ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.052.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 52

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
24. Februar 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/113/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Februar 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

1

 

 

2012/114/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Februar 2012 über den von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation WTO hinsichtlich des Antrags auf eine WTO-Ausnahmeregelung zur Gewährung zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen seitens der Europäischen Union für Pakistan zu vertretenden Standpunkt

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 160/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zur Vorausfestsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter im Jahr 2012

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 161/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 über Sofortmaßnahmen zum Schutz der Schellfischbestände in den Gewässern westlich Schottlands

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 162/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 163/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/115/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 612)  ( 1 )

12

 

 

2012/116/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über das vorübergehende Inverkehrbringen von Saatgut der Art Triticum durum Desf. der Sorte Marialva, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich des zahlenmäßigen Höchstanteils an Körnern von Weichweizen (Triticum aestivum L.) nicht entspricht (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 1114)

26

 

 

2012/117/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. Februar 2012 zur Aufstellung einer Liste der wichtigen Entscheidungszeitpunkte für die Überprüfung der Durchführung des Programms Galileo hinsichtlich der am Boden befindlichen Zentren und Stationen, die im Rahmen der Entwicklungsphase und der Errichtungsphase einzurichten sind

28

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 28.10.2011)

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Februar 2012

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2012/113/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2011/663/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2) (im Folgenden „Abkommen“) unterzeichnet und vorbehaltlich seines Abschlusses vorläufig angewandt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (3) („Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LIDEGAARD


(1)  ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 2.

(3)  Das Abkommen wurde im ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 2, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.


24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Februar 2012

über den von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation WTO hinsichtlich des Antrags auf eine WTO-Ausnahmeregelung zur Gewährung zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen seitens der Europäischen Union für Pakistan zu vertretenden Standpunkt

(2012/114/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist dabei, Vorschriften zu verabschieden, mit denen Pakistan zusätzliche autonome Handelspräferenzen eingeräumt werden sollen. Wenn die Union nicht im erforderlichen Maß von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) entbunden wird, müsste sie die mit dieser autonomen Präferenzregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation ausweiten. Es ist daher angezeigt, nach Artikel IX Absatz 3 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation eine Ausnahmegenehmigung bezüglich der Artikel I Absatz 1 und XIII GATT 1994 zu beantragen.

(2)

Am 18. November 2010 reichte die Europäische Union den Antrag auf eine Ausnahmeregelung ein, der am 26. Oktober 2011 und am 19. Januar 2012 von ihr überarbeitet wurde und über den der Allgemeine Rat der WTO zu befinden hat.

(3)

Es ist daherzweckmäßig, den von der Union im Allgemeinen Rat der WTO hinsichtlich dieses Antrags zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, die WTO-Ausnahmegenehmigung bezüglich der Gewährung zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen seitens der Europäischen Union für Pakistan zu befürworten.

Dieser Standpunkt wird von der Kommission vertreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LIDEGAARD


VERORDNUNGEN

24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 160/2012 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2012

zur Vorausfestsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter im Jahr 2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a und d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die private Lagerhaltung von Butter Beihilfen gewährt.

(2)

Die Entwicklung der Preise und Bestände von Butter deutet auf ein Marktungleichgewicht hin, das durch die saisonale Lagerhaltung behoben oder verringert werden kann. In Anbetracht der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, ab dem 1. März 2012 Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter zu gewähren.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) wurden gemeinsame Bestimmungen für die Umsetzung der Regelung für die private Lagerhaltung festgelegt.

(4)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist nach den in Kapitel III derselben Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen und Bedingungen eine im Voraus festzusetzende Beihilfe zu gewähren.

(5)

Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Beihilfe unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und gelagerte Butter festgesetzt.

(6)

Es empfiehlt sich, eine Beihilfe zu den Kosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse und zu den je Tag anfallenden Kosten für die Kühllagerung und Finanzkosten für die Lagerhaltung festzusetzen.

(7)

Zur leichteren Durchführung der vorliegenden Maßnahme sollte die Beihilfe unter Berücksichtigung der derzeitigen Praxis in den Mitgliedstaaten nur für vollständig eingelagerte Erzeugnisse gelten. Daher ist eine Abweichung von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorzusehen.

(8)

Wenn die erforderlichen Angaben zur Lagerung bereits im Beihilfeantrag enthalten sind, empfiehlt es sich im Interesse einer effizienten und einfachen Verwaltung, auf die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgesehene Übermittlung derselben Informationen nach Abschluss des Vertrags zu verzichten.

(9)

Im Interesse der Vereinfachung und einer effizienten Logistik kann auf die Kennzeichnung jeder eingelagerten Einheit mit der Vertragsnummer verzichtet werden, wenn die Vertragsnummer im Register des Lagerhauses eingetragen ist.

(10)

Im Interesse einer effizienten und einfachen Verwaltung und unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Butterlagerung sollten die Kontrollen gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 bei mindestens der Hälfte der Verträge durchgeführt werden. Daher sollte eine Abweichung vom genannten Artikel vorgesehen werden.

(11)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (3) sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz von personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

(12)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird.

(13)

Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.

(14)

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der privaten Lagerhaltung von Butter nunmehr im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden können, insbesondere diejenigen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008.

(15)

Aus Gründen der Klarheit sollte die Gültigkeit der vorliegenden Verordnung an dem vorgesehenen Schlusstermin für das Ende der vertraglichen Lagerung enden.

(16)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung regelt die in Artikel 28 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von gesalzener und ungesalzener Butter für ab dem 1. März 2012 geschlossene Verträge.

(2)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008.

Artikel 2

Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 genannte Maßeinheit ist die „Lagerpartie“, die der Menge des unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisses entspricht, die mindestens eine Tonne wiegt, von homogener Zusammensetzung und Qualität ist, in einem einzigen Betrieb hergestellt und an einem einzigen Tag in einem einzigen Lagerhaus eingelagert wurde.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 beziehen sich Anträge nur auf Erzeugnisse, die vollständig eingelagert wurden.

(2)   Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 findet keine Anwendung.

(3)   Die Mitgliedstaaten können auf die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgeschriebene Kennzeichnung mit der Vertragsnummer verzichten, wenn sich der Lagerhausbetreiber verpflichtet, die Vertragsnummer in das Register gemäß Anhang I Abschnitt III der genannten Verordnung einzutragen.

(4)   Abweichend von Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 überprüft die für die Kontrollen zuständige Behörde während des gesamten Auslagerungszeitraums von August 2012 bis Februar 2013 jeweils am Ende der vertraglichen Lagerzeit bei mindestens der Hälfte der Verträge mittels Stichproben das Gewicht und die Kennzeichnung der gelagerten Butter.

Artikel 4

(1)   Die Beihilfe für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beträgt:

14,88 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,

0,26 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

(2)   Die vertragliche Lagerhaltung beginnt zwischen dem 1. März und dem 15. August 2012. Die Auslagerung darf erst ab dem 16. August 2012 beginnen. Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor dem Auslagerungstag oder spätestens am letzten Tag des Monats Februar nach dem Jahr der Einlagerung.

(3)   Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit zwischen 90 und 210 Tagen beträgt.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

jeden Dienstag für die Vorwoche gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 die Mengen, für die Verträge abgeschlossen wurden, sowie die Erzeugnismengen, für die Anträge auf Abschluss von Verträgen eingereicht wurden;

b)

spätestens am Ende jedes Monats für den Vormonat die Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 zu den Lagerbeständen.

(2)   Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Gültigkeit endet am 28. Februar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.


24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 161/2012 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2012

über Sofortmaßnahmen zum Schutz der Schellfischbestände in den Gewässern westlich Schottlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gewährleistet die Gemeinsame Fischereipolitik die Annahme abgestimmter Maßnahmen zur Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen, einschließlich spezifischer Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme und auf Nichtzielarten.

(2)

Zum Schutz von Kabeljau, Schellfisch und Wittling wurde gemäß Anhang III Nummer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 (3) und die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), in der ICES-Division VI a ein Gebiet eingerichtet, in dem jeglicher Fischfang verboten ist (nachstehend „Gewässer westlich Schottlands“).

(3)

Abweichend von diesem Verbot darf gemäß Anhang III Nummern 6.5. und 6.6. der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 unter bestimmten Bedingungen Kaisergranat gefangen und Fischfang mit Schleppnetzen, Grundschleppnetzen oder ähnlichen Fanggeräten betrieben werden, wobei insbesondere vorgegeben ist, dass nur ein festgelegter Höchstsatz des an Bord behaltenen Fangs aus einer Mischung von Kabeljau, Schellfisch und/oder Wittling bestehen darf.

(4)

Sinn dieser Vorschrift war es, durch Verhinderung einer gezielten Befischung die fischereiliche Sterblichkeit für die drei Bestände in ihrem Verbreitungsgebiet zu senken.

(5)

Der Kommission liegen Hinweise und Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) vor, dass es als Folge dieser Vorschrift über die Fangzusammensetzung in der ICES-Division VI a zu Rückwürfen kommt.

