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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.019.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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LEITLINIEN |
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2012/38/EU |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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24.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 54/2012 DES RATES
vom 23. Januar 2012
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 25. Oktober 2010 die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 erlassen. |
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(2) |
Am 1. Dezember 2011 hat der Rat erneut erklärt, dass er hinsichtlich der Art des iranischen Nuklearprogramms, insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellungen in Bezug auf die iranischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung von militärischer Kerntechnik im jüngsten Bericht der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), ernste und wachsende Bedenken hegt. Angesichts dieser Bedenken und im Einklang mit der Erklärung des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2011 ist der Rat übereingekommen, die geltenden Sanktionen auszuweiten. |
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(3) |
Der Europäische Rat hat am 9. Dezember 2011 die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2011 gebilligt und den Rat ersucht, als vorrangige Aufgabe seine Beratungen zur Ausweitung des Geltungsbereichs der restriktiven Maßnahmen der EU gegen Iran fortzusetzen. |
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(4) |
Gemäß dem Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2) sollten in die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden. Zudem sollten die Einträge zu bestimmten, in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen geändert werden – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen werden in die Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen.
(2) Die in Anhang II dieser Verordnung genannte Organisation wird von der Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 gestrichen.
(3) Die Einträge in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 werden gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 1.
(2) Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.
ANHANG I
Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1
I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind
B. Einrichtungen
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Name |
Identifizierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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1. |
Central Bank of Iran (alias Central Bank of the Islamic Republic of Iran) |
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Beteiligung an Maßnahmen zur Umgehung der Sanktionen |
23.1.2012 |
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2. |
Bank Tejarat |
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Die Bank Tejarat ist eine staatliche Bank. Sie hat das Nuklearprogramm direkt unterstützt. So hat die Bank Tejarat beispielsweise 2011 die Bewegung von mehreren zehn Millionen Dollar erleichtert, um der von den VN benannten Atomenergieorganisation Irans bei ihren laufenden Bemühungen, Urankonzentrat zu erwerben, zu helfen. Die AEOI ist die wichtigste iranische Organisation für die Forschung und Entwicklung von Kerntechnologie und verwaltet die Programme zur Produktion von spaltbarem Material. Die Bank Tejarat hat zudem eine Vorgeschichte, da sie benannte iranische Banken bei der Umgehung internationaler Sanktionen unterstützt hat und beispielsweise in Geschäften tätig wurde, an denen Deckunternehmen der von den VN benannten Shahid Hemmat Industrial Group beteiligt waren. Durch ihre Finanzdienstleistungen an die von der EU benannten Bank Mellat und Export Development Bank of Iran (EDBI) in den letzten Jahren hat die Bank Tejarat zudem die Aktivitäten von Tochterunternehmen und nachgeordneter Stellen des Korps der iranischen Revolutionsgarden, der von den VN benannten Organisation der Verteidigungsindustrie und des von den VN benannten Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) unterstützt. |
23.1.2012 |
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3. |
Tidewater (alias Tidewater Middle East Co.) |
Postanschrift: No. 80, Tidewater Building, Vozara Street, Next to Saie Park, Teheran, Iran |
Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. |
23.1.2012 |
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4. |
Turbine Engineering Manufacturing (TEM) (alias T.E.M. Co.) |
Postanschrift: Shishesh Mina Street, Karaj Special Road, Teheran, Iran |
Von Iran Aircraft Industries (IACI – bereits benannt) genutzte Scheinfirma für verdeckte Beschaffungsaktivitäten |
23.1.2012 |
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5. |
Sad Export Import Company (alias SAD Import & Export Company) |
Postanschrift: Haftom Tir Square, South Mofte Avenue, Tour Line No; 3/1, Teheran, Iran; P.O. Box 1584864813 Teheran, Iran |
Von der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO – bereits benannt) als Scheinfirma benutzt. An Waffenlieferungen nach Syrien beteiligt. Die Firma wurde auch in Zusammenhang mit illegalen Waffen–lieferungen an Bord der "Monchegorsk" gebracht. |
23.1.2012 |
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6. |
Rosmachin |
Postanschrift: Haftom Tir Square, South Mofte Avernue, Tour Line No; 3/1, Teheran, Iran; P.O. Box 1584864813 Teheran, Iran |
Scheinfirma der Sad Export Import Company. An den illegalen Waffenlieferungen an Bord der MS "Monchegorsk" beteiligt |
23.1.2012 |
II. Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)
A. Personen
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Name |
Identifizierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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1. |
Ali Ashraf NOURI |
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Stellvertretender Kommandeur des IRGC, Leiter des Politbüros des IRGC |
23.1.2012 |
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2. |
Hojatoleslam Ali SAIDI (alias Hojjat- al-Eslam Ali Saidi oder Saeedi |
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Vertreter des Staatsoberhaupts beim IRGC |
23.1.2012 |
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3. |
Amir Ali Haji ZADEH (alias Amir Ali Hajizadeh) |
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Kommandeur der Luftstreitkräfte des IRGC, Brigadegeneral |
23.1.2012 |
B. Einrichtungen
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Name |
Identifzierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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1. |
Behnam Sahriyari Trading Company |
Postanschrift: Ziba Buidling, 10th Floor, Northern Sohrevardi Street, Teheran, Iran |
Verschickte im Mai 2007 zwei Container mit verschiedenen Arten von Handfeuerwaffen von Iran nach Syrien unter Verstoß gegen Abs. 5 der Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrats. |
23.1.2012 |
III. Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)
B. Einrichtungen
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Name |
Identifzierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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1. |
BIIS Maritime Limited |
Postanschrift: 147/1 St. Lucia, Valletta, Malta |
Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Irano Hind (bereits benannt) |
23.1.2012 |
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2. |
Darya Delalan Sefid Khazar Shipping Company (Iran) (alias Khazar Sea Shipping Lines oder Darya-ye Khazar Shipping Company oder Khazar Shipping Co. oder KSSL oder Daryaye Khazar (Caspian Sea) Co. oder Darya-e-khazar shipping Co.) |
Postanschrift: M. Khomeini St., Ghazian, Bandar Anzil, Gilan, IranNo. 1, End of Shahid Mostafa Khomeini St., Tohid Square, Bandar Anzali, 1711-324, Iran |
Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL |
23.1.2012 |
ANHANG II
Einrichtung nach Artikel 1 Absatz 2
Syracuse S.L.
ANHANG III
Einträge nach Artikel 1 Absatz 3
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Name |
Identifizierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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1. |
Hanseatic Trade Trust & Shipping (HTTS) GmbH |
Postanschrift: Schottweg 7, 22087 Hamburg, Deutschland; Opp 7th Alley, Zarafshan St, Eivanak St, Qods Township; HTTS GmbH |
Steht unter der Kontrolle und/oder ist im Auftrag der IRISL tätig. HTTS ist unter derselben Adresse eingetragen wie die IRISL Europe GmbH in Hamburg; der Geschäftsführer Dr. Naser Baseni war zuvor Beschäftigter der IRISL. |
23.1.2012 |
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2. |
Oasis Freight Agency |
Postanschrift: Al Meena Street, Opposite Dubai Ports & Customs, 2nd Floor, Sharaf Building, Dubai VAE; Sharaf Building, 1st Floor, Al Mankhool St., Bur Dubai, P.O. Box 5562, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate; Sharaf Building, No. 4, 2nd Floor, Al Meena Road, Opposite Customs, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, Kayed Ahli Building, Jamal Abdul Nasser Road (Parallel to Al Wahda St.), P.O. Box 4840, Sharjah, Vereinigte Arabische Emirate |
War im Auftrag der IRISL in den VAE tätig. Die Firma wurde durch die Good Luck Shipping Company ersetzt, die ebenfalls benannt wurde, weil sie im Auftrag der IRISL tätig ist. |
23.1.2012 |
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24.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 55/2012 DES RATES
vom 23. Januar 2012
zur Durchführung von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2012 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012. |
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(2) |
Angesichts der ernsten Lage in Syrien und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/37/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (2) sollten weitere Personen und Organisationen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Personen und Organisationen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, werden der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 hinzugefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 16, 19.1.2012, S. 1.
(2) Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Personen und Organisationen nach Artikel 1
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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1. |
Brigadegeneral Jawdat Ibrahim Safi |
Befehlshaber des 154. Regiments |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen. |
23.1.2012 |
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2. |
Generalmajor Muhammad Ali Durgham |
Befehlshaber der 4. Division |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen. |
23.1.2012 |
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3. |
Generalmajor Ramadan Mahmoud Ramadan |
Befehlshaber des 35. Regiments der Sondereinsatzkräfte |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schießen. |
23.1.2012 |
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4. |
Brigadegeneral Ahmed Yousef Jarad |
Befehlshaber der132. Brigade |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Deraa zu schießen und dabei Maschinengewehre und Flugabwehrgeschütze einzusetzen. |
23.1.2012 |
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5. |
Generalmajor Naim Jasem Suleiman |
Befehlshaber der 3. Division |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen. |
23.1.2012 |
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6. |
Brigadegeneral Jihad Mohamed Sultan |
Befehlshaber der 65. Brigade |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen. |
23.1.2012 |
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7. |
Generalmajor Fo'ad Hamoudeh |
Befehlshaber der militärischen Operationen in Idlib |
Erteilte den Befehl, Anfang September 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schießen. |
23.1.2012 |
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8. |
Generalmajor Bader Aqel |
Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte |
Befahl den Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst ("Muchabarat") zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal. |
23.1.2012 |
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9. |
Brigadegeneral Ghassan Afif |
Befehlshaber im 45. Regiment |
Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib. |
23.1.2012 |
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10. |
Brigadegeneral Mohamed Maaruf |
Befehlshaber im 45. Regiment |
Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs. Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schießen. |
23.1.2012 |
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11. |
Brigadegeneral Yousef Ismail |
Befehlshaber der 134. Brigade |
Erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schießen. |
23.1.2012 |
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12. |
Brigadegeneral Jamal Yunes |
Befehlshaber des 555. Regiments |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Mo'adamiyeh zu schießen. |
23.1.2012 |
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13. |
Brigadegeneral Mohsin Makhlouf |
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Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen. |
23.1.2012 |
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14. |
Brigadegeneral Ali Dawwa |
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Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen. |
23.1.2012 |
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15. |
Brigadegeneral Mohamed Khaddor |
Befehlshaber der 106. Brigade, Präsidentengarde |
Erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschließend zu verhaften; verantwortlich für die Unterdrückung von friedlichen Demonstranten in Douma. |
23.1.2012 |
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16. |
Generalmajor Suheil Salman Hassan |
Befehlshaber der 5. Division |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten im Gouvernement Deraa zu schießen. |
23.1.2012 |
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17. |
Wafiq Nasser |
Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen) |
Als Leiter der Regionalabteilung Suwayda der Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda. |
23.1.2012 |
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18. |
Ahmed Dibe |
Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für allgemeine Sicherheit) |
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für allgemeine Sicherheit verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa. |
23.1.2012 |
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19. |
Makhmoud al-Khattib |
Leiter der Ermittlungsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit) |
Als Leiter der Ermittlungsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. |
23.1.2012 |
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20. |
Mohamed Heikmat Ibrahim |
Leiter der Operationsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit) |
Als Leiter der Operationsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. |
23.1.2012 |
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21. |
Nasser Al-Ali |
Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für politische Sicherheit) |
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. |
23.1.2012 |
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22. |
Mehran (oder Mahran) Khwanda |
Eigentümer des Transportunternehmens Qadmous Transport Co., geboren am 11.05.1938, Pässe: Nr. 3298 858, gültig bis 09.05.2004; Nr. 001452904, gültig bis 29.11.2011; Nr. 006283523, gültig bis 28.06.2017. |
Leistet logistische Unterstützung für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in den Aktionsgebieten der an den Gewalttaten beteiligten regierungsfreundlichen Milizen ("Schabbihas"). |
23.1.2012 |
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23. |
Industrial Bank |
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Staatliche Bank. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes. |
23.1.2012 |
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24. |
Popular Credit Bank |
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Staatliche Bank. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes. |
23.1.2012 |
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25. |
Saving Bank |
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Staatliche Bank. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes. |
23.1.2012 |
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26. |
Agricultural Cooperative Bank |
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Staatliche Bank. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes. |
23.1.2012 |
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27. |
Syrian Lebanese Commercial Bank |
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Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes. |
23.1.2012 |
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28. |
Deir ez-Zur Petroleum Company |
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Joint Venture von GPC. Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime. |
23.1.2012 |
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29. |
Ebla Petroleum Company |
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Joint Venture von GPC. Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime. |
23.1.2012 |
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30. |
Dijla Petroleum Company |
Building No. 653 – 1st Floor, Daraa Highway, P.O. Box 81, Damaskus, Syrien |
Joint Venture von GPC. Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime. |
23.1.2012 |
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24.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/10 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 56/2012 DES RATES
vom 23. Januar 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 25. Oktober 2010 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2) erlassen, mit der die seit 2007 getroffenen restriktiven Maßnahmen bestätigt werden und in der, wie vom Europäischen Rat in seiner Erklärung vom 17. Juni 2010 gefordert, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Umsetzung der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Begleitmaßnahmen vorgesehen sind. |
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(2) |
Diese restriktiven Maßnahmen umfassen das Einfrieren der Vermögenswerte bestimmter Personen und Organisationen. |
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(3) |
Am 23. Januar 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/35/GASP angenommen, mit dem er Finanzinstitute auf die Liste der betroffenen Personen und Organisationen setzt, für die bestimmte Ausnahmen bezüglich der Finanzierung von Handelsgeschäften vorgesehen wurden. |
|
(4) |
Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
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(5) |
Daher ist es notwendig, die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 dahin gehend zu ändern, dass die genannten Ausnahmen aufgenommen werden. |
|
(6) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 19a
(1) Die Verbote gemäß Artikel 16 gelten nicht für
|
a) |
sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine andere in Anhang VII oder VIII aufgeführten Person oder Organisation geht; oder |
|
b) |
einen Transfer eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen durch oder über die Zentralbank Irans, um der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstituten liquide Mittel für die Finanzierung von Handelsgeschäften bereitzustellen, sofern der Transfer von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurde. |
(2) Die Verbote gemäß Artikel 16 hindern die Bank Tejarat nicht daran, während eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung aus Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind oder eingefroren wurden, zu tätigen oder nach dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung zu erhalten, sofern
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a) |
diese Zahlung in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist und |
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b) |
die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang VII oder VIII aufgeführte Person oder Organisation geht.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.
