ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.036.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 36

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
9. Februar 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 103/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 104/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 105/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 106/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 107/2012 der Kommission vom 8. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Octenidin-dihydrochlorid ( 1 )

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 108/2012 der Kommission vom 8. Februar 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/72/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Februar 2012 über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien und der klassischen Schweinepest in Litauen im Jahr 2011 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 577)

29

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2012/73/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 6. Februar 2012 zu Datenschutzleitlinien für das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 568)  ( 1 )

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 102/2012 DES RATES

vom 27. Januar 2012

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absätze 2 und 4 und Artikel 11 Absatz 2,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl („SWR“) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (VR China), Indien, Südafrika und der Ukraine ein. Die betreffenden Maßnahmen werden nachfolgend als „ursprüngliche Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“.

(2)

2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll von 9,7 bis 50,7 % auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in der Russischen Föderation ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates (4) wurde nach teilweisen Interims- und Auslaufüberprüfungen dieselbe Zollstufe eingeführt. Im April 2004 weitete der Rat nach einer Untersuchung zur Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber SWR-Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine über die Republik Moldau mit der Verordnung (EG) Nr. 760/2004 (5) die ursprünglichen Maßnahmen auf aus der Republik Moldau versandte SWR-Einfuhren aus. In ähnlicher Weise weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 (6) im Oktober 2004 die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber der VR China auf die aus Marokko versandten SWR-Einfuhren aus.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 (7) erhielt der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung die ursprünglichen Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrecht. Diese Maßnahmen werden nachstehend als „die geltenden Maßnahmen“ und die Auslaufüberprüfung als „die letzte Untersuchung“ bezeichnet. Im Mai 2010 weitete der Rat nach einer Untersuchung zur Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber SWR-Einfuhren mit Ursprung in der VR China über die Republik Korea die ursprünglichen Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 (8) auf die aus der Republik Korea versandten SWR-Einfuhren aus.

2.   Antrag auf eine Auslaufüberprüfung

(4)

Am 13. November 2010 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung einer Auslaufüberprüfung („Einleitungsbekanntmachung“) (9) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den SWR-Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Südafrika und der Ukraine nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung an.

(5)

Die Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag hin eingeleitet, der vom Verbindungsausschuss der „European Union Wire Rope Industries“ (EWRIS) („Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mit mehr als 60 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion von SWR entfällt. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

(6)

In Ermangelung entsprechender Beweise betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Indien beantragte der Antragsteller keine Einleitung einer Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Indien. Die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien liefen daher am 17. November 2010 (10) aus.

3.   Untersuchung

(7)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, Einführer, ihr bekannte Verwender und ihre Verbände, die Vertreter der ausführenden Länder, den Antragsteller und die im Antrag erwähnten Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Angesichts der großen Anzahl ausführender Hersteller in der VR China, von Unionsherstellern und der von der Untersuchung betroffenen Einführer war ursprünglich ein Stichprobenverfahren in der Einleitungsbekanntmachung nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die obengenannten Parteien aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Einleitung des Verfahrens mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und der Kommission die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(9)

Da nur ein ausführender Hersteller in der VR China die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen übermittelte und sich zur weiteren Zusammenarbeit mit der Kommission bereit erklärte, wurde entschieden, im Falle der ausführenden Hersteller in der VR China kein Stichprobenverfahren durchzuführen und an den vorgenannten Hersteller einen Fragebogen zu senden.

(10)

Zwanzig Unionshersteller/Herstellergruppen in der Union übermittelten die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen und erklärten sich zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereit. Auf der Grundlage der von den Unionsherstellern/Herstellergruppen in der Union eingegangenen Informationen bildete die Kommission eine Stichprobe von drei Herstellern/Herstellergruppen, die im Hinblick auf das Volumen von Produktion und Verkäufen der gleichartigen Ware in der Union repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union waren.

(11)

Acht Einführer übermittelten die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen und erklärten sich zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereit. Da allerdings nur zwei Einführer die betroffene Ware tatsächlich eingeführt hatten, entschied die Kommission, kein Stichprobenverfahren durchzuführen und einen Fragebogen an die vorgenannten Einführer zu versenden.

(12)

Es wurden daher Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller/Herstellergruppen in der Union, zwei Einführer und die der Kommission bekannten ausführenden Hersteller in den drei betroffenen Ländern versandt.

(13)

Der ausführende Hersteller in der VR China, der ein ausgefülltes Stichprobenformular zurücksandte, übermittelte anschließend keinen ausgefüllten Fragebogen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass keine ausführenden Hersteller in der VR China an der Untersuchung mitarbeiteten.

(14)

Ein ausführender Hersteller in der Ukraine übermittelte einen unvollständigen Beitrag zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung. Der Hersteller wurde ersucht, einen Fragebogen auszufüllen, den er allerdings nicht übermittelte. Es wird daher davon ausgegangen, dass keine ausführenden Hersteller in der Ukraine an der Untersuchung mitarbeiteten.

(15)

Ein ausführender Hersteller in Südafrika beantwortete den Fragebogen.

(16)

Beantwortete Fragebogen gingen ferner von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern/Herstellergruppen in der Union, zwei Einführern und einem Verwender ein.

(17)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

CASAR Drahtseilwerk Saar GmbH, Deutschland,

BRIDON Group, Zusammenschluss aus zwei Unternehmen: Bridon International Ltd., Vereinigtes Königreich, und BRIDON International GmbH, Deutschland,

REDAELLI Tecna Spa, Italien.

b)

Ausführender Hersteller in Südafrika:

SCAW South Africa Ltd., Südafrika.

c)

Einführer:

HEKO Industrieerzeugnisse GmbH, Deutschland,

SENTECH International, Frankreich.

d)

Verwender:

ASCENSORES ORONA S coop, Spanien.

(18)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(19)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und der letzten Untersuchung, die zur Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen führte, d. h. Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm (vom Wirtschaftszweig häufig als „SWR“ bezeichnet), die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 („betroffene Ware“) eingereiht werden.

2.   Gleichartige Ware

(20)

Wie in der Ausgangsuntersuchung und der letzten Untersuchung bestätigten die jetzigen Überprüfungsergebnisse, dass die in der VR China und der Ukraine hergestellten und in die Union ausgeführten SWR, die in Südafrika hergestellten und auf dem südafrikanischen Inlandsmarkt verkauften und in die Union ausgeführten SWR, die im Vergleichsland, der Türkei, hergestellten und auf dem türkischen Inlandsmarkt verkauften SWR, und die in der Union durch die Unionshersteller hergestellten und verkauften SWR dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

(21)

Ein Einführer führte ein Argument an, das im Rahmen der letzten Untersuchung auch von der European Wire Rope Importers Association (EWRIA) vorgebracht wurde. Dem Argument zufolge unterschieden sich die betroffene Ware und die in der Union hergestellte und verkaufte Ware erheblich voneinander; außerdem sei zwischen Seilen für allgemeine Verwendungen und Seilen für besondere Verwendungen zu unterscheiden. Diese Argumente wurden in der ursprünglichen und der letzten Verordnung zur Einführung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen eingehend berücksichtigt. Außerdem entschied das Gericht in der Rechtssache T-369/08 EWRIA/Europäische Kommission, dass der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, indem sie auf der Grundlage der vorhandenen Beweise im Rahmen der Untersuchungen nicht zwischen Seilen für allgemeine Verwendungen und Seilen für besondere Verwendungen unterschieden habe (11).

(22)

Da der Einführer keinen neuen Aspekt anführte, demzufolge sich die Grundlage, auf der diese ursprünglichen Feststellungen getroffen wurden, verändert hätte, werden die in der Ausgangsuntersuchung und der letzten Untersuchung getroffenen Schlussfolgerungen bestätigt.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(23)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle eines möglichen Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

1.   Vorbemerkungen

(24)

In Bezug auf die VR China und die Ukraine kooperierte keiner der ausführenden Hersteller in vollem Umfang. Ein ausführender Hersteller in der Ukraine und ein ausführender Hersteller in der VR China meldeten sich; folglich wurden ihnen Fragebogen für ausführende Hersteller zugesandt. Ihre Antworten wurden allerdings als unvollständig und widersprüchlich erachtet; außerdem konnten in ihren Betrieben keine Kontrollbesuche durchgeführt werden. Die betroffenen Unternehmen wurden ordnungsgemäß schriftlich darüber informiert, dass unter diesen Umständen nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden müssen. Was Südafrika betrifft, so übermittelte der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller Angaben zu seinen Ausfuhrverkäufen in die Union im UZÜ, die alle Ausfuhrverkäufe aus Südafrika in die Union im selben Zeitraum ausmachten.

(25)

Im UZÜ belief sich das gesamte von Eurostat erfasste Volumen der SWR-Einfuhren aus der VR China, Südafrika und der Ukraine auf 4 833 Tonnen, was 2,4 % des EU-Marktanteils entspricht. Während der letzten Untersuchung betrugen die Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern 3 915 Tonnen, was 2,2 % des EU-Marktanteils entspricht.

2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

(26)

Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde die gleiche Methodik wie in der Ausgangsuntersuchung angewandt, soweit sich die Umstände nicht geändert haben oder soweit entsprechende Informationen verfügbar waren. Bei Nichtmitarbeit, wie im Falle der VR China und der Ukraine, mussten die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung zugrunde gelegt werden.

2.1.   VR China

(27)

Im UZÜ betrug das gesamte von Eurostat erfasste SWR-Einfuhrvolumen aus der VR China 4 530 Tonnen, was 2,2 % des EU-Marktanteils entspricht.

2.1.1.   Vergleichsland

(28)

Da die VR China ein Land ist, dessen Volkswirtschaft sich in einer Übergangsphase befindet, musste der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft erhaltenen Informationen ermittelt werden.

(29)

In der letzten Untersuchung wurde die Türkei als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen. Der Antragsteller unterbreitete den Vorschlag, für diese Untersuchung erneut die Türkei heranzuziehen. Es erfolgte kein Einwand gegen die Wahl eines Vergleichslands.

(30)

Die Untersuchung ergab, dass in der Türkei mit drei einheimischen Herstellern, die etwa 53 % des Markts beliefern, und aufgrund von Wettbewerb durch Einfuhren aus anderen Drittländern ein Wettbewerbsmarkt für SWR vorhanden ist. Die betroffene Ware wird in der Türkei nicht mit Einfuhrzöllen belegt, und es bestehen keine anderen Beschränkungen für SWR-Einfuhren in die Türkei. Schließlich, wie unter Randnummer 20 dargelegt, handelte es sich bei der auf dem türkischen Inlandsmarkt hergestellten und verkauften Ware und der vom chinesischen ausführenden Hersteller in die Union ausgeführten Ware um gleichartige Ware.

(31)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Türkei ein geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung darstellt.

2.1.2.   Normalwert

(32)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der Angaben des kooperierenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand des Preises, der auf dem türkischen Inlandsmarkt von unabhängigen Abnehmern gezahlt wurde oder zu zahlen war. Die Angaben des Herstellers wurden analysiert; den Untersuchungsergebnissen zufolge wurden diese Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt und waren repräsentativ.

(33)

Der Normalwert wurde demnach als der gewogene durchschnittliche Inlandsverkaufspreis ermittelt, den der kooperierende Hersteller in der Türkei unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.

2.1.3.   Ausfuhrpreis

(34)

Da keine Hersteller aus der VR China mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen ermittelt. Die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Informationen wurden für die Berechnung der Dumpingspanne als geeigneter erachtet als die Eurostat-Daten, da die relevanten KN-Codes ein breiteres Warenspektrum erfassen als die unter Randnummer 19 definierte betroffene Ware.

2.1.4.   Vergleich

(35)

Im Interesse eines fairen Vergleichs — auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe — zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transport- und Versicherungskosten vorgenommen.

2.1.5.   Dumpingspanne

(36)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis bei der Ausfuhr in die Union ermittelt. Dieser Vergleich ergab, dass ein beträchtliches Dumping in Höhe von etwa 38 % vorlag.

2.2.   Südafrika

(37)

Im UZÜ betrug das von Eurostat erfasste gesamte SWR-Einfuhrvolumen aus Südafrika 281 Tonnen, was einem Anteil von 0,1 % des EU-Marktanteils entspricht; dieser Anteil liegt unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Auf den einzigen der Kommission bekannten ausführenden Hersteller entfielen 100 % dieser Einfuhren.

2.2.1.   Normalwert

(38)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung wurde der Normalwert ermittelt anhand des Preises, der auf dem südafrikanischen Inlandsmarkt von unabhängigen Abnehmern gezahlt wurde oder zu zahlen war, da diese Verkäufe den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr getätigt wurden und repräsentativ waren.

2.2.2.   Ausfuhrpreis

(39)

Da alle Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union getätigt wurden, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

2.2.3.   Vergleich

(40)

Im Interesse eines fairen Vergleichs — auf der gleichen Handelsstufe und auf der Stufe ab Werk — zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten vorgenommen.

2.2.4.   Dumpingspanne

(41)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden Warentyp die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis bei der Ausfuhr in die Union ermittelt. Dieser Vergleich ergab, dass ein Dumping in Höhe von 17 % vorlag, das niedriger als die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung festgestellte Dumpingspanne von 38,6 % ist.

2.3.   Ukraine

(42)

Im UZÜ betrug das von Eurostat erfasste gesamte SWR-Einfuhrvolumen aus der Ukraine 22 Tonnen, dies entspricht einem EU-Marktanteil von weniger als 0,1 %; dieser Anteil liegt unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle.

2.3.1.   Normalwert

(43)

Nach Artikel 18 der Grundverordnung wurde der Normalwert auf der Grundlage der Angaben aus dem Überprüfungsantrag des Antragstellers, die dem auf dem ukrainischen Inlandsmarkt von unabhängigen Abnehmern gezahlten oder zu zahlenden Preis entsprechen, ermittelt.

2.3.2.   Ausfuhrpreis

(44)

Da keine Hersteller aus der Ukraine mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen ermittelt. Die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Informationen wurden für die Berechnung der Dumpingspanne am geeignetsten erachtet, da diese Angaben die unter Randnummer 19 definierte betroffene Ware genau erfassen.

2.3.3.   Vergleich

(45)

Im Interesse eines fairen Vergleichs wurde nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung am Ausfuhrpreis eine Berichtigung für die im Überprüfungsantrag des Antragstellers ausgewiesenen Seefracht- und Versicherungskosten vorgenommen. Danach ergibt sich eine Dumpingspanne von mehr als 80 % für den UZÜ.

3.   Wahrscheinliche Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

3.1.   Vorbemerkungen

(46)

Keiner der 28 der Kommission bekannten chinesischen ausführenden Hersteller kooperierte.

(47)

Die beiden im Überprüfungsantrag genannten südafrikanischen ausführenden Hersteller beantworteten zwar die Anfragen der Kommission, aber nur der an Ausfuhren in die Union interessierte Hersteller kooperierte und füllte einen Fragebogen aus. Es sind der Kommission keine anderen Hersteller in Südafrika bekannt.

(48)

In Bezug auf die Ukraine stellte der der Kommission bekannte ausführende Hersteller seine Mitarbeit ein, wie unter Randnummer 14 dargelegt. Es sind der Kommission keine anderen Hersteller in der Ukraine bekannt.

3.2.   VR China

3.2.1.   Vorbemerkungen

(49)

In der Ausgangsuntersuchung galt für alle chinesischen Unternehmen ein einziger Antidumpingzollsatz von 60,4 %. Das Einfuhrvolumen aus der VR China ging erheblich zurück, und zwar von 11 484 Tonnen im UZ der Ausgangsuntersuchung (EU-15) auf 1 942 Tonnen im UZÜ der letzten Untersuchung (EU-25), stieg aber dann wieder auf 4 530 Tonnen im derzeitigen UZÜ an. Es ist allerdings festzuhalten, dass chinesische Einfuhren seit 2001 eine steigende Tendenz aufweisen. Der derzeitige Marktanteil der VR China liegt bei etwa 2,2 %.

(50)

Bei der Prüfung der Frage, ob mit einem Anhalten des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu rechnen wäre, wurden das Preisverhalten der ausführenden Hersteller gegenüber anderen Ausfuhrmärkten geprüft, ferner die Preise bei der Ausfuhr in die Union, die Produktionskapazitäten und die Umgehungspraktiken. Die Angaben zu den Preisen der Ausführer bei der Einfuhr wurden anhand von Eurostat-Daten gewonnen, die Angaben zu den Ausfuhrvolumen und -preisen auf der Grundlage von statistischen Daten der VR China; die Angaben zur Kapazität stützten sich auf die Informationen aus dem Antrag. Die Eurostat-Daten eigneten sich am besten für den Vergleich mit den statistischen Daten der VR China, da der Vergleich nur für ein breiteres Warenspektrum vorgenommen werden konnte, wie unter der nächsten Randnummer ausgeführt wird.

3.2.2.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen der Ausfuhren in die Union

(51)

Die verfügbaren statistischen Daten aus den chinesischen öffentlichen Datenbanken erfassen ein breiteres Warenspektrum als die betroffene Ware. Daher konnte anhand dieser Angaben keine aussagekräftige Analyse der in andere Märkte ausgeführten Warenmengen durchgeführt werden. Die Preisanalyse, für die die chinesische Datenbank genutzt werden konnte, stützt sich auf angemessene Schätzungen angesichts vergleichbarer Eigenschaften der anderen möglicherweise in der Analyse erfassten Waren.

(52)

Anhand der verfügbaren Informationen, wie in der obigen Randnummer erläutert, wurde festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren aus der VR China in andere Ausfuhrmärkte im Schnitt erheblich unter den Preisen der Ausfuhren in die Union lagen (um etwa 30 %, wobei die gezahlten Antidumpingzölle nicht berücksichtigt sind). Da, wie unter Randnummer 36 festgestellt, Ausfuhrverkäufe der VR China in die Union gedumpt waren, deutete dies darauf hin, dass Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte wahrscheinlich in noch höherem Maße gedumpt waren als die Ausfuhrverkäufe in die Union. Es wurde zudem die Auffassung vertreten, dass das Preisniveau der Ausfuhren in andere Drittländer als Indikator für das voraussichtliche Preisniveau der Ausfuhrverkäufe in die Union bei Aufhebung der Maßnahmen dienen kann. Auf dieser Grundlage und angesichts der niedrigen Preisniveaus von Ausfuhren in Drittlandsmärkte wurde der Schluss gezogen, dass ein erheblicher Spielraum zur Senkung der Ausfuhrpreise in die Union besteht, was folglich auch zu einem Anstieg des Dumpings führen würde.

3.2.3.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union

(53)

Es wurde außerdem festgestellt, dass das Preisniveau der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union durchschnittlich erheblich höher war als das Preiniveau der Ausfuhren chinesischer Ausführer in andere Drittlandsmärkte. Die Tatsache, dass das allgemeine Preisniveau der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt diesen sehr attraktiv macht, trifft auch auf die VR China zu. Das höhere Preisniveau auf dem Unionsmarkt schafft den Anreiz, die Ausfuhren in die Union zu steigern.

3.2.4.   Dumpingspanne

(54)

Wie unter Randnummer 36 festgestellt, wurden Ausfuhrverkäufe aus der VR China in die Union, gemessen am Normalwert des Vergleichslands, zu erheblich gedumpten Preisen getätigt. Es spricht nichts gegen die Annahme, dass die Einfuhren bei einem Verzicht auf Maßnahmen zu ähnlichen gedumpten Preisen und in erhöhten Mengen erfolgen würden.

3.2.5.   Ungenutzte Kapazität und Lagerbestände

(55)

Gestützt auf die Angaben des Überprüfungsantrags, die anhand öffentlich zugänglicher Informationen (d. h. der von den Unternehmen auf ihren Websites veröffentlichten Daten) gegengeprüft wurden, wurden die Kapazitäten aller ausführenden Hersteller in der VR China auf 1 355 000 Tonnen veranschlagt. Die vom Antragsteller vorgenommene Schätzung der Kapazitätsauslastung der chinesischen Hersteller liegt bei etwa 63 %, was eine ungenutzte Kapazität von mehr als 500 000 Tonnen ergibt. Der Antragsteller übermittelte außerdem Informationen über den Bau weiterer Produktionsanlagen und über die Größe des Inlandsmarkts. Chinesische Hersteller verfügen demnach über erhebliche Kapazitätsreserven, die nicht nur die Menge der Ausfuhren in die Union im UZÜ, sondern den gesamten Verbrauch der Union weit übersteigen. Daher besteht genügend Kapazität, die Ausfuhrmengen in die Union erheblich zu steigern, insbesondere, da nichts darauf hindeutet, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt in der VR China eine zusätzliche Produktion in diesen Mengen aufnehmen könnten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass der Inlandsmarkt in der VR China aufgrund einer großen Anzahl konkurrierender Hersteller erhebliche Mengen dieser Kapazitätsreserven aufnehmen könnte.

3.2.6.   Umgehungspraktiken

(56)

Die gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China geltenden Maßnahmen wurden durch den Versand eingeführter Waren über Marokko im Jahr 2004 und über die Republik Korea im Jahr 2010 umgangen. Dies weist auf ein deutliches Interesse der Verkäufer chinesischer SWR am Unionsmarkt hin und auf ihre fehlende Bereitschaft, auf dem Unionsmarkt mit nicht gedumpten Preisen zu konkurrieren. Dies wird als weiterer Hinweis auf einen bei Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlichen Anstieg des Ausfuhrvolumens chinesischer ausführender Hersteller und einen Eintritt in den Unionsmarkt zu gedumpten Preisen angesehen.

3.3.   Südafrika

3.3.1.   Vorbemerkungen

(57)

Es gibt zwei Hersteller in Südafrika, die der Kommission bekannt sind. Wie zuvor erläutert, arbeitete ein ausführender Hersteller im Rahmen dieser Überprüfung mit.

(58)

Der andere der Kommission bekannte Hersteller zeigte kein Interesse an Ausfuhren in die Union; er gab an, dass seine Produktionskapazitäten voll ausgelastet seien und auf dem heimischen Markt in Südafrika verkauft würden.

(59)

Die Einfuhren aus Südafrika gingen seit der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen stark zurück. Der Marktanteil der Einfuhren aus Südafrika (0,1 %) lag im UZÜ unter der Geringfügigkeitsschwelle und betrug ingesamt 281 Tonnen. Außerdem waren die meisten dieser Einfuhren letzlich für den Offshore-Bereich bestimmt, der sich seit der vorausgegangenen Untersuchung stark entwickelt hat; diese wurden in der EU nicht vom Zoll abgefertigt. Nur geringe Mengen der betroffenen Ware wurden in den zollrechtlich freien Verkehr in die EU überführt.

(60)

Bei der Prüfung der Frage, ob mit einem Anhalten des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu rechnen wäre, wurden die vom kooperierenden Ausführer übermittelten Angaben zu Volumen und Preisen der Ausfuhren in die Union und Drittländer geprüft, ferner die ungenutzten Kapazitäten und Lagerbestände sowie die Lage auf dem südafrikanischen Inlandsmarkt.

3.3.2.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen der Ausfuhren in die Union

(61)

Der kooperierende Ausführer der betroffenen Ware übermittelte Informationen zu Volumen und Preisen von Ausfuhren in Märkte außerhalb der Union. Der ausführende Hersteller verkauft einen erheblichen Teil seiner Produktion auf Ausfuhrmärkten trotz eines Rückgangs der Ausfuhrmengen im Bezugszeitraum. Der Schwerpunkt der Ausfuhraktivitäten des Unternehmens liegt hauptsächlich auf zwei spezifischen Marktsegmenten: Seile für den Untertagebau und Ausrüstungen für Offshore-Bohrungen.

(62)

Die Preise der Ausfuhren des Unternehmens in Drittländer waren verglichen mit den Preisen der Ausfuhren in die Union einschließlich des geltenden Antidumpingzolls in allen Jahren des Bezugszeitraums generell erheblich höher (30 % bis 70 %). Der von dem Ausführer auf anderen Drittlandsmärkten erzielte Preisvorteil gegenüber den Preisen auf dem Unionsmarkt deutet darauf in, dass der Ausführer im Falle der Aufhebung der Maßnahmen in naher Zukunft den Unionsmarkt nicht mit größeren Mengen bedienen würde. In diesem Zusammenhang wurde auch davon ausgegangen, dass, wie unter Randnummer 61 dargelegt, der Schwerpunkt der Ausfuhraktivitäten des Unternehmens auf Waren liegt, die auf dem Unionsmarkt nicht vorrangig nachgefragt werden.

3.3.3.   Ungenutzte Kapazität und Lagerbestände

(63)

Seit der letzten Untersuchung führte der kooperierende ausführende Hersteller Lagerbestände auf konstantem Niveau. Die Kapazitätsauslastung (etwa 70-75 %) hielt sich angesichts der technischen Sachzwänge im Produktionsverfahren auch auf handelsüblichem Niveau. Die höchste verfügbare Kapazitätsreserve liegt bei 1 500-3 500 Tonnen. Der ausführende Hersteller plant mengenmäßig keine signifikante Erweiterung seiner Produktionskapazitäten. Die Kapazität zur Steigerung der Ausfuhrmengen in die Union ist offensichtlich sehr begrenzt, da Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt eine zusätzliche Produktion aufnehmen könnten.

(64)

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Produktion hauptsächlich vom Inlandsmarkt, auf dem hohe Gewinne erzielt werden, aufgenommen wird; daher hat das Unternehmen kein Interesse daran, größere Mengen in die Union auszuführen.

3.4.   Ukraine

3.4.1.   Vorbemerkungen

(65)

Da der ausführende Hersteller aus der Ukraine, der der Kommission bekannt ist, nicht mitarbeitete, wie unter Randnummer 14 dargelegt, stützten sich die Ergebnisse auf verfügbare Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung. Da nur wenig über die ukrainische Industrie bekannt ist, stützen sich die folgenden Schlussfolgerungen auf die Angaben des Antragstellers im Überprüfungsantrag und auf öffentlich verfügbare Handelsstatistiken. Es ist festzuhalten, dass der Kommission keine anderen Hersteller in der Ukraine bekannt sind und dass die folgenden Erwägungen, insbesondere zu den Produktionskapazitäten, sich auf den bekannten ausführenden Hersteller beziehen.

(66)

Bei der Prüfung der Frage, ob mit einem Anhalten des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu rechnen wäre, wurden die Preise der Ausfuhren in Drittländer und in die Union geprüft, ferner die ungenutzten Kapazitäten und die Umgehungspraktiken.

3.4.2.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen der Ausfuhren in die Union

(67)

Da andere zuverlässigere Informationen nicht eingingen, wurden die anhand öffentlich verfügbarer Statistiken gemachten Angaben zu anderen Ausfuhrmärkten aus dem Antrag berücksichtigt. Eine Analyse der verfügbaren Zahlen ergab, dass die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren in diese Länder erheblich unter den durchschnittlichen Preisen der Ausfuhren in die Union lagen. Wie bereits im Falle der VR China und Südafrika dargelegt, wurden die Preise der Ausfuhren in andere Drittländer als Indikator für das bei Aufhebung der Maßnahmen zu erwartende Preisniveau der Ausfuhrverkäufe in die Union angesehen. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass erheblicher Spielraum für die Senkung der Preise der Ausfuhren in die Union, sehr wahrscheinlich im Dumpingbereich, besteht.

3.4.3.   Ungenutzte Kapazität

(68)

In den letzten Jahren erfolgte ein Zusammenschluss der Geschäftsaktivitäten der beiden zuvor bekannten ausführenden Hersteller. Dadurch verringerte sich die in der letzten Untersuchung ermittelte Produktionskapazität. Entsprechend den verfügbaren Belegen aus dem Antrag und den Ausführungen des bekannten ausführenden Herstellers liegt die geschätzte Produktionskapazität in der Ukraine zwischen 35 000 und 40 000 Tonnen, wovon derzeit 70 % für die Produktion genutzt wird. Die Kapazitätsreserven, die zwischen 10 500 und 12 000 Tonnen liegen, weisen darauf hin, dass die Kapazität zu einer erheblichen Steigerung der Ausfuhrmengen in die Union vorhanden ist. Der anhand der bekannten Produktions- und statistischen Daten zu Einfuhren und Ausfuhren berechnete mutmaßliche Verbrauch in der Ukraine weist darauf hin, dass der Inlandsmarkt keine zusätzlichen Kapazitäten aufnehmen kann. Die Ukraine ist demnach das Land, das seine ungenutzten Kapazitäten von allen betroffenen Ländern am ehesten in die Union umleiten wird, insbesondere, da nichts darauf hinweist, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt eine zusätzliche Produktion aufnehmen könnten.

3.4.4.   Umgehungspraktiken

(69)

Nach der Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber SWR-Einfuhren aus der Ukraine wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen durch SWR-Einfuhren aus der Republik Moldau umgangen wurden. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die festgestellte Umgehungspraxis ein weiteres Indiz für das Interesse an der Erschließung des Unionsmarkts ist, ebenso für die Unfähigkeit, auf dem Unionsmarkt mit nicht gedumpten Preisen zu konkurrieren.

3.5.   Schlussfolgerung

(70)

Ein Anhalten von erheblichem Dumping wurde im Falle der VR China und der Ukraine und in geringerem Maße im Falle von Südafrika bestätigt, obgleich das Einfuhrvolumen aus Südafrika und der Ukraine gering war.

(71)

Bei der Prüfung der Frage, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping bei Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen anhält oder erneut auftritt, wurden die Kapazitätsreserven und die ungenutzten Lagerbestände sowie die Preisbildungs- und Ausfuhrstrategien auf verschiedenen Märkten analysiert. Diese Untersuchung ergab, dass die VR China und in geringerem Maße die Ukraine über bedeutende Kapazitätsreserven und akkumulierte Lagerbestände verfügten. In Südafrika waren keine größeren Kapazitätsreserven oder außergewöhnlichen Lagerbestände festzustellen. Die Untersuchung ergab ferner, dass im Falle der VR China und der Ukraine die Preise der Ausfuhren in andere Drittländer im Allgemeinen unter den Preisen der Ausfuhren in den Unionsmarkt lagen und dass die Union daher weiterhin ein attraktiver Markt für die ausführenden Hersteller aus diesen Ländern ist. Südafrikanische Ausfuhren in andere Länder lagen hingegen mengenmäßig erheblich über den Ausfuhren in die Union und erfolgten offenbar zu nicht gedumpten Preisen. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass Ausfuhren aus der VR China und der Ukraine in Drittländer sehr wahrscheinlich in die Union umgeleitet würden, wenn der Zugang zum Unionsmarkt ohne Antidumpingmaßnahmen möglich wäre. Auch die verfügbaren Produktionskapazitätsreserven würden wahrscheinlich zu einem Anstieg der Einfuhren aus diesen Ländern führen. Eine Analyse der Preisbildungsstrategien ergab außerdem, dass diese Ausfuhren aus der Ukraine und der VR China sehr wahrscheinlich zu gedumpten Preisen erfolgen würden. Diese Schlussfolgerungen wurden noch gestützt durch die Feststellung, dass im Falle der VR China und der Ukraine die geltenden Maßnahmen durch Einfuhren über andere Länder umgangen wurden, was darauf hindeutete, dass die ausführenden Länder nicht zu fairen Preisen als Wettbewerber auf dem Unionsmarkt in Erscheinung treten konnten. Im Gegensatz dazu wurde die Auffassung vertreten, dass der südafrikanische Hersteller mit anderen Herstellern, einschließlich den Unionsherstellern, auf anderen Drittlandsmärkten zu fairen Preisen in Konkurrenz treten konnte. In Anbetracht des obigen Sachverhalts wird im Falle der VR China und der Ukraine festgestellt, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen dauerhaft damit zu rechnen ist, dass das Dumping in erheblichen Mengen anhält. Im Falle Südafrikas ist hingegen aufgrund des Rückgangs des Dumpings seit der Ausgangsuntersuchung, der Tatsache, dass Ausfuhren in andere Länder zu erheblich höheren Preisen als in die EU erfolgten, und der absehbar geringen Nachfrage nach südafrikanischen Waren nicht dauerhaft damit zu rechnen, dass weiterhin gedumpte Ware in erheblichen Mengen eingeführt wird.

(72)

Die Regierung der Ukraine nahm zu den obigen Erkenntnissen Stellung und wandte ein, dass die Behauptung, die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen würde dazu führen, dass sich die ukrainischen Hersteller dem EU-Markt zuwenden würden, übertrieben und unbegründet sei. Zur Untermauerung des Einwands brachte die Regierung vor, die geltenden Maßnahmen hätten zu einem Verlust an Konakten zu den Abnehmern in der EU und folglich zur Einstellung der Ausfuhren in die EU geführt; die ukrainischen Ausführer würden sich nunmehr auf die GUS und asiatische Märkte konzentrieren. Die Regierung ging indessen nicht auf die Attraktivität des EU-Marktes aufgrund der beträchtlichen Preisunterschiede auf diesen Märkten (siehe Randnummer 67) ein und sah darüber hinweg, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen sehr wohl die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ukrainische Ausfuhren in die EU umgelenkt werden.

(73)

Nach der Unterrichtung wandte der Antragsteller ein, dass die rückläufigen Ausfuhren südafrikanischer Hersteller in andere Märkte aller Voraussicht nach zu einem Anstieg der Kapazitätsreserven führen würden, die nicht vom Inlandsmarkt aufgenommen werden könnten, was einen Anstieg der Einfuhren in die EU nach sich ziehen werde. Diese Behauptungen wurden allerdings nicht belegt. Vielmehr wurde beobachtet, dass der Rückgang der Ausfuhrverkäufe des mitarbeitenden Ausführers im Bezugszeitraum durch weniger stark rückläufige Inlandsverkäufe im selben Zeitraum abgeschwächt wurde. Außerdem nahm das Gesamtverkaufsvolumen des Unternehmens von 2009 bis zum UZ zu. Es deutet also nichts darauf hin, dass die Einwände des Antragstellers gerechtfertigt wären.

(74)

Der Antragsteller kritisierte ferner, die Kommission habe der Nichtmitarbeit des anderen südafrikanischen Herstellers nicht Rechnung getragen; die Tatsache, dass dieses Unternehmen in der Vergangenheit nichts exportiert habe, bedeute nicht, dass dies auch in Zukunft so bleiben werde. Darauf sei erwidert, dass das betreffende Unternehmen im Bezugszeitraum keine Ausfuhren in die Union verzeichnete. Antidumpingmaßnahmen sind kein Instrument zur Verhinderung rechtmäßiger Einfuhren in die Union. Das vorgebrachte Argument musste folglich zurückgewiesen werden.

D.   UNIONSPRODUKTION UND WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

(75)

Innerhalb der Union werden SWR von mehr als 25 Herstellern/Herstellergruppen, die im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung den Wirtschaftszweig der Union darstellen, hergestellt.

(76)

Wie unter Randnummer 10 dargelegt, wurde eine Stichprobe aus drei Herstellern/Herstellergruppen gebildet, die aus den folgenden 20 Unionsherstellern, welche die angeforderten Informationen übermittelten, ausgewählt wurde.

BRIDON Group, Zusammenschluss von Bridon International Ltd (Vereinigtes Königreich) und Bridon International GmbH (Deutschland),

CASAR Drahtseilwerk Saar GmbH (Deutschland),

Pfeifer Drako Drahtseilwerk GmbH (Deutschland),

Drahtseilwerk Hemer GmbH und Co. KG (Deutschland),

Westfälische Drahtindustrie GmbH (Deutschland),

Teufelberger Seil GmbH (Deutschland),

ZBD Group A.S. (Tschechische Republik),

Cables y Alambres especiales, SA (Spanien),

Manuel Rodrigues de Oliveira Sa & Filhos, SA (Portugal),

D. Koronakis SA (Griechenland),

N. Leventeris SA (Griechenland),

Drumet SA (Polen),

Metizi JSC (Bulgarien),

Arcelor Mittal Wire France (Frankreich),

Brunton Shaw UK Limited (Vereinigtes Königreich),

Sirme Si Cabluri S.A./CORD S.A. (Rumänien),

Redaelli Tecna Spa (Italien),

Remer SRL (Italien),

Metal Press SRL (Italien),

Randers Reb International A/S (Dänemark).

(77)

Es ist festzuhalten, dass auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 40 % der gesamten Unionsproduktion im UZÜ entfallen, während auf die oben genannten 20 Unionshersteller 96 % der gesamten Unionsproduktion im UZÜ entfallen, was als repräsentativ für die gesamte Unionsproduktion angesehen wird.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Verbrauch auf dem Unionsmarkt

(78)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verkauften Warenmengen und der Eurostat-Daten für alle EU-Einfuhren ermittelt.

(79)

Der Unionsverbrauch ging von 2007 bis zum UZÜ um 21 % von 255 985 Tonnen auf 203 331 Tonnen zurück. Genauer gesagt ging er nach einem leichten Anstieg um 1 % im Jahr 2008 im Jahr 2009 um 22 Prozentpunkte infolge des Wirtschaftsabschwungs erheblich zurück und blieb im UZÜ auf einem vergleichbaren Niveau.

 

2007

2008

2009

UZÜ

Unionsverbrauch

(in Tonnen)

255 986

257 652

201 975

203 331

Index

100

101

79

79

2.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

2.1.   Kumulierung

(80)

In den vorausgegangenen Untersuchungen wurden SWR-Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Südafrika und der Ukraine nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt. Deshalb wurde geprüft, ob eine kumulative Beurteilung auch bei der vorliegenden Untersuchung angemessen war.

(81)

Dabei wurde festgestellt, dass die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus dem jeweiligen Land die Geringfügigkeitsschwelle überstieg. In Bezug auf die Mengen wurde eine vorausschauende Analyse des bei einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu erwartenden Ausfuhrvolumens des jeweiligen Landes durchgeführt. Sie ergab, dass die Einfuhren aus der VR China und der Ukraine, im Gegensatz zu Südafrika, im Falle der Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich erheblich über das im UZÜ verzeichnete Niveau und sicherlich über die Geringfügigkeitsschwelle ansteigen würden. Im Falle Südafrikas wurde festgestellt, dass die Kapazität zur Steigerung der Ausfuhrmengen in die Union angesichts der geringen Kapazitätsreserven und der Tatsache, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt eine möglicherweise vorhandene zusätzliche Produktion aufnehmen könnten, sehr begrenzt war.

(82)

In Bezug auf die Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren wurde festgestellt, dass Einfuhren aus Südafrika nicht in direktem Wettbewerb zu den Einfuhren aus den anderen beiden Ländern standen. In dieser Hinsicht waren die Preise der aus Südafrika eingeführten Warentypen erheblich höher als die Preise der Einfuhren aus den anderen beiden Ländern, wie unter den Randnummern 87 und 91 dargelegt. Aufgrund dieser höheren Preise fand bei den Einfuhren aus Südafrika de facto keine Preisunterbietung statt, bei den Einfuhren aus den anderen beiden Ländern aber sehr wohl.

(83)

In Bezug auf die Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern ergab die Untersuchung, dass die eingeführten SWR aus diesen Ländern sich in ihren materiellen und technischen Eigenschaften glichen. Des Weiteren waren die verschiedenen eingeführten SWR-Typen austauschbar gegen die in der Union hergestellten Warentypen; außerdem wurden sie in der Union im selben Zeitraum vermarktet. Angesichts des obigen Sachverhalts wurde die Auffassung vertreten, dass die eingeführten SWR mit Ursprung in den betroffenen Ländern mit den in der Union hergestellten SWR konkurrierten.

(84)

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde daher die Auffassung vertreten, dass die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Kriterien in Bezug auf die VR China und die Ukraine erfüllt waren. Die Einfuhren aus diesen beiden Ländern wurden daher kumulativ geprüft. Da die in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Kriterien und insbesondere die Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den aus diesen Ländern eingeführten Waren in Bezug auf Südafrika nicht erfüllt waren, wurden die Einfuhren mit Ursprung in diesem Land getrennt geprüft.

2.2.   Einfuhren aus der VR China und der Ukraine

2.2.1.   Volumen, Marktanteil und Einfuhrpreise

(85)

Nach der Eurostat-Statistik ging das Einfuhrvolumen der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und der Ukraine im Bezugszeitraum um 54 % zurück. Ein erheblicher Rückgang um 43 Prozentpunkte war im Jahr 2009 zu verzeichnen, gefolgt von einem weiteren Rückgang um 13 Prozentpunkte im UZÜ.

(86)

Der Marktanteil chinesischer und ukrainischer Einfuhren ging von 3,8 % auf 2,2 % im Bezugszeitraum zurück.

(87)

Die Einfuhrpreise stiegen im Bezugszeitraum um 29 % an. Nach einem Anstieg um 11 % im Jahr 2008 stiegen sie 2009 noch weiter an und blieben im UZÜ stabil.

 

2007

2008

2009

UZÜ

Einfuhr

(in Tonnen)

9 844

10 081

5 830

4 553

Index

100

102

59

46

Marktanteil (in %)

3,8

3,9

2,9

2,2

Index

100

102

75

58

Einfuhrpreis

1 073

1 195

1 394

1 388

Index

100

111

130

129

2.2.2.   Preisunterbietung

(88)

Da keine ausführenden Hersteller aus der VR China und der Ukraine mitarbeiteten, war die Preisunterbietung anhand von Einfuhrstatistiken nach KN-Code unter Verwendung der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erfassten Daten zu ermitteln. Im UZÜ betrug die Unterbietungsspanne für SWR-Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Ukraine, den Antidumpingzoll ausgenommen, zwischen 47,4 % und 58,2 %.

2.3.   Einfuhren aus Südafrika

2.3.1.   Volumen, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus Südafrika

(89)

Nach der Eurostat-Statistik ging das Einfuhrvolumen der betroffenen Ware mit Ursprung in Südafrika im Bezugszeitraum um 77 % zurück. Ein erheblicher Rückgang um 94 Prozentpunkte war im Jahr 2009 zu verzeichnen, gefolgt von einem leichten Anstieg um 17 Prozentpunkte im UZÜ.

(90)

Der Marktanteil südafrikanischer Einfuhren ging im Bezugszeitraum von 0,5 % auf 0,1 % zurück.

(91)

Die Einfuhrpreise stiegen im Bezugszeitraum stetig um 52 % an.

 

2007

2008

2009

UZÜ

Einfuhr

(in Tonnen)

1 229

846

73

281

Index

100

69

6

23

Marktanteil (in %)

0,5

0,3

0,0

0,1

Index

100

68

7

29

Einfuhrpreis

1 504

1 929

2 217

2 280

Index

100

128

147

152

2.3.2.   Preisunterbietung

(92)

Anhand der Ausfuhrpreise des kooperierenden südafrikanischen Herstellers ohne Antidumpingzoll wurde eine negative Preisunterbietung festgestellt. Da es keinen anderen ausführenden Hersteller in Südafrika gibt, trifft diese Schlussfolgerung zudem auf das gesamte Land zu.

3.   Einfuhren aus Ländern, auf welche die Maßnahmen ausgeweitet wurden

3.1.   Südkorea

(93)

Wie unter Randnummer 3 erwähnt, erfolgte die Umgehung der ursprünglichen Maßnahmen in Bezug auf die VR China über die Republik Korea (Südkorea). Der auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China eingeführte Antidumpingzoll wurde daher auf die Einfuhren derselben aus Südkorea versandten SWR ausgeweitet; davon ausgenommen waren die Einfuhren, die von den elf echten südkoreanischen Herstellern hergestellt wurden.

(94)

Im Anschluss an die Umgehungsuntersuchung und die Ausweitung des Antidumpingzolls auf die aus Südkorea versandten Einfuhren gingen die Einfuhren deutlich zurück, und der Marktanteil sank von 18,7 % im Jahr 2007 auf 12,8 % im UZÜ. Dieser Prozentsatz entspricht offenbar dem Anteil der echten koreanischen ausführenden Hersteller, denen jeweils eine Befreiung gewährt wurde.

3.2.   Republik Moldau

(95)

Die Einfuhren mit Ursprung in der Republik Moldau und die aus der Republik Moldau versandten Einfuhren lagen im Bezugszeitraum bei annähernd Null. Daher war keine weitere Analyse erforderlich.

3.3.   Marokko

(96)

Die Einfuhren mit Ursprung in Marokko und die aus Marokko versandten Einfuhren gingen im Bezugszeitraum um 51 % zurück. Ihr Marktanteil betrug im Bezugszeitraum weniger als 0,5 %.

4.   Anderes von Antidumpingmaßnahmen betroffenes Land

(97)

Nach der Eurostat-Statistik ging das Volumen der Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 (12) im Bezugszeitraum um 41 % zurück.

(98)

Der Marktanteil russischer Einfuhren ging von 1,5 % im Jahr 2007 auf 1,1 % im UZÜ zurück.

5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(99)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

5.1.   Vorbemerkungen

(100)

Da beim Wirschaftszweig der Union das Stichprobenverfahren angewandt wurde, erfolgte die Beurteilung der Schädigung anhand der Daten für den gesamten unter Randnummer 75 definierten Wirtschaftszweig der Union sowie anhand der Daten für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(101)

In den Fällen, in denen das Stichprobenverfahren nach gängiger Praxis zugrunde gelegt wird, werden bestimmte Schadensindikatoren (Produktion, Kapazität, Produktivität, Lagerbestände, Verkäufe, Marktanteil, Wachstum und Beschäftigung) für den gesamten Wirtschaftszweig der Union analysiert, während die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis einzelner Unternehmen, d. h. Preise, Produktionskosten, Rentabilität, Löhne, Investitionen, Kapitalrendite, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, anhand der auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erfassten Daten geprüft werden.

(102)

Ein Hersteller aus der in die Stichprobe einbezogenen Herstellergruppe Bridon, nämlich Bridon International Limited, führte seine Buchhaltung im Bezugszeitraum in Britischen Pfund. Infolgedessen unterlagen bestimmte Schadensindikatoren im Bezugszeitraum den Wechselkursschwankungen zwischen dem Britischen Pfund und dem Euro.

5.2.   Daten zum Wirtschaftszweig der Union

a)   Produktion

(103)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union ging von 2007 bis zum UZÜ um 9 %, d. h. von 182 681 Tonnen auf 165 394 Tonnen zurück. Das Produktionsvolumen blieb im Jahr 2008 unverändert, bevor es 2009 infolge des weltweiten Wirtschaftsabschwungs um 13 % erheblich zurückging. Im UZÜ erholte es sich und stieg um 4 Prozentpunkte an. Das Produktionsvolumen sank infolge der Nachfrage auf nicht zur Union gehörenden Märkten weniger stark als der Verbrauch auf dem Unionsmarkt.

Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Produktionsvolumen

(in Tonnen)

182 681

182 691

159 266

165 394

Index

100

100

87

91

b)   Kapazität und Kapazitätsauslastung

(104)

Die Produktionskapazität ging im Bezugszeitraum um 6 % zurück. Im Jahr 2009 sank sie um 10 %, bevor sie im UZÜ um 4 Prozentpunkte anstieg. Da die Produktion im Vergleich zur Kapazität stärker zurückging, verringerte sich die daraus resultierende Kapazitätsauslastung von 69 % im Jahr 2007 auf 66 % im UZÜ.

Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Kapazität

265 779

261 383

239 312

249 254

Index

100

98

90

94

Kapazitätsauslastung (in %)

69

70

67

66

Index

100

102

97

97

c)   Lagerbestände

(105)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union stiegen in den Jahren 2008 und 2009 an, um im UZÜ schließlich wieder das Niveau von 2007 zu erreichen.

Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Schlussbestände

(in Tonnen)

12 656

13 254

12 790

12 651

Index

100

105

101

100

d)   Verkaufsmenge

(106)

Die vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt getätigten Verkäufe gingen von 2007 bis zum UZÜ um 20 % zurück. Nach einem Rückgang um 5 % im Jahr 2008 sank die Verkaufsmenge im Jahr 2009 infolge des Wirtschaftsabschwungs weiter um 24 Prozentpunkte. Diese Entwicklung entspricht der Entwicklung auf dem Unionsmarkt, wo die Verkaufsmenge von 2007 bis zum UZÜ infolge des Wirtschaftsabschwungs um 21 % zurückging.

Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in Tonnen)

112 387

106 431

80 340

89 551

Index

100

95

71

80

e)   Marktanteil

(107)

Der Wirtschaftszweig der Union konnte seinen Marktanteil von 2007 bis zum UZÜ konstant auf einem Niveau von 44 % halten. Die Jahre 2008 und 2009 wiesen allerdings einen Rückgang auf 41 bzw. 40 % des Unionsverbrauchs auf.

Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Marktanteil

44 %

41 %

40 %

44 %

Index

100

94

91

100

f)   Wachstum

(108)

Während der Unionsverbrauch von 2007 bis zum UZÜ um 21 % zurückging, sank das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nur um 20 %. Der Wirtschaftszweig der Union erhöhte somit seinen Marktanteil geringfügig, während die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im selben Zeitraum um nahezu 2 Prozentpunkte zurückgingen.

g)   Beschäftigung

(109)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging von 2007 bis zum UZÜ um 12 % zurück. Der stärkste Rückgang erfolgte im Jahr 2009, als die Beschäftigung um 8 Prozentpunkte zurückging. Daran lässt sich ablesen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union an die neue Marktsituation anpassen konnte.

Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Beschäftigung

3 052

2 978

2 752

2 694

Index

100

98

90

88

h)   Produktivität

(110)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen am Output je Vollzeitäquivalent (VZÄ) pro Jahr, schwankte im Bezugszeitraum; sie stieg im Jahr 2008 um 2 Prozentpunkte an, ging im Jahr 2009 um 5 Prozentpunkte zurück und stieg im UZÜ wieder um 6 Prozentpunkte an.

Wirtschaftszweig der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Produktivität

59,9

61,3

57,9

61,4

Index

100

102

97

103

i)   Höhe der Dumpingspanne

(111)

Die Auswirkungen der festgestellten hohen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union angesichts des Gesamtvolumens der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der geltenden Antidumpingzölle können nicht als erheblich angesehen werden.

5.3.   Daten zu den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern

j)   Verkaufspreise und Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen

(112)

Die Verkaufspreise je Einheit im Wirtschaftszweig der Union stiegen von 2007 bis zum UZÜ um 11 % an. Die Preise stiegen bis 2009 progressiv um 16 % an, bevor sie im UZÜ um 5 Prozentpunkte sanken. Diese Preisentwicklung steht im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union hochpreisige vor dem Wirtschaftsabschwung angenommene Aufträge bis zum Jahr 2009 strecken konnte. Sie geht zudem einher mit der stufenweisen Umstellung des Wirtschaftszweigs der Union auf hochpreisigere SWR, nämlich SWR mit größerem Durchmesser.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2007

2008

2009

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit in der EU (in EUR/Tonne)

3 219

3 492

3 720

3 560

Index

100

108

116

111

k)   Löhne

(113)

Von 2007 bis zum UZÜ sank der Durchschnittslohn je VZÄ im Bezugszeitraum um 12 %. Es sollte hingegen keine aussagekräftige Schlussfolgerung aus der nachstehenden Tabelle gezogen werden, da die Löhne je Beschäftigten in hohem Maße von den Wechselkursschwankungen zwischen dem Britischen Pfund und dem Euro im Bezugszeitraum beeinflusst waren.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2007

2008

2009

UZÜ

Löhne je VZÄ (in EUR)

55 062

50 570

46 638

48 329

Index

100

92

85

88

l)   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(114)

Obwohl die Investitionen in SWR im Bezugszeitraum um 32 % zurückgingen, waren sie mit über 35 Mio. EUR erheblich. Der Schwerpunkt der Investitionen lag hauptsächlich auf SWR mit hohen Gewinnspannen. Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller waren im Bezugszeitraum mit keinen Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung konfrontiert, da die Investitionskosten normalerweise innerhalb von einigen Jahren zurückgezahlt werden konnten.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2007

2008

2009

UZÜ

Investitionen

(in 1 000 EUR)

12 331

9 038

6 283

8 406

Index

100

73

51

68

m)   Rentabilität auf dem Unionsmarkt

(115)

Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller konnten im gesamten Bezugszeitraum Gewinne erzielen. Die von 2008 bis zum UZÜ erzielten Gewinne lagen über der in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten Zielmarge von 5 %. Die von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern erzielten Ergebnisse lassen sich im Wesentlichen durch die Preisentwicklung von 2007 bis zum UZÜ und der anhaltenden weltweiten Nachfrage nach den Waren erklären, die von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern hergestellt werden; dadurch konnten diese Hersteller die Fixkosten reduzieren. Der Rentabilitätsrückgang im UZÜ ist durch einen Preisrückgang und ein verringertes Produktionsvolumen, was sich negativ auf die Produktionskosten auswirkte, zu erklären.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2007

2008

2009

UZÜ

Rentabilität auf dem Unionsmarkt (in %)

3,6

5,7

11,1

6,5

Index

100

158

307

179

n)   Kapitalrendite

(116)

Die Kapitalrendite („RoI“), ausgedrückt als durch die SWR-Geschäftstätigkeit generierter Gesamtgewinn in Prozent des Nettobuchwerts der mit der SWR-Produktion in direktem und indirektem Zusammenhang stehenden Vermögenswerte, entsprach im Allgemeinen der aufgezeigten Rentabilitätsentwicklung im gesamten Bezugszeitraum.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2007

2008

2009

UZÜ

RoI (in %)

24,5

45

76,4

69,6

Index

100

184

312

284

o)   Cashflow

(117)

Die Cashflow-Situation verbesserte sich von 2007 bis zum UZÜ parallel zu der aufgezeigten Rentabilitätsentwicklung im gesamten Bezugszeitraum.

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2007

2008

2009

UZÜ

Cashflow

(in 1 000 EUR)

20 255

38 579

60 276

45 841

Index

100

190

298

226

p)   Erholung von den Auswirkungen früheren Dumpings

(118)

Die geprüften Indikatoren lassen zwar erkennen, dass der Wirtschaftsabschwung aufgrund des Rückgangs des Verkaufs- und Produktionsvolumens sowie sinkender Beschäftigung und rückläufiger Investitionen sich negativ auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkte, sie weisen aber auch darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionsanlagen umgestellt hat, um den Erfordernissen des neuen wirtschaftlichen Umfelds besser zu entsprechen und auf den EU-Märkten und Nicht-EU-Märkten Geschäftschancen in Bereichen nutzen zu können, in denen hohe Gewinnspannen erzielt werden können. Die verbesserte wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sowie die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1999 belegen die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken.

(119)

Die ukrainische Regierung teilte mit, dass sie nicht nachvollziehen könne, wie die Aufhebung der Antidumpingzölle auf ukrainische Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union schädigen könne, wo doch dessen Schadensindikatoren in wirtschaftlichen Krisenzeiten und insbesondere von 2009 bis zum UZÜ größtenteils positive Entwicklungen verzeichnen würden. Die diesbezügliche Analyse stützte sich jedoch nicht auf den gesamten Bezugszeitraum, sondern nur auf einen begrenzten Zeitraum. Es sei darauf hingewiesen, dass dieser Zeitraum nicht repräsentativ ist für die Gesamtentwicklung, bei deren Ausgangspunkt nicht einmal die Zielgewinnspanne erreicht wurde; diese wurde trotz der Wirtschaftskrise, die ihre Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union und seine Indikatoren hatte, erst am Ende des Bezugszeitraums erreicht. Wie unter den Randnummern 112 und 115 dargelegt wurde, erklärt sich das relativ positive Gesamtbild des Wirtschaftszweigs der Union einerseits durch die am Ende des Jahres 2008 gut gefüllten Auftragsbücher, die es ermöglichten, Aufträge bis 2009 zu strecken, andererseits durch den Verbrauchsanstieg auf Nicht-EU-Märkten, der seinen Beitrag zur positiven Gesamtentwicklung der gewinnbezogenen Indikatoren leistete.

5.4.   Schlussfolgerung

(120)

Obwohl der Verbrauch um 21 % zurückging, konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil aufrechterhalten, stiegen die Preise um 11 %, blieben die Lagerbestände auf angemessenem Niveau, während das Produktionsvolumen einen geringeren Rückgang als der Verbrauch verzeichnete. In Bezug auf die Rentabilität erwirtschaftete der Wirtschaftszweig der Union Gewinne im gesamten Bezugszeitraum. Angesichts des obigen Sachverhalts kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung erlitt.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(121)

Wie unter den Randnummern 55 und 68 ausgeführt, verfügen die ausführenden Hersteller in der VR China und der Ukraine über das Potenzial, das Volumen ihrer Ausfuhren in die Union durch die Nutzung der verfügbaren Kapazitätsreserven erheblich zu steigern. Mit mehr als 500 000 Tonnen, was dem Gesamtverbrauch der Union entspricht, sind nämlich erhebliche Kapazitäten verfügbar. Es ist daher wahrscheinlich, dass die VR China und die Ukraine im Falle der Aufhebung der Maßnahmen mit erheblichen Mengen von SWR auf den Unionsmarkt drängen werden, um verlorene Marktanteile zurückzugewinnen und sie weiter zu steigern.

(122)

Wie unter Randnummer 88 hervorgehoben, wurde festgestellt, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China und der Ukraine niedrig waren und die Preise der Union unterboten. Diese niedrigen Preise würden sehr wahrscheinlich weiterhin in Rechnung gestellt. Im Falle der Ukraine könnten die Preise, wie unter Randnummer 67 dargelegt, sogar noch weiter sinken. Ein derartiges Preisverhalten und die Möglichkeit, dass die Ausführer in diesen Ländern den Unionsmarkt mit erheblichen Mengen der betroffenen Ware beliefern, würde höchstwahrscheinlich zu einem Rückgang der Preise auf dem Unionsmarkt führen und sich voraussichtlich negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Wie bereits aufgezeigt, ist die Finanz- und Ertragslage des Wirtschaftszweigs der Union eng an das Preisniveau auf dem Unionsmarkt gekoppelt. Es ist daher wahrscheinlich, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, verschlechtern würde, wenn der Wirtschaftszweig der Union einem erhöhten Volumen der Einfuhren aus der VR China und der Ukraine zu gedumpten Preisen ausgesetzt wäre. Daher ist davon auszugehen, dass eine Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Ukraine wahrscheinlich dazu führen würde, dass eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erneut auftritt.

(123)

In Bezug auf Südafrika sind die Kapazitätsreserven, wie unter Randnummer 63 dargelegt, offensichtlich begrenzt. Wie unter Randnummer 92 hervorgehoben, unterboten die Preise der südafrikanischen Ausfuhren in die Union nicht die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Angesichts des geringen in die Union ausgeführten Volumens, das auf den Unionsmarkt gelangte, wurden auch die Preise der südafrikanischen SWR-Ausfuhren in die fünf nicht zur Union gehörenden Märkte nach Warentyp mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union verglichen. Es konnte auch hier keine Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt werden.

(124)

In Anbetracht der begrenzten Kapazitätsreserven und der Tatsache, dass keine Preisunterbietung vorlag, wird der Schluss gezogen, dass eine Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Südafrika wahrscheinlich nicht dazu führen würde, dass eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erneut auftritt.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkungen

(125)

In Übereinstimmung mit Artikel 21 der Grundversordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegen die VR China und die Ukraine dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Dabei wurden alle beteiligten Interessen berücksichtigt. Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(126)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe vorlagen, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Ukraine in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(127)

Der Wirtschaftszweig der Union hat bewiesen, dass er strukturell überlebensfähig ist, was durch die positive Entwicklung der wirtschaftlichen Lage im Bezugszeitraum bestätigt wurde. Insbesondere die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil im Bezugszeitraum aufrechterhielt, steht im krassen Gegensatz zur wirtschaftlichen Lage vor der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1999. Es ist zudem festzuhalten, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Ertragslage von 2007 bis zum UZÜ verbesserte. Es sei ferner daran erinnert, dass eine Umgehung durch Einfuhren aus Marokko, der Republik Moldau und Südkorea festgestellt wurde. Die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hätte noch besser sein können, wenn diese Entwicklung nicht stattgefunden hätte.

(128)

Es kann angemessenerweise davon ausgegangen werden, dass der Wirtschaftzweig der Union weiterhin von den aufrechtzuerhaltenden Maßnahmen profitieren wird. Wenn die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Ukraine nicht aufrechterhalten werden sollten, wäre damit zu rechnen, dass der Wirtschaftzweig der Union aufgrund der gestiegenen Einfuhren zu gedumpten Preisen aus diesen Ländern erneut eine Schädigung erleidet und sich seine Finanzlage verschlechtern würde.

3.   Interesse der Einführer

(129)

Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen festgestellt, dass die Auswirkungen der Einführung der Maßnahmen nicht bedeutend wären. Wie unter Randnummer 11 dargelegt, beantworteten zwei Einführer den Fragebogen und kooperierten in vollem Umfang im Rahmen dieses Verfahrens. Sie führten an, dass die Maßnahmen die Preise in die Höhe treiben würden. Die Untersuchung hingegen ergab, dass andere Lieferquellen existierten und dass die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern ein ähnliches Niveau wie die chinesischen Preise aufwiesen.

(130)

Aus den vorstehenden Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die geltenden Maßnahmen keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf die Finanzlage der Einführer hatten und dass die Fortsetzung der Maßnahmen ihre Geschäftstätigkeit nicht in unangemessener Weise beeinträchtigen würde.

4.   Interesse der Verwender

(131)

SWR werden in vielen verschiedenen Anwendungsbereichen eingesetzt und daher ist gegebenenfalls eine große Anzahl von Verwenderindustrien wie Fischerei, Seeschifffahrt/Seefrachtverkehr, Öl- und Gasindustrie, Bergbau, Forstwirtschaft, Luftverkehr, Bauingenieurwesen, Baugewerbe, Hebetechnik (Aufzüge) betroffen. Diese Liste der Verwenderindustrien hat nur beispielhaften Charakter.

(132)

Die Kommission sandte allen ihr bekannten Verwendern Fragebogen zu. Wie unter Randnummer 16 erwähnt, kooperierte im Rahmen dieses Verfahrens nur ein einziger Verwender. Er gab an, dass die geltenden Maßnahmen seine Geschäftstätigkeit nicht beeinträchtigten, da er über andere Quellen verfüge, und dass SWR keinen großen Anteil an seinen Produktionskosten ausmachten. In diesem Zusammenhang wurde der Schluss gezogen, dass die geltenden Maßnahmen — angesichts der geringen Kosteninzidenz von SWR für die Verwenderindustrien und der Verfügbarkeit anderer Lieferquellen — keine bedeutenden Auswirkungen auf die Verwenderindustrien haben.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(133)

Aus den vorstehenden Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(134)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und der Ukraine sowie die Einstellung dieser Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Südafrika zu empfehlen. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungennahmen ein, die Anlass zur Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen gegeben hätten.

(135)

Aus den dargelegten Gründen sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von SWR mit Ursprung in der VR China und der Ukraine nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden. Dagegen sollten die Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Südafrika auslaufen.

(136)

Wie unter den Randnummern 2 und 3 dargelegt, wurden die geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine und der VR China ausgeweitet, um zusätzlich die aus der Republik Moldau, Marokko und der Republik Korea versandten SWR-Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Moldau, Marokkos bzw. der Republik Korea angemeldet oder nicht, zu erfassen. Der auf die Einfuhren der betroffenen Ware aufrechtzuerhaltende Antidumpingzoll (siehe Randnummer 2) sollte auch wieder auf die aus der Republik Moldau, Marokko und der Republik Korea versandten SWR-Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Moldau, Marokkos bzw. der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden. Der ausführende Hersteller in Marokko, der von den mit der Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 ausgeweiteten Maßnahmen befreit wurde, sollte auch wieder von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit werden. Die elf ausführenden Hersteller in Südkorea, die von den mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 400/2010 ausgeweiteten Maßnahmen befreit wurden, sollten auch wieder von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312108111, 7312108112, 7312108113, 7312108119, 7312108311, 7312108312, 7312108313, 7312108319, 7312108511, 7312108512, 7312108513, 7312108519, 7312108911, 7312108912, 7312108913, 7312108919, 7312109811, 7312109812, 7312109813 und 7312109819) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine.

(2)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Cites-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 beschriebenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China beträgt 60,4 %.

(3)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Cites-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 beschriebenen Ware mit Ursprung in der Ukraine beträgt 51,8 %.

(4)   Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus Marokko versandten Einfuhren der gleichen Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7312108112, 7312108312, 7312108512, 7312108912 und 7312109812), ausgenommen hiervon sind die von Remer Maroc SARL, Zone Industrielle, Tranche 2, Lot 10, Settat, Marokko (TARIC-Zusatzcode A567) hergestellten Kabel und Seile aus Stahl, ferner auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren der gleichen Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813), mit Ausnahme derjenigen, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Republik Korea

Bosung Wire Rope Co, Ltd., 568, Yongdeok-ri, Hallim-myeon, Gimhae-si, Gyeongsangnam-do, 621-872

A969

Chung Woo Rope Co., Ltd. 1682-4, Songjung-Dong, Gangseo-Gu, Busan

A969

CS Co., Ltd, 287-6 Soju-Dong Yangsan-City, Kyoungnam

A969

Cosmo Wire Ltd., 4-10, Koyeon-Ri, Woong Chon-Myon Ulju-Kun, Ulsan

A969

Dae Heung Industrial Co., Ltd., 185 Pyunglim — Ri, Daesan-Myun, Haman — Gun, Gyungnam

A969

DSR Wire Corp., 291, Seonpyong-Ri, Seo-Myon, Suncheon-City, Jeonnam

A969

Kiswire Ltd., 20th Fl. Jangkyo Bldg., 1, Jangkyo-Dong, Chung-Ku, Seoul

A969

Manho Rope & Wire Ltd., Dongho Bldg, 85-2, 4 Street Joongang-Dong, Jong-gu, Busan

A969

Shin Han Rope CO.,LTD, 715-8, Gojan-dong, Namdong-gu, Incheon

A969

Ssang Yong Cable Mfg. Co., Ltd, 1559-4 Song-Jeong Dong, Gang-Seo Gu, Busan

A969

Young Heung Iron & Steel Co., Ltd, 71-1 Sin-Chon Dong, Changwon City, Gyungnam

A969

(5)   Der in Absatz 3 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine wird ausgeweitet auf die aus der Republik Moldau versandten Einfuhren der gleichen Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Moldau angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7312108111, 7312108311, 7312108511, 7312108911 und 7312109811).

(6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(7)   Das Überprüfungsverfahren betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, mit Ursprung in Südafrika, die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 285 vom 31.10.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1.

(8)  ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 1.

(9)  ABl. C 309 vom 13.11.2010, S. 6.

(10)  ABl. C 311 vom 16.11.2010, S. 16.

(11)  Rechtssache T-369/08 European Wire Rope Importers Association (EWRIA) und andere/Europäische Kommission [2010], Randnummer 76 ff.

(12)  ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1.


9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 103/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein modularer Bildschirm (so genannte LED-Wand) mit mehreren Modulen, bestehend aus Elementen mit den Abmessungen von ca. 38 × 38 × 9 cm.

In jedes Element sind rote, grüne und blaue Leuchtdioden integriert; es weist eine Auflösung von 16 × 16 Pixel auf, einen Punktabstand von 24 mm, eine Helligkeit von 2 000 cd/m2 und eine Bildwiederholfrequenz von mehr als 300 Hz. Sie enthalten außerdem die Ansteuerelektronik.

Der Bildschirm wird zusammen mit einem Bearbeitungssystem gestellt, bestehend aus

einem Video-Prozessor, der verschiedene eingehende Signale empfangen kann (u. a. CVBS, Y/C, YUV/RGB, (HD-)SDI oder DVI) und die Skalierung eines Bildes/Videos an die Bildschirmgröße ermöglicht, und

einem Signal-Prozessor, der ein Pixel-Mapping des eingehenden Signals für den Bildschirm ermöglicht.

Das verarbeitete Signal wird vom Signal-Prozessor über ein optisches Glasfaserkabel an einen Datenverteiler weitergeleitet. Der Datenverteiler seinerseits sendet die Daten an die verschiedenen Elemente des Bildschirms.

Der Bildschirm ist nicht für eine Betrachtung aus der Nähe entworfen. Er wird u. a. bei Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Sportbereich und als Reklametafel für den Einzelhandel verwendet.

8528 59 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6, Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 80.

Der modulare Bildschirm und das Video-Bearbeitungssystem gelten als funktionelle Einheit im Sinn der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI, da sie Einzelkomponenten darstellen, die durch elektrische Kabel oder andere Vorrichtungen miteinander verbunden sind und gemeinsam eine genau bestimmte Funktion ausüben.

Die Einheit kann Videobilder aus verschiedenen Quellen anzeigen, was eine Einzelfunktion gemäß der Position 8528 ist.

Da die Einheit verschiedene Videoarten anzeigen kann, kann sie nicht als elektrisches Gerät zu Signalzwecken durch visuelle Anzeige angesehen werden. Eine Einreihung in Position 8531 als Anzeigetafel ist daher ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8531 Buchstabe (D)).

Die Einheit ist daher in den KN-Code 8528 59 80 als andere Monitore für mehrfarbiges Bild einzureihen.


9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 104/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2012

Für die Kommission, Im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein so genanntes „Fahrradset“, bestehend aus den folgenden Komponenten:

a)

einem Rahmen;

b)

einer vorderen Gabel und

c)

zwei Felgen.

Die Komponenten werden gleichzeitig, aber getrennt verpackt zur Zollabfertigung gestellt.

a)

8714 91 10

b)

8714 91 30

c)

8714 92 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8714, 8714 91, 8714 91 10 und 8714 91 30, und 8714 92 und 8714 92 10.

Da die zusammen aufgemachten Komponenten nicht den wesentlichen Charakter eines vollständigen Fahrrads haben, ist eine Einreihung in die Unterposition 8712 00 als unvollständiges Fahrrad in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen (siehe auch KN-Erläuterungen zu Unterposition 8712 00).

Da sie nicht zusammen verpackt sind, ist ihre Einreihung als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) ausgeschlossen. Daher sind die Komponenten getrennt einzureihen.

Der Rahmen ist daher in den KN-Code 8714 91 10 einzureihen, die vordere Gabel in den KN-Code 8714 91 30 und die Felgen in den KN-Code 8714 92 10.


9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 105/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Multifunktionsgerät mit Abmessungen von etwa 62 × 76 × 98 cm und einem Gewicht von etwa 153 kg mit einem Scanner und einem elektrostatischen Drucker.

Es hat einen automatischen Seiteneinzug zum Kopieren von 150 Seiten beidseitig bedruckter Originale, zwei Papierfächer, ein Bedienfeld, einen RAM-Speicher mit 2,5 GB und eine eingebaute Festplatte mit 80 GB. Das Gerät ist mit Ethernet-, WLAN- und USB-Anschlüssen ausgestattet.

Es kann folgende Tätigkeiten ausführen:

Scannen,

Drucken und

digitales Fotokopieren.

Das Gerät kann auch gescannte Unterlagen über das Internet versenden (so genanntes „E-Mail-/Internet-Faxen“).

Das Gerät kann bis zu 51 A4-Seiten pro Minute reproduzieren. Es kann die gescannten Unterlagen auch verkleinern oder vergrößern (Zoom 25 - 400 %). Die Scangeschwindigkeit beträgt 70 Bilder pro Minute.

Es hat eine Druckauflösung von 1 200 × 1 200 dpi für reinen Text und von 600 × 600 dpi für Bilder. Die Kopierauflösung beträgt 600 × 600 dpi.

Es arbeitet entweder autonom als Kopierer, indem es das Original scannt und die Kopien mittels eines elektrostatischen Verfahrens druckt, oder, wenn es an ein Netzwerk oder eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen ist, als Drucker und Scanner und Internet-Faxgerät.

8443 31 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8443, 8443 31 und 8443 31 80.

In Anbetracht der Merkmale des Geräts kann keine seiner Funktionen als Hauptfunktion bezeichnet werden, daher ist eine Einreihung in die Unterposition 8443 31 20 ausgeschlossen. Die Reproduktionsgeschwindigkeit, die Scangeschwindigkeit, der automatische Seiteneinzug, die Zahl der Papierfächer, das Bedienfeld und die Zoom-Funktion reichen nicht aus, um das digitale Kopieren als Hauptfunktion zu betrachten.

Die Reproduktionsgeschwindigkeit ist für Kopieren und Drucken gleich, da sie von der Druckeinheit abhängt, die für beide Funktionen verwendet wird. Auch die Papierfächer werden sowohl für das Drucken als auch für das Kopieren verwendet. Die Scangeschwindigkeit ist sowohl für das Scannen als auch für das Kopieren relevant. Der automatische Seiteneinzug und das Bedienfeld werden gleichermaßen für das Kopieren, das Scannen und Internet-Faxen verwendet. Die Tatsache, dass das Gerät über die speziell beim Kopieren verwendete Zoomfunktion verfügt, reicht nicht aus, um das Kopieren als Hauptfunktion zu betrachten.

Darüber hinaus ist die Möglichkeit, das Gerät an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk anzuschließen, ein wichtiges Merkmal, denn sie erlaubt das Drucken von auf der automatischen Datenverarbeitungsmaschine gespeicherten Unterlagen und das Einscannen von Unterlagen in die automatische Datenverarbeitungsmaschine sowie ihre Versendung über das Internet.

Das Gerät ist daher als Gerät, das zwei oder mehr der Funktionen Drucken, Kopieren oder Faxen ausführt, wobei digitales Kopieren nicht ihre Hauptfunktion ist, in den KN-Code 8443 31 80 einzureihen.


9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 106/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein scheibenförmiges Bauteil aus Metall mit einem Durchmesser von etwa 8 cm und einer Höhe von 2 cm (so genannter „Round Recliner“).

Das Bauteil hat eine ungleichmäßige Oberfläche mit einer Mittelbohrung für eine Welle und besteht aus:

einer Führungsplatte,

einer Spiralfeder,

einer Gelenknocke,

einer Gleitnocke,

zwei gleitenden Klinken,

einer Sperrklinke und

einer Ringplatte.

Es ist eine Komponente eines Neigungsmechanismus für Kraftfahrzeugsitze.

Das Bauteil dient zur Einstellung der Neigung der Sitzlehne gemäß den Bedürfnissen des Fahrers oder der Passagiere und trägt zur Stabilität des Sitzes bei.

 (1) Siehe Abbildung.

9401 90 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9401, 9401 90 und 9401 90 80.

Aus seinen Eigenschaften, insbesondere aus der präzisen mechanischen Bauweise des Bauteils mit vielen verschiedenen Komponenten, geht hervor, dass es speziell als wesentlicher Teil eines Neigungsmechanismus von Kraftfahrzeugsitzen entwickelt wurde. Daher ist eine Einreihung in Position 8302 als Beschläge und ähnliche Waren aus Metall ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8302, erster Absatz).

Das Bauteil ist daher als Teil eines Neigungsmechanismus von Kraftfahrzeugsitzen zu betrachten.

Das Bauteil ist daher in KN-Code 9401 90 80 als andere Teile von Sitzen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art einzureihen.

Image


(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 107/2012 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2012

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Octenidin-dihydrochlorid

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag auf Festsetzung der Rückstandshöchstmengen für Octenidin-dihydrochlorid zur Anwendung auf der Haut bei allen zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten vor.

(4)

Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat sich in einer Empfehlung dafür ausgesprochen, dass keine Rückstandshöchstmengen für Octenidin-dihydrochlorid – ausschließlich zur Anwendung auf der Haut – bei allen zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten festgesetzt werden müssen.

(5)

Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass der Stoff Octenidin-dihydrochlorid zur Anwendung auf der Haut bei allen zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten aufgenommen wird.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird folgender Stoff an der alphabetisch richtigen Stelle eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Octenidin-dihydrochlorid

Nicht zutreffend

Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten

Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich

Nicht zutreffend

Nur zur Anwendung auf der Haut

Mittel gegen Infektionen/ Antiseptika“


9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 108/2012 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

156,8

MA

56,6

TN

76,7

TR

130,2

ZZ

105,1

0707 00 05

EG

229,9

JO

137,5

TR

174,7

US

57,6

ZZ

149,9

0709 91 00

EG

330,9

ZZ

330,9

0709 93 10

MA

94,6

TR

141,0

ZZ

117,8

0805 10 20

EG

50,0

IL

78,7

MA

54,6

TN

53,8

TR

74,5

ZZ

62,3

0805 20 10

IL

138,0

MA

83,0

ZZ

110,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

60,2

IL

97,6

JM

98,5

KR

94,1

MA

111,3

TR

75,1

ZZ

89,5

0805 50 10

EG

46,1

TR

54,8

ZZ

50,5

0808 10 80

CA

130,0

CL

98,4

CN

109,0

MA

59,2

MK

31,8

US

145,7

ZZ

95,7

0808 30 90

CL

141,4

CN

51,0

US

120,5

ZA

105,1

ZZ

104,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2012

über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien und der klassischen Schweinepest in Litauen im Jahr 2011

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 577)

(Nur der italienische und der litauische Text sind verbindlich)

(2012/72/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der vesikulären Schweinekrankheit handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Schweinen, die zu Störungen im Handel und bei der Ausfuhr in Drittländer führen kann.

(2)

Bei der klassischen Schweinepest handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Haus- und Wildschweinen, die zu Störungen des Handels innerhalb der Union und bei der Ausfuhr in Drittländer führen kann.

(3)

Bei einem Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats ausbreitet oder dass er über den Handel mit lebenden Schweinen oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt wird.

(4)

Bei einem Ausbruch der klassischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats ausbreitet oder dass er über den Handel mit lebenden Schweinen oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen bzw. mit ihrem Sperma, ihren Eizellen oder ihren Embryonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt wird.

(5)

In der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (2) sind Maßnahmen festgelegt, die von den Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich ergriffen werden müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(6)

In der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) sind Maßnahmen festgelegt, die von den Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich ergriffen werden müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(7)

In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der in Artikel 3 Absatz 1 aufgelisteten übertragbaren Krankheiten.

(8)

In Artikel 3 Absatz 6 erster Gedankenstrich der Entscheidung 2009/470/EG ist festgelegt, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(9)

Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der in Artikel 3 Absatz 1 aufgelisteten übertragbaren Krankheiten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (4).

(10)

In Italien kam es 2011 zu Ausbrüchen der vesikulären Schweinekrankheit. Im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit haben die italienischen Behörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß den EU-Rechtsvorschriften für die Meldung und Tilgung der Seuche durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse mitgeteilt.

(11)

In Litauen kam es 2011 zu Ausbrüchen der klassischen Schweinepest. Im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit haben die litauischen Behörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß den EU-Rechtsvorschriften für die Meldung und Tilgung der Seuche durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse mitgeteilt.

(12)

Die italienischen und litauischen Behörden sind daher all ihren technischen und administrativen Pflichten in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vorgesehenen Maßnahmen nachgekommen.

(13)

Zum jetzigen Zeitpunkt kann die genaue Höhe der Finanzhilfe der Union noch nicht bestimmt werden, da es sich bei den angegebenen Entschädigungskosten und operativen Ausgaben um Schätzungen handelt. Angesichts der beträchtlichen Höhe der Ausgaben sollte für Litauen eine erste Tranche festgesetzt werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Union für Italien

(1)   Italien wird eine Finanzhilfe der Union für die diesem Mitgliedstaat entstandenen Kosten bei den Maßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit im Jahr 2011 gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Entscheidung 2009/470/EG gewährt.

(2)   Die Höhe der in Absatz 1 genannten Finanzhilfe wird in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG später zu erlassenden Beschluss festgesetzt.

Artikel 2

Finanzhilfe der Union für Litauen

(1)   Litauen wird eine Finanzhilfe der Union für die diesem Mitgliedstaat entstandenen Kosten bei den Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest im Jahr 2011 gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Entscheidung 2009/470/EG gewährt.

(2)   Die Höhe der in Absatz 1 genannten Finanzhilfe wird in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG später zu erlassenden Beschluss festgesetzt.

Artikel 3

Zahlungsmodalitäten

Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird eine erste Tranche von 700 000,00 EUR gezahlt.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik und die Republik Litauen gerichtet.

Brüssel, den 7. Februar 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(3)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(4)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


EMPFEHLUNGEN

9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/31


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2012

zu Datenschutzleitlinien für das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 568)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/73/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (1) wurde ein Netz für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft sowie ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle dieser Krankheiten (nachstehend „EWRS“) geschaffen.

(2)

Mit der Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden Durchführungsbestimmungen für das EWRS erlassen, deren Ziel darin besteht, mit Hilfe geeigneter Mittel eine strukturierte und ständige Kommunikation zwischen der Kommission und den für öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums herzustellen, deren Aufgabe es ist, die Maßnahmen zu treffen, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und für die Verhütung und Eindämmung übertragbarer Krankheiten erforderlich sein können (3).

(3)

Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten wird in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 8, anerkannt.

(4)

Ferner muss der Austausch von Informationen in elektronischer Form zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) entsprechen.

(5)

Durch die Entscheidung 2009/547/EG der Kommission vom 10. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2000/57/EG über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurden spezifische Sicherheitsgarantien für den Austausch personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens zur Ermittlung von Kontaktpersonen eingeführt, das bei Auftreten eines Ereignisses im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten von EU-weiter Tragweite durchgeführt wird, um infizierte und möglicherweise gefährdete Personen aufzufinden.

(6)

Am 26. April 2010 hat der Europäische Datenschutzbeauftragte (nachstehend „EDSB“) eine Stellungnahme zur Vorabkontrolle (7) abgegeben, in der er die Notwendigkeit betonte, die Verantwortlichkeiten der verschiedenen am EWRS beteiligten Akteure zu klären und die Risiken für die Grundrechte, die eine eventuelle, groß angelegte Datenverarbeitung zur Ermittlung von Kontaktpersonen im Fall einer künftigen größeren pandemischen Gesundheitsgefährdung bergen könnte, zu beseitigen.

(7)

Die Kommission hat unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme des EDSB formulierten Empfehlungen eine Reihe von Datenschutzleitlinien für das EWRS ausgearbeitet, die helfen sollen, die Rollen, Aufgaben und Pflichten der verschiedenen Beteiligten des Systems klarzustellen und so zu gewährleisten, dass die oben aufgeführten Datenschutzvorschriften eingehalten werden und klare Informationen sowie leicht zugängliche Mechanismen für die von der Datenverarbeitung Betroffenen zur Verfügung stehen, damit diese ihre Rechte geltend machen können —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten die Nutzer des EWRS auf die Leitlinien im Anhang dieser Empfehlung hinweisen.

2.

Die für das EWRS zuständigen nationalen Behörden sollten angehalten werden, Kontakte zu ihren nationalen Datenschutzbehörden herzustellen und diese im Hinblick auf die bestmögliche Anwendung dieser Leitlinien nach einzelstaatlichem Recht um Anleitung und Unterstützung zu ersuchen.

3.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Europäische Kommission spätestens zwei Jahre nach Abgabe dieser Empfehlung über die Umsetzung der im Anhang aufgeführten Leitlinien zu unterrichten. Die Kommission wird diese Angaben an den EDSB weiterleiten und berücksichtigen, wenn sie das Datenschutzniveau im Rahmen des EWRS sowie den Inhalt und den geeigneten Zeitpunkt etwaiger künftiger Maßnahmen einschließlich der etwaigen Verabschiedung eines Rechtsinstruments bewertet.

4.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 32.

(3)  Das EWRS ist den für öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Meldung spezifischer Gefahren für die öffentliche Gesundheit („Ereignisse“) gemäß der Definition im Anhang I der Entscheidung 2000/57/EG vorbehalten.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 57.

(7)  Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 26. April 2010 zu einer am 18. Februar 2009 von der Europäischen Kommission erhaltenen Meldung für die Vorabkontrolle in Bezug auf das Frühwarn- und Reaktionssystem (2009-0137). Die Stellungnahme ist auf der Website des EDSB unter folgender Adresse veröffentlicht: http://www.EDPS.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Supervision/Priorchecks/Opinions/2010/10-04-26_EWRS_DE.pdf.


ANHANG

DATENSCHUTZLEITLINIEN FÜR DAS FRÜHWARN- UND REAKTIONSSYSTEM (EWRS)

1.   EINLEITUNG

Das EWRS ist eine webgestützte Anwendung, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um eine strukturierte und ständige Kommunikation zwischen der Kommission und den für öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten herzustellen, deren Aufgabe es ist, die Maßnahmen zu treffen, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sein können. Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (nachstehend „ECDC“), eine Agentur der Europäischen Union, ist seit 2005 ebenfalls mit dem EWRS verbunden (1).

Die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gesundheitsbehörden ist von entscheidender Bedeutung für die Stärkung der Kapazität der Mitgliedstaaten zur Verhütung einer möglichen Ausbreitung übertragbarer Krankheiten innerhalb der EU und ihrer Bereitschaft für eine abgestimmte rechtzeitige Reaktion auf Ereignisse, die durch übertragbare Krankheiten verursacht werden und eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit darstellen oder dazu werden können.

Die Ausbrüche von SARS, der Influenzapandemie A(H1N1) und anderen übertragbaren Krankheiten in der Vergangenheit haben deutlich gezeigt, wie bislang unbekannte Krankheiten sich rasch ausbreiten und zu hoher Sterblichkeit und Morbidität führen können. Die Übertragung dieser Krankheiten, die sich durch Grenzen nicht aufhalten lassen, wird vom Flugreiseverkehr und weltweiten Handel begünstigt. Frühzeitiges Erkennen und eine wirksame Kommunikation und Koordinierung auf europäischer und internationaler Ebene sind von grundlegender Bedeutung, um derartige Gefahren einzudämmen und Entwicklungen zu vermeiden, die schwerwiegenden Schaden anrichten könnten.

Das EWR ist als zentralisierter Mechanismus konzipiert, der den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, Warnungen zu übermitteln, Informationen auszutauschen und ihre Reaktionen auf Ereignisse, die eine Gesundheitsbedrohung für die EU darstellen können, rechtzeitig und auf sichere Weise abzustimmen.

2.   ANWENDUNGSBEREICH UND ZIELE DER LEITLINIEN

Die Verwaltung und Nutzung des EWRS kann in spezifischen Fällen, sofern die einschlägigen Rechtsinstrumente dies vorsehen, den Austausch von personenbezogenen Daten beinhalten (siehe Abschnitt 4 über die rechtlichen Gründe für den Austausch personenbezogener Angaben im Rahmen des EWRS).

Der Austausch personenbezogener Angaben zwischen den zuständigen Gesundheitsbehörden in den Mitgliedstaaten muss den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entsprechen.

Da aber nicht alle Nutzer des EWRS Datenschutzexperten sind und möglicherweise mit den gesetzlichen Anforderungen im Bereich des Datenschutzes nicht vertraut sind, ist es ratsam, den Nutzern dieses Systems Leitlinien an die Hand zu geben, die in einer benutzerfreundlichen und verständlichen Weise erklären, wie das EWRS unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes funktioniert. Die Leitlinien zielen ferner darauf ab, auf die Bedeutung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften hinzuweisen und in diesem Bereich den Austausch bewährter Verfahren und eine kohärente und einheitliche Vorgehensweise unter den Nutzern des EWRS zu fördern.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Leitlinien keine umfassende Darstellung aller Datenschutzaspekte im Zusammenhang mit dem EWRS sein sollen. Für weitere Anleitungen und Unterstützung zu diesen Fragen stehen die Datenschutzbehörden in den Mitgliedstaaten zur Verfügung. Den Nutzern des EWRS wird nachdrücklich empfohlen, sich im Hinblick auf die bestmögliche Umsetzung dieser Leitlinien auf nationaler Ebene an ihre Datenschutzbehörde zu wenden, um sicherzustellen, dass den in ihrem Land geltenden Datenschutzanforderungen in vollem Umfang entsprochen wird. Ein Verzeichnis der Datenschutzbehörden und ihre Kontaktangaben sind unter folgender Internetadresse zu finden:

http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/nationalcomm/index_en.htm

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass diese Leitlinien keine Auslegung der EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz im strengen Sinn darstellen, denn im Rahmen des institutionellen Systems der Union ist allein der Gerichtshof befugt, das EU-Recht auszulegen.

3.   ANWENDBARES RECHT UND AUFSICHT

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts hängt davon ab, wer der Nutzer des EWRS ist. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission und das ECDC im Rahmen der Verwaltung und des Betriebs des Systems (in dem in den nachstehenden Abschnitten dargestellten Umfang) gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nationalen, für das EWRS zuständigen Behörden gelten die einschlägigen einzelstaatlichen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG. Es ist zu beachten, dass diese Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung in einzelstaatliches Recht lässt. Insbesondere wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gewährt, in spezifischen Fällen von einigen Bestimmungen der Richtlinie abzuweichen oder Ausnahmen vorzusehen. Gleichzeitig können die für den Nutzer des EWR geltenden einzelstaatlichen Datenschutzvorschriften auch strengere Anforderungen für den Datenschutz vorsehen oder Bestimmungen enthalten, die in den Gesetzen anderer Mitgliedstaaten nicht vorgesehen sind.

Angesichts dieser besonderen Umstände sollten die Nutzer des EWRS die vorliegenden Leitlinien mit ihren Datenschutzbehörden erörtern, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt werden. Zum Beispiel kann es in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Auflagen hinsichtlich der Informationen geben, die bei der Datenerhebung den betroffenen Personen mitzuteilen sind, aber auch unterschiedliche Vorschriften für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Gesundheitsdaten) natürlicher Personen.

Ein wichtiges Element des EU-Rechtsrahmens für den Datenschutz, der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und die Richtlinie 95/46/EG gebildet wird, besteht darin, dass die Einhaltung dieser Vorschriften durch unabhängige öffentliche Datenschutzbehörden überwacht wird. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der EU wird durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten (nachstehend „EDSB“) (2) überwacht; für die Überwachung der Verarbeitungstätigkeiten durch natürliche oder rechtliche Personen, nationale öffentliche Behörden, Agenturen oder Einrichtungen in den Mitgliedstaaten sind die jeweiligen Datenschutzbehörden verantwortlich. In allen Mitgliedstaaten sind Kontrollstellen beauftragt worden, Beschwerden von Bürgern in Bezug auf die Verletzung ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten entgegenzunehmen. Die Nutzer des EWRS sollten Abschnitt 9 über das Auskunftsrecht und anderer Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf personenbezogene Daten lesen, der ausführlichere Informationen zur Behandlung von Anfragen oder Beschwerden von betroffenen Personen enthält.

4.   RECHTLICHE GRÜNDE FÜR DEN AUSTAUSCH PERSONENBEZOGENER ANGABEN IM RAHMEN DES EWRS

Zweck der Entscheidung Nr. 2119/98/EG war es, ein gemeinschaftsweites Netz (nachstehend „Netz“) zur Förderung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission zu schaffen, um die Verhütung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft zu verbessern (3). Das EWRS wurde in diesem Rahmen als eine der Säulen des Netzes geschaffen, um bei Auftreten von Ereignissen im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten, die eine mögliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf dem Gebiet der EU darstellen, den Austausch von Informationen sowie die Konsultation und Abstimmung auf europäischer Ebene zu ermöglichen.

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass nicht alle im Rahmen des EWRS ausgetauschten Informationen personenbezogen sind. Im Allgemeinen werden in diesem Rahmen eigentlich keine gesundheitsbezogenen oder anderen personenbezogenen Daten von bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen ausgetauscht.

Was sind „personenbezogene Daten“?

Im Sinne der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind (4).

Meist teilen die zuständigen Gesundheitsbehörden in den EWR-Mitgliedstaaten über das EWRS dem Netz unter anderem Informationen über das Auftreten oder Wiederauftreten von Fällen übertragbarer Krankheiten, zusammen mit Informationen über die angewandten Kontrollmaßnahmen, oder Informationen über ungewöhnliche epidemische Erscheinungen oder neue übertragbare Krankheiten unbekannter Herkunft mit (5), wenn rechtzeitige koordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, um deren Ausbreitung innerhalb der EU zu verhindern (6). Die Mitgliedstaaten konsultieren einander im Benehmen mit der Kommission anhand der über das Netz erhältlichen Informationen, um ihre Bemühungen zur Verhütung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten, einschließlich der Maßnahmen, die sie auf nationaler Ebene erlassen oder geplant haben, aufeinander abzustimmen (7).

In manchen Fällen betreffen die im Rahmen des Systems ausgetauschten Informationen allerdings tatsächlich individuelle Personen und sind als personenbezogene Daten zu betrachten.

Erstens ist zu beachten, dass die Verarbeitung einer begrenzten Menge von personenbezogenen Daten durch befugte Nutzer des EWRS ein immanentes Merkmal der Verwaltung und des Betriebs des EWRS darstellt. Die Verarbeitung der Kontaktangaben der Nutzer (Name, Organisation, E-Mail-Adresse, Telefonnummer usw.) ist für die Einrichtung und den Betrieb des Systems von entscheidender Bedeutung. Diese personenbezogenen Daten werden von den Mitgliedstaaten erhoben und unter der Verantwortung der Kommission lediglich zum Zweck der wirksamen Zusammenarbeit bei der Verwaltung des EWRS und des ihm zugrunde liegenden Netzes weiterverarbeitet.

Wichtiger ist, dass wenn ein Ereignis im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten auftritt, das von EU-weiter Tragweite ist und die Durchführung besonderer Eindämmungsmaßnahmen, so genannter Maßnahmen zur „Ermittlung von Kontaktpersonen“ erfordert, die betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen des EWRS zusammenarbeiten, um infizierte und möglicherweise gefährdete Personen aufzufinden und so die Übertragung schwerwiegender übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Eine solche Zusammenarbeit kann den Austausch, im Rahmen des EWRS, von personenbezogenen Daten einschließlich sensibler gesundheitlicher Daten über bestätigte menschliche Erkrankungen oder Verdachtsfälle zwischen den am Verfahren zur Ermittlung von Kontaktpersonen beteiligten Mitgliedstaaten erfordern (8).

Was bedeutet „Verarbeitung personenbezogener Daten“?

Im Sinne der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bezeichnet der Ausdruck „Verarbeitung personenbezogener Daten“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten (9).

In den oben genannten Fällen muss es für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des EWRS spezifische rechtliche Gründen geben. In diesem Zusammenhang legen Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG und die entsprechenden Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 die Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung dar.

Die Verarbeitung der Kontaktangaben der Nutzer des EWRS ist zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001: „die Verarbeitung ist für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche (10) unterliegt“. Die Verarbeitung ist erforderlich für die Verwaltung und den Betrieb des EWRS durch die Kommission, mit Unterstützung des ECDC;

und Artikel 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001: „die betroffene Person hat ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben“. Die Kontaktangaben werden von der betroffenen Person selbst mitgeteilt, nachdem diese in die Lage versetzt wurde, in Kenntnis der Sachlage ihre Zustimmung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des EWRS zu geben (siehe Abschnitt 8 über die Information der betroffenen Personen).

Die Kriterien gemäß Artikel 7 Buchstaben c, d und e der Richtlinie 95/46/EG sind besonders relevant für die Ermittlung von Kontaktpersonen, die den Austausch von Daten zu einzelnen Personen (etwa Kontaktangaben der infizierten Person sowie Angaben zu Transport, Reiseroute und Aufenthaltsorten der Person, Informationen über besuchte Personen und Personen, die der Gefahr einer Ansteckung ausgesetzt sind) im Rahmen des EWRS umfasst (11):

Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG: „die Verarbeitung ist für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt“. Das Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der EU ist gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG eingerichtet worden. Diese Entscheidung verpflichtet die Mitgliedstaaten, über das EWRS bestimmte Ereignisse im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen oder darstellen können, zu melden (12). Die Meldepflicht gilt auch für Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die Ausbreitung dieser Krankheiten zu verhindern und einzudämmen, einschließlich der Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen, um infizierte Personen oder Personen, die möglicherweise in Gefahr sind, sich zu infizieren, aufzufinden (13).

Artikel 7 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG: „die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person“. Grundsätzlich ist der Austausch von personenbezogenen Daten infizierter Personen sowie der Personen, die unmittelbar Gefahr laufen, sich zu infizieren, zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten notwendig, um eine angemessene Betreuung oder Behandlung dieser Personen sicherzustellen sowie um diese Personen zum Zweck der Absonderung und Quarantäne aufzufinden und identifizieren zu können, mit dem Ziel, den Gesundheitsschutz der betroffenen Personen und letztendlich aller EU-Bürger zu gewährleisten;

Artikel 7 Buchstabe e der Richtlinie 95/46/EG: „die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde“. Zweck des EWRS ist es, den Mitgliedstaaten zu helfen, ihre Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle schwerer übertragbarer Krankheiten in der EU zu koordinieren. Somit dient das System der Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt und den Mitgliedstaaten übertragen wurde, um die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Dieselben Gründe des öffentlichen Interesses können die Verarbeitung von sensiblen Gesundheitsdaten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des EWRS rechtfertigen (dazu gehören beispielsweise Informationen über das Ereignis, das eine Gefahr für die Gesundheit darstellt, Daten zum Gesundheitszustand der infizierten Personen und der Personen, die möglicherweise der Gefahr einer Ansteckung ausgesetzt sind). Nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG ist die Verarbeitung von gesundheitsbezogenen Daten im Prinzip verboten, aber für die Verarbeitung dieser besonderen Kategorie von Daten im Rahmen des EWRS gilt Artikel 8 Absatz 3 derselben Richtlinie, der eine Ausnahme von diesem Verbot vorsieht, „wenn die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal erfolgt, das nach dem einzelstaatlichen Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen“.

Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses und vorbehaltlich angemessener Garantien entweder im Wege nationaler Rechtsvorschriften oder im Wege einer Entscheidung der nationalen Datenschutzbehörden vorsehen (14).

5.   WER MACHT WAS IM EWRS? DIE FRAGE DER GEMEINSAMEN VERANTWORTUNG FÜR DIE VERARBEITUNG

Das EWRS ist als System mit mehreren Nutzern konzipiert, das mit Hilfe geeigneter technischer Mittel, darunter auch verschiedene strukturierte Kommunikationskanäle, die zu diesem Zweck benannten Mitarbeiter der für öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten (nachstehend „nationale EWRS-Kontaktstellen“), die Kommission, das ECDC und in begrenztem Umfang auch die WHO miteinander verbindet.

Jeder dieser am EWRS beteiligten Akteure stellt einen getrennten Nutzer des Systems dar, zur Modulierung des Zugangs zu den ausgetauschten Informationen wurden aber verschiedene Nutzerprofile und Kanäle für „selektive Benachrichtigung“ geschaffen, die angemessene Sicherheitsgarantien für die Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften bieten.

Das System umfasst zwei wesentliche Kommunikationskanäle. Über den ersten, den so genannten „Kanal für allgemeine Benachrichtigung“ übermittelt die zuständige Gesundheitsbehörde eines Mitgliedstaats allen nationalen EWRS-Kontaktstellen, der Kommission, dem ECDC und der WHO Informationen über Ereignisse im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten, die von EU-weiter Tragweite sind und der Meldepflicht gemäß Entscheidung Nr. 2119/98/EG (15) unterliegen.

In der Regel werden über den Kanal für allgemeine Benachrichtigung keine gesundheitsrelevanten oder anderen personenbezogenen Daten bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen ausgetauscht. Um die unrechtmäßige Verarbeitung von über diesen Kanal mitgeteilten Daten zu vermeiden, sind spezifische Sicherheitsmechanismen eingebaut worden (siehe Abschnitt 7).

Tritt ein Ereignis im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten auf, das von EU-weiter Tragweite ist, kann dies jedoch die Ermittlung von Kontaktpersonen erfordern, bei der die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um infizierte und möglicherweise gefährdete Personen aufzufinden und so die Ausbreitung schwerer Krankheiten zu verhindern.

Im Hinblick auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften wurden angemessene Sicherheitsmaßnahmen getroffen, die den Austausch personen- und gesundheitsbezogener Daten zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen auf die Mitgliedstaaten beschränken, die unmittelbar an dem betreffenden Verfahren zur Ermittlung von Kontaktpersonen beteiligt sind, und den Zugriff der anderen Mitgliedstaaten des Netzes sowie der Kommission und des ECDC zu diesen Daten ausschließen (16).

Zu diesem Zweck wurde ein besonderer Kommunikationskanal, der so genannte „Kanal für selektive Benachrichtigung“ in das EWRS eingebaut, der ausschließlich den Mitgliedstaaten, die an einem bestimmten Verfahren zur Ermittlung von Kontaktpersonen beteiligt sind, vorbehalten ist.

Bei dem Austausch personenbezogener Angaben über den „Kanal für selektive Benachrichtigung“ fungieren die zuständigen Behörden als „für die Verarbeitung Verantwortliche“ in Bezug auf die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten und sind somit für die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitungstätigkeiten und für die Einhaltung der Datenschutzanforderungen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG verantwortlich.

Wer ist der „für die Verarbeitung Verantwortliche“?

Im Sinne der Richtlinie 95/46/EG bezeichnet der Ausdruck „für die Verarbeitung Verantwortlicher“„die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“ (17).

Im Prinzip haben Nutzer der Kommission und des ECDC keinen Zugriff auf personenbezogene Daten, die über den „Kanal für selektive Benachrichtigung“ ausgetauscht werden (18). Aus technischen Gründen trägt jedoch die Kommission, in ihrer Eigenschaft als Systemadministrator und -koordinator, letztendlich die Verantwortung für die zentrale Speicherung der Daten im EWRS. In dieser Eigenschaft ist die Kommission auch für die Registrierung, Speicherung und Weiterverarbeitung der für den Betrieb des Systems erforderlichen personenbezogenen Daten der befugten Nutzer des EWRS verantwortlich.

Das EWRS ist folglich ein klares Beispiel für ein System mit gemeinsamer Verantwortung für die Datenverarbeitung, bei dem die Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften auf verschiedenen Ebenen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten aufgeteilt ist. Seit 2005 haben die Kommission und die Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als „für die Verarbeitung Mitverantwortliche“ beschlossen, den laufenden Betrieb der EWRS-Anwendung dem ECDC zu übertragen, das diese Aufgabe im Namen der Kommission wahrnimmt. Darüber hinaus ist die Agentur als „Auftragsverarbeiter“ dafür zuständig, die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Datenverarbeitungstätigkeiten im Rahmen des Systems gemäß den Anforderungen der Artikel 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu gewährleisten.

Wer ist der „Auftragsverarbeiter“ und welche Pflichten hat er?

Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bezeichnet der Ausdruck „Auftragsverarbeiter“„die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet“ (19).

Die Verordnung sieht Folgendes vor: Wird die Verarbeitung im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommen, so hat dieser einen Auftragsverarbeiter auszuwählen, der hinsichtlich der für die Verarbeitung zu treffenden technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ausreichende Gewähr bietet. Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist letztendlich dafür verantwortlich, dass diese Maßnahmen eingehalten werden. Die in den Artikeln 21 und 22 der Verordnung genannten Verpflichtungen in Bezug auf Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung gelten jedoch auch für den Auftragsverarbeiter (20).

6.   ANWENDBARE DATENSCHUTZGRUNDSÄTZE

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des EWRS muss eine Reihe von Datenschutzgrundsätzen erfüllen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und in der Richtlinie 95/46/EG dargelegt sind.

In ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche sind die Kommission und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Grundsätze bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des EWRS zu gewährleisten. Nachstehend ist eine Auswahl wichtiger Datenschutzgrundsätze aufgeführt. Diese gelten unbeschadet anderer anwendbarer Datenschutzbestimmungen in den einschlägigen Rechtsinstrumenten, die in den verschiedenen Abschnitten dieser Leitlinien erläutert werden. Den Nutzern des EWRS wird insbesondere nahe gelegt, Abschnitt 8 über die Information der betroffenen Person sowie Abschnitt 9 über das Auskunftsrecht und andere Rechte der betroffenen Person aufmerksam zu lesen.

6.1.   Grundsätze in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Zweckbeschränkung der Verarbeitung

Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Dieser Grundsatz beinhaltet erstens, dass es für die Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten berechtigter, gesetzlich vorgesehener Gründe bedarf (21). Zweitens dürfen personenbezogene Daten nur für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden (22).

6.2.   Grundsätze in Bezug auf die Qualität der Daten

Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat sicherzustellen, dass personenbezogene Daten den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen. Die Daten müssen außerdem sachlich richtig sein und auf den neuesten Stand gebracht werden (23).

6.3.   Grundsätze in Bezug auf die Aufbewahrung der Daten

Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht (24).

6.4.   Grundsätze in Bezug auf die Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten

Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat sicherzustellen, dass Personen, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellt sind und Zugang zu personenbezogenen Daten haben, sowie der Auftragsverarbeiter selbst personenbezogene Daten nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten (25). Ferner muss der für die Verarbeitung Verantwortliche die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführen, die für den Schutz gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind (26).

Im Hinblick auf eine korrekte und wirksame Anwendung der vorstehend genannten Grundsätze bei der Nutzung des Systems wird den Nutzern des EWRS insbesondere Folgendes empfohlen:

Um sicherzustellen, dass die Verarbeitung eine Rechtsgrundlage hat und dass die Daten für rechtmäßige und festgelegte eindeutige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden, sollten die Nutzer des EWRS jedes Mal, wenn sie im Rahmen des Systems personenbezogene Daten erheben oder verarbeiten,

im Einzelfall prüfen, ob die Durchführung koordinierter Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen und folglich die Aktivierung des Kanals für selektive Benachrichtigung im Rahmen des EWRS zum Austausch von Daten zur Ermittlung von Kontaktpersonen und anderen personenbezogenen Daten gerechtfertigt ist angesichts der Art der Krankheit und des wissenschaftlich nachgewiesenen Nutzens der Ermittlung von Kontaktpersonen für die Verhinderung oder Eindämmung der weiteren Ausbreitung der Krankheit; dabei ist die Risikobewertung zu berücksichtigen, die von den Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten und von den bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und Organisationen, mit Namen ECDC und WHO, unterbreitet wurden;

nicht den Kanal für allgemeine Benachrichtigung benutzen, um Daten zur Ermittlung von Kontaktpersonen und andere personenbezogenen Daten auszutauschen. Die Nutzer der EWRS sollten insbesondere sicherstellen, dass derartige Daten weder im Text noch in Anhängen der von ihnen verschickten allgemeinen Nachrichten oder in einer anderen Form enthalten sind. Die Nutzung des Kanals für allgemeine Benachrichtigung für die Ermittlung von Kontaktpersonen wäre unrechtmäßig und unverhältnismäßig, da dadurch personenbezogene Daten an Empfänger (einschließlich der Kommission und des ECDC) weitergeleitet werden, die nicht an der betreffenden Ermittlung von Kontaktpersonen beteiligt sind und folglich auch keinen Zugriff zu diesen Daten haben müssen;

bei der Benutzung des Kanals für selektive Benachrichtigung erst prüfen, wer die betreffenden Informationen erhalten muss, und als Empfänger der selektiven Nachrichten mit personenbezogenen Daten nur die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auswählen, mit denen bei der betreffenden Ermittlung von Kontaktpersonen zusammengearbeitet werden muss.

Die Nutzer des EWRS sollten besonders sorgfältig vorgehen, wenn sie über den Kanal für selektive Benachrichtigung sensible Daten bezüglich des Gesundheitszustands einer bestimmten oder bestimmbaren Person austauschen, zum Beispiel wenn Kontaktangaben oder andere personenbezogene Informationen für infizierte oder gefährdete Personen gleichzeitig über das EWRS mitgeteilt werden, die eine direkte oder Bestimmung der betreffenden Person ermöglichen könnten. In diesem Fall gelten alle vorstehenden Empfehlungen; die Nutzer des EWRS müssen auch beachten, dass der Austausch sensibler Daten nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG nur unter sehr beschränkten Bedingungen zulässig ist, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen (27) erfüllt sind:

Die Person, deren Daten erhoben wurden, hat ausdrücklich in die Verarbeitung dieser Daten eingewilligt (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG). Da in gesundheitlichen Notsituationen rechtzeitig eingegriffen werden muss, kann es jedoch unter Umständen unmöglich sein, der betroffenen Person alle Angaben mitzuteilen, die sie benötigt, um ihre aufgeklärte Zustimmung zu geben (siehe Abschnitt 8 über die Information der betroffenen Person). Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten nicht unbedingt bekannt ist, ob diese letztendlich über das EWRS weitergegeben werden.

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung der betroffenen Person kann als rechtmäßig betrachtet werden, wenn sie „zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist“, vorausgesetzt die Verarbeitung dieser Daten erfolgt durch ärztliches Personal, das dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen (Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG). Dies bedeutet, dass die Nutzer des EWRS bei jeder Nachricht mit sensiblen Gesundheitsdaten, die sie im Rahmen der selektiven Benachrichtigung an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten schicken möchten, überprüfen müssen, ob die Weitergabe dieser Daten unbedingt notwendig ist, damit die zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten spezifische, für einen der oben genannten Zwecke erforderliche Maßnahmen durchführen können. Die Nutzer des EWRS werden auch daran erinnert, dass in ihrem Land im Wege nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG oder im Wege der Entscheidung ihrer nationalen Datenschutzbehörde auch andere Gründe für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten vorgesehen werden können (28).

Um die Qualität der von ihnen ausgetauschten personenbezogenen Daten zu gewährleisten, sollten die Nutzer des EWRS, vor der Versendung einer Nachricht über den Kanal für selektive Benachrichtigung, Folgendes überprüfen:

Die personenbezogenen Daten, die sie austauschen möchten, sind unbedingt notwendig für eine wirksame Durchführung der Ermittlung von Kontaktpersonen. Mit anderen Worten sollte die zuständige Behörde, die die Nachricht versendet, der Behörde bzw. den Behörden in dem/den anderen betroffenen Mitgliedstaat(en) nur diejenigen personenbezogenen Daten mitteilen, die notwendig sind, um die infizierten oder gefährdeten Personen eindeutig zu bestimmen. Die im Anhang zur Entscheidung 2009/547/EG beigefügte, als Hinweis dienende Aufstellung personenbezogener Daten, die zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen ausgetauscht werden dürfen, ist nicht als pauschale und bedingungslose Genehmigung zur Verarbeitung dieser Kategorien von Daten zu verstehen. Gleichzeitig ist äußerste Vorsicht bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten geboten, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, da die Weitergabe dieser Informationen nicht zweckmäßig und unangemessen sein könnte. Stattdessen sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die Mitteilung einer bestimmten personenbezogenen Angabe für die Zwecke der betreffenden Ermittlung von Kontaktpersonen unbedingt notwendig ist.

Weiterverarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten außerhalb des EWRS:

Es ist wichtig zu beachten, dass die einzelstaatlichen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG auch für die Speicherung und die Weiterverarbeitung der im Rahmen des Systems erhobenen Daten außerhalb des EWRS gelten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im System zentral gespeicherte personenbezogene Daten anschließend in den lokalen PC der Nutzer oder in nationalen Datenbanken gespeichert werden, oder wenn diese Daten von der Behörde, die im Rahmen des EWRS für ihre Verarbeitung zuständig ist, an andere Behörden oder Dritte weitergegeben werden. In diesen Fällen sollten die Nutzer des EWRS Folgendes beachten:

Die Speicherung und Weiterverarbeitung der Daten außerhalb des EWRS darf nicht mit den ursprünglichen Zwecken, zu denen sie im Rahmen des EWRS erhoben und ausgetauscht wurden, unvereinbar sein.

Die Weiterverarbeitung muss in den einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften eine Rechtsgrundlage haben und den Zwecken entsprechen, für die die Daten im Rahmen des EWRS erhoben wurden, dafür erforderlich, angemessen und erheblich sein und nicht darüber hinausgehen.

Die Daten müssen auf den neuesten Stand gebracht werden und gelöscht werden, sobald sie für die Zwecke, für die sie weiterverarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden.

Bei einem Auszug von Daten aus dem EWRS und ihrer Weitergabe an Dritte ist der für die Verarbeitung Verantwortliche gehalten, die betroffene Person über diesen Umstand zu unterrichten, um eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten, es sei denn, die Information der betroffenen Person ist unmöglich oder erfordert einen unverhältnismäßigen Aufwand oder die Weitergabe ist per Gesetz ausdrücklich vorgesehen (siehe Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG). In Anbetracht der Tatsache, dass die Weitergabe unter Umständen nur in einem der beteiligten Mitgliedstaaten gesetzlich vorgeschrieben ist, aber dies in den anderen Mitgliedstaaten möglicherweise nicht bekannt ist, sollten Anstrengungen unternommen werden, um die betroffene Personen zu informieren, auch wenn die Weitergabe per Gesetz vorgesehen ist.

7.   EIN DATENSCHUTZFREUNDLICHES UMFELD

Das EWRS verfügt bereits über mehrere Funktionen, um die Einhaltung der in Abschnitt 6 beschriebenen Datenschutzgrundsätze zu verbessern und die Nutzer des EWRS dazu zu bringen, bei jeder Benutzung des Systems verschiedene Datenschutzaspekte zu prüfen. Dazu gehören beispielsweise folgende Funktionen:

Auf der Übersichtsseite für EWRS-Nachrichten erscheint deutlich sichtbar eine Warnung, dass der Kanal für allgemeine Benachrichtigung nicht für die Ermittlung von Kontaktpersonen oder den Austausch von anderen personenbezogenen Daten bestimmt ist, denn diese könnten bei Nutzung dieses Kanals auch an andere Empfänger als diejenigen, die Zugriff auf sie haben müssen, weitergegeben werden.

Der Zugriff auf die innerhalb des Systems ausgetauschten Informationen ist durch die Schaffung verschiedener Nutzerprofile und selektiver Kommunikationskanäle moduliert worden, die angemessene Garantien für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bieten.

Insbesondere der Kanal für selektive Benachrichtigung des EWRS bietet die Möglichkeit, personenbezogene Angaben nur zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten auszutauschen. Im System ist eine Standardoption vorgesehen, welche die Kommission und das ECDC automatisch von den möglichen Empfängern selektiver Nachrichten mit personenbezogenen Daten ausschließt (29).

Das System löscht automatisch alle selektiven Nachrichten mit personenbezogenen Angaben zwölf Monate nach dem Datum ihrer Absendung (mehr Einzelheiten hierzu sind in Abschnitt 11 über die Aufbewahrung der Daten zu finden).

In das System wurde eine Funktion eingebaut, die den Nutzern gestattet, selektive Nachrichten mit personenbezogenen Daten, die unrichtig oder nicht aktuell sind oder nicht mehr benötigt werden oder in anderer Weise nicht den Datenschutzvorschriften entsprechen, jederzeit direkt zu korrigieren oder zu löschen. Das System informiert dann automatisch den/die anderen an dem betreffenden selektiven Informationsaustausch beteiligten Nutzer des EWRS, dass diese Nachricht gelöscht oder ihr Inhalt korrigiert worden ist, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten.

Der Kanal für selektive Benachrichtigung verfügt über einen speziellen Mechanismus, der den an einem gegebenen Informationsaustausch beteiligten nationalen Behörden ermöglicht, bei Ersuchen von betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung ihrer Daten miteinander zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten.

Außerdem ist mittelfristig geplant, in das bereits vorhandene EWRS-Trainingsmodul umfassende Hinweise zu datenschutzrelevanten Aspekten des Systems für die Nutzer zu integrieren. Die verschiedenen Funktionen, die eine bessere Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleisten sollen, werden durch praktische Beispiele veranschaulicht.

Die Kommission beabsichtigt, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass diese und andere künftige Entwicklungen des EWRS sich von Anfang an auf das Konzept des eingebauten Datenschutzes (30) stützen, und dass die Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Zweckbeschränkung und Datenminimierung gebührend berücksichtigt werden, wenn entschieden wird, welche Informationen im Rahmen des EWRS ausgetauscht werden können, mit wem und unter welchen Bedingungen.

8.   INFORMATION DER BETROFFENEN PERSON

Eine der wesentlichen Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften für den Datenschutz betrifft die Pflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die betroffene Person über die von ihm beabsichtigte Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten.

Gemäß ihrer koordinierenden Funktion innerhalb des EWRS und zur Erfüllung der oben genannten Pflicht (31) hat die Kommission auf ihrer EWRS-Webseite klare und umfassende Datenschutzhinweise veröffentlicht, sowohl zu den unter der Verantwortung der Kommission durchgeführten Datenverarbeitungstätigkeiten als auch zu den Verarbeitungstätigkeiten, die von den zuständigen Behörden insbesondere im Rahmen der Ermittlung von Kontaktpersonen durchgeführt werden.

Allerdings sind auch die zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche dazu verpflichtet, die betroffenen Personen in Bezug auf die von ihnen durchgeführten Datenverarbeitungstätigkeiten im Rahmen des EWRS zu unterrichten.

Welche Informationen müssen die für das EWRS zuständigen nationalen Behörden der betroffenen Person übermitteln?

Bei der Erhebung von Daten bei der betroffenen Person sieht Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder sein Vertreter dafür sorgen muss, dass eine Person, bei der sie betreffende Daten erhoben werden, zumindest die nachstehenden Informationen erhält, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:

a)

die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters;

b)

die Zweckbestimmungen der Verarbeitung, für die die Daten bestimmt sind;

c)

weitere Informationen, beispielsweise betreffend:

die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten,

die Frage, ob die Beantwortung der Fragen obligatorisch oder freiwillig ist, sowie mögliche Folgen einer unterlassenen Beantwortung,

das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich sie betreffender Daten,

sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

Artikel 11 der Richtlinie 95/46/EG führt die Mindestangaben auf, die vom für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt werden müssen, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Diese Angaben müssen bei Beginn der Speicherung der Daten bzw. im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte spätestens bei der ersten Übermittlung der Daten mitgeteilt werden (32).

Gemäß den vorstehenden Bestimmungen müssen die zuständigen nationalen Behörden zum Zeitpunkt der Erhebung personenbezogener Daten einzelner Personen (oder spätestens zum Zeitpunkt ihrer ersten Weitergabe über das EWRS) für den Erlass von Maßnahmen, die notwendig sind, um die öffentliche Gesundheit bei gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG und ihren Durchführungsbestimmungen zu meldenden Ereignissen zu schützen, der betroffenen Person einen rechtlichen Hinweis mit den Bestimmungen der Artikel 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG übermitteln. Dieser Hinweis sollte auch einen kurzen Verweis auf das EWRS sowie einen Link zu den einschlägigen Dokumenten und Datenschutzerklärungen auf den nationalen Websites der zuständigen Behörden sowie zu der EWRS-Webseite der Kommission enthalten.

Welche Informationen im Einzelnen in dem rechtlichen Hinweis zu geben sind, kann von einem Mitgliedstaat zum anderen variieren. In manchen Mitgliedstaaten können die Gesetze umfassendere Informationspflichten für den für die Verarbeitung Verantwortlichen vorsehen und die Übermittlung zusätzlicher Angaben vorschreiben, etwa Informationen über den Entschädigungsanspruch der betroffenen Person, über die Fristen für die Speicherung und Aufbewahrung der Daten, über Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit usw.

Um in gesundheitlichen Notsituationen rechtzeitig eingreifen zu können, kann es bei der Verarbeitung von Daten, die nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, zuweilen unmöglich sein, die betroffene Person über die Zwecke der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Für diesen Fall sieht Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG vor, dass das Recht der betroffenen Person auf Unterrichtung eingeschränkt werden kann, „wenn die Information der betroffenen Person unmöglich ist, unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In diesen Fällen sehen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor.“

Generell ist zu beachten, dass die einzelstaatlichen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG spezifische Einschränkungen oder Begrenzungen des Auskunftsrechts der betroffenen Person vorsehen können (33). Etwaige länderspezifische Einschränkungen oder Begrenzungen sollten eindeutig in der Datenschutzmitteilung an die betroffene Person oder in den Datenschutzerklärungen auf den nationalen Websites der zuständigen Behörden erwähnt werden.

Die Entscheidung, in welcher Form und wie diese Informationen der betroffenen Person mitgeteilt werden, liegt bei den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten. Da die meisten von ihnen auch Daten verarbeiten, die nicht im Rahmen des EWRS ausgetauscht werden, können sie die betroffene Person gegebenenfalls auf die gleiche Art und Weise informieren wie bei anderen Datenverarbeitungstätigkeiten, die sie nach ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften durchführen. Es wird ferner empfohlen, dass die zuständigen Behörden ihrer Datenschutzregelung oder -erklärung — sofern sie eine solche auf ihrer Website bereits veröffentlicht haben — einen Hinweis auf den Austausch personenbezogener Daten im Rahmen des EWRS hinzufügen.

Aus den vorstehend genannten Gründen ist es von größter Bedeutung, dass sich die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von standardmäßigen rechtlichen Hinweisen und Datenschutzerklärungen im Einklang mit den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG mit ihren jeweiligen nationalen Datenschutzbehörden beraten.

9.   AUSKUNFTSRECHT UND ANDERE RECHTE DER BETROFFENEN PERSON

Die im vorstehenden Abschnitt 8 dargelegten Datenschutzanforderungen in Bezug auf die Information der betroffenen Person zielen letztendlich darauf ab, die Transparenz der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Um Transparenz geht es auch bei den Bestimmungen über das Auskunftsrecht der betroffenen Person in den EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz (34).

Was beinhaltet das „Auskunftsrecht“ der betroffenen Person?

Der für die Verarbeitung Verantwortliche garantiert jeder betroffenen Person das Recht, ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten die Bestätigung zu erhalten, dass sie betreffende Daten verarbeitet werden oder nicht, sowie Informationen über die Zweckbestimmungen dieser Verarbeitungstätigkeiten und die Empfänger, an die die Daten übermittelt werden.

Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche garantiert der betroffenen Person auch das Recht, die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten zu erhalten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der geltenden Datenschutzvorschriften entspricht, etwa wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind.

Schließlich teilt der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche jede Berichtigung, Löschung oder Sperrung, die auf Antrag der betroffenen Person durchgeführt wurde, den Dritten, denen die Daten übermittelt wurden, mit, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.

In ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche teilen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Gewährung der Rechte auf Auskunftserteilung, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten, die im Rahmen des EWRS verarbeitet werden, in der nachstehend aufgeführten Weise.

Die Kommission ist dafür verantwortlich, Auskunft zu den personenbezogenen Daten zu geben, die von den nationalen EWRS-Kontaktstellen verarbeitet werden, sowie für die damit verbundenen Anträge auf Berichtigung, Sperrung und Löschung. Die nationalen Kontaktstellen sollten die spezifische Klausel in der ausführlichen Datenschutzerklärung auf der EWRS-Webseite der Kommission (35) lesen, die detaillierte Informationen dazu liefert, wie sie ihre Rechte als betroffene Personen ausüben können.

Die Nutzer des EWRS werden auch darauf hingewiesen, dass das System eine Funktion beinhaltet, die ihnen ermöglicht, ihre personenbezogenen Daten selbst zu ändern. Die Datenfelder, die der Identifizierung des EWRS-Kontos dienen (zugelassene E-Mail-Adresse und Art des Kontos des Nutzers usw.) können jedoch nicht von den Nutzern geändert werden, um zu vermeiden, dass unbefugte Nutzer Zugang zum System erlangen. Eine Änderung dieser Datenfelder ist daher beim für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Kommission zu beantragen, entsprechend den Hinweisen in der ausführlichen Datenschutzerklärung auf der EWRS-Webseite der Kommission.

Für die Behandlung von Anfragen betroffener Personen im Zusammenhang mit der Ermittlung von Kontaktpersonen sowie gesundheits- und anderen personenbezogenen Daten, die über das EWRS zwischen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, sind die an dem betreffenden selektiven Informationsaustausch beteiligten zuständigen Behörden verantwortlich. Dabei unterliegen sie den einschlägigen einzelstaatlichen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.

Es ist allerdings zu beachten, dass die einzelstaatlichen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG spezifische Einschränkungen oder Begrenzungen des Auskunftsrechts der betroffenen Person vorsehen können (36). Etwaige länderspezifische Einschränkungen oder Begrenzungen sollten eindeutig in der Datenschutzmitteilung an die betroffene Person oder in den Datenschutzerklärungen auf den nationalen Websites der zuständigen Behörden erwähnt werden. Die Kontaktstellen des EWRS sollten sich daher an ihre nationalen Datenschutzbehörden wenden, um weitere Informationen zu dieser Frage zu erhalten.

Angesichts der Komplexität des EWRS, das gemeinsame Verarbeitungsprozesse mit mehreren Nutzern umfasst, ist hinsichtlich des Auskunftsrechts der betroffenen Person ein klarer und einfacher Ansatz erforderlich, da sie nicht mit der Arbeitsweise des Systems vertraut ist und sie in die Lage versetzt werden sollte, ihre Rechte auszuüben.

Es wäre empfehlenswert, einer betroffenen Person, die der Meinung ist, dass ihre personenbezogenen Daten innerhalb des EWRS verarbeitet werden und die Auskunft über diese Daten oder deren Berichtigung oder Löschung wünscht, die Möglichkeit zu geben, ihr diesbezügliches Ersuchen an jede der zuständigen nationalen Behörden zu richten, mit denen sie in Kontakt war und/oder die ihre Daten im Zusammenhang mit einem Ereignis, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, erhoben haben (z. B. sowohl die Behörde des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitzt, als auch die Behörde des Aufenthaltslandes der Person zum Zeitpunkt des Ereignisses), sowie an jede andere Behörde, die an einem gegebenen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Ermittlung von Kontaktpersonen beteiligt ist.

Keine der zuständigen Behörden, die an dem betreffenden Informationsaustausch beteiligt sind, sollte die Auskunft, Berichtigung oder Löschung mit der Begründung verweigern, die Daten seien nicht von ihr in das EWRS hochgeladen worden, oder die betroffene Person müsse sich an eine andere zuständige Behörde wenden. Reicht die betroffene Person die Anfrage bei einer anderen zuständigen Behörde ein als bei der, die die ursprünglichen Informationen über den Kanal für selektive Benachrichtigung eingegeben hat, so sollte die Behörde, die die Anfrage erhält, diese über den spezifischen in Abschnitt 7 erwähnten Mechanismus an die zuständige Behörde weiterleiten, die die Nachricht ursprünglich versendet hatte, um über die Anfrage zu entscheiden.

Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde, die die Informationen in das System hochgeladen hat, vor ihrer Entscheidung andere an dem Informationsaustausch beteiligte oder anderweitig von der Anfrage betroffene zuständige Behörden über den spezifischen in Abschnitt 7 erwähnten Mechanismus kontaktieren.

Die betroffene Person sollte auch informiert werden, dass sie sich an eine andere an dem Informationssaustausch beteiligte zuständige Behörde wenden kann, falls sie mit der Antwort auf ihre Anfrage nicht zufrieden ist. In jedem Fall hat die betroffene Person das Recht, eine Beschwerde bei der nationalen Datenschutzbehörde einer zuständigen Behörde ihrer Wahl einzureichen. Falls es erforderlich und angemessen ist, sollten die nationalen Datenschutzbehörden bei der Behandlung der Anfrage untereinander zusammenarbeiten (Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG).

Schließlich hat die Kommission entsprechend der diesbezüglichen Empfehlung in der Stellungnahme des EDSB eine neue Funktion in das EWRS eingeführt, die es ermöglicht, selektive Benachrichtigungen mit personenbezogenen Daten, die unrichtig, nicht mehr aktuell, nicht länger benötigt werden oder aus anderen Gründen nicht den Datenschutzanforderungen entsprechen, zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften online zu berichtigen und zu löschen.

10.   DATENSICHERHEIT

Der Zugang zum System ist auf befugte Nutzer der Kommission und des ECDC sowie die förmlich benannten nationalen Kontaktstellen des EWRS beschränkt. Der Zugang ist durch ein persönliches Benutzerkonto und Kennwort geschützt.

Die Verfahren für die Verarbeitung personenbezogener Angaben im Rahmen des EWRS müssen den Anforderungen gemäß Artikel 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 entsprechen.

11.   AUFBEWAHRUNG DER DATEN

Im Einklang mit den Datenschutzanforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 95/46/EG löscht das System alle selektiven Nachrichten mit personenbezogenen Daten automatisch zwölf Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Absendung.

Diese Sicherheitsmaßnahme ist zwar in das System eingebaut, aber entbindet die Nutzer des EWRS, die allein und individuell für ihre eigenen Datenverarbeitungstätigkeiten im Rahmen der selektiven Benachrichtigung verantwortlich sind, nicht davon, personenbezogene Daten, die nicht länger benötigt werden, schon vor Ablauf der Standardfrist von einem Jahr zu löschen.

Zu diesem Zweck hat die Kommission eine neue Funktion in das EWRS aufgenommen, die es den Nutzern ermöglicht, direkt und jederzeit selektive Nachrichten mit personenbezogenen Angaben zu löschen, wenn diese nicht länger benötigt werden.

Schließlich ist zu beachten, dass die zuständigen nationalen Behörden für die Einhaltung ihrer eigenen Datenschutzbestimmungen über die Aufbewahrung personenbezogener Daten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG verantwortlich sind. Die im System gespeicherten personenbezogenen Daten werden zwar nach einem Jahr automatisch gelöscht, können aber von den Nutzern für eine andere Dauer (z. B. länger) außerhalb des EWRS gespeichert werden, sofern dies im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen ihrer nationalen Datenschutzgesetze erfolgt und die dort vorgesehenen Fristen den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 95/46/EG entsprechen.

12.   ZUSAMMENARBEIT MIT DEN NATIONALEN DATENSCHUTZBEHÖRDEN

Den zuständigen Behörden wird nahegelegt, den Rat ihrer jeweiligen nationalen Datenschutzbehörde einzuholen, insbesondere wenn sie mit Datenschutzfragen konfrontiert sind, die nicht in diesen Leitlinien behandelt werden.

Die zuständigen Behörden sollten auch wissen, dass sie nach ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG unter Umständen ihre Datenschutzbehörde über ihre Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des EWRS unterrichten müssen. In manchen Mitgliedstaaten ist unter Umständen sogar eine vorherige Genehmigung der Datenschutzbehörde erforderlich.


(1)  Das Zentrum unterstützt ferner die Kommission und hilft ihr beim Betrieb des EWRS. Diese Aufgabe wurde dem ECDC durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, insbesondere Artikel 8, zugewiesen (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)  http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/EDPS.

(3)  Die von diesem Netzwerk erfassten Kategorien übertragbarer Krankheiten beschränken sich auf die im Anhang der Entscheidung 2119/98/EG aufgeführten Krankheiten.

(4)  Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(5)  Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG.

(6)  Anhang I der Entscheidung 2000/57/EG zur Definition der im Rahmen des EWRS zu meldenden „Ereignisse“.

(7)  Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG.

(8)  Durch die Entscheidung 2009/547/EG der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2000/57/EG der Kommission wurden die rechtmäßigen Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des EWRS auf die „Ermittlung von Kontaktpersonen“ ausgedehnt.

(9)  Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(10)  In Bezug auf die Definition des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ siehe Abschnitt 5 unten.

(11)  Eine als Hinweis dienende Liste personenbezogener Daten, die zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen ausgetauscht werden dürfen, ist der Entscheidung 2009/547/EG beigefügt.

(12)  Artikel 1 und Anhang I der Entscheidung 2000/57/EG zur Definition der im Rahmen des EWRS zu meldenden „Ereignisse“.

(13)  Artikel 2 Buchstabe a der Entscheidung 2000/57/EG, eingeführt durch die Entscheidung 2009/547/EG.

(14)  Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG.

(15)  Vgl. insbesondere die Artikel 4, 5 und 6 dieser Entscheidung.

(16)  Artikel 2 Buchstabe a der Entscheidung 2000/57/EG, eingeführt durch die Entscheidung 2009/547/EG.

(17)  Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG.

(18)  Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission am Austausch personenbezogener Daten über den Kanal für selektive Benachrichtigung im Rahmen des EWRS beteiligt werden, sofern dies unbedingt notwendig ist, um die rechtzeitige und wirksame Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen, die gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG und ihrer Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, zu koordinieren oder zu ermöglichen. In diesen Fällen stellt die Kommission sicher, dass die Verarbeitung rechtmäßig ist und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durchgeführt wird.

(19)  Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(20)  Diese Grundsätze sind in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen festgelegt.

(21)  Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich aus den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zusammen mit Artikel 7 und 8 der Richtlinie 95/46/EG. Siehe auch die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(22)  Der Grundsatz der Zweckbeschränkung wird in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/46/EG und in der entsprechenden Bestimmung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannt.

(23)  Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(24)  Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(25)  Der Grundsatz der Vertraulichkeit ist in Artikel 16 der Richtlinie 95/46/EG und der entsprechenden Bestimmung des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegt.

(26)  Der Grundsatz der Datensicherheit wird in Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG und in der entsprechenden Bestimmung des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannt.

(27)  Für die vollständige Liste der Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien von Daten einschließlich Gesundheitsdaten siehe Artikel 8 Absätze 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 95/46/EG.

(28)  Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG.

(29)  Die Nutzer des EWRS haben jedoch auch die Möglichkeit, diesen Kanal für den selektiven Austausch von Informationen zu technischen Fragen zu benutzen, bei dem keine personenbezogenen Daten übermittelt werden. Wenn statt der Standardoption diese Option gewählt wird, kann die Behörde, die die Nachricht übersendet, die Kommission und das ECDC als Empfänger angeben. Diese Funktion ist in das System eingeführt worden, um der institutionellen Rolle der Kommission bei der Koordinierung der Fragen im Zusammenhang mit der Bewältigung von Risiken und Ereignissen sowie den Aufgaben des ECDC im Rahmen der Risikobewertung Rechnung zu tragen.

(30)  Der Grundsatz des „eingebauten Datenschutzes“ besagt, dass bei der Gestaltung und Entwicklung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) von Anfang und in allen Entwicklungsphasen Datenschutzanforderungen berücksichtigt werden müssen.

(31)  Die Informationspflicht der Kommission beruht auf den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(32)  Die Informationen, die in diesem Fall übermittelt werden müssen, umfassen zusätzlich zu den in Artikel 10 genannten Angaben die betreffenden Datenkategorien. Es ist klar, dass diese Information im Fall der Erhebung der Daten bei der betroffenen Person nicht erforderlich ist, da die betroffene Person bei der Erhebung der Daten über die betreffenden Datenkategorien unterrichtet wird.

(33)  Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG über Ausnahmen und Einschränkungen sieht Folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für a) die Sicherheit des Staates; b) die Landesverteidigung; c) die öffentliche Sicherheit; d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen; e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten; f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind; g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.“

(34)  Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 13 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001

(35)  Die Datenschutzerklärung steht allen Nutzern des EWRS im geschützten Bereich der EWRS-Anwendung zur Verfügung.

(36)  Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG.