ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.008.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 8

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
12. Januar 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/22/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11

1

 

 

2012/23/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in Bezug auf Artikel 10 und 11

13

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 13/2012 des Rates vom 6. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 14/2012 des Rates vom 9. Januar 2012 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus der Schweiz versandten Einfuhren

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 15/2012 der Kommission vom 10. Januar 2012 zur 162. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

27

 

*

Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften für gefrorene Lebensmittel tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind ( 1 )

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 17/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Zollkontingente für Jute- und Kokoserzeugnisse

31

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 18/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

32

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 19/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

34

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 20/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 1. Januar bis zum 6. Januar 2012 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 eröffneten Zollkontingents für Gerste

35

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/24/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2012 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

36

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2012/25/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom 11. November 2011 über die Annahme einer Geschäftsordnung und die Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen

38

 

 

Empfehlung Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom 11. November 2011 über die Verwendung eines technischen Berichts für Omnibusse zur vereinfachten Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang 2 Artikel 1 und 2 des Übereinkommens

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

12.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Dezember 2011

über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11

(2012/22/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im Folgenden „Athener Protokoll“) stellt eine wesentliche Verbesserung der Vorschriften über die Haftung von Beförderern und die Entschädigung von Seereisenden dar. Insbesondere schreibt es eine verschuldensunabhängige Haftung des Beförderers vor, einschließlich einer Versicherungspflicht mit dem Recht, die Versicherer bis zu festgelegten Höchstgrenzen unmittelbar in Anspruch zu nehmen; zudem enthält es Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen. Das Athener Protokoll steht daher im Einklang mit dem Ziel der Union, die Rechtsvorschriften für die Haftung von Beförderern zu verbessern.

(2)

Durch das Athener Protokoll wird das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im Folgenden „Athener Übereinkommen“) geändert; in Artikel 15 ist festgelegt, dass die beiden Übereinkünfte im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien des Athener Protokolls zusammen als ein einheitliches Vertragswerk anzusehen und auszulegen sind.

(3)

Die meisten Bestimmungen des Athener Protokolls sind durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (1) in das Unionsrecht übernommen worden. Somit hat die Union in Bezug auf die Angelegenheiten, die in dieser Verordnung geregelt werden, ihre Zuständigkeit ausgeübt. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch ihre Zuständigkeit in Bezug auf eine Reihe von Bestimmungen des Athener Protokolls, z. B. die Opt-out-Klausel, wonach sie höhere Haftungshöchstbeträge als im Athener Protokoll vorgesehen festlegen können. Die Angelegenheiten des Athener Protokolls, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind und solchen, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, hängen miteinander zusammen. Angesichts ihrer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten in den Angelegenheiten des Athener Protokolls, die unter ihre Zuständigkeit fallen, in koordinierter Weise vorgehen.

(4)

Das Athener Protokoll steht Staaten sowie Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten gebildet werden, welche diesen Organisationen die Zuständigkeit für bestimmte in dem Athener Protokoll geregelte Angelegenheiten übertragen haben, zur Ratifizierung, Annahme und Genehmigung oder zum Beitritt offen.

(5)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 des Athener Protokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration das Athener Protokoll schließen.

(6)

Der Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organisation — IMO) nahm im Oktober 2006 den IMO-Vorbehalt und die IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens (im Folgenden „IMO-Richtlinien“) geeinigt, mit denen bestimmte Fragen im Rahmen des Athener Übereinkommens — insbesondere der Schadensersatz für Schäden mit Terrorismusbezug — geregelt werden.

(7)

In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 sind die einschlägigen Bestimmungen der konsolidierten Fassung des Athener Übereinkommens mit den Änderungen durch das Athener Protokoll sowie die IMO-Richtlinien wiedergegeben.

(8)

Gemäß Artikel 19 des Athener Protokolls muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder beim Beitritt erklären, inwieweit sie für die im Athener Protokoll geregelten Angelegenheiten zuständig ist.

(9)

Daher sollte die Union dem Athener Protokoll beitreten und dabei den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt einlegen. Ein solcher Vorbehalt ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die bestehende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erteilung von Bescheinigungen und die Durchführung von Kontrollen durch staatliche Behörden ändert.

(10)

Einige Bestimmungen des Athener Protokolls betreffen die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und fallen daher in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel V AEUV. Für diese Bestimmungen wird parallel zum vorliegenden Beschluss ein gesonderter Beschluss erlassen.

(11)

Diejenigen Mitgliedstaaten, die das Athener Protokoll ratifizieren oder ihm beitreten, sollten dies möglichst gleichzeitig tun. Die Mitgliedstaaten sollten daher Informationen über den Stand ihrer Ratifikations- oder Beitrittsverfahren austauschen, um so weit wie möglich eine gleichzeitige Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden vorzubereiten. Bei Ratifizierung des Athener Protokolls oder bei ihrem Beitritt zum Athener Protokoll sollten die Mitgliedstaaten den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt einlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im Folgenden „Athener Protokoll“) wird hiermit im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 genehmigt.

Der Wortlaut des Athener Protokolls mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 ist im Anhang wiedergegeben.

Artikel 2

(1)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde über den Beitritt der Union zum Athener Protokoll gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 17 Absatz 3 sowie Artikel 19 dieses Protokolls zu hinterlegen.

(2)   Die Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Zuständigkeitserklärung ab:

„1.

Nach Artikel 19 des Athener Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten gebildet werden, welche diesen Organisationen die Zuständigkeit für bestimmte in dem Athener Protokoll geregelte Angelegenheiten übertragen haben, das Protokoll vorbehaltlich der Abgabe der in jenem Artikel genannten Erklärung unterzeichnen. Die Europäische Union hat beschlossen, dem Athener Protokoll beizutreten, und gibt somit diese Erklärung ab.

2.

Mitglieder der Europäischen Union sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

3.

Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) keine Anwendung findet, und berührt nicht Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Athener Protokolls im Namen und im Interesse dieser Gebiete erlassen bzw. festlegen.

4.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben der Union die ausschließliche Zuständigkeit für Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 100 AEUV erlassen werden, übertragen. Derartige Maßnahmen sind hinsichtlich der Artikel 1 und 1a, des Artikels 2 Absatz 2, der Artikel 3 bis 16 sowie der Artikel 18, 20 und 21 des Athener Übereinkommens, geändert durch das Athener Protokoll, und hinsichtlich der IMO-Richtlinien durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See erlassen worden.

5.

Die Ausübung der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV der Union übertragen haben, unterliegt naturgemäß einem ständigen Wandel. Im Rahmen des AEUV können die zuständigen Organe Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Union bestimmen. Die Europäische Union behält sich folglich das Recht vor, die vorliegende Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies jedoch eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch das Athener Protokoll geregelten Angelegenheiten darstellt. Die Europäische Union wird die geänderte Erklärung dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation notifizieren.“

(3)   Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestellte(n) Person(en) macht (machen) bei der Hinterlegung der Urkunde über den Beitritt der Europäischen Union zum Athener Protokoll den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt geltend.

Artikel 3

Die Union hinterlegt ihre Urkunde über den Beitritt zum Athener Protokoll bis zum 31. Dezember 2011.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, um die Urkunden über die Ratifikation des Athener Protokolls oder über den Beitritt zum Athener Protokoll innerhalb einer angemessenen Frist und möglichst bis zum 31. Dezember 2011 zu hinterlegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten machen bei der Hinterlegung ihrer Urkunden über die Ratifikation des Athener Protokolls oder über den Beitritt zum Athener Protokoll den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt geltend.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. NOWAK


(1)   ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24.


ANHANG

ÜBERSETZUNG

PROTOKOLL VON 2002 ZUM ATHENER ÜBEREINKOMMEN VON 1974 ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON REISENDEN UND IHREM GEPÄCK AUF SEE

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS,

IN DER ERWÄGUNG der Zweckmäßigkeit einer Überarbeitung des Athener Übereinkommens vom 13. Dezember 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See zur Erhöhung der Entschädigungssummen, zur Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung, zur Festlegung eines vereinfachten Verfahrens zur Aktualisierung der Begrenzungsbeträge und zur Gewährleistung einer Pflichtversicherung zugunsten der Reisenden,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Protokoll von 1976 zum Übereinkommen den Goldfranken als Rechnungseinheit durch Sonderziehungsrechte abgelöst hat,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Protokoll von 1990 zum Übereinkommen, das eine Erhöhung der Entschädigungssummen und ein vereinfachtes Verfahren zur Aktualisierung der Begrenzungsbeträge vorsieht, nicht in Kraft getreten ist,

HABEN Folgendes VEREINBART:

Artikel 1

Im Sinne dieses Protokolls sind die folgenden Ausdrücke in dem nachstehend angegebenen Sinn verwendet:

1.

„Übereinkommen“ bedeutet das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See.

2.

„Organisation“ bedeutet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation.

3.

„Generalsekretär“ bedeutet den Generalsekretär der Organisation.

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„1.

a)

„Beförderer“ bedeutet eine Person, durch oder für die ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, unabhängig davon, ob die Beförderung tatsächlich von dieser Person oder von einem ausführenden Beförderer durchgeführt wird;

b)

„ausführender Beförderer“ bedeutet eine andere Person als den Beförderer, unabhängig davon, ob es sich um den Schiffseigentümer, den Charterer oder den Ausrüster eines Schiffs handelt, welche die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, und

c)

„Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt“ bedeutet den ausführenden Beförderer oder insoweit der Beförderer die Beförderung tatsächlich durchführt, den Beförderer.“

Artikel 3

1.   Artikel 1 Absatz 10 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„10.   „Organisation“ bedeutet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation;“

2.   Folgender Wortlaut wird als Artikel 1 Absatz 11 des Übereinkommens eingefügt:

„11.   „Generalsekretär“ bedeutet den Generalsekretär der Organisation.“

Artikel 4

Artikel 3 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Haftung des Beförderers

1.   Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer insoweit, als der Schaden, der dem betreffenden Reisenden je Vorfall entsteht, 250 000 Rechnungseinheiten nicht überschreitet, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass das Ereignis:

a)

infolge einer Kriegshandlung, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und unabwendbaren Naturereignisses verursacht wurde, oder

b)

ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurde, die von einem Dritten in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, begangen wurde.

Wenn und insoweit der Schaden die oben genannte Grenze überschreitet, haftet der Beförderer darüber hinaus, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne ein Verschulden des Beförderers eingetreten ist.

2.   Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines anderen als eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Kläger.

3.   Für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung von Kabinengepäck entstanden ist, haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Bei Schäden, die durch ein Schifffahrtsereignis verursacht wurden, wird ein Verschulden des Beförderers vermutet.

4.   Für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung von anderem als dem Kabinengepäck entstanden ist, haftet der Beförderer, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.

5.   Im Sinne dieses Artikels bezeichnen die nachstehenden Ausdrücke Folgendes:

a)

„Schifffahrtsereignis“ bedeutet Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffs, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffs.

b)

„Verschulden des Beförderers“ schließt ein Verschulden der Bediensteten des Beförderers in Ausübung ihrer Tätigkeit ein.

c)

„Mangel des Schiffes“ bedeutet jede Funktionsstörung, jedes Versagen bzw. jede Nichteinhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf sämtliche Teile des Schiffes oder seiner Ausrüstung, die zur Rettung, Evakuierung, Ein- und Ausschiffung der Reisenden bzw. für den Antrieb, die Steuerung, das sichere Navigieren, das Anlegen, das Ankern, das Anlaufen oder Verlassen des Liege- bzw. Ankerplatzes oder für die Lecksicherung nach Wassereinbruch bzw. für das Aussetzen von Lebensrettungsgeräten verwendet wird.

d)

„Schaden“ schließt keinen Schadenersatz mit Strafwirkung bzw. der Abschreckung dienenden Schadenersatz ein.

6.   Die Haftung des Beförderers gemäß diesem Artikel bezieht sich ausschließlich auf den Schaden, der durch während der Beförderung eingetretene Ereignisse entstanden sind. Die Beweislast dafür, dass das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist, und für das Ausmaß des Schadens liegt beim Kläger.

7.   Dieses Übereinkommen berührt nicht das Rückgriffsrecht des Beförderers gegen Dritte sowie das Recht des Beförderers, die Einrede des Mitverschuldens gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens geltend zu machen. Dieser Artikel berührt nicht das Recht auf Haftungsbeschränkung nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 dieses Übereinkommens.

