ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.324.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 324

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
7. Dezember 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/808/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2011 zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2010/371/EU des Rates über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1265/2011 der Kommission vom 30. November 2011 über ein Fangverbot für Hering in den EU-Gewässern der Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32 für Schiffe unter der Flagge Polens

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1266/2011 der Kommission vom 6. Dezember 2011 zur Aufteilung, für das Wirtschaftsjahr 2011/12, von 5000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern als garantierte einzelstaatliche Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1267/2011 der Kommission vom 6. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1268/2011 der Kommission vom 6. Dezember 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2011 der Kommission vom 6. Dezember 2011 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1270/2011 der Kommission vom 6. Dezember 2011 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/809/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 30. November 2011 über den von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt über die Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung bezüglich der präferenziellen Handelsregelung für die westlichen Balkanstaaten durch die EU

28

 

 

2011/810/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 30. November 2011 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation betreffend Anträge auf Gewährung und/oder Verlängerung bestimmter WTO-Ausnahmegenehmigungen zu vertreten ist

29

 

 

2011/811/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Ernennung eines belgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

31

 

 

2011/812/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Ernennung eines schwedischen Mitglieds und eines schwedischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

32

 

 

2011/813/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Ernennung eines spanischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

33

 

 

2011/814/GASP

 

*

Beschluss EUTM Somalia/2/2011 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 6. Dezember 2011 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia)

34

 

 

2011/815/GASP

 

*

Beschluss EUTM Somalia/1/2011 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 6. Dezember 2011 betreffend die Annahme der Beiträge von Drittstaaten für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia)

36

 

 

2011/816/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 2011 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2012 (EZB/2011/21)

37

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 407/2011 der Kommission vom 27. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Aufnahme bestimmter UN/ECE-Regelungen für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 108 vom 28.4.2011)

38

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. Dezember 2011

zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2010/371/EU des Rates über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

(2011/808/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und geändert durch das am 22. Juni 2010 (2) in Ouagadougou, Burkina Faso, unterzeichnete Abkommen (im Folgenden "AKP-EU-Partnerschaftsabkommen"), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (3) zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2010/371/EU vom 7. Juni 2010 über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (4) wurde angenommen, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, nachdem die in Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente verletzt worden waren.

(2)

Diese geeigneten Maßnahmen wurden durch den Beschluss 2011/324/EU (5) bis zum 6. Dezember 2011 verlängert, da auch nach einer Frist von 12 Monaten kein Fahrplan für einen einvernehmlichen Übergangsprozess von den madagassischen Parteien unterzeichnet und von der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC), der Afrikanischen Union und der internationalen Gemeinschaft gebilligt worden war.

(3)

Dank der Vermittlungsbemühungen der SADC haben alle politischen Parteien Madagaskars erhebliche Anstrengungen unternommen, so dass am 16. September 2011 die große Mehrheit der politischen Akteure Madagaskars einen "Fahrplan" für eine Lösung der Krise in Madagaskar unterzeichnet haben. In diesem "Fahrplan" sind die Verpflichtungen aufgeführt, die die Unterzeichner eingegangen sind, um einen neutralen und auf Konsens beruhenden Übergangsprozess unter Einbeziehung aller beteiligten Parteien erfolgreich durchzuführen, der zu glaubwürdigen, freien und transparenten Wahlen führen und damit die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung ermöglichen soll. Die Umsetzung des "Fahrplans" ist mit der Ernennung eines Premierministers auf der Basis eines Konsenses am 28. Oktober 2011 bereits eingeleitet worden.

(4)

Daher sollten die derzeit geltenden geeigneten Maßnahmen geändert werden, damit die Europäische Union den Übergangsprozess begleiten kann, sofern die madagassische Seite die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den wichtigsten Etappen des "Fahrplans" bzw. etwaige künftige Verpflichtungen im Rahmen des politischen Dialogs, der zwischen der madagassischen Regierung und der Union aufgenommen werden könnte, erfüllt.

(5)

Die Geltungsdauer des Beschlusses 2010/371/EU endet am 6. Dezember 2011. Die durch den vorliegenden Beschluss geänderten geeigneten Maßnahmen sollten für einen Zeitraum von 12 Monaten gelten, unbeschadet ihrer regelmäßigen Überprüfung in diesem Zeitraum —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/371/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Dieser Beschluss bleibt während des Zeitraums bis zum 6. Dezember 2012 in Kraft, unbeschadet seiner regelmäßigen Überprüfung in diesem Zeitraum."

2.

Die in dem Schreiben im Anhang des Beschlusses 2010/371/EU vom 7. Juni 2010 beschriebenen geeigneten Maßnahmen werden durch die im Anhang dieses Beschlusses beschriebenen geeigneten Maßnahmen ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)  ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 13.

(5)  ABl. L 146 vom 1.6.2011, S. 2.


ANHANG

SCHREIBEN AN DEN ÜBERGANGSPRÄSIDENTEN

Sehr geehrter Herr Präsident,

Die Europäische Union (EU) misst Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und geändert in Ouagadougou, Burkina Faso am 22. Juni 2010 (im Folgenden "AKP-EU-Partnerschaftsabkommen") größte Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Institutionen und das Rechtsstaatsprinzip sind wesentliche Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und bilden als solche die Grundlage unserer Beziehungen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 teilte die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss 2011/324/EU mit, die geeigneten Maßnahmen nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Abkommens bis zum 6. Dezember 2011 zu verlängern.

Seitdem hat die Europäische Union die politische Lage in Ihrem Land aufmerksam verfolgt und die Vermittlungsbemühungen insbesondere der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC) – mit Unterstützung insbesondere der Kommission für den Indischen Ozean und anderer afrikanischer Partner – aktiv unterstützt, die schließlich am 16. September 2011 die Unterzeichnung des Fahrplans für eine Lösung der Krise in Madagaskar ermöglicht haben, so wie er nach dem Gipfeltreffen der SADC vom 11. / 12. Juni 2011 geändert und hinsichtlich der Rückkehr nach Madagaskar aller madagassischen Bürger, die aus politischen Gründen ins Exil gegangen waren, präzisiert worden ist.

Die Europäische Union hat die Unterzeichnung des Fahrplans begrüßt, da damit der Weg für einen Übergangsprozess geebnet wird, der zu glaubwürdigen, freien und transparenten Wahlen führen und damit die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung ermöglichen soll. Die Europäische Union hat bekräftigt, dass sie weiterhin bereit ist, den Übergangsprozess – nachdem sie von der SADC und der Afrikanischen Union (AU) hierzu aufgerufen wurde – in enger Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft politisch und finanziell zu unterstützen und zu begleiten. Die Europäische Union steht bereit, den politischen Dialog mit den aus der Umsetzung des Fahrplans hervorgehenden Übergangsbehörden zu intensivieren, um die Bedingungen und Modalitäten dieser Begleitung zu prüfen.

Gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 8 des Fahrplans stellen die Ernennungen eines Premierministers auf der Basis eines Konsenses und einer Übergangsregierung entscheidende Schritte bei der Umsetzung des Prozesses dar, da es ihre Aufgabe ist, die erforderlichen Voraussetzungen für die Abhaltung glaubwürdiger, fairer und transparenter Wahlen in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft zu schaffen.

Die politische und finanzielle Begleitung der Europäischen Union gilt vorbehaltlich der Einhaltung der im Folgenden beschriebenen Verpflichtungen vonseiten Madagaskars:

Verpflichtungen der madagassischen Seite

Verpflichtungen der Europäischen Union

Unterzeichnung des Fahrplans

Erklärung des Pressesprechers der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (positive Antwort, in der die Unterzeichnung begrüßt und die Bereitschaft bekräftigt wird, den Übergang – sofern er erfolgreich vollzogen wird – politisch und finanziell zu begleiten)

Erste Kontakte auf hoher Ebene mit den madagassischen Behörden (Besuch von zwei madagassischen Ministern)

Identifizierung/Formulierung der Programme zur Unterstützung benachteiligter Bevölkerungsgruppen (Programm Gesundheit, Bildung, Ernährung, Programm Unterstützung der Zivilbevölkerung, Programm Ernährungssicherheit/ländliche Infrastruktur, Programm arbeitsintensive ländliche Pisten (HIMO)) im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Höhe von ca. 100 Millionen EUR und der Haushaltslinien

Identifizierung der Programme zur Begleitung des Übergangs im Rahmen des 10. EEF und der Haushaltslinien

Identifizierung der Programme für die Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen des 10. EEF insbesondere über die Fazilität für Technische Zusammenarbeit in Höhe von 6 Millionen EUR (in den im nationalen Richtprogramm des 10. EEF genannten Interventionsbereichen) und der Haushaltslinien sowie der Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank

Ernennung des Ministerpräsidenten auf der Basis eines Konsenses und der Übergangsregierung der nationalen Einheit

Anerkennung der Legitimität des Übergangspräsidenten und der Übergangsregierung Madagaskars, was die Überreichung des Beglaubigungsschreibens des Botschafters der EU an Madagaskar ermöglicht

Positive Antwort und aktive Beteiligung der EU in Abstimmung mit der SADC und der AU zwecks Koordinierung einer gemeinsamen Reaktion der internationalen Gemeinschaft

Identifizierung der Maßnahmen zur Unterstützung der Wahlen im Rahmen verschiedener Instrumente, insbesondere des Instruments für Stabilität, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel

Formulierung von Projekten für die Begleitung des Übergangs im Rahmen des 10. EEF und der Haushaltslinien

Formulierung der Programme für die Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen des 10. EEF (in den im nationalen Richtprogramm des 10. EEF genannten Interventionsbereichen) und der Haushaltslinien

Einrichtung des Übergangsparlaments und der unabhängigen nationalen Wahlkommission (Commission Electorale Nationale Indépendante – CENI) und Ausarbeitung eines glaubwürdigen Rahmens für die Wahlen sowie Umsetzung dieses Rahmens, mit Unterstützung der Vereinten Nationen (Bericht der Wahlbeobachtungsmission)

Wenn der Bericht der VN-Mission zur Wahlevaluierung für zufriedenstellend und der Zeitplan für die Wahlen als realistisch eingeschätzt wird:

Aufnahme Madagaskars in die Liste der prioritären Länder für eine Wahlbeobachtungsmission der EU im Jahr 2012, folglich Bestätigung der Bereitschaft der EU, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel und der Ergebnisse einer Sondierungsmission eine EU-Wahlbeobachtungsmission zu entsenden

Formulierung der Maßnahmen zur Unterstützung der Wahlen im Rahmen verschiedener Instrumente, insbesondere des Instruments für Stabilität, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel

Annahme eines durch das Übergangsparlament ratifizierten Amnestiegesetzes und Verabschiedung eines Gesetzes mit Bestimmungen zum Rücktritt des Über-gangspräsidenten, des Premierministers und der Übergangsregierung, falls diese bei den Wahlen kandidieren möchten, durch das Parlament

Festlegung/Formulierung von Maßnahmen zur Unterstützung der nationalen Aussöhnung und der Demokratisierung

Durchführung der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen

Entsendung einer EU-Wahlbeobachtungsmission nach Maßgabe der verfügbaren Mittel

Bekanntgabe der Wahlergebnisse

Erklärung der Hohen Vertreterin zu Ablauf und Ergebnissen der Wahlen unter Würdigung ihrer Glaubwürdigkeit

Im Falle einer positiven Bewertung der Wahlen Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Beschlusses nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und zur Annahme des Beschlusses der Kommission über die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Nationalen Anweisungsbefugten

Neuer Präsident und neue Regierung im Amt, neues Parlament konstituiert und Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung

Erklärung der EU durch die Hohe Vertreterin und des für Entwicklung zuständigen Kommissars, in der die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung begrüßt und die vollständige Normalisierung der Beziehungen zwischen der EU und Madagaskar unter uneingeschränkter Wiederaufnahme der Entwicklungszusammenarbeit bestätigt wird

Aufhebung des Beschlusses nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und Beschluss der Europäischen Kommission über die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Nationalen Anweisungsbefugten

Wir rufen Sie, ebenso wie alle madagassischen politischen Partner, dazu auf, Ihre Anstrengungen für eine möglichst zügige Umsetzung des Fahrplans mit größter Entschlossenheit fortzusetzen, damit die Europäische Union den auf Konsens beruhenden und neutralen Übergangsprozess begleiten kann, der Madagaskar bei seinem Weg aus der Krise unterstützt.

Die Europäische Union hat beschlossen, die geeigneten Maßnahmen, die in dem dem Beschluss 2010/371/EU beigefügten Schreiben genannt sind, durch die folgenden geeigneten Maßnahmen zu ersetzen:

Die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe sind von diesen Maßnahmen nicht betroffen.

Die Europäische Kommission wird Projekte und Programme durchführen, die der Bevölkerung direkt zugute kommen.

Die im Rahmen der nationalen Richtprogramme des 9. und des 10. EEF vorgesehene Budgethilfe wird weiterhin ausgesetzt.

Die Durchführung der laufenden Projekte und Programme im Rahmen des 9. EEF wird mit Ausnahme von Maßnahmen und Zahlungen, die der Regierung und ihren Behörden unmittelbar zugute kommen, fortgesetzt; dies kann je nach Entwicklung der politischen Lage überprüft werden. Änderungen der laufenden Verträge bzw. Zusätze werden von Fall zu Fall geprüft.

Die regionalen Projekte werden von Fall zu Fall überprüft.

Die Durchführung des Nationalen Richtprogramms im Rahmen des 10. EEF erfolgt vorbehaltlich der Erfüllung der vonseiten Madagaskars eingegangenen und in obiger Übersicht aufgeführten Verpflichtungen. Ihre Erfüllung zieht schrittweise die entsprechenden Maßnahmen der EU im Hinblick auf die schrittweise Wiederaufnahme der Programme für Entwicklungszusammenarbeit, der Maßnahmen zur Begleitung des Übergangs, insbesondere hinsichtlich der Unterstützung des Wahlprozesses, und schließlich die vollständige Wiederaufnahme der Entwicklungszusammenarbeit mit Bereitstellung des größten Teils der zugewiesenen Mittel an Madagaskar nach sich.

Diese Maßnahmen gelten für einen Zeitraum von zwölf Monaten, sie können jedoch jederzeit unter Berücksichtigung einer positiven oder negativen Entwicklung der politischen Lage in Madagaskar einer Überprüfung unterzogen werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Union

Für den Rat

Für die Kommission


VERORDNUNGEN

7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 1265/2011 DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

über ein Fangverbot für Hering in den EU-Gewässern der Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32 für Schiffe unter der Flagge Polens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 des Rates vom 29. November 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2011) (2) sind die Quoten für 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

77/T&Q

Mitgliedstaat

Polen

Bestand

HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32. (HER/3D-R30)

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

EU-Gewässer der Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32

Zeitpunkt

15.11.2011


7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1266/2011 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2011

zur Aufteilung, für das Wirtschaftsjahr 2011/12, von 5 000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern als garantierte einzelstaatliche Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (2) muss die in Artikel 94 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 vorgesehene Aufteilung von 5 000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen vor dem 16. November des laufenden Wirtschaftsjahrs erfolgen.

(2)

Zu diesem Zweck hat Italien der Kommission Angaben zu den Flächen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, sowie die Schätzungen der Erträge an Stroh und Fasern von Flachs und Hanf übermittelt.

(3)

In Dänemark, Griechenland, Irland und Luxemburg dagegen werden im Wirtschaftsjahr 2011/12 keine Flachs- und Hanffasern erzeugt.

(4)

Auf der Grundlage der mitgeteilten Ertragsschätzungen lässt sich feststellen, dass die Gesamterzeugung der fünf betroffenen Mitgliedstaaten die ihnen insgesamt zugeteilte Menge von 5 000 Tonnen nicht erreichen wird, und die garantierten einzelstaatlichen Mengen sollten wie nachstehend aufgeführt festgesetzt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2011/12 erfolgt die in Artikel 94 Absatz 1a in Verbindung mit Anhang XI Abschnitt A.II Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Aufteilung in garantierte einzelstaatliche Mengen wie folgt:

Dänemark

0 Tonnen

Griechenland

0 Tonnen

Irland

0 Tonnen

Italien

15 Tonnen

Luxemburg

0 Tonnen

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. November 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38.


7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1267/2011 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) erstellt die Kommission ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen in Drittländern auszustellen, und veröffentlicht dieses Verzeichnis in Anhang IV der genannten Verordnung.

(2)

Die Kommission hat die bis 31. Oktober 2009 eingegangenen Anträge auf Aufnahme in dieses Verzeichnis geprüft und dabei nur vollständige Anträge berücksichtigt. Die betreffenden Kontrollstellen und Kontrollbehörden wurden aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten zusätzliche Informationen zu übermitteln, damit die Kommission überprüfen kann, ob sie den Anforderungen von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 genügen. Nur diejenigen Kontrollstellen und Kontrollbehörden, bei denen die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass sie diesen Anforderungen genügen, sollten in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden.

(3)

Wegen der großen Zahl der Anträge von Kontrollstellen und Kontrollbehörden dauerte die Prüfung der Anträge und die Aufstellung des ersten Verzeichnisses länger als erwartet. Angesichts der bisherigen Erfahrungen sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, auch künftig Einfuhrgenehmigungen zu erteilen, die jedoch eine Höchstgültigkeitsdauer haben sollten, und den Mitgliedstaaten sollte ein längerer Zeitraum eingeräumt werden, in dem sie weiterhin diese Genehmigungen erteilen dürfen.

(4)

Bei der Prüfung der Anträge können Schwierigkeiten beim Verständnis der Umstände auftreten, unter denen eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aus dem Verzeichnis gestrichen werden kann. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, sind diese Umstände zu präzisieren. Diese Präzisierungen sollten den Kontrollstellen oder Kontrollbehörden jedoch keine neue Verpflichtung auferlegen.

(5)

Erfahrungsgemäß können bei der Interpretation der Folgen von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die den ökologischen/biologischen Status des Erzeugnisses betreffen, Schwierigkeiten auftreten. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden und den Zusammenhang zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung und den anderen geltenden Bestimmungen über Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern zu präzisieren, sind die Pflichten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde der Mitgliedstaaten in Bezug auf eingeführte nichtkonforme Erzeugnisse gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Erinnerung zu rufen. Diese Präzisierung sollte der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde und den Mitgliedstaaten jedoch keine neuen Verpflichtungen auferlegen.

(6)

Im Interesse eines reibungslosen Übergangs vom System der einzelstaatlichen Genehmigungen zum Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen in Drittländern auszustellen, sollte diese Verordnung ab dem 1. Juli 2012 gelten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde oder ein Verweis auf eine bestimmte Erzeugniskategorie oder auf ein bestimmtes Drittland in Zusammenhang mit dieser Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kann nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in folgenden Fällen aus dem Verzeichnis gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung gestrichen werden:

a)

wenn ihr Jahresbericht gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht bis zum 31. März bei der Kommission eingeht;

b)

wenn sie der Kommission Änderungen ihres technischen Dossiers nicht rechtzeitig mitteilt;

c)

wenn sie die Kommission im Verlauf von Untersuchungen über Unregelmäßigkeiten nicht unterrichtet;

d)

wenn sie bei Unregelmäßigkeiten und Verstößen keine geeigneten Abhilfemaßnahmen trifft;

e)

wenn sie einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission nicht zustimmt oder wenn die Prüfung vor Ort wegen systematischen Versagens der Kontrollmaßnahmen negativ ausfällt;

f)

in jeder anderen Situation, in der die Gefahr besteht, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit der von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zertifizierten Erzeugnisse in die Irre geführt werden.

Trifft eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb einer Frist, die die Kommission der Bedeutung des Problems entsprechend festsetzt und die im Allgemeinen nicht weniger als dreißig Tage betragen darf, nicht rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen, so streicht die Kommission sie nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unverzüglich aus dem Verzeichnis. Der Beschluss über die Streichung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission veröffentlicht das geänderte Verzeichnis baldmöglichst mit geeigneten technischen Mitteln, auch im Internet.“

2.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Nichtkonforme Erzeugnisse

(1)   Unbeschadet etwaiger Maßnahmen oder Aktionen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dürfen Erzeugnisse, die mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht übereinstimmen, nur dann in der Europäischen Union zum freien Verkehr überlassen werden, wenn in der Kennzeichnung, der Werbung und den Begleitpapieren alle Bezüge auf die ökologische/biologische Produktion entfernt werden.

(2)   Unbeschadet etwaiger Maßnahmen oder Aktionen, die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei Verdacht auf Verstöße und Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Übereinstimmung der gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnisse mit den Anforderungen der genannten Verordnung zu treffen sind, ergreift der Einführer alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.

Der Einführer und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung erteilt hat, unterrichten unverzüglich die Kontrollstellen, Kontrollbehörden und zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und der an der ökologischen/biologischen Produktion der betreffenden Erzeugnisse beteiligten Drittländer sowie gegebenenfalls die Kommission. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann verlangen, dass das Erzeugnis erst dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmers oder aus anderer Quelle vergewissert hat, dass die Zweifel ausgeräumt sind.

(3)   Unbeschadet etwaiger Maßnahmen oder Aktionen, die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen sind, wenn eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands einen begründeten Verdacht auf einen Verstoß oder eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf Übereinstimmung der gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnisse mit den Anforderungen der genannten Verordnung hegt, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und unterrichtet unverzüglich die Kontrollstellen, Kontrollbehörden und zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und der an der ökologischen/biologischen Produktion der betreffenden Erzeugnisse beteiligten Drittländer sowie die Kommission.“

3.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Genehmigungen erlöschen spätestens zwölf Monate nach Erteilung mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Juli 2012 bereits für einen längeren Zeitraum erteilt wurden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten erteilen ab dem 1. Juli 2013 keine Genehmigungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels mehr, es sei denn,

bei den eingeführten Erzeugnissen handelt es sich um Waren, deren ökologische/biologische Erzeugung im Drittland durch eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert wurde, die nicht in dem gemäß Artikel 10 erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, oder

bei den eingeführten Erzeugnissen handelt es sich um Waren, deren ökologische/biologische Erzeugung im Drittland zwar durch eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert wurde, die in dem gemäß Artikel 10 erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, aber die Waren gehören keiner der Erzeugniskategorien an, die in Anhang IV in Bezug auf die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde für dieses Drittland aufgeführt sind.“

c)

In Absatz 5 wird das Datum „1. Januar 2013“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.

4.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.


ANHANG

„ANHANG IV

VERZEICHNIS DER IM HINBLICK AUF DIE GLEICHWERTIGKEIT ANERKANNTEN KONTROLLSTELLEN UND KONTROLLBEHÖRDEN UND ZUGEHÖRIGE SPEZIFIKATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 10

Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Erzeugniskategorien mit folgenden Codes bezeichnet:

A

:

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

B

:

Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse

C

:

Aquakulturerzeugnisse

D

:

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind (1)

E

:

Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind (1)

F

:

Saatgut und Vermehrungsmaterial

Die Internetadresse der Website gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, leicht verfügbar sind, ist sofern nicht anders festgelegt bei jeder Kontrollstelle oder Kontrollbehörde unter Ziffer 2 angegeben.

‚Organska Kontrola‘

1.

Anschrift: Hamdije Čemerlića 2/10, 71000 Sarajevo, Bosnien und Herzegowina

2.

Internetadresse: http://www.organskakontrola.ba

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

BA

BA-BIO-101

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚CCPB Srl‘

1.

Anschrift: Via Jacopo Barozzi N.8, 40126 Bologna, Italien

2.

Internetadresse: http://www.ccpb.it

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

HR

HR-BIO-102

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Organic Food Development Center‘

1.

Anschrift: 8 Jiang-Wang-Miao St., Nanjing 210042, China

2.

Internetadresse: http://www.ofdc.org.cn

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

CN

CN-BIO-103

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Certificadora Mexicana de productos y procesos ecológicos S.C.‘

1.

Anschrift: Calle 16 de septiembre N° 204, Ejido Guadalupe Victoria, Oaxaca, Mexico, C.P. 68026

2.

Internetadresse: http://www.certimexsc.com

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

MX

MX-BIO-104

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚California Certified Organic Farmers‘

1.

Anschrift: 2155 Delaware Avenue, Suite 150, Santa Cruz, CA 95060, USA

2.

Internetadresse: http://www.ccof.org

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

MX

MX-BIO-105

x

x

x

US

US-BIO-105

x

x

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Organic Certifiers‘

1.

Anschrift: 6500 Casitas Pass Road, Ventura, CA 93001, USA

2.

Internetadresse: http://www.organiccertifiers.com

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

KR

KR-BIO-106

x

x

MX

MX-BIO-106

x

PH

PH-BIO-106

x

x

US

US-BIO-106

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Australian Certified Organic‘

1.

PO Box 530-766 Gympie Rd, Chermside QLD 4032, Australien

2.

Internetadresse: http://www.australianorganic.com.au

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

CK

CK-BIO-107

x

FJ

FJ-BIO-107

x

x

FK

FK-BIO-107

x

HK

HK-BIO-107

x

x

KR

KR-BIO-107

x

MG

MG-BIO-107

x

x

PG

PG-BIO-107

x

x

TH

TH-BIO-107

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Organic Standard‘

1.

Anschrift: 51-B, Bohdana Khmelnytskoho str., Kyiv, 01030, Ukraine

2.

Internetadresse: http://www.organicstandard.com.ua

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

UA

UA-BIO-108

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Ekolojik Tarim Kontrol Organizasyonu‘

1.

Anschrift: 160 Sok. 13/7 Bornova, 35040 Izmir, Türkei

2.

Internetadresse: http://www.etko.org

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

AZ

AZ-BIO-109

x

x

GE

GE-BIO-109

x

KZ

KZ-BIO-109

x

x

RU

RU-BIO-109

x

x

RS

RS-BIO-109

x

x

TR

TR-BIO-109

x

x

x

UA

UA-BIO-109

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Organización Internacional Agropecuaria‘

1.

Anschrift: Av. Santa Fe 830 — (B1641ABN) — Acassuso, Buenos Aires — Argentinien

2.

Internetadresse: http://www.oia.com.ar

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

UY

UY-BIO-110

x

BR

BR-BIO-110

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚International Certification Services, Inc.‘

1.

Anschrift: 301 5th Ave SE Medina, ND 58467, Vereinigte Staaten

2.

Internetadresse: http://www.ics-intl.com

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

MX

MX-BIO-111

x

PF

PF-BIO-111

x

US

US-BIO-111

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Ecoglobe‘

1.

Anschrift: 1, A. Khachaturyan Str., apt. 66, 0033 Yerevan, Armenien

2.

Internetadresse: http://www.ecoglobe.am

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

AM

AM-BIO-112

x

x

RU

RU-BIO-112

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Quality Assurance International‘

1.

Anschrift: 9191 Town Centre Road, Suite 200, San Diego, CA 92122, Vereinigte Staaten

2.

Internetadresse: http://www.qai-inc.com

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

MX

MX-BIO-113

x

x

PY

PY-BIO-113

x

x

US

US-BIO-113

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚LibanCert‘

1.

Anschrift: Chiah-Boulevard Kamil Chamoun — Baaklini Center — 4th floor, Beirut, Libanon

2.

Internetadresse: http://www.libancert.org

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

JO

JO-BIO-114

x

x

LB

LB-BIO-114

x

x

SY

SY-BIO-114

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Istituto Certificazione Etica e Ambientale‘

1.

Anschrift: Via Nazario Sauro 2, 40121 Bologna, Italien

2.

Internetadresse: http://www.icea.info

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

AE

AE-BIO-115

x

x

AL

AL-BIO-115

x

x

LA

LA-BIO-115

x

LB

LB-BIO-115

x

MD

MD-BIO-115

x

x

MG

MG-BIO-115

x

x

MX

MX-BIO-115

x

x

MY

MY-BIO-115

x

SN

SN-BIO-115

x

SY

SY-BIO-115

x

x

TH

TH-BIO-115

x

TR

TR-BIO-115

x

x

UY

UY-BIO-115

x

x

VN

VN-BIO-115

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Oregon Tilth‘

1.

Anschrift: 260 SW Madison Ave, Ste 106, Corvallis, OR 97333, Vereinigte Staaten

2.

Internetadresse: http://tilth.org

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

US

US-BIO-116

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Caucacert Ltd‘

1.

Anschrift: 2, Marshal Gelovani Street, 5th floor, Suite 410, Tbilisi 0159, Georgien

2.

Internetadresse: http://www.caucascert.ge

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

GE

GE-BIO-117

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Bio Latina Certificadora‘

1.

Anschrift: Av. Alfredo Benavides 330, Ofic. 203, Miraflores, Lima 18, Peru

2.

Internetadresse: http://www.biolatina.com

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

PE

PE-BIO-118

x

BO

BO-BIO-118

x

NI

NI-BIO-118

x

HN

HN-BIO-118

x

CO

CO-BIO-118

x

GT

GT-BIO-118

x

PA

PA-BIO-118

x

MX

MX-BIO-118

x

VE

VE-BIO-118

x

SV

SV-BIO-118

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚The national association for sustainable agriculture, Australia‘

1.

Anschrift: Unit 7/3 Mount Barker Road, Stirling SA 5152, Australien

2.

Internetadresse: http://www.nasaa.com.au

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

ID

ID-BIO-119

x

LK

LK-BIO-119

x

NP

NP-BIO-119

x

PG

PG-BIO-119

x

SB

SB-BIO-119

x

TL

TL-BIO-119

x

WS

WS-BIO-119

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Organic crop improvement association‘

1.

Anschrift: 1340 North Cotner Boulevard, Lincoln, NE 68505-1838, USA

2.

Internetadresse: http://www.ocia.org

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

GT

GT-BIO-120

x

x

MX

MX-BIO-120

x

x

NI

NI-BIO-120

x

x

PE

PE-BIO-120

x

x

SV

SV-BIO-120

x

x

US

US-BIO-120

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Organic agriculture certification Thailand‘

1.

Anschrift: 619/43 Kiatngamwong Building, Ngamwongwan Rd., Tambon Bangkhen, Muang District, Nonthaburi 11000, Thailand

2.

Internetadresse: http://www.actorganic-cert.or.th

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

ID

ID-BIO-121

x

x

LA

LA-BIO-121

x

x

TH

TH-BIO-121

x

x

VN

VN-BIO-121

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Instituto Biodinamico Certificações‘

1.

Anschrift: Rua Dr. Costa Leite, 1351, 18602110, Botucatu SP, Brasilien

2.

Internetadresse: http://www.ibd.com.br

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

BR

BR-BIO-122

x

x

x

x

CN

CN-BIO-122

x

x

MX

MX-BIO-122

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚IMO Control Latinoamérica Ltda.‘

1.

Anschrift: Calle Pasoskanki 2134, Cochabamba, Bolivien

2.

Internetadresse: http://www.imo.ch

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

BO

BO-BIO-123

x

x

DO

DO-BIO-123

x

GT

GT-BIO-123

x

MX

MX-BIO-123

x

x

NI

NI-BIO-123

x

PE

PE-BIO-123

x

x

PY

PY-BIO-123

x

x

SV

SV-BIO-123

x

VE

VE-BIO-123

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Uganda Organic Certification Ltd.‘

1.

Anschrift: P.O. Box 33743, Kampala, Uganda

2.

Internetadresse: http://www.ugocert.org

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

UG

UG-BIO-124

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Center of Organic Agriculture in Egypt‘

1.

Anschrift: 14 Ibrahim Shawarby St. New Nozha, P.O.Box 1535 Alf Maskan 11777, Kairo, Ägypten

2.

Internetadresse: http://www.coae-eg.com

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

EG

EG-BIO-125

x

x

x

SA

SA-BIO-125

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Bolicert Ltd.‘

1.

Anschrift: Street Colon 756, floor 2, office 2A, Edif. Valdivia Casilla 13030, La Paz, Bolivien

2.

Internetadresse: http://www.bolicert.org

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

BO

BO-BIO-126

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Washington State Department of Agriculture‘

1.

Anschrift: 1111 Washington Street, PO Box 42560 Olympia WA 98504-2560, Vereinigte Staaten von Amerika

2.

Internetadresse: http://agr.wa.gov

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

US

US-BIO-127

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Certisys‘

1.

Anschrift: Rue Joseph Bouché 57/3, 5310 Bolinne, Belgien

2.

Internetadresse: http://www.certisys.eu

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

BF

BF-BIO-128

x

x

GH

GH-BIO-128

x

x

ML

ML-BIO-128

x

x

SN

SN-BIO-128

x

x

VN

VN-BIO-128

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚Doalnara Certified Organic Korea, LLC‘

1.

Anschrift: 192-3 Jangyang-ri, Socho-myeon, Wonju-si, Gangwon, Südkorea

2.

Internetadresse: http://dcok.systemdcok.or.kr

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

KR

KR-BIO-129

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015

‚BioGro New Zealand Limited‘

1.

Anschrift: PO Box 9693 Marion Square, Wellington 6141, Neuseeland

2.

Internetadresse: http://www.biogro.co.nz

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

VU

VU-BIO-130

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2015“


(1)  Die Zutaten müssen von einer anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 33 Absatz 3 zertifiziert oder in einem anerkannten Drittland gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt und zertifiziert oder in der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt und zertifiziert sein.


7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1268/2011 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

58,7

MA

47,0

MK

68,6

TR

87,1

ZZ

65,4

0707 00 05

TR

103,7

ZZ

103,7

0709 90 70

MA

31,6

TR

122,9

ZZ

77,3

0805 10 20

AR

41,5

BR

41,5

MA

56,6

TR

45,8

UY

42,5

ZA

51,9

ZZ

46,6

0805 20 10

MA

64,0

ZZ

64,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

32,0

IL

76,9

JM

129,1

TR

77,0

ZZ

78,8

0805 50 10

TR

53,9

ZZ

53,9

0808 10 80

CA

120,5

CL

90,0

CN

71,1

US

123,5

ZA

180,1

ZZ

117,0

0808 20 50

CN

48,8

TR

133,1

ZZ

91,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1269/2011 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2011

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1218/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.

(4)  ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 8.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 7. Dezember 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

41,35

0,00

1701 11 90 (1)

41,35

2,50

1701 12 10 (1)

41,35

0,00

1701 12 90 (1)

41,35

2,20

1701 91 00 (2)

45,89

3,70

1701 99 10 (2)

45,89

0,57

1701 99 90 (2)

45,89

0,57

1702 90 95 (3)

0,46

0,24


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1270/2011 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2011

zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2011 der Kommission vom 15. April 2011 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012 (3) enthält die vorgenannten Mengenbegrenzungen.

(3)

Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2011 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle am 1. Dezember 2011 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 2. Dezember 2011 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die am 1. Dezember 2011 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 51,679586 %, erteilt.

(2)   Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, die am 5., 6. und 7. Dezember 2011 eingereicht wurden, werden abgelehnt.

(3)   Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker wird für den Zeitraum vom 8. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 102 vom 16.4.2011, S. 8.


BESCHLÜSSE

7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2011

über den von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt über die Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung bezüglich der präferenziellen Handelsregelung für die westlichen Balkanstaaten durch die EU

(2011/809/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat eine Rechtsvorschrift zur Verlängerung der autonomen präferenziellen Handelsregelung für die westlichen Balkanstaaten bis zum 31. Dezember 2015 angenommen. Ohne Ausnahmeregelung bezüglich ihrer Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) müsste die Union die mit der autonomen präferenziellen Handelsregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) ausweiten. Es ist daher angezeigt, nach Artikel IX Absatz 3 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation eine Ausnahme von Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 zu beantragen.

(2)

Die Union hat den entsprechenden Antrag am 26. Oktober 2011 gestellt und der Allgemeine Rat der WTO muss über diesen Antrag beraten.

(3)

Daher sollte der von der Union im Allgemeinen Rat der WTO hinsichtlich dieses Antrags zu vertretende Standpunkt festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Union im Allgemeine Rat der der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, die Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung für die westlichen Balkanstaaten bis zum 31. Dezember 2016 zu befürworten.

Dieser Standpunkt wird von die Kommission vertreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/29


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2011

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation betreffend Anträge auf Gewährung und/oder Verlängerung bestimmter WTO-Ausnahmegenehmigungen zu vertreten ist

(2011/810/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation („WTO-Übereinkommen“) regelt die Verfahren für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen, welche die multilaterale Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anhänge betreffen.

(2)

Werden bei der WTO Anträge auf Ausnahmegenehmigungen eingereicht, so muss das zuständige WTO-Gremium seine endgültige Entscheidung darüber häufig innerhalb einer sehr kurzen Frist treffen; daher müssen die WTO-Mitgliedstaaten schnell reagieren.

(3)

Es ist im Interesse der Union, dass Anträge auf Gewährung und/oder Verlängerung von jährlichen Ausnahmegenehmigungen bezüglich der Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (kurz „Harmonisiertes System“ oder „HS“) am 1. Januar 1988 und von dessen vom Rat der Weltzollorganisation empfohlener erster, zweiter, dritter, vierter und fünfter Änderung („HS92-Änderung“ (am 1. Januar 1992 in Kraft getreten), „HS96-Änderung“ (am 1. Januar 1996 in Kraft getreten), „HS2002-Änderung“ (am 1. Januar 2001 in Kraft getreten), „HS2007-Änderung“ (am 1. Januar 2007 in Kraft getreten) und „HS2012-Änderung“ (soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten)) sowie von künftigen HS-Änderungen, in denen die Verpflichtung zur Übernahme dieser Änderungen in die Listen der Zugeständnisse der Mitgliedstaaten festgelegt wird (Überführung der Listen der Zollzugeständnisse in die HS-Nomenklatur), zügig bewilligt werden.

(4)

Die gegenwärtig Cape Verde gewährte Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der Frist für die vollständige Durchführung des Artikels VII des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und des WTO-Übereinkommens über den Zollwert läuft am 31. Dezember 2011 aus. Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der Europäischen Union.

(5)

Die gegenwärtige Ausnahmegenehmigung betreffend das Zollpräferenzprogramm Kanadas CARIBCAN läuft am 31. Dezember 2011 aus. Eine Verlängerung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der Europäischen Union und stünde in Einklang mit der Politik der Union, die wirtschaftliche Entwicklung von Entwicklungsländern durch Handelspräferenzen zu fördern.

(6)

Die gegenwärtige Ausnahmegenehmigung, nach der Kuba von Artikel XV Absatz 6 des GATT 1994 abweichen kann, läuft am 31. Dezember 2011 aus. Eine Verlängerung dieser Ausnahmegenehmigung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der Europäischen Union.

(7)

Die gegenwärtige Ausnahmegenehmigung, nach der die am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses beteiligten Länder den Handel mit sogenannten Blutdiamanten bestimmten Beschränkungen unterwerfen können, läuft am 31. Dezember 2011 aus. Eine Verlängerung dieser Ausnahmegenehmigung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der Europäischen Union, wäre aber für die allgemeinen Handelsbeziehungen der Union sehr wichtig.

(8)

Daher sollte der von der Union im Allgemeine Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt zu diesen Ausnahmegenehmigungen festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Union im Allgemeine Rat der der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, die folgenden Anträge nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens zu unterstützen:

a)

Anträge auf Gewährung und/oder Verlängerung von Ausnahmegenehmigungen bezüglich der Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) und von dessen Änderungen von 1992, („HS92-Änderung“), 1996 („HS96-Änderung“), 2002 („HS2002-Änderung“), 2007 („HS2007-Änderung“) und 2012 („HS2012-Änderung“) sowie von künftigen HS-Änderungen, in denen die Verpflichtung zur Übernahme dieser Änderungen in die Listen der Zugeständnisse der Mitgliedstaaten festgelegt wird;

b)

Anträge auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung, nach der Cape Verde die Frist für die vollständige Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über den Zollwert verlängern kann;

c)

Anträge auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung, nach der Kanada bestimmte Entwicklungsländer im Rahmen einer Präferenzregelung (CARIBCAN-Programm) bevorzugt behandeln kann;

d)

Anträge auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung, nach der Kuba von Artikel XV Absatz 6 des GATT 1994 abweichen kann;

e)

Anträge auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung bezüglich des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses.

Artikel 2

Die Kommission unterrichtet den Rat im Ausschuss für Handelspolitik rechtzeitig im Voraus, wenn auf einer Sitzung des zuständigen WTO-Gremiums eine Entscheidung über einen der in diesem Beschluss genannten Anträge ansteht. Der Rat kann binnen 10 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Kommission den Ausschuss für Handelspolitik unterrichtet hat, beantragen, dass hinsichtlich des fraglichen Antrags auf Ausnahmegenehmigung das Verfahren für die Annahme eines Einzelratsbeschlusses angewendet wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 2011

zur Ernennung eines belgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2011/811/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der belgischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Robert de MÛELENAERE ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Baron Philippe de BUCK van OVERSTRAETEN, Director General, BUSINESSEUROPE wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. KOSINIAK-KAMYSZ


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 2011

zur Ernennung eines schwedischen Mitglieds und eines schwedischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2011/812/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der schwedischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Kent JOHANSSON ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge der Ernennung von Frau Ewa-May KARLSSON zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird der Sitz eines Stellvertreters frei —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Frau Ewa-May KARLSSON, Ledamot i kommunfullmäktige, Vindelns kommun

b)

zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Frau Carola GUNNARSSON, Ledamot i kommunfullmäktige, Sala kommun.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. KOSINIAK-KAMYSZ


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/33


BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 2011

zur Ernennung eines spanischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2011/813/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Miguel LUCENA BARRANQUERO ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zur Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen:

Frau Elvira SAINT-GERONS HERRERA, Secretaria General de Acción Exterior de la Junta de Andalucía.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. KOSINIAK-KAMYSZ


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/34


BESCHLUSS EUTM SOMALIA/2/2011 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 6. Dezember 2011

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia)

(2011/814/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Unterabsatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (1) (EUTM Somalia), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2010/96/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder (im Folgenden „der Ausschuss“) für EUTM Somalia zu fassen.

(2)

In den Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel wurden Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen und für die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder festgelegt.

(3)

Der Ausschuss wird bei der laufenden Durchführung der Mission „EUTM Somalia“ eine Schlüsselrolle übernehmen. Er ist das vorrangige Forum, in dem die beitragenden Länder gemeinsam die Fragen erörtern, die sich im Zusammenhang mit dem Einsatz ihrer Streitkräfte bei der Mission stellen. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission obliegt, trägt den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung.

(4)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich mithin nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und auch nicht an der Finanzierung von EUTM Somalia —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einsetzung und Zuständigkeitsbereich

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) eingesetzt. Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates vom 7., 8., und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel festgelegt.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1)   Mitglieder des Ausschusses sind:

Vertreter aller Mitgliedstaaten und

Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen und nennenswerte militärische Beiträge leisten; diese Drittstaaten sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Der Befehlshaber der EU-Mission oder sein/ihr Stellvertreter, der Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union oder sein/ihr Stellvertreter sowie Vertreter der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses teil.

(3)   Dritte können gegebenenfalls zu relevanten Teilen der Erörterungen hinzugezogen werden.

Artikel 3

Vorsitz

Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder sein Vertreter in engem Benehmen mit dem Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) oder dessen Stellvertreter.

Artikel 4

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)   Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Nach jeder Sitzung wird ein Sitzungsprotokoll verteilt.

Artikel 5

Verfahren

(1)   Unbeschadet von Absatz 3 sowie der Zuständigkeiten des PSK und der Aufgaben des Befehlshabers der EU-Mission

ist die Einstimmigkeit der Vertreter der zu der Mission beitragenden Länder erforderlich, wenn der Ausschuss Beschlüsse fasst, die die laufende Durchführung der Mission betreffen;

ist die Einstimmigkeit der Mitglieder des Ausschusses erforderlich, wenn dieser Empfehlungen zu den Anpassungen, die gegebenenfalls an der Operationsplanung vorgenommen werden müssen, einschließlich zu eventuellen Anpassungen der Ziele, abgibt.

Die Stimmenthaltung eines Mitglieds des Ausschuss es steht einem einstimmigen Beschluss nicht entgegen.

(2)   Der Vorsitzende stellt fest, dass die Mehrheit der Vertreter der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigten Länder anwesend ist.

(3)   Über alle Verfahrensfragen wird mit der einfachen Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Ausschusses beschlossen.

(4)   Dänemark beteiligt sich nicht an Beschlüssen des Ausschusses.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Gemäß dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2011.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.

(2)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.


ANHANG

Liste der Drittstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Serbien.


7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/36


BESCHLUSS EUTM SOMALIA/1/2011 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 6. Dezember 2011

betreffend die Annahme der Beiträge von Drittstaaten für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia)

(2011/815/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (1) (EUTM Somalia), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Befehlshaber der EUTM Somalia hat am 17. November 2008, am 16. Dezember 2008 und am 19. März 2009 Truppengestellungskonferenzen veranstaltet.

(2)

Der Beitrag Serbiens zu EUTM Somalia sollte aufgrund entsprechender Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Mission und des Militärausschusses der Europäischen Union angenommen werden.

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich mithin nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und der Finanzierung von EUTM Somalia —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Beiträge von Drittstaaten

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Truppengestellungskonferenzen vom 17. November 2008, 16. Dezember 2008 und 19. März 2009 und der Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Mission und des EUMC wird der Beitrag Serbiens zur Militärmission der Europäischen Union, zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) beizutragen, angenommen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2011.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.


7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/37


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. Dezember 2011

über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2012

(EZB/2011/21)

(2011/816/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen.

(2)

Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben der EZB ihre Schätzungen hinsichtlich des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2012 zur Genehmigung vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2012

Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Jahr 2011 wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:

(in Mio. EUR)

 

Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen und Ausgabe von

(nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2012

Belgien

196,0

Deutschland

668,0

Estland

12,7

Irland

31,2

Griechenland

25,4

Spanien

250,0

Frankreich

310,0

Italien

128,4

Zypern

13,1

Luxemburg

35,0

Malta

10,5

Niederlande

63,8

Österreich

264,0

Portugal

28,5

Slowenien

26,0

Slowakei

32,2

Finnland

60,0

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Dezember 2011.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


Berichtigungen

7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/38


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 407/2011 der Kommission vom 27. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Aufnahme bestimmter UN/ECE-Regelungen für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

( Amtsblatt der Europäischen Union L 108 vom 28. April 2011 )

Seite 15, Artikel 4, Absätze 1 und 3:

anstatt:

„… EG-Typgenehmigung für vollständige Fahrzeuge …“

muss es heißen:

„… EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung …“.