ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.300.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 300

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
17. November 2011


Inhalt

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

Seite

 

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Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 390/09/KOL vom 7. Oktober 2009 über die Gründung der Mesta AS (Norwegen)

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Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

17.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/1


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 390/09/KOL

vom 7. Oktober 2009

über die Gründung der Mesta AS (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT AUF Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen (4),

GESTÜTZT AUF die Leitlinien der Überwachungsbehörde für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens (5), insbesondere auf den Abschnitt zu staatlichen Beihilfen als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen,

GESTÜTZT AUF den Beschluss der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsvorschriften gemäß Teil II Artikel 27 des Protokolls 3 (6),

NACH Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (7) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

I.   SACHVERHALT

1.   VERFAHREN

Mit Schreiben vom 30. August 2004 ging bei der Überwachungsbehörde eine Beschwerde gegen die norwegischen Behörden wegen der Gründung der Mesta AS ein, die die zuvor von der norwegischen Staatlichen Straßenverwaltung (8) ausgeübte Straßenbautätigkeit übernehmen sollte. Das Schreiben ist am 2. September 2004 bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert worden (Vorgang Nr. 291 537).

Nach verschiedenen Schriftwechseln (9) teilte die Überwachungsbehörde den norwegischen Behörden mit Schreiben vom 18. Juli 2007 mit, dass sie den Beschluss Nr. 350/07/KOL über die Einleitung des Verfahrens nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gründung der Mesta AS (nachstehend „Beschluss über die Einleitung des Verfahrens“) erlassen hatte.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 übermittelten die norwegischen Behörden eine Stellungnahme (Vorgang Nr. 456844). Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in der EWR-Beilage des Amtsblatts veröffentlicht und forderte die Beteiligten zur Vorbringung ihrer Stellungnahmen auf (10). Die Überwachungsbehörde erhielt am 29. Januar sowie am 4., 21. und 27. Februar 2008 Stellungnahmen von vier Beteiligten (Vorgänge Nr. 461463, 463234, 466015 und 467170). Zusätzliche Stellungnahmen gingen am 4. April 2008 ein (Vorgang Nr. 472381). Mit Schreiben vom 21. Februar und 7. April 2008 (Vorgänge Nr. 463245 und 472529) übermittelte die Überwachungsbehörde diese Stellungnahmen den norwegischen Behörden und räumte den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 (Vorgang Nr. 478082) übermittelten die norwegischen Behörden ihre Stellungnahmen.

Im Herbst 2008 und Frühjahr 2009 standen die Überwachungsbehörde und die norwegischen Behörden bezüglich der Angelegenheit inoffiziell telefonisch und per E-Mail in Kontakt. Die bei der Überwachungsbehörde in diesem Zusammenhang eingegangenen Informationen wurden von den norwegischen Behörden in einem Schreiben zusammengefasst, das am 6. Juli 2009 vom Ministerium für Staatsverwaltung und -reform in elektronischer Form versandt wurde (Vorgang Nr. 523766) (11).

2.   HINTERGRUND ZUM BESTEHEN DER ANGEBLICHEN BEIHILFEN

2.1.   DIE VORGEBRACHTE BESCHWERDE BEZÜGLICH DER EINBEZIEHUNG STAATLICHER BEIHILFEN

Die Staatliche Straßenverwaltung in Norwegen ist für den Bau und die Instandhaltung der Staats-, Bezirks- und Gemeindestraßen, Brücken und Tunnel zuständig. Vor dem 1. Januar 2003 unterhielt die norwegische Straßenverwaltung interne Produktionsabteilungen (nachstehend gemeinsam „Produktionsabteilung“) über Bezirksniederlassungen, die die Bauarbeiten im Auftrag der Staatlichen Straßenverwaltung durchführten. 2001-2002 beschlossen die norwegischen Behörden jedoch, die Ausführung der Bautätigkeit intern vollständig neu zu strukturieren. Diesbezüglich schlug die Regierung vor, das Parlament solle die Bautätigkeit von der Staatlichen Straßenverwaltung trennen und auf eine staatliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (statlig aksjeselskap) übertragen (12). Die Verwaltungsfunktionen, die die Planung künftiger Baumaßnahmen einschließlich der Durchführung öffentlicher Ausschreibungen umfassten, verblieben unter staatlicher Verwaltung.

Daraufhin wurde am 1. Januar 2003 die Bautätigkeit der Produktionsabteilung innerhalb der Staatlichen Straßenverwaltung vom Staat getrennt und auf die neu gegründete Gesellschaft Mesta AS übertragen. Alle mit der Produktionsabteilung verbundenen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten wurden als Sacheinlagen auf die Mesta AS übertragen (13). Die Vermögenswerte umfassten Maschinen und Ausrüstung sowie Dienstleistungsverträge zwischen der Produktionsabteilung und der Staatlichen Straßenverwaltung. Im Gegenzug erhielt der Staat Anteile an der neuen Gesellschaft. Derzeit führt die Mesta AS Bau- und Instandhaltungsarbeiten im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern aus.

Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass die Mesta AS staatliche Beihilfe erhalten hat, die in vierfacher Hinsicht im Widerspruch zu Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens stand: i) Der Staat hat die Kosten der Umstrukturierung finanziert; ii) das auf die Mesta AS übertragene Anlagevermögen wurde in der Eröffnungsbilanz unterhalb des Marktwerts angesetzt; iii) die Mesta AS wurde quersubventioniert, da die Gesellschaft das vorherige Auftragsportfolio der Produktionsabteilung übernommen hat; und iv) die Mesta AS hat die Dokumentenabgaben und Eintragungsgebühren nicht entrichtet, die bei einer Übertragung von Immobilienbesitz fällig werden.

Im Folgenden werden die Sachverhalte beschrieben, die für die Beurteilung von Belang sind, ob die einzelnen strittigen Maßnahmen staatliche Beihilfen enthalten.

2.2.   UMSTRUKTURIERUNG UND ANDERE UMGESTALTUNGSMASSNAHMEN

Aus der vorbereitenden legislativen Arbeit geht hervor, dass ca. 4 750 Mitarbeiter der gesamten Belegschaft (insgesamt ca. 5 000), die zuvor in der Produktionsabteilung beschäftigt waren, in die neu gegründete Mesta AS übernommen werden sollten (14). Bei der Übernahme durch die Mesta AS verloren die Mitarbeiter ihren Beamtenstatus. Da die Mitarbeiter einer solchen Übernahme widersprechen durften, musste man Anreize schaffen, um sie zur Zustimmung zur vorgesehenen Übernahme zu motivieren (15). Darüber hinaus musste, um die Gründung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens zu gewährleisten, die Personalstärke um ca. 1 700 auf ca. 3 050 Mitarbeiter reduziert werden (16).

Die vorbereitende legislative Arbeit beschreibt verschiedene von den norwegischen Behörden vorgesehene „Umstrukturierungsmaßnahmen“. Vier dieser Maßnahmen waren i) die vorläufige Beibehaltung des Anspruchs auf Beamtenpension (17); ii) die Beibehaltung des Anspruchs auf ein spezielles Pensionsalter (18); iii) Paketregelungen über den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand und iv) verschiedene weitere Maßnahmen (Beteiligung an Umzugs- und Pendlerkosten sowie Lohnfestschreibungen und Überholung von Maschinen (19). Diese Maßnahmen werden als „Umstrukturierungsmaßnahmen“ bezeichnet und direkt bezuschusst. Anfangs war ein zusätzlicher Kostenpunkt v) Besoldungsausgleich vorgesehen, der durch direkte Mittelzuweisungen finanziert werden sollte (20). Unmittelbar vor der Festschreibung der Eröffnungsbilanz der Mesta AS beschlossen die norwegischen Behörden jedoch, dass die entsprechenden Kosten stattdessen durch eine Beteiligung am Gesellschaftskapital der Mesta AS gedeckt werden sollten.

Die Gesamtkosten der vier durch einen direkten Zuschuss finanzierten Umstrukturierungsmaßnahmen wurden zunächst auf 1 468 Mio. NOK geschätzt (auf aktuelle Werte abgezinst) und sollten die Mesta AS vom Staat in Teilzahlungen während eines dreijährigen Zeitraums von 2003 bis 2005 erstattet werden (21). Diese Umstrukturierungskosten waren in der Eröffnungsbilanz der Mesta AS nicht enthalten, da die Umstrukturierungskosten im Rahmen des Staatshaushalts für die drei Jahre 2003, 2004 und 2005 finanziert werden sollten (22).

Aus dem Staatshaushalt für 2006 geht hervor, dass die Mesta AS vom Staat insgesamt 993,6 Mio. NOK zur Deckung der Umstrukturierungskosten erhalten hat (23). Bis zum 30. Juni 2008 hatte die Mesta AS von diesem Betrag 879,6 Mio. NOK verbraucht, während für die Gesamt-Umstrukturierungskosten 1 097,8 Mio. NOK (bis 2013) veranschlagt wurden (24). Die norwegischen Behörden haben erläutert, dass der Staat ursprünglich zwar alle Umstrukturierungskosten decken sollte (das heißt, dass der Staat zusätzliche Mittel bewilligen würde, wenn die ursprünglich veranschlagten Umstrukturierungskosten in Höhe von 1 468 Mio. NOK nicht ausreichen sollten), dass aus den Staatshaushalten für 2007 und 2008 aber offensichtlich hervorgeht, dass der Mesta AS keine weiteren Mittel zur Umstrukturierung gewährt werden sollten, die über die bereits erhaltene Summe von 993,6 Mio. NOK hinausgingen (25).

Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass in dem sehr unwahrscheinlichen Fall, dass die Umstrukturierungskosten am Ende des Zeitraums niedriger ausgefallen sein sollten als der Betrag, den die Mesta AS erhalten hatte, dem Staat der Überschussbetrag zurückerstattet werden müsse.

Als aufsichtsrechtliche Maßnahme beschlossen die norwegischen Behörden einen Rechtsakt betreffend die Überführung der Bautätigkeit der Staatlichen Straßenverwaltung auf eine staatliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung; dieser Rechtsakt regelt einige Rechte der Mitarbeiter, die von der Staatlichen Straßenverwaltung in die Mesta AS übernommen wurden (nachstehend „Mesta-Rechtsakt“) (26).

