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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.038.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 113/2012 DES RATES
vom 10. Februar 2012
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (1), insbesondere auf Artikel 11a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 12. April 2005 die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 angenommen. |
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(2) |
Angesichts der Entwicklungen in Côte d’Ivoire sollte die in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 enthaltene Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten natürlichen Personen werden von der Liste in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ANTORINI
ANHANG
Natürliche Personen nach Artikel 1
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1 |
Herr Frank Anderson Kouassi |
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2 |
Herr Yanon Yapo |
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3 |
Herr Benjamin Yapo Atsé |
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4 |
Herr Blaise N’Goua Abi |
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5 |
Frau Anne Jacqueline Lohoués Oble |
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6 |
Frau Angèle Gnonsoa |
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7 |
Frau Danièle Boni Claverie |
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8 |
Herr Ettien Amoikon |
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9 |
Herr Kata Kéké Joseph |
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10 |
Herr Touré Amara |
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11 |
Frau Anne Gnahouret Tatret |
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12 |
Herr Thomas N’Guessan Yao |
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13 |
Frau Odette Lago Daléba Loan |
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14 |
Herr Georges Armand Alexis Ouégnin |
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15 |
Herr Rafaël Dogo Djéréké |
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16 |
Frau Marie Odette Lorougnon Souhonon |
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17 |
Herr Felix Nanihio |
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18 |
Herr Lahoua Souanga Etienne |
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19 |
Herr Jean Baptiste Akrou |
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20 |
Herr Lambert Kessé Feh |
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21 |
Togba Norbert |
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22 |
Kone Doféré |
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23 |
Hanny Tchélé Brigitte |
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24 |
Jacques Zady |
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25 |
Ali Keita |
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26 |
Blon Siki Blaise |
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27 |
Moustapha Aziz |
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28 |
Gnamien Yao |
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29 |
Ghislain N’Gbechi |
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30 |
Deby Dally Balawourou |
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11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 114/2012 DES RATES
vom 10. Februar 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2012/36/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 (1) zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP (2) des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (3) sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern eingefroren werden. |
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(2) |
Mit Beschluss 2012/36/GASP hat der Rat beschlossen, dass das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowohl auf Personen, die für schwere Verletzungen der Menschenrechte oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition verantwortlich sind, insbesondere Personen in leitender Funktion, als auch auf Personen und Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, insbesondere Personen und Organisationen, die das Regime in finanzieller oder materieller Hinsicht unterstützen, ausgedehnt werden sollte. |
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(3) |
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Maßnahmen auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
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(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Es werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der in den Anhängen I, IA und IB aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen befinden. (2) Den in den Anhängen I, IA oder IB aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. (3) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. (4) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (*1) als verantwortlich für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition oder als mit den Verantwortlichen in Verbindung stehend ermittelt wurden. (5) Anhang IA enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/639/GASP als verantwortlich für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 in Belarus und für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition oder als mit den Verantwortlichen in Verbindung stehend ermittelt wurden. (6) Anhang IB enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Beschlusses 2010/639/GASP entweder i) als für schwere Menschenrechtsverletzungen oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus verantwortlich oder ii) als Personen oder Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, ermittelt wurden. |
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2. |
In Artikel 2b Absätze 1 und 2, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 4a und Artikel 8a Absätze 1 und 4 werden die Bezugnahmen auf „Anhänge I und IA“, „Anhang I bzw. Anhang IA“ bzw. „Anhang I oder Anhang IA“ durch Bezugnahmen auf „Anhänge I, IA und IB“, „Anhang I, IA bzw. IB“ bzw. „Anhang I, IA oder IB“ ersetzt. |
Artikel 2
Der Anhang dieser Verordnung wird als Anhang IB in die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 eingefügt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ANTORINI
(1) ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 31.
(2) Beschluss vom 25. Oktober 2010 (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18).
ANHANG
„ANHANG IB
Dieser Anhang enthält keine Einträge.“
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11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/6 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 115/2012 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2012
zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 12,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
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(1) |
Am 13. Mai 2011 kündigte die Kommission im Wege einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) an, ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien („Indien“ oder „betroffenes Land“) in die Union einzuleiten („AS-Verfahren“). |
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(2) |
Am selben Tag kündigte die Kommission im Wege einer weiteren Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) an, ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien in die Union einzuleiten und setzte eine gesonderte Untersuchung in Gang („AD-Verfahren“). |
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(3) |
Das AS-Verfahren wurde am 31. März 2011 auf Antrag des European Industrial Fasteners Institute (EIFI) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der EU-Gesamtproduktion von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen. |
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(4) |
Vor Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierung Indiens („indische Regierung“) nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigten. Der indischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Es konnte allerdings keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. |
1.2. Von dem Verfahren betroffene Parteien
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(5) |
Die Kommission unterrichtete die den Antrag stützenden Unionshersteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender sowie die indischen Behörden offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
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(6) |
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
1.2.1. Stichprobenverfahren für ausführende Hersteller in Indien
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(7) |
Angesichts der vielen ausführenden Hersteller in Indien wurde in der Einleitungsbekanntmachung zwecks Bestimmung der Subventionierung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen. |
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(8) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens befinden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in Indien gebeten, die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung zu kontaktieren und ihr folgende grundlegende Unternehmensinformationen vorzulegen: Ausfuhr- und Inlandsverkäufe, genaue Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Produktion der betroffenen Ware sowie die Namen und Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen, die an der Produktion und/oder dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt waren, und zwar für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011. |
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(9) |
Zusätzlich wurden die zuständigen indischen Behörden zwecks Auswahl einer repräsentativen Stichprobe konsultiert. |
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(10) |
Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten insgesamt fünf ausführende Hersteller, darunter eine Gruppe verbundener Unternehmen in Indien, die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Diese mitarbeitenden Unternehmen meldeten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum. Der Vergleich zwischen den Eurostat-Daten zu den Einfuhren der betroffenen Ware und der von den fünf mitarbeitenden Unternehmen für den Untersuchungszeitraum gemeldeten Ausfuhrmenge in die Union ergab, dass die Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller bei nahezu 100 % lag. Deshalb wurde die Stichprobe anhand der Informationen gebildet, die von diesen fünf ausführenden Herstellern vorgelegt wurden. |
1.2.2. Bildung der Stichprobe der mitarbeitenden Unternehmen in Indien
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(11) |
Auf dieser Grundlage bildete die Kommission nach Artikel 27 der Grundverordnung eine repräsentative Stichprobe, und zwar ausgehend vom größten repräsentativen Ausfuhrvolumen der betroffenen Ware in die Union, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste drei Einzelunternehmen, auf die zusammen ca. 98 % aller Ausfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Union entfielen. |
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(12) |
Die betroffenen Parteien und die indischen Behörden wurden nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenbildung konsultiert. Die beiden nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verlangten, ebenfalls in die Stichprobe aufgenommen zu werden. Aufgrund der unter Randnummer 11 erwähnten Repräsentativität der vorgeschlagenen Stichprobe wurde jedoch der Schluss gezogen, dass eine Änderung oder Ausweitung der Stichprobe nicht erforderlich war. |
1.2.3. Individuelle Ermittlung bei Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden
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(13) |
Von einem nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ging ein Antrag auf individuelle Ermittlung nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Eine Prüfung dieses Antrags im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung hätte eine zu große Belastung dargestellt. Über die Gewährung einer individuellen Ermittlung wird daher zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. |
1.2.4. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(14) |
Angesichts der offensichtlich zahlreichen Unionshersteller war in der Einleitungsbekanntmachung zwecks Bestimmung der Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung vorgesehen. |
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(15) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste fünf Unternehmen, die nach Maßgabe ihrer Verkaufsmenge, ihrer Größe und ihrer geografischen Lage in der Union aus den insgesamt 15 der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannten Unionsherstellern ausgewählt wurden. Auf sie entfielen 37 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum („UZ“). Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, das Dossier einzusehen und innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung zur Angemessenheit dieser Auswahl Stellung zu nehmen. Es sprach sich keine interessierte Partei gegen die vorgeschlagene Stichprobe von fünf Unternehmen aus. |
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(16) |
Später stellte einer der fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller seine Mitarbeit ein. Auf die vier verbliebenen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfielen noch immer 32 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union im UZ. Die Stichprobe wurde daher nach wie vor als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen. In den Betrieben von dreien dieser Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt. Es wurde in dieser vorläufigen Untersuchungsphase davon ausgegangen, dass zur Überprüfung der von dem vierten Stichprobenunternehmen vorgelegten Daten kein Kontrollbesuch, sondern lediglich eine gründliche Prüfung der Unterlagen erforderlich war. |
1.2.5. Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
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(17) |
Da eine Vielzahl von Einführern von dem Verfahren betroffen sein dürfte, wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Einführer ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen. Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten zwei Einführer die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden.Da sich nur so wenige Einführer meldeten, wurde entschieden, keine Stichprobe zu bilden. |
1.2.6. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
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(18) |
Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Fragebogen gingen somit an die indische Regierung, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Indien, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die mitarbeitenden Einführer in der Union sowie an alle von der Untersuchung bekanntermaßen betroffenen Verwender. |
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(19) |
Antworten gingen ein von der indischen Regierung, den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern. Keiner der kontaktierten Einführer oder Verwender beantwortete den Fragebogen. |
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(20) |
Die Kommission holte von den interessierten Parteien alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung einer Subventionierung, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte alle vorgelegten Informationen. Bei der indischen Regierung in Delhi und den folgenden Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:
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1.3. Untersuchungszeitraum
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(21) |
Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2008 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“). |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Betroffene Ware
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(22) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl („VNS“) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10 , 7318 14 10 , 7318 15 30 , 7318 15 51 , 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden. |
2.2. Gleichartige Ware
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(23) |
Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und die in Indien hergestellte und auf dem indischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen. |
3. SUBVENTIONIERUNG
3.1. Vorbemerkungen
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(24) |
Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:
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(25) |
Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a bis e genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“) (Nr. 22/1992), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (außenhandelspolitische Dokumente, „FT-Policies“) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Für den UZ dieser Untersuchung ist die „FT-Policy 09-14“ relevant. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für die „FT-Policy 09-14“ in einem Verfahrenshandbuch festgelegt, dem „Handbook of Procedures, Volume I“ („HOP I 09-14“). Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert. |
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(26) |
Die unter Buchstabe f aufgeführte Regelung für Ausfuhrkredite stützt sich auf Section 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, wonach die indische Zentralbank (Reserve Bank of India – „RBI“) befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen im Ausfuhrkreditbereich zu erteilen. |
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(27) |
Die unter Buchstabe g aufgeführte Befreiung von der Elektrizitätsabgabe fällt unter das „Package Scheme of Incentives“ (Vergünstigungspaket) der Regierung von Maharashtra aus dem Jahr 2007, Resolution Nr. PSI-1707/(CR-50)/IND-8 vom 30. März 2007. |
3.2. Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“) – Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren
a) Rechtsgrundlage
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(28) |
Die Regelung wird in Kapitel 4.3 FT-Policy 09-14 und in Kapitel 4 HOP I 09-14 ausführlich erläutert. |
b) Begünstigte
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(29) |
Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen. |
c) Anwendung der DEPB-Regelung
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(30) |
Ein Ausführer kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als bestimmter Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, entsprechende DEPB-Prozentsätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der Ausfuhrware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren bestimmt, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht. |
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(31) |
Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Zum Zeitpunkt der Ausfuhr muss der Ausführer den indischen Behörden melden, dass die Ausfuhr im Rahmen der DEPB-Regelung erfolgt. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier aus. Dieses Papier weist unter anderem die für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende DEPB-Gutschrift aus. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Betrag er rechnen kann. Wenn die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. |
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(32) |
Wie die Untersuchung ergab, können DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren von Waren, ausgenommen Investitionsgüter und einfuhrbeschränkte Waren, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 24 Monate gültig. |
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(33) |
Anträge auf DEPB-Gutschriften werden elektronisch gestellt und können eine unbegrenzte Anzahl von Ausfuhrgeschäften betreffen. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem elektronischen Verwaltungssystem für DEPB-Gutschriften gibt es keine Funktion für die automatische Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, bei denen die in Kapitel 4.47 HOP I 09-14 vorgesehenen Antragsfristen überschritten werden. Die Bestimmungen des Kapitels 9.3 HOP I 09-14 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge gegen eine geringe Strafgebühr doch noch zu berücksichtigen. |
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(34) |
Es hat sich gezeigt, dass zwei Unternehmen in der Stichprobe, nämlich Agarwal Fastners Pvt. Ltd. und Raajratna Ventures Ltd., diese Regelung im UZ in Anspruch nahmen. |
d) Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung
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(35) |
Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztlich zur Verrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert. |
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(36) |
Darüber hinaus ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. |
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(37) |
Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung genügt. Insbesondere ist ein Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und außerdem wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Im Übrigen fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden, oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DEPB-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. |
e) Berechnung der Höhe der Subvention
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(38) |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger im UZ nachweislich erwachsenen Vorteils berechnet. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger im Rahmen dieser Regelung der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, in dem unter anderem die Höhe der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden DEPB-Gutschrift ausgewiesen ist, hat die indische Regierung keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des DEPB-bedingt entstandenen Vorteils die Summe aller DEPB-Gutschriften zugrunde zu legen, die im UZ für Ausfuhrgeschäfte ausgestellt wurden. |
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(39) |
Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention aufgewendeten Kosten von den Gutschriften abgezogen, um den Gesamtwert der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Gesamtwert der Subvention ins Verhältnis zum Gesamtausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. |
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(40) |
Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei den betreffenden Unternehmen im UZ 4,70 bis 6,53 %. |
3.3. Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) – Vorabgenehmigungsregelung
a) Rechtsgrundlage
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(41) |
Die Regelung wird in den Abschnitten 4.1.3 bis 4.1.14 FT-Policy 09-14 und in den Kapiteln 4.1 bis 4.30A HOP I 09-14 ausführlich erläutert. |
b) Begünstigte
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(42) |
Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die unter Randnummer 43 ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Teilregelungen „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten). Hauptauftragnehmer, die die in Abschnitt 8.2 FT-Policy 09-14 genannten „Deemed Export“-Kategorien beliefern, beispielsweise Zulieferer eines exportorientierten Betriebs (Export-Oriented Unit), können die AA-Teilregelung „Deemed Exports“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die ausführende Hersteller beliefern, haben schließlich Anspruch auf „Deemed Export“-Vorteile im Rahmen der AA-Teilregelungen „Advance Release Order – ARO“ (vorgezogener Lieferabruf) und „Back to Back Inland Letter of Credit“ (Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten). |
c) Anwendung
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(43) |
Die AA-Regelung gilt in folgenden Fällen: i) Physical Exports (Tatsächliche Ausfuhren): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten resultierenden Ausfuhrware dienen. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Eine zollfreie Einfuhrmenge, die Ausfuhrverpflichtung und die Art der Ausfuhrware sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt. ii) Annual Requirement (Jahresbedarf): Eine solche Genehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann – bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet – alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede resultierende Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen. iii) Intermediate Supplies (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller gemeinsam eine einzige Ausfuhrware produzieren wollen und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen. iv) Deemed Exports (Vorgesehene Ausfuhren): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptauftragnehmer die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von Waren benötigt werden, die als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 8.2 FT-Policy 09-14 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden sollen. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei „vorgesehenen Ausfuhren“ um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (SWZ). v) Advance Release Order – ARO (Vorgezogener Lieferabruf): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen als ARO ausgewiesen und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FT-Policy 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten / vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden folglich dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden. vi) Back to Back Inland Letter of Credit (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Die Genehmigung wird von der Bank für Direkteinfuhren validiert, allerdings nur in Wert und Menge der inländisch bezogenen anstatt eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist dann berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FT-Policy 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten / vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). |
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(44) |
Einem in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden im UZ in Bezug auf die betroffene Ware Vorteile aus der AA-Regelung eingeräumt. Dabei nahm dieses Unternehmen lediglich eine der Teilregelungen, nämlich die AA-Teilregelung für tatsächliche Ausfuhren, in Anspruch. Die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen erübrigt sich daher. |
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(45) |
Zwecks Überprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten / im Inland beschafften Waren“ (vgl. die Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 HOP I 09-14), und dies in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs. Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (Cost and Works Accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind. |
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(46) |
Bei der Teilregelung, die im UZ von dem betreffenden Unternehmen in Anspruch genommen wurde, d. h. der Regelung für tatsächliche Ausfuhren, werden die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der jeweiligen Genehmigung festgehalten. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Genehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die nach der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (SION) fest, die für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, existieren. Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der resultierenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss binnen einer vorgeschriebenen Frist erfüllt werden (24 Monate ab Genehmigungserteilung mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils sechs Monate). |
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(47) |
Die Untersuchung ergab, dass die Überprüfungsauflagen der indischen Behörden entweder nicht beachtet oder in der Praxis noch nicht erprobt worden waren. |
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(48) |
Das Unternehmen, das die Regelung in Anspruch nahm, unterhielt zwar eine Art Produktions- und Verbrauchsverzeichnis. Anhang 23 war aber nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und konnte daher nicht als Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs, wie es in den Kapiteln 4.26 und 4.30 HOP I 09-14 vorgeschrieben ist, angesehen werden. Für den UZ war kein Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs verfügbar; folglich war es nicht möglich, unter anderem die Aufzeichnungen zum Verbrauch nachzuprüfen, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchen Mengen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden, so wie es in der Kopie des Anhangs 23 angegeben ist. Bezüglich der unter Randnummer 45 erwähnten Überprüfungsauflagen wurden von dem Unternehmen keine Aufzeichnungen darüber geführt, wie die entsprechende Bescheinigung erfolgte. Es gab weder einen Auditplan noch sonstige Belege zum durchgeführten Audit (z. B. einen Prüfbericht), noch Aufzeichnungen zur verwendeten Methodik oder zu den besonderen Anforderungen, die für eine solch eingehende Prüfung erforderlich wären, und die umfassende Fachkenntnisse über Herstellungsverfahren voraussetzen. Etwaige von dem Unternehmen erzielte übermäßige, in Anhang 23 ausgewiesene Erstattungen zogen keinerlei Intervention oder Kontrollen der zuständigen Behörden nach sich. Alles in allem wird die Auffassung vertreten, dass der untersuchte Ausführer nicht nachweisen konnte, dass die einschlägigen Bestimmungen der FT-Policy 09-14 eingehalten wurden. |
d) Schlussfolgerungen zur AA-Regelung
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(49) |
Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der dem untersuchten Ausführer ein Vorteil erwuchs. |
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(50) |
Außerdem sind die mit der AA-Regelung Physical Exports verbundenen Subventionen rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen nicht in den Genuss dieser Regelung kommen. |
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(51) |
Die im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte effektiv kein Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Überdies waren die SION für die betroffene Ware nicht präzise genug und stellen kein Überprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch dar, da sie der indischen Regierung aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). |
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(52) |
Die Teilregelung ist somit anfechtbar. |
e) Berechnung der Höhe der Subvention
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(53) |
Wenn es keine zugelassenen Rückerstattungssysteme oder Ersatzrückerstattungssysteme gibt, gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht allein die Anfechtung einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist eine übermäßige Erstattung nur anfechtbar, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen indessen nicht erfüllt. Kann nämlich kein angemessenes Nachprüfungsverfahren vorgewiesen werden, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h., es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Nach Anhang II Abschnitt II und Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung ist es nicht Aufgabe der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung genügt es vielmehr, wenn sie hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass ein angebliches Nachprüfungssystems nicht angemessen ist. |
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(54) |
Die Höhe der Subvention zugunsten des Unternehmens, das die AA-Regelung in Anspruch nahm, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die nach besagter Teilregelung eingeführten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen, auf deren Erhebung im UZ jedoch verzichtet wurde (Zähler). Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten vom Gesamtsubventionsbetrag abgezogen. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag ins Verhältnis zum Ausfuhrumsatz mit der betroffenen Ware im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. |
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(55) |
Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei dem betreffenden Unternehmen im UZ 2,94 %. |
3.4. Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) – Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter
a) Rechtsgrundlage
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(56) |
Die Regelung wird in Kapitel 5 FT-Policy 09-14 und in Kapitel 5 HOP I 09-14 ausführlich erläutert. |
b) Begünstigte
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(57) |
Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind. |
c) Anwendung
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(58) |
Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, so ist es befugt, neue und auch gebrauchte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Genehmigung. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Damit die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Gemäß FT-Policy 09-14 können Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden, wobei dann aber die Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kürzer ist; sie beträgt dann nämlich 6 Jahre anstatt 8 Jahre ab dem Ausstellungsdatum der Genehmigung. Der Inhaber der EPCG-Genehmigung kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Der inländische Hersteller kann aber auch den Vorteil der „Deemed Exports“ (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Genehmigungsinhaber in Anspruch nehmen. |
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(59) |
Wie die Untersuchung ergab, nahmen alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller diese Regelung im UZ in Anspruch. |
d) Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung
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(60) |
Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben dessen Liquidität verbessert wird. |
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(61) |
Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Genehmigungen nicht ohne Ausfuhrverpflichtung erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung. |
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(62) |
Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter gelten nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht als derartige zulässige Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht/verarbeitet werden. |
e) Berechnung der Höhe der Subvention
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(63) |
Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Nach ständiger Praxis wurden zu dem auf diese Weise für den UZ berechneten Betrag Zinsen für den betreffenden Zeitraum hinzugerechnet, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen. Hierfür wurde der im Untersuchungszeitraum in Indien marktübliche Zinssatz als angemessen betrachtet. Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten abgezogen. |
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(64) |
Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde der Wert dieser Subvention ins Verhältnis zum Ausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. |
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(65) |
Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei den betreffenden Unternehmen im UZ 0,11 %, 0,16 % bzw. 0,19 %. |
3.5. Export Oriented Units Scheme („EOU-Regelung“) – Regelung für exportorientierte Betriebe
a) Rechtsgrundlage
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(66) |
Die Einzelheiten zu dieser Regelung sind in Kapitel 6 FT-Policy 09-14 und in Kapitel 6 HOP I 09-14 enthalten. |
b) Begünstigte
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(67) |
Im Rahmen der EOU-Regelung kann jede Form von Unternehmen gegründet werden (mit Ausnahme reiner Handelsgesellschaften), solange das Unternehmen sich prinzipiell dazu verpflichtet, seine gesamte Produktion von Waren oder Dienstleistungen auszuführen. Industrieunternehmen müssen ein Mindestanlagevermögen nachweisen, um die EOU-Regelung in Anspruch nehmen zu können. |
c) Anwendung
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(68) |
Exportorientierte Betriebe können überall in Indien gegründet und angesiedelt werden. |
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(69) |
Ein Antrag auf EOU-Status muss unter anderem nähere Einzelheiten zu den geplanten Produktionsmengen, dem veranschlagten Wert der Ausfuhren, dem Bedarf an Einfuhren und dem inländischen Bedarf enthalten, und zwar für den Zeitraum der nächsten fünf Jahre. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die daran geknüpften Bedingungen mit. Der EOU-Status wird für fünf Jahre zuerkannt. Seine Geltungsdauer kann verlängert werden. |
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(70) |
Eine der maßgeblichen Verpflichtungen eines exportorientierten Betriebs besteht nach FT-Policy 09-14 darin, Netto-Deviseneinnahmen zu erwirtschaften; so muss der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum von fünf Jahren höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren. |
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(71) |
Exportorientierte Betriebe können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:
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(72) |
Betriebe, die diese Regelung in Anspruch nehmen, werden zollamtlich überwacht. |
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(73) |
Sie sind gesetzlich verpflichtet, ordnungsgemäß Buch zu führen über alle Einfuhren, über den Verbrauch und die Verwendung aller eingeführten Vorleistungen sowie über die Ausfuhren nach Maßgabe von HOP I 09-14. Die betreffenden Unterlagen sind den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen (Vierteljahres- und Jahresberichte) zu übermitteln. |
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(74) |
Nach HOP I 09-14 ist ein exportorientierter Betrieb jedoch zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, den einzelnen Einfuhrsendungen die Ausfuhren, Übertragungen zu anderen Betrieben, Verkäufe im inländischen Zollgebiet (Domestic Tariff Area – DTA) oder die Lagerbestände gegenüberzustellen. |
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(75) |
Inlandsverkäufe werden auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen abgefertigt und erfasst. Die Abfertigung der Ausfuhrsendungen eines exportorientierten Betriebs wird von einem Beamten der Zoll-/Steuerverwaltung überwacht. |
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(76) |
Im vorliegenden Fall wurde die EOU-Regelung von einem Ausführer der Stichprobe in Anspruch genommen. Dieser Ausführer nutzte die Regelung, um Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Investitionsgüter zollfrei einzuführen, um Waren verbrauchsteuerfrei im Inland zu beziehen und sich die Verkaufsteuer erstatten zu lassen und um einen Teil seiner Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen. Der Ausführer nahm somit alle Vorteile in Anspruch, die unter den Ziffern i bis vi von Randnummer 71 dargelegt sind. Bezüglich der Körperschaftsteuerbefreiung nach Section 10B des Körperschaftsteuergesetzes ergab die Untersuchung jedoch, dass das Unternehmen seit dem 1. April 2010 nicht mehr anspruchsberechtigt war. Folglich wurden die Bestimmungen über die Körperschaftsteuerbefreiung des exportorientierten Betriebs im Rahmen dieser Untersuchung nicht weiter berücksichtigt. |
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(77) |
Zu einem sehr späten Zeitpunkt übermittelte das Unternehmen, das den Untersuchungsergebnissen zufolge als exportorientierter Betrieb arbeitete, ausführliche Anmerkungen zu der Regelung und brachte unter anderem vor, die verschiedenen Maßnahmen, die einem exportorientierten Betrieb zur Verfügung stünden, stellten keine anfechtbaren Subventionen dar. Diese Anmerkungen konnten bisher nicht abschließend geprüft werden; sie werden jedoch im späteren Stadium dieser Untersuchung einer sorgfältigen Prüfung unterzogen. |
d) Schlussfolgerungen zur EOU-Regelung
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(78) |
Die Befreiungen exportorientierter Betriebe von dreierlei Einfuhrabgaben („Regelzoll“, „Bildungsabgabe auf den Zoll“ (Education Cess on Customs Duty) sowie „Bildungsabgabe Sekundarstufe II“ (Higher Secondary Education Cess)) und die Rückerstattung der Verkaufsteuer stellen finanzielle Beihilfen der indischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Die Regierung verzichtet damit auf die Erhebung von Abgaben, die normalerweise zu entrichten gewesen wären, und gewährt dem exportorientierten Betrieb einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, denn die Liquidität des Betriebs wird durch die Befreiung von normalerweise zu entrichtenden Abgaben und die Erstattung der Verkaufsteuer verbessert. |
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(79) |
Darüber hinaus kann die EOU-Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstaben h und i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte effektiv kein Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Das bestehende Nachprüfungssystem dient lediglich dazu, die Verpflichtung zur Erwirtschaftung von Netto-Deviseneinnahmen zu kontrollieren, nicht jedoch den Verbrauch von Einfuhren bei der Herstellung von Ausfuhrwaren. |
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(80) |
Die Befreiung von der Verbrauchsteuer und den äquivalenten Einfuhrabgaben führt hingegen nicht zu einem Einnahmeverzicht. Würden Verbrauchsteuern und Zusatzzölle gezahlt, könnten diese im Rahmen des „Centralised Value-Added-Tax Mechanism“ (CENVAT) gutgeschrieben und mit späteren Abgabenschulden des Unternehmens verrechnet werden; bei CENVAT handelt es sich um ein System, das der Mehrwertsteuer vergleichbar ist und indischen Unternehmen die Möglichkeit gibt, Steuern auf Einkäufe mit fälligen Umsatzsteuern zu verrechnen. Aus diesem Grund sind diese Abgaben nicht endgültig. Im Rahmen des CENVAT wird nur auf den Mehrwert eine endgültige Abgabe erhoben, nicht auf die Vorleistungen. |
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(81) |
Somit stellen nur die Befreiungen vom Regelzoll, von der Bildungsabgabe auf den Zoll und von der Bildungsabgabe Sekundarstufe II sowie die Rückerstattung der landesweiten Verkaufsteuer Subventionen im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung dar. Sie sind rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Die Ausfuhrabsicht eines exportorientierten Betriebs ist, wie in Kapitel 6.1 FT-Policy 09-14 dargelegt, eine notwendige Voraussetzung für die Gewährung der finanziellen Anreize. |
e) Berechnung der Höhe der Subvention
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(82) |
Als anfechtbarer Vorteil gelten demnach der Erlass der normalerweise bei der Einfuhr fälligen Abgaben (Regelzoll, Bildungsabgabe auf den Zoll und Bildungsabgabe Sekundarstufe II) sowie die Rückerstattung der landesweiten Verkaufsteuer im UZ. |
i) Befreiung von den Einfuhrabgaben (Regelzoll, Bildungsabgabe auf den Zoll, Bildungsabgabe Sekundarstufe II) und Rückerstattung der landesweiten Verkaufsteuer auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
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(83) |
Die Höhe der Subvention an den Ausführer, der als exportorientierter Betrieb gilt, wurde errechnet anhand des Verzichts auf Einfuhrabgaben auf Vorleistungen (Regelzoll, Bildungsabgabe auf den Zoll, Bildungsabgabe Sekundarstufe II), die für den exportorientierten Betrieb insgesamt eingeführt wurden, und der rückerstatteten Verkaufsteuer im UZ. Zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendete Kosten wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dem so ermittelten Betrag abgezogen, um den Gesamtwert der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Gesamtwert der Subvention ins Verhältnis zum Ausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die so ermittelte Subventionsspanne betrug bei dem betreffenden Unternehmen 2,68 %. |
ii) Befreiung von den Einfuhrabgaben (Regelzoll, Bildungsabgabe auf den Zoll, Bildungsabgabe Sekundarstufe II) auf Investitionsgüter
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(84) |
Investitionsgüter sind nicht materiell in den Endprodukten enthalten. Nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Vorteil des betreffenden Unternehmens anhand der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in einem untersuchten Unternehmen entspricht. Zu dem so errechneten und dann dem UZ zugerechneten Betrag wurden anschließend Zinsen für den betreffenden Zeitraum hinzugerechnet, um der Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen und somit den gesamten dem Empfänger erwachsenen Vorteil zu ermitteln. Hierfür wurde der im Untersuchungszeitraum in Indien marktübliche Zinssatz als angemessen betrachtet. Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde der Gesamtwert der Subvention ins Verhältnis zum Ausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die so ermittelte Subventionsspanne betrug bei dem betreffenden Unternehmen 0,05 %. |
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(85) |
Die in Bezug auf die EOU-Regelung ermittelte Gesamtsubventionsspanne betrug bei dem betreffenden Unternehmen 2,73 %. |
3.6. Focus Product Scheme („FP-Regelung“) – Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren
a) Rechtsgrundlage
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(86) |
Die Regelung wird in den Abschnitten 3.15 bis 3.17 FT-Policy 09-14 und in den Kapiteln 3.9 bis 3.11 HOP I 09-14 ausführlich erläutert. |
b) Begünstigte
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(87) |
In Anspruch genommen werden kann diese Regelung nach Abschnitt 3.15.2 FT-Policy 09-14 von Ausführern der in Anhang 37D HOP I 09-14 aufgeführten Waren. |
c) Anwendung
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(88) |
Ein Ausführer der in der Liste in Anhang 37D HOP I 09-14 enthaltenen Waren kann im Rahmen der FP-Regelung einen Berechtigungsschein für eine Zollgutschrift in Höhe von 2 % bzw. 5 % des FOB-Wertes der Ausfuhren beantragen. Bei den unter die Tabellen 2 und 5 des oben erwähnten Anhangs 37D fallenden Special-Focus-Waren/-Sektoren besteht hingegen Anspruch auf einen Berechtigungsschein für eine Zollgutschrift in Höhe von 5 % des FOB-Wertes der Ausfuhren. Die von der Untersuchung betroffene Ware fällt unter diese Special-Focus-Waren. |
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(89) |
Bei der FP-Regelung handelt es sich um eine im Nachfeld der Ausfuhr ansetzende Regelung, das heißt, um die Vorteile dieser Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Unternehmen Ausfuhren tätigen. Das Unternehmen stellt dazu bei der zuständigen Behörde einen Online-Antrag und übermittelt in diesem Zusammenhang Kopien des Exportauftrags und der Rechnung, die Bescheinigung der Bank über die Entrichtung der Antragsgebühren, eine Kopie der Frachtbriefe und eine Bescheinigung der Bank über den Eingang der Zahlung („Bank Realization Certificate“) oder eine Bescheinigung über die eingegangene Überweisung von Devisen („Foreign Inward Remittance Certificate“) im Falle der direkten Negoziierung. Wurde das Original der Frachtbriefe und/oder der Bank Realization Certificates bereits zur Inanspruchnahme einer anderen Regelung eingereicht, kann das Unternehmen von ihm selbst bescheinigte Kopien übermitteln, auf denen die Behörde angegeben ist, bei der die Originalunterlagen eingereicht wurden. Der Online-Antrag auf FP-Gutschriften kann maximal 50 Frachtbriefe umfassen. |
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(90) |
Wie die Untersuchung ergab, können FP-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren von Waren, ausgenommen Investitionsgüter und einfuhrbeschränkte Waren, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. FP-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 24 Monate gültig. |
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(91) |
Wie die Untersuchung ergab, nahmen zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen diese Regelung im UZ in Anspruch. |
d) Schlussfolgerungen zur FP-Regelung
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(92) |
Im Rahmen der FP-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FP-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztlich zur Verrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die FP-Gutschrift ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert. |
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(93) |
Darüber hinaus ist die FP-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. |
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(94) |
Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung genügt. Insbesondere ist ein Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und außerdem wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Im Übrigen fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus kann ein Ausführer die FP-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der FP-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. |
e) Berechnung der Höhe der Subvention
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(95) |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger im UZ nachweislich erwachsenen Vorteils berechnet. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger im Rahmen dieser Regelung der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, in dem unter anderem die Höhe der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden FP-Gutschrift ausgewiesen ist, hat die indische Regierung keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des FP-bedingt entstandenen Vorteils die Summe aller FP-Gutschriften zugrunde zu legen, die im UZ für Ausfuhrgeschäfte ausgestellt wurden. |