8.   Der Umstand, dass das Verschulden einer Partei vermutet oder einer Partei die Beweislast auferlegt wird, verhindert nicht die Berücksichtigung von Beweisen zugunsten dieser Partei.“

Artikel 5

Folgender Wortlaut wird als Artikel 4a des Übereinkommens eingefügt:

„Artikel 4a

Pflichtversicherung

1.   Werden Reisende an Bord eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenen Schiffes befördert, das für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassen ist und findet dieses Übereinkommen Anwendung, so hat jeder Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen Finanzinstituts aufrechtzuerhalten, um seine Haftung nach diesem Übereinkommens in Bezug auf den Tod oder die Körperverletzung von Reisenden abzudecken. Die Deckungsgrenze der Pflichtversicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit muss mindestens 250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall betragen.

2.   Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach diesem Übereinkommen besteht. Für ein in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt bzw. bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt bzw. bestätigt werden. Die Form dieser Bescheinigung hat dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten:

a)

Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen;

b)

Name und Hauptniederlassung des Beförderers, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt;

c)

IMO-Schiffsidentifizierungsnummer;

d)

Art und Laufzeit der Sicherheit;

e)

Name und Hauptniederlassung des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Niederlassung, bei der die Versicherung abgeschlossen oder die sonstige finanzielle Sicherheit gewährt wurde, und

f)

Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit.

3.

a)

Ein Vertragsstaat kann eine von ihm anerkannte Einrichtung oder Organisation zur Ausstellung der Bescheinigung ermächtigen. Die betreffende Einrichtung oder Organisation unterrichtet den betreffenden Staat von der Ausstellung jeder Bescheinigung. In allen Fällen garantiert der Vertragsstaat uneingeschränkt die Vollständigkeit und Richtigkeit der so ausgestellten Bescheinigung und verpflichtet sich, für die erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

b)

Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär

i)

die genauen Zuständigkeiten und Bedingungen der Ermächtigung, die er der von ihm anerkannten Einrichtung oder Organisation erteilt hat;

ii)

den Widerruf einer solchen Ermächtigung und

iii)

das Datum, von dem an die Ermächtigung oder der Widerruf der Ermächtigung wirksam wird.

Eine erteilte Ermächtigung wird frühestens drei Monate nach dem Datum wirksam, an dem die diesbezügliche Notifikation an den Generalsekretär erfolgte.

c)

Die Einrichtung oder Organisation, die gemäß diesem Absatz zur Ausstellung von Bescheinigungen ermächtigt wurde, ist mindestens ermächtigt, die betreffenden Bescheinigungen zu widerrufen, wenn die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, nicht erfüllt werden. In allen Fällen meldet die Einrichtung oder Organisation einen solchen Widerruf dem Staat, für den die Bescheinigung ausgestellt wurde.

4.   Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen und die Fassung in der betreffenden Amtssprache kann weggelassen werden, wenn der ausstellende Staat dies beschließt.

5.   Die Bescheinigung ist an Bord des Schiffes mitzuführen; eine Durchschrift ist bei der Behörde zu hinterlegen, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister des Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausgestellt bzw. bestätigt hat.

6.   Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als dem Ablauf der in der Bescheinigung bezeichneten Geltungsdauer früher als drei Monate nach dem Tag, an dem ihre Beendigung der in Absatz 5 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, die dazu führen, dass die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt.

7.   Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die Bescheinigung.

8.   Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es einen Vertragsstaat daran hindert, sich auf Informationen von anderen Staaten oder der Organisation oder anderen internationalen Organisationen über die finanzielle Lage von Versicherern oder sonstigen Sicherheitsgebern für die Zwecke dieses Übereinkommens zu berufen. In solchen Fällen ist der Vertragsstaat, der sich auf solche Informationen beruft, nicht seiner Verantwortung als der die Bescheinigung ausstellende Staat enthoben.

9.   Die im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen werden von den anderen Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. Ein Vertragsstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden Staat um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der Versicherungsbescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.

10.   Ein Schadenersatzanspruch, der gemäß diesem Artikel durch eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckt ist, kann unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die finanzielle Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. Hierbei gilt der in Absatz 1 genannte Betrag als Haftungshöchstbetrag des Versicherers oder der anderen Person, die finanzielle Sicherheit leistet, selbst dann wenn der Beförderer oder der ausführende Beförderer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken. Der Beklagte kann ferner dieselben Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation) geltend machen, die der in Absatz 1 genannte Beförderer nach diesem Übereinkommen selbst hätte geltend machen können. Darüber hinaus kann der Beklagte die Einrede geltend machen, dass der Schaden aufgrund vorsätzlichen Verhaltens des Versicherten entstanden ist, jedoch kann der Beklagte keine anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Versicherten gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte geltend machen können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Beförderer und dem ausführenden Beförderer der Streit verkündet wird.

11.   Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Absatz 1 verfügbaren Beträge sind ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund dieses Übereinkommens zu verwenden; mit der Zahlung solcher Beträge werden die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen bis zur Höhe der gezahlten Beträge erfüllt.

12.   Ein Vertragsstaat gestattet einem seine Flagge führenden Schiff, auf das dieser Artikel Anwendung findet, den Betrieb nur dann, wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 15 ausgestellt worden ist.

13.   Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch sein innerstaatliches Recht sicher, dass für jedes für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassene Schiff, das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit in der in Absatz 1 festgelegten Höhe besteht, soweit dieses Übereinkommen Anwendung findet.

14.   Unbeschadet des Absatzes 5 kann ein Vertragsstaat dem Generalsekretär notifizieren, dass Schiffe für die Zwecke des Absatzes 13 nicht verpflichtet sind, die gemäß Absatz 2 erforderliche Bescheinigung beim Anlaufen oder Verlassen eines Hafens in seinem Hoheitsgebiet an Bord mitzuführen oder vorzulegen, sofern der Vertragsstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, dem Generalsekretär notifiziert hat, dass er Unterlagen in elektronischer Form führt, die allen Vertragsstaaten zugänglich sind, das Vorhandensein der Bescheinigung belegen und es den Vertragsstaaten ermöglichen, ihren Verpflichtung nach Absatz 13 nachzukommen.

15.   Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und dass seine Haftung in Höhe des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Betrags gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat soweit wie möglich dem in Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen.“

Artikel 6

Artikel 7 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 7

Haftungsbeschränkung bei Tod oder Körperverletzung

1.   Die Haftung des Beförderers bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden nach Artikel 3 ist in jedem Fall auf 400 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und je Vorfall beschränkt. Wird nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Rente festgesetzt, so darf der Kapitalwert der Rente den genannten Höchstbetrag nicht übersteigen.

2.   Ein Vertragsstaat kann die in Absatz 1 vorgeschriebene Haftungsbeschränkung durch besondere innerstaatliche Rechtsvorschriften regeln, wobei jedoch die gegebenenfalls vorgesehene innerstaatliche Haftungshöchstbetrag den in Absatz 1 vorgeschriebenen Betrag nicht unterschreiten darf. Ein Vertragsstaat, der von der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, notifiziert dem Generalsekretär den festgesetzten Haftungshöchstbetrag bzw. bzw. davon, dass es keinen solchen gibt.“

Artikel 7

Artikel 8 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Artikel 8

Haftungsbeschränkung für Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Fahrzeugen

1.   Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck ist in jedem Fall auf einen Betrag von 2 250 Rechnungseinheiten je Reisenden und je Beförderung beschränkt.

2.   Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist in jedem Fall auf 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und je Beförderung beschränkt.

3.   Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung allen anderen als des in den Absätzen 1 und 2 genannten Gepäcks ist in jedem Fall auf 3 375 Rechnungseinheiten je Reisenden und je Beförderung beschränkt.

4.   Der Beförderer und der Reisende können vereinbaren, dass der Beförderer nur unter Abzug eines Selbstbehalts haftet, der bei Beschädigung eines Fahrzeugs 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks 149 Rechnungseinheiten je Reisenden nicht übersteigen darf. Dieser Betrag wird von der Schadenssumme abgezogen.“

Artikel 8

Artikel 9 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 9

Rechnungseinheit und Umrechnung

1.   Die in diesem Übereinkommen genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 7 Absatz l und Artikel 8 genannten Beträge sind in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts entsprechend dem Wert der betreffenden Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umzurechnen. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaates, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.

2.   Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung von Absatz 1 nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die in Absatz 1 genannte Rechnungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der in diesem Absatz genannte Goldfranken entspricht 65 1/2 Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfranken in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.

3.   Die in Absatz 1 letzter Satz genannte Berechnung und die in Absatz 2 genannte Umrechnung erfolgen in einer Weise, dass die Beträge nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8, in der Landeswährung der Vertragsstaaten ausgedrückt, so weit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Sätze 1 bis 3 ergeben würde. Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär die Art der Berechnung nach Absatz 1 oder das Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 2 bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.“

Artikel 9

Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:

„3.   Die Gründe für eine Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfristen bestimmen sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts; eine Klage nach diesem Übereinkommen kann jedoch in keinem Fall nach Ablauf einer der nachstehend genannten Fristen erhoben werden:

a)

Einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tag der Ausschiffung des Reisenden oder von dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist; oder, wenn der folgende Zeitpunkt der frühere ist,

b)

einer Frist von drei Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem der Kläger von der Verletzung, dem Verlust oder Beschädigung infolge des Ereignisses Kenntnis hatte oder nach vernünftigem Ermessen hätte Kenntnis haben müssen.“

Artikel 10

[Nicht wiedergegeben]

Artikel 11

[Nicht wiedergegeben]

Artikel 12

Artikel 18 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 18

Nichtige Vereinbarungen

Jede Vereinbarung, die vor Eintritt des Ereignisses getroffen wurde, das den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks verursacht hat, und die bezweckt, eine nach diesem Übereinkommen haftbare Person von ihrer Haftung gegenüber dem Reisenden zu befreien oder einen niedrigeren Haftungshöchstbetrag als den in diesem Übereinkommen festgelegten zu bestimmen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung, sowie jede solche Vereinbarung, die bezweckt, die beim Beförderer oder beim ausführenden Beförderer liegende Beweislast umzukehren, oder die bewirkt, dass die Wahlmöglichkeit des Artikels 17 Absatz 1 oder Absatz 2 eingeschränkt wird, ist nichtig; die Nichtigkeit dieser Vereinbarung hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Beförderungsvertrags zur Folge; dieser bleibt den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterworfen.“

Artikel 13

Artikel 20 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 20

Nukleare Schäden

Eine Haftung nach diesem Übereinkommen besteht nicht für einen Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht wurde,

a)

wenn der Inhaber einer Kernanlage für einen solchen Schaden entweder nach dem Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, nach dem Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden oder nach einer in Kraft befindlichen Änderung bzw. einem in Kraft befindlichen Protokoll zu diesen Übereinkommen haftet oder

b)

wenn der Inhaber einer Kernanlage für einen solchen Schaden auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften über die Haftung für solche Schäden haftet, vorausgesetzt, dass diese Rechtsvorschriften für die Geschädigten in jeder Hinsicht ebenso günstig sind wie das Pariser oder das Wiener Übereinkommen oder eine in Kraft befindliche Änderung bzw. ein in Kraft befindliches Protokoll zu diesen Übereinkommen.“

Artikel 14

Musterbescheinigung

1.   Die als Anlage zu diesem Protokoll beigefügte Musterbescheinigung wird als Anlage in das Übereinkommen aufgenommen.

2.   Der nachstehende Wortlaut wird als Artikel 1a des Übereinkommens eingefügt:

„Artikel 1a

Anlage

Der Anhang zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens.“

Artikel 15

Auslegung und Anwendung

1.   Das Übereinkommen und dieses Protokoll sind von den Vertragsparteien dieses Protokolls als ein einheitliches Vertragswerk anzusehen und auszulegen.

2.   Das Übereinkommen in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung gilt nur für Ansprüche aufgrund von Ereignissen, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für jeden einzelnen Vertragsstaat dieses Protokolls eingetreten sind.

3.   Die Artikel 1 bis 22 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung stellen zusammen mit den Artikeln 17 bis 25 dieses Protokolls und des dazugehörigen Anhangs das Athener Übereinkommen von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See dar und werden als solches bezeichnet.

Artikel 16

Der nachfolgende Wortlaut wird als Artikel 22a des Übereinkommens eingefügt.

„Artikel 22a

Schlussbestimmungen des Übereinkommens

Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 17 bis 25 des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls.“

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1.   Dieses Protokoll liegt vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2004 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung; danach steht es zum Beitritt offen.

2.   Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,

a)

indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen, oder

b)

indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen, oder

c)

indem sie ihm beitreten.

3.   Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

4.   Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle bestehenden Vertragsstaaten in Kraft getreten ist oder nachdem alle Maßnahmen getroffen worden sind, die erforderlich sind, damit die Änderung für diese Vertragsstaaten in Kraft tritt, gilt als auf das Protokoll in seiner geänderten Fassung anwendbar.

