ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.336.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 336

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
20. Dezember 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/853/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 29. November 2011 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Union

1

Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

6

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme ( 1 )

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1334/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2012)

35

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1335/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

72

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/854/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Dezember 2011 über die Verlängerung der Ausnahmeregelung, aufgrund deren Rumänien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen Einwände gegen Verbringungen gewisser zur Verwertung bestimmter Abfälle erheben kann (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9191)  ( 1 )

74

 

 

2011/855/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Dezember 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an bestimmten Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren 2011-2012 im Südosten Bulgariens (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9225)

75

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2011/856/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erbschaften

81

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/851/EU der Kommission vom 12. Dezember 2011 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Europäischen Union für 2006 und 2007 zur Deckung der Ausgaben Portugals für die Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) ( ABl. L 335 vom 17.12.2011 )

85

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. November 2011

über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Union

(2011/853/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juli 1999 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Europarats ein Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten auszuhandeln.

(2)

Das Europäische Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 24. Januar 2001 vom Europarat angenommen.

(3)

Mit dem Übereinkommen wird ein Rechtsrahmen geschaffen, der mit dem der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (1) nahezu identisch ist.

(4)

Das Übereinkommen ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten und liegt für die Union und ihre Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung auf.

(5)

Die Unterzeichnung des Übereinkommens würde dazu beitragen, die Anwendung von Bestimmungen, die mit denen der Richtlinie 98/84/EG vergleichbar sind, über die Grenzen der Union hinaus auszudehnen und ein für den gesamten europäischen Kontinent geltendes Recht der zugangskontrollierten Dienste zu schaffen.

(6)

Durch die Annahme der Richtlinie 98/84/EG hat die Union ihre interne Zuständigkeit in den Bereichen ausgeübt, die unter das Übereinkommen fallen; eine Ausnahme hiervon bilden Artikel 6 und Artikel 8 des Übereinkommens, soweit sich Artikel 8 auf die Maßnahmen nach Artikel 6 bezieht. Daher sollte das Übereinkommen sowohl von der Europäischen Union als auch von ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet werden.

(7)

Das Übereinkommen sollte — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die berechtigt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SZUMILAS


(1)   ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54.


ÜBERSETZUNG

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON ZUGANGSKONTROLLIERTEN DIENSTEN UND VON ZUGANGSKONTROLLDIENSTEN

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die übrigen Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Übereinkommen unterzeichnen —

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

eingedenk der Empfehlung Nr. R(91)14 des Ministerkomitees über den rechtlichen Schutz verschlüsselter Fernsehdienste;

in der Erwägung, dass der unberechtigte Zugang zu Decodern von verschlüsselten Fernsehdiensten europaweit nach wie vor ein Problem darstellt;

in Anbetracht dessen, dass seit der Annahme der genannten Empfehlung neue Arten von Diensten und Zugangskontrollvorrichtungen sowie neue Formen des unberechtigten Zugangs zu diesen entstanden sind;

in Anbetracht der Divergenzen zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen europäischen Staaten für den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten;

in Anbetracht dessen, dass der unberechtigte Zugang die Rentabilität der Anbieter von Rundfunkdiensten und von Diensten der Informationsgesellschaft bedroht und sich infolgedessen auf die Vielfalt der der Allgemeinheit angebotenen Programme und Dienste auswirken kann;

in der Überzeugung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Politik zum Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten;

in der Überzeugung, dass strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder andere Sanktionen effizient für die Prävention von gegen zugangskontrollierte Dienste gerichteten Zuwiderhandlungen eingesetzt werden können;

in der Erwägung, dass den Zuwiderhandlungen zu gewerblichen Zwecken besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Rechtsinstrumente, welche Rechtsvorschriften für den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten enthalten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Zweck

Dieses Übereinkommen befasst sich mit den Diensten der Informationsgesellschaft und den Rundfunkdiensten, die gegen Entgelt erbracht werden und einer Zugangskontrolle unterliegen oder Zugangskontrolldienste darstellen. Es verfolgt den Zweck, im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eine bestimmte Anzahl von Handlungen, welche unerlaubten Zugang zu geschützten Diensten ermöglichen, für widerrechtlich zu erklären und die Rechtsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien in diesem Bereich zu harmonisieren.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a)

„geschützter Dienst“ einen der nachstehend aufgeführten Dienste, soweit er gegen Entgelt erbracht wird und einer Zugangskontrolle unterliegt:

Fernsehprogramme im Sinne von Artikel 2 des abgeänderten Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen;

Radioprogramme, d. h. die drahtgebundene oder drahtlose, einschließlich der durch Satelliten vermittelten Sendung von Radioprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist;

Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von fernübertragenen, elektronisch und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachten Diensten;

sowie die Zugangskontrolle für die vorstehend genannten Dienste selbst, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen ist;

b)

„Zugangskontrolle“ jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Dienst in verständlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;

c)

„Zugangskontrollvorrichtung“ jedes Gerät oder Computerprogramm und/oder jede Vorrichtung, das oder die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Dienst in verständlicher Form zu ermöglichen;

d)

„illegale Vorrichtung“ jedes Gerät oder Computerprogramm und/oder jede Vorrichtung, das oder die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem in Buchstabe a dieses Artikels genannten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Dienstanbieters zu ermöglichen.

Artikel 3

Begünstigte

Dieses Übereinkommen gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die einen geschützten Dienst im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a anbieten, ungeachtet ihrer Nationalität und der Frage, ob sie der Rechtshoheit einer Vertragspartei unterliegen.

ABSCHNITT II

ZUWIDERHANDLUNGEN

Artikel 4

Widerrechtliche Handlungen

Die folgenden Handlungen gelten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei als widerrechtlich:

a)

Herstellung oder Produktion illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

b)

Einfuhr illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

c)

Vertrieb illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

d)

Verkauf oder Vermietung illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

e)

Besitz illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

f)

Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

g)

Handelsförderung, Marketing oder Werbung für illegale Vorrichtungen.

Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung anzeigen, dass sie neben den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Handlungen weitere Handlungen für widerrechtlich erklärt.

ABSCHNITT III

SANKTIONEN UND RECHTSBEHELFE

Artikel 5

Sanktionen bei Zuwiderhandlungen

Die Vertragsparteien verabschieden Maßnahmen, damit die Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 durch strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder andere Sanktionen geahndet werden können. Diese Maßnahmen sind wirksam, abschreckend und verhältnismäßig zu den möglichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung.

Artikel 6

Einziehungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien verabschieden geeignete Maßnahmen, die erforderlich sein könnten, um die Beschlagnahme und Einziehung illegaler Vorrichtungen oder des zur Begehung einer Zuwiderhandlung verwendeten Handelsförderungs-, Marketings- oder Werbematerials oder die Einziehung aller durch die Zuwiderhandlung erzielten finanziellen Gewinne und Einnahmen zu ermöglichen.

Artikel 7

Zivilrechtliche Verfahren

Die Vertragspartien verabschieden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Anbieter von geschützten Diensten, deren Interessen durch eine Zuwiderhandlung gemäß Artikel 4 verletzt worden sind, Zugang zu geeigneten Rechtsbehelfen haben und insbesondere Klagen auf Schadenersatz erheben und eine einstweilige Verfügung oder eine sonstige Präventivmaßnahme erwirken sowie gegebenenfalls den Antrag auf Herausnahme der illegalen Vorrichtungen aus dem gewerblichen Verkehr stellen können.

ABSCHNITT IV

UMSETZUNG UND ÄNDERUNGEN

Artikel 8

Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Umsetzung dieses Übereinkommens gegenseitig zu unterstützen. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig gemäß den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit im straf- und verwaltungsrechtlichen Bereich und gemäß ihrem innerstaatlichen Recht die größtmögliche Zusammenarbeit bei Untersuchungen und gerichtlichen Verfahren betreffend die straf- oder verwaltungsrechtlich relevanten Zuwiderhandlungen, die gemäß diesem Übereinkommen festgestellt werden.

Artikel 9

Mehrseitige Konsultationen

(1)   Die Vertragsparteien halten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre sowie jedes Mal, wenn eine Vertragspartei dies beantragt, mehrseitige Konsultationen im Rahmen des Europarats ab mit dem Ziel, die Anwendung des Übereinkommens sowie die Zweckmäßigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen, insbesondere betreffend die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarats anberaumt werden.

(2)   Jede Vertragspartei kann bei den mehrseitigen Konsultationen durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Vertragspartei hat das Stimmrecht. Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat eine Stimme. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs übt die Europäische Gemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Europäische Gemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn über eine Frage abgestimmt wird, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.

(3)   Jeder in Artikel 12 Absatz 1 bezeichnete Staat oder die Europäische Gemeinschaft, der oder die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann bei den Konsultationssitzungen als Beobachter vertreten sein.

(4)   Nach jeder Konsultation legen die Vertragsparteien dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über die Konsultation und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens vor, einschließlich, falls sie dies für erforderlich halten, von Vorschlägen zur Änderung des Übereinkommens.

(5)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens geben sich die Vertragsparteien eine Geschäftsordnung für die Konsultationssitzungen.

Artikel 10

Änderungen

(1)   Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

(2)   Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 13 diesem Übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt.

(3)   Jede gemäß den Bestimmungen vonAbsatz 2 vorgeschlagene Änderung wird innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung durch den Generalsekretär im Rahmen einer mehrseitigen Konsultationssitzung geprüft, auf der diese Änderung mit Zweidrittelmehrheit der Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, beschlossen werden kann.

(4)   Der auf der mehrseitigen Konsultationssitzung beschlossene Wortlaut wird dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorgelegt. Nach der Genehmigung wird der Wortlaut der Änderung den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.

(5)   Jede Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme der Änderung angezeigt haben.

(6)   Das Ministerkomitee kann gestützt auf eine Empfehlung einer mehrseitigen Konsultationssitzung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit der Stimmen und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, beschließen, dass eine bestimmte Änderung nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie zur Annahme aufgelegt wurde, in Kraft tritt, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Wurde ein solcher Einwand notifiziert, so tritt die Änderung am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.

(7)   Wenn eine Änderung vom Ministerkomitee genehmigt, aber nach Absatz 5 oder Absatz 6 noch nicht in Kraft getreten ist, kann ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft seine oder ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nur mit gleichzeitiger Annahme dieser Änderung ausdrücken.

Artikel 11

Verhältnis zu den anderen Übereinkommen und Vereinbarungen

(1)   Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus mehrseitigen internationalen Übereinkommen über besondere Fragen unberührt.

(2)   Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zweiseitige oder mehrseitige Vereinbarungen über Fragen schließen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.

(3)   Haben zwei oder mehrere Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung oder einen Vertrag über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert.

(4)   In ihren gegenseitigen Beziehungen wenden die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, Gemeinschaftsvorschriften an und wenden daher die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen nur insoweit an, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift gibt.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Unterzeichnung und Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten und die Europäische Gemeinschaft können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

a)

indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

b)

indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2)   Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(3)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Staaten gemäß dem vorstehenden Absatz ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(4)   Für jeden Unterzeichnerstaat oder die Europäische Gemeinschaft, der oder die später seine oder ihre Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er oder sie nach Absatz 1 seine oder ihre Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Artikel 13

Beitritt von Nichtmitgliedstaaten zum Übereinkommen

(1)   Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der in Artikel 12 Absatz 1 nicht genannt ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

(2)   Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 14

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2)   Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3)   Jede nach den beiden vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 15

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 16

Beilegung von Streitigkeiten

Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl gütlich beizulegen, einschließlich der Befassung eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt.

Artikel 17

Kündigung

(1)   Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2)   Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 18

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind,

a)

jede Unterzeichnung nach Artikel 12;

b)

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach den Artikeln 12 und 13;

c)

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 12 und 13;

d)

jede nach Artikel 4 abgegebene Erklärung;

e)

jeden nach Artikel 10 gemachten Änderungsvorschlag;

f)

jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am vierundzwanzigsten Januar zweitausendeins in französischer und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

 


VERORDNUNGEN

20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1331/2011 DES RATES

vom 14. Dezember 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 627/2011 (2) („vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 16. August 2010 vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tubes Industry of the European Union“ („Defence Committee“) im Namen zweier Gruppen von Unionsherstellern („Antragsteller“) gestellt wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl entfiel.

(3)

Wie unter Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

B.   WEITERES VERFAHREN

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Maßnahmen beschlossen wurde („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Außerdem wurden die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, gehört. Die Kommission holte noch weitere Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete.

Individuelle Untersuchung

(5)

Hinsichtlich der drei Anträge auf individuelle Untersuchung wurde endgültig entschieden, dass keine solche Untersuchungen zugestanden werden konnten, da dies eine unangemessen hohe Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde. Wie unter Randnummer 6 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hatte die Kommission eine repräsentative Stichprobe gebildet; auf die einbezogenen Unternehmen entfielen 25 % der gesamten von Eurostat erfassten Einfuhren im UZ und mehr als 38 % der Gesamtmenge der mitarbeitenden Ausführer im UZ. Wie unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung erwähnt, handelt es sich bei zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller um große Unternehmensgruppen. Die Größe der Gruppen stellte für diese Untersuchung eine besondere Belastung dar, was den Untersuchungsaufwand wie auch die Analyse betrifft. Unter diesen Umständen war es nicht möglich, den Anträgen weiterer ausführender Hersteller auf individuelle Untersuchung stattzugeben.

C.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(6)

Bekanntlich handelt es sich bei der betroffenen Ware, wie unter Randnummer 15 der vorläufigen Verordnung beschrieben, um nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen solche mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , ex 7304 41 00 , 7304 49 10 , ex 7304 49 93 , ex 7304 49 95 , ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 eingereiht werden („betroffene Ware“).

(7)

Da nach der vorläufigen Unterrichtung keine Stellungnahmen zu der betroffenen Ware eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 15 bis 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Gleichartige Ware

(8)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter Randnummer 20 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung

(9)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung erhoben einige Parteien Einwände gegen verschiedene der unter den Randnummern 21 bis 43 der vorläufigen Verordnung ausgeführten Feststellungen zur MWB.

(10)

Eine Partei machte geltend, die Kommission habe den Preisunterschied der Rohstoffe zwischen der EU und dem Markt der VR China nicht offengelegt. Hierzu ist anzumerken, dass sowohl in der Mitteilung über die MWB-Feststellungen als auch in der vorläufigen Verordnung auf die nominale Preisdifferenz zwischen den Rohstoffpreisen in der EU, den USA und in der VR China hingewiesen wurde. Wie unter Randnummer 27 der vorläufigen Verordnung festgestellt, beträgt diese Differenz je nach Stahlsorte durchschnittlich rund 30 %. Als Informationsquellen für diesen Vergleich zog die Kommission die von den mitarbeitenden Unionsherstellern und den ausführenden Herstellern in der VR China vorgelegten Daten heran. Diese Daten wurden mit Daten aus einigen öffentlich zugänglichen Datenquellen abgeglichen (3).

(11)

Des Weiteren wurde vorgebracht, die Kommission habe keinen Vergleich zwischen den Preisen des in die VR China eingeführten Eisenerzes und den internationalen Marktpreisen vorgenommen. Ein damit zusammenhängendes Vorbringen lautete, es seien keine Daten über die Auswirkungen der Eisenerzpreise auf die Kosten des von den Herstellern der betroffenen Ware eingekauften Rohstoffes (Knüppel, Rohblöcke, runder Stabstahl) vorgelegt worden. Der Verweis auf Eisenerz unter Randnummer 28 der vorläufigen Verordnung erfolgte im Zusammenhang mit einem möglichen komparativen Vorteil, der die niedrigen Preise von Knüppeln, Rohblöcken und rundem Stabstahl in der VR China erklären könnte. Eisenerz sowie Nickel und Chrom sind die wichtigsten kostentreibenden Faktoren bei der Herstellung von Knüppeln, Rohblöcken und rundem Stabstahl aus rostfreiem Stahl. Da den Preisen von Eisenerz, Nickel und Chrom jedoch im Allgemeinen die internationalen Marktpreise zugrunde liegen, können ihre Auswirkungen auf den Preisunterschied zwischen Knüppeln, Rohblöcken und rundem Stabstahl aus der EU und aus der VR China und letztlich auf die Preise nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl nur sehr begrenzt sein. Mithin beruhten die Feststellungen, die dazu führten, dass das Kriterium 1 der MWB-Bewertung für nicht erfüllt erachtet wurde, nicht auf den Preisen für Eisenerz, sondern auf dem Preisunterschied zwischen den Rohstoffen, d. h. Knüppeln, Rohblöcken und rundem Stabstahl, die bei der Herstellung der betroffenen Ware direkt verwendet werden; dieser Preisunterschied führte in Verbindung mit der festgestellten staatlichen Einflussnahme (Ausfuhrabgaben und keine Mehrwertsteuerrückerstattung) zu der Schlussfolgerung, dass nicht nachgewiesen wurde, dass das Kriterium 1 für die Gewährung der MWB erfüllt war.

(12)

Eine Partei erhob bei mehreren Gelegenheiten den gleichen Einwand hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aspekte der Entscheidung über die MWB. Der Einwand bezog sich auf Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind, insbesondere auf die Informationen, die dem Ausschuss im Zuge der jetzigen Untersuchung zugeleitet wurden. Die Frage wurde in zwei Schreiben an die betreffende Partei erläutert und mehrfach mit dem Anhörungsbeauftragten erörtert. Hierzu ist anzumerken, dass Informationen, die im Rahmen von Konsultationen des Beratenden Ausschusses der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, nach Artikel 19 Absatz 5 der Grundverordnung nur in den in der Grundverordnung vorgesehenen besonderen Fällen bekannt gegeben werden dürfen. Die geltenden Bestimmungen lassen es folglich nicht zu, dass den Parteien Zugang zu den zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen gewährt wird.

(13)

Dieselbe Partei erhob gewisse Einwände, die sich hauptsächlich auf die Frage von Verzerrungen auf dem Rohstoffmarkt bezogen. Sie gab an, die auf dem Inlandsmarkt der VR China eingekauften Knüppel aus rostfreiem Stahl machten lediglich einen Teil der Rohstoffkäufe im UZ aus. Hierzu ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung keinerlei Schwellenwert für den Anteil der Rohstoffkäufe angegeben wird, der von Verzerrungen betroffen sein müsste. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen. Von größter Wichtigkeit ist indessen, dass die Verzerrungen auf dem Rohstoffmarkt der VR China den Erläuterungen der Kommission zufolge die Hauptrohstoffe betraf, die für die Herstellung nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl verwendet werden, und nicht nur Knüppel. Die für die Herstellung nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl verwendeten Hauptrohstoffe sind Knüppel, Rohblöcke und runder Stabstahl aus rostfreiem Stahl, auf die mehr als 50 % der Produktionskosten der betroffenen Ware entfallen. Diese Rohstoffe werden zusammen unter dem HS-Code 7218 10 (Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen aus nicht rostendem Stahl) eingereiht. Sie unterliegen alle einer Ausfuhrabgabe in Höhe von 15 %, und es wird keine Rückerstattung der bei ihrer Ausfuhr erhobenen Mehrwertsteuer von 17 % gewährt. Auf diesen Sachverhalt bezieht sich die Feststellung, dass Verzerrungen vorliegen, was zu der Schlussfolgerung führte, dass das Kriterium 1 der MWB-Bewertung von keinem der ausführenden Hersteller der VR China in der Stichprobe erfüllt wurde. Im Falle des betreffenden Unternehmens machen die für die Herstellung der betroffenen Ware verwendeten Rohstoffe, die auf dem Inlandsmarkt der VR China eingekauft wurden, mit rund 30 % einen erheblichen Teil der Einkäufe aus.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein weiterer großer Teil von verbundenen Unternehmen importiert wird. Betrachtet man speziell die Einkäufe bei unabhängigen Lieferanten, so belaufen sich die Inlandskäufe sogar auf 56 %. Folglich lag, entgegen der Behauptung der betreffenden Partei, in Bezug auf die MWB-Feststellung keine fehlerhafte Darstellung des Sachverhalts vor, und zwar weder im Informationsaustausch mit dieser Partei noch im Prozess der Konsultation des Beratenden Ausschusses, der über alle vorgelegten Argumente unterrichtet wurde. Der Einwand muss daher zurückgewiesen werden.

(14)

Ein Unternehmen verlangte, über die Verweigerung der MWB müsse individuell und unternehmensspezifisch entschieden werden; im vorliegenden Fall hätten die Organe dagegen die auf Länderebene getroffenen allgemeinen Feststellungen auf einzelne Hersteller übertragen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn die betreffende Analyse wurde von den Organen individuell für jeden in die Stichprobe aufgenommenen Hersteller vorgenommen. Es trifft zwar zu, dass die Organe bei allen drei Unternehmen zu demselben Schluss gekommen sind, der Grund hierfür ist jedoch der, dass bei jedem von ihnen, wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt, staatliche Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess festgestellt wurde.

(15)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird die Feststellung bestätigt, dass alle Anträge auf MWB abgelehnt werden sollten, wie unter den Randnummern 21 bis 43 der vorläufigen Verordnung ausgeführt.

2.   Normalwert

a)   Vergleichsland

(16)

Eine Partei äußerte die Auffassung, die USA hätten als Vergleichsland herangezogen werden sollen. Hierzu ist anzumerken, dass unter den Randnummern 46 bis 48 der vorläufigen Verordnung ausführlich erläutert wurde, warum die USA nicht als Vergleichsland herangezogen wurden. Da die Partei ihr Vorbringen nicht durch Belege untermauern konnte und keine zusätzlichen Argumente vorlegte, die etwas an den Feststellungen hinsichtlich der USA als mögliches Vergleichsland hätten ändern können, muss das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(17)

Gleichzeitig ist zu betonen, dass die Kommission ihre Bemühungen, die Mitarbeit eines geeigneten Vergleichslandes zu gewinnen, fortsetzte. Zusätzlich zu den unter Randnummer 47 der vorläufigen Verordnung erwähnten Anstrengungen setzte sie sich auch mit Herstellern in Brasilien, Kanada, Malaysia, Mexiko, Südafrika, Südkorea, Taiwan und der Ukraine in Verbindung. Insgesamt wurden 46 Unternehmen kontaktiert, keines konnte jedoch zur Mitarbeit bewegt werden.

(18)

Angesichts dessen wird die unter Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung getroffene vorläufige Schlussfolgerung bestätigt, dass der Normalwert auf den für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen beruhen sollte, die erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt werden.

b)   Ermittlung des Normalwerts

(19)

Wie unter den Randnummern 49 bis 51 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, wurde der Normalwert anhand der in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für die am ehesten vergleichbaren Waren mit dem gleichen Durchmesser, der gleichen Stahlsorte und der gleichen Art der Ware (z. B. kalt- oder warmgezogen) ermittelt, die erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wurden.

(20)

Die Stellungnahmen der Parteien zu den in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen sowie zu den Berichtigungen (etwa für Handelsstufe und Wahrnehmung der Qualität) werden unter den Randnummern 45 und 46 behandelt.

(21)

Ein Unternehmen brachte vor, der Normalwert könne auf der Grundlage der Preise der Einfuhren von Luppen aus rostfreiem Stahl aus der EU in die USA oder der entsprechenden Preise der von den Unionsherstellern getätigten Einfuhren in die EU berechnet werden. Dieses Vorbringen wurde nicht weiter untermauert. Das Unternehmen legte keine Argumente dafür vor, warum eine solche Berechnung für die Ermittlung des Normalwerts besser geeignet wäre als die in der vorläufigen Verordnung angewandte Methode. Insbesondere konnte nicht hinreichend begründet werden, warum es angemessener wäre, den Normalwert anhand der Preise von Luppen zu berechnen anstatt auf der Grundlage der Preise des Wirtschaftszweigs der Union für die gleichartige Ware.

(22)

Des Weiteren konnten keine fundierten Argumente dafür vorgelegt werden, warum die EU-Ausfuhren in die USA berücksichtigt werden sollten. In Anbetracht der Tatsache, dass alle mitarbeitenden US-Hersteller von Einfuhren von ihren Mutterunternehmen in der EU abhängig sind, wie unter Randnummer 48 der vorläufigen Verordnung bereits erwähnt, erscheint diese Alternative nicht angezeigt. Darüber hinaus wäre die vorgeschlagene Methode nicht angemessen, weil, wie ebenfalls unter Randnummer 48 der vorläufigen Verordnung angeführt, die Fertigungskosten in den USA sehr hoch sind — aus eben diesem Grund wurden die USA als Vergleichsland für ungeeignet erachtet.