(6)

Nach Einschätzung des ICES befindet sich der Schellfischbestand in der ICES-Division VI a außerhalb sicherer biologischer Grenzen, aber überdurchschnittlich starke Nachwuchsjahrgänge werden zu einer Erhöhung der Biomasse des Laicherbestands führen.

(7)

Diese Nachwuchsjahrgänge haben jetzt die Größe erreicht, dass sie in die Fischerei eintreten werden. Aufgrund der geltenden Vorschriften über die Fangzusammensetzung ist damit zu rechnen, dass noch mehr Fische zurückgeworfen werden, um den Anlandevorschriften zu genügen, bevor diese Fische zum Nachwachsen des Bestands beitragen konnten. Die Vernichtung von Laicherbiomasse eines Bestands, der sich außerhalb sicherer biologischer Grenzen befindet, ist eine ernste Gefahr für dessen Wiederauffüllung und dessen Fortbestand. Zur Feststellung, ob die Vorschriften über die Fangzusammensetzung eingehalten werden, werden die Anlandungen und nicht die Fänge kontrolliert. Unabhängig von etwaigen Quotenänderungen wird die derzeitige Zunahme des Schellfischbestands zu verstärkten vorschriftsbedingten Rückwürfen führen.

(8)

Der Anstieg der Fangmöglichkeiten für Schellfisch in ICES-Division VI a ab Februar 2012 wird auch den fischereilichen Druck ansteigen lassen. Die Nutzung der Fangmöglichkeiten 2012 wird unweigerlich die Sterblichkeit bei anderen, zusammen mit Schellfisch gefangenen Arten erhöhen, insbesondere bei Wittling und Kabeljau.

(9)

Da Schellfisch hauptsächlich ab Februar gefangen wird, sind umgehend Änderungen erforderlich, um übermäßige Rückwürfe zu verhindern.

(10)

Anhaltende und noch zunehmende Rückwürfe aus dem Schellfischbestand werden sich negativ auf dessen Wiederauffüllung und künftige Produktion auswirken. Die größtmögliche Nutzung der Fangmöglichkeiten gefährdet die Erhaltung anderer Bestände. Aufgrund hoher fischereilicher Sterblichkeit drohen weitere Zusammenbrüche dieser Bestände.

(11)

Die Diskrepanz zwischen Anlandevorschriften und unvermeidlichen Schellfischfängen wird 2012 deutlich zunehmen. Die Vorschriften über die Fangzusammensetzung müssen deshalb für Schellfisch umgehend ausgesetzt werden, um eine ernsthafte Gefährdung dieser Art in den Gewässern westlich Schottlands ebenso wie zusätzlichen fischereilichen Druck auf andere Bestände zu verhindern und gleichzeitig die rationelle Nutzung der Fangmöglichkeiten 2012 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Prozentsätze, die in Anhang III Teil A Nummer 6.5 Ziffer iii und Nummer 6.6 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 für die Fangzusammensetzung genannt sind, gelten für die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung nicht für Schellfisch.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis 25. August 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6.

(4)  ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1.


24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 162/2012 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

107,2

JO

75,8

MA

79,0

TN

93,9

TR

95,1

ZZ

90,2

0707 00 05

JO

134,1

MA

94,2

TR

156,1

ZZ

128,1

0709 93 10

MA

66,1

TR

138,4

ZZ

102,3

0805 10 20

EG

50,2

IL

74,0

MA

52,2

TN

48,6

TR

72,2

ZZ

59,4

0805 20 10

IL

128,4

MA

88,3

ZZ

108,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

83,5

IL

111,6

MA

102,7

TR

62,7

ZZ

90,1

0805 50 10

EG

74,4

TR

57,7

ZZ

66,1

0808 10 80

CA

136,5

CL

98,4

CN

90,6

MK

29,3

US

146,9

ZZ

100,3

0808 30 90

AR

108,4

CL

96,2

CN

48,2

US

127,1

ZA

87,7

ZZ

93,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 163/2012 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

124,1

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

140,1

0

AR

133,6

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

285,6

4

AR

223,3

23

BR

322,7

0

CL

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

222,0

0

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

315,3

0

BR

415,6

0

CL

0408 11 80

Eigelb, getrocknet

314,4

0

AR

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

337,5

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

306,1

0

BR

353,6

0

CL

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

522,3

0

AR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


BESCHLÜSSE

24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2012

mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 612)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/115/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 41 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU können die Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2020 für bestimmte Feuerungsanlagen einen nationalen Übergangsplan erstellen und durchführen, der sich auf die Emissionen eines oder mehrerer der folgenden Schadstoffe erstreckt: Stickstoffoxide, Schwefeldioxid und Staub. Bei Gasturbinen werden nur die Stickstoffoxidemissionen in den Plan einbezogen.

(2)

Die von dem nationalen Übergangsplan erfassten Feuerungsanlagen können in Bezug auf Schadstoffe, auf die sich der Plan erstreckt, von der Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU genannten Emissionsgrenzwerte oder gegebenenfalls der in Artikel 31 der Richtlinie genannten Schwefelabscheidegrade freigestellt werden.

(3)

Es müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden, um eine einheitliche Anwendung von Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU zu gewährleisten.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In die nationalen Übergangspläne einzubeziehende Feuerungsanlagen

In einen nationalen Übergangsplan werden nach Maßgabe der ausführlichen Bestimmungen von Abschnitt 1 des Anhangs dieses Beschlusses nur unter Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU fallende Feuerungsanlagen einbezogen, wobei die Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 1 und die Aggregationsregeln von Artikel 29 der Richtlinie berücksichtigt werden.

Artikel 2

Inhalt der nationalen Übergangspläne

(1)   Jeder nationale Übergangsplan enthält die folgenden Angaben gemäß Abschnitt 2 des Anhangs:

a)

ein Verzeichnis aller in den Plan einbezogenen Feuerungsanlagen, einschließlich aller relevanten Angaben zu deren Betriebsmerkmalen;

b)

den errechneten Beitrag jeder einzelnen Feuerungsanlage zu den Emissionsobergrenzen für 2016 und 2019;

c)

eine Tabelle mit den Emissionsobergrenzen für jeden der vom Plan erfassten Schadstoffe für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019 und das erste Halbjahr 2020;

d)

die Einzelheiten der Berechnung dieser Emissionsobergrenzen.

Darüber hinaus enthält der nationale Übergangsplan folgende Angaben:

a)

eine Beschreibung des Verfahrens, nach dem die Durchführung des Plans überwacht und der Kommission diesbezüglich Bericht erstattet werden soll;

b)

ein Verzeichnis der Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass alle in den Plan einbezogenen Feuerungsanlagen spätestens am 1. Juli 2020 die in Anhang V der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a verwenden die Mitgliedstaaten die Vorlage gemäß Tabelle A.1 in Anlage A des Anhangs dieses Beschlusses.

Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c verwenden die Mitgliedstaaten die Vorlage gemäß Tabelle B.3 in Anlage B des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 3

Festsetzung von Emissionsobergrenzen in den nationalen Übergangsplänen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU werden die Emissionsobergrenzen nach den in Abschnitt 3 des Anhangs dieses Beschlusses dargestellten Methoden berechnet.

(2)   Die Mitgliedstaaten verwenden die Vorlage gemäß Tabelle B.1 in Anlage B des Anhangs dieses Beschlusses, um die einschlägigen Emissionsgrenzwerte, die Mindest-Schwefelabscheidegrade, die errechneten Beiträge jeder Feuerungsanlage zu den Emissionsobergrenzen für 2016 und die Gesamtemissionsobergrenzen von 2016 darzustellen.

In folgenden Fällen machen die Mitgliedstaaten in der Spalte „Anmerkungen“ der Vorlage zusätzliche Angaben zu den für die Berechnung verwendeten Emissionsgrenzwerten:

a)

im Falle, dass in den Anmerkungen zu den Tabellen C.1 und C.2 in Anlage C des Anhangs aufgeführte Emissionsgrenzwerte verwendet wurden;

b)

im Falle, dass in Anlagen verschiedene Brennstofftypen verwendet werden oder Anlagen aus einer Kombination verschiedener Anlagentypen bestehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten verwenden die Vorlage gemäß Tabelle B.2 in Anlage B des Anhangs dieses Beschlusses, um die einschlägigen Emissionsgrenzwerte, die Mindest-Schwefelabscheidegrade, die errechneten Beiträge jeder Feuerungsanlage zu den Emissionsobergrenzen für 2019 und die Gesamtemissionsobergrenzen von 2019 darzustellen.

In folgenden Fällen machen die Mitgliedstaaten in der Spalte „Anmerkungen“ der Vorlage zusätzliche Angaben zu den für die Berechnung verwendeten Emissionsgrenzwerten:

a)

im Falle, dass in den Anmerkungen zu den Tabellen D.1 und D.2 in Anlage D des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführte Emissionsgrenzwerte verwendet wurden;

b)

im Falle, dass in Anlagen verschiedene Brennstofftypen verwendet werden oder Anlagen aus einer Kombination verschiedener Anlagentypen bestehen.

