staatsgebietes berücksichtigt. Sie befürchtete, dass eine solche Maßnahme die nationalen Erzeugungen, die in Frankreich vermarktet werden, begünstigt.

(89)

Wie unter Erwägungsgrund 16 ff. beschrieben, galt für in andere Mitgliedstaaten verbrachtes Fleisch ein freiwilliger Pflichtbeitrag von 0,0126 EUR/kg und seit der Branchenvereinbarung vom 12. Juni 2001 von 0,024 EUR/kg. Außerdem waren seit dieser Branchenvereinbarung Erstattungen in Höhe von 0,010 EUR/kg vorgesehen.

(90)

Zu den freiwilligen Pflichtbeiträgen für in andere Mitgliedstaaten verbrachte Tiere haben die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2011 erläutert, dass diese im Verhältnis standen zum Nutzen aus den mit den Beiträgen finanzierten Maßnahmen.

(91)

Die französischen Behörden haben erläutert, dass die Verbringung lebender Tiere Fresser der Gattung Rind betraf. Wie unter Erwägungsgrund 17 ff. ausgeführt, wurde für diese Tiere ein freiwilliger Pflichtbeitrag erhoben, und zwar pro Tier und nicht pro kg Fleisch.

(92)

Anhand einer von den französischen Behörden vorgelegten Berechnung lässt sich die Entsprechung zwischen dem Beitrag pro Tier und pro Kilogramm ermitteln. Laut Branchenvereinbarung vom 25. Juli 1995 betrug der freiwillige Pflichtbeitrag 0,084 FRF/kg Schlachtgewicht und der freiwillige Pflichtbeitrag für die Versendung lebender Tiere 7 FRF pro ausgewachsenem Rind (Artikel 4). Ein Fresser hat zwischen 250 und 280 kg Lebendgewicht; das ergibt ein durchschnittliches Fleischgewicht (65 %) von 163 kg. Somit entsprach der Beitrag von 7 FRF pro Tier einem Beitrag von 0,042 FRF/kg; das ist die Hälfte des auf Fleisch erhobenen Beitrags.

(93)

Durch die Branchenvereinbarung vom 12. Juni 2001 wurde diese Regelung mit der gleichen Entsprechung fortgesetzt. Die Beträge (in Euro): freiwilliger Pflichtbeitrag von 0,024 EUR/kg Schlachtkörper für die Schlachtung (Artikel 2) und von 1,70 EUR/ausgewachsenem Rind für die Versendung lebender Tiere (Artikel 4). Somit entsprach der Beitrag von 1,70 EUR pro ausgewachsenem Rind einem Beitrag von 0,0104 EUR/kg, vergleichbar der Hälfte des auf Fleisch erhobenen Beitrags.

(94)

Nach Schätzung der französischen Behörden betrug das Gesamtaufkommen (38 136 670 EUR) aus dem freiwilligen Pflichtbeitrag für in andere Mitgliedstaaten verbrachte Erzeugnisse (lebende Tiere und Fleisch) 15 % des Gesamtaufkommens aller von Interbev zwischen 1995 und 2004 eingenommenen freiwilligen Pflichtbeiträge (252 855 282 EUR). Für die Jahre 1995-2004 insgesamt wurden diese Einnahmen nach Einschätzung der französischen Behörden in angemessenem Verhältnis zu den Maßnahmen festgelegt, von denen die in andere Mitgliedstaaten verbrachte Erzeugnisse profitiert haben dürften.

(95)

Außerdem weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die in Länder außerhalb Frankreichs verbrachten Tiere und das Fleisch zum einen von den außerhalb Frankreichs durchgeführten Maßnahmen profitiert haben, die sich auf 21 490 848 EUR beziffern lassen, und zum andern von den Maßnahmen, die allen Tieren und Erzeugnissen unabhängig von ihrem Bestimmungsort zugute kamen. Nach Einschätzung der französischen Behörden kann wohl davon ausgegangen werden, dass von sämtlichen Maßnahmen, die allen Tieren und Erzeugnissen zugute kamen und die sich auf 91 231 075 EUR beziffern lassen, lediglich Maßnahmen in Höhe von 28 280 000 EUR außerhalb des nationalen Staatsgebietes finanziert worden sind.

(96)

Bei den gezielt zugunsten exportierter Tiere und Erzeugnisse durchgeführten Maßnahmen handelte es sich vor allem um Verkaufsförderungsmaßnahmen (z. B. internationale Messen, Fachinformations- und Werbeveranstaltungen, Grüne Woche in Berlin, Fortbildungskurse für Fleischzerteiler im Ausland). Bei den Maßnahmen zugunsten aller Tiere und Erzeugnisse auf allen Märkten sowohl in Frankreich als auch im Ausland handelte es sich vor allem um Werbemaßnahmen wie die Kampagnen für das europäische Qualitätsrind, Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischrassen und verschiedene Forschungsarbeiten im Bereich Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Qualitätsverbesserung, Produktbeschreibung, Zertifizierung und Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch, deren Ergebnisse in Frankreich und außerhalb Frankreichs verbreitet wurden.

(97)

Insgesamt kamen den in Länder außerhalb Frankreichs verbrachten Erzeugnissen nach Meinung der französischen Behörden Maßnahmen der Branche in Höhe von 49 770 000 EUR zugute. Diesem Betrag stehen die freiwilligen Pflichtbeiträge in Höhe von 38 136 670 EUR gegenüber, die dafür entrichtet werden mussten. Der Teil der freiwilligen Pflichtbeiträge, der auf die im Zeitraum 1995-2004 ausgeführten französischen Erzeugnisse erhoben wurde, wurde durch den Nutzen der von Interbev finanzierten Maßnahmen ausgeglichen.

6.2.   DIE FNE-BEITRÄGE

(98)

In ihrem Schreiben vom 13. September 2005 haben die französischen Behörden bestätigt, dass auf die verbrachten Erzeugnisse als solche kein FNE-Beitrag erhoben wurde.

IV.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(99)

Artikel 107 und Artikel 108 AEUV gelten für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Anhang I des Vertrags, für die es eine gemeinsame Marktorganisation gibt (alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse außer Pferdefleisch, Honig, Kaffee, Agraralkohol, Weinessig und Kork), entsprechend den verschiedenen Regelungen für die jeweilige gemeinsame Marktorganisation.

1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV

(100)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(101)

Zum fraglichen Zeitpunkt waren die Artikel 107 bis 109 AEUV nach Maßgabe des Artikels 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (21) auf den Rindfleischsektor anwendbar. Vor Annahme der Verordnung waren die genannten Artikel nach Maßgabe des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (22) auf den Rindfleischsektor anwendbar. Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (23) galten die genannten Artikel auch für den Schaf- und Ziegenfleischsektor. Vor Annahme dieser Verordnung waren die genannten Artikel nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (24) und vor deren Annahme nach Maßgabe des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (25) auf den Schaf- und Ziegenfleischsektor anwendbar.

(102)

Inzwischen gelten Artikel 107 bis 109 AEUV nach Maßgabe des Artikels 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (26) für die beiden in Erwägungsgrund 32 ff. dieses Beschlusses genannten Sektoren (27).

1.1.   VORLIEGEN EINES SELEKTIVEN VORTEILS

(103)

Als Beihilfen gelten laut Urteil des Gerichtshofes Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. (28) Hier hat die gewährte Unterstützung bestimmte Unternehmen im Rinder- und Schafsektor durch Maßnahmen begünstigt, die den Erzeugern oder Sektoren der von Interbev vertretenen Produktionszweige zugute kommen können.

(104)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gelten außerdem als Beihilfen namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Worte darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (29).

(105)

Ob ein Vorteil besteht, muss bei den potenziellen Begünstigten der Maßnahmen zugunsten der Fleischbranche sowie der entsprechenden Branchenbeiträge und ihrer Finanzierung festgestellt werden. Hier hat die gewährte Unterstützung bestimmte Unternehmen im Rinder- und Schafsektor begünstigt durch Maßnahmen, die den Erzeugern der Branche zugute kommen können.

1.2.   VOM STAAT ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFEN

(106)

Voraussetzung dafür, dass ein Vorteil als staatliche Beihilfe eingestuft wird, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erstens, dass diese mittelbar oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden, und zweitens, dass sie dem Staat zugerechnet werden können. (30)

(107)

Zur Art der Beiträge (freiwillige Pflichtbeiträge) meint die Kommission, dass es sich um steuerähnliche Abgaben und somit um öffentliche Mittel handelt. Die Kommission stützt sich in ihrer Einschätzung auf folgende Erwägungen.

(108)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere gemäß Randnummer 139 des Urteils Salvat (31) die Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Einrichtungen nicht als Kriterium angesehen wird, „von dem die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen abhängt“. Außerdem bestätigt das Urteil Ladbroke (32) eindeutig, dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV „alle Geldmittel erfasst, auf die der öffentliche Sektor tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen kann, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehören. Auch wenn die (…) Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit zur Verfügung der zuständigen nationalen Behörden stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können und die genannte Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt.“

(109)

Aufgrund dieser Rechtsprechung lässt sich nach Meinung der Kommission die Tatsache, dass die freiwilligen Pflichtbeiträge, um die es hier geht, Beiträge des Privatsektors sind und nicht auf Dauer dem Staat gehören, noch nicht feststellen, dass sie nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen. Deshalb muss die Kommission auch das Ausmaß der vom Staat ausgeübten Kontrolle der Einnahmen aus den freiwilligen Pflichtbeiträgen prüfen und feststellen, inwieweit der Staat in der Lage ist, die Verwendung der Mittel auf die Finanzierung der Beihilfemaßnahmen auszurichten.

(110)

In dem untersuchten Fall stellt die Kommission fest, dass die durch die Anerkennung von Interbev erfolgte staatliche Genehmigung eine Voraussetzung für die Erhebung freiwilliger Pflichtbeiträge ist. Auch wenn es sich bei Interbev um eine privatrechtliche Institution handelt, kann sie freiwillige Pflichtbeiträge in ihrem Wirtschaftszweig nur nach staatlicher Genehmigung ihrer Funktionsweise und Ziele erheben (siehe Erwägungsgrund 14 des vorliegenden Beschlusses).

(111)

Der Code rural sieht auch vor, dass alle Berufsangehörigen zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet sind, wenn diese durch interministeriellen Erlass allgemeinverbindlich erklärt wurden (siehe Erwägungsgrund 10 des vorliegenden Beschlusses). Daraus ergibt sich, dass derartige Beiträge „eines hoheitlichen Akts bedürfen, um ihre Wirkungen entfalten zu können“ (33).

(112)

Aufgrund dieser Fakten stellt die Kommission fest, dass die untersuchten freiwilligen Pflichtbeiträge unter staatlicher Kontrolle stehen und als staatliche Mittel angesehen werden können.

(113)

Zweitens wird die Verwendung des Aufkommens aus den freiwilligen Pflichtbeiträgen durch die Ziele und den Tätigkeitsrahmen des Branchenverbands gemäß der Definition im Code rural (siehe Erwägungsgründe 7 bis 10) bestimmt. Der Staat ist in der Lage, die Verwendung des Aufkommens aus den freiwilligen Pflichtbeiträgen auf die Finanzierung der von Interbev durchgeführten Beihilfemaßnahmen auszurichten. Die von Interbev gewährten Vorteile können dem Staat zugerechnet werden.

(114)

Außerdem hat der Gerichtshof in der Sache C-345/02 Pearle (34) festgestellt, dass es einige Hinweise gibt, anhand derer auszumachen ist, ob steuerähnliche Abgaben als staatliche Mittel angesehen werden müssen, die dem Staat zuzurechnen sind, wenn sie vornehmlich von einem Branchenverband zugunsten seiner Mitglieder erhoben werden.

(115)

Gemäß dem vom Gerichtshof in dieser Sache vorgeschlagenen Test sind Pflichtbeiträge, die von einer zwischengeschalteten Stelle erhoben werden, die die Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige vertritt, nicht als staatliche Mittel anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)

die fragliche Maßnahme wird von dem Berufsverband festgelegt, der die Unternehmen und die Arbeitnehmer der betreffenden Branche vertritt und nicht als Instrument zur Umsetzung der staatlichen Politik handelt;

b)

die Ziele der betreffenden Maßnahme werden vollständig durch die Beiträge der Unternehmen dieser Branche finanziert;

c)

die Finanzierungsmodalitäten und der Prozentsatz/die Höhe der Beiträge werden innerhalb des Berufsverbands von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern ohne staatliches Eingreifen festgesetzt;

d)

die Beiträge müssen zur Finanzierung der Maßnahme verwendet werden, wobei der Staat keinerlei Einflussmöglichkeiten hat.

(116)

Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die aktuelle Maßnahme nicht alle Voraussetzungen des Urteils Pearle erfüllt. Das Bestehen, die Aufgaben und die Funktionsweise von Interbev sind durch nationale Gesetze geregelt (siehe Erwägungsgründe 10 und 14), und seine Finanzierung durch freiwillige Pflichtbeiträge setzt einen staatlichen Akt voraus (siehe Erwägungsgrund 10). Außerdem sieht Artikel 632-2-1 des Code rural vor, dass sich die Branchenverbände an der Durchführung der Wirtschaftspolitik des Staates und der Europäischen Union beteiligen und dass sie bei der Zuweisung öffentlicher Beihilfen vorrangig behandelt werden können. Interbev kann somit als Instrument zur Durchführung einer staatlichen Politik angesehen werden, das Maßnahmen im allgemeinen Interesse der Branche durchführt (siehe Erwägungsgründe 40 und 61 ff.). Laut Satzung von Interbev können die Finanzmittel des Branchenverbands zudem durch direkte staatliche Zuschüsse aufgestockt werden. In Anbetracht des allgemeinen Interesses der finanzierten Forschungsaktivitäten (siehe Erwägungsgrund 10) lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass im vorliegenden Fall die Begünstigten der Beihilfen stets diejenigen sind, von denen die Abgaben erhoben werden.

(117)

Aufgrund dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die fraglichen Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind und aus staatlichen Mitteln finanziert werden.

1.3.   BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS UND VERZERRUNG DES WETTBEWERBS

(118)

Damit Artikel 107 Absatz 1 AEUV greift, müssen die Beihilfen außerdem den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Begünstigten der Beihilfen eine Wirtschaftstätigkeit ausüben.

(119)

Um festzustellen, ob diese Beihilfe in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt, muss abschließend noch festgestellt werden, ob sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und Wettbewerbsverzerrungen verursachen kann.

(120)

Wenn ein von einem Mitgliedstaat gewährter Vorteil die Position einer Gruppe von Unternehmen gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, ist nach einem Urteil des Gerichtshofes davon auszugehen, dass der Handel dadurch beeinflusst wird (35), was als Nachweis für Wettbewerbsverzerrungen ausreicht.

(121)

Dass im Fleischsektor zwischen den Mitgliedstaaten Handel betrieben wird, ist durch das Bestehen einer gemeinsamen Marktorganisation in dem Sektor hinreichend nachgewiesen (36). So machte beispielsweise der innergemeinschaftliche Handel mit Fleischerzeugnissen in Frankreich ca. 15 % des gesamten Handels mit Fleischerzeugnissen in der Union aus (37).

(122)

Die gewährten Beihilfen können daher den Handel zwischen Mitgliedstaaten in dem Maße beeinträchtigen, in dem die nationale Produktion zum Nachteil der Produktion der anderen Mitgliedstaaten begünstigt wird. Zum Zeitpunkt der Sachlage, auf die sich der vorliegende Beschluss bezieht, war der Fleischsektor gegenüber der Konkurrenz auf Gemeinschaftsebene extrem offen und somit sehr sensibel für jede Maßnahme zugunsten der Erzeugung in einem der anderen Mitgliedstaaten.

1.4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN HINSICHTLICH DES BEIHILFECHARAKTERS IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

(123)

Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist die Kommission der Meinung, dass die Maßnahmen zugunsten der Begünstigten ihnen einen Vorteil gewährten, den andere Marktteilnehmer nicht haben, und dass sie durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Erzeugungen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, weil dadurch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann.

(124)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die fragliche Maßnahme unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt und dass sie eine staatliche Beihilfe darstellt.

2.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

2.1.   TRAGWEITE DES BESCHLUSSES

(125)

Nach Meinung der französischen Behörden dürfte sich der vorliegende Beschluss nur auf die Branchenvereinbarung vom 12. Juni 2001 beziehen, wie bereits ausgeführt wurde (siehe Erwägungsgrund 56).

(126)

Im Zusammenhang mit der Beihilfe NN 34/95 lagen der Kommission keine der aus diesem Dossier hervorgehenden Informationen zu den FNE-Beiträgen und zum System der Finanzierung der Beihilfen vor (38). Ihre Stellungnahme betraf zudem nur die Beihilfen für Investitionen zugunsten bestimmter Viehzüchter, vor allem für die erste Anschaffung von Tieren. Die Kommission hatte auch noch keine Position bezogen zum System der freiwilligen Pflichtbeiträge und der Beihilfen zur genetischen Melioration, zum genetischen Informationssystem, zu biotechnologischen Maßnahmen oder wirtschaftlichen Gutachten sowie den Maßnahmen zur Verkaufsförderung, fachlichen Hilfe, Forschung und Versuchsprojekten, die mit Interbev-Beiträgen finanziert werden, über die keine Unterrichtung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV erfolgt ist.

(127)

Diese Maßnahmen hat Frankreich in seinem Schreiben vom 29. April 1996 im Rahmen des Dossiers NN 49/96 angeführt, jedoch nur hinsichtlich der Aktivitäten des FNE.