(23)

Die Frage der Ausfuhren aus den USA in die EU wurde ausführlich unter Randnummer 49 der vorläufigen Verordnung behandelt. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Ausfuhrpreise der USA durch die hohen Produktionskosten beeinflusst wären und die entsprechenden Ausfuhrmengen sehr begrenzt seien.

(24)

Dasselbe Unternehmen schlug vor, den Normalwert auf der Grundlage der tatsächlichen Preise der von den Unionsherstellern getätigten Einfuhren von Luppen aus rostfreiem Stahl zu ermitteln. Der Unionshersteller, der Luppen aus Indien in die EU einführt, arbeitet jedoch, wie im Antrag erwähnt, bei dieser Untersuchung nicht mit. Von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern führt keiner Luppen aus einem Nicht-EU-Land ein. Mithin kann die vorgeschlagene Methode nicht angewandt werden.

(25)

Aus den vorstehenden Gründen wird die Ermittlung des Normalwerts nach der unter den Randnummern 49 bis 51 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode bestätigt.

3.   Ausfuhrpreis

(26)

Eine Partei brachte erneut vor, im Interesse eines gerechten Vergleichs sollte als Verkaufszeitpunkt anstelle des Rechnungsdatums das Auftragsdatum herangezogen werden. Sie bezog sich dabei auf Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung. Wie der betroffenen Partei bei der Anhörung mit dem Anhörungsbeauftragten am 11. März 2011 bereits erläutert wurde, bezieht sich die fragliche Bestimmung speziell auf Währungsumrechnungen, d. h. auf die Wechselkurse, die heranzuziehen sind, wenn der Preisvergleich eine Währungsumrechnung erfordert. Der Verweis auf das Datum des Kaufauftrags bezieht sich folglich auf Wechselkursumrechnungen im Rahmen eines fairen Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert und nicht auf den Umsatz und die Menge der Ausfuhrverkäufe in die EU im UZ.

(27)

Da die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in allen Fällen an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise. Die Feststellungen unter Randnummer 52 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

4.   Vergleich

(28)

Wie unter Randnummer 20 dargelegt, werden die Stellungnahmen der Parteien zu den in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen sowie zu den Berichtigungen (etwa für Handelsstufe und Wahrnehmung der Qualität) unter den Randnummern 45 und 46 behandelt.

(29)

Eine Partei erhob Einwände gegen das Vorgehen, den Ausfuhrpreis und den Normalwert anhand dreier spezifischer Parameter (Durchmesser, Stahlsorte und Art der Ware (z. B. kalt- oder warmgezogen)) zu vergleichen. Sie vertrat die Auffassung, Vergleiche hätten nach detaillierteren Kriterien vorgenommen werden müssen, d. h. unter Berücksichtigung weiterer Parameter wie insbesondere Wanddicke, Länge und Prüfung.

(30)

Die Kommissionsdienststellen holten tatsächlich Informationen zu einer Reihe von Parametern, darunter Länge, Wanddicke und Prüfung, ein.

(31)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wird die Dumpingspanne normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte ermittelt. Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung sieht vor, dass die Dumpingberechnungen auf der Grundlage „aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft“ erfolgen sollten, jedoch „vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich“. Das Unternehmen bezog sich auf die sogenannten Warenkontrollnummern und die darin enthaltenen Parameter. Hierzu ist anzumerken, dass die Warenkontrollnummer ein Instrument ist, das bei der Untersuchung verwendet wird, um die beträchtlichen Mengen sehr detaillierter Daten, die von den Unternehmen übermittelt werden, zu strukturieren und zu ordnen. Sie stellt ein Hilfsmittel dar, um verschiedene Produkteigenschaften innerhalb der Kategorie der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware eingehender analysieren zu können. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurde er anhand der relevantesten Eigenschaften durchgeführt.

(32)

Auf den Einwand des Unternehmens hin erläuterte die Kommission in einem Schreiben, dass die Wanddicke eines Rohres proportional seinem Gewicht entspreche und somit indirekt in den Vergleich einbezogen worden sei. Andere Eigenschaften, wie etwa Prüfung, wirken sich nur unwesentlich auf den Vergleich aus. So werden beispielsweise nahezu alle betroffenen Waren Standardprüfungen unterzogen.

(33)

Es ist zu betonen, dass die Kommission entgegen den Behauptungen der Partei keine Informationen unberücksichtigt ließ. Es ist allerdings nicht ungewöhnlich, dass bestimmten bei der Warenkontrollnummer verwendeten Parametern ein geringeres Gewicht zukommt und dass spezifische Parameter besser als andere geeignet sind, für einen gerechten Vergleich herangezogen zu werden. Es wurden keine Rohre aufgrund ihrer unterschiedlichen materiellen Eigenschaften oder aus sonstigen Gründen aus dem Vergleich ausgeschlossen, und es wurden auch keine neuen Warentypen geschaffen. Vielmehr wurden sämtliche Verkäufe ungeachtet des Rohrdurchmessers oder der Rohrlänge in den Vergleich einbezogen.

(34)

Das Unternehmen machte des Weiteren geltend, durch die Vorgehensweise der Kommission werde es daran gehindert, Berichtigungen zur Berücksichtigung der materiellen Eigenschaften zu beantragen. Auch hierbei verwies es auf die Tatsache, dass die Kommission dem Vergleich drei und nicht mehr Parameter zugrunde legte; unter den Randnummern 31 ff. wurde hierauf bereits eingegangen.

(35)

Was den verfahrenstechnischen Gesichtspunkt des Vergleichs betrifft, der ebenfalls von derselben Partei angesprochen wurde, so ist hierzu anzumerken, dass das Unternehmen uneingeschränkt Gelegenheit hatte, zu den in seinem individuellen Fall vorgenommenen Berechnungen Stellung zu nehmen. Diese Berechnungen wurden am Tag der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung in allen Einzelheiten offengelegt. Das Unternehmen nahm zur Frage der beim Vergleich verwendeten Parameter in einem Schreiben mit Datum vom 11. Juli 2011 Stellung, in dem es um genauere Erklärungen ersuchte. Die Kommissionsdienststellen antworteten am 19. Juli 2011. Das Unternehmen brachte daraufhin in einem Schreiben vom 29. Juli 2011 erneut seine Argumente vor. Es lehnte die Vergleichsgrundlage ab und wiederholte sein Vorbringen, Parameter wie Wanddicke, Länge oder Prüfung wirkten sich auf die Preise aus. Wie bereits dargelegt, erkennt die Kommission durchaus an, dass diese Parameter einen gewissen Einfluss auf die Preise hatten. Sie erachtete es indessen für angezeigter, den Berechnungen die drei wichtigsten Parameter zugrunde zu legen, da auf diese Weise die höchste Übereinstimmung erzielt wird und gleichzeitig die Möglichkeit besteht, vergleichbare Verkäufe für alle Ausfuhrgeschäfte zu finden.

(36)

Das Unternehmen behauptete, es werde daran gehindert, Berichtigungen zu beantragen. Diese Behauptung muss zurückgewiesen werden. Während des gesamten Verfahrens bestanden Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen, nicht zuletzt zum Zeitpunkt der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen, als das Unternehmen in vollem Umfang Kenntnis über die Einzelheiten der Berechnungen erhielt.

(37)

Eine Partei brachte vor, die Übertragung der Produktionskosten für Rohre mit kleinerem Durchmesser auf Rohre mit größerem Durchmesser spiegele nicht die tatsächlichen Kosten wider, da die Kosten für größere Durchmesser wesentlich höher seien. Die Partei legte jedoch weder eine Alternative vor noch untermauerte sie ihr Vorbringen. Da keine alternative Methode vorgeschlagen wurde, wird die angewandte Methode folglich als die am besten geeignete erachtet.

(38)

Ein Unternehmen wandte ein, aus der Zahl der Berichtigungen (Tatsache, dass die Kommission nur drei Parameter verwendete, Qualitätswahrnehmung und Handelsstufe) lasse sich schließen, dass die Waren der Unionshersteller mit den eingeführten Waren der VR China kaum vergleichbar seien. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vornahme von Berichtigungen durch die Organe fester Bestandteil einer jeden Dumpingberechnung ist. Diese Berichtigungen sind in der Grundverordnung vorgesehen und stellen daher als solche die Vergleichbarkeit zwischen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware nicht in Frage. Tatsächlich bestätigt der hohe Prozentsatz der Übereinstimmung, dass die betroffene Ware und die gleichartige Ware in vollem Umfang vergleichbar sind.

(39)

In Anbetracht der vorstehenden Gründe werden die Feststellungen unter den Randnummern 53 und 54 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Dumpingspannen

(40)

Ein Partei machte geltend, aufgrund einer starken Schwankung des Nickelpreises hätte die Dumpingspanne auf vierteljährlicher Grundlage berechnet werden sollen. Hierzu ist anzumerken, dass der Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert im vorliegenden Fall nicht ein Vergleich zwischen Preisen und Kosten ist, sondern nur ein Vergleich zwischen gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen (der Normalwert wurde anhand der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der EU ermittelt). Im Übrigen war der Anstieg der Nickelpreise auf dem gesamten Weltmarkt festzustellen und somit keine auf den Markt der VR China begrenzte Einzelerscheinung. Der Anstieg betraf höchstens drei Monate des UZ, die Verkäufe der betroffenen Ware dagegen fanden während des gesamten UZ statt. Zudem sind Veränderungen der Rohstoffpreise als normales Geschäftsrisiko einzustufen. Die steigenden Nickelpreise dürften die Unionshersteller und die Hersteller der VR China gleichermaßen betreffen, da Nickel an der Londoner Metallbörse notiert ist. Etwaige Unterschiede wären auf die Verzerrungen bei den Rohstoffpreisen in der VR China zurückzuführen und sollten daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Folglich muss das Vorbringen zurückgewiesen werden, und der Vergleich muss auf der Grundlage der jährlichen Durchschnittspreise der Ausfuhren der VR China und der jährlichen EU-Durchschnittspreise, gebührend berichtigt um eine angemessene Gewinnspanne, durchgeführt werden. Mithin wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

(41)

Ein Hersteller der VR China brachte vor, die Berechnung von Berichtigungen seiner individuellen Dumpingspanne sei nicht korrekt, und untermauerte sein Vorbringen durch Belege. Die Kommission gab diesem Vorbringen statt und nahm eine Neuberechnung vor, die zu einer Dumpingspanne von 83,7 % führte. Mit Ausnahme dieser Änderung werden die Feststellungen unter den Randnummern 55 bis 61 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Es ergeben sich die folgenden neu berechneten Dumpingspannen:

 

Endgültige Dumpingspannen

Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd., Haiyu

83,7  %

Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Situan

62,6  %

Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing, Co. Ltd., Yongzhong

67,1  %

Anhand der Stichprobe gewichtete Durchschnittsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Anhang I

71,5  %

Alle übrigen Unternehmen

83,7  %

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Wirtschaftszweig der Union

(42)

Zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und zur Repräsentativität der Stichprobe der Unionshersteller gingen nach der vorläufigen Unterrichtung keine Vorbringen ein. Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 62 und 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Unionsverbrauch

(43)

Zum Unionsverbrauch gingen keine Vorbringen ein. Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 64 bis 66 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(44)

Hinsichtlich der vorläufigen Feststellungen zu Menge, Marktanteil und Preisentwicklung der gedumpten Einfuhren wurden von den interessierten Parteien keine Anmerkungen vorgebracht. Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 67 bis 69 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Preisunterbietung

(45)

Im Zusammenhang mit der Berechnung der Preisunterbietung durch die Einfuhren aus der VR China ersuchten sowohl die ausführenden Hersteller in der VR China als auch der Wirtschaftszweig der Union um genauere Informationen darüber, wie bestimmte Berichtigungen, die bei der Berechnung vorgenommen wurden (etwa für nach der Einfuhr entstandene Kosten, Handelsstufe und Qualitätswahrnehmung auf dem Markt), festgelegt wurden. Die Kommission kam diesen Ersuchen nach und legte die gewünschten Informationen offen; die Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften wurde dabei gewährleistet.

(46)

Aufgrund der Stellungnahme eines Herstellers der VR China wurde eine geringfügige Änderung bei der Berechnung der Preisunterbietung vorgenommen, denn in der vorläufigen Berechnung umfasste die Berichtigung für die Handelsstufe auch Teile der nach der Einfuhr entstandenen Kosten, die gleichzeitig aber auch in einer getrennten Berichtigung für sämtliche nach der Einfuhr entstandenen Kosten enthalten waren. Die Korrektur führte zu einer Änderung der Preisunterbietungsspannen und der Schadensbeseitigungsschwelle um weniger als einen Prozentpunkt gegenüber der vorläufigen Berechnung (zur Neuberechnung der Schadensbeseitigungsschwelle siehe Randnummern 82 und 83).

(47)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 70 und 71 der vorläufigen Verordnung mit Ausnahme der vorstehend genannten Änderungen bestätigt.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(48)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung verlangten einige ausführende Hersteller der VR China, bestimmte Indikatoren sollten bei der Schadensanalyse unberücksichtigt bleiben. Insbesondere seien Produktion und Kapazitätsauslastung im gleichen Umfang zurückgegangen wie der Unionsverbrauch, weshalb diese Indikatoren bei der Prüfung des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung nicht als Faktoren betrachtet werden sollten. Ähnlich wurde hinsichtlich des Rückgangs der Unionsverkäufe argumentiert, der angeblich ebenfalls in vergleichbarer Höhe ausfiel wie der Verbrauchsrückgang.

(49)

In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass bei der Schadensanalyse nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung „alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen“, untersucht werden sollten. Die potenziellen Auswirkungen anderer Faktoren als der gedumpten Einfuhren, die zu der Schädigung beigetragen haben könnten, werden in Kapitel F „Schadensursache“ untersucht, insbesondere unter dem Punkt „Auswirkungen anderer Faktoren“ (siehe Randnummern 59 bis 69).

(50)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 72 bis 89 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(51)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 90 bis 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und des wirtschaftlichen Abschwungs

(52)

Einige Parteien wiederholten ihre bereits im vorläufigen Verfahren vorgebrachten Behauptungen, dass ein Großteil der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen bedeutenden Schädigung anderen Faktoren als den gedumpten Einfuhren zuzuschreiben sei.

(53)

In diesem Zusammenhang äußerten einige ausführende Hersteller in der VR China nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen insbesondere die Auffassung, der Rückgang der Verkaufsmenge und des Marktanteils sei zu einem erheblichen Teil nicht auf die gedumpten Einfuhren aus der VR China, sondern vielmehr auf die infolge der Wirtschaftskrise rückläufige Nachfrageentwicklung zurückzuführen. Sie behaupteten des Weiteren, der in vergleichbarer Höhe ausgefallene Rückgang der Preise der chinesischen Einfuhren und des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum (um 9 % bzw. um 8 %) deute ebenfalls darauf hin, dass die rückläufige Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union in vollem Umfang der geschrumpften Marktnachfrage anzulasten sei und nicht den Auswirkungen gedumpter Einfuhren.

(54)

Erstens ist festzustellen, dass, wie unter den Randnummern 103 bis 106 der vorläufigen Verordnung dargelegt, der konjunkturelle Abschwung und der damit einhergehende Nachfragerückgang negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten und somit durchaus zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben können. Allerdings ändert dies nichts an der schädigenden Wirkung der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, deren Anteil am Unionsmarkt sich im Bezugszeitraum beträchtlich erhöht hat.

(55)

Wie unter den Randnummern 104 und 105 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, sind die Auswirkungen gedumpter Einfuhren in Zeiten einer rückläufigen Nachfrage tatsächlich weitaus schädigender als in Jahren des raschen Wachstums. Die Einfuhren aus der VR China haben offenbar während des gesamten Bezugszeitraums die Preise in der Union kontinuierlich unterboten. Zudem lag die Preisunterbietung im UZ zwischen 21 % und 32 %, und der Anteil der chinesischen Einfuhren am Unionsmarkt, der im Bezugszeitraum eine erhebliche Ausweitung um 7,9 Prozentpunkte verzeichnete, erreichte mehr als 18 %. Während von den Einfuhren aus der VR China ein deutlicher Preisdruck ausging, der den Wirtschaftszweig der Union daran hinderte, seine Waren zu kostendeckenden Preisen (geschweige denn gewinnbringend) zu verkaufen, machte der Mengen- und Marktanteilszuwachs dieser Einfuhren es dem Wirtschaftszweig der Union gleichzeitig unmöglich, auf eine Erhöhung der Produktionsmengen, der Kapazitätsauslastung und der Verkäufe hinzuarbeiten, insbesondere was Waren betrifft, die eher Grunderzeugnisse sind und überwiegend über Vertriebsgesellschaften verkauft werden.

(56)

Zweitens wäre die Analyse in diesem Fall verzerrt, wenn Schlussfolgerungen ausschließlich auf der Grundlage ausgewählter Schadensindikatoren wie Verkaufsmenge und Marktanteil oder lediglich anhand der Verkaufspreise gezogen würden. Die Einbußen bei den Verkaufsmengen und dem Marktanteil zum Beispiel gingen unter anderem mit einer deutlichen Verschlechterung der Rentabilität einher und waren weitgehend eine Folge des von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Preisdrucks. Was insbesondere die Frage des Marktanteils betrifft, so verlor der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum 3,6 Prozentpunkte an die Einfuhren aus der VR China. Schließlich kann, wiederum in Anbetracht der Höhe der Preisunterbietung und der Zunahme der Einfuhren aus der VR China sowohl in absoluten als auch in relativen Werten, auf keinen Fall der Schluss gezogen werden, dass der Rückgang der Preise der Unionshersteller nicht mit den Preisniveaus der gedumpten Einfuhren zusammenhängen würde.

(57)

Aus den vorstehenden Gründen wird der festgestellte ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung in Anbetracht der erheblichen Einfuhrmenge und des gleichzeitigen Preisdrucks, den die Einfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben, bestätigt.

(58)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 94 bis 96 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(59)

Hinsichtlich der Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union machten einige ausführende Hersteller der VR China geltend, von der Marktanteilseinbuße des Wirtschaftszweigs der Union in Höhe von 3,6 Prozentpunkten hätten 1,0 Prozentpunkte den Einfuhren aus Japan und Indien zugeschrieben werden müssen. Es verhält sich jedoch so, dass die Einfuhren aus der VR China Marktanteile zu Lasten sowohl anderer Einfuhren als auch des Wirtschaftszweigs der Union gewannen. Die Ausweitung des Marktanteils der VR China um 7,9 Prozentpunkte lässt sich unterteilen in einen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union um 3,6 Prozentpunke und einen Rückgang des Marktanteils anderer Einfuhren um 4,3 Prozentpunkte.

(60)

Dieselben ausführenden Hersteller der VR China gaben an, auch die Durchschnittspreise der Einfuhren aus einigen ausgewählten anderen Drittländern, insbesondere der Ukraine, Indien und den USA, seien erheblich gesunken; dies könne eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bewirkt haben. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass der Durchschnittspreis der Einfuhren aus allen anderen Ländern als der VR China im Bezugszeitraum insgesamt tatsächlich um 34 % anstieg. Wie bereits unter Randnummer 100 der vorläufigen Verordnung dargelegt, lag der Durchschnittspreis der Einfuhren aus den USA deutlich über den Preisen auf dem Unionsmarkt. Unter derselben Randnummer wird darauf hingewiesen, dass der Marktanteil der Einfuhren aus der Ukraine sank, während der amerikanische und der indische Marktanteil im Wesentlichen konstant blieben. Dennoch kann auf der Grundlage der Eurostat-Daten zu diesen Einfuhren nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern eine nennenswerte Rolle bei der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union gespielt hätten und damit den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung entkräften könnten.

(61)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Feststellungen unter den Randnummern 97 bis 102 der vorläufigen Verordnung vorliegen, werden diese Feststellungen bestätigt.

(62)

Was die Auswirkungen des wirtschaftlichen Abschwungs betrifft, so wird unter den Randnummern 52 bis 58 erläutert, warum der Abschwung nicht als Faktor betrachtet werden kann, der den ursächlichen Zusammenhang aufheben könnte. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, aus denen sich Gegenteiliges schließen ließe, werden die Feststellungen unter den Randnummern 103 bis 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(63)

Was die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so gingen keine Stellungnahmen zu den Feststellungen unter den Randnummern 107 und 108 der vorläufigen Verordnung ein; diese werden daher bestätigt.

(64)

Mehrere ausführende Hersteller in der VR China wandten ein, der unter Randnummer 109 der vorläufigen Verordnung beschriebene Anstieg der Produktionsstückkosten um 18 % spiele bei der Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union eher eine Rolle als die gedumpten Einfuhren, und verlangten eine eingehendere Analyse der Auswirkungen dieses Anstiegs der Stückkosten.

(65)

Die Kommission nahm eine entsprechende Prüfung vor und stellte fest, dass der Anstieg der Produktionsstückkosten auf höhere Herstellungskosten infolge gestiegener Rohstoffpreise zurückgeführt werden kann sowie auf Fixkosten wie direkte Arbeitskosten, Abschreibungen, Produktionsgemeinkosten und VVG-Kosten, außerdem auch auf den raschen Produktionsrückgang.

(66)

Da die Kostenschwankungen bei den Rohstoffen weitgehend durch den Preisfestsetzungsmechanismus des Wirtschaftszweigs der Union abgefangen werden — durch den sogenannten „Legierungszuschlag“ werden die Preise direkt an die Notierung der wichtigsten Rohstoffe wie Nickel, Molybdän und Chrom geknüpft —, ist es unwahrscheinlich, dass sie nennenswerte Auswirkungen auf die Rentabilität haben könnten. Die übrigen Elemente im Zusammenhang mit den unzureichenden Produktions- und Verkaufsmengen hatten dagegen direkte Auswirkungen auf die Rentabilität. Da die Produktions- und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union ohne gedumpte Einfuhren erheblich höher gewesen wären, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Anstieg der Produktionsstückkosten als solcher ein wesentlicher Faktor wäre, der in stärkerem Maße als die gedumpten Einfuhren die Schädigung verursacht hätte, da er untrennbar mit der gestiegenen Menge der gedumpten Einfuhren verbunden ist.

(67)

Einige ausführende Hersteller der VR China äußerten des Weiteren die Auffassung, die Tatsache, dass sich der Wirtschaftszweig der Union trotz des rückläufigen Verbrauchs nicht umstrukturiert habe, könnte als wichtiger Faktor zu der festgestellten Schädigung beigetragen haben.

(68)

In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht nur mit den Auswirkungen des rückläufigen Verbrauchs selbst konfrontiert war, sondern auch mit den Auswirkungen gedumpter Einfuhren in einer Zeit des rückläufigen Verbrauchs. Dennoch ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union i) seine Produktionskapazität aufrechterhielt, da er die Krise für zeitlich begrenzt hielt und mit einer baldigen Erholung rechnete, wobei nicht von ihm erwartet werden kann, dass er seine Kapazität aufgrund der zunehmenden Einfuhrmengen aus der VR China zu außergewöhnlich niedrigen, gedumpten Preisen anpasst, ii) sein Warensortiment beständig weiterentwickelte und den Schwerpunkt dabei auf höherwertige Spezialprodukte legte, bei denen die Konkurrenz der VR China weniger stark ist, und iii) im Bezugszeitraum seine Beschäftigtenzahl um 8 % abbaute und die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten um 2 % senkte (würde man diese Verringerungen nur in der Zeit der Krise betrachten, also zwischen 2008 und dem UZ, so würden die entsprechenden Werte sogar bei 19 bzw. 11 Prozentpunkten liegen). All diese Elemente zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Union sehr stark bemüht war, den negativen Auswirkungen der erlittenen Schädigung aktiv entgegenzuwirken. Die vorstehend beschriebenen Schritte erwiesen sich indessen als nicht ausreichend, um die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren in einer Zeit der schwachen Nachfrage auszugleichen.

(69)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 109 und 110 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(70)

Keines der von den interessierten Parteien vorgelegten Argumente beweist, dass die Auswirkungen anderer Faktoren als der gedumpten Einfuhren aus der VR China geeignet wären, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten bedeutenden Schädigung aufzuheben. In Anbetracht dieser Sachlage wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung erlitt.

