ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.325.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 325

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
8. Dezember 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1271/2011 der Kommission vom 5. Dezember 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1272/2011 der Kommission vom 5. Dezember 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2012, 2013 und 2014 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ( 1 )

24

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1275/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

44

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 34/10/KOL vom 3. Februar 2010 über die 79. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau

46

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1270/2011 der Kommission vom 6. Dezember 2011 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker (ABl. L 324 vom 7.12.2011)

63

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2011/791/EU des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 320 vom 3.12.2011)

63

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1271/2011 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2011

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschusses für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Erzeugnis in Pulverform, beige, mit folgender Zusammensetzung (GHT):

Lebensmittel/Ballaststoffe

66,1

(davon Rohfasern

15,2)

Eiweiße

18,8

Feuchtigkeit

7,5

Asche

2,3

Fett

0,2

Das Erzeugnis besteht aus festen pflanzlichen Rückständen, die aus Sojabohnen gewonnen werden, denen das Öl und ein Teil der Eiweiße entzogen wurde und die anschließend getrocknet und gemahlen wurden. Das Erzeugnis weist die Merkmale von nichttexturiertem Mehl auf.

Das Erzeugnis fällt als Nebenprodukt bei der Herstellung von Sojaeiweißkonzentraten und -isolaten an und weist daher einen verringerten Eiweißgehalt auf.

Das Erzeugnis wird als Zusatz für Lebensmittelzubereitungen und Futtermittel verwendet. Es ist in Säcken zu 25 kg verpackt.

2304 00 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut des KN-Codes 2304 00 00.

Obwohl das Erzeugnis in der Lebensmittelindustrie verwendet wird, ist es weder eine Lebensmittelzubereitung, die den unter Position 1901 beschriebenen Merkmalen entspricht, noch eine Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Position 2106. Daher ist eine Einreihung in die Positionen 1901 und 2106 ausgeschlossen.

Da das Erzeugnis aus verschiedenen Rückständen und Abfällen besteht, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Lebensmittelindustrie anfallen und als Futtermittel und zur menschlichen Ernährung verwendet werden, ist es in Kapitel 23 einzureihen (siehe HS-Erläuterungen, Anmerkungen zu Kapitel 23, Allgemeines, Absatz 1).

Das Erzeugnis ist daher als anderer fester Rückstand aus der Gewinnung von Sojaöl in den KN-Code 2304 00 00 einzureihen.


8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1272/2011 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2011

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

KN-Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Aromazubereitung, bestehend aus einer Mischung von Riechstoffen (Carvacrol, Zimtaldehyd und Oleoresin Capsicum) und hydriertem Pflanzenfett (Mikroverkapselung).

Die Ware wird in der Futtermittelindustrie zur Steigerung der Fresslust in Anteilen von 75 g bis 300 g/1 000 kg Futter für Nichtwiederkäuer (Monogastrier) verwendet.

3302 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 23, Anmerkung 2 zu Kapitel 33 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3302, 3302 90 und 3302 90 90.

Die Ware setzt sich zusammen aus Riechstoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 33.

Obwohl die Ware dazu bestimmt ist, als Vormischung appetitanregender Stoffe in Futtermitteln verwendet zu werden, hat sie den wesentlichen Charakter ihrer Ursprungsstoffe bewahrt (Riechstoffe). Eine Einreihung in die Position 2309 als Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art ist daher gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 23 ausgeschlossen.

Da die Ware als Mischung von einem oder mehreren Riechstoffen in Kombination mit einem beigefügten Trägerstoff anzusehen ist, fällt sie unter Position 3302 (siehe auch Ziffer 6 Absatz 1 der Erläuterungen zu Position 3302 des Harmonisierten Systems).

Sie ist daher in den KN-Code 3302 90 90 einzureihen.

2.

Aromazubereitung, bestehend aus Oleoresin Capsicum in hydriertem Pflanzenfett (Mikroverkapselung) mit Hydroxypropylmethylcellulose als Bindemittel.

Die Ware wird in der Futtermittelindustrie zur Steigerung der Fresslust in Anteilen von 12,5 g bis 50 g/1 000 kg Futter für Wiederkäuer (Polygastrier) verwendet.

3302 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 23, Anmerkung 2 zu Kapitel 33 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3302, 3302 90 und 3302 90 90.

Die Ware setzt sich zusammen aus einem Riechstoff im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 33.

Obwohl die Ware dazu bestimmt ist, als Vormischung appetitanregender Stoffe in Futtermitteln verwendet zu werden, hat sie den wesentlichen Charakter ihres Ursprungsstoffs bewahrt (Riechstoff). Eine Einreihung in die Position 2309 als Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art ist daher gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 23 ausgeschlossen.

Da die Ware als Mischung von einem oder mehreren Riechstoffen in Kombination mit einem beigefügten Trägerstoff anzusehen ist, fällt sie unter Position 3302 (siehe auch Ziffer 6 Absatz 1 der Erläuterungen zu Position 3302 des Harmonisierten Systems).

Sie ist daher in den KN-Code 3302 90 90 einzureihen.

3.

Aromazubereitung, bestehend aus einer Mischung von Riechstoffen (Zimtaldehyd und Eugenol) mit Kieselsäure als Träger in Cellulose- und Methylcellulosekapseln (Mikroverkapselung).

Die Ware wird in der Futtermittelindustrie zur Steigerung der Fresslust in Anteilen von 12,5 g bis 50 g/1 000 kg Futter für Milchkühe verwendet.

3302 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 23, Anmerkung 2 zu Kapitel 33 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3302, 3302 90 und 3302 90 90.

Die Ware setzt sich zusammen aus Riechstoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 33.

Obwohl die Ware dazu bestimmt ist, als Vormischung appetitanregender Stoffe in Futtermitteln verwendet zu werden, hat sie den wesentlichen Charakter ihrer Ursprungsstoffe bewahrt (Riechstoffe). Eine Einreihung in die Position 2309 als Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art ist daher gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 23 ausgeschlossen.

Da die Ware als Mischung von einem oder mehreren Riechstoffen in Kombination mit einem beigefügten Trägerstoff anzusehen ist, fällt sie unter Position 3302 (siehe auch Ziffer 6 Absatz 1 der Erläuterungen zu Position 3302 des Harmonisierten Systems).

Sie ist daher in den KN-Code 3302 90 90 einzureihen.


8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1273/2011 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2011

zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis

(Kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf den Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand gemäß Artikel XXIII des GATT (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Im Rahmen der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Gemeinschaft geführten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT war ein Übereinkommen erzielt worden, ab 1. Januar 1996 ein jährliches Einfuhrkontingent von 63 000 Tonnen für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 zum Zollsatz null zu eröffnen. Dieses Kontingent war in die Liste betreffend die Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel II Absatz 1 Buchstabe a des GATT 1994 aufgenommen worden.

(3)

Im Rahmen der Konsultationen mit Thailand gemäß Artikel XXIII des GATT war vereinbart worden, ein Jahreseinfuhrkontingent von 80 000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 mit einer Ermäßigung des Einfuhrzolls um 28 EUR/t zu eröffnen.

(4)

In dem Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (5) ist vorgesehen, ein neues jährliches Zollkontingent von insgesamt 13 500 Tonnen halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 zum Zollsatz null zu eröffnen und das jährliche Zollkontingent für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 auf 100 000 Tonnen anzuheben.

(5)

Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (6), genehmigt mit dem Beschluss 2006/324/EG des Rates (7), wird das jährliche Gesamtzollkontingent zum Zollsatz null für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 für Reis aus allen Ursprungsländern um 25 516 Tonnen und für Reis aus Thailand um 1 200 Tonnen aufgestockt. Darüber hinaus sieht das Abkommen die Eröffnung eines zusätzlichen jährlichen Zollkontingents zum Zollsatz null für 31 788 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 aus allen Ursprungsländern und, die Eröffnung neuer Kontingente zum Zollsatz von 15 % für alle Ursprungsländer für 7 Tonnen Rohreis des KN-Codes 1006 10 und 1 634 Tonnen geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 vor.

(6)

Gemäß den Verpflichtungen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der vorliegenden Verordnung genannten jährlichen Einfuhrzollkontingente müssen die herkömmlichen Lieferanten bei der Verwaltung dieser Kontingente berücksichtigt werden.

(7)

Um zu vermeiden, dass Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente zu Störungen des normalen Absatzes von Reis aus der Unionserzeugung führen, sind sie so auf das Jahr zu verteilen, dass sie vom Unionsmarkt besser absorbiert werden können.

(8)

Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente sicherzustellen und insbesondere zu gewährleisten, dass die festgesetzten Mengen nicht überschritten werden, sollten besondere Bestimmungen für die Antragstellung und die Lizenzerteilung erlassen werden. Diese Bestimmungen sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (8) ergänzen, oder von ihnen abweichen.

(9)

Es sollte klargestellt werden, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (9) und der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (10), im Rahmen der vorliegenden Verordnung Anwendung finden.

(10)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist nicht Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Am 1. Januar jedes Jahres werden folgende jährliche Einfuhrzollkontingente eröffnet:

a)

63 000 Tonnen halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30 zum Zollsatz null;

b)

1 634 Tonnen geschälter Reis des KN-Codes 1006 20 zum Zollsatz von 15 % des Zollwerts;

c)

100 000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 mit einer Senkung des in Artikel 140 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (11) festgesetzten Zollsatzes um 30,77 %;

d)

40 216 Tonnen halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30 zum Zollsatz null;

e)

31 788 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 zum Zollsatz null.

Diese Gesamteinfuhrzollkontingente werden in nach Ursprungsländern aufgeschlüsselte Einfuhrzollkontingente auf mehrere Teilzeiträume gemäß Anhang I aufgeteilt.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 376/2008 auf die unter Absatz 1 genannten Kontingente Anwendung.

(2)   Ein jährliches Zollkontingent für 7 Tonnen Rohreis des KN-Codes 1006 10 zu einem auf 15 % des Zollwerts festgesetzten Satz wird alljährlich zum 1. Januar unter der laufenden Nummer 09.0083 eröffnet.

Es wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (12) verwaltet.

Artikel 2

Für die Mengen, für die im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und e keine Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum des Monats September erteilt werden, können für alle in dem Gesamteinfuhrzollkontingent vorgesehenen Ursprungsländer Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum des Monats Oktober beantragt werden.

Artikel 3

Beziehen sich die Einfuhrlizenzanträge auf Reis und Bruchreis mit Ursprung in Thailand bzw. auf Reis mit Ursprung in Australien oder den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und c, so muss ihnen das Original der Ausfuhrbescheinigung beiliegen, die gemäß den Anhängen II, III und IV erstellt und von der zuständigen Stelle der dort genannten Länder erteilt wurde.

Die Eintragungen in die Felder 7, 8 und 9 des Anhangs II sind fakultativ.

Artikel 4

(1)   Die Lizenzanträge sind während der ersten zehn Arbeitstage des ersten Monats eines jeden Teilzeitraums zu stellen.

(2)   In Abweichung von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 wird die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen wie folgt festgesetzt:

46 EUR/t für die Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und d,

5 EUR/t für die Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und e.

(3)   In Feld 8 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz sind das Ursprungsland anzugeben und die Angabe „Ja“ anzukreuzen.

Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 angegebenen Land gültig.

(4)   Feld 24 der Lizenz enthält eine der folgenden Angaben:

a)

für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a eine der in Anhang V genannten Angaben;

b)

für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b eine der in Anhang VI genannten Angaben;

c)

für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c eine der in Anhang VII genannten Angaben;

d)

für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d eine der in Anhang VIII aufgeführten Angaben;

e)

für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e eine der in Anhang IX genannten Angaben.

(5)   In Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 dürfen die Antragsteller für die Zollkontingente, auf die sich die Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung beziehen, für dieselbe laufende Nummer des Kontingents je Kontingentszeitraum mehrere Einfuhrlizenzanträge stellen.

Artikel 5

Die Kommission setzt den Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 innerhalb von zehn Tagen ab dem letzten Tag der Frist für die Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung fest. Gleichzeitig setzt die Kommission die für den folgenden Teilzeitraum und gegebenenfalls für den zusätzlichen Teilzeitraum im Oktober verfügbaren Mengen fest.

Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten nach Absatz 1 eine oder mehrere Mengen unter 20 Tonnen je Antrag, so bestimmt in dem betreffenden Mitgliedstaat das Los über die Zuteilung der Gesamtheit dieser Mengen auf die betreffenden Antragsteller in Partien von 20 Tonnen, jeweils zuzüglich der auf die 20 Tonnen-Partien in gleicher Höhe aufgeteilten Restmenge. Sollten die Mengen unter 20 Tonnen zusammen jedoch noch nicht einmal die Bildung einer Partie von 20 Tonnen ermöglichen, so teilt der Mitgliedstaat die Restmenge in gleicher Weise auf die Antragsteller auf, deren Lizenz 20 Tonnen entspricht oder übersteigt.

Ist die Menge, für die die Lizenz zu erteilen ist, nach Anwendung von Unterabsatz 2 niedriger als 20 Tonnen, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.

Artikel 6

Innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Datum der Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses zur Festsetzung der verfügbaren Mengen gemäß Artikel 5 werden die Einfuhrlizenzen für die sich aus der Anwendung des genannten Artikels ergebenden Mengen ausgestellt.

Artikel 7

(1)   Buchstabe d des ersten Unterabsatzes des Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 findet keine Anwendung.

(2)   Die Zollermäßigungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 gelten nicht für die Mengen, die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 eingeführt werden.

(3)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 und gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung bis zum Ende des dritten darauf folgenden Monats.

(4)   Im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Kontingente ist gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 die Abfertigung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union von der Vorlage einer von den zuständigen nationalen Behörden der betreffenden Länder ausgestellten Ursprungsbescheinigung abhängig.

Bei den Teilen der genannten Kontingente für Länder, für die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung eine Ausfuhrbescheinigung erforderlich ist, oder bei den Kontingenten, bei denen der Ursprung mit „Alle Ursprungsländer“ angegeben wird, ist hingegen eine Ursprungsbescheinigung nicht erforderlich.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:

a)

bis zum zweiten Arbeitstag nach der Antragsfrist bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen, auf die sich diese Anträge beziehen, nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind, unter Angabe der Nummer der Einfuhrlizenz sowie der Nummer der Ausfuhrlizenz, wenn dieses verlangt wird;

b)

bis zum zweiten Arbeitstag nach der Einfuhrlizenzerteilung die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind, unter Angabe der Nummer der Einfuhrlizenz und der Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung zurückgezogen wurden;

c)

spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen (aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern und mit Angabe der Verpackungen von bis zu 5 kg), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Fand während des Zeitraums keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung „entfällt“ zu übermitteln.

Artikel 9

(1)   Die Kommission überwacht die nach dieser Verordnung eingeführten Warenmengen, um insbesondere festzustellen,

a)

inwieweit bei den herkömmlichen Handelsströmen nach der Union in Menge und Aufmachung bedeutsame Änderungen eingetreten sind und

b)

ob eine Quersubventionierung zwischen Ausfuhren, denen diese Verordnung direkt zugute kommt, und Ausfuhren, die der normalen Einfuhrbelastung unterliegen, stattfindet.

(2)   Ist eines der in den Buchstaben a und b des Absatzes 1 genannten Kriterien erfüllt, insbesondere wenn die Einfuhren von Reis in Verpackungen von bis zu 5 kg die Zahl von 33 428 Tonnen übersteigen, und in jedem Fall jährlich legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, erforderlichenfalls mit Vorschlägen zur Vermeidung von Störungen im Reissektor der Union.

(3)   Mengen, die in Verpackungen gemäß Absatz 2 eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt werden, werden gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 in den entsprechenden Einfuhrlizenzen vermerkt.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15.

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5.

(4)  Siehe Anhang X.

(5)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 24.

(6)  ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 19.

(7)  ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 17.

(8)  ABl. L 114 vom 26.4. 2008, S. 3.

(9)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(10)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(11)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(12)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Ab 2007 vorgesehene Kontingente und Teilzeiträume

a)

Kontingent von 63 000 Tonnen halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a:

Ursprung

Menge in Tonnen

Laufende Nummer

Teilzeiträume (Mengen in Tonnen)

Januar

April

Juli

September

Oktober

Vereinigte Staaten

38 721

09.4127

9 681

19 360

9 680

 

Thailand

21 455

09.4128

10 727

5 364

5 364

 

Australien

1 019

09.4129

0

1 019

 

Andere Ursprungsländer

1 805

09.4130

0

1 805

 

Alle Ursprungsländer

 

09.4138

 

 

 

 

 (1)

Insgesamt

63 000

20 408

27 548

15 044

 

b)

Kontingent von 1 634 Tonnen geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b:

Ursprung

Menge in Tonnen

Laufende Nummer

Teilzeiträume (Mengen in Tonnen)

Januar

Juli

Oktober

Alle Ursprungsländer

1 634

09.4148

1 634

 (2)

Insgesamt

1 634

1 634

 

c)

Kontingent von 100 000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c:

Ursprung

Menge in Tonnen

Laufende Nummer

Teilzeiträume (Mengen in Tonnen)

Januar

Juli

Thailand

52 000

09.4149

36 400

15 600

Australien

16 000

09.4150

8 000

8 000

Guyana

11 000

09.4152

5 500

5 500

Vereinigte Staaten

9 000

09.4153

4 500

4 500

Andere Ursprungsländer

12 000

09.4154

6 000

6 000

Insgesamt

100 000

60 400

39 600

d)

Kontingent von 40 216 Tonnen halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d:

Ursprung

Menge in Tonnen

Laufende Nummer

Teilzeiträume (Menge in Tonnen)

Januar

Juli

September

Thailand

5 513

09.4112

5 513

Vereinigte Staaten

2 388

09.4116

2 388

Indien

1 769

09.4117

1 769

Pakistan

1 595

09.4118

1 595

Andere Ursprungsländer

3 435

09.4119

3 435

Alle Ursprungsländer

25 516

09.4166

8 505

17 011

Insgesamt

40 216

23 205

17 011

e)

Kontingent von 31 788 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e:

Ursprung

Menge in Tonnen

Laufende Nummer

Teilzeiträume (Mengen in Tonnen)

September

Oktober

Alle Ursprungsländer

31 788

09.4168

31 788

 (3)

Insgesamt

31 788

31 788

 


(1)  Saldo der nicht verwendeten Mengen aus den vorangegangenen Teilzeiträumen, veröffentlicht in einer Verordnung der Kommission.

(2)  Saldo der nicht verwendeten Mengen aus den vorangegangenen Teilzeiträumen, veröffentlicht in einer Verordnung der Kommission.

(3)  Saldo der nicht verwendeten Mengen aus den vorangegangenen Teilzeiträumen, veröffentlicht in einer Verordnung der Kommission.


ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

Vermerke gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a

:

auf Bulgarisch

:

Освободено от мито до максимално количество, посочено в графи 17 и 18 от настоящата лицензия (Регламент за изпълнение (ЕC) № 1273/2011)

:

auf Spanisch

:

Exención del derecho de aduana hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento de Ejecución (UE) no 1273/2011]

:

auf Tschechisch

:

Osvobozeno od cla až do množství uvedeného v kolonkách 17 a 18 této licence (prováděcí nařízení (EU) č. 1273/2011)

:

auf Dänisch

:

Toldfri op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (gennemførelsesforordning (EU) nr. 1273/2011)

:

auf Deutsch

:

Zollfrei bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011)

:

auf Estnisch

:

Tollimaksuvabastus kuni käesoleva litsentsi lahtrites 17 ja 18 osutatud koguseni (määrus (EL) nr 1273/2011)

:

auf Griechisch

:

Δασμολογική ατέλεια μέχρι την ποσότητα που αναγράφεται στις θέσεις 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) αριθ. 1273/2011]

:

auf Englisch

:

Exemption from customs duty up to the quantity indicated in sections 17 and 18 of this licence (Implementing Regulation (EU) No 1273/2011)

:

auf Französisch

:

exemption du droit de douane jusqu’à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement d'exécution (UE) no 1273/2011]

:

auf Italienisch

:

Esenzione dal dazio doganale limitatamente alla quantità indicata nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [regolamento di esecuzione (UE) n. 1273/2011]

:

auf Lettisch

:

Atbrīvojums no muitas nodokļa līdz daudzumam, kas norādīts šīs licences 17. un 18. iedaļā (Īstenošanas regula (ES) Nr. 1273/2011)

:

auf Litauisch

:

Muitas netaikomas mažesniems kiekiams nei nurodyta šios licencijos 17 ir 18 skiltyse (Reglamentas (ES) Nr. 1273/2011)

:

auf Ungarisch

:

Az ezen engedély 17. és 18. rovatában megjelölt mennyiségig vámmentes (1273/2011/EU végrehajtási rendelet)

:

auf Maltesisch

:

Eżenzjoni mid-dwana sal-kwantità murija fit-taqsimiet 17 u 18 ta’ din il-liċenzja (Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) Nru 1273/2011)

:

auf Niederländisch

:

Vrijgesteld van douanerecht voor ten hoogste de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Uitvoeringsverordening (EU) nr. 1273/2011)

:

auf Polnisch

:

Zwolnienie z opłaty celnej ilości określonej w polach 17 i 18 niniejszego pozwolenia (rozporządzenie (UE) nr 1273/2011)

:

auf Portugiesisch

:

Isenção de direito aduaneiro até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento de Execução (UE) n.o 1273/2011]

:

auf Rumänisch

:

Scutit de drepturi vamale până la concurența cantității menționate în căsuțele 17 și 18 din prezenta licență (Regulamentul de punere în aplicare (UE) nr. 1273/2011)

:

auf Slowakisch

:

Oslobodenie od cla po množstvo uvedené v kolónkach 17 a 18 tejto licencie (vykonávacie nariadenie (EÚ) č. 1273/2011)

:

auf Slowenisch

:

Oprostitev carin do količine, navedene v rubrikah 17 in 18 tega dovoljenja (Uredba (EU) št. 1273/2011)

:

auf Finnisch

:

Tullivapaa tämän todistuksen kohdissa 17 ja 18 esitettyyn määrään asti (täytäntöönpanoasetus (EU) N:o 1273/2011)

:

auf Schwedisch

:

Tullfri upp till den mängd som anges i fält 17 och 18 i denna licens (genomförandeförordning (EU) nr 1273/2011).


