ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.004.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 4

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
7. Januar 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 7/2012 der Kommission vom 5. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 8/2012 der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 9/2012 der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 10/2012 der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 2. bis 3. Januar 2012 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Januar 2012

7

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie 2012/1/EU der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen, denen der Feldbestand Oryza sativa genügen muss ( 1 )

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/3/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

10

 

 

2012/4/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/005 PT/Norte-Centro Automotive aus Portugal)

11

 

 

2012/5/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen: Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für das ITER-Projekt

12

 

 

2012/6/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

14

 

 

2012/7/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/002 IT/Trentino-Alto Adige/Südtirol, Hochbau, Italien)

15

 

 

2012/8/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich eines Antrags auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung, um Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der am wenigsten entwickelten Länder eine Präferenzbehandlung zu gewähren

16

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 4 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

17

 

*

2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 23 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

18

 

*

2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 38 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

20

 

*

2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 77 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

21

 

*

2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 87 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

24

 

*

2008 und 2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 89 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzung ihrer Höchstgeschwindigkeit oder ihrer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion — II. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD) oder einer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (ASLD) eines genehmigten Typs — III. Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD) und einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (ASLD)

25

 

*

2010 erfolgte Änderungen der Regelung Nr. 91 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

27

 

*

2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 7/2012 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 12. Oktober und 28. November 2011 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eine aktualisierte Fassung der Liste der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, genehmigt. Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:

Unter „A. Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge aufgenommen:

(a)

„Jamil Mukulu (auch a) Professor Musharaf, b) Steven Alirabaki, c) David Kyagulanyi, d) Musezi Talengelanimiro, e) Mzee Tutu, f) Abdullah Junjuaka, g) Alilabaki Kyagulanyi, h) Hussein Muhammad, i) Nicolas Luumu, j) Talengelanimiro). Geburtsdatum: a) 1965, b) 1. Januar 1964. Geburtsort: Ntoke Village, Ntenjeru Sub County, Kayunga District, Uganda. Funktion: a) Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), b) Kommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte. Staatsangehörigkeit: ugandisch. Weitere Angaben: Laut offen zugängigen Informationsquellen und amtlichen Berichten, einschließlich der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats, ist Jamil Mukulu der militärische Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, die die Entwaffnung und freiwillige Rückkehr oder Neuansiedlung von Kombattanten der ADF nach Nummer 4 Buchstabe b der Resolution 1857 (2008) behindert. Der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats zufolge hat Jamil Mukulu die ADF, eine auf dem Gebiet der DRK tätige bewaffnete Gruppe, angeführt und materiell unterstützt. Laut verschiedenen Quellen, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats, hat Jamil Mukulu weiter politischen Einfluss besessen, Finanzmittel zur Verfügung gestellt und die Aktivitäten der ADF-Kräfte im Einsatz direkt beherrscht und kontrolliert, wozu auch die Überwachung der Verbindungen zu internationalen Terrornetzwerken gehört. Datum des Eintrags nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 12.10.2011.“

(b)

„Ntabo Ntaberi Sheka. Geburtsdatum: 4. April 1976. Geburtsort: Territorium Walikale, Demokratische Republik Kongo. Funktion: Oberbefehlshaber der Nduma Defence of Congo / Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: Ntabo Ntaberi Sheka, Oberbefehlshaber der politischen Fraktion der Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe, ist der politische Anführer einer bewaffneten kongolesischen Gruppe, die die Entwaffnung, Demobilisierung oder Wiedereingliederung von Kombattanten behindert. Die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe ist eine kongolesische Miliz, die von Stützpunkten im Territorium Walikale im Osten der DRK aus operiert. Die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe hat Angriffe auf Minen im Osten der DRK verübt, wozu auch die Übernahme der Minen von Bisiye und die Erpressung der lokalen Bevölkerung gehören. Ntabo Ntaberi Sheka hat ferner schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder. Er hat zwischen dem 30. Juli und 2. August 2010 verschiedene Angriffe im Territorium Walikale geplant und befohlen, um lokale Bevölkerungsgruppen zu bestrafen, die der Kollaboration mit den kongolesischen Regierungskräften beschuldigt wurden. Während der Angriffe wurden Kinder vergewaltigt und entführt und der Zwangsarbeit und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Ferner lässt die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe Jungen zwangsrekrutieren und hat Kindersoldaten, die bei Rekrutierungsaktionen eingezogen werden, in ihren Rängen. Datum des Eintrags nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 28.11.2011.“


7.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 8/2012 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

58,3

TN

101,1

TR

93,0

ZZ

84,1

0707 00 05

EG

182,1

TR

146,7

ZZ

164,4

0709 91 00

EG

208,4

ZZ

208,4

0709 93 10

MA

41,8

TR

127,9

ZZ

84,9

0805 10 20

CL

33,0

MA

54,2

TR

68,6

ZZ

51,9

0805 20 10

MA

79,2

ZZ

79,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

69,7

MA

62,0

TR

87,0

ZZ

72,9

0805 50 10

AR

53,1

MA

126,4

TR

54,1

ZZ

77,9

0808 10 80

CA

126,0

US

106,8

ZA

128,3

ZZ

120,4

0808 30 90

CN

57,0

US

108,5

ZZ

82,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


7.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 9/2012 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2012

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 4/2012 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.

