ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.037.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 109/2012 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Anhang XVII (CMR-Stoffe)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den Einträgen 28 bis 30 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der Verkauf an die breite Öffentlichkeit von jenen Stoffen untersagt, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind, beziehungsweise von jenen Gemischen, in denen solche Stoffe in einer Konzentration, die die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte übersteigt, enthalten sind. Die betreffenden Stoffe sind in Anhang XVII Anlagen 1 bis 6 aufgeführt. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (2) wurde am 5. September 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission (3) geändert und um eine Reihe von neu eingestuften CMR-Stoffen ergänzt. Die Anlagen 1 bis 6 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten daher geändert werden, um sie an die Einträge für CMR-Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 anzugleichen. |
(3) |
Nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 können für CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B als solche, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis Beschränkungen der Verwendung durch Verbraucher vorgeschlagen werden. |
(4) |
Eine Reihe von Bor-Verbindungen hat sich als fortpflanzungsgefährdend erwiesen und wurde nach der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 als fortpflanzungsgefährdend, Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie Repr. 1B, Gefahrenhinweis H360FD, eingestuft. Laut einer im Auftrag der Kommission durchgeführten Marktstudie (4) über die Verwendung von Boraten in an die breite Öffentlichkeit verkauften Gemischen werden Natriumperborat-Tetra- und -Monohydrat in Waschmitteln und Haushaltsreinigern in Konzentrationen verwendet, die über den in der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerten liegen. |
(5) |
Am 29. April 2010 gab der Ausschuss für Risikobeurteilung (Risk Assessment Committee — RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eine Stellungnahme über die Verwendung von Bor-Verbindungen in fotografischen Anwendungen (5) ab. Der RAC wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass es weitere mögliche Quellen gebe, die zu der Bor-Exposition der Verbraucher insgesamt beitrügen, und dass diese zusätzlichen Quellen auch bei der Risikobeurteilung von Bor-Verbindungen berücksichtigt werden müssten. Multiple Quellen für die Bor-Exposition von Verbrauchern wurden in vorausgegangenen Risikobeurteilungen außer Acht gelassen, was mit der derzeit herrschenden Besorgnis in Zusammenhang mit multiplen Expositionsquellen im Allgemeinen unvereinbar ist. |
(6) |
Natriumperborat-Tetra- und -Monohydrat werden hauptsächlich als Bleichmittel in Waschmitteln und Mitteln zum maschinellen Geschirrspülen verwendet. Der zum Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat, der für die Durchführung der Risikobewertung für Natriumperborat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (6) zuständig ist, hat gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemikalienagentur ein Dossier nach Anhang XV dieser Verordnung vorgelegt. Aus der 2007 veröffentlichten Risikobewertung ging hervor, dass die Verwendung von Natriumperborat in Waschmitteln und Haushaltsreinigern bei getrennter Betrachtung als Einzelquelle für die Exposition gegenüber Bor kein unannehmbares Risiko für die breite Öffentlichkeit mit sich bringt. Weil es jedoch multiple Quellen für die Exposition der breiten Öffentlichkeit gegenüber Bor gibt, worauf der RAC 2010 in seiner Stellungnahme hinwies, und weil Bor fortpflanzungsgefährdend ist, ist es wünschenswert, die Exposition der breiten Öffentlichkeit gegenüber Bor zu verringern. Da zudem eine beträchtliche Anzahl von Verbrauchern von einer Bor-Exposition durch Haushaltsreiniger und Waschmittel betroffen ist und es Alternativen zu Perboraten für diese Anwendungen gibt, ist es zweckmäßig, die Verwendung von Perboraten in Haushaltsreinigern und Waschmitteln zu beschränken. Damit sich einige Hersteller jedoch umstellen und, falls erforderlich, die Bor-Verbindungen in diesen Anwendungen durch Alternativen ersetzen können, ist eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung zu gewähren. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Februar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1.
(4) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/files/docs_studies/final_report_borates_en.pdf
(5) http://echa.europa.eu/home_en.asp
(6) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.