(71)

Die in der vorläufigen Verordnung unter den Randnummern 111 bis 113 zusammengefassten Schlussfolgerungen zur Schadensursache werden daher bestätigt.

G.   UNIONSINTERESSE

(72)

Nach der Stellungnahme der Parteien führte die Kommission ihre Untersuchung zum Unionsinteresse fort.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(73)

Zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union gingen keine weiteren Stellungnahmen oder Informationen ein. Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 116 bis 120 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Union

(74)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 121 bis 123 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Interesse der Verwender

(75)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen legte ein Verwenderunternehmen, das nicht mitgearbeitet hatte, eine Stellungnahme zum Unionsinteresse vor. Der Verwender argumentierte insbesondere, die Antidumpingmaßnahmen würden sich erheblich auf sein Unternehmen auswirken. Rohre aus rostfreiem Stahl seien ein wesentlicher Bestandteil mehrerer nachgelagerter Produkte, darunter auch von diesem Verwender hergestellte Produkte (z. B. Wärmetauscher); außerdem bestünden Bedenken wegen der Versorgungssicherheit, denn einige Lieferungen von Unionsherstellern seien mit Verspätung eingetroffen.

(76)

Da der betreffende Verwender indessen nur 5 % seiner Rohre aus rostfreiem Stahl aus der VR China bezieht, dürften die möglichen Auswirkungen auf dieses Unternehmen begrenzt sein, sowohl was die Kosten als auch was die Versorgungssicherheit betrifft.

(77)

Insbesondere seine Behauptung hinsichtlich der angeblichen Kostenauswirkungen konnte das Unternehmen nicht durch einschlägige Daten untermauern. Im Übrigen sei an die Feststellungen unter den Randnummern 124 und 125 der vorläufigen Verordnung erinnert, nach denen die Kostenauswirkungen auf den einzigen uneingeschränkt mitarbeitenden Verwender für nicht nennenswert erachtet wurden, und zwar sowohl für das Gesamtunternehmen als auch für die Sparte, die Rohre aus rostfreiem Stahl verwendet.

(78)

Was die von dem Verwender angesprochene Frage der Versorgungssicherheit betrifft, so sei daran erinnert, dass es eine Vielzahl anderer Drittländer als die VR China gibt, die weiterhin Rohre aus rostfreiem Stahl in die Union ausführen. Da der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor der wichtigste Lieferant der Ware ist, ist sein Fortbestehen zudem auch für die Verwenderindustrie von größter Bedeutung.

(79)

Die vorläufige Untersuchung ergab zwar auch, dass die Antidumpingmaßnahmen möglicherweise negativere Auswirkungen auf diejenigen Verwenderunternehmen haben, die für die Herstellung ihrer nachgelagerten Produkte größere Mengen aus der VR China eingeführter Rohre aus rostfreiem Stahl verwenden (siehe Randnummer 126 der vorläufigen Verordnung); da nach der vorläufigen Unterrichtung jedoch keine durch Beweise belegten Vorbringen und keine neuen Informationen eingingen, kann der Schluss gezogen werden, dass die wesentlichen Vorteile, die dem Wirtschaftszweig der Union durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen entstehen, stärker ins Gewicht fallen dürften als die zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die Verwender. Daher werden die Feststellungen zum Interesse der Verwender unter den Randnummern 124 bis 130 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(80)

Aus den vorstehenden Gründen wird der endgültige Schluss gezogen, dass unter dem Strich keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen. Mithin werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 131 und 132 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(81)

Die Antragsteller argumentierten, die in der vorläufigen Untersuchung festgesetzte Zielgewinnspanne von 5 % sei viel zu niedrig, und vertraten erneut die Auffassung, eine Spanne von 12 % wäre gerechtfertigt, da der betreffende Wirtschaftszweig kapitalintensiv sei und laufend technische Verbesserungen sowie innovative Neuerungen und infolgedessen umfangreiche Investitionen erfordere. Den Antragstellern zufolge wäre eine solche Gewinnspanne nötig, um eine hinreichende Kapitalrendite erwirtschaften und die betreffenden Investitionen tätigen zu können. Das Vorbringen wurde jedoch nicht überzeugend durch einschlägige Zahlen untermauert. Daher wird der Schluss gezogen, dass die in der vorläufigen Untersuchung festgesetzte Gewinnspanne von 5 % aufrechterhalten werden sollte.

(82)

Was die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle betrifft, so führte, wie unter Randnummer 45 bereits erwähnt, die geringfügige Korrektur bei der Berichtigung für die Handelsstufe, die sich auf die Berechnung der Preisunterbietung auswirkte, auch zu einer Änderung bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle.

(83)

Infolge dieser Änderung wurde die Schadensbeseitigungsschwelle geringfügig korrigiert. Es ergibt sich eine Schadensbeseitigungsschwelle zwischen 48,3 % und 71,9 %, wie in folgender Tabelle dargestellt:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsschwelle

Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd., Haiyu

71,9  %

Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Situan

48,3  %

Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing, Co. Ltd., Yongzhong

48,6  %

Anhand der Stichprobe gewichtete Durchschnittsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Anhang I

56,9  %

Alle übrigen Unternehmen

71,9  %

(84)

Ein ausführender Hersteller in der VR China verlangte, in Anbetracht der Schädigung durch die Wirtschaftskrise sollte der Schadensspanne nicht die Zielpreisunterbietung zugrunde gelegt werden, sondern die Preisunterbietung; diese Methode sei bereits in einigen Antidumpingverfahren (4) angewandt worden. In allen von dem ausführenden Hersteller angeführten Untersuchungen lagen jedoch bestimmte Gründe hinsichtlich des Wirtschaftszweigs oder des Wirtschaftssektors vor (wie etwa die drohende Entstehung eines Monopols, eine beträchtliche Kapazitätssteigerung des Wirtschaftszweigs der Union auf einem gesättigten Markt, das langfristige Ausbleiben von Gewinnen des Wirtschaftszweigs auf globaler Ebene), die dafür sprachen, ausnahmsweise diese besondere Methode anzuwenden. In der laufenden Untersuchung ist dies nicht der Fall, da die Wirtschaftskrise die gesamte Weltwirtschaft betraf und somit nicht als spezifische Krise des nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl herstellenden Wirtschaftszweigs betrachtet werden kann.

2.   Endgültige Maßnahmen

(85)

Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, auf die betroffene Ware ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Da die Schadensbeseitigungsschwellen in diesem Fall unter den festgestellten Dumpingspannen liegen, sollten sich die endgültigen Maßnahmen auf die Schadensbeseitigungsschwellen stützen.

(86)

Die auf dieser Grundlage ermittelten Zollsätze, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz

Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd., Haiyu

71,9  %

Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Situan

48,3  %

Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing, Co. Ltd., Yongzhong

48,6  %

Anhand der Stichprobe gewichtete Durchschnittsspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Anhang I

56,9  %

Alle übrigen Unternehmen

71,9  %

(87)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(88)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erhebung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen in Anhang II dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(89)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(90)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (5) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe z. B. im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(91)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der VR China empfohlen werden sollte. Nach der endgültigen Unterrichtung wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(92)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden gebührend geprüft. Keine der Stellungnahmen konnte etwas an den Feststellungen der Untersuchung ändern.

(93)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz sowohl für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten als auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(94)

Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer Ausführer und der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte dafür gesorgt werden, dass der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gilt, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten, da Artikel 11 Absatz 4 nicht anwendbar ist, wenn mit einer Stichprobe gearbeitet wurde.

3.   Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(95)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union (der mit dieser Verordnung eingeführte endgültige Zoll übersteigt den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Zoll) wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von bestimmten nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl (ausgenommen solche mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China), die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , ex 7304 41 00 , 7304 49 10 , ex 7304 49 93 , ex 7304 49 95 , ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304 41 00 90, 7304 49 93 90, 7304 49 95 90, 7304 49 99 90 und 7304 90 00 91) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz

TARIC-Zusatzcode

Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd., Haiyu

71,9  %

B120

Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Situan

48,3  %

B118

Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing, Co. Ltd., Yongzhong

48,6  %

B119

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

56,9  %

 

Alle übrigen Unternehmen

71,9  %

B999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen solche mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , ex 7304 41 00 , 7304 49 10 , ex 7304 49 93 , ex 7304 49 95 , ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 eingereiht werden, werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010) nicht in die Union ausgeführt hat,

nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt,

die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Artikel 1 Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufnehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 56,9 % gilt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Genf am 14. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOGAJ


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 1.

(3)  unter anderem www.meps.co.uk.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2376/94 der Kommission vom 27. September 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand (ABl. L 255 vom 1.10.1994, S. 50). Verordnung (EWG) Nr. 129/91 der Kommission vom 11. Januar 1991 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren kleiner Farbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in Hongkong und der Volksrepublik China (ABl. L 14 vom 19.1.1991, S. 31). Beschluss 91/392/EWG der Kommission vom 21. Juni 1991 über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Asbestzementrohre mit Ursprung in der Türkei und über die Einstellung des Verfahrens (ABl. L 209 vom 31.7.1991, S. 37). Verordnung (EWG) Nr. 2686/92 der Kommission vom 16. September 1992 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher), mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 272 vom 17.9.1992, S. 13) und Verordnung (EG) Nr. 1331/2007 des Rates vom 13. November 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dicyandiamid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 296 vom 15.11.2007, S. 1).

(5)   Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105 04/092, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.


ANHANG I

NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN DER VR CHINA

Name

TARIC-Zusatzcode

Baofeng Steel Group, Co. Ltd., Lishui,

B236

Changzhou City Lianyi Special Stainless Steel Tube, Co. Ltd., Changzhou,

B237

Huadi Steel Group, Co. Ltd., Wenzhou,

B238

Huzhou Fengtai Stainless Steel Pipes, Co. Ltd., Huzhou,

B239

Huzhou Gaolin Stainless Steel Tube Manufacture, Co. Ltd., Huzhou,

B240

Huzhou Zhongli Stainless Steel Pipe, Co. Ltd., Huzhou,

B241

Jiangsu Wujin Stainless Steel Pipe Group, Co. Ltd., Beijing,

B242

Jiangyin Huachang Stainless Steel Pipe, Co. Ltd., Jiangyin,

B243

Lixue Group, Co. Ltd., Ruian,

B244

Shanghai Crystal Palace Pipe, Co. Ltd., Shanghai,

B245

Shanghai Baoluo Stainless Steel Tube, Co. Ltd., Shanghai,

B246

Shanghai Shangshang Stainless Steel Pipe, Co. Ltd., Shanghai,

B247

Shanghai Tianbao Stainless Steel, Co. Ltd., Shanghai,

B248

Shanghai Tianyang Steel Tube, Co. Ltd., Shanghai,

B249

Wenzhou Xindeda Stainless Steel Material, Co. Ltd., Wenzhou,

B250

Wenzhou Baorui Steel, Co. Ltd., Wenzhou,

B251

Zhejiang Conform Stainless Steel Tube, Co. Ltd., Jixing,

B252

Zhejiang Easter Steel Pipe, Co. Ltd., Jiaxing,

B253

Zhejiang Five — Star Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Wenzhou,

B254

Zhejiang Guobang Steel, Co. Ltd., Lishui,

B255

Zhejiang Hengyuan Steel, Co. Ltd., Lishui,

B256

Zhejiang Jiashang Stainless Steel, Co. Ltd., Jiaxing City,

B257

Zhejiang Jinxin Stainless Steel Manufacture, Co. Ltd., Xiping Town,

B258

Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals, Co. Ltd., Huzhou,

B259

Zhejiang Kanglong Steel, Co. Ltd., Lishui,

B260

Zhejiang Qiangli Stainless Steel Manufacture, Co. Ltd., Xiping Town,

B261

Zhejiang Tianbao Industrial, Co. Ltd., Wenzhou,

B262

Zhejiang Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd., Lishui,

B263

Zhejiang Yida Special Steel, Co. Ltd., Xiping Town.

B264


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl von [Name und Anschrift (eingetragener Sitz) des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift“.


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/20


VERORDNUNG (EU) Nr. 1332/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2011

zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Betreiber von Luftfahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder in einem Drittstaat eingetragen sind und von einem Luftfahrzeugbetreiber der Europäischen Union betrieben werden, sowie Betreiber von Luftfahrzeugen, die von einem Luftfahrzeugbetreiber eines Drittstaats innerhalb der Union genutzt werden, sollten Sicherheitsanforderungen unterliegen.

(2)

Nach einer Reihe von Beinahe-Zusammenstößen, bei denen die Sicherheitsabstände unterschritten wurden, und den Unfällen 2001 in Yaizu (Japan) und 2002 in Überlingen (Deutschland) sollte die bestehende Systemsoftware für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ACAS) verbessert werden. Studien zufolge beträgt die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenstoßes in der Luft mit der bestehenden Software für bordseitige Kollisionswarnsysteme 2,7 × 10-8 pro Flugstunde. Daher gilt die derzeitige Version 7.0 von ACAS II als mit einem unvertretbaren Sicherheitsrisiko behaftet.

(3)

Zur Vermeidung von Zusammenstößen in der Luft zwischen Luftfahrzeugen, die in dem Luftraum verkehren, für den die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gilt, muss eine neue Version der Software für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ACAS II) eingeführt werden.

(4)

Zur Gewährleistung der höchstmöglichen Sicherheitsstandards sollte in Luftfahrzeugen, die nicht von der verbindlichen Ausrüstungsanforderung erfasst werden, aber vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit ACAS II ausgerüstet wurden, ACAS II mit der neuesten Version der Kollisionswarnsoftware installiert sein.

(5)

Um zu gewährleisten, dass der mit der neuen Softwareversion verbundene Zugewinn an Sicherheit realisiert wird, müssen sämtliche Luftfahrzeuge so bald wie praktisch möglich damit ausgerüstet werden. Es ist jedoch notwendig, für die Luftfahrtindustrie unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit neuer Ausrüstung einen realistischen Zeitrahmen zur Anpassung an diese neue Verordnung vorzusehen.

(6)

Die Agentur hat den Entwurf von Durchführungsvorschriften ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsame Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme festgelegt, denen folgende Akteure entsprechen müssen:

(a)

Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, die Flüge mit Start- und/oder Zielflughafen in der Europäischen Union unternehmen, und

(b)

Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, die Flüge im Luftraum über dem Gebiet unternehmen, auf das der Vertrag Anwendung findet, sowie in jedem anderen Luftraum, in dem die Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) anwenden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Bordseitiges Kollisionswarnsystem“ (Airborne Collision Avoidance System, ACAS) bezeichnet ein System in Luftfahrzeugen auf Grundlage von Transpondersignalen des Rundsicht-Sekundärradars (Secondary Surveillance Radar, SSR), das von bodenseitigen Systemen unabhängig arbeitet und dem Piloten Hinweise zu potenziell konfligierenden Luftfahrzeugen liefert, die mit SSR-Transpondern ausgerüstet sind;

2.

„Bordseitiges Kollisionswarnsystem II“ (ACAS II) bezeichnet ein bordseitiges Kollisionswarnsystem, das zusätzlich zu Verkehrshinweisen vertikale Ausweichempfehlungen bereitstellt;

3.

„Ausweichempfehlung“ (resolution advisory — RA) bezeichnet einen Hinweis an die Flugbesatzung, mit dem ein Manöver zur Staffelung im Hinblick auf jegliche Bedrohung oder eine Manöverbeschränkung zur Wahrung der bestehenden Staffelung empfohlen wird;

4.

„Verkehrshinweis“ (traffic advisory — TA) bezeichnet einen Hinweis an die Flugbesatzung, dass die Annäherung an ein anderes Luftfahrzeug eine potenzielle Bedrohung darstellt.

Artikel 3

Bordseitiges Kollisionswarnsystem (Airborne Collision Avoidance System – ACAS)

(1)   Die in Abschnitt I des Anhangs dieser Verordnung genannten Flugzeuge sind gemäß den im Anhang aufgeführten Vorschriften und Verfahren auszurüsten und zu betreiben.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Flugzeuge die im Anhang aufgeführten Vorschriften und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen jenes Artikels eingehalten werden.

Artikel 4

Sonderbestimmungen für der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (3) unterliegende Luftfahrzeugbetreiber

(1)   Abweichend von den Bestimmungen von OPS 1.668 und 1.398 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 gelten Artikel 3 und der Anhang dieser Verordnung für Betreiber der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeuge.

(2)   Jegliche andere Verpflichtung in Bezug auf die Genehmigung, den Einbau oder den Betrieb von Ausrüstungen, die Luftfahrzeugbetreibern durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 auferlegt wird, gilt für ACAS II weiterhin.

Artikel 5

Inkrafttreten und Gültigkeit

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Artikel 3 und 4 gelten ab 1. März 2012.

(3)   Abweichend von Absatz 2 gelten die Bestimmungen von Artikel 3 und 4 für Luftfahrzeuge mit einem vor dem 1. März 2012 ausgestellten individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis ab 1. Dezember 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(3)   ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.


ANHANG

Bordseitige Kollisionswarnsysteme (Airborne Collision Avoidance Systems — ACAS) II

[Teil-ACAS]

Abschnitt I —   ACAS-II-Ausrüstung

AUR.ACAS.1005   Leistungsanforderungen

1.

Die nachfolgend genannten turbinengetriebenen Flugzeuge müssen mit Kollisionswarnsoftware Version 7.1 von ACAS II ausgerüstet sein:

a)

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg;

b)

Flugzeuge, die zur Beförderung von mehr als 19 Fluggästen zugelassen sind.

2.

In Nummer 1 nicht genannte, aber auf freiwilliger Grundlage mit ACAS II ausgerüstete Luftfahrzeuge müssen über Kollisionswarnsoftware Version 7.1 verfügen.

3.

Nummer 1 gilt nicht für unbemannte Luftfahrzeugsysteme.

Abschnitt II —   Betrieb

AUR.ACAS.2005   Einsatz von ACAS II

1.

Sofern in der Mindestausrüstungsliste gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 nichts anderes bestimmt ist, wird das bordseitige Kollisionswarnsystem ACAS II während des Fluges in einer Betriebsart genutzt, die die Ausgabe von Ausweichempfehlungen für die Flugbesatzung ermöglicht, wenn eine unzulässige Annäherung an ein anderes Luftfahrzeug festgestellt wird, es sei denn, die Sperre der Betriebsart „RA“ (und die ausschließliche Verwendung von „TA“ oder einer gleichwertigen Betriebsart) ist aufgrund eines außergewöhnlichen Verfahrens oder aufgrund leistungsbeschränkender Bedingungen erforderlich.

2.

Gibt ACAS II eine Ausweichempfehlung aus,

a)

muss der steuernde Pilot unverzüglich den Hinweisen der Ausweichempfehlung Folge leisten, selbst wenn diese im Widerspruch zu Anweisungen der Flugverkehrskontrolle stehen, es sei denn, dies würde die Sicherheit des Luftfahrzeugs bedrohen;

b)

muss die Flugbesatzung, sobald es die Arbeitsbelastung erlaubt, die zuständige Flugverkehrskontrollstelle über jede Ausweichempfehlung informieren, die eine Abweichung von der geltenden Anweisung oder Freigabe der Flugverkehrskontrolle erforderlich macht;

c)

muss das Luftfahrzeug nach Beendigung der Konfliktsituation

i)

unverzüglich zu den Bedingungen zurückkehren, die in den bestätigten Anweisungen oder der Freigabe der Flugverkehrskontrolle vorgegeben waren, und die Flugverkehrskontrolle muss über das Manöver informiert werden, oder

ii)

allen geänderten Freigaben oder Anweisungen der Flugverkehrskontrolle Folge leisten.

AUR.ACAS.2010   ACAS-II-Schulung

Luftfahrzeugbetreiber müssen ACAS-II-Betriebsverfahren und -Schulungsprogramme festlegen, um Flugbesatzungen angemessen für die Vermeidung von Zusammenstößen und die kompetente Nutzung von ACAS II zu schulen.


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1333/2011 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2011

zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor

(Kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), und insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe a und Artikel 194, in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 16. September 1994 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen (2), die Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätskontrollen für Bananen (3), und die Verordnung (EG) Nr. 239/2007 der Kommission vom 6. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (4) sind in wesentlichen Punkten geändert worden (5). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannten Verordnungen zu kodifizieren und in einem einzigen Rechtsakt zusammenzuführen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind Vermarktungsnormen für Bananen festzulegen, um die Versorgung des Marktes mit Erzeugnissen gleichbleibender und zufriedenstellender Qualität zu gewährleisten, insbesondere bei Bananen aus der Union, deren Qualität noch weiter verbessert werden sollte.

(3)

Wegen der Vielfalt der in der Union angebotenen Sorten und Vermarktungsweisen sollten Mindestnormen für grüne, nicht gereifte Bananen festgelegt werden, unbeschadet der späteren Festlegung von Normen auf einer anderen Handelsstufe. Wegen der besonderen Merkmale und Vermarktungsweisen von Feigenbananen sollten diese vom Geltungsbereich der Normen der Union ausgenommen werden.

(4)

Im Hinblick auf die angestrebten Ziele erscheint es angebracht, den Bananenerzeugermitgliedstaaten zu erlauben, einzelstaatliche Normen auf ihrem Hoheitsgebiet für deren Erzeugung auf den Handelsstufen, die der Stufe grüner, nicht gereifter Bananen nachgeordnet sind, anzuwenden, soweit sie den Normen der Union nicht entgegenstehen und den freien Verkehr mit Bananen in der Union nicht behindern.

(5)

Schwierige Produktionsbedingungen auf Madeira, auf den Azoren, an der Algarve, auf Kreta, in Lakonien und in Zypern können aufgrund klimatischer Einflüsse dazu führen, dass die Bananen dort nicht die vorgeschriebene Mindestlänge erreichen. Solche Erzeugnisse sollten weiterhin vermarktet werden können, sollten jedoch in die Güteklasse II eingestuft werden.

(6)

Bestimmungen sollten erlassen werden, die eine einheitliche Anwendung der Vermarktungsnormen für Bananen, insbesondere hinsichtlich der Konformitätskontrolle, gewährleisten.

(7)

Da es sich bei Bananen um sehr leicht verderbliche Erzeugnisse handelt und da es im Bananenhandel spezifische Vermarktungsweisen und Kontrollmethoden gibt, sollte vorgesehen werden, dass die Konformitätskontrolle grundsätzlich auf der Stufe erfolgt, für die die Normen gelten.

(8)

Ein Erzeugnis, das der Kontrolle auf dieser Stufe genügt, gilt als normenkonform. Diese Beurteilung sollte vorbehaltlich von Kontrollen erfolgen, die auf einer späteren Vermarktungsstufe bis zur Reifestation unangekündigt durchgeführt werden.

(9)

Die Konformitätskontrolle sollte nicht systematisch, sondern stichprobenweise durch Beurteilung einer von der zuständigen Stelle nach dem Zufallsprinzip entnommenen und für die Partie repräsentativen Gesamtprobe durchgeführt werden. Hierbei sollten die einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (6), angewendet werden.

(10)

Im Bananenhandel herrscht ein intensiver Wettbewerb. Die Marktbeteiligten dieses Sektors haben sich freiwillig strengen Kontrollen unterworfen. Daher sollten die Marktbeteiligten, die ausreichende Garantien hinsichtlich der Qualifikation ihres Personals sowie hinsichtlich der Anlagen für die innerbetriebliche Beförderung bieten und die Qualität gemäß den Normen der Union der von ihnen in der Union vermarkteten Bananen gewährleisten können, von den Kontrollen auf der vorgesehenen Stufe freigestellt werden. Die Freistellung sollte von dem Mitgliedstaat erteilt werden, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Kontrolle grundsätzlich durchzuführen ist. Sie sollte im Falle eines Verstoßes gegen die Normen oder die Freistellungsvoraussetzungen wieder entzogen werden.

(11)

Die Durchführung der Kontrollen setzt voraus, dass die betreffenden Marktbeteiligten den zuständigen Einrichtungen die erforderlichen Angaben in Form einer Mitteilung übermitteln.

(12)

Die Kontrollbescheinigung, die nach der Kontrolle ausgestellt wird, sollte kein Begleitdokument darstellen, das die Bananen bis zur letzten Stufe der Vermarktung begleitet, sondern als Nachweis dienen, dass die Bananen bis zum Eingang in die Reifestation den Qualitätsnormen der Union entsprechen und sollte den zuständigen Behörden auf Aufforderung vorzulegen sein. Außerdem ist daran zu erinnern, dass Bananen, die nicht den mit dieser Verordnung festgelegten Normen entsprechen, nicht zum Verbrauch in frischem Zustand in der Union vermarktet werden dürfen.

(13)

Zur Überwachung des Funktionierens des Bananenmarktes sollte die Kommission Angaben über die Erzeugung und Vermarktung der in der Union erzeugten Bananen erhalten. Es sollten Vorschriften über die Mitteilung solcher Angaben durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

VERMARKTUNGSNORMEN

Artikel 1

Die Vermarktungsnormen für Bananen des KN-Kode 0803 00 , ausgenommen Mehlbananen und Feigenbananen sowie Bananen zur Be- und Verarbeitung, sind in Anhang I festgelegt.

Die Vermarktungsnormen gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern auf der Stufe der Abfertigung zum freien Verkehr, für Unionserzeugnisse auf der Stufe der ersten Entladung in einem Hafen der Union bzw. für Erzeugnisse, die in der Anbauregion im Frischzustand an den Verbraucher geliefert werden, ab Packstation.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen stehen der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen auf nachgeordneten Vermarktungsstufen nicht entgegen, soweit diese

a)

den freien Verkehr von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern oder anderen Regionen der Union, die den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen entsprechen, nicht beeinträchtigen, und

b)

den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen nicht widersprechen.

KAPITEL 2

KONTROLLE DER EINHALTUNG DER VERMARKTUNGSNORMEN

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten führen in Bezug auf Bananen des KN-Codes 0803 00 ausgenommen Mehlbananen und Feigenbananen sowie Bananen zur Be- und Verarbeitung Konformitätskontrollen gemäß diesem Kapitel durch, um festzustellen, ob die Erzeugnisse den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen entsprechen.

Artikel 4

In der Union erzeugte Bananen, die in frischem Zustand vermarktet werden, werden vor ihrer Verladung auf ein Transportmittel auf ihre Konformität mit den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen kontrolliert. Diese Kontrolle kann in der Packstation vorgenommen werden.

Bananen, die außerhalb der Anbauregion vermarktet werden, werden beim ersten Entladen in der übrigen Union unangemeldeten Kontrollen unterworfen.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollen werden vorbehaltlich Artikel 9 durchgeführt.

Artikel 5

Vorbehaltlich Artikel 9 werden aus Drittländern eingeführte Bananen vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr in der Union in dem Mitgliedstaat der ersten Entladung in der Union auf ihre Konformität mit den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen kontrolliert.

Artikel 6

(1)   Die Konformitätskontrolle erfolgt gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011.

(2)   Erzeugnisse, die aus technischen Gründen nicht bei der ersten Entladung in der Union kontrolliert werden können, werden zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch beim Eingang in die Reifestation, und bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern auf jeden Fall vor der Abfertigung zum freien Verkehr kontrolliert.

(3)   Nach vollzogener Konformitätskontrolle wird eine Kontrollbescheinigung nach dem Muster in Anhang II für diejenigen Erzeugnisse ausgestellt, deren Konformität mit der Norm festgestellt wurde.

Die für Bananen mit Ursprung in Drittländern erteilte Kontrollbescheinigung ist den Zollbehörden für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Union vorzulegen.

(4)   Im Falle der Nichtkonformität findet Anhang V Ziffer 2.7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 Anwendung.

(5)   Falls die zuständige Einrichtung bestimmte Erzeugnisse nicht kontrolliert hat, bringt sie ihren Stempel auf der in Artikel 7 genannten Mitteilung an oder unterrichtet sonst im Falle von Einfuhrerzeugnissen die Zollbehörden auf eine andere Weise.

(6)   Die Marktbeteiligten gewähren der zuständigen Einrichtung jede für die Durchführung der Überprüfungen gemäß diesem Kapitel erforderliche Unterstützung.

Artikel 7

Die Marktbeteiligten oder ihre Vertreter, die nicht in den Genuss der Freistellung gemäß Artikel 9 kommen, übermitteln der zuständigen Einrichtung rechtzeitig alle zur Identifizierung der Partien erforderlichen Auskünfte und machen genaue Angaben zu den Pack- und Versandorten und -daten für in der Union geerntete Bananen, zu den voraussichtlichen Orten und Daten der Entladung in der Union für Bananen aus Drittländern oder Erzeugungsregionen in der Union sowie zu den an die Reifestationen gelieferten Mengen, die nicht zum Zeitpunkt der ersten Entladung in der Union kontrolliert werden können.

Artikel 8

(1)   Die Konformitätskontrollen werden von den Stellen oder Einrichtungen durchgeführt, die von den zuständigen nationalen Behörden hierzu bezeichnet werden. Diese Stellen oder Einrichtungen müssen insbesondere hinsichtlich ihrer Ausrüstung sowie hinsichtlich der Ausbildung und Erfahrung ihres Personals die für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Garantien bieten.

(2)   Die zuständigen nationalen Behörden können die Befugnis für die Durchführung der Konformitätskontrollen eigens hierfür zugelassenen privaten Einrichtungen übertragen, wenn diese über Folgendes verfügen:

a)

Kontrolleure, die eine von den zuständigen nationalen Stellen anerkannte Schulung erhalten haben,

b)

Ausrüstungen und Anlagen, wie sie für die Prüfungen und Analysen im Rahmen der Kontrolle erforderlich sind, und

c)

geeignete Kommunikationseinrichtungen.

(3)   Die zuständigen nationalen Behörden überprüfen regelmäßig Durchführung und Wirksamkeit der Konformitätskontrollen. Stellen sie Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten fest, die den normalen Verlauf der Konformitätskontrollen beeinträchtigen, oder sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entziehen sie der betreffenden Stelle die Zulassung.

Artikel 9

(1)   Marktbeteiligte, die in der Union geerntete oder aus Drittländern eingeführte Bananen vermarkten, werden von den Kontrollen auf ihre Konformität mit den Vermarktungsnormen auf den in den Artikeln 4 und 5 genannten Stufen freigestellt, wenn sie

a)

über Personal mit der notwendigen Erfahrung im Bereich der Vermarktungsnormen verfügen sowie die erforderlichen Ausrüstungen und Anlagen für die innerbetriebliche Beförderung und Kontrolle besitzen;

b)

über die von ihnen durchgeführten Arbeitsvorgänge Buch führen und

c)

gewährleisten, dass die von ihnen vermarkteten Bananen den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen entsprechen.

Die von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten eine Freistellungsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III.

(2)   Die Freistellung von den Kontrollen wird den Marktbeteiligten auf Antrag von den Kontrollstellen oder -einrichtungen erteilt, die von folgenden Behörden bezeichnet wurden: für Bananen, die in der betreffenden Erzeugungsregion der Union vermarktet werden sollen, von der zuständigen Behörde des Erzeugermitgliedstaats und für die in der übrigen Union vermarkteten Unionsbananen sowie die aus Drittländern eingeführten Bananen von der zuständigen Behörde des Entlademitgliedstaats. Die Freistellung wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist erneuerbar. Sie gilt auf dem gesamten Unionsmarkt für die Erzeugnisse, die in den Mitgliedstaat angelandet wurden, der sie erteilt hat.

Diese Stellen oder Einrichtungen entziehen die Freistellung, wenn sie Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten feststellen, die die Einhaltung der den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen beeinträchtigen bzw. wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Freistellung wird je nach Schwere der festgestellten Verstöße zeitweilig oder endgültig entzogen.

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten, teilen ihnen eine Kennummer zu und treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Verbreitung dieser Informationen.

(3)   Die zuständigen Stellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die Qualität der Bananen, die von den in Absatz 1 genannten Marktbeteiligten vermarktet werden, und überzeugen sich von der Einhaltung der dort aufgeführten Voraussetzungen. Die freigestellten Marktbeteiligten gewähren ebenfalls jede für die Durchführung der Überprüfungen erforderliche Unterstützung.

Die zuständigen Stellen oder Einrichtungen übermitteln der Kommission das Verzeichnis der Marktbeteiligten, denen eine Freistellung gemäß diesem Artikel erteilt wurde, und melden die Fälle, in denen die Freistellung entzogen worden ist.

Artikel 10

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der punktuellen Kontrollen, die unangekündigt auf einer späteren Stufe der Vermarktung bis zum Eingang in die Reifestation durchgeführt werden.

KAPITEL 3

MITTEILUNGEN

Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jeden Berichtszeitraum folgende Angaben mit:

a)

die in der Union erzeugten Bananenmengen, die

i)

innerhalb ihres Erzeugungsgebiets,

ii)

außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden;

b)

den Durchschnitt der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise für in der Union erzeugte grüne Bananen, die innerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden;

c)

den Durchschnitt der Verkaufspreise für grüne Bananen frei erster Ausschiffungshafen, Ware nicht entladen, für in der Union erzeugte grüne Bananen, die in der Union außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden;

d)

die Vorausschätzungen der unter den Buchstaben a, b und c genannten Angaben für die nächsten beiden Berichtszeiträume.

(2)   Die Erzeugungsgebiete sind:

a)

die Kanarischen Inseln;

b)

Guadeloupe;

c)

Martinique;

d)

Madeira, die Azoren und die Algarve;

e)

Kreta und Lakonien;

f)

Zypern.

(3)   Die Berichtszeiträume eines Kalenderjahres sind:

a)

Januar bis April;

b)

Mai bis August;

c)

September bis Dezember.

Die Mitteilungen für jeden Berichtszeitraum müssen spätestens am 15. Tag des zweiten Monats erfolgen, der auf den Berichtszeitraum folgt.

(4)   Die in diesem Kapitel genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (7).

Artikel 12

Die Verordnungen (EG) Nr. 2257/94, Nr. 2898/95 und (EG) Nr. 239/2007 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 245 vom 20.9.1994, S. 6.

(3)   ABl. L 304 vom 16.12.1995, S. 17.

(4)   ABl. L 67 vom 7.3.2007, S. 3.

(5)  Siehe Anhang V.

(6)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(7)   ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.


ANHANG I

Vermarktungsnormen für Bananen

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Bananen der im Anhang IV aufgeführten Anbausorten der Gattung Musa (AAA) spp., Untergruppen Cavendish und Gros Michel, sowie für Hybriden, zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Mehlbananen und Feigenbananen sowie Bananen für die industrielle Be- und Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die grüne, nicht gereifte Bananen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Güteklassen müssen die Bananen vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen wie folgt beschaffen sein:

grün, nicht gereift;

ganz;

fest;

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;

praktisch frei von Schädlingen;

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge;

mit unversehrtem, ungeknicktem, nicht ausgetrocknetem Stiel, frei von Pilzbefall;

ohne Blütenstempel;

frei von Missbildungen und anomaler Krümmung der Finger;

praktisch frei von Druckstellen;

praktisch frei von Kälteschäden;

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Ferner müssen die Hände bzw. Cluster (Handteile) aufweisen:

ein ausreichendes, gesundes Stück Krone normaler Färbung frei von Pilzbefall;

eine glatte Schnittstelle an der Krone ohne Scharten, Abrissspuren oder Schaftteile.

Entwicklung und Reifezustand der Bananen müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen und nach Reifung einen angemessenen Reifegrad erreichen.

B.   Klasseneinteilung

Die Bananen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)   Klasse „Extra“

Bananen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Die Finger dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, deren Fläche insgesamt 1 cm2 der Fingeroberfläche nicht überschreitet, sofern diese das allgemeine Aussehen, die Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung der Hand oder des Clusters im Packstück nicht beeinträchtigen;

ii)   Klasse I

Bananen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen;

Folgende leichte Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen, die Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung der Hand oder des Clusters im Packstück nicht beeinträchtigen,

leichte Formfehler,

leichte durch Reibung hervorgerufene Schalenfehler sowie sonstige oberflächliche Fehler, sofern deren Fläche insgesamt 2 cm2 der Fingeroberfläche nicht überschreitet.

Diese leichten Fehler dürfen das Fruchtfleisch nicht beeinträchtigen.

iii)   Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Bananen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Folgende Fehler sind zulässig, sofern die Bananen ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Schalenfehler durch Kratzer, Reibung oder andere Ursachen, sofern die Fläche insgesamt 4 cm2 der Fingeroberfläche nicht überschreitet.

Die Fehler dürfen das Fruchtfleisch nicht beeinträchtigen.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größensortierung erfolgt nach

der Länge der Früchte in Zentimeter, gemessen über die äußere Wölbung vom Stielansatz in der Krone bis zum Blütenende;

der Dicke in Millimeter, gemessen als Durchmesser in der Mitte der Frucht zwischen ihren Längsseiten quer zur Längsachse.

Länge und Dicke der Referenzfrucht, anhand derer die Größensortierung erfolgt, werden gemessen

am mittleren Finger der äußeren Reihe einer Hand;

am ersten Finger der äußeren Reihe eines Clusters neben der Schnittstelle, mit der die Hand zerteilt wurde.

Die Länge muss mindestens 14 cm und die Dicke mindestens 27 mm betragen.

Abweichend von Absatz 3 dürfen in den Regionen Madeira, Azoren, Algarve, Kreta, Lakonien und Zypern erzeugte Bananen mit einer Länge von weniger als 14 cm in der Union vermarktet werden; sie sind jedoch in die Klasse II einzustufen.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse entsprechen.

A.   Gütetoleranzen

i)   Klasse „Extra“

5 % nach Anzahl oder Gewicht Bananen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, aber denen der Klasse I - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I - genügen.

ii)   Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Bananen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II - genügen.

iii)   Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Bananen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Früchte mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.   Größentoleranzen

In allen Klassen 10 % nach Anzahl Bananen, die nicht der Größensortierung entsprechen in einer Begrenzung auf 1 cm kleiner als die Mindestlänge von 14 cm.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Bananen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und/oder Handelstyps und gleicher Güte umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.   Verpackung

Die Bananen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Im Innern des Packstücks verwendetes Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Beeinträchtigungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung bzw. Etikettierung ungiftige Farben und Klebstoffe verwendet werden.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

C.   Aufmachung

Die Aufmachung der Bananen erfolgt in Händen oder Clustern mit mindestens vier Fingern oder als einzelne Finger.

Pro Packstück sind jedoch höchstens zwei Cluster mit je zwei fehlenden Fingern zulässig, sofern der Stiel nicht abgebrochen, sondern glatt abgeschnitten wurde, ohne die anderen Früchte zu verletzen.

In jeder Reihe ist höchstens ein Cluster mit drei Fingern zulässig, das die gleichen Eigenschaften aufweist wie die anderen Früchte des Packstücks.

In den Anbauregionen können Bananen als Büschel vermarktet werden.

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Packer und/oder Absender

Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteiltes oder anerkanntes Geschäftssymbol

B.   Art des Erzeugnisses

„Bananen“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

Name der Sorte oder des Handelstyps.

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und bei Unionserzeugnissen

Anbaugebiet und

nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung (fakultativ).

D.   Handelsmerkmale

Klasse;

Nettogewicht;

Größe, ausgedrückt durch die Mindestlänge und ggf. (fakultativ) Höchstlänge.

E.   Amtlicher Kontrollstempel (fakultativ)


ANHANG II

Image 1

Text von Bild

ANHANG III

Bescheinigung über die Freistellung von der Kontrolle der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Bananen

Image 2

Text von Bild

ANHANG IV

Wichtigste Sortengruppen, Untergruppen und Anbausorten in der Union vermarkteter Obstbananen

Gruppe

Untergruppe

Hauptanbausorte

(Liste nicht erschöpfend)

AA

Figue-sucrée

Figue-sucrée, Pisang Mas, Amas Datil, Bocadillo

AB

Ney Poovan

Ney Poovan, Safet Velchi

AAA

Cavendish

Petite naine (Dwarf Cavendish)

Grande naine (Giant Cavendish)

Lacatan

Poyo (Robusta)

Williams

Americani

Valéry

Arvis

Gros Michel

Gros Michel

Highgate

Hybriden

Flhorban 920

Figue Rose

Figue Rose

Figue Rose Verte

Ibota

 

AAB

Figue Pomme

Figue Pomme, Silk

Pome (Prata)

Pacovan

Prata Ana

Mysore

Mysore, Pisang Ceylan, Gorolo


ANHANG V

Aufgehobene Verordnungen mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission

(ABl. L 245 vom 20.9.1994, S. 6)

 

Verordnung (EG) Nr. 1135/96 der Kommission

(ABl. L 150 vom 25.6.1996, S. 38)

Nur Artikel 1 nur für die deutsche Fassung betrifft

Verordnung (EG) Nr. 386/97 der Kommission

(ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 53)

Nur Artikel 1 und nur für die englische und die schwedische Fassung betrifft

Verordnung (EG) Nr. 228/2006 der Kommission

(ABl. L 39 vom 10.2.2006, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission

(ABl. L 304 vom 16.12.1995, S. 17)

 

Verordnung (EG) Nr. 465/96 der Kommission

(ABl. L 65 vom 15.3.1996, S. 5)

 

Verordnung (EG) Nr. 1135/96 der Kommission

(ABl. L 150 vom 25.6.1996, S. 38)

Nur Artikel 2 und nur für die englische Fassung betrifft

Verordnung (EG) Nr. 386/97 der Kommission

(ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 53)

Nur Artikel 2 und nur für die spanische Fassung betrifft

Verordnung (EG) Nr. 239/2007 der Kommission

(ABl. L 67 vom 7.3.2007, S. 3)

 

Verordnung (EU) Nr. 557/2010 der Kommission

(ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13)

Nur Artikel 6


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2257/94

Verordnung (EG) Nr. 2898/95

Verordnung (EG) Nr. 239/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Einleitung

Artikel 2 Einleitung

Artikel 2 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe a)

Artikel 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe b)

Artikel 3

Artikel 13

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang IV

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Artikel 1

Artikel 11

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 12

Anhang V

Anhang VI


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1334/2011 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2011

zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2012)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es empfiehlt sich, die am 1. Januar 2012 gültige Erstattungsnomenklatur, so wie sie sich aus den Verordnungen zur Regelung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse ergibt, in ihrer vollständigen Fassung zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG I

NOMENKLATUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN

INHALT

Sektor

1.

Getreide und Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen 36

2.

Reis und Bruchreis 38

3.

Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse 39

4.

Getreidemischfuttermittel 44

5.

Rindfleisch 45

6.

Schweinefleisch 49

7.

Geflügelfleisch 53

8.

Eier 54

9.

Milch und Milcherzeugnisse 55

10.

Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand 67

11.

Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors 67

1.   Getreide und Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

1001

Weizen und Mengkorn:

 

 

Hartweizen:

 

1001 11 00

– –

zur Aussaat

1001 11 00 9000

1001 19 00

– –

andere

1001 19 00 9000

 

andere:

 

ex 1001 91

– –

zur Aussaat:

 

1001 91 20

– – –

Weichweizen und Mengkorn

1001 91 20 9000

1001 91 90

– – –

andere

1001 91 90 9000

1001 99 00

– –

andere

1001 99 00 9000

1002

Roggen:

 

1002 10 00

zur Aussaat

1002 10 00 9000

1002 90 00

andere

1002 90 00 9000

1003

Gerste:

 

1003 10 00

zur Aussaat

1003 10 00 9000

1003 90 00

andere

1003 90 00 9000

1004

Hafer:

 

1004 10 00

zur Aussaat

1004 10 00 9000

1004 90 00

andere

1004 90 00 9000

1005

Mais:

 

ex 1005 10

zur Aussaat:

 

1005 10 90

– –

anderer

1005 10 90 9000

1005 90 00

anderer

1005 90 00 9000

1007

Körner-Sorghum:

 

 

zur Aussaat:

 

1007 10 10

– –

Hybrid-Körner-Sorghum

1007 10 10 9000

1007 10 90

– –

andere

1007 10 90 9000

1007 90 00

andere

1007 90 00 9000

ex 1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide:

 

 

Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum):

 

1008 21 00

– –

zur Aussaat

1008 21 00 9000

1008 29 00

– –

andere

1008 29 00 9000

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn:

 

 

von Weizen:

 

1101 00 11

– –

von Hartweizen

1101 00 11 9000

1101 00 15

– –

von Weichweizen und Spelz:

 

– – –

mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg/100 g

1101 00 15 9100

– – –

mit einem Aschegehalt von 601 bis 900 mg/100 g

1101 00 15 9130

– – –

mit einem Aschegehalt von 901 bis 1 100  mg/100 g

1101 00 15 9150

– – –

mit einem Aschegehalt von 1 101 bis 1 650  mg/100 g

1101 00 15 9170

– – –

mit einem Aschegehalt von 1 651 bis 1 900  mg/100 g

1101 00 15 9180

– – –

mit einem Aschegehalt von mehr als 1 900  mg/100 g

1101 00 15 9190

1101 00 90

von Mengkorn

1101 00 90 9000

ex 1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

 

1102 90 70

anderes:

– –

von Roggen:

 

– – –

mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 400  mg/100 g

1102 90 70 9500

– – –

mit einem Aschegehalt von 1 401 bis 2 000  mg/100 g

1102 90 70 9700

– – –

mit einem Aschegehalt von mehr als 2 000  mg/100 g

1102 90 70 9900

ex 1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

 

Grobgrieß und Feingrieß:

 

1103 11

– –

von Weizen:

 

1103 11 10

– – –

von Hartweizen:

 

– – – –

mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300  mg/100 g:

 

– – – – –

Feingrieß, von dem weniger als 10 GHT durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,160 mm hindurchgehen

1103 11 10 9200

– – – – –

anderer

1103 11 10 9400

– – – –

mit einem Aschegehalt von mehr als 1 300  mg/100 g

1103 11 10 9900

1103 11 90

– – –

von Weichweizen und Spelz:

 

– – – –

mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg/100 g

1103 11 90 9200

– – – –

mit einem Aschegehalt von mehr als 600 mg/100 g

1103 11 90 9800


2.   Reis und Bruchreis

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1006

Reis:

 

1006 20

geschälter Reis (‚Cargo-Reis‘ oder ‚Braunreis‘):

 

 

– –

parboiled:

 

1006 20 11

– – –

rundkörniger

1006 20 11 9000

1006 20 13

– – –

mittelkörniger

1006 20 13 9000

 

– – –

langkörniger:

 

1006 20 15

– – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 20 15 9000

1006 20 17

– – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 20 17 9000

 

– –

anderer:

 

1006 20 92

– – –

rundkörniger

1006 20 92 9000

1006 20 94

– – –

mittelkörniger

1006 20 94 9000

 

– – –

langkörniger:

 

1006 20 96

– – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 20 96 9000

1006 20 98

– – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 20 98 9000

1006 30

halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert:

 

 

– –

halbgeschliffener Reis:

 

 

– – –

parboiled:

 

1006 30 21

– – – –

rundkörniger

1006 30 21 9000

1006 30 23

– – – –

mittelkörniger

1006 30 23 9000

 

– – – –

langkörniger:

 

1006 30 25

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 30 25 9000

1006 30 27

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 30 27 9000

 

– – –

anderer:

 

1006 30 42

– – – –

rundkörniger

1006 30 42 9000

1006 30 44

– – – –

mittelkörniger

1006 30 44 9000

 

– – – –

langkörniger:

 

1006 30 46

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 30 46 9000

1006 30 48

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 30 48 9000

 

– –

vollständig geschliffener Reis:

 

 

– – –

parboiled:

 

1006 30 61

– – – –

rundkörniger:

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 61 9100

– – – – –

anderer

1006 30 61 9900

1006 30 63

– – – –

mittelkörniger:

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 63 9100

– – – – –

anderer

1006 30 63 9900

 

– – – –

langkörniger:

 

1006 30 65

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3:

 

– – – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 65 9100

– – – – – –

anderer

1006 30 65 9900

1006 30 67

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr:

 

– – – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 67 9100

– – – – – –

anderer

1006 30 67 9900

 

– – –

anderer:

 

1006 30 92

– – – –

rundkörniger:

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 92 9100

– – – – –

anderer

1006 30 92 9900

1006 30 94

– – – –

mittelkörniger:

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 94 9100

– – – – –

anderer

1006 30 94 9900

 

– – – –

langkörniger:

 

1006 30 96

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3:

 

– – – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 96 9100

– – – – – –

anderer

1006 30 96 9900

1006 30 98

– – – – –

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr:

 

– – – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 98 9100

– – – – – –

anderer

1006 30 98 9900

1006 40 00

Bruchreis

1006 40 00 9000


3.   Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

 

ex 1102 20

von Mais:

 

ex 1102 20 10

– –

mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

– – –

mit einem Fettgehalt von 1,3 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (2)