Artikel 4

Durchführung des nationalen Übergangsplans

Gemäß Artikel 32 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Richtlinie 2010/75/EU darf ein Mitgliedstaat seinen nationalen Übergangsplan erst durchführen, nachdem dieser von der Kommission akzeptiert wurde.

Artikel 5

Spätere Änderungen des nationalen Übergangsplans

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten einen Mechanismus, mit dem sich relevante Änderungen feststellen lassen, die an unter den nationalen Übergangsplan fallenden Anlagen vorgenommen wurden und sich auf die geltenden Emissionsobergrenzen auswirken könnten.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission nach Maßgabe von Abschnitt 4 des Anhangs dieses Beschlusses über alle späteren Änderungen des Plans, die sich auf die geltenden Emissionsobergrenzen auswirken.

Artikel 6

Überwachung der Einhaltung, Abhilfemaßnahmen und Berichterstattung an die Kommission

(1)   Für die Zwecke von Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU überwachen die zuständigen Behörden die Stickstoffoxid-, Schwefeldioxid- und Staubemissionen jeder unter den nationalen Übergangsplan fallenden Feuerungsanlage, indem sie die Überwachungs- oder Berechnungsdaten der Betreiber der Feuerungsanlagen überprüfen.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Stickstoffoxid-, Schwefeldioxid- und Staubemissionen der unter den nationalen Übergangsplan fallenden Feuerungsanlagen auf ein Niveau begrenzt bleiben, das die Einhaltung der Emissionsobergrenzen ermöglicht. Besteht die Gefahr, dass Emissionsobergrenzen nicht eingehalten werden, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um Emissionen, die diese Obergrenzen überschreiten, zu verhindern.

(3)   Mitgliedstaaten, die einen nationalen Übergangsplan durchführen, übermitteln der Kommission jedes Jahr innerhalb von zwölf Monaten für alle in den Plan einbezogenen Feuerungsanlagen die in Artikel 72 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten, für alle Anlagen zu meldenden Angaben.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.


ANHANG

1.   In den nationalen Übergangsplan einzubeziehende Feuerungsanlagen

Teile von Feuerungsanlagen (z. B. eine oder mehrere einzelne Verbrennungseinheiten, die mit anderen Einheiten einen gemeinsamen Schornstein haben oder auf die einer der in Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU genannten Fälle zutrifft) werden nicht in einen nationalen Übergangsplan einbezogen (1).

Für die Zwecke von Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU zählen zu den unter diese Bestimmung fallenden Anlagen auch Anlagen, die nicht von einem Raffineriebetreiber betrieben werden, aber in einer Raffinerie angesiedelt sind und die unter diesem Buchstaben genannten Brennstoffe verwenden.

Feuerungsanlagen, die zu irgendeinem Zeitpunkt während der Durchführung des nationalen Übergangsplans den Bestimmungen von Kapitel IV der Richtlinie 2010/75/EU betreffend Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen unterliegen werden, werden nicht in den nationalen Übergangsplan einbezogen.

2.   In den nationalen Übergangsplan aufzunehmende Daten über Feuerungsanlagen

Der nationale Übergangsplan enthält ein Verzeichnis aller Feuerungsanlagen, auf die er sich erstreckt, und alle diese Anlagen betreffenden Daten, die für die Berechnung der Emissionsobergrenzen herangezogen wurden.

Die für jede einzelne Anlage aufzunehmenden Daten betreffen die Feuerungswärmeleistung, die verwendeten Brennstoffe sowie die Betriebsmerkmale jeder Feuerungsanlage während des Durchführungszeitraums des nationalen Übergangsplans.

In den nationalen Übergangsplan werden für jede von ihm erfasste Feuerungsanlage mindestens folgende Daten aufgenommen:

1.

Name und Standort der Feuerungsanlage (2);

2.

Datum, an dem die Erstgenehmigung für die Feuerungsanlage erteilt wurde;

3.

Datum, an dem der Antrag auf Erstgenehmigung für die Feuerungsanlage eingereicht wurde, sowie das Datum, an dem die Feuerungsanlage erstmals in Betrieb genommen wurde;

Anmerkung:

Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn die Erstgenehmigung für die Feuerungsanlage nach dem 27. November 2002 erteilt wurde, die Anlage aber bis spätestens 27. November 2003 erstmals in Betrieb genommen wurde;

4.

eine etwaige zwischen dem 27. November 2002 und dem 31. Dezember 2010 erfolgte Erhöhung der Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage um mindestens 50 MW (Angabe der hinzugefügten Kapazität in MW) (3);

5.

Feuerungswärmeleistung (MW) jeder Feuerungsanlage am 31. Dezember 2010;

6.

Zahl der jährlichen Betriebsstunden (4) jeder Feuerungsanlage, gemittelt über den Zeitraum 2001-2010;

Anmerkung:

Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn für Feuerungsanlagen, die weniger als 1 500 Stunden/Jahr in Betrieb sind, spezifische Emissionsgrenzwerte verwendet werden, um den Beitrag der Feuerungsanlage zu der bzw. den Emissionsobergrenzen zu berechnen;

7.

Schadstoffe, in Bezug auf die die betreffende Feuerungsanlage nicht in den nationalen Übergangsplan einbezogen ist (gegebenenfalls) (5);

8.

jährlich eingesetzte Menge Brennstoff (TJ/Jahr), gemittelt über den Zeitraum 2001-2010 und aufgeschlüsselt nach sechs Brennstofftypen: Steinkohle, Braunkohle, Biomasse, andere feste Brennstoffe, flüssige Brennstoffe, gasförmige Brennstoffe (6);

9.

jährliche Abgasstromrate (Nm3/Jahr), gemittelt über den Zeitraum 2001-2010 (7);

Anmerkung 1:

Im Falle einer Anlage, die mit verschiedenen Brennstofftypen betrieben wird und/oder die aus verschiedenen Anlagentypen besteht, ist die Abgasstromrate für jeden Brennstofftyp und/oder jeden Typ von Feuerungsanlage separat anzugeben (8).

Anmerkung 2:

Wird die Abgasstromrate anhand der eingesetzten Brennstoffmenge (und nicht anhand effektiv überwachter Abgasströme) errechnet, so ist der für die Berechnung verwendete Faktor (bzw. die verwendeten Faktoren im Falle von verschiedenen Brennstofftypen oder Typen von Feuerungsanlagen) anzugeben (Nm3/GJ);

10.

Input von Schwefel aus verwendeten einheimischen festen Brennstoffen (9) (Tonnen S/Jahr), gemittelt über den Zeitraum 2001-2010;

Anmerkung:

Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn in der Feuerungsanlage einheimische feste Brennstoffe eingesetzt werden und der Mindest-Schwefelabscheidegrad zur Berechnung des Beitrags der Feuerungsanlage zur Emissionsobergrenze für Schwefeldioxid (für 2016 und/oder 2019) herangezogen wird.

Handelt es sich bei in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlagen um Gasturbinen oder Gasmotoren, so ist dies im nationalen Übergangsplan eigens anzugeben.

3.   Bestimmung der Emissionsobergrenzen

3.1.   Berechnungsmethode für die Beiträge der einzelnen Anlagen zu den Emissionsobergrenzen für 2016 und 2019

3.1.1.   Allgemeiner Fall

Zur Bestimmung der geltenden Emissionsobergrenzen für einen Schadstoff für die Jahre 2016 und 2019 wird der in Tonnen/Jahr (tpa) ausgedrückte Beitrag jeder Feuerungsanlage nach folgender Gleichung berechnet:

Beitrag zur Obergrenze (tpa) = Abgasstromrate (Nm3pa) × EGW (mg/Nm3) × 1,0 × 10–9

Dabei sind:

Abgasstromrate: die in Kubikmetern pro Jahr (Nm3pa) ausgedrückte Volumenstromrate der Abgase, gemittelt über den Zeitraum 2001-2010. Sie wird bezogen auf Standardtemperatur (273 K), Standarddruck (101,3 Kpa) und den einschlägigen Bezugssauerstoffgehalt (d. h. denselben, der auch für den Emissionsgrenzwert (EGW) verwendet wird) nach Abzug des Wasserdampfgehalts;

EGW: der einschlägige Emissionsgrenzwert für den betreffenden Schadstoff, ausgedrückt in mg/Nm3, wobei ein Sauerstoffgehalt im Abgas von 6 Volumen-% für feste Brennstoffe, 3 Volumen-% für flüssige und gasförmige Brennstoffen (für andere Feuerungsanlagen als Gasturbinen und Gasmotoren) und 15 Volumen-% für Gasturbinen und Gasmotoren zugrunde gelegt wird.

Die Einzelheiten der Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für die Berechnung der Emissionsobergrenzen für 2016 und 2019 finden sich in den Abschnitten 3.2 und 3.3

3.1.2.   Sonderfall von Anlagen, die mit verschiedenen Brennstofftypen betrieben werden und/oder die aus verschiedenen Anlagentypen bestehen

Die Gleichung in Abschnitt 3.1.1 darf nicht für Feuerungsanlagen verwendet werden, die im Zeitraum 2001-2010 mit verschiedenen Brennstofftypen betrieben wurden (gleichzeitig oder nacheinander) oder die aus verschiedenen Anlagentypen bestehen.

