ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.043.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 43

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
16. Februar 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 129/2012 der Kommission vom 13. Februar 2012 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Queso Manchego (g.U.))

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 131/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Zulassung einer Zubereitung aus Kümmelöl, Zitronenöl und bestimmten getrockneten Kräutern und Gewürzen als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel (Zulassungsinhaber: Delacon Biotechnik GmbH) ( 1 )

15

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 132/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 133/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 zur Festsetzung der ab dem 16. Februar 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/89/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Februar 2012 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 726)

23

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2012/90/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 14. Februar 2012 über Leitlinien für die Darstellung der Informationen für die Kennzeichnung von Partien von forstlichem Vermehrungsgut und der auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten zu machenden Angaben

38

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 367/11/KOL vom 30. November 2011 zur Änderung des Verzeichnisses unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen sowie zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 111/11/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde

43

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 129/2012 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2012

zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Queso Manchego (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego“ geprüft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2009 der Kommission (3) geänderten Fassung eingetragen worden ist.

(2)

Der Antrag betrifft Änderungen des Herstellungsverfahren des durch die Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego“ geschützten Käses und führt zu Änderungen des Einzigen Dokuments.

(3)

Nach Prüfung der beantragten Änderung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass diese gerechtfertigt ist. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach Artikel 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego“ wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält die konsolidierte Zusammenfassung mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)   ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)   ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 36.


ANHANG I

Die folgenden Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego“ werden genehmigt:

Rohstoffe

Bei den analytischen Eigenschaften der Milch wurden die Referenzwerte auf Grundlage der Prüfsystematik aktualisiert, die in dem amtlichen Laboratorium zum Einsatz kommt, in dem die bei den Erzeugern entnommenen Proben untersucht werden. Auf die Bestimmung des Laktoseanteils und der Dichte wird verzichtet, da diese keinen Einfluss auf die Qualität des Verarbeitungserzeugnisses haben und sich deren Analyse auf eine Art der Erzeugung bezog, die der heutigen Praxis in den Viehhaltungsbetrieben nicht mehr entspricht.

Außerdem wird der Säuregrad der Milch durch Bestimmung des pH-Wertes und nicht in Grad Dornic gemessen, weshalb dies in der Spezifikation ersetzt wird.

Des Weiteren wurden aufgrund des technischen Fortschritts in den Verarbeitungsbetrieben die Kontrollen der Parameter verbessert, die für die Endqualität des Verfahrens entscheidend sind; aus diesem Grund ist die frühere Fassung für einige Phasen des Verarbeitungsverfahrens veraltet.

Der entsprechende Absatz wird wie folgt geändert:

Absatz E. —   Herstellung des Erzeugnisses

Im Abschnitt „Corte de la cuajada“ (Schneiden der Dickete) wurde die Größenangabe des entstehenden Bruchkorns gestrichen, da dies als ein Kriterium betrachtet wird, das jeder Betrieb gemäß seinem Verfahren festlegen soll. Die Dickete muss eine geeignete Konsistenz aufweisen, damit die Molke je nach erzeugtem Käse ordnungsgemäß abläuft; hierfür ist nicht die Angabe einer genauen Größe des Bruchkorns, sondern die Kontrolle während der Verarbeitung und die Erfahrung des Herstellers ausschlaggebend.

Im Abschnitt „Prensado“ (Pressung) wird die für den Pressvorgang festgelegte Dauer hinzugefügt, die in der aktuellen Spezifikation fälschlicherweise im Abschnitt „Desmoldado“ (Herausnehmen aus der Form) angegeben ist. Für die Pressung wird eine Dauer von 1 bis 6 Stunden festgelegt. Die Presszeit hat sich durch den technischen Fortschritt bei den Pressverfahren gegenüber der ursprünglichen Dauer verkürzt, d. h. die langen Presszeiten, die sich negativ auf Erzeugnisse von geringerer Größe auswirken, entfallen. Angesichts der verschiedenen Erzeugnisgrößen und der verschiedenen Ausführungen von Pressen wird eine Zeitspanne festgelegt, so dass es dem Hersteller überlassen bleibt, den optimalen Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem das Erzeugnis aus der Form herausgenommen und in Salzlake eingelegt wird. Dieser Zeitpunkt wird nicht anhand der verstrichenen Zeit, sondern anhand des gemessenen pH-Werts ermittelt, da dieser Wert angibt, in welchem Zustand sich das Erzeugnis befindet.

Die Abschnitte „Maduración“ und „Conservación“ („Reifung“ und „Lagerung“) werden unter „Maduración“ (Reifung) zusammengefasst und der Abschnitt „Conservación“ (Lagerung) wird gestrichen, da das Erzeugnis seinen Reifungsprozess in den Lagerräumen nicht unterbricht; das heißt, die Reifung findet während der gesamten Lebensdauer des Erzeugnisses statt, so dass das Erzeugnis immer weiter reift, sofern es unter korrekten kontrollierten Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen gelagert wird. Somit werden die Temperatur- und Feuchtigkeitsangaben zusammengefasst, wobei für die Temperatur ein Bereich von 3 °C bis 16 °C und für die Feuchtigkeit ein Bereich von 75 % bis 90 % festgelegt wird.

Für die Temperatur wird der Mindestwert von 1 °C auf 3 °C heraufgesetzt, da das Erzeugnis bei dieser Temperatur die beste Haltbarkeit aufweist und sichergestellt ist, dass die Gesundheitsanforderungen erfüllt werden, während bei einer Temperatur von 1 °C Beeinträchtigungen des Erzeugnisses auftreten können. Als Höchstwert wird ein Bezugswert von 16 °C festgelegt, um eine optimale Reifung des Erzeugnisses und die Ausbildung seiner organoleptischen Merkmale zu gewährleisten.

Der für die Feuchtigkeit festgelegte Bereich entspricht dem Gesamtwert, der für die beiden Phasen als angemessen gilt.


ANHANG II

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„QUESO MANCHEGO“

EG-Nr.: ES-PDO-0217-0087-06.12.2010

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name

„Queso Manchego“

2.   Mitgliedstaat

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.3.

Käse.

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Käse aus gepresster Masse, hergestellt aus der Milch von Schafen der Manchega-Rasse, mit einer Reifezeit von mindestens 30 Tagen bei Käse mit einem Gewicht von höchstens 1,5 kg und von 60 Tagen bei Käse mit höherem Gewicht, wobei zwei Jahre nicht überschritten werden dürfen.

„Queso Manchego“ kann aus pasteurisierter Milch oder aus Rohmilch hergestellt werden, bei Rohmilchkäse darf das Etikett die Aufschrift „Artesano“ tragen.

„Queso Manchego“ ist ein Käse mit hohem Fettgehalt und folgenden physikalischen Eigenschaften am Ende seiner Reifung:

Form: zylindrisch mit flacher Ober- und Unterseite

maximale Höhe: 12 cm

maximaler Durchmesser: 22 cm

Verhältnis Durchmesser/Höhe: zwischen 1,5 und 2,2

Mindestgewicht: 0,4 kg

Höchstgewicht: 4,0 kg

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

pH-Wert: 4,8 bis 5,8

Trockenmasse: mindestens 55 %

Fettgehalt: mindestens 50 % der Trockenmasse

Gesamtproteingehalt der Trockenmasse: mindestens 30 %

Kochsalzgehalt: höchstens 2,3 %

Eigenschaften der Masse:

Konsistenz: fest und kompakt.

Farbe: weiß bis elfenbeinfarben-gelblich.

Geruch: nach Milchsäure, intensiv und anhaltend säuerlich bis zu pikanten Nuancen bei sehr reifem Käse mit insgesamt lang anhaltender Persistenz.

Geschmack: leicht säuerlich, kräftig und würzig, geht bei besonders reifem Käse in Schärfe über. Angenehmer, typischer Nachgeschmack, den der Käse durch die Milch der Manchega-Schafe erhält.

Aussehen: Es sind kleine, ungleichmäßig verteilte Löcher vorhanden, manchmal auch ohne Löcher.

Textur: geringe Elastizität mit butterartiger und etwas mehliger Konsistenz, die bei sehr reifem Käse körnig sein kann.

Die mikrobiologischen Grenzen sind:

Escherichia coli: maximal 1 000 Kolonien/Gramm

Staphilococcus aureus: maximal 100 Kolonien/Gramm

Salmonellen: in 25 Gramm nicht nachweisbar

Listerien: in 25 Gramm nicht nachweisbar

Es handelt sich um einen Käse mit leicht säuerlichem, kräftigem und würzigem Geschmack, der bei sehr reifem Käse in Schärfe übergeht. Angenehmer, typischer Nachgeschmack, den der Käse durch die Milch der Manchega-Schafe erhält.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

„Queso Manchego“ wird aus der Milch des Manchega-Schafs, natürlichem Labferment oder anderen zugelassenen Gerinnungsenzymen und Kochsalz hergestellt.

Die Milch darf keine Pharmaprodukte enthalten, die sich negativ auf die Herstellung, Reifung und die Haltbarkeit des Käses auswirken können.

„Queso Manchego“ kann aus pasteurisierter Milch oder aus Rohmilch hergestellt werden, bei Rohmilchkäse darf das Etikett die Aufschrift „Artesano“ tragen.

Die analytischen Eigenschaften der Milch sind:

Fettgehalt: mindestens 6,5 %

Proteine: mindestens 4,5 %

verwertbare Mindesttrockenmasse: mindestens 11 %

pH-Wert: 6,5-7

Gefrierpunkt < – 0,550 °C

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Das Manchega-Schaf wird das ganze Jahr über unter Nutzung der natürlichen Ressourcen auf der Weide gehalten, im Pferch werden Kraftfutter, Heu und Nebenprodukte zugefüttert.