2.2.1.    Allgemeines

Nach Auskunft der norwegischen Behörden bestand die größte Herausforderung im Zusammenhang mit der Übernahme der Mitarbeiter aus der Produktionsabteilung in die Mesta AS darin, für die Geschäftstätigkeit des neuen Unternehmens ähnliche Rahmenbedingungen zu schaffen wie bei den Wettbewerbern (d. h. vergleichbare Wettbewerbsbedingungen herzustellen). Die norwegischen Behörden beschlossen, die Belegschaft in die Mesta AS zu übernehmen und der Mesta AS (statt der Straßenverwaltung) die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen in Verbindung mit der Übernahme von Mitarbeitern bzw. dem Abbau von Stellen zu übertragen. Diese Probleme und ihre Lösung waren Teil der Liberalisierung und Öffnung des Marktes für das staatliche Straßennetz und Voraussetzung für die Liberalisierung und Öffnung des Marktes. Der norwegische Staat hätte diesen Markt nicht geöffnet, wenn er nicht in der Lage gewesen wäre, ein neues Unternehmen mit der erforderlichen Personalausstattung zu gründen. Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass dies den Hintergrund für die Verhandlungen des Staates mit den Gewerkschaften bezüglich der Übernahme von Mitarbeitern aus der Produktionsabteilung in die Mesta AS bildete. Die Verhandlungen führten am 4. Juni 2002 zu einem „Übereinkommen“ zwischen den Parteien über eine vorläufige Erhaltung bestimmter Beamtenrechte und die Möglichkeit der Einrichtung von Maßnahmen mit dem Ziel eines Stellenabbaus (z. B. vorzeitige Ruhestandsregelungen) (27). Die genauen Bestandteile dieses Übereinkommens werden in den folgenden Unterabschnitten erläutert (28).

Vor dem 1. Januar 2003 wurde ein vorläufiger Vorstand der Mesta AS (der „Interimsvorstand“) zur Vertretung des zukünftigen Unternehmens eingerichtet. Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass der Interimsvorstand an keiner die Mitarbeiter betreffenden Verhandlungen beteiligt war. Das Recht auf Besoldungsausgleich war aber im Mesta-Rechtsakt vorgesehen (29). Dagegen gab es kein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift zur Regelung anderweitiger Beamtenrechte.

Vor einer Beschreibung der Bedingungen des Übereinkommens soll zunächst kurz der Status der Mitarbeiter in der Produktionsabteilung vor ihrer Übernahme in die Mesta AS erläutert werden: Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die Mitarbeiter in der Produktionsabteilung Beschäftigte des Staates waren. Aus dem norwegischen Recht ergibt sich, dass staatliche Beschäftigte Beamte sind (30) und dass für diese Beschäftigten die Mitgliedschaft in der staatlichen Pensionskasse („Statens pensjonskasse“ oder „SPK“) obligatorisch ist (31). Somit garantiert die Mitgliedschaft in der SPK einen Anspruch auf eine Beamtenpension. Darüber hinaus waren aufgrund eines Gesetzes, das die Bedingungen für den Anspruch auf eine spezielle (frühere) Pensionierung für Beamte regelt, bestimmte Beamte in der Produktionsabteilung (z. B. Fahrer und Köche) zur vorzeitigen Pensionierung berechtigt (32).

Da der Beamtenstatus mit der staatlichen Beschäftigung verknüpft ist, waren die in die Mesta AS übernommenen Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2003 keine Beamten mehr. Wenn die betreffenden Beschäftigungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären, hätten diese Mitarbeiter ihre mit dem Beamtenstatus verknüpften Rechte verloren (33). Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die Übertragung der Produktionsabteilung auf die Mesta AS nach norwegischem Recht als „Unternehmensübertragung“ gilt (34). Unter Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften für Unternehmensübertragungen wurden die Beschäftigungsverträge der übernommenen Mitarbeiter auf die neue Gesellschaft übertragen, wobei die Pensionsansprüche ausgenommen waren (35). Da der neue Arbeitgeber nicht dem Staat angehörte, hatten die in der Produktionsabteilung beschäftigten Beamten laut den Erklärungen der norwegischen Behörden das Recht, der Übernahme in die Mesta AS zu widersprechen. Bei Ablehnung der Übernahme hätten sie allerdings in Ermangelung sonstiger geeigneter Stellen gemäß den allgemein geltenden Regelungen für Beamte entlassen werden können. Unter diesen Bedingungen genießen Beamte ein Vorzugsrecht bei der Besetzung freier Stellen innerhalb der staatlichen Verwaltung (nicht aber ein Anrecht auf einen Besoldungsausgleich) (36).

Obwohl sich also die Mitarbeiter für den Verbleib in einem staatlichen Beschäftigungsverhältnis entscheiden konnten, war die Übernahme der Mitarbeiter der Produktionsabteilung in das neue Unternehmen (die Mesta AS) eine Voraussetzung dafür, dass die Liberalisierung überhaupt stattfinden konnte. Daher mussten die norwegischen Behörden den Mitarbeitern zusätzliche Anreize bieten, um sie zu einer freiwilligen Zustimmung zu der vorgesehenen Übernahme zu motivieren.

i)   Vorläufige Beibehaltung des Anspruchs auf Beamtenpension

Wie bereits beschrieben, waren die Mitarbeiter der Staatlichen Straßenverwaltung Beamte, verloren diesen Status aber mit der Übernahme in die Mesta AS. Dennoch sollte den Mitarbeitern aufgrund des oben erwähnten Übereinkommens zwischen den Gewerkschaften und dem Staat während einer Übergangszeit von fünf Jahren (d. h. vom 1. Januar 2003 bis Ende 2007) die Möglichkeit zugestanden werden, die Ansprüche zu erhalten, die ihnen als Beamte zustanden. Die der Mesta AS gewährte staatliche Finanzierung soll die zusätzlichen Kosten decken, die dadurch entstehen, dass den Mitarbeitern während des betreffenden Zeitraums die gleichen Pensionsbeiträge garantiert werden wie Beamten (37).

Wie bereits erläutert, garantiert die Mitgliedschaft in der SPK Anspruch auf eine Beamtenpension, und die mit diesem Anspruch verbunden Beträge werden in die SPK eingezahlt. Um also die fünfjährige Übergangsregelung sicherzustellen, wurde für die Mitarbeiter die Mitgliedschaft in der SPK beibehalten. Darüber hinaus beantragte die Mesta AS, um Beiträge für ihre Mitarbeiter einzahlen zu können, die Mitgliedschaft in der SPK; diesem Antrag wurde entsprochen (38).

Die staatliche Finanzierung für die Mesta AS ist auf die Differenz zwischen den durchschnittlichen Kosten eines normalen privaten Pensionsplans und den (höheren) Kosten der Beibehaltung der Mitgliedschaft in der SPK beschränkt. Die ursprüngliche Kostenabschätzung belief sich auf ca. 395 Mio. NOK (39), laut Angaben der norwegischen Behörden waren bis zum 30. Juni 2007 jedoch Kosten in Höhe von 277,3 Mio. NOK (ohne Verwaltungskosten) entstanden (40).

ii)   Beibehaltung des Anspruchs auf ein spezielles (früheres) Pensionsalter

Wie oben erwähnt, hatten einige der in die Mesta AS übernommenen Beamten das Recht, vorzeitig in den Ruhestand einzutreten (d. h. bereits mit 65 statt mit 67 Jahren). Gemäß den Bedingungen des Übereinkommens zwischen den Gewerkschaften und dem Staat wurde denjenigen Mitarbeitern in der Produktionsabteilung, die zum Zeitpunkt der Gründung der Mesta AS (d. h. am 1. Januar 2003) höchstens 10 Jahre vor ihrer Pensionierung standen (das heißt, die mindestens 55 Jahre alt waren), der Erhalt des Anspruchs auf vorzeitige Pensionierung (bereits mit 65 Jahren) zugestanden (41). Diese Vereinbarung wurde dadurch ermöglicht, dass die Mitarbeiter weiterhin Mitglieder in der SPK waren (s. o.).

Die staatliche Finanzierung der Mesta AS deckt die Differenz zwischen den durchschnittlichen Kosten eines gewöhnlichen Pensionsplans und den Kosten für die Beibehaltung der vorzeitigen Pensionierung ab. Während die ursprüngliche Kostenschätzung von etwa 85 Mio. NOK ausgegangen war (42) (einschließlich Verwaltungskosten in Höhe von ca. 5 % der Gesamtsumme), betrugen die bis 30. Juni 2007 entstandenen Gesamtkosten 26,5 Mio. NOK (ohne Verwaltungskosten) (43).

iii)   Paketregelungen für den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand

Das Übereinkommen zwischen den Gewerkschaften und dem Staat sieht weiter vor, dass die Mesta AS während eines Zeitraums von drei Jahren (vom 1. Januar 2003 bis Ende 2005) den von der Produktionsabteilung übernommenen Mitarbeitern eine Vereinbarung über den Eintritt in den Ruhestand bereits mit 60 Jahren (statt mit 67 Jahren) anbieten konnte (44). Der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand konnte nach Ermessen des Unternehmens nach einer Einzelbeurteilung der Mitarbeiter angeboten werden (45).

Die staatliche Finanzierung der Mesta AS deckt die Differenz zwischen den durchschnittlichen Kosten eines gewöhnlichen Pensionsplans und den Kosten für den angebotenen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand ab. In vorbereitenden legislativen Arbeiten wurden die staatlich finanzierten Kosten, die durch das Angebot von Vereinbarungen über einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand entstehen würden (einschließlich der Verwaltungskosten in Höhe von ca. 5 % der Gesamtkosten), auf 911 Mio. NOK geschätzt (46). Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass etwa 470 Mitarbeiter diese Vereinbarung in Anspruch nahmen und zum 30. Juni 2007 Gesamtkosten in Höhe von 691,9 Mio. NOK entstanden waren (ohne Verwaltungskosten) (47).

iv)   Umzüge, Arbeitswege, Lohnfestschreibungen und Überholung von Maschinen

Vorbereitenden Haushaltsdokumenten zufolge deckt dieser Kostenpunkt die Kosten für Umzüge („flyttekostnader“), Arbeitswege („pendlergodtgjørelse“), Lohnfestschreibungen („bibehold av lønn“) und die Überholung von Maschinen („maskiner-sanering“) ab (48). Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass er sich darüber hinaus auf Kosten bezieht, die mit dem Umzug von Niederlassungen („kontor-flyttekostnader“), dem Umzug von Instandhaltungs- und Unterstützungseinrichtungen („støttepunkter-flyttekostnader“) und der Verlegung von Archiven („arkivoverføring“) in Zusammenhang stehen.

Mit Ausnahme der Maßnahme zur Lohnfestschreibung (die noch nicht umgesetzt wurde und daher keine Kosten verursacht hat) wurden alle Maßnahmen zum Zeitpunkt der Gründung der Mesta AS durchgeführt und dauerten bis Ende 2005 an. Während die Gesamtkosten für alle Maßnahmen ursprünglich auf 77 Mio. NOK geschätzt wurden (49), haben die norwegischen Behörden erklärt, dass sich die Gesamtkosten zum Januar 2006 auf ca. 82,4 Mio. NOK (ohne Verwaltungskosten) beliefen. Die Kosten wurden vom Staat übernommen (50).

