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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.014.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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BESCHLÜSSE |
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2012/26/EU |
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Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des Institut Français du Pétrole (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
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17.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14/1 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. Juni 2011
über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/26/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
1 VERFAHREN
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(1) |
Im Rahmen der förmlichen Prüfung der Beihilfesache C 51/05 im Zusammenhang mit Beihilfemaßnahmen, die Frankreich dem Institut Français du Pétrole (IFP) (4) gewährte, unterrichteten die französischen Behörden die Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 18. Juli 2006, eingegangen am 19. Juli 2006, dass das IFP, das bis dato eine berufsständische Einrichtung im Sinne des Gesetzes Nr. 43-612 vom 17. November 1943 über die Wahrnehmung berufsständischer Interessen (Loi no 43-612 du 17 novembre 1943 sur la gestion des intérêts professionnels) war, am 7. Juli 2006 in ein staatliches Industrie- und Handelsunternehmen (nachstehend „EPIC“ genannt) umgewandelt worden war. Diese Umwandlung geht aus zwei Schriftstücken hervor, die dem Schreiben der französischen Behörden beilagen: i) Dekret Nr. 2006-797 vom 6. Juli 2006 über die neue Satzung des IFP (Décret no 2006-797 du 6 juillet 2006 fixant les nouveaux statuts de l'établissement public IFP) und ii) Artikel 95 des Gesetzes Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 über das Programm zur energiepolitischen Orientierung (Loi du no 2005-781 du 13 juillet 2005 de programme fixant les orientations de la politique énergétique) (auf dessen Grundlage das Dekret erlassen wurde). |
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(2) |
Mit Schreiben vom 3. August 2007 und 7. Mai 2008 ersuchte die Kommission die französischen Behörden um weitere Auskünfte. Frankreich antwortete mit Schreiben vom 28. September 2007 und 26. Juni 2008. |
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(3) |
Im Rahmen einer früheren Beihilfesache erließ die Kommission am 16. Juli 2008 eine Entscheidung (nachstehend „Entscheidung in der Sache C 51/2005“ genannt) über eine erste Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hatte (5). In dieser Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass die Frage, ob das IFP aufgrund seines Status als EPIC in den Genuss einer zusätzlichen staatlichen Beihilfe in Form einer unbeschränkten staatlichen Garantie kommt, separat im Rahmen eines anderen Verfahrens geprüft wird. |
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(4) |
Dieses zweite, in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehene Verfahren war Gegenstand einer Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (6) (nachstehend „Eröffnungsentscheidung“ genannt) auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (7) (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt) wegen der mutmaßlichen unbeschränkten staatlichen Garantie zugunsten der IFP-Gruppe. |
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(5) |
Mit der Veröffentlichung dieser Eröffnungsentscheidung am 11. Oktober 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union forderte die Kommission die Beteiligten auf, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. |
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(6) |
Die Stellungnahme Frankreichs ging mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 bei der Kommission ein. |
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(7) |
Mit Schreiben vom 6. November 2008, eingegangen bei der Kommission am gleichen Tag, unterrichteten die Anwälte des Unternehmens UOP Limited die Kommission über den Wunsch ihrer Mandantin, sich zu den fraglichen Maßnahmen zu äußern. Aufgrund der erforderlichen Zeit für die Übersetzung beantragten sie für die Übermittlung ihrer Stellungnahme eine Fristverlängerung bis zum 30. November 2008. Mit Schreiben vom 7. November 2008 gab die Kommission dem Antrag statt und bewilligte UOP Limited eine Nachfrist bis zum 30. November 2008. Mit Schreiben vom 28. November 2008, eingegangen bei der Kommission am gleichen Tag, übermittelten die Anwälte von UOP Limited die Stellungnahme ihrer Mandantin zur Eröffnungsentscheidung. |
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(8) |
In diesem Schreiben vom 28. November 2008 ersuchten die Anwälte von UOP Limited im Namen ihrer Mandantin darum, sich im Laufe des Verfahrens ergänzend äußern zu dürfen. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 und gewährte UOP Limited eine Verlängerung der Frist für die Einreichung etwaiger ergänzender Stellungnahmen bis zum 23. Januar 2009. Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 übermittelten die Anwälte von UOP Limited die ergänzenden Stellungnahmen ihrer Mandantin. |
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(9) |
Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 leitete die Kommission alle Stellungnahmen von UOP Limited zur Eröffnungsentscheidung - wenn nötig, in einer vertraulichen Fassung - an die französischen Behörden weiter und forderte diese auf, sich bis spätestens 8. Juni 2009 dazu zu äußern. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 beantragten die französischen Behörden eine Fristverlängerung bis zum 22. Juni 2009 mit der Begründung, die Stellungnahmen des Beteiligten würden eine eingehende Prüfung und die Hinzuziehung mehrerer Ministerialabteilung erfordern. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 bewilligte die Kommission die Verlängerung bis zum 22. Juni 2009. Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 übermittelten die französischen Behörden ihre Erwiderung auf die Stellungnahmen von UOP Limited. |
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(10) |
Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 ersuchte die Kommission die französischen Behörden um zusätzliche Informationen und setzte ihnen für die Antwort eine Frist bis zum 24. August 2009. Mit Schreiben vom 19. August 2009 beantragten die französischen Behörden eine Fristverlängerung bis zum 7. September 2009, die von der Kommission mit Schreiben vom 20. August 2009 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 8. September 2009 übermittelten die französischen Behörden schließlich die verlangten Auskünfte. |
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(11) |
Mit Schreiben vom 20. November 2009 ersuchte die Kommission die französischen Behörden um weitere ergänzende Informationen und forderte sie auf, innerhalb von 20 Tagen zu antworten. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 beantragten die französischen Behörden eine Fristverlängerung bis zum 22. Januar 2010, die von der Kommission mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 übermittelten die französischen Behörden schließlich die verlangten Auskünfte. |
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(12) |
Am 20. Mai 2010 wurde von den Dienststellen der Kommission eine Zusammenkunft in Brüssel organisiert, um mit den französischen Behörden die Auswirkungen des Beschlusses der Kommission vom 26. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 56/07 (ex E 15/05) zugunsten von La Poste (8) (nachstehend „Beschluss in der Sache C 56/2007“ genannt) auf den vorliegenden Fall zu erörtern. Denn da die öffentliche Einrichtung La Poste bis dato einem EPIC gleichzustellen war (9), wies diese Sache (nachstehend „Sache La Poste“ genannt) große Ähnlichkeiten mit der fraglichen Maßnahme auf, so dass die französischen Behörden in ihren jeweiligen Stellungnahmen entsprechend die gleichen Argumente vorbrachten. Am 4. Juni 2010 wurde Frankreich per E-Mail eine Liste mit weiteren Fragen zugesandt, da die Dienststellen der Kommission einen schriftlichen Beitrag der französischen Behörden zu den während der Zusammenkunft angesprochenen Themen wünschten. Am 16. Juli 2010 teilten die französischen Behörden die verlangten Angaben mit. |
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(13) |
Mit Schreiben vom 29. September 2010 ersuchte die Kommission die französischen Behörden um ergänzende Informationen und forderte sie auf, innerhalb von 20 Tagen zu antworten. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 beantragten die französischen Behörden eine Fristverlängerung bis zum 26. November 2010, die von der Kommission mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 26. November 2010 übermittelten die französischen Behörden schließlich die verlangten Auskünfte. |
2 DIE IFP-GRUPPE
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(14) |
Wie die Kommission in der Eröffnungsentscheidung und in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 ausführte (10), hat das IFP drei Aufgaben:
In einem Zielvertrag mit dem Staat wird für jeweils fünf Jahre die Tätigkeit des IFP in Grundzügen vorgegeben. |
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(15) |
Ferner kontrolliert das IFP direkt und indirekt Handelsgesellschaften, mit denen es Exklusivverträge über Forschung und Lizenzen geschlossen hat. Auf der Grundlage eines Bündels übereinstimmender Indizien, die in Erwägungsgrund 137 näher ausgeführt werden, betrachtete die Kommission in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 die aus den Aktiengesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat und ihrer Muttergesellschaft IFP gebildete Gruppe (nachstehend „IFP-Gruppe“ genannt) als wirtschaftliche Einheit im Sinne des Wettbewerbsrechts. |
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(16) |
Das Unternehmen Axens ist auf dem Markt für Katalysatoren und Raffinations- und Petrochemietechnologien tätig und erzielte im Jahr 2006, als der Status der Muttergesellschaft geändert wurde, einen konsolidierten Umsatz von 308,45 Mio. EUR. Zwischen dem IFP und Axens bestehen zwei Exklusivverträge über eine Rahmenlizenz und eine Produktlizenz sowie eine Vereinbarung über industrielle Forschung (11). Als Gegenleistung für diese Verträge zahlt die Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft zum einen die in den Lizenzverträgen festgelegten Gebühren und zum anderen eine Vergütung […] (*2) für den Zugang zur IFP-Forschung. |
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(17) |
Das Unternehmen Beicip-Franlab verlegt und vertreibt Software im Bereich Exploration-Lagerstätten und führt Studien und Beratung für diesen Bereich durch. Im Jahr 2006 belief sich sein Umsatz auf 42 Mio. EUR. Gemäß einer im Jahr 2003 für einen Zeitraum von zehn Jahren unterzeichneten Exklusivvereinbarung über Entwicklung, Kommerzialisierung und Nutzung [bietet das IFP Beicip-Franlab seine Forschungsergebnisse] (**) im Bereich Algorithmen sowie die von ihm im Bereich Exploration-Lagerstätten [entwickelten] (**) Modelle und Methoden an und kann Beicip-Franlab beim IFP die Umsetzung in Produkte auf dieser Grundlage beantragen. Beicip-Franlab trägt alle dem IFP für Produktentwicklung entstandenen Kosten. Darüber hinaus zahlt Beicip-Franlab verschiedene zusätzliche Vergütungen […] (*) für die Softwarepflege und zur Abgeltung der Nutzungsrechte. Im Jahr 2005 wurde eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet, mit der die Bestimmungen zur Vergütung geändert wurden; der Grundsatz, dass Beicip-Franlab die gesamten Entwicklungskosten trägt, wurde jedoch beibehalten. |
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(18) |
Prosernat bietet Studien und Dienstleistungen sowie Ausrüstung im Bereich der Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung an. Im Jahr 2006 belief sich sein Umsatz auf 49,9 Mio. EUR. Am 18. August 2003 unterzeichneten das IFP und Prosernat einen Rahmenlizenzvertrag und eine Vereinbarung über industrielle Forschung, die rückwirkend zum 1. Januar 2002 zehn Jahre lang gelten. Danach besitzt Prosernat eine Exklusivlizenz für die Patente des IFP [und bietet das IFP ihm die Ergebnisse seiner] (**) Forschung […] (*) im Bereich der Technologien zur Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung an. Als Vergütung zahlt Prosernat seiner Muttergesellschaft einen Anteil des Jahresumsatzes, der sich aus den Einnahmen aus der Lizenz für die Verfahren ergibt, sowie eine im Einzelfall festgelegte Vergütung in Bezug auf die Ausrüstung. Die Vergütung, die das IFP von Prosernat für den Zugang zu den Forschungsergebnissen erhält, beläuft sich auf […] (*)% des Jahresgesamtumsatzes von Prosernat. |
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(19) |
Gemäß Artikel 6 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 wurde 2009 (12) eine Klausel in die Exklusivverträge zur Regelung der Vergütung, die das IFP von seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat erhält, aufgenommen, um sicherzustellen, dass eine nicht pauschale Mindestvergütung von mindestens 25 % der Kosten von Studien zur technischen Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung, 50 % der Kosten der industriellen Forschung und 75 % der Kosten der vorwettbewerblichen Entwicklung im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen vom 17. Februar 1996 (13) (nachstehend „FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996“ genannt), die das IFP in den Tätigkeitsbereichen der Tochtergesellschaften durchführt, an die Muttergesellschaft gezahlt wird. (14) |
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(20) |
Gemäß der Eröffnungsentscheidung ist es im Rahmen der Prüfung der fraglichen Maßnahme erforderlich, die möglichen Auswirkungen der mit dem EPIC-Status des IFP verbundenen staatlichen Garantie auf alle Unternehmen der IFP-Gruppe (d. h. das IFP und seine drei privatrechtlichen Tochtergesellschaften) zu berücksichtigen (15). |
3 BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
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(21) |
Bis 2006 war das IFP eine juristische Person des Privatrechts, und zwar eine berufsständische Einrichtung (établissement professionnel) im Sinne des Gesetzes Nr. 43-612 vom 17. November 1943 über die Wahrnehmung berufsständischer Interessen, die der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle der französischen Regierung unterlag. |
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(22) |
Mit Artikel 95 des Gesetzes Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 über das Programm zur energiepolitischen Orientierung wurde der Grundsatz der Umwandlung des IFP in ein EPIC aufgestellt. Mit der Veröffentlichung des Dekrets Nr. 2006-797 vom 6. Juli 2006 über die Satzung des IFP im Journal Officiel de la République Française wurde diese Umwandlung rechtswirksam. |
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(23) |
Als EPIC ist das IFP seitdem eine juristische Person des öffentlichen Rechts (16). |
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(24) |
Die rechtlichen Konsequenzen der Einstufung als EPIC werden in Abschnitt 2 („Beschreibung der Maßnahme“) des Beschlusses in der Sache C 56/2007 sowie in Abschnitt 3.2.1 („Rechtliche Konsequenzen des Status als EPIC des IFP“) der Eröffnungsentscheidung, auf welche die Kommission entsprechend verweist, erläutert. |
4 GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
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(25) |
In der Eröffnungsentscheidung äußerte die Kommission zunächst insofern Zweifel an der Maßnahme, als die vom allgemeinen Recht abweichende Regelung für EPIC im Bereich der Insolvenz aus den folgenden Gründen einer unbeschränkten Garantie des Staates, der öffentliche Mittel bereitstellt, gleichzusetzen ist:
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(26) |
Wie in den Erwägungsgründen 65 bis 74 ausgeführt, auf welche die Kommission zwecks näherer Einzelheiten verweist, waren die von den französischen Behörden vorgelegten Klarstellungen zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend, um diese Zweifel von Vornherein auszuräumen. |
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(27) |
Ferner teilte die Kommission mit, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass aus dieser Situation - hauptsächlich aufgrund günstigerer Finanzierungsbedingungen - ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil erwächst, auch wenn das öffentliche Unternehmen IFP und seine Tochtergesellschaften nicht von externen Ratingagenturen bewertet werden. Der IFP-Gruppe hätte auf Ebene ihrer Beziehungen zu Kunden und Lieferanten auch daraus ein Vorteil entstehen können, dass diese möglicherweise der Überzeugung waren, ihre Forderungen seien durch eine Garantie des Staates abgesichert. In der Phase der vorläufigen Prüfung konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass Lieferanten oder Kunden dem IFP bei forderungsbegründenden Lieferungen oder Käufen von Waren oder Dienstleistungen günstigere Konditionen gewährten als einem Unternehmen, das nicht in den Genuss einer staatlichen Garantie kommt. |
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(28) |
Auf der Grundlage der nach der vorläufigen Prüfung vorliegenden Informationen sah die Kommission es zudem aufgrund der Unbeschränktheit der Garantie von der Höhe, der Dauer und dem Umfang her als äußerst schwierig an, die marktübliche Prämie zu berechnen, die das IFP für die Gewährung dieses Schutzes an den Staat zahlen müsste. |
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(29) |
Schließlich äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt, da diese offenbar nicht vorrangig dazu dient, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu fördern. |
5 STELLUNGNAHMEN UND VORSCHLÄGE DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN
5.1 ERSTE STELLUNGNAHMEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN
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(30) |
Nach der Eröffnungsentscheidung übermittelten die französischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 ihre Stellungnahmen und Vorschläge. Damit ergänzten sie die Stellungnahmen und Vorschläge in früheren Schreiben der französischen Behörden (23), die in der Eröffnungsentscheidung zusammengefasst sind. |
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(31) |
In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2008 wiesen die französischen Behörden zunächst darauf hin, dass das Verfahren gegen die IFP-Gruppe parallel zur Sache La Poste eingeleitet worden sei und sie daher die bei der Prüfung dieser Sache ausgeführten Argumente entsprechend übernehmen würden (24). Trotz dieser Ähnlichkeiten wiesen die französischen Behörden auf die Besonderheiten des öffentlichen Unternehmens IFP hin, das als Forschungsinstitut drei Aufgaben von allgemeinem Interesse (Forschung, Ausbildung und Dokumentation) wahrnehme und überwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübe, was die staatliche Förderung rechtfertige. Als Gründe für die Umwandlung in ein EPIC gaben sie an, dass der rechtliche Status an die Art der Tätigkeiten und die Finanzierungsart des IFP angepasst werden sollte und das IFP mit der Aufgabe des Status als privatrechtliche berufsständische Einrichtung stärker in die öffentliche Sphäre gerückt werden sollte. |
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(32) |
Die französischen Behörden bestritten das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe mit der Begründung, dass zwei der Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllt seien, da zum einen der fragliche Mechanismus keine Übertragung staatlicher Mittel darstelle (5.1.1) und zum anderen dem öffentlichen Unternehmen IFP kein Vorteil verschafft werde (5.1.2). |
5.1.1 NICHTVORLIEGEN EINER DEM STAAT ZUZURECHNENDEN GARANTIE UND DAMIT EINER ÜBERTRAGUNG STAATLICHER MITTEL
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(33) |
Nach Auffassung der französischen Behörden verfügen öffentliche Unternehmen nicht automatisch aufgrund ihres Status über eine Garantie (A) und ist die Argumentation der Kommission in ihrer Eröffnungsentscheidung falsch (B). |
A. Nichtvorliegen einer unbeschränkten staatlichen Garantie
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(34) |
Wie in den Erwägungsgründen 41 bis 45 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, führen die französischen Behörden zur Stützung ihrer Argumentation fünf Aspekte an. |
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(35) |
Zum Ersten werde weder mit einem Text noch mit einer Entscheidung der Grundsatz aufgestellt, dass der Staat grundsätzlich unbegrenzt für die Schulden der EPIC hafte. |
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(36) |
Zum Zweiten habe sich der Conseil d'État zum Nichtvorliegen von Garantien geäußert, insbesondere in seinem Urteil Société de l'hôtel d'Albe (25) sowie in den beiden Entscheidungen in der Rechtssache Campoloro (26). |
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(37) |
Zum Dritten sehe das Organgesetz vom 1. August 2001 betreffend die Haushaltsgesetze (Loi organique du 1er août 2001 relative aux lois de finances, LOLF) vor, dass eine Garantie nur mit einer entsprechenden Bestimmung im Haushaltsgesetz bestellt werden könne (27), was der Conseil d'État in seinem Jahresbericht für 2006 (28) ausdrücklich bestätigt habe. Nach Angaben des Sachverständigen, den die französischen Behörden in der Sache La Poste beauftragten (29), hätte daher seit dem vollständigen Inkrafttreten des LOLF am 1. Januar 2005 keine implizite Garantie rechtmäßig gewährt werden können. Für die nach dem 1. Januar 2005 eingegangen Verbindlichkeiten gelte keine implizite Garantie. Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2005 eingegangenen Verbindlichkeiten vertritt der Sachverständige die Auffassung, dass mangels einer streitigen Entscheidung nicht bestimmt werden könne, ob die Nichtigkeit von vor dem 1. Januar 2005 gewährten impliziten Garantien, deren Gewährung im Haushaltsgesetz nicht ausdrücklich genehmigt worden sei, auf der Grundlage der Achtung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Gläubiger ausgeschlossen werden könne oder nicht. |
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(38) |
Zum Vierten müssten nach Auffassung Frankreichs, falls die EPIC über eine Staatsgarantie verfügen würden, bei einer Statusänderung Maßnahmen zur Wahrung der Gläubigeransprüche ergriffen werden. Daraus, dass solche Maßnahmen nie ergriffen wurden (30), folgern sie, dass EPIC nicht in den Genuss einer staatlichen Garantie kommen. |
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(39) |
Zum Fünften zitieren die französischen Behörden aus einem Artikel von Daniel Labetoulle (31), dem ehemaligen Präsidenten der Rechtsprechungsabteilung (section du contentieux) des Conseil d’Etat. Labetoulle zufolge „existiert im Recht kein Automatismus bei der Gewährung oder Ausweitung dieser Bürgschaft [einer Bürgschaft des Staates, die von Rechts wegen für öffentliche Unternehmen des Staates gelten würde]“. |
B. Falsche Argumentation der Kommission (32)
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(40) |
Nach Auffassung der französischen Behörden ist a) die Begleichungen einzelner Forderungen nicht abgesichert und ist b) auch der Fortbestand des öffentlichen Unternehmens oder seiner Verpflichtungen nicht abgesichert. |
a) Nichtvorliegen einer Garantie für die Begleichung einzelner Forderungen
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(41) |
Wie in den Erwägungsgründen 46 bis 49 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, kann nach Ansicht der französischen Behörden mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 keine Garantie begründet werden. Auf der Grundlage der vorbereitenden Arbeiten des Gesetzes, einer Auslegung der Gerichtsentscheidungen im Fall Campoloro vom 10. November 1999 (33) und 18. November 2005 (34) und von rechtswissenschaftlichen Aufsätzen (35) teilt Frankreich mit, dass im Gesetz vom 16. Juli 1980 seiner Auffassung nach keine Verpflichtung des Staates vorgesehen sei, eigene Mittel einzusetzen. Der Ausdruck„trägt dafür Sorge“ in Artikel 1 verleihe dem Staat lediglich ein „Eintrittsrecht“ für das Exekutivorgan der Person, an deren Stelle er trete, bei dem „grundsätzlich der Eintretende über die gleichen Zuständigkeiten wie derjenige, an dessen Stelle er tritt, verfügt“. Im Rahmen dieses Eintrittsrechts könnte der Staat nur die Zuständigkeiten dieses Exekutivorgans wahrnehmen, zu denen die Möglichkeit, über den Staatshaushalt zu verfügen, nicht gehöre, wobei im Übrigen die Gewährung einer außerordentlichen Subvention „den Rahmen der Ausübung eines Eintrittsrechts überschreitet“. |
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(42) |
Wie in den Erwägungsgründen 50 bis 53 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, behaupten die französischen Behörden, dass die verschuldensunabhängige Haftung des Staates nicht allein durch unzureichende Mittel ausgelöst werden kann. Denn den französischen Behörden zufolge setzt die Garantie voraus, dass der Garantiegeber das Schuldverhältnis des Garantienehmers übernimmt. Wenn die Haftung beinhalte, ein Verschulden bzw., im Fall einer verschuldensunabhängigen Haftung, die Folgen eines Handelns zu übernehmen, könne von einer Garantie keine Rede sein. Nach Auffassung Frankreichs kann die Haftung des Staates in jedem Fall nicht allein dadurch ausgelöst werden, dass der Präfekt oder die Aufsichtsbehörde aufgrund der Finanz- und Vermögenslage des öffentlichen Unternehmens keine Maßnahmen zur Begleichung der Forderung habe ergreifen können. Ein Verschulden sei auszuschließen, da die Unterlassung des Präfekten oder der Aufsichtsbehörde an sich nicht schuldhaft sei. Die französischen Behörden erkennen an, dass der Vertreter des Staates bei der Durchführung des mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 eingeführten Verfahrens an das Erfordernis der Kontinuität der Daseinsvorsorge gebunden ist, meinen jedoch, dass eine Entschädigung selbst im Fall einer gerichtlichen Anordnung der Entschädigung des Gläubigers zur Folge hätte, dass der Gläubiger wieder in der Situation wäre, in der er auch nach allgemeinem Recht gewesen wäre, da der betreffende Vermögenswert veräußert worden wäre und die Gläubigergemeinschaft den entsprechenden Betrag erhalten hätte. Dem Gläubiger würde somit daraus kein Vorteil erwachsen. |
b) Nichtvorliegen einer Garantie für den Fortbestand des IFP oder seiner Verpflichtungen
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(43) |
Wie in den Erwägungsgründen 54 bis 56 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass die Nichtanwendbarkeit der Sanierungs- und Liquidationsverfahren nach allgemeinem Recht die Möglichkeit der Einleitung eines Konkursverfahrens gegen das EPIC nicht ausschließt. Sie bestreiten die auf der Mitteilung über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (36) (nachstehend „Garantiemitteilung“ genannt) beruhende Analyse der Kommission und vertreten die Auffassung, dass die Kommission im vorliegenden Fall das Vorliegen von „günstigeren Finanzierungsbedingungen“ aufgrund des Ausschlusses eines Konkursverfahrens nicht nachgewiesen habe. Auch habe sie nicht bewiesen, dass das IFP nicht Konkurs gehen könne und kein anderes Insolvenzverfahren möglich sei, da das Gesetz vom 25. Januar 1985 lediglich eine Verfahrensvorschrift sei und die Tatsache, dass die EPIC nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, nicht bedeute, dass gegen EPIC kein Sanierungs-, Liquidations- oder Konkursverfahren eröffnet werden könne. |
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(44) |
Wie in den Erwägungsgründen 57 bis 67 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, behaupten die französischen Behörden, dass dem Gläubiger durch die Anwendung des mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 eingerichteten „Verfahrens“ anstelle des Insolvenzverfahrens nach allgemeinem Recht kein Vorteil verschafft werde. Sie bestreiten die Notwendigkeit der Erfüllung des Kriteriums der Öffentlichkeit (37) und des Kriteriums der Gleichwertigkeit (38), die von der Kommission in Erwägungsgrund 81 der Eröffnungsentscheidung mit dem Ziel aufgestellt wurden zu bewerten, ob ein besonderes Insolvenzverfahren einem Unternehmen, das diesem Verfahren unterliegt, gegenüber Unternehmen, die den handelsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, einen Vorteil verschafft (39), berücksichtigen jedoch genau diese Kriterien bei der Analyse des mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 eingerichteten Verfahrens. Hinsichtlich des Kriteriums der Öffentlichkeit vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass dieses Verfahren von den Ratingagenturen ganz richtig als Verfahren eingeordnet werde, das im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines EPIC greife, während sie beim Kriterium der Gleichwertigkeit zwischen dem Fall, in dem das Erfordernis des Fortbestands der Daseinsvorsorge zum Tragen kommt, und dem Fall, in dem dieses Erfordernis nicht gegeben ist, unterscheiden. Dabei bemerken Sie, dass eine Unzulänglichkeit der Mittel der IFP-Gruppe aufgrund der Finanzlage des IFP und seiner Tochtergesellschaften unwahrscheinlich sei. Deren flüssige und angelegte Mittel (150,3 Mio. EUR) hätten Ende 2007 das Fünffache des Gesamtbetrags der Kredite und Finanzverbindlichkeiten (25,2 Mio. EUR) betragen.
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(45) |
Wie in Erwägungsgrund 68 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welchen die Kommission entsprechend verweist, betonen die französischen Behörden, dass die von der Kommission in der Eröffnungsentscheidung und insbesondere in Erwägungsgrund 82 angeführten Texte, vor allem die kodifizierende Anweisung Nr. 02-060-M95 vom 18. Juli 2002 über die Finanz- und Rechnungslegungsvorschriften für französische öffentliche Industrie- und Handelsunternehmen vom 14. November 2006 (Instruction codificatrice No 02-060-M95 du 18 juillet 2002 sur la réglementation financière et comptable des établissements publics nationaux à caractère industriel et commercial) und der Leitfaden für die finanzielle Organisation bei Gründungen, Umwandlungen und Schließungen öffentlicher Unternehmen (Guide sur l'organisation financière des créations, transformations et suppressions des établissements publics nationaux et des groupements d'intérêt public du 14 novembre 2006) im Fall des IFP weder anwendbar noch umsetzbar seien. |
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(46) |
Was die Kapitalaufstockung der Tochtergesellschaften des IFP anbelangt, vertreten die französischen Behörden zunächst die Auffassung, dass mit der Prüfung der in Erwägungsgrund 80 der Eröffnungsentscheidung aufgeworfenen Frage nicht bezweckt werden sollte, das mögliche Vorliegen einer staatlichen Garantie nachzuweisen, sondern vielmehr, die möglichen Folgen einer solchen Garantie zu ermessen, die das IFP und seine Tochtergesellschaften aufgrund der einfacheren Kapitalaufstockung in eine günstigere Lage versetzen würden. Ihrer Ansicht nach beruht die Argumentation der Kommission auf zwei falschen Vorstellungen:
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5.1.2 NICHTVORLIEGEN EINES VORTEILS FÜR DAS IFP UND SEINE TOCHTERGESELLSCHAFTEN
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(47) |
Die französischen Behörden vertreten zunächst die Auffassung, dass aus der Garantiemitteilung im vorliegenden Fall nicht auf das Vorliegen eines Vorteils geschlossen werden kann, dass die Ausweitung der möglichen Vorteile, in deren Genuss das IFP aufgrund seines Status als EPIC kommen soll, auf seine Tochtergesellschaften der Entscheidungspraxis der Kommission zuwiderlaufe und dass im vorliegenden Fall der Beweis für einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil des IFP und seiner Tochtergesellschaften nicht erbracht wird. |
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(48) |
Nach Auffassung der französischen Behörden legt die Kommission Punkt 1.2 der Garantiemitteilung falsch aus. Dieser besagt: „Als Beihilfe in Form einer Garantie betrachtet die Kommission auch die günstigeren Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, deren Rechtsform einen Konkurs oder andere Zahlungsunfähigkeitsverfahren ausschließt oder dem Unternehmen eine ausdrückliche staatliche Garantie oder Verlustübernahme durch den Staat verschafft.“
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(49) |
Im Übrigen habe die Kommission in der Eröffnungsentscheidung ihre Entscheidungspraxis bei der Prüfung möglicher Vorteile, die den Tochtergesellschaften des IFP aufgrund des Vorliegens einer unbeschränkten Garantie für das EPIC entstehen, außer Acht gelassen. Die Argumentation der Kommission stehe im Widerspruch zu ihrer Argumentation im Fall der Errichtung der Banque Postale (44), denn obwohl diese genau wie die Tochtergesellschaften des IFP eine Aktiengesellschaft sei, die zu 100 % von einer einem EPIC gleichgestellten Einheit gehalten werde, habe die Kommission (und dies ungeachtet der von Frankreich in diesem Fall eingegangenen Verpflichtungen) die Auffassung vertreten, dass das Vorliegen einer unbeschränkten Garantie für die Tochtergesellschaft allein aufgrund der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach allgemeinem Recht ausgeschlossen werden könne. Diese Argumentation müsse nach Auffassung der französischen Behörden dazu führen, dass auch die Tochtergesellschaften des IFP, die ebenfalls Aktiengesellschaften nach allgemeinem Recht sind, als Unternehmen angesehen werden, die keine mit dem Status als EPIC verbundene unbeschränkte Garantie erhalten. |
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(50) |
Schließlich würde die Kommission nicht beweisen, dass dem IFP und seinen Tochtergesellschaften tatsächlich ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, da sie sich in der Eröffnungsentscheidung lediglich auf Finanzierungsbedingungen berufe, die für günstiger „gehalten werden“, ohne den Nachweis dafür zu erbringen. Die Rechtsprechung der Europäischen Union verlange, dass die Kommission nachweist, dass das IFP tatsächlich aufgrund seines Status als EPIC günstigere Finanzierungsbedingungen habe erhalten können (45). Die französischen Behörden hätten nun aber im Zuge des Verfahrens mehrere Nachweise dafür beigebracht, dass dem IFP und seinen Tochtergesellschaften aufgrund des Status als EPIC kein finanzieller Vorteil verschafft worden sei oder hätte werden können, da die Umwandlung des IFP unter Wahrung des allgemeinen Grundsatzes der Kontinuität, insbesondere auf Ebene seiner Tätigkeit, Finanzplanung und Rechnungslegung (Mittel und Rechnungslegungs- und Finanzvorschriften) und seiner Besteuerung, erfolgt sei. |
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(51) |
Nach Auffassung der französischen Behörden beweisen die bisherigen Ausführungen, dass:
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(52) |
Die französischen Behörden schlussfolgern daraus Folgendes:
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5.2 VORSCHLÄGE DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN
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(53) |
Um dennoch alle Bedenken der Kommission auszuräumen, teilten die französischen Behörden mit, dass sie bereit wären, die folgenden Maßnahmen umzusetzen, falls die Kommission einwillige, das Verfahren mit einem Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verfahrensverordnung abzuschließen, mit dem festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt:
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5.2.1 KLÄRUNG DER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM GESETZ VOM 16. JULI 1980
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(54) |
Wie in den Erwägungsgründen 94 bis 96 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 angeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, schlagen die französischen Behörden vor, die Auslegung des Gesetzes vom 16. Juli 1980 durch eine Änderung des vierten Unterabsatzes von Artikel 3-1 der Durchführungsbestimmungen (46) zu klären. Mit der Änderung sollen alle Bedenken der Kommission im Hinblick auf den Ausdruck „trägt dafür Sorge“ (im Französischen „y pourvoit“) bei der Aufsichtsbefugnis, die dem Präfekten oder der Aufsichtsbehörde übertragen wird, ausgeräumt werden; diese müssten künftig die Mittel im Haushalt der Körperschaft oder des Unternehmens bereitstellen (47). Nach Auffassung der französischen Behörden wird mit diesem Vorschlag ausgeschlossen, dass der Vertreter des Staates bei der Ausübung seiner Aufsichtsbefugnisse die Ressourcen der betreffenden Körperschaft oder Einrichtung durch einen staatlichen Zuschuss oder eine Kapitalspritze aus öffentlichen Mitteln erhöhen kann. |
5.2.2 AUFNAHME EINES HINWEISES, DASS KEINE DECKUNG DURCH EINE GARANTIE GEGEBEN IST, IN DIE EINE FORDERUNG BEINHALTENDEN VERTRÄGE DES IFP
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(55) |
Wie in den Erwägungsgründen 97 bis 100 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, bestreiten die französischen Behörden den Standpunkt der Kommission (48), dass die Staatshaftung allein wegen der Zahlungsunfähigkeit des IFP ausgelöst werden kann. Sie machen jedoch wie in der Sache La Poste einen Vorschlag auf der Grundlage der Einwendung der freiwilligen Risikoübernahme (exception de risque accepté) (siehe Urteile des Conseil d'État Sille (49) und Meunier (50)), der darin besteht, den Gläubigern des IFP offiziell zu bestätigen, dass ihre Forderung nicht durch eine Staatsgarantie abgesichert ist und der Staat im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht verpflichtet wäre, anstelle des Unternehmens finanzielle Forderungen zu bedienen. Etwaige Beteiligte, die bewusst und in Kenntnis der Sachlage ein Risiko eingehen würden, könnten dann keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Die französischen Behörden würden sich somit gemeinsam mit dem IFP verpflichten, bei jedem Geschäft in den Finanzierungsvertrag (für alle vertraglich begründeten Instrumente) den folgenden Hinweis aufzunehmen: „ Die Emission/das Programm/das Darlehen ist durch keinerlei direkte oder indirekte staatliche Garantie gedeckt. Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Staat nicht gehalten, anstelle des IFP finanzielle Forderungen zu bedienen “. |
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(56) |
Wie in Erwägungsgrund 101 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf den die Kommission entsprechend verweist, haben die französischen Behörden auch die in Erwägungsgrund 71 der Eröffnungsentscheidung geäußerten Bedenken der Kommission berücksichtigt, dass erstens die Einwendung der freiwilligen Risikoübernahme durch die Rechtsprechung aufgestellt worden sei und sich ändern könne, dass zweitens eine solche Regel auf sekundärrechtlichen Instrumenten beruhe und im Konfliktfall aufgehoben werden könne und dass drittens der Vorschlag der französischen Behörden nicht alle Fälle abdecke, da das Unternehmen nicht nur finanzielle, sondern auch kommerzielle oder andere Forderungen haben könne. |
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(57) |
Wie in den Erwägungsgründen 102 bis 104 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, haben die französischen Behörden nach dem Hinweis darauf, grundsätzlich gegen den Standpunkt der Kommission zu sein, dass die verschuldensunabhängige Haftung des Staates allein aufgrund unzureichender Mittel des IFP ausgelöst werden könne, ergänzende Angaben gemacht, um diese Bedenken zu erwidern:
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(58) |
Wie in Erwägungsgrund 106 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf den die Kommission entsprechend verweist, teilen die französischen Behörden mit, dass sie bereit wären, ihren Vorschlag zur Aufnahme eines Hinweises auf die nicht gegebene Deckung durch eine staatliche Garantie auf alle eine Forderung beinhaltenden Verträge auszuweiten, so dass jede Gefahr einer Inanspruchnahme der verschuldensunabhängigen Staatshaftung wegen der bloßen Zahlungsunfähigkeit des IFP ausdrücklich ausgeschlossen werde. |
5.2.3 AUFNAHME EINES HINWEISES, DASS KEINE DECKUNG DURCH EINE GARANTIE GEGEBEN IST, IN ALLE FINANZIERUNGSVERTRÄGE DER TOCHTERGESELLSCHAFTEN AXENS, BEICIP-FRANLAB UND PROSERNAT DES IFP
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(59) |
Ergänzend zu den vorgeschlagenen Maßnahmen machen die französischen Behörden der Kommission im Übrigen ähnlich wie im Fall der Errichtung der Banque Postale den Vorschlag, sich im Hinblick auf die Finanzierungsbedingungen der Tochtergesellschaften des IFP (Axens, Beicip-Franlab, Prosernat) auf den Märkten zu verpflichten, in den Finanzierungsvertrag (für alle vertraglich begründeten Instrumente) den folgenden schriftlichen Hinweis aufzunehmen: „Gemäß dem französischen Recht (insbesondere dem Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für jede Garantie) ist dieses Finanzierungsgeschäft durch keinerlei direkte oder indirekte Garantie des Staates gedeckt“. |
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(60) |
Wie in den Erwägungsgründen 107 bis 110 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass die beiden vorgeschlagenen Maßnahmen zur Klärung (die in den Erwägungsgründen 55 und 59 ausgeführt werden) es ermöglichen, die Gläubiger des IFP und seiner Tochtergesellschaften über ihre Rechte aufzuklären, so dass Frankreich nicht, wie in Erwägungsgrund 87 der Eröffnungsentscheidung geschehen, vorgehalten werden könne, dass es „verantwortlich für die Erwartungen der Gläubiger des IFP hinsichtlich des Vorliegens einer Garantie“ sei und absichtlich eine „unklare Rechtslage“ aufrechterhalten würde, die „dem IFP einen Vorteil verschafft und zur Übertragung staatlicher Mittel führen könnte“. |
5.3 ERGÄNZENDE STELLUNGNAHMEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN
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(61) |
In ihren Schreiben vom 16. Juli 2010 und 26. November 2010 übermittelten die französischen ergänzende Informationen, aus denen ihrer Ansicht nach hervorgeht, dass im Fall des IFP keine staatliche Beihilfe vorliegt. |
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(62) |
Zunächst betonen sie unter Hinweis auf die Rechtssache France Télécom (51) in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2010, dass das Gericht der Europäischen Union die Kommission an ihre Verpflichtung erinnert habe, zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe zu beweisen, dass tatsächlich ein Vorteil gegeben ist. Ihrer Ansicht erwächst dem IFP aufgrund der unbeschränkten Garantie, in deren Genuss das IFP der Kommission zufolge aufgrund seines Status komme, kein wirtschaftlicher Vorteil. In ihrem Schreiben vom 26. November 2010 teilen die französischen Behörden mit, dass die Beweislast ihrer Ansicht nach der Kommission obliegt. Dabei weisen sie auf die Anforderungen hin, die von der Rechtsprechung der Europäischen Union im Bereich der Beweis- und Begründungslast aufgestellt wurden, insbesondere vom Gericht in der genannten Rechtssache France Telecom und vom Gerichtshof in der Rechtssache Krantz (52) und unlängst in der Rechtssache Deutsche Post AG (53). Nach Ansicht der französischen Behörden beruht die Analyse der Kommission „eher auf Annahmen denn auf einer konkreten Analyse“. |
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(63) |
Im Übrigen gehe die Kommission nach Auffassung der französischen Behörden davon aus, dass dem IFP auf drei Ebenen ein Vorteil erwachse: (i) auf Ebene seiner Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten, (ii) auf Ebene der Beziehungen zu Lieferanten und (iii) auf Ebene der Beziehungen zu seinen Partnern aus der Industrie, die Forschungsleistungen in Anspruch nehmen. |
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(64) |
Was die Beziehungen des IFP zu Kredit- und Finanzinstituten anbelangt, vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass dem IFP aus seinem Status als EPIC bislang kein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen ist. Sie legen der Kommission Nachweise dafür vor, dass i) das IFP langfristig für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (54) sowie 2008 und 2009 eine Nullverschuldung aufgewiesen hat und dass ii) das IFP mittelfristig zwar jährlich mit den verschiedenen Kreditinstituten über Kreditlinien verhandelt, dabei jedoch marktübliche Zinsen erhält und diese Kreditlinien in jedem Fall nie in Anspruch genommen hat und schließlich iii) die kurzfristige Verschuldung des IFP im betrachteten Zeitraum null oder nahezu null ist. |
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(65) |
Im Hinblick auf die Beziehungen zu Lieferanten vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass das IFP als öffentlicher Auftraggeber gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 2005-649 vom 6. Juni 2005 (55) den Verpflichtungen zur Bekanntgabe und öffentlichen Ausschreibung unterliegt und ihm daher kein Vorteil entstehen kann. In ihrem Schreiben vom 26. November 2010 wiederholen die französischen Behörden diese Analyse und führen aus, dass die Tatsache, dass das IFP bei seinen Beschaffungen ein Ausschreibungsverfahren gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (56) durchführe, eine hinreichende Sicherheit dafür biete, dass Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt verhindert werden. Infolge des Aufrufs zum Wettbewerb gemäß den unionsrechtlichen Pflichten könne dem IFP nach Auffassung Frankreichs - solange keine besonderen Beweise vorliegen - nicht vorgehalten werden, sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Die französischen Behörden betonen, dass in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2004/18/EG eben gerade zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens, die durch den Einsatz von Online-Beschaffungssystemen erleichtert werde, beispielsweise angegeben wird, dass „dieses Beschaffungsverfahren (…) es den öffentlichen Auftraggebern [ermöglicht], (…) über ein besonders breites Spektrum von Angeboten zu verfügen, und somit durch Ausweitung des Wettbewerbs eine optimale Verwendung der öffentlichen Mittel zu gewährleisten“. Im Hinblick hierauf weisen sie auf einen Bericht (57) der Kommission hin, in dem auf die positiven Auswirkungen der Vergaberegelungen hinsichtlich der Preissenkungen geschlossen werde, die als „gesellschaftlicher Nutzen“ eines gerechteren Wettbewerbs zwischen den Bietern dargestellt werden. Dass die Kommission diese Einsparungen dem EPIC-Status des IFP „anlaste“, sei daher nicht mit dem Geist der Richtlinie vereinbar, die in den Auswahlverfahren den Schlüssel zu mehr Wettbewerb sehe, was letztlich zu einer Senkung der Kosten des öffentlichen Beschaffungswesens führe. |
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(66) |
Zu den Beziehungen zwischen dem IFP und seinen Kunden teilt Frankreich schließlich mit, dass die betroffenen Tätigkeiten der Auftragsforschung Leistungen umfassen würden, die das IFP auf Anfordern eines externen Kunden oder einer Tochtergesellschaft zu einem Thema seines Aufgabenbereichs erbringe, dass sie nicht mit strategischen Interessen des IFP auf Ebene des Eigentums an den Forschungsergebnissen verbunden seien, dass sie zu einer Erweiterung des Wissens- und Kenntnisstandes der öffentlichen Einrichtung gegenüber den von ihm durchgeführten öffentlichen FuE-Programmen führen könnten und dass sie nicht in den Exklusivtätigkeitsbereich der Tochtergesellschaften fallen würden. Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die von diesen Kunden in Auftrag gegebene Forschung spezielle Ausrüstung und spezielles Know-how erfordert. |
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(67) |
Frankreich macht hierzu geltend, dass selbst dann, wenn dem IFP bei der Ausübung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten ein Vorteil aus seinem Status als EPIC erwachsen sollte, dieser Vorteil keine materiellen Auswirkungen auf den Markt hätte. Er sei insbesondere nicht geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die französischen Behörden räumen jedoch ein, dass das IFP seit der Änderung seines Status (im Juli 2006) möglicherweise insofern von Aufwendungen entlastet worden sein könnte, als es keine Erfüllungsgarantien habe abschließen müssen; die Höhe dieser Entlastung sei jedoch in Anbetracht der Beträge, die Banken und Versicherungen normalerweise für diese Leistung verlangen, vernachlässigbar. Die französischen Behörden ziehen daraus den Schluss, dass eine solche Wirkung keinen Vorteil darstellt, so dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe für das IFP infrage gestellt sei. |
6 STELLUNGNAHMEN DRITTER UND ÄUSSERUNGEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN
6.1 STELLUNGNAHMEN DER GESELLSCHAFT UOP LIMITED
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(68) |
In ihrem Schreiben vom 28. November 2008 begründet die Gesellschaft UOP Limited ihr Interesse, als Beteiligte am Verfahren teilzunehmen (58), bevor sie einige allgemeine Äußerungen macht und mitteilt, dass die Einheit, die sie als „IFP/Axens“ bezeichnet, ihrer Ansicht nach eine staatliche Beihilfe erhält:
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6.1.1 WAHRNEHMUNG DER EINHEIT „IFP/AXENS“ DURCH DEN MARKT
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(69) |
Der Gesellschaft UOP Limited zufolge ist das Vorbringen der französischen Behörden, Axens stelle genauso wie die anderen Tochtergesellschaften des IFP eine eigenständige wirtschaftliche Einheit dar, unzutreffend. Die Kommission stelle zu Recht fest, dass (i) Axens zu 100 % vom IFP gehalten werde; (ii) die Verwertung der FuE-Ergebnisse des IFP durch Axens zu den strategischen, vom Staat festgelegte Prioritäten gehöre; (iii) Führungskräfte des IFP an der Geschäftsführung von Axens beteiligt seien; (iv) Axens einen Exklusivvertrag mit dem IFP geschlossen habe, der für die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft maßgeblich sei; und (v) im Besonderen eine Vereinbarung über die Erstnutzung und über die Personalgestellung bestehe. |
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(70) |
Ergänzend führt UOP Limited an, dass das Bild, welches IFP und Axens von ihrer Beziehung vermitteln würden, sowie die Wahrnehmung dieser Beziehung durch den Markt maßgebliche Faktoren darstellen würden.
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6.1.2 AUS DEM EPIC-STATUS ERWACHSENDE VORTEILE
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(71) |
Nach Angaben von UOP Limited entsteht dem Unternehmen Axens daraus, dass es in der Wahrnehmung von Kunden und Lieferanten über unbegrenzte staatliche Mittel zur Finanzierung seiner Tätigkeiten verfügt, auf dem Markt ein erheblicher Vorteil. Auch wenn es sich nur um eine Wahrnehmung durch den Markt handle, gewinne dieser Faktor angesichts der weltweiten Wirtschaftskreise doch zunehmend an Bedeutung. |
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(72) |
Auf einem Markt, auf dem die Kunden langfristige wirtschaftliche Erwägungen anstellten, bevor sie sich für eine bestimmte Technologie entscheiden, hätten die Sicherheiten, die die Einheit IFP/Axens biete, für die Kunden eine besondere Bedeutung. UOP Limited erläutert am Beispiel der „aromatischen Verbindungen“, dass die Kunden vor dem Einsatz solcher Technologien über mehrere Jahre hinweg ganz erheblich in die Planung und den Aufbau der Produktionsinfrastruktur investieren müssten. Der Erfolg dieser Industrieanlagen sei nun aber mit der Leistungsfähigkeit der eingesetzten Technologien verknüpft, und für diese würden die Kunden vom Verkäufer der Verfahren im Allgemeinen Garantien (60) verlangen. Werde das geforderte Leistungsniveau nicht erreicht, würden die Kunden den Verkäufer ohne zu zögern in die Haftung nehmen und die Erfüllung strenger Nachbesserungspflichten fordern. Die langfristige Zahlungsfähigkeit des Verkäufers sei daher bei der Kaufentscheidung ein maßgeblicher Faktor, nicht nur für die Erfüllung der Vertragspflichten, sondern auch für die Forschungs- und Entwicklungsperspektiven, die zukünftige Verbesserungen der Leistungsfähigkeit des gekauften Verfahrens sicherstellen sollen. Die Einheit „IFP/Axens“, die vom Markt als eine vom Staat abhängige Einheit wahrgenommen werde, besitze daher ihren Wettbewerbern gegenüber den Vorteil, dass die Kunden keinen besonderen Anlass hätten, am langfristigen Fortbestand des Unternehmens zu zweifeln. |
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(73) |
Was die Lieferanten anbelangt, vertritt UOP Limited die Auffassung, dass der Einheit „IFP/Axens“ gegenüber ihren Wettbewerbern günstigere Konditionen gewährt werden könnten; im Hinblick hierauf verweist sie auf die in der Eröffnungsentscheidung genannten, von IFP und Axens gemeinsam unterzeichneten Verträge. |
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(74) |
Nach Auffassung von UOP Limited erhält die Einheit „IFP/Axens“ auf den Finanzmärkten aufgrund der letztinstanzlichen Haftung des Staates günstigere Konditionen und Zinsen. Im Übrigen sei die Einheit vor dem Hintergrund der Finanzkrise angesichts der Kapitalknappheit aufgrund der Sicherheit, die der Staat für Kapitalgeber darstelle, für privates Kapital attraktiv. Wettbewerber hätten keinen Zugang zu vergleichbaren Finanzierungen oder könnten diese nur zu wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen erhalten. Nach Angaben von UOP Limited haben die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise das wettbewerbsverzerrende Potenzial der Maßnahme noch verstärkt. |
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(75) |
In ihrem Schreiben vom 23. Januar 2009 verweist die Gesellschaft UOP Limited auf ihre vorangehenden und auf die im Rahmen der Entscheidung in der Sache C 51/2005 übermittelten Stellungnahmen. Diese Informationen würden hinreichend Nachweise für die Bedeutung der Zahlungsfähigkeit der Vertragspartner auf dem betroffenen Markt für Verfahrenslizenzen enthalten. Sie bekräftigt erneut ihr Argument, dass die Kunden der Einheit „IFP/Axens“ davon ausgehen würden, mit einer staatlichen Einrichtung, deren langfristige Rentabilität kein Risiko darstelle, ein Geschäft zu schließen. Schließlich fordert UOP Limited die Kommission auf, die Verträge zwischen Axens und deren Kunden zu prüfen, da sie überzeugt sei, dass diese keine Bestimmung zur Begrenzung der Haftung von Axens enthalten würden. |
6.2 ANTWORTEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN AUF DIE STELLUNGNAHMEN VON UOP LIMITED
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(76) |
In ihrem Schreiben vom 22. Juni 2009 vertreten die französischen Behörden die Auffassung, die Stellungnahmen von UOP Limited würden „auf abwegigen oder sogar vollkommen falschen Behauptungen und in jedem Fall nicht auf belastbaren Angaben zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe für das IFP oder Axens beruhen“. |
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(77) |
Die französischen Behörden bestreiten das Vorbringen, IFP/Axens werde auf dem Markt als eine öffentliche Einheit wahrgenommen, die Vorteile gegenüber Kunden und Lieferanten und auf den Finanzmärkten genieße, und weisen die Behauptung zurück, diese Einheit „IFP/Axens“ sei eine Einrichtung des Staates, die nicht um ihre langfristige Rentabilität bemüht sein müsse. |
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(78) |
Die französischen Behörden führen zwei Argumente aus:
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6.2.1 „IFP/AXENS“ SEI KEINE EINRICHTUNG DES STAATES, DIE ÜBER UNBEGRENZTE MITTEL VERFÜGT
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(79) |
Den französischen Behörden zufolge nehmen die Lieferanten und Kunden der Einheit „IFP/Axens“ diese entgegen den Behauptungen von UOP Limited nicht als „Einrichtung des Staates“ wahr, die über unbegrenzte Mittel verfüge. |
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(80) |
Zum Ersten verweisen die französischen Behörden auf die der Kommission übermittelte rechtliche Analyse sowie auf ihre früheren Stellungnahmen, die ihrer Ansicht nach beweisen, dass das IFP aufgrund seines Status als EPIC keine staatliche Garantie in irgendeiner Form erhält. |
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(81) |
Zum Zweiten stellen die französischen Behörden fest, dass sich UOP Limited auf eine „angebliche Überzeugung von einer unbeschränkten staatlichen Garantie zugunsten von IFP/Axens“ beruft; dies sei jedoch kein Rechtsbegriff und reiche für sich genommen nicht aus, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu begründen. |
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(82) |
Zum Dritten sei es selbst unter der Annahme, dass das IFP in den Genuss einer Staatsgarantie komme - was die französischen Behörden abstreiten - falsch, davon auszugehen, dass eine solche Garantie automatisch auch für die Tochtergesellschaften des IFP gelte, weil das IFP mit seinen Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Wettbewerbsrechts bilde. Nach Angaben Frankreichs gilt eine solche Garantie für die Tochtergesellschaften des IFP und insbesondere für Axens als ein dem Gesellschaftsrecht unterliegendes privatrechtliches Unternehmen nicht, da der Grundsatz der Eigenständigkeit der Tochtergesellschaften der von UOP Limited aufgestellten Theorie der „automatischen Ausdehnung“ der Garantien innerhalb einer Gruppe entgegenstehe. Der Begriff „Gruppe“ möge zwar im Wettbewerbsrecht einen Sinn haben, sei aber im Gesellschaftsrecht kein anerkannter Begriff, und die Gewährung von Garantien innerhalb einer Gruppe unterliege somit strikten formalen und inhaltlichen Voraussetzungen. Dies sei insbesondere beim IFP der Fall, in dessen Satzung in Artikel 7 eine Ermächtigung durch den Verwaltungsrat vorgesehen werde. Die Kommission habe diesen Punkt im Übrigen nach Auffassung der französischen Behörden bereits zur Kenntnis genommen habe, da sie festgestellt habe, „dass die Rechtsform der Banque Postale (juristische Person des Privatrechts) für sich genommen ausreicht, um das Vorliegen einer unbeschränkten Garantie für die Banque Postale auszuschließen (61)“. |
6.2.2 AXENS ERWACHSE AUS DEM EPIC-STATUS DES IFP AUF DEM MARKT KEIN VORTEIL
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(83) |
Das Vorbringen von UOP Limited, der Markt sei der Überzeugung, dass die Einheit „IFP/Axens“ eine staatliche Einrichtung mit unbegrenzten Mitteln sei und gegenüber Kunden, Lieferanten und Gläubigern Vorteile genieße, beruht nach Auffassung der französischen Behörden „nicht auf belastbaren Angaben“; zudem werde dieses Vorbringen „unleugbar durch die Fakten widerlegt“. |
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(84) |
Die französischen Behörden legten eine Mitteilung der Rechts- und Vertragsabteilung (AJA) von Axens mit dem Titel „Principes de sécurité juridiques d'Axens“ (Rechtssicherheitsgrundsätze von Axens) (62) vor, die Angaben zu den Beziehungen zwischen dem IFP und Axens enthält. Für diese Beziehungen gilt ausdrücklich die Grundregel, dass Axens aus gar keinem Grund Sicherheiten von ihrer Muttergesellschaft verlangt. Die französischen Behörden teilten dazu mit, dass eine Ausnahme von dieser Regel des Nichtbestehens von Garantien nicht möglich sei. Dieser Grundsatz werde im Übrigen in dem Dokument selbst mit folgendem Wortlaut explizit ausgeführt: „Das IFP haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen von Axens“. Die französischen Behörden teilten mit, dass diese Regel für alle Verträge oder Projekte gelte, die Axens mit Kunden oder Lieferanten und auf den Finanzmärkten schließen oder durchführen sollte. |
6.2.2.1 Zu den Beziehungen zwischen Axens und ihren Kunden
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(85) |
Nach Auffassung Frankreichs argumentiert UOP Limited ohne jeden Nachweis mit der Bedeutung der Staatsgarantie für die langfristige finanzielle Situation von Axens, insbesondere im Hinblick auf die typischen vertragliche Garantien und Instandhaltungspflichten von Lizenzvereinbarungen (63), und begründet zudem nicht, warum sie davon „überzeugt“ sei, „dass die Kommission keine Bestimmung zur Begrenzung der Haftung von Axens finden wird“. |
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(86) |
Die französischen Behörden führten hierzu aus, dass die in Erwägungsgrund 84 beschriebene Regel (der zufolge die Tochtergesellschaft keine Sicherheiten von ihrer Muttergesellschaft verlangt) auch für alle Garantien gelte, die Axens mit einem Kunden aushandeln oder abschließen sollte. Die französischen Behörden erläuterten ihr Argument an dem in der Stellungnahme von UOP Limited angeführten Beispiel der „aromatischen Verbindungen“. Die französischen Behörden führten aus, dass Axens seine Haftung im Allgemeinen auf einen bestimmten Anteil der Lizenzgebühr begrenzt […] (*). Durch diese Politik der Haftungsbegrenzung, die einen der Rechtssicherheitsgrundsätze von Axens darstelle, unterscheide sich Axens infolgedessen deutlich von anderen, in diesem Bereich tätigen Unternehmen, die nach Angaben der französischen Behörden in bestimmten Fällen unbegrenzte Haftungen gewähren. |
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(87) |
Schließlich weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die finanzielle Absicherung des IFP durch die im Schadensfall greifenden Instandhaltungs- und Reparaturpflichten nicht in Anspruch genommen werde.
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(88) |
Die französischen Behörden folgern daraus, dass die Behauptungen von UOP Limited zum Vorliegen angeblicher Vorteile, die Axens auf dem Markt für Verfahrenslizenzen erhalten würde, insbesondere dadurch widerlegt würden, dass Axens fortwährend eine Politik der Haftungsbegrenzung gegenüber ihren Kunden betrieben habe. |
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(89) |
In ihrem Schreiben vom 8. September 2009 führten die französischen Behörden aus, dass die Haftungsbegrenzung gegenüber den Kunden sowohl im Vertrag über die Rahmenlizenz (64) als auch im Vertrag über die Produktlizenz (65) enthalten sei, die zwischen dem IFP und Axens geschlossen wurden und am 1. Januar 2001 in Kraft getreten sind. In diesen beiden Verträgen ist vorgesehen, dass die finanzielle Haftung des IFP für den Fall, dass Axens nachweisen kann, dass die vom IFP erbrachten Leistungen ursächlich für den Fehler oder Mangel sind, auf einen prozentualen Anteil (66) der Summen begrenzt ist, die das IFP tatsächlich an Lizenzgebühren für das forderungsbegründende Verkaufsgeschäft (Produktlizenz) oder für eine einzelne Unterlizenz oder das Verkaufsgeschäft im Rahmen einer forderungsbegründenden Unterlizenz (Rahmenlizenz) eingenommen hat. Mit anderen Worten kann die Haftung des IFP nie mehr als 100 % der eingenommenen Summen betragen. Im Übrigen sieht die Rahmenlizenz vor, dass Axens selbst für die finanziellen Sicherheiten sorgt, die den Unterlizenznehmern hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit der Verfahren gewährt werden. Das IFP haftet somit nicht für die technischen Garantien, die Axens ihren Kunden gewährt. |
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(90) |
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in den Lizenzverträgen zwischen Axens und deren Kunden entsprechend vorgesehen wird, dass die finanzielle Haftung von Axens im Allgemeinen auf […] (*)% der Lizenzgebühren beschränkt ist, die für jede forderungsbegründende Einheit gezahlt werden. Die Haftung des IFP ist vollkommen unabhängig von der von Axens für den Fall, dass die von Axens ihren Kunden aus kommerziellen Gründen gewährte Garantie höher als die ihr vom IFP gewährte Garantie sein sollte. Dieser Grundsatz gilt auch für jede Lizenz, die das IFP anderen als ihren Tochtergesellschaften erteilt. |
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(91) |
Schließlich ergänzen die französischen Behörden, dass das IFP die Haftung gegenüber seinen Kunden (Tochtergesellschaften oder nicht zur Gruppe gehörende Dritte) grundsätzlich begrenzt, wenn es in deren Auftrag Dienstleistungen erbringt (Studien, Auftragsforschung, Tests usw.). Die vom IFP dabei übernommene Haftung besteht in einer Verpflichtung zur Nachbesserung der Leistungen, während die Haftung auf finanzieller Ebene grundsätzlich auf […] (*)% der tatsächlich erhaltenen Vergütung begrenzt wird, wobei die Obergrenze im Einzelfall bis zu […] (*)% betragen kann. Wenn somit der Kunde die vom IFP ausgeführte Leistung für fehler- oder mangelhaft hält, kann das IFP in keinem Fall verpflichtet werden, Leistungen unendlich oft zu wiederholen. |
6.2.2.2 Zu den Beziehungen zwischen Axens und ihren Lieferanten und zu ihren Finanzierungsbedingungen auf den Finanzmärkten
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(92) |
Die französischen Behörden bestreiten die Behauptung von UOP Limited, der zufolge Axens aufgrund einer angeblichen Überzeugung vom Vorliegen unbegrenzter Finanzmittel Vorzugsbedingungen von Lieferanten und Finanzmärkten erhalte. Nach Angaben Frankreichs bringt UOP Limited nicht den geringsten Beweis für diese Behauptung bei. |
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(93) |
Die französischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 84 beschriebene Regel, dass die Tochtergesellschaft keine Sicherheiten von der Muttergesellschaft verlangt, ausreicht, um die von UOP Limited aufgestellte Behauptung zu widerlegen. |
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(94) |
Was die Kreditbedingungen von Axens sowie von Beicip-Franlab und Prosernat auf den Finanzmärkten anbelangt, weisen die französischen Behörden ergänzend darauf hin, dass sie sich gegenüber der Kommission dazu verpflichtet hätten, bei jedem Geschäft den folgenden schriftlichen Hinweis in den Finanzierungsvertrag aufzunehmen: „Gemäß dem französischem Recht (insbesondere dem Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für jede Garantie) ist dieses Finanzierungsgeschäft durch keinerlei direkte oder indirekte Garantie des Staates gedeckt“ (67). |
7 WÜRDIGUNG
7.1 VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV
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(95) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(96) |
Um festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, muss im vorliegenden Fall zunächst geprüft werden, ob infolge der Maßnahme, mit der Frankreich dem IFP am 7. Juli 2006 den Status eines EPIC verliehen hat (7.1.1), staatliche Mittel in Anspruch genommen werden, um eine unbeschränkte staatliche Garantie für wirtschaftliche Tätigkeiten (7.1.2) zu gewähren. Zunächst wird anhand des Umfangs der Absicherung durch die Staatsgarantie und der Art der abgesicherten Tätigkeiten der Geltungsbereich dieses Beschlusses festgelegt (7.1.3). Anschließend wird geprüft, ob der IFP-Gruppe durch die fragliche Maßnahme ein selektiver Vorteil verschafft wird (7.1.4), der geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (7.1.5). |
7.1.1 INANSPRUCHNAHME STAATLICHER MITTEL IN FORM EINER UNBESCHRÄNKTEN GARANTIE
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(97) |
Angesichts der besonderen Struktur des IFP als wirtschaftliche Einheit im Sinne des Wettbewerbsrechts müssen die möglichen Auswirkungen der mit dem EPIC-Status des IFP verbundenen unbeschränkten Staatsgarantie auf alle Teile der IFP-Gruppe geprüft werden, d. h. auf die öffentliche Einrichtung selbst und auf ihre Tochtergesellschaften. Dabei wird in zwei Schritten verfahren:
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7.1.1.1 Absicherung des IFP durch eine mit seinem Status als EPIC verbundene unbeschränkte staatliche Garantie
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(98) |
In ihrem Beschluss in der Sache C 56/2007 gelangte die Kommission zu dem Ergebnis (68), dass die mit dem Status von La Poste als öffentliches Unternehmen untrennbar verbundenen Besonderheiten (69) und insbesondere die Bürgschaft für die Begleichung einzelner Forderungen und für den Fortbestand des Unternehmens La Poste und/oder seiner Verpflichtungen beinhalten, dass der Staat letztinstanzlich für die wirtschaftlichen Tätigkeiten des öffentlichen Unternehmens bürgt. |
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(99) |
Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich die Argumente des Beschlusses in der Sache C 56/2007 im Wesentlichen auf den EPIC-Status des IFP übertragen lassen und dass das IFP sowohl hinsichtlich der Begleichung von Forderungen als auch im Hinblick auf seinen Fortbestand im Fall der Zahlungsunfähigkeit eine besondere rechtliche Stellung genießt. Für die Zwecke dieser Würdigung verweist die Kommission daher auf die im Abschnitt 4.1 („Begriff der Beihilfe“) des Beschlusses in der Sache C 56/2007 dargelegte Argumentation. |
A. Garantie für die Begleichung einzelner Forderungen
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(100) |
Zunächst ist das Argument der französischen Behörden zu prüfen, dem zufolge das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten von EPIC durch die Rechtsvorschriften oder die Rechtsprechung ausgeschlossen werde (a), bevor untersucht wird, ob einem Gläubiger des IFP im Vergleich zu Gläubigern eines privatrechtlichen Unternehmens im Fall der Zahlungseinstellung des IFP ein günstigeres Verfahren zuteil wird. |
a) Zurückweisung des Vorbringens der französischen Behörden
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(101) |
Entgegen den Behauptungen der französischen Behörden kann die Kommission feststellen, dass das französische Recht das Bestehen impliziter Garantien und im Besonderen das Bestehen einer mit dem Status des öffentlichen Unternehmens verbundenen Staatsgarantie zulässt. Die Kommission weist das Vorbringen der französischen Behörden aus den folgenden Gründen zurück. |
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(102) |
Erstens verweist die Kommission dazu, dass die französischen Behörden versichern, dass weder mit einer Rechtsvorschrift noch durch eine gerichtliche Entscheidung der Grundsatz aufgestellt wird, dass der Staat für die Schulden der EPIC haftet, auf die Erwägungsgründe 120 und 121 des Beschlusses in der Sache C 56/2007. Die Kommission vertritt im Gegenteil die Auffassung, dass zwar eine explizite Staatsgarantie zugunsten der EPIC in keiner Rechtsvorschrift und keiner Entscheidung vorgesehen wird, deswegen jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine implizite Garantie vorliegt. |
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(103) |
Zweitens verweist die Kommission dazu, dass die französischen Behörden die Auffassung vertreten, es liege eine Rechtsprechung zum Nichtvorliegen von Garantien vor, insbesondere das Urteil Société de l'hôtel d'Albe (70) und die Urteile Campoloro (71), auf die Erwägungsgründe 122 bis 124 des Beschlusses in der Sache C 56/2007. Was die ersten Rechtssache angeht, so hat die Sachverständige der Kommission in der Beihilfesache La Poste betont, dass das Urteil Société de l'hôtel d'Albe nicht genau die Situation betrifft, in der die Bürgschaft zum Tragen kommen könnte (72). Die zweite Rechtssache (73) beweist nach Ansicht der Kommission im Gegenteil, dass das System der Staatshaftung bei der Durchführung von Verfahren zur Beitreibung von Schulden öffentlicher Unternehmen alle Merkmale eines Garantiemechanismus aufweist. |
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(104) |
Drittens ist nach Auffassung der Kommission das Argument der französischen Behörden im Fall La Poste, dem zufolge für die von EPIC seit Inkrafttreten des LOLF am 1. Januar 2005 eingegangenen Verbindlichkeiten keine impliziten Garantien gelten könnten, aus den folgenden Gründen nicht stichhaltig:
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(105) |
Viertens weist die Kommission das Vorbringen der französischen Behörden zurück, dass im Fall des Vorliegens einer staatlichen Garantie zugunsten der EPIC bei jeder Gründung eines neuen EPIC (auch durch Statusänderung) Sicherungsmaßnahmen eingeführt werden müssten, um Ansprüche von Gläubigern aus der Zeit vor der Umwandlung des betreffenden öffentlichen Unternehmens zu wahren, und den Rückschluss (Modus tollens), dass, da eine solche Maßnahme nie eingeführt worden sei (77), keine staatliche Garantie zugunsten des IFP vorliege.