Was die Viehhaltung anbelangt, so sind besonders die Weiden mit überwiegend einjährigen Pflanzen auf den Lichtungen des Matorral zu erwähnen. Auf diesen Weiden wachsen: Medicago minima, Scorpirus subillosa, Astragalus stella, Astragalus sesamus usw.

Die so genannten „madajales“ sind für die Schafhaltung besonders interessant: Hier wächst Poa bulbosa zusammen mit Leguminosen-Begleitpflanzen wie Medicago rigidula, Medicago lupulina, Medicago truncatula, Trigonella polycerata, Coronilla scorpioides usw.

Auf tiefgründigeren, frischen Böden kann es auch „fenalares“ geben, mit vorwiegend mehrjährigen und zweijährigen Pflanzen dicht bewachsene Weiden, deren Aussehen durch die Grasart Brachypodium phoenicoides bestimmt wird.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Der durch die Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego“ geschützte Käse darf nur von eingetragenen Käsereien und Anlagen und nur in Verpackungen vertrieben und versandt werden, die die Qualität des Käses nicht beeinträchtigen.

„Queso Manchego“ wird auf jeden Fall mit der — gegebenenfalls zuvor abgewaschenen — Rinde vermarktet.

„Queso Manchego“ darf außerdem mit Paraffin und anderen transparenten, inaktiven und gesetzlich zugelassenen Stoffen überzogen oder mit Olivenöl eingerieben werden, sofern die Rinde ihr natürliches Aussehen und ihre Farbe behält und die Kaseinmarke lesbar bleibt.

In keinem Fall dürfen Stoffe verwendet werden, die der Rinde eine schwarze Farbe verleihen.

„Queso Manchego“ kann in Portionen, Scheiben und gerieben vermarktet werden, sofern er verpackt und seine Herkunft erkennbar ist. Er kann außerhalb des Ursprungsgebiets durch Firmen portioniert und verpackt werden, die das aufgestellte Verfahrensprotokoll akzeptiert haben und dieses beachten, um die Rückverfolgbarkeit und die Arbeitsabläufe des „Queso Manchego“ zu garantieren.

Die verwendete Verpackung muss in jedem Fall geltendem Recht entsprechen.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Das Etikett muss folgende Angabe enthalten: Denominación de Origen „Queso Manchego“ (Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego“). Wenn der Käse aus Rohmilch hergestellt wurde, darf das Etikett die Aufschrift „Artesano“ tragen.

Das für den Verbrauch bestimmte Erzeugnis wird außerdem mit von der Aufsichtsbehörde ausgestellten, nummerierten Etiketten versehen, die von den eingetragenen Unternehmen so angebracht werden, dass eine Wiederverwendung unmöglich ist. Zudem trägt jeder „Queso Manchego“ auf der Ober- oder Unterseite eine Kaseinmarke mit der laufenden Nummer und Serie, die beim Formen und Pressen des Käselaibs angebracht wird.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Die Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego“ gilt für 45 Gebietskörperschaften der Provinz Albacete, 84 der Provinz Ciudad Real, 156 der Provinz Cuenca und 122 der Provinz Toledo.

Folgende Gebietskörperschaften wurden aufgenommen: Alcoba de los Montes und El Robledo der Provinz Ciudad Real, Albadalejo del Cuende, Villarejo de la Peñuela, Villarejo-Sobrehuerta und Villar del Horno der Provinz Cuenca.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Der natürliche Landstrich La Mancha ist im südlichen Teil des Zentralen Hochplateaus („Meseta“) der Iberischen Halbinsel gelegen und durch ein flaches Relief gekennzeichnet, das zum Atlantik hin abfällt.

La Mancha ist eine Hochebene mit kalkhaltigem Lehmboden. Der für Weiden bestimmte Boden besteht aus kalk- und mergelreichen Substraten.

In der Region herrscht extremes Kontinentalklima mit entsprechend starken Schwankungen, sehr kalten Wintern und heißen Sommern, in denen manchmal bis zu 40 °C erreicht werden und mit Temperaturunterschieden, die an manchen Tagen 20 °C und übers Jahr 50 °C erreichen. Es gibt nur geringe Niederschläge, weswegen die Region mit extremer Trockenheit und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % dem so genannten „trockenen“ Spanien (España árida) zugerechnet wird.

Die Boden- und Klimabedingungen haben bewirkt, dass das Manchega-Schaf die Rasse ist, die am besten an das Gebiet angepasst ist.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Käse aus gepresstem Bruch mit harter Rinde und fester, kompakter Masse, mit einer Farbe zwischen weiß und elfenbeinfarben-gelblich, intensivem und anhaltendem Geruch, leicht säuerlichem, starkem und würzigem Geschmack, geringer Elastizität mit butterähnlicher, etwas mehliger Konsistenz.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Die Boden- und Klimabedingungen der Region haben wesentlich zur natürlichen Selektion beigetragen, durch die das Manchega-Schaf zur bestangepassten Rasse wurde, die eine Milch produziert, die dem „Queso Manchego“ seine besonderen Eigenschaften in Farbe, Geruch, Geschmack und Textur verleiht.

Seit langer Zeit wird Käse aus Milch von Schafen der Manchega-Rasse hergestellt, und seit Jahrhunderten sind die Herstellungsverfahren darauf gerichtet, diesem traditionellen Käse aus La Mancha die besten Eigenschaften zu geben.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://docm.jccm.es/portaldocm/descargarArchivo.do?ruta=2009/10/20/pdf/2010_17415.pdf&tipo=rutaDocm


16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 130/2012 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2012

über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2).

(2)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 werden die Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (3) sowie die Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen (4) aufgehoben.Die Anforderungen dieser Richtlinien hinsichtlich Einstiegsstufen, Haltegriffen und Trittbrettern sowie Einrichtungen für Rückwärtsfahrt sollten in die vorliegende Verordnung übernommen und dabei erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Bestimmte andere in den genannten Richtlinien festgelegte Anforderungen, die nicht in dieser Verordnung aufgeführt sind, sind bereits durch die obligatorische Anwendung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführten UN/ECE-Regelungen Nr. 11 (5) und Nr. 39 (6) abgedeckt.

(3)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte, soweit angebracht, dem der Richtlinien 70/387/EWG und 75/443/EWG entsprechen. Die Verordnung sollte daher für Fahrzeuge der Klassen M und N gelten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält grundlegende Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug, insbesondere für Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter, sowie der Manövriereigenschaften, insbesondere für Einrichtungen für Rückwärtsfahrt. Die speziellen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die diesbezügliche Typgenehmigung müssen festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M und N gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(1)

„Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften“ die Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht unterscheiden:

a)

den Eigenschaften von Trittbrettern, Einstiegsstufen und Haltegriffen,

b)

den Eigenschaften der Einrichtung für Rückwärtsfahrt;

(2)

„Geländefahrzeug“ ein Fahrzeug, dass den in Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Kriterien entspricht;

(3)

„Einstieg“ der niedrigste Punkt der Türöffnung oder eines anderen Bauteils – je nachdem welcher von beiden niedriger ist –, der zu überwinden ist, um in den Insassenraum zu gelangen.

Artikel 3

EG-Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften

1.   Der Hersteller oder der Bevollmächtigte des Herstellers legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften vor.

2.   Der Antrag ist nach dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 zu erstellen.

3.   Sind die einschlägigen Anforderungen der Anhänge II und III dieser Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

Ein Mitgliedstaat darf dieselbe Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

4.   Für die Zwecke von Absatz 3 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang I Teil 2 aus.

Artikel 4

Gültigkeit und Erweiterung von Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 70/387/EWG und der Richtlinie 75/443/EWG erteilt wurden

Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Zeitpunkt typgenehmigt wurden, und erweitern die EG-Typgenehmigung weiterhin für diese Fahrzeuge nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/387/EWG und der Richtlinie 75/443/EWG.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)   ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 5.

(4)   ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1.

(5)   ABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 1.

(6)   ABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 40.


ANHANG I

Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften

TEIL 1

Beschreibungsbogen

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften.

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse (c): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.   Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (f) (g)

2.6.   Masse in fahrbereitem Zustand

Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, im Fall eines Zugfahrzeugs einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für das Fahrpersonal verfügt) (h) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): …

4.   KRAFTÜBERTRAGUNG (p)

4.6.   Übersetzungsverhältnisse

Rückwärtsgang: …

9.   AUFBAU

9.3.   Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

9.3.1.   Anordnung und Anzahl der Türen: …

9.3.4.   Einzelheiten, einschließlich Abmessungen, der Eingänge, Stufen und notwendigen Haltegriffe (falls erforderlich): …

Erläuterungen

TEIL 2

EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über:

die EG-Typgenehmigung (1)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (1)

für einen Typ eines Fahrzeugs hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften

in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 130/2012 [diese Verordnung] in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. …/… (1)

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (2): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse (3): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt.

2.   Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Bemerkungen (gegebenenfalls): siehe Beiblatt.

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

Anlagen

:

Beschreibungsunterlagen

Prüfbericht


(b)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).

(c)  Einstufung nach den Definitionen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

(f)  Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

(g)  ISO-Norm 612: 1978 – Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern – Benennungen und Definitionen.

(h)  Die Masse des Fahrers und gegebenenfalls des Mitglieds des Fahrpersonals wird mit 75 kg veranschlagt (nach der ISO-Norm 2416-1992 entfallen davon 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks), der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die anderen Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer für Wasser genutzte Systeme) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

(p)  Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (Beispiel: ABC??123??).