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24.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 57/2012 DER KOMMISSION
vom 23. Januar 2012
zur Aussetzung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet. |
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(2) |
Die Versorgung des Zuckermarkts der Europäischen Union hat sich verbessert, so dass eine weitere Ermäßigung des Zollsatzes nicht erforderlich ist und die Einreichung von Angeboten ausgesetzt werden sollte. |
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(3) |
Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
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(4) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 wird die Einreichung von Angeboten für die am 25. Januar 2012, am 1. Februar 2012 und am 15. Februar 2012 endenden Teilausschreibungen ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Januar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
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24.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 58/2012 DER KOMMISSION
vom 23. Januar 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Januar 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
IL |
260,5 |
|
MA |
62,0 |
|
|
TN |
92,5 |
|
|
TR |
117,3 |
|
|
ZZ |
133,1 |
|
|
0707 00 05 |
JO |
229,9 |
|
MA |
148,6 |
|
|
TR |
182,5 |
|
|
ZZ |
187,0 |
|
|
0709 91 00 |
EG |
129,3 |
|
ZZ |
129,3 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
123,7 |
|
TR |
138,5 |
|
|
ZZ |
131,1 |
|
|
0805 10 20 |
AR |
41,5 |
|
BR |
41,5 |
|
|
EG |
52,1 |
|
|
MA |
54,4 |
|
|
TN |
63,3 |
|
|
TR |
63,7 |
|
|
ZA |
41,5 |
|
|
ZZ |
51,1 |
|
|
0805 20 10 |
MA |
95,0 |
|
ZZ |
95,0 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
CN |
61,5 |
|
IL |
87,2 |
|
|
KR |
91,8 |
|
|
MA |
120,2 |
|
|
TR |
88,3 |
|
|
ZZ |
89,8 |
|
|
0805 50 10 |
TR |
58,3 |
|
UY |
45,3 |
|
|
ZZ |
51,8 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
78,5 |
|
CA |
126,3 |
|
|
CL |
58,2 |
|
|
CN |
110,9 |
|
|
MK |
30,8 |
|
|
US |
153,3 |
|
|
ZZ |
93,0 |
|
|
0808 30 90 |
CN |
70,2 |
|
TR |
116,3 |
|
|
US |
119,8 |
|
|
ZZ |
102,1 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
|
24.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 59/2012 DER KOMMISSION
vom 23. Januar 2012
zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 25/2012 der Kommission (4) geändert. |
|
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006. |
|
(3) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Januar 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 24. Januar 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
|
(in EUR) |
||
|
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
|
1701 12 10 (1) |
44,47 |
0,00 |
|
1701 12 90 (1) |
44,47 |
1,27 |
|
1701 13 10 (1) |
44,47 |
0,00 |
|
1701 13 90 (1) |
44,47 |
1,56 |
|
1701 14 10 (1) |
44,47 |
0,00 |
|
1701 14 90 (1) |
44,47 |
1,56 |
|
1701 91 00 (2) |
50,09 |
2,44 |
|
1701 99 10 (2) |
50,09 |
0,00 |
|
1701 99 90 (2) |
50,09 |
0,00 |
|
1702 90 95 (3) |
0,50 |
0,22 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
|
24.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/17 |
BESCHLUSS 2012/33/GASP DES RATES
vom 23. Januar 2012
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 21. Juli 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/537/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Marc OTTE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Nahost-Friedensprozess angenommen. |
|
(2) |
Herr Andreas REINICKE sollte für die Zeit ab 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2013 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess ernannt werden. |
|
(3) |
Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat im Kontext einer Lage ausführen, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Herr Andreas REINICKE wird für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2013 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Nahost-Friedensprozess (im Folgenden „Friedensprozess“) ernannt. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen entsprechenden Beschluss erlässt.
Artikel 2
Politische Ziele
(1) Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union für den Friedensprozess.
(2) Diese Ziele beinhalten unter anderem
|
a) |
einen umfassenden Frieden auf der Grundlage der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen („VN“), der Grundsätze von Madrid, des Nahost-Fahrplans, der bislang von den Parteien erzielten Vereinbarungen und der Arabischen Friedensinitiative; |
|
b) |
eine Zwei-Staaten-Lösung, wonach Israel und ein demokratischer, zusammenhängender, lebensfähiger, friedlicher und souveräner palästinensischer Staat Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben und normale Beziehungen zu ihren Nachbarn unterhalten, wie dies in den Resolutionen 242 (1967), 338 (1973), 1397 (2002) und 1402 (2002) des VN-Sicherheitsrates und den Grundsätzen von Madrid vorgesehen ist; |
|
c) |
eine Lösung des israelisch-syrischen und des israelisch-libanesischen Konflikts; |
|
d) |
eine Lösung für den Status von Jerusalem als künftige Hauptstadt zweier Staaten sowie eine gerechte, durchführbare und vereinbarte Lösung des Problems der Palästinaflüchtlinge; |
|
e) |
die Weiterverfolgung des Friedensprozesses in Richtung auf ein Abkommen über den endgültigen Status und die Schaffung eines palästinensischen Staates einschließlich der Stärkung der Rolle des Nahost-Quartetts (im Folgenden „das Quartett“) als Hüter des Fahrplans, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen, die beide Parteien im Rahmen des Fahrplans eingegangen sind, und im Einklang mit allen internationalen Bemühungen um einen umfassenden arabisch-israelischen Frieden. |
(3) Diese Ziele beruhen auf der Selbstverpflichtung der Union, mit den Parteien und den Partnern in der internationalen Gemeinschaft, insbesondere im Rahmen des Quartetts, zusammenzuarbeiten und jede Gelegenheit zu ergreifen, um Frieden zu schaffen und allen Völkern in der Region eine annehmbare Zukunft zu bieten.
(4) Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region, einschließlich im Rahmen des Quartetts.
