ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.057.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 57

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
29. Februar 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/105/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens

1

 

*

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

3

 

*

Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

5

 

 

2012/106/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation

14

 

*

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation

15

 

 

2012/107/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs

43

 

*

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs

44

 

 

2012/108/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe

52

 

*

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe

53

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Dezember 2011

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens

(2012/105/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung von Rohholzeinfuhren für die Union sowie der Bedeutung der Russischen Föderation als Rohholzlieferant für die Union verhandelte die Kommission mit der Russischen Föderation über Verpflichtungen zur Senkung oder Abschaffung der derzeit von Letzterer erhobenen Ausfuhrzölle, unter anderem für Rohholz.

(2)

Diese Verpflichtungen, die mit dem Beitritt der Russischen Föderation in ihre Liste von Verpflichtungen gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) aufgenommen werden, beinhalten Zollkontingente für die Ausfuhr bestimmter Arten von Nadelhölzern; ein Teil dieser Zollkontingente wurde für Ausfuhren in die Union zugewiesen.

(3)

Im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt der Russischen Föderation zur WTO handelte die Kommission — im Namen der Europäischen Union — ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung der Zollkontingente für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (im Folgenden „Abkommen“) aus.

(4)

Nach Maßgabe dieses Abkommens handelten die Union und die Russische Föderation detaillierte technische Modalitäten für die Verwaltung der Zollkontingente aus, die in einem Protokoll über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) enthalten sind.

(5)

Das Abkommen und das Protokoll sollten unterzeichnet werden.

(6)

Da sichergestellt werden muss, dass das erforderliche Verwaltungssystem für die Zollkontingente für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Union ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO angewandt wird, sollten das Abkommen und das Protokoll ab diesem Tag vorläufig angewandt werden, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(7)

Um einheitliche Durchführungsbedingungen für die Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Union zu gewährleisten, sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (1), ausgeübt werden.

(8)

Zum Erlass von Durchführungsrechtsakten betreffend die unionsinterne Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation sollte das Prüfverfahren angewandt werden, da diese Rechtsakte die gemeinsame Handelspolitik betreffen und daher unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens werden im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen und das Protokoll werden im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens und nach Artikel 26 Absatz 3 des Protokolls ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt, bis die für den Abschluss des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (2).

Artikel 4

Die Kommission erlässt ausführliche Regeln für die Erteilung von Kontingentbewilligungen nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls sowie alle anderen Bestimmungen, die für die Verwaltung der für die Ausfuhr in die Union zugeteilten Zollkontingentmengen durch die Union notwendig sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 5 genannten Prüfverfahrens erlassen.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Genf am 14. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOGAJ


(1)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(2)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen und das Protokoll vorläufig angewendet werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/3


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

1.   Schreiben der Russischen Föderation

Genf, den 16. Dezember 2011

Exzellenzen,

nach Abschluss der Verhandlungen zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union (im Folgenden „Vertragsparteien“) kommen die Vertragsparteien überein, dass Zollkontingente für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union, für die Ausfuhrzölle gelten, wie folgt angewandt werden:

Die Russische Föderation, vertreten durch die Regierung der Russischen Föderation, eröffnet Zollkontingente auf der Grundlage ihrer Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Bereich Warenverkehr, die die Russische Föderation im Rahmen der Welthandelsorganisation eingegangen ist, einschließlich der Kontingentsanteile, der der Europäischen Union für jeweils ein Jahr zugeteilt werden. Sofern russische Ausführer alle für die Ausfuhr geltenden Anforderungen erfüllen, erteilt die Russische Föderation auf der Grundlage zweckdienlicher, von der Europäischen Union ausgestellter Einfuhrpapiere die Ausfuhrgenehmigungen. Die Europäische Union verwaltet die ihr zugewiesenen Kontingentsanteile im Wege ihrer internen Verfahren. Die Russische Föderation nimmt innerhalb der der Europäischen Union zugewiesenen Kontingentsanteile keine Beschränkungen oder Unterteilungen vor.

Alle 3 Monate tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Daten über die Ausschöpfung der Zollkontingente aus. Bis zum Inkrafttreten des in diesem Schreiben enthaltenen Abkommens arbeiten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien technische Modalitäten einschließlich der Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Russischen Föderation und der Europäischen Union sowie die Verwaltungsverfahren aus.

Sofern die Europäische Union ihre Zustimmung zu dem in diesem Schreiben enthaltenen Bedingungen bestätigt, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und das Antwortschreiben der Europäischen Union zusammen das Abkommen zwischen der Russischen Förderation und der Europäischen Union über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union bilden, und dass dieses Abkommen an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander den Abschluss ihrer internen Verfahren bescheinigen.

Das Abkommen gilt vorläufig ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Russische Föderation

2.   Schreiben der Europäischen Union

Genf, den 16. Dezember 2011

Sehr geehrte Frau Ministerin,

wir beehren uns, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Nach Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation (im Folgenden ‚Vertragsparteien‘) kommen die Vertragsparteien überein, dass Zollkontingente für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union, für die Ausfuhrzölle gelten, wie folgt angewandt werden:

Die Russische Föderation, vertreten durch die Regierung der Russischen Föderation, eröffnet Zollkontingente auf der Grundlage ihrer Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Bereich Warenverkehr, die die Russische Föderation im Rahmen der Welthandelsorganisation eingegangen ist, einschließlich der Kontingentsanteile, der der Europäischen Union für jeweils ein Jahr zugeteilt werden. Sofern russische Ausführer alle für die Ausfuhr geltenden Anforderungen erfüllen, erteilt die Russische Föderation auf der Grundlage zweckdienlicher, von der Europäischen Union ausgestellter Einfuhrpapiere die Ausfuhrgenehmigungen. Die Europäische Union verwaltet die ihr zugewiesenen Kontingentsanteile im Wege ihrer internen Verfahren. Die Russische Föderation nimmt innerhalb der der Europäischen Union zugewiesenen Kontingentsanteile keine Beschränkungen oder Unterteilungen vor.

Alle 3 Monate tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Daten über die Ausschöpfung der Zollkontingente aus. Bis zum Inkrafttreten des in diesem Schreiben enthaltenen Abkommens arbeiten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien technische Modalitäten einschließlich der Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Europäischen Union und der Russischen Föderation sowie die Verwaltungsverfahren aus.

Sofern die Europäische Union ihre Zustimmung zu dem in diesem Schreiben enthaltenen Bedingungen bestätigt, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und das Antwortschreiben der Europäischen Union zusammen das Abkommen zwischen der Russischen Förderation und der Europäischen Union über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union bilden, und dass dieses Abkommen an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander den Abschluss ihrer internen Verfahren bescheinigen. Das Abkommen gilt vorläufig ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Union zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Union


29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/5


ÜBERSETZUNG

PROTOKOLL

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

ABSCHNITT 1

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Dieses Protokoll wird zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation (im Folgenden „Vertragsparteien“) zur Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union vom 16. Dezember 2011 (im Folgenden „Abkommen“) geschlossen.

(2)   In dem Protokoll sind technische Modalitäten für die Verwaltung von Zollkontingenten nach Absatz 1 festgelegt, darunter auch die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) und der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“); es gilt für Ausfuhren von unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnissen aus Russland in die Europäische Union.

(3)   Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a)

„unter das Protokoll fallende Erzeugnisse“ die im Anhang zu Teil V der WTO-Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen Russlands im Bereich Warenverkehr (im Folgenden „Verpflichtungsliste Russlands“) aufgeführten Waren;

b)

„Zollkontingent“ eine festgelegte Menge von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen, die aus Russland in die EU ausgeführt werden kann, und zwar innerhalb der im Anhang zu Teil V der Verpflichtungsliste Russlands aufgeführten Beschränkungen, während eines begrenzten Zeitraums und unter Einräumung einer Verringerung der normalerweise von Russland erhobenen Ausfuhrzölle; die für Ausfuhren im Rahmen des Zollkontingents geltenden Zölle sind in der Verpflichtungsliste Russlands festgesetzt;

c)

„Einführer“ eine natürliche oder juristische Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Mitgliedstaat“), die die Absicht hat, unter das Protokoll fallende Erzeugnisse aus Russland in die EU einzuführen;

d)

„Ausführer“ eine natürliche oder juristische Person in Russland, die die Absicht hat, unter das Protokoll fallende Erzeugnisse aus Russland in die EU auszuführen;

e)

„Kontingentbewilligung“ ein von den zuständigen Behörden des betreffenden EU-Mitgliedstaats für einen Einführer ausgestelltes Papier, das den Anspruch des betreffenden Einführers auf Zugang zum Zollkontingent bescheinigt;

f)

„Ausfuhrgenehmigung“ ein von der zuständigen Behörde Russlands für einen Ausführer ausgestelltes Papier, das den Anspruch des betreffenden Ausführers auf Zugang zum Zollkontingent bescheinigt.

(4)   Die Zuteilung von Zollkontingenten im Rahmen dieses Protokolls erfolgt nach dem Grundsatz der gerechten und ausgewogenen Zuteilung von Handelsmöglichkeiten an alle Handelsteilnehmer. Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere darum, auf dem Markt der betroffenen Erzeugnisse die Wettbewerbsbedingungen zu wahren und den spekulativen Handel mit Ansprüchen auf Zugang zu Zollkontingenten zu unterbinden.

(5)   Die in diesem Protokoll vorgesehenen Anforderungen lassen alle Anforderungen unberührt, die künftig im Einklang mit einem im Hoheitsgebiet Russlands geltenden Rechtsakt eingeführt oder angewandt werden können, sofern diese künftigen Anforderungen — einschließlich der Anforderungen, die speziell für die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse gelten — allgemein für den Handel mit Waren Anwendung finden und sofern sie mit den Pflichten Russlands im Rahmen des Marrakesch-Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Abkommen“) im Einklang stehen.

ABSCHNITT 2

ZOLLKONTINGENTSZEITRAUM

Artikel 2

(1)   Russland eröffnet für die EU jährliche Zollkontingente für die im Anhang zu Teil V der Verpflichtungsliste Russlands festgelegten Mengen. Diese Zollkontingente werden für einen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten eröffnet, die mit dem jeweiligen Kalenderjahr zusammenfallen (im Folgenden „Kontingentszeitraum“).

(2)   Tritt dieses Protokoll nach dem 31. Januar eines Kalenderjahres in Kraft, so gilt als Kontingentszeitraum für das betreffende Jahr der Zeitraum von vollen Kalendermonaten, der zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und dem 31. Dezember desselben Jahres liegt.

ABSCHNITT 3

EINREIHUNG

Artikel 3

(1)   Die Einreihung der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse erfolgt nach der in Russland geltenden zolltariflichen und statistischen Nomenklatur. Keine Änderung der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur Russlands, welche die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse betrifft, und kein Beschluss über die Einreihung von Waren kann zur Folge haben, dass die von Russland im Anhang des Teils V seiner Verpflichtungsliste eingegangenen Verpflichtungen zur Senkung des Ausfuhrzolls für die in dem genannten Anhang angegebenen Höchstmengen aufgehoben werden.

(2)   Russland verpflichtet sich, der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) jede Änderung der in seinem Hoheitsgebiet geltenden zolltariflichen und statistischen Nomenklatur, welche unter das Protokoll fallende Erzeugnisse betrifft, einschließlich einer vollständigen Beschreibung der betroffenen Erzeugnisse spätestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten in Russland zu übermitteln.

ABSCHNITT 4

KONTINGENTBEWILLIGUNGEN

Artikel 4

(1)   Damit Einführer die Zollkontingente nutzen können, müssen die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten eine Kontingentbewilligung ausstellen. Kontingentbewilligungen werden auf Papier ausgestellt. Es ist nicht gestattet, Änderungen in ausgestellten Kontingentbewilligungen vorzunehmen, auch nicht aus technischen Gründen. Falls eine Änderung vorgenommen werden muss, wird die betreffende Kontingentbewilligung widerrufen und es wird eine neue, entsprechend geänderte Kontingentbewilligung ausgestellt.

(2)   Die Einführer beantragen Kontingentbewilligungen für einen bestimmten Kontingentszeitraum frühestens am 1. Oktober des dem Kontingentszeitraum vorausgehenden Kalenderjahrs und spätestens am 1. Dezember des mit dem Kontingentszeitraum zusammenfallenden Kalenderjahrs.

(3)   Jede Kontingentbewilligung wird für die Warenmenge ausgestellt, die für die betreffenden, unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse in einem Vertrag oder Vorvertrag zwischen einem Einführer und einem Ausführer (im Folgenden „Vertrag“ beziehungsweise „Vorvertrag“) festgelegt wurde.

Artikel 5

(1)   Vorbehaltlich der Vorlage des Vertrags oder Vorvertrags durch den Einführer stellen die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Zuteilung des Zollkontingents durch die Kommission nach Absatz 2 Kontingentbewilligungen für alle Anträge auf Einfuhr von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen aus Russland bis zur Höchstmenge des jeweiligen Zollkontingents aus.

(2)   Die Kommission teilt die Kontingentbewilligungen nach einer der folgenden Methoden zu:

a)

in der chronologischen Reihenfolge, in der die Mitteilungen der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten über Anträge einzelner Einführer bei der Kommission eingehen, oder

b)

nach den Kategorien „traditionelle Einführer“ oder „neue Einführer“; in diesem Fall legt die Kommission für jeden Kontingentszeitraum fest, welcher Anteil an der Gesamtmenge traditionellen Einführern vorbehalten ist (zwischen 70 Prozent und 85 Prozent) und welcher Anteil für neue Einführer zur Verfügung steht (zwischen 30 Prozent und 15 Prozent).

(3)   Im Sinne des Absatzes 2 bezeichnet der Ausdruck

a)

„traditionelle Einführer“ Einführer, die nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags auf eine Kontingentbewilligung

i)

in jedem der beiden vorhergehenden Kontingentszeiträume Kontingentbewilligungen für die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse nach diesem Abschnitt erhalten und in Anspruch genommen haben, sowie

ii)

in jedem der beiden vorhergehenden Kontingentszeiträume im Durchschnitt mindestens 5 000 m3 der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse aus Russland in die EU eingeführt haben,

b)

„neue Einführer“ andere als die unter Buchstabe a genannten Einführer.

Tritt dieses Protokoll nach dem 31. Januar eines Kalenderjahres in Kraft, so wird für die Zwecke des Buchstabens a die erforderliche Einfuhrmenge aus Russland für den ersten Kontingentszeitraum anteilmäßig nach folgender Formel berechnet:

M = (5 000/12) * t

wobei

 

„M“ für die erforderliche Einfuhrmenge aus Russland im ersten Kontingentszeitraum steht und

 

„t“ für die Zahl voller Kalendermonate vom Inkrafttreten dieses Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres.

(4)   Sollte die Kommission die unter Absatz 2 Buchstabe b genannte Methode während der ersten drei Kontingentszeiträume nach Inkrafttreten dieses Protokolls anwenden, so bezeichnet für diesen Zweck der Ausdruck „traditionelle Einführer“ diejenigen Einführer, die nachweisen können, dass sie während eines noch festzulegenden Bezugszeitraums im Durchschnitt mindestens 5 000 m3 der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse aus Russland in die EU eingeführt haben.

(5)   Die Kontingentbewilligungen werden auf den Namen des Inhabers ausgestellt. Sie gelten für den gesamten Kontingentszeitraum und für Einfuhren im gesamten Zollgebiet der EU.

Artikel 6

(1)   Eine Kontingentbewilligung muss dem Formular im Anhang dieses Protokolls entsprechen.

(2)   Auf jeder Kontingentbewilligung wird unter anderem bescheinigt, dass die Menge des fraglichen Erzeugnisses auf die Höchstmenge angerechnet wurde, die in der Verpflichtungsliste Russlands für das betroffene Erzeugnis festgesetzt wurde.

Artikel 7

(1)   Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde Russlands unverzüglich über die Identität des Inhabers jeder einzelnen ausgestellten Kontingentbewilligung sowie über die Identität des betreffenden Ausführers und über die betreffende Kontingentsmenge.

(2)   Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde Russlands unverzüglich über jeden Widerruf einer bereits ausgestellten Kontingentbewilligung, über alle ausgehändigten Zweitschriften und über Kontingentbewilligungen, die Einführer nicht in Anspruch und zurückgegeben haben. Das Restkontingent, das im Rahmen der in der Verpflichtungsliste Russlands für die betroffenen Erzeugnisse festgesetzte Höchstmenge noch verfügbar ist, wird entsprechend geändert.

(3)   Die zuständige Behörde Russlands führt Aufzeichnungen über die ihr nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen. Diese Aufzeichnungen beinhalten insbesondere die Identität des Inhabers jeder Kontingentbewilligung sowie die Menge der betroffenen Waren, für sie ausgestellt wurde.

ABSCHNITT 5

AUSFUHRGENEHMIGUNGEN

Artikel 8

(1)   Damit Ausführer die Zollkontingente in Anspruch nehmen können, muss die zuständige Behörde Russlands eine Ausfuhrgenehmigung ausstellen.

(2)   Zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung legt der Ausführer der zuständigen Behörde Russlands die in den russischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Unterlagen nach Absatz 3 vor, zusammen mit dem Original sowie einer Zweitschrift oder einer Kopie der für den Einführer nach Artikel 5 dieses Protokolls ausgestellten Kontingentbewilligung. Die im Vertrag angegebene Warenmenge muss der Warenmenge entsprechen, die auf der vom Ausführer vorgelegten Kontingentbewilligung angegeben ist. Legt ein Ausführer eine Kopie der Kontingentbewilligung vor, so wird die Genehmigung erst nach Vorlage des Originals oder der Zweitschrift der betreffenden Kontingentbewilligung ausgestellt.

(3)   Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls sind nach den russischen Rechtsvorschriften für die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung folgende Unterlagen erforderlich:

a)

ein ordnungsgemäß ausgefüllter Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung, sowohl in als Papierfassung als auch in elektronischer Form,

b)

eine Kopie des Vertrags,

c)

eine Kopie der Bescheinigung, dass der Ausführer bei den russischen Steuerbehörden registriert ist, sowie

d)

eine Kopie der Bescheinigung, dass die Gebühr für die Ausstellung der Ausfuhrgenehmigung gezahlt wurde.

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 5 dieses Protokolls werden vom Ausführer keine weiteren Unterlagen für die Aushändigung einer Ausfuhrgenehmigung verlangt.

(4)   Die zuständige Behörde Russlands nimmt Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen vom 15. Oktober des dem Kontingentszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres bis zum 15. Dezember des mit dem Kontingentszeitraum zusammenfallenden Kalenderjahres entgegen.

(5)   Die Gebühr für die Ausstellung der Ausfuhrgenehmigung nach Absatz 3 Buchstabe d entspricht der Gebühr, die in den russischen Rechtsakten bezüglich der allgemeinen Regelung über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen festgelegt ist.

Artikel 9

(1)   Sofern ein Ausführer alle geltenden Anforderungen nach Artikel 8 dieses Protokolls erfüllt, stellt die zuständige Behörde Russlands eine Ausfuhrgenehmigung für die Lieferungen von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen an den Bestimmungsort des Inhabers der Kontingentbewilligung aus.

(2)   Die Ausfuhrgenehmigung wird für die im Vertrag festgelegte Menge ausgestellt.

(3)   Die Ausfuhrgenehmigung wird auf den Namen des Ausführers ausgestellt. Außerdem wird darin der Name des Einführers angegeben.

(4)   Die Ausfuhrgenehmigung ist weder für die Ausfuhr in andere Zollgebiete als das der EU noch für die Ausfuhr für einen anderen Einführer als den Inhaber der Kontingentbewilligung rechtsgültig.

Artikel 10

Entscheidet die zuständige Behörde Russlands positiv über einen Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung, so stellt sie die Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Einreichung des Antrags aus.

Artikel 11

(1)   Die Ausfuhrgenehmigungen laufen am Ende des Kalenderjahres aus, für welches das entsprechende Zollkontingent eröffnet wurde.

(2)   Teilt die Kommission der zuständigen Behörde Russlands den Widerruf einer Kontingentbewilligung mit, so annulliert diese Behörde die diesbezüglich bereits ausgestellte Ausfuhrgenehmigung, sofern sie die Mitteilung noch vor der Zollabfertigung der Waren, für welche die betreffende Ausfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, erhält. Sollte die zuständige Behörde Russlands erst nach der Zollabfertigung der Waren, für welche die betreffende Ausfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, über den Widerruf der Kontingentbewilligung unterrichtet werden, so werden die betreffenden Ausfuhren auf die Höchstmengen angerechnet, die für den Kontingentszeitraum, für den die Ausfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, festgesetzt wurden.