(3)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.

(4)  ABl. L 2 vom 5.1.2012, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 7. Januar 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 13 10 (1)

41,69

0,00

1701 14 10 (1)

41,69

0,00

1701 13 90 (1)

41,69

2,40

1701 14 90 (1)

41,69

2,40

1701 12 10 (1)

41,69

0,00

1701 12 90 (1)

41,69

2,10

1701 91 00 (2)

47,13

3,33

1701 99 10 (2)

47,13

0,20

1701 99 90 (2)

47,13

0,20

1702 90 95 (3)

0,47

0,23


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


7.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 10/2012 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2012

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 2. bis 3. Januar 2012 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Januar 2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 (3) des Europa-Mittelmehr-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (4), wurde ein Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von jährlich begrenzten Mengen von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Europäische Union befördert wird.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (5) wurden monatliche Obergrenzen festgelegt, bis zu denen Einfuhrlizenzen erteilt werden können.

(3)

Bei den zuständigen Behörden wurden Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 für eine Gesamtmenge gestellt, die die für den Monat Januar 2012 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Obergrenze übersteigt.

(4)

Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht.

(5)

Da die Höchstmenge für den Monat Januar 2012 erreicht ist, dürfen für den genannten Monat keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die am 2. und 3. Januar 2012 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge wird der Zuteilungskoeffizient 91,091273 % angewandt.

Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die ab 9. Januar 2012 beantragten Mengen wird im Januar 2012 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Januar 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 57.

(4)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

(5)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.


RICHTLINIEN

7.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/8


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2012/1/EU DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2012

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen, denen der Feldbestand Oryza sativa genügen muss

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus den jüngsten Informationen und Studien von Mitgliedstaaten ergibt sich die Notwendigkeit, einen Schwellenwert für das Vorkommen von Pflanzen, die mit Fusarium fujikuroi infiziert sind, auf Feldern festzulegen, auf denen Saatgut von Oryza sativa erzeugt wird, da Fusarium fujikuroi Schäden bei Reis verursacht und auf eine wirksame Behandlung mit den verfügbaren Pflanzenschutzmitteln nicht anspricht. Des Weiteren ergibt sich aus den besagten Studien die Notwendigkeit, das Vorkommen von Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern auf Feldern zu reduzieren, auf denen Saatgut von Oryza sativa erzeugt wird, da beim derzeit geltenden Schwellenwert Ertrag und Qualität von Reissaatgut erheblich gemindert werden.

(2)

In Anbetracht dessen sollte für Felder, auf denen Saatgut von Oryza sativa erzeugt wird, ein Schwellenwert für das Vorkommen von Pflanzen, die mit Fusarium fujikuroi infiziert sind, eingeführt werden; außerdem sollte der Schwellenwert für das Vorkommen von Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern auf Feldern, auf denen Saatgut von Oryza sativa erzeugt wird, für die Erzeugung der Kategorie „zertifiziertes Saatgut“ reduziert werden. Diese Schwellenwerte sollten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Studien festgelegt werden.

(3)

Die Richtlinie 66/402/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 66/402/EWG

Anhang I Nummer 3 Buchstabe A der Richtlinie 66/402/EWG erhält folgende Fassung:

„A.

Oryza sativa:

Die Anzahl der Pflanzen, die erkennbar mit Fusarium fujikuroi infiziert sind, überschreitet nicht

2 je 200 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

4 je 200 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten Generation,

8 je 200 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der zweiten Generation.

Die Anzahl der Pflanzen, die sich eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern identifizieren lassen, überschreitet nicht

0 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

1 je 100 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten und zweiten Generation.“

Artikel 2

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Mai 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309.


BESCHLÜSSE

7.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/10


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

(2012/3/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 27 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in der Erwägung:

dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Teilrubrik 1a und der Rubrik 4 übereingekommen sind, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um die im Haushaltsplan 2012 veranschlagten Mittel über die Obergrenze der Teilrubrik 1a hinaus um 50 Mio. EUR zur Finanzierung der Strategie Europa 2020 und über die Obergrenze der Rubrik 4 hinaus um 150 Mio. EUR zur Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik aufzustocken —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (nachstehend „Haushaltsplan 2012“) wird das Flexibilitätsinstrument verwendet, um in Teilrubrik 1a Mittel für Verpflichtungsermächtigungen im Umfang von 50 Mio. EUR und in Rubrik 4 Mittel für Verpflichtungsermächtigungen im Umfang von 150 Mio. EUR einzustellen.