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(96) |
Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten von den Gutschriften abgezogen, um den Gesamtwert der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Gesamtwert der Subvention ins Verhältnis zum Gesamtausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. |
|
(97) |
Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei den beiden betreffenden Unternehmen im UZ 4,80 %. |
3.7. Export Credit Scheme (EC-Regelung) – Ausfuhrkreditregelung
a) Rechtsgrundlage
|
(98) |
Genaue Ausführungen zu dieser Regelung enthält der Runderlass Master Circular DBOD Nr. DIR.(Exp).BC. 06/04.02.002/2010-10 (Runderlass über Ausfuhrkredite in Rupien/Fremdwährung) der indischen Zentralbank Reserve Bank of India („Zentralbank“) an alle Geschäftsbanken in Indien. |
b) Begünstigte
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(99) |
Ausführende Hersteller und ausführende Händler können in den Genuss dieser Regelung kommen. |
c) Anwendung
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(100) |
Die EC-Regelung umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Seit dem 1. Juli 2010 wenden die Geschäftsbanken ein neues Basiszinssatzsystem an, das für die Gewährung von Ausfuhrkrediten in Rupien mit allen Laufzeiten gilt. Was die EC-Regelung in Bezug auf Fremdwährungen betrifft, so legt die Zentralbank Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite fest, die die Geschäftsbanken den Ausführern berechnen können. Die Zentralbank schreibt den Banken außerdem vor, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden. |
|
(101) |
Aufgrund des besagten Runderlasses der Zentralbank können Ausführer Ausfuhrkredite zu Zinssätzen aufnehmen, bei denen es sich verglichen mit den rein marktbestimmten Zinssätzen für normale Geschäftskredite („Barkredite“) um Vorzugszinssätze handelt. Der Zinsunterschied kann bei Unternehmen mit guter Bonitätseinstufung unter Umständen geringer ausfallen. Unternehmen mit hoher Bonitätseinstufung erhalten Ausfuhrkredite und Barkredite nämlich möglicherweise zu denselben Bedingungen. |
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(102) |
Wie die Untersuchung ergab, nahmen alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller diese Regelung im UZ in Anspruch. |
d) Schlussfolgerungen zur EC-Regelung
|
(103) |
Die im Runderlass der Zentralbank (vgl. Randnummer 98) festgesetzten Vorzugszinssätze für Kredite nach der EC-Regelung können den Zinsaufwand eines Ausführers im Vergleich zu den Kosten für einen Kredit mit rein marktbestimmten Zinssätzen senken, so dass dem betreffenden Ausführer in diesem Falle ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst. |
|
(104) |
Auch wenn die Vorzugszinssätze nach der EC-Regelung von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass weder nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung noch nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer iv des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein Transfer öffentlicher Gelder, zum Beispiel eine Entschädigung der Geschäftsbanken durch die indische Regierung, erfolgen muss, um den Subventionstatbestand zu begründen; es genügt eine Anweisung der Regierung, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii der Grundverordnung veranschaulichten Aufgaben wahrzunehmen. Die Zentralbank ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gilt somit als „Regierung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Geld- und Währungspolitik), zudem wird die Führungsspitze von der indischen Regierung ernannt. Die Zentralbank erteilt Anweisungen an private Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung, denn die Geschäftsbanken sind unter anderem an die im Runderlass der Zentralbank festgesetzten Zinssätze für Ausfuhrkredite gebunden, des Weiteren an die Vorgabe der Zentralbank, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens für Ausfuhrkredite bereitzustellen. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Fall die Gewährung zinsvergünstigter Kredite zur Exportfinanzierung. Ein derartiger Direkttransfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt üblicherweise der Regierung; des Weiteren unterscheidet sich diese Praxis faktisch nicht von der üblichen Praxis von Regierungen (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung). Diese Subventionierung gilt nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind. |
e) Berechnung der Höhe der Subvention
|
(105) |
Die Höhe der Subvention wurde ermittelt anhand der Differenz zwischen den Zinsen, die das betreffende Unternehmen für im UZ in Anspruch genommene Ausfuhrkredite zahlte, und dem Zinsbetrag, den es für Kredite zu marktüblichen Konditionen bei einer Geschäftsbank hätte zahlen müssen. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag (Zähler) ins Verhältnis zum Gesamtausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. |
|
(106) |
Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei den betreffenden Unternehmen im UZ 0,25 %, 0,31 % bzw. 0,44 %. |
3.8. Electricity Duty Exemption – Befreiung von der Elektrizitätsabgabe
a) Rechtsgrundlage
|
(107) |
Die Regelung fällt unter das „Package Scheme of Incentives“ (Vergünstigungspaket) der Regierung von Maharashtra aus dem Jahr 2007, Resolution Nr. PSI-1707/(CR-50)/IND-8 vom 30. März 2007. Mit den am 30. Juni 2011 von der Regierung von Maharashtra erlassenen Änderungen des „Package Scheme of Incentives“ wurde die Regelung bis zum 31. August 2011 verlängert. |
b) Begünstigte
|
(108) |
In der obengenannten Resolution sind die Kategorien von Wirtschaftszweigen und Unternehmen aufgeführt, die für die Inanspruchnahme der Regelung aus dem Jahr 2007 in Betracht kommen. |
c) Anwendung
|
(109) |
Um die Ansiedlung von Industriebetrieben in den weniger entwickelten Gebieten zu fördern, hat die Regierung von Maharashtra ein Vergünstigungspaket für neue/expandierende Industriebetriebe im Entwicklungsgebiet des Bundesstaats Maharashtra geschaffen. Anhang I der Resolution enthält eine Einteilung, welches Gebiet des Bundesstaats im Rahmen dieser Regelung für Vergünstigungen in Frage kommt. Vergünstigungen aus der Regelung aus dem Jahr 2007 können jedoch nur geltend gemacht werden, wenn die Durchführungsstelle („Implementing Agency“) eine Anspruchsbescheinigung („Eligibility Certificate“) nach der Regelung aus dem Jahr 2007 ausgestellt hat und der betreffende Betrieb die Bestimmungen/Bedingungen dieser Anspruchsbescheinigung erfüllt hat. Eine Anspruchsbescheinigung wird von der Durchführungsstelle mit Wirkung ab dem Tag ausgestellt, an dem der begünstigte Betrieb die kommerzielle Produktion aufnimmt. |
|
(110) |
Die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe wird neuen Betrieben, die die Regelung beanspruchen können und in bestimmten Gebieten errichtet wurden, für einen Zeitraum von 15 Jahren gewährt. In anderen Teilen des Bundesstaats werden Betriebe, die zu 100 % exportorientiert sind, sowie Betriebe in den Bereichen IT und Biotechnologie ebenfalls von der Zahlung der Elektrizitätsabgabe befreit, und zwar für einen Zeitraum von 10 Jahren. |
|
(111) |
Die Untersuchung ergab, dass ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen, bei dem es sich um einen exportorientierten Betrieb in Maharashtra handelt, diese Regelung im UZ in Anspruch nahm. |
d) Schlussfolgerungen zur Befreiung von der Elektrizitätsabgabe
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(112) |
Die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den untersuchten Ausführern ein Vorteil erwuchs. |
|
(113) |
Aufgrund der Tatsache, dass in den Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, der Zugang zu dieser Regelung auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geografischen Gebiets beschränkt wird, ist die Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung. |
|
(114) |
Infolgedessen sollte die Subvention als anfechtbar betrachtet werden. |
e) Berechnung der Höhe der Subvention
|
(115) |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wird die Höhe der anfechtbaren Subvention anhand des dem Empfänger in Bezug auf die betroffene Ware im UZ nachweislich erwachsenen Vorteils berechnet. Dieser Betrag (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung ins Verhältnis zum gesamten im UZ vom ausführenden Hersteller mit der betroffenen Ware erzielten Umsatz gesetzt, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. |
|
(116) |
Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug im UZ bei dem betreffenden Unternehmen 0,09 %. |
3.9. Höhe der anfechtbaren Subventionen
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(117) |
Nach den Untersuchungsergebnissen, die in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst sind, belaufen sich die anfechtbaren Subventionen insgesamt auf 3,2 bis 16,5 % (ad valorem): Tabelle 1
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(118) |
Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung beträgt die Subventionsspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen 13,6 %; sie wurde berechnet anhand der gewogenen durchschnittlichen Subventionsspanne für die einzelnen Programme, die die mitarbeitenden Unternehmen der Stichprobe in Anspruch genommen haben. Zur Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Subventionsspanne der Stichprobe wurden die Subventionen ausgenommen, die bei der EOU-Regelung festgestellt wurden und bei der (nur für exportorientierte Betriebe geltenden) Befreiung von der Elektrizitätsabgabe im Rahmen des Vergünstigungspakets der Regierung von Maharashtra; es wurde nämlich festgestellt, dass die beiden mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen diese Subventionsregelungen nicht in Anspruch nehmen können. Insbesondere ist es, was die exportorientierten Betriebe betrifft, nicht möglich, Vorteile aus der EOU-Regelung mit Vorteilen aus den anderen Regelungen zu kumulieren. Was die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe anbelangt, so steht diese nur exportorientierten Betrieben oder in bestimmten Regionen von Maharashtra angesiedelten Firmen zur Verfügung. Damit ist der Kreis der Begünstigten dieser Regelung so eingeschränkt, dass sie nicht auf die Unternehmen außerhalb der Stichprobe übertragen werden sollte. |
|
(119) |
In Bezug auf alle übrigen Ausführer in Indien ermittelte die Kommission zunächst den Grad der Mitarbeit. Wie unter Randnummer 10 erwähnt, wurden die Eurostat-Daten zu den Einfuhren der betroffenen Ware mit den von den mitarbeitenden Unternehmen und Gruppen für den Untersuchungszeitraum gemeldeten Ausfuhrmengen in die Union verglichen; dieser Vergleich zeigte, dass die Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller mit nahezu 100 % als sehr hoch einzustufen war. In Anbetracht dieser umfassenden Mitarbeit wird für alle nichtmitarbeitenden Unternehmen die Subventionsspanne in Höhe der gewogenen durchschnittlichen Subventionsspanne für die einzelnen Programme, die von den mitarbeitenden Unternehmen der Stichprobe in Anspruch genommen wurden, festgesetzt, d. h. auf 16,5 %. |
4. WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION
4.1. Unionsproduktion
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(120) |
Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union wurden alle verfügbaren Informationen über Unionshersteller herangezogen, darunter im Antrag enthaltene Informationen, ferner Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Herstellern in der Union eingeholt wurden, sowie die überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. |
|
(121) |
Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf rund 52 000 Tonnen geschätzt. Darin war nicht nur die Produktion aller Unionshersteller enthalten, die mit der Kommission Kontakt aufgenommen hatten, sondern auch die geschätzte Produktionsmenge weiterer Hersteller, die sich im Laufe des Verfahrens nicht gemeldet hatten. |
|
(122) |
Wie unter Randnummer 14 erwähnt, wurde für die Untersuchung der Unionshersteller mit einer Stichprobe gearbeitet. Aus den 15 Unionsherstellern, die vor der Einleitung des Verfahrens Daten übermittelten, wurden fünf für eine Stichprobe ausgewählt. Wie unter Randnummer 16 erläutert, zog ein Unternehmen seine Bereitschaft zur Mitarbeit später wieder zurück. Auf die verbliebenen mitarbeitenden Stichprobenunternehmen entfielen etwa 32 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union im UZ, so dass sie als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen wurden. Bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen handelt es sich um die wichtigsten Hersteller; sie sind in Frankreich und Italien ansässig, den Ländern mit dem größten Produktionsvolumen der betroffenen Ware. |
4.2. Wirtschaftszweig der Union
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(123) |
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller nach Randnummer 120 sind als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 8 der Grundverordnung anzusehen und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. |
5. SCHÄDIGUNG
5.1. Vorbemerkungen
|
(124) |
Auch zur Bewertung der relevanten Schadensindikatoren wurden die einschlägige Eurostat-Einfuhrstatistik, im Antrag enthaltene Daten sowie Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden – einschließlich der überprüften Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe – herangezogen. |
|
(125) |
Die Schadensanalyse in Bezug auf die makroökonomischen Daten wie Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung und Produktivität stützt sich auf Daten des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt. |
|
(126) |
Die Schadensanalyse in Bezug auf die mikroökonomischen Daten wie Transaktionspreise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Lagerbestände und Löhne stützt sich auf Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. |
|
(127) |
Die vier Unionshersteller der Stichprobe waren bereits in der Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von VNS mit Ursprung in China und Taiwan, die am 7. Januar 2012 abgeschlossen wurde (4), in eine Stichprobe einbezogen. Bei jener Überprüfung war jedoch ein weiteres Unternehmen Teil der Stichprobe, das bei der jetzigen Untersuchung nicht in die Stichprobe einbezogen war. Da sich der Bezugszeitraum für die Schadensanalyse mit dem der Auslaufüberprüfung überschneidet, sind die Daten für die Jahre 2008 und 2009, abgesehen von den Daten des einen Unternehmens, identisch. Bei Offenlegung der Zahlen für 2008 und 2009 hätten sich die Zahlen des Unternehmens ableiten lassen, das diesmal nicht in die Stichprobe einbezogen war. Aus diesem Grund wurden die Mikroindikatoren wie Lagerbestände, Löhne, Investitionen, Cashflow, Kapitalrendite und Rentabilität indexiert. |
5.2. Unionsverbrauch
|
(128) |
Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der im Antrag gemachten Angaben zur Verkaufsmenge des EU-Wirtschaftszweigs in der Union ermittelt, wobei diese Angaben mit den Antworten aus den Stichprobenfragebogen und den überprüften, von den Stichprobenherstellern erlangten Daten abgeglichen wurden. Darüber hinaus wurde auch die auf Eurostat-Daten für den Bezugszeitraum basierende Einfuhrmenge berücksichtigt. |
|
(129) |
Auf dieser Grundlage ergab sich für den Unionsverbrauch folgende Entwicklung: Tabelle 2
|
||||||||||||||||||||||
|
(130) |
Der Gesamtverbrauch auf dem EU-Markt stieg im Bezugszeitraum um 9 % an. Von 2008 bis 2009 war ein drastischer Rückgang um 16 % festzustellen, der wohl auf die weltweiten negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf den Markt zurückzuführen war; anschließend erholte sich der Verbrauch wieder und nahm von 2009 bis 2010 um 21 % und von 2010 bis zum UZ um weitere 7 % zu. |
5.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
|
(131) |
Die Einfuhren aus Indien in die Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 3
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(132) |
Die Einfuhren aus Indien nahmen mit + 65 % im Bezugszeitraum erheblich zu. Am stärksten ausgeprägt war dieser Anstieg von 2008 bis 2009, als die Einfuhren um 30 % in die Höhe schnellten und der Verbrauch um 16 % rückläufig war. Von Jahr zu Jahr betrachtet, stiegen die Einfuhren aus Indien 2010 mit + 16 % und im UZ mit + 10 % weiter an. |
5.3.1. Einfuhrpreise und Preisunterbietung
Tabelle 4
|
Einfuhren aus Indien |
2008 |
2009 |
2010 |
UZ |
||
|
Durchschnittlicher Preis (in EUR/Tonne) |
3 531 |
2 774 |
2 994 |
3 216 |
||
|
Index (2008 = 100) |
100 |
79 |
85 |
91 |
||
|
||||||
|
(133) |
Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Indien gingen im Bezugszeitraum insgesamt um 9 % zurück. Dies erklärt, weshalb sich der Marktanteil Indiens im selben Zeitraum von 12,1 % auf 18,3 % erhöhte. Am stärksten war der Anstieg von 2008 bis 2009, als die indischen Ausführer beim Marktanteil um über 6 Prozentpunkte zulegen konnten. |
|
(134) |
Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZ wurden für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus Indien für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten verglichen. |
|
(135) |
Dieser Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Der Vergleich ergab eine Preisunterbietung zwischen 3 und 13 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ. |
5.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
|
(136) |
Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren aus Indien auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs im Bezugszeitraum. |
5.4.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
Tabelle 5
|
|
2008 |
2009 |
2010 |
UZ |
||
|
Produktionsmenge (in Tonnen) |
69 514 |
56 396 |
62 213 |
51 800 |
||
|
Index (2008 = 100) |
100 |
81 |
89 |
75 |
||
|
Produktionskapazität (in Tonnen) |
140 743 |
127 200 |
128 796 |
111 455 |
||
|
Index (2008 = 100) |
100 |
90 |
92 |
79 |
||
|
Kapazitätsauslastung |
49 % |
44 % |
48 % |
46 % |
||
|
Index (2008 = 100) |
100 |
90 |
98 |
94 |
||
|
||||||
|
(137) |
Wie aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich, ging die Produktion im Bezugszeitraum mit – 25 % erheblich zurück. Parallel zum Nachfragerückgang war die Produktion 2009 um 19 % eingebrochen, erholte sich 2010 aber wieder mit einem Zuwachs von rund 10 %. Im UZ ging die Unionsproduktion trotz eines Anstiegs des Unionsverbrauchs um 7 % im Vergleich zum Vorjahr wieder um rund 17 % zurück. |
|
(138) |
Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um rund 21 %. Auch die Kapazitätsauslastung war im Bezugszeitraum rückläufig und blieb durchweg unter 50 %. |
5.4.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
Tabelle 6
|
|
2008 |
2009 |
2010 |
UZ |
||
|
Verkaufsmenge (in Tonnen) |
56 042 |
44 627 |
45 976 |
48 129 |
||
|
Index (2008 = 100) |
100 |
80 |
82 |
86 |
||
|
Marktanteil |
46,5 % |
44,1 % |
37,6 % |
36,6 % |
||
|
Index (2008 = 100) |
100 |
95 |
81 |
79 |
||
|
||||||
|
(139) |
Bei steigendem Verbrauch (+ 9 %) ging die Verkaufsmenge der gleichartigen Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union im Bezugszeitraum um 14 % zurück. Dementsprechend sank der Marktanteil von 46,5 % im Jahr 2008 auf 36,6 % im UZ. Nachdem die Verkaufsmenge 2009 mit – 20 % deutlich eingebrochen war, nahm sie 2010 und im UZ wieder leicht zu. |
5.4.3. Wachstum
|
(140) |
Der Unionsverbrauch stieg von 2008 bis zum UZ um 9 %. Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union gingen im selben Zeitraum hingegen zurück, und zwar um 14 % beziehungsweise 21 %. Gleichzeitig nahmen die Einfuhren aus Indien mit + 65 % erheblich zu. |
5.4.4. Beschäftigung
Tabelle 7
|
|
2008 |
2009 |
2010 |
UZ |
||
|
Zahl der Beschäftigten |
1 007 |
863 |
821 |
761 |
||
|
Index (2008 = 100) |
100 |
86 |
82 |
76 |
||
|
Produktivität (Einheit/Beschäftigten) Index (2008 = 100) |
100 |
95 |
110 |
99 |
||
|
||||||
|
(141) |
Aufgrund des Personalabbaus im Wirtschaftszweig der Union sank die Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum um 24 %. Von 2008 bis zum UZ erhöhten sich die Arbeitskosten je Beschäftigten um 6 %. |
|
(142) |
Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion je Beschäftigten pro Jahr, ging im Bezugszeitraum mit – 1 % leicht zurück. Am niedrigsten war sie 2009; zum UZ hin erholte sie sich dann wieder. |
5.4.5. Durchschnittliche Preise je Einheit in der Union
Tabelle 8
|
|
2008 |
2009 |
2010 |
UZ |
||
|
Preis je Einheit für unabhängige Abnehmer in der EU (in EUR/Tonne) |
4 336 |
2 792 |
3 914 |
4 244 |
||
|
Index (2008 = 100) |
100 |
64 |
90 |
98 |
||
|
||||||
|
(143) |
Die durchschnittlichen Verkaufspreise gingen im Bezugszeitraum um 2 % zurück. Im Jahr 2009 sah sich der Wirtschaftszweig der Union vor dem Hintergrund des Wirtschaftsabschwungs und eines drastischen Rückgangs der Preise der Einfuhren aus Indien (– 21 %) gezwungen, seine Verkaufspreise um 36 % zu senken. Im Jahr 2010 und im UZ erholten sich die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union wieder. |
|
(144) |
Wie die Untersuchung ergab, spiegelte der Rückgang der Verkaufspreise im Jahr 2009 den Rückgang der Kosten wider, die gegenüber 2008 um 18 % sanken. Dieser Kostenrückgang war hauptsächlich auf den Rückgang der Rohstoffpreise, insbesondere der Nickelpreise, zurückzuführen, die starken Schwankungen unterworfen sind. Der Wirtschaftszweig der Union musste jedoch angesichts der Zunahme der Niedrigpreiseinfuhren aus Indien 2009 seine Verkaufspreise über den Kostenrückgang hinaus senken. |
5.4.6. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
Tabelle 9
|
|
2008 |
2009 |
2010 |
UZ |
||
|
Rentabilität der EU-Verkäufe (in % des Nettoumsatzes) Index (2008 = 100) |
– 100 |
– 442 |
–74 |
–24 |
||
|
Cashflow Index (2008 = 100) |
– 100 |
–1 827 |
–40 |
171 |
||
|
Investitionen (in EUR) Index (2008 = 100) |
100 |
29 |
59 |
6 |
||
|
Kapitalrendite Index (2008 = 100) |
– 100 |
– 284 |
–59 |
–28 |
||
|
||||||
|
(145) |
Auch wenn der Rückgang der Verkaufspreise zum Teil die sinkenden Kosten widerspiegelte, geriet der Preis des Wirtschaftszweigs der Union den Untersuchungsergebnissen zufolge aber doch wegen der VNS-Einfuhren aus Indien unter Druck. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war seit Beginn des Bezugszeitraums negativ. Insbesondere im Jahr 2009 sah sich der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Verkaufspreise angesichts der Zunahme der Niedrigpreiseinfuhren aus Indien über den Kostenrückgang hinaus zu senken. Dies führte zu einer deutlichen Verschlechterung der Rentabilität in dem betreffenden Jahr. Im Jahr 2010 und im UZ verbesserte sich die Rentabilität zwar, blieb aber nach wie vor negativ. |
|
(146) |
Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, folgte in seiner Entwicklung dem Trend der Rentabilität. Seinen tiefsten Stand erreichte er 2009; danach wies er eine steigende Tendenz auf und erreichte im UZ positive Werte. |
|
(147) |
Nachdem 2008 in die VNS-Produktion investiert worden war, gingen die Investitionen im Bezugszeitraum um etwa 94 % zurück. Die Kapitalrendite wies entsprechend den negativen Geschäftsergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum eine ähnlich schlechte Entwicklung auf und blieb durchweg negativ. |
|
(148) |
Der Entwicklung der Rentabilität, dem Cashflow und dem niedrigen Investitionsniveau nach zu urteilen, dürfte die Kapitalbeschaffung den in die Stichprobe einbezogenen EU-Herstellern Schwierigkeiten bereitet haben. |
5.4.7. Lagerbestände
Tabelle 10
|
|
2008 |
2009 |
2010 |
UZ |
||
|
Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union Index (2008 = 100) |
100 |
92 |
100 |
103 |
||
|
||||||
|
(149) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich im Bezugszeitraum um 3 %. 2009 gingen die Schlussbestände um 8 % zurück, um dann 2010 und im UZ wieder um 8 % beziehungsweise 3 % zu steigen. |
5.4.8. Höhe der Subventionsspanne
|
(150) |
Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der subventionierten Einfuhren aus Indien können die Auswirkungen der tatsächlichen Subventionsspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden. |
5.5. Schlussfolgerung zur Schädigung
|
(151) |
Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum verschlechterten, z. B. die Produktion (– 25 %), die Kapazitätsauslastung (– 6 %), die Verkaufsmenge (– 14 %), der Marktanteil (– 21 %) und die Beschäftigung (– 24 %). Trotz steigenden Verbrauchs waren sowohl die Verkaufsmenge als auch der Marktanteil rückläufig. Zwar erholte sich die Verkaufsmenge 2010 und im UZ gegenüber 2009 leicht, aber der Wirtschaftszweig der Union war angesichts der im Bezugszeitraum kontinuierlich steigenden Einfuhren aus Indien, deren Preise durchweg unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, nicht in der Lage, die verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen. |
|
(152) |
Darüber hinaus entwickelten sich die Schadensindikatoren für das Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie Cashflow und Rentabilität sehr schlecht. Dies zeigt, dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigt wurden. |
|
(153) |
Aus dieser Sachlage wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. |
6. SCHADENSURSACHE
6.1. Vorbemerkungen
|
(154) |
Nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den subventionierten Einfuhren zugerechnet wird. |
6.2. Auswirkungen der subventionierten Einfuhren
|
(155) |
Wie die Untersuchung ergab, nahm der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 9 % zu, während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 14 % und sein Marktanteil um 21 % zurückging. Gleichzeitig stiegen die subventionierten Einfuhren aus Indien mit + 65 % drastisch an, so dass ihr Marktanteil um 52 % zulegte. |
|
(156) |
Im Jahr 2010 und im UZ nahm der Unionsverbrauch entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Erholung zu. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stieg 2010 und im UZ mit + 3 % beziehungsweise + 4,7 % jedoch nur leicht. Andererseits verzeichneten die Einfuhren aus Indien den Untersuchungsergebnissen zufolge im Jahr 2010 einen Zuwachs von 16 % und im UZ von 10 %. |
|
(157) |
Die subventionierten Einfuhren aus Indien setzten den Wirtschaftszweig der Union unter Druck, insbesondere 2009, als sie im Vergleich zu 2008 um 30 % anstiegen und beim Marktanteil 6,6 Prozentpunkte hinzugewannen. Im selben Jahr waren die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union um 20 % rückläufig. |
|
(158) |
Was den Preisdruck im Jahr 2009 anbelangt, so gingen die Preise der Einfuhren aus Indien durchschnittlich um 21 % zurück, so dass der Wirtschaftszweig der Union gezwungen war, seine Verkaufspreise um 36 % zu senken. Diese Preissenkung fiel stärker aus als der Kostenrückgang. Diese Situation führte zu einer erheblichen Verschlechterung der Rentabilität, die 2009 drastisch sank. |
|
(159) |
Die Preise der Einfuhren aus Indien gingen im Bezugszeitraum insgesamt um 9 % zurück und blieben damit stets unter den Preisen der Einfuhren aus anderen Ländern wie auch unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. |
|
(160) |
Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass der massive Anstieg der subventionierten Einfuhren aus Indien, deren Preise durchweg unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, entscheidend zu dessen bedeutender Schädigung beitrug; diese Schädigung kommt vor allem in der schlechten Finanzlage des Wirtschaftszweigs, dem deutlichen Rückgang der Verkaufsmenge und des Marktanteils sowie der Verschlechterung nahezu aller Schadensindikatoren zum Ausdruck. |
6.3. Auswirkungen anderer Faktoren
6.3.1. Einfuhren aus anderen Drittländern
Tabelle 11
|
|
2008 |
2009 |
2010 |
UZ |
||
|
Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern (in Tonnen) |
50 010 |
37 633 |
54 454 |
59 255 |
||
|
Index (2008 = 100) |
100 |
75 |
109 |
118 |
||
|
Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern |
41,5 % |
37,2 % |
44,5 % |
45,1 % |
||
|
Index (2008 = 100) |
100 |
90 |
107 |
109 |
||
|
Durchschnittspreis der Einfuhren aus anderen Drittländern (in EUR/Tonne) |
5 380 |
5 236 |
5 094 |
5 234 |
||
|
Index (2008 = 100) |
100 |
97 |
95 |
97 |
||
|
Menge der Einfuhren aus Malaysia (in Tonnen) |
13 712 |
9 810 |
9 611 |
9 966 |
||
|
Marktanteil der Einfuhren aus Malaysia |
11,4 % |
9,7 % |
7,9 % |
7,6 % |
||
|
Durchschnittspreis der Einfuhren aus Malaysia (in EUR/Tonne) |
4 203 |
2 963 |
3 324 |
3 633 |
||
|
Menge der Einfuhren aus den Philippinen (in Tonnen) |
7 046 |
5 406 |
15 576 |
18 149 |
||
|
Marktanteil der Einfuhren aus den Philippinen |
5,8 % |
5,3 % |
12,7 % |
13,8 % |
||
|
Durchschnittspreis der Einfuhren aus den Philippinen (in EUR/Tonne) |
4 645 |
3 474 |
3 714 |
3 912 |
||
|
Menge der Einfuhren aus der Volksrepublik China (in Tonnen) |
2 332 |
2 452 |
3 217 |
3 288 |
||
|
Marktanteil der Einfuhren aus der Volksrepublik China |
1,9 % |
2,4 % |
2,6 % |
2,5 % |
||
|
Durchschnittspreis der Einfuhren aus der Volksrepublik China (in EUR/Tonne) |
4 004 |
4 561 |
5 272 |
5 648 |
||
|
Menge der Einfuhren aus Taiwan (in Tonnen) |
4 304 |
3 703 |
6 451 |
6 640 |
||
|
Marktanteil der Einfuhren aus Taiwan |
3,6 % |
3,7 % |
5,3 % |
5,1 % |
||
|
Durchschnittspreis der Einfuhren aus Taiwan (in EUR/Tonne) |
5 092 |
4 719 |
4 755 |
4 943 |
||
|
||||||
|
(161) |
Auf der Grundlage von Eurostat-Daten nahm die Menge der in die Union eingeführten VNS mit Ursprung in anderen Drittländern im Bezugszeitraum um 18 % zu. Gleichzeitig gingen die durchschnittlichen Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um rund 3 % zurück und ihr Marktanteil legte um etwa 9 % zu. |
|
(162) |
Seit dem 19. November 2005 sind gegenüber den Einfuhren von VNS aus der Volksrepublik China und Taiwan Antidumpingmaßnahmen in Kraft. Trotz der Maßnahmen sind diese Einfuhren im Bezugszeitraum beträchtlich gestiegen, wobei ihr Marktanteil allerdings mit 2,5 % beziehungsweise 5,1 % im UZ eher moderat blieb. Die Einfuhren aus anderen Ländern stammen hauptsächlich aus den Philippinen und Malaysia. Insbesondere die Einfuhren aus den Philippinen nahmen im Bezugszeitraum erheblich zu; ihr Marktanteil stieg von 5,8 % im Jahr 2008 auf 13,8 % im UZ. |
|
(163) |
Was Malaysia anbelangt, so war im Bezugszeitraum ein Abwärtstrend zu verzeichnen; allerdings entfiel auf die Einfuhren aus diesem Land im UZ noch immer ein Marktanteil von 7,6 %. Die Menge der Einfuhren aus den Philippinen erhöhte sich im Bezugszeitraum zwar beträchtlich. Wie weiter unten erwähnt, lag der durchschnittliche Einfuhrpreis jedoch deutlich über dem durchschnittlichen Preis der indischen VNS, nämlich um rund 20 %. |
|
(164) |
Was die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern betrifft, so blieben sie durchschnittlich im Bezugszeitraum relativ stabil und lagen durchweg über den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union und den Durchschnittspreisen der Einfuhren aus Indien. |
|
(165) |
Aus den dargelegten Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nichts am ursächlichen Zusammenhang zwischen den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren aus Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ändern. |
6.3.2. Wirtschaftskrise
|
(166) |
Der Einbruch des Unionsverbrauchs im Jahr 2009 lässt sich zwar zum Teil durch die Wirtschaftskrise erklären. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Menge der Einfuhren aus Indien trotz des 2009 beobachteten Rückgangs des Verbrauchs (– 16 %) um 30 % stieg. |
|
(167) |
Im Jahr 2010 und im UZ nahm der Unionsverbrauch entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Erholung wieder zu. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stieg jedoch nur leicht, und zwar um 3 % im Jahr 2010 und um 4,7 % im UZ. Dem steht ein Jahreszuwachs von 16 % beziehungsweise 10 % bei den Einfuhren aus Indien gegenüber. |
|
(168) |
Unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen und ohne den von den subventionierten Einfuhren ausgehenden starken Preisdruck und ihre gestiegenen Mengen hätte der Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zwar gewisse Schwierigkeiten gehabt, mit dem Verbrauchsrückgang und dem durch die gesunkene Kapazitätsauslastung bedingten Anstieg der Fixkosten je Einheit fertig zu werden. Die subventionierten Einfuhren haben die Folgen des Wirtschaftsabschwungs aber verstärkt; sogar in der Phase der allgemeinen konjunkturellen Belebung war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, sich zu erholen und die an die Einfuhren aus Indien verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen. |
|
(169) |
Obwohl die Wirtschaftskrise 2008-2009 also zu den schlechten Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben mag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie am ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union etwas ändert. |
6.3.3. Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union
Tabelle 12
|
|
2008 |
2009 |
2010 |
UZ |
|
Ausfuhrverkäufe (in Tonnen) |
967 |
689 |
933 |
884 |
|
Index (2008 = 100) |