Für die Berechnung des Beitrags dieser Anlagen zu den Emissionsobergrenzen müssen verschiedene Emissionsgrenzwerte und/oder Referenzbedingungen angewendet werden. Daher ist die nachstehende Methode anzuwenden.

Beitrag zur Obergrenze (tpa) = Σ [Abgasstromrate (Nm3pa) × EGW (mg/Nm3) × 1,0 × 10–9]

Nach dieser Gleichung wird für jeden im Zeitraum 2001-2010 verwendeten Brennstofftyp das gemittelte jährliche Abgasstromvolumen (Nm3 pa) mit dem einschlägigen Emissionsgrenzwert (der der gesamten Feuerungswärmeleistung der gesamten Feuerungsanlage entspricht) multipliziert. Die Ergebnisse dieser Multiplikationen werden dann für alle verwendeten Brennstofftypen zusammenaddiert.

Es muss sichergestellt sein, dass für jeden Brennstofftyp das Abgasvolumen und der damit multiplizierte Emissionsgrenzwert auf denselben Bezugssauerstoffgehalt bezogen sind.

Derselbe Ansatz findet in Fällen Anwendung, in denen im Zeitraum 2001-2010 unter Berücksichtigung von Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU eine einzelne Anlage aus einer Kombination verschiedener Anlagentypen bestand. Beispiele zur Veranschaulichung:

eine oder mehrere Gasturbinen, kombiniert mit einem oder mehreren anderen Typen von Feuerungsanlagen;

ein oder mehrere Gasmotoren, kombiniert mit einem oder mehreren anderen Typen von Feuerungsanlagen.

3.1.3.   Mindest-Schwefelabscheidegrad (MSA)

Die Gleichung in Abschnitt 3.1.1 darf nicht für Feuerungsanlagen verwendet werden, die mit einheimischen festen Brennstoffen betrieben werden (10) und aufgrund der Eigenschaften dieser Brennstoffe die in der Richtlinie 2010/75/EU festgesetzten einschlägigen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid nicht einhalten können.

Für solche Anlagen können zur Berechnung ihres Beitrags zur Emissionsobergrenze für Schwefeldioxid die einschlägigen Mindest-Schwefelabscheidegrade (11) anstelle der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid herangezogen werden.

In diesem Fall wird der in Tonnen/Jahr (tpa) ausgedrückte Beitrag der Feuerungsanlage zur Emissionsobergrenze für Schwefeldioxid nach folgender Gleichung berechnet:

Beitrag zur SO2-Obergrenze (tpa) = Schwefelinput (tpa) × (1 – (MSA/100)) × 2

Dabei sind:

Schwefelinput: die in Tonnen/Jahr (tpa) ausgedrückte jährliche Menge Schwefel (S), die in dem in der Feuerungsanlage verwendeten einheimischen festen Brennstoffen enthalten war, gemittelt über den Zeitraum 2001-2010;

MSA: der einschlägige Mindest-Schwefelabscheidegrad, ausgedrückt in Prozent.

Die Einzelheiten der Bestimmung des einschlägigen Mindest-Schwefelabscheidegrads für die Berechnung der Emissionsobergrenzen für Schwefeldioxid für 2016 und 2019 finden sich in den Abschnitten 3.2 und 3.3.

3.2.   Einschlägige Emissionsgrenzwerte und Mindest-Schwefelabscheidegrade für die Berechnung der Emissionsobergrenzen für 2016

Gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU wird bzw. werden die Obergrenze(n) für das Jahr 2016 auf der Grundlage der in den Anhängen III bis VII der Richtlinie 2001/80/EG festgelegten einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder gegebenenfalls auf der Grundlage der in Anhang III der Richtlinie 2001/80/EG festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade berechnet. Die Berechnung der Emissionsobergrenzen für 2016 basiert somit unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen auf den einschlägigen Emissionsgrenzwerten und MSA, die am 1. Januar 2016 für die betreffende Feuerungsanlage gemäß der Richtlinie 2001/80/EG gegolten hätten (12).

Die Emissionsgrenzwerte und MSA werden anhand der Feuerungswärmeleistung der gesamten Feuerungsanlage am 31. Dezember 2010, des bzw. der verwendeten Brennstofftypen sowie der über den Zeitraum 2001-2010 gemittelten Zahl der jährlichen Betriebsstunden bestimmt. Wurden Feuerungsanlagen zwischen dem 27. November 2002 und dem 31. Dezember 2010 um mindestens 50 MW erweitert, so werden die Bestimmungen für die Berechnung der einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/80/EG angewendet.

Für alle in einen nationalen Übergangsplan einbezogenen Gasturbinen ist der einschlägige Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide — ungeachtet des Artikels 2 Nummer 7 Buchstabe j der Richtlinie 2001/80/EG — der in Anhang VI Teil B der Richtlinie 2001/80/EG festgesetzte Grenzwert.

Da in der Richtlinie 2001/80/EG für Gasmotoren keine Emissionsgrenzwerte festgesetzt wurden, ist der einschlägige Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide der in Anhang V Teil 1 der Richtlinie 2010/75/EU festgesetzte Grenzwert.

Für Feuerungsanlagen, die im Zeitraum 2001-2010 verschiedene Brennstofftypen verwendet haben, wird der einschlägige Emissionsgrenzwert für jeden einzelnen Brennstoff aufgeführt. Abschnitt 3.1.2 enthält die Einzelheiten der Methode, nach der der Beitrag jeder dieser Anlagen zu den Emissionsobergrenzen berechnet wird.

Gemäß der Richtlinie 2001/80/EG gelten für bestimmte Feuerungsanlagen, die weniger als 1 500 Stunden/Jahr (im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren) in Betrieb sind, weniger strenge Emissionsgrenzwerte. Diese können nur dann für die Berechnung des Beitrags einer einzelnen Anlage zur Emissionsobergrenze für 2016 herangezogen werden, wenn die über den Zeitraum 2001-2010 gemittelte Zahl der Betriebsstunden der Anlage weniger als 1 500 Stunden/Jahr beträgt.

Die Tabellen C.1, C.2 und C.3 in Anlage C dieses Anhangs enthalten eine Übersicht über die einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Anhängen III bis VII der Richtlinie 2001/80/EG und die einschlägigen MSA gemäß Anhang III der Richtlinie 2001/80/EG (13).

3.3.   Einschlägige Emissionsgrenzwerte und Mindest-Schwefelabscheidegrade für die Berechnung der Emissionsobergrenzen für 2019

Gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU werden die Emissionsobergrenzen für das Jahr 2019 auf der Grundlage der in Anhang V Teil 1 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder gegebenenfalls der in Anhang V Teil 5 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten einschlägigen Schwefelabscheidegrade berechnet. Die Berechnung der Emissionsobergrenzen für 2019 basiert somit auf den einschlägigen Emissionsgrenzwerten und MSA, die am 1. Januar 2019 für die betreffende Feuerungsanlage gemäß der Richtlinie 2010/75/EU gelten würden.

Die Emissionsgrenzwerte und MSA werden anhand der Feuerungswärmeleistung der gesamten Feuerungsanlage am 31. Dezember 2010, des bzw. der verwendeten Brennstofftypen sowie der über den Zeitraum 2001-2010 gemittelten Zahl der jährlichen Betriebsstunden bestimmt.

Die Tabellen D.1, D.2 und D.3 in Anlage D dieses Anhangs enthalten eine Übersicht über die einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V Teil 1 der Richtlinie 2001/75/EU und die einschlägigen MSA gemäß Anhang V Teil 5 der Richtlinie 2001/75/EU.

Für Feuerungsanlagen, die im Zeitraum 2001-2010 verschiedene Brennstofftypen verwendet haben, wird der einschlägige Emissionsgrenzwert für den jeweiligen Brennstoff aufgeführt. Abschnitt 3.1.2 enthält die Einzelheiten der Methode, nach der der Beitrag jeder dieser Anlagen zu den Emissionsobergrenzen berechnet wird.

Gemäß der Richtlinie 2010/75/EU gelten für bestimmte Feuerungsanlagen, die weniger als 1 500 Stunden/Jahr (im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren) in Betrieb sind, weniger strenge Emissionsgrenzwerte. Diese können nur dann für die Berechnung des Beitrags einer einzelnen Anlage zur Emissionsobergrenze für 2019 herangezogen werden, wenn die über den Zeitraum 2001-2010 gemittelte Zahl der Betriebsstunden der Anlage weniger als 1 500 Stunden/Jahr beträgt.

