ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.332.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 332

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
15. Dezember 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1306/2011 des Rates vom 12. Dezember 2011 zur Präzisierung des Geltungsbereichs der mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1307/2011 der Kommission vom 14. Dezember 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1308/2011 der Kommission vom 14. Dezember 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Zucker, die im Wirtschaftsjahr 2011/12 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1309/2011 der Kommission vom 14. Dezember 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenisoglucose, die im Wirtschaftsjahr 2011/12 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/836/GASP

 

*

Beschluss BiH/18/2011 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 2. Dezember 2011 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

10

 

 

2011/837/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2011 zur Berichtigung des Beschlusses 2010/399/EU über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9130)

11

 

 

2011/838/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich des Anwendungszeitraums für tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9128)  ( 1 )

13

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 532/09/KOL vom 16. Dezember 2009 zur 76. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit dem EWR-Abkommen

14

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 57/11/KOL vom 2. März 2011 über die 82. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011

20

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates vom 26. April 2010 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Malaysia versandten Einfuhren ( ABl. L 117 vom 11.5.2010 )

26

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L 238 vom 15.9.2011 )

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1306/2011 DES RATES

vom 12. Dezember 2011

zur Präzisierung des Geltungsbereichs der mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 14 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Ausgangsuntersuchung und Antidumpingzoll

(1)

Am 21. Dezember 2006 kündigte die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China an („Ausgangsuntersuchung“).

(2)

Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China ein („betroffene Maßnahme“ und/oder „endgültige Verordnung“). Die betroffene Maßnahme lief am 21. März 2010 aus (4).

2.   Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung

(3)

Die Kommission nahm die Ausgangsuntersuchung von Amts wegen wieder auf, nachdem einige Einführer von Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) Bedenken gegenüber den Antidumpingzöllen vorgebracht hatten, die auf die Einfuhren so genannter Minikompressoren, d. h. Kompressoren ohne Tank, die mit einer 12V-Stromquelle betrieben werden („Minikompressoren“), erhoben werden.

(4)

Obschon Minikompressoren nach Artikel 1 der endgültigen Verordnung dem Wortlaut nach unter die Definition der betroffenen Ware fallen, deuteten die der Kommission vorliegenden Informationen darauf hin, dass Minikompressoren sich offensichtlich von den anderen der betroffenen Maßnahme unterliegenden Kompressoren („andere der betroffenen Maßnahme unterliegende Kompressoren“) unterscheiden.

(5)

Daher wurde eine teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung im Hinblick auf eine Präzisierung der Warendefinition als angemessen erachtet, wobei die Schlussfolgerung aus der wiederaufgenommenen Untersuchung möglicherweise rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung der betroffenen Maßnahme gelten sollte.

3.   Jetzige Untersuchung

(6)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (5) die teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der VR China nach Artikel 5 der Grundverordnung bekannt.

(7)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien, die bei der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten, sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(9)

Es gingen Stellungnahmen von fünfzehn interessierten Parteien ein, nämlich von elf Einführern von Minikompressoren, einem Unionshersteller und einem chinesischen Ausführer von Minikompressoren, einem Unionshersteller von Kompressoren (einer der Antragsteller in der Ausgangsuntersuchung) und seinem verbundenen Ausführer von Kompressoren in der VR China.

(10)

Da die jetzige Wiederaufnahme der Untersuchung auf die Präzisierung der Warendefinition in der endgültigen Verordnung beschränkt ist, wurde dafür kein Untersuchungszeitraum festgelegt.

(11)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die jetzigen Schlussfolgerungen gezogen wurden. Nach Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung wurde den Parteien nach der Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen wurden, soweit angezeigt, entsprechend geändert.

B.   UNTERSUCHTE WARE

(12)

Die untersuchte Ware ist dieselbe wie die in Artikel 1 der endgültigen Verordnung definierte Ware, nämlich oszillierende Kompressoren (ausgenommen Pumpen oszillierender Kompressoren), die einen Volumenstrom von höchstens 2 Kubikmetern pro Minute erzeugen.

(13)

Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 8414 40 10 , ex 8414 80 22 , ex 8414 80 28 und ex 8414 80 51 eingereiht.

(14)

Mit der jetzigen Wiederaufnahme der Untersuchung sollte festgestellt werden, ob so genannte Minikompressoren, d. h. Kompressoren ohne Tank, die mit einer 12V-Stromquelle betrieben werden, unter die in Artikel 1 der endgütigen Verordnung definierte Warendefinition fallen.

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Methode

(15)

Um beurteilen zu können, ob Minikompressoren unter die Warendefinition in Artikel 1 der endgültigen Verordnung fallen, wurde untersucht, ob Minikompressoren und andere der betroffenen Maßnahme unterliegende Kompressoren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Austauschbarkeit von Minikompressoren und anderen der betroffenen Maßnahme unterliegenden Kompressoren in der Union beurteilt. Außerdem wurde geprüft, ob bei der Ausgangsuntersuchung Minikompressoren tatsächlich berücksichtigt und analysiert wurden.

2.   Grundlegende materielle und technische Eigenschaften

(16)

Die jetzt wieder aufgenommene Untersuchung ergab, dass Minikompressoren mit einem elektrischen Motor ausgerüstet sind, der eine Pumpe betreibt; diese presst fortlaufend Luft mit unterschiedlichem Luftdruck durch den angeschlossenen Luftschlauch. Minikompressoren sind nicht mit einem Tank ausgestattet, in der Regel haben sie kein Druckregelventil und sie können mit einer 12V-Gleichstromquelle betrieben werden. Sie sind relativ klein und ihr Gewicht beträgt in der Regel höchstens 2-3 kg, da sie problemlos transportabel sein müssen. Minikompressoren haben eine Höchstbetriebsdauer (üblicherweise bis zu 20 Minuten) und der erzeugte Luftstrom erreicht in der Regel höchstens 50 l/min.

(17)

Zu den anderen der betroffenen Maßnahme unterliegenden Kompressoren enthält die endgültige Verordnung neben der Warendefinition in ihrem Artikel 1, die unter Erwägungsgrund 12 oben wiederholt wird, weitere ausführliche Informationen. So wird insbesondere unter Erwägungsgrund 17 der endgültigen Verordnung Folgendes ausgeführt: „Ein Kompressor besteht normalerweise aus einer Pumpe, die durch einen Elektromotor entweder direkt oder indirekt über einen Treibriemenmechanismus angetrieben wird. Gewöhnlich wird die komprimierte Luft in einen Tank gepumpt und verlässt den Kompressor durch ein Druckregelventil und einen Gummischlauch. Vor allem größere Kompressoren werden mit Rädern ausgestattet, um sie beweglich zu machen.“ Der Tank und das Druckregelventil sorgen in solchen Kompressoren für einen kontinuierlichen Luftstrom. In der Regel sind solche Kompressoren relativ groß, sie dürften mindestens 25 kg wiegen, oft auch mehr. Sie sind für Wechselstrom (120V und mehr) ausgelegt, ihre Betriebsdauer ist nicht begrenzt, der erzeugte Luftstrom erreicht bis zu 2 000 l/min.

(18)

Aus den genannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass Minikompressoren und andere der betroffenen Maßnahme unterliegende Kompressoren nicht dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen.

3.   Grundlegende Endverwendungen und Austauschbarkeit

(19)

Die jetzt wieder aufgenommene Untersuchung ergab, dass Minikompressoren vor allem im Automobilsektor verwendet werden; sie dienen zum Aufpumpen von Reifen und werden häufig als Teil von Reifenreparatursets zusammen mit einem Dichtmittel verkauft, das in einen platten Reifen gepumpt werden kann. Einige Minikompressoren werden auch als Haushaltsgerät zum Aufpumpen von Spielzeug, Bällen, Luftmatratzen oder anderen aufblasbaren Gegenständen verwendet.

(20)

Unter Erwägungsgrund 19 der endgültigen Verordnung wird hingegen festgelegt, dass „die betroffene Ware (…) zum Antrieb luftdruckbetriebener Werkzeuge oder für Sprüh-, Reinigungs- oder Pumpfunktionen (Reifen und andere Gegenstände) verwendet (wird).“ Solche Kompressoren können für halbprofessionelle Tätigkeiten oder im Heimwerkerbereich zum Antrieb luftdruckbetriebener Werkzeuge oder zum Sprühen, Lackieren oder Reinigen verwendet werden. Diese Anwendungen werden durch den konstanten, regulierbaren Luftstrom ermöglicht. Bei Minikompressoren ist diese Möglichkeit nicht gegeben.

(21)

Die zusammengetragenen Informationen zeigten, dass der Preis für Minikompressoren in der Regel deutlich niedriger festgesetzt wird als für andere Kompressoren. Minikompressoren sind für andere Abnehmer bestimmt und werden über andere Absatzkanäle vertrieben als andere der betroffenen Maßnahme unterliegende Kompressoren. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Minikompressoren üblicherweise als Teil eines Reifenreparatursets (anstatt eines Ersatzrads) entweder zusammen mit dem Fahrzeug, im Fachhandel für Autozubehör oder in Supermärkten (für alternative Verwendungen wie das Aufpumpen von Spielzeug) verkauft werden, während andere der betroffenen Maßnahme unterliegende Kompressoren in der Regel nur in Heimwerkermärkten zu finden sind.

(22)

Aus den genannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass Minikompressoren und andere der betroffenen Maßnahme unterliegende Kompressoren unterschiedliche Endverwendungen aufweisen, für unterschiedliche Märkte bestimmt und grundsätzlich nicht austauschbar sind.

4.   Untersuchte Ware in der Ausgangsuntersuchung

(23)

Keine der Parteien, die bei der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten (drei EU-Hersteller, vierzehn ausführende Hersteller in der VR China und ein unabhängiger Einführer in der Union), war im Bereich der Herstellung von und/oder dem Handel mit Minikompressoren tätig. Es stellte sich heraus, dass bei der Ausgangsuntersuchung keine einschlägigen Informationen über Minikompressoren gesammelt wurden.

(24)

Obschon Minikompressoren bei der damaligen Untersuchung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden, bestand offensichtlich auch nicht die Absicht, sie in die Warendefinition einzubeziehen.

(25)

Dies wird auch durch eine von einem der Antragsteller während der Ausgangsuntersuchung abgegebene Erklärung bestätigt. Auf Nachfrage der Kommission erklärte dieser eindeutig, dass Minikompressoren seiner Auffassung nach nicht in den Antrag und das anschließende Antidumpingverfahren hätten einbezogen werden sollen.