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(106) |
Schließlich verweist die Kommission auf den Abschnitt des vorliegenden Beschlusses, der sich mit der Haftungsverpflichtung des Staates befasst, auf Abschnitt 4.1.1.A.b.3 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 im Zusammenhang mit dem von den französischen Behörden zitierten Artikel von Daniel Labetoulle (79) sowie auf ihre Analyse der Rechtsprechung zum Fall Campoloro (80). |
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(107) |
Entgegen dem Vorbringen der französischen Behörden, dass eine solche Garantie durch die Rechtsvorschriften ausgeschlossen werde, stellt die Kommission fest, dass das Vorliegen einer mit dem Status öffentlicher Unternehmen verbundenen impliziten Garantie durch ein Schreiben des Conseil d’Etat bestätigt wird, das 1995 in der Rechtssache Crédit Lyonnais vorgelegt wurde und in dem der Conseil d'État eine implizite Garantie allein auf das Wesen der Einrichtung als öffentliches Unternehmen gründete (81). |
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(108) |
Wie in den Erwägungsgründen 142 bis 145 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, schließt sie sich der Auslegung der französischen Behörden, die Stellungnahme des Conseil d'État sei auf das IFP nicht übertragbar, nicht an. Sie betont insbesondere, dass in dieser Stellungnahme überhaupt keinen Bezug auf die Aufgaben genommen wird oder darauf, ob das Unternehmen einen staatlichen Rechnungsführer besitzt oder nicht. Zudem legen die französischen Behörden nicht dar, warum diese Stellungnahme nur für öffentliche Unternehmen mit staatlichem Rechnungsführer gelten soll. Im Übrigen weist die Kommission das Vorbringen der französischen Behörden zurück, die Stellungnahme sei auf das IFP nicht übertragbar, weil sie aus der Zeit vor dem LOLF stamme und im Widerspruch zur späteren Rechtsprechung des Conseil d'Etat stehe, da die Kommission in Erwägungsgrund 104 sowie im Beschluss in der Sache C 56/2007 dargelegt hat, dass das Vorliegen einer impliziten Staatsgarantie für das IFP durch das LOLF nicht ausgeschlossen wird. |
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(109) |
Wie in den Erwägungsgründen 146 und 147 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführt, auf welche die Kommission entsprechend verweist, nimmt sie auch das Schreiben des französischen Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie vom 22. Juli 2003 zur Kenntnis, das sich mit der „Erfassung impliziter oder expliziter Bürgschaftsmaßnahmen, die vom Staat gewährt wurden,“ befasst und in dem das Bestehen impliziter Bürgschaften aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsakten bestätigt wird, die „finanzielle Folgen für den Staat bewirken und mit sich bringen“. Dieses Schreiben beweist, dass eine Staatsgarantie auf ganz verschiedenen Rechtsakten beruhen kann (82), und erinnert daran, dass die Gründung einer öffentlichen Einrichtung eine implizite Garantie des Staates zugunsten der Gläubiger dieser Einrichtung beinhalten kann (83). |
b) Ein Gläubiger des IFP hat die Sicherheit, dass seine Forderung beglichen wird
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(110) |
Entsprechend der Beweisführung in Abschnitt 4.1.1.A.b des Beschlusses in der Sache C 56/2007, auf welchen sie entsprechend verweist, wird die Kommission nun prüfen, ob sich die Gläubiger des IFP im Fall von dessen Zahlungseinstellung in einer günstigeren Lage befinden als die Gläubiger eines dem Handelsrecht unterliegenden Unternehmens. |
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(111) |
Erstens sind, da es sich um öffentliche Einrichtungen handelt, die klassischen Hindernisse, die der Begleichung der Schulden privatrechtlicher Unternehmen im Wege stehen, bei öffentlichen Unternehmen nicht gegeben. Auf der Grundlage der ausführlichen Darlegungen in den Erwägungsgründen 150 bis 154 des Beschlusses in der Sache C 56/2007, auf welche sie entsprechend verweist, gelangt die Kommission bei diesem ersten Punkt zu folgendem Schluss:
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(112) |
Zweitens ist im Fall der Beitreibung der Schulden öffentlicher Unternehmen, die mit einer gerichtlichen Entscheidung verurteilt wurden, das mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 (und diversen Durchführungsbestimmungen (84)) eingeführte Verfahren aus den in den Erwägungsgründen 113 bis 117 dargelegten Gründen für die Gläubiger des IFP günstiger als die handelsrechtlichen Verfahren, da es nicht zum Ausfall ihrer Forderung gegen das IFP führen kann. |
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(113) |
Gemäß ihren Darlegungen in den Erwägungsgründen 157 bis 161 des Beschlusses in der Sache C 56/2007, auf welche sie entsprechend verweist, stellt die Kommission zunächst fest, dass im Gesetz von 1980 (85) und seinen Durchführungsbestimmungen (86) als zuständige Behörde für die Beitreibung der Verbindlichkeiten öffentlicher Unternehmen ausdrücklich der Staat genannt wird und diesem wichtige Befugnisse erteilt werden: die Zahlungsanweisung von Amts wegen und die Erschließung ausreichender Mittel. |
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(114) |
Entsprechend den Erwägungen in den Erwägungsgründen 162 bis 168 des Beschlusses in der Sache C 56/2007, auf welche sie entsprechend verweist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass das mit dem Gesetz von 1980 und seinen Durchführungsbestimmungen einführte Verfahren lediglich ein Forderungsbeitreibungs- und kein Liquidationsverfahren ist und dass die Forderung nach Abschluss des Verfahrens nicht ausgefallen ist, während es den Gläubigern beim Liquidationsverfahren nach allgemeinem Recht nicht möglich ist, nach dem Urteil über die straffreie Einstellung des Verfahrens mangels Masse erneut gegen den Schuldner vorzugehen. Die Kommission stellt weiter fest, dass im Gesetz von 1980 und seinen Durchführungsbestimmungen kein Aufschub der Zahlungsanweisung vorgesehen und zu keiner Zeit eine Zahlungseinstellung in Betracht gezogen wird, so dass die Gläubiger Anlass zu der Annahme haben, dass die notwendigen Mittel zur Bedienung ihrer Forderung gegen die öffentliche Einrichtung jederzeit bestehen oder bestehen werden. Diese beiden Sachverhalte lassen darauf schließen, dass die Unzulänglichkeit der Mittel gedeckt ist - gegebenenfalls durch den Staat - oder nur vorübergehend besteht. In keinem Liquidationsverfahren ist dagegen die Möglichkeit vorgesehen, dass ein Dritter für die Schulden der zahlungsunfähigen Person haftet, außer natürlich, wenn es sich um einen Bürgen handelt. |
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(115) |
Entsprechend ihren Darlegungen in den Erwägungsgründen 170 bis 180 des Beschlusses in der Sache C 56/2007, auf welche sie entsprechend verweist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die französischen Rechtsvorschriften den Staat berechtigen bzw. sogar darin bestärken, bei unzureichenden Mitteln Mittelzuführungen an öffentliche Unternehmen vorzunehmen, bevor diese klassische Bankdarlehen in Anspruch nehmen müssen, und dass es sich bei diesen Mittelzuführungen um die im Gesetz vom 16. Juli 1980 genannten „zusätzlichen Mittel“ handeln kann. Ihrer Ansicht nach sind diese Texte den Gläubigern bekannt, die somit berechtigterweise annehmen können, dass die Aufsichtsbehörde in der Lage sein wird, die zur Bedienung ihrer Forderung notwendigen Mittel zu beschaffen. Die Kommission hält es daher für relativ unwahrscheinlich, dass bei der Anwendung der Verfahren des Gesetzes vom 16. Juli 1980 eine Forderung eines Gläubigers ausfällt. |
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(116) |
Im Gegensatz zu ihren Schlussfolgerungen in der Sache La Poste im Beschluss in der Sache C 56/2007 stellt die Kommission allerdings fest, dass im vorliegenden Fall die Eigenmittel, die das IFP mobilisieren könnte, relativ hoch sind, da gemäß den Erläuterungen der französischen Behörden in Erwägungsgrund 44 die flüssigen Mittel und Anlagen (150,3 Mio. EUR) Ende 2007 nahezu fünf Mal so hoch waren wie die Summe der Kredite und Finanzverbindlichkeiten (25,2 Mio. EUR). Die Kommission räumt daher ein, dass es nach derzeitiger Finanzlage - zumindest in naher Zukunft - relativ unwahrscheinlich zu sein scheint, dass das IFP seine Schulden aufgrund ungenügender Eigenmittel nicht zurückzahlen kann und ein Eingreifen des Staates erforderlich ist. |
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(117) |
Doch obwohl eine solche Situation gegenwärtig unwahrscheinlich ist, kann es längerfristig doch zu einer Unzulänglichkeit der Vermögenswerte des IFP kommen. Unter diesen Umständen würden dadurch, dass Mittel nicht durch Veräußerung von Vermögensgegenständen beschafft werden können, andere Garantiemechanismen (Vorauszahlungen, Staatshaftung usw.) in Anspruch genommen werden. Im Übrigen könnte die Anordnung einer Regelung zum Schutz der Vermögensgegenstände durch den Gesetzgeber dem Streit über die verschuldensunabhängige Haftung des Staates bei einem etwaigen Ausfall des IFP Nahrung geben (87). Hierzu nimmt die Kommission das Argument der französischen Behörden zur Kenntnis (88), dem zufolge der Staat, wenn er einen Vermögensgegenstand einer öffentlichen Einrichtung als für die Leistung der Daseinsvorsorge „unverzichtbar“ ansehen und sich seiner Veräußerung widersetzen sollte, deshalb nicht verpflichtet sei, dies durch Garantiemechanismen auszugleichen. Sie stellt zudem fest, dass die französischen Behörden eingeräumt haben (auch wenn sie bestreiten, dass dem IFP daraus einen Vorteil entstehen kann), dass der Vertreter des Staates bei der Durchführung des mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 eingeführten Verfahrens an das Erfordernis des Fortbestands der Daseinsvorsorge gebunden ist (89). Eine solche Entscheidung, Vermögensgegenstände zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge nicht zu veräußern, könnte daher nach Auffassung der Kommission die verschuldensunabhängige Haftung des Staates wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor den öffentliche Lasten auslösen. |
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(118) |
Drittens vertritt die Kommission aus den in den Erwägungsgründen 185 bis 226 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 bereits dargelegten Gründen, auf welche sie entsprechend verweist, die Auffassung, dass die Rechtsbehelfe, die dem Gläubiger für den unwahrscheinlichen Fall, dass das im Gesetz von 1980 vorgesehene Verfahren keine Bedienung seiner Forderung ermöglichen würde, verbleiben würden, um die Staatshaftung auszulösen, die Merkmale eines Garantiemechanismus aufweisen. |
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(119) |
Obwohl die Haftung des Staates nach Ansicht der französischen Behörden grundsätzlich nicht ausgelöst werden kann - weder aufgrund eines Verschuldens noch verschuldensunabhängig (90) -, räumen sie ein, dass, wenn der Vertreter des Staates bei der Durchführung des im Gesetz von 1980 vorgesehenen Verfahrens an ein Erfordernis des Fortbestands der Daseinsvorsorge gebunden sein sollte, ein Gericht die Entschädigung des Gläubigers anordnen könnte. In diesem Fall hätte der Gläubiger jedoch nach Ansicht der französischen Behörden keinen Vorteil, da seine Entschädigung mit der vergleichbar wäre, die er nach allgemeinem Recht erhalten hätte. Im Hinblick hierauf stellt die Kommission einige Besonderheiten des mit dem Gesetz von 1980 eingeführten speziellen Verfahrens fest, denn zum einen wird nach allgemeinem Recht die Forderung der Gläubiger (insbesondere der nicht bevorrechtigten) im Allgemeinen nicht in voller Höhe beglichen und zum anderen werden die Schulden des abgewickelten Unternehmens in den meisten Fällen nicht von einem Dritten bezahlt. |
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(120) |
Die französischen Behörden bestreiten zudem, dass die Entschädigungsmöglichkeiten, die den Gläubigern durch die Inanspruchnahme der Haftung offenstehen, einer Garantie gleichzusetzen sind. Die Kommission vertritt ganz im Gegenteil die Auffassung, dass das Auslösen der Haftung des Staates (verschuldensabhängig oder –unabhängig) bei der Durchführung des im Gesetz vom 16. Juli 1980 vorgesehenen Verfahrens zur Beitreibung der Schulden öffentlicher Personen einem Garantiemechanismus im Sinne des Unionsrechts gleichkommt, da diese Haftung den Gläubigern die Begleichung ihrer Forderung zusichert, indem sie den Staat verpflichtet, die Forderung bei einem Ausfall des IFP zu bedienen. Zudem lässt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Société de gestion du port de Campoloro und Société fermière de Campoloro/Frankreich (91) (nachstehend „Rechtssache Campoloro“ genannt) das Bestreben erkennen, das Vorliegen einer automatischen Garantie anzuerkennen. |
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(121) |
Entsprechend der Beweisführung in den Erwägungsgründen 181 bis 184 des Beschlusses in der Sache C 56/2007, auf welche sie entsprechend verweist, hält die Kommission schließlich den Vorschlag der französischen Behörden zur Klärung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz von 1980 nicht für ausreichend, um auszuschließen, dass die Mittel durch eine Kapitalspritze aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden.
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(122) |
Aus den bereits in den Erwägungsgründen 204 bis 211 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 ausgeführten Gründen, auf welche sie entsprechend verweist, beweist die Regelung der Rechtssache Campoloro durch den EGMR nach Auffassung der Kommission zudem, dass die Haftung des französischen Staates in diesem Fall wie eine implizite Garantie für die Schulden der Behörden wirkt und an keine Schadensbedingung geknüpft ist.
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(123) |
Aus den bereits in den Erwägungsgründen 212 bis 220 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 dargelegten Gründen, auf welche sie entsprechend verweist, hält die Kommission die Stellungnahmen der französischen Behörden nicht für geeignet, diese Beweisführung zu widerlegen. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission, wie in der Sache La Poste in Erwägungsgrund 222 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 und in der Eröffnungsentscheidung dieser Sache dargelegt, zu dem Schluss, dass ein Gläubiger des IFP, dessen Forderung unter Inanspruchnahme der mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 eingeführten Verfahren nicht beglichen worden sein sollte, nach derzeitigem Stand des französischen Rechts im Gegensatz zum Liquidationsverfahren nach dem allgemeinen Recht, bei dem die Befriedigung des Gläubigers durch den Wert der verfügbaren Aktiva begrenzt wird, eine Begleichung seiner Forderung in voller Höhe erhalten kann, indem er die letztinstanzliche Haftung des Staates in Anspruch nimmt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Haftung des Staates wie eine Garantie behandelt und durch keinen französischen Rechtstext eingeschränkt wird und untrennbar mit dem öffentlich-rechtlichen Status der Schuldnereinrichtung verbunden ist. |
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(124) |
Im Übrigen nimmt die Kommission aus den bereits in den Erwägungsgründen 223 bis 226 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 dargelegten Gründen, auf welche sie entsprechend verweist, den Vorschlag Frankreichs zur Kenntnis, in alle eine Forderung beinhaltenden Verträge des IFP eine Klausel aufzunehmen, mit der die verschuldensunabhängige Haftung des Staates allein aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des IFP begrenzt würde. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass ein solcher Rechtsrahmen weiterhin auf tönernen Füßen stehen würde, und hat Bedenken hinsichtlich der Dauerhaftigkeit dieser Lösung, da die Regel der Einwendung der freiwilligen Risikoübernahme durch die Rechtsprechung aufgestellt wurde und die Rechtsprechung sich jederzeit ändern könnte. Die Kommission hält einen solchen Vorschlag an sich für unzureichend, da er nicht alle Möglichkeiten abdeckt, denn dadurch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Garantie des Staates bei jeder Art von Haftung wirken könnte (insbesondere auch bei der außervertraglichen und strafrechtlichen Haftung). Im Übrigen ist es nicht möglich, gegenüber den Schuldnern im Vorfeld vertraglich vorzusehen, dass der Staat für die Schulden des IFP nicht haftet, da das IFP aufgrund verschiedener rechtlicher Mechanismen Schuldner eines Dritten sein kann, insbesondere im Fall der Übernahme einer anderen Einheit (100), die Forderungen Dritter besitzen würde, die zunächst nicht erkennbar sind. Letzten Endes ist nach Auffassung der Kommission im Hinblick auf einzelne Forderungen Dritter nur ein allgemein gültiger Hinweis, der besagt, dass der Staat nicht für das IFP bürgt, und der für alle Fälle und gegenüber allen Dritten gilt, geeignet, die unbeschränkte Garantie „aufzuheben“. Darüber hinaus wird mit den Vorschlägen Frankreichs selbst unter der Annahme, dass dadurch jede Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass ein Gläubiger des IFP den Staat in die Haftung nimmt, um die Begleichung seiner Forderung zu erwirken (wobei diese Annahme nach Auffassung der Kommission nicht verifiziert wurde), nicht eindeutig festgelegt, was im Fall der Insolvenz (101) des IFP geschehen würde. |
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(125) |
Viertenskann ein Gläubiger, selbst wenn seine Forderung nicht befriedigt werden sollte, den begründeten Irrtum beim Zustandekommen der Forderung hinsichtlich der Tatsache, dass sie in jedem Fall beglichen würde, Rechtswirkung entfalten lassen. |
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(126) |
Aus den bereits in den Erwägungsgründen 227, 228 (Absätze 1 bis 3) und 229 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 dargelegten Gründen, auf welche sie entsprechend verweist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass mit der Rechtsscheintheorie (102) bestätigt werden kann, dass die Gläubiger des IFP auf der Grundlage eines Bündels übereinstimmender Indizien berechtigterweise glauben könnten, dass eine unbeschränkte Garantie vorliegt (und dies selbst dann, wenn das IFP aufgrund seines Status als EPIC rechtlich nicht in den Genuss einer unbeschränkten Garantie des französischen Staates kommen würde). Die wichtigsten im Hinblick auf die Rechtsscheintheorie relevanten Indizien beruhen darauf, dass zum einen verschiedene Texte (das Gesetz vom 16. Juli 1980 und seine Durchführungsbestimmungen) oder amtliche Dokumente (Haushaltsdokumente) die Gläubiger berechtigterweise glauben lassen, dass der Staat bei unzureichenden Mitteln die Schulden der EPIC übernehmen würde oder die Haftung des Staates ausgelöst würde, dass zum anderen die Rechtslage nach der Rechtssache Campoloro und den ersten von der Kommission eröffneten Verfahren zum Status der EPIC nicht geklärt wurde und dass schließlich das Fehlen eines Hinweises auf die Folgen einer Zahlungseinstellung durch ein EPIC ebenfalls dafür spricht. |
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(127) |
Im vorliegenden Fall weist die Kommission ergänzend darauf hin, dass etwaige Gläubiger des IFP vor dem 7. Juli 2006 ein Vertragsverhältnis mit einer berufsständischen Einrichtung im Sinne des Gesetzes Nr. 43-612 vom 17. November 1943 über die Wahrung berufsständischer Interessen eingingen und somit mit einer juristischen Person des Privatrechts, die keinen Anlass zu der Annahme gab, sie könnte durch eine Garantie des Staates abgesichert sein. Die Rechtsscheintheorie wäre somit nur auf Forderungen anwendbar, die nach der Änderung des Status des IFP begründet wurden. |
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(128) |
Entsprechend den Schlussfolgerungen ihrer Sachverständigen in der Sache La Poste gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass bei den nach dem 7. Juli 2006 entstandenen Forderungen selbst dann, wenn ein Gläubiger wie in dem von den französischen Behörden vorgetragenen Fall irrtümlicherweise zu der Auffassung gelangen sollte, dass der Staat gehalten ist, für die Schulden öffentlicher Unternehmen und insbesondere für die Schulden des IFP zu bürgen, sein Irrtum angesichts der genannten Punkte begründet wäre und Rechtswirkung entfalten könnte. Sollte die Forderung des Gläubigers ausnahmsweise nicht beglichen werden, hätte er dennoch die Sicherheit, dass sie nicht ausfallen wird. |
B. Garantie für den Fortbestand des IFP und/oder seiner Verpflichtungen
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(129) |
Aus den bereits in den Erwägungsgründen 230 bis 250 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 dargelegten Gründen, auf welche sie entsprechend verweist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Gläubiger eines EPIC selbst dann, wenn eine Forderung nicht innerhalb einer angemessen Frist und nach Inanspruchnahme der im vorangehenden Abschnitt beschriebenen Verfahren beglichen worden sein sollte, weiterhin die Sicherheit hätte, dass sie nicht ausfallen wird, während ein Gläubiger eines abgewickelten privatrechtlichen Unternehmens keine Sicherheit hat, dass seine Forderung beglichen wird. |
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(130) |
Die Kommission betont, dass es keine willentliche behördliche Liquidation/Auflösung eines öffentlichen Unternehmens gibt, bei der dessen Rechte und Verpflichtungen aufgehoben werden; im Fall der Auflösung aufgrund einer behördlichen Entscheidung sprechen, obwohl dies in keinem Text ausdrücklich vorgesehen wird, die Praxis und bestimmte verwaltungsrechtliche Grundsätze dafür, dass die Rechte und Verpflichtungen des aufgelösten öffentlichen Unternehmens stets von einer anderen Einrichtung und andernfalls vom Staat übernommen werden. Mit anderen Worten wird die Schuldenlast öffentlicher Unternehmen stets auf eine andere juristische Person übertragen, die sie nicht zurückweisen kann, so dass ein Gläubiger die Gewissheit hat, dass er die Ansprüche aus der Forderung gegenüber einer anderen Einrichtung geltend machen kann und seine Forderung somit nicht ausfällt. |
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(131) |
Die Kommission verweist auf ihre Darlegungen in den Erwägungsgründen 233 bis 250 des Beschlusses in der Sache C 56/2007, die auf einer Untersuchung der strukturellen Veränderungen bei öffentlichen Unternehmen durch ihre Sachverständige in der Sache La Poste fußen, in der drei Gründe für die Auflösung öffentlicher Unternehmen unterschieden werden (103): Zeitablauf, Wegfall des Auftrags und - der häufigste Fall - die Übertragung des Auftrags mit zwangsläufigem Übergang der Rechte und Verpflichtungen.
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(132) |
Die Kommission schließt sich ihrer Sachverständigen in der Sache La Poste an und gelangt zu dem Schluss, dass die Schulden öffentlicher Unternehmen bei einer Auflösung eines öffentlichen Unternehmens, das den Auftrag zuvor wahrnahm, in der Praxis fast immer auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden. Ein Gläubiger dieser öffentlichen Einrichtungen, zu denen auch das IFP gehört, hat dadurch die Gewissheit, dass seine offenen Forderungen nicht erlöschen werden. |
C. Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer staatlichen Garantie für das IFP
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(133) |
Auf der Grundlage der beigebrachten Nachweise für das Vorliegen einer Garantie für die Rückzahlung einzelner Forderungen und für den Fortbestand der Verpflichtungen des IFP gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass seit der Änderung des Status des IFP am 7. Juli 2006:
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(134) |
Diese Besonderheiten sind untrennbar mit dem Status als öffentliche Einrichtung des IFP verbunden und beinhalten, dass der Staat letztinstanzlich bürgt. Dies lässt den begründeten Schluss zu, dass das IFP aufgrund seines Status als EPIC über eine unbeschränkte Garantie des französischen Staates verfügt. |
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(135) |
Die unbeschränkte Staatsgarantie für das IFP beinhaltet eine Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Ziffer 2.1 der Garantiemitteilung. Denn das IFP zahlt für diese Garantie keine Prämie. Damit liegt sowohl ein Vorteil für das Unternehmen als auch ein Entzug von Ressourcen des Staates vor, da der Staat auf die normalerweise mit Garantien verbundene Vergütung verzichtet. Darüber hinaus erwächst aus der Garantie eine potenzielle und zukünftige Gefahr der Inanspruchnahme staatlicher Mittel, da der Staat verpflichtet werden könnte, die Schulden des IFP zu begleichen (108). |
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(136) |
Schließlich ist die unbeschränkte Staatsgarantie für das IFP dem Staat zuzurechnen, weil sie auf einer Kombination aus dem öffentlich-rechtlichen Status des IFP, den Grundsätzen des einzelstaatlichen Rechts und zwei Rechtsakten, und zwar dem Gesetz vom 25. Januar 1985 (dem heutigen Code de commerce) und dem Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 sowie dessen Durchführungsbestimmungen, beruht. |
7.1.1.2 Nichtvorliegen einer Absicherung der privatrechtlichen Tochtergesellschaften der IFP-Gruppe durch die unbeschränkte Garantie
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(137) |
Wie die Kommission bereits in ihrer Entscheidung im Fall C 51/2005 (109), in ihrer Eröffnungsentscheidung in der vorliegenden Sache und in Abschnitt 2 („Die IFP-Gruppe“) angab, bilden das IFP und seine Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat wettbewerbsrechtlich gesehen eine wirtschaftliche Einheit, denn das IFP hält unmittelbar 100 % des Kapitals von Axens und Beicip-Franlab und mittelbar 100 % des Kapitals von Prosernat, hat dadurch, dass eigenes Führungspersonal in deren Leitungsorganen vertreten ist, die Kontrolle über seine Tochtergesellschaften, macht strategische Richtungsvorgaben und trifft grundlegende Entscheidungen für die Zukunft der Tochtergesellschaften und ist an Exklusivverträge über Technologietransfer gebunden, die für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Tochtergesellschaften unverzichtbar sind (diese Verträge beinhalten wechselseitige Vorkaufsrechte (110)), sowie an Verträge über die Bereitstellung von Räumen und Personal. Die wirtschaftliche Integration des IFP und seiner Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat ist somit stark genug, um diesen Schluss zu ziehen. Darüber hinaus muss der genaue Umfang der staatlichen Garantie geprüft werden, um zu bestimmen, ob bei einem Ausfall einer privatrechtlichen Tochtergesellschaft des IFP staatliche Mittel zur Befriedigung von deren Gläubigern in Anspruch genommen werden könnten (mit anderen Worten, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Tochtergesellschaften des IFP durch die unbeschränkte Garantie des Staates abgesichert sind oder nicht). |
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(138) |
In seiner Stellungnahme hat sich das Unternehmen UOP Limited dazu nicht geäußert. Seine Argumentation stützt sich auf die Wahrnehmung der Einheit IFP/Axens seitens der Marktteilnehmer, die seiner Ansicht nach geeignet ist, der IFP-Gruppe gegenüber Lieferanten, Kunden oder Kapitalgebern einen Vorteil zu verschaffen. Dieser Aspekt wird in Abschnitt 7.1.4 dieses Beschlusses untersucht, der sich mit der Prüfung der Vorteile befasst, die der IFP-Gruppe aus der Maßnahme erwachsen. |
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(139) |
Wie in Erwägungsgrund 47 ausgeführt, bestreiten die französischen Behörden das Vorliegen einer staatlichen Garantie zugunsten der Tochtergesellschaften des IFP und begründen dies insbesondere mit deren Rechtsform als Aktiengesellschaften nach allgemeinem Recht. |
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(140) |
Entsprechend der Beweisführung für das Vorliegen einer unbeschränkten Garantie zugunsten des IFP in Abschnitt 7.1.1.1 wird die Kommission nun nacheinander prüfen, ob die Gläubiger der privatrechtlichen Tochtergesellschaften des IFP im Fall der Unzulänglichkeit von Vermögenswerten in den Genuss einer Garantie für die Begleichung einzelner Forderungen (A) oder einer Garantie für den Fortbestand der Verpflichtungen dieser Tochtergesellschaften (B) kommen. |
A. Die Gläubiger der Tochtergesellschaften des IFP erhalten keine Garantie für die Begleichung einzelner Forderungen
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(141) |
Die Tochtergesellschaften des IFP haben die Rechtsform von Aktiengesellschaften. Als juristische Personen des Privatrechts gelten für sie (im Gegensatz zum kontrollierenden Aktionär, der eine öffentliche Einrichtung ist) in vollem Umfang die gerichtlichen Sanierungs- und Liquidationsverfahren nach dem allgemeinen Recht (111) Frankreichs. |
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(142) |
Bevor nun untersucht wird, ob die Haftung des IFP als kontrollierender Aktionär durch das Verschulden seiner Tochtergesellschaften ausgelöst werden könnte (b), soll das gerichtliche Liquidationsverfahren nach allgemeinem Recht beschrieben werden, dem diese privatrechtlichen Tochtergesellschaften im Fall der Zahlungseinstellung unterworfen sind (a). |
a) Das gerichtliche Liquidationsverfahren nach allgemeinem Recht
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(143) |
Wenn es bei einer der Tochtergesellschaften des IFP, die Aktiengesellschaften sind, zu einer Zahlungseinstellung kommt (d. h. wenn sie nicht mehr in der Lage ist, fällige Schulden mit verfügbaren Aktiva zu begleichen) und eine Sanierung offenkundig nicht möglich ist (112), würde nach allgemeinem Recht (113) das gerichtliche Liquidationsverfahren eingeleitet. Die Eröffnung des Verfahrens (114) würde gegebenenfalls vom Schuldner spätestens 45 Tage nach Einstellung der Zahlungen beantragt (sofern dieser Schuldner bereits die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens beantragt hat). Mit einem solchen gerichtlichen Liquidationsverfahren würde die Geschäftstätigkeit des Unternehmens eingestellt oder sein Vermögen durch Veräußerung der Rechte und Vermögensgegenstände als Ganzes oder in Teilen verwertet (115). Im Urteil zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens (116) würde das Gericht einen verfahrensleitenden Richter (juge-commissaire) und als Liquidator einen Bevollmächtigten (mandataire judiciaire) oder eine aufgrund ihrer Sachkunde gewählte Person bestellen. Daraufhin würde der Liquidator innerhalb eines Monats nach seiner Bestellung einen Bericht über die Lage des Unternehmens erstellen und anschließend die Liquidationsvorgänge erledigen und eine Überprüfung (117) der Forderungen (118) vornehmen. Der Liquidationserlös würde daraufhin unter den Gläubigern in Abhängigkeit vom Rang ihrer Forderungen verteilt (Vorzugs- und Hypothekengläubiger, Gläubiger mit besonderen beweglichen dinglichen Sicherheiten, Gläubiger ohne Forderungssicherung, d. h. nicht bevorrechtigte Gläubiger, anteilig zur Höhe ihren Forderungen). |
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(144) |
Wenn keine fälligen Verbindlichkeiten mehr vorliegen und der Liquidator über ausreichende Mittel zur Befriedigung der Gläubiger verfügt oder wenn die Fortsetzung der Liquidation mangels Masse nicht möglich ist, verkündet das Gericht die Beendigung des gerichtlichen Liquidationsverfahrens (119). Nach Beendigung des Verfahrens lebt das Recht des Gläubigers auf Einzelvollstreckung grundsätzlich nicht wieder auf. Mit anderen Worten ist es den Gläubigern nach der Beendigung des Liquidationsverfahrens mangels Masse nicht mehr möglich, wieder gegen den Schuldner vorzugehen (120), es sei denn, die Forderung beruht auf einer strafrechtlichen Verurteilung oder auf Ansprüchen, die mit der Person des Gläubigers verbunden sind. |
b) Nichtvorliegen eines Garantiemechanismus zugunsten der privatrechtlichen Tochtergesellschaften des IFP
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(145) |
Wie die Sachverständige der Kommission in der Sache La Poste erläuterte, sind die Gesellschafter bei bestimmten Handelsgesellschaften, insbesondere bei Sociétés anonymes (SA, Aktiengesellschaften) und Sociétés à responsabilité limitée (SARL, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) nicht verpflichtet, Schulden des Unternehmens, an dem sie beteiligt sind, über die Höhe ihrer anfänglichen Einlage hinaus zurückzuzahlen. Als Aktiengesellschaften fallen die Tochtergesellschaften des IFP genau in diese Kategorie. In der IFP-Gruppe ist daher wie in jeder anderen Unternehmensgruppe die Haftung der Muttergesellschaft bei einem Ausfall einer Tochtergesellschaft mit der Rechtsform eines haftungsbegrenzten Unternehmens (hier einer Aktiengesellschaft) auf den Verlust ihrer Einlagen begrenzt (wie bei jedem anderen normalen Aktionär), es sei denn, sie hat sich im Wege von Bürgschaften, Avalen, Garantien, Absichts- oder Patronatserklärungen (121) ausdrücklich verpflichtet. |
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(146) |
In Anbetracht der Zugehörigkeit des IFP und seiner Tochtergesellschaften zu derselben wirtschaftlichen Einheit im Sinne des Wettbewerbsrechts muss geprüft werden, ob die wirtschaftliche Abhängigkeit der Tochtergesellschaften von ihrer Muttergesellschaft nach dem französischen Gesellschaftsrecht bei einem Ausfall dieser privatrechtlichen Tochtergesellschaften automatisch die Haftung des IFP und damit die Inanspruchnahme staatlicher Mittel auslösen würde, da der Staat im Wesentlichen für die Finanzierung des IFP aufkommt und diesem eine unbeschränkte staatliche Garantie gewährt hat. |
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(147) |
Nach dieser eingehenden Prüfung kann die Kommission feststellen, dass nach dem französischen Zivil- und Handelsrecht die Haftpflicht des kontrollierenden Aktionärs bei einem Ausfall einer Tochtergesellschaft grundsätzlich nicht ausgelöst wird, es sei denn, dem kontrollierenden Aktionär wird ein Verschulden bei der Führung seiner Tochtergesellschaft nachgewiesen (i). Die unlängst geplanten und dann aufgegebenen Vorhaben zur Reformierung des Code civil, mit dem der Grundsatz der Haftung für Dritte (responsabilité du fait d'autrui) eben auf die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften einer Gruppe ausgedehnt werden sollte, bestätigen, dass es im französischen Recht keinen solchen Grundsatz gibt (ii). |
i)
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(148) |
Nach der Rechtstheorie (122) kann die Organisation einer Gruppe an sich in keinem Fall eine Kaskadenhaftung begründen. Das französische Recht würde sich an den mit Artikel 1382 Code civil aufgestellten Grundsatz der Haftung für eigenes Handeln (responsabilité personnelle) (123) halten. Einzig bei einer rechtswidrigen, von der Muttergesellschaft zu vertretenden Handlung könnte somit auf deren Vermögen zugegriffen werden. |
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(149) |
Da die Muttergesellschaft der IFP-Gruppe im vorliegenden Fall eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (die öffentliche Einrichtung IFP), wirft diese Frage eine zusätzliche Problematik auf, denn zunächst muss geklärt werden, welche Gerichtsbarkeit (die ordentliche oder die Verwaltungsgerichtsbarkeit) nach dem französischen Rechtssystem gegebenenfalls zuständig wäre, um eine mögliche Haftung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu untersuchen, die eine juristische Person des Privatrechts, über deren Vermögen das Liquidationsverfahren eröffnet wurde, kontrolliert. |
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(150) |
Die Kommission stellt fest, dass das über derartige Zuständigkeitskonflikte entscheidende Tribunal des conflits bei Ausfalldeckungsklagen (actions en responsabilité pour insuffisance d'actif) (124) lange Zeit darauf erkannt hat, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist, wenn die öffentliche Person rechtlicher Geschäftsführer ist, (125) und die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn die öffentliche Person faktischer Geschäftsführer ist (126). Inzwischen scheint jedoch über die Zuständigkeit der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Art der erbrachten Leistungen entschieden zu werden, d. h. danach, ob es sich um ein öffentliches Verwaltungsunternehmen oder um ein öffentliches Industrie- und Handelsunternehmen handelt.