3.4.   Berechnung der Emissionsobergrenzen

3.4.1.   Berechnung der Emissionsobergrenzen für 2016 und 2019

Für die Jahre 2016 und 2019 werden die Gesamtemissionsobergrenzen je Schadstoff durch Aufaddieren der Beiträge der einzelnen Feuerungsanlagen zu den betreffenden Emissionsobergrenzen berechnet:

 

Obergrenze2016 (tpa) = Σ [Beitrag je Anlage zur Obergrenze für 2016]

 

Obergrenze2019 (tpa) = Σ [Beitrag je Anlage zur Obergrenze für 2019]

3.4.2.   Berechnung der Emissionsobergrenzen für 2017, 2018 und 2020

Die Obergrenzen für das Jahr 2017 (Obergrenze2017) werden nach folgender Gleichung berechnet:

Formula

Die Obergrenzen für das Jahr 2018 (Obergrenze2018) werden nach folgender Gleichung berechnet:

Formula

Die Obergrenzen für das erste Halbjahr 2020 (Obergrenze2020) betragen die Hälfte der Obergrenzen für 2019:

Formula

4.   Spätere Änderungen der nationalen Übergangspläne

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mindestens Folgendes mit:

a)

Feuerungsanlagen, die die Ausnahme für beschränkte Laufzeit gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2010/75/EU in Anspruch nehmen;

Anmerkung:

Während die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Übergangspläne bis spätestens 1. Januar 2013 übermitteln müssen, haben die Betreiber bis 1. Januar 2014 Zeit, um der zuständigen Behörde mitzuteilen, ob sie die Ausnahme für beschränkte Laufzeit in Anspruch nehmen wollen. Es ist daher möglich, dass eine Feuerungsanlage anfänglich in den der Kommission übermittelten nationalen Übergangsplan einbezogen ist, bevor eine Ausnahme für beschränkte Laufzeit auf sie Anwendung findet. Die Feuerungsanlage muss aus dem nationalen Übergangsplan gestrichen werden, sobald der Betreiber der Feuerungsanlage die zuständige Behörde von seiner Entscheidung in Kenntnis gesetzt hat, die Ausnahme für beschränkte Laufzeit in Anspruch zu nehmen. Die Beiträge der Feuerungsanlagen, die unter Artikel 33 der Richtlinie 2010/75/EU fallen würden, zu der bzw. den Emissionsobergrenzen, die in der letzten akzeptierten Fassung des nationalen Übergangsplans - bzw., wenn kein solcher Plan akzeptiert wurde, in der letzten der Kommission übermittelten Fassung des nationalen Übergangsplans - berechnet wurden, müssen sodann von der bzw. den Emissionsobergrenzen abgezogen werden;

b)

Feuerungsanlagen, die geschlossen wurden (d. h. die ihren Betrieb endgültig eingestellt haben) oder deren Feuerungswärmeleistung auf unter 50 MW verringert wurde;

c)

Feuerungsanlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 Abfälle mitverbrennen werden und somit unter Kapitel IV der Richtlinie 2010/75/EU fallen würden.

Anmerkung:

Wird eine in den nationalen Übergangsplan einbezogene Anlage geschlossen oder fällt sie nicht mehr in den Geltungsbereich des Kapitels III der Richtlinie 2010/75/EU, so darf dies gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie nicht zur Folge haben, dass die jährlichen Gesamtemissionen aus den verbleibenden Anlagen des Plans ansteigen.

Die Mitgliedstaaten sind nicht dazu verpflichtet, der Kommission für die Zwecke von Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU die nachfolgenden Angaben zu übermitteln, da die späteren Änderungen, auf die sich diese Angaben beziehen, keine Auswirkungen auf die geltende(n) Emissionsobergrenze(n) haben dürften:

eine nach dem 31. Dezember 2010 erfolgte Verringerung oder Erhöhung der Feuerungswärmeleistung (sofern es sich nicht um eine Verringerung auf unter 50 MW handelt);

eine nach 2010 erfolgte Verringerung oder Erhöhung der Zahl der jährlichen Betriebsstunden;

eine nach 2010 erfolgte Änderung des Typs oder der Menge des eingesetzten Brennstoffs (außer bei einer Umstellung auf die Verbrennung von Abfällen, da die Anlage dadurch zu einer Abfallmitverbrennungsanlage würde, was ihre Streichung aus dem nationalen Übergangsplan zur Folge hätte).

Änderungen, die sich auf den Namen der Anlage auswirken (z. B. infolge einer Änderung des Betreibers) werden über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieses Beschlusses und Artikel 72 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU zu übermittelnden Emissionsaufstellungen mitgeteilt.


(1)  Dieselbe Bestimmung gilt auch in Bezug auf die Artikel 33, 34 und 35 der Richtlinie 2010/75/EU. Folglich kann ein Teil einer Anlage nicht unter die Bestimmungen der Artikel 33, 34 oder 35 fallen, während ein oder mehrere andere Teile der Anlage in den nationalen Übergangsplan einbezogen würden.

(2)  Wie in den gemäß der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1) erstellten Emissionsaufstellungen gemeldet.

(3)  Diese Angabe wird für die Bestimmung der einschlägigen Emissionsgrenzwerte am 1. Januar 2016 gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/80/EG benötigt.

(4)  

„Betriebsstunden“: in Stunden ausgedrückter Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens.

(5)  Beispielsweise können Gasturbinen nur für ihre NOx-Emissionen in den nationalen Übergangsplan einbezogen werden. Andere Anlagen sind unter Umständen für einen oder mehrere Schadstoffe in den nationalen Übergangsplan einbezogen, während für andere Schadstoffe die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V der Richtlinie 2010/75/EU für sie gelten.

(6)  Für Feuerungsanlagen, in denen zu irgendeinem Zeitpunkt im Zeitraum 2001-2010 Abfälle mitverbrannt wurden (ausgenommen Abfälle, bei denen es sich um „Biomasse“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU handelt und die folglich in die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91)) einbezogen wurden, wird die in diesem Zeitraum verbrannte Abfallmenge unter diesem Punkt nicht mit aufgenommen.

(7)  Siehe Abschnitt 3.1.1 dieses Anhangs in Bezug auf die geltenden Referenzbedingungen

(8)  Siehe Abschnitt 3.1.2 dieses Anhangs

(9)  

„Einheimischer fester Brennstoff“: ein natürlich vorkommender, lokal gewonnener fester Brennstoff, der in einer speziell für diesen Brennstoff ausgelegten Feuerungsanlage verfeuert wird.

(10)  Dies gilt für Feuerungsanlagen, die im Zeitraum 2001-2010 einheimische feste Brennstoffe verfeuert haben.

(11)  

„Schwefelabscheidegrad“: das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird.

(12)  Die einschlägigen Emissionsgrenzwerte für die Berechnung der Emissionsobergrenzen bleiben von der Einbeziehung einer Anlage in einen nationalen Emissionsverminderungsplan gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2001/80/EG unberührt.

(13)  Diese Übersicht ist nicht erschöpfend. Insbesondere sind keine Fälle berücksichtigt, in denen eine Feuerungsanlage zwischen dem 27. November 2002 und dem 31. Dezember 2010 um mindestens 50 MW erweitert wurde. In diesem Fall sind auch die in den Teilen B der Anhänge III bis VII der Richtlinie 2001/80/EG aufgeführten Emissionsgrenzwerte relevant (Anwendung von Artikel 10 der Richtlinie 2001/80/EG).

Anlage A

Tabelle A.1

Vorlage für das Verzeichnis der in den nationalen Übergangsplan einzubeziehenden Feuerungsanlagen

A

B

C

D

E

F

G

H

Nummer

Name der Anlage

Standort der Anlage

(Adresse)

Datum, an dem der Antrag auf Erstgenehmigung für die Anlage eingereicht wurde, und Datum, an dem die Anlage erstmals in Betrieb genommen wurde

ODER

Datum, an dem die Erstgenehmigung für die Feuerungsanlage erteilt wurde

Zwischen dem 27. November 2002 und dem 31. Dezember 2010 erfolgte Erhöhung der Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage um mindestens 50 MW

(Angabe der hinzugefügten Kapazität in MW)

Feuerungswärmeleistung am 31.12.2010

(MW)

Jährliche Zahl der Betriebsstunden

(gemittelt über den Zeitraum 2001-2010)

Schadstoff(e) (SO2, NOx, Staub), in Bezug auf die die betreffende Anlage NICHT in den nationalen Übergangsplan einbezogen ist


A

I

J

K

L

M

Nummer

Angabe, ob es sich bei der Anlage um eine Gasturbine oder einen Gasmotor handelt

Jährlich eingesetzte Brennstoffmenge

(gemittelt über den Zeitraum 2001-2010)

Gemittelte jährliche Abgasstromrate

(gemittelt über den Zeitraum 2001-2010)

In verwendeten einheimischen festen Brennstoffen enthaltene jährliche Schwefelmenge, die in die Feuerungsanlage eingebracht wurde

(gemittelt über den Zeitraum 2001-2010)

Angewendete(r) Umsetzungsfaktor(en), wenn die Abgasstromrate anhand des Brennstoff-Inputs berechnet wurde (nach Brennstofftypen)

(TJ/Jahr)

(Nm3/Jahr)

(tpa)

(Nm3/GJ)

 

 

Steinkohle

Braunkohle

Biomasse

andere feste Brennstoffe

flüssige Brennstoffe

gasförmige Brennstoffe

 