(128)

Auf dieses Schreiben hin hat die Kommission mit Schreiben vom 30. Mai 1996 (VI/021559) ergänzende Auskünfte erbeten, um sich ein Bild von Art und Umfang der Finanzinstrumente machen zu können, die die Umstrukturierung der an der Identifizierung und Auswahl von Tieren und den Entwicklungsmaßnahmen beteiligten Viehzuchteinrichtungen erleichtern sollen. Außerdem forderte die Kommission ein ausgefülltes Informationsblatt an. Die französischen Behörden haben auf dieses Schreiben nicht reagiert und die Kommission hat sich zu keinem Zeitpunkt zur Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem gemeinsamen Markt geäußert. Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die fragliche Beihilfe mit Schreiben vom 9. Juli 2003 eingeleitet (39).

(129)

Die Branchenvereinbarungen vom 15. Juni 1994 für den Viehzuchtfonds und vom 18. Dezember 1995 für Interbev sowie die aufgrund dieser Vereinbarungen finanzierten staatlichen Beihilfen sind daher anhand der Regelungen für staatliche Beihilfen zu prüfen, da sie von der Kommission nicht genehmigt worden sind.

(130)

Deshalb betrifft der vorliegende Beschluss auch die Vereinbarungen vom 15. Juni 1994 für den FNE und vom 18. Dezember 1995 für Interbev. Bei der Analyse dieser Vereinbarungen hat sich die Kommission zu den aus diesen Branchenbeiträgen finanzierten Maßnahmen nicht geäußert.

(131)

Wie in Erwägungsgrund 57 ausgeführt wurde, haben die französischen Behörden diese Auslegung stillschweigend akzeptiert.

2.2.   ANWENDUNG VON ARTIKEL 107 ABSATZ 3 AEUV

(132)

Nach Artikel 107 AEUV gibt es Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem AEUV, wobei einige, insbesondere die unter Absatz 2 genannten, ausdrücklich nicht anwendbar sind. Sie wurden von den französischen Behörden auch nicht angeführt.

(133)

Die in Artikel 107 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen müssen bei der Prüfung jeder Beihilfe mit regionaler oder sektorbezogener Zielsetzung und jeder einzelnen Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen streng ausgelegt werden. Sie dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Kommission feststellen kann, dass die Beihilfe für die Durchführung eines der in Frage stehenden Ziele notwendig ist. Würde man Ausnahmen für solche Beihilfen ohne entsprechendem Gegenwert zulassen, würde man Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und mit Blick auf das Gemeinschaftsinteresse ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen in Kauf nehmen, die den Marktteilnehmern in einigen Mitgliedstaaten ungebührliche Vorteile verschaffen.

(134)

Die Kommission ist der Meinung, dass die fraglichen Beihilfen nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region vorgesehen sind, in der die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, wie es Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a vorsieht. Sie sind auch nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bestimmt, wie es Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b vorsieht. Ebenso wenig dienen die Beihilfen der Förderung der Kultur oder der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d.

(135)

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c sieht vor, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Wenn die Ausnahmeregelung des genannten Artikels greifen soll, müssen die Beihilfen zur Entwicklung des betreffenden Sektors beitragen.

2.3.   GELTENDE REGELN FÜR NICHT ANGEMELDETE MASSNAHMEN

(136)

Gemäß Nummer 194 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (40) werden unrechtmäßige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (41) anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften und Leitlinien beurteilt (42).

(137)

Seit 1. Januar 2000 gelten spezielle Rahmenregelungen für den Agrarsektor. Somit ist jede ab diesem Zeitpunkt gewährte Beihilfe anhand der jeweils geltenden Rahmenregelung zu beurteilen. Zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 galt der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. Seit 1. Januar 2007 gilt die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013.

(138)

Dagegen ist jede vor diesem Zeitpunkt gewährte Beihilfe anhand der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Bestimmungen und Praktiken zu beurteilen.

2.4.   VEREINBARKEIT DER FREIWILLIGEN PFLICHTBEITRÄGE MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION

(139)

In der Frage der Vereinbarkeit der freiwilligen Pflichtbeiträge mit der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) im Zusammenhang mit dem Urteil Freskot vom 22. Mai 2003 (43) kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die freiwilligen Pflichtbeiträge in diesem Fall weder direkt noch indirekt auf den Endpreis der betreffenden Erzeugnisse auswirken, da die Beitragserhebung keinen Einfluss auf den Produktpreis hat, der auf dem freien Markt bestimmt wird. So wird die Belastung der Fleischerzeugnisse und Tiere durch den Vorteil aufgewogen, der durch die finanzierten Maßnahmen gegeben ist. Deshalb kann man davon ausgehen, dass sich die Beitragserhebung nur sehr begrenzt auf den Preis auswirkt.

(140)

Nach den vorgelegten Informationen sind gegen die Finanzierung dieser Regelung keine Einwände zu erheben.

2.5.   ANALYSE DER MASSNAHMEN ANHAND DER ANWENDBAREN REGELUNGEN

2.5.1.    Durch die Fleischbeiträge finanzierte Maßnahmen

2.5.1.1.   Verkaufsförderung

(141)

Die Vereinbarkeit der vor dem 1. Januar 2002 gewährten Beihilfen zur Verkaufsförderung mit dem gemeinsamen Markt muss nach Maßgabe der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse (44) beurteilt werden, die der später gewährten Beihilfen dagegen nach Maßgabe der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (45).

(142)

Die Rahmenregelung von 1987 und die Gemeinschaftsleitlinien von 2002 gehen im Wesentlichen von denselben Grundsätzen aus. Sie sehen negative und positive Kriterien vor, die in allen nationalen Beihilferegelungen eingehalten werden müssen. Es darf sich nicht um Werbemaßnahmen handeln, die gegen Artikel 34 AEUV oder gegen abgeleitetes Gemeinschaftsrecht verstoßen, und auch nicht um Maßnahmen für bestimmte Unternehmen. Die von den französischen Behörden vorgelegten Informationen lassen den Schluss zu, dass diese Maßnahmen auf Ziele ausgerichtet sind, die mehreren positiven Kriterien der Rahmenregelung und der Gemeinschaftsleitlinien entsprechen, da es zum einen um den Abbau landwirtschaftlicher Überproduktion und zum andern um die Förderung von Qualitätserzeugnissen und gesunden Nahrungsmitteln geht.

(143)

Die französischen Behörden haben zudem darauf hingewiesen, dass die Werbebotschaften die Verbraucher keineswegs davon abhalten sollen, nichtfranzösische Erzeugnisse zu kaufen, dass sie ausländische Erzeugnisse nicht herabwürdigen und dass sie nicht auf eine bestimmte Marke eines Unternehmens oder eines Erzeugers ausgerichtet sind.

(144)

Die Finanzierung der Beihilfen für Werbemaßnahmen aus staatlichen Mitteln ist auf 50 % begrenzt. Der Rest muss von den Berufsverbänden und den begünstigten Branchen entweder durch freiwillige Beiträge, durch steuerähnliche Abgaben oder durch Pflichtbeiträge aufgebracht werden. Im vorliegenden Fall werden die Maßnahmen ausschließlich aus steuerähnlichen Abgaben finanziert, und der finanzielle Anteil der Branche an diesen Kampagnen macht per definitionem 50 % der Kosten aus.

(145)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass bei den öffentlichen Beihilfen zur Finanzierung von Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen die hierfür geltenden Kriterien der Gemeinschaftsregelung eingehalten wurden.

2.5.1.2.   Fachliche Hilfe

(146)

Die Vereinbarkeit der vor dem 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt muss nach Maßgabe der Praxis beurteilt werden, die die Kommission entsprechend ihrem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen betreffend Beihilfen der Mitgliedstaaten im Sektor Tierhaltung und tierische Erzeugnisse angewandt hat (46), die der später gewährten Beihilfen dagegen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (47).

(147)

Die Praxis der Kommission bis 2000 und der 2000 angenommene Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gehen im Wesentlichen von denselben Grundsätzen aus. Beihilfen in Höhe von 100 % der zuschussfähigen Ausgaben werden vor allem für Maßnahmen zur fachlichen Hilfe durch Information und Buchprüfung, Maßnahmen zur Beratung über neue Techniken und zur Ausbildung landwirtschaftlicher Arbeitskräfte genehmigt.

(148)

Mit der Annahme des Gemeinschaftsrahmens 2000 kam eine neue Bedingung hinzu. Danach müssen die Beihilfen allen zuschussfähigen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen, und der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe darf 100 000 EUR pro Begünstigtem über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, oder, wenn es sich um KMU handelt, 50 % der zuschussfähigen Ausgaben, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die französischen Behörden haben erläutert, dass das Kriterium des Zugangs zu den Arbeiten aller potenziell interessierten Akteure vollständig eingehalten wird. Die Kommission ist aufgrund der von den französischen Behörden übermittelten Informationen vor allem zu der sehr hohen Zahl von Begünstigten der Meinung, dass das Kriterium der Beihilfebegrenzung eingehalten wird.

(149)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Kriterien der anzuwendenden Gemeinschaftsregeln für die öffentlichen Beihilfen zur Finanzierung fachlicher Hilfsmaßnahmen eingehalten wurden.

2.5.1.3.   Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte

(150)

Die Vereinbarkeit der vor dem 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen für Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte mit dem gemeinsamen Markt muss nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Forschung und Entwicklung und der Mitteilung der Kommission zur Änderung dieses Gemeinschaftsrahmens beurteilt werden, die Vereinbarkeit der später gewährten Beihilfen dagegen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, in dem unter Ziffer 17 auf den vorgenannten Gemeinschaftsrahmen verwiesen wird.

(151)

Der Gemeinschaftsrahmen sieht vor, dass ein Beihilfesatz bis zu 100 % mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, auch wenn Forschung und Entwicklung von Unternehmen betrieben werden, sofern die folgenden vier Voraussetzungen in jedem Einzelfall erfüllt sind:

a)

Die Arbeiten sind von allgemeinem Nutzen in dem betreffenden Sektor, und der Wettbewerb in anderen Sektoren wird nicht verzerrt.

b)

Durch Bekanntgabe in landesweit vertriebenen Fachzeitschriften, deren Auflage nicht auf Mitglieder einer bestimmten Organisation begrenzt ist, wird allen interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht, dass die Arbeiten durchgeführt werden oder wurden und die Ergebnisse auf Anfrage zur Verfügung stehen oder gestellt werden. Diese Bekanntgabe erfolgt spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem gegebenenfalls auch Mitglieder einer bestimmten Organisation unterrichtet werden.

c)

Die Ergebnisse der Arbeit stehen allen Interessenten einschließlich des Beihilfeempfängers zu zeit- und kostenmäßig gleichen Bedingungen für die Nutzung zur Verfügung.

d)

Die Beihilfe erfüllt die Voraussetzungen in Anhang 2 „Interne Stützung: Grundlage für Ausnahmen von den Senkungsverpflichtungen“ des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (48).

(152)

Hierzu haben die französischen Behörden ausgeführt, dass die Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte von Interbev zugunsten aller Akteure der Branche durchgeführt werden. Außerdem sorgt der Verband für die Verbreitung der erworbenen Kenntnisse und technischen Empfehlungen durch Veranstaltung von Fortbildungsmaßnahmen und Verteilung von Unterlagen, Anmerkungen, Zusammenfassungen und Informationsblättern und elektronische Informationen. Alle Viehzüchter, Schlachter, Verarbeiter und Händler im Rinder- und Schafsektor können unterschiedslos und zeitgleich auf formlosen Antrag über die Ergebnisse informiert werden und Zugang zu den Zusammenfassungen der Forschungsergebnisse erhalten. Die französischen Behörden versichern, dass mit den fraglichen Maßnahmen keine direkte Zahlung an Erzeuger oder Verarbeiter verbunden ist und dass sie den internationalen Handelskriterien entsprechen, zu deren Einhaltung sich die Europäische Union verpflichtet hat.

(153)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Kriterien der anzuwendenden Gemeinschaftsregeln für die öffentlichen Beihilfen zur Finanzierung von Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekten eingehalten wurden.

2.5.2.    Vom FNE durchgeführte Maßnahmen

2.5.2.1.   Fachliche Hilfe

(154)

Die Vereinbarkeit der vor dem 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen für fachliche Hilfe mit dem gemeinsamen Markt muss nach Maßgabe der Praxis beurteilt werden, die die Kommission entsprechend ihrem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen betreffend Beihilfen der Mitgliedstaaten im Sektor Tierhaltung und tierische Erzeugnisse angewandt hat (49), die Vereinbarkeit der später gewährten Beihilfen dagegen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (50).

(155)

Die Praxis der Kommission bis 2000 und der 2000 angenommene Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gehen im Wesentlichen von denselben Grundsätzen aus. Beihilfen in Höhe von 100 % der zuschussfähigen Ausgaben werden vor allem für Maßnahmen zur fachlichen Hilfe durch Information und Buchprüfung, Maßnahmen zur Beratung über neue Techniken und zur Ausbildung landwirtschaftlicher Arbeitskräfte genehmigt.

(156)

Mit der Annahme des Gemeinschaftsrahmens 2000 kam eine neue Bedingung hinzu. Danach müssen die Beihilfen allen zuschussfähigen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen, und der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe darf 100 000 EUR pro Begünstigtem über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, oder, wenn es sich um KMU handelt, 50 % der zuschussfähigen Ausgaben, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

(157)

Die französischen Behörden haben betont, dass sämtliche finanzierten Maßnahmen von allgemeinem Interesse für alle Rinder- und Schafzüchter sind. In keinem Fall beschränkt sich der Nutzen der Maßnahmen auf einzelne Akteure oder einzelne Gruppen.

(158)

Die finanzielle Beteiligung des FNE beträgt häufig weniger als 50 % der Kosten für diese Arbeiten und Forschungsprojekte. In Einzelfällen kann der Beitrag des FNE auch mehr als 50 % betragen, doch in keinem Fall liegt der Beihilfesatz über 100 %.

(159)

Bei der Finanzierung der Wirtschaftsstudien wird zum einen auf die Einhaltung der Obergrenze von 100 000 EUR pro Viehzüchter und Zeitraum von 3 Jahren und zum anderen darauf geachtet, dass die Ergebnisse allen Viehzüchtern zugänglich gemacht werden.

(160)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Kriterien der anzuwendenden Gemeinschaftsregeln für die öffentlichen Beihilfen zur Finanzierung fachlicher Hilfsmaßnahmen eingehalten wurden.

2.5.2.2.   Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte

(161)

Die Vereinbarkeit der vor dem 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen für Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte mit dem gemeinsamen Markt muss nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Forschung und Entwicklung und der Mitteilung der Kommission zur Änderung dieses Gemeinschaftsrahmens beurteilt werden, die Vereinbarkeit der später gewährten Beihilfen dagegen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, in dem unter Nummer 17 auf den vorgenannten Gemeinschaftsrahmen verwiesen wird.

(162)

Der Gemeinschaftsrahmen sieht vor, dass ein Beihilfesatz bis zu 100 % mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, auch wenn Forschung und Entwicklung von Unternehmen betrieben werden, sofern die folgenden vier Voraussetzungen in jedem Einzelfall erfüllt sind:

a)

Die Arbeiten sind von allgemeinem Nutzen in dem betreffenden Sektor, und der Wettbewerb in anderen Sektoren wird nicht verzerrt.

b)

Durch Bekanntgabe in landesweit vertriebenen Fachzeitschriften, deren Auflage nicht auf Mitglieder einer bestimmten Organisation begrenzt ist, wird allen interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht, dass die Arbeiten durchgeführt werden oder wurden und die Ergebnisse auf Anfrage zur Verfügung stehen oder gestellt werden. Diese Bekanntgabe erfolgt spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem gegebenenfalls auch Mitglieder einer bestimmten Organisation unterrichtet werden.

c)

Die Ergebnisse der Arbeit stehen allen Interessenten einschließlich des Beihilfeempfängers zu zeit- und kostenmäßig gleichen Bedingungen für die Nutzung zur Verfügung.

d)

Die Beihilfe erfüllt die Voraussetzungen in Anhang 2 „Interne Stützung: Grundlage für Ausnahmen von den Senkungsverpflichtungen“ des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft.

(163)

Im vorliegenden Fall finden die endgültigen Daten jeder Wirtschaftsstudie, auch wenn sie nach Abschluss des Forschungsprogramms zusammengetragen werden, weite Verbreitung. Die Ergebnisse aller durch den Fonds unterstützten Arbeiten werden systematisch veröffentlicht und verbreitet, damit die Viehzüchter und ihre Verbände vor Ort davon profitieren können und unterschiedslos Zugang dazu erhalten.

(164)

Dazu werden zwei große Verbreitungskanäle genutzt: die Viehzüchterverbände und das Viehzuchtinstitut mit fachlichen und wirtschaftlichen Veröffentlichungen, die unter Viehzüchtern und Fachleuten große Verbreitung finden.

(165)

In Anbetracht des allgemeinen Interesses an den Arbeiten ist eine kommerzielle Nutzung der Ergebnisse nicht vorgesehen. Die Frage nach den Kosten der Abtretung eines Nutzungsrechts oder den Zugangsbedingungen für ein Nutzungsrecht stellt sich somit nicht. Die tatsächlichen Nutznießer sind alle Rinder- und Schafzüchter, an die die theoretischen und praktischen Ergebnisse der Arbeiten weitergegeben werden.

(166)

Die finanzierten Studien führen zu keinen direkten Zahlungen an die Erzeuger oder die Verarbeiter. Sie erfüllen die allgemeinen und besonderen Kriterien in Anhang 2 „Interne Stützung: Grundlage für Ausnahmen von den Senkungsverpflichtungen“ des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft.

(167)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Kriterien der anzuwendenden Gemeinschaftsregeln für die öffentlichen Beihilfen zur Finanzierung von Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekten eingehalten wurden.

2.6.   DIE FINANZIERUNG DER BEIHILFE

(168)

Da die staatliche Beihilfe durch eine steuerähnliche Abgabe (die freiwilligen Pflichtbeiträge) finanziert wird, muss die Kommission sowohl die finanzierten Maßnahmen, also die Beihilfe, als auch ihre Finanzierungsweise prüfen. Wenn die Finanzierungsweise der Beihilfe, vor allem durch Pflichtbeiträge, Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, muss die Kommission nach einem Urteil des Gerichtshofes (51) bei der Untersuchung einer Beihilfemaßnahme auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen.

(169)

Anhand mehrerer Elemente ist festzustellen, ob die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist: Das Abgabenaufkommen muss ausschließlich und zwingend zur Finanzierung der Beihilfe verwendet werden (52), die Abgabe muss unter Einhaltung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften der Beihilfemaßnahme zufließen (53), und die Höhe der Abgabe muss sich unmittelbar auf die Höhe der staatlichen Beihilfe auswirken (54).

(170)

Die Anwendung dieser Kriterien auf die fraglichen Maßnahmen veranlasst die Kommission Folgendes festzustellen. Erstens: Die Branchenvereinbarungen als rechtliche Grundlage der betreffenden Maßnahmen legen die Pflichtbeiträge fest. Das bedeutet, dass jede Beitragserhebung ausschließlich für den betreffenden Fonds erfolgt und nicht dem allgemeinen Etat von Interbev oder dem Staat zufließt. Die erhobenen Beiträge sind zur Finanzierung der Beihilfe vorgesehen und werden auf der Grundlage der geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Finanzierung der Beihilfe bereitgestellt. Zweitens: Die Beihilfemaßnahmen werden ausschließlich aus den Beiträgen des Sektors finanziert. Interbev greift auf keine seiner sonstigen Finanzquellen zurück, um die vorgesehenen Maßnahmen vollständig zu finanzieren. Das lässt den Schluss zu, dass sich die Höhe der Abgabe unmittelbar auf die Höhe der staatlichen Beihilfe auswirkt.

(171)

Aufgrund dieser Fakten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Finanzierungsweise der Beihilfe, in diesem Fall durch freiwillige Pflichtbeiträge, Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist und daher bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt berücksichtigt werden muss. Da diese Finanzierungsweise gegen Artikel 110 AEUV verstoßen könnte, kann die Kommission nicht erklären, dass die Beihilferegelung mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist, wenn eine Diskriminierung zwischen den eingeführten und den nationalen Erzeugnissen (55) oder zwischen den ausgeführten und den nationalen Erzeugnissen festzustellen ist (56).

(172)

In diesem Fall wurde der Beitrag auf die nationale Erzeugung sowie auf ausgeführtes Fleisch und ausgeführte Tiere (freiwillige Pflichtbeiträge auf Fleisch) und auf eingeführte Erzeugnisse und eingeführtes Fleisch (freiwillige Pflichtbeiträge durch den FNE) erhoben.

(173)

Die Prüfung der Kommission erstreckt sich auf bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit den auf Fleisch erhobenen Beiträgen und dem FNE-Beitrag, soweit der innergemeinschaftliche Handel dadurch beeinträchtigt sein könnte.

2.6.1.    Auf Fleisch erhobene Beiträge (Interbev-Beiträge)

2.6.1.1.   Eingeführtes Fleisch

(174)

Wie im Erwägungsgrund 82 ausgeführt, wurde der Beitrag auf eingeführtes Fleisch zwischen 1996 und 2004 nach französischem Recht nicht zu einem Pflichtbeitrag gemacht. Er ist somit aus dem Anwendungsbereich des vorliegenden Beschlusses ausgenommen, da es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. Eines der entscheidenden Elemente, die im Erwägungsgrund 10 aufgeführt sind, fehlt hier: der zwingende Charakter. Deshalb und aufgrund der vorangegangenen Ausführungen sind die durch die auf eingeführte Erzeugnisse erhobenen Abgaben finanzierten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses.

2.6.1.2.   Ausgeführte Erzeugnisse

(175)

Wie in Erwägungsgrund 16 ff. (57) ausgeführt wurde, wird der Beitrag seit 1. Januar 1996 auf die in andere Mitgliedstaaten verbrachten Erzeugnisse erhoben, wobei er seit 2001 teilweise rückerstattet wird. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofes könnte dieser Beitrag eine Diskriminierung der Exporteure bedeuten, wenn die durch den Beitrag finanzierten Maßnahmen nicht für sie bestimmt sind und ihre Belastungen dadurch nicht ausgeglichen werden (58). Deshalb muss nachgewiesen werden, dass die in Frankreich vermarkteten französischen Erzeugnisse durch die Verwendung des Aufkommens aus diesem Beitrag gegenüber den ausgeführten französischen Erzeugnissen nicht begünstigt worden sind.

(176)

Bei den gezielt zugunsten exportierter Tiere und Erzeugnisse durchgeführten Maßnahmen handelte es sich vor allem um Verkaufsförderungsmaßnahmen (z. B. internationale Messen, Fachinformations- und Werbeveranstaltungen, Grüne Woche in Berlin, Fortbildungskurse für Fleischzerteiler im Ausland).

(177)

Bei den Maßnahmen zugunsten aller Tiere und Erzeugnisse auf allen Märkten sowohl in Frankreich als auch im Ausland handelte es sich vor allem um Werbemaßnahmen wie die Kampagnen für das europäische Qualitätsrind, Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischrassen und verschiedene Forschungsarbeiten im Bereich Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Qualitätsverbesserung, Produktbeschreibung, Zertifizierung und Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch, deren Ergebnisse in Frankreich und außerhalb Frankreichs verbreitet wurden.

i)   Fleisch und Tiere, die in andere Mitgliedstaaten verbracht werden

(178)

Nach Auskunft der französischen Behörden machten die Maßnahmen, die den in andere Mitgliedstaaten verbrachten Erzeugnissen und Tieren ausschließlich oder zusammen mit den nationalen Erzeugnissen zugute kamen, nicht die Gesamtheit der durch freiwillige Pflichtbeiträge finanzierten Maßnahmen aus.

(179)

Für jedes Jahr einzeln und insgesamt muss festgestellt werden, ob die in andere Mitgliedstaaten verbrachten Produkte von den Maßnahmen der Branche profitiert haben.

(180)

Nachstehende Tabelle zeigt die jährliche Verteilung der Einnahmen aus den freiwilligen Pflichtbeiträgen (in Euro) auf die verschiedenen Maßnahmen von Interbev sowie den Prozentsatz der Maßnahmen, die ausschließlich auf ausgeführtes Fleisch und ausgeführte Tiere oder gleichermaßen auf nationale Erzeugnisse und Tiere ausgerichtet sind.

Jahr

Maßnahmen für alle Erzeugnisse

Maßnahmen nur für Erzeugnisse in Frankreich

Maßnahmen nur für ausgeführte Erzeugnisse

Alle Maßnahmen pro Jahr

In % aller finanzierten Maßnahmen

(gerundet)

1996

5 517 088,95

13 308 769,70

2 101 111,35

20 926 970,00

36

1997

9 244 861,43

8 723 278,25

2 104 379,32

20 072 518,99

56

1998

8 995 703,14

11 214 605,23

927 146,63

21 137 455,00

46

1999

9 780 064,41

10 308 559,00

1 058 778,36

21 447 401,76

50

2000

8 245 970,18

10 126 453,50

991 754,32

19 264 178,00

47

2001

9 447 359,23

15 115 169,26

1 720 267,50

26 282 796,00

42

2002

10 553 240,96

24 553 282,92

4 326 569,12

39 433 093,00

37

2003

12 626 096,22

21 010 195,68

3 761 566,70

37 398 458,60

43

2004

11 288 281,00

20 527 149,24

4 045 129,24

35 860 559,48

42

(181)

Aus der Tabelle geht hervor, dass durchschnittlich etwa 44 % der ausgeführten Erzeugnisse im gesamten untersuchten Zeitraum von den durch freiwillige Pflichtbeiträge finanzierten Maßnahmen profitiert haben. Die französischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass das Gesamtaufkommen aus den auf ausgeführte Erzeugnisse erhobenen Beiträgen im gleichen Zeitraum 15 % betragen hat (59). Weiter haben sie darauf hingewiesen, dass der Prozentsatz von 15 % ein Durchschnittswert ist, und für jedes einzelne Jahr Zahlen vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die auf ausgeführte Erzeugnisse erhobenen Beiträge nie mehr als 18 % betragen haben.

ii)   Vereinbarkeit mit Artikel 110 AEUV

(182)

In Anbetracht der Konsequenzen des Urteils des Gerichtshofes in der Sache Nygard (60) und der Tatsache, dass es sich bei den aus der Abgabe finanzierten Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV handelt und dass die Abgabe keine Diskriminierung im Sinne des Artikels 110 AEUV darstellt, soweit sie auch auf ausgeführte Erzeugnisse und Tiere erhoben wird, die entsprechenden Anteil an den daraus erwachsenen Vorteile hatten, ist die Kommission der Ansicht, dass das Aufkommen aus dieser Abgabe auf ausgeführte Erzeugnisse zur Finanzierung der Maßnahmen von Interbev eine Finanzierung der Beihilfe darstellt, die mit den Bestimmungen des AEUV und vor allem mit Artikel 107 vereinbar ist und dass dementsprechend die auf diese Weise finanzierten staatlichen Beihilfen mit dem genannten Vertrag vereinbar sind.

2.6.2.    Die FNE-Beiträge

2.6.2.1.   Eingeführte Tiere

(183)

Nach Auskunft der französischen Behörden sollten die Beiträge für den FNE bis 2003 auch auf Tiere erhoben werden, die außerhalb des französischen Staatsgebietes aufgezogen und zum Schlachten nach Frankreich verbracht wurden.

(184)

Nach von der Kommission geäußerten Zweifeln teilten die französischen Behörden mit, dass sie den Wortlaut der Branchenvereinbarung geändert haben, um jeglichen Beitrag auf eingeführte oder nach Frankreich verbrachte Tiere auszuschließen. Nach Angaben der französischen Behörden werden diese Beiträge nur auf in Frankreich aufgezogene und geschlachtete Tiere erhoben.

(185)

Die Kommission war über die Änderungen dieser Branchenvereinbarung nicht unterrichtet worden. Nur die Anweisung vom 2. Februar 2005 (siehe Erwägungsgrund 87) wurde übermittelt, und es wurde erläutert, dass die Beiträge für den FNE nur auf Fleisch erhoben werden, das aus Schlachtungen auf dem französischen Staatsgebiet von in Frankreich aufgezogenen Tieren stammt.

(186)

Somit wurde der Fleischbeitrag zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 30. September 2004 auch auf Fleisch von in Frankreich geschlachteten Tieren erhoben, die außerhalb des französischen Staatsgebietes aufgezogen worden waren.

(187)

Die französischen Behörden konnten nicht nachweisen, dass die aus diesen Beiträgen finanzierten Maßnahmen den Viehzüchtern zugute kamen, die außerhalb des französischen Staatsgebietes tätig waren. Wer diese freiwilligen Pflichtbeiträge zahlte und seine Erzeugnisse ausführte, erhielt keine Erstattung oder Reduzierung, obwohl ihm nicht der vollständige Nutzen der betreffenden Maßnahmen zugute kam. Da es sich um Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen und fachliche Hilfe handelt, kommen diese Maßnahmen grundsätzlich nur den nationalen Erzeugnissen zugute (Fleisch von in Frankreich aufgezogenen und in Frankreich geschlachteten Rindern).

(188)

Dass die Einfuhren lebender Tiere damals nur marginale Bedeutung (61) hatten und in der Praxis nur die Importeure lebender Tiere die Möglichkeit hatten, wahlweise die Mengen eingeführter Tiere in Tonnen anzugeben, um einen Abzug vom Beitrag vorzunehmen und eine Erstattung zu beantragen, ändert unmittelbar nichts an der grundsätzlichen Einschätzung der Kommission. Zudem fällt jede noch so geringe Diskriminierung in den Anwendungsbereich des Artikels 110 AEUV.

(189)

In Anbetracht der Konsequenzen des Urteils des Gerichtshofs in der Sache Nygard (62) und der Tatsache, dass es sich bei den aus der Abgabe finanzierten Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV handelt und dass die Abgabe keine Diskriminierung im Sinne des Artikels 110 AEUV darstellt, soweit sie auch auf Erzeugnisse und Tiere aus anderen Mitgliedstaaten angewandt wird, denen nicht alle damit verbundenen Vorteile zugute kommen, ist die Kommission der Ansicht, dass das Aufkommen aus dieser Abgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse zur Finanzierung der Maßnahmen des FNE eine Finanzierung der Beihilfe darstellt, die mit dem gemeinsamen Markt nach Maßgabe des AEUV und insbesondere Artikel 107 nicht vereinbar ist und dass dementsprechend die auf diese Weise finanzierten staatlichen Beihilfen nicht mit dem genannten Vertrag vereinbar sind.

2.6.2.2.   Ausgeführte Tiere

(190)

Da die FNE-Beiträge auf in Frankreich gehaltene oder geschlachtete Tiere erhoben werden, stellt die Kommission fest, dass auf ausgeführte Erzeugnisse kein FNE-Beitrag erhoben wird und sie somit aus dem Anwendungsbereich des vorliegenden Beschlusses ausgenommen sind.

3.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFEN

(191)

Die Kommission hat bereits in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ausgeführt, dass Frankreich sie nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV über seine Erlasse zur Allgemeinverbindlicherklärung der freiwilligen Beiträge und die damit finanzierten Maßnahmen unterrichtet hat, bevor sie zur Anwendung kamen (siehe Erwägungsgrund 2 des vorliegenden Beschlusses).

(192)

Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 definiert rechtswidrige Beihilfen als neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt werden. Nach Artikel 2 der Verordnung sind die Mitgliedstaaten zur Anmeldung staatlicher Beihilfen verpflichtet.

(193)

Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfen, um die es hier geht, eines hoheitlichen Akts bedürfen, um ihre Wirkungen entfalten zu können. Deshalb handelt es sich nach Meinung der Kommission hier um steuerähnliche Abgaben, also um öffentliche Gelder.

(194)

Soweit es sich bei den freiwilligen Pflichtbeiträgen um öffentliche Mittel handelt (wie in Erwägungsgrund 106 ff. ausgeführt), die Bestandteil einer Beihilferegelung sind (Erwägungsgrund 171 ff.) und dazu verwendet werden, Vorteile für Unternehmen im Fleischsektor zu finanzieren, muss die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV darüber unterrichtet werden.

(195)

Wie in den Erwägungsgründen 123 und 124 ausgeführt wurde, handelt es sich bei den von Frankreich durchgeführten Maßnahmen, sofern sie Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, um neue Beihilfen, die bei der Kommission nicht angemeldet wurden und deshalb nach Maßgabe des Vertrags rechtswidrig sind.

(196)

Nach der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (63) muss jede nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unrechtmäßige staatliche Beihilfe anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln und Gemeinschaftsleitlinien beurteilt werden.

V.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(197)

Nach den obigen Ausführungen stellt die Kommission fest, dass gegen die Finanzierung dieser Regelung durch freiwillige Pflichtbeiträge keine Einwände bestehen, soweit die Beiträge auf nationale Erzeugnisse und auf ausgeführte Erzeugnisse und Tiere erhoben werden (in diesem Fall die Fleischbeiträge zwischen 1996 und 2004).

(198)

Soweit die Beiträge auch auf eingeführte Tiere erhoben werden (in diesem Fall Beiträge auf Tiere für den FNE zwischen 1996 und 2004), ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das System der freiwilligen Pflichtbeiträge mit dem gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist und gegen Artikel 110 AEUV verstößt, da Frankreich nicht nachweisen konnte, dass die eingeführten Erzeugnisse in gleichem Maße von den Beihilfen profitiert haben wie die nationalen Erzeugnisse.

(199)

Außerdem wurde die Kommission nicht über die fraglichen Beihilfen unterrichtet, wie es Artikel 108 Absatz 3 AEUV verlangt und sind deshalb im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 rechtswidrig.

(200)

Die Kommission bedauert, dass die Französische Republik diese Beihilfen zur Durchführung gebracht und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen hat.

(201)

Da diese Beihilfen durchgeführt wurden, ohne die abschließende Entscheidung der Kommission abzuwarten, ist darauf hinzuweisen, dass wegen des zwingenden Charakters der Verfahrensregeln nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof in mehreren Urteilen (64) bestätigt hat, die Rechtswidrigkeit der Beihilfe nicht nachträglich aufgehoben werden kann (65).

(202)

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die nationalen Gerichte, wenn die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfe ist und diese unter Missachtung der Meldepflicht durchgeführt worden ist, grundsätzlich gehalten sind, die Rückzahlung der Abgaben oder Beiträge anzuordnen, die speziell zur Finanzierung dieser Beihilfe erhoben wurden. Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das in Artikel 108 Absatz 3 letzter Satz AEUV ausgesprochene Verbot der Durchführung der Beihilfen, das unmittelbare Wirkung hat, verletzen. Wird eine solche Verletzung von einem Einzelnen, der hierzu berechtigt ist, geltend gemacht und von den nationalen Gerichten festgestellt, so müssen diese entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der betreffenden Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen (66).

(203)

Die Kommission optiert in diesem Fall eine mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung in Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, wonach die Kommission eine Positiventscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden kann, die ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihrer Entscheidung zu überwachen.