ANHANG
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
In der Tabelle mit der Bezeichnung der Stoffe, Stoffgruppen und Gemische sowie den Beschränkungsbedingungen wird unter den Einträgen 28, 29 und 30 in Spalte 2 der nachstehende Buchstabe e) in Absatz 2 eingefügt:
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2. |
In der Einleitung zu den Anhängen 1 bis 6 wird in den Anmerkungen die folgende Anmerkung B zwischen den Anmerkungen A und C eingefügt: „Anmerkung B: Manche Stoffe (Säuren, Basen usw.) werden als wässrige Lösungen in unterschiedlichen Konzentrationen in Verkehr gebracht; dies erfordert auch eine unterschiedliche Einstufung und Kennzeichnung, da von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können.“ |
3. |
Die Tabelle in Anlage 1 wird wie folgt geändert:
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4. |
Die Tabelle in Anlage 2 wird wie folgt geändert:
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5. |
Die Tabelle in Anlage 4 wird wie folgt geändert:
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6. |
Die Tabelle in Anlage 5 wird wie folgt geändert: Die nachstehenden Einträge werden gemäß der Reihenfolge der Einträge in Anhang XVII Anlage 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingefügt:
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7. |
Die Tabelle in Anlage 6 wird wie folgt geändert:
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8. |
Folgende Anlage 11 wird angefügt: „Anlage 11 Einträge 28 bis 30 — Ausnahmeregelungen für bestimmte Stoffe
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10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/50 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 110/2012 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2012
zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Nummer 4,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (3) sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (4) niedergelegt. |
(2) |
Entscheidung 2007/777/EG enthält auch die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen solche Einfuhren in die EU sowie die Durchfuhr durch die EU und die Lagerung in der EU zu gestatten sind, sowie Muster-Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die betreffenden Erzeugnisse und Vorschriften bezüglich Herkunft und Behandlung derselben. |
(3) |
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (5) sind die Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und die Durchfuhr (einschließlich Lagerung während der Durchfuhr) von Geflügel, Bruteiern, Eintagsküken, spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Federwild sowie von Eiern und Eiprodukten in bzw. durch die Union festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung dürfen diese Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt werden, die in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind. |
(4) |
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist außerdem festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt, und was die diesbezüglichen Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für solche Waren sind, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind. |
(5) |
Im April 2011 meldete Südafrika der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza auf seinem Hoheitsgebiet. Daraufhin wurden die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2011 der Kommission (6) dahingehend geändert, dass spezifische Behandlungen für Einfuhren aus diesem Drittland von Fleischerzeugnissen, behandelten Mägen, Blasen und Därmen zum menschlichen Verzehr, die aus dem Fleisch von Zuchtlaufvögeln gewonnen wurden, sowie von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild bestehen oder dieses enthalten, festgelegt wurden. |
(6) |
Außerdem wurden Einfuhren in die EU von Zucht- und Nutzlaufvögeln, Eintagsküken, Bruteiern und Laufvogelfleisch aus dem gesamten Gebiet Südafrikas, das von der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erfasst wird, ab dem 9. April 2011, an dem der HPAI-Ausbruch bestätigt wurde, verboten. |
(7) |
Nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2011 übermittelte Südafrika der Kommission Informationen über die Bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den HPAI-Ausbrüchen und die Entwicklung der epidemiologischen Situation. Die Bemühungen Südafrikas zur Seuchenbekämpfung und -überwachung wurden für ausreichend befunden, um zu gewährleisten, dass die Ausbreitung der Seuche beschränkt und auf ein bestimmtes Gebiete begrenzt werden konnte. |
(8) |
Daraufhin wurden die Entscheidung 2077/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2011 der Kommission (7) geändert. Mit dieser Änderung wurden Einfuhren von Laufvogelfleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen in die EU, die aus dem Teil Südafrikas stammen, der nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt war (Gebiet ZA-2), wieder zugelassen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2011 der Kommission trat am 9. Oktober 2011 in Kraft. |
(9) |
Infolge dieser beiden Änderungen ist in den verschiedenen Teilen des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG derzeit das Gebiet ZA-2 als Teil Südafrikas aufgeführt, aus dem Einfuhren von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen, behandelten Mägen, Blasen und Därmen zum menschlichen Verzehr sowie mit Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen aus dem Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild einschließlich Laufvögeln und Federwild in die EU erlaubt sind, sofern sie den in demselben Anhang genannten spezifischen Behandlungen unterzogen worden sind. |
(10) |
Außerdem ist das Gebiet ZA-2 derzeit in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Gebiet aufgeführt, aus dem seit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2011 Laufvogelfleisch in die EU eingeführt werden darf. |
(11) |
Am 13. Oktober 2011 informierte Südafrika die Kommission von einem Verdacht auf Ausbruch von HPAI in dem Gebiet, das zuvor als HPAI-frei galt. Südafrika teilte der Kommission weiterhin mit, dass es angesichts dieses Verdachts den Versand von für die EU bestimmten Sendungen mit Laufvogelfleisch und bestimmten Laufvogelfleisch-Erzeugnissen untersagt hat. |
(12) |