(3)  Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.

Beiblatt

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.   

Zusätzliche Angaben:

1.1.

Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe: …

2.   

Der Fahrzeugtyp der Klasse M1 / N1 / N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 7,5 Tonnen (1) ist / ist nicht (1) mit Trittbrettern oder Einstiegsstufen ausgestattet.

3.   

Geländefahrzeug: Ja / Nein (1)

4.   

Einrichtung für Rückwärtsfahrt: Getriebe / sonstige Einrichtungen (1)

4.1.

Kurzbeschreibung der Einrichtung für Rückwärtsfahrt, falls es sich bei dieser nicht um eine Schaltfunktion des Getriebes handelt: …

5.   

Bemerkungen: …


(1)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG II

Anforderungen an Fahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug

1.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

1.1.

Die Auslegung des Fahrzeugs muss ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglichen; die Eingänge zum Insassenraum müssen so konstruiert sein, dass sie mühe- und gefahrlos zu benutzen sind.

2.   TRITTBRETTER UND EINSTIEGSSTUFEN

2.1.

Radnabe, Felgen und andere Teile des Rades gelten nicht als Trittbretter oder Einstiegsstufen im Sinne dieser Verordnung, es sei denn, der Einbau von Trittbrettern oder Einstiegsstufen an einer andern Stelle des Fahrzeugs ist aus bau- oder betriebstechnischen Gründen nicht möglich.

2.2.

Die Höhe des Einstiegs wird entweder direkt als der Abstand zum Boden oder als der Abstand zum Mittelpunkt der Längsachse der horizontalen Ebene der unmittelbar darunter liegenden Stufe bestimmt.

TEIL 1

Anforderungen betreffend den Ein- und Ausstieg durch die Türen des Insassenraums von Fahrzeugen der Klasse N2 mit einer Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen sowie von Fahrzeugen der Klasse N3

1.   EINSTIEGSSTUFEN ZUM INSASSENRAUM (Abbildung 1)

1.1.

Der Abstand (A) der Trittfläche der untersten Stufe zum Boden darf, gemessen an einem betriebsbereiten Fahrzeug auf einer waagerechten, flachen Oberfläche, höchstens 600 mm betragen.

1.1.1.

Bei Geländefahrzeugen kann der Abstand (A) auf bis zu 700 mm erhöht werden.

1.2.

Der Abstand (B) zwischen den Trittflächen der Stufen darf höchstens 400 mm betragen. Der senkrechte Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen darf um nicht mehr als 50 mm variieren. Die letztgenannte Anforderung gilt nicht für den Abstand zwischen der obersten Stufe und dem Einstieg des Insassenraums.

1.2.1.

Bei Geländefahrzeugen kann die oben angegebene zulässige Variation allerdings auf bis zu 100 mm erhöht werden.

1.3.

Darüber hinaus müssen mindestens die folgenden geometrischen Abmessungen eingehalten werden:

a)

Stufentiefe (D) 80 mm;

b)

Stufenvorsprung (E) (einschließlich Stufentiefe): 150 mm;

c)

Stufenbreite (F): 300 mm;

d)

Breite der untersten Stufe (G): 200 mm;

e)

Stufenhöhe (S): 120 mm;

f)

Verjüngung in der Breite zwischen den Stufen (H): 0 mm;

g)

Überlappung in der Länge (J) zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen des selben Treppenlaufs oder zwischen der obersten Stufe und dem Boden des Fahrerhauses: 200 mm.

1.3.1.

Bei Geländefahrzeugen kann der Wert (F) jedoch auf 200 mm verringert werden.

1.4.

Bei Geländefahrzeugen kann die unterste Stufe als Sprosse konzipiert sein, wenn dies aus bau- oder betriebstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall beträgt die Sprossentiefe (R) mindestens 20 mm.

1.4.1.

Sprossen mit rundem Querschnitt sind nicht zulässig.

1.5.

Die oberste Stufe muss so angeordnet sein, dass sie beim Ausstieg aus dem Fahrgastraum leicht erreichbar ist.

1.6.

Sämtliche Einstiegsstufen müssen so beschaffen sein, dass der Gefahr des Abrutschens vorgebeugt wird. Ferner müssen Einstiegsstufen, die während der Fahrt Niederschlägen und Schmutz ausgesetzt sind, einen Ablauf haben (wasserdurchlässige Oberfläche).

2.   ERREICHBARKEIT DER HALTEGRIFFE AM EINGANG ZUM INSASSENRAUM (Abbildung 1)

2.1.

Am Einstieg zum Insassenraum müssen ein oder mehrere geeignete Handläufe oder Haltegriffe oder andere gleichwertige Haltevorrichtungen angebracht sein.

2.1.1.

Der (die) Handlauf (Handläufe) oder Haltegriff(e) oder andere gleichwertige Haltevorrichtungen müssen so angeordnet sein, dass man sich an ihnen leicht festhalten kann und sie den Durchgang zum Insassenraum nicht versperren.

2.1.2.

Die Griffbereiche der Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertigen Haltevorrichtungen dürfen höchstens 100 mm auseinanderliegen.

2.1.3.

Bei einem Einstieg mit mehr als zwei Stufen müssen die Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertigen Haltevorrichtungen so angeordnet sein, dass eine Person sich an drei Stellen gleichzeitig halten kann (mit zwei Händen und einem Fuß oder mit zwei Füßen und einer Hand).

2.1.4.

Ausgenommen im Fall eines Treppenaufgangs müssen die Handläufe, Haltegriffe und gleichwertigen Haltevorrichtungen so beschaffen sein, dass die Fahrer veranlasst werden, mit Blick auf den Insassenraum auszusteigen.

2.1.5.

Das Lenkrad kann als Haltegriff gelten.

2.2.

Die Höhe (N) des unteren Rands mindestens eines Haltegriffs oder Handlaufs oder einer gleichwertigen Haltevorrichtung darf, gemessen vom Boden bei einem betriebsbereiten Fahrzeug auf einer waagerechten, flachen Oberfläche, nicht mehr als 1 850 mm betragen.

2.2.1.

Bei Geländefahrzeugen kann der Abstand (N) allerdings auf bis zu 1 950 mm erhöht werden.

2.2.2.

Ist die Höhe des Einstiegs des Insassenraums vom Boden gemessen größer als „N“, gilt diese Höhe als „N“.

2.2.3.

Ferner muss der Mindestabstand (P) des oberen Rands des (der) Handlaufs (Handläufe) oder Haltegriffs (Haltegriffe) oder gleichwertiger Haltevorrichtungen vom Einstieg folgenden Wert haben:

a)

Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertige Haltevorrichtungen (U): 650 mm;

b)

Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertige Haltevorrichtungen (V): 550 mm.

2.3.

Die folgenden geometrischen Abmessungen müssen eingehalten werden:

a)

Griffgröße (K): mindestens 16 mm, höchstens 38 mm;

b)

Länge (M): mindestens 150 mm;

c)

Abstand zu Fahrzeugteilen (L): 40 mm bei geöffneter Tür.

Abbildung 1

Trittstufen und Haltegriffe am Einstieg zum Fahrgastraum

Image 1

Text von Bild

TEIL 2

Anforderungen betreffend den Ein- und Ausstieg durch die Türen des Insassenraums von anderen Fahrzeugen als solchen der Klasse N2 mit einer Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen sowie solchen der Klasse N3

1.   TRITTBRETTER UND EINSTIEGSSTUFEN

1.1.

Befindet sich in Fahrzeugen der Klassen M1, N1 und N2 mit einer Höchstmasse von bis zu 7,5 Tonnen der Einstieg mehr als 600 mm über dem Boden – gemessen an einem betriebsbereiten Fahrzeug auf einer waagerechten, flachen Oberfläche –, so muss das Fahrzeug ein Trittbrett oder Einstiegsstufen haben.

1.1.1.

Bei Geländefahrzeugen kann der oben angegebene Abstand allerdings auf bis zu 700 mm erhöht werden.

1.2.

Sämtliche Trittbretter und Einstiegsstufen müssen so beschaffen sein, dass der Gefahr des Abrutschens vorgebeugt wird. Ferner müssen Trittbretter und Einstiegstufen, die während der Fahrt Niederschlägen und Schmutz ausgesetzt sind, einen Ablauf haben (wasserdurchlässige Oberfläche).

ANHANG III

Anforderungen an Fahrzeuge hinsichtlich deren Manövriereigenschaften

1.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

1.1.

Jedes Fahrzeug ist mit einer vom Fahrersitz aus bedienbaren Einrichtung für Rückwärtsfahrt auszustatten.

16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 131/2012 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2012

über die Zulassung einer Zubereitung aus Kümmelöl, Zitronenöl und bestimmten getrockneten Kräutern und Gewürzen als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel (Zulassungsinhaber: Delacon Biotechnik GmbH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Kümmelöl, Zitronenöl und bestimmten getrockneten Kräutern und Gewürzen vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Kümmelöl, Zitronenöl und bestimmten getrockneten Kräutern und Gewürzen als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 7. April 2011 (2) den Schluss, dass die im Anhang aufgeführte Zubereitung aus Kümmelöl, Zitronenöl und bestimmten getrockneten Kräutern und Gewürzen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass ihre Verwendung die Gewichtszunahme bei entwöhnten Ferkeln verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Damit Wirksamkeit und Sicherheit sowie die Übereinstimmung mit der vom Antragsteller für den Wirkstoff vorgelegten Charakterisierung gewährleistet sind, sollten die in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (3) festgelegten Höchstgehalte an natürlichen Stoffen bei den getrockneten Kräutern und Gewürzen, die in der im Anhang genannten Zubereitung verwendet werden, eingehalten werden, und für Kümmelöl und Zitronenöl sollte die jeweilige Produktcharakterisierung des Europäischen Arzneibuchs gelten.

