ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.025.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 25

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
27. Januar 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

1

 

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Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

55

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 43/2012 DES RATES

vom 17. Januar 2012

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht von möglicherweise von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat, für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

(4)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Erteilung einer Genehmigung für einen einzelnen Mitgliedstaat, seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung zu verwalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(5)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie in Bezug auf die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2), ausgeübt werden.

(6)

Wird eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es ist sicherzustellen, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt.

(7)

Bei bestimmten TACs können die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Ziel solcher Initiativen ist es, Fangquotenregelungen zu erproben, die Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen ausschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden die Ressourcen und damit den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die genannten Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Verwirklichung einer rationellen Rückwurfsteuerung sollten bei einer vollständig dokumentierten Fischerei sämtliche Vorgänge auf See erfasst werden, und weniger die Anlandungen im Hafen. Die Auflagen, unter denen die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Fangmengen gewähren, sollten daher unter anderem den Einsatz von CCTV-Überwachungskameras vorsehen, verbunden mit einem System von Sensoren. So sollten alle an Bord behaltenen und alle zurückgeworfenen Teilfänge im Einzelnen aufgezeichnet werden können. Eine Beobachterregelung zur Überwachung in Echtzeit an Bord wäre weniger wirksam, weniger zuverlässig und teurer. Folglich ist der Einsatz von Überwachungskameras derzeit Voraussetzung für den Erfolg von Regelungen, wie etwa vollständig dokumentierten Fischereien, zur Einschränkung der Rückwürfe, solange die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) einzuhalten sind.

(8)

Die TACS sollten auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren, und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur und der betroffenen Regionalbeiräte zum Ausdruck gebracht haben.

(9)

Die TACS für Bestände, für die Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sind die TACS für Seehecht, Kaisergranat und Seezunge in der Biskaya und im westlichen Ärmelkanal, für Hering in den Gewässern westlich Schottlands und für Kabeljau im Kattegat, westlich Schottlands und in der Irischen See nach Maßgabe folgender Verordnungen festzusetzen: Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (4); Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel (5); Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (6); Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (7); Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (8); Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (9) („Kabeljau-Plan“).

(10)

Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(11)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACS und Quoten (10) sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

(12)

Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fangtätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingestellt werden.

(13)

Kaisergranat wird in gemischten Grundfischereien zusammen mit verschiedenen anderen Arten gefangen. In dem als Porcupine Bank bekannten Gebiet westlich Irlands sollten die Kaisergranatfänge nach den Empfehlungen wissenschaftlicher Gutachten im Jahr 2012 nicht zunehmen. Um einen Beitrag zur weiteren Erholung dieses Bestands zu leisten, ist es angezeigt, die Fangmöglichkeiten in einem bestimmten Teil dieses Gebiets und in bestimmten Zeiträumen auf pelagische Arten zu beschränken, bei denen kein Kaisergranat mitgefangen wird.

(14)

Da wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist, dass die TAC-Gebiete für Pollack verschiedenen biologischen Beständen entsprechen, und da diese Art vom Norden der Britischen Inseln bis in den Süden der Iberischen Halbinsel durchgängig verbreitet ist, sollte es im Hinblick auf die Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten zulässig sein, in Bezug auf einige TAC-Gebiete eine flexible Vereinbarung anzuwenden.

(15)

Für 2012 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 sowie den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (11) festgelegt werden.

(16)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (12), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten. Es muss festgelegt werden, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Anlandedaten für die Bestände übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

(17)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Europäischen Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2012 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2012 gelten sollten. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(18)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist geltendes Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die EU-Schiffen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die nicht über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)

Fangbeschränkungen für das Jahr 2012 und

b)

Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„EU-Schiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;

b)

„EU-Gewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

d)

„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten festen Anteil an der TAC;

e)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

f)

„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 (13);

g)

„Fischereiflottenregister der EU“ das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellte Register;

h)

„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a)

Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EWG) Nr. 218/2009 (14);

b)

„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)

„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)

„VII (Porcupine Bank — Einheit 16)“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

53° 30′ N, 15° 00′ W,

53° 30′ N, 11° 00′ W,

51° 30′ N, 11° 00′ W,

51° 30′ N, 13° 00′ W,

51° 00′ N, 13° 00′ W,

51° 00′ N, 15° 00′ W,

53° 30′ N, 15° 00′ W;

e)

„Golf von Cadiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division IXa östlich von 7° 23′ 48″ W;

f)

die CECAF (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 (15).

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 5

TACs und Aufteilung

Die TACs für EU-Schiffe in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 6

Sondervorschriften für bestimmte TACs

(1)   Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat beschlossen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a)

den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b)

zu Folgendem führt:

i)

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung, bei der ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen;

ii)

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

(3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2012 folgende Angaben:

a)

die beschlossenen TACs;

b)

die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen, und

c)

Erläuterungen, weshalb die beschlossenen TACs den Anforderungen von Absatz 2 genügen.

Artikel 7

Zusätzliche Zuteilungen für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen

(1)   Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaaten Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen. Die zusätzliche Zuteilung übersteigt nicht die Grenzen, die in Anhang I als Prozentsatz der diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Quote genannt sind.

(2)   Die zusätzliche Zuteilung gemäß Absatz 1 darf nur unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

a)

Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind, um alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord aufzuzeichnen,

b)

die zusätzliche Zuteilung für ein einzelnes Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentieren Fischerei teilnimmt, beträgt nicht mehr als 75 % der bei dem Schiffstyp, zu dem es gehört, zu erwartenden Rückwürfe und steigert die ursprüngliche Quote der Schiffe auf keinen Fall um mehr als 30 %, und

c)

alle Fänge jedes Schiffes aus dem jeweiligen Bestand, für den die zusätzliche Zuteilung erfolgt, müssen auf die ihm zugeteilte Gesamtmenge angerechnet werden.

Ungeachtet des Buchstaben b kann ein Mitgliedstaat ausnahmsweise einem Schiff unter seiner Flagge eine zusätzliche Zuteilung im Umfang von mehr als 75 % der bei dem Schiffstyp, zu dem das betreffende Schiff gehört, zu erwartenden Rückwürfe gewähren, sofern

i)

die zu erwartenden Rückwürfe bei dem betreffenden Schiffstyp weniger als 10 % betragen,

ii)

nachgewiesen werden kann, dass die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems zu Kontrollzwecken wichtig ist, und

iii)

eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Rückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.

Bedingen die Aufzeichnungen gemäß Buchstabe a die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Verarbeitung solcher Daten.

(3)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so macht er die zusätzliche Zuteilung umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2012 von diesen Versuchen aus.

(4)   Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Zuteilung nach Absatz 1 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben:

a)

die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge;

b)

technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten Fernüberwachungsausrüstungen;

c)

Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten;

d)

die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe und

e)

die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2011 getätigt haben.

(5)   Die Kommission kann verlangen, dass die Abschätzung der zu erwartenden Rückwürfe bei dem Schiffstyp gemäß Absatz 2 Buchstabe b einer Wissenschaftseinrichtung zur Überprüfung vorgelegt wird. Ohne eine Bestätigung dieser Abschätzung setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission schriftlich von den Maßnahmen in Kenntnis, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass die betroffenen Schiffe die Bedingung für die zu erwartenden Rückwürfe im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b erfüllen.

Artikel 8

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)

die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist oder

b)

die Fänge Anteil einer EU-Quote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese EU-Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 9

Aufwandsbeschränkungen

Vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß

a)

Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIIa und VIa und den EU-Gewässern von ICES-Division Vb;

b)

Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

c)

Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in ICES-Division VIIe.

Artikel 10

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch zugewiesener Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (16);

c)

zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 11

Schonzeiten

(1)   Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2012 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge und Dornhai.

(2)   Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

52° 27′ N

12° 19′ W

2

52° 40′ N

12° 30′ W

3

52° 47′ N

12° 39,600′ W

4

52° 47′ N

12° 56′ W

5

52° 13,5′ N

13° 53,830′ W

6

51° 22′ N

14° 24′ W

7

51° 22′ N

14° 03′ W

8

52° 10′ N

13° 25′ W

9

52° 32′ N

13° 07,500′ W

10

52° 43′ N

12° 55′ W

11

52° 43′ N

12° 43′ W

12

52° 38,800′ N

12° 37′ W

13

52° 27′ N

12° 23′ W

14

52° 27′ N

12° 19′ W

(3)   Abweichend von Absatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den im selben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

Artikel 12

Verbote

(1)   Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in EU- und Nicht-EU-Gewässern;

b)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern, sofern in Anhang I Teil B nichts anderes bestimmt ist;

c)

Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern;

d)

Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

e)

Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

f)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII.

(2)   Ungewollten Fängen der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Sie werden umgehend freigesetzt.

Artikel 13

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

(6)  ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

(8)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

(9)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(10)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(11)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(12)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

(14)  Verordnung (EWG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).


VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG I

:

TACs für EU-Schiffe in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten:

Teil A: Allgemeine Bestimmungen

Teil B: Kattegat, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF-Gebiete (EU-Gewässer) und Französisch-Guayana

ANHANG IIA

:

Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIa und VIIa sowie den EU-Gewässern von ICES-Division Vb

ANHANG IIB

:

Zulässiger Fischereiaufwand für die Wiederauffüllung bestimmter Bestände von südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz

ANNEX IIC

:

Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands des westlichen Ärmelkanals in ICES-Division VIIe

ANHANG I

TACs FÜR EU-SCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN

TEIL A

Allgemeine Bestimmungen

In den Tabellen in Teil B dieses Anhangs sind nach Arten aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete sind, sofern nichts anderes angegeben ist, Bezugnahmen auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Art(en) aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen wiedergegeben.

Wissenschaftliche Bezeichnung

3-Alpha-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Schleimköpfe

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfische

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon maritae

CGE

Rote Tiefseekrabbe

Champsocephalus gunnari

ANI

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinne

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Grenadierfisch

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dipturus batis

RJB

Glattrochen

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Antarktischer Seehecht

Engraulis encrasicolus

ANE

Europäische Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Atlantischer Heilbutt

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidonotothen squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja circularis

RJI

Sandrochen

Leucoraja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Limanda limanda

DAB

Kliesche

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfisch

Makaira nigricans

BUM

Atlantischer Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Krabben

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Platichthys flesus

FLE

Flunder

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Rostroraja alba

RJA

Bandrochen

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsche

Solea solea

SOL

Gemeine Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossen-Thun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die folgende Vergleichstabelle der gemeinsprachlichen Bezeichnungen und der lateinischen Bezeichnungen dient ausschließlich der Information:

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Antarktischer Seehecht

TOA

Dissostichus Mawsoni

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Atlantischer Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Atlantischer Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Bandrochen

RJA

Rostroraja alba

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Chagrinrochen

RJF

Leucoraja fullonica

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Eberfische

BOR

Caproidae

Europäische Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Europäischer Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Flunder

FLE

Platichthys flesus

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

Gemeine Seezunge

SOL

Solea solea

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Glatter schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Glattrochen

RJB

Dipturus batis

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia

NOS

Lepidonotothen squamifrons

Grenadierfisch

GRV

Macrourus spp.

Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Hering

HER

Clupea harengus

Heringshai

POR

Lamna nasus

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Kliesche

DAB

Limanda limanda

Krabben

PAI

Paralomis spp.

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Langschnauzen-Eisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Leng

LIN

Molva molva

Limande

LEM

Microstomus kitt

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Lumb

USK

Brosme brosme

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Rochen

SRX

Rajiformes

Rotbarsche

RED

Sebastes spp.

Rote Tiefseekrabbe

CGE

Chaceon maritae

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Leucoraja circularis

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Schleimköpfe

ALF

Beryx spp.

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Seelachs

POK

Pollachius virens

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Seezunge

SOO

Solea spp.

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Südlicher Blauflossen-Thun

SBF

Thunnus maccoyii

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

TEIL B

Kattegat, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII UND XIV, CECAF-Gebiete (EU-Gewässer), Gewässer Französisch-Guayanas

Art

:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet

:

I und II (EU- und internationale Gewässer)

(ARU/1/2.)

Deutschland

25

Analytische TAC

Frankreich

8

Niederlande

20

Vereinigtes Königreich

42

EU

95

TAC

95


Art

:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet

:

III und IV (EU-Gewässer)

(ARU/3/4-C)

Dänemark

959

Analytische TAC

Deutschland

10

Frankreich

7

Irland

7

Niederlande

45

Schweden

37

Vereinigtes Königreich

17

EU

1 082

TAC

1 082


Art

:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet

:

V, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

(ARU/567.)

Deutschland

329

Analytische TAC

Frankreich

7

Irland

305

Niederlande

3 434

Vereinigtes Königreich

241

EU

4 316

TAC

4 316


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32

(USK/3A/BCD)

Dänemark

12

Analytische TAC

Schweden

6

Deutschland

6

EU

24

TAC

24


Art

:

Eberfische

Caproidae

Gebiet

:

VI, VII und VIII (EU- und internationale Gewässer)

(BOR/678-)

Dänemark

20 123

Vorsorgliche TAC

Irland

56 666

Vereinigtes Königreich

5 211

EU

82 000

TAC

82 000


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIIb, VIIc; VIaS (1)

(HER/6AS7BC)

Irland

3 861

Analytische TAC

Niederlande

386

EU

4 247

TAC

4 247


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VI Clyde (2)

(HER/06ACL.)

Vereinigtes Königreich

Noch nicht festgelegt (3)

Vorsorgliche TAC

EU

Noch nicht festgelegt (4)

TAC

Noch nicht festgelegt (4)


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIIa (5)

(HER/07A/MM)

Irland

1 237

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

3 515

EU

4 752

TAC

4 752


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIIe und VIIf

(HER/7EF.)

Frankreich

490

Vorsorgliche TAC

Vereinigtes Königreich

490

EU

980

TAC

980


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIIg (6), VIIh (6), VIIj (6) und VIIk (6)

(HER/7G-K.)

Deutschland

234

Analytische TAC

Frankreich

1 302

Irland

18 236

Niederlande

1 302

Vereinigtes Königreich

26

EU

21 100

TAC

21 100


Art

:

Europäische Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet

:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(ANE/9/3411)

Spanien

3 998

Analytische TAC

Portugal

4 362

EU

8 360

TAC

8 360


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

Kattegat

(COD/03AS.)

Dänemark

82 (7)

Analytische TAC

Deutschland

2 (7)

Schweden

49 (7)

EU

133 (7)

TAC

0 (7)


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIb; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer westlich von 12° 00 W); XII und XIV (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

(COD/5W6-14)

Belgien

0

Vorsorgliche TAC

Deutschland

1

Frankreich

12

Irland

17

Vereinigtes Königreich

48

EU

78

TAC

78


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIa; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer östlich von 12° 00 W)

(COD/5BE6A)

Belgien

0

Analytische TAC

Deutschland

0

Frankreich

0

Irland

0

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

0 (8)


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIIa

(COD/07A.)

Belgien

5

Analytische TAC

Frankreich

14

Irland

251

Niederlande

1

Vereinigtes Königreich

109

EU

380

TAC

380


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(COD/7XAD34)

Belgien

449

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

7 357

Irland

1 459

Niederlande

1

Vereinigtes Königreich

793

EU

10 059

TAC

10 059


Art

:

Heringshai

Lamna nasus

Gebiet

:

Gewässer von Französisch-Guayana, Kattegat; Skagerrak, I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU-Gewässer); CECAF 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 (EU-Gewässer)

(POR/3-1234)

Dänemark

0 (9)

Analytische TAC

Frankreich

0 (9)

Deutschland

0 (9)

Irland

0 (9)

Spanien

0 (9)

Vereinigtes Königreich

0 (9)

EU

0 (9)

TAC

0 (9)


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

6

Analytische TAC

Dänemark

5

Deutschland

5

Frankreich

30

Niederlande

24

Vereinigtes Königreich

1 775

EU

1 845

TAC

1 845


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(LEZ/56-14)

Spanien

385

Analytische TAC

Frankreich

1 501

Irland

439

Vereinigtes Königreich

1 062

EU

3 387

TAC

3 387


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

VII

(LEZ/07.)

Belgien

470

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

5 216

Frankreich

6 329

Irland

2 878

Vereinigtes Königreich

2 492

EU

17 385

TAC

17 385


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

950

Analytische TAC

Frankreich

766

EU

1 716

TAC

1 716


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(LEZ/8C3411)

Spanien

1 121

Analytische TAC

Frankreich

56

Portugal

37

EU

1 214

TAC

1 214


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(ANF/56-14)

Belgien

186

Analytische TAC

Deutschland

213

Spanien

199

Frankreich

2 293

Irland

518

Niederlande

179

Vereinigtes Königreich

1 595

EU

5 183

TAC

5 183


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VII

(ANF/07.)

Belgien

2 835 (10)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

316 (10)

Spanien

1 126 (10)

Frankreich

18 191 (10)

Irland

2 325 (10)

Niederlande

367 (10)

Vereinigtes Königreich

5 517 (10)

EU

30 677 (10)

TAC

30 677 (10)


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(ANF/8ABDE.)

Spanien

1 252

Analytische TAC

Frankreich

6 968

EU

8 220

TAC

8 220


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(ANF/8C3411)

Spanien

2 750

Analytische TAC

Frankreich

3

Portugal

547

EU

3 300

TAC

3 300


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

Vb und VIa (EU- und internationale Gewässer)

(HAD/5BC6A.)

Belgien

7

Analytische TAC

Deutschland

8

Frankreich

332

Irland

985

Vereinigtes Königreich

4 683

EU

6 015

TAC

6 015


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(HAD/7X7A34)

Belgien

185

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

11 096

Irland

3 699

Vereinigtes Königreich

1 665

EU

16 645

TAC

16 645


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

VIIa

(HAD/07A.)

Belgien

20

Analytische TAC

Frankreich

91

Irland

542

Vereinigtes Königreich

598

EU

1 251

TAC

1 251


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(WHG/56-14)

Deutschland

2

Analytische TAC

Frankreich

37

Irland

92

Vereinigtes Königreich

176

EU

307

TAC

307


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

VIIa

(WHG/07A.)

Belgien

0

Analytische TAC

Frankreich

3

Irland

52

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

34

EU

89

TAC

89


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

(WHG/7X7A-C)

Belgien

186

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

11 431

Irland

5 298

Niederlande

93

Vereinigtes Königreich

2 045

EU

19 053

TAC

19 053


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

VIII

(WHG/08.)

Spanien

1 270

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 905

EU

3 175

TAC

3 175


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(WHG/9/3411)

Portugal

Noch nicht festgelegt (11)

Vorsorgliche TAC

EU

Noch nicht festgelegt (12)

TAC

Noch nicht festgelegt (12)


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32

(HKE/3A/BCD)

Dänemark

1 531

Analytische TAC

Schweden

130

EU

1 661

TAC

1 661 (13)


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(HKE/2AC4-C)

Belgien

28

Analytische TAC

Dänemark

1 119

Deutschland

128

Frankreich

248

Niederlande

64

Vereinigtes Königreich

348

EU

1 935

TAC

1 935 (14)


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/571214)

Belgien

284 (15)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

9 109

Frankreich

14 067 (15)

Irland

1 704

Niederlande

183 (15)

Vereinigtes Königreich

5 553 (15)

EU

30 900

TAC

30 900 (16)

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/*8ABDE)

Belgien

37

Spanien

1 469

Frankreich

1 469

Irland

184

Niederlande

18

Vereinigtes Königreich

827

EU

4 004


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/8ABDE.)

Belgien

9 (17)

Analytische TAC

Spanien

6 341

Frankreich

14 241

Niederlande

18 (17)

EU

20 609

TAC

20 609 (18)

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/*57-14)

Belgien

2

Spanien

1 837

Frankreich

3 305

Niederlande

6

EU

5 150


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(HKE/8C3411)

Spanien

7 870

Analytische TAC

Frankreich

756

Portugal

3 673

EU

12 299

TAC

12 299


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

XII (internationale Gewässer)

(BLI/12INT-)

Estland

2 (19)

Analytische TAC

Spanien

778 (19)

Frankreich

19 (19)

Litauen

7 (19)

Vereinigtes Königreich

7 (19)

Sonstige

2 (19)

EU

815 (19)

TAC

815 (19)


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

III a; IIIbcd (EU-Gewässer)

(LIN/3A/BCD)

Belgien

7 (20)

Analytische TAC

Dänemark

51

Deutschland

7 (20)

Schweden

20

Vereinigtes Königreich

7 (20)

EU

92

TAC

92


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(NEP/2AC4-C)

Belgien

1 147

Analytische TAC

Dänemark

1 147

Deutschland

17

Frankreich

34

Niederlande

590

Vereinigtes Königreich

18 994

EU

21 929

TAC

21 929


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer)

(NEP/5BC6.)

Spanien

29

Analytische TAC

Frankreich

114

Irland

190

Vereinigtes Königreich

13 758

EU

14 091

TAC

14 091


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VII

(NEP/07.)

Spanien

1 306 (21)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

5 291 (21)

Irland

8 025 (21)

Vereinigtes Königreich

7 137 (21)

EU

21 759 (21)

TAC

21 759 (21)


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(NEP/8ABDE.)

Spanien

234

Analytische TAC

Frankreich

3 665

EU

3 899

TAC

3 899


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VIIIc

(NEP/08C.)

Spanien

79

Analytische TAC

Frankreich

3

EU

82

TAC

82


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(NEP/9/3411)

Spanien

68

Analytische TAC

Portugal

205

EU

273

TAC

273


Art

:

Geißelgarnelen

Penaeus spp.

Gebiet

:

Gewässer von Französisch-Guayana

(PEN/FGU.)

Frankreich

Noch nicht festgelegt (22)  (23)

Vorsorgliche TAC

EU

Noch nicht festgelegt (23)  (24)

TAC

Noch nicht festgelegt (23)  (24)


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(PLE/56-14)

Frankreich

10

Vorsorgliche TAC

Irland

275

Vereinigtes Königreich

408

EU

693

TAC

693


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIIa

(PLE/07A.)

Belgien

42

Analytische TAC

Frankreich

18

Irland

1 063

Niederlande

13

Vereinigtes Königreich

491

EU

1 627

TAC

1 627


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIIb und VIIc

(PLE/7BC.)

Frankreich

16

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Irland

62

EU

78

TAC

78


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIId und VIIe

(PLE/7DE.)

Belgien

828

Analytische TAC

Frankreich

2 761

Vereinigtes Königreich

1 473

EU

5 062

TAC

5 062


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIIf und VIIg

(PLE/7FG.)

Belgien

46

Analytische TAC

Frankreich

83

Irland

197

Vereinigtes Königreich

43

EU

369

TAC

369


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIIh, VIIj und VIIk

(PLE/7HJK.)

Belgien

11

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

22

Irland

77

Niederlande

44

Vereinigtes Königreich

22

EU

176

TAC

176


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(PLE/8/3411)

Spanien

66

Vorsorgliche TAC

Frankreich

263

Portugal

66

EU

395

TAC

395


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(POL/56-14)

Spanien

6

Vorsorgliche TAC

Frankreich

190

Irland

56

Vereinigtes Königreich

145

EU

397

TAC

397


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

VII

(POL/07.)

Belgien

420

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

25

Frankreich

9 667

Irland

1 030

Vereinigtes Königreich

2 353

EU

13 495

TAC

13 495


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(POL/8ABDE.)

Spanien

252

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 230

EU

1 482

TAC

1 482


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

VIIIc

(POL/08C.)

Spanien

208

Vorsorgliche TAC

Frankreich

23

EU

231

TAC

231


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(POL/9/3411)

Spanien

273 (25)

Vorsorgliche TAC

Portugal

9 (25)

EU

282 (25)

TAC

282


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(POK/7/3411)

Belgien

6

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 375

Irland

1 516

Vereinigtes Königreich

446

EU

3 343

TAC

3 343


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(SRX/2AC4-C)

Belgien

235 (26)  (27)  (28)

Analytische TAC

Dänemark

9 (26)  (27)  (28)

Deutschland

12 (26)  (27)  (28)

Frankreich

37 (26)  (27)  (28)

Niederlande

200 (26)  (27)  (28)

Vereinigtes Königreich

902 (26)  (27)  (28)

EU

1 395 (26)  (28)

TAC

1 395 (28)


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

IIIa (EU-Gewässer)

(SRX/03A-C.)

Dänemark

45 (29)  (30)

Analytische TAC

Schweden

13 (29)  (30)

EU

58 (29)  (30)

TAC

58 (30)


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer)

(SRX/67AKXD)

Belgien

895 (31)  (32)  (33)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Estland

5 (31)  (32)  (33)

Frankreich

4 018 (31)  (32)  (33)

Deutschland

12 (31)  (32)  (33)

Irland

1 294 (31)  (32)  (33)

Litauen

21 (31)  (32)  (33)

Niederlande

4 (31)  (32)  (33)

Portugal

22 (31)  (32)  (33)

Spanien

1 082 (31)  (32)  (33)

Vereinigtes Königreich

2 562 (31)  (32)  (33)

EU

9 915 (31)  (32)  (33)

TAC

9 915 (32)


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

VIId (EU-Gewässer)

(SRX/07D.)

Belgien

80 (34)  (35)  (36)

Analytische TAC

Frankreich

670 (34)  (35)  (36)

Niederlande

4 (34)  (35)  (36)

Vereinigtes Königreich

133 (34)  (35)  (36)

EU

887 (34)  (35)  (36)

TAC

887 (35)


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

VIII und IX (EU-Gewässer)

(SRX/89-C.)

Belgien

9 (37)  (38)

Analytische TAC

Frankreich

1 601 (37)  (38)

Portugal

1 298 (37)  (38)

Spanien

1 305 (37)  (38)

Vereinigtes Königreich

9 (37)  (38)

EU

4 222 (37)  (38)

TAC

4 222 (38)


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32

(SOL/3A/BCD)

Dänemark

512

Analytische TAC

Deutschland

30 (39)

Niederlande

49 (39)

Schweden

19

EU

610

TAC

610 (40)


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(SOL/56-14)

Irland

48

Vorsorgliche TAC

Vereinigtes Königreich

12

EU

60

TAC

60


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIa

(SOL/07A.)

Belgien

131

Analytische TAC

Frankreich

2

Irland

67

Niederlande

41

Vereinigtes Königreich

59

EU

300

TAC

300


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIb und VIIc

(SOL/7BC.)

Frankreich

7

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Irland

37

EU

44

TAC

44


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIId

(SOL/07D.)

Belgien

1 502

Analytische TAC

Frankreich

3 005

Vereinigtes Königreich

1 073

EU

5 580

TAC

5 580


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIe

(SOL/07E.)

Belgien

27 (41)

Analytische TAC

Frankreich

293 (41)

Vereinigtes Königreich

457 (41)

EU

777

TAC

777


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIf und VIIg

(SOL/7FG.)

Belgien

663

Analytische TAC

Frankreich

66

Irland

33

Vereinigtes Königreich

298

EU

1 060

TAC

1 060


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIh, VIIj und VIIk

(SOL/7HJK.)

Belgien

35

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

71

Irland

190

Niederlande

56

Vereinigtes Königreich

71

EU

423

TAC

423


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIIa und VIIIb

(SOL/8AB.)

Belgien

53

Analytische TAC

Spanien

10

Frankreich

3 895

Niederlande

292

EU

4 250

TAC

4 250


Art

:

Seezunge

Solea spp.

Gebiet

:

VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(SOO/8CDE34)

Spanien

403

Vorsorgliche TAC

Portugal

669

EU

1 072

TAC

1 072


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

VIId und VIIe

(SPR/7DE.)

Belgien

26

Vorsorgliche TAC

Dänemark

1 674

Deutschland

26

Frankreich

361

Niederlande

361

Vereinigtes Königreich

2 702

EU

5 150

TAC

5 150


Art

:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet

:

IIIa (EU-Gewässer)

(DGS/03A-C.)

Dänemark

0

Analytische TAC

Schweden

0

EU

0

TAC

0


Art

:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(DGS/2AC4-C)

Belgien

0 (42)

Analytische TAC

Dänemark

0 (42)

Deutschland

0 (42)

Frankreich

0 (42)

Niederlande

0 (42)

Schweden

0 (42)

Vereinigtes Königreich

0 (42)

EU

0 (42)

TAC

0 (42)


Art

:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet

:

I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(DGS/15X14)

Belgien

0 (43)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

0 (43)

Spanien

0 (43)

Frankreich

0 (43)

Irland

0 (43)

Niederlande

0 (43)

Portugal

0 (43)

Vereinigtes Königreich

0 (43)

EU

0 (43)

TAC

0 (43)


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

VIIIc

(JAX/08C.)

Spanien

22 409 (44)  (46)

Analytische TAC

Frankreich

388 (44)

Portugal

2 214 (44)  (46)

EU

25 011

TAC

25 011


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

IX

(JAX/09.)

Spanien

7 969 (47)  (48)

Analytische TAC

Portugal

22 831 (47)  (48)

EU

30 800

TAC

30 800


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

X; CECAF (EU-Gewässer) (49)

(JAX/X34PRT)

Portugal

Noch nicht festgelegt (50)  (51)

Vorsorgliche TAC

EU

Noch nicht festgelegt (52)

TAC

Noch nicht festgelegt (52)


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

CECAF (EU-Gewässer) (53)

(JAX/341PRT)

Portugal

Noch nicht festgelegt (54)  (55)

Vorsorgliche TAC

EU

Noch nicht festgelegt (56)

TAC

Noch nicht festgelegt (56)


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

CECAF (EU-Gewässer) (57)

(JAX/341SPN)

Spanien

Noch nicht festgelegt (58)

Vorsorgliche TAC

EU

Noch nicht festgelegt (59)

TAC

Noch nicht festgelegt (59)


(1)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.

(2)  Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie von Mull of Kintyre nach Corsewall Point.

(3)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(4)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.

(5)  Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

im Norden 52° 30′ N,

im Süden 52° 00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(6)  Dieses Gebiet wird erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

im Norden 52° 30′ N,

im Süden 52° 00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(7)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(8)  Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen.

(9)  Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

(10)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden (ANF/*8ABDE).

(11)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(12)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1.

(13)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(14)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(15)  Quotenübertragungen auf EU-Gewässer von IIa und IV sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(16)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/*8ABDE)

Belgien

37

Spanien

1 469

Frankreich

1 469

Irland

184

Niederlande

18

Vereinigtes Königreich

827

EU

4 004

(17)  Quotenübertragungen auf IV und EU-Gewässer von IIa sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(18)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/*57-14)

Belgien

2

Spanien

1 837

Frankreich

3 305

Niederlande

6

EU

5 150

(19)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(20)  Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa und IIIbcd gefischt werden.

(21)  Besondere Bedingung: Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in VII (Porcupine Bank — Einheit 16) (NEP/*07U16) gefangen werden:

Spanien

380

Frankreich

238

Irland

457

Vereinigtes Königreich

185

EU

1 260

(22)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(23)  Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(24)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1.

(25)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIIIc (EU-Gewässer) (POL/*08C.) gefangen werden.

(26)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(27)  Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.

(28)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(29)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/03A-C.) sind getrennt zu melden.

(30)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(31)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(32)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis), Schwarzbäuchigen Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) und Bandrochen (Rostroraja alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(33)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (EU-Gewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden.

(34)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/07D.) sind getrennt zu melden.

(35)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Perlrochen (Raja undulata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(36)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden.

(37)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C) sind getrennt zu melden.

(38)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis) und Bandrochen (Rostroraja alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(39)  Quote darf nur in den EU-Gewässern von Gebiet IIIa und Teilgebieten 22-32 gefischt werden.

(40)  Besondere Bedingung: Davon dürfen nicht mehr als 461 t im Gebiet IIIa gefangen werden.

(41)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 5 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(42)  Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

(43)  Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

(44)  Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 () nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(45)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

(46)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet IX übertragen werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss der Kommission jedoch im Voraus mitgeteilt werden (JAX/*09.).

(47)  Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(48)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIIIc gefangen werden. Die Anwendung dieser Sonderregelung muss der Kommission jedoch im Voraus mitgeteilt werden (JAX/*08C).

(49)  Gewässer um die Azoren.

(50)  Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(51)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(52)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.

(53)  Gewässer um Madeira.

(54)  Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(55)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(56)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.

(57)  Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(58)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(59)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.

ANHANG IIA

ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND VON SCHIFFEN IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER KABELJAUBESTÄNDE IM KATTEGAT, IN DEN ICES-GEBIETEN VIa UND VIIa SOWIE DEN EU-GEWÄSSERN VON ICES-GEBIET Vb

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten geografischen Gebiete aufhalten.

1.2.

Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2012 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

2.   Reguliertes Fanggerät und geografische Gebiete

Dieser Anhang gilt für die Fanggerätegruppen gemäß Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und für die Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Nummer 2 Buchstaben a, c und d desselben Anhangs.

3.   Genehmigungen

Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.   Höchstzulässiger Fischereiaufwand

4.1.

Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 für den Bewirtschaftungszeitraum 2012, d. h. vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt.

4.2.

Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (1) berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

5.   Verwaltung

5.1.

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 4 und den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

5.2.

Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

5.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5.1. Der betreffende Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

6.   Fichereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Für die Kabeljaubewirtschaftung ist unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten Gruppen von geografischen Gebieten zu verstehen.

7.   Übermittlung einschlägiger Daten

In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben. Diese Daten werden über das Fischereidatenaustauschsystem oder ein anderes von der Kommission eingesetztes künftiges Datenerhebungssystem übermittelt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

Anhang IIA – Anlage 1

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

Geografisches Gebiet

Reguliertes Fanggerät

DK

DE

SE

a)

Kattegat

TR1

197 929

4 212

16 610

TR2

830 041

5 240

327 506

TR3

441 872

0

490

BT1

0

0

0

BT2

0

0

0

GN

115 456

26 534

13 102

GT

22 645

0

22 060

LL

1 100

0

25 339


Geografisches Gebiet

Reguliertes Fanggerät

BE

FR

IE

NL

UK

c)

ICES-Gebiet VIIa

TR1

0

48 193

33 539

0

339 592

TR2

10 166

744

475 649

0

1 088 238

TR3

0

0

1 422

0

0

BT1

0

0

0

0

0

BT2

843 782

0

514 584

200 000

111 693

GN

0

471

18 255

0

5 970

GT

0

0

0

0

158

LL

0

0

0

0

70 614


Geografisches Gebiet

Reguliertes Fanggerät

BE

DE

ES

FR

IE

UK

d)

ICES-Gebiet VIa und EU-Gewässer von ICES-Gebiet Vb

TR1

0

9 320

0

1 324 002

428 820

1 033 273

TR2

0

0

0

34 926

14 371

2 972 845

TR3

0

0

0

0

273

16 027

BT1

0

0

0

0

0

117 544

BT2

0

0

0

0

3 801

4 626

GN

0

35 442

13 836

302 917

5 697

213 454

GT

0

0

0

0

1 953

145

LL

0

0

1 402 142

225 861

4 250

630 040

ANHANG IIB

ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND VON SCHIFFEN IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CADIZ

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten.

2.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:

a)

„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe von Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen;

b)

„reguliertes Fanggerät“ ist jede Kategorie von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)

„Gebiet“ sind die ICES-Gebiete VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

d)

„Bewirtschaftungszeitraum 2012“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013;

e)

„besondere Bedingungen“ sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1.

3.   Einschränkung der Fangtätigkeit

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

KAPITEL II

GENEHMIGUNGEN

4.   Zugelassene Schiffe

4.1.

Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2011 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2.

Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

KAPITEL III

ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN TAGE IM GEBIET

5.   Höchstanzahl Tage

5.1.

Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2012 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

5.2.

Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 4 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen.

6.   Sonderbedingungen für die Festsetzung der Höchstanzahl Tage

6.1.

Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung:

a)

Das betreffende Schiff hat im Jahr 2009 oder 2010 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht (in Lebendgewicht) angelandet und

b)

das betreffende Schiff hat im Jahr 2009 oder 2010 insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat (in Lebendgewicht) angelandet.

6.2.

Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2012 nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.

6.3.

Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind.

6.4.

Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1 angegeben angelandet hat.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Besondere Bedingung

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

 

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

ES

150

FR

149

PT

155

6.1.a) und 6.1.b)

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

unbegrenzt

7.   Kilowatt-Tage-Regelung

7.1.

Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiffen gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten.

7.2.

Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung der Sonderbestimmung nach dieser Nummer erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

7.3.

Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

b)

Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre 2009 und 2010, aus denen die Fangzusammensetzung gemäß den besonderen Bedingungen unter Nummer 6.1 Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für diese Sonderbedingungen in Betracht kommen;

c)

Anzahl Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Anzahl Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.1 Anspruch hätte.

7.4.

Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 7 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 7.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen.

8.   Zuweisung zusätzlicher Tage bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit

8.1.

Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 31. Januar 2012 gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (1) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 (2) kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

8.2.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

8.3.

Die Nummern 8.1 und 8.2 gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

8.4.

Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 8.1 Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2012 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

b)

von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingungen.

8.5.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

8.6.

Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2012 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1 Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.

8.7.

Weist die Kommission im Bewirtschaftungszeitraum 2012 aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den Bewirtschaftungszeitraum 2013 entsprechend berichtigt.

9.   Zuweisung zusätzlicher Tage bei verstärktem Einsatz von Beobachtern

9.1.

Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 (3) und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

9.2.

Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

9.3.

Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 9.1 Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

9.4.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkten Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

9.5.

Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

VERWALTUNG

10.   Allgemeine Pflichten

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

11.   Bewirtschaftungszeiträume

11.1.

Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

11.2.

Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

11.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

12.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

12.1.

Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

12.2.

Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2009 und 2010 im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

12.3.

Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1 ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

12.4.

Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingungen verfügen.

12.5.

Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

13.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter Flaggen verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen unter den Nummern 4.1, 4.2 und 12 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

KAPITEL VI

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

14.   Fichereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

15.   Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in kW zusammen.

16.   Übermittlung der einschlägigen Daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2011 und 2012 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Mitgliedstaat

Fanggerät

Jahr

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (4)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

TR

=

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN

=

Kiemennetze ≥ 60 mm

LL

=

Langleinen

(3)

Jahr

4

 

entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres


Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichen

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

Zahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)

(8)

(8)

(8)

(9)


Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (5)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)

Äußere Kennzeichen

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 (6)

(4)

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

TR

=

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN

=

Kiemennetze ≥ 60 mm

LL

=

Langleinen

(6)

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

2

L

Angabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1 (a) oder (b) gegebenenfalls zutrifft

(7)

Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(8)

Anzahl Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(9)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.)

(4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(5)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9).

ANHANG IIC

ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND VON SCHIFFEN IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN ICES-GEBIET VIIe

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und im ICES-Gebiet VIIe fischen. Im Sinne dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf den Bewirtschaftungszeitraum 2012 für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013.

1.2.

Fischereifahrzeuge, die stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 nach dem Fischereilogbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a)

ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2012 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen,

b)

sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen und

c)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2012 und 31. Januar 2013 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für 2004 und die 2012 getätigten Seezungenfänge dieser Schiffe.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.   Fanggeräte

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

a)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

b)

stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm.

3.   Einschränkung der Fangtätigkeit

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen, in der EU registriert sind und eine der unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen mitführen, höchstens die in Kapitel III angegebene Anzahl Tage im Gebiet verbringen.

KAPITEL II

GENEHMIGUNGEN

4.   Zugelassene Schiffe

4.1.

Schiffe, die unter Nummer 2 dieses Anhangs genanntes Fanggerät einsetzen, müssen im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilten Fanggenehmigung sein, um in dem unter Nummer 1.1 genannten Gebiet Fischfang betreiben zu können.

4.2.

Ein Mitgliedstaat genehmigt keinen Fischfang mit einem Fanggerät aus einer der unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen im Gebiet durch Schiffe unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2011 keine derartige Fangtätigkeit im Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, er stellt sicher, dass im Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.3.

Allerdings kann Schiffen, die bereits mit einem Fanggerät aus einer unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppe gefischt haben, die Genehmigung erteilt werden, ein anderes Fanggerät einzusetzen, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt wurde wie für das erstgenannte Gerät.

4.4.

Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einem Fanggerät aus einer Fanggerätgruppe gemäß Nummer 2 fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer zulässigen Übertragung gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine Quote und gemäß Nummer 10 oder Nummer 11 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen.

KAPITEL III

ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN TAGE IM GEBIET

5.   Höchstanzahl Tage

Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2012 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das Fanggerät gemäß Nummer 2 an Bord führt und einsetzt, den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf, nach Fanggerätgruppen

Fanggeräte nach Nummer 2

Bezeichnung

Eingesetzt werden nur Fanggeräte nach Nummer 2

Westlicher Ärmelkanal

2a)

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

164

2b)

stationäre Netze mit Maschenöffnungen ≤ 220 mm

164

6.   Kilowatt-Tage-Regelung

6.1.

Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen im Bewirtschaftungszeitraum 2012 über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Fanggerätgruppen in Tabelle I gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die der betreffenden Fanggerätgruppe entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten.

6.2.

Für eine bestimmte Fanggerätgruppe ist die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für diese Gruppe in Betracht kommt. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1 erhalten würde.

6.3.

Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für jede Fanggerätgruppe die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

b)

Anzahl Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Anzahl Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1 Anspruch hätte.

6.4.

Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.   Zuweisung zusätzlicher Tage bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit

7.1.

Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit, die seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 erfolgt ist, kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit Fanggerät gemäß Nummer 2 an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

7.2.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die diese Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

7.3.

Die Nummern 7.1 und 7.2 finden keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4.

Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen gemäß Nummer 7.1 Gebrauch machen will, richtet bis zum 15. Juni 2012 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für jede Fanggerätgruppe die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

b)

die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Fanggerätgruppe.

7.5.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats weist die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die unter Nummer 5 genannte Anzahl hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen zu. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

7.6.

Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2012 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die für die betreffende Gruppe von Fanggeräten in Frage kommen.

7.7.

Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm bereits zuvor von der Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2012 nicht erneut umverteilen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, dass die zusätzliche Anzahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See neu bewertetet wird. Ein Mitgliedstaat, der eine Neubewertung der Anzahl Tage beantragt hat, ist bis auf weiteres befugt, 50 % der zusätzlichen Anzahl Tage neu zu verteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.

8.   Zuweisung zusätzlicher Tage bei verstärktem Einsatz von Beobachtern

8.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät der Fanggerätgruppen nach Nummer 2 an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 (1) für nationale Programme hinaus.

8.2.

Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.3.

Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1 Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

8.5.

Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

VERWALTUNG

9.   Allgemeine Pflichten

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.   Bewirtschaftungszeiträume

10.1.

Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2.

Die Zahl der Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgelegt.

10.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe im Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 3. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

11.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

11.1.

Ein Mitgliedstaat kann einem Schiff unter seiner Flagge gestatten, ihm zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

11.2.

Die Gesamtzahl der gemäß Nummer 11.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

11.3.

Die Übertragung von Tagen nach Nummer 11.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselbe Fanggerätgruppe gemäß Nummer 2 einsetzen.

11.4.

Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

12.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter Flaggen verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen unter den Nummern 4.2, 4.4, 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

KAPITEL VI

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

13.   Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das ICES-Gebiet VIIe.

14.   Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, stellen die Mitgliedstaaten auf vierteljährlicher Grundlage die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe zusammen, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

15.   Übermittlung der einschlägigen Daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2011 und 2012 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Mitgliedstaat

Fanggerät

Jahr

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (2)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT

=

Baumkurren ≥ 80 mm

GN

=

Kiemennetz < 220 mm

TN

=

Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm

(3)

Jahr

4

 

entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres


Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichen

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

Zahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)


Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (3)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)

Äußere Kennzeichen

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87

(4)

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT

=

Baumkurren ≥ 80 mm

GN

=

Kiemennetz < 220 mm

TN

=

Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm

(6)

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(8)

Anzahl Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(9)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben


(1)  Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3).

(2)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(3)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


27.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/55


VERORDNUNG (EU) Nr. 44/2012 DES RATES

vom 17. Januar 2012

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht von möglicherweise von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

(4)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Änderung der Quoten für Lodde in den ICES-Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer), die der EU nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Grönland zustehen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(5)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Einführung von Fangbeschränkungen für bestimmte Bestände kurzlebiger Arten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Änderung der TACs auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2012 übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden (2).

(6)

Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Änderung der TACs dieser kurzlebigen Bestände erlassen, wenn Gründe äußerster Dringlichkeit dies in ordnungsgemäß begründeten Fällen im Zusammenhang mit dem Auftrag der Union, ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, erforderlich machen.

(7)

Bei bestimmten TACs können die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Versuchen zu vollständig dokumentierten Fischereien teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Ziel solcher Versuche ist es, Fangquotenregelungen zu erproben, die Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen ausschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden die Ressourcen und damit den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die genannten Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Verwirklichung einer rationellen Rückwurfsteuerung sollten bei einer vollständig dokumentierten Fischerei sämtliche Vorgänge auf See erfasst werden, und weniger die Anlandungen im Hafen. Die Auflagen, unter denen die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Fangmengen gewähren, sollten daher unter anderem den Einsatz von CCTV-Überwachungskameras vorsehen, verbunden mit einem System von Sensoren; so sollten alle an Bord behaltenen und alle zurückgeworfenen Teilfänge im Einzelnen aufgezeichnet werden können. Eine Beobachterregelung zur Überwachung in Echtzeit an Bord wäre weniger wirksam, weniger zuverlässig und teurer. Folglich ist der Einsatz von Überwachungskameras gegenwärtig Voraussetzung für den Erfolg von Regelungen, wie etwa vollständig dokumentierten Fischereien, zur Einschränkung der Rückwürfe, solange die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) einzuhalten sind.

(8)

Die TACs sollten auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und mit den betroffenen Regionalbeiräten zum Ausdruck gebracht haben.

(9)

Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sind die TACs für Seezunge in der Nordsee, für Scholle in der Nordsee, für Kabeljau in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal und für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer nach Maßgabe folgender Verordnungen festzusetzen: Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (4), Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (5) („Kabeljauplan“) und Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (6).

(10)

Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(11)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (7) sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

(12)

Für 2012 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (8) festgelegt werden.

(13)

Nach dem Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) ist es angezeigt, eine Bewirtschaftungsregelung für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Divisionen IIa und IIIa und ICES-Untergebiet IV beizubehalten und zu überarbeiten.

(14)

Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(15)

Kaisergranat wird in gemischten Grundfischereien zusammen mit verschiedenen anderen Arten gefangen. In dem als Porcupine Bank bekannten Gebiet westlich Irlands sollten die Kaisergranatfänge nach den Empfehlungen wissenschaftlicher Gutachten im Jahr 2012 nicht zunehmen. Um einen Beitrag zur weiteren Erholung dieses Bestands zu leisten, ist es angezeigt, die Fangmöglichkeiten in einem bestimmten Teil dieses Gebiets und in bestimmten Zeiträumen auf pelagische Arten zu beschränken, bei denen kein Kaisergranat mitgefangen wird.

(16)

Die EU hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (9), den Färöern (10), Grönland (11) und Island (12) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Die Konsultationen mit den Färöern laufen noch, und voraussichtlich werden die Vereinbarungen für das Jahr 2012 mit diesem Partner erst Anfang 2012 geschlossen. Desgleichen werden die Verhandlungen mit Island 2012 fortgesetzt. Damit die Fischereitätigkeiten der Union nicht unterbrochen werden und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für den Abschluss der betreffenden Vereinbarungen 2012 gewährleistet ist, sollte die Union die Fangmöglichkeiten für Bestände, die den Abkommen mit Island und/oder den Färöern unterliegen, auf vorläufiger Basis festsetzen.

(17)

Nach den Konsultationen zwischen den Küstenstaaten über die Bewirtschaftung von Makrele, Blauem Wittling, Skandinavischem Atlantikhering und Nordsee-Schellfisch kann die Union Fangtätigkeiten von EU-Schiffen von bis zu 10 % über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus mit der Maßgabe genehmigen, dass die über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus gefangenen Mengen von ihrer Quote für das Jahr 2013 abgezogen werden. Desgleichen kann die Union nicht in Anspruch genommene Mengen von bis zu 10 % der Quote, die ihr 2012 zur Verfügung stand, im Jahr 2013 nutzen. Es ist angezeigt, den betreffenden Mitgliedstaaten eine entsprechende Flexibilität bei der Verwaltung dieser Fangmöglichkeiten zu ermöglichen, indem ihnen insbesondere gestattet wird, sich für die Nutzung einer Flexibilitätsquote zu entscheiden.

(18)

Bei den Kabeljaufischereien der Union in EU-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und IIB sind herkömmlicherweise Beifänge von Schellfisch angefallen. Daher ist es notwendig, für diese Fischereien Beifanggrenzen für Schellfisch festzulegen, die mit den historischen Mengen in Einklang stehen.

(19)

Die EU ist Vertragspartei mehrerer Fischereiorganisationen und nimmt an der Tätigkeit anderer Organisationen als kooperierende Nichtpartei teil. Außerdem werden gemäß der Beitrittsakte von 2003 seit dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen die zuvor von Polen geschlossenen Fischereiabkommen, wie das Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, von der EU verwaltet. Diese Fischereiorganisationen haben vorgeschlagen, für 2012 eine Reihe von Maßnahmen einzuführen, darunter Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe. Diese Fangmöglichkeiten sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(20)

Die Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer 33. Jahrestagung 2011 eine Reihe von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs für 2012 angenommen. Diese Fangmöglichkeiten setzten sich aus bestimmten TACs und — im Fall von Garnelen in Division 3M — einer Aufwandszuteilungsregelung zusammen und sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(21)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer 82. Jahrestagung 2011 Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen. Die IATTC hat außerdem eine Entschließung über die Erhaltung der Weißspitzen-Hochseehaie verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(22)

Auf ihrer Jahrestagung 2011 hat die Internationale Kommission für die Erhaltung des Atlantischen Thunfischs (ICCAT) die Übereinstimmungstabellen mit den angepassten Quoten angenommen, denen zu entnehmen ist, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien ihre Fangmöglichkeiten überschritten oder nicht ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT anerkannt, dass die Union ihre Quote für Schwertfisch im nördlichen und im südlichen Atlantik, für Großaugenthun und für Nördlichen Weißen Thun im Jahr 2010 nicht ausgeschöpft hat. Um die von der ICCAT festgelegten Anpassungen der Unionsquoten umzusetzen, müssen die sich aus dieser Unterausschöpfung ergebenden Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des jeweiligen Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an der Unterausschöpfung verteilt werden, ohne dass der in dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TACs festgelegte Verteilungsschlüssel in irgendeiner Weise geändert wird. Ferner sind als Ergebnis derselben Jahrestagung der Wiederauffüllungsplan für Atlantischen Blauen Marlin und für Weißen Marlin geändert, die EU-Quote für Atlantischen Blauen Marlin gekürzt, die EU-Quote für Weißen Marlin leicht aufgestockt und eine ICCAT-Empfehlung zur Erhaltung des Seidenhais angenommen worden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(23)

Auf ihrer Jahrestagung 2011 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) ihre derzeit bereits in Unionsrecht umgesetzten Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten unverändert belassen. Die derzeit geltenden Maßnahmen, die von der IOTC angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(24)

Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation (RFO) für das Hochseegebiet des Südpazifiks (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Diese vorläufigen Maßnahmen wurden bei der zweiten vorbereitenden Konferenz für die SPFO-Kommission im Januar 2011 überarbeitet und werden bei der vom 30. Januar bis zum 3. Februar 2012 geplanten dritten vorbereitenden Konferenz erneut überarbeitet werden. Diese Maßnahmen sind freiwillig und nach internationalem Recht nicht verbindlich. Dennoch ist es im Rahmen der Pflicht zur Zusammenarbeit und Bestandserhaltung nach dem internationalen Seerecht angezeigt, diese Maßnahmen in Unionsrecht umzusetzen, d. h. eine Gesamtquote für die EU festzusetzen und diese Quote vorläufig auf die betroffenen Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(25)

Auf ihrer Jahrestagung 2011 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) die auf ihrer Jahrestagung 2010 für 2011 und 2012 vereinbarten TAC für Schwarzen Seehecht, Granatbarsch, Kaiserbarsch und Rote Tiefseekrabbe nicht geändert. Die derzeit geltenden Maßnahmen, die von der SEAFO angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(26)

In Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des ICES und im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) ist es erforderlich, den Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten zu beschränken.

(27)

Die für 2011 vorgesehene 8. Jahrestagung der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) wurde auf 2012 verschoben. Es ist jedoch angezeigt, die derzeit geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beizubehalten, bis die betreffende Jahrestagung stattfindet.

(28)

Die Parteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer haben auf ihrer Jahrestagung im Jahr 2011 ihre Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten nicht geändert. Die derzeit geltenden Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(29)

Die zuständigen RFO legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die EU geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im Rahmen des CCAMLR (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereichs vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote in dem CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2011 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung wird den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht berühren, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

(30)

Am 16. Dezember 2011 hat die Union gegenüber der Bolivarischen Republik Venezuela (im Folgenden „Venezuela“) eine Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) vor der Küste von Französisch-Guayana abgegeben. Die Fangmöglichkeiten Venezuelas für Snapper in EU-Gewässern müssen festgelegt werden.

(31)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (13), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten. Für diesen Zweck muss festgelegt werden, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

(32)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der EU-Fischer zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2012 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2012 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen in bestimmten Regionen, für die wie in Erwägungsgrund 29 angegeben ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(33)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)

Fangbeschränkungen für das Jahr 2012;

b)

Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013;

c)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 und

d)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in Artikel 27 genannten Zeiträume.

(3)   Ferner sind in dieser Verordnung vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen, die Gegenstand von Fischereikonsultationen mit Drittländern sind, festgelegt. Die endgültigen Fangmöglichkeiten werden nach Abschluss dieser Konsultationen im Einklang mit dem Vertrag festgelegt.

(4)   Bestimmte in Anhang I aufgeführte Fangmöglichkeiten wurden nicht zugeteilt und dürfen von den Mitgliedstaaten nicht genutzt werden, bis die endgültigen Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 3 festgelegt worden sind

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)

EU-Schiffe und

b)

Drittlandschiffe in EU-Gewässern.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„EU-Schiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;

b)

„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

c)

„EU-Gewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

e)

„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

f)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

g)

„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 (14).

Artikel 4

Fanggebiete

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a)

Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 218/2009 (15);

b)

„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)

"Kattegat" ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)

die CECAF (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 (16);

e)

die NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 217/2009 (17);

f)

der „SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) -Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (18);

g)

der „ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) -Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (19);

h)

der „CCAMLR (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 (20);

i)

der „IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) -Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (21);

j)

der „IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) -Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (22);

k)

der „SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) -Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich der Hohen See südlich von 10° N, nördlich des CCAMLR-Bereichs, östlich des SIOFA-Bereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (23) und westlich der Gebiete unter Fischereigerichtsbarkeit der Staaten Südamerikas;

l)

der „WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) -Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (24);

m)

die „Hohe See des Beringmeers“ ist der geografische Bereich der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR EU-SCHIFFE

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

TACs und Aufteilung

(1)   Die TACs für EU-Schiffe in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Die EU-Schiffe dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen von Artikel 14 und Anhang III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (25) und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

(3)   Die Kommission ändert die Quoten für Lodde in den ICES-Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer), die der EU aufgrund der TAC und der EU-Zuteilung durch Grönland zustehen, nach Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits und dem dazugehörigen Protokoll.

(4)   Die TACs in Anhang I für die nachstehenden Bestände können von der Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2012 nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 geändert werden:

a)

Sandaal und die entsprechenden Beifänge in den ICES-Divisionen IIa und IIIa (EU-Gewässer) und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) gemäß Anhang IIB dieser Verordnung;

b)

Stintdorsch und die entsprechenden Beifänge im ICES-Untergebiet IIIa, ICES-Division IIa (EU-Gewässer) und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) und

c)

Sprotte und die entsprechenden Beifänge in ICES-Division IIa (EU-Gewässer) und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer).

(5)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Aufgabe der EU, ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, ändert die Kommission die in Anhang I aufgeführten TACs für die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Bestände durch unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3. Diese Rechtsakte bleiben während der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung in Kraft, in keinem Fall jedoch länger als bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 6

Zusätzliche Zuteilungen für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen

(1)   Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen. Die zusätzliche Zuteilung übersteigt nicht die Grenzen, die in Anhang I als Prozentsatz der diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Quote genannt sind.

(2)   Die zusätzlichen Zuteilung gemäß Absatz 1 darf nur unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

a)

Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind, um alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord aufzuzeichnen,

b)

die zusätzliche Zuteilung für ein einzelnes Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, beträgt nicht mehr als 75 % der bei dem Schiffstyp, zu dem es gehört, zu erwartenden Rückwürfe und steigert die ursprüngliche Quote der Schiffe auf keinen Fall um mehr als 30 %, und

c)

alle Fänge jedes Schiffes aus dem jeweiligen Bestand, für den die zusätzliche Zuteilung erfolgt, müssen auf die ihm zugeteilte Gesamtmenge angerechnet werden.

Ungeachtet des Buchstaben b kann ein Mitgliedstaat ausnahmsweise einem Schiff unter seiner Flagge eine zusätzliche Zuteilung im Umfang von mehr als 75 % der bei dem Schiffstyp, zu dem das betreffende Schiff gehört, zu erwartenden Rückwürfe gewähren, sofern

i)

die zu erwartenden Rückwürfe bei dem betreffenden Schiffstyp weniger als 10 % betragen;

ii)

nachgewiesen werden kann, dass die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems zu Kontrollzwecken wichtig ist, und

iii)

eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Rückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.

(3)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligt ist, die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so macht er die zusätzliche Zuteilung umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2012 von diesen Versuchen aus.

(4)   Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Zuteilung nach Absatz 1 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben:

a)

die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge;

b)

technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten Fernüberwachungsausrüstungen;

c)

Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten;

d)

die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe und

e)

die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2011 getätigt haben.

(5)   Die Kommission kann verlangen, dass die Abschätzung der zu erwartenden Rückwürfe bei dem Schiffstyp gemäß Absatz 2 Buchstabe b einer Wissenschaftseinrichtung zur Überprüfung vorgelegt wird. Ohne eine Bestätigung dieser Abschätzung setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission schriftlich von den Maßnahmen in Kenntnis, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass die betroffenen Schiffe die Bedingung für die zu erwartenden Rückwürfe im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b erfüllen.

Artikel 7

Flexibilität bei der Bewirtschaftung bestimmter Bestände

(1)   In Bezug auf bestimmte Bestände, die in Anhang I aufgeführt sind, kann sich ein Mitgliedstaat entscheiden, seine ursprüngliche Quote gemäß Anhang I um 10 % zu erhöhen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung mit. Durch diese Mitteilung gilt die erhöhte Quote als die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilte Quote.

(2)   Die im Rahmen einer solchen erhöhten Quote im Jahr 2012 gefangenen Mengen, die über die ursprüngliche Quote hinausgehen, werden bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für 2013 für den betreffenden Bestand abgezogen.

(3)   Alle im Rahmen der ursprünglichen Quote nicht gefangenen Mengen werden bis zu 10 % dieser ursprünglichen Quote bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für 2013 für den betreffenden Bestand hinzugefügt.

Artikel 8

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)

die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

die Fänge Anteil einer EU-Quote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese EU-Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 9

Aufwandsbeschränkungen

Vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Schollen- und Seezungenbestände

a)

im Skagerrak;

b)

in dem Teil von ICES-Divison IIIa, der nicht zum Skagerrak oder zum Kattegat gehört;

c)

im ICES-Untergebiet IV;

d)

in den EU-Gewässern von ICES-Division IIa und

e)

in der ICES-Division VIId.

Artikel 10

Fang- und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien

(1)   Für Schwarzen Heilbutt gilt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (26) bezüglich der Notwendigkeit einer Tiefsee-Fangerlaubnis. Schwarzer Heilbutt wird unter den in besagtem Artikel genannten Bedingungen gefangen, an Bord behalten, umgeladen und angelandet.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2012 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II dieser Verordnung gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

Artikel 11

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch zugewiesener Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

c)

zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 12

Schonzeiten

(1)   Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2012 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Lumb, Blauleng und Leng.

(2)   Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

52° 27′ N

12° 19′ W

2

52° 40′ N

12° 30′ W

3

52° 47′ N

12° 39,600′ W

4

52° 47′ N

12° 56′ W

5

52° 13,5′ N

13° 53,830′ W

6

51° 22′ N

14° 24′ W

7

51° 22′ N

14° 03′ W

8

52° 10′ N

13° 25′ W

9

52° 32′ N

13° 07,500′ W

10

52° 43′ N

12° 55′ W

11

52° 43′ N

12° 43′ W

12

52° 38,800′ N

12° 37′ W

13

52° 27′ N

12° 23′ W

14

52° 27′ N

12° 19′ W

(3)   Abweichend von Absatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den im selben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

Artikel 13

Verbote

(1)   Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in EU- und Nicht-EU-Gewässern;

b)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern, sofern in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 (27) nichts anderes bestimmt ist;

c)

Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern;

d)

Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

e)

Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X; und

f)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Sie werden umgehend freigesetzt.

Artikel 14

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 15

Fanggenehmigungen

(1)   Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

(2)   Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

KAPITEL III

Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Abschnitt 1

ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 16

Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten für Roten Thun

(1)   Die Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

(4)   Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

(5)   Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

(6)   Für den Ostatlantik und das Mittelmeer sind die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen aufgeteilt wird, in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

Artikel 17

Zusätzliche Bedingung für die nach Anhang ID zugeteilte Quote für Roten Thun

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwaden im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Mai 2012 verboten.

Artikel 18

Freizeit- und Sportfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Roten Thun zu.

Artikel 19

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

(3)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Hammerhais der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

(4)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(5)   Das Mitführen an Bord des Seidenhais (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

Abschnitt 2

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 20

Verbote und Fangbeschränkungen

(1)   Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

(2)   Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Artikel 20

Versuchsfischerei

(1)   Nur der CCAMLR-Kommission angehörende Mitgliedstaaten dürfen 2012 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen. Beabsichtigt einer dieser Mitgliedstaaten, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2012 mit.

(2)   Die TACs und Beifanggrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Gebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

(3)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Abständen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Fischereiaufwand vermieden wird. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Artikel 22

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2012/2013

(1)   In der Fangsaison 2012/2013 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Wenn ein solcher Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt er dem CCAMLR-Sekretariat gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und der Kommission und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2012 Folgendes mit:

a)

seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet;

b)

die Netzkonstruktion(en) unter Verwendung des Formats in Anhang V Teil D.

(2)   Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt nur seine diesbezügliche Absicht in Bezug auf fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und die zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a)

die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

b)

eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.

Abschnitt 3

IOTC-Übereinkommensbereich

Artikel 23

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich fischen

(1)   Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch fischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) fischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 und Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

(4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf der Liste einer RFO der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe (IUU-Schiffe) stehen, nicht übertragen werden.

(5)   Zur Berücksichtigung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne dürfen die Mitgliedstaaten ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der in diesen Entwicklungsplänen genannten Grenzen erhöhen.

Artikel 24

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Haien (Drescher) aller Arten der Familie Alopiidae ist in jeder Fischerei verboten.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Sie werden umgehend freigesetzt.

Abschnitt 4

SPFO-Übereinkommensbereich

Artikel 25

Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung

Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2012 pelagische Bestände befischen, im SPFO-Übereinkommensbereich auf insgesamt 78 610 BRZ, so dass eine nachhaltige Nutzung der pelagischen Fischereiressourcen im Südpazifik gewährleistet ist.

Artikel 26

Pelagische Fischerei — TACs

(1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 25 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Daten der Schiffe unter ihrer Flagge mit, einschließlich Bruttoraumzahl, die die in diesem Artikel genannte Fischerei ausüben.

(3)   Zur Überwachung der in diesem Artikel genannten Fischerei übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Interimssekretariat die Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des Folgemonats.

Artikel 27

Grundfischereien

Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im SPFO-Bereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge auf

a)

den Jahresdurchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums und

b)

diejenigen Teile des SPFO-Bereichs, in denen während einer vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.

Abschnitt 5

IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 28

Ringwadenfischerei

(1)   Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist wie folgt verboten:

a)

vom 29. Juli bis zum 28. September 2012 oder vom 18. November 2012 bis zum 18. Januar 2013 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150° westlicher Länge,

40° nördlicher Breite,

40° südlicher Breite;

b)

vom 29. September bis zum 29. Oktober 2012 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96° westlicher Länge,

110° westlicher Länge,

4° nördlicher Breite,

3° südlicher Breite.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2012 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

(3)   Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.

(4)   Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)

der Fisch aus anderen als Gründen der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt, oder

b)

es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

(5)   Das Befischen des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais im IATTC-Übereinkommensbereich sind verboten.

(6)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 5 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Sie werden umgehend von den Schiffsbetreibern freigesetzt, die außerdem

a)

die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) erfassen;

b)

die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat übermitteln, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen der Kommission vor dem 31. Januar 2013.

Abschnitt 6

SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 29

Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

Rochen (Rajidae),

Dornhai (Squalus acanthias),

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha.

Abschnitt 7

WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 30

Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich nicht den Fischereiaufwand übersteigt, der in Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

Artikel 31

Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern (FAD)

(1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem1. Juli 2012, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2012, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

a)

einen FAD oder ähnliches elektronisches Gerät ausbringt und nutzt;

b)

unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.

(2)   Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

(3)   Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)

das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt

b)

der Fisch aus anderen als Gründen der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder

c)

eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

Artikel 32

Sperrgebiete für Ringwadenfischerei

Die Ringwadenfischerei auf Großaugenthun und Gelbflossenthun ist in den folgenden Gebieten der Hohen See verboten:

a)

in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der AWZ Indonesiens, Palaus, Mikronesiens und Papua-Neuguineas abgegrenzt sind;

b)

in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der AWZ Mikronesiens, der Marshallinseln, Naurus, Kiribatis, Tuvalus, Fidschis, der Salomonen und Papua-Neuguineas abgegrenzt sind.

Artikel 33

Beschränkung der Zahl der EU-Schiffe, die Schwertfisch fangen dürfen

Die Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) fangen dürfen, ist in Anhang VII angegeben.

Abschnitt 8

Beringmeer

Artikel 34

Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Der Fang von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN

Artikel 35

TACs

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der TACs in Anhang I dieser Verordnung nach Maßgabe der Bedingungen des vorliegenden Titels und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 in den EU-Gewässern fischen.

Artikel 36

Fanggenehmigungen

(1)   Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.

(2)   Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 37

Verbote

(1)   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU-Gewässern;

b)

Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern;

c)

Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

d)

Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

e)

Heringshai (Lamna nasus) in allen EU-Gewässern und

f)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Sie werden umgehend freigesetzt.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 39

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2012.

Die Fangmöglichkeiten oder -verbote für den CCAMLR-Übereinkommensbereich gemäß den Artikeln 20, 21 und 22 und den Anhängen IE und V gelten ab dem Beginn der jeweils für diese Fangmöglichkeiten oder -verbote festgesetzten Anwendungszeiträume.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.02, S. 59.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(6)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S.3.

(8)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(9)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(10)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

(11)  Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 9).

(12)  Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 2).

(13)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

(18)  Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

(19)  Beitritt der EU mit dem Beschluss 86/238/EWG (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97, 1.4.2004, S. 16).

(21)  Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

(22)  Beitritt der EU mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

(23)  Geschlossen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

(24)  Beitritt der EU mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2009 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG I

:

TACs für EU-Schiffe in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA

:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV; CECAF (EU-Gewässer)

ANHANG IB

:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete I, II, V, XII und XIV und grönländische Gewässer der NAFO-Gebiete 0 und 1

ANHANG IC

:

Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID

:

Weit wandernde Fische — alle Gebiete

ANHANG IE

:

Antarktis — CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG IF

:

Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IG

:

Südlicher Blauflossenthun — alle Gebiete

ANHANG IH

:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ

:

SPFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IIA

:

Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Schollen- und Seezungenbestände im Skagerrak, Kattegat, dem nicht unter Skagerrak und Kattegat fallenden Teil der ICES-Division IIIa, dem ICES-Untergebiet IV, den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Division VIId

ANHANG IIB

:

Fangmöglichkeiten für die Fischerei auf Sandaal in den ICES-Divisionen IIa, IIIa und dem ICES-Untergebiet IV

ANHANG III

:

Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern Fischfang betreiben

ANHANG IV

:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG V

:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VI

:

IOTC-Übereinkommensbereich

ANHANG VII

:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII

:

Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern Fischfang betreiben

ANHANG I

TACs FÜR EU-SCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen in den Anhängen IA, IB, IC, ID, IE, IF, IG, IH und IJ sind nach Arten aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen wiedergegeben:

Wissenschaftliche Bezeichnung

3-Alpha-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Schleimköpfe

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfische

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon maritae

CGE

Rote Tiefseekrabbe

Champsocephalus gunnari

ANI

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinne

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Grenadierfisch

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dipturus batis

RJB

Glattrochen

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Antarktischer Seehecht

Engraulis encrasicolus

ANE

Europäische Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Atlantischer Heilbutt

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidonotothen squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja circularis

RJI

Sandrochen

Leucoraja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Limanda limanda

DAB

Kliesche

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfisch

Makaira nigricans

BUM

Atlantischer Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Krabben

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Platichthys flesus

FLE

Flunder

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Rostroraja alba

RJA

Bandrochen

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsche

Solea solea

SOL

Gemeine Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossen-Thun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die folgende Vergleichstabelle der gemeinsprachlichen Bezeichnungen und der lateinischen Bezeichnungen dient ausschließlich der Information:

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Antarktischer Seehecht

TOA

Dissostichus Mawsoni

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Atlantischer Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Atlantischer Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Bandrochen

RJA

Rostroraja alba

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Chagrinrochen

RJF

Leucoraja fullonica

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Eberfische

BOR

Caproidae

Europäische Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Europäischer Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Flunder

FLE

Platichthys flesus

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

Gemeine Seezunge

SOL

Solea solea

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Glatter schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Glattrochen

RJB

Dipturus batis

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia

NOS

Lepidonotothen squamifrons

Grenadierfisch

GRV

Macrourus spp.

Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Hering

HER

Clupea harengus

Heringshai

POR

Lamna nasus

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Kliesche

DAB

Limanda limanda

Krabben

PAI

Paralomis spp.

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Langschnauzen-Eisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Leng

LIN

Molva molva

Limande

LEM

Microstomus kitt

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Lumb

USK

Brosme brosme

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Rochen

SRX

Rajiformes

Rotbarsche

RED

Sebastes spp.

Rote Tiefseekrabbe

CGE

Chaceon maritae

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Leucoraja circularis

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Schleimköpfe

ALF

Beryx spp.

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Seelachs

POK

Pollachius virens

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Seezunge

SOO

Solea spp.

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Südlicher Blauflossen-Thun

SBF

Thunnus maccoyii

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII UND XIV; CECAF-GEBIETE (EU-GEWÄSSER)

Art

:

Sandaal

Ammodytes spp.

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(SAN/04-N.)

Dänemark

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

entfällt


Art

:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet

:

IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer) (1)

(SAN/2A3A4.)

Dänemark

167 436 (2)  (3)

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

3 660 (2)  (3)

Deutschland

256 (2)  (3)

Schweden

6 148 (2)  (3)

Nicht zugeteilt

2 500 (4)

Union

180 000 (3)

Norwegen

20 000

TAC

200 000

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete ()

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/*234_1)

(SAN/*234_2)

(SAN/*234_3)

(SAN/*234_4)

(SAN/*234_5)

(SAN/*234_6)

(SAN/*234_7)

Dänemark

167 436

0

0

0

0

0

0

Vereinigtes Königreich

3 660

0

0

0

0

0

0

Deutschland

256

0

0

0

0

0

0

Schweden

6 148

0

0

0

0

0

0

Union

177 500

0

0

0

0

0

0

Norwegen

20 000

0

0

0

0

0

0

Gesamt

197 500

0

0

0

0

0

0

()  Kann gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung geändert werden.


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

I, II und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(USK/1214EI)

Deutschland

6 (6)

Analytische TAC

Frankreich

6 (6)

Vereinigtes Königreich

6 (6)

Sonstige

3 (6)

Union

21 (6)

TAC

21


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

IV (EU-Gewässer)

(USK/04-C.)

Dänemark

53

Analytische TAC

Deutschland

16

Frankreich

37

Schweden

5

Vereinigtes Königreich

80

Sonstige

5 (7)

Union

196

TAC

196


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

V, VI und VII (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

(USK/567EI.)

Deutschland

4

Analytische TAC

Artikel 12 dieser Verordnung gilt.

Spanien

14

Frankreich

172

Irland

17

Vereinigtes Königreich

83

Sonstige

4 (8)

Union

294

Norwegen

2 923 (9)  (10)  (11)

TAC

3 217


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(USK/04-N.)

Belgien

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

165

Deutschland

1

Frankreich

0

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

4

Union

170

TAC

entfällt


Art

:

Hering (12)

Clupea harengus

Gebiet

:

IIIa

(HER/03A.)

Dänemark

18 912 (13)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

303 (13)

Schweden

19 783 (13)

Union

38 998 (13)

TAC

45 000


Art

:

Hering (14)

Clupea harengus

Gebiet

:

EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N

(HER/4AB.)

Dänemark

64 369

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

41 852

Frankreich

21 286

Niederlande

53 537

Schweden

4 120

Vereinigtes Königreich

57 836

Union

243 000

Norwegen

117 450 (15)

TAC

405 000

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer südlich

von 62° N (HER/*04N-)

Union

50 000


Art

:

Hering (16)

Clupea harengus

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/04-N.)

Schweden

922 (16)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

922

TAC

405 000


Art

:

Hering (17)

Clupea harengus

Gebiet

:

Beifänge im Gebiet IIIa

(HER/03A-BC)

Dänemark

5 692

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

51

Schweden

916

Union

6 659

TAC

6 659


Art

:

Hering (18)

Clupea harengus

Gebiet

:

Beifänge in den Gebieten IV und VIId sowie in den EU-Gewässern des Gebiets IIa

(HER/2A47DX)

Belgien

89

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

17 134

Deutschland

89

Frankreich

89

Niederlande

89

Schweden

84

Vereinigtes Königreich

326

Union

17 900

TAC

17 900


Art

:

Hering (19)

Clupea harengus

Gebiet

:

IVc, VIId (20)

(HER/4CXB7D)

Belgien

8 774 (21)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

882 (21)

Deutschland

573 (21)

Frankreich

10 871 (21)

Niederlande

19 261 (21)

Vereinigtes Königreich

4 189 (21)

Union

44 550

TAC

405 000


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

EU- und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VIb und VIaN (22)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

2 486 (23)

Analytische TAC

Frankreich

470 (23)

Irland

3 360 (23)

Niederlande

2 486 (23)

Vereinigtes Königreich

13 438 (23)

Nicht zugeteilt

660 (24)

Union

22 900 (23)

TAC

22 900


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

9 (25)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

3 026 (25)

Deutschland

76 (25)

Niederlande

19 (25)

Schweden

530 (25)

Union

3 660

TAC

3 783


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört.

(COD/2A3AX4)

Belgien

782 (26)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

4 495 (26)

Deutschland

2 850 (26)

Frankreich

966 (26)

Niederlande

2 540 (26)

Schweden

30 (26)

Vereinigtes Königreich

10 311 (26)

Union

21 974

Norwegen

4 501 (27)

TAC

26 475

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(COD/*04N-)

Union

19 099


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/04-N.)

Schweden

382 (28)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

382

TAC

entfällt


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIId

(COD/07D.)

Belgien

66 (29)

Analytische TAC

Frankreich

1 295 (29)

Niederlande

39 (29)

Vereinigtes Königreich

143 (29)

Union

1 543

TAC

1 543


Art

:

Kliesche und Flunder

Limanda limanda und Platichthys flesus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(D/F/2AC4-C)

Belgien

503

Vorsorgliche TAC

Dänemark

1 888

Deutschland

2 832

Frankreich

196

Niederlande

11 421

Schweden

6

Vereinigtes Königreich

1 588

Union

18 434

TAC

18 434


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(ANF/2AC4-C)

Belgien

324 (30)

Analytische TAC

Dänemark

714 (30)

Deutschland

349 (30)

Frankreich

66 (30)

Niederlande

245 (30)

Schweden

8 (30)

Vereinigtes Königreich

7 455 (30)

Union

9 161 (30)

TAC

9 161


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(ANF/04-N.)

Belgien

45

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1 152

Deutschland

18

Niederlande

16

Vereinigtes Königreich

269

Union

1 500

TAC

entfällt


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

IIIa, EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32

(HAD/3A/BCD)

Belgien

11

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1 943

Deutschland

123

Niederlande

2

Schweden

229

Union

2 308

TAC

2 409


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer)

(HAD/2AC4.)

Belgien

224

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

1 539

Deutschland

979

Frankreich

1 707

Niederlande

168

Schweden

155

Vereinigtes Königreich

25 386

Union

30 158

Norwegen

9 008

TAC

39 166

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(HAD/*04N-)

Union

22 433


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HAD/04-N.)

Schweden

707 (31)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

707

TAC

entfällt


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

VIb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(HAD/6B1214)

Belgien

7

Analytische TAC

Deutschland

9

Frankreich

364

Irland

260

Vereinigtes Königreich

2 660

Union

3 300

TAC

3 300


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

IIIa

(WHG/03A.)

Dänemark

929

Vorsorgliche TAC

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

3

Schweden

99

Union

1 031

TAC

1 050


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer)

(WHG/2AC4.)

Belgien

337

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1 458

Deutschland

379

Frankreich

2 191

Niederlande

843

Schweden

3

Vereinigtes Königreich

10 539

Union

15 750

Norwegen

1 306 (32)

TAC

17 056

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(WHG/*04N-)

Union

10 671


Art

:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(W/P/04-N.)

Schweden

190 (33)

Vorsorgliche TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

190

TAC

entfällt


Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

II und IV (norwegische Gewässer)

(WHB/24-N.)

Dänemark

0

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

391 000


Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (WHB/1X14)

Dänemark

9 683 (34)  (36)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

3 765 (34)  (36)

Spanien

8 209 (34)  (35)  (36)

Frankreich

6 738 (34)  (36)

Irland

7 498 (34)  (36)

Niederlande

11 807 (34)  (36)

Portugal

763 (34)  (35)  (36)

Schweden

2 395 (34)  (36)

Vereinigtes Königreich

12 563 (34)  (36)

Nicht zugeteilt

4 500 (37)

Union

63 421 (34)  (36)

Norwegen

30 000

TAC

391 000


Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(WHB/8C3411)

Spanien

8 034

Analytische TAC

Portugal

2 009

Union

10 043 (38)

TAC

391 000


Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W (EU-Gewässer)

(WHB/24A567)

Norwegen

64 226 (39)  (40)

Analytische TAC

TAC

391 000


Art

:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(L/W/2AC4-C)

Belgien

346

Vorsorgliche TAC

Dänemark

953

Deutschland

122

Frankreich

261

Niederlande

793

Schweden

11

Vereinigtes Königreich

3 905

Union

6 391

TAC

6 391


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

(BLI/5B67-) (43)

Deutschland

20 (46)

Analytische TAC

Artikel 12 dieser Verordnung gilt.

Estland

3 (46)

Spanien

62 (46)

Frankreich

1 423 (46)

Irland

5 (46)

Litauen

1 (46)

Polen

1 (46)

Vereinigtes Königreich

362 (46)

Sonstige

5 (41)  (46)

Nicht zugeteilt

150 (47)

Union

1 882 (46)

Norwegen

150 (42)

TAC

2 032


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

I und II (EU- und internationale Gewässer)

(LIN/1/2.)

Dänemark

8

Analytische TAC

Deutschland

8

Frankreich

8

Vereinigtes Königreich

8

Sonstige

4 (48)

Union

36

TAC

36


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

IV (EU-Gewässer)

(LIN/04-C.)

Belgien

16

Analytische TAC

Dänemark

243

Deutschland

150

Frankreich

135

Niederlande

5

Schweden

10

Vereinigtes Königreich

1 869

Union

2 428

TAC

2 428


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

V (EU- und internationale Gewässer)

(LIN/05.)

Belgien

9

Vorsorgliche TAC

Dänemark

6

Deutschland

6

Frankreich

6

Vereinigtes Königreich

6

Union

33

TAC

33


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (LIN/6X14.)

Belgien

29 (51)

Analytische TAC

Artikel 12 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

5 (51)

Deutschland

107 (51)

Spanien

2 156 (51)

Frankreich

2 299 (51)

Irland

576 (51)

Portugal

5 (51)

Vereinigtes Königreich

2 647 (51)

Nicht zugeteilt

200 (52)

Union

7 824 (51)

Norwegen

6 140 (49)  (50)

TAC

14 164


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(LIN/04-N.)

Belgien

6

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

747

Deutschland

21

Frankreich

8

Niederlande

1

Vereinigtes Königreich

67

Union

850

TAC

entfällt


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

IIIa; EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32

(NEP/3A/BCD)

Dänemark

4 409

Analytische TAC

Deutschland

13

Schweden

1 578

Union

6 000

TAC

6 000


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(NEP/04-N.)

Dänemark

1 135

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

1

Vereinigtes Königreich

64

Union

1 200

TAC

entfällt


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

IIIa

(PRA/03A.)

Dänemark

2 457

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

1 323

Union

3 780

TAC

7 080


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

2 273

Analytische TAC

Niederlande

21

Schweden

91

Vereinigtes Königreich

673

Union

3 058

TAC

3 058


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N.)

Dänemark

357

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

123 (53)

Union

480

TAC

entfällt


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

48

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

6 189

Deutschland

32

Niederlande

1 190

Schweden

332

Union

7 791

TAC

7 950


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

Kattegat

(PLE/03AS.)

Dänemark

1 769

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

20

Schweden

199

Union

1 988

TAC

1 988


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

4 874

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

15 840

Deutschland

4 569

Frankreich

914

Niederlande

30 462

Vereinigtes Königreich

22 542

Union

79 201

Norwegen

5 209

TAC

84 410

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(PLE/*04N-)

Union

32 500


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (EU-Gewässer)

(POK/2A34.)

Belgien

27

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

3 263

Deutschland

8 241

Frankreich

19 395

Niederlande

82

Schweden

448

Vereinigtes Königreich

6 318

Union

37 774

Norwegen

41 546 (54)

TAC

79 320


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

VI, Vb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(POK/56-14)

Deutschland

391

Analytische TAC

Frankreich

3 878

Irland

407

Vereinigtes Königreich

3 154

Union

7 830

Norwegen

400 (55)

TAC

8 230


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(POK/04-N.)

Schweden

880 (56)

Analytische TAC

Union

880

TAC

entfällt


Art

:

Steinbutt und Glattbutt

Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(T/B/2AC4-C)

Belgien

340

Vorsorgliche TAC

Dänemark

727

Deutschland

186

Frankreich

88

Niederlande

2 579

Schweden

5

Vereinigtes Königreich

717

Union

4 642

TAC

4 642


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer); Vb und VI (EU- und internationale Gewässer)

(GHL/2A-C46)

Dänemark

2

Analytische TAC

Deutschland

3

Estland

2

Spanien

2

Frankreich

31

Irland

2

Litauen

2

Polen

2

Vereinigtes Königreich

123

Union

169

TAC

520 (57)


Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

(MAC/2A34.)

Belgien

421 (60)  (62)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

11 097 (60)  (62)

Deutschland

439 (60)  (62)

Frankreich

1 326 (60)  (62)

Niederlande

1 335 (60)  (62)

Schweden

4 001 (58)  (59)  (60)  (62)

Vereinigtes Königreich

1 236 (60)  (62)

Union

19 855 (58)  (60)  (62)

Norwegen

89 537 (61)

TAC

entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: Dies sind vorläufige Quoten gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung:

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B.)

IVc

(MAC/*04C.)

VI, IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2012 und im Dezember 2012 (MAC/*2A6.)

Dänemark

0

4 130

0

0

7 735

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

1 503

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

3 000

0

0

0

0


Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland

16 487 (65)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 dieser Verordnung gilt.

Spanien

18 (65)

Estland

137 (65)

Frankreich

10 993 (65)

Irland

54 956 (65)

Lettland

101 (65)

Litauen

101 (65)

Niederlande

24 043 (65)

Polen

1 161 (65)

Vereinigtes Königreich

151 132 (65)

Union

259 129 (65)

Norwegen

10 463 (63)  (64)

TAC

entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden. Dies sind vorläufige Quoten gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung:

 

IVa (EU- und norwegische Gewässer)

(MAC/*04A-EN)

Vom 1. Januar bis 15. Februar 2012 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2012

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

6 633

675

Frankreich

4 423

450

Irland

22 112

2 252

Niederlande

9 674

985

Vereinigtes Königreich

60 810

6 192

Union

103 652

10 554


Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(MAC/8C3411)

Spanien

24 438 (66)  (67)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

162 (66)  (67)

Portugal

5 051 (66)  (67)

Union

29 651 (67)

TAC

entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. Dies sind vorläufige Quoten gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung:

 

VIIIb

(MAC/*08B.)

Spanien

2 052

Frankreich

14

Portugal

424


Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

IIa und IVa (norwegische Gewässer)

(MAC/2A4A-N.)

Dänemark

10 176 (68)  (69)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 6a dieser Verordnung gilt.

Union

10 176 (68)  (69)

TAC

entfällt


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

II und IV (EU-Gewässer)

(SOL/24-C.)

Belgien

1 346

Analytische TAC

Dänemark

615

Deutschland

1 077

Frankreich

269

Niederlande

12 151

Vereinigtes Königreich

692

Union

16 150

Norwegen

50 (70)

TAC

16 200


Art

:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet

:

IIIa

(SPR/03A.)

Dänemark

34 843 (71)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

73 (71)

Schweden

13 184 (71)

Union

48 100

TAC

52 000


Art

:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(SPR/2AC4-C)

Belgien

1 631 (75)  (76)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

129 103 (75)  (76)

Deutschland

1 631 (75)  (76)

Frankreich

1 631 (75)  (76)

Niederlande

1 631 (75)  (76)

Schweden

1 330 (72)  (75)  (76)

Vereinigtes Königreich

5 383 (75)  (76)

Nicht zugeteilt

9 160 (77)

Union

151 500 (76)

Norwegen

10 000 (73)

TAC

161 500 (74)


Art

:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet

:

IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer)

(JAX/4BC7D)

Belgien

44 (80)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

19 339 (80)

Deutschland

1 708 (78)  (80)

Spanien

359 (80)

Frankreich

1 604 (78)  (80)

Irland

1 216 (80)

Niederlande

11 642 (78)  (80)

Portugal

41 (80)

Schweden

75 (80)

Vereinigtes Königreich

4 602 (78)  (80)

Union

40 630

Norwegen

3 550 (79)

TAC

44 180


Art

:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet

:

IIa und IVa (EU-Gewässer); VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(JAX/2A-14)

Dänemark

15 502 (81)  (83)  (84)

Analytische TAC

Deutschland

12 096 (81)  (82)  (83)  (84)

Spanien

16 498 (83)  (84)

Frankreich

6 226 (81)  (82)  (83)  (84)

Irland

40 284 (81)  (83)  (84)

Niederlande

48 532 (81)  (82)  (83)

Portugal

1 589 (83)  (84)

Schweden

675 (81)  (83)  (84)

Vereinigtes Königreich

14 587 (81)  (82)  (83)  (84)

Nicht zugeteilt

2 000 (84)  (85)

Union

157 989 (84)

TAC

157 989


Art

:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarki

Gebiet

:

IIIa; IIa und IV (EU-Gewässer)

(NOP/2A3A4.)

Dänemark

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

Niederlande

0

Union

0

Norwegen

0

TAC

0


Art

:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(NOP/04-N.)

Dänemark

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

entfällt


Art

:

Industriefisch

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(I/F/04-N.)

Schweden

800 (86)  (87)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

800

TAC

entfällt


Art

:

Kombinierte Quote

Gebiet

:

Vb, VI und VII (EU-Gewässer)

(R/G/5B67-C)

Union

entfällt

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen

140 (88)

TAC

entfällt


Art

:

Andere Arten

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(OTH/04-N.)

Belgien

27

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

2 500

Deutschland

282

Frankreich

116

Niederlande

200

Schweden

entfällt (89)

Vereinigtes Königreich

1 875

Union

5 000 (90)

TAC

entfällt


Art

:

Andere Arten

Gebiet

:

IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (EU-Gewässer)

(OTH/2A46AN)

Union

entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen

2 720 (91)  (92)

TAC

entfällt


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling werden auf die verbleibenden 2 % der TAC angerechnet.

(3)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(4)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete ()

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/*234_1)

(SAN/*234_2)

(SAN/*234_3)

(SAN/*234_4)

(SAN/*234_5)

(SAN/*234_6)

(SAN/*234_7)

Dänemark

167 436

0

0

0

0

0

0

Vereinigtes Königreich

3 660

0

0

0

0

0

0

Deutschland

256

0

0

0

0

0

0

Schweden

6 148

0

0

0

0

0

0

Union

177 500

0

0

0

0

0

0

Norwegen

20 000

0

0

0

0

0

0

Gesamt

197 500

0

0

0

0

0

0

()  Kann gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung geändert werden.

(5)  Kann gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung geändert werden.

(6)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(7)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(8)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(9)  In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII (USK/*24X7C) zu fischen.

(10)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen 3 000 t (OTH/*5B67-) nicht überschreiten.

(11)  Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 6 490 t Leng (LIN/*5B67-) und 2 923 t Lumb (USK/*5B67-) sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.

(12)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(13)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in EU-Gewässern des Gebiets IV (HER/*04-C.) gefangen werden.

(14)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Heringsanlandungen getrennt nach den Gebieten IVa (HER/04A.) und IVb (HER/04B.) mit.

(15)  Davon dürfen bis zu 50 000 t in EU-Gewässern der Gebiete IVa und IVb (HER/*4AB-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer südlich

von 62° N (HER/*04N-)

Union

50 000

(16)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(17)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

(18)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

(19)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(20)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(21)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb gefangen werden. Die Inanspruchnahme dieser besonderen Bedingung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (HER/*04B.).

(22)  Es handelt sich um den Heringsbestand in Gebiet VIa nördlich von 56° 00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00′ W und nördlich von 55° 00′ N liegt, Clyde ausgenommen.

(23)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(24)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung.

(25)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, bis zu 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(26)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, bis zu 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(27)  Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(COD/*04N-)

Union

19 099

(28)  Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(29)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, bis zu 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(30)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % können hiervon in VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) gefischt werden (ANF/*56-14).

(31)  Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(32)  Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(WHG/*04N-)

Union

10 671

(33)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(34)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden.

(35)  Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

(36)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(37)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung.

(38)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefangen werden.

(39)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(40)  Besondere Bedingung: Die Fänge in Gebiet IV dürfen höchstens 20 581 t betragen, d.h. 25 % der Zugangsquote Norwegens.

(41)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(42)  In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII (BLI/*24X7C) zu fischen.

(43)  Es gelten Sonderbestimmungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 () sowie Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ()

(44)  Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6).

(45)  Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1).

(46)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(47)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung.

(48)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(49)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

(50)  Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng und 2 923 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.

(51)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(52)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung.

(53)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(54)  Darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IV und IIIa (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

(55)  Nördlich von 56° 30′ N zu fangen.

(56)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(57)  350 t davon werden Norwegen zugewiesen und sind in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C).

(58)  Besondere Bedingung: Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden müssen (MAC/*04N-).

(59)  Beim Fischfang in norwegischen Gewässern sind Beifänge von Kabeljau (COD/*2134.), Schellfisch (HAD/*2134.), Pollack (POL/*2134.), Wittling (WHG/*2134.) und Seelachs (POK/*2134.) auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(60)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa (MAC/*4AN.) gefangen werden.

(61)  Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge beinhaltet den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 35 145 t. Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet IVa (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen 3 000 t im Gebiet IIIa (MAC/*03A.).

(62)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: Dies sind vorläufige Quoten gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung:

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B.)

IVc

(MAC/*04C.)

VI, IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2012 und im Dezember 2012 (MAC/*2A6.)

Dänemark

0

4 130

0

0

7 735

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

1 503

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

3 000

0

0

0

0

(63)  Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(64)  Zusätzliche 17 907 t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N6530).

(65)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden. Dies sind vorläufige Quoten gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung:

 

IVa (EU- und norwegische Gewässer)

(MAC/*04A-EN)

Vom 1. Januar bis 15. Februar 2012 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2012

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

6 633

675

Frankreich

4 423

450

Irland

22 112

2 252

Niederlande

9 674

985

Vereinigtes Königreich

60 810

6 192

Union

103 652

10 554

(66)  Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

(67)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. Dies sind vorläufige Quoten gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung:

 

VIIIb

(MAC/*08B.)

Spanien

2 052

Frankreich

14

Portugal

424

(68)  Fänge in IIa (MAC/*2A.) und in IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden.

(69)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(70)  Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden (SOL/*04-C.).

(71)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche, Wittling und Schellfisch sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen.

(72)  Einschließlich Sandaale.

(73)  Dürfen nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefischt werden (SPR/*04-C.).

(74)  Kann gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung geändert werden.

(75)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen (OTH/*2AC4C).

(76)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(77)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung.

(78)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer). Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*2A-14).

(79)  Dürfen nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefischt werden (JAX/*04-C.).

(80)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen Bastardmakrele sein. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind den restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*4BC7D).

(81)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2012 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*4BC7D).

(82)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*07D.).

(83)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen Bastardmakrele sein. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind den restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*2A-14).

(84)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(85)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung.

(86)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(87)  Besondere Bedingung: Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrelen (JAX/*04-N.).

(88)  Nur Fänge mit Langleinen, einschließlich Grenadierfisch, Schwarzfleck-Grenadierfisch, Tiefseedorsch und Gabeldorsch.

(89)  Quote für „andere Arten“, die Norwegen herkömmlicherweise Schweden einräumt.

(90)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

(91)  Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV (OTH/*2A4-C).

(92)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND ICES-UNTERGEBIETE I, II, V, XII AND XIV UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DER NAFO-GEBIETE 0 UND 1

Art

:

Arktische Seespinne

Chionoecetes spp.

Gebiet

:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(PCR/N01GRN)

Irland

62

 

Spanien

437

Union

500

TAC

entfällt


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

I und II (EU-, norwegische und internationale Gewässer)

(HER/1/2.)

Belgien

19 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

18 580 (1)

Deutschland

3 254 (1)

Spanien

61 (1)

Frankreich

802 (1)

Irland

4 810 (1)

Niederlande

6 649 (1)

Polen

940 (1)

Portugal

61 (1)

Finnland

288 (1)

Schweden

6 885 (1)

Vereinigtes Königreich

11 879 (1)

Union

54 228 (1)

Norwegen

508 130 (2)

TAC

833 000

Besondere Bedingung:

Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 48 805 t gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und in der Fischereizone um Jan Mayen

(HER/*2AJMN)


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(COD/1N2AB.)

Deutschland

1 971

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

244

Spanien

2 198

Irland

244

Frankreich

1 809

Portugal

2 198

Vereinigtes Königreich

7 645

Union

16 309

TAC

entfällt


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer)

(COD/N01514)

Deutschland

1 636 (3)  (4)  (5)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

364 (3)  (4)  (5)

Union

2 000 (3)  (4)  (5)

TAC

entfällt


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

I und IIb

(COD/1/2B.)

Deutschland

5 195 (8)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

11 870 (8)

Frankreich

2 339 (8)

Polen

2 285 (8)

Portugal

2 449 (8)

Vereinigtes Königreich

3 397 (8)

Andere Mitgliedstaaten

250 (6)

Union

27 785 (7)

TAC

737 000


Art

:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(C/H/05B-F.)

Deutschland

0 (9)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0 (9)

Vereinigtes Königreich

0 (9)

Union

0 (9)

TAC

entfällt


Art

:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(HAL/514GRN)

Portugal

1 000 (10)

 

Union

1 075 (11)

TAC

entfällt


Art

:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet

:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(HAL/N01GRN)

Union

200 (12)

 

TAC

entfällt


Art

:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet

:

IIb

(CAP/02B.)

Union

0

 

TAC

0


Art

:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(CAP/514GRN)

Union

56 364 (13)  (14)

 

TAC

entfällt


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

289

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

174

Vereinigtes Königreich

887

Union

1 350

TAC

entfällt


Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

0 (16)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0 (16)

Frankreich

0 (16)

Niederlande

0 (16)

Vereinigtes Königreich

0 (16)

Union

0 (16)

TAC

0 (15)


Art

:

Leng und Blauleng

Molva molva und Molva dypterygia

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(B/L/05B-F.)

Deutschland

0 (17)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0 (17)

Vereinigtes Königreich

0 (17)

Union

0 (17)

TAC

entfällt


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(PRA/514GRN)

Dänemark

1 883 (19)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

1 883 (19)

Nicht zugeteilt

1 334 (20)

Union

8 000 (18)  (19)

TAC

entfällt


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(PRA/N01GRN)

Dänemark

2 000

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

2 000

Union

4 000

TAC

entfällt


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(POK/1N2AB.)

Deutschland

2 040

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

328

Vereinigtes Königreich

182

Union

2 550

TAC

entfällt


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

I und II (internationale Gewässer)

(POK/1/2INT)

Union

0

 

TAC

entfällt


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(POK/05B-F.)

Belgien

0 (21)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0 (21)

Frankreich

0 (21)

Niederlande

0 (21)

Vereinigtes Königreich

0 (21)

Union

0 (21)

TAC

entfällt


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

25 (22)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

25 (22)

Union

50 (22)

TAC

entfällt


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

I und II (internationale Gewässer)

(GHL/1/2INT)

Union

0

 

TAC

entfällt


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(GHL/N01GRN)

Deutschland

1 850

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

2 650 (23)

TAC

entfällt


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GHL/514GRN)

Deutschland

5 221

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

275

Union

6 320 (24)

TAC

entfällt


Art

:

Rotbarsche (flach, pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet

:

V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(RED/51214S)

Estland

0 (25)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0 (25)

Spanien

0 (25)

Frankreich

0 (25)

Irland

0 (25)

Lettland

0 (25)

Niederlande

0 (25)

Polen

0 (25)

Portugal

0 (25)

Vereinigtes Königreich

0 (25)

Union

0 (25)

TAC

0 (25)


Art

:

Rotbarsche (tief, pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet

:

V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(RED/51214D)

Estland

149 (26)  (27)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

3 005 (26)  (27)

Spanien

533 (26)  (27)

Frankreich

283 (26)  (27)

Irland

1 (26)  (27)

Lettland

54 (26)  (27)

Niederlande

2 (26)  (27)

Polen

273 (26)  (27)

Portugal

637 (26)  (27)

Vereinigtes Königreich

7 (26)  (27)

Union

4 944 (26)  (27)

TAC

32 000 (26)  (27)


Art

:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(RED/1N2AB.)

Deutschland

766 (28)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

95 (28)

Frankreich

84 (28)

Portugal

405 (28)

Vereinigtes Königreich

150 (28)

Union

1 500 (28)

TAC

entfällt


Art

:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet

:

I und II (internationale Gewässer)

(RED/1/2INT)

Union

entfällt (29)  (30)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

7 500


Art

:

Rotbarsche (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(RED/514GRN)

Deutschland

4 446 (31)  (32)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

22 (31)  (32)

Vereinigtes Königreich

31 (31)  (32)

Union

6 000 (31)  (32)  (33)  (34)

TAC

entfällt


Art

:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet

:

Va (isländische Gewässer)

(RED/05A-IS)

Belgien

0 (35)  (36)  (37)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0 (35)  (36)  (37)

Frankreich

0 (35)  (36)  (37)

Vereinigtes Königreich

0 (35)  (36)  (37)

Union

0 (35)  (36)  (37)

TAC

entfällt


Art

:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(RED/05B-F.)

Belgien

0 (38)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0 (38)

Frankreich

0 (38)

Vereinigtes Königreich

0 (38)

Union

0 (38)

TAC

entfällt


Art

:

Beifänge

Gebiet

:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(XBC/N01GRN)

Union

2 300 (39)

 

TAC

entfällt


Art

:

Andere Arten (41)

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

117 (41)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

47 (41)

Vereinigtes Königreich

186 (41)

Union

350 (41)

TAC

entfällt


Art

:

Andere Arten (42)

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(OTH/05B-F.)

Deutschland

0 (43)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0 (43)

Vereinigtes Königreich

0 (43)

Union

0 (43)

TAC

entfällt


Art

:

Plattfische

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(FLX/05B-F.)

Deutschland

0 (44)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0 (44)

Vereinigtes Königreich

0 (44)

Union

0 (44)

TAC

entfällt


(1)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, EU-Gewässer, färöische Gewässer, norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard.

(2)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Diese Menge darf in den EU-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

Besondere Bedingung:

Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 48 805 t gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und in der Fischereizone um Jan Mayen

(HER/*2AJMN)

(3)  Das Gebiet in Ostgrönland mit der Bezeichnung „Kleine Banke“ ist für alle Fischereien geschlossen. Dieses Gebiet ist wie folgt abgegrenzt:

64°40′ N 37°30′ W,

64°40′ N 36°30′ W,

64°15′ N 36°30′ W und

64°15′ N 37°30′ W.

(4)  Darf östlich und westlich gefischt werden. In Ostgrönland ist die Fischerei nur vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 erlaubt.

(5)  Die Schiffe werden in uneingeschränktem Umfang von Beobachtern begleitet und müssen mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet sein. In einem der nachstehend aufgeführten Gebiete dürfen maximal 80 % der Quote gefangen werden. Ergänzend wird in jedem Gebiet ein Mindestaufwand von 20 Hols pro Schiff durchgeführt:

Gebiet

Grenze

1.

Ostgrönland (COD/N64E44)

Nördlich von 64° N östlich von 44° W

2.

Ostgrönland (COD/S64E44)

Südlich von 64° N östlich von 44° W

3.

Westgrönland (COD/GRLW44)

Westlich von 44° W

(6)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(7)  Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die EU in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, sowie der dazugehörigen Beifänge an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920.

(8)  Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 19 % der Anlandungen pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

(9)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(10)  Darf von höchstens sechs Grundlangleinenfängern der EU gefangen werden, die auf Atlantischen Heilbutt fischen. Fänge vergesellschafteter Arten werden auf diese Quote angerechnet.

(11)  Davon werden 75 t, die nur mit Langleinen gefischt werden dürfen, Norwegen zugewiesen (HAL/*514GN).

(12)  Davon werden 75 t, die nur mit Langleinen gefischt werden dürfen, Norwegen zugewiesen (HAL/*N01GN).

(13)  Davon werden 7 965 t Norwegen zugewiesen.

(14)  Vor dem 30. April 2012 zu fangen.

(15)  Nach den Konsultationen zwischen der EU, den Färöern, Norwegen und Island festgesetzte TAC.

(16)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(17)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(18)  Davon werden 2 900 t Norwegen zugewiesen.

(19)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(20)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung.

(21)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(22)  Nur als Beifänge.

(23)  Davon werden 800 t Norwegen zugewiesen; diese dürfen nur im NAFO-Gebiet 1 gefangen werden.

(24)  Davon werden 824 t Norwegen zugewiesen.

(25)  Darf vom 1. Januar bis 9. Mai 2012 nicht befischt werden.

(26)  Darf nur innerhalb des Gebiets mit den folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

64° 45′

28° 30′

2

62° 50′

25° 45′

3

61° 55′

26° 45′

4

61° 00′

26° 30′

5

59° 00′

30° 00′

6

59° 00′

34° 00′

7

61° 30′

34° 00′

8

62° 50′

36° 00′

9

64° 45′

28° 30′

(27)  Darf vom 1. Januar bis 9. Mai 2012 nicht befischt werden.

(28)  Nur als Beifänge.

(29)  Die Fischerei darf nur in der Zeit vom 15. August bis zum 30. November 2012 stattfinden. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC vollständig von den NEAFC-Vertragsparteien ausgeschöpft wurde. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, zu dem das Sekretariat der NEAFC die Vertragsparteien der NEAFC davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(30)  Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(31)  Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. Darf östlich und westlich gefischt werden.

(32)  Besondere Bedingung: Die Quoten dürfen im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern die grönländischen Auflagen in Bezug auf die Unterrichtung erfüllt werden (RED/*51214). Darf im NEAFC-Regelungsbereich erst ab dem 10. Mai 2012 als Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch tiefer pelagischer Gewässer gefangen werden, und zwar nur in dem Gebiet („NEAFC-Box“) das durch die folgenden Koordinaten begrenzt wird (RED/*5-14):

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

64° 45′

28° 30′

2

62° 50′

25° 45′

3

61° 55′

26° 45′

4

61° 00′

26° 30′

5

59° 00′

30° 00′

6

59° 00′

34° 00′

7

61° 30′

34° 00′

8

62° 50′

36° 00′

9

64° 45′

28° 30′

(33)  Besondere Bedingung: Davon werden 1 800 t zusammen mit Grundfischarten außerhalb der in Fußnote 2 definierten NEAFC-Box gefangen (RED/*5-14X).

(34)  Davon werden 1 500 t Norwegen zugewiesen; diese dürfen nur innerhalb der in Fußnote 2 definierten NEAFC-Box gefangen werden (RED/*5-14N).

(35)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (Kabeljaubeifänge unzulässig).

(36)  Darf nur zwischen Juli und Dezember 2012 gefischt werden.

(37)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(38)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(39)  Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Fanggenehmigung des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Darf östlich und westlich gefischt werden.

(40)  Davon werden 120 t Grenadierfisch Norwegen zugewiesen, die nur in den Gebieten V, XIV und NAFO 1 gefischt werden dürfen (RNG/*514N1).

(41)  Nur als Beifänge.

(42)  Außer Fischarten ohne Marktwert.

(43)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(44)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK

NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Alle TAC und hieran geknüpften Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.

Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

NAFO 2J3KL

(COD/N2J3KL)

Union

0 (1)

 

TAC

0 (1)


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

NAFO 3NO

(COD/N3NO.)

Union

0 (3)

 

TAC

0 (3)


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

NAFO 3M

(COD/N3M.)

Estland

103

 

Deutschland

432

Lettland

103

Litauen

103

Polen

352

Spanien

1 328

Frankreich

185

Portugal

1 821

Vereinigtes Königreich

865

Union

5 292

TAC

9 280


Art

:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet

:

NAFO 2J3KL

(WIT/N2J3KL)

Union

0 (4)

 

TAC

0 (4)


Art

:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet

:

NAFO 3NO

(WIT/N3NO.)

Union

0 (5)

 

TAC

0 (5)


Art

:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet

:

NAFO 3M

(PLA/N3M.)

Union

0 (6)

 

TAC

0 (6)


Art

:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet

:

NAFO 3LNO

(PLA/N3LNO.)

Union

0 (7)

 

TAC

0 (7)


Art

:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet

:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland

128 (8)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

128 (8)

Litauen

128 (8)

Polen

227 (8)

Union

entfällt (8)  (9)

TAC

34 000


Art

:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet

:

NAFO 3LNO

(YEL/N3LNO.)

Union

0 (10)

 

TAC

17 000


Art

:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet

:

NAFO 3NO

(CAP/N3NO.)

Union

0 (11)

 

TAC

0 (11)


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

NAFO 3L (12)

(PRA/N3L.)

Estland

134

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

134

Litauen

134

Polen

134

Spanien

105,5

Portugal

28,5

Union

670

TAC

12 000


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

NAFO 3M (13)

(PRA/*N3M.)

TAC

entfällt (14)  (15)

 


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

NAFO 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

328

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

335

Lettland

46

Litauen

23

Spanien

4 486

Portugal

1 875

Union

7 093

TAC

12 098


Art

:

Rochen

Rajidae

Gebiet

:

NAFO 3LNO

(SKA/N3LNO.)

Spanien

4 132

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

802

Estland

343

Litauen

75

Union

5 352

TAC

8 500


Art

:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO 3LN

(RED/N3LN.)

Estland

297

 

Deutschland

203

Lettland

297

Litauen

297

Union

1 094

TAC

6 000


Art

:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO 3M

(RED/N3M.)

Estland

1 571 (16)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

513 (16)

Spanien

233 (16)

Lettland

1 571 (16)

Litauen

1 571 (16)

Portugal

2 354 (16)

Union

7 813 (16)

TAC

6 500 (16)


Art

:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO 3O

(RED/N3O.)

Spanien

1 771

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

5 229

Union

7 000

TAC

20 000


Art

:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO-Untergebiet 2, Bereiche 1F und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland

0 (17)

 

Litauen

0 (17)

TAC

0 (17)


Art

:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet

:

NAFO 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien

1 273

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

1 668

Union

2 941

TAC

5 000


(1)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 () nur als Beifang gefangen werden.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1).

(3)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 000 kg oder 4 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

(4)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(5)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(6)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(7)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(8)  Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2012 zu fischen.

(9)  Kein festgesetzter EU-Anteil. Eine Menge von 29 458 t ist für Kanada und alle EU-Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar.

(10)  Trotz einer gemeinsam bewirtschafteten Quote von 85 Tonnen für die EU wird die Menge auf 0 gesetzt. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(11)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(12)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 20′ 0

46° 40′ 0

2

47° 20′ 0

46° 30′ 0

3

46° 00′ 0

46° 30′ 0

4

46° 00′ 0

46° 40′ 0

(13)  Dieser Bestand darf auch im Bereich 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 20′ 0

46° 40′ 0

2

47° 20′ 0

46° 30′ 0

3

46° 00′ 0

46° 30′ 0

4

46° 00′ 0

46° 40′ 0

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2012 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 55′ 0

45° 00′ 0

2

47° 30′ 0

44° 15′ 0

3

46° 55′ 0

44° 15′ 0

4

46° 35′ 0

44° 30′ 0

5

46° 35′ 0

45° 40′ 0

6

47° 30′ 0

45° 40′ 0

7

47° 55′ 0

45° 00′ 0

(14)  Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fanggenehmigungen und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Höchstanzahl Fangtage

Dänemark

0

0

Estland

0

0

Spanien

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

(15)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(16)  Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 6 500 t, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, muss die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhängig von den Fangmengen eingestellt werden.

(17)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

ANHANG ID

WEIT WANDERNDE FISCHE — ALLE GEBIETE

Die TACs für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang wie der ICCAT festgesetzt.

Art

:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet

:

Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer

(BFT/AE045WM)

Zypern

66,98 (5)

 

Griechenland

124,37

Spanien

2 411,01 (2)  (5)

Frankreich

958,52 (2)  (3)  (5)

Italien

1 787,91 (5)  (6)

Malta

153,99 (5)

Portugal

226,84

Andere Mitgliedstaaten

26,90 (1)

Union

5 756,41 (2)  (3)  (5)  (6)

TAC

12 900


Art

:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet

:

Atlantik nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

6 949

 

Portugal

1 263

Andere Mitgliedstaaten

145,6 (7)

Union

8 357,6

TAC

13 700


Art

:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet

:

Atlantik südlich von 5° N

(SWO/AS05N)

Spanien

5 024,9

 

Portugal

354,2

Union

5 379,1

TAC

15 000


Art

:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet

:

Atlantik nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

3 896,0 (10)

 

Spanien

14 076,4 (10)

Frankreich

6 119,1 (10)

Vereinigtes Königreich

232,9 (10)

Portugal

2 534,7 (10)

Union

26 939,1 (8)

TAC

28 000


Art

:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet

:

Atlantik südlich von 5° N

(ALB/AS05N)

Spanien

759,2

 

Frankreich

249,5

Portugal

531,3

Union

1 540

TAC

24 000


Art

:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet

:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

15 758,7

 

Frankreich

7 951,8

Portugal

6 156,5

Union

29 867

TAC

85 000


Art

:

Atlantischer Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiet

:

Atlantik

(BUM/ATLANT)

Spanien

24

 

Portugal

48,6

Union

72,6

TAC

entfällt


Art

:

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

Gebiet

:

Atlantik

(WHM/ATLANT)

Spanien

34

 

Portugal

21,8

Union

55,8

TAC

entfällt


(1)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

(2)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

Spanien

350,51

Frankreich

158,14

Union

508,65

(3)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

Frankreich

45 ()

Union

45

()  Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 Tonnen angepasst werden.

(4)  Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 Tonnen angepasst werden.

(5)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

Spanien

48,22

Frankreich

47,57

Italien

37,55

Zypern

1,34

Malta

3,08

Union

137,77

(6)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

Italien

37,55

Union

37,55

(7)  Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.

(8)  Die Anzahl der EU-Schiffe, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 () auf 1 253 festgesetzt.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

(10)  Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Vereinigtes Königreich

12

Portugal

310

ANHANG IE

ANTARKTIS

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der EU-Anteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TACs eingestellt werden muss.

Wenn nicht anders angegeben, gelten die TACs für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012.

Art

:

Langschnauzen-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet

:

FAO 48.3 Antarktis

(ANI/F483.)

TAC

3 072

 


Art

:

Langschnauzen-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis (1)

(ANI/F5852.)

TAC

0 (2)

 


Art

:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet

:

FAO 48.3 Antarktis

(TOP/F483.)

TAC

2 600 (3)

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Bewirtschaftungsgebiet A: 48° W bis 43° 30′ W – 52° 30′ S bis 56° S

(TOP/*F483A)

0

Bewirtschaftungsgebiet B: 43° 30′ W bis 40° W – 52° 30′ S bis 56° S

(TOP/*F483B)

780

Bewirtschaftungsgebiet C: 40° W bis 33° 30′ W – 52° 30′ S bis 56° S

(TOP/*F483C)

1 820


Art

:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet

:

FAO 48.4 nördliche Antarktis

(TOP/F484N.)

TAC

48 (4)

 


Art

:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet

:

FAO 48.4 südliche Antarktis

(TOP/F484S.)

TAC

33 (5)

 


Art

:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(TOP/F5852.)

TAC

2 730 (6)

 


Art

:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet

:

FAO 48

(KRI/F48.)

TAC

5 610 000

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb einer kombinierten Gesamtfangmenge von 620 000 t dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 48.1 (KRI/*F481.)

155 000

Division 48.2 (KRI/*F482.)

279 000

Division 48.3 (KRI/*F483.)

279 000

Division 48.4 (KRI/*F484.)

93 000


Art

:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet

:

FAO 58.4.1 Antarktis

(KRI/F5841.)

TAC

440 000

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 58.4.1 westlich von 115° E

(KRI/*F-41W)

277 000

Division 58.4.1 östlich von 115° E

E (KRI/*F-41E)

163 000


Art

:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet

:

FAO 58.4.2 Antarktis

(KRI/F5842.)

TAC

2 645 000

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 58.4.2 westlich von 55° E

(KRI/*F-42W)

260 000

Division 58.4.2 östlich von 55° E

(KRI/*F-42E)

192 000


Art

:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(NOS/F5852.)

TAC

80 (7)

 


Art

:

Krabben

Paralomis spp.

Gebiet

:

FAO 48.3 Antarktis

(PAI/F483.)

TAC

0

 


Art

:

Grenadierfisch

Macrourus spp.

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(GRV/F5852.)

TAC

360 (8)

 


Art

:

Andere Arten

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(OTH/F5852.)

TAC

50 (9)

 


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(SRX/F5852.)

TAC

120 (10)

 


Art

:

Langschnauzen-Eisfisch

Channichthys rhinoceratus

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(LIC/F5852.)

TAC

150 (11)

 


(1)  Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil des FAO-Bereichs 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

beginnend an dem Punkt, wo der Längengrad 72° 15′ O die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53° 25′ S,

dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74° O,

dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52° 40′ S mit dem Längengrad 76° E,

dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52° S,

dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51° S mit dem Längengrad 74° 30′, und

dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.

(2)  Mit Ausnahme von höchstens 30 t für wissenschaftliche Zwecke oder als Beifänge.

(3)  Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2012 und für die Reusenfischerei für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012.

(4)  Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W.

(5)  Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 57° 20′ S und 60° 00′ S sowie 24° 30′ W und 29° 00′ W.

(6)  Diese TAC gilt nur westlich von 79° 20′ E. Fischfang in diesem Gebiet östlich dieses Längenkreises ist untersagt.

(7)  Nur als Beifänge.

(8)  Nur als Beifänge.

(9)  Nur als Beifänge.

(10)  Nur als Beifänge.

(11)  Nur als Beifänge.

ANHANG IF

SÜDOSTATLANTIK — SEAFO-ÜBEREINKOMMEN

Die von der SEAFO angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, so dass der EU-Anteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TACs eingestellt werden muss.

Art

:

Schleimköpfe

Beryx spp.

Gebiet

:

SEAFO

(ALF/SEAFO)

TAC

200

Analytische TAC


Art

:

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon maritae

Gebiet

:

SEAFO Untergebiet B1 (1)

(CGE/F47NAM)

TAC

200

Analytische TAC


Art

:

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon maritae

Gebiet

:

SEAFO, ohne Untergebiet B1

(CGE/F47X)

TAC

200

Analytische TAC


Art

:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet

:

SEAFO

(TOP/SEAFO)

TAC

230

Analytische TAC


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

SEAFO Untergebiet B1 (2)

(ORY/F47NAM)

TAC

0

Analytische TAC


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

SEAFO, ohne Untergebiet B1

(ORY/F47X)

TAC

50

Analytische TAC


(1)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20° S,

im Süden der Längengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

(2)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20° S,

im Süden der Längengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

ANHANG IG

SÜDLICHER BLAUFLOSSEN-THUN — ALLE GEBIETE

Art

:

Südlicher Blauflossen-Thun

Thunnus maccoyii

Gebiet

:

Alle Gebiete

(SBF/F41-81)

Union

10 (1)

Analytische TAC

TAC

10 449


(1)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

ANHANG IH

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art

:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet

:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20o S

(SWO/F7120S)

Union

3 170,36

Analytische TAC

TAC

entfällt

ANHANG IJ

SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art

:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet

:

SPFO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

noch festzulegen (1)

 

Niederlande

noch festzulegen (1)

Litauen

noch festzulegen (1)

Polen

noch festzulegen (1)

Union

noch festzulegen (1)


(1)  Quoten entsprechend den Ergebnissen der dritten Vorbereitungskonferenz zur Einsetzung der SPFO-Kommission, die vom 30. Januar bis 2. Februar 2012 stattfinden soll, noch festzulegen.

ANHANG IIA

Zulässiger Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Schollen- und Seezungenbestände im Skagerrak, dem nicht zum Skagerrak und Kattegat gehörenden Teil des ICES-Bereichs IIIa, dem ICES-Untergebiet IV, den EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und des ICES-Bereichs VIId

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten geografischen Gebiet aufhalten.

1.2.

Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2012 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

2.   Reguliertes Fanggerät und geografische Gebiete

Dieser Anhang gilt für die Fanggerätegruppen gemäß Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 („reguliertes Fanggerät“) und für die Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Nummer 2 Buchstabe b desselben Anhangs.

3.   Genehmigungen

Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.   Höchstzulässiger Fischereiaufwand

4.1.

Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum 2012, vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt.

4.2.

Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (1) berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

5.   Verwaltung

5.1.

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikel 4 und Artikel 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

5.2.

Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

5.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5.1. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

6.   Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Für die Kabeljaubewirtschaftung ist unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten geografischen Gebiete zu verstehen.

7.   Übermittlung einschlägiger Daten

In Übereinstimmung mit Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben. Diese Daten werden über das Fischereidatenaustauschsystem oder ein anderes von der Kommission eingesetztes künftiges Datensystem übermittelt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

Anhang IIA — Anlage 1

HÖCHSTZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND IN KILOWATT-TAGEN

Geografisches Gebiet: Skagerrak, der Teil des ICES-Bereichs IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört; ICES-Untergebiet IV und EU-Gewässer des ICES-Bereichs IIa; ICES-Bereich VIId

Reguliertes Fanggerät

BE

DK

DE

ES

FR

IE

NL

SE

UK

TR1

895

3 385 928

954 390

1 409

1 505 354

157

257 266

172 064

6 185 460

TR2

193 676

2 841 906

357 193

0

6 496 811

10 976

748 027

604 071

5 127 906

TR3

0

2 545 009

257

0

101 316

0

36 617

1 024

8 482

BT1

1 427 574

1 157 265

29 271

0

0

0

999 808

0

1 739 759

BT2

5 401 395

79 212

1 375 400

0

1 202 818

0

28 307 876

0

6 116 437

GN

163 531

2 307 977

224 484

0

342 579

0

438 664

74 925

546 303

GT

0

224 124

467

0

4 338 315

0

0

48 968

14 004

LL

0

56 312

0

245

125 141

0

0

110 468

134 880

ANHANG IIB

Fangmöglichkeiten der Schiffe, die in den ICES-Bereichen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV Sandaalfischerei betreiben

1.

Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für alle EU-Schiffe, die in den EU-Gewässern der ICES-Bereichen IIa, IIIa und im ICES-Untergebiet IV mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.

2.

Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den EU-Gewässern des ICES-Untergebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der EU und Norwegen gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Union und Norwegen.

3.

Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete wie folgt nach Maßgabe der Anlage zu diesem Anhang festgelegt:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet

Statistische Rechtecke – ICES

1

31-34 E9-F2; 35 E9- F3; 36 E9-F4; 37 E9-F5; 38-40 F0-F5; 41 F5-F6

2

31-34 F3-F4; 35 F4-F6; 36 F5-F8; 37-40 F6-F8; 41 F7-F8

3

41 F1-F4; 42-43 F1-F9; 44 F1-G0; 45-46 F1-G1; 47 G0

4

38-40 E7-E9; 41-46 E6-F0

5

47-51 E6 + F0-F5; 52 E6-F5

6

41-43 G0-G3; 44 G1

7

47-51 E7-E9

4.

Auf der Grundlage von Gutachten des ICES und des STECF über die Fangmöglichkeiten für Sandaal in jedem Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet gemäß Nummer 3 wird die Kommission sich bemühen, die TAC und die Quoten sowie die besonderen Bedingungen für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Bereichen IIa und IIIa und des ICES-Untergebiets IV gemäß Anhang I bis zum 1. März 2012 zu überprüfen.

5.

Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1. Januar bis zum 31. März 2012 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2012 verboten.

Anhang IIB — Anlage 1

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE

Image

ANHANG III

Höchstzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe in Drittlandgewässern

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

77

DK: 25

DE: 5

FR: 1

IE: 8

NL: 9

PL: 1

SV: 10

UK: 18

57

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

80

DE: 16

IE: 1

ES: 20

FR: 18

PT: 9

UK: 14

50

Makrele

 

entfällt

70 (1)

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

480

DK: 450

UK: 30

150


(1)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

ANHANG IV

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH  (1)

1.

Höchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

60

Frankreich

8

Union

68

2.

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

119

Frankreich

132

Italien

30

Zypern

7

Malta

28

Union

316

3.

Höchstanzahl EU-Schiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen

Italien

12

Union

12

4.

Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

Anzahl Fischereifahrzeuge

 

Zypern

Griechenland

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (2)

Ringwadenfänger

1

1

12

17

6

1

Langleinenfänger

7 (3)

0

30

8

25

28

Köderschiffe

0

0

0

8

60

0

Handleinenfänger

0

0

0

29

2

0

Trawler

0

0

0

60

0

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (4)

0

35

0

87

32

0

Tabelle B

Gesamtkapazität in BRZ

 

Zypern

Griechenland

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (5)

Ringwadenfänger

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

Langleinenfänger

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

Köderschiffe

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

Handleinenfänger

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

Trawler

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

noch festzulegen

5.

Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

 

Anzahl Tonnare

Spanien

5

Italien

6

Portugal

1 (6)

6.

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

 

Anzahl Betriebe

Kapazität in Tonnen

Spanien

14

11 852

Italien

15

13 000

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Malta

8

12 300

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

5 855

Italien

3 764

Griechenland

785

Zypern

2 195

Malta

8 768


(1)  Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

(2)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(3)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(4)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

(5)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(6)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

ANHANG V

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

TEIL A

VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Zielarten

Gebiet

Schonzeit

Haie (alle Arten)

Übereinkommensbereich

1. Januar bis 31. Dezember 2012

Notothenia rossii

FAO 48.1. Antarktis, im Bereich der Halbinsel

FAO 48.2. Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

FAO 48.3. Antarktis, um Südgeorgien

1. Januar bis 31. Dezember 2012

Fische

FAO 48.1. Antarktis (1)

FAO 48.2. Antarktis (1)

1. Januar bis 31. Dezember 2012

Gobionotothen gibberifrons

Chaenocephalus aceratus

Pseudochaenichthys georgianus

Lepidonotothen squamifrons

Patagonotothen guntheri

Electrona carlsbergi  (1)

FAO 48.3.

1. Januar bis 31. Dezember 2012

Dissostichus spp.

FAO 48.5. Antarktis

1. Dezember 2011 bis 30. November 2012

Dissostichus spp.

FAO 88.3. Antarktis (1)

FAO 58.5.1. Antarkti (1)  (2)

FAO 58.5.2. Antarktis östlich von 79° 20′ E und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20′ E (1)

FAO 58.4.4. Antarktis (1)  (2)

FAO 58.6. Antarktis (1)

FAO 58.7. Antarktis (1)

1. Januar bis 31. Dezember 2012

Lepidonotothen squamifrons

FAO 58.4.4. (1)  (2)

1. Januar bis 31. Dezember 2012

Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus elegionoides

FAO 58.5.2. Antarktis

vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012

Dissostichus mawsoni

FAO 48.4. Antarktis (1) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W

1. Januar bis 31. Dezember 2012

TEIL B

TACs UND BEIFANGGRENZEN FÜR VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 2011/12

Untergebiet/Bereich

Region

Saison

SSRU

Fanggrenze Dissostichus spp. (in t)

Beifanggrenze (in t) (3)

Rochen

Macrourus spp.

Andere Arten

58.4.1.

Ganzer Bereich

1. Dezember 2011 bis 30. November 2012

SSRU A, B, D, F und H: 0

SSRU C: 100

SSRU E: 50

SSRU G: 60

Insgesamt 210

Ganzer Bereich: 50

Ganzer Bereich: 33

Ganzer Bereich: 20

58.4.2.

Ganzer Bereich

1. Dezember 2011 bis 30. November 2012

SSRU A: 30

SSRU B, C und D: 0

SSRU E: 40

Insgesamt 70

Ganzer Bereich: 50

Ganzer Bereich: 20

Ganzer Bereich: 20

58.4.3a.

Ganzer Bereich

1. Mai bis 31. August 2012

 

Insgesamt 86

Ganzer Bereich: 50

Ganzer Bereich: 26

Ganzer Bereich: 20

88.1.

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2011 bis 31. August 2012

SSRU A: 0

SSRUs B, C und G: 428

SSRUs D, E und F: 0

SSRUs H, I und K: 2 423

SSRUs J und L: 351

SSRU M: 0

Insgesamt 3 282

164

SSRU A: 0

SSRU B, C und G: 50

SSRU D, E und F: 0

SSRU H, I und K: 121

SSRU J und L: 50

SSRU M: 0

430

SSRU A: 0

SSRU B, C und G: 40

SSRU D, E und F: 0

SSRU H, I und K: 320

SSRU J und L: 70

SSRU M: 0

20

SSRU A: 0

SSRU B, C und G: 60

SSRU D, E und F: 0

SSRU H, I und K: 60

SSRU J und L: 40

SSRU M: 0

88.2.

Südlich von 65° S

1. Dezember 2011 bis 31. August 2012

SSRU A: 0 SSRU B: 0

SSRUs C, D, E, F und G: 124

SSRU H: 406

SSRU I: 0

Insgesamt 530

50

SSRU A und B: 0

SSRU C, D, E, F und G: 50

SSRU i: 0

SSRU I: 0

84

SSRU A und B: 0

SSRU C, D, E, F und G: 20

SSRU H: 40

SSRU I: 0

20

SSRU A und B: 0

SSRU C, D, E, F und G: 100

SSRU H: 20

SSRU I: 0

Anhang V Teil B – Anlage

VERZEICHNIS KLEINER FORSCHUNGSEINHEITEN (SMALL SCALE RESEARCH UNITS – SSRUS)

Region

SSRU

Grenzlinie

48.6

A

von 50° S 20° W genau nach Osten bis 1° 30′ O, von dort genau nach Süden bis 60° S, von dort genau nach Westen bis 20° W und von dort genau nach Norden bis 50° S

 

B

von 60° S 20° W genau nach Osten bis 10° W, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 20° W und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

C

von 60° S 10° W genau nach Osten bis 0° östlicher Länge, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 10° W und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

D

von 60° S 0° östlicher Länge genau nach Osten bis 10° O, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis zum Nullmeridian 0° und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

E

von 60° S 10° O genau nach Osten bis 20° O, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 10° O und von dort nach Norden bis 60° S

 

F

von 60° S 20° O genau nach Osten bis 30° O, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 20° O und von dort nach Norden bis 60° S

 

G

von 50° S 1° 30' O genau nach Osten bis 30° O, von dort genau nach Süden bis 60° S, von dort genau nach Westen bis 1° 30′O und von dort genau nach Norden bis 50° S

58.4.1

A

von 55° S 86° O genau nach Osten bis 150° O, von dort genau nach Süden bis 60° S, von dort nach Westen bis 86° O und von dort genau nach Norden bis 55° S

 

B

von 60° S 86° O genau nach Osten bis 90° O, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 80° O, von dort genau nach Norden bis 64° S, von dort genau nach Osten bis 86° O und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

C

von 60° S 90° O genau nach Osten bis 100° O, von dort genau nach Süden zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 90° O und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

D

von 60° S 100° O genau nach Osten bis 110° O, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 100° O und von dort nach Norden bis 60° S

 

E

von 60° S 110° O genau nach Osten bis 120° O, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 110° O und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

F

von 60° S 120° O genau nach Osten bis 130° O, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 120° O und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

G

von 60° S 130° O genau nach Osten bis 140° O, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 130° O und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

H

von 60° S 140° O genau nach Osten bis 150° O, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 140° O und von dort genau nach Norden bis 60° S

58.4.2

A

von 62° S 30° O genau nach Osten bis 40° O, von dort genau nach Süden zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 30° O und von dort genau nach Norden bis 62° S

 

B

von 62° S 40° O genau nach Osten bis 50° O, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 40° O und von dort genau nach Norden bis 62° S

 

C

von 62° S 50° O genau nach Osten bis 60° O, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 50° O und von dort genau nach Norden bis 62° S

 

D

von 62° S 60° O genau nach Osten bis 70° O, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 60° O und von dort genau nach Norden bis 62° S

 

E

von 62° S 70° O genau nach Osten bis 73° 10′O, von dort genau nach Süden bis 64° S, von dort genau nach Osten bis 80° O, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 70° O und von dort genau nach Norden bis 62° S

58.4.3a

A

gesamter Bereich, von 56° S 60° O genau nach Osten bis 73° 10′O, von dort genau nach Süden bis 62° S, von dort genau nach Westen bis 60° O und von dort genau nach Norden bis 56° S

58.4.3b

A

von 56° S 73° 10′O genau nach Osten bis 79° O, von dort nach Süden bis 59° S, von dort genau nach Westen bis 73° 10′O und von dort genau nach Norden bis 56° S

 

B

von 60° S 73° 10′O genau nach Osten bis 86° O, von dort nach Süden bis 64° S, von dort genau nach Westen bis 73° 10′O und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

C

von 59° S 73° 10′O genau nach Osten bis 79° O, von dort nach Süden bis 60° S, von dort genau nach Westen bis 73° 10′O und von dort genau nach Norden bis 59° S

 

D

von 59° S 79° O genau nach Osten bis 86° O, von dort nach Süden bis 60° S, von dort genau nach Westen bis 79° O und von dort genau nach Norden bis 59° S

 

E

von 56° S 79° O genau nach Osten bis 80° O, von dort genau nach Norden bis 55° S, von dort genau nach Osten bis 86° O, von dort nach Süden bis 59° S, von dort genau nach Westen bis 79° O und von dort genau nach Norden bis 56° S

58.4.4

A

von 51° S 40° O genau nach Osten bis 42° O, von dort genau nach Süden bis 54° S, von dort genau nach Westen bis 40° O und von dort genau nach Norden bis 51° S

 

B

von 51° S 42° O genau nach Osten bis 46° O, von dort genau nach Süden bis 54° S, von dort genau nach Westen bis 42° O und von dort genau nach Norden bis 51° S

 

C

von 51° S 46° O genau nach Osten bis 50° O, von dort genau nach Süden bis 54° S, von dort genau nach Westen bis 46° O und von dort genau nach Norden bis 51° S

 

D

gesamter Bereich mit Ausnahme der SSRU A, B und C, wobei die Außengrenze von 50° S 30° O genau nach Osten bis 60° O, von dort genau nach Süden bis 62° S, von dort genau nach Westen bis 30° O und von dort genau nach Norden bis 50° S verläuft

58.6

A

von 45° S 40° O genau nach Osten bis 44° O, von dort genau nach Süden bis 48° S, von dort genau nach Westen bis 40° O und von dort genau nach Norden bis 45° S

 

B

von 45° S 44° O genau nach Osten bis 48° O, von dort genau nach Süden bis 48° S, von dort genau nach Westen bis 44° O und von dort genau nach Norden bis 45° S

 

C

von 45° S 48° O genau nach Osten bis 51° O, von dort genau nach Süden bis 48° S, von dort genau nach Westen bis 48° O und von dort genau nach Norden bis 45° S

 

D

von 45° S 51° O genau nach Osten bis 54° O, von dort genau nach Süden bis 48° S, von dort genau nach Westen bis 51° O und von dort genau nach Norden bis 45° S

58.7

A

von 45° S 37° O genau nach Osten bis 40° O, von dort genau nach Süden bis 48° S, von dort genau nach Westen bis 37° O und von dort genau nach Norden bis 45° S

88.1

A

von 60° S 150° O genau nach Osten bis 170° O, von dort genau nach Süden bis 65° S, von dort genau nach Westen bis 150° O und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

B

von 60° S 170° O genau nach Osten bis 179° O, von dort genau nach Süden bis 66° 40′S, von dort genau nach Westen bis 170° O und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

C

von 60° S 179° O genau nach Osten bis 170° W, von dort genau nach Süden bis 70° S, von dort genau nach Westen bis 178° W, von dort genau nach Norden bis 66° 40′ S, von dort genau nach Westen bis 179° O und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

D

von 65° S 150° O genau nach Osten bis 160° O, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 150° O und von dort genau nach Norden bis 65° S

 

E

von 65° S 160° O genau nach Osten bis 170° O, von dort genau nach Süden bis 68° 30′ S, von dort genau nach Westen bis 160° O und von dort genau nach Norden bis 65° S

 

F

von 68° 30′ S 160° O genau nach Osten bis 170° O, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 160° O und von dort genau nach Norden bis 68° 30′ S

 

G

von 66° 40′ S 170° O genau nach Osten bis 178° W, von dort genau nach Süden bis 70° S, von dort genau nach Westen bis 178° 50′ O, von dort genau nach Süden bis 70° 50′ S, von dort genau nach Westen bis 170° O und von dort genau nach Norden bis 66° 40′ S

 

H

von 70° 50′ S 170° O genau nach Osten bis 178° 50′ O, von dort genau nach Süden bis 73° S, von dort genau nach Westen bis zur Küste, von dort nach Norden entlang der Küste bis 170° O und von dort genau nach Norden bis 70° 50′ S

 

I

von 70° S 178° 50′ O genau nach Osten bis 170° W, von dort genau nach Süden bis 73° S, von dort genau nach Westen bis 178° 50′ O und von dort genau nach Norden bis 70° S

 

J

von 73° S an der Küste nahe 170° O genau nach Osten bis 178° 50′ O, von dort genau nach Süden bis 80° S, von dort genau nach Westen bis 170° O und von dort nach Norden entlang der Küste bis 73° S

 

K

von 73° S 178° 50′ O genau nach Osten bis 170° W, von dort genau nach Süden bis 76° S, von dort genau nach Westen bis 178° 50′ O und von dort genau nach Norden bis 73° S

 

L

von 76° S 178° 50′ O genau nach Osten bis 170° W, von dort genau nach Süden bis 80° S, von dort genau nach Westen bis 178° 50′ O und von dort genau nach Norden bis 76° S

 

M

von 73° S an der Küste nahe 169° 30′ O genau nach Osten bis 170° O, von dort genau nach Süden bis 80° S, von dort genau nach Westen zur Küste und von dort nach Norden entlang der Küste bis 73° S

88.2

A

von 60° S 170° W genau nach Osten bis 160° W, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 170° W und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

B

von 60° S 160° W genau nach Osten bis 150° W, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 160° W und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

C

von 70° 50′ S 150° W genau nach Osten bis 140° W, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 150° W und von dort genau nach Norden bis 70° 50′ S

 

D

von 70° 50′ S 140° W genau nach Osten bis 130° W, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 140° W und von dort genau nach Norden bis 70° 50′ S

 

E

von 70° 50′ S 130° W genau nach Osten bis 120° W, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 130° W und von dort genau nach Norden bis 70° 50′ S

 

F

von 70° 50′ S 120° W genau nach Osten bis 110° W, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 120° W und von dort genau nach Norden bis 70° 50′ S

 

G

von 70° 50′ S 110° W genau nach Osten bis 105° W, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 110° W und von dort genau nach Norden bis 70° 50′ S

 

H

von 65° S 150° W genau nach Osten bis 105° W, von dort genau nach Süden bis 70° 50′ S, von dort genau nach Westen bis 150° W und von dort genau nach Norden bis 65° S

 

I

von 60° S 150° W genau nach Osten bis 105° W, von dort genau nach Süden bis 65° S, von dort genau nach Westen bis 150° W und von dort genau nach Norden bis 60° S

88.3

A

von 60° S 105° W genau nach Osten bis 95° W, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 105° W und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

B

von 60° S 95° W genau nach Osten bis 85° W, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 95° W und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

C

von 60° S 85° W genau nach Osten bis 75° W, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 85° W und von dort genau nach Norden bis 60° S

 

D

von 60° S 75° W genau nach Osten bis 70° W, von dort genau nach Süden bis zur Küste, von dort nach Westen entlang der Küste bis 75° W und von dort genau nach Norden bis 60° S

TEIL C

MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN

Vertragspartei:

Fangzeit:

Name des Schiffes:

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen)


Fangtechnik

herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

kontinuierliche Fangentnahme

Leerung des Steerts durch Pumpen

sonstige zulässige Methoden: Bitte nähere Angaben


Für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills verwendete Methoden (4):

Produkte, die aus den Fängen gewonnen werden sollen, und ihre Umrechnungsfaktoren (5):


Produktart

% der Fänge

Umrechnungsfaktor (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Dez

Jan

Feb

Mär

Apr

Mai

Jun

Jul

Aug

Sep

Okt

Nov

Untergebiet / Bereich

48.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

58.4.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

58.4.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

88.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

88.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

88.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

Kreuzen Sie bitte an, wann und wo Sie aller Voraussicht nach fischen werden.

Für die Fänge in diesen Gebieten wurden keine Vorsorgegrenzwerte festgelegt, daher sind die entsprechenden Fangtätigkeiten als Versuchsfischerei anzusehen.

Die Angaben, die Sie in dieser Mitteilung machen, dienen nur der Information und hindern Sie nicht daran, auch in Gebieten oder zu Zeiten zu fischen, die Sie nicht angegeben haben.

TEIL D

NETZKONSTRUKTION UND EINSATZ VON FANGTECHNIKEN

Netzöffnung (Netzmaul) Umfang (m)

Vertikale Öffnung (m)

Horizontale Öffnung (m)

 

 

 

Netzblattlänge und Maschenöffnung

Netzblatt

Länge (m)

Maschenöffnung (mm)

1. Netzblatt

 

 

2. Netzblatt

 

 

3. Netzblatt

 

 

 

 

Hinterstes Blatt (Steert)

 

 

Bitte fertigen Sie ein Diagramm jeder eingesetzten Netzkonstruktion an.

Einsatz mehrerer Fangtechniken (7): Ja Nein

 

Fangtechniken

Voraussichtlicher zeitlicher Anteil des Einsatzes (%)

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

 

Insgesamt 100 %

Vorhandensein von Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger (8): Ja Nein

Bitte erläutern Sie die Fangtechniken, die Konstruktion und die Merkmale der Fanggeräte und die Fischereistrukturen:


(1)  Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

(2)  Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).

(3)  Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet:

Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 50 t;

Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 20 t, außer im statistischen Bereich 58.4.3a und im statistischen Untergebiet 88.1;

andere Arten: 20 t je SSRU.

(4)  Die Mitteilung sollte eine Beschreibung des genauen detaillierten Verfahrens zur Schätzung des Lebendgewicht des gefangenen Krills und bei der Anwendung von Umrechnungsfaktoren des genauen detaillierten Verfahrens zur Ableitung jedes Umrechnungsfaktors enthalten. Die Mitgliedstaaten brauchen diese Beschreibung in den folgenden Saisons nicht erneut vorzulegen, wenn sich das Verfahren zur Schätzung des Lebendgewichts nicht geändert hat.

(5)  So weit wie möglich anzugeben.

(6)  Umrechnungsfaktor = Gesamtgewicht/Verarbeitungsgewicht.

(7)  Wenn ja, Häufigkeit des Wechsels zwischen einzelnen Fangtechniken.

(8)  Wenn ja, Konstruktion der Vorrichtung beschreiben.

ANHANG VI

IOTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1.

Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

22

61 364

Frankreich

22

33 604

Portugal

5

1 627

Union

49

96 595

2.

Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

27

11 590

Frankreich

41

5 382

Portugal

15

6 925

Vereinigtes Königreich

4

1 400

Union

72

21 922

3.

Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

4.

Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.

ANHANG VII

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen

Spanien

14

Union

14

ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE, DIE IN EU-GEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

20

20

Venezuela (1)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45


(1)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.