Am 14. November 2011 meldete Südafrika der Weltorganisation für Tiergesundheit HPAI-Ausbrüche außerhalb des von Südafrika ermittelten und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2011 als solches erfassten Seuchengebiets. Daher kann kein Teil des Hoheitsgebietes dieses Drittlandes mehr als HPAI-frei betrachtet werden. |
(13) |
Angesichts der negativen Entwicklung der Seuchenlage in Südafrika und um Missverständnisse hinsichtlich der vor Bestätigung des jüngsten HPAI-Ausbruchs hergestellten Waren zu vermeiden, sollte der Eintrag für Südafrika in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahingehend geändert werden, dass Einfuhren von Laufvogelfleisch in die EU verboten werden; als „Schlussdatum“ in Spalte 6A des genannten Teils sollte der 9. April 2011, an dem der ursprüngliche Ausbruch bestätigt wurde, angegeben werden. |
(14) |
Aufgrund des HPAI-Ausbruchs erfüllt das Gebiet ZA-2 in Südafrika außerdem nicht mehr die Tiergesundheitsbedingungen für die Anwendung der „Behandlung A“ auf Waren, die aus Fleisch von Zuchtlaufvögeln oder aus behandelten Mägen, Blasen und Därmen zum menschlichen Verzehr bestehen oder solches bzw. solche enthalten, wie in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt, sowie für die Anwendung der „Behandlung E“ auf Biltong/Jerky und pasteurisierte Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild bestehen oder dieses enthalten, wie in Teil 3 des genannten Anhangs aufgeführt. Die betreffenden Behandlungen reichen nicht aus, um die Tiergesundheitsrisiken, die von diesen Waren ausgehen, auszuräumen. Der Eintrag für Südafrika für das Gebiet ZA-2 in Anhang II Teil 1 sowie die Einträge für Südafrika in Anhang II Teile 2 und 3 der Entscheidung 2007/777/EG sollten daher so geändert werden, dass sie eine angemessene Behandlung dieser Waren vorsehen. |
(15) |
Die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Februar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(3) ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.
(4) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(5) ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
(6) ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 1.
(7) ABl. L 261 vom 6.10.2011, S. 19.
ANHANG I
Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1 wird der Eintrag „ZA-2“ für Südafrika gestrichen. |
2. |
Teil 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Teil 3 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:
|
ANHANG II
In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:
„ZA — Südafrika |
ZA-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
SPF |
|
|
|
|
|
|
|
EP, E |
|
|
|
|
|
|
S4“ |
|||
BPR |
I |
P2 |
9.4.2011 |
|
A |
|
|
|||
DOR |
II |
|
|
|||||||
HER |
III |
|
|
|||||||
RAT |
VII |
P2 |
9.4.2011 |
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10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/55 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 111/2012 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2012
zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a, d und j in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission beschließen, von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, zu erlauben, Verträge über die Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete Olivenöl zu schließen, wenn in bestimmten Regionen der Europäischen Union eine schwer wiegende Marktstörung auftritt. |
(2) |
In Spanien und Griechenland, den Mitgliedstaaten, die zusammen für über zwei Drittel der Olivenölerzeugung der Europäischen Union aufkommen, liegen die wahrend des Zeitraums gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) festgestellten durchschnittlichen Marktpreise für Olivenöl unter dem in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Betrag. Dies führt zu einer schwer wiegenden Störung auf den Märkten dieser beiden Mitgliedstaaten. Wegen der hohen gegenseitigen Abhängigkeit auf dem Olivenölmarkt in der Europäischen Union besteht die Gefahr, dass die schwere Störung des spanischen und des griechischen Marktes auf alle Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten übergreift. |
(3) |
Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl gewährt werden und setzt die Kommission die Beihilfe im Voraus oder im Wege von Ausschreibungsverfahren fest. |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 sind gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung festgelegt worden. Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung ist ein Ausschreibungsverfahren gemäß den in Artikel 9 derselben Verordnung vorgesehenen Modalitäten und Bedingungen zu eröffnen. |
(5) |
Die Gesamtmenge, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann, ist in einer Höhe festzusetzen, die der Marktanalyse zufolge zur Stabilisierung des Marktes beitragen würde. |
(6) |
Zur Erleichterung der Verwaltungs- und Kontrollarbeit, die sich aus den Vertragsabschlüssen ergibt, sind die Erzeugnismengen festzusetzen, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss. |
(7) |
Es ist eine Sicherheit festzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Lagerhalter ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf den Markt hat. |
(8) |
In Anbetracht der Entwicklung der Marktlage im laufenden Wirtschaftsjahr und der Vorausschätzungen für das folgende Wirtschaftsjahr sollte die Kommission beschließen können, die Dauer der laufenden Verträge zu kürzen und die Höhe der Beihilfe entsprechend anzupassen. Diese Möglichkeit ist gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 in den Vertrag aufzunehmen. |
(9) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist die Frist festzusetzen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die gültigen Angebote an die Kommission zu übermitteln haben. |
(10) |
Um plötzlichen Preisrückgängen vorzubeugen, unverzüglich auf die außergewöhnliche Marktlage zu reagieren und eine effiziente Verwaltung dieser Maßnahme zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(11) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Es wird ein Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung der Höhe der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Beihilfe durchgeführt, die für die private Lagerhaltung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten und in Anhang XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmten Olivenölgüteklassen gewährt werden kann.