 

 

Anlage B

Tabelle B.1

Vorlage für die Berechnung der Emissionsobergrenzen für 2016

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

Nummer

Name

Bezugssauerstoffgehalt

einschlägiger EGW für SO2

einschlägiger Schwefelabscheidegrad

Beitrag der Anlage zur SO2-Obergrenze für 2016

einschlägiger EGW für NOx

Beitrag der Anlage zur NOx-Obergrenze für 2016

einschlägiger EGW für Staub

Beitrag der Anlage zur Staub-Obergrenze für 2016

Anmerkungen

(%)

(mg/Nm3)

(gegebenenfalls)

(tpa)

(mg/Nm3)

(tpa)

(mg/Nm3)

(tpa)

(Daten für die einzelnen Anlagen)

SUMME

 

 

 

 

GESAMTOBERGRENZE für SO2

 

GESAMTOBERGRENZE für NOx

 

GESAMTOBERGRENZE für Staub

 


Tabelle B.2

Vorlage für die Berechnung der Emissionsobergrenzen für 2019

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

Nummer

Name

Bezugssauerstoffgehalt

einschlägiger EGW für SO2

einschlägiger Schwefelabscheidegrad

Beitrag der Anlage zur SO2-Obergrenze für 2019

einschlägiger EGW für NOx

Beitrag der Anlage zur NOx-Obergrenze für 2019

einschlägiger EGW für Staub

Beitrag der Anlage zur Staub-Obergrenze für 2019

Anmerkungen

(%)

(mg/Nm3)

(gegebenenfalls)

(tpa)

(mg/Nm3)

(tpa)

(mg/Nm3)

(tpa)

(Daten für die einzelnen Anlagen)

SUMME

 

 

 

 

GESAMTOBERGRENZE für SO2

 

GESAMTOBERGRENZE für NOx

 

GESAMTOBERGRENZE für Staub

 


Tabelle B.3

Übersicht über die Emissionsobergrenzen

(Tonnen/Jahr)

 

2016

2017

2018

2019

2020

(1. Januar-30 Juni)

SO2

 

 

 

 

 

NOx

 

 

 

 

 

Staub

 

 

 

 

 

Anlage C

Tabelle C.1

Für die Berechnung der einzelnen Beiträge zu den Emissionsobergrenzen für 2016 relevante Emissionsgrenzwerte — Andere Feuerungsanlagen als Gasturbinen und Gasmotoren

Schadstoff

Brennstofftyp

EGW (mg/Nm3)

50-100 MW

> 100-300 MW

> 300-500 MW

> 500 MW

SO2

fest

2 000

2 000 bis 400 (lineare Abnahme) (Anmerkung 1)

400

flüssig

1 700

1 700 bis 400

(lineare Abnahme)

400

gasförmig

35 im Allgemeinen

5 für Flüssiggas

800 für Koksofengas und Hochofengas

NOx

(Anmerkung 6)

fest

(Anmerkung 2)

600

200

(Anmerkung 3)

flüssig

450

400

gasförmig

300

200

Staub

fest

100

50 (Anmerkung 4)

flüssig

50 (Anmerkung 5)

gasförmig

5 im Allgemeinen

10 für Hochofengas

50 für anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

Der Bezugssauerstoffgehalt ist 6 % für feste Brennstoffe und 3 % für flüssige und gasförmige Brennstoffe.

Anmerkungen:

1.

800 mg/Nm3 für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 400 MW, die nicht mehr als 1 500 Stunden/Jahr in Betrieb sind.

2.

1 200 mg/Nm3 für Anlagen, die in dem am 1. Januar 2001 abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum mit festen Brennstoffen mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von < 10 % betrieben wurden und weiterhin so betrieben werden.

3.

450 mg/Nm3 für Anlagen, die nicht mehr als 1 500 Stunden/Jahr in Betrieb sind.

4.

100 mg/Nm3 für Anlagen, für die die ursprüngliche Baugenehmigung oder, falls ein solches Verfahren nicht besteht, die ursprüngliche Betriebsgenehmigung vor dem 1. Juli 1987 erteilt wurde und die feste Brennstoffe mit einer Enthalpie von weniger als 5 800 kJ/kg, einem Feuchtigkeitsgehalt von > 45 % Gewichtsprozent, einem kombinierten Flüssigkeits- und Aschegehalt von > 60 % Gewichtsprozent und einem Calciumoxidgehalt von > 10 % verfeuern.

5.

100 mg/Nm3 für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 500 MW, die feste Brennstoffe mit einem Aschegehalt von > 0,06 % verfeuern.

6.

Für Anlagen in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln gelten folgende EGW: feste Brennstoffe im Allgemeinen: 650 mg/Nm3; feste Brennstoffe mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von < 10 %: 1 300 mg/Nm3; flüssige Brennstoffe: 450 mg/Nm3; gasförmige Brennstoffe: 350 mg/Nm3.

Tabelle C.2

Für die Berechnung der einzelnen Beiträge zur NOx-Emissionsobergrenze für 2016 relevante Emissionsgrenzwerte — Gasturbinen und Gasmotoren

 

EGW für NOx

(mg/Nm3)

Gasmotoren (Verfeuerung von gasförmigen Brennstoffen)

100

Gasturbinen (einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen), die mit folgenden Brennstoffen betrieben werden:

Erdgas (Anmerkung 1)

50

(Anmerkungen 2 und 3)

andere gasförmige Brennstoffe als Erdgas

120

Leicht- und Mitteldestillate

120

Der Bezugssauerstoffgehalt ist 15 %.

Anmerkungen:

1.

Natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.

2.

75 mg/Nm3 in folgenden Fällen (in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird):

Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %;

Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;

Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.

3.

Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein EGW von 50 × η/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

Tabelle C.3

Für die Berechnung der einzelnen Beiträge zur SO2-Emissionsobergrenze für 2016 relevante Mindest-Schwefelabscheidegrade — Feuerungsanlagen, die mit einheimischen festen Brennstoffe betrieben werden und aufgrund der Eigenschaften dieser Brennstoffe die Emissionsgrenzwerte für SO2 gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2010/75/EU nicht einhalten können

Feuerungswärmeleistung

Mindest-Schwefelabscheidegrad

50-100 MW

60 %

> 100-300 MW

75 %

> 300-500 MW

90 %

> 500 MW

94 % im Allgemeinen

92 % für Anlagen, für die vor dem 1. Januar 2001 der Auftrag zum Einbau einer Rauchgasentschwefelungsanlage oder einer Kalkinjektionsanlage erteilt und mit den entsprechenden Arbeiten begonnen wurde

Anlage D

Tabelle D.1

Für die Berechnung der einzelnen Beiträge zu den Emissionsobergrenzen für 2019 relevante Emissionsgrenzwerte — Andere Feuerungsanlagen als Gasturbinen und Gasmotoren

Schadstoff

Brennstofftyp

EGW (mg/Nm3)

50-100 MW

> 100-300 MW

> 300-500 MW

> 500 MW

SO2

Kohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe (Anmerkung 1)

400

250

200

Biomasse (Anmerkung 1)

200

Torf (Anmerkung 1)

300

200

Flüssige Brennstoffe

350

(Anmerkung 2)

250

(Anmerkung 2)

200

(Anmerkung 3)

Gasförmige Brennstoffe

35 im Allgemeinen

5 für Flüssiggas

400 für Koksofengase mit niedrigem Heizwert

200 für Hochofengase mit niedrigem Heizwert

NOx

Kohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe

300

(Anmerkungen 4 und 5)

200

(Anmerkung 5)

200

(Anmerkung 6)

Biomasse und Torf

300

(Anmerkung 5)

250

(Anmerkung 5)

200

(Anmerkung 5)

200

(Anmerkung 6)

Flüssige Brennstoffe

450

200

(Anmerkungen 5 und 7)

150

(Anmerkungen 5 und 7)

150

(Anmerkung 3)

Erdgas (Anmerkung 8)

100

Andere Gase

300

200

Staub

Kohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe

30

25

20

Biomasse und Torf

30

20

Flüssige Brennstoffe

30

25

20

Gasförmige Brennstoffe

5 im Allgemeinen

10 für Hochofengas

30 anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

Der Bezugssauerstoffgehalt ist 6 % für feste Brennstoffe und 3 % für flüssige und gasförmige Brennstoffe.

Anmerkungen:

1.

800 mg/Nm3 für Anlagen, die nicht mehr als 1 500 Stunden/Jahr in Betrieb sind.

2.

850 mg/Nm3 für Anlagen, die nicht mehr als 1 500 Stunden/Jahr in Betrieb sind.

3.

400 mg/Nm3 für Anlagen, die nicht mehr als 1 500 Stunden/Jahr in Betrieb sind.

4.

450 mg/Nm3 bei Braunkohlestaubfeuerungen.

5.

450 mg/Nm3 für Anlagen, die nicht mehr als 1 500 Stunden/Jahr in Betrieb sind.

6.