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(151) |
Was die vom IFP kontrollierten privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die Aktiengesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat, anbelangt, so geht aus den Akten und insbesondere aus den in Erwägungsgrund 159 angeführten Informationen hervor, dass sie wirtschaftliche Zwecke (133) und keine Verwaltungszwecke zum Gegenstand haben. Zudem stammen die Mittel dieser Unternehmen überwiegend aus den mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschafteten betrieblichen Erträgen und nicht aus staatlicher Förderung. Schließlich ist festzustellen, dass diese Tochtergesellschaften des IFP als Handelsgesellschaften auf Veranlassung einer juristischen Person des Privatrechts (134) gegründet wurden (und nicht einer öffentlichen Person, da die Umwandlung des IFP in ein EPIC erst am 7. Juli 2006 erfolgte). Der Industrie- und Handelscharakter der Tätigkeiten von Axens, Beicip-Franlab und Prosernat ist demnach unstrittig, und im Fall der gerichtlichen Liquidation wären zweifellos die ordentlichen Gerichte dafür zuständig, über eine mögliche Haftungsklage gegen das IFP zu erkennen. |
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(152) |
Unter diesen Umständen sind die Bedingungen, die die Haftung des kontrollierenden Aktionärs auslösen, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Cour de cassation zu prüfen. Für die Ausweitung eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens, das gegen eine bestimmte Person (die Tochtergesellschaft) eingeleitet wurde, auf eine andere juristische Person (die Muttergesellschaft) gelten allerdings sehr strenge Voraussetzungen. So müssen die Geschädigten der säumigen Tochtergesellschaft das schuldhafte Verhalten der Muttergesellschaft nachweisen, insbesondere die Verneinung der Rechtspersönlichkeit der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft (α) und die schuldhafte Geschäftsführung der kontrollierten Gesellschaft (β), um Schadenersatz erhalten zu können. |
α) Verneinung der Rechtspersönlichkeit der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft
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(153) |
Nach der Rechtssprechung des Cour de cassation ist die Ausdehnung der Haftung der Muttergesellschaft auf die Handlungen ihrer Tochtergesellschaften nur in zwei Ausnahmefällen möglich (135): zum einen, wenn das Vermögen der Tochtergesellschaft mit dem der Muttergesellschaft verschmolzen ist (Fall der „confusion du patrimoine“), und zum anderen, wenn die Tochtergesellschaften fiktive juristische Personen sind (Fall der „fictivité de la personne morale“). |
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(154) |
Der Begriff „Verschmelzung des Vermögens“ (136) bezeichnet im Allgemeinen die Situation, in der es aufgrund der jeweiligen Buchführungen der beiden eigenständigen rechtlichen Einheiten nicht möglich ist, Bestandteile der Aktiva oder Passiva einer der beiden eindeutig zuzuordnen. Zum Nachweis des Vorliegens einer solchen Verschmelzung des Vermögens ist das Bestehen von - selbst engen - Verflechtungen zwischen den Gesellschaften der Gruppe nicht ausreichend. Auch die Identität der Gesellschafter oder Führungskräfte oder des Geschäftssitzes (137) allein ermöglicht es nicht, die Verschmelzung des Vermögens festzustellen. In der Regel genügt zum Ausschließen einer möglichen Verschmelzung des Vermögens die Formalisierung der gruppeninternen Beziehungen in Vereinbarungen, die von der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften unterzeichnet werden (138). |
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(155) |
In den beiden Rechtssachen Metaleurop (139) und AOL Liberté (140) scheint der Cour de Cassation die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Verfahrens auf die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe noch enger gefasst zu haben. Selbst eine sehr weit gehende Integration der Gesellschaften der Gruppe bedingt nicht zwangsläufig eine Verschmelzung der Vermögen. Nach der Rechtstheorie (141) haben „weder Cash-Management- oder Wechselvereinbarungen zwischen den beiden Einheiten noch der Austausch von Personal noch Vorschüsse der Muttergesellschaft noch die Kontrolle der Muttergesellschaft über die Geschäftsführungsbefugnis der Tochtergesellschaft den Charakter einer unklaren Abgrenzung der Bücher, die eine Wiederzusammenlegung der Vermögen rechtfertigt.“ Es scheint somit äußerst schwierig zu sein, die Haftung einer Muttergesellschaft für Handlungen einer ihrer Tochtergesellschaften auf der Grundlage der Verschmelzung ihrer Vermögen (142) auszulösen, da der Cour de cassation die Latte für den Nachweis extrem hoch gelegt hat. |
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(156) |
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Kommission bereits festgestellt hat: „Da es sich bei dem IFP und den betroffenen Tochtergesellschaften um eigenständige juristische Personen handelt, führen sie getrennte Bücher.“ (143). Zudem weisen die zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften unterzeichneten Vereinbarungen, insbesondere die Exklusivverträge über Technologietransfer oder die Personalbereitstellung (144), nicht den Charakter einer unklaren Trennung der Bücher auf, die eine Wiederzusammenlegung der Vermögensmassen im Sinne der Rechtsprechung des Cour de cassation rechtfertigen würden, da jede Leistung in den jeweiligen Bilanzen jeder Einheit der IFP-Gruppe gesondert verbucht wird, wie insbesondere in den Abschnitten 7.1.4 und 7.3 festgestellt wird. |
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(157) |
Bei der „Fiktivität der Rechtspersönlichkeit“ geht es darum nachzuweisen, dass bestimmte Sachverhaltsmerkmale eines Gesellschaftsvertrages der Tochtergesellschaft (affectio societatis) fehlen, um aufzuzeigen, dass es sich um kein eigenständiges Unternehmen handelt. Nach Auffassung des Cour de cassation (145) liegt eine fiktive Gesellschaft vor, wenn die juristische Person, über deren Vermögen das Verfahren eröffnet wird, nur dem Anschein nach existiert, da sie keine gegenüber dem Geschäftsherrn, einer natürlichen oder juristischen Person, klar abgegrenzte Tätigkeit ausübt (146). |
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(158) |
Anhand der öffentlich verfügbaren Informationen (147) stellt die Kommission zudem fest, dass das IFP und Axens, Beicip-Franlab und Prosernat weder die gleichen Adressdaten noch gleiche Betriebsorte haben:
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(159) |
Zudem sind die von jeder dieser Tochtergesellschaften ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten real, so dass sie in keinem Fall als fiktiv eingestuft werden können, zumal der Cour de cassation sehr hohe Ansprüche daran stellt, eine juristische Person als „fiktiv“ zu bezeichnen (155):
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(160) |
Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass außer im Fall des Geschäftsführungsfehlers, der in den Erwägungsgründen 161 bis 164 geprüft wird, die wenigen Voraussetzungen - Fiktivität der juristischen Person der Tochtergesellschaft oder Verschmelzung des Vermögens der Tochter- und der Muttergesellschaft -, unter denen nach der Rechtsprechung eine Verfahrensausdehnung zur Inanspruchnahme der Muttergesellschaft möglich ist, im vorliegenden Fall eindeutig nicht gegeben sind. Infolgedessen stellt die Kommission fest, dass die Voraussetzungen für eine automatische Inanspruchnahme der Haftung des IFP im Fall der Liquidation ihrer Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat nicht erfüllt sind. |
β) Haftung der Muttergesellschaft für die Tochtergesellschaft aufgrund von Geschäftsführungsfehlern
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(161) |
Die fehlerhafte Ausübung der Kontrolle über die Tochtergesellschaft ist seit jeher geeignet, die Haftung der Muttergesellschaft auszulösen (156). Wenn diese bei der Kontrolle der Geschäftsführung ihrer Tochtergesellschaften schuldhaft gehandelt hat, „lässt die Rechtsprechung insbesondere bei Unternehmensgruppen die Haftung der Muttergesellschaft zu“ (157). Nach der Rechtslehre kann ein Geschäftsführungsfehler der Muttergesellschaft, die sich wie ein rechtlicher oder faktischer Geschäftsführer der Tochtergesellschaft verhalten hat, im Fall der Liquidation ihre Haftung auslösen (158). Dabei kann die Muttergesellschaft als Gesellschafter der Tochtergesellschaft haftbar gemacht werden (159), wenn die Ursache der Schwierigkeiten der kontrollierten Gesellschaft auf schuldhaftes Handeln der Muttergesellschaft zurückgeführt werden kann (160). |
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(162) |
Im allgemeinen Recht ist somit die Haftung der Geschäftsführer gegenüber ihrer Gesellschaft und deren Gesellschaftern und Gläubigern vorgesehen (161). Im Fall einer Gruppe werden die Gläubiger einer der Tochtergesellschaften im Fall der Zahlungseinstellung versuchen zu beweisen, dass die Muttergesellschaft die Funktion des - rechtlichen oder faktischen (162) – Geschäftsführers der Tochtergesellschaft bekleidet hat. Die Verschuldenshaftung einer Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaft kommt insbesondere im Insolvenzrecht zum Tragen (163), und zwar speziell im Rahmen einer Ausfalldeckungsklage (164), sofern sich diese Gesellschaft wie der Geschäftsführer (165) ihrer Tochtergesellschaft verhalten hat. Die Verschuldenshaftung der Muttergesellschaft bedingt allerdings, dass der Beweis für ein solches Verschulden und - vor allem - für den Kausalzusammenhang zwischen diesem Verschulden und dem durch das Verhalten der Tochtergesellschaft entstandenen Schaden erbracht wird (166). |
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(163) |
Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass derartige Streitverkündungen in keinem Fall Gewährleistungsklagen darstellen, da sie immer auf der Verschuldenshaftung der Muttergesellschaft beruhen. Auch kann mit solchen Klagen kein allgemeiner Grundsatz der Haftung der Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaften aufgestellt werden, da damit der Grundsatz der Begrenzung der Haftung eines Aktionärs auf seine ursprünglichen Einlagen bei Aktiengesellschaften missachtet würde, außer in den Fällen, in denen diese Aktiengesellschaften fiktive Unternehmen wären oder ihr Vermögen mit dem ihrer Muttergesellschaft verschmolzen wäre, was im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden kann. |
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(164) |
Schließlich geht aus der Rechtsprechung des Cour de cassation hervor, dass die Inanspruchnahme des Grundsatzes der Haftung der Muttergesellschaft aufgrund eines Verschuldens bei der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft in keinem Fall einem Garantiemechanismus gleichkommt. |
ii)
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(165) |
Nach derzeitiger Rechtslage hat es somit den Schlussfolgerungen eines vor kurzem erschienenen parlamentarischen Informationsberichts zufolge den Anschein, dass (167)„die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Lösungen deutlich aufzeigen, dass das Hindernis im Rahmen der Zurechenbarkeit der Haftung die Rechtspersönlichkeit ist.“ (168) (Unterstreichung hinzugefügt). |
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(166) |
Dieses Hindernis scheint so wesentlich zu sein, dass in Frankreich unlängst eine Debatte über die Zweckmäßigkeit einer Reform des Code Civil aufkam, durch die die Haftung für Dritte auf wirtschaftliche Abhängigkeitsbeziehungen ausgeweitet würde (169) (insbesondere die Beziehungen zwischen Tochtergesellschaften einer Gruppe und ihrer Muttergesellschaft). Einige der in dem parlamentarischen Bericht genannten Verbraucherverbände (170) scheinen insbesondere zu bedauern, dass das Verfahren der Ausgliederung in Tochtergesellschaften es bei späteren Streitigkeiten ermöglicht, die rechtliche Abschottung der Konzerngesellschaften geltend zu machen, wenn die Haftung für eine Tochtergesellschaft in Rede steht, obwohl nach außen das Bild von einer perfekt integrierten Unternehmensgruppe, die eine Gesamtheit von Leistungen anbietet, vermittelt wird. |
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(167) |
In dem Vorentwurf Catala (171) wurde vor kurzem mit Artikel 1355 eine neue Zurechnungsgrundlage für die Haftung für Dritte vorgeschlagen, die den Grundsatz der rechtlichen Eigenständigkeit der Tochtergesellschaften in Frage stellen würde: „Artikel 1355 Wer die Lebensweise Anderer regelt oder deren Tätigkeit im eigenen Interesse organisiert, leitet oder kontrolliert, haftet von Rechts wegen für die von ihnen verursachten Schäden. […]“ |
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(168) |
Die Kommentare der Verfasser dieses Vorentwurfs geben Aufschluss zu den Neuerungen, die mit diesem Text für die außervertragliche Haftung für Dritte vorgeschlagen werden. Bei Annahme dieses Entwurfs wäre eine weitere mögliche Haftungsgrundlage „die Tatsache, die Tätigkeit Dritter im persönlichen Interessen desjenigen, der diese Kontrolle ausübt, zu leiten und zu organisieren“ (172), wodurch die derzeitige Rechtslage grundlegend geändert würde, zumal diese Haftbarkeiten künftig strikt wären und nicht „dem Nachweis des Verschuldens des Haftpflichtigen unterliegen, sondern dem Nachweis einer Handlung, die die persönliche Haftpflicht des direkten Verursachers ausgelöst hätte, wenn er nicht unter der Kontrolle eines Dritten gehandelt hätte“ (173). |
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(169) |
In Artikel 1360 Absatz 2 des Vorentwurfs wird dieser Grundsatz auf die Haftung der Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe für ihre Tochtergesellschaften übertragen: „Artikel 1360 […] Gleichsam haftet, wer die Wirtschafts- oder Vermögenstätigkeit eines Unternehmens in einem Abhängigkeitsverhältnis kontrolliert, auch wenn dieses für eigene Rechnung handelt, für dieses Unternehmen, wenn der Geschädigte nachweist, dass das schädigende Ereignis mit der Ausübung der Kontrolle in Zusammenhang steht. Somit haften insbesondere Muttergesellschaften für Schäden, die von ihren Tochtergesellschaften verursacht werden, oder Konzessionsgeber für Schäden, die von Konzessionsinhabern verursacht werden.“ (Unterstreichung hinzugefügt). |
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(170) |
Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die Haftung der Muttergesellschaft für das Handeln ihrer Tochtergesellschaft nach derzeitiger Rechtslage, wie oben dargelegt, sehr wohl voraussetzt, dass der Nachweis für das Verschulden der Ersten in der Situation der Zweiten erbracht wird. |
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(171) |
Im Hinblick auf die absehbare Änderung des französischen positiven Rechts stellt die Kommission fest, dass das Reformvorhaben zu diesem Punkt aufgegeben worden zu sein scheint. Denn im Rahmen des parlamentarischen Berichts sprach sich die Arbeitsgruppe des Gesetzesausschusses gegen eine „Bestätigung des Vorliegens einer verschuldensunabhängigen Haftung aufgrund eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses“ aus (Empfehlung Nr. 19). Eine Reform, die in diese Richtung gehen würde, scheint im Übrigen nicht mehr auf der Tagesordnung zu stehen und ist im Gesetzesvorschlag Nr. 657 über die Reform der Haftpflicht (174), der während der ordentlichen Sitzungsperiode 2009-2010 vorgelegt wurde (registriert bei der Présidence du Sénat am 9. Juli 2010), nicht enthalten. |
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(172) |
Abschließend ist im Gegensatz zur Haftung des Staates bei einem Ausfall seiner öffentlichen Einrichtungen, die (vor allem) aufgrund des Automatismus die Merkmale eines Garantiemechanismus aufweist, nach derzeitigem Stand des französischen Rechts keine implizite und automatische Inanspruchnahme der Haftung der Muttergesellschaften für Handlungen privatrechtlicher Tochtergesellschaften, über deren Vermögen ein gerichtliches Liquidationsverfahren eröffnet wurde, gegeben. |
B. Die Gläubiger der Tochtergesellschaften des IFP verfügen über keine Garantie für den Fortbestand dieser Tochtergesellschaften und/oder ihrer Verpflichtungen
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(173) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann die Kommission feststellen, dass im Fall einer Auflösung der Tochtergesellschaften des IFP, die Aktiengesellschaften sind, im Zuge eines Liquidationsverfahrens ihre Rechte und Pflichten mit ihnen untergehen. Unter diesen Umständen hätte der kontrollierende Aktionär IFP allerdings die Möglichkeit, Kapital zuzuführen (175), um ihre Auflösung/Liquidation zu vermeiden. Eine solche Mittelzuführung könnte dann den Fortbestand der Forderungen Dritter gegenüber diesen Tochtergesellschaften sicherstellen. |
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(174) |
Dies wäre dann jedoch eine strategische Entscheidung der öffentlichen Einrichtung und keine gesetzliche Verpflichtung, die ihr automatisch obliegen würde. Für eine solche Entscheidung würde im Übrigen das Beihilferecht gelten, denn wenn bei einem solchen Eingreifen der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht erfüllt wäre, würde es weiterhin der vorherigen Prüfung (und Zustimmung) der Europäischen Kommission nach der Anmeldung durch die französischen Behörden unterliegen. |
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(175) |
Die Kommission kann somit feststellen, dass die Gläubiger der Tochtergesellschaften des IFP im Fall eines Liquidationsverfahrens keine Sicherheit haben, dass ihre Forderungen beglichen werden. |
C. Schlussfolgerung zum Nichtvorliegen einer staatlichen Garantie für die privatrechtlichen Tochtergesellschaften des IFP
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(176) |
Anhand der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Gläubiger der privatrechtlichen Tochtergesellschaften der IFP-Gruppe im Gegensatz zu den Gläubigern des IFP weder für die Begleichung einzelner Forderungen noch für den Fortbestand dieser Aktiengesellschaften im Fall der Liquidation eine Garantie besitzen. Diese privatrechtlichen Tochtergesellschaften sind somit durch die unbeschränkte Garantie, die das IFP aufgrund seines Status genießt, nicht abgesichert. Die Kommission legt bei ihrer Analyse zugrunde, dass die Gläubiger der privatrechtlichen Tochtergesellschaften des IFP:
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(177) |
Die Kommission betont, dass sie in anderen Fällen ähnliche Schlussfolgerungen gezogen und die Auffassung vertreten hat, dass eine Aktiengesellschaft, die zu 100 % von einer öffentlichen Einrichtung oder vom Staat selbst gehalten wird, durch die unbeschränkte Garantie, in deren Genuss ihr Aktionär kommt, nicht abgesichert ist. Im Zusammenhang mit Aktiengesellschaften in direktem Staatsbesitz vertrat die Kommission bereits 2003 im Fall EDF (176) die Auffassung, dass die Umwandlung eines EPIC in eine Aktiengesellschaft nach allgemeinem Recht und damit die Anwendung des allgemeinen Konkursrechts zur Aufhebung der Garantie, von der das Unternehmen bis dahin profitierte, führt. Dies wurde unlängst bestätigt, als La Poste selbst in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde (177), die zu 100 % in Staatsbesitz ist. Was Aktiengesellschaften anbelangt, die von öffentlichen Einrichtungen gehalten werden, erkannte die Kommission in ihrer Entscheidung im Zusammenhang mit der Errichtung der Banque Postale an, dass schon aufgrund der Rechtsform einer solchen Tochtergesellschaft als Aktiengesellschaft, die zu 100 % von einer öffentlichen Einrichtung gehalten wird (in diesem Fall von La Poste, deren öffentlich-rechtlicher Status damals einem EPIC gleichgestellt war), das Vorliegen einer unbeschränkten Garantie für diese Aktiengesellschaft ausgeschlossen werden kann (178). |
7.1.2 WIRTSCHAFTLICHER CHARAKTER DER TÄTIGKEITEN DES IFP, DIE DURCH DIE UNBESCHRÄNKTE GARANTIE ABGESICHERT WERDEN
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(178) |
Wie die Kommission bereits in ihren früheren Entscheidungen zum IFP (179) angab, nimmt das IFP drei Aufgaben wahr:
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(179) |
Gemäß Erwägungsgrund 31 betrachten die französischen Behörden das IFP als Forschungsinstitut, das mit drei Aufgaben von allgemeinem Interesse betraut ist (Forschung, Ausbildung und Dokumentation). |
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(180) |
Auch die Kommission ist der Ansicht, dass das IFP angesichts der ihm übertragenen Aufgaben als „Forschungseinrichtung“ im Sinne von Ziffer 2.2.d des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (180) (nachstehend „FuEuI-Gemeinschaftsrahmen“ genannt) angesehen werden kann, deren Hauptaufgaben in Grundlagenforschung (181), industrieller Forschung (182) oder experimenteller Entwicklung (183) bestehen und die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Technologietransfer verbreitet. |
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(181) |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (184) kann die staatliche Finanzierung der von einer Forschungseinrichtung ausgeübten Tätigkeiten (mit ihrer Deckung durch eine unbeschränkte staatliche Garantie) (185) unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung die Gewährung einer staatlichen Beihilfe mit sich bringen, sofern die betreffende Einrichtung eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, d. h. eine Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (186). |
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(182) |
Im Hinblick auf den wirtschaftlichen (oder nichtwirtschaftlichen) Charakter der Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen hat die Kommission im Zuge ihrer Entscheidungspraxis (187) ausgeführt, was sie für die Einstufung in eine der drei Kategorien als relevant erachtet. |
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(183) |
Als wesentliche Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen betrachtet die Kommission in der Regel nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, und zwar insbesondere:
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(184) |
Die Kommission stuft auch den Technologietransfer (Lizenzierung, Gründung von Spin-offs oder andere Formen des Managements von von der Forschungsorganisation geschaffenem Wissen) als nichtwirtschaftliche Tätigkeit ein, wenn diese Tätigkeit „interner Natur“ ist (188) und alle Einnahmen daraus wieder in die Haupttätigkeiten der Forschungseinrichtungen investiert werden. |
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(185) |
Forschungstätigkeiten im Rahmen von Verträgen mit der Industrie, die Vermietung von Forschungsinfrastruktur oder Beratungstätigkeiten (189) betrachtet die Kommission dagegen als wirtschaftliche Tätigkeiten. |
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(186) |
Im vorliegenden Fall sichert die unbeschränkte Garantie, die das IFP aufgrund seines EPIC-Status genießt, sowohl nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (was beihilferechtlich kein Problem darstellt) als auch zwei verschiedene Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten ab. |
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(187) |
Was die erste Art wirtschaftlicher Tätigkeiten anbelangt, so haben die französischen Behörden, obwohl das IFP ihrer Ansicht nach, wie in Erwägungsgrund 31 ausgeführt, überwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, in ihren Schreiben vom 13. Januar und 16. Juli 2010 eingeräumt, dass das IFP außerhalb des Exklusivtätigkeitsbereichs ihrer Tochtergesellschaften Dienstleistungen erbringt, die im Wesentlichen in der Vermietung von Ausrüstung und Räumlichkeiten, in der Bereitstellung von Personal und in Rechtsdienstleistungen für ihre Tochtergesellschaften sowie in der Auftragsforschung für Dritte und für ihre Tochtergesellschaften bestehen. Wie in Erwägungsgrund 185 angegeben, werden diese Tätigkeiten von der Kommission üblicherweise als wirtschaftliche Tätigkeiten betrachtet. |
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(188) |
Was die zweite Art wirtschaftlicher Tätigkeiten anbelangt, so stellen der Technologietransfer, die Lizenzvergabe, die Gründung von Spin-offs oder anderen Formen des Managements von von der Forschungseinrichtung geschaffenem Wissen in der Regel, wie in Erwägungsgrund 184 angegeben, nichtwirtschaftliche Tätigkeiten dar, wenn diese Tätigkeiten intern ausgeführt werden und die Einnahmen daraus in vollem Umfang wieder in die Forschungseinrichtung investiert werden. Wie die Kommission in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 festgestellt hat, sind allerdings im vorliegenden Fall die sehr speziellen Beziehungen zwischen dem IFP und einigen ihrer privatrechtlichen Tochtergesellschaften dergestalt, dass „bestimmte Tätigkeiten des IFP nicht zu seinen nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gehören, weil sie von seinen Tochtergesellschaften kommerziell verwertet werden“ (190). Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die betroffenen Tochtergesellschaften nicht als von der Muttergesellschaft unabhängige Wirtschaftseinheiten angesehen werden können, weil ihre Tätigkeiten Teil der Entwicklungsstrategie des IFP sind, das IFP nicht nur die rechtliche, sondern auch die faktische Kontrolle über die betroffenen Tochtergesellschaften ausübt, die Exklusivverträge Ausdruck einer starken wirtschaftlichen Integration sind und das IFP und seine Tochtergesellschaften von den Wirtschaftsbeteiligten in den betroffenen Sektoren als eine Einheit wahrgenommen werden. Der Technologietransfer und insbesondere der Transfer der Ergebnisse der industriellen Forschung (191) zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat müssen daher als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Wettbewerbsrechts angesehen werden. |
7.1.3 GELTUNGSBEREICH DIESES BESCHLUSSES
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(189) |
Aus Abschnitt 7.1.1 ergibt sich, dass nur die direkt vom IFP direkt ausgeführten Tätigkeiten durch die staatliche Garantie abgesichert sind, die von den privatrechtlichen Tochtergesellschaften ausgeführten Tätigkeiten dagegen nicht. |
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(190) |
Unter den vom IFP direkt ausgeführten Tätigkeiten beinhaltet im Übrigen nur die Absicherung der wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die Staatsgarantien möglicherweise eine staatliche Beihilfe, sofern die übrigen Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ebenfalls erfüllt sind. |
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(191) |
Schließlich ergibt sich aus Abschnitt 7.1.2, dass diese wirtschaftlichen Tätigkeiten sich zum einen auf die Auftragsforschung des IFP und zum anderen auf den Technologietransfer in den Exklusivtätigkeitsbereichen der Tochtergesellschaft Axens, Prosernat und Beicip-Franlab sowie auf die Vermietung von Infrastrukturen, die Bereitstellung von Personal und Rechtsdienstleistungen beschränken. |
7.1.4 VORLIEGEN EINES SELEKTIVEN VORTEILS FÜR DIE IFP-GRUPPE
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(192) |
Zur Prüfung möglicher Vorteile, die der IFP-Gruppe aus der mit dem EPIC-Status ihrer Muttergesellschaft verbundenen unbeschränkten Garantie erwachsen, untersucht die Kommission zunächst die Vorteile, die der Muttergesellschaft entstehen könnten (7.1.4.1), und anschließend diejenigen, die möglicherweise an ihre Tochtergesellschaften weitergegeben werden (7.1.4.2). |
7.1.4.1 Dem IFP entstehende Vorteile
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(193) |
In der Eröffnungsentscheidung teilte die Kommission gemäß Ziffer 2.1.3 der Garantiemitteilung mit, dass das IFP ihrer Auffassung nach aus seinem EPIC-Status insbesondere über günstigere Finanzierungsbedingungen (192) auf den Kapitalmärkten einen Vorteil ziehen könnte, der darauf beruht, dass die Sanierungs- und Liquidationsverfahren des allgemeinem Rechts für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht gelten. Im Übrigen wies die Kommission darauf hin, dass die staatliche Garantie bei einem Ausfall der öffentlichen Einrichtung alle Forderungen des öffentlichen Unternehmens IFP betreffen würde, welches - wie in Erwägungsgrund 71 der Eröffnungsentscheidung angegeben - „nicht nur finanzielle, sondern auch kommerzielle oder andere Forderungen haben könnte“, insbesondere Forderungen von Lieferanten (deren Rechnungen nicht bezahlt worden sein sollten) oder Kunden (denen Dienstleistungen nicht erbracht worden sein sollten). |
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(194) |
Nach eingehender Prüfung der in Rede stehenden Maßnahme stellt die Kommission fest, dass das Vorliegen eines möglichen Vorteils des IFP auf Ebene seiner Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten (A), zu Lieferanten (B) und zu Kunden (C) untersucht werden muss. |
A. Nichtvorliegen eines Vorteils auf Ebene der Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten
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(195) |
Obwohl die Kommission in der Eröffnungsentscheidung anerkennt, dass das IFP nicht von externen Ratingagenturen bewertet wird (193), betont sie, dass das Ausfallrisiko für die Gläubiger bei den dem IFP gewährten Finanzierungen zwangsläufig bewertet wird (194). Da das IFP „zur Finanzierung seiner Verbindlichkeiten den Kreditmarkt in Anspruch nimmt“, konnte die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung nicht ausschließen, dass dem IFP ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, da die letztinstanzliche Haftung des Staates für die Verbindlichkeiten des IFP in die Bewertung der Finanzmärkte einfließt. |
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(196) |
Nach eingehender Prüfung nimmt die Kommission die von Frankreich übermittelten und in Erwägungsgrund 64 genannten Angaben zur Kenntnis, die in Tabelle 1 dieses Erwägungsgrundes zusammengefasst werden (wobei die Abkürzung TEUR für „Tausend Euro“ steht). Tabelle 1 Verschuldung des IFP im Zeitraum 2005–2010
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(197) |
Diese Tabelle zeigt für die mehr als einjährigen Verbindlichkeiten, dass das IFP seit seiner Umwandlung, d. h. im Zeitraum 2006-2009, für den Zahlen vorliegen, keine Kredite bei Bankinstituten aufgenommen hat. Im gleichen Zeitraum nach der Umwandlung hat das IFP nur ein einziges Mal, und zwar 2009, einen Kredit mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in vernachlässigbarer Höhe von […] (*) EUR aufgenommen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der damals von [Bank 3] (**) gewährte Zinssatz (EONIA + […] (*) %) um […] (*) Basispunkte (bei sonst gleichen Bedingungen) über dem Zinssatz lag, den das IFP 2005 mit der Bank [Bank 1] (**) ausgehandelt hatte (EONIA + […] (*) %), als das IFP noch eine juristische Person des Privatrechts war, und der somit noch nicht durch die staatliche Garantie, die das IFP heute aufgrund seines Status als öffentliche Einrichtung genieß, abgesichert war. |
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(198) |
Speziell für das Jahr 2010 teilten die französischen Behörden mit, dass dem IFP vier Kreditlinien angeboten worden seien über […] (*) EUR mit jährlichen Zinsen zwischen EONIA + […] (*) % bei [Bank 4] (**) (zuzüglich einer Kreditprovision von […] (*) %, entsprechend […] (*) EUR), oder bei [Bank 5] (**) (zuzüglich Kreditprovision von […] (*) %, entsprechend […] (*) EUR), und EONIA + […] (*) % bei [Bank 3] (**) (zuzüglich Kreditprovision von […] (*) %, entsprechend […] (*) EUR), oder bei [Bank 1] (**) (zuzüglich Kreditprovision von […] (*) %, entsprechend […] (*) EUR). Dem IFP sei zudem ein weiteres Spot-Geschäft von [Bank 3] (**) (abhängig von der gewählten Dauer des Ziehungsrechts) zu einem Zinssatz von EURIBOR + […] (*) % angeboten worden. Die Kommission stellt fest, dass diese Zinssätze gleichwertig zu denen sind, die das IFP vor seiner Umwandlung im 2006 aushandelte, als es noch eine juristische Person des Privatrechts war, die nicht durch eine staatliche Garantie abgesichert war. |
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(199) |
Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen anerkennt die Kommission, dass dem IFP im Zeitraum von seiner Umwandlung bis zum Jahr 2010 bei seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten kein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil aus seinem EPIC-Status erwachsen ist. Mit anderen Worten ist klar ersichtlich, dass der potenzielle Vorteil, den das Unternehmen aus der unbeschränkten Garantie über günstigere als marktübliche Kreditzinsen hätte ziehen können, sich im betrachteten Zeitraum nicht konkretisiert hat. |
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(200) |
Eine solche Schlussfolgerung gilt natürlich nur für die Vergangenheit, da die Kommission keine Mutmaßungen zum zukünftigen Verhalten der Marktteilnehmer anstellen kann oder dazu, wie sich eine geänderte Wahrnehmung der staatlichen Garantie durch die Marktteilnehmer auf das Ausfallrisiko des IFP auswirken wird. Die französischen Behörden werden daher aufgefordert, in den der Kommission künftig zu übermittelnden Jahresberichten Angaben zur Verschuldungshöhe und zu den Verschuldungsbedingungen des IFP zu machen und nachzuweisen, dass diese Darlehen marktüblichen Bedingungen entsprechen, oder bei der Schätzung der Höchstbeträge der Auswirkungen der Garantie nach einem ähnlichen Verfahren wie dem in Tabelle 6 in Erwägungsgrund 300 das entsprechende Bruttobeihilfeäquivalent zu addieren. |
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(201) |
Schließlich nimmt die Kommission den Vorschlag der französischen Behörden zur Kenntnis, bei jedem Geschäft in den Finanzierungsvertrag (für alle vertraglich begründeten Instrumente) den folgenden Hinweis aufzunehmen: „ Die Emission/das Programm/das Darlehen ist durch keinerlei direkte oder indirekte staatliche Garantie gedeckt. Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Staat nicht gehalten, anstelle von IFP finanzielle Forderungen zu bedienen “. |
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(202) |
In diesem Zusammenhang kann diese Verpflichtung in Verbindung mit allen anderen Verpflichtungen Frankreichs die Frage des Vorliegens der Garantie zwar allein nicht klären, es aber gegebenenfalls ermöglichen, die Einwendung der freiwilligen Risikoübernahme geltend zu machen und nachteilige Auswirkungen der Garantie erheblich zu begrenzen. |
B. Vorteil auf Ebene der Beziehungen zu Lieferanten
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(203) |
Im Hinblick auf die Lieferanten ist es entgegen den Angaben der französischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 65) nicht ausreichend, dass das IFP aufgrund des Unionsrechts oder des französischen Rechts verpflichtet ist, öffentlich auszuschreiben, um jeden aus seinem EPIC-Status erwachsenden Vorteil auszuschließen, denn im Rahmen öffentlicher Aufträge kann jeder Bieter/Lieferant bei der Einreichung seines Angebots einfließen lassen, dass ein Konkurs des IFP nicht möglich ist. Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens muss daher deutlich unterschieden werden zwischen der Preissenkung aufgrund der Effizienzsteigerungen, die der Bieterwettbewerb ermöglicht und die, wie die Kommission in dem von den französischen Behörden angeführten Bericht betont, einen echten „gesellschaftlichen Nutzen“ darstellt, und den Preissenkungen, die darauf beruhen, dass die Vertragspartner das Ausfallrisiko einer Einrichtung, die bekanntermaßen aufgrund ihres Status als öffentliche Einrichtung vor Insolvenzrisiken geschützt ist, günstiger einschätzen. Obwohl beide Faktoren zu einer Senkung der Preise im öffentlichen Beschaffungswesen führen, sind sie ganz verschieden und müssen daher deutlich gegeneinander abgegrenzt werden. |
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(204) |
Die Kommission wird die Preissenkung, die auf der günstigeren Bewertung des Ausfallrisikos eines EPIC durch seine Lieferanten verbunden ist, anhand der äquivalenten Risikoübernahmekosten einschätzen. Denn bei Nichtvorliegen der staatlichen Garantie könnte ein Lieferant des IFP, der eine vergleichbare Sicherheit erhalten möchte (d. h. sich vollständig gegen das Risiko des Ausfalls seines Vertragspartners absichern möchte), die Leistungen eines speziellen Kredit- oder Versicherungsinstituts in Anspruch nehmen. Eine solche Übernahme des Ausfallrisikos wird insbesondere von Factoringgesellschaften angeboten (195). |
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(205) |
Die Kommission stellt fest, dass die Vergütung für einen solchen Factoringdienst aus zwei Komponenten besteht:
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(206) |
In ihrem Schreiben vom 26. November 2010 teilten die französischen Behörden mit, dass die Kommission in ihren Erwägungen zur Rolle des Factorings nicht alle Gründe für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung berücksichtigt habe. Die französischen Behörden anerkennen zwar, dass Factoringgesellschaften die drei Leistungen des Liquiditätsvorschusses, des Forderungseinzugs und der Ausfallgarantie erbringen können, weisen jedoch darauf hin, dass sie diese Leistungen gemeinsam oder einzeln erbringen können. Auf der Grundlage einer 2009 von der Banque de France durchgeführten Studie (197) ergänzen sie, dass zum Leistungsspektrum von Factoringunternehmen ganz maßgeblich auch das Inhouse- oder Bulk-Factoring (d. h. die Finanzierung ohne Forderungseinzug) gehöre, so dass das Factoring vom Lieferanten immer häufiger lediglich zur Liquiditätsversorgung genutzt werde. Die Kommission nimmt diese Bemerkung zur Kenntnis. |
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(207) |
Im Übrigen teilten die französischen Behörden mit, in welcher Höhe vom IFP seit 2004 Zahlungen an Factoringgesellschaften geleistet wurden (198) (zur Bezahlung von Beschaffungen, die sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten benötigt wurden): Tabelle 2 Inanspruchnahme des Factorings durch Lieferanten des IFP im Zeitraum 2004-2010
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(208) |
Die französischen Behörden stellen fest, dass die Zahlungen des IFP an Factoringgesellschaften seit seiner Umwandlung im Jahr 2006 zugenommen haben. Sie folgern daraus, dass diese Entwicklung die Argumentation der Kommission zur Wahrnehmung, die Dritte vom Ausfallsrisiko der EPIC hätten, entkräfte. Ihrer Ansicht nach wären nämlich, wenn das Risiko des Ausfalls des IFP ab 2006 vom Staat abgesichert worden wäre, Factoringleistungen von diesem Zeitpunkt seltener oder sogar gar nicht mehr in Anspruch genommen worden. |
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(209) |
Da die Inanspruchnahme des Factorings, wie die französischen Behörden selbst in Erwägungsgrund 206 mitteilen, immer häufiger mit dem Liquiditätsbedarf (steigender Anteil des Inhouse-Factorings) und immer seltener mit der Übernahme des Ausfallrisikos (rückläufiger Anteil der Leistungen Forderungseinzug, Finanzierung und Delkredere) zusammenhängt und es nicht möglich ist, anhand der Bücher des IFP die von seinen Lieferanten in Anspruch genommenen Factoringleistungen zu unterscheiden, vertritt die Kommission im Gegenteil die Auffassung, dass die vom IFP festgestellte Entwicklung ihre Argumentation keineswegs entkräftet und erst recht nicht beweist, dass die Lieferanten des IFP nach dessen Umwandlung mit einem gestiegenen Ausfallrisiko gerechnet hätten. |
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(210) |
Die Kommission räumt ein, dass sie nicht in der Lage ist, den Betrag der Prämie, die erforderlich wäre, um die Lieferanten gegen das Risiko des Ausfalls des IFP abzusichern, wenn es nicht bereits in den Genuss einer staatlichen Garantie kommen würde, genau zu schätzen. Da die in Erwägungsgrund 205.b genannte Factoringgebühr in Wirklichkeit drei verschiedene Leistungen abdeckt (Forderungseinzug, Finanzierung und Ausfallhaftung), stellt die Kommission jedoch fest, dass der genannte Höchstbetrag von 2,5 % des abgesicherten Umsatzes in jedem Fall eine Obergrenze der Prämie darstellt, die erforderlich wäre, um allein das Ausfallrisikos abzusichern. |
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(211) |
Die französischen Behörden haben nach wie vor die Möglichkeit, eine genauere Methode zur Schätzung des Vorteils zu übermitteln, welcher der öffentlichen Einrichtung auf Ebene ihrer Beziehungen zu Lieferanten aus der Garantie erwächst. Diese auf einem im Rahmen des Prüfverfahrens kontrovers diskutierten wirtschaftlichen Gutachten beruhende Methode kann gegebenenfalls Gegenstand einer Positiventscheidung der Kommission sein und von Frankreich dazu genutzt werden, den im verfügenden Teil dieses Beschlusses genannten Informationspflichten nachzukommen. |
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(212) |
Was die in Rede stehenden Beträge anbelangt, so teilten die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 26. November 2010 mit, dass die Anschaffungskosten dieser Waren und Dienstleistungen direkt in die Bewertungssätze des Personals eingeflossen sind, das für die Tätigkeiten zur Beschaffung dieser Waren und Dienstleistungen eingesetzt wird (200). Die Tätigkeiten zur Refakturierung von entsandtem Personal und Räumlichkeiten verursachen im Übrigen keine besonderen Ausgaben, da alle damit verbundenen Aufwendungen bereits in die Fixkosten der Einrichtung einkalkuliert wurden. |
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(213) |
Was schließlich die eigens zur Ausführung der wirtschaftlichen Tätigkeiten beschafften Waren und Dienstleistungen anbelangt, so macht ihre durchschnittliche jährliche Höhe nach Angaben der französischen Behörden nur einen geringen Bruchteil (201) des durchschnittlichen Jahresumsatzes des IFP aus. Der durchschnittliche jährliche Betrag der Lieferungen, die das IFP zwischen 2006 und 2009 für die Auftragsforschung beschafft hat, beläuft sich nach Angaben der Kosten- und Leistungsrechnung des IFP auf […] (*) EUR. |
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(214) |
Nach Ansicht der Kommission ist dem IFP bei der Ausführung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil entstanden, der in einer Senkung der Preise seiner Lieferanten aufgrund der positiveren Bewertung des Ausfallrisikos des Unternehmens besteht. Obwohl die Kommission nicht in der Lage ist, diesen Vorteil von der Höhe her genau zu bestimmen, geht sie davon aus, dass er im betrachteten Zeitraum (2006-2009) einen Betrag in der Größenordnung von durchschnittlich […] (*) EUR pro Jahr (202) wahrscheinlich nicht überstiegen hat. |