(2) Die Gesamtmenge, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann, beträgt 100 000 Tonnen.
Artikel 2
Geltende Bestimmungen
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008.
Artikel 3
Einreichung von Angeboten
(1) Der Teilzeitraum, in dem Angebote für die erste Teilausschreibung eingereicht werden dürfen, beginnt am 17. Februar 2012 und endet am 21. Februar 2012 um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
Der Teilzeitraum, in dem Angebote für die zweite Teilausschreibung eingereicht werden dürfen, beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf des vorangegangenen Teilzeitraums und endet am 1. März 2012 um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
(2) Die Angebote betreffen eine Lagerzeit von 150 Tagen.
(3) Jedes Angebot betrifft eine Menge von mindestens 50 Tonnen.
(4) Beteiligt sich ein Marktteilnehmer an einer Teilausschreibung für mehrere Güteklassen oder für Ölbehälter, die sich an verschiedenen Standorten befinden, so reicht er für jeden Einzelfall ein eigenes Angebot ein.
(5) Angebote können nur in Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta, Portugal und Slowenien eingereicht werden.
Artikel 4
Sicherheiten
Der Bieter leistet für jede unter das Angebot fallende Tonne Olivenöl eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR.
Artikel 5
Kürzung der Vertragsdauer
Je nach Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Olivenölmarktes kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschließen, die Dauer der laufenden Verträge zu kürzen und den Beihilfebetrag entsprechend anzupassen. Der Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger muss einen Verweis auf diese Möglichkeit enthalten.
Artikel 6
Mitteilung der Angebote an die Kommission
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen 24 Stunden nach Ablauf jedes Ausschreibungsteilzeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gesondert alle gültigen Angebote mit.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Februar 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.
ANHANG
Olivenölgüteklassen gemäß Artikel 1 Absatz 1
Natives Olivenöl extra
Natives Olivenöl
10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/58 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 112/2012 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Februar 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
156,8 |
MA |
56,5 |
|
TN |
86,5 |
|
TR |
129,9 |
|
ZZ |
107,4 |
|
0707 00 05 |
EG |
229,9 |
JO |
137,5 |
|
TR |
177,0 |
|
US |
57,6 |
|
ZZ |
150,5 |
|
0709 91 00 |
EG |
330,9 |
ZZ |
330,9 |
|
0709 93 10 |
MA |
92,0 |
TR |
185,9 |
|
ZZ |
139,0 |
|
0805 10 20 |
EG |
47,7 |
IL |
74,1 |
|
MA |
55,9 |
|
TN |
51,5 |
|
TR |
75,8 |
|
ZZ |
61,0 |
|
0805 20 10 |
IL |
134,2 |
MA |
78,0 |
|
ZZ |
106,1 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CN |
60,1 |
EG |
95,0 |
|
IL |
91,6 |
|
JM |
98,5 |
|
MA |
89,3 |
|
TR |
74,6 |
|
ZZ |
84,9 |
|
0805 50 10 |
EG |
54,8 |
TR |
64,2 |
|
ZZ |
59,5 |
|
0808 10 80 |
CL |
98,4 |
CN |
111,2 |
|
MA |
59,2 |
|
MK |
31,8 |
|
US |
140,1 |
|
ZZ |
88,1 |
|
0808 30 90 |
CL |
48,2 |
CN |
49,3 |
|
US |
122,2 |
|
ZA |
100,2 |
|
ZZ |
80,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/60 |
RICHTLINIE 2012/2/EU DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2012
zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Kupfer(II)-oxid, Kupfer(II)-hydroxid und basisches Kupfercarbonat in Anhang I
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste umfasst Kupfer(II)-oxid, Kupfer(II)-hydroxid und basisches Kupfercarbonat zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 8 „Holzschutzmittel“. |
(2) |
Kupfer(II)-oxid, Kupfer(II)-hydroxid und basisches Kupfercarbonat wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 in Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG im Hinblick auf die Verwendung in der Produktart 8 beurteilt. |
(3) |
