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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2011.334.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt ( 1 ) |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2011/841/EU |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2011/842/EU |
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2011/843/EU |
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2011/844/EU |
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Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9169) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
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16.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/1 |
RICHTLINIE 2011/91/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Dezember 2011
über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt
(Kodifizierter Text)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (3), ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. |
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(2) |
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. |
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(3) |
Der Handel mit Lebensmitteln nimmt einen sehr wichtigen Platz auf dem Binnenmarkt ein. |
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(4) |
Die Angabe des Loses, zu dem ein Lebensmittel gehört, entspricht dem Anliegen, für eine bessere Information über die Identität der Waren zu sorgen. Sie ist deshalb eine Quelle nützlicher Auskünfte, wenn Lebensmittel Gegenstand eines Streitfalls sind oder eine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellen. |
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(5) |
Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (5) sieht keine Angabe zur Feststellung der Lose vor. |
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(6) |
Auf internationaler Ebene ist der Hinweis auf das Herstellungs- oder Verpackungslos für vorverpackte Lebensmittel eine allgemeine Pflicht. Es ist Aufgabe der Union, einen Beitrag zur Ausweitung des internationalen Handels zu leisten. |
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(7) |
Es ist deshalb zweckmäßig, allgemeine und horizontale Vorschriften für die Anwendung eines gemeinsamen Systems zur Feststellung der Lose vorzusehen. |
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(8) |
Die Wirksamkeit dieses Systems hängt von seiner Anwendung auf den verschiedenen Handelsstufen ab. Bestimmte Tätigkeiten, insbesondere zu Beginn des Vermarktungsweges von Agrarerzeugnissen, und bestimmte Erzeugnisse sollten jedoch ausgenommen werden. |
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(9) |
Es sollte berücksichtigt werden, dass es bei bestimmten Lebensmitteln, die unmittelbar nach dem Kauf verzehrt werden, wie Speiseeis in Einzelpackungen, überflüssig ist, das Los unmittelbar auf jeder einzelnen Verpackung anzugeben. Bei diesen Erzeugnissen sollte das Los jedoch zwingend auf der Sammelpackung angegeben werden. |
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(10) |
Der Begriff „Los“ impliziert, dass mehrere Verkaufseinheiten desselben Lebensmittels praktisch identische Erzeugungs-, Herstellungs- oder Verpackungsmerkmale aufweisen. Dieser Begriff sollte deshalb nicht auf Erzeugnisse angewendet werden, die lose angeboten werden oder aufgrund ihrer individuellen Eigenschaften oder ihres heterogenen Charakters nicht als eine homogene Gesamtheit angesehen werden können. |
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(11) |
Angesichts der Verschiedenheit der angewandten Feststellungsmethoden sollte es Aufgabe des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers sein, das Los zu bestimmen und die betreffende Angabe oder Marke anzubringen. |
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(12) |
Damit dem Informationsbedürfnis, dem die Angabe entsprechen soll, nachgekommen werden kann, sollte diese jedoch deutlich sichtbar und als solche erkennbar sein. |
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(13) |
Das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. das Verfallsdatum gemäß der Richtlinie 2000/13/EG kann, sofern es genau angegeben wird, an die Stelle der Angabe treten, mit der sich das Los feststellen lässt. |
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(14) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie betrifft die Angabe, mit der sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt.
(2) „Los“ im Sinne dieser Richtlinie ist eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.
Artikel 2
(1) Ein Lebensmittel darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einer Angabe gemäß Artikel 1 Absatz 1 versehen ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht
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a) |
für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs
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b) |
wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher nicht vorverpackt sind, auf Anfrage des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden; |
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c) |
für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst; |
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d) |
für Speiseeis-Einzelpackungen. Die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, muss auf der Sammelpackung vermerkt sein. |
Artikel 3
Das Los wird in jedem Fall vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker des betreffenden Lebensmittels oder vom ersten in der Union ansässigen Verkäufer festgelegt.
Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe wird unter der Verantwortung irgendeines dieser Wirtschaftsteilnehmer festgelegt und angebracht. Ihr geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Etikettierung.
Artikel 4
Handelt es sich um vorverpackte Lebensmittel, so wird die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Vorverpackung oder einem auf dieser angebrachten Etikett vermerkt.
Handelt es sich nicht um vorverpackte Lebensmittel, so wird die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Verpackung oder dem Behältnis oder sonst auf den diesbezüglichen Handelsdokumenten vermerkt.
In jedem Fall wird sie gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht.
Artikel 5
Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. das Verfallsdatum in der Etikettierung angegeben, so braucht das Lebensmittel nicht mit der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Angabe versehen zu sein, sofern das genannte Datum aus der unverschlüsselten Angabe mindestens des Tages und des Monats, in dieser Reihenfolge, besteht.
Artikel 6
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der im Rahmen spezifischer Vorschriften der Union vorgesehenen Angaben.
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften und schreibt es fort.
Artikel 7
Die Richtlinie 89/396/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 8
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 9
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. SZPUNAR
(1) ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 34.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2011.
(3) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.
(4) Siehe Anhang I Teil A.
ANHANG I
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 7)
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Richtlinie 89/396/EWG des Rates |
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Richtlinie 91/238/EWG des Rates |
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Richtlinie 92/11/EWG des Rates |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 7)
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Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
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89/396/EWG |
20. Juni 1990 (*1) |
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91/238/EWG |
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92/11/EWG |
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(*1) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/396/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 92/11/EWG:
„Die Mitgliedstaaten ändern, soweit erforderlich, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Weise, dass
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das Inverkehrbringen von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens ab 20. Juni 1990 zugelassen ist; |
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das Inverkehrbringen von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen ab 1. Juli 1992 untersagt ist; Erzeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und dieser Richtlinie nicht entsprechen, können jedoch bis zum vollständigen Abbau der Bestände vermarktet werden.“ |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
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Richtlinie 89/396/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Artikel 2 Absatz 1 und 2 |
Artikel 2 Absatz 1 und 2 |
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Artikel 2 Absatz 3 |
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Artikel 3 bis 6 |
Artikel 3 bis 6 |
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Artikel 7 |
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Artikel 7 |
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Artikel 8 |
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Artikel 8 |
Artikel 9 |
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Anhang I |
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Anhang II |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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16.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/6 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 5. Dezember 2011
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
(2011/841/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (1) steht die Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Drittländern zur Beteiligung offen, die die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielen und Arbeiten der Beobachtungsstelle teilen. |
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(2) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (nachstehend „das Abkommen“) wurde — vorbehaltlich seines Abschlusses — am 6. Dezember 2011 im Namen der Union unterzeichnet. |
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(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (nachstehend „das Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehene diplomatische Note im Namen der Union zu überstellen (2).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DOWGIELEWICZ
(1) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.
(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
DIE EUROPÄISCHE UNION (nachstehend „die Union“),
einerseits und
DIE REPUBLIK KROATIEN,
andererseits —
EINGEDENK DESSEN, dass der Europäische Rat von Thessaloniki 2003 das Ziel vorgab, die privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den westlichen Balkanstaaten auf der Grundlage der im Zuge der Erweiterung gewonnenen Erfahrungen weiter zu verstärken,
IN ANBETRACHT der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (1) (nachstehend „die Verordnung“ bzw. „die Beobachtungsstelle“),
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 21 der Verordnung die Beobachtungsstelle Drittländern zur Beteiligung offensteht, die die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielen und Arbeiten der Beobachtungsstelle teilen,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Kroatien die in der Verordnung festgelegten Ziele der Beobachtungsstelle teilt und dass oberstes Ziel der Republik Kroatien die Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Kroatien die Beschreibung der Aufgaben der Beobachtungsstelle sowie ihre Arbeitsmethode und ihre vorrangigen Tätigkeitsbereiche gemäß der Verordnung anerkennt,
IN DER ERWÄGUNG, dass in der Republik Kroatien eine geeignete Einrichtung besteht, die dem Europäischen Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (Reitox) angeschlossen werden kann —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Beteiligung
Die Republik Kroatien beteiligt sich in vollem Umfang an den Arbeiten der Beobachtungsstelle zu den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen.
Artikel 2
Europäisches Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (Reitox)
(1) Die Republik Kroatien wird dem Reitox angeschlossen.
(2) Die Republik Kroatien teilt der Beobachtungsstelle binnen 28 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens die wichtigsten Strukturen mit, aus denen sich ihr nationales Informationsnetz zusammensetzt, darunter auch ihre nationale Beobachtungsstelle, und benennt etwaige sonstige Fachzentren, die einen zweckdienlichen Beitrag zu den Arbeiten der Beobachtungsstelle leisten könnten.
Artikel 3
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle lädt einen Vertreter der Republik Kroatien zur Teilnahme an seinen Sitzungen ein. Der Vertreter nimmt in vollem Umfang daran teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann in Ausnahmefällen eine Sitzung einberufen, in der Fragen von besonderem Interesse für die Union und ihre Mitgliedstaaten behandelt werden und die daher auf die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission beschränkt ist.
Der Verwaltungsrat legt gemeinsam mit Vertretern der Republik Kroatien die Einzelheiten der Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Beobachtungsstelle fest.
Artikel 4
Haushalt
Die Republik Kroatien beteiligt sich gemäß den Bestimmungen im Anhang zu diesem Abkommen, der fester Bestandteil des Abkommens ist, finanziell an den Tätigkeiten der Beobachtungsstelle.
Artikel 5
Schutz und Vertraulichkeit der Daten
(1) Werden aufgrund dieses Abkommens Informationen von der Beobachtungsstelle im Einklang mit dem Unionsrecht und dem kroatischen Recht an die kroatischen Behörden weitergeleitet, ist die Verwendung dieser Informationen nur zu dem erklärten Zweck und zu den von der übermittelnden Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. Derartige Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(2) Die von der Beobachtungsstelle an die kroatischen Behörden übermittelten Daten über Drogen und Drogensucht dürfen unter Einhaltung der Unionsvorschriften und der kroatischen Vorschriften über die Verbreitung und Vertraulichkeit von Informationen veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(3) Von der Republik Kroatien benannte Fachzentren sind nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die nach kroatischem Recht als vertraulich eingestuft sind.
(4) Hinsichtlich der Daten, die der Beobachtungsstelle von den kroatischen Behörden zur Verfügung gestellt werden, gilt für die Beobachtungsstelle Artikel 6 der Verordnung.
Artikel 6
Rechtsstellung
Die Beobachtungsstelle besitzt in der Republik Kroatien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach kroatischem Recht zusteht.
Artikel 7
Haftung
Die Haftung der Beobachtungsstelle bestimmt sich nach Artikel 19 der Verordnung.
Artikel 8
Vorrechte
Um der Beobachtungsstelle und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen die Republik Kroatien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5 und 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angehängten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
Artikel 9
Beschäftigungsbedingungen
Nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (2) geregelt sind, können kroatische Staatsangehörige, die im Besitz aller bürgerlichen Ehrenrechte sind, vom Direktor der Beobachtungsstelle auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der diplomatischen Note in Kraft, in der die letzte Vertragspartei bestätigt, dass die auf ihrer Seite notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
Artikel 11
Gültigkeit und Beendigung
(1) Dieses Abkommen wird für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen. Es endet mit dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien zur Union.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang dieser Notifikation außer Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2010 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Europäische Union
Für die Republik Kroatien
ANHANG
FINANZIELLER BEITRAG DER REPUBLIK KROATIEN ZUR EUROPÄISCHEN BEOBACHTUNGSSTELLE FÜR DROGEN UND DROGENSUCHT
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1. |
Die Republik Kroatien leistet im Rahmen ihrer Beteiligung an der Beobachtungsstelle einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, der in den ersten vier Jahren, in denen die Republik Kroatien nach und nach in die Tätigkeiten der Beobachtungsstelle eingebunden wird, schrittweise erhöht wird. Die zu leistenden finanziellen Beiträge belaufen sich auf:
Vom fünften Jahr der Beteiligung an wird der finanzielle Beitrag, den die Republik Kroatien jährlich zur Finanzierung der Beobachtungsstelle zu leisten hat, um den Prozentsatz fortgeschrieben, um den sich der Zuschuss der Union zur Beobachtungsstelle erhöht. Die Republik Kroatien kann für die Zahlung ihres Beitrags zur Beobachtungsstelle bis zu einem gewissen Grad die Hilfe der Union in Anspruch nehmen, wobei der maximale Zuschuss der Union 75 % im ersten Jahr der Beteiligung, 60 % im zweiten Jahr der Beteiligung und 50 % in den Folgejahren beträgt. Die beantragten Unionsmittel werden der Republik Kroatien im Rahmen eines getrennten Planungsverfahrens auf der Grundlage einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Für den restlichen Beitrag kommt die Republik Kroatien selbst auf. |
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2. |
Der Beitrag der Republik Kroatien wird gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) verwaltet. Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen der Republik Kroatien durch die Teilnahme an Tätigkeiten oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Beobachtungsstelle entstehen, werden von der Beobachtungsstelle auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Union gelten. |
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3. |
Für das erste Kalenderjahr wird der Beitrag der Republik Kroatien ab dem ersten Tag ihrer Beteiligung bis zum Jahresende anteilig berechnet. Für die darauf folgenden Jahre richtet sich die Beitragshöhe nach den Bestimmungen dieses Abkommens. |
VERORDNUNGEN
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16.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1313/2011 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2011
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001 und (EG) Nr. 1187/2009 in Bezug auf die KN-Codes für Milcherzeugnisse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 144 und 148 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) sind Änderungen der KN-Codes für Milcherzeugnisse des Kapitels 4 vorgesehen. |
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(2) |
Es ist erforderlich, Anhang I Teil F der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (3) sowie Artikel 27 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (4) zu aktualisieren. |
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(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil F der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 wird wie folgt geändert:
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(1) |
In Artikel 27 Absatz 2 wird der Code 0402 21 19 9900 durch den Code 0402 21 18 9900 ersetzt. |
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(2) |
In Gruppe Nr. 1 von Anhang II wird der Code 0401 30 durch die Codes 0401 40 und 0401 50 ersetzt. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1.
ANHANG
„ I TEIL F
ZOLLKONTINGENT IM RAHMEN VON ANHANG II DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZ ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN
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Kontingent-nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz |
Kontingent vom 1. Juli bis 30. Juni (in Tonnen) |
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09.4155 |
ex 0401 40 |
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frei |
2 000 “ |
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|
ex 0401 50 |
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0403 10 |
Joghurt |
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16.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/12 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1314/2011 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2011
über ein Fangverbot für Kabeljau in den grönländischen Gewässern der Gebiete NAFO 0 und 1 sowie in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV für Schiffe unter der Flagge Deutschlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
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Nr. |
84/T&Q |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Bestand |
COD/N01514 |
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Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
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Gebiet |
NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer) |
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Zeitpunkt |
26.11.2011 |
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16.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1315/2011 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
AL |
64,0 |
|
MA |
67,8 |
|
|
TN |
85,7 |
|
|
TR |
96,0 |
|
|
ZZ |
78,4 |
|
|
0707 00 05 |
TR |
111,3 |
|
ZZ |
111,3 |
|
|
0709 90 70 |
MA |
39,9 |
|
TR |
132,6 |
|
|
ZZ |
86,3 |
|
|
0805 10 20 |
AR |
27,1 |
|
BR |
41,5 |
|
|
CL |
30,5 |
|
|
MA |
56,3 |
|
|
TR |
53,2 |
|
|
ZA |
59,4 |
|
|
ZZ |
44,7 |
|
|
0805 20 10 |
MA |
69,8 |
|
TR |
79,7 |
|
|
ZZ |
74,8 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
IL |
76,7 |
|
TR |
85,2 |
|
|
ZZ |
81,0 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
52,9 |
|
TR |
49,5 |
|
|
ZZ |
51,2 |
|
|
0808 10 80 |
CA |
109,9 |
|
CL |
90,0 |
|
|
US |
121,4 |
|
|
ZA |
80,2 |
|
|
ZZ |
100,4 |
|
|
0808 20 50 |
CN |
57,1 |
|
ZZ |
57,1 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
|
16.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1316/2011 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2011
über den Mindestzollsatz, der für die zweiten Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 setzt die Kommission auf der Grundlage der im Rahmen einer Teilausschreibung eingegangenen Angebote entweder einen Mindestzollsatz je achtstelligen KN-Code fest oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen. |
|
(3) |
Auf der Grundlage der für die zweiten Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte für bestimmte der achtstelligen Codes für Zucker des KN-Codes 1701 ein Mindestzollsatz und für die anderen achtstelligen Codes für Zucker dieses KN-Codes kein Mindestzollsatz festgesetzt werden. |
|
(4) |
Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
|
(5) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die zweiten Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Angebotsfrist am 14. Dezember 2011 abgelaufen ist, wird für die achtstelligen Codes für Zucker des KN-Codes 1701 ein Mindestzollsatz gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt bzw. nicht festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Mindestzollsätze
|
(EUR/Tonne) |
|||||
|
Achtstelliger KN-Code |
Mindestzollsatz |
||||
|
1 |
2 |
||||
|
1701 11 10 |
263,50 |
||||
|
1701 11 90 |
— |
||||
|
1701 12 10 |
X |
||||
|
1701 12 90 |
X |
||||
|
1701 91 00 |
X |
||||
|
1701 99 10 |
— |
||||
|
1701 99 90 |
X |
||||
|
|||||
|
16.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1317/2011 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2011
zur Festsetzung der ab dem 16. Dezember 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00 , 1001 90 91 , ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 , ex 1005 , ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007 , ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00 , 1001 90 91 , ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis. |
|
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2011 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 16. Dezember 2011 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG I
Ab dem 16. Dezember 2011 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
|
1001 10 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität |
0,00 |
|
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
|
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
|
ex 1001 90 99 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
|
1002 00 00 |
ROGGEN |
0,00 |
|
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
|
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
0,00 |
|
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
0,00 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um
|
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird, |
|
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
1.12.2011-14.12.2011
|
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
|
16.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1318/2011 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2011
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Union für die in Anhang I Teil XV derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
|
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Rindfleischmarkt sollten daher die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162, 163, 164, 167, 168 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist. |
|
(4) |
Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Union zum freien Verkehr zugelassen sind und die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Diese Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) erfüllen. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (5) wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt, wenn die zur Ausfuhr bestimmte Menge weniger als 95 %, aber mindestens 85 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht. |
|
(6) |
Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2011 der Kommission (6) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben. |
|
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.
(2) Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, wobei sie insbesondere in einem zugelassenen Betrieb zubereitet worden sein und die Anforderungen an die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen müssen.
Artikel 2
Im Fall von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Erzeugniscodes 0201 30 00 9100 um 3,5 EUR/100 kg gekürzt.
Artikel 3
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2011 wird aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
ANHANG
Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor ab 16. Dezember 2011
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
||||||||||||
|
0102 10 10 9140 |
B00 |
EUR/100 kg Lebendgewicht |
12,9 |
||||||||||||
|
0102 10 30 9140 |
B00 |
EUR/100 kg Lebendgewicht |
12,9 |
||||||||||||
|
0201 10 00 9110 (1) |
B02 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
18,3 |
||||||||||||
|
B03 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
10,8 |
|||||||||||||
|
0201 10 00 9130 (1) |
B02 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
24,4 |
||||||||||||
|
B03 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
14,4 |
|||||||||||||
|
0201 20 20 9110 (1) |
B02 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
24,4 |
||||||||||||
|
B03 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
14,4 |
|||||||||||||
|
0201 20 30 9110 (1) |
B02 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
18,3 |
||||||||||||
|
B03 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
10,8 |
|||||||||||||
|
0201 20 50 9110 (1) |
B02 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
30,5 |
||||||||||||
|
B03 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
17,9 |
|||||||||||||
|
0201 20 50 9130 (1) |
B02 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
18,3 |
||||||||||||
|
B03 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
10,8 |
|||||||||||||
|
0201 30 00 9050 |
US (3) |
EUR/100 kg Nettogewicht |
3,3 |
||||||||||||
|
CA (4) |
EUR/100 kg Nettogewicht |
3,3 |
|||||||||||||
|
0201 30 00 9060 (6) |
B02 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
11,3 |
||||||||||||
|
B03 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
3,8 |
|||||||||||||
|
B04 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
42,4 |
|||||||||||||
|
B03 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
24,9 |
|||||||||||||
|
EG |
EUR/100 kg Nettogewicht |
51,7 |
|||||||||||||
|
B04 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
25,4 |
|||||||||||||
|
B03 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
15,0 |
|||||||||||||
|
EG |
EUR/100 kg Nettogewicht |
31,0 |
|||||||||||||
|
0202 10 00 9100 |
B02 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
8,1 |
||||||||||||
|
B03 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
2,7 |
|||||||||||||
|
0202 20 30 9000 |
B02 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
8,1 |
||||||||||||
|
B03 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
2,7 |
|||||||||||||
|
0202 20 50 9900 |
B02 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
8,1 |
||||||||||||
|
B03 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
2,7 |
|||||||||||||
|
0202 20 90 9100 |
B02 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
8,1 |
||||||||||||
|
B03 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
2,7 |
|||||||||||||
|
0202 30 90 9100 |
US (3) |
EUR/100 kg Nettogewicht |
3,3 |
||||||||||||
|
CA (4) |
EUR/100 kg Nettogewicht |
3,3 |
|||||||||||||
|
0202 30 90 9200 (6) |
B02 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
11,3 |
||||||||||||
|
B03 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
3,8 |
|||||||||||||
|
1602 50 31 9125 (5) |
B00 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
11,6 |
||||||||||||
|
1602 50 31 9325 (5) |
B00 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
10,3 |
||||||||||||
|
1602 50 95 9125 (5) |
B00 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
11,6 |
||||||||||||
|
1602 50 95 9325 (5) |
B00 |
EUR/100 kg Nettogewicht |
10,3 |
||||||||||||
|
N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19) festgelegt. Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:
|
|||||||||||||||
(*1) Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.
(1) Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3).
(2) Die Erstattungen werden in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7) festgelegt.
(3) Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 7).
(4) Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission (ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 3).
(5) Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission gebunden (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).
(6) Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt.
Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 der Kommission (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.
|
16.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/25 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1319/2011 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2011
zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden. |
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(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. Daher sind die repräsentativen Preise zu veröffentlichen. |
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(3) |
Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
ANHANG
der Verordnung der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95
„ANHANG I
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
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0207 12 10 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren |
109,5 |
0 |
AR |
|
128,7 |
0 |
BR |
||
|
0207 12 90 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren |
125,3 |
0 |
AR |
|
143,2 |
0 |
BR |
||
|
0207 14 10 |
Teile von Hühnern, entbeint, gefroren |
272,5 |
8 |
AR |
|
227,0 |
22 |
BR |
||
|
321,6 |
0 |
CL |
||
|
0207 14 50 |
Hühnerbrüste, gefroren |
222,0 |
0 |
BR |
|
0207 14 60 |
Hühnerschenkel, gefroren |
249,8 |
0 |
BR |
|
0207 25 10 |
Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v.H.‘, gefroren |
223,5 |
0 |
BR |
|
0207 27 10 |
Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren |
355,4 |
0 |
BR |
|
407,5 |
0 |
CL |
||
|
0408 11 80 |
Eigelb |
303,9 |
2 |
AR |
|
0408 91 80 |
Eier, nicht in der Schale, getrocknet |
313,9 |
0 |
AR |
|
1602 32 11 |
Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern |
296,2 |
0 |
BR |
|
373,4 |
0 |
CL |
||
|
3502 11 90 |
Eieralbumin, getrocknet |
498,7 |
0 |
AR |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ ZZ ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“
BESCHLÜSSE
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16.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/27 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Dezember 2011
über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Fürstentum Liechtenstein
(2011/842/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 10 Absatz 1 des genannten Protokolls sieht vor, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands für das Fürstentum Liechtenstein aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Rates in Kraft gesetzt werden, nachdem der Rat sich davon überzeugt hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Besitzstands durch Liechtenstein erfüllt werden. |
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(2) |
Nach Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des den Datenschutz betreffenden Teils des Schengen-Besitzstands vom Fürstentum Liechtenstein erfüllt werden, hat der Rat mit Beschluss 2011/352/EU (2) die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die das Schengener Informationssystem betreffen, für das Fürstentum Liechtenstein mit Wirkung vom 9. Juni 2011 in Kraft gesetzt. |
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(3) |
Der Rat hat nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 endg.) (3) geprüft, ob im Fürstentum Liechtenstein die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in allen anderen Bereichen des Schengen-Besitzstands erfüllt werden. |
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(4) |
Der Rat hat am 13. Dezember 2011 festgestellt, dass das Fürstentum Liechtenstein die einschlägigen Voraussetzungen in einem jeden der genannten Bereiche erfüllt hat. |
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(5) |
Es ist möglich, den Zeitpunkt für die vollständige Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands durch das Fürstentum Liechtenstein festzulegen, also das Datum, ab dem Personenkontrollen an den Binnengrenzen mit dem Fürstentum Liechtenstein abgeschafft werden sollten. |
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(6) |
Mit Wirkung von diesem Zeitpunkt sollten die Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems aufgehoben werden, die in dem Beschluss 2011/352/EU vorgesehen sind. |
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(7) |
Gemäß Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (4) und Artikel 8 des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (5) wird das letztgenannte Abkommen seit dem 7. März 2011 angewendet. |
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(8) |
Das am 18. März 2011 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union basieren, legt fest, dass dieses am selben Tag in Kraft gesetzt wird, an dem die Bestimmungen gemäß Artikel 2 des Protokolls für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft gesetzt werden. |
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(9) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) und infolge der in dem Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (7), insbesondere in Artikel 1 Absatz 1, vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gelten nur Teile der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, gelten, in den Beziehungen des Fürstentums Liechtenstein zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. |
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(10) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und infolge der in Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Republik Zypern sowie der infolge von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Republik Bulgarien und Rumänien sollten nur Teile des Schengen-Besitzstands, die in diesen Mitgliedstaaten gelten, auch auf das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zu diesen Mitgliedstaaten angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Alle Bestimmungen, die in den Anhängen A und B des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands enthalten sind, sowie alle im Anhang zum Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführten Bestimmungen und jeder Rechtsakt, der eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellt, gelten für das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden mit Wirkung vom 19. Dezember 2011.
Alle Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems durch die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten werden ab demselben Datum aufgehoben.
(2) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf der Grundlage von Artikel 1 des Beschlusses 2004/926/EG in Kraft gesetzt worden sind, sowie alle Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellen, gelten für das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem 19. Dezember 2011.
(3) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Republik Zypern auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 und für die Republik Bulgarien und Rumänien auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 gelten, sowie alle Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung jeglicher dieser Bestimmungen darstellen, gelten für das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zu der Republik Zypern, der Republik Bulgarien und Rumänien ab dem 19. Dezember 2011.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. CICHOCKI
(1) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(2) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 84.
(3) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138.
(4) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.
(5) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39.
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16.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/29 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2011
über die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union am nationalen Programm des Königreichs Spanien für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor im Jahr 2011
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9318)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(2011/843/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten eine Beteiligung der Europäischen Union an den für ihre nationalen Programme zur Datenerhebung und -verwaltung getätigten Ausgaben erhalten können. |
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(2) |
Diese Programme werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (2) und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (3) erstellt. |
|
(3) |
Das Königreich Spanien hat gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sein nationales Programm für den Zeitraum 2011-2013 vorgelegt. Dieses Programm wurde 2011 gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genehmigt. |
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(4) |
Der Mitgliedstaat hat gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor (4) jährliche Haushaltsvorausschätzungen für die Jahre 2011-2013 vorgelegt. Die Kommission hat die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 unter Berücksichtigung des genehmigten nationalen Programms geprüft. |
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(5) |
Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 genehmigt die Kommission die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 über die jährliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an jedem nationalen Programm. |
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(6) |
Nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird der Beteiligungssatz mit Entscheidung der Kommission festgelegt. Nach Artikel 16 der genannten Verordnung beträgt der Kofinanzierungssatz im Bereich der Erhebung von Basisdaten höchstens 50 % der Ausgaben des Mitgliedstaats für die Durchführung des Programms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor. |
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(7) |
Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5). |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Höchstbetrag der dem Königreich Spanien für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für das Jahr 2011 gewährten EU-Beteiligung und der EU-Beteiligungssatz sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 2011
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.
(3) ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.
ANHANG
NATIONALES PROGRAMM 2011-2013
ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN UND HÖCHSTBETRÄGE DER EU-BETEILIGUNG FÜR 2011
|
(in EUR) |
||
|
Mitgliedstaat |
Zuschussfähige Ausgaben |
Höchstbeitrag der EU (Satz von 50 %) |
|
Königreich Spanien |
16 043 361,16 |
8 021 680,58 |
|
INSGESAMT |
16 043 361,16 |
8 021 680,58 |
|
16.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/31 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2011
zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9169)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/844/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,
gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (4), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (5) legt bestimmte Schutzmaßnahmen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern; dazu gehört die Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch. Diese Gebiete sind im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG aufgeführt. Die genannte Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2011. |
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(2) |
Zuletzt sind Ausbrüche der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der EU im März 2010 in Rumänien aufgetreten, und das Virus wurde im April 2010 bei einem Wildvogel in Bulgarien nachgewiesen. Nach vorliegenden Informationen gibt es derzeit keine Ausbrüche dieser Seuche in der Union. Daher sollte Rumänien aus der Liste im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG gestrichen werden. |
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(3) |
Die mit der Entscheidung 2006/415/EG festgelegten Maßnahmen haben sich als sehr wirksam erwiesen, und die Veröffentlichung der von der zuständigen Behörde gesperrten Gebiete im Amtsblatt der Europäischen Union hat die Transparenz und das Vertrauen der nicht betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer in die getroffenen Maßnahmen erhöht. |
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(4) |
Darüber hinaus ist die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 in mehreren Drittländern immer noch vorhanden und bedroht daher weiterhin die Gesundheit von Mensch und Tier in der EU. Der Anwendungszeitraum der Entscheidung 2006/415/EG sollte deshalb verlängert werden. |
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(5) |
Im September 2011 begann eine externe Bewertung des EU-Frühwarn- und Reaktionsnetzes. In der Bewertung soll die Wirksamkeit des Netzes beurteilt werden. Die Bewertung soll bis August 2012 abgeschlossen werden. Die Ergebnisse der Bewertung werden bei einer etwaigen Überarbeitung der mit der Entscheidung 2006/415/EG festgelegten Maßnahmen berücksichtigt. |
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(6) |
Die Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2006/415/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
in Artikel 12 wird das Datum „31. Dezember 2011“ durch das Datum „31. Dezember 2013“ ersetzt; |
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2. |
im Anhang werden die Einträge für Rumänien gestrichen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. Dezember 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.