Artikel 12

(1)   Der Ausführer legt der zuständigen russischen Zollstelle bei der Gestellung der Waren zur Ausfuhr das Original oder die Zweitschrift der Ausfuhrgenehmigung vor.

(2)   Aufeinanderfolgende Lieferungen im Rahmen derselben Ausfuhrgenehmigung sind bis zu der in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Höchstmenge möglich.

(3)   Korrekturen in Ausfuhrgenehmigungen sind nicht gestattet, auch nicht aus technischen Gründen. Falls Änderungen erforderlich sind, wird die Genehmigung annulliert und es wird eine neue, entsprechend geänderte Ausfuhrgenehmigung ausgestellt. Ist die Menge, die tatsächlich ausgeführt werden soll, geringer als die in der Ausfuhrgenehmigung angegebene Menge, kann die Ausfuhrgenehmigung unverändert verwendet werden.

Artikel 13

(1)   Die Waren, für die eine Ausfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, werden in Russland innerhalb der Geltungsdauer der Genehmigung zollamtlich zur Ausfuhr abgefertigt. Die russischen Zollbehörden fertigen diese Waren unverzüglich nach Maßgabe des in Russland geltenden Zollrechts ab.

(2)   Die von russischen Zollstellen nach Absatz 1 zur Ausfuhr abgefertigten Waren können aus Russland versandt werden, auch wenn die Geltungsdauer der Ausfuhrgenehmigung für diese Waren bereits abgelaufen ist. Diese Ausfuhren werden auf die Höchstmengen angerechnet, die für den Kontingentszeitraum, für den die Ausfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, festgesetzt wurden, auch wenn der Versand der Waren erst nach diesem Zeitraum erfolgt ist.

(3)   Als Zeitpunkt des Versands der Waren im Sinne des Absatzes 2 gilt der auf dem Konossement oder einem anderen Frachtpapier angegebene Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

ABSCHNITT 6

ÜBERTRAG

Artikel 14

(1)   Wird ein Zollkontingent für eine Erzeugnisgruppe nicht vollständig ausgeschöpft, so können ungenutzte Mengen dieses Kontingents, wenn sie nicht mehr als 7 Prozent der Gesamtmenge des Zollkontingents ausmachen, auf das entsprechende Zollkontingent für das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Beabsichtigt die Kommission, die Bestimmung dieses Absatzes in Anspruch zu nehmen, so teilt sie dies der zuständigen Behörde Russlands mit, und zwar frühestens am 15. Januar und spätestens am 28. Februar des Kalenderjahres, das auf das mit dem Kontingentszeitraum zusammenfallende Jahr folgt. Die zuständige Behörde Russlands bestätigt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung die sich aus dem Übertrag ergebenden zusätzlichen Mengen für das Zollkontingent der betreffenden Erzeugnisgruppe.

(2)   Im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien können zusätzlich zu dem/den nach Absatz 1 übertragenen Zollkontingentsanteil(en) bis zu weiteren 3 Prozent des entsprechenden Zollkontingents/der entsprechenden Zollkontingente nach Absatz 1 übertragen werden. Beabsichtigt die Kommission, die Bestimmungen diese Absatzes in Anspruch zu nehmen, teilt sie dies der zuständigen Behörde Russlands mit, und zwar frühestens am 15. Januar und spätestens am 28. Februar des Kalenderjahres, das auf das mit dem Kontingentszeitraum zusammenfallende Jahr folgt. Die zuständige Behörde Russlands teilt der Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Mitteilung der Kommission ihre Entscheidung mit.

(3)   Ein Übertrag nach den Absätzen 1 und 2 kann nur einmal im Laufe des Kalenderjahres, in dem die diesbezügliche(n) Entscheidung(en) getroffen wird/werden, vorgenommen werden. Etwaige sich aus einem Übertrag ergebende Änderungen der Höchstmengen werden erst auf das Kalenderjahr angerechnet, wenn über den Übertrag entschieden wurde.

ABSCHNITT 7

INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 15

(1)   Damit das Überwachungssystem möglichst wirksam funktionieren kann und die Möglichkeit eines Missbrauchs oder einer Umgehung des zwischen Russland und der EU vereinbarten Zollkontingentsystems für unter das Protokoll fallende Erzeugnisse auf ein Mindestmaß beschränkt wird,

a)

unterrichtet die Kommission die zuständige Behörde Russlands spätestens am fünften Arbeitstag eines jeden Monats über die im vorhergehenden Monat erteilten Kontingentbewilligungen;

b)

unterrichtet die zuständige Behörde Russlands die Kommission spätestens am fünften Arbeitstag eines jeden Monats über die im vorhergehenden Monat ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen;

c)

unterrichten die russischen Zollbehörden die Kommission spätestens 39 Tage nach dem Ende jedes dritten Monats über die Mengen und Werte der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse, die in diesen drei Monaten in die EU ausgeführt wurden;

d)

unterrichtet die Kommission die zuständige Behörde Russlands spätestens 39 Tage nach dem Ende jedes dritten Monats über die Mengen und Werte der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse, die in diesen drei Monaten in die EU eingeführt wurden.

(2)   Unbeschadet des regelmäßigen Informationsaustauschs über Ausfuhrgenehmigungen und Kontingentbewilligungen nach Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, in angemessenen zeitlichen Abständen verfügbare statistische Informationen über den Handel mit den unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen auszutauschen, und zwar unter Berücksichtigung der kürzesten Frist, innerhalb der die fraglichen Informationen erstellt werden. Diese Informationen betreffen ausgestellte Kontingentbewilligungen und Ausfuhrgenehmigungen sowie Ein- und Ausfuhrstatistiken über die fraglichen Erzeugnisse.

(3)   Werden unter Berücksichtigung der für die Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 oder 2 benötigten Zeit erhebliche Unterschiede festgestellt, so können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, die unverzüglich eingeleitet werden.

ABSCHNITT 8

FORM UND AUSSTELLUNG VON KONTINGENTBEWILLIGUNGEN; GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSFUHR IN DIE EU

Artikel 16

(1)   Das Formular der Kontingentbewilligung wird in russischer Sprache oder in einer der Amtssprachen der EU ausgefüllt. Ist das bei der zuständigen russischen Behörde vorgelegte Formular in einer der Amtssprachen der EU ausgefüllt, so wird der Kontingentbewilligung ihre von einem russischen Notar nach den russischen Rechtsvorschriften beglaubigte Übersetzung in die russische Sprache beigefügt.

(2)   Jede Unterlage trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

a)

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: RU,

b)

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des EU-Mitgliedstaats, der die Kontingentbewilligung ausstellt, nach folgendem Code:

BE= Belgien

BG= Bulgarien

CZ= Tschechische Republik

DK= Dänemark

DE= Deutschland

EE= Estland

EL= Griechenland

ES= Spanien

FR= Frankreich

IE= Irland

IT= Italien

CY= Zypern

LV= Lettland

LT= Litauen

LU= Luxemburg

HU= Ungarn

MT= Malta

NL= Niederlande

AT= Österreich

PL= Polen

PT= Portugal

RO= Rumänien

SI= Slowenien

SK= Slowakei

FI= Finnland

SE= Schweden

GB= Vereinigtes Königreich,

c)

eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung des betreffenden Jahres, die den letzten beiden Ziffern der Jahreszahl entspricht, z. B. „12“ für das Jahr 2012, sowie

d)

eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem EU-Mitgliedstaat zugeteilt wird, in dem die Verzollung erfolgen soll.

Artikel 17

(1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Kontingentbewilligung kann der Einführer bei der zuständigen Behörde des betreffenden EU-Mitgliedstaats eine Zweitschrift beantragen. Eine solche Zweitschrift einer Kontingentbewilligung muss den Vermerk „duplicate“ tragen.

(2)   Die Zweitschrift trägt das Datum des Originals der Kontingentbewilligung.

ABSCHNITT 9

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 18

Die EU und Russland arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertragsparteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und den Meinungsaustausch, auch über technische Fragen.

Artikel 19

(1)   Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Protokolls kommen die EU und Russland überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Umgehung dieses Protokolls durch Umladung oder Umleitung von Waren, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen.

(2)   Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die Kommission und die zuständige Behörde Russlands Informationen aus, die die eine oder die andere Vertragspartei zur Verhütung der Umgehung oder der Verletzung von Bestimmungen dieses Protokolls für sachdienlich erachtet. Diesen Informationen sind auf Ersuchen einer Vertragspartei/einer der Vertragsparteien auch Kopien aller verfügbaren sachdienlichen Unterlagen beizufügen.

(3)   Geht aus den der Kommission oder der zuständigen Behörde Russlands vorliegenden Informationen hervor oder scheint daraus hervorzugehen, dass die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen und können vereinbaren, alle zur Verhütung solcher Umgehungen oder Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 20

(1)   Gelangt eine Vertragspartei aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung, dass dieses Protokoll umgangen oder verletzt wird, so kann sie um Konsultationen ersuchen, die dann unverzüglich abgehalten werden.

(2)   Auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei führen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei geeignete Untersuchungen der Transaktionen durch, mit denen die Bestimmungen dieses Protokolls erwiesenermaßen oder augenscheinlich umgangen oder verletzt werden, bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Informationen mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung festgestellt werden können.

Artikel 21

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die EU und Russland einander bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der ausgestellten Kontingentbewilligungen.

Artikel 22

(1)   Nachträgliche Prüfungen der Kontingentbewilligungen werden in Ausnahmefällen vorgenommen, wenn die zuständige Behörde Russlands begründete Zweifel an ihrer Echtheit hat. In einem solchen Fall sendet die zuständige Behörde Russlands die Kontingentbewilligung unter Angabe der formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung an die Kommission zurück.

(2)   Das Ergebnis einer nach Absatz 1 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird der zuständigen Behörde Russlands innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen mitgeteilt. Dabei ist anzugeben, ob die strittige Kontingentbewilligung sich auf den angegebenen Inhaber bezieht und ob die Waren nach Maßgabe der in diesem Protokoll festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen.

(3)   Das Prüfungsverfahren nach diesem Artikel darf die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen nicht behindern. Zu diesem Zweck stellt die zuständige Behörde Russlands unbeschadet des Artikels 10 die entsprechende Ausfuhrgenehmigung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der Bestätigung der Echtheit einer Kontingentbewilligung nach Absatz 2 aus.

ABSCHNITT 10

ÜBERGANGSREGELUNGEN

Artikel 23

(1)   Bis die EU die zur Verwaltung der Zollkontingente erforderlichen internen Maßnahmen erlassen hat, sieht die zuständige Behörde Russlands davon ab, das Original oder eine Zweitschrift der Kontingentbewilligung als Voraussetzung für die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 8 dieses Protokolls zu verlangen.

(2)   Die EU hinterlegt eine schriftliche Notifikation über den Erlass der internen Maßnahmen nach Absatz 1. Mit Eingang dieser Notifikation bei der zuständigen Behörde Russlands endet die Übergangsregelung nach Absatz 1.

(3)   Sollte dieses Protokoll nach dem 31. Januar eines Kalenderjahres in Kraft treten, so wird das Zollkontingent für das betreffende Jahr anteilmäßig berechnet. Zu diesem Zweck eröffnet Russland ein wie folgt berechnetes Zollkontingent (im Folgenden „Übergangskontingent“):

Qt = (Q:12) * Tt

wobei

 

„Q“ für das Zollkontingent,

 

„Qt“ für das Übergangskontingent und

 

„Tt“ für die Zahl voller Kalendermonate vom Inkrafttreten dieses Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres steht.

(4)   Während der Anwendung der Übergangsregelung nach diesem Artikel gilt dieses Protokoll sinngemäß.

ABSCHNITT 11

KONSULTATIONEN

Artikel 24

(1)   Konsultationen werden auf Antrag einer Vertragspartei über alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien geführt, die sich aus der Anwendung dieses Protokolls und des Abkommens ergeben. Die Konsultationen werden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben geführt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien auszuräumen.

(2)   Für die Fälle, für die in diesem Protokoll unverzügliche Konsultationen vorgesehen sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3)   Für die Konsultationen gelten folgende Auflagen:

a)

Jeder Konsultationsantrag ist der Gegenpartei schriftlich zu notifizieren.

b)

Die Gründe für die Konsultationen sind im Antrag darzulegen.

c)

Die Konsultationen beginnen binnen eines Monats nach Antragseingang.

d)

Bei den Konsultationen wird angestrebt, binnen eines Monats eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren eine Verlängerung dieses Zeitraums.

ABSCHNITT 12

STREITBEILEGUNG

Artikel 25

(1)   Vertritt eine Vertragspartei die Auffassung, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll oder dem Abkommen nicht nachkommt, und haben die Konsultationen nach Artikel 24 innerhalb der Frist des Artikels 24 Absatz 3 Buchstabe d zu keiner einvernehmlichen Lösung geführt, so kann die Vertragspartei die Einsetzung eines Schlichtungspanels beantragen, und zwar gestützt auf Artikel 3 des Beschlusses des mit dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits vom 24. Juni 1994 eingesetzten Kooperationsrats vom 7. April 2004 zum Erlass einer Verfahrensordnung für die Streitbeilegung (im Folgenden „Beschluss des Kooperationsrats für die Streitbeilegung“).

(2)   Wird ein Schlichtungspanel nach Absatz 1 angerufen, so gelten die Bestimmungen des Beschlusses des Kooperationsrats für die Streitbeilegung, ausgenommen dessen Artikel 2 über Konsultationen. Es gilt als vereinbart, dass alle Bezugnahmen des genannten Beschlusses auf Streitigkeiten im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits vom 24. Juni 1994 (im Folgenden „Partnerschafts- und Kooperationsabkommen“) als Bezugnahmen auf Streitigkeiten im Rahmen dieses Protokolls oder des Abkommens zu verstehen sind.

(3)   Das Schlichtungspanel nach Absatz 1 ist nicht dafür zuständig, die Vereinbarkeit einer von ihm untersuchten Maßnahme einer Vertragspartei mit den Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens oder des WTO-Abkommens zu prüfen.

(4)   Ist die in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Kooperationsrats für die Streitbeilegungvorgesehene unverbindliche Liste von Schlichtern noch nicht aufgestellt, wenn eine Vertragspartei nach Artikel 3 des genannten Beschlusses wegen eines angeblichen Verstoßes gegen dieses Protokoll oder das Abkommen um Einsetzung eines Schlichtungspanels ersucht, und unterlässt es eine Vertragspartei, einen Schlichter zu bestellen, oder erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Artikel 4 des genannten Beschlusses hierfür festgelegten Fristen keine Einigung über den Vorsitz im Schlichtungspanel, so kann jede Vertragspartei den Generaldirektor der WTO ersuchen, die noch zu bestellenden Schlichter zu ernennen. Der Generaldirektor der WTO informiert die beiden Parteien nach Konsultationen mit den Vertragsparteien spätestens 20 Tage nach Eingang des betreffenden Ersuchens über die Ernennung des Schlichters/der Schlichter.

(5)   Die einschlägigen Streitbeilegungsbestimmungen eines Abkommens, das gegebenenfalls im Nachfeld des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Russland geschlossen wird (im Folgenden „neues Abkommen“), finden Anwendung auf Streitigkeiten über eine angebliche Verletzung von Verpflichtungen aus diesem Protokoll oder dem Abkommen. Es gilt als vereinbart, dass alle Bezugnahmen des neuen Abkommens auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem neuen Abkommen als Bezugnahmen auf Streitigkeiten hinsichtlich dieses Protokoll oder das Abkommen zu verstehen sind.

ABSCHNITT 13

INKRAFTTRETEN

Artikel 26

(1)   Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.

(2)   Dieses Protokoll tritt 30 Tage, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren schriftlich notifiziert haben, in Kraft oder zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch am Tag des Beitritts Russlands zur Welthandelsorganisation.

(3)   Ab dem Tag des Beitritts Russlands zur Welthandelsorganisation und bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll vorläufig angewandt.

Geschehen zu Genf am 16. Dezember 2011 in zwei Urschriften jeweils in russischer und in englischer Sprache; beide Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich.

 


ANHANG

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Text von Bild

29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Dezember 2011

über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation

(2012/106/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der — für die Europäische Union — großen wirtschaftlichen Bedeutung der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugteilen und -komponenten in die Russische Föderation und aufgrund der Verhandlungen über den Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation (WTO) sowie im Lichte der Ausführungen im Bericht der zum Zwecke dieses Beitritts eingerichteten Arbeitsgruppe darf die Russische Föderation ihre Investitionsregelungen für die Automobilindustrie in ihrer am 24. Dezember 2010 geänderten Fassung unter bestimmten Bedingungen bis zum 1. Juli 2018 weiter anwenden.

(2)

Die Investitionsregelungen für die Automobilindustrie der Russischen Föderation könnten zu einer Verlagerung der Produktion von Kraftfahrzeugteilen und -komponenten aus der Union führen, weil diese Regelungen Investoren dazu verpflichten, bestimmten Auflagen bezüglich des heimischen Fertigungsanteils nachzukommen sowie sonstige Lokalisierungsauflagen zu erfüllen.

(3)

Im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt der Russischen Föderation zur WTO hat die Kommission im Namen der Union ein Abkommen über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt, das einen Ausgleichsmechanismus vorsieht, welcher gewährleistet, dass sich die Ausfuhren von Kraftfahrzeugteilen und -komponenten aus der Union in die Russische Föderation nicht aufgrund der Anwendung der Investitionsregelungen für die Automobilindustrie verringern.

(4)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden. Es sollte bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens — im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens wird es ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Genf am 14. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOGAJ


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/15


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DIE REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION

andererseits

(im Folgenden gegebenenfalls „Parteien“) —

IN WÜRDIGUNG des gemeinsamen Wunsches, nach Einführung der von der Russischen Föderation verabschiedeten neuen Investitionsregelungen für die Automobilindustrie stabile Handelsströme zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation beim Handel mit Kraftfahrzeugteilen und -komponenten zu gewährleisten;

UNTER BETONUNG der beiderseitigen Bereitschaft, eine wirksame Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Informationsaustauschs und der Verwaltungsverfahren sicherzustellen, damit die zur Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden können;

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Rechte und Pflichten aus dem Marrakesch-Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Abkommen“) —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

Dieses Abkommen dient der Schaffung eines Mechanismus (im Folgenden „Ausgleichsmechanismus“), der gewährleisten soll, dass sich die Ausfuhren der in den Anhängen 1 und 2 definierten Kraftfahrzeugteile und -komponenten aus der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) in die Russische Föderation (im Folgenden „Russland“) nicht aufgrund des Inkrafttretens der Investitionsregelungen für die Automobilindustrie verringern; die betreffenden Regelungen wurden eingeführt mit dem Erlass Nr. 73/81/58n des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung und Handel der Russischen Föderation, des Ministeriums für Energiewirtschaft und Industrie der Russischen Föderation sowie des Finanzministeriums der Russischen Föderation vom 15. April 2005 über die Genehmigung des Erlasses zur Bestimmung des Begriffs der „Industriemontage“ und der Bedingungen zur Anwendung dieses Begriffs bei der Einfuhr von Motorkomponenten und deren Einheiten und Baugruppen für die Fertigung von Kraftfahrzeugen (Positionen 8701-8705) in die Russische Föderation, geändert mit dem Erlass Nr. 678/1289/184n des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung der Russischen Föderation, des Ministeriums für Industrie und Handel der Russischen Föderation sowie des Finanzministeriums der Russischen Föderation vom 24. Dezember 2010 (im Folgenden „Erlass Nr. 73“).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

1.

„unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse“ alle in den Anhängen 1 und 2 dieses Abkommens aufgeführten Erzeugnisse,

2.

„EU-Ausfuhren“ alle Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Russland,

3.

„EU-Ursprungserzeugnisse“ Waren mit Ursprung in der EU nach Maßgabe der Ursprungsregeln des Anhangs 5 und

4.

„allgemeine Auflage bezüglich des heimischen Fertigungsanteils“ der durchschnittliche jährliche Grad der Produktionslokalisierung nach Anhang 1 des Erlasses Nr. 73.

