ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.023.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 23

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
26. Januar 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 66/2012 der Kommission vom 25. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 67/2012 der Kommission vom 25. Januar 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2012/39/GASP des Rates vom 25. Januar 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo

5

 

 

2012/40/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Januar 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der Versendung von bestimmtem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen aus Haltungsbetrieben, die in den Gebieten, die in Teil III des Anhangs der Entscheidung aufgeführt sind, gelegen sind, in andere Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 181)  ( 1 )

9

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 176/11/KOL vom 1. Juni 2011 über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens bezüglich der Finanzierung des Fitnesscenters im Kippermoen Leisure Centre (Norwegen)

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 66/2012 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (2) sind die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Europäische Union festgelegt. Gemäß dieser Verordnung dürfen lediglich Vögel, die aus den in ihrem Anhang I aufgeführten Drittländern oder Drittlandgebieten stammen, in die Europäische Union eingeführt werden.

(2)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 betrifft die Drittländer bzw. Drittlandgebiete, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Entscheidung 2006/696/EG der Kommission (3) aufgeführt sind und aus denen die Einfuhr von Zucht- oder Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, zugelassen ist.

(3)

Die Entscheidung 2006/696/EG wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (4), ersetzt. Die Bezugnahme auf die genannte Entscheidung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher durch die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ersetzt werden.

(4)

Außerdem hat Argentinien bei der Kommission die Zulassung der Einfuhr von bestimmten in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln in die Europäische Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 beantragt. Eine Überprüfung des Lebensmittel- und Veterinäramts der Kommission in Argentinien, die sich u. a. auf die von diesem Drittland ergriffenen Folgemaßnahmen bezog, hat ergeben, dass Argentinien ausreichende Garantien für die Einhaltung der EU-Bestimmungen in Bezug auf die Einfuhr solcher Vögel in die Europäische Union bietet.

(5)

Derzeit ist Argentinien in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführt. Allerdings ist die Einfuhr von Zucht- oder Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, aus diesem Drittland nicht zugelassen. Für Argentinien sollte daher ein eigener Eintrag in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 vorgenommen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7.

(3)  ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

LISTE DER DRITTLÄNDER, AUS DENEN DIE EINFUHR VON IN GEFANGENSCHAFT GEZÜCHTETEN VÖGELN ZUGELASSEN IST

1.

In den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (1) aufgeführte Drittländer bzw. Drittlandgebiete; Spalte 4 der Tabelle enthält eine Musterveterinärbescheinigung für Zucht- oder Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel;

2.

Argentinien.


(1)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.“


26.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 67/2012 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

149,3

MA

53,3

TN

93,3

TR

114,5

ZZ

102,6

0707 00 05

EG

217,9

JO

229,9

MA

148,6

TR

160,8

ZZ

189,3

0709 91 00

EG

91,5

ZZ

91,5

0709 93 10

MA

123,8

TR

159,7

ZZ

141,8

0805 10 20

AR

41,5

EG

53,8

MA

55,8

TN

58,6

TR

62,7

ZA

41,5

ZZ

52,3

0805 20 10

MA

85,8

ZZ

85,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

61,5

EG

79,2

IL

98,8

KR

91,7

MA

124,7

TR

97,8

ZZ

92,3

0805 50 10

TR

61,6

ZZ

61,6

0808 10 80

CA

126,3

CL

58,2

CN

85,2

MK

30,8

US

144,3

ZZ

89,0

0808 30 90

CN

71,3

TR

116,3

US

120,1

ZA

87,1

ZZ

98,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

26.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/5


BESCHLUSS 2012/39/GASP DES RATES

vom 25. Januar 2012

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (1)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. Dezember 2011 bekräftigt, dass er sich unmissverständlich zur europäischen Perspektive der westlichen Balkanstaaten, die für die Stabilität, die Aussöhnung und die Zukunft der Region nach wie vor von wesentlicher Bedeutung ist, bekennt. Er hat ferner erklärt, dass die Union an der Politik gegenüber dem Kosovo, die er in früheren Schlussfolgerungen dargelegt hat, festhalten wird.

(2)

Der Rat hat am 5. Mai 2011 den Beschluss 2011/270/GASP des Rates (2) angenommen, mit der Herr Fernando GENTILINI zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) im Kosovo ernannt wurde; sein Mandat läuft am 31. Januar 2012 ab.

(3)

Herr Samuel ŽBOGAR sollte für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2013 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo ernannt werden.

(4)

Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess ist der strategische Rahmen für die Politik der Union gegenüber der Region des westlichen Balkans; die Instrumente dieses Prozesses, einschließlich einer Europäischen Partnerschaft, eines politischen und technischen Dialogs im Rahmen des Dialogs über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess und damit verbundener Hilfsprogramme der Union, finden auf das Kosovo Anwendung.

(5)

Das Mandat des Sonderbeauftragten wird in Abstimmung mit der Kommission ausgeführt werden, um die Kohärenz mit anderen einschlägigen Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu gewährleisten.

(6)

Der Rat beabsichtigt, die Befugnisse und Zuständigkeiten des Sonderbeauftragten und die Befugnisse und Zuständigkeiten des Leiters des Büros der Europäischen Union in Pristina derselben Person zu übertragen.