Mit diesen Mitteln soll die Finanzierung für folgende Maßnahmen ergänzt werden:

50 Mio. EUR für die Strategie Europa 2020 unter Teilrubrik 1a,

150 Mio. EUR für die Europäische Nachbarschaftspolitik unter Rubrik 4.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


7.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/11


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/005 PT/Norte-Centro Automotive aus Portugal)

(2012/4/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Portugal hat am 6. Juni 2011 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen in drei Unternehmen, die in der NACE Revision 2, Abteilung 29 („Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“) in den NUTS-II-Regionen Norte (PT11) und Centro (PT16) tätig sind, gestellt und diesen Antrag bis zum 18. Juli 2011 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 1 518 465 EUR bereitzustellen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den von Portugal eingereichten Antrag bereitgestellt werden kann —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 518 465 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


7.1.2012   

DE

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L 4/12


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen: Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für das ITER-Projekt

(2012/5/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Trilog-Sitzung vom 1. Dezember 2011 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Einvernehmen über die Modalitäten für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für das ITER-Projekt erzielt. Die Finanzierung erfordert eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006, damit die Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen bei Teilrubrik 1a für das Haushaltsjahr 2012 um 650 Mio. EUR und für das Haushaltsjahr 2013 um 190 Mio. EUR jeweils zu gegenwärtigen Preisen angehoben werden kann.

(2)

Die Anhebung der Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen bei der Teilrubrik 1a der Haushaltsjahre 2012 und 2013 wird vollständig ausgeglichen, indem die Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen bei der Rubrik 2 des Haushaltsjahres 2011 und bei der Rubrik 5 der Haushaltsjahre 2011 und 2012 entsprechend gesenkt werden.

(3)

Um ein geordnetes Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Zahlungen zu gewährleisten, werden die jährlichen Obergrenzen für Mittel für Zahlungen angepasst. Die Änderung ist in Bezug auf die im Zeitraum 2007-2013 benötigten Mittel für Zahlungen haushaltsneutral.

(4)

Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung sollte daher entsprechend geändert werden (2)

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  Zu diesem Zweck werden die aus der genannten Vereinbarung resultierenden Beträge in Beträge zu Preisen von 2004 umgerechnet.


ANLAGE

FINANZRAHMEN 2007-2013

(Mio. EUR — konstante Preise von 2004)

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt 2007-2013

1.

Nachhaltiges Wachstum

50 865

53 262

55 879

56 435

55 693

57 708

58 696

388 538

1a

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

8 404

9 595

12 018

12 580

11 306

12 677

13 073

79 653

1b

Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung

42 461

43 667

43 861

43 855

44 387

45 031

45 623

308 885

2.

Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

51 962

54 685

51 023

53 238

52 136

51 901

51 284

366 229

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43 120

42 697

42 279

41 864

41 453

41 047

40 645

293 105

3.

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 199

1 258

1 375

1 503

1 645

1 797

1 988

10 765

3a

Freiheit, Sicherheit und Recht

600

690

785

910

1 050

1 200

1 390

6 625

3b

Unionsbürgerschaft

599

568

590

593

595

597

598

4 140

4.

Die EU als globaler Akteur

6 199

6 469

6 739

7 009

7 339

7 679

8 029

49 463

5.

Verwaltung  (1)

6 633

6 818

6 816

6 999

7 044

7 274

7 610

49 194

6.

Ausgleichszahlungen

419

191

190

0

0

0

0

800

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

117 277

122 683

122 022

125 184

123 857

126 359

127 607

864 989

in Prozent des BNE

1,08 %

1,09 %

1,06 %

1,06 %

1,03 %

1,03 %

1,01 %

1,049 %

 

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

115 142

119 805

109 091

119 245

116 394

120 649

120 418

820 744

in Prozent des BNE

1,06 %

1,06 %

0,95 %

1,01 %

0,97 %

0,98 %

0,96 %

1,00 %

Verfügbarer Spielraum

0,18 %

0,18 %

0,29 %

0,22 %

0,26 %

0,25 %

0,27 %

0,23 %

Eigenmittel-Obergrenze in Prozent des BNE

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,23 %

1,23 %

1,23 %

1,23 %

1,23 %


(1)  Ausgaben für Ruhegehälter: Die innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik berücksichtigten Beträge sind Nettobeträge und berücksichtigen nicht die jeweiligen Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung bis zu einer Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2004 für den Zeitraum 2007-2013.


7.1.2012   

DE

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L 4/14


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(2012/6/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

(4)

Spanien hat wegen einer Erdbebenkatastrophe und Italien wegen einer Flutkatastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 37 979 875 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


7.1.2012   

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L 4/15


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/002 IT/Trentino-Alto Adige/Südtirol, Hochbau, Italien)

(2012/7/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Italien hat am 7. Februar 2011 wegen Entlassungen in 323 Unternehmen, die in der NACE-Revision-2-Abteilung 41 (Hochbau) in der NUTS-II-Region Trentino-Alto Adige/Südtirol (ITD1 und ITD2) tätig sind, einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF gestellt, und diesen Antrag bis zum 6. Juli 2011 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 3 918 850 EUR bereitzustellen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den von Italien eingereichten Antrag bereitgestellt werden kann.

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 3 918 850 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


7.1.2012   

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L 4/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Dezember 2011

zur Festlegung des von der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich eines Antrags auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung, um Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der am wenigsten entwickelten Länder eine Präferenzbehandlung zu gewähren

(2012/8/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel IX des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Abkommen“) regelt die Verfahren für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen zu den multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C dieses Abkommens und deren Anlagen.

(2)

Es wurde eine Ausnahmegenehmigung beantragt, mit der WTO-Mitglieder Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der am wenigsten entwickelten Länder eine Präferenzbehandlung gewähren können, ohne gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern aller übrigen WTO-Mitglieder dieselbe Behandlung zu gewähren; dabei wird ausnahmsweise von der Pflicht nach Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen abgewichen.

(3)

Es liegt im Interesse der Europäischen Union, den Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zu unterstützen und damit einen Teil der Verhandlungen im Rahmen der Entwicklungsagenda von Doha über Dienstleistungen abzuschließen, der für Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, von besonderer Bedeutung ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union vertritt im Rahmen der Ministerkonferenz der WTO einen befürwortenden Standpunkt hinsichtlich des Antrags nach Artikel IX Absatz 3 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation auf eine Ausnahmegenehmigung, mit der WTO-Mitglieder Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der am wenigsten entwickelten Länder eine Präferenzbehandlung gewähren können.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Genf am 14. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOGAJ


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

7.1.2012   

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L 4/17


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 4 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Änderungen an der im ABl. L 31 vom 31.1.2009, S. 35, veröffentlichten Regelung Nr. 4.

Einschließlich:

Ergänzung 15 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 9. Dezember 2010

Änderungen des Hauptteils der Regelung

Es wird ein neuer Absatz 5.5.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„5.5.3.

Ein Lichtquellenmodul ist so zu gestalten, dass es auch mit Werkzeugeinsatz mechanisch nicht gegen eine andere genehmigte Lichtquelle auswechselbar ist.“


7.1.2012   

DE

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L 4/18


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 23 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Änderungen an der im ABl. L 148 vom 12.6.2010, S. 34, veröffentlichten Regelung Nr. 23.

Einschließlich:

Ergänzung 16 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 9. Dezember 2010

Ergänzung 17 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 23. Juni 2011

Änderungen am Inhaltsverzeichnis

Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

„…

ANHÄNGE

Anhang 1 —

Mitteilung über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ der Rückfahrscheinwerfer nach der Regelung Nr. 23

Anhang 2 —

Beispiele für die Anordnung der Genehmigungszeichen

Anhang 3 —

Fotometrische Messungen

Anhang 4 —

Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Anhang 5 —

Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer“

Änderungen des Hauptteils der Regelung

Es wird ein neuer Absatz 5.5.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„5.3.3.

Ein Lichtquellenmodul ist so zu gestalten, dass es auch mit Werkzeugeinsatz mechanisch nicht gegen eine andere genehmigte Lichtquelle auswechselbar ist.“

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8.   FARBE DES AUSGESTRAHLTEN LICHTS

Die Farbe des Lichts, das innerhalb des in Absatz 2 des Anhangs 3 festgelegten Bereichs der Lichtverteilung ausgestrahlt wird, muss weiß sein. Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist das in Absatz 7 dieser Regelung beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. Außerhalb dieses Bereichs darf keine starke Veränderung der Farbe zu beobachten sein.

Bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) sind die Farbmerkmale jedoch mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen nach den entsprechenden Unterabsätzen des Absatzes 7.1 dieser Regelung festzustellen.“

Absatz 9.2 erhält folgende Fassung:

„9.2.

Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 4 dieser Regelung müssen eingehalten sein.“

Absatz 9.3 erhält folgende Fassung:

„9.3.

Die Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer nach Anhang 5 dieser Regelung müssen eingehalten sein.“

Änderungen der Anhänge

Anhang 4 wird gestrichen.

Durch Neunummerierung wird aus dem (bisherigen) Anhang 5 Anhang 4.

Absatz 4 (neu) Absatz 2.5 erhält folgende Fassung:

„2.5.   Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass eine statistische Untersuchung der Prüfergebnisse durchgeführt wird und nach Absprache mit der zuständigen Behörde die Kriterien für die Annehmbarkeit seiner Produkte festgelegt werden, damit die für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion in Absatz 9.1 dieser Regelung genannten Vorschriften eingehalten werden.

Die Kriterien für die Annehmbarkeit müssen so festgelegt sein, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 95 % die geringste Wahrscheinlichkeit, eine stichprobenartige Prüfung nach den Vorschriften des Anhangs 5 (erste Probenahme) zu bestehen, 0,95 betragen würde.“

Durch Neunummerierung wird aus dem (bisherigen) Anhang 6 Anhang 5.


7.1.2012   

DE

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L 4/20


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 38 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Änderungen an der im ABl. L 148 vom 12.6.2010, S. 55, veröffentlichten Regelung Nr. 38.

Einschließlich:

Ergänzung 15 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 9. Dezember 2010

Änderungen des Hauptteils der Regelung

Es wird ein neuer Absatz 5.5.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„5.3.3.

Ein Lichtquellenmodul ist so zu gestalten, dass es auch mit Werkzeugeinsatz mechanisch nicht gegen eine andere genehmigte Lichtquelle auswechselbar ist.“


7.1.2012   

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L 4/21


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 77 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Änderungen an der im ABl. L 130 vom 28.5.2010, S. 1, veröffentlichten Regelung Nr. 77

Einschließlich:

Ergänzung 13 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 9. Dezember 2010

Ergänzung 14 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 26. Juni 2011

Änderungen am Inhaltsverzeichnis

Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

“…

ANHÄNGE

Anhang 1 —

Mitteilung über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ der Parkleuchte nach der Regelung Nr. 77

Anhang 2 —

Beispiele für die Anordnung der Genehmigungszeichen

Anhang 3 —

Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung

Anhang 4 —

Fotometrische Messungen

Anhang 5 —

Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Anhang 6 —

Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer“

Änderungen des Hauptteils der Regelung

Es wird ein neuer Absatz 6.3.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„6.3.3.

Ein Lichtquellenmodul ist so zu gestalten, dass es auch mit Werkzeugeinsatz mechanisch nicht gegen eine andere genehmigte Lichtquelle auswechselbar ist.“

Die Absätze 8 bis 8.2 erhalten folgende Fassung:

„8.   DURCHFÜHRUNG

8.1.

Alle fotometrischen und kolorimetrischen Messungen sind wie folgt durchzuführen:

8.1.1.

bei einer Leuchte mit einer auswechselbaren Lichtquelle, bei der kein elektronisches Lichtquellensteuergerät verwendet wird, mit einer farblosen oder farbigen Prüfglühlampe der für die Einrichtung vorgeschriebenen Kategorie mit einer Spannung, bei der der für diese Glühlampenkategorie vorgeschriebene Bezugslichtstrom erzeugt wird;

8.1.2.

bei einer Leuchte mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (zum Beispiel Glühlampen) bei jeweils 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V;

8.1.3.

bei einem System, bei dem ein Lichtquellen-Steuergerät verwendet wird, das Teil der Leuchte (1) ist, bei der vom Hersteller angegebenen Spannung, die an die Eingangsanschlüsse der Leuchte angelegt wird, oder, falls keine Angabe vorliegt, bei 6,75 V, 13,5 V bzw. 28,0 V.

8.1.4.

Bei einem System, bei dem ein Lichtquellen-Steuergerät verwendet wird, das nicht Teil der Leuchte ist, muss die vom Hersteller angegebene Spannung an die Eingangsanschlüsse der Leuchte angelegt werden.

8.2.

Der Technische Dienst fordert bei dem Hersteller das Lichtquellen-Steuergerät an, das für die Stromversorgung der Lichtquelle und der entsprechenden Funktionen benötigt wird.

Folgende neue Absätze 8.3 bis 8.4 werden eingefügt:

„8.3.

Die an der Leuchte angelegte Prüfspannung ist im Mitteilungsblatt nach Anhang 1 dieser Regelung anzugeben.

8.4.

Die Grenzen der sichtbaren Fläche in Richtung der Bezugsachse einer Lichtsignaleinrichtung sind zu bestimmen.“

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„9.   FARBE DES AUSGESTRAHLTEN LICHTS

Die Farbe des Lichts, das innerhalb des in Absatz 2 des Anhangs 4 festgelegten Bereichs der Lichtverteilung ausgestrahlt wird, muss rot, weiß oder gelb sein. Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist das in Absatz 8 dieser Regelung beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. Außerhalb dieses Bereichs darf keine starke Veränderung der Farbe zu beobachten sein.

Bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) sind die Farbmerkmale jedoch mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen nach den entsprechenden Unterabsätzen des Absatzes 8.1 dieser Regelung festzustellen.“

Absatz 12.2 erhält folgende Fassung:

„12.2.

Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 5 dieser Regelung müssen eingehalten sein.“

Absatz 12.3 erhält folgende Fassung:

„12.3.

Die Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer nach Anhang 6 dieser Regelung müssen eingehalten sein.“

Änderungen der Anhänge

Anhang 1 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

Kurzbeschreibung:

Geometrische Bedingungen und mögliche Abweichungen, falls zutreffend:

Antrag für einen elektronischen Lichtquellenregelungsschalter/eine variable Lichtstärkeregelung:

a)

als Teil einer Leuchte: ja/nein/nicht zutreffend (2)

b)

als kein Teil einer Leuchte: ja/nein/nicht zutreffend (2)

Eingangsspannung(en), die durch einen elektronischen Lichtquellenregelungsschalter/eine variable Lichtstärkeregelung versorgt werden:

Hersteller des elektronischen Lichtquellenregelungsschalters/der variablen Lichtstärkeregelung und Identifizierungsnummer (wenn der elektronische Lichtquellenregelungsschalter Teil der Leuchte, aber nicht innerhalb des Leuchtenkörpers ist):“

In Anhang 2 erhält der Titel folgende Fassung:

BEISPIELE FÜR DIE ANORDNUNG DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

Absatz 4 Absatz 3.1 erhält folgende Fassung:

„3.1.

bei nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere):

mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 8.1 dieser Regelung.“

Anhang 5 wird gestrichen.

Durch Neunummerierung wird aus dem (bisherigen) Anhang 6 Anhang 5.

Absatz 5 (neu) sowie die Absätze 2.4 und 2.5 erhalten folgende Fassung:

„2.4.

Gemessene und aufgezeichnete fotometrische Eigenschaften

An den stichprobenweise ausgewählten Leuchten sind zur Überprüfung der Mindestwerte in den in Anhang 4 angegebenen Punkten und der vorgeschriebenen Farbwertanteile fotometrische Messungen durchzuführen.

2.5.

Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit

Der Hersteller ist verantwortlich für …

Die Kriterien für die Annehmbarkeit müssen so festgelegt sein, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 95 % die geringste Wahrscheinlichkeit, eine stichprobenartige Prüfung nach den Vorschriften des Anhangs 6 (erste Probenahme) zu bestehen, 0,95 betragen würde.“

Durch Neunummerierung wird aus dem (bisherigen) Anhang 7 Anhang 6.


(1)  Im Sinne dieser Regelung bedeutet ‚Teil der Leuchte sein‘ physisch in den Leuchtenkörper eingeschlossen oder außerhalb, lösbar oder nicht lösbar, aber mitgeliefert durch den Leuchtenhersteller als Teil des Leuchtensystems. Die Funktions- und Einbaubedingungen dieser zusätzlichen Systeme werden in besonderen Vorschriften festgelegt.“


7.1.2012   

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L 4/24


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 87 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Änderungen an der im ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 46, veröffentlichten Regelung Nr. 87

Einschließlich:

Ergänzung 15 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 9. Dezember 2010

Änderungen des Hauptteils der Regelung

Es wird ein neuer Absatz 6.3.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„6.3.3.

Ein Lichtquellenmodul ist so zu gestalten, dass es auch mit Werkzeugeinsatz mechanisch nicht gegen eine andere genehmigte Lichtquelle auswechselbar ist.“


7.1.2012   

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Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

2008 und 2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 89 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:

I.

Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzung ihrer Höchstgeschwindigkeit oder ihrer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion

II.

Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD) oder einer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (ASLD) eines genehmigten Typs

III.

Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD) und einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (ASLD)

Änderungen an der im ABl. L 158 vom 19.6.2007, S. 1, veröffentlichten Regelung Nr. 89

Einschließlich:

 

Berichtigung 1 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 12. März 2008

 

Ergänzung 2 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 30. Januar 2011

Änderungen des Hauptteils der Regelung

Absatz 1.1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.1.

Teil I: Fahrzeuge der Klassen (1) M2, M3, N2 und N3 (2), die mit einer SLD und Fahrzeuge der Klassen M und N, die mit einer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung ASLD ausgerüstet sind, für die keine gesonderte Genehmigung nach Teil III dieser Regelung erteilt wurde, oder für Fahrzeuge, die so gebaut und/oder ausgerüstet sind, dass ihre Teile ganz oder teilweise die Funktion der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung oder der einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung erfüllen.“

Absatz 1.1.2 erhält folgende Fassung:

„1.1.2.

Teil II: den Einbau von Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen in Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 und den Einbau von einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen in Fahrzeuge der Klassen M und N, für die nach Teil III dieser Regelung eine Genehmigung erteilt wurde.“

Absatz 1.1.3 erhält folgende Fassung:

„1.1.3.

Teil III: Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen, die in Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 and N3 und einstellbare Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen, die in Fahrzeuge der Klassen M und N eingebaut werden sollen.“

Absatz 1.2.1 erhält folgende Fassung:

„1.2.1.

Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 dürfen auf eine Höchstgeschwindigkeit begrenzt werden, was durch eine Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD) oder -funktion (SLF) erreicht wird.“

Absatz 1.2.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.2.

Ist eine einstellbare Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (ASLD) oder -funktion (ASLF) eingebaut, so begrenzt sie in eingeschaltetem Zustand die Geschwindigkeit von Fahrzeugen der Klassen M und N auf den Wert, den der Fahrzeugführer freiwillig eingestellt hat.“

Absatz 1.2.3 wird gestrichen.

Absatz 2.1.3 erhält folgende Fassung:

„2.1.3.

‚stabilisierte Geschwindigkeit Vstab‘ die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die in Absatz 1.1.4.2.3.3 in Anhang 5 und in Absatz 1.5.4.1.2.3 in Anhang 6 dieser Regelung angegeben ist;“.

Absatz 5.1 erhält folgende Fassung:

„5.1.

Vorschriften für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die mit einer Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion (SLF) ausgerüstet sind“.

Änderungen der Anhänge

Anhang 6 Absatz 1.5.4.1.1.3 erhält folgende Fassung:

„1.5.4.1.1.3.

müssen die in Absatz 1.5.4.1.2 beschriebenen Bedingungen für die stabilisierte Geschwindigkeit innerhalb von 10 Sekunden, nachdem die stabilisierte Geschwindigkeit zum ersten Mal erreicht wird, eintreten.“

Anhang 6 Absatz 1.5.4.1.2.1 erhält folgende Fassung:

„1.5.4.1.2.1.

darf die Geschwindigkeit nicht um mehr als 3 km/h von Vstab abweichen;“.


7.1.2012   

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Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

2010 erfolgte Änderungen der Regelung Nr. 91 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Änderungen an der im Amtsblatt L 164 vom 30.6.2010, S. 69, veröffentlichten Regelung Nr. 91

Einschließlich:

Ergänzung 12 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 9. Dezember 2010

Ergänzung 13 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 23. Juni 2011

Änderungen am Inhaltsverzeichnis

Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

„…

ANHÄNGE

Anhang 1 -

Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung

Anhang 2 -

Mitteilung über die Genehmigung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion des Typs einer Seitenmarkierungsleuchte mit der Kennzeichnung SM1/SM2

Anhang 3 -

Beispiele für die Anordnung der Genehmigungszeichen

Anhang 4 -

Fotometrische Messungen

Anhang 5 -

Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Anhang 6 -

Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer“

Änderungen des Hauptteils der Regelung

Folgender neuer Absatz 6.3.3 wird eingefügt:

„6.3.3.

Ein Lichtquellenmodul ist so gebaut, dass es ungeachtet der Verwendung von Werkzeug(en) mechanisch nicht austauschbar ist mit irgendeiner auswechselbaren genehmigten Lichtquelle.“

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8.   FARBE DES AUSGESTRAHLTEN LICHTS

Die Farbe des Lichts, das innerhalb des in Absatz 2 des Anhangs 4 festgelegten Bereichs der Lichtverteilung ausgestrahlt wird, muss gelb sein; sie kann jedoch rot sein, wenn die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlussleuchte, der hinteren Umrissleuchte, der Nebelschlussleuchte oder der Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinander gebaut ist oder wenn sie mit dem hinteren Rückstrahler zusammengebaut ist oder mit diesem eine teilweise gemeinsame Lichtaustrittsfläche hat. Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist das in Absatz 9 dieser Regelung beschriebene Prüfverfahren anzuwenden Außerhalb dieses Bereichs darf keine starke Veränderung der Farbe wahrzunehmen sein.

Bei Leuchten mit nichtauswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere) sind die Farbmerkmale mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen nach den entsprechenden Unterabsätzen des Absatzes 9.1 dieser Regelung zu überprüfen.“

Absätze 8.1 und 8.2 werden gestrichen.

Absätze 9 bis 9.3 erhalten folgende Fassung:

„9.   PRÜFVERFAHREN

9.1.

Alle photometrischen und kolorimetrischen Messungen sind wie folgt durchzuführen:

9.1.1.

Bei einer Leuchte mit einer auswechselbaren Lichtquelle, bei der kein elektronisches Lichtquellen-Steuergerät verwendet wird, mit einer ungefärbten oder gefärbten Prüfglühlampe der für die Einrichtung vorgeschriebenen Kategorie, wobei die Spannung so einzustellen ist, dass der für diese Glühlampenkategorie vorgeschriebene Bezugslichtstrom erzeugt wird.

9.1.2.

Bei einer Leuchte mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (zum Beispiel Glühlampen) bei jeweils 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V.

9.1.3.

Bei einem System, bei dem ein Lichtquellen-Steuergerät verwendet wird, das Teil der Leuchte (1) ist, bei der vom Hersteller angegebenen Spannung, die an die Eingangsanschlüsse der Leuchte angelegt wird, oder, falls keine Angabe vorliegt, bei 6,75 V, 13,5 V bzw. 28,0 V.

9.1.4.

Bei einem System, bei dem ein Lichtquellen-Steuergerät verwendet wird, das nicht Teil der Leuchte ist, muss die vom Hersteller angegebene Spannung an die Eingangsanschlüsse der Leuchte angelegt werden.

9.2.

Das Prüflabor fordert bei dem Hersteller das Lichtquellen-Steuergerät an, das für die Stromversorgung der Lichtquelle und der entsprechenden Funktionen benötigt wird.

9.3.

Die an der Leuchte angelegte Prüfspannung muss im Mitteilungsblatt in Anhang 2 dieser Regelung angegeben werden.

Es wird ein neuer Absatz 9.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„9.4.

Die Grenzen der sichtbaren Fläche in Richtung der Bezugsachse einer Lichtsignaleinrichtung sind zu bestimmen.“

Absatz 11.2 erhält folgende Fassung:

„11.2.

Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 5 dieser Regelung müssen eingehalten sein.“

Absatz 11.3 erhält folgende Fassung:

„11.3.

Die Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer nach Anhang 6 dieser Regelung müssen eingehalten sein.“

Änderungen der Anhänge

Anhang 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9

Kurze Beschreibung (3):

Geometrische Bedingungen für den Anbau und etwaige Varianten:

Antrag für ein elektronisches Lichtquellen-Steuergerät/eine variable Lichtstärkeregelung:

a)

als Teil einer Leuchte: ja/nein/entfällt (2)

b)

als kein Teil einer Leuchte: ja/nein/entfällt (2)

Eingangsspannung(en), die durch ein elektronisches Lichtquellen-Steuergerät/eine variable Lichtstärkeregelung versorgt werden:

Hersteller des elektronischen Lichtquellen-Steuergeräts/der variablen Lichtstärkeregelung und Identifizierungsnummer (wenn das elektronische Lichtquellen-Steuergerät Teil der Leuchte, aber nicht innerhalb des Leuchtenkörpers ist):“

Anhang 3 Titel erhält folgende Fassung:

BEISPIELE FÜR DIE ANORDNUNG DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

Anhang 4 Absatz 3.1 erhält folgende Fassung:

„3.1.   Für nicht auswechselbare Lichtquellen (Glühlampen und andere):

mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen gemäß dem entsprechenden Unterabsatz des Absatzes 9.1 dieser Regelung.“

Anhang 5 wird gestrichen.

Durch Neunummerierung wird aus dem (bisherigen) Anhang 6 Anhang 5.

Anhang 5 (neu) Absatz 2.5 erhält folgende Fassung:

„2.5.   Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass …

Die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit müssen so festgelegt sein, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 95 % die geringste Wahrscheinlichkeit, eine stichprobenartige Prüfung nach den Vorschriften des Anhangs 6 (erste Probenahme) zu bestehen, 0,95 betragen würde.“

Durch Neunummerierung wird aus dem (bisherigen) Anhang 7 Anhang 6.


(1)  Im Sinne dieser Regelung bedeutet ‚Teil der Leuchte sein‘ physisch in den Leuchtenkörper eingeschlossen oder außerhalb, lösbar oder nicht lösbar, aber mitgeliefert durch den Leuchtenhersteller als Teil des Leuchtensystems. Die Funktions- und Einbaubedingungen dieser zusätzlichen Systeme werden in besonderen Vorschriften festgelegt.“


7.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/30


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale

Änderungen an der im ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 253, veröffentlichten Regelung Nr. 105.

Einschließlich:

Änderungsserie 05 — Tag des Inkrafttretens: 23. Juni 2011

Änderungen des Hauptteils der Regelung

Absatz 4.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 05 für die Regelung in ihrer durch Änderungsserie 05 geänderten Fassung) bezeichnen […]“

Absatz 5.1.1.6.3 erhält folgende Fassung:

„5.1.1.6.3.   Elektrische Verbindungen

Elektrische Anschlussverbindungen zwischen Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen der Schutzart IP54 gemäß IEC-Norm 529 entsprechen und so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Trennen der Verbindung verhindert wird. Verbindungen müssen den ISO-Normen 12098:2004 bzw. 7638:2003 entsprechen.“

Die Absätze 10.1 bis 10.4 erhalten folgende Fassung:

„10.1.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 05 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von ECE-Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 05 geänderten Fassung versagen.

10.2.

Ab dem 1. April 2012 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nur Genehmigungen erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp die Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 05 geänderten Fassung erfüllt.

10.3.

Bis zum 31. März 2012 erteilen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, weiterhin Genehmigungen und bescheinigen Erweiterungen dieser Genehmigungen für diejenigen Typen von Fahrzeugen, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die vorhergehende Änderungsserie geänderten Fassung entsprechen.

10.4.

Keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, darf eine nationale oder regionale Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der nach der Änderungsserie 05 dieser Regelung genehmigt wurde, verweigern.“

Absatz 10.5 wird gestrichen.

Änderungen der Anhänge

In Anhang 2 Muster A müssen das Genehmigungszeichen und die Erläuterungen unter der Zahl wie folgt geändert werden:

Image

Das oben dargestellte […] Genehmigungszeichen […] unter der Genehmigungsnummer 052492 und […] Vorschriften der Regelung Nr. 105 in ihrer durch die Änderungsserie 05 geänderten Fassung […].“

In Anhang 2 Muster B müssen das Genehmigungszeichen und die Erläuterungen unter der Zahl wie folgt geändert werden:

Image

Das oben dargestellte […] Genehmigungszeichen […] die Regelung Nr. 105 in ihrer Änderungsserie 05 vorlag, während die Regelung Nr. 13 bereits die Änderungsserie 11 enthielt.“