5.   Ist ein Staat Vertragspartei der folgenden Übereinkünfte bzw. Protokolle, so drückt er seine Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, nur dann aus, wenn er:

a)

das Athener Übereinkommen vom 13. Dezember 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See;

b)

das Protokoll zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, abgeschlossen in London am 19. November 1976 und

c)

das Protokoll von 1990 zur Änderung des Athener Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, abgeschlossen in London am 29. März 1990,

mit Wirkung ab dem Tag kündigt, an dem dieses Protokoll nach Artikel 20 für den betreffenden Staat in Kraft tritt.

Artikel 18

Staaten mit mehreren Rechtssystemen

1.   Umfasst ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen in Bezug auf die in diesem Protokoll geregelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, so kann er bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder beim Beitritt erklären, dass sich der Geltungsbereich dieses Protokolls auf all seine Gebietseinheiten bzw. nur auf eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten erstrecken soll, und er kann diese Erklärung jederzeit durch Hinterlegung einer anderen Erklärung ändern.

2.   Eine solche Erklärung wird dem Generalsekretär notifiziert und bezeichnen ausdrücklich die Gebietseinheiten, für die dieses Protokoll gilt.

3.   In Bezug auf einen Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat,

a)

sind Bezugnahmen auf den Staat des Schiffsregisters sowie — im Zusammenhang mit der Pflichtversicherungsbescheinigung — auf den ausstellenden oder bestätigenden Staat als Bezugnahmen auf die betreffenden Gebietseinheit zu verstehen, in der das Schiff eingetragen ist und die die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt;

b)

sind Bezugnahmen auf die Anforderungen des innerstaatlichen Rechts, die innerstaatliche Haftungsbeschränkung und die Landeswährung als Bezugnahmen auf die Anforderungen des Rechts, die Haftungsbeschränkung und die Währung der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen; und

c)

sind Bezugnahmen auf Gerichte und Urteile, die in den Vertragsstaaten anerkannt werden müssen, als Bezugnahmen auf Gerichte und Urteile, die in der betreffenden Gebietseinheit anerkannt werden müssen, zu verstehen.

Artikel 19

Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

1.   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten gebildet wird, welche dieser Organisation die Zuständigkeit für bestimmte in diesem Protokoll geregelte Angelegenheiten übertragen haben, kann dieses Protokoll unterzeichnen, ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Protokolls ist, hat die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für in diesem Protokoll geregelte Angelegenheiten zuständig ist.

2.   Übt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, ihr Stimmrecht aus, so entspricht die Anzahl ihrer Stimmen der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind und ihr für die betreffende Angelegenheit die Zuständigkeit übertragen haben. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten das Ihrige ausüben; dasselbe gilt umgekehrt.

3.   Soweit in diesem Protokoll die Anzahl der Vertragsstaaten maßgeblich ist — insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, im Hinblick auf die Artikel 20 und 23 dieses Protokolls — so zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertragsstaat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind.

4.   Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt gibt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Generalsekretär eine Erklärung ab, in der sie die durch dieses Protokoll geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten, die Unterzeichner oder Vertragsparteien dieses Protokolls sind, die Zuständigkeit übertragen wurde, sowie alle anderen rechtserheblichen Beschränkungen dieser Zuständigkeit. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Generalsekretär umgehend jede Änderung in der Verteilung der Zuständigkeiten, einschließlich neu übertragene Zuständigkeiten, die in der nach diesem Absatz abgegebenen Erklärung bezeichnet sind. Alle solche Erklärungen werden vom Generalsekretär nach Maßgabe des Artikels 24 dieses Protokolls zugänglich gemacht.

5.   Bei Vertragsstaaten, die einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration angehören, welche Vertragspartei dieses Protokolls ist, wird davon ausgegangen, dass sie für alle durch dieses Protokoll geregelten Angelegenheiten zuständig sind, bezüglich derer nicht ausdrücklich nach Absatz 4 die Übertragung der Zuständigkeit auf die Organisation erklärt bzw. notifiziert worden ist.

Artikel 20

Inkrafttreten

1.   Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem zehn Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben.

2.   Für jeden Staat, der dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Protokoll drei Monate nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft, jedoch nicht, bevor das Protokoll gemäß Absatz 1 in Kraft getreten ist.

Artikel 21

Kündigung

1.   Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist.

2.   Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

3.   Die Kündigung wird nach Ablauf von zwölf Monaten oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitraums nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

4.   Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dieses Protokolls wird die Kündigung des Übereinkommens durch einen von ihnen nach Artikel 25 des Übereinkommens nicht als Kündigung des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls ausgelegt.

Artikel 22

Revision und Änderung

1.   Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.

2.   Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.

Artikel 23

Änderung der Haftungshöchstbeträge

1.   Unbeschadet des Artikels 22 ist das besondere Verfahren dieses Artikels lediglich für die Zwecke der Änderung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbeträge anwendbar.

2.   Auf Ersuchen von mindestens der Hälfte der Vertragsstaaten dieses Protokolls, keinesfalls jedoch weniger als sechs von ihnen, übermittelt der Generalsekretär allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsstaaten jeden Vorschlag zur Änderung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbeträge einschließlich der Selbstbehalte.

3.   Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation (nachstehend als „Rechtsausschuss“ bezeichnet) frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung zur Beratung vorgelegt.

4.   Alle Vertragsstaaten des Übereinkommens in seiner durch das Protokoll geänderten Fassung, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.

5.   Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung beschlossen, die in dem nach Absatz 4 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung bei der Abstimmung anwesend sind.

6.   Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Höchstbeträge berücksichtigt der Rechtsausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden, die Geldwertveränderungen sowie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Versicherungskosten.

7.

a)

Eine Änderung der Höchstbeträge aufgrund dieses Artikels darf frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten einer früheren Änderung aufgrund dieses Artikels beraten werden.

b)

Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem in dem Übereinkommen in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbetrag, zuzüglich 6 v.H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip von dem Tag an, an dem das Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, entspricht.

c)

Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem Dreifachen des in dem Übereinkommen in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbetrags entspricht.

8.   Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 5 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsstaaten waren, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam.

9.   Eine nach Absatz 8 als angenommen geltende Änderung tritt achtzehn Monate nach ihrer Annahme in Kraft.

10.   Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderung gebunden, sofern sie nicht dieses Protokoll nach Artikel 21 Absatz 1 und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam.

11.   Ist eine Änderung beschlossen worden, die Frist von achtzehn Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Auflauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 8 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.

Artikel 24

Verwahrer

1.   Dieses Protokoll und jede nach Artikel 23 angenommene Änderung werden beim Generalsekretär hinterlegt.

2.   Der Generalsekretär

a)

unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,

i)

von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts;

ii)

von jeder Erklärung und Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 und 3, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung;

iii)

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;

iv)

von jedem nach Artikel 23 Absatz 2 dieses Protokolls gemachten Vorschlag zur Änderung der Höchstbeträge;

v)

von jeder Artikel 23 Absatz 5 dieses Protokolls angenommenen Änderung;

vi)

von jeder Änderung, die nach Artikel 23 Absatz 8 dieses Protokolls als angenommen gilt, unter Angabe des Tages, an dem diese Änderung nach Artikel 23 Absatz 9 und 10 in Kraft treten wird;

vii)

von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Tages der Hinterlegung und des Tages, an dem die Kündigung wirksam wird;

viii)

von jeder nach einem Artikel dieses Protokolls erforderlichen Mitteilung;

b)

übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

3.   Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 25

Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

GESCHEHEN ZU LONDON am 1. November 2002.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

 

ANHANG ZUM ATHENER PROTOKOLL

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12.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Dezember 2011

über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in Bezug auf Artikel 10 und 11

(2012/23/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (das "Athener Protokoll") stellt eine wesentliche Verbesserung der Vorschriften über die Haftung von Beförderern und die Entschädigung von Seereisenden dar.

(2)

Durch das Athener Protokoll wird das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See geändert; in Artikel 15 ist festgelegt, dass die beiden Übereinkünfte im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien des Athener Protokolls zusammen als ein einheitliches Vertragswerk anzusehen und auszulegen sind.

(3)

Die Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls betreffen die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1). Die Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls fallen somit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

(4)

Mit dem Beitritt der Union zum Athener Protokoll sollten die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Artikel 10 des Athener Protokolls Vorrang vor den einschlägigen Vorschriften der Union erhalten.

(5)

Allerdings sollten die Bestimmungen des Artikels 11 über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen keinen Vorrang haben vor den einschlägigen Vorschriften der Union, die mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) auf Dänemark ausgedehnt wurden, oder vor den Bestimmungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (3) bzw. des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (4), denn mit der Anwendung dieser Bestimmungen wird sichergestellt, dass gerichtliche Urteile mindestens in gleichem Umfang anerkannt und vollstreckt werden wie nach den Bestimmungen des Athener Protokolls.

(6)

Das Athener Protokoll steht Staaten sowie Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten gebildet werden, welche diesen Organisationen die Zuständigkeit für bestimmte in dem Protokoll geregelte Angelegenheiten übertragen haben, zur Ratifizierung, Annahme und Genehmigung oder zum Beitritt offen.

(7)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 des Athener Protokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration das Protokoll abschließen.

(8)

Das Vereinigte Königreich und Irland, für die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gilt, sind als Teil der Europäischen Union durch die Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls gebunden.

(9)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark in Bezug auf die Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist in Bezug auf diese Artikel nicht an diesen Beschluss gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Dänemark s wird in Bezug auf diese Artikel nur als gesonderte Vertragspartei gebunden sein.

(10)

Die meisten Bestimmungen des Athener Protokolls sind durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (5) in das Unionsrecht übernommen worden. Somit hat die Union in Bezug auf die Angelegenheiten, die in dieser Verordnung geregelt werden, ihre Zuständigkeit ausgeübt. Für diese Bestimmungen wird parallel zu dem vorliegenden Beschluss ein gesonderter Beschluss erlassen.

(11)

Diejenigen Mitgliedstaaten, die das Athener Protokoll ratifizieren oder ihm beitreten, sollten dies möglichst gleichzeitig tun. Die Mitgliedstaaten sollten daher Informationen über den Stand ihrer Ratifikations- oder Beitrittsverfahren austauschen, um so weit wie möglich eine gleichzeitige Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden vorzubereiten. Bei Ratifizierung des Protokolls oder bei ihrem Beitritt zum Protokoll sollten die Mitgliedstaaten den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt einlegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im Folgenden "Athener Protokoll") wird hiermit im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut dieser Artikel ist im Anhang wiedergegeben.

Artikel 2

(1)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde über den Beitritt der Europäischen Union zum Athener Protokoll hinsichtlich der Artikel 10 und 11 gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 17 Absatz 3 sowie Artikel 19 des Protokolls zu hinterlegen.

(2)   Die Europäische Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Zuständigkeitserklärung ab:

"Für Angelegenheiten, die von den Artikeln 10 und 11 des Athener Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See erfasst werden und unter Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme des Königreichs Dänemark gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, der Union Zuständigkeiten übertragen. Die Union hat diese Zuständigkeit durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ausgeübt."

(3)   Die Europäische Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Erklärung zu Artikel 17a Absatz 3 des Athener Übereinkommens in der durch Artikel 11 des Athener Protokolls geänderten Fassung ab:

"1.

Gerichtliche Entscheidungen über die unter das Athener Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See fallenden Angelegenheiten, die von einem Gericht des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, Maltas, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erlassen worden sind, werden in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den jeweiligen Vorschriften der Europäischen Union auf diesem Gebiet anerkannt und vollstreckt.

2.

Gerichtliche Entscheidungen über die unter das Athener Protokoll fallenden Angelegenheiten, die von einem Gericht des Königreichs Dänemark erlassen worden sind, werden in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anerkannt und vollstreckt.

3.

Gerichtliche Entscheidungen über die unter das Athener Protokoll fallenden Angelegenheiten, die von einem Gericht eines Drittstaats erlassen worden sind,

a)

der durch das Übereinkommen von Lugano vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gebunden ist, werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einklang mit diesem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt;

b)

der durch das Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gebunden ist, werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einklang mit diesem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt."

(4)   Die gemäß Absatz 1 bestellte(n) Person(en) macht (machen) bei der Hinterlegung der Urkunde über den Beitritt der Union zum Athener Protokoll in Bezug auf Artikel 10 und 11 den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt geltend.

Artikel 3

Die Union hinterlegt ihre Urkunde über den Beitritt zum Athener Protokoll in Bezug auf Artikel 10 und 11 bis zum 31. Dezember 2011.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, um die Urkunden über die Ratifikation des Athener Protokolls oder über den Beitritt zum Athener Protokoll innerhalb einer angemessenen Frist und möglichst bis zum 31. Dezember 2011 zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. NOWAK


(1)   ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(2)   ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.

