ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.024.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 24

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
27. Januar 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/41/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 23. Januar 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die die Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 (Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr) zum EWR-Abkommen begleitet, und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 68/2012 der Kommission vom 26. Januar 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2012 der Kommission vom 26. Januar 2012 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Januar 2012 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/42/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Januar 2012 zur Ernennung des Vorsitzenden des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance

11

 

 

2012/43/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, eine Vereinbarung mit Grönland und den Faröern zu schließen, damit Geldtransfers zwischen Dänemark und jedem dieser Gebiete wie innerdänische Geldtransfers behandelt werden können (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 141)

12

 

 

2012/44/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in bestimmte französische überseeische Departements eingeführte lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 222)  ( 1 )

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

27.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Januar 2012

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die die Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 (Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr) zum EWR-Abkommen begleitet, und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung

(2012/41/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, Artikel 207 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 10 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2009 vom 30. Juni 2009 (2) geändert, um ein neues Kapitel IIa über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen einzufügen.

(2)

Nach Artikel 9b des Protokolls 10 wird im bilateralen Handel zwischen den Vertragsparteien auf die Anwendung zollrechtlicher Sicherheitsmaßnahmen verzichtet, sofern in ihrem jeweiligen Gebiet ein gleichwertiges Maß an Zollsicherheit gewährleistet ist.

(3)

Nach Artikel 9f des Protokolls 10 legt der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch die Bestimmungen fest, nach denen die Vertragsparteien die Begleitung der Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 gewährleisten und überprüfen, ob die Bestimmungen des Kapitels IIa sowie der Anhänge I und II des Protokolls 10 eingehalten wurden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die die Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 (Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr) zum EWR-Abkommen begleitet, und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. GJERSKOV


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 40.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom …

zur Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die die Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 (Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr) zum EWR-Abkommen begleitet, und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 92 und Artikel 94 Absatz 3 sowie auf Artikel 9f Absatz 1 des Protokolls 10 zum EWR-Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 10 zum EWR-Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2009 vom 30. Juni 2009 (1) geändert, um ein neues Kapitel IIa über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen einzufügen.

(2)

Nach Artikel 9b des Protokolls 10 wird im bilateralen Handel zwischen den Vertragsparteien auf die Anwendung zollrechtlicher Sicherheitsmaßnahmen verzichtet, sofern in ihrem jeweiligen Gebiet ein gleichwertiges Maß an Zollsicherheit gewährleistet ist.

(3)

Nach Artikel 9f des Protokolls 10 legt der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch die Bestimmungen fest, nach denen die Vertragsparteien die Begleitung der Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 gewährleisten und überprüfen, ob die Bestimmungen des Kapitels IIa sowie der Anhänge I und II des Protokolls 10 eingehalten wurden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Gemeinsame Arbeitsgruppe für zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) eingesetzt, die die Begleitung der Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsbestimmungen in Kapitel IIa des Protokolls 10 zum Abkommen gewährleistet und überprüft, ob die Bestimmungen des Kapitels IIa sowie der Anhänge I und II des genannten Protokolls eingehalten wurden.

(2)   Die Arbeitsgruppe hält sich bei ihrer Arbeit an die Geschäftsordnung im Anhang dieses Beschlusses.

(3)   Die Arbeitsgruppe erstattet dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) genannten Gemeinsamen Unterausschuss I für den freien Warenverkehr Bericht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am … .

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 40.

(2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60).

(3)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

ANHANG

des Beschlusses Nr. …/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

GESCHÄFTSORDNUNG DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE FÜR ZOLLRECHTLICHE SICHERHEITSMASSNAHMEN

Artikel 1

Zusammensetzung

Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union, Vertretern der EFTA-Staaten und Vertretern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die Arbeitsgruppe evaluiert die Gleichwertigkeit der in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen. Insbesondere überwacht sie die Umsetzung der Rechtsvorschriften über Vorabinformationen über eingehende und abgehende Sendungen, sicherheitsrelevante Zollkontrollen und Risikomanagement in Sicherheitsbelangen sowie der Rechtsvorschriften über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. Sie tauscht auch Informationen über Änderungen an den betreffenden Rechtsvorschriften aus.

(2)   Die Arbeitsgruppe erörtert die notwendigen technischen Änderungen an Kapitel IIa von Protokoll 10.

(3)   Auf Antrag einer der Vertragsparteien organisiert die Arbeitsgruppe die Zusammenkunft einer Expertengruppe, um ein bestimmtes Thema zu erörtern. Die Arbeitsgruppe überprüft auch die Verwaltungsverfahren der Vertragsparteien. Die Arbeitsgruppe kann vereinbaren, zur Durchführung einer solchen Überprüfung Besuche an Ort und Stelle zu organisieren.

(4)   Auf Antrag einer der Vertragsparteien prüft die Arbeitsgruppe jede Frage, die sie als relevant für die Anwendung der in Kapitel IIa des Protokolls 10 festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen ansieht.

Artikel 3

Vorsitz

Der Vorsitz in den Sitzungen der Arbeitsgruppe wird abwechselnd für die Dauer von jeweils sechs Monaten von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter eines der EFTA-Staaten, für den Kapitel IIa des Protokolls 10 gilt, geführt.

Artikel 4

Sitzungen

(1)   Die Arbeitsgruppe tritt regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zusammen.

(2)   Die Sitzungen finden in Brüssel oder an einem vom Vorsitz der Arbeitsgruppe bestimmten anderen Ort statt.

(3)   Der Vorsitz beruft die Sitzungen der Arbeitsgruppe ein. Das Einberufungsschreiben wird den in Artikel 1 genannten Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt. In dringenden Fällen kann das Einberufungsschreiben kurzfristiger versandt werden.

(4)   Die Arbeitssprache der Arbeitsgruppe ist Englisch.

(5)   Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Artikel 5

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung wird den in Artikel 1 genannten Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt.

(2)   Die Vertragsparteien können in einem an den Vorsitz gerichteten Schreiben oder vor Annahme der Tagesordnung am Tag der Sitzung beantragen, dass ein Punkt in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Artikel 6

Protokoll

(1)   Unter der Verantwortung des Vorsitzes wird über jede Sitzung der Arbeitsgruppe ein Protokoll erstellt. Das Protokoll enthält für jeden Tagesordnungspunkt die Empfehlungen und/oder die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe.

(2)   Der Protokollentwurf wird zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht und innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung angenommen.

Artikel 7

Kosten

Die Vertreter der Vertragsparteien und die Experten aus den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union tragen alle Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe entstehen.


VERORDNUNGEN

27.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 68/2012 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

160,4

MA

51,6

TN

83,0

TR

103,5

ZZ

99,6

0707 00 05

EG

217,9

JO

229,9

MA

148,6

TR

169,0

ZZ

191,4

0709 91 00

EG

143,2

ZZ

143,2

0709 93 10

MA

126,9

TR

160,1

ZZ

143,5

0805 10 20

EG

52,8

MA

54,0

TN

58,7

TR

63,6

ZZ

57,3

0805 20 10

MA

81,7

ZZ

81,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

61,5

EG

79,2

IL

84,0

KR

91,9

MA

39,3

PK

50,1

TR

99,3

ZZ

72,2

0805 50 10

TR

56,1

ZZ

56,1

0808 10 80

CA

126,3

CL

74,9

CN

97,5

MK

30,8

US

152,7

ZZ

96,4

0808 30 90

CN

55,6

TR

95,1

US

159,7

ZA

87,1

ZZ

99,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


27.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 69/2012 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2012

zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Januar 2012 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat Januar ist der erste Teilzeitraum für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehenen Einfuhrzollkontingente.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2012 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4154 – 09.4112 – 09.4116 – 09.4117 – 09.4118 – 09.4119 – 09.4166 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Diese Mitteilungen zeigen außerdem, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2012 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 – 09.4128 – 09.4148 – 09.4149 – 09.4150 – 09.4152 – 09.4153 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 – 09.4128 – 09.4148 – 09.4149 – 09.4150 – 09.4152 – 09.4153 – 09.4154 – 09.4112 – 09.4116 – 09.4117 – 09.4118 – 09.4119 – 09.4166 ist auch die für den folgenden Teilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge festzusetzen.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2012 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4154 – 09.4112 – 09.4116 – 09.4117 – 09.4118 – 09.4119 – 09.4166 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die für den folgenden Teilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 – 09.4128 – 09.4148 – 09.4149 – 09.4150 – 09.4152 – 09.4153 – 09.4154 – 09.4112 – 09.4116 – 09.4117 – 09.4118 – 09.4119 – 09.4166 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge wird im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6.


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats Januar 2012 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2012

(in %)

Für den Teilzeitraum April 2012 verfügbare Gesamtmenge

(in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

23 803 600

Thailand

09.4128

 (1)

9 812 999

Australien

09.4129

 (2)

1 019 000

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

1 805 000

b)

Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2012

(in %)

Für den Teilzeitraum Juli 2012 verfügbare Gesamtmenge

(in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4148

 (3)

1 634 000

c)

Kontingent von Bruchreise des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2012

(in %)

Für den Teilzeitraum Juli 2012 verfügbare Gesamtmenge

(in kg)

Thailand

09.4149

 (4)

44 047 269

Australien

09.4150

 (5)

16 000 000

Guyana

09.4152

 (5)

11 000 000

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

 (4)

5 455 000

Andere Ursprungsländer

09.4154

1,447729

6 000 011

d)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2012

(in %)

Für den Teilzeitraum Juli 2012 verfügbare Gesamtmenge

(in kg)

Thailand

09.4112

1,073576

0

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

2

0

Indien

09.4117

0,91078

0

Pakistan

09.4118

0,933048

0

Andere Ursprungsländer

09.4119

0,997548

0

Alle Ursprungsländer

09.4166

0,842279

17 011 014


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.

(3)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(4)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(5)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.


BESCHLÜSSE

27.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Januar 2012

zur Ernennung des Vorsitzenden des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance

(2012/42/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (1), insbesondere auf Artikel 3,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. März 2009 hat der Rat den Beschluss 2009/249/EG zur Ernennung von Herrn Johnny ÅKERHOLM als Vorsitzenden des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (2) für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 23. März 2009 angenommen.

(2)

Es ist daher notwendig, einen neuen Vorsitzenden ab dem Zeitpunkt zu ernennen, an dem die am 23. März 2009 begonnene Amtszeit endet.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 235/2008/EG darf der Vorsitzende zu diesem Zeitpunkt weder einem nationalen statistischen Amt noch der Kommission angehören —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Thomas WIESER wird für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 23. März 2012 zum Vorsitzenden des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VESTAGER


(1)  ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 17.

(2)  ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 30.


27.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2012

zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, eine Vereinbarung mit Grönland und den Faröern zu schließen, damit Geldtransfers zwischen Dänemark und jedem dieser Gebiete wie innerdänische Geldtransfers behandelt werden können

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 141)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(2012/43/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (1), insbesondere auf Artikel 17,

auf Antrag des Königreichs Dänemark,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im April 2011 hat Dänemark seinen im Dezember 2006 gestellten Antrag auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 für Geldtransfers zwischen Dänemark und Grönland sowie zwischen Dänemark und den Färöer-Inseln vervollständigt.

(2)

In Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 werden Geldtransfers zwischen Dänemark und Grönland sowie zwischen Dänemark und den Färöer-Inseln seit Dezember 2006 vorläufig wie innerdänische Geldtransfers behandelt.

(3)

Am 27. April 2011 wurde den Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass die Kommission alle Informationen erhalten habe, die sie für die Prüfung des Antrags Dänemarks für erforderlich hält.

(4)

Weder Grönland noch die Färöer-Inseln sind nach Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Teil des EU-Gebiets, doch sind sie Teil des Währungsgebiets Dänemarks. Damit erfüllen Grönland und die Färöer-Inseln die Voraussetzung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006.

(5)

Zahlungsverkehrsdienstleister in Grönland und den Färöer-Inseln nehmen unmittelbar an den Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystemen in Dänemark teil, namentlich an Kronos oder Sumclearing. Sie erfüllen damit die Voraussetzung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006.

(6)

Grönland und die Färöer-Inseln haben Bestimmungen in ihre Rechtsordnungen aufgenommen, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 entsprechen. Für Grönland geschah dies durch das Gesetz Nr. 399 vom 21. April 2010 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers und das Gesetz Nr. 6 vom 19. Mai 2010 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, für die Färöer-Inseln durch das Gesetz Nr. 467 vom 17. Juni 2008 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, geändert durch das Gesetz Nr. 579 vom 1. Juni 2010.

(7)

Grönland und die Färöer-Inseln haben Rechtsvorschriften erlassen, die zum Aufbau einer soliden Regelung zur Bekämpfung der Geldwäsche beitragen. In Grönland handelt es sich bei diesen Rechtsvorschriften um den Königlichen Erlass Nr. 1034 vom 30. August 2010 über Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus und das Gesetz Nr. 5 vom 19. Mai 2010 über Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus. Auf den Färöer-Inseln umfassen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche vor allem den Königlichen Erlass Nr. 79 vom 29. Januar 2010 über Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus und das Gesetz Nr. 56 vom 9. Juni 2008 über Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus, geändert am 26. Mai 2010.

(8)

Grönland und die Färöer-Inseln verfügen über geeignete Rechtsvorschriften, damit gegen natürliche oder juristische Personen, die auf den betreffenden Listen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union aufgeführt sind, finanzielle Sanktionen verhängt werden können.

(9)

Damit haben Grönland und die Färöer-Inseln dieselben Bestimmungen eingeführt, wie sie die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vorsieht, und schreiben ihren Zahlungsverkehrsdienstleistern vor, nach diesen Bestimmungen zu verfahren, womit die Voraussetzung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung erfüllt ist.

(10)

Daher ist es angebracht, Dänemark die beantragte Ausnahmeregelung zu gewähren.

(11)

Die zwischen Dänemark und Grönland zu schließenden Vereinbarungen müssen gewährleisten, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) und insbesondere die Artikel 25 und 26 eingehalten werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Königreich Dänemark wird gestattet, mit Grönland und den Färöer-Inseln Vereinbarungen zu schließen, die bewirken, dass Geldtransfers zwischen Dänemark und Grönland sowie zwischen Dänemark und den Färöer-Inseln für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 wie innerdänische Geldtransfers behandelt werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 25. Januar 2012

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31


27.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2012

über die Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in bestimmte französische überseeische Departements eingeführte lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 222)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/44/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG enthalten genaue Anforderungen an die Veterinärkontrollen bei jeder Sendung von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die an einer von der Union zugelassenen Grenzkontrollstelle aus einem Drittland in die Union verbracht werden soll.

(2)

Artikel 13 der Richtlinie 91/496/EWG erlaubt besondere Regeln für Kontrollen bei der Einfuhr von zum lokalen Verzehr bestimmten Schlachttieren sowie von Zucht- und Nutztieren in entlegene Gebiete der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck müssen der Kommission Pläne mit den Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen übermittelt werden. In diesen Plänen ist anzugeben, mit welchen Kontrollen sichergestellt wird, dass die in die betreffenden entlegenen Gebiete verbrachten Tiere bzw. die daraus gewonnenen Erzeugnisse auf keinen Fall von dort aus in andere Gebiete der Union versandt oder weiterversandt werden.

(3)

Artikel 18 der Richtlinie 97/78/EWG erlaubt besondere Regeln für Kontrollen bei der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur lokalen Verwendung in entlegene Gebiete (unter anderem) der Französischen Republik. Zu diesem Zweck müssen der Kommission Pläne mit den Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen übermittelt werden. In diesen Plänen ist anzugeben, mit welchen Kontrollen sichergestellt wird, dass die in die betreffenden entlegenen Gebiete verbrachten Erzeugnisse tierischen Ursprungs auf keinen Fall von dort aus in andere Gebiete der Union versandt oder weiterversandt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (3) und die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (4) regeln das Verfahren für die Ankündigung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren und deren Kontrolle sowie für die Gemeinschaftlichen Veterinärdokumente für die Einfuhr (GVDE), in denen die Ergebnisse der Veterinärkontrollen solcher Sendungen einzutragen sind.

(5)

Die französischen Behörden haben der Kommission Pläne für bestimmte Eingangsorte in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Martinique bzw. Französisch Guyana übermittelt.

(6)

Aus den Plänen geht hervor, dass alle Sendungen von lebenden Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Einfuhr an benannten Eingangsorten der Departements vorgeführt werden müssen, wo sie Veterinärkontrollen unterzogen werden. Aus ihnen geht auch hervor, dass bei ihrer Durchführung der Versand von Sendungen in andere Gebiete der Union, die nicht den Anforderungen der einschlägigen Unionsvorschriften genügen, wirksam verhindert wird. Dazu erhalten die GVDE für zur Einfuhr in die Departements zugelassene lebende Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs einen Stempel, wonach diese nur im Gebiet des jeweiligen Departements verwendet werden dürfen. Den Einführern wird mitgeteilt, dass diese lebenden Tiere, daraus gewonnenen Erzeugnisse oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht in andere Gebiete der Union versandt werden können; die zuständigen Behörden der französischen überseeischen Departements überwachen diese Anforderung bei der Genehmigung der Bescheinigungen für den Binnenhandel.

(7)

In den französischen Plänen ist auch die Infrastruktur der Einrichtungen beschrieben, die über ausreichend große Räumlichkeiten für eine hygienische Probenahme und die Ausrüstung zur Durchführung der Veterinärkontrollen verfügen, mit denen verifiziert wird, ob die Anforderungen der Union an die Genusstauglichkeit und Tiergesundheit der lebenden Tiere bzw. Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingehalten werden. Zudem sind Räumlichkeiten und Kühllager für die Lagerung der am Ort beprobten, beschlagnahmten oder kontrollierten Sendungen, und für lebende Tiere außerdem geeignete Einrichtungen für deren Unterbringung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrollen vorgesehen.

(8)

Nach den Plänen ist auch eine ausreichende Zahl von tierärztlichem und fachlichem Personal verfügbar, das die Veterinärkontrollen nach Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG sowie nach Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 durchführt.

(9)

Generell müssen alle Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs Veterinärkontrollen unterzogen werden, aber nach Artikel 10 der Richtlinie 97/78/EG ist bei einigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs eine geringere Kontrollhäufigkeit möglich; diese Erzeugnisse sind zusammen mit der jeweiligen Kontrollhäufigkeit in den Anhängen I und II der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (5) aufgeführt. Um Übereinstimmung mit den Veterinärkontrollen an den Unionsgrenzen zu erzielen, kann die Kontrollhäufigkeit bei für die drei französischen überseeischen Departements bestimmten Sendungen entsprechend verringert werden.

(10)

Das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems (6) eingeführte System TRACES (Trade Control and Expert System) der Union sieht vor, dass die Mitgliedstaaten das System vor allem für Sendungen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen und benutzen.

(11)

Im System TRACES für Einfuhren von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs muss ein GVDE für jede zur Einfuhr vorgeführte Sendung ausgestellt werden. Mit diesem Dokument soll sichergestellt werden, dass solche eingeführten Sendungen von lebenden Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs nicht in andere Gebiete der Union versandt und nur am Ort verwendet werden.

(12)

Die Eingangsorte in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Martinique und Französisch-Guyana sollten demnach bezeichnet werden; im vorliegenden Beschluss sollten die Bedingungen für ihren Betrieb festgelegt werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 13 der Richtlinie 91/496/EWG und Artikel 18 der Richtlinie 97/78/EG sind die zugelassenen Eingangsorte in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Martinique und Französisch-Guyana die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Orte.

Artikel 2

(1)   Die im Anhang aufgeführten Eingangsorte unterstehen einer zuständigen Behörde und können erforderlichenfalls auf amtliche Tierärzte und benannte Fachkräfte zurückgreifen.

(2)   Die Eingangsorte verfügen über die für die Durchführung der Veterinärkontrollen bei Sendungen von lebenden Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstung und Mitarbeiter.

Artikel 3

Der Einführer oder sein Vertreter müssen:

1.

die für den Eingangsort zuständige Behörde vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung von Erzeugnissen verständigen; dafür verwenden sie den ersten Teil des GVDE gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und das System TRACES in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG;

2.

der zuständigen Behörde unter Angabe von Nummer, Art und voraussichtlicher Uhrzeit einen Werktag im Voraus die Ankunft von lebenden Tieren melden; dafür verwenden sie den ersten Teil des GVDE gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 und das System TRACES in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG;

3.

ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Register führen, aus dem die Menge der eingeführten Erzeugnisse oder Tiere sowie Name und Anschrift des Käufers/der Käufer hervorgehen;

4.

dem Käufer/den Käufern mitteilen, dass die aus den eingeführten Tieren gewonnenen Erzeugnisse oder die eingeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur zum lokalen Verzehr bestimmt sind und dass Zucht- und Nutztiere auf keinen Fall in andere Gebiete der Union versandt oder weiterversandt werden dürfen;

5.

dem Käufer/den Käufern mitteilen, dass bei einem Weiterverkauf an einen Händler dieser informiert werden muss, dass die Erzeugnisse nur zum lokalen Verzehr bestimmt sind und dass Zucht- und Nutztiere auf keinen Fall in andere Gebiete der Union versandt oder weiterversandt werden dürfen.

Artikel 4

(1)   Der amtliche Tierarzt führt mit Unterstützung benannter Fachkräfte an den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Eingangsorten die Kontrollen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG sowie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 durch.

(2)   Warenkontrollen werden bei bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der in den Anhängen I und II der Entscheidung 94/360/EG vorgesehenen Häufigkeit vorgenommen.

(3)   Die amtlichen Tierärzte sorgen dafür, dass alle Daten aus dem GVDE für zur Einfuhr vorgestellte lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2004/292/EG in das System TRACES übertragen werden.

(4)   Die amtlichen Tierärzte sorgen dafür, dass nach den Veterinärkontrollen das jeweilige ausgestellte GVDE mit dem Stempel versehen wird, aus dem hervorgeht, dass die Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur zur lokalen Verwendung bestimmt sind und auf keinen Fall in andere Gebiete der Union versandt oder weiterversandt werden dürfen.

(5)   Der amtliche Tierarzt inspiziert regelmäßig die Stallungen, in denen die eingeführten Tiere untergebracht sind, bzw. die Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelagert werden, um zu überprüfen, ob die Anforderungen an die Genusstauglichkeit und Tiergesundheit eingehalten und die Sendungen nicht in andere Gebiete der Union versandt oder weiterversandt werden.

Artikel 5

Die Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG behalten ihre Gültigkeit, mit Ausnahme der Bestimmungen in ihrem jeweiligen Artikel 6.

Artikel 6

Bei allen Verstößen gegen diesen Beschluss durch eine natürliche oder juristische Person ergreifen die französischen Behörden die geeigneten Verwaltungs- oder Strafmaßnahmen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2012 in Kraft.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 25. Januar 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

(4)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11.

(5)  ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41.

(6)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.


ANHANG

LISTE DER ZUGELASSENEN EINGANGSORTE

1

2

3

4

5

Guadeloupe – Hafen von Baie-Mahault

FR09600

P

HC, NHC

 

Guadeloupe – Flughafen von Abymes

FR09600

A

HC, NHC-NT

 

Martinique – Hafen von Fort-de-France

FR09700

P

HC, NHC-T(CH), NHC-NT

 

Martinique – Flughafen Aimé Césaire

FR09700

A

HC-T(CH), HC-NT, NHC-T(CH), NHC-NT

O, E

Französisch-Guayana - St Georges de l’Oyapock

FR09800

R

HC, NHC

O

Codes und Abkürzungen:

1

=

Name

2

=

TRACES-Kode der Lokalen Veterinäreinheit

3

=

Typ: A = Flughafen, P = Hafen, R = Straße

4

=

Erzeugnisse:

HC

=

Alle zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse

NHC

=

Andere Erzeugnisse

NT

=

Ohne Temperaturanforderungen

T

=

Gefrorene/gekühlte Erzeugnisse

T(FR)

=

Gefrorene Erzeugnisse

T(CH)

=

Gekühlte Erzeugnisse

5

=

Lebende Tiere:

E

=

Registrierte Equiden, wie in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bestimmt (1)

O

=

Andere lebende Tiere (einschließlich Zootiere) als E und U (Huftiere wie Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Wildpferde, Hauspferde).


(1)  Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42).