(204)

Um den Verstoß gegen Artikel 110 AEUV wieder gutzumachen und die Diskriminierung nachträglich abzustellen, muss Frankreich den auf eingeführte Erzeugnisse erhobenen Teil der Abgabe (auf Tiere erhobene Beiträge für den FNE zwischen 1996 und 2004) anteilig zu den Beihilfevorteilen erstatten, die diesen nicht zugute gekommen sind. Durch die Wiedergutmachung dieses Verstoßes würden die betreffenden Beihilfen mit Artikel 107 AEUV vereinbar.

(205)

Die Kommission legt die Bedingungen fest, die bei dieser Rückerstattung einzuhalten sind. Frankreich muss den Abgabepflichtigen den Teil der Abgabe zurückerstatten, der zwischen der Einführung der Abgabe und dem 30. September 2004 auf die oben genannten eingeführten Erzeugnisse erhoben worden ist, und dabei folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Wenn die Abgabepflichtigen nachweisen können, dass die freiwilligen Pflichtbeiträge auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wurden, können sie die teilweise Rückerstattung im Verhältnis zu dem Abgabenaufkommen fordern, das zur Finanzierung der Leistungen verwendet wurde, die ausschließlich den nationalen Erzeugnissen zugute kamen, und zwar innerhalb einer nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften gesetzten Frist, die mindestens sechs Monate ab Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses beträgt.

b)

Frankreich bestimmt den Umfang der möglichen Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse. Dazu prüft Frankreich im Verlauf eines Referenzzeitraums die finanzielle Entsprechung zwischen den insgesamt eingenommenen Beträgen der betreffenden Abgabe auf nationale Erzeugnisse und den Vorteilen, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kamen.

c)

Die Rückerstattung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung erfolgen.

d)

Den zu erstattenden Beträgen sind die Zinsen zuzurechnen, die vom Datum der Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Rückzahlung fällig werden. Die Zinsen werden nach dem Referenzzinssatz der Kommission berechnet, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist.

e)

Die französischen Behörden akzeptieren jeden stichhaltigen Nachweis der Abgabepflichtigen über die von ihnen als Abgabe auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gezahlten Beträge.

f)

Die Erstattungsansprüche dürfen an keine weiteren Bedingungen geknüpft werden, insbesondere nicht daran, dass keine Abwälzung der Abgabe vorgenommen wurde.

g)

Wenn ein Abgabepflichtiger die Abgabe noch nicht gezahlt hat, verzichten die französischen Behörden förmlich auf die Zahlung des proportionalen Anteils für die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse, der nachweislich zur Finanzierung des Teils der Beihilfe bestimmt ist, von dem ausschließlich nationale Erzeugnisse profitieren. Sie verzichten auch auf eventuelle Verzugszinsen.

h)

Frankreich wird einen umfassenden Bericht über die ordnungsgemäße Durchführung der Rückerstattung vorlegen, wenn die Kommission dies verlangt.

i)

Wenn in einem anderen Mitgliedstaat eine ähnliche Abgabe auf die gleichen Erzeugnisse erhoben wurde, die in Frankreich mit einer Abgabe belegt waren, erstatten die französischen Behörden den Abgabepflichtigen den Teil der Abgabe, der auf die Erzeugnisse aus dem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde.

j)

Frankreich gibt allen potenziellen Abgabepflichtigen den vorliegenden Beschluss bekannt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Bei den staatlichen Beihilfen für Verkaufsförderung, Werbung, fachliche Hilfe, Forschung und Entwicklung, die Frankreich unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat und die durch eine steuerähnliche Abgabe finanziert wurden (freiwilliger Pflichtbeitrag auf Fleisch und lebende Tiere, das bzw. die zwischen 1996 und 2004 in andere Mitgliedstaaten verbracht wurde bzw. wurden, und auf lebende Tiere, die zwischen 1996 und 2004 eingeführt wurden), handelt es sich um staatliche Beihilfen, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit der Zeitraum zwischen der Einführung der Abgabe und dem 30. September 2004 betroffen ist und sofern Frankreich die unter Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen einhält.

(2)   Frankreich muss den Abgabepflichtigen unter strenger Einhaltung der nachstehenden Bedingungen den Teil der Abgabe zurückerstatten, der zwischen der Einführung der Abgabe und dem 30. September 2004 auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde:

a)

Wenn die Abgabepflichtigen nachweisen können, dass die freiwilligen Pflichtbeiträge auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wurden, können sie die teilweise Rückerstattung im Verhältnis zu dem Abgabenaufkommen fordern, das zur Finanzierung der Leistungen verwendet wurde, die ausschließlich den nationalen Erzeugnissen zugute kamen, und zwar innerhalb einer nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften gesetzten Frist, die mindestens sechs Monate ab Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses beträgt.

b)

Frankreich bestimmt den Umfang der möglichen Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse. Dazu prüft Frankreich im Verlauf eines Referenzzeitraums die finanzielle Entsprechung zwischen den insgesamt eingenommenen Beträgen der betreffenden Abgabe auf nationale Erzeugnisse und den Vorteilen, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kamen.

c)

Die Rückerstattung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung erfolgen.

d)

Den zu erstattenden Beträgen sind die Zinsen zuzurechnen, die vom Datum der Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Rückzahlung fällig werden. Die Zinsen werden nach dem Referenzzinssatz der Kommission berechnet, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist.

e)

Die französischen Behörden akzeptieren jeden stichhaltigen Nachweis der Abgabepflichtigen über die von ihnen als Abgabe auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gezahlten Beträge.

f)

Die Erstattungsansprüche dürfen an keine weiteren Bedingungen geknüpft werden, insbesondere nicht daran, dass keine Abwälzung der Abgabe vorgenommen wurde.

g)

Wenn ein Abgabepflichtiger die Abgabe noch nicht gezahlt hat, verzichten die französischen Behörden förmlich auf die Zahlung des proportionalen Anteils für die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse, der nachweislich zur Finanzierung des Teils der Beihilfe bestimmt ist, von dem ausschließlich nationale Erzeugnisse profitieren. Sie verzichten auch auf eventuelle Verzugszinsen.

h)

Frankreich wird einen umfassenden Bericht über die ordnungsgemäße Durchführung der Rückerstattung vorlegen, wenn die Kommission dies verlangt.

i)

Wenn in einem anderen Mitgliedstaat eine ähnliche Abgabe auf die gleichen Erzeugnisse erhoben wurde, die in Frankreich mit einer Abgabe belegt waren, erstatten die französischen Behörden den Abgabepflichtigen den Teil der Abgabe, der auf die Erzeugnisse aus dem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde.

j)

Frankreich gibt allen potenziellen Abgabepflichtigen den vorliegenden Beschluss bekannt.

Artikel 2

Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses teilt Frankreich der Kommission die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag durch die Artikel 107 und 108 AEUV ersetzt. Diese jeweils aufeinander folgenden Bestimmungen sind in der Sache identisch. Verweise auf Artikel 107 und 108 AEUV im vorliegenden Beschluss sind wie Verweise auf Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag anzusehen.

(2)  Entscheidung C (2003)2057 endgültig der Kommission vom 9. Juli 2003 (ABl. C 189 vom 9.8.2003, S. 21).

(3)  Die Angaben stammen von der Website www.interbev.asso.fr.

(4)  Journal Officiel de la République française Nr. 299 vom 27. Dezember 1995.

(5)  1 FRF = 0,15 EUR.

(6)  Journal Officiel de la République française Nr. 227 vom 30. September 2001.

(7)  Journal Officiel de la République française Nr. 299 vom 24. Dezember 1995.

(8)  Journal Officiel de la République française Nr. 227 vom 30. September 2001.

(9)  Vollständige Übersicht in der Entscheidung C(2003) 2057 final der Kommission vom 9. Juli 2003, siehe Fußnote 2.

(10)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(11)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(12)  ABl. C 302 vom 12.11.1987, S. 6.

(13)  ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5.

(14)  Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten Nr. S/75/29416 vom 19. September 1975.

(15)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(16)  ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2.

(17)  Frankreich hat nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Informationen übermittelt, siehe Abschnitt III („Anmerkungen Frankreichs“).

(18)  Urteil vom 23. April 2002, Rs. C-234/99, Nygård, Slg. 2002, S. I-3657.

(19)  Slg. 2003, S. I-5263.

(20)  Aus dem Rundschreiben vom 2. Februar 2005: „Es sei vor allem darauf hingewiesen, dass von der Erhebung der Beiträge für Interbev und für den Viehzuchtfonds die Schlachtungen von in Frankreich aufgezogenen und geschlachteten Tieren betroffen sind. Somit sind die im Ausland geborenen und aufgezogenen und in Frankreich geschlachteten Tiere von der Beitragserhebung ausgenommen.“

(21)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(22)  ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

(23)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

(24)  JO L 312 du 20.11.1998, S. 1.

(25)  ABl. L 289 vom 7.10.1989, S. 1.