Artikel 3

Aussetzung oder Herabsetzung von Einfuhrzöllen

(1)   Sinkt der Wert der EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden „Auslösejahr“) unter den maßgeblichen Schwellenwert des Artikels 4, so wendet Russland die jeweiligen Einfuhrzölle der Anhänge 1 und 2 auf die Menge der unter dieses Abkommen fallenden EU-Ursprungserzeugnisse an, die sich nach Maßgabe des Absatzes 2 ergibt (im Folgenden „Ausgleichskontingent“).

(2)   Der Wert eines Ausgleichskontingents entspricht der Differenz (ausgedrückt in US-Dollar) zwischen dem Schwellenwert für die betreffenden unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse und dem Wert der EU-Ausfuhren der betreffenden unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse im Auslösejahr (in derselben Währung ausgedrückt).

(3)   Russland gewährleistet, dass es etwaige Ausgleichskontingente nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen in der Welthandelsorganisation (WTO) anwendet. Zu diesem Zweck trägt Russland dafür Sorge, dass der EU-Anteil eines größeren Zollkontingents, das im Einklang mit Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) angewandt wird, dem Umfang des Ausgleichskontingents entspricht.

(4)   Zwar richtet sich der Umfang der Ausgleichskontingente nach der Entwicklung des Handels mit allen Zolltarifpositionen der Anhänge 1 und 2, doch sind Einfuhren von Erzeugnissen der Tarifpositionen 8707 10 und 8707 90 im Rahmen der Ausgleichskontingente nicht zulässig.

Artikel 4

Bestimmung der Auslöseschwellen

(1)   Für die Auslösung des Ausgleichsmechanismus gelten je nach Sachlage einer oder beide der folgenden Schwellenwerte:

a)

Gesamtwert der EU-Ausfuhren von Motoren des Anhangs 1 nach Russland im Jahr 2010 (ausgedrückt in US-Dollar) und

b)

Gesamtwert der EU-Ausfuhren anderer Kraftfahrzeugteile und -komponenten (einschließlich Motorteile und -komponenten) des Anhangs 2 nach Russland im Jahr 2010 (ausgedrückt in US-Dollar).

(2)   Die Schwellenwerte des Absatzes 1 sind in Anhang 3 aufgeführt.

Artikel 5

Auslösung des Ausgleichsmechanismus

(1)   Jeweils am 1. März eines Kalenderjahres überprüfen die Vertragsparteien die von Russland nach Artikel 10 bereitgestellten Statistiken des vorangegangenen Kalenderjahres zu den EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse.

Der Ausgleichsmechanismus wird ausgelöst, wenn der Wert der EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse in einem Auslösejahr um mehr als 3 Prozent unter einen oder beide der maßgeblichen Schwellenwerte des Anhangs 3 fällt.

(2)   Die EU kann den Ausgleichsmechanismus mit einer schriftlichen Notifikation an Russland auslösen, die sich auf die von Russland nach Artikel 10 bereitzustellenden Statistiken stützt. Ausgleichsmaßnahmen für den ersten Auslösezeitraum verabschiedet Russland spätestens drei Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation. Ist bereits ein Ausgleichskontingent in Kraft, so gilt Artikel 7 Absatz 2. 2012 ist das erste Kalenderjahr, das als mögliches Auslösejahr zu überwachen ist.

Artikel 6

Außergewöhnliche Umstände

(1)   Für den Fall, dass die Voraussetzungen des Artikels 5 für die Auslösung des Ausgleichsmechanismus zwar erfüllt sind, im Auslösejahr aber ein beträchtlicher Rückgang des Gesamtabsatzes neuer Kraftfahrzeuge in Russland (ausgedrückt in Stück) gegenüber dem vorangegangenen Jahr zu verzeichnen ist, gilt Folgendes:

Geht der Absatz neuer Kraftfahrzeuge um mindestens 25 Prozent, aber höchstens 45 Prozent zurück, so wird das andernfalls geltende Ausgleichskontingent wie folgt neu berechnet:

a)

Bei einem Rückgang des Absatzes neuer Kraftfahrzeuge um 25 Prozent wird der Wert des Ausgleichskontingents um 25 Prozent verringert.

b)

Liegt der Rückgang zwischen 25 und 45 Prozent, so wird das Ausgleichskontingent für jedes über fünfundzwanzig Prozent hinausgehende 1 Prozent um weitere 3,75 Prozent verringert. Geht der Absatz neuer Kraftfahrzeuge um 45 Prozent zurück, beträgt das Ausgleichskontingent folglich Null.

(2)   Die zuständigen Behörden Russlands legen der Kommission Statistiken über den Absatz von Neuwagen in Russland (ausgedrückt in Stück) vor, und zwar nach Maßgabe des Anhangs 4.

(3)   Die zuständigen Behörden Russlands benachrichtigen die Europäische Kommission unverzüglich, wenn sie beabsichtigen, diesen Artikel anzuwenden; außerdem belegen sie mit den nötigen Statistiken und Analysen, dass die Bedingungen für dessen Anwendung erfüllt sind. Auf Antrag der Kommission finden Konsultationen über die Absicht Russlands statt, Kontingente zu kürzen oder kein Ausgleichskontingent zu gewähren.

Artikel 7

Geltungsbereich und Dauer von Maßnahmen nach dem Ausgleichsmechanismus

(1)   Maßnahmen nach dem Ausgleichsmechanismus gelten für mindestens 12 Monate ab ihrer Einführung. Zehn Monate nach Einführung der Maßnahmen und danach alle 12 Monate wird der Umfang des Ausgleichskontingents überprüft, wobei berücksichtigt wird, wie sich die EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse im vorangegangenen Kalenderjahr entwickelt haben; bei diese Überprüfung gilt Folgendes:

a)

Haben die EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse im letzten Kalenderjahr (im Folgenden „Bezugszeitraum“) den maßgeblichen Schwellenwert des Anhangs 3 erreicht oder überschritten, kann Russland die Anwendung des Ausgleichskontingents binnen zwei Monaten nach der Überprüfung beenden.

b)

Liegen die EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse im Bezugszeitraum unter dem maßgeblichen Schwellenwert des Anhangs 3, bleibt das Ausgleichskontingent für weitere 12 Monate in Kraft, und zwar in Höhe der Differenz zwischen der Auslöseschwelle und dem Wert der betreffenden Einfuhren im Bezugszeitraum.

(2)   Kommt Absatz 1 Buchstabe b zur Anwendung, dann sorgt Russland dafür, dass die für die weitere Anwendung des Ausgleichskontingents erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen — mit den gegebenenfalls notwendigen Änderungen — spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums in Kraft gesetzt werden, für den das Ausgleichskontingent ursprünglich eröffnet wurde.

Artikel 8

Zuteilung des Ausgleichskontingents

(1)   Bei der Zuteilung des Ausgleichskontingents soll gewährleistet sein, dass die Quote in größtmöglichem Umfang ausgeschöpft wird. Zu diesem Zweck verwaltet Russland die Kontingentaufteilung über ein Einfuhrlizenzverfahren.

(2)   Jede natürliche oder juristische Person, die in Russland ordnungsgemäß eingetragen ist, kann eine Lizenz zur Einfuhr im Rahmen des Ausgleichskontingents beantragen. Die betreffenden unter dieses Abkommen fallenden EU-Ursprungserzeugnisse, die zur Zollabfertigung gestellt werden, kommen im Rahmen des Ausgleichskontingents in den Genuss der entsprechenden Einfuhrzölle des Anhangs 1 und/oder des Anhangs 2 dieses Abkommens, sofern eine Einfuhrlizenz und ein Ursprungsnachweis nach Anhang 5 vorgelegt werden. Russland knüpft an diesbezügliche Einfuhren im Rahmen des Ausgleichskontingents oder an die Weiterverwendung der im Rahmen des Ausgleichskontingents eingeführten Erzeugnisse keine Bedingungen, die über die Bedingungen für Einfuhren derselben Erzeugnisse außerhalb des Ausgleichskontingents hinausgehen, und schreibt dafür auch keine zusätzlichen Auflagen bezüglich des heimischen Fertigungsanteils vor.

(3)   Antragstellern wird das Ausgleichskontingent unverzüglich und nach einem per Rechtsakt geregelten Verfahren zugeteilt; dieser Rechtsakt ist von Russland im Einklang mit den einschlägigen Rechtvorschriften der Zollunion der Russischen Föderation mit der Republik Kasachstan und der Republik Belarus zu erlassen. Russland notifiziert der EU die einschlägigen Rechtsvorschriften, sobald sie erlassen sind. Das betreffende Verfahren berücksichtigt die Interessen bisheriger und neuer Einführer und trägt in besonderer Weise den Ersuchen von Antragstellern Rechnung, die Investitionsvereinbarungen nach dem Erlass Nr. 73 geschlossen haben; außerdem stellt es sicher, dass neuen Einführern wenigstens 10 Prozent des Ausgleichskontingents zugeteilt werden.

(4)   Die Verfahren zur Kontrolle des Ursprungs der betroffenen unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse sind in Anhang 5 festgelegt.

Artikel 9

Bezug zu Investitionsvereinbarungen

Die jährlichen Gesamteinfuhren innerhalb des Kontingents, welche Einführer getätigt haben, die Investitionsvereinbarungen unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen der Anhänge 1 und 2 des Erlasses Nr. 73 geschlossen haben (ermittelt als absoluter Wert dieser Einfuhren für Komponenten), können vom jährlichen Gesamtwert der Produktion dieser Investoren im betreffenden Jahr abgezogen werden, für die die generellen Auflage des Erlasses Nr. 73 bezüglich des heimischen Fertigungsanteils gilt.

Artikel 10

Überwachung

(1)   Russland legt der EU monatliche Handelsstatistiken nach Maßgabe des Anhangs 4 vor, beginnend mit den Statistiken über den Handel im Januar 2012. Die Monatsstatistiken sind spätestens 30 Tage nach Ende des betreffenden Monats vorzulegen. Die jährlichen Statistiken für das Gesamtjahr sind spätestens am 28. Februar des Folgejahres nach Maßgabe des Anhangs 4 vorzulegen. Wurde ein Ausgleichskontingent eröffnet, so legt Russland der Europäischen Kommission außerdem während der Gesamtlaufzeit dieses Kontingents monatliche Informationen zu den Einfuhrlizenzen vor, die im Rahmen dieses Kontingents ausgestellt wurden, und zwar nach Maßgabe des Anhangs 4.

(2)   Wird über einen Zeitraum von 12 Monaten ein Rückgang der EU-Ausfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse unter den entsprechenden Schwellenwert beobachtet, so führen die Vertragsparteien Konsultationen. Nach Inkrafttreten des Ausgleichsmechanismus gemäß Artikel 5 dieses Abkommens führen die Vertragsparteien Konsultationen auf Quartalsbasis.

Artikel 11

Konsultationen

(1)   Konsultationen werden auf Antrag einer Vertragspartei über alle Fragen geführt, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben. Die Konsultationen werden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben geführt, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien auszuräumen.

(2)   Für die Konsultationen gelten folgende Auflagen:

a)

Jeder Konsultationsantrag ist der Gegenpartei schriftlich zu notifizieren.

b)

Soweit angebracht, wird nach einer angemessenen Frist ein Bericht vorgelegt, in dem die Gründe für die Konsultationen dargelegt sind.

c)

Die Konsultationen beginnen binnen eines Monats nach Antragseingang.

(3)   Bei den Konsultationen wird angestrebt, binnen eines Monats nach ihrer Aufnahme eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Artikel 12

Streitbeilegungsmechanismus

(1)   Vertritt eine Partei die Auffassung, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachkommt, und haben die Konsultationen nach Artikel 11 innerhalb der Frist des Artikels 11 Absatz 3 zu keiner einvernehmlichen Lösung geführt, so kann die Vertragspartei die Einsetzung eines Schlichtungspanels beantragen, und zwar gestützt auf Artikel 3 des Beschlusses des mit dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 24. Juni 1994 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits eingesetzten Kooperationsrats vom 7. April 2004 zum Erlass einer Verfahrensordnung für die Streitbeilegung (im Folgenden „Beschluss des Kooperationsrats zur Streitbeilegung“).

(2)   Wird ein Schlichtungspanel nach Absatz 1 angerufen, so gelten die Bestimmungen des Beschlusses des Kooperationsrats zur Streitbeilegung, ausgenommen dessen Artikel 2 über Konsultationen. Es gilt als vereinbart, dass alle Bezugnahmen dieses Beschlusses auf Streitigkeiten im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 24. Juni 1994 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (im Folgenden „Partnerschafts- und Kooperationsabkommen“) als Bezugnahmen auf Streitigkeiten im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu verstehen sind.

(3)   Das Schlichtungspanel nach Absatz 1 ist nicht dafür zuständig, die Vereinbarkeit einer von ihm untersuchten Maßnahme einer Vertragspartei mit den Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens oder des WTO-Übereinkommens zu prüfen.

(4)   Ist die in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Kooperationsrats zur Streitbeilegung vorgesehene unverbindliche Liste von Schlichtern noch nicht aufgestellt, wenn eine Vertragspartei nach Artikel 3 des genannten Beschlusses wegen eines angeblichen Verstoßes gegen dieses Abkommen um Einsetzung eines Schlichtungspanels ersucht, und unterlässt es eine Vertragspartei, einen Schlichter zu bestellen, oder erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Artikel 4 des genannten Beschlusses hierfür festgelegten Fristen keine Einigung über den Vorsitz im Schlichtungspanel, so kann jede Vertragspartei den Generaldirektor der WTO ersuchen, die noch zu bestellenden Schlichter zu ernennen. Der Generaldirektor der WTO informiert die beiden Vertragsparteien nach Konsultationen mit den Parteien spätestens 20 Tage nach Eingang des betreffenden Ersuchens über die Ernennung des/der Schlichter.

(5)   Die einschlägigen Streitbeilegungsbestimmungen eines Abkommens, das gegebenenfalls im Nachfeld des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Russland geschlossen wird (im Folgenden „neues Abkommen“), finden Anwendung auf Streitigkeiten über eine angebliche Verletzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Es gilt als vereinbart, dass alle Bezugnahmen des neuen Abkommens auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem neuen Abkommen als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen sind.

Artikel 13

Inkrafttreten und Kündigung dieses Abkommens

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.

(2)   Dieses Abkommen tritt 30 Tage, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren schriftlich notifiziert haben, in Kraft oder zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch am Tag des Beitritts der Russlands zur WTO.

(3)   Ab dem Tag des Beitritts der Russlands zur WTO und bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen vorläufig angewandt.

(4)   Dieses Abkommen gilt bis zum 1. Juli 2018 oder bis zu dem Tag, an dem Russland alle WTO-inkompatiblen Elemente aus seinen Investitionsregelungen gestrichen hat; maßgebend ist der spätere Zeitpunkt.

Geschehen zu Genf am sechzehnten Dezember zweitausendelf in zwei Urschriften jeweils in russischer und in englischer Sprache; beide Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich.

 


ANHANG 1

des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation

Liste der Motoren und entsprechende Zölle auf Einfuhren innerhalb des Ausgleichskontingents

Waren

10-stelliger Code (1)

Beschreibung

Einfuhrzollsatz

Motoren (nicht für Codes in Bezug auf die „industrielle Montage“)

8407 34 910 9

– – – – – – andere

0

8407 34 990 8

– – – – – – – andere

0

8407 90 900 9

– – – – – andere

0

8408 20 550 8

– – – – – – andere

0

8408 20 510 8

– – – – – – andere

0

8408 20 579 9

– – – – – – andere

0

8408 20 990 8

– – – – – – andere

0

Motoren (Codes für die „industrielle Montage“)

8407 34 100 0

– – – für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10 , Kraftfahrzeugen der Position 8703 ; Kraftfahrzeugen der Position 8704 mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800  cm3; Kraftfahrzeugen der Position 8705

0

8407 34 990 2

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705 mit einem Hubraum von mehr als 2 800  cm3, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8407341000

0

8407 90 500 0

– – – für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701100000 ; Kraftfahrzeugen der Position 8703 ; Kraftfahrzeugen der Position 8704 mit einem Hubraum von weniger als 2 800  cm3; Kraftfahrzeugen der Position 8705

0

8407 90 900 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705 mit einem Hubraum von mehr als 2 800  cm3, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8407905000

0

8408 20 100 0

– – für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10 ; Kraftfahrzeugen der Position 8703 ; Kraftfahrzeugen der Position 8704 mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 500  cm3; Kraftfahrzeugen der Position 8705

0

 

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705 , mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3 bis 3 000  cm3, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8408201000 , von Ackerschleppern und Forstschleppern, auf Rädern

0

8408 20 550 2

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705 , mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3 bis 3 000  cm3, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8408201000 , von Ackerschleppern und Forstschleppern, auf Rädern

0

8408 20 579 1

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705 , mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3 bis 3 000  cm3, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8408201000 , von Ackerschleppern und Forstschleppern, auf Rädern

0

8408 20 990 2

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705 , mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3 bis 3 000  cm3, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8408201000 , von Ackerschleppern und Forstschleppern, auf Rädern

0


(1)  Gemeinsamer Außenzolltarif der Zollunion ab dem 1. Oktober 2011.


ANHANG 2

des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation

Liste der anderen Teile und Komponenten von Kraftfahrzeugen (einschließlich Motorteile und -komponenten) und entsprechende Zölle auf Einfuhren innerhalb des Ausgleichskontingents

Warengruppe

10-stelliger Code (1)

Beschreibung

Einfuhrzollsatz

Andere Teile und Komponenten (nicht für Codes in Bezug auf die „industrielle Montage“)

3208 20 900 9

– – – andere

0

3208 90 190 9

– – – – andere

0

3208 90 910 9

– – – – andere

0

3209 10 000 9

– – andere

0

3910 00 000 9

– andere

10

3917 23 100 9

– – – – andere

0

3917 31 000 9

– – – andere

0

3917 32 990 9

– – – – – andere

0

3926 30 000 9

– – andere

0

3926 90 980 8

– – – – andere

10

4009 12 000 9

– – – andere

0

4016 93 000 8

– – – andere

0

4016 99 520 9

– – – – – – andere

5

4016 99 580 9

– – – – – – andere

5

4823 90 909 1

– – – – Karten, nicht gelocht, für Lochkartenmaschinen, auch in Streifen

5

4823 90 909 2

– – – – Papier und Pappe, perforiert, für Jacquard- und ähnliche Maschinen

5

4823 90 909 8

– – – – andere

5

7007 11 100 9

– – – – andere

3

7007 21 200 9

– – – – – andere

3

7009 10 000 9

– – andere

3

7209 17 900 9

– – – – andere

0

7209 27 900 9

– – – – andere

0

7210 49 000 9

– – – andere

0

7219 34 900 9

– – – – andere

0

7220 20 490 9

– – – – andere

0

7304 31 200 9

– – – – andere

5

7306 30 770 9

– – – – andere

5

7306 40 800 9

– – – andere

5

7306 90 000 9

– – andere

5

7307 99 900 9

– – – – andere

5

7318 21 000 9

– – – andere

5

7318 22 000 9

– – – andere

5

7318 29 000 9

– – – andere

5

7320 20 200 9

– – – andere

0

7320 20 810 8

– – – – andere

0

7320 20 850 8

– – – – andere

0

7320 20 890 8

– – – – andere

0

7320 90 900 8

– – – – andere

5

7326 90 980 9

– – – – andere

5

7616 99 100 9

– – – – andere

0

8301 20 000 9

– – andere

3

8301 60 000 9

– – andere

0

8302 30 000 9

– – andere

3

8302 60 000 9

– – andere

3

8409 91 000 9

– – – andere

0

8409 99 000 9

– – – andere

0

8412 21 800 8

– – – – – andere

0

8412 90 400 8

– – – andere

0

8413 30 200 9

– – – andere

0

8413 30 800 9

– – – andere

0

8413 91 000 9

– – – andere

0

8414 30 810 6

– – – – – mit einer Leistung von mehr als 0,4 kW bis 1,3 kW

5

8414 30 810 7

– – – – – mit einer Leistung von mehr als 1,3 kW bis 10 kW

5

8414 30 810 9

– – – – – andere

5

8415 20 000 9

– – andere

0

8415 90 000 2

– – von Klimageräten der Unterpositionen 8415 81 , 8415 82 oder 8415 83 , zur Verwendung in zivilen Luftfahrzeugen

0

8415 90 000 9

– – andere

0

8419 39 900 8

– – – – andere

0

8421 99 000 8

– – – andere

0

8481 80 739 9

– – – – – – – andere

5

8482 10 100 9

– – – andere

0

8482 10 900 1

– – – mit einem an der Zollgrenze deklarierten CIF-Preis von bis zu 2,20 EUR/kg Bruttogewicht

0

8482 10 900 8

– – – – andere

0

8482 20 000 9

– – andere

0

8482 40 000 9

– – andere

0

8482 50 000 9

– – andere

0

8482 80 000 9

– – andere

0

8483 10 210 8

– – – – andere

0

8483 10 250 9

– – – – andere

0

8483 10 290 9

– – – – andere

0

8483 30 800 8

– – – – andere

0

8483 90 890 9

– – – – andere

0

8507 10 920 9

– – – – andere

5

8511 30 000 8

– – – andere

5

8511 40 000 8

– – – andere

3

8511 50 000 9

– – – andere

0

8511 90 000 8

– – – andere

5

8512 20 000 9

– – andere

0

8512 30 100 9

– – – andere

0

8512 30 900 9

– – – andere

0

8512 40 000 9

– – andere

0

8512 90 900 9

– – – andere

0

8526 92 000 9

– – – andere

0

8527 21 200 9

– – – – – andere

0

8527 21 520 9

– – – – – – andere

0

8527 21 590 9

– – – – – – andere

0

8527 29 000 9

– – – andere

0

8531 90 850 8

– – – andere

5

8533 40 100 9

– – – andere

0

8534 00 110 9

– – – andere

0

8536 20 100 8

– – – andere

0

8536 20 900 8

– – – andere

0

8536 50 110 9

– – – – – andere

0

8536 50 150 9

– – – – – andere

0

8536 50 190 8

– – – – – – andere

0

8536 90 100 9

– – – andere

0

8539 21 300 9

– – – – andere

0

8539 29 300 9

– – – – andere

0

8541 30 000 9

– – andere

0

8542 39 900 1

– – – – – Wafer, noch nicht in Chips zerschnitten, Ingots

0

8542 39 900 5

– – – – – – andere

0

8542 39 900 7

– – – – – Fotoempfänger auf einem Chip und IR-Sender in Code IR-60 auf Frequenz 30, 33, 36 kHz; hochintegrierte Synchronisation mit Quarzsteuerung ohne Retraining

0

8542 39 900 9

– – – – – andere

0

8543 70 200 9

– – – andere

0

8544 30 000 8

– – andere

3

8544 49 800 8

– – – – – – andere

10

8544 49 800 9

– – – – – andere

10

8544 60 900 9

– – – andere

10

8547 20 000 9

– – andere

0

8706 00 910 9

– – – andere

0

8707 10 900 0

– – andere

0

8707 90 900 9

– – – andere

15

8708 10 900 9

– – – andere

0

8708 21 900 9

– – – – andere

0

8708 29 900 9

– – – – andere

0

8708 30 910 9

– – – andere

0

8708 30 990 9

– – – – andere

0

8708 40 500 9

– – – – andere

0

8708 40 600 9

– – – – – andere

0

8708 40 800 9

– – – – – andere

0

8708 50 300 9

– – – – andere

0

8708 50 500 9

– – – – – andere

0

8708 50 700 9

– – – – – – andere

0

8708 50 800 9

– – – – – – andere

0

8708 70 500 9

– – – – andere

0

8708 70 910 9

– – – – andere

0

8708 70 990 9

– – – – andere

0

8708 80 300 3

– – – – – von Kinderfahrzeugen mit den folgenden Eigenschaften: max. Kraft – H (kp): Verdichtungshub – 235-280; Rückhub – 1150-1060

0

8708 80 300 8

– – – – – andere

0

8708 80 400 8

– – – – andere

0

8708 80 500 9

– – – – – andere

0

8708 80 800 2

– – – – – andere

0

8708 91 300 9

– – – – – andere

0

8708 91 500 9

– – – – – – andere

0

8708 91 800 9

– – – – – – andere

0

8708 92 300 9

– – – – – andere

0

8708 92 500 9

– – – – – – andere

0

8708 92 800 9

– – – – – – andere

0

8708 93 900 9

– – – – andere

0

8708 94 300 9

– – – – – andere

0

8708 94 500 9

– – – – – – andere

0

8708 94 800 9

– – – – – – andere

0

8708 95 500 9

– – – – – andere

0

8708 95 900 9

– – – – – andere

0

8708 99 910 9

– – – – – andere

0

8708 99 990 9

– – – – – andere

0

9025 19 800 9

– – – – andere

0

9025 90 000 9

– – andere

0

9026 20 200 9

– – – andere

0

9026 80 200 9

– – – andere

0

9026 90 000 9

– – andere

0

9029 20 310 9

– – – – andere

3

9029 90 000 9

– – andere

5

9032 90 000 9

– – andere

0

9104 00 000 9

– andere

0

9401 20 000 9

– – andere

5

9401 90 800 9

– – – – andere

0

9603 50 000 9

– – andere

0

Andere Teile und Komponenten (Codes in Bezug auf die „industrielle Montage“)

3208 20 900 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

3208 90 190 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

3208 90 910 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

3209 10 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705

0

3910 00 000 9

– andere

10

3917 23 100 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

3917 31 000 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

3917 32 990 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

3926 30 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

3926 90 980 3

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

10

4009 12 000 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

4016 93 000 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

4016 99 520 1

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

4016 99 580 1

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

4823 90 909 3

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

7007 11 100 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

3

7007 21 200 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

3

7009 10 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

3

7209 17 900 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

7209 27 900 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

7210 49 000 1

– – – mit einer Breite von 1 500  mm oder mehr, für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

7219 34 900 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

7220 20 490 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

7304 31 200 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

7306 30 770 1

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

7306 40 800 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

7306 90 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

7307 99 900 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

7318 21 000 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

7318 22 000 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

7318 29 000 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

7320 20 200 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

7320 20 810 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

7320 20 850 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

7320 20 890 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

7320 90 900 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

7326 90 980 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

7616 99 100 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8302 60 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705

3

8301 20 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

3

8301 60 000 1

– – Schlösser für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8302 30 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

3

8409 91 000 1

– – – für Motoren für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8409 99 000 1

– – – für Motoren für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8412 21 800 6

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8412 90 400 3

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8413 30 200 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8413 30 800 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8413 91 000 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8414 30 810 5

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

8415 20 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8415 90 000 1

– – von Klimageräten für die Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8419 39 900 2

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8421 99 000 2

– – – von Geräten zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen, für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8481 80 739 1

– – – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

8482 10 100 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8482 10 900 2

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8482 20 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8482 40 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8482 50 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8482 80 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8483 10 210 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8483 10 250 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8483 10 290 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8483 30 800 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8483 90 890 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8507 10 920 2

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

8511 30 000 2

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

8511 40 000 2

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

3

8511 50 000 2

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8511 90 000 2

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

8512 20 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8512 30 100 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8512 30 900 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8512 40 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8512 90 900 1

– – – von Beleuchtungsgeräten, visuellen Signalgeräten oder anderen Alarmgeräten, von Scheibenwischern, Scheibenentfrostern und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8526 92 000 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8527 21 200 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8527 21 520 1

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8527 21 590 1

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8527 29 000 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8531 90 850 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

8533 40 100 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8534 00 110 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8536 20 100 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8536 20 900 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8536 50 110 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8536 50 150 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8536 50 190 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8536 90 100 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8539 21 300 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8539 29 300 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8541 30 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8542 39 900 4

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8543 70 200 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8544 30 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705

3

8544 49 800 2

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

10

8544 60 900 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der HS-Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

10

8547 20 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

8706 00 910 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703

0

8707 10 100 0

– – für die industrielle Montage

0

8707 90 100 0

– – für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10 ; Kraftfahrzeugen der Position 8704 , mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500  cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800  cm3 oder weniger; Kraftfahrzeugen zu besonderen Zwecken der Position 8705

15

8708 10 100 0

– – für die industrielle Montage von: Kraftfahrzeugen der Position 8703 ; Kraftfahrzeugen der Position 8704 , mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500  cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800  cm3 oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705

0

8708 10 900 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708101000 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 21 100 0

– – – für die industrielle Montage von: Kraftfahrzeugen der Position 8703 ; Kraftfahrzeugen der Position 8704 , mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500  cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800  cm3 oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705

0

8708 21 900 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708211000 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 29 100 0

– – – für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10 ; Kraftfahrzeugen der Position 8703 ; Kraftfahrzeugen der Position 8704 , mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500  cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800  cm3 oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705

0

8708 29 900 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708291000 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 30 100 0

– – für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10 ; Kraftfahrzeugen der Position 8703 ; Kraftfahrzeugen der Position 8704 , mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500  cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800  cm3 oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705

0

8708 30 910 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708301000 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 30 990 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708301000 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 40 200 1

– – – Schaltgetriebe

0

8708 40 200 9

– – – Teile

0

8708 40 500 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708402000 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 40 600 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 40 200 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 40 800 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 40 200 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 50 200 1

– – – Triebachsen mit Differential, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen, und nicht angetriebene Achsen, Teile von nicht angetriebenen Achsen

0

8708 50 200 9

– – – andere

5

8708 50 300 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 50 200 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 50 500 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 50 200 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 50 700 1

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 50 200 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 50 800 1

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 50 200 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 70 100 0

– – für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701 10 ; Kraftfahrzeugen der Position 8703 ; Kraftfahrzeugen der Position 8704 , mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500  cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800  cm3 oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705

0

8708 70 500 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708701000 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 70 910 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708701000 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 70 990 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708701000 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 80 150 1

– – – Stoßdämpfer

0

8708 80 150 9

– – – andere

0

8708 80 300 2

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 80 150 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 80 400 3

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 80 150 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 80 500 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708801500 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 80 800 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 80 150 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 91 200 1

– – – – Kühler

0

8708 91 200 9

– – – – Teile

5

8708 91 300 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 91 200 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 91 500 1

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708912000 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 91 800 1

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 91 200 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 92 200 1

– – – – Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre

0

8708 92 200 9

– – – – Teile

0

8708 92 300 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition8708 92 200 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 92 500 1

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708922000 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 92 800 1

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708 94 200 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 93 100 0

– – – für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701100000 ; Kraftfahrzeugen der Position 8703 ; Kraftfahrzeugen der Position 8704 , mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500  cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800  cm3 oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705

0

8708 93 900 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708301000 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 94 200 1

– – – – Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe

0

8708 94 200 9

– – – – Teile

0

8708 94 300 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 870894200 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 94 500 1

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 870894200 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 94 800 1

– – – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 870894200 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 95 100 0

– – – für die industrielle Montage von: Kraftfahrzeugen der Unterposition 8703 ; Kraftfahrzeugen der Position 8704 , mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500  cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800  cm3 oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705

0

8708 95 500 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708951000 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 95 900 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708951000 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 99 100 0

– – – für die industrielle Montage von: Einachsschleppern der Unterposition 8701100000 ; Kraftfahrzeugen der Position 8703 ; Kraftfahrzeugen der Position 8704 , mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500  cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800  cm3 oder weniger; Kraftfahrzeugen der Position 8705

0

8708 99 910 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708991000 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

8708 99 990 1

– – – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , ausgenommen Kraftfahrzeuge der Unterposition 8708991000 ; für die industrielle Montage von Einheiten und Aggregaten von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705

0

9025 19 800 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

9025 90 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

9026 20 200 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

9026 80 200 1

– – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

9026 90 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

9029 20 310 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

3

9029 90 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

9032 90 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

9104 00 000 1

– für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

9401 20 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

5

9401 90 800 1

– – – – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten und Aggregate

0

9603 50 000 1

– – für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 -8705 , deren Einheiten

0


(1)  Gemeinsamer Außenzolltarif der Zollunion ab dem 1. Oktober 2011.


ANHANG 3

des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation

Auslöseschwellen

Gesamtwert der EU-Ausfuhren der in Anhang 1 aufgeführten Motoren im Jahr 2010

896,1 Mio. US-Dollar

Gesamtwert der EU-Ausfuhren der in Anhang 2 aufgeführten anderen Kraftfahrzeugteile und -komponenten (einschließlich Motorteile und -komponenten) im Jahr 2010

8 253,2 Mio. US-Dollar


ANHANG 4

des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation

Statistische Daten

Die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Monats- und Jahresstatistiken enthalten folgende Angaben:

a)

Statistische Aufstellung der monatlichen Einfuhren aller unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse aus der EU nach Russland sowie der monatlichen Einfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse aus der übrigen Welt nach Russland, jeweils ausgedrückt in US-Dollar.

Wurde ein Ausgleichskontingent eröffnet, so weist die statistische Aufstellung den Wert aller unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse aus, die Russland im Rahmen des Kontingents aus der EU eingeführt hat, ferner den Wert aller unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse, die Russland im Rahmen des größeren Zollkontingents nach Artikel 3 Absatz 3 eingeführt hat.

b)

Gegebenenfalls monatliche Angaben über den Wert und die Zahl der Einfuhrlizenzen, die im Vormonat im Rahmen eines Ausgleichskontingents ausgestellt wurden.

Nach Artikel 6 Absatz 2 legen die zuständigen russischen Behörden Jahresstatistiken über den Absatz von Neufahrzeugen (in Stück) in Russland vor, sobald sie verfügbar sind, spätestens jedoch am 1. März des Folgejahres.


ANHANG 5

des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation

URSPRUNGSREGELN

ABSCHNITT 1

URSPRUNGSBESTIMMUNG

Artikel 1

(1)   Zwecks Anwendung eines Ausgleichskontingents nach Artikel 3 dieses Abkommens gilt bei den unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen als Warenursprung das Land, in dem sie

a)

im Sinne des Absatzes 2 vollständig hergestellt wurden oder

b)

unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, vorausgesetzt, dass sie in diesem Land in einem dazu ausgerüsteten Unternehmen ihrer letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses führte oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

(2)   Der Begriff „vollständig hergestellte Erzeugnisse“ bezeichnet Waren, die in einem Land ausschließlich aus Waren hergestellt wurden, welche vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden, oder aus ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe.

Artikel 2

Bei den in Anlage 1 aufgeführten, unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen ist unter Be- oder Verarbeitung in Spalte 3 dieser Anlage eine Be- oder Verarbeitung zu verstehen, die nach Artikel 1 zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führt.

Artikel 3

Sieht die Liste der Anlage 1 vor, dass die Ursprungseigenschaft verliehen wird, sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet, so wird dieser Vomhundertsatz auf folgender Grundlage berechnet:

Der Begriff „Wert“ bezeichnet den Zollwert bei der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, falls dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem Land, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgt, für diese Vormaterialien gezahlt wurde.

Der Begriff „Ab-Werk-Preis“ bezeichnet den Preis ab Werk der hergestellten Ware abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn diese Ware ausgeführt wird.

Der Begriff „aufgrund der Montagevorgänge erworbener Wert“ bezeichnet den Wertzuwachs, der sich aus den eigentlichen Montagevorgängen unter Einbeziehung aller Endbearbeitungen und Kontrollvorgänge sowie gegebenenfalls unter Verwendung von Teilen mit Ursprung in dem Land, in dem diese Vorgänge erfolgten, ergibt, einschließlich des Gewinns und der infolge der genannten Vorgänge in diesem Land angefallenen Gemeinkosten.

Artikel 4

(1)   Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstattungen, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge.

(2)   Wesentliche Ersatzteile für bereits früher in Russland eingeführte Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge gelten als Waren des gleichen Ursprungs wie die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, sofern die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

Artikel 5

Die Ursprungsvermutung des Artikels 4 wird nur anerkannt,

wenn dies für die Einfuhr in Russland erforderlich ist,

wenn die Verwendung der genannten wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung der Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge nicht verhindert hätte, dass die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge diesen Ursprung erwerben.

Artikel 6

Im Sinne des Artikels 4 bezeichnet der Ausdruck

a)

der Begriff „Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge“ die Waren, die in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII des Harmonisierten Systems erfasst sind;

b)

der Begriff „wesentliche Ersatzteile“ Teile, die zugleich

i)

Teile darstellen, ohne die der Betrieb der unter Buchstabe a bezeichneten eingeführten oder zuvor ausgeführten Waren nicht aufrechterhalten werden kann,

ii)

charakteristisch für diese Waren sind und

iii)

zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen gleicher Beschaffenheit bestimmt sind.

Artikel 7

Verabschiedet eine Vertragspartei Rechtsvorschriften über nichtpräferentielle Ursprungsregeln für unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse oder ändert diese Rechtsvorschriften, so führen die Vertragsparteien auf Ersuchen der Gegenpartei Konsultationen, um festzustellen, ob dieser Abschnitt des Anhangs geändert werden sollte.

ABSCHNITT 2

URSPRUNGSNACHWEIS

Artikel 8

(1)   Für EU-Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 dieses Abkommens, die im Rahmen eines Ausgleichskontingents nach Russland ausgeführt werden sollen, ist ein EU-Ursprungszeugnis vorzulegen, das dem Muster der Anlage 2 entspricht. EU-Ursprungszeugnisse dürfen in jeder EU-Amtssprache ausgestellt werden. Wird ein Ursprungszeugnis nicht in Englisch ausgestellt, ist allerdings auch eine englische Übersetzung vorzulegen.

(2)   Das Ursprungszeugnis ist von den zuständigen Behörden oder ermächtigten Stellen des ausführenden EU-Mitgliedstaats auszustellen (im Folgenden „zuständige EU-Stellen“); es bescheinigt, dass die betreffenden Erzeugnisse nach den Bestimmungen des Abschnitts 1 als Ursprungserzeugnisse der EU anzusehen sind.

Artikel 9

Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die zuständige EU-Stelle sorgt dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangt zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nimmt die für zweckmäßig erachteten Prüfungen vor.

Artikel 10

Allein wegen geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungszeugnis und den Angaben in den Unterlagen, die den russischen Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegt werden, wird die Richtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis nicht in Zweifel gezogen. Das Ursprungszeugnis wird akzeptiert, wenn sich feststellen lässt, dass die vorgelegten Unterlagen zu den betroffenen Erzeugnissen gehören. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 11

(1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen EU-Stelle, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Ein solches Duplikat muss den Vermerk „Duplikat“ tragen.

(2)   Das Duplikat muss das Datum des ursprünglichen Ursprungszeugnisses tragen.

ABSCHNITT 3

GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG

Artikel 12

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die EU und Russland einander bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der aufgrund des Abkommens ausgestellten Ursprungszeugnisse.

Artikel 13

Die Europäische Kommission übermittelt den russischen Zollbehörden die Namen und Anschriften der zuständigen EU-Stellen sowie Muster der von ihnen verwendeten Originalstempel. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission den russischen Zollbehörden jede diesbezügliche Änderung mitzuteilen.

Artikel 14

(1)   Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen wird stichprobenweise vorgenommen sowie immer dann, wenn die russischen Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder an der Richtigkeit der Angaben über den wahren Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

(2)   In solchen Fällen übermitteln die russischen Zollbehörden der Europäischen Kommission das Ursprungszeugnis oder eine Kopie davon, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Wurde eine Rechnung vorgelegt, so ist sie im Original oder als Kopie dem Ursprungszeugnis oder dessen Kopie beizufügen. Die russischen Zollbehörden geben ferner alle Erkenntnisse weiter, die Rückschlüsse auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem betreffenden Ursprungszeugnis zulassen.

(3)   Unbeschadet etwaiger relevanter Bestimmungen eines Zusatzprotokolls nach Artikel 15 werden die Ergebnisse der nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten nachträglichen Überprüfungen den russischen Zollbehörden normalerweise binnen drei Monaten mitgeteilt, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss einer Untersuchung nach Absatz 2. Dabei ist anzugeben, ob das strittige Ursprungszeugnis sich auf tatsächlich ausgeführte Waren bezieht und ob diese Waren nach den Regeln dieses Abkommens ausgeführt werden dürfen. Vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Geschäftsdaten haben die vorgelegten Informationen auf Ersuchen der russischen Zollbehörden auch Kopien aller Unterlagen zu enthalten, die zur umfassenden Würdigung der Sachlage und insbesondere zur Feststellung des wahren Ursprungs der Waren erforderlich sind.

(4)   Im Falle einer nachträglichen Überprüfung von Ursprungszeugnissen haben die zuständigen EU-Stellen Kopien der Ursprungszeugnisse sowie aller diesbezüglichen Ausfuhrpapiere aufzubewahren, und zwar mindestens drei Jahre über den Abschluss der Überprüfung hinaus.

(5)   Das Überprüfungsverfahren nach diesem Artikel darf die Erteilung der Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Erzeugnisse nicht behindern.

Artikel 15

Ausführlichere Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit beim Ursprungsnachweis zwischen den russischen Zollbehörden und den zuständigen EU-Stellen und die Verfahren zum Ursprungsnachweis werden bei Bedarf in einem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen erlassen, und zwar spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Anlage 1

zu Anhang 5 über die Ursprungsregeln

Liste der Erzeugnisse und Be- oder Verarbeitungsvorgänge, welche die EU-Ursprungseigenschaft verleihen

HS-Position

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsverleihender Vorgang (Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die EU-Ursprung verleiht)

1

2

3

ex ex8482

Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art), montiert

Wärmebehandlung, Schleifen und Polieren der Innen- und Außenringe sowie Montage

ex ex8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen, bei dem der aufgrund der Montagevorgänge und gegebenenfalls der Verwendung von Ursprungswaren der EU erworbene Wert mindestens 45 Prozent des Ab-Werk-Preises der Geräte beträgt

8542

Integrierte Schaltungen

Vorgang der Diffusion (bei dem die integrierten Schaltungen durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierstoffs auf ein Halbleitersubstrat gebildet werden)

ex ex9401

Sitzmöbel (ausgenommen solche der KN-Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon; aus Keramik, verziert

Verzieren, sofern das Verzieren bewirkt, dass die hergestellte Ware in eine andere Position als die Vormaterialien einzuordnen ist

Anlage 2

zu Anhang 5 über die Ursprungsregeln

Formblatt für den Ursprungsnachweis

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29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/43


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Dezember 2011

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs

(2012/107/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Zugang europäischer Dienstleister zum Markt der Russischen Föderation für die Union hat, hat die Kommission mit der Russischen Föderation umfassende von Letzterer zu erfüllende Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs ausgehandelt.

(2)

Mit diesen Verpflichtungen, die in das Protokoll über den Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation (WTO) aufgenommen werden sollen, wird der Marktzugang nicht im gleichen Umfang gewährleistet wie mit den bestehenden Verpflichtungen der Russischen Föderation gegenüber der Union aus dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits vom 24. Juni 1994 (Partnership and Co-operation Agreement, im Folgenden „PCA“).

(3)

Um die nach dem PCA bestehenden Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, ist es erforderlich, sie in einem verbindlichen Abkommens zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union festzuschreiben.

(4)

Im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritts der Russischen Föderation zur WTO hat die Kommission im Namen der Europäischen Union ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(5)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden.

(6)

Damit gewährleistet ist, dass die nach dem PCA bestehenden Verpflichtungen der Russischen Föderation nach dem WTO-Beitritt der Russischen Föderation weitergelten, sollte das Abkommen ab diesem Tag bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs wird im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Gemäß den Bestimmungen des Abkommens wird es ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Genf am 14. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOGAJ


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/44


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation zur Aufrechterhaltung von im derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs

1.   Schreiben der Regierung der Russischen Föderation

Genf, den 16. Dezember 2011

Exzellenzen,

im Zuge der Verhandlungen zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union über den Dienstleistungsverkehr haben die Vertragsparteien Folgendes vereinbart:

I.

Ungeachtet des Artikels 51 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen der Russischen Föderation einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 24. Juni 1994 (im Folgenden „PCA“) finden Artikel 35 und Artikel 39 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 30 Buchstabe h des PCA nach dem Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation (WTO) zwischen den Vertragsparteien weiterhin Anwendung.

II.

Ungeachtet des Artikels 51 des PCA räumen die Vertragsparteien nach dem Beitritt der Russischen Föderation zur WTO die Vorteile, die in ihren GATS-Verpflichtungen für gesellschaftsintern versetztes Personal vorgesehen sind, das in andere kommerzielle Präsenzen (im Sinne dieses Absatzes) als Repräsentanzen in ihrem jeweiligen Gebiet versetzt wird, auch allen Personen ein, die die Bedingungen des Artikels 32 Absatz 2 Buchstaben a und b des PCA erfüllen. Für die Zwecke dieses Absatzes ist der in Artikel 32 des PCA verwendete Ausdruck „Organisationen“ so auszulegen, dass er die kommerzielle Präsenz im Sinne der jeweiligen GATS-Liste der Vertragsparteien umfasst.

III.1.

Gesellschaftsintern versetztem Personal russischer juristischer Personen, das in deren Repräsentanzen in der Europäischen Union versetzt wird, wird eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die von der Europäischen Union gleichem gesellschaftsintern versetztem Personal einer juristischen Person eines Drittlandes gewährt wird.

III.2.

Die Behandlung, die nach anderen von der Europäischen Union mit einem dritten Staat geschlossenen Übereinkünften als dem PCA gewährt wird, die nach Artikel V GATS notifiziert werden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der Europäischen Union fallen, wird von der Anwendung des Absatz III.1 ausgenommen. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Europäischen Union geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls von der Anwendung des Absatz III.1 ausgenommen.

III.3.

Die Behandlung, die gesellschaftsintern versetztem Personal juristischer Personen der Europäischen Union, das in deren Repräsentanzen in der Russischen Föderation versetzt wird, von der Russischen Föderation gewährt wird, darf nicht weniger günstig sein als die Behandlung, die gleichem gesellschaftsintern versetztem Personal nach diesem Absatz von der Europäischen Union gewährt wird. Die Russische Föderation könnte indessen die Zahl der gesellschaftsintern versetzten Personen auf höchstens fünf pro Repräsentanz (bei Banken zwei) beschränken.

IV.1.

Für die Zwecke des Absatzes IV bezeichnet der Ausdruck

a)

„Endverbraucher einer Vertragspartei“ eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei in deren Gebiet niedergelassen ist;

b)

„natürliche Person“ einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei (im Falle der Europäischen Union einen Staatsangehörigen eines ihrer Mitgliedstaaten), der im Gebiet dieser Vertragspartei ansässig ist und zur Erbringung von im Dienstleistungsvertrag vorgesehenen Dienstleistungen als Beschäftigter des Vertragsdienstleisters vorübergehend in die andere Vertragspartei einreist;

c)

„Vertragsdienstleister“ eine juristische Person einer Vertragspartei, die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei in deren Gebiet niedergelassen ist, über keine im Gebiet der anderen Vertragspartei errichtete kommerzielle Präsenz in Form einer Tochtergesellschaft, eines abhängigen Unternehmens oder einer Zweigniederlassung verfügt und mit einem Endverbraucher in der letztgenannten Vertragspartei einen Dienstleistungsvertrag geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen in dieser Vertragspartei erforderlich ist.

IV.2.

Die Behandlung, die Vertragsdienstleistern der Russischen Föderation von der Europäischen Union gewährt wird, darf nicht weniger günstig sein als die Behandlung, die Vertragsdienstleistern eines Drittlandes gewährt wird.

IV.3.

Die Behandlung, die nach anderen von der Europäischen Union mit einem dritten Staat geschlossenen Übereinkünften gewährt wird, die nach Artikel V GATS notifiziert wurden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der Europäischen Union fallen, wird von dieser Bestimmung ausgenommen. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Europäischen Union geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls von der Anwendung dieses Absatzes ausgenommen.

IV.4.

Die Russische Föderation gestattet unter den folgenden Bedingungen in ihrem Gebiet die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der Europäischen Union mittels Präsenz natürlicher Personen:

a)

Der Dienstleistungsvertrag

i)

wurde direkt zwischen dem Vertragsdienstleister und dem Endverbraucher geschlossen;

ii)

macht für die Erbringung der Dienstleistung die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen der Europäischen Union im Gebiet der Russischen Föderation erforderlich;

iii)

entspricht den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Russischen Föderation.

b)

Die vorübergehende Einreise und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in der Russischen Föderation, die zur Erfüllung dieses Vertrags erfolgen, dürfen eine Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Monaten je Zwölfmonatszeitraum oder aber die Laufzeit des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, nicht übersteigen.

c)

Die in die Russische Föderation einreisenden natürlichen Personen müssen

i)

über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige Kenntnisse belegenden fachlichen Befähigungsnachweis und

ii)

eine Berufsqualifikation verfügen, sofern dies nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Russischen Föderation für die Ausübung einer Tätigkeit in dem betreffenden Sektor erforderlich ist.

d)

Die natürliche Person erhält während ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation für die Dienstleistungserbringung keine andere Vergütung als die Vergütung, die vom Vertragsdienstleister gezahlt wird.

e)

Die in die Russische Föderation einreisenden natürlichen Personen müssen bei Beantragung der Einreise in die Russische Föderation seit mindestens einem Jahr bei dem Vertragsdienstleister beschäftigt gewesen sein. Darüber hinaus muss die natürliche Person bei Beantragung der Einreise in die Russische Föderation in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügen.

f)

Der Dienstleistungsvertrag muss einen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche betreffen, die in der Liste der GATS-Verpflichtungen der Russischen Föderation enthalten und definiert sind:

1.

Rechtsbesorgende Dienstleistungen;

2.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern;

3.

Dienstleistungen von Steuerberatern;

4.

Dienstleistungen von Architekten;

5.

Ingenieurdienstleistungen;

6.

integrierte Ingenieurdienstleistungen;

7.

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten;

8.

Computer- und verwandte Dienstleistungen;

9.

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung;

10.

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung;

11.

Managementberatung;

12.

mit der Managementberatung verwandte Leistungen;

13.

technische Tests und Analysen;

14.

Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau;

15.

verwandte wissenschaftliche und technische Beratung;

16.

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen;

17.

Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen einschließlich Verkehrsmitteln;

18.

Dienstleistungen im Bereich Umwelt.

g)

Die „Vermittlung und Beschaffung von Personal“ im Sinne des CPC-Codes 872 darf nicht Gegenstand des Vertrags sein.

Der nach Absatz IV.4 gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht nicht das Recht, die Berufsbezeichnung der Russischen Föderation zu führen.

Die Russische Föderation könnte ein jährliches Kontingent für Arbeitserlaubnisse festlegen, die natürlichen Personen aus der Europäischen Union vorbehalten sind, die nach den Bestimmungen des Absatzes IV.4 Zugang zum Dienstleistungsmarkt der Russischen Föderation erhalten. Im ersten Jahr, in dem die Bestimmungen des Absatzes IV.4 in Kraft treten, darf dieses jährliche Kontingent nicht unter 16 000 Personen liegen. In den darauffolgenden Jahren muss das jährliche Kontingent mindestens dem Kontingent des Vorjahres entsprechen.

IV.5.

Bei Inkrafttreten der Ergebnisse der derzeitigen Runde multilateraler Handelsverhandlungen auf dem Gebiet der Dienstleistungen überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen des Absatzes IV.4 im Hinblick auf ihre Ausweitung auf Selbständige, die Vertragsdienstleister sind.

V.1.

Diese Vereinbarung gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

V.2.

Diese Vereinbarung hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; allerdings dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei nach den Absätzen II, III und IV zustehen, zunichte machen oder schmälern.

Sofern die Europäische Union ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigt, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und das Antwortschreiben der Europäischen Union zusammen das Abkommen zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union zur Aufrechterhaltung von im PCA enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs bilden. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander den Abschluss ihrer internen Verfahren bescheinigen. Das Abkommen gilt vorläufig ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Regierung der Russischen Föderation

2.   Schreiben der Europäischen Union

Genf, den 16. Dezember 2011

Sehr geehrte Frau Ministerin,

wir beehren uns, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„im Zuge der Verhandlungen zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union über den Dienstleistungsverkehr haben die Vertragsparteien Folgendes vereinbart:

I.

Ungeachtet des Artikels 51 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen der Russischen Föderation einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und andererseits vom 24. Juni 1994 (im Folgenden ‚PCA‘) finden Artikel 35 und Artikel 39 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 30 Buchstabe h des PCA nach dem Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation (WTO) zwischen den Vertragsparteien weiterhin Anwendung.

II.

Ungeachtet des Artikels 51 des PCA räumen die Vertragsparteien nach dem Beitritt der Russischen Föderation zur WTO die Vorteile, die in ihren GATS-Verpflichtungen für gesellschaftsintern versetztes Personal vorgesehen sind, das in andere kommerzielle Präsenzen (im Sinne dieses Absatzes) als Repräsentanzen in ihrem jeweiligen Gebiet versetzt wird, auch allen Personen ein, die die Bedingungen des Artikels 32 Absatz 2 Buchstaben a und b des PCA erfüllen. Für die Zwecke dieses Absatzes ist der in Artikel 32 des PCA verwendete Ausdruck ‚Organisationen‘ so auszulegen, dass er die kommerzielle Präsenz im Sinne der jeweiligen GATS-Liste der Vertragsparteien umfasst.

III.1.

Gesellschaftsintern versetztem Personal russischer juristischer Personen, das in deren Repräsentanzen in der Europäischen Union versetzt wird, wird eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die von der Europäischen Union gleichem gesellschaftsintern versetztem Personal einer juristischen Person eines Drittlandes gewährt wird.

III.2.

Die Behandlung, die nach anderen von der Europäischen Union mit einem dritten Staat geschlossenen Übereinkünften als dem PCA gewährt wird, die nach Artikel V GATS notifiziert werden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der Europäischen Union fallen, wird von der Anwendung des Absatz III.1 ausgenommen. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Europäischen Union geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls von der Anwendung des Absatz III.1 ausgenommen.

III.3.

Die Behandlung, die gesellschaftsintern versetztem Personal juristischer Personen der Europäischen Union, das in deren Repräsentanzen in der Russischen Föderation versetzt wird, von der Russischen Föderation gewährt wird, darf nicht weniger günstig sein als die Behandlung, die gleichem gesellschaftsintern versetztem Personal nach diesem Absatz von der Europäischen Union gewährt wird. Die Russische Föderation könnte indessen die Zahl der gesellschaftsintern versetzten Personen auf höchstens fünf pro Repräsentanz (bei Banken zwei) beschränken.

IV.1.

Für die Zwecke des Absatzes IV bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Endverbraucher einer Vertragspartei‘ eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei in deren Gebiet niedergelassen ist;

b)

‚natürliche Person‘ einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei (im Falle der Europäischen Union einen Staatsangehörigen eines ihrer Mitgliedstaaten), der im Gebiet dieser Vertragspartei ansässig ist und zur Erbringung von im Dienstleistungsvertrag vorgesehenen Dienstleistungen als Beschäftigter des Vertragsdienstleisters vorübergehend in die andere Vertragspartei einreist;

c)

‚Vertragsdienstleister‘ eine juristische Person einer Vertragspartei, die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei in deren Gebiet niedergelassen ist, über keine im Gebiet der anderen Vertragspartei errichtete kommerzielle Präsenz in Form einer Tochtergesellschaft, eines abhängigen Unternehmens oder einer Zweigniederlassung verfügt und mit einem Endverbraucher in der letztgenannten Vertragspartei einen Dienstleistungsvertrag geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen in dieser Vertragspartei erforderlich ist.

IV.2.

Die Behandlung, die Vertragsdienstleistern der Russischen Föderation von der Europäischen Union gewährt wird, darf nicht weniger günstig sein als die Behandlung, die Vertragsdienstleistern eines Drittlandes gewährt wird.

IV.3.

Die Behandlung, die nach anderen von der Europäischen Union mit einem dritten Staat geschlossenen Übereinkünften gewährt wird, die nach Artikel V GATS notifiziert wurden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der Europäischen Union fallen, wird von dieser Bestimmung ausgenommen. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Europäischen Union geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls von der Anwendung dieses Absatzes ausgenommen.

IV.4.

Die Russische Föderation gestattet unter den folgenden Bedingungen in ihrem Gebiet die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der Europäischen Union mittels Präsenz natürlicher Personen:

a)

Der Dienstleistungsvertrag

i)

wurde direkt zwischen dem Vertragsdienstleister und dem Endverbraucher geschlossen;

ii)

macht für die Erbringung der Dienstleistung die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen der Europäischen Union im Gebiet der Russischen Föderation erforderlich;

iii)

entspricht den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Russischen Föderation.

b)

Die vorübergehende Einreise und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in der Russischen Föderation, die zur Erfüllung dieses Vertrags erfolgen, dürfen eine Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Monaten je Zwölfmonatszeitraum oder aber die Laufzeit des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, nicht übersteigen.

c)

Die in die Russische Föderation einreisenden natürlichen Personen müssen

i)

über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige Kenntnisse belegenden fachlichen Befähigungsnachweis und

ii)

eine Berufsqualifikation verfügen, sofern dies nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Russischen Föderation für die Ausübung einer Tätigkeit in dem betreffenden Sektor erforderlich ist.

d)

Die natürliche Person erhält während ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation für die Dienstleistungserbringung keine andere Vergütung als die Vergütung, die vom Vertragsdienstleister gezahlt wird.

e)

Die in die Russische Föderation einreisenden natürlichen Personen müssen bei Beantragung der Einreise in die Russische Föderation seit mindestens einem Jahr bei dem Vertragsdienstleister beschäftigt gewesen sein. Darüber hinaus muss die natürliche Person bei Beantragung der Einreise in die Russische Föderation in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügen.

f)

Der Dienstleistungsvertrag muss einen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche betreffen, die in der Liste der GATS-Verpflichtungen der Russischen Föderation enthalten und definiert sind:

1.

Rechtsbesorgende Dienstleistungen;

2.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern;

3.

Dienstleistungen von Steuerberatern;

4.

Dienstleistungen von Architekten;

5.

Ingenieurdienstleistungen;

6.

integrierte Ingenieurdienstleistungen;

7.

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten;

8.

Computer- und verwandte Dienstleistungen;

9.

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung;

10.

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung;

11.

Managementberatung;

12.

mit der Managementberatung verwandte Leistungen;

13.

technische Tests und Analysen;

14.

Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau;

15.

verwandte wissenschaftliche und technische Beratung;

16.

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen;

17.

Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen einschließlich Verkehrsmitteln;

18.

Dienstleistungen im Bereich Umwelt.

g)

Die ‚Vermittlung und Beschaffung von Personal‘ im Sinne des CPC-Codes 872 darf nicht Gegenstand des Vertrags sein.

Der nach Absatz IV.4 gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht nicht das Recht, die Berufsbezeichnung der Russischen Föderation zu führen.

Die Russische Föderation könnte ein jährliches Kontingent für Arbeitserlaubnisse festlegen, die natürlichen Personen aus der Europäischen Union vorbehalten sind, die nach den Bestimmungen des Absatzes IV.4 Zugang zum Dienstleistungsmarkt der Russischen Föderation erhalten. Im ersten Jahr, in dem die Bestimmungen des Absatzes IV.4 in Kraft treten, darf dieses jährliche Kontingent nicht unter 16 000 Personen liegen. In den darauffolgenden Jahren muss das jährliche Kontingent mindestens dem Kontingent des Vorjahres entsprechen.

IV.5.

Bei Inkrafttreten der Ergebnisse der derzeitigen Runde multilateraler Handelsverhandlungen auf dem Gebiet der Dienstleistungen überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen des Absatzes IV.4 im Hinblick auf ihre Ausweitung auf Selbständige, die Vertragsdienstleister sind.

V.1.

Diese Vereinbarung gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

V.2.

Diese Vereinbarung hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; allerdings dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei nach den Absätzen II, III und IV zustehen, zunichte machen oder schmälern

Sofern die Europäische Union ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigt, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und das Antwortschreiben der Europäischen Union zusammen das Abkommen zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union zur Aufrechterhaltung von im PCA enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs bilden, und dass dieses Abkommen an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander den Abschluss ihrer internen Verfahren bescheinigen. Das Abkommen gilt vorläufig ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Union zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Union


29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/52


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Dezember 2011

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe

(2012/108/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung des Zugangs zu Rohstoffen für die Union sowie der Bedeutung der Russischen Föderation als Rohstofflieferant für die Europäische Union verhandelte die Kommission mit der Russischen Föderation über Verpflichtungen zur Senkung oder Abschaffung der derzeit von Letzterer erhobenen Ausfuhrabgaben.

(2)

Diese Verpflichtungen, die in das Protokoll über den Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation (WTO) aufgenommen werden, erstrecken sich nicht auf Rohstoffe, für die die Russische Föderation derzeit keine Ausfuhrabgaben erhebt.

(3)

Um der Gefahr zu begegnen, dass die Russische Föderation künftig neue Ausfuhrabgaben einführt, die sich im Folgenden auf die Rohstoffversorgung auswirken, hat die Kommission im Namen der Europäischen Union mit der Russischen Föderation ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(4)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden.

(5)

Damit gewährleistet ist, dass die Russische Förderation die Verpflichtungen in Bezug auf neue Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe ab dem Tag einhält, an dem die Russische Föderation der WTO beitritt, sollte dieses Abkommen vorläufig angewandt werden, bis die zu seinem Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind) das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen wird gemäß seinen Bestimmungen ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt, bis die zu seinem Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Genf am 14. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOGAJ


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/53


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe

1.   Schreiben der Russischen Föderation

Genf, den 16. Dezember 2011

Exzellenzen,

im Anschluss an die Verhandlungen zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union (im Folgenden „Parteien“) über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe sind die Parteien wie folgt übereingekommen:

Die Regierung der Russischen Föderation bemüht sich nach besten Kräften, für die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten Rohstoffe keine Ausfuhrabgaben einzuführen oder zu erhöhen. Die Liste wurde anhand der folgenden Kriterien aufgestellt:

 

Rohstoffe, die nicht in Teil V der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Russischen Föderation im Bereich Warenverkehr gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) aufgeführt sind und für die gilt, dass der Anteil der Russischen Föderation an der Weltproduktion oder den weltweiten Ausfuhren mehr als 10 Prozent beträgt oder die Europäische Union derzeit oder potenziell einen hohen Einfuhrbedarf daran hat oder die Gefahr besteht, dass es bei diesen Rohstoffen zu weltweiten Versorgungsengpässen kommt.

 

Sollte die Regierung der Russischen Föderation die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf diese Rohstoffe in Betracht ziehen, führt sie spätestens 2 Monate vor der Umsetzung der betreffenden Maßnahmen mit der Europäischen Kommission Konsultationen, um eine Lösung zu finden, welche die Interessen beider Parteien berücksichtigt.

 

Die Bestimmungen dieses Schreibens gelten nicht für im Anhang dieses Schreibens aufgeführte Erzeugnisse, die auch in Teil V der Liste mit den Zugeständnissen und Verpflichtungen der Russischen Föderation gegenüber der WTO im Bereich Warenverkehr im Hinblick auf Ausfuhrabgaben aufgeführt sind.

 

Sofern die Europäische Union ihre Zustimmung zu dem in diesem Schreiben enthaltenen Bedingungen bestätigt, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und das Antwortschreiben der Europäischen Union zusammen das Abkommen zwischen der Russischen Förderation und der Europäischen Union über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe bilden. Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander durch den Austausch schriftlicher Notifikationen den Abschluss ihrer internen Verfahren bescheinigen. Dieses Abkommen wird ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Russische Föderation

ANHANG

Liste der Rohstoffe

HS Code (1)

Beschreibung (*1)

0902 10

Grüner Tee in unmittelbaren Umschließungen ≤ 3 kg

0902 30

Schwarzer fermentierter und teilweise fermentierter Tee, auch aromatisiert, in unmittelbaren Umschließungen ≤ 3 kg

0909 20

Korianderfrüchte

1001 10

Hartweizen

1001 90

Weizen und Mengkorn (ausg. Hartweizen)

1002 00

Roggen

1003 00

Gerste

1008 10

Buchweizen

1008 20

Hirse (ausg. Körner-Sorghum)

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn

1102 10

Roggenmehl

1103 19

Grob- und Feingrieß von Getreide (ausg. Weizen und Mais)

1104 12

Haferkörner, gequetscht oder als Flocken

1104 29

Getreidekörner, geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet (ausg. Hafer und Mais, Getreidemehl und geschälter und halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis und Bruchreis)

1107 10

Malz (ausg. geröstet)

1107 20

Gerösteter Malz

1204 00

Leinsamen, auch geschrotet

1205 10

Rapssamen oder Rübsensamen mit einem niedrigen Gehalt an Erucasäure, „deren fettes Öl einen Erucasäuregehalt von < 2 GHT aufweist und deren feste Bestandteile einen Gehalt an Glucosinolaten von < 30 Micromol/g aufweisen“

1205 90

Rapssäure oder Rübsensamen mit einem hohen Gehalt an Erucasäure, „deren fettes Öl einen Erucasäuregehalt von ≥ 2 GHT aufweist und deren feste Bestandteile einen Gehalt an Glucosinolaten von ≥ 30 Micromol/g aufweisen“, auch geschrotet

1206 00

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

1207 50

Senfsamen, auch geschrotet

1512 11

Sonnenblumenöl oder Safloröl, roh

1512 19

Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausg. roh)

1514 11

Rapsöl oder Rübsenöl, mit einem niedrigen Gehalt an Erucasäure, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von < 2 GHT“, roh

1514 19

Rapsöl oder Rübsenöl, mit einem niedrigen Gehalt an Erucasäure, „fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von < 2 GHT“ und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausg. crude)

1517 10

Margarine (ausg. flüssig)

1517 90

Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, genießbar sowie von genießbaren Fraktionen verschiedener Fette und Öle (ausg. Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter zubereitet, Mischungen von Olivenölen sowie deren Fraktionen, und feste Margarine)

1701 99

Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (ausg. Rohr- und Rübenzucker mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen sowie Rohzucker)

1703 90

Rübenzuckermelasse aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

2401 10

Tabak, unentrippt

2403 10

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

2403 91

Tabak aus „homogenisierten“ oder „rekonstituierten“ fein zerkleinerten Tabakblättern, Tabakabfällen oder Tabakstaub

2502 00

Schwefelkies, nicht geröstet

2503 00

Schwefel aller Art (ausg. sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel)

2504 10

Grafit, natürlich, in Pulverform oder in Flocken

2504 90

Grafit, natürlich (ausg. in Pulverform oder in Flocken)

2505 10

Quarzsande und kieselsaure Sande, auch gefärbt

2506 10

Quarz (ausg. Quarzsande)

2506 20

Quarzite, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2507 00

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

2508 10

Bentonit

2508 30

Ton und Lehm, feuerfest (ausg. Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und geblähter Ton)

2508 70

Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

2509 00

Kreide

2510 10

Calciumphosphate und Aluminiumcalciumphosphate, natürliche, und Phosphatkreiden, ungemahlen

2510 20

Calciumphosphate und Aluminiumcalciumphosphate, natürliche, und Phosphatkreiden, gemahlen

2511 10

Natürliches Bariumsulfat („Baryt“)

2511 20

Bariumcarbonat, natürlich „Witherit“, auch gebrannt (ausg. Bariumoxid)

2518 30

Dolomitstampfmasse

2519 10

natürliches Magnesiumcarbonat („Magnesit“)

2519 90

Magnesia, geschmolzen; totgebrannte „gesinterte“ Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein (ausg. natürliches Magnesiumcarbonat [Magnesit])

2520 10

Gipsstein; Anhydrit

2522 10

Luftkalk, ungelöscht

2522 20

Luftkalk, gelöscht

2523 29

Portlandzement (ausg. weiß, auch künstlich gefärbt)

2524 10

Krokydolith-Asbest (ausg. Asbestwaren)

2524 90

Asbest (ausg. Krokydolith und Asbestwaren)

2525 10

Glimmer, roh oder in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten

2525 20

Glimmerpulver

2525 30

Glimmerabfall

2526 10

Speckstein, natürlich, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten sowie Talk, ungemahlen oder unzerkleinert

2526 20

Speckstein, natürlich, und Talk, gemahlen oder sonst zerkleinert

2528 10

Natriumborate, natürliche, und ihre Konzentrate, auch calciniert (ausg. aus natürlichen Solen ausgeschiedene Natriumborate)

2528 90

Borate, natürliche, und ihre Konzentrate, auch calciniert, und natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von ≤ 85 GHT in der Trockensubstanz (ausg. Natriumborate und ihre Konzentrate sowie aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate)

2529 10

Feldspat

2529 21

Flussspat, mit einem Gehalt an Calciumfluorid von ≤ 97 GHT

2529 22

Flussspat, mit einem Gehalt an Calciumfluorid von > 97 GHT

2529 30

Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

2530 10

Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht

2530 20

Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

2530 90

Arsensulfide, Alunit, Puzzolanerde, Farberden und andere mineralische Stoffe, a.n.g.

2601 11

Eisenerze und ihre Konzentrate, unagglomeriert (ausg. Schwefelkiesabbrände)

2601 12

Eisenerze und ihre Konzentrate, agglomeriert (ausg. Schwefelkiesabbrände)

2601 20

Schwefelkiesabbrände

2602 00

Manganerze und ihre Konzentrate, einschl. eisenhaltiger Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von >= 20 GHT, bezogen auf die Trockenmasse

2603 00

Kupfererze und ihre Konzentrate

2604 00

Nickelerze und ihre Konzentrate

2605 00

Cobalterze und ihre Konzentrate

2606 00

Aluminiumerze und ihre Konzentrate

2607 00

Bleierze und ihre Konzentrate

2608 00

Zinkerze und ihre Konzentrate

2609 00

Zinnerze und ihre Konzentrate

2610 00

Chromerze und ihre Konzentrate

2611 00

Wolframerze und ihre Konzentrate

2612 10

Uranerze und ihre Konzentrate

2612 20

Thoriumerze und ihre Konzentrate

2613 10

Molybdänerze und ihre Konzentrate, geröstet

2613 90

Molybdänerze und ihre Konzentrate (ausg. geröstet)

2614 00

Titanerze und ihre Konzentrate

2615 10

Zirkonerze und ihre Konzentrate

2615 90

Niobiumerze, Tantalerze oder Vanadiumerze und deren Konzentrate

2616 10

Silbererze und ihre Konzentrate

2616 90

Edelmetallerze und ihre Konzentrate (ausg. Silbererze und ihre Konzentrate)

2617 10

Antimonerze und ihre Konzentrate

2617 90

Erze und ihre Konzentrate (ausg. Eisen-, Mangan-, Kupfer-, Nickel-, Cobalt-, Aluminium-, Blei-, Zink-, Zinn-, Chrom-, Wolfram-, Uran-, Thorium-, Molybdän-, Titan-, Niobium-, Tantal-, Vanadium-, Zirkon-, Edelmetall- oder Antimonerze und deren Konzentrate)

2618 00

Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung

2619 00

Schlacken, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (ausg. granulierte Schlacke)

2620 11

Galvanisationsmatte (Hartzink)

2620 19

Aschen und Rückstände, überwiegend Zink enthaltend (ausg. Galvanisationsmatte [Hartzink])

2620 21

Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln, aus Lagertanks von bleihaltigem Benzin und bleihaltigen Antiklopfmitteln hauptsächlich aus Blei, Bleiverbindungen und Eisenoxid bestehend

2620 29

Aschen und Rückstände, überwiegend Blei enthaltend (ausg. Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln)

2620 30

Aschen und Rückstände, überwiegend Kupfer enthaltend

2620 40

Aschen und Rückstände, überwiegend Aluminium enthaltend

2620 60

Aschen und Rückstände, die Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthalten, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden (ausg. solche aus der Eisen- und Stahlherstellung)

2620 91

Aschen und Rückstände, die Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthalten (ausg. solche aus der Eisen- und Stahlherstellung)

2620 99

Aschen und Rückstände, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten (ausg. solche der Eisen- und Stahlherstellung sowie überwiegend Zink, Blei, Kupfer oder Aluminium enthaltend, solche, die Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthalten, wie sie zum Gewinnen von Arsen oder der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden, und solche, die Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthalten)

2621 10

Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

2621 90

Schlacken und Aschen, einschl. Seetangasche (ausg. Schlacken, einschl. granulierte Schlacke, aus der Eisen- und Stahlherstellung, Aschen und Rückstände, die Arsen, Metalle oder Metallverbindungen enthalten, sowie solche vom Verbrennen von Siedlungsabfällen)

2701 11

Anthrazit-Steinkohle, auch in Pulverform, unagglomeriert

2701 12

Steinkohle, bitumenhaltig, auch in Pulverform, unagglomeriert

2701 19

Steinkohle, auch in Pulverform, unagglomeriert (ausg. Anthrazit und bitumenhaltige Steinkohle)

2701 20

Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

2702 10

Braunkohle, auch in Pulverform, unagglomeriert (ausg. Gagat [Jett])

2702 20

Braunkohle, agglomeriert (ausg. Gagat [Jett])

2703 00

Torf, einschl. Torfstreu, auch agglomeriert

2704 00

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2705 00

Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnl. Gase (ausg. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe)

2706 00

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschl. rekonstituierte Teere

2707 10

Benzole > 50 % Benzol enthaltend (ausg. chemisch einheitlich)

2707 20

Toluole > 50 % Toluol enthaltend (ausg. chemisch einheitlich)

2707 30

Xylole > 50 % Xylol enthaltend (ausg. chemisch einheitlich)

2707 40

Naphthalin > 50 % Naphthalin enthaltend (ausg. chemisch einheitlich)

2707 50

Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschl. der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (ausg. chemisch einheitliche Verbindungen)

2707 91

Kreosotöle (ausg. chemisch einheitlich)

2707 99

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers sowie ähnl. Erzeugnisse, sofern in ihnen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den unaromatischen Bestandteilen überwiegen (ausg. chemisch einheitliche Verbindungen sowie Benzole, Toluole, Xylole, Naphtalin, Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe der Unterpos. 2707 50 , Phenole sowie Kreosotöle)

2708 10

Pech aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

2708 20

Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

2710 11

Leichtöle und Zubereitungen, aus Erdöl oder bituminösen Mineralien, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210 °C einschl. der Destillationsverluste >= 90 RHT übergehen

2710 19

Öle, mittelschwer, und Zubereitungen, aus Erdöl oder bituminösen Mineralien, a.n.g.

2710 91

Ölabfälle, polychlorierte Biphenyle [PCB], polychlorierte Terphenyle [PCT] oder polybromierte Biphenyle [PBB] enthaltend

2710 99

Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend (ausg. polychlorierte Biphenyle [PCB], polychlorierte Terphenyle [PCT] oder polybromierte Biphenyle [PBB] enthaltend)

2711 11

Erdgas, verflüssigt

2711 12

Propan, verflüssigt

2711 13

Butane, verflüssigt (ausg. mit einer Reinheit von >= 95 % an n-Butan oder Isobutan)

2711 14

Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt (ausg. Ethylen mit einer Reinheit von >= 95 % und Propylen, Butylen und Butadien mit einer Reinheit von >= 90 %)

2711 19

Kohlenwasserstoffe, gasförmig, verflüssigt, a.n.g. (ausg. Erdgas, Propan, Butane, Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien)

2711 21

Erdgas in gasförmigem Zustand

2711 29

Kohlenwasserstoffe in gasförmigem Zustand, a.n.g. (ausg. Erdgas)

2712 10

Vaselin

2712 20

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von < 0,75 GHT

2712 90

Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände „slack wax“, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnl. durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt (ausg. Vaselin sowie Paraffin mit einem Gehalt an Öl von < 0,75 GHT)

2713 11

Petrolkoks, nichtcalciniert

2713 12

Petrolkoks, calciniert

2713 20

Bitumen aus Erdöl

2713 90

Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien (ausg. Petrolkoks und Bitumen aus Erdöl)

2714 10

Bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande

2714 90

Naturbitumen und Naturasphalt; Asphaltite und Asphaltgestein

2715 00

Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech

2801 10

Chlor

2801 20

Iod

2801 30

Fluor; Brom

2802 00

Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

2803 00

Kohlenstoff „Ruß und andere Formen von Kohlenstoff“, a.n.g.

2804 10

Wasserstoff

2804 21

Argon

2804 29

Edelgase (ausg. Argon)

2804 30

Stickstoff

2804 40

Sauerstoff

2804 50

Bor; Tellur

2804 61

Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von >= 99,99 GHT

2804 69

Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von < 99,99 GHT

2804 70

Phosphor

2804 80

Arsen

2804 90

Selen

2805 11

Natrium

2805 12

Calcium

2805 19

Alkalimetalle oder Erdalkalimetalle (ausg. Natrium und Calcium)

2805 30

Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert

2805 40

Quecksilber

2806 10

Chlorwasserstoff (Salzsäure)

2806 20

Chloroschwefelsäure

2807 00

Schwefelsäure; Oleum

2808 00

Salpetersäure; Nitriersäuren

2809 10

Diphosphorpentaoxid

2809 20

Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch uneinheitlich

2810 00

Boroxide; Borsäuren

2811 11

Fluorwasserstoff (Flusssäure)

2811 19

Säuren, anorganisch (ausg. Chlorwasserstoff [Salzsäure], Chloroschwefelsäure, Schwefelsäure, Oleum, Salpetersäure, Nitriersäuren, Phosphorsäure, Polyphosphorsäuren, Borsäuren und Fluorwasserstoff [Flusssäure])

2811 21

Kohlenstoffdioxid

2811 22

Siliciumdioxid

2811 29

Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle, anorganisch (ausg. Diphosphorpentaoxid, Boroxide, Kohlenstoffdioxid, Siliciumdioxid und Schwefeldioxid)

2812 10

Chloride und Chloridoxide

2812 90

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle (ausg. Chloride und Chloridoxide)

2813 10

Kohlenstoffdisulfid

2813 90

Sulfide der Nichtmetalle (ausg. Kohlenstoffdisulfid); handelsübliches Phosphortrisulfid

2814 10

Ammoniak, wasserfrei

2814 20

Ammoniak in wässriger Lösung

2815 11

Natriumhydroxid (Ätznatron), fest

2815 12

Natriumhydroxid (Ätznatron), in wässriger Lösung (Natronlauge)

2815 20

Kaliumhydroxid (Ätzkali)

2815 30

Natrium- oder Kaliumperoxid

2816 10

Magnesiumhydroxid und -peroxid

2816 40

Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid

2817 00

Zinkoxid; Zinkperoxid

2818 10

Korund, künstlicher, auch chemisch uneinheitlich

2818 20

Aluminiumoxid (ausg. künstlicher Korund)

2818 30

Aluminiumhydroxid

2819 10

Chromtrioxid

2819 90

Chromoxide und Chromhydroxide (ausg. Chromtrioxid)

2820 10

Mangandioxid

2820 90

Manganoxide (ausg. Mangandioxid)

2821 10

Eisenoxide und -hydroxide

2821 20

Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von >= 70 GHT, berechnet als Fe2O3

2822 00

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

2823 00

Titanoxide

2824 10

Bleimonoxid (Lithargyrum, Massicot)

2824 90

Bleioxide (ausg. Bleimonoxid [Lythargyrum, Massicot])

2825 10

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

2825 20

Lithiumoxid und -hydroxid

2825 30

Vanadiumoxide und -hydroxide

2825 40

Nickeloxide und -hydroxide

2825 50

Kupferoxide und -hydroxide

2825 60

Germaniumoxide und Zirconiumdioxid

2825 70

Molybdänoxide und -hydroxide

2825 80

Antimonoxide

2825 90

Basen, anorganisch, sowie Metalloxide, Metallhydroxide und Metallperoxide, a.n.g.

2826 12

Aluminiumfluorid

2826 19

Fluoride (ausg. des Ammoniums, des Natriums und des Aluminiums)

2826 30

Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

2826 90

Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze (ausg. Fluorosilicate des Natriums oder des Kaliums und Natriumhexafluoroaluminat [synthetischer Kryolith])

2827 10

Ammoniumchlorid

2827 20

Calciumchlorid

2827 31

Magnesiumchlorid

2827 32

Aluminiumchlorid

2827 35

Nickelchlorid

2827 39

Chloride (ausg. Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Aluminium-, Eisen-, Cobalt-, Nickel- und Zinkchlorid)

2827 41

Kupferchloridoxide und Kupferchloridhydroxide

2827 49

Chloridoxide und Chloridhydroxide (ausg. Kupfer)

2827 51

Bromide des Natriums oder des Kaliums

2827 59

Bromide und Bromidoxide (ausg. Bromide des Natriums und des Kaliums)

2827 60

Iodide und Iodidoxide

2828 10

Calciumhypochlorite, einschl. handelsübliches Calciumhypochlorit

2828 90

Hypochlorite, Chlorite und Hypobromite (ausg. Calciumhypochlorite)

2829 11

Natriumchlorat

2829 19

Chlorate (ausg. des Natriums)

2829 90

Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

2830 10

Natriumsulfide

2830 90

Sulfide (ausg. des Natriums, des Zinks und des Cadmiums); Polysulfide, auch chemisch uneinheitlich

2831 10

Natriumdithionit und Natriumsulfoxylat

2831 90

Dithionite und Sulfoxylate (ausg. des Natriums)

2832 10

Natriumsulfite

2832 20

Sulfite (ausg. des Natriums)

2832 30

Thiosulfate

2833 11

Dinatriumsulfat

2833 19

Natriumsulfate (ausg. Dinatriumsulfat)

2833 21

Magnesiumsulfat

2833 22

Aluminiumsulfat

2833 24

Nickelsulfate

2833 25

Kupfersulfate

2833 27

Bariumsulfat

2833 29

Sulfate (ausg. des Natriums, des Magnesiums, des Aluminiums, des Chroms, des Nickels, des Kupfers, des Zinks und des Bariums)

2833 30

Alaune

2833 40

Peroxosulfate (Persulfate)

2834 10

Nitrite

2834 21

Kaliumnitrat

2834 29

Nitrate (ausg. des Kaliums)

2835 10

Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

2835 22

Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat

2835 24

Kaliumphosphate

2835 25

Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

2835 26

Calciumphosphate (ausg. Calciumhydrogenorthophosphat [Dicalciumphosphat])

2835 29

Phosphate (ausg. Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat, Trinatriumphosphat sowie Phosphate des Kaliums und des Calciums)

2835 31

Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat), auch chemisch uneinheitlich

2835 39

Polyphosphate, auch chemisch uneinheitlich (ausg. Natriumtriphosphat [Natriumtripolyphosphat])

2836 20

Dinatriumcarbonat

2836 30

Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

2836 40

Kaliumcarbonate

2836 50

Calciumcarbonat

2836 60

Bariumcarbonat

2836 91

Lithiumcarbonate

2836 92

Strontiumcarbonat

2836 99

Carbonate und Peroxocarbonate „Percarbonate“ (ausg. handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate, Dinatriumcarbonat, Natriumhydrogencarbonat [Natriumbicarbonat], Kaliumcarbonate, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat, Bleicarbonat, Lithiumcarbonate und Strontiumcarbonat)

2837 11

Natriumcyanid

2837 19

Cyanide und Cyanidoxide (ausg. des Natriums)

2837 20

Komplexe Cyanide

2839 11

Natriummetasilicate, auch handelsüblich

2839 19

Natriumsilicate, auch handelsüblich (ausg. Natriummetasilicate)

2839 90

Silicate, einschl. handelsübliche Silicate der Alkalimetalle (ausg. des Natriums und des Kaliums)

2840 11

Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax), wasserfrei

2840 19

Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax), ausg. wasserfrei

2840 20

Borate (ausg. Dinatriumtetraborat [raffinierter Borax])

2840 30

Peroxoborate (Perborate)

2841 30

Natriumdichromat

2841 50

Chromate und Dichromate; Peroxochromate (ausg. Chromate des Zinks oder des Bleis und Natriumdichromat)

2841 61

Kaliumpermanganat

2841 69

Manganite, Manganate und Permanganate (ausg. Kaliumpermanganat)

2841 70

Molybdate

2841 80

Wolframate

2841 90

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide (ausg. Aluminate, Chromate, Dichromate, Peroxochromate, Manganite, Manganate, Permanganate, Molybdate und Wolframate)

2842 10

Doppelsilicate oder komplexe Silicate der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren, einschl. Aluminosilicate auch chemisch uneinheitlich

2842 90

Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (ausg. der Metalloxide oder Metallperoxide, Doppelsilicate oder komplexe Silicate [einschl. Aluminosilicate auch chemisch uneinheitlich] und Azide)

2843 10

Edelmetalle in kolloidem Zustand

2843 21

Silbernitrat

2843 29

Silberverbindungen, anorganisch oder organisch, auch chemisch uneinheitlich (ausg. Silbernitrat)

2843 30

Goldverbindungen, anorganisch oder organisch, auch chemisch uneinheitlich

2843 90

Verbindungen der Edelmetalle, anorganisch oder organisch, auch chemisch uneinheitlich (ausg. Silber- und Goldverbindungen); Edelmetallamalgame

2844 10

Uran, natürlich, und seine Verbindungen; Legierungen und Dispersionen, einschl. Cermets, keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten [Euratom]

2844 20

An U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen: Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen, einschl. Cermets, keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten [Euratom]

2844 30

An U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen, einschl. Cermets, keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran, Thorium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

2844 40

Elemente, Isotope und Verbindungen, radioaktiv sowie Legierungen, Dispersionen, einschl. Cermets, keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten, und radioaktive Rückstände (ausg. natürliches Uran, an U 235 angereichertes und abgereichertes Uran sowie Plutonium, Thorium, und deren Verbindungen)

2845 10

Schweres Wasser (Deuteriumoxid) [Euratom]

2845 90

Isotope, nicht-radioaktiv, und anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch uneinheitlich (ausg. schweres Wasser [Deuteriumoxid])

2846 10

Cerverbindungen

2846 90

Verbindungen, anorganisch oder organisch, der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle (ausg. Cerverbindungen)

2847 00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

2848 00

Phosphide, auch chemisch uneinheitlich (ausg. Ferrophosphor)

2849 10

Calciumcarbid, auch chemisch uneinheitlich

2849 20

Siliciumcarbid, auch chemisch uneinheitlich

2849 90

Carbide, auch chemisch uneinheitlich (ausg. des Calciums und des Siliciums)

2850 00

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch uneinheitlich (ausg. Verbindungen, die zugleich Carbide der Pos. 2849 sind)

2853 00

Verbindungen, anorganisch oder organisch, einschl. destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit, a.n.g.; flüssige Luft, einschl. von Edelgasen befreite flüssige Luft; Pressluft; Amalgame (ausg. Amalgame aus Edelmetallen)

2901 10

Kohlenwasserstoffe, acyclisch, gesättigt

2901 22

Propen (Propylen)

2901 23

Buten (Butylen) und seine Isomere

2901 24

Buta-1,3-dien und Isopren

2901 29

Kohlenwasserstoffe, acyclisch, ungesättigt (ausg. Ethylen, Propen [Propylen], Buten [Butylen] und seine Isomeren sowie Buta-1,3-dien und Isopren)

2902 20

Benzol

2902 30

Toluol

2902 41

o-Xylol

2902 43

p-Xylol

2902 50

Styrol

2903 11

Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

2903 12

Dichlormethan (Methylenchlorid)

2903 14

Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff)

2903 22

Trichlorethylen

2903 23

Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

2903 46

Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan und Dibromtetrafluorethane

2903 59

Halogenderivate der alicyclischen Kohlenwasserstoffe (ausg. 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan)

2905 11

Methanol (Methylalkohol)

2905 12

Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

2905 13

Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

2905 14

Butanole (ausg. Butan-1-ol [n-Butylalkohol])

2905 16

Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

2905 31

Ethylenglykol (Ethandiol)

2905 42

Pentaerythritol

2905 59

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole (ausg. Ethchlorvynol [INN])

2906 12

Cyclohexanol, Methylcyclohexanole, Dimethylcyclohexanole

2906 21

Benzylalkohol

2907 11

Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

2907 12

Kresole und ihre Salze

2907 13

Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

2907 19

Phenole, einwertig (ausg. Phenol [Hydroxybenzol] und seine Salze, Kresole und ihre Salze, Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere und Salze dieser Erzeugnisse, Xylenole und ihre Salze sowie Naphthole und ihre Salze)

2907 23

4,4′-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze

2909 19

Ether, acyclisch, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (ausg. Diethylether)

2909 41

2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

2909 44

Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols (ausg. Monomethylether und Monobutylether)

2910 10

Oxiran (Ethylenoxid)

2910 30

1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

2912 11

Methanal (Formaldehyd)

2912 12

Ethanal (Acetaldehyd)

2914 11

Aceton

2915 21

Essigsäure

2915 31

Ethylacetat

2915 32

Vinylacetat

2915 33

n-Butylacetat

2916 13

Methacrylsäure und ihre Salze

2916 14

Ester der Methacrylsäure

2917 35

Phthalsäureanhydrid

2919 90

Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschl. Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (ausg. Tris[2,3-dibrompropyl]phosphat)

2921 42

Anilinderivate und ihre Salze

2922 11

Monoethanolamin und seine Salze

2922 12

Diethanolamin und seine Salze

2922 13

Triethanolamin und seine Salze

2926 10

Acrylnitril

2929 90

Verbindungen mit Stickstoff-Funktionen (ausg. Verbindungen mit Aminofunktion, Amine mit Sauerstoff-Funktion, quaternäre organische Ammoniumsalze und -hydroxide, Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, Verbindungen mit Carbonsäureamid-, Kohlensäureamid-, Carbonsäureimid-, Imin- oder Nitrilfunktion, Diazo-, Azo- und Azoxyverbindungen, organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins sowie Isocyanate)

2930 40

Methionin

2933 69

Verbindungen, heterocyclisch, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), die einen nichtkondensierten Triazinring, auch hydriert, in der Struktur enthalten (ausg. Melamin)

2933 71

6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

3102 10

Harnstoff, auch in wässriger Lösung (ausg. in Tabletten oder ähnl. Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von ≤ 10 kg)

3102 21

Ammoniumsulfat (ausg. in Tabletten oder ähnl. Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von ≤ 10 kg)

3102 29

Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (ausg. in Tabletten oder ähnl. Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von ≤ 10 kg)

3102 30

Ammoniumnitrat, auch in wässriger Lösung (ausg. in Tabletten oder ähnl. Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von ≤ 10 kg)

4101 20

Häute und Felle, roh, ganz, von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, auch enthaart oder gespalten, mit einem Stückgewicht von ≤ 8 kg, wenn sie nur getrocknet, von ≤ 10 kg, wenn sie trocken gesalzen oder von ≤ 16 kg, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind (ausg. gegerbt sowie zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert)

4101 50

Häute und Felle, roh, ganz, von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, auch enthaart oder gespalten, mit einem Stückgewicht von > 16 kg, frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert (ausg. gegerbt, zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert oder zugerichtet)

4101 90

Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke sowie gespaltene rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, auch enthaart, frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, und ganze rohe Häute und Felle mit einem Stückgewicht von > 8 kg jedoch < 16 kg, wenn sie nur getrocknet, und von > 10 kg jedoch < 16 kg, wenn sie trocken gesalzen sind (ausg. gegerbt, zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert oder zugerichtet)

4102 10

Häute und Felle, roh, nichtenthaart, von Schafen oder Lämmern, frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert (ausg. von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnl. Lämmern oder von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern)

4102 21

Häute und Felle, roh, enthaart, von Schafen oder Lämmern, gepickelt, auch gespalten

4102 29

Häute und Felle, roh, enthaart, von Schafen oder Lämmern, frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert oder anders konserviert, auch gespalten (ausg. gepickelt oder zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert)

4103 20

Häute und Felle, roh, von Kriechtieren, frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, auch gespalten (ausg. zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert)

4103 30

Häute und Felle, roh, von Schweinen, frisch, oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, auch enthaart oder gespalten (ausg. zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert)

4103 90

Häute und Felle, roh, frisch, oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, auch enthaart oder gespalten, einschl. Vogelbälge ohne Federn oder Daunen (ausg. zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert sowie Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln), Pferden und anderen Einhufern, Schafen, Lämmern, Ziegen, Zickeln, Kriechtieren und Schweinen)

4104 11

Vollleder, ungespalten sowie Narbenspalt, in nassem Zustand (einschl. wet-blue), aus Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, gegerbt, enthaart (ausg. zugerichtet)

4104 19

Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, in nassem Zustand (einschl. wet-blue), gegerbt, enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet, Vollleder, ungespalten sowie Narbenspalt)

4104 41

Vollleder, ungespalten sowie Narbenspaltleder, in getrocknetem Zustand (crust), aus Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart (ausg. zugerichtet)

4104 49

Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, in getrocknetem Zustand (crust), enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet, Vollleder, ungespalten sowie Narbenspaltleder)

4105 10

Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, in nassem Zustand (einschl. wet-blue), gegerbt, enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet sowie nur vorgegerbt)

4105 30

Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, in getrocknetem Zustand (crust), enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet sowie nur vorgegerbt)

4106 21

Häute und Felle von Ziegen oder Zickeln, in nassem Zustand (einschl. wet-blue), gegerbt, enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet sowie nur vorgegerbt)

4106 22

Häute und Felle von Ziegen oder Zickeln, in getrocknetem Zustand (crust), enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet sowie nur vorgegerbt)

4106 31

Häute und Felle von Schweinen, in nassem Zustand (einschl. wet-blue), gegerbt, enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet sowie nur vorgegerbt)

4106 32

Häute und Felle von Schweinen, in getrocknetem Zustand (crust), enthaart, auch gespalten (ausg. zugerichtet sowie nur vorgegerbt)

4106 40

Häute und Felle von Kriechtieren, gegerbt, auch getrocknet, auch gespalten (ausg. zugerichtet)

4106 91

Häute und Felle von Antilopen, Rehen, Elchen, Elefanten und anderen Tieren, einschl. Meerestieren, enthaart, und Leder von haarlosen Tieren, in nassem Zustand (einschl. wet-blue), gegerbt, auch gespalten (ausg. zugerichtet, von Rindern und Kälbern, Pferden und anderen Einhufern, Schafen und Lämmern, Ziegen oder Zickeln, Schweinen und Kriechtieren sowie nur vorgegerbt)

4106 92

Häute und Felle von Antilopen, Rehen, Elchen, Elefanten und anderen Tieren, einschl. Meerestieren, enthaart, und Leder von haarlosen Tieren, in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten (ausg. zugerichtet, von Rindern und Kälbern, Pferden und anderen Einhufern, Schafen und Lämmern, Ziegen oder Zickeln, Schweinen und Kriechtieren sowie nur vorgegerbt)

4107 11

Vollleder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder), ungespalten, aus ganzen Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)

4107 12

Narbenspaltleder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder), aus ganzen Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)

4107 19

Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) aus ganzen Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart (ausg. Vollleder, Narbenspaltleder, Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)

4107 91

Vollleder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder), ungespalten, aus Teilstücken, Streifen oder Platten von Häuten oder Fellen von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)

4107 92

Narbenspaltleder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder), aus Teilstücken, Streifen oder Platten von Häuten oder Fellen von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)

4107 99

Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) aus Teilstücken, Streifen oder Platten von Häuten oder Fellen von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart (ausg. ungespaltenes Vollleder, Narbenspaltleder, Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)

4112 00

Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) von Schafen oder Lämmern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart, auch gespalten (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)

4113 10

Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) von Ziegen oder Zickeln, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart, auch gespalten (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)

4113 20

Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) von Schweinen, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart, auch gespalten (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)

4113 30

Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) von Kriechtieren, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, auch gespalten (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)

4113 90

Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) von Antilopen, Rehen, Elchen, Elefanten und anderen Tieren, einschl. Meerestieren, enthaart, und Leder von haarlosen Tieren, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, auch gespalten (ausg. von Rindern und Kälbern, Pferden und anderen Einhufern, Schafen und Lämmern, Ziegen und Zickeln, Schweinen und Kriechtieren sowie Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)

4114 10

Sämischleder, einschl. Neusämischleder (ausg. glacégegerbte Leder, nachträglich mit Formaldehyd behandelt sowie Leder, nach dem Gerben lediglich mit Öl gefettet)

4114 20

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder (ausg. lackiertes oder metallisiertes rekonstituiertes Leder)

4115 10

Leder, rekonstituiert, auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

4115 20

Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

4401 10

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnl. Formen

4401 21

Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln (ausg. von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art)

4401 22

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln (ausg. von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art sowie Nadelholz)

4401 30

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4402 10

Bambuskohle, einschl. Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst (ausg. als Arzneiware, mit Weihrauch gemischte Bambuskohle sowie aktivierte Bambuskohle und Zeichenkohle)

4402 90

Holzkohle, einschl. Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst (ausg. Bambuskohle sowie Holzkohle als Arzneiware, mit Weihrauch gemischte Holzkohle, aktivierte Holzkohle und Zeichenkohle)

4403 10

Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt (ausg. grob zugerichtetes Holz für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeugstiele oder dergl.; Holz in Form von Bahnschwellen; Holz in Form von Brettern oder Balken usw. zugeschnitten)

4403 20

Nadelholz, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (ausg. grob zugerichtetes Holz für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeugstiele oder dergl.; Holz in Form von Bahnschwellen; Holz in Form von Brettern oder Balken usw. zugeschnitten; mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz)

4403 41

Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (ausg. grob zugerichtetes Holz für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeugstiele oder dergl.; Holz in Form von Brettern oder Balken usw. zugeschnitten; mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz)

4403 49

Rohholz der in der Unterpos.-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzer, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (ausg. Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau; grob zugerichtetes Holz für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeugstiele oder dergl.; Holz in Form von Brettern oder Balken usw. zugeschnitten; mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz)

4403 91

Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (ausg. grob zugerichtetes Holz für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeugstiele oder dergl.; Holz in Form von Bahnschwellen; Holz in Form von Brettern oder Balken usw. zugeschnitten; mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz)

4403 92

Buchenholz (Fagus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (ausg. grob zugerichtetes Holz für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeugstiele oder dergl.; Holz in Form von Bahnschwellen; Holz in Form von Brettern oder Balken usw. zugeschnitten; mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz)

4403 99

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (ausg. grob zugerichtetes Holz für Gehstöcke, Regenschirme, Werkzeugstiele oder dergl.; Holz in Form von Brettern oder Balken usw. zugeschnitten; mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz; allgemein Nadelholz, Eichenholz [Quercus spp.], Buchenholz [Fagus spp.] sowie tropisches Holz der Unterpos.-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel)

4404 10

Holz für Fassreifen, Holzpfähle, gespalten, Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt, Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergl., Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergl., aus Nadelholz (ausg. Reifholz auf Länge zugeschnitten und an den Enden gekerbt; Bürsteneinfassungen, Schuhleisten)

4404 20

Holz für Fassreifen, Holzpfähle, gespalten, Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt, Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergl., Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergl. (ausg. Reifholz auf Länge zugeschnitten und an den Enden gekerbt; Bürsteneinfassungen, Schuhleisten; allgemein Nadelholz)

4405 00

Holzwolle; Holzmehl im Sinne von Holzpulver, das mit einem Rückstand von ≤ 8 GHT ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,63 mm passiert

4501 10

Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet (lediglich an der Oberfläche oder anders gesäubert)

4501 90

Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl

4502 00

Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form, einschl. scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen

4701 00

Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt

4702 00

Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

4703 11

Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz „Natron- oder Sulfatzellstoff“, ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4703 19

Halbstoffe, chemisch, aus Holz „Natron- oder Sulfatzellstoff“, ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)

4703 21

Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz „Natron- oder Sulfatzellstoff“, halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4703 29

Halbstoffe, chemisch, aus Holz „Natron- oder Sulfatzellstoff“, halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)

4704 11

Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz „Sulfitzellstoff“, ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4704 19

Halbstoffe, chemisch, aus Holz „Sulfitzellstoff“, ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)

4704 21

Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz „Sulfitzellstoff“, halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4704 29

Halbstoffe, chemisch, aus Holz „Sulfitzellstoff“, halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)

4705 00

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

4706 10

Halbstoffe aus Baumwoll-Linters

4706 20

Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe

4706 30

Halbstoffe aus cellulosehaltigen Baumwollfaserstoffen

4706 91

Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, mechanisch aufbereitet (ausg. aus Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe)

4706 92

Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. aus Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe)

4706 93

Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, halbchemisch aufbereitet (ausg. aus Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe)

4707 10

Papier und Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung, aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe

4707 20

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus gebleichten, in der Masse ungefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

4707 30

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt, z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnl. Drucke

4707 90

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung, einschl. Abfälle und Ausschuss unsortiert (ausg. hauptsächlich nur aus ungebleichtem Kraftpapier oder Kraftpappe oder aus Wellpapier oder Wellpappe hergestellt; aus Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, in der Masse ungefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt; aus Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt; Papierwolle)

5101 11

Schweißschurwolle, einschl. auf dem Rücken gewaschene Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5101 19

Schweißwolle, einschl. auf dem Rücken der Tiere gewaschene Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt (ausg. Schurwolle)

5101 21

Schurwolle, entschweißt, nichtcarbonisiert, weder gekrempelt noch gekämmt

5101 29

Wolle, entschweißt, nichtcarbonisiert, weder gekrempelt noch gekämmt (ausg. Schurwolle)

5101 30

Wolle, carbonisiert, weder gekrempelt noch gekämmt

5102 11

Kaschmirziegenhaare „cashmere“, weder gekrempelt noch gekämmt

5102 19

Tierhaare, fein, weder gekrempelt noch gekämmt (ausg. Wolle sowie Kaschmirziegenhaare „cashmere“)

5102 20

Tierhaare, grob, weder gekrempelt noch gekämmt (ausg. Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln sowie Rosshaar [aus der Mähne oder dem Schweif])

5103 10

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Reißspinnstoff)

5103 20

Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren „einschl. Garnabfälle“ (ausg. Kämmlinge sowie Reißspinnstoff)

5103 30

Abfälle von groben Tierhaaren „einschl. Garnabfälle“ (ausg. Reißspinnstoff, Abfälle von Haaren oder Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln sowie Rosshaarabfälle [von Rosshaar aus der Mähne oder dem Schweif])

5104 00

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, weder gekrempelt noch gekämmt

5105 29

Wolle, gekämmt (ausg. in loser Form [open tops])

5105 31

Kaschmirziegenhaare „cashmere“, gekrempelt oder gekämmt

5107 10

Kammgarne mit einem Anteil an Wolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5201 00

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

5202 10

Garnabfälle von Baumwollgarn

5202 91

Reißspinnstoff aus Baumwolle

5202 99

Abfälle von Baumwolle (ausg. Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5203 00

Baumwolle, kardiert oder gekämmt

5205 12

Garne, ungezwirnt, aus ungekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex „> Nm 14 bis Nm 43“ (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 13

Garne, ungezwirnt, aus ungekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von 192,31 dtex bis < 232,56 dtex „> Nm 43 bis Nm 52“ (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 22

Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex „> Nm 14 bis Nm 43“ (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 23

Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von 192,31 dtex bis < 232,56 dtex „> Nm 43 bis Nm 52“ (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 24

Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von 125 dtex bis < 192,31 dtex „> Nm 52 bis Nm 80“ (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 33

Garne, gezwirnt, aus ungekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von 192,31 dtex bis < 232,56 dtex „> Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne“ (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 34

Garne, gezwirnt, aus ungekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von 125 dtex bis < 192,31 dtex „> Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne“ (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5206 15

Garne, ungezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT ungekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer von < 125 dtex „> Nm 80“ (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5301 30

Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) einschl. Garnabfälle und Reißspinnstoff

7101 10

Perlen, echt, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst sowie echte Perlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht (ausg. Perlmutter)

7101 21

Zuchtperlen, roh, auch einheitlich zusammengestellt

7101 22

Zuchtperlen, bearbeitet, auch einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst sowie bearbeitete Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

7102 10

Diamanten, unsortiert

7102 21

Industriediamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

7102 29

Industriediamanten, bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (ausg. nichtmontierte Steine für Tonabnehmernadeln sowie Steine, die als Teile von Zählern, Messgeräten oder anderen Waren des Kapitels 90 erkennbar sind)

7102 31

Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (ausg. Industriediamanten)

7102 39

Diamanten, bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (ausg. Industriediamanten)

7103 10

Edelsteine und Schmucksteine, roh oder nur gesägt oder grob geformt, auch einheitlich zusammengestellt (ausg. Diamanten sowie Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen)

7103 91

Rubine, Saphire und Smaragde, bearbeitet, auch einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst sowie bearbeitete Rubine, Saphire und Smaragde, uneinheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht (ausg. nur gesägt oder grob geformt sowie Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen)

7103 99

Edelsteine und Schmucksteine, bearbeitet, auch einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst sowie bearbeitete Edelsteine und Schmucksteine, uneinheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht (ausg. nur gesägt oder grob geformt sowie Diamanten, Rubine, Saphire, Smaragde und Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen)

7104 10

Quarz, piezoelektrisch, aus synthetischen oder rekonstituierten Steinen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder montiert noch gefasst

7104 20

Edelsteine und Schmucksteine, synthetisch oder rekonstituiert, roh oder nur gesägt oder grob geformt, auch einheitlich zusammengestellt (ausg. piezoelektrischer Quarz)

7104 90

Edelsteine und Schmucksteine, synthetisch oder rekonstituiert, bearbeitet, auch einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst sowie bearbeitete synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, uneinheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht (ausg. nur gesägt oder grob geformt sowie piezoelektrischer Quarz)

7105 10

Staub und Pulver von Diamanten, einschl. synthetischen Diamanten

7105 90

Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen (ausg. von Diamanten)

7106 10

Silber, einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber, als Pulver

7106 91

Silber, einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber, in Rohform (ausg. als Pulver)

7106 92

Silber, einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber, als Halbzeug

7107 00

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

7108 11

Gold, einschl. platiniertes Gold, als Pulver, zu anderen als zu monetären Zwecken

7108 12

Gold, einschl. platiniertes Gold, in Rohform, zu anderen als zu monetären Zwecken (ausg. als Pulver)

7108 13

Gold, einschl. platiniertes Gold, als Halbzeug, zu anderen als zu monetären Zwecken

7108 20

Gold zu monetären Zwecken

7109 00

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7110 11

Platin, in Rohform oder als Pulver

7110 19

Platin als Halbzeug

7110 21

Palladium, in Rohform oder als Pulver

7110 29

Palladium als Halbzeug

7110 31

Rhodium, in Rohform oder als Pulver

7110 39

Rhodium als Halbzeug

7110 41

Iridium, Osmium und Ruthenium, in Rohform oder als Pulver

7110 49

Iridium, Osmium und Ruthenium, als Halbzeug

7111 00

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7112 30

Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend

7112 91

Abfälle und Schrott von Gold, einschl. Goldplattierungen, und andere Abfälle und Schrott, Gold oder Goldverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (ausg. Aschen, die Gold oder Goldverbindungen enthalten, eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder zu ähnl. Formen gegossener Abfall und Schrott von Gold sowie andere Edelmetalle enthaltende Rückstände [Gekrätz])

7112 92

Abfälle und Schrott von Platin, einschl. Platinplattierungen, und andere Abfälle und Schrott, Platin oder Platinverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (ausg. Aschen, die Platin oder Platinverbindungen enthalten, eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder zu ähnl. Formen gegossener Abfall und Schrott von Platin sowie andere Edelmetalle enthaltende Rückstände [Gekrätz])

7112 99

Abfälle und Schrott von Silber, einschl. Silberplattierungen und andere Abfälle und Schrott, Silber oder Silberverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (ausg. Aschen sowie eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder zu ähnl. Formen gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen)

7201 10

Roheisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen, nichtlegiert, mit einem Phosphorgehalt von ≤ 0,5 GHT

7201 20

Roheisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen, nichtlegiert, mit einem Phosphorgehalt von > 0,5 GHT

7201 50

Roheisen, legiert sowie Spiegeleisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

7202 11

Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 2 GHT

7202 19

Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von ≤ 2 GHT

7202 21

Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von > 55 GHT

7202 29

Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von ≤ 55 GHT

7202 30

Ferrosiliciummangan

7202 41

Ferrochrom, mit einem Kohlenstoffgehalt von > 4 GHT

7202 49

Ferrochrom, mit einem Kohlenstoffgehalt von ≤ 4 GHT

7202 50

Ferrosiliciumchrom

7202 60

Ferronickel

7202 70

Ferromolybdän

7202 80

Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

7202 91

Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

7202 92

Ferrovanadium

7202 93

Ferroniob

7202 99

Ferrolegierungen (ausg. Ferromangan, Ferrosilicium, Ferrosiliciummangan, Ferrochrom, Ferrosiliciumchrom, Ferronickel, Ferromolybdän, Ferrowolfram, Ferrosiliciumwolfram, Ferrotitan, Ferrosiliciumtitan, Ferrovanadium und Ferroniob)

7203 10

Eisenerzeugnisse, durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellt, in Stücken, Pellets oder ähnl. Formen

7203 90

Eisenschwamm, aus geschmolzenem Roheisen durch Atomisationsverfahren hergestellt, und Eisen mit einer Reinheit von >= 99,94 GHT, in Stücken, Pellets oder ähnl. Formen

7205 10

Körner aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl (ausg. Körner aus Ferrolegierungen, Dreh- und Feilspäne aus Eisen oder Stahl sowie bestimmte kleinkalibrige, fehlerhafte Kugeln für Kugellager)

7205 21

Pulver aus legiertem Stahl (ausg. Pulver aus Ferrolegierungen und radioaktive Eisenpulver [Isotope])

7205 29

Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder nichtlegiertem Stahl (ausg. Pulver aus Ferrolegierungen und radioaktive Eisenpulver [Isotope])

7206 10

Eisen und nichtlegierter Stahl, in Rohblöcken, sog. Ingots (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse sowie Eisen der Pos. 7203 )

7206 90

Eisen und nichtlegierter Stahl, in Rohluppen oder anderen Rohformen (ausg. Rohblöcke [Ingots], Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse sowie Eisen der Pos. 7203 )

7207 11

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von < dem Zweifachen der Dicke

7207 12

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rechteckigem „nichtquadratischem“ Querschnitt und einer Breite von >= dem Zweifachen der Dicke

7207 19

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rundem oder anderem als quadratischem oder rechteckigem Querschnitt

7207 20

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,25 GHT

7218 10

Stahl, nichtrostend, in Rohblöcken „Ingots“ oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)

7218 91

Halbzeug aus nichtrostendem Stahl, mit rechteckigem „nichtquadratischem“ Querschnitt

7218 99

Halbzeug aus nichtrostendem Stahl (ausg. mit rechteckigem [nichtquadratischem] Querschnitt)

7224 10

Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken „Ingots“ oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)

7224 90

Halbzeug aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl

7401 00

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

7402 00

Kupfer, nichtraffiniert; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

7403 11

Kupfer, raffiniert, in Form von Kathoden oder Kathodenabschnitten

7403 12

Kupfer, raffiniert, in Form von Drahtbarren

7403 13

Kupfer, raffiniert, in Form von Knüppeln

7403 19

Kupfer, raffiniert, in Rohform (ausg. in Form von Knüppeln, Drahtbarren, Kathoden oder Kathodenabschnitten)

7403 21

Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) in Rohform

7403 22

Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze) in Rohform

7403 29

Kupferlegierungen, in Rohform (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing], Kupfer-Zinn-Legierungen [Bronze], Kupfer-Nickel-Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen [Neusilber] und Kupfervorlegierungen der Pos. 7405 )

7404 00

Abfälle und Schrott, aus Kupfer (ausg. Rohblöcke [Ingots] oder ähnl. Rohformen, aus eingeschmolzenen Abfällen und Schrott aus Kupfer, Aschen und Rückstände, die Kupfer enthalten, sowie Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, -batterien und Akkumulatoren)

7405 00

Kupfervorlegierungen (ausg. Phosphor-Kupfer-Verbindungen [Kupferphosphide] mit einem Phosphorgehalt von > 15 GHT)

7406 10

Pulver aus Kupfer, ohne Lamellenstruktur (ausg. Körner [Granalien] aus Kupfer)

7406 20

Pulver aus Kupfer, mit Lamellenstruktur sowie Flitter aus Kupfer (ausg. Körner [Granalien] aus Kupfer sowie zugeschnittener Flitter der Pos. 8308 )

7504 00

Pulver und Flitter, aus Nickel (ausg. Nickeloxidsinter)

7601 10

Aluminium, nichtlegiert, in Rohform

7601 20

Aluminiumlegierungen in Rohform

7602 00

Abfälle und Schrott, aus Aluminium (ausg. Schlacken, Zunder usw. aus der Eisen- und Stahlherstellung, die wiedergewinnbares Aluminium in Form von Silicaten enthalten, Rohblöcke [Ingots] und ähnl. Rohformen, aus eingeschmolzenen Abfällen oder Schrott, aus Aluminium sowie Aschen und Rückstände der Aluminiumherstellung)

7603 10

Pulver aus Aluminium, ohne Lamellenstruktur (ausg. Pellets aus Aluminium)

7603 20

Pulver aus Aluminium, mit Lamellenstruktur sowie Flitter aus Aluminium (ausg. Pellets aus Aluminium sowie zugeschnittener Flitter)

7801 10

Blei, raffiniert, in Rohform

7801 91

Blei in Rohform, Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

7801 99

Blei in Rohform (ausg. raffiniertes Blei sowie Blei, Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend)

7802 00

Abfälle und Schrott, aus Blei (ausg. Aschen und Rückstände der Bleiherstellung [Pos. 2620 ], Rohblöcke [Ingots] und ähnl. Rohformen, aus eingeschmolzenen Abfällen und Schrott, aus Blei [Pos. 7801 ] sowie Abfälle und Schrott aus elektrischen Primärelementen, -batterien und Akkumulatoren)

7804 20

Pulver und Flitter aus Blei (ausg. Körner [Granalien] aus Blei sowie zugeschnittener Flitter der Pos. 8308 )

7901 11

Zink in Rohform, nichtlegiert, mit einem Zinkgehalt von >= 99,99 GHT

7901 12

Zink in Rohform, nichtlegiert, mit einem Zinkgehalt von < 99,99 GHT

7901 20

Zinklegierungen in Rohform

7902 00

Abfälle und Schrott, aus Zink (ausg. Aschen und Rückstände der Zinkherstellung [Pos. 2620 ], Rohblöcke [Ingots] und ähnl. Rohformen, aus eingeschmolzenen Abfällen und Schrott, aus Zink [Pos. 7901 ] sowie Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, -batterien und Akkumulatoren)

7903 10

Zinkstaub

7903 90

Pulver und Flitter, aus Zink (ausg. Körner [Granalien] aus Zink, zugeschnittener Flitter der Pos. 8308 sowie Zinkstaub)

8001 10

Zinn in Rohform, nichtlegiert

8001 20

Zinnlegierungen in Rohform

8002 00

Abfälle und Schrott, aus Zinn (ausg. Aschen und Rückstände der Zinnherstellung [Pos. 2620 ] sowie Rohblöcke [Ingots] und ähnl. Rohformen, aus eingeschmolzenen Abfällen und Schrott, aus Zinn [Pos. 8001 ])

8101 10

Pulver aus Wolfram

8101 94

Wolfram in Rohform, einschl. nur gesinterte Stangen (Stäbe)

8101 97

Abfälle und Schrott, aus Wolfram (ausg. Aschen und Rückstände, Wolfram enthaltend)

8102 10

Pulver aus Molybdän

8102 94

Molybdän in Rohform, einschl. nur gesinterte Stangen (Stäbe)

8102 97

Abfälle und Schrott, aus Molybdän (ausg. Aschen und Rückstände, Molybdän enthaltend)

8103 20

Tantal in Rohform, einschl. nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver aus Tantal

8103 30

Abfälle und Schrott, aus Tantal (ausg. Aschen und Rückstände, Tantal enthaltend)

8104 11

Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von >= 99,8 GHT

8104 19

Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von < 99,8 GHT

8104 20

Abfälle und Schrott, aus Magnesium (ausg. Aschen und Rückstände, Magnesium enthaltend sowie Drehspäne und Körner, aus Magnesium, nach Größe sortiert)

8104 30

Drehspäne und Körner, aus Magnesium, nach Größe sortiert; Pulver aus Magnesium

8105 20

Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt in Rohform; Pulver aus Cobalt

8105 30

Abfälle und Schrott, aus Cobalt (ausg. Aschen und Rückstände, Cobalt enthaltend)

8106 00

Bismut und Waren daraus, a.n.g.; Abfälle und Schrott, aus Bismut (ausg. Aschen und Rückstände, Bismut enthaltend)

8107 20

Cadmium in Rohform; Pulver aus Cadmium

8107 30

Abfälle und Schrott, aus Cadmium (ausg. Aschen und Rückstände, Cadmium enthaltend)

8108 20

Titan in Rohform; Pulver aus Titan

8108 30

Abfälle und Schrott, aus Titan (ausg. Aschen und Rückstände, Titan enthaltend)

8109 20

Zirconium in Rohform; Pulver aus Zirconium

8109 30

Abfälle und Schrott, aus Zirconium (ausg. Aschen und Rückstände, Zirconium enthaltend)

8110 10

Antimon in Rohform; Pulver aus Antimon

8110 20

Abfälle und Schrott, aus Antimon (ausg. Aschen und Rückstände, Antimon enthaltend)

8111 00

Mangan und Waren daraus, a.n.g.; Abfälle und Schrott, aus Mangan (ausg. Aschen und Rückstände, Mangan enthaltend)

8112 12

Beryllium in Rohform; Pulver aus Beryllium

8112 13

Abfälle und Schrott, aus Beryllium (ausg. Aschen und Rückstände, Beryllium enthaltend)

8112 21

Chrom in Rohform; Pulver aus Chrom

8112 22

Abfälle und Schrott, aus Chrom (ausg. Aschen und Rückstände, Chrom enthaltend sowie Chromlegierungen mit einem Nickelgehalt von >10 GHT)

8112 51

Thallium, in Rohform; Pulver aus Thallium

8112 52

Abfälle und Schrott, aus Thallium (ausg. Aschen und Rückstände, Thallium enthaltend)

8112 92

Hafnium, Niob (Columbium), Rhenium, Gallium und Indium, in Rohform; Pulver sowie Abfälle und Schrott, aus diesen Metallen (ausg. Aschen und Rückstände, derartige Metalle enthaltend)

2.   Schreiben der Europäischen Union

Genf, den 16. Dezember 2011

Sehr geehrte Frau Ministerin,

wir beehren uns, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Im Anschluss an die Verhandlungen zwischen der Russischen Föderation und der Europäische Union (im Folgenden ‚Parteien‘) über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe, sind die Parteien wie folgt übereingekommen:

Die Regierung der Russischen Föderation bemüht sich nach besten Kräften, für die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten Rohstoffe keine Ausfuhrabgaben einzuführen oder zu erhöhen. Die Liste wurde anhand der folgenden Kriterien aufgestellt:

 

Rohstoffe, die nicht in Teil V der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Russischen Föderation im Bereich Warenverkehr gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) aufgeführt sind und für die gilt, dass der Anteil der Russischen Föderation an der Weltproduktion oder den weltweiten Ausfuhren mehr als 10 Prozent beträgt oder die Europäische Union derzeit oder potenziell einen hohen Einfuhrbedarf daran hat oder die Gefahr besteht, dass es bei diesen Rohstoffen zu weltweiten Versorgungsengpässen kommt.

 

Sollte die Regierung der Russischen Föderation die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf diese Rohstoffe in Betracht ziehen, führt sie spätestens 2 Monate vor der Umsetzung der betreffenden Maßnahmen mit der Europäischen Kommission Konsultationen, um eine Lösung zu finden, welche die Interessen beider Parteien berücksichtigt.

 

Die Bestimmungen dieses Schreibens gelten nicht für im Anhang dieses Schreibens aufgeführte Erzeugnisse, die auch in Teil V der Liste mit den Zugeständnissen und Verpflichtungen der Russischen Föderation gegenüber der WTO im Bereich Warenverkehr im Hinblick auf Ausfuhrabgaben aufgeführt sind.

 

Sofern die Europäische Union ihre Zustimmung zu dem in diesem Schreiben enthaltenen Bedingungen bestätigt, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und das Antwortschreiben der Europäischen Union zusammen das Abkommen zwischen der Russischen Förderation und der Europäischen Union über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe bilden. Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander durch den Austausch schriftlicher Notifikationen den Abschluss ihrer internen Verfahren bescheinigen. Dieses Abkommen wird ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Union zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Union


(1)  Gemeinsamer Außenzolltarif der Zollunion ab 1. Dezember 2010.

(*1)  Bei der Anwendung dieser Liste werden die Waren ausschließlich über die HS-Codes definiert. Die Beschreibung der Waren dient nur zu Informationszwecken.