(6)

Die Bewertung der im Anhang beschriebenen Zubereitung aus Kümmelöl, Zitronenöl und getrockneten Kräutern und Gewürzen hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2011; 9(4):2139.

(3)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter)

4d6

Delacon Biotechnik GmbH

Zubereitung aus Kümmelöl, Zitronenöl und bestimmten getrockneten Kräutern und Gewürzen

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus ätherischem Öl > 1,5 % (Kümmelöl ≥ 0,75 % und Zitronenöl ≥ 0,75 %)

Getrocknete Gewürze und Kräuter: 50 %

Trägerstoffe: q. s. 100 %

 

Charakterisierung der Wirkstoffe und sonstigen Inhaltsstoffe:

Kümmelöl: d-Carvon 3,5-6,0 mg/g, gemäß dem Europäischen Arzneibuch (1);

Zitronenöl: Limonen 2,3-9,0 mg/g, gemäß dem Europäischen Arzneibuch.

Getrocknete Gewürze und Kräuter:

Nelkenpulver 1,5 %, Zimtpulver 10 %, Muskatnusspulver 1,5 %, Zwiebelpulver 5 %, Kirschpaprikapulver 2 %, Orangenschalenpulver 5 %, Pfefferminzpulver 12,5 % und Kamillepulver 12,5 %.

Bei den in der Zubereitung verwendeten getrockneten Kräutern und Gewürzen sind die Höchstgehalte gemäß Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 einzuhalten.

Für das in der Zubereitung verwendete Kümmelöl und Zitronenöl gelten die Produktcharakterisierungen des Europäischen Arzneibuchs.

 

Analysemethode  (2):

Bestimmung von Carvon: Gas-Chromatographie/Massenspektrometrie (GC/MS) mit „single ion monitoring“ (SIM).

Ferkel (abgesetzt)

250

400

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Zur Verwendung bei abgesetzten Ferkeln bis ca. 35 kg.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz und Handschuhe zu tragen.

4.

Der Zusatzstoff ist dem Alleinfuttermittel als Vormischung beizufügen.

7. März 2022


(1)  Europäisches Arzneibuch des Europarates.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.


16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 132/2012 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

78,3

MA

56,2

TN

76,7

TR

98,4

ZZ

77,4

0707 00 05

JO

134,1

TR

143,1

ZZ

138,6

0709 93 10

MA

85,0

TR

140,5

ZZ

112,8

0805 10 20

EG

47,4

IL

74,0

MA

48,6

TN

49,9

TR

68,5

ZZ

57,7

0805 20 10

IL

163,3

MA

115,0

ZZ

139,2

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

CN

60,1

EG

95,0

IL

114,9

MA

107,6

TR

74,7

ZZ

90,5

0805 50 10

EG

41,4

TR

53,6

ZZ

47,5

0808 10 80

CA

124,7

CL

98,4

CN

77,6

MK

26,7

US

139,8

ZZ

93,4

0808 30 90

CL

141,4

CN

54,9

US

121,7

ZA

129,0

ZZ

111,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


16.2.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 133/2012 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2012

zur Festsetzung der ab dem 16. Februar 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Februar 2012 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Februar 2012 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. Februar 2012 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

1.2.2012-14.2.2012

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

245,63

191,24

FOB-Preis USA

302,27

292,27

272,27

Golf-Prämie

84,95

19,55

Prämie Große Seen

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

15,67  EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

— EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2012

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 726)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2012/89/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 31,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Nach den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1258/1999 und (EG) Nr. 1290/2005 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, vom EGFL und vom ELER nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei bleiben Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt.

(6)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(7)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 31. Oktober 2011 noch anhängig waren und Rechtsfragen betreffen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL oder des ELER erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2012

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG

HAUSHALTSPOSTEN: 6701

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

%

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Bescheinigung

2009

Nicht zuschussfähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

–4 742,94

–4 742,94

0,00

BE

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2009

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

– 364 960,70

– 364 960,70

0,00

BE insgesamt

EUR

– 369 703,64

– 369 703,64

0,00

CY

Finanzaudit — Überschreitung

2010

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–24 368,21

–24 368,21

0,00

CY

Cross-Compliance

2006

Keine Definition der Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen (Antragsjahr 2005)

PAUSCHAL

5,00  %

CYP

–11 620,70

–1 561,80

–10 058,90

CY

Cross-Compliance

2007

Keine Definition der Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen (Antragsjahr 2005)

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

– 180,84

0,00

– 180,84

CY

Cross-Compliance

2007

Keine Definition der Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen (Antragsjahr 2006)

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

–50 451,34

–7 171,08

–43 280,26

CY

Cross-Compliance

2008

Keine Definition der Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen (Antragsjahr 2005)

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

–0,23

0,00

–0,23

CY

Cross-Compliance

2008

Keine Definition der Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen (Antragsjahr 2006)

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

–13,68

0,00

–13,68

CY

Cross-Compliance

2008

Keine Definition der Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Antragsjahr 2007)

PAUSCHAL

2,00  %

EUR

–38 733,21

–4 646,06

–34 087,15

CY

Cross-Compliance

2009

Keine Definition der Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen (Antragsjahr 2006)

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

–0,13

0,00

–0,13

CY

Cross-Compliance

2009

Keine Definition der Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Antragsjahr 2007)

PAUSCHAL

2,00  %

EUR

–18,90

0,00

–18,90

CY insgesamt

CYP

–11 620,70

–1 561,80

–10 058,90

CY insgesamt

EUR

– 113 766,55

–36 185,35

–77 581,19

CZ

Finanzaudit — Überschreitung

2010

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–11 170,27

–11 170,27

0,00

CZ insgesamt

EUR

–11 170,27

–11 170,27

0,00

DE

Rechnungsabschluss — Konformitätsbeschluss

2010

Kürzung entsprechend dem Rechnungsabschlussbeschluss

PUNKTUELL

 

EUR

–7 108 483,29

–7 108 483,29

0,00

DE

Bescheinigung

2008

Gesamtfehler über der Wesentlichkeitsschwelle (Anhang III-Grundgesamtheit beim EGFL)

PUNKTUELL

 

EUR

–36 170,39

0,00

–36 170,39

DE insgesamt

EUR

–7 144 653,68

–7 108 483,29

–36 170,39

DK

Finanzaudit — Überschreitung

2010

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

– 898,56

– 898,56

0,00

DK insgesamt

EUR

– 898,56

– 898,56

0,00

EE

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2010

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

–10 003,08

–10 003,08

0,00

EE insgesamt

EUR

–10 003,08

–10 003,08

0,00

ES

Finanzaudit — Überschreitung

2010

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–2 626 687,43

–2 626 687,43

0,00

ES

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2010

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

–4 646 885,25

–4 646 885,25

0,00

ES

Milchquoten

2010

Wiedereinziehung der Milchabgabe

PUNKTUELL

 

EUR

697 302,87

697 302,87

0,00

ES

Bescheinigung

2007

Systematische Fehler (Nicht-IVKS-Grundgesamtheit beim EGFL)

PUNKTUELL

 

EUR

– 125 570,62

0,00

– 125 570,62

ES

Bescheinigung

2008

Probleme vor allem in Bezug auf wesentliche und bekannte Fehler in den Rechnungen und/oder im Debitorenbuch (EGFL)

PUNKTUELL

 

EUR

–27 516,38

0,00

–27 516,38

ES

Bescheinigung

2008

Nicht zuschussfähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

– 242 423,55

0,00

– 242 423,55

ES

Finanzaudit — Überschreitung

2008

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

– 691 056,57

0,00

– 691 056,57

ES

Obst und Gemüse — Verarbeitung von Tomaten

2006

Nicht zuschussfähige Ausgaben — nach Nichtbeachtung von Zahlungsfristen gezahlte Zinsen

PUNKTUELL

 

EUR

–2 336,20

0,00

–2 336,20

ES

Ausfuhrerstattungen — andere

2006

Nicht zuschussfähige Ausgaben — nach Nichtbeachtung von Zahlungsfristen gezahlte Zinsen

PUNKTUELL

 

EUR

– 148,25

0,00

– 148,25

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2007

Nicht zuschussfähige Ausgaben — nach Nichtbeachtung von Zahlungsfristen gezahlte Zinsen

PUNKTUELL

 

EUR

–20 720,15

0,00

–20 720,15

ES

Wiedereinziehungen

2006

Nicht zuschussfähige Ausgaben — nach Nichtbeachtung von Zahlungsfristen gezahlte Zinsen

PUNKTUELL

 

EUR

– 221 965,92

0,00

– 221 965,92

ES

Wiedereinziehungen

2007

Nicht zuschussfähige Ausgaben — nach Nichtbeachtung von Zahlungsfristen gezahlte Zinsen

PUNKTUELL

 

EUR

– 133 057,74

0,00

– 133 057,74

ES insgesamt

EUR

–8 041 065,19

–6 576 269,81

–1 464 795,38

FI

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2010

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

–11 361,66

–11 361,66

0,00

FI insgesamt

EUR

–11 361,66

–11 361,66

0,00

GB

Finanzaudit — Überschreitung

2010

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–9 281,94

–9 281,94

0,00

GB

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2010

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

–1 456 625,58

–1 456 625,58

0,00

GB

Cross-Compliance

2007

Mängel im Sanktionssystem, unzureichende Umsetzung einiger Grundanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