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(215) |
Schließlich stellt die Kommission fest, dass ein solcher Vorteil auf Ebene der Beziehungen des IFP zu seinen Lieferanten selektiv ist, da seine Wettbewerber, die weiterhin den handelsrechtlichen Sanierungs- und Liquidationsverfahren unterliegen, nicht in den Genuss einer vergleichbaren und mit dem Status des IFP als öffentliche Einrichtung verbundenen Garantie des Staates kommen. |
C. Vorteil auf Ebene der Beziehungen zu Kunden
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(216) |
Hinsichtlich der vom IFP erbrachten Forschungsleistungen nimmt die Kommission die Stellungnahme der Gesellschaft UOP Limited zur Kenntnis, die angibt, dass die Kunden in dem naturgemäß risikobehafteten Bereich des Technologie-Verkaufs ganz besonders auf die Sicherheiten achten, die die Anbieter ihnen im Rahmen der vertraglichen wie außervertraglichen Haftung bieten könnten. |
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(217) |
Zur außervertraglichen Haftung teilten die französischen Behörden jedoch in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2010 mit, dass in Frankreich für privatrechtliche Gesellschaften und öffentliche Einrichtungen unterschiedslos eine Regelung des allgemeinen Rechts gilt (Artikel 1382 Code civil, der sich insbesondere mit der deliktischen Haftung befasst (203)). Ergänzend wiesen sie darauf hin, dass die Tätigkeiten des IFP besondere Merkmale aufweisen würden, da sie den Einsatz von Laborgeräten und entzündlichen, explosiven oder toxischen Stoffen beinhalten würden, die potenzielle Quellen eines hohen „Industrierisikos“ (204) im Sinne des üblicherweise von den Versicherern verwendeten Begriffs seien. Deshalb habe das IFP verschiedene Versicherungsverträge geschlossen, um nicht nur die herkömmlichen Risiken (Haftpflicht), sondern auch spezielle Risiken wie beispielsweise Risiken in Verbindung mit Quellen ionisierender Strahlung oder aber Risiken des Maschinenbruchs in der Umgebung von Bohrlöchern zu versichern. Der Haftpflichtversicherungsvertrag des IFP decke vier Risiken ab: die Betriebshaftpflicht, die Produkthaftpflicht, die Berufshaftpflicht und Umweltschäden. |
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(218) |
Daraus folgt, dass das IFP seine außervertragliche Haftung in keiner Weise auf den Staat abgewälzt hat, indem es das Risiko eingegangen ist, im Schadensfall die mit seinem EPIC-Status verbundene Garantie in Anspruch zu nehmen, sondern im Gegenteil auf dem Markt die zur Absicherung dieses Risikos erforderlichen Versicherungen abgeschlossen hat. |
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(219) |
Hinsichtlich der vertraglichen Haftung geht aus den Informationen der französischen Behörden zur Erwiderung der Stellungnahme von UOP Limited und insbesondere aus den in Erwägungsgrund 91 genannten Informationen hervor, dass die Haftung des IFP gegenüber ihren Kunden (ob eigene Tochtergesellschaften oder Dritte) im Dienstleistungsbereich „auf […] (*) % der tatsächlich erhaltenen Vergütung beschränkt wird, wobei die Obergrenze im Einzelfall bis zu […] (*) % betragen kann“, so dass, wenn ein Kunde eine vom IFP ausgeführte Leistung für fehler- oder mangelhaft hält, das IFP in keinem Fall verpflichtet werden kann, Leistungen unendlich oft zu wiederholen. Im Übrigen nimmt die Kommission die Bemerkung der französischen Behörden zur Kenntnis, dass eine Vertragspartei aufgrund des Verbots der Haftungskonkurrenz keine außervertragliche Haftung geltend machen kann, um Schadenersatz für einen im Rahmen einer Vertragsbeziehung entstandenen Schaden zu erhalten (205). |
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(220) |
Doch aufgrund der Garantie des Staates für das IFP können dessen Kunden sicher sein, dass das IFP nie gerichtlich abgewickelt wird und somit jederzeit in der Lage sein wird, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen bzw. dass sie im Fall der Nichterfüllung Schadenersatz erhalten. |
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(221) |
Entsprechend der Argumentation in den Erwägungsgründen 204 ff. im Zusammenhang mit den Beziehungen zu Lieferanten vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Kunde, der denselben Schutz genießen möchte, bei Nichtvorliegen einer staatlichen Garantie eine Erfüllungsgarantie (im Englischen „performance bond“) bei einem Finanzintermediär (beispielsweise einem Bankinstitut oder einer Versicherung) abschließen müsste, um die Erfüllung seines Vertrags mit dem IFP abzusichern. Ziel eines solchen Schutzes wäre es, diesem Kunden im Falle eines Schadens aufgrund der (vollständigen oder teilweisen) Nichterfüllung des Vertrags einen finanziellen Ausgleich zuzusichern. |
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(222) |
Hierzu stellt die Kommission fest, dass Frankreich, wie in Erwägungsgrund 66 angegeben, nicht ohne gewisse Vorbehalte einräumt, „dass das IFP möglicherweise insofern von Aufwendungen entlastet worden sein könnte, als es keine Erfüllungsgarantien habe abschließen müssen“. Die französischen Behörden ziehen ohne nähere Angaben den Schluss, dass „die Höhe dieser Entlastung jedoch in Anbetracht der Beträge, die Banken und Versicherungen normalerweise für diese Leistung verlangen, vernachlässigbar“ sei. |
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(223) |
Die Kommission stellt zunächst fest, dass in die Berechnung der Kosten einer Erfüllungsgarantie mehrere Faktoren einfließen, insbesondere die Vertragsart und der besicherte Wert, die Mitarbeiterzahl, die finanzielle Lage, das Ausfallrisiko und die Schadenshäufigkeit des Unternehmens, dessen Leistung besichert wird, sowie weitere rein finanzielle Aspekte wie Honorare oder Provisionen der Intermediäre. Ausgehend von öffentlich verfügbaren Informationen (206) schätzt die Kommission, dass sich die Kosten üblicherweise auf 1 % bis 5 % des abgesicherten Umsatzes belaufen. |
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(224) |
Die Preisgestaltung der spezialisierten Intermediäre beruht auf statistischen Verfahren und wird gegebenenfalls weiter nach Risikoarten verfeinert, so dass es nicht möglich ist, von Vornherein einen pauschalen Satz für eine Erfüllungsgarantie festzulegen. Der Endpreis für die Garantie hängt letztendlich von der geschätzten Höhe der möglichen Verluste und von ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit ab. Während in bestimmten Branchen (beispielsweise im Hoch- und Tiefbau oder im internationalen Handel) eine Fertigstellungsgarantie oder Liefergarantie angeboten werden kann, scheint es bei der Auftragsforschung, da FuE naturgemäß ein risikobehafteter Bereich ist, in dem der Auftraggeber der Forschungsleistungen keine Gewissheit hat, ob sie zu verwertbaren Ergebnissen führen oder nicht, nicht denkbar zu sein, mehr als ein bestmögliches Bemühen („meilleur effort“) abzusichern. Die Kommission stellt hierzu fest, dass der den Kunden des IFP, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, vertraglich garantierte Betrag auf das Einfache des Preises der erbrachten Forschungsleistungen begrenzt ist. |
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(225) |
Die Kommission räumt ein, dass sie nicht in der Lage ist, genau zu schätzen, wie hoch die Prämie dafür wäre, den Kunden (einschließlich der Tochtergesellschaften) eine Garantie für das „bestmögliche Bemühen“ des IFP bei der Ausführung seiner Forschungsleistungen beizubringen. Die hierzu befragten französischen Behörden teilten in ihrem Schreiben vom 26. November 2010 mit, dass auch ihnen keine Angaben zur Höhe der Prämien vorliegen, die vom Markt zur Absicherung der speziellen Risiken im FuE-Bereich verlangt werden. Nach Ansicht der Kommission müsste jedoch die marktübliche Prämie für die Übernahme eines solchen Risikos (begrenzt auf das „bestmögliche Forschungsbemühen“, somit geringer als das Risiko der „Fertigstellung“) logischerweise unter den in Erwägungsgrund 223 genannten oberen Schätzwerten liegen. Die Kommission betrachtet daher einen Satz von höchstens 5 % des mit der abgesicherten Leistung erzielten Umsatzes als Obergrenze der Prämie, die zur Absicherung eines solchen Risikos erforderlich wäre. |
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(226) |
Was den Betrag der wirtschaftlichen Tätigkeiten anbelangt, die durch eine solche Garantie abgesichert werden könnten, erinnert die Kommission daran, dass zwei Arten von Tätigkeiten ausgeführt werden: zum einen die Vermietung von Infrastruktur, die Bereitstellung von Forschungspersonal, die Erbringung von Rechtsdienstleistungen und die Auftragsforschung des IFP (im Auftrag Dritter und im Auftrag ihrer Tochtergesellschaften) und zum anderen die Tätigkeiten des Technologietransfers an die Tochtergesellschaften in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat. Für die Tätigkeiten des IFP im Exklusivtätigkeitsbereich seiner Tochtergesellschaft Beicip-Franlab (207) hat die Kommission bereits festgestellt, dass diese in voller Höhe aus den Mitteln finanziert werden, die auf dem Markt für Beratungsdienste und Software im Bereich Erdölförderung eingenommen werden. In der Entscheidung in der Sache C 51/2005 stellte die Kommission fest, dass keine konzerninterne Weitergabe öffentlicher Mittel des IFP an ihre Tochtergesellschaft Beicip-Franlab vorliegt, da die Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Einheiten unter marktüblichen Bedingungen abgewickelt werden. Da die Vergütungen, die Beicip-Franlab an das IFP zahlt, die Kosten der Leistungen des IFP im Exklusivtätigkeitsbereich seiner Tochtergesellschaft „weitgehend“ (208) decken, kann die Kommission feststellen, dass die Preise so kalkuliert sind, dass Beicip-Franlab, was auch immer geschieht, zusätzliche Auswirkungen der staatlichen Garantie auf die dem IFP entstehenden Forschungskosten bereits übernehmen würde. Unter diesen Umständen ist die Absicherung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Tochter- und der Muttergesellschaft durch die staatliche Garantie nicht geeignet, den Tätigkeiten des IFP in den Exklusivforschungsbereichen seiner Tochtergesellschaft Beicip-Franlab einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Ihre mögliche Absicherung durch die staatliche Garantie stellt daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. |
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(227) |
Was die Tätigkeiten der ersten Kategorie anbelangt, die das IFP sowohl im Auftrag Dritter als auch im Auftrag seiner Tochtergesellschaften ausführt, gaben die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 26. November 2010 den Betrag der vom IFP im Zeitraum 2006-2009 ausgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten an. Aus diesen Informationen geht hervor, dass der durchschnittliche jährliche Betrag der Forschungsleistungen in diesem Zeitraum bei […] (*) EUR liegt, davon […] (*) EUR im Auftrag Dritter und […] (*) EUR im Auftrag der Tochtergesellschaften. |
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(228) |
Zudem übermittelten die französischen Behörden Zahlen zu den Verwaltungsleistungen, die das IFP im gleichen Zeitraum für seine Tochtergesellschaften erbracht hat. Daraus geht hervor, dass das IFP seinen Tochtergesellschaften seit 2006 jährlich einen durchschnittlichen Betrag von etwa […] (*) EUR für entsandtes Personal und von […] (*) EUR für Domizilierungskosten (209) refakturiert hat. |
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(229) |
Was die Tätigkeiten der zweiten Kategorie anbelangt, d. h. den Technologietransfer vom IFP auf seine Tochtergesellschaften in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat, ist zunächst festzustellen, dass die Beträge der Tätigkeiten für das Jahr 2006 bereits in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 angegeben wurden:
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(230) |
Für die Folgejahre muss Frankreich gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 bis zum Außerkrafttreten der Exklusivverträge einen „ausführlichen Jahresbericht über die vom IFP durchgeführten Projekte in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat“ vorlegen. Anhand der Angaben in diesen Jahresberichten kann genau berechnet werden, in welcher Höhe das IFP Forschungsleistungen im Auftrag seiner Tochtergesellschaften und in deren Exklusivbereich erbringt. |
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(231) |
Bislang übermittelte Frankreich der Kommission die Jahresberichte für 2007, 2008 und 2009. Aufgrund des Zeitaufwands für die Bearbeitung der Buchführungsdaten wird der Bericht für 2010 im Laufe des Jahres 2011 übermittelt. |
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(232) |
Für die Exklusivbereiche von Axens werden diese wirtschaftlichen Tätigkeiten für die Jahre 2007-2009 in Tabelle 3 dieses Erwägungsgrundes zusammengefasst (in Tausend Euro). Tabelle 3 Tätigkeiten des IFP in den Exklusivbereichen von Axens im Zeitraum 2007-2009
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(233) |
Die wirtschaftliche Tätigkeit der Forschungsleistungen des IFP im Exklusivbereich von Axens machte somit […] (*) EUR im Jahr 2007, […] (*) EUR im Jahr 2008 und […] (*) EUR im Jahr 2009 aus, was vergleichbar mit der Zahl ist, die die Kommission in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 für das Jahr 2006 feststellte ([…] (*) EUR). |
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(234) |
Für die Exklusivbereiche von Prosernat werden diese wirtschaftlichen Tätigkeiten für die Jahre 2007-2009 in Tabelle 4 dieses Erwägungsgrundes zusammengefasst (in Tausend Euro). Tabelle 4 Tätigkeiten des IFP in den Exklusivbereichen von Prosernat im Zeitraum 2007-2009
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(235) |
Die wirtschaftliche Tätigkeit der Forschungsleistungen des IFP im Exklusivbereich von Prosernat machte somit […] (*) EUR im Jahr 2007, […] (*) EUR im Jahr 2008 und […] (*) EUR im Jahr 2009 aus, was vergleichbar mit der Zahl ist, die die Kommission in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 für das Jahr 2006 feststellte ([…] (*) EUR). |
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(236) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass dem IFP bei der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist, der in dem Entfall der Prämie für eine Erfüllungsgarantie oder zumindest eine Garantie für bestmögliches Bemühen besteht, die es seinen Kunden für die Forschungstätigkeiten und auch seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat in deren Exklusivbereich bieten konnte. Obwohl die Kommission nicht in der Lage ist, diesen Vorteil von der Höhe her genau zu bestimmen, geht sie angesichts der Spezifität des abgesicherten Risikos davon aus, dass dieser Vorteil für die einzelnen Leistungen und Jahre die in Tabelle 5 dieses Erwägungsgrundes genannten Beträge wahrscheinlich nicht überstiegen hat (darin bezeichnet die Abkürzung „EUR“„Euro“ und die Abkürzung „T EUR“„Tausend Euro“): Tabelle 5 Obergrenzen des wirtschaftlichen Vorteils, der dem IFP auf Ebene seiner Beziehungen zu Kunden im Zeitraum 2006-2009 aus der unbeschränkten staatlichen Garantie erwachsen ist
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(237) |
Die französischen Behörden haben nach wie vor die Möglichkeit, eine genauere Methode zur Schätzung des Vorteils zu übermitteln, der der öffentlichen Einrichtung auf Ebene ihrer Beziehungen zu Kunden aus der Garantie erwächst. Diese auf einem im Rahmen des Prüfverfahrens kontrovers diskutierten wirtschaftlichen Gutachten beruhende Methode kann gegebenenfalls Gegenstand einer Positiventscheidung der Kommission sein und von Frankreich dazu genutzt werden, seinen im verfügenden Teil dieses Beschlusses genannten Informationspflichten nachzukommen. |
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(238) |
Schließlich stellt die Kommission fest, dass ein solcher Vorteil auf Ebene der Beziehungen des IFP zu seinen Kunden selektiv ist, da seine Wettbewerber, die weiterhin den gerichtlichen Sanierungs- und Liquidationsverfahren nach allgemeinem Recht unterliegen, nicht in den Genuss einer vergleichbaren und mit dem Status als öffentliche Einrichtung des IFP verbundenen Garantie des Staates kommen. |
7.1.4.2 Weitergabe von Vorteilen an die privatrechtlichen Tochtergesellschaften der IFP-Gruppe
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(239) |
In der Eröffnungsentscheidung teilte die Kommission mit, in der Phase der vorläufigen Prüfung nicht ausschließen zu können, dass „ein Vorteil, der dem IFP aus seinem Status als EPIC und insbesondere aus günstigeren Kreditbedingungen erwächst, auch den drei Tochtergesellschaften zugute kommen könnte“ (212). |
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(240) |
Nach dieser eingehenden Prüfung ist aus den in Abschnitt 7.1.1.2 ausgeführten Gründen und in Anbetracht dessen, dass nach französischem Recht in Unternehmensgruppen keine allgemeine Haftung des Aktionärs für seine Tochtergesellschaften besteht, nicht davon auszugehen, dass das IFP und damit der französische Staat für die Begleichung von Forderungen, die Dritte aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeiten von Axens und Prosernat besitzen, insbesondere im Fall der Eröffnung eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens über deren Vermögen, haftbar gemacht werden kann. |
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(241) |
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Entscheidung in der Sache N 531/2005, wie in Erwägungsgrund 177 angegeben, zwar feststellte, dass die Banque Postale als Aktiengesellschaft weiterhin den gerichtlichen Sanierungs- und Liquidationsverfahren nach allgemeinem Recht unterlag und nicht in den Genuss einer staatlichen Garantie kam, die Frage einer möglichen Weitergabe der dem Alleinaktionär gewährten staatlichen Garantie auf die Tochtergesellschaft jedoch nicht geprüft hat (213). |
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(242) |
Im Besonderen vertrat die Kommission die Auffassung (214), dass der Aufbau der Gruppe zu einer Durchlässigkeit zwischen dem Aktionär (La Poste) und der Tochtergesellschaft (Banque Postale) geführt hat, und zwar bedingt durch i) den Einsatz von personellen und materiellen, von der Muttergesellschaft bereitgestellten Mitteln durch die Tochtergesellschaft und ii) die Vergütung dieser Mittel auf der Grundlage der der Muttergesellschaft entstandenen Kosten, so dass im Fall eines wirtschaftlichen Vorteils, der zu einer Senkung der Kosten von La Poste führt, die von der Banque Postale an ihre Muttergesellschaft gezahlte Vergütung entsprechend herabgesetzt worden wäre, was eine (zumindest teilweise) Weitergabe dieses wirtschaftlichen Vorteils an die Tochtergesellschaft beinhaltet hätte. |
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(243) |
Gleichsam vertrat die Kommission in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 die Auffassung, dass insbesondere bei der Preisgestaltung des IFP für die Axens und Prosernat in deren Exklusivbereichen erbrachten Leistungen eine gewisse Porosität vorlag, so dass die Geschäftsbeziehungen innerhalb der Gruppe nicht von wirtschaftlichen Erwägungen geprägt sind, sondern im Gegenteil die Möglichkeit einer Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Tochtergesellschaften mit den der Muttergesellschaft bereitgestellten öffentlichen Mitteln bieten. Wie in Erwägungsgrund 226 angegeben, ist die Kommission im Übrigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen dem IFP und seiner Tochtergesellschaft Beicip-Prosernat (*5) unter marktüblichen Bedingungen abgewickelt wurden. |
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(244) |
In der Sache Banque Postale erachtete die Kommission als notwendig, dass sich die französischen Behörden verpflichten, einen Mechanismus einzuführen, durch den etwaige Vorteile der Muttergesellschaft auf Ebene der Tochtergesellschaft neutralisiert werden. Bei den Finanzierungsbedingungen bestand diese Verpflichtung darin, „bei jedem Geschäft in den Finanzierungsvertrag (für alle schriftlich begründeten Instrumente) den schriftlichen Hinweis aufzunehmen, dass gemäß dem französischen Recht (insbesondere dem Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für jede Garantie) das Finanzierungsgeschäft durch keinerlei direkte oder indirekte Garantie des Staates gedeckt ist. Diese vertragliche Bestimmung muss im Emissionsprospekt jedes Geschäfts bekannt gegeben werden.“ (215) |
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(245) |
Im vorliegenden Fall haben sich die französischen Behörden im Zusammenhang mit den Kreditbedingungen der Tochtergesellschaften des IFP (Axens, Beicip-Franlab, Prosernat) verpflichtet, in den Finanzierungsvertrag (für alle schriftlich begründeten Instrumente) bei jedem Geschäft den schriftlichen Hinweis aufzunehmen, dass „gemäß dem französischen Recht (insbesondere dem Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für jede Garantie) dieses Finanzierungsgeschäft durch keinerlei direkte oder indirekte Garantie des Staates gedeckt ist“. |
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(246) |
Zum Einsatz personeller und materieller Mittel, die den Tochtergesellschaften von ihrer Muttergesellschaft bereitgestellt werden, drückt sich, wie die Kommission in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 feststellte, „[…] eine etwaige Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Höhe der Entgelte aus, die die betroffenen Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zahlen, und wäre infolgedessen in den Büchern des IFP nachweisbar“ (216). Die einzigen Kostenbestandteile, die die Kommission bei der Prüfung der Bücher des IFP - für das Jahr 2006 in ihrer Entscheidung in der Sache C 51/2005 und für die Folgejahre in den von den französischen Behörden übermittelten Jahresberichten - nicht berücksichtigt hat, sind nun aber die Kosten für die Absicherung der vom IFP für seine Tochtergesellschaften erbrachten Leistungen durch die unbeschränkte Garantie. Da die Prämie für eine Erfüllungsgarantie oder zumindest eine Garantie für bestmögliches Bemühen nicht an den Staat gezahlt wurde, konnte sie in die Leistungen für die Tochtergesellschaften auch nicht einkalkuliert werden. |
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(247) |
Infolgedessen ist festzustellen, dass der wirtschaftliche Vorteil, der dem IFP aus der mit seinem Status verbundenen Garantie erwachsen ist, damit an seine privatrechtlichen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat weitergegeben wurde. |
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(248) |
Was die Verträge anbelangt, die das IFP und seine Tochtergesellschaften Axens, Prosernat und Beicip-Franlab mit gemeinsamen Lieferanten geschlossen haben, die die Kommission in der Eröffnungsentscheidung genannt hat und, wie in Erwägungsgrund 73 angegeben, auch UOP Limited erwähnt hat, so bestätigten die französischen Behörden zwar das Bestehen dieser Verträge, stellten jedoch klar, dass sie im Wesentlichen den Bereich der Beförderung (per Flugzeug oder Bahn) für die Geschäftsreisen der Mitarbeiter der einzelnen Unternehmen betroffen hätten. Nach Auffassung der Kommission ist der Grund für günstigere Einkaufsbedingungen, die den Tochtergesellschaften aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur IFP-Gruppe gewährt worden sein sollten, was angesichts der vorliegenden Informationen nicht erwiesen ist, eher ein Volumenrabatt der Lieferanten für Sammelbestellungen als eine mögliche Auswirkung der Garantie. Doch selbst wenn sich die Darlegungen in Abschnitt 7.1.4.1.B im Hinblick auf die gemeinsam beschafften Lieferungen auf die Tochtergesellschaften übertragen ließen und ein dem IFP aufgrund der Garantie gewährter Vorteil über einen solchen Mechanismus an diese weitergegeben würde, so dass sie diese Leistungen günstiger beziehen, wären die in Rede stehenden Beträge in jedem Fall so gering, dass die Kommission Zweifel daran hat, ob es sich überhaupt um einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil handelt. |
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(249) |
Gemäß den Schlussfolgerungen der Entscheidung in der Sache C 51/2007 beschränken sich daher die Tätigkeiten, die von einem Vorteil profitieren können, der mit der Gewährung einer staatlichen Garantie für die von der Muttergesellschaft in den Exklusivtätigkeitsbereichen durchgeführten Forschungen verbunden ist, auf die „Zuwendung [des IFP] in den Tätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat“. (217) Obwohl die Kommission nicht in der Lage ist, den an Axens und Prosernat weitergegebenen Vorteil von der Höhe her genau zu bestimmen, geht sie angesichts der Spezifität des abgesicherten Risikos davon aus, dass er für die einzelnen Leistungen und Jahre die in Tabelle 5 in Erwägungsgrund 236 genannten Beträge in jedem Fall nicht überstiegen hat. |
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(250) |
Die Kommission stellt fest, dass ein solcher wirtschaftlicher Vorteil, der vom IFP an seine privatrechtlichen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat weitergegeben wird, insofern selektiv ist, als deren Wettbewerber keinen Zugang zu den Technologien und zu den personellen und materiellen Mitteln des IFP zu ebenso günstigen Bedingungen haben. |
7.1.5 VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS
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(251) |
Die geprüfte Maßnahme kann zu einer Senkung der Betriebskosten des IFP bei den für Dritte erbrachten Leistungen (Auftragsforschung) und zu einer Senkung der Betriebskosten von Axens und Prosernat bei den von ihrer Muttergesellschaft bezogenen Leistungen (Forschung in ihrem Exklusivbereich, Auftragsforschung, Bereitstellung von Personal und Ausrüstung, Erbringung von Verwaltungsleistungen) führen und demzufolge durch die Begünstigung der IFP-Gruppe den Wettbewerb im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verfälschen. |
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(252) |
Da die Märkte, auf denen die IFP-Gruppe tätig ist - der Markt für Auftragsforschung beim IFP, der Markt für Katalysatoren und Raffinations- und Petrochemietechnologien bei der Tochtergesellschaft Axens und der Markt für Studien, Dienstleistungen und die Herstellung von Ausrüstung im Bereich der Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung bei der Tochtergesellschaft Prosernat - in der Europäischen Union in hohem Maße für den Wettbewerb geöffnet sind, könnte sich eine solche Maßnahme nachteilig auf Wettbewerber auswirken, die eine ähnliche Tätigkeit auf den betroffenen Märkten aufgenommen haben oder aufnehmen wollen. |
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(253) |
Unter diesen Umständen kann eine unbeschränkte staatliche Garantie für das IFP im Sinne von Artikel 107 Artikel 1 AEUV den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen. |
7.1.6 SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUM BEIHILFECHARAKTER DER MASSNAHME
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(254) |
Die staatliche Garantie zugunsten des IFP aufgrund seines Status als öffentliche Einrichtung wird aus staatlichen Mitteln gewährt und ist somit eine Maßnahme, die durch die Begünstigung des IFP den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. |
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(255) |
Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass diese Garantie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
7.2 RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFE
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(256) |
Vor seiner Umwandlung war das IFP eine juristische Person des Privatrechts mit der Form einer berufsständischen Einrichtung im Sinne des Gesetzes Nr. 43-612 vom 17. November 1943 über die Wahrnehmung berufsständischer Interessen. Als solche unterlag das IFP den gerichtlichen Sanierungs- und Liquidationsverfahren nach allgemeinem Recht und kam nicht in den Genuss der mit dem EPIC-Status verbundenen staatlichen Garantie. |
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(257) |
Mit Dekret vom 6. Juli 2006, erlassen in Anwendung des Gesetzes Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005, wurde das IFP mit Wirkung vom 7. Juli 2006 in ein EPIC umgewandelt. Aufgrund dieses neuen Status wird dem IFP eine unbeschränkte staatliche Garantie gewährt. Die fragliche Maßnahme muss somit als neue Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Verfahrensverordnung angesehen werden. |
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(258) |
Nach Artikel 2 Ziffer 1 der Verfahrensverordnung teilen die Mitgliedstaaten „Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit“. Da die Änderung des Status des IFP von Frankreich nicht förmlich angemeldet, sondern lediglich beiläufig im Rahmen eines anderen Verfahrens mitgeteilt wurde und die Durchführung der Maßnahme nicht von der vorherigen Genehmigung der Kommission abhängig gemacht wurde, ist die fragliche Beihilfe von der französischen Regierung unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden. |
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(259) |
Infolgedessen stellt die Kommission fest, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verfahrensverordnung handelt. |
7.3 VEREINBARKEIT DER STAATLICHEN BEIHILFE
7.3.1 BEIHILFE IM BEREICH DER AUFTRAGSFORSCHUNG UND DER VOM IFP ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN
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(260) |
Die Dienstleistungen bestehen in der Vermietung von Forschungsinfrastruktur, in der Bereitstellung von Personal oder in Rechtsdienstleistungen (im Auftrag der Tochtergesellschaften). |
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(261) |
Die Leistungen der Auftragsforschung bestehen beim IFP im Allgemeinen darin, einen Kunden (einen Dritten oder eine Tochtergesellschaft (218)) zu unterstützen, der forschen möchte, um ein wissenschaftliches oder technisches Phänomen besser verstehen oder beherrschen zu können (219). Die Anfrage kann mehr oder minder präzise festgelegt sein und dem IFP mehr oder weniger große Handlungsfreiheit lassen und von der einfachen Beachtung einer vom Kunden klar vorgegebenen Leistungsbeschreibung bis hin zur Erbringung einer umfassenden Forschungsleistung mit der Abgabe von Empfehlungen reichen. […] (*) Das IFP erstellt auf der Grundlage jeder Anfrage ein technisch-kaufmännisches Angebot mit vertraglichen Ausführungsbedingungen, über das daraufhin mit dem Kunden verhandelt wird. Die französischen Behörden erläuterten die Leistungen der Auftragsforschung und der Dienstleistungen des IFP in seinen drei Kompetenzbereichen (CREP, CRRP, CRME). |
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(262) |
Auf Ebene des CREP (Forschungszentrum Exploration/Förderung) zielen die Leistungen insbesondere darauf ab, Methoden, Technologien und Software, die vom Forschungszentrum entwickelt wurden, zu validieren und/oder zu verbessern. Im Übrigen stellt das CREP seinen Partnern aus der Industrie zur Durchführung bestimmter Leistungen spezielle Rechner und Algorithmen des IFP oder seltenes Fachwissen zur Verfügung, die im Rahmen eines von einem privaten Marktteilnehmer erbrachten kommerziellen Dienstes nicht verfügbar sind. Diese Leistungen lassen sich in die folgenden Kategorien einstufen:
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(263) |
Auf Ebene des CRRP (Forschungszentrum Raffination/Petrochemie) bestand die Auftragsforschung beispielsweise in der Unterstützung beim Aufbau von Tätigkeiten, die in den speziellen Kompetenzbereich des IFP auf dem Gebiet der Katalysatoren fallen, durch eine ausländische Universität (224), in Arbeiten an „[…] (*) (225)“, um die Phänomene des […] (*) zu verstehen, oder in einer Studie (226) an […] (*). |
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(264) |
Auf Ebene des CRME (Forschungszentrum Elektromotoren) bestanden die Leistungen der Auftragsforschung beispielsweise darin, im Auftrag von Automobilherstellern […] (*) anhand […] (*), eines […] (*) und einer Methode (227) des IFP, in einer Studie […] (*) (228), die aus Forschungen des IFP hervorgegangen ist […] (*), oder in Erprobungen des […] (*) an […] (*), das vom IFP entwickelt wurde (229). |
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(265) |
Aus dieser Beschreibung geht hervor, dass die vom IFP im Auftrag Dritter durchgeführte Auftragsforschung entweder in Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld von Forschungstätigkeiten oder im Erwerb von neuem Wissen und neuen Fertigkeiten auf den Fachgebieten des Instituts oder aber im Einsatz von vom IFP erarbeiteten Kenntnissen und Technologien zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Leistungen besteht. |
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(266) |
Die französischen Behörden übermittelten Zahlen für die Auftragsforschung und die Dienstleistungen des IFP im Auftrag Dritter für den Zeitraum 2004-2009. Daraus geht hervor, dass auf die Forschungsleistungen jährlich etwa [0-5] (**) % des Gesamthaushalts des IFP entfallen (d. h. Leistungen in Höhe von […] (*) EUR bei einem Haushalt von rund 300 Mio. EUR), so dass diese wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Tätigkeiten der öffentlichen Einrichtung als nicht nennenswert angesehen werden kann. |
7.3.1.1 Annahme einer Weitergabe der staatlichen Beihilfe an Dritte oder Tochtergesellschaften
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(267) |
Nach Ziffer 3.1.2 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens wird, wenn nicht gewinnorientierte Forschungseinrichtungen oder andere Innovationsmittler wirtschaftliche Tätigkeiten wie die Vermietung von Infrastruktur, Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen oder Auftragsforschung ausüben, die öffentliche Finanzierung dieser Tätigkeiten grundsätzlich als Beihilfe betrachtet. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass die staatliche Finanzierung zur Gänze an den Endempfänger der Leistung weitergegeben wurde und der Mittler daraus keinen Vorteil zieht, gilt Letzterer nicht als Empfänger einer Beihilfe. |
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(268) |
Im vorliegenden Fall betreibt das Forschungsinstitut IFP Auftragsforschung und ist dabei durch eine unbeschränkte staatliche Garantie abgesichert, so dass davon auszugehen ist, dass es eine staatliche Beihilfe erhält, wenn nicht nachgewiesen wird, dass diese Beihilfe über den Verkaufspreis der Leistungen in Gänze an die Kunden weitergegeben werden konnte. |
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(269) |
Bei der Kalkulation der Auftragsforschung des IFP wird der Gesamtbetrag der Gestehungskosten (230) mit einer Marge multipliziert, deren Höhe vom Ergebnis der in Erwägungsgrund 261 erwähnten Verhandlungen mit dem Kunden abhängig ist. Der einzige Kostenbestandteil, der von der öffentlichen Einrichtung nicht berücksichtigt worden zu sein scheint, ist eben die Prämie für die Erfüllungsgarantie (bzw. die Garantie für bestmögliches Bemühen) des IFP. |
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(270) |
Was die Auftragsforschung des IFP für ihre Tochtergesellschaften Axens und Prosernat anbelangt, so kann der mit der Garantie verbundene wirtschaftliche Vorteil nach Ansicht der Kommission entweder im IFP verbleiben und gegebenenfalls für andere Zwecke genutzt werden kann oder aber, aufgrund der besonderen Beziehungen zur Muttergesellschaft, im Wege der Preiskalkulation an die Tochtergesellschaften weitergegeben werden:
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(271) |
Falls nachgewiesen werden könnte, dass bei externen ein Betrag in Höhe dieses zusätzlichen Kostenbestandteils systematisch im Wege der Preiskalkulation an die Kunden weitergegeben wurde; würde eine ausführliche Prüfung der weitergegebenen Beihilfen sehr wahrscheinlich ergeben, dass diese unter die De-Minimis-Regel (231) fallen. Aus den von den französischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass der Umsatz mit den Leistungen in den meistern Fällen weniger als […] (*) EUR beträgt (entsprechend einem Höchstbetrag der Übernahme des Ausfallrisikos von […] (*) EUR, wobei der größte Auftrag einen Wert von nur […] (*) EUR hat (entsprechend einem Höchstbetrag für die Ausfallrisikoübernahme von […] (*) EUR). |
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(272) |
Ausgeschlossen werden kann allerdings nicht, dass der Beihilfebetrag über das Margenverhalten des IFP nicht immer in voller Höhe an den Kunden der Auftragsforschung weitergegeben wurde. In einem solchen Fall wäre die entfallene Zahlung der Prämie zur Absicherung der Auftragsforschungsverträge für Dritte eine zusätzliche staatliche Finanzierung, die der öffentlichen Einrichtung vom Staat bereitgestellt würde. |
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(273) |
Die entsprechenden öffentlichen Mittel könnten folglich für drei Zwecke verwendet werden:
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7.3.1.2 Vereinbarkeit einer staatlichen Garantie, die einem Forschungsinstitut für Auftragsforschung und Dienstleistungen als Nebentätigkeiten zur unabhängigen öffentlichen Forschung gewährt wird
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(274) |
Vor der Prüfung der Besonderheiten des vorliegenden Falls möchte die Kommission die in ihrer Entscheidungspraxis angenommene Grundsatzposition bekräftigen, nach der eine unbeschränkte staatliche Garantie zur Absicherung von wirtschaftlichen Tätigkeiten grundsätzlich eine unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt (232). Die Kommission betrachtet unbeschränkte Garantien in einem dem Wettbewerb geöffneten Wirtschaftszweig im Allgemeinen vor allem deshalb als mit dem AEUV unvereinbar, weil der Staat mit einer solchen Garantie alle mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Risiken übernimmt, ohne dass das begünstigte Übernehmen die Kosten für diese Absicherung trägt, und ein moralisches Risiko entsteht, mit dem für das vor drohendem Konkurs geschützte Unternehmen ein Anreiz geschaffen wird, höhere Risiken einzugehen als es eingehen würde, wenn es für die nachteiligen Folgen seines Handelns in vollem Umfang selbst aufkommen müsste. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lassen sich diese Garantien in den meisten Fällen nicht durch das Allgemeininteresse rechtfertigen, da bei unbeschränkten Garantien nicht überprüft werden kann, ob der Beihilfebetrag die Nettokosten für die Erbringung dieses öffentlichen Dienstes übersteigt (233). |
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(275) |
Im vorliegenden Fall wurden dem IFP vom französischen Gesetzgeber Gemeinwohlverpflichtungen in Form von Forschung, Ausbildung und Dokumentation übertragen, die im Gegensatz zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (234) nicht zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Unionsrechts gehören. Mit einer statutarischen staatlichen Garantie zur Absicherung dieser nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten wird somit keine staatliche Beihilfe gewährt. Im Übrigen übt das IFP im Wesentlichen nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus. Die Auswirkungen der ihm aufgrund seines Status gewährten Garantie konzentrieren sich somit hauptsächlich auf diese nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und betreffen die Auftragsforschung und die Dienstleistungen nur am Rande. |
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(276) |
Wenn eine Garantie dagegen wirtschaftliche Tätigkeiten der Forschungsinstitute absichert, beispielsweise Auftragsforschung oder Dienstleistungen, ohne dass für diese Garantie ein marktübliches Entgelt gezahlt wird, wird dem Forschungsinstitut damit - wie weiter oben erläutert - eine staatliche Beihilfe gewährt, die zur staatlichen Finanzierung seiner nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten von allgemeinem Interesse (unabhängige öffentliche Forschung) oder zur Finanzierung seiner sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich der Auftragsforschung und Dienstleistungen oder aber zur Finanzierung der Tätigkeiten des Technologietransfers an Axens und Prosernat noch hinzukommt (235). |
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(277) |
Für die beiden ersten Fälle ist jedoch festzustellen, dass es im vorliegenden Fall trotz der grundsätzlichen Unbeschränktheit der staatlichen Garantie ausnahmsweise möglich ist, für die Jahre 2006-2009 im Nachhinein die Obergrenze des Bruttosubventionsäquivalents dieser Garantie (der nicht an den Staat gezahlten Risikoprämie) zu schätzen, das (sofern es im IFP verblieben ist) zu den öffentlichen Mitteln hinzuzurechnen ist, die vom Staat bereits zur Deckung der Nettokosten seiner unabhängigen öffentlichen Forschung und seiner Auftragsforschungs- oder Dienstleistungstätigkeit gezahlt wurde. |
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(278) |
Im Hinblick hierauf betont die Kommission, dass sich die Auftragsforschung und die Dienstleistungen, die durch die staatliche Garantie abgesichert werden, auf „Nebentätigkeiten“ zur Haupttätigkeit der unabhängigen öffentlichen Forschung beschränken, d. h. auf wirtschaftliche Tätigkeiten, die:
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(279) |
Diese Nebentätigkeiten können in der Durchführung von Forschungsaufträgen oder technischen oder wissenschaftlichen Gutachten oder Beratungen bestehen, die gegebenenfalls auch die Bereitstellung von hoch innovativen Infrastrukturen, Ausrüstungen, Geräten oder Technologien beinhalten, die im Rahmen der öffentlichen unabhängigen Forschung finanziert oder entwickelt wurden und für diese erforderlich sind, zu denen es weltweit keine oder nur wenige gleichwertige Pendants (236) von vergleichbaren Forschungsinstituten gibt und deren Einsatz das Fachwissen und die Kompetenz von Forschern, Wissenschaftlern, Ingenieuren, Designern oder Technikern erfordert, die hauptberuflich beim Forschungsinstitut beschäftigt sind, um zu dessen unabhängiger öffentlicher Forschung beizutragen. |
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(280) |
