ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.314.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 314

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
29. November 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2011 der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 hinsichtlich der Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten über Fangbescheinigungen für Seefischereierzeugnisse

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2011 der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 im Hinblick auf die Beprobung von Herden, von denen die Eier stammen, die für Finnland und Schweden bestimmt sind, sowie auf die mikrobiologische Untersuchung solcher Proben und von Proben bestimmten Fleisches, das für Finnland und Schweden bestimmt ist ( 1 )

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1224/2011 der Kommission vom 28. November 2011 zu den Artikeln 66 bis 73 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1225/2011 der Kommission vom 28. November 2011 zu den Artikeln 42 bis 52 sowie den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

20

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1226/2011 der Kommission vom 28. November 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

29

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein

31

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/764/GASP des Rates vom 28. November 2011 zur Aufhebung des Beschlusses 2011/210/GASP über eine Militäroperation der Europäischen Union zur Unterstützung humanitärer Hilfseinsätze als Reaktion auf die Krisensituation in Libyen (EUFOR Libya)

35

 

 

2011/765/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7966)  ( 1 )

36

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2011/766/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 22. November 2011 über das Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Triebfahrzeugführer und von Triebfahrzeugführer-Prüfern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

41

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

29.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/1


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

Die Europäische Union hat der Union der Komoren am 16. Mai 2011 mitgeteilt, dass der Rat im Namen der Europäischen Union die für das Inkrafttreten des vorgenannten am 31. Dezember 2010 in Brüssel unterzeichneten Protokolls erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat.

Die Union der Komoren hat ihrerseits der Europäischen Union am 4. November 2011 mitgeteilt, dass sie ihre entsprechenden Verfahren abgeschlossen hat.

Gemäß Artikel 14 des Protokolls ist dieses somit am 4. November 2011 in Kraft getreten.


VERORDNUNGEN

29.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1222/2011 DER KOMMISSION

vom 28. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 hinsichtlich der Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten über Fangbescheinigungen für Seefischereierzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verwaltungsvereinbarungen mit Drittländern über Fangbescheinigungen für Fischereierzeugnisse sind in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (2) aufgeführt.

(2)

Mit Norwegen und Südafrika wurden am 4. Mai 2011 bzw. am 21. September 2010 auf der Grundlage elektronischer Rückverfolgbarkeitssysteme zwei neue Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen getroffen.

(3)

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird gemäß den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5.


ANHANG I

Anhang IX Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 1

NORWEGEN

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens tätigen — durch eine norwegische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das norwegische System für das Wiegen der Fänge und die Aufzeichnung der Fangmengen stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der norwegischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.

Anlage I enthält ein Muster der norwegischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union ersetzt.

Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Norwegen verlangt eine Fangbescheinigung für Anlandungen in und Einfuhren nach Norwegen von Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union tätigen.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Norwegens und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

Anlage I

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ANHANG II

In Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird folgender Abschnitt 7 hinzugefügt:

Abschnitt 7

SÜDAFRIKA

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Südafrikas tätigen — durch eine südafrikanische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das südafrikanische System für das Wiegen der Fänge und die Aufzeichnung der Fangmengen stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der südafrikanischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.

Anlage I enthält ein Muster der südafrikanischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union ersetzt.

Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Anlage I

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29.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1223/2011 DER KOMMISSION

vom 28. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 im Hinblick auf die Beprobung von Herden, von denen die Eier stammen, die für Finnland und Schweden bestimmt sind, sowie auf die mikrobiologische Untersuchung solcher Proben und von Proben bestimmten Fleisches, das für Finnland und Schweden bestimmt ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische, von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. In dieser Verordnung sind besondere Garantien für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt, die für den finnischen und den schwedischen Markt bestimmt sind. Demnach müssen Lebensmittelunternehmer, die beabsichtigen, in diesen Mitgliedstaaten Eier in Verkehr zu bringen, bestimmte Vorschriften in Bezug auf Salmonellen einhalten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden (2) enthält Bestimmungen über die Beprobung von Herden, von denen die für Finnland und Schweden bestimmten Eier stammen. Sie enthält ferner Bestimmungen über die Methoden zur mikrobiologischen Untersuchung solcher Proben sowie von Proben bestimmten Fleischs, das von Rindern, Schweinen und Geflügel stammt und für die genannten beiden Mitgliedstaaten bestimmt ist.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (3) enthält Bestimmungen, durch die gewährleistet wird, dass zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Zu diesen Maßnahmen gehören Mindestanforderungen an die Beprobung aller Legehennenherden im Rahmen der nationalen Programme zur Salmonellenbekämpfung.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission (4) sind Bestimmungen über ein Untersuchungsverfahren festgelegt, mit dem die Fortschritte bei der Erreichung des Unionsziels der Senkung der Prävalenz dieser Serotypen bei Legehennenherden festgestellt werden soll.

(5)

Die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 2160/2003 und (EU) Nr. 517/2011 gelten für alle Legehennenherden in der Union. Im Interesse der Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union und um eine Mehrfachbeprobung zu vermeiden, sollten die Beprobungsbestimmungen in den Verordnungen (EG) Nr. 2160/2003, (EG) Nr. 1688/2005 und (EU) Nr. 517/2011 harmonisiert werden.

(6)

Insbesondere sollten die Bestimmungen über die Beprobung von Geflügelherden gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 durch die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 2160/2003 und (EU) Nr. 517/2011 ersetzt werden. Da die Bestimmungen der beiden letztgenannten Verordnungen schlüssiger sind, werden die für Finnland und Schweden geltenden besonderen Garantien durch eine solche Änderung nicht beeinträchtigt. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 sollte daher gestrichen werden.

(7)

Darüber hinaus hat die Internationale Organisation für Normung eine neue Norm speziell für den Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion angenommen, insbesondere die Norm EN ISO 6579:2002+A1:2007 Anhang D: „Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion“. Diese Norm sollte in der Union für die Beprobung von Herden gelten, von denen die Eier stammen. Die Beprobungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 sollten daher durch Verweis auf diese Norm geändert werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Artikel 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 4

Beprobung der Herden, von denen die Eier stammen

Bei der Beprobung der Herden, von denen die für Finnland und Schweden bestimmten Eier stammen und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mikrobiologisch zu untersuchen sind, ist Folgendem Rechnung zu tragen:

a)

den Mindestanforderungen an die Beprobung von Legeherden gemäß der Tabelle in Anhang II Teil B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003;

b)

den Anforderungen an die Überwachung von Legeherden gemäß Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011.

Artikel 5

Methoden zur mikrobiologischen Untersuchung der Proben

1.   Die mikrobiologische Untersuchung der gemäß den Artikeln 1 bis 4 entnommenen Proben auf Salmonellen ist anhand folgender, in den genannten Dokumenten beschriebener Verfahren durchzuführen:

a)

bei Beprobung des in den Artikeln 1, 2 und 3 aufgeführten Fleisches:

i)

EN ISO 6579: Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Horizontales Verfahren zum Nachweis von Salmonella spp.;

ii)

Methode Nr. 71 des Nordischen Ausschusses für Lebensmittelanalyse (NMKL): Salmonella. Detection in food; oder

iii)

Methoden für Fleisch, die nach den unter i) und ii) genannten Verfahren validiert wurden, oder sonstige international anerkannte Protokolle, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie werden bei Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch angewandt und

sie sind durch Dritte gemäß der Arbeitsvorschrift der Norm EN ISO 16140: Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Arbeitsvorschrift für die Validierung alternativer Verfahren (EN ISO 16140) zertifiziert;

(b)

bei Beprobung der in Artikel 4 genannten Herden: EN ISO 6579:2002+A1:2007 Anhang D: „Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion“.

2.   Werden die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe a von den Mitgliedstaaten angefochten, gilt die jüngste Fassung der Norm EN ISO 6579 als Referenzmethode.“

(2)

Anhang III wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 17.

(3)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 45.


29.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1224/2011 DER KOMMISSION

vom 28. November 2011

zu den Artikeln 66 bis 73 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

(Kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 70 bis 78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Diese Verordnung legt die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 66 bis 73 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fest.

TITEL II

BESTIMMUNGEN BETREFFEND EINFUHREN DURCH EINRICHTUNGEN ODER ORGANISATIONEN

KAPITEL I

Allgemeines

Abschnitt 1

Verpflichtungen der Bestimmungseinrichtung oder -organisation

Artikel 2

(1)   Die Abgabenbefreiung für die in Artikel 67 und Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenstände begründet für die Bestimmungseinrichtung oder -organisation die Verpflichtung,

a)

die betreffenden Gegenstände unmittelbar an den angemeldeten Bestimmungsort zu verbringen,

b)

sie in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen,

c)

sie ausschließlich zu den in den genannten Artikeln vorgesehenen Zwecken zu verwenden,

d)

die Durchführung aller Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern, die von den zuständigen Behörden für erforderlich gehalten werden um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung weiter erfüllt sind.

(2)   Die Leitung der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder ihre bevollmächtigte Vertretung hat den zuständigen Behörden eine Erklärung vorzulegen, dass ihr die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen bekannt sind und dass sie ihnen nachkommen wird.

Die zuständigen Behörden können vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannte Erklärung für jede einzelne von einer Bestimmungseinrichtung oder -organisation getätigte Einfuhr oder aber global für mehrere oder alle Einfuhren einer Bestimmungseinrichtung oder -organisation vorgelegt wird.

Abschnitt 2

Bestimmungen für den Fall einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe oder Überlassung

Artikel 3

(1)   Bei Anwendung von Artikel 72 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hat die empfangende Einrichtung oder Organisation vom Zeitpunkt der Übernahme an die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Verpflichtungen zu erfüllen.

(2)   Befindet sich die empfangende Einrichtung oder Organisation in einem anderen Mitgliedstaat als die abgebende, so wird beim Versand von der zuständigen Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ein Kontrollexemplar T 5 nach Maßgabe der Artikel 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (4) der Kommission ausgestellt, um zu gewährleisten, dass der Gegenstand einer Verwendung zugeführt wird, die den Anspruch auf Beibehaltung der Abgabenbefreiung begründet.

Zu diesem Zweck ist das Kontrollexemplar T 5 in Feld 104 unter der Angabe „andere“ mit einem der in Anhang I aufgelisteten Vermerke zu versehen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder Überlassung von Ersatzteilen, Bestandteilen oder spezifischen Zubehörteilen von Gegenständen für Behinderte sowie von Werkzeugen zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung von solchen Gegenständen, die nach Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 abgabenfrei eingeführt worden sind.

KAPITEL II

Abgabenbefreiung für Gegenstände gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009

Artikel 4

(1)   Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Gegenstände für Blinde nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt.

Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit erfüllt sind.

(2)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, entscheidet unmittelbar über den in Absatz 1 genannten Antrag.

KAPITEL III

Abgabenbefreiung für Gegenstände gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009

Artikel 5

(1)   Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Gegenstände für Behinderte nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hat die Leitung der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt.

(2)   Der Antrag nach Absatz 1 enthält nachstehende Angaben:

a)

die vom Hersteller verwendete genaue Handelsbezeichnung, die in Betracht kommende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie die objektiven technischen Merkmale, aufgrund deren der Gegenstand als eigens für die Erziehung, Beschäftigung oder soziale Förderung von Behinderten gestaltet angesehen werden kann;

b)

Name oder Firma und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Lieferanten;

c)

Ursprungsland;

d)

Bestimmungsort;

e)

genauer Verwendungszweck;

f)

Preis oder Zollwert;

g)

Menge der eingeführten Gegenstände.

Dem Antrag sind Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über die besonderen Merkmale und technischen Daten des Gegenstands beizufügen.

Artikel 6

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, entscheidet unmittelbar über den in Artikel 5 genannten Antrag.

Artikel 7

Die Geltungsdauer der Genehmigungen zur abgabenfreien Einfuhr beträgt sechs Monate.

Bei Vorliegen besonderer Umstände können die zuständigen Behörden diese Frist verlängern.

KAPITEL IV

Abgabenbefreiung für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile sowie Werkzeuge gemäß Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009

Artikel 8

Spezifische Zubehörteile im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sind Waren, die zur Verwendung mit einem bestimmten Gegenstand besonders hergerichtet worden sind, um seine Leistungen oder seine Verwendungsmöglichkeiten zu verbessern.

Artikel 9

Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile sowie Werkzeuge nach Artikel 67 Absatz 2 oder Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Einrichtung oder Organisation liegt.

Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 67 Absatz 2 oder Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 erfüllt sind.

Artikel 10

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungseinrichtung oder -organisation liegt, entscheidet unmittelbar über den in Artikel 9 genannten Antrag.

TITEL III

BESTIMMUNGEN BETREFFEND EINFUHREN DURCH BLINDE UND ANDERE BEHINDERTE

Artikel 11

Für die Gewährung der Abgabenbefreiung für die in Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenstände, die von den Blinden selbst zum eigenen Gebrauch eingeführt werden, gelten die Artikel 4, 8, 9 und 10 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.

Artikel 12

Für die Gewährung der Abgabenbefreiung für Gegenstände, die von den Behinderten selbst zum eigenen Gebrauch eingeführt werden, gelten folgende Artikel sinngemäß:

a)

die Artikel 5, 6 und 7 im Falle von in Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenständen;

b)

die Artikel 8, 9 und 10 im Falle von in Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenständen.

Artikel 13

Die zuständigen Behörden können zulassen, dass der in den Artikeln 4 und 5 genannte Antrag in vereinfachter Form gestellt wird, wenn er sich auf Gegenstände bezieht, die unter den Bedingungen der Artikel 11 und 12 eingeführt worden sind.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Die Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(2)  ABl. L 220 vom 11.8.1983, S. 15.

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Einträge nach Artikel 3 Absatz 2

„Артикул за лицата с увреждания: продължаването на митническите освобождавания подлежи на спазване на член 72, параграф 2, втора алинея от Регламент (ЕО) № 1186/2009“;

„Objeto para personas minusválidas: se mantiene la franquicia subordinada al respeto del artículo 72, apartado 2, segundo párrafo, del Reglamento (CE) no 1186/2009“;

„Zboží pro postižené osoby: zachování osvobození za předpokladu splnění podmínek čl. 72 odst. 2 druhého pododstavce nařízení (ES) č. 1186/2009“;

„Genstand til handicappede personer: Fortsat fritagelse betinget af overholdelse af artikel 72, stk. 2, andet afsnit, i forordning (EF) nr. 1186/2009“;

„Gegenstand für Behinderte: Weitergewährung der Zollbefreiung abhängig von der Voraussetzung des Artikels 72 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009“;

„Kaubaartiklid puuetega inimestele: impordimaksudest vabastamise jätkamine tingimusel et täidetakse määruse (EÜ) nr 1186/2009 artikli 72 lõike 2 teist lõiku“;

„Αντικείμενα προοριζόμενα για μειονεκτούντα άτομα: Διατήρηση της ατέλειας εξαρτώμενη από την τήρηση του άρθρου 72 παράγραφος 2 δεύτερο εδάφιο του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1186/2009“;

„Article for the handicapped: continuation of relief subject to compliance with the second subparagraph of Article 72(2) of Regulation (EC) No 1186/2009“;

„Objet pour personnes handicapées: maintien de la franchise subordonné au respect de l’article 72, paragraphe 2, deuxième alinéa, du règlement (CE) no 1186/2009“;

„Oggetto per persone disabili: la franchigia è mantenuta a condizione che venga rispettato l’articolo 72, paragrafo 2, secondo comma del regolamento (CE) n. 1186/2009“;

„Invalīdiem paredzētas preces: atbrīvojuma turpmāka piemērošana atkarīga no atbilstības Regulas (EK) Nr. 1186/2009 72. panta 2. punkta otrajai daļai“;

„Neįgaliesiems skirtas daiktas: atleidimo nuo muitų taikymo pratęsimas laikantis Reglamento (EB) Nr. 1186/2009 72 straipsnio 2 dalies antrosios pastraipos nuostatų“;

„Áru behozatala fogyatékos személyek számára: a vámmentesség fenntartása az 1186/2009/EK rendelet 72. cikke (2) bekezdésének második albekezdésében foglalt feltételek teljesítése esetén“;

„Oġġett għal nies b’xi diżabilita': tkomplija ta‘ ħelsien mid-dazju suġġett għal osservanza tat-tieni subparagrafu ta‘ l-Artiklu 72(2) tar-Regolament (KE) Nru 1186/2009“;

„Voorwerp voor gehandicapten: handhaving van de vrijstelling is afhankelijk van de nakoming van artikel 72, lid 2, tweede alinea van Verordening (EG) nr. 1186/2009“;

„Artykuł przeznaczony dla osób niepełnosprawnych: kontynuacja zwolnienia z zastrzeżeniem zachowania warunków określonych w art. 72 ust. 2 akapit drugi rozporządzenia (WE) nr 1186/2009“;

„Objectos destinados às pessoas deficientes: é mantida a franquia desde que seja respeitado o n.o 2, segundo parágrafo do artigo 72.o do Regulamento (CE) n.o 1186/2009“;

„Articole pentru persoane cu handicap: menținerea scutirii este condiționată de respectarea dispozițiilor articolului 72 alineatul (2) al doilea paragraf din Regulamentul (CE) Nr. 1186/2009“;

„Tovar pre postihnuté osoby: naďalej oslobodený, ak spĺňa podmienky ustanovené v článku 72 odseku 2 druhom pododseku nariadenia (ES) č. 1186/2009“;

„Predmet za invalide: ohranitev oprostitve v skladu z drugim pododstavkom člena 72(2) Uredbe (ES) št. 1186/2009“;

„Vammaisille tarkoitetut tavarat: tullittomuus jatkuu, edellyttäen että asetuksen (EY) N:o 1186/2009 72 artiklan 2 kohdan toisen alakohdan ehtoja noudatetaan“;

„Föremål för funktionshindrade: Fortsatt tullfrihet under förutsättning att villkoren i artikel 72.2 andra stycket i förordning (EG) nr 1186/2009 uppfylls“.


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 der Kommission

(ABl. L 220 vom 11.8.1983, S. 15).

 

Verordnung (EWG) Nr. 1746/85 der Kommission

(ABl. L 167 vom 27.6.1985, S. 23).

 

Ziffer I Nummer 18 des Anhangs I der Beitrittsakte 1985

(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 139).

 

Verordnung (EWG) Nr. 3399/85 der Kommission

(ABl. L 322 vom 3.12.1985, S. 10).

nur Artikel 1 Nummer 3

Verordnung (EWG) Nr. 735/92 der Kommission

(ABl. L 81 vom 26.3.1992, S. 18).

 

Ziffer XIII Buchstabe A II.4 des Anhangs I der Beitrittsakte 1994

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 274).

 

Nummer 19 Buchstabe B Nummer 1 des Anhangs II der Beitrittsakte von 2003

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 771).

 

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission

(ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

nur Nummer 11 Buchstabe B Nummer 1 des Anhangs


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2289/83

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Einleitungssatz

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Liste der Einträge

Anhang I

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 13

Artikel 8

Artikel 14

Artikel 9

Artikel 15

Artikel 10

Artikel 16

Artikel 11

Artikel 17

Artikel 12

Artikel 18

Artikel 13

Artikel 19

Artikel 14

Artikel 20

Artikel 15

Anhang II

Anhang III


29.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1225/2011 DER KOMMISSION

vom 28. November 2011

zu den Artikeln 42 bis 52 sowie den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

(Kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59b sowie der Artikel 63a und 63b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Diese Verordnung legt die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 42 bis 52 sowie der Artikel 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, nachstehend „Grundverordnung“ genannt, fest.

KAPITEL II

ALLGEMEINES

ABSCHNITT 1

Verpflichtungen der bestimmungsanstalt oder -einrichtung

Artikel 2

(1)   Die Abgabenbefreiung für die in Artikel 43, Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters — nachstehend als „Waren“ bezeichnet — begründet für die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung die Verpflichtung,

a)

die betreffenden Waren unmittelbar an den angemeldeten Verwendungsort zu verbringen;

b)

sie in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen;

c)

die Durchführung aller Überwachungsmaßnahmen zu erleichtern, die die zuständigen Behörden für erforderlich halten, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung erfüllt sind oder weiterhin erfüllt werden.

Im Falle von Waren der Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 begründet sie ferner für die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung die Verpflichtung, die Waren ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke im Sinne des Artikels 46 Buchstabe b der genannten Verordnung zu verwenden.

(2)   Die Leitung der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder ihr bevollmächtigter Vertreter hat den zuständigen Behörden eine Erklärung vorzulegen, dass ihr die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen bekannt sind und dass sie ihnen nachkommen wird.

Die zuständigen Behörden können vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannte Erklärung für jede einzelne von einer Bestimmungsanstalt oder -einrichtung getätigte Einfuhr oder aber global für mehrere oder alle Einfuhren vorgelegt wird.

ABSCHNITT 2

Bestimmungen für den fall einer entgeltlichen oder unentgeltlichen abgabe oder überlassung

Artikel 3

(1)   Bei Anwendung des Artikels 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hat die empfangende Anstalt oder Einrichtung vom Zeitpunkt der Übernahme an die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Verpflichtungen zu erfüllen.

(2)   Befindet sich die empfangende Anstalt oder Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat als die abgebende, so wird beim Versand von der zuständigen Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ein Kontrollexemplar T 5 nach Maßgabe der Artikel 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (4) der Kommission ausgestellt, um zu gewährleisten, dass die Waren einer Verwendung zugeführt werden, die den Anspruch auf Beibehaltung der Abgabenbefreiung begründet.

Zu diesem Zweck ist das Kontrollexemplar T 5 in Feld 104 unter der Angabe „andere“ mit einem der in Anhang I aufgelisteten Vermerke zu versehen.

(3)   Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder Überlassung von Ersatzteilen, Bestandteilen oder spezifischen Zubehörteilen von wissenschaftlichen Instrumenten oder Apparaten sowie von Werkzeugen für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate, die nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 abgabenfrei eingeführt worden sind.

KAPITEL III

ABGABENBEFREIUNG FÜR GEGENSTÄNDE ERZIEHERISCHEN, WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS NACH ARTIKEL 43 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1886/2009

Artikel 4

Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Waren nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder ihr bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt.

Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit erfüllt sind.

KAPITEL IV

ABGABENBEFREIUNG FÜR WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE ODER APPARATE NACH ARTIKEL 44 UND 46 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2009

Artikel 5

Als „objektive technische Merkmale“ eines wissenschaftlichen Instruments oder Apparats im Sinne von Artikel 46 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 gelten diejenigen Merkmale, die sich aus der Konstruktion dieses Instruments oder Apparats oder aus Anpassungen eines Instruments oder Apparats üblicher Art ergeben und die es ermöglichen, hochwertige Leistungen zu erreichen, die für die Durchführung von Arbeiten zur industriellen oder gewerblichen Nutzung normalerweise nicht erforderlich sind.

Lässt sich anhand der objektiven technischen Merkmale nicht eindeutig feststellen, ob ein Instrument oder Apparat als wissenschaftlich anzusehen ist, so wird geprüft, zu welchen Zwecken die betreffenden Instrumente oder Apparate, für die die Abgabenbefreiung beantragt wird, jeweils verwendet werden. Ergibt die Prüfung, dass das betreffende Instrument oder der betreffende Apparat zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet wird, so wird das Instrument oder der Apparat als wissenschaftlich anerkannt.

Artikel 6

(1)   Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für wissenschaftliche Instrumente oder Apparate nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder ihr bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt.

(2)   Der Antrag nach Absatz 1 enthält nachstehende Angaben über das Instrument oder den Apparat:

a)

die vom Hersteller verwendete genaue Handelsbezeichnung, die in Betracht kommende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie die objektiven technischen Merkmale, aufgrund deren das Instrument oder der Apparat als wissenschaftlich angesehen werden kann;

b)

Name oder Firma und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Lieferanten;

c)

Ursprungsland;

d)

Bestimmungsort;

e)

genauer Verwendungszweck;

f)

Preis oder Zollwert;

g)

Menge der eingeführten Instrumente oder Apparate.

Dem Antrag sind Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über die besonderen Merkmale und technischen Daten des Instruments oder Apparats beizufügen.

Artikel 7

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung liegt, entscheidet in allen Fällen unmittelbar über den in Artikel 6 genannten Antrag.

Artikel 8

Die Geltungsdauer der Genehmigungen zur abgabenfreien Einfuhr beträgt sechs Monate.

Bei Vorliegen besonderer Umstände können die zuständigen Behörden diese Frist verlängern.

KAPITEL V

ABGABENBEFREIUNG FÜR ERSATZTEILE, BESTANDTEILE ODER SPEZIFISCHE ZUBEHÖRTEILE SOWIE FÜR WERKZEUGE NACH ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2009

Artikel 9

Spezifische Zubehörteile im Sinne von Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sind Waren, die zur Verwendung mit einem bestimmten wissenschaftlichen Instrument oder Apparat besonders hergerichtet worden sind, um seine Leistungen oder seine Verwendungsmöglichkeiten zu verbessern.

Artikel 10

Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile bzw. für Werkzeuge nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungsanstalt oder -einrichtung oder ihr bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Anstalt oder Einrichtung liegt.

Diesem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 erfüllt sind.

Artikel 11

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung liegt, entscheidet unmittelbar über den in Artikel 10 genannten Antrag.

Artikel 12

Artikel 8 gilt sinngemäß für die nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 erteilten Genehmigungen zur abgabenfreien Einfuhr.

KAPITEL VI

ABGABENBEFREIUNG FÜR MEDIZINISCHE INSTRUMENTE UND APPARATE NACH DEN ARTIKELN 57 UND 58 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2009

Artikel 13

(1)   Zur Einlagerung der Abgabenbefreiung für Instrumente und Apparate nach den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Bestimmungseinrichtung oder -organisation oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Einrichtung oder Organisation liegt.

Der in Absatz 1 genannte Antrag enthält folgende Angaben über die betreffenden Instrumente oder Apparate enthalten:   Der in Absatz 1 genannte Antrag enthält folgende Angaben über die betreffenden Instrumente oder Apparate enthalten:

a)

die vom Hersteller verwendete genaue Handelsbezeichnung sowie die vermutliche Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur;

b)

Name oder Firma und Anschrift des Herstellers sowie gegebenenfalls des Lieferanten;

c)

Ursprungsland;

d)

Verwendungsort;

e)

Verwendungszweck.

(3)   Handelt es sich um eine unentgeltliche Überlassung, so muss der Antrag ferner folgende Angaben enthalten:

a)

Name oder Firma und Anschrift des Zuwenders;

b)

Bestätigung des Antragstellers, dass:

i)

der Spende der betreffenden Instrumente oder Apparate kein kommerzieller Zweck des Zuwenders zugrunde liegt;

ii)

keine Verbindung zwischen dem Zuwender und dem Hersteller der Instrumente oder Apparate besteht, für die die Befreiung beantragt wurde.

Artikel 14

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung liegt, entscheidet in allen Fällen unmittelbar über den Antrag.

Artikel 15

Die Artikel 13 und 14 gelten sinngemäß für Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile sowie für Werkzeug für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung von Instrumenten oder Apparaten, die nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 abgabenfrei eingeführt worden sind.

Artikel 16

Artikel 8 gilt sinngemäß.

KAPITEL VII

UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION SOWIE DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 17

(1)   Jeder Mitgliedstaat übersendet der Kommission eine Aufstellung der Instrumente oder Apparate, Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge, deren Preis oder Zollwert 5 000 EUR übersteigt und für die er die Abgabenbefreiung nach den Artikeln 7, 11 oder 14 gewährt oder abgelehnt hat.

In dieser Aufstellung sind die genaue Handelsbezeichnung der in Unterabsatz 1 genannten Waren sowie der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben. Ferner sind Hersteller und Ursprungsland dieser Waren sowie ihr Preis oder Zollwert zu vermerken.

(2)   Die Übersendung der Aufstellung nach Absatz 1 erfolgt vor Ablauf des ersten und dritten Kalendervierteljahres für die Waren, für die im jeweils vorangegangenen Kalenderhalbjahr die Abgabenbefreiung gewährt oder abgelehnt wurde.

(3)   Die Kommission übermittelt diese Aufstellungen den Mitgliedstaaten.

Artikel 18

Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Unionsvorschriften werden die Aufstellungen nach Artikel 17 in regelmäßigen Zeitabständen vom Ausschuss für den Zollkodex geprüft.

KAPITEL VIII

ABGABENBEFREIUNG FÜR AUSRÜSTUNGEN NACH DEN ARTIKELN 51 UND 52 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2009

Artikel 19

(1)   Zur Erlangung der Abgabenbefreiung für Ausrüstungen nach den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 stellt die Leitung der Forschungseinrichtung oder -anstalt mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder ihr bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Forschungseinrichtung oder -anstalt mit Sitz in der Union liegt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a)

eine Durchschrift der Übereinkunft über wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Forschungsanstalten mit Sitz in der Union und mit Sitz in Drittländern;

b)

die genaue Handelsbezeichnung sowie Menge und Wert der Ausrüstungen und gegebenenfalls die vermutliche Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur;

c)

deren Ursprungs- und Herkunftsland;

d)

deren Verwendungsort;

e)

deren Verwendungszweck und Verwendungsdauer.

Artikel 20

(1)   Geht bei der für die Forschungseinrichtung oder -anstalt mit Sitz in der Union zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ein Antrag auf Abgabenbefreiung für Ausrüstungen im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 ein, so übermittelt sie den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen der Kommission, damit er im Ausschuss für den Zollkodex geprüft werden kann, bevor die genannte zuständige Behörde eine Entscheidung trifft.

Im Hinblick auf die genannte Überprüfung werden der Kommission die von dieser gewünschten zusätzlichen Angaben übermittelt.

(2)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über ihre Entscheidung des Antrags auf Abgabenbefreiung.

Artikel 21

Artikel 8 gilt sinngemäß.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Die Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 23

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(2)  ABl. L 220 vom 11.8.1983, S. 20.

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Einträge nach Artikel 3 Absatz 2

‘Стоки на ЮНЕСКО: продължаването на митническите освобождавания подлежи на спазване на член 48, параграф 2, първа алинея от Регламент (ЕО) № 1186/2009’;

‘Objeto UNESCO: se mantiene la franquicia subordinada al respeto del artículo 48, apartado 2, primer párrafo, del Reglamento (CE) n. 1186/2009’;

‘Zboží UNESCO: zachování osvobození za předpokladu splnění podmínek čl. 48 odst. 2 prvního pododstavce nařízení (ES) č. 1186/2009’;

‘UNESCO-varer: Fortsat fritagelse betinget af overholdelse af artikel 48, stk. 2, første afsnit, i forordning (EF) nr. 1186/2009’;

‘UNESCO-Gegenstand: Weitergewährung der Zollbefreiung abhängig von der Voraussetzung des Artikels 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009’;

‘UNESCO kaup: impordimaksudest vabastamise jätkamine, tingimusel et täidetakse määruse (EÜ) nr 1186/2009 artikli 48 lõike 2 esimest lõiku’;

‘Αντικείμενο UNESCO: Διατήρηση της ατέλειας εξαρτώμενη από την τήρηση του άρθρου 48 παράγραφος 2 πρώτο εδάφιο του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1186/2009’;

‘UNESCO goods: continuation of relief subject to compliance with the first subparagraph of Article 48(2) of Regulation (EC) No 1186/2009’;

‘Objet UNESCO: maintien de la franchise subordonné au respect de l'article 48, paragraphe 2, premier alinéa, du règlement (CE) no 1186/2009’;

‘Oggetto UNESCO: è mantenuta la franchigia a condizione che venga rispettato l'articolo 48, paragrafo 2, primo comma del regolamento (CE) n. 1186/2009’;

‘UNESCO preces: atbrīvojuma turpmāka piemērošana atkarīga no atbilstības Regulas (EK) Nr. 1186/2009 48. panta 2. punkta pirmajai daļai’;

‘UNESCO prekės: atleidimo nuo muitų taikymo pratęsimas laikantis Reglamento (EB) Nr. 1186/2009 48 straipsnio 2 dalies pirmosios pastraipos nuostatų’;

‘UNESCO-áruk: a vámmentesség fenntartása az 1186/2009/EK rendelet 48. cikke (2) bekezdésének első albekezdésében foglalt feltételek teljesítése esetén’;

‘Oġġetti tal-UNESCO: tkomplija ta' ħelsien mid-dazju suġġetta għal osservanza ta' l-ewwel subparagrafu ta' l-Artikolu 48(2) tar-Regolament (KE) Nru 1186/2009’;

‘UNESCO-voorwerp: handhaving van de vrijstelling is afhankelijk van de nakoming van artikel 48, lid 2, eerste alinea, van Verordening (EG) nr. 1186/2009’;

‘Towary UNESCO: kontynuacja zwolnienia z zastrzeżeniem zachowania warunków określonych w art. 48 ust. 2 akapit pierwszy rozporządzenia (WE) nr 1186/2009’;

‘Objectos UNESCO: é mantida a franquia desde que seja respeitado o n.o 2, primeiro parágrafo do artigo 48.o do Regulamento (CE) n.o 1186/2009’;

‘Articole UNESCO: menținerea scutirii este condiționată de respectarea prevederilor articolului 48 alienatul (2) primul paragraf din Regulamentul (CE) Nr.1186/2009’;

‘Tovar UNESCO: naďalej oslobodený, pokiaľ spĺňa podmienky ustanovené v článku 48 odseku 2 prvom pododseku nariadenia (ES) č. 1186/2009’;

‘Blago UNESCO: ohranitev oprostitve v skladu s prvim pododstavkom člena 48(2) Uredbe (ES) št. 1186/2009’;

‘UNESCO-tavarat: tullittomuus jatkuu, edellyttäen että asetuksen (EY) N:o 1186/2009 48 artiklan 2 kohdan ensimmäisen alakohdan ehtoja’;

‘UNESCO-varor: Fortsatt tullfrihet under förutsättning att villkoren i artikel 48.2 första stycket i förordning (EG) nr 1186/2009 uppfylls’.


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission

(ABl. L 220 vom 11.8.1983, S. 20)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1745/85 der Kommission

(ABl. L 167 vom 27.6.1985, S. 21)

 

Ziffer I. Nummer 19 des Anhangs I der Beitrittsakte 1985

(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 139)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3399/85 der Kommission

(ABl. L 322 vom 3.12.1985, S. 10)

nur Artikel 1 Absatz 4

Verordnung (EWG) Nr. 3893/88 der Kommission

(ABl. L 346 vom 15.12.1988, S. 32)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1843/89 der Kommission

(ABl. L 180 vom 27.6.1989, S. 22)

 

Verordnung (EWG) Nr. 734/92 der Kommission

(ABl. L 81 vom 26.3.1992, S. 15)

 

Ziffer XIII Buchstabe A II.5 des Anhangs I der Beitrittsakte 1994

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 274)

 

Nummer 19 Buchstabe B Nummer 2 des Anhangs II der Beitrittsakte 2003

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 772)

 

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission

(ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1)

nur Anhang, Nummer 11 Buchstabe B Nummer 2


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2290/83

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Satz 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Einleitungssatz

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Liste der Einträge

Anhang I

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 12

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 15a

Artikel 13

Artikel 15c

Artikel 14

Artikel 15d

Artikel 15

Artikel 15e

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 18a

Artikel 19

Artikel 18b

Artikel 20

Artikel 18c

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22

Artikel 20

Artikel 23

Anhang II

Anhang III


29.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1226/2011 DER KOMMISSION

vom 28. November 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. November 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

59,8

IL

98,1

MA

52,7

TN

143,0

TR

82,9

ZZ

87,3

0707 00 05

EG

188,1

TR

108,0

ZZ

148,1

0709 90 70

MA

36,3

TR

131,9

ZZ

84,1

0805 20 10

MA

67,0

ZZ

67,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

50,4

IL

77,8

TR

76,7

ZZ

68,3

0805 50 10

TR

59,7

ZA

49,5

ZZ

54,6

0808 10 80

CA

104,5

CL

90,0

CN

74,9

MK

36,4

NZ

41,5

US

134,2

ZA

148,1

ZZ

89,9

0808 20 50

CN

72,7

TR

137,2

ZZ

105,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

29.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/31


RICHTLINIE 2011/94/EU DER KOMMISSION

vom 28. November 2011

zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG ist das Muster festgelegt, das die Mitgliedstaaten bei der Einführung nationaler Führerscheine zugrunde legen müssen. Angesichts des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 sollte die Bezugnahme auf die Gemeinschaft im Führerschein durch eine Bezugnahme auf die Europäische Union ersetzt werden. Das Muster sollte ferner aktualisiert werden, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(2)

Gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG sollte das Führerscheinmuster der Europäischen Union die Fahrzeugklasse angeben, die der Inhaber führen darf.

(3)

Eine Aktualisierung des Führerscheinmusters der Europäischen Union ist angesichts der durch die Richtlinie 2006/126/EG eingeführten neuen Fahrzeugklassen erforderlich. Insbesondere wurden die Fahrzeugklasse AM (Kleinkrafträder) und die Fahrzeugklasse A2 (Krafträder) eingeführt, die ab 19. Januar 2013 gelten. Das Führerscheinmuster der Europäischen Union sollte daher angepasst werden.

(4)

Die Richtlinie 2006/126/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, für sich selbst und im Interesse der Europäischen Union eine eigene Tabelle aufzustellen, in der die Entsprechung zwischen dieser Richtlinie und den Maßnahmen zu ihrer Umsetzung so weit wie möglich dargelegt wird, und sie zu veröffentlichen.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

BESTIMMUNGEN ZUM FÜHRERSCHEIN GEMÄSS DEM MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION“.

2.

In Nummer 1 werden die Wörter „das EG-Führerscheinmuster“ ersetzt durch die Wörter „den Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union“.

3.

Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:

B: Belgien

BG: Bulgarien

CZ: Tschechische Republik

DK: Dänemark

D: Deutschland

EST: Estland

GR: Griechenland

E: Spanien

F: Frankreich

IRL: Irland

I: Italien

CY: Zypern

LV: Lettland

LT: Litauen

L: Luxemburg

H: Ungarn

M: Malta

NL: Niederlande

A: Österreich

PL: Polen

P: Portugal

RO: Rumänien

SLO: Slowenien

SK: Slowakei

FIN: Finnland

S: Schweden

UK: Vereinigtes Königreich“.

4.

Nummer 3 (betreffend Seite 1 des Führerscheins) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Aufschrift ‚Modell der Europäischen Union‘ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift ‚Führerschein‘ in den anderen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins:

 

Свидетелство за управление на МПС

 

Permiso de Conducción

 

Řidičský průkaz

 

Kørekort

 

Führerschein

 

Juhiluba

 

Άδεια Οδήγησης

 

Driving Licence

 

Permis de conduire

 

Ceadúas Tiomána

 

Patente di guida

 

Vadītāja apliecība

 

Vairuotojo pažymėjimas

 

Vezetői engedély

 

Liċenzja tas-Sewqan

 

Rijbewijs

 

Prawo Jazdy

 

Carta de Condução

 

Permis de conducere

 

Vodičský preukaz

 

Vozniško dovoljenje

 

Ajokortti

 

Körkort;“.

5.

Nummer 3 betreffend Seite 2 des Führerscheins:

Buchstabe a Nummer 10 und Buchstabe a Nummer 11 erhalten folgende Fassung:

„10.

das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen); jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ);

11.

das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse ungültig wird; jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ);“.

In Buchstabe a Nummer 12 erster Gedankenstrich werden die Wörter „harmonisierte Gemeinschaftscodes“ ersetzt durch die Wörter „harmonisierte Codes der Europäischen Union“.

Buchstabe a Nummer 12 Code 95 erhält folgende Fassung:

„95

Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt [z. B. 95(01.01.12)]“.

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken: 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12;

Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins;“.

In Buchstabe c werden die Wörter ‚EG-Führerscheinmuster‘ ersetzt durch die Wörter ‚Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union‘.

6.

In Nummer 4 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

Angaben auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mit bloßem Auge lesbar sein, wofür in den Rubriken 9 bis 12 auf der Rückseite eine Fontgröße von mindestens 5 Punkten zu verwenden ist.“

7.

Das Muster eines Führerscheins gemäß EG-Modell wird wie folgt ersetzt:

„MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS DEM MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION

Seite 1

Image

Seite 2

Image

8.

Das Beispiel für einen Führerschein gemäß EG-Modell wird gestrichen.


BESCHLÜSSE

29.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/35


BESCHLUSS 2011/764/GASP DES RATES

vom 28. November 2011

zur Aufhebung des Beschlusses 2011/210/GASP über eine Militäroperation der Europäischen Union zur Unterstützung humanitärer Hilfseinsätze als Reaktion auf die Krisensituation in Libyen („EUFOR Libya“)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. April 2011 den Beschluss 2011/210/GASP (1) erlassen.

(2)

Der Befehlshaber der Operation der Europäischen Union hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 mitgeteilt, dass die Schließung des operativen Hauptquartiers am 10. November 2011 erfolgen wird. Der Beschluss 2011/210/GASP sollte deshalb nach Artikel 13 Absatz 3 mit Wirkung vom 10. November 2011 aufgehoben werden.

(3)

Die Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der Operation sind in dem Beschluss 2008/975/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (2) festgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/210/GASP wird mit Wirkung vom 10. November 2011 aufgehoben. Die Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der Operation, die in dem Beschluss 2008/975/GASP festgelegt sind, werden hiervon nicht berührt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SZUMILAS


(1)  ABl. L 89 vom 5.4.2011, S. 17.

(2)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 96.


29.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/36


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. November 2011

zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7966)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/765/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um ein angemessenes und vergleichbares Qualitätsniveau der Ausbildung und Prüfungen von Triebfahrzeugführern und Triebfahrzeugführerkandidaten im Hinblick auf ihre Zulassung in allen Mitgliedstaaten zu erreichen, ist es erforderlich, auf Unionsebene gemeinsame Kriterien der Verfahren der Anerkennung sowohl von Ausbildungseinrichtungen als auch von Prüfern von Triebfahrzeugführern festzulegen.

(2)

Ausbildung und Prüfungen sollten in geeigneter Weise und auf einem angemessenen und vergleichbaren Qualitätsniveau in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um eine gegenseitige Anerkennung der Prüfungen zu ermöglichen.

(3)

Die Ausbildungseinrichtungen sollten bezüglich der von ihnen durchgeführten Ausbildung kompetent sein. Insbesondere sollten die Ausbildungseinrichtungen über die technische und betriebliche Kompetenz und Eignung zur Organisation von Ausbildungsgängen besitzen und angemessen über Personal und Ausrüstung verfügen.

(4)

Besondere Bestimmungen sind festzulegen für Ausbildungseinrichtungen im Besitz von Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreibern, die Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen beantragen. Um die Verwaltungslasten zu verringern, sollte es einem Mitgliedstaat erlaubt sein, die Möglichkeit zu bieten, die Anerkennung solcher Ausbildungseinrichtungen mit dem Verfahren der Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen zu kombinieren.

(5)

Prüfer von Triebfahrzeugführern sollten in Bezug auf den Gegenstand der von ihnen durchgeführten Prüfung befähigt und kompetent sein. Die Anforderungen an die Kompetenz eines Prüfers sollten Aspekte wie Prüfungsmethoden, Befähigung und pädagogische Eignung berücksichtigen. Die zuständige Behörde sollte im Einzelfall prüfen, ob die Kompetenz einer Person oder Stelle, die die Anerkennung als Prüfer von Triebfahrzeugführern beantragt, für die Durchführung von Prüfungen in den betreffenden Kompetenzbereichen angemessen ist.

(6)

Prüfer von Triebfahrzeugführern sollten Prüfungen unabhängig und unparteilich abnehmen. Dazu sollten die Personen oder Stellen, die die Anerkennung beantragen, der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie diese Anforderungen erfüllen.

(7)

Die Maßnahmen in diesem Beschluss entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 32 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden die Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die Triebfahrzeugführer und Triebfahrzeugführer-Kandidaten beruflich ausbilden, für die Anerkennung von Prüfern von Triebfahrzeugführern und Triebfahrzeugführer-Kandidaten sowie für die Organisation von Prüfungen im Einklang mit der Richtlinie 2007/59/EG festgelegt.

Er gilt für

a)

Ausbildungseinrichtungen, die Ausbildungsgänge für Triebfahrzeugführer und Triebfahrzeugführer-Kandidaten zu den in Artikel 23 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Ausbildungsaufgaben durchführen;

b)

die Prüfer von Triebfahrzeugführern, die über die Genehmigung verfügen, die Kompetenz von zuzulassenden Triebfahrzeugführer-Kandidaten oder Triebfahrzeugführern gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2007/59/EG zu prüfen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Antragsteller“ bezeichnet eine Stelle oder eine Einzelperson, die ein Unternehmen errichtet hat und die Anerkennung zur Durchführung von Ausbildungsgängen beantragt, die sich auf die in Artikel 23 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Ausbildungsaufgaben beziehen, einschließlich einer Einzelperson, die die Anerkennung als Prüfer gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/59/EG beantragt;

b)

„Ausbilder“ bezeichnet eine Person mit der einschlägigen Befähigung und Kompetenz zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Ausbildungsgängen;

c)

„Prüfer“ bezeichnet eine Person, die über die einschlägige Befähigung und Kompetenz verfügt und für die Durchführung und Benotung von Prüfungen für die Zwecke der Richtlinie 2007/59/EG anerkannt ist;

d)

„Prüfung“ bezeichnet ein Verfahren zur Überprüfung der Kompetenz eines Triebfahrzeugführers oder Triebfahrzeugführer-Kandidaten gemäß der Richtlinie 2007/59/EG durch ein oder mehrere Mittel, wie schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen;

e)

„Prüfungseinrichtung“ bezeichnet eine Stelle, die zur Durchführung von Prüfungen von Triebfahrzeugführern gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2007/59/EG eingerichtet wurde;

f)

„Anerkennung“ bezeichnet eine förmliche Erklärung zur Kompetenz einer Person oder Stelle zur Durchführung von Ausbildungsaufgaben oder Prüfungen, die von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat benannten Behörde abgegeben wird;

g)

„zuständige Behörde“ bezeichnet die zuständige Behörde gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 3 der Richtlinie 2007/59/EG oder jede andere Stelle, die vom Mitgliedstaat benannt oder mit der Aufgabe der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen und Prüfern durch Übertragung von der zuständigen Behörde betraut wurde.

KAPITEL 2

AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN

Artikel 3

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Die Ausbildungseinrichtungen führen Ausbildungsgänge auf unparteiliche Weise hinsichtlich aller Teilnehmer durch.

In Fällen, in denen eine Ausbildungseinrichtung Beschäftigte des Unternehmens, das die Ausbildungseinrichtung besitzt, sowie andere Personen ausbildet, wird die Ausbildung unabhängig von den Interessen des die Ausbildungseinrichtung besitzenden Unternehmens für alle Teilnehmer unparteilich durchgeführt. Die Ausbildungseinrichtungen wenden dieselben Regeln auf Beschäftigte des Unternehmens, das die Ausbildungseinrichtung besitzt, wie auf andere Personen an. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um diesen Grundsatz zu gewährleisten.

Artikel 4

Anforderungen an die Kompetenz

(1)   Der Antragsteller hat die den Ausbildungsaufgaben angemessene technische und betriebliche Kompetenz und Eignung zur Organisation von Ausbildungsgängen zu belegen. Er muss über ausreichendes Personal und Ausrüstung verfügen und in einem für die Ausbildung geeigneten Umfeld tätig sein, das Triebfahrzeugführer auf die Prüfungen zur Erlangung oder Aufrechterhaltung von Lizenzen und Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vorbereitet.

(2)   Insbesondere muss der Antragsteller

a)

über eine wirksame Managementstruktur verfügen, die gewährleistet, dass die Ausbilder die angemessene Befähigung und Erfahrung besitzen, um eine Ausbildung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/59/EG durchzuführen;

b)

im notwendigen Umfang über Personal, Einrichtungen, Ausrüstung und Unterbringung verfügen, die der angebotenen Ausbildung und der erwarteten Zahl der Auszubildenden angemessen sind;

c)

sicherstellen, dass die praktische Ausbildung durch Ausbilder erfolgt, die Inhaber sowohl einer gültigen Triebfahrzeugführererlaubnis als auch einer gültigen Bescheinigung sind, die den Gegenstand der Ausbildung oder Strecken/Rollmaterial ähnlicher Art abdeckt, und über eine mindestens dreijährige berufliche Fahrpraxis verfügen. Ist der Ausbilder nicht Inhaber einer gültigen Bescheinigung für die betreffende Infrastruktur/das betreffende Rollmaterial, muss ein Triebfahrzeugführer mit einer Bescheinigung für diese Infrastruktur/dieses Rollmaterial bei der Ausbildung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2007/59/EG anwesend sein;

d)

die Methodik darlegen, die er anzuwenden beabsichtigt, um Inhalt, Organisation und Dauer der Ausbildungsgänge, Ausbildungspläne und Kompetenzregelungen zu gewährleisten;

e)

Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten bereitstellen, einschließlich Informationen über Teilnehmer, Ausbilder und Zahl und Zweck der Ausbildungsgänge;

f)

ein Qualitätsmanagementsystem oder gleichwertige Verfahren eingerichtet haben, um Einhaltung und Adäquatheit der Systeme und Verfahren zu überwachen, mit denen sichergestellt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen der Richtlinie 2007/59/EG genügt;

g)

ein Kompetenzmanagement bereitstellen und eine laufende Weiterbildung und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der beruflichen Qualifikation der Ausbilder durchführen;

h)

Verfahren darlegen, mit denen Ausbildungsmethoden, Instrumente und Ausrüstung auf aktuellem Stand gehalten werden, einschließlich Ausbildungsunterlagen, Ausbildungssoftware, vom Infrastrukturbetreiber bereitgestellte Dokumente wie Regelwerke zu Betriebsregeln, Signalen oder Sicherheitssystemen.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann zusätzliche Anforderungen an die Ausbildung festlegen, die mit der Infrastruktur auf seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang stehen.

(4)   Antragsteller für Ausbildungsgänge zur spezifischen Kommunikation und Terminologie des Eisenbahnbetriebs und von Sicherheitsverfahren reichen ihren Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem sich die Infrastruktur befindet, auf die sich die Kommunikation und Terminologie beziehen.

Artikel 5

Ausbildungseinrichtungen im Besitz von Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreibern

(1)   Ein Mitgliedstaat kann zulassen, dass ein Antragsteller im Besitz eines Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers, der Ausbildungsgänge ausschließlich für Beschäftigte des ihn besitzenden Unternehmens durchführt und allen Anforderungen des Artikels 4 genügt, in Verbindung mit dem Verfahren zur Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) anerkannt wird.

(2)   In diesem Fall kann die Anerkennungserklärung in der betreffenden Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung enthalten sein.

(3)   Die Arbeitsorganisation und das Management des Antragstellers nach Absatz 1 sind so zu organisieren und zu strukturieren, dass Interessenkonflikte verhindert werden.

Artikel 6

Neue oder neu ausgerüstete Strecken und neu eingeführtes Rollmaterial

Bezüglich neuer oder neu ausgerüsteter Strecken oder neu eingeführten Rollmaterials kann ein Mitgliedstaat Bedingungen festlegen, unter denen eine anerkannte Ausbildungseinrichtung praktische Ausbildung in Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c organisieren kann.

Diese Abweichung ist streng auf den Fall begrenzt, dass noch kein Ausbilder zur Verfügung steht, der bereits über eine Bescheinigung verfügt, die die neue oder neu ausgerüstete Strecke oder das neue Rollmaterial abdeckt.

Der Ausbilder hat alle anderen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c bezüglich der Fahrerlaubnis und der Bescheinigung nach Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2007/59/EG sowie der erforderlichen Dauer der Berufspraxis zu erfüllen.

KAPITEL 3

PRÜFER

Artikel 7

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Antragsteller müssen bestätigen, dass sie Prüfungen unparteilich und diskriminierungsfrei durchführen werden, frei von jedem Druck und Anreiz, die die Beurteilung, das Ergebnis oder die Durchführung der Prüfung beeinflussen könnten.

Zu diesem Zweck formuliert die zuständige Behörde eine Erklärung, die in einem vom Antragsteller zu unterzeichnenden Antragsformular enthalten ist.

Artikel 8

Anforderungen an die Kompetenz

(1)   Die Antragsteller müssen in Bezug auf den Gegenstand der Prüfung, die sie durchzuführen beabsichtigen, über Kompetenz und Erfahrung verfügen.

Die erforderliche Erfahrung muss während einer Berufspraxis von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als fünf Jahren vor dem Antragsdatum erlangt worden sein.

Der erforderliche Zeitraum der Berufserfahrung kann Zeiträume als Vorgesetzter von Triebfahrzeugführern, der Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis und einer ergänzenden Bescheinigung ist, oder als Ausbilder für Ausbildungsaufgaben, die für den eingereichten Antrag von Belang sind, einschließen.

(2)   Bezüglich der praktischen Prüfung an Bord von Zügen muss der Antragsteller Inhaber sowohl einer gültigen Fahrerlaubnis und einer gültigen Bescheinigung sein, die den Gegenstand der Prüfung oder Strecken/Rollmaterial ähnlicher Art abdeckt. Ist der Prüfer nicht Inhaber einer gültigen Bescheinigung für die prüfungsgegenständliche Infrastruktur/das prüfungsgegenständliche Rollmaterial, muss ein Triebfahrzeugführer mit einer Bescheinigung für diese Infrastruktur/dieses Rollmaterial bei der Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2007/59/EG anwesend sein.

Der Antragsteller muss über eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als fünf Jahren vor dem Antragsdatum verfügen. Die Kenntnisse des Antragstellers müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf aktuellem Stand sein.

(3)   Für Antragsteller gelten darüber hinaus die folgenden Mindestkriterien:

a)

Sie müssen über Hör- und Sprechkompetenz mindestens der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) des Europarates (3) in der Sprache, in der die Prüfung erfolgt, verfügen;

b)

sie müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und pädagogische Eignung für den Zweck der Prüfungsdurchführung sowie über gründliche Kenntnisse der einschlägigen Prüfungsmethoden und Prüfungsdokumente verfügen;

c)

sie müssen darlegen, wie sie ihre beruflichen Kompetenzen bezüglich der von ihnen abgedeckten Prüfungsgegenstände auf aktuellem Stand halten;

d)

sie müssen mit der Zulassungsregelung für Triebfahrzeugführer vertraut sein.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann zusätzliche Anforderungen an Prüfer festlegen, die Prüfungen durchführen, die mit der Infrastruktur des Mitgliedstaats in Zusammenhang stehen.

KAPITEL 4

ORGANISATION VON PRÜFUNGEN

Artikel 9

Gemeinsame Kriterien für die Organisation von Prüfungen

Für Prüfungen, die zur Beurteilung der Kompetenz von Triebfahrzeugführern gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2007/59/EG durchgeführt werden, gelten die folgenden Kriterien:

a)

Bei Prüfungen, die von zwei oder mehr Personen durchgeführt werden, ist mindestens die Person, die die Prüfung leitet, ein anerkannter Prüfer gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses;

b)

betrifft die Prüfung den praktischen Teil der Kompetenzen für das Führen von Triebfahrzeugen, ist der Prüfer Inhaber einer Fahrerlaubnis als Triebfahrzeugführer sowie einer ergänzenden Bescheinigung, die die Nutzung der prüfungsgegenständlichen Infrastruktur und das Führen des prüfungsgegenständlichen Rollmaterials oder von Strecken/Rollmaterial ähnlicher Art erlaubt; falls der Prüfer nicht Inhaber einer gültigen Bescheinigung für die prüfungsgegenständliche Infrastruktur/das prüfungsgegenständliche Rollmaterial ist, ist ein Triebfahrzeugführer mit einer Bescheinigung für diese Infrastruktur/dieses Rollmaterial bei der Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2007/59/EG anwesend;

c)

Prüfungen werden auf transparente Weise durchgeführt und sind von angemessener Dauer, um mit ausreichend dokumentierten Belegen nachweisen zu können, dass alle relevanten Gegenstände der Anhänge der Richtlinie 2007/59/EG abgedeckt sind;

d)

hat der an der Prüfung beteiligte Prüfer den Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführer-Kandidaten in dem Prüfungsgegenstand ausgebildet, wird die Prüfung von einem zweiten Prüfer, der nicht an der vorbereitenden Ausbildung beteiligt war, durchgeführt;

e)

die Prüfung wird unter besonderer Beachtung der Vertraulichkeit der Prüfungsfragen vorbereitet.

Artikel 10

Neue oder neu ausgerüstete Strecken und neu eingeführtes Rollmaterial

Bezüglich neuer oder neu ausgerüsteter Strecken oder neu eingeführten Rollmaterials kann ein Mitgliedstaat Bedingungen festlegen, unter denen ein anerkannter Prüfer Prüfungen in Abweichung von Artikel 9 durchführen kann.

Diese Abweichung ist streng auf den Fall begrenzt, dass noch kein Prüfer zur Verfügung steht, der bereits über eine Bescheinigung verfügt, die die neue oder neu ausgerüstete Strecke oder das neue Rollmaterial abdeckt.

Der Prüfer hat alle anderen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c bezüglich der Fahrerlaubnis und der Bescheinigung nach Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2007/59/EG sowie der erforderlichen Dauer der Berufspraxis zu erfüllen.

KAPITEL 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Übergangszeitraum

Hat ein Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber bereits Prüfer zum Zweck der Durchführung von Prüfungen eigener Beschäftigter im Einklang mit einzelstaatlichen Bestimmungen und Anforderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses anwendbar waren, ausgewählt, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, diesen ausgewählten Prüfern die weitere Durchführung von Prüfungen unter folgenden Bedingungen zu gestatten:

a)

Das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber hat den Prüfer im Rahmen einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung, die gemäß der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurde, unter Einhaltung der von der zuständigen Behörde festgelegten Geltungsbeschränkungen sowie bis zum Ablauf der Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung ausgewählt;

b)

das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber prüft die Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen hinsichtlich der von ihm ausgewählten Prüfer; erfüllt ein Prüfer eine Anforderung nicht, ergreift das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung der Anforderungen an Prüfer zu erreichen.

Artikel 12

Geltung

Dieser Beschluss gilt ab dem 15. Mai 2012.

Für Ausbildungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt der Geltung dieses Beschlusses bereits Ausbildungsleistungen erbringen, gilt dieser Beschluss ab dem 1. Juli 2013.

Artikel 13

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2011

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.

(2)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.

(3)  Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen, 2001 (englische Fassung: Cambridge University Press, ISBN 0-521-00531-0). Ebenfalls verfügbar auf der Website des Europarates: http://www.coe.int/T/DG4/Portfolio/documents/Common%20European%20Framework%20hyperlinked.pdf


EMPFEHLUNGEN

29.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/41


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 22. November 2011

über das Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Triebfahrzeugführer und von Triebfahrzeugführer-Prüfern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/766/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um ein angemessenes und vergleichbares Qualitätsniveau der Ausbildung und der Prüfungen von Triebfahrzeugführern und Triebfahrzeugführerkandidaten im Hinblick auf ihre Zulassung in allen Mitgliedstaaten zu erreichen, wird empfohlen, auf Unionsebene gemeinsame Voraussetzungen und Verfahren sowohl für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen und von Prüfern von Triebfahrzeugführern und Triebfahrzeugführerkandidaten als auch bei den qualitativen Anforderungen an die Prüfung zugrunde zu legen.

(2)

Ausbildung und Prüfungen sollten in geeigneter Weise und auf einem angemessenen und vergleichbaren Qualitätsniveau in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um eine gegenseitige Anerkennung der Prüfungen zu ermöglichen.

(3)

In der Anerkennungserklärung sollten die Kompetenzbereiche angegeben werden, für die die Ausbildungseinrichtung Ausbildungsgänge durchführen bzw. der Prüfer Prüfungen von Triebfahrzeugführern vornehmen darf. Im Rahmen der in der Anerkennungserklärung angegebenen Kompetenzbereiche sollte die anerkannte Ausbildungseinrichtung befugt sein, Ausbildungsgänge anzubieten, und der anerkannte Prüfer befugt sein, Prüfungen vorzunehmen, und dies in der gesamten Union.

(4)

Im Zusammenhang mit der allgemeinen Sprachkompetenz von Triebfahrzeugführern ist es möglich, dass die zuständige Behörde nicht über die spezifische Erfahrung und Kompetenz verfügt, die für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen und Prüfern im Hinblick auf diese Sprachkompetenz erforderlich ist. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten Kompetenzbescheinigungen von Ausbildungseinrichtungen anerkennen, die dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarates entsprechen.

(5)

In einigen Mitgliedstaaten existieren bereits Prüfungseinrichtungen für die Durchführung von Prüfungen für Triebfahrzeugführer oder es sollen solche eingerichtet werden. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat die Aufgabe der Anerkennung von Prüfern unter spezifischen nationalen Bedingungen der Prüfungseinrichtung übertragen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Gegenstand

1.

Mit dieser Empfehlung werden die empfohlenen Vorgehensweisen und Verfahren für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die Triebfahrzeugführer und Triebfahrzeugführerkandidaten beruflich ausbilden, sowie für die Anerkennung von Prüfern von Triebfahrzeugführern und Triebfahrzeugführerkandidaten im Einklang mit der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) dargelegt.

Anerkennungsantrag einer Ausbildungseinrichtung

2.

Eine Ausbildungseinrichtung sollte einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung, Erneuerung der Anerkennung oder Änderung der Anerkennung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats richten, in dem sie ihre Hauptbetriebsstätte hat oder einzurichten gedenkt, abgesehen von dem unter Nummer 6 genannten Fall.

3.

Besteht eine Ausbildungseinrichtung aus mehr als einer Rechtsperson, sollte jede der Rechtspersonen getrennt die Anerkennung beantragen.

4.

Den Anträgen sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen der Richtlinie 2007/59/EG und des Beschlusses 765/2011 der Kommission (2) erfüllt sind.

5.

In den Anträgen sollten die Ausbildungsaufgaben genannt werden, für die der Antragsteller die Anerkennung beantragt. Der Antrag kann sich auf Ausbildungsaufgaben in einem oder mehreren Kompetenzbereichen beziehen. Er sollte entsprechend folgender Einteilung der Kompetenzbereiche gegliedert sein:

a)

allgemeine Fachkenntnisse gemäß Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG;

b)

fahrzeugbezogene Fachkenntnisse gemäß Anhang V der Richtlinie 2007/59/EG;

c)

infrastrukturbezogene Fachkenntnisse gemäß Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG;

d)

Sprachkenntnisse gemäß Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG (allgemeine Sprachkenntnisse und/oder spezifische kommunikationsbezogene und terminologische Kenntnisse für Eisenbahnbetrieb und Sicherheitsverfahren).

6.

Eine Ausbildungseinrichtung, deren Hauptbetriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat gelegen ist, in dem sich eine Infrastruktur befindet, kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt werden, in dem sich die Infrastruktur befindet.

7.

Wurde eine Ausbildungseinrichtung, die die Anerkennung für Ausbildungsaufgaben im Zusammenhang mit infrastrukturbezogenen Fachkenntnissen beantragt, im Einklang mit dieser Empfehlung und dem Beschluss 765/2011 bereits von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannt, so sollten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ihre Prüfung auf die Anforderungen beschränken, die sich speziell auf die Ausbildungsgänge zur jeweiligen Infrastruktur beziehen, und die Aspekte, die bereits im Rahmen des früheren Anerkennungsverfahrens geprüft wurden, nicht mehr beurteilen.

Ausstellung einer Anerkennungserklärung für eine Ausbildungseinrichtung

8.

Die zuständige Behörde sollte die Anerkennungserklärung spätestens zwei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen ausstellen.

9.

Für die Entscheidung der zuständigen Behörde über den Antrag sollte ausschlaggebend sein, ob der Antragsteller zeigen kann, auf welche Weise Unabhängigkeit, Kompetenz und Objektivität gewährleistet werden.

10.

Eine Anerkennungserklärung sollte folgende Informationen enthalten:

a)

Name und Anschrift der zuständigen Behörde,

b)

Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung,

c)

Ausbildungsaufgaben, für die die Ausbildungseinrichtung entsprechend Nummer 5 Ausbildungsgänge durchführen darf,

d)

Kennnummer der Ausbildungseinrichtung im Einklang mit Nummer 15,

e)

Geltungsdauer der Anerkennungserklärung.

Geltungsdauer, Änderung und Erneuerung einer Anerkennungserklärung für eine Ausbildungseinrichtung

11.

Eine Anerkennungserklärung für eine Ausbildungseinrichtung sollte fünf Jahre lang gültig sein. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Geltungsdauer für alle oder einige der in der Anerkennungserklärung genannten Ausbildungsaufgaben verkürzen.

12.

Eine im Besitz einer gültigen Anerkennungserklärung befindliche Ausbildungseinrichtung kann jederzeit einen Antrag auf Erweiterung der anerkannten Ausbildungsaufgaben stellen. Eine Änderung der Anerkennungserklärung sollte sich auf entsprechende zusätzliche Unterlagen des Antragstellers stützen. In diesem Fall sollte sich die Geltungsdauer der geänderten Anerkennungserklärung nicht ändern.

13.

Sind die Anforderungen für eine oder mehrere der in der Anerkennungserklärung genannten Ausbildungsaufgaben nicht mehr erfüllt, sollte die anerkannte Ausbildungseinrichtung die Ausbildungsgänge zu diesen Aufgaben unverzüglich einstellen und die zuständige Behörde, die die Anerkennungserklärung ausgestellt hat, schriftlich davon unterrichten. Die zuständige Behörde sollte die Informationen prüfen und eine geänderte Anerkennungserklärung ausstellen. In diesem Fall sollte sich die Geltungsdauer der Anerkennungserklärung nicht ändern.

14.

Eine Anerkennungserklärung sollte auf Antrag der Ausbildungseinrichtung erneuert werden; die erneuerte Anerkennungserklärung sollte unter denselben Bedingungen wie die ursprüngliche Erklärung ausgestellt werden. Die zuständige Behörde kann bei unveränderten Anerkennungsvoraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Es sollten Aufzeichnungen über die in den vergangenen zwei Jahren durchgeführten Ausbildungstätigkeiten vorgelegt werden. Wurde die vorherige Geltungsdauer im Einklang mit Nummer 11 auf weniger als zwei Jahre verkürzt, sollten Aufzeichnungen für die gesamte Geltungsdauer vorgelegt werden.

Register der Ausbildungseinrichtungen

15.

In dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Register sollte jede anerkannte Ausbildungseinrichtung eine individuelle Kennnummer erhalten. Bei der Festlegung der Kennnummer sollten nationale Vorschriften herangezogen werden; die Kennnummer sollte jedoch in jedem Fall die Kurzbezeichnung des Mitgliedstaats beinhalten, in dem die Ausbildungseinrichtung anerkannt ist.

16.

Das Register sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift der anerkannten Ausbildungseinrichtung;

b)

Ausbildungsaufgaben, für die die Ausbildungseinrichtung Ausbildungsgänge durchführen darf, mit Verweis auf die relevanten Anhänge der Richtlinie 2007/59/EG;

c)

Kennnummer;

d)

Geltungsdauer der Anerkennungserklärung;

e)

Kontaktdaten.

17.

Damit sich das Register fortlaufend auf dem neuesten Stand befindet, sollten die anerkannten Ausbildungseinrichtungen den zuständigen Behörden, die jeweils die Anerkennungserklärung ausgestellt haben, jede Änderung der im Register veröffentlichten Angaben mitteilen. Aufgrund nationaler Vorschriften kann es notwendig sein, zusätzliche Angaben in das Register aufzunehmen und Änderungen dieser Angaben zu melden.

Aussetzung und Entzug der Anerkennung

18.

Ergibt sich bei Beurteilungen oder Kontrollen der zuständigen Behörde oder des Mitgliedstaats im Einklang mit den Artikeln 26, 27 oder 29 der Richtlinie 2007/59/EG, dass eine Ausbildungseinrichtung die Anforderungen für die Anerkennung nicht erfüllt, sollte die zuständige Behörde die betreffende Anerkennungserklärung entziehen oder aussetzen.

19.

Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats anerkannte Ausbildungseinrichtung den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/59/EG und dem Beschluss 765/2011 nicht nachkommt, sollte sie die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats, die die Anerkennungserklärung ausgestellt hat, davon in Kenntnis setzen. Die zuständige Behörde, die die Anerkennungserklärung ausgestellt hat, sollte diese Informationen innerhalb von vier Wochen prüfen und die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt hat, über die Ergebnisse ihrer Überprüfung und ihre Entscheidungen unterrichten.

20.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Ausbildungseinrichtung die Anforderungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, sollte sie die Anerkennungserklärung entziehen oder aussetzen.

Widerspruchsverfahren

21.

Die zuständige Behörde sollte der Ausbildungseinrichtung unverzüglich schriftlich die Gründe für ihre Entscheidung mitteilen.

22.

Bei Aussetzung oder Entzug einer Anerkennungserklärung sollte die zuständige Behörde der Ausbildungseinrichtung eindeutig mitteilen, welche Anforderungen nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Behörde kann vor Wirksamwerden der Aussetzung oder des Entzugs eine Frist setzen, innerhalb deren die Ausbildungseinrichtung Anpassungen vornehmen kann, um die Anforderungen für die Anerkennung zu erfüllen. Sie sollte die Ausbildungseinrichtung über das Widerspruchsverfahren unterrichten, das vorgesehen ist, um der jeweiligen Ausbildungseinrichtung die Möglichkeit zu geben, eine Überprüfung der Entscheidung zu verlangen.

23.

Die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass ein administratives Widerspruchsverfahren vorgesehen wird, das es den Ausbildungseinrichtungen ermöglicht, eine Überprüfung angefochtener Entscheidungen zu verlangen.

Sprachausbildungseinrichtungen

24.

Im Zusammenhang mit Ausbildungsgängen zur allgemeinen Sprachkompetenz kann ein Mitgliedstaat einen Antragsteller als Ausbildungseinrichtung anerkennen, wenn dieser eine Bescheinigung über seine Kompetenz zur Durchführung von allgemeinem Sprachunterricht vorlegt. Diese Kompetenz sollte den Grundsätzen und Methoden des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (3) entsprechen. Der Mitgliedstaat kann unter Berücksichtigung der nationalen Gepflogenheiten bei der Zulassung von Sprachausbildungseinrichtungen generell zusätzliche Bestimmungen zur Präzisierung dieser Option vorsehen.

25.

Im Zusammenhang mit Ausbildungsgängen zur spezifischen Kommunikation und Terminologie für Eisenbahnbetrieb und Sicherheitsverfahren sollte eine Anerkennung entsprechend dieser Empfehlung vorgeschrieben werden. Anträge auf Anerkennung als Ausbildungseinrichtung für spezifische Kommunikation und Terminologie für Eisenbahnbetrieb und Sicherheitsverfahren sollten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingereicht werden, in dem sich die Infrastruktur befindet, auf die sich Kommunikation und Terminologie beziehen.

Antrag auf Anerkennung als Prüfer

26.

Eine Person, die einen Antrag auf Anerkennung als Prüfer stellt, sollte diesen in schriftlicher Form an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten.

27.

Betrifft der Antrag die Anerkennung als Prüfer für infrastrukturbezogene Kenntnisse, einschließlich der Streckenkenntnis und der Kenntnis der Betriebsvorschriften, ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Infrastruktur befindet, für die Anerkennung zuständig.

28.

Ein Antrag kann auch vom Arbeitgeber des Prüfers gestellt werden.

29.

Den Anträgen sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen der Richtlinie 2007/59/EG und des Beschlusses 765/2011 erfüllt sind.

30.

In den Anträgen sollten die Kompetenzbereiche angegeben sein, für die die Anerkennung als Prüfer beantragt wird. Der Antrag kann sich auf einen oder mehrere Kompetenzbereiche beziehen. Er sollte entsprechend folgender Einteilung der Kompetenzbereiche gegliedert sein:

a)

allgemeine Fachkenntnisse gemäß Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG;

b)

fahrzeugbezogene Fachkenntnisse gemäß Anhang V der Richtlinie 2007/59/EG;

c)

infrastrukturbezogene Fachkenntnisse gemäß Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG;

d)

Sprachkenntnisse gemäß Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG (allgemeine Sprachkenntnisse und/oder spezifische kommunikationsbezogene und terminologische Kenntnisse für Eisenbahnbetrieb und Sicherheitsverfahren).

Ausstellung einer Anerkennungserklärung für einen Prüfer

31.

Die zuständige Behörde sollte alle vom Antragsteller übermittelten Unterlagen prüfen. Sind alle Anforderungen erfüllt, sollte die Anerkennungserklärung so rasch wie möglich, jedoch spätestens zwei Monate nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen ausgestellt werden.

32.

Eine Anerkennungserklärung sollte zumindest folgende Informationen enthalten:

a)

Name und Anschrift der zuständigen Behörde;

b)

Name(n), Anschrift und Geburtsdatum des Antragstellers. Die Angabe des Geburtsorts des Antragstellers ist fakultativ;

c)

Kompetenzbereiche, für die der Prüfer Prüfungen durchführen darf;

d)

Sprachen, in denen der Prüfer Prüfungen durchführen darf;

e)

Kennnummer des Prüfers im Einklang mit Nummer 10 Buchstabe d;

f)

Geltungsdauer der Anerkennungserklärung.

Geltungsdauer, Änderung und Erneuerung einer Anerkennungserklärung für einen Prüfer

33.

Eine Anerkennungserklärung für einen Prüfer sollte fünf Jahre lang gültig sein. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Geltungsdauer für alle oder einige der in der Anerkennungserklärung genannten Kompetenzbereiche verkürzen.

34.

Der Inhaber einer gültigen Anerkennungserklärung kann jederzeit eine Erweiterung dieser Erklärung um weitere Kompetenzbereiche beantragen. Eine Änderung der Anerkennungserklärung sollte sich auf entsprechende zusätzliche Unterlagen des Antragstellers stützen. Die Geltungsdauer der geänderten Anerkennungserklärung sollte sich nicht ändern.

35.

Sollte es sich ergeben, dass eine Änderung der Anerkennungserklärung erforderlich ist, weil die Anforderungen für einen oder mehrere der darin vermerkten Kompetenzbereiche nicht mehr erfüllt werden, sollte der anerkannte Prüfer die Durchführung von Prüfungen für diese Kompetenzbereiche unverzüglich einstellen und die zuständige Behörde schriftlich davon unterrichten. Die zuständige Behörde sollte die Informationen prüfen und eine geänderte Anerkennungserklärung ausstellen. Die Geltungsdauer der geänderten Anerkennungserklärung sollte sich nicht ändern.

36.

Eine Anerkennungserklärung sollte auf Antrag des Prüfers erneuert werden; die erneuerte Anerkennungserklärung sollte unter denselben Bedingungen wie die ursprüngliche Erklärung ausgestellt werden. Die zuständige Behörde kann bei unveränderten Anerkennungsvoraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. In jedem Fall sollten Prüfer, die eine Verlängerung ihrer Anerkennungserklärung beantragen, Nachweise über den Erwerb von Kompetenzen während der vorhergehenden Geltungsdauer sowie über ihre Prüfungstätigkeit in den vergangenen zwei Jahren vorlegen. Wurde die vorherige Geltungsdauer im Einklang mit Nummer 33 auf weniger als zwei Jahre verkürzt, sollten Aufzeichnungen für die gesamte Geltungsdauer vorgelegt werden.

Register der Prüfer

37.

In dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Register sollte jeder Prüfer eine individuelle Kennnummer erhalten. Bei der Festlegung der Kennnummer sollten nationale Vorschriften herangezogen werden; die Kennnummer sollte jedoch in jedem Fall die Kurzbezeichnung des Mitgliedstaats beinhalten, in dem der Prüfer anerkannt ist.

38.

Das Register sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Name, Anschrift und Geburtsdatum des anerkannten Prüfers;

b)

Kompetenzbereiche, für die der Prüfer Prüfungen durchführen darf;

c)

Sprachen, in denen der Prüfer Prüfungen durchführen darf;

d)

Kennnummer des Prüfers im Einklang mit Nummer 37;

e)

Name und Anschrift des Arbeitgebers, wenn im Einklang mit Nummer 28 ein Arbeitgeber den Antrag im Namen des Prüfers stellt (in anderen Fällen ist die Angabe von Name und Anschrift des Arbeitgebers des Prüfers fakultativ);

f)

Geltungsdauer der Anerkennungserklärung;

g)

Kontaktdaten.

39.

Damit sich das Register fortlaufend auf dem neuesten Stand befindet, sollten anerkannte Prüfer oder deren Arbeitgeber den zuständigen Behörden, die jeweils die Anerkennungserklärung ausgestellt haben, jede Änderung der im Register enthaltenen Angaben mitteilen. Aufgrund nationaler Vorschriften kann es notwendig sein, zusätzliche Angaben in das Register aufzunehmen und Änderungen dieser Angaben zu melden.

40.

Die unter Nummer 38 Buchstaben a, b und c genannten Angaben sollten öffentlich zugänglich sein. Die anderen unter Nummer 38 angeführten Angaben sollten im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Aussetzung und Entzug der Anerkennung

41.

Ergibt sich bei Beurteilungen oder Kontrollen der zuständigen Behörde im Einklang mit den Artikeln 26, 27 oder 29 der Richtlinie 2007/59/EG, dass ein Prüfer die Anforderungen für die Anerkennung nicht erfüllt, sollte die zuständige Behörde die betreffende Anerkennungserklärung entziehen oder aussetzen.

42.

Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats anerkannter Prüfer eine oder mehrere Anforderungen der Richtlinie 2007/59/EG und des Beschlusses 765/2011 nicht erfüllt, sollte sie die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Anerkennungserklärung ausgestellt hat, davon in Kenntnis setzen und sie um entsprechende Überprüfung bitten.

43.

Stellt die zuständige Behörde des letztgenannten Mitgliedstaats fest, dass der Prüfer die Anforderungen nicht mehr erfüllt, sollte sie ihm die Anerkennungserklärung entziehen oder diese aussetzen, ihm unverzüglich schriftlich die Gründe für ihre Entscheidung mitteilen und die zuständige Behörde, die sie über die Nichterfüllung der Anforderungen informiert hat, über ihre Entscheidung unterrichten.

Widerspruchsverfahren

44.

Die zuständige Behörde sollte dem Prüfer unverzüglich schriftlich die Gründe für ihre Entscheidung mitteilen.

45.

Bei Aussetzung oder Entzug einer Anerkennungserklärung sollte die zuständige Behörde eindeutig angeben, welche Anforderungen nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Behörde kann vor Wirksamwerden der Aussetzung oder des Entzugs eine Frist setzen, innerhalb deren der Prüfer Anpassungen vornehmen kann, um die Anforderungen für die Anerkennung zu erfüllen.

46.

Die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass ein administratives Widerspruchsverfahren vorgesehen wird, das es den Antragstellern oder Prüfern ermöglicht, eine Überprüfung angefochtener Entscheidungen zu verlangen.

Sprachprüfer

47.

Für die Prüfung der allgemeinen Sprachkompetenz kann ein Mitgliedstaat einen Antragsteller als Prüfer anerkennen, wenn dieser eine Bescheinigung vorlegt, die nach der im Bereich des Sprachunterrichts üblichen Praxis ausgestellt wurde. Diese Bescheinigung sollte die Kompetenz des Antragstellers für die Durchführung von Prüfungen nach den Grundsätzen und Methoden des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates bestätigen. Der Mitgliedstaat kann unter Berücksichtigung der nationalen Gepflogenheiten bei der Zertifizierung der Sprachkompetenz von Prüfern zusätzliche Bestimmungen zur Präzisierung dieser Option vorsehen.

48.

Im Zusammenhang mit der Prüfung von Kompetenzen im Bereich der spezifischen Kommunikation und Terminologie für Eisenbahnbetrieb und Sicherheitsverfahren sollte eine Anerkennung entsprechend dieser Empfehlung vorgeschrieben werden. Anträge auf Anerkennung als Prüfer für spezifische Kommunikation und Terminologie für Eisenbahnbetrieb und Sicherheitsverfahren sollten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingereicht werden, in dem sich die Infrastruktur befindet, auf die sich Kommunikation und Terminologie beziehen.

Anerkennung von Prüfungseinrichtungen

49.

Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung von Prüfungseinrichtungen auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags an die zuständige Behörde vorschreiben.

50.

Die zuständige Behörde sollte auf der Grundlage nationaler Vorschriften und Verfahren und anhand der Kriterien der Unabhängigkeit, Kompetenz und Objektivität die Anerkennungserklärungen für Prüfungseinrichtungen ausstellen. Für die Anerkennung von Prüfungseinrichtungen sollten die Bestimmungen der Nummern 26 bis 48 gelten.

51.

Die zuständige Behörde kann ferner diesen Prüfungseinrichtungen die Anerkennung ihrer eigenen Prüfer übertragen, sofern sie die Anforderungen unter Nummer 53 erfüllen.

52.

Für die Zwecke der Nummer 54 sollte die Prüfungseinrichtung ein ständig aktualisiertes Register aller von ihr anerkannten Prüfer führen. Dieses Register sollte die unter Nummer 38 angeführten Angaben enthalten.

53.

Die Prüfungseinrichtung sollte geeignete Maßnahmen vorsehen, damit das Management der Prüfer sowie die gemäß der Richtlinie 2007/59/EG und dem Beschluss 765/2011 vorgeschriebenen Kompetenzen der Prüfer gewährleistet sind.

54.

Prüfer sollten Prüfungen nur im Rahmen der Tätigkeit der Prüfungseinrichtung durchführen dürfen, der sie angehören.

55.

Die Informationen über die anerkannten Prüfungseinrichtungen sollten über das unter Nummer 38 vorgesehene Register öffentlich zugänglich sein; es sollten jedoch keine Angaben über die einzelnen der jeweiligen Prüfungseinrichtung angehörigen Prüfer weitergegeben werden. Anstelle der Kennnummer nach Nummer 37 sollte der Name der Prüfungseinrichtung angegeben werden.

56.

Die zuständige Behörde sollte der Prüfungseinrichtung unverzüglich schriftlich die Gründe für ihre Entscheidungen mitteilen.

57.

Bei Aussetzung oder Entzug einer Anerkennungserklärung sollte die zuständige Behörde eindeutig angeben, welche Anforderungen nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Behörde kann vor Wirksamwerden der Aussetzung oder des Entzugs eine Frist setzen, innerhalb deren die Prüfungseinrichtung Anpassungen vornehmen kann, um die Anforderungen für die Anerkennung zu erfüllen.

58.

Die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass ein administratives Widerspruchsverfahren vorgesehen wird, das es den Antragstellern oder Prüfungseinrichtungen ermöglicht, eine Überprüfung angefochtener Entscheidungen zu verlangen.

Regeln für eine transparente Bewertung

59.

Die Bewertungs- und Benotungsgrundsätze sowie die Art der Ergebnisse sollten vor den Prüfungen eingesehen werden können.

60.

Fahrzeugführer bzw. Fahrzeugführerkandidaten sollten die Bewertung der Prüfungsergebnisse einsehen können und bei einer begründeten abweichenden Einschätzung ihrer Prüfungen eine Überprüfung verlangen können.

Qualitätsprüfungen und Kontrollen durch die zuständige Behörde

61.

Um ihren Kontrollverpflichtungen im Einklang mit den Artikeln 26, 27 oder 29 der Richtlinie 2007/59/EG nachzukommen, kann eine zuständige Behörde Folgendes verlangen:

a)

Zugang zu allen Unterlagen, die für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfungen relevant sind;

b)

die Einführung eines Berichterstattungsverfahrens, nach dem vorgeschrieben ist, dass bestimmte Informationen in regelmäßigen Abständen oder auf Anfrage zu übermitteln sind;

c)

die Beobachtung der Prüfungen durch Vertreter einer zuständigen Behörde.

Brüssel, den 22. November 2011

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.

(2)  Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

(3)  Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen, 2001 (englische Fassung: Cambridge University Press, ISBN 0-521-00531-0). Ebenfalls verfügbar auf der Internetseite des Europarates: http://www.coe.int/T/DG4/Portfolio/documents/Common%20European%20Framework%20hyperlinked.pdf.