–7 271 825,45

– 195 560,21

–7 076 265,24

GB

Cross-Compliance

2008

Mängel im Sanktionssystem, unzureichende Umsetzung einiger Grundanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

14 207,12

0,00

14 207,12

GB

Cross-Compliance

2008

Mängel im Sanktionssystem, unzureichende Umsetzung einiger Grundanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

–10 469 049,05

–90 522,67

–10 378 526,39

GB

Cross-Compliance

2009

Mängel im Sanktionssystem, unzureichende Umsetzung einiger Grundanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

7 219,27

– 496,31

7 715,58

GB

Cross-Compliance

2009

Mängel im Sanktionssystem, unzureichende Umsetzung einiger Grundanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

–12 452,64

–12 759,95

307,30

GB

Cross-Compliance

2009

Mängel im Sanktionssystem, unzureichende Umsetzung einiger Grundanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

–10 396 466,70

0,00

–10 396 466,70

GB

Cross-Compliance

2010

Mängel im Sanktionssystem, unzureichende Umsetzung einiger Grundanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

–18 620,64

0,00

–18 620,64

GB insgesamt

EUR

–29 612 895,62

–1 765 246,65

–27 847 648,97

HU

Entkoppelte Direktzahlungen (Betriebsprämienregelung — Regelung für die einheitliche Flächenzahlung)

2007

Mängel im LPIS-GIS, Mängel bei Verwaltungs- und Gegenkontrollen, Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

–2 405 065,12

0,00

–2 405 065,12

HU

Entkoppelte Direktzahlungen (Betriebsprämienregelung — Regelung für die einheitliche Flächenzahlung)

2008

Mängel im LPIS-GIS, Mängel bei Verwaltungs- und Gegenkontrollen, Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

–2 838 373,29

0,00

–2 838 373,29

HU

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2010

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

–21 609,30

–21 609,30

0,00

HU insgesamt

EUR

–5 265 047,71

–21 609,30

–5 243 438,41

IE

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2010

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

–95 332,91

–95 332,91

0,00

IE

Öffentliche Lagerhaltung — Zucker

2005

Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestkontrollsatzes

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

– 983,00

0,00

– 983,00

IE

Öffentliche Lagerhaltung — Zucker

2006

Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestkontrollsatzes

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

–3 392,00

0,00

–3 392,00

IE

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2002

Vorwurf einer missbräuchlichen Verwendung von Agrargeldern (OLAF-Fall 2007/0586)

PUNKTUELL

 

EUR

– 101 731,00

0,00

– 101 731,00

IE

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2003

Vorwurf einer missbräuchlichen Verwendung von Agrargeldern (OLAF-Fall 2007/0586)

PUNKTUELL

 

EUR

–8 697,00

0,00

–8 697,00

IE

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2004

Vorwurf einer missbräuchlichen Verwendung von Agrargeldern (OLAF-Fall 2007/0586)

PUNKTUELL

 

EUR

–8 697,00

0,00

–8 697,00

IE

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2005

Vorwurf einer missbräuchlichen Verwendung von Agrargeldern (OLAF-Fall 2007/0586)

PUNKTUELL

 

EUR

–8 697,00

0,00

–8 697,00

IE

Ländliche Entwicklung, EAGFL (2000-2006) — flächenbezogene Maßnahmen

2006

Vorwurf einer missbräuchlichen Verwendung von Agrargeldern (OLAF-Fall 2007/0586)

PUNKTUELL

 

EUR

–8 697,00

0,00

–8 697,00

IE insgesamt

EUR

– 236 226,91

–95 332,91

– 140 894,00

IT

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2007

Nichteinhaltung von Zahlungsfristen

PUNKTUELL

 

EUR

–27 293 119,72

–27 293 119,72

0,00

IT

Finanzaudit — Überschreitung

2009

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

– 207 254,09

– 207 254,09

0,00

IT

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristens

2009

Nichteinhaltung von Zahlungsfristen

PUNKTUELL

 

EUR

–2 543 462,81

–2 543 462,81

0,00

IT

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2005

Mängel bei den Kontrollen der Ölmühlen und der Kompatibilitätskontrolle der Erträge

PUNKTUELL

 

EUR

–10 702 915,00

0,00

–10 702 915,00

IT

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2006

Mängel bei den Kontrollen der Ölmühlen und der Kompatibilitätskontrolle der Erträge

PUNKTUELL

 

EUR

–10 752 842,00

0,00

–10 752 842,00

IT insgesamt

EUR

–51 499 593,62

–30 043 836,62

–21 455 757,00

LT

Direktzahlungen

2006

Mängel im LPIS-GIS und Ineffektivität der Risikoanalyse

PAUSCHAL

2,00  %

LTL

–7 134 543,98

0,00

–7 134 543,98

LT

Entkoppelte Direktbeihilfen

2007

Mängel im LPIS-GIS und Ineffektivität der Risikoanalyse

PAUSCHAL

2,00  %

EUR

–2 564 280,33

0,00

–2 564 280,33

LT

Entkoppelte Direktbeihilfen

2008

Mängel im LPIS-GIS und Ineffektivität der Risikoanalyse

PAUSCHAL

2,00  %

EUR

–1 133,57

0,00

–1 133,57

LT insgesamt

LTL

–7 134 543,98

0,00

–7 134 543,98

LT insgesamt

EUR

–2 565 413,90

0,00

–2 565 413,90

MT

Cross-Compliance

2006

Mindestanforderungen an die Betriebsführung 7-8, Mindestkontrollsatz nicht erreicht, keine wirksame Kontrolle der Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Antragsjahr 2005)

PAUSCHAL

5,00  %

MTL

– 498,47

0,00

– 498,47

MT

Cross-Compliance

2007

Mindestanforderungen an die Betriebsführung 7-8, Mindestkontrollsatz nicht erreicht, keine wirksame Kontrolle der Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Antragsjahr 2005)

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

–1,52

0,00

–1,52

MT insgesamt

MTL

– 498,47

0,00

– 498,47

MT insgesamt

EUR

–1,52

0,00

–1,52

NL

Andere Direktbeihilfen — Rinder

2007

Nichtanwendung von Sanktionen im Falle von potenziell beihilfefähigen Tieren

PUNKTUELL

 

EUR

– 918 301,00

0,00

– 918 301,00

NL

Andere Direktbeihilfen — Rinder

2008

Nichtanwendung von Sanktionen im Falle von potenziell beihilfefähigen Tieren

PUNKTUELL

 

EUR

– 629 514,00

0,00

– 629 514,00

NL

Cross-Compliance

2006

Mangelhaftes Sanktionssystem/keine Kontrolle bestimmter Mindestanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand/Antragsjahr 2005

PAUSCHAL

10,00  %

EUR

–1 943 408,16

–15 542,27

–1 927 865,89

NL

Cross-Compliance

2007

Mangelhaftes Sanktionssystem/keine Kontrolle bestimmter Mindestanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand/Antragsjahr 2005

PAUSCHAL

10,00  %

EUR

–3 585,00

0,00

–3 585,00

NL

Cross-Compliance

2007

Mangelhaftes Sanktionssystem/keine Kontrolle bestimmter Mindestanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand/Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

10,00  %

EUR

–4 741 138,56

–42 883,69

–4 698 254,87

NL

Cross-Compliance

2008

Mangelhaftes Sanktionssystem/Antragsjahr 2007, erste Säule

PAUSCHAL

10,00  %

EUR

–7 793 074,54

–50 000,63

–7 743 073,90

NL

Cross-Compliance

2008

Mangelhaftes Sanktionssystem/keine Kontrolle bestimmter Mindestanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand/Antragsjahr 2006

PAUSCHAL

10,00  %

EUR

–9 280,51

0,00

–9 280,51

NL

Cross-Compliance

2009

Mangelhaftes Sanktionssystem/Antragsjahr 2007, erste Säule

PAUSCHAL

10,00  %

EUR

–68 832,59

0,00

–68 832,59

NL insgesamt

EUR

–16 107 134,37

– 108 426,60

–15 998 707,77

PL

Bescheinigung

2008

Nicht rückerstattete wiedereingezogene Beträge (EGFL-Grundgesamtheit)

PUNKTUELL

 

PLN

–1 245 393,63

0,00

–1 245 393,63

PL insgesamt

PLN

–1 245 393,63

0,00

–1 245 393,63

PT

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2006

Mängel im Hinblick auf ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement

PUNKTUELL

 

EUR

–1 208,26

0,00

–1 208,26

PT

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2006

Fehlerhafte Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung

PUNKTUELL

 

EUR

–3 563,04

0,00

–3 563,04

PT

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2007

Fehlerhafte Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung

PUNKTUELL

 

EUR

–5 197,21

0,00

–5 197,21

PT

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2007

Fehlerhafte Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung

PUNKTUELL

 

EUR

–14 841,09

0,00

–14 841,09

PT

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2008

Fehlerhafte Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung

PUNKTUELL

 

EUR

–3 380,72

0,00

–3 380,72

PT

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2008

Fehlerhafte Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung

PUNKTUELL

 

EUR

–9 920,19

0,00

–9 920,19

PT insgesamt

EUR

–38 110,51

0,00

–38 110,51

SE

Finanzaudit — Überschreitung

2010

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–15 111,28

–15 111,28

0,00

SE

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2010

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

–29 000,06

–29 000,06

0,00

SE

Andere Direktbeihilfen — Rinder

2007

Nichtanwendung von Sanktionen im Falle von potenziell beihilfefähigen Tieren

PUNKTUELL

 