(26)

Aus den obengenannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass im Rahmen der Ausgangsuntersuchung Minikompressoren nicht untersucht wurden.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WARENDEFINITION

(27)

Die oben getroffenen Feststellungen zeigen, dass Minikompressoren und andere der betroffenen Maßnahme unterliegende Kompressoren nicht dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. Sie haben unterschiedliche Endverwendungen, sind für unterschiedliche Märkte bestimmt und grundsätzlich nicht austauschbar. Darüber hinaus wurden Minikompressoren im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht überprüft. Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass es sich bei Minikompressoren und anderen Kompressoren um zwei unterschiedliche Waren handelt.

(28)

Nahezu alle Parteien, die sich bei der jetzt wieder aufgenommenen Untersuchung gemeldet hatten, verlangten, dass Minikompressoren aus der Warendefinition der ursprünglichen Maßnahme ausgenommen werden.

(29)

Der kooperierende Hersteller von Minikompressoren in der Union machte andererseits geltend, die ursprüngliche Maßnahme gelte auch für seine Waren und seine Interessen würden durch sie rechtmäßig geschützt. Folglich beantragte er, rückwirkend und auch künftig einen Antidumpingzoll auf Minikompressoren zu erheben, da das schädigende Dumping von Minikompressoren weiterhin anhalte.

(30)

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass weder dieser Hersteller noch irgendein anderer Hersteller von Minikompressoren bei der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten. Außerdem wurden Minikompressoren bei der Ausgangsuntersuchung nicht überprüft (siehe Erwägungsgrund 26). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die jetzige Untersuchung erhebliche Unterschiede zwischen Minikompressoren und den in der Ausgangsuntersuchung überprüften Kompressoren ergab. Folglich kann der Standpunkt des genannten Unionsherstellers von Minikompressoren nichts an den im Rahmen der jetzt wieder aufgenommenen Untersuchung getroffenen Feststellungen ändern.

(31)

Zu der Behauptung, das schädigende Dumping von Minikompressoren halte weiterhin an, und zu einer etwaigen Einführung von Antidumpingmaßnahmen ist anzumerken, dass Minikompressoren — wie unter den Erwägungsgründen 23 bis 26 erläutert — bei der Ausgangsuntersuchung nicht überprüft wurden und dass im Rahmen der jetzt wieder aufgenommenen Untersuchung, die auf die Präzisierung der Warendefinition der ursprünglichen Maßnahme beschränkt ist, nicht geprüft werden kann, ob ein schädigendes Dumping vorlag oder derzeit vorliegt.

(32)

Nach der Unterrichtung wiederholte der Unionshersteller von Minikompressoren seinen Standpunkt und behauptete, der rückwirkende Ausschluss von Minikompressoren aus der Warendefinition der Maßnahmen würde rückwirkend zu einer Stärkung seiner Konkurrenten in der VR China führen und den Wettbewerb verzerren.

(33)

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Marktsituation für Minikompressoren bei der wieder aufgenommenen Untersuchung nicht analysiert wurde und dass eine solche Analyse auch nicht beabsichtigt war. Die Untersuchung sollte lediglich klarstellen, ob Minikompressoren sich von den in der Ausgangsuntersuchung geprüften Kompressoren unterscheiden. Das Ergebnis dürfte wohl auch keine Marktsituation verzerren, sondern soll Klarheit über geltende Zölle schaffen.

(34)

Nach der Unterrichtung machte ein kooperierender Einführer geltend, Minikompressoren seien im Grunde lediglich Pumpen; Zölle auf Kompressoren seien per definitionem auf Pumpen nicht anwendbar, denn sie seien ausdrücklich von der Warendefinition der ursprünglichen Maßnahme ausgenommen.

(35)

Hierzu ist anzumerken, dass die jetzt wieder aufgenommene Untersuchung eine solche Interpretation nicht zulässt und dass es sich bei Minikompressoren aus technischer Sicht eindeutig um Kompressoren handelt, da sie zwar — wie Pumpen — die Luft von einer Stelle zu einer anderen drücken, jedoch die Luft auch in das Objekt pressen, an das sie angeschlossen sind.

(36)

Aus vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass sich Minikompressoren (d. h. Kompressoren ohne Tank, die mit einer 12V-Stromquelle betrieben werden können) von den in der Ausgangsuntersuchung überprüften Kompressoren unterscheiden.

(37)

Da Minikompressoren nicht unter die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung fielen, hätte auf die Einfuhren von Minikompressoren kein Antidumpingzoll erhoben werden dürfen. Daher sollte der Geltungsbereich der betroffenen Maßnahme rückwirkend durch eine Änderung der endgültigen Verordnung präzisiert werden.

E.   RÜCKWIRKENDE GELTUNG

(38)

Da die jetzige Wiederaufnahme der Untersuchung auf die Präzisierung der Warendefinition beschränkt ist und da Minikompressoren bei der Ausgangsuntersuchung nicht berücksichtigt wurden und nicht unter die anschließende Antidumpingmaßnahme fallen, hält es die Kommission für angemessen, dass die Feststellungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der endgültigen Verordnung gelten.

(39)

Daher sollte jeder endgültige Antidumpingzoll, der nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 auf die Einfuhren von Minikompressoren mit Ursprung in der VR China entrichtet oder buchmäßig erfasst wurde, erstattet oder erlassen werden. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen. Um zu vermeiden, dass die betroffenen Einführer die Erstattung aufgrund der in den Zollvorschriften festgesetzten Fristen nicht beantragen können (falls diese Fristen vor der oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung ablaufen oder falls sie innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt ablaufen), sollten sie dahingehend verlängert werden, dass sie sechs Monate nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung auslaufen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren oszillierender Kompressoren (ausgenommen Pumpen oszillierender Kompressoren), die einen Volumenstrom von höchstens 2 Kubikmetern pro Minute erzeugen, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex 8414 40 10 , ex 8414 80 22 , ex 8414 80 28 und ex 8414 80 51 (TARIC-Codes 8414 40 10 10, 8414 80 22 19, 8414 80 22 99, 8414 80 28 11, 8414 80 28 91, 8414 80 51 19 und 8414 80 51 99) eingereiht werden. Für sogenannte Minikompressoren, d. h. Kompressoren ohne Tank, die mit einer 12V-Stromquelle betrieben werden können und die unter die obengenannten KN-Codes eingereiht werden, gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht.“

Artikel 2

Für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2008, geändert durch die vorliegende Verordnung, fallen, wird der nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 in seiner ursprünglichen Fassung entrichtete oder buchmäßig erfasste endgültige Antidumpingzoll erstattet oder erlassen.

Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen. Falls die in Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) vorgesehenen Fristen vor der oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung ablaufen oder falls sie innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt ablaufen, werden sie dahingehend verlängert, dass sie sechs Monate nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung ablaufen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 21. März 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. NOWAK


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. C 314 vom 21.12.2006, S. 2.

(3)   ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 1.

(4)   ABl. C 73 vom 23.3.2010, S. 39.

(5)   ABl. C 98 vom 30.3.2011, S. 22.

(6)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


15.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1307/2011 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

58,0

MA

66,8

TN

79,2

TR

95,8

ZZ

75,0

0707 00 05

EG

170,1

TR

157,0

ZZ

163,6

0709 90 70

MA

41,9

TR

147,3

ZZ

94,6

0805 10 20

AR

27,1

BR

41,5

CL

30,5

MA

56,3

TR

61,0

ZA

56,4

ZZ

45,5

0805 20 10

MA

65,2

TR

79,7

ZZ

72,5

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

87,9

TR

83,9

ZZ

85,9

0805 50 10

TR

49,9

ZZ

49,9

0808 10 80

CA

109,9

CL

90,0

US

117,1

ZA

80,2

ZZ

99,3

0808 20 50

CN

70,9

ZZ

70,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


15.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2011 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2011

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Zucker, die im Wirtschaftsjahr 2011/12 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 der Kommission vom 30. November 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die vom 4. Dezember bis zum 7. Dezember 2011 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker eingereicht und die der Kommission mitgeteilt worden sind, überschreiten die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 genannte Höchstmenge.

(2)

Daher ist es gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 erforderlich, einen Zuteilungskoeffizient festzusetzen, den die Mitgliedstaaten auf die unter jeden mitgeteilten Bescheinigungsantrag fallenden Mengen anwenden, die noch nicht mitgeteilten Anträge abzulehnen und die Zeiträume für die Antragstellung abzuschließen.

(3)

Damit vor der Ausstellung der beantragten Bescheinigungen eingegriffen werden kann, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 vom 4. Dezember bis zum 7. Dezember 2011 Anträge auf Bescheinigungen für Zucker eingereicht und die der Kommission mitgeteilt worden sind, werden mit einem Zuteilungskoeffizienten von 21,680216 % multipliziert.

Die vom 8. Dezember 2011 bis zum 15. Dezember 2011 eingereichten Anträge auf Bescheinigungen werden abgelehnt.

Die Zeiträume für die Einreichung der Anträge auf Bescheinigungen werden am 15. Dezember 2011 abgeschlossen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 9.


15.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1309/2011 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2011

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenisoglucose, die im Wirtschaftsjahr 2011/12 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 der Kommission vom 30. November 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2011/12 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die vom 4. Dezember 2011 bis zum 7. Dezember 2011 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenisoglucose eingereicht und die der Kommission mitgeteilt worden sind, überschreiten die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 genannte Höchstmenge.

(2)

Daher ist es gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 erforderlich, einen Zuteilungskoeffizient festzusetzen, den die Mitgliedstaaten auf die unter jeden mitgeteilten Bescheinigungsantrag fallenden Mengen anwenden, die noch nicht mitgeteilten Anträge abzulehnen und die Zeiträume für die Antragstellung abzuschließen.

(3)

Damit vor der Ausstellung der beantragten Bescheinigungen eingegriffen werden kann, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 vom 4. Dezember 2011 bis zum 7. Dezember 2011 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenisoglucose eingereicht und die der Kommission mitgeteilt worden sind, werden mit einem Zuteilungskoeffizienten von 99,290780 % multipliziert.

Die vom 8. Dezember 2011 bis zum 15. Dezember 2011 eingereichten Anträge auf Bescheinigungen werden abgelehnt.

Die Zeiträume für die Einreichung der Anträge auf Bescheinigungen werden am 15. Dezember 2011 abgeschlossen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 9.


BESCHLÜSSE

15.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/10


BESCHLUSS BiH/18/2011 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 2. Dezember 2011

zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

(2011/836/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, weitere Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen.

(2)

Mit Beschluss 2009/836/GASP (2) hat das PSK Generalmajor Bernhard BAIR zum EU-Befehlshaber des Einsatzkontingents für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.

(3)

Der Befehlshaber der Operation der Europäischen Union hat empfohlen, Brigadier Robert BRIEGER zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss hat die Empfehlung unterstützt.

(5)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

(6)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12./13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen Mitgliedstaaten gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Brigadier Robert BRIEGER wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2011 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)   ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)   ABl. L 299 vom 14.11.2009, S. 17.


15.12.2011   

DE

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L 332/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2011

zur Berichtigung des Beschlusses 2010/399/EU über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9130)

(Nur der slowenische Text ist verbindlich)

(2011/837/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 31,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2010/399/EU (3) hat die Kommission im Fall Sloweniens einen Betrag in Höhe von 2 280 860,00 EUR für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, Agrarumweltmaßnahmen und Maßnahmen für benachteiligte Gebiete wegen zum 23. Juni 2009 von den Begünstigten noch nicht wiedereingezogener Beträge von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen. Dieser Betrag ergab sich aus den Daten, die Slowenien der Kommission übermittelt hatte. Slowenien wurde mitgeteilt, dass Wiedereinziehungen dieser Beträge nach dem 23. Juni 2009 der Kommission weder zu melden noch zu erstatten sind.

(2)

Bei der Einreichung der abschließenden Ausgabenaufstellung und des Antrags auf Auszahlung des Restbetrags für den Abschluss der Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei der Europäischen Kommission schloss Slowenien fälschlicherweise wiedereingezogene Beträge mit ein, die Gegenstand der genannten finanziellen Berichtigung in den abschließenden Ausgabenerklärungen waren. Auf der Grundlage der von Slowenien übermittelten Beträge wurde der Beschluss 2009/984/EU zur Festlegung des Restbetrags, der beim Abschluss der aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums an die Tschechische Republik, Ungarn und Slowenien zu zahlen bzw. von diesen wiedereinzuziehen ist (4), erlassen.

(3)

Nach Erhalt der Einziehungsanordnung für die Berichtigung aufgrund des Beschlusses 2010/399/EU teilte Slowenien der Kommission mit, dass ein Teil der Berichtigung bereits mit dem Beschluss 2009/984/EU abgezogen worden war. Nach gründlicher Analyse und Bestätigung durch die bescheinigende Stelle der slowenischen Zahlstelle wurde eine Überschneidung von 2 170 331,88 EUR bestätigt.

(4)

Daher haftet Slowenien der Kommission gegenüber nur für die Differenz zwischen dem Betrag der ursprünglichen Berichtigung in Höhe von 2 280 860 EUR gemäß dem Beschluss 2010/399/EU und dem Betrag der im Beschluss 2009/984/EU angegebenen Wiedereinziehungen in Höhe von 2 170 331,88 EUR. Diese Differenz beträgt 110 528,12 EUR. Die ursprüngliche Einziehungsanordnung wird durch eine neue über den Betrag in Höhe von 110 528,12 EUR ersetzt.

(5)

Der Beschluss 2010/399/EU ist daher entsprechend zu berichtigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Alle Angaben betreffend Slowenien im Anhang des Beschlusses 2010/399/EU erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(3)   ABl. L 184 vom 17.7.2010, S. 6.

(4)   ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 95.


ANHANG

HAUSHALTSPOSTEN 6500

MS

Maßnahme

HJ

Grund der Berichtigung

Art

%

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SI

Entwicklung des ländlichen Raums — Übergangsinstrument

2005

verspätete Durchführung der Prüfungs- und Wiedereinziehungsverfahren

punktuell

 

EUR

–1 354 253,00

–1 263 363,80

–90 889,20

SI

Entwicklung des ländlichen Raums — Übergangsinstrument

2006

verspätete Durchführung der Prüfungs- und Wiedereinziehungsverfahren

punktuell

 

EUR

– 926 607,00

– 906 968,08

–19 638,92

SI Insgesamt

–2 280 860,00

–2 170 331,88

– 110 528,12


15.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2011

zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich des Anwendungszeitraums für tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9128)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/838/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) sind bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den Mitgliedstaaten oder deren Regionen gemäß dem Anhang der genannten Entscheidung festgelegt.

(2)

Die Entscheidung 2008/855/EG gilt bis zum 31. Dezember 2011. Angesichts der Seuchenlage, insbesondere bei Wildschweinen in bestimmten Regionen von Bulgarien, Deutschland, Ungarn und Rumänien, sollte der Anwendungszeitraum dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.

(3)

Die Entscheidung 2008/855/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BERSCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 15 der Entscheidung 2008/855/EG wird das Datum „31. Dezember 2011“ durch das Datum „31. Dezember 2013“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)   ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

15.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/14


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 532/09/KOL

vom 16. Dezember 2009

zur 76. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit dem EWR-Abkommen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24 und auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens,

EINGEDENK DER TATSACHE, dass die EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen hat (4)

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens setzt die Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen in Kraft.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens gibt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Am 11. August 2009 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Mitteilung über die Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit dem gemeinsamen Markt. (5)

Diese Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Überwachungsbehörde hat die Europäische Kommission durch Schreiben vom 27. November 2009 (Vorgangsnr. 538332) sowie die EFTA-Staaten durch Schreiben vom 16. Oktober 2009 (Vorgangsnummern 533819, 533835 und 533836) darüber konsultiert —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit dem EWR-Abkommen geändert. Das neue Kapitel ist im Anhang zu diesem Beschluss wiedergegeben.

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 16. Dezember 2009

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1 (nachstehend als die „Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieser Leitlinien kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/.

(5)   ABl. L 188 vom 11.8.2009, S. 6.


ANHANG

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER VEREINBARKEIT EINZELN ANZUMELDENDER STAATLICHER BEIHILFEN FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG VON BENACHTEILIGTEN UND BEHINDERTEN ARBEITNEHMERN MIT DEM EWR-ABKOMMEN  (1)

1.   Einleitung

1.

Die Förderung der Beschäftigung und der Sozialpolitik zählen zu den Zielen des EWR-Abkommens und der EFTA-Staaten. (2) In einigen Gebieten der EFTA-Staaten ist — insbesondere strukturell bedingte — Arbeitslosigkeit für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern nach wie vor ein ernstes Problem. Durch staatliche Beihilfen in Form von Zuschüssen für Lohnkosten, d. h. für alle Kosten, die der Beihilfeempfänger für den fraglichen Arbeitsplatz tatsächlich tragen muss, nämlich a) Bruttolohn (Lohn vor Steuern), b) Pflichtbeiträge wie Sozialversicherungsbeiträge und c) Kosten für die Betreuung von Kindern und die Pflege von Eltern („Lohnkostenzuschüsse“), können für Unternehmen zusätzliche Anreize geschaffen werden, mehr benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer zu beschäftigen. Diese Beihilfen zielen somit darauf ab, die Einstellung von Arbeitnehmern dieser Zielgruppen zu fördern.

2.

Dieses Kapitel erläutert die durch die EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet) anzuwendenden Kriterien bei der beihilferechtlichen Würdigung von staatlichen Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben h und i des in Ziffer 1j des Anhangs XV zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) (3), angepasst durch Protokoll 1 zu diesem Abkommen (4) (nachstehend als die „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ bezeichnet) einzeln angemeldet werden müssen. Diese Erläuterungen sollen die Erwägungen der Überwachungsbehörde transparent machen und für Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit sorgen.

3.

Diese Erläuterungen gelten für Beihilfemaßnahmen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter, stark benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Absätze 18, 19 und 20 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Alle Einzelbeihilfen mit einem Subventionsäquivalent von mehr als 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr im Falle der Beschäftigung benachteiligter und stark benachteiligter Arbeitnehmer (nachstehend als die „benachteiligte Arbeitnehmer“ bezeichnet) bzw. mit einem Subventionsäquivalent von mehr als 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr im Falle der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer werden anhand der hier aufgeführten Erläuterungen beihilferechtlich gewürdigt, und zwar unabhängig davon, ob die Beihilfe ad hoc oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. (5)

4.

Allerdings werden die Kriterien nicht schablonenhaft angewendet. Je höher das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung, desto detaillierter werden die vorzunehmende Würdigung und die der Überwachungsbehörde zu übermittelnden Angaben sein. Der Umfang der Untersuchung wird von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängen.

2.   Positive Auswirkungen der Beihilfe

2.1.   Ziel vom gemeinsamen Interesse

5.

Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist es besonders schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden, da die Arbeitgeber sie als weniger leistungsfähig ansehen oder Vorurteile ihnen gegenüber haben. Grund für diese — unterstellte oder tatsächliche — geringere Leistungsfähigkeit ist entweder die fehlende aktuelle Berufserfahrung (beispielsweise im Falle von jungen Arbeitnehmern oder Langzeitarbeitslosen) oder eine dauerhafte Behinderung. Wegen ihrer — unterstellten oder tatsächlichen — geringeren Leistungsfähigkeit, dürften die betreffenden Arbeitnehmer kaum auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen können, ohne dass den Arbeitgebern ein Ausgleich für deren Beschäftigung gewährt wird.

6.

Aus sozialer Sicht ist es wünschenswert, dass alle Gruppen von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt integriert sind. Dafür muss ein Teil des inländischen Einkommens zugunsten der von den Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmer, umverteilt werden. Staatliche Beihilfen können benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmern den Eintritt in den Arbeitsmarkt oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses erleichtern, indem die Mehrkosten infolge der unterstellten oder tatsächlichen geringeren Leistungsfähigkeit aufgefangen werden.

7.

Die EFTA-Staaten sollen nachweisen, dass die Beihilfe dem angestrebten Ziel des gemeinsamen Interesses dient. Die Überwachungsbehörde prüft bei ihrer Würdigung unter anderem folgende Aspekte:

a)

die Anzahl und Gruppen der von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer;

b)

die Beschäftigungsquoten bei den von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmergruppen auf gesamtstaatlicher und/oder regionaler Ebene und in dem (den) betreffenden Unternehmen;

c)

die Arbeitslosenquoten bei den von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmern auf gesamtstaatlicher und/oder regionaler Ebene;

d)

besonders marginalisierte Untergruppen innerhalb der umfassenderen Kategorien von behinderten und benachteiligten Arbeitnehmern.

2.2.   Staatliche Beihilfen als geeignetes Steuerungsinstrument

8.

Neben staatlichen Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen verfügen die EFTA-Staaten noch über andere Instrumente zur Förderung der Beschäftigung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer. Dazu gehören allgemeine Maßnahmen wie die Senkung der Steuern auf den Faktor Arbeit und der Sozialabgaben, die Förderung von Investitionen in allgemeine und berufliche Bildungsmaßnahmen, Orientierungs-, Beratungs-, Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitslose sowie arbeitsrechtliche Verbesserungen.

9.

Wenn der EFTA-Staat politische Alternativen in Betracht gezogen und die Vorteile eines selektiven Instruments wie einer staatlichen Beihilfe für ein bestimmtes Unternehmen nachgewiesen hat, gelten die betreffenden Maßnahmen als geeignete Instrumente. Die Überwachungsbehörde wird insbesondere eine etwaige Folgenabschätzung berücksichtigen, die der EFTA-Staat für die angemeldete Beihilfemaßnahme unter Umständen durchgeführt hat.

2.3.   Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe

10.

Staatliche Beihilfen für die Beschäftigung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer müssen das Verhalten der Beihilfeempfänger dahingehend beeinflussen, dass es in dem betreffenden Unternehmen zu einem Nettozuwachs an behinderten oder benachteiligten Arbeitnehmern kommt. Neu eingestellte benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer dürfen nur neu geschaffene Stellen oder aber Stellen besetzen, die im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, die Invalidisierung, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden sind. Staatliche Beihilfen dürfen somit nicht dazu verwendet werden, Arbeitnehmer zu ersetzen, für die das Unternehmen keine Beihilfen mehr erhält und die daraufhin entlassen wurden.

11.

Der EFTA-Staat muss der Überwachungsbehörde gegenüber nachweisen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat und erforderlich ist. Erstens muss die Beihilfe vor der Einstellung von Arbeitnehmern, die von den Maßnahmen betroffen sind, beim betreffenden EFTA-Staat beantragt worden sein. Zweitens muss der EFTA-Staat nachweisen, dass die Beihilfe in Form eines Lohnkostenzuschusses für einen benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmer für ein Unternehmen bestimmt ist, in dem der betreffende Arbeitnehmer ohne die Beihilfe nicht eingestellt würde.

12.

Die Überwachungsbehörde wird in ihrer Untersuchung unter anderem Folgendes prüfen:

a)

die internen Unterlagen des Beihilfeempfängers zu den Beschäftigungskosten und zu den von den Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmern für zwei unterschiedliche Szenarien (mit und ohne staatliche Beihilfe);

b)

bestehende oder frühere Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen in dem betreffenden Unternehmen: Gruppen und Anzahl von Arbeitnehmern, für die Beihilfen gezahlt wurden;

c)

den jährlichen Umsatz, der auf die von der Maßnahme betroffenen Gruppen von Arbeitnehmern entfällt.

2.4.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

13.

Der EFTA-Staat muss darlegen, dass die Beihilfe erforderlich ist und der Beihilfebetrag auf das zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendige Minimum beschränkt bleibt.

Der EFTA-Staat sollte nachweisen, dass der Beihilfebetrag die Netto-Mehrkosten nicht übersteigt, die sich aus der Beschäftigung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer, die von den Maßnahmen betroffen sind, im Vergleich zu den Kosten der Beschäftigung nichtbenachteiligter oder nichtbehinderter Arbeitnehmer ergeben. (6)

Keinesfalls dürfen die Beihilfeintensitäten den in Artikel 40 (7) und 41 (8) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Wert übersteigen. Die für die Ermittlung der Beihilfeintensitäten heranzuziehenden beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 40 (9) und 41 (10) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu berechnen.

3.   Negative Auswirkungen der Beihilfe

14.

Ist die Beihilfe im Hinblick auf das intendierte Ziel verhältnismäßig, dürften die negativen Auswirkungen der Beihilfe begrenzt sein, so dass sich eine Untersuchung dieser Auswirkungen unter Umständen erübrigt. Zuweilen kann jedoch auch eine Beihilfe, die im Falle eines bestimmten Unternehmens erforderlich und verhältnismäßig ist, um einen Nettozuwachs an beschäftigten, von den Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmern zu bewirken, eine Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers zur Folge haben, die den Wettbewerb erheblich verfälscht. In diesen Fällen wird die Überwachungsbehörde die Wettbewerbsverzerrung eingehend prüfen. Das Ausmaß der durch die Beihilfemaßnahme bewirkten Wettbewerbsverzerrung variiert je nach Ausgestaltung der Beihilfe und der jeweils betroffenen Märkte. (11)

15.

Die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung hängen von folgenden Merkmalen ab:

a)

Selektivität;

b)

Höhe der Beihilfe;

c)

wiederholte Gewährung und Dauer;

d)

Auswirkungen der Beihilfe auf die Kosten des Unternehmens.

16.

Eine Regelung zur Gewährung von Beihilfen, mit der Unternehmen eines EFTA-Staats allgemein angeregt werden sollen, mehr benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer zu beschäftigen, dürfte beispielsweise eine andere Wirkung auf den Markt haben als eine umfangreiche Beihilfe, die einem einzelnen Unternehmen gewährt wird, damit es mehr Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe beschäftigt. Im letztgenannten Fall ist die zu erwartende Wettbewerbsverzerrung sicherlich größer, weil die Wettbewerber des Beihilfeempfängers an Wettbewerbsfähigkeit verlieren. Die Wettbewerbsverzerrung ist sogar noch größer, wenn die Arbeitskosten einen hohen Teil der Gesamtkosten des Beihilfeempfängers ausmachen.

17.

Bei der Untersuchung der Merkmale des betreffenden Marktes, die wesentlich genauere Aussagen über die wahrscheinliche Wirkung einer Beihilfe liefert, prüft die Überwachungsbehörde unter anderem folgende Aspekte:

a)

Struktur des Marktes;

b)

Merkmale des Wirtschaftszweigs bzw. der Branche;

c)

Lage auf dem nationalen/regionalen Arbeitsmarkt.

18.

Die Struktur des Marktes wird anhand der Marktkonzentration, der Unternehmensgröße (12), des Ausmaßes der Produktdifferenzierung (13) sowie der Marktzugangs- und Marktaustrittsschranken ermittelt. Nachdem der relevante Markt definiert worden ist, werden die Marktanteile und der Konzentrationsgrad ermittelt. Je weniger Unternehmen auf dem Markt tätig sind, desto höher ist ihr Marktanteil und desto geringer ist der zu erwartende Wettbewerb. (14) Weist der betreffende Markt eine hohe Konzentration sowie hohe Marktzutrittsschranken auf (15) und zählt der Beihilfeempfänger zudem noch zu den Marktführern, so werden die Wettbewerber des Beihilfeempfängers eher gezwungen sein, aufgrund der Beihilfe ihr Verhalten zu ändern und beispielsweise die Einführung eines neuen Produkts oder einer neuen Technologie auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben bzw. ganz aufzugeben oder sich sogar vollständig vom Markt zurückzuziehen.

19.

Die Überwachungsbehörde berücksichtigt auch sektorspezifische Merkmale wie bestehende Überkapazitäten und prüft, ob es sich um wachsende (16), gesättigte oder schrumpfende Märkte handelt. Gibt es in einem Wirtschaftszweig beispielsweise Überkapazitäten oder reife Märkte, besteht die Gefahr, dass Beihilfen zu ineffizientem Geschäftsgebaren und zu Marktanteilverlusten von Unternehmen führen, die keine subventionierten Arbeitnehmer beschäftigen.

20.

Bei der Prüfung des jeweiligen Einzelfalls wird ferner die Lage auf dem Arbeitsmarkt (Arbeitslosen- und Beschäftigungsquoten, Lohnniveau, Arbeitsrecht usw.) berücksichtigt.

21.

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen können in Einzelfällen zu den in Ziffern 22 bis 27 besprochenen Wettbewerbsverzerrungen führen:

Substitutions- und Verlagerungseffekte

22.

Ein Substitutionseffekt ist gegeben, wenn Arbeitsplätze für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern lediglich Arbeitsplätze für andere Arbeitnehmergruppen ersetzen. Durch Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für bestimmte Untergruppen von Arbeitnehmern erfolgt eine Trennung der Arbeitnehmerschaft in subventionierte und nichtsubventionierte Arbeitskräfte, so dass die Gefahr besteht, dass Unternehmen nichtsubventionierte Arbeitnehmer durch subventionierte Arbeitnehmer ersetzen, weil sich die relativen Lohnkosten für subventionierte und nichtsubventionierte Arbeitnehmer ändern. (17)

23.

Da Unternehmen, die subventionierte Arbeitnehmer beschäftigen, auf denselben Dienstleistungs- bzw. Produktmärkten mit Unternehmen, die keine subventionierten Arbeitnehmer beschäftigen, im Wettbewerb stehen, tragen Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen unter Umständen zum Verlust von Arbeitsplätzen an anderer Stelle bei. Dazu kommt es, wenn ein Unternehmen, das subventionierte Arbeitnehmer beschäftigt, seine Produktion steigert und Unternehmen, die keine subventionierten Arbeitnehmer beschäftigen, dadurch Marktanteile verlieren, so dass durch die Beihilfe nichtsubventionierte Beschäftigung verdrängt wird.

Marktschranken

24.

Lohnkosten sind Teil der normalen Beschäftigungskosten eines Unternehmens. Entscheidend ist daher, dass sich die Beihilfe positiv auf die Beschäftigung auswirkt und dem Unternehmen nicht nur dazu verhilft, Kosten einzusparen, die es ansonsten selber tragen müsste. Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen, die die laufenden Produktionskosten wie beispielsweise die Beschäftigungskosten verringern, würden einen Markteintritt attraktiver machen und Unternehmen mit ansonsten eher bescheidenen Geschäftsaussichten in die Lage versetzen, zulasten ihrer effizienteren Konkurrenten in einen Markt einzutreten oder neue Produkte einzuführen.

25.

Die Aussicht auf staatliche Beihilfen könnte zudem die Überlegung eines Unternehmens beeinflussen, sich von einem Markt, auf dem es bereits tätig ist, zurückzuziehen. Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen verringern unter Umständen die Verluste und ermöglichen dem betreffenden Unternehmen, sich länger auf dem Markt zu behaupten, was wiederum andere, effizienter wirtschaftende Unternehmen, die keine Beihilfen erhalten, zwingen könnte, sich vom Markt zurückzuziehen.

Investitionsanreize

26.

Auf Märkten, auf denen Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen gezahlt werden, fehlt den Unternehmen der Anreiz, sich dem Wettbewerb zu stellen, so dass sie möglicherweise ihre Investitionstätigkeit verringern und sich weniger um Effizienzsteigerungen und Innovation bemühen. Beihilfeempfänger könnten erst verspätet weniger arbeitsintensive Technologien einführen, weil sich die relativen Kosten für arbeitsintensive und für technologieintensive Produktionsmethoden beihilfebedingt ändern. Auch Unternehmen, die konkurrierende oder komplementäre Produkte herstellen, könnten ihre Investitionstätigkeit verringern oder ihre Investitionen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Dadurch würde das Investitionsniveau in dem betreffenden Wirtschaftszweig insgesamt sinken.

Auswirkungen auf Handelsströme

27.

Werden in einem bestimmten Gebiet Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen vergeben, so kann dies dazu führen, dass die Produktionsbedingungen in einigen Gebieten günstiger sind als in anderen. Dies könnte dazu führen, dass Handelsströme zugunsten der Gebiete, in denen solche Beihilfen gewährt werden, umgeleitet werden.

4.   Abwägungsprüfung und Entscheidung

28.

Bei der Untersuchung wird abschließend von Fall zu Fall geprüft, in welchem Maße die positiven Auswirkungen der Beihilfe ihre negativen Effekte aufwiegen. Dazu würdigt die Überwachungsbehörde diese positiven und negativen Auswirkungen und schätzt die Folgen für Hersteller und Verbraucher für jeden der betroffenen Märkte ab. Sind quantitative Angaben nicht ohne weiteres verfügbar, so stützt sich die Überwachungsbehörde zum Zwecke der Würdigung auf qualitative Angaben.

29.

Ist die Beihilfe im Einzelfall erforderlich, zielgerecht ausgestaltet und auf die auszugleichenden Netto-Mehrkosten infolge der geringeren Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer der Zielgruppen begrenzt, so wird die Überwachungsbehörde die Beihilfe voraussichtlich positiver betrachten und demzufolge eine stärkere Wettbewerbsverzerrung hinnehmen.

(1)  Dieses Kapitel entspricht der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften — Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit dem Gemeinsamen Markt (ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 6).

(2)  Artikel 66 ff. des EWR-Abkommens und Artikel 5 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Sozialpolitik.

(3)   ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(4)  Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2008 vom 7.11.2008 (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 111, und EWR-Beilage Nr. 79 vom 18.11.2008, S. 20) trat am 8.11.2008 in Kraft.

(5)  Einzelbeihilfen zum Ausgleich der mit der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer verbundenen Mehrkosten und der Mehrkosten von sozialen Unternehmen mit einem Subventionsäquivalent von mehr als 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr werden aufgrund ihrer besonderen Art auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens geprüft. Bei Ad-hoc-Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten Arbeitnehmern unter 5 Mio. EUR und Ad-hoc-Beihilfen für große Firmen für die Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern unter 10 Mio. EUR wird die Überwachungsbehörde die in diesen Erläuterungen beschriebenen Grundsätze — wenn auch weniger ausführlich — entsprechend anwenden.

(6)  Die Netto-Mehrkosten spiegeln die Kosten und Vorteile wider, die sich für den Beihilfeempfänger aus der Beschäftigung der benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmer der Zielgruppen ergeben (zum Beispiel aufgrund einer niedrigeren Produktivität bzw. durch ein besseres Image des Unternehmens).

(7)  Die Beihilfeintensität darf im Falle benachteiligter Arbeitnehmer 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.

(8)  Die Beihilfeintensität darf im Falle behinderter Arbeitnehmer 75 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.

(9)  Beihilfefähig im Falle der Beschäftigung benachteiligter Arbeitnehmer sind die Lohnkosten über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten nach der Einstellung. Im Falle stark benachteiligter Arbeitnehmer sind die Lohnkosten über einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach der Einstellung beihilfefähig.

(10)  Beihilfefähig im Falle der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer sind die Lohnkosten, die während der Beschäftigung des behinderten Arbeitnehmers anfallen.

(11)  Eine Beihilfe kann mehrere Märkte beeinflussen, weil ihre Auswirkungen nicht auf die Märkte beschränkt sein müssen, auf denen der Beihilfeempfänger tätig ist, sondern auch auf andere Märkte, beispielsweise Inputmärkte, übergreifen können.

(12)  Die Unternehmensgröße kann anhand von Marktanteilen sowie Umsatz- und/oder Beschäftigtenzahlen gemessen werden.

(13)  Je geringer die Produktdifferenzierung, desto stärker wirkt sich die Beihilfe auf die Erträge der Wettbewerber aus.

(14)  Allerdings herrscht auf einigen Märkten ausreichender Wettbewerb, obwohl dort nur wenige Unternehmen tätig sind.

(15)  Unter Umständen tragen Beihilfen jedoch dazu bei, Marktzugangsschranken zu überwinden, und eröffnen damit neuen Unternehmen den Zugang zu einem Markt.

(16)  Auf wachsenden Märkten werden sich Beihilfen in der Regel weniger stark auf die Wettbewerber auswirken.

(17)  Maßgeblich für einen solchen Substitutionseffekt ist die Elastizität der Nachfrage sowohl nach subventionierten als auch nichtsubventionierten Arbeitnehmern.


15.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/20


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 57/11/KOL

vom 2. März 2011

über die 82. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (nachstehend „die Überwachungsbehörde“) —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „das EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend „das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens, in Erwägung nachstehender Gründe

NACH Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtshofsabkommens setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen in Kraft.

NACH Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gibt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

AM 1. Dezember 2010 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011  (1).

DIESE Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

DIE EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

GEMÄß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ auf Seite 11 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

DIE Überwachungsbehörde hat die Europäische Kommission konsultiert.

DIE EFTA-Staaten wurden durch Schreiben vom 10. Februar 2011 darüber konsultiert —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 geändert.

Das neue Kapitel ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 2. März 2011

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Sabine MONAUNI-TÖMÖRDY

Mitglied des Kollegiums


(1)   ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7.


ANHANG

ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN AUF MAßNAHMEN ZUR STÜTZUNG VON FINANZINSTITUTEN IM KONTEXT DER FINANZKRISE AB DEM 1. JANUAR 2011

1.   Einleitung

1.

Seit Beginn der Weltfinanzkrise im Herbst 2008 hat die EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend „die Überwachungsbehörde“) vier Leitlinien verabschiedet (1), in denen sie ausführlich erläutert, welche Kriterien mitgliedstaatliche Maßnahmen zur Unterstützung von Finanzinstituten (2) erfüllen müssen, damit sie die Voraussetzungen von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „das EWR-Abkommen“) erfüllen. Es handelt sich dabei um folgende Kapitel der Leitlinien: Kapitel über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten (3) (nachstehend „die Bankenleitlinien“), Kapitel über die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise (4) (nachstehend „die Rekapitalisierungsleitlinien“), Kapitel über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor im Europäischen Wirtschaftsraum (5) (nachstehend „die Impaired-Assets-Leitlinien“) und Kapitel über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (6) (nachstehend „die Umstrukturierungsleitlinien“). Während die Bankenleitlinien, die Rekapitalisierungsleitlinien und die Impaired-Assets-Leitlinien die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der wichtigsten Formen von Unterstützungsmaßnahmen der EFTA-Staaten (Garantien für Verbindlichkeiten, Rekapitalisierungsmaßnahmen sowie Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte) beschreiben, werden in den Umstrukturierungsleitlinien die verschiedenen Aspekte dargelegt, die ein Umstrukturierungsplan (bzw. ein Rentabilitätsplan) im Falle krisenbedingter Beihilfen für Finanzinstitute auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens abdecken muss.

2.

In allen vier Kapiteln der Leitlinien wird darauf hingewiesen, dass diese Beihilfemaßnahmen nur befristet zulässig sind. In jedem Kapitel heißt es, dass solche Beihilfen nur als erste unmittelbare Reaktion auf eine beispiellose Stresssituation auf den Finanzmärkten und nur so lange, wie diese außergewöhnlichen Umstände vorliegen, gerechtfertigt sind. Die Umstrukturierungsleitlinien gelten für Umstrukturierungsbeihilfen, die bis zum 31. Dezember 2010 angemeldet werden, wohingegen die anderen Leitlinien nicht befristet sind.

3.

In diesen Leitlinien werden die Parameter für die befristete Zulässigkeit krisenbedingter Unterstützungsmaßnahmen für Banken ab dem 1. Januar 2011 erläutert.

2.   Weitere Anwendbarkeit von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens und Verlängerung der Geltungsdauer der Umstrukturierungsleitlinien

4.

Rechtsgrundlage für die Leitlinien der Überwachungsbehörde über krisenbedingte Beihilfen für Banken sowie für alle in den Geltungsbereich dieser Leitlinien fallenden Beschlüsse über Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen ist Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens, der Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EFTA-Staats unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Auf dem Höhepunkt der Krise war die Maßgabe einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben angesichts der außergewöhnlichen Stresssituation, auf die eine außergewöhnlich starke Rezession in der Realwirtschaft folgte, zweifellos im gesamten EWR gegeben.

5.

Der wirtschaftliche Erholungsprozess, der zu Beginn des Jahres 2010 langsam eingesetzt hat, schreitet etwas schneller als 2010 anfangs erwartet voran. Zwar ist die Erholung noch anfällig und unterschiedlich stark im EWR, doch zeigen einige EFTA-Staaten ein geringes oder gar moderates Wirtschaftswachstum. Zudem hat sich der Zustand des Bankensektors verglichen mit der Lage vor einem Jahr trotz einiger anfälliger Bereiche allgemein verbessert. Das Vorliegen einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben aller EFTA-Staaten ist daher nicht mehr so selbstverständlich wie in früheren Phasen der Krise. Die Überwachungsbehörde ist sich dieser Entwicklung bewusst, sieht jedoch angesichts der seit kurzem erneut angespannten Lage auf den Finanzmärkten und des Risikos umfangreicherer negativer Nebeneffekte die Voraussetzungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens aus den in diesen Leitlinien erläuterten Gründen weiterhin als erfüllt an.

6.

Das erneute Auftreten von Spannungen auf den Märkten für staatliche Schuldtitel führt die Volatilität der Finanzmärkte drastisch vor Augen. Die enge Verflechtung und Interdependenz innerhalb des Finanzsektors im EWR hat auf dem Markt Befürchtungen im Hinblick auf ein etwaiges Übergreifen dieser Störungen ausgelöst. Angesichts der ausgeprägten Volatilität der Finanzmärkte und der unsicheren wirtschaftlichen Aussichten ist es gerechtfertigt, dass die EFTA-Staaten zur Absicherung weiterhin die Möglichkeit haben, nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens die Notwendigkeit krisenbedingter Unterstützungsmaßnahmen geltend zu machen.

7.

Die Bankenleitlinien, die Rekapitalisierungsleitlinien und die Impaired-Assets-Leitlinien, in denen die Kriterien für die Vereinbarkeit krisenbedingter Beihilfen für Banken nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens (insbesondere staatliche Garantien, Rekapitalisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Entlastung von wertgeminderten Vermögenswerten) erläutert werden, müssen daher über den 31. Dezember 2010 hinaus gelten. Entsprechend müssen auch die Umstrukturierungsleitlinien, in denen das weitere Vorgehen im Anschluss an solche Stützungsmaßnahmen festgelegt ist, über dieses Datum hinaus anwendbar bleiben. Die Geltungsdauer der Umstrukturierungsleitlinien (die als einzige der vier Leitlinien bis zum 31. Dezember 2010 befristet ist), sollte daher verlängert werden, damit bis zum 31. Dezember 2011 angemeldete Umstrukturierungsbeihilfen erfasst werden.

8.

Gleichzeitig ist jedoch mit Blick auf den vorzubereitenden Übergang zu einer Nachkrisen-Regelung eine Anpassung der Leitlinien erforderlich. Parallel müssen neue, dauerhafte Beihilfevorschriften für die Rettung und Umstrukturierung von Banken unter normalen Marktbedingungen erlassen werden, die, sofern es die Marktbedingungen zulassen, ab dem 1. Januar 2012 gelten sollten. Vor diesem Hintergrund wäre dann zu prüfen, ob weiterhin außerordentliche krisenbedingte Beihilfen für den Finanzsektor erforderlich sind. Die Kriterien für die Vereinbarkeit solcher Unterstützungsmaßnahmen sind so festzulegen, dass eine neue Regelung für die Rettung und Umstrukturierung von Banken auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens bestmöglich vorbereitet wird.

3.   Voranbringen des Ausstiegs aus den Stützungsmaßnahmen

9.

Die wegen der außergewöhnlichen Marktbedingungen fortgesetzte Bereitstellung von Beihilfemaßnahmen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens sollte jedoch nicht den Prozess behindern, die vorübergehenden außerordentlichen Stützungsmaßnahmen nach und nach auslaufen zu lassen. So kam der Rat Wirtschaft und Finanzen am 2. Dezember 2009 zu dem Schluss, dass eine Strategie für den schrittweisen Ausstieg aus den Stützungsmaßnahmen für die Kreditwirtschaft erarbeitet werden muss, die transparent und zwischen den EU-Mitgliedstaaten angemessen abgestimmt sein sollte, um negative Nebeneffekte zu vermeiden, zugleich aber die unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (7). Ferner sollte laut den Schlussfolgerungen der schrittweise Ausstieg aus den verschiedenen Formen der Unterstützung für Banken im Prinzip bei den staatlichen Garantieregelungen beginnen, indem gesunde Banken zu einem Ausstieg ermutigt und die anderen Banken dazu angehalten werden, ihre Schwächen in den Griff zu bekommen.

10.

In den folgenden Absätzen erläutert die Überwachungsbehörde die einzelnen Schritte für einen allmählichen Ausstieg aus den Rekapitalisierungsmaßnahmen und den Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte.

3.1.   Strengere Kriterien bei der beihilferechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Garantien nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens

11.

Seit dem 1. Januar 2011 wendet die Überwachungsbehörde bei der beihilferechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Garantien nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens strengere Kriterien an. So verlangt sie höhere Garantiegebühren und fortan die Vorlage eines Rentabilitätsplans für begünstigte Banken, die weitere Garantien in Anspruch nehmen und deren von einer staatlichen Garantie abgedeckte ausstehende Verbindlichkeiten sowohl absolut als auch im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten einen bestimmten Schwellenwert übersteigen (8). Angesichts der derzeitigen Marktlage erscheinen diese strengeren Kriterien zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich. Staatliche Garantieregelungen können somit auf der Grundlage der folgenden, ab 1. Januar 2011 geltenden strengeren Kriterien bis zum 30. Juni 2011 genehmigt werden. Die Überwachungsbehörde wird die Kriterien für die Vereinbarkeit staatlicher Garantien mit dem Binnenmarkt, die nach dem 30. Juni 2011 gelten, dann im ersten Halbjahr 2011 prüfen.

3.1.1.   Gebühren

12.

Für die Inanspruchnahme staatlicher Garantien fallen Gebühren an, die entsprechend den folgenden EZB-Empfehlungen ermittelt werden. Auf eine Anleihe mit mehr als einjähriger Laufzeit entfällt eine Pauschalgebühr von 50 Basispunkten zuzüglich des Medianwerts des Fünfjahres-CDS-Spread bei vorrangigen Verbindlichkeiten im Referenzzeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2008 der jeweiligen Bank (9).

13.

Die Berücksichtigung des Kreditrisikos im derzeit geltenden Gebührenmodell stützt sich auf Daten, die aus der Zeit vor dem Höhepunkt der Finanzkrise im Jahr 2008 stammen. Die CDS-Spread-Unterschiede zwischen den Banken sind heute erheblich höher als vor der Krise, und dies wird voraussichtlich auch so bleiben. Bis jetzt schien dieses Gebührenmodell erforderlich, um den Zugang der Banken zu externen Finanzierungsmitteln zu erleichtern und auf diese Weise die Finanzstabilität zu gewährleisten. Jedoch werden hierin die Entwicklungen auf den Finanzmärkten in den zwei Jahren seit dem 31. August 2008 einschließlich der Veränderungen bei der Kreditwürdigkeit der Banken nicht berücksichtigt. Während sich also die Finanzierungsmöglichkeiten über den Finanzmarkt allgemein verbessert haben, profitieren zwischenzeitlich herabgestufte Banken nach wie vor von ihrem Bonitätsrating aus der Zeit vor der Krise und ihrer scheinbaren Kreditwürdigkeit. Dies erhöht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen. Banken mit einem niedrigen Rating profitieren nachgewiesenermaßen ungleich mehr von staatlichen Garantien als Banken mit einem höherem Rating, da sie auf Grund ihrer niedrigen Einstufung normalerweise einen höheren Marktpreis entrichten müssten.

14.

Um Abhilfe gegen diese Verzerrungen zu schaffen, sollte das Gebührenmodell für staatliche Beihilfen den derzeitigen Marktkonditionen besser angepasst werden, um die aktuelle Bonität der einzelnen Banken angemessener zu berücksichtigen. De facto ist es daher erforderlich, die Gebühren für staatliche Garantien anzuheben, die von den begünstigten Banken zu entrichten sind.

15.

Ein innerhalb der EFTA-Staaten abgestimmtes Vorgehen sollte einen schrittweisen Ausstieg aus den Stützungsmaßnahmen begünstigen, dabei jedoch eine gewisses Maß an Flexibilität aufweisen, um den unterschiedlichen Verhältnissen in den einzelnen EFTA-Staaten und deren Banken Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hält es die Überwachungsbehörde für angemessen, eine Mindesterhöhung für Garantiegebühren vorzuschreiben, die nach der jeweiligen Bonität der begünstigten Bank gestaffelt sein soll. Eine solche Abstufung auf der Grundlage der Bonität sendet ein deutliches Preissignal an schwächere Banken, ermöglicht eine genauere Anpassung der Gebühren für Garantien an das Risikoprofil der begünstigten Bank und trägt auf diese Weise zur Verringerung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Finanzinstituten und zur Gewährleistung fairer Bedingungen für Banken im Binnenmarkt bei.

16.

Für die Erteilung einer Genehmigung zur Verlängerung von Garantieregelungen (10) über den 1. Januar 2011 hinaus müssten folglich die Gebühren für eine staatliche Garantie (11) höher sein als im von der EZB im Oktober 2008 empfohlenen Gebührenmodell, und zwar

um mindestens 20 Basispunkte für Banken mit einem Rating von A + oder A (12),

um mindestens 30 Basispunkte für Banken mit einem Rating von A- (13) und

um mindestens 40 Basispunkte für Banken mit einem Rating unter A-. Banken ohne Rating werden der Kategorie von Banken mit einem Rating von BBB zugeordnet (14).

17.

EFTA-Staaten hätten die Möglichkeit, bei der Festlegung der Aufschläge auf die Garantiegebühren über diese Mindestanforderungen hinauszugehen. Als weitere Maßnahme, die es EFTA-Staaten ermöglicht, die Kriterien an die jeweiligen Bedingungen in ihrem Finanzsektor flexibel anzupassen, lässt die Überwachungsbehörde ein alternatives Modell zur Berechnung einer Gebührenerhöhung zu, sofern eindeutig nachgewiesen werden kann, dass dieses Modell mindestens zu der oben für die betreffenden Banken festgelegten Mindesterhöhung führt (15).

3.1.2.   Rentabilitätsprüfung für Banken, die weiterhin von staatlichen Garantien für Verbindlichkeiten abhängig sind

18.

Zum jetzigen Zeitpunkt der Marktentwicklung stellt der Zugang zu Liquidität auf dem Markt für Banken aller Art kein so schwerwiegendes Hindernis mehr dar wie zur akuten Krisenzeit. Es scheint daher gerechtfertigt, bei den für staatliche Garantien geltenden Kriterien dahingehend zu unterscheiden, in welchem Maße Banken sie in Anspruch nehmen. Während eine begrenzte Inanspruchnahme ohne weitere Überprüfung zugelassen werden kann, sollte bei einer umfassenderen Inanspruchnahme staatlicher Garantien sowohl absolut als auch im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten der betreffenden Bank eine Rentabilitätsprüfung als Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Verlängerung von Garantieregelungen mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens erforderlich sein. Ist eine Bank langfristig nicht in der Lage, einen erheblichen Anteil ihres Finanzierungsbedarfs ohne staatliche Garantien zu decken, so kann dies auf einen Vertrauensverlust in die Rentabilität des Geschäftsmodells dieser Bank hindeuten. Garantieregelungen wurden eingeführt, um bislang beispiellose Finanzierungsprobleme zu bewältigen. Daher sollte vermieden werden, dass eine Bank selbst dann weiterhin in hohem Maße auf Garantieregelungen zurückgreift, wenn diese außerordentlichen Umstände vorüber sind, weil es dadurch dieser Bank eventuell ermöglicht wird, erforderliche Strukturanpassungen hinauszuschieben.

19.

Die Überwachungsbehörde hält es daher für angemessen, dass für Garantieregelungen, die über den 1. Januar 2011 hinaus verlängert werden sollen, ein Schwellenwert für das Verhältnis von ausstehenden garantierten Verbindlichkeiten zu den Gesamtverbindlichkeiten einer Bank und ferner für die Gesamthöhe garantierter Verbindlichkeiten eingeführt wird. Wird dieser Schwellenwert überschritten, so ist automatisch eine Rentabilitätsprüfung erforderlich. Für jede Bank, die nach dem 1. Januar 2011 neue Schuldtitel emittiert oder verlängert, zu deren Deckung staatliche Garantieregelungen beantragt werden, durch die der Schwellenwert für ausstehende garantierte Verbindlichkeiten in Bezug auf beide Kriterien (absolute und relative Größe) überschritten wird oder bleibt (16), müsste der betreffende EFTA-Staat innerhalb von drei Monaten nach Gewährung der Garantien einen Prüfungsbericht einreichen, in dem der Überwachungsbehörde die langfristige Rentabilität der Bank nachgewiesen wird.

20.

Dieser Mechanismus gilt nicht für Banken, die sich bereits in einem Umstrukturierungsprozess befinden, einen Umstrukturierungsplan vorlegen müssen oder zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits einer noch nicht abgeschlossenen Rentabilitätsprüfung unterzogen werden. In solchen Fällen muss die Gewährung weiterer staatlicher Beihilfen im Rahmen des laufenden Umstrukturierungsprozesses/der laufenden Rentabilitätsprüfung berücksichtigt werden (17).

21.

Der Schwellenwert für das Verhältnis von ausstehenden garantierten Verbindlichkeiten zu den Gesamtverbindlichkeiten liegt bei 5 %, derjenige für die Gesamthöhe garantierter Verbindlichkeiten bei 500 Mio. EUR. Diese Schwellenwerte wurden auf der Grundlage einer vergleichenden Analyse festgelegt, aus der hervorgeht, dass die große Mehrheit der Banken, die Garantien in Anspruch nehmen und derzeit nicht zu Umstrukturierungsmaßnahmen verpflichtet sind (und sogar ein erheblicher Anteil der Banken, die solchen Maßnahmen unterworfen sind) deutlich unter diesen Werten liegt. Bei der kleinen, jedoch nicht zu vernachlässigenden Gruppe von Banken, die diese Grenze überschreiten, müssen Nachforschungen angestellt werden, um festzustellen, ob die erhebliche Abhängigkeit von Garantien auf einer strukturellen Schwäche ihres Geschäftsmodells beruht. Für gesunde Banken dienen die Schwellenwerte als Anreiz, rasch einen Umkehrprozess einzuleiten, um ihren Finanzierungsbedarf wieder überwiegend oder ausschließlich zu unverzerrten Marktbedingungen zu decken. Banken, die einer gründlichen Rentabilitätsprüfung unterzogen werden, wird entweder ihre langfristige Rentabilität bestätigt, oder diesbezügliche Zweifel weisen auf die Notwendigkeit einer weiterreichenden Umstrukturierung hin.

22.

Bezüglich der Inhalte einer Rentabilitätsprüfung kann auf die Umstrukturierungsleitlinien Bezug genommen werden, die vorschreiben, dass die Prinzipien zur Analyse der wirtschaftlichen Lage einer Bank im Hinblick auf die Wiederherstellung von deren langfristiger Rentabilität mit Hilfe eines Umstrukturierungsplans analog für Fälle gelten, in denen die durch Beihilfen begünstigte Bank zwar nicht offiziell verpflichtet ist, einen Umstrukturierungsplan vorzulegen, jedoch trotzdem ihre langfristige Rentabilität nachweisen muss. Die Bank muss insbesondere ihre solide Finanzkraft nachweisen und sich, soweit erforderlich, einem Liquiditäts-Stresstest unterziehen (18). Eine Rentabilitätsprüfung sollte auch alle Faktoren berücksichtigen, die für die begünstigten Banken (19) oder für den betreffenden EFTA-Staat (20) besonders kennzeichnend sind, sowie die Lage auf deren Finanzmärkten, die Auswirkungen auf die Bewertung der Rentabilität sowie auf den Referenzwert des Verhältnisses von garantierten Verbindlichkeiten zu Gesamtverbindlichkeiten haben. Als Faustregel gilt: Je größer die Abhängigkeit von staatlichen Garantien ist und je mehr diese mit anderen Formen staatlicher Beihilfe kombiniert werden und/oder mit einer geringen Bonität einhergehen (21), desto stärker ist der Hinweis auf eine notwendige Veränderung des Geschäftsmodells zur Sicherstellung der langfristigen Rentabilität.

23.

Der Mechanismus, mit dem das Erfordernis der Erstellung eines Rentabilitätsberichts ausgelöst wird, sendet an alle Banken ein Signal, sich auf die Rückkehr zu normalen Marktmechanismen ohne staatliche Beihilfen vorzubereiten, wenn der Finanzsektor schrittweise die Krise überwindet, und stellt einen Anreiz für einzelne Banken dar, ihre Abhängigkeit von staatlichen Garantien zu verringern oder solche Garantien überhaupt nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig bietet dieser Rahmen ausreichend Flexibilität, um möglicherweise unterschiedliche, sich auf die Lage der verschiedenen Banken oder mitgliedstaatlichen Finanzmärkte auswirkende Umstände angemessen zu berücksichtigen. Außerdem wird auf diese Weise der Möglichkeit einer allgemeinen Verschlechterung der Finanzstabilität Rechnung getragen, die derzeit angesichts der noch nicht besonders robusten Lage der Finanzmärkte nicht ausgeschlossen werden kann.

4.   Wegfall der Unterscheidung zwischen gesunden und notleidenden Banken in Verbindung mit der Vorlage eines Umstrukturierunsgplans

24.

Zu Beginn der Krise führte die Überwachungsbehörde eine Unterscheidung zwischen Finanzinstituten in Schwierigkeiten bzw. notleidenden Finanzinstituten und grundsätzlich gesunden Finanzinstituten ein, d. h., sie unterschied zwischen Finanzinstituten mit endogenen, strukturell bedingten Problemen (z. B. aufgrund ihres Geschäftsmodells oder ihrer Investitionsstrategie) und Finanzinstituten, deren Probleme nicht auf die Solidität ihres Geschäftsmodells, Ineffizienz oder übermäßig riskante Strategien, sondern ausschließlich bzw. weitgehend auf die extreme Lage während der Finanzkrise zurückzuführen sind. Die Unterscheidung beruht in erster Linie auf einer Reihe von Indikatoren, die in den Rekapitalisierungsleitlinien festgelegt wurden: Kapitaladäquanz, geltende Credit Default Swap (CDs) Spreads, aktuelles Rating der Bank und Geschäftsausblick sowie u. a. der relative Umfang der Rekapitalisierung. So zieht die Überwachungsbehörde Beihilfen in Form von Rekapitalisierungsmaßnahmen und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte, die mehr als 2 % der risikogewichteten Aktiva der Bank ausmachen, als Indikator zur Unterscheidung zwischen grundsätzlich gesunden und notleidenden Banken heran. Für die Rekapitalisierung einer notleidenden Bank verlangt die Überwachungsbehörde die Vorlage eines Umstrukturierungsplans, für die Rekapitalisierung einer gesunden Bank die Vorlage eines Rentabilitätsplans.

25.

Ursprünglicher Grund für diese Unterscheidung und die Indikatoren einschließlich des Schwellenwerts von 2 % der risikogewichteten Aktiva einer Bank war die Befürchtung, dass der Kapitalbedarf aufgrund von Wertminderungen, höheren Erwartungen der Märkte hinsichtlich der Kapitalausstattung von Banken und vorübergehenden Schwierigkeiten bei der Refinanzierung auf den Märkten dazu führen könnte, dass gesunde Banken ihre Kreditvergabe an die Realwirtschaft einschränken, damit sie bei Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung keinen Umstrukturierungsplan vorlegen müssen. Mittlerweile hat sich die Lage des Bankensektors insgesamt in Bezug auf die Kapitalaufnahme auf den Finanzmärkten bzw. die Aufstockung des Eigenkapitals u. a. über Gewinnrücklagen (22) entspannt, so dass die Banken die Kapitalanforderungen ohne Inanspruchnahme von Beihilfen erfüllen können (23). Die von Finanzinstituten am Markt aufgenommenen Kapitalbeträge sind 2009 und 2010 deutlich gestiegen, woraus hervorgeht, dass Finanzinstitute wieder Zugang zu den Kapitalmärkten haben und sich auf neue aufsichtsrechtliche Vorschriften vorbereiten (24).

26.

Die Unterscheidung zwischen gesunden und notleidenden Banken erscheint für die Entscheidung, welche Banken mit der Überwachungsbehörde Gespräche über eine Umstrukturierung aufnehmen sollten, daher nicht mehr relevant. Somit sollten Banken, die 2011 noch staatliche Unterstützung zur Aufnahme von Kapital oder in Form von Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Aktiva in Anspruch nehmen möchten, verpflichtet sein, der Überwachungsbehörde einen Umstrukturierungsplan vorzulegen, aus dem die feste Absicht der Bank hervorgeht, unverzüglich die erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen und ihre Rentabilität wiederherzustellen. Ab dem 1. Januar 2011 wird daher jeder Begünstigte einer neuen Rekapitalisierung oder Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte einen Umstrukturierungsplan vorlegen müssen (25).

27.

Bei der Bewertung des erforderlichen Umstrukturierungsumfangs wird die Überwachungsbehörde die besondere Lage einer jeden Bank, das Maß, in dem eine Umstrukturierung für die Wiederherstellung der Rentabilität ohne weitere staatliche Unterstützung erforderlich ist, sowie bereits in Anspruch genommene staatliche Beihilfen berücksichtigen. Je mehr staatliche Beihilfen benötigt werden, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität eine tiefgreifende Umstrukturierung erforderlich ist. Wenn ein schwerer Schock die Finanzstabilität in einem oder mehreren EFTA-Staaten gefährdet, wird bei der beihilferechtlichen Prüfung eines jeden einzelnen Falls ferner gegebenenfalls die besondere Lage auf den Märkten berücksichtigt und der Umstrukturierungsrahmen in angemessen flexibler Weise angewendet.

28.

Indem von Banken, die strukturelle Beihilfen erhalten (Rekapitalisierungsmaßnahmen und/oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte), die Vorlage eines Umstrukturierungsplans verlangt wird — während die Inanspruchnahme von Refinanzierungsgarantien allein weiterhin nicht die Vorlage eines Umstrukturierungsplans erforderlich macht- wird den Banken signalisiert, dass sie sich mit der schrittweisen Erholung des Finanzsektors auf eine Rückkehr zu normalen Marktmechanismen ohne staatliche Unterstützung vorbereiten müssen. Die Auflage, dass ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden muss, ist für einzelne Banken, die weiterhin Beihilfen benötigen, ein Anreiz, die erforderliche Umstrukturierung zu beschleunigen. Gleichzeitig bietet dieser Rahmen ausreichend Flexibilität, um möglicherweise unterschiedliche, sich auf die Lage der verschiedenen Banken oder mitgliedstaatlichen Finanzmärkte auswirkende Umstände angemessen zu berücksichtigen. Außerdem wird auf diese Weise der Möglichkeit einer allgemeinen oder länderspezifischen Verschlechterung in Bezug auf die Finanzstabilität Rechnung getragen, die derzeit angesichts der noch nicht besonders robusten Lage der Finanzmärkte nicht ausgeschlossen werden kann.

5.   Geltungsdauer und allgemeiner Ausblick

29.

Die Anwendbarkeit von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens und der Umstrukturierungsleitlinien wird vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 verlängert (26). Diese Verlängerung unter geänderten Voraussetzungen ist im Zusammenhang mit einem allmählichen Übergang zu dauerhaft geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Banken nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens zu sehen, die zum 1. Januar 2012 in Kraft treten sollten, sofern es die Marktbedingungen zulassen.

(1)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19.1.1994, veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Die Leitlinien wurden am 17. Dezember 2008 zuletzt geändert (nachstehend „die Leitlinien für staatliche Beihilfen“). Die aktualisierte Fassung dieser Leitlinien kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden:

http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/

(2)  Der Einfachheit halber werden Finanzinstitute in diesem Beschluss als „Banken“ bezeichnet.

(3)  Beschluss Nr. 28/09/KOL vom 29.1.2009.

(4)  Beschluss Nr. 28/09/KOL vom 29.1.2009.

(5)  Beschluss Nr. 191/09/KOL vom 22.4.2009.

(6)  Beschluss Nr. 472/09/KOL vom 25.11.2009.

(7)  Diese Schlussfolgerungen wurden durch den Europäischen Rat, Sitzung vom 11. Dezember 2009, bestätigt. Desgleichen vertritt das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 9. März 2010 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008

(http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2010-0050+0+DOC+XML+V0//DE) die Auffassung, dass die staatliche Unterstützung für Finanzinstitute nicht über Gebühr verlängert und umgehend Ausstiegsstrategien ausgearbeitet werden sollten.

(8)  Mit einer Flexibilitätsklausel, die eine Neubewertung der Situation und angemessene Abhilfemaßnahmen im Falle eines schweren neuen Schocks auf den Finanzmärkten im gesamten EWR oder in einem oder mehreren EFTA-Staaten erlaubt.

(9)  Siehe (in englischer Sprache) http://www.ecb.int/pub/pdf/other/recommendations_on_guaranteesen.pdf.

(10)  Für einzelne Anmeldungen staatlicher Garantien außerhalb einer Regelung werden im Allgemeinen Garantiegebühren nach der gleichen Maßgabe zu entrichten sein. Sofern der Begünstigte zu Umstrukturierungsmaßnahmen verpflichtet ist und unter bestimmten Umständen eine geringere Gebühr gerechtfertigt erscheint, so muss diese Abweichung von der Regel bei der abschließenden Bewertung der Umstrukturierung und der erforderlichen Maßnahmen zur Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen berücksichtigt werden.

(11)  Einschließlich Garantien für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr.

(12)  Bzw. A1 und A2, je nach dem angewandten Ratingsystem.

(13)  Bzw. A3, je nach dem angewandten Ratingsystem.

(14)  Im Fall unterschiedlicher Bewertungen durch verschiedene Rating-Agenturen soll das bessere Rating zur Berechnung der Gebührenerhöhung herangezogen werden. Zur Bestimmung der Garantiegebühren ist das Rating an dem Tag maßgeblich, an dem die Garantie in Bezug auf eine bestimmte Anleihe-Emission durch die begünstigte Bank gewährt wird.

(15)  Z.B. Zugrundelegen eines aktuelleren CDS-Referenzzeitraums als in den EZB-Empfehlungen von Oktober 2008 vorgesehen, der nachweislich zu einer Erhöhung um mindestens 20 Bp für Banken der Kategorien A + und A, 30 Bp für Banken der Kategorie A- und 40 Bp für Banken mit einem niedrigeren Rating als A- führt.

(16)  Die Bewertung erfolgt, wenn bei einem EFTA-Staat nach dem 1. Januar 2011 ein Antrag auf die Genehmigung von Garantien für die Emission neuer oder verlängerter Schuldtitel eingeht, und umfasst die von der beantragten Garantie gedeckten Verbindlichkeiten sowie alle früheren ausstehenden garantierten Verbindlichkeiten im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten/zur Bilanz zum maßgeblichen Zeitpunkt. Ausstehende Verbindlichkeiten, die den Schwellenwert auf Grund von Emissionen vor dem 1. Januar 2011 übersteigen, erfordern nicht automatisch eine Rentabilitätsprüfung, sofern nicht die Bank neue Schuldtitel emittiert, durch welche die garantierten Verbindlichkeiten weiterhin über dem Schwellenwert liegen.

(17)  Wenn beispielsweise eine Bank auf Grund einer Rekapitalisierung bereits einer Rentabilitätsprüfung unterzogen wird und der Schwellenwert für Garantien überschritten ist, so muss die Prüfung folgendermaßen ausgeweitet werden: Untersuchung der Gründe, warum die Bank weiterhin von staatlichen Garantien abhängig ist; Durchführung einer Liquiditätsprüfung; Analyse, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme weiterer staatliche Garantien vorgesehen ist.

(18)  Umstrukturierungsleitlinien, Überschrift 8 und Abschnitt 2, mit Verweisen auf die entsprechenden Abschnitte in Überschrift 40 der Rekapitalisierungsleitlinien und Anhang V der Impaired-Assets-Leitlinien.

(19)  Einschließlich beispielsweise eines höheren Anteils von garantieren Verbindlichkeiten, der auf erhebliche Bemühungen zurückzuführen ist, im öffentlichen Interesse und mit Unterstützung des betreffenden EFTA-Staates der Realwirtschaft weiterhin bzw. mehr Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

(20)  Unter besonderer Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Umfelds des EFTA-Staates allgemein und insbesondere von Aspekten wie dem Hoheitsrisiko, die sich unmittelbar auf die Zugangsbedingungen zu Finanzmitteln für Banken in diesem EFTA-Staat auswirken.

(21)  Wie sie aus dem Rating oder dem CDS-Spread der begünstigten Bank ersichtlich ist.

(22)  Zur Stärkung ihrer Kapitalreserven haben Banken nicht-strategische Aktiva wie Beteiligungen an Industrieunternehmen verkauft oder sich auf bestimmte geografische Gebiete beschränkt. Vgl. hierzu Europäische Zentralbank, EU Banking Sector Stability, September 2010.

(23)  Der Europäischen Zentralbank zufolge hat sich der Solvabilitäts-Koeffizient der Banken insgesamt im Laufe des Jahres 2009 in allen EU-Mitgliedstaaten deutlich erhöht. Angaben für eine Stichprobe großer Banken in der Europäischen Union deuten ferner darauf hin, dass sich die Eigenkapitalquoten im ersten Halbjahr 2010 durch höhere Gewinnrücklagen, die Aufnahme weiteren privaten Kapitals und die staatliche Rekapitalisierung einiger Banken weiter verbessert haben. Vgl. Europäische Zentralbank: EU Banking Sector Stability, September 2010.

(24)  Der neue vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) festgelegte aufsichtsrechtliche Rahmen (sog. Basel III) gibt den Weg für die Umsetzung der neuen Kapitalvorschriften vor, so dass die Banken in der Lage sein dürften, die neuen Kapitalanforderungen in einem gewissen zeitlichen Rahmen zu erfüllen. In diesem Zusammenhang ist es von Interesse, dass zum einen die meisten Großbanken in der Europäischen Union ihre Kapitalreserven in den vergangenen beiden Jahren aufgestockt haben, um ihre Fähigkeit zur Übernahme von Verlusten zu verbessern, und zum anderen die sonstigen Banken in der Europäischen Union über eine ausreichende Frist (bis 2019) verfügen dürften, um ihre Kapitalreserven u. a. über Gewinnrücklagen zu erhöhen. Ferner sehen die Übergangsbestimmungen im neuen aufsichtsrechtlichen Rahmen für gewährte staatliche Kapitalzuführungen einen „Grandfathering“-Zeitraum bis zum 1. Januar 2018 vor. Zudem deutet eine vom Basler Ausschuss durchgeführte Untersuchung der Auswirkungen, die von Berechnungen der Kommission bestätigt wird, auf eine recht begrenzte Auswirkung auf die Kreditaufnahme durch Banken. Die neuen Kapitalanforderungen dürften daher den Vorschlag in diesen Leitlinien nicht berühren.

(25)  Dies gilt für alle Rekapitalisierungsmaßnahmen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte, ganz gleich, ob es sich um Einzelbeihilfen oder Beihilfen im Rahmen einer Regelung handelt.

(26)  Es werden bestehende oder neue Unterstützungsregelungen für Banken (unabhängig vom jeweils eingesetzten Instrument, d. h. Garantie, Rekapitalisierung, Liquiditäts- oder Entlastungsmaßnahme) um lediglich sechs Monate verlängert bzw. für lediglich sechs Monate genehmigt, so dass Mitte des Jahres 2011 erforderlichenfalls Anpassungen möglich sind.


Berichtigungen

15.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/26


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates vom 26. April 2010 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Malaysia versandten Einfuhren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 117 vom 11. Mai 2010 )

Seite 11, Artikel 1, Tabelle, Spalte „Unternehmen“, vierter Eintrag

anstatt:

„ Cosmo Wire Ltd, 447-1, Koyeon-Ri, Woong Chon-Myon Ulju-Kun, Ulsan “

muss es heißen:

„ Cosmo Wire Ltd, 4-10, Koyeon-Ri, Woong Chon-Myon Ulju-Kun, Ulsan “.


15.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/26


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China

( Amtsblatt der Europäischen Union L 238 vom 15. September 2011 )

Seite 18, Artikel 1:

anstatt:

„Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt …“

muss es heißen:

„Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt …“