ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.319.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 319

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
2. Dezember 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/780/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 28. November 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1246/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Mantecados de Estepa (g.g.A.))

32

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1248/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

37

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

39

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1250/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Πατάτα Νάξου (Patata Naxou) (g.g.A.))

41

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ( 1 )

43

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1252/2011 der Kommission vom 30. November 2011 über ein Fangverbot für Seeteufel im Gebiet VII für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

45

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1253/2011 der Kommission vom 1. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006, (EG) Nr. 1067/2008 und (EG) Nr. 1064/2009 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Europäischen Union für die Einfuhr von Getreide aus Drittländern

47

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1254/2011 der Kommission vom 1. Dezember 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

49

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/781/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

51

 

*

Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP

56

 

*

Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

71

 

 

2011/784/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. August 2011 über die staatliche Beihilfe C 39/09 (ex N 385/09), die Lettland zur öffentlichen Finanzierung von Hafeninfrastrukturen im Hafen Ventspils gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6043)  ( 1 )

92

 

 

2011/785/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7382)  ( 1 )

102

 

 

2011/786/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 29. November 2011 über die Sicherheitsanforderungen an Fahrräder, Kinderfahrräder und Gepäckträger für Fahrräder, die in europäischen Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten sein müssen ( 1 )

106

 

 

2011/787/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. November 2011 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8618)

112

 

 

2011/788/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2011 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2011/18)

116

 

 

2011/789/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2011 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (EZB/2011/20)

117

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. November 2011

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

(2011/780/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für den Verkehr.

(2)

Hauptziel der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (2) ist die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in der Union.

(3)

Die Tätigkeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit kann das Niveau der Flugsicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum beeinflussen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte daher in das Abkommen aufgenommen werden, damit sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit beteiligen können.

(5)

Da mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 (3), die in das Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben wird, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 aus diesem gestrichen werden.

(6)

Anhang XIII des Abkommens sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Die Union sollte daher im Gemeinsamen EWR-Ausschuss den im beigefügten Entwurf des Beschlusses dargelegten Standpunkt vertreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur geplanten Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SZUMILAS


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (1) geändert.

(2)

Hauptziel der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (2) ist die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in der Union.

(3)

Die Tätigkeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit kann das Niveau der Flugsicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum beeinflussen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte daher in das Abkommen aufgenommen werden, damit sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit beteiligen können.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem gestrichen werden sollte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L ….

(2)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

(4)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Erklärung der EFTA-Staaten zu Beschluss Nr. … des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG in das Abkommen

„In der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wird unter anderem die Befugnis zur Auferlegung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Bereich der Flugsicherheit behandelt. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die institutionellen Lösungen in Bezug auf künftige Rechtsakte, mit denen Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen übertragen werden.“

ANHANG

des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates) und 66r (Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 0216: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)“.

2.

Unter Nummer 68a (Richtlinie 91/670/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32008 R 0216: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)“.

3.

Der Text von Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32008 R 0216: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnet der Ausdruck ‚Mitgliedstaat(en)‘ in der Verordnung neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten, sofern unten nichts anderes bestimmt ist. Protokoll 1 Abschnitt 11 findet Anwendung.

b)

Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. Die Agentur und die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuss arbeiten gegebenenfalls zusammen und tauschen Informationen aus.

c)

Diese Verordnung ist nicht so auszulegen, als werde der Agentur die Befugnis übertragen, im Namen der EFTA-Staaten nach internationalen Übereinkünften für andere Zwecke als zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesen Übereinkünften zu handeln.

d)

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 werden nach den Worten ‚der Gemeinschaft‘ die Worte ‚oder einem EFTA-Staat‘ eingefügt.

ii)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚Verhandelt die Union mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Zeugnisse auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde dieses Drittlands ausgestellten Zeugnisse ausstellen kann, so ist sie bestrebt, für die EFTA-Staaten ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die EFTA-Staaten sind ihrerseits bestrebt, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die denen der Union entsprechen.‘

e)

In Artikel 14 Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Unbeschadet des Abschnitts 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen übermittelt die Kommission, wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde Informationen über eine nach diesem Absatz getroffene Entscheidung austauschen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen den EFTA-Staaten.‘

f)

In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

‚(5)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für Dokumente der Agentur, die auch die EFTA-Staaten betreffen.‘

g)

In Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b wird Folgendes angefügt:

‚Die Agentur unterstützt auch die EFTA-Überwachungsbehörde und leistet ihr die gleiche Hilfe, wenn die betreffenden Maßnahmen und Aufgaben nach dem Abkommen unter die Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde fallen.‘

h)

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

‚Sie nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich Funktionen und Aufgaben wahr, die den Vertragsparteien durch geltende internationale Übereinkünfte, insbesondere durch das Abkommen von Chicago, zugewiesen werden. Die nationalen Luftfahrtbehörden der EFTA-Staaten nehmen nur die Funktionen und Aufgaben wahr, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.‘

i)

Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

‚In Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nimmt die Agentur gegebenenfalls und nach den Vorgaben des Abkommens von Chicago oder seiner Anhänge die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr, soweit diese die Entwurfsgenehmigung betreffen. Die nationalen Luftfahrtbehörden der EFTA-Staaten nehmen nur die Funktionen und Aufgaben wahr, die ihnen mit diesem Artikel zugewiesen werden.‘

j)

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 wird Folgendes angefügt:

‚Über die in einem EFTA-Staat durchgeführten Inspektionen zur Kontrolle der Normung erstattet die Agentur der EFTA-Überwachungsbehörde Bericht.‘

ii)

In Absatz 4 wird Folgendes angefügt:

‚Hinsichtlich der EFTA-Staaten wird die Agentur von der EFTA-Überwachungsbehörde gehört.‘

k)

In Artikel 25 Absatz 1 wird Folgendes angefügt:

‚Die Befugnis, Geldbußen und Zwangsgelder gegen die Personen und Unternehmen zu verhängen, denen die Agentur ein Zeugnis ausgestellt hat, wird in Bezug auf Personen und Unternehmen, die in einem EFTA-Staat ansässig sind, der EFTA-Überwachungsbehörde übertragen.‘

l)

In Artikel 25 Absatz 4 werden hinsichtlich der EFTA-Staaten das Wort ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Worte ‚der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften‘ durch ‚EFTA-Gerichtshof‘ ersetzt.

m)

In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:

‚(4)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.‘

n)

In Artikel 30 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und ihr Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie die auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Vorschriften an.‘

o)

In Artikel 32 Absatz 1 werden nach dem Wort ‚Gemeinschaft‘ die folgenden Worte eingefügt:

‚sowie in isländischer und norwegischer Sprache‘.

p)

In Artikel 33 wird nach Absatz 2 Buchstabe c Folgendes eingefügt:

‚ca)

Der Jahresbericht und das Arbeitsprogramm der Agentur nach Buchstabe b bzw. c wird der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.‘

q)

In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:

‚(4)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.‘

r)

In Artikel 41 wird folgender Absatz angefügt:

‚(6)   Angehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder und auch als Vorsitzende der Widerspruchskammern in Betracht. Wenn die Kommission die in Absatz 3 genannte Liste von Personen aufstellt, berücksichtigt sie auch geeignete Angehörige der EFTA-Staaten.‘

s)

In Artikel 54 Absatz 1 wird am Ende Folgendes eingefügt:

‚Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde die Agentur bei der Erfüllung der genannten Aufgaben.‘

t)

Im ersten Satz des Artikels 58 Absatz 3 werden nach dem Wort ‚Sprachen‘ die folgenden Worte eingefügt:

‚oder in isländischer oder norwegischer Sprache‘.

u)

In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:

‚(12)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag der Gemeinschaft. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäß.‘

v)

In Artikel 65 werden die folgenden Absätze angefügt:

‚(8)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem nach Absatz 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.

(9)   Kann mangels Einigung zwischen der Kommission und dem Ausschuss der Rat in der betreffenden Frage entscheiden, so können die EFTA-Staaten das Anliegen nach Artikel 5 des Abkommens im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Sprache bringen.‘

w)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die genannten Anpassungen gegebenenfalls sinngemäß für andere in das Abkommen aufgenommene Unionsrechtsakte, mit denen der Agentur Befugnisse übertragen werden.“


VERORDNUNGEN

2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1244/2011 DES RATES

vom 1. Dezember 2011

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 9. Mai 2011 die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien und gemäß dem Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (2) ist es angebracht, weitere Personen und Organisationen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Personen und Organisationen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, werden der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.

(2)  Siehe Seite 56 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Personen und Organisationen nach Artikel 1

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Mohammad Al-Jleilati

geboren 1945 in Damaskus

Finanzminister. Trägt Verantwortung für die syrische Wirtschaft

1.12.2011

2.

Dr. Mohammad Nidal Al-Shaar

geboren 1956 in Aleppo

Minister für Wirtschaft und Handel. Trägt Verantwortung für die syrische Wirtschaft

1.12.2011

3.

Generalleutnant Fahid Al-Jassim

 

Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

4.

Generalmajor Ibrahim Al-Hassan

 

Stellvertretender Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

5.

Brigadegeneral Khalil Zghraybih

 

14. Division. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

6.

Brigadegeneral Ali Barakat

 

103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

7.

Brigadegeneral Talal Makhluf

 

103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

8.

Brigadegeneral Nazih Hassun

 

Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

9.

Hauptmann Maan Jdiid

 

Präsidentengarde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

10.

Muahmamd Al-Shaar

 

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

11.

Khald Al-Taweel

 

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

12.

Ghiath Fayad

 

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011


B.   Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Cham Press TV

Al Qudsi building, 2nd Floor - Baramkeh - Damaskus

Tel: +963 - 11- 2260805

Fax: +963 - 11 - 2260806

Email: mail@champress.com

Website: www.champress.net

Fernsehkanal, der sich an Desinformationskampag-nen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt

1.12.2011

2.

Al Watan

Al Watan Newspaper - Damaskus – Duty Free Zone

Tel.: 00963 11 2137400

Fax: 00963 11 2139928

Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt

1.12.2011

3.

Centre d’études et de recherches syrien (CERS) (alias CERS, Centre d’Etude et de Recherche Scientifique; alias SSRC, Scientific Studies and Research Center; alias Centre de Recherche de Kaboun

Barzeh Street, PO Box 4470, Damaskus

Unterstützt die syrische Armee bei der Beschaffung von Ausrüstung, die unmittelbar zur Überwachung von Demonstranten und Repression gegen Demonstranten dient

1.12.2011

4.

Business Lab

Maysat Square Al Rasafi Street Bldg. 9, PO Box 7155, Damaskus

Tel.: 963112725499;

Fax: 963112725399

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

5.

Industrial Solutions

Baghdad Street 5, PO Box 6394, Damaskus

Tel./Fax: 963114471080

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

6.

Mechanical Construction Factory (MCF)

PO Box 35202, Industrial Zone, Al-Qadam Road, Damaskus

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

7.

Syronics – Syrian Arab Co. for Electronic Industries

Kaboon Street, PO Box 5966, Damaskus

Tel.:+963-11-5111352

Fax:+963-11-5110117

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

8.

Handasieh – Organization for Engineering Industries

PO Box 5966, Abou Bakr Al Seddeq Str., Damaskus, und PO BOX 2849 Al Moutanabi Street, Damaskus, und PO BOX 21120 Baramkeh, Damaskus

Tel.: 963112121816 – 963112121834 – 963112214650 – 963112212743 – 963115110117

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

9.

Syria Trading Oil Company (Sytrol)

Prime Minister Building, 17 Street Nissan, Damaskus, Syrien.

Im staatlichen Eigentum stehendes Unternehmen mit Zuständigkeit für die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien. Unterstützt das Regime finanziell

1.12.2011

10.

General Petroleum Corporation (GPC)

New Sham- Building of Syrian Oil Company, PO Box 60694, Damaskus, Syrien BOX: 60694

Tel: 963113141635

Fax: 963113141634

E-Mail: info@gpc-sy.com

Im staatlichen Eigentum stehendes Erdölunternehmen. Unterstützt das Regime finanziell

1.12.2011

11.

Al Furat Petroleum Company

Dummar - New Sham - Western Dummer 1st. Island -Property 2299- AFPC Building P.O. Box 7660 Damaskus – Syrien.

Tel: 00963-11- (6183333), 00963-11- (31913333)

Fax: 00963-11- (6184444), 00963-11- (31914444)

afpc@afpc.net.sy

Zu 50 % im Eigentum von GPC stehendes Joint Venture. Unterstützt das Regime finanziell

1.12.2011


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1245/2011 DES RATES

vom 1. Dezember 2011

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Oktober 2010 die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen.

(2)

Der Rat hat die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die Artikel 16 Absatz 2 dieser Verordnung Anwendung findet, vollständig überprüft. Dabei hat er den Stellungnahmen, die von den Betroffenen vorgelegt wurden, Rechnung getragen.

(3)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 weiterhin auf die in Anhang VIII jener Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen angewandt werden sollten.

(4)

Der Rat ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu bestimmten in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgeführten Organisationen geändert werden sollten.

(5)

Da der Europäische Rat am 23. Oktober 2011 bekundet hat, dass er weiterhin besorgt ist über die Ausweitung des Nuklear- und des Raketenprogramms Irans, sollten überdies im Einklang mit dem Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2) weitere Personen und Organisationen in die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(6)

Die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 sollte entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 1.

(2)  Siehe Seite 71 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Personen und Organisationen werden in die in Anhang VIII enthaltene Liste aufgenommen:

I.   Personen und Organisationen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind

A.   Personen

 

Name

Identifizierungs- informationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Dr. Ahmad AZIZI

 

Stellvertretender Präsident und Geschäftsführer der von der EU benannten Melli Bank PLC

1.12.2011

2.

Davoud BABAEI

 

Derzeitiger Sicherheitschef des dem Verteidigungsministerium unterstehenden Logistik-Forschungsinstituts der Streitkräfte "Organisation of Defensive Innovation and Research" (SPND), das unter der Leitung des von den VN benannten Mohsen Fakhrizadeh steht. Die IAEO bringt das SPND mit einer eventuellen militärischen Dimension des iranischen Nuklearprogramms, bei dem Iran nicht zu einer Zusammenarbeit bereit ist, in Verbindung. In seiner Eigenschaft als Sicherheitschef ist Babaei für die Verhinderung der Offenlegung von Informationen auch gegenüber der IAEO verantwortlich.

1.12.2011

3.

Hassan BAHADORI

 

Vorstandsvorsitzender der von der EU benannten Arian Bank

1.12.2011

4.

Sayed Shamsuddin BORBORUDI

 

Stellvertretender Leiter der von den VN benannten Atomenergieorganistion Irans, in der er dem von den VN benannten Feridun Abbasi Davani untersteht. Borborudi ist seit mindestens 2002 am iranischen Nuklearprogramm beteiligt, unter anderem als ehemaliger Leiter der Abteilung Beschaffung und Logistik des AMAD, wo er für den Einsatz von Scheinfirmen (wie beispielsweise Kimia Madan) für die Beschaffung von Ausrüstung und Material für das iranische Kernwaffenprogramm verantwortlich war.

1.12.2011

5.

Dr. Peyman Noori BROJERDI

 

Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der von der EU benannten Refah-Bank

1.12.2011

6.

Kamran DANESHJOO (auch bekannt als DANESHJOU)

 

Seit den Wahlen von 2009 Minister für Wissenschaft, Forschung und Technologie. Iran hat es versäumt, der IAEO gegenüber die Rolle näher zu erläutern, die er im Zusammen-hang mit den Studien zur Entwicklung von Raketensprengköpfen gespielt hat. U.a. hierin zeigt sich die fehlende Bereitschaft Irans, mit der IAEO bei deren Untersuchung der "angeblichen" Studien Irans, die eine militärische Dimension des iranischen Nuklearprogramms vermuten lassen, zusammenzuarbeiten; die mangelnde Kooperationsbereitschaft zeigt sich ferner darin, dass der Zugang zu Dokumenten, die relevante Personen betreffen,verweigert wird. Ergänzend zu seiner Rolle als Minister spielt Daneshjoo außerdem im Namen von Präsident Ahmadenijad eine Rolle bei Maßnahmen zur "passiven Verteidigung." Die "Passive Defence Organisation" wurde bereits von der EU benannt.

1.12.2011

7.

Dr. Abdolnaser HEMMATI

 

Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzender der von der EU benannten Banque Sina

1.12.2011

8.

Milad JAFARI

geboren am 20.9.1974

Iranischer Staatsangehöriger, der Scheinfirmen der von den VN benannten SHIG Güter, hauptsächlich Metalle, beschafft. Hat zwischen Januar und November 2010 Güter für die SHIG beschafft. Die Zahlungen für einige der Güter erfolgten nach November 2010 über die Zentrale der von der EU benannten Export Development Bank of Iran (EDBI) in Teheran.

1.12.2011

9.

Dr Mohammad JAHROMI

 

Präsident und Geschäftsführer der von der EU benannten Bank Saderat

1.12.2011

10.

Ali KARIMIAN

 

Iranischer Staatsangehöriger, der für SHIG und SBIG, beide von den VN benannt, Güter, hauptsächlich Carbonfaser, beschafft.

1.12.2011

11.

Majid KHANSARI

 

Geschäftsführer der von den VN benannten Kalaye Electric Company

1.12.2011

12.

Mahmoud Reza KHAVARI

 

Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der von der EU benannten Bank Melli

1.12.2011

13.

Mohammad Reza MESKARIAN

 

Vorstandsvorsitzender der Londoner Niederlassung der von der EU benannte Persia International Bank

1.12.2011

14.

Mohammad MOHAMMADI

 

Geschäftsführer von MATSA

1.12.2011

15.

Dr M H MOHEBIAN

 

Geschäftsfüher der von der EU benannten Post Bank

1.12.2011

16.

Mohammad Sadegh NASERI

 

Leiter des physikalischen Forschungsinstituts (Physics Research Institute) (früher als Institut für angewandte Physik (Institute of Applied Physics) bekannt)

1.12.2011

17.

Mohammad Reza REZVANIANZADEH

 

Geschäftsführer der von der EU benannten Nuclear Reactors Fuel Company (SUREH). Er ist außerdem ein Bediensteter der AEOI. Er beaufsichtigt und erstellt Ausschreibungen an Beschaffungsunternehmen für die Beschaffung von sensiblem Material, das für die Anlage für Brennstoffherstellung (FMP), die Anlage für die Herstellung von Zirkonium (ZPP) und die Anlage für Uranumwandlung (UCF) erforderlich ist.

1.12.2011

18.

A SEDGHI

 

Präsident und nicht geschäftsführender Direktor der von der EU benannten Melli Bank PLC

1.12.2011

19.

Hamid SOLTANI

 

Geschäftsführer der von der EU benannten Management Company for Nuclear Power Plant Construction (MASNA)

1.12.2011

20.

Bahman VALIKI

 

Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der von der EU benannten Export Development Bank of Iran.

1.12.2011

21.

Javad AL YASIN

 

Leiter derForschungsstelle für Explosion und Einschlag, auch als METFAZ bekannt

1.12.2011

22.

S ZAVVAR

 

Geschäftsführender Direktor der Niederlassung der von der EU benannten Persia International Bank in Dubai.

1.12.2011


B.   Organisationen

 

Name

Identifizierungs-informationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

23.

Aria Nikan (auch bekannt als Pergas Aria Movalled Ltd)

Suite 1, 59 Azadi Ali North Sohrevardi Avenue, Teheran, 1576935561

Nimmt Beschaffungsaufgaben für die Handelsabteilung der von der EU benannten Iran Centrifuge Technology Company (TESA) wahr. Hat Bemühungen unternommen, mit Sanktionen belegte Materialien zu beschaffen, unter anderem auch Güter aus der EU, die im Rahmen des iranischen Nuklearprogramms Anwendung finden.

1.12.2011

24.

Bargh Azaraksh (auch bekannt als Barghe Azerakhsh Sakht)

No. 599, Stage 3, Ata Al Malek Blvd, Emam Khomeini Street, Esfahan.

Unternehmen, das mit Arbeiten an den Elektroinstallationen und Rohrleitungen in den Anlagen zur Urananreicherung in Natanz and Qom/Fordow betraut wurde. Das Unternehmen war 2010 mit der Auslegung, Beschaffung und Installation der elektrischen Steuerung in der AnIage in Natanz beauftragt.

1.12.2011

25.

Behineh Trading Co

Teheran, Iran

An Munitionslieferungen aus Iran über Nigeria in ein Drittland beteiligt.

1.12.2011

26.

Eyvaz Technic

No. 3, Building 3, Shahid Hamid Sadigh Alley, Shariati Street, Teheran, Iran.

Hersteller von Vakuumausrüstungen, der die Urananreicherungsanlagen in Natanz and Qom/Fordow beliefert hat. 2011 hat das Unternehmen Druckgeber an die von den VN benannte Kalaye Electric Company geliefert.

1.12.2011

27.

Fatsa

No. 84, Street 20, North Amir Abad, Teheran

Unternehmen für Uranaufbereitung und Kernbrennstoffherstellung Irans. Steht unter der Kontrolle der von den VN benannten Atomenergieorganisation Irans.

1.12.2011

28.

Ghani Sazi Uranium Company (auch bekannt als Iran Uranium Enrichment Company)

3, Qarqavol Close, 20th Street, Teheran

Untersteht der von den VN benannten TAMAS. Hat Herstellungsverträge mit der von den VN benannten Kalaye Electric Company und der von der EU benannten TESA.

1.12.2011

29.

Iran Pooya (auch bekannt als Iran Pouya)

 

Unternehmen in Regierungsbesitz, das die größte Alumium-Strangpresse in Iran betreibt und Material für die Herstellung der Gehäuse für die IR-1- und IR-2-Zentrifugen geliefert hat. Einer der größeren Hersteller von Aluminiumzylindern für Zentrifugen, zu dessen Kunde die von den VN benannte AEOI und die von der EU benannte TESA zählen.

1.12.2011

30.

Iranian Offshore Engineering & Construction Co (IOEC)

18 Shahid Dehghani Street, Qarani Street, Teheran 19395-5999

Im Energiesektor tätiges Unternehmen, das am Bau der Urananreicherungsanlage in Qom/Fordow beteiligt war. Vom Vereinigten Königreich, Italien und Spanien mit einem Ausfuhrverbot belegt.

1.12.2011

31.

Karanir (auch bekannt als Moaser, auch bekannt als Tajhiz Sanat)

1139/1 Unit 104 Gol Building, Gol Alley, North Side of Sae, Vali Asr Avenue. PO Box 19395-6439, Teheran.

Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden.

1.12.2011

32.

Khala Afarin Pars

Unit 5, 2nd Floor, No75, Mehran Afrand St, Sattarkhan St, Teheran.

Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden.

1.12.2011

33.

MACPAR Makina San Ve Tic

Istasyon MH, Sehitler cad, Guldeniz Sit, Number 79/2, Tuzla 34930, Istanbul

Von Milad Jafari geleitetes Unternehmen, das über Scheinfirmen Güter, hauptsächlich Metalle, an den von den VN benannten Konzern Shahid Hemmat Industries Group (SHIG) geliefert hat.

1.12.2011

34.

MATSA (Mohandesi Toseh Sokht Atomi Company)

90, Fathi Shaghaghi Street, Teheran, Iran.

Iranisches Unternehmen, das bei der von den VN benannten Kalaye Electric Company für die Erbringung von Design- und Engeneering-Leistungen zum gesamten Kernbrennstoff-Zyklus unter Vertrag steht. Hat jüngst Ausrüstung for die Urananreicherungsanlage in Natanz beschafft.

1.12.2011

35.

Mobin Sanjesh (auch bekannt als FITCO)

Entrée 3, no11 rue 12, Alley Miremad, Abbas Abad, Teheran.

Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden..

1.12.2011

36.

Multimat lc ve Dis Ticaret Pazarlama Limited Sirketi

 

Von Milad Jafari geleitetes Unternehmen, das über Scheinfirmen Güter, hauptsächlich Metalle, an den von den VN benannten Konzern Shahid Hemmat Industries Group (SHIG) geliefert hat.

1.12.2011

37.

Research Centre for Explosion and Impact - Forschungsstelle für Explosion und Einschlag (auch bekannt als METFAZ)

44, 180th Street West, Tehran, 16539-75751

Der von der EU benannten Malek-Ashtar-Universität unterstelltes Forschungszentrum, das Aktivitäten beaufsichtigt, die mit der eventuellen militärischen Dimension des iranischen Nuklearprogramms in Zusammenhang stehen, bezüglich dessen Iran nicht zur Zusammenarbeit mit der IAEO bereit ist..

1.12.2011

38.

Saman Nasb Zayendeh Rood; Saman Nasbzainde Rood

Unit 7, 3rd Floor Mehdi Building, Kahorz Blvd, Esfahan, Iran.

Bauunternehmen, das die Rohrleitungen und zugehörige Ausrüstung in der Urananreicherungsanlage in Natanz installiert hat. Hat insbesondere die Zentrifugen-Rohrleitungen installiert.

1.12.2011

39.

Saman Tose'e Asia (SATA)

 

Engineering-Unternehmen, das eine Reihe industrieller Großprojekte unterstützt, zu denen auch das iranische Urananreicherungsprogramm zählt, was nicht gemeldete Arbeiten an der Urananreicherungsanlage in Qom/Fordow einschließt.

1.12.2011

40.

Samen Industries

2nd km of Khalaj Road End of Seyyedi St., P.O.Box 91735-549, 91735 Mashhad, Iran, Tel.: +98 511 3853008, +98 511 3870225

Firmenmantel der Khorasan Mettalurgy Industries (in der Resolution 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrats benannt, Tochtergesellschaft der Ammunition Industries Group (AMIG))

1.12.2011

41.

SOREH (Nuclear Fuel Reactor Company)

61 Shahid Abthani Street – Karegar e Shomali, Téhéran; Persian Gulf Boulevard, KM 20 SW, Ispahan.

Tochterfirma der Atomenergieorganisation Irans (AEOI), von den Vereinten Nationen mit Sanktionen belegt.

1.12.2011

42.

STEP Standart Teknik Parca San ve TIC A.S.

79/2 Tuzla, 34940, Istanbul, Türkei

Von Milad Jafari geleitetes Unternehmen, das über Scheinfirmen Güter, hauptsächlich Metalle, an den von den VN benannten Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) geliefert hat.

1.12.2011

43.

SURENA (auch bekannt als Sakhd Va Rah-An-Da-Zi)

 

Unternehmen, das den Bau und die Inbetriebnahme von Kernkraftwerken durchführt. Wird von der von den VN benannten Novin Energy Company kontrolliert.

1.12.2011

44.

TABA (Iran Cutting Tools Manufacturing company - Taba Towlid Abzar Boreshi Iran)

12 Ferdowsi, Avenue Sakhaee, avenue 30 Tir (sud), nr 66 – Teheran

Unternehmen im Besitz oder unter der Kontrolle der von der Europäischen Union mit Sanktionen belegten TESA. Wirkt bei der Herstellung von Ausrüstungen und Materialien mit, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden.

1.12.2011

45.

Test Tafsir

No 11, Tawhid 6 Street, Moj Street, Darya Blvd, Shahrak Gharb, Teheran, Iran.

Unternehmen, das Spezial-Container für UF6 herstellt und an die Urananreicherungsanlagen in Natanz und Qom/Fordow geliefert hat.

1.12.2011

46.

Tosse Silooha (auch bekannt als Tosseh Jahad E Silo)

 

Ist an den Standorten Natanz, Qom und Arak am iranischen Nuklearprogramm beteiligt.

1.12.2011

47.

Yarsanat (auch bekannt als Yar Sanat, auch bekannt als Yarestan Vacuumi)

No. 101, West Zardosht Street, 3rd Floor, 14157 Téhéran; No. 139 Hoveyzeh Street, 15337, Teheran.

Beschaffungsunternehmen für die von den VN benannte Kalaye Electric Company. Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden. Hat den Versuch unternommen, Vakuum-Produkte und Druckgeber zu beschaffen.

1.12.2011

48.

Oil Turbo Compressor Company (OTC)

No. 12 Saee Alley Vali E Asr Street, Teheran, Iran

Ist dem von der EU benannten Unternehmen Sakhte Turbopomp va Kompressor (SATAK) (alias Turbo Compressor Manufacturer, TCMFG) angeschlossen.

1.12.2011

II.   Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)

A.   Personen

 

Name

Identifizierungs- informationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

49.

Azim AGHAJANI (andere Schreibweise: ADHAJANI)

 

Mitglied des IRGC, war an Munitionslieferungen von Iran über Nigeria in ein Drittland beteiligt.

1.12.2011

50.

Abolghassem Mozaffari SHAMS

 

Leiter der Zentrale von Khatam Al-Anbia Construction

1.12.2011

51.

Ali Akbar TABATABAEI (auch bekannt als Sayed Akbar TAHMAESEBI)

 

Mitglied des IRGC, war an Munitionslieferungen von Iran über Nigeria in ein Drittland beteiligt.

1.12.2011


B.   Organisationen

 

Name

Identifizierungs– informationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

52.

Yas Air

Mehrabad Airport, Teheran

Neuer Name für die von den VN und der EU mit Sanktionen belegte Pars Aviation Service Company des IRGC. 2011 wurde ein Flugzeug der Frachtfluglinie der Yas Air, das auf dem Weg von Iran nach Syrien war, in der Türkei inspiziert; bei dieser Inspektion wurden konventionelle Waffen an Bord des Flugzeugs gefunden.

1.12.2011

III.   Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)

A.   Personen

 

Name

Identifzierungs- informationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

53.

Ghasem NABIPOUR (auch bekannt als M T Khabbazi NABIPOUR)

geboren am 16.1.1956, iranischer Staatsangehöriger

Geschäftsführer und Anteilseigner der Rahbaran Omid Darya Shipmanagement Company; dies ist der neue Name der Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Company (auch bekannt als Soroush Saramin Asatir Ship Management Company) (SSA SMC), die in den Listen der Europäischen Union benannt wurde und die für die technische Verwaltung der Schiffe der IRISL zuständig ist. NABIPOUR ist der für die Schiffe zuständige Verwaltungsdirektor der IRISL.

1.12.2011

54.

Naser BATENI

geboren am 16.12.1962, iranischer Staatsangehöriger

Ehemaliger Legal Director der IRISL, Geschäftsführer der Hanseatic Trade and Trust Shipping Company (HTTS), die von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt wurde. Geschäftsführer der Scheinfirma NHL Basic Limited.

1.12.2011

55.

Mansour ESLAMI

geboren am 31.1.1965, iranischer Staatsangehöriger

Geschäftsführer der IRISL Malta Limited, auch bekannt als Royal Med Shipping Company, die von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt wurde.

1.12.2011

56.

Mahamad TALAI

geboren am 4.6.1953, iranischer und deutscher Staatsangehöriger

Leitender Angestellter von Irisl in Europa, Exekutivdirektor von HTTS und von Darya Capital Administration Gmbh, beide von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt. Verwaltungsdirektor mehrerer Scheinfirmen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

57.

Mohammad Moghaddami FARD

geboren am 19.7.1956,

Passnummer: N10623175 (iranischer Pass), ausgestellt am 27.3.2007, gültig bis 26.3.2012

Regionaldirektor von IRISL in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Geschäftsführer der Pacific Shipping und der Great Ocean Shipping Company, auch bekannt als Oasis Freight Agency, beide von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt. Hat 2010 als Teil der Bestrebungen, die Benennung der IRISL durch die EU zu umgehen, die Crystal Shipping FZE gegründet.

1.12.2011

58.

Hauptmann Alireza GHEZELAYAGH

 

Vorstandsvorsitzender der von der EU benannten Lead Maritime, die im Namen der HDSL in Singapur tätig ist. Zudem Vorstandsvorsitzender des von der EU benannten Asia Marine Network, das die Regionalvertretung der IRISL's in Singapur wahrnimmt.

1.12.2011

59.

Gholam Hossein GOLPARVAR

geboren am 23.1.1957, iranischer Staatsangehöriger

Ehemaliger kaufmännischer Direktor der IRISL, stellvertretender Geschäftsführer und Anteilseigner der Rahbaran Omid Darya Shipmanagement Company, Exekutivdirektor und Anteilseigner der Sapid Shipping Company, einer von der EU mit Sanktionen belegten Tochterfirma der IRISL, stellvertretender Geschäftsführer und Anteilseigner der von der EU mit Sanktionen belegten HDSL, Vorstands-mitglied der von der EU mit Sanktionen belegten Irano-Hind Shipping Company.

1.12.2011

60.

Hassan Jalil ZADEH

geboren am 6.1.1959, iranischer Staatsangehöriger

Geschäftsführer und Anteilseigner der von der EU mit Sanktionen belegten Hafiz Darya Shipping Lines (HDSL). Als Anteilseigner zahlreicher Scheinfirmen der IRISL registriert.

1.12.2011

61.

Mohammad Hadi PAJAND

geobren am 25.5.1950, iranischer Staatsangehöriger

Ehemaliger Finanzdirektor der IRISL, ehemaliger Geschäftsführer der von der EU mit Sanktionen belegten Irinvestship limited, Geschäftsführer der Fairway Shipping, Nachfolgerin der Irinvestship limited. Verwaltungsdirektor von Scheinfirmen der IRISL, insbesondere der von der EU mit Sanktionen belegten Lancellin Shipping Company und der Acena Shipping Company.

1.12.2011

62.

Ahmad SARKANDI

geboren am 30.9.1953, iranischer Staatsangehöriger

Seit 2011 Finanzdirektor der IRISL. Ehemaliger Exekutivdirektor mehrerer Tochterfirmen der IRISL, die von der EU mit Sanktionen belegt wurden, verantwortlich für die Gründung mehrerer Scheinfirmen, für die er noch immer als Geschäftsführer und Teilhaber registriert ist.

1.12.2011

63.

Seyed Alaeddin SADAT RASOOL

geboren am 23.7.1965, iranischer Staatsangehöriger

Stellvertretender Legal Director der IRISL-Gruppe, Legal Director der Rahbaran Omid Darya Shipmanagement Company.

1.12.2011

64.

Ahmad TAFAZOLY

geboren am 27.5.1956 in Bojnord, Iran,

Reisepass Nr. R10748186 (iranischer Pass), ausgestellt am 22.1.2007, gültig bis 22.1.2012

Geschäftsführer der von der EU mit Sanktionen belegten IRISL China Shipping Company, auch bekannt als Santelines (auch bekannt als Santexlines), auch bekannt als Rice Shipping, auch bekannt als E-sail Shipping.

1.12.2011


B.   Organisationen

 

Name

Identifizierungs- informationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

65.

E-Sail, auch bekannt als E-Sail Shipping Company, auch bekannt als Rice Shipping

Suite 1501, Shanghai Zhong Rong Plaza, 1088 Pudong South Road, Shanghai, China

Neue Namen der von der EU mit Sanktionen belegten Santexlines, auch bekannt als IRISL China Shipping Company Limited. Ist im Namen der IRISL tätig. Ist im Namen der von der EU benannten SAPID in China tätig, verchartert Schiffe der IRISL an andere Unternehmen.

1.12.2011

66.

IRISL Maritime Training Institute

No 115, Ghaem Magham Farahani St. P.O. Box 15896-53313, Teheran, Iran

Einrichtung im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL.

1.12.2011

67.

Kara Shipping and Chartering Gmbh (KSC)

Schottweg 7, 22087 Hamburg, Deutschland

Scheinfirma der von der Europäischen Union mit Sanktionen belegten HTTS.

1.12.2011

68.

Khaybar Company

16th Kilometre Old Karaj Road Teheran / Iran - Zip Code: 13861-15383

Tochterfirma der IRISL, zuständig für die Ersatzteilversorgung der Schiffe.

1.12.2011

69.

Kish Shipping Line Manning Company

Sanaei Street Kish Island Iran.

Tochterfirma der IRISL, zuständig für die Anheuerung der Besatzungen und die Personalverwaltung.

1.12.2011

70.

Boustead Shipping Agencies Sdn Bhd

Suite P1.01, Level 1 Menara Trend, Intan Millennium Square, 68, Jalan Batai Laut 4, Taman Intan, 41300 Klang, Selangor, Malaysia

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Boustead Shipping Agencies hat von der IRISL oder von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL eingeleitete Transaktionen durchgeführt.

1.12.2011

71.

Diamond Shipping Services (DSS)

5 Saint Catharine Sq., El Mansheya El Soghra, Alexandria, Ägypten

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Diamond Shipping Services hat von der IRISL oder von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL eingeleitete Transaktionen durchgeführt oder war Nutznießer solcher Transaktionen.

1.12.2011

72.

Good Luck Shipping Company

P.O. BOX 5562, Dubai

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Good Luck Shipping Company wurde als Nachfolgeunter-nehmen der von der EU mit Sanktionen belegten Oasis Freight Company, auch bekannt als Great Ocean Shipping Services, die sich im gerichtlichen Vergleichs-verfahren befindet, gegründet. Good Luck Shipping hat falsche Frachtpapiere zu Gunsten der IRISL oder von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL ausgestellt. Ist im Namen der von der EU benannten HDSL und von Sapid in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig. Im Juni 2011 als Reaktion auf die Sanktionen als Nachfolgeunternehmen der Great Ocean Shipping Services und der Pacific Shipping gegründet.

1.12.2011

73.

Ocean Express Agencies Private Limited

Ocean Express Agencies - Ground Floor, KDLB Building, 58 West Wharf Road - Karachi - 74000, Sindh, Pakistan

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Ocean Express Agencies Private Limited hat zur Umgehung der Sanktionen Frachtpapiere verwendet, die von IRISL und von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter der Kontrolel IRISL verwendet wurden.

1.12.2011

74.

OTS Steinweg Agency

Steinweg - OTS, Iskele Meydani, Alb. Faik Sozdener Cad., No:11 D:8 Kat:4 Kadikoy - 34710 Istanbul

Für die IRISL tätiges Unternehmen. OTS Steinweg Agency hat für die IRISL und von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter DER Kontrolle der IRISL Transaktionen durchgeführt, war an der Gründung von Scheinfirmen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL beteiligt, hat beim Erwerb von Schiffen zu Gunsten der IRISL oder von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtugnen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL mitgewirkt.

1.12.2011

75.

Universal Transportation Limitation Utl

21/30 Thai Wah Tower 1, South Sathorn Road, Bangkok 10120 Thailand

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Universal Transportation Limited (UTL) hat falsche Frachtpapiere ausgegeben, die auf den Namen einer im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden Scheinfirma lauteten, und hat Transaktionen für die IRISL durchgeführt.

1.12.2011

76.

Walship SA

Cité Les Sources 400 logts, Promotion, Sikh cage B no3 - 16005 Bir Mourad Rais, Algerien

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Walship SA hat Transaktionen für die IRISL zu Gunsten von deren Kunden durchgeführt, hat auf den Namen einer Scheinfirma der IRISL lautende Dokumente, Frachtpapiere und Rechnungen ausgestellt, hat Kunden akquiriert, die in der Lage sind, im eigenen Namen, aber ausschließlich zu Gunsten der IRISL oder Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL zu handeln.

1.12.2011

77.

Acena Shipping Company Limited

Adresse: 284 Makarios III avenue, Fortuna Court, 3105 Limassol

IMO-Nummern: 9213399; 9193185

Acena Shipping Company Limited ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden.

1.12.2011

78.

Alpha Kara Navigation Limited

171, Old Bakery Street, La Valetta – Registernummer C 39359

Alpha Kara Navigation Limited ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Tochterfirma der von der EU benannten Darya Capital Administration GMBH. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden.

1.12.2011

79.

Alpha Nari Navigation Limited

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernummer: C 38079

Alpha Nari Navigation Limited ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden.

1.12.2011

80.

Aspasis Marine Corporation

Adresse: 107 Falcon House, DoubaïInvestment Park, Po Box 361025 Dubai

Aspasis Marine Corporation ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden.

1.12.2011

81.

Atlantic Intermodal

 

Im Eigentum des IRISL-Agenten Pacific Shipping. Hat finanzielle Unterstützung für beschlagnahmte Schiffe der IRISL sowie für den Erwerb neuer Frachtbehälter geleistet.

1.12.2011

82.

Avrasya Container Shipping Lines

 

Scheinfirma im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

83.

Azores Shipping Company auch bekannt als Azores Shipping FZE LLC

PO Box 5232, Fujairah, UAE; Al Mana Road, Al Sharaf Building, Bur Doubaï, Dubai

Unter der Kontrolle von Moghddami Fard. Erbringt Leistungen für die Valfajre Shipping Company, eine von der EU benannte Tochterfirma der IRISL. Scheinfirma im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz oder unter der Kontrolle der IRISL befindet. Moghddami Fard ist einer der Geschäftsführer des Unternehmens.

1.12.2011

84.

Beta Kara Navigation Ltd

Adresse: 171, Old Bakery Street, La Valetta

Registernummer C 39354

Beta Kara Navigation Ltd ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden.

1.12.2011

85.

Bis Maritime Limited

IMO-Nummer: 0099501

Bis Maritime Limited ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf Barbados. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. Gholam Hossein Golparvar ist einer der Verwaltungsdirektoren des Unternehmens.

1.12.2011

86.

Brait Holding SA

auf den Marshall-Inseln im August 2011 unter der Nummer 46270 eingetragen.

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

87.

Bright Jyoti Shipping

 

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

88.

Bright Ship FZC

Saif-Zone, Dubai

Scheinfirma der IRISL, eingesetzt für den Erwerb eines im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindlichen Schiffs und für Geldüberweisungen zu Gunsten der IRISL.

1.12.2011

89.

Bright-Nord GmbH und Co. KG

Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, Deutschland

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

1.12.2011

90.

CF Sharp Shipping Agencies Pte Ltd

15 New Bridge Road, Rocha House, Singapur 059385

Scheinfirma im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL.

1.12.2011

91.

Chaplet Shipping Limited

Dieudonnee No 1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta No

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

92.

Cosy-East GmbH und Co. KG

Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, Deutschland

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

1.12.2011

93.

Crystal Shipping FZE

Dubai, UAE

Im Eigentum des IRISL-Agenten Pacific Shipping. 2010 von Moghddami Fard als Teil der Bemühungen gegründet, die Benennung der IRISL durch die EU zu umgehen. Wurde im Dezember 2010 für Geldüberweisungen zur Freigabe beschlagnahmter IRISL-Schiffe eingesetzt und wurde eingesetzt, um die Beteiligung der IRISL zu verbergen.

1.12.2011

94.

Damalis Marine Corporation

 

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

95.

Delta Kara Navigation Ltd

171, Old Bakery Street, La Valetta

Registernummer C 39357

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

96.

Delta Nari Navigation Ltd

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernummer: C 38077

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet

1.12.2011

97.

Elbrus Ltd

Manning House - 21 Bucks Road - Douglas - Isle of Man - IM1 3DA

Holding im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL, in der Scheinfirmen der IRISL mit Sitz auf der Isle of Man zusammengefasst sind.

1.12.2011

98.

Elcho Holding Ltd

im August 2011 unter der Nummer 46041 auf den Marshall-Inseln eingetragen

Auf den Marshall-Inseln eingetragene Scheinfirma der IRISL, stgeht im Eigentum oder unter der Kontolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen

1.12.2011

99.

Elegant Target Development Limited

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8320195

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen. Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

100.

Epsilon Nari Navigation Ltd

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Register nr.: C 38082

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

101.

Eta Nari Navigation Ltd

171, Old Bakery Street, La Valetta

Register nr.: C 38067

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

102.

Eternal Expert Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

103.

Fairway Shipping

83 Victoria Street, London, SW1H OHW

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Haji Pajand ist einer der Geschäftsführer der Fairway Shipping.

1.12.2011

104.

Fasirus Marine Corporation

 

Scheinfirma der IRISL auf Barbados. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

105.

Galliot Maritime Incorporation

 

Scheinfirma der IRISL auf Barbados. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

106.

Gamma Kara Navigation Ltd

171, Old Bakery Street, La Valetta

Register nr.: C 39355

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

107.

Giant King Limited

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8309593

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

108.

Golden Charter Development Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8309610

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

109.

Golden Summit Investments Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8309622

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

110.

Golden Wagon Development Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8309634

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

111.

Grand Trinity Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8309658

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

112.

Great Equity Investments Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8320121

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

113.

Great Ocean Shipping Services (GOSS)

Suite 404, 4th Floor, Block B-1 PO Box 3671, Ajman Free

Trade Zone, Ajman, Vereinigte Arabische Emirate

Zur Gründung von Scheinfirmen für die IRISL in den Vereinigten Arabischen Emiraten, einschließlich der ‧Good Luck Shipping‧, genutzt. Geschäftsführer ist Moghddami Fard.

1.12.2011

114.

Great Prospect International Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr. 8309646

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

115.

Great-West GmbH und Co. KG

Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, Deutschland

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

1.12.2011

116.

Happy-Süd GmbH und Co. KG

Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, Deutschland

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

1.12.2011

117.

Harvest Supreme Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8320183

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

118.

Harzaru Shipping

IMO-Schiffsnr.: 7027899

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

119.

Heliotrope Shipping Limited

Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Register nr. C 45613

IMO-Schiffsnr.: 9270646

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

120.

Helix Shipping Limited

Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Register nr.: C 45618

IMO-Schiffsnr.: 9346548

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Beitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

121.

Hong Tu Logistics Private Limited

149 Rochor Road 01 - 26 Fu Lu Shou Complex, Singapur 188425

Scheinfirma der IRISL. Im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

122.

Ifold Shipping Company Limited

Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Register nr.: 38190

IMO-Schiffsnr.: 9386500

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterifrmen befindet.

1.12.2011

123.

Indus Maritime Incorporation

47st Bella Vista and Aquilino de la Guardia, Panama City, Panama

IMO-Schiffsnr.: 9283007

Scheinfirma der IRISL in Panama. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

124.

Iota Nari Navigation Limited

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Register nr.: C 38076

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

125.

ISIM Amin Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Register nr: C 40069

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

126.

ISIM Atr Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Register nr.: C 34477

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

127.

ISIM Olive Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Register nr.: C 34479

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

128.

ISIM SAT Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Register nr.: C 34476

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

129.

ISIM Sea Chariot Ltd

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Register nr. C 45153

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

130.

ISIM Sea Crescent Ltd

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Register nr.: C 45152

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

131.

ISIM Sinin Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Register nr.: C 41660

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet

1.12.2011

132.

ISIM Taj Mahal Ltd

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Register nr. C 37437

IMO-Schiffsnr. 9274941

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

133.

ISIM Tour Company Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Register nr.:C 34478

IMO-Schiffsnr. 9364112

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

134.

Jackman Shipping Company

Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta - Register nr.: C 38183

IMO-Schiffsnr.: 9387786

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

135.

Kalan Kish Shipping Company Ltd

 

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

136.

Kappa Nari Navigation Ltd

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Register nr.: C 38066.

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet

1.12.2011

137.

Kaveri Maritime Incorporation

Panama

Register nr.: 5586832

IMO-Schiffsnr.: 9284154

Scheinfirma der IRISL in Panama, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

138.

Kaveri Shipping Llc

 

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen

1.12.2011

139.

Key Charter Development Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

1.12.2011

140.

King Prosper Investments Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8320169

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

141.

Kingswood Shipping Company Limited

171, Old Bakery Street, La Valetta

IMO-Schiffsnr.: 9387798

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

142.

Lambda Nari Navigation Limited

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Register nr.: C 38064

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet

1.12.2011

143.

Lancing Shipping Company limited

143/1 Tower Road, Sliema - No C 38181

IMO-Schiffsnr. 9387803

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

144.

Magna Carta Limited

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

145.

Malship Shipping Agency

Register nr.: C 43447.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

146.

Master Supreme International Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr.: 8320133

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

147.

Melodious Maritime Incorporation

47st Bella Vista and Aquilino de la Guardia, Panama City, Panama

IMO-Nr.: 9284142

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

148.

Metro Supreme International Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr: 8309672

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

149.

Midhurst Shipping Company Limited (Malta)

SPC Eigentümer Hassan Djalilzaden– Register nr. C38182

IMO-Schiffsnr.: 9387815

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

150.

Modality Ltd

Nr.: C 49549

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

151.

Modern Elegant Development Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr.: 8309701

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

152.

Morison Menon Chartered Accountant

204 Tower A2, Gulf Towers, Dubai, Po Box 5562 und 8835 (Sharjah)

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

153.

Mount Everest Maritime Incorporation

Register nr.: 5586846

IMO-Nr.: 9283019

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

154.

Narmada Shipping

Aghadir Building, room 306, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

155.

Newhaven Shipping Company Limited

IMO-Schiffsnr.: 9405930

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

156.

NHL Basic Ltd.

Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, Deutschland

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

1.12.2011

157.

NHL Nordland GmbH

Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, Deutschland

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

158.

Oxted Shipping Company Limited

Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Register nr.: C 38783

IMO-Schiffsnr.: 9405942

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

159.

Pacific Shipping

206 Sharaf Building, Al Mina Road, Dubai 113740, Vereinigte Arabische Emirate

Handelt im Nahen Osten im Namen der IRISL. Geschäftsführer ist Mohammad Moghaddami Fard. Im Oktober 2010 an der Gründung von Scheinfirmen beteiligt, um zur Vermeidung von Sanktionen deren Namen auf Frachtbriefen zu verwenden. Ist weiterhin an der Einsatzplanung der Schiffe der IRISL beteiligt.

1.12.2011

160.

Petworth Shipping Company Limited

Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Register nr.: C 38781

IMO-Schiffsnr.: 9405954

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

161.

Prosper Basic GmbH

Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, Deutschland

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

1.12.2011

162.

Prosper Metro Investments Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr.: 8320145

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

163.

Reigate Shipping Companylimited

Dieudonnee No 1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Register nr.: C 38782

IMO-Schiffsnr.: 9405978

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

164.

Rishi Maritime Incorporation

Register nr.: 5586850

Scheinfirma der IRISL in Panama, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

165.

Seibow Logistics Limited (auch bekannt als Seibow Limited)

111 Futura Plaza, How Ming Street, Kwun Tong, Hongkong

Register nr.: 92630

Scheinfirma der IRISL in Hongkong, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

166.

Shine Star Limited

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

167.

Silver Universe International Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr.: 8320157

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

168.

Sinose Maritime

200 Middle Road 14-03/04, Prime Centre, Singapur 188980

Zentralbüro der IRISL in Singapur; als Alleinagent für das Asia Marine Network tätig. Handelt im Namen der HDSL in Singapur.

1.12.2011

169.

Sparkle Brilliant Development Limited

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr.: 8320171

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

170.

Statira Maritime Incorporation

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

171.

Syracuse S.L.

IMO-Schiffsnr.: 9541887

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

172.

Tamalaris Consolidated Ltd

P.O. Box 3321, Drake Chambers, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

173.

TEU Feeder Limited

143/1 Tower Road, Sliema – Register nr.: C44939

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

174.

Theta Nari Navigation

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Register nr.: C 38070

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

175.

Top Glacier Company Limited

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

176.

Top Prestige Trading Limited

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

177.

Tulip Shipping Inc

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

178.

Western Surge Shipping Companylimited (Zypern)

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

179.

Wise Ling Shipping Company Limited

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

180.

Zeta Neri Navigation

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Register nr.: C 38069

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

2.

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Organisationen erhalten folgende Fassung:

I.   Personen und Organisationen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten in Zusammenhang mit ballistischen Aktivitäten beteiligt sind

B.   Organisationen

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

Pearl Energy Company Ltd

Level 13(E) Main Office Tower, Jalan Merdeka, Financial Park Complex, Labuan 87000 Malaysia

Pearl Energy Company Ltd. ist ein Tochterunternehmen im alleinigen Eigentum der First East Export Bank (FEEB), die im Juni 2010 von den VN im Rahmen der Resolution 1929 des Sicherheitsrats benannt wurde. Pearl Energy Company wurden von der FEEB gegründet, um Wirtschaftsforschung zu einer Reihe weltweiter Industriezweige zu betreiben.

23.05.2011

Safa Nicu a.k.a. ‧Safa Nicu Sepahan‧, ‧Safanco Company‧, ‧Safa Nicu Afghanistan Company‧, ‧Safa Al-Noor Company‧ and ‧Safa Nicu Ltd Company‧.

Safa Nicu Building, Danesh Lane, 2nd Moshtagh Street, Esfahan, Iran

No 38, Third floor, Molla Sadra Street, Vanak Square, Tehran, Iran

No 313, Farvardin Street, Golestan Zone, Ahvaz, Iran

PO Box 106900, Abu Dhabi, UAE

No 233, Lane 15, Vazir Akbar Khan Zone, Kabul, Afghanistan

No 137, First floor, Building No. 16, Jebel Ali, Vereinigte Arabische Emirate

Kommunikationsunternehmen, das Ausrüstung für die Anlage in Fordo (Ghom) geliefert hat, deren Bau der IAEO nicht gemeldet wurde.

23.05.2011

Onerbank ZAO (alias Onerbank ZAT, Eftekhar Bank, Honor Bank, Honorbank)

Ulitsa Klary Tsetkin 51-1, 220004, Minsk, Belarus

Bank mit Sitz in Belarus, die im Eigentum der Bank Refah Kargaran, der Bank Saderat und der Bank Toseeh Saderat Iran steht.

23.05.2011

III.   Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)

B.   Organisationen

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochterunternehmen

No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., PO Box 19395-1311. Teheran. Iran; No. 37,. Corner of 7th Narenjestan, Sayad Shirazi Square, After Noboyand Square, Pasdaran Ave., Teheran, Iran

IRISL IMO-Nrn:

9051624; 9465849; 7632826; 7632814; 9465760; 8107581; 9226944; 7620550; 9465863; 9226956; 7375363; 9465758; 9270696; 9193214; 8107579; 9193197; 8108559; 8105284; 9465746; 9346524; 9465851; 8112990

Die IRISL war beteiligt an der Beförderung militärischer Fracht, einschließlich verbotener Fracht aus Iran. Drei dieser Vorfälle beinhalteten klare Verletzungen, die dem Iran-Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrates gemeldet wurden. Die Verknüpfung der IRISL mit Proliferationsaktivitäten war derart, dass der VN-Sicherheitsrat in seinen Resolutionen 1803 und 1929 die Staaten aufgefordert hat, Inspektionen von Schiffen der IRISL durchzuführen, sofern ausreichend Gründe für die Annahme bestehen, dass die betreffenden Schiffe verbotene Waren befördern.

26.7.2010

Bushehr Shipping Company Limited (Teheran)

143/1 Tower Road Sliema, Slm 1604, Malta; c/o Hafiz Darya Shipping Company, Ehteshamiyeh Square 60, Neyestani 7, Pasdaran, Teheran, Iran

IMO-Nr.: 9270658

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

26.7.2010

South Way Shipping Agency Co Ltd, auch bekannt als Hoopad Darya Shipping Agent

No. 101, Shabnam Alley, Ghaem Magham Street, Teheran, Iran

Wird von der IRISL kontrolliert und handelt im Namen der IRISL in iranischen Häfen, wo sie Aufgaben wie Be- und Entladen überwacht.

26.7.2010

Irano Misr Shipping Company, auch bekannt als Nefertiti Shipping

No 41, 3rd Floor, Corner of 6th Alley, Sunaei Street, Karim Khan Zand Ave, Teheran; 265, Next to Mehrshad, Sedaghat St., Opposite of Mellat Park, Vali Asr Ave., Teheran 1A001, Iran; 18 Mehrshad Street, Sadaghat St., Opposite of Mellat Park, Vali Asr Ave., Teheran 1A001, Iran

Handelt im Namen der IRISL entlang des Suez-Kanals sowie in Alexandria und Port Said. Zu 51 % im Eigentum der IRISL.

26.7.2010

IRISL Marine Services and Engineering Company, auch bekannt als Qeshm Ramouz Gostar

Sarbandar Gas Station PO Box 199, Bandar Imam Khomeini, Iran; Karim Khan Zand Ave, Iran Shahr Shomai, No 221, Teheran, Iran; No 221, Northern Iranshahr Street, Karim Khan Ave, Teheran, Iran.

Qesm Ramouz Gostar: No.86, Khalij-E-Fars Complex, Imam Gholi Khan Blvd, Qeshm Island, Iran ou 86 2nd Floor Khajie Fars, Commercial Complex, Emam Gholi Khan Avenue, Qeshm, Iran

Im Eigentum der IRISL. Liefert Brennstoff, Bunker, Wasser, Farbe, Schmierstoffe und Chemikalien für die Schiffe der IRISL. Das Unternehmen bietet ferner die Überwachung der Wartung der Schiffe sowie Einrichtungen und Dienstleistungen für die Besatzungsmitglieder an. Die Tochtergesellschaften der IRISL haben Bankkonten in US-Dollar unter Decknamen in Europa und dem Nahen Osten für routinemäßige Geldüberweisungen benutzt. Die IRISL hat wiederholt zu Verletzungen von Bestimmungen der VN-Resolution 1747 beigetragen.

26.7.2010

Soroush Saramin Asatir (SSA), auch bekannt als Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Company, auch bekannt als Rabbaran Omid Darya Ship Management Company, auch bekannt als Sealeaders

No 14 (alt. 5) Shabnam Alley, Fajr Street, Shahid Motahhari Avenue, PO Box 196365-1114, Teheran, Iran

Handelt im Namen der IRISL. Eine Schiffsverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Teheran, die als technischer Manager für zahlreiche Schiffe der SAPID fungiert.

26.7.2010

First Ocean Administration GMBH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94311 (Deutschland) vom 21. Juli 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

First Ocean GMBH & Co. Kg

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA102601 (Deutschland) vom 19. September 2005, Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9349576

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Second Ocean Administration GMBH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94312 (Deutschland) vom 21. Juli 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Second Ocean GMBH & Co. Kg

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Hafiz Darya Shipping Co, No 60, Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA102502 (Deutschland) vom 24. August 2005; Email-Addresse info@hdslines.com; Website www.hdslines.com; Tel.: 00982126100733; Fax: 00982120100734

IMO-Nr.: 9349588.

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Third Ocean Administration GMBH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94313 (Deutschland) vom 21. Juli 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Third Ocean GMBH & Co. Kg

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA102520 (Deutschland) vom 29. August 2005; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9349590

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Fifth Ocean Administration GMBH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94315 (Deutschland) vom 21. Juli 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Fifth Ocean GMBH & CO. KG

c/o Hafiz Darya Shipping Co, No 60, Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran; Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRA102599 (Deutschland) vom 19. September 2005; Email-Addresse info@hdslines.com; Website www.hdslines.com; Tel.: 00494070383392; Tel.: 00982126100733; Fax: 00982120100734

IMO-Nr.: 9349667

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Sixth Ocean Administration GMBH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94316 (Deutschland) vom 21. Juli 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Sixth Ocean GMBH & CO. KG

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Hafiz Darya Shipping Co, No 60, Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA102501 (Deutschland) vom 24. August 2005; Email-Addresse info@hdslines.com; Website www.hdslines.com; Tel.: 00982126100733; Fax: 00982120100734

IMO-Nr.: 9349679

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Seventh Ocean Administration GMBH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94829 (Deutschland) vom 19. September 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Seventh Ocean GMBH & CO. KG

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA102655 (Deutschland) vom 26. September 2005; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9165786

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Eighth Ocean Administration GMBH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94633 (Deutschland) vom 24. August 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Eighth Ocean GmbH & CO. KG

c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRA102533 (Deutschland) vom 1. September 2005; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9165803

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Ninth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94698 (Deutschland) vom 9. September 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Ninth Ocean GmbH & CO. KG

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA102565 (Deutschland) vom 15. September 2005; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9165798

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Tenth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Tenth Ocean GmbH & CO. KG

c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRA102679 (Deutschland) vom 27. September 2005; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9165815

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Eleventh Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94632 (Deutschland) vom 24. August 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Eleventh Ocean GmbH & CO. KG

c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRA102544 (Deutschland) vom 9. September 2005; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 004940302930; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9209324

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Thirteenth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Thirteenth Ocean GmbH & CO. KG

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA104149 (Deutschland) vom 10. Juli 2006; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9328900

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Fifteenth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Fifteenth Ocean GmbH & CO. KG

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA104175 (Deutschland) vom 12. Juli 2006; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9346536

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Insight World Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8309634; 9165827

Insight World Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Kingdom New Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8309622; 9165839

Kingdom New Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Logistic Smart Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 9209336

Logistic Smart Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Neuman Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8309646; 9167253

Neuman Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

New Desire LTD

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8320183; 9167277

New Desire LTD ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Advance Novel

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8320195

Advance Novel ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Alpha Effort Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8309608

Alpha Effort Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Best Precise Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8309593; 9051650

Best Precise Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Concept Giant Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8309658; 9051648

Concept Giant Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Great Method Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8309610; 9051636

Great Method Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Smart Day Holdings Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8309701

Smart Day Holdings Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Shallon Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Trade Treasure

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8320157

Trade Treasure ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Shallon Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

True Honour Holdings Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8320171

True Honour Holdings Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Shallon Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

New Synergy Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8309696; 9167291

New Synergy Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Partner Century Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8309684

Partner Century Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Sackville Holdings Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8320169; 9167265

Sackville Holdings Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Sino Access Holdings

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8309672

Sino Access Holdings ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Kerman Shipping Company Ltd

143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta. C37423, 2005 in Malta gegründet

IMO-Nr.: 9209350

Kerman Shipping Company Ltd ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der IRISL. Es ist an derselben Adresse in Malta ansässig wie Woking Shipping Investments Ltd und deren Tochterunternehmen.

23.5.2011

Shere Shipping Company Limited

143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305192

Shere Shipping Company Limited ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht.

23.5.2011

Tongham Shipping Co. Ltd

143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305219

Tongham Shipping Co. Ltd ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht.

23.5.2011

Uppercourt Shipping Company Limited

143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305207

Uppercourt Shipping Company Limited ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht.

23.5.2011

Vobster Shipping Company

143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305221

Vobster Shipping Company ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht.

23.5.2011

Lancelin Shipping Company Ltd

Fortuna Court, Block B, 284 Archiepiskopou Makariou C' Avenue, 2nd Floor, 3105 Limassol, Zypern. Handelsregisterauszug #C133993 (Zypern) von 2002

IMO-Nr.: 9213387

Lancelin Shipping Company Ltd steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL. Ahmad Sarkandi ist Geschäftsführer von Lancelin Shipping.

23.5.2011

Horsham Shipping Company Ltd

Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Isle of Man Horsham Shipping Company Ltd - Handelsregisterauszug #111999C

IMO-Nr.: 9323833

Horsham Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht. Ahmad Sarkandi ist ein Direktor des Unternehmens.

23.5.2011


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1246/2011 DER KOMMISSION

vom 29. November 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Mantecados de Estepa (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Mantecados de Estepa“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 32 vom 1.2.2011, S. 22.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.4.   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

SPANIEN

Mantecados de Estepa (g.g.A.)


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1247/2011 DER KOMMISSION

vom 29. November 2011

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Eine Ware in der Form eines Moduls im eigenen Gehäuse (so genanntes analoges Eingabe-Modul) mit Abmessungen von etwa 11 × 7 × 5 cm.

Das Modul besteht aus zwei Leiterplatten, auf denen eine Eingabeschnittstelle mit vier Kanälen, ein Analog-Digital-Wandler, ein Prozessor und eine Bus-Schnittstelle zum Anschluss an eine speicherprogrammierbare Steuerung (SPS) angebracht sind. Das Modul hat einen Eingangsspannungsbereich von 0 bis 10 V Gleichspannung.

Das Modul empfängt analoge Signale, die z. B. Messungen von Temperatur, Geschwindigkeit, Strömung oder Gewicht von diversen externen Geräten darstellen.

Das Modul konvertiert und verarbeitet diese Signale, bevor es sie an die SPS sendet.

8538 90 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8538, 8538 90 und 8538 90 99.

Da das Modul eine Schnittstelle zwischen externen Geräten und einer numerischen Steuerung der Position 8537 darstellt, ist eine Einreihung in die Position 8471 als Eingabeeinheit ausgeschlossen.

Da das Modul elektrische Signale empfängt, konvertiert, verarbeitet und an die SPS sendet, ist eine Einreihung in die Position 8536 als Schalter oder Relais zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen ausgeschlossen.

Da das Modul keine externen Geräte selbst steuert, sondern nur eine Schnittstelle zwischen diesen Geräten und der SPS darstellt, ist eine Einreihung in die Position 8537 als elektrische Steuerung ausgeschlossen.

Da die Analog-Digital-Umwandlung nur ein Zwischenprozess ist, ist eine Einreihung in die Position 8543 als elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgeschlossen.

Da die beabsichtigte Verwendung des Moduls darin besteht, Signale, die von externen Geräten empfangene Messdaten darstellen, zu empfangen, zu konvertieren, zu verarbeiten und an die SPS zu senden, ist das Modul unverzichtbar für den Betrieb der SPS der Position 8537.

Die Ware ist daher als für Geräte der Positionen 8535, 8536 und 8537 bestimmtes Teil in die Position 8538 einzureihen.

2.

Eine Ware in der Form eines Moduls im eigenen Gehäuse (so genanntes diskretes Ausgabe-Modul) mit Abmessungen von etwa 11 × 7 × 5 cm.

Das Modul besteht aus einer Leiterplatte, auf der eine Bus-Schnittstelle zum Anschluss an eine speicherprogrammierbare Steuerung (SPS), ein Prozessor, ein Digital-Analog-Wandler und eine Ausgabeschnittstelle mit acht Anschlusspunkten angebracht sind.

Die Ausgabeanschlusspunkte sind elektromagnetische Relais mit einem Ausgangsspannungsbereich von 0 bis 250 V Wechselspannung und einem Laststrom je Punkt von bis zu 0,17 A.

Das Modul verarbeitet und konvertiert diskrete Signale, die ein Ein-/Aus-Signal (z. B. 1/0 oder wahr/falsch) darstellen, bevor es sie an diverse externe Geräte wie Schalter, Relais und Anzeigelampen sendet.

8538 90 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8538, 8538 90 und 8538 90 99.

Da das Modul eine Schnittstelle zwischen externen Geräten und einer numerischen Steuerung der Position 8537 darstellt, ist eine Einreihung in die Position 8471 als Ausgabeeinheit ausgeschlossen.

Da das Modul elektrische Signale empfängt, verarbeitet, konvertiert und an externe Geräte sendet, ist eine Einreihung in die Position 8536 als Schalter oder Relais zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen ausgeschlossen.

Die (aus elektromagnetischen Relais bestehenden) Ausgabeanschlusspunkte sind nur ein Teil des Moduls, das zusätzlich zu den Anschlusspunkten die Bus-Schnittstelle, den Prozessor und den Digital-Analog-Wandler umfasst. Außerdem steuert das Modul selbst keine externen Geräte, sondern dient nur als Schnittstelle zwischen der SPS und diesen Geräten. Daher ist eine Einreihung in die Position 8537 als elektrische Steuerung ausgeschlossen.

Da die Digital-Analog-Umwandlung nur ein Zwischenprozess ist, ist eine Einreihung in die Position 8543 als elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgeschlossen.

Da die beabsichtigte Verwendung des Moduls darin besteht, Signale, die ein von der SPS empfangenes Ein-/Aus-Signal darstellen, zu empfangen, zu verarbeiten, zu konvertieren und an externe Geräte zu senden, ist das Modul unverzichtbar für den Betrieb der SPS der Position 8537.

Die Ware ist daher als für Geräte der Positionen 8535, 8536 und 8537 bestimmtes Teil in die Position 8538 einzureihen.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1248/2011 DER KOMMISSION

vom 29. November 2011

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Maschine mit Abmessungen von etwa 83 × 70 × 30 cm und einem Gewicht von 418 kg zur Verwendung in Aufzügen (so genannte getriebelose Zugmaschine), bestehend aus:

einem Permanentmagnet- Synchronmotor mit einer Leistung von 3,4 kW,

einer Umlenkrolle an der Antriebswelle des Motors,

einem Bremssystem und

einem Positionssensor zur Bestimmung der korrekten Position der Seile (Sicherheitsüberwachungssystem).

Die Maschine wird in einem Aufzugsschacht zum Heben und Senken der Kabine eingebaut.

8425 31 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2a zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Positionen 8425 und 8425 31 00.

Die Maschine besteht aus einem Elektromotor und einer Umlenkrolle an der Antriebswelle des Motors. Aufgrund ihrer Merkmale ist die Maschine als Winde im Sinne der Position 8425 anzusehen.

Durch die Existenz eines Bremssystems oder das Fehlen eines Seils oder Riemens ist eine Einreihung als Winde (siehe auch das HS-Einreihungsavis 8425.31/1) nicht ausgeschlossen. Die Existenz eines Sicherheitsüberwachungssystems hat keinen Einfluss auf die Merkmale einer Winde.

Eine Einreihung in Position 8431 als Teil eines Aufzugs ist daher ausgeschlossen.

Die Maschine ist daher als eine durch einen Elektromotor angetriebene Winde in den KN-Code 8425 31 00 einzureihen.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1249/2011 DER KOMMISSION

vom 29. November 2011

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Tragbares batteriebetriebenes Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videosequenzen mit Abmessungen von etwa 10 × 5,5 × 2 cm (sogenannter „Videorekorder im Taschenformat“), bestehend aus:

einem Kameraobjektiv und einem Digital-Zoom,

einem Mikrofon,

einem Lautsprecher

einer Flüssigkristallanzeige mit einer Diagonale von etwa 5 cm (2 Zoll),

einem Mikroprozessor,

einem Speicher mit einer Kapazität von 2 GB,

USB- und AV-Schnittstellen.

Das Gerät kann nur Videodateien als Bildsequenzen im Format MPEG4-AVI aufnehmen und aufzeichnen. Die Aufzeichnung erfolgt mit einer Auflösung von 640 × 480 Pixeln bei je 30 Bildern pro Sekunde mit einer Aufzeichnungsdauer von maximal 2 Stunden.

Die mit dem Gerät aufgenommenen Videosequenzen können entweder ohne Änderung des Formats der Videodateien über die USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder über die AV-Schnittstelle an einen digitalen Videorekorder, einen Monitor oder ein Fernsehempfangsgerät gesendet werden.

Videodateien können über die USB-Schnittstelle von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine an das Gerät gesendet werden.

8525 80 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 99.

Da das Gerät nur Videosequenzen aufzeichnen kann, ist eine Einreihung in den KN-Code 8525 80 30 als digitaler Fotoapparat ausgeschlossen. Seinen Merkmalen nach ist das Gerät ein Videokameraaufnahmegerät.

Da das Gerät Videodateien aus anderen Quellen als der eingebauten Fernsehkamera aufzeichnen kann, ist eine Einreihung in den KN-Code 8525 80 91 als Videokameraaufnahmegerät nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes ausgeschlossen.

Die Ware ist daher als anderes Videokameraaufnahmegerät in den KN-Code 8525 80 99 einzureihen.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1250/2011 DER KOMMISSION

vom 29. November 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Πατάτα Νάξου (Patata Naxou) (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Griechenlands auf Eintragung der Bezeichnung „Πατάτα Νάξου“ (Patata Naxou) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 91 vom 23.3.2011, S. 15.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

GRIECHENLAND

Πατάτα Νάξου (Patata Naxou) (g.g.A.)


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/43


VERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 69,

gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2), insbesondere auf Artikel 78,

gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (3), insbesondere auf Artikel 68,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (4) hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachstehend „Übereinkommen“) gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge (nachstehend „Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollen es Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinien gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um dies zu erreichen, sollten die in diesen Richtlinien festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Der Übereinstimmung wegen sollten die in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden. Gleichzeitig sollten die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerte den geänderten Schwellenwerten in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG angepasst werden.

(4)

Die Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „387 000 EUR“ durch „400 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „4 845 000 EUR“ durch „5 000 000 EUR“ ersetzt.

2.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der Betrag „387 000 EUR“ durch „400 000 EUR“ ersetzt;

b)

in Absatz 2 wird der Betrag „387 000 EUR“ durch „400 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Die Richtlinie 2004/18/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „125 000 EUR“ durch „130 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „193 000 EUR“ durch „200 000 EUR“ ersetzt;

c)

unter Buchstabe c wird der Betrag „4 845 000 EUR“ durch „5 000 000 EUR“ ersetzt.

2.

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „4 845 000 EUR“ durch „5 000 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „193 000 EUR“ durch „200 000 EUR“ ersetzt.

3.

In Artikel 56 wird der Betrag „4 845 000 EUR“ durch „5 000 000 EUR“ ersetzt.

4.

In Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Betrag „4 845 000 EUR“ durch „5 000 000 EUR“ ersetzt.

5.

Artikel 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „125 000 EUR“ durch „130 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „193 000 EUR“ durch „200 000 EUR“ ersetzt;

c)

unter Buchstabe c wird der Betrag „193 000 EUR“ durch „200 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 3

Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG wird wie folgt geändert:

1.

Unter Buchstabe a wird der Betrag „387 000 EUR“ durch „400 000 EUR“ ersetzt;

2.

unter Buchstabe b wird der Betrag „4 845 000 EUR“ durch „5 000 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(3)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/45


VERORDNUNG (EU) Nr. 1252/2011 DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

über ein Fangverbot für Seeteufel im Gebiet VII für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

76/T&Q

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

ANF/07.

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VII

Zeitpunkt

11.11.2011


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1253/2011 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006, (EG) Nr. 1067/2008 und (EG) Nr. 1064/2009 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Europäischen Union für die Einfuhr von Getreide aus Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 306 215 Tonnen Gerste des KN-Codes 1003 00 eröffnet.

(2)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern (3) wurde ein jährliches Zollkontingent von 242 074 Tonnen Mais der KN-Codes 1005 10 90 und 1005 90 00 eröffnet.

(3)

Mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) wurde ein jährliches Zollkontingent von 2 989 240 Tonnen Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 anderer als hoher Qualität eröffnet.

(4)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1064/2009 der Kommission vom 4. November 2009 zur Eröffnung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung aus Drittländern (5) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 50 000 Tonnen Gerste des KN-Codes 1003 00 eröffnet, die zur Herstellung von Bier bestimmt ist, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt.

(5)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (6) (nachstehend das „Abkommen“), genehmigt durch den Beschluss 2011/769/EU des Rates (7), sieht eine Aufstockung der jeweiligen Zollkontingente der Europäischen Union um 122 790 Tonnen Weichweizen (mittlerer oder unterer Qualität), 890 Tonnen Gerste, 890 Tonnen Braugerste und 35 914 Tonnen Mais vor.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (8) sieht mit Wirkung vom 1. Januar 2012 Änderungen der KN-Codes für Getreide vor.

(7)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006, (EG) Nr. 1067/2008 und (EG) Nr. 1064/2009 sind daher entsprechend zu ändern.

(8)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung der Kontingente sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2012 gelten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur Einfuhr von 307 105 t Gerste des KN-Codes 1003 wird ein Zollkontingent (laufende Nummer 09.4126) eröffnet.“

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 969/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Zollkontingent zur Einfuhr von 277 988 Tonnen Mais der KN-Codes 1005 10 90 und 1005 90 00 wird eröffnet (laufende Nummer 09.4131).“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das jährliche Kontingent wird zu je 138 994 Tonnen auf zwei Teilzeiträume von jeweils einem halben Jahr für die folgenden Zeiträume unterteilt:

a)

Teilzeitraum 1: vom 1. Januar bis zum 30. Juni;

b)

Teilzeitraum 2: vom 1. Juli bis zum 31. Dezember.“

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 135 und Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird der Einfuhrzoll auf Weichweizen des KN-Codes 1001 99 00 anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 642/2010 der Kommission (9) im Rahmen des durch die vorliegende Verordnung eröffneten Kontingents festgelegt.

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Zollkontingent zur Einfuhr von 3 112 030 Tonnen Weichweizen des KN-Codes 1001 99 00 anderer als hoher Qualität wird jedes Jahr am 1. Januar eröffnet.“

3.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das jährliche Zollkontingent ist in folgende vier Subkontingente unterteilt:

Subkontingent I (laufende Nummer 09.4123): 572 000 Tonnen für die Vereinigten Staaten;

Subkontingent II (laufende Nummer 09.4124): 38 853 Tonnen für Kanada;

Subkontingent III (laufende Nummer 09.4125): 2 378 387 Tonnen für die übrigen Drittländer;

Subkontingent IV (laufende Nummer 09.4133): 122 790 Tonnen für alle Drittländer.“

4.

Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

für die Subkontingente I, II und IV die in dem betreffenden Jahr für das betreffende Subkontingent verfügbare Gesamtmenge,“

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1064/2009 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Zollkontingent für die Einfuhr von 50 890 Tonnen Braugerste des KN-Codes 1003 eröffnet, die zur Herstellung von Bier bestimmt ist, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt. Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.0076.“

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7.

(3)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44.

(4)  ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.

(5)  ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 14.

(6)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 11.

(7)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 10.

(8)  ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1.

(9)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.“


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1254/2011 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

62,0

IL

98,1

MA

39,4

MK

68,6

TN

143,0

TR

85,0

ZZ

82,7

0707 00 05

EG

193,3

TR

92,8

ZZ

143,1

0709 90 70

MA

35,4

TR

131,7

ZZ

83,6

0805 20 10

MA

74,6

ZZ

74,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

34,1

IL

79,1

TR

84,0

UY

71,0

ZZ

67,1

0805 50 10

TR

62,9

ZZ

62,9

0808 10 80

CA

120,5

CL

90,0

CN

74,9

MK

36,4

US

107,2

ZA

180,1

ZZ

101,5

0808 20 50

CN

59,0

TR

133,1

ZZ

96,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/51


BESCHLUSS 2011/781/GASP DES RATES

vom 1. Dezember 2011

über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2009 den Beschluss 2009/906/GASP (1) über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina angenommen. Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2011.

(2)

Die EUPM sollte bis 30. Juni 2012 fortgesetzt werden.

(3)

Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der EUPM sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Haushalts der EUPM unberührt lassen.

(4)

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für die EUPM aktiviert werden.

(5)

Die EUPM wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die durch die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP (2) eingerichtete Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina wird vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 fortgesetzt.

(2)   Die EUPM handelt gemäß dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrag der Mission und führt die in Artikel 3 festgelegten Kernaufgaben aus.

Artikel 2

Auftrag der Mission

Als Teil des weiter gefassten Konzepts zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina und in der Region unterstützt die EUPM die relevanten Strafverfolgungsbehörden und das Strafrechtssystem im Kampf gegen organisierte Kriminalität und Korruption, wobei sie sich auf ein verstärktes Zusammenwirken von Polizei und Staatsanwaltschaft und die Förderung der regionalen und internationalen Zusammenarbeit konzentriert.

Die EUPM berät den Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in operativen Angelegenheiten und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Durch ihre Arbeit und ihr Netzwerk innerhalb des Landes leistet die EUPM einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um eine umfassende Unterrichtung der Union über die Entwicklungen in Bosnien und Herzegowina.

Mit Blick auf den Abschluss der Mission bereitet die EUPM die Übertragung der verbleibenden Kernaufgaben auf das Amt des Sonderbeauftragten vor.

Die EUPM unterstützt die vorläufigen Maßnahmen für eine Lagerhaltung im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), solange ständige Regelungen für die Lagerhaltung noch ausstehen.

Artikel 3

Kernaufgaben der Mission

Zur Erfüllung ihres Auftrags nimmt die EUPM folgende Kernaufgaben wahr:

1.

strategische Beratung der Strafverfolgungsbehörden und politischen Organe in Bosnien und Herzegowina im Hinblick auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption;

2.

Förderung und Erleichterung der Koordinierungs- und Kooperationsmechanismen zwischen den relevanten Strafverfolgungsbehörden, sowohl vertikal als auch horizontal, unter besonderer Berücksichtigung der gesamtstaatlichen Behörden;

3.

Sicherstellung einer erfolgreichen Aufgabenübertragung zwischen der EUPM und dem Amt des Sonderbeauftragten;

4.

Beitrag zur Koordinierung der Anstrengungen der Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit.

Artikel 4

Struktur der Mission

(1)   Die EUPM besteht aus dem Folgenden:

a)

Hauptquartier in Sarajewo, bestehend aus dem Missionsleiter und Personal wie im Einsatzplan (OPLAN) festgelegt,

b)

vier Regionalbüros — in Sarajewo, Banja Luka, Mostar and Tuzla.

(2)   Die Einzelheiten hierzu werden im OPLAN festgelegt.

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der Direktor des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUPM.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, gibt ihm Ratschläge und sorgt für technische Unterstützung.

(4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder der betreffenden Organe der Union. Die nationalen Behörden übertragen die Operative Kontrolle über ihr Personal, ihre Teams und Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(5)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

(6)   Der Zivile Operationskommandeur und der Sonderbeauftragte konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUPM im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus.

(2)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt die administrative und logistische Verantwortung, auch für die der EUPM zur Verfügung gestellten Mittel, Ressourcen und Informationen.

(3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Personal der EUPM Weisungen zur wirksamen Durchführung der EUPM im Einsatzgebiet, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

(4)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts der EUPM. Zu diesem Zweck unterzeichnet er einen Vertrag mit der Kommission.

(5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Im Falle von abgeordnetem Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden Unionsbehörde.

(6)   Der Missionsleiter vertritt die EUPM im Einsatzgebiet und sorgt für deren angemessene Außenwirkung.

(7)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen EU-Akteuren vor Ort ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Anordnungskette vom Sonderbeauftragten vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

Artikel 7

EUPM-Personal

(1)   Stärke und Zuständigkeiten des EUPM-Personals richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Auftrag der Mission, den in Artikel 3 festgelegten Kernaufgaben und der in Artikel 4 beschriebenen Struktur.

(2)   Das Personal der EUPM wird in erster Linie von den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der Union trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder sowie Härte- und Risikozulagen.

(3)   Wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann, kann die EUPM gegebenenfalls auch internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen. Liegen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vor, so können in gebührend begründeten Ausnahmefällen Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten gegebenenfalls auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(4)   Das gesamte Personal hält sich an die missionsspezifischen operativen Mindestsicherheitsstandards und befolgt den Sicherheitsplan der Mission zur Unterstützung der Sicherheitspolitik der Union im Einsatzgebiet. Für den Geheimschutz der EU-Verschlusssachen, die dem Personal im Rahmen seiner Aufgaben anvertraut werden, hält das Personal die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit ein, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (3) festgelegt sind.

Artikel 8

Rechtsstellung der Mission und des EUPM-Personals

(1)   Es werden die erforderlichen Regelungen getroffen, damit das Abkommen zwischen der Union und Bosnien und Herzegowina vom 4. Oktober 2002 über die Tätigkeit der EUPM in Bosnien und Herzegowina für die Dauer der EUPM weitergeführt werden kann.

(2)   Für die von einem Mitglied des Personals oder gegen ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung ist der Staat oder das Unionsorgan zuständig, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Staat oder das betreffende Organ der Union zuständig.

(3)   Die Beschäftigungsbedingungen sowie die Rechte und Pflichten des auf Vertragsbasis eingestellten internationalen und örtlichen Zivilpersonals werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 9

Anordnungskette

(1)   Die EUPM hat als Krisenmanagementoperation eine einheitliche Anordnungskette.

(2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUPM wahr.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EUPM auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet über den Hohen Vertreter dem Rat Bericht.

(5)   Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die EUPM im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

Artikel 10

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, hierzu die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des Operationskonzepts (CONOPS) und des OPLAN ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUPM verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 11

Beteiligung dritter Staaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUPM zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und zurück aus Bosnien und Herzegowina tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUPM beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zur EUPM beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUPM dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden durch Übereinkünfte gemäß Artikel 37 EUV und im Einklang mit Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Der Hohe Vertreter kann solche Übereinkünfte aushandeln. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die EUPM.

Artikel 12

Finanzierungsregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 beläuft sich auf 5 250 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Im Einklang mit der Haushaltsordnung kann der Missionsleiter mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUPM schließen. Der Missionsleiter ist für die Verwaltung eines Lagers für gebrauchte Ausrüstungsgegenstände zuständig, die auch zur Deckung eines dringenden Bedarfs bei GSVP-Einsätzen verwendet werden können. Angehörigen von beteiligten Drittstaaten und des Gastlandes ist die Angebotsabgabe gestattet.

(3)   Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt diesbezüglich der Aufsicht der Kommission.

(4)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUPM, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

(5)   Die Ausgaben betreffend die EUPM können ab dem 1. Januar 2012 getätigt werden.

Artikel 13

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt in Abstimmung mit der Direktion Sicherheit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei der EUPM nach Maßgabe der Artikel 5 und 9.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUPM und die Einhaltung der für sie geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und den diesbezüglichen Begleitdokumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Direktorat Sicherheit des EAD in enger fachlicher Verbindung steht.

(4)   Der Missionsleiter ernennt im Benehmen mit der Direktion Sicherheit des EAD in den vier Regionalbüros Sicherheitsbeauftragte mit gebietsgebundener Zuständigkeit, die unter Aufsicht des SMSO für das laufende Sicherheitsmanagement für die jeweiligen EUPM-Komponenten verantwortlich sind.

(5)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EUPM vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.

Artikel 14

Koordination

(1)   Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Union in Bosnien und Herzegowina, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union zur Unterstützung von Bosnien und Herzegowina sicherzustellen.

(2)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den Missionschefs der Union in Bosnien und Herzegowina ab.

(3)   Der Missionsleiter arbeitet mit den im Land vertretenen anderen internationalen Akteuren, insbesondere mit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Europarat und dem Internationalen Hilfs- und Ausbildungsprogramm für die Untersuchung von Verbrechen zusammen.

Artikel 15

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUPM erstellt werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUPM an die Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUPM generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an den Gaststaat weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an den Gaststaat nach den entsprechenden Verfahren für die Zusammenarbeit des Gaststaats mit der Union weitergegeben.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle nicht als EU-Verschlusssachen eingestuften, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) unterliegenden Dokumente über die die EUPM betreffenden Beratungen des Rates weiterzugeben.

Artikel 16

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUPM aktiviert.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(4)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/56


BESCHLUSS 2011/782/GASP DES RATES

vom 1. Dezember 2011

über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1) erlassen.

(2)

Der Europäische Rat hat am 23. Oktober 2011 erklärt, dass die EU weitere Maßnahmen gegen das syrische Regime verhängen werde, solange die Unterdrückung der Zivilbevölkerung andauere.

(3)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien hält der Rat es für erforderlich, dass zusätzliche restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(4)

Überdies sollten in die in Anhang I des Beschlusses 2011/273/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, weitere Personen und Organisationen aufgenommen werden.

(5)

Der Klarheit halber sollten die durch den Beschluss 2011/273/GASP verhängten Maßnahmen und die ergänzenden Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.

(6)

Der Beschluss 2011/273/GASP sollte deshalb aufgehoben werden.

(7)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können.

(8)

Um zu gewährleisten, dass die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen effektiv sind, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Annahme in kraft treten –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

EIN- UND AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 1

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Es ist untersagt,

a)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu erbringen;

b)

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien, zu gewähren;

Artikel 2

(1)   Artikel 1 gilt nicht für

a)

Lieferungen und technische Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind;

c)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind;

d)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen;

e)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen;

unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(2)   Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.

Artikel 3

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung, durch das syrische Regime oder in dessen Namen, des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Syrien sowie Unterstützung bei Installation, Betrieb oder Anpassung an den neuesten Stand solcher Ausrüstung oder Software sind untersagt.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

Artikel 4

(1)   Es ist verboten, Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Syrien zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.

(2)   Es ist verboten, hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verbote unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Artikel 5

Die Verbote gemäß Artikel 4 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis zum 15. November 2011 – von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 2. September 2011 geschlossen wurden.

Artikel 6

(1)   Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstungen und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob diese Ausrüstungen und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Syrien oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind:

a)

Raffination

b)

Flüssigerdgas

c)

Exploration,

d)

Produktion.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

(2)   Es ist verboten, für Unternehmen in Syrien, die in den in Absatz 1 genannten Schlüsselbranchen der syrischen Öl- und Erdgasindustrie tätig sind, oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, Folgendes bereitzustellen:

a)

technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr wesentlicher der in Absatz 1 genannten Ausrüstungen und Technologien oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.

Artikel 7

(1)   Das Verbot gemäß Artikel 6 Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden.

(2)   Die Verbote gemäß Artikel 6 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 1. Dezember 2011 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Syrien, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor dem 23. September 2011 getätigt wurden.

Artikel 8

Die Belieferung der syrischen Zentralbank mit auf die syrische Landeswährung lautenden Banknoten und Münzen ist verboten.

FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN

Artikel 9

Folgendes ist verboten:

a)

die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind;

b)

die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind;

c)

der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

d)

der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

e)

die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden;

f)

die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden.

Artikel 10

(1)   Die Verbote gemäß Artikel 9 Buchstaben a und c

i)

gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden;

ii)

stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde.

(2)   Die Verbote gemäß Artikel 9 Buchstaben b und d

i)

gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor 1. Dezember 2011 geschlossen wurden;

ii)

stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor 1. Dezember 2011 geschlossen wurde.

BESCHRÄNKUNGEN FÜR INFRASTRUKTURPROJEKTE

Artikel 11

(1)   Die Beteiligung am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien ist untersagt.

(2)   Es ist verboten, technische Unterstützung oder finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe für den Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien zu liefern.

(3)   Das Verbot nach Absätzen 1 und 2 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden.

BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten üben Zurückhaltung, wenn sie neue kurz- und mittelfristige Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Syrien eingehen, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen, damit deren ausstehende Beträge verringert werden, und um insbesondere zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zur gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien beiträgt. Die Mitgliedstaaten gehen darüber hinaus keine neuen langfristigen Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Syrien ein.

(2)   Absatz 1 berührt nicht Verpflichtungen, die vor dem 1. Dezember 2011 eingegangen worden sind.

(3)   Absatz 1 berührt nicht den Handel für Ernährung, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke.

KAPITEL 2

FINANZBEREICH

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten gehen gegenüber der syrischen Regierung keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, Finanzhilfen oder Vorzugsdarlehen ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung in internationalen Finanzinstituten, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke.

Artikel 14

Folgendes ist untersagt:

a)

jedwede Auszahlung oder Zahlung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen von oder in Verbindung mit zwischen Syrien und der EIB geschlossenen laufenden Darlehensvereinbarungen;

b)

die Weiterführung bestehender Verträge über die Leistung technischer Hilfe für staatliche Projekte in Syrien durch die EIB.

Artikel 15

Es ist verboten, mit der Regierung Syriens, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Syriens oder Banken mit Sitz in Syrien oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Syrien oder Finanzunternehmen, die weder in Syrien ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert werden, sowie Personen und Organisationen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Organisationen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter syrischer Anleihen, die nach dem 1. Dezember 2011 ausgegeben werden.

Artikel 16

(1)   Syrische Banken, einschließlich der Zentralbank Syriens, Niederlassungen und Tochterunternehmen sowie Finanzunternehmen, die nicht in Syrien ansässig sind, aber von in Syrien ansässigen Personen oder Organisationen kontrolliert werden, ist es untersagt, neue Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu eröffnen und mit der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, Beteiligungen an diesen Banken zu erwerben oder neue Korrespondenzbankbeziehungen zu diesen Banken herzustellen.

(2)   Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist die Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Syrien untersagt.

Artikel 17

(1)   Die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen an die Regierung Syriens, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen und Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum stehende und von ihnen – auch durch unerlaubte Mittel – kontrollierte Einrichtungen ist verboten.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf

a)

die Bereitstellung von Kranken- oder Reiseversicherungen an natürliche Personen;

b)

die Breitstellung von Pflicht- und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen, Einrichtungen oder Organisationen mit Sitz in der Europäischen Union;

c)

die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von syrischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen gechartert bzw. angemietet wurden, die nicht in den Anhängen I oder II aufgeführt sind.

KAPITEL 3

EINREISEBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 18

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den in Anhang I aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:

a)

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b)

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)   Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Syrien unmittelbar gefördert werden.

(7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8)   Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3 bis 7 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

KAPITEL 4

EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

Artikel 19

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in den Anhängen I und II aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in den Anhängen I und II aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen – unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen – notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsdienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte;

e)

notwendig sind für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus Syrien;

f)

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche oder juristische Person oder Organisation nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die Anhänge I oder II aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c)

das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in den Anhängen I oder II aufgeführte natürliche oder juristische Person oder Organisation, und

d)

die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5)   Absatz 1 verhindert nicht, dass eine benannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6)   Absatz 1 verhindert nicht, dass eine in Anhang II aufgeführte benannte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, tätigt, wenn diese Zahlung im Rahmen eines Vertrags im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften fällig ist, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 entgegengenommen wird.

(7)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Beschluss unterliegen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

KAPITEL 5

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in den Anhängen I und II aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen beeinträchtigt wurde, werden nicht anerkannt.

Artikel 21

(1)   Der Rat erstellt und ändert die Listen in den Anhängen I und II auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

(2)   Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss zur Aufnahme in die Liste und den Gründen hierzu in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.

Artikel 22

(1)   In den Anhängen I und II werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisation in die Liste angegeben.

(2)   Die Anhänge I und II enthalten ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisation erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 23

Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 24

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 25

Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 26

Der Beschluss 2011/273/GASP wird aufgehoben.

Artikel 27

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.


ANHANG I

Liste der Personen und Organisationen nach den Artikeln 18 und 19

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Bashar Al-Assad

geboren am 11.9.1965 in Damaskus;

Diplomatenpass Nr. D1903

Präsident der Republik, Befehlsgeber und Anführer der Repression gegen Demonstranten

23.5.2011

2.

Mahir (alias Maher) Al-Assad

geboren am 8.12.1967;

Diplomatenpass Nr. 4138

Befehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres, Mitglied des Zentralkommandos der Baath-Partei, der starke Mann der republikanischen Garde; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten

9.5.2011

3.

Ali Mamluk (alias Mamlouk)

geboren am 19.2.1946 in Damaskus;

Diplomatenpass Nr. 983

Chef der syrischen Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

9.5.2011

4.

Muhammad Ibrahim Al-Sha′ar (alias Mohammad Ibrahim Al-Chaar)

 

Innenminister; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

9.5.2011

5.

Atej (alias Atef, Atif) Najib

 

Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Deraa; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

9.5.2011

6.

Hafiz Makhluf (alias Hafez Makhlouf)

geboren am 2.4.1971 in Damaskus;

Diplomatenpass Nr. 2246

Oberst und Leiter einer Abteilung in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung, (Außenstelle Damaskus); Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Vertrauter von Mahir Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

9.5.2011

7.

Muhammad Dib Zaytun (alias Mohammed Dib Zeitoun)

geboren am 20.5.1951 in Damaskus;

Diplomatenpass Nr. D 000 00 13 00

Leiter der Direktion für politische Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

9.5.2011

8.

Amjad Al-Abbas

 

Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida

9.5.2011

9.

Rami Makhlouf

geboren am 10.7.1969 in Damaskus,

Reisepass Nr. 454224

Syrischer Geschäftsmann; zählt zum engeren Kreis um Mahir Al-Assad; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird

9.5.2011

10.

Abd Al-Fatah Qudsiyah

geboren 1953 in Hama;

Diplomatenpass Nr. D0005788

Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

9.5.2011

11.

Jamil Hassan

 

Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

9.5.2011

12.

Rustum Ghazali

geboren am 3.5.1953 in Deraa;

Diplomatenpass Nr. D 000 000 887

Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes im Umland von Damaskus; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

9.5.2011

13.

Fawwaz Al-Assad

geboren am 18.6.1962 in Kerdala;

Reisepass Nr. 88238

Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt

9.5.2011

14.

Munzir Al-Assad

geboren am 1.3.1961 in Lattakia;

Reisepass Nr. 86449 und Nr. 842781

Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt

9.5.2011

15.

Asif Shawkat

geboren am 15.1.1950 in Al-Madehleh, Tartus

Stellvertretender Stabschef für Sicherheit und Aufklärung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

23.5.2011

16.

Hisham Ikhtiyar

geboren 1941

Leiter des Nationalen Sicherheitsbüros Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

23.5.2011

17.

Faruq Al Shar

geboren am 10.12.1938

Vizepräsident Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

23.5.2011

18.

Muhammad Nasif Khayrbik

geboren am 10.4.1937 (Alt. 20.5.1937) in Hama;

Diplomatenpass Nr. 0002250

Stellvertretender Vizepräsident Syriens mit Zuständigkeit für Angelegenheiten der nationalen Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

23.5.2011

19.

Mohamed Hamcho

geboren am 20.5.1966;

Reisepass Nr. 002954347

Schwager von Mahir Al-Assad; Geschäftsmann und lokaler Vertreter mehrerer ausländischer Gesellschaften; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird

23.5.2011

20.

Iyad (alias Eyad) Makhlouf

geboren am 21.1.1973 in Damaskus;

Reisepass Nr. N001820740

Bruder von Rami Makhlouf und Offizier in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

23.5.2011

21.

Bassam Al Hassan

 

Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

23.5.2011

22.

Dawud Rajiha

 

Stabschef der Streitkräfte, verantwortlich für die militärische Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen friedliche Demonstranten

23.5.2011

23.

Ihab (alias Ehab, Iehab) Makhlouf

geboren am 21.1.1973 in Damaskus;

Reisepass Nr. N002848852

Vizepräsident von SyriaTel und Geschäftsführer von Rami Makhloufs US-amerikanischer Firma; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird

23.5.2011

24.

Zoulhima Chaliche (Dhu al-Himma Shalish)

Geboren 1951 oder 1946 in Kerdaha.

Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad

23.6.2011

25.

Riyad Chaliche (Riyad Shalish)

 

Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad

23.6.2011

26.

Brigadebefehlshaber Mohammad Ali Jafari (alias Ja’fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja’fari, Mohammad Ali; alias Jafari-Najafabadi, Mohammad Ali)

Geboren am 1. September 1957 in Yazd, Iran.

Generalbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarden, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

23.6.2011

27.

Generalmajor Qasem Soleimani (alias Qasim Soleimany)

 

Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarden – Qods-Einheit des IRGC, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

23.6.2011

28.

Hossein Taeb (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta’eb)

Geboren 1963 in Teheran, Iran.

Stellvertretender Befehlshaber des Korps der iranischen Revolutionsgarden im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

23.6.2011

29.

Khalid Qaddur

 

Geschäftspartner von Mahir Al-Assad; finanziert das Regime

23.6.2011

30.

Ra’if Al-Quwatli (alias Ri’af Al-Quwatli)

 

Geschäftspartner von Mahir Al-Assad; finanziert das Regime

23.6.2011

31.

Mohammad Mufleh

 

Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten

1.8.2011

32.

Generalmajor Tawfiq Younes

 

Leiter der Abteilung für innere Sicherheit der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung, Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

1.8.2011

33.

Mohammed Makhlouf (alias Abu Rami)

geboren am 19.10.1932 in Latakia, Syrien

Enger Verbündeter und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir al-Assad, Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf

1.8.2011

34.

Ayman Jabir

geboren in Latakia

Verbündeter des Mahir al-Assad bei der Shabiha-Miliz, direkte Beteiligung an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Koordinierung von Gruppen der Shabiha-Miliz

1.8.2011

35.

General Ali Habib Mahmoud

geboren 1939 in Tartous;

am 3. Juni 2009 zum Verteidigungsminister ernannt

Verteidigungsminister, verantwortlich für das Verhalten und die Einsätze der an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligten syrischen Streitkräfte

1.8.2011

36.

Hayel Al-Assad

 

Stellvertreter von Mahir Al-Assad, Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Militärdivision

23.8.2011

37.

Ali Al-Salim

 

Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee

23.8.2011

38.

Nizar Al-Assaad (

Image

)

Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter des Unternehmens "Nizar Oilfield Supplies"

Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia

23.8.2011

39.

Brigadegeneral Rafiq Shahadah

 

Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten

23.8.2011

40.

Brigadegeneral Jamea Jamea (Jami Jami)

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal

23.8.2011

41.

Hassan Bin-Ali Al-Turkmani

geboren 1935 in Aleppo

Stellvertretender Vizeminister, ehemaliger Verteidigungsminister, Sondergesandter des Präsidenten Bashar Al-Assad

23.8.2011

42.

Muhammad Said Bukhaytan

 

Unterregionalsekretär der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei seit 2005, 2000-2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei. Ehemaliger Gouverneur von Hama (1998-2000). Enger Vertrauter des Präsidenten Bashar Al-Assad und von Maher Al-Assad. Maßgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf die Repression gegen die Zivilbevölkerung

23.8.2011

43.

Ali Douba

 

Verantwortlich für die Tötungen in Hama im Jahr 1980, wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen

23.8.2011

44.

Brigadegeneral Nawful Al-Husayn

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib

23.8.2011

45.

Brigadegeneral Husam Sukkar

 

Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung

23.8.2011

46.

Brigadegeneral Muhammed Zamrini

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs

23.8.2011

47.

Generalleutnant Munir Adanov (Adnuf)

 

Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung). Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien

23.8.2011

48.

Brigadegeneral Ghassan Khalil

 

Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst (GID) –Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien

23.8.2011

49.

Mohammed Jabir

geboren in Latakia

Shabiha-Miliz. Verbündeter von Mahir Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz- Gruppen

23.8.2011

50.

Samir Hassan

 

Enger Partner von Mahir Al-Assad in geschäftlichen Angelegenheiten. Bekannt als finanzieller Förderer des syrischen Regimes

23.8.2011

51.

Fares Chehabi (Fares Shihabi)

 

Präsident der Industriekammer Aleppo. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht

2.09.2011

52.

Emad Ghraiwati

geboren im März 1959 in Damaskus (Syrien)

Präsident der Industriekammer Damaskus (Zuhair Ghraiwati Sons). Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung

2.9.2011

53.

Tarif Akhras

geboren 1949 in Homs (Syrien)

Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik), Homs. Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung

2.9.2011

54.

Issam Anbouba

geboren 1949 in Lattakia (Syrien)

Präsident von Issam Anbouba Est. (Agrarindustrie). Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung

2.9.2011

55.

Tayseer Qala Awwad

geboren 1943 in Damaskus

Justizminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt u.a. dessen Politik und Praxis der willkürlichen Festnahme und Inhaftierung

23.09.2011

56.

Dr. Adnan Hassan Mahmoud

geboren 1966 in Tartus

Informationsminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt und fördert u.a. dessen Informationspolitik

23.09.2011

57.

Generalmajor Jumah Al-Ahmad

 

Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien

14.11.2011

58.

Oberst Lu'ai al-Ali

 

Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Außenstelle Dera'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera'a

14.11.2011

59.

Generalleutnant Ali Abdullah Ayyub

 

Stellvertretender Generalstabschef (Personal und Arbeitskräfte). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien

14.11.2011

60.

Generalleutnant Jasim al-Furayj

 

Generalstabschef. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien

14.11.2011

61.

General Aous (Aws) ASLAN

geboren 1958

Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde. Steht Mahir al-ASSAD und Präsident al-ASSAD nahe. Ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

14.11.2011

62.

General Ghassan Belal

 

General, Leiter Stabsbüro für Sondervorhaben der 4. Division. Berater von Mahir al-ASSAD und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Ist für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich

14.11.2011

63.

Abdullah Berri

 

Leitet die Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen

14.11.2011

64.

George Chaoui

 

Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

14.11.2011

65.

Generalmajor Zuhair Hamad

 

Stellvertretender Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten

14.11.2011

66.

Amar Ismael

 

Zivilist - Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

14.11.2011

67.

Mujahed Ismail

 

Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

14.11.2011

68.

Saqr Khayr Bek

 

Stellvertretender Innenminister. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien

14.11.2011

69.

Generalmajor Nazih

 

Stellvertretender Leiter des Direktrats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten

14.11.2011

70.

Kifah Moulhem

 

Bataillonskommandeur in der 4. Division. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deïr el-Zor

14.11.2011

71.

Generalmajor Wajih Mahmud

 

Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs

14.11.2011

72.

Bassam Sabbagh

geboren am 24. August 1959 in Damaskus.

Adresse: Kasaa, rue Anwar al Attar, al-Midani-Gebäude, Damaskus.

Syrischer Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2.11.2008, gültig bis November 2014.

Mitglied der Anwaltschaft von Paris.

Leitet die Kanzlei Sabbagh et Associés (Damaskus). Rechtsberater, Finanzier und Beauftragter von Rami Makhlouf und Khaldoun Makhlouf. Teilhaber von Bachar al-Assad bei der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia. Unterstützt das Regime finanziell

14.11.2011

73.

Generalleutnant Mustafa Tlass

 

Stellvertretender Generalstabschef (Logistik and Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien

14.11.2011

74.

Generalmajor Fu'ad Tawil

 

Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten

14.11.2011

75.

Mohammad Al-Jleilati

geboren1945 in Damaskus

Finanzminister. Trägt Verantwortung für die syrische Wirtschaft

1.12.2011

76.

Dr. Mohammad Nidal Al-Shaar

geboren 1956 in Aleppo

Minister für Wirtschaft und Handel. Trägt Verantwortung für die syrische Wirtschaft

1.12.2011

77.

Generalleutnant Fahid Al-Jassim

 

Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

78.

Generalmajor Ibrahim Al-Hassan

 

Stellvertretender Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

79.

Brigadegeneral Khalil Zghraybih

 

14. Division. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

80.

Brigadegeneral Ali Barakat

 

103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

81.

Brigadegeneral Talal Makhluf

 

103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

82.

Brigadegeneral Nazih Hassun

 

Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

83.

Hauptmann Maan Jdiid

 

Präsidentengarde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

84.

Muahmamd Al-Shaar

 

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

85.

Khald Al-Taweel

 

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011

86.

Ghiath Fayad

 

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

1.12.2011


B.   Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Bena Properties

 

Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime

23.6.2011

2.

Al Mashreq Investment Fund (AMIF) (alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari)

Postfach 108, Damaskus

Tel.: 963 112110059 / 963 112110043

Fax: 963 933333149

Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime

23.6.2011

3.

Hamcho International (alias Hamsho International Group)

Bagdad-Straße, Postfach 8254, Damaskus

Tel.: 963 112316675

Fax: 963 112318875

Website: www.hamshointl.com

E-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com

Kontrolliert von Mohamed Hamcho bzw. Hamsho; finanziert das Regime

23.6.2011

4.

Military Housing Establishment (alias MILIHOUSE)

 

Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime

23.6.2011

5.

Direktorat Politische Sicherheit

 

Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

23.8.2011

6.

Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst

 

Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

23.8.2011

7.

Direktorat Militärischer Nachrichtendienst

 

Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

23.8.2011

8.

Nachrichtendienst der Luftwaffe

 

Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

23.8.2011

9.

Qods-Einheit des IRGC (alias Quds-Einheit)

Teheran, Iran

Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit der IRGC hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt

23.8.2011

10.

Mada Transport

Tochterunternehmen der Cham-Holding (Sehanya daraa Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert

2.09.2011

11.

Cham Investment Group

Tochterunternehmen der Cham-Holding (Sehanya daraa Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert

2.09.2011

12.

Real Estate Bank

Insurance Bldg Yousef Al-azmeh sqr. Damaskus PO Box: 2337 Damaskus Arabische Republik Syrien

Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602

Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186

E-Mail-Adresse der Bank Publicrelations@reb.sy,

Website: www.reb.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt

2.09.2011

13.

Addounia TV (alias Dounia TV)

Telefon: +963-11-5667274, +963-11-5667271,

Fax: +963 -11-566 7272

Website: http://www.addounia.tv

Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien

23.09.2011

14.

Cham Holding

Cham Holding Building Daraa Highway – Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq – Syrien PO Box 9525

Telefon: +963-11-9962 +963- 11-668 14000 +963-11-673 1044

Fax: +963 -11-673 274

E-Mail: info@chamholding.sy

www.chamholding.sy

Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; größte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es

23.09.2011

15.

El-Tel Co. (alias El-Tel Middle East Company)

Anschrift: Dair Ali Jordan Highway, PO Box 13052, Damaskus – Syrien

Telefon: +963-11-2212345

Fax: +963-11-44694450

E-Mail: sales@eltelme.com

Website: www.eltelme.com

Herstellung und Lieferung von Telekommunikationsausrüstung für das Militär

23.09.2011

16.

Ramak Constructions Co.

Anschrift: Daa'ra Highway, Damaskus, Syrien,

Telefon: +963-11-6858111

Mobiltelefon: +963-933-240231

Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke

23.09.2011

17.

Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company)

Anschrift: Adra Free Zone Area Damaskus – Syrien

Telefon: +963-11-5327266

Mobiltelefon: +963-933- 526812 +963-932-878282

Fax: +963-11-5316396

E-Mail: sorohco@gmail.com

Website: http://sites.google.com/site/ sorohco

Investitionen in örtliche Rüstungsprojekte, Herstellung von Waffenteilen und dazugehörigen Erzeugnissen; zu 100 % im Eigentum von Rami Makhlouf

23.09.2011

18.

Syriatel

Thawra Street, Ste Building 6. Etage, PO Box 2900

Telefon: +963-11-6126270

Fax: +963-11-23739719

E-Mail: info@syriatel.com.sy;

Website: http://syriatel.sy/

Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung

23.09.2011

19.

Cham Press TV

Al Qudsi building, 2nd Floor - Baramkeh - Damaskus

Tel: +963 - 11- 2260805

Fax: +963 - 11 - 2260806

E-Mail: mail@champress.com

Website: www.champress.net

Fernsehkanal, der sich an Desinformationskampag-nen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt

1.12.2011

20.

Al Watan

Al Watan Newspaper - Damaskus – Duty Free Zone

Tel.: 00963 11 2137400

Fax: 00963 11 2139928

Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt

1.12.2011

21.

Centre d’études et de recherches syrien (CERS) (alias CERS, Centre d’Etude et de Recherche Scientifique; alias SSRC, Scientific Studies and Research Center; alias Centre de Recherche de Kaboun

Barzeh Street, PO Box 4470, Damaskus

Unterstützt die syrische Armee bei der Beschaffung von Ausrüstung, die unmittelbar zur Überwachung von Demonstranten und Repression gegen Demonstranten dient

1.12.2011

22.

Business Lab

Maysat Square Al Rasafi Street Bldg. 9, PO Box 7155, Damaskus

Tel.: 963112725499;

Fax: 963112725399

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

23.

Industrial Solutions

Baghdad Street 5, PO Box 6394, Damaskus

Tel./Fax: 963114471080

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

24.

Mechanical Construction Factory (MCF)

PO Box 35202, Industrial Zone, Al-Qadam Road, Damaskus

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

25.

Syronics – Syrian Arab Co. for Electronic Industries

Kaboon Street, PO Box 5966, Damaskus

Tel.:+963-11-5111352

Fax:+963-11-5110117

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

26.

Handasieh – Organization for Engineering Industries

PO Box 5966, Abou Bakr Al Seddeq Str., Damaskus, und PO BOX 2849 Al Moutanabi Street, Damaskus, und PO BOX 21120 Baramkeh, Damaskus

Tel.: 963112121816 – 963112121834 – 963112214650 – 963112212743 – 963115110117

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

27.

Syria Trading Oil Company (Sytrol)

Prime Minister Building, 17 Street Nissan, Damaskus, Syrien.

Im staatlichen Eigentum stehendes Unternehmen mit Zuständigkeit für die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien. Unterstützt das Regime finanziell

1.12.2011

28.

General Petroleum Corporation (GPC)

New Sham- Building of Syrian Oil Company, PO Box 60694, Damaskus, Syrien BOX: 60694

Tel: 963113141635

Fax: 963113141634

E-Mail: info@gpc-sy.com

Im staatlichen Eigentum stehendes Erdölunternehmen. Unterstützt das Regime finanziell

1.12.2011

29.

Al Furat Petroleum Company

Dummar - New Sham - Western Dummer 1st. Island -Property 2299- AFPC Building P.O. Box 7660 Damaskus – Syrien.

Tel: 00963-11- (6183333), 00963-11- (31913333)

Fax: 00963-11- (6184444), 00963-11- (31914444)

afpc@afpc.net.sy

Zu 50 % im Eigentum von GPC stehendes Joint Venture. Unterstützt das Regime finanziell

1.12.2011


ANHANG II

Liste der Organisationen nach Artikel 19 Absatz 1

Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Commercial Bank of Syria

Zweigstelle Damaskus, Postfach 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien; Postfach 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien;

Zweigstelle Aleppo, Postfach 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien; SWIFT/BIC CMSY SYDA; alle Filialen weltweit [NPWMD] Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php

Tel.: +963 11 2218890

Fax: +963 11 2216975

Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt

13.10.2011


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/71


BESCHLUSS 2011/783/GASP DES RATES

vom 1. Dezember 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen.

(2)

Der Rat hat die in Anhang II des Beschlusses enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, auf die Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses Anwendung finden, vollständig überprüft. Dabei hat er den Stellungnahmen, die ihm von den Betroffenen übermittelt wurden, Rechnung getragen.

(3)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413/GASP weiterhin auf die in Anhang II jenes Beschlusses aufgeführten Personen und Einrichtungen angewandt werden sollten.

(4)

Der Rat ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu bestimmten in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführten Einrichtungen geändert werden sollten.

(5)

Da der Europäische Rat am 23. Oktober 2011 bekundet hat, dass er weiterhin besorgt ist über die Ausweitung des Nuklear- und des Raketenprogramms Irans, sollten überdies weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(6)

Die Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates sollte entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.


ANHANG

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Personen und Einrichtungen werden in die in Anhang II enthaltene Liste aufgenommen:

I.   Personen und Organisationen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind

A.   Personen

 

Name

Identifizierungs- informationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Dr. Ahmad AZIZI

 

Stellvertretender Präsident und Geschäftsführer der von der EU benannten Melli Bank PLC

1.12.2011

2.

Davoud BABAEI

 

Derzeitiger Sicherheitschef des dem Verteidigungsministerium unterstehenden Logistik-Forschungsinstituts der Streitkräfte "Organisation of Defensive Innovation and Research" (SPND), das unter der Leitung des von den VN benannten Mohsen Fakhrizadeh steht. Die IAEO bringt das SPND mit einer eventuellen militärischen Dimension des iranischen Nuklearprogramms, bei dem Iran nicht zu einer Zusammenarbeit bereit ist, in Verbindung. In seiner Eigenschaft als Sicherheitschef ist Babaei für die Verhinderung der Offenlegung von Informationen auch gegenüber der IAEO verantwortlich.

1.12.2011

3.

Hassan BAHADORI

 

Vorstandsvorsitzender der von der EU benannten Arian Bank

1.12.2011

4.

Sayed Shamsuddin BORBORUDI

 

Stellvertretender Leiter der von den VN benannten Atomenergieorganistion Irans, in der er dem von den VN benannten Feridun Abbasi Davani untersteht. Borborudi ist seit mindestens 2002 am iranischen Nuklearprogramm beteiligt, unter anderem als ehemaliger Leiter der Abteilung Beschaffung und Logistik des AMAD, wo er für den Einsatz von Scheinfirmen (wie beispielsweise Kimia Madan) für die Beschaffung von Ausrüstung und Material für das iranische Kernwaffenprogramm verantwortlich war.

1.12.2011

5.

Dr. Peyman Noori BROJERDI

 

Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der von der EU benannten Refah-Bank

1.12.2011

6.

Kamran DANESHJOO (auch bekannt als DANESHJOU)

 

Seit den Wahlen von 2009 Minister für Wissenschaft, Forschung und Technologie. Iran hat es versäumt, der IAEO gegenüber die Rolle näher zu erläutern, die er im Zusammen-hang mit den Studien zur Entwicklung von Raketensprengköpfen gespielt hat. U.a. hierin zeigt sich die fehlende Bereitschaft Irans, mit der IAEO bei deren Untersuchung der "angeblichen" Studien Irans, die eine militärische Dimension des iranischen Nuklearprogramms vermuten lassen, zusammenzuarbeiten; die mangelnde Kooperationsbereitschaft zeigt sich ferner darin, dass der Zugang zu Dokumenten, die relevante Personen betreffen,verweigert wird. Ergänzend zu seiner Rolle als Minister spielt Daneshjoo außerdem im Namen von Präsident Ahmadenijad eine Rolle bei Maßnahmen zur "passiven Verteidigung." Die "Passive Defence Organisation" wurde bereits von der EU benannt.

1.12.2011

7.

Dr. Abdolnaser HEMMATI

 

Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzender der von der EU benannten Banque Sina

1.12.2011

8.

Milad JAFARI

geboren am 20.9.1974

Iranischer Staatsangehöriger, der Scheinfirmen der von den VN benannten SHIG Güter, hauptsächlich Metalle, beschafft. Hat zwischen Januar und November 2010 Güter für die SHIG beschafft. Die Zahlungen für einige der Güter erfolgten nach November 2010 über die Zentrale der von der EU benannten Export Development Bank of Iran (EDBI) in Teheran.

1.12.2011

9.

Dr Mohammad JAHROMI

 

Präsident und Geschäftsführer der von der EU benannten Bank Saderat

1.12.2011

10.

Ali KARIMIAN

 

Iranischer Staatsangehöriger, der für SHIG und SBIG, beide von den VN benannt, Güter, hauptsächlich Carbonfaser, beschafft.

1.12.2011

11.

Majid KHANSARI

 

Geschäftsführer der von den VN benannten Kalaye Electric Company

1.12.2011

12.

Mahmoud Reza KHAVARI

 

Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der von der EU benannten Bank Melli

1.12.2011

13.

Mohammad Reza MESKARIAN

 

Vorstandsvorsitzender der Londoner Niederlassung der von der EU benannte Persia International Bank

1.12.2011

14.

Mohammad MOHAMMADI

 

Geschäftsführer von MATSA

1.12.2011

15.

Dr M H MOHEBIAN

 

Geschäftsfüher der von der EU benannten Post Bank

1.12.2011

16.

Mohammad Sadegh NASERI

 

Leiter des physikalischen Forschungsinstituts (Physics Research Institute) (früher als Institut für angewandte Physik (Institute of Applied Physics) bekannt)

1.12.2011

17.

Mohammad Reza REZVANIANZADEH

 

Geschäftsführer der von der EU benannten Nuclear Reactors Fuel Company (SUREH). Er ist außerdem ein Bediensteter der AEOI. Er beaufsichtigt und erstellt Ausschreibungen an Beschaffungsunternehmen für die Beschaffung von sensiblem Material, das für die Anlage für Brennstoffherstellung (FMP), die Anlage für die Herstellung von Zirkonium (ZPP) und die Anlage für Uranumwandlung (UCF) erforderlich ist.

1.12.2011

18.

A SEDGHI

 

Präsident und nicht geschäftsführender Direktor der von der EU benannten Melli Bank PLC

1.12.2011

19.

Hamid SOLTANI

 

Geschäftsführer der von der EU benannten Management Company for Nuclear Power Plant Construction (MASNA)

1.12.2011

20.

Bahman VALIKI

 

Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der von der EU benannten Export Development Bank of Iran.

1.12.2011

21.

Javad AL YASIN

 

Leiter derForschungsstelle für Explosion und Einschlag, auch als METFAZ bekannt

1.12.2011

22.

S ZAVVAR

 

Geschäftsführender Direktor der Niederlassung der von der EU benannten Persia International Bank in Dubai.

1.12.2011


B.   Organisationen

 

Name

Identifizierungs-informationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

23.

Aria Nikan (auch bekannt als Pergas Aria Movalled Ltd)

Suite 1, 59 Azadi Ali North Sohrevardi Avenue, Teheran, 1576935561

Nimmt Beschaffungsaufgaben für die Handelsabteilung der von der EU benannten Iran Centrifuge Technology Company (TESA) wahr. Hat Bemühungen unternommen, mit Sanktionen belegte Materialien zu beschaffen, unter anderem auch Güter aus der EU, die im Rahmen des iranischen Nuklearprogramms Anwendung finden.

1.12.2011

24.

Bargh Azaraksh (auch bekannt als Barghe Azerakhsh Sakht)

No. 599, Stage 3, Ata Al Malek Blvd, Emam Khomeini Street, Esfahan.

Unternehmen, das mit Arbeiten an den Elektroinstallationen und Rohrleitungen in den Anlagen zur Urananreicherung in Natanz and Qom/Fordow betraut wurde. Das Unternehmen war 2010 mit der Auslegung, Beschaffung und Installation der elektrischen Steuerung in der AnIage in Natanz beauftragt.

1.12.2011

25.

Behineh Trading Co

Teheran, Iran

An Munitionslieferungen aus Iran über Nigeria in ein Drittland beteiligt.

1.12.2011

26.

Eyvaz Technic

No. 3, Building 3, Shahid Hamid Sadigh Alley, Shariati Street, Teheran, Iran.

Hersteller von Vakuumausrüstungen, der die Urananreicherungsanlagen in Natanz and Qom/Fordow beliefert hat. 2011 hat das Unternehmen Druckgeber an die von den VN benannte Kalaye Electric Company geliefert.

1.12.2011

27.

Fatsa

No. 84, Street 20, North Amir Abad, Teheran

Unternehmen für Uranaufbereitung und Kernbrennstoffherstellung Irans. Steht unter der Kontrolle der von den VN benannten Atomenergieorganisation Irans.

1.12.2011

28.

Ghani Sazi Uranium Company (auch bekannt als Iran Uranium Enrichment Company)

3, Qarqavol Close, 20th Street, Teheran

Untersteht der von den VN benannten TAMAS. Hat Herstellungsverträge mit der von den VN benannten Kalaye Electric Company und der von der EU benannten TESA.

1.12.2011

29.

Iran Pooya (auch bekannt als Iran Pouya)

 

Unternehmen in Regierungsbesitz, das die größte Alumium-Strangpresse in Iran betreibt und Material für die Herstellung der Gehäuse für die IR-1- und IR-2-Zentrifugen geliefert hat. Einer der größeren Hersteller von Aluminiumzylindern für Zentrifugen, zu dessen Kunde die von den VN benannte AEOI und die von der EU benannte TESA zählen.

1.12.2011

30.

Iranian Offshore Engineering & Construction Co (IOEC)

18 Shahid Dehghani Street, Qarani Street, Teheran 19395-5999

Im Energiesektor tätiges Unternehmen, das am Bau der Urananreicherungsanlage in Qom/Fordow beteiligt war. Vom Vereinigten Königreich, Italien und Spanien mit einem Ausfuhrverbot belegt.

1.12.2011

31.

Karanir (auch bekannt als Moaser, auch bekannt als Tajhiz Sanat)

1139/1 Unit 104 Gol Building, Gol Alley, North Side of Sae, Vali Asr Avenue. PO Box 19395-6439, Teheran.

Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden.

1.12.2011

32.

Khala Afarin Pars

Unit 5, 2nd Floor, No75, Mehran Afrand St, Sattarkhan St, Teheran.

Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden.

1.12.2011

33.

MACPAR Makina San Ve Tic

Istasyon MH, Sehitler cad, Guldeniz Sit, Number 79/2, Tuzla 34930, Istanbul

Von Milad Jafari geleitetes Unternehmen, das über Scheinfirmen Güter, hauptsächlich Metalle, an den von den VN benannten Konzern Shahid Hemmat Industries Group (SHIG) geliefert hat.

1.12.2011

34.

MATSA (Mohandesi Toseh Sokht Atomi Company)

90, Fathi Shaghaghi Street, Teheran, Iran.

Iranisches Unternehmen, das bei der von den VN benannten Kalaye Electric Company für die Erbringung von Design- und Engeneering-Leistungen zum gesamten Kernbrennstoff-Zyklus unter Vertrag steht. Hat jüngst Ausrüstung for die Urananreicherungsanlage in Natanz beschafft.

1.12.2011

35.

Mobin Sanjesh (auch bekannt als FITCO)

Entrée 3, no11 rue 12, Alley Miremad, Abbas Abad, Teheran.

Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden..

1.12.2011

36.

Multimat lc ve Dis Ticaret Pazarlama Limited Sirketi

 

Von Milad Jafari geleitetes Unternehmen, das über Scheinfirmen Güter, hauptsächlich Metalle, an den von den VN benannten Konzern Shahid Hemmat Industries Group (SHIG) geliefert hat.

1.12.2011

37.

Research Centre for Explosion and Impact - Forschungsstelle für Explosion und Einschlag (auch bekannt als METFAZ)

44, 180th Street West, Tehran, 16539-75751

Der von der EU benannten Malek-Ashtar-Universität unterstelltes Forschungszentrum, das Aktivitäten beaufsichtigt, die mit der eventuellen militärischen Dimension des iranischen Nuklearprogramms in Zusammenhang stehen, bezüglich dessen Iran nicht zur Zusammenarbeit mit der IAEO bereit ist..

1.12.2011

38.

Saman Nasb Zayendeh Rood; Saman Nasbzainde Rood

Unit 7, 3rd Floor Mehdi Building, Kahorz Blvd, Esfahan, Iran.

Bauunternehmen, das die Rohrleitungen und zugehörige Ausrüstung in der Urananreicherungsanlage in Natanz installiert hat. Hat insbesondere die Zentrifugen-Rohrleitungen installiert.

1.12.2011

39.

Saman Tose'e Asia (SATA)

 

Engineering-Unternehmen, das eine Reihe industrieller Großprojekte unterstützt, zu denen auch das iranische Urananreicherungsprogramm zählt, was nicht gemeldete Arbeiten an der Urananreicherungsanlage in Qom/Fordow einschließt.

1.12.2011

40.

Samen Industries

2nd km of Khalaj Road End of Seyyedi St., P.O.Box 91735-549, 91735 Mashhad, Iran, Tel.: +98 511 3853008, +98 511 3870225

Firmenmantel der Khorasan Mettalurgy Industries (in der Resolution 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrats benannt, Tochtergesellschaft der Ammunition Industries Group (AMIG))

1.12.2011

41.

SOREH (Nuclear Fuel Reactor Company)

61 Shahid Abthani Street – Karegar e Shomali, Téhéran; Persian Gulf Boulevard, KM 20 SW, Ispahan.

Tochterfirma der Atomenergieorganisation Irans (AEOI), von den Vereinten Nationen mit Sanktionen belegt.

1.12.2011

42.

STEP Standart Teknik Parca San ve TIC A.S.

79/2 Tuzla, 34940, Istanbul, Türkei

Von Milad Jafari geleitetes Unternehmen, das über Scheinfirmen Güter, hauptsächlich Metalle, an den von den VN benannten Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) geliefert hat.

1.12.2011

43.

SURENA (auch bekannt als Sakhd Va Rah-An-Da-Zi)

 

Unternehmen, das den Bau und die Inbetriebnahme von Kernkraftwerken durchführt. Wird von der von den VN benannten Novin Energy Company kontrolliert.

1.12.2011

44.

TABA (Iran Cutting Tools Manufacturing company - Taba Towlid Abzar Boreshi Iran)

12 Ferdowsi, Avenue Sakhaee, avenue 30 Tir (sud), nr 66 – Teheran

Unternehmen im Besitz oder unter der Kontrolle der von der Europäischen Union mit Sanktionen belegten TESA. Wirkt bei der Herstellung von Ausrüstungen und Materialien mit, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden.

1.12.2011

45.

Test Tafsir

No 11, Tawhid 6 Street, Moj Street, Darya Blvd, Shahrak Gharb, Teheran, Iran.

Unternehmen, das Spezial-Container für UF6 herstellt und an die Urananreicherungsanlagen in Natanz und Qom/Fordow geliefert hat.

1.12.2011

46.

Tosse Silooha (auch bekannt als Tosseh Jahad E Silo)

 

Ist an den Standorten Natanz, Qom und Arak am iranischen Nuklearprogramm beteiligt.

1.12.2011

47.

Yarsanat (auch bekannt als Yar Sanat, auch bekannt als Yarestan Vacuumi)

No. 101, West Zardosht Street, 3rd Floor, 14157 Téhéran; No. 139 Hoveyzeh Street, 15337, Teheran.

Beschaffungsunternehmen für die von den VN benannte Kalaye Electric Company. Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden. Hat den Versuch unternommen, Vakuum-Produkte und Druckgeber zu beschaffen.

1.12.2011

48.

Oil Turbo Compressor Company (OTC)

No. 12 Saee Alley Vali E Asr Street, Teheran, Iran

Ist dem von der EU benannten Unternehmen Sakhte Turbopomp va Kompressor (SATAK) (alias Turbo Compressor Manufacturer, TCMFG) angeschlossen.

1.12.2011

II.   Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)

A.   Personen

 

Name

Identifizierungs- informationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

49.

Azim AGHAJANI (andere Schreibweise: ADHAJANI)

 

Mitglied des IRGC, war an Munitionslieferungen von Iran über Nigeria in ein Drittland beteiligt.

1.12.2011

50.

Abolghassem Mozaffari SHAMS

 

Leiter der Zentrale von Khatam Al-Anbia Construction

1.12.2011

51.

Ali Akbar TABATABAEI (auch bekannt als Sayed Akbar TAHMAESEBI)

 

Mitglied des IRGC, war an Munitionslieferungen von Iran über Nigeria in ein Drittland beteiligt.

1.12.2011


B.   Organisationen

 

Name

Identifizierungs– informationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

52.

Yas Air

Mehrabad Airport, Teheran

Neuer Name für die von den VN und der EU mit Sanktionen belegte Pars Aviation Service Company des IRGC. 2011 wurde ein Flugzeug der Frachtfluglinie der Yas Air, das auf dem Weg von Iran nach Syrien war, in der Türkei inspiziert; bei dieser Inspektion wurden konventionelle Waffen an Bord des Flugzeugs gefunden.

1.12.2011

III.   Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)

A.   Personen

 

Name

Identifzierungs- informationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

53.

Ghasem NABIPOUR (auch bekannt als M T Khabbazi NABIPOUR)

geboren am 16.1.1956, iranischer Staatsangehöriger

Geschäftsführer und Anteilseigner der Rahbaran Omid Darya Shipmanagement Company; dies ist der neue Name der Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Company (auch bekannt als Soroush Saramin Asatir Ship Management Company) (SSA SMC), die in den Listen der Europäischen Union benannt wurde und die für die technische Verwaltung der Schiffe der IRISL zuständig ist. NABIPOUR ist der für die Schiffe zuständige Verwaltungsdirektor der IRISL.

1.12.2011

54.

Naser BATENI

geboren am 16.12.1962, iranischer Staatsangehöriger

Ehemaliger Legal Director der IRISL, Geschäftsführer der Hanseatic Trade and Trust Shipping Company (HTTS), die von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt wurde. Geschäftsführer der Scheinfirma NHL Basic Limited.

1.12.2011

55.

Mansour ESLAMI

geboren am 31.1.1965, iranischer Staatsangehöriger

Geschäftsführer der IRISL Malta Limited, auch bekannt als Royal Med Shipping Company, die von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt wurde.

1.12.2011

56.

Mahamad TALAI

geboren am 4.6.1953, iranischer und deutscher Staatsangehöriger

Leitender Angestellter von Irisl in Europa, Exekutivdirektor von HTTS und von Darya Capital Administration Gmbh, beide von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt. Verwaltungsdirektor mehrerer Scheinfirmen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

57.

Mohammad Moghaddami FARD

geboren am 19.7.1956,

Passnummer: N10623175 (iranischer Pass), ausgestellt am 27.3.2007, gültig bis 26.3.2012

Regionaldirektor von IRISL in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Geschäftsführer der Pacific Shipping und der Great Ocean Shipping Company, auch bekannt als Oasis Freight Agency, beide von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt. Hat 2010 als Teil der Bestrebungen, die Benennung der IRISL durch die EU zu umgehen, die Crystal Shipping FZE gegründet.

1.12.2011

58.

Hauptmann Alireza GHEZELAYAGH

 

Vorstandsvorsitzender der von der EU benannten Lead Maritime, die im Namen der HDSL in Singapur tätig ist. Zudem Vorstandsvorsitzender des von der EU benannten Asia Marine Network, das die Regionalvertretung der IRISL's in Singapur wahrnimmt.

1.12.2011

59.

Gholam Hossein GOLPARVAR

geboren am 23.1.1957, iranischer Staatsangehöriger

Ehemaliger kaufmännischer Direktor der IRISL, stellvertretender Geschäftsführer und Anteilseigner der Rahbaran Omid Darya Shipmanagement Company, Exekutivdirektor und Anteilseigner der Sapid Shipping Company, einer von der EU mit Sanktionen belegten Tochterfirma der IRISL, stellvertretender Geschäftsführer und Anteilseigner der von der EU mit Sanktionen belegten HDSL, Vorstands-mitglied der von der EU mit Sanktionen belegten Irano-Hind Shipping Company.

1.12.2011

60.

Hassan Jalil ZADEH

geboren am 6.1.1959, iranischer Staatsangehöriger

Geschäftsführer und Anteilseigner der von der EU mit Sanktionen belegten Hafiz Darya Shipping Lines (HDSL). Als Anteilseigner zahlreicher Scheinfirmen der IRISL registriert.

1.12.2011

61.

Mohammad Hadi PAJAND

geobren am 25.5.1950, iranischer Staatsangehöriger

Ehemaliger Finanzdirektor der IRISL, ehemaliger Geschäftsführer der von der EU mit Sanktionen belegten Irinvestship limited, Geschäftsführer der Fairway Shipping, Nachfolgerin der Irinvestship limited. Verwaltungsdirektor von Scheinfirmen der IRISL, insbesondere der von der EU mit Sanktionen belegten Lancellin Shipping Company und der Acena Shipping Company.

1.12.2011

62.

Ahmad SARKANDI

geboren am 30.9.1953, iranischer Staatsangehöriger

Seit 2011 Finanzdirektor der IRISL. Ehemaliger Exekutivdirektor mehrerer Tochterfirmen der IRISL, die von der EU mit Sanktionen belegt wurden, verantwortlich für die Gründung mehrerer Scheinfirmen, für die er noch immer als Geschäftsführer und Teilhaber registriert ist.

1.12.2011

63.

Seyed Alaeddin SADAT RASOOL

geboren am 23.7.1965, iranischer Staatsangehöriger

Stellvertretender Legal Director der IRISL-Gruppe, Legal Director der Rahbaran Omid Darya Shipmanagement Company.

1.12.2011

64.

Ahmad TAFAZOLY

geboren am 27.5.1956 in Bojnord, Iran,

Reisepass Nr. R10748186 (iranischer Pass), ausgestellt am 22.1.2007, gültig bis 22.1.2012

Geschäftsführer der von der EU mit Sanktionen belegten IRISL China Shipping Company, auch bekannt als Santelines (auch bekannt als Santexlines), auch bekannt als Rice Shipping, auch bekannt als E-sail Shipping.

1.12.2011


B.   Organisationen

 

Name

Identifizierungs- informationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

65.

E-Sail, auch bekannt als E-Sail Shipping Company, auch bekannt als Rice Shipping

Suite 1501, Shanghai Zhong Rong Plaza, 1088 Pudong South Road, Shanghai, China

Neue Namen der von der EU mit Sanktionen belegten Santexlines, auch bekannt als IRISL China Shipping Company Limited. Ist im Namen der IRISL tätig. Ist im Namen der von der EU benannten SAPID in China tätig, verchartert Schiffe der IRISL an andere Unternehmen.

1.12.2011

66.

IRISL Maritime Training Institute

No 115, Ghaem Magham Farahani St. P.O. Box 15896-53313, Teheran, Iran

Einrichtung im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL.

1.12.2011

67.

Kara Shipping and Chartering Gmbh (KSC)

Schottweg 7, 22087 Hamburg, Deutschland

Scheinfirma der von der Europäischen Union mit Sanktionen belegten HTTS.

1.12.2011

68.

Khaybar Company

16th Kilometre Old Karaj Road Teheran / Iran - Zip Code: 13861-15383

Tochterfirma der IRISL, zuständig für die Ersatzteilversorgung der Schiffe.

1.12.2011

69.

Kish Shipping Line Manning Company

Sanaei Street Kish Island Iran.

Tochterfirma der IRISL, zuständig für die Anheuerung der Besatzungen und die Personalverwaltung.

1.12.2011

70.

Boustead Shipping Agencies Sdn Bhd

Suite P1.01, Level 1 Menara Trend, Intan Millennium Square, 68, Jalan Batai Laut 4, Taman Intan, 41300 Klang, Selangor, Malaysia

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Boustead Shipping Agencies hat von der IRISL oder von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL eingeleitete Transaktionen durchgeführt.

1.12.2011

71.

Diamond Shipping Services (DSS)

5 Saint Catharine Sq., El Mansheya El Soghra, Alexandria, Ägypten

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Diamond Shipping Services hat von der IRISL oder von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL eingeleitete Transaktionen durchgeführt oder war Nutznießer solcher Transaktionen.

1.12.2011

72.

Good Luck Shipping Company

P.O. BOX 5562, Dubai

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Good Luck Shipping Company wurde als Nachfolgeunter-nehmen der von der EU mit Sanktionen belegten Oasis Freight Company, auch bekannt als Great Ocean Shipping Services, die sich im gerichtlichen Vergleichs-verfahren befindet, gegründet. Good Luck Shipping hat falsche Frachtpapiere zu Gunsten der IRISL oder von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL ausgestellt. Ist im Namen der von der EU benannten HDSL und von Sapid in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig. Im Juni 2011 als Reaktion auf die Sanktionen als Nachfolgeunternehmen der Great Ocean Shipping Services und der Pacific Shipping gegründet.

1.12.2011

73.

Ocean Express Agencies Private Limited

Ocean Express Agencies - Ground Floor, KDLB Building, 58 West Wharf Road - Karachi - 74000, Sindh, Pakistan

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Ocean Express Agencies Private Limited hat zur Umgehung der Sanktionen Frachtpapiere verwendet, die von IRISL und von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter der Kontrolel IRISL verwendet wurden.

1.12.2011

74.

OTS Steinweg Agency

Steinweg - OTS, Iskele Meydani, Alb. Faik Sozdener Cad., No:11 D:8 Kat:4 Kadikoy - 34710 Istanbul

Für die IRISL tätiges Unternehmen. OTS Steinweg Agency hat für die IRISL und von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter DER Kontrolle der IRISL Transaktionen durchgeführt, war an der Gründung von Scheinfirmen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL beteiligt, hat beim Erwerb von Schiffen zu Gunsten der IRISL oder von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtugnen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL mitgewirkt.

1.12.2011

75.

Universal Transportation Limitation Utl

21/30 Thai Wah Tower 1, South Sathorn Road, Bangkok 10120 Thailand

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Universal Transportation Limited (UTL) hat falsche Frachtpapiere ausgegeben, die auf den Namen einer im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden Scheinfirma lauteten, und hat Transaktionen für die IRISL durchgeführt.

1.12.2011

76.

Walship SA

Cité Les Sources 400 logts, Promotion, Sikh cage B no3 - 16005 Bir Mourad Rais, Algerien

Für die IRISL tätiges Unternehmen. Walship SA hat Transaktionen für die IRISL zu Gunsten von deren Kunden durchgeführt, hat auf den Namen einer Scheinfirma der IRISL lautende Dokumente, Frachtpapiere und Rechnungen ausgestellt, hat Kunden akquiriert, die in der Lage sind, im eigenen Namen, aber ausschließlich zu Gunsten der IRISL oder Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL zu handeln.

1.12.2011

77.

Acena Shipping Company Limited

Adresse: 284 Makarios III avenue, Fortuna Court, 3105 Limassol

IMO-Nummern: 9213399; 9193185

Acena Shipping Company Limited ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden.

1.12.2011

78.

Alpha Kara Navigation Limited

171, Old Bakery Street, La Valetta – Registernummer C 39359

Alpha Kara Navigation Limited ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Tochterfirma der von der EU benannten Darya Capital Administration GMBH. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden.

1.12.2011

79.

Alpha Nari Navigation Limited

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernummer: C 38079

Alpha Nari Navigation Limited ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden.

1.12.2011

80.

Aspasis Marine Corporation

Adresse: 107 Falcon House, DoubaïInvestment Park, Po Box 361025 Dubai

Aspasis Marine Corporation ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden.

1.12.2011

81.

Atlantic Intermodal

 

Im Eigentum des IRISL-Agenten Pacific Shipping. Hat finanzielle Unterstützung für beschlagnahmte Schiffe der IRISL sowie für den Erwerb neuer Frachtbehälter geleistet.

1.12.2011

82.

Avrasya Container Shipping Lines

 

Scheinfirma im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

83.

Azores Shipping Company auch bekannt als Azores Shipping FZE LLC

PO Box 5232, Fujairah, UAE; Al Mana Road, Al Sharaf Building, Bur Doubaï, Dubai

Unter der Kontrolle von Moghddami Fard. Erbringt Leistungen für die Valfajre Shipping Company, eine von der EU benannte Tochterfirma der IRISL. Scheinfirma im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz oder unter der Kontrolle der IRISL befindet. Moghddami Fard ist einer der Geschäftsführer des Unternehmens.

1.12.2011

84.

Beta Kara Navigation Ltd

Adresse: 171, Old Bakery Street, La Valetta

Registernummer C 39354

Beta Kara Navigation Ltd ist eine im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehende Scheinfirma. Sie ist die eingetragene Eignerin mehrerer Schiffe, die sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befinden.

1.12.2011

85.

Bis Maritime Limited

IMO-Nummer: 0099501

Bis Maritime Limited ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf Barbados. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet. Gholam Hossein Golparvar ist einer der Verwaltungsdirektoren des Unternehmens.

1.12.2011

86.

Brait Holding SA

auf den Marshall-Inseln im August 2011 unter der Nummer 46270 eingetragen.

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

87.

Bright Jyoti Shipping

 

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

88.

Bright Ship FZC

Saif-Zone, Dubai

Scheinfirma der IRISL, eingesetzt für den Erwerb eines im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindlichen Schiffs und für Geldüberweisungen zu Gunsten der IRISL.

1.12.2011

89.

Bright-Nord GmbH und Co. KG

Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, Deutschland

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

1.12.2011

90.

CF Sharp Shipping Agencies Pte Ltd

15 New Bridge Road, Rocha House, Singapur 059385

Scheinfirma im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL.

1.12.2011

91.

Chaplet Shipping Limited

Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta No

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochtergesellschaften befindet.

1.12.2011

92.

Cosy-East GmbH und Co. KG

Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, Deutschland

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

1.12.2011

93.

Crystal Shipping FZE

Dubai, UAE

Im Eigentum des IRISL-Agenten Pacific Shipping. 2010 von Moghddami Fard als Teil der Bemühungen gegründet, die Benennung der IRISL durch die EU zu umgehen. Wurde im Dezember 2010 für Geldüberweisungen zur Freigabe beschlagnahmter IRISL-Schiffe eingesetzt und wurde eingesetzt, um die Beteiligung der IRISL zu verbergen.

1.12.2011

94.

Damalis Marine Corporation

 

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

95.

Delta Kara Navigation Ltd

171, Old Bakery Street, La Valetta

Registernummer C 39357

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

96.

Delta Nari Navigation Ltd

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernummer: C 38077

Scheinfirma der IRISL. Sie ist die Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet

1.12.2011

97.

Elbrus Ltd

Manning House - 21 Bucks Road - Douglas - Isle of Man - IM1 3DA

Holding im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL, in der Scheinfirmen der IRISL mit Sitz auf der Isle of Man zusammengefasst sind.

1.12.2011

98.

Elcho Holding Ltd

im August 2011 unter der Nummer 46041 auf den Marshall-Inseln eingetragen

Auf den Marshall-Inseln eingetragene Scheinfirma der IRISL, stgeht im Eigentum oder unter der Kontolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen

1.12.2011

99.

Elegant Target Development Limited

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8320195

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen. Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

100.

Epsilon Nari Navigation Ltd

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernr.: C 38082

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

101.

Eta Nari Navigation Ltd

171, Old Bakery Street, La Valetta

Registernr.: C 38067

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

102.

Eternal Expert Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

103.

Fairway Shipping

83 Victoria Street, London, SW1H OHW

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Haji Pajand ist einer der Geschäftsführer der Fairway Shipping.

1.12.2011

104.

Fasirus Marine Corporation

 

Scheinfirma der IRISL auf Barbados. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

105.

Galliot Maritime Incorporation

 

Scheinfirma der IRISL auf Barbados. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

106.

Gamma Kara Navigation Ltd

171, Old Bakery Street, La Valetta

Registernr.: C 39355

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

107.

Giant King Limited

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8309593

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

108.

Golden Charter Development Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8309610

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

109.

Golden Summit Investments Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8309622

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

110.

Golden Wagon Development Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8309634

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

111.

Grand Trinity Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8309658

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

112.

Great Equity Investments Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8320121

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

113.

Great Ocean Shipping Services (GOSS)

Suite 404, 4th Floor, Block B-1 PO Box 3671, Ajman Free

Trade Zone, Ajman, Vereinigte Arabische Emirate

Zur Gründung von Scheinfirmen für die IRISL in den Vereinigten Arabischen Emiraten, einschließlich der ‧Good Luck Shipping‧, genutzt. Geschäftsführer ist Moghddami Fard.

1.12.2011

114.

Great Prospect International Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr. 8309646

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

115.

Great-West GmbH und Co. KG

Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, Deutschland

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

1.12.2011

116.

Happy-Süd GmbH und Co. KG

Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, Deutschland

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

1.12.2011

117.

Harvest Supreme Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8320183

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

118.

Harzaru Shipping

IMO-Schiffsnr.: 7027899

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

119.

Heliotrope Shipping Limited

Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Registernr. C 45613

IMO-Schiffsnr.: 9270646

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

120.

Helix Shipping Limited

Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Registernr.: C 45618

IMO-Schiffsnr.: 9346548

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Beitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

121.

Hong Tu Logistics Private Limited

149 Rochor Road 01 - 26 Fu Lu Shou Complex, Singapur 188425

Scheinfirma der IRISL. Im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

122.

Ifold Shipping Company Limited

Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Registernr.: 38190

IMO-Schiffsnr.: 9386500

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterifrmen befindet.

1.12.2011

123.

Indus Maritime Incorporation

47st Bella Vista and Aquilino de la Guardia, Panama City, Panama

IMO-Schiffsnr.: 9283007

Scheinfirma der IRISL in Panama. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

124.

Iota Nari Navigation Limited

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernr.: C 38076

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

125.

ISIM Amin Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr: C 40069

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

126.

ISIM Atr Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr.: C 34477

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

127.

ISIM Olive Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr.: C 34479

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

128.

ISIM SAT Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr.: C 34476

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

129.

ISIM Sea Chariot Ltd

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr. C 45153

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

130.

ISIM Sea Crescent Ltd

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr.: C 45152

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

131.

ISIM Sinin Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr.: C 41660

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet

1.12.2011

132.

ISIM Taj Mahal Ltd

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr. C 37437

IMO-Schiffsnr. 9274941

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

133.

ISIM Tour Company Limited

147/1 Ste Lucia Street, 1185, La Valetta - Registernr.:C 34478

IMO-Schiffsnr. 9364112

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

134.

Jackman Shipping Company

Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta- Registernr.: C 38183

IMO-Schiffsnr.: 9387786

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

135.

Kalan Kish Shipping Company Ltd

 

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

136.

Kappa Nari Navigation Ltd

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernr.: C 38066.

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet

1.12.2011

137.

Kaveri Maritime Incorporation

Panama

Registernr.: 5586832

IMO-Schiffsnr.: 9284154

Scheinfirma der IRISL in Panama, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

138.

Kaveri Shipping Llc

 

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen

1.12.2011

139.

Key Charter Development Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

1.12.2011

140.

King Prosper Investments Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hong Kong

IMO-Schiffsnr.: 8320169

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder handelt in ihrem Namen.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

141.

Kingswood Shipping Company Limited

171, Old Bakery Street, La Valetta

IMO-Schiffsnr.: 9387798

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

142.

Lambda Nari Navigation Limited

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernr.: C 38064

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet

1.12.2011

143.

Lancing Shipping Company limited

143/1 Tower Road, Sliema - No C 38181

IMO-Schiffsnr. 9387803

Scheinfirma der IRISL, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

144.

Magna Carta Limited

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

145.

Malship Shipping Agency

Registernr.: C 43447.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

146.

Master Supreme International Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr.: 8320133

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

147.

Melodious Maritime Incorporation

47st Bella Vista and Aquilino de la Guardia, Panama City, Panama

IMO-Nr.: 9284142

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

148.

Metro Supreme International Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr: 8309672

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

149.

Midhurst Shipping Company Limited (Malta)

SPC Eigentümer Hassan Djalilzaden– Registernr. C38182

IMO-Schiffsnr.: 9387815

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

150.

Modality Ltd

Nr.: C 49549

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

151.

Modern Elegant Development Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr.: 8309701

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

152.

Morison Menon Chartered Accountant

204 Tower A2, Gulf Towers, Dubai, PoBox 5562 und 8835 (Sharjah)

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

153.

Mount Everest Maritime Incorporation

Registernr.: 5586846

IMO-Nr.: 9283019

Scheinfirma der IRISL. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

154.

Narmada Shipping

Aghadir Building, room 306, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

155.

Newhaven Shipping Company Limited

IMO-Schiffsnr.: 9405930

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

156.

NHL Basic Ltd.

Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, Deutschland

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

1.12.2011

157.

NHL Nordland GmbH

Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, Deutschland

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

158.

Oxted Shipping Company Limited

Dieudonnee No1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Registernr.: C 38783

IMO-Schiffsnr.: 9405942

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

159.

Pacific Shipping

206 Sharaf Building, Al Mina Road, Dubai 113740, Vereinigte Arabische Emirate

Handelt im Nahen Osten im Namen der IRISL. Geschäftsführer ist Mohammad Moghaddami Fard. Im Oktober 2010 an der Gründung von Scheinfirmen beteiligt, um zur Vermeidung von Sanktionen deren Namen auf Frachtbriefen zu verwenden. Ist weiterhin an der Einsatzplanung der Schiffe der IRISL beteiligt.

1.12.2011

160.

Petworth Shipping Company Limited

Dieudonnee No 1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Registernr.: C 38781

IMO-Schiffsnr.: 9405954

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

161.

Prosper Basic GmbH

Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, Deutschland

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

1.12.2011

162.

Prosper Metro Investments Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr.: 8320145

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

163.

Reigate Shipping Companylimited

Dieudonnee No 1., Triq Tumas Fenech, Qormi, 19635-1114 Malta – Registernr.: C 38782

IMO-Schiffsnr.: 9405978

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

164.

Rishi Maritime Incorporation

Registernr.: 5586850

Scheinfirma der IRISL in Panama, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

165.

Seibow Logistics Limited (auch bekannt als Seibow Limited)

111 Futura Plaza, How Ming Street, Kwun Tong, Hongkong

Registernr.: 92630

Scheinfirma der IRISL in Hongkong, im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

166.

Shine Star Limited

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

167.

Silver Universe International Ltd.

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr.: 8320157

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

168.

Sinose Maritime

200 Middle Road 14-03/04, Prime Centre, Singapur 188980

Zentralbüro der IRISL in Singapur; als Alleinagent für das Asia Marine Network tätig. Handelt im Namen der HDSL in Singapur.

1.12.2011

169.

Sparkle Brilliant Development Limited

Room 1601, Workington Tower, 78 Bonham Strand, Sheung Wan, Hongkong

IMO-Schiffsnr.: 8320171

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der IRISL.

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

170.

Statira Maritime Incorporation

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

171.

Syracuse S.L.

IMO-Schiffsnr.: 9541887

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

172.

Tamalaris Consolidated Ltd

P.O. Box 3321, Drake Chambers, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

173.

TEU Feeder Limited

143/1 Tower Road, Sliema – Registernr.: C44939

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

174.

Theta Nari Navigation

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernr.: C 38070

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

175.

Top Glacier Company Limited

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

176.

Top Prestige Trading Limited

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

177.

Tulip Shipping Inc

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

178.

Western Surge Shipping Companylimited (Zypern)

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

179.

Wise Ling Shipping Company Limited

 

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen. Eignerin eines Schiffs, das sich im Besitz der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen befindet.

1.12.2011

180.

Zeta Neri Navigation

143 Tower Road - 1604 Sliema, Malta

Registernr.: C 38069

Scheinfirma der IRISL, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder einer ihrer Tochterfirmen.

1.12.2011

2.

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Einrichtungen erhalten folgende Fassung:

I.   Personen und Organisationen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten in Zusammenhang mit ballistischen Aktivitäten beteiligt sind

B.   Organisationen

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

Pearl Energy Company Ltd

Level 13(E) Main Office Tower, Jalan Merdeka, Financial Park Complex, Labuan 87000 Malaysia

Pearl Energy Company Ltd. ist ein Tochterunternehmen im alleinigen Eigentum der First East Export Bank (FEEB), die im Juni 2010 von den VN im Rahmen der Resolution 1929 des Sicherheitsrats benannt wurde. Pearl Energy Company wurden von der FEEB gegründet, um Wirtschaftsforschung zu einer Reihe weltweiter Industriezweige zu betreiben.

23.05.2011

Safa Nicu a.k.a. ‧Safa Nicu Sepahan‧, ‧Safanco Company‧, ‧Safa Nicu Afghanistan Company‧, ‧Safa Al-Noor Company‧ and ‧Safa Nicu Ltd Company‧.

Safa Nicu Building, Danesh Lane, 2nd Moshtagh Street, Esfahan, Iran

No 38, Third floor, Molla Sadra Street, Vanak Square, Tehran, Iran

No 313, Farvardin Street, Golestan Zone, Ahvaz, Iran

PO Box 106900, Abu Dhabi, UAE

No 233, Lane 15, Vazir Akbar Khan Zone, Kabul, Afghanistan

No 137, First floor, Building No. 16, Jebel Ali, Vereinigte Arabische Emirate

Kommunikationsunternehmen, das Ausrüstung für die Anlage in Fordo (Ghom) geliefert hat, deren Bau der IAEO nicht gemeldet wurde.

23.05.2011

Onerbank ZAO (alias Onerbank ZAT, Eftekhar Bank, Honor Bank, Honorbank)

Ulitsa Klary Tsetkin 51-1, 220004, Minsk, Belarus

Bank mit Sitz in Belarus, die im Eigentum der Bank Refah Kargaran, der Bank Saderat und der Bank Toseeh Saderat Iran steht.

23.05.2011

III.   Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)

B.   Organisationen

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochterunternehmen

No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., PO Box 19395-1311. Teheran. Iran; No. 37,. Corner of 7th Narenjestan, Sayad Shirazi Square, After Noboyand Square, Pasdaran Ave., Teheran, Iran

IRISL IMO-Nrn:

9051624; 9465849; 7632826; 7632814; 9465760; 8107581; 9226944; 7620550; 9465863; 9226956; 7375363; 9465758; 9270696; 9193214; 8107579; 9193197; 8108559; 8105284; 9465746; 9346524; 9465851; 8112990

Die IRISL war beteiligt an der Beförderung militärischer Fracht, einschließlich verbotener Fracht aus Iran. Drei dieser Vorfälle beinhalteten klare Verletzungen, die dem Iran-Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrates gemeldet wurden. Die Verknüpfung der IRISL mit Proliferationsaktivitäten war derart, dass der VN-Sicherheitsrat in seinen Resolutionen 1803 und 1929 die Staaten aufgefordert hat, Inspektionen von Schiffen der IRISL durchzuführen, sofern ausreichend Gründe für die Annahme bestehen, dass die betreffenden Schiffe verbotene Waren befördern.

26.7.2010

Bushehr Shipping Company Limited (Teheran)

143/1 Tower Road Sliema, Slm 1604, Malta; c/o Hafiz Darya Shipping Company, Ehteshamiyeh Square 60, Neyestani 7, Pasdaran, Teheran, Iran

IMO-Nr.: 9270658

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

26.7.2010

South Way Shipping Agency Co Ltd, auch bekannt als Hoopad Darya Shipping Agent

No. 101, Shabnam Alley, Ghaem Magham Street, Teheran, Iran

Wird von der IRISL kontrolliert und handelt im Namen der IRISL in iranischen Häfen, wo sie Aufgaben wie Be- und Entladen überwacht.

26.7.2010

Irano Misr Shipping Company, auch bekannt als Nefertiti Shipping

No 41, 3rd Floor, Corner of 6th Alley, Sunaei Street, Karim Khan Zand Ave, Teheran; 265, Next to Mehrshad, Sedaghat St., Opposite of Mellat Park, Vali Asr Ave., Teheran 1A001, Iran; 18 Mehrshad Street, Sadaghat St., Opposite of Mellat Park, Vali Asr Ave., Teheran 1A001, Iran

Handelt im Namen der IRISL entlang des Suez-Kanals sowie in Alexandria und Port Said. Zu 51 % im Eigentum der IRISL.

26.7.2010

IRISL Marine Services and Engineering Company, auch bekannt als Qeshm Ramouz Gostar

Sarbandar Gas Station PO Box 199, Bandar Imam Khomeini, Iran; Karim Khan Zand Ave, Iran Shahr Shomai, No 221, Teheran, Iran; No 221, Northern Iranshahr Street, Karim Khan Ave, Teheran, Iran.

Qesm Ramouz Gostar: No.86, Khalij-E-Fars Complex, Imam Gholi Khan Blvd, Qeshm Island, Iran ou 86 2nd Floor Khajie Fars, Commercial Complex, Emam Gholi Khan Avenue, Qeshm, Iran

Im Eigentum der IRISL. Liefert Brennstoff, Bunker, Wasser, Farbe, Schmierstoffe und Chemikalien für die Schiffe der IRISL. Das Unternehmen bietet ferner die Überwachung der Wartung der Schiffe sowie Einrichtungen und Dienstleistungen für die Besatzungsmitglieder an. Die Tochtergesellschaften der IRISL haben Bankkonten in US-Dollar unter Decknamen in Europa und dem Nahen Osten für routinemäßige Geldüberweisungen benutzt. Die IRISL hat wiederholt zu Verletzungen von Bestimmungen der VN-Resolution 1747 beigetragen.

26.7.2010

Soroush Saramin Asatir (SSA), auch bekannt als Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Company, auch bekannt als Rabbaran Omid Darya Ship Management Company, auch bekannt als Sealeaders

No 14 (alt. 5) Shabnam Alley, Fajr Street, Shahid Motahhari Avenue, PO Box 196365-1114, Teheran, Iran

Handelt im Namen der IRISL. Eine Schiffsverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Teheran, die als technischer Manager für zahlreiche Schiffe der SAPID fungiert.

26.7.2010

First Ocean Administration GMBH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94311 (Deutschland) vom 21. Juli 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

First Ocean GMBH & Co. Kg

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA102601 (Deutschland) vom 19. September 2005, Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9349576

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Second Ocean Administration GMBH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94312 (Deutschland) vom 21. Juli 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Second Ocean GMBH & Co. Kg

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Hafiz Darya Shipping Co, No 60, Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA102502 (Deutschland) vom 24. August 2005; Email-Addresse info@hdslines.com; Website www.hdslines.com; Tel.: 00982126100733; Fax: 00982120100734

IMO-Nr.: 9349588.

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Third Ocean Administration GMBH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94313 (Deutschland) vom 21. Juli 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Third Ocean GMBH & Co. Kg

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA102520 (Deutschland) vom 29. August 2005; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9349590

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Fifth Ocean Administration GMBH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94315 (Deutschland) vom 21. Juli 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Fifth Ocean GMBH & CO. KG

c/o Hafiz Darya Shipping Co, No 60, Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran; Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRA102599 (Deutschland) vom 19. September 2005; Email-Addresse info@hdslines.com; Website www.hdslines.com; Tel.: 00494070383392; Tel.: 00982126100733; Fax: 00982120100734

IMO-Nr.: 9349667

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Sixth Ocean Administration GMBH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94316 (Deutschland) vom 21. Juli 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Sixth Ocean GMBH & CO. KG

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Hafiz Darya Shipping Co, No 60, Ehteshamiyeh Square, 7th Neyestan Street, Pasdaran Avenue, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA102501 (Deutschland) vom 24. August 2005; Email-Addresse info@hdslines.com; Website www.hdslines.com; Tel.: 00982126100733; Fax: 00982120100734

IMO-Nr.: 9349679

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Seventh Ocean Administration GMBH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94829 (Deutschland) vom 19. September 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Seventh Ocean GMBH & CO. KG

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA102655 (Deutschland) vom 26. September 2005; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9165786

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Eighth Ocean Administration GMBH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94633 (Deutschland) vom 24. August 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Eighth Ocean GmbH & CO. KG

c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRA102533 (Deutschland) vom 1. September 2005; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9165803

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Ninth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94698 (Deutschland) vom 9. September 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Ninth Ocean GmbH & CO. KG

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA102565 (Deutschland) vom 15. September 2005; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9165798

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Tenth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Tenth Ocean GmbH & CO. KG

c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRA102679 (Deutschland) vom 27. September 2005; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9165815

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Eleventh Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRB94632 (Deutschland) vom 24. August 2005

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Eleventh Ocean GmbH & CO. KG

c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; Handelsregisterauszug # HRA102544 (Deutschland) vom 9. September 2005; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 004940302930; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9209324

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Thirteenth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Thirteenth Ocean GmbH & CO. KG

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA104149 (Deutschland) vom 10. Juli 2006; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9328900

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Fifteenth Ocean Administration GmbH

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Fifteenth Ocean GmbH & CO. KG

Schottweg 5, 22087 Hamburg, Deutschland; c/o Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), No. 37, Aseman Tower, Sayyade Shirazee Square, Pasdaran Ave., P.O. Box 19395-1311, Teheran, Iran; Handelsregisterauszug # HRA104175 (Deutschland) vom 12. Juli 2006; Email-Addresse smd@irisl.net; Website www.irisl.net; Tel.: 00982120100488; Fax: 00982120100486

IMO-Nr.: 9346536

Im Eigentum oder unter Kontrolle der IRISL.

23.5.2011

Insight World Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8309634; 9165827

Insight World Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Kingdom New Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8309622; 9165839

Kingdom New Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Logistic Smart Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 9209336

Logistic Smart Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Neuman Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8309646; 9167253

Neuman Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

New Desire LTD

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8320183; 9167277

New Desire LTD ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Loweswater Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Advance Novel

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8320195

Advance Novel ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Alpha Effort Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8309608

Alpha Effort Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Best Precise Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8309593; 9051650

Best Precise Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Concept Giant Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8309658; 9051648

Concept Giant Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Great Method Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8309610; 9051636

Great Method Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Mill Dene Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Smart Day Holdings Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8309701

Smart Day Holdings Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Shallon Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Trade Treasure

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8320157

Trade Treasure ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Shallon Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

True Honour Holdings Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8320171

True Honour Holdings Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Shallon Ltd steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

New Synergy Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8309696; 9167291

New Synergy Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Partner Century Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8309684

Partner Century Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Sackville Holdings Ltd

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nrn.: 8320169; 9167265

Sackville Holdings Ltd ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Sino Access Holdings

15th Floor, Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hongkong

IMO-Nr.: 8309672

Sino Access Holdings ist ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, das im Eigentum der Springthorpe Limited steht und dessen Schiffe von Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) betrieben werden, die die Massengutdienste und -routen der IRISL übernommen hat und Schiffe einsetzt, die zuvor im Besitz der IRISL waren und von dieser betrieben wurden.

23.5.2011

Kerman Shipping Company Ltd

143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta. C37423, 2005 in Malta gegründet

IMO-Nr.: 9209350

Kerman Shipping Company Ltd ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der IRISL. Es ist an derselben Adresse in Malta ansässig wie Woking Shipping Investments Ltd und deren Tochterunternehmen.

23.5.2011

Shere Shipping Company Limited

143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305192

Shere Shipping Company Limited ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht.

23.5.2011

Tongham Shipping Co. Ltd

143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305219

Tongham Shipping Co. Ltd ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht.

23.5.2011

Uppercourt Shipping Company Limited

143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305207

Uppercourt Shipping Company Limited ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht.

23.5.2011

Vobster Shipping Company

143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305221

Vobster Shipping Company ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht.

23.5.2011

Lancelin Shipping Company Ltd

Fortuna Court, Block B, 284 Archiepiskopou Makariou C' Avenue, 2nd Floor, 3105 Limassol, Zypern. Handelsregisterauszug #C133993 (Zypern) von 2002

IMO-Nr.: 9213387

Lancelin Shipping Company Ltd steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL. Ahmad Sarkandi ist Geschäftsführer von Lancelin Shipping.

23.5.2011

Horsham Shipping Company Ltd

Manning House, 21 Bucks Road, Douglas, IM1 3DA, Isle of Man Horsham Shipping Company Ltd - Handelsregisterauszug #111999C

IMO-Nr.: 9323833

Horsham Shipping Company Ltd ist eine Scheinfirma der IRISL mit Sitz auf der Insel Man. Sie steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL, und sie ist als Eigentümer eines Schiffes eingetragen, das im Eigentum der IRISL oder eines Zweigunternehmens der IRISL steht. Ahmad Sarkandi ist ein Direktor des Unternehmens.

23.5.2011


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/92


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. August 2011

über die staatliche Beihilfe C 39/09 (ex N 385/09), die Lettland zur öffentlichen Finanzierung von Hafeninfrastrukturen im Hafen Ventspils gewähren will

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6043)

(Nur der lettische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/784/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 26. Juni 2009 meldete Lettland gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) per E-Mail eine Maßnahme zur öffentlichen Finanzierung der Errichtung von Hafeninfrastrukturen im Hafen Ventspils an.

(2)

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 unterrichtete die Kommission Lettland von ihrem Beschluss, in Bezug auf einen Teil dieser Maßnahme das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „der Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Äußerung auf.

(4)

Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Die lettischen Behörden gaben ihre Stellungnahmen zum Eröffnungsbeschluss mit Schreiben vom 16. März 2010, 7. April 2010 und vom 14. April 2010 ab.

(5)

Mit Schreiben vom 21. September 2010, 22. Dezember 2010 und 18. März 2011 verlangte die Kommission weitere Auskünfte zu der beschlossenen Maßnahme. Die lettischen Behörden erteilten die verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 8. Oktober 2010, 20. Januar 2011, 22. März 2011 und 31. März 2011.

(6)

Darüber hinaus fanden mehrere Sitzungen zwischen den Dienststellen der Kommission und den lettischen Behörden statt. Vor und nach diesen Sitzungen übermittelten die lettischen Behörden weitere Informationen.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   DAS VORHABEN

(7)

Ziel des Vorhabens ist die Modernisierung der Hafeninfrastruktur. Das Vorhaben besteht aus den folgenden Teilprojekten, die in der Zeit von 2010-2014 durchgeführt werden sollen:

a)

Bau eines Massengut-Terminals,

b)

Bau des Liegeplatzes Nr. 35,

c)

Bau des Liegeplatzes Nr. 12,

d)

Neubau des nördlichen Wellenbrechers,

e)

Vertiefung des Hafenbeckens,

f)

Bau von Zugangsschienenwegen,

g)

Erneuerung der Anlegestellen für die Schiffe der Hafenbehörde,

h)

Verstärkung der Ufer des Kanals.

2.2.   ANWENDUNGSBEREICH DES VORLIEGENDEN BESCHLUSSES

(8)

In ihrem Beschluss vom 15. Dezember 2009 (3) ging die Kommission davon aus, dass nicht entschieden werden müsse, ob die öffentliche Finanzierung des Wellenbrechers, der Verstärkung der Ufer des Kanals und der Erneuerung der Anlegestellen für die Schiffe der Hafenbehörde eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV auf Ebene der Hafenbehörde beinhaltet, da eine derartige Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre.

(9)

Hinsichtlich der öffentlichen Finanzierung der Vertiefung des Hafenbeckens und des Baus der Zugangsschienenwege stellte die Kommission fest, dass eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegt und erklärte die Beihilfe auf Ebene der Hafenbehörde als mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(10)

Was die öffentliche Finanzierung des neuen Terminals und der beiden Liegeplätze anbelangt, ist die Kommission der Ansicht, dass eine staatliche Beihilfe auf Ebene der Hafenbehörde vorliegt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Beihilfe zugunsten der Hafenbehörde mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

(11)

Der Massengut-Terminal und die beiden Liegeplätze werden von privaten Gesellschaften betrieben. Dazu wird die Hafenbehörde Konzessionsverträge mit Hafendienstleistern für einen Zeitraum von 35 Jahren abschließen. Zur Vergabe der Konzessionen wird kein Ausschreibungsverfahren durchgeführt. Die von den ausgewählten Hafendienstleistern zu zahlenden Konzessionsgebühren wurden im Voraus anhand einer Bewertung eines unabhängigen Sachverständigen festgelegt.

(12)

In ihrem Beschluss vom 15. Dezember 2009 äußerte die Kommission Zweifel, ob mit dem Preis der Konzession eine staatliche Beihilfe verbunden sein könnte. Anhand der seinerzeit vorliegenden Informationen konnte die Kommission nicht abschließend Stellung dazu nehmen, ob es sich bei der öffentlichen Finanzierung auf Ebene der drei Konzessionsinhaber für den Betrieb der nutzerspezifischen Hafeninfrastruktur um eine Beihilfe handelte.

(13)

Die Kommission stellte außerdem fest, dass die Endnutzer diskriminierungsfreien Zugang zu der neu erbauten Infrastruktur haben werden.

(14)

Folglich erstreckte sich das förmliche Prüfverfahren lediglich auf eine potenzielle Beihilfe auf Ebene der Konzessionsinhaber.

2.3.   DIE KONZESSIONSVERTRÄGE

2.3.1.   DER MASSENGUT-TERMINAL FÜR TROCKENFRACHT

(15)

Die Hafenbehörde beabsichtigt, die Konzession für den Betrieb des neu gebauten Terminals an […] (4) zu vergeben. Der Betreiber führt derzeit Frachtumschlag auf dem Areal durch, das von der Hafenbehörde auf der Grundlage einer Weiterverpachtungsvereinbarung mit […] an […] verpachtet ist.

(16)

Nach Angabe der lettischen Behörden beabsichtigt […], seinen Betrieb auszuweiten und das gesamte gepachtete Areal für den eigenen Betrieb zu nutzen und daher die Weiterverpachtungsvereinbarung aufzukündigen.

(17)

Die Hafenbehörde beschloss daher den Bau eines neuen Terminals und möchte danach die Konzession an […] vergeben, so dass […] seinen Betrieb im Hafen weiterführen kann.

2.3.2.   LIEGEPLATZ Nr. 35 FÜR FLÜSSIGFRACHT

(18)

Nach Angaben der lettischen Behörden ist die Wiederherstellung der Kapazitäten für Flüssigfracht im Hafen Ventspils an diesen besonderen Standort gebunden, da für Liegeplätze für Flüssigfrachtschiffe mit einer angemessenen Tonnage bestimmte Bedingungen im Zusammenhang mit dem Tiefgang der Schiffe beachtet werden müssen.

(19)

Das gesamte umliegende Areal ist gegenwärtig an […] verpachtet. Die lettischen Behörden beabsichtigen, die Konzession für den Betrieb des neuen Liegeplatzes an […] zu vergeben, da dieses Unternehmen bereits Flüssigfracht im Hafen umgeschlagen hat und daher über die erforderliche Ausrüstung für den Umschlag von Flüssigfracht einschließlich Feuerlöschausrüstung verfügt.

2.3.3.   LIEGEPLATZ Nr. 35 FÜR STÜCKGUT UND MASSENGUT

(20)

Zu den Nutzern des Liegeplatzes wird eine Tochtergesellschaft von […] gehören, die im Wege eines langfristigen Pachtvertrags mit der Hafenbehörde im Hafengebiet eine Fabrik für Baumodule errichten möchte. Die Baumodule sollen mit Ro-Ro-Schiffen auf die Exportmärkte befördert werden.

(21)

Der Transport der Baumodule von der Fabrik bis zum Liegeplatz wird über die Schiene und die Straße entlang des Gebiets des Stückgut-Terminals 2 erfolgen, der von […] betrieben wird. Dazu wird nach Abschluss des Baus des Liegeplatzes eine trilaterale Vereinbarung zwischen […], […] und der Hafenbehörde getroffen.

(22)

Nach Angaben der lettischen Behörden sind […] und […] die einzigen potenziellen Betreiber von Liegeplatz Nr. 12. Ursprünglich wollte die Hafenbehörde die Konzession an […] vergeben.

2.4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS ZUM BEIHILFECHARAKTER DER MASSNAHME AUF EBENE DER KONZESSIONSINHABER

2.4.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(23)

In ihrem Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission vorläufig die Ansicht, dass nicht alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt waren, um zu dem Schluss zu gelangen, dass sich die Hafenbehörde bei der Festlegung der den zukünftigen Konzessionsinhabern in Rechnung zu stellenden Konzessionsgebühren wie ein privater Kapitalgeber verhalten hat.

(24)

Die Kommission äußerte Zweifel sowohl hinsichtlich der zur Festlegung der Konzessionsgebühr herangezogenen Methode als auch hinsichtlich der Unabhängigkeit des Experten, der die Bewertung vorgenommen hat.

2.4.1.1.   Von der Hafenbehörde herangezogene Methoden zur Festlegung der Konzessionsgebühren

(25)

Der unabhängige Experte, der die Konzessionsgebühren ermittelt hat, hat zwei unterschiedliche Methoden herangezogen, nämlich die Vergleichswertmethode (Benchmarking) und die Ertragswertmethode. Im Falle des Liegeplatzes für Flüssigfracht ging der Experte ausschließlich nach der Ertragswertmethode vor.

(26)

Hinsichtlich der Vergleichswertmethode stellte die Kommission fest, dass diese weitestgehend auf laufenden Verträgen im selben Hafen basierte. Daher hatte die Kommission Zweifel an ihrer Aussagekraft. Die Kommission merkte an, dass ein derartiges Benchmarking insofern nicht schlüssig sein kann, als es in den Referenzverträgen keinen Hinweis darauf gibt, dass eine am Markt orientierte Konzessionsgebühr gezahlt wird. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass sich die Analyse auf die drei gleichartigen Konzessionsverträge für den Massengut-Terminal für Trockenfracht und den Liegeplatz Nr. 12 für Stückgut und Massengut stützte und dies trotz der Tatsache, dass diese Terminals offenbar erhebliche Unterschiede aufweisen.

(27)

Hinsichtlich der zur Bewertung herangezogenen Ertragswertmethode weist die Kommission darauf hin, dass diese im Fall des Massengut-Terminals für Trockenfracht und des Liegeplatzes Nr. 12 nicht die Gesamtheit der Investitionskosten widerzuspiegeln scheint.

2.4.1.2.   Unabhängigkeit des Experten bei der Bewertung

(28)

Die Kommission stellte fest, dass aus einer bereits im März 2006 getroffenen Entscheidung der Hafenverwaltung die feste Absicht der Hafenbehörde hervorging, die Konzession für den Betrieb von Liegeplatz Nr. 35 nach Abschluss der Bauarbeiten an […] zu vergeben. Darin wird im Einzelnen ausgeführt, nach welcher Methode die Konzessionsgebühr auf der Grundlage der gleichen Prinzipien wie bei der unabhängigen Bewertung zu berechnen ist. Folglich hatte die Kommission Zweifel daran, ob es sich dabei tatsächlich um eine unabhängige Bewertung handelt.

2.4.1.3.   Schlussfolgerung

(29)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die öffentliche Finanzierung des Baus des Terminals und der beiden Liegeplätze den Betreibern der fraglichen Infrastruktur einen selektiven Vorteil zu verschaffen scheint und somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

2.4.2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

(30)

Die Kommission ging zunächst davon aus, dass Beihilfen an Konzessionsinhaber Betriebsbeihilfen darstellen, die diese von Kosten befreien, die sie normalerweise zu tragen hätten. Nach der Rechtsprechung des Gerichts sind derartige Betriebsbeihilfen in der Regel mit dem Binnenmarkt vereinbar (5).

3.   BEMERKUNGEN VON LETTISCHER SEITE

3.1.1.   DIE KONZESSIONSINHABER

(31)

Die lettischen Behörden sind der Auffassung, dass die drei Betreiber nach objektiven Kriterien von der Hafenbehörde ausgewählt wurden und als Betreiber der neu gebauten Infrastruktur die beste Alternative darstellen.

3.1.1.1.   Der Massengut-Terminal für Trockenfracht

(32)

Die Hafenbehörde beabsichtigt, die Konzession für den Betrieb des Massengut-Terminals für Trockenfracht an das Unternehmen […] zu vergeben, das bisher hauptsächlich im Holzumschlag tätig war. Die lettischen Behörden weisen darauf hin, dass die Anwesenheit von […] im Hafen wegen der besonderen Bedeutung der Holzexporte in dieser Region besonders wichtig ist.

(33)

Wie vorstehend erläutert erbringt […] derzeit Frachtumschlagsdienstleistungen auf dem von der Hafenbehörde an […] verpachteten Areal. Grundlage für die Verpachtung ist eine mit […] abgeschlossene Weiterverpachtungsvereinbarung. Da […] seinen Betrieb ausweiten und das gesamte gepachtete Areal nutzen möchte, beschloss die Hafenbehörde im Oktober 2005 den Bau eines neuen Terminals und die Vergabe der Konzession für dessen Betrieb an […] (siehe Anhang I).

(34)

Die lettischen Behörden betonen, dass sie sich bei der Vergabe der Konzession an diesen speziellen Betreiber nach rein objektiven kommerziellen Kriterien gerichtet haben. In diesem Sinne weisen die lettischen Behörden darauf hin, dass […] die realistischste Lösung für den Betrieb des Terminals darstellt, da dieses Unternehmen bereits die erforderliche Ausrüstung für den Umschlag von Trockenfracht besitzt. Außerdem hatte kein weiterer potenzieller Konzessionsnehmer ein Interesse am Betrieb des Massengut-Terminals für Trockenfracht bekundet. Die lettischen Behörden betonen ferner, dass es im Interesse der Hafenbehörde sei, Verhandlungen mit allen potenziell interessierten Parteien aufzunehmen, insbesondere da ein erheblicher Teil des Hafenareals immer noch ungenutzt ist.

(35)

[…] hat bereits mehr als […] tausend m3 Fracht pro Jahr im Hafen umgeschlagen und somit ein solides Geschäftsnetz aufgebaut. Die Hafenbehörde ist der Ansicht, dass das Unternehmen diesen Frachtumschlag auch in Zukunft aufrechterhalten kann und somit die erforderliche Garantie für die Rentabilisierung der von der Hafenbehörde vorgenommenen Investitionen bietet.

3.1.1.2.   Liegeplatz Nr. 35

(36)

Der Liegeplatz ist ein Ersatz für die Mole Nr. 1 für den Umschlag von flüssigem Gefahrgut. Die Mole ist inzwischen veraltet und kann nicht mehr für den Frachtumschlag genutzt werden. Wie vorstehend erläutert ist die Wiederherstellung der Kapazitäten für Flüssigfracht im Hafen Ventspils an diesen besonderen Standort gebunden, da für Liegeplätze für Flüssigfrachtschiffe mit einer angemessenen Tonnage bestimmte Sicherheitsanforderungen und Bedingungen im Zusammenhang mit dem Tiefgang der Schiffe beachtet werden müssen.

(37)

Die lettischen Behörden betonen, dass die Konzession für den Betrieb des Liegeplatzes Nr. 35 gerade wegen des spezifischen Standorts der einschlägigen Infrastruktur in der Praxis nicht an ein anderes Unternehmen vergeben werden kann. Derzeit ist das gesamte angrenzende Hafenareal an […] verpachtet (siehe Anhang II).

(38)

Darüber hinaus besitzt der Betreiber ähnlich wie […], der bereits Fracht im Hafen von Ventspils umgeschlagen hat, die vollständige Ausrüstung für den Umschlag von Flüssigfracht, was eine entscheidende Voraussetzung für den Betrieb des Liegeplatzes ist.

3.1.1.3.   Liegeplatz Nr. 12

(39)

Mit diesem Vorhaben soll die Umschlagskapazität für Stückgut erhöht werden. Die lettischen Behörden erklärten, dass die Entscheidung für den Bau des Liegeplatzes mit dem Abschluss eines langfristigen Flächenpachtvertrags mit einer Tochtergesellschaft von […] durch die Hafenbehörde zusammenhängt. Die Tochtergesellschaft von […] beabsichtigt, im Hafen eine Fabrik für Baumodule zu errichten. Diese Baumodule können nur mit Hilfe von Ro-Ro-Schiffen auf die Exportmärkte transportiert werden.

(40)

Allerdings weisen die lettischen Behörden darauf hin, dass sich die Hafenbehörde vor dem Abschluss des Pachtvertrags mit […] an verschiedenen Ausschreibungen von Speditionen und potenziellen Konzessionsnehmern für den Liegeplatz Nr. 12 wie […] erfolglos beteiligt hat.

(41)

Nach Angaben der lettischen Behörden kann der Transport der Baumodule von der Fabrik an den Liegeplatz nur über die Schiene und die Straße entlang des Areals des von […] betriebenen Stückgut-Terminals Nr. 2 erfolgen. Zu diesem Zweck wird nach dem Bau des Liegeplatzes eine trilaterale Vereinbarung zwischen […], […] und der Hafenbehörde geschlossen.

(42)

Des Weiteren erklären die lettischen Behörden, dass nur zwei Betreiber für den Liegeplatz in Betracht kommen, nämlich […] und […]. In ihren Bemerkungen im Zusammenhang mit dem förmlichen Prüfverfahren haben die lettischen Behörden klargestellt, dass die Konzession für den Betrieb des Liegeplatzes an […] vergeben werden soll.

(43)

Da der einzige Weg für den Transport der Baumodule vom Werk zum Liegeplatz Nr. 12 über das an […] verpachtete Areal führt (siehe Anhang III), hält die Hafenbehörde […] für die realistischste Alternative.

(44)

Außerdem betonen die lettischen Behörden, dass die Oberfläche des Hafengrundstücks, das an den Liegeplatz angrenzt, nicht für die Lagerung von Fracht geeignet ist. Daher muss eine zuverlässige Verbindung mit anderen Flächen im Hafen gewährleistet sein, die als Lagerflächen geeignet sind.

(45)

Des Weiteren wird geltend gemacht, dass sich der Liegeplatz angesichts seines Standorts und seiner technischen Parameter für Speditionen in einem Bereich von bis zu 12 ha ungeachtet der von ihnen umgeschlagenen Art von Fracht anbietet.

3.1.2.   DAS EXPERTENGUTACHTEN

(46)

Für die einzelnen Konzessionsverträge für die nutzerspezifische Infrastruktur wurden getrennte Bewertungen vorgenommen. Die lettischen Behörden sind der Ansicht, dass diese Bewertungen in Einklang mit den lettischen Bewertungsstandards und den internationalen Bewertungsstandards durchgeführt wurden.

(47)

Hinsichtlich der herangezogenen Bewertungsmethode betonen die lettischen Behörden, dass angesichts der Lage und der Ausstattung der Häfen Riga und Liepaja die Benchmarking-Methode (das sog. Vergleichswertverfahren) durchaus zuverlässig sei. Die von den Dienstleistern in diesen Häfen gezahlten Konzessionsgebühren wurden von den Hafenbehörden selbst vorgelegt und sollten daher als vertrauenswürdig betrachtet werden.

(48)

Nach Angaben der lettischen Behörden sollten die überprüften Bewertungen, die auf einer Cashflow-Analyse basieren, die Zweifel der Kommission an ihrer Objektivität ausräumen.

(49)

Im Folgenden erläutert die Kommission im Einzelnen die Methoden, die der Sachverständige zur Ermittlung der Höhe der Konzessionsgebühren herangezogen hat.

3.1.2.1.   Der Massengut-Terminal für Trockenfracht

(50)

Die Bewertung basiert auf folgenden beiden Methoden:

(51)

Das Vergleichswertverfahren orientiert sich an drei Verträgen, die als mit dem Hafen Ventspils vergleichbar erachtet werden. Zur Ermittlung einer angemessenen Konzessionsgebühr wandte der Experte Berichtigungskoeffizienten an. Dabei wurden folgende Faktoren berücksichtigt: Zeitpunkt und Konditionen für den Abschluss des Vertrags, Standort, Beschreibung der Liegeplätze, Pachtareal, technische Ausstattung der Terminals und Zugang zu Versorgungsleistungen.

(52)

Die so errechnete Konzessionsgebühr beläuft sich auf […] EUR/m2 pro Jahr. Der Gutachter legte die Konzessionsgebühr auf […] EUR/m2 pro Jahr fest.

(53)

Das Ertragswertverfahren wird zur Bewertung der Frage herangezogen, ob die abgezinsten zukünftigen Erträge die Gesamtinvestitionskosten in vollem Umfang abdecken (einschließlich der Ladeflächen, der Vertiefung des Hafenbeckens und der Kosten für die Schienenzufahrtswege) und sieht finanzielle Vorausberechnungen für einen Zeitraum von 25 Jahren vor. Die geschätzten Erträge und Kosten werden um einen Abzinsungssatz von 7,5 % berichtigt, der die Höhe des Investitionsrisikos widerspiegelt.

(54)

Bei der unabhängigen Bewertung sind auch Erträge aus Hafenabgaben und -gebühren sowie Erträge aus der Nutzung von Flächen und Infrastruktur einschließlich der Gesamtinvestitionskosten mit berücksichtigt.

(55)

Ausgehend von unterschiedlichen Werten für das Frachtumschlagsvolumen werden der Nettogegenwartswert (NGW)), der interne Zinsfuß (IRR) und das Kosten-Nutzen-Verhältnis (Benefit-Costs-Ratio — BCR) für Konzessionsgebühren von […] EUR/m2 bis […] EUR/m2 pro Jahr berechnet. Nach diesen Finanzkennzahlen wäre bei einem durchschnittlichen Frachtumschlag von […] Tonnen pro Jahr eine Konzessionsgebühr von mindestens […] EUR/m2 pro Jahr und bei einem durchschnittlichen Frachtumschlag von […] Tonnen pro Jahr von […] EUR/m2 pro Jahr gerechtfertigt. Wenn der durchschnittliche Frachtumschlag […] Tonnen pro Jahr übersteigt, kann die Konzessionsgebühr auf ein minimales Niveau abgesenkt werden.

(56)

Da sich das prognostizierte durchschnittliche Frachtumschlagsvolumen auf […] Tonnen pro Jahr beläuft, kam der unabhängige Gutachter zu dem Schluss, dass eine jährliche Konzessionsgebühr zwischen […] EUR und […] EUR/m2 pro Jahr gerechtfertigt ist.

(57)

Unter Berücksichtigung der beiden vorstehend erläuterten Methoden setzte der unabhängige Gutachter die Konzessionsgebühr auf […] EUR/m2 pro Jahr fest.

(58)

Aus der nachfolgenden Tabelle gehen die Werte der Finanzkennzahlen des Vorhabens unter Berücksichtigung der errechneten Konzessionsgebühr hervor.

Frachtumschlag […] Tonnen, Konzessionsgebühr […] EUR/m2 pro Jahr, Abzinsungssatz 7,5 %, Wachstumsrate 2,28 %

Kennzahl

ohne Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds

mit Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds

IRR

[…] %

[…] %

NGW

(…)

(…)

(59)

Demnach bestätigt die Bewertung des unabhängigen Gutachters die Angemessenheit der vorstehend erläuterten Konzessionsgebühr von […] EUR/m2 pro Jahr.

3.1.2.2.   Liegeplatz Nr. 35

(60)

Die Ertragswertmethode ergibt finanzielle Vorausberechnungen für einen Zeitraum von 25 Jahren. Die geschätzten Erträge und Kosten werden um den gleichen Abzinsungssatz von 7,5 % berichtigt, der die Höhe des Investitionsrisikos widerspiegelt.

(61)

Bei der unabhängigen Bewertung werden Erträge aus Hafenabgaben und Gebühren und Erträge aus der Nutzung der Flächen im Hafengebiet und der Infrastruktur berücksichtigt. Außerdem werden die Gesamtinvestitionskosten berücksichtigt.

(62)

Ausgehend von unterschiedlichen Werten für das Frachtumschlagsvolumen werden der Nettogegenwartswert (NGW)), der interne Zinsfuß (IRR) und das Kosten-Nutzen-Verhältnis (Benefit-Costs-Ratio — BCR) für Konzessionsgebühren von […] EUR bis […] EUR pro Jahr berechnet. Nach diesen Finanzkennzahlen wäre bei einem erwarteten Frachtumschlag von […] Tonnen pro Jahr eine Konzessionsgebühr von über […] EUR pro Jahr und bei einem erwarteten Frachtumschlag von […] Tonnen pro Jahr von über […] EUR pro Jahr gerechtfertigt. Für einen noch höheren Frachtumschlag kann die Konzessionsgebühr auf ein minimales Niveau abgesenkt werden.

(63)

Da die Abschreibungsfrist von Tiefwasserliegeplätze bei 30 Jahren liegt, legte der unabhängige Gutachter den Wert der Konzessionsgebühr auf […] EUR pro Jahr fest, d. h. 1/30 der Investitionskosten in den Liegeplatz, ohne Berücksichtigung der Kosten für das Ausbaggern.

(64)

Aus der nachstehenden Tabelle gehen die finanziellen Ergebnisse des Vorhabens für einen jährlichen Frachtumschlag von […] Tonnen unter Berücksichtigung einer Konzessionsgebühr von […] EUR pro Jahr hervor. In der Berechnung sind auch die Investitionskosten einschließlich der Hafenvertiefungsarbeiten berücksichtigt.

Frachtumschlag […] Tonnen, Konzessionsgebühr […] EUR pro Jahr, Abzinsungssatz 7,5 %, Wachstumsrate 2,28 %

Kennzahl

ohne Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds

mit Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds

IRR

[…] %

[…] %

NGW

(…)

(…)

(65)

Demnach legte der Gutachter die Konzessionsgebühr auf […] EUR pro Jahr (anstelle von […] pro Jahr wie ursprünglich vorgesehen) fest.

3.1.2.3.   Liegeplatz Nr. 12

(66)

Die Bewertung basiert auf zwei Methoden, der Vergleichswertmethode und der Ertragswertmethode.

(67)

Das Vergleichswertverfahren für die Konzession orientiert sich an drei Verträgen, die als mit dem Hafen Ventspils vergleichbar erachtet werden. Dabei werden die spezifischen Merkmale und die Ausstattung der Infrastrukturen berücksichtigt, auf die sich diese Verträge beziehen. Zur Ermittlung einer angemessenen Konzessionsgebühr wandte der Experte Berichtigungskoeffizienten an. Dabei wurden folgende Faktoren berücksichtigt: Zeitpunkt und Konditionen für den Abschluss des Vertrags, Standort, Beschreibung der Liegeplätze, Pachtareal, technische Ausstattung der Terminals und Zugang zu Versorgungsleistungen.

(68)

Die so errechnete Konzessionsgebühr beläuft sich auf […] EUR/m2 pro Jahr. Der Gutachter legte die Konzessionsgebühr auf […] EUR/m2 pro Jahr fest.

(69)

Das Ertragswertverfahren wird zur Bewertung der Frage herangezogen, ob die abgezinsten zukünftigen Erträge die Gesamtinvestitionskosten in vollem Umfang abdecken (einschließlich der Vertiefung des Hafenbeckens und der Kosten für die Schienenzufahrtswege) und sieht finanzielle Vorausberechnungen für einen Zeitraum von 25 Jahren vor. Die geschätzten Erträge und Kosten werden um einen Abzinsungssatz von 7,5 % berichtigt, der die Höhe des Investitionsrisikos widerspiegelt.

(70)

Bei der unabhängigen Bewertung sind auch Erträge aus Hafenabgaben und -gebühren sowie Erträge aus der Nutzung von Flächen und Infrastruktur sowie die Gesamtinvestitionskosten einschließlich der öffentlichen Mittel mit berücksichtigt.

(71)

Ausgehend von unterschiedlichen Werten für das Frachtumschlagsvolumen werden der Nettogegenwartswert (NGW)), der interne Zinsfuß (IRR) und das Kosten-Nutzen-Verhältnis (Benefit-Costs-Ratio — BCR) für Konzessionsgebühren von […] EUR/m2 bis […] EUR/m2 pro Jahr berechnet. Dabei kam der unabhängige Gutachter zu dem Schluss, dass nach diesen Finanzkennzahlen (bei einem positiven NGW) bei einem erwarteten Frachtumschlag von […] Tonnen pro Jahr eine Konzessionsgebühr von mindestens […] EUR/m2 pro Jahr und bei einem erwarteten Frachtumschlag von […] Tonnen pro Jahr von […] EUR/m2 pro Jahr gerechtfertigt wäre.

(72)

Da sich das prognostizierte Frachtumschlagsvolumen auf […] Tonnen pro Jahr beläuft, kam der unabhängige Gutachter zu dem Schluss, dass eine jährliche Konzessionsgebühr von mindestens […] EUR/m2 pro Jahr gerechtfertigt ist.

(73)

Unter Berücksichtigung der beiden vorstehend erläuterten Methoden setzte der unabhängige Gutachter die Konzessionsgebühr auf […] EUR/m2 pro Jahr fest.

(74)

Aus der nachfolgenden Tabelle gehen die Werte der Finanzkennzahlen des Vorhabens unter Berücksichtigung der errechneten Konzessionsgebühr hervor.

Frachtumschlag […] Tonnen, Konzessionsgebühr […] EUR/m2 pro Jahr, Abzinsungssatz 7,5 %, Wachstumsrate 2,28 %

Kennzahl

ohne Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds

mit Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds

IRR

[…] %

[…] %

NGW

(…)

(…)

(75)

Demnach bestätigt die Bewertung des unabhängigen Gutachters die Angemessenheit der vorstehend erläuterten Konzessionsgebühr von […] EUR pro m2 pro Jahr.

3.1.3.   DIE KONZESSIONSGEBÜHR

(76)

Anhand der von dem unabhängigen Gutachter vorgenommenen Bewertung beschlossen die lettischen Behörden, die Konzessionsgebühren wie folgt festzusetzen:

Konzessions- inhaber

Infrastruktur

Unabhängige Bewertung

(pro Jahr)

Konzessionsgebühr

(pro Jahr)

(…)

Massengut-Terminal für Trockenfracht

[…] EUR

[…] EUR

(…)

Liegeplatz Nr.35

[…] EUR

[…] EUR

(…)

Liegeplatz Nr.12

[…] EUR

[…] EUR

4.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

4.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE

(77)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind — sofern im Vertrag nicht etwas anders bestimmt ist — staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(78)

Die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 sind kumulativ zu verstehen. Um also feststellen zu können, ob es sich bei den angemeldeten Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, müssen alle der vorgenannten Bedingungen erfüllt sein, d. h. die finanzielle Unterstützung

a)

muss von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden,

b)

bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen,

c)

den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen,

d)

und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

4.1.1.   WIRTSCHAFTLICHER VORTEIL

(79)

Nach der Rechtssprechung (6) des Gerichts liegt keine Begünstigung des Konzessionsinhabers vor, wenn ein privater Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen die Gebühr in gleicher Höhe festgelegt hätte.

(80)

Die Kommission stellte von Anfang an fest, dass die Konzessionsgebühren in diesem Fall von vornherein im Wege getrennter Bewertungen durch einen externen Sachverständigen festgelegt wurden. Die lettischen Behörden haben die entsprechende Eignung und Erfahrung des Sachverständigen nachgewiesen.

(81)

Wie vorstehend erläutert ist der unabhängige Gutachter bei der Berechnung der Konzessionsgebühren von einem Vergleich mit drei Verträgen ausgegangen, die er als mit dem Hafen Ventspils vergleichbar erachtete. Unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Ausstattung der Infrastrukturen, auf die sich diese Verträge beziehen, wandte der unabhängige Gutachter Berichtigungskoeffizienten zur Ermittlung einer angemessenen Konzessionsgebühr an.

(82)

Dennoch lässt sich für die Kommission anhand der vorliegenden Informationen nicht mit Gewissheit feststellen, ob die Referenzverträge per Ausschreibung vergeben wurden, noch gibt es gegenwärtig Hinweise darauf, dass die aufgrund dieser Verträge gezahlten Konzessionsgebühren auf Marktpreisen basieren.

(83)

Angesichts dieser Feststellungen bleibt die Kommission bei ihrer Ansicht, dass die Vergleichswertmethode nicht hinreichend zuverlässig ist und daher nicht ausreicht, um ausschließen zu können, dass dem Konzessionsinhaber damit ein Vorteil gewährt wurde.

(84)

Nach der zweiten vom unabhängigen Gutachter herangezogenen Methode würden die Konzessionsgebühren und anderen Erträge der Hafenbehörde die Kostendeckung der Infrastrukturinvestitionskosten und eine bestimmte Ertragsrate über 25 Jahre gewährleisten. Die Hafenbehörde beschloss, die Konzessionsgebühr für den Massengut-Terminal für Trockenfracht auf […] EUR/m2 statt auf […] EUR/m2 pro Jahr und für den Liegeplatz Nr. 35 auf […] EUR statt auf […] EUR pro Jahr und damit deutlich höher als den vom Gutachter empfohlenen Betrag festzusetzen. Daher ist der von der Hafenbehörde erwartete tatsächliche Ertrag deutlich höher als der vom Gutachter errechnete Wert.

(85)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Konzessionsgebühr und die anderen Erträge der Hafenbehörde ausreichen, um die gesamten Infrastrukturinvestitionskosten einschließlich der Vertiefungsarbeiten und der Schienenzugangswege zu amortisieren und Erträge zu erwirtschaften, die in Einklang mit den Erträgen stehen, die ein privater Kapitalgeber verlangen würde.

(86)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass es in diesem Fall keine Anzeichen dafür gibt, dass die Hafenbehörde die Konzessionsgebühren so festgelegt hat, dass sie damit keine maximalen Erträge erzielen würde.

(87)

Des Weiteren kann die Konzessionsgebühr aufgrund der vorgesehenen Revisionsklausel in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

(88)

Angesichts der vorstehenden Feststellungen ist die Kommission der Ansicht, dass im vorliegenden Fall der Schluss gezogen werden kann, dass die vorstehend beschriebene Konzessionsgebühr den Inhabern der Konzession für den Betrieb der nutzerspezifischen Infrastruktur keinen ungebührenden Vorteil gewährt.

(89)

Dieser Beschluss greift in keiner Weise etwaigen zukünftigen Überprüfungen der Kommission hinsichtlich der Einhaltung der EU-Regeln im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens oder anderer allgemeiner Grundsätze des AEUV vor.

4.1.2.   SCHLUSSFOLGERUNG

(90)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die öffentliche Finanzierung der nutzerspezifischen Infrastruktur im Hafen Ventspils den Konzessionsinhabern keinen wirtschaftlichen Vorteil gewährt. Daher verschafft die Maßnahme den ausgewählten Dienstleistern keine günstigere Wettbewerbsposition als den mit ihnen konkurrierenden Unternehmen.

(91)

Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfen eingestuft zu werden, alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen (7). Da die von den lettischen Behörden beabsichtigte Maßnahme keinen wirtschaftlichen Vorteil für die zukünftigen Konzessionsinhaber bewirkt, erfüllt sie nicht kumulativ alle Bedingungen, um als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden zu können.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(92)

Angesichts der vorstehenden Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die öffentliche Finanzierung des Baus der nutzerspezifischen Infrastruktur im Hafen Ventspils keine staatliche Beihilfen zugunsten der Konzessionsinhaber beinhaltet.

(93)

Dieser Beschluss bezieht sich lediglich auf die Aspekte der staatlichen Beihilfe und versteht sich unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen des AEUV insbesondere bezogen auf Dienstleistungskonzessionen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Lettland im Zusammenhang mit dem Bau des Massengut-Terminals für Trockenfracht, dem Liegeplatz Nr. 12 und dem Liegeplatz Nr. 35 zugunsten der Hafenbehörde des Hafens Ventspils gewähren will, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV auf Ebene der Konzessionsinhaber dar.

Dementsprechend wird die Durchführung der Maßnahme genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Brüssel, den 25. August 2011

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 62 vom 13.3.2010, S. 7.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Unterliegt der Geheimhaltungspflicht.

(5)  Rechtssache T-459/93 Siemens gg. Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48. Siehe in diesem Fall auch Urteil T-396/08 vom 8. Juli 2010, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission (siehe Randnrn. 46-48); Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 1998, I-6857, Randnr. 30.

(6)  Verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission Slg. 2003 I-4053.

(7)  Verbundene Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 Spanien gg. Kommission Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20; Rechtssache C-482/99 Frankreich gg. Kommission Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68.


ANHANG I

VORHANDENES UND NEUES AREAL DES MASSENGUT-TERMINALS

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ANHANG II

PLAN DES VON […] GEPACHTETEN AREALS (EINSCHLIESSLICH GEPLANTER LIEGEPLATZ Nr. 35)

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ANHANG III

PLAN DES TRANSPORTWEGS DER BAUMODULE VON DEM AN […] VERPACHTETEN AREAL BIS ZUM LIEGEPLATZ Nr. 12

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2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/102


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. November 2011

zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7382)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/785/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 16f,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittelagentur, die am 15. Juli 2010 vom Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Hamamelis virginiana L. ist als pflanzlicher Stoff, pflanzliche Zubereitung oder Kombination davon im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zu betrachten und erfüllt deren Anforderungen.

(2)

Daher sollte Hamamelis virginiana L. in die mit der Entscheidung 2008/911/EG (2) festgelegte Liste der pflanzlichen Stoffe, pflanzlichen Zubereitungen oder Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln aufgenommen werden.

(3)

Die Entscheidung 2008/911/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/911/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(2)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 42.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/911/EG werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird folgender Stoff nach Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. dulce (Miller) Thellung (Süßer Fenchel, Frucht) eingefügt:

Hamamelis virginiana L., folium et cortex aut ramunculus destillatum“.

2.

In Anhang II wird Folgendes nach dem Eintrag zu Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. dulce (Miller) Thellung, fructus eingefügt:

EINTRAG IN DIE GEMEINSCHAFTSLISTE ZU HAMAMELIS VIRGINIANA L., FOLIUM ET CORTEX AUT RAMUNCULUS DESTILLATUM

Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanze

Hamamelis virginiana L.

Botanische Familie

Hamamelidaceae

Pflanzliche Zubereitung(en)

1.

Destillat aus frischen Blättern und Rinde (1:1.12-2.08; Destillationsmittel Ethanol 6 % m/m)

2.

Destillat aus getrockneten Zweigen (1:2; Destillationsmittel Ethanol 14-15 %) (1)

Referenz der Monografie im Europäischen Arzneibuch

Entfällt.

Anwendungsgebiet(e)

Anwendungsgebiet a)

Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Linderung von leichten Entzündungen der Haut und von Hauttrockenheit.

Anwendungsgebiet b)

Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur vorübergehenden Linderung von Augenbeschwerden aufgrund von Augentrockenheit oder Wind-/Sonneneinwirkung.

Das Arzneimittel ist ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel, das ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet registriert ist.

Art der Heiltradition

europäisch

Spezifizierte Stärke

Siehe „Spezifizierte Dosierung“.

Spezifizierte Dosierung

Kinder über 6 Jahre, Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen

Anwendungsgebiet a)

Destillat in einer Stärke, die 5-30 % in halbfesten Zubereitungen entspricht, mehrmals täglich.

Die Anwendung bei Kindern unter 6 Jahren wird nicht empfohlen (siehe Abschnitt „Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung“).

Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen

Anwendungsgebiet b)

Augentropfen (2): Destillat (2) verdünnt (1:10), 2 Tropfen in jedes Auge, 3-6-mal täglich.

Die Anwendung bei Kindern unter 12 Jahren wird nicht empfohlen (siehe Abschnitt „Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung“).

Art der Anwendung

 

Anwendung auf der Haut.

 

Anwendung am Auge.

Dauer der Anwendung bzw. jegliche Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Anwendung

Kinder über 6 Jahre, Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen

Anwendungsgebiet a)

Wenn die Symptome länger als 2 Wochen während der Anwendung des Arzneimittels anhalten, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden.

Jugendliche, Erwachsene, ältere Menschen

Anwendungsgebiet b)

Die empfohlene Anwendungsdauer beträgt 4 Tage. Wenn die Symptome länger als 2 Tage während der Anwendung des Arzneimittels anhalten, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden.

Für die sichere Anwendung notwendige weitere Informationen

Gegenanzeigen

Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff.

Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung

Anwendungsgebiet a)

Die Anwendung bei Kindern unter 6 Jahren wird aufgrund fehlender Daten nicht empfohlen.

Anwendungsgebiet b)

Wenn Augenschmerzen, verändertes Sehvermögen, anhaltende Rötung oder Reizung des Auges auftreten oder wenn die Beschwerden sich verstärken oder während der Anwendung des Arzneimittels mehr als 48 Stunden andauern, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden.

Die Anwendung bei Kindern unter 12 Jahren wird aufgrund fehlender Daten nicht empfohlen.

Ethanolhaltige Extrakte müssen mit den entsprechenden Hinweisen für Ethanol gemäß den „Leitlinien für Hilfsstoffe auf dem Etikett und der Packungsbeilage von Arzneimitteln“ und entsprechenden nationalen Vorschriften versehen werden.

Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen

Nicht berichtet.

Schwangerschaft und Stillzeit

Die Sicherheit während der Schwangerschaft und Stillzeit wurde nicht untersucht. Mangels ausreichender Daten wird die Anwendung während der Schwangerschaft und Stillzeit nicht empfohlen.

Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen

Es wurden keine Studien zur Auswirkung auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen durchgeführt.

Nebenwirkungen

Anwendungsgebiet a)

Bei empfindlichen Patienten kann eine allergische Kontaktdermatitis auftreten. Die Häufigkeit ist nicht bekannt.

Anwendungsgebiet b)

Es wurden Fälle von Konjunktivitis berichtet. Die Häufigkeit ist nicht bekannt.

Wenn andere, oben nicht aufgeführte unerwünschte Reaktionen auftreten, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultiert werden.

Überdosierung

Es wurden keine Fälle von Überdosierung berichtet.

Pharmazeutische Angaben [falls erforderlich]

Entfällt.

Aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausible pharmakologische Wirkungen oder Wirksamkeit [falls für die sichere Anwendung des Arzneimittels erforderlich]

Entfällt.


(1)  Gemäß USP (USP-31- NF 26, 2008 Vol 3:3526).

(2)  Das Arzneimittel entspricht den Anforderungen der Monografie des Europäischen Arzneibuches über Zubereitungen zur Anwendung am Auge (01/2008:1163).“


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/106


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. November 2011

über die Sicherheitsanforderungen an Fahrräder, Kinderfahrräder und Gepäckträger für Fahrräder, die in europäischen Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten sein müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/786/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG sollten von europäischen Normungsgremien europäische Normen festgelegt werden, die gewährleisten, dass Produkte der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie genügen.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG ist ein Produkt als sicher anzusehen, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die europäische Normen umsetzen, für die die Kommission Verweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.

(3)

In Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG ist das Verfahren zur Erarbeitung europäischer Normen festgelegt. Dieses Verfahren sieht vor, dass die Kommission die besonderen Sicherheitsanforderungen festlegt, denen europäische Normen genügen sollten, und dass sie anschließend die europäischen Normungsgremien damit beauftragt, die Normen auszuarbeiten.

(4)

Die Kommission veröffentlicht die Verweise auf die angenommenen europäischen Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG können europäische Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie von den europäischen Normungsgremien angenommen wurden — auch ohne Auftrag der Kommission —, sofern diese Normen die Erfüllung der in der Richtlinie festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderung gewährleisten.

(6)

Mit ihrer Entscheidung 2006/514/EG (2) veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auf die europäischen Normen EN 14764:2005 für City- und Trekking-Fahrräder, EN 14766:2005 für Geländefahrräder (Mountainbikes), EN 14781:2005 für Rennräder und EN 14872:2006 für Gepäckträger für Fahrräder.

(7)

Für die vier in der Entscheidung 2006/514/EG genannten europäischen Normen liegt kein Normungsauftrag der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG vor.

(8)

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat eine Überarbeitung der europäischen Normen EN 14764:2005, EN 14766:2005, EN 14781:2005 und EN 14872:2006 angekündigt. Die Verweise auf die neuen, überarbeiteten Fassungen dieser Normen können ohne Auftrag der Kommission mit spezifischen Sicherheitsanforderungen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)

Die Kommission sollte somit die besonderen Sicherheitsanforderungen für Fahrräder und Gepäckträger für Fahrräder im Hinblick darauf festlegen, die europäischen Normungsgremien zu beauftragen, auf dieser Grundlage europäische Normen auszuarbeiten.

(10)

Kinderfahrräder, die nicht als Spielzeug im Sinne der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3)) gelten, können, falls sie nicht sicher sind, insbesondere bei Stürzen zu schweren Verletzungen der Kinder an Kopf, Brust, Bauch und Gliedmaßen führen.

(11)

Junge Fahrradfahrer neigen dazu, sich zu verletzen, wenn sie spielen oder zu schnell fahren (4), und sie stürzen häufiger, weil sie ihre motorischen Fähigkeiten erst entwickeln und weil sie den Umgang mit dem Fahrrad (unter anderem das Ausweichen vor Hindernissen, Fußgängern und anderen Fahrradfahrern) erst erlernen. Diese Faktoren und ihr höherer Körperschwerpunkt machen es Kindern schwer, das Gleichgewicht zu halten.

(12)

Laut den Angaben in der Verletztendatenbank IDB waren 37 % derjenigen, die sich mit dem Fahrrad Verletzungen zugezogen haben, Kinder zwischen 5 und 9 Jahren (5). Ein Großteil dieser Unfälle ereignet sich im Straßenverkehr, doch viele ereignen sich auch beim Spielen, wenn junge Radfahrer mit Gegenständen oder anderen Menschen zusammenstoßen oder einfach stürzen. Im Vereinigten Königreich müssen Schätzungen zufolge jedes Jahr über 2 000 Kinder nach einem Fahrradunfall im Krankenhaus behandelt werden und weitere 21 000 nach Unfällen in Parks und auf Spielplätzen (o. Ä.) (6).

(13)

In der europäischen Norm EN 14765:2005 + A1:2008 sind die sicherheitstechnischen Anforderungen und Prüfverfahren für Kinderfahrräder festgelegt, die aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (Richtlinie 2009/48/EG) ausgeklammert sind. Für diese Norm liegt jedoch kein Kommissionsauftrag vor.

(14)

Es ist daher erforderlich, Sicherheitsanforderungen festzulegen und die Ausarbeitung — gemäß diesen Anforderungen — von europäischen Normen für Kinderfahrräder in Auftrag zu geben, die nicht als Spielzeug im Sinne der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (Richtlinie 2009/48/EG) gelten.

(15)

Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Kommission beschließt, nach dem Verfahren in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt Verweise auf diese Normen zu veröffentlichen, ist davon auszugehen, dass Fahrräder, Kinderfahrräder und Gepäckträger für Fahrräder, die diese Normen erfüllen, den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/95/EG genügen, soweit es um Sicherheitsanforderungen geht, die durch die Normen geregelt werden.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses. Weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Fahrrad“ ein zweirädriges Fahrzeug, das ausschließlich oder hauptsächlich durch die Muskelkraft des Fahrers angetrieben wird; ausgeschlossen sind Fahrzeuge mit zwei oder mehr Sätteln;

b)

„Kinderfahrrad“ ein Fahrrad mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm und weniger als 635 mm, das für Fahrer mit einem mittleren Gewicht von 30 kg vorgesehen ist;

c)

„City- und Trekking-Fahrrad“ ein Fahrrad mit einer Sattelhöhe von 635 mm oder mehr, das zur Benutzung auf öffentlichen, auch nicht asphaltierten Straßen vorgesehen ist;

d)

„Mountainbike (Geländefahrrad)“ ein Fahrrad mit einer Sattelhöhe von 635 mm oder mehr, das zur Benutzung in unwegsamem Gelände, auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Wegen vorgesehen ist; zur Ausrüstung gehören ein entsprechend verstärkter Rahmen und andere Bauteile sowie üblicherweise breite, grobstollige Reifen und ein großer Übersetzungsbereich;

e)

„Rennrad“ ein Fahrrad mit einer Sattelhöhe von 635 mm oder mehr, das zur Benutzung auf öffentlichen Straßen bei hohen Geschwindigkeiten vorgesehen ist. Diese Fahrräder sind im Allgemeinen für die Benutzung auf asphaltierten Wegen vorgesehen;

f)

„Gepäckträger für Fahrräder“ eine Vorrichtung oder ein Behältnis — ausgeschlossen sind Anhänger —, die/das über und/oder neben dem Hinterrad (bei einem hinteren Gepäckträger) oder dem Vorderrad (bei einem Frontgepäckträger) eines Fahrrades angebracht und dauerhaft befestigt wird und ausschließlich zum Befördern von Gepäck oder von Kindern in Kindersitzen ausgelegt ist.

Artikel 2

Im Anhang dieses Beschlusses sind die spezifischen Sicherheitsanforderungen an Fahrräder, Kinderfahrräder und Gepäckträger für Fahrräder festgelegt, die in europäischen Normen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG enthalten sein müssen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 35.

(3)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(4)  http://www.rospa.com/roadsafety/info/cycling_accidents.pdf

(5)  IDB (Injury Data Base) 2006-2008.

(6)  http://www.capt.org.uk/resources/talking-about-cycle-safety


ANHANG

TEIL I

Spezifische Sicherheitsanforderungen an Fahrräder

ABSCHNITT 1

Sicherheitsanforderungen an alle Arten von Fahrrädern

1.   Allgemeine Vorschriften

Alle Arten von Fahrrädern müssen so ausgelegt sein, dass sie den fahrerischen Fähigkeiten und der körperlichen Verfassung des vorgesehenen Nutzers entsprechen. Kinderfahrrädern muss dabei besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Vom Fahrrad dürfen bei vernünftiger, vorhersehbarer Verwendung nur minimale, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveaus vertretbare Verletzungs- und Gesundheitsrisiken ausgehen.

Kein bei normaler oder vorgesehener Verwendung für den Nutzer zugängliches Teil darf zu körperlichen Verletzungen führen.

Die Nutzer müssen über wahrscheinliche Risiken und Gefahren und über die Möglichkeiten zu deren Verhütung informiert werden (siehe Abschnitt „Produktsicherheitsinformationen“).

Die Fahrräder müssen vorne, hinten und an den Seiten mit Leuchten und Reflektoren ausgestattet sein, damit das Fahrrad und sein Fahrer gut sichtbar sind. Diese Vorrichtungen müssen den Bestimmungen genügen, die in dem Land gelten, in dem das Produkt vermarktet wird.

Der Hersteller muss das empfohlene maximale Gesamtgewicht der Beladung (das Gewicht von Fahrer und beförderter Person bzw. beförderten Personen, Gepäck, Gepäckträger usw.) angeben, für das das Fahrrad ausgelegt ist.

Der Hersteller muss angeben, ob ein Fahrrad zur Anbringung eines Gepäckträgers und (oder) eines Kindersitzes geeignet ist.

2.   Physikalische Eigenschaften

Fahrverhalten

Das fertig montierte Fahrrad muss sich beim Fahren, Bremsen, Abbiegen und Lenken stabil verhalten. Es muss dem Fahrer möglich sein, das Fahrrad ohne Schwierigkeiten einhändig (wie beim Geben von Handzeichen) und ohne sich zu gefährden zu fahren.

Stabilität

Alle Teile eines Fahrrads müssen so gebaut sein, dass sie ein Maß an Stabilität aufweisen, das mit der normalen Verwendung durch den vorgesehenen Nutzer vereinbar ist.

Es muss dem Fahrer möglich sein, das Fahrrad ohne Schwierigkeiten einhändig (wie beim Geben von Handzeichen) und ohne sich zu gefährden zu fahren. Das Fahrrad muss sich auch mit beladenem Gepäckträger beim Fahren, Bremsen, Abbiegen und Lenken stabil verhalten.

Haltbarkeit/Ermüdung

Alle Teile eines Fahrrads müssen für den vorgesehenen Nutzer während der gesamten Lebensdauer des Produkts sicher sein. Auf den Teilen ist gegebenenfalls eine Verschleißgrenze anzugeben, ab der sie ersetzt werden müssen, um voll funktionsfähig zu sein.

Die Auswirkungen von Witterungseinflüssen (z. B. Regen) auf die Bremssysteme müssen minimiert werden.

Bremsvorrichtung

Ein Fahrrad muss mit mindestens zwei unabhängigen Bremssystemen ausgerüstet sein. Mindestens eines davon soll auf das Vorderrad und mindestens eines auf das Hinterrad wirken. Die Bremssysteme müssen so ausgelegt sein, dass sie sowohl bei Nass- als auch bei Trockenbremsungen Sicherheit gewährleisten.

Die Entscheidung, ob das hintere Bremssystem durch die Hand oder den Fuß des Fahrers betätigt wird, sollte sich nach den Gesetzesvorschriften, Gepflogenheiten oder Vorlieben des Landes richten, in dem das Fahrrad zum Kauf angeboten wird.

Scharfe Kanten

Exponierte Kanten, die beim normalen Fahren, beim normalen Umgang oder bei der Wartung mit dem Körper des Nutzers in Berührung kommen könnten, dürfen nicht scharf sein.

Einklemmen

Von Fahrrädern dürfen keine konstruktiv vermeidbaren Einklemmrisiken ausgehen.

Falls bei normaler Verwendung oder bei der Wartung ein Einklemmrisiko besteht, muss dies in den Benutzungshinweisen/in den Warnhinweisen auf dem Fahrrad angegeben sein.

Überstehende Teile

Überstehende Teile müssen vermieden werden, wenn sie für den Nutzer eine Verletzungsgefahr darstellen.

3.   Mechanische Eigenschaften

Klappmechanismen

Klappmechanismen müssen funktional, stabil und gegen unbeabsichtigtes Öffnen während der Verwendung gesichert sein, und sie dürfen nicht zu Verletzungen führen.

Befestigungsteile

Alle Befestigungsteile, Schrauben, Speichen und Nippel, die an einem Fahrrad verwendet werden, müssen angemessen dimensioniert und aus geeignetem Material hergestellt sein, um Verletzungen des Nutzers zu vermeiden.

Alle Befestigungsteile und Schrauben an sicherheitsrelevanten Stellen müssen gegen ein unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

Verstellbarkeit und Bedienungselemente

Fahrradteile, die dafür ausgelegt sind, an die Größe oder Körperform des Nutzers angepasst zu werden, müssen sich leicht handhaben lassen, ohne die Sicherheit des Nutzers zu beeinträchtigen. In den Anleitungen ist das jeweils geeignete Werkzeug anzugeben, wobei der vorgesehene Nutzer zu berücksichtigen ist. Alle Bedienungselemente müssen unter normalen Verwendungsbedingungen leicht und sicher zugänglich sein. Sie müssen so konstruiert und montiert sein, dass der Nutzer das Fahrrad jederzeit bedienen kann. Insbesondere muss der Fahrer in der Lage sein, mit mindestens einer Hand am Lenker zu bremsen und zu schalten.

4.   Chemische Eigenschaften

Von Elementen, die in Berührung mit dem Fahrer kommen, darf keine Toxizitätsgefahr für den vorgesehenen Nutzer ausgehen; dies gilt insbesondere für Kinderfahrräder.

5.   Prüfverfahren

Die Norm muss Beschreibungen für Stabilitätsprüfungen, Leistungsprüfungen zur Bewertung der höchstzulässigen Belastung sowie Dauer- und Ermüdungsprüfungen für Antriebsstrang, Bremsen, Lenkung und Rahmenteile enthalten.

6.   Informationen zur Produktsicherheit

Die Produktsicherheitsinformationen müssen in der oder den Sprachen des Landes geschrieben sein, in dem das Produkt verkauft wird.

Produktsicherheitsinformationen müssen für alle Arten von Fahrrädern bereitgestellt werden. Diese Informationen müssen lesbar, verständlich und so umfassend wie möglich, aber trotzdem exakt sein.

Bildliche Darstellungen, z. B. Piktogramme und Illustrationen, müssen sich in den Produktsicherheitsinformationen an auffälliger Stelle befinden.

Die Sicherheitsinformationen müssen Informationen für den Käufer, Hinweise für die Benutzung, Reinigung, Prüfung und Wartung sowie Warnungen umfassen, und sie müssen auf wahrscheinliche Gefahren hinweisen sowie auf Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verhütung von Unfällen zu ergreifen sind.

Die Sicherheitsinformationen müssen Anleitungen enthalten, wo sich Reflektoren und Leuchten gemäß den geltenden Bestimmungen des Landes, in dem das Produkt vermarktet wird, befinden müssen, um eine größtmögliche Sichtbarkeit zu gewährleisten.

Es darf keinen Widerspruch zwischen den mit dem Produkt mitgelieferten Sicherheitsinformationen und der normalen Verwendung des Produkts geben.

Der Rahmen muss an einer problemlos sichtbaren Stelle auffällig und dauerhaft mit einer laufenden Rahmennummer gekennzeichnet sein, und es müssen der Name und die Anschrift des Unternehmers (oder seines Vertreters) angegeben sein, der das Fahrrad montiert hat.

ABSCHNITT 2

Zusätzliche Sicherheitsanforderungen an bestimmte Fahrräder

Für die in diesem Abschnitt aufgeführten Fahrräder gelten zusätzlich zu den Sicherheitsanforderungen in Abschnitt 1 folgende Anforderungen:

1.   Kinderfahrräder

Die Werte für die maximale Sattelhöhe und das durchschnittliche Gewicht beruhen auf anthropometrischen Daten (durchschnittliches Gewicht und durchschnittliche Beinlänge je nach Alter). Für diese Fahrräder gilt Folgendes:

Es dürfen keinerlei Schnellspannvorrichtungen verwendet werden.

Es dürfen keine Fußhalteriemen und Fußhalter angebaut werden.

Die Bremskraft der Vorderbremse muss begrenzt werden, um zu verhindern, dass der Nutzer wegen eines blockierenden Rades die Kontrolle über das Fahrrad verliert.

Es muss möglich sein, Stützräder an- und abzubauen, ohne die Anbringung des Hinterrades zu lösen.

In keiner Sattelposition darf bei Kinderfahrrädern eine Einklemmgefahr bestehen.

Kinderfahrräder müssen mit mindestens zwei unabhängigen Bremssystemen ausgerüstet sein, einem für das Vorder- und einem für das Hinterrad.

2.   Mountainbikes (Geländefahrräder)

Alle Sicherheitsbauteile von Mountainbikes müssen so ausgelegt sein, dass sie allen Belastungen, die bei normaler Verwendung höher sind als bei anderen Fahrradtypen (z. B. Erschütterungen und Schläge durch unwegsames Gelände, höhere Belastungen der Antriebs- und Lenkungsbauteile und Bremsen), und Fading (Bremsschwund) widerstehen.

3.   Rennräder

Alle Sicherheitsbauteile von Rennrädern müssen so ausgelegt sein, dass sie allen Belastungen, die bei normaler Verwendung höher sind als bei anderen Fahrradtypen (z. B. höhere Geschwindigkeiten, höhere Belastungen der Antriebs- und Lenkungsbauteile und Bremsen) widerstehen.

TEIL II

Besondere Sicherheitsanforderungen an Gepäckträger für Fahrräder

1.   Allgemeine Vorschriften

Die besonderen Anforderungen an und Prüfverfahren für Gepäckträger müssen die Sicherheit des Nutzers und des gegebenenfalls auf dem Fahrrad beförderten Kindes gewährleisten. Das Produkt muss Prüfungen unterzogen werden, um seine Stabilität und Dauerhaftigkeit sowie seine Beständigkeit gegen Ermüdung und Temperatureinflüsse zu ermitteln.

2.   Klassifizierung

Die Gepäckträger müssen nach der Tragfähigkeit, für die sie vorgesehen sind, und nach der Stelle am Fahrrad, an der sie montiert werden, klassifiziert werden.

3.   Größe

Gepäckträger, die für die Anbringung eines Kindersitzes vorgesehen sind, müssen eine ihrem Verwendungszweck angemessene Größe haben.

4.   Stabilität

Alle Teile eines Gepäckträgers müssen so ausgelegt sein, dass das Produkt genügend Stabilität für eine normale Verwendung durch die vorgesehenen Nutzer aufweist.

Die Gepäckträgerteile müssen unter Verwendung der vom Hersteller bereitgestellten oder festgelegten Befestigungsmittel und entsprechend den Anleitungen des Herstellers fest miteinander verbunden und befestigt werden.

Alle Befestigungsteile müssen korrekt dimensioniert sein.

Die Auswirkungen von Witterungseinflüssen auf die Sicherheit eines Gepäckträgers müssen minimiert werden.

5.   Scharfe Kanten

Von scharfen Kanten, die beim normalen Fahren mit dem Körper des Fahrers oder des beförderten Kindes in Berührung kommen könnten, darf kein Verletzungsrisiko ausgehen. Die Enden von Federn müssen abgerundet oder mit Schutzkappen versehen sein.

6.   Überstehende Teile

Zur Vermeidung oder Minimierung des Risikos für den Nutzer oder das beförderte Kind müssen überstehende Teile entweder vermieden oder angemessen konzipiert sein.

7.   Sichtbarkeit

Das Produkt muss in seiner Ausführung gewährleisten, dass das Fahrrad sichtbar bleibt, wenn es bei Dunkelheit oder schlechter Sicht verwendet wird.

8.   Informationen zur Produktsicherheit

Unabhängig davon, ob der Gepäckträger als Zubehörteil gesondert verkauft wird oder bereits am Fahrrad montiert ist, muss das Produkt folgende Angaben und Warnhinweise für die Verbraucher enthalten:

a)

Angaben, wie und wo der Gepäckträger am Fahrrad montiert werden muss;

b)

die maximale Tragfähigkeit des Gepäckträgers und eine Warnung, dass diese Tragfähigkeit nicht überschritten werden darf; beides ist dauerhaft auf dem Produkt anzugeben;

c)

eine Angabe, ob der Gepäckträger für die Anbringung eines Kindersitzes geeignet ist;

d)

eine Warnung, dass Gepäck nur auf dem Gepäckträger sicher befördert werden kann;

e)

eine Warnung, dass am Gepäckträger keine Änderungen vorgenommen werden dürfen;

f)

eine Warnung, dass die Sicherheit der Befestigungsmittel häufig zu überprüfen ist;

g)

eine Warnung, dass das Fahrverhalten des Fahrrades (besonders beim Lenken und Bremsen) anders sein kann, wenn der Gepäckträger beladen ist;

h)

eine Warnung, dass auf dem Gepäckträger befestigtes Gepäck oder ein auf dem Gepäckträger angebrachter Kindersitz entsprechend den Anleitungen des Herstellers zu sichern ist und dass keine losen Gurte vorhanden sind, die sich in einem der Räder verfangen könnten;

i)

Anleitungen, wo sich Reflektoren und Leuchten befinden müssen, um deren Sichtbarkeit zu jedem Zeitpunkt, insbesondere auch bei beladenem Gepäckträger zu gewährleisten;

j)

Name und Anschrift des Herstellers, Importeurs oder Vertreters, Marke, Modell und Chargennummer oder Kennung; diese Angaben müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt angebracht sein;

k)

Angaben zum Fahrradtyp bzw. zu den Fahrradtypen, für die der Gepäckträger vorgesehen ist, sofern er nicht als Teil des Fahrrads verkauft und bereits am Fahrrad befestigt ist.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/112


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. November 2011

zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8618)

(2011/787/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (auch bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) ist ein Organismus, der Knollen von Solanum tuberosum L. schädigt und deshalb den in der Richtlinie 2000/29/EG und in der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (2) festgelegten Maßnahmen unterliegt.

(2)

Nachdem Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. in der Union an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten festgestellt worden war, erließ die Kommission die Entscheidung 2004/4/EG vom 22. Dezember 2003 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen (3). Mit dieser Entscheidung wurde die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten in die Union verboten, sofern nicht bestimmte Anforderungen erfüllt waren.

(3)

In den letzten Jahren wurde Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten weiterhin festgestellt. Daher sollten die Sofortmaßnahmen zum Schutz vor der Verbreitung des betreffenden Schadorganismus hinsichtlich der Einfuhr von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten in die Union weiterhin gelten.

(4)

Diese Sofortmaßnahmen sollten dahingehend angepasst werden, dass sie einer Situation entsprechen, die sich aufgrund von Maßnahmen Ägyptens, insbesondere eines von diesem Land vorgelegten neuen Systems zur Kontrolle der Erzeugung und Ausfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L., verbessert hat. Außerdem wurde Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. während der Einfuhrsaison 2010/2011 in der Union nicht festgestellt.

(5)

Daher sollte die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten in die Union zugelassen werden, wenn sie in bestimmten, von Ägypten festgelegten Gebieten gemäß den einschlägigen internationalen Standards angebaut wurden. Die Kommission sollte die von Ägypten vorgelegte Liste dieser Gebiete den Mitgliedstaaten übermitteln, damit diese Einfuhrkontrollen durchführen können und damit die Sendungen zurückverfolgt werden können. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um diese Liste bei Feststellung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. auf den neuesten Stand zu bringen. Ferner sollten die Anforderungen der Union an die Kontrolle bei der Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten auf eine eingehende Inspektion bei Ankunft dieser Knollen in der Union beschränkt werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten nach jeder Einfuhrsaison ausführliche Informationen über die Einfuhren übermitteln, damit die Anwendung dieses Beschlusses bewertet werden kann.

(7)

Im Interesse der Klarheit und der Zweckmäßigkeit sollte daher die Entscheidung 2004/4/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(8)

Es sollte die Möglichkeit der Überarbeitung dieses Beschlusses vorgesehen werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Schadorganismusfreie Gebiete

(1)   Die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten in das Hoheitsgebiet der Union wird zugelassen, wenn sie in Gebieten angebaut wurden, die in einer Liste der schadorganismusfreien Gebiete gemäß Absatz 2 geführt werden, und wenn die im Anhang festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(2)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine von Ägypten vor jeder Einfuhrsaison vorgelegte Liste schadorganismusfreier Gebiete, in der die nach dem „Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen — Teil 4: Überwachung von Schadorganismen — Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete“ festgelegten schadorganismusfreien Gebiete aufgeführt sind.

(3)   Wird die Feststellung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. der Kommission und Ägypten gemeldet, so wird das Gebiet, aus dem die betreffenden Knollen von Solanum tuberosum L. stammen, aus der Liste der schadorganismusfreien Gebiete gemäß Absatz 2 ausgeschlossen, bis die Ergebnisse der von Ägypten durchgeführten Untersuchungen vorliegen. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Untersuchungen und gegebenenfalls eine von Ägypten vorgelegte, aktualisierte Liste der schadorganismusfreien Gebiete.

Artikel 2

Vorlage von Informationen und Meldungen

(1)   Die einführenden Mitgliedstaaten legen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten vor dem 31. August jedes Jahres Informationen über die während der vorausgegangenen Einfuhrsaison gemäß diesem Beschluss eingeführten Mengen, einen ausführlichen Bericht über die nach Nummer 4 des Anhangs durchgeführten Inspektionen und die nach Nummer 5 des Anhangs durchgeführte Untersuchung auf eine latente Infektion sowie Kopien aller amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse vor.

(2)   Bei der Meldung eines Verdachts oder des bestätigten Auftretens von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. gemäß Nummer 6 des Anhangs an die Kommission fügen die Mitgliedstaaten Kopien der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und der dazugehörigen Unterlagen bei.

(3)   Die Meldung gemäß Absatz 2 betrifft nur die Sendung, wenn sie aus Partien besteht, die alle dieselbe Herkunft aufweisen.

Artikel 3

Aufhebung

Die Entscheidung 2004/4/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 4

Überprüfung

Die Kommission überprüft diesen Beschluss bis zum 30. September 2012.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 50.


ANHANG

Anforderungen, die gemäß Artikel 1 zusätzlich zu den in den Teilen A und B der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG festgelegten Anforderungen an Knollen von Solanum tuberosum L. zu erfüllen sind:

1.   Anforderungen an schadorganismusfreie Gebiete

Die schadorganismusfreien Gebiete gemäß Artikel 1 umfassen entweder einen „Sektor“ (bereits festgelegte Verwaltungseinheit, die mehrere „Bassins“ umfasst) oder ein „Bassin“ (Bewässerungseinheit) und werden mit ihrer individuellen amtlichen Code-Nummer identifiziert.

2.   Anforderungen an die einzuführenden Knollen von Solanum tuberosum L.

2.1.

Die Knollen von Solanum tuberosum L., die in die Union eingeführt werden sollen, wurden in Ägypten einer eingehenden Kontrolle unterzogen, mit der sichergestellt wird, dass sie frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sind. Die eingehende Kontrolle umfasst die Anbaubedingungen, Feldinspektionen, den Transport, die Verpackung sowie Inspektionen und Untersuchungen vor der Ausfuhr.

2.2.

Die Knollen von Solanum tuberosum L., die in die Union eingeführt werden sollen, müssen

a)

in Partien zusammengestellt sein, von denen jede ausschließlich aus Knollen von Solanum tuberosum L. besteht, die in einem einzigen Gebiet gemäß Nummer 1 geerntet wurden;

b)

auf jedem Sack, der unter Aufsicht der zuständigen ägyptischen Behörden versiegelt wird, mit einer unverwischbaren Angabe der jeweiligen amtlichen Code-Nummer aus der Liste der schadorganismusfreien Gebiete gemäß Artikel 1 und der jeweiligen Partie-Nummer eindeutig gekennzeichnet sein;

c)

von dem nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschriebenen Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem im Abschnitt „Unterscheidungsmerkmale“ die Partie-Nummer(n) und im Abschnitt „Zusätzliche Erklärung“ die amtliche(n) Code-Nummer(n) gemäß Nummer 2.2 Buchstabe b angegeben werden.

d)

von einem amtlich registrierten Exporteur ausgeführt werden, dessen Name oder Handelsbezeichnung auf jeder Sendung anzugeben ist.

3.   Anforderungen an Grenzübergangsorte

3.1.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die für die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten zugelassenen Grenzübergangsorte sowie Name und Anschrift der für den jeweiligen Grenzübergangsort zuständigen amtlichen Stelle mitgeteilt. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten und Ägypten davon in Kenntnis.

3.2.

Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft der Sendung mit Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sowie die Menge dieser Sendung wurde der für den Grenzübergangsort zuständigen amtlichen Stelle im Voraus angekündigt.

4.   Anforderungen an Untersuchungen

4.1.

Die Knollen von Solanum tuberosum L. werden am Grenzübergangsort der Untersuchung gemäß Artikel 13a Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG unterzogen. Diese Untersuchung wird nach dem Aufschneiden der Knollen an Proben von jeweils mindestens 200 Knollen je Partie der Sendung oder, wenn das Gewicht der Partie 25 Tonnen überschreitet, je 25 Tonnen oder Teilmenge davon in einer solchen Partie vorgenommen.

4.2.

Jede Partie der Sendung verbleibt unter amtlicher Kontrolle und darf erst vermarktet oder verwendet werden, wenn festgestellt wurde, dass diese Untersuchungen weder das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. noch einen Verdacht auf ein solches Auftreten ergeben haben. Zusätzlich müssen, falls in einer Partie typische Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt werden oder der Verdacht einer solchen Infektion besteht, alle weiteren Partien dieser Sendung und Partien anderer Sendungen, die aus demselben Gebiet stammen, unter amtlicher Kontrolle verbleiben, bis das Vorhandensein von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. in der betreffenden Partie bestätigt oder entkräftet worden ist.

4.3.

Werden bei den Untersuchungen Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt oder besteht der Verdacht einer solchen Infektion, so erfolgt die Bestätigung oder Entkräftung des Verdachts auf Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. durch Untersuchung nach dem in der Richtlinie 98/57/EG festgelegten Untersuchungsprogramm. Wird das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bestätigt, so wird die Partie, von der die Probe stammt, entweder zurückgewiesen oder vernichtet, oder es wird die Genehmigung erteilt, Erzeugnisse an einen Bestimmungsort außerhalb der Union zu versenden; alle weiteren Partien dieser Sendung aus demselben Gebiet werden gemäß Nummer 5 untersucht.

5.   Anforderungen an die Untersuchung auf latente Infektion

5.1.

Die unter Nummer 4 genannten Untersuchungen werden durch Untersuchungen auf latente Infektion bei Proben aus jedem Gebiet gemäß Nummer 1 nach dem in der Richtlinie 98/57/EG festgelegten Untersuchungsprogramm ergänzt. Während der Einfuhrsaison wird mindestens eine Probe von jedem Sektor oder Bassin je Gebiet gemäß Nummer 1 entnommen, die jeweils 200 Knollen aus einer einzigen Partie umfasst. Die für die Untersuchung auf latente Infektion entnommene Probe wird auch nach dem Aufschneiden der Knollen untersucht. Bei jeder untersuchten Probe, für die ein positiver Befund erbracht wurde, wird jeglicher verbleibende Kartoffelauszug zurückgehalten und in geeigneter Form aufbewahrt.

5.2.

Jede Partie der Sendung, aus der die Proben entnommen wurden, verbleibt unter amtlicher Kontrolle und darf erst vermarktet oder verwendet werden, wenn festgestellt wurde, dass bei diesen Untersuchungen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bestätigt wurde. Wird das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bestätigt, so wird die Partie, von der die Probe stammt, entweder zurückgewiesen oder vernichtet, oder es wird die Genehmigung erteilt, Erzeugnisse an einen Bestimmungsort außerhalb der Union zu versenden.

6.   Anforderungen an Meldungen

Bei bestätigtem Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. oder Verdacht darauf unterrichten die Mitgliedstaaten unverzüglich die Kommission und Ägypten. Die Meldung des Verdachts erfolgt auf der Grundlage eines positiven Befunds bei dem/den Schnell-Screeningtest(s) gemäß Anhang II Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II der Richtlinie 98/57/EG oder Screeningtest(s) gemäß Anhang II Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt III der genannten Richtlinie.

7.   Anforderungen an die Etikettierung

Die Mitgliedstaaten legen geeignete Etikettierungsvorschriften für Knollen von Solanum tuberosum L. fest, die auch den ägyptischen Ursprung ausweisen, um zu verhindern, dass die Knollen von Solanum tuberosum L. zum Pflanzen verwendet werden. Sie treffen auch angemessene Maßnahmen zur Beseitigung der Abfälle nach der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L., um jegliche Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. infolge einer möglichen latenten Infektion zu verhindern.


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/116


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. November 2011

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

(EZB/2011/18)

(2011/788/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (1), richtet einen Mechanismus für die Zusammenlegung und Verteilung monetärer Einkünfte aus geldpolitischen Operationen ein.

(2)

Der Beschluss EZB/2011/17 vom 3. November 2011 über die Umsetzung des zweiten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (2) sieht die Einführung eines zweiten Programms für den Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen für geldpolitische Zwecke vor.

(3)

Nach Auffassung des EZB-Rates sollte für gedeckte Schuldverschreibungen, die nach dem Beschluss EZB/2011/17 angekauft werden, wie für Ankäufe im Sinne des Beschlusses EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (3) gelten, dass sie zum Referenzzinssatz Einkommen im Sinne der Definition im Beschluss EZB/2010/23 erzeugen.

(4)

Der Beschluss EZB/2010/23 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2010/23 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bemessung des Betrags der monetären Einkünfte einer jeden NZB erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte, die sich aus den gesondert erfassbaren und jeweils verbuchten Vermögenswerten ergeben. Als Ausnahme hierzu gilt, dass Gold kein Einkommen erzeugt und Wertpapiere, die entsprechend dem Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (4) und dem Beschluss EZB/2011/17 vom 3. November 2011 über die Umsetzung des zweiten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (5) für geldpolitische Zwecke gehalten werden, zum Referenzzinssatz monetäre Einkünfte erzeugen.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 2011.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17.

(2)  ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 70.

(3)  ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18.

(4)  ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18.

(5)  ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 70.“


2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/117


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. November 2011

zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen

(EZB/2011/20)

(2011/789/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 und 12.1 sowie Artikel 17, 18 und 22,

gestützt auf die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und abrechnungssystemen (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2010/2 vom 21. April 2010 über TARGET2-Securities (2), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 15,

gestützt auf den Beschluss EZB/2009/6 vom 19. März 2009 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Programmvorstands (TARGET2-Securities Programme Board) (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 15 der Leitlinie EZB/2010/2 legt die Zulassungskriterien fest, nach denen Zentralverwahrer zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen Zugang haben.

(2)

Es ist erforderlich, Verfahren festzulegen, mit denen ein Zentralverwahrer den Zugang zu T2S-Dienstleistungen beantragen und mit denen ein Zentralverwahrer ersuchen kann, von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer befreit zu werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet:

1.

„Beurteilungsbericht“ eine schriftliche Dokumentation, die a) einen durch die jeweils zuständigen Behörden verfassten Bericht, der die Einhaltung des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer durch einen Zentralverwahrer beurteilt, und b) eine Selbsteinschätzung eines Zentralverwahrers hinsichtlich seiner Einhaltung der Zugangskriterien 1, 3, 4 und 5 für Zentralverwahrer enthält;

2.

„Zentralbank“ die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend „NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), eine Zentralbank oder andere zuständige Behörde im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (nachfolgend „EWR-Zentralbank“) sowie eine Zentralbank oder andere zuständige Behörde eines Landes außerhalb des EWR (nachfolgend „sonstige Zentralbank“), wenn die Währung einer solchen NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets, EWR-Zentralbank oder sonstigen Zentralbank gemäß Artikel 18 der Leitlinie EZB/2010/2 als zugelassen gilt;

3.

„Zugangskriterium 1 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG gemeldet worden sind, oder im Falle eines außerhalb des EWR ansässigen Zentralverwahrers, wenn er in einem rechtlichen und aufsichtlichen Rahmen betrieben wird, der dem in der Union geltenden Rahmen gleichwertig ist;

4.

„Zugangskriterium 2 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie von den zuständigen Behörden als den Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme des Europäischen Systems der Zentralbanken/des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR/ESCB-Recommendations for Securities Settlement Systems, nachfolgend „CESR/ESZB-Empfehlungen“) entsprechend positiv beurteilt wurden (4);

5.

„Zugangskriterium 3 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz1 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie auf Antrag anderen Zentralverwahrern in T2S jedes Wertpapier/jede Wertpapierkennnummer (International Securities Identification Number, ISIN), deren Zentralverwahrer auf Ausgeberseite oder technischer Zentralverwahrer auf Ausgeberseite sie sind, zur Verfügung stellen;

6.

„Zugangskriterium 4 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie sich verpflichten, anderen Zentralverwahrern in T2S diskriminierungsfrei grundlegende Verwahrungsdienstleistungen anzubieten;

7.

„Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie sich gegenüber anderen Zentralverwahrern in T2S verpflichten, ihre Abwicklung in Zentralbankgeld in T2S durchzuführen, sofern die Währung in T2S verfügbar ist;

8.

„jeweils zuständige Behörden“ die Zentralbanken und die Aufsichtsbehörden, die für die Überwachung bzw. Aufsicht über einen bestimmten Zentralverwahrer zuständig und für die Beurteilung von Zentralverwahrern anhand geltender anerkannter Standards verantwortlich sind;

9.

„direkt verbundene Partei“ eine T2S-Partei mit einer technischen Ausstattung, die ihr den Zugang zu T2S und die Inanspruchnahme dessen Wertpapierabwicklungsdienstleistungen ermöglicht, ohne dass sie dafür einen Zentralverwahrer als technische Schnittstelle benötigt;

10.

„T2S-Partei“ ein Rechtssubjekt oder in einigen Märkten auch ein Individuum, das ein Vertragsverhältnis mit einem Zentralverwahrer in T2S unterhält, um seine abwicklungsbezogenen Aktivitäten in T2S durchzuführen, und das nicht zwingend ein Wertpapierkonto bei dem Zentralverwahrer unterhält;

11.

„T2S-Programmvorstand“ (T2S Programme Board) das gemäß dem Beschluss EZB/2009/6 errichtete und in Artikel 2 der Leitlinie EZB/2010/2 definierte Leitungsorgan des Eurosystems oder dessen Nachfolger;

12.

„Beratergruppe“ (Advisory Group, AG) das in Artikel 7 der Leitlinie EZB/2010/2 definierte Gremium;

13.

„Währungsteilnahmevereinbarung“ (Currency Participation Agreement, CPA) eine Vereinbarung zwischen dem Eurosystem und einer NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder einer für eine andere Währung als den Euro verantwortlichen Behörde zur Abwicklung von Wertpapiertransaktionen in Zentralbankgeld in anderen Währungen als dem Euro.

Artikel 2

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Die in Artikel 15 der Leitlinie EZB/2010/2 enthaltenen fünf Kriterien zur Bestimmung der Zulässigkeit von Zentralverwahrern für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen (nachfolgend: die „fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer“) werden im Einklang mit den in Artikel 3 bis 5 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren und den im Anhang enthaltenen Vorschriften umgesetzt.

(2)   Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf direkt verbundene Parteien, die eine rechtliche Beziehung zu den Zentralverwahrern unterhalten.

Artikel 3

Antragsverfahren

(1)   Zur Beantragung von T2S-Dienstleistungen übermittelt ein Zentralverwahrer a) dem EZB-Rat einen Antrag und b) anlässlich seiner Migration zu T2S einen Beurteilungsbericht.

(2)   Der Beurteilungsbericht liefert den Nachweis, dass der Zentralverwahrer die fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer im Zeitpunkt seiner Migration zu T2S einhält, und stellt anhand der folgenden Kategorien den Grad der Umsetzung jedes einzelnen Zugangskriteriums für Zentralverwahrer fest: „eingehalten“, „teilweise eingehalten“ und „nicht anwendbar“. Darüber hinaus legt er die Gründe, Erklärungen und maßgeblichen Nachweise des Zentralverwahrers dar.

(3)   Der T2S-Programmvorstand übermittelt dem EZB-Rat auf der Grundlage der oben erwähnten Unterlagen einen Vorschlag hinsichtlich des Antrags eines Zentralverwahrers auf Zugang zu T2S-Dienstleistungen. Der T2S-Programmvorstand kann zur Erarbeitung seines Vorschlags den Antrag stellenden Zentralverwahrer um Klärung ersuchen oder diesem Fragen unterbreiten.

(4)   Im Anschluss an die Übermittlung des Vorschlags durch den T2S-Programmvorstand fasst der EZB-Rat einen Beschluss über den Antrag eines Zentralverwahrers und übermittelt diesen dem Zentralverwahrer schriftlich spätestens zwei Monate nach a) dem Tag des Eingangs des Antrags, oder b) dem Tag des Eingangs der Antwort auf die gemäß Absatz 3 durch den T2S-Programmvorstand ersuchten Klärungen oder unterbreiteten Fragen. Weist der EZB-Rat einen Antrag ab, so erfolgt dies unter Angabe von Gründen.

Artikel 4

Verfahren für die Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer

(1)   Ein Zentralverwahrer kann aufgrund seiner besonderen betrieblichen oder technischen Situation einen Antrag auf Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer übermitteln.

(2)   Zur Beurteilung eines Antrags auf Befreiung übermittelt der Zentralverwahrer dem T2S-Programmvorstand einen Antrag und liefert Nachweise für Folgendes:

a)

die Befreiung bezieht sich auf ein im Umfang sehr begrenztes Abwicklungsvolumen, ausgedrückt als Prozentsatz des Durchschnitts der Gesamtzahl der im Laufe eines Monats bei dem Zentralverwahrer eingegangenen täglichen Anweisungen zur „Lieferung Zug-um-Zug gegen Zahlung“, und die Kosten für die Abwicklung dieser Geschäfte in T2S wären für den Zentralverwahrer unverhältnismäßig;

b)

der Zentralverwahrer hat technische und betriebliche Schutzmaßnahmen eingerichtet, die sicherstellen, dass die Befreiung innerhalb des Rahmens gemäß Buchstabe a bleibt;

c)

der Zentralverwahrer hat alle Anstrengungen zur Erfüllung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer unternommen.

(3)   Nach Eingang dieses Antrags auf Befreiung

a)

übermittelt der T2S-Programmvorstand den Antrag des Zentralverwahrers und seine Vorabbewertung an die T2S-Beratergruppe;

b)

berät die T2S-Beratergruppe den T2S-Programmvorstand zu dem Antrag unverzüglich und so rechtzeitig, dass er dies berücksichtigen kann;

c)

nach Eingang des Rates der T2S-Beratergruppe erarbeitet der T2S-Programmvorstand eine endgültige Beurteilung und übermittelt diese mit sämtlichen dazugehörigen Dokumenten an den EZB-Rat;

d)

der EZB-Rat fasst einen mit einer Begründung versehenen Beschluss über den Antrag auf Befreiung;

e)

der T2S-Programmvorstand teilt dem Zentralverwahrer und der T2S-Beratergruppe den mit einer Begründung versehenen Beschluss des EZB-Rates in schriftlicher Form mit.

(4)   Ein Zentralverwahrer, der durch eine Zentralbank bestimmt wurde, die eine Währungsteilnahmevereinbarung abgeschlossen und für die Abwicklung seiner geldpolitischen Geschäfte in Zentralbankgeld außerhalb von T2S optiert hat, übermittelt einen Antrag auf Befreiung, um diese geldpolitischen Geschäfte in Zentralbankgeld außerhalb von T2S abwickeln zu können. In diesem Fall wird die Befreiung unter der Voraussetzung gewährt, dass a) das Eurosystem alle maßgeblichen Informationen über die technische Funktion dieser Abwicklung erhalten hat, und b) diese Abwicklung keine Veränderungen an der T2S-Funktionalität erfordert oder diese beeinträchtigt. Die den Zentralverwahrer bestimmende Zentralbank sollte aufgefordert werden, zu einem solchen Antrag auf Befreiung eine Stellungnahme abzugeben.

(5)   Ein Zentralverwahrer, der über eine Befreiung verfügt, liefert dem T2S-Programmvorstand einen monatlichen Bericht, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin fortbestehen, einschließlich des vereinbarten Schwellenwerts gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Ein Zentralverwahrer, der über eine Befreiung gemäß Absatz 4 verfügt, liefert dem T2S-Programmvorstand einen monatlichen Lagebericht.

(6)   Überschreitet ein Zentralverwahrer, der über eine Befreiung verfügt, innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraums fortwährend den in Absatz 2 Buchstabe a dargelegten Schwellenwert, widerruft der EZB-Rat die Befreiung wegen Nichteinhaltung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer, und der T2S-Programmvorstand unterrichtet den Zentralverwahrer entsprechend.

(7)   Im Anschluss an den Widerruf einer Befreiung kann der Zentralverwahrer im Einklang mit dem Verfahren gemäß diesem Artikel einen neuen Antrag auf Befreiung einreichen.

(8)   Bei einer Krise, die die Finanzstabilität eines Landes oder die Aufgabe der jeweiligen Zentralbank, die Integrität ihrer Währung zu wahren, beeinträchtigen könnte, und durch die die Zentralbank des betroffenen Landes zu einer Notfallabwicklung gemäß ihres Krisenmanagementplans übergegangen ist, übermittelt ein durch diese Zentralbank bestimmter Zentralverwahrer dem T2S-Programmvorstand einen Antrag auf befristete Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer; dieser darf vorübergehend Abwicklungen auf andere Weise durchführen. Der EZB-Rat fasst über diesen Antrag einen mit einer Begründung versehenen Beschluss, der die Stellungnahme der jeweiligen Zentralbank zur Lage berücksichtigt, die die befristete Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer rechtfertigt. Die jeweilige Zentralbank liefert dem T2S-Programmvorstand mindestens monatlich einen Bericht mit ihrer Bewertung der Lage.

Artikel 5

Fortwährende Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer

(1)   Ein Zentralverwahrer mit Zugang zu T2S-Dienstleistungen hält nach seiner Migration zu T2S die fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer fortwährend ein und

a)

stellt insbesondere durch eine verlässliche, jährlich durchgeführte und durch einschlägige Unterlagen gestützte Selbsteinschätzung sicher, dass er die Zugangskriterien 1, 3, 4 und 5 für Zentralverwahrer weiterhin einhält. Der Selbsteinschätzung wird die jüngste Beurteilung durch die jeweils zuständigen Behörden hinsichtlich der Einhaltung des Kriteriums 2 durch den Zentralverwahrer beigefügt;

b)

übermittelt dem T2S-Programmvorstand zeitnah die jeweils aktuellste regelmäßige oder Ad-hoc-Beurteilung hinsichtlich seiner Einhaltung von Kriterium 2 durch die jeweils zuständigen Behörden;

c)

beantragt bei wesentlichen Änderungen des Systems des Zentralverwahrers eine neue Beurteilung seiner Einhaltung des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer durch die jeweils zuständigen Behörden;

d)

benachrichtigt den T2S-Programmvorstand, wenn eine Beurteilung durch die jeweils zuständige Behörde oder eine Selbsteinschätzung die Nichteinhaltung eines der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer ergeben hat;

e)

übermittelt auf Ersuchen des T2S-Programmvorstands einen Beurteilungsbericht zum Nachweis der fortwährenden Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer durch den Zentralverwahrer.

(2)   Mit Ausnahme des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer kann der T2S-Programmvorstand seine eigene Bewertung durchführen und die Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer überwachen oder einen Zentralverwahrer um Informationen ersuchen. Beschließt der T2S-Programmvorstand, dass ein Zentralverwahrer eines der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer nicht einhält, leitet er das in den Verträgen mit den Zentralverwahrern gemäß Artikel 16 der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Verfahren ein.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. November 2011.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(2)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 65.

(3)  ABl. L 102 vom 22.4.2009, S. 12.

(4)  Abrufbar auf der Website der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unter www.esma.europa.eu.


ANHANG

DETAILLIERTE VORSCHRIFTEN FÜR DIE UMSETZUNG DER FÜNF ZUGANGSKRITERIEN FÜR ZENTRALVERWAHRER

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet:

„grundlegende Verwahrungsdienstleistungen“ das Halten und die Verwaltung von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten, die im Eigentum eines Dritten stehen, durch eine mit diesen Aufgaben beauftragte Stelle. Diese Dienstleistungen schließen die Depotverwahrung von Wertpapieren, die Ausschüttung von auf die in Verwahrung befindlichen Wertpapiere entfallenden Zinsen und Dividenden und die Durchführung von Kapitalmaßnahmen bezüglich solcher Wertpapiere ein;

„Zentralverwahrer auf Investorenseite“ (Investor CSD) im Zusammenhang mit Verbindungen zwischen Zentralverwahrern einen Zentralverwahrer, der bei einem anderen Zentralverwahrer (dem „Zentralverwahrer auf Ausgeberseite“) ein Konto eröffnet, um die Abwicklung von Wertpapiergeschäften zwischen Zentralverwahrern zu ermöglichen;

„Zentralverwahrer auf Ausgeberseite“ (Issuer CSD) den Zentralverwahrer, von dem die Wertpapiere ausgegeben und im Auftrag des Emittenten vermarktet wurden. Der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite ist für die Durchführung von Kapitalmaßnahmen im Auftrag des Emittenten verantwortlich. Der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite führt in seinen Büchern Konten im Namen von Zentralverwahrern auf Investorenseite für die Übertragung von Wertpapieren an Zentralverwahrer auf Investorenseite;

„technischer Zentralverwahrer auf Ausgeberseite“ einen Zentralverwahrer auf Investorenseite, der bei einem nicht an T2S teilnehmenden Zentralverwahrer auf Ausgeberseite Wertpapiere hält und der im Sinne der Funktionsweise von T2S in Bezug auf solche Wertpapiere als Zentralverwahrer auf Ausgeberseite gilt;

„Investmentfondsanteile“ Eigentumsanteile an dem Nettovermögen eines Investmentfonds, die Anleger als Gegenleistung für ihre Kapitalinvestitionen erhalten.

I.   Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 1 für Zentralverwahrer

Um in Bezug auf dieses Kriterium eine positive Beurteilung zu erhalten,

a)

muss ein in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässiger Zentralverwahrer auf der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG unterhaltenen Liste der ausgewiesenen Systeme aufgeführt sein, und

b)

muss für einen außerhalb des EWR ansässigen Zentralverwahrer ein Rechtsgutachten übermittelt werden, das von einem durch den T2S-Programmvorstand genehmigten Beratungsunternehmen stammt und in dem bestätigt wird, dass der Zentralverwahrer in einem rechtlichen und aufsichtlichen Rahmen operiert, der dem jeweiligen in der Union geltenden Rahmen entspricht; dieses Rechtsgutachten ist bei wesentlichen Veränderungen, die Auswirkungen auf das Rechtsgutachten haben könnten, oder auf Ersuchen des T2S-Programmvorstands zu aktualisieren.

II.   Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer

Entspricht ein Zentralverwahrer nicht in vollem Umfang den CESR/ESZB-Empfehlungen, informiert der jeweilige Zentralverwahrer den T2S-Programmvorstand über den entsprechenden Sachverhalt und liefert Erklärungen und Nachweise hinsichtlich der CESR/ESZB-Empfehlungen, denen er nicht entspricht. Der Zentralverwahrer übermittelt dem T2S-Programmvorstand weiterhin die Schlussfolgerungen der jeweils zuständigen Behörden in dem Beurteilungsbericht. Die Schlussfolgerungen aus der Beurteilung werden gemäß den jeweiligen Antragsverfahren auf Zugang zu T2S-Dienstleistungen und der fortwährenden Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer verarbeitet. Entspricht ein Zentralverwahrer mit Zugang zu T2S-Dienstleistungen einem der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer nicht mehr, leitet der T2S-Programmvorstand das in den Verträgen mit den Zentralverwahrern vorgesehene Verfahren ein.

Ein Zentralverwahrer erfüllt dieses Zugangskriterium für Zentralverwahrer, wenn

a)

bei einem im EWR ansässigen Zentralverwahrer die jeweils zuständigen Behörden diesem Zentralverwahrer eine positive Beurteilung gemäß den ESZB/CESR-Empfehlungen erteilt haben, und

b)

bei einem außerhalb des EWR ansässigen Zentralverwahrer die jeweils zuständigen Behörden diesem Zentralverwahrer eine positive Beurteilung gemäß den ESZB/CESR-Empfehlungen oder entsprechenden Standards erteilt haben, wie etwa den Eigenstandards einer jeweils zuständigen Behörde oder den CPSS/IOSCO-Empfehlungen (1). In letzterem Fall muss entweder gegenüber dem T2S-Programmvorstand oder dem EZB-Rat der Nachweis erbracht werden, dass der Zentralverwahrer anhand von Standards ähnlichen Maßes und ähnlicher Art beurteilt worden ist.

Sofern die Beurteilung der jeweils zuständigen Behörden vertrauliche Informationen enthält, muss der Zentralverwahrer eine allgemeine Zusammenfassung oder die in der Beurteilung enthaltenen Schlussfolgerungen übermitteln, um darzulegen, in welchem Maße er das Kriterium einhält.

III.   Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 3 für Zentralverwahrer

Ein Zentralverwahrer mit Zugang zu T2S-Dienstleistungen ist nicht verpflichtet, für jede Wertpapierkennnummer, die er emittiert oder für die er als technischer Zentralverwahrer auf Ausgeberseite handelt, alle seine Depotkonten und Depotbestände in T2S zu unterhalten. Er muss jedoch Wertpapierkennnummern ohne zusätzliche Kosten, unverzüglich und mit einem Vertrag zur Verfügung stellen, der Anträgen der Nutzer des Zentralverwahrer auf Investorenseite keine unangemessenen Bedingungen auferlegt. Aufgrund rechtlicher Einschränkungen bei grenzüberschreitender Vermarktung, die für Emittenten von Investmentfondsanteilen gelten, kann es sein, dass einige Investmentfondsanteile dem Zentralverwahrer auf Investorenseite, der ein Konto bei dem Zentralverwahrer auf Ausgeberseite eröffnet, nicht automatisch zur Verfügung stehen.

Ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite ist zur Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens verpflichtet, darf jedoch keine aus der Anwendung dieses Rahmens resultierenden Kosten an andere Zentralverwahrer in T2S weitergeben. Diese Bedingung stellt sicher, dass die mit der Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens verbundenen Kosten lokal bleiben und dass Gegenseitigkeit zwischen Zentralverwahrern in T2S besteht. Darüber hinaus fördert diese Bedingung soweit möglich die Harmonisierung der Abwicklungsprozesse in T2S.

Ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite ist zur Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens verpflichtet, muss jedoch einen Zugang beantragenden Zentralverwahrer auf Investorenseite unterstützen und darf keine zusätzliche Abwicklungsgebühr verlangen. Durch die Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens verursachte Verzögerungen müssen für alle Parteien in gleicher Weise gelten.

Der Zentralverwahrer auf Investorenseite kann eine Wertpapierkennnummer beantragen, die in T2S noch nicht von dem jeweiligen Zentralverwahrer auf Ausgeberseite oder technischen Zentralverwahrer auf Ausgeberseite erhältlich ist. Bei Eingang eines solchen Antrags gibt der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite oder der technische Zentralverwahrer auf Ausgeberseite sämtliche Referenzdaten des Wertpapiers in T2S ein und macht diese innerhalb des Zeitrahmens zugänglich, der in dem den Zentralverwahrern und den Zentralbanken von dem Eurosystem zur Verfügung zu stellenden Betriebshandbuch festgelegt ist.

Sofern der Zentralverwahrer auf Investorenseite die erforderlichen Vertragsbedingungen unterzeichnet hat, eröffnet der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite für den Zentralverwahrer auf Investorenseite unverzüglich mindestens ein Wertpapierkonto für eine bestimmte Wertpapierkennnummer. Weigert sich ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite, ein Wertpapierkonto zu eröffnen und dem Zentralverwahrer auf Investorenseite Zugang zu den Wertpapieren des Zentralverwahrer auf Ausgeberseite zu gewähren, stellt dies eine Nichteinhaltung des Zugangskriteriums 3 für Zentralverwahrer dar.

Der Zentralverwahrer auf Investorenseite muss dem T2S-Programmvorstand jeden Fall einer Nichteinhaltung des Zugangskriteriums 3 für Zentralverwahrer durch einen Zentralverwahrer auf Ausgeberseite melden. Je nach Art und Häufigkeit der Nichteinhaltung stellt der T2S-Programmvorstand fest, ob eine fortwährende Nichteinhaltung durch den Zentralverwahrer auf Ausgeberseite vorliegt, woraufhin das in den Verträgen mit den Zentralverwahrern festgelegte Verfahren gemäß Artikel 16 der Leitlinie EZB/2010/2 anzuwenden ist.

IV.   Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 4 für Zentralverwahrer

Dieses Zugangskriterium für Zentralverwahrer entspricht dem Zugangs- und Interoperabilitätsleitfaden (Access and Interoperability Guideline) (2), der festlegt, dass Zentralverwahrer auf Investorenseite zu den gleichen Bedingungen Zugang zu den Dienstleistungen der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite haben wie jeder andere normale Teilnehmer des Zentralverwahrers auf Ausgeberseite.

Damit ein Zentralverwahrer auf Investorenseite Abwicklungsdienstleistungen für von einem Zentralverwahrer auf Ausgeberseite emittierte Wertpapiere erbringen kann, muss der Zentralverwahrer auf Investorenseite seinen Nutzern auch grundlegende Verwahrungsdienstleistungen in Bezug auf diese Wertpapiere erbringen. T2S bietet die grundlegende Zahlungs- und Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld an, während die grundlegenden Verwahrungsdienstleistungen außerhalb von T2S erbracht werden.

Der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite muss die T2S Corporate Actions Subgroup Standards (3) und alle einschlägigen T2S-Standards oder Marktgepflogenheiten einhalten.

Der Zentralverwahrer auf Investorenseite muss wie jeder andere Kunde des Zentralverwahrers auf Ausgeberseite behandelt werden. Ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite darf keine technischen Hürden errichten oder Vorzugskonditionen für den Zugang von Zentralverwahrern auf Investorenseite zu grundlegenden Verwahrungsdienstleistungen anbieten.

V.   Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer

Zwischen Märkten, in denen die Wertpapiere des Endinvestors direkt beim Zentralverwahrer ausgewiesen werden („direct holding market“) und Märkten, in denen die Wertpapiere des Endinvestors nicht beim Zentralverwahrer ausgewiesen werden („indirect holding market“) müssen bei der Umsetzung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer gleiche Wettbewerbsbedingungen gewahrt bleiben. Ein Zentralverwahrer aus einem Markt, in dem die Wertpapiere des Endinvestors direkt beim Zentralverwahrer ausgewiesen werden, kann grundsätzlich zu T2S migrieren, indem er entweder alle seine Wertpapierkonten in T2S integriert oder indem er das Schichtenmodell verwendet, bei dem er technische Teilnehmerkonten in T2S hält und die Konten des Endinvestors auf der lokalen Plattform des Zentralverwahrers verbleiben. Das Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer wird vollständig erfüllt, wenn ein Markt, in dem die Wertpapiere des Endinvestors direkt beim Zentralverwahrer ausgewiesen werden, sich dafür entscheidet, sich voll zu integrieren und alle seine Wertpapierkonten in T2S zu unterhalten. Entscheidet sich jedoch ein solcher Markt dafür, mit dem Schichtenmodell zu T2S zu migrieren, so muss die Bewertung des T2S-Programmvorstands der damit verbundenen Prozesse innerhalb und außerhalb von T2S unter Berücksichtigung des Wesensgehalts des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer einen Hinweis darüber enthalten, ob der Markt eine Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer beantragen muss.


(1)  Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems, CPSS)/Technischer Ausschuss der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (Organization of Securities Commissions, IOSCO), Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme, abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org.

(2)  Zugangs- und Interoperabilitätsleitfaden vom 28. Juni 2007, der die Grundsätze und Bedingungen für Zugang und Interoperabilität im Einklang mit dem Verhaltenskodex definiert, abrufbar auf der Website der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu.

(3)  Abrufbar auf der Website der Europäischen Zentralbank unter www.ecb.europa.eu.