EUR

–34 718,00

0,00

–34 718,00

SE

Andere Direktbeihilfen — Rinder

2008

Nichtanwendung von Sanktionen im Falle von potenziell beihilfefähigen Tieren

PUNKTUELL

 

EUR

–72 854,00

0,00

–72 854,00

SE insgesamt

EUR

– 151 683,34

–44 111,34

– 107 572,00

6 7 0 1 insgesamt

CYP

–11 620,70

–1 561,80

–10 058,90

6 7 0 1 insgesamt

LTL

–7 134 543,98

0,00

–7 134 543,98

6 7 0 1 insgesamt

MTL

– 498,47

0,00

– 498,47

6 7 0 1 insgesamt

PLN

–1 245 393,63

0,00

–1 245 393,63

6 7 0 1 insgesamt

EUR

– 121 178 730,12

–46 202 639,08

–74 976 091,04


Haushaltsposten: 6803

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

%

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Zucker — Zweckgebundene Einnahmen

2009

Befristeter Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie

PUNKTUELL

 

EUR

–5 732 481,49

–5 732 481,49

0,00

IT insgesamt

EUR

–5 732 481,49

–5 732 481,49

0,00

6 8 0 3 insgesamt

EUR

–5 732 481,49

–5 732 481,49

0,00


Haushaltsposten: 6711

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

%

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Ländliche Entwicklung — ELER-Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2008

Mängel bei den Kontrollen von Agrarumweltmaßnahmen (214) und Maßnahmen bei naturbedingten Nachteilen (212)

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

– 841 698,00

0,00

– 841 698,00

BE

Ländliche Entwicklung — ELER-Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Mängel bei den Kontrollen von Agrarumweltmaßnahmen (214) und Maßnahmen bei naturbedingten Nachteilen (212)

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

– 990 437,00

0,00

– 990 437,00

BE

Ländliche Entwicklung — ELER-Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel bei den Kontrollen von Agrarumweltmaßnahmen (214) und Maßnahmen bei naturbedingten Nachteilen (212)

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

– 929 676,00

0,00

– 929 676,00

BE insgesamt

EUR

–2 761 811,00

0,00

–2 761 811,00

CY

Cross-Compliance

2008

Keine Definition der Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Antragsjahr 2007)

PAUSCHAL

2,00  %

EUR

–7 242,86

– 533,72

–6 709,14

CY

Cross-Compliance

2009

Keine Definition der Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Antragsjahr 2007)

PAUSCHAL

2,00  %

EUR

–1 170,90

0,00

–1 170,90

CY insgesamt

EUR

–8 413,76

– 533,72

–7 880,04

FI

Ländliche Entwicklung — ELER-Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2007

Nicht zuschussfähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

–22 419,00

0,00

–22 419,00

FI

Ländliche Entwicklung — ELER-Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2008

Nicht zuschussfähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

–22 445,00

0,00

–22 445,00

FI insgesamt

EUR

–44 864,00

0,00

–44 864,00

FR

Bescheinigung

2008

Bekannter Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

–12 464,23

0,00

–12 464,23

FR

Bescheinigung

2008

Wahrscheinlichster Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

–33 128,12

0,00

–33 128,12

FR

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 3 (2007-2013)

2007

Mängel bei den Kontrollen der Maßnahmen: 121 — Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, 323 — Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

–26 631,89

0,00

–26 631,89

FR

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 (2007-2013)

2007

Mängel bei den Kontrollen der Maßnahmen: 121 — Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, 323 — Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

– 139 159,62

0,00

– 139 159,62

FR

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2008

Mängel bei den Kontrollen der Maßnahmen: 121 — Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, 323 — Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

– 425 812,37

0,00

– 425 812,37

FR

Ländliche Entwicklung — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2009

Mängel bei den Kontrollen der Maßnahmen: 121 — Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, 323 — Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

– 172 239,16

0,00

– 172 239,16

FR insgesamt

EUR

– 809 435,38

0,00

– 809 435,38

GB

Ländliche Entwicklung — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007—2013)

2008

Mängel bei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

–17 599,91

0,00

–17 599,91

GB

Ländliche Entwicklung — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007—2013)

2009

Mängel bei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

–17 278,26

0,00

–17 278,26

GB

Ländliche Entwicklung — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007—2013)

2010

Mängel bei Schlüsselkontrollen

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

– 215 112,69

–92 864,27

– 122 248,42

GB

Cross-Compliance

2007

Mängel im Sanktionssystem, unzureichende Umsetzung einiger Grundanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

– 368 239,54

0,00

– 368 239,54

GB

Cross-Compliance

2008

Mängel im Sanktionssystem, unzureichende Umsetzung einiger Grundanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

– 286 742,05

0,00

– 286 742,05

GB

Cross-Compliance

2008

Mängel im Sanktionssystem, unzureichende Umsetzung einiger Grundanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

– 646 960,52

0,00

– 646 960,52

GB

Cross-Compliance

2009

Mängel im Sanktionssystem, unzureichende Umsetzung einiger Grundanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

–1 382,74

0,00

–1 382,74

GB

Cross-Compliance

2009

Mängel im Sanktionssystem, unzureichende Umsetzung einiger Grundanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

– 394 353,28

0,00

– 394 353,28

GB

Cross-Compliance

2010

Mängel im Sanktionssystem, unzureichende Umsetzung einiger Grundanforderungen an die Betriebsführung und Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

–1 635,68

0,00

–1 635,68

GB insgesamt

EUR

–1 949 304,67

–92 864,27

–1 856 440,40

NL

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2007

Mängel bei den Verwaltungskontrollen der Besatzdichte für Agrarumweltverpflichtungen, Überprüfung der Agrarumweltverpflichtungen und Überprüfung der Düngemittelmenge, Vorausmeldung der Vor-Ort-Kontrollen, Rückverfolgbarkeit der bei Vor-Ort-Kontrollen durchgeführten Messungen und Prüfungen der Besatzdichte, Sanktionssystem

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

– 494 059,00

0,00

– 494 059,00

NL

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2008

Mängel bei den Verwaltungskontrollen der Besatzdichte für Agrarumweltverpflichtungen, Überprüfung der Agrarumweltverpflichtungen und Überprüfung der Düngemittelmenge, Vorausmeldung der Vor-Ort-Kontrollen, Rückverfolgbarkeit der bei Vor-Ort-Kontrollen durchgeführten Messungen und Prüfungen der Besatzdichte, Sanktionssystem

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

– 874 038,00

–21 831,00

– 852 207,00

NL

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Mängel bei den Verwaltungskontrollen der Besatzdichte für Agrarumweltverpflichtungen, Überprüfung der Agrarumweltverpflichtungen und Überprüfung der Düngemittelmenge, Vorausmeldung der Vor-Ort-Kontrollen, Rückverfolgbarkeit der bei Vor-Ort-Kontrollen durchgeführten Messungen und Prüfungen der Besatzdichte, Sanktionssystem

PAUSCHAL

5,00  %

EUR

– 672 205,00

0,00

– 672 205,00

NL

Cross-Compliance

2008

Mangelhaftes Sanktionssystem, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

10,00  %

EUR

–16 005,09

0,00

–16 005,09

NL

Cross-Compliance

2009

Mangelhaftes Sanktionssystem, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

10,00  %

EUR

–22 593,38

–4 366,14

–18 227,24

NL insgesamt

EUR

–2 078 900,47

–26 197,14

–2 052 703,33

6 7 1 1 insgesamt

EUR

–7 652 729,28

– 119 595,13

–7 533 134,15


Haushaltsposten: 6500

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

%

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LT

Ländliche Entwicklung — Übergangsinstrument

2006

Mängel im LPIS-GIS — Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum E

PAUSCHAL

2,00  %

EUR

– 945 870,52

0,00

– 945 870,52

LT

Ländliche Entwicklung — Übergangsinstrument

2006

Mängel im LPIS-GIS — Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum H

PAUSCHAL

2,00  %

EUR

–24 632,19

0,00

–24 632,19

LT

Ländliche Entwicklung — Übergangsinstrument

2006

Mängel im LPIS-GIS — Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum F

PAUSCHAL

2,00  %

EUR

– 309 889,54

0,00

– 309 889,54

LT

Ländliche Entwicklung — Übergangsinstrument

2006

Mängel im LPIS-GIS und Ineffektivität der Risikoanalyse, Zeitplanung der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00  %

EUR

– 651 604,16

0,00

– 651 604,16

LT

Ländliche Entwicklung — Übergangsinstrument

2007

Mängel im LPIS-GIS — Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum E

PAUSCHAL

2,00  %

EUR

– 985 316,48

0,00

– 985 316,48

LT

Ländliche Entwicklung — Übergangsinstrument

2007

Mängel im LPIS-GIS — Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum F

PAUSCHAL

2,00  %

EUR

– 445 708,09

0,00

– 445 708,09

LT

Ländliche Entwicklung — Übergangsinstrument

2007

Mängel im LPIS-GIS — Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum H

PAUSCHAL

2,00  %

EUR

–45 653,14

0,00

–45 653,14

LT

Ländliche Entwicklung — Übergangsinstrument

2007

Mängel im LPIS-GIS und Ineffektivität der Risikoanalyse, Zeitplanung der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00  %

EUR

– 523 102,07

0,00

– 523 102,07

LT insgesamt

EUR

–3 931 776,19

0,00

–3 931 776,19

6 5 0 0 insgesamt

EUR

–3 931 776,19

0,00

–3 931 776,19


Haushaltsposten: 05 07 01 07

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

%

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Finanzaudit — Überschreitung

2009

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

– 190 168,38

0,00

– 190 168,38

GR

Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2009

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

–5 005 611,96

–5 147 574,91

141 962,95

GR

Finanzaudit — Überschreitung

2009

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

PUNKTUELL

 

EUR

–3 666 203,72

–3 666 203,72

0,00

GR

Fleischprämien — Rinder

2001

Rückerstattung aufgrund des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-344/05

PAUSCHAL

100,00  %

EUR

16 220 422,60

0,00

16 220 422,60

GR

Fleischprämien — Rinder

2002

Rückerstattung aufgrund des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-344/05

PAUSCHAL

100,00  %

EUR

17 243 903,60

0,00

17 243 903,60

GR

Fleischprämien — Rinder

2003

Rückerstattung aufgrund des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-344/05

PAUSCHAL

100,00  %

EUR

1 066 391,49

0,00

1 066 391,49

GR insgesamt

EUR

25 668 733,63

–8 813 778,63

34 482 512,26

05 07 01 07 insgesamt

EUR

25 668 733,63

–8 813 778,63

34 482 512,26


EMPFEHLUNGEN

16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/38


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2012

über Leitlinien für die Darstellung der Informationen für die Kennzeichnung von Partien von forstlichem Vermehrungsgut und der auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten zu machenden Angaben

(2012/90/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1) ist festgelegt, wie jede Partie von forstlichem Vermehrungsgut zu kennzeichnen ist. In Artikel 14 der genannten Richtlinie ist zudem festgelegt, welche Informationen aus dem Etikett oder Dokument des Lieferanten hervorgehen müssen. Es fehlen jedoch Regeln für die Darstellung dieser Informationen.

(2)

Folglich werden in der Union die Informationen auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten sehr unterschiedlich dargestellt. Mehrere Mitgliedstaaten und Betroffene haben berichtet, dass die Etiketten und Dokumente der Lieferanten von den am Handel zwischen Mitgliedstaaten Beteiligten aus sprachlichen Gründen oder wegen der Form der Darstellung häufig unterschiedlich verstanden werden.

(3)

Allerdings fehlt in der Richtlinie 1999/105/EG eine Rechtsgrundlage, auf der die Kommission rechtsverbindlich das Etikett oder Dokument des Lieferanten harmonisieren könnte, um solche Schwierigkeiten zu verringern. Es ist daher angebracht, Leitlinien anzunehmen, die Empfehlungen für die Darstellung der Informationen auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten enthalten, damit diese in allen Mitgliedstaaten besser verstanden werden können.

(4)

Wird forstliches Vermehrungsgut aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht, so teilt die amtliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Lieferant ansässig ist, der amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Empfänger ansässig ist, gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1598/2002 der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates betreffend die Leistung gegenseitiger Amtshilfe durch amtliche Stellen (2) alle einschlägigen Informationen mit. Der Anhang dieser Verordnung enthält das Muster eines „Informationspapiers“, das vorgibt, wie die Informationen dargestellt werden sollen, u. a. durch Verwendung harmonisierter Codes für die einzelnen Posten.

(5)

Da bei der Verwendung dieses „Informationspapiers“ bisher keine Schwierigkeiten bekannt geworden sind und einige der nach Artikel 14 der Richtlinie 1999/105/EG für das Etikett oder Dokument des Lieferanten vorgeschriebenen Informationen auch nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1598/2002 für das „Informationspapier“ vorgeschrieben sind, kann empfohlen werden, nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1598/2002 einen numerischen Code für die Kennzeichnung der verschiedenen Posten auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten zu verwenden.

(6)

Grundlage für Zahlenfolge und Inhalt der in diesen Leitlinien aufgeführten Codes sollten jedoch die Vermarktungsbedingungen für Partien von forstlichem Vermehrungsgut und die nach den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten sein.

(7)

Bei den Leitlinien sollten die in Erwägungsgrund 2 genannten Unterschiede im Hinblick auf die Erleichterung des Handels und des Informationsaustauschs berücksichtigt werden.

(8)

Die innerstaatlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten infolge dieser Empfehlung sollten zudem transparent sein und im richtigen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Bei der Ausarbeitung ihrer Maßnahmen betreffend die Darstellung der Informationen auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/105/EG sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien im Anhang der vorliegenden Empfehlung berücksichtigen.

2.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

(2)   ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 39.


ANHANG

A.   Allgemeine Grundsätze für die Ausarbeitung innerstaatlicher Maßnahmen

1.   Transparenz

Innerstaatliche Maßnahmen betreffend die Darstellung der Informationen auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten für die Vermarktung von forstlichem Vermehrungsmaterial sollten in Zusammenarbeit mit allen Betroffenen auf transparente Weise ausgearbeitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten ferner zusammen mit anderen Mitgliedstaaten daran arbeiten, die den Beteiligten infolge der unterschiedlichen Darstellung der Informationen entstehenden Schwierigkeiten zu verringern.

2.   Verhältnismäßigkeit

Die innerstaatlichen Maßnahmen infolge dieser Empfehlung sollten im richtigen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen, nämlich ein besseres Verständnis der formal und sprachlich unterschiedlich dargestellten Informationen. Diese Maßnahmen sollten Forstbesitzer und Baumschulen nicht unnötig belasten.

Bei der Wahl der Maßnahmen sollten die regionalen und lokalen Zwänge und Gegebenheiten berücksichtigt werden, beispielsweise Form und Größe der Unternehmen von Lieferanten und Verwendern, Marktzugang und Managementpraxis auf lokaler, nationaler und EU-Ebene sowie des Lieferanten selbst. Sie sollten der Geschäftsebene angemessen sein, je nach regionalen und nationalen Eigenheiten und dem besonderen Bedarf an forstlichem Vermehrungsgut. Die Maßnahmen könnten als innerstaatliche Vorschriften, Empfehlungen oder Leitlinien für die Lieferanten von forstlichem Vermehrungsgut erlassen werden.

B.   Kenncodes für wichtige Posten auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten

Die einzelnen Posten auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten sollten der linken Spalte der untenstehenden Tabelle und der Reihenfolge in den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG entsprechen. Unter Nummer C können gegebenenfalls zum Zweck der Rückverfolgung und Transparenz weitere Posten hinzugefügt werden

Als harmonisierte Kennnummern sollten die Zahlencodes in der rechten Spalte der untenstehenden Tabelle verwendet werden, die jeweils der in der linken Spalte genannten Anforderung zugeordnet sind. Die Zahlen sollen die Wiederfindung und Erkennung der Informationen erleichtern und sollten daher zusammen mit dem in der linken Spalte verlangten — voll ausgeschriebenen oder abgekürzten — Text erscheinen, der normalerweise auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten verwendet wird.

Der zutreffende harmonisierte Kenncode sollte in fetter Schrift vor jedem Posten auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten stehen.

 

Nummer auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten

A.   Anforderungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/105/EG

Ländercode und Nummer des Stammzertifikats

3

Botanische Bezeichnung

6

Kategorie

8a

„quellengesichert“

8b

„ausgewählt“

8c

„qualifiziert“

8d

„geprüft“

Zweck

10a

„Vielseitige Forstwirtschaft“

10b

„Sonstige“

Art des Ausgangsmaterials

9a

„Samenquelle“

9b

„Erntebestand“

9c

„Samenplantage“

9d

„Familieneltern“

9e

„Klon“

9f

„Klonmischung“

Registernummer oder Code der Herkunftsregion

11

Herkunftsregion — für Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ oder gegebenenfalls anderes Vermehrungsgut

13

Gegebenenfalls Angabe, ob autochthoner/indigener, nicht autochthoner/nicht indigener oder unbekannter Ursprung

12a

„autochthon/indigen“

12b

„nicht autochthon/nicht indigen“

12c

„unbekannt“

Jahr der Reifung (bei Saatgut)

17

Alter der als Pflanzgut verwendeten Sämlinge oder Stecklinge, ob unterschnitten, verschult oder getopft

16

Art der als Pflanzgut verwendeten Sämlinge oder Stecklinge, ob unterschnitten, verschult oder getopft

7a

„Saatgut“

7b

„Pflanzenteile“

7c

„Pflanzgut (Wurzelballen)“

7d

„Pflanzgut (Topf)“

Gentechnische Veränderung

18a

„ja“

18b

„nein“

B.   Anforderungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/105/EG

Nummer des Stammzertifikats, das nach Artikel 12 der Richtlinie 1999/105/EG ausgestellt wurde, oder Bezug auf ein anderes Dokument gemäß Artikel 12 Absatz 3 dieser Richtlinie

3

Name des Lieferanten

4

Liefermenge

15

„Vorläufig zugelassen“ bei Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, dessen Ausgangsmaterial nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 1999/105/EG zugelassen wurde

8x

Material vegetativ vermehrt

19a

„ja“

19b

„nein“

Im Fall von Saatgut nur für größere Mengen als in Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 1999/105/EG angegeben

Reinheit: Gewichtsanteile an Reinsaatgut, Saatgut anderer Arten und unschädlichen Verunreinigungen der in Verkehr gebrachten Saatgutpartie

22

Keimfähigkeit des reinen Saatguts oder — für den Fall, dass die Keimfähigkeit nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann — die mit Hilfe einer spezifizierten Methode ermittelte Lebensfähigkeit

23

Tausendkorngewicht

24

Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Saatgut in Verkehr gebrachten Produkts oder — für den Fall, dass die Zahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann — die Zahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm

25

Im Fall von Populus spp. (Pflanzenteile)

Klasse der Stammstecklinge (EC 1/EC 2)

26

Klasse der Setzstangen (N 1/N 2 — S 1/S 2)

27

C.   Mögliche weitere Posten zum Zweck der Rückverfolgbarkeit und Transparenz

Nummer des Dokuments des Lieferanten

1

Nummer der Partie (beim Lieferanten)

1a

Datum des Versands des forstlichen Vermehrungsguts

2

Vollständige Anschrift des Lieferanten

4

Name und Anschrift des Empfängers

5

Herkunftsland

13

Ursprung des nicht autochthonen oder nicht indigenen Ausgangsmaterials

14


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/43


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 367/11/KOL

vom 30. November 2011

zur Änderung des Verzeichnisses unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen sowie zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 111/11/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT AUF Anhang I Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Absätze 1 und 3 und Nummer 5 Buchstabe b des einleitenden Teils des EWR-Abkommens,

GESTÜTZT AUF den in Nummer 1.1.4 Kapitel I Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie des Rates 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen) (1) in der mit Anhang I zum EWR-Abkommen und durch sektorbezogene Anpassungen, insbesondere Artikel 6 Absatz 2, geänderten Fassung,

GESTÜTZT AUF den in Nummer 1.2.111 Kapitel I Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Entscheidung der Kommission 2001/812/EG vom 21 November 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen zuständigen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft) (2) in der geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend „die Überwachungsbehörde“) hat mit Beschluss Nr. 111/11/KOL vom 11. April 2011  (3) den Beschluss Nr. 8/11/KOL vom 26. Januar 2011  (4) aufgehoben und ein neues Verzeichnis der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen festgelegt.

Am 30. Mai 2011 hat die Behörde einen Vorschlag von Island erhalten, die Kategorien der Erzeugnisse tierischen Ursprungs für zwei Grenzkontrollstellen in Island zu ändern. Für die Kontrollstelle Keflavík Airport (IS KEF 4) wurde beantragt, die Kategorie der zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse auf „alle Erzeugnisse“ zu erweitern und eine Kategorie für „andere Erzeugnisse“ hinzuzufügen. Für die Kontrollstelle Reykjavík Eimskip (IS REY 1a) wurde beantragt, die Kategorie der zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse auf „alle Erzeugnisse“ zu erweitern und die Kategorie für „andere Erzeugnisse“ auf „alle verpackten Erzeugnisse“ zu ändern.

Vom 8. bis 11. November 2011 führte die Überwachungsbehörde eine gemeinsame Kontrolle mit dem Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission (LVA) durch und besuchte im Laufe dieser Kontrolle die Grenzkontrollstellen Keflavík Airport (IS KEF 4) und Reykjavík Eimskip (IS REY 1a).

Auf der Grundlage der im Laufe dieser gemeinsamen Kontrolle vorgebrachten Bemerkungen wurde am 10. November 2011 eine gemeinsame Empfehlung von Kontrolleuren der Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission unterzeichnet.

Daher schlägt sie gemäß der unterzeichneten gemeinsamen Empfehlung vor,

für die Kontrollstelle Keflavík Airport (IS KEF 4) die Kategorie der zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse auf „alle Erzeugnisse“ zu erweitern und eine Kategorie für „andere Erzeugnisse“ hinzuzufügen. Die Grenzkontrollstelle sollte als HC(2), NHC(2) aufgeführt werden;

für die Kontrollstelle Reykjavík Eimskip (IS REY 1a) die Kategorie der zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse auf „alle Erzeugnisse“ zu erweitern und die Kategorie für „andere Erzeugnisse“ auf „alle verpackten Erzeugnisse“ zu ändern. Die Grenzkontrollstelle sollte als HC(2), NHC(2) aufgeführt werden.

Die Überwachungsbehörde hat mit dem Beschluss Nr. 365/11/KOL die Sache an den EFTA-Veterinärausschuss verwiesen, der sie unterstützt. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der einmütigen Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses, wobei der endgültige Wortlaut unverändert bleibt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach Island und Norwegen eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren werden von den zuständigen nationalen Behörden in den im Anhang zu diesem Beschluss genannten zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt.

Artikel 2

Der Beschluss Nr. 111/11/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. April 2011 wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. November 2011 in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Island und das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 5

Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums

Xavier LEWIS

Direktor für Rechts- und Führungsfragen


(1)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)   ABl. L 306 vom 23.11.2001, S. 28.

(3)   ABl. L 70 vom 30.6.2011, S. 39, und EWR-Beilage Nr. 36 vom 30.6.2011, S. 39.

(4)   ABl. L 85 vom 31.3.2011, S. 27, und EWR-Beilage Nr. 16 vom 31.3.2011, S. 1.


ANHANG

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN GRENZKONTROLLSTELLEN

1

=

Name

2

=

TRACES-Code

3

=

Art

A

=

Flughafenklasse

F

=

Eisenbahn

P

=

Hafen

R

=

Straßenverkehr

4

=

Kontrollstelle

5

=

Erzeugnisse

HC

=

Alle zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse

NHC

=

Andere Erzeugnisse

NT

=

Ohne Temperaturanforderungen

T

=

Kühlpflichtige Erzeugnisse

T(FR)

=

Tiefkühlerzeugnisse

T(CH)

=

Kühlerzeugnisse

6

=

Lebende Tiere

U

=

Huf- und Klauentiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Wild- und Hauspferde

E

=

Registrierte Equiden, wie in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bestimmt

O

=

Sonstige Tiere

5-6

=

Sonderbestimmungen

(*)

=

Wie in Spalte 1, 4, 5 und 6 vermerkt, auf der Grundlage von Artikel 6 der Richtlinie 97/78/EG vorläufig ausgesetzt

(1)

=

Überprüfung in Einklang mit den Anforderungen der Entscheidung 93/352/EWG der Kommission in Ausführung von Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG des Rates

(2)

=

Nur verpackte Erzeugnisse

(3)

=

Nur Fischereierzeugnisse

(4)

=

Nur tierische Proteine

(5)

=

Nur Haare, Häute und Felle

(6)

=

Nur flüssige Fette, Öle und Fischöle

(7)

=

Islandponys (nur von April bis Oktober)

(8)

=

Nur Equiden

(9)

=

Nur tropische Fische

(10)

=

Nur Katzen, Hunde, Nagetiere, Hasentiere, lebende Fische, Reptilien und andere Vögel als Laufvögel

(11)

=

Nur Futtermittel als Schüttgut

(12)

=

Für (U) bei Pferden, nur die für einen Zoo bestimmten Tiere; und für (O), nur eintägige Küken, Fische, Hunde, Katzen, Insekten oder andere für einen Zoo bestimmte Tiere

(13)

=

Nagylak HU: Hierbei handelt es sich um eine Grenzkontrollstelle (für Erzeugnisse) und Übergangsstelle (für lebende Tiere) an der ungarisch-rumänischen Grenze, die gemäß der Beitrittsakte Gegenstand von Übergangsmaßnahmen für Erzeugnisse und lebende Tiere ist. Siehe: Entscheidung 2003/630/EG der Kommission

(14)

=

Bestimmt für den Transit durch die Europäische Gemeinschaft für Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr nach und aus Russland im Rahmen der spezifischen Verfahren, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind

(15)

=

Nur Tiere der Aquakultur

(16)

=

Nur Fischmehl

Land: Island

1

2

3

4

5

6

Akureyri

IS AKU1

P

 

HC-T(1)(2)(3), NHC(16)

 

Hafnarfjörður

IS HAF 1

P

 

HC(1)(2)(3), NHC-NT(2)(6)(16)

 

Húsavík

IS HUS 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Ísafjörður

IS ISA1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Keflavík Airport

IS KEF 4

A

 

HC(2), NHC(2)

O(15)

Reykjavík Eimskip

IS REY 1a

P

 

HC(2), NHC(2)

 

Reykjavík Samskip

IS REY 1b

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3), NHC-NT(2)(6)(16)

 

Þorlákshöfn

IS THH1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(6), NHC-NT(6)

 


Land: Norwegen

1

2

3

4

5

6

Borg

NO BRG 1

P

 

HC, NHC

E(7)

Båtsfjord (*)

NO BJF 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)(*)

 

Egersund

NO EGE 1

P

 

HC-NT(6), NHC-NT(6)(16)

 

Florø EWOS

NO FRO 1

P

 

NHC-NT(6)(16)

 

Hammerfest

NO HFT 1

P

Rypefjord

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Honningsvåg

NO HVG 1

P

Honningsvåg

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Gjesvær

HC-T(1)(2)(3)

 

Kirkenes

NO KKN 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Kristiansund

NO KSU 1

P

Kristiansund

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3) HC-NT(6), NHC-NT(6)

 

Larvik

NO LAR 1

P

 

HC(2)

 

Måløy

NO MAY 1

P

Gotteberg

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Trollebø

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Oslo

NO OSL 1

P

 

HC, NHC

 

Oslo

NO OSL 4

A

 

HC, NHC

U,E,O

Sortland

NO SLX 1

P

Melbu

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Sortland

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Storskog

NO STS 3

R

 

HC, NHC

U,E,O

Tromsø

NO TOS 1

P

Bukta

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Solstrand

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Vadsø

NO VOS 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Ålesund

NO AES 1

P

Breivika

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Ellingsøy

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Skutvik

HC-T(1)(2)(3), HC-NT(6), NHC-T(FR) (2)(3), NHC-NT(6)