Frankreich wurde zum berichterstattenden Mitgliedstaat benannt und legte der Kommission gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 10. Mai 2007 in Bezug auf Kupfer(II)-oxid, am 19. Februar 2008 in Bezug auf Kupfer(II)-hydroxid sowie am 10. Mai 2007 und 19. Februar 2008 in Bezug auf basisches Kupfercarbonat den jeweiligen Bericht der zuständigen Behörde zusammen mit Empfehlungen vor. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben die Berichte der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 22. September 2011 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten. |
(5) |
Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Holzschutzmittel verwendete Biozid-Produkte, die Kupfer(II)-oxid, Kupfer(II)-hydroxid oder basisches Kupfercarbonat enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollten Kupfer(II)-oxid, Kupfer(II)-hydroxid und basisches Kupfercarbonat in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden. |
(6) |
Auf Unionsebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke bewertet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. |
(7) |
Angesichts der festgestellten Risiken für die menschliche Gesundheit erscheint es angemessen vorzuschreiben, dass für Produkte, die Kupfer(II)-oxid, Kupfer(II)-hydroxid oder basisches Kupfercarbonat enthalten und die für eine industrielle Verwendung zugelassen wurden, sichere Betriebsverfahren aufzustellen sind und dass diese Produkte nur mit einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung zu verwenden sind, sofern im Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen wird, dass die Risiken für industrielle Anwender auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. |
(8) |
Kupfer(II)-hydroxid und basisches Kupfercarbonat wurden außerdem in Bezug auf die Verwendung im Tauchverfahren bewertet und sollten angesichts der festgestellten Risiken für die menschliche Gesundheit nur dann für diesen Verwendungszweck zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls durch die Anwendung von geeigneten Risikominderungsmaßnahmen die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt. Für Kupfer(II)-oxid wurde die Verwendung im Tauchverfahren nicht geprüft, so dass nach dem Erwägungsgrund 6 Produkte nur dann für einen solchen Verwendungszweck zugelassen werden können, wenn der zulassende Mitgliedstaat ihn prüft. |
(9) |
Bei Holz, das mit Kupfer(II)-oxid, Kupfer(II)-hydroxid oder basischem Kupfercarbonat behandelt wurde und für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser vorgesehen ist („Brücken“-Szenario in Anwendungsklasse 3 nach OECD-Definition (3)), wurden unannehmbare Risiken für die Umwelt festgestellt. Bei der Verwendung von behandeltem Holz in Kontakt mit Süßwasser (Anwendungsklasse 4b nach OECD-Definition) wurden für basisches Kupfercarbonat und Kupfer(II)-oxid unannehmbare Risiken für die Umwelt festgestellt. Es empfiehlt sich daher vorzuschreiben, dass Produkte nur dann für die Behandlung von für diese Verwendungszwecke bestimmtes Holz zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG erfüllt. Für Kupfer(II)-hydroxid wurde die Verwendung bei Holz in Kontakt mit Süßwasser nicht geprüft, so dass nach dem Erwägungsgrund 6 Produkte nur dann für einen solchen Verwendungszweck zugelassen werden können, wenn der zulassende Mitgliedstaat ihn prüft. |
(10) |
Angesichts der festgestellten Risiken für die Umweltkompartimente Wasser und Boden empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss und dass etwaige Verluste bei der Anwendung von Produkten, die als Holzschutzmittel verwendet werden und Kupfer(II)-oxid, Kupfer(II)-hydroxid oder basisches Kupfercarbonat enthalten, zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen. |
(11) |
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig angewendet werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Kupfer(II)-oxid, Kupfer(II)-hydroxid oder basisches Kupfercarbonat enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird. |
(12) |
Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können, und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zum Zeitpunkt der Aufnahme anläuft. |
(13) |
Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen. |
(14) |
Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(15) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Februar 2014 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Februar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.