450 mg/Nm3 für Anlagen, für die die Genehmigung vor dem 1. Juli 1987 erteilt wurde und die nicht mehr als 1 500 Stunden/Jahr in Betrieb sind.

7.

450 mg/Nm3 für Anlagen in Chemieanlagen, die flüssige Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff für den Eigenverbrauch verfeuern.

8.

Natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.

Tabelle D.2

Für die Berechnung der einzelnen Beiträge zur NOx-Emissionsobergrenze für 2019 relevante Emissionsgrenzwerte — Gasturbinen und Gasmotoren

 

EGW für NOx

(mg/Nm3)

Gasmotoren (Verfeuerung von gasförmigen Brennstoffen)

100

Gasturbinen (einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen), die mit folgenden Brennstoffen betrieben werden:

Erdgas (Anmerkung 1)

50

(Anmerkungen 2, 3 und 4)

Andere gasförmige Brennstoffe als Erdgas

120

(Anmerkung 5)

Leicht- und Mitteldestillate

90

(Anmerkung 5)

Der Bezugssauerstoffgehalt ist 15 %.

Anmerkungen:

1.

Erdgas ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.

2.

75 mg/Nm3 in folgenden Fällen (in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird):

Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %;

Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;

Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.

3.

Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein EGW von 50 × η/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

4.

150 mg/Nm3 für Anlagen, die nicht mehr als 1 500 Stunden/Jahr in Betrieb sind.

5.

200 mg/Nm3 für Anlagen, die nicht mehr als 1 500 Stunden/Jahr in Betrieb sind.

Tabelle D.3

Für die Berechnung der einzelnen Beiträge zur SO2-Emissionsobergrenze für 2019 relevante Mindest-Schwefelabscheidegrade — Feuerungsanlagen, die mit einheimischen festen Brennstoffen betrieben werden und aufgrund der Eigenschaften dieser Brennstoffe die Emissionsgrenzwerte für SO2 gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2010/75/EU nicht einhalten können

Feuerungswärmeleistung

Mindest-Schwefelabscheidegrad

50-100 MW

80 %

> 100-300 MW

90 %

> 300 MW

96 % im Allgemeinen

95 % für Anlagen, die mit Ölschiefer betrieben werden


24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2012

über das vorübergehende Inverkehrbringen von Saatgut der Art Triticum durum Desf. der Sorte Marialva, das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich des zahlenmäßigen Höchstanteils an Körnern von Weichweizen (Triticum aestivum L.) nicht entspricht

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 1114)

(2012/116/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Portugal verfügbare Menge an Saatgut von Hartweizen (Triticum durum Desf.) der Kategorie „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ der Sorte Marialva, das für die Umweltbedingungen des Landes geeignet ist und die Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG hinsichtlich des zahlenmäßigen Höchstanteils an Körnern von Weichweizen (Triticum aestivum L.) erfüllt, reicht nicht aus und kann daher den Bedarf dieses Mitgliedstaats nicht decken.

(2)

Die Nachfrage nach diesem Saatgut kann auch nicht durch allen Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entsprechendes Saatgut aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gedeckt werden.

(3)

Portugal sollte daher ermächtigt werden, das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte unter weniger strengen Auflagen zu gestatten, als sie für zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung gelten, und zwar bis zum 29. Februar 2012 und bis zu einer Höchstmenge von 130 Tonnen.

(4)

Darüber hinaus sollten andere Mitgliedstaaten, die Portugal mit Saatgut dieser Sorte beliefern können — unabhängig davon, ob dieses in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland geerntet wurde —, ermächtigt werden, das Inverkehrbringen solchen Saatguts zu gestatten.

(5)

Portugal sollte die Koordination übernehmen und gewährleisten, dass die Gesamtmenge des gemäß diesem Beschluss zugelassenen Saatguts die in diesem Beschluss festgelegte Höchstmenge nicht übersteigt.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Saatgut von Hartweizen (Triticum durum Desf.) der Kategorie „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ der Sorte Marialva, das die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe A der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich des zahlenmäßigen Höchstanteils an Körnern von Weichweizen (Triticum aestivum L.) nicht erfüllt, darf in der Union in Verkehr gebracht werden.

Allerdings beträgt der zulässige zahlenmäßige Höchstanteil an Körnern von Weichweizen (Triticum aestivum L.) in dem in Absatz 1 genannten Saatgut von Hartweizen (Triticum durum Desf.) 45 Körner in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG.

Diese Genehmigung gilt für eine Gesamtmenge von höchstens 130 Tonnen und bis zum 29. Februar 2012.

(2)   Unbeschadet der Kennzeichnungsanforderungen der Richtlinie 66/402/EWG ist auf dem amtlichen Etikett anzugeben, dass das Saatgut den Anforderungen von Anhang II Nummer 2 Buchstabe A der genannten Richtlinie hinsichtlich des zahlenmäßigen Höchstanteils an Körnern von Weichweizen (Triticum aestivum L.) nicht genügt.

Artikel 2

(1)   Lieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind oder in den sie einführen. In dem Antrag ist die Saatgutmenge zu nennen, die der Lieferant in Verkehr bringen will.

(2)   Der Mitgliedstaat gestattet dem Lieferanten, Saatgut gemäß Artikel 1 in Verkehr zu bringen, außer wenn

a)

begründete Zweifel bestehen, ob der Lieferant in der Lage ist, die Menge an Saatgut in Verkehr zu bringen, für die er einen Antrag gestellt hat, oder

b)

die Erteilung der Genehmigung nach Informationen des koordinierenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 3 dazu führen würde, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Gesamthöchstmenge an Saatgut überschritten wird.

Zu Buchstabe b: Sofern in Anbetracht der Gesamthöchstmenge die Genehmigung nur für einen Teil der beantragten Menge erteilt werden könnte, kann der betreffende Mitgliedstaat dem Lieferanten gestatten, diese geringere Menge in Verkehr zu bringen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten leisten einander verwaltungstechnische Hilfe bei der Anwendung dieses Beschlusses.

Portugal fungiert als koordinierender Mitgliedstaat, damit gewährleistet ist, dass die Gesamtmenge des Saatguts, das die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss in der Union in Verkehr bringen dürfen, die in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Höchstmenge nicht übersteigt.

Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Der koordinierende Mitgliedstaat teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Mengen, für deren Inverkehrbringen sie eine Genehmigung gemäß dem vorliegenden Beschluss erteilt haben.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.


24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2012

zur Aufstellung einer Liste der wichtigen Entscheidungszeitpunkte für die Überprüfung der Durchführung des Programms Galileo hinsichtlich der am Boden befindlichen Zentren und Stationen, die im Rahmen der Entwicklungsphase und der Errichtungsphase einzurichten sind

(2012/117/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 wurde der finanzielle und rechtliche Rahmen für das Programm Galileo festgelegt. Nach dieser Verordnung ist die Europäische Union die Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden, und das aus dem Programm Galileo hervorgegangene System umfasst eine Konstellation von Satelliten sowie ein weltumspannendes Netz von Bodenstationen.

(2)

Ein integriertes Risikomanagement für die Überprüfung der Durchführung des Programms Galileo setzt voraus, dass der Programmverwalter frühzeitig die wichtigen Entscheidungen trifft, d. h. Entscheidungen mit weitreichenden Folgen für Kosten, Zeitplan, Leistung und/oder Risiken, und die künftig zu treffenden Entscheidungen und ihre Umsetzung transparent handhabt. Dazu gehören auch jene Entscheidungen, die den Aufbau der terrestrischen Infrastruktur im Rahmen der Entwicklungs- und Validierungsphase sowie der Errichtungsphase des Programms betreffen.

(3)

Das weltweite Netz von Bodenstationen des aus dem Programm Galileo hervorgegangenen Systems besteht zum einen aus sechs Zentren und einer Station und zum anderen aus vier Ketten so genannter Fernstationen.

(4)

Die sechs Bodenzentren und die Bodenstation umfassen: die beiden untereinander redundanten Zentren für die Kontrolle der allgemeinen Funktionsweise des Systems („Kontrollzentren“ oder „GCC“), die Galileo-Sicherheitszentrale nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008, mit der die Sicherheit des Systems und der erbrachten Dienste überwacht wird und die zwecks Dienstkontinuität zweigeteilt ist („Galileo-Sicherheitszentrale“ oder „GSMC“), das Dienste-Zentrum, das als Schnittstelle zwischen dem System einerseits und den Nutzern des offenen Dienstes, des kommerziellen Dienstes und des sicherheitskritischen Dienstes andererseits fungiert („GNSS-Dienstezentrum“ oder „GSC“), das Zentrum, mit dem das Generieren der für den Betrieb des Such- und Rettungsdienstes benötigten Informationen kontrolliert wird und das als Schnittstelle zwischen dem System und der Organisation Cospas-Sarsat fungiert („SAR-Dienstezentrum“), das Zentrum, das im Auftrag des Programmverwalters und unabhängig vom Betreiber die Qualität der erbrachten Dienste bewertet und den Nutzergruppen Informationen betreffend Zeit oder Geodäsie übermittelt („Galileo-Leistungszentrum“), die Station, mit der die Qualität der von den Satelliten ausgestrahlten Signale in der Erdumlaufbahn unmittelbar nach ihrem Start überprüft werden kann („In-Orbit-Prüfstationen“).