ANHANG VI

Vermerke gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b

:

auf Bulgarisch

:

Мита, ограничени до 15 % ad valorem до максимално количество, посочено в графи 17 и 18 от настоящата лицензия (Регламент за изпълнение (ЕC) № 1273/2011)

:

auf Spanisch

:

Derechos de aduana limitados al 15 % ad valorem hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento de Ejecución (UE) no 1273/2011]

:

auf Tschechisch

:

Cla omezená na valorickou sazbu ve výši 15 % až do množství uvedeného v kolonkách 17 a 18 této licence (prováděcí nařízení (EU) č. 1273/2011)

:

auf Dänisch

:

Toldsatsen begrænses til 15 % af værdien op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (gennemførelsesforordning (EU) nr. 1273/2011)

:

auf Deutsch

:

Zollsatz beschränkt auf 15 % des Zollwerts bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011)

:

auf Estnisch

:

Väärtuseline tollimaks piiratud 15 protsendini käesoleva sertifikaadi lahtrites 17 ja 18 märgitud kogusteni (määrus (EL) nr 1273/2011)

:

auf Griechisch

:

Δασμός με όριο 15 % κατ’ αξία μέχρι την ποσότητα που αναγράφεται στις θέσεις 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού (εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) αριθ. 1273/2011)

:

auf Englisch

:

Customs duties limited to 15 % ad valorem up to the quantity indicated in boxes 17 and 18 of this licence (Implementing Regulation (EU) No 1273/2011)

:

auf Französisch

:

droits de douane limités à 15 % ad valorem jusqu’à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement d'exécution (UE) no 1273/2011]

:

auf Italienisch

:

Dazio limitato al 15 % ad valorem fino a concorrenza del quantitativo indicato nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [regolamento di esecuzione (UE) n. 1273/2011]

:

auf Lettisch

:

Muitas nodoklis 15 % ad valorem par daudzumu, kas norādīts šīs licences (Īstenošanas regula (ES) Nr. 1273/2011) 17. un 18. ailē

:

auf Litauisch

:

Ne didesnis nei 15 % muitas ad valorem neviršijant šios licencijos 17 ir 18 skiltyse nurodyto kiekio (Reglamentas (ES) Nr. 1273/2011)

:

auf Ungarisch

:

15 %-os értékvám az ezen engedély 17. és 18. rovatában feltüntetett mennyiségig (1273/2011/EU végrehajtási rendelet)

:

auf Maltesisch

:

Id-dazji doganali huma stipulati għal 15 % ad valorem sal-kwantità indikata fil-kaxxi 17 u 18 ta’ din il-liċenzja (Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) Nru 1273/2011)

:

auf Niederländisch

:

Douanerecht beperkt tot 15 % ad valorem voor hoeveelheden die niet groter zijn dan de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Uitvoeringsverordening (EU) nr. 1273/2011)

:

auf Polnisch

:

Cło ograniczone do 15 % ad valorem do ilości wskazanej w polach 17 i 18 niniejszego pozwolenia (rozporządzenie (UE) nr 1273/2011)

:

auf Portugiesisch

:

Direito aduaneiro limitado a 15 % ad valorem até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento de Execução (UE) n.o 1273/2011]

:

auf Rumänisch

:

Drepturi vamale limitate la 15 % ad valorem până la concurența cantității menționate în căsuțele 17 și 18 din prezenta licență (Regulamentul de punere în aplicare (UE) nr. 1273/2011)

:

auf Slowakisch

:

Clá znížené na 15 % ad valorem až po množstvo uvedené v kolónkach 17 a 18 tejto licencie (vykonávacie nariadenie (EÚ) č. 1273/2011)

:

auf Slowenisch

:

Carinska dajatev, omejena na 15 % ad valorem do količine, navedene v rubrikah 17 in 18 tega dovoljenja (Uredba (EU) št. 1273/2011)

:

auf Finnisch

:

Arvotulli rajoitettu 15 prosenttiin tämän todistuksen kohdissa 17 ja 18 ilmoitettuun määrään asti (täytäntöönpanoasetus (EU) N:o 1273/2011)

:

auf Schwedisch

:

Tull begränsad till 15 % av värdet upp till den kvantitet som anges i fält 17 och 18 i denna licens (genomförandeförordning (EU) nr 1273/2011)


ANHANG VII

Vermerke gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c

:

auf Bulgarisch

:

Ставка на мито, намалена с 30,77 % от ставката на митото, определено в член 140 от Регламент (ЕО) № 1234/2007, приложима до максимално количество, посочено в графи 17 и 18 от настоящата лицензия (Регламент за изпълнение (ЕС) № 1273/2011)

:

auf Spanisch

:

Derecho reducido en un 30,77 % del derecho fijado en el artículo 140 del Reglamento (CE) no 1234/2007, hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento de Ejecución (UE) no 1273/2011]

:

auf Tschechisch

:

Clo snížené o 30,77 % cla stanoveného v článku 140 nařízení (ES) č. 1234/2007 až na množství uvedené v kolonkách 17 a 18 této licence (prováděcí nařízení (EU) č. 1273/2011)

:

auf Dänisch

:

Nedsættelse på 30,77 % af den told, der er fastsat i artikel 140 i forordning (EF) nr. 1234/2007, op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (gennemførelsesforordning (EU) nr 1273/2011)

:

auf Deutsch

:

Zollsatz ermäßigt um 30,77 % des in Artikel 140 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Zollsatzes bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011)

:

auf Estnisch

:

Määruse (EÜ) nr 1234/2007 artiklis 140 kindlaks määratud tollimaks, mida on alandatud 30,77 % võrra käesoleva sertifikaadi lahtrites 17 ja 18 märgitud kogusteni (määrus (EL) nr 1273/2011)

:

auf Griechisch

:

Δασμός μειωμένος κατά 30,77 % του δασμού που καθορίζεται στο άρθρο 140 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1234/2007, μέχρι την ποσότητα που αναγράφεται στις θέσεις 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) αριθ. 1273/2011]

:

auf Englisch

:

Reduced rate of duty of 30,77 % of the duty set in Article 140 of Regulation (EC) No 1234/2007 up to the quantity indicated in boxes 17 and 18 of this licence (Implementing Regulation (EU) No 1273/2011)

:

auf Französisch

:

droit réduit de 30,77 % du droit fixé à l’article 140 du règlement (CE) no 1234/2007 jusqu’à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement d'exécution (UE) no 1273/2011]

:

auf Italienisch

:

Dazio ridotto in ragione del 30,77 % del dazio fissato all’articolo 140 del regolamento (CE) n. 1234/2007 fino a concorrenza del quantitativo indicato nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [regolamento di esecuzione (UE) n. 1273/2011]

:

auf Lettisch

:

Ievedmuitas nodoklis samazināts par 30,77 %, salīdzinot ar nodokli, kas noteikts Regulas (EK) Nr. 1234/2007 140. pantā, līdz šīs licences 17. un 18. ailē norādītajam daudzumam (Īstenošanas regula (ES) Nr. 1273/2011)

:

auf Litauisch

:

Reglamento (EB) Nr. 1234/2007 140 straipsnyje nustatyto muito mokesčio sumažinimas 30,77 % mažesniems kiekiams nei nurodyta šios licencijos 17 ir 18 skiltyse (Reglamentas (ES) Nr. 1273/2011)

:

auf Ungarisch

:

Az 1234/2007/EK rendelet 140. cikkében meghatározott vám 30,77 %-os csökkentett vámja az ezen bizonyítvány 17. és 18. rovatában megjelölt mennyiségig (1273/2011/EU végrehajtási rendelet)

:

auf Maltesisch

:

Dazju mnaqqas ta’ 30,77 % tad-dazju fiss fl-Artikolu 140 tar-Regolament (KE) Nru 1234/2007 sal-kwantità indikata fis-sezzjoni 17 u 18 ta’ dan iċ-ċertifikat (Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) Nru 1273/2011)

:

auf Niederländisch

:

Recht verlaagd met 30,77 % van het in artikel 140 van Verordening (EG) nr. 1234/2007 vastgestelde recht voor hoeveelheden die niet groter zijn dan de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Uitvoeringsverordening (EU) nr. 1273/2011)

:

auf Polnisch

:

Obniżona stawka celna odpowiadająca 30,77 % stawki określonej w art. 140 rozporządzenia (WE) nr 1234/2007 do ilości wskazanej w polach 17 i 18 niniejszego pozwolenia (rozporządzenie (UE) nr 1273/2011)

:

auf Portugiesisch

:

Direito reduzido de 30,77 % do direito fixado no artigo 140.o do Regulamento (CE) n.o 1234/2007 até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento de Execução (UE) n.o 1273/2011]

:

auf Rumänisch

:

Drept redus cu 30,77 % din dreptul stabilit de articolul 140 din Regulamentul (CE) nr. 1234/2007 până la concurența cantității menționate în căsuțele 17 și 18 din prezenta licență (Regulamentul de punere în aplicare (UE) nr. 1273/2011)

:

auf Slowakisch

:

Clo znížené o 30,77 % cla stanoveného článkom 140 nariadenia (ES) č. 1234/2007 až po množstvo uvedené v kolónkach 17 a 18 tejto licencie (vykonávacie nariadenie (EÚ) č. 1273/2011)

:

auf Slowenisch

:

Dajatev, znižana za 30,77 % od dajatve iz člena 140 Uredbe (ES) št. 1234/2007 do količine, navedene v rubrikah 17 in 18 tega dovoljenja (Uredba (EU) št. 1273/2011)

:

auf Finnisch

:

Tulli, jonka määrää on alennettu 30,77 % asetuksen (EY) N:o 1234/2007 140 artiklassa vahvistetusta tullista tämän todistuksen kohdissa 17 ja 18 ilmoitettuun määrään asti (täytäntöönpanoasetus (EU) N:o 1273/2011)

:

auf Schwedisch

:

Tullsatsen nedsatt med 30,77 % av den tullsats som anges i artikel 140 i förordning (EG) nr 1234/2007 upp till den mängd som anges i fält 17 och 18 i denna licens (genomförandeförordning (EU) nr 1273/2011).


ANHANG VIII

Vermerke gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d

:

auf Bulgarisch

:

Освободено от мито до максимално количество, посочено в графи 17 и 18 от настоящата лицензия (член 1, параграф 1, буква г) от Регламент за изпълнение (ЕС) № 1273/2011)

:

auf Spanisch

:

Exención del derecho de aduana hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento de Ejecución (UE) no 1273/2011, artículo 1, apartado 1, letra d)]

:

auf Tschechisch

:

Osvobození od cla až do množství stanoveného v kolonkách 17 a 18 této licence (čl. 1 odst. 1 písm. d) prováděcího nařízení (EU) č. 1273/2011)

:

auf Dänisch

:

Toldfri op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (gennemførelsesforordning (EU) nr. 1273/2011, artikel 1, stk. 1, litra d))

:

auf Deutsch

:

Zollfrei bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d)

:

auf Estnisch

:

Tollimaksuvabastus kuni käesoleva litsentsi lahtrites 17 ja 18 näidatud koguseni (määruse (EL) nr 1273/2011) artikli 1 lõike 1 punkt d)

:

auf Griechisch

:

Δασμολογική ατέλεια μέχρι την ποσότητα που αναγράφεται στις θέσεις 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) αριθ. 1273/2011 άρθρο 1 παράγραφος 1 στοιχείο δ)]

:

auf Englisch

:

Exemption from customs duty up to the quantity indicated in boxes 17 and 18 of this licence (Implementing Regulation (EU) No 1273/2011, Article 1(1)(d)),

:

auf Französisch

:

exemption du droit de douane jusqu’à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement d'exécution (UE) no 1273/2011, article 1er, paragraphe 1, point d)]

:

auf Italienisch

:

Esenzione dal dazio doganale fino a concorrenza del quantitativo indicato nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [regolamento di esecuzione (UE) n. 1273/2011, articolo 1, paragrafo 1, lettera d)]

:

auf Lettisch

:

Atbrīvojumi no muitas nodokļa līdz šīs licences 17. un 18. ailē norādītajam daudzumam (Īstenošanas regulas (ES) Nr. 1273/2011 1. panta 1. punkta d) apakšpunkts)

:

auf Litauisch

:

Atleidimas nuo muito mokesčio neviršijant šios licencijos 17 ir 18 skiltyse nurodyto kiekio (Reglamento (ES) Nr. 1273/2011 1 straipsnio 1 dalies d punktas)

:

auf Ungarisch

:

Vámmentes az ezen engedély 17. és 18. rovatában feltüntetett mennyiségig (1273/2011/EU végrehajtási rendelet 1. cikk (1) bekezdés d) pont)

:

auf Maltesisch

:

Eżenzjoni tad-dazju tad-dwana sal-kwantità indikata fil-każi 17 u 18 taċ-ċertifikat preżenti (Artikolu 1, paragrafu 1, punt d) tar-Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) Nru 1273/2011)

:

auf Niederländisch

:

Vrijstelling van douanerecht voor hoeveelheden die niet groter zijn dan de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (artikel 1, lid 1, onder d), van Uitvoeringsverordening (EU) nr. 1273/2011)

:

auf Polnisch

:

Zwolnienie z cła ilości do wysokości wskazanej w polach 17 i 18 niniejszego pozwolenia (art. 1 ust. 1 lit. d) rozporządzenia (UE) nr 1273/2011)

:

auf Portugiesisch

:

Isenção do direito aduaneiro até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento de Execução (UE) n.o 1273/2011, alínea d) do n.o 1 do artigo 1.o]

:

auf Rumänisch

:

Scutit de drepturi vamale până la concurența cantității menționate în căsuțele 17 și 18 din prezenta licență [Regulamentul de punere în aplicare (UE) nr. 1273/2011, articolul 1 alineatul (1) litera (d)]

:

auf Slowakisch

:

Oslobodenie od cla až po množstvo uvedené v kolónkach 17 a 18 tejto licencie (článok 1 ods. 1 písm. d) vykonávacieho nariadenia (EÚ) č. 1273/2011)

:

auf Slowenisch

:

Izvzetje od carine do količine, navedene v rubrikah 17 in 18 tega dovoljenja (člen 1(1)(d) Uredbe (EU) št. 1273/2011)

:

auf Finnisch

:

Tullivapaa tämän todistuksen kohdissa 17 ja 18 ilmoitettuun määrään asti (täytäntöönpanoasetuksen (EU) N:o 1273/2011 1 artiklan 1 kohdan d alakohta)

:

auf Schwedisch

:

Tullfri upp till den mängd som anges i fälten 17 och 18 i denna licens (genomförandeförordning (EU) nr 1273/2011, artikel 1.1 d).


ANHANG IX

Vermerke gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e

:

auf Bulgarisch

:

Освободено от мито до максимално количество, посочено в графи 17 и 18 от настоящата лицензия (член 1, параграф 1, буква д) от Регламент за изпълнение (ЕС) № 1273/2011)

:

auf Spanisch

:

Exención del derecho de aduana hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento de Ejecución (UE) no 1273/2011, artículo 1, apartado 1, letra e)]

:

auf Tschechisch

:

Osvobození od cla až do množství uvedeného v kolonkách 17 a 18 této licence (čl. 1 odst. 1 písm. e) prováděcího nařízení (EU) č. 1273/2011)

:

auf Dänisch

:

Toldfri op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (gennemførelsesforordning (EU) nr. 1273/2011, artikel 1, stk. 1, litra e))

:

auf Deutsch

:

Zollfrei bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e)

:

auf Estnisch

:

Tollimaksuvabastus kuni käesoleva litsentsi lahtrites 17 ja 18 näidatud koguseni (määruse (EL) nr 1273/2011) artikli 1 lõike 1 punkt e)

:

auf Griechisch

:

Δασμολογική ατέλεια μέχρι την ποσότητα που αναγράφεται στις θέσεις 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) αριθ. 1273/2011, άρθρο 1 παράγραφος 1 στοιχείο ε)]

:

auf Englisch

:

Exemption from customs duty up to the quantity indicated in boxes 17 and 18 of this licence (Implementing Regulation (EU) No 1273/2011, Article 1(1)(e))

:

auf Französisch

:

exemption du droit de douane jusqu’à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement d'exécution (UE) no (1273/2011), article 1er, paragraphe 1, point e)]

:

auf Italienisch

:

Esenzione dal dazio doganale fino a concorrenza del quantitativo indicato nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [regolamento di esecuzione (UE) n. 1273/2011, articolo 1, paragrafo 1, lettera e)]

:

auf Lettisch

:

Atbrīvojumi no muitas nodokļa līdz šīs licences 17. un 18. ailē norādītajam daudzumam (Īstenošanas regulas (ES) Nr. 1273/2011 1. panta 1. punkta e) apakšpunkts)

:

auf Litauisch

:

Atleidimas nuo muito mokesčio neviršijant šios licencijos 17 ir 18 skiltyse nurodyto kiekio (Reglamentas (ES) Nr. 1273/2011, 1 straipsnio 1 dalies e punktas)

:

auf Ungarisch

:

Vámmentes az ezen engedély 17. és 18. rovatában feltüntetett mennyiségig ([1273/2011/EU] végrehajtási rendelet 1. cikk (1) bekezdés e) pont)

:

auf Maltesisch

:

Eżenzjoni tad-dazju tad-dwana sal-kwantità indikata fil-każi 17 u 18 taċ-ċertifikat preżenti (Artikolu 1, paragrafu 1, punt e) tar-Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) Nru 1273/2011)

:

auf Niederländisch

:

Vrijstelling van douanerecht voor hoeveelheden die niet groter zijn dan de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (artikel 1, lid 1, onder e), van Uitvoeringsverordening (EU) nr. 1273/2011)

:

auf Polnisch

:

Zwolnienie z cła ilości do wysokości wskazanej w polach 17 i 18 niniejszego pozwolenia (rozporządzenie (UE) nr 1273/2011, art. 1 ust. 1 lit. e))

:

auf Portugiesisch

:

Isenção do direito aduaneiro até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento de Execução (UE) n.o 1273/2011, alínea e) do n.o 1 do artigo 1.o]

:

auf Rumänisch

:

Scutit de drepturi vamale până la concurența cantității menționate în căsuțele 17 și 18 din prezenta licență [Regulamentul de punere în aplicare (UE) nr. 1273/2011, articolul 1 alineatul (1) litera (e)]

:

auf Slowakisch

:

Oslobodenie od cla až po množstvo uvedené v kolónkach 17 a 18 tejto licencie (článok 1 ods. 1 písm. e) vykonávacieho nariadenia (EÚ) č. 1273/2011)

:

auf Slowenisch

:

Izvzetje od carine do količine, navedene v rubrikah 17 in 18 tega dovoljenja (člen 1(1)(e) Uredbe (EU) št. 1273/2011)

:

auf Finnisch

:

Tullivapaa tämän todistuksen kohdissa 17 ja 18 ilmoitettuun määrään asti (täytäntöönpanoasetuksen (EU) N:o 1273/2011 1 artiklan 1 kohdan e alakohta)

:

auf Schwedisch

:

Tullfri upp till den mängd som anges i fälten 17 och 18 i denna licens (genomförandeförordning (EU) nr 1273/2011, artikel 1.1 e).


ANHANG X

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission

(ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5)

 

Verordnung (EG) Nr. 648/98 der Kommission

(ABl. L 88 vom 24.3.1998, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 2458/2001 der Kommission

(ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 10)

 

Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 der Kommission

(ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18)

nur Artikel 7

Verordnung (EG) Nr. 2152/2005 der Kommission

(ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 30)

nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 965/2006 der Kommission

(ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 12)

 

Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 der Kommission

(ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1)

nur Artikel 9

Verordnung (EG) Nr. 2019/2006 der Kommission

(ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 48)

nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 488/2007 der Kommission

(ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 13)

nur für die dänische, finnische und schwedische Fassung

Verordnung (EG) Nr. 1538/2007 der Kommission

(ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 49)

 


ANHANG XI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 327/98

Vorliegende Verordnung

Artikel 1-6

Artikel 1-6

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1 Einleitung

Artikel 9 Absatz 1 Einleitung

Artikel 9 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang I

Anhang XI

Anhang IX

Anhang X

Anhang XI


8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1274/2011 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2011

über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2012, 2013 und 2014 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 und 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission (2) wurde ein erstes mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für die Jahre 2009, 2010 and 2011 aufgelegt. Dieses Programm lief unter darauf folgenden Kommissionsverordnungen weiter. Die letzte davon war die Verordnung (EU) Nr. 915/2010 der Kommission vom 12. Oktober 2010 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2011, 2012 und 2013 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (3).

(2)

Dreißig bis vierzig Lebensmittel bilden die wichtigsten Ernährungsbestandteile in der Union. Da sich bei der Verwendung von Pestiziden im Laufe von drei Jahren deutliche Veränderungen ergeben, sollten Pestizide in diesen Lebensmitteln über eine Reihe von Dreijahreszeiträumen überwacht werden, damit eine Bewertung der Verbraucherexposition und der Anwendung des Unionsrechts möglich ist.

(3)

Auf der Grundlage einer binominalen Wahrscheinlichkeitsverteilung kann errechnet werden, dass bei einer Untersuchung von 642 Proben mit mehr als 99 %iger Sicherheit festgestellt werden kann, wenn eine Probe Pestizidrückstände oberhalb der Bestimmungsgrenze (LOD) enthält, und zwar unter der Annahme, dass mindestens 1 % der Produkte Rückstände oberhalb dieser Grenze enthält. Die Entnahme dieser Proben sollte entsprechend der Einwohnerzahl auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Proben je Produkt und Jahr zu entnehmen sind.

(4)

Die im amtlichen Kontrollprogramm der EU für 2009 (4) enthaltenen Untersuchungsergebnisse machen deutlich, dass einige Pestizide häufiger auf Landwirtschaftsprodukten nachgewiesen werden können als zuvor, was für andere Verwendungsmuster bei diesen Pestiziden spricht. Diese Pestizide sollten zusätzlich zu den von der Verordnung (EU) Nr. 915/2010 erfassten Pestiziden in das Kontrollprogramm aufgenommen werden, damit die vom Kontrollprogramm erfasste Auswahl an Pestiziden der Verwendung dieser Pestizide entspricht.

(5)

Übergangsweise sollte die Untersuchung auf einige Pestizide, vor allem die mit der vorliegenden Verordnung in das Kontrollprogramm aufgenommenen oder die schwer nachweisbaren, 2012 noch nicht obligatorisch sein, damit die amtlichen Laboratorien die für den Nachweis dieser Pestizide erforderliche Methoden validieren können, falls sie dies noch nicht getan haben.

(6)

Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten oder Abbauprodukte, sollten diese Metaboliten getrennt aufgeführt werden.

(7)

Leitlinien für Methodenvalidierung und Qualitätskontrolle zur Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln sind auf der Website der Kommission veröffentlicht („Method Validation and Quality Control Procedures for Pesticide Residues Analysis in Food and Feed“) (5). Den Mitgliedstaaten sollte es unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, qualitative Screening-Methoden anzuwenden.

(8)

Mitgliedstaaten, Kommission und EFSA haben Durchführungsmaßnahmen wie die „Standard Sample Description (SSD) (6)“ für die Vorlage der Ergebnisse von Rückstandsanalysen im Hinblick auf die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten vereinbart.

(9)

Für die Probenahmeverfahren sollte die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (7) maßgeblich sein, die die vom Codex-Alimentarius-Ausschuss empfohlenen Probenahmemethoden und -verfahren enthält.

(10)

Es ist zu bewerten, ob die Rückstandshöchstgehalte für Säuglingsnahrung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (8) sowie Artikel 7 der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (9) eingehalten werden, wobei ausschließlich die Rückstandsdefinitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu berücksichtigen sind.

(11)

Ebenfalls zu bewerten sind mögliche gemeinsame, kumulative und synergistische Wirkungen von Pestiziden, sobald eine Methodik verfügbar ist. Diese Bewertung sollte mit einigen Organophosphaten, Carbamaten, Triazolen und Pyrethroiden gemäß Anhang I beginnen.

(12)

Bei Einzelrückstandsmethoden können die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen, indem sie amtliche Laboratorien hinzuziehen, die bereits über die erforderlichen validierten Methoden verfügen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 31. August jedes Jahres die Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.

(14)

Damit keine Verwirrung durch eine Überlappung aufeinanderfolgender mehrjähriger Programme entsteht, sollte die Verordnung (EU) Nr. 915/2010 im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden. Für im Jahr 2011 untersuchte Proben sollte sie jedoch weiterhin gelten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten entnehmen in den Jahren 2012, 2013 und 2014 Proben der in Anhang I angegebenen Pestizid-/Produkt-Kombinationen und analysieren sie.

Die Zahl der Proben je Produkt ist in Anhang II festgelegt.

Artikel 2

1.   Die zu beprobende Partie wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl an Einheiten, entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 2002/63/EG.

2.   Die Proben werden gemäß den Rückstandsdefinitionen in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 analysiert. Fehlt für ein bestimmtes Pestizid in der genannten Verordnung eine Rückstandsdefinition, so gilt die Rückstandsdefinition in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

1.   Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Analysen der 2012, 2013 und 2014 untersuchten Proben bis zum 31. August der Jahre 2013, 2014 und 2015 vor. Diese Ergebnisse werden im Einklang mit dem in Anhang III beschriebenen Verfahren der „Standard Sample Description (SSD)“ eingereicht.

2.   Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids Wirkstoffe, Metaboliten und/oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukte, melden die Mitgliedstaaten die Analyseergebnisse gemäß der gesetzlichen Rückstandsdefinition. Die Ergebnisse für alle wichtigen in der Rückstandsdefinition genannten Isomere oder Metaboliten sind getrennt aufzuführen, sofern sie einzeln gemessen werden.

Artikel 4

Die Verordnung (EU) Nr. 915/2010 wird aufgehoben.

Für im Jahr 2011 untersuchte Proben gilt sie jedoch weiterhin.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9.

(3)  ABl. L 269 vom 13.10.2010, S. 8.

(4)  The 2009 European Union Report on Pesticide Residues in Food. EFSA Journal 2011; 9(11):2430 [529 S.]: http://ec.europa.eu/food/plant/protection/pesticides/docs/2009_eu_report_ppesticide_residues_food_en.pdf

(5)  Dokument SANCO/10684/2009, eingeführt am 1.1.2010, http://ec.europa.eu/food/plant/protection/resources/qualcontrol_en.pdf

(6)  Eine allgemeine Anleitung über die SSD für die Erhebung von Daten für die EFSA findet sich in EFSA Journal 2010; 8(1):1457 [54 pp.] auf http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/1457.htm.

(7)  ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

(8)  ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16.


ANHANG I

Teil A:

Zu überwachende Pestizid-/Produkt-Kombinationen in/auf Waren pflanzlichen Ursprungs

 

2012

2013

2014

Anmerkungen

2,4-D

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (8)

Rückstandsdefinition: Summe aus 2,4-D und seinen Estern, ausgedrückt als 2,4-D

Untersuchung auf freie Säure von 2,4-D: 2012 bei Auberginen/Melanzani, Blumenkohl/Karfiol und Tafeltrauben; 2013 bei Aprikosen und Keltertrauben und 2014 bei Orangen und Mandarinen. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt

2-Phenylphenol

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Abamectin

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (8)

Rückstandsdefinition: Summe aus Avermectin B1a, Avermectin B1b und dem Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a.

Die Untersuchung auf das Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a ist 2012 freigestellt

Acephat

 (2)

 (3)

 (1)

 

Acetamiprid

 (2)

 (3)

 (1)

 

Acrinathrin

 (2)

 (3)

 (1)

 

Aldicarb

 (2)

 (3)

 (1)

 

Amitraz

 (2)

 (3)

 (1)

Rückstandsdefinition: Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz.

Untersuchung 2012 bei Gemüsepaprika; 2013 bei Äpfeln und Tomaten/Paradeisern; und 2014 bei Birnen. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Amitraz (Ausgangsverbindung) und seine mit Multirückstandsmethoden nachweisbaren Metaboliten 2,4-Dimethylformanilid (DMF) und N-(2,4-Dimethylphenyl)-N′-methylformamid (DMPF) können getrennt untersucht und gemeldet werden

Amitrol

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (9)

Azinphos-Methyl

 (2)

 (3)

 (1)

 

Azoxystrobin

 (2)

 (3)

 (1)

 

Benfuracarb

 (2)

 (3)

 (1)

Rascher und vollständiger Abbau zu Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran. Untersuchung der Ausgangsverbindung (Benfuracarb) freigestellt

Bifenthrin

 (2)

 (3)

 (1)

 

Biphenyl

 (2)

 (3)

 (1)

 

Bitertanol

 (2)

 (3)

 (1)

 

Boscalid

 (2)

 (3)

 (1)

 

Bromid-Ion

 (2)

 (3)

 (1)

2012 nur bei Gemüsepaprika, 2013 bei Kopfsalat und Tomaten/Paradeisern und 2014 bei Reis. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt

Brompropylat

 (2)

 (3)

 (1)

 

Bromuconazol

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (9)

Bupirimat

 (2)

 (3)

 (1)

 

Buprofezin

 (2)

 (3)

 (1)

 

Captan

 (2)

 (3)

 (1)

Die spezifische Rückstandsbestimmung für die Summe aus Captan und Folpet gilt für Kernobst, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Tomaten/Paradeiser und Bohnen; für alle übrigen Waren umfasst die Rückstandsdefinition nur Captan.

Captan und Folpet sind getrennt zu melden, die Summe wie in der SSD vereinbart

Carbaryl

 (2)

 (3)

 (1)

 

Carbendazim

 (2)

 (3)

 (1)

 

Carbofuran

 (2)

 (3)

 (1)

 

Carbosulfan

 (2)

 (3)

 (1)

Rascher und weitgehender Abbau zu Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran. Untersuchung der Ausgangsverbindung (Carbosulfan) freigestellt

Chlorantraniliprol

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Chlorfenapyr

 (2)

 (3)

 (1)

 

Chlorfenvinphos

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (9)

Chlormequat

 (2)

 (3)

 (1)

Untersuchung 2012 bei Auberginen/Melanzani, Tafeltrauben und Weizen; 2013 bei Roggen, Hafer, Tomaten/Paradeisern und Keltertrauben und 2014 bei Karotten, Birnen, Reis und Weizenmehl. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt

Chlorothalonil

 (2)

 (3)

 (1)

 

Chlorpropham

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (8)

Rückstandsdefinition: Chlorpropham und 3-Chloroanilin ausgedrückt als Chlorpropham.

Für Kartoffeln/Erdäpfel (2014 im Programm) gilt nur die Rückstandsdefinition für die Ausgangsverbindung

Chlorpyriphos

 (2)

 (3)

 (1)

 

Chlorpyriphos-methyl

 (2)

 (3)

 (1)

 

Clofentezin

 (2)

 (3)

 (1)

Keine Untersuchung bei Getreide

Clothianidin

 (2)

 (3)

 (1)

 

Cyfluthrin

 (2)

 (3)

 (1)

 

Cymoxanil

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Cypermethrin

 (2)

 (3)

 (1)

 

Cyproconazol

 (2)

 (3)

 (1)

 

Cyprodinil

 (2)

 (3)

 (1)

 

Cyromazin

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Deltamethrin (cis-deltamethrin)

 (2)

 (3)

 (1)

 

Diazinon

 (2)

 (3)

 (1)

 

Dichlofluanid

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (9), (8)

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung. Der Metabolit DMSA (N,N-Dimethyl-N-phenylsulfamid) ist zu überwachen und zu melden, soweit die Methode validiert ist

Dichlorvos

 (2)

 (3)

 (1)

 

Dicloran

 (2)

 (3)

 (1)

 

Dicofol

 (2)

 (3)

 (1)

Keine Untersuchung bei Getreide

Dicrotophos

 (2)

 (3)

 (1)

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung.

Untersuchung 2012 bei Auberginen/Melanzani und Blumenkohl/Karfiol, 2014 bei Bohnen. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt

Diethofencarb

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Difenoconazol

 (2)

 (3)

 (1)

 

Diflubenzuron

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Dimethoat

 (2)

 (3)

 (1)

Rückstandsdefinition: Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat. Dimethoat und Omethoat sind getrennt zu melden, die Summe wie in der SSD vereinbart

Dimethomorph

 (2)

 (3)

 (1)

Keine Untersuchung bei Getreide

Diniconazol

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Diphenylamin

 (2)

 (3)

 (1)

 

Dithianon

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Dithiocarbamate

 (2)

 (3)

 (1)

Rückstandsdefinition: Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram.

Untersuchung bei allen aufgeführten Waren mit Ausnahme von Orangensaft und Olivenöl

Dodin

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Endosulfan

 (2)

 (3)

 (1)

 

EPN

 (2)

 (3)

 (1)

 

Epoxiconazol

 (2)

 (3)

 (1)

 

Ethephon

 (2)

 (3)

 (1)

Untersuchung 2012 bei Orangensaft, Gemüsepaprika, Weizen und Tafeltrauben; 2013 bei Äpfeln, Roggen, Hafer, Tomaten/Paradeisern und Keltertrauben, 2014 bei Orangen, Mandarinen, Reis und Weizenmehl. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt

Ethion

 (2)

 (3)

 (1)

 

Ethirimol

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Keine Untersuchung bei Getreide

Ethofenprox

 (2)

 (3)

 (1)

 

Ethoprophos

 (2)

 (3)

 (1)

 

Famoxadon

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Fenamiphos

 (2)

 (3)

 (1)

 

Fenamidon

 (2)

 (3)

 (1)

 

Fenarimol

 (2)

 (3)

 (1)

Keine Untersuchung bei Getreide

Fenazaquin

 (2)

 (3)

 (1)

Keine Untersuchung bei Getreide

Fenbuconazol

 (2)

 (3)

 (1)

 

Fenbutatinoxid

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (8)

Untersuchung 2012 bei Auberginen/Melanzani, Gemüsepaprika und Tafeltrauben; 2013 bei Äpfeln und Tomaten/Paradeisern und 2014 bei Orangen, Mandarinen und Birnen. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt

Fenhexamid

 (2)

 (3)

 (1)

 

Fenitrothion

 (2)

 (3)

 (1)

 

Fenoxycarb

 (2)

 (3)

 (1)

 

Fenpropathrin

 (2)

 (3)

 (1)

 

Fenpropimorph

 (2)

 (3)

 (1)

 

Fenpyroximat

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Fenthion

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (9)

Fenvalerat/Esfenvalerat (Summe)

 (2)

 (3)

 (1)

 

Fipronil

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (8)

Rückstandsdefinition: Summe Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil

Fluazifop

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (8)

Rückstandsdefinition: Fluazifop-P-butyl (Fluazifopsäure (frei und konjugiert))

Untersuchung auf die freie Säure von Fluazifop und den Butylester 2012 bei Blumenkohl/Karfiol, Erbsen und Gemüsepaprika; 2013 bei Kopfsalat und Erdbeeren und 2014 bei Bohnen, Karotten, Kartoffeln/Erdäpfeln und Spinat. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt

Fludioxonil

 (2)

 (3)

 (1)

 

Flufenoxuron

 (2)

 (3)

 (1)

 

Fluopyram

 

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Fluquinconazol

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (9)

Flusilazol

 (2)

 (3)

 (1)

 

Flutriafol

 (2)

 (3)

 (1)

 

Folpet

 (2)

 (3)

 (1)

Die spezifische Rückstandsbestimmung für die Summe aus Captan und Folpet gilt für Kernobst, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Tomaten/Paradeiser und Bohnen; für alle übrigen Waren umfasst die Rückstandsdefinition nur Folpet.

Folpet und Captan sind getrennt zu melden, die Summe wie in der SSD vereinbart

Formetanat

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (9)

Rückstandsdefinition: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanathydrochlorid

Formothion

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Fosthiazat

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (9)

Glyphosat

 (2)

 (3)

 (1)

Untersuchung 2012 bei Weizen; 2013 bei Roggen und Hafer und 2014 bei Weizenmehl. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt

Haloxyfop einschließlich Haloxyfop-R

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (8)

Rückstandsdefinition: Haloxyfop-R-methylester, Haloxyfop-R und Konjugate von Haloxyfop-R, ausgedrückt als Haloxyfop-R.

Untersuchung auf freie Säure von Haloxyfop 2012 bei Blumenkohl/Karfiol und Erbsen; 2013 bei Kopfsalat und Erdbeeren und 2014 bei Bohnen (mit Hülsen), Karotten, Kartoffeln/Erdäpfeln und Spinat. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt

Hexaconazol

 (2)

 (3)

 (1)

 

Hexythiazox

 (2)

 (3)

 (1)

Keine Untersuchung bei Getreide

Imazalil

 (2)

 (3)

 (1)

 

Imidacloprid

 (2)

 (3)

 (1)

 

Indoxacarb

 (2)

 (3)

 (1)

 

Iprodion

 (2)

 (3)

 (1)

 

Iprovalicarb

 (2)

 (3)

 (1)

 

Isocarbophos

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7). Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung.

Isofenphos-Methyl

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Isoprocarb

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Kresoxym-Methyl

 (2)

 (3)

 (1)

 

Lambda-Cyhalothrin

 (2)

 (3)

 (1)

 

Linuron

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (9)

Lufenuron

 (2)

 (3)

 (1)

 

Malathion

 (2)

 (3)

 (1)

 

Mandipropamid

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Mepanipyrim

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (8)

Rückstandsdefinition: Mepanipyrim und sein Metabolit 2-Anilin-4-(2-hydroxypropyl)-6-methylpyrimidin, ausgedrückt als Mepanipyrim

Mepiquat

 (2)

 (3)

 (1)

Untersuchung 2012 bei Weizen; 2013 bei Roggen, Hafer und Tomaten/Paradeisern und 2014 bei Birnen, Reis und Weizenmehl. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt

Meptyldinocap

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Rückstandsdefinition: Summe aus 2,4 DNOPC und 2,4 DNOP ausgedrückt als Meptyldinocap

Metalaxyl

 (2)

 (3)

 (1)

 

Metconazol

 (2)

 (3)

 (1)

 

Methamidophos

 (2)

 (3)

 (1)

 

Methidathion

 (2)

 (3)

 (1)

 

Methiocarb

 (2)

 (3)

 (1)

 

Methomyl

 (2)

 (3)

 (1)

Methomyl und Thiodicarb sind getrennt zu melden, die Summe wie in der SSD vereinbart

Methoxychlor

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (9)

Methoxyfenozid

 (2)

 (3)

 (1)

 

Metobromuron

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung

Monocrotophos

 (2)

 (3)

 (1)

 

Myclobutanil

 (2)

 (3)

 (1)

 

Nitenpyram

 (2)

 (3)

 (1)

Untersuchung 2012 bei Gemüsepaprika; 2013 bei Pfirsichen und 2014 bei Gurken und Bohnen (mit Hülsen). Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung

Oxadixyl

 (2)

 (3)

 (1)

 

Oxamyl

 (2)

 (3)

 (1)

 

Oxydemethon-Methyl

 (2)

 (3)

 (1)

 

Paclobutrazol

 (2)

 (3)

 (1)

 

Parathion

 (2)

 (3)

 (1)

 

Parathion-Methyl

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (9)

Penconazol

 (2)

 (3)

 (1)

 

Pencycuron

 (2)

 (3)

 (1)

 

Pendimethalin

 (2)

 (3)

 (1)

 

Phenthoat

 (2)

 (3)

 (1)

 

Phosalon

 (2)

 (3)

 (1)

 

Phosmet

 (2)

 (3)

 (1)

 

Phoxim

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (9)

Pirimicarb

 (2)

 (3)

 (1)

 

Pirimiphos-Methyl

 (2)

 (3)

 (1)

 

Prochloraz

 (2)

 (3)

 (1)

Rückstandsdefinition: Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz

Procymidon

 (2)

 (3)

 (1)

 

Profenofos

 (2)

 (3)

 (1)

 

Propamocarb

 (2)

 (3)

 (1)

Untersuchung 2012 bei Auberginen/Melanzani, Blumenkohl/Karfiol und Gemüsepaprika; 2013 bei Äpfeln, Kopfkohl, Kopfsalat, Tafeltrauben und Tomaten/Paradeisern; 2014 bei Bohnen, Karotten, Gurken, Orangen, Clementinen, Kartoffeln/Erdäpfeln und Erdbeeren. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt

Propargit

 (2)

 (3)

 (1)

 

Propiconazol

 (2)

 (3)

 (1)

 

Propoxur

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Propyzamid

 (2)

 (3)

 (1)

 

Prothioconazol

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (9)

Rückstandsdefinition: Prothioconazol-dethio

Prothiofos

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung

Pymetrozin

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Untersuchung 2012 freigestellt (mit Schwerpunkt Auberginen/Melanzani und Gemüsepaprika). 2013 Untersuchung bei Kopfkohl, Kopfsalat, Erdbeeren und Tomaten/Paradeisern, 2014 bei Gurken. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt

Pyraclostrobin

 (2)

 (3)

 (1)

 

Pyrethrine

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (8)

Pyridaben

 (2)

 (3)

 (1)

 

Pyrimethanil

 (2)

 (3)

 (1)

 

Pyriproxyfen

 (2)

 (3)

 (1)

 

Quinoxyfen

 (2)

 (3)

 (1)

 

Rotenon

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Spinosad

 (2)

 (3)

 (1)

 

Spirodiclofen

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Spiromesifen

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Spiroxamin

 (2)

 (3)

 (1)

 

Tau-Fluvalinat

 (2)

 (3)

 (1)

 

Tebuconazol

 (2)

 (3)

 (1)

 

Tebufenozid

 (2)

 (3)

 (1)

 

Tebufenpyrad

 (2)

 (3)

 (1)

Keine Untersuchung bei Getreide

Teflubenzuron

 (2)

 (3)

 (1)

 

Tefluthrin

 (2)

 (3)

 (1)

 

Terbuthylazin

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Tetraconazol

 (2)

 (3)

 (1)

 

Tetradifon

 (2)

 (3)

 (1)

Keine Untersuchung bei Getreide

Tetramethrin

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung

Thiabendazol

 (2)

 (3)

 (1)

 

Thiacloprid

 (2)

 (3)

 (1)

 

Thiamethoxam

 (2)

 (3)

 (1)

Rückstandsdefinition: Summe aus Thiamethoxam und Clothianidin, ausgedrückt als Thiamethoxam.

Thiamethoxam und Clothianidin sind getrennt zu melden, die Summe wie in der SSD vereinbart

Thiophanat-Methyl

 (2)

 (3)

 (1)

 

Tolclofos-Methyl

 (2)

 (3)

 (1)

 

Tolylfluanid

 (2)

 (3)

 (1)

Keine Untersuchung bei Getreide

Triadimefon und Triadimenol

 (2)

 (3)

 (1)

Rückstandsdefinition: Summe aus Triadimefon und Triadimenol.

Beide sind getrennt zu melden, die Summe wie in der SSD vereinbart

Triazophos

 (2)

 (3)

 (1)

 

Trichlorfon

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (7)

Trifloxystrobin

 (2)

 (3)

 (1)

 

Triflumuron

 (2)

 (3)

 (1)

 

Trifluralin

 (2)

 (3)

 (1)

 

Triticonazol

 (2)

 (3)

 (1)

 

Vinclozolin

 (2)

 (3)

 (1)

Schlüssel (8)

Keine Untersuchung bei Getreide.

Rückstandsdefinition: Summe aus Vinclozolin und allen Metaboliten, die den 3,5-Dichloranilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Vinclozolin

Zoxamide

 (2)

 (3)

 (1)

 


Teil B:

Zu überwachende Pestizid-/Produkt-Kombinationen in/auf Waren tierischen Ursprungs

 

2012

2013

2014

Anmerkungen

Aldrin und Dieldrin

 (4)

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Aldrin und Dieldrin zusammen, ausgedrückt als Dieldrin

Azinphos-Ethyl

 (4)

 (5)

 (6)

 

Bifenthrin

 (4)

 (5)

 (6)

 

Bixafen

 (4)

 (5)

 (6)

Schlüssel (7)

Untersuchung freigestellt bei Eiern (2012), Milch und Schweinefleisch (2013)

Boscalid

 (4)

 (5)

 (6)

Schlüssel (7)

Rückstandsdefinition: Summe aus Boscalid und M 510F01 und ihren Konjugaten, ausgedrückt als Boscalid.

Untersuchung auf Boscalid (Ausgangsverbindung) freigestellt bei Butter (2012) und Milch (2013)

Carbendazim und Thiophanat-Methyl, ausgedrückt als Carbendazim

 

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Carbendazim und Thiophanat-methyl, ausgedrückt als Carbendazim.

Untersuchung auf Carbendazim freigestellt ab 2013

Chlordan

 (4)

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Summe aus cis- und trans-Isomeren und Oxychlordan, ausgedrückt als Chlordan

Chlormequat

 

 (5)

 (6)

Untersuchung ab 2013, freigestellt bei Kuhmilch

Chlorbenzilat

 (4)

 (5)

 (6)

Schlüssel (7)

Chlorpropham

 (4)

 (5)

 (6)

Schlüssel (7)

Rückstandsdefinition: Chlorpropham und 4′-Hydroxychlorpropham-O-sulfonsäure (4-HSA), ausgedrückt als Chlorpropham.

Untersuchung freigestellt bei Butter (2012) und Milch (2013)

Chlorpyriphos

 (4)

 (5)

 (6)

 

Chlorpyriphos-methyl

 (4)

 (5)

 (6)

 

Clopyralid

 

 

 (6)

2012/2013 für keine Ware zutreffend

Cyfluthrin

 (4)

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Cyfluthrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere) (F)

Cypermethrin

 (4)

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)

Cyproconazol

 

 

 (6)

2012/2013 für keine Ware zutreffend

Untersuchung im Jahr 2014 freigestellt

DDT

 (4)

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Summe aus p,p′-DDT, o,p′-DDT, p,p′-DDE und p,p′-DDD (TDE), ausgedrückt als DDT (F)

Deltamethrin

 (4)

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: cis-Deltamethrin

Diazinon

 (4)

 (5)

 (6)

 

Dicamba

 

 

 (6)

2012/2013 für keine Ware zutreffend

Untersuchung im Jahr 2014 freigestellt

Dichlorprop (einschl. Dichlorprop-P)

 

 

 (6)

2012/2013 für keine Ware zutreffend

Untersuchung im Jahr 2014 freigestellt

Endosulfan

 (4)

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Summe aus alpha- und beta-Isomeren sowie Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan

Endrin

 (4)

 (5)

 (6)

 

Epoxiconazol

 

 

 (6)

2012/2013 für keine Ware zutreffend

Untersuchung im Jahr 2014 freigestellt

Ethofenprox

 (4)

 (5)

 (6)

Schlüssel (7)

Untersuchung freigestellt bei Butter (2012) und Milch (2013)

Famoxadon

 (4)

 (5)

 (6)

Schlüssel (7)

Untersuchung freigestellt bei Butter (2012) und Milch (2013)

Fenpropidin

 

 

 (6)

2012/2013 für keine Ware zutreffend

Rückstandsdefinition: Summe aus Fenpropidin und CGA289267, ausgedrückt als Fenpropidin.

Untersuchung im Jahr 2014 freigestellt

Fenpropimorph

 

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Fenpropimorphcarbonsäure (BF 421-2) ausgedrückt als Fenpropimorph.

Untersuchung freigestellt im Jahr 2013 bei Schweinefleisch

Fenthion

 (4)

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Summe aus Fenthion und seinem Sauerstoffanalog, ihren Sulfoxiden und ihrem Sulfon, ausgedrückt als die Ausgangsverbindung (F)

Fenvalerat/Esfenvalerat

 (4)

 (5)

 (6)

 

Fluazifop

 

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Fluazifop-P-butyl (Fluazifopsäure (frei und konjugiert))

Untersuchung freigestellt im Jahr 2013 bei Milch

Fluquinconazol

 (4)

 (5)

 (6)

Schlüssel (7)

Untersuchung freigestellt im Jahr 2012 bei Butter

fluopyram

 

 (5)

 (6)

Schlüssel (7)

Fluroxypyr

 

 

 (6)

 

Flusilazol

 

 (5)

 (6)

2012 für keine Ware zutreffend

Rückstandsdefinition: Summe aus Flusilazol und seinem Metaboliten IN-F7321 ([Bis(4-fluorphenyl)methyl]silanol), ausgedrückt als Flusilazol

Untersuchung freigestellt im Jahr 2013 bei Schweinefleisch

Glufosinatammonium

 

 

 (6)

2012/2013 für keine Ware zutreffend

Rückstandsdefinition: Summe aus Glufosinat, seinen Salzen, MPP und NAG, ausgedrückt als Glufosinatäquivalente.

Untersuchung im Jahr 2014 freigestellt

Glyphosat

 

 

 (6)

2012/2013 für keine Ware zutreffend

Untersuchung im Jahr 2014 freigestellt

Haloxyfop

 (4)

 (5)

 (6)

Schlüssel (7)

Rückstandsdefinition: Haloxyfop-R und Konjugate von Haloxyfop-R, ausgedrückt als Haloxyfop-R (F).

Untersuchung freigestellt bei Butter (2012) und Milch (2013)

Heptachlor

 (4)

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor

Hexachlorbenzol

 (4)

 (5)

 (6)

 

Hexachlorcyclohexan (HCH), Alpha-Isomer

 (4)

 (5)

 (6)

 

Hexachlorcyclohexan (HCH), Beta-Isomer

 (4)

 (5)

 (6)

 

Hexachlorcyclohexan (HCH) (Gamma-Isomer) (Lindan)

 (4)

 (5)

 (6)

 

Indoxacarb

 (4)

 (5)

 (6)

Schlüssel (7)

Rückstandsdefinition: Indoxacarb als Summe der Isomeren S und R

Untersuchung freigestellt bei Butter (2012) und Milch (2013)

Ioxynil

 

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Summe aus Ioxynil, seinen Salzen und seinen Estern, ausgedrückt als Ioxynil (F).

Untersuchung freigestellt im Jahr 2013 bei Schweinefleisch

Maleinsäurehydrazid

 (4)

 (5)

 (6)

Schlüssel (7)

Rückstandsdefinition für Milch und Milchprodukte: Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate, ausgedrückt als Maleinsäurehydrazid

Untersuchung freigestellt im Jahr 2013 bei Kuhmilch

Untersuchung freigestellt im Jahr 2012 bei Eiern

Mepiquat

 

 

 (6)

2012/2013 für keine Ware zutreffend

Untersuchung im Jahr 2014 freigestellt

Metaflumizon

 (4)

 (5)

 (6)

Schlüssel (7)

Rückstandsdefinition: Summe der E- und Z-Isomere

Untersuchung freigestellt im Jahr 2012 bei Eiern

Metazachlor

 

 

 (6)

2012/2013 für keine Ware zutreffend

Rückstandsdefinition: Metazachlor einschließlich seiner Abbau- und Reaktionsprodukte, die als 2,6-Dimethylanilin bestimmt werden können, insgesamt berechnet als Metazachlor

Methidathion

 (4)

 (5)

 (6)

 

Methoxychlor

 (4)

 (5)

 (6)

 

Parathion

 (4)

 (5)

 (6)

 

Parathion-methyl

 (4)

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl

Permethrin

 (4)

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Summe aus cis- und trans-Permethrin

Pirimiphos-methyl

 (4)

 (5)

 (6)

 

Prochloraz

 

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz

Untersuchung freigestellt im Jahr 2013 bei Schweinefleisch

Profenofos

 (4)

 (5)

 (6)

 

Prothioconazol

 

 

 (6)

2012/2013 für keine Ware zutreffend

Rückstandsdefinition: Prothioconazol-desthio

Pyrazophos

 (4)

 (5)

 (6)

 

Pyridat

 

 

 (6)

2012/2013 für keine Ware zutreffend

Rückstandsdefinition: Summe aus Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-4-hydroxy-3-phenylpyridazin) und den hydrolysierbaren Konjugaten von CL 9673, ausgedrückt als Pyridat

Resmethrin

 (4)

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Summe der Isomere (F)

Spinosad

 

 

 (6)

2012/2013 für keine Ware zutreffend

Rückstandsdefinition: Summe aus Spinosyn A und Spinosyn D, ausgedrückt als Spinosad (F)

Spiroxamin

 

 (5)

 (6)

Rückstandsdefinition: Spiroxamin-Carbonsäure, ausgedrückt als Spiroxamin

Untersuchung freigestellt im Jahr 2013 bei Milch

Tau-Fluvalinat

 (4)

 (5)

 (6)

Untersuchung freigestellt bei Butter (2012) und Milch (2013)

Tebuconazol

 

 

 (6)

2012/2013 für keine Ware zutreffend

Untersuchung im Jahr 2014 freigestellt

Tetraconazol

 (4)

 (5)

 (6)

Untersuchung freigestellt bei Butter (2012) und Milch (2013)

Thiacloprid

 

 

 (6)

2012/2013 für keine Ware zutreffend

Untersuchung im Jahr 2014 freigestellt

Topramezon

 

 

 (6)

Schlüssel (7)

2012/2013 für keine Ware zutreffend

Rückstandsdefinition: BAS 670H.

Triazophos

 (4)

 (5)

 (6)

 


(1)  Bohnen mit Hülsen (frisch oder gefroren), Karotten, Gurken, Orangen oder Mandarinen, Birnen, Kartoffeln/Erdäpfel, Reis, Spinat (frisch oder gefroren) und Weizenmehl.

(2)  Auberginen/Melanzani, Bananen, Blumenkohl/Karfiol oder Brokkoli, Tafeltrauben, Orangensaft, Erbsen ohne Hülsen (frisch oder gefroren), Gemüsepaprika, Weizen und natives Olivenöl (Verarbeitungsfaktor = 5 bei einem Standardproduktionsertrag an Olivenöl von 20 % derOlivenernte).

(3)  Äpfel, Kopfkohl, Porree, Kopfsalat, Tomaten/Paradeiser, Pfirsiche einschließlich Nektarinen und ähnliche Hybride; Roggen oder Hafer, Erdbeeren und Keltertrauben (rot oder weiß).

(4)  Butter, Hühnereier.

(5)  Kuhmilch, Schweinefleisch.

(6)  Geflügelfleisch, Leber (Rind und andere Wiederkäuer, Schwein und Geflügel).

(7)  Im Jahr 2012 auf freiwilliger Basis zu analysieren.

(8)  Stoffe, deren Rückstände schwer nachzuweisen sind. Die amtlichen Laboratorien führen je nach Ausstattung und Kapazität Untersuchungen nach der vollständigen Rückstandsdefinition durch und melden die Ergebnisse entsprechend der SSD.

(9)  Stoffe mit geringer Inzidenz nach dem amtlichen Kontrollprogramm von 2009. Sind von den amtlichen Laboratorien zu untersuchen, welche die erforderliche Methode bereits validiert haben. Laboratorien, die keine validierte Methode haben, sind nicht verpflichtet, 2012 und 2013 eine Methode zu validieren.


ANHANG II

Anzahl der Proben gemäß Artikel 1

(1)

Die Anzahl der von jedem Mitgliedstaat zu entnehmenden und zu analysierenden Proben ist in der Tabelle unter Punkt (5) festgelegt.

(2)

Zusätzlich zu den gemäß der Tabelle unter Punkt (5) vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2012 jeder Mitgliedstaat zehn Proben von Getreidebeikost für Säuglinge.

Zusätzlich zu den gemäß der Tabelle vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2013 jeder Mitgliedstaat insgesamt zehn Proben von anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder.

Zusätzlich zu den gemäß der Tabelle vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2014 jeder Mitgliedstaat insgesamt zehn Proben von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.

(3)

Soweit verfügbar, stammt jeweils eine Probe der gemäß der Tabelle unter Punkt (5) zu entnehmenden und zu analysierenden Produkte von Produkten des ökologischen Landbaus.

(4)

Mitgliedstaaten, die Multirückstandsmethoden anwenden, können bis zu 15 % der gemäß der Tabelle unter Punkt (5) zu entnehmenden und zu analysierenden Proben mit qualitativen Screeningmethoden untersuchen. Wendet ein Mitgliedstaat qualitative Screening-Methoden an, analysiert er die übrigen Proben mit Hilfe von Multirückstandsmethoden.

Sind die Ergebnisse des qualitativen Screenings positiv, wendet der Mitgliedstaat eine übliche Zielmethode zur Quantifizierung der Ergebnisse an.

(5)

Zahl der Proben je Mitgliedstaat

Mitgliedstaat

Proben

BE

12 (1)

15 (2)

BG

12 (1)

15 (2)

CZ

12 (1)

15 (2)

DK

12 (1)

15 (2)

DE

93

EE

12 (1)

15 (2)

EL

12 (1)

15 (2)

ES

45

FR

66

IE

12 (1)

15 (2)

IT

65

CY

12 (1)

15 (2)

LV

12 (1)

15 (2)

LT

12 (1)

15 (2)

LU

12 (1)

15 (2)

HU

12 (1)

15 (2)

MT

12 (1)

15 (2)

NL

17

AT

12 (1)

15 (2)

PL

45

PT

12 (1)

15 (2)

RO

17

SI

12 (1)

15 (2)

SK

12 (1)

15 (2)

FI

12 (1)

15 (2)

SE

12 (1)

15 (2)

UK

66

MINDESTZAHL DER PROBEN INSGESAMT: 642


(1)  Mindestzahl der Proben für jede angewandte Einzelrückstandsmethode.

(2)  Mindestzahl der Proben für jede angewandte Multirückstandsmethode.


ANHANG III

(1)

Die „Standard Sample Description (SSD)“ für Lebens- und Futtermittel ist das Format für die Meldung der Ergebnisse der Pestizidrückstandsuntersuchungen.

(2)

Die SSD umfasst eine Liste standardisierter Datenelemente (zur Beschreibung der Merkmale von Proben oder Untersuchungsergebnissen wie Ursprungsland, Produkt, Untersuchungsmethode, Nachweisgrenze, Ergebnis usw.), kontrollierte Ausdrücke und Validierungsregeln zur Verbesserung der Datenqualität.

Tabelle 1

Liste der Datenelemente der „Standard Sample Description“

Code

Name

Label

Datentyp (1)

Kontrollierte Ausdrücke

Beschreibung

S.01

labSampCode

Laborcode Probe

xs:string (20)

 

Alphanumerischer Code der untersuchten Probe

S.03

lang

Sprache

xs:string (2)

LANG

Eingabesprache für freien Text (ISO-639-1)

S.04

sampCountry

Land der Probe

xs:string (2)

COUNTRY

Land, in dem die Probe entnommen wurde (ISO 3166-1-alpha-2).

S.06

origCountry

Ursprungsland des Produkts

xs:string (2)

COUNTRY

Ursprungsland des Produkts (Ländercode (ISO 3166-1-alpha-2)

S.13

prodCode

Produktcode

xs:string (20)

MATRIX

Beschreibung des untersuchten Lebensmittelprodukts nach dem MATRIX-Katalog

S.14

prodText

Ausführliche Produktbeschreibung

xs:string (250)

 

Freier Text zur ausführlichen Beschreibung des beprobten Produkts. Bei „Produktcode“ = „XXXXXXA“ (nicht in der Liste) muss dieses Element ausgefüllt werden

S.15

prodProdMeth

Herstellungsverfahren

xs:string (5)

PRODMD

Angabe zusätzlicher Informationen über das Verfahren zur Herstellung des zu untersuchenden Lebensmittels

S.17

prodTreat

Produktbehandlung

xs:string(5)

PRODTR

Beschreibung der Behandlungen oder Prozesse, denen das Lebensmittelprodukt unterzogen wurde

S.21

prodCom

Bemerkungen zum Produkt

xs:string (250)

 

Zusätzliche Informationen über das Produkt, vor allem Zubereitungshinweise, falls vorhanden

S.28

sampY

Jahr der Probenahme

xs:decimal (4,0)

 

Jahr der Probenahme

S.29

sampM

Monat der Probenahme

xs:decimal (2,0)

 

Monat der Probenahme. Werden über einen längeren Zeitraum hinweg Proben genommen, ist der Monat anzugeben, aus dem die erste Probe stammt

S.30

sampD

Tag der Probenahme

xs:decimal (2,0)

 

Tag der Probenahme. Werden über einen längeren Zeitraum hinweg Proben genommen, ist der Tag anzugeben, von dem die erste Probe stammt

S.31

progCode

Nummer des Programms

xs:string (20)

 

Eindeutiger Kenncode des Absenders für das Programm oder Projekt, zu dem die untersuchte Probe gehört

S.32

progLegalRef

Rechtliche Quelle für das Programm

xs:string (100)

 

Bezug auf die Rechtsvorschriften für das mit Programmnummer gekennzeichnete Programm

S.33

progSampStrategy

Beprobungsstrategie

xs:string (5)

SAMPSTR

Beprobungsstrategie (Eurostat - Typology of sampling strategy, Fassung von Juli 2009) des mit Nummer bezeichneten Programms oder Projekts

S.34

progType

Art des Probenprogramms

xs:string (5)

SRCTYP

Angabe der Art des Programms, für das die Proben entnommen wurden

S.35

sampMethod

Probenahmeverfahren

xs:string (5)

SAMPMD

Code zur Beschreibung des Probenahmeverfahrens

S.39

sampPoint

Probenahmestelle

xs:string (10)

SAMPNT

Stelle der Probenahme in der Lebensmittelkette (ESTAT/F5/ES/155 „Data dictionary of activities of the establishments“)

L.01

labCode

Labor

xs:string (100)

 

Laborcode (möglichst der nationale Laborcode). Dieser Code sollte eindeutig sein und bei allen Transaktionen gleich bleiben

L.02

labAccred

Akkreditierung Labor

xs:string (5)

LABACC

Akkreditierung des Labors nach ISO/IEC 17025

R.01

resultCode

Ergebniscode

xs:string (40)

 

Eindeutige Kennnummer des Untersuchungsergebnisses (Zeile in der Tabelle) in der übermittelten Datei. Der Ergebniscode muss betriebsintern unverändert bleiben und wird vom Absender bei späteren Änderungen/Streichungen benutzt

R.02

analysisY

Jahr der Untersuchung

xs:decimal (4,0)

 

Jahr, in dem die Untersuchung abgeschlossen wurde

R.06

paramCode

Parametercode

xs:string (20)

PARAM

Parameter/Analyt der Untersuchung nach dem Stoffcode des PARAM-Katalogs

R.07

paramText

Parametertext

xs:string (250)

 

Freier Text zur Beschreibung des Parameters. Bei „Parametercode“ = „RF-XXXX-XXX-XXX“ (nicht in der Liste) muss dieses Element ausgefüllt werden

R.08

paramType

Art des Parameters

xs:string (5)

PARTYP

Definieren, ob der gemeldete Parameter ein einzelner Rückstand/Analyt, eine Summe von Rückständen oder Teil einer Summe ist

R.12

accredProc

Akkreditierungsverfahren für die Untersuchungsmethode

xs:string (5)

MDSTAT

Akkreditierungsverfahren für die verwendete Untersuchungsmethode

R.13

resUnit

Ergebniseinheit

xs:string (5)

UNIT

Sämtliche Ergebnisse sind in mg/kg anzugeben

R.14

resLOD

Ergebnis, LOD

xs:double

 

Angabe der Nachweisgrenze in der durch die Variable „Ergebnis, Einheit“ bestimmten Einheit

R.15

resLOQ

Ergebnis, LOQ

xs:double

 

Angabe der Quantifizierungsgrenze in der durch die Variable „Ergebnis, Einheit“ bestimmten Einheit

R.18

resVal

Ergebniswert

xs:double

 

Ergebnis der analytischen Bestimmung in mg/kg wenn resType = „VAL“

R.19

resValRec

Ergebniswert der Wiederfindung

xs:double

 

Wiederfindungswert in Verbindung mit der Konzentrationsmessung, ausgedrückt als prozentualer Anteil (%), d.h. Angabe 100 für 100 %

R.20

resValRecCorr

Ergebniswert, berichtigt um die Wiederfindung

xs:string (1)

YESNO

Bestimmung, ob der Ergebniswert um die Berechnung der Wiederfindung berichtigt wurde

R.21

resValUncertSD

Ergebniswert, Standardabweichung Unsicherheit

xs:double

 

Standardabweichung für die Messunsicherheit

R.22

resValUncert

Ergebniswert, Unsicherheit

xs:double

 

Angabe des erweiterten Unsicherheitswertes (gewöhnlich Vertrauensbereich von 95 %) in Verbindung mit der Messung, die in der Einheit im Feld „Ergebniseinheit“ ausgedrückt wird

R.23

moistPerc

Prozentualer Feuchtigkeitsanteil in der Originalprobe

xs:double

 

Prozentualer Feuchtigkeitsanteil in der Originalprobe

R.24

fatPerc

Prozentualer Fettanteil in der Originalprobe

xs:double

 

Prozentualer Fettanteil in der Originalprobe

R.25

exprRes

Wiedergabe der Ergebnisse

xs:string (5)

EXRES

Code zur Beschreibung, in welcher Weise die Ergebnisse ausgedrückt werden: Gesamtgewicht, Fettgewicht, Trockengewicht usw.

R.27

resType

Art des Ergebnisses

xs:string (3)

VALTYP

Angabe der Art des Ergebnisses, unabhängig davon, ob es quantifiziert/bestimmt werden konnte

R.28

resLegalLimit

Gesetzlicher Grenzwert für das Ergebnis

xs:double

 

Angabe des gesetzlichen Grenzwerts für den Analyten in der Produktprobe

R.29

resLegalLimitType

Art des gesetzlichen Grenzwerts

xs:string(5)

LMTTYP

Art des für die Bewertung des Ergebnisses verwendeten gesetzlichen Grenzwerts: ML, MRPL, MRL, Schwellenwert usw.

R.30

resEvaluation

Ergebnisbewertung

xs:string (5)

RESEVAL

Angabe, ob das Ergebnis einen gesetzlichen Grenzwert überschreitet

R.31

actTakenCode

Ergriffene Maßnahmen

xs:string (5)

ACTION

Beschreibung der Maßnahmen, die bei Überschreitung eines gesetzlichen Grenzwerts ergriffen wurden

R.32

resComm

Bemerkungen zum Ergebnis

xs:string (250)

 

Zusätzliche Bemerkungen zu dem Untersuchungsergebnis


(1)  Der Datentyp double entspricht der IEEE double-precision-Gleitkommazahl (64-Bit), die Dezimalzahl steht für beliebig genaue Dezimalzahlen, der Datentyp string steht für Zeichen-strings in XML. Datentyp xs: Für Datentypen double und andere numerische Datentypen mit Dezimaltrennung sollte das Dezimaltrennzeichen „.“ sein; „ ,“ ist nicht zulässig.


8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1275/2011 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

58,7

MA

51,1

MK

68,6

TN

95,6

TR

87,5

ZZ

72,3

0707 00 05

TR

159,0

ZZ

159,0

0709 90 70

MA

41,1

TR

152,1

ZZ

96,6

0805 10 20

AR

29,4

BR

41,5

MA

56,6

TR

48,7

UY

42,5

ZA

55,6

ZZ

45,7

0805 20 10

MA

81,2

ZZ

81,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

32,0

IL

76,9

JM

129,1

TR

78,6

ZZ

79,2

0805 50 10

TR

54,3

ZZ

54,3

0808 10 80

CA

120,5

CL

90,0

CN

71,1

US

137,2

ZA

180,1

ZZ

119,8

0808 20 50

CN

56,5

TR

133,1

ZZ

94,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


III Sonstige Rechtsakte

8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/46


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 34/10/KOL

vom 3. Februar 2010

über die 79. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24 und auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens setzt die Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen in Kraft.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat wie erwähnt am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen (4).

Am 30. September 2009 veröffentlichte die Europäische Kommission (nachstehend als „die Kommission“ bezeichnet) eine Mitteilung der Kommission über die Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (5).

Diese Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Überwachungsbehörde hat die Kommission und die EFTA-Staaten durch Schreiben vom 22. Januar 2010 darüber konsultiert (Vorgangsnummern: 543740, 543741 und 543742) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau geändert. Das neue Kapitel ist im Anhang zu diesem Beschluss wiedergegeben.

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 3. Februar 2010

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kurt JÄGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1, in der geänderten Fassung (nachstehend als „die Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieser Leitlinien kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines.

(5)  ABl. C 235 vom 30.9.2009, S. 7.


ANHANG

ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM SCHNELLEN BREITBANDAUSBAU  (1)

1.   EINLEITUNG

(1)

Breitbandanschlüsse sind ein Schlüsselelement für die Entwicklung, Einführung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (nachstehend als „IKT“ bezeichnet) in Wirtschaft und Gesellschaft. Sie sind von strategischer Bedeutung, denn durch sie können diese Technologien schneller zu Wachstum und Innovation in allen Wirtschaftszweigen sowie zum sozialen und territorialen Zusammenhalt beitragen. Im Sinne der Strategie von Lissabon und den anschließenden Mitteilungen (2) der Europäischen Kommission (nachstehend als „die Kommission“ bezeichnet) setzt sich die Überwachungsbehörde ebenfalls aktiv für die flächendeckende Verfügbarkeit von Breitbanddiensten für alle Bürger Europas ein.

(2)

In ihrem „Aktionsplan staatliche Beihilfen — Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen — Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009“ (3) wies die Kommission bereits darauf hin, dass staatliche Beihilfen sich unter bestimmten Bedingungen als wirksame Instrumente für das Erreichen von Zielen von gemeinsamem Interesse erweisen können. Mit staatlichen Beihilfen kann insbesondere Fehlentwicklungen des Marktes entgegengewirkt werden, was der Effizienz der Märkte und der Wettbewerbsfähigkeit zugute kommt. Staatliche Beihilfen können ferner eingesetzt werden, um ein besseres Marktergebnis im Sinne der Gleichheitsziele zu erreichen, wenn dieses unter kohäsionspolitischen Gesichtspunkten nicht befriedigend ausfällt. Gezieltes staatliches Handeln im Bereich der Breitbandversorgung kann insbesondere dazu beitragen, die „digitale Kluft“ (4) innerhalb eines Landes zu verringern, wenn dort in bestimmten Gegenden bzw. Regionen erschwingliche Breitbanddienste zu Wettbewerbsbedingungen angeboten werden, in anderen hingegen nicht.

(3)

Gleichzeitig muss gewährleistet sein, dass Marktinitiativen im Breitbandsektor nicht durch staatliche Beihilfen gebremst werden. Wenn staatliche Beihilfen für den Breitbandsektor in Gegenden eingesetzt werden, in denen die Marktteilnehmer sich generell für Investitionen entscheiden würden oder bereits investiert haben, könnte sich dies auf bereits unter Marktbedingungen getätigte Investitionen auswirken und den Marktteilnehmern die Anreize nehmen, überhaupt noch in den Breitbandbereich zu investieren. Dann wären staatliche Beihilfen kontraproduktiv und stünden dem eigentlichen Ziel entgegen. Mit der Beihilfenkontrolle im Breitbandbereich soll vor allem sichergestellt werden, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen zu einer besseren bzw. rascheren Breitbandabdeckung und -penetration führen, als dies ohne Beihilfen der Fall wäre, und sie soll gewährleisten, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfen die negativen Auswirkungen (Wettbewerbsverzerrungen) überwiegen.

(4)

Fragen des Breitbandzugangs werden auch im Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation behandelt (5). Die Vorleistungsbreitbandmärkte unterliegen somit gegenwärtig in allen EFTA-Staaten einer Vorabregulierung (6). Diesbezüglich wurden verschiedene Initiativen ergriffen, um den neuen Herausforderungen zu begegnen, die sich aufgrund der Zugangsnetze der nächsten Generation (Next Generation Access — NGA) (7) im Bereich der Regulierung vor allem bei Fragen des Zugangs ergeben (8).

(5)

Das vorliegende Kapitel ist eine Zusammenfassung der Vorgehensweise der Überwachungsbehörde bei der Anwendung der Beihilfevorschriften des EWR-Abkommens auf Maßnahmen, die dem Ausbau herkömmlicher Breitbandnetze dienen, im Einklang mit der bestehenden Entscheidungspraxis der Kommission (Abschnitt 2), und behandelt darüber hinaus Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung von Maßnahmen, die als Anreiz und zur Förderung eines raschen Aufbaus von NGA-Netzen konzipiert sind (Abschnitt 3).

(6)

Die Überwachungsbehörde wird bei der Bewertung von staatlichen Beihilfen im Breitbandsektor den in diesem Kapitel dargelegten Leitlinien folgen und damit mehr Rechtssicherheit und Transparenz in ihrer Entscheidungspraxis schaffen.

2.   DIE POLITIK DER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN FÜR BREITBANDVORHABEN

2.1.   Anwendung des Beihilfenrechts

(7)

In ihrer Entscheidungspraxis hat die Kommission Maßnahmen zur Förderung der Breitbandabdeckung in ländlichen und diesbezüglich unterversorgten Gebieten fast ausnahmslos gebilligt, während sie Beihilfemaßnahmen für Gebiete, in denen eine Breitbandinfrastruktur bereits vorhanden ist und Wettbewerb herrscht, kritischer einschätzt. Sofern staatliche Maßnahmen zur Förderung der Breitbandversorgung die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend als „AEUV“ bezeichnet, entspricht Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens) für staatliche Beihilfen erfüllten, hat die Kommission deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bisher vor allem nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV, entspricht Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens, geprüft. Der Ansatz der Kommission bei der Beurteilung von Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen ist in den Abschnitten 2.2 und 2.3 zusammengefasst.

2.2.   Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens.: Vorliegen einer Beihilfe

(8)

Nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem EWR-Abkommen unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen“. Als staatliche Beihilfen gelten demnach Maßnahmen, die die vier folgenden Kriterien erfüllen:

a)

die Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln gewährt werden,

b)

Unternehmen muss ein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen,

c)

der Vorteil muss selektiv sein und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen,

d)

die Maßnahme muss den Handel innerhalb des EWR beeinträchtigen.

(9)

Es liegen bei der öffentlichen Förderung von Breitbandvorhaben häufig staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens vor (9).

(10)

Erstens werden für die Maßnahmen in der Regel staatliche Mittel eingesetzt (z. B. wenn der Staat Breitbandvorhaben durch Subventionen, Steuervergünstigungen oder andere Arten vergünstigter Finanzierungskonditionen unterstützt) (10).

(11)

Zweitens sind staatliche Maßnahmen zur Förderung von Vorhaben für den Ausbau der Breitbandversorgung im Allgemeinen auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gerichtet (d. h. Bau, Betrieb und Bereitstellung des Zugangs zu Breitbandinfrastruktur einschließlich Netzübergangsstellen und Bodengerät, z. B. stationär, terrestrisch und drahtlos, satellitengestützt oder eine Kombinationen verschiedener Technologien). In Ausnahmefällen, wenn das so finanzierte Netz nicht kommerziellen Zwecken dient (also lediglich Breitbandzugang zu nicht gewerblich genutzten Websites, Diensten und Informationen bietet) (11), würde Unternehmen durch einen solchen staatlichen Eingriff hingegen kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt, und sie würde somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen.

(12)

Hinsichtlich der Gewährung eines Vorteils, werden Beihilfen drittens in der Regel direkt den Investoren (12) des Netzes gewährt, die in den meisten Fällen im Wege eines offenen Ausschreibungsverfahrens (13) ausgewählt werden. Während durch ein Ausschreibungsverfahren sichergestellt wird, dass alle Beihilfen für Breitbandvorhaben auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben, ermöglicht die finanzielle Förderung es dem Bieter, der den Zuschlag bekommt, unter Umständen zu Konditionen geschäftstätig zu werden, zu denen dies auf dem Markt nicht möglich wäre. Zu den indirekt Begünstigten könnten Drittbetreiber gehören, denen der Zugang zu der so geschaffenen Infrastruktur auf Vorleistungsebene eröffnet wird, sowie gewerbliche Nutzer, die Breitbandanschlüsse zu Konditionen erhalten, die ohne den staatlichen Eingriff nicht erhältlich wären (14).

(13)

Im Hinblick auf das Selektivitätskriterium sind staatliche Beihilfen viertens zur Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen ihrem Wesen nach selektiv, weil sie auf Unternehmen gerichtet sind, die nur in bestimmten Regionen bzw. in bestimmten Segmenten des gesamten Marktes für elektronische Kommunikationsdienste tätig sind. Hinsichtlich des Aspekts der Wettbewerbsverzerrung verändert staatliches Handeln tendenziell außerdem bestehende Marktbedingungen, so dass bestimmte Firmen sich nun für die von den ausgewählten Betreibern angebotenen Dienste entscheiden würden, statt die möglicherweise teureren alternativen Lösungen am Markt zu wählen (15). Deshalb hat die Tatsache, dass Breitbanddienste verfügbar werden — sei es, dass sie erstmals eingeführt oder aber zu einem niedrigeren Preis angeboten werden, als es sonst der Fall wäre —, eine Verzerrung des Wettbewerbs zur Folge. Darüber hinaus können staatliche Förderungen für den Breitbandsektor die Rentabilität senken und dadurch Investitionen von Marktteilnehmern verdrängen, die ansonsten bereit wären, in das betreffende Zielgebiet oder Teile dieses Gebiets zu investieren.

(14)

Da bei staatlichen Eingriffen ferner davon auszugehen ist, dass diese auch Folgen für Betreiber in anderen EWR-Staaten haben, wirken sie sich auch auf den Handel aus, weil die Märkte für elektronische Kommunikationsdienste (einschließlich der Vorleistungs- und der Endkundenbreitbandmärkte) für den Wettbewerb zwischen Betreibern und Diensteanbietern geöffnet sind (16).

2.2.1.   Nichtvorliegen einer Beihilfe: Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers

(15)

Fördert der Staat den Ausbau von Breitbandnetzen durch Kapitalbeteiligungen an einem Unternehmen oder Kapitalzuführungen für ein Unternehmen, dass das Vorhaben durchführt, so muss geprüft werden, ob diese Investition Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält. Es lässt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten, dass Kapital, das der Staat einem Unternehmen — unmittelbar oder mittelbar — zu Bedingungen zur Verfügung stellt, die normalen Marktbedingungen entsprechen, nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden kann.

(16)

Wenn Kapitalbeteiligungen und Kapitalzuführungen eines öffentlichen Investors langfristig nur unzureichende Gewinnaussichten bieten, müssen sie als Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens angesehen werden, und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ist allein auf der Grundlage der in dieser Bestimmung niedergelegten Kriterien zu bewerten (17).

(17)

Die Kommission hat die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Breitbandsektor in ihrer Amsterdam-Entscheidung untersucht (18). Wie in der Entscheidung hervorgehoben wurde, muss gründlich und umfassend nachgewiesen werden, dass eine öffentliche Investition unter Marktbedingungen erfolgt, d. h., im Wege einer beträchtlichen Beteiligung privater Investoren oder eines soliden Unternehmensplans, der eine angemessene Rendite verspricht. Sind Privatinvestoren an dem Vorhaben beteiligt, ist es eine Bedingung sine qua non, dass sie im Zusammenhang mit den Investitionen aufgrund gleicher Konditionen dasselbe Geschäftsrisiko wie der öffentliche Investor tragen.

2.2.2.   Nichtvorliegen einer Beihilfe: Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen und die Altmark-Kriterien

(18)

In bestimmten Fällen können EFTA-Staaten die Bereitstellung von Breitbandnetzen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens ansehen (19).

(19)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen staatliche Förderungen für die Bereitstellung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter Umständen nicht unter Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, sofern vier Hauptvoraussetzungen (allgemein als „Altmark-Kriterien“ bekannt) erfüllt sind (20). Die vier Voraussetzungen sind: a) der Begünstigte einer staatlichen Förderregelung für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse muss förmlich mit der Bereitstellung und Erbringung einer solchen Dienstleistung betraut sein, und die diesbezüglichen Verpflichtungen müssen klar definiert sein; b) die Berechnungsparameter für die Vergütung müssen vorab auf objektive und transparente Weise festgelegt werden, um zu vermeiden, dass dem Unternehmen, das die Förderung erhält, dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern erwächst; c) die Vergütung darf nicht mehr als die gesamten Kosten decken, die bei der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehen, wobei alle einschlägigen Einnahmen sowie ein angemessener Gewinn für die Erbringung der Dienstleistung zugrunde zu legen sind; und d) sofern der Begünstigte nicht über eine öffentliche Ausschreibung bestimmt wird, muss die Höhe der Vergütung auf der Grundlage einer Analyse der Kosten erfolgen, die einem typischen, gut geführten Unternehmen unter Berücksichtigung der einschlägigen Einnahmen sowie eines angemessenen Gewinns entstehen würden, wenn es diese Verpflichtungen zu erfüllen hätte.

(20)

In zwei Entscheidungen (21) über Maßnahmen regionaler Gebietskörperschaften, mit denen privaten Betreibern für den Ausbau von herkömmlichen Breitbandnetzen in unterversorgten Regionen eine (subventionierte) Konzession für die Erbringung öffentlicher Dienste (22) erteilt wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldeten Förderregelungen die vier Altmark-Kriterien erfüllten und somit nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fielen (23). In beiden Fällen war der Bieter, der den Zuschlag bekam, auf der Grundlage des niedrigsten beantragten Beihilfebetrags ausgewählt und die Höhe der Vergütung auf der Grundlage vorab bestimmter, transparenter Kriterien festgelegt worden. Zudem lagen der Kommission keine Beweise für eine Überkompensation vor; ferner kam sie zu dem Schluss, dass kein Risiko einer Überkompensation besteht.

(21)

Dahingegen hat die Kommission entschieden, dass das Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die anschließende Berufung auf die Altmark-Rechtsprechung nicht akzeptiert werden kann, wenn der Betreiber weder einen eindeutigen Auftrag noch die Verpflichtung hatte, Breitbandzugänge bereitzustellen und allen Bürgern und Unternehmen in unterversorgten Gebieten das Breitbandnetz zugänglich zu machen, sondern vor allem im Anschlussgeschäft tätig war (24).

(22)

Obwohl die EFTA-Staaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Definition dessen haben, was als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden kann, kann die Überwachungsbehörde laut Rechtsprechung im Falle eines offenkundigen Fehlers die Definition solcher Dienstleistungen und Aufgaben durch die EFTA-Staaten in Frage stellen (25). Obwohl die Bestimmung der Art und des Umfangs einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse somit in der Zuständigkeit und der Ermessensbefugnis der EFTA-Staaten liegt, heißt dies, dass diese Befugnis weder uneingeschränkt gilt noch willkürlich ausgeübt werden darf (26). Damit eine Tätigkeit als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden kann, sollte sie verglichen mit gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten bestimmte Merkmale aufweisen (27). In dieser Hinsicht wird die Überwachungsbehörde berücksichtigen, dass der Ausbau einer parallelen, wettbewerbsbestimmten, öffentlich geförderten Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen private Investoren bereits in eine Breitbandinfrastruktur investiert haben (oder ihre Netzinfrastruktur derzeit ausbauen) und bereits Breitbanddienste zu Marktbedingungen mit einer angemessenen Breitbandabdeckung anbieten, nicht als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens angesehen werden sollte (28). Kann hingegen nachgewiesen werden, dass private Investoren möglicherweise nicht in der Lage sind, in naher Zukunft (29) eine angemessene Breitbandabdeckung für alle Bürger oder Nutzer bereitzustellen, und damit ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung nicht angebunden bliebe, so kann ein mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragtes Unternehmen Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen erhalten, sofern die in den Randnrn. 23 bis 27 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es sei vorangestellt, dass die in diesen Randnummern dargelegten Erwägungen auf den Besonderheiten des Breitbandsektors und den bisherigen Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich beruhen. Die dort niedergelegten Voraussetzungen sind somit zwar nicht erschöpfend, sie spiegeln aber den Ansatz der Überwachungsbehörde wieder, den sie bei der Einzelfallprüfung anwendet, um festzustellen, ob die fraglichen Tätigkeiten als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können und ob die dafür gewährte öffentliche Förderung mit den Beihilfevorschriften des EWR-Abkommens in Einklang stehen.

(23)

Hinsichtlich der Bestimmung des Umfangs eines Auftrags für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit dem Ziel, eine weit reichende Breitbandinfrastruktur aufzubauen, müssen die EFTA-Staaten angeben, weshalb sie der Auffassung sind, dass die fragliche Dienstleistung es aufgrund ihres besonderen Charakters verdient, als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eingestuft und von anderen wirtschaftlichen Aktivitäten unterschieden zu werden (30). Sie müssen des Weiteren sicherstellen, dass der Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bestimmte Mindestkriterien für solche Aufträge erfüllt, und nachweisen, dass diese Kriterien im betreffenden Fall auch tatsächlich eingehalten wurden.

(24)

Zur Erfüllung dieser Kriterien gehört zumindest a) das Vorliegen eines hoheitlichen Akts der Behörde, mit dem die fraglichen Betreiber mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragt werden, und b) der universale und obligatorische Charakter des Dienstes. Bei der Prüfung, ob bei der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für den Ausbau von Breitbandnetzen keine offenkundige Fehleinschätzung vorliegt, sollten die EFTA-Staaten sicherstellen, dass die geplante Breitbandinfrastruktur eine universelle Breitbandanbindung für alle Nutzer eines bestimmten Gebiets, also sowohl für private als auch für gewerbliche, bieten soll. Der obligatorische Charakter einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse impliziert auch, dass der Betreiber des geplanten Netzes den Zugang zur Infrastruktur nicht nach eigenem Ermessen und/oder in diskriminierender Weise verweigern kann (z. B. weil die Bereitstellung des Zugangs in einem bestimmten Gebiet nicht profitabel ist).

(25)

Angesichts des Wettbewerbsniveaus, das seit der Liberalisierung im Bereich der elektronischen Kommunikation im EWR erzielt worden ist, und insbesondere angesichts des Wettbewerbs, der heute auf dem Endkundenbreitbandmarkt herrscht, sollte im Zusammenhang mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für alle interessierten Betreiber ein öffentlich gefördertes Netz verfügbar sein. Dementsprechend sollte die Anerkennung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für den Ausbau von Breitbandnetzen auf der Bereitstellung einer passiven, neutralen (31) Infrastruktur mit offenem Zugang basieren. Ein solches Netz sollte Interessenten alle möglichen Arten des Netzzugangs bieten und auf Endkundenebene einen echten Wettbewerb ermöglichen, durch den Endkunden erschwingliche Breitbanddienste zu Wettbewerbsbedingungen erhalten (32). Der Auftrag für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sollte deshalb ausschließlich den Ausbau eines Breitbandnetzes mit universeller Breitbandanbindung und die Bereitstellung der damit verbundenen Dienste auf Vorleistungsebene umfassen, nicht aber Kommunikationsdienste für Endkunden (33). Wenn der mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragte Betreiber zudem ein vertikal integrierter Breitbandbetreiber ist, sollten angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um Interessenskonflikte, unzulässige Diskriminierung und andere verborgene mittelbare Vorteile zu verhindern (34).

(26)

Aus der Tatsache, dass der Markt für elektronische Kommunikation vollständig liberalisiert ist, folgt, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für den Ausbau von Breitbandnetzen nicht auf dem Betreiber gewährten ausschließlichen oder besonderen Rechten im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 des EWR-Abkommens beruhen kann.

(27)

Zur Erfüllung des Auftrags zur Bereitstellung einer universellen Breitbandanbindung muss der mit der Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichem Interesse beauftragte Betreiber möglicherweise nicht nur in Gebieten eine Netzinfrastruktur schaffen, in denen dies nicht rentabel ist, sondern auch in Gebieten mit Rentabilitätspotenzial, d. h. in Gebieten, in denen andere Betreiber eventuell bereits eine eigene Netzinfrastruktur geschaffen haben oder dies in naher Zukunft planen. Angesichts der Besonderheiten des Breitbandsektors sollten Ausgleichszahlungen in diesem Fall jedoch nur die Kosten für die Erweiterung einer Infrastruktur auf nicht rentable Gebiete decken (35). Wenn eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für den Ausbau von Breitbandnetzen nicht auf dem Ausbau einer Infrastruktur der öffentlichen Hand basiert, sollten eine angemessene Überprüfung und Rückforderungsmechanismen vorgesehen werden, um zu vermeiden, dass dem mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragten Betreiber kein ungebührlicher Vorteil daraus erwächst, dass er nach Ende der Konzession für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Eigentümer des mit öffentlichen Mitteln finanzierten Netzes wird. Die Ausgleichszahlungen für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sollten grundsätzlich im Wege einer offenen, transparenten, nichtdiskriminierenden Ausschreibung vergeben werden, bei der alle Bewerber gehalten sind, sowohl die rentablen als auch die nicht rentablen Gebiete in transparenter Weise zu bestimmen, eine Schätzung der erwarteten Einnahmen abzugeben und die Ausgleichssumme anzugeben, die sie für unbedingt erforderlich halten, so dass eine Überkompensation ausgeschlossen werden kann. Bei einer unter diesen Voraussetzungen durchgeführten Ausschreibung dürfte gewährleistet sein, dass das vierte Altmark-Kriterium erfüllt ist (siehe Randnummer 19).

(28)

Sind die vier Altmark-Kriterien nicht erfüllt, wohl aber die allgemeinen Kriterien für die Anwendung des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, dann stellen die Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen zum Ausbau einer Breitbandinfrastruktur eine staatliche Beihilfe dar und fallen unter Artikel 49, 59 und 61 des EWR-Abkommens und unter Teil I Artikel 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (nachstehend als „Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet). In diesem Fall könnte eine staatliche Beihilfe in Form einer Ausgleichszahlung für öffentliche Dienstleistungen zugunsten eines mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragten Unternehmens (siehe Randnummern 23-27) als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen freigestellt werden, wenn die Voraussetzungen des in Anhang XV Ziffer 1h des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden) (36), angepasst durch Protokoll 1 zu diesem Abkommen, erfüllt sind. (37)

2.3.   Vereinbarkeitsprüfung nach Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens

(29)

Wurde im Breitbandsektor eine angemeldete Maßnahme von der Kommission als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft, gründete sich die Prüfung der Vereinbarkeit bislang unmittelbar auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (38).

(30)

Die unter ein mit staatlichen Beihilfen gefördertes Breitbandvorhaben fallenden Gebiete können gleichzeitig auch Fördergebiete im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 Buchstaben a und c und des Kapitels der staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen (39) (nachstehend als „die Regionalbeihilfeleitlinien“ bezeichnet) sein. In diesem Fall können Beihilfen für den Breitbandsektor auch als Beihilfen für Erstinvestitionen im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien gelten. In vielen bisher von der Kommission geprüften Fällen zielten die angemeldeten Maßnahmen allerdings auch auf Nichtfördergebiete ab, so dass die Kommission die Maßnahmen nicht nach den entsprechenden Regionalbeihilfeleitlinien bewerten konnte (40).

(31)

Fällt eine Maßnahme in den Geltungsbereich der Regionalbeihilfeleitlinien und ist eine Ad-hoc-Einzelbeihilfe zugunsten eines einzelnen Unternehmens oder eine auf einen Wirtschaftsbereich beschränkte Beihilfe geplant, so ist es Aufgabe der EFTA-Staaten nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Regionalbeihilfeleitlinien erfüllt sind. Dazu ist es insbesondere erforderlich, dass das betreffende Vorhaben zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie beiträgt und — unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Vorhabens — keine übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen verursacht.

2.3.1.   Die Abwägungsprüfung und ihre Anwendung auf Beihilfen für den Ausbau von Breitbandnetzen

(32)

Bei der Prüfung, ob eine Beihilfemaßnahme als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden kann, wägt die Überwachungsbehörde den positiven Beitrag der Beihilfemaßnahme zur Erreichung eines Ziels von gemeinsamen Interesse gegenüber den potenziellen negativen Auswirkungen, wie Wettbewerbsverzerrungen und Handelsbeeinträchtigungen, ab.

(33)

Bei der Anwendung dieser Abwägungsprüfung prüft die Überwachungsbehörde folgende Fragen:

a)

Dient die Beihilfemaßnahme einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse, d. h., dient sie der Beseitigung des Markversagens oder anderen Zielen? (41)

b)

Ist die Beihilfemaßnahme geeignet, das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel zu verwirklichen? Insbesondere:

i)

Ist die Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument, oder gibt es andere, bessere Instrumente?

ii)

Hat die Beihilfemaßnahme einen Anreizeffekt, d. h., veranlasst sie Unternehmen zu einer Verhaltensänderung?

iii)

Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h., könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden?

c)

Sind die Wettbewerbsverzerrungen und die Handelsbeeinträchtigungen so gering, dass die Gesamtbilanz positiv ausfällt?

(34)

Die einzelnen Stufen der Abwägungsprüfung für den Breitbandsektor werden in den Abschnitten 2.3.2 und 2.3.3 näher ausgeführt.

2.3.2.   Ziel der Maßnahme

(35)

Wie in der Einleitung dargelegt, ist der flächendeckende, erschwingliche Breitbandzugang von zentraler Bedeutung, denn er ermöglicht, dass die dafür eingesetzten Technologien rasch zu Wachstum und Innovation in allen Wirtschaftszweigen und zum sozialen und territorialen Zusammenhalt beitragen.

(36)

Die Ökonomie der Breitbandversorgung lässt Investitionen aus marktökonomischer Sicht nicht immer rentabel erscheinen. So ist der Ausbau von Breitbandnetzen in der Regel in Gebieten mit höherer und konzentrierter potenzieller Nachfrage, d. h. in dicht besiedelten Gebieten, aufgrund der zu erzielenden Dichtevorteile rentabler. Wegen der hohen Fixkosten, die bei den Investitionen anfallen, steigen die Stückkosten umgekehrt proportional zur Bevölkerungsdichte stark an. Dementsprechend rechnen sich Breitbandnetze in der Regel nur in Bezug auf einen Teil der Bevölkerung. Auch kann es in bestimmten Gebieten vorkommen, dass der Ausbau eines Netzes nur für einen einzigen, nicht aber für zwei oder mehr Betreiber rentabel ist.

(37)

Wenn der Markt keine hinreichende Breitbandabdeckung gewährleistet oder die Zugangsbedingungen nicht angemessen sind, können Beihilfen zu einem wichtigen Instrument werden. So kann mit staatlichen Beihilfen im Breitbandsektor ein Marktversagen, also eine Situation behoben werden, in der einzelne Marktinvestoren keine Investitionen tätigen, selbst wenn dies unter allgemeinen ökonomischen Gesichtspunkten sinnvoll wäre, z. B. aufgrund von Spill-over-Effekten. Staatliche Beihilfen für den Breitbandsektor können auch ein Mittel zur Verwirklichung von Gleichheitszielen sein, indem sie den Zugang aller Mitglieder der Gesellschaft zu einem wesentlichen Instrument der Kommunikation und Teilhabe an der Gesellschaft und der freien Meinungsäußerung verbessern und somit für den sozialen und territorialen Zusammenhalt förderlich sind.

(38)

Es ist sinnvoll, von Anfang an eine grundlegende Unterscheidung zwischen den Zielgebieten je nach Grad der bereits vorhandenen Breitbandversorgung zu treffen. Die Kommission unterscheidet durchgehend zwischen Gebieten, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich keine Breitbandinfrastruktur aufgebaut wird („weiße Flecken“), Gebieten, in denen es nur einen Breitbandnetzbetreiber gibt („graue Flecken“) und Gebieten, in denen mindestens zwei Breitbandnetzbetreiber tätig sind („schwarze Flecken“) (42).

2.3.2.1.   Weiße Flecken: Förderung von Zielen des territorialen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen Entwicklung

(39)

Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass die Förderung des Aufbaus von Breitbandnetzen in „weißen Flecken“ ländlicher und unterversorgter Gebiete im Einklang steht, weil dadurch der territoriale, soziale und wirtschaftliche Zusammenhalt gefördert und Marktversagen korrigiert wird. Breitbandnetze sind in der Regel nur in Bezug auf einen Teil der Bevölkerung rentabel, so dass für eine flächendeckende Versorgung die Unterstützung des Staates erforderlich.

(40)

Die Überwachungsbehörde erkennt an, dass die EFTA-Staaten echte Kohäsions- und Entwicklungsziele verfolgen, wenn sie finanzielle Unterstützung für die Bereitstellung von Breitbanddiensten in Gebieten gewähren, in denen diese derzeit nicht vorhanden sind und in denen es auch keine Pläne privater Investoren gibt, eine solche Infrastruktur in naher Zukunft aufzubauen, weshalb davon auszugehen ist, dass staatliche Eingriffe ihrerseits dem gemeinsamen Interesse entsprechen (43). Für den Begriff „nahe Zukunft“ ist in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von drei Jahren anzusetzen. Hierbei sollten die von privaten Investoren geplanten Investitionsvorhaben so angelegt sein, dass innerhalb dieses Zeitraums von drei Jahren zumindest erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Abdeckung erzielt werden, wobei der Abschluss der geplanten Investitionen anschließend innerhalb einer angemessenen Frist vorgesehen sein sollte (je nach den Besonderheiten des jeweiligen Projekts und Gebiets). Die Behörden können die Vorlage eines Unternehmensplans fordern, nebst einem detaillierten Zeitplan für den Netzausbau sowie Belegen für eine adäquate Finanzierung oder sonstigen Nachweisen, die belegen, dass die geplanten Investitionen der privaten Netzbetreiber glaubhaft und plausibel sind.

2.3.2.2.   Schwarze Flecken: staatliches Handeln nicht erforderlich

(41)

Gibt es in einem bestimmten Gebiet mindestens zwei Betreiber von Breitbandnetzen und werden Breitbanddienste dort unter Wettbewerbsbedingungen angeboten (infrastrukturbasierter Wettbewerb), so liegt kein Marktversagen vor. Demzufolge gibt es kaum Möglichkeiten, durch staatliches Handeln bessere Ergebnisse zu erzielen. Vielmehr führen staatliche Zuwendungen für die Finanzierung des Aufbaus zusätzlicher Breitbandnetze grundsätzlich zu einer unannehmbaren Verzerrung des Wettbewerbs und verdrängen private Investoren. Infolgedessen wird die Überwachungsbehörde Maßnahmen zur Finanzierung des Aufbaus einer zusätzlichen Breitbandinfrastruktur in als „schwarze Flecken“ eingestuften Gebieten negativ beurteilen, sofern nicht ein eindeutig nachgewiesenes Marktversagen vorliegt (44).

2.3.2.3.   Graue Flecken: eingehendere Prüfung erforderlich

(42)

Die Tatsache, dass es in einem bestimmten Gebiet einen Netzbetreiber gibt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass kein Marktversagen oder Kohäsionsproblem vorliegt. Monopolbedingungen wirken sich unter Umständen auf Qualität und Preis der den Bürgern und Unternehmen zur Verfügung gestellten Dienste aus. Andererseits können Subventionen für den Aufbau eines alternativen Netzes bei nur einem Breitbandnetzbetreiber auf dem Markt per definitionem die Marktdynamik stören. Deshalb erfordern staatliche Fördermaßnahmen für den Ausbau von Breitbandnetzen in „grauen Flecken“ eine eingehendere Analyse und eine sorgfältige Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen.

(43)

Selbst wenn es in dem Zielgebiet der staatlichen Maßnahme einen Netzbetreiber gibt, kann es vorkommen, dass bestimmte Gruppen von Nutzern dennoch keinen Zugang zu einem angemessenen Diensteangebot haben, entweder weil bestimmte von den Nutzern nachgefragte Breitbanddienste nicht verfügbar sind oder weil die Endkundenpreise dafür im Vergleich zu denselben Diensten in stärker wettbewerbsbestimmten Gebieten oder Regionen des betreffenden Landes nicht erschwinglich sind, da es keine regulierten Vorleistungstarife für den Netzzugang gibt (45). Wenn darüber hinaus nur wenig Aussicht besteht, dass eine alternative Infrastruktur von Dritten geschaffen wird, könnte die Finanzierung einer alternativen Infrastruktur eine geeignete Maßnahme sein. Dadurch würde der bisher fehlende Infrastrukturwettbewerb geschaffen und somit die Problematik verringert, die durch die De-facto-Monopolstellung des etablierten Betreibers entsteht (46). Der betreffende EFTA-Staat muss allerdings gewährleisten, dass die unter diesen Umständen gewährte Beihilfe die einschlägigen beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

(44)

Die Überwachungsbehörde kann somit staatliche Beihilfen für Zielgebiete, in denen die Breitbandinfrastruktur nach wie vor unter De-facto-Monopolbedingungen bereitgestellt wird, unter bestimmten Umständen für mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklären, wenn i) keine erschwinglichen oder angemessenen Dienste zur Deckung des Bedarfs von Bürgern und Unternehmen angeboten werden, und wenn ii) dieselben Ziele nicht mit weniger wettbewerbsverzerrenden Mitteln (einschließlich Vorabregulierung) erreicht werden könnten. Um dies feststellen zu können, prüft die Überwachungsbehörde insbesondere, ob

a)

die Marktbedingungen insgesamt unzulänglich sind, indem sie u. a. das aktuelle Niveau der Breitbandpreise, die Art der für Endkunden (private und gewerbliche Nutzer) angebotenen Dienste sowie die daran gebundenen Konditionen untersucht;

b)

angesichts fehlender Vorabregulierung durch die nationale Regulierungsbehörde Dritten kein tatsächlicher Netzzugang gewährt wird oder die Zugangsbedingungen einem wirksamen Wettbewerb nicht förderlich sind;

c)

die allgemeinen Marktzutrittsschranken den Zutritt anderer elektronischer Kommunikationsbetreiber potenziell verhindern; und

d)

die betreffenden Probleme nicht durch Maßnahmen der zuständigen nationalen Regulierungs- oder Wettbewerbsbehörde oder dem vorhandenen Netzbetreiber durch diese Behörden auferlegte Abhilfemaßnahmen behoben werden konnten.

2.3.3.   Ausgestaltung der Maßnahmen und Notwendigkeit einer Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen

(45)

Wird die Breitbandversorgung als unzureichend erachtet, können staatliche Maßnahmen notwendig sein. Hier ist zunächst die Frage zu stellen, ob staatliche Beihilfen ein geeignetes Instrument zur Lösung dieses Problems sind oder ob es andere, bessere Instrumente gibt.

(46)

Diesbezüglich stellt die Überwachungsbehörde fest, dass das Instrument der Vorabregulierung zwar vielfach den Ausbau von Breitbandnetzen in städtischen und dicht bevölkerten Gebieten erleichtert, aber möglicherweise gerade in unterversorgten Gegenden, in denen die Rentabilität von Investitionen gering ist, zur Sicherung der Breitbandversorgung nicht ausreicht (47).

(47)

Desgleichen können nachfrageseitige Maßnahmen zur Förderung des Breitbandzugangs (wie z. B. Gutscheine für Endnutzer), auch wenn sie positiv zu einer verbesserten Breitbandpenetration beitragen und als Alternative oder Ergänzung zu anderen staatlichen Maßnahmen gefördert werden sollten, nicht immer Lücken in der Breitbandversorgung schließen. (48) In solchen Situationen kann die Versorgungslücke daher möglicherweise nur durch die Gewährung staatlicher Förderung geschlossen werden.

(48)

Hinsichtlich des Anreizeffekts der Maßnahme ist zu prüfen, ob die betreffende Investition in das Breitbandnetz innerhalb des gleichen Zeitraums nicht auch ohne staatliche Beihilfe unternommen worden wäre.

(49)

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit angemeldeter Beihilfen für als „weiß“ oder „grau“ eingestufte Gebiete, wenn eine der im Folgenden unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt ist, wäre eine eingehende Prüfung (49) erforderlich, was mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass die Beihilfe als mit dem EWR-Abkommen unvereinbar beurteilt wird.

a)

Erstellung einer detaillierten Breitbandkarte und Analyse der Breitbandabdeckung: Die EFTA-Staaten sollten klar ausweisen, welche geografischen Gebiete durch die betreffende Unterstützungsmaßnahme abgedeckt sind. Indem sie gleichzeitig eine Analyse der Wettbewerbsbedingungen und -struktur in dem betreffenden Gebiet vornehmen und alle von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Parteien anhören, sorgen die EFTA-Staaten dafür, dass Wettbewerbsverzerrungen, die sich auf die vorhandenen Betreiber und auf Betreiber auswirken können, die bereits Investitionspläne für die absehbare Zukunft haben, auf ein Minimum beschränkt werden, so dass diese ihre Tätigkeiten planen können (50). Die Erstellung einer detaillierten Breitbandkarte und eine eingehende Konsultation sorgen somit nicht nur für ein hohes Maß an Transparenz, sondern dienen auch als wesentliches Instrument für die Ermittlung „weißer“, „grauer“ und „schwarzer Flecken“ (51).

b)

Offenes Ausschreibungsverfahren: Durch den Einsatz offener Ausschreibungsverfahren wird die Transparenz für alle Investoren gewährleistet, die ein Angebot für die Durchführung des betreffenden geförderten Projekts unterbreiten möchten. Die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Behandlung aller Bieter ist eine unverzichtbare Voraussetzung für offene Ausschreibungsverfahren. Durch diese Ausschreibungsverfahren kann der mit der staatlichen Beihilfe erlangte potenzielle Vorteil möglichst gering gehalten werden; gleichzeitig wird der selektive Charakter der Maßnahme insofern verringert, als die Wahl des Begünstigten nicht im Voraus feststeht (52).

c)

Wirtschaftlich günstigstes Angebot: Um den zu gewährenden Beihilfebetrag möglichst niedrig zu halten, sollte im Rahmen eines offenen Ausschreibungsverfahrens grundsätzlich derjenige Bieter, der bei vergleichbaren oder sogar identischen Qualitätsbedingungen den niedrigsten Beihilfebetrag beantragt, innerhalb der Gesamtbewertung seines Angebots die meisten Prioritätspunkte erhalten (53). So kann der EFTA-Staat die Beantwortung der Frage, wie viel staatliche Unterstützung tatsächlich erforderlich ist, dem Markt überlassen und somit die Informationsasymmetrie, die zumeist zugunsten der privaten Investoren ausfällt, verringern.

d)

Technologieneutralität: Breitbanddienste können über Infrastrukturnetze erbracht werden, die sich auf drahtgebundene (xDSL, Kabel) oder drahtlose Technologien (WiFi, WiMAX), auf Satelliten- oder Mobilfunktechnologien stützen; daher sollten die EFTA-Staaten keiner dieser Technologien oder Netzplattformen den Vorzug einräumen, sofern sie nicht nachweisen können, dass es hierfür objektive Gründe gibt (54). Die Bieter sollten berechtigt sein, die Versorgung mit den geforderten Breitbanddiensten unter Nutzung derjenigen (Kombination von) Technologien vorzuschlagen, die sie als am besten geeignet erachten.

e)

Nutzung bestehender Infrastrukturen: Nach Möglichkeit sollten die EFTA-Staaten die Bieter dazu anregen, bestehende Infrastrukturen zu nutzen, um unnötigen parallelen Ressourceneinsatz zu vermeiden. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die vorhandenen Netzbetreiber weitestgehend zu beschränken, sollten diese die Möglichkeit erhalten, ihre Infrastruktur zu dem angemeldeten Vorhaben beizutragen. Gleichzeitig sollte diese Bedingung nicht dazu führen, dass letztlich die vorhandenen etablierten Betreiber begünstigt werden, insbesondere indem Dritten der Zugang zu dieser Infrastruktur oder zu Vorleistungen verwehrt wird, die erforderlich sind, um mit einem etablierten Betreiber in Wettbewerb zu treten. Dementsprechend kann es in „grauen Flecken“, wo die Abhängigkeit vom etablierten Betreiber Teil des Problems ist, notwendig sein, mehr Wettbewerb zwischen den verschiedenen Infrastrukturen zuzulassen.

f)

Offener Zugang auf Vorleistungsebene: Staatlich geförderte Breitbrandinfrastrukturen müssen auf Vorleistungsebene für Dritte tatsächlich zugangsoffen sein; dies ist eine unverzichtbare Komponente jeder Maßnahme zur staatlichen Finanzierung des Baus neuer Breitbandinfrastrukturen. Durch die Gewährleistung des offenen Zugangs auf Vorleistungsebene können Drittbetreiber mit dem ausgewählten Bieter in Wettbewerb treten (sofern Letzterer auch auf Endnutzerebene tätig ist), wodurch die Wahlmöglichkeiten und der Wettbewerb in den von der Maßnahme abgedeckten Gebieten vergrößert und gleichzeitig regionale Dienstleistungsmonopole vermieden werden. Ein tatsächlich offener Zugang zur geförderten Infrastruktur sollte mindestens für einen Zeitraum von 7 Jahren angeboten werden. Diese Bedingung gilt unabhängig von etwaigen vorherigen Marktanalysen im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) (55). Wird der Betreiber der betreffenden Infrastruktur nach Ablauf des 7-Jahreszeitraums jedoch von der zuständigen Regulierungsbehörde nach dem geltenden Regulierungsrahmen als Betreiber mit beträchtlicher Markmacht in dem betreffenden Markt eingestuft (56), ist die Verpflichtung zur Zugangsgewährung entsprechend zu verlängern.

g)

Preisbenchmarking: Um die Zugangsoffenheit auf Vorleistungsebene tatsächlich zu gewährleisten und potenzielle Wettbewerbsverzerrungen möglichst gering zu halten, muss unbedingt vermieden werden, dass der ausgewählte Bieter überhöhte Vorleistungspreise bzw. andererseits Verdrängungspreise oder eine Preis-Kosten-Schere praktiziert. Die Vorleistungspreise für den Netzzugang sollten auf den durchschnittlichen veröffentlichten (regulierten) Vorleistungspreisen beruhen, die in vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Landes bzw. des EWR gelten, oder falls solche Preise nicht veröffentlicht wurden, auf den von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienstleistungen bereits festgelegten oder genehmigten Preisen. In Gebieten, in denen bereits eine Vorabregulierung besteht (d. h. in „grauen Flecken“), sollte somit der Vorleistungspreis für den Zugang zur geförderten Infrastruktur nicht niedriger sein als der von der Regulierungsbehörde für dieses Gebiet festgelegte Zugangspreis. Benchmarks sind wichtige Absicherungsmaßnahmen, da die EFTA-Staaten dadurch nicht gezwungen sind, vorab detaillierte Preise für den Netzzugang auf Endkunden- oder Vorleistungsebene festzulegen, und zudem sicherstellt ist, dass die gewährte Beihilfe dazu dienen wird, vergleichbare Marktbedingungen zu schaffen wie auf anderen wettbewerbsbestimmten Breitbandmärkten. Die für das Benchmarking herangezogenen Kriterien sollten in den Ausschreibungsunterlagen klar angegeben werden.

h)

Rückforderungsmechanismus zur Vermeidung von Überkompensation: Um sicherzustellen, dass es nicht zu einer Überkompensation des ausgewählten Bieters kommt, falls die Nachfrage nach Breitbanddiensten im Zielgebiet über das erwartete Niveau hinaus ansteigt, sollten die EFTA-Staaten einen Rückzahlungsmechanismus in den mit dem erfolgreichen Bieter zu schließenden Vertrag aufnehmen (57). Wird ein solcher Mechanismus vorgesehen, kann der ursprünglich als notwendig erachtete Beihilfebetrag nachträglich und rückwirkend herabgesetzt werden.

3.   STAATLICHE BEIHILFEN FÜR NGA-NETZE

3.1.   Förderung des raschen Ausbaus von NGA-Netzen

(50)

Für verschiedene EWR-Staaten steht gegenwärtig die Förderung von Breitbandnetzen im Vordergrund, die Dienste mit sehr hohen Datenübertragungsraten bereitstellen und eine breite Palette hochentwickelter digitaler Konvergenzdienste unterstützen. Diese NGA-Netze beruhen hauptsächlich auf der Glasfasertechnologie oder weiterentwickelten modernisierten Kabelnetzen, die die bestehenden Breitbandnetze auf Basis von Kupferleitungen und die derzeitigen Kabelnetze weitgehend oder vollständig ersetzen sollen.

(51)

Als NGA-Netze werden drahtgebundene Zugangsnetze bezeichnet, die teilweise oder vollständig aus optischen Bauelementen bestehen und daher Hochleistungs-Breitbanddienste (z. B. mit einem höheren Durchsatz) ermöglichen, die mit bestehenden Kupfernetzen nicht angeboten werden können (58).

(52)

Im Wesentlichen werden NGA-Netze über Übertragungsraten und Kapazitäten für die Übertragung künftiger HD-Inhalte verfügen, On-Demand-Anwendungen mit hohem Bandbreitenbedarf unterstützen und für Unternehmen bezahlbare symmetrische Breitbandanschlüsse bereitstellen, die gegenwärtig lediglich für Großunternehmen verfügbar sind. NGA-Netze sind dazu geeignet, sämtliche Aspekte der Nutzung von Breitbandtechnologie und -diensten zu verbessern.

(53)

Die Kommission hat bereits einige Beihilfeanmeldungen bearbeitet, die Unterstützungsmaßnahmen für den Ausbau von Glasfasernetzen betrafen. Gegenstand der Beihilfen war entweder der Ausbau eines regionalen NGA-Kernnetzes (59) oder die Bereitstellung von Glasfaseranschlüssen für eine begrenzte Anzahl gewerblicher Nutzer (60).

(54)

Wie schon beim Ausbau der Breitbandnetze der „ersten Generation“ können staatliche, regionale und kommunale Behörden die Förderung eines schnellen Ausbaus der Glasfasernetze mit Marktversagen oder Kohäsionsbestrebungen begründen. Beim Ausbau der Infrastruktur für die Breitbandgrundversorgung gab es vor allem in der Entscheidungspraxis der Kommission Beispiele für staatliche Interventionen in ländlichen Gemeinden (geringe Dichte, hohe Kapitalkosten) oder in wirtschaftlich unterentwickelten Gebieten (geringe Möglichkeiten, die Dienste zu bezahlen); nun wird argumentiert, dass angesichts der Ökonomie von NGA-Netzen nicht nur in dünn besiedelten Gebieten, sondern auch in bestimmten Ballungsgebieten kaum Anreize für den Netzausbau gegeben sind. Haupthindernisse für den schnellen und flächendeckenden Ausbau der NGA-Netze sind offenbar in erster Linie die Kosten und erst in geringerem Maße die Bevölkerungsdichte (61).

(55)

Nach Auffassung staatlicher Stellen könnten daher direkte Unterstützungen angezeigt sein, damit auch von Netzbetreibern als unprofitabel eingestufte Gebiete von den erheblichen Spill-over-Effekten, die NGA-Netze für die Wirtschaft mit sich bringen, profitieren können und keine neue digitale Kluft bei NGA-Netzen entsteht. Die EFTA-Staaten könnten folglich am Ausbau von NGA-Netzen in Gebieten interessiert sein, in denen die derzeitigen Breitbandnetzbetreiber Investitionen in diese Netze erst mit einer Verzögerung von einigen Jahren tätigen würden, weil sie finanziell unattraktiver sind als Investitionen in bestimmten Ballungsgebieten. In einigen Fällen entscheiden sich die EFTA-Staaten möglicherweise, selbst zu investieren oder private Betreiber finanziell zu unterstützen, um die Anbindung an NGA-Netze überhaupt oder zu einem früheren Zeitpunkt verfügbar zu machen und damit die sich bietenden Beschäftigungsmöglichkeiten und andere wirtschaftliche Wachstumschancen unverzüglich nutzen zu können.

(56)

Jede staatliche Maßnahme, die die Förderung des NGA-Netzausbaus oder dessen Beschleunigung zum Ziel hat, muss den gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften genügen.

3.2.   Arten öffentlicher Maßnahmen

(57)

Um den Ausbau von NGA-Netzen zu fördern oder zu beschleunigen, können die EFTA-Staaten je nach Erfordernis mehr oder weniger stark in das Marktgeschehen eingreifen. In diesem Zusammenhang gelten entsprechend die Ausführungen in den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 (Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen und die Altmark-Kriterien) für staatliche Maßnahmen für den Ausbau von NGA-Netzen. Für die Prüfung auf der Grundlage der Beihilfevorschriften kann je nach Art und Wirkung der jeweiligen Fördermaßnahme ein anderer analytischer Ansatz zugrunde gelegt werden.

(58)

Für Gebiete, in denen die Beteiligung privater Investoren am Ausbau zukünftiger NGA-Netze wahrscheinlich ist, können die EFTA-Staaten den Investitionszyklus durch verschiedene Maßnahmen beschleunigen und so die Investoren dazu bewegen, ihre Pläne rascher umsetzen. Diese Maßnahmen stellen nicht notwendigerweise eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar. Da ein erheblicher Teil der Kosten für den Ausbau von Glasfasernetzen auf Baumaßnahmen (Ausheben von Erdreich, Verlegen der Kabel, Ausführen der Hausanschlüsse) entfällt, können die EFTA-Staaten — in Übereinstimmung mit dem EWR-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation — beispielsweise verlangen, dass die Netzbetreiber ihre Bauarbeiten abstimmen und/oder Teile ihrer Infrastrukturen gemeinsam nutzen, um die Vergabe der Wegerechte zu erleichtern (62). Die EFTA-Staaten könnten ebenfalls festlegen, dass bei jeglichen Baumaßnahmen (einschließlich der Wasser-, Energie- und Abwasserversorgung oder bei Verkehrsbauten) und/oder Neubauten ein Glasfaseranschluss vorzusehen ist.

(59)

Die Verwaltungen der EFTA-Staaten könnten ebenfalls beschließen, einige Baumaßnahmen (Ausheben von Erdreich auf öffentlichem Grund, Verlegung von Leerrohren) auszuführen, um den Ausbau ihrer eigenen Netzkomponenten durch die Betreiber zu ermöglichen oder zu beschleunigen. Derartige Bauarbeiten dürfen aber weder „branchen- noch sektorspezifisch“ sein, sondern sollten grundsätzlich allen potenziellen Nutzern (Strom-, Gas-, Wasserversorgern usw.) und nicht nur den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze offen stehen. Sofern gewährleistet ist, dass öffentliche Unterstützungsmaßnahmen dieser Art die notwendigen Voraussetzungen für den Ausbau eigener Infrastruktur durch die Versorgungsunternehmen selbst schaffen, ohne einen bestimmten Sektor oder ein bestimmtes Unternehmen zu begünstigen (beispielsweise durch eine Verringerung der Kapitalkosten), fallen sie nicht unter Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens.

(60)

Die nationalen Regulierungsbehörden können ähnliche Maßnahmen ergreifen, um den gleichen und nichtdiskriminierenden Zugang zu Masten oder die gemeinsame Nutzung von Leerrohren sicherzustellen, die sich im Besitz von Versorgungsunternehmen oder derzeitigen Netzbetreibern befinden.

(61)

Wie die Entscheidungen der Kommission zur Breitbandgrundversorgung zeigen, haben kommunale oder regionale Verwaltungen die staatliche Förderung in den meisten Fällen mit dem Ziel gewährt, den Mangel an Breitbandangeboten in diesen Gebieten zu beheben oder die Wettbewerbsfähigkeit der Region durch eine Verbesserung der Breitbandabdeckung und -anbindung zu stärken. Zu diesem Zweck haben die zuständigen öffentlichen Stellen bisher entweder die Errichtung und die Verwaltung von Breitbandinfrastrukturen, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, ausgeschrieben oder den Ausbau privater Breitbandnetze finanziell gefördert (63).

(62)

Sofern öffentliche Maßnahmen eine staatliche Beihilfe nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen, sind sie bei der Überwachungsbehörde anzumelden, damit sie die Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen nach den in den Abschnitten 3.3 und 3.4 dargelegten Grundsätzen prüfen kann (64).

3.3.   „Weiße“, „graue“ und „schwarze Flecken“ bei NGA-Netzen

(63)

Wie in Randnummer 38 erläutert, hat die Überwachungsbehörde die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für den Ausbau herkömmlicher Breitbandnetze im Hinblick auf Gebiete, die als „weiße“, „graue“ oder „schwarze Flecken“ eingestuft werden, geprüft. Nach Auffassung der Überwachungsbehörde kann bei der Frage, ob staatliche Beihilfen für NGA-Netze mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar sind, auch weiterhin nicht auf diese Differenzierung verzichtet werden; dies erfordert jedoch eine exakte Abgrenzung, um den Besonderheiten der NGA-Netze gerecht zu werden.

(64)

Zu bedenken ist allerdings, dass NGA-Netze die bestehenden Netze für die Breitbandgrundversorgung auf längere Sicht ablösen werden. Insofern als NGA-Netze eine andere Netzarchitektur mit sich bringen, die Breitbanddienste weitaus höherer Qualität als heutzutage ermöglichen, sowie neue Dienste, die von der Technologie heutiger Breitbandnetze nicht unterstützt werden, werden die Unterschiede zwischen NGA-erschlossenen und nicht mit NGA-Netzen versorgten Gebieten immer deutlicher zutage treten (65).

(65)

Modernere Varianten der Breitbandgrundversorgung (z. B. ADSL 2+) (66) unterstützen derzeit bis zu einem gewissen Punkt auch einige der Breitbanddienste, die in naher Zukunft wahrscheinlich über NGA-Netze angeboten werden (z. B. einfache Triple-Play-Dienste). Ohne einer etwaigen Vorabregulierung vorgreifen zu wollen, sollte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass neuartige Produkte und Dienste entstehen werden, die weder aus angebots- noch aus nachfrageseitiger Sicht austauschbar sein werden und die Datenübertragungsraten benötigen werden, die weit über die technischen Möglichkeiten der Infrastruktur für die Breitbandgrundversorgung hinausgehen.

(66)

Zum Zweck der Würdigung staatlicher Beihilfen für NGA-Netze werden Gebiete, in denen es diese Netze gegenwärtig noch nicht gibt, in naher Zukunft von privaten Investoren nicht ausgebaut werden und somit nicht einsatzbereit sein werden, als „weiße NGA-Flecken“ betrachtet. (67) In diesem Zusammenhang ist für den Begriff „nahe Zukunft“ ein Zeitraum von drei Jahren anzusetzen (68). Staatlichen Behörden sollten unter bestimmten Bedingungen Eingriffsmöglichkeiten eingeräumt werden, um beispielsweise Aspekten der sozialen Kohäsion und der regionalen Entwicklung Rechnung zu tragen oder ein Marktversagen zu beheben, wenn nachgewiesen werden kann, dass private Investoren kein Interesse zeigen, in den kommenden drei Jahren in den Ausbau eines NGA-Netzes zu investieren. Die von privaten Investoren geplanten Investitionsvorhaben sollten so angelegt sein, dass innerhalb dieses Zeitraums von drei Jahren zumindest erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Abdeckung gewährleistet sind, wobei der Abschluss der geplanten Investitionen anschließend innerhalb einer angemessenen Frist vorgesehen sein sollte (je nach den Besonderheiten des jeweiligen Gebiets und Projekts). Eine längere Zeitspanne erscheint nicht angemessen, weil andernfalls die Interessen unterversorgter Regionen im Verhältnis zu anderen, ausreichend mit Hochleistungs-Breitband versorgten Gebieten beeinträchtigt werden könnten. Die Behörden können die Vorlage eines Unternehmensplans fordern, nebst einem detaillierten Zeitplan für den Netzausbau sowie Belegen für eine adäquate Finanzierung oder sonstigen Nachweisen, die belegen, dass die geplanten Investitionen der privaten Netzbetreiber glaubhaft und plausibel sind.

(67)

Ebenso sind Gebiete als „graue NGA-Flecken“ zu betrachten, in denen in den kommenden drei Jahren lediglich ein NGA-Netz verfügbar sein oder ausgebaut werden wird und kein anderer Betreiber den Ausbau eines weiteren NGA-Netzes in diesem Zeitraum plant (69). Bei der Entscheidung darüber, ob andere Investoren zusätzliche NGA-Netze in einem bestimmten Gebiet ausbauen könnten, ist sämtlichen Vorschriften und Gesetzen Rechnung zu tragen, durch die mögliche Hindernisse für den Netzausbau bereits ausgeräumt wurden (Zugang zu Leerrohren, gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen usw.).

(68)

Sofern in einem bestimmten Gebiet mehr als ein NGA-Netz existiert oder in den kommenden drei Jahren ausgebaut werden wird, ist dieses Gebiet grundsätzlich als „schwarzer NGA-Fleck“ anzusehen (70).

3.4.   Prüfung der Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen

(69)

Da zwischen über Breitbandnetze und über NGA-Netze angebotenen Breitbanddiensten offenbar ein gewisses Maß an Substituierbarkeit besteht, untersucht die Überwachungsbehörde — obwohl NGA-Netze die vorhandenen herkömmlichen Kupfernetze qualitativ bei weitem übertreffen (siehe Randnummern 64 und 65) — bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe für den Ausbau von NGA-Netzen mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags auch die Auswirkungen dieser Beihilfen auf vorhandene Breitbandnetze. Ferner führt die Überwachungsbehörde bei der Vereinbarkeitsbewertung von Beihilfen für NGA-Netze eine Abwägungsprüfung (siehe Randnummer 33) durch. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer angemeldeten Maßnahme untersucht sie, ob die Voraussetzungen der Randnummer 49 erfüllt sind (Erstellung einer detaillierten Breitbandkarte und Analyse der Breitbandabdeckung, offenes Ausschreibungsverfahren, wirtschaftlich günstigstes Angebot, Technologieneutralität, Nutzung bestehender Infrastruktur, Verpflichtung zur Zugangsgewährung auf Vorleistungsebene, Benchmarking und Rückforderungsmechanismus). Die im Folgenden dargelegten Aspekte sind im Zusammenhang mit der Beurteilung von NGA-Netzen besonders relevant.

3.4.1.   Weiße NGA-Flecken: Unterstützung für den Ausbau von NGA-Netzen in unterversorgten Gebieten

(70)

Vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen durch die EFTA-Staaten (siehe Randnummern 49 und 69), wird die Überwachungsbehörde — wie bei den Netzen der Breitbandgrundversorgung — Maßnahmen als mit den Beihilfevorschriften des EWR-Abkommens vereinbar erklären, die der Förderung des Aufbaus von NGA-Netzen in Gebieten dienen, in denen bislang keine Breitbandinfrastruktur existierte, bzw. die Gebieten zugute kommen, in denen die vorhandenen Breitbandbetreiber den Ausbau solcher Netze für nicht rentabel halten.

(71)

Bei „weißen NGA-Flecken“, in denen bereits ein Netz für die Breitbandgrundversorgung existiert („graue Flecken“ der Breitbandgrundversorgung), muss der betreffende EFTA-Staat für die Gewährung einer Beihilfe für NGA-Netze nachweisen, i) dass die über das fragliche Netz angebotenen Breitbanddienste (auch unter der Berücksichtigung einer eventuellen künftigen Modernisierung) in dem betreffenden Gebiet nicht zur Deckung des Bedarfs von Bürgern und Unternehmen ausreichen, und ii) dass dieselben Ziele nicht mit weniger wettbewerbsverzerrenden Mitteln (einschließlich Vorabregulierung) erreicht werden können.

3.4.2.   Graue NGA-Flecken: Notwendigkeit einer detaillierteren Analyse

(72)

In Gebieten, in denen ein privater Investor bereits ein NGA-Netz aufgebaut hat oder möglicherweise in den nächsten drei Jahren aufbauen wird (siehe auch Randnummer 66), und kein privater Investor in den nächsten drei Jahren den Aufbau eines zweiten NGA-Netzes plant, muss die Überwachungsbehörde eine detailliertere Analyse durchführen, um zu überprüfen, ob staatliche Maßnahmen in diesen Gebieten als mit den Beihilferegeln vereinbar betrachtet werden können. Das Eingreifen des Staates in solchen Gebieten droht vorhandene Investoren zu verdrängen und den Wettbewerb zu verzerren.

(73)

Damit die Überwachungsbehörde in solchen Fällen feststellen kann, ob eine staatliche Beihilfe mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist, sollte der betreffende EFTA-Staat erstens nachweisen können, dass das bestehende oder geplante NGA-Netz nicht zur Deckung des Bedarfs der Bürger und Unternehmen in den betreffenden Gebieten ausreicht bzw. ausreichen würde, und zweitens, dass die angestrebten Ziele nicht mit weniger wettbewerbsverzerrenden Mitteln (einschließlich Vorabregulierung) erreicht werden können. Im Rahmen der detaillierten Prüfung beurteilt die Überwachungsbehörde insbesondere, ob die folgenden Sachverhalte gegeben sind:

a)

Die allgemeinen Marktbedingungen sind unter Berücksichtigung u. a. der folgenden Aspekte unzulänglich: Höhe der aktuellen Preise für den NGA-Breitbandzugang, Art und Konditionen der Dienstleistungsangebote für private und gewerbliche Nutzer, Bestehen oder voraussichtliches Aufkommen einer Nachfrage nach neuen Dienstleistungen, die von dem vorhandenen NGA-Netz nicht gedeckt werden kann;

b)

angesichts fehlender Vorabregulierung durch die nationale Regulierungsbehörde wird Dritten kein tatsächlicher Netzzugang gewährt, oder die Zugangsbedingungen (regulierter und unregulierter Zugang) sind einem wirksamen Wettbewerb nicht förderlich;

c)

die allgemeinen Marktzutrittsschranken verhindern potenziell den Zutritt anderer NGA-Netzinvestoren;

d)

das bestehende NGA-Netz wurde auf der Grundlage der privilegierten Nutzung von/des privilegierten Zugangs zu Leerrohren aufgebaut, die anderen Netzbetreibern nicht zugänglich sind bzw. von diesen nicht mitgenutzt werden können;

e)

die bestehenden Probleme konnten nicht durch Maßnahmen der zuständigen nationalen Regulierungs- oder Wettbewerbsbehörde oder dem vorhandenen Netzbetreiber durch diese Behörden auferlegte Abhilfemaßnahmen behoben werden.

3.4.3.   Schwarze NGA-Flecken:: staatliches Handeln nicht erforderlich

(74)

In Gebieten, in denen bereits mehr als ein NGA-Netz vorhanden ist oder private Investoren möglicherweise derzeit konkurrierende NGA-Netze ausbauen, erachtet die Überwachungsbehörde staatliche Unterstützung für ein weiteres, öffentlich gefördertes, konkurrierendes NGA-Netz als erhebliche Wettbewerbsverzerrung und damit als mit den Beihilfevorschriften unvereinbar.

3.4.4.   Sonderfall: bestehende schwarze Flecken (Breitbandgrundversorgung) — weitere Bestimmungen

(75)

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde bestehen in Gebieten, in denen Breitbanddienste von konkurrierenden Breitbandinfrastrukturen (xDSL und Kabelnetze) angeboten werden („schwarze Flecken“ der Breitbandgrundversorgung) für die bestehenden Netzbetreiber genügend Anreize, ihre vorhandenen herkömmlichen Breitbandnetze zu hochleistungsfähigen NGA-Netzen auszubauen, auf die ihre bestehenden Kunden migrieren können. In solchen Gebieten dürfte grundsätzlich kein weiteres staatliches Handeln erforderlich sein.

(76)

Die EFTA-Staaten können dieses Argument jedoch widerlegen, indem sie nachweisen, dass die vorhandenen Betreiber der herkömmlichen Breitbandnetze in den kommenden drei Jahren keine Investitionen in NGA-Netze planen, und indem sie zum Beispiel belegen, dass die bisherigen Investitionen, die die vorhandenen Netzinvestoren in den vorangegangenen Jahren zur Modernisierung ihrer Breitbandinfrastruktur und zur Erhöhung der Übertragungsgeschwindigkeit unternommen haben, um die diesbezügliche Nutzernachfrage zu decken, keine zufrieden stellenden Ergebnisse erbracht haben. In solchen Fällen wäre bei staatlichen Fördermaßnahmen für den Ausbau von NGA-Netzen die in Randnummer 73 erläuterte detaillierte Analyse durchzuführen, und es müssten die in Abschnitt 3.4.5 im Einzelnen dargelegten Bedingungen erfüllt sein.

3.4.5.   Ausgestaltung der Maßnahmen und Notwendigkeit einer Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen

(77)

Wie bei der Strategie für den Ausbau herkömmlicher Breitbandnetze können staatliche Beihilfen für den Ausbau von NGA-Netzen ein geeignetes und gerechtfertigtes Instrument sein, sofern eine Reihe grundlegender Bedingungen erfüllt sind. Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass außer in „weißen NGA-Flecken“, in denen auch keine ausreichende Breitbandgrundversorgung gegeben ist (und in denen keine weiteren Bedingungen zu erfüllen sind), zusätzlich zu den in Abschnitt 2.3.3 und insbesondere unter Randnummer 49 erläuterten Vorgaben (Erstellung einer detaillierten Breitbandkarte und Analyse der Breitbandabdeckung, offenes Ausschreibungsverfahren, wirtschaftlich günstigstes Angebot, Technologieneutralität, Nutzung bestehender Infrastruktur, Verpflichtung zur Zugangsgewährung auf Vorleistungsebene, Benchmarking und Rückforderungsmechanismus) auch die folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen:

Als Gegenleistung für die staatliche Unterstützung sollte der Begünstigte verpflichtet werden, Dritten in einem Zeitraum von mindestens sieben Jahren tatsächlichen Zugang auf Vorleistungsebene zu gewähren. Insbesondere sollte die auferlegte Verpflichtung zur Zugangsgewährung auch die Berechtigung zur Nutzung von Leerrohren oder Straßenverteilerkästen beinhalten, damit Dritte nicht nur Zugang zur passiven, sondern auch zur aktiven Infrastruktur erhalten. Dies gilt unbeschadet aller vergleichbaren Verpflichtungen, die die nationale Regulierungsbehörde zusätzlich dazu in dem betreffenden Markt auferlegen kann, um den wirksamen Wettbewerb zu fördern, und der Maßnahmen, die nach Ablauf des genannten Zeitraums ergriffen werden (71). Eine Verpflichtung zur Gewährung des „offenen Zugangs“ ist umso wichtiger, da die Frage der zeitweiligen Substituierbarkeit der von den Betreibern der vorhandenen ADSL-Netze und den Betreibern der künftigen NGA-Netze angebotenen Dienste gelöst werden muss. Durch die Zugangsverpflichtung wird sichergestellt, dass die ADSL-Betreiber ihre Kunden auf ein NGA-Netz migrieren können, sobald ein gefördertes Netz errichtet wurde, so dass sie ihre eigenen künftigen Investitionen planen können und keinen Wettbewerbsnachteil hinnehmen müssen.

Zudem sollten die EFTA-Staaten bei der Festlegung der Bedingungen für den Netzzugang auf Vorleistungsebene die zuständige nationale Regulierungsbehörde konsultieren. Von den Regulierungsbehörden wird erwartet, dass sie künftig weiterhin entweder für eine Vorabregulierung sorgen oder die Wettbewerbsbedingungen im gesamten Breitbandmarkt sehr aufmerksam verfolgen und im Bedarfsfall die erforderlichen Abhilfemaßnahmen gemäß dem geltenden Regelungsrahmen auferlegen. Indem die EFTA-Staaten vorgeben, dass die Zugangsbedingungen von der nationalen Regulierungsbehörde im Einklang mit den geltenden EWR-Vorschriften genehmigt oder festgelegt werden müssen, stellen sie sicher, dass in allen von der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde ermittelten Breitbandmärkten wenn auch nicht völlig einheitliche, so doch zumindest sehr ähnliche Zugangsbedingungen gelten werden.

Ungeachtet der jeweiligen NGA-Netzarchitektur, für die staatliche Beihilfen gewährt werden, sollte die betreffende Netzarchitektur eine tatsächliche und vollständige Entbündelung erlauben und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen, die die Betreiber nachfragen könnten, bieten (einschließlich, aber nicht nur Leerrohr-, Glasfaser- und Bitstream-Zugang). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass mit einer „Multiple Fibre“-Architektur mehrere Zugangsinteressenten völlig unabhängig voneinander hochleistungsfähige Breitbanddienste anbieten können, so dass diese Architektur einem langfristig nachhaltigen Wettbewerb förderlich ist. Zudem unterstützt der Aufbau von NGA-Netzen mit „Multiple-Fibre“-Leitungen sowohl „Point-to-Point“- als auch „Point-to-Multipoint“-Lösungen und ist daher technologieneutral.

4.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(78)

Das vorliegende Kapitel gilt ab dem Tag nach seiner Annahme.

(79)

Die Überwachungsbehörde wird das vorliegende Kapitel unter Berücksichtigung künftiger Anpassungen der entsprechenden Mitteilung der Kommission über die Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau durch die Kommission überprüfen.


(1)  Das vorliegende Kapitel entspricht der Mitteilung der Kommission über die Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 235 vom 30.9.2009, S. 7).

(2)  Siehe u. a. „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“, KOM(2005) 229 endg. vom 1. Juni 2005, „eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle“, KOM(2002) 263 endg., und „Überwindung der Breitbandkluft“, KOM(2006) 129.

(3)  KOM(2005) 107 endg.

(4)  Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sind in den letzten zehn Jahren allgemein zugänglich und erschwinglich geworden. Der Begriff der „digitalen Kluft“ wird gemeinhin verwendet, um das Gefälle zwischen Personen bzw. Gemeinschaften zu bezeichnen, die Zugang zu Informationstechnologien haben, und solchen, die keinen IKT-Zugang haben. Der Hauptgrund für diese „digitale Kluft“ ist das Fehlen einer angemessenen Breitbandinfrastruktur. Auf regionaler Ebene ist der Urbanisierungsgrad ein wichtiger Faktor beim Zugang und bei der Nutzung von IKT. Dementsprechend ist die Internetdurchdringung in dünnbesiedelten Gebieten überall im Europäischen Wirtschaftsraum deutlich niedriger als in dichter besiedelten Gebieten.

(5)  Siehe den in Anhang XI Ziffer 5c1 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33), den in Anhang XI Ziffer 5ck des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21) und den in Anhang XI Ziffer 5cj des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), angepasst durch Protokoll 1 zu diesem Abkommen.

(6)  Siehe Beschluss der norwegischen Post- und Telekommunikationsbehörde vom 3. April 2009 über die Bestimmung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht und die Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen für den Großhandelsbreitbandmarkt (Markt 5); Beschluss der Post- und Telekommunikationsverwaltung Nr. 8/2008 vom 18. April 2008 über die Bestimmung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht und die Auferlegung von Verpflichtungen für den Großhandelsbreitbandmarkt in Island; Beschluss des Amts für Kommunikation vom 16. Dezember 2009 betreffend die sektorspezifische Regulierung für den Großhandelsbreitbandmarkt in Liechtenstein.

(7)  Für die Zwecke dieser Leitlinien werden als NGA-Netze drahtgebundene Zugangsnetze bezeichnet, die teilweise oder vollständig aus optischen Bauelementen bestehen und daher Hochleistungs-Breitbanddienste (z. B. mit einem höheren Durchsatz) ermöglichen, die mit bestehenden Kupfernetzen nicht angeboten werden können (siehe auch Fußnote 58).

(8)  Siehe Empfehlung der Europäischen Kommission über den regulierten Zugang zu Netzen der nächsten Generation (NGA) — unter

http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/doc/library/public_consult/nga/dr_recomm_nga.pdf; siehe die Erklärung „European Regulators Group Statement on the development of NGA Access“, ERG (08) 68, unter http://www.erg.eu.int/doc/publications/erg_08_68_statement_on_nga_devolopment_081211.pdf.

(9)  Eine Liste aller von der Kommission nach den Beihilfevorschriften erlassenen Entscheidungen im Breitbandsektor sind unter der Internetadresse http://ec.europa.eu/competition/sectors/telecommunications/broadband_decisions.pdf zu finden.

(10)  Siehe auch Abschnitt 2.2.1 über die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers.

(11)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2007 in der Sache NN 24/07 — Tschechische Republik, Prague Municipal Wireless Network.

(12)  Der Begriff „Investor“ bezeichnet Unternehmen oder Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, die in die Errichtung und den Ausbau von Breitbandinfrastruktur investieren.

(13)  Die Kommission hat nur in einem Fall eine Beihilfemaßnahme genehmigt, bei der es kein Ausschreibungsverfahren gab, die jedoch Steuergutschriften für die Einrichtung von Breitbanddiensten in unterversorgten Gebieten Ungarns vorsah: siehe Entscheidung N 398/05 — Ungarn, Development Tax Benefit for Broadband.

(14)  Vgl. u. a. Entscheidung der Kommission N 570/07 — Deutschland, Eckpunkte zur Breitbandversorgung des ländlichen Raums in Baden-Württemberg, Entscheidung N 157/06 — Vereinigtes Königreich, South Yorkshire Digital Region Broadband Project, Entscheidung N 262/2006 — Italien, Broadband for rural Tuscany, Entscheidung N 201/06 — Griechenland, Broadband access development in underserved territories, und Entscheidung N 131/05 — Vereinigtes Königreich, FibreSpeed Broadband Project Wales. Private Nutzer fallen, obwohl sie auch zu den Begünstigten solcher Maßnahmen gehören, nicht unter die Beihilfevorschriften, weil sie weder Unternehmen noch Wirtschaftsbeteiligte im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens sind.

(15)  Vgl. Entscheidung der Kommission N 266/08 — Deutschland, Breitbanderschließung in ländlichen Gebieten Bayerns.

(16)  Vgl. Entscheidung der Kommission N 237/08 — Deutschland, Breitbandförderung Niedersachsen.

(17)  Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnrn. 20–22.

(18)  Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2007 über eine Beihilfe C 53/06 zugunsten von Glasvezelnet Amsterdam für eine Investition der Stadt Amsterdam in ein Glasfasernetz (ABl. L 247 vom 16.9.2008, S. 27). Diese Beihilfesache betraf den Aufbau eines Fibre-to-the-Home-Glasfaserzugangsnetzes (FTTH), das Breitbandzugang für 37 000 Haushalte in Amsterdam schaffen sollte, für die bereits mehrere konkurrierende Netzbetreiber den Breitbandzugang anboten. Die Stadt Amsterdam hatte beschlossen, gemeinsam mit zwei Privatinvestoren und fünf Wohnungsbaugesellschaften in die passive Netzschicht zu investieren. Eigentümer und Verwalter der Passivinfrastruktur war eine eigene Gesellschaft, an der die Stadt Amsterdam, zwei Privatinvestoren („ING Real Estate“ und „Reggefiber“) sowie die Wohnungsbaugesellschaften jeweils zu einem Drittel beteiligt waren.

(19)  Laut Rechtsprechung muss einem Unternehmen, das mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, diese Aufgabe durch einen hoheitlichen Akt übertragen worden sein. In diesem Sinne kann ein Betreiber über die Erteilung einer Konzession für die Erbringung öffentlicher Dienste mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut werden; siehe verbundene Rechtssachen T-204/97 und T-270/97 EPAC/Kommission, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 126, und Rechtssache T-17/02 Fred Olsen/Kommission, Slg. 2005, II-2031, Randnrn. 186 und 188–189.

(20)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. 2003, I-7747. Nachstehend als „das Altmark-Urteil“ bezeichnet.

(21)  Vgl. Entscheidung der Kommission N 381/04 — Frankreich, Projet de réseau de télécommunication haut débit des Pyrénées-Atlantiques und Entscheidung der Kommission N 382/04 — Frankreich, Mise en place d’une infrastructure haut débit sur le territoire de la région Limousin (DORSAL).

(22)  Obwohl in diesem Kapitel auf „Konzessionen“ für die Erbringung öffentlicher Dienste Bezug genommen wird, kann die vertragliche Form, die für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewählt wird, je nach EFTA-Staat unterschiedlich sein. Allerdings sollten darin in jedem Fall die Art, der Umfang und die Dauer der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die Identität der betreffenden Unternehmen sowie die von ihnen zu tragenden Kosten angegeben sein.

(23)  Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum bei der Definition des Geltungsbereichs einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingeräumt wird, erkannte die Kommission in den obengenannten beiden Entscheidungen an, dass die Einschätzung des betreffenden Mitgliedstaats, der die Bereitstellung einer für alle anderen Netzbetreiber offenen, flächendeckenden Breitbandinfrastruktur, die ein Marktversagen beheben und Anschlüsse für alle Nutzer in den entsprechenden Regionen schaffen würde, als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft hat, keinen offenkundigen Fehler darstellt.

(24)  Vgl. Entscheidung der Kommission N 284/05 — Irland, Regional Broadband Programme: Metropolitan Area Networks („MANs“), phases II and III, Randnrn. 23 und 37–40. In dieser Beihilfesache war die Kommission der Auffassung, dass die Förderung für den Aufbau und den Betrieb von Metropolitan Area Networks (MANs) in mehreren irischen Städten keine Vergütung für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist, weil die angemeldete Maßnahme eher auf eine Partnerschaft zwischen privaten und öffentlichen Unternehmen hindeutete als auf die Beauftragung eines Unternehmens mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Vgl. Entscheidung N 890/06 — Frankreich, Aide du Sicoval pour un réseau de très haut débit. In dieser Sache hob die Kommission hervor, dass durch die angemeldete Maßnahme ausschließlich die Bereitstellung von Breitbandanschlüssen für Wirtschaftsparks und öffentliche Einrichtungen und nicht für Privathaushalte gefördert werden sollte. Außerdem war das Vorhaben nur auf einen Teil der Region ausgerichtet. Die Kommission kam deshalb zu dem Ergebnis, dass es sich hier nicht um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelte, weil die angemeldete Maßnahme nicht den Interessen der Bürger, sondern der Unternehmen diente.

(25)  Siehe Rechtssache T-289/03, BUPA u. a./Kommission, Slg. 2008, II-00081, Randnr. 165, und Rechtssache T-106/95 FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 99. Siehe auch Randnummer 14 der Mitteilung der Kommission — Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4).

(26)  Rechtssache T-442/03, SIC/Kommission, Slg. 2008, II-1161, Randnr.. 195; Rechtssache T-289/03, BUPA u. a./Kommission, op. cit., Randnr. 166 und Rechtssache T-17/02 Fred Olsen/Kommission, op. cit., Randnr. 216. In Randnummer 22 der Mitteilung der Kommission — Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa heißt es: „Die Gestaltungsfreiheit der ‚Mitgliedstaaten‘ bedeutet, dass für die Definition dessen, was ausgehend von den spezifischen Merkmalen einer Tätigkeit als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu gelten hat, vorrangig die Mitgliedstaaten zuständig sind. Diese Definition darf nur einer Kontrolle auf offenkundige Fehler unterworfen werden.“

(27)  Dies impliziert, dass das von staatlicher Seite verfolgte Ziel von allgemeinem Interesse nicht lediglich in der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c bestehen kann. Vgl. Entscheidung der Kommission N 381/04 — Frankreich, Projet de réseau de télécommunication haut débit des Pyrénées-Atlantiques, Randnr. 53, und Entscheidung der Kommission N 382/04 — Frankreich, Mise en place d’une infrastructure haut débit sur le territoire de la région Limousin (DORSAL).

(28)  Deshalb sollten Netze, für die ein Bedarf an Dienstungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ermittelt werden soll, stets eine vergleichbare Architektur aufweisen (Netze für die Breitbandgrundversorgung oder NGA-Netze).

(29)  Für den Begriff „nahe Zukunft“ ist in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von drei Jahren anzusetzen. Hierbei sollten die von privaten Investoren geplanten Investitionsvorhaben so angelegt sein, dass innerhalb dieses Zeitraums von drei Jahren zumindest erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Abdeckung erzielt werden, wobei der Abschluss der geplanten Investitionen anschließend innerhalb einer angemessenen Frist vorgesehen sein sollte (je nach den Besonderheiten des jeweiligen Gebiets und Projekts).

(30)  Ohne eine derartige Begründung wäre eine — selbst beiläufige — Kontrolle der Überwachungsbehörde aufgrund des ersten Altmark-Kriteriums und aufgrund von Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens, ob dem EFTA-Staat bei der Ausübung seines Ermessens ein offenkundiger Fehler unterlaufen ist, nicht möglich. Rechtssache T-289/03, BUPA u. a./Kommission, op. cit., Randnr. 172.

(31)  Ein Netz sollte technologieneutral sein und es den Interessierten dadurch ermöglichen, über eine beliebige verfügbare Technologie Zugang zu erhalten und Dienstleistungen für Endkunden anzubieten. Während eine solche Anforderung bei dem Aufbau von ADSL-Netzen nur von geringer Bedeutung sein mag, ist sie von größerer Bedeutung bei NGA-Glasfasernetzen, bei denen Betreiber für ihr Diensteangebot für Endkunden möglicherweise unterschiedliche Glasfasertechnologien einsetzen (Point-to-Point oder G-PON).

(32)  Ein ADSL-Netz sollte z. B. Bitstream und vollständige Entbündelung bieten, während NGA-Glasfasernetze mindestens Zugang zu Dark Fibre und Bitstream ermöglichen sollte; bei dem Ausbau von FTTC-Netzen sollte der Zugang zum Sub-Loop möglich sein.

(33)  Diese Einschränkung ist deshalb gerechtfertigt, weil die Kräfte des Marktes in der Regel ausreichen, um Kommunikationsdienste zu wettbewerbsfähigen Preisen für alle Nutzer hervorzubringen, wenn erst einmal ein Breitbandnetz mit universeller Breitbandanbindung geschaffen wurde.

(34)  Solche Vorkehrungen können insbesondere eine Verpflichtung zur getrennten Buchführung oder die Schaffung einer strukturell und rechtlich von dem vertikal integrierten Betreiber getrennten Einheit umfassen. Diese Einheit sollte allein für die Erfüllung des Auftrags zur Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verantwortlich sein.

(35)  Wegen der Besonderheiten im Einzelfall ist es Sache der EFTA-Staaten, die am besten geeignete Methode zu ermitteln, um sicherzustellen, dass die Ausgleichszahlungen nur der Deckung der Kosten dienen, die bei der Erfüllung des Dienstleistungsauftrags in den nicht rentablen Gebieten entstehen. So könnten die entsprechenden Beträge anhand eines Vergleichs zwischen den Einnahmen aus der kommerziellen Nutzung der Infrastruktur in den rentablen Gebieten und den Einnahmen aus der entsprechenden Nutzung in den nicht rentablen Gebieten ermittelt werden. Etwaige verbleibende Gewinne, d. h. Gewinne, die über die durchschnittlichen Kapitalerträge der Branche aus dem Ausbau einer bestimmten Breitbandinfrastruktur hinausgehen, könnten der Finanzierung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in den nicht rentablen Gebieten zugerechnet werden; der Rest würde durch die Ausgleichszahlungen gedeckt.

(36)  ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67.

(37)  Siehe auch Kapitel über staatliche Beihilfen als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 44, und EWR-Beilage Nr. 20 vom 26.4.2007, S. 1), die ebenfalls auf der Webseite der Überwachungsbehörde eingesehen werden kann: http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/state_aid_guidelines/partvistateaidintheformofpublicservicecompensation.pdf.

(38)  Es sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (entspricht Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens) „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“, ebenfalls als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden können.

(39)  ABl. L 54 vom 28.2.2008, S. 1, und EWR-Beilage 11 vom 28.2.2008, S. 1.

(40)  Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13). Obwohl die Beihilfen in manchen Fällen auf „Fördergebiete“ beschränkt waren und auch als Beihilfen für Erstinvestitionen im Sinne der obengenannten Leitlinien hätten angesehen werden können, lag die Beihilfeintensität für die betreffenden Gebiete außerdem häufig über der für Regionalbeihilfen zulässigen Schwelle.

(41)  Vgl. u. a. Entscheidung der Kommission N 508/08 — Vereinigtes Königreich, Provision of Remote Broadband Services in Northern Ireland, Entscheidung der Kommission N 201/06 — Griechenland, Broadband access development in underserved territories, und Entscheidung der Kommission N 118/06 — Lettland, Development of broadband communication networks in rural areas.

(42)  Vgl. u. a. Entscheidung der Kommission N 201/06 — Griechenland — Broadband access development in underserved territories.

(43)  Vgl. u. a. Entscheidung der Kommission N 118/06 — Lettland, Development of broadband communication networks in rural areas.

(44)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 über die staatliche Beihilfe C 35/05 (ex N 59/05), die die Niederlande für einen Breitbandnetzausbau in Appingedam gewähren wollen (ABl. L 86 vom 27.3.2007, S. 1). In dieser Beihilfesache ging es um den Ausbau eines passiven Netzes (d. h. Leerrohre und Glasfaserleitungen), dessen Eigentümer die Stadt sein sollte. Die aktive Schicht (d. h. Verwaltung und der Betrieb des Netzes) sollte hingegen an einen privaten Vorleistungsanbieter übertragen werden, der anderen Anbietern Zugangsdienste auf Vorleistungsebene bereitstellen sollte. In ihrer Entscheidung stellte die Kommission fest, dass der niederländische Breitbandmarkt ein sich rasch entwickelnder Markt war, auf dem Anbieter von elektronischen Kommunikationsdienstleistungen einschließlich Kabel- und Internet-Anbietern zum damaligen Zeitpunkt gerade Hochleistungs-Breitbanddienste ohne staatliche Unterstützung aufbauten. Die Situation in Appingedam unterschied sich nicht vom übrigen niederländischen Breitbandmarkt. Sowohl der etablierte Festnetzbetreiber als auch ein Kabelbetreiber boten bereits „Triple-Play-Dienste“ in Appingedam an (Telefonie, Breitbandzugang und digitales/analoges Fernsehen), und beide Betreiber waren technisch in der Lage, die Kapazität ihrer Netze zu erweitern.

(45)  Wie unter Randnr. 4 erwähnt, erfolgt für den Breitbandzugang derzeit in allen EFTA-Staaten eine Vorabregulierung.

(46)  In ihrer Entscheidung N 131/05 — Vereinigtes Königreich, FibreSpeed Broadband Project Wales musste die Kommission prüfen, ob die finanzielle Förderung der walisischen Behörden für den Bau eines offenen, technologieneutralen Glasfasernetzes, über das 14 Wirtschaftsparks verbunden werden sollen, noch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden konnte, obwohl die Zielgebiete bereits über Anschlüsse des etablierten Netzbetreibers verfügten, der einer Preisregulierung unterliegende Mietleitungen zur Verfügung stellte. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Mietleitungen des etablierten Betreibers für KMU fast unerschwinglich waren. Den Wirtschaftsparks, auf die die Maßnahme abzielte, standen außerdem keine symmetrischen ADSL-Anschlüsse mit Übertragungsraten von mehr als 2 MBit/s zur Verfügung, weil sie zu weit von den Verteilern des etablierten Betreibers entfernt waren. Zudem gab dieser seine Leerrohre und Dark Fibre nicht für Dritte frei. Die Versorgung durch den in den Zielgebieten etablierten Betreiber reichte somit nicht aus, um erschwingliche Hochleistungs-Internetdienste für KMU zu gewährleisten. Es bestand keine Aussicht, dass von Dritten eine alternative Infrastruktur geschaffen würde, die den fraglichen Wirtschaftsparks ein solches Angebot eröffnen würde. Siehe auch Entscheidung der Kommission N 890/06 — Frankreich, Aide du Sicoval pour un réseau de très haut débit und Entscheidung der Kommission N 284/05 — Irland, Regional Broadband Programme: Metropolitan Area Networks (MANs), phases II and III.

(47)  Siehe u. a. Entscheidung der Kommission N 473/07 — Italien, Broadband connections for Alto Adige, Entscheidung der Kommission N 570/07 — Deutschland, Breitbandversorgung des ländlichen Raums in Baden-Württemberg, Entscheidung der Kommission N 131/05 — Vereinigtes Königreich, FibreSpeed Broadband Project Wales, Entscheidung der Kommission N 284/05 — Irland, Regional Broadband Programme: Metropolitan Area Networks (MANs), phases II and III, Entscheidung der Kommission N 118/06 — Lettland, Development of broadband communication networks in rural areas und Entscheidung der Kommission N 157/06 — Vereinigtes Königreich, South Yorkshire Digital Region Broadband Project.

(48)  Siehe u. a. Entscheidung der Kommission N 222/06 — Italien, Aid to bridge the digital divide in Sardinia, Entscheidung der Kommission N 398/05 — Ungarn, Development Tax Benefit for Broadband und Entscheidung der Kommission N 264/06 — Italien, Broadband for rural Tuscany.

(49)  Normalerweise im Rahmen eines Verfahrens nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen.

(50)  Kann nachgewiesen werden, dass die vorhandenen Betreiber den Behörden keine aussagekräftigen Informationen für die Erstellung der geforderten Breitbandkarte vorgelegt haben, müssten die Behörden auf alle Informationen zurückgreifen, die ihnen zur Verfügung gestellt wurden.

(51)  Siehe u. a. Entscheidung der Kommission N 201/06 — Griechenland, Broadband access development in underserved areas, Entscheidung der Kommission N 264/06 — Italien, Broadband for rural Tuscany, Entscheidung der Kommission N 475/07 — Irland, National Broadband Scheme (NBS) und Entscheidung der Kommission N 115/08 — Deutschland, Breitbandversorgung ländlicher Räume in Deutschland.

(52)  Siehe u. a. Entscheidung der Kommission N 508/08 — Vereinigtes Königreich, Provision of Remote Broadband Services in Northern Ireland, Entscheidung der Kommission N 475/07 — Irland, National Broadband Scheme (NBS), Entscheidung der Kommission N 157/06 — Vereinigtes Königreich, South Yorkshire Digital region Broadband Project.

(53)  Im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sollte die Bewilligungsbehörde vorab die relative Gewichtung der von ihr gewählten (Qualitäts-) Kriterien festlegen.

(54)  Bislang hat die Kommission nur in einem einzigen Fall den begründeten Einsatz einer bestimmten technischen Lösung akzeptiert: vgl. Entscheidung der Kommission N 222/06 — Italien, Aid to bridge the digital divide in Sardinia. In diesem Fall kam die Kommission zu dem Schluss, dass angesichts der spezifischen Umstände, und zwar der Topographie der Region, des Fehlens von Kabelnetzen und der Notwendigkeit, den Nutzen der Beihilfe zu optimieren, der Einsatz der ADSL-Technologie die geeignete Technologie zur Verwirklichung der Ziele des Projekts zu sein schien (Erwägungsgrund 45 der Entscheidung).

(55)  Entscheiden sich die EFTA-Staaten für ein Bewirtschaftungsmodell, in dem die geförderte Breitbandinfrastruktur Dritten Zugang nur zu Diensten auf Vorleistungsebene und nicht auf Endnutzerebene gewährt, werden die voraussichtlichen Wettbewerbsverzerrungen zudem weiter verringert, da solche Netzbewirtschaftungsmodelle geeignet sind, potenziell komplexe Problematiken wie Verdrängungspraktiken und verdeckte Formen der Diskriminierung bei der Gewährung des Netzzugangs zu vermeiden.

(56)  Hierbei sollte die nationale Regulierungsbehörde berücksichtigen, inwieweit die spezifischen Bedingungen, die die Gewährung einer Beihilfe für den betreffenden Infrastrukturbetreiber ursprünglich gerechtfertigt haben, fortbestehen.

(57)  Unter außergewöhnlichen Umständen, die der anmeldende EFTA-Staat ordnungsgemäß nachzuweisen hat, kann die Einrichtung eines solchen Mechanismus für sehr geringfügige Beihilfebeträge oder kleinere, einmalige Projekte, für die einfache Vergabegrundsätze gelten, eine unverhältnismäßige Belastung für die die Beihilfe gewährenden Behörden darstellen, und wird daher von der Überwachungsbehörde nicht verlangt.

(58)  Beim derzeitigen Stand der Technik und der Marktentwicklung scheinen weder Satelliten- noch Mobilfunknetze symmetrische Hochleistungs-Breitbanddienste bieten zu können, wobei sich die Situation gerade im Hinblick auf die mobilen Dienste ändern kann (mit der nächsten Entwicklungsphase in der mobilen Funkkommunikation, der Long-Term-Evolution-Technologie (LTE), können — sofern sie vollzogen wird — theoretisch Spitzendatenraten von 100 MBit/s im Downlink und von 50 MBit/s im Uplink erreicht werden).

(59)  Vgl. Entscheidung der Kommission N 157/06 — Vereinigtes Königreich, South Yorkshire Digital Region Broadband Project und Entscheidung der Kommission N 284/05 — Irland, Regional Broadband Programme: Metropolitan Area Networks (MANs), phases II and III.

(60)  Staatliche Unterstützung für den Ausbau eines NGA-Zugangsnetzes, das Glasfaseranschlüsse für das Marktsegment von Privatnutzern bereitstellt, ist bisher lediglich in zwei Fällen (Appingedam und Amsterdam) gewährt worden.

(61)  Nach Auskunft von Breitbandnetzbetreibern ist der Ausbau eines auf Glasfaser basierenden Netzes weiterhin eine sehr kostspielige und riskante Investition, wobei Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte/zahlreichen Gewerbeansiedlungen eine Ausnahme darstellen, weil hier bereits eine beträchtliche Zahl von Breitbandkunden, die auf höhere Datenübertragungsraten umgestellt werden könnten, vorhanden ist. In bestimmten Fällen sind die Kosten für den Ausbau von NGA- und Glasfasernetzen im Verhältnis zum erwartenden Gewinn so hoch, dass entweder kein oder nur sehr wenige Anbieter für den Privatsektor in den Markt eintreten würden.

(62)  Derartige Maßnahmen sollten sich nicht nur an Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze richten, sondern unterschiedslos auch für alle Betreiber einschlägiger Branchen gelten (einschließlich anderer Versorgungsunternehmen wie Gas-, Strom- und/oder Wasserversorger). Maßnahmen, die ausschließlich Kommunikationsversorgungsunternehmen beträfen, würden eine sektorale Beihilfe darstellen und daher dem Beihilfeverbot nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens unterliegen.

(63)  Vgl. u. a. Entscheidung der Kommission N 157/06 — Vereinigtes Königreich, South Yorkshire Digital Region Broadband Project, Entscheidung der Kommission N 201/06 — Griechenland, Broadband access development in underserved territories, Entscheidung der Kommission N 131/05 — Vereinigtes Königreich, FibreSpeed Broadband Project Wales, Entscheidung der Kommission N 284/05 — Irland, Regional Broadband Programme: Metropolitan Area Networks (MANs), phases II and III, Entscheidung der Kommission N 381/04 — Frankreich, Projet de réseau de télécommunications haut débit des Pyrénées-Atlantiques, Entscheidung der Kommission N 382/05 — Frankreich, Mise en place d’une infrastructure haut débit sur le territoire de la région Limousin (DORSAL), Entscheidung der Kommission N 57/05 — Vereinigtes Königreich, Regional Innovative Broadband Support in Wales und Entscheidung der Kommission N 14/08 — Vereinigtes Königreich, Broadband in Scotland — Extending Broadband Reach.

(64)  Dies gilt ungeachtet der etwaigen Anwendung der Regionalbeihilfeleitlinien, vgl. Randnummer 31.

(65)  Wenn heute die Unterschiede zwischen Gebieten mit Schmalband-Internetzugang (Einwahlverbindung) und Gebieten mit Breitbandversorgung so gravierend sind, dass Gebiete mit Schmalband-Internetzugang als „weiße Flecken“ anzusehen sind, wird Gleiches zukünftig für Gebiete gelten, die zwar über eine Breitbandgrundversorgung, aber nicht über Infrastrukturen für NGA-Netze verfügen.

(66)  Mit ADSL 2 + kann die Datenübertragungsrate herkömmlicher ADSL-Netze auf bis zu 24 MBit/s erhöht werden.

(67)  Ein „weißer NGA-Fleck“ kann ein Gebiet ohne Infrastruktur für eine Breitbandgrundversorgung (herkömmlicher „weißer Fleck“) sein, aber auch ein Gebiet, in dem ein einzelner Anbieter (herkömmlicher „grauer Fleck“) bzw. mehrere Anbieter von Breitbandgrundversorgung (herkömmlicher „schwarzer Fleck“) tätig sind. Wie unter Abschnitt 3.4 ausgeführt, müssen in diesem Fall andere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine staatliche Beihilfe mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist.

(68)  Dies entspricht ungefähr der durchschnittlichen Zeitspanne, die für den Ausbau eines NGA-Netzes in einer Stadt oder einem Ballungsgebiet notwendig ist. Ein Betreiber muss in diesem Zusammenhang nachweisen, dass er innerhalb der kommenden drei Jahre die erforderlichen Investitionen in die Infrastruktur vorgenommen haben wird, um einen wesentlichen Teil des betreffenden Gebiets zu erschließen oder einem wesentlichen Teil der Bevölkerung den Anschluss an das NGA-Netz zu ermöglichen.

(69)  Als „graue NGA-Flecken“ können a) Gebiete angesehen werden, in denen neben dem NGA-Netz keine andere, herkömmliche Breitbandinfrastruktur vorhanden ist, aber b) auch Gebiete, in denen neben dem NGA-Netz auch ein oder mehrere Breitbandanbieter tätig sind (herkömmliche „graue“ oder „schwarze Flecken“). Wie unter Abschnitt 3.4 ausgeführt, müssen in diesem Fall andere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine staatliche Beihilfe mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist.

(70)  Ein „schwarzer NGA-Fleck“ kann ebenfalls ein Gebiet mit einem Breitbandanbieter (herkömmlicher „grauer Fleck“) oder mehreren Breitbandanbietern (herkömmlicher „schwarzer Fleck“) sein. Wie im Weiteren ausgeführt, müssen in diesem Fall andere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine staatliche Beihilfe mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist.

(71)  Hierbei sollte berücksichtigt werden, inwieweit die spezifischen Marktbedingungen, die die Gewährung einer Beihilfe für die betreffende Infrastruktur ursprünglich gerechtfertigt haben, fortbestehen.


Berichtigungen

8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/63


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1270/2011 der Kommission vom 6. Dezember 2011 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

( Amtsblatt der Europäischen Union L 324 vom 7. Dezember 2011 )

Auf Seite 27,

dritter Erwägungsgrund:

anstatt:

„(3)

Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2011 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle am 1. Dezember 2011 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 2. Dezember 2011 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden —“

muss es heißen:

„(3)

Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2011 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle am 1. und 2. Dezember 2011 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 2. Dezember 2011 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden —“

Artikel 1, Absatz 1:

anstatt:

„(1)   Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die am 1. Dezember 2011 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 51,679586 %, erteilt.“

muss es heißen:

„(1)   Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die am 1. und 2. Dezember 2011 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 51,679586 %, erteilt.“


8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/63


Berichtigung des Beschlusses 2011/791/EU des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 320 vom 3. Dezember 2011 )

Seite 31, Unterschrift:

anstatt:

Für den Rat

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI“

muss es heißen:

Für den Rat

Der Präsident

W. PAWLAK“.