ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.329.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 329

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
13. Dezember 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1292/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1293/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über ein Fangverbot für Industriefisch in norwegischen Gewässern des Gebiets IV für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2011 der Kommission vom 12. Dezember 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/827/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 30. November 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland

7

 

 

2011/828/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2011 zur Ernennung von sechs niederländischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und von sechs niederländischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

9

 

 

2011/829/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9030)  ( 1 )

10

 

 

2011/830/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Länder, die ab 1. Januar 2012 in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates kommen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9044)

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1292/2011 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (1) („die IPA-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2) legt ausführliche Vorschriften für die Durchführung der IPA-Verordnung fest.

(2)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 über die Zuschussfähigkeit der Betriebskosten sollten an die mit internationalen Organisationen geschlossenen Rahmenvereinbarungen angepasst werden.

(3)

In den besonderen Bestimmungen für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte die Ausnahmeklausel für zuschussfähige Ausgaben für Betriebskosten an jene der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau angepasst werden.

(4)

Im Rahmen der besonderen Bestimmungen für die Komponenten Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums sind in den Artikeln 160 und 188 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 die Bedingungen für eine Vorfinanzierung für die Komponenten Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt. Aufgrund der bei der Durchführung dieser Bestimmungen gewonnenen Erfahrungen sollte die Vorfinanzierung, die die Kommission an die Länder zahlt, die im Rahmen der Komponenten Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden, erhöht werden und sollten diese Bestimmungen an jene angeglichen werden, die für die Vorfinanzierung für die Komponente Regionale Entwicklung gelten.

(5)

Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen mit der Stellungnahme des IPA-Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Betriebskosten, sofern im Rahmen von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen nichts anderes bestimmt ist,“.

2.

In Artikel 89 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Betriebskosten, einschließlich Mieten, die ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird, können im Einzelfall als zuschussfähig betrachtet werden.“

3.

Artikel 160 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Zusätzlich zu Artikel 42 gilt, dass die Vorfinanzierung 30 % des Beitrags der Europäischen Union für die letzten drei Jahre des betreffenden Programms beträgt und gezahlt wird, wenn die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 1 erfüllt sind. Die Vorfinanzierung kann in zwei Tranchen gezahlt werden, sofern die Verfügbarkeit von Mittelbindungen dies erfordert.“

4.

Artikel 160 Absatz 4 wird gestrichen.

5.

Artikel 188 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke dieser Komponente können die Vorfinanzierungszahlungen sich auf bis zu 30 % des Beitrags der Europäischen Union für die letzten drei Jahre des betreffenden Programms belaufen. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mittelbindungen kann die Vorfinanzierung in zwei oder mehreren Tranchen gezahlt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(2)   ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.


13.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1293/2011 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

über ein Fangverbot für Industriefisch in norwegischen Gewässern des Gebiets IV für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

81/T&Q

Mitgliedstaat

Europäische Union — Alle Mitgliedstaaten

Bestand

I/F/04-N.

Art

Industriefisch

Gebiet

IV (norwegische Gewässer)

Zeitpunkt

29.11.2011


13.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1294/2011 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

59,7

MA

61,1

TN

80,5

TR

99,6

ZZ

75,2

0707 00 05

EG

170,1

TR

163,9

ZZ

167,0

0709 90 70

MA

40,8

TR

146,0

ZZ

93,4

0805 10 20

AR

38,9

BR

41,5

TR

51,8

ZA

55,2

ZZ

46,9

0805 20 10

MA

70,2

ZZ

70,2

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

77,0

TR

78,2

ZZ

77,6

0805 50 10

TR

57,8

ZZ

57,8

0808 10 80

CA

109,9

CL

90,0

CN

71,1

US

118,2

ZA

80,2

ZZ

93,9

0808 20 50

CN

54,2

ZZ

54,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

13.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2011

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland

(2011/827/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat Irland auf dessen Antrag hin finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU (2)), um das rigorose Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der Union erhalten soll.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU hat die Kommission gemeinsam mit dem Internationaler Währungsfonds und in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zum vierten Mal die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft.

(3)

Der nach wie vor bestehende Kapitalbedarf der Bank of Ireland ist aufgrund weiterer Maßnahmen des Passiv-Managements („Liability Management Exercises“) und aufgrund von Gewinnen aus der Liquidierung von Hedging-Kontrakten, die mit den nachrangigen Schuldinstrumenten gekoppelt sind, von 500 Mio. EUR auf 350 Mio. EUR zurückgegangen.

(4)

Die irischen Behörden haben darum ersucht, die Frist für die Fertigstellung der Rechtsvorschrift zur Stärkung des Regulierungsrahmens für den Genossenschaftsbankensektor bis zum Ende des zweiten Quartals 2012 zu verlängern, um eine eingehende Konsultation der betroffenen Kreise zu ermöglichen. Bis dahin werden die Behörden die Schwächen bei den in größter Schieflage befindlichen Genossenschaftsbanken in Angriff nehmen und dabei gleichzeitig die Einlagen schützen, um die Finanzstabilität zu sichern.

(5)

Die irischen Behörden haben darum ersucht, die Frist für die Fertigstellung des geplanten Gesetzes über eine verantwortungsvolle Finanzpolitik, mit dem die jüngsten Nachbesserungen am Stabilitäts- und Wachstumspakt umgesetzt werden sollen, bis zum Ende des ersten Quartals 2012 zu verlängern, um eine eingehende Konsultation der betroffenen Kreise zu ermöglichen.

(6)

Angesichts dieser Entwicklungen und Erwägungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 7 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Rekapitalisierung der inländischen Banken bis Ende Juli 2011 (unter angemessener Berücksichtigung der erwarteten Veräußerungen von Aktiva und der Maßnahmen des Passiv-Managements bei Irish Life & Permanent und der Bank of Ireland) nach Maßgabe der von der irischen Zentralbank am 31. März 2011 bekanntgegebenen Ergebnisse der Liquiditäts- und Eigenkapitalüberprüfung 2011 (Prudential Liquidity Assessment Review, PLAR, und Prudential Capital Assessment Review, PCAR). Um eine weitere Lastenteilung zu ermöglichen, wird die letzte Stufe der Rekapitalisierung der Bank of Ireland im Umfang von 0,35 Mrd. EUR bis Ende 2011 und jede weitere Rekapitalisierung der Irish Life & Permanent nach Veräußerung der Versicherungssparte vollzogen.“

2.

In Absatz 7 werden die Buchstaben e und p gestrichen.

3.

In Absatz 8 werden folgende Buchstaben angefügt:

„d)

Vorlage einer Rechtsvorschrift im Oireachtas, um die Genossenschaftsbanken durch einen gestärkten Regulierungsrahmen, der u. a. eine wirksamere Governance und wirksamere regulatorische Anforderungen vorsieht, zu unterstützen.“

e)

Erlass von Maßnahmen zur Untermauerung einer glaubwürdigen haushaltspolitischen Strategie und zur Stärkung des Haushaltsrahmens. Irland erlässt eine Haushaltsvorschrift, wonach alle unplanmäßigen Mehreinnahmen im Zeitraum 2011-2015 für den Defizit- und Schuldenabbau zu verwenden sind, und setzt diese um. Irland erlässt ein Gesetz über eine verantwortungsvolle Finanzpolitik, das Bestimmungen für einen mittelfristigen Haushaltsrahmen mit verbindlichen mehrjährigen Ausgabenobergrenzen in jedem Bereich sowie finanzpolitische Regeln enthält, und gewährleistet die Unabhängigkeit des Haushaltsbeirats. Dabei werden die neuerlichen Reformen bei der wirtschaftspolitischen Steuerung auf Unionsebene berücksichtigt und die bereits umgesetzten Reformen zugrunde gelegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)   ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(2)   ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.


13.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/9


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. Dezember 2011

zur Ernennung von sechs niederländischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und von sechs niederländischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2011/828/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der niederländischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Sipke SWIERSTRA, Herrn Léon FRISSEN, Frau Rinske KRUISINGA, Herrn Dick BUURSINK, Frau Karla PEIJS and Frau Lenie DWARSHUIS-VAN DE BEEK sind sechs Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn René VAN DIESSEN, Herrn Sjoerd GALEMA, Herrn Martin JAGER and Herrn Joop BINNEKAMP sind vier Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden. Infolge der Ernennung von Herrn W.B.H.J. VAN DE DONK und Herrn Co VERDAAS zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen werden zwei Sitze von Stellvertretern frei —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Frau A.E. (Anne) BLIEK-DE JONG, Gedeputeerde (Mitglied des Exekutivrates) der Provinz Flevoland

Herr dr. J.C. (Co) VERDAAS, Gedeputeerde (Mitglied des Exekutivrates) der Provinz Gelderland

Herr mr. P.G. (Piet) DE VEY MESTDAGH, Gedeputeerde (Mitglied des Exekutivrates) der Provinz Groningen

Herr prof. dr. W.B.H.J. (Wim) VAN DE DONK, Commissaris van de Koningin (Beauftragter der Königin) Provinz Noord-Brabant

Frau W.H. (Hester) MAIJ, Gedeputeerde (Mitglied des Exekutivrates) der Provinz Overijssel

Herr drs. R.E. (Ralph) DE VRIES, Gedeputeerde (Mitglied des Exekutivrates) der Provinz Utrecht

und

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Herr H. (Henk) BRINK, Gedeputeerde (Mitglied des Exekutivrates) der Provinz Drenthe

Frau S.A.E. (Sietske) POEPJES, Gedeputeerde (Mitglied des Exekutivrates) der Provinz Fryslân

Herr drs. Th.J.F.M. (Theo) BOVENS, Commissaris van de Koningin (Beauftragter der Königin) Provinz Limburg

Frau drs. E.M. (Elvira) SWEET, Gedeputeerde (Mitglied des Exekutivrates) der Provinz Noord-Holland

Herr drs. B.J. (Ben) DE REU, Gedeputeerde (Mitglied des Exekutivrates) der Provinz Zeeland

Herr mr. drs. R.A.M. (Rogier) VAN DER SANDE, Gedeputeerde (Mitglied des Exekutivrates) der Provinz Zuid-Holland.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. PAWLAK


(1)   ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)   ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


13.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2011

zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9030)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/829/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission (2) harmonisiert die technischen Frequenznutzungsbedingungen für zahlreiche Geräte mit geringer Reichweite, darunter Alarmanlagen, lokale Kommunikationsausrüstungen, Türöffner, medizinische Implantate, und für intelligente Verkehrssysteme. Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenprodukte und/oder tragbare Produkte, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend eingesetzt werden können; unterschiedliche Bedingungen für den Frequenzzugang behindern daher den freien Warenverkehr, treiben die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe und bergen die Gefahr, dass andere Funkanwendungen und -dienste funktechnisch gestört werden.

(2)

Angesichts der sich rasant verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen können jedoch neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite entstehen. Diese machen es erforderlich, die Frequenzharmonisierungsbedingungen regelmäßig anzupassen

(3)

Am 5. Juli 2006 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ein ständiges Mandat zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite.

(4)

Durch die Entscheidungen 2008/432/EG (3) und 2009/381/EG (4) und den Beschluss 2010/368/EU (5) der Kommission wurden die in der Entscheidung 2006/771/EG enthaltenen harmonisierten technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite bereits geändert, indem der Anhang derselben ersetzt wurde.

(5)

In ihrem aufgrund dieses Mandats vorgelegten Bericht vom März 2011 (6) empfahl die CEPT der Kommission, eine Reihe technischer Aspekte im Anhang der Entscheidung 2006/771/EG zu ändern.

(6)

Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Geräte, die unter den in dieser Entscheidung festgesetzten Bedingungen betrieben werden, sollten auch den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (7) entsprechen, damit die Funkfrequenzen effektiv genutzt und funktechnische Störungen verhindert werden, wofür der Nachweis entweder durch die Einhaltung harmonisierter Normen oder durch alternative Konformitätsbewertungsverfahren erbracht wird.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2011

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)   ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66.

(3)   ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 49.

(4)   ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 32.

(5)   ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 33.

(6)  CEPT-Bericht 38, RSCOM 11-17.

(7)   ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.


ANHANG

„ANHANG

Harmonisierte Frequenzbänder und technische Parameter für Geräte mit geringer Reichweite

Art des Geräts mit geringer Reichweite

Frequenzband (1)

Maximale Sendeleistung/Feldstärke/Leistungsdichte (2)

Zusätzliche Parameter (Vorschriften für die Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung (3))

Sonstige Nutzungsbeschränkungen (4)

Umsetzungstermin

Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (5)

6 765 –6 795 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

13,553–13,567 MHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

26,957–27,283 MHz

10 mW (ERP), entspricht 42 dΒμΑ/m in 10 m

 

Keine Videoanwendungen.

1. Juni 2007

40,660–40,700 MHz

10 mW (ERP)

 

Keine Videoanwendungen.

1. Juni 2007

433,050–434,040 (6) MHz

1 mW (ERP)

Leistungsdichte von -13 dBm/10 kHz für Bandbreitenmodulation über 250 kHz

Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt.

Keine Audio- und Videoanwendungen.

1. November 2010

10 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen.

1. November 2010

434,040–434,790 (6) MHz

1 mW (ERP)

Leistungsdichte von -13 dBm/10 kHz für Bandbreitenmodulation über 250 kHz

Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt.

Keine Audio- und Videoanwendungen.

1. November 2010

10 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen.

1. November 2010

Maximaler Arbeitszyklus (7): 100 % bei einem Kanalabstand unter 25 kHz

Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt.

Keine Audio- und Videoanwendungen.

1. November 2010

Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (Fortsetzung)

863,000–865,000 MHz

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen.

1. November 2010

865,000–868,000 MHz

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 1 % verwendet werden.

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen.

1. November 2010

868,000–868,600 MHz

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 1 % verwendet werden.

Keine analogen Videoanwendungen.

1. November 2010

868,700–869,200 MHz

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.

Keine analogen Videoanwendungen.

1. November 2010

869,400-869,650 (6) MHz

500 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 10 % verwendet werden.

Der Kanalabstand muss 25 kHz betragen, außer wenn das gesamte Band auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden kann.

Keine analogen Videoanwendungen.

1. November 2010

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen.

1. November 2010

Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (Fortsetzung)

869,700–870,000 (6) MHz

5 mW (ERP)

Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt.

Keine Audio- und Videoanwendungen.

1. Juni 2007

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 1 % verwendet werden.

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen.

1. November 2010

2 400 –2 483,5 MHz

10 mW (EIRP)

 

 

1. Juni 2007

5 725 –5 875  MHz

25 mW (EIRP)

 

 

1. Juni 2007

24,150–24,250 GHz

100 mW (EIRP)

 

 

1. Oktober 2008

61,0–61,5 GHz

100 mW (EIRP)

 

 

1. Oktober 2008

122–123 GHz

100 mW (EIRP)

 

 

1. Juni 2012

244–246 GHz

100 mW (EIRP)

 

 

1. Juni 2012

Breitband-Datenübertragungssysteme

2 400 –2 483,5  MHz

100 mW (EIRP)

Leistungsdichte von 100 mW/100 kHz (EIRP) bei Frequenzsprungmodulation, Leistungsdichte von 10 mW/MHz (EIRP) bei anderen Modulationsarten.

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

 

1. November 2009

57,0–66,0 GHz

40 dBm (EIRP)

Leistungsdichte 13 dBm/MHz (EIRP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Keine festen Außeneinrichtungen.

1. November 2010

Alarmsysteme

868,600–868,700 MHz

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Das gesamte Band kann auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden.

Maximaler Arbeitszyklus (7): 1,0 %

 

1. Oktober 2008

869,250–869,300 MHz

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Maximaler Arbeitszyklus (7): 0,1 %

 

1. Juni 2007

869,300–869,400 MHz

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Maximaler Arbeitszyklus (7): 1,0 %

 

1. Oktober 2008

869,650–869,700 MHz

25 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

 

1. Juni 2007

Personenhilferuf (8)

869,200–869,250 MHz

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Maximaler Arbeitszyklus (7): 0,1 %

 

1. Juni 2007

Induktive Anwendungen (9)

9,000–59,750 kHz

72 dBμA/m in 10 m

 

 

1. November 2010

59,750–60,250 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

60,250–74,750 kHz

72 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2012

74,750–75,250 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2012

75,250–77,250 kHz

72 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2012

77,250–77,750 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2012

77,750–90 kHz

72 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2012

90–119 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2012

119–128,6 kHz

66 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2012

128,6–129,6 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2012

129,6–135 kHz

66 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2012

135–140 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2012

140–148,5 kHz

37,7 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

148,5–5 000 kHz

Für folgende Bänder gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen:

– 15 dBμA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz

Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von -5 dΒμΑ/m in 10 m.

 

 

1. Oktober 2008

Induktive Anwendungen (Fortsetzung)

400–600 kHz

– 8 dBμA/m in 10 m

 

Nur für RFID (10).

1. Oktober 2008

3 155 –3 400 kHz

13,5 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

5 000 –30 000 kHz

Für folgende Bänder gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen:

– 20 dBμA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz

Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von -5 dΒμΑ/m in 10 m.

 

 

1. Oktober 2008

6 765 –6 795 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

7 400 –8 800  kHz

9 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

10 200 –11 000 kHz

9 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

13 553 –13 567 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

60 dBμA/m in 10 m

 

Nur für RFID (10) und EAS (11).

1. Oktober 2008

26 957 –27 283 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

Aktive medizinische Implantate (12)

9–315 kHz

30 dBμA/m in 10 m

Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

 

1. Oktober 2008

30,0–37,5 MHz

1 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

Nur für medizinische Membranimplantate mit sehr kleiner Leistung zur Blutdruckmessung.

1. November 2010

402–405 MHz

25 μW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 300 kHz kombinieren.

Andere Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken, einschl. Bandbreiten über 300 kHz, können eingesetzt werden, falls deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind, um Betriebskompatibilität mit anderen Nutzern und insbesondere meteorologischen Funksonden zu gewährleisten.

 

1. November 2009

Aktive medizinische Implantate und Zusatzgeräte (13)

401–402 MHz

25 μW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren.

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.

 

1. November 2010

405–406 MHz

25 μW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren.

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.

 

1. November 2010

Implantate bei Tieren (14)

315–600 kHz

– 5 dΒμΑ/m at 10 m

Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

 

1. November 2010

12,5–20,0 MHz

– 7 dΒμΑ/m in 10m in einer Bandbreite von 10 kHz

Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

Nur für Innenanwendungen.

1. November 2010

FM-Sender mit niedriger Leistung (15)

87,5–108,0 MHz

50 nW (ERP)

Kanalabstand unter 200 kHz

 

1. November 2010

Drahtlose Audioanwendungen (16)

863–865 MHz

10 mW (ERP)

 

 

1. November 2010

Funkortungsanwendungen (17)

2 400 –2 483,5  MHz

25 mW (EIRP)

 

 

1. November 2009

17,1–17,3 GHz

26 dBm (EIRP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Nur für bodengestützte Systeme.

1. November 2009

Radar zur Tankfüllstandsondierung (18)

4,5–7,0 GHz

24 dBm (EIRP) (19)

 

 

1. November 2009

8,5–10,6 GHz

30 dBm (EIRP) (19)

 

 

1. November 2009

24,05–27,0 GHz

43 dBm (EIRP) (19)

 

 

1. November 2009

57,0–64,0 GHz

43 dBm (EIRP) (19)

 

 

1. November 2009

75,0–85,0 GHz

43 dBm (EIRP) (19)

 

 

1. November 2009

Modellsteuerung (20)

26 990 –27 000  kHz

100 mW (ERP)

 

 

1. November 2009

27 040 –27 050  kHz

100 mW (ERP)

 

 

1. November 2009

27 090 –27 100  kHz

100 mW (ERP)

 

 

1. November 2009

27 140 –27 150  kHz

100 mW (ERP)

 

 

1. November 2009

27 190 –27 200  kHz

100 mW (ERP)

 

 

1. November 2009

Funkfrequenzkennzeichnung (RFID)

2 446 –2 454  MHz

500 mW (EIRP)

 

 

1. Juni 2012

Straßenverkehr und Verkehrstelematik

24,050–24,075 GHz

100 mW (EIRP)

 

 

1. Juni 2012

24,075–24,150 GHz

0,1 mW (EIRP)

 

 

1. Juni 2012

24,075–24,150 GHz

100 mW (EIRP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Maximale Beharrungszeit und Frequenzmodulationsbereich gelten gemäß den harmonisierten Normen.

Nur für Fahrzeugradar.

1. Juni 2012

24,150–24,250 GHz

100 mW (EIRP)

 

 

1. Juni 2012

63–64 GHz

40 dBm (EIRP)

 

Nur für die Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug, vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug.

1. Juni 2012

76,0–77,0 GHz

55 dBm Spitzenwert (EIRP) und

50 dBm Durchschnittswert (EIRP) und

23,5 dBm Durchschnittswert (EIRP) für gepulste Radare

 

Nur für terrestrische Systeme für Fahrzeuge und Infrastrukturen.

1. November 2010


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen die Nutzung der innerhalb dieser Tabelle benachbarten Frequenzbänder als ein einziges Frequenzband zulassen, sofern die besonderen Bedingungen für jedes dieser benachbarten Frequenzbänder eingehalten werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten müssen die Frequenznutzung bis zu den in dieser Tabelle angegebenen Höchstwerten für die Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG können sie auch weniger strenge Bedingungen vorgeben, d. h. die Frequenznutzung mit höherer Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten.

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen ausschließlich diese „zusätzlichen Parameter (Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung)“ vorschreiben und keine weiteren Parameter oder Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen hinzufügen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten in einer bestimmten Zelle ganz auf zusätzliche Parameter (Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung) verzichten oder höhere Werte gestatten.

(4)  Die Mitgliedstaaten dürfen außer diesen „sonstigen Nutzungsbeschränkungen“ keine zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen auferlegen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten auf diese Beschränkungen teilweise oder vollständig verzichten.

(5)  Dazu zählen sämtliche Anwendungen, die den technischen Bedingungen entsprechen (üblicherweise Fernmessung, Fernsteuerung, Alarmanlagen, allgemeine Datenübertragung und weitere ähnliche Anwendungen).

(6)  Für dieses Frequenzband müssen die Mitgliedstaaten alle alternativen Nutzungsbedingungen ermöglichen.

(7)   „Arbeitszyklus“ ist definiert als anteilsmäßiger aktiver Sendebetrieb innerhalb einer Zeitdauer von einer Stunde zu einem beliebigen Zeitpunkt. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten höhere Werte für den „Arbeitszyklus“ gestatten.

(8)  Personenhilferufanlagen dienen der Unterstützung älterer oder behinderter Menschen im Notfall.

(9)  Dazu zählen beispielsweise elektronische Wegfahrsperren, Tierkennzeichnung, Alarmanlagen, Kabeldetektoren, Abfallbewirtschaftung, Personenidentifizierung, drahtlose Sprachverbindungen, Zugangskontrolle, Näherungssensoren, Diebstahlsicherungssysteme einschl. Funketiketten mit Frequenzinduktion, Datenübertragung auf Handgeräte, automatische Artikelerkennung, drahtlose Steuerungssysteme und automatische Straßenmauterfassung.

(10)  Dazu zählen induktive Anwendungen für die Funkfrequenzkennzeichnung (Radio Frequency Identification, RFID).

(11)  Dazu zählen induktive Anwendungen für die elektronische Artikelüberwachung (Electronic Article Surveillance, EAS).

(12)  Dazu gehören die Funkteile in aktiven implantierbaren medizinischen Geräten im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

(13)  Dazu zählen Systeme, die speziell für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven medizinischen Implantaten (siehe Fußnote 19) konzipiert wurden und/oder für in und am Körper getragene Geräte, die nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen.

(14)  Dazu zählen Sendegeräte, die zu Diagnose- und/oder Therapiezwecken in den Körper eines Tieres implantiert werden.

(15)  Dazu zählen Anwendungen zum Anschluss persönlicher Audiogeräte, einschließlich Mobilfunkgeräte, sowie Kraftfahrzeug- oder Heim-Unterhaltungssysteme.

(16)  Anwendungen für drahtlose Audiosysteme: drahtlose Mikrofone, drahtlose Lautsprecher, drahtlose Kopfhörer, drahtlose Kopfhörer für den tragbaren Einsatz z. B. für tragbare CD- oder Kassettenabspielgeräte und Radioempfänger, drahtlose Kopfhörer in Fahrzeugen, z. B. für Radios oder Mobiltelefone, In-Ohr-Mithörgeräte und drahtlose Mikrofone für Konzerte und andere Bühnenproduktionen.

(17)  Dazu zählen Anwendungen, die zur Ermittlung der Position, der Geschwindigkeit und/oder anderer Eigenschaften eines Objekts oder zum Erhalt von Informationen in Bezug auf diese Parameter eingesetzt werden.

(18)  Ein Radar zur Tankfüllstandsondierung (TLPR) ist eine spezielle Funkortungsanwendung, die zum Ermitteln des Füllstands in Metall- oder Stahlbetontanks oder ähnliche Anlagen aus Werkstoffen mit vergleichbaren Dämpfungseigenschaften installiert wird. Der Tank dient als Behälter.

(19)  Die maximale Leistung gilt für den Innenraum eines geschlossenen Tanks und entspricht einer Leistungsspektraldichte von -41,3 dBm/MHz (EIRP) außerhalb eines 500-Liter-Testtanks.

(20)  Dazu zählen Anwendungen, die zur Steuerung der Bewegung von Modellen (vorwiegend Miniaturnachbildungen von Fahrzeugen) in der Luft, an Land sowie auf oder unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden.“


13.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

über die Länder, die ab 1. Januar 2012 in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates kommen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9044)

(2011/830/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen ab 1. Januar 2009 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 512/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 bis zum 31. Dezember 2013 oder bis zu einem mit der Folgeverordnung festgelegten Zeitpunkt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, verlängert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sieht vor, dass Entwicklungsländern, die die Anforderungen der Artikel 8 und 9 dieser Verordnung erfüllen, eine Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt werden kann.

(3)

Alle Entwicklungsländer, die diese Sonderregelung ab 1. Januar 2012 in Anspruch nehmen wollen, mussten bis zum 31. Oktober 2011 einen entsprechenden Antrag einreichen und umfassende Angaben vorlegen zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen sowie zu ihrer Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen vorgesehen sind, zu akzeptieren und uneingeschränkt zu befolgen. Um in den Genuss der Sonderregelung kommen zu können, muss das antragstellende Land auch ein gefährdetes Land im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sein.

(4)

Bei der Kommission ging bis zum Stichtag 31. Oktober 2011 ein Antrag der Republik Kap Verde (im Folgenden „Kap Verde“) auf Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung ab dem 1. Januar 2012 ein.

(5)

Der Antrag wurde nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 geprüft.

(6)

Die Prüfung ergab, dass Kap Verde alle zwingenden Anforderungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 erfüllt. Mithin sollte Kap Verde die Sonderregelung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 oder bis zu einem mit der Folgeverordnung festgelegten Zeitpunkt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, zugestanden werden.

(7)

Nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 ist Kap Verde dieser Beschluss mitzuteilen.

(8)

Die Maßnahmen nach diesem Beschluss stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen.

(9)

Dieser Beschluss lässt den Begünstigtenstatus der Länder unberührt, die in der Entscheidung 2008/938/EG der Kommission vom 9. Dezember 2008 über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 in Frage kommen (3), geändert durch die Entscheidung 2009/454/EG (4), und im Beschluss 2010/318/EU der Kommission vom 9. Juni 2010 über die Länder, die in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kommen (5), aufgeführt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 oder bis zu einem mit der Folgeverordnung festgelegten Zeitpunkt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, kommt der Republik Kap Verde die Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates zugute.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Kap Verde gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission

Karel DE GUCHT

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)   ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 28).

(3)   ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 90.

(4)   ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 78.

(5)   ABl. L 142 vom 10.6.2010, S. 10.