ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.006.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 6

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
10. Januar 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/15/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2011 zur Aufhebung des Beschlusses 2011/491/EU über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 11/2012 der Kommission vom 9. Januar 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/16/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Dezember 2011 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/019 FR/Renault, Frankreich)

5

 

 

2012/17/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Festlegung des von der Europäischen Union in den zuständigen Gremien der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Russischen Föderation zur WTO zu vertretenden Standpunkts

6

 

 

2012/18/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Festlegung des von der Europäischen Union in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zum Beitritt Samoas zur WTO zu vertretenden Standpunkts

7

 

 

2012/19/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2011 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana

8

 

 

2012/20/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Festlegung der Regeln und Verfahren in Zusammenhang mit Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unterstützen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9973)

10

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/698/GASP des Rates vom 20. Oktober 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 276 vom 21.10.2011)

12

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2011 des Rates vom 20. Oktober 2011 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 276 vom 21.10.2011)

12

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

10.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2011

zur Aufhebung des Beschlusses 2011/491/EU über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

(2012/15/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Protokoll“) wird seit dem 28. Februar 2011 aufgrund des Beschlusses 2011/491/EU des Rates (2) vorläufig angewendet.

(2)

Bezug nehmend auf den vom Rat am 15. Juli 2011 gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Antrag hat das Europäische Parlament dem Rat am 14. Dezember 2011 die Zustimmung für den Abschluss des Protokolls verweigert.

(3)

Es ist daher erforderlich, den Beschluss 2011/491/EU aufzuheben und dem Königreich Marokko gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Protokolls zu notifizieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/491/EU des Rates über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko wird aufgehoben.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), dem Königreich Marokko gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zu notifizieren, dass die Europäische Union nicht mehr die Absicht hat, Vertragspartei dieses Protokolls zu werden. Diese Notifizierung erfolgt in der Form eines Schreibens.

Der Wortlaut des Schreibens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  Dok. 18774/11 PECHE 411 — KOM(2011) 939 endg.

(2)  ABl. L 202 vom 5.8.2011, S. 1.


ANHANG

Exzellenz,

mit Bezug auf das am 25. Februar 2011 paraphierte Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko und dessen vorläufige Anwendung, die in Artikel 12 des Protokolls vereinbart wurde und durch die Unterzeichnung des Protokolls durch die beiden Parteien am 13. Juli 2011 in Kraft getreten ist, darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Die Europäische Union notifiziert dem Königreich Marokko, dass sie gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nicht mehr die Absicht hat, Vertragspartei des genannten Protokolls zu werden.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Union

K. OSTRZYNIEWSKA


VERORDNUNGEN

10.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 11/2012 DER KOMMISSION

vom 9. Januar 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

60,0

TN

101,1

TR

86,6

ZZ

82,6

0707 00 05

EG

182,1

TR

155,0

ZZ

168,6

0709 91 00

EG

208,4

ZZ

208,4

0709 93 10

MA

57,7

TR

102,6

ZZ

80,2

0805 10 20

CL

33,0

MA

62,6

TR

61,8

ZZ

52,5

0805 20 10

MA

74,1

ZZ

74,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

74,4

MA

62,0

TR

89,1

ZZ

75,2

0805 50 10

AR

53,1

MA

126,4

TR

47,0

ZZ

75,5

0808 10 80

CA

125,9

US

94,3

ZA

128,3

ZZ

116,2

0808 30 90

CN

107,0

US

112,3

ZZ

109,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

10.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/5


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Dezember 2011

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/019 FR/Renault, Frankreich)

(2012/16/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28 dieser Vereinbarung,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf der Grundlage des Vorschlags der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Frankreich hat am 9. Oktober 2009 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen beim Unternehmen Renault s.a.s. und bei sieben seiner Zulieferer gestellt und diesen Antrag bis zum 25. Januar 2011 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 24 493 525 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den von Frankreich eingereichten Antrag bereitgestellt werden kann —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 24 493 525 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KOROLEC


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


10.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Dezember 2011

zur Festlegung des von der Europäischen Union in den zuständigen Gremien der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Russischen Föderation zur WTO zu vertretenden Standpunkts

(2012/17/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Juni 1993 stellte die Regierung der Russischen Föderation einen Antrag auf Beitritt zum Marrakesch-Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Abkommens.

(2)

Am 16. und 17. Juni 1993 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Russischen Föderation zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die Russische Föderation und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind.

(3)

Die Kommission hat im Namen der Union eine Reihe umfassender von der Russischen Föderation zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen und anderer Regulierungsverpflichtungen ausgehandelt, die den Forderungen und Zielsetzungen der Union gerecht werden und mit dem Entwicklungsstand der Russischen Föderation vereinbar sind.

(4)

Diese Verpflichtungen wurden nun in das Protokoll über den Beitritt der Russischen Föderation zur WTO aufgenommen.

(5)

Der WTO-Beitritt dürfte einen anhaltend positiven Beitrag zum Prozess der Wirtschaftsreform und der nachhaltigen Entwicklung der Russischen Föderation leisten.

(6)

Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden.

(7)

Artikel XII des Abkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen auf Seiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 des Abkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahrnimmt.

(8)

Daher ist es notwendig, den von der Union in den zuständigen Gremien der WTO (Ministerkonferenz oder Allgemeiner Rat) zu vertretenden Standpunkt zum Beitritt der Russischen Föderation zur WTO festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Europäischen Union in den zuständigen Gremien der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt zum Beitritt der Russischen Föderation zur WTO ist, den Beitritt zu befürworten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Genf am 14. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOGAJ


10.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Dezember 2011

zur Festlegung des von der Europäischen Union in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zum Beitritt Samoas zur WTO zu vertretenden Standpunkts

(2012/18/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. April 1998 stellte die Regierung Samoas einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens.

(2)

Am 15. Juli 1998 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt Samoas zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für Samoa und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind.

(3)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union eine ganze Reihe von Marktöffnungsverpflichtungen von Seiten Samoas ausgehandelt, die den Forderungen der Europäischen Union gerecht werden und mit dem Entwicklungsstand Samoas vereinbar sind.

(4)

Diese Verpflichtungen wurden nun in das Protokoll über den Beitritt Samoas zur WTO aufgenommen.

(5)

Der WTO-Beitritt dürfte einen anhaltend positiven Beitrag zum Prozess der Wirtschaftsreform und der nachhaltigen Entwicklung Samoas leisten.

(6)

Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden.

(7)

Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen auf Seiten der WTO genehmigt.

(8)

Daher ist es notwendig, den von der Union in der WTO-Ministerkonferenz zum Beitritt Samoas zur WTO zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Europäischen Union in der Ministerkonferenz der WTO zum Beitritt Samoas zur WTO zu vertretende Standpunkt ist, den Beitritt zu befürworten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Genf am 14. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOGAJ


10.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Dezember 2011

zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana

(2012/19/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unter der Bedingung, dass die geltenden verbindlichen Rechtsakte der Union über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen eingehalten werden, sind Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela (im Folgenden „Venezuela“) führen, seit vielen Jahrzehnten in den EU-Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana tätig.

(2)

Die in Französisch-Guayana ansässige Verarbeitungsindustrie ist von den Anlandungen dieser Fischereifahrzeuge abhängig und daher sollte die Kontinuität dieser Tätigkeiten gewährleistet werden.

(3)

Zur Gewährleistung dieser Kontinuität ist es notwendig, dass die Union eine Erklärung gegenüber Venezuela abgibt, in der sie ihre Bereitschaft bekräftigt, einer begrenzten Anzahl von Fischereifahrzeugen, die die Flagge von Venezuela führen, Fanggenehmigungen unter der Voraussetzung zu erteilen, dass diese die geltenden verbindlichen Rechtsakte der Union einhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erklärung gegenüber der Bolivarischen Republik Venezuela über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (im Folgenden „Erklärung“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut der Erklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), diese Erklärung der Bolivarischen Republik Venezuela zu notifizieren.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


Erklärung gegenüber der Bolivarischen Republik Venezuela über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana

1.

Die Europäische Union erteilt einer begrenzten Anzahl von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, die Genehmigung, unter den in dieser Erklärung dargelegten Bedingungen in dem jenseits von 12 Seemeilen ab den Basislinien gelegenen Teil der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana zu fischen.

2.

Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (1) müssen die fangberechtigten Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, beim Fischen in der unter Nummer 1 genannten Zone die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union über Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige Bestimmungen der Europäischen Union einhalten, die die Fischereitätigkeit in der genannten Zone regeln.

3.

Insbesondere müssen fangberechtigte Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, alle einschlägigen Regelungen oder Vorschriften der Europäischen Union einhalten, in denen unter anderem festgelegt ist, welche Fischbestände befischt werden dürfen, wie viele fangberechtigte Fischereifahrzeuge es maximal geben darf und welcher Anteil der Fänge in den Häfen Französisch-Guayanas angelandet werden muss.

4.

Unbeschadet des Entzugs der Genehmigung für einzelne Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen und die einschlägigen Regelungen und Vorschriften der Europäischen Union nicht einhalten, kann die Europäische Union die in der vorliegenden Erklärung zum Ausdruck gebrachte spezifische Zusage über die Gewährung von Fangmöglichkeiten jederzeit durch eine einseitige Erklärung aufheben.


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


10.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/10


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2012

zur Festlegung der Regeln und Verfahren in Zusammenhang mit Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unterstützen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9973)

(2012/20/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 verpflichtet die Kommission (Eurostat), die Qualität der Daten, die für das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) verwendet werden sollen, zu bewerten, und zwar auch in Form methodenbezogener Besuche. Bei der Durchführung solcher Besuche kann die Kommission (Eurostat) gegebenenfalls von Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen unterstützt werden.

(2)

Die Regeln und Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen — unter Berücksichtigung einer geeigneten Streuung und Rotation der Experten zwischen den Mitgliedstaaten — sowie deren Arbeitsbedingungen und die finanziellen Einzelheiten sind festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regeln und Verfahren für die Auswahl von Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die die Kommission (Eurostat) bei Besuchen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 unterstützen, deren Arbeitsbedingungen und die Verteilung der Kosten solcher Besuche zwischen der Kommission und den für Meldungen im Rahmen des Defizitverfahrens zuständigen Behörden, denen diese Sachverständigen angehören, sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt für die Unterstützung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009, die ab dem 1. Januar 2012 gewährt wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Januar 2012

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.


ANHANG

1.   Liste der Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Die Kommission (Eurostat) führt eine Liste von Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf der Grundlage von Vorschlägen, die ihr von den für Meldungen im Rahmen eines Defizitverfahrens zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.

2.   Definition der Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Sachverständige für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen sind auf Meldungen und Statistiken im Rahmen von Defizitverfahren spezialisiert. Sie unterstützen die Kommissionssachverständigen für Defizitverfahren, die Besuche in Mitgliedstaaten durchführen. In dieser Eigenschaft stellen die Sachverständigen für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen unabhängiges Expertenwissen zur Verfügung und vertreten nicht die Meinung ihres Mitgliedstaats.

3.   Auswahl der Sachverständigen

Die Kommission (Eurostat) wählt für die besonderen Besuche, für die dies für angemessen erachtet wird, einen oder mehrere nationale Sachverständige aus, die die Sachverständigen der Kommission auf dem Besuch begleiten. Die Sachverständigen sind aus der Liste in einer solchen Weise auszuwählen, dass ein und derselbe Sachverständige höchstens dreimal alle drei Jahre einen Besuch durchführen darf.

4.   Erstattung von kosten an die für meldungen im Rahmen eines defizitverfahrens zuständige nationale Behörde

Die Höhe der Erstattung der Reise- und täglichen Unterbringungskosten sowie der täglichen Pauschalzulage wird gemäß dem Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2007 über die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die von der Kommission als Sachverständige einberufen werden, berechnet (1).

5.   Vertraulichkeit

Vor dem Besuch muss der begleitende Sachverständige eine Vertraulichkeitserklärung unterschreiben, die den Inhalt, den zeitlichen Ablauf und die praktische Durchführung des Besuchs betrifft.


(1)  K(2007) 5858.


Berichtigungen

10.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/12


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/698/GASP des Rates vom 20. Oktober 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

( Amtsblatt der Europäischen Union L 276 vom 21. Oktober 2011 )

Seite 48, Anhang, Nummer 1:

anstatt:

„Geburtsdatum: (a) 1962, (b) 1961, (c) zwischen 1968 und 1970.“

muss es heißen:

„Geburtsdatum: (a) 1966, (b) 1961, (c) zwischen 1968 und 1970.“


10.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/12


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2011 des Rates vom 20. Oktober 2011 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

( Amtsblatt der Europäischen Union L 276 vom 21. Oktober 2011 )

Seite 3, Anhang, Nummer 1

anstatt:

„Geburtsdatum: (a) 1962, (b) 1961, (c) zwischen 1968 und 1970.“

muss es heißen:

„Geburtsdatum: (a) 1966, (b) 1961, (c) zwischen 1968 und 1970.“