Diese Leistungen ermöglichen darüber hinaus die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse zwischen der öffentlichen Forschung und der Industrie, indem sie Auftraggebern die Möglichkeit bieten, auf experimentelle Mittel, Technologien und Know-how der Mitarbeiter des IFP zuzugreifen und Letzteren ermöglichen, den Erfahrungsrückfluss aus der Anwendung ihrer ursprünglichen Arbeiten für künftige Verbesserungen der unabhängigen öffentlichen Forschung zu nutzen. Von diesem wechselseitigen Spillover-Effekt im Bereich der wissenschaftlichen Erkenntnisse profitieren sowohl die verschiedenen Beteiligten als auch die Europäischen Union insgesamt. |
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(281) |
Wie in Erwägungsgrund 266 angegeben, entfielen auf Auftragsforschung und Dienstleistungen im Zeitraum 2004-2009 nur [0-5] (**) % des Gesamthaushalts des IFP, was einen äußerst geringen Anteil darstellt. |
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(282) |
Im Übrigen beträgt der Umsatz der fakturierten Leistungen je Kunde meistens weniger als […] (*) EUR, so dass der geschätzte Höchstbetrag der Beihilfe mit […] (*) EUR pro Auftrag in den meisten Fällen vernachlässigbar ist. Die Kommission hält daher die in Rede stehende Beihilfe mit Blick auf das Ziel des Allgemeininteresses, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Europäischen Union zu fördern, für verhältnismäßig. |
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(283) |
Sofern diese Nebentätigkeiten auch weiterhin nur einen sehr geringen Anteil der Mittel ausmachen, die das IFP für seine Hauptaufgabe der unabhängigen öffentlichen Forschung einsetzt, vertritt die Kommission unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen dieser Nebentätigkeiten auf die Ziele des Allgemeininteresses die Auffassung, dass ihre Absicherung durch die staatliche Garantie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zuwiderläuft. |
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(284) |
Die französischen Behörden müssen in ihren Jahresberichten zu der fraglichen Maßnahme nachweisen, dass diese Bedingung auch in Zukunft erfüllt wird. Bei Zweifeln am Nebentätigkeitscharakter der Auftragsforschung oder der Dienstleistungen ist die Kommission selbstverständlich umgehend zu unterrichten und sind etwaige staatliche Beihilfen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Auswirkungen der staatlichen Garantie anzumelden. |
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(285) |
In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission auch den Vorschlag der französischen Behörden zur Kenntnis, in jeden Vertrag, der speziell die wirtschaftliche Tätigkeit des IFP und somit seine Auftragsforschung und seine Dienstleistungen betrifft, eine Bestimmung zum Haftungsausschluss des Staates aufzunehmen, so dass gegebenenfalls die Einwendung der freiwilligen Risikoübernahme geltend gemacht werden kann und etwaige nachteilige Auswirkungen der Garantie erheblich begrenzt werden. |
7.3.2 BEIHILFE FÜR DIE IFP-GRUPPE IN DEN EXKLUSIVTÄTIGKEITSBEREICHEN VON AXENS UND PROSERNAT
7.3.2.1 Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe
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(286) |
Da es sich um eine staatliche Beihilfe zur Förderung der FuE-Tätigkeiten des IFP handelt, ist die Vereinbarkeit der Maßnahme auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zu prüfen. |
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(287) |
Der Status des IFP wurde am 7. Juli 2006 geändert, so dass die fragliche staatliche Garantie vor dem 1. Januar 2007, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens, gewährt wurde. Entsprechend der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (237) beurteilt die Kommission die Vereinbarkeit dieser nicht angemeldeten Beihilfe auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen von 1996, der zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfe gegolten hat. |
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(288) |
Da jedoch die Absicherung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFP durch die mit dem EPIC-Status verbundene unbeschränkte staatliche Garantie zeitlich nicht befristet ist und es, wie in Erwägungsgrund 277 angegeben, im vorliegenden Fall ausnahmsweise möglich ist, die Obergrenze der Auswirkungen der Garantie zu schätzen, wird die Kommission die Vereinbarkeit der unbeschränkten Garantie für die Tätigkeiten des IFP in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat mit dem Binnenmarkt für die Zeit nach dem 1. Januar 2007, an dem der FuEuI-Gemeinschaftsrahmen in Kraft getreten ist, auch vor dem Hintergrund dieser Regelung prüfen. Die Schlussfolgerungen der Prüfung der Vereinbarkeit bleiben in jedem Fall unabhängig von der herangezogenen Regelung unverändert. |
7.3.2.2 Forschungsstufen
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(289) |
In der Entscheidung in der Sache C 51/2005 (238) vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Tätigkeiten, die das IFP in den Exklusivtätigkeitsbereichen und in Zusammenarbeit mit seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat ausübt, als Forschungstätigkeiten einzustufen sind, weil das neuartige Element bei jedem Projekt auf Ebene der Komponenten, ihrer Anordnung oder der Eigenschaften der Verfahren oder Zielprodukte ermittelt wird, die Arbeiten vor der Homologation stattfinden, es sich beim Projektpersonal in erster Linie um Forscher und Techniker handelt, die verwendeten Methoden auf Erprobung, Interpretation und Modellierung beruhen und die Ergebnisse von großer Reichweite sind und patentiert werden. Die Kommission stellte auch fest, dass Tätigkeiten dieser Art, die von anderen Akteuren des Sektors ausgeführt werden, in der Regel als Forschungstätigkeiten eingestuft werden (239). Die Prüfung des innovativen Charakters der Forschung erfolgte auf der Grundlage der international anerkannten Standards des Frascati-Handbuchs (240). |
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(290) |
Für das Jahr 2006 prüfte die Kommission in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 (241) die Arbeiten im Rahmen der Forschungsvereinbarungen zwischen dem IFP und Axens zum einen und zwischen dem IFP und Prosernat zum anderen. Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass diese Arbeiten zum einen in industrieller Forschung und zum anderen in Studien über die Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 bestanden. Diese Klassifizierung der Forschungstätigkeiten erfolgte anhand der Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs für jede Forschungstätigkeit, die vom IFP und von Axens zum einen und vom IFP und Prosernat zum anderen durchgeführt wurde. |
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(291) |
Im Übrigen haben die französischen Behörden die Projekte, die in den Jahren 2007, 2008 und 2009 in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat durchgeführt wurden, in den gemäß der Entscheidung in der Sache C 51/2005 übermittelten Berichten in die beiden genannten Kategorien des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 eingestuft oder alternativ als industrielle Forschung im Sinne von Ziffer 2.2.f oder technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung im Sinne von Ziffer 5.2 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens von 2006 eingestuft. Diese Arbeiten bestanden darin, neue Synthesen außerhalb der industriellen Anwendung zu erforschen bzw. vorhandene Syntheseverfahren zu verbessern. Sie betrafen die Validierung von Konzepten und fielen unter industrielle Forschung im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 und des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens. Mit den im Rahmen der Beihilfesache C 51/2005 übermittelten Jahresberichten erhielt die Kommission jährlich Kurzbeschreibungen für jedes einzelne Projekt. |
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(292) |
Die Kommission weist darauf hin, dass Frankreich gemäß der Entscheidung in der Sache C 51/2005 verpflichtet ist, ihr jährlich einen Bericht mit Einzelheiten zu den vom IFP in den einzelnen Forschungskategorien durchgeführten Projekten vorzulegen. |
7.3.2.3 Beihilfefähige Kosten
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(293) |
Im Rahmen der Entscheidung in der Sache C 51/2005 (242) (für das Jahr 2006) und in den Jahresberichten (für die Jahre 2007, 2008 und 2009) entsprechen die Projektkosten in den Exklusivbereichen von Axens und Prosernat den in Anlage II des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 festgelegten beihilfefähigen Kosten bzw. den förderfähigen Kosten im Sinne von Ziffer 5.1.4 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens. |
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(294) |
Die Kosten, die das IFP Axens und Prosernat für die Forschung berechnet, beinhalten dabei die unmittelbaren Projektkosten und betreffen die Kosten für die Untervergabe, Reisekosten, Versicherungen und Dokumentation sowie Bedarfsmittel und Kleingerät. Sie beinhalten zudem die sonstigen Projektkosten wie Personalkosten, Abschreibungen für Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände und Gemeinkosten. Diese Kosten fallen unmittelbar aufgrund der Forschungstätigkeit an und werden nach dem Zeitaufwand, der bei jedem Projekt auf das Forschungspersonal entfällt, anteilig den verschiedenen Forschungsprojekten zugerechnet. Die Kosten für horizontale FuE-Projekte hinsichtlich der Methoden und Ausrüstungen, die für andere FuE-Projekte verwendet werden, werden den einzelnen FuE-Projekten anteilig zugerechnet. |
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(295) |
Diese Kosten gehören gemäß dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 und dem FuEuI-Gemeinschaftsrahmen den folgenden Kategorien beihilfefähiger Kosten an: Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, Personalkosten, Kosten für Instrumente und Ausrüstung sowie Gebäude und Grundstücke und zusätzliche Gemeinkosten. |
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(296) |
Für die Folgejahre müssen diese Informationen ebenfalls in den Jahresberichten der französischen Behörden angegeben werden. |
7.3.2.4 Beihilfeintensität
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(297) |
Nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 beträgt die zulässige Beihilfehöchstintensität bei Durchführbarkeitsstudien als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung 75 % (Ziffer 5.4) und bei industriellen Forschungsvorhaben 50 % (Ziffer 5.3). |
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(298) |
Dem FuEuI-Gemeinschaftsrahmen zufolge darf die auf der Grundlage der förderfähigen Kosten berechnete Beihilfeintensität 50 % bei der industriellen Forschung (Ziffer 5.1.2.b) und 65 % bei Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung (Ziffer 5.2.b) nicht übersteigen. Die durch die staatliche Garantie abgesicherten Tätigkeiten betreffen nur die vom IFP durchgeführte industrielle Forschung und die technischen Durchführbarkeitsstudien, da die vorwettbewerbliche Entwicklung im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 (oder die experimentelle Entwicklung im Sinne des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens) von Axens et Prosernat über die auf dem Markt erzielten Einnahmen vollständig aus eigenen Mitteln finanziert wird. |
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(299) |
Anhand der Projektübersichten mit den Aufstellungen der jährlichen Kosten je Projekt und FuE-Stufe und der Ressourcenaufstellung des IFP hat die Kommission die Tabelle 6 in Erwägungsgrund 300 erstellt. |
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(300) |
Dabei hat sie einen konservativen Ansatz verfolgt, alle relevanten mittelbaren und unmittelbaren Kosten der Exklusivtätigkeitsbereiche von Axens und Prosernat einbezogen und nur die von Axens und Prosernat gezahlten Vergütungen berücksichtigt (243). Vorsichtshalber hat die Kommission in diese Tabelle auch alle potenziellen Wirkungen der unbeschränkten Garantie für den - obschon recht unwahrscheinlichen - Fall einfließen lassen, dass sie vom IFP in Gänze zur Finanzierung der Forschung in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat verwendet worden sein sollten (Wirkungen der Garantie in den Beziehungen zu Lieferanten und Kunden, nicht nur der Tochtergesellschaften, sondern auch Dritter). Tabelle 6 Oberer Schätzwert des Gesamtbetrags der staatlichen Finanzierung, die im Zeitraum 2006-2009 über das IFP in die Forschung in den Exklusivbereichen von Axens und Prosernat geflossen ist
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(301) |
Die Kommission hat die Einhaltung der zulässigen Beihilfeintensitäten je Forschungsstufe anhand der jährlichen Projektaufstellungen für die Jahre 2006 bis 2009 überprüft, dabei die maximalen Folgen der mit dem Status des IFP als öffentliches Unternehmen verbundenen unbeschränkten Garantie berücksichtigt und ergänzend als zusätzliches Beihilfeelement die geschätzte Obergrenze der einzelnen Risikoübernahmeprämien einbezogen. Selbst unter Einbeziehung aller möglichen Auswirkungen der Garantie auf Ebene der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten liegt die Obergrenze der Beihilfeintensität deutlich unter der zulässigen Höchstintensität. Die Kommission stellt daher abschließend fest, dass die zulässigen Beihilfeintensitäten des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 und des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens eingehalten werden. |
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(302) |
Die Kommission weist darauf hin, dass Frankreich gemäß der Entscheidung in der Sache C 51/2005 verpflichtet ist, ihr jährlich einen Bericht vorzulegen, damit sie sich davon überzeugen kann, dass die Beihilfeintensitäten je Forschungsstufe und Projekt eingehalten werden. Von 2010 an muss dieser Bericht alle in den Tätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat durchgeführten Projekte, geordnet nach Forschungskategorien, enthalten und neben den Kosten je Forschungsstufe auch Angaben zur Höhe der staatlichen Finanzierung und der vom IFP und seinen Tochtergesellschaften eingesetzten Eigenmittel, zu der anhand der in diesem Beschluss beschriebenen Methode geschätzten Obergrenze der Garantieprämie sowie gegebenenfalls zu Auswirkungen auf die Verschuldungsbedingungen des IFP gemäß der Argumentation in Erwägungsgrund 200 beinhalten. |
7.3.2.5 Kumulierung
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(303) |
Die Bestimmungen zur Kumulierung unter Ziffer 5.12 des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 und unter Ziffer 8 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens werden erfüllt. Dazu hat die Kommission den Gesamtbetrag der staatlichen Finanzierung unabhängig von deren Herkunft einschließlich der maximalen Auswirkungen der unbeschränkten Garantie für die Jahre 2006 bis 2009 berechnet. |
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(304) |
Vom Jahr 2010 an müssen die französischen Behörden in ihren Jahresberichten an die Kommission nach der gleichen Methode vorgehen. |
7.3.2.6 Anreizeffekt
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(305) |
Nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 und dem FuEuI-Gemeinschaftsrahmen müssen staatliche Beihilfen einen Anreizeffekt haben, d. h. das Verhalten des Begünstigten dahingehend ändern, dass dieser zu verstärkter FuEuI-Tätigkeit (und Innovation) veranlasst wird. Zum Nachweis des Vorliegens eines Anreizeffekts bei den geförderten Projekten sind im Allgemeinen folgende Kriterien ausreichend: Erhöhung des Projektumfangs, Erhöhung der Projektreichweite, Beschleunigung des Vorhabens, Aufstockung der Gesamtaufwendungen für FuEuI. Sofern zumindest bei einem dieser Faktoren signifikante Veränderungen unter Berücksichtigung des normalen Verhaltens eines Unternehmens in dem betreffenden Wirtschaftszweig nachgewiesen werden können, nimmt die Kommission im Regelfall an, dass die geplante Beihilfe einen Anreizeffekt aufweist (247). |
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(306) |
Die Kommission verweist auf ihre Ausführungen in den Erwägungsgründen 196 bis 198 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 zur strategischen Bedeutung der vom IFP und seinen Tochtergesellschaften betriebenen Forschung, die von technischen Ausschüssen überwacht und validiert wird, im Rahmen der langfristigen Sicherung der Energieversorgung, insbesondere durch die Erschließung neuer Reserven und die Steigerung der Erdöl- und Erdgasproduktion (höhere Erfolgsquote bei der Exploration und höhere Förderquoten, Erschließung nicht konventioneller Ressourcen usw.), die Konzipierung von Raffinationsverfahren, die Konversionstechnologien, die Entwicklung innovativer Kraftstoffe und effizienter Motortechnologien sowie die Diversifizierung der für die Kraftstoffproduktion benötigten Energieträger, von denen viele zu den Prioritäten der Europäischen Union im Bereich der Forschung, Energie- und Umweltpolitik zählen. |
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(307) |
Für das Jahr 2006 bestätigt die Kommission ihre Ausführungen in Erwägungsgrund 199 der Entscheidung in der Sache C 51/2005, denen zufolge das IFP und seine Tochtergesellschaften dank der öffentlichen Förderung, zu der auch die unbeschränkte Garantie gehört, zusätzliche Forschung betreiben konnten, die ansonsten angesichts der technologischen Risiken bzw. der äußerst unsicheren Investitionserträge nicht möglich gewesen wäre. |
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(308) |
Die Kommission stellt anhand der von den französischen Behörden übermittelten Jahresberichte fest, dass diese Ziele auch 2007, 2008 und 2009 verfolgt wurden. In diesen Berichten teilten die französischen für jedes einzelne Projekt den Anreizeffekt der Beihilfe mit, insbesondere hinsichtlich des Projektumfangs, der Beschleunigung des Vorhabens und der Aufstockung der Gesamtaufwendungen für die FuE. |
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(309) |
Im Exklusivbereich von Axens hat das IFP beispielsweise im Jahr 2007 richtungsweisende Projekte in Angriff genommen, […] (*) (248). […] (*). Ohne staatliche Beihilfe wären diese Produkte erst mehrere Jahre später auf den Markt gebracht worden, wären die FuE-Vorhaben später in Angriff genommen worden, hätte sich die Entwicklung verzögert und […] (*). |
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(310) |
Im Exklusivbereich von Prosernat ermöglichte die staatliche Beihilfe den Start des Projekts […] (*) bezüglich […] (*), die Entwicklung und die Patentierung neuer Verfahren zur […] (*) (249) […] (*). [Ein solches Vorhaben] (**) beinhaltete heikle und schwierige Abläufe, die personelle, technische und finanzielle Investitionen in erheblicher Höhe erforderten, die ein Unternehmen wie Prosernat allein nicht hätte tätigen können. Die öffentliche Förderung über das IFP war daher unverzichtbar. Im Besonderen verfügte nur das IFP über Teams aus Spezialisten, die die Fähigkeit besaßen, die erforderlichen Modelle zur Entwicklung des Verfahrens zu erarbeiten, und über geeignete Laborausrüstung zur Behandlung von gesundheitsschädlichen Verbindungen. |
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(311) |
Im Jahr 2008 konnte im Exklusivbereich von Axens dank der staatlichen Beihilfe […] (*) wissenschaftlich und technisch entschlüsselt werden. Im Übrigen hat das Projekt […] (*) (250) größere Entwicklungen erfahren. Durch die staatliche Beihilfe konnte das IFP im Verbund mit Partnern aus der Industrie ein Verfahren […] (*) entwickeln, das dem Markt im Wege der Lizenzierung offen steht. Die Arbeiten zur Entwicklung eines solchen Verfahrens beinhalten sowohl […] (*) als auch […] (*). |
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(312) |
Im Exklusivbereich von Prosernat wurde im Übrigen ein Projekt […] (*) zur CO2-Abscheidung in Rauchgasen durchgeführt. Die Abscheidung/Speicherung von CO2 (251) (CCS) gehört zu den möglichen Maßnahmen zur Begrenzung der Klimaerwärmung. Das IFP hat angesichts der Zusammensetzung der Rauchgase und ihres geringen Drucks neue technische Herausforderungen bewältigt. Prosernat wäre aufgrund der Unsicherheiten, die mit der Struktur, der Größe, der Implementierung und dem rechtlichen Rahmen des zukünftigen Marktes für die CO2-Abscheidung verbunden sind, nicht imstande gewesen, diese Verfahren mit eigenen Mitteln zu entwickeln. |
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(313) |
Im Exklusivbereich von Axens kann das 2009 durchgeführte Projekt […] (*) an den Verfahren […] (*) als Beispiel genannt werden. Es zielte auf die Entwicklung von […] (*) sowie auf die Verbesserung bestimmter Prozesse […] (*) ab. Dank der öffentlichen Mittel konnte […] (*) untersucht werden, wodurch die […] (*) deutlich verbessert werden konnten. Im Rahmen des Projekts […] (*) konnten mit Hilfe der öffentlichen Finanzierung vollkommen neue Lösungen […] (*) erforscht werden. Zudem wurde das Projekt […] (*) an Katalysatoren fortgesetzt, die es nach entsprechender Extrapolation ermöglichten, das Angebot auf dem Wachstumsmarkt für […] (*) zu diversifizieren. Ohne die staatliche Beihilfe wären die Katalysatoren erst nach und nach entwickelt worden und hätten die Leistungen nicht so schnell verbessert werden können. Was […] (*) anbelangt, konnten beim Projekt […] (*) im Bereich innovativer Katalysatoren […] (*) dank der staatlichen Beihilfe neue Wege erforscht werden, während beim Projekt […] (*), das sich mit der Erforschung der Grenzen der Technologie befasste (insbesondere Veränderung der Ladungen), um […] (*) zu können, sein Spektrum über die bestehenden Leistungen hinaus erweitert werden konnte. |
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(314) |
Im Exklusivbereich von Prosernat ermöglichte die staatliche Beihilfe es im Übrigen beispielsweise, die in Angriff genommene Forschung und Entwicklung im Bereich […] (*), die schrittweise aufgegeben wurde, wieder aufzunehmen und fortzusetzen. Durch die staatliche Unterstützung konnte so verhindert werden, dass früheres technisches Know-how verloren ging und dem Markt eine Reihe von Verfahren zum […] (*) erhalten blieb. Auch das Projekt […] (*) zur CO2-Abscheidung […] (*) konnte dank der staatlichen Beihilfe fortgeführt werden. |
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(315) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass sich die positive Entwicklung der Indikatoren für den FuE-Aufwand des IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens und Prosernat, die sie in Erwägungsgrund 200 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 feststellte, auch im Zeitraum 2007-2009 fortgesetzt hat. Tabelle 7 Aufwärtsentwicklung der Indikatoren für den FuE-Aufwand des IFP und seiner Tochtergesellschaften Axens und Prosernat in den Jahren 2007, 2008 und 2009
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(316) |
Darüber hinaus bekräftigt die Kommission die Feststellungen, die sie in den Erwägungsgründen 201 bis 203 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 zusammengefasst hat, nämlich dass der Anteil der FuE-Ausgaben gemessen am Umsatz des IFP besonders hoch ist, obwohl sich dieser in einem Umfeld zahlreicher, sich stetig ändernder einzelstaatlicher Vorschriften entwickelt, insbesondere im Bereich der Umweltnormen und des Patentrechts. |
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(317) |
Wie in Erwägungsgrund 204 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 nimmt die Kommission die Diversität und Struktur des Angebots sowie das Funktionieren des Wettbewerbs (252) auf dem Markt für Raffinations- oder Petrochemieverfahren zur Kenntnis. Im Hinblick hierauf stellt sie fest, dass einige Wettbewerber eine wesentlich günstigere Wettbewerbsstellung als das IFP besitzen und UOP Limited beispielsweise auf dem Weltmarkt einen Marktanteil von wertmäßig etwa 57 % hat, während der Marktanteil der IFP-Gruppe nur 7 % beträgt. Die Kommission stellt daher fest, dass die staatliche Förderung der von der IFP-Gruppe durchgeführten FuE-Projekte weder der Art noch dem Umfang nach geeignet ist, sich negativ auf die dynamischen Anreize des Marktes für Raffinationstechnologien auszuwirken. Im Übrigen ist festzustellen, dass Handelspartner der Europäischen Union, insbesondere die Vereinigten Staaten, finanzielle Mittel in beträchtlicher Höhe zur Förderung der Energieforschung bereitstellen, mit denen FuE-Projekte von Wettbewerbern der IFP-Gruppe unterstützt werden konnten. Einige Wettbewerber der IFP-Gruppe, insbesondere UOP Limited, kamen über Partnerschaften mit Forschungseinrichtungen und Hochschulen in den Genuss hoher öffentlicher Förderungen oder indirekter öffentlicher Gelder in beträchtlicher Höhe (253). |
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(318) |
Abschließend kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die staatliche Beihilfe zugunsten der IFP-Gruppe im Exklusivbereich ihrer Tochtergesellschaften Axens und Prosernat in den Jahren 2006, 2007, 2008 und 2009 einen Anreizeffekt hatte. |
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(319) |
Vom Jahr 2010 an muss in den Jahresberichten, die Frankreich der Kommission bis zum Außerkrafttreten der Exklusivverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat vorzulegen hat, nachgewiesen werden, dass der Anreizeffekt weiterhin besteht. |
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(320) |
Angesichts aller vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe, die der IFP-Gruppe in den Exklusivtätigkeitsbereichen ihrer Tochtergesellschaften Axens und Prosernat gewährt wurde, einschließlich des Beihilfeelements in Verbindung mit den Auswirkungen der unbeschränkten Garantie für das IFP, den Bestimmungen des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996 und des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens entspricht, sofern die darin genannten Bedingungen erfüllt werden. |
7.3.3 SCHLUSSFOLGERUNG ZUR VEREINBARKEIT DER FRAGLICHEN MASSNAHME
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(321) |
Die Kommission stellt abschließend fest, dass die fragliche Maßnahme vorbehaltlich der Erfüllung der in den Abschnitten 7.3.1 und 7.3.2 genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
8 NEUTRALITÄT HINSICHTLICH DER EIGENTUMSORDNUNG
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(322) |
Die Kommission weist nachdrücklich darauf hin, dass weder die Zugehörigkeit des IFP zum Staat noch der Status als juristische Person des öffentlichen Rechts als solcher infrage gestellt wird. |
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(323) |
Nach Artikel 345 AEUV lässt die Union die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt. Zudem hindert der AEUV den Staat nicht daran, Unternehmen (ganz oder teilweise) zu besitzen. Andererseits müssen die Wettbewerbsregeln in gleicher Weise auf öffentliche wie auf private Unternehmen angewandt werden. Weder öffentliche noch private Unternehmen dürfen durch die Anwendung der Regeln des Vertrags bevorzugt oder benachteiligt werden. |
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(324) |
Im vorliegenden Fall beruht die Garantie für die öffentliche Einrichtung IFP nicht auf dem Eigentum, sondern auf dem rechtlichen Status des Unternehmens. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Rechtsform der Unternehmen zu wählen, doch müssen sie dabei die Wettbewerbsvorschriften des AEUV beachten. Im Besonderen verhindert die bloße Tatsache, dass die staatliche Garantie automatisch mit einem bestimmten rechtlichen Status verbunden ist, nicht, dass sie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (254), |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
1. Mit der Verleihung des Status eines „Etablissement public à caractère industriel et commercial“ (öffentliches Industrie- und Handelsunternehmen) an das IFP hat Frankreich diesem vom 7. Juli 2006 an eine unbeschränkte staatliche Garantie (nachstehend „staatliche Garantie“ genannt) für sämtliche Tätigkeiten gewährt.
2. Die Absicherung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des IFP, insbesondere der Ausbildungstätigkeiten zur Vergrößerung und Verbesserung des Arbeitskräftepotentials, der unabhängigen Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses und der Tätigkeiten zur Verbreitung der Forschungsergebnisse, durch die staatliche Garantie stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
3. Die Absicherung der Tätigkeiten des Technologietransfers des IFP in den Bereichen, die in der mit seiner Tochtergesellschaft Beicip-Franlab geschlossenen Exklusivvereinbarung über Entwicklung, Vermarktung und Verwertung vorgesehen sind, durch die staatliche Garantie stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
4. Die Absicherung der Tätigkeiten des Technologietransfers des IFP in den Bereichen, die in den mit ihren Tochtergesellschaften Axens und Prosernat geschlossenen Exklusivvereinbarungen vorgesehen sind, die in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über eine Zuwendung, welche Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (nachstehend „Entscheidung in der Sache C 51/2005“ genannt), genannt werden, durch die staatliche Garantie stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
5. Die Absicherung der Auftragsforschungs- und Dienstleistungen, die das IFP sowohl im Auftrag Dritter als auch im Auftrag der Tochtergesellschaften erbringt, durch die staatliche Garantie stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
Artikel 2
Im Fall einer Änderung der in Artikel 1 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Vereinbarung zwischen dem IFP und seiner Tochtergesellschaft Beicip-Franlab meldet Frankreich diese Vereinbarung bei der Kommission an und berücksichtigt die möglichen Auswirkungen der staatlichen Garantie bei der Schätzung des etwaigen Gesamtbetrags der staatlichen Finanzierung, es sei denn, die neuen Vertragsbedingungen ermöglichen es, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen.
Artikel 3
Für den Zeitraum vom 7. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2009 stellt die in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannte Absicherung durch die staatliche Garantie eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe dar.
Artikel 4
Im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Außerkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 genannten Exklusivverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat stellt die Absicherung der in Artikel 1 Absatz 4 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die staatliche Garantie eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe dar, sofern die in Artikel 5 und 6 dieses Beschlusses genannten Bedingungen erfüllt werden.
Artikel 5
1. Der in Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 vorgesehene Jahresfinanzbericht enthält neben den bereits in Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung genannten Angaben die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels aufgeführten Informationen.
2. Der Jahresfinanzbericht enthält den Betrag, den Zinssatz und die Vertragsbedingungen der vom IFP im betrachteten Jahreszeitraum aufgenommenen Darlehen sowie das geschätzte Bruttosubventionsäquivalent der möglicherweise mit der staatlichen Garantie verbundenen Zinsvergünstigung, sofern nicht durch Vergleich ihrer Darlehenskonditionen mit denen, die das IFP vor der Änderung seines Status erhielt, oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode nachgewiesen wird, dass diese Darlehensverträge zu marktüblichen Bedingungen geschlossen wurden.
3. Der Jahresfinanzbericht enthält den Wert der Waren und Dienstleistungen, die das IFP zur Erbringung der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten im betrachteten Jahreszeitraum bei Lieferanten beschafft hat, sowie den oberen Schätzwert des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe, die auf einer günstigeren Einschätzung des Ausfallrisikos des Unternehmens seitens der Lieferanten beruht. Diese Schätzung erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Satzes von 2,5 % auf den Wert der getätigten Beschaffungen oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode.
4. Der Jahresfinanzbericht enthält den Wert der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten, die vom IFP im betrachteten Jahreszeitraum ausgeführt wurden, sowie den oberen Schätzwert des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe, die auf der entfallenen Zahlung der Prämie für eine Erfüllungsgarantie oder zumindest eine Garantie für bestmögliches Bemühen beruht, die den Auftraggebern dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten angeboten wird. Diese Schätzung erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Satzes von 5 % auf den Betrag der erbrachten Leistungen oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode.
Artikel 6
1. Der Gesamtbetrag der für die Tätigkeiten des IFP in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat zugewiesenen staatlichen Mittel, einschließlich der gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 dieses Beschlusses geschätzten maximalen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe, muss unter der nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zulässige Höchstintensität liegen.
2. Im Fall einer Überschreitung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Schwellenwerts wird der darüber hinausgehende Beihilfebetrag von der betroffenen Tochtergesellschaft Axens oder Prosernat an das IFP zurückgezahlt.
Artikel 7
Vom 1. Januar 2010 an stellt die Absicherung der in Artikel 1 Absatz 5 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die staatliche Garantie eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar, sofern die in Artikel 8 dieses Beschlusses vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
Artikel 8
1. Die in Artikel 1 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Tätigkeiten der Auftragsforschung und Dienstleistung, die vom IFP ausgeführt werden, müssen Nebentätigkeiten zu seiner Haupttätigkeit, der unabhängigen öffentlichen Forschung, bleiben.
2. Um als Nebentätigkeiten betrachtet zu werden, müssen die Tätigkeiten der Auftragsforschung und Dienstleistung des IFP folgende Voraussetzungen erfüllen:
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sie dürfen den normalen Betrieb, die Unabhängigkeit oder die Neutralität des Forschungsinstituts nicht beeinträchtigen; |
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sie müssen zu einem Marktpreis angeboten werden bzw., wenn es keinen Marktpreis gibt, zu einem Preis, der mit Ausnahme der potenziellen Wirkung der staatlichen Garantie sämtliche Kosten und eine angemessene Gewinnspanne beinhaltet; |
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sie müssen in den Büchern getrennt von den Tätigkeiten der unabhängigen öffentlichen Forschung erfasst werden (buchmäßige Trennung ihrer jeweiligen Kosten und Finanzierungen), und die Gewinne aus diesen Tätigkeiten müssen in voller Höhe wieder in die Haupttätigkeit der unabhängigen öffentlichen Forschung investiert werden; |
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sie müssen untrennbar mit der Haupttätigkeit der unabhängigen öffentlichen Forschung verbunden sein, insbesondere aufgrund der Nutzung derselben Infrastrukturen, Ausrüstungen, Geräte oder Technologien oder des Einsatzes derselben Forscher, Wissenschaftler, Ingenieure, Konstrukteure oder Techniker; |
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sie dürfen nicht in den Geltungsbereich der – gegebenenfalls nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 und Artikel 12 Absatz 2 dieses Beschlusses verlängerten oder geänderten – in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 genannten Exklusiverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat fallen; |
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auf sie darf nur ein Restbetrag des für die unabhängige öffentliche Forschung bestimmten Haushalts des IFP entfallen. |
3. Frankreich legt der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die vom IFP erbrachten Auftragsforschungs- und Dienstleistungen vor, in dem der jeweilige Betrag ins Verhältnis zum Haushalt des IFP für die unabhängige öffentliche Forschung gesetzt wird.
Artikel 9
1. Die französischen Behörden und das IFP nehmen bei jedem Geschäft in den Finanzierungsvertrag (für alle vertraglich begründeten Instrumente) den folgenden Hinweis auf:
„ Die Emission/das Programm/das Darlehen ist durch keinerlei direkte oder indirekte staatliche Garantie gedeckt. Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Staat nicht gehalten, anstelle der öffentlichen Einrichtung IFP finanzielle Forderungen zu bedienen “.
2. Die französischen Behörden lassen in jeden Vertrag über die in Artikel 1 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Auftragsforschungs- oder Dienstleistungen eine entsprechende Bestimmung aufnehmen, mit der die Haftung des Staates ausgeschlossen wird.
3. Die französischen Behörden lassen in jeden eine Forderung beinhaltenden Vertrag, der von den Aktiengesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat geschlossen wird, eine entsprechende Bestimmung aufnehmen, mit der die Haftung des IFP und des Staates ausgeschlossen wird.
4. Das IFP unterlässt es, Bürgschaften, Avale, Garantien, Absichts- oder Patronatserklärungen, die nicht den marktüblichen Bedingungen entsprechen, zugunsten der Aktiengesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat zu leisten bzw. abzugeben.
Artikel 10
Frankreich meldet Beihilfen, bei denen die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation festgelegten Schwellenwerte unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen der staatlichen Garantie überschritten werden, einzeln bei der Kommission an.
Artikel 11
Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um diesem Beschluss nachzukommen.
Artikel 12
1. Die Artikel 4, 5 und 6 dieses Beschlusses gelten bis zum Außerkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 genannten Exklusiverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat.
2. Wenn die französischen Behörden eine Verlängerung oder Änderung dieser Exklusiverträge gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 bei der Kommission anmelden, berücksichtigen sie bei der Bewertung des Gesamtbetrags der staatlichen Finanzierung die Auswirkungen der staatlichen Beihilfe.
Artikel 13
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 29. Juni 2011
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 bzw. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Bestimmungen sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurden einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1.
(3) ABl. C 259 vom 11.10.2008, S. 12.
(4) Am 13. Juli 2010 wurde das Institut Français du Pétrole in „Institut Français du Pétrole Énergies Nouvelles“ umbenannt. Diese Umbenennung erfolgte mit Artikel 81 des Umweltschutzgesetzes Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 (Loi no 2010-788 du 12 juillet 2010 portant engagement national pour l'environnement), auch „Gesetz Grenelle 2“ genannt. (Pressemitteilung des IFP vom 13. Juli 2010, veröffentlicht auf der Website http://www.ifpenergiesnouvelles.fr/actualites/communiques-de-presse/ am 28. Juni 2011).
(5) Entscheidung der Kommission 2009/157/EG vom 16. Juli 2008 über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 (ex NN 84/05) (ABl. L 53 vom 26.2.2009, S. 13).
(6) Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) – Unbeschränkte staatliche Garantie zugunsten des IFP - Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags (ABl. C 259 vom 11.10.2008, S. 12).
(7) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(8) ABl. L 274 vom 19.10.2010, S. 1.
(9) Siehe hierzu insbesondere Erwägungsgrund 19 des Beschlusses in der Sache C 56/2007. Der Status von La Poste als EPIC vor der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft im Jahr 2010 wurde gerichtlich festgestellt; in seinem Urteil vom 18. Januar 2001 erkannte der Cour de Cassation (2. Zivilkammer) darauf, dass La Poste einem EPIC gleichzustellen war und bestätigte damit den mit einem Urteil des Cour d'Appel von Douai vom 22. Oktober 1998 aufgestellten Grundsatz. In einem Bericht aus dem Jahr 2003 an den französischen Senat betont der Wirtschaftsausschuss im Übrigen: „ Jeder weiß, dass die Muttergesellschaft La Poste seit der Reform von 1990 vom Status her einem öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen gleichzustellen ist. “
(10) Siehe Abschnitt 2.1 („ Die IFP-Gruppe “) der Eröffnungsentscheidung und der Entscheidung in der Sache C 51/2005.
(11) Diese sind:
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a) |
ein Exklusivvertrag über eine Rahmenlizenz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der die Tochtergesellschaft berechtigt, das derzeitige und zukünftige geistige Eigentum des IFP vor allem im Bereich Verfahren in ihrem Geschäftsbereich zu nutzen, um für ihre Kunden technische Leistungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren zu erbringen und ihnen zur Nutzung der damit verbundenen Technologien Unterlizenzen für die entsprechenden Patente zu erteilen; |
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b) |
ein Exklusivvertrag über eine Produktlizenz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der die Tochtergesellschaft berechtigt, das derzeitige und zukünftige technologische Know-how des staatlichen Unternehmens IFP in ihrem Geschäftsbereich zu nutzen, um Katalysatoren, Adsorptionsmittel, Abscheidungsmittel, Ausrüstung sowie andere Produkte und Software, die vom IFP entwickelt wurden, herzustellen und an ihre Kunden zu verkaufen; |
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c) |
eine Vereinbarung über industrielle Forschung mit einer Laufzeit von zehn Jahren, in deren Rahmen [das IFP seiner Tochtergesellschaft die Ergebnisse seiner Forschung im Bereich Raffination und Petrochemie anbietet, so dass die Tochtergesellschaft, wenn sie es wünscht, die Forschung im Rahmen eines Gemeinschaftsprojekts mit dem IFP fortführen und anschließend die Ergebnisse nutzen kann] (*1). Andernfalls kann das IPF diese Ergebnisse anderen Unternehmen anbieten. Jeder Partner trägt die Kosten für seine Beteiligung am Projekt. Am Ende des Forschungsprojekts verfügt das IFP über die Rechte an den Produkten und Verfahren, seine Tochtergesellschaft über die Rechte an der Industrialisierung der Produkte und Verfahren. |
(*1) Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit wurden bestimmte Textpassagen ersetzt. Sie umschreiben die ausgelassenen Angaben, um das Verständnis und die Kohärenz des Beschlusses zu gewährleisten. Diese Passagen werden durch eckige Klammern, gefolgt von zwei Sternchen, gekennzeichnet.