1102 20 10 9200

– – –

mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis höchstens 1,5 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (2)

1102 20 10 9400

ex 1102 20 90

– –

anderes:

 

– – –

mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis höchstens 1,7 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (2)

1102 20 90 9200

ex 1102 90

anderes:

 

1102 90 10

– –

von Gerste:

 

– – –

mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

1102 90 10 9100

– – –

anderes

1102 90 10 9900

ex 1102 90 30

– –

von Hafer:

 

– – –

dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,8 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger

1102 90 30 9100

ex 1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

 

Grobgrieß und Feingrieß:

 

ex 1103 13

– –

von Mais:

 

ex 1103 13 10

– – –

mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

– – – –

von denen 30 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,6 GHT oder weniger (3)

1103 13 10 9100

– – – –

von denen 30 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 0,9 GHT und höchstens 1,3 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (3)

1103 13 10 9300

– – – –

von denen 30 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 GHT und höchstens 1,5 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (3)

1103 13 10 9500

ex 1103 13 90

– – –

anderer:

 

– – – –

von denen 30 GHT oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 GHT und höchstens 1,7 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (3)

1103 13 90 9100

ex 1103 19

– –

von anderem Getreide:

 

1103 19 20

– – –

von Roggen oder Gerste:

 

 

– – – –

von Roggen

1103 19 20 9100

 

– – – –

von Gerste:

 

– – – – –

mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

1103 19 20 9200

ex 1103 19 40

– – –

von Hafer:

 

– – – –

dessen Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger

1103 19 40 9100

ex 1103 20

Pellets:

 

ex 1103 20 25

von Roggen oder Gerste:

 

 

– – –

von Gerste

1103 20 25 9100

1103 20 60

– –

von Weizen

1103 20 60 9000

ex 1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

 

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

 

ex 1104 12

– –

von Hafer:

 

ex 1104 12 90

– – –

als Flocken:

 

– – – –

deren Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder weniger

1104 12 90 9100

– – – –

deren Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von mehr als 0,1 bis höchstens 1,5 GHT, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder weniger

1104 12 90 9300

ex 1104 19

– –

von anderem Getreide:

 

1104 19 10

– – –

von Weizen

1104 19 10 9000

ex 1104 19 50

– – –

von Mais:

 

– – – –

als Flocken:

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,7 GHT oder weniger (3)

1104 19 50 9110

– – – – –

mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 0,9 GHT, aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (3)

1104 19 50 9130

 

– – –

von Gerste:

 

ex 1104 19 69

– – – –

als Flocken

 

– – – – –

mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

1104 19 69 9100

 

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

 

ex 1104 22

– –

von Hafer:

 

ex 1104 22 40

– – –

geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze):

 

 

– – – –

geschält (entspelzt):

 

– – – –

deren Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,5 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 22 40 9100

 

– – – –

geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze):

 

– – – –

deren Peroxidase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 22 40 9200

ex 1104 23

– –

von Mais:

 

ex 1104 23 40

– – –

geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen:

 

 

– – – –

geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze):

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,6 GHT oder weniger (Grütze), die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen (3)

1104 23 40 9100

– – – – –

mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 0,9 GHT, aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (Grütze), die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen (3)

1104 23 40 9300

1104 29

– –

von anderem Getreide:

 

 

– – –

von Gerste:

 

ex 1104 29 04

– – – –

geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze):

 

 

– – – – –

mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 04 9100

ex 1104 29 05

– – – –

perlförmig geschliffen:

 

– – – – –

mit einem Aschegehalt (ohne Talkum), bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger:

 

– – – – – –

1. Kategorie, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 05 9100

– – – – – –

2. Kategorie, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 05 9300

 

– – –

andere:

 

ex 1104 29 17

– – – –

geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet:

 

 

– – – – –

von Weizen, nicht geschnitten oder geschrotet, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 508/2008 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 17 9100

 

– – – –

nur geschrotet:

 

1104 29 51

– – – – –

von Weizen

1104 29 51 9000

1104 29 55

– – – – –

von Roggen

1104 29 55 9000

1104 30

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

1104 30 10

– –

von Weizen

1104 30 10 9000

1104 30 90

– –

andere

1104 30 90 9000

1107

Malz, auch geröstet:

 

1107 10

nicht geröstet:

 

 

– –

von Weizen:

 

1107 10 11

– – –

in Form von Mehl

1107 10 11 9000

1107 10 19

– – –

anderes:

1107 10 19 9000

 

– –

anderes:

 

1107 10 91

– – –

in Form von Mehl

1107 10 91 9000

1107 10 99

– – –

anderes

1107 10 99 9000

1107 20 00

geröstet

1107 20 00 9000

ex 1108

Stärke; Inulin:

 

 

Stärke (4):

 

ex 1108 11 00

– –

von Weizen:

 

– – –

mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 GHT und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT

1108 11 00 9200

– – –

mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 GHT und weniger als 87 GHT sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT (5)

1108 11 00 9300

ex 1108 12 00

– –

von Mais:

 

– – –

mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 GHT und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT

1108 12 00 9200

– – –

mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 GHT und weniger als 87 GHT sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT (5)

1108 12 00 9300

ex 1108 13 00

– –

von Kartoffeln:

 

– – –

mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 80 GHT und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT

1108 13 00 9200

– – –

mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 77 GHT und weniger als 80 GHT sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT (5)

1108 13 00 9300

ex 1108 19

– –

andere Stärke:

 

ex 1108 19 10

– – –

von Reis:

 

– – – –

mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 GHT und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT

1108 19 10 9200

– – – –

mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 GHT und weniger als 87 GHT sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 GHT (5)

1108 19 10 9300

ex 1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet:

 

getrocknet, mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 82 GHT oder mehr (N × 6,25)

1109 00 00 9100

ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Laktose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

ex 1702 30

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

 

 

– –

andere:

 

1702 30 50

– – –

Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 30 50 9000

1702 30 90

– – –

andere (6)

1702 30 90 9000

ex 1702 40

Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

1702 40 90

– –

andere (6)

1702 40 90 9000

ex 1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

1702 90 50

– –

Maltodextrin und Maltodextrinsirup:

 

– – –

Maltodextrin, in weißer, fester Form, auch agglomeriert

1702 90 50 9100

– – –

andere (6)

1702 90 50 9900

 

– –

Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

– – –

andere:

 

1702 90 75

– – – –

als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 75 9000

1702 90 79

– – – –

andere

1702 90 79 9000

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

ex 2106 90

andere:

 

 

– –

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

 

 

– – –

andere:

 

2106 90 55

– – – –

Glucose- und Maltodextrinsirup (6)

2106 90 55 9000


4.   Getreidemischfuttermittel

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (7):

 

ex 2309 10

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

– –

Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

 

 

– – –

Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

 

 

– – – –

keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger (8)  (9):

 

2309 10 11

– – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 11 9000

2309 10 13

– – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 13 9000

 

– – – –

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT (8):

 

2309 10 31

– – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 31 9000

2309 10 33

– – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 33 9000

 

– – – –

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT (8):

 

2309 10 51

– – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 51 9000

2309 10 53

– – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 53 9000

ex 2309 90

andere:

 

 

– –

andere, einschließlich Vormischungen:

 

 

– – –

Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

 

 

– – – –

Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

 

 

– – – – –

keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger (8)  (9):

 

2309 90 31

– – – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 31 9000

2309 90 33

– – – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 33 9000

 

– – – – –

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT (8):

 

2309 90 41

– – – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 41 9000

2309 90 43

– – – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 43 9000

 

– – – – –

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT (8):

 

2309 90 51

– – – – – –

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 51 9000

2309 90 53

– – – – – –

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 53 9000


5.   Rindfleisch

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0102

Rinder, lebend:

 

 

Rinder:

 

ex 0102 21

– –

reinrassige Zuchttiere:

 

ex 0102 21 10

– – –

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

– – – –

mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

– – – – –

bis zum Alter von 30 Monaten

0102 21 10 9140

– – – – –

andere

0102 21 10 9150

ex 0102 21 30

– – –

Kühe:

 

– – – –

mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

– – – – –

bis zum Alter von 30 Monaten

0102 21 30 9140

– – – – –

andere

0102 21 30 9150

ex 0102 21 90

– – –

andere:

 

– – – –

mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr

0102 21 90 9120

ex 0102 29

– –

andere:

 

 

– – –

mit einem Gewicht von mehr als 160 bis 300 kg:

 

ex 0102 29 41

– – – –

zum Schlachten:

 

– – – – –

mit einem Gewicht von mehr als 220 kg

0102 29 41 9100

 

– – –

mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

– – – –

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

0102 29 51

– – – – –

zum Schlachten

0102 29 51 9000

0102 29 59

– – – – –

andere

0102 29 59 9000

 

– – – –

Kühe:

 

0102 29 61

– – – – –

zum Schlachten

0102 29 61 9000

0102 29 69

– – – – –

andere

0102 29 69 9000

 

– – – –

andere:

 

0102 29 91

– – – – –

zum Schlachten

0102 29 91 9000

0102 29 99

– – – –

andere

0102 29 99 9000

 

Büffel:

 

ex 0102 31 00

– –

reinrassige Zuchttiere:

 

 

– – –

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

 

– – – –

mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

 

– – – – –

bis zum Alter von 30 Monaten

0102 31 00 9100

 

– – – – –

andere

0102 31 00 9150

 

– – –

Kühe:

 

 

– – – –

mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

 

– – – – –

bis zum Alter von 30 Monaten

0102 31 00 9200

 

– – – – –

andere

0102 31 00 9250

 

– – –

andere:

 

 

– – – –

mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr

0102 31 00 9300

0102 39

– –

andere:

 

ex 0102 39 10

– – –

Hausrinder:

 

 

– – – –

mit einem Gewicht von mehr als 160 bis 300 kg:

 

 

– – – – –

zum Schlachten:

 

 

– – – – – –

mit einem Gewicht von mehr als 220 kg

0102 39 10 9100

 

– – – –

mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

– – – – –

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

 

– – – – – –

zum Schlachten

0102 39 10 9150

 

– – – – – –

andere

0102 39 10 9200

 

– – – – –

Kühe:

 

 

– – – – – –

zum Schlachten

0102 39 10 9250

 

– – – – – –

andere

0102 39 10 9300

 

– – – – –

andere:

 

 

– – – – – –

zum Schlachten

0102 39 10 9350

 

– – – – – –

andere

0102 39 10 9400

ex 0102 90

andere:

 

ex 0102 90 20

– –

reinrassige Zuchttiere:

 

 

– – –

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

 

– – – –

mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

 

– – – – –

bis zum Alter von 30 Monaten

0102 90 20 9100

 

– – – – –

andere

0102 90 20 9150

 

– – –

Kühe:

 

 

– – – –

mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

 

– – – – –

bis zum Alter von 30 Monaten

0102 90 20 9200

 

– – – – –

andere

0102 90 20 9250

 

– – –

andere:

 

 

– – – –

mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr

0102 90 20 9300

 

– –

andere:

 

ex 0102 90 91

– – –

Hausrinder:

 

 

– – – –

mit einem Gewicht von mehr als 160 bis 300 kg:

 

 

– – – – –

zum Schlachten:

 

 

– – – – – –

mit einem Gewicht von mehr als 220 kg

0102 90 91 9100

 

– – – –

mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

– – – – –

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

 

– – – – – –

zum Schlachten

0102 90 91 9150

 

– – – – – –

andere

0102 90 91 9200

 

– – – – –

Kühe:

 

 

– – – – – –

zum Schlachten

0102 90 91 9250

 

– – – – – –

andere

0102 90 91 9300

 

– – – – –

andere:

 

 

– – – – – –

zum Schlachten

0102 90 91 9350

 

– – – – – –

andere

0102 90 91 9400

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

 

0201 10 00

ganze oder halbe Tierkörper:

 

– –

der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Nacken, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen:

 

– – –

von ausgewachsenen männlichen Rindern (10)

0201 10 00 9110

– – –

andere

0201 10 00 9120

– –

andere:

 

– – –

von ausgewachsenen männlichen Rindern (10)

0201 10 00 9130

– – –

andere

0201 10 00 9140

0201 20

andere Teile, mit Knochen:

 

0201 20 20

– –

‚quartiers compensés‘:

 

– – –

von ausgewachsenen männlichen Rindern (10)

0201 20 20 9110

– – –

andere

0201 20 20 9120

0201 20 30

– –

Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

 

– – –

von ausgewachsenen männlichen Rindern (10)

0201 20 30 9110

– – –

andere

0201 20 30 9120

0201 20 50

– –

Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

 

– – –

mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren:

 

– – – –

von ausgewachsenen männlichen Rindern (10)

0201 20 50 9110

– – – –

andere

0201 20 50 9120

– – –

mit mehr als acht Rippen oder acht Rippenpaaren:

 

– – – –

von ausgewachsenen männlichen Rindern (10)

0201 20 50 9130

– – – –

andere

0201 20 50 9140

ex 0201 20 90

– –

anderes:

 

– – –

mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks

0201 20 90 9700

0201 30 00

ohne Knochen:

 

– –

entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission (12) nach den Vereinigten Staaten oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission (13) nach Kanada

0201 30 00 9050

– –

entbeinte Teilstücke einschließlich Hackfleisch/Faschiertes (*1) mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch (außer Fett) von 78 GHT oder mehr (15)

0201 30 00 9060

– –

andere, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch (außer Fett) von 55 GHT oder mehr (15) jedes Stück einzeln verpackt:

 

– – –

von Hintervierteln ausgewachsener männlicher Rinder mit höchstens acht Rippen oder Rippenpaaren, gerader oder ‚Pistola‘-Schnitt (11)

0201 30 00 9100

– – –

von Vordervierteln ausgewachsener männlicher Rinder, zusammen oder getrennt, gerader oder ‚Pistola‘-Schnitt (11)

0201 30 00 9120

– –

andere

0201 30 00 9140

ex 0202

Fleisch von Rindern, gefroren:

 

0202 10 00

ganze oder halbe Tierkörper:

 

– –

der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Nacken, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen

0202 10 00 9100

– –

andere

0202 10 00 9900

ex 0202 20

andere Teile, mit Knochen:

 

0202 20 10

– –

‚quartiers compensés‘

0202 20 10 9000

0202 20 30

– –

Vorderviertel, zusammen oder getrennt

0202 20 30 9000

0202 20 50

– –

Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

 

– – –

mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren

0202 20 50 9100

– – –

mit mehr als acht Rippen oder acht Rippenpaaren

0202 20 50 9900

ex 0202 20 90

– –

anderes:

 

– – –

mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks

0202 20 90 9100

0202 30

ohne Knochen:

 

0202 30 90

– –

anderes:

 

– – –

entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission (12) nach den Vereinigten Staaten oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission (13) nach Kanada

0202 30 90 9100

– – –

andere, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 GHT oder mehr (15)

0202 30 90 9200

– – –

andere

0202 30 90 9900

ex 0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

0206 10

von Rindern, frisch oder gekühlt:

 

 

– –

andere:

 

0206 10 95

– – –

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0206 10 95 9000

 

von Rindern, gefroren:

 

0206 29

– –

andere:

 

 

– – –

andere:

 

0206 29 91

– – – –

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0206 29 91 9000

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

ex 0210 20

Fleisch von Rindern:

 

ex 0210 20 90

– –

ohne Knochen:

 

– – –

gesalzen und getrocknet

0210 20 90 9100

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

ex 1602 50

von Rindern:

 

 

– –

andere:

 

ex 1602 50 31

– – –

Corned Beef , in luftdicht verschlossenen Behältnissen, kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend:

 

– – – –

mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35 (16) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend:

 

– – – – –

90 GHT oder mehr:

 

– – – – – –

Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (14) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 31 9125

– – – – –

80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT:

 

– – – – – –

Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (14) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 31 9325

ex 1602 50 95

– – –

andere, in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

 

– – – –

kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend:

 

– – – – –

mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35 (16) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend:

 

– – – – – –

90 GHT oder mehr:

 

– – – – – – –

Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (14) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 95 9125

– – – – – –

80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT:

 

– – – – – – –

Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (14) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 95 9325


6.   Schweinefleisch

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0103

Schweine, lebend:

 

 

andere:

 

ex 0103 91

– –

mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

 

0103 91 10

– – –

Hausschweine

0103 91 10 9000

ex 0103 92

– –

mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

 

 

– – –

Hausschweine:

 

0103 92 19

– – – –

andere

0103 92 19 9000

ex 0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

frisch oder gekühlt:

 

ex 0203 11

– –

ganze oder halbe Tierkörper:

 

0203 11 10

– – –

von Hausschweinen (27)

0203 11 10 9000

ex 0203 12

– –

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

– – –

von Hausschweinen:

 

ex 0203 12 11

– – – –

Schinken und Teile davon:

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 12 11 9100

ex 0203 12 19

– – – –

Schultern und Teile davon (28):

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 12 19 9100

ex 0203 19

– –

anderes:

 

 

– – –

von Hausschweinen:

 

ex 0203 19 11

– – – –

Vorderteile und Teile davon (29):

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 19 11 9100

ex 0203 19 13

– – – –

Kotelettstränge und Teile davon:

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 19 13 9100

ex 0203 19 15

– – – –

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0203 19 15 9100

 

– – – –

anderes:

 

ex 0203 19 55

– – – – –

ohne Knochen:

 

– – – – – –

Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (17)  (26)  (28)  (29)  (30)

0203 19 55 9110

– – – – – –

Bäuche, auch Teile davon, mit einem Anteil an Knorpeln von weniger als 15 GHT (17)  (26)

0203 19 55 9310

 

gefroren:

 

ex 0203 21

– –

ganze oder halbe Tierkörper:

 

0203 21 10

– – –

von Hausschweinen (27)

0203 21 10 9000

ex 0203 22

– –

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

– – –

von Hausschweinen:

 

ex 0203 22 11

– – – –

Schinken und Teile davon:

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 22 11 9100

ex 0203 22 19

– – – –

Schultern und Teile davon (28):

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 22 19 9100

ex 0203 29

– –

anderes:

 

 

– – –

von Hausschweinen:

 

ex 0203 29 11

– – – –

Vorderteile und Teile davon (29):

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 29 11 9100

ex 0203 29 13

– – – –

Kotelettstränge und Teile davon:

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 29 13 9100

ex 0203 29 15

– – – –

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0203 29 15 9100

 

– – – –

anderes:

 

ex 0203 29 55

– – – – –

ohne Knochen:

 

– – – – – –

Schinken, Vorderteile, Schultern, auch Teile davon (17)  (28)  (29)  (30)  (31)

0203 29 55 9110

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

 

Fleisch von Schweinen:

 

ex 0210 11

– –

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

– – –

von Hausschweinen:

 

 

– – – –

gesalzen oder in Salzlake:

 

ex 0210 11 11

– – – – –

Schinken und Teile davon:

 

– – – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 11 11 9100

 

– – – –

getrocknet oder geräuchert

 

ex 0210 11 31

– – – – –

Schinken und Teile davon:

 

– – – – – –

‚Prosciutto di Parma‘, ‚Prosciutto di San Daniele‘ (18):

 

– – – – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 11 31 9110

– – – – – –

andere:

 

– – – – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT t

0210 11 31 9910

ex 0210 12

– –

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

 

– – –

von Hausschweinen:

 

ex 0210 12 11

– – – –

gesalzen oder in Salzlake:

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0210 12 11 9100

ex 0210 12 19

– – – –

getrocknet oder geräuchert:

 

– – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0210 12 19 9100

ex 0210 19

– –

anderes:

 

 

– – –

von Hausschweinen:

 

 

– – – –

gesalzen oder in Salzlake:

 

ex 0210 19 40

– – – – –

Kotelettstränge und Teile davon:

 

– – – – – –

mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 19 40 9100

ex 0210 19 50

– – – – –

anderes:

 

 

– – – – – –

ohne Knochen:

 

– – – – – – –

Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (17)

0210 19 50 9100

– – – – – – –

Bäuche, auch Teile davon, entschwartet (17):

 

– – – – – – – –

mit einem Anteil an Knorpeln von weniger als 15 GHT

0210 19 50 9310

 

– – – –

getrocknet oder geräuchert:

 

 

– – – – –

anderes:

 

ex 0210 19 81

– – – – – –

ohne Knochen:

 

– – – – – – –

‚Prosciutto di Parma‘, ‚Prosciutto di San Daniele‘, auch Teile davon (18)

0210 19 81 9100

– – – – – – –

Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (17)

0210 19 81 9300

ex 1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

 

 

andere (23):

 

1601 00 91

– –

Rohwürste, nicht gekocht (20)  (21):

 

– – –

ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel

1601 00 91 9120

– – –

andere

1601 00 91 9190

1601 00 99

– –

andere (19)  (21):

 

– – –

ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel

1601 00 99 9110

– – –

andere

1601 00 99 9190

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

von Schweinen:

 

ex 1602 41

– –

Schinken und Teile davon:

 

ex 1602 41 10

– – –

von Hausschweinen (22):

 

– – – –

gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (23)  (24):

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr (32)

1602 41 10 9110

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg

1602 41 10 9130

ex 1602 42

– –

Schultern und Teile davon:

 

ex 1602 42 10

– – –

von Hausschweinen (22):

 

– – – –

gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (23)  (24):

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr (33)

1602 42 10 9110

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg

1602 42 10 9130

ex 1602 49

– –

andere, einschließlich Mischungen:

 

 

– – –

von Hausschweinen:

 

 

– – – –

mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von 80 GHT oder mehr:

 

ex 1602 49 19

– – – – –

andere (22)  (25):

 

– – – – – –

gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (23)  (24):

 

– – – – – – –

ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel:

 

– – – – – – – –

ein Erzeugnis enthaltend, das sich aus eindeutig erkennbaren Stücken Muskelfleisch zusammensetzt, bei denen jedoch wegen ihrer geringen Größe nicht feststellbar ist, ob sie von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken stammen, zusammen mit kleinen Partikeln an sichtbarem Fett und geringen Mengen an Geleeabsatz

1602 49 19 9130


7.   Geflügelfleisch

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

 

 

mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

 

0105 11

– –

Hühner:

 

 

– – –

weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

 

0105 11 11

– – – –

Legerassen

0105 11 11 9000

0105 11 19

– – – –

andere

0105 11 19 9000

 

– – –

andere:

 

0105 11 91

– – – –

Legerassen

0105 11 91 9000

0105 11 99

– – – –

andere

0105 11 99 9000

0105 12 00

– –

Truthühner

0105 12 00 9000

0105 14 00

– –

Gänse

0105 14 00 9000

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

von Hühnern:

 

ex 0207 12

– –

unzerteilt, gefroren:

 

ex 0207 12 10

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘

 

– – – –

Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – –

andere

0207 12 10 9900

ex 0207 12 90

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘; andere Angebotsformen:

 

– – – –

‚Hühner 65 v. H.‘:

 

– – – – –

Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – –

andere

0207 12 90 9190

– – – –

Hühner, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen in unregelmäßiger Zusammensetzung:

 

– – – – –

Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – –

andere

0207 12 90 9990

ex 0207 14

– –

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

 

– – –

Teile:

 

 

– – – –

mit Knochen:

 

ex 0207 14 20

– – – – –

Hälften oder Viertel:

 

– – – – – –

von Hühnern, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – –

andere

0207 14 20 9900

ex 0207 14 60

– – – – –

Schenkel und Teile davon:

 

– – – – – –

von Hühnern, deren Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – –

andere

0207 14 60 9900

ex 0207 14 70

– – – – –

andere:

 

– – – – – –

Hälften oder Viertel, ohne Sterze:

 

– – – – – – –

von Hühnern, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – – –

andere

0207 14 70 9190

– – – – – –

Teile, bestehend aus einem ganzen Schenkel oder einem Teilstück davon und einem Teilstück des Rückens, wobei das Teilstück des Rückens 25 GHT des Gesamtgewichts nicht überschreiten darf:

 

– – – – – – –

von Hühnern, deren Oberschenkelknochen vollständig verknöchert ist

 

– – – – – – –

andere

0207 14 70 9290

 

von Truthühnern:

 

0207 25

– –

unzerteilt, gefroren:

 

0207 25 10

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Truthühner 80 v. H.‘

0207 25 10 9000

0207 25 90

– – –

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Truthühner 73 v. H.‘; andere Angebotsformen

0207 25 90 9000

ex 0207 27

– –

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

 