(3)   ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 9.

(4)   ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3.

(5)   ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24.


ANHANG

ÜBERSETZUNG

ARTIKEL 10 UND 11 DES PROTOKOLLS VON 2002 ZUM ATHENER ÜBEREINKOMMEN VON 1974 ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON REISENDEN UND IHREM GEPÄCK AUF SEE

Artikel 10

Artikel 17 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Artikel 17

Zuständiges Gericht

1.   Eine Klage nach Artikel 3 und 4 dieses Übereinkommens ist nach Wahl des Klägers von einem der nachstehend angeführten Gerichte zu erheben, vorausgesetzt, dass das Gericht seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts eines jeden Vertragsstaats über die örtliche Zuständigkeit in Staaten, in denen mehrere Gerichtsstände möglich sind:

a)

dem Gericht des Staates, in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptniederlassung hat,

b)

dem Gericht des Staates des in dem Beförderungsvertrag bestimmten Abgangs- oder Bestimmungsortes,

c)

dem Gericht des Staates, in dem sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers befindet, sofern der Beklagte eine Niederlassung in diesem Staat hat und der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterworfen ist, oder

d)

dem Gericht des Staates, in dem ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, sofern der Beklagte eine Niederlassung in diesem Staat hat und der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterworfen ist.

2.   Klagen nach Artikel 4a dieses Übereinkommens sind nach Wahl des Klägers vor einem der Gerichte zu erheben, vor denen nach Absatz 1 Klagen gegen den Beförderer oder den ausführenden Beförderer erhoben werden könnten.

3.   Nach Eintritt des Ereignisses, das den Schaden verursacht hat, können die Parteien die Zuständigkeit des Gerichts oder eines Schiedsgerichts vereinbaren, dem der Rechtsstreit vorgelegt werden soll.“

Artikel 11

Der nachfolgende Wortlaut wird als Artikel 17a des Übereinkommens eingefügt:

„Artikel 17a

Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen

1.   Ein von einem nach Artikel 17 zuständigen Gericht erlassenes Urteil, das in dem Ursprungsstaat, in dem es nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, vollstreckbar ist, wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei denn,

a)

das Urteil wurde durch betrügerische Machenschaften erwirkt, oder

b)

der Beklagte wurde nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet und erhielt keine angemessene Gelegenheit, seine Sache vor Gericht zu vertreten.

2.   Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Die Förmlichkeiten dürfen keine erneute Entscheidung in der Sache selbst zulassen.

3.   Ein Vertragsstaat dieses Protokolls kann andere Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen anwenden, sofern diese gewährleisten, dass Urteile zumindest im selben Umfang anerkannt und vollstreckt werden wie in Absatz 1 und 2 festgelegt.“


VERORDNUNGEN

12.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 13/2012 DES RATES

vom 6. Januar 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 3, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Antidumpingmaßnahmen

(1)

Im August 2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Die Antidumpingmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls eingeführt, der für die Einfuhren der Waren von namentlich genannten ausführenden Herstellern zwischen 0 % und 62,6 % lag und für die Einfuhren der Waren aller übrigen Unternehmen 53,3 % betrug.

(2)

Mit dem Beschluss 2001/645/EG (3) vom August 2001 nahm die Kommission von fünf indischen Herstellern Preisverpflichtungen an. Die Annahme der Verpflichtungen wurde nachfolgend im März 2006 widerrufen (4).

(3)

Im März 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 (5) die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 eingeführten Maßnahmen. Der eingeführte Antidumpingzoll lag zwischen 0 % und 18 % und berücksichtigte die Ergebnisse der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“) der endgültigen Ausgleichszölle, die in der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 (6) aufgeführt sind.

(4)

Im September 2006 änderte der Rat mit der Verordnung EG Nr. 1424/2006 (7) im Anschluss an einen Antrag eines neuen ausführenden Herstellers die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 in Bezug auf einen indischen Ausführer. Mit der geänderten Verordnung wurde für kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen eine Dumpingspanne von 15,5 % und für das betreffende Unternehmen ein Antidumpingzollsatz von 3,5 % festgelegt, wobei die Ausfuhrsubventionsspanne des Unternehmens berücksichtigt wurde, die in der zur Annahme der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 367/2006 führenden Antisubventionsuntersuchung festgestellt worden war. Da für das Unternehmen kein individueller Ausgleichszoll galt, wurde der für alle übrigen Unternehmen festgesetzte Satz angewandt.

(5)

Im November 2007 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 (8) im Zuge der Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien ein. Mit derselben Verordnung wurde eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingestellt, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei einem ausführenden Hersteller in Indien beschränkt hatte.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 wurde ferner die Ausweitung der Maßnahmen auf Brasilien und Israel aufrechterhalten, wobei bestimmte Unternehmen ausgenommen waren. Die letzte diesbezügliche Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 erfolgte durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 806/2010 des Rates (9).

(7)

Im Januar 2009 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 15/2009 (10) nach einer von der Kommission von Amts wegen eingeleiteten teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung von fünf indischen PET-Folien-Herstellern die Höhe der endgültigen Antidumpingzölle, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 für diese Unternehmen eingeführt worden waren, und die Höhe der endgültigen Ausgleichszölle, die durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für diese Unternehmen eingeführt worden waren.

(8)

Im Mai 2011 änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 469/2011 (11) und passte so mit Blick auf das Außerkrafttreten der Ausgleichszölle am 9. März 2011 (12), die durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 eingeführt worden waren, die Antidumpingzollsätze an.

(9)

Für das Unternehmen, das den Antrag auf Einleitung dieser Interimsüberprüfung stellte, Ester Industries Limited, gilt derzeit ein endgültiger Antidumpingzoll von 29,3 %.

2.   Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung

(10)

Im Juli 2010 ging bei der Kommission ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands und wurde von dem in Indien ansässigen ausführenden Hersteller Ester Industries Limited („Ester“ oder „Antragsteller“) eingereicht. Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, die für die Einleitung der Maßnahmen ausschlaggebenden Umstände hätten sich dauerhaft geändert. Er legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich von schädigendem Dumping nicht mehr erforderlich ist.

3.   Einleitung einer Überprüfung

(11)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer am 29. Oktober 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (13) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beim Antragsteller beschränkt war.

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung auch untersucht werde, ob je nach den Ergebnissen der Überprüfung der geltende Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 einzeln genannten ausführenden Herstellern im betroffenen Land, d. h. der Antidumpingzollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien, geändert werden muss.

4.   Untersuchung

(13)

Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(14)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Behörden des Ausfuhrlandes und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(15)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde.

(16)

Die Kommission holte ferner alle für die Ermittlung des Dumpings benötigten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben des Antragstellers wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(17)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung der geltenden Maßnahmen in ihrer letzten Fassung, d. h. um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Wie die vorausgegangenen Untersuchungen ergab auch diese Untersuchung, dass die in Indien hergestellten und in die Union ausgeführten PET-Folien, die in Indien hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften PET-Folien sowie die von den Unionsherstellern hergestellten und in der Union verkauften PET-Folien dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

(19)

Daher werden diese Waren nach Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung als gleichartige Waren angesehen.

C.   DUMPING

a)   Normalwert

(20)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer, die der Antragsteller tätigte, repräsentativ waren, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Union ausmachte.

(21)

Anschließend ermittelte die Kommission die von dem Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der gleichartigen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(22)

Ferner wurde untersucht, ob die Inlandsverkäufe des Antragstellers für jeden Warentyp repräsentativ waren, ob also die Inlandsverkäufe für jeden Warentyp wenigstens 5 % der Menge des in die Union verkauften gleichen Warentyps ausmachten. Für die in repräsentativen Mengen verkauften Warentypen wurde dann geprüft, ob diese Verkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr gelten.

(23)

Für die Prüfung, mit der ermittelt werden sollte, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr betrachtet werden konnten, wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Typs an unabhängige Abnehmer ermittelt. In allen Fällen, in denen die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps in hinreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ ermittelt wurde.

(24)

Für die Warentypen, deren Inlandsverkäufe nicht repräsentativ waren oder die nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte nach Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 der Grundverordnung durch Addition der — erforderlichenfalls berichtigten — Herstellkosten der ausgeführten Warentypen, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und einer angemessenen Gewinnspanne anhand der Zahlen, die der untersuchte ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

b)   Ausfuhrpreis

(25)

In der vorherigen Interimsüberprüfung, die zur Annahme der Verordnung (EG) 366/2006 führte, wurde festgestellt, dass Preisverpflichtungen die Zuverlässigkeit der bisherigen Ausfuhrpreise für die Bestimmung des künftigen Ausfuhrverhaltens beeinträchtigten. Aufgrund der Tatsache, dass Ester die betroffene Ware in erheblichen Mengen auf dem Weltmarkt verkaufte, wurde im Rahmen der Interimsüberprüfung beschlossen, den Ausfuhrpreis anhand der tatsächlich an alle Drittländer gezahlten oder zu zahlenden Preise zu ermitteln.

(26)

Es wird daran erinnert, dass die Annahme der Preisverpflichtungen im März 2006 widerrufen wurde, also mehr als drei Jahre vor der jetzigen UZÜ. Daher wurden die Preise von Ester für Ausfuhren in die Union in der jetzigen UZÜ nicht durch Preisverpflichtungen beeinträchtigt. Entsprechend kann der Schluss gezogen werden, dass sie für die Bestimmung des künftigen Ausfuhrverhaltens als zuverlässig betrachtet werden können.

(27)

Da alle Ausfuhrverkäufe des Antragstellers in die Union direkt an unabhängige Abnehmer getätigt wurden, wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

c)   Vergleich

(28)

Der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden, soweit anwendbar und gerechtfertigt, gebührende Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei den vom Antragsteller gezahlten Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Provisionen, Finanzierungs- und Verpackungskosten.

(29)

Der Antragsteller brachte vor, im Vergleich zur vorherigen Interimsüberprüfung biete er seinen Abnehmern eine größere Vielfalt an chemischen Überzügen an, und dieser Aspekt sollte bei der Eingruppierung der betroffenen Ware in unterschiedliche Warentypen berücksichtigt werden. Das Unternehmen wies jedoch nicht nach, dass sich die unterschiedlichen Typen chemischer Überzüge auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirkten und insbesondere nicht, dass die Abnehmer abhängig vom Typ des chemischen Überzugs auf dem Inlandsmarkt und auf dem EU-Ausfuhrmarkt durchgehend andere Preise zahlten. Daher sollte die Eingruppierung der Ware bei den vorausgegangenen Untersuchungen beibehalten und das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(30)

Der Antragsteller forderte ferner eine Berichtigung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der bei der Ausfuhr erhaltenen Gutschriften im Rahmen der „Duty Entitlement Passbook“-Regelung („DEPB“) auf Nachausfuhrbasis. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass im Rahmen jener Regelung die bei der Ausfuhr der betroffenen Ware ausgestellten Gutschriften gegen die Einfuhrabgaben beliebiger Waren aufgerechnet oder aber ohne Weiteres an andere Unternehmen verkauft werden konnten. Außerdem müssen die eingeführten Waren nicht ausschließlich zur Herstellung der betroffenen Ausfuhrware verwendet werden. Ester wies nicht nach, dass die Vorteile aus der DEPB-Regelung die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, und insbesondere nicht, dass die Abnehmer auf dem Inlandsmarkt wegen der DEPB-Vorteile durchgehend andere Preise zahlten. Daher wurde die Forderung zurückgewiesen.

(31)

Der Antragsteller forderte ferner eine Berichtigung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der bei der Ausfuhr erhaltenen Gutschriften im Rahmen der „Export Promotion Capital Goods“-Regelung („EPCG“) und der „Export Credits“-Regelung. Hierzu ist anzumerken, dass ähnlich wie bei den anderen genannten Regelungen die eingeführten Waren nicht ausschließlich zur Herstellung der ausgeführten betroffenen Ware verwendet werden müssen. Zudem legte der Antragsteller keine Beweise für einen expliziten Zusammenhang zwischen der Preisgestaltung bei den ausgeführten Waren und den im Rahmen der EPCG- und der „Export Credits“-Regelungen erhaltenen Gutschriften vor. Schließlich wies der Antragsteller nicht nach, dass die Vorteile aus den beiden Regelungen die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, und insbesondere nicht, dass die Abnehmer auf dem Inlandsmarkt wegen der Vorteile aus der EPCG- und der „Export Credits“-Regelung durchgehend andere Preise zahlten. Daher ist die Forderung zurückzuweisen.

d)   Dumpingspanne

(32)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Aufgrund der unter Randnummern 44 und 45 dargelegten Stellungnahmen zur Unterrichtung beträgt die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Cites-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 8,3 %.

D.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(33)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde ferner geprüft, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist.

(34)

Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass Ester tatsächlich verschiedene Maßnahmen zur Kostenreduzierung und Effizienzsteigerung ergriffen hat. So modernisierte und baute das Unternehmen insbesondere eine neue Produktionslinie. Infolge der beträchtlichen Produktionssteigerung gingen außerdem die Gemeinkosten erheblich zurück. Sodann begann das Unternehmen mit einer effizienteren Rohstoffbeschaffung (von einem näher gelegenen Ort), wodurch es ihm gelang, die Frachtkosten stark zu senken. Diese Kostensenkung wirkt sich unmittelbar auf die Dumpingspanne aus. Diese Veränderung der Umstände kann daher als dauerhaft angesehen werden.

(35)

Was den Ausfuhrpreis betrifft, ergab die Untersuchung über einen langen Zeitraum eine gewisse Stabilität in der Preisgestaltung von Ester, und zwar von 2006 (das Jahr, in dem die Verpflichtung widerrufen wurde) bis 2010 (fast am Ende des UZÜ). Aufgrund der veränderten Methodik zur Festlegung des Preises der Ausfuhren in die Union von Ester, wie in den Randnummern 24 und 25 beschrieben, und der oben genannten Preisstabilität, dürfte die neu berechnete Dumpingspanne als dauerhaft angesehen werden.

(36)

Daher wurde die Auffassung vertreten, dass sich die Umstände, die zur Einleitung dieser Interimsüberprüfung führten, in absehbarer Zukunft nicht derart verändern dürften, dass die Feststellungen der Interimsüberprüfung davon berührt würden. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist und dass die Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt ist.

E.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(37)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die durchschnittliche Dumpingspanne der Stichprobe solle neu berechnet werden, falls diese Interimsüberprüfung zu einer Dumpingspanne für Ester (eins der Unternehmen der Stichprobe) führe, die unter der ursprünglich ermittelten Spanne liege. Es wird daran erinnert, dass sich diese teilweise Interimsüberprüfung im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ausdrücklich nur auf die Überprüfung der Dumpingspanne des Antragstellers, eines einzelnen Ausführers, nämlich Ester, bezog. Daher war die Untersuchung auf die spezifischen Umstände des Antragstellers beschränkt, wobei alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise berücksichtigt wurden (14). Die auf dieser Grundlage gezogenen Schlussfolgerungen sind weder für die anderen Unternehmen in der Stichprobe noch für andere ausführende Hersteller im betroffenen Land relevant.

(38)

Die Festlegung einer neuen stichprobenbezogenen durchschnittlichen Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung ist unter derartigen Umständen aus folgenden Gründen weder rechtlich möglich noch wirtschaftlich angemessen. Es sollte vielmehr daran erinnert werden, dass auf die Berechnung einer stichprobenbezogenen durchschnittlichen Dumpingspanne nur zurückgegriffen wird, wenn sich im Rahmen einer Untersuchung ergibt, dass die Zahl der Ausführer so hoch ist, dass eine individuelle Untersuchung aller kooperierenden Ausführer die Organe übermäßig belasten und den Abschluss der Untersuchung innerhalb der in der Grundverordnung vorgeschriebenen Frist gefährden würde. In diesem Fall wird angenommen, dass die Berechnung einer gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne auf der Grundlage der Dumpingspannen der Ausführer der Stichprobe repräsentativ ist für die Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Ausführer. Dies ist nur dann möglich, wenn eine solche Berechnung anhand von Dumpingspannen erfolgt, die sich auf denselben Zeitraum beziehen. Die genannten Umstände liegen im Rahmen einer teilweisen Interimsüberprüfung, die — wie in dieser Untersuchung — auf ein ursprünglich in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen begrenzt ist, nicht vor. Folglich wird der Schluss gezogen, dass der Sachverhalt dieser teilweisen Interimsüberprüfung dergestalt ist, dass die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 6 eindeutig nicht anwendbar sind.

(39)

Es wird daran erinnert, dass es in der Einleitungsbekanntmachung heißt: „Zeigt sich, dass die Maßnahmen aufgehoben oder geändert werden sollten, müsste eventuell auch der derzeit geltende Zoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware geändert werden, die in anderen Unternehmen in Indien hergestellt wird“; dies bedeutet, dass infolge der Untersuchung der Residualzollsatz angehoben werden könnte, um eine Umgehung zu verhindern (15). Da der Zollsatz des Antragstellers nach unten korrigiert wird, ist die oben angeführte Bestimmung der Einleitungsbekanntmachung irrelevant.

(40)

Im Licht der unter den Randnummern 37 bis 39 genannten Gründe muss die Forderung, die durchschnittliche Dumpingspanne der Stichprobe neu zu berechnen, zurückgewiesen werden.

(41)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, den für den Antragsteller geltenden Zollsatz zu ändern; ferner erhielten sie Gelegenheit zur Stellungnahme.

(42)

Der Antragsteller wiederholte seine Vorbringen bezüglich der Eingruppierung der Ware, die in Randnummer 29 genannt ist, sowie in Bezug auf eine Berichtigung für die Erstattung von Zöllen auf den Ausfuhrpreis aufgrund der im Rahmen der DEPB-, der EPCG- und der „Export Credits“-Regelung erhaltenen Gutschriften, wie in den Randnummern 30 und 31 beschrieben. Da jedoch keine neuen Angaben vorgelegt wurden, die die Feststellungen der Kommission hätten ändern können, mussten die Vorbringen zurückgewiesen werden.

(43)

Ferner erhob der Antragsteller Einwände gegen die Methode zur Berechnung des Cites-Werts der Geschäfte, die auf FOB-Basis erfolgten. Bei der Ermittlung des Cites-Werts je Einheit setzte die Kommission die von dem Unternehmen gezahlten Gesamtfrachtkosten ins Verhältnis zu den gesamten Ausfuhrgeschäften, einschließlich der FOB-Geschäfte. Das Unternehmen brachte vor, die Gesamtfrachtkosten hätten nur auf die Cites-Geschäfte bezogen werden dürfen. Diesem Vorbringen wurde stattgegeben.

(44)

Schließlich machte der Antragsteller geltend, nicht alle Musterverkäufe seien bei der Festlegung der Dumpingspanne ausgenommen worden. Diesem Vorbringen wurde stattgegeben.

(45)

Nach der Überprüfung betragen die vorgeschlagene geänderte Dumpingspanne und der Antidumpingzollsatz für Einfuhren der von Ester Industries Limited hergestellten betroffenen Ware 8,3 % —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Tabelle in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 erhält der Eintrag für Ester Industries Limited folgende Fassung:

„Ester Industries Limited, DLF City, Phase II, Sector 25, Gurgaon, Haryana — 122022, Indien

8,3

A026 “

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

(3)   ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 56.

(4)   ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 37.

(5)   ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6.

(6)   ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15.

(7)   ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 1.

(8)   ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

(9)   ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 6.

(10)   ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 1.

(11)   ABl. L 129 vom 17.5.2011, S. 1.

(12)  Bekanntmachung des Außerkrafttretens (ABl. C 68 vom 3.3.2011, S. 6).

(13)   ABl. C 294 vom 29.10.2010, S. 10.

(14)  Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2010 in der Rechtssache T-369/08 (EWIRA und andere gegen Kommission), Randnrn. 7 und 79 und die dort zitierte Rechtsprechung.

(15)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 270/2010 des Rates vom 29. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 13).


12.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 14/2012 DES RATES

vom 9. Januar 2012

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus der Schweiz versandten Einfuhren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 (2) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 64,3 % auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte nach Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung („betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) ein. Die betreffenden Maßnahmen werden nachfolgend als „geltende Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“.

2.   Antrag

(2)

Am 4. April 2011 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der geltenden Maßnahmen. Der Antrag wurde vom Dachverband der europäischen Metallindustrie (Eurometaux) im Namen der Unionshersteller bestimmter Molybdändrähte („Antragsteller“) gestellt.

(3)

In dem Antrag wurde behauptet, dass sich nach Einführung der geltenden Maßnahmen das Handelsgefüge zwischen der VR China, Malaysia und der Schweiz auf der einen und der Union auf der anderen Seite erheblich verändert hat. Der Antragsteller brachte vor, dass diese Veränderung auf den Versand von Molybdändrähten über Malaysia und die Schweiz zurückzuführen sei.

(4)

In dem Antrag wurde der Schluss gezogen, dass es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den Versand über das Drittland als die Einführung der geltenden Maßnahmen gebe.

(5)

Schließlich behauptete der Antragsteller, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen im Hinblick auf die Mengen und die Preise beeinträchtigt werde und dass die Preise der Molybdändrähte aus Malaysia und der Schweiz gemessen an dem im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert gedumpt seien.

3.   Einleitung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen, und leitete folglich mit der Verordnung (EU) Nr. 477/2011 (3) („Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung ein. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission mit der Einleitungsverordnung zudem die Zollbehörden an, die Einfuhren der aus Malaysia oder der Schweiz versandten betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder der Schweiz angemeldet oder nicht, ab dem 19. Mai 2011 zollamtlich zu erfassen.

4.   Untersuchung

(7)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Malaysias und der Schweiz, die ausführenden Hersteller und Händler in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und die Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Untersuchung.

(8)

An die Hersteller/Ausführer in Malaysia, der Schweiz und der VR China sowie die bekanntermaßen betroffenen und/oder im Antrag genannten Einführer in der Union wurden Fragebogen versandt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass eine etwaige Nichtmitarbeit dazu führen könnte, dass Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung komme und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

(9)

Ein Einführer in der Union setzte sich mit der Kommission in Verbindung und erklärte, er habe nie Molybdändrähte außerhalb der Union gekauft.

(10)

Zwei malaysische Unternehmen gaben an, dass sie in dem in Randnummer 14 genannten UZ Molybdändrähte weder hergestellt noch in die Union ausgeführt hätten.

(11)

Ein schweizerisches Unternehmen erklärte, es sei in den letzten drei Jahren nicht an der Herstellung oder dem Verkauf von Molybdändrähten beteiligt gewesen.

(12)

Ein Hersteller aus der VR China beantwortete den Fragebogen und gab an, dass er seit 2009 Molybdändrähte weder in die Union noch nach Malaysia oder in die Schweiz ausgeführt habe.

(13)

Von den Behörden der VR China. den malaysischen und schweizerischen Behörden gingen der Kommission keine Stellungnahmen zu.

5.   Untersuchungszeitraum

(14)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 („UZ“). Es wurden Informationen über den Zeitraum von 2007 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“) eingeholt, um die mutmaßliche Veränderung im Handelsgefüge zu untersuchen.

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Allgemeines/Umfang der Mitarbeit

(15)

Wie unter Randnummer 10 erwähnt, arbeiteten nur zwei Unternehmen in Malaysia an der Untersuchung mit, die aber die betroffene Ware im UZ nicht in die Union ausführten. Wie unter Randnummer 11 angegeben, machte nur ein schweizerisches Unternehmen Angaben, denen zufolge es in den letzten drei Jahren nicht an der Herstellung oder dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt gewesen ist. Folglich mussten die Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(16)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurden die mutmaßlichen Umgehungspraktiken geprüft, indem nacheinander untersucht wurde, 1. ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Malaysia und der Schweiz auf der einen und der Union auf der anderen Seite verändert hat, 2. ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, 3. ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware beeinträchtigt wurde und 4. ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die für die gleichartige Ware früher festgestellt worden waren.

2.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(17)

Bei der von der Ausgangsuntersuchung betroffenen Ware handelt es sich um Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der VR China, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 eingereiht wird.

(18)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie der in Randnummer 17 festgelegten Ware, aber mit Versand aus Malaysia oder der Schweiz, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder der Schweiz angemeldet oder nicht.

(19)

Was die Einfuhren betrifft, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angegeben wurden, wurde anhand von Daten aus der Datenbank Surveillance II festgestellt, dass die betroffene Ware im UZ nicht in die Union eingeführt wurde.

(20)

Was die Einfuhren betrifft, die als Ursprungserzeugnisse Malaysias angegeben wurden, erfolgte aufgrund der Nichtmitarbeit der Vergleich zwischen aus der VR China in die Union eingeführten Molybdändrähten und aus Malaysia in die Union versandten Molybdändrähten anhand der Informationen, die gemäß Artikel 18 der Grundverordnung zur Verfügung standen, einschließlich der im Antrag unterbreiteten Angaben. Im Verlaufe dieser Untersuchung deutete nichts darauf hin, dass die aus der VR China in die Union eingeführten Molybdändrähte und die aus Malaysia in die Union versandten Molybdändrähte nicht dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungszwecke hätten. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Im Laufe der Untersuchung wurden keine gegenteiligen Sachäußerungen vorgebracht.

3.   Veränderung des Handelsgefüges

Einfuhren von Molybdändrähten in die Union

3.1.   VR China und Malaysia

(21)

Aufgrund der Nichtmitarbeit der ausführenden Hersteller aus der VR China wurden zur Beurteilung der Höhe der Einfuhren im Jahr 2010 und im UZ statistische Quellen miteinander verglichen. Hierzu zählten sowohl öffentlich zugängliche Quellen wie Eurostat als auch andere Quellen wie die Datenbank nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung und die Datenbank Surveillance II.

(22)

Wie unter Randnummer 27 der ursprünglichen Verordnung angegeben, beliefen sich die Einfuhren aus der VR China 2007 auf 87 Tonnen, 2008 auf 100 Tonnen und im ursprünglichen UZ (1. April 2008 bis 31. März 2009) auf 97 Tonnen.

(23)

Die Einfuhren der betroffenen Waren aus der VR China gingen nach Einführung der Maßnahmen deutlich zurück (von 97 Tonnen im ursprünglichen UZ auf unter 10 Tonnen im UZ). Andererseits stiegen die Einfuhren aus Malaysia von null im Jahr 2009 auf ca. 6 Tonnen im UZ an.

3.2.   VR China und die Schweiz

(24)

Nach den Daten von Eurostat, d. h. den Daten auf der Ebene des KN-Codes, stiegen die Einfuhren aus der Schweiz von praktisch null im Jahr 2009 und den Vorjahren 2010 und 2011 auf jeweils 5 Tonnen an. Die Untersuchung ergab jedoch, dass keine Einfuhren der als Ursprungserzeugnis der Schweiz angemeldeten betroffenen Ware aus der Schweiz in die Union während des UZ erfolgte. Zudem erfolgten im gesamten Jahr 2010 keine derartigen Einfuhren, während die ursprünglichen vorläufigen Maßnahmen seit Dezember 2009 in Kraft waren.

3.3.   Einfuhren aus der VR China nach Malaysia und in die Schweiz

(25)

Den statistischen Quellen der VR China zufolge begannen die Ausfuhren der betroffenen Ware nach Malaysia im Jahr 2010, während 2009 und 2008 nur unbedeutende Mengen ausgeführt wurden.

(26)

Den schweizerischen statistischen Quellen zufolge begannen die Einfuhren aus der VR China in die Schweiz im Jahr 2010 und dauerten 2011 an, wohingegen 2009 und 2008 unbedeutende Mengen eingeführt wurden. Diese Einfuhrdaten beziehen sich jedoch auf die Ebene des KN-Codes und gehen somit über die Definition der betroffenen Ware in dieser Untersuchung hinaus. Wie oben erwähnt, wurde festgestellt, dass keine Einfuhren der als Ursprungserzeugnis der Schweiz angemeldeten betroffenen Ware aus der Schweiz in die Union erfolgten. Daher konnten im Rahmen der Untersuchung keine Praktiken zum Versand von Molybdändrähten mit Ursprung in der VR China über die Schweiz festgestellt werden.

3.4.   Schlussfolgerung zur Veränderung im Handelsgefüge

Malaysia

(27)

Der insgesamt verzeichnete Rückgang der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union ab 2010 und die parallel verlaufende Zunahme der Ausfuhren aus Malaysia sowie der Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen stellten eine Veränderung im Handelsgefüge zwischen den oben genannten Ländern auf der einen und der Union auf der anderen Seite dar.

Schweiz

(28)

Was die Schweiz betrifft, so konnte keine Veränderung im Handelsgefüge zwischen der VR China, der Schweiz und der Union im Hinblick auf die Einfuhren der betroffenen Ware festgestellt werden. Daher sollte die Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung von Antidumpingmaßnahmen durch Einfuhren von aus der Schweiz versandten Molybdändrähten eingestellt werden.

4.   Art der Umgehung und keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung

(29)

In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgehalten, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Zu der Praxis, dem Fertigungsprozess oder der Arbeit zählt u. a. der Versand der mit Maßnahmen belegten Ware über Drittländer.

(30)

Der Vergleich der Handelströme zwischen der VR China und Malaysia auf der einen und Malaysia und der Union auf der anderen Seite lässt auf das Vorliegen von Versandpraktiken schließen. Der in dem Antrag vorgebrachten Behauptung wurde von keinem Wirtschaftsbeteiligten aus einem der oben genannten Länder oder der Union widersprochen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass keine Hersteller von Molybdändrähten aus Malaysia bei dieser Untersuchung mitarbeiteten.

(31)

Die Untersuchung erbrachte keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den Versand über das Drittland als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen. Es wurden außer der Vermeidung der Zahlung des Zolls keine Elemente festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten für den Versand der betroffenen Ware aus der VR China über Malaysia angesehen werden konnten.

(32)

Diese Schlussfolgerung wird zudem durch die Tatsache gestützt, dass kein Hersteller von Molybdändrähten aus Malaysia sich im Laufe dieser Untersuchung meldete.

(33)

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Einfuhren aus Malaysia zur Zeit der Veröffentlichung der Einleitungsverordnung eingestellt wurden.

(34)

Da es keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz der Grundverordnung gibt, wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung des Handelsgefüges zwischen der VR China und Malaysia auf der einen und der Union auf der anderen Seite auf die Einführung der geltenden Maßnahmen zurückzuführen war.

5.   Beeinträchtigung der Abhilfewirkung des Zolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Ware

(35)

Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung durch die Mengen und Preise der aus Malaysia eingeführten Waren beeinträchtigt wurde, wurden Daten aus den unter Randnummer 21 beschriebenen verfügbaren statistischen Quellen herangezogen, weil in Bezug auf Mengen und Preise von Ausfuhren aus Malaysia keine besseren Daten vorlagen.

(36)

Die Zunahme der Einfuhren aus Malaysia wurde mengenmäßig als erheblich betrachtet. Die Einfuhren aus Malaysia belaufen sich im UZ auf etwa 6 % der Einfuhren der Ware mit Ursprung in der VR China in die Union vor der Einführung der Maßnahmen.

(37)

Der Vergleich der in der ursprünglichen Verordnung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab eine hohe Zielpreisunterbietung. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise unterlaufen wurden.

6.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwert

(38)

Da kein ausführender Hersteller mitarbeitete, wurden den Ausfuhrpreisen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt. Die Preise, die in den unter Randnummer 21 beschriebenen statistischen Quellen zur Verfügung standen, wurden als die zuverlässigsten betrachtet.

(39)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde es für zweckmäßig erachtet, bei einer Untersuchung zur Prüfung des Tatbestands der Umgehung von dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Normalwert auszugehen. In Anbetracht der Nichtmitarbeit und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung wurde es für die Zwecke des Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert als angemessen erachtet, bei dieser Untersuchung von demselben Produktmix der untersuchten Ware auszugehen wie in der Ausgangsuntersuchung.

(40)

Bei der Ausgangsuntersuchung wurden die USA als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft betrachtet. Da der Hersteller im Vergleichsland auf dem Inlandsmarkt der USA nur geringfügige Mengen verkaufte, wurde es nicht für sinnvoll erachtet, Daten über den Inlandsverkauf in den USA für die Ermittlung des Normalwertes heranzuziehen. Daher wurde der Normalwert für die VR China anhand der Preise der Ausfuhren aus den USA in andere Drittländer einschließlich der Union ermittelt.

(41)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der in der ursprünglichen Verordnung ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, verglichen.

(42)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen ergab das Vorliegen von Dumping.

C.   MASSNAHMEN

(43)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass der definitive Antidumpingzoll auf Einfuhren von Molybdändrähten mit Ursprung in der VR China durch den Versand über Malaysia umgangen wurde.

(44)

Nach Artikel 13 Absatz 1 erster Satz der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die aus Malaysia versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(45)

Die auszuweitenden Maßnahmen sollten den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 festgelegten Maßnahmen entsprechen, nämlich einem Antidumpingzoll in Höhe von 64,3 % des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt.

(46)

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, nach denen eine etwaige Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sollten die aus Malaysia versandten zollamtlich erfassten Einfuhren von Molybdändrähten mit Zöllen belegt werden.

D.   EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG IM HINBLICK AUF EINFUHREN AUS DER SCHWEIZ

(47)

Angesichts der Feststellungen in Bezug auf die Schweiz sollte die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen durch aus der Schweiz versandte Einfuhren der betroffenen Ware eingestellt werden, und die zollamtliche Erfassung von aus der Schweiz versandten Einfuhren von Molybdändrähten, die durch die Einführungsverordnung eingeleitet wurde, sollte beendet werden.

E.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(48)

Es wird festgehalten, dass sich im Laufe dieser Untersuchung kein Hersteller/Ausführer von Molybdändrähten in die Union meldete oder in Malaysia ausfindig gemacht wurde. Dessen ungeachtet muss ein Hersteller aus Malaysia, der die von der Untersuchung betroffene Ware im UZ nicht in die Union ausführte und einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung zu stellen beabsichtigt, einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt wäre. Die Befreiung kann gewährt werden, nachdem die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission würde normalerweise auch einen Kontrollbesuch abstatten. Befreiungsanträge sollten unverzüglich bei der Kommission eingereicht werden, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen.

(49)

Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses eine entsprechende Änderung der ausgeweiteten geltenden Maßnahmen vor. Die Einhaltung der an die Befreiung geknüpften Bedingungen wird kontrolliert.

F.   UNTERRICHTUNG

(50)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den oben dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, und erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme und Anhörung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von Molybdändraht mit Ursprung in der Volksrepublik China mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und mit einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 eingereiht wird, wird auf die aus Malaysia versandten Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und mit einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102 96 00 11) eingereiht wird, ausgeweitet.

(2)   Die durch Absatz 1 ausgeweiteten Zölle werden auf von Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, erhoben, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 477/2011 und Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von den durch Artikel 1 ausgeweiteten Zöllen sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 4/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax + 32 229-79881

E-Mail: TRADE-13-3-MOLYBDENUM@ec.europa.eu

(2)   Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses per Beschluss die Einfuhren, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreien.

Artikel 3

Die mit der Verordnung (EU) Nr. 477/2011 eingeleitete Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 511/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus der Schweiz versandter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angemeldet oder nicht, wird eingestellt.

Artikel 4

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 477/2011 einzustellen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 17.

(3)   ABl. L 131 vom 18.5.2011, S. 14.


12.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 15/2012 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2012

zur 162. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 28. Dezember 2011 beschlossen, sechs Organisationen aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er den Antrag der betreffenden Organisationen auf Streichung aus der Liste und den umfassenden Bericht der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte. Ferner hat der Sanktionsausschuss am 30. Dezember 2011 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste zu streichen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Einträge unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ werden gestrichen:

a)

„ Barakaat North America, Inc., 925, Washington Street, Dorchester, Massachussets, USA; 2019, Bank Street, Ottawa, Ontario, Kanada.“

b)

„Barakat Computer Consulting (BCC), Mogadischu, Somalia.“

c)

„Barakat Consulting Group (BCG), Mogadischu, Somalia.“

d)

„Barakat Global Telephone Company, Mogadischu, Somalia; Dubai, Vereinigte Arabische Emirate.“

e)

„Barakat Post Express (BPE), Mogadischu, Somalia.“

f)

„Barakat Refreshment Company, Mogadischu, Somalia; Dubai, Vereinigte Arabische Emirate.“

2.

Der folgende Eintrag unter „Natürliche Personen“ wird gestrichen:

„Sajid Mohammed Badat (auch: a) Abu Issa, b) Saajid Badat, c) Sajid Badat, d) Muhammed Badat, e) Sajid Muhammad Badat, f) Saajid Mohammad Badet, g) Muhammed Badet, h) Sajid Muhammad Badet, i) Sajid Mahomed Badat). Geburtsdatum: 28.3.1979. Geburtsort: Gloucester, Vereinigtes Königreich. Staatsangehörigkeit: britisch. Reisepass Nummer: a) 703114075 (britischer Pass), b) 026725401 (britischer Pass, abgelaufen am 22.4.2007), c) 0103211414 (britischer Pass). Weitere Angaben: Haftentlassung im Vereinigten Königreich im November 2010. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 15.12.2005.“


12.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 16/2012 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2012

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften für gefrorene Lebensmittel tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische, von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Lebensmittelunternehmer müssen sich an die Vorschriften des Anhangs II der genannten Verordnung halten.

(2)

Die seit der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass es bestimmte Schwierigkeiten bei der Lagerung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs gibt. Würde das Datum des ersten Einfrierens solcher Lebensmittel angegeben, so könnten Lebensmittelunternehmer besser beurteilen, ob sich die betreffenden Lebensmittel für den menschlichen Verzehr eignen.

(3)

Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (2) betrifft die Etikettierung von Lebensmitteln, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, sowie bestimmte Aspekte ihrer Aufmachung und der Werbung für Lebensmittel. Die genannte Richtlinie gilt jedoch nicht für die vorhergehenden Stufen der Lebensmittelerzeugung.

(4)

Darüber hinaus hat sich im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch die zuständigen Behörden gezeigt, dass auf den Stufen der Erzeugung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor ihrer Abgabe an den Endverbraucher detailliertere Vorschriften in Bezug auf die Erzeugung und das Einfrieren dieser Lebensmittel erforderlich sind.

(5)

Dementsprechend sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geändert werden, damit Vorschriften für gefrorene Lebensmittel tierischen Ursprungs aufgenommen werden können.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)   ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.


ANHANG

Dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird folgender Abschnitt IV angefügt:

„ABSCHNITT IV:   VORSCHRIFTEN FÜR GEFRORENE LEBENSMITTEL TIERISCHEN URSPRUNGS

1.

Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet ‚Erzeugungsdatum‘:

a)

das Datum der Schlachtung im Fall von Schlachtkörpern, -hälften und -vierteln;

b)

das Datum der Erlegung im Fall von Wildkörpern;

c)

das Datum der Ernte oder des Fangs im Fall von Fischereierzeugnissen;

d)

das Datum der Verarbeitung, Zerlegung, Zerkleinerung oder Zubereitung bei allen anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

2.

Bis zu der Stufe, in der ein Lebensmittel gemäß der Richtlinie 2000/13/EG etikettiert oder zur Weiterverarbeitung eingesetzt wird, haben Lebensmittelunternehmer dafür zu sorgen, dass im Fall von für den menschlichen Verzehr bestimmter gefrorener Lebensmittel tierischen Ursprungs dem Lebensmittelunternehmer, dem das Lebensmittel geliefert wird, sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde die folgenden Informationen zur Verfügung gestellt werden:

a)

das Erzeugungsdatum und

b)

das Datum des Einfrierens, falls dieses vom Erzeugungsdatum abweicht.

Wird ein Lebensmittel aus einer Partie von Rohstoffen mit unterschiedlichen Erzeugungs- und Einfrierdaten hergestellt, so sind die ältesten Erzeugungs- und/oder Einfrierdaten zur Verfügung zu stellen.

3.

Die geeignete Form der Bereitstellung dieser Informationen steht im Ermessen des Lieferanten der gefrorenen Lebensmittel, sofern gewährleistet ist, dass die in Absatz 2 vorgeschriebenen Informationen dem Lebensmittelunternehmer, dem das Lebensmittel geliefert wird, in klarer und unmissverständlicher Form zur Verfügung stehen und von ihm auffindbar sind.“

12.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 17/2012 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Zollkontingente für Jute- und Kokoserzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß ihrem in der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) vorgelegten Angebot und im Einklang mit ihrem Schema der Allgemeinen Präferenzen (APS) hat die Europäische Gemeinschaft im Jahre 1971 für Jute- und Kokoserzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern Zollpräferenzen gewährt. Diese Präferenzen bestanden in einer schrittweisen Herabsetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und in der Zeit von 1978 bis zum 31. Dezember 1994 in einer völligen Aussetzung dieser Zölle.

(2)

Seit Inkrafttreten des neuen APS am 1. Januar 1995 hat die Gemeinschaft am Rande des GATT autonom zollfreie Gemeinschaftskontingente für bestimmte Mengen von Jute- und Kokoserzeugnissen eröffnet. Die durch die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 für diese Erzeugnisse eröffneten Zollkontingente wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 204/2009 der Kommission (2) bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.

(3)

Da das APS durch die Verordnung (EU) Nr. 512/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (3) bis zum 31. Dezember 2013 verlängert worden ist, sollte auch die Vereinbarung über ein Zollkontingent für Jute- und Kokoserzeugnisse bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die laufenden Nummern 09.0107, 09.0109 und 09.0111 in der fünften Spalte („Kontingentszeitraum“) des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 werden die Angaben „vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009“, „vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2010“ und „vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011“ durch die Angaben „vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012“ und „vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2013“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1.

(2)   ABl. L 71 vom 17.3.2009, S. 13.

(3)   ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 28.


12.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 18/2012 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

62,1

TN

101,1

TR

107,7

ZZ

90,3

0707 00 05

EG

206,0

TR

160,5

ZZ

183,3

0709 91 00

EG

208,4

ZZ

208,4

0709 93 10

MA

74,1

TR

143,7

ZZ

108,9

0805 10 20

EG

55,7

MA

65,9

TR

65,7

ZZ

62,4

0805 20 10

MA

94,1

ZZ

94,1

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

67,0

MA

62,0

TR

83,5

ZZ

70,8

0805 50 10

TR

50,6

ZZ

50,6

0808 10 80

CA

125,9

US

134,7

ZZ

130,3

0808 30 90

CN

99,0

US

133,6

ZZ

116,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


12.1.2012   

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L 8/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 19/2012 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2012

zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2011 der Kommission vom 15. April 2011 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012 (3) enthält die vorgenannten Mengenbegrenzungen.

(3)

Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2011 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle vom 2. bis 6. Januar 2012 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 6. Januar 2012 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die vom 2. bis 6. Januar 2012 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 38,474060 %, erteilt.

(2)   Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, die am 9., 10., 11., 12. und 13. Januar 2012 eingereicht wurden, werden abgelehnt.

(3)   Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker wird für den Zeitraum vom 16. Januar 2012 bis zum 30. September 2012 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)   ABl. L 102 vom 16.4.2011, S. 8.


12.1.2012   

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L 8/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 20/2012 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2012

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 1. Januar bis zum 6. Januar 2012 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 eröffneten Zollkontingents für Gerste

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission (3) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 307 105 Tonnen Gerste (laufende Nummer 09.4126) eröffnet worden.

(2)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 geht hervor, dass sich die vom 1. Januar 2012 bis zum 6. Januar 2012, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), gemäß Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 mehr erteilt werden.

(4)

Um eine wirksame Verwaltung des Verfahrens zur Erteilung der Einfuhrlizenzen sicherzustellen, muss die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. Januar 2012 bis zum 6. Januar 2012, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), eingereichten Einfuhrlizenzantrag für Gerste für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 3,989135 % angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 6. Januar 2012, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), beantragte Mengen wird für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)   ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7.


BESCHLÜSSE

12.1.2012   

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L 8/36


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2012

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

(2012/24/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung des Verfahrens und Einführung vorläufiger Maßnahmen

(1)

Am 22. Oktober 2010 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 5 der Grundverordnung, demzufolge Einfuhren von Vinylacetat („betroffene Ware“) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) gedumpt sind und dadurch eine Schädigung verursachen.

(2)

Der Antrag wurde von Ineos Oxide Ltd („Antragsteller“) eingereicht, auf den mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Vinylacetat-Produktion des Wirtschaftszweigs der Union entfällt.

(3)

Am 4. Dezember 2010 kündigte die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den USA in die Union ein.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 821/2011 der Kommission (3) („vorläufige Verordnung“) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den USA eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code 2915 32 00 eingereiht ist.

B.   ZURÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(5)

Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 4. November 2011 zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück.

(6)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(7)

Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(8)

Nach der Unterrichtung machte eine Partei geltend, dass sie nicht von der Definition des Wirtschaftszweigs der Union hätte ausgenommen werden sollen oder dass die vorläufige Verordnung dahin gehend geändert werden sollte, dass die Partei in diese Definition aufgenommen wird. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Feststellungen der vorläufigen Verordnung auf der Grundlage der im Laufe der Untersuchung gewonnenen Angaben nur vorläufig waren, wie unter Randnummer 31 der vorläufigen Verordnung selbst angegeben. Da das Antidumpingverfahren nach der Zurücknahme des Antrags eingestellt wird, ohne dass endgültige Maßnahmen eingeführt werden, ist es in einem Beschluss zur Einstellung weder angezeigt, eine endgültige Entscheidung zu treffen noch eine vorläufige Verordnung zu ändern.

(9)

Es sei daran erinnert, dass die getroffenen Feststellungen vorläufigen Charakter hatten. Deshalb müssen etwaige künftige Fälle, in denen es um die von diesem Verfahren betroffene Ware oder die von diesem Verfahren betroffenen Parteien geht, separat beurteilt werden.

(10)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte.

(11)

Etwaige vorläufige Sicherheitsleistungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 821/2011 sollten freigegeben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das derzeit unter dem KN-Code 2915 32 00 eingereiht wird, wird hiermit ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 821/2011 wird aufgehoben.

Artikel 3

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 821/2011 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das derzeit unter dem KN-Code 2915 32 00 eingereiht wird, werden freigegeben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. C 327 vom 4.12.2010, S. 23.

(3)   ABl. L 209 vom 17.8.2011, S. 24.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

12.1.2012   

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L 8/38


BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES GEMÄẞ DEM INTERBUS-ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT OMNIBUSSEN

vom 11. November 2011

über die Annahme einer Geschäftsordnung und die Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen

(2012/25/EU)

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (1), insbesondere auf Artikel 23 und 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) gibt sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung.

(2)

Der Gemeinsame Ausschuss ist gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben c des Übereinkommens beauftragt, Anhang 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer und Anhang 2 des Übereinkommens über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen anzupassen. Weiter ist der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben e beauftragt, die in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen anzupassen, um zukünftige, innerhalb der Union beschlossene Maßnahmen anzupassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses wird wie diesem Beschluss als Anhang I beigefügt angenommen.

Artikel 2

Anhang 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer und Anhang 2 des Übereinkommens über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie die in Artikel 8 des Übereinkommens genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen werden gemäß Anhang II dieses Beschlusses angepasst.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2011.

Der Vorsitzende

Sz. SCHMIDT

Der Sekretär

G. PATRIS


(1)   ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.


ANHANG I

Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

Artikel 1

Bezeichnung des Gemeinsamen Ausschusses

Der nach Artikel 23 des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss wird nachstehend als „Ausschuss“ bezeichnet.

Artikel 2

Vorsitz

(1)   Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem Vertreter der Europäischen Kommission (nachstehend „Kommission“ genannt) im Namen der Europäischen Union wahrgenommen.

(2)   Der Delegationsleiter der Union, oder gegebenenfalls sein Stellvertreter, fungiert als Vorsitzender des Ausschusses.

(3)   Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Ausschusses.

Artikel 3

Delegationen

(1)   Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt), ernennen ihre in den Ausschuss entsandten Vertreter. Die Delegation der Union setzt sich aus Vertretern der Kommission zusammen und wird von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.

(2)   Jede Vertragspartei ernennt den Leiter ihrer Delegation und gegebenenfalls dessen Stellvertreter.

(3)   Jede Vertragspartei kann neue Vertreter für den Ausschuss benennen. Der Sekretär des Ausschusses wird über solche Änderungen sofort schriftlich unterrichtet.

(4)   Vertreter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union können als Beobachter an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den anderen Delegationsleitern Personen, die keiner Delegation angehören, zur Teilnahme an einer Ausschusssitzung einladen, damit sie den Ausschuss über bestimmte Themen informieren.

(5)   Die Vertragsparteien informieren den Sekretär des Ausschusses mindestens eine Woche vor der Sitzung über die Zusammensetzung ihrer Delegation.

Artikel 4

Sekretariat

(1)   Ein Vertreter der Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses. Der Sekretär wird vom Ausschussvorsitzenden ernannt und nimmt seine Funktion bis zur Ernennung eines neuen Sekretärs wahr. Der Vorsitzende übermittelt den anderen Vertragsparteien Name und Anschrift des Sekretärs.

(2)   Der Sekretär ist für die Kommunikation zwischen den Delegationen und die Übermittlung der Dokumente zuständig und beaufsichtigt die Sekretariatsarbeit.

Artikel 5

Ausschusssitzungen

(1)   Der Ausschuss tritt auf Ersuchen mindestens einer Vertragspartei zusammen. Er wird vom Vorsitzenden einberufen.

(2)   Der Vorsitzende übermittelt den anderen Delegationsleitern spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung die Einladung sowie den Entwurf der Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen.

(3)   Eine Vertragspartei kann den Vorsitzenden darum ersuchen, die in Absatz 2 genannte Frist zu verkürzen, um der Dringlichkeit eines besonderen Falles Rechnung zu tragen.

(4)   Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses der Delegationsleiter sind die Ausschusssitzungen nicht öffentlich.

(5)   Der Ausschuss tritt in Brüssel zusammen, sofern die Vertragsparteien sich nicht auf einen anderen Tagungsort einigen.

Artikel 6

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende erstellt zusammen mit dem Sekretär den Entwurf der Tagesordnung jeder Sitzung und legt im Benehmen mit den anderen Delegationsleitern Ort und Zeit der Sitzung fest. Der Vorsitzende übermittelt den anderen Delegationsleitern spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung die vorläufige Tagesordnung. Zusammen mit der Tagesordnung werden alle notwendigen Arbeitsunterlagen übermittelt.

(2)   Die in Absatz 1 festgelegte Mindestfrist gilt nicht für die gemäß Artikel 5 Absatz 3 einberufenen dringenden Sitzungen.

(3)   Jede Vertragspartei kann bis spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn die Aufnahme zusätzlicher Punkte in die Tagesordnung beantragen. Der Antrag auf Aufnahme zusätzlicher Punkte in die vorläufige Tagesordnung ist mit Gründen zu versehen und schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

(4)   Zu Beginn der Sitzung nimmt der Ausschuss die Tagesordnung an. Der Ausschuss kann beschließen, einen nicht in der vorläufigen Tagesordnung aufgeführten Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen.

Artikel 7

Annahme von Akten

(1)   Die Beschlüsse des Ausschusses werden gemäß Artikel 23 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens einstimmig von den vertretenen Vertragsparteien gefasst. Die Empfehlungen, insbesondere jene gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g des Übereinkommens, werden einvernehmlich von den Delegationen der vertretenen Vertragsparteien ausgesprochen. Die Beschlüsse und Empfehlungen tragen die Bezeichnung „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Angabe ihres Gegenstands.

(2)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet. Der Sekretär übermittelt sie den anderen Delegationsleitern.

(3)   Jede Vertragspartei kann beschließen, jeden vom Ausschuss angenommenen Akt zu veröffentlichen.

(4)   Die Akte des Ausschusses können im schriftlichen Verfahren angenommen werden, falls die Delegationsleiter sich hierauf verständigt haben. Der Vorsitzende unterbreitet den Entwurf eines Akts den anderen Delegationsleitern, die daraufhin angeben, ob sie den Entwurf annehmen oder ablehnen, Änderungen des Entwurfs vorschlagen oder um zusätzliche Bedenkzeit ersuchen. Wird der Entwurf angenommen, so stellt der Vorsitzende den Beschluss bzw. die Empfehlung gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 fertig.

(5)   Die Empfehlungen und die Beschlüsse werden in englischer, französischer und deutscher Sprache abgefasst, wobei diese Sprachfassungen verbindlich sind. Jede Vertragspartei ist für die korrekte Übersetzung der Empfehlungen und der Beschlüsse in ihre Amtssprache(n) verantwortlich. Die Übersetzung in die anderen Unionssprachen wird von der Kommission besorgt.

Artikel 8

Protokoll

(1)   Der Sekretär erstellt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach jeder Ausschusssitzung unter der Verantwortung des Vorsitzenden den Entwurf des Protokolls der betreffenden Sitzung.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

die Unterlagen, die dem Ausschuss vorgelegt wurden,

die Erklärungen, deren Aufnahme in das Protokoll von einer Vertragspartei beantragt wurde,

die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen und die angenommenen Schlussfolgerungen.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem Ausschuss zur Genehmigung im schriftlichen Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 vorgelegt. Bleibt das schriftliche Verfahren ergebnislos, so nimmt der Ausschuss das Protokoll bei seiner nächsten Sitzung an.

(4)   Nach der Annahme durch den Ausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet und vom Sekretär verwahrt. Der Sekretär übermittelt den anderen Delegationsleitern eine Kopie.

Artikel 9

Geheimhaltungspflicht

Unbeschadet der Bestimmungen zur Veröffentlichung von Akten gemäß Artikel 7 Absatz 3 unterliegen die Beratungen des Ausschusses dem Berufsgeheimnis.

Artikel 10

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Ausschusssitzungen entstehen.

(2)   Über die Aufteilung der Kosten von Aufträgen für Personen, die vom Vorsitzenden gemäß Artikel 3 Absatz 4 eingeladen wurden, entscheidet der Ausschuss.

Artikel 11

Schriftverkehr

Jeglicher an den Ausschussvorsitzenden gerichtete und von diesem ausgehende Schriftverkehr wird an das Ausschusssekretariat geschickt. Das Sekretariat übermittelt allen Delegationen eine Kopie jeglichen Schriftverkehrs in Bezug auf das Übereinkommen.

Artikel 12

Sprachen

Der Ausschuss beschließt, welche Sprachen bei den Ausschusssitzungen und in den Dokumenten verwendet werden. Die zur Sitzung einladende Vertragspartei ist nicht verpflichtet, eine Dolmetschung in die anderen Sprachen zur Verfügung zu stellen.


ANHANG II

Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer und des Anhangs 2 dieses Übereinkommens über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 des Übereinkommens genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen  (1)

1.   Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer

Der folgende Rechtsakt der Union wird der Liste in Anhang 1 des Übereinkommens hinzugefügt:

„Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).“

2.   Anpassung des Anhangs 2 dieses Übereinkommens über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen

1.

In Anhang 2 Artikel 1 des Übereinkommens erhalten die Buchstaben a, b, c und d die folgende Fassung:

„a)

Technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger:

Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12).

Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2003/26/EG der Kommission (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 37).

b)

Geschwindigkeitsbegrenzer:

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 244 vom 30.9.1993, S. 34), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8).

c)

Höchstzulässige Abmessungen und Gewichte:

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).

Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2003/19/EG der Kommission (ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 6).

d)

Kontrollgerät im Straßenverkehr:

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 der Kommission (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 3) oder gleichwertige Regelungen des AETR-Übereinkommens einschließlich der dazugehörigen Protokolle.“

2.

Anhang 2 Artikel 2 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Text wird nach Absatz 1 und vor der Tabelle eingefügt:

 

„Auspuffemissionen:

Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10).

Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG der Kommmission (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51).

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).

 

Dieselrauch:

Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/21/EG der Kommission (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25).

 

Geräuschemissionen:

Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/34/EG der Kommission (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49).

 

Bremsanlagen:

Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/78/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 4.10.2002, S. 23).

 

Reifen:

Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/11/EG der Kommission (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42).

 

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen:

Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/89/EG der Kommission (ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 14).

 

Kraftstoffbehälter:

Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftstoffbehälter und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/20/EG der Kommission (ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 16).

 

Rückspiegel:

Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/27/EG der Kommission (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44).

 

Sicherheitsgurte — Einbau:

Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146).

 

Sicherheitsgurte — Verankerungen der Sicherheitsgurte:

Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149).

 

Sitze:

Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143).

 

Innenausstattung (Brandschutz):

Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 1).

 

Innenausstattung (Notausgänge, Zugänglichkeit, Abmessungen der Plätze, Widerstandsfähigkeit des Aufbaus usw.):

Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).“

b)

Die Tabelle erhält folgende Fassung:

„Sachbereich

UN-ECE-Regelung/letzte Reihe von Änderungen

EU-Rechtsakt

(ursprünglich — letzte Änderung)

Auspuffemissionen

49/01

49/02, Genehmigung A

49/02, Genehmigung B

Richtlinie 88/77/EWG

Richtlinie 2001/27/EG

Richtlinie 2005/55/EG

Richtlinie 2008/74/EG

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Dieselrauch

24/03

Richtlinie 72/306/EWG

Richtlinie 2005/21/EG

Geräuschemissionen

51/02

Richtlinie 70/157/EWG

Richtlinie 2007/34/EG

Bremsanlage

13/11

Richtlinie 71/320/EWG

Richtlinie 2002/78/EG

Reifen

54

Richtlinie 92/23/EWG

Richtlinie 2005/11/EG

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

48/01

Richtlinie 76/756/EWG

Richtlinie 2008/89/EG

Kraftstoffbehälter

34/02

67/01

110

Richtlinie 70/221/EWG

Richtlinie 2006/20/EG

Rückspiegel

46/01

Richtlinie 2003/97/EG

Richtlinie 2005/27/EG

Sicherheitsgurte (Einbau)

16/06

Richtlinie 77/541/EWG

Richtlinie 2005/40/EG

Sicherheitsgurte (Verankerungen)

14/07

Richtlinie 76/115/EWG

Richtlinie 2005/41/EG

Sitze

17/08

80/01

Richtlinie 74/408/EWG

Richtlinie 2005/39/EG

Innenausstattung

(Brandschutz)

118

Richtlinie 95/28/EG

Innenausstattung

(Notausgänge, Zugänglichkeit, Abmessungen der Plätze)

107.02

Richtlinie 2001/85/EG

Überrollschutz

66.01

Richtlinie 2001/85/EG“

3.   Anpassung der in Artikel 8 des Übereinkommens genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen

1.

Aufgrund der Einbeziehung der Richtlinie 2000/30/EG werden Anhang 2 Artikel 8 des Übereinkommens sowie Anhang IIa des Übereinkommens und Anhang IIb des Übereinkommens gestrichen.

2.

Die in Artikel 8 des Übereinkommens aufgelisteten Rechtsakte der Union werden durch folgende Rechtsakte der Union ersetzt (2):

„—

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 der Kommission (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 3).

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/5/EG der Kommission (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 45).

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35).

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).“


(1)  Berücksichtigt wurden die neuen Unionsvorschriften, die bis zum 31. Dezember 2009 verabschiedet wurden.

(2)  Berücksichtigt wurden die neuen Unionsvorschriften, die bis zum 31. Dezember 2009 verabschiedet wurden.


12.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/46


EMPFEHLUNG Nr. 1/2011 DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES GEMÄẞ DEM INTERBUS-ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT OMNIBUSSEN

vom 11. November 2011

über die Verwendung eines technischen Berichts für Omnibusse zur vereinfachten Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang 2 Artikel 1 und 2 des Übereinkommens

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, insbesondere auf Artikel 23 und 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens sorgt der Gemeinsame Ausschuss für die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens. Zu diesem Zweck sollte die Verwendung eines technischen Berichts für Omnibusse empfohlen werden, damit die Einhaltung der Bestimmungen in Anhang 2 Artikel 1 und 2 des Übereinkommens besser kontrolliert werden kann —

EMPFIEHLT:

den nicht der Union angehörenden Vertragsparteien des Übereinkommens die Verwendung eines dem Formular im Anhang dieser Empfehlung entsprechenden technischen Berichts für Omnibusse, die den Anforderungen gemäß Anhang 2 Artikel 1 und 2 des Übereinkommens unterliegen.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2011.

Der Vorsitzende

Sz. SCHMIDT

Der Sekretär

G. PATRIS


ANHANG

TECHNISCHER BERICHT FÜR OMNIBUSSE

Fahrzeugmarke und Fahrzeugtyp:

Fahrzeug- und Landeskennzeichen:

Datum der Erstzulassung:

Fahrgestellnummer:


 

Unionsvorschriften

UN-ECE-Regelung

Genehmigungsnummer

Kennzeichnung auf dem Fahrzeug

Geschwindigkeitsbegrenzer

Richtlinie 92/6/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG

 

 

Höchstzulässige Abmessungen

Richtlinie 96/53/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG

Richtlinie 97/27/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/19/EG

 

 

Fahrtenschreiber

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009

 

 

Auspuffemissionen

Richtlinie 88/77/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG

Richtlinie 2005/55/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

49/01

49/02, Genehmigung A

49/02, Genehmigung B

 

 

Dieselrauch

Richtlinie 72/306/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/21/EG

24/03

 

 

Geräuschemissionen

Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/34/EG

51/02

 

 

Bremsanlage

Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/78/EG

13/11

 

 

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/11/EG

54

 

 

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie 76/756/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/89/EG

48/01

 

 

Kraftstoffbehälter

Richtlinie 70/221/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/20/EG

34/02

67/01

110

 

 

Rückspiegel

Richtlinie 2003/97/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/27/EG

46/01

 

 

Sicherheitsgurte (Einbau)

Richtlinie 77/541/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/40/EG

16/06

 

 

Sicherheitsgurte (Verankerungen)

Richtlinie 76/115/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/41/EG

14/07

 

 

Sitze

Richtlinie 74/408/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/39/EG

17/08

80/01

 

 

Innenausstattung (Brandschutz)

Richtlinie 95/28/EG

118

 

 

Innenausstattung (Notausgänge, Zugänglichkeit, Abmessungen der Plätze)

Richtlinie 2001/85/EG

107/02

 

 

Überrollschutz

Richtlinie 2001/85/EG

66/01