100 |
71 |
97 |
91 |
|
Verkaufspreis je Einheit (in EUR) |
4 770 |
3 060 |
4 020 |
4 313 |
|
Index (2008 = 100) |
100 |
64 |
84 |
90 |
|
(170) |
Im Bezugszeitraum ging die Menge der Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union um 9 % zurück, während die Ausfuhrpreise im Durchschnitt um 10 % nachgaben. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass sich der Abwärtstrend bei der Ausfuhrleistung ebenfalls negativ auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt hat, es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass dieser Aspekt angesichts der im Verhältnis zu den Verkäufen auf dem Unionsmarkt geringen Ausfuhrmenge nichts am ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der festgestellten Schädigung ändert. |
6.4. Schlussfolgerung zur Schadensursache
|
(171) |
Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass es im Bezugszeitraum zu einem deutlichen Anstieg der Menge und des Marktanteils der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in Indien kam. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren durchweg unter den auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen lagen. |
|
(172) |
Der Anstieg bei Menge und Marktanteil der subventionierten Einfuhren aus Indien erfolgte dabei kontinuierlich, setzte sich selbst 2009, als der Unionsverbrauch um 16 % einbrach, fort und fiel mit der negativen Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum zusammen. |
|
(173) |
Ab 2008 konnten die indischen ausführenden Hersteller ihren Marktanteil erheblich ausbauen, und das vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Abschwungs und eines deutlichen Einbruchs beim Unionsverbrauch. Dies fiel mit einer negativen Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, einem drastischen Rückgang der Rentabilität und einer deutlichen Verschlechterung anderer Finanzindikatoren zusammen. Im Bezugszeitraum wirkte sich der massive Anstieg der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus Indien, deren Preise durchweg unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, insgesamt negativ auf dessen finanzielle Lage aus. Zum UZ hin verbesserte sich die Situation zwar leicht, aber der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, die verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, und die Rentabilität blieb negativ. |
|
(174) |
Die Analyse der anderen bekannten Faktoren – einschließlich der Wirtschaftskrise –, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass diese Faktoren nichts daran änderten, dass zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein ursächlicher Zusammenhang bestand. |
|
(175) |
Nach dieser Analyse wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die subventionierten Einfuhren aus Indien eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. |
7. UNIONSINTERESSE
7.1. Vorbemerkung
|
(176) |
Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob trotz der Schlussfolgerung zur schädigenden Subventionierung zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, auch die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware. |
7.2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
|
(177) |
Der Wirtschaftszweig der Union erlitt durch die subventionierten Einfuhren aus Indien eine bedeutende Schädigung. Es sei daran erinnert, dass die meisten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Werden keine Maßnahmen ergriffen, wird eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union vermutlich unvermeidbar sein. |
|
(178) |
Es steht zu erwarten, dass auf dem Unionsmarkt durch die Einführung vorläufiger Ausgleichszölle wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für die untersuchte Ware so gestalten kann, dass sie die verschiedenen Kostenfaktoren und die Marktbedingungen widerspiegeln. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen wird, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine Rentabilität und seine Finanzlage insgesamt haben dürfte. |
|
(179) |
Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, wäre mit weiteren Marktanteilsverlusten zu rechnen, und der Wirtschaftszweig der Union bliebe in der Verlustzone. Dies wäre mittel- bis langfristig untragbar. Angesichts der eingefahrenen Verluste und der zu Beginn des Bezugszeitraums getätigten bedeutenden Investitionen in die Produktion ist bei einem Maßnahmenverzicht zu erwarten, dass die meisten Unionshersteller ihre Investitionen nicht wieder hereinholen können. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen auch dazu beitragen wird, die Beschäftigung, die im Bezugszeitraum beständig abnahm, zu sichern. |
|
(180) |
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Ausgleichszöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. |
7.3. Interesse der Verwender und der Einführer
|
(181) |
Bei dieser Untersuchung arbeiteten keine Verwender mit; es wurden zwar 20 Verwender kontaktiert, doch keiner von ihnen beantwortete den ihnen zugeschickten Fragebogen. Was die Einführer anbelangt, so wurden Fragebogen an zwei unabhängige Einführer geschickt, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten; es ging jedoch keine Antwort ein. |
|
(182) |
Es sei daran erinnert, dass auch in früheren Untersuchungen zur selben Ware die Verwender nur in sehr eingeschränktem Maße mitarbeiteten. In der unlängst durchgeführten Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von VNS mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan wurden dieselben Verwender kontaktiert, doch auch bei dieser Untersuchung arbeitete keiner von ihnen mit (5). |
|
(183) |
Sollten gegenüber den Einfuhren von VNS aus Indien Maßnahmen eingeführt werden, so wären dem Antrag zufolge die Auswirkungen auf die Verwender unerheblich, da VNS nur einen Bruchteil der Gesamtkosten der Verwender ausmachen. Der Antrag enthielt eine Schätzung des Anteils der VNS-Kosten bei der Herstellung eines Automobils und einer Waschmaschine/Geschirrspülmaschine. In beiden Fällen wurde der Schluss gezogen, dass VNS einen unerheblichen Anteil an den Gesamtkosten der Herstellung dieser Waren ausmachen. |
|
(184) |
Angesichts der geringen Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union (46 % im UZ) bestünde keinerlei Gefahr, dass es auf dem Markt zu Versorgungsengpässen kommt, wenn gegenüber den Einfuhren aus Indien Maßnahmen eingeführt würden. Darüber hinaus gibt es andere Bezugsquellen; so können VNS aus anderen Ländern eingeführt werden, die keinen Maßnahmen unterliegen. |
|
(185) |
Abschließend ist anzumerken, dass die Höhe der vorgeschlagenen Maßnahmen moderat ist, so dass davon ausgegangen wird, dass weiterhin Einfuhren aus Indien auf den EU-Markt gelangen, allerdings zu fairen Preisen. |
7.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
|
(186) |
Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien sprechen. |
8. VORLÄUFIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN
8.1. Schadensbeseitigungsschwelle
|
(187) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Unionsinteresse sollten vorläufige Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern. |
|
(188) |
Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Subventionsspannen berücksichtigt, ferner der Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, ohne dabei die ermittelte Subventionsspanne zu überschreiten. |
|
(189) |
Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schädigenden Subventionierung erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit verschaffen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte. Die Kommission ist der Auffassung, dass für den Gewinn, der ohne subventionierte Einfuhren erzielt werden könnte, die durchschnittliche Vorsteuer-Gewinnspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aus dem Jahr 2007, also einer Zeit vor dem Bezugszeitraum, in der der Wirtschaftszweig noch Gewinne verzeichnete, zugrunde gelegt werden sollte. Mithin werden 7 % des Umsatzes als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigende Subventionierung hätte erwarten dürfen. |
|
(190) |
Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Zur Ermittlung des nicht schädigenden Preises wurden die Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller um die tatsächlichen Gewinne/Verluste im UZ berichtigt und die vorgenannte Gewinnspanne hinzugerechnet. |
|
(191) |
Die Berechnung der notwendigen Preiserhöhung erfolgte anschließend anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien, so wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union im UZ auf dem Unionsmarkt verkauften Waren. Eine sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt. |
8.2. Vorläufige Maßnahmen
|
(192) |
Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls vorläufige Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien eingeführt werden, und zwar in Höhe der Subventionsspanne beziehungsweise der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist. |
|
(193) |
Auf dieser Grundlage wurden die Ausgleichszollsätze durch Vergleich der Schadensbeseitigungsspannen und der Subventionsspannen festgesetzt. Dementsprechend werden folgende Ausgleichszollsätze vorgeschlagen:
|
|
(194) |
Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in Indien haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. |
|
(195) |
Etwaige Anträge auf Anwendung eines dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend an die Kommission (6) zu richten, und zwar unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder den Veränderungen bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert. |
9. UNTERRICHTUNG
|
(196) |
Die oben ausgeführten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mit dem Hinweis mitgeteilt, dass sie schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Ihre Stellungnahmen werden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Einführung von Ausgleichszöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf endgültige Feststellungen möglicherweise überprüft werden müssen – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Auf die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10 , 7318 14 10 , 7318 15 30 , 7318 15 51 , 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt.
2. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
|
Unternehmen |
Zollsatz (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
|
Agarwal Fastners Pvt. Ltd., Vasai (East), Thane, Maharashtra |
11,7 |
B266 |
|
Raajratna Ventures Ltd., Ahmedabad, Gujarat |
13,0 |
B267 |
|
Viraj Profiles Limited, Boisar, Thane, Maharashtra |
3,2 |
B268 |
|
Im Anhang aufgeführte Unternehmen |
13,6 |
B269 |
|
Alle übrigen Unternehmen |
16,5 |
B999 |
3. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
1. Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
2. Nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von vier Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Februar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(2) ABl. C 142 vom 13.5.2011, S. 36, und Berichtigung 2011/C 199/08 des Titels, ABl. C 199 vom 7.7.2011, S. 13.
(3) ABl. C 142 vom 13.5.2011, S. 30, und Berichtigung 2011/C 199/09 des Titels, ABl. C 199 vom 7.7.2011, S. 13.
(4) ABl. L 5 vom 7.1.2012, S. 1.
(5) ABl. L 5 vom 7.1.2012, S. 1.
(6) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.
ANHANG
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende indische Hersteller
TARIC-Zusatzcode B269
|
Unternehmen |
Ort |
|
Kundan Industries Ltd. |
Mumbai |
|
Lakshmi Precision Screws Ltd. |
Rohtak |
|
11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 116/2012 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe a und Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 enthält die Liste der zuständigen Behörden, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Verordnung zugewiesen worden sind. |
|
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 23. Dezember 2011 mit Beschluss Nr. SC/10510 beschlossen, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(3) |
Außerdem sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 anhand der jüngsten von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu den zuständigen Behörden aktualisiert werden. |
|
(4) |
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 wird nach Maßgabe des Anhangs I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Anhang II der Verordnung (EC) Nr. 872/2004 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Februar 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 wird wie folgt geändert:
|
(1) |
Der Eintrag „Cyril Allen. Geburtsdatum: 26.7.1952. Weitere Angaben: ehemaliger Vorsitzender der National Patriotic Party.“ erhält folgende Fassung: „Cyril A. Allen. Geburtsdatum: 26.7.1952. Weitere Angaben: ehemaliger Vorsitzender der National Patriotic Party.“ |
|
(2) |
Der Eintrag „Myrtel Gibson. Geburtsdatum: 3.11.1952. Weitere Angaben: ehemalige Senatorin und Beraterin des ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor.“ erhält folgende Fassung: „Myrtel Francelle Gibson. Geburtsdatum: 3.11.1952. Weitere Angaben: ehemalige Senatorin und Beraterin des ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor.“ |
|
(3) |
Der Eintrag „Mohamed Ahmad Salame (alias (a) Mohamed Ahmad Salami, (b) Ameri Al Jawad, (c) Jawad Al Ameri, (d) Moustapha Salami, (e) Moustapha A Salami). Geburtsdatum: (a) 22.9.1961, (b) 18.10.1963. Geburtsort: Abengourou, Côte d’Ivoire. Staatsangehörigkeit: libanesisch. Reisepassnummer: (a) 1622263 (libanesischer Reisepass, gültig 24.4.2001 bis 23.4.2006), (b) 004296/00409/00 (togolesischer Diplomatenpass, gültig 21.8.2002 bis 23.8.2007), (c) 000275 (liberianischer Diplomatenpass, gültig 11.1.1998 bis 10.1.2000), (d) 002414 (liberianischer Diplomatenpass, gültig 20.6.2001 bis 19.6.2003, Name: Ameri Al Jawad, Geburtsdatum: 18.10.1963, Geburtsort: Ganta, Nimba County), (e) D/001217 (liberianischer Diplomatenpass), (f) Diplomatic-2781 (liberianischer Diplomatenpass). Weitere Angaben: (a) ivorischer Pass; keine Einzelheiten, (b) Besitzer der „Mohamed and Company Logging Company“. Tag der Benennung nach Artikel 6 Buchstabe b: 23.6.2004.“ erhält folgende Fassung: „Mohamed Ahmad Salame (alias (a) Mohamed Ahmad Salami, (b) Ameri Al Jawad, (c) Jawad Al Ameri, (d) Moustapha Salami, (e) Moustapha A Salami). Geburtsdatum: (a) 22.9.1961, (b) 18.10.1963. Geburtsort: (a) Abengourou, Côte d’Ivoire, (b) Ganta, Nimba County, Liberia. Staatsangehörigkeit: libanesisch. Reisepassnummer: (a) 2210697 (libanesischer Reisepass, gültig 14.12.2010-14.12.2011, (b) 1622263 (libanesischer Reisepass, gültig 24.4.2001 bis 23.4.2006), (c) 004296/00409/00 (togolesischer Diplomatenpass, gültig 21.8.2002 bis 23.8.2007), (d) 000275 (liberianischer Diplomatenpass, gültig 11.1.1998 bis 10.1.2000), (e) 002414 (liberianischer Diplomatenpass, gültig 20.6.2001 bis 19.6.2003, (f) D/001217 (liberianischer Diplomatenpass), (g) Diplomatic-2781 (liberianischer Diplomatenpass). Weitere Angaben: (a) ivorischer Pass; keine Einzelheiten, (b) Besitzer der „Mohamed and Company Logging Company“. Tag der Benennung nach Artikel 6 Buchstabe b: 23.6.2004.“ |
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(4) |
Der Eintrag „Edwin M., Snowe jr. Adresse: Elwa Road, Monrovia, Liberia. Geburtsdatum: 11.2.1970. Geburtsort: Mano River, Grand Cape Mount, Liberia. Staatsangehörigkeit: liberianisch. Reisepassnummer: (a) OR/0056672-01, (b) D/005072, (c) D005640 (Diplomatenpass, (d) D-00172 (ECOWAS-DPL-Pass, gültig 7.8.2008 bis 6.7.2010). Weitere Angaben: „Managing Director“ (Vorstandsvorsitzender) der „Liberian Petroleum and Refining Corporation“ (LPRC). Tag der Benennung nach Artikel 6 Buchstabe b: 10.9.2004.“ erhält folgende Fassung: „Edwin M., Snowe jr. Adresse: Elwa Road, Monrovia, Liberia. Geburtsdatum: 11.2.1970. Geburtsort: Mano River, Grand Cape Mount, Liberia. Staatsangehörigkeit: liberianisch. Reisepassnummer: (a) OR/0056672-01, (b) D/005072, (c) D005640 (Diplomatenpass, (d) D-00172 (ECOWAS-DPL-Pass, gültig 7.8.2008 bis 6.7.2010). Weitere Angaben: Abgeordneter, liberianisches Repräsentantenhaus. „Managing Director“ (Vorstandsvorsitzender) der „Liberian Petroleum and Refining Corporation“ (LPRC). Tag der Benennung nach Artikel 6 Buchstabe b: 10.9.2004.“ |
|
(5) |
Der Eintrag „Tupee Enid Taylor. Geburtsdatum: (a) 17.12.1960, (b) 17.12.1962. Liberianischer Diplomatenpass Nr. D 00732. Weitere Angaben: ehemalige Ehefrau des ehemaligen Präsidenten.“ erhält folgende Fassung: „Tupee Enid Taylor. Geburtsdatum: (a) 17.12.1960, (b) 17.12.1962. Reisepassnummer: a) L014670 (liberianischer Reisepass, gültig 28.12.2009 bis 28.12.2014), b) D/002216 (liberianischer Diplomatenpass, gültig 17.10.2007 bis 17.10.2009). Weitere Angaben: ehemalige Ehefrau des ehemaligen Präsidenten Charles.“ |
ANHANG II
Websites mit Informationen über die in Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Buchstabe e, Artikel 5, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 8 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.government.bg
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
ITALIEN
http://www.esteri.it/UE/deroghe.html
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kormany.hu/download/5/35/50000/ENSZBT-ET-szankcios-tajekoztato.pdf
MALTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
http://www.minbuza.nl/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.min-nestrangeiros.pt
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.foreign.gov.sk
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
www.fco.gov.uk/competentauthorities
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
|
Europäische Kommission |
|
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) |
|
Büro: EEAS/309 |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
|
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
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11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/33 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 117/2012 DER KOMMISSION
vom 10. Februar 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 und Artikel 195 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 der Kommission (2) enthält in Anhang I das Verzeichnis der in Drittländern zuständigen Stellen, welche zur Ausstellung der Bescheinigungen befugt sind, die bei der Einfuhr von Hopfen und Hopfenerzeugnissen aus diesen Ländern beigelegt werden müssen. Solche Bescheinigungen werden als gleichwertig mit der Bescheinigung gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannt. |
|
(2) |
Es obliegt den zuständigen Stellen in den Drittländern, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 genannten Angaben auf dem neuesten Stand zu halten und sie den Kommissionsdienststellen im Rahmen einer guten Zusammenarbeit zu übermitteln. |
|
(3) |
Australien und Neuseeland haben die Änderungen der Bezeichnungen und/oder der Anschrift der jeweils für die Ausstellung von Äquivalenzbescheinigungen befugten Stellen übermittelt. Die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 ist daher zu ändern. |
|
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 ist entsprechend zu ändern. |
|
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Februar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
„ANHANG I
ZUR AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNGEN FÜR DIE NACHSTEHENDEN ERZEUGNISSE BEFUGTE STELLEN
Hopfenzapfen KN-Code: ex 1210
Hopfenmehl KN-Code: ex 1210
Säfte und Auszüge von Hopfen KN-Code: 1302 13 00
|
Ursprungsland |
Befugte Stelle |
Anschrift |
Vorwahl |
Telefon |
Fax |
E-Mail (fakultativ) |
||||
|
Australien |
Quarantine Tasmania Quarantine Centre |
|
(61-3) |
62 33 33 52 |
62 34 67 85 |
|
||||
|
Kanada |
Plant Protection Division, Animal and Plant Health Directorate Food Production and Inspection Branch, Agriculture and Agri-food Canada |
|
(1-613) |
952 80 00 |
991 56 12 |
|
||||
|
China |
Tianjin Airport Entry-Exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China |
|
(86-22) |
28 13 40 78 |
28 13 40 78 |
ciqtj2002@163.com |
||||
|
Tianjin Economic and Technical Development Zone Entry-Exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China |
|
(86-22) |
662 98-343 |
662 98-245 |
zhujw@tjciq.gov.cn |
|||||
|
Inner Mongolia Entry-Exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China |
|
(86-471) |
434-1943 |
434-2163 |
zhaoxb@nmciq.gov.cn |
|||||
|
Xinjiang Entry-Exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China |
|
(86-991) |
464-0057 |
464-0050 |
xjciq_jw@xjciq.gov.cn |
|||||
|
Kroatien |
Križevci College of Agriculture |
|
(385-48) |
279 198 |
682 790 |
ssrecec@vguk.hr |
||||
|
Neuseeland |
Ministry of Agriculture and Fisheries |
|
(64-4) |
894-0100 |
894 0720 |
|
||||
|
Serbien |
Institut za ratarstvo i povrtarstvo/Institute of Field and Vegetable Crops |
|
(381-21) |
780 365 Operator: 4898 100 |
780 198 |
institut@ifvcns.ns.ac.rs |
||||
|
Südafrika |
CSIR Food Science and Technology |
|
(27-12) |
841 31 72 |
841 35 94 |
|
||||
|
Schweiz |
Labor Veritas |
|
(41-44) |
283 29 30 |
201 42 49 |
admin@laborveritas.ch |
||||
|
Ukraine |
Productional-Technical Centre (PTZ) Ukrhmel |
|
(380) |
37 21 11 |
36 73 31 |
|
||||
|
Vereinigte Staaten |
Arizona Department of Agriculture State Chemical and Hop Lab |
|
(1-509) |
225 76 26 |
454 76 99 |
|
||||
|
Idaho Department of Agriculture Division of Plant Industries Hop Inspection Lab |
|
(1-208) |
332 86 20 |
334 22 83 |
|
|||||
|
Oregon Department of Agriculture Commodity Inspection Division |
|
(1-503) |
986 46 20 |
986 47 37 |
|
|||||
|
California Department of Food and Agriculture (CDFA-CAC) Division of Inspection Services Analytical Chemistry Laboratory |
|
(1-916) |
445 00 29 oder 262 14 34 |
262 15 72 |
|
|||||
|
USDA, GIPSA, FGIS |
|
(1-503) |
326 78 87 |
326 78 96 |
|
|||||
|
USDA, GIPSA, TSD, Tech Service Division, Technical Testing Laboratory |
|
(1-816) |
891 04 01 |
891 04 78 |
|
|||||
|
Simbabwe |
Standards Association of Zimbabwe (SAZ) |
|
(263-4) |
88 20 17, 88 20 21, 88 55 11 |
88 20 20 |
info@saz.org.zw saz.org.zw“ |
|
11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/36 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 118/2012 DER KOMMISSION
vom 10. Februar 2012
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2380/2001, (EG) Nr. 1289/2004, (EG) Nr. 1455/2004, (EG) Nr. 1800/2004, (EG) Nr. 600/2005, (EU) Nr. 874/2010, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 388/2011, (EU) Nr. 532/2011 und (EU) Nr. 900/2011 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für bestimmte Futtermittelzusatzstoffe und zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Alpharma BVBA und Pfizer Ltd. haben einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Änderung des Namens des Zulassungsinhabers in Bezug auf folgende Kommissionsverordnungen gestellt: (EG) Nr. 2380/2001 vom 5. Dezember 2001 über die Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung für zehn Jahre (2), (EG) Nr. 1289/2004 vom 14. Juli 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und anderer Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes Deccox® in Futtermitteln für zehn Jahre (3), (EG) Nr. 1455/2004 vom 16. August 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und andere Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes „Avatec 15 %“ in Futtermitteln für zehn Jahre (4), (EG) Nr. 1800/2004 vom 15. Oktober 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und anderer Arzneimittel gehörenden Futtermittelzusatzstoffes „Cycostat 66G“ für zehn Jahre (5), (EG) Nr. 600/2005 vom 18. April 2005 über die Neuzulassung eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln für zehn Jahre, die vorläufige Zulassung eines Zusatzstoffes und die Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln für unbefristete Zeit (6), (EU) Nr. 874/2010 vom 5. Oktober 2010 zur Zulassung von Lasalocid-A-Natrium als Futtermittelzusatzstoff für Truthühner bis zu 16 Wochen (Zulassungsinhaber: Alpharma (Belgien) BVBA) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 (7), die Durchführungsverordnungen der Kommission: (EU) Nr. 388/2011 vom 19. April 2011 zur Zulassung von Maduramicin-Ammonium-Alpha als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Alpharma (Belgium) BVBA) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 (8), (EU) Nr. 532/2011 vom 31. Mai 2011 zur Zulassung von Robenidin-Hydrochlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Zucht- und für Mastkaninchen (Zulassungsinhaber: Alpharma Belgium BVBA) sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999 und (EG) Nr. 1800/2004 (9) sowie (EU) Nr. 900/2011 vom 7. September 2011 zur Zulassung von Lasalocid-A-Natrium als Futtermittelzusatzstoff für Fasane, Perlhühner, Wachteln und Rebhühner, ausgenommen deren Legegeflügel (Zulassungsinhaber Alpharma (Belgium) BVBA) (10). |
|
(2) |
Die Antragsteller geben an, dass aufgrund der Übernahme von Alpharma BVBA durch Pfizer Ltd. letztere Firma mit Wirkung ab 1. März 2011 die Vertriebsrechte für die Zusatzstoffe Decoquinat, Lasalocid-A-Natrium, Maduramicin-Ammonium-Alpha, Robenidin-Hydrochlorid und Salinomycin besitzt. |
|
(3) |
Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung der betreffenden Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet. |
|
(4) |
Um dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Vertriebsrechte unter dem Namen Pfizer Ltd. zu ermöglichen, ist es notwendig, die Zulassungsbedingungen zu ändern. |
|
(5) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 2380/2001, (EG) Nr. 1289/2004, (EG) Nr. 1455/2004, (EG) Nr. 1800/2004, (EG) Nr. 600/2005, (EU) Nr. 874/2010, die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 388/2011, (EU) Nr. 532/2011 und (EU) Nr. 900/2011 sollten deshalb entsprechend geändert werden. |
|
(6) |
Da die Änderungen der Zulassungsbedingungen nicht mit Sicherheitserwägungen in Zusammenhang stehen, sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, innerhalb derer vorhandene Bestände aufgebraucht werden können. |
|
(7) |
Die Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Truthühner und Masthühner, die mit der Verordnung (EG) Nr. 101/2009 der Kommission (11) in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 aufgenommen wurden, und der Handelsname „Robenz 66 G“ für Truthühner und Masthühner, der mit der Verordnung (EG) Nr. 214/2009 der Kommission (12) in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 aufgenommen wurde, fehlen irrtümlicherweise im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 in der geänderten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2011. Daher sollten diese RHG und der Handelsname wieder aufgenommen werden. |
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(8) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2011 sollte deshalb entsprechend berichtigt werden. |
|
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2380/2001
In Spalte 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 wird der Name „Alpharma Belgium BVBA“ durch „Pfizer Ltd.“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1289/2004
In Spalte 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 wird der Name „Alpharma (Belgium) BVBA“ durch „Pfizer Ltd.“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1455/2004
In Spalte 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1455/2004 wird der Name „Alpharma (Belgien) BVBA“ durch „Pfizer Ltd.“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004
In Spalte 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 wird der Name „Alpharma Belgium BVBA“ durch „Pfizer Ltd.“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 600/2005
In Spalte 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 wird der Name „Alpharma (Belgien) BVBA“ durch „Pfizer Ltd.“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 874/2010
In Spalte 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 874/2010 wird der Name „Alpharma (Belgien) BVBA“ durch „Pfizer Ltd.“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 388/2011
In Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 388/2011 wird der Name „Alpharma (Belgium) BVBA“ durch „Pfizer Ltd.“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2011
In Spalte 2 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2011 wird der Name „Alpharma Belgium BVBA“ durch „Pfizer Ltd.“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 900/2011
In Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 900/2011 wird der Name „Alpharma (Belgium) BVBA“ durch „Pfizer Ltd.“ ersetzt.
Artikel 10
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2011
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 11
Übergangsmaßnahmen
Vorhandene Bestände, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen bis zum 2. September 2012 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 10 und der Anhang gelten jedoch ab dem 21. Juni 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Februar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) ABl. L 321 vom 6.12.2001, S. 18.
(3) ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 15.
(4) ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 14.
(5) ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37.
(6) ABl. L 99 vom 19.4.2005, S. 5.
(7) ABl. L 263 vom 6.10.2010, S. 1.
(8) ABl. L 104 vom 20.4.2011, S. 3.
(9) ABl. L 146 vom 1.6.2011, S. 7.
(10) ABl. L 231 vom 8.9.2011, S. 15.
ANHANG
In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2011 wird der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 in der geänderten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2011 wie folgt berichtigt:
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1. |
In Spalte 3 wird der Wortlaut „(Cycostat 66G)“ durch „(Robenz 66 G)“ ersetzt. |
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2. |
Eine neue Spalte wird angefügt: „Rückstandshöchstgehalte (RHG) im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs 800 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Leber (nass). 350 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Niere (nass). 200 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Muskel (nass). 1 300 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Haut/Fett (nass). 400 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Haut/Fett. 400 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Leber (nass). 200 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Niere (nass). 200 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Muskel (nass).“ |
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11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/40 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 119/2012 DER KOMMISSION
vom 10. Februar 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Februar 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MA |
55,6 |
|
TN |
77,0 |
|
|
TR |
129,1 |
|
|
ZZ |
87,2 |
|
|
0707 00 05 |
EG |
229,9 |
|
JO |
137,5 |
|
|
TR |
159,9 |
|
|
US |
57,6 |
|
|
ZZ |
146,2 |
|
|
0709 91 00 |
EG |
330,9 |
|
ZZ |
330,9 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
82,8 |
|
TR |
183,3 |
|
|
ZZ |
133,1 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
48,9 |
|
IL |
72,0 |
|
|
MA |
54,5 |
|
|
TN |
54,0 |
|
|
TR |
74,4 |
|
|
ZZ |
60,8 |
|
|
0805 20 10 |
IL |
163,3 |
|
MA |
104,6 |
|
|
ZZ |
134,0 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
CN |
60,1 |
|
EG |
95,0 |
|
|
IL |
118,1 |
|
|
JM |
98,5 |
|
|
MA |
80,9 |
|
|
TR |
72,9 |
|
|
ZZ |
87,6 |
|
|
0805 50 10 |
EG |
61,9 |
|
TR |
61,8 |
|
|
ZZ |
61,9 |
|
|
0808 10 80 |
CA |
123,2 |
|
CL |
98,4 |
|
|
CN |
111,0 |
|
|
MK |
26,7 |
|
|
US |
158,2 |
|
|
ZZ |
103,5 |
|
|
0808 30 90 |
CL |
48,2 |
|
CN |
74,6 |
|
|
US |
122,3 |
|
|
ZA |
100,5 |
|
|
ZZ |
86,4 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
|
11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/42 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 120/2012 DER KOMMISSION
vom 10. Februar 2012
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 6. bis 7. Februar 2012 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Februar 2012
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 (3) des Europa-Mittelmehr-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (4), wurde ein Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von jährlich begrenzten Mengen von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Europäische Union befördert wird. |
|
(2) |
Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (5) wurden monatliche Obergrenzen festgelegt, bis zu denen Einfuhrlizenzen erteilt werden können. |
|
(3) |
Bei den zuständigen Behörden wurden Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 für eine Gesamtmenge gestellt, die die für den Monat Februar 2012 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Obergrenze übersteigt. |
|
(4) |
Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht. |
|
(5) |
Da die Höchstmenge für den Monat Februar 2012 erreicht ist, dürfen für den genannten Monat keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die am 6. und 7. Februar 2012 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge wird der Zuteilungskoeffizient 12,493792 % angewandt.
Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die ab 13. Februar 2012 beantragten Mengen wird im Februar 2012 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 11. Februar 2012 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Februar 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 57.
BESCHLÜSSE
|
11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/43 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/74/GASP DES RATES
vom 10. Februar 2012
zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP angenommen. |
|
(2) |
Angesichts der Entwicklungen in Côte d'Ivoire sollte die in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Personen werden von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP gestrichen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ANTORINI
ANHANG
Personen nach Artikel 1
|
1 |
Herr Frank Anderson Kouassi |
|
2 |
Herr Yanon Yapo |
|
3 |
Herr Benjamin Yapo Atsé |
|
4 |
Herr Blaise N'Goua Abi |
|
5 |
Frau Anne Jacqueline Lohoués Oble |
|
6 |
Frau Angèle Gnonsoa |
|
7 |
Frau Danièle Boni Claverie |
|
8 |
Herr Ettien Amoikon |
|
9 |
Herr Kata Kéké Joseph |
|
10 |
Herr Touré Amara |
|
11 |
Frau Anne Gnahouret Tatret |
|
12 |
Herr Thomas N'Guessan Yao |
|
13 |
Frau Odette Lago Daléba Loan |
|
14 |
Herr Georges Armand Alexis Ouégnin |
|
15 |
Herr Rafaël Dogo Djéréké |
|
16 |
Frau Marie Odette Lorougnon Souhonon |
|
17 |
Herr Felix Nanihio |
|
18 |
Herr Lahoua Souanga Etienne |
|
19 |
Herr Jean Baptiste Akrou |
|
20 |
Herr Lambert Kessé Feh |
|
21 |
Togba Norbert |
|
22 |
Kone Doféré |
|
23 |
Hanny Tchélé Brigitte |
|
24 |
Jacques Zady |
|
25 |
Ali Keita |
|
26 |
Blon Siki Blaise |
|
27 |
Moustapha Aziz |
|
28 |
Gnamien Yao |
|
29 |
Ghislain N'Gbechi |
|
30 |
Deby Dally Balawourou |
|
11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/45 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2012
über die Anerkennung Ghanas in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 616)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/75/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 erster Unterabsatz,
auf Antrag Zyperns vom 13. Mai 2005,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte Zeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Diese Drittländer müssen alle Anforderungen des Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (das „STCW-Übereinkommen“) (2) in der 1995 geänderten Fassung erfüllen. |
|
(2) |
Der Antrag auf Anerkennung Ghanas wurde von Zypern mit Schreiben vom 13. Mai 2005 vorgelegt. Im Anschluss an diesen Antrag prüfte die Kommission das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung in Ghana, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Dezember 2009 durchgeführt hatten. Bei dieser Inspektion wurde festgestellt, dass das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung bestimmte Mängel aufwiesen. |
|
(3) |
Die Kommission übermittelte den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung. |
|
(4) |
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 forderte die Kommission Ghana auf, Nachweise für die Behebung der festgestellten Mängel vorzulegen. |
|
(5) |
Ghana hat mit Schreiben vom 21. Februar 2011 die geforderten Informationen und Nachweise über die Durchführung geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur Behebung der meisten der bei der Prüfung festgestellten Mängel übermittelt. |
|
(6) |
Zwei Mängel bestehen weiterhin. Zum einen gewährleistet Ghana nur unvollständig, dass die bei der Marine oder auf Lotsenschiffen abgeleistete Seefahrtzeit für die für die Zeugniserteilung geforderten Fähigkeiten tatsächlich relevant ist. Zum anderen bestehen Mängel bei der Ausbildung zur Brandbekämpfung und bei der entsprechenden Ausstattung von Einrichtungen für die Ausbildung von Seeleuten. Ghana wurde daher aufgefordert, in dieser Hinsicht weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Durch diese Mängel wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung in Ghana insgesamt die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllen. |
|
(7) |
Die Ergebnisse der Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften erfüllt werden, und die Auswertung der von Ghana vorgelegten Informationen zeigen, dass das Land die einschlägigen Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. |
|
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ghana wird hinsichtlich der seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Februar 2012
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.
(2) Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation.
|
11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/46 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2012
über die Anerkennung Uruguays in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 619)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/76/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 erster Unterabsatz,
auf Antrag Spaniens vom 14. Februar 2006,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte Zeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Diese Drittländer müssen alle Anforderungen des Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (das „STCW-Übereinkommen“) (2) in der 1995 geänderten Fassung erfüllen. |
|
(2) |
Der Antrag auf Anerkennung Uruguays wurde von Spanien mit Schreiben vom 14. Februar 2006 vorgelegt. Im Anschluss an diesen Antrag prüfte die Kommission das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung in Uruguay, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Juni 2007 durchgeführt hatten. Bei dieser Inspektion wurde festgestellt, dass das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung bestimmte Mängel aufwiesen. |
|
(3) |
Die Kommission übermittelte den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung. |
|
(4) |
Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 und 8. Dezember 2010 forderte die Kommission Uruguay auf, Nachweise für die Behebung der bei der Prüfung festgestellten Mängel vorzulegen. |
|
(5) |
Uruguay hat mit Schreiben vom 30. April 2009 und 18. März 2011 die geforderten Informationen und Nachweise über die Durchführung geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur Behebung der meisten der bei der Prüfung festgestellten Mängel übermittelt. |
|
(6) |
Zwei Mängel bestehen weiterhin. Zum einen erstreckt sich das System der Qualitätsnormen beispielsweise nicht auf bestimmte Verwaltungsmaßnahmen wie die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen. Zum anderen wird das Format der Zeugnisse bemängelt. Uruguay wurde daher aufgefordert, in dieser Hinsicht weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Durch diese Mängel wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung in Uruguay insgesamt die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllen. |
|
(7) |
Die Ergebnisse der Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften erfüllt werden, und die Auswertung der von Uruguay vorgelegten Informationen zeigen, dass das Land die einschlägigen Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. |
|
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Uruguay wird hinsichtlich der seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Februar 2012
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.
(2) Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation.
|
11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/47 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2012
über die Nichtaufnahme von Flufenoxuron in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 18
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 621)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/77/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Flufenoxuron aufgeführt. |
|
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Flufenoxuron (CAS-Nr. 101463-69-8; EG-Nr. 417-680-3) in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG im Hinblick auf seine Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet. |
|
(3) |
Frankreich wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 17. März 2009 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt. |
|
(4) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 22. September 2011 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten. |
|
(5) |
Die anhand eines realistischen Ansatzes vorgenommene Bewertung der Risiken für die betrachteten Umweltbereiche ergab unannehmbare Auswirkungen für die aquatischen Systeme. Außerdem ist Flufenoxuron nach den in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Kriterien aufgrund seiner Eigenschaften persistent, bioakkumulierbar und toxisch bzw. sehr persistent und sehr bioakkumulierbar. Deshalb ist es nicht angebracht, Flufenoxuron zur Verwendung in der Produktart 18 in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufzunehmen. |
|
(6) |
Der Zeitpunkt, zu dem Flufenoxuron enthaltende Biozid-Produkte der Produktart 18 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen, sollte in Bezug auf das Ergebnis der Risikobewertung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses angemessen sein. |
|
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Flufenoxuron (CAS-Nr. 101463-69-8; EG-Nr. 417-680-3) wird für die Produktart 18 nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.
Artikel 2
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 werden Flufenoxuron enthaltende Biozid-Produkte der Produktart 18 mit Wirkung vom 1. August 2012 nicht mehr in den Verkehr gebracht.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Februar 2012
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
|
11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/48 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2012
über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 645)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/78/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. |
|
(2) |
Für eine Reihe von Wirkstoff/Produktart-Kombinationen aus dieser Liste haben entweder alle Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm beendet oder es sind keine vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 9 und Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 festgelegten Fristen bei dem für die Bewertung zuständigen Bericht erstattenden Mitgliedstaat eingegangen. |
|
(3) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden ebenfalls in elektronischer Form veröffentlicht. |
|
(4) |
Innerhalb von drei Monaten nach diesen Veröffentlichungen hat eine Reihe von Unternehmen Interesse daran bekundet, die Rolle des Teilnehmers für bestimmte der betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen. Diese Unternehmen haben jedoch anschließend keine vollständigen Unterlagen eingereicht. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sollten die betreffenden Wirkstoffe und Produktarten daher nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden. |
|
(6) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte das Datum angegeben werden, ab dem Biozid-Produkte der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Produktarten, die Wirkstoffe aus diesem Anhang enthalten, nicht länger in Verkehr gebracht werden dürfen. |
|
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Wirkstoffe werden für die betreffenden Produktarten nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.
Artikel 2
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 werden Biozid-Produkte der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Produktarten, die Wirkstoffe aus diesem Anhang enthalten, ab 1. Februar 2013 nicht länger in Verkehr gebracht.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Februar 2012
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
ANHANG
Wirkstoffe und Produktarten, die nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden
|
Name |
EG-Nummer |
CAS-Nummer |
Produktart |
Bericht erstattender Mitgliedstaat |
|
Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz |
|
66603-10-9 |
6 |
AT |
|
Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz |
|
66603-10-9 |
7 |
AT |
|
Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz |
|
66603-10-9 |
9 |
AT |
|
Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz |
|
66603-10-9 |
10 |
AT |
|
Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz |
|
66603-10-9 |
12 |
AT |
|
Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz |
|
66603-10-9 |
13 |
AT |
|
Diphenoxarsin-10-yloxid |
200-377-3 |
58-36-6 |
9 |
FR |
|
Glyoxal |
203-474-9 |
107-22-2 |
12 |
FR |
|
1,3-Dichlor-5,5-dimethylhydantoin |
204-258-7 |
118-52-5 |
12 |
NL |
|
Tosylchloramid-Natrium |
204-854-7 |
127-65-1 |
11 |
ES |
|
Dinatriumtetraborat, wasserfrei |
215-540-4 |
1330-43-4 |
11 |
NL |
|
Kupfer |
231-159-6 |
7440-50-8 |
2 |
FR |
|
Kupfer |
231-159-6 |
7440-50-8 |
4 |
FR |
|
Kupfer |
231-159-6 |
7440-50-8 |
5 |
FR |
|
Kupfer |
231-159-6 |
7440-50-8 |
11 |
FR |
|
Kupfersulfat |
231-847-6 |
7758-98-7 |
1 |
FR |
|
Kupfersulfat |
231-847-6 |
7758-98-7 |
4 |
FR |
|
Calciumhypochlorit |
231-908-7 |
7778-54-3 |
1 |
IT |
|
Borsäure |
233-139-2 |
10043-35-3 |
22 |
NL |
|
Trimagnesiumdiphosphid |
235-023-7 |
12057-74-8 |
20 |
DE |
|
Chloralose |
240-016-7 |
15879-93-3 |
15 |
PT |
|
Chloralose |
240-016-7 |
15879-93-3 |
23 |
PT |
|
Aluminiumphosphid |
244-088-0 |
20859-73-8 |
20 |
DE |
|
1,3-Dichlor-5-ethyl-5-methylimidazolidin-2,4-dion |
401-570-7 |
89415-87-2 |
12 |
NL |
|
Methylneodecanamid |
414-460-9 |
105726-67-8 |
19 |
ES |
|
Tetrachlordecaoxidkomplex |
420-970-2 |
92047-76-2 |
5 |
DE |
|
3-Benzo(b)thien-2-yl-5,6-dihydro-1,4,2-oxathiazin-4-oxid |
431-030-6 |
163269-30-5 |
9 |
PT |
|
Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid) |
Polymer |
374572-91-5 |
2 |
FR |
|
Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid) |
Polymer |
57028-96-3 |
2 |
FR |
|
Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid) |
Polymer |
374572-91-5 |
3 |
FR |
|
Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid) |
Polymer |
57028-96-3 |
3 |
FR |
|
Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid) |
Polymer |
374572-91-5 |
4 |
FR |
|
Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid) |
Polymer |
57028-96-3 |
4 |
FR |
|
Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid) |
Polymer |
374572-91-5 |
7 |
FR |
|
Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid) |
Polymer |
57028-96-3 |
7 |
FR |
|
Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid) |
Polymer |
374572-91-5 |
9 |
FR |
|
Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid) |
Polymer |
57028-96-3 |
9 |
FR |
|
Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid) |
Polymer |
374572-91-5 |
10 |
FR |
|
Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid) |
Polymer |
57028-96-3 |
10 |
FR |
|
Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid) |
Polymer |
374572-91-5 |
11 |
FR |
|
Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid) |
Polymer |
57028-96-3 |
11 |
FR |
|
Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid) |
Polymer |
374572-91-5 |
12 |
FR |
|
Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid) |
Polymer |
57028-96-3 |
12 |
FR |
|
Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid) |
Polymer |
374572-91-5 |
20 |
FR |
|
Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid) |
Polymer |
57028-96-3 |
20 |
FR |
Berichtigungen
|
11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/51 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 25 vom 27. Januar 2012 )
Seite 105, Anhang IB, TAC für Kabeljau in I und IIb (COD/1/2B.), Fußnote 3:
anstatt:
|
„(3) |
Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 19 % der Anlandungen pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.“ |
muss es heißen:
|
„(3) |
Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 19 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.“ |