(7)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Herr Samuel ŽBOGAR wird für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2013 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) im Kosovo ernannt. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union im Kosovo. Zu diesen Zielen zählt die Übernahme einer führenden Rolle bei der Förderung eines stabilen, lebensfähigen, friedlichen, demokratischen und multi-ethnischen Kosovo, die Stärkung der Stabilität in der Region und der Beitrag zur regionalen Zusammenarbeit und zu gutnachbarlichen Beziehungen zwischen den westlichen Balkanstaaten; die Förderung eines Kosovo, das der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz von Minderheiten und des kulturellen und religiösen Erbes verpflichtet ist, sowie die Unterstützung des Kosovo auf seinem Weg zur Union entsprechend der europäischen Perspektive der Region und gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates.

Artikel 3

Mandat

Damit diese politischen Ziele erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er bietet die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess an;

b)

er fördert die Gesamtkoordinierung der Unionspolitik im Kosovo;

c)

er verstärkt die Präsenz der Union im Kosovo und stellt sicher, dass diese kohärent und wirksam ist;

d)

er gibt dem Leiter der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen im Zusammenhang mit Exekutivbefugnissen;

e)

er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union im Kosovo;

f)

er unterstützt das Kosovo auf dem Weg zur Union entsprechend der europäischen Perspektive der Region, und zwar durch gezielte Kommunikation mit der Öffentlichkeit und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der Union, mit denen erreicht werden soll, dass Angelegenheiten mit Bezug zur Union von der Öffentlichkeit im Kosovo besser verstanden werden und auf mehr Unterstützung stoßen;

g)

er überwacht, unterstützt und fördert die Fortschritte bei den politischen, wirtschaftlichen und europäischen Prioritäten, unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten und Verpflichtungen der Organe;

h)

er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Union und den Leitlinien der Union zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo, auch im Hinblick auf Frauen und Kinder,

i)

er unterstützt die Durchführung des von der Union geförderten Dialogs zwischen Belgrad und Pristina.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD).

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 2 410 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Staatsangehörigen der westlichen Balkanstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Dem Sonderbeauftragten wird spezielles Personal beigeordnet, das ihn bei der Ausführung seines Mandats unterstützt und das zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der Union im Kosovo beiträgt. Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung seines Arbeitsstabs verantwortlich. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit der Gastpartei/den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

(1)   Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (3) niedergelegt sind.

(2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen an die NATO/KFOR weiterzugeben.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen des Sonderbeauftragten EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen an die Vereinten Nationen (VN) und an die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen vor Ort getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die das Vorgehen betreffenden Beratungen des Rates, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) der Geheimhaltungspflicht unterliegen, an Dritte, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

einen auf Empfehlungen des EAD gestützten missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK erstattet der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union. Er trägt dazu bei sicherzustellen, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union in der Region und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte erteilt dem Leiter der EULEX KOSOVO vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen in Verbindung mit Exekutivbefugnissen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf.

(3)   Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu einschlägigen lokalen Stellen und anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(4)   Der Sonderbeauftragte gewährleistet gemeinsam mit den anderen Akteuren der Union vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen den Akteuren der Union im Einsatzgebiet, damit ein möglichst übereinstimmendes Bild der Lage und eine möglichst einheitliche Lagebeurteilung erreicht werden.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende November 2012 einen Sachstandsbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab 1. Februar 2012.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(2)  ABl. L 119 vom 7.5.2011, S. 12.

(3)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(4)  Beschluss 2009/937/EU vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Rates (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


26.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2012

zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der Versendung von bestimmtem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen aus Haltungsbetrieben, die in den Gebieten, die in Teil III des Anhangs der Entscheidung aufgeführt sind, gelegen sind, in andere Mitgliedstaaten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 181)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/40/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) legt Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten oder deren Regionen fest.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung 2008/855/EG tragen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten dafür Sorge, dass keine Sendungen mit frischem Schweinefleisch aus Haltungsbetrieben, die in den Gebieten, die in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt sind, gelegen sind, und keine Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, aus diesen Gebieten in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

(3)

In Teil III des genannten Anhangs ist derzeit das gesamte Hoheitsgebiet Rumäniens aufgeführt.

(4)

Rumänien hat der Kommission Daten vorgelegt, wonach sich die Lage in Bezug auf die klassische Schweinepest in diesem Mitgliedstaat seit Annahme der Entscheidung 2008/855/EG deutlich verbessert hat.

(5)

Rumänien hat beantragt, dass die Versendung von frischem Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch von in diesem Mitgliedstaat gehaltenen Schweinen bestehen oder solches enthalten, unter der Voraussetzung zugelassen wird, dass die Sicherheit dieser Waren durch ein Kanalisierungssystem sichergestellt wird.

(6)

Ein derartiges System würde aus Haltungsbetrieben oder einer oder mehreren epidemiologischen Einheiten bestehen, die ein gemeinsames Biosicherheits-Managementsystem betreiben, und einer festgelegten Lieferkette, die für die dort gehaltene Teilgesamtheit an Schweinen einen bestimmten Gesundheitsstatus hinsichtlich der klassischen Schweinepest sicherstellen soll. Diese Haltungsbetriebe oder epidemiologischen Einheiten sind in Gebieten gelegen, in denen Überwachungs-, Bekämpfungs- und Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden.

(7)

Die Haltungsbetriebe, die dem Kanalisierungssystem angehören, und die Betriebe, die frisches Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, erzeugen, lagern und verarbeiten, sollten von der zuständigen Behörde zugelassen und der Kommission gemeldet werden, sofern sie die in der Entscheidung 2008/855/EG festgelegten zusätzlichen Gesundheitsbedingungen erfüllen.

(8)

Außerdem sollten solches Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, getrennt von anderen Erzeugnissen erzeugt, gelagert und verarbeitet werden, die aus Fleisch von Schweinen bestehen, die aus Haltungsbetrieben außerhalb des Kanalisierungssystems in den in Teil III des Anhangs zur Entscheidung 2008/855/EG aufgeführten Gebieten stammen, oder die solches Fleisch enthalten.

(9)

Damit die Sicherheit von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, das/die im Rahmen des Kanalisierungssystems erzeugt wurde(n), gewährleistet ist, sollte die zuständige Behörde regelmäßige Inspektionen in den Betrieben durchführen, die dem Kanalisierungssystem angehören.

(10)

Mit der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (4) wurden in der Union anzuwendende Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest festgelegt. Nach dieser Richtlinie trifft die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unverzüglich eine Reihe von in der genannten Richtlinie erläuterten Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche, sobald ein Primärfall der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen bestätigt ist.

(11)

Bei den regelmäßigen Inspektionen, die die zuständige Behörde in den dem Kanalisierungssystem angehörenden Betrieben durchführt, sollte insbesondere überprüft werden, dass diese Maßnahmen wirksam angewandt werden.

(12)

In der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (5) sind die am besten geeigneten Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur ordnungsgemäßen Diagnose dieser Seuche in verschiedenen Situationen festgelegt. Daher sollten diese Verfahren und Kriterien bei den regelmäßigen Inspektionen, die die zuständige Behörde in den dem Kanalisierungssystem angehörenden Betrieben durchführt, angewandt werden.

(13)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (6) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass amtliche Kontrollen von Frischfleisch gemäß Anhang I der genannten Verordnung durchgeführt werden. Die genannte Verordnung sieht außerdem vor, dass Genusstauglichkeitskennzeichen angebracht werden, wenn bei amtlichen Kontrollen keine Mängel festgestellt wurden, die das Fleisch genussuntauglich machen würden. Folglich sollte Frischfleisch, das im Rahmen des Kanalisierungssystems erzeugt wurde, mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen werden, damit es in andere Mitgliedstaaten versandt werden darf.

(14)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (7) dürfen Lebensmittelunternehmer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in einem gemäß dieser Verordnung zulassungspflichtigen Betrieb gehandhabt wurden, nur dann in Verkehr bringen, wenn sie entweder mit einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 angebrachten Genusstauglichkeitskennzeichen oder — sofern die genannte Verordnung die Anbringung eines Genusstauglichkeitskennzeichens nicht vorsieht — mit einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angebrachten Identitätskennzeichen versehen sind. Die Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die im Rahmen des Kanalisierungssystems erzeugtes Schweinefleisch enthalten, sollten daher mit dem in Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgeschriebenen Identitätskennzeichen versehen werden, damit sie in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen.

(15)

Im Juli 2011 führte das Lebensmittel- und Veterinäramt (FVO) einen Auditbesuch (Inspektion) in Rumänien durch. Bei der Durchführung des Programms zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest sowie bei dem von Rumänien vorgeschlagenen Kanalisierungssystem wurden eine Reihe erheblicher Mängel festgestellt. In dem Bericht wurde jedoch der Schluss gezogen, dass die Anwendung eines solchen Systems in diesem Mitgliedstaat mit relativ geringfügigen Änderungen wirksam funktionieren könnte. In dem FVO-Bericht wurden spezifische Empfehlungen dafür ausgesprochen, wie die rumänischen Behörden diese Mängel beheben können. Im Anschluss an das Audit hat Rumänien die Kommission darüber informiert, dass die bei dem Audit festgestellten Mängel anhand eines zu diesem Zweck erstellten Maßnahmenplans behoben wurden. Die Kommission hat diese Korrekturmaßnahmen geprüft und ist der Auffassung, dass sie für ein wirksames Kanalisierungssystem ausreichen.

(16)

Darüber hinaus wurde das von Rumänien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 mit dem Durchführungsbeschluss 2011/807/EU der Kommission vom 30. November 2011 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2012 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (8) genehmigt. Im Rahmen dieses Programms und im Zusammenhang mit dem genannten Maßnahmenplan hat Rumänien mit positiven Ergebnissen zusätzliche Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der klassischen Schweinepest durchgeführt.

(17)

Angesichts der vorliegenden Daten sollte die Versendung von frischem Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch von in Rumänien gehaltenen Schweinen bestehen oder solches enthalten, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses in andere Mitgliedstaaten erlaubt werden, sofern das von diesem Mitgliedstaat vorgeschlagene Kanalisierungssystem eingerichtet ist.

(18)

Die Entscheidung 2008/855/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In die Entscheidung 2008/855/EG wird folgender Artikel 8c eingefügt:

„Artikel 8c

Versendung von frischem Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, aus den Gebieten, die in Teil III des Anhangs aufgeführt sind, in andere Mitgliedstaaten

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung von frischem Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches Fleisch enthalten, in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die Erzeugnisse

a)

von Schweinen gewonnen wurden, die ab der Geburt in Betrieben gehalten wurden,

i)

die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen und der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten gemeldet wurden;

ii)

die einen von der zuständigen Behörde genehmigten Biosicherheitsplan durchführen;

iii)

die nur Schweine von Betrieben aufgenommen haben,

die gemäß diesem Beschluss zugelassen sind oder

die in Gebieten liegen, welche nicht im Anhang aufgeführt sind und nach nationalen oder EU-Vorschriften während eines Zeitraums von sechs Monaten vor Aufnahme der Schweine keinen Beschränkungen hinsichtlich der klassischen Schweinepest unterlegen haben; in diesem Zeitraum von sechs Monaten ist auch der Zeitraum vor der Zulassung des Betriebs gemäß diesem Beschluss enthalten;

iv)

die von der zuständigen Behörde regelmäßig in Abständen von höchstens drei Monaten inspiziert werden; bei diesen Inspektionen muss die zuständige Behörde mindestens

den Leitlinien gemäß Kapitel III des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG entsprechen,

eine klinische Untersuchung nach den Kontroll- und Probenahmeverfahren gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG durchführen,

die wirksame Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG überprüfen,

bei Verstößen die Zulassung umgehend aussetzen oder entziehen;

v)

in denen die Tiere anhand von Proben, die nach den Probenahmeverfahren, die in dem von der zuständigen Behörde über mindestens sechs Monate vor der Verbringung der Tiere in den in Buchstabe b genannten Schlachthof durchgeführten Überwachungsplan für klassische Schweinepest festgelegt sind, entnommen wurden, mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht wurden;

vi)

die im Zentrum eines Gebietes mit mindestens 10 km Radius liegen, in dem die Tiere in Schweinehaltungsbetrieben anhand von Proben, die nach den Probenahmeverfahren, die in dem von der zuständigen Behörde über mindestens die letzten drei Monate vor der Verbringung der Tiere in den in Buchstabe b genannten Schlachthof durchgeführten Überwachungsplan für klassische Schweinepest festgelegt sind, entnommen wurden, mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht wurden;

vii)

die in einem Kreis liegen, in dem

ein von der Kommission genehmigtes Programm zur Bekämpfung der und Überwachung auf klassische Schweinepest durchgeführt wird,

Inzidenz und Prävalenz der klassischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen deutlich zurückgegangen sind,

in den letzten 12 Monaten keine Anzeichen für das Zirkulieren des Virus der klassischen Schweinepest aufgetreten sind;

b)

in Schlachthöfen, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben hergestellt wurden,

i)

die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen und der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten gemeldet wurden,

ii)

in denen das frische Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch, das in andere Mitgliedstaaten versandt werden darf, bestehen oder dieses enthalten, getrennt von anderen Erzeugnissen erzeugt, gelagert und verarbeitet werden, die aus frischem Fleisch von Schweinen bestehen, die aus anderen Haltungsbetrieben als den gemäß Buchstabe a Ziffer i zugelassenen stammen oder solches Fleisch enthalten.

(2)   Frisches Schweinefleisch im Sinne von Absatz 1 wird gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gekennzeichnet.

Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch im Sinne von Absatz 1 bestehen oder solches enthalten, werden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.

(4)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(5)  ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(8)  ABl. L 322 vom 6.12.2011, S. 11.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

26.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/12


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 176/11/KOL

vom 1. Juni 2011

über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens bezüglich der Finanzierung des Fitnesscenters im Kippermoen Leisure Centre (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE („Behörde“) —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 und 62,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs („Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT AUF das Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen („Protokoll 3“), insbesondere auf Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 3,

NACH Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 (Vorgang Nr. 506341) teilten die norwegischen Behörden gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 die Finanzierung des Fitnesscenters im Kippermoen Leisure Centre („KLC“) mit.

Nach mehreren Schriftwechseln setzte die Behörde die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 (Vorgang Nr. 538177) darüber in Kenntnis, dass in Bezug auf die Finanzierung des Fitnesscenters im KLC das Verfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 eingeleitet wird.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 (Vorgang Nr. 547864) übermittelten die norwegischen Behörden ihre Stellungnahme zum Beschluss über die Einleitung des Verfahrens.

Der Beschluss Nr. 537/09/KOL der Behörde über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in der dazugehörigen EWR-Beilage veröffentlicht (2). Die Behörde forderte alle Interessierten zur Stellungnahme auf.

Bei der Behörde gingen Stellungnahmen des Norwegischen Fitnessverbands („Fitnessverband“) (Treningsforbundet) (3) und der European Health & Fitness Association („EHFA“) ein. Am 2. November 2010 fand eine Zusammenkunft der Behörde und des Fitnessverbands statt. Mit Schreiben vom 20. September 2010 (Vorgang Nr. 567099) und 9. November 2010 (Vorgang Nr. 576711) leitete die Behörde die Stellungnahme und die bei der Zusammenkunft gesammelten Informationen an die norwegischen Behörden weiter, die sich mit Schreiben vom 10. Januar 2011 (Vorgang Nr. 582713) äußerten.

Die norwegischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 14. März 2011 (Vorgang Nr. 590193) und 22. März 2011 (Vorgang Nr. 591454) sowie E-Mail vom 28. März 2011 (Vorgang Nr. 592463) weitere Stellungnahmen.

2.   Das Kippermoen Leisure Centre und sein Fitnesscenter

Wie in Beschluss Nr. 537/09/KOL festgehalten, wurde das KLC in den 1970er Jahren errichtet. Es liegt in der Gemeinde Vefsn in der Provinz Nordland. Eigentümer des Freizeitzentrums ist die Gemeinde; das KLC besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Ursprünglich hatte das Freizeitzentrum aus einem Hallenbad mit Solarium, einer Sporthalle und einem bescheiden ausgestatteten Fitnesscenter bestanden. In den Jahren 1997-1999 und erneut 2006-2007 wurden das KLC und sein Fitnesscenter erweitert.

2.1.   Die Finanzierung des KLC und seines Fitnesscenters

Seit seiner Errichtung in den 1970ern wurde das KLC durch seine Nutzer und den Gemeindehaushalt finanziert. Die Nutzer tragen durch die Entrichtung von Gebühren für den Zugang zu den Anlagen zur Finanzierung bei. Der Gemeinde obliegt die alleinige Kontrolle über die Preise, die angebotenen Tickets und die Zuteilung der Einnahmen. Obwohl die Ticketpreise im Laufe der Jahre angepasst wurden, decken die Nutzungsbeiträge nicht die kompletten Kosten für den Betrieb des KLC. Das Defizit wird gemäß den Haushaltsbeschlüssen des Gemeinderats über den Gemeindehaushalt ausgeglichen.

2.2.   Neue Informationen der norwegischen Behörden

2.2.1.   Einhebung von Gebühren bei den Nutzern des Fitnesscenters

In Beschluss Nr. 537/09/KOL hielt die Behörde fest, dass das KLC seit seiner Gründung in den 1970ern über Nutzungsgebühren und den Gemeindehaushalt finanziert wurde (4). Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens stellten die norwegischen Behörden klar, dass die Nutzer nur für den Zugang zu einigen Einrichtungen des KLC (u. a. das Hallenbad) bezahlen mussten, dass das Fitnesscenter jedoch bis 1996, als die Gemeinde mit der Einhebung von Gebühren begann, kostenfrei genutzt werden konnte (5).

2.2.2.   Erweiterungen im Zeitraum 1997-1999

In Beschluss Nr. 537/09/KOL stellte die Behörde fest, dass das KLC als Ganzes 1997 erweitert wurde und diese Erweiterung u. a. durch ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. NOK finanziert wurde. Der Behörde lagen keine ausführlichen Informationen über das Darlehen und darüber, ob bzw. inwiefern es dem Fitnesscenter im KLC zugute kam, vor (6). Im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens stellten die norwegischen Behörden klar, dass das Darlehen 5,8 Mio. NOK anstelle der im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens genannten 10 Mio. NOK betrug (7). Zudem teilten die norwegischen Behörden mit, dass die Gemeinde das Darlehen nicht zur Finanzierung der Erweiterung des Fitnesscenters aufnahm, sondern, um u. a. ein neues Fußballstadion, die Mosjøhallen, zu Gesamtkosten in Höhe von 14 Mio. NOK zu errichten (8).

Im Zeitraum 1997-1999 wurde das Fitnesscenter erweitert und das KLC erwarb neue Fitnessgeräte (Gewichthebegeräte, Fahrradtrainer u. a.) für einen Gesamtbetrag von ca. 870 000 NOK (ca. 109 000 EUR) (9).

2.2.3.   Erweiterungen 2006-2007

Die norwegischen Behörden haben zudem neue Informationen über die Erweiterung des KLC 2006-2007 vorgelegt.

2005 entschloss sich die Gemeinde zur Erweiterung des Fitnesscenters durch einen Anbau zur Verbindung der bestehenden Gebäude des KLC. Mit dieser Maßnahme sollte der Zugang zum KLC für die Nutzer vereinfacht werden. Die Gemeinde entschied sich im Zuge dessen außerdem zu einem Ausbau der vorhandenen Anlagen (10). Durch die Verbindung und Erweiterung der bestehenden Gebäude sollte gewährleistet werden, dass das KLC dem Vergleich mit ähnlichen Einrichtungen standhalten konnte (11).

2006-2007 wurden das KLC und das Fitnesscenter dementsprechend ausgebaut und durch den Anbau (Mellombygningen) erweitert. Die Gesamtkosten der Erweiterung beliefen sich auf ca. 14,2 Mio. NOK. Um sicherzustellen, dass das Fitnesscenter seinen Anteil an den Erweiterungskosten (ca. 80 % (12)) tragen würde, wurde ein Kostenaufteilungsschlüssel erstellt. Der Rest (ca. 20 %) sollte durch andere Mittel abgedeckt werden, da diese Kosten nicht mit dem Fitnesscenter, sondern mit anderen Anlagen des KLC in Zusammenhang standen. In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hielt die Behörde fest, dass das Fitnesscenter im Jahr 2008 nicht seinen vollen Anteil am Darlehen gemäß dem Kostenaufteilungsschlüssel getragen hatte. Die norwegischen Behörden haben zwischenzeitlich klargestellt, dass das Fitnesscenter seinen Anteil am Darlehen 2008 durchaus getragen hatte, und zwar, indem es den Jahresgewinn an die Gemeinde abtrat (13).

2.2.4.   Keine Mittel der Provinz Nordland

Auf der Basis der zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorliegenden Informationen konnte die Behörde nicht ausschließen, dass das Fitnesscenter im KLC Mittel von der Provinz Nordland erhalten hatte (14). Die norwegischen Behörden wurden daher um die Bereitstellung von Informationen zu diesem Thema ersucht. Die norwegischen Behörden haben klargestellt, dass das Fitnesscenter im KLC nicht von der Provinz Nordland finanziert wurde (15).

3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

Die Behörde leitete das förmliche Prüfverfahren ein, da sich die Frage stellte, ob es sich bei der Finanzierung des Fitnesscenters im KLC um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 des EWR-Abkommens handelte. Zudem zweifelte die Behörde, ob die Finanzierung des Fitnesscenters, sollte sie eine staatliche Beihilfe darstellen, als mit dem EWR-Abkommen entweder auf der Grundlage von Artikel 59 Absatz 2 als Beihilfe für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder auf der Basis von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c als Beihilfe zur Förderung kultureller oder regionaler Aktivitäten vereinbar angesehen werden kann.

Die norwegischen Behörden hatten die Finanzierung des Fitnesscenters im Januar 2009 angemeldet und keine Angaben gemacht, welche die vorläufige Schlussfolgerung rechtfertigen würden, dass die Finanzierung des Fitnesscenters, sollte sie als staatliche Beihilfe betrachtet werden, eine bestehende Beihilferegelung im Sinne von Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 darstellt. Angesichts dieser Zweifel leitete die Behörde das in Artikel 1 Absatz 3 und 2 vorgesehene Prüfverfahren ein.

4.   Stellungnahmen Dritter

Der Behörde gingen Stellungnahmen zweier interessierter Parteien zu, nämlich der EHFA und des Fitnessverbands.

4.1.   Stellungnahme der European Health & Fitness Association

Die EHFA ist eine unabhängige, gemeinnützige Einrichtung, die die Interessen der europäischen Gesundheits- und Fitnessbranche vertritt. Sie bringt vor, dass Fitnesscenter unabhängig davon, ob sie in privatem oder in öffentlichem Eigentum stehen, gleich behandelt werden sollten und dass Fitnesscentern der öffentlichen Hand keine Vorteile eingeräumt werden sollten, die Artikel 59 des EWR-Abkommens entgegenstehen.

4.2.   Stellungnahme des Norwegischen Fitnessverbands

Der Fitnessverband ist eine norwegische Organisation, die gewerbliche Fitnesscenter vertritt. Der Fitnessverband ist der Auffassung, dass der Einsatz staatlicher Mittel zur selektiven Förderung von Fitnesscentern auf dem norwegischen Markt grundsätzlich eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt, da eine solche Finanzierung den Wettbewerb verfälscht und den Handel innerhalb des EWR beeinträchtigt. Um diese Argumentation zu untermauern, legte der Fitnessverband der Behörde allgemeine Informationen über den Fitnesscenter-Markt in Norwegen vor (16).

Der Fitnessverband stellt weiter fest, dass staatliche Beihilfen für Fitnesscenter der öffentlichen Hand weder auf der Grundlage von Artikel 59 Absatz 2 für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse noch auf der Basis von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c zur Förderung kultureller oder regionaler Aktivitäten als mit dem EWR-Abkommen vereinbar betrachtet werden können, wenn diese Beihilfen nicht auch für private Fitnesscenter zu gleichen Bedingungen verfügbar sind.

5.   Stellungnahme der norwegischen Behörden

Die norwegischen Behörden halten die Finanzierung des Fitnesscenters im KLC aus den nachstehenden Gründen nicht für eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens: i) das Fitnesscenter genießt keinen selektiven Vorteil infolge der staatlichen Mittel, ii) das Fitnesscenter stellt kein Unternehmen dar und iii) die Finanzierung des Fitnesscenters wirkt sich nicht auf den Handel zwischen den Parteien des EWR-Abkommens aus.

Zudem bringen die norwegischen Behörden vor, dass die zur Unterstützung des Fitnesscenters aufgewendeten Gemeindemittel den Anforderungen der De-minimis-Verordnung (17) entsprechen und daher nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens zu werten sind.

Sollte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich bei der Finanzierung um eine staatliche Beihilfe handelt, erachten die norwegischen Behörden diese Beihilfe als bestehende Beihilfe, da das KLC schon vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens über den Gemeindehaushalt und Nutzungsgebühren finanziert wurde und sich an dieser Finanzierungsmethode zwischenzeitlich nichts geändert hat.

Abgesehen davon halten die norwegischen Behörden eine etwaige Beihilfe für mit dem EWR-Abkommen entweder auf der Grundlage von Artikel 59 Absatz 2 als Beihilfe für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder auf der Basis von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c als Beihilfe zur Förderung kultureller Aktivitäten vereinbar. Abschließend vertreten die norwegischen Behörden die Auffassung, dass die Finanzierung der Erweiterung des Fitnesscenters in den Jahren 2006-2007 eine im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c und der von der Behörde veröffentlichten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 zulässige Regionalbeihilfe darstellt (18).

II.   BEURTEILUNG

1.   Die Finanzierung durch die Gemeinde Vefsn

Die norwegischen Behörden haben die Finanzierung des Fitnesscenters im Januar 2009 bei der Behörde angemeldet. In ihrer Anmeldung brachten die norwegischen Behörden keine Argumente dafür vor, dass die Finanzierung des Fitnesscenters eine bestehende Beihilfe darstellte, obwohl dem Schreiben eine Kopie der Klageschrift aus dem Verfahren vor den norwegischen Gerichten beilag, in der der Antragsteller ausführlich darlegte, dass die Finanzierung des Fitnesscenters eine neue Beihilfe darstelle (19).

Im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hielt die Behörde fest, dass das Verfahren zur Finanzierung des Fitnesscenters (Abdeckung des Gesamtdefizits des KLC über den Gemeindehaushalt und Zuteilung der durch den Verkauf von Tickets erwirtschafteten Erträge) schon vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens praktiziert wurde und infolgedessen als bestehende Beihilfe im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i des Protokolls 3 angesehen werden könnte (20). Änderungen der bestehenden Beihilfen verstehen sich jedoch gemäß Artikel 1 Buchstabe c des genannten Protokolls als neue Beihilfen.

In ihrem Beschluss stellte die Behörde fest, dass sie keine ausreichend aussagekräftigen Informationen über die beiden Erweiterungen des Fitnesscenters und die Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Einnahmen aus dem Ticketverkauf erhalten hatte und merkte an, dass die bestehende Beihilferegelung durch diese Faktoren in eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c von Protokoll 3 umgewandelt worden sein könnte (21).

Gemäß den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (22) verankerten Grundsätzen beschäftigte sich die Behörde im Rahmen der Regelungen für neue Beihilfen mit den Maßnahmen.

Jede in einem Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens vorgenommene Beurteilung, ob eine mögliche Beihilfemaßnahme eine neue oder eine bestehende Beihilfe darstellt, ist unweigerlich vorläufiger Natur. Selbst wenn sich die Behörde aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens auf der Grundlage von Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 entschließt, kann sie in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, zu der Schlussfolgerung gelangen, dass es sich bei einer Maßnahme, sofern überhaupt eine Beihilfe im Spiel ist, um eine bestehende Beihilfe handelt (23). In Bezug auf bestehende Beihilfen hat sich die Behörde an die Regelung für bestehende Beihilfen zu halten (24). Dementsprechend müsste die Behörde in einem solchen Fall das förmliche Prüfverfahren einstellen und ein neues Verfahren für bestehende Beihilfen gemäß den Artikeln 17 bis 19 in Teil II des Protokolls 3 eröffnen (25). Erst und ausschließlich in diesem neuen Verfahren würde die Behörde beurteilen, ob eine Maßnahme eine Beihilfe darstellt und wenn ja, ob sie mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist.

Wie oben in Abschnitt I.2 dieses Beschlusses erläutert, haben die norwegischen Behörden zusätzliche Informationen über die Finanzierung und die Erweiterungen des Fitnesscenters im KLC vorgelegt.

Da das Fitnesscenter nicht als eigenständiges Unternehmen gefördert wurde, kann seine Finanzierung nicht unabhängig von der Finanzierung des KLC als Ganzem beurteilt werden. Seit seiner Einrichtung in den 1970ern wurde das KLC durch Nutzungsgebühren und den Gemeindehaushalt finanziert. Obwohl die Gemeinde die Nutzungsgebühren für das Fitnesscenter erst 1996 einführte, wurde schon seit den 1970er ein Entgelt für die Nutzung von Teilen des KLC, insbesondere des Hallenbads, eingehoben. Auf dieser Grundlage stellt die Behörde fest, dass das System der Finanzierung des KLC als solches nicht verändert wurde.

Die Erweiterung des Fitnesscenters 1997-1999 fand in einem kleineren Rahmen statt, als die Informationen, die der Behörde ursprünglich übermittelt wurden, nahelegten. Die norwegischen Behörden haben im förmlichen Prüfverfahren erklärt, dass die Gemeinde ein Darlehen in Höhe von 5,8 Mio. NOK (anstatt 10 Mio. NOK) aufnahm, das jedoch gar nicht für die Renovierung des Fitnesscenters verwendet wurde. Stattdessen wurde die relativ bescheidene Erweiterung und neue Ausstattung des Fitnesscenters für insgesamt ca. 870 000 NOK zu diesem Zeitpunkt aus den Einnahmen durch die Nutzungsgebühren finanziert.

Bei der ausgiebigeren Erweiterung 2006-2007 wurde nur sichergestellt, dass die angebotenen Leistungen einem Vergleich mit ähnlichen Fitnesscentern standhalten konnten. Dementsprechend blieb die Art der Aktivitäten des Fitnesscenters vor und nach den Erweiterungen gleich und wurde nur an die Entwicklungen im Sektor und die Anforderungen der Nutzer angepasst. Durch das Fitnesscenter im KLC war die Gemeinde sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens auf diesem Markt tätig. Das Fitnesscenter wurde gelegentlich erweitert, um der Bevölkerung Leistungen zu bieten, die von einem Fitnesscenter erwartet werden können. Weder das Finanzierungssystem (Nutzungsgebühren und Mittel aus dem Gemeindehaushalt) noch das angestrebte Ziel (Bereitstellung von Fitnesseinrichtungen für die Bevölkerung) haben sich verändert (26). Zudem haben diese Erweiterungen die Gemeinde nicht in die Lage versetzt, sich neue Märkte zu erschließen. In dieser Beziehung unterscheidet sich die gegenständliche Beihilfesache vom Beschluss der Kommission über die Beihilfe für die Maßnahme „BBC Digital Curriculum“ (27). Diese Sache betraf Änderungen des Beihilfesystems für die öffentliche britische Rundfunkanstalt BBC. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die Änderungen am bestehenden System zu neuen Beihilfen führten, die die Rundfunkanstalt in die Lage versetzten, Tätigkeiten auszuführen, die keinen engen Bezug zur vorhandenen Regelung aufwiesen und es der BBC ermöglichten, in entwickelte Märkte einzutreten, auf denen sie bis dahin nicht als Mitbewerberin der gewerblichen Akteure aufgetreten war (28).

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen gelangt die Behörde zu dem Schluss, dass die Finanzierung des Fitnesscenters im Kippermoen Leisure Centre mit Mitteln der Gemeinde Vefsn, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, eine bestehende Beihilferegelung darstellt. Teil I Artikel 1 Absatz 1 von Protokoll 3 sieht für bestehende Beihilfen ein separates Verfahren vor. Dieser Bestimmung zufolge überprüft die Behörde in Zusammenarbeit mit den EFTA-Staaten alle bestehenden Beihilferegelungen in diesen Staaten fortlaufend. Die Behörde schlägt den Staaten geeignete Maßnahmen vor, die für die Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen oder dessen Weiterentwicklung erforderlich sind.

2.   Die Finanzierung durch die Provinz Nordland

Wie oben ausgeführt, haben die norwegischen Behörden klargestellt, dass das Fitnesscenter im KLC nicht von der Provinz Nordland finanziert wurde. Es flossen daher keine staatlichen Mittel der Provinz Nordland; dies ist das erste von vier kumulativen Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt. Anhand der von den norwegischen Behörden neu vorgelegten Informationen gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass das Fitnesscenter im KLC in diesem Rahmen keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Form von durch staatliche Mittel (der Provinz Nordland) bedingten Vorteilen erhalten hat.

3.   Schlussfolgerung

Den neuen Informationen der norwegischen Behörden zufolge gewährte die Provinz Nordland dem Fitnesscenter im KLC in dem vom förmlichen Prüfverfahren abgedeckten Zeitraum keine wirtschaftlichen Vorteile. Die Behörde gelangt daher zu dem Schluss, dass das Fitnesscenter im KLC im maßgeblichen Zeitraum keine staatliche Beihilfe der Provinz Nordland erhalten hat.

Die Behörde stellt weiter fest, dass die Mittel der Gemeinde Vefsn, sofern diese zur Finanzierung des Fitnesscenters im KLC beigetragen haben und es sich bei diesen um staatliche Beihilfen handelt, eine bestehende Beihilferegelung darstellen. Auf der Basis der obigen Ausführungen hat die Behörde daher entschieden, das förmliche Prüfverfahren einzustellen und ein Verfahren zur Überprüfung bestehender Beihilferegelungen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Protokolls 3 einzuleiten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das förmliche Prüfverfahren bezüglich der Finanzierung des Fitnesscenters im Kippermoen Leisure Centre mit Mitteln der Provinz Nordland im maßgeblichen Zeitraum ist gegenstandslos und wird daher eingestellt.

Artikel 2

Das förmliche Prüfverfahren bezüglich der Finanzierung des Fitnesscenters im Kippermoen Leisure Centre mit Mitteln der Gemeinde Vefsn wird eingestellt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 4

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 2011.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Sabine MONAUNI-TÖMÖRDY

Mitglied des Kollegiums


(1)  ABl. C 184 vom 8.7.2010, S. 5, und EWR-Beilage Nr. 35 vom 8.7.2010, S. 1.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Ehemals Norwegischer Fitnesscenterverband (Norsk Treningssenterforbund).

(4)  Abschnitt I.2.2 des Beschlusses.

(5)  Vgl. E-Mail der norwegischen Behörden vom 28.3.2011 (Vorgang Nr. 592463).

(6)  Abschnitt I.2.2 und II.1.3 des Beschlusses Nr. 537/09/KOL.

(7)  Vgl. Schreiben der norwegischen Behörden vom 23.2.2010 (Vorgang Nr. 547864), S. 6.

(8)  Ibd. S. 2, 6 und 8.

(9)  Ibd. S. 7 bis 9.

(10)  Vgl. Beschlüsse 10/05 und 152/05 des Gemeinderats von Vefsn, Anhang 2 zur Vorgang Nr. 547864.

(11)  Vgl. Schreiben der norwegischen Behörden vom 23.2.2010 (Vorgang Nr. 547864), S. 10.

(12)  Vgl. Schreiben der norwegischen Behörden vom 9.9.2009 (Vorgang Nr. 529846), S. 2-4.

(13)  Vgl. Schreiben der norwegischen Behörden vom 23.2.2010 (Vorgang Nr. 547864), S. 12.

(14)  Abschnitt II.1.1 des Beschlusses Nr. 537/09/KOL.

(15)  Vgl. Schreiben der norwegischen Behörden vom 23.2.2010 (Vorgang Nr. 547864), S. 19-20.

(16)  Vgl. Schreiben der Behörde vom 9.11.2010 (Vorgang Nr. 576711).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) wurde in Absatz 1e Buchstabe a des Anhangs XV des EWR-Abkommens aufgenommen.

(18)  Die Leitlinien sind elektronisch verfügbar unter: http://www.eftasurv.int/?1=1&showLinkID=15125&1=1

(19)  Vgl. Schreiben der norwegischen Behörden vom 27.1.2009 (Vorgang Nr. 506341), S. 40.

(20)  Gemäß Teil II Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i des Protokolls 3 sind bestehende Beihilfen „alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens in dem entsprechenden EFTA-Staat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind“.

(21)  Abschnitt II.1.3 des Beschlusses Nr. 537/09/KOL.

(22)  Rechtssache C-400/99 Italien gegen Kommission, Slg. 2005, S. I-3657.

(23)  Ibd. Randnrn. 47 und 54-55.

(24)  Rechtssache T-190/00 Regione Siciliana gegen Kommission, Slg. 2003, S. II-5015, Randnr. 48.

(25)  Rechtssache C-312/90 Spanien gegen Kommission, Slg. 1992, S. I-4117, Randnrn. 14-17 und Rechtssache C-47/91 Italien gegen Kommission, Slg. 1992, S. I-4145, Randnrn. 22-25.

(26)  Vgl. Schlussanträge des Generalstaatsanwalts Trabucchi in der Rechtssache 51-74 Hulst, Slg. 1975, S. 79.

(27)  Beihilfesache N 37/2003 (Vereinigtes Königreich), online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2003/n037-03.pdf

(28)  Ibd. Randnr. 36.