– – –

Teile:

 

ex 0207 27 10

– – – –

ohne Knochen:

 

– – – – –

homogenisiertes Fleisch, einschließlich Separatorenfleisch

 

– – – – –

andere:

 

– – – – – –

andere als Sterze

0207 27 10 9990

 

– – – –

mit Knochen:

 

 

– – – – –

Schenkel und Teile davon:

 

0207 27 60

– – – – – –

Unterschenkel und Teile davon

0207 27 60 9000

0207 27 70

– – – – – –

andere

0207 27 70 9000


8.   Eier

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

Bruteier (34):

 

0407 11 00

– –

von Hühnern (Gallus domesticus)

0407 11 00 9000

ex 0407 19

– –

andere:

 

 

– – –

von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus:

 

0407 19 11

– – – –

von Truthühnern oder Gänsen

0407 19 11 9000

0407 19 19

– – – –

andere

0407 19 19 9000

 

andere Eier, frisch:

 

0407 21 00

– –

von Hühnern (Gallus domesticus)

0407 21 00 9000

ex 0407 29

– –

andere:

 

0407 29 10

– – –

von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus:

0407 29 10 9000

ex 0407 90

andere:

 

0407 90 10

– –

von Hausgeflügel

0407 90 10 9000

ex 0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

Eigelb:

 

ex 0408 11

– –

getrocknet:

 

ex 0408 11 80

– – –

anderes:

 

– – – –

genusstauglich

0408 11 80 9100

ex 0408 19

– –

anderes:

 

 

– – –

anderes:

 

ex 0408 19 81

– – – –

flüssig:

 

– – – – –

genusstauglich

0408 19 81 9100

ex 0408 19 89

– – – –

anderes, einschließlich gefroren:

 

 

– – – – –

genusstauglich

0408 19 89 9100

 

andere:

 

ex 0408 91

– –

getrocknet:

 

ex 0408 91 80

– – –

andere:

 

– – – –

genusstauglich

0408 91 80 9100

ex 0408 99

– –

andere:

 

ex 0408 99 80

– – –

andere:

 

– – – –

genusstauglich

0408 99 80 9100


9.   Milch und Milcherzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (45):

 

0401 10

mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

 

0401 10 10

– –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 10 10 9000

0401 10 90

– –

andere

0401 10 90 9000

0401 20

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT, jedoch nicht mehr als 6 GHT:

 

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

 

0401 20 11

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT

0401 20 11 9100

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

0401 20 11 9500

0401 20 19

– – –

andere:

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT

0401 20 19 9100

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

0401 20 19 9500

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

 

0401 20 91

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 20 91 9000

0401 20 99

– – –

andere

0401 20 99 9000

0401 40

mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT:

 

0401 40 10

– –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 40 10 9000

0401 40 90

– –

andere

0401 40 90 9000

0401 50

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT:

 

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger:

 

0401 50 11

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – –

höchstens 17 GHT

0401 50 11 9400

– – – – –

mehr als 17 GHT

0401 50 11 9700

0401 50 19

– – –

andere:

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 17 GHT:

0401 50 19 9700

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT

 

0401 50 31

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – –

höchstens 35 GHT

0401 50 31 9100

– – – – –

mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT

0401 50 31 9400

– – – – –

mehr als 39 GHT

0401 50 31 9700

0401 50 39

– – –

andere:

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – –

höchstens 35 GHT

0401 50 39 9100

– – – – –

mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT

0401 50 39 9400

– – – – –

mehr als 39 GHT

0401 50 39 9700

 

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

 

0401 50 91

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – –

höchstens 68 GHT

0401 50 91 9100

– – – – –

mehr als 68 GHT

0401 50 91 9500

0401 50 99

– – –

andere:

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – –

höchstens 68 GHT

0401 50 99 9100

– – – – –

mehr als 68 GHT

0401 50 99 9500

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (39):

 

ex 0402 10

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger (41):

 

 

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (43):

 

0402 10 11

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 10 11 9000

0402 10 19

– – –

andere

0402 10 19 9000

 

– –

andere (44):

 

0402 10 91

– – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 10 91 9000

0402 10 99

– – –

andere

0402 10 99 9000

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT (41):

 

ex 0402 21

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (43):

 

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

0402 21 11

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – –

höchstens 11 GHT

0402 21 11 9200

– – – – – –

mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 21 11 9300

– – – – – –

mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 21 11 9500

– – – – – –

mehr als 25 GHT

0402 21 11 9900

0402 21 18

– – – –

andere:

 

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

– – – – – –

höchstens 11 GHT

0402 21 18 9100

– – – – – –

mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 21 18 9300

– – – – – –

mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 21 18 9500

– – – – – –

mehr als 25 GHT

0402 21 18 9900

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

 

0402 21 91

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – –

höchstens 28 GHT

0402 21 91 9100

– – – – – –

mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

0402 21 91 9200

– – – – – –

mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0402 21 91 9350

– – – – – –

mehr als 45 GHT

0402 21 91 9500

0402 21 99

– – – –

andere:

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – –

höchstens 28 GHT

0402 21 99 9100

– – – – – –

mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

0402 21 99 9200

– – – – – –

mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 41 GHT

0402 21 99 9300

– – – – – –

mehr als 41 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0402 21 99 9400

– – – – – –

mehr als 45 GHT, jedoch nicht mehr als 59 GHT

0402 21 99 9500

– – – – – –

mehr als 59 GHT, jedoch nicht mehr als 69 GHT

0402 21 99 9600

– – – – – –

mehr als 69 GHT, jedoch nicht mehr als 79 GHT

0402 21 99 9700

– – – – – –

mehr als 79 GHT

0402 21 99 9900

ex 0402 29

– –

andere (44):

 

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

 

– – – –

andere:

 

0402 29 15

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – –

höchstens 11 GHT

0402 29 15 9200

– – – – – – –

mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 29 15 9300

– – – – – – –

mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 29 15 9500

– – – – – – –

mehr als 25 GHT

0402 29 15 9900

0402 29 19

– – – – –

andere:

 

– – – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – –

mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 29 19 9300

– – – – – – –

mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 29 19 9500

– – – – – – –

mehr als 25 GHT

0402 29 19 9900

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

 

0402 29 91

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 29 91 9000

0402 29 99

– – – –

andere:

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – –

höchstens 41 GHT

0402 29 99 9100

– – – – – –

mehr als 41 GHT

0402 29 99 9500

 

andere:

 

0402 91

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (43):

 

0402 91 10

– – –

mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger:

 

 

– – – –

mit einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 7,4 GHT

0402 91 10 9370

0402 91 30

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT:

 

 

– – – –

mit einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

0402 91 30 9300

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

 

0402 91 99

– – – –

andere

0402 91 99 9000

0402 99

– –

andere (44):

 

0402 99 10

– – –

mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger:

 

 

– – – –

mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr, einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 6,9 GHT

0402 99 10 9350

 

– – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 bis 45 GHT:

 

0402 99 31

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von höchstens 21 GHT:

 

– – – – – –

mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr und einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

0402 99 3 19150

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT

0402 99 31 9300

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 39 GHT

0402 99 31 9500

0402 99 39

– – – –

andere:

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von höchstens 21 GHT, einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr und einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

0402 99 39 9150

ex 0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

ex 0403 90

andere:

 

 

– –

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

– – –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form (39)  (42):

 

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (35):

 

0403 90 11

– – – – –

1,5 GHT oder weniger

0403 90 11 9000

0403 90 13

– – – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT:

 

– – – – – –

höchstens 11 GHT

0403 90 13 9200

– – – – – –

mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0403 90 13 9300

– – – – – –

mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0403 90 13 9500

– – – – – –

mehr als 25 GHT

0403 90 13 9900

0403 90 19

– – – – –

mehr als 27 GHT

0403 90 19 9000

 

– – – –

andere, mit einem Milchfettgehalt von (37):

 

0403 90 33

– – – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT:

 

– – – – – –

mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0403 90 33 9400

– – – – – –

mehr als 25 GHT

0403 90 33 9900

 

– – –

andere:

 

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (35):

 

0403 90 51

– – – – –

3 GHT oder weniger:

 

– – – – – –

höchstens 1,5 GHT

0403 90 51 9100

0403 90 59

– – – – –

mehr als 6 GHT:

 

– – – – – –

mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 21 GHT

0403 90 59 9170

– – – – – –

mehr als 21 GHT, jedoch nicht mehr als 35 GHT

0403 90 59 9310

– – – – – –

mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT

0403 90 59 9340

– – – – – –

mehr als 39 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0403 90 59 9370

– – – – – –

mehr als 45 GHT

0403 90 59 9510

ex 0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

0404 90

andere:

 

 

– –

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (35):

 

ex 0404 90 21

– – –

1,5 GHT oder weniger:

 

– – – –

in Pulverform oder granuliert, mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 GHT und einem Gehalt an Milcheiweiß in der fettfreien Milchtrockenmasse von:

 

– – – – –

29 GHT oder mehr, jedoch weniger als 34 GHT

0404 90 21 9120

– – – – –

34 GHT oder mehr

0404 90 21 9160

0404 90 23

– – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT (39):

 

– – – –

in Pulverform oder granuliert:

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – –

höchstens 11 GHT

0404 90 23 9120

– – – – – –

mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0404 90 23 9130

– – – – – –

mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0404 90 23 9140

– – – – – –

mehr als 25 GHT

0404 90 23 9150

ex 0404 90 29

– – –

mehr als 27 GHT (39):

 

– – – –

in Pulverform oder granuliert, mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – –

höchstens 28 GHT

0404 90 29 9110

– – – – –

mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

0404 90 29 9115

– – – – –

mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0404 90 29 9125

– – – – –

mehr als 45 GHT

0404 90 29 9140

 

– –

andere, mit einem Milchfettgehalt von (37)  (39):

 

0404 90 81

– – –

1,5 GHT oder weniger:

 

– – – –

in Pulverform oder granuliert

0404 90 81 9100

ex 0404 90 83

– – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT:

 

– – – –

in Pulverform oder granuliert:

 

– – – – –

mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – –

höchstens 11 GHT

0404 90 83 9110

– – – – – –

mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0404 90 83 9130

– – – – – –

mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0404 90 83 9150

– – – – – –

mehr als 25 GHT

0404 90 83 9170

– – – –

andere als in Pulverform oder granuliert:

 

– – – – –

mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr, einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 6,9 GHT

0404 90 83 9936

ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

0405 10

Butter:

 

 

– –

mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger:

 

 

– – –

natürliche Butter:

 

0405 10 11

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – –

80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 11 9500

– – – – – –

82 GHT oder mehr

0405 10 11 9700

0405 10 19

– – – –

andere:

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – –

80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 19 9500

– – – – – –

82 GHT oder mehr

0405 10 19 9700

0405 10 30

– – –

rekombinierte Butter:

 

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – –

80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 30 9100

– – – – – –

82 GHT oder mehr

0405 10 30 9300

– – – –

andere:

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – –

82 GHT oder mehr

0405 10 30 9700

0405 10 50

– – –

Molkenbutter:

 

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – –

82 GHT oder mehr

0405 10 50 9300

– – – –

andere:

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – –

80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 50 9500

– – – – – –

82 GHT oder mehr

0405 10 50 9700

0405 10 90

– –

andere

0405 10 90 9000

ex 0405 20

Milchstreichfette:

 

0405 20 90

– –

mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT:

 

– – –

mit einem Fettgehalt von:

 

– – – –

mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 78 GHT

0405 20 90 9500

– – – –

78 GHT oder mehr

0405 20 90 9700

0405 90

andere:

 

0405 90 10

– –

mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger

0405 90 10 9000

0405 90 90

– –

andere

0405 90 90 9000

KN-Code

Warenbezeichnung

Zusätzliche Anforderungen für die Benutzung des Produktcodes

Produktcode

Höchstgehalt an Wasser

in GHT

Mindestgehalt an Fett in der Trockenmasse

in GHT

ex 0406

Käse und Quark/Topfen (38)  (40)  (*2):

 

 

 

ex 0406 10

Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/ Topfen:

 

 

 

ex 0406 10 20

– –

mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger:

 

 

 

– – –

Molkenkäse, ausgenommen gesalzener Ricotta

 

 

0406 10 20 9100

– – –

anderer:

 

 

 

– – – –

mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 72 GHT:

 

 

 

– – – – –

Ricotta, gesalzen:

 

 

 

– – – – – –

ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

55

45

0406 10 20 9230

– – – – – –

anderer

55

39

0406 10 20 9290

– – – – –

Cottage cheese

60

 

0406 10 20 9300

– – – – –

anderer:

 

 

 

– – – – – –

mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – –

weniger als 5 GHT

60

 

0406 10 20 9610

– – – – – – –

5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

60

5

0406 10 20 9620

– – – – – – –

19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 39 GHT

57

19

0406 10 20 9630

– – – – – – –

anderer, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

– – – – – – – –

mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 52 GHT

40

39

0406 10 20 9640

– – – – – – – –

mehr als 52 GHT, jedoch nicht mehr als 62 GHT

50

39

0406 10 20 9650

– – – – – – – –

mehr als 62 GHT

 

 

0406 10 20 9660

– – – –

mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 72 GHT:

 

 

 

– – – – –

Rahmkäse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 77 GHT, jedoch nicht mehr als 83 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – –

60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 69 GHT

60

60

0406 10 20 9830

– – – – – –

69 GHT oder mehr

59

69

0406 10 20 9850

– – – – –

anderer

 

 

0406 10 20 9870

– – – –

anderer

 

 

0406 10 20 9900

ex 0406 20

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform:

 

 

 

ex 0406 20 90

– –

andere:

 

 

 

– – –

hergestellt aus Molke

 

 

0406 20 90 9100

– – –

anderer:

 

 

 

– – – –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 GHT, einem Lactosegehalt von weniger als 5 GHT und einem Trockenstoffgehalt von:

 

 

 

– – – – –

60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

40

34

0406 20 90 9913

– – – – –

80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT

20

30

0406 20 90 9915

– – – – –

85 GHT oder mehr, jedoch weniger als 95 GHT

15

30

0406 20 90 9917

– – – – –

95 GHT oder mehr

5

30

0406 20 90 9919

– – – –

anderer

 

 

0406 20 90 9990

ex 0406 30

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform:

 

 

 

 

– –

andere:

 

 

 

 

– – –

mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

ex 0406 30 31

– – – –

48 GHT oder weniger:

 

 

 

– – – – –

mit einer Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – –

40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 43 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – –

weniger als 20 GHT

60

 

0406 30 31 9710

– – – – – – –

20 GHT oder mehr

60

20

0406 30 31 9730

– – – – – –

43 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – –

weniger als 20 GHT

57

 

0406 30 31 9910

– – – – – – –

20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 40 GHT

57

20

0406 30 31 9930

– – – – – – –

40 GHT oder mehr

57

40

0406 30 31 9950

ex 0406 30 39

– – – –

mehr als 48 GHT:

 

 

 

– – – – –

mit einer Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – –

40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 43 GHT

60

48

0406 30 39 9500

– – – – – –

43 GHT oder mehr, jedoch weniger als 46 GHT

57

48

0406 30 39 9700

– – – – – –

46 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – –

weniger als 55 GHT

54

48

0406 30 39 9930

– – – – – – –

55 GHT oder mehr

54

55

0406 30 39 9950

ex 0406 30 90

– – –

mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

54

79

0406 30 90 9000

ex 0406 40

Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti:

 

 

 

ex 0406 40 50

– –

Gorgonzola

53

48

0406 40 50 9000

ex 0406 40 90

– –

andere

50

40

0406 40 90 9000

ex 0406 90

andere Käse:

 

 

 

 

– –

andere:

 

 

 

ex 0406 90 13

– – –

Emmentaler

40

45

0406 90 13 9000

ex 0406 90 15

– – –

Greyerzer, Sbrinz:

 

 

 

– – – –

Greyerzer

38

45

0406 90 15 9100

ex 0406 90 17

– – –

Bergkäse, Appenzeller:

 

 

 

– – – –

Bergkäse

38

45

0406 90 17 9100

ex 0406 90 21

– – –

Cheddar

39

48

0406 90 21 9900

ex 0406 90 23

– – –

Edamer

47

40

0406 90 23 9900

ex 0406 90 25

– – –

Tilsiter

47

45

0406 90 25 9900

ex 0406 90 27

– – –

Butterkäse

52

45

0406 90 27 9900

ex 0406 90 29

– – –

Kashkaval:

 

 

 

 

– – – –

aus Schafs- und/oder Ziegenmilch hergestellt

42

50

0406 90 29 9100

 

– – – –

ausschließlich aus Kuhmilch hergestellt

44

45

0406 90 29 9300

ex 0406 90 32

– – –

Feta (36):

 

 

 

 

– – – –

ausschließlich aus Schafs- oder aus Schafs- und Ziegenmilch hergestellt:

 

 

 

– – – – –

mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von höchstens 72 GHT

56

43

0406 90 32 9119

ex 0406 90 35

– – –

Kefalo-Tyri:

 

 

 

– – – –

ausschließlich aus Schafs- und/oder Ziegenmilch hergestellt

38

40

0406 90 35 9190

– – – –

anderer:

38

40

0406 90 35 9990

ex 0406 90 37

– – –

Finlandia

40

45

0406 90 37 9000

 

– – –

andere:

 

 

 

 

– – – –

andere:

 

 

 

 

– – – – –

mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

 

– – – – – –

47 GHT oder weniger:

 

 

 

ex 0406 90 61

– – – – – – –

Grana Padano, Parmigiano Reggiano

35

32

0406 90 61 9000

ex 0406 90 63

– – – – – – –

Fiore Sardo, Pecorino:

 

 

 

– – – – – – – –

ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

35

36

0406 90 63 9100

– – – – – – – –

anderer

35

36

0406 90 63 9900

ex 0406 90 69

– – – – – – –

andere:

 

 

 

– – – – – – – –

aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 69 9100

– – – – – – – –

anderer

38

30

0406 90 69 9910

 

– – – – – –

mehr als 47 bis 72 GHT:

 

 

 

ex 0406 90 73

– – – – – – –

Provolone

45

44

0406 90 73 9900

ex 0406 90 75

– – – – – – –

Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

45

39

0406 90 75 9900

ex 0406 90 76

– – – – – – –

Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø:

 

 

 

– – – – – – – –

mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 45 GHT oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – –

mit einer Trockenmasse von 50 GHT oder mehr, jedoch weniger als 56 GHT

50

45

0406 90 76 9300

– – – – – – – – –

mit einer Trockenmasse von 56 GHT oder mehr

44

45

0406 90 76 9400

– – – – – – – –

mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 55 GHT oder mehr

46

55

0406 90 76 9500

ex 0406 90 78

– – – – – – –

Gouda:

 

 

 

– – – – – – – –

mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 48 GHT

50

20

0406 90 78 9100

– – – – – – – –

mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 48 GHT oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

45

48

0406 90 78 9300

– – – – – – – –

anderer:

45

55

0406 90 78 9500

ex 0406 90 79

– – – – – – –

Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

56

40

0406 90 79 9900

ex 0406 90 81

– – – – – – –

Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

44

45

0406 90 81 9900

ex 0406 90 85

– – – – – – –

Kefalograviera, Kasseri:

 

 

 

– – – – – – – –

mit einem Wassergehalt von höchstens 40 GHT

40

39

0406 90 85 9930

– – – – – – – –

mit einem Wassergehalt von mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

45

39

0406 90 85 9970

– – – – – – – –

anderer

 

 

0406 90 85 9999

 

– – – – – – –

andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

ex 0406 90 86

– – – – – – – –

mehr als 47 bis 52 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – –

aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 86 9100

– – – – – – – – –

anderer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – –

weniger als 5 GHT

52

 

0406 90 86 9200

– – – – – – – – – –

5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

51

5

0406 90 86 9300

– – – – – – – – – –

19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 39 GHT

47

19

0406 90 86 9400

– – – – – – – – – –

39 GHT oder mehr

40

39

0406 90 86 9900

ex 0406 90 87

– – – – – – – –

mehr als 52 bis 62 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – –

Molkekäse, ausgenommen Manouri

 

 

0406 90 87 9100

– – – – – – – – –

anderer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – –

weniger als 5 GHT

60

 

0406 90 87 9200

– – – – – – – – – –

5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

55

5

0406 90 87 9300

– – – – – – – – – –

19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 40 GHT

53

19

0406 90 87 9400

– – – – – – – – – –

40 GHT oder mehr:

 

 

 

– – – – – – – – – – –

Idiazabal, Manchego und Roncal, ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

45

45

0406 90 87 9951

– – – – – – – – – – –

Maasdam

45

45

0406 90 87 9971

– – – – – – – – – – –

Manouri

43

53

0406 90 87 9972

– – – – – – – – – – –

Hushallsost

46

45

0406 90 87 9973

– – – – – – – – – – –

Murukoloinen

41

50

0406 90 87 9974

– – – – – – – – – – –

Gräddost

39

60

0406 90 87 9975

– – – – – – – – – – –

anderer

47

40

0406 90 87 9979

ex 0406 90 88

– – – – – – – –

mehr als 62 bis 72 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – –

aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 88 9100

– – – – – – – – –

anderer:

 

 

 

– – – – – – – – – –

mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – – –

10 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

60

10

0406 90 88 9300

– – – – – – – – – – –

40 GHT oder mehr:

– – – – – – – – – – – –

Akawi

55

40

0406 90 88 9500


10.   Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

 

 

Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

 

ex 1701 12

– –

Rübenzucker:

 

ex 1701 12 90

– – –

anderer:

 

– – – –

Kandiszucker

1701 12 90 9100

– – – –

andere Rohzucker:

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

1701 12 90 9910

ex 1701 13

– –

Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:

 

1701 13 90

– – –

anderer:

 

 

– – – –

Kandiszucker

1701 13 90 9100

 

– – – –

andere Rohzucker:

 

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

1701 13 90 9910

ex 1701 14

– –

anderer Rohrzucker:

 

1701 14 90

– – –

anderer

 

 

– – – –

Kandiszucker

1701 14 90 9100

 

– – – –

andere Rohzucker:

 

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

1701 14 90 9910

 

andere:

 

1701 91 00

– –

mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1701 91 00 9000

ex 1701 99

– –

andere:

 

1701 99 10

– – –

Weißzucker:

 

– – – –

Kandiszucker

1701 99 10 9100

– – – –

andere:

 

– – – – –

eine Gesamtmenge von nicht mehr als 10 Tonnen

1701 99 10 9910

– – – – –

andere

1701 99 10 9950

ex 1701 99 90

– – –

andere:

 

– – – –

mit Zusatz von anderen Stoffen als Aroma- und Farbstoffen

1701 99 90 9100


11.   Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

ex 1702 40

Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

ex 1702 40 10

– –

Isoglucose:

 

– – –

mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 41 GHT oder mehr

1702 40 10 9100

1702 60

andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

1702 60 10

– –

Isoglucose

1702 60 10 9000

1702 60 95

– –

andere

1702 60 95 9000

ex 1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

1702 90 30

– –

Isoglucose

1702 90 30 9000

 

– –

Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

1702 90 71

– – –

mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

1702 90 71 9000

ex 1702 90 95

– –

andere:

 

– – –

Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

1702 90 95 9100

– – –

andere als Sorbose

1702 90 95 9900

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

ex 2106 90

andere:

 

 

– –

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

 

2106 90 30

– – –

Isoglucosesirup

2106 90 30 9000

 

– – –

andere:

 

2106 90 59

– – – –

andere

2106 90 59 9000 “


(1)   ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 55.

(2)  Die Analysemethode für die Bestimmung des Fettgehalts ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission (ABl. L 15 vom 18.1.1984, S. 28) wiedergegeben.

(3)  Für die Bestimmung des Fettgehalts ist folgendes Verfahren anzuwenden:

Die Probe ist so zu zerkleinern, dass mehr als 90 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 500 Mikrometer und 100 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 000 Mikrometer haben;

die anschließend anzuwendende Analysemethode ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG wiedergegeben.

(4)  Der Trockenmassegehalt der Stärke wird nach der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 der Kommission (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 20) beschriebenen Methode, der Reinheitsgrad nach der in Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebenen ‚polarimetrischen Verfahren‘ bestimmt.

(5)  Die Ausfuhrerstattung für Stärke wird gemäß der nachstehenden Formel angepasst:

1.

Kartoffelstärke: ((vorhandene Trockenmasse in %)/80) × Ausfuhrerstattung.

2.

Andere Stärke: ((vorhandene Trockenmasse in %)/87) × Ausfuhrerstattung.

Der Antragsteller gibt bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der für diesen Zweck vorgesehenen Erklärung den Trockenmassegehalt des Erzeugnisses an.

(6)  Die Ausfuhrerstattung wird gewährt für Erzeugnisse mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 78 %. Für Erzeugnisse mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 78 % wird sie gemäß der nachstehenden Formel angepasst:

((Trockenmassegehalt)/78) × Ausfuhrerstattung

Der Trockenmassegehalt wird nach der Methode 2 in Anlage II zur Richtlinie 79/796/EWG der Kommission (ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 24), oder nach einer geeigneten anderen, mindestens dieselbe Sicherheit gewährleistenden Methode bestimmt.

(7)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51).

(8)  Die Erstattung berücksichtigt lediglich den Stärkegehalt von Getreideerzeugnissen. Als Getreideerzeugnisse gelten die Erzeugnisse der Unterpositionen 0709 99 60 und 0712 90 19 , des Kapitels 10 sowie der Positionen 1101 , 1102 , 1103 und 1104 (in unverändertem Zustand und nicht neu zusammengesetzt), ausgenommen Unterposition 1104 30 , und der Gehalt an Getreide von Erzeugnissen der Unterpositionen 1904 10 10 und 1904 10 90 der Kombinierten Nomenklatur. Der Gehalt an Getreide von Erzeugnissen der Unterpositionen 1904 10 10 und 1904 10 90 der Kombinierten Nomenklatur wird dem Gewicht dieser Enderzeugnisse gleichgestellt. Eine Erstattung wird nicht für Getreideerzeugnisse gezahlt, bei denen der Ursprung der Stärke nicht sicher durch Analysen nachgewiesen werden kann.

(9)  Eine Erstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die mindestens 5 Gewichtshundertteile Stärke enthalten.

(*1)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(10)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3).

(11)  Die Gewährung der Erstattung ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21) und soweit anwendbar der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7).

(12)   ABl. L 308, vom 8.11.2006, S. 7.

(13)   ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 3.

(14)   ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.

(15)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt. Der Begriff durchschnittlicher Gehalt bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, bei der das Risiko am höchsten ist.

(16)  Bestimmung des Kollagengehalts:

Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1978 zu bestimmen.

(17)  Die Erzeugnisse und Teile davon fallen in diese Unterposition nur, wenn aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass sie von den genannten Ausgangsteilstücken stammen. Die Bezeichnung ‚Teile davon‘ bezieht sich auf Erzeugnisse mit einem Nettogewicht von mindestens 100 g je Stück oder auf in gleichmäßige Scheiben geschnittene Erzeugnisse, bei denen es eindeutig ersichtlich ist, dass sie von dem genannten Ausgangsteilstück stammen, und die zusammen verpackt ein Nettogewicht von insgesamt mindestens 100 g aufweisen.

(18)  Diese Erstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, deren Bezeichnung von den zuständigen Stellen des Herstellungsmitgliedstaats bescheinigt ist.

(19)  Die Erstattung für Würste in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten, wird für das Abtropfgewicht gewährt.

(20)  Das Gewicht einer handelsüblichen Paraffinauflage wird als Bestandteil des Nettogewichts der Würste betrachtet.

(21)  Fallen Wurst enthaltende zusammengesetzte Lebensmittelzubereitungen (einschließlich Fertiggerichte) aufgrund ihrer Zusammensetzung unter die Position 1601 , wird die Erstattung nur auf das in diesen Zubereitungen enthaltene Nettogewicht an Wurst, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft gewährt.

(22)  Die Erstattung für Knochen enthaltende Erzeugnisse wird für das Nettogewicht nach Abzug des Gewichts der Knochen gewährt.

(23)  Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung ist die Erfüllung der Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 903/2008 der Kommission (ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 3). Der Ausführer erklärt schriftlich zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten, dass die betreffenden Erzeugnisse diesen Bedingungen entsprechen.

(24)  Der Fleisch- und der Fettanteil wird nach der Analysemethode gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2004/2002 der Kommission (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 22) bestimmt.

(25)  Der Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fetten jeder Art oder Herkunft, wird nach der Analysemethode gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 226/89 der Kommission (ABl. L 29 vom 31.1.1989, S. 11) bestimmt.

(26)  Das Einfrieren der Erzeugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 612/2009 (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1) ist nicht gestattet.

(27)  Ganze oder halbe Schlachtkörper können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(28)  Schultern können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(29)  Vorderteile können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(30)  Für Brustspitzen, Fettbacken oder Brustspitzen und Fettbacken zusammen, alleine gestellt, wird keine Erstattung gewährt.

(31)  Für entbeinte Nackenenden, alleine gestellt, wird keine Erstattung gewährt.

(32)  Für den Fall, dass die Einreihung der Erzeugnisse als Schinken oder Teile von Schinken der Position 160241109110 gemäß den Vorschriften der Zusätzlichen Anmerkung 2 des Kapitels 16 der KN nicht gerechtfertigt ist, kann die Erstattung für den Erzeugniscode 160242109110 oder, gegebenenfalls, 160249199130 gewährt werden, wobei jedoch die Anwendung von Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission unberührt bleibt.

(33)  Für den Fall, dass die Einreihung der Erzeugnisse als Schultern oder Teile von Schultern der Position 160242109110 gemäß den Vorschriften der Zusätzlichen Anmerkung 2 des Kapitels 16 der KN nicht gerechtfertigt ist, kann die Erstattung für den Erzeugniscode 160249199130 gewährt werden, wobei jedoch die Anwendung von Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 unberührt bleibt.

(34)  Gilt nur für Eier von Hausgeflügel, die den von den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Voraussetzungen entsprechen und auf denen die Kennnummer des Erzeugerbetriebs und/oder andere, in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) genannte Angaben gestempelt sind.

(*2)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(35)  Bei der Berechnung der Erstattung für Erzeugnisse dieser Unterposition wird der Anteil etwaiger Zusätze von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen abgezogen.

Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen.

Besteht ein Erzeugnis dieser Unterposition aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnisse des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls

den Höchstgehalt der Zusätze von milchfremden Bestandteilen, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen je 100 kg Enderzeugnis

und insbesondere

den Lactosegehalt der zugesetzten Molke.

(36)  Wurden dem Erzeugnis vor oder bei der Herstellung Casein oder Caseinat zugesetzt, wird keine Erstattung gewährt. Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Casein und/oder Caseinate zugesetzt sind.

(37)  Die Erstattung je 100 kg Erzeugnisse dieser Unterposition berechnet sich aus der Summe folgender Werte:

a)

angegebener Betrag je 100 kg, multipliziert mit dem Prozentsatz der Milchbestandteile in 100 kg Erzeugnis. Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen.

Im Falle des Zusatzes von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen wird der angegebene Betrag je kg mit dem Gewicht des Milchbestandteils in 100 kg Erzeugnis ohne die Zusätze von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen multipliziert;

b)

nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1) berechneter Wert.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnisse des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls

den Höchstgehalt der Zusätze von Saccharose, anderen milchfremden Bestandteilen, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen je 100 kg Enderzeugnis

und insbesondere

den Lactosegehalt der zugesetzten Molke.

Besteht der Milchbestandteil des Erzeugnisses aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.

(38)  

a)

Die Erstattung für Käse in unmittelbaren Umschließungen mit Flüssigkeiten zur Haltbarmachung, insbesondere Salzlake, wird für das Nettogewicht, d. h. abzüglich des Gewichts dieser Flüssigkeiten, gewährt.

b)

Die Plastikfolie, das Paraffin, die Asche und das Wachs, die als Umschließung verwendet werden, gelten nicht als Teil des Nettogewichts des Erzeugnisses zum Zwecke der Erstattung.

c)

Ist der Käse in einer Plastikfolie aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie, so wird der Erstattungsbetrag um 0,5 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von einer Plastikfolie umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie umfasst.

d)

Ist der Käse in Paraffin oder Asche aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht des Paraffins oder der Asche, so wird der Erstattungsbetrag um 2 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von Paraffin oder Asche umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Asche oder des Paraffins umfasst.

e)

Ist der Käse in Wachs aufgemacht, so muss der Antragsteller bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der Erklärung das Nettogewicht des Käses ohne das Gewicht des Wachses angeben.

(39)  Liegt der Gehalt an Milcheiweiß (Stickstoffgehalt × 6,38) in der fettfreien Milchtrockenmasse eines Erzeugnisses dieser Position unter 34 GHT, so wird keine Erstattung gewährt. Liegt der Wassergehalt bei den unter diese Position fallenden Erzeugnissen in Pulverform über 5 GHT, so wird keine Erstattung gewährt.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung den Mindestgehalt an Milcheiweiß in der fettfreien Milchtrockenmasse und, bei Erzeugnissen in Pulverform, den Höchstgehalt an Wasser anzugeben.

(40)  

a)

Enthält das Erzeugnis milchfremde Bestandteile außer Gewürzen oder Kräutern, also insbesondere Schinken, Nüsse, Garnelen, Lachs, Oliven oder Rosinen, so wird der Erstattungsbetrag um 10 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass solche milchfremden Bestanteile zugesetzt sind.

b)

Enthält das Erzeugnis Gewürze oder Kräuter wie insbesondere Senf, Basilikum, Knoblauch oder Oregano, so wird der Erstattungsbetrag um 1 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass Gewürze oder Kräuter zugesetzt sind.

c)

Enthält das Erzeugnis Casein und/oder Caseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 , so bleiben die Zusätze von Casein und/oder Caseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (ausgenommen Molkenbutter des KN-Codes 0405 10 50 ) und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Casein und/oder Caseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind und welches gegebenenfalls der Höchstgehalt der Zusätze von Casein und/oder Caseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (gegebenenfalls unter Angabe des Gehalts an Molkenbutter) und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 je 100 kg Enderzeugnis ist.

d)

Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind, wie Salz, Lab oder Schimmel.

(41)  Für gefrorene Kondensmilch gilt die den Unterpositionen 0402 91 und 0402 99 entsprechende Erstattung.

(42)  Für gefrorene Erzeugnisse der KN-Codes 0403 90 11 bis 0403 90 39 gelten die den KN-Codes 0403 90 51 bis 0403 90 69 entsprechenden Erstattungen.

(43)  Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls deren Höchstgehalt je 100 kg Enderzeugnis.

(44)  Die Erstattung je 100 kg Erzeugnisse dieser Unterposition berechnet sich aus der Summe folgender Werte:

a)

angegebener Betrag je 100 kg, multipliziert mit dem Prozentsatz der Milchbestandteile in 100 kg Erzeugnis. Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen;

b)

nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1) berechneter Wert.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls den Höchstgehalt der Zusätze von Saccharose und anderen milchfremden Bestandteilen je 100 kg Enderzeugnis.

(45)  Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls deren Höchstgehalt je 100 kg Enderzeugnis.


ANHANG II

„ANHANG II

Codes der Bestimmungen für die Ausfuhrerstattungen

A00

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Lieferungen)

A01

Andere Bestimmungen

A02

Alle Bestimmungen außer den Vereinigten Staaten von Amerika

A03

Alle Bestimmungen außer der Schweiz

A04

Alle Drittländer

A05

Andere Drittländer

A10

EFTA-Länder (Europäische Freihandelsgemeinschaft)

Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz

A11

AKP-Länder (Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die das Abkommen von Lomé unterzeichnet haben)

Angola, Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Kamerun, Kap Verde, Zentralafrikanische Republik, Komoren (außer Mayotte), Kongo (Republik), Kongo (Demokratische Republik), Côte d'Ivoire, Dschibuti, Dominica, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Äquatorialguinea, Guyana, Haiti, Jamaika, Kenia, Kiribati, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauritius, Mauretanien, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Uganda, Papua-Neuguinea, Dominikanische Republik, Ruanda, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia, Salomonen, Westsamoa, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Surinam, Swasiland, Tansania, Tschad, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vanuatu, Sambia, Simbabwe

A12

Länder oder Gebiete des Mittelmeerraums

Ceuta und Melilla, Gibraltar, Türkei, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Libanon, Syrien, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien

A13

OPEC-Länder (Organisation Erdöl exportierender Länder)

Algerien, Libyen, Nigeria, Gabun, Venezuela, Irak, Iran, Saudi-Arabien, Kuwait, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Indonesien

A14

ASEAN-Länder (Verband der südostasiatischen Nationen)

Myanmar, Thailand, Laos, Vietnam, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen

A15

Lateinamerikanische Länder

Mexiko, Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Haiti, Dominikanische Republik, Kolumbien, Venezuela, Ecuador, Peru, Brasilien, Chile, Bolivien, Paraguay, Uruguay, Argentinien

A16

SAARC-Länder (Südasiatische Vereinigung für regionale Zusammenarbeit)

Pakistan, Indien, Bangladesch, Malediven, Sri Lanka, Nepal, Bhutan

A17

EWR-Länder (Europäischer Wirtschaftsraum), die nicht der Europäischen Union angehören

Island, Norwegen, Liechtenstein

A18

MOEL (Mittel- und osteuropäische Länder oder Gebiete)

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

A19

NAFTA-Länder (Nordamerikanisches Freihandelsabkommen)

Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko

A20

Mercosur-Länder (Gemeinsamer Markt im südlichen Lateinamerika)

Brasilien, Paraguay, Uruguay, Argentinien

A21

PNI-Länder (Industrielle Schwellenländer in Asien)

Singapur, Südkorea, Taiwan, Hongkong

A22

EDA-Länder (Dynamische Volkswirtschaften Asiens)

Thailand, Malaysia, Singapur, Südkorea, Taiwan, Hongkong

A23

APEC-Länder (Wirtschaftszusammenarbeit im Raum Asien-Pazifik)

Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko, Chile, Thailand, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen, China, Südkorea, Japan, Taiwan, Hongkong, Australien, Papua-Neuguinea, Neuseeland

A24

GUS-Länder (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten)

Ukraine, Belarus, Moldau, Russland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan

A25

OECD-Länder (Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) außerhalb der EU

Island, Norwegen, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko, Südkorea, Japan, Australien, Australisch-Ozeanien, Neuseeland, Neuseeländisch-Ozeanien

A26

Europäische Länder und Gebiete außerhalb der Europäischen Union

Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Färöer, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Türkei, Albanien, Ukraine, Belarus, Moldau, Russland, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

A27

Afrika (A28) (A29)

Länder und Gebiete Nordafrikas, andere Länder Afrikas

A28

Länder und Gebiete Nordafrikas

Ceuta und Melilla, Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten

A29

Andere Länder Afrikas

Sudan, Südsudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, Kongo (Republik), Kongo (Demokratische Republik), Ruanda, Burundi, St. Helena und Nebengebiete, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Kenia, Uganda, Tansania, Seychellen und Nebengebiete, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Mosambik, Madagaskar, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Simbabwe, Malawi, Südafrika, Namibia, Botsuana, Swasiland, Lesotho

A30

Amerika (A31) (A32) (A33)

Nordamerika, Mittelamerika und Antillen, Südamerika

A31

Nordamerika

Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Grönland, St. Pierre und Miquelon

A32

Mittelamerika und Antillen

Mexiko, Bermuda, Guatemala, Belize, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama, Anguilla, Kuba, St. Kitts und Nevis, Haiti, Bahamas, Turks- und Caicosinseln, Dominikanische Republik, Amerikanische Jungferninseln, Antigua und Barbuda, Dominica, Kaimaninseln, Jamaika, St. Lucia, St. Vincent, Britische Jungferninseln, Barbados, Montserrat, Trinidad und Tobago, Grenada, Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Karibische Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius, Saba)

A33

Südamerika

Kolumbien, Venezuela, Guyana, Suriname, Ecuador, Peru, Brasilien, Chile, Bolivien, Paraguay, Uruguay, Argentinien, Falklandinseln

A34

Asien (A35) (A36)

Naher und Mittlerer Osten, andere Länder Asiens

A35

Naher und Mittlerer Osten

Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Libanon, Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Oman, Jemen

A36

Andere Länder Asiens

Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Afghanistan, Pakistan, Indien, Bangladesch, Malediven, Sri Lanka, Nepal, Bhutan, Myanmar, Thailand, Laos, Vietnam, Kambodscha, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen, Mongolei, China, Nordkorea, Südkorea, Japan, Taiwan, Hongkong, Macao

A37

Ozeanien und Polargebiete (A38) (A39)

Australien und Neuseeland, andere Länder Ozeaniens und Polargebiete

A38

Australien und Neuseeland

Australien, Australisch-Ozeanien, Neuseeland, Neuseeländisch-Ozeanien

A39

Andere Länder Ozeaniens und Polargebiete

Papua-Neuguinea, Nauru, Salomonen, Tuvalu, Neukaledonien und Nebengebiete, Amerikanisch-Ozeanien, Wallis und Futuna, Kiribati, Pitcairn, Fidschi, Vanuatu, Tonga, Westsamoa, Nördliche Marianen, Französisch-Polynesien, Föderierte Staaten von Mikronesien (Yap, Kosrae, Chuuk, Pohnpei), Marshallinseln, Palau, Polargebiete

A40

Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

Französisch-Polynesien, Neukaledonien und Nebengebiete, Wallis und Futuna, Süd- und Antarktisgebiete, St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Karibische Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius, Saba), Grönland, Anguilla, Kaimaninseln, Falklandinseln, Südliche Sandwichinseln und Nebengebiete, Turks- und Caicosinseln, Britannische Jungferninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean

A96

Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland

A97

Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Lieferungen

Lieferungen gemäß den Artikeln 33, 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1)“


20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/72


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1335/2011 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

60,1

MA

72,9

TN

88,5

TR

106,7

ZZ

82,1

0707 00 05

TR

119,2

ZZ

119,2

0709 90 70

MA

42,8

TR

147,9

ZZ

95,4

0805 10 20

AR

41,5

BR

39,7

CL

30,5

MA

56,0

TR

58,3

ZA

54,3

ZZ

46,7

0805 20 10

MA

70,9

TR

79,7

ZZ

75,3

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

84,4

TR

84,8

ZZ

84,6

0805 50 10

AR

52,9

TR

49,1

ZZ

51,0

0808 10 80

CA

112,8

US

108,1

ZZ

110,5

0808 20 50

CN

69,3

ZZ

69,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

20.12.2011   

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L 336/74


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2011

über die Verlängerung der Ausnahmeregelung, aufgrund deren Rumänien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen Einwände gegen Verbringungen gewisser zur Verwertung bestimmter Abfälle erheben kann

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9191)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/854/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 63 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 kann Rumänien bis zum 31. Dezember 2011 gegen Verbringungen gewisser zur Verwertung bestimmter Abfälle Einwände erheben.

(2)

Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 beantragte Rumänien die Verlängerung dieses Zeitraums bis zum 31. Dezember 2015.

(3)

Das EU-weit gleichbleibend hohe Niveau des Umweltschutzes muss insbesondere dann gewährleistet sein, wenn der Empfängerstaat über keine oder unzureichende Verwertungskapazitäten für bestimmte Abfallarten verfügt. Deswegen sollte Rumänien weiterhin gegen die geplante unerwünschte Verbringung gewisser zur Verwertung bestimmter Abfälle in sein Hoheitsgebiet Einwände erheben können. Die Ausnahmeregelung für Rumänien sollte daher bis zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird der Zeitraum, in dem die zuständigen rumänischen Behörden Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten, in Artikel 63 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 4 der besagten Verordnung aufgeführten Abfällen nach Rumänien gemäß den in Artikel 11 dieser Verordnung festgelegten Gründen für Einwände erheben können, bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.


20.12.2011   

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L 336/75


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2011

über eine finanzielle Beteiligung der Union an bestimmten Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren 2011-2012 im Südosten Bulgariens

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9225)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(2011/855/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 20, Artikel 23, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maul- und Klauenseuche ist eine hoch ansteckende Viruserkrankung frei lebender und als Haustiere gehaltener Paarhufer; sie kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität der Tierhaltung haben und zu Handelsverzerrungen innerhalb der Union und bei Ausfuhren in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche besteht die Gefahr, dass der Krankheitserreger durch die Verbringung lebender empfänglicher Tiere oder ihrer Erzeugnisse in andere Haltungsbetriebe mit Tieren für die Seuche empfänglicher Arten innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats, aber auch in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer eingeschleppt wird.

(3)

In der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (2) sind Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich durchführen müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(4)

Die Entscheidung 2009/470/EG regelt die Verfahren für die finanzielle Beteiligung der Union an bestimmten Maßnahmen im Veterinärbereich, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche.

(5)

Im Jahr 2011 sind in Bulgarien Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche aufgetreten, und Fälle dieser Seuche wurden bei empfänglichen Wildtieren festgestellt. Die bulgarischen Behörden konnten durch fortlaufende Berichterstattung über die Seuchenlage an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie an die Kommission und die Mitgliedstaaten zeigen, dass sie die Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung gemäß der Richtlinie 2003/85/EG effizient durchgeführt haben.

(6)

Daher haben die bulgarischen Behörden alle technischen und administrativen Verpflichtungen im Hinblick auf die Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (3) erfüllt.

(7)

Sobald der zuständigen bulgarischen Behörde die Bestätigung des ersten MKS-Falls bei Wildtieren vorlag, führte sie gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Richtlinie 2003/85/EG die in Anhang XVIII Teil A der genannten Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen durch, um die Ausbreitung der Seuche einzudämmen.

(8)

Wegen des Auftretens der Maul- und Klauenseuche in Gebieten, in denen sowohl wilde als auch als Haustiere gehaltene empfängliche Paarhufer leben, erstellte erstmalig ein Mitgliedstaat einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren im als infiziert definierten Gebiet und legte die genauen Maßnahmen fest, welche in den Haltungsbetrieben in diesem Gebiet gemäß Anhang XVIII Teil B der Richtlinie 2003/85/EG durchgeführt werden.

(9)

Binnen 90 Tagen nach der Bestätigung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren legte Bulgarien am 4. April 2011 einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren in den Regionen Burgas, Jambol und Chaskowo vor.

(10)

Nach Bewertung des von Bulgarien vorgelegten Plans erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2011/493/EU der Kommission vom 5. August 2011 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren in Bulgarien (4).

(11)

Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(12)

Es ist notwendig, die Höhe der Beteiligung der Union an den Kosten festzusetzen, die Bulgarien zur Durchführung bestimmter Bestandteile des genehmigten Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren in Bulgarien entstanden sind; dabei ist auch die besondere epidemiologische Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche im südöstlichen Balkan zu berücksichtigen.

(13)

Dringend erforderliche Überwachungstätigkeiten, einschließlich der Verbesserungen des Nationalen Referenzlabors — eines der sehr wenigen Labors in der gesamten Region, das über genügend Erfahrung bei der Diagnose der Maul- und Klauenseuche verfügt — und des veterinärmedizinischen Informationssystems zur Verknüpfung von Überwachungsdaten mit Verbringungskontrollen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und Informationskampagnen für die Öffentlichkeit sollten zu einem mit diesem Beschluss festgesetzten Satz finanziert werden. Diese Maßnahmen werden das Know-how der Union für den künftigen Umgang mit solchen Fällen erweitern.

(14)

Für die Zwecke der Finanzkontrolle gelten die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Argrapolitik (7).

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Bulgarien kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat 2011 für Maßnahmen gemäß Artikel 8, Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 19, Artikel 22, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG zur Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren im Südosten Bulgariens im Einklang mit dem durch den Beschluss 2011/493/EU genehmigten Tilgungsplan entstanden sind.

Absatz 1 stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar.

(2)   Der Gesamtbetrag der Beteiligung der Union darf 890 000 EUR nicht übersteigen.

(3)   Nur Kosten, die für die Durchführung der im Anhang aufgeführten Maßnahmen zwischen dem 4. April 2011 und dem 3. April 2012 entstanden sind und von Bulgarien vor dem 5. August 2012 bezahlt werden, kommen für eine Kofinanzierung durch eine finanzielle Beteiligung der Union bis zum Höchstsatz für die im Anhang aufgeführten spezifischen Tätigkeiten in Betracht.

Artikel 2

(1)   Die von Bulgarien für eine finanzielle Beteiligung der Union geltend gemachten Kosten werden ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern in Euro angegeben.

(2)   Entstehen Bulgarien Kosten in einer anderen Währung als Euro, rechnet Bulgarien sie anhand des letzten Umrechnungskurses, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats festgelegt hat, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, in Euro um.

Artikel 3

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung des in Artikel 1 genannten Plans wird gewährt, sofern Bulgarien

a)

den in Artikel 1 genannten Tilgungsplan wirksam und gemäß den einschlägigen Bestimmungen der EU-Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2003/85/EG, sowie den Vorschriften über Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge durchführt;

b)

der Kommission spätestens am 31. Januar 2012 einen Zwischenbericht über die technische Ausführung des Tilgungsplans gemäß Anhang XVIII Teil B Nummer 5 der Richtlinie 2003/85/EG zusammen mit einem finanziellen Zwischenbericht über den Zeitraum vom 4. April 2011 bis zum 31. Dezember 2011 vorlegt;

c)

der Kommission spätestens am 15. September 2012 einen Abschlussbericht über die technische Ausführung des Tilgungsplans zusammen mit Belegen über die von Bulgarien getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 4. April 2011 bis zum 3. April 2012 erzielten Ergebnisse vorlegt;

d)

keine weiteren Anträge auf andere Finanzhilfen der Union für die im Anhang aufgeführten Maßnahmen stellt und auch bisher keine solchen Anträge gestellt hat.

(2)   Erfüllt Bulgarien die Bedingungen des Absatzes 1 nicht, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Art und der Schwere des Verstoßes und des finanziellen Verlustes für die Union die finanzielle Beteiligung kürzen.

Artikel 4

(1)   Bulgarien stellt sicher, dass die zuständige Behörde sieben Jahre lang eine beglaubigte Kopie der Belege für die Tätigkeiten aufbewahrt, für die sie gemäß Artikel 1 eine finanzielle Beteiligung der Union erhalten hat, insbesondere Rechnungen, Gehaltsabrechungen, Anwesenheitslisten und Unterlagen über die Versendung von Proben und Dienstreisen.

(2)   Bulgarien verzeichnet die der Kommission vorgelegten Kosten in seinem Kostenrechnungssystem und bewahrt alle Originalunterlagen für Rechnungsprüfungszwecke sieben Jahre lang auf.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Belege werden der Kommission auf Anfrage übermittelt.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)   ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(3)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(4)   ABl. L 203 vom 6.8.2011, S. 32.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG

Kosten der zwischen dem 4. April 2011 und dem 3. April 2012 nach dem Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei empfänglichen Wildtieren im Südosten Bulgariens durchgeführten Maßnahmen gemäß Artikel 1

Tätigkeit

Maßnahme des genehmigten Plans

Spezifikation

Anzahl der Einheiten

Kosten je Einheit (EUR)

Gesamtbetrag (EUR)

Prozentsatz der Beteiligung der Union (%)

1.

Überwachung

1.1.

Laboranalyse

Haustiere

Test: ELISA NSP

2 000

3,00

6 000

100

Test: ELISA-Antikörper — Typ „О“

21 024

3,50

73 584

100

RT-PCR

2 000

15,00

30 000

100

ELISA Ag

2 000

10,00

20 000

100

Zwischensumme

 

 

 

129 584

 

1.2.

Probenahme

Haustiere

Vacutainer

21 024

0,50

10 512

100

Organprobenröhrchen

2 000

0,50

1 000

100

Zwischensumme

 

 

 

11 512

 

1.3.

Laboranalyse

Wildtiere

Test: ELISA NSP

480 (282)

3,00

1 440

100

Test: ELISA-Antikörper — Typ „О“

480 (282)

3,50

1 680

100

RT-PCR

400 (282)

15,00

6 000

100

ELISA Ag

400

10,00

4 000

100

Zwischensumme

 

 

 

13 120

 

1.4.

Probenahme

Wildtiere

Vacutainer

282

0,50

141

100

Organprobenröhrchen

200

0,50

100

100

Zwischensumme

 

 

 

241

 

1.5.

Einfangen Wildtiere

Wildschweinfallen

7

500,00

3 500

100

1.6.

Gezieltes Jagen und Einfangen von Wildtieren und herrenlosen Haustieren

Personalkosten pro Tag

4 650

22,00

102 300

100

Projektile

400

2,00

800

100

Sonstige Kosten

153

50,00

7 650

100

1.7.

Sonstige Kosten: Abholung und Transport von Proben zum Labor

Haus + Wildtiere

Wöchentlicher Transport

52

100,00

5 200

100

Zwischensumme

 

 

 

119 450

 

1.8.

Klinische Untersuchung von Haustierbeständen:

Taskforce, einschließlich Kontrollen der Probenahmerück-verfolgung und Online-Aktualisierung der zentralen Datenbank

3 Teams von je vier Experten

Personalkosten (Gehälter + Tagegelder/Übernachtung) je Monat und Experte

12 (365 + 700)

1 065,00

153 360

100

Schutzkleidung

6 240

5,00

31 200

100

Sonstige Kosten: Transport durch Mietwagen

3

9 000,00

27 000

100

Zugang zur zentralen Datenbank online in Echtzeit:

 

durch Hochgeschwindigkeits-Laptops mit ausreichender Speicherkapazität und GPS-Gerät

3

1 000,00

3 000

100

durch Mobiltelefone

3

500,00

1 500

100

Zwischensumme

 

 

 

216 060

 

2.

Reinigung & Desinfektion

2.1.

Reinigung und Desinfektion

Desinfektion Straßenposten (Konstruktion)

16

200,00

3 200

100

Desinfektion Straßenposten (Instandhaltung)

17

200,00

3 400

100

Desinfektion der Autos der Taskforce

3

200,00

600

100

Zwischensumme

 

 

 

7 200

 

3.

Verbesserung des nationalen Referenzlabors

3.1.

Stärkung der MKS-Kapazität des nationalen Referenzlabors

Maschinen, Ausrüstung und Verbrauchsgüter

 

 

128 000

100

Zwischensumme

 

 

 

128 000

 

4.

veterinär-medizinisches Informations-system

4.1.

Datenbank(VetIS)-Upgrade und Integration des Labordatensystems

Hardware, Software und Programmierung

 

 

957 000

25

Zwischensumme

 

 

 

239 250

 

5.

Informations- kampagne

5.1.

Informationskampagne

12 Sitzungen pro Jahr und Gebiet, Broschüren und anderes Informationsmaterial

36

500,00

18 000

100

Zwischensumme

 

 

 

18 000

 

 

Insgesamt

 

 

 

882 417

 


EMPFEHLUNGEN

20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/81


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2011

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erbschaften

(2011/856/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den meisten Mitgliedstaaten werden nach dem Tod einer Person Steuern erhoben, insbesondere Erbschaft- und Nachlasssteuern, während in einigen Mitgliedstaaten Erbschaften und Nachlässe im Rahmen anderer Steuern wie beispielsweise der Einkommensteuer besteuert werden können. Alle Steuern, die von Todes wegen erhoben werden, werden nachstehend Erbschaftsteuern genannt.

(2)

Ein Großteil der Mitgliedstaaten, die Erbschaftsteuern erheben, besteuern auch Schenkungen zwischen lebenden Personen.

(3)

Die Mitgliedstaaten können Erbschaften auf der Grundlage verschiedener Anknüpfungskriterien besteuern. Dies kann auf der Grundlage einer persönlichen Verbindung wie Ansässigkeit, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit des Erblassers und/oder auf der Grundlage von Ansässigkeit, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit des Erben erfolgen. Einige Mitgliedstaaten können mehr als eines dieser Kriterien oder Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung anwenden, die ein erweitertes Konzept der Ansässigkeit oder des Wohnsitzes zu Steuerzwecken vorsehen.

(4)

Zusätzlich zur Besteuerung auf der Grundlage einer persönlichen Verbindung können die Mitgliedstaaten auf in ihrem Zuständigkeitsbereich belegene Vermögenswerte Erbschaftsteuer erheben. Die Steuer kann auch erhoben werden, wenn weder der Erblasser noch der Erbe eine persönliche Verbindung zum Belegenheitsstaat haben.

(5)

Immer mehr Unionsbürger ziehen im Verlauf ihres Lebens von einem Land der Union in ein anderes, um dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder ihren Ruhestand zu verbringen, und immer mehr Bürger erwerben Eigentum und investieren in Vermögenswerte in Ländern, die nicht ihre Heimatländer sind.

(6)

Führen diese Fälle beim Tod einer Person zu grenzübergreifenden Erbschaften, ist mehr als ein Mitgliedstaat berechtigt, auf diese Vermächtnisse Erbschaftsteuern zu erheben.

(7)

Die Mitgliedstaaten haben nur wenige bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppel- oder Mehrfachbesteuerung von Erbschaften abgeschlossen.

(8)

Die meisten Mitgliedstaaten sehen durch einseitig auf nationaler Ebene angenommene Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren eine Entlastung von der Doppelbesteuerung bei ausländischen Erbschaftsteuern vor.

(9)

Diese nationalen Systeme zur Entlastung von ausländischer Erbschaftsteuer weisen im Allgemeinen jedoch gewisse Beschränkungen auf. Insbesondere verfügen sie in Bezug auf die betreffenden Steuern und Personen zum Teil über einen begrenzten Geltungsbereich. Sie erlauben möglicherweise keine Gutschrift für bereits auf dieselbe Erbschaft abgeführte Schenkungsteuern, für auf lokaler oder regionaler statt auf nationaler Ebene erhobene Steuern oder für alle Steuern, die im Todesfall von anderen Ländern erhoben werden. Sie erlauben möglicherweise nur im Fall von auf bestimmtes ausländisches Eigentum gezahlte ausländische Steuern eine Entlastung. In Bezug auf ausländische Steuern auf Eigentum, das in einem anderen als dem Land des Erben oder des Erblassers belegen ist, erlauben sie möglicherweise keine Entlastung. Sie schließen möglicherweise ausländische Steuern auf Vermögenswerte aus, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Entlastung gewährt, belegen sind. Die nationalen Entlastungssysteme können jedoch auch ins Leere laufen, da sie Diskrepanzen mit den Erbschaftsteuerregelungen in anderen Mitgliedstaaten außer Acht lassen, insbesondere in Bezug auf die Frage, was als lokaler und was als ausländischer Vermögenswert zu betrachten ist sowie in Bezug auf den Zeitpunkt der Vermögensübertragung und das Fälligkeitsdatum der Steuer. Letztlich kann eine steuerliche Entlastung auch im Ermessen der zuständigen Behörde liegen und daher nicht garantiert sein.

(10)

Der Mangel an geeigneten Möglichkeiten zur Entlastung von einer kumulativen Besteuerung von Erbschaften kann zu einem allgemeinen Steuerniveau führen, das deutlich über den Beträgen liegt, die von dem einen oder anderen betroffenen Mitgliedstaat bei rein inländischen Sachverhalten erhoben werden.

(11)

Dies könnte die EU-Bürger daran hindern, ihr Recht auf Freizügigkeit und auf ungehinderte grenzübergreifende Tätigkeiten in der Union vollständig in Anspruch zu nehmen. Zudem könnten auch Schwierigkeiten für Kleinunternehmen beim Betriebsübergang im Fall des Todes des Eigentümers entstehen.

(12)

Auch wenn die Einnahmen aus Erbschaftsteuern einen verhältnismäßig geringen Anteil der Gesamtsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten ausmachen und grenzübergreifende Fälle noch weniger ins Gewicht fallen, kann die Doppelbesteuerung von Erbschaften auf die betroffenen Einzelpersonen erhebliche Auswirkungen haben.

(13)

Die Frage der Doppelbesteuerung von Erbschaften ist gegenwärtig weder auf nationaler oder bilateraler Ebene noch auf der Grundlage des Unionsrechts umfassend gelöst. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, sollte ein umfassenderes System zur Entlastung von einer doppelten Erbschaftsteuer in grenzübergreifenden Fällen angestrebt werden.

(14)

Es sollte eine Rangordnung der Besteuerungsrechte oder umgekehrt der Entlastungen für diejenigen Fälle aufgestellt werden, in denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten Erbschaftsteuern auf dieselbe Erbschaft erheben.

(15)

Grundsätzlich und in Übereinstimmung mit der überwiegend auf internationaler Ebene angewandten Praxis sollte der Mitgliedstaat, in dem unbewegliches Vermögen oder Betriebsvermögen einer Betriebsstätte belegen sind, als der Staat mit der engsten Verbindung das Vorrecht haben, Erbschaftsteuer auf solches Eigentum zu erheben.

(16)

Da der Standort von beweglichem Vermögen, das kein Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, leicht verändert werden kann, ist die Verbindung zu dem Mitgliedstaat, in dem es zum Zeitpunkt des Todes belegen ist, im Allgemeinen als weniger eng zu erachten als die persönlichen Verbindungen, die der Erblasser oder die Erben zu einem anderen Mitgliedstaat haben können. Der Mitgliedstaat, in dem sich ein solches bewegliches Vermögen befindet, sollte dieses Vermögen daher von seiner Erbschaftsteuer ausnehmen, wenn eine solche Besteuerung durch einen Mitgliedstaat erfolgt, zu dem der Erblasser und/oder der Erbe eine persönliche Verbindung hat.

(17)

Erbschaften werden oft über die gesamte Lebensdauer des Verstorbenen zusammengetragen. Zudem ist es wahrscheinlicher, dass sich die Vermögenswerte einer Erbschaft eher in dem Mitgliedstaat befinden, zu dem der Erblasser persönliche Verbindungen hat als in dem Mitgliedstaat, in dem der Erbe über solche Verbindungen verfügt, sofern es sich nicht um denselben Mitgliedstaat handelt. Bei der Besteuerung von Erbschaften auf der Grundlage von persönlichen Verbindungen zu ihrem Steuergebiet beruft sich ein Großteil der Mitgliedstaaten eher auf die Verbindungen des Erblassers als auf die des Erben, obgleich einige Mitgliedstaaten auch oder lediglich Steuern erheben, wenn der Erbe eine persönliche Verbindung zu ihrem Steuergebiet hat. Aufgrund dieser Merkmale und der Bedeutung der persönlichen Verbindungen des Erblassers sowie aus praktischen Gründen sollte eine Doppelbesteuerung aufgrund der Tatsache, dass der Erblasser und der Erbe persönliche Verbindungen zu unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, vermieden werden, indem der Mitgliedstaat, zu dem der Erbe persönliche Verbindungen hat, eine Entlastung gewährt.

(18)

Konflikte in Bezug auf die persönlichen Verbindungen zu verschiedenen Mitgliedstaaten könnten im Rahmen eines Verständigungsverfahren gelöst werden, bei dem „Tie-Breaker“-Regeln zur Bestimmung der engsten persönlichen Verbindung angewendet werden.

(19)

Da sich der Zeitpunkt für die Anwendung der Erbschaftsteuer in den betroffenen Mitgliedstaaten unterscheiden kann und für die Lösung grenzübergreifender Fälle im Vergleich zu inländischen Erbschaftsteuerfällen möglicherweise erheblich mehr Zeit erforderlich sein kann, da eine Beschäftigung mit mehr als einem Rechts- und/oder Steuersystem notwendig ist, sollten die Mitgliedstaaten für die Beantragung von Steuerentlastungen einen angemessenen Zeitraum vorsehen.

(20)

Mit dieser Empfehlung sollen die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundrechte wie das Eigentumsrecht (Artikel 17), durch das speziell das Recht, rechtmäßig erworbenes Eigentum zu vererben, garantiert ist, das Recht auf unternehmerische Freiheit (Artikel 16) und die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit (Artikel 45) innerhalb der EU gestärkt werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   Gegenstand

1.1.   In dieser Empfehlung wird dargelegt, wie die Mitgliedstaaten Maßnahmen anwenden oder bestehende Maßnahmen verbessern können, um eine durch die Erhebung von Erbschaftsteuern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten bedingte Doppel- oder Mehrfachbesteuerung (nachfolgend: Doppelbesteuerung) zu vermeiden.

1.2.   Diese Empfehlung gilt entsprechend für Schenkungsteuern, sofern Geschenke nach denselben oder ähnlichen Regelungen wie Erbschaften besteuert werden.

2.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Erbschaftsteuer“ ist jede Steuer, die auf nationaler, föderaler, regionaler oder lokaler Ebene von Todes wegen erhoben wird, unabhängig von der Bezeichnung der Steuer, der Art ihrer Erhebung und der von der Steuer betroffenen Person, insbesondere Nachlasssteuer, Erbschaftsteuer, Vermögensübertragungsteuer, Stempelgebühren, Einkommen- und Kapitalertragsteuer;

b)

„Steuerentlastung“ ist eine in den Rechtsvorschriften und/oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder -leitlinien enthaltene Bestimmung, in deren Rahmen ein Mitgliedstaat Entlastung für in einem anderen Mitgliedstaat gezahlte Erbschaftsteuer gewährt, indem er die ausländische Steuer auf die in seinem Steuergebiet anfallende Steuer gutschreibt, indem er die Erbschaft oder Teile davon in Anerkennung der gezahlten ausländischen Steuer von der Steuer befreit oder indem er anderweitig von der Erhebung der Erbschaftsteuer absieht;

c)

„Vermögenswerte“ sind bewegliches und/oder unbewegliches Vermögen und/oder Rechte, die der Erbschaftsteuer unterliegen;

d)

„persönliche Verbindung“ ist die Verbindung eines Erblassers oder Erben zu einem Mitgliedstaat, die auf der Ansässigkeit, dem Wohnsitz, der ständigen Wohnstätte, dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit oder dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung beruht.

Im Sinne des Buchstabens a gilt eine bereits auf dieselben Vermögenswerte gezahlte Schenkungsteuer für die Zwecke der Verrechnung einer Steuergutschrift als Erbschaftsteuer.

Die Begriffe „Betriebsstätte“, „unbewegliches Vermögen“, „bewegliches Vermögen“, „Ansässigkeit/ansässig“, „Wohnsitz/wohnhaft“, „Staatsangehöriger/Staatsangehörigkeit“, „gewöhnlicher Aufenthalt“ und „ständige Wohnstätte“ haben die Bedeutung, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gilt, der diese Begriffe verwendet.

3.   Allgemeines Ziel

Die empfohlenen Maßnahmen zielen darauf ab, Fälle von Doppelbesteuerung zu vermeiden, so dass das allgemeine Steuerniveau für eine bestimmte Erbschaft nicht über dem Betrag liegt, der Anwendung finden würde, wenn derjenige Mitgliedstaat unter den betroffenen Mitgliedstaaten mit dem höchsten Steuersatz das Recht zur Besteuerung der gesamten Erbschaft hätte.

4.   Bestimmung zur Steuerentlastung

Bei der Anwendung von Erbschaftsteuern sollten die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Absätzen 4.1 bis 4.4 Steuerentlastungen gewähren.

4.1.   Steuerentlastungen in Bezug auf unbewegliches Vermögen und bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte

Bei der Anwendung von Erbschaftsteuern sollte ein Mitgliedstaat Steuerentlastungen in Bezug auf in einem anderen Mitgliedstaat auf die folgenden Vermögenswerte erhobene Erbschaftsteuer gewähren:

a)

in diesem anderen Mitgliedstaat belegenes unbewegliches Vermögen;

b)

bewegliches Vermögen, das zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört, die in diesem anderen Mitgliedstaat belegen ist.

4.2.   Steuerentlastungen in Bezug auf andere Arten beweglichen Vermögens

In Bezug auf bewegliches Vermögen, das nicht zu einem Betriebsvermögen gemäß Absatz 4.1 Buchstabe b gehört, sollte ein Mitgliedstaat, zu dem weder vonseiten des Erblassers noch des Erben eine persönliche Verbindung besteht, von der Erhebung der Erbschaftsteuer absehen, sofern eine solche Steuer von einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage einer persönlichen Verbindung des Erblassers und/oder des Erbens zu diesem anderen Mitgliedstaat erhoben wird.

4.3.   Steuerentlastungen in Fällen, in denen der Erblasser eine persönliche Verbindung zu einem anderen Mitgliedstaat hatte als der Erbe

Vorbehaltlich des Absatzes 4.1 sollte in Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat eine Erbschaft besteuern kann, da der Erblasser persönliche Verbindungen zu einem Mitgliedstaat hatte und der Erbe persönliche Verbindungen zu einem anderen Mitgliedstaat hat, der zweite Mitgliedstaat eine Steuerentlastung in Bezug auf die in dem Mitgliedstaat gezahlte Erbschaftsteuer gewähren, zu dem der Erblasser persönliche Verbindungen hatte.

4.4.   Steuerentlastungen in Fällen mehrerer persönlicher Verbindungen einer einzelnen Person

In Fällen, in denen eine Person aufgrund der Bestimmungen verschiedener Mitgliedstaaten eine persönliche Verbindung zu mehreren Steuern erhebenden Mitgliedstaaten hat, sollten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Verständigungsverfahrens gemäß Absatz 6 oder anderweitig den Mitgliedstaat festlegen, der eine Steuerentlastung gewähren sollte, wenn die Erbschaftsteuer in einem Staat erhoben wird, zu dem die Person eine engere persönliche Verbindung hat.

4.4.1.

Eine engere persönliche Verbindung einer natürlichen Person könnte wie folgt bestimmt werden:

a)

es könnte davon ausgegangen werden, dass eine engere persönliche Verbindung zu dem Mitgliedstaat besteht, in dem die Person einen ständigen ihr zur Verfügung stehenden Wohnsitz hat;

b)

erhebt der in Buchstabe a genannte Mitgliedstaat keine Steuer oder hat die natürliche Person einen ständigen ihr zur Verfügung stehenden Wohnsitz in mehr als einem Mitgliedstaat, könnte davon ausgegangen werden, dass eine engere persönliche Verbindung zu dem Mitgliedstaat besteht, in dem die Person engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen pflegt (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

c)

erhebt der in Buchstabe b genannte Mitgliedstaat keine Steuer oder kann der Mitgliedstaat, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der natürlichen Person befindet, nicht bestimmt werden oder hat die Person in keinem Mitgliedstaat einen ständigen ihr zur Verfügung stehenden Wohnsitz, könnte davon ausgegangen werden, dass eine engere persönliche Verbindung zu dem Mitgliedstaat besteht, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

d)

erhebt der in Buchstabe c genannte Mitgliedstaat keine Steuer oder hat die natürliche Person in mehr als einem oder in keinem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt, könnte davon ausgegangen werden, dass eine engere persönliche Verbindung zu dem Mitgliedstaat besteht, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt.

4.4.2.

Handelt es sich um eine andere als eine natürliche Person, beispielsweise um eine wohltätige Einrichtung, könnte davon ausgegangen werden, dass eine engere persönliche Verbindung zu dem Mitgliedstaat besteht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

5.   Zeitpunkt der Anwendung von Steuerentlastungen

Die Mitgliedstaaten sollten für einen angemessenen Zeitraum Steuerentlastungen zulassen, z. B. zehn Jahre nach Ablauf der Frist für die Fälligkeit der von ihnen angewendeten Erbschaftsteuern.

6.   Verständigungsverfahren

Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des in Absatz 3 festgelegten allgemeinen Ziels ein Verständigungsverfahren einleiten, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Doppelbesteuerung beizulegen, einschließlich widersprüchlicher Definitionen der Begriffe bewegliches und unbewegliches Vermögen oder des Belegenheitsorts der Vermögenswerte sowie Unstimmigkeiten bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der in einem bestimmten Fall Steuerentlastungen gewähren sollte.

7.   Folgemaßnahmen

7.1.   Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin daran arbeiten, Wege zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Steuerbehörden, auch auf lokaler und regionaler Ebene, zu finden.

7.2.   Die Mitgliedstaaten sollten zudem in Diskussionen im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über Erbschaftsteuern eine gemeinsame Haltung einnehmen.

7.3.   Die Kommission wird die Maßnahmen im Rahmen der Empfehlung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten weiterverfolgen und drei Jahre nach Annahme der Empfehlung einen Bericht über den aktuellen Stand in Bezug auf die grenzübergreifenden Entlastungen bei den Erbschaftsteuern in der Union veröffentlichen.

8.   Adressaten

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2011

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


Berichtigungen

20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/85


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/851/EU der Kommission vom 12. Dezember 2011 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Europäischen Union für 2006 und 2007 zur Deckung der Ausgaben Portugals für die Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 335 vom 17. Dezember 2011 )

Im Titel auf dem Deckblatt und auf Seite 107 sowie in der Schlussformel auf Seite 108:

anstatt:

„ 12. Dezember 2011 “

muss es heißen:

„ 15. Dezember 2011 “.