(3) OECD series on emission scenario documents, Nr. 2, Emission Scenario Document for Wood Preservatives, Teil 2, S. 64.
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG werden die folgenden Einträge eingefügt:
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird |
Zeitpunkt der Aufnahme |
Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme ihrer Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden.) |
Aufnahme befristet bis |
Produktart |
Sonderbestimmungen (1) |
||||||||
„50 |
Kupferhydroxid |
Kupfer(II)-hydroxid EG-Nr.: 243-815-9 CAS-Nr.: 20427-59-2 |
965 g/kg |
1. Februar 2014 |
31. Januar 2016 |
31. Januar 2024 |
8 |
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
|
||||||||
51 |
Kupfer(II)-oxid |
Kupfer(II)-oxid EG-Nr.: 215-269-1 CAS-Nr.: 1317-38-0 |
976 g/kg |
1. Februar 2014 |
31. Januar 2016 |
31. Januar 2024 |
8 |
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
|
||||||||
52 |
Basisches Kupfercarbonat |
Kupfer(II)-carbonat, Kupfer(II)-hydroxid (1:1) EG-Nr.: 235-113-6 CAS-Nr.: 12069-69-1 |
957 g/kg |
1. Februar 2014 |
31. Januar 2016 |
31. Januar 2024 |
8 |
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
|
(1) Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm
10.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/65 |
RICHTLINIE 2012/3/EU DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2012
zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bendiocarb in Anhang I
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Bendiocarb. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Bendiocarb in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet. |
(3) |
Das Vereinigte Königreich wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 1. April 2008 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 22. September 2011 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten. |
(5) |
Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide, Akarizide und zur Bekämpfung anderer Arthropoden verwendete Biozid-Produkte, die Bendiocarb enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Bendiocarb in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden. |
(6) |
Auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke bewertet. So berücksichtigt die Bewertung beispielsweise nur den gewerblichen Gebrauch und deckt weder das direkte Aufbringen auf den Boden noch die Anwendung auf Nahrungs- oder Futtermittel bzw. auf Oberflächen ab, die mit Nahrungs- oder Futtermitteln in Kontakt kommen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die menschliche Bevölkerung und Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu senken. |
(7) |
In Anbetracht der Risiken, die für Gewässer hinsichtlich der feuchten Reinigung behandelter Flächen festgestellt wurden, durch die in einem bestimmten Umfang Einleitungen in Oberflächengewässer entstehen, empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die Produkte mit Ausnahme der Behandlung von Sprüngen und Spalten bzw. einzelnen Stellen nicht für die Verwendung auf Flächen zugelassen werden, die unter Umständen häufig feucht gereinigt werden, sofern nicht anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG erfüllt. |
(8) |
Aufgrund der festgestellten Risiken für die menschliche Gesundheit sollte festgelegt werden, dass für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden müssen, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. |
(9) |
Aufgrund der möglichen Risiken für Honigbienen sollte festgelegt werden, dass gegebenenfalls Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Trachtbienen den Zugang zu behandelten Nestern zu verwehren, indem die Waben entfernt oder die Eingänge zum Nest verschlossen werden. |
(10) |
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Bendiocarb enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird. |
(11) |
Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zum Zeitpunkt der Aufnahme anläuft. |
(12) |
Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen. |
(13) |
Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(14) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Februar 2014 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Februar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag eingefügt:
Nr. |
Common Name |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird |
Zeitpunkt der Aufnahme |
Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem im letzten Beschluss über die Aufnahme ihrer Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden) |
Aufnahme befristet bis |
Produktart |
Sonderbestimmungen (1) |
||||||
„53 |
Bendiocarb |
2,2-Dimethyl-1,3-benzodioxol-4-yl methylcarbamat CAS-Nummer: 22781-23-3 EG-Nr.: 245-216-8 |
970 g/kg |
1. Februar 2014 |
31. Januar 2016 |
31. Januar 2024 |
18 |
Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke berücksichtigt, sondern beispielsweise nur der gewerbliche Gebrauch, nicht aber der Kontakt mit Nahrungs- oder Futtermitteln bzw. das direkte Aufbringen auf den Boden. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
|
(1) Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm