ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.029.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 29

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
1. Februar 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/54/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 23. Januar 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

1

 

 

2012/55/Euratom

 

*

Beschluss der Kommission vom 2. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Australiens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

3

 

*

Abkommen zwischen der Regierung Australiens und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

4

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 über die Aufstellung der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen genannten Liste der biologischen und chemischen Stoffe

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Verweigerung der Zulassung von Lactobacillus pentosus (DSM 14025) als Futtermittelzusatzstoff ( 1 )

36

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

38

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Festsetzung der ab dem 1. Februar 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

40

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/56/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Neufestsetzung der Schwellenwerte gemäß Artikel 157 Buchstabe b und Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung

43

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2012/57/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses EU-Andorra vom 25. Januar 2012 zur Festlegung der Liste der zollrechtlichen Sicherheitsbestimmungen gemäß Artikel 12b Absatz 1 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

1.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Januar 2012

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

(2012/54/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für den Verkehr.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (3) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Der Standpunkt der Union, der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertreten ist, sollte auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. GJERSKOV


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)   ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …

vom …

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66wh (Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„66wi.

32010 R 0255: Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10).

Die Bestimmunegn der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am … .

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L ….

(2)   ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


1.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. März 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Australiens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

(2012/55/Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

mit Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Australiens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie sollte geschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Australiens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft gebilligt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident der Europäischen Kommission oder das für Energiefragen zuständige Kommissionsmitglied wird ermächtigt, das Abkommen zu unterzeichnen und die auf Seiten der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlichen Schritte für sein Inkrafttreten zu unternehmen.

Brüssel, den 2. März 2011

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


1.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/4


ABKOMMEN

zwischen der Regierung Australiens und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

DIE REGIERUNG AUSTRALIENS

und

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (Euratom), im Folgenden „die Gemeinschaft“ —

IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie auszubauen,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass das Abkommen zwischen der Regierung Australiens und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Weitergabe von Kernmaterial von Australien in die Europäische Atomgemeinschaft, das am 21. September 1981 in Brüssel geschlossen wurde, in seinem Geltungsbereich beschränkt ist und 2012 ausläuft,

UNTER ERNEUTER BETONUNG des entschiedenen Einsatzes der Regierung Australiens, der Gemeinschaft und der Regierungen der Mitgliedstaaten für die Nichtverbreitung von Kernwaffen, einschließlich der Stärkung und effizienten Anwendung entsprechender Sicherungssysteme und Exportkontrollregelungen, in deren Rahmen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen Australien und der Gemeinschaft stattfindet,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Unterstützung der Regierung Australiens sowie der Gemeinschaft und der Regierungen ihrer Mitgliedstaaten für die Ziele der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“) und ihr Sicherungssystem,

UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG des starken Engagements der Regierung Australiens sowie der Gemeinschaft und der Regierungen ihrer Mitgliedstaaten für das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, das am 3. März 1980 in New York und Wien geschlossen wurde und am 8. Februar 1987 allgemein in Kraft getreten ist,

EINGEDENK dessen, dass Australien und alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Parteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (im Folgenden „Nichtverbreitungsvertrag“) sind, der am 1. Juli 1968 in Washington, London und Moskau geschlossen wurde und am 5. März 1970 in Kraft getreten ist,

UNTER HINWEIS darauf, dass Sicherungsmaßnahmen für den Nuklearbereich sowohl gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) als auch gemäß den Sicherungsübereinkünften zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der IAEO in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angewandt werden,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Regierungen Australiens und sämtlicher Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Teilnehmer der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Verpflichtungen der Regierung Australiens und der Regierung jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft im Rahmen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer berücksichtigt werden sollten,

IN ANERKENNUNG des Grundsatzes des freien Verkehrs im Binnenmarkt der Europäischen Union,

IM EINVERNEHMEN darüber, dass das Abkommen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union und der Regierung Australiens aus den Übereinkünften im Rahmen der Welthandelsorganisation stehen sollte,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtungen der Regierung Australiens und der Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Rahmen ihrer jeweiligen bilateralen Abkommen über die friedliche Nutzung der Kernenergie —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten, soweit nicht anders bestimmt, folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Nebenprodukt“ bedeutet besonderes spaltbares Material, das in einem oder mehreren, gegebenenfalls aufeinanderfolgenden Prozessen aus Kernmaterial gewonnen wurde, das im Rahmen dieses Abkommens weitergegeben wurde.

2.

„Zuständige Behörde“ bedeutet

—

für die Regierung Australiens: das Australian Safeguards and Non-Proliferation Office,

—

für die Gemeinschaft: die Europäische Kommission,

oder sonstige Stellen, die die Vertragsparteien der jeweils anderen Partei jederzeit schriftlich notifizieren können.

3.

„Ausrüstungen“ bedeutet die in den Abschnitten 1, 3, 4, 5, 6 und 7 des Anhangs B des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.9/Part 1 (Leitlinien für Weitergabe von Kernmaterial) aufgeführten Gegenstände.

4.

„Geistiges Eigentum“ hat die Bedeutung, die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in der am 28. September 1979 geänderten Fassung festgelegt ist, und kann weitere von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegte Gegenstände umfassen.

5.

„Nicht nukleares Material“ bedeutet

—

Deuterium und Schwerwasser (Deuteriumoxid) sowie jede andere Deuteriumverbindung, in der das Verhältnis Deuterium/Wasserstoff höher ist als 1:5000, für den Einsatz in einem Kernreaktor nach der Definition in Abschnitt 1.1 des Anhangs B des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.9/Part 1 (Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial),

—

nuklearreines Grafit, d. h. Grafit für den Einsatz in einem Kernreaktor nach der Definition in Absatz 1.1 des Anhangs B des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.9/Part 1 (Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial) mit einem Reinheitsgrad, der einem Boräquivalent von weniger als 5 ppm entspricht, und mit einer Dichte von über 1,50 g/cm3.

6.

„Kernmaterial“ bedeutet jedes Ausgangsmaterial oder besondere spaltbare Material im Sinne des Artikels XX der Satzung der IAEO, die am 23. Oktober 1956 am Sitz der Vereinten Nationen verabschiedet wurde und am 29. Juli 1957 in Kraft getreten ist (im Folgenden „IAEO-Satzung“). Jede Entscheidung des Gouverneursrats der IAEO nach Artikel XX der IAEO-Satzung, durch die das Verzeichnis der als „Ausgangsmaterial“ oder „besonderes spaltbares Material“ betrachteten Materialien geändert wird, ist im Rahmen dieses Abkommens nur wirksam, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich benachrichtigt haben, dass sie diese anerkennen.

7.

„Vertragsparteien“ bedeutet die Regierung Australiens einerseits und die Gemeinschaft andererseits.

8.

„Friedliche Zwecke“ beinhalten die Nutzung von Kernmaterial, nicht nuklearem Material, Ausrüstungen und Technologie in Bereichen wie Stromerzeugung, Medizin, Landwirtschaft und Industrie, jedoch weder die Erforschung und Entwicklung von Sprengkörpern noch sonstige militärische Zwecke. Militärische Zwecke beinhalten nicht die Bereitstellung von Strom aus einem beliebigen Versorgungsnetz für einen Militärstützpunkt oder die Erzeugung von Radioisotopen für medizinische Zwecke in einem Militärhospital.

9.

„Person“ bedeutet jede natürliche Person, jedes Unternehmen oder jede sonstige Rechtsperson, für die/das die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Hoheitsgebiets der Vertragsparteien gelten, jedoch nicht die Parteien dieses Abkommens selbst.

10.

„Technologie“ hat die in Anhang A des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.9/Part 1 (Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial) festgelegte Bedeutung.

11.

„Die Gemeinschaft“ bedeutet sowohl

—

die durch den Euratom-Vertrag geschaffene Rechtsperson als auch

—

die Hoheitsgebiete, auf die der Euratom-Vertrag Anwendung findet.

Artikel II

Ziel

Ziel des Abkommens ist die Bereitstellung eines Rahmens für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie gemäß dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens und der Gegenseitigkeit und ohne Beeinträchtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Vertragsparteien.

Artikel III

Gegenstand der Zusammenarbeit

(1)   Kernmaterial, nicht nukleares Material, Ausrüstungen und Technologie, die unter dieses Abkommen fallen, werden ausschließlich für friedliche Zwecke und nicht für die Herstellung von Kernwaffen und sonstigen nuklearen Sprengkörpern, die Erforschung und Entwicklung von Kernwaffen und sonstigen Nuklearsprengkörpern, sonstige militärische Zwecke oder auf andere Weise zur Förderung militärischer Zwecke genutzt.

Kernmaterial, Ausrüstungen, nicht nukleares Material oder Kernmaterial, das als Nebenprodukt gewonnen wird, werden ausschließlich für friedliche und nicht für militärische Zwecke verwendet.

(2)   Die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

a)

Lieferung von Kernmaterial, nicht nuklearem Material und Ausrüstungen;

b)

Technologietransfer, einschließlich der Übermittlung von Informationen, die für den Gegenstandsbereich dieses Artikels relevant sind, sofern Australien und die jeweiligen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihre Bereitschaft bestätigt haben, solche Transfers in dieses Abkommen aufzunehmen;

c)

Weitergabe von Ausrüstungen, die eine Vertragspartei als auf der Grundlage oder unter Verwendung von Informationen, die von der anderen Vertragspartei erlangt wurden, ausgelegte, gebaute oder betriebene Ausrüstungen gemeldet hat und die sich zum Zeitpunkt der Meldung im Hoheitsbereich einer der Vertragsparteien befinden;

d)

Beschaffung von Ausrüstungen und Vorrichtungen;

e)

Zugang zu Ausrüstungen und Anlagen und deren Nutzung;

f)

Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;

g)

nukleare Sicherheit und Strahlenschutz;

h)

Sicherungsmaßnahmen;

i)

Einsatz von Radioisotopen und Strahlung in Landwirtschaft, Industrie und Medizin;

j)

geologische und geophysikalische Exploration, Erschließung, Förderung, Weiterverarbeitung und Nutzung von Uranvorkommen;

k)

Regulierungsaspekte der friedlichen Nutzung der Kernenergie und

l)

sonstige für den Gegenstandsbereich dieses Abkommens relevante Bereiche, soweit sie unter die jeweiligen Programme der Vertragsparteien fallen.

(3)   Die Zusammenarbeit erstreckt sich im Einklang mit ergänzenden Bestimmungen, die von den Vertragsparteien zu vereinbaren sind, auf Tätigkeiten der kerntechnischen Forschung und Entwicklung im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien.

(4)   Die in Absatz 2 genannte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:

a)

Organisation von Symposien und Seminaren;

b)

Organisation gemeinsamer Projekte und Gründung von Joint Ventures;

c)

Einrichtung bilateraler Arbeitsgruppen für die Durchführung gemeinsamer Projekte;

d)

Erbringung von Dienstleistungen des Kernbrennstoffkreislaufs, einschließlich Uranumwandlung und Isotopenanreicherung;

e)

Handel und handelspolitische Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf;

f)

Weitergabe von industriellen Ausrüstungen und industrieller Technologie und

g)

sonstige Formen der Zusammenarbeit, die die Vertragsparteien schriftlich festlegen.

(5)   Die Zusammenarbeit in bestimmten in Absatz 2 genannten Bereichen kann erforderlichenfalls mittels Vereinbarungen zwischen einer australischen Rechtsperson und einer Rechtsperson der Gemeinschaft umgesetzt werden, zu der die jeweils zuständige Behörde der anderen zuständigen Behörde notifiziert, dass sie zur Ausführung der Zusammenarbeit entsprechend ermächtigt ist. Solche Vereinbarungen müssen Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums enthalten, wenn solche Rechte bestehen oder entstehen.

Artikel IV

Dem Abkommen unterliegende Güter

(1)   Dieses Abkommen findet Anwendung auf

a)

Kernmaterial, nicht nukleares Material und Ausrüstungen, die zwischen den Vertragsparteien oder Personen der Vertragsparteien direkt oder über ein drittes Land weitergegeben werden.

Das Kernmaterial, das nicht nukleare Material oder die Ausrüstungen unterliegen diesem Abkommen mit ihrem Eintritt in das Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei, sofern die liefernde Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei schriftlich die Weitergabe notifiziert hat und die empfangende Vertragspartei schriftlich bestätigt hat, dass die jeweiligen Güter entsprechend dem Abkommen behandelt werden, und der geplante Empfänger — falls es sich nicht um die empfangende Vertragspartei selbst handelt — eine ermächtigte Person im Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei ist;

b)

alle durch chemische oder physikalische Verfahren oder durch Isotopentrennung gewonnenen Formen von Kernmaterial; jedoch gilt die Menge des so gewonnenen Kernmaterials nur in dem Verhältnis als in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallend, das zwischen der Menge des zu seiner Gewinnung verwendeten und diesem Abkommen unterliegenden Kernmaterials und der Gesamtmenge des verwendeten Kernmaterials besteht;

c)

alle durch Neutronenbestrahlung erzeugten Generationen von Kernmaterial; jedoch gilt die Menge des so erzeugten Kernmaterials nur in dem Verhältnis als in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallend, in dem die Menge des zu seiner Erzeugung verwendeten und diesem Abkommen unterliegenden Kernmaterials zu dieser Erzeugung beiträgt;

d)

Kernmaterial, das in Ausrüstungen erzeugt, verarbeitet oder verwendet wird, wenn

i)

die Erzeugung, Verarbeitung oder Verwendung dieses Kernmaterials hauptsächlich oder vollständig auf nicht nuklearem Material beruht, das diesem Abkommen unterliegt;

ii)

die Erzeugung, Verarbeitung oder Verwendung dieses Kernmaterials vollständig auf Ausrüstungen beruht, die diesem Abkommen unterliegen.

iii)

es sich um Ausrüstungen handelt, die die liefernde Vertragspartei nach Konsultation mit der empfangenden Vertragspartei als auf der Grundlage oder unter Verwendung von Technologie, die im Rahmen dieses Abkommens weitergegeben wurde, ausgelegte, gebaute, hergestellte oder betriebene Ausrüstungen gemeldet hat, und

iv)

es sich bei den Ausrüstungen im Sinne der Ziffern ii und iii ausschließlich um die in den Abschnitten 1.1, 3, 4, 5, 6 und 7 des Anhangs B des IAEO-Rundschreibens INFCIRC/254/Rev.9/Part 1 aufgeführten Gegenstände handelt, wobei die Teilkomponenten dieser Ausrüstungen ausdrücklich ausgenommen sind.

e)

Kernmaterial, das dem am 21. September 1981 geschlossenen Abkommen über die Weitergabe von Kernmaterial von Australien in die Europäische Atomgemeinschaft unterlag;

f)

Kernmaterial, das im Rahmen bilateraler Übereinkünfte von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Australien weitergegeben wurde und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens der Gemeinschaft gemeldet wurde, und

g)

Kernmaterial, das für kerntechnische Zwecke aus Erzen oder Konzentraten (außer Uranerzkonzentraten) gewonnen wird, die direkt oder über ein drittes Land zwischen den Vertragsparteien weitergegeben werden, wenn die Gewinnung von der weitergebenden Vertragspartei als für das Abkommen relevant gemeldet wurde. Kann solches Kernmaterial nicht sämtliche Bedingungen nach Artikel VII erfüllen, wird es solange nicht verwendet, bis die Vertragsparteien gemeinsam über anzuwendende Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen zum physischen Schutz entschieden haben.

(2)   Kernmaterial, nicht nukleares Material und Ausrüstungen im Sinne von Absatz 1 unterliegen diesem Abkommen so lange, bis nach den Verfahren, die in den gemäß Artikel XII geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen niedergelegt sind, festgestellt worden ist,

a)

dass die Güter im Einklang mit Artikel VII Absätze 5 und 6 erneut weitergegeben wurden, so dass sie sich außerhalb des Hoheitsbereichs der empfangenden Vertragspartei befinden;

b)

dass das Kernmaterial für keine im Hinblick auf die in Artikel VII Absatz 1 genannten Sicherungsmaßnahmen relevante kerntechnische Tätigkeit mehr zu verwenden oder praktisch nicht rückgewinnbar ist. Zur Feststellung, wann das diesem Abkommen unterliegende Kernmaterial nicht mehr verwendbar ist oder praktisch nicht mehr zur Verarbeitung in eine Form rückgewinnbar ist, in der es für eine im Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen relevante kerntechnische Tätigkeit verwendet werden kann, akzeptieren beide Vertragsparteien die Entscheidung, welche die IAEO im Einklang mit den Bestimmungen für die Beendigung von Sicherungsmaßnahmen nach der einschlägigen Sicherungsübereinkunft trifft, deren Vertragspartei sie ist;

c)

dass nicht nukleares Material oder Ausrüstungen nicht länger für kerntechnische Zwecke verwendbar sind oder

d)

dass die Vertragsparteien gemeinsam bestimmen, dass diese nicht mehr unter dieses Abkommen fallen.

(3)   Technologietransfers unterliegen nur in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft diesem Abkommen, die in einer schriftlichen Mitteilung an die Europäische Kommission ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht haben, solche Transfers in dieses Abkommen aufzunehmen. Vor jedem Transfer sollten der bzw. die jeweiligen Mitgliedstaaten sowohl der Europäischen Kommission als auch der Regierung Australiens eine Notifizierung zukommen lassen.

Artikel V

Anreicherung

Bevor unter dieses Abkommen fallendes Kernmaterial auf einen Gehalt an dem Isotop Uran 235 von zwanzig (20) Prozent oder mehr angereichert werden kann, ist die schriftliche Zustimmung beider Vertragsparteien einzuholen. Die Zustimmungserklärungen müssen die Bedingungen enthalten, unter denen das auf zwanzig (20) Prozent oder mehr angereicherte Uran verwendet werden darf. Die Vertragsparteien können zur Erleichterung der Umsetzung dieser Bestimmung eine eigene Vereinbarung treffen.

Artikel VI

Handel mit Kernmaterial, nicht nuklearem Material, Ausrüstungen und Technologie

(1)   Bei jeder Weitergabe von Kernmaterial, nicht nuklearem Material oder Ausrüstungen im Rahmen der Zusammenarbeit sind die entsprechenden internationalen Verpflichtungen zu beachten, welche die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Australien in Bezug auf die friedliche Nutzung der Kernenergie eingegangen sind und die in Artikel VII aufgeführt sind.

(2)   Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig, soweit möglich, bei der Beschaffung von Kernmaterial, nicht nuklearem Material und Ausrüstungen durch die Vertragsparteien selbst oder durch Personen innerhalb der Gemeinschaft oder im Hoheitsbereich der Regierung Australiens.

(3)   Die Fortsetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit ist abhängig davon, ob die Anwendung des von der Gemeinschaft gemäß dem Euratom-Vertrag eingerichteten Systems der Sicherheitsüberwachung und Kontrolle und des von der Regierung Australiens eingeführten Systems für die Sicherung und Kontrolle von Kernmaterial, nicht nuklearem Material und Ausrüstungen von der jeweils anderen Vertragspartei als zufriedenstellend eingestuft wird.

(4)   Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht dazu verwendet werden, die Verwirklichung des Grundsatzes des freien Verkehrs im EU-Binnenmarkt zu behindern.

(5)   Die Weitergabe von Kernmaterial und die Erbringung entsprechender Dienstleistungen müssen unter fairen Handelsbedingungen erfolgen. Die Anwendung dieses Absatzes erfolgt unbeschadet des Euratom-Vertrags und des davon abgeleiteten Rechts sowie unbeschadet der australischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(6)   In Ergänzung des Artikels VII Absätze 5 und 6 dürfen Retransfers von unter dieses Abkommen fallenden Gütern oder Technologien in Gebiete außerhalb des Hoheitsbereichs der Vertragsparteien ausschließlich in Übereinstimmung mit den von Regierungen einzelner Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von der Regierung Australiens eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer erfolgen. Insbesondere gelten für Retransfers von unter dieses Abkommen fallenden Gütern die Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial des IAEO-Dokuments INFCIRC/254/Rev.9/Part 1.

Artikel VII

Unter das Abkommen fallendes Kernmaterial

(1)   Unter dieses Abkommen fallendes Kernmaterial unterliegt

a)

in der Gemeinschaft der Euratom-Sicherheitsüberwachung gemäß dem Euratom-Vertrag und den IAEO-Sicherungsmaßnahmen gemäß den nachstehenden Sicherungsübereinkünften in ihrer möglicherweise geänderten oder neuen Fassung, im Einklang mit dem Nichtverbreitungsvertrag;

i)

dem Übereinkommen zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation, das am 5. April 1973 in Brüssel geschlossen wurde und am 21. Februar 1977 in Kraft getreten ist (IAEO-Dokument INFCIRC/193);

ii)

dem Übereinkommen zwischen Frankreich, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation, das im Juli 1978 geschlossen wurde und am 12. September 1981 in Kraft getreten ist (IAEO-Dokument INFCIRC/290);

iii)

dem Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, das am 6. September 1976 geschlossen wurde und am 14. August 1978 in Kraft getreten ist (IAEO-Dokument INFCIRC/263);

iv)

den Zusatzprotokollen IAEA INFCIRC/193/Add.8, IAEA INFCIRC/263/Add.1 und IAEA INFCIRC/290/Add.1 auf der Grundlage des IAEO-Dokuments INFCIRC/540 (corrected) (Strengthened Safeguards System/strengeres Sicherungssystem, Teil II), die am 22. September 1998 in Wien unterzeichnet wurden und am 30. April 2004 in Kraft getreten sind;

b)

in Australien den IAEO-Sicherungsmaßnahmen gemäß dem Abkommen zwischen Australien und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, in Kraft getreten am 10. Juli 1974 (IAEO-Dokument INFCIRC/217) und ergänzt durch ein Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen Australien und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, das am 23. September 1997 in Wien unterzeichnet wurde und am 12. Dezember 1998 in Kraft getreten ist (IAEO-Dokument INFCIRC/217/Add.1).

(2)   Sollte die Anwendung eines der in Absatz 1 genannten, mit der IAEO geschlossenen Abkommen bzw. Übereinkommen — gleichgültig aus welchem Grund — in der Gemeinschaft oder in Australien ausgesetzt oder beendet werden, trifft die jeweilige Vertragspartei mit der IAEO eine Vereinbarung mit gleicher Wirksamkeit und gleichem Geltungsbereich wie die einschlägigen Sicherungsübereinkünfte gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b bzw., wenn dies nicht möglich ist,

a)

wendet die Gemeinschaft, soweit sie betroffen ist, Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der Euratom-Sicherheitsüberwachung an, mit gleicher Wirksamkeit und gleichem Geltungsbereich wie die Sicherungsübereinkünfte gemäß Absatz 1 Buchstabe a bzw., wenn dies nicht möglich ist,

b)

treffen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen mit gleicher Wirksamkeit und gleichem Geltungsbereich wie die Sicherungsübereinkünfte gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b.

(3)   Es sind jederzeit physische Schutzmaßnahmen anzuwenden, die zumindest den Kriterien des Anhangs C des IAEO-Dokuments INFCIRC/254/Rev.9/Part 1 (Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial) genügen. Außerdem halten sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, gegebenenfalls die Europäische Kommission und Australien bei der Anwendung von physischen Schutzmaßnahmen an ihre Verpflichtungen im Rahmen des am 3. März 1980 geschlossenen Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, einschließlich gegebenenfalls für die Vertragsparteien in Kraft befindlicher Änderungen und der Empfehlungen des IAEO-Dokuments INFCIRC/225/Rev.5 (Nuclear Security Recommendations on Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities/Empfehlungen für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen in Bezug auf die nukleare Sicherheit). Die Beförderung unterliegt dem am 3. März 1980 geschlossenen Internationalen Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, einschließlich gegebenenfalls für die Vertragsparteien in Kraft befindlicher Änderungen, und den IAEO-Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien (IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1).

(4)   Die nukleare Sicherheit und die Abfallentsorgung unterliegen dem am 17. Juni 1994 in Wien geschlossenen und am 24. Oktober 1996 in Kraft getretenen Übereinkommen über nukleare Sicherheit (IAEO-Dokument INFCIRC/449), dem am 5. September 1997 in Wien geschlossenen und am 18. Juni 2001 in Kraft getretenen Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (IAEO-Dokument INFCIRC/546), dem am 26. September 1986 in Wien geschlossenen und am 26. Februar 1987 in Kraft getretenen Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen (IAEO-Dokument INFCIRC/336) sowie dem am 26. September 1986 in Wien geschlossenen und am 27. Oktober 1986 in Kraft getretenen Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (IAEO-Dokument INFCIRC/335).

(5)   Kernmaterial, das diesem Abkommen unterliegt, darf — außer im Einklang mit Absatz 6 — nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der liefernden Vertragspartei in ein Gebiet außerhalb des Hoheitsgebiets der empfangenden Vertragspartei weitergegeben werden.

(6)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Listen aus, in denen die Drittländer aufgeführt sind, in die die andere Vertragspartei Retransfers nach Absatz 5 vornehmen darf. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über Änderungen ihrer Listen von Drittländern.

Artikel VIII

Wiederaufarbeitung

Die Vertragsparteien geben ihre Zustimmung zur Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoff, der diesem Abkommen unterliegendes Kernmaterial enthält, sofern die Wiederaufarbeitung im Einklang mit den in Anhang A beschriebenen Bedingungen stattfindet.

Artikel IX

Geistiges Eigentum

Die Vertragsparteien sorgen für den angemessenen und wirksamen Schutz von im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen geschaffenem geistigem Eigentum und im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen weitergegebener Technologie im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und Regelungen sowie mit den in Australien und der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel X

Informationsaustausch

(1)   Die Vertragsparteien können einander sowie Personen innerhalb der Gemeinschaft oder im Hoheitsbereich der Regierung Australiens ihnen vorliegende Informationen zu Fragen innerhalb des Gegenstandsbereichs dieses Abkommens zur Verfügung stellen.

Informationen, die von Dritten unter Bedingungen übermittelt wurden, die deren Weitergabe ausschließen, fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens.

Informationen, die nach Auffassung der weitergebenden Vertragspartei gewerblichen Wert besitzen, werden ausschließlich unter den von der weitergebenden Vertragspartei festgelegten Bedingungen weitergegeben.

(2)   Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern den Austausch von Informationen zu Fragen innerhalb des Gegenstandsbereichs dieses Abkommens zwischen Personen im Hoheitsbereich der Regierung Australiens einerseits und Personen innerhalb der Gemeinschaft andererseits.

Die im Besitz solcher Personen befindlichen Informationen werden ausschließlich mit Zustimmung dieser Personen und unter den von ihnen festgelegten Bedingungen weitergegeben.

(3)   Die Vertragsparteien treffen alle angemessenen Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, von denen sie bei der Durchführung dieses Abkommens Kenntnis erhalten.

Artikel XI

Durchführung des Abkommens

(1)   Dieses Abkommen wird nach Treu und Glauben so durchgeführt, dass eine Behinderung oder Verzögerung der kerntechnischen Tätigkeiten in Australien und in der Gemeinschaft sowie eine ungebührliche Einflussnahme darauf verhindert werden, sowie im Einklang mit umsichtigen Managementpraktiken, die für eine wirtschaftliche und sichere Durchführung solcher Tätigkeiten erforderlich sind.

(2)   Das Abkommen darf nicht geltend gemacht werden, um wirtschaftliche oder industrielle Vorteile anzustreben, auf handelspolitische oder industrielle — sowohl inländische als auch internationale — Interessen einer der Vertragsparteien oder ermächtigter Personen Einfluss zu nehmen, auf die Nuklearpolitik einer der Vertragsparteien oder der Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Einfluss zu nehmen oder die Förderung der friedlichen, nicht auf Kernsprengungen ausgerichteten Nutzung der Kernenergie oder den freien Verkehr von unter das Abkommen fallenden Gütern (oder solchen, zu denen mitgeteilt wurde, dass sie unter das Abkommen fallen sollen) auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie zwischen der Regierung Australiens und der Gemeinschaft zu behindern.

(3)   Die Buchführung über unter dieses Abkommen fallendes Kernmaterial und nicht nukleares Material beruht auf der Fungibilität von Kernmaterial sowie den Grundsätzen der Proportionalität und der Äquivalenz des Kernmaterials und des nicht nuklearen Materials entsprechend den nach Artikel XII geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen.

(4)   Änderungen der in den Artikeln I, IV, VI und VII genannten IAEO-Rundschreiben werden im Rahmen dieses Abkommens nur wirksam, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege davon unterrichtet haben, dass sie die Änderungen anerkennen.

Artikel XII

Verwaltungsvereinbarungen

(1)   Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien treffen Verwaltungsvereinbarungen, um die wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen.

(2)   Eine gemäß Absatz 1 getroffene Verwaltungsvereinbarung kann schriftlich im Einvernehmen der zuständigen Behörden beider Seiten geändert werden.

Artikel XIII

Anwendbares Recht

(1)   Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens findet in Übereinstimmung mit den in Australien und in der Europäischen Union geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie mit den internationalen Übereinkommen statt, die die Vertragsparteien unterzeichnet haben. Im Falle der Gemeinschaft umfasst das geltende Recht auch den Euratom-Vertrag und das davon abgeleitete Recht.

(2)   Jede Vertragspartei ist gegenüber der anderen dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieses Abkommens angenommen und eingehalten werden, in Australien durch alle im Rahmen dieses Abkommens ermächtigten staatlichen Unternehmen und Personen im australischen Hoheitsbereich, in der Gemeinschaft durch alle im Rahmen dieses Abkommens ermächtigten Personen innerhalb der Gemeinschaft.

Artikel XIV

Nichteinhaltung

(1)   Bei einer Verletzung grundlegender Bestimmungen des Abkommens durch eine Vertragspartei oder einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft kann die jeweils andere Vertragspartei mit einer entsprechenden schriftlichen Benachrichtigung die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens vollständig oder teilweise aussetzen oder beenden.

(2)   Bevor eine der Vertragsparteien zu einer solchen Maßnahme schreitet, finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt, um zu einer Entscheidung darüber zu gelangen, ob Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind, und, sofern dies der Fall ist, darüber, welche Maßnahmen innerhalb welchen zeitlichen Rahmens zu ergreifen sind.

(3)   Die Aussetzung oder Beendung nach Artikel 1 erfolgt nur dann, wenn die beschlossenen Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen nicht innerhalb des von den Vertragsparteien beschlossenen zeitlichen Rahmens umgesetzt wurden oder wenn nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums keine Lösung gefunden wird. In derartigen Fällen kann die liefernde Vertragspartei die Rückgabe von Kernmaterial, nicht nuklearem Material, Ausrüstungen und Technologie, die diesem Abkommen unterliegen, verlangen.

(4)   Im Falle der Zündung eines Kernsprengkörpers durch einen Nichtkernwaffenstaat, der Mitglied der Gemeinschaft ist, oder durch Australien, finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung.

Artikel XV

Konsultation und Schiedsverfahren

(1)   Auf Antrag einer der Vertragsparteien kommen bei Bedarf Vertreter der Vertragsparteien zusammen, um über Fragen zu beraten, die sich bei der Umsetzung dieses Abkommens ergeben, die Umsetzung zu überwachen und Vereinbarungen für die Zusammenarbeit zu erörtern, die über die im Abkommen vorgesehenen hinausgehen. Diese Konsultationen können auch in Form eines Briefwechsels stattfinden. Die Vertragsparteien konsultieren einander insbesondere vor Beginn neuer Anreicherungs- oder Wiederaufarbeitungsprojekte, die Kernmaterial betreffen, das unter dieses Abkommen fällt.

(2)   Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, die nicht im Verhandlungsweg oder auf anderem Wege von den Vertragsparteien beigelegt werden können, werden auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt, das aus drei Schiedsrichtern besteht. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter; die beiden benannten Schiedsrichter wählen einen dritten, der nicht Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist und den Vorsitz führt. Hat eine Vertragspartei binnen dreißig Tagen nach dem Schiedsantrag keinen Schiedsrichter benannt, kann die andere Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs um Ernennung eines Schiedsrichters für die Vertragspartei ersuchen, die noch keinen Schiedsrichter benannt hat. Ist binnen dreißig Tagen nach der Be- oder Ernennung der Schiedsrichter für die beiden Vertragsparteien der dritte Schiedsrichter noch nicht gewählt, kann jede der Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs um Ernennung des dritten Schiedsrichters ersuchen. Das Quorum ist mit der Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichts erreicht; alle Entscheidungen werden durch mehrheitliche Abstimmung aller Mitglieder des Schiedsgerichts getroffen. Das Schiedsverfahren wird durch das Schiedsgericht festgelegt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien verbindlich und von ihnen umzusetzen. Die Vergütung der Schiedsrichter wird auf der gleichen Grundlage festgelegt wie diejenige von Ad-hoc-Richtern des Internationalen Gerichtshofs.

(3)   Bei der Beilegung von Streitigkeiten wird der englische Wortlaut dieses Abkommens zugrundegelegt.

Artikel XVI

Zusatzbestimmungen

Die Bestimmungen von in Kraft befindlichen zweiseitigen Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich zwischen Australien und Mitgliedstaaten der Gemeinschaft werden als ergänzend zu diesem Abkommen betrachtet; ihnen gehen die Bestimmungen dieses Abkommens gegebenenfalls vor.

Artikel XVII

Änderungen

(1)   Die Vertragsparteien können einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien über mögliche Änderungen dieses Abkommens konsultieren, insbesondere, um internationalen Entwicklungen im Bereich der nuklearen Sicherungsmaßnahmen Rechnung zu tragen.

(2)   Dieses Abkommen kann im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(3)   Änderungen treten an dem von den Vertragsparteien angegebenen Tag durch den Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien in Kraft, mit denen der Abschluss ihrer für deren Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt wird.

Der Anhang dieses Abkommens ist Bestandteil des Abkommens und kann im Einklang mit diesem Artikel geändert werden.

Artikel XVIII

Inkrafttreten und Laufzeit

(1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte der Vertragsparteien schriftlich notifiziert hat, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Das Übereinkommen wird zunächst für dreißig Jahre geschlossen. Anschließend verlängert sich dieses Abkommen automatisch um jeweils zehn Jahre, es sei denn, eine Vertragspartei hat der anderen mindestens sechs Monate vor Ablauf eines solchen Zehnjahreszeitraums durch den Austausch diplomatischer Noten ihre Absicht mitgeteilt, das Abkommen zu beenden.

(3)   Ungeachtet der Aussetzung, der Beendigung oder des Erlöschens dieses Abkommens oder einer Zusammenarbeit in seinem Rahmen, aus welchem Grund auch immer, bleiben die Verpflichtungen aus den Artikeln III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII und XIII in Kraft, solange Kernmaterial, nicht nukleares Material und Ausrüstungen, die diesen Artikeln unterliegen, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei oder — gleichgültig, an welchem Ort — unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle verbleiben oder bis nach Maßgabe des Artikels IV von den Vertragsparteien einvernehmlich festgestellt wird, dass das Kernmaterial nicht mehr verwendbar ist oder praktisch nicht mehr zur Verarbeitung in eine Form rückgewinnbar ist, in der es für eine vom Standpunkt der Sicherungsmaßnahmen relevante nukleare Tätigkeit verwendet werden kann.

(4)   Dieses Abkommen ersetzt

a)

das am 21. September 1981 in Brüssel geschlossene Abkommen zwischen der Regierung Australiens und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Weitergabe von Kernmaterial von Australien in die Europäische Atomgemeinschaft,

b)

die am 8. September 1993 in Brüssel geschlossene Durchführungsvereinbarung in Form eines Notenwechsels betreffend den internationalen Tausch von Verpflichtungen zum Abkommen zwischen der Regierung Australiens und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) über die Weitergabe von Kernmaterial vom 21. September 1981,

c)

die am 8. September 1993 in Brüssel geschlossene Durchführungsvereinbarung in Form eines Notenwechsels betreffend die Weitergabe von Plutonium zum Abkommen zwischen der Regierung Australiens und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) über die Weitergabe von Kernmaterial vom 21. September 1981 und

d)

die Durchführungsvereinbarung in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung Australiens und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) betreffend die Weitergabe von Plutonium im Rahmen des Abkommens zwischen der Regierung Australiens und Euratom über die Weitergabe von Kernmaterial von Australien in die Europäische Atomgemeinschaft und des Begleitschreibens 2 vom 21. September 1981 sowie im Rahmen der Durchführungsvereinbarung betreffend die Weitergabe von Plutonium vom 8. September 1993.

Geschehen zu Canberra am fünften September zweitausendelf in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Für die Europäische Atomgemeinschaft

J. M. BARROSO

Für die Regierung Australiens

J. GILLARD


ANHANG A

WIEDERAUFARBEITUNG

In der Erwägung, dass nach Artikel VIII Kernmaterial, das diesem Abkommen unterliegt (im Folgenden „KMAU“), nur zu Bedingungen wiederaufgearbeitet werden darf, die in diesem Anhang niedergelegt sind,

sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens —

in Erkenntnis, dass die Abtrennung, Lagerung, Beförderung und Verwendung von Plutonium besondere Maßnahmen zur Verringerung des nuklearen Proliferationsrisikos erfordern,

in Anerkennung der Rolle, welche die Wiederaufarbeitung im Zusammenhang mit einer effizienten Energienutzung, dem Management der in abgebrannten Brennstoffen enthaltenen Stoffe und weiteren friedlichen, nicht auf Kernsprengungen ausgerichteten Verwendungszwecken, einschließlich der Forschung, spielt,

in dem Wunsch nach vorhersehbarer und praktischer Anwendung der in diesem Anhang dargelegten vereinbarten Bedingungen, wobei sowohl ihr Wille, dem Ziel der Nichtverbreitung zu dienen, als auch die langfristigen Erfordernisse der Kernbrennstoffkreislaufprogramme der Vertragsparteien berücksichtigt werden,

in dem festen Willen, die Entwicklung internationaler Sicherungsmaßnahmen und weiterer für die Wiederaufarbeitung und für Plutonium relevanter Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Erhöhung der Proliferationsresistenz und des effektiven physischen Schutzes, auch in Zukunft zu fördern —

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

KMAU kann unter Einhaltung aller folgenden Bedingungen wiederaufgearbeitet werden:

a)

Die Wiederaufarbeitung erfolgt zum Zweck der energetischen Nutzung oder des Managements der in abgebrannten Brennstoffen enthaltenen Stoffe im Einklang mit dem Kernbrennstoffkreislaufprogramm, wie es durch Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden gemeinsam festgelegt wurde.

b)

Plant eine Vertragspartei ein Kernbrennstoffkreislaufprogramm, legt sie eine Beschreibung des vorgeschlagenen Programms mit Einzelheiten zum politischen, rechtlichen und regulatorischen Rahmen für die Wiederaufarbeitung sowie die Lagerung, Verwendung und Beförderung von Plutonium vor.

c)

Das rückgewonnene Plutonium wird im Einklang mit dem unter Buchstabe a genannten Kernbrennstoffkreislaufprogramm gelagert und verwendet.

d)

Die Wiederaufarbeitung und die Verwendung des rückgewonnenen Plutoniums zu anderen, nicht auf Kernsprengungen ausgerichteten, friedlichen Verwendungszwecken, einschließlich der Forschung, erfolgen ausschließlich zu Bedingungen, die im Anschluss an Konsultationen nach Artikel 2 dieses Anhangs zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden.

Artikel 2

Binnen vierzig Tagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens einer der Vertragsparteien werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien abgehalten, um

a)

die Anwendung der Bestimmung dieses Anhangs zu überprüfen,

b)

Änderungen des in Artikel 1 dieses Anhangs genannten Kernbrennstoffkreislaufprogramms zu erörtern,

c)

Verbesserungen der internationalen Sicherungsmaßnahmen und sonstiger Überwachungsverfahren, einschließlich der Festlegung neuer und allgemein akzeptierter internationaler Mechanismen für die Wiederaufarbeitung und für Plutonium, zu prüfen oder

d)

Vorschläge betreffend die Wiederaufarbeitung, Verwendung, Lagerung und Beförderung des rückgewonnenen Plutoniums für andere friedliche, nicht auf Kernsprengungen ausgerichtete Verwendungszwecke, einschließlich der Forschung, zu prüfen.


VERORDNUNGEN

1.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 79/2012 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2012

zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

(Neufassung)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1), insbesondere auf die Artikel 14, 32, 48, 49 und 51 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Verbesserung und Ergänzung der Betrugsbekämpfungsinstrumente wurde die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (2) durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 neu gefasst und aufgehoben. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollten sich auf der Ebene der Rechtsakte zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 widerspiegeln.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (3) wurde grundlegend geändert. Da nach Annahme der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 weitere Änderungen vorzunehmen sind und um einheitliche Regeln für den Informationsaustausch zu haben, sollte sie aus Gründen der Klarheit zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 34a und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates in Bezug auf die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2008/9/EG (4) neu gefasst werden.

(3)

Zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten sind die Kategorien von Informationen, bei denen der Austausch der Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen erfolgt, sowie die Häufigkeit dieses Austauschs und die praktischen Modalitäten festzulegen. In dem Maße, wie die Mitgliedstaaten beabsichtigen, von diesem Austausch abzusehen, sollten sie dies der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 mitteilen.

(4)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erfolgt die Informationsübermittlung zwischen den Steuerbehörden soweit möglich auf elektronischem Weg. Folglich sollten praktische Modalitäten und technische Einzelheiten festgelegt werden.

(5)

Es sollten praktische Modalitäten festgelegt werden, um Informationen über Rechnungsstellungsvorschriften, Mehrwertsteuersätze (MwSt.-Sätze), die im Rahmen der Sonderregelungen für nichtansässige Steuerpflichtige anzuwenden sind, und die zusätzlichen elektronisch verschlüsselten Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (5) bereitzustellen.

(6)

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten, die in gewissen Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EG vorgesehenen Informationen anzufordern, effektiv in Anspruch nehmen können, ist es notwendig, die entsprechenden harmonisierten Codes zu bestimmen, die beim Austausch der sachdienlichen Informationen anzugeben sind, einschließlich der Mittel, über die ein solcher Austausch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 stattfinden sollte.

(7)

Laut Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG kann der Mitgliedstaat der Erstattung vom Antragsteller verlangen, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG vorlegt, sofern dies aufgrund von Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (6) oder im Hinblick auf die Anwendung einer vom Mitgliedstaat der Erstattung gemäß den Artikeln 395 oder 396 jener Richtlinie gewährten Ausnahmeregelung erforderlich ist.

(8)

Laut Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermitteln die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstattung den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die diese gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigen.

(9)

Zu diesem Zweck sollten die technischen Einzelheiten für die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten benötigten zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG geregelt werden. Insbesondere die Codes für die Übermittlung dieser Angaben sollten festgelegt werden. Die Codes in Anhang III dieser Verordnung wurden vom Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (SCAC) auf der Grundlage der Informationen entwickelt, die die Mitgliedstaaten zur Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigen.

(10)

Laut Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG kann vom Antragsteller verlangt werden, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorzulegen. Zu diesem Zweck sollten die allgemein gebräuchlichen Codes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (7) verwendet werden.

(11)

Laut Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 stellt die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde dem Empfänger alle Verwaltungsakte und sonstigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, betreffen.

(12)

Ersucht der Mitgliedstaat der Erstattung den Mitgliedstaat der Ansässigkeit, dem Antragsteller seine Entscheidungen und Verwaltungsakte zum Zweck der Anwendung der Richtlinie 2008/9/EG zuzustellen, sollte es aus Datenschutzgründen möglich sein, diese Zustellung über das Kommunikationsnetzwerk/die Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 abzuwickeln.

(13)

Es sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, u. a. zu Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Regelungen bezüglich des Ortes der Dienstleistung, die Sonderregelungen und die Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer.

(14)

Schließlich ist es notwendig, zur Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eine Liste statistischer Angaben zu erstellen.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Artikel 14, Artikel 32, Artikel 48, Artikel 49 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 fest.

Artikel 2

Kategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen

Folgende Kategorien von Informationen sind Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010:

1.

Informationen betreffend nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige;

2.

Informationen über neue Fahrzeuge.

Artikel 3

Unterkategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen

(1)   Informationen des automatischen Austauschs über nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige sind:

a)

Informationen über die Erteilung von MwSt.-Identifikationsnummern an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige;

b)

Informationen über MwSt.-Erstattungen an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates.

(2)   Informationen des automatischen Austauschs über neue Fahrzeuge sind:

a)

Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der genannten Richtlinie als Steuerpflichtige gelten und die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind;

b)

Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind und nicht unter Buchstabe a fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke identifiziert sind;

c)

Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind und nicht unter Buchstabe a fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke identifiziert sind.

Artikel 4

Mitteilung über die Nichtbeteiligung am Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen

In Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 teilt jeder Mitgliedstaat bis zum 20. Mai 2012 der Kommission schriftlich mit, ob er auf eine Beteiligung am automatischen Austausch von Informationen einer oder mehrerer in Artikel 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien oder Unterkategorien verzichten wird. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend über die Kategorien der Nichtbeteiligung.

Artikel 5

Häufigkeit der Informationsübermittlung

Im Falle des automatischen Informationsaustauschs werden die Informationen der Kategorien und Unterkategorien der jeweiligen Artikel 2 und Artikel 3 übermittelt, sobald sie erlangt wurden, und spätestens bis Ende des dritten Monats nach dem Kalenderquartal, in dem sie erlangt wurden.

Artikel 6

Informationsübermittlung

(1)   Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erteilte Auskünfte werden — soweit möglich — ausschließlich auf elektronischem Wege über das CCN/CSI-Netz übermittelt, mit Ausnahme von:

a)

Zustellungsersuchen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und Verfügungen oder Entscheidungen, um deren Zustellung ersucht wird;

b)

gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelte Urschriften.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vereinbaren, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Auskünfte auf elektronischem Weg mitzuteilen.

Artikel 7

Informationen für Steuerpflichtige

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einzelheiten der Rechnungsstellung im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über das von der Kommission eingerichtete Web-Portal.

(2)   Die Kommission wird das in Absatz 1 genannte Web-Portal auch für die Mitgliedstaaten, die sich entschieden haben folgende zusätzliche Informationen zu veröffentlichen, zur Verfügung stellen:

a)

die Informationen über die Aufbewahrung der in Anhang II aufgeführten Rechnungen;

b)

die von den Mitgliedstaaten verlangten zusätzlichen elektronisch verschlüsselten Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG;

c)

bis 31. Dezember 2014 den Normalsteuersatz gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010;

d)

ab dem 1. Januar 2015 den Mehrwertsteuersatz auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.

Artikel 8

Informationsaustausch im Rahmen der MwSt.-Erstattung

Benachrichtigt ein Mitgliedstaat der Erstattung andere Mitgliedstaaten darüber, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigt, werden zur Übermittlung dieser Angaben die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Codes verwendet.

Artikel 9

Beschreibung der Geschäftstätigkeiten im Rahmen der MwSt.-Erstattung

Benötigt ein Erstattungsmitgliedstaat eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers nach Maßgabe von Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG, erfolgen solche Angaben auf der vierten Ebene der „NACE Rev. 2“-Codes nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

Artikel 10

Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer MwSt.-Erstattung

Ersucht ein Erstattungsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, um die Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer Erstattung gemäß der Richtlinie 2008/9/EG an den Empfänger, kann dieses Zustellungsersuchen über das CCN/CSI-Netz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelt werden.

Artikel 11

Statistische Angaben

Die in Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte Liste der statistischen Angaben findet sich in Anhang IV.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 30. April eines jeden Jahres die in Absatz 1 genannten statistischen Angaben auf elektronischem Wege unter Verwendung des Musters in Anhang IV.

Artikel 12

Mitteilung der innerstaatlichen Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die jeder Mitgliedstaat zur Anwendung dieser Verordnung erlässt.

Artikel 13

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 1925/2004 und (EG) Nr. 1174/2009 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 31. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(2)   ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.

(3)   ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 13.

(4)   ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 50.

(5)   ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23.

(6)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(7)   ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG I

Einzelheiten bei der Rechnungsstellung im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

1.   Ausstellung einer Rechnung

Artikel 221 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Ausstellung von Rechnungen vorzuschreiben

Frage 1.

In welchen Fällen müssen Rechnungen ausgestellt werden?

Frage 2.

Handelt es sich in diesen Fällen um eine vereinfachte oder vollständige Rechnungsstellung?

Artikel 221 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Ausstellung von Rechnungen für von der Mehrwertsteuer befreite Finanzdienstleistungen vorzuschreiben

Frage 3.

Ist die Ausstellung von Rechnungen für von der Mehrwertsteuer befreite Finanz- und Versicherungsdienstleistungen vorgeschrieben?

Frage 4.

Handelt es sich in diesen Fällen um eine vereinfachte oder vollständige Rechnungsstellung?

Artikel 221 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Steuerpflichtigen bei von der Mehrwertsteuer befreiten Lieferungen von der Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung zu befreien

Frage 5.

Für welche von der Mehrwertsteuer befreiten Lieferungen ist gegebenenfalls die Ausstellung einer Rechnung nicht vorgeschrieben?

2.   Zeitpunkt der Ausstellung einer Rechnung

Artikel 222 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit der Festsetzung von Fristen für die Rechnungsausstellung

Frage 6.

Gibt es eine Frist für die Ausstellung von anderen Rechnungen als solchen für innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft?

Frage 7.

Wenn ja, wann muss eine Rechnung ausgestellt werden?

3.   Zusammenfassende Rechnungen

Artikel 223 der Richtlinie 2006/112/EG — Frist für die Ausstellung zusammenfassender Rechnungen

Frage 8.

Können zusammenfassende Rechnungen für Leistungen ausgestellt werden, für die innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Kalendermonat ein Steueranspruch entsteht? Hierbei sind innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft ausgeschlossen.

Frage 9.

Wenn ja, welches ist diese Frist?

4.   Gutschriftverfahren

Artikel 224 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, Rechnungen im Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen im Gutschriftverfahren auszustellen

Frage 10.

Gibt es eine Vorschrift, nach der Rechnungen im Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, im Gutschriftverfahren auszustellen sind?

5.   Übertragung der Rechnungsstellung auf eine in einem Drittland ansässige Person

Artikel 225 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, Bedingungen für eine in einem Drittland ansässige Person festzulegen, die Rechnungen im Auftrag von in der EU ansässigen Unternehmen ausstellen

Frage 11.

Unterliegt die Übertragung der Rechnungsstellung auf in einem Drittland ansässige Personen bestimmten Bedingungen?

Frage 12.

Wenn ja, welches sind die Bedingungen?

6.   Inhalt der Rechnungen

Artikel 227 der Richtlinie 2006/112/EG — Vorschrift zur Angabe der MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers

Frage 13.

Muss die MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers in anderen Fällen als der innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen oder der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf der Rechnung angegeben werden?

Frage 14.

Wenn ja, in welchen Fällen ist die MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben?

Artikel 230 der Richtlinie 2006/112/EG — Angabe der Währung auf der MwSt.-Rechnung

Frage 15.

Muss mitgeteilt werden, wenn ein MwSt.-Betrag unter Verwendung des Kurses der Europäischen Zentralbank in die Landeswährung umgerechnet wird?

Artikel 239 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung einer Steuerregisternummer

Frage 16.

Wird eine MwSt.-Identifikationsnummer vergeben, wenn der Lieferer oder Dienstleistungsempfänger keine innergemeinschaftlichen Erwerbe, Fernverkäufe bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen tätigt?

Artikel 240 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung einer MwSt.-Identifikationsnummer und einer Steuerregisternummer

Frage 17.

In welchen Fällen müssen die Steuerregisternummer oder die MwSt.-Identifikationsnummer oder beide auf der Rechnung angegeben werden, wenn beide Nummern erteilt wurden?

7.   Auf Papier und elektronisch ausgestellte Rechnungen

Artikel 235 der Richtlinie 2006/112/EG — In einem Drittland elektronisch ausgestellte Rechnungen

Frage 18.

Gibt es Bedingungen für in einem Drittland elektronisch ausgestellte Rechnungen?

Frage 19.

Wenn ja, um welche Bedingungen handelt es sich?

8.   Vereinfachte Rechnungen

Artikel 238 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung vereinfachter Rechnungen

Frage 20.

In welchen Fällen sind vereinfachte Rechnungen zulässig?

Artikel 226b der Richtlinie 2006/112/EG — Angaben auf der vereinfachten Rechnung

Frage 21.

Welche Angaben müssen vereinfachte Rechnungen enthalten?

ANHANG II

Informationen über die Aufbewahrung von Rechnungen, die die Mitgliedstaaten über das Web-Portal bereitstellen können

Artikel 245 der Richtlinie 2006/112/EG — Aufbewahrungsort

Frage 1.

Ist die Mitteilung des Aufbewahrungsortes vorgeschrieben, wenn dieser außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liegt?

Frage 2.

Wenn ja, auf welche Weise erfolgt diese Mitteilung?

Frage 3.

Dürfen auf Papier ausgestellte Rechnungen außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aufbewahrt werden?

Artikel 247 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Zeitraum der Aufbewahrung

Frage 4.

Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?

Artikel 247 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG — Form der Aufbewahrung

Frage 5.

Dürfen auf Papier ausgestellte Rechnungen in elektronischer Form aufbewahrt werden?

Frage 6.

Dürfen elektronisch ausgestellte Rechnungen in Papierform aufbewahrt werden?

Frage 7.

Müssen die Daten, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der elektronisch aufbewahrten Rechnungen gewährleisten, im Falle einer elektronischen Signatur oder des elektronischen Datentauschs (EDI) aufbewahrt werden?

Artikel 247 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG — Aufbewahrung in einem Drittland

Frage 8.

Dürfen Rechnungen in einem Drittland aufbewahrt werden?

Frage 9.

Wenn ja, unterliegt die Aufbewahrung bestimmten Bedingungen?

ANHANG III

Codes zur Verwendung bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Code 1.   Kraftstoff

1.1.

Kraftstoff für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500  kg, ausgenommen Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

1.1.1.

Benzin

1.1.2.

Diesel

1.1.3.

Flüssiggas

1.1.4.

Erdgas

1.1.5.

Biokraftstoff

1.2.

Kraftstoff für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500  kg, ausgenommen Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

1.2.1.

Benzin

1.2.2.

Diesel

1.2.3.

Flüssiggas

1.2.4.

Erdgas

1.2.5.

Biokraftstoff

1.2.6.

PKW

1.2.7.

LKW

1.3.

Kraftstoff für Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

1.3.1.

Benzin

1.3.2.

Diesel

1.3.3.

Flüssiggas

1.3.4.

Erdgas

1.3.5.

Biokraftstoff

1.4.

Kraftstoff für Testfahrzeuge

 

1.5.

Erdölerzeugnisse zur Verwendung als Schmiermittel für Fahrzeuge oder Motoren

 

1.6.

Kraftstoff für den Wiederverkauf

 

1.7.

Kraftstoff für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

 

1.8.

Kraftstoff für PKW und Mehrzweckfahrzeuge

1.8.1.

Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

1.8.2.

Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

1.8.3.

Teilweise Verwendung für nicht unter 1.8.2 fallende Zwecke

1.9.

Kraftstoff für Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von weniger als 1 550  kg

1.9.1.

Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

1.9.2.

Verwendung für geschäftliche Zwecke

1.10.

Kraftstoff für Maschinen und landwirtschaftliche Zugmaschinen

1.10.1.

Benzin

1.10.2.

Diesel

1.10.3.

Flüssiggas

1.10.4.

Erdgas

1.10.5.

Biokraftstoff

1.11.

Kraftstoff für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen oder für Mietwagen

1.11.1.

Benzin

1.11.2.

Diesel

1.11.3.

Flüssiggas

1.11.4.

Erdgas

1.11.5.

Biokraftstoff

1.12.

Kraftstoff für Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die nicht unter 1.8 und 1.9 fallen

 

1.13.

Kraftstoff für Fahrzeuge ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

1.14.

Kraftstoff für Fahrzeuge mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

Code 2.   Vermietung von Beförderungsmitteln

2.1.

Vermietung von Beförderungsmitteln mit einer Masse von mehr als 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

 

2.2.

Vermietung von Beförderungsmitteln mit einer Masse von höchstens 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

2.2.1.

Für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten

2.2.2.

Für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 6 Monaten

2.2.3.

PKW

2.2.4.

LKW

2.3.

Vermietung von Beförderungsmitteln für zahlende Fahrgäste

2.3.1.

Für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten

2.3.2.

Für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 6 Monaten

2.4.

Vermietung von Beförderungsmitteln für die Güterbeförderung

 

2.5.

Vermietung von PKW und Mehrzweckfahrzeugen

2.5.1.

Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

2.5.2.

Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrunterricht

2.5.3.

Teilweise Verwendung für nicht unter 2.5.2 fallende Zwecke

2.6.

Vermietung von Motorrädern, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen für Freizeit oder Sport sowie Flugzeugen mit einer Masse von weniger als 1 550  kg

2.6.1.

Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrunterricht

2.6.2.

Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

2.7.

Vermietung von Fahrzeugen der Klasse M1 zur Personenbeförderung

 

2.8.

Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen

 

2.9.

Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen

2.9.1.

Für gewerbliche Tätigkeiten verwendet

2.9.2.

Für andere als gewerbliche Tätigkeiten verwendet

2.10.

Vermietung von Fahrzeugen ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

2.11.

Vermietung von Fahrzeugen mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

2.12.

Vermietung von Fahrzeugen, die nicht unter 2.5 und 2.6 fallen

 

Code 3.   Ausgaben für Beförderungsmittel (andere als unter den Codes 1 und 2 genannte Gegenstände und Dienstleistungen)

3.1.

Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.1.

Erwerb von Fahrzeugen mit einer Masse von mehr als 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.2.

Wartung eines Fahrzeugs mit einer Masse von mehr als 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.3.

Erwerb und Einbau von Zubehör für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.4.

Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs mit einer Masse von mehr als 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.5.

Sonstige Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.

Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.1.

Erwerb von Fahrzeugen mit einer Masse von höchstens 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.2.

Wartung eines Fahrzeugs mit einer Masse von höchstens 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.3.

Erwerb und Einbau von Zubehör für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.4.

Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs mit einer Masse von höchstens 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.5.

Sonstige Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.6.

PKW

3.2.7.

LKW

3.3.

Ausgaben für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.3.1.

Erwerb eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

3.3.2.

Wartung eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

3.3.3.

Erwerb und Einbau von Zubehör für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.3.4.

Ein- oder Abstellen eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

3.3.5.

Sonstige Ausgaben für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.4.

Ausgaben für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

3.4.1.

Erwerb eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

3.4.2.

Wartung eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

3.4.3.

Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

3.4.4.

Ausgaben für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, die nicht unter 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 fallen

3.5.

Wartung von PKW und Mehrzweckfahrzeugen

3.5.1.

Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

3.5.2.

Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

3.5.3.

Teilweise Verwendung für nicht unter 3.5.2 fallende geschäftliche Zwecke

3.6.

Wartung von Motorrädern, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen für Freizeit oder Sport sowie Flugzeugen mit einer Masse von mehr als 1 550  kg

3.6.1.

Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

3.6.2.

Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

3.7.

Ausgaben für PKW und Mehrzweckfahrzeuge, ausgenommen für Wartung und Ein- oder Abstellen

3.7.1.

Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

3.7.2.

Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

3.7.3.

Teilweise Verwendung für nicht unter 3.7.2 fallende Zwecke

3.8.

Ausgaben für Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550  kg, ausgenommen für Wartung und Ein- oder Abstellen

3.8.1.

Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht, Vermietung oder Wiederverkauf

3.8.2.

Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

3.9.

Erwerb eines PKW der Klasse M1

 

3.10.

Erwerb von Zubehör für PKW der Klasse M1 einschließlich Montage und Einbau

 

3.11.

Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen oder für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

 

3.12.

Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen, die für gewerbliche Tätigkeiten verwendet werden

 

3.13.

Ausgaben für Fahrzeuge ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

3.14.

Ausgaben für Fahrzeuge mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

3.15.

Wartung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung außer PKW und Mehrzweckfahrzeuge, Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550  kg

 

3.16.

Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs zur Personenbeförderung

 

3.17.

Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung außer PKW und Mehrzweckfahrzeuge, Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550  kg, ausgenommen Ausgaben für Wartung und Ein- oder Abstellen

 

Code 4.   Maut und Straßenbenutzungsgebühren

4.1.

Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

 

4.2.

Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500  kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

4.2.1.

PKW

4.2.2.

LKW

4.3.

Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

 

4.4.

Straßenbenutzungsgebühren für jedes Beförderungsmittel auf der Brücke über den Großen Belt

 

4.5.

Straßenbenutzungsgebühren für jedes Beförderungsmittel auf der Öresundbrücke

 

4.6.

Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste mit mehr als 9 Plätzen

 

4.7.

Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste mit weniger als 9 Plätzen

 

4.8.

Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses verwendet werden

4.8.1.

Für den Veranstalter

4.8.2.

Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

Code 5.   Fahrtkosten wie Taxikosten und Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

5.1.

Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

5.2.

Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

5.3.

Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses

5.3.1.

Für den Veranstalter

5.3.2.

Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

Code 6.   Beherbergung

6.1.

Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten

 

6.2.

Ausgaben für die Beherbergung einer anderen Person als der Steuerpflichtige oder einer seiner Angestellten

 

6.3.

Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten, die berufsbezogene oder geschäftliche Konferenzen besuchen

 

6.4.

Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses

6.4.1.

Für den Veranstalter

6.4.2.

Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

6.5.

Ausgaben für die Beherbergung eines Angestellten des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt

 

6.6.

Ausgaben für die Beherbergung bei Anschlussleistungen

 

6.7.

Ausgaben für Beherbergung, die nicht unter 6.5. oder 6.6 fallen

 

Code 7.   Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen

7.1.

Von Hotels, Bars, Gaststätten und Pensionen bereitgestellte Speisen und Getränke, einschließlich Frühstück

7.1.1.

Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

7.1.2.

Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

7.2.

Speisen und Getränke, die im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses bereitgestellt werden

7.2.1.

Für den Veranstalter

7.2.2.

Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

7.3.

Speisen und Getränke für einen Angestellten des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt

 

7.4.

Für Anschlussleistungen erworbene Restaurantdienstleistungen

 

7.5.

Erwerb von Speisen, Getränken oder Restaurantdienstleistungen, die nicht unter 7.2, 7.3 und 7.4 fallen

 

Code 8.   Zutritt zu Messen und Ausstellungen

8.1.

Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

8.2.

Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

Code 9.   Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen

9.1.

Erwerb von Alkohol

 

9.2.

Erwerb von Tabakwaren

 

9.3.

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationsveranstaltungen

9.3.1.

Für Werbezwecke

9.3.2.

Nicht für Werbezwecke

9.4.

Ausgaben für die Wartung von Wassersportfahrzeugen

 

9.5.

Ausgaben für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

 

9.6.

Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen für Werbezwecke

 

9.7.

Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, die nicht unter 9.1, 9.2 und 9.3 fallen

 

Code 10.   Sonstiges

10.1.

Werkzeuge

 

10.2.

Reparaturen innerhalb eines Garantiezeitraums

 

10.3.

Bildungsleistungen

 

10.4.

Arbeiten an Gegenständen

10.4.1.

Arbeiten an Grundstücken

10.4.2.

Arbeiten an Grundstücken, die Wohnzwecken dienen

10.4.3.

Arbeiten an beweglichem Gegenständen, die nicht unter Code 3 fallen

10.

Erwerb oder Miete von Gegenständen

10.5.1.

Erwerb oder Miete von Grundstücken

10.5.2.

Erwerb oder Miete von Grundstücken, die als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendet werden

10.5.3.

Erwerb oder Miete von beweglichen Gegenständen, die mit als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendeten Grundstücken zusammenhängen oder dafür verwendet werden

10.5.4.

Erwerb oder Miete beweglicher Gegenstände, die nicht unter Code 2 fallen

10.6.

Bereitstellung von Wasser, Gas oder Elektrizität durch ein Verteilernetz

 

10.7.

Geschenke von geringem Wert

 

10.8.

Bürokosten

 

10.9.

Teilnahme an Messen und Seminaren, Unterricht oder Fortbildung

10.9.1.

Messen

10.9.2.

Seminare

10.9.3.

Unterricht

10.9.4.

Fortbildung

10.10.

Pauschalaufschlag für Vieh und landwirtschaftliche Erzeugung

 

10.11.

Ausgaben für Postversand in Länder außerhalb der EU

 

10.12.

Ausgaben für Telefon und Telefax in Verbindung mit einer Unterbringung

 

10.13.

Von einem Reiseveranstalter zur unmittelbaren Verwendung durch den Reisenden erworbene Gegenstände und Dienstleistungen

 

10.14.

Gegenstände für den Wiederverkauf, die nicht unter 1.6 fallen

 

10.15.

Dienstleistungen für den Wiederverkauf, die nicht unter 6.6 und 7.4 fallen

 

10.16.

Arbeiten an Gegenständen

10.16.1.

Arbeiten an Grundstücken, die als Wohnsitz oder für Freizeitzwecke verwendet werden

10.16.2.

Arbeiten an Grundstücken, die nicht unter 10.16.1 fallen

10.16.3.

Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die mit einem Grundstück nach 10.16.1 zusammenhängen oder dafür verwendet werden

10.16.4.

Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die nicht unter 10.16.3 fallen

10.17.

Ausgaben für Gegenstände

10.17.1.

Ausgaben für Grundstücke, die als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendet werden

10.17.2.

Ausgaben für Gegenstände, die nicht unter 10.17.1 fallen


ANHANG IV

Musterformular für die Übermittlung statistischer Angaben durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Mitgliedstaat:

Jahr:

Teil A:   Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

 

Artikel 7-12

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 25

Feld

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

 

Ersuchen um Informationen erhalten

Ersuchen um Informationen versandt

Verspätete + ausstehende Antworten

Innerhalb eines Monats eingegangene Antworten

Mitteilung gemäß Artikel 12

Spontane Informationen erhalten

Spontane Informationen versandt

Eingehende Bitte um Rückmeldung

Rückmeldung versandt

Ausgehende Bitte um Rückmeldung

Rückmeldung eingegangen

Eingegangenes Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung

Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung versandt

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MT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil B:   Sonstige, nicht nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

Wirtschaftsbeteiligte

14

Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Erwerbe angemeldet haben.

 

15

Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Verkäufe von Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet haben.

 

Statistische Angaben zu den Prüfungen und Ermittlungen

16

Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen).

 

17

Anzahl gleichzeitiger Prüfungen, die die Mitgliedstaaten eingeleitet haben (Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010).

 

18

Anzahl gleichzeitiger Prüfungen, an denen der Mitgliedstaat teilgenommen hat (Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010).

 

Statistische Angaben zum automatischen Austausch von Informationen ohne vorheriges Ersuchen (Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission).

19

Anzahl MwSt.-Identifikationsnummern, die nicht in Ihrem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erteilt wurden (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 79/2012).

 

20

Umfang der anderen Mitgliedstaaten zugeleiteten Informationen über neue Fahrzeuge (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 79/2012).

 

Fakultative Felder (freie Texteingabe)

21

Übriger (automatischer) Austausch von Informationen, die in den vorhergehenden Feldern nicht erfasst sind.

 

22

Nutzen und/oder Ergebnisse der behördlichen Zusammenarbeit.

 


ANHANG V

Aufgehobene Verordnungen

 

Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission

(ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 13)

 

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission

(ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission

(ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 50)


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1925/2004

Verordnung (EG) Nr. 1174/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

 

Artikel 1

Artikel 2

 

—

Artikel 3 Nummern 1 und 2

 

Artikel 2 Nummern 1 und 2

Artikel 3 Nummern 3, 4 und 5

 

—

Artikel 4 Absätze 1 und 2

 

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5

 

—

Artikel 5 Absatz 1

 

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 2

 

—

Artikel 6

 

Artikel 5

Artikel 7

 

Artikel 6

Artikel 8

 

—

Artikel 9

 

Artikel 11

Artikel 10

 

Artikel 12

Artikel 11

 

Artikel 14

ANHANG

 

Anhang IV

 

Artikel 1

Artikel 8

 

Artikel 2

Artikel 9

 

Artikel 3

Artikel 10

 

Anhang

Anhang III


1.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 80/2012 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2012

über die Aufstellung der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen genannten Liste der biologischen und chemischen Stoffe

(Kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2288/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 über die Aufstellung der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen genannten Liste der biologischen und chemischen Stoffe (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sieht die Befreiung von den Eingangsabgaben vor für biologische und chemische Stoffe für ausschließlich nichtkommerzielle Zwecke, die entweder von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder von Abteilungen dieser Einrichtungen oder von ermächtigten privaten Einrichtungen eingeführt werden, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist. Die Gewährung der Abgabenbefreiung ist jedoch auf solche biologischen oder chemischen Stoffe beschränkt, für die es im Zollgebiet der Union keine gleichartige Erzeugung gibt und die in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) genannten Verfahren erstellt wurde.

(3)

Nach den von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen gibt es im Zollgebiet der Union keine gleichartige Erzeugung für die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten biologischen und chemischen Stoffe.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der biologischen und chemischen Stoffe, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit werden können, wird dieser Verordnung als Anhang I beigefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2288/83 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(2)   ABl. L 220 vom 11.8.1983, S. 13.

(3)  Siehe Anhang II.

(4)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG I

CUS-Nummer

KN-Code (1)

Warenbeschreibung

 

ex 2845 90 90

Helium-3

 

ex 2845 90 90

(Sauerstoff-18) Wasser

0020273-3

ex 2901 29 00

3-Methylpent-1-en

0020274-4

ex 2901 29 00

4-Methylpent-1-en

0020275-5

ex 2901 29 00

2-Methylpent-2-en

0020276-6

ex 2901 29 00

3-Methylpent-2-en

0020277-7

ex 2901 29 00

4-Methylpent-2-en

0025634-8

ex 2902 19 00

P-Mentha-1(7), 2-dien (Beta-Phellandren)

0014769-3

ex 2903 99 90

4,4′-Dibrombiphenyl

0017305-7

ex 2904 10 00

Ethylmethansulfonat

0014364-6

ex 2923 90 00

Decamethoniumbromid (INN)

0020641-7

ex 2926 90 95

1-Naphtonitril

0020642-8

ex 2926 90 95

2-Naphtonitril

0022830-8

ex 2936 21 00

Retinylacetat

0045091-9

ex 3204 12 00

Sulphorhodamine G (C.I. Acid Red 50)

0021887-1

ex 3507 90 90

Phosphoglucomutase


(1)  Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

 

Verordnung (EWG) Nr. 2288/83 der Kommission

(ABl. L 220 vom 11.8.1983, S. 13)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1798/84 der Kommission

(ABl. L 168 vom 28.6.1984, S. 22)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2340/86 der Kommission

(ABl. L 203 vom 26.7.1986, S. 15)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3692/87 der Kommission

(ABl. L 347 vom 11.12.1987, S. 16)

 

Verordnung (EWG) Nr. 213/89 der Kommission

(ABl. L 25 vom 28.1.1989, S. 70)


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 2288/83

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

—

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Anhang

Anhang I

—

Anhang II

—

Anhang III


1.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 81/2012 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2012

zur Verweigerung der Zulassung von Lactobacillus pentosus (DSM 14025) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer solchen Zulassung. Gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden Stoffe, Mikroorganismen und Zubereitungen, die in der Union zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der genannten Verordnung als Silierzusatzstoffe verwendet wurden, bewertet. Nach den früheren Unionsvorschriften wurden Silierzusatzstoffe nicht bewertet oder zugelassen.

(2)

Die Zubereitung Lactobacillus pentosus (DSM 14025) wurde gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in das Register der Futtermittelzusatzstoffe als Silierzusatzstoff für alle Tierarten aufgenommen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Lactobacillus pentosus (DSM 14025) als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten sowie auf Einstufung in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 16. November 2011 (2) zu dem Schluss, dass Lactobacillus pentosus (DSM 14025) gegen drei in der Human- und Veterinärmedizin verwendete Antibiotika resistent ist.

(5)

Nach den vorliegenden Informationen kann das Risiko, dass Lactobacillus pentosus (DSM 14025) die Resistenz gegen diese Antibiotika auf Mikroorganismen überträgt, nicht ausgeschlossen werden. Folglich wurde nicht festgestellt, dass sich Lactobacillus pentosus (DSM 14025) bei Verwendung nach den vorgeschlagenen Bedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt.

(6)

Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind daher nicht erfüllt. Dementsprechend sollte die Zulassung von Lactobacillus pentosus (DSM 14025) als Futtermittelzusatzstoff verweigert werden.

(7)

Da die weitere Verwendung von Lactobacillus pentosus (DSM 14025) als Futtermittelzusatzstoff ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen kann, sollten die entsprechenden Produkte so bald wie möglich vom Markt genommen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zulassung von Lactobacillus pentosus (DSM 14025) als Zusatzstoff in der Tierernährung wird verweigert.

Artikel 2

Vorhandene Bestände von Lactobacillus pentosus (DSM 14025) und diesen enthaltende Vormischungen werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am 22. April 2012 vom Markt genommen. Vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit Lactobacillus pentosus (DSM 14025) hergestellte Silage kann aufgebraucht werden, bis die Bestände erschöpft sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2011; 9(11):2449.


1.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 82/2012 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

138,3

MA

51,9

TN

91,3

TR

123,6

ZZ

101,3

0707 00 05

EG

217,9

JO

241,9

MA

148,6

TR

175,4

ZZ

196,0

0709 91 00

EG

143,2

ZZ

143,2

0709 93 10

MA

107,2

TR

182,4

ZZ

144,8

0805 10 20

EG

52,6

MA

53,2

TN

58,6

TR

64,0

ZZ

57,1

0805 20 10

IL

185,7

MA

87,2

ZZ

136,5

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

CN

61,2

EG

88,5

IL

101,9

JM

118,0

KR

91,7

MA

124,1

PK

50,1

TR

87,8

ZZ

90,4

0805 50 10

EG

69,0

TR

53,5

ZZ

61,3

0808 10 80

CA

118,4

CL

98,4

CN

74,5

US

141,9

ZZ

108,3

0808 30 90

CN

53,7

TR

95,1

US

118,8

ZA

92,8

ZZ

90,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


1.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 83/2012 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2012

zur Festsetzung der ab dem 1. Februar 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2012 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Februar 2012 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 1. Februar 2012 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

—

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

—

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

17.1.2012-30.1.2012

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

—

—

—

Notierung

243,28

188,27

—

—

—

FOB-Preis USA

—

—

330,76

320,76

300,76

Golf-Prämie

88,08

17,87

—

—

—

Prämie Große Seen

—

—

—

—

—

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

17,88  EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

— EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

1.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/43


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2012

zur Neufestsetzung der Schwellenwerte gemäß Artikel 157 Buchstabe b und Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung

(2012/56/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 271,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission (2) wurden die in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (3) vorgesehenen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge geändert.

(2)

Aus Kohärenzgründen ist es daher notwendig, die Schwellenwerte gemäß Artikel 157 Buchstabe b und Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend zu ändern.

(3)

Da die mit der Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 geänderten Schwellenwerte ab 1. Januar 2012 anwendbar sind, muss dieser Beschluss ebenfalls ab 1. Januar 2012 anwendbar sein. Daher ist es notwendig, das Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses für den auf den Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tag vorzusehen.

(4)

Der Beschluss 2010/78/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Neufestsetzung der Schwellenwerte gemäß Artikel 157 Buchstabe b und Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (4) ist hinfällig und daher aufzuheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Werte in Euro der Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge werden wie folgt neu festgesetzt:

—

5 000 000 EUR bei Artikel 157 Buchstabe b;

—

130 000 EUR bei Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe a;

—

200 000 EUR bei Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b;

—

5 000 000 EUR bei Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe c.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/78/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2012.

Brüssel, den 31. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(2)   ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 43.

(3)   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(4)   ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 73.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

1.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/44


BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-ANDORRA

vom 25. Januar 2012

zur Festlegung der Liste der zollrechtlichen Sicherheitsbestimmungen gemäß Artikel 12b Absatz 1 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra

(2012/57/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 28. Juni 1990 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (im Folgenden: „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 12b Absatz 1,

in der Erwägung, dass das Fürstentum Andorra laut dem vorgenannten Absatz 1 die von der Union angewandten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen übernimmt und dass die ausführliche Liste der Bestimmungen des betreffenden gemeinschaftlichen Besitzstands vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 17 des Abkommens festgelegt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands, die das Fürstentum Andorra gemäß Artikel 12b Absatz 1 des Abkommens übernimmt, wird wie folgt festgelegt:

Kategorie zollrechtlicher Sicherheitsmaßnahmen

Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften — Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (1)

Durchführungsvorschriften zum Zollkodex — Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2)

Vorabanmeldungen beim Eingang und Ausgang von Waren

Eingang: Artikel 36a bis 36c

Eingang: Artikel 181b bis 184c

 

Ausgang: Artikel 182a bis 182d

Ausgang:

—

Artikel 592a bis 592d und 592f (Zollanmeldung bei der Ausfuhr)

—

Artikel 842a bis 842f (summarische Ausgangsanmeldung)

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Artikel 5a

Artikel 14a bis 14d, 14f bis 14k und 14q bis 14x

Zollrechtliche Sicherheitskontrollen und Risikomanagement im Sicherheitsbereich

Artikel 13

Allgemein: Artikel 4f bis 4j

 

Eingang: Artikel 184d bis 184e

Ausgang:

—

Artikel 592e und 592g (Zollanmeldung bei der Ausfuhr)

—

Artikel 842d Absatz 2 (summarische Ausgangsanmeldung)

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2011.

Brüssel, den 25. Januar 2012

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).