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
|
a) |
Er leistet einen aktiven und effizienten Unionsbeitrag zu Aktionen und Initiativen, die zu einer endgültigen Lösung des israelisch-palästinensischen, des israelisch-syrischen und des israelisch-libanesischen Konflikts führen; |
|
b) |
er fördert und pflegt enge Kontakte mit allen am Friedensprozess beteiligten Parteien, den anderen Ländern der Region, den Mitgliedern des Quartetts und anderen betroffenen Ländern sowie den Vereinten Nationen und anderen zuständigen internationalen Organisationen, um gemeinsam mit ihnen auf eine Stärkung des Friedensprozesses hinzuwirken; |
|
c) |
er sorgt für eine kontinuierliche Präsenz der Union in den relevanten internationalen Gremien und trägt zur Bewältigung und Verhinderung von Krisen bei; |
|
d) |
er beobachtet und unterstützt die Friedensverhandlungen zwischen den Parteien und legt im Rahmen dieser Verhandlungen Vorschläge der Union in deren Namen vor; |
|
e) |
er trägt, soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten internationalen Übereinkünfte bei und nimmt mit den Parteien auf diplomatischer Ebene Kontakt auf, wenn diese Übereinkünfte nicht eingehalten werden; |
|
f) |
er widmet besondere Aufmerksamkeit den Faktoren, welche die regionale Dimension des Friedensprozesses beeinflussen; |
|
g) |
er unterhält mit den Unterzeichnern von Übereinkünften im Rahmen des Friedensprozesses konstruktive Beziehungen, um so die Einhaltung der grundlegenden demokratischen Normen, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, zu fördern; |
|
h) |
er legt Vorschläge für Interventionen der Union im Rahmen des Friedensprozesses und zu der Frage vor, wie die Initiativen der Union und ihre laufenden Bemühungen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess, wie etwa der Unionsbeitrag zu den palästinensischen Reformen, einschließlich der politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union, am besten fortgesetzt werden können; |
|
i) |
er verfolgt die Maßnahmen beider Parteien zur Umsetzung des Fahrplans und in Bezug auf Fragen, die das Ergebnis der Verhandlungen über den endgültigen Status beeinträchtigen könnten, damit das Quartett besser abschätzen kann, ob die Parteien die Vereinbarungen einhalten; |
|
j) |
er berichtet als Gesandter des Quartetts über die Fortschritte und die Entwicklung der Verhandlungen und trägt auf der Grundlage von Standpunkten der Union und durch Abstimmung mit anderen Mitgliedern des Quartetts zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesandten des Quartetts bei; |
|
k) |
er leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, einschließlich der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere der EU-Leitlinien zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, und der Politik der Union hinsichtlich der Resolution des VN-Sicherheitsrats 1325 (2000) bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Verfolgung der diesbezüglichen Entwicklungen sowie durch einschlägige Berichterstattung und durch Abgabe entsprechender Empfehlungen; |
|
l) |
er leistet einen Beitrag zum besseren Verständnis der Rolle der Union unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters. Zur Erfüllung seines Mandats und seiner spezifischen Aufgaben vor Ort widmet sich der Sonderbeauftragte voll und ganz der Mission.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“).
(4) Der Sonderbeauftragte arbeitet im Laufe seiner Mission insbesondere eng mit dem Vertretungsbüro der EU in Jerusalem, der Delegation der Union in Tel Aviv sowie mit allen anderen relevanten Delegationen der Union in der Region zusammen.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 1 300 000 EUR.
(2) Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. Februar 2012 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend und regelmäßig über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den EU-Organen oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen des/der Sonderbeauftragten und seiner/ihrer Mitarbeiter
Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) niedergelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegation der Union und die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
|
a) |
auf der Grundlage der durch den EAD erstellten Orientierung einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
|
b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt; |
|
c) |
gewährleistet, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesen wurden; |
|
d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK erstattet der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, einschließlich des Sonderbeauftragten für den südlichen Mittelmeerraum, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zum Leiter der Delegation der Union und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt — in enger Absprache mit dem Leiter der EU-Delegation in Tel Aviv — den Leitern der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) und der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende November 2012 einen Sachstandsbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
|
24.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/21 |
BESCHLUSS 2012/34/GASP DES RATES
vom 23. Januar 2012
zur Ernennung des Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240,
gestützt auf den Beschluss 2001/79/GASP des Rates zur Einsetzung des Militärausschusses der Europäischen Union (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2001/79/GASP wird der Vorsitzende des Militärausschusses der Europäischen Union ("Militärausschuss") vom Rat auf Empfehlung des auf Ebene der Generalstabschefs zusammentretenden Militärausschusses ernannt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des genannten Beschlusses beträgt die Amtszeit des Vorsitzenden drei Jahre, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt. |
|
(2) |
Der Rat hat am 8. Dezember 2008 General Håkan SYRÉN mit Wirkung vom 6. November 2009 für einen Zeitraum von drei Jahren zum Vorsitzenden des Militärausschusses ernannt (2). |
|
(3) |
Der auf Ebene der Generalstabschefs zusammengetretene Militärausschuss hat in seiner Sitzung vom 22. November 2011 empfohlen, General Patrick de ROUSIERS zum Vorsitzenden des Militärausschusses zu ernennen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
General Patrick de ROUSIERS wird mit Wirkung vom 6. November 2012 für einen Zeitraum von drei Jahren zum Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 4.
(2) Beschluss 2009/22/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 zur Ernennung des Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 51).
|
24.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/22 |
BESCHLUSS 2012/35/GASP DES RATES
vom 23. Januar 2012
zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 27. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1) angenommen, durch den die Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wird. |
|
(2) |
Am 23. April 2007 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP (2) angenommen, durch den die Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wird. |
|
(3) |
Am 7. August 2008 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP (3) angenommen, durch den die Resolution 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wird. |
|
(4) |
Am 26. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/413/GASP (4) angenommen, durch den die Resolution 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wird. |
|
(5) |
Am 1. Dezember 2011 hat der Rat erneut erklärt, dass er hinsichtlich der Art des iranischen Nuklearprogramms, insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellungen in Bezug auf die iranischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung von militärischer Kerntechnik im jüngsten Bericht der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), ernste und wachsende Bedenken hegt. In Anbetracht dieser Bedenken und im Einklang mit der Erklärung des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2011 ist der Rat übereingekommen, die geltenden Sanktionen auszuweiten, indem in enger Abstimmung mit internationalen Partnern zusätzliche Maßnahmen geprüft werden, darunter auch Maßnahmen, die das iranische Finanzsystem erheblich treffen sollen, Maßnahmen im Verkehrssektor und im Energiesektor, Maßnahmen gegen das Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) sowie Maßnahmen in anderen Bereichen. |
|
(6) |
Am 9. Dezember 2011 hat der Europäische Rat die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2011 gebilligt und den Rat ersucht, als vorrangige Aufgabe seine Beratungen zur Ausweitung des Geltungsbereichs der restriktiven Maßnahmen der Union gegen Iran fortzusetzen. |
|
(7) |
In diesem Zusammenhang sollte die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe weiterer Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien an Iran verboten oder kontrolliert werden, wenn diese zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten Irans, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der IAEO Anlass zu Besorgnis geben oder von ihr noch als offen bezeichnet werden, oder zu anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen beitragen könnten. Dieses Verbot sollte sich auch auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck erstrecken. |
|
(8) |
Unter Hinweis auf den potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die Iran aus dem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten sowie unter Hinweis darauf, dass die chemischen Apparate und Stoffe, die für die petrochemische Industrie benötigt werden, zahlreiche Gemeinsamkeiten mit denen aufweisen, die für bestimmte sensible Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf erforderlich sind, wie in der Resolution 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrates hervorgehoben wird, sollte der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von weiteren wesentlichen Ausrüstungen und Technologien, die in Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie oder in der petrochemischen Industrie genutzt werden könnten, verboten werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten neue Investitionen in den petrochemischen Sektor in Iran verbieten. |
|
(9) |
Ferner sollten der Erwerb, die Einfuhr und die Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen sowie von petrochemischen Erzeugnissen aus Iran untersagt werden. |
|
(10) |
Auch sollte verboten werden, mit der Regierung Irans oder für sie folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten. |
|
(11) |
Darüber hinaus sollte die Lieferung von auf die iranische Landeswährung lautenden neu gedruckten bzw. geprägten bzw. nicht herausgegebenen Banknoten und Münzen an die bzw. zugunsten der Zentralbank Irans verboten werden. |
|
(12) |
Außerdem sollten restriktive Maßnahmen gegen die iranische Zentralbank aufgrund ihrer Beteiligung an Maßnahmen zur Umgehung der Sanktionen gegen Iran verhängt werden. |
|
(13) |
Die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sollten auf weitere Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen, indem sie ihr proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen ermöglichen, insbesondere auf Personen und Einrichtungen, die finanzielle, logistische oder materielle Unterstützung für die iranische Regierung bereitstellen, Anwendung finden. |
|
(14) |
Die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern, die auf Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) Anwendung finden, sollten künftig nicht mehr nur für führende Mitglieder gelten, sondern könnten auch für andere Mitglieder des IRGC gelten. |
|
(15) |
Überdies sollten weitere Personen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die gemäß Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
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(16) |
Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/413/GASP des Rates wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
|
|
2. |
Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 3a (1) Es ist verboten, iranische Rohöl und Erdölerzeugnisse einzuführen, zu erwerben oder zu befördern. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2) Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischen Rohöl und Erdölerzeugnissen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen. Artikel 3b (1) Es ist verboten, iranische petrochemische Erzeugnisse einzuführen, zu erwerben oder zu befördern. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2) Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischen petrochemischen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen. Artikel 3c (1) Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Juli 2012 von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 1. Juli 2012 zu schließen und zu erfüllen sind. (2) Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 23. Januar 2012 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist. Artikel 3d (1) Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Mai 2012 von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 1. Mai 2012 zu schließen und zu erfüllen sind. (2) Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von petrochemischen Erzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung dieser Erzeugnisse der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 23. Januar 2012 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dienen, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist." |
|
3. |
Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 4a (1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlichen Ausrüstungen und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die petrochemische Industrie in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind, bestimmt sind. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2) Es ist verboten, für in der iranischen petrochemischen Industrie tätige Unternehmen in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind, Folgendes bereitzustellen:
(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 4b (1) Das Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurden. (2) Die Verbote gemäß Artikel 4 gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 26. Juli 2010 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden. (3) Das Verbot gemäß Artikel 4a Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden. (4) Die Verbote gemäß Artikel 4a gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden. Artikel 4c Es ist verboten, mit der Regierung Irans, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Irans sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden. Artikel 4d Die Lieferung von auf die iranische Landeswährung lautenden neu gedruckten bzw. geprägten bzw. nicht herausgegebenen Banknoten und Münzen an die bzw. zugunsten der Zentralbank Irans ist verboten." |
|
4. |
Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 6a Folgendes ist verboten:
|
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5. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: "Artikel 7 (1) Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstabe a bzw. b
(2) Die Verbote gemäß Artikel 6a Buchstabe a bzw. b
|
|
6. |
Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
|
7. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Beschließt der Rat, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend." |
|
9. |
Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Anhänge I und II enthalten, soweit verfügbar, auch die zur Identifizierung der betreffenden Personen und Einrichtungen erforderlichen Angaben, wie sie vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss in Bezug auf Anhang I angegeben werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Die Anhänge I und II enthalten auch das Datum der Benennung." |
|
10. |
In Artikel 26 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: "(2) Die Maßnahmen betreffend das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen gemäß Artikel 3a werden spätestens bis zum 1. Mai 2012 insbesondere unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der finanziellen Bedingungen für die Lieferung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus anderen Ländern als Iran überprüft, damit die Kontinuität der Energieversorgung der Mitgliedstaaten sichergestellt werden kann. (3) Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind." |
Artikel 2
(1) Die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Einrichtungen werden in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgenommen.
(2) Die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführte Einrichtung wird von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP gestrichen.
(3) Die Einträge in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP werden gemäß Anhang III dieses Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.
(2) ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 67.
ANHANG I
Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 1
I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind
B. Einrichtungen
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Name |
Identifizierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
||||||||
|
1. |
Central Bank of Iran (alias Central Bank of the Islamic Republic of Iran) |
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Beteiligung an Maßnahmen zur Umgehung der Sanktionen |
23.1.2012 |
||||||||
|
2. |
Bank Tejarat |
|
Die Bank Tejarat ist eine staatliche Bank. Sie hat das Nuklearprogramm direkt unterstützt. So hat die Bank Tejarat beispielsweise 2011 die Bewegung von mehreren zehn Millionen Dollar erleichtert, um der von den VN benannten Atomenergieorganisation Irans bei ihren laufenden Bemühungen, Urankonzentrat zu erwerben, zu helfen. Die AEOI ist die wichtigste iranische Organisation für die Forschung und Entwicklung von Kerntechnologie und verwaltet die Programme zur Produktion von spaltbarem Material. Die Bank Tejarat hat zudem eine Vorgeschichte, da sie benannte iranische Banken bei der Umgehung internationaler Sanktionen unterstützt hat und beispielsweise in Geschäften tätig wurde, an denen Deckunternehmen der von den VN benannten Shahid Hemmat Industrial Group beteiligt waren. Durch ihre Finanzdienstleistungen an die von der EU benannten Bank Mellat und Export Development Bank of Iran (EDBI) in den letzten Jahren hat die Bank Tejarat zudem die Aktivitäten von Tochterunternehmen und nachgeordneter Stellen des Korps der iranischen Revolutionsgarden, der von den VN benannten Organisation der Verteidigungsindustrie und des von den VN benannten Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) unterstützt. |
23.1.2012 |
||||||||
|
3. |
Tidewater (alias Tidewater Middle East Co.) |
Postanschrift: No. 80, Tidewater Building, Vozara Street, Next to Saie Park, Teheran, Iran |
Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. |
23.1.2012 |
||||||||
|
4. |
Turbine Engineering Manufacturing (TEM) (alias T.E.M. Co.) |
Postanschrift: Shishesh Mina Street, Karaj Special Road, Teheran, Iran |
Von Iran Aircraft Industries (IACI – bereits benannt) genutzte Scheinfirma für verdeckte Beschaffungsaktivitäten |
23.1.2012 |
||||||||
|
5. |
Sad Export Import Company (alias SAD Import & Export Company) |
Postanschrift: Haftom Tir Square, South Mofte Avenue, Tour Line No; 3/1, Teheran, Iran; P.O. Box 1584864813 Teheran, Iran |
Von der Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO – bereits benannt) als Scheinfirma benutzt. An Waffenlieferungen nach Syrien beteiligt. Die Firma wurde auch in Zusammenhang mit illegalen Waffen–lieferungen an Bord der MS "Monchegorsk" gebracht. |
23.1.2012 |
||||||||
|
6. |
Rosmachin |
Postanschrift: Haftom Tir Square, South Mofte Avernue, Tour Line No; 3/1, Teheran, Iran; P.O. Box 1584864813 Teheran, Iran |
Scheinfirma der Sad Export Import Company. An den illegalen Waffenlieferungen an Bord der MS "Monchegorsk" beteiligt |
23.1.2012 |
II. Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)
A. Personen
|
|
Name |
Identifizierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|
1. |
Ali Ashraf NOURI |
|
Stellvertretender Kommandeur des IRGC, Leiter des Politbüros des IRGC |
23.1.2012 |
|
2. |
Hojatoleslam Ali SAIDI (alias Hojjat- al-Eslam Ali Saidi oder Saeedi) |
|
Vertreter des Staatsoberhaupts beim IRGC |
23.1.2012 |
|
3. |
Amir Ali Haji ZADEH (alias Amir Ali Hajizadeh) |
|
Kommandeur der Luftstreitkräfte des IRGC, Brigadegeneral |
23.1.2012 |
B. Einrichtungen
|
|
Name |
Identifzierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|
11. |
Behnam Sahriyari Trading Company |
Postanschrift: Ziba Buidling, 10th Floor, Northern Sohrevardi Street, Teheran, Iran |
Verschickte im Mai 2007 zwei Container mit verschiedenen Arten von Handfeuerwaffen von Iran nach Syrien unter Verstoß gegen Nr. 5 der Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrats. |
23.1.2012 |
III. Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)
B. Einrichtungen
|
|
Name |
Identifzierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|
1. |
BIIS Maritime Limited |
Postanschrift: 147/1 St. Lucia, Valletta, Malta |
Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Irano Hind (bereits benannt) |
23.1.2012 |
|
2. |
Darya Delalan Sefid Khazar Shipping Company (Iran) (alias Khazar Sea Shipping Lines oder Darya-ye Khazar Shipping Company oder Khazar Shipping Co. oder KSSL oder Daryaye Khazar (Caspian Sea) Co. oder Darya-e-khazar shipping Co.) |
Postanschrift: M. Khomeini St., Ghazian, Bandar Anzil, Gilan, IranNo. 1, End of Shahid Mostafa Khomeini St., Tohid Square, Bandar Anzali, 1711-324, Iran |
Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL |
23.1.2012 |
ANHANG II
Einrichtung nach Artikel 2 Absatz 2
Syracuse S.L.
ANHANG III
Einträge nach Artikel 2 Absatz 3
|
|
Name |
Identifizierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|
1. |
Hanseatic Trade Trust & Shipping (HTTS) GmbH |
Postanschrift: Schottweg 7, 22087 Hamburg, Deutschland; Opp 7th Alley, Zarafshan St, Eivanak St, Qods Township; HTTS GmbH, |
Steht unter der Kontrolle und/oder ist im Auftrag der IRISL tätig. HTTS ist unter derselben Adresse eingetragen wie die IRISL Europe GmbH in Hamburg; der Geschäftsführer Dr. Naser Baseni war zuvor Beschäftigter der IRISL. |
23.1.2012 |
|
2. |
Oasis Freight Agency |
Postanschrift: Al Meena Street, Opposite Dubai Ports & Customs, 2nd Floor, Sharaf Building, Dubai, VAE; Sharaf Building, 1st Floor, Al Mankhool St., Bur Dubai, P.O. Box 5562, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate; Sharaf Building, No. 4, 2nd Floor, Al Meena Road, Opposite Customs, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, Kayed Ahli Building, Jamal Abdul Nasser Road (Parallel to Al Wahda St.), P.O. Box 4840, Sharjah, Vereinigte Arabische Emirate |
War im Auftrag der IRISL in den VAE tätig. Die Firma wurde durch die Good Luck Shipping Company ersetzt, die ebenfalls benannt wurde, weil sie im Auftrag der IRISL tätig ist. |
23.1.2012 |
|
24.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/31 |
BESCHLUSS 2012/36/GASP DES RATES
vom 23. Januar 2012
zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 25. Oktober 2010 den Beschluss 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1) erlassen. |
|
(2) |
Der Rat hat am 10. Oktober 2011 die geltenden restriktiven Maßnahmen durch Erlass des Beschlusses 2011/666/GASP (2) bis zum 31. Oktober 2012 verlängert. |
|
(3) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus sollten weitere restriktive Maßnahmen gegen dieses Land erlassen werden. |
|
(4) |
Die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sollten für Personen gelten, die für schwere Verletzungen der Menschenrechte oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition verantwortlich sind, insbesondere für Personen in leitender Funktion, und für Personen und Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, insbesondere für Personen und Organisationen, die das Regime in finanzieller oder materieller Hinsicht unterstützen. |
|
(5) |
Der Beschluss 2010/639/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/639/GASP wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
|
|
2. |
In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Buchstaben eingefügt:
|
|
3. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Den in den Anhängen IIIA, IV und V aufgeführten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“ |
|
4. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Der Anhang dieses Beschlusses wird dem Beschluss 2010/639/GASP als Anhang V angefügt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
ANHANG
„ANHANG V
Verzeichnis der Personen und Organisationen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben e und f und Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d
|
Personen |
|
Organisationen“ |
|
24.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/33 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/37/GASP DES RATES
vom 23. Januar 2012
zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 1. Dezember 2011 den Beschluss 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien erlassen. |
|
(2) |
Angesichts der ernsten Lage in Syrien ist es angebracht, weitere Personen und Organisationen in die in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen — |
HAT FOLGENDE BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP aufgenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
ANHANG
Personen und Organisationen nach Artikel 1
|
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|||||
|
1. |
Brigadegeneral Jawdat Ibrahim Safi |
Befehlshaber des 154. Regiments |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen. |
23.1.2012 |
|||||
|
2. |
Generalmajor Muhammad Ali Durgham |
Befehlshaber der 4. Division |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen. |
23.1.2012 |
|||||
|
3. |
Generalmajor Ramadan Mahmoud Ramadan |
Befehlshaber des 35. Regiments der Sondereinsatzkräfte |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schießen. |
23.1.2012 |
|||||
|
4. |
Brigadegeneral Ahmed Yousef Jarad |
Befehlshaber der132. Brigade |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Deraa zu schießen und dabei Maschinengewehre und Flugabwehrgeschütze einzusetzen. |
23.1.2012 |
|||||
|
5. |
Generalmajor Naim Jasem Suleiman |
Befehlshaber der 3. Division |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen. |
23.1.2012 |
|||||
|
6. |
Brigadegeneral Jihad Mohamed Sultan |
Befehlshaber der 65. Brigade |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen. |
23.1.2012 |
|||||
|
7. |
Generalmajor Fo'ad Hamoudeh |
Befehlshaber der militärischen Operationen in Idlib |
Erteilte den Befehl, Anfang September 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schießen. |
23.1.2012 |
|||||
|
8. |
Generalmajor Bader Aqel |
Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte |
Befahl den Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst ("Muchabarat") zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal. |
23.1.2012 |
|||||
|
9. |
Brigadegeneral Ghassan Afif |
Befehlshaber im 45. Regiment |
Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib. |
23.1.2012 |
|||||
|
10. |
Brigadegeneral Mohamed Maaruf |
Befehlshaber im 45. Regiment |
Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs. Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schießen. |
23.1.2012 |
|||||
|
11. |
Brigadegeneral Yousef Ismail |
Befehlshaber der 134. Brigade |
Erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schießen. |
23.1.2012 |
|||||
|
12. |
Brigadegeneral Jamal Yunes |
Befehlshaber des 555. Regiments |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Mo'adamiyeh zu schießen. |
23.1.2012 |
|||||
|
13. |
Brigadegeneral Mohsin Makhlouf |
|
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen. |
23.1.2012 |
|||||
|
14. |
Brigadegeneral Ali Dawwa |
|
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen. |
23.1.2012 |
|||||
|
15. |
Brigadegeneral Mohamed Khaddor |
Befehlshaber der 106. Brigade, Präsidentengarde |
Erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschließend zu verhaften; verantwortlich für die Unterdrückung von friedlichen Demonstranten in Douma. |
23.1.2012 |
|||||
|
16. |
Generalmajor Suheil Salman Hassan |
Befehlshaber der 5. Division |
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten im Gouvernement Deraa zu schießen. |
23.1.2012 |
|||||
|
17. |
Wafiq Nasser |
Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen) |
Als Leiter der Regionalabteilung Suwayda der Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda. |
23.1.2012 |
|||||
|
18. |
Ahmed Dibe |
Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für allgemeine Sicherheit) |
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für allgemeine Sicherheit verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa. |
23.1.2012 |
|||||
|
19. |
Makhmoud al-Khattib |
Leiter der Ermittlungsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit) |
Als Leiter der Ermittlungsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. |
23.1.2012 |
|||||
|
20. |
Mohamed Heikmat Ibrahim |
Leiter der Operationsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit) |
Als Leiter der Operationsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. |
23.1.2012 |
|||||
|
21. |
Nasser Al-Ali |
Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für politische Sicherheit) |
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. |
23.1.2012 |
|||||
|
22. |
Mehran (oder Mahran) Khwanda |
Eigentümer des Transportunternehmens Qadmous Transport Co., geboren am 11.05.1938, Pässe: Nr. 3298 858, gültig bis 09.05.2004; Nr. 001452904, gültig bis 29.11.2011; Nr. 006283523, gültig bis 28.06.2017. |
Leistet logistische Unterstützung für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in den Aktionsgebieten der an den Gewalttaten beteiligten regierungsfreundlichen Milizen ("Schabbihas"). |
23.1.2012 |
|||||
|
23. |
Industrial Bank |
|
Staatliche Bank. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes. |
23.1.2012 |
|||||
|
24. |
Popular Credit Bank |
|
Staatliche Bank. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes. |
23.1.2012 |
|||||
|
25. |
Saving Bank |
|
Staatliche Bank. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes. |
23.1.2012 |
|||||
|
26. |
Agricultural Cooperative Bank |
|
Staatliche Bank. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes. |
23.1.2012 |
|||||
|
27. |
Syrian Lebanese Commercial Bank |
|
Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes. |
23.1.2012 |
|||||
|
28. |
Deir ez-Zur Petroleum Company |
|
Joint Venture von GPC. Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime. |
23.1.2012 |
|||||
|
29. |
Ebla Petroleum Company |
|
Joint Venture von GPC. Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime. |
23.1.2012 |
|||||
|
30. |
Dijla Petroleum Company |
|
Joint Venture von GPC. Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime. |
23.1.2012 |
LEITLINIEN
|
24.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/37 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 21. Dezember 2011
zur Änderung der Leitlinie EZB/2010/20 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken
(EZB/2011/27)
(2012/38/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,
gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 46.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (1) enthält die Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der nationalen Zentralbanken. |
|
(2) |
Aufgrund der Unterschiedlichkeit der geldpolitischen Geschäfte ist in Anhang IV der Leitlinie EZB/2010/20 klarzustellen, dass Rückstellungen bezüglich geldpolitischen Operationen verschieden sein können, d. h. Rückstellungen, die in der Passivposition 13 erfasst und in der Aktivposition 7.1 erwähnt sind, müssen nicht notwendigerweise Rückstellungen des Eurosystems sein. |
|
(3) |
Die Leitlinie EZB/2010/20 ist entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Die Leitlinie EZB/2010/20 wird wie folgt geändert:
Anhang IV der Leitlinie EZB/2010/20 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Leitlinie.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Dezember 2011.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
ANHANG
„ANHANG IV
GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ (1)
AKTIVA
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Bilanzposition (2) |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (3) |
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|
1 |
1 |
Gold und Goldforderungen |
Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern; nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps |
Marktwert |
Verpflichtend |
||||||
|
2 |
2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Forderungen an Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung |
|
|
||||||
|
2.1 |
2.1 |
Forderungen an den Internationalen Währungsfonds (IWF) |
a) Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto) Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 — Euro-Konto für Verwaltungsaufwand — kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position „Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ gebucht werden |
a) Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto) Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||
|
b) SZR SZR-Bestände (brutto) |
b) SZR Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
|||||||||
|
c) Sonstige Forderungen Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds |
c) Sonstige Forderungen Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
|||||||||
|
2.2 |
2.2 |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
a) Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte |
a) Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||
|
b) Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
i) Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren Marktpreis und aktueller Währungskurs Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
|||||||||
|
ii) Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
|
iii) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
|
iv) Marktgängige Aktieninstrumente Marktpreis und aktueller Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||||||
|
c) Auslandskredite (Einlagen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ |
c) Auslandskredite Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
|||||||||
|
d) Sonstige Auslandsaktiva Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
d) Sonstige Auslandsaktiva Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
|||||||||
|
3 |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
a) Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets) |
i) Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren Marktpreis und aktueller Währungskurs Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||
|
ii) Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
|
iii) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
|
iv) Marktgängige Aktieninstrumente Marktpreis und aktueller Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||||||
|
b) Sonstige Forderungen an Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges |
b) Sonstige Forderungen Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
|||||||||
|
4 |
4 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
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|
|
||||||
|
4.1 |
4.1 |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite |
a) Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld. Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro |
a) Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
|
b) Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Aktieninstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
i) Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren Marktpreis Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
|||||||||
|
ii) Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
|
iii) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
|
iv) Marktgängige Aktieninstrumente Marktpreis |
Verpflichtend |
||||||||||
|
c) Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ |
c) Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets Einlagen zum Nennwert |
Verpflichtend |
|||||||||
|
d) Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, außer Wertpapieren der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene Wertpapiere, unabhängig von deren Sitz |
i) Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren Marktpreis Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
|||||||||
|
ii) Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
|
iii) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
|
4.2 |
4.2 |
Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II |
Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
|
5 |
5 |
Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Positionen 5.1 bis 5.5: Transaktionen im Sinne der geldpolitischen Instrumente, die in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (4) aufgeführt sind |
|
|
||||||
|
5.1 |
5.1 |
Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
|
5.2 |
5.2 |
Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte |
Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
|
5.3 |
5.3 |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
|
5.4 |
5.4 |
Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
|
5.5 |
5.5 |
Spitzenrefinanzierungsfazilität |
Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität) |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
|
5.6 |
5.6 |
Forderungen aus Margenausgleich |
Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
|
6 |
6 |
Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet“ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen. Forderungen aus geldpolitischen Operationen einer NZB vor ihrer Mitgliedschaft im Eurosystem |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
|
7 |
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
|
|
||||||
|
7.1 |
7.1 |
Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere |
Im Euro-Währungsgebiet begebene Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden. Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB |
a) Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren Marktpreis Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||
|
b) Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung (Anschaffungskosten, wenn die Wertminderung durch eine in der Passivposition 13 b) „Rückstellungen“ ausgewiesene Rückstellung gedeckt wird. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
|
c) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
|
7.2 |
7.2 |
Sonstige Wertpapiere |
Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“ und 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere). Aktieninstrumente |
a) Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren Marktpreis Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||
|
b) Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
|
c) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||||||||
|
d) Marktgängige Aktieninstrumente Marktpreis |
Verpflichtend |
||||||||||
|
8 |
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite) |
Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
|
— |
9 |
Intra-Eurosystem-Forderungen (+) |
|
|
|
||||||
|
— |
9.1 |
Beteiligung an der EZB (+) |
Nur NZB-Bilanzposition Kapitalanteil jeder NZB an der EZB gemäß dem Vertrag und der jeweilige Kapitalschlüssel und Beitrag gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
|
— |
9.2 |
Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven (+) |
Nur NZB-Bilanzposition Forderungen in Euro an die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
|
— |
9.3 |
Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (+) |
Nur NZB-Bilanzposition Intra-Eurosystem-Forderungen gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||
|
— |
9.4 |
Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems (+) (*1) |
Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (5) Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
|
— |
9.5 |
Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto) (+) |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
|
|
||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||||
|
9 |
10 |
Schwebende Verrechnungen |
Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug) |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
|
9 |
11 |
Sonstige Aktiva |
|
|
|
||||||
|
9 |
11.1 |
Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets |
Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
|
9 |
11.2 |
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte |
Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software |
Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung Abschreibungsdauer:
Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer) |
Empfohlen |
||||||
|
9 |
11.3 |
Sonstige Finanzanlagen |
|
a) Marktgängige Aktieninstrumente Marktpreis |
Empfohlen |
||||||
|
b) Beteiligungen und nicht marktgängige Aktien und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Aktieninstrumente Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. |
Empfohlen |
||||||||||
|
c) Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile Substanzwert |
Empfohlen |
||||||||||
|
d) Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren Marktpreis Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Empfohlen |
||||||||||
|
e) Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Empfohlen |
||||||||||
|
f) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert. |
Empfohlen |
||||||||||
|
g) Bankguthaben und Kredite Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten |
Empfohlen |
||||||||||
|
9 |
11.4 |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||
|
9 |
11.5 |
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen (d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird) |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||
|
9 |
11.6 |
Sonstiges |
Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen. Neubewertungszwischenkonten (ausschließlich Ausweisposition im Jahresverlauf: bei den Neubewertungen im Jahresverlauf entstehende nicht realisierte Verluste, die nicht durch die entsprechende Passivposition „Ausgleichsposten“ aus Neubewertung gedeckt sind). Treuhandforderungen. Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden. Münzen in nationalen (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten. Laufende Aufwendungen (akkumulierter Reinverlust), noch nicht abgeführter Vorjahresverlust. Nettovermögen von Pensionskassen |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Empfohlen |
||||||
|
Neubewertungszwischenkonten Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||||||
|
Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden Marktwert |
Verpflichtend |
||||||||||
|
Offene Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben |
Offene Forderungen (aus Nichterfüllung) Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste) |
Verpflichtend |
|||||||||
|
Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden |
Vermögenswerte oder Forderungen (aus Nichterfüllung) Kosten (zum aktuellen Währungskurs zur Zeit des Erwerbs, wenn die finanziellen Vermögenswerte auf fremde Währungen lauten) |
Verpflichtend |
|||||||||
|
— |
12 |
Bilanzverlust |
|
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||
PASSIVA
|
Bilanzposition (6) |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (7) |
||||||
|
1 |
1 |
Banknotenumlauf (*2) |
|
|
Verpflichtend |
||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||
|
2 |
2 |
Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 |
|
|
||||
|
2.1 |
2.1 |
Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) |
Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
|
2.2 |
2.2 |
Einlagefazilität |
Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität) |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
|
2.3 |
2.3 |
Termineinlagen |
Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
|
2.4 |
2.4 |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||
|
2.5 |
2.5 |
Einlagen aus Margenausgleich |
Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
|
3 |
3 |
Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet“ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen. Forderungen/Einlagen aus geldpolitischen Operationen einer Zentralbank vor ihrem Beitritt zum Eurosystem |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||
|
4 |
4 |
Begebene Schuldverschreibungen |
Nur EZB-Bilanzposition — für NZBen eine vorübergehende Bilanzposition. Schuldverschreibungen gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14. Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere |
Anschaffungskosten Etwaige Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||
|
5 |
5 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
|
|
||||
|
5.1 |
5.1 |
Öffentliche Haushalte |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
|
5.2 |
5.2 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1 „Girokonten“); Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
|
6 |
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro. Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||
|
7 |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Girokonten, Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||
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8 |
8 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
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8.1 |
8.1 |
Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
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8.2 |
8.2 |
Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II |
Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
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9 |
9 |
Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungs-rechte |
Auf SZR lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten SZR enthält |
Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Marktpreis |
Verpflichtend |
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— |
10 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (+) |
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— |
10.1 |
Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven (+) |
Nur EZB-Bilanzposition in Euro |
Nennwert |
Verpflichtend |
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— |
10.2 |
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (+) |
Nur NZB-Bilanzposition Verbindlichkeit innerhalb des Eurosystems gegenüber der EZB, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergibt |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
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— |
10.3 |
Nettoverbindlich-keiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems (+) (*2) |
Nur NZB-Bilanzposition. Für die NZBen: Nettoverbindlichkeit aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2010/23 |
Nennwert |
Verpflichtend |
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— |
10.4 |
Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto) (+) |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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10 |
11 |
Schwebende Verrechnungen |
Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen) |
Nennwert |
Verpflichtend |
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10 |
12 |
Sonstige Passiva |
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10 |
12.1 |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
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10 |
12.2 |
Passive Rechnungsabgrenzungsposten |
Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind; Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
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10 |
12.3 |
Sonstiges |
Steuerzwischenkonten. Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung. Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“. Verpflichtende Einlagen neben der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Laufender Ertrag (akkumulierter Reingewinn), noch nicht abgeführter Vorjahrsgewinn. Treuhandverbindlichkeiten. Goldeinlagen von Kunden. In Umlauf befindliche Münzen, sofern eine NZB gesetzliche Ausgeberin ist. Banknotenumlauf in nationalen Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern sie nicht unter der Passivposition „Rückstellungen“ ausgewiesen werden. Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen |
Nennwert oder (mit Repo-Geschäften verbundene) Anschaffungskosten |
Empfohlen |
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Goldeinlagen von Kunden Marktwert |
Goldeinlagen von Kunden: verpflichtend |
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10 |
13 |
Rückstellungen |
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Empfohlen |
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Verpflichtend |
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11 |
14 |
Ausgleichsposten aus Neubewertung |
Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen für jede gehaltene Nettowährungsposition einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und SZR. Die Beiträge der NZBen gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung an die EZB werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+) |
Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
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12 |
15 |
Kapital und Rücklagen |
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12 |
15.1 |
Kapital |
Eingezahltes Kapital — das Eigenkapital der EZB wird mit den Kapitalanteilen der teilnehmenden NZBen konsolidiert |
Nennwert |
Verpflichtend |
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12 |
15.2 |
Rücklagen |
Gesetzliche Rücklagen und sonstige Rücklagen. Einbehaltene Gewinne. Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+) |
Nennwert |
Verpflichtend |
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10 |
16 |
Bilanzgewinn |
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Nennwert |
Verpflichtend |
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(1) Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.
(*1) Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.
(2) Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.
(3) Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.
(4) ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.
(5) ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17.
(*2) Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.
(6) Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.
(7) Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.“