(5)

Bei der Entscheidung über den Standort dieser Zentren und Stationen wird berücksichtigt, ob dort bereits für die zugewiesenen Aufgaben geeignete Anlagen und Einrichtungen vorhanden sind, ob die für jedes Zentrum und jede Station geltenden Sicherheitsanforderungen eingehalten, die technischen und finanziellen Betriebsvoraussetzungen gegeben und die nationalen Sicherheitserfordernisse jedes Mitgliedstaats erfüllt sind.

(6)

Zu den vier sogenannten Fernstationen gehören: die Stationen für Satellitensteuerung und Telemetrie, die mithilfe von „Aufwärtsverbindungen“ und „Abwärtsverbindungen“ als Bindeglied zwischen den Satelliten und den beiden Kontrollzentren fungieren („TTC-Stationen“), die Galileo-Messstationen, die die Erbringung der Dienste ermöglichen, indem sie zum einen Pseudoentfernungsmessungen vornehmen und zum anderen die von den Satelliten ausgestrahlten Signale sammeln, um deren Qualität zu überwachen („GSS-Stationen“), die Stationen für die Datenfernübertragung an die Satelliten, die die Satelliten mit den für die Erbringung der Dienste benötigten Daten versorgen („ULS-Stationen“), die Stationen, die den Empfang der für die Erbringung des Such- und Rettungsdienstes benötigten Daten gewährleisten („SAR-Stationen“).

(7)

Bei der Entscheidung über die Anzahl und den Standort dieser Fernstationen wird berücksichtigt, wie sich die geografischen und technischen Zwänge einer optimalen Verteilung über die gesamte Erde auswirken, ob bereits für die zugewiesenen Aufgaben geeignete Anlagen und Einrichtungen vorhanden, ob die für jede Station geltenden Sicherheitsanforderungen eingehalten und ob die nationalen Sicherheitserfordernisse jedes Mitgliedstaats erfüllt sind. Da sich diese Entscheidungen je nach dem Stand des Fortschritts der Programme, nach ihren Erfordernissen und den wechselnden politischen und logistischen Zwängen ändern können, lässt sich die Anzahl und der Standort der noch zu bauenden entfernten Stationen nur annähernd angeben.

(8)

Deshalb müssen die wichtigen Entscheidungszeitpunkte festgelegt werden, zu denen die Einrichtung der Bestandteile des weltweiten Netzes von Bodenstationen für das aus dem Programm Galileo hervorgegangene System überprüft wird.

(9)

Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die wichtigen Entscheidungspunkte für die Überprüfung der Durchführung des Programms Galileo hinsichtlich der am Boden befindlichen Zentren und Stationen, die im Rahmen der Entwicklungsphase und der Errichtungsphase nach Artikel 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 einzurichten sind, sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. Februar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.


ANHANG

Wichtige Entscheidungszeitpunkte für die Überprüfung der Durchführung des Programms Galileo hinsichtlich der am Boden befindlichen Zentren und Stationen, die im Rahmen der Entwicklungsphase und der Errichtungsphase nach Artikel 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 einzurichten sind:

Datum

Wichtige Entscheidungszeitpunkte

Maßnahmen

2009-2016

Einrichtung von Bodenzentren

 

2009-2014

Einrichtung von zwei Kontrollzentren (GCC)

Ein Kontrollzentrum wird nach und nach in Oberpfaffenhoffen (Deutschland) eingerichtet. Die 2009 begonnenen Arbeiten werden 2014 abgeschlossen sein.

 

 

Ein Kontrollzentrum wird nach und nach in Fucino (Italien) eingerichtet. Die 2009 begonnenen Arbeiten werden 2014 abgeschlossen sein.

2013-2015

Einrichtung der Galileo-Sicherheitszentrale (GSMC)

Die zweigeteilte Galileo-Sicherheitszentrale sollte nach und nach in Frankreich und im Vereinigten Königreich eingerichtet werden. Die Arbeiten sollten 2013 anlaufen und 2015 abgeschlossen werden. Zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich sollten im Jahr 2012 zu unterzeichnende Vereinbarungen über das Projekt geschlossen werden.

2011-2016

Einrichtung eines GNSS-Dienstezentrums (GSC)

Das GNSS-Dienstezentrum wird nach und nach in Madrid (Spanien) eingerichtet. Die 2011 begonnenen Arbeiten sollten 2016 abgeschlossen sein. Am 17. März 2011 wurde mit Spanien eine Vereinbarung darüber unterzeichnet.

2012-2014

Einrichtung eines SaR-Dienstezentrums

Das SaR-Dienstezentrum sollte nach und nach in Toulouse (Frankreich) eingerichtet werden. Die Arbeiten sollten 2012 anlaufen und 2014 abgeschlossen werden. Mit Frankreich sollte eine Vereinbarung über das Projekt geschlossen werden.

2013-2014

Einrichtung eines Galileo-Leistungszentrums

Das Galileo-Leistungszentrum sollte nach und nach in einem Mitgliedstaat und an einem Standort errichtet werden, die noch festzulegen sind. Die Arbeiten sollten 2013 anlaufen und 2014 abgeschlossen werden. Mit dem betreffenden Mitgliedstaat sollte eine Vereinbarung über das Projekt geschlossen werden.

2010

Einrichtung einer In-Orbit-Prüfstation

Die In-Orbit-Prüfstation wurde 2010 in Redu (Belgien) eingerichtet. Für die Einrichtung wurde am 25. Oktober 2010 zwischen der Kommission und der Firma Spaceopal ein Vertrag über das Los „Betriebstätigkeiten“ im Rahmen der Errichtungsphase des Programms Galileo geschlossen.

2009-2014

Einrichtung von Bodenfernstationen

 

2010-2014

Einrichtung von TTC-Stationen

TTC-Stationen wurden 2010 und 2011 in Kiruna (Schweden) und Kourou (Frankreich) eingerichtet.

TTC-Stationen sollten zwischen 2012 und 2014 auf Tahiti (Französisch-Polynesien), La Réunion (Frankreich) und in Nouméa (Neukaledonien) eingerichtet werden.

Für die Einrichtung dieser TTC-Stationen wurden Verträge zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und Dienstleistern abgeschlossen.

2009-2014

Einrichtung von GSS-Stationen

GSS-Stationen wurden zwischen 2009 und 2011 in Fucino (Italien), Svalbard (Norwegen), Redu (Belgien), auf La Réunion (Frankreich), in Kourou (Frankreich), in Nouméa (Neukaledonien), in Troll (Norwegen) und in Papeete (Französisch-Polynesien) eingerichtet.

GSS-Stationen sollten zwischen 2012 und 2014 in Kiruna (Schweden), auf Jan Mayen (Norwegen), auf den Azoren (Portugal), den Kanarischen Inseln (Spanien), auf Madeira (Portugal), auf den Kerguelen, auf Adélieland, Saint-Pierre und Miquelon, Wallis, Ascension, Diego Garcia und den Falklandinseln eingerichtet werden.

Für die Einrichtung dieser GSS-Stationen wurden Verträge zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und Dienstleistern abgeschlossen.

2009-2011

Einrichtung von ULS-Stationen

ULS-Stationen wurden zwischen 2009 und 2011 auf Tahiti (Französisch-Polynesien), in Kourou (Frankreich), auf La Réunion (Frankreich), in Neukaledonien und Svalbard (Norwegen) eingerichtet.

Für die Einrichtung dieser ULS-Stationen wurden Verträge zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und Dienstleistern abgeschlossen.

2012-2013

Einrichtung von SaR-Stationen

SaR-Stationen sollten 2012 und 2013 in Svalbard (Norwegen), Toulouse (Frankreich), Makarios (Zypern) und Maspalomas (Spanien) eingerichtet werden.

Für die Einrichtung dieser SaR-Stationen werden zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und Dienstleistern Verträge für die Stationen in Svalbard und Maspalomas abgeschlossen, für die Station in Makarios wird eine Vereinbarung zwischen der Kommission und Zypern geschlossen und für die Station in Toulouse wird ein Vertrag zwischen der Kommission und einem Dienstleister geschlossen werden.


Berichtigungen

24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/32


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

( Amtsblatt der Europäischen Union L 282 vom 28. Oktober 2011 )

Auf Seite 80, KN-Code 0407 21 00, Spalte 2:

Die Fußnotenreferenz 2 ist zu streichen.

Auf Seite 105, KN-Code 1001 11 00, Spalte 3:

Die Fußnotenreferenz 1 ist zu streichen.

Auf Seite 105, KN-Code 1001 91 90, Spalte 3:

Die Fußnotenreferenzen 1 und 2 sind zu streichen.

Auf Seite 883, Anhang 7, laufende Nummer 75, Spalte 2:

Die KN-Codes 1001 11 00 und 1001 91 90 sind zu streichen.