(26)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(27)  Ausnahmeregelung (ohne Auswirkung auf diesen Beschluss) in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(28)  Urteil vom 24. Juli 2003, Rs. C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003 S. I-7747; und Urteil vom 27. November 2003, verbundene Rs. C-34/01, C-35/01, C-36/01, C-37/01 und C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, S. I-14243.

(29)  Urteil vom 22. Mai 2003, Rs. C-355/00, Freskot, Slg. 2003, S. I-5263.

(30)  Rs. C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1433, Erwägungsgrund 11, Rs. C-482/99 Frankreich/Kommission, Slg. 2002, S. I-4397, Erwägungsgrund 24, sowie RS. C-126/01, GEMO, Slg. 2003, S. I-13769, Erwägungsgrund 24.

(31)  Urteil vom 20. September 2007, Rs. T-136/05, Salvat père et fils/Kommission, T-136/05, Slg. 2007, S. II-4063.

(32)  Urteil vom 16. Mai 2000, Rs. C-83/98 P, Frankreich/Ladbroke Racing Ltd und Kommission, Slg. S. I-3271, Rn. 50.

(33)  Urteil vom 20. September 2007, Salvat u. a./Kommission, siehe Fußnote 31.

(34)  Urteil vom 15. Juli 2004, Rs. C-345/02, Pearle e.a., Slg. 2004 p. I-7139.

(35)  Urteil vom 17. September 1980, Rs. C-730/79, Philip Morris/Commission, Slg. 1980, S. 2671.

(36)  Agriculture in the European Union, Statistical and economic information 2002. Directorate-General for Agriculture, European Commission.

(37)  Quelle: Eurostat.

(38)  Urteil vom 21. Oktober 2003, verbundene Rs. C-261/01 und C-262/01, Van Calster und Cleeren, Slg. 2003, S. I-12249, Rn. 51 und 52: Der Mitgliedstaat muss „zur Einhaltung dieser Pflicht nicht nur den Entwurf der eigentlichen Beihilfe mitteilen, sondern auch die Finanzierungsweise der Beihilfe, soweit diese Finanzierungsweise Bestandteil der geplanten Maßnahme ist. (…) Da die Meldepflicht auch die Finanzierungsweise der Beihilfe umfasst, müssen die Folgen der Missachtung von Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag durch die staatlichen Stellen auch für diesen Aspekt der Beihilfe gelten.“

(39)  ABl. C 189 vom 9.8.2003, S. 21.

(40)  Bekanntmachung der Kommission K(2002) 458 (ABl. C 119 vom 25.2.2002, S. 22).

(41)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(42)  Aus der Bekanntmachung der Kommission: „Die Kommission wird somit die Vereinbarkeit unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt stets anhand der Kriterien beurteilen, die in den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Akten festgelegt sind.“

(43)  Slg. 2003, S. I-5263.

(44)  Siehe Fußnote 12.

(45)  Siehe Fußnote 13.

(46)  Siehe Fußnote 14.

(47)  Siehe Fußnote 11.

(48)  ABl. L 336 vom 23.12.1994. S. 1.

(49)  Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten S/75/29416 vom 19. September 1975.

(50)  Siehe Fußnote 11.

(51)  Urteil vom 21. Oktober 2003, Van Calster, Rs. C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, S. I-12249, Rn. 49.

(52)  Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, Rs. C-174/02, Slg. 2005, S. I-85, Rn. 26; 7. September 2006, Laboratoires Boiron, Rs. C-526/04, Slg. 2006, S. I-7529, Rn. 44.

(53)  Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, Rs. C-174/02, Slg. 2005, S. I-85, Rn. 26; 27. Oktober 2005, Nazairdis, Rs. C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005, S. I-9481, Rn. 46-49.

(54)  Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, C-174/02, Slg. 2005, S. I-85, Rn. 28; 15. Juni 2006, Air Liquide, verbundene Rs. C-393/04 und C 41/05, Slg. 2006, S. I-5293, Rn. 46.

(55)  Urteil vom 21. Oktober 2003, Van Calster, verbundene Rs. C-261/01 und C-262/01, Slg., 2003, S. I-12249, Rn. 48.

(56)  Urteil vom 23. April 2002, Nygard, Rs. C-234/99, Slg. 2002, S. I-3657.

(57)  Siehe auch Erwägungsgrund 88 ff.

(58)  Urteil vom 23. April 2002, Nygard, siehe Fußnote 56.

(59)  Siehe Erwägungsgrund 94 ff.

(60)  Urteil vom 23. April 2002, Nygard, siehe Fußnote 56.

(61)  Nach den von den französischen Behörden (Zollbehörden) übermittelten Zahlen wurden 2001 und 2002 jeweils 24 933 bzw. 22 250 ausgewachsene Rinder eingeführt. Geschlachtet wurden etwa 4 Mio. Tiere; somit machten die Einfuhren lebender Tiere nur 0,58 % aller Schlachtungen aus.

(62)  Urteil vom 23. April 2002, Nygard, siehe Fußnote 56.

(63)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(64)  Urteile des Gerichtshofes vom 19. Juni 1973, Rs. 77/72, Capolongo, Slg. 1973, S. 611; vom 11. Dezember 1973, Rs. 120/73, Lorenz, Slg. 1973, S. 1471; vom 22. März 1977, Rs. 78/76, Steinicke und Weinlig, Slg. 1977, S. 595.

(65)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991, Rs. C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u. a./Französische Republik, Slg. 1991, S. I-5505; und vom 21. Oktober 2003, Van Calster, verbundene Rs. C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, S. I-12249.

(66)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2003, verbundene Rs. C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. 2003, S. I-12249.


1.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2012

über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland, Italien und den Niederlanden im Jahr 2011

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 776)

(Nur der deutsche, der italienische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2012/132/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Aviären Influenza handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die die Rentabilität der Geflügelhaltung stark beeinträchtigen und zu Störungen im innergemeinschaftlichen Handel und bei der Ausfuhr in Drittländer führen kann.

(2)

Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Geflügelzuchtbetriebe innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats ausbreitet oder dass er über den Handel mit lebenden Vögeln oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt wird.

(3)

Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates (2) mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza sieht Maßnahmen vor, die von den Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich und vordringlich ergriffen werden müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(4)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza.

(5)

In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 2009/470/EG ist festgelegt, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(6)

Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3).

(7)

Im Jahr 2011 sind in Deutschland, Italien und den Niederlanden Ausbrüche der Aviären Influenza aufgetreten. Deutschland, Italien und die Niederlande haben Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen.

(8)

Die deutschen, italienischen und niederländischen Behörden konnten durch Berichterstattung vor dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie die fortlaufende Vorlage von Informationen über die Entwicklung der Seuchenlage zeigen, dass sie die Maßnahmen der Richtlinie 2005/94/EG erfolgreich durchgeführt haben.

(9)

Die deutschen, italienischen und niederländischen Behörden haben daher ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 erfüllt.

(10)

In diesem Stadium kann der genaue Betrag der Finanzhilfe der EU noch nicht festgelegt werden, da es sich bei den vorgelegten Informationen über die Entschädigungszahlungen und operativen Ausgaben um Schätzungen handelt.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Union für Deutschland, Italien und die Niederlande

(1)   Deutschland, Italien und den Niederlanden wird eine Finanzhilfe der Union für die diesen Mitgliedstaaten entstandenen Kosten bei den Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2011 gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Entscheidung 2009/470/EG gewährt.

(2)   Die Höhe der Finanzhilfe gemäß Absatz 1 wird in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG später zu erlassenden Beschluss festgesetzt.

Artikel 2

Addressaten

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 15. Februar 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


1.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/36


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. Februar 2012

zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/3 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel

(EZB/2012/2)

(2012/133/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) enthalten (nachfolgend als „Allgemeine Regelungen“ bezeichnet).

(2)

Gemäß Abschnitt 1.6 der Allgemeinen Regelungen kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Abschnitt 6.3.1 der Allgemeinen Regelungen behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt.

(3)

Durch den Beschluss EZB/2010/3 vom 6. Mai 2010 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (2) wurden als außergewöhnliche Maßnahme die Mindestanforderungen des Eurosystems für Bonitätsschwellenwerte für von der griechischen Regierung begebene oder von juristischen Personen mit Sitz in Griechenland begebene und von der griechischen Regierung in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel vorübergehend ausgesetzt.

(4)

Die Hellenische Republik hat beschlossen, ein Angebot zum Schuldentausch im Rahmen der Beteiligung des Privatsektors an Inhaber der von der griechischen Regierung begebenen marktfähigen Schuldtitel abzugeben.

(5)

Die Angemessenheit der von der griechischen Regierung begebenen oder von juristischen Personen mit Sitz in Griechenland begebenen und von der griechischen Regierung in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel als Sicherheit für Operationen des Eurosystems ist durch diesen Beschluss der Hellenischen Republik weiter negativ beeinflusst worden.

(6)

Der Beschluss EZB/2010/3 sollte aufgehoben werden, —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/3

Der Beschluss EZB/2010/3 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 28. Februar 2012 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Februar 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 102.