ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.328.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 328

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
10. Dezember 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

1

 

 

2011/824/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

2

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

5

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1282/2011 der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung und Korrektur der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 )

22

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1283/2011 der Kommission vom 5. Dezember 2011 über ein Fangverbot für Rochen in den EU-Gewässern des Gebiets VIId für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

30

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1284/2011 der Kommission vom 5. Dezember 2011 über ein Fangverbot für andere Arten in norwegischen Gewässern des Gebiets IV für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

32

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2011 der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur 161. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

34

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

36

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1287/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 über die Lizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführte Bananen

41

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1288/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Mitteilung der Großhandelspreise für Bananen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte

42

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1289/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

43

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1290/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

45

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1291/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 zur Festlegung des Umfangs, in dem den im November 2011 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

47

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtline 2011/97/EU des Rates vom 5. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber

49

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/825/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU im Hinblick auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung der Einschleppung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur in Teile von Irland, Finnland und Schweden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9002)  ( 1 )

53

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2011/826/EU

 

*

Beschluss Nr. 41/2011 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 14. November 2011 zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Listen der Sektoralen Anhänge über elektromagnetische Verträglichkeit und Telekommunikationseinrichtungen

56

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011)

58

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Die erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), das am 15. April 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde, sind am 9. November 2011 abgeschlossen worden. Folglich wird dieses Abkommen gemäß Absatz 18 Unterabsatz 2 am 1. Januar 2012 in Kraft treten.


(1)  ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 1.


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Oktober 2011

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

(2011/824/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehung zwischen der Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen („Palästinensische Behörde“) beruht auf dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (2) („Interimsabkommen“), das im Februar 1997 unterzeichnet wurde und dessen Handelsbestimmungen am 1. Juli 1997 in Kraft getreten sind. Hauptziel des Interimsabkommens ist die Förderung von Handel und Investitionen und harmonischen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zur Unterstützung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung auf beiden Seiten.

(2)

Nach dem Interimsabkommen wird palästinensischen gewerblichen Waren ein zollfreier Zugang zu den Märkten der Union gewährt, und die Zölle auf Ausfuhren der Union in die besetzten palästinensischen Gebiete laufen über einen Zeitraum von fünf Jahren aus. Das Interimsabkommen sieht außerdem die Möglichkeit vor, der Palästinensischen Behörde zusätzliche Handelspräferenzen einzuräumen. Gemäß Artikel 12 nehmen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens prüfen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde im Gemischten Ausschuss die Möglichkeit, einander weitere Zugeständnisse einzuräumen.

(3)

Auch der Aktionsplan im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik („ENP-Aktionsplan“) für die Palästinensische Behörde, der im Mai 2005 genehmigt und später erweitert wurde, enthält Bestimmungen über die schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen.

(4)

Nach dem Europa-Mittelmeer-Fahrplan für die Landwirtschaft (Rabat-Fahrplan), den die Außenminister auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 genehmigt haben, ist beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen ein hoher Grad an Liberalisierung wünschenswert; Ziel ist die vollständige Liberalisierung dieses Handels bis 2010, möglicherweise mit Ausnahme einiger weniger sensibler Erzeugnisse.

(5)

Auf der jüngsten Europa-Mittelmeer-Ministertagung zum Thema Handel im Dezember 2009 verpflichteten sich die Handelsminister der Europa-Mittelmeer-Region, den Handel mit palästinensischen Erzeugnissen, wie im Dokument Handelsfahrplan Europa-Mittelmeer für die Zeit nach 2010 vorgesehen, zu vereinfachen. Darüber hinaus haben die Handelsminister 2010 ein umfassendes Maßnahmenpaket vereinbart, das für palästinensische Waren den Handel mit anderen Europa-Mittelmeer-Partnerländern auf bilateraler und regionaler Ebene erleichtern soll.

(6)

Die Verhandlungen mit der Palästinensischen Behörde über eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen wurden erfolgreich abgeschlossen mit der Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits („Abkommen“) gemäß dem Beschluss 2011/248/EU des Rates (3).

(7)

Die von der Palästinensischen Behörde regierten besetzten Palästinensischen Gebiete sind noch kein Staat im eigentlichen Sinne. Sie sind daher in keiner Klassifikation der Vereinten Nationen verzeichnet und können deshalb auch nicht in den Genuss des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (4) der Union kommen.

(8)

Die Palästinensische Behörde ist in der Europa-Mittelmeer-Region der kleinste und weltweit fast der kleinste Handelspartner der Union, wobei der weitaus größte Teil des Gesamthandelsvolumens von 56,6 Mio. EUR im Jahr 2009 auf EU-Ausfuhren (50,5 Mio. EUR) entfiel. Bei den Einfuhren aus dem Gebiet der Palästinensischen Behörde in die Union, die sich 2009 auf nur 6,1 Mio. EUR beliefen, handelt es sich hauptsächlich um landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (etwa 70,1 % der Einfuhren in die Union). 2009 führte die Union landwirtschaftliche Erzeugnisse für 1,7 Mio. EUR, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse für 3,3 Mio. EUR sowie Fisch und Fischereierzeugnisse für 0,1 Mio. EUR aus. Es wird damit gerechnet, dass eine weitere Marktöffnung die wirtschaftliche Entwicklung des Westjordanlands und des Gaza-Streifens durch eine bessere Exportleistung fördern würde, ohne nachteilige Folgen für die Union zu haben. Deshalb sollten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zusätzliche Handelspräferenzen in Form eines verbesserten Zugangs zum Markt der Union für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeräumt werden.

(9)

Von welchen Ambitionen die Beziehungen zwischen der Union und der Palästinensischen Behörde getragen werden, hängt entsprechend dem ENP-Aktionsplan davon ab, inwieweit die Palästinensische Behörde sich zu gemeinsamen Werten bekennt und inwieweit sie in der Lage ist, gemeinsam vereinbarte Prioritäten umzusetzen. Die Union beabsichtigt, die zusätzlichen Handelspräferenzen durch ein Paket handelsbezogener technischer Unterstützung zu ergänzen, das die Palästinensische Behörde weiter bei den Vorbereitungen für einen künftigen palästinensischen Staat unterstützt.

(10)

Ferner wird die Inanspruchnahme der zusätzlichen Handelspräferenzen der Union an die Bedingung geknüpft, dass die Palästinensische Behörde die einschlägigen Ursprungsregeln und die entsprechenden Verfahren einhält und der Europäischen Union wirksame Amtshilfe und Unterstützung leistet. Jeder ernste und systematische Verstoß gegen diese Bedingungen oder die Feststellung von Betrug und Unregelmäßigkeiten kann die Union veranlassen, Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 23a des Interimsabkommens zu ergreifen.

(11)

Für die Zwecke der Definition des Begriffs Ursprungserzeugnisse, für den Ursprungsnachweis und für die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt das Protokoll Nr. 3 des Interimsabkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit.

(12)

Sollten die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Palästinensischen Behörde erheblich zunehmen und eine ernste Störung des Binnenmarkts der Union verursachen, so sollte die Union gegebenenfalls Schutzmaßnahmen gemäß diesem Beschluss erlassen können.

(13)

Die mit dem Abkommen eingeführten Einfuhrregelungen sollten auf Basis der vom Rat festgelegten Bedingungen und aufgrund der bei ihrer Gewährung gesammelten Erfahrungen erneuert werden. Ihre Laufzeit sollte daher auf zehn Jahre befristet werden. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Westjordanlands und des Gaza-Streifens sollten die Vertragsparteien den zollfreien, unkontingentierten Marktzugang jedoch verlängern, wenn sie der Auffassung sind, dass die palästinensische Wirtschaft einen zusätzlichen Übergangszeitraum benötigt, bevor Verhandlungen über weitere gegenseitige Zugeständnisse aufgenommen werden können.

(14)

Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens sollten die Union und die Palästinensische Behörde zusammentreten und mit Blick auf das Ziel gemäß Artikel 12 des Interimsabkommens prüfen, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere dauerhafte Zugeständnisse einräumen können. Sollte dies wegen der begrenzten künftigen Wirtschaftsentwicklung der besetzten palästinensischen Gebiete nicht als zweckmäßig betrachtet werden, so sollten diese Gespräche zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden.

(15)

Das Abkommen sollte geschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits („Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Muss die Union eine in Artikel 23 des Interimsassoziationsabkommens vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fisch und Fischereierzeugnisse treffen, so wird diese nach den Verfahren getroffen, die in Artikel 159 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (5) oder in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (6) festgelegt sind. Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse wird eine solche Schutzmaßnahme nach den Verfahren getroffen, die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (7) beziehungsweise in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (8) festgelegt sind.

Artikel 3

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die in dem Abkommen vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das Abkommen gebunden zu sein (9).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  Zustimmung vom 5. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.

(3)  ABl. L 104 vom 20.4.2011, S. 2.

(4)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(7)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(8)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.

(9)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommen wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

Herr [Frau],

ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die geführt wurden im Geiste des Europa-Mittelmeer-Fahrplans für die Landwirtschaft (Rabat-Fahrplan), den die Außenminister auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen genehmigt haben, und gemäß den Artikeln 7 und 12 sowie Artikel 14 Absatz 2 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (im Folgenden „Palästinensische Behörde“) andererseits (im Folgenden „Interimsassoziationsabkommen“), das seit 1. Juli 1997 in Kraft ist und wonach die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde schrittweise eine stärkere Liberalisierung unter anderem ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.

A.

Die Vertragsparteien haben sich auf die folgenden befristeten Änderungen des Interimsassoziationsabkommens geeinigt:

1.

Protokoll Nr. 1 erhält die Fassung des Anhangs I dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels, vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts C.

B.

Die Vertragsparteien haben sich außerdem auf die folgenden dauerhaften Änderungen des Interimsassoziationsabkommens geeinigt:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Europäischen Union sowie des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, mit Ausnahme der in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zollarifs der Palästinensischen Behörde aufgeführten Waren und der in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Waren. Dieses Kapitel gilt jedoch weiterhin für chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 sowie für Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Glucose in der Trockenmasse von 99 GHT oder mehr der KN-Codes ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90.“

2.

Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zolltarifs der Palästinensischen Behörde sowie die in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Ursprungswaren der Europäischen Union sowie des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, ausgenommen chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 sowie Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Glucose in der Trockenmasse von 99 GHT oder mehr der KN-Codes ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90, für die bereits im Rahmen von Kapitel 1 zollfreier Marktzugang gewährt wurde.“

4.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Die Europäische Union und die Palästinensische Behörde nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.“

5.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, den dort aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen gilt bei der Einfuhr in die Europäische Union die in jenem Protokoll festgelegte Regelung.

(2)   Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, den dort aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union gilt bei der Einfuhr in das Westjordanland und in den Gaza-Streifen die in jenem Protokoll festgelegte Regelung.“

6.

Der Artikel 23a wird eingefügt:

„Vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe und Unterstützung für die Anwendung und Überwachung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräftigen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2)   Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Abkommen festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung unter anderem vor,

a)

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wurde;

b)

wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde;

c)

wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Erzeugungsniveau und die Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(5)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss und nimmt Konsultationen im Gemischten Ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)

Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert.

c)

Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Maß beschränkt. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, am Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, insbesondere um sie aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Verfahren — im Fall der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union — Mitteilungen an die Einführer bezüglich einer Notifikation gemäß Absatz 5 Buchstabe a, einer Entscheidung gemäß Absatz 5 Buchstabe b und einer Verlängerung oder Aufhebung gemäß Absatz 5 Buchstabe c.“

7.

Protokoll Nr. 2 und seine Anhänge erhalten die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels.

8.

Dem Interimsassoziationsabkommen wird die in Anhang III des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels enthaltene Gemeinsame Erklärung über tier- und pflanzengesundheitliche oder technische Handelshemmnisse angefügt.

C.

Die Vertragsparteien haben sich auf die folgenden Zusatzbestimmungen geeinigt:

1.

a)

Die befristeten Änderungen gemäß Abschnitt A gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels. Je nach der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Westjordanlands und des Gaza-Streifens kann der Gemischte Ausschuss jedoch eine mögliche Verlängerung dieser Änderungen um einen zusätzlichen Zeitraum in Betracht ziehen. Der Gemischte Ausschuss trifft diese Entscheidung mindestens ein Jahr vor Ablauf des in diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehenen Zehnjahreszeitraums.

b)

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels treten die Europäische Union und die Palästinensische Behörde zusammen und prüfen mit Blick auf das Ziel gemäß Artikel 12 des Interimsassoziationsabkommens, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere dauerhafte Zugeständnisse einräumen können.

c)

Ausgangspunkt künftiger gegenseitiger Verhandlungen sind die konsolidierten Zugeständnisse des Interimsassoziationsabkommens, die in den Anhängen II und IV des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels aufgeführt sind.

d)

Die Handelsbedingungen, die die Europäische Union infolge dieser künftigen Verhandlungen gewährt, können weniger günstig sein als die im Rahmen dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels gewährten Bedingungen.

2.

Artikel 7 Absatz 1 des Interimsassoziationsabkommens gilt nicht bis zur Anwendung der befristeten Änderungen gemäß Abschnitt A des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels.

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft.

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Union mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr [Frau], den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli dnia

Feito em Bruxelas,

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За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Гια την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l’Union européenne

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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ANHANG I

PROTOKOLL Nr. 1

über die vorläufige Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen in die Europäische Union

1.

Die bei der Einfuhr in die Europäische Union erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung (einschließlich ihres Agrarteilbetrags) auf die in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zolltarifs der Palästinensischen Behörde sowie die in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Ursprungswaren des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, ausgenommen chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 sowie Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Glucose in der Trockenmasse von 99 GHT oder mehr der KN-Codes ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90 im Rahmen von Kapitel 1, werden in Übereinstimmung mit Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a des 2011 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung dieses Abkommens vorübergehend aufgehoben.

2.

Ungeachtet der Bedingungen unter Nummer 1 gilt bei den Waren, für die gemäß Artikel 140a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1) ein Einfuhrpreis gilt und für die der Gemeinsame Zolltarif die Anwendung von Wertzöllen sowie eines spezifischen Zolls vorsieht, die Zollaufhebung lediglich für den Wertzoll.

ANHANG II

PROTOKOLL Nr. 2

über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in das Westjordanland und den Gaza-Streifen

1.

Die in den Anhängen aufgeführten Ursprungswaren der Europäischen Union werden unter den nachstehend und in den Anhängen genannten Bedingungen zur Einfuhr in das Westjordanland und den Gaza-Streifen zugelassen.

2.

Die Einfuhrzölle werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Spalte „c“ im Rahmen der in Spalte „b“ angegebenen jährlichen Zollkontingente entweder aufgehoben oder auf das in Spalte „a“ angegebene Niveau gesenkt.

3.

Auf die eingeführten Mengen, welche die Kontingente überschreiten, wird vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Spalte „c“ der allgemeine, für Drittländer geltende Zoll erhoben.

4.

Für das erste Anwendungsjahr werden die Volumen der Zollkontingente und der Referenzmengen unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls vergangen ist, als Teil der Ausgangsvolumen berechnet.

ANHANG 1 DES PROTOKOLLS Nr. 2

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz (%)

Zollkontingent

(Tonnen, sofern nicht anders angegeben)

Sonderbestimmungen

 

 

a

b

c

0102 90 71

Rinder, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 300 kg, zum Schlachten, andere als Färsen und Kühe

0

300

 

0202 30 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, ausgenommen Vorderviertel, „quartiers compensés“, als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile, gefroren

0

200

 

0206 22 00

Genießbare Lebern von Rindern, gefroren

0

100

 

0406

Käse und Quark/Topfen

0

200

 

0407 00 19

Bruteier von Hausgeflügel, andere als von Truthühnern und Gänsen

0

120 000 Stück

 

1101 00 15

Mehl von Weichweizen und Spelz

0

13 000

 

2309 90 99

Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

2

100

 

ANHANG 2 DES PROTOKOLLS Nr. 2

ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES EUROPA-MITTELMEER-INTERIMSASSOZIATIONSABKOMMENS

KN-Code

Warenbezeichnung

1902

Teigwaren und Couscous:

A

aus Hartweizen

B

andere

1905 10

Knäckebrot

1905 20 90

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, nicht speziell für Diabetiker:

A

mit einem Gehalt an Mehl von anderen Getreidesorten als Weizen von 15 GHT bezogen auf den Gesamtmehlgehalt

B

andere

ex 1905 32 A

Waffeln

Al

nicht gefüllt, auch überzogen

Ala

mit einem Gehalt an Mehl von anderen Getreidesorten als Weizen von 15 GHT bezogen auf den Gesamtmehlgehalt

Alb

andere

A2

andere

A2a

mit einem Gehalt an Milchfett von mindestens 1,5 GHT oder einem Gehalt an Milcheiweiß von mindestens 2,5 GHT

A2b

andere

1905 40 10

Zwieback, mit Zusatz von Zucker, Honig, anderen Süßmitteln, Eiern, Fett, Käse, Früchten, Kakao oder ähnlichen Waren

A

mit einem Gehalt an Mehl von anderen Getreidesorten als Weizen von 15 GHT bezogen auf den Gesamtmehlgehalt

B

andere

1905

ex 31) B + ex 90)

Andere Backwaren, mit Zusatz von Zucker, Honig, anderen Süßmitteln, Eiern, Fett, Käse, Früchten, Kakao oder ähnlichen Waren

Bl

mit Zusatz von Eiern, mindestens 2,5 GHT

B2

mit Zusatz von getrockneten Früchten oder Nüssen

B2a

mit einem Gehalt an Milchfett von mindestens 1,5 GHT und einem Gehalt an Milcheiweiß von mindestens 2,5 GHT; siehe Anhang V

B2b

andere

ВЗ

mit Zusatz von Zucker von weniger als 10 GHT und ohne Zusatz von Eiern, getrockneten Früchten oder Nüssen

ANHANG III

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUSAMMENARBEIT BEI TIER- UND PFLANZENGESUNDHEITLICHEN ODER TECHNISCHEN HANDELSHEMMNISSEN

Die Vertragsparteien lösen sämtliche Probleme, insbesondere tier- bzw. pflanzengesundheitliche oder technische Handelshemmnisse, die die Anwendung dieses Abkommens verhindern, mithilfe bestehender Verwaltungsregelungen. Anschließend wird den zuständigen Unterausschüssen und dem Gemischten Ausschuss über die Ergebnisse Bericht erstattet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche Fälle unverzüglich freundschaftlich und im Einklang mit ihren geltenden Rechtsvorschriften sowie den Standards der WTO, des OIE, des IPPC und des Codex Alimentarius zu untersuchen und zu lösen.

ANHANG IV

A:   KONSOLIDIERTE LISTE DER ZUGESTÄNDNISSE, DIE VOR INKRAFTTRETEN DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS IN FORM EINES BRIEFWECHSELS FÜR EINFUHREN IN DIE EUROPÄISCHE UNION VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN UND FISCHEREI-ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IM WESTJORDANLAND UND IM GAZA-STREIFEN GELTEN

1.

Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren des Westjordanlands und des Gaza-Streifens werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Europäische Union zugelassen.

a)

Die Zölle werden aufgehoben oder gesenkt, wie in Spalte „a“ angegeben.

b)

Bei bestimmten Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, gelten die in den Spalten „a“ und „c“ angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll. Bei der Ware der Unterposition 1509 10 bezieht sich die Zollsenkung jedoch auf den spezifischen Zoll.

c)

Bei bestimmten Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede Ware in Spalte „b“ angegebenen Zollkontingente aufgehoben. Vorbehaltlich anderslautender Angaben gelten die Zollkontingente auf Jahresbasis vom 1. Januar bis 31. Dezember.

d)

Auf die eingeführten Mengen, welche die Kontingente überschreiten, wird der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte „c“ angegeben.

2.

Für bestimmte Waren wird die Zollbefreiung im Rahmen der in Spalte „d“ angegebenen Referenzmengen gewährt.

Überschreiten die Einfuhren einer dieser Waren die Referenzmenge, so kann die Europäische Union unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Ware einem Zollkontingent der Union unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte „c“ angegeben.

3.

Für das erste Anwendungsjahr werden die Volumen der Zollkontingente und der Referenzmengen unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls vergangen ist, als Teil der Ausgangsvolumen berechnet.

4.

Bei bestimmten im Anhang aufgeführten Waren wird das Volumen des Zollkontingents auf der Grundlage des in Spalte „e“ angegebenen Volumens zweimal erhöht. Die erste Erhöhung findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem jedes Zollkontingent zum zweiten Mal eröffnet wird.

KN-Code (2)

Warenbezeichnung (3)

Senkung des Meistbegünstigungszolls

(%) (4)

Zollkontingent

(Tonnen, sofern nicht anders angegeben)

Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente

(%) (4)

Referenzmenge

(Tonnen, sofern nicht anders angegeben)

Sonderbestimmungen

a

b

c

d

e

0409 00 00

Natürlicher Honig

100

500

0

 

Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 250 t

0603 11 00

0603 12 00

0603 13 00

0603 14 00

0603 19 10

0603 19 90

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

100

2 000

0

 

Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 250 t

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 31. März

100

 

60

2 000

 

0703 10 11

0703 10 19

Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai

100

 

60

 

 

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt, vom 15. Januar bis 30. April

100

 

60

3 000

 

ex 0709 60

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

100

 

40

1 000

 

0709 60 99

andere

100

 

80

 

 

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar

100

 

60

300

 

ex 0709 90 90

Wildzwiebeln der Art Muscari comosum, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai

100

 

60

 

 

0710 80 59

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

100

 

80

 

 

0711 90 10

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

 

80

 

 

0712 31 00

0712 32 00

0712 33 00

0712 39 00

Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln, getrocknet

100

500

0

 

 

ex 0805 10

Orangen, frisch

100

 

60

25 000

 

ex 0805 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

100

 

60

500

 

0805 40 00

Grapefruit

100

 

80

 

 

ex 0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), frisch

100

 

40

800

 

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch, vom 1. Februar bis 14. Juli

100

1 000

0

 

Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t

0807 19 00

Melonen (außer Wassermelonen), frisch, vom 1. November bis 31. Mai

100

 

50

10 000

 

0810 10 00

Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 31. März

100

2 000

0

 

Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t

0812 90 20

Orangen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

 

80

 

 

0904 20 30

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

100

 

80

 

 

1509 10

Olivenöl, nicht behandelt

100

2 000

0

 

Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t

2001 90 20

Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

100

 

80

 

 

2005 99 10

Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

100

 

80

 

 

B:   KONSOLIDIERTE LISTE DER ZUGESTÄNDNISSE, DIE VOR INKRAFTTRETEN DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS IN FORM EINES BRIEFWECHSELS FÜR EINFUHREN IN DIE EUROPÄISCHE UNION VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IM WESTJORDANLAND UND IM GAZA-STREIFEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DES EUROPA-MITTELMEER-INTERIMSASSOZIATIONSABKOMMENS GELTEN

KN-Code

Warenbezeichnung

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

0403 10 51 bis 0403 10 99

Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0403 90 71 bis 0403 90 99

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0710 40 00

Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0711 90 30

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex 1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

1517 10 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90 10

andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

ex 1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelbereitungen

ex 1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen des KN-Codes 1001 90 91

ex 1902

Teigwaren, außer gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2001 90 30

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2001 90 40

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2004 10 91

Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

2004 90 10

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

2005 20 10

Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

1904 20 10

Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

2008 99 85

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker

2008 99 91

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker

2101 12 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

2101 30 19

Geröstete Kaffeemittel außer von gerösteten Zichorien

2101 30 99

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln außer von gerösteten Zichorien

2102 10 31

2102 10 39

Backhefen

ex 2103 90 90

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen

Mayonnaise

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der KN-Codes 2106 10 20 und 2106 90 92 und ausgenommen aromatisierte oder gefärbte Zuckersirupe der KN-Codes 2106 90 30 bis 2106 90 59

2202 90 91

2202 90 95

2202 90 99

Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend oder mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404

2905 43 00

Mannitol

2905 44

D-Glucitol (Sorbit)

ex 3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veresterte und veretherte Stärken der Unterposition 3505 10 50

3505 20

Leime, auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

Herr [Frau],

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die geführt wurden im Geiste des Europa-Mittelmeer-Fahrplans für die Landwirtschaft (Rabat-Fahrplan), den die Außenminister auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen genehmigt haben, und gemäß den Artikeln 7 und 12 sowie Artikel 14 Absatz 2 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (im Folgenden „Palästinensische Behörde“) andererseits (im Folgenden „Interimsassoziationsabkommen“), das seit 1. Juli 1997 in Kraft ist und wonach die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde schrittweise eine stärkere Liberalisierung unter anderem ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.

A.

Die Vertragsparteien haben sich auf die folgenden befristeten Änderungen des Interimsassoziationsabkommens geeinigt:

1.

Protokoll Nr. 1 erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels, vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts C.

B.

Die Vertragsparteien haben sich außerdem auf die folgenden dauerhaften Änderungen des Interimsassoziationsabkommens geeinigt:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Europäischen Union sowie des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, mit Ausnahme der in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zolltarifs der Palästinensischen Behörde aufgeführten Waren und der in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Waren. Dieses Kapitel gilt jedoch weiterhin für chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 sowie für Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Glucose in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr der KN-Codes ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90.“

2.

Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zolltarifs der Palästinensischen Behörde sowie die in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Ursprungswaren der Europäischen Union sowie des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, ausgenommen chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 sowie Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Glucose in der Trockenmasse von 99 GHT oder mehr der KN-Codes ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90, für die bereits im Rahmen von Kapitel 1 zollfreier Marktzugang gewährt wurde.“

4.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Die Europäische Union und die Palästinensische Behörde nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.“

5.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, den dort aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen gilt bei der Einfuhr in die Europäische Union die in jenem Protokoll festgelegte Regelung.

(2)   Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, den dort aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union gilt bei der Einfuhr in das Westjordanland und in den Gaza-Streifen die in jenem Protokoll festgelegte Regelung.“

6.

Der Artikel 23a wird eingefügt:

„Vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe und Unterstützung für die Anwendung und Überwachung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräftigen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2)   Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Abkommen festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung unter anderem vor,

a)

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wurde;

b)

wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde;

c)

wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Erzeugungsniveau und die Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(5)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss und nimmt Konsultationen im Gemischten Ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)

Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert.

c)

Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Maß beschränkt. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, am Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, insbesondere um sie aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Verfahren — im Fall der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union — Mitteilungen an die Einführer bezüglich einer Notifikation gemäß Absatz 5 Buchstabe a, einer Entscheidung gemäß Absatz 5 Buchstabe b und einer Verlängerung oder Aufhebung gemäß Absatz 5 Buchstabe c.“

7.

Protokoll Nr. 2 und seine Anhänge erhalten die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels.

8.

Dem Interimsassoziationsabkommen wird die in Anhang III des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels enthaltene Gemeinsame Erklärung über tier- und pflanzengesundheitliche oder technische Handelshemmnisse angefügt.

C.

Die Vertragsparteien haben sich auf die folgenden Zusatzbestimmungen geeinigt:

1.

a)

Die befristeten Änderungen gemäß Abschnitt A gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels. Je nach der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Westjordanlands und des Gaza-Streifens kann der Gemischte Ausschuss jedoch eine mögliche Verlängerung dieser Änderungen um einen zusätzlichen Zeitraum in Betracht ziehen. Der Gemischte Ausschuss trifft diese Entscheidung mindestens ein Jahr vor Ablauf des in diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehenen Zehnjahreszeitraums.

b)

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels treten die Europäische Union und die Palästinensische Behörde zusammen und prüfen mit Blick auf das Ziel gemäß Artikel 12 des Interimsassoziationsabkommens, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere dauerhafte Zugeständnisse einräumen können.

c)

Ausgangspunkt künftiger gegenseitiger Verhandlungen sind die konsolidierten Zugeständnisse des Interimsassoziationsabkommens, die in den Anhängen II und IV des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels aufgeführt sind.

d)

Die Handelsbedingungen, die die Europäische Union infolge dieser künftigen Verhandlungen gewährt, können weniger günstig sein als die im Rahmen dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels gewährten Bedingungen.

2.

Artikel 7 Absatz 1 des Interimsassoziationsabkommens gilt nicht bis zur Anwendung der befristeten Änderungen gemäß Abschnitt A des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels.

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft.“

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Palästinensischen Behörde mit dem Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr [Frau], den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Done at Brussels,

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli dnia

Feito em Bruxelas,

Întocmit la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

For the Palestinian Authority

За Палестинската администрация

Por la Autoridad Palestina

Za palestinskou samosprávu

For Den Palæstinensiske Myndighed

Für die Palästinensische Behörde

Palestiina omavalitsuse nimel

Για την Παλαιστινιακή Αρχή

Pour l'Autorité palestinienne

Per l'Autorità palestinese

Palestīniešu pašpārvaldes vārdā –

Palestinos Administracijos vardu

A Palesztin Hatóság részéről

Għall-Awtorità Palestinjana

Voor de Palestijnse Autoriteit

W imieniu Autonomii Palestyńskiej

Pela Autoridade Palestiniana

Pentru Autoritatea Palestiniană

V mene Palestínskej samosprávy

Za Palestinsko upravo

Palestiinalaishallinnon puolesta

För den palestinska myndigheten

Image


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 (ABl. L 287 vom 31.10.2009, S. 1).

(3)  Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich der KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(4)  Die Senkung gilt nur für Wertzollsätze. Bei der Ware der Unterposition 1509 10 bezieht sich die Zollsenkung jedoch auf den spezifischen Zoll.


VERORDNUNGEN

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 1282/2011 DER KOMMISSION

vom 28. November 2011

zur Änderung und Korrektur der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (2), wird eine Unionsliste von Monomeren, sonstigen Ausgangsstoffen und Zusatzstoffen festgelegt, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. Vor kurzem hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) eine befürwortende wissenschaftliche Bewertung für weitere Stoffe abgegeben, die jetzt in die geltende Liste aufgenommen werden sollten.

(2)

Für bestimmte andere Stoffe sollten die bereits auf EU-Ebene festgelegten Beschränkungen und/oder Spezifikationen auf Grundlage einer neuen befürwortenden wissenschaftlichen Bewertung durch die Behörde geändert werden.

(3)

Die Beschränkungen und Spezifikationen für die Verwendung des Stoffes mit der FCM-Stoff-Nummer 239, Bezeichnung: 2,4,6-Triamino-1,3,5-triazin („Melamin“), sollte entsprechend dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde vom 13. April 2010 geändert werden. In diesem Gutachten wurde für diesen Stoff eine tolerierbare tägliche Aufnahme (TDI) von 0,2 mg/kg Körpergewicht (KG) festgelegt. Die Behörde kommt zu dem Schluss, dass die Exposition von Kindern aufgrund der Migration aus Lebensmittelkontaktmaterialien im Bereich der TDI liegen würde. Unter Berücksichtigung der TDI und der Exposition aus allen übrigen Quellen sollte der Migrationsgrenzwert für den Stoff 239 gesenkt werden. Der vorgeschlagene Migrationsgrenzwert von 2,5 mg/kg Lebensmittel entspricht dem Höchstgehalt an Melaminkontamination, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (3), für Lebensmittel festgelegt wurde.

(4)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Verwendung des Stoffes mit der FCM-Stoff-Nummer 438 und der Bezeichnung Bis(2,6-diisopropylphenyl)carbodiimid als Zusatzstoff in Kunststoffen ist gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassen. Die Behörde hat die Sicherheit des zugelassenen Stoffes erneut bewertet. Gemäß dem Gutachten der Behörde (4) ist der Stoff als Monomer anstatt als Zusatzstoff in Kunststoffen zu verwenden. Daher sollte in Anhang I die Verwendung korrigiert und die Referenznummer entsprechend aktualisiert werden.

(6)

Die Verwendung des Stoffes mit der FCM-Stoff-Nummer 376 und der Bezeichnung N-Methylpyrrolidon als Zusatzstoff in Kunststoffen ist gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ohne spezifischen Migrationsgrenzwert zugelassen. In dem Gutachten der Behörde (5) wurde eine TDI von 1 mg/kg KG festgelegt, woraus sich ein SML von 60 mg/kg Lebensmittel ergibt. Dieser Wert entspricht dem in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 festgelegten allgemeinen spezifischen Migrationsgrenzwert; wird der SML von 60 mg/kg jedoch von einem toxikologischen Grenzwert wie etwa der TDI abgeleitet, so sollte er in Anhang I ausdrücklich genannt werden.

(7)

Die Verwendung des Stoffes mit der FCM-Stoff-Nummer 797 und der Bezeichnung Polyester aus Adipinsäure mit 1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und 2-Ethyl-1-hexanol als Zusatzstoff in Kunststoffen ist gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassen und mit der CAS-Nr. 0007328-26-5 aufgeführt. Gemäß dem Gutachten der Behörde (6) sollte diese CAS-Nr. 0073018-26-5 lauten. Daher sollte die CAS-Nummer für diesen Stoff in Anhang I korrigiert werden.

(8)

Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für Unternehmer sollten Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, bis 1. Januar 2013 eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen. Sie sollten in Verkehr bleiben dürfen, bis die Bestände aufgebraucht sind.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die vor dem 1. Januar 2012 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 1. Januar 2013 weiterhin in Verkehr gebracht werden. Diese Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 28. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3.

(4)  Scientific Opinion on the safety evaluation of the substance bis(2,6-diisopropylphenyl)carbodiimide for use in food contact materials. The EFSA Journal 2010; 8(12):1928.

(5)  Opinion of the Scientific Panel on food additives, flavourings, processing aids and materials in contact with food (AFC) on a request from the Commission related to a 7th list of substances for food contact materials. The EFSA Journal (2005)201, 1-28.

(6)  Opinion of the Scientific Panel on food additives, flavourings, processing aids and materials in contact with food (AFC) on a request related to a 18th list of substances for food contact materials. The EFSA Journal (2008) 628-633, 1-19.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

In Tabelle 1 werden die folgenden Zeilen in fortlaufender FCM-Stoff-Nummer eingefügt:

FCM-Stoff-Nr.

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung des Stoffs

Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen

(ja/nein)

Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül

(ja/nein)

Anwendung des FRF

(ja/nein)

SML

[mg/kg]

SML (T)

[mg/kg]

(Gruppenbeschränkungs-Nr.)

Beschränkungen und Spezifikationen

Hinweise zur Konformitätsprüfung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

855

40560

 

Copolymer aus Butadien, Styrol und Methylmethacrylat, vernetzt mit 1,3-Butandioldimethacrylat

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 12 %, bei Raumtemperatur oder darunter.

 

856

40563

 

Copolymer aus Butadien, Styrol, Methylmethacrylat und Butylacrylat, vernetzt mit Divinylbenzol oder 1,3-Butandioldimethacrylat

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 12 %, bei Raumtemperatur oder darunter.

 

857

66765

0037953-21-2

Copolymer aus Methylmethacrylat, Butylacrylat, Styrol und Glycidylmethacrylat

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid (PVC), höchstens 2 %, bei Raumtemperatur oder darunter.

 

863

15260

0000646-25-3

1,10-Decandiamin

nein

ja

nein

0,05

 

Nur zur Verwendung als Comonomer zur Herstellung von Mehrweggegenständen aus Polyamid in Kontakt mit wässrigen, säurehaltigen Lebensmitteln und Lebensmitteln aus Milch bei Raumtemperatur oder für kurzfristigen Kontakt bis zu 150 °C.

 

873

93460

 

Titandioxid, Reaktionsprodukt mit Octyltriethoxysilan

ja

nein

nein

 

 

Reaktionsprodukt aus Titandioxid mit bis zu 2 Gew.-% Oberflächenbehandlungssmittel Octyltriethoxysilan, bei hohen Temperaturen verarbeitet.

 

894

93360

0016545-54-3

Thiodipropionsäure, Ditetradecylester

ja

nein

nein

 

(14)

 

 

895

47060

0171090-93-0

3-(3,5-Di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl) propionsäure, Ester mit C13-C15-verzweigten und linearen Alkoholen

ja

nein

nein

0,05

 

Nur zur Verwendung in Polyolefinen in Kontakt mit anderen Lebensmitteln als fettigen Lebensmitteln, Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt und Milcherzeugnissen.

 

896

71958

0958445-44-8

3H-Perfluor-3-[(3-methoxy-propoxy)propionsäure], Ammoniumsalz

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, wenn:

verarbeitet bei Temperaturen über 280 °C mindestens 10 min lang,

verarbeitet bei Temperaturen über 190 °C bis zu 30 Gew.-% in Mischungen mit Polyoxymethylenpolymeren und bestimmt für Mehrweggegenstände.

 

923

39150

0000120-40-1

N,N-Bis(2-hydroxyethyl)dodecanamid

ja

nein

nein

5

 

Die Restmenge an Diethanolamin in Kunststoffen als Verunreinigung und Abbauprodukt des Stoffes sollte nicht zu einer Migration von Diethanolamin von mehr als 0,3 mg/kg Lebensmittel führen.

(18)

924

94987

 

Trimethylolpropan, gemischte Triester und Diester mit n-Octan- und n-Decansäuren

ja

nein

nein

0,05

 

Nur zur Verwendung in PET im Kontakt mit allen Arten von anderen Lebensmitteln als fettigen Lebensmitteln, Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt und Milcherzeugnissen.

 

926

71955

0908020-52-0

Perfluor[(2-ethyloxy-ethoxy)essigsäure], Ammoniumsalz

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei Temperaturen über 300 °C mindestens 10 min lang verarbeitet werden.

 

971

25885

0002459-10-1

Trimethyltrimellitat

nein

ja

nein

 

 

Nur zur Verwendung als Comonomer bis zu 0,35 Gew.-% zur Herstellung modifizierter Polyester, die zur Verwendung im Kontakt mit wässrigen und trockenen Lebensmitteln bestimmt sind, die keine freien Fette an der Oberfläche enthalten.

(17)

972

45197

0012158-74-6

Kupferhydroxidphosphat

ja

nein

nein

 

 

 

 

973

22931

0019430-93-4

(Perfluorbutyl)ethylen

nein

ja

nein

 

 

Nur zur Verwendung als Comonomer bis zu 0,1 Gew.-% bei der Polymerisation von Fluorpolymeren, die bei hohen Temperaturen gesintert werden.

 

974

74050

939402-02-5

Phosphorige Säure, gemischte 2,4-Bis(1,1-dimethylpropyl)phenyl- und 4-(1,1-Dimethylpropyl)phenyltriester

ja

nein

ja

5

 

SML berechnet als Summe der Phosphit- und Phosphatform des Stoffs und des Hydrolyseprodukts 4-t-Amylphenol.

Die Migration des Hydrolyseprodukts 2,4-Di-t-amylphenol sollte 0,05 mg/kg nicht überschreiten.

 

(2)

In Tabelle 1 erhalten für den folgenden Stoff die Spalten 2, 5, 6 und 10 folgende Fassung:

FCM-Stoff-Nr.

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung des Stoffs

Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen

(ja/nein)

Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül

(ja/nein)

Anwendung des FRF

(ja/nein)

SML

[mg/kg]

SML (T)

[mg/kg]

(Gruppenbeschränkungs-Nr.)

Beschränkungen und Spezifikationen

Hinweise zur Konformitätsprüfung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

438

13303

0002162-74-5

Bis(2,6-diisopropylphenyl)carbodiimid

nein

ja

nein

0,05

 

Berechnet als Summe aus Bis(2,6-diisopropylphenyl)carbodiimid und seinem Hydrolyseprodukt 2,6-Diisopropylanilin.

 

(3)

In Tabelle 1 erhält für den folgenden Stoff die Spalte 3 folgende Fassung:

FCM-Stoff-Nr.

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung des Stoffs

Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen

(ja/nein)

Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül

(ja/nein)

Anwendung des FRF

(ja/nein)

SML

[mg/kg]

SML (T)

[mg/kg]

(Gruppenbeschränkungs-Nr.)

Beschränkungen und Spezifikationen

Hinweise zur Konformitätsprüfung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

797

76807

0073018-26-5

Polyester aus Adipinsäure und 1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und 2-Ethyl-1-hexanol

ja

nein

ja

 

(31)

(32)

 

 

(4)

In Tabelle 1 erhält für die folgenden Stoffe die Spalte 8 folgende Fassung:

FCM-Stoff-Nr.

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung des Stoffs

Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen

(ja/nein)

Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül

(ja/nein)

Anwendung des FRF

(ja/nein)

SML

[mg/kg]

SML (T)

[mg/kg]

(Gruppenbeschränkungs-Nr.)

Beschränkungen und Spezifikationen

Hinweise zur Konformitätsprüfung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

239

19975

0000108-78-1

2,4,6-Triamino-1,3,5-triazin

ja

ja

nein

2,5

 

 

 

25420

93720

376

66905

0000872-50-4

N-Methylpyrrolidon

ja

nein

nein

60

 

 

 

(5)

In Tabelle 1 erhalten für den folgenden Stoff die Spalten 8 und 10 folgende Fassung:

FCM-Stoff-Nr.

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung des Stoffs

Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen

(ja/nein)

Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül

(ja/nein)

Anwendung des FRF

(ja/nein)

SML

[mg/kg]

SML (T)

[mg/kg]

(Gruppenbeschränkungs-Nr.)

Beschränkungen und Spezifikationen

Hinweise zur Konformitätsprüfung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

452

38885

0002725-22-6

2,4-Bis(2,4-dimethylphenyl)-6-(2-hydroxy-4-n-octyloxyphenyl)-1,3,5-triazin

ja

nein

nein

5

 

 

 

(6)

In Tabelle 1 erhält für die folgenden Stoffe die Spalte 10 folgende Fassung:

FCM-Stoff-Nr.

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung des Stoffs

Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen

(ja/nein)

Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül

(ja/nein)

Anwendung des FRF

(ja/nein)

SML

[mg/kg]

SML (T)

[mg/kg]

(Gruppenbeschränkungs-Nr.)

Beschränkungen und Spezifikationen

Hinweise zur Konformitätsprüfung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

794

18117

0000079-14-1

Glycolsäure

nein

ja

nein

 

 

Nur zur Verwendung bei der Herstellung von Polyglycolsäure (PGA) für i) indirekten Kontakt mit Lebensmitteln hinter Polyestern wie Polyethylenterephthalat (PET) oder Polymilchsäure (PLA) und für ii) direkten Kontakt mit Lebensmitteln in einer Mischung aus bis zu 3 Gew.-% PGA in PET oder PLA.

 

812

80350

0124578-12-7

Poly(12-hydroxystearinsäure)-polyethylenimin-Copolymer

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung in Kunststoffen bis zu 0,1 Gew.-%.

Hergestellt durch Reaktion von Poly(12-hydroxystearinsäure) mit Polyethylenimin.

 

(7)

In Tabelle 1 erhalten für den folgenden Stoff die Spalten 10 und 11 folgende Fassung:

FCM-Stoff-Nr.

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung des Stoffs

Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen

(ja/nein)

Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül

(ja/nein)

Anwendung des FRF

(ja/nein)

SML

[mg/kg]

SML (T)

[mg/kg]

(Gruppenbeschränkungs-Nr.)

Beschränkungen und Spezifikationen

Hinweise zur Konformitätsprüfung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

862

15180

0018085-02-4

3,4-Diacetoxy-1-buten

nein

ja

nein

0,05

 

SML einschließlich des Hydrolyseprodukts 3,4-Dihydroxy-1-buten

Nur zur Verwendung als Comonomer für Ethylvinylalkohol- (EVOH-) und Polyvinylalkohol- (PVOH-)Copolymere.

(17)

(19)

(8)

In Tabelle 2 erhalten für die folgende Gruppenbeschränkung die Spalten 2 und 4 folgende Fassung:

Gruppenbeschränkungs-Nr.

FCM-Stoff-Nr.

SML (T)

[mg/kg]

Spezifikation Gruppenbeschränkung

(1)

(2)

(3)

(4)

14

294

5

berechnet als Summe der Stoffe und ihrer Oxidationsprodukte

368

894

(9)

In Tabelle 3 werden folgende Hinweise zur Konformitätsprüfung mit fortlaufender Nummer eingefügt:

Hinweis Nr.

Hinweise zur Konformitätsprüfung

(1)

(2)

(18)

Es besteht die Gefahr, dass bei Polyethylen niedriger Dichte (LDPE) der SML überschritten wird.

(19)

Es besteht die Gefahr, dass in direktem Kontakt mit wässrigen Lebensmitteln bei Ethylvinylalkohol- (EVOH-) und Polyvinylalkohol-(PVOH-)Copolymeren der OML überschritten wird.


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 1283/2011 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2011

über ein Fangverbot für Rochen in den EU-Gewässern des Gebiets VIId für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

79/T&Q

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

SRX/07D.

Art

Rochen (Rajidae)

Gebiet

VIId (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

21.11.2011


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/32


VERORDNUNG (EU) Nr. 1284/2011 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2011

über ein Fangverbot für andere Arten in norwegischen Gewässern des Gebiets IV für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

78/T&Q

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

OTH/04-N.

Art

Andere Arten

Gebiet

IV (norwegische Gewässer)

Zeitpunkt

21.11.2011


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1285/2011 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2011

zur 161. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 30. November 2011 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er den Antrag der betreffenden Person auf Streichung aus der Liste und den umfassenden Bericht der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte. Ferner hat er beschlossen, einen Eintrag in der Liste zu ändern.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EC) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Eintrag unter „Natürliche Personen“ wird gestrichen:

„Abu Sufian Al-Salambi Muhammed Ahmed Abd Al-Razziq (alias (a) Abu Sufian Abd Al Razeq, (b) Abousofian Abdelrazek, (c) Abousofian Salman Abdelrazik, (d) Abousofian Abdelrazik, (e) Abousofiane Abdelrazik, (f) Sofian Abdelrazik, (g) Abou El Layth, (h) Aboulail, (i) Abu Juiriah, (j) Abu Sufian, (k) Abulail, (l) Djolaiba the Sudanese, (m) Jolaiba, (n) Ould El Sayeigh). Geburtsdatum: 6.8.1962. Geburtsort: (a) Al-Bawgah, Sudan (b) Albaouga, Sudan. Staatsangehörigkeit: kanadisch, sudanesisch. Pass Nr.: BC166787 (kanadischer Pass).“

2.

Der Eintrag „Anwar Nasser Abdulla Al-Aulaqi (alias (a) Anwar al-Aulaqi, (b) Anwar al-Awlaki, (c) Anwar al-Awlaqi, (d) Anwar Nasser Aulaqi, (e) Anwar Nasser Abdullah Aulaqi, (f) Anwar Nasser Abdulla Aulaqi). Geburtsdatum: (a) 21.4.1971, (b) 22.4.1971. Geburtsort: Las Cruces, New Mexico, Vereinigte Staaten von Amerika. Staatsangehörigkeit: (a) amerikanisch, (b) jemenitisch. Weitere Angaben: Seit Dezember 2007 in Jemen untergetaucht. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 20.7.2010.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Anwar Nasser Abdulla Al-Aulaqi (auch: a) Anwar al-Aulaqi, b) Anwar al-Awlaki, c) Anwar al-Awlaqi, d) Anwar Nasser Aulaqi, e) Anwar Nasser Abdullah Aulaqi, f) Anwar Nasser Abdulla Aulaqi). Geburtsdatum: a) 21.4.1971, b) 22.4.1971. Geburtsort: Las Cruces, New Mexico, Vereinigte Staaten von Amerika. Staatsangehörigkeit: a) amerikanisch, b) jemenitisch. Weitere Angaben: Tod am 30. September 2011 in Jemen bestätigt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 20.7.2010.“


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 1286/2011 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

über die Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2009/18/EG ist die Kommission aufgefordert, eine gemeinsame Methodik für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See festzulegen, die von der Untersuchungsstelle bei Sicherheitsuntersuchungen befolgt werden muss.

(2)

Die gemeinsame Methodik für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See sollte einheitliche Standards vorgeben, die grundsätzlich bei allen gemäß der Richtlinie 2009/18/EG durchzuführenden Untersuchungen anzuwenden sind, um dabei einen hohen Qualitätsstandard zu gewährleisten.

(3)

Die allgemeinen Vorgaben der gemeinsamen Methodik sollten von den Untersuchungsstellen der Mitgliedstaaten unmittelbar angewandt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (2)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinsame Methodik für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See, auf die in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG verwiesen wird, ist im Anhang dieser Verordnung ausgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114.

(2)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.


ANHANG

GEMEINSAME METHODIK FÜR DIE UNTERSUCHUNG VON UNFÄLLEN UND VORKOMMNISSEN AUF SEE

A -   ZWECK, UMFANG UND ANWENDUNG

Zweck der Sicherheitsuntersuchungen von Unfällen auf See ist es, die Gefahr künftiger Unfälle und Vorkommnisse zu verringern und die Schwere ihrer Folgen, etwa den Verlust von Menschenleben, den Verlust von Schiffen sowie die Verschmutzung der Meeresumwelt, abzumildern.

Zweck dieses Dokuments ist es, den Untersuchungsstellen der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Methodik für die Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen gemäß der Richtlinie 2009/18/EG an die Hand zu geben. Die Methodik stützt sich auf den Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/18/EG unter Berücksichtigung der IMO-Dokumente, auf die in der Richtlinie verwiesen wird.

Ziel der Methodik ist es, eine einheitliche Vorgehensweise, die grundsätzlich für alle gemäß der Richtlinie durchgeführten Untersuchungen gilt, festzulegen und die Merkmale einer fachgerechten Sicherheitsuntersuchung zu erläutern. Es handelt sich dabei nicht um eine Checkliste. Die Untersuchungsbeauftragten berücksichtigen aufgrund ihrer Fachkenntnisse und Erfahrung in jedem Einzelfall die jeweiligen Umstände.

Mit Hilfe dieser gemeinsamen Methodik und eines objektiven und systemischen Untersuchungsansatzes dürfte die Untersuchungsstelle in der Lage sein, Lehren aus jedem Unfall zu ziehen und so die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen.

Die sorgfältige Ermittlung der Ursachen eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See erfordert eine zeitnahe und methodische Untersuchung, die über den unmittelbaren Augenschein hinausgeht und nach den Umständen forscht, die zu weiteren Ereignissen in der Zukunft führen können. Die Untersuchung kann daher als eine Möglichkeit angesehen werden, nicht nur die unmittelbaren Ursachen zu erforschen, sondern auch Fragen im Gesamtzusammenhang von Gesetzgebung, Politik und Umsetzung zu klären.

B -   INHALT

1.   Einsatzbereitschaft

1.1

Jede Untersuchungsstelle muss vorausplanen, damit es nach Eingang einer Meldung und während der Einleitung einer Untersuchung nicht aufgrund fehlender sachdienlicher bzw. wesentlicher Informationen, unzureichender Vorbereitung oder aus Unkenntnis zu unnötigen Verzögerungen kommt. Eine solche Vorplanung muss sicherstellen, dass Ressourcen und Verfahren möglichst sofort und bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Dies umfasst beispielsweise genügend ausreichend qualifizierte Untersuchungsbeauftragte und eine gegebenenfalls notwendige nationale und internationale Koordinierung, damit erste Maßnahmen unverzüglich getroffen werden können, nachdem ein Unfall oder ein Vorkommnis erstmals gemeldet wurde.

1.2

Es ist dafür zu sorgen, dass die Untersuchungsstelle unverzüglich Meldung von Unfällen oder Vorkommnissen rund um die Uhr entgegennehmen kann.

2.   Ersteinschätzung und Reaktion

2.1

Sobald eine Meldung eingeht, muss die Untersuchungsstelle die Lage einschätzen. Die Ersteinschätzung ist entscheidend für die Untersuchungsstelle, um sich möglichst schnell einen Überblick zu verschaffen, den eventuellen Verlust von Beweisen zu minimieren und den Informationsbedarf zu klären, um über geeignete Maßnahmen entscheiden zu können.

2.2

In diese Einschätzung sind möglichst folgende Überlegungen einzubeziehen:

Gesamtsituation

wichtige Zeitabläufe

beteiligtes Personal

Ereigniskategorie

Zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/18/EG genannten Kriterien können auch folgende Aspekte in die Entscheidung einfließen, ob Unfälle oder Vorkommnisse, die als nicht sehr schwer eingestuft wurden, untersucht werden:

der potenzielle Sicherheitswert, den eine Untersuchung erbringen könnte

das öffentliche Profil des Unfalls

die Frage, ob der Unfall einem bekannten Trend zuzuordnen ist

die möglichen Unfallfolgen

der Umfang der verfügbaren und eingeplanten Ressourcen im Falle sich widerstreitender Prioritäten und der Umfang eines etwaigen Untersuchungsrückstands

etwaige Risiken bei Unterlassung einer Untersuchung

schwere Verletzungen des Personals und/oder der Fahrgäste an Bord

Verschmutzung ökologisch sensibler Gebiete

Schiffe mit erheblichen strukturellen Schäden

Unfälle, die den Betrieb großer Häfen stören oder stören können

2.3

Sobald die Entscheidung getroffen wurde, einen schweren Unfall oder einen anderen Unfall oder ein anderes Vorkommnis auf See zu untersuchen, ist die Untersuchung in der Regel genauso unverzüglich durchzuführen wie bei einem sehr schweren Unfall.

Ist eine Untersuchung durchzuführen, müssen die Untersuchungsstellen soweit wie praktisch möglich unmittelbar tätig werden, um zu gewährleisten, dass Beweise gesichert werden, um sich mit anderen Parteien mit begründetem Interesse zu koordinieren und um den für die Untersuchung federführenden Staat zu benennen.

3.   Strategie und Beweissicherung

3.1

Die Untersuchungsstelle des für die Untersuchung federführenden Mitgliedstaates muss umgehend und in enger Zusammenarbeit mit den Untersuchungsstellen der anderen Staaten mit begründetem Interesse eine Strategie für den Umfang, die Ausrichtung und die zeitlichen Vorgaben der Untersuchung festlegen.

3.2

Die Untersuchungsstelle passt den Plan während der Untersuchung fortlaufend an. Soweit dies praktisch möglich ist, muss die Untersuchungsstelle am Ende der Beweissicherung gewährleisten, dass sämtliche Beweise, die den Unfall oder das Vorkommnis beeinflusst haben könnten, sichergestellt sind.

3.3

Der Umfang der Sicherheitsuntersuchung und das anzuwendende Verfahren sind so auszulegen, dass Ungewissheiten und Ungereimtheiten möglichst ausgeschlossen werden, so dass eine belastbare logische Einschätzung der Ursachen des Unfalls oder des Vorkommnisses auf See erfolgen kann.

3.4

Untersuchungsstellen von Mitgliedstaaten mit begründetem Interesse müssen den bei der Untersuchung federführenden Mitgliedstaat soweit praktisch möglich zeitnah unterstützen.

3.5

Die federführende Untersuchungsstelle benennt einen Untersuchungsbeauftragten für die Durchführung der Untersuchung, setzt geeignete Ressourcen ein und beginnt so bald wie möglich mit der Beweissicherung, da die Qualität der Beweise, insbesondere solcher, die sich auf die Zuverlässigkeit des menschlichen Erinnerungsvermögens stützen, schnell abnimmt, und da ein an einem Unfall oder Vorkommnis auf See beteiligtes Schiff nicht länger als unbedingt notwendig für die Beweissicherung festgehalten werden soll.

3.6

In der Anfangsphase jeder Untersuchung sichern die Untersuchungsbeauftragten so viele einschlägige Beweise wie möglich, die Aufschluss über den Hergang und die Ursachen des Vorkommnisses geben könnten, wobei der Umfang jeder Untersuchung zu berücksichtigen ist.

3.7

Zusätzlich zu den während der Erstmeldung eingegangenen Informationen müssen die Untersuchungsbeauftragten die notwendigen Hintergrund- und Referenzinformationen erlangen. Hierunter fallen beispielsweise die bei einem Überwachungssystem, bei einem Verkehrsüberwachungssystem, bei den für den Seeverkehr zuständigen Behörden, bei Rettungsdiensten, bei der Reederei und beim verunfallten Schiff erhobenen Nachweise oder Daten.

3.8

Gegebenenfalls fragt die Untersuchungsstelle Datenbanken ab, wie etwa die des Europäischen Informationsforums für Unfälle auf See oder andere Informationsquellen, um bei der Feststellung etwaiger Sicherheitsprobleme zu helfen, die für den zu untersuchenden Unfall oder das Vorkommnis auf See relevant sein könnten.

3.9

Grundsätzlich haben die Untersuchungsbeauftragten, wenn praktisch durchführbar, den Unfall bzw. die Unfallstelle in Augenschein zu nehmen, um unbeeinträchtigte Beweise zu erhalten und eine erste Einschätzung des Vorkommnisses vornehmen zu können. Sollte es nicht möglich sein, die Unfallstelle unverändert zu belassen, sind möglichst Vorkehrungen zu treffen, damit die Unfallstelle in geeigneter Weise dokumentiert wird, etwa durch Bilder, audiovisuelle Aufzeichnungen, Skizzen oder sonstige Mittel, die es ermöglichen, wichtige Beweise zu sichern und die Umstände zu einem späteren Zeitpunkt zu rekonstruieren.

3.10

Ist ein Schiffsdatenschreiber vorhanden, müssen sich die Untersuchungsbeauftragten nach Kräften bemühen, um die darauf aufgezeichneten Daten zu erhalten und zu sichern. Insbesondere müssen sie rechtzeitig tätig werden, um den VDR zu „sichern“, damit die Daten nicht überschrieben werden. Ferner müssen sie sich nach Kräften bemühen, sämtliche einschlägigen Daten von sowohl bordseitigen als auch landseitigen elektronischen Quellen zu erhalten. Sie müssen sämtliche verfügbaren einschlägigen Dokumente, Verfahren und Aufzeichnungen in der von ihnen als angemessen erachteten Reihenfolge sichten.

3.11

Die von der federführenden Untersuchungsstelle als relevant erachteten Zeugen sind zu befragen. Die Untersuchungsbeauftragten legen fest, welche Zeugen sie zuerst befragen wollen und stellen einen entsprechenden Plan auf. Dieser Plan trägt beispielsweise der Ermüdung (sowohl des Zeugen als auch des Untersuchungsbeauftragten) sowie der Fragilität von Zeugenaussagen und der Tatsache Rechnung, inwieweit eingeplante Zeugen weiter verfügbar sind.

Als Zeugen kommen beispielsweise folgende Personen in Frage:

Personen, die direkt an dem Unfall oder dem Vorkommnis auf See und seinen Folgen beteiligt waren

Augenzeugen des Unfalls oder Vorkommnisses auf See

das für Notfallmaßnahmen zuständige Personal

Personal der Reederei, Hafenbeamte, Konstrukteure, Wartungspersonal, technische Sachverständige

Falls es nicht möglich sein sollte, Zeugen direkt zu befragen, hat die federführende Untersuchungsstelle dafür zu sorgen, dass sie die Aussagen auf anderem Wege erhält.

Die Aussagen können telefonisch eingeholt werden oder es können andere geschulte Ermittler hinzugezogen werden, um Gespräche im Auftrag des bei der Untersuchung federführenden Staats zu führen. In letzterem Fall muss die Person, die das Gespräch führt, von der mit der Untersuchung beauftragten Person sorgfältig vorbereitet werden. Viele wichtige Zeugen müssen möglicherweise mehrfach befragt werden.

3.12

Die Informationen sind möglichst zu überprüfen. Aussagen verschiedener Zeugen können sich widersprechen, so dass möglicherweise weitere Aussagen zur Untermauerung benötigt werden. Um sicherzustellen, dass alle relevanten Fakten aufgedeckt werden, sind die Fragen „Wer?“, „Was?“, „Wann?“, „Wie?“ und „Warum?“ zu stellen.

3.13

Menschliche Faktoren sind ein wesentlicher Bestandteil der meisten Untersuchungen, weshalb Untersuchungsbeauftragte entsprechend geschult sein müssen. Der Erfolg der Sicherheitsuntersuchung menschlicher Faktoren hängt vor allem von der Art und der Qualität der gesammelten Informationen ab. Da keine zwei Ereignisse gleich sind, legt die Untersuchungsstelle Art und Qualität der zu erhebenden und zu überprüfenden Daten fest. Der Untersuchungsbeauftragte fragt grundsätzlich zunächst eine Fülle von Informationen ab und sortiert im Verlauf der weiteren Untersuchung überflüssige Angaben aus.

3.14

Bei Bedarf muss die Untersuchungsstelle auch physische Beweise sichern, um insbesondere wissenschaftliche Untersuchungen, Überprüfungen oder Tests an Land durchführen zu lassen. In diesen Fällen muss der Untersuchungsbeauftragte bedenken, dass mit der Zeit die vorhandenen Beweise verunreinigt werden könnten, weshalb das Beweismaterial so bald wie möglich entnommen werden muss. Vor ihrer Entnahme sind die Beweise möglichst an Ort und Stelle zu fotografieren. Die Beweise sind mit allen notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu entnehmen und aufzubewahren, um ihre Untersuchung nicht zu beeinträchtigen.

3.15

Sollten sie dies für ihre Untersuchung als notwendig erachten, müssen die Untersuchungsstellen möglicherweise spezielle Untersuchungen durchführen oder von entsprechenden Sachverständigen durchführen lassen, wie etwa technische Überprüfungen des Schiffs oder verschiedener Systeme oder Ausrüstungen an Bord.

3.16

Bei der Beweissicherung versuchen die Untersuchungsstellen festzustellen, welche Beweise möglicherweise fehlen.

4.   Auswertung

4.1

Nach der Sicherung von Beweisen und entsprechender weiterer Daten wertet die Untersuchungsstelle des federführenden Mitgliedstaats, diese, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Staaten mit begründetem Interesse, aus, um die ursächlichen Faktoren und Begleitumstände festzustellen.

Hierzu berücksichtigen die Untersuchungsbeauftragten die unterschiedliche Wertigkeit der von ihnen gesicherten Beweise und prüfen, wie sie etwaige Ungereimtheiten oder Widersprüche am besten klären können.

4.2

Ein sorgfältiges Ermitteln der ursächlichen Faktoren erfordert eine zeitnahe und methodische Untersuchung, die über den unmittelbaren Augenschein hinausgeht und nach zugrunde liegenden Umständen forscht, die möglicherweise nicht am Ort des Unfalls oder Vorkommnisses zu finden sind und die in Zukunft zu weiteren Unfällen und Vorkommnissen auf See führen können. Sicherheitsuntersuchungen auf See sollten daher grundsätzlich nicht nur der Ermittlung der unmittelbaren Ursachen dienen, sondern auch möglicher Umstände, die im gesamten Betriebsablauf vorhanden sein können. Hierzu sollten die gesicherten Beweise gründlich und iterativ ausgewertet werden.

4.3

Kann eine Informationslücke nur durch logische Extrapolation und realistische Annahmen geschlossen werden, sind solche Extrapolationen und Annahmen in dem Bericht deutlich zu machen. Hilfreich kann es hierbei sein, sämtliche Optionen zu benennen, sie zu analysieren und daraus die wahrscheinlichsten Hypothesen abzuleiten.

5.   Sicherheitsempfehlungen

5.1

Sicherheitsempfehlungen müssen sich auf die Auswertung stützen. Sie sind an die Organisationen oder Personen zu richten, die am besten in der Lage sind, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

5.2

Sie können sich auf Sicherheitsuntersuchungen, auf Forschung und auf abstrakte Datenauswertungen stützen. Ihre Ausformulierung kann in Zusammenarbeit und in Rücksprache mit den Betroffenen erfolgen, da diese häufig am besten in der Lage sind, geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ermitteln und umzusetzen. Die endgültige Entscheidung über den Inhalt und die Adressaten von Sicherheitsempfehlungen liegt jedoch bei der federführenden Untersuchungsstelle.

5.3

Gilt ein ursächlicher Faktor oder ein Begleitumstand als so schwerwiegend, dass dringender Handlungsbedarf besteht, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, zum Beispiel die Herausgabe einer vorläufigen Sicherheitsempfehlung.

5.4

Um, so weit wie möglich, die Akzeptanz und Umsetzung durch die Empfänger zu unterstützen, sollte die Sicherheitsempfehlung.

notwendig,

wahrscheinlich wirksam,

praktikabel,

relevant,

zielgerichtet,

klar, präzise und direkt abgefasst und

so formuliert sein, dass sie als Grundlage für Nachbesserungspläne dienen kann, indem auf bestehende Sicherheitslücken hingewiesen wird.

6.   Berichte

6.1

Die Untersuchungsstelle des federführenden Mitgliedstaats erstellt in Absprache mit den anderen Staaten mit begründetem Interesse einen Berichtsentwurf. Dieser enthält eine klare, schlüssige und präzise Darstellung der Fakten und Analysen, die zu den Schlussfolgerungen und Empfehlungen geführt haben.

6.2

Soweit praktikabel wird der Berichtsentwurf oder entsprechende Teile dieses Entwurfs den Personen oder Organisationen vertraulich übermittelt, die hiervon betroffen sind. Die Untersuchungsstelle veröffentlicht den gegebenenfalls geänderten Abschlussbericht.

7.   Folgemaßnahmen

Die Untersuchungsstellen bemühen sich festzustellen, welche Maßnahmen im Einzelnen als Reaktion auf Sicherheitsempfehlungen getroffen wurden.


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1287/2011 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 über die Lizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführte Bananen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 der Kommission (2) wurde ein Mechanismus zur Überwachung der Einfuhren von Bananen eingeführt, der sich auf Einfuhrlizenzen stützt.

(2)

Mit dem Beschluss 2011/194/EU (3) hat der Rat den Abschluss des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela („Genfer Übereinkommen“) und des Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika („EU-US-Abkommen“) genehmigt. Diese Vereinbarungen sollen nun von allen Unterzeichnerparteien ratifiziert werden. Infolge dieser Vereinbarungen haben sich Aufbau und Funktionsweise der EU-Handelsregelung für Bananen des KN-Codes 0803 00 19 geändert.

(3)

Angesichts der neuen gemäß dem „Genfer Übereinkommen“ anzuwendenden Zolltarife für Bananen wurde die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 mit der Verordnung (EU) Nr. 306/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) mit Wirkung ab dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens aufgehoben.

(4)

Angesichts der genannten Vereinbarungen, mit denen ein langjähriger Streit beigelegt wurde, sind Einfuhrlizenzen, für die eine Sicherheit zu leisten ist, als statistisches Instrument nicht länger geeignet, um den Bananenmarkt zu überwachen.

(5)

In der Zwischenzeit sind neue und genauere Mittel zur Überwachung von Bananeneinfuhren entwickelt worden, die weniger umständlich sind als Lizenzen, welche bei den Unternehmen und den nationalen Behörden Verwaltungsaufwand und Kosten verursachen.

(6)

Daher sollte für die Händler die Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für Bananen jeglichen Ursprungs abgeschafft werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 ist daher aufzuheben. Da die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 auf das Jahr, in dem die Lizenz erteilt wurde, begrenzt ist, sollte die Verpflichtung zur Vorlage von Einfuhrlizenzen ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 3.

(3)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 66.

(4)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 44.


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1288/2011 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

über die Mitteilung der Großhandelspreise für Bananen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Lizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführte Bananen (2) wird mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1287/2011 (3) ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 enthält Bestimmungen über die Mitteilung der Großhandelspreise für reife Bananen.

(2)

Zur weiteren Überwachung des Bananenmarktes sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Großhandelspreise für reife Bananen des KN-Codes 0803 90 10 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (4) mitteilen.

(3)

Um die Kohärenz mit dem Ost- und Gemüsesektor zu gewährleisten, sollten die Großhandelspreise für reife Bananen auf den repräsentativen Märkten nach Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (5) ermittelt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils mittwochs die Großhandelspreise für reife Bananen des KN-Codes 0803 90 10 mit, die in der Vorwoche auf den repräsentativen Märkten nach Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission festgestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern bzw. Gruppen von Ursprungsländern.

Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen müssen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfolgen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 3.

(3)  Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(5)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1289/2011 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

58,0

MA

60,5

TN

95,6

TR

91,2

ZZ

76,3

0707 00 05

EG

170,1

TR

109,7

ZZ

139,9

0709 90 70

MA

42,2

TR

150,0

ZZ

96,1

0805 10 20

AR

37,1

BR

41,5

TR

50,0

ZA

63,3

ZZ

48,0

0805 20 10

MA

62,8

ZZ

62,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

32,0

IL

78,1

TR

79,9

ZZ

63,3

0805 50 10

TR

52,8

ZZ

52,8

0808 10 80

CA

125,8

CL

90,0

CN

71,1

US

120,8

ZZ

101,9

0808 20 50

CN

47,5

ZZ

47,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1290/2011 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1280/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.

(4)  ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 58.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 10. Dezember 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

41,53

0,00

1701 11 90 (1)

41,53

2,45

1701 12 10 (1)

41,53

0,00

1701 12 90 (1)

41,53

2,15

1701 91 00 (2)

45,89

3,70

1701 99 10 (2)

45,89

0,57

1701 99 90 (2)

45,89

0,57

1702 90 95 (3)

0,46

0,24


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1291/2011 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2011

zur Festlegung des Umfangs, in dem den im November 2011 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die vom 20. bis 30. November 2011 für bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (3) genannte Kontingente eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die größer sind als die verfügbaren Mengen. Daher ist festzulegen, in welchem Umfang Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den vom 20. bis 30. November 2011 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Erzeugnissen der in Anhang I Teile A, F, H, I und J der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Zollkontingente wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zuteilungskoeffizienten angewendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.


ANHANG

I.A

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4590

100 %

09.4599

100 %

09.4591

09.4592

09.4593

09.4594

09.4595

3,660488 %

09.4596

100 %

„—“: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

I.F

Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4155

9,520183 %

I.H

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4179

100 %

I.I

Erzeugnisse mit Ursprung in Island

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4205

100 %

09.4206

100 %

I.J

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau

Nummer des Zollkontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4210

„—“: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


RICHTLINIEN

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/49


RICHTLINE 2011/97/EU DES RATES

vom 5. Dezember 2011

zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, sowie auf die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (2), insbesondere auf Artikel 16,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 kann abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG metallisches Quecksilber, das als Abfall betrachtet wird, in geeigneten Behältern zeitweilig für mehr als ein Jahr oder dauerhaft in bestimmten Arten von Abfalldeponien gelagert werden.

(2)

Die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber ist bereits im Unionsrecht zur Abfallbewirtschaftung geregelt.

(3)

Die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber für bis zu einem Jahr unterliegt den Genehmigungspflichten gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (3).

(4)

Für Einrichtungen zur Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 gelten die Richtlinie 1999/31/EG sowie die Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (4).

(5)

Dies bedeutet insbesondere, dass alle Einrichtungen für die Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr eine Genehmigung gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 der Richtlinie 1999/31/EG benötigen und dass diese Einrichtungen den Mess- und Überwachungsvorschriften gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie sowie — bei Lagerung in Untertagedeponien — den Vorschriften für die Sicherheitsprüfung gemäß Anlage A der Entscheidung 2003/33/EG unterliegen.

(6)

Außerdem unterliegen solche Einrichtungen den allgemeinen Vorschriften für das Führen von Aufzeichnungen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG.

(7)

Ferner sind auf Einrichtungen für die zeitweilige Lagerung über Tage gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 die Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (5) anzuwenden.

(8)

Diese Bestimmungen werden allerdings den speziellen Merkmalen von metallischem Quecksilber nicht in vollem Umfang gerecht, so dass zusätzliche Vorschriften erforderlich sind.

(9)

Diese zusätzlichen Vorschriften sollten den Forschungstätigkeiten zu den Möglichkeiten der sicheren Entsorgung, einschließlich der Verfestigung, von metallischem Quecksilber Rechnung tragen. Zwar werden Fortschritte bei der Entwicklung umweltverträglicher Verfestigungsmöglichkeiten erzielt, aber gegenwärtig ist es noch verfrüht, über die Durchführbarkeit solcher Möglichkeiten in großem Maßstab zu entscheiden.

(10)

Es sind weitere Untersuchungen über das langfristige Verhalten von metallischem Quecksilber in Untertagedeponien erforderlich, um tragfähige und wissensgestützte Vorschriften für die dauerhafte Lagerung festzulegen. Deshalb sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften auf die zeitweilige Lagerung begrenzt und als geeignet und als beste verfügbare Techniken für die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren angesehen werden.

(11)

Die Richtlinie 1999/31/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(12)

Der Ausschuss nach Artikel 16 der Richtlinie 1999/31/EG hat keine Stellungnahme abgegeben. Daher ist es angebracht, dass der Rat die vorliegende Richtlinie annimmt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 15. März 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. PAWLAK


(1)  ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75.

(2)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27.

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG werden wie folgt geändert:

1.

Dem Anhang I wird folgender Abschnitt angefügt:

„8.   Zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber

Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:

Metallisches Quecksilber ist getrennt von anderen Abfällen zu lagern.

Die Behälter sind in Sammelbecken zu lagern, die mit einer geeigneten Beschichtung versehen sind, damit sie frei von Rissen und Spalten und undurchlässig für metallisches Quecksilber sind, und die ein für die gelagerte Quecksilbermenge ausreichendes Fassungsvermögen aufweisen.

Die Lagerungsstätte verfügt über technische oder natürliche Barrieren, die ausreichen, um die Umwelt vor Quecksilberemissionen zu schützen, sowie über ein für die gelagerte Quecksilbermenge ausreichendes Fassungsvermögen.

Die Böden der Lagerungsstätte sind mit einem Material abzudecken, das gegen Quecksilber beständig ist. Es muss ein Ablauf mit Auffangbecken vorhanden sein.

Die Lagerungsstätte muss mit einer Feuerschutzanlage ausgestattet sein.

Die Behälter sind so zu lagern, dass sie sich leicht wieder entnehmen lassen.“

2.

Dem Anhang II wird folgender Abschnitt angefügt:

„6.   Besondere Anforderungen für metallisches Quecksilber

Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:

A.

Zusammensetzung des Quecksilbers

Metallisches Quecksilber muss den nachstehenden Vorschriften genügen:

Quecksilbergehalt über 99,9 Gew.-%;

keine Verunreinigungen, die Kohlenstoff- oder rostfreien Stahl angreifen können (z. B. Salpeterlösung oder Chloridsalzlösungen).

B.

Behälter

Die für die Lagerung von metallischem Quecksilber verwendeten Behälter müssen korrosionsbeständig und stoßfest sein. Schweißnähte sind daher zu vermeiden. Die Behälter müssen insbesondere folgenden Vorschriften genügen:

Material des Behälters: Kohlenstoffstahl (mindestens ASTM A36) oder rostfreier Stahl (AISI 304, AISI 316L);

die Behälter müssen undurchlässig für Gase und Flüssigkeiten sein;

die Außenseite der Behälter muss widerstandsfähig gegen die Lagerungsbedingungen sein;

das Baumuster des Behälters muss die Fallprüfung und die Dichtheitsprüfung gemäß den Kapiteln 6.1.5.3 bzw. 6.1.5.4 des Handbuchs für Prüfungen und Kriterien der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter bestehen.

Der Füllungsgrad des Behälters beträgt höchstens 80 Vol.-%, damit genügend Freiraum zur Behälterdecke verbleibt und eine hitzebedingte Ausdehnung der Flüssigkeit nicht zu undichten Stellen oder einer dauerhaften Verformung des Behälters führt.

C.

Annahmeverfahren

Es werden nur Behälter angenommen, die über eine Bescheinigung über die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften verfügen.

Die Annahmeverfahren müssen folgenden Vorschriften genügen:

Es wird nur metallisches Quecksilber angenommen, das mindestens den oben festgelegten Annahmekriterien entspricht.

Die Behälter werden vor der Lagerung einer Sichtkontrolle unterzogen. Beschädigte, undichte oder korrodierte Behälter werden nicht angenommen.

Jeder Behälter ist mit einem dauerhaften Prägestempel versehen, der die Identifikationsnummer, das Fertigungsmaterial, das Leergewicht, den Hinweis auf den Hersteller und das Datum der Herstellung des jeweiligen Behälters enthält.

Auf jedem Behälter ist dauerhaft eine Plakette mit der Identifikationsnummer der Bescheinigung befestigt.

D.

Bescheinigung

Die Bescheinigung gemäß Buchstabe C enthält folgende Angaben:

Name und Anschrift des Abfallerzeugers;

Name und Anschrift des für die Befüllung Verantwortlichen;

Ort und Datum der Befüllung;

Quecksilbermenge;

Reinheitsgrad des Quecksilbers und gegebenenfalls eine Beschreibung der Verunreinigungen, einschließlich eines Analyseberichts;

Bestätigung, dass die Behälter ausschließlich für die Beförderung/Lagerung von Quecksilber verwendet wurden;

Identifikationsnummern der Behälter;

gegebenenfalls besondere Anmerkungen.

Die Bescheinigungen sind vom Abfallerzeuger oder ersatzweise von der für die Abfallbewirtschaftung verantwortlichen Person auszustellen.“

3.

Dem Anhang III wird folgender Abschnitt angefügt:

„6.   Besondere Anforderungen für metallisches Quecksilber

Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:

A.

Anforderungen an Überwachung, Inspektion und Notmaßnahmen

Auf der Lagerungsstätte ist ein System zur kontinuierlichen Überwachung der Quecksilberdämpfe mit einer Empfindlichkeit von mindestens 0,02 mg Quecksilber/m3 zu installieren. In Boden- und in Deckennähe sind Sensoren anzubringen. Das System umfasst ein optisches und akustisches Warnsystem. Das System wird jährlich gewartet.

Die Lagerungsstätte und die Behälter werden mindestens einmal monatlich von einer hierzu befugten Person einer Sichtkontrolle unterzogen. Bei Feststellung undichter Stellen ergreift der Betreiber unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Emission von Quecksilber in die Umwelt zu verhindern und die Sicherheit der Quecksilberlagerung wieder herzustellen. Alle undichten Stellen werden als erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Artikel 12 Buchstabe b angesehen.

Auf der Lagerungsstätte sind Notfallpläne und geeignete Schutzvorrichtungen für die Handhabung von metallischem Quecksilber bereitzuhalten.

B.

Führen von Aufzeichnungen

Alle Unterlagen mit den Informationen gemäß Anhang II Abschnitt 6 und gemäß Buchstabe A des vorliegenden Abschnitts, einschließlich der dem Behälter beigefügten Bescheinigung, der Aufzeichnungen über Entnahme und Versendung des metallischen Quecksilbers nach seiner zeitweiligen Lagerung sowie des Bestimmungsorts und der vorgesehenen Behandlung werden für mindestens drei Jahre nach Beendigung der Lagerung aufbewahrt.“


BESCHLÜSSE

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU im Hinblick auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung der Einschleppung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur in Teile von Irland, Finnland und Schweden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9002)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/825/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (2) erlaubt bestimmten Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einschleppung bestimmter Krankheiten in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, sofern sie entweder nachgewiesen haben, dass ihr Hoheitsgebiet oder abgegrenzte Gebiete ihres Hoheitsgebiets von solchen Seuchen frei sind, oder aber ein Tilgungs- oder Überwachungsprogramm aufgelegt haben, um die Seuchenfreiheit zu erreichen.

(2)

In Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU sind die Binnenwassergebiete des finnischen und schwedischen Hoheitsgebiets als Gebiete mit einem genehmigten Programm zur Tilgung der Bakteriellen Nierenerkrankung (BKD) aufgeführt.

(3)

In Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU sind die Küstenwassergebiete des schwedischen Hoheitsgebiets als Gebiet mit einem genehmigten Programm zur Tilgung der Infektiösen Pankreasnekrose (IPN) aufgeführt.

(4)

Finnland und Schweden können daher gemäß dem Beschluss 2010/221/EU bestimmte innerstaatliche Maßnahmen bei seuchenempfänglichen Tierarten in für diese Gebiete bestimmten Sendungen von Tieren aus Aquakultur ergreifen. Um die Zweckmäßigkeit dieser nationalen Maßnahmen neu bewerten zu können, gilt die Genehmigung für die betreffenden Maßnahmen nur bis zum 31. Dezember 2011.

(5)

Finnland hat der Kommission Berichte über die Durchführung des nationalen Tilgungsprogramms für BKD übermittelt, in denen erklärt wird, dass die Seuche noch nicht getilgt werden konnte. In einigen Gebiete habe es zwar Fortschritte gegeben, in anderen trete BKD aber nach wie vor auf. Finnland hat daher beantragt, nur noch zwei aneinandergrenzende Zonen mit insgesamt 19 Wassereinzugsgebieten geografisch abzugrenzen. In diesen beiden Zonen liegen lediglich vier Betriebe, für die Beschränkungen wegen BKD gelten; in allen werden kranke Tiere systematisch vernichtet und die Anlagen werden gereinigt und desinfiziert.

(6)

Schweden hat der Kommission einen Bericht über die Durchführung des nationalen Tilgungsprogramms für BKD und IPN übermittelt. Die Zahl der gemeldeten Fälle ist deutlich zurückgegangen, und beide Seuchen sind in den vom Programm erfassten Gebieten nahezu getilgt. Die schwedischen Binnenwassergebiete sind bereits frei von IPN und das nationale Tilgungsprogramm für die Küstengewässer dient daher auch als Puffer zum Schutz der bereits seuchenfreien Gebiete.

(7)

Auf der Grundlage der von Finnland und Schweden übermittelten Informationen ist es angebracht, die innerstaatlichen Maßnahmen fortzusetzen. Da die Seuchen aber immer noch nicht getilgt sind, obwohl seit Jahren nationale Tilgungsprogramme durchgeführt werden, sollten Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der innerstaatlichen Maßnahmen zu gegebener Zeit neu bewertet werden. Die Genehmigung für die Anwendung dieser innerstaatlichen Maßnahmen sollte daher nur um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.

(8)

In Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU sind derzeit 9 Kompartimente im Hoheitsgebiet Irlands genannt, für die ein Überwachungsprogramm für den Ostreid Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) genehmigt wird.

(9)

Irland hat der Kommission das Auftreten von OsHV-1 μνar in zwei dieser Kompartimente gemeldet, nämlich in Gweendore Bay im Kompartiment 1 und in Ballinakill Bay im Kompartiment 4. Die geografische Abgrenzung dieser beiden Kompartimente in Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU sollte folglich geändert werden.

(10)

Der Beschluss 2010/221/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/221/EU wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 3 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2011“ durch das Datum „31. Dezember 2013“ ersetzt.

(2)

Die Anhänge II und III werden durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.


ANHANG

ANHANG II

Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Tilgung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Finnland

FI

Folgende Wassereinzugsgebiete:

Kymijoki, Juustilanjoki, Hounijoki, Tervajoki, Vilajoki, Urpalanjoki, Vaalimaanjoki, Virojoki, Vehkajoki, Summajoki, Vuoksi, Jänisjoki, Kiteenjoki-Tohmajoki, Hiitolanjoki, Tenojoki, Näätämöjoki, Uutuanjoki, Paatsjoki, Tuulomajoki.

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Schweden

SE

Küstenwassergebiete des Hoheitsgebiets

ANHANG III

Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung der Gebiete mit genehmigten nationalen Maßnahmen (Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente)

Ostreid Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar)

Irland

IE

Kompartiment 1: Sheephaven Bay

Kompartiment 2: Gweebara Bay

Kompartiment 3: Drumcliff Bay, Killala Bay, Broadhaven Bay und Blacksod Bay

Kompartiment 4: Streamstown Bay

Kompartiment 5: Bertraghboy Bay und Galway Bay

Kompartiment 6: Mündung des Shannon sowie Poulnasharry Bay, Askeaton Bay und Ballylongford Bay

Kompartiment 7: Kenmare Bay

Kompartiment 8: Dunmanus Bay

Kompartiment 9: Kinsale Bay und Oysterhaven Bay

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet Großbritanniens, ausgenommen Whitstable Bay, Kent

Gesamtes Hoheitsgebiet Nordirlands, ausgenommen Killough Bay, Lough Foyle und Carlingford Lough

Das Gebiet Guernseys


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/56


BESCHLUSS Nr. 41/2011 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 14. November 2011

zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Listen der Sektoralen Anhänge über elektromagnetische Verträglichkeit und Telekommunikationseinrichtungen

(2011/826/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf die Artikel 7 und 14,

in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste eines Sektoralen Anhangs ein Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

1.

Die Konformitätsbewertungsstellen in Anlage A werden in die jeweilige Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der USA zum EG-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit und des Sektoralen Anhangs über Rundfunk- und Telekommunikationsendeinrichtungen aufgenommen.

2.

Die Konformitätsbewertungsstelle in Anlage B wird in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen.

3.

Für welche Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren die in den Anlagen A und B aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen in die jeweilige Liste aufgenommen werden, wurde von den Vertragsparteien vereinbart; diese befinden auch im Weiteren darüber.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

James SANFORD

Unterzeichnet in Washington am 8. November 2011

Für die Europäische Union

Fernando PERREAU DE PINNINCK

Unterzeichnet in Brüssel am 14. November 2011


Anlage A

Konformitätsbewertungsstellen der USA, die in die jeweilige Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der USA zum EG-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit und des Sektoralen Anhangs über Rundfunk- und Telekommunikationsendeinrichtungen aufgenommen werden

MiCOM Labs

440 Boulder Court, Suite 200

Pleasanton, CA 94566

Vereinigte Staaten

Nemko USA, Inc

802 N. Kealy Avenue

Lewisville, Texas 75057-3136

Vereinigte Staaten


Anlage B

Konformitätsbewertungsstelle der EU, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen wird

Intertek Semko AB

Box 1103

SE-164 22 KISTA

Schweden


Berichtigungen

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/58


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

( Amtsblatt der Europäischen Union L 112 vom 30. April 2011 )

Seite 18, Artikel 57 Absatz 4:

anstatt:

„Bei Mitgliedstaaten, die systematisch mindestens einmal im Monat für ihre Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuch- und Anlandeerklärungsauflagen nicht gelten, Daten sammeln

a)

zu allen Anlandungen von Fängen aller Arten (in Kilogramm), einschließlich Null-Anlandungen;

b)

zu den statistischen Rechtecken, in denen die Fänge gemachte wurden, gelten die Anforderungen eines Stichprobenplans gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung als erfüllt.“

muss es heißen:

„Die Anforderungen eines Stichprobenplans gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung gelten als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat systematisch mindestens einmal im Monat für seine Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuch- und Anlandeerklärungsauflagen nicht gelten, Daten sammelt

a)

zu allen Anlandungen von Fängen aller Arten (in Kilogramm), einschließlich Null-Anlandungen;

b)

zu den statistischen Rechtecken, in denen die Fänge gemacht wurden.“

Seite 88, in Anhang XIII, Art „Seeteufel“, Zeile 3 (GUH):

anstatt:

„GUH 3,04“

muss es heißen:

„GUH 3,00“.

Seite 92, in Anhang XIII, Art „Scholle“, Zeile 2 (GUT):

anstatt:

„GUT 1,07“

muss es heißen:

„GUT 1,05“.

Seite 98, in Anhang XV, Art „Kabeljau“, Zeile 7 (SAD):

anstatt:

„SAD“

muss es heißen:

„CBF“.

Seite 101, in Anhang XV, Art „Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch“, Zeile 3 (GUH):

anstatt:

„GUH 1,88“

muss es heißen:

„GUH 1,78“.