ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.033.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 33

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
4. Februar 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 93/2012 der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Zulassung von Lactobacillus plantarum (DSM 8862 und DSM 8866) als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 94/2012 der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/64/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. Februar 2012 über die Anerkennung von RINA s.p.a (Italienisches Schiffsregister) als Klassifikationsgesellschaft für Binnenschiffe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 402)  ( 1 )

6

 

 

2012/65/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. Februar 2012 über die Anerkennung des Russischen Schiffsregisters als Klassifikationsgesellschaft für Binnenschiffe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 429)  ( 1 )

7

 

 

2012/66/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. Februar 2012 über die Anerkennung von Polski Rejestr Statków S.A. (Polnisches Schiffsregister) als Klassifikationsgesellschaft für Binnenschiffe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 431)  ( 1 )

8

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 93/2012 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2012

zur Zulassung von Lactobacillus plantarum (DSM 8862 und DSM 8866) als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Lactobacillus plantarum (DSM 8862 und DSM 8866) vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung des zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ zählenden Lactobacillus plantarum (DSM 8862 und DSM 8866) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 11. Oktober 2011 (2) den Schluss, dass Lactobacillus plantarum (DSM 8862 und DSM 8866) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass durch diese Zubereitung die Silageerzeugung aus allen Futterarten verbessert werden kann, da sie den pH-Wert senkt und die Haltbarkeit der Trockenmasse verlängert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Lactobacillus plantarum (DSM 8862 und DSM 8866) zeigt, dass die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Im Interesse der Kohärenz sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff entsprechend der vorausgegangenen Zulassung für die gleichen Zusatzstoffe von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden auf alle Tierarten erweitert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2011; 9(11):2408.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k20812

Lactobacillus plantarum

(DSM 8862 und DSM 8866)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 8862 und DSM 8866) mit mindestens 3 × 1011 KBE/g Zusatzstoff (Verhältnis 1:1)

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lactobacillus plantarum (DSM 8862 und DSM 8866)

 

Analysemethode  (1):

 

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren (EN 15787)

 

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoff: 3 × 108 KBE/kg (Verhältnis 1:1) frischen Materials.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

24. Februar 2022


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 94/2012 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

156,8

MA

56,3

TN

78,1

TR

115,9

ZZ

101,8

0707 00 05

EG

217,9

JO

200,0

TR

176,6

US

57,6

ZZ

163,0

0709 91 00

EG

317,7

ZZ

317,7

0709 93 10

MA

95,5

TR

181,4

ZZ

138,5

0805 10 20

EG

47,4

MA

53,4

TN

59,4

TR

65,7

ZZ

56,5

0805 20 10

IL

167,5

MA

82,3

ZZ

124,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

61,2

EG

88,5

IL

95,7

KR

94,1

MA

71,6

PK

55,0

TR

69,3

ZZ

76,5

0805 50 10

EG

69,0

TR

62,5

ZZ

65,8

0808 10 80

CA

130,0

CL

98,4

CN

85,1

MA

59,2

US

147,4

ZZ

104,0

0808 30 90

CN

66,6

US

122,1

ZA

99,1

ZZ

95,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2012

über die Anerkennung von RINA s.p.a (Italienisches Schiffsregister) als Klassifikationsgesellschaft für Binnenschiffe

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 402)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/64/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 und Anhang VII Teil II,

nach Anhörung des in Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (2) genannten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 beantragte Italien bei der Kommission die Anerkennung von RINA s.p.a (nachstehend „RINA“) als Klassifikationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie. Der Geschäftssitz von RINA befindet sich in Italien.

(2)

Dem Antrag Italiens waren die Informationen und Unterlagen beigefügt, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob RINA die Kriterien für die Anerkennung erfüllt.

(3)

Anlässlich der gemeinsamen Sitzung der Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (nachstehend „ZKR“) über technische Vorschriften für Binnenschiffe im April 2009 fand eine Anhörung statt, bei der die italienische Behörde und RINA referierten.

(4)

Das Sekretariat der ZKR wurde entsprechend Anhang VII Teil II Absatz 4 der Richtlinie 2006/87/EG konsultiert.

(5)

Die Kommission prüfte, ob RINA die Kriterien des Anhangs VII Teil I der Richtlinie 2006/87/EG erfüllt und kam zu dem Schluss, dass dies der Fall ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Klassifikationsgesellschaft RINA wird gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/87/EG anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, und an das Italienische Schiffsregister, Via Corsica 12, 16128 Genova, Italien.

Brüssel, den 2. Februar 2012

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2012

über die Anerkennung des Russischen Schiffsregisters als Klassifikationsgesellschaft für Binnenschiffe

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 429)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/65/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 und Anhang VII Teil II,

nach Anhörung des in Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (2) genannten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 beantragte Ungarn bei der Kommission die Anerkennung des Russischen Schiffsregisters (nachstehend „RS“) als Klassifikationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie. Das RS hat eine Niederlassung in Budapest (Ungarn).

(2)

Dem Antrag Ungarns waren die Informationen und Unterlagen beigefügt, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob das RS die Kriterien für die Anerkennung erfüllt.

(3)

Anlässlich der gemeinsamen Sitzung der Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (nachstehend „ZKR“) über technische Vorschriften für Binnenschiffe im April 2009 fand eine Anhörung statt, bei der die ungarische Behörde und das RS referierten.

(4)

Das Sekretariat der ZKR wurde entsprechend Anhang VII Teil II Absatz 4 der Richtlinie 2006/87/EG konsultiert.

(5)

Die Kommission prüfte, ob RS die Kriterien des Anhangs VII Teil I der Richtlinie 2006/87/EG erfüllt und kam zu dem Schluss, dass dies der Fall ist —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Klassifikationsgesellschaft RS wird gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/87/EG anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, und an das Russische Schiffsregister, Niederlassung Ungarn, 1 Marcius 15 ter, 1056 Budapest, Ungarn, gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2012

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2012

über die Anerkennung von Polski Rejestr Statków S.A. (Polnisches Schiffsregister) als Klassifikationsgesellschaft für Binnenschiffe

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 431)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/66/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 und Anhang VII Teil II,

nach Anhörung des in Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (2) genannten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 beantragte Polen bei der Kommission die Anerkennung von Polski Rejestr Statków S.A. (nachstehend „PRS“) als Klassifikationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie. Der Geschäftssitz von PRS befindet sich in Polen.

(2)

Dem Antrag Polens waren die Informationen und Unterlagen beigefügt, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob PRS die Kriterien für die Anerkennung erfüllt.

(3)

Anlässlich der gemeinsamen Sitzung der Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (nachstehend „ZKR“) über technische Vorschriften für Binnenschiffe im April 2009 fand eine Anhörung statt, bei der die polnische Behörde und PRS referierten.

(4)

Das Sekretariat der ZKR wurde entsprechend Anhang VII Teil II Absatz 4 der Richtlinie 2006/87/EG konsultiert.

(5)

Die Kommission prüfte, ob PRS die Kriterien des Anhangs VII Teil I der Richtlinie 2006/87/EG erfüllt, und kam zu dem Schluss, dass dies der Fall ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Klassifikationsgesellschaft PRS wird gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/87/EG anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, und an das Polski Rejestr Statków (Polnisches Schiffsregister), Al. Gen. J. Hallera 126, 80-416, Gdańsk, Polen.

Brüssel, den 2. Februar 2012

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.