(*2) Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit wurden bestimmte Textpassagen ausgelassen. Diese Passagen werden durch Auslassungspunkte in eckigen Klammern, gefolgt von einem Sternchen, gekennzeichnet.
(12) Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 übermittelten die französischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 6 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 eine Kopie der Zusatzvereinbarungen zu den Verträgen zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat. Die Zusatzvereinbarung […] (*) zum Vertrag mit Axens wurde [im Jahr] (**) 2009 von […] (*) IFP und von […] (*) Axens unterzeichnet. Die Zusatzvereinbarung […] (*) zum Vertrag mit Prosernat wurde [im Jahr] (**) 2009 von […] (*) IFP und von […] (*) Prosernat unterzeichnet.
(13) Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.
(14) Durch diese Mindestvergütungen werden die Beihilfen an jede Tochtergesellschaft auf höchstens 75 % der Kosten für Studien über die technische Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung, 50 % der Kosten für industrielle Forschung und 25 % der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung begrenzt.
(15) Aus Erwägungsgrund 18 der Eröffnungsentscheidung geht hervor, dass die Kommission beabsichtigt, zu untersuchen, welche Auswirkungen die Umwandlung des IFP in ein EPIC auf das IFP und seine Tochtergesellschaften als ein einziges Unternehmen hat. Nach Erwägungsgrund 36 der Eröffnungsentscheidung wird dieses einzige Unternehmen potenzieller Begünstigter der unbeschränkten staatlichen Garantie angesehen.
(16) In Frankreich gibt es neben staatlichen Organen wie dem Staat und den Gebietskörperschaften im Wesentlichen zwei Kategorien von juristischen Personen des öffentlichen Rechts: die öffentlichen Einrichtungen (établissements publics) und die öffentlichen Interessengruppen (groupes d’intérêt public), die mit dem Gesetz vom 15. Juli 1982 eingerichtet wurden. Innerhalb der Etablissements publics kann zwischen öffentlichen Verwaltungseinrichtungen (établissements publics à caractère administratif, EPA), die traditionelle Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen, und öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen (établissements publics à caractère industriel et commercial, EPIC), die Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter ausüben, unterschieden werden.
(17) Siehe insbesondere das Urteil vom 21. Dezember 1987 (1. Zivilkammer).
(18) Diese Argumente werden in Abschnitt 2.1 des Beschlusses in der Sache C 56/2007 in den Erwägungsgründen 20 bis 22 ausführlicher dargelegt.
(19) Siehe auch Erwägungsgründe 23 bis 30 in Abschnitt 2.2 des Beschlusses in der Sache C 56/2007.
(20) In Anwendung von Artikel 21 des Dekrets vom 6. Juni 2006 gilt: „ Im Bereich der Finanzplanung und Rechnungslegung unterliegt das IFP den Vorschriften für öffentliche Industrie- und Handelsunternehmen. “ Auch wenn für das IFP kein staatlicher Rechnungsführer bestellt ist, deutet Einiges darauf hin, dass im Fall der Schließung auch die Schulden von EPIC ohne staatlichen Rechnungsführer auf den Staat oder ein anderes öffentliches Unternehmen übertragen würden. Die Kommission verweist auf die in den Erwägungsgründen 49 und 50 der Eröffnungsentscheidung genannten Beispiele „Charbonnages de France“ und „ERAP“, die beweisen, dass im Fall der Auflösung eines EPIC, auch ohne staatlichen Rechnungsführer, die Übertragung der Rechte und Pflichten auf eine andere öffentliche Einheit oder den Staat nicht nur möglich ist, sondern vom Markt ganz eindeutig in Betracht gezogen wird.
(21) Siehe auch Erwägungsgründe 31 bis 36 in Abschnitt 2.3 des Beschlusses in der Sache C 56/2007.
(22) Siehe auch Erwägungsgrund 37 in Abschnitt 2.4 des Beschlusses in der Sache C 56/2007.
(23) Siehe insbesondere die Schreiben der französischen Behörden vom 18. Juli 2006, 30. Januar 2008 und 26. Juni 2008.
(24) Die Kommission betont, dass diese Argumente bereits in Abschnitt 3 („ Stellungnahmen und Vorschläge der französischen Behörden “) des Beschlusses in der Sache C 56/2007 dargelegt wurden. Zur Vereinfachung wird die Kommission daher so oft wie möglich auf diesen Beschluss verweisen.
(25) Entscheidung des Conseil d'État vom 1. April 1938, Société de l'hôtel d'Albe, Sammlung S. 341.
(26) Urteile des Conseil d'État in der Rechtssache Campoloro vom 10. November 1999 und 18. November 2005. Siehe Erwägungsgrund 59 der Eröffnungsentscheidung.
(27) Siehe die am 23. Januar 2008 und 27. Oktober 2009 in der Sache La Poste übermittelten Stellungnahmen der französischen Behörden, auf die sie bei diesem Verfahren bezüglich des öffentlichen Unternehmens IFP entsprechend verwiesen.
(28) Siehe Bericht des Conseil d'État für das Jahr 2006, S. 69.
(29) Siehe die am 27. Oktober 2009 im Rahmen des Beschlusses in der Sache C 56/2007 übermittelten Stellungnahmen der französischen Behörden.
(30) Die französischen Behörden betonen, dass im Gegenteil bei der Umwandlung der Administration des Postes et Télécommunications in eine eigenständige juristische Person im Jahr 1991 eine explizite Bürgschaft gewährt worden sei, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn La Poste als ein einem EPIC gleichgestelltes Unternehmen aufgrund ihres Status über eine Staatsbürgschaft verfügt hätte. Auch der ERAP und der Agence Française du Développement, bei denen es sich ebenfalls um EPIC handelt, seien explizite Bürgschaften gewährt worden.
(31) „ La responsabilité des AAI dotées de la personnalité juridique: coup d’arrêt à l’idée de ‚garantie de l’Etat‘ “ (Haftung unabhängiger Verwaltungsbehörden mit Rechtspersönlichkeit: Schluss mit der Idee von der „Staatsbürgschaft“), D. Labetoulle, RJEP/CJEG Nr. 635, Oktober 2006.
(32) Siehe Stellungnahmen der französischen Behörden vom 23. Januar 2008 in der Sache La Poste.
(33) Conseil d'Etat, 10. November 1999, Société de gestion du port de Campoloro, Sammlung S. 3409.
(34) Conseil d'Etat, 18. November 2005, Société de gestion du port de Campoloro.
(35) „ Le Préfet face à l’inexécution par une collectivité territoriale d’un jugement la condamnant pécuniairement “ (Der Präfekt angesichts der Nichterfüllung eines Urteils, mit dem eine Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Gebietskörperschaft), P. Bon, RFDA – März/April 2006, S. 341. „ Le pouvoir de substitution du préfet en cas d’inexécution de la chose jugée par les collectivités territoriales “ (Das Eintrittsrecht des Präfekten im Fall der Nichterfüllung rechtskräftiger Urteile durch Gebietskörperschaften), AJDA, 23. Januar 2006, S. 137.
(36) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.
(37) Das Verfahren, das im Fall der Zahlungsfähigkeit des IFP angestrengt würde, müsste klar definiert und öffentlich sein.
(38) Bei diesem Verfahren müsste es sich entweder um das privatrechtliche Verfahren handeln oder um ein Verfahren, das den Gläubigern des IFP nicht mehr Ansprüche verschafft, als sie nach dem Handelsrecht hätten.
(39) Den französischen Behörden zufolge ist die Erfüllung dieser Kriterien hinreichend, um das Vorliegen eines Vorteils auszuschließen, aber nicht notwendig. Ihrer Ansicht nach wäre es kontraintuitiv, davon auszugehen, dass sich angebliche Vermutungen zu dem im Insolvenzfall zur Anwendung kommenden Verfahren in günstigeren Finanzierungsbedingungen niederschlagen könnten.
(40) Nach Auffassung Frankreichs müsste das Unternehmen unter diesen Umständen zunächst Verhandlungen mit seinen Gläubigern zur Aufstellung eines Schuldensanierungsplans aufnehmen. Sollte dieser Plan als unzureichend betrachtet werden oder keine Überwindung der finanziellen Schwierigkeiten ermöglichen und keine neue Einigung mit den Gläubigern – oder einigen von ihnen – zustande kommen, könnten die Gläubiger dann das zuständige Gericht anrufen, um den Schuldner verurteilen und somit ihre Forderung anerkennen zu lassen. Dabei käme das mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 eingeführte Verfahren zur Anwendung. Es könnte gegebenenfalls dazu führen, dass die Aufsichtsbehörde an die Stelle des Exekutivorgans des IFP tritt, um die zur Begleichung der Schulden aus den Mitteln des Unternehmens erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Sollte bei dem mit dem Gesetz vom 16. Juli 1980 eingeführten Verfahren festgestellt werden, dass die Vermögenswerte des IFP nicht ausreichen, und es der Aufsichtsbehörde somit faktisch nicht möglich sein, mangels veräußerbarer Vermögenswerte die zur Begleichung der Schulden erforderlichen Mittel zu erschließen, wäre Frankreich zufolge das im Gesetz vom 16. Juli 1980 vorgesehene Verfahren beendet.
(41) Nach Artikel L. 225-258 Code de commerce muss, wenn das Eigenkapital einer Gesellschaft auf weniger als die Hälfte ihres gesamten Kapitals sinkt, dies von der Hauptversammlung festgestellt werden und beschlossen werden, ob die Gesellschaft vorzeitig aufgelöst werden soll. Wenn beschlossen wird, die Unternehmenstätigkeit fortzuführen, ist die Gesellschaft verpflichtet, ihr Eigenkapital spätestens bei Abschluss des zweiten Geschäftsjahres, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Verluste festgestellt wurden, wieder auf mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals aufzustocken bzw., wenn das Kapital nicht aufgestockt werden konnte, das Kapital herabzusetzen.
(42) EuGH 21. März 1991, Italien/Kommission, Rechtssache C-303/88, Slg. I-1433, Randnr. 21.
(43) Siehe insbesondere EuGH 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-482/99 („Stardust Marine“), Slg. I-4397, Randnrn. 68 bis 83.
(44) Europäische Kommission, 21. Dezember 2005, Staatliche Beihilfe N 531/2005 – Frankreich – Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der „Banque Postale“.
(45) EuGeI 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE/Kommission, Rechtssache T-68/03, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht. Siehe in diesem Sinne auch EuGeI 1. Juli 2008, Deutsche Post AG/Kommission, Rechtssache T-266/02, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 92: „ Außerdem muss die Kommission prüfen, ob der Empfänger einer Beihilfe tatsächlich einen Vorteil erlangt hat. “
(46) Dekret Nr. 81-501. Zum Zeitpunkt des Vorschlags der französischen Behörden handelte es sich bei den Durchführungsbestimmungen um das Dekret Nr. 81-501 vom 12. Mai 1981 zur Durchführung des Gesetzes vom 16. Juli 1980 über die von Behörden verhängten Zwangsgelder und über die Erfüllung von Urteilen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts und zur „Section du rapport et des études“ des Conseil d'Etat (Décret d'application était le décret no 81-501 du 12 mai 1981 pris pour l'application de la loi du 16 juillet 1980 relative aux astreintes prononcées en matière administrative et à l'exécution des jugements par les personnes morales de droit public et relatif à la „section du rapport et des études“ du Conseil d'État).
(47) Die Bestimmung des Dekret würde nach der Änderung wie folgt lauten:
„ Ist die Inverzugsetzung bei Verstreichen dieser Fristen ergebnislos geblieben, stellt der Vertreter des Staates bzw. die Aufsichtsbehörde die Ausgabe in den Haushalt der betreffenden Körperschaft bzw. des betreffenden öffentlichen Unternehmens ein. Er stellt gegebenenfalls die erforderlichen Mittel im Haushalt der Körperschaft oder des Unternehmens bereit, indem er die noch freien, für andere Ausgaben vorgesehenen Mittel senkt oder die Ressourcen erhöht “ (Änderungen unterstrichen).
(48) Die französischen Behörden verweisen auf Erwägungsgrund 68 der Eröffnungsentscheidung, in dem die Kommission die Auffassung vertritt, dass durch den Vorschlag der französischen Behörden, die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz vom 16. Juli 1980 zu ändern, „ nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Versiegen der Mittel des IFP ein Gläubiger, dessen Forderung im Rahmen der Anwendung des Gesetzes von 1980 nicht befriedigt worden sein sollte, den Rechtsweg beschreitet, um auf der Grundlage der Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor den öffentlichen Lasten den Staat zur Haftung heranzuziehen “.
(49) Conseil d'Etat, 16. November 1998, Sille: „ Auch wenn - wie die Richter im ersten Rechtszug erkannt haben - die Haftung des Staates, selbst die verschuldensunabhängige, wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Bürger vor den öffentlichen Lasten ausgelöst werden kann, wenn eine rechtmäßig ergriffene Maßnahme zur Folge hat, dass einer natürlichen oder juristischen Person ein besonderer Schaden von gewisser Schwere entsteht, so ist dies im vorliegenden Fall nicht gegeben, da Herr Sille als Fachmann der Immobilienbranche um die Unwägbarkeiten wissen musste, die zwangsläufig auf der Durchführung eines Bauvorhabens wie dem in diesem Fall geplanten lasten, für dessen Durchführung insbesondere die Bestimmungen des Flächennutzungsplans geändert und die Zustimmung des Gemeinderats erhalten werden mussten, so dass Herr Sille mit der Möglichkeit rechnen musste, dass dieses Vorhaben angesichts der Ergebnisse der öffentlichen Auflegung des Plans und der feindseligen Einstellung gegenüber dem Projekt von der Gemeinde aufgegeben werden könnte. Da er dieses Risiko in Kenntnis der Sachlage einging, kann er nicht geltend machen, dass er einen ungewöhnlich hohen Schaden erlitten habe und die Gemeinde für die finanziellen Folgen, die sich aus dem Verzicht auf das Projekt für ihn ergeben hätten, aufkommen müsse.“
(50) Conseil d'Etat, 10. Juli 1996, Meunier: „ Mit der Auffassung, dass sich aus der Entscheidung, das Geschäft an einem solchen Ort einzurichten, und aus einem Schreiben der Stadtverwaltung über die Möglichkeit von Erdbewegungen ergibt, dass der Beteiligte die Instabilitätsrisiken, denen sein Betrieb ausgesetzt war, in Kenntnis der Sachlage akzeptiert hat, hat der Cour administrative d'appel den Sachverhalt frei gewürdigt. Mit der Auffassung, dass einem Beteiligten aufgrund eines Schadens, der auf einem Umstand beruht, dem sich der Beteiligte bewusst ausgesetzt hat, kein Schadenersatzanspruch erwächst, hat das Gericht die für die Amtshaftung geltenden Regeln nicht missachtet. “
(51) EuG 21. Mai 2010, Frankreich/Kommission, verbundene Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht. In diesem Urteil entschied das Gericht, dass die Kommission „ eine etwaige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage von FT […], die sich aus diesem Angebot [die Vereinbarung über den Aktionärsvorschuss, die von FT weder unterzeichnet noch ausgeführt wurde] für FT (…) gegenüber der für sie bestehenden Möglichkeit (…) hätte ergeben können “, nicht dargetan habe (Randnr. 254) und dass die Kommission „ nicht allein auf der Grundlage eines einseitigen Angebots des Staates, eine Kreditlinie bestimmter Höhe einzuräumen, annehmen [kann], dass sich dieses Angebot für den Begünstigten wirtschaftlich vorteilhaft auswirkt, ohne die Durchführungsbedingungen des fraglichen Kreditvertrags – insbesondere die für die Gewährung und die Tilgung des Kredits – zu berücksichtigen, schon gar nicht, wenn der Begünstigte dieses Angebot nicht angenommen und sich stattdessen lediglich zu den Marktbedingungen refinanziert hat “ (Randnr. 255) (Unterstreichungen von den französischen Behörden hinzugefügt).
(52) EuGH 7. März 1990, Rechtssache Krantz.
(53) EuGH 2. September 2010, Rechtssache Deutsche Post AG.
(54) Die französischen Behörden verweisen auf ihre Schreiben vom 7. Mai und 9. Juni 2008.
(55) Die französischen Behörden verweisen auf ihre Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 3. August 2007.
(56) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(57) Europäische Kommission, 3. Februar 2004, „ A report on the functioning of public procurement markets in the EU “.
(58) UOP Limited gibt an, auf den Märkten für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen für die Mineralölraffination, Gasbehandlung, Petrochemie und die meisten verarbeitenden Industrien tätig zu sein. Sie teilt mit, sich mit der Konzeption, Umsetzung und Vergabe von Lizenzen sowie mit der Instandhaltung verfahrenstechnischer Anlagen zu befassen, beispielsweise im Bereich der Mineralölverarbeitung, Kraftstoffentschwefelung und Petrochemietechnologien. Zudem produziert UOP Limited nach eigenen Angaben Katalysatoren, Molekularfilter, Adsorptionsmittel und andere Spezialausrüstungen. Die Gesellschaft teilt mit, in verschiedenen Mitgliedstaaten präsent zu sein (Österreich, Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Irland, Italien, Niederlande, Portugal, Polen, Slowakei, Spanien, Schweden und Vereinigtes Königreich), Repräsentanzen in Belgien, Frankreich und Deutschland zu besitzen und über zwei Produktionsstätten in Brimsdown/Enfield (Vereinigtes Königreich) und in Reggio Calabria (Italien) zu verfügen.
(59) UOP Limited verweist auf die Seite http://www.axens.net/about/history.html mit Stand vom 20. November 2008.
(60) Beispielsweise im Hinblick auf den Ausstoß und die Reinheit der Erzeugnisse oder den Rohstoffverbrauch.
(61) Die französischen Behörden verweisen auf Fußnote 3 der Entscheidung im Fall N 531/2005.
(62) Diese Mitteilung besteht seit […] (*) und wurde regelmäßig aktualisiert und von […] (*) bestätigt. Die französischen Behörden übermittelten im Anhang zu ihrem Schreiben die Fassung […] (*).
(63) Die französischen Behörden verweisen auf das Schreiben von UOP Limited vom 23. Januar 2009, das ihrer Ansicht nach die Argumentation unter Ziffer 3 (b) des Schreibens vom 28. November 2008 aufgreift.
(64) Diese Rahmenlizenz berechtigt Axens, das derzeitige und zukünftige geistige Eigentum des staatlichen Unternehmens IFP vor allem im Bereich Verfahren in ihrem Geschäftsbereich zu nutzen, um für ihre Kunden technische Leistungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren zu erbringen und ihnen zur Nutzung der damit verbundenen Technologien Unterlizenzen für die entsprechenden Patente zu erteilen.
(65) Diese Produktlizenz berechtigt Axens, das derzeitige und zukünftige technologische Know-how des IFP in ihrem Geschäftsbereich zu nutzen, um Katalysatoren, Adsorptionsmittel, Abscheidungsmittel, Ausrüstung sowie andere Produkte und Software, die vom staatlichen Unternehmen IFP entwickelt wurden, herzustellen und an ihre Kunden zu verkaufen.
(66) […] (*).
(67) Schreiben der französischen Behörden vom 13. Oktober 2008, Randnr. 203.
(68) Siehe Abschnitt 4.1.1 C „ Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer Staatsbürgschaft für La Poste “ in den Erwägungsgründen 251 bis 255 des Beschlusses in der Sache C 56/2007.
(69) Vor der Umwandlung von La Poste in eine Aktiengesellschaft war ihr Status, wie in Erwägungsgrund 12 (Fußnote 11) angegeben, dem eines EPIC gleichzusetzen.
(70) Entscheidung des Conseil d'État in der Rechtssache Société de l'hôtel d'Albe vom 1. April 1938, Sammlung S. 341.
(71) Urteile des Conseil d'État in der Rechtssache Campoloro vom 10. November 1999 und 18. November 2005.
(72) In diesem Urteil lehnte der Conseil d'État es lediglich ab, dem direkt an das Ministerium für öffentliche Arbeiten gerichteten Antrag des Gläubigers stattzugeben. Die Inanspruchnahme einer Garantie setzt nun aber die Zahlungsunfähigkeit voraus und nicht, dass der Staat auf einfaches Anfordern des Gläubigers verpflichtet ist, die Schulden eines öffentlichen Unternehmens zu begleichen.
(73) Die Kommission verweist auf ihre Prüfung der Rechtssache Camporolo in Abschnitt 4.1.1.A.b.3 des Beschlusses in der Sache C 56/2007.
(74) Im Fall des Unzulänglichkeit der Vermögenswerte des IFP nach der Änderung seines Status wären dagegen alle Gläubiger unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung ihrer Forderung in einer vergleichbaren Lage, nämlich, dass das IPF nicht den Verfahren für die Sanierung und Liquidation von Unternehmen in Schwierigkeiten nach allgemeinem Recht unterliegt. Alle Gläubiger des IFP hätten die Sicherheit, dass ihre Forderungen letztendlich beglichen werden, wie unter Punkt A. b ausgeführt wird.
(75) Das Bestehen dieser zweiten Kategorie, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 34 des LOLF fällt, erklärt, dass die Rechtsprechung zur Bürgschaft für Konzessionsinhaber über das Jahr 2001 hinaus fortgilt. Sie erklärt auch, dass der Staat immer dann, wenn er Aktionär oder Gesellschafter eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe ist, dessen bzw. deren Haftung für Verbindlichkeiten nicht durch das Handelsrecht begrenzt wird, nicht verpflichtet ist, dies im Haushaltsgesetz anzugeben. Die Kommission weist nachdrücklich darauf hin, dass die hier geprüfte Garantie auf dem EPIC-Status des IFP beruht, dass es sich um eine Garantie handelt, die den Staat und das IFP bindet (da die Gläubiger des IFP nur indirekt begünstigt sind), und dass sich diese Garantie nicht nur auf die Begleichung einzelner Forderungen bezieht, sondern auch auf den Fortbestand des IFP und/oder seiner Verpflichtungen.
(76) EuGeI 26. Juni 2008, SIC/Kommission, Rechtssache T-442/03, Slg. 2008 II-1161, Randnrn. 124-127. Siehe auch die Garantiemitteilung.
(77) Insbesondere nicht bei der Umwandlung des IFP, von France Télécom, Gaz de France, EDF und ADP.
(78) Nach Ansicht der französischen Behörden wäre es nicht erforderlich gewesen, eine explizite Bürgschaft für die von der Administration des Postes et Télécommunications eingegangenen Verpflichtungen, die auf La Poste übertragen wurden, zu gewähren, wenn Letztere aufgrund ihres Status über eine Staatsbürgschaft verfügt hätte. Dies sei jedoch mit einem Erlass vom 31. Dezember 1990 geschehen.
(79) „ La responsabilité des AAI dotées de la personnalité juridique: coup d’arrêt à l’idée de ‚garantie de l’Etat‘ “ (Haftung unabhängiger Verwaltungsbehörden mit Rechtspersönlichkeit: Schluss mit der Idee von der „Staatsbürgschaft“), D. Labetoulle, RJEP/CJEG Nr. 635, Oktober 2006.
(80) Hierzu verweist die Kommission auch auf Abschnitt 4.1.1.A.b.3 des Beschlusses in der Sache C 56/2007.
(81) Die Kommission verweist auf die Erwägungsgründe 139 bis 141 des Beschlusses in der Sache C 56/2007. Der folgende Teil der Schreibens wurde von den Verfassern des Berichts für 1995 veröffentlicht (S. 219): „ Der Conseil d'Etat vertritt […] die Auffassung, dass die Staatsbürgschaft für den Crédit Lyonnais und das Comptoir des Entrepreneurs anlässlich des Gesetzesentwurfs zum Eingreifen des Staates bei den Sanierungsplänen für diese Unternehmen mangels expliziter gesetzlicher Bestimmungen auf dem Status der Einrichtung als öffentliches Unternehmen beruhen wird. “
(82) Siehe Ziffer 5 des Anhangs zu diesem Schreiben, in dem verschiedene Rechtsakte genannt werden, u. a. beispielsweise das „ Ministerialschreiben oder eine andere Grundlage “.
(83) In einer Erläuterung im Anhang des Schreibens, und zwar in Abschnitt 3 mit der Überschrift „ Die Erfahrungen mit dem Abruf von Garantiebeträgen und die Rechtsprechung des Conseil haben es ermöglicht, einige Musterbeispiele für implizite Bürgschaften herauszuarbeiten “ wird angegeben, dass „ bestimmte Rechtsformen von ihrem Aufbau her die Haftung ihrer Aktionäre beinhalten, insbesondere die Société en nom collectif (SNC, offene Handelsgesellschaft) und die Groupements d’intérêt économique (GIE, Wirtschaftliche Interessengemeinschaften). Im Fall der beiden letzten Rechtsformen werden sich Dritte systematisch an den Staat als Aktionär wenden. Gleiches gilt für die Gründung öffentlicher Unternehmen und bestimmte Übernahmen von Beteiligungen an Sociétés anonymes (Aktiengesellschaften) “.
(84) Auf die geltenden Bestimmungen, d. h. das Gesetz vom 16. Juli 1980, das Dekret vom 20. Mai 2008 zur Ersetzung des Dekrets vom 12. Mai 1981 und das Rundschreiben vom 16. Oktober 1989 wurde im vorliegenden Beschluss im Zusammenhang mit der Beschreibung der Maßnahme hingewiesen.
(85) Das Gesetz vom 16. Juli 1980 sieht vor: „ Wenn das Beschlussfassungsorgan der Körperschaft oder des Unternehmens diese Mittel nicht bereitgestellt oder erschlossen hat, trägt […] die Aufsichtsbehörde dafür Sorge und nimmt gegebenenfalls die Zahlungsanweisung von Amts wegen vor “.
(86) In dem Dekret vom 12. Mai 1981, das in diesem Punkt durch das Dekret von 2008 nicht geändert wird, wird präzisiert, dass der Vertreter des Staates oder die zuständige Aufsichtsbehörde die Mittel gegebenenfalls bereitstellt, indem er bzw. sie „ die noch freien, für andere Ausgaben vorgesehenen Mittel senkt oder die Ressourcen erhöht “.
(87) Die Kommission verweist auf Abschnitt 4.1.1.A.b.d des Beschlusses in der Sache C 56/2007.
(88) Im Rahmen der Beihilfesache La Poste bestritten die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2009 die „Unmöglichkeit“ für La Poste, Eigenmittel zu mobilisieren, und führten dabei zwei Argumente an, von denen sich allerdings das erste, das die Preise von La Poste betrifft, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, da die Preise des IFP im Gegensatz zu denen von La Poste nicht reguliert sind.
(89) Die Kommission verweist auf die Randnummern 112 und 113 des Schreibens der französischen Behörden vom 23. Januar 2007 im Rahmen der Sache La Poste.
(90) Weitere Ausführungen zum Standpunkt der französischen Behörden siehe insbesondere Abschnitt 3.1.1.B.a.2 des Beschlusses in der Sache C 56/2007.
(91) EGMR 6. Dezember 2006, Société de gestion du port de Campoloro und Société fermière de Campoloro/Frankreich, Nr. 57516/00. Der EGMR hat in der Rechtssache Campoloro alle Verbindlichkeiten, die die Gemeinde Santa-Maria-Poggio gegenüber den beiden klagenden Gesellschaften hatte, dem Staat auferlegt.
(92) In dem Urteil ist zu lesen: „ [Die französische Regierung] vertritt die Auffassung, dass nur objektive Gründe, die ausschließlich mit der materiellen Unmöglichkeit für die Gemeinde zusammenhängen, ausreichende Mittel bereitzustellen, die vollständige Erfüllung der Urteile verzögert haben. “ […] „ Die Regierung bleibt daher dabei, dass die Nichterfüllung der Urteile nicht auf einer vorsätzlichen Unterlassung der Behörden, des Staates oder der Gemeinde, beruht. Das Fehlen von Mitteln ist kein Vorwand, sondern Realität aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person als Schuldner. “ […] „ Die Nichtbegleichung der Schuld beruht ausschließlich auf den finanziellen Schwierigkeiten der Gemeinde, und diese Umstände sind weder geeignet, die Körperschaft aus ihren Verpflichtungen zu entlassen, noch, ihre Schuldenlast auf den Staat zu übertragen (CE, Batz sur Mer, 25. September 1970). Nach den nationalen Rechtsvorschriften gibt es keine Rechtsgrundlage für ein Eintreten des Staates an die Stelle der Gemeinde zur Zahlung der Entschädigungen. Diese Substitution kann genauso wenig auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention beruhen, da eine solche Lösung im Widerspruch zum Begriff der Rechtspersönlichkeit stehen würde, der eine Unabhängigkeit und ein Sondervermögen voraussetzt. “
(93) „ So ist im nationalen Recht keine Maßnahme vorgesehen, die im Fall der Zahlungseinstellung der Gemeinde Abhilfe schafft. “ […] „ Der Staat kann sich nicht seiner Verpflichtung, die gerichtlichen Entscheidungen zu erfüllen, entledigen, indem er sich auf fehlende Mittel oder die Autonomie der Gebietskörperschaften beruft, die er bis heute nicht hat garantieren können, da die Gemeinde nicht in der Lage ist, ihre Schulden zu begleichen. Die Kläger prangern infolgedessen das Unvermögen des Staates an, positive Maßnahmen zu ergreifen, die es der Gemeinde ermöglicht hätten, den ihr obliegenden Zahlungspflichten nachzukommen. “ „ Die Kläger stellen fest, dass der Conseil d'Etat in seinem Urteil vom 18. November 2005 entschieden hat, dass der Gesetzgeber dem Vertreter des Staates bei Nichterfüllung eines Gerichtsurteils seitens einer Gebietskörperschaft die Befugnis geben wollte, an die Stelle der Organe dieser Körperschaft zu treten, um die zur umfassenden Erfüllung dieser Gerichtentscheidung erforderlichen Mittel bereitzustellen oder zu erschließen. Auf der Grundlage dieser Versäumnisse des französischen Staates beantragen die Kläger die Feststellung der Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 und die damit verbundene Entschädigung, wobei dies keinen Widerspruch zum Begriff der Rechtspersönlichkeit oder zur Unabhängigkeit und zum Sondervermögen darstellt. “
(94) „ Dass es den Beteiligten unmöglich ist, eine Erfüllung dieser Urteile zu erhalten, stellt eine Einmischung in ihr Eigentumsrecht dar, das unter den ersten Satz des ersten Unterabsatzes von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls fällt. Die Regierung hat diese Einmischung nicht gerechtfertigt, und der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass Mittelknappheit eine solche Unterlassung nicht legitimieren kann. “ „ Alles in allem vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Kläger aufgrund der unterbliebenen Zahlung der Summen, auf sie in Erfüllung der genannten Urteile vom 10. Juli 1992 Anspruch hatten, eine besondere und übermäßig hohe Belastung erlitten haben und noch immer erleiden. Demnach liegt eine Verletzung von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls vor. “
(95) „ Angesichts der bisherigen Ausführungen vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass es dem beklagten Staat obliegt, die Zahlung der Forderungen, auf die die Kläger bzw. deren Anspruchsberechtigte seit den Urteilen des Verwaltungsgerichts von Bastia vom 10. Juli 1992 Anspruch haben (ibidem), einschließlich der Zinsen bis zum Tag der Verkündung dieses Urteils, sicherzustellen. “
(96) Die Kommission möchte auf die Ausdrucksweise des EGMR hinweisen, der nicht von einer möglichen Haftung des Staates spricht, sondern davon, dass es dem Staat obliegt, die Zahlung „ sicherzustellen “. Diese Ausdrucksweise deutet eher auf eine Garantie als auf eine Haftung hin.
(97) Ein innerstaatlicher rechtlicher Mechanismus kann somit durchaus als implizite Garantie ausgelegt werden.
(98) EGMR 13. Mai 1980, Artico/Italien, Reihe A Nr. 37: Der EGMR entschied, dass, wenn eine Nichterfüllung einer anderen Person als dem Staat zuzurechnen ist, es dem Staat als dem Schuldner der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Zusicherung obliegt, so zu handeln, dass dem Kläger das mit diesem Artikel zuerkannte Recht tatsächlich zukommt.
(99) EGMR 19. März 1997, Bourdov/Russland, Nr. 59498/00: Der Gerichtshof entschied ferner, dass „ eine Behörde des Staates fehlende Mittel nicht zum Vorwand nehmen kann, um ihre Schuld nicht zu begleichen “.
(100) Die Kommission verweist insbesondere auf ihre Argumentation im Beschluss in der Sache C 56/2007 zur Wirkung der Übernahme einer öffentlichen Einrichtung in eine andere Einheit, auf die auch die Rechte und Pflichten übergehen würden, auf die Haftung des Staates. Sollte dieser daraufhin die Schulden dieser Einrichtung gegenüber einem Dritten begleichen müssen, wäre in keinem Vertrag und keinem rechtlich verbindlichen Dokument vorgesehen, dass der Staat nicht zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten dieser öffentlichen Einrichtung gegenüber den Gläubigern der übernommenen Einrichtung verpflichtet ist, weil dies für niemanden absehbar war. Durch einen Mechanismus zur Umwandlung (Verschmelzung, Übernahme) bestimmter Einrichtungen innerhalb des öffentlichen Sektors könnte das IFP gegenüber Dritten zum Schuldner werden, ohne dass eine Begrenzung der Haftung des Staates vertraglich vorgesehen werden konnte.
(101) Wie in Kapitel B dieses Abschnitts dargelegt wird, hätte ein Gläubiger des IFP, dessen Forderung im Wege eines Antrags auf Erfüllung seiner Einzelforderung nicht bedient worden sein sollte, noch immer die Hoffnung, dass sie im Rahmen einer vom Staat finanzierten globalen Sanierung des IFP beglichen wird.
(102) Der Begriff des „begründeten Irrtums“ (erreur légitime), der Rechtswirkung entfalten kann, ist mit der Rechtsscheintheorie verknüpft. Nach dem französischen Rechtswörterbuch „Vocabulaire juridique“ von Cornu, ist der Rechtsschein der „ Eindruck, der – absichtlich oder unabsichtlich – durch die Vereinigung äußerlicher Merkmale entsteht, in denen sich üblicherweise ein Zustand oder eine Funktion (Bevollmächtigter, Erbe, Eigentümer usw.) ausdrückt und die den Anschein erwecken, dass die Person, die mit diesen Merkmalen ausgestattet ist, tatsächlich diesen Zustand oder diese Funktion hat “. Die Rechtsscheintheorie ist eine „ prätorische Theorie, gemäß der allein der Rechtsschein genügt, um Wirkung gegenüber Dritten zu entfalten, die infolge eines begründeten Irrtums die tatsächliche Rechtslage nicht erkennen konnten “. Die Rechtsscheintheorie ermöglicht es in der Rechtsprechung (EGMR 7. Juni 2001, Rechtssache Kress) wie im Privatrecht, die Rechtswirkung eines Vertrages festzustellen, dessen eine Partei in begründeter Weise auf einen einfachen Rechtsschein vertraut hat. Zu nennen sind hier auch der Rechtsschein des Sitzes oder Wohnsitzes (domicile apparent) oder im öffentlichen Recht der Rechtsschein des faktischen Beamten (fonctionnaires de fait), deren Entscheidungen als ordnungsgemäß gelten. Diese Theorie erleichtert die Beweisführung zum Vorliegen eines rechtlichen Merkmals oder einer Rechtswirkung, wenn diese in keinem Rechtstext ausdrücklich erwähnt werden.
(103) Unterscheidung anhand der Ausführungen in der Dissertation von S. Carpi-Petit „ Les successions en droit administratif “ (Die Nachfolge im Verwaltungsrecht) PUR, 2006.
(104) Nach Kenntnis der Kommission wird in keinem Rechtstext ein Wegfall der Schulden festgestellt.
(105) Nach dem Rechtswörterbuch von Cornu ist das Vermögen die „ Gesamtheit der Vermögensgegenstände und Verpflichtungen einer Person (d. h. ihrer in Geld schätzbaren Rechte und Lasten) “.
(106) Die Sachverständige der Kommission in der Sache La Poste verweist auf das einzige bekannte Beispiel für den Fall des Zeitablaufs bei einer öffentlichen Einrichtung, und zwar die Liquidation der Université thématique d'Agen (Erlass vom 15. Juli 2002, JORF vom 23. Juli 2002). Artikel 1 dieses Erlasses besagt, dass der Liquidator dafür zuständig ist, „ dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister die Verteilung der nach Ablauf des Liquidationszeitraums bestehenden Vermögensgegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten und des Saldos der Liquidationsbilanz auf die Universitäten Bordeaux I und Bordeaux IV vorzuschlagen “. Folglich wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Schulden der aufgelösten öffentlichen Einrichtung auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen werden.
(107) Siehe Erwägungsgründe 25 (dritter Gedankenstrich) und 45 sowie Fußnote 20.
(108) EuGeI 13.6.2000, EPAC/Kommission, verbundene Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnrn. 80 und 81.
(109) Kapitel 7.1 der Entscheidung in der Sache C 51/2005.
(110) Artikel 3-1 c der Vereinbarung über industrielle Forschung zwischen dem IFP und Axens und der Vereinbarung über industrielle Forschung zwischen dem IFP und Prosernat, Artikel III.2 der Vereinbarung zwischen dem IFP und Beicip-Franlab.
(111) Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 1985, jetzt Artikel L. 620-2 Code de commerce, lautet: „ Die gerichtliche Sanierung und Liquidation finden auf Kaufleute, in die Handwerksrolle eingetragene Personen, Landwirte und juristische Personen des Privatrechts Anwendung.“ (Unterstreichung hinzugefügt).
(112) Siehe Artikel L. 640-1 Absatz 1 Code de commerce.
(113) Das mit dem Gesetz vom 26. Juli 2005 eingeführte vereinfachte Verfahren käme bei den Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat nicht in Betracht. Denn nach Artikel L. 641-2 Code de commerce kommt dieses vereinfachte Verfahren zur Anwendung, wenn die Vermögensmasse des Schuldners keine Immobilien umfasst, das Unternehmen in den sechs Monaten vor der Eröffnung des Verfahrens nicht mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt hat und der Nettoumsatz des Unternehmens 750 000 EUR oder weniger beträgt. Im Fall der gerichtlichen Liquidation würden diese Tochtergesellschaften somit dem Verfahren „nach allgemeinem Recht“ unterliegen, das in den Erwägungsgründen 143 und 144 zusammengefasst wird.
(114) Siehe Artikel L. 640-4 Code de commerce.
(115) Siehe Artikel L. 640-1 Code de commerce.
(116) Siehe Artikel L. 641-1 Absatz 2 Code de commerce.
(117) Siehe Artikel L. 641-4 Absatz 1 Code de commerce. Im zweiten Absatz desselben Artikels wird ausgeführt, dass nicht bevorrechtigte Forderungen (d. h. Forderungen ohne eine besondere Absicherung) grundsätzlich nicht geprüft werden, wenn offensichtlich ist, dass die Aktiva durch die Gerichtskosten und bevorrechtigten Forderungen in vollem Umfang aufgezehrt werden.
(118) Innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Eröffnungsurteils im Bulletin Officiel des Annonces Civiles et Commerciales (BODACC) müssten alle Gläubiger der betroffenen Tochtergesellschaft des IPF, deren Forderungen vor dem Eröffnungsurteil entstanden sind, ihre Forderungen beim Gläubigervertreter anmelden.
(119) Siehe Artikel L. 643-9 ff. Code de commerce.
(120) Vom Grundsatz, dass das Recht der Gläubiger auf Verfolgung der Ansprüche im Einzelverfahren nicht wieder auflebt, gibt es einige Ausnahmen, vor allem im Fall 1) des Verbots der Geschäftsführung wegen Insolvenzverschleppung oder Veruntreuung des Schuldners (faillite personnelle); 2) der Verurteilung des Schuldners zum Bankrott; 3) eines vorausgegangenen (und mangels Masse beendeten) Liquidationsverfahren, das bei Einleitung des betreffenden Verfahrens weniger als fünf Jahre zurückliegt; 4) des Betrugs gegenüber einem oder mehreren Gläubigern (in diesem Fall lässt das Gericht Einzelverfahren jedes Gläubigers gegen den Schuldner zu). Schließlich kann das Verfahren nach der Beendigung mangels Masse wieder eröffnet werden, wenn sich zeigt, dass Aktiva nicht verwertet wurden oder Maßnahmen im Interesse der Gläubiger während des Verfahrens nicht eingeleitet worden sind.
(121) Mestre zufolge (Lamy Sociétés Commerciales, 2003, Nr.o 1914) ist die Patronatserklärung definiert als „ eine von einer Muttergesellschaft an die Gläubigerbank ihrer Tochtergesellschaft gesandtes Dokument, mit dem diese Muttergesellschaft dem Empfänger Sicherheiten für die Verbindlichkeiten, die ihre Tochtergesellschaft der Bank gegenüber eingegangen ist, in Aussicht stellt. “ Cozian, Viandier und Deboissy (Droit des Sociétés, Litec 16. Ausgabe, Nr. 1992 ff.) hierzu: „ Mit der Unterzeichnung der Patronatserklärung sichert die Muttergesellschaft dem Gläubiger zu, dafür Sorge zu tragen, dass die Tochtergesellschaft in der Lage ist, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen.“ Den von den französischen Behörden übermittelten Angaben zufolge werden die Verbindlichkeiten der privatrechtlichen Tochtergesellschaften des IFP von diesem nicht ausdrücklich besichert.
(122) B. Grimonprez, 2009, „ Pour une responsabilité des sociétés mères du fait de leurs filiales “ (Für eine Haftung der Muttergesellschaften für ihre Tochtergesellschaften), Revue des sociétés, S. 715, Ziffer 8.
(123) Dieser lautet: „ Wenn durch eine Handlung eines Menschen einem anderen ein Schaden zugefügt wird, ist derjenige, der den Schadenseintritt zu verschulden hat, verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.“
(124) Siehe Artikel L. 651-2 Code de commerce.
(125) TC 2. Juli 1984, Commissaire de la République du Loiret/TGI d'Orléans, Sammlung, S. 449; AJDA 1984.562, concl. Labetoulle.
(126) TC 23. Januar 1989, Préfet de la Loire/Tribunal de commerce de Saint-Étienne, Sammlung, S. 291; D. 1989.367, concl. Frau F. Flipo; D. 1898.370, note P. Amselek und F. Derrida.
(127) Schlussanträge des Commissaire du gouvernement Emmanuel Glaser in der Rechtssache CE (3/8 SSR), 5. Dezember 2005, Département de la Dordogne, Klage Nr. 259748; siehe insbesondere: Bulletin Juridique des Collectivités Locales Nr. 2/06, „ La faillite d'un comité d'expansion économique entraîne-t-elle la responsabilité du département qui l'a créé? “ (Löst der Konkurs eines Ausschusses für wirtschaftliche Entwicklung die Haftung des Départements aus, das ihn eingerichtet hat?), S. 138–143.
(128) TC 15. November 1999, Comité d'expansion de la Dordogne/Département de la Dordogne, Slg., S. 479; AJDA 1999.992, chron. Frau P. Fombeur und M. Guyomar.
(129) TC 8. Februar 1873, Slg. 1. supplt. 61, concl. David; GAJA, 15. Ausg., Nr. 1.
(130) TC 20. November 2006, SEM Olympique d'Alès en Cévennes, Slg., concl. Stahl.
(131) Gegenstand der SEM Olympique d'Alès en Cévennes waren insbesondere die Organisation kostenpflichtiger Sportveranstaltungen, das Verpflichten und Trainieren der Spieler und die Förderung der Profi-Mannschaft der Stadt mit allen Mitteln.
(132) Die SEM Olympique d'Alès en Cévennes finanzierte sich aus den betrieblichen Erträgen, die überwiegend aus Eintrittsgeldern der Zuschauer, Werbung, Sponsoring und Zuschüssen der französischen Fußballliga und des französischen Fußballverbandes kamen.
(133) Vermarktung von Katalysatoren und Technologien für die Raffination und Petrochemie bei Axens; Verlegung und Vertrieb von spezieller Software und Durchführung von Studien und Beratung bei Beicip-Franlab; Vermarktung von Ausrüstungen im Bereich der Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung und zugehörige Dienstleistungen bei Prosernat.
(134) Als berufsständische Einrichtung war das IFP kein öffentliches Unternehmen, sondern eine juristische Person des Privatrechts (CE, 5/3 SSR, 7. Dezember 1984, 16900 22572, veröffentlicht in der Sammlung Lebon). Diese Auslegung wurde in einem Gutachten der Section des finances (Finanzabteilung) des Conseil d'État im Jahr 1997 bestätigt, das vom Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie befasst worden war (Section des finances - Gutachten Nr. 360 991 vom 26. August 1997).
(135) Siehe Artikel L. 621-2 Absatz 2 Code de commerce: „ Auf Antrag des Verwalters, des gerichtlich bestellten Bevollmächtigten, der Staatsanwaltschaft oder vom Amts wegen kann das Verfahren im Fall der Verschmelzung ihres Vermögens mit dem des Schuldners oder bei Fiktivität der juristischen Person auf ein oder mehrere Personen ausgedehnt werden. Dabei ist weiterhin das Gericht zuständig, welches das ursprüngliche Verfahren eingeleitet hat. “ (Unterstreichung hinzugefügt).
(136) B. Grelon und C. Dessus-Larrivé, „ La confusion de patrimoines au sein d'un groupe “ (Die Verschmelzung von Vermögen innerhalb einer Gruppe), Rev. sociétés 2006. 281, Nr. 3.
(137) Siehe insbesondere Erwägungsgrund 158.
(138) Com. 16. Oktober 2001, Act. proc. coll. 2001-20, Nr. 256; Com. 8. Januar 2002, Act. proc. coll. 2002-6, Nr. 70.
(139) Cour de cassation, Chambre commerciale, 19. April 2005, Nr. 05-10094 (Metaleurop), D. 2005. AJ. 1225, obs. A. Lienhard und somm. 2013, obs. F.-X. Lucas; JCP E 2005. 721, note B. Rolland und chron. 1274, obs. P. Petel.
(140) Com. 10. Januar 2006, Rev. sociétés 2006. 629, note P. Rousel Galle.
(141) Siehe Fußnote 117.
(142) P. Roussel Galle, note préc.; P. Delmotte, „ Les critères de la confusion de patrimoines dans la jurisprudence de la Cour de cassation “ (Die Kriterien für die Verschmelzung des Vermögens in der Rechtsprechung des Cour de cassation), RJDA 2006-6. 539, Nr. 14.
(143) Siehe Erwägungsgrund 132 der Entscheidung in der Sache C 51/2005.
(144) Und damit erst recht die von UOP Limited in ihrer Stellungnahme angeführte Tatsache, dass die Mitarbeiter des IFP und von Axens ihre Kunden bisweilen gemeinsam aufsuchen.
(145) Com. 13. Oktober 1998, Bull. Joly 1999. 58, note P. Seerlooten.
(146) Den Verfassern des in Erwägungsgrund 165 genannten parlamentarischen Berichts zufolge ist eine Gesellschaft, die zu dem Zweck gegründet wurde, die Schulden einer anderen Gesellschaft, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zu begleichen, und die deren Geschäftstätigkeit in denselben Räumen, mit denselben Führungskräften, denselben Kunden und demselben Franchisevertrag fortführt, eine fiktive Gesellschaft, die somit die Ausdehnung des Sanierungsverfahrens rechtfertigt.
(147) Insbesondere auf den folgenden Internetseiten: http://www.ifpenergiesnouvelles.fr; http://www.axens.net/; http://www.beicip.com/index.php/eng; http://www.prosernat.com/en/ mit Stand vom 28. Juni 2011.
(148) Anschrift: 1 & 4, avenue de Bois-Préau, 92852 Rueil-Malmaison Cedex – Frankreich.
(149) Anschrift: Rond-point de l'échangeur de Solaize, BP 3, 69360 Solaize – Frankreich.
(150) Anschrift: Hélioparc Pau-Pyrénées, 2, avenue du Président Pierre Angot, 64000 Pau – Frankreich.
(151) Anschrift: 89, boulevard Franklin Roosevelt – BP 50802, 92508 Rueil-Malmaison Cedex – Frankreich.
(152) Anschrift: 232, Avenue Napoléon Bonaparte – P.O. BOX 213, 92502 Rueil-Malmaison – Frankreich.
(153) Anschrift: 100 -101, Terrasse Boieldieu, 92800 Puteaux – Frankreich.
(154) Information auf der folgenden Website mit Stand vom 28. Juni 2011: http://www.prosernat.com/en/contactus/zoom_image_img20080715219.php.
(155) Cour de cassation, Chambre commerciale, 18. Dezember 2007, Nr. 06-14093.
(156) P. Delebecque, „ Groupes de sociétés et procédures collectives: confusion de patrimoines et responsabilités des membres du groupe “ (Unternehmensgruppen und Insolvenzverfahren: Verschmelzung des Vermögens und Haftung der Mitglieder der Gruppe), Rev. proc. coll. 1998/2, S. 129, Spéc. Nr. 14.
(157) Parlamentarischer Bericht, S. 63.
(158) B. Grimonprez, „ Pour une responsabilité des sociétés mères du fait de leurs filiales “, a.a.O., Ziffer 10.
(159) Ibidem, Ziffer 11.
(160) D. Schmidt, „ La responsabilité civile dans les relations de groupes de sociétés “ (Die Haftpflicht in Beziehungen von Unternehmensgruppen), Rev. sociétés 1981, S. 725.
(161) Die Haftung gegenüber Dritten kann theoretisch auf der Grundlage der Artikel L. 223-22 und L. 225-251 Code de commerce ausgelöst werden.
(162) Was die faktische Geschäftsführung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Muttergesellschaft nicht systematisch als faktischer Geschäftsführer angesehen wird, sondern dass das dies konkret würdigende Gericht fordert, dass der Muttergesellschaft ganz bestimmte Handlungen zugerechnet werden können und bewiesen wird, dass sie unberechtigterweise direkt oder indirekt eine positive und unabhängige Tätigkeit in der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft wahrgenommen hat; siehe insbesondere: Com. 9. Mai 1978, D. 1979. 419, note M. Vasseur. Adde, J.-L. Rives-Langes, „ La notion de dirigeant de fait “ (Der Begriff des faktischen Geschäftsführers), D. 1975. chron. 41; D. Tricot, „ Les critères de la gestion de fait “ (Die Kriterien für die faktische Geschäftsführung), Dr. et patr. Januar 1996, S. 24, zitiert von B. Grimonprez, a.a.O., Ziffer 13.
(163) Außerhalb des Insolvenzrechts erkannte die Handelsrechtsabteilung (chambre commerciale) der Cour de cassation unlängst am 26. März 2008, Nr. 07-11.619 in der Sache Ademe/Elf Aquitaine darauf, dass auch dann, wenn die Verschuldenshaftung im Rahmen des Eingreifens einer Muttergesellschaft in ihre Tochtergesellschaft auslöst werden kann, eine Muttergesellschaft nicht allein aufgrund ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft verpflichtet ist, diese zu finanzieren, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen kann (auch wenn diese Tochtergesellschaften mit Leistungen betraut ist, die für das öffentliche Interesse ein Risiko aufweisen können).
(164) Siehe Artikel L. 651-2 Code de commerce.
(165) Die Verfasser des erwähnten parlamentarischen Berichts weisen beispielsweise darauf hin, dass die Dokumentations- und Studienabteilung (service de documentation et des études) des Cour de cassation anlässlich des Urteils Metaleurop vom 19. April 2005 mitteilte: „ Bestimmte Verhaltensweisen […] einer Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft konnten geeignet sein, faktisch Geschäftsführungsfehler darzustellen, die bei der Tochtergesellschaft zu einer Kapitalunterdeckung geführt haben können. “
(166) Im Sonderfall der Umweltschäden wurde Artikel L. 512-17 Code de l'environnement (Umweltgesetzbuch) über die Sanierung der Standorte nach Betriebsaufgabe aufgrund der Bedeutung der Umweltaltlasten für die Gemeinschaft und der Gefahr einer Nichterfüllung kürzlich geändert, um die Streitverkündung gegen die Muttergesellschaft bei einem schuldhaftem Handeln zu ermöglichen, das zu einer Kapitalunterdeckung geführt und die Tochtergesellschaft daran gehindert hat, den Sanierungsauflagen nachzukommen. In der mit dem Umweltschutzgesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 eingeführten Fassung (vgl. Artikel 277) sieht Artikel 512-17 Code de l'environnement vor: „ Ist der Betreiber eine Tochtergesellschaft im Sinne von Artikel L. 233-1 Code de commerce und wurde über ihr Vermögen ein gerichtliches Liquidationsverfahren eröffnet, kann der Liquidator, die Staatsanwaltschaft oder der Vertreter des Staates im Département das Gericht, welches die Liquidation eröffnet oder festgestellt hat, damit befassen, das Vorliegen eines erwiesenen Verschuldens der Muttergesellschaft feststellen zu lassen, das zu einer Kapitalunterdeckung der Tochtergesellschaft beigetragen hat, und, wenn ein solches Verschulden festgestellt wird, zu beantragen, dass die Finanzierung der Maßnahmen zur Sanierung des oder der Standorte bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise der Muttergesellschaft auferlegt wird. “ (Unterstreichung hinzugefügt). Zum Kausalzusammenhang siehe: Paris, 15. Januar 1999, Bull. Joly 1999. 626, § 137, note B. Saintourens.
(167) Informationsbericht Nr. 558 (2008-2009) über die Haftpflicht von Alain ANZIANI und Laurent BÉTEILLE im Namen des Gesetzesausschusses, dem Senat vorgelegt am 15. Juli 2009, (abrufbar über die Website des Senats unter http://www.senat.fr/rap/r08-558/r08-5581.pdf).
(168) Parlamentarischer Bericht, S. 62.
(169) Artikel 1384 Absatz 1 Code civil lautet: „ Wer durch eigenes Verschulden Schäden verursacht, haftet dafür in gleicher Weise wie für Schäden, die durch das Einwirken der Personen, für die er verantwortlich ist, oder der Sachen, deren Sachhalter er ist, verursacht wurden. “ Die Verfasser des genannten parlamentarischen Berichts stellen fest, dass die Rechtsprechung schöpfend tätig war, indem sie Haftungsregelungen einführte, die in keiner Rechtsvorschrift vorgesehen waren, ob es sich um die Sachhalterhaftung, die Haftung für Dritte oder aber die Haftung für das Überschreiten der normalen nachbarschaftlichen Beeinträchtigung handelt. Eine Haftung der Muttergesellschaft für Handlungen ihrer Tochtergesellschaften wurde durch die Rechtsprechung bislang allerdings nicht geregelt.
(170) Im vorliegenden Fall der Verbraucherschutzverband Consommation, Logement et Cadre de Vie (CLCV) und der Verband UFC-Que choisir, siehe genannten parlamentarischen Bericht, S. 62 und 65.
(171) Bericht an den Justizminister, übergeben am 22. September 2005: „ Vorentwurf der Reform des Schuldrechts (Artikel 1101 bis 1386 Code civil) und des Verjährungsrechts (Artikel 2234 bis 2281 Code civil) “.
(172) Vorentwurf Catala, S. 166.
(173) Vorentwurf Catala, S. 177.
(174) Erhältlich online über die Website des Senats: http://www.senat.fr/leg/ppl09-657.pdf.
(175) Hierzu stellt die Kommission fest, dass die Aufstockung des Kapitals der Tochtergesellschaft Prosernat, die von den französischen Behörden in ihrer Stellungnahme unter Ziffer 46 genannt wurde, im März 2006 (d. h. vor der Änderung des Status des IFP am 7. Juli 2006) erfolgte, somit zu einer Zeit, als dieses noch nicht in den Genuss einer unbeschränkten Staatsgarantie kam.
(176) Entscheidung der Kommission 2005/145/EG vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9). Siehe insbesondere Erwägungsgrund 135 der Entscheidung: „ Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anwendung des allgemeinen Konkursrechts auf EDF zur Folge haben wird, dass die unbegrenzte Garantie des Staates, von der das Unternehmen profitiert, entfallen würde. “ (Unterstreichung hinzugefügt).
(177) Siehe Artikel 2 des Beschlusses in der Sache C 56/2007: „ […] die Umwandlung von La Poste in eine Aktiengesellschaft [führt] de facto zur Aufhebung der ihr gewährten unbeschränkten Staatsbürgschaft […].“
(178) Die Kommission verweist auf Fußnote 3 der Entscheidung in der Sache N 531/2005: „ […] für die Banque Postale als Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechts und insbesondere das Gesetz Nr. 85-98 über die gerichtliche Sanierung und Liquidation von Unternehmen. Als solche kommt sie nicht in den Genuss einer unbeschränkten Garantie des Staates. “ (Unterstreichung hinzugefügt).
(179) Siehe Erwägungsgrund 18 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 sowie Erwägungsgrund 6 der Eröffnungsentscheidung.
(180) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.
(181) Im Sinne von Ziffer 2.2.e des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens.
(182) Im Sinne von Ziffer 2.2.f des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens.
(183) Im Sinne von Ziffer 2.2.g des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens.
(184) EuGH 23.4.1991, Hoefner und Elser/Macrotron GmbH, Rechtssache C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21; EuGH 19.2.2002, Wouters et al./Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten Rechtssache C-309/99, Slg. 2002, I-157, Randnrn. 46 ff.
(185) Sofern die übrigen Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind.
(186) EuGH 16.6.1987, Kommission/Italien, Rechtssache C-118/85, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7; EuGH 18.6.1998, Kommission/Italien (CNSD), Rechtssache C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36; EuGH 19.2.2002, Wouters et al./Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten, Rechtssache C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 46.
(187) Diese Praxis wurde insbesondere unter Ziffer 3.1.1 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens zusammengefasst.
(188) Siehe Fußnote 25 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens: Unter „interner Natur“ versteht die Kommission einen Sachverhalt, bei dem das Wissensmanagement der Forschungsorganisation(en) durch eine Abteilung oder eine Untergliederung der Forschungsorganisation oder gemeinsam mit anderen Forschungsorganisationen durchgeführt wird.
(189) Siehe Fußnote 24 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens.
(190) Siehe Erwägungsgrund 151 der Entscheidung in der Sache C 51/2005.
(191) Siehe Erwägungsgrund 182 der Entscheidung in der Sache C 51/2005: „ […] dass die öffentliche Förderung lediglich die Stufe der industriellen Forschung betrifft “.
(192) Siehe Erwägungsgründe 90 und 98 der Eröffnungsentscheidung.
(193) Im Fall von Unternehmen wie La Poste, die von unabhängigen Ratingagenturen bewertet werden, wies die Kommission unter Ziffer 4.1.2.a des Beschlusses in der Sache C 56/2007 nach, dass das Unternehmen aufgrund seines Status als öffentliche Einrichtung günstigere Finanzierungsbedingungen als bei einer Beurteilung anhand seiner eigenen Leistungen erhalten konnte.
(194) Siehe Erwägungsgrund 101 der Eröffnungsentscheidung sowie Erwägungsgrund 102, in dem die Kommission insbesondere einen Bericht an den französischen Senat anführt, in dem der Finanzausschuss zum Thema Réseau Ferré National erklärte: „ Dieser [Finanzierungs-]Mechanismus in Verbindung mit der unbeschränkten und bedingungslosen impliziten Garantie des Staates aufgrund seines Status als EPIC kann dazu führen, dass ‚Réseau Ferré National“ eine hohe Kreditwürdigkeit beigemessen wird und Zinssätze gewährt werden, die denen den SNCF nahe kommen. “
(*3) ohne Konsolidierungsanpassungen für geleaste Objekte
(*4) da die Daten jeweils am 31.12. vorgelegt werden, liegen die Daten für das Jahr noch nicht vor.
(195) Das Factoring ist ein Vertrag, mit dem ein „Factor“ (d. h. ein spezielles Kreditinstitut) die Forderungen eines Lieferanten gegenüber dessen Kunden gegen eine Vergütung aufkauft. Der Lieferant hat dadurch einen dreifachen Nutzen: der Factor bietet ihm einen Liquiditätsvorschuss, nimmt ihm die Beitreibung der Forderungen ab und sichert ihre Bezahlung ab (das Risiko unbezahlter Rechnungen, insbesondere bei einem Ausfall des Kunden, wird vom Factor übernommen). Zum letzten Aspekt ist festzustellen, dass es sich um eine Ausfallgarantie handelt, da sich der Factor verpflichtet, die vom Verkäufer ausgestellten Rechnungen zu begleichen. Das Insolvenz- und das Zahlungsverzugsrisiko werden vom Factor übernommen.
(196) Bei dieser Einschätzung legt die Kommission öffentlich verfügbare Informationen zugrunde. Siehe insbesondere die Finanzinformationsseiten http://www.netpme.fr und http://www.banque-info.com und insbesondere den Artikel über das Factoring von Luc Bernet-Rollande, Berater und Coach im Bank- und Finanzwesen, auf den folgenden Websites: http://www.banque-info.com/fiches-pratiques-bancaires/l-affacturage et http://www.netpme.fr/banque-entreprise/2-affacturage.html (Stand vom 28. Juni 2011).
(197) Anhand der Angaben der Banque de France stellen die französischen Behörden fest, dass der Anteil des echten Factorings, das alle genannten Leistungen umfasst, rückläufig und von 45 % im Jahr 2008 auf 35 % im Jahr 2009 gesunken ist, während der Anteil des Inhouse-Factoring von 35 % auf 40 % gestiegen ist. Dieser Studie zufolge verteilten sich die Factoring-Leistungen im Jahr 2009 wie folgt: Forderungseinzug, Finanzierung und Delkredere (ohne Inhouse-Factoring): 35,5 %; Forderungseinzug und Finanzierung (ohne Inhouse-Factoring): 6,9 %; Inhouse-Factoring: 49,1 %; Forderungseinzug und Delkredere: 0,3 %; Reverse-Factoring: 3,8 % (bei dieser Form bezahlt der Factor anstelle des Schuldners die Rechnungen von dessen Hauptlieferanten. Der Lieferant erhält dadurch die Sicherheit, in bar und regresslos bezahlt zu werden. Der Kunde wahrt die Zahlungsziele, bindet seine Lieferanten, unterstützt ihre Liquidität und erhält ein Barzahlungsskonto); Syndizierung: 3,8 %; sonstige Factoringleistungen: 2,5 %.
(198) Die französischen Behörden stellen zu Recht fest, dass im Fall der direkten Bezahlung der Lieferanten nicht festgestellt werden kann, ob sie einen Inhouse-Factoring-Vertrag geschlossen haben oder nicht, und dass es, wenn anstelle des Lieferanten der Factor bezahlt wird, gleichsam nicht möglich ist, den genauen Umfang der Leistungen zu bestimmen, die der Lieferant dem Factor übertragen hat, und zu erkennen, ob dieser Lieferant eine Factoringleistung mit Delkredere in Anspruch genommen hat oder nicht.
(199) In den ersten 10 Monaten des Jahres.
(200) Wie im Rahmen der Entscheidung in der Sache C 51/2005 ausgeführt, werden die Anschaffungsnebenkosten und Personalaufwendungen buchmäßig getrennt erfasst, so dass die beiden Tätigkeitsarten (wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche) der öffentlichen Einrichtung und ihre Kosten und Finanzierung in den Büchern des IFP eindeutig unterschieden werden können.
(201) Dieser geringe Anteil (von ca. […] (*) %) erklärt sich dadurch, dass die speziell für die Ausführung wirtschaftlicher Leistungen bestimmten Waren und Dienstleistungen hauptsächlich Honorare, Unteraufträge, Reisekosten und die Beschaffung von Verbrauchsmaterial betreffen, die direkt mit der entsprechenden Forschungsleistung zusammenhängen (und auf den Kunden umgelegt werden).
(202) Dieser Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des erwirtschafteten Jahresumsatzes ([…] (*) EUR) mit dem berücksichtigten Höchstsatz für die Absicherung des Ausfallrisikos des IFP (2,5 %). Nach dieser Berechnung ergeben sich für die einzelnen Jahre unter Berücksichtigung der Umsatzschwankungen folgende Beträge: […] (*) EUR im Jahr 2007, […] (*) EUR im Jahr 2008, […] (*) EUR im Jahr 2009. Für 2006 müsste theoretisch ein Faktor von 48,5 % (= (365-188)/365) angewandt werden, um zu berücksichtigen, dass die Garantie erst vom 7. Juli 2006 an, dem 188. Tag des Jahres 2006 und dem Zeitpunkt der Änderung des Status des IFP, wirksam war, was einen Höchstbetrag von […] (*) EUR ergibt.
(203) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der deliktischen Haftung sind streng gefasst; vorliegen müssen (i) ein Verschulden, (ii) ein Schaden und (iii) ein Kausalzusammenhang zwischen Verschulden und Schaden.
(204) Aufgrund der Höhe dieses Risikos hat das IFP einen Vertrag mit einer führenden Gesellschaft geschlossen, die sich die Erträge und Risiken im Zusammenhang mit dem Vertrag mit einem Mitversicherer teilt.
(205) Cass. civ. 2, 9. Juni 1993: „ Diese Rechtsvorschrift [Artikel 1382 Code civil] gilt nicht für die Ersetzung eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung steht. “
(206) Gemäß der auf Erfüllungsgarantien spezialisierten Website http://www.performancesuretybonds.com mit Stand vom 28. Juni 2011.
(207) Siehe Erwägungsgründe 149 bis 151 der Entscheidung in der Sache C 51/2005.
(208) Siehe Erwägungsgrund 149 der Entscheidung in der Sache C 51/2005.
(209) Die Domizilierungskosten entsprechen den Finanzbewegungen, die durch die Vermietung von Geräten oder Räumlichkeiten (Labore) und Nebenleistungen (Rechtsdienstleistungen) entstehen.
(210) Die Beihilfeintensität ist der Quotient aus den eingesetzten öffentlichen Mitteln und den Gesamtkosten des Forschungsprojekts, d. h. hier 11,3/56,4 = 20 %.
(211) Diese Beträge ergeben sich aus der Multiplikation des Jahresumsatzes (der für jedes Jahr in der Spalte „Umsatz“ angegeben ist) mit dem berücksichtigten Höchstsatz der Prämie für die Erfüllungsgarantie (5 %). Für 2006 müsste auf dieses Ergebnis theoretisch ein Faktor von 48,5 % (= (365-188)/365) angewandt werden, um zu berücksichtigen, dass die Garantie erst vom 7. Juli 2006 an, dem 188. Tag des Jahres 2006 und dem Zeitpunkt der Änderung des Status des IFP, wirksam war.
(212) Siehe Erwägungsgrund 104 der Eröffnungsentscheidung.
(213) Siehe Erwägungsgrund 8 der Entscheidung in der Sache N 531/2005: „ Die unbeschränkte staatliche Garantie für La Poste wird separat im Rahmen eines anderen Verfahrens geprüft. Die Auswirkungen dieser Garantie auf die Banque Postale werden dagegen in dieser Entscheidung geprüft. “ (Unterstreichung hinzugefügt).
(214) Siehe Erwägungsgründe 88 bis 91 der Entscheidung in der Sache N 531/2005.
(*5) Inhaltlicher Fehler. Anstelle von „Beicip-Prosernat“ muss es heißen „Beicip-Franlab“.
(215) Siehe Erwägungsgrund 96 der Entscheidung in der Sache N 531/2005.
(216) Siehe Erwägungsgrund 132 der Entscheidung.
(217) Siehe Erwägungsgrund 154 der Entscheidung in der Sache C 51/2005.
(218) Wenn die Auftragsforschung für Tochtergesellschaft ausgeführt wird, betrifft sie Themen außerhalb der Exklusivbereiche von Axens und Prosernat.
(219) Die französischen Behörden erläutern, dass es sich beispielsweise um eine geologische Studie anhand der vom Kunden vorgelegten Daten, um Laborversuche zur […] (*) oder um eine Leistungsberechnung an einem vom Kunden zur Verfügung gestellten Gerät handeln kann.
(220) Die französischen Behörden nannten insbesondere die folgenden Beispiele:
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Forschungsausrüstung […] (*) für eine Evaluierung […] (*) oder zur Durchführung der Tests […] (*); |
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Forschungsausrüstung […] (*) zur Durchführung eines Versuchsprogramms […] (*) oder zum Erproben eines […] (*); |
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ein […] (*), der vom IFP speziell angepasst wurde, zur Erforschung des […] (*) und von […] (*) für […] (*); |
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Methode zur […] (*), die beim IFP entwickelt wurde, zur Durchführung einer Studie im Bereich […] (*); |
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angepasste Versuchskammern für […] (*) oder […] (*). |
(221) Die französischen Behörden nennen insbesondere das Beispiel einer […] (*) für […] (*).
(222) Die französischen Behörden nannten insbesondere die folgenden Beispiele:
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Fachwissen […] (*); |
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Durchführbarkeitsstudie im Bereich […] (*); |
(223) Die französischen Behörden nannten insbesondere die folgenden Beispiele:
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Durchführbarkeitsstudie […] (*), Durchführbarkeitsstudie […] (*): Fachwissen im Bereich […] (*), entwickelt mit […] (*); |
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Studie […] (*) am Standort von […] (*), Projekt […] (*): Fachwissen im Bereich des […] (*) – Validierung und Verbesserung der […] (*); |
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[…] (*) im Rahmen des Projekts […] (*) (Validierung des Konzepts […] (*)) im Auftrag von […] (*). |
(224) Es handelte sich um die vor kurzem in […] (*) gegründete Universität von […] (*), der Auftragsforschungsleistungen im Rahmen eines Forschungskonsortiums berechnet wurden, an dem im Auftrag von […] (*) auch das IFP beteiligt war […] (*).
(225) Die Forschungsarbeiten wurden im Auftrag von […] (*) durchgeführt. Die […] (*) ermöglichen es insbesondere, […] (*) anhand von […] (*).
(226) Die Studie wurde im Auftrag von […] (*) durchgeführt; das IFP hat insbesondere […] (*) überprüft und Empfehlungen zum […] (*) abgegeben, das zur […] (*) eingesetzt wird.
(227) […] (*), der von diesem Instrument erfuhr, beauftragte das IFP damit, es auf […] (*) anzuwenden.
(228) […] (*) beauftragte das IFP mit der Anpassung […] (*) zur Erprobung […] (*).
(229) […] (*) beauftragte das IFP, sein Know-how im Bereich […] (*) einzusetzen, um […] (*) zu validieren.
(230) […] (*).
(231) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).
(232) Die Kommission verweist insbesondere auf Ziffer 4.1.b der Garantiemitteilung sowie auf die Randnummern 118 bis 123 der Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13) (nachstehend „Eisenbahnleitlinien“ genannt).
(233) Siehe insbesondere Randnummer 120 der Eisenbahnleitlinien, Erwägungsgrund 127 der Entscheidung EDF und Erwägungsgrund 311 des Beschlusses in der Sache C 56/2007.
(234) Obwohl der Ausdruck „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ im Vertrag nicht definiert ist, „ herrscht jedoch weit gehende Übereinstimmung dahingehend, dass er sich auf wirtschaftliche Tätigkeiten bezieht, die von den Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden und für die das Kriterium gilt, dass sie im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden “ (Kommission, Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, 21. Mai 2003, Ziffer 17, Unterstreichung hinzugefügt).
(235) Die Vereinbarkeit einer solchen Verwendung der Beihilfe wird in Abschnitt 7.3.2 geprüft.
(236) Insbesondere, wenn es sich um „Prototypen“ oder „Pilotprojekte“ im Sinne von Ziffer 2.2.g des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens handelt, die in der Herstellung zu teuer wären, wenn sie nur von den Kunden des IFP zu Demonstrations- und Auswertungszwecken verwendet werden dürften.
(237) ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.
(238) Siehe Erwägungsgründe 168 bis 171 der Entscheidung.
(239) Siehe hierzu die Website des SINTEF: http://www.sintef.no/default.aspx?id=490 mit Stand vom 28. Juni 2011.
(240) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, 2002. „The Measurement of Scientific and Technological Activities: Proposed Standard Practice for Surveys of Research and Experimental Development“.
(241) Siehe Erwägungsgründe 168 bis 171 der Entscheidung.
(242) Siehe Erwägungsgründe 168 bis 171 der Entscheidung.
(243) Die Eigenmittel setzen sich aus Dividenden und Gebühren sowie aus anderen Erträgen wie den Einnahmen aus den vom IFP angemeldeten Patenten zusammen. Die Kommission hat bei ihrer Prüfung nur die von Axens und Prosernat gezahlten Vergütungen berücksichtigt.
(244) Daten aus der Entscheidung in der Sache C 51/2005 für das Jahr 2006 und den von den französischen Behörden übermittelten Jahresberichten für 2007 bis 2009.
(245) Siehe die beiden letzten Zeilen von Tabelle 5 in Erwägungsgrund 236.
(246) Gewogener Mittelwert der zulässigen Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und Durchführbarkeitsstudien.
(247) Siehe Ziffer 6 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens.
(248) […] (*).
(249) […] (*).
(250) Dieses Verfahren […] (*) ermöglicht […] (*). Es handelt sich um ein wesentliches Glied der Ketten […] (*), die sich dazu eignen, […] (*). Die Kette […] (*) weist zudem den Vorteil auf, […] (*).
(251) Die CO2-Abscheidung nach der Verbrennung gehört zu den Verfahren, mit denen bei der Verbrennung von Kohlenwasserstoff oder Kohle CO2-Emissionen in die Atmosphäre verhindert werden.
(252) Die Kommission stellt insbesondere fest, dass bei der Auswahl der am Markt verfügbaren Angebote nicht der Preis den Ausschlag gibt, sondern die Kunden eine Technologie nach verschiedenen Kriterien auswählen, unter denen beispielsweise die Installationskosten und die Rentabilität der Investition wichtig sind; diese werden zwar als kritisch betrachtet, stehen aber in keinerlei Zusammenhang mit den Forschungsprojekten.
(253) Die Kommission verweist auf Erwägungsgrund 204 ihrer Entscheidung in der Sache C 51/2005.
(254) Siehe insbesondere Ziffer 1.5 der Garantiemitteilung, mit der der Neutralitätsgrundsatz bekräftigt wird, und Ziffer 2.1, unter der ausgeführt wird, dass eine staatliche Garantie auf der bloßen Tatsache der Rechtsform beruhen kann (zweiter und vierter Gedankenstrich).