Umzüge: bis Januar 2006 aufgelaufene Kosten: 0,5 Mio. NOK

Diese Position umfasst Kosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzwechsel von Führungs- oder Verwaltungskräften, die eine Beschäftigung bei der Mesta AS aufnahmen. Da die Mitarbeiter Positionen bei der Mesta AS übernahmen, die sich an anderen Standorten befanden als zuvor bei der Staatlichen Straßenverwaltung, mussten manche Mitarbeiter umziehen, um ihre neue Stelle antreten zu können. Diese Kosten umfassten beispielsweise die tatsächlichen, belegten Umzugskosten („faktiske, legitimerte kostnader ved boligkjøp“), bezahlte Abwesenheit zu Umzugszwecken („flyttepermisjon“) sowie Reisekosten im Zusammenhang mit der Besichtigung neuer Wohnungen („visningsreise“).

Arbeitswege: bis Januar 2006 aufgelaufene Kosten: 6,7 Mio. NOK

Diese Position umfasst auch Kosten, die als nötig erachtet werden, um zu gewährleisten, dass Führungs- oder Verwaltungskräfte Arbeitsstellen in Niederlassungen der Mesta AS annahmen, die sich in großer Entfernung von ihrem Wohnort befanden. Zu diesen Kosten gehören beispielsweise Pendlerkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz („hjemreise“), Kosten für doppelte Mietzahlungen („Dekning av husleie“), (51) Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz („kjøregodtgjørelse“) und Verpflegungszuschüsse („kostgodtgjørelse“).

Umzug von Niederlassungen: bis Januar 2006 aufgelaufene Kosten: 7,8 Mio. NOK

Diese Position umfasst Kosten für Umzüge aus den Büros der Staatlichen Straßenverwaltung in die Zentrale und in die regionalen Niederlassungen der Mesta AS. Hierunter fallen beispielsweise die Kosten für das Räumen der alten Büros („Rydding og rengjøring av gamle kontorer“), das Verpacken der Büromaterialien (52) und deren Transport in die neuen Büros („Pakking og transport“) sowie die Einrichtung, Ausstattung und Modernisierung von Büroräumen bei der Mesta AS („Klargjøring, innredning og oppgradering av nye kontorer“) und sämtliche Kosten für die administrative Abwicklung der Umzugsmaßnahmen („administrasjon av flyttning“).

Umzug von Unterstützungs- und Instandhaltungseinrichtungen: bis Januar 2006 aufgelaufene Kosten: 40,2 Mio. NOK

Diese Position enthält Kosten für den Umzug von alten Einrichtungen in neue Instandhaltungs- und Unterstützungseinrichtungen sowie für die Umgestaltung der bisherigen Betriebs- und Unterstützungseinrichtungen in die neuen Betriebs- und Unterstützungseinrichtungen für die Mesta AS. Sie umfasst die Einrichtung eines neuen IT-Systems, die dadurch erforderlich wurde, dass die Produktionsabteilung ein IT-System gemeinsam mit anderen Abteilungen innerhalb der Staatlichen Straßenverwaltung genutzt hatte. Konkrete Beispiele für diese Kosten sind das Räumen der alten Betriebs- und Instandhaltungseinrichtungen („rydding og rengjøring av gamle driftsstøttepunkt“), das Verpacken der Büromaterialien und ihr Transport an die neuen Standorte („pakking og transport“), die Einrichtung, Ausstattung und Modernisierung der neuen Betriebs- und Instandhaltungs- bzw. Unterstützungseinrichtungen („Klargjøring, innredning og oppgradering av driftsstøttepunkt“) sowie die administrative Abwicklung der Umzugsmaßnahmen („administrasjon av flytting“).

Verlegung von Archiven: bis Januar 2006 aufgelaufene Kosten: 7,2 Mio. NOK

Diese Position enthält Kosten für die Installation elektronischer und physischer Archive bei der Mesta AS. Sie deckt die Kosten für die Trennung der relevanten Archive von anderen, irrelevanten Archiven innerhalb der Staatlichen Straßenverwaltung ebenso ab wie die Kosten in Verbindung mit der Einrichtung neuer Archive bei der Mesta AS. Beispiele für entsprechende Kosten sind die Kosten für die Beurteilung des Umfangs der für jedes Archiv benötigten Mittel („Ressursbehov pr. arkiv“), für Fotokopien („kopiering“), Transport („frakt“), Vorbereitungs- („klargjøring“) und Qualitätssicherungsarbeiten („kvalitetssikring og sikkerhetsarbeid“).

Überholung von Maschinen: bis Januar 2006 aufgelaufene Kosten: 20 Mio. NOK

Die Bezeichnung dieser Kostenposition lässt vermuten, dass sie sich auf Kosten in Verbindung mit der Reparatur oder Überholung von Maschinen bezieht, dies ist aber nicht der Fall. Die Behörden haben erklärt, dass die Produktionsabteilung vor der Reform Arbeiten ausgeführt hatte, bei denen Maschinen und andere Ausrüstungskomponenten an den Neu- bzw. Reparaturbaustellen zurückgelassen worden waren (53). Daher bestand diese Kostenposition aus den von früheren Werkverträgen verbliebenen Restverpflichtungen und umfasste das Aufräumen der Baustellen („opprydding“) und das Entfernen, Verschrotten und Abtransportieren nicht benötigter Maschinen („fjerning, skroting, og fraktkostnader“). Die zu entfernenden Maschinen waren alt, defekt und ohne betrieblichen Nutzwert und flossen daher nicht in die Wertbeurteilung der Maschinen (oder des Geschäfts insgesamt) ein (54). Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die Mesta AS einen Teil der Arbeiten zu kommerziellen Bedingungen an Unterauftragnehmer vergeben hat. Der andere Teil der Arbeiten wurde von der Mesta AS selbst abgewickelt, wobei ein Tarif auf Stundenbasis (ohne Gewinnspanne) berechnet wurde, der daher unter dem zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Niveau lag (55). Die norwegischen Behörden haben Belege vorgelegt, in denen die Rechnungen von Unterauftragnehmern und die von der Mesta AS selbst in Rechnung gestellten Preise aufgeführt sind (56).

v)   Besoldungsausgleich

Die Kostenposition für Besoldungsausgleich („ventelønn“) gehört nicht zu den Kosten, die von den norwegischen Behörden als „Umstrukturierungskosten“ bezeichnet wurden. Der Besoldungsausgleich war jedoch einer der Anreize, mit denen die Mitarbeiter zum Wechsel zur Mesta AS motiviert werden sollten. Die Maßnahme sollte im Zusammenhang mit der Notwendigkeit eines Stellenabbaus gesehen werden.

Die aus der Produktionsabteilung übernommenen Mitarbeiter verloren zwar ihren Beamtenstatus, aber bestimmte spezifische Rechte, die sich aus diesem Status ableiteten, wurden dennoch für eine begrenzte Zeit beibehalten. Einige dieser Rechte sind im Mesta-Rechtsakt geregelt (57). Abschnitt 4 des Mesta-Rechtsakts legt fest, dass während eines Zeitraums von drei Jahren nach Beginn der Beschäftigung bei der Mesta AS am 1. Januar 2003 Mitarbeiter, die später entlassen werden und bestimmte Kriterien erfüllen (z. B. eine Mindestbeschäftigungsdauer von einem Jahr), einen Anspruch darauf haben, dass ihnen eine angemessene Position innerhalb der staatlichen Verwaltung angeboten wird („fortrinnsrett til annen statlig stilling“) oder dass sie, falls ihnen keine Position angeboten werden kann, einen Besoldungsausgleich („ventelønn“) beanspruchen können.

Der Besoldungsausgleich wird durch das Beamtengesetz geregelt (58). Es handelt sich um eine Vereinbarung, gemäß der Beamten, denen aus Rationalisierungsgründen gekündigt wurde und denen keine andere geeignete Arbeitsstelle angeboten wurde, (unter den im Gesetz genannten Bedingungen und zeitlichen Begrenzungen) zwei Drittel ihres Gehalts zum Zeitpunkt der Kündigung zustehen.

Die Kosten der Besoldungsausgleichszahlungen waren zunächst Teil der Umstrukturierungskosten; später beschloss das Arbeitsministerium, dass die geschätzten Kosten stattdessen bei der Bestimmung der Höhe des Eigenkapitals der Mesta AS berücksichtigt werden sollten. Die Mittel zur Finanzierung der entsprechenden Kosten sollten also vom Staat als Eigenkapital in die Mesta AS eingebracht werden (59). Diese Vorgehensweise wurde damit begründet, dass die Finanzierung in Form von Eigenkapital eine umsichtigere Vorgehensweise bei strukturell bedingten Entlassungen im neuen Unternehmen bewirken sollte. Stattdessen sollten verstärkt andere (billigere) Umstrukturierungsinstrumente genutzt werden, z. B. Beurlaubungen bei reduziertem Gehalt und Rentenpakete usw.

Ursprünglich war man davon ausgegangen, dass das Besoldungsausgleichsprogramm 450 Mitarbeiter mit Gesamtkosten von ca. 512 Mio. NOK betreffen würde (60); diese Schätzung wurde aber im Oktober 2002 aktualisiert und auf 150 Mitarbeiter mit Gesamtkosten von ca. 150 Mio. NOK korrigiert (61). Der letztgenannte Wert wurde daher später bei der Ermittlung des Eigenkapitals der Mesta AS berücksichtigt.

Aus Gründen der Kostenbegrenzung nutzte die Mesta AS die folgenden (billigeren) Instrumente zur Reduzierung des Mitarbeiterbestands (62). Nichtsdestoweniger haben die norwegischen Behörden erklärt, dass sich die kombinierten Kosten für diese Maßnahmen und den Besoldungsausgleich zu 359 Mio. NOK addieren (von denen bis zum 21. Dezember 2008 255,1 Mio. NOK ausgegeben waren) und somit den zur Deckung dieser Kosten eingebrachten Betrag bei weitem übersteigen:

Paketvereinbarungen über die Aufhebung von Arbeitsverhältnissen: Nach Maßgabe dieser Vereinbarungen beenden die Mitarbeiter ihr Beschäftigungsverhältnis ohne Besoldungsausgleich; im Gegenzug erhalten sie ein Jahresgehalt sowie finanzielle Unterstützung für die Suche nach einer anderen Beschäftigung.

Pensionspakete: Bei dieser Vereinbarung beenden die Mitarbeiter ihre Beschäftigung mit 62 Jahren und erhalten im Gegenzug eine Garantie über 66 % ihres Gehalts bis zum Renteneintrittsalter von 67 Jahren sowie das Recht, während dieses Zeitraums weiterhin ihre normalen Pensionsansprüche zu erwerben.

Beurlaubungen bei reduziertem Gehalt: Mit dieser Vereinbarung sollen Mitarbeiter, die das Recht auf einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand (mit 60 Jahren) zwischen 2003 und 2005 erhalten würden, vorzeitig zur Aufgabe ihrer Beschäftigung veranlasst werden; dazu wird diesen Mitarbeitern bei sofortigem Ausscheiden 66 % des Gehalts bis zu dem Zeitpunkt angeboten, an dem sie eigentlich Anspruch auf einen zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand gehabt hätten.

2.3.   WERT VON MASCHINEN UND AUSRÜSTUNG („MASCHINEN“) UND IMMOBILIEN UND GEBÄUDEN („IMMOBILEN“) IN DER ERÖFFNUNGSBILANZ

Im Folgenden wird der Prozess zur Ermittlung des Werts des Anlagevermögens in der endgültigen Eröffnungsbilanz der Mesta AS im Überblick dargestellt. Für diesen Prozess wurden zwei Wirtschaftsprüfer hinzugezogen: Ernst & Young wurde von der Staatlichen Straßenverwaltung mit der Einrichtung der neuen Gesellschaft beauftragt, und das Ministerium für Verkehr und Kommunikation erteilte Deloitte & Touche den Auftrag, eine Qualitätsprüfung der Wertbeurteilung der Vermögenswerte vorzunehmen sowie den Entwurf für eine Eröffnungsbilanz zu erstellen und den Prozess, die Methoden und die Prinzipien zu überprüfen, die in diesem Zusammenhang angewandt wurden. Ernst & Young wurde später als Wirtschaftsprüfer der Mesta AS beauftragt.

Kurz gefasst begannen die Wirtschaftsprüfer im Mai 2002 mit der Wertbeurteilung der Vermögenswerte unter Verwendung des Prinzips der „simulierten Fortführung“ (d. h. anhand der rekonstruierten Buchwerte), stellten aber im August 2002 auf eine Bewertung aufgrund des „Realwerts“ um. Einzelne (oder gruppierte) Bewertungen wurden sowohl für die Maschinen als auch für die Immobilien durchgeführt (ausführliche Beschreibung in Abschnitt 2.3.1). Im Oktober 2002 führten die Wirtschaftsprüfer eine Bewertung des Marktwerts des Gesamtgeschäfts der Mesta AS als arbeitendes Unternehmen anhand der Methode des diskontierten Cashflow durch (ausführliche Beschreibung in Abschnitt 2.3.2). Der diskontierte Cashflow zeigte, dass der Gesamtwert des Unternehmens (d. h. das Betriebskapital) kleiner war als der sich aus den Einzelbewertungen ergebende Wert. Da das norwegische Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung festlegt, dass das Eigenkapital den Gesamtwert des Unternehmens nicht überschreiten darf, wurde der Wert der einzelnen (bzw. gruppierten) Vermögenswerte reduziert.

2.3.1.    Getrennte Wertbeurteilung für die Vermögenswerte

vi)   Maschinen

Zur Wertbeurteilung der Vermögenswerte erarbeiteten die Staatliche Straßenverwaltung, Arthur Andersen & Co AS, der Bevollmächtigte der norwegischen Regierung, ViaNova und Skagerak Forsikringsmegling AS einen Bericht mit Datum 10. Mai 2002 unter dem Titel „ ERÖFFNUNGSBILANZ “  (63). Die Bewertung beruhte im Prinzip auf dem „Buchwert“. Da aber die staatliche Verwaltung nicht dem Buchführungsgesetz (64) unterliegt, mussten die in den Büchern der Produktionsabteilung aufgeführten Werte auf die Werte korrigiert werden, die sie aufgewiesen hätten, wenn die Produktionsabteilung dem allgemeinen Buchführungsrecht unterlegen hätte (65). Somit wurde als Prinzip für die Wertermittlung vielmehr eine „rückwirkende Erstellung des Buchwerts“ oder einfach „simulierte Fortführung“ angewandt. Auf dieser Grundlage wurde der am 1. Januar 2002 in den Büchern der Produktionsabteilung aufgeführte Wert der Maschinen von 1 111 Mio. NOK zu 866 Mio. NOK berichtigt. Am 1. Januar 2003 wurde der Wert weiter zu 747 Mio. NOK berichtigt.

Aus einem späteren Bericht vom August 2002 unter dem Titel Eröffnungsbilanz  (66), der von der Staatlichen Straßenverwaltung sowie von Ernst & Young, Via Nova und der Skagerak Forsikringsmegling AS angefertigt wurde, geht jedoch hervor, dass im Juli 2002 beschlossen wurde, die auf die Mesta AS zu übertragenden Vermögenswerte der Produktionsabteilung aufgrund des „Realwerts“ (und nicht durch „simulierte Fortführung“) zu bewerten, da die Bewertung nach dem Realwert transparenter sei.

Der Bericht vom Dezember 2002 mit dem Titel Beilage zur Eröffnungsbilanz: Wertbeurteilung der Vermögenswerte , der von der Staatlichen Straßenverwaltung, Ernst & Young, Via Nova, OPAK und der Skagerak Forsikringsmegling AS erstellt wurde, gibt den Wert der Maschinen ausgehend von den Realwerten an (67). Für die Ermittlung der Realwerte wurden zwei Ansätze verfolgt: Bei bestimmte Maschinengruppen wurde vom bei der staatlichen Verwaltung eingetragenen Buchwert ausgegangen, und dieser Buchwert wurde um die Anwendung der Mehrwertsteuer, die Abschreibungszeiträume sowie einige individuelle Faktoren berichtigt. Bei anderen Maschinengruppen basierten die Werte auf externen Bewertungen und Preisen (68). Auf dieser Grundlage wurde der reale Maschinenwert auf 572 Mio. NOK geschätzt, der Gesamtwert aller Vermögenswerte auf 1 162 Mio. NOK (69).

Ernst & Young haben später erklärt, dass in dem genannten Bericht erscheinende Berechnungen, die als Ausgangspunkt den Buchwert für simulierte Fortführung in Höhe von 747 Mio. NOK ansetzen, um als Ziel einen realen Wert von 572 Mio. NOK zu erreichen, irreführend sind. Laut Ernst & Young waren diese Berechnungen nicht in dem Prozess enthalten, der zur Ermittlung des realen Wertes der auf die Mesta AS zu übertragenden Maschinen angewandt wurde.

vii)   Immobilien

Im Bericht vom Mai 2002 mit dem Titel „Eröffnungsbilanz“ betrug der Buchwert der von der staatlichen Verwaltung am 1. Januar 2002 registrierten Immobilen 596 Mio. NOK. Nach dem Ausschluss von Immobilien, die nicht auf die Mesta AS übertragen werden sollten, und der Durchführung von Anpassungen auf der Grundlage des Prinzips der simulierten Fortführung wurde der Wert auf 277 Mio. NOK geschätzt.

Nach der Umstellung der Bewertungsprinzipien von der simulierten Fortführung auf die Annahme der Realwerte wurden die Immobilien von einem unabhängigen Immobiliengutachter, OPAK, bewertet. Die norwegischen Behörden haben ein Bewertungsgutachten mit Datum 28. August 2002 vorgelegt, in der OPAK den Wert von 375 Immobilien mit ca. 336 Mio. NOK beurteilte (70). Ein von OPAK angefertigter Folgebericht mit Datum 31. Oktober 2002 stellte fest, dass sich nach — unter anderem — der Hinzufügung 16 weiterer Immobilien der ungefähre Immobilienwert auf 395 Mio. NOK belief. Ernst & Young hat erklärt, dass sich der Immobilienwert später durch den Ausschluss von nicht auf die Mesta AS zu übertragenden Immobilien sowie Berichtigungen für vermietete Immobilien (71) in 331 Mio. NOK änderte (72).

Der Bericht vom Dezember 2002 mit dem Titel „Beilage zur Eröffnungsbilanz: Wertbeurteilung der Vermögenswerte“ zeigt, dass der Wert der Immobilien nach dem Grundsatz der simulierten Fortführung 596 Mio. NOK betrug, während sich bei Anwendung des Realwertprinzips ein Wert von 331 Mio. NOK ergab.

2.3.2.    Wertbeurteilung auf der Grundlage des diskontierten Cashflow

Parallel zu den Beurteilungen der einzelnen Vermögenswerte, wurde getrennt der Marktwert des Gesamtgeschäfts als arbeitendes Unternehmen anhand der Methode des diskontierten Cashflow beurteilt, die in einem von Ernst & Young angefertigten Bericht vom Oktober 2002 mit dem Titel „ Wertbeurteilung “ zusammengefasst ist (73). Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass sich bei Anwendung der Methode des diskontierten Cashflow das Betriebskapital (74) auf ca. 600 Mio. NOK (innerhalb eines Bereichs von ±25 %) beläuft. Die Analyse basierte auf einer Cashflow-Beurteilung für die Jahre 2003-2012, wobei für diesen Zeitraum ein negativer Gegenwartswert von 300 Mio. NOK und ein Endwert von plus 900 Mio. NOK geschätzt wurde (75). Die Rendite wurde mit nominal 6,7 % auf die Gesamtvermögenswerte nach Steuern ermittelt (76).

Ernst & Young hat erklärt, dass sich das Betriebskapital (in Höhe von 600 Mio. NOK) aus dem Gesamtvermögen abzüglich kurzfristiger Kredite zusammensetzt. Im Vergleich betrug der sich aus der Beurteilung der einzelnen Vermögenswerte ergebende Wert 1 162 Mio. NOK. Wenn die kurzfristigen Kredite (in Höhe von 464 Mio. NOK) aus den 1 162 Mio. NOK ausgeschlossen werden, beläuft sich das Betriebskapital (77) auf 698 Mio. NOK. Dieser Betrag ist höher als das Betriebskapital von 600 Mio. NOK, das sich aus einer auf dem Marktwert des Gesamtgeschäfts basierenden Beurteilung (d. h. aus der Methode mit diskontiertem Cashflow) ergibt. Da das norwegische Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung festlegt, dass das Eigenkapital den Gesamtwert des Unternehmens nicht überschreiten darf, musste der Wert der einzelnen (bzw. gruppierten) Vermögenswerte reduziert werden (78). Daher reduzierte Ernst & Young den Wert der Vermögenswerte, um das Betriebskapital auf eine Höhe von 619 Mio. zu bringen. Dies ist in der folgenden Tabelle dargestellt (79):

Anlagevermögen

1 053

Umlaufvermögen

109

Kurzfristige Kredite

(464)

Netto

698

Abwärtskorrektur Maschinen

(25)

Abwärtskorrektur Immobilien

(54)

Gesamt-Abwärtskorrektur

(79)

Wert nach Abwärtskorrektur

619

Verbindlichkeiten (Pensionen)

319

Eigenkapital

300

Barmittel

1 600

Gesamt-Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz

1 900

Wie aus der vorstehenden Aufstellung hervorgeht, wurde eine Abwärtskorrektur in Höhe von 79 Mio. NOK vorgenommen. Aufgrund der beträchtlichen Unsicherheit bezüglich des Wertes der Immobilien und Maschinen wurde die Abwärtskorrektur diesen Vermögenswerten in der nachfolgend beschriebenen Weise zugeordnet:

Geschätzter Realwert der Maschinen

572

Käufe

44

Abwärtskorrektur

(25)

Wert in der Eröffnungsbilanz

591

Geschätzter Realwert der Immobilien

331

Käufe

4

Abwärtskorrektur

(54)

Wert in der Eröffnungsbilanz

281

2.3.3.    Qualitätsprüfung

Parallel zu dem Prozess zur Ermittlung des realen Werts hatte Deloitte & Touche (im Oktober 2002) mit der Überprüfung der allerersten (auf dem Prinzip der simulierten Fortführung basierenden) Wertbeurteilungen im Vergleich zu den Ergebnissen des diskontierten Cashflow begonnen. In dieser Überprüfung stellte Deloitte & Touche fest, dass der (für simulierte Fortführung ermittelte) Wert des Anlagevermögens von 1 137 Mio. NOK (80) auf 937 Mio. NOK (d. h. um 200 Mio. NOK) reduziert werden musste (81).

2.3.4.    Wertbeurteilung in der endgültigen Eröffnungsbilanz

Die endgültige Eröffnungsbilanz vom 1. Januar 2003 , die von der Mesta AS mit Unterstützung von Ernst & Young, ViaNova Plan und der Trafikk AS angefertigt wurde (Anhang A), weist das Anlagevermögen mit einem Wert von 977 Mio. NOK aus (82).

Die endgültige Eröffnungsbilanz bestätigt, dass der Wert der Maschinen in Höhe von 572 Mio. NOK, der im Bericht vom Dezember 2002 (mit dem Titel „Beilage zur Eröffnungsbilanz: Wertbeurteilung der Vermögenswerte“) angegeben worden war, um 25 Mio. NOK auf 547 Mio. NOK nach unten korrigiert wurde. Durch Hinzufügung weiterer Investitionen und kleinere Korrekturen ergab sich ein Endwert der Maschinen in Höhe von 594 Mio. NOK.

Nach bestimmten Erwerbungen in Höhe von 4 Mio. NOK belief sich der Wert der Immobilien auf 4 Mio. NOK, und die Abwärtskorrektur um 54 Mio. NOK (die durch das Ergebnis der Anwendung der Methode des diskontierten Cashflow erforderlich war) bewirkte, dass sich ein Immobilienwert von 281 Mio. NOK ergab.

2.4.   ÜBERTRAGUNG VON ÜBERGANGSAUFTRÄGEN UND IHR WERT IN DER ERÖFFNUNGSBILANZ

2.4.1.    Die Bauaufträge

Nach Auskunft der norwegischen Behörden galt ab 1. Januar 2003 für alle neuen Bauaufträge (für Bauarbeiten z. B. an Straßen, Tunneln, Dockanlagen und Brücken) ein öffentliches Ausschreibungsverfahren.

Die bestehenden Bauvorhaben mussten jedoch auf die Mesta AS übertragen werden, damit die Fertigstellung der laufenden Bauvorhaben weiterlaufen konnte. Die bestehenden Aufträge unterschieden sich in ihrer Komplexität und Dauer, alle Aufträge endeten aber im Laufe von einem oder zwei Jahren nach der Gründung der Mesta AS. Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die Bauaufträge zu den ursprünglich für diese Aufträge festgesetzten Preisen auf die Mesta AS übertragen wurden. Nach Ansicht der norwegischen Behörden entsprachen diese Preise den Marktpreisen. Vor dem 1. Januar 2003 wurde ein beträchtlicher Teil der Bauaufträge extern ausgeschrieben, und die Staatliche Straßenverwaltung konnte daher einige Erfahrungen bezüglich des Marktpreisniveaus sammeln. Darüber hinaus mussten die Preise für internationale Bauvorhaben zwischen der Staatlichen Straßenverwaltung und der Produktionsabteilung in Übereinstimmung mit internen Leitlinien für die Preisgestaltung bei internen Aufträgen festgelegt werden (83). Gemäß den internen Leitlinien sollen die preisbezogenen Erfahrungen, die in Zusammenhang mit offenen Ausschreibungen gewonnen wurden, die Grundlage für die Preisfestsetzung bei internen Aufträgen bilden. Diese Preise für öffentliche Ausschreibungen sollten entweder direkt verwendet werden, oder die Preise für interne Aufträge sollten auf Schätzwerten basieren, die am Markt getestet und (gegebenenfalls) auf das Marktniveau reduziert werden (84). In jedem Fall lautete die allgemeine Vorgabe der Straßenverwaltung, dass die in internen Vereinbarungen festgelegten Preise das Preisniveau des Marktes widerspiegeln sollten (85). Abschließend erläuterten die norwegischen Behörden auch, dass abgesehen von Steuern und Abgaben, die auf alle Dienstleistungen erhoben werden, steuerliche und sonstige aufsichtsrechtliche Anforderungen keinen Einfluss auf den Preis hatten, zu dem die Aufträge übertragen wurden (86).

Die Preise, zu denen die Bauaufträge auf die Mesta AS übertragen wurden, waren mit den Preisen identisch, die für die Ermittlung der Erlöse aus den Aufträgen bei der Analyse des diskontierten Cashflow angewandt wurden.

2.4.2.    Die Betriebs- und Instandhaltungsaufträge

102 bestehende Betriebs- und Instandhaltungsaufträge („funksjonsavtaler“) wurden von der Mesta AS übernommen (87). All diese Aufträge, die Tätigkeiten wie Fahrbahn-, Markierungs-, Drainage- und Streuarbeiten sowie Arbeiten bei Überflutungen und Lawinen abdeckten, liefen in einem Zeitraum von maximal vier Jahren aus, d. h. im dritten Quartal 2006. Hinsichtlich ihrer Dauer lassen sie sich in die vier unten aufgeführten Kategorien einteilen. Nach dem Auslaufen der Betriebs- und Instandhaltungsaufträge schrieb die Staatliche Straßenverwaltung zum 1. September jedes Jahres etwa 25 % der Aufträge öffentlich aus wie folgt:

—   Kategorie A: 24 Aufträge, die im Herbst 2003 ausliefen;

—   Kategorie B: 25 Aufträge, die im Herbst 2004 ausliefen;

—   Kategorie C: 27 Aufträge, die im Herbst 2005 ausliefen;

—   Kategorie D: 26 Aufträge, die im Herbst 2006 ausliefen.

Die in den einzelnen Kategorien enthaltenen Aufträge decken jeweils gleichmäßig über Norwegen verteilte geographische Bereiche ab (damit jederzeit eine stabile Bereitstellung der Dienstleistungen gewährleistet ist); gleichzeitig entsprechen die Kategorien unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden hinsichtlich der jeweils durchzuführenden Arbeiten. Dabei enthält Kategorie A die einfachsten Auftragsarbeiten in kleinen Gebieten (d. h. Gebiete, in denen nur minimale Probleme hinsichtlich Verkehrs- und Wetterbedingungen und Straßenzustände auftreten), wogegen Kategorie D Auftragsarbeiten umfasst, die sowohl in Bezug auf die Art der Straße (z. B. Berg- und Küstenstraßen) als auch auf den Verkehr und das Wetter anspruchsvoll sind. Die Kategorien B und C decken Auftragsarbeiten ab, die zwischen diesen beiden Extremfällen liegen.

Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die Preise für die im Rahmen der von der Produktionsabteilung geschlossenen Betriebs- und Instandhaltungsaufträge bei der Übertragung der Aufträge auf die Mesta AS beibehalten wurden.

2.4.3.    Der Übertragungswert der Aufträge

Die Preise, zu denen die Aufträge übertragen wurden, gehen aus einer von den norwegischen Behörden vorgelegten Excel-Tabelle hervor, die der zuvor von der Veldekke ASA vorgelegten Tabelle ähnelt (88). Nach dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens haben die norwegischen Behörden die Abschätzung des Gesamtpreises, zu dem die Bauaufträge auf die Mesta AS übertragen wurden, von 2 960 Mio. NOK auf 2 942 Mio. NOK angepasst (89). Ebenso haben die norwegischen Behörden den Schätzwert für den Gesamtpreis, zu dem die Betriebs- und Instandhaltungsaufträge auf die Mesta AS übertragen wurden, von 5 750 Mio. NOK auf 5 866 Mio. NOK angepasst. In der Übersicht sind keine Preise für einzelne Aufträge angegeben.

2.4.4.    Preisniveau als Ergebnis nachfolgender Ausschreibungen

Ein von der Direktion für öffentliche Straßen, ViaNova Plan und der Trafikk AS in Auftrag gegebener Bericht enthält eine Analyse des Preisniveaus der Aufträge im Dezember 2003 (der „ViaNova-Bericht“). Aus dem ViaNova-Bericht geht hervor, dass mehrere befristete Betriebs- und -Wartungsaufträge, die auf die Mesta AS übertragen wurden, Gegenstand öffentlicher Ausschreibungen im Januar 2003 waren. Eine der Schlussfolgerungen in dem Bericht lautete, dass das Kostenniveau der Übergangsaufträge, die durch öffentliche Ausschreibungen im Jahre 2003 vergeben wurden, um etwa 32 % unter dem ursprünglichen Kostenniveau vergleichbarer Übergangsaufträge zu liegen scheint, die auf die Mesta AS übertragen wurden. Die norwegischen Behörden haben dazu angemerkt, dass es zutreffend ist, dass die Staatliche Straßenverwaltung keine Nachverhandlungen aufgenommen hat, um eine Preissenkung für die (verbleibenden) Übergangsaufträge zu erhalten.

Die norwegischen Behörden haben eine Übersicht der Preise vorgelegt, die sich aus der externen Ausschreibung von Betriebs- und Instandhaltungsaufträgen zwischen 2003 und 2006 ergaben. Die in der von den norwegischen Behörden vorgelegten Übersicht dargestellten Beträge ähneln (mit gewissen Abweichungen) den Angaben in einer von der Veidekke ASA vorgelegten Excel-Kalkulationstabelle, die auch eine Tabelle enthält, in der das jeweils erfolgreiche (d. h. niedrigste) Angebot in jedem Angebotsverfahren mit den Preisen verglichen wird, zu denen die Aufträge übertragen wurden. Der von der Veidekke ASA vorgelegte Vergleich zeigt, dass bei im Zeitraum von 2003 bis 2006 extern ausgeschriebenen Aufträgen die letztlich erfolgreichen Preise allgemein niedriger waren als die Preise, zu denen die Aufträge zuvor auf die Mesta AS übertragen worden waren. Darüber hinaus zeigt die Übersicht auch, dass die in Angeboten der Mesta AS (selbst) bei späteren Ausschreibungen genannten Preise niedriger waren als die Preise, zu denen die Aufträge auf die Mesta AS übertragen wurden (90):

(in Millionen NOK)

Ausschreibungsjahr

Erfolgreiches Gebot

Betrag, um den der Preis des übertragenen Auftrags das erfolgreiche Gebot überschreitet

Betrag, um den der Preis des übertragenen Auftrags die Ausschreibungsangebote der Mesta AS überschreitet

2003

1 226,6

94

67

2004

1 605,2

328

282

2005

1 857,1

760

563

2006

7 455,5

948

900

Aus der von den Behörden vorgelegten Übersicht der Betriebs- und Instandhaltungsaufträge, die zwischen 2003 und 2006 öffentlich ausgeschrieben wurden, geht hervor, dass die Mesta AS den Zuschlag für 14 von 24 ausgeschriebenen Aufträgen erhielt. Im Jahre 2004 erhielt die Mesta AS den Zuschlag für 13 von 25 Aufträgen, und im Jahre 2005 erhielt die Mesta AS den Zuschlag für 20 von 29 Aufträgen. 2006 erhielt die Mesta AS den Zuschlag für 21 von 30 Aufträgen (91). Somit erhielt die Mesta AS bei insgesamt 108 Aufträgen den Zuschlag für 68 Aufträge (d. h. in ca. 62,7 % der Fälle).

2.4.5.    Frühere Preisuntersuchungen und Erfahrungen der Staatlichen Straßenverwaltung

Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass das norwegische Parlament vor der Gründung der Mesta AS fünf Test-/Pilotaufträge unterstützt hat, die die Staatliche Straßenverwaltung zur öffentlichen Ausschreibung vorgesehen hatte. Die Behörden haben erklärt, dass die sich ergebenden Preise verwendet wurden, um diese Art von Aufträgen intern zu beurteilen (in dem Zeitraum sowohl vor als auch nach dem Beschluss zur Gründung der Mesta AS im Jahre 2001). Die Preise wurden jedoch nicht als Grundlage für die Festlegung der Preise für die Übergangsaufträge genutzt. Von der Überwachungsbehörde nach dem Grund dafür befragt, haben die norwegischen Behörden erklärt, dass beschlossen worden war, der Wert der Übergangsaufträge solle auf der Grundlage der Kostenbasis der Aufträge ermittelt werden.

Nach Angaben der Behörden lauteten die erfolgreichen Preise der fünf Test-/Pilotaufträge wie folgt:

Bærum (1998) fünf Jahre: 74 940 000 NOK,

Nedre Romerike (1999) fünf Jahre: 56 000 000 NOK,

Ibestad Dyrøy (1999) vier Jahre: 418 400 NOK,

Lågendalen (2000) vier Jahre: 45 706 323 NOK,

Våler og Åsnes (2001) fünf Jahre: 39 018 023 Jahre.

Im Dezember 2000 veröffentlichte die Staatliche Straßenverwaltung einen Bericht, in dem sie die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebs- und Instandhaltungsdienste der Produktionsabteilung untersuchte (92). Der Bericht enthält vorläufige Ergebnisse aus dem August 2000, und zur Beurteilung der Wettbewerbsfähigkeit wurde das Verhältnis zwischen den berechneten Kosten eines Auftrags und dem vereinbarten Preis ermittelt. Bei den Aufträgen der Produktionsabteilung machten die Kosten 94 % des Preises aus, bei den von privaten Unternehmen vereinbarten Verträgen dagegen lagen die Kosten bei 71 % des Preises. Dem Anschein nach bildeten die Test-/Pilotfälle die Grundlage für diese Schlussfolgerung. Auf Seite 7 des Berichts wird aufgeführt, dass der Bærum-Auftrag aufgrund der öffentlichen Ausschreibung einen durchschnittlichen jährlichen Wert von 15 Mio. NOK hatte. Dieser Wert ergibt sich aus einem Kilometerpreis von 125 000 NOK × 120 km Straße (bzw. 75 Mio. NOK im Verlauf von fünf Jahren) (93). Der Nedre Romerike-Auftrag ist in dem Bericht mit einem jährlichen Wert von 11,2 Mio. NOK genannt. Der Kilometerpreis beträgt 50 000 NOK × 198 km Straße und entspricht damit 9,9 Mio. NOK (bzw. 49,5 Mio. NOK im Verlauf von fünf Jahren) (94).

Davon abgesehen scheint jedoch aus Fragen, die vom Verkehrsausschuss im Parlament im Zeitraum 1999-2000 bezüglich der Situation der Staatlichen Straßenverwaltung an das Verkehrsministerium gestellt wurden, hervorzugehen, dass gemäß einer Analyse in Akershus das Preisniveau der Betriebs- und Instandhaltungsaufträge um 20-25 % über dem der privaten Aufträge lag (95). Darüber hinaus verweist die Staatliche Straßenverwaltung in einer Presseerklärung vom 17. April 2001 darauf, dass ein Vergleich zwischen einerseits vier Aufträgen, bei denen Instandhaltungs- und Betriebsarbeiten von privaten Betreibern durchgeführt wurden, und andererseits Aufträgen, bei denen die Produktionsabteilung entsprechende Arbeiten ausführte, ergeben hatte, dass das niedrigste Preisangebot bei den privaten Anbietern um ca. 15-20 % unter dem der Produktionsabteilung lag.

2.4.6.    Die Übergangsaufträge und die Eröffnungsbilanz

Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die Übergangsaufträge Vermögenswerte waren, die einen Teil des diskontierten Cashflow bildeten und daher bei der Beurteilung des Gesamtwerts der Mesta AS berücksichtigt wurden. Auf der Grundlage der Ergebnisse des diskontierten Cashflow war der Wert des Auftragsportfolios (96) jedoch zu gering, um einen Wert zuweisen zu können (97).

2.4.7.    Vorläufige Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen

Nach eigenen Angaben haben die norwegischen Behörden gemäß Artikel 59 Absatz 2 EWR der Mesta AS die Verpflichtung auferlegt, eine Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen in Form von Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten am nationalen Straßennetz wahrzunehmen. Die Verpflichtung wurde stufenweise reduziert, bis sie am 1. September 2006 schließlich völlig entfiel. Die Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen wird ausführlich in einem 1999 von der Staatlichen Straßenverwaltung veröffentlichten und 2003 aktualisierten Bericht über Standards für Betriebs- und Wartungsarbeiten beschrieben (98). Der Bericht führt die erforderlichen Grundanforderungen dafür auf, dass sichergestellt werden kann, dass der Standard der Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten für die Aufrechterhaltung der Straßenverkehrssicherheit ausreichend ist, indem konkrete Standards oder Maßnahmen in Bezug auf Tunnel, Drainage, Fahrbahndecken, Brücken, Kaianlagen und Fußwege festgelegt werden (nachstehend „Standardisierungsbericht“) (99). Der Standardisierungsbericht nennt auch konkrete Standards in Bezug auf einen zuverlässigen Winterdienst, mit dem die Straßenverkehrssicherheit aufrechterhalten werden kann. Der Dienstleistungsauftrag wurde der Mesta AS in Form einer Vorschrift in jedem der Mesta AS erteilten Auftrag übertragen, die einen kurzen Überblick über die betreffenden Standards bietet und auf den Standardisierungsbericht für Betriebs- und Instandhaltungsmaßnahmen verweist.

Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass durch die Beauftragung der Mesta AS mit den oben beschriebenen öffentlichen Dienstleistungen ein ausreichendes Niveau der Straßenverkehrssicherheit bis September 2006 gewährleistet werden sollte. In dieser Hinsicht haben die Behörden erklärt, dass die Staatliche Straßenverwaltung für die Straßenverkehrssicherheit sowie für die Gewährleistung eines Mindeststandards durch Überwachung und Beobachtung der Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten zuständig ist (100). Bis zum 1. Januar 2003 umfasste diese Aufgabe im Wesentlichen die Beobachtung der Arbeiten eines einzelnen Dienstleisters, nämlich der Produktionsabteilung. Nach jenem Datum nahm diese Aufgabe allerdings eine neue Größenordnung an, da die Arbeiten zur Instandhaltung von Straßen öffentlichen Ausschreibungen unterlagen und daher von zahlreichen verschiedenen Dienstleistern ausgeführt wurden. Gemäß den vorbereitenden legislativen Arbeiten sollte durch die abgestufte Marktöffnung offenbar sichergestellt werden, dass die Staatliche Straßenverwaltung weiterhin in hinreichendem Maße kontrollieren und gewährleisten konnte, dass ein befriedigendes Niveau des Straßenzustands und der Straßenverkehrssicherheit eingehalten wurde (101).

Ferner war dies den norwegischen Behörden zufolge der Grund dafür war, dass die gefährlichsten und anspruchsvollsten Aufträge erst am Ende des Verfahrens ausgeschrieben wurden, die einfachsten und kleinsten dagegen zuerst (102). Durch das Zurückhalten der anspruchsvollsten Aufträge bis zuletzt erwarb sich die Staatliche Straßenverwaltung bereits ein hohes Maß an Erfahrung aus der Überwachung und Beobachtung mehrerer Dienstleister nach den ersten Ausschreibungsrunden. Daher hatte die Staatliche Straßenverwaltung bis zur Ausschreibung der anspruchsvolleren Aufträge die bestmöglichen Voraussetzungen, um die Kontrolle über das Niveau der Straßenverkehrssicherheit beizubehalten (103).

In Bezug auf Ausgleichszahlungen für die öffentlichen Dienstleistungen haben die norwegischen Behörden die folgenden Tabellen vorgelegt, die eine Übersicht der Kosten, Erlöse und Renditen der Dienstleistungen bieten, die von der Mesta AS im Rahmen der Übergangsaufträge in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung erbracht wurden (104). In diesem Zusammenhang haben die norwegischen Behörden erklärt, dass die Mesta AS für jeden Übergangsauftrag im Zeitraum von 2003 bis 2006 getrennte Konten führte. Somit stehen alle in den folgenden Tabellen aufgeführten Erlöse (und Kosten) direkt mit den Betriebs- und Instandhaltungsaufträgen der Übergangszeit in Zusammenhang.

Tabelle 1 zeigt, dass das Verhältnis zwischen den Gesamt-Kapitalinvestitionen in die Mesta AS und den Kapitalzuweisungen für die Übergangsaufträge in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung dem Anteil der Erlöse aus den Übergangsaufträgen an den Gesamterlösen entspricht.

Mesta AS — Kapitalzuweisung

(in Millionen NOK)

Gesamtkapital

2003

2004

2005

2006

Eröffnungsbilanz

2 686

3 989

4 291

4 643

Abschlussbilanz

3 989

4 291

4 643

4 340

Durchschnitt

3 338

4 140

4 467

4 492

Gesamtumsatz Mesta

6 386

5 899

6 076

4 492

Gesamtumsatz Betrieb und Instandhaltung

3 645

3 613

3 235

3 253

Anteil Betriebs- und Instandhaltungsumsatz am Gesamtumsatz

57  %

61  %

53  %

55  %

Kapitalzuweisung für Betrieb und Instandhaltung

1 905

2 536

2 378

2 460

Anteil des Betriebs- und Instandhaltungskapitals, der Übergangsaufträgen zugewiesen ist (%)

96  %

81  %

60  %

30  %

Anteil des Betriebs- und Instandhaltungskapitals, der Übergangsaufträgen zugewiesen ist

1 835

2 050

1 437

748

Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der Kosten und Erlöse und der tatsächlichen Rendite, die von der Mesta AS auf der Grundlage der Übergangsaufträge in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung im Zeitraum 2003 bis 2006 erzielt wurde. Die norwegischen Behörden haben angegeben, dass für die Übergangsaufträge in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung keine konkrete Rendite im Voraus festgelegt worden war.

Mesta AS: Erlöse, Kosten und Rendite für die Übergangsaufträge in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung

(in Millionen NOK)

 

2003

2004

2005

2006

Gesamt

Erlöse

2 116

1 871

1 293

586

5 866

Gewinn vor Steuern (*1)

277

175

199

151

802

Gewinn nach Steuern

199

126

144

108

577

Gewinnspanne

9  %

7  %

11  %

18  %

 

Kapitalzuweisung für Übergangsaufträge

1 835

2 050

1 437

748

6 070

Tatsächliche Kapitalrendite

10,86  %

6,15  %

9,98  %

14,50  %

 

Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die durchschnittliche Rendite im Betriebs- und Instandhaltungsmarkt, d. h. die „Referenzrendite“, den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten („Weighted Average Cost of Capital“, WACC) nach Steuern in Höhe von 8,42 % entspricht (105).

Die folgende Tabelle zeigt die Zusammensetzung der Referenzrendite im Überblick.

Zusammensetzung der Referenzrendite

Gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten (WACC)

 

Risikofreier Zins (*2) vor Steuern

3,85  %

Marktbezogener Risikoaufschlag (*3)

5,00  %

Gesamtkapital-Beta

0,90

Netto Fremd-/Eigenkapital

Eigenkapital-Beta

1

Eigenkapitalkosten nach Steuern

8,85  %

Fremdkapitalkosten

Risikofreier Zins vor Steuern

3,85  %

Darlehensaufschlag

2,50  %

Fremdkapitalkosten vor Steuern

6,35  %

Steuersatz

28  %

Fremdkapitalkosten nach Steuern

4,57  %

Gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten (WACC)

Eigenkapitalkosten

8,85  %

Eigenkapitalanteil

90  %

Gewichtete Eigenkapitalkosten nach Steuern

8,00  %

Fremdkapitalkosten nach Steuern

4,6  %

Fremdkapitalanteil

10  %

Gewichtete Fremdkapitalkosten nach Steuern

0,5  %

WAAC-Gesamtkapitalkosten nach Steuern

8,42  %

Die Referenzrendite von 8,42 % basiert auf einem Beta-Wert von 1, der mit Bezug auf die folgenden Faktoren festgelegt wurde:

Beobachtung des Beta-Wertes über einen Zeitraum von 40 Monaten (2002-2007) bei 15 vergleichbaren Unternehmen (z. B. Veidekke ASA, Skanska AB-B SHS, PEAB AB) (106).

Die Rendite ist mit dem Basiswert des „All Country World Index“ von Morgan Stanleys verknüpft (107).

Es wurde davon ausgegangen, dass der Eigenkapitalanteil mit dem Durchschnitt für den Sektor übereinstimmt (auf der Grundlage von 15 vergleichbaren Unternehmen) (108).

Die folgende Tabelle schließlich zeigt die Differenz zwischen der Referenzrendite und der tatsächlichen Rendite, die von der Mesta AS bei den Betriebs- und Instandhaltungsaufträgen in den betreffenden Jahren erzielt wurde.

Rendite

 

2003

2004

2005

2006

Gesamt

Mesta: Rendite

10,86  %

6,15  %

9,98  %

14,5  %

 

Referenzrendite

8,42  %

8,42  %

8,42  %

8,42  %

 

Überschussrendite

2,44  %

–2,27  %

1,56  %

6,08  %

 

Überschussrendite (in Millionen NOK)

44,8

–46,4

22,5

45,5

66,4

2.5.   DOKUMENTENABGABE UND EINTRAGUNGSGEBÜHREN

Gemäß dem Mesta-Rechtsakt sollte bei Immobilien, die von der Produktionsabteilung auf die Mesta AS übertragen wurden, im norwegischen Grundbuch eine „Namensänderung“ eingetragen werden (109). Mesta konnte also ihre Immobilien im Grundbuch eintragen lassen, ohne dass die Dokumentenabgabe und die Eintragungsgebühren anfielen, die normalerweise bei der Übertragung des Eigentumsrechts an Immobilien in Norwegen fällig werden (110).

In Norwegen sieht eine als „Kontinuitätsprinzip“ bezeichnete Verwaltungspraxis eine Befreiung von der Dokumentenabgabe und den Eintragungsgebühren in den Fällen vor, in denen davon ausgegangen wird, dass das Unternehmen in gewisser Weise „kontinuierlich weitergeführt“ wird. Das Ministerium hat zwei Rundschreiben zur Anwendung des Kontinuitätsprinzips veröffentlicht. Gemäß dem ersten (zum 1. Januar 2003 wirksamen) Rundschreiben kann nur bei Fusionen zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Kontinuitätsprinzip in Anspruch genommen werden (111). Das zweite Rundschreiben erweiterte diese Praxis zum 1. Juli 2005 auch auf Entflechtungen und Umwandlungen (112).

2.6.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

Am 18. Juli 2007 fasste die Überwachungsbehörde den Beschluss zur Einleitung einer förmlichen Untersuchung auf der Grundlage des vorläufigen Ergebnisses, dass die im Zusammenhang mit der Gründung der Mesta AS ergriffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen beinhalten könnten, die nicht die Voraussetzungen für eine der im EWR-Abkommen vorgesehenen Freistellungen erfüllten (113). Die Überwachungsbehörde bezweifelte daher, dass die betreffenden Maßnahmen als vereinbar mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens angesehen werden konnten. Diese Maßnahmen betreffen die Umstrukturierungsmaßnahmen, die Wertbeurteilung der Vermögenswerte, die auf die Mesta AS übertragenen Übergangsaufträge und die Nichtbezahlung der Dokumentenabgaben und Eintragungsgebühren.

3.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

Nach dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurden von vier Beteiligten Stellungnahmen abgegeben, woraufhin die Überwachungsbehörde und verschiedene Beteiligte einen umfassenden Dialog zu den betreffenden Fragen geführt haben.

3.1.   ARNTZEN DE BESCHE — MESTA AS

Die Anwaltskanzlei Arntzen de Besche („Arntzen“) hat Stellungnahmen im Namen der Mesta AS eingereicht.

Zur Frage der staatlichen Ausgleichszahlungen für Umstrukturierungsmaßnahmen bringt Arntzen vor, dass die Schlüsselfrage darin bestehe, ob der Staat für die Kosten aufkommen müsse. Nur wenn dies nicht der Fall sei, könnten die Umstrukturierungskosten als Bestandteil des normalen Haushalts der Mesta AS aufgefasst werden, und die Erstattung dieser Kosten stellte einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Ausgehend von dem „Combus“-Urteil besteht die entscheidende Frage darin, ob die Ausgleichszahlungen „die normalen Belastungen eines Unternehmens mindern“, und nur die Entlastung von solchen Kosten stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar (114).

Es muss unterschieden werden zwischen Ausgleichszahlungen für i) Kosten, die beim normalen Betrieb eines Unternehmens anfallen, und ii) auferlegten Kosten, die somit nicht beim normalen Betrieb des Unternehmens anfallen und daher nicht der Kostenlast der Wettbewerber entsprechen. Ausgleichszahlungen für Kosten der letztgenannten Art dürfen — wie in diesem Fall — lediglich einen strukturellen Nachteil ausgleichen oder neutralisieren, indem sie für Chancengleichheit sorgen, und stellen daher keine staatliche Beihilfe dar. Aufgrund dessen ist Arntzen der Ansicht, dass die Ausgleichszahlungen für Umstrukturierungsmaßnahmen an die Mesta AS auf eine Verpflichtung des Staates zurückzuführen sind, durch die strukturelle Nachteile ausgeglichen werden sollen, und die daher keine staatliche Beihilfe darstellen.

Wenn die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis komme, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen doch als staatliche Beihilfe zu betrachten seien, ist Arntzen der Ansicht, dass die Beihilfe zulässig wäre, da sie die Mesta AS in die Lage versetze, sich mit gleichen Chancen am Wettbewerb in einem Markt zu beteiligen, der erst vor kurzem für den Wettbewerb geöffnet wurde. Da die für Bautätigkeiten zuständige Abteilung der Mesta AS zuvor der interne staatliche Dienstleister war, sei die Mesta AS bei ihrer Gründung nicht wettbewerbsfähig aufgestellt gewesen. Ohne Ausgleichszahlungen wäre die Wettbewerbsposition der Mesta AS beeinträchtigt gewesen. Die Kommission habe in ihrer Entscheidung zu „Destia“ die Auffassung vertreten, dass die Öffnung des Marktes ein Gemeinschaftsziel im gemeinsamen Interesse ist (115). Darüber hinaus zielten die Leitlinien für staatliche Beihilfen, die mit „Stranded Costs“ verknüpft sind, darauf ab, den Übergang der Unternehmen in einen wettbewerbsorientierten Markt zu erleichtern. Tatsächlich lägen (zeitlich und in ihrer Wirkung beschränkte) Beihilfen zur Erreichung des gemeinsamen Ziels, den Übergang von einem geschlossenen Markt zu einem (teilweise) liberalisierten Markt zu erleichtern, im öffentlichen Interesse und dienten dazu, einer Wettbewerbsverzerrung entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang sei darauf zu achten, dass die Mesta AS eine zu hohe Umstrukturierungsfinanzierung zurückzahlen müsste.

In Bezug auf die Bewertung der Maschinen teilt Arntzen mit, dass bei der Umstellung der Bewertungsgrundsätze vom Buchwert auf den realen Wert die Analyse des diskontierten Cashflow einen Wert des Unternehmens von 600 Mio. NOK ergeben habe. Die Zuweisung dieses Wertes zu den Vermögenswerten habe keine Änderung des Gesamtwerts bewirkt und sei daher in Bezug auf staatliche Beihilfen unproblematisch. Anhand des Ergebnisses der Analyse des diskontierten Cashflow sei die Bewertung der Vermögenswerte (einschließlich kurzfristiger Kredite) von einem realen Wert von 698 Mio. NOK auf 619 Mio. NOK reduziert worden. Somit habe die Anpassung 79 Mio. NOK und nicht 200 Mio. NOK betragen.

Im Hinblick auf die Übergangsaufträge ist Arntzen der Ansicht, dass die Mesta AS Ausgleichszahlungen nur für die Kosten der Dienstleistungen im Rahmen der betreffenden Aufträge bezogen und daher keine wirtschaftlichen Vorteile im Sinne der Regeln für staatliche Beihilfen erhalten habe. Weiterhin ist Arntzen der Ansicht, dass die Überwachungsbehörde zur Feststellung eines Vorteils einen Referenzpreis festlegen müsse, der im Vergleich zum tatsächlichen Preis der auf Mesta AS übertragenen Aufträge als wirtschaftlicher Vorteil anzunehmen sei. Nur wenn die Überwachungsbehörde nachweisen könne, dass Unternehmen, die am 1. Januar 2003 bestanden, ähnliche Dienstleistungen zu einem niedrigeren Preis erbringen konnten, wären die Preise, zu denen die Aufträge auf die Mesta AS übertragen wurden, überhöht gewesen. Die Beweislast liege bei der Überwachungsbehörde.

Weiter ist Arntzen der Ansicht, dass es am 1. Januar 2003 eigentlich keinen Marktpreis gab, da alle Betriebs- und Instandhaltungsdienstleistungen intern ausgeführt wurden und mit der Gründung der Mesta AS am 1. Januar 2003 de facto ein Monopol geschaffen wurde. Die Preise, die sich aus den öffentlichen Ausschreibungen der Pilotprojekte ergaben, könnten nicht als Referenzpreise angesetzt werden. Erstens habe die Überwachungsbehörde nicht nachgewiesen, dass andere Unternehmen tatsächlich bereit und in der Lage gewesen wären, die betreffenden Dienstleistungen billiger zu liefern. Angesichts der Bedeutung dieser Sache müsse die Überwachungsbehörde eine ausführliche Beurteilung durchführen, ob andere Unternehmen tatsächlich bereit gewesen wären, die betreffenden Dienstleistungen billiger zu liefern. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, könne unter Umständen eine staatliche Beihilfe gegeben sein. Zweitens seien die Preisniveaus, die sich aus den öffentlichen Ausschreibungen der Pilotaufträge ergaben, zwar niedriger als die Preise, zu denen die Aufträge auf die Mesta AS übertragen wurden; die beiden Gruppen von Aufträgen seien aber nicht vergleichbar. Die Pilotaufträge könnten nicht als repräsentativ für den Marktpreis angesehen werden. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche Auftragspreis eines der Pilotaufträge, d. h. des Bærum-Auftrags, aufgrund zusätzlicher Arbeiten um 25 % erhöht worden sei. Ein großer Teil dieser Zusatzarbeiten sei im Grundpreis der auf die Mesta AS übertragenen Übergangsaufträge enthalten. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Überwachungsbehörde keine Informationen vorlägen, denen zufolge Unternehmen, die den Zuschlag für die Pilotaufträge oder die nach 2003 ausgeschriebenen Aufträge erhielten, bei der Erbringung der Dienstleistungen tatsächlich ihre Kosten decken würden. Wenn die Unternehmen nicht kostendeckend arbeiten, stelle dies keine effiziente Marktöffnung dar.

3.2.   THOMMESSEN — VEIDEKKE ASA

Die Anwaltskanzlei Thommessen Krefting Greve Lund AS („Thommessen“), hat Argumente im Auftrag der Veidekke ASA vorgelegt.

Im Hinblick auf die Umstrukturierungsmaßnahmen weist Thommessen auf die Auffassung des Combus-Urteils hin, dass die staatliche Finanzierung einer mangelnden Kosteneffizienz, die auf frühere Arbeitsgesetzgebung zurückzuführen ist, keine staatliche Beihilfe darstelle, sofern sie im Verhältnis zu dem strukturellen Nachteil steht. Jede Ausgleichszahlung, die über die Differenz zwischen den Kosten der strukturellen Benachteiligung und den betreffenden Lohnkosten eines vergleichbaren Unternehmens hinausgeht, sei eine staatliche Beihilfe. Der staatliche Eingriff solle die Mesta AS nicht von in der Vergangenheit aufgebauten Pensionsverpflichtungen, sondern nur von strukturellen Nachteilen für die Zukunft (d. h. ab 2003) entlasten. Thommessen ist der Auffassung, dass die Mesta AS einen überhöhten Ausgleich für die strukturellen Nachteile erhalten habe. Die Überwachungsbehörde sollte daher überprüfen, ob der Personalüberschuss bei der Mesta AS gewisse Vorteile für das Unternehmen bewirkt habe, die bedeuteten, dass der strukturelle Nachteil (des Personalüberschusses) überbewertet wurde. Die Überwachungsbehörde solle also klären, ob der Nachteil des Personalüberschusses durch den Zugang zu einem großen Bestand an billigen Arbeitskräften aufgewogen wurde. In dieser Hinsicht sei zu beachten, dass die Rentabilität der Mesta AS deutlich besser gewesen sei, als während der drei ersten Jahre ihres Bestehens erwartet. St.prp. nr 1 (2007-2008) zeige, dass die für jedes Jahr bewilligten Mittel mehr als den jeweils notwendigen Betrag für die Umstrukturierungsmaßnahmen abdeckten; insoweit seien Hinweise auf einen überhöhten Ausgleich gegeben.

Insbesondere sollte die Überwachungsbehörde überprüfen, ob der Staat die Möglichkeit hatte, einige Mitarbeiter zurückzunehmen, anderweitig einzusetzen oder auszutauschen, statt ihnen den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand anzubieten. Die Überwachungsbehörde sollte die norwegischen Behörden auffordern, Nachweise dafür vorzulegen, dass der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand zur Lösung des Personalproblems erforderlich war. Die Überwachungsbehörde sollte überprüfen, ob die Behörden nur die Differenz zwischen den durchschnittlichen Kosten eines gewöhnlichen privaten Pensionsplans und der Mitgliedschaft im staatlichen Pensionsfonds ausglichen und ob der Ausgleich auf Beamte beschränkt war. Die Überwachungsbehörde wird aufgefordert zu überprüfen, ob es sich bei den Kosten für die Beibehaltung eines speziellen Pensionierungsalters um Kosten handelt, die zum normalen Haushalt eines Unternehmens gehören und daher keinen strukturellen Nachteil darstellen, so dass die Ausgleichszahlungen eventuell eine staatliche Beihilfe darstellen könnten. Die Überwachungsbehörde sollte die Maßnahme auch in Bezug auf die Richtlinie über die Übertragung von Unternehmen beurteilen.

Thommessen weist auch darauf hin, dass „die Leitlinien der Regierung besagen, dass der Arbeitgeber die fortgesetzte Mitgliedschaft beim Arbeitsministerium beantragen kann. Wenn dies abgelehnt wird, kann der einzelne Mitarbeiter durch Vereinbarungen mit sogenannter geschlossener Mitgliedschaft in den Pensionsplan eingebunden werden“; darüber hinaus stellt Thommessen die Frage, ob die geschlossene Mitgliedschaft als Alternative zu Ausgleichszahlungen an die Mesta AS für die Umstrukturierungsmaßnahmen in Betracht gezogen wurde. Thommessen ist der Ansicht, dass die Mesta AS eventuell eine Verpflichtung übernommen habe, die das Unternehmen nicht hätte übernehmen müssen. Wenn die Umstrukturierungskosten der Mesta AS in dieser Hinsicht darauf zurückzuführen seien, dass Verpflichtungen freiwillig übernommen (oder beibehalten) werden, sei dies eine Entscheidung der Mesta AS. Ausgleichszahlungen für Kosten, zu deren Übernahme die Mesta AS gesetzlich nicht verpflichtet war, gehörten zu den normalen Kosten im Haushalt eines Unternehmens, und eine staatliche Finanzierung zu diesem Zweck stellte eine staatliche Beihilfe dar.

Ausgleichszahlungen für Umstrukturierungskosten könnten gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR zulässig sein, sofern die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit beachtet werden. In dieser Hinsicht müsse das Ziel, die Effizienz der früheren Produktionsabteilung zu steigern, gegen das Ziel abgewogen werden, den Markt stärker wettbewerbsbezogen zu gestalten. Thommessen weist darauf hin, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Mesta AS in der Tat mit zahlreichen öffentlichen Aufträgen erlangt worden sei, die die Mesta AS auf Kosten eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt erteilt worden seien. Mit einem Marktanteil von 60 % sei die Mesta AS bei weitem der größte Marktteilnehmer. Die ständig kleiner werdende Zahl der Anbieter bei öffentlichen Ausschreibungen bestätige dies. Das Problem bestehe darin, dass die Mesta AS zu hohe Ausgleichszahlungen für ihre strukturellen Nachteile erhalten habe. Der Markt habe sich einfach von einem Oligopol-Markt zu einem Duopol-Markt entwickelt, auf dem die Mesta AS der beherrschende Anbieter sei. Die Überwachungsbehörde müsse sich vergewissern, dass die betreffenden Maßnahmen keinen Vorteil bewirkten, der eine Marktverzerrung zur Folge gehabt habe.

Bezüglich der Beurteilung des Wertes der Vermögenswerte ist Thommessen der Ansicht, dass die Aufsichtsbehörde die Sache unabhängig davon untersuchen müsse, ob die Eröffnungsbilanz die Anforderungen des norwegischen Buchführungs- und Gesellschaftsrechts erfülle. Diesbezüglich weist Thommessen darauf hin, dass das norwegische Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Regelung enthalte, durch die sichergestellt werden solle, dass der Aktienkapitalanteil den Marktwert nicht überschreitet. Der Vorstand sei zwar für eine über den Marktwert hinausgehende Bewertung haftbar, für Bewertungen unterhalb des Marktwerts bestehe jedoch keine Haftung. Daher erwartet Thommessen ein gesondertes, unabhängiges Sachverständigenurteil darüber, ob die Vermögenswerte zum Marktwert festgeschrieben wurden.

Thommessen schließt sich der Ansicht an, dass die Vermögenswerte auf dem Marktwert als laufendes Unternehmens basieren sollten, der wiederum auf einer Analyse des diskontierten Cashflow aufbauen könnte. Gemäß Abschnitt 2 Absatz 2 des norwegischen Rechnungslegungsgesetzes müsse die Analyse auf dem Grundsatz des „besten Schätzwerts“ beruhen. Thommessen ist jedoch der Ansicht, dass der von den norwegischen Behörden vorgelegte Schätzwert diesem Grundsatz nicht entspreche, sondern auf einseitige Argumente gestützt wurde, um den Wert der Vermögenswerte zu reduzieren: Erstens berücksichtige die Analyse des diskontierten Cashflow zwar, dass inhärente Unsicherheiten gegeben gewesen seien; die Beurteilung des Marktwerts der einzelnen Aktiva zeige aber, dass der reale Wert wesentlich höher gelegen habe; daher hätte die Analyse des diskontierten Cashflow nach oben korrigiert werden müssen. Zweitens gehe aus der Analyse des diskontierten Cashflow hervor, dass der Endwert 900 Mio. NOK betragen habe; dieser Wert sei jedoch nach unten berichtigt worden, da die Cashflows im Zeitraum 2003-2012 auf –300 Mio. geschätzt wurden. Thommessen ist der Auffassung, dass die Unsicherheiten hinsichtlich der Gründung der Mesta AS und der zu erwartenden Leistungsfähigkeit des Unternehmens übertrieben waren und darauf abzielten, den Marktwert der Vermögenswerte zu verringern. Drittens habe die externe Bewertung von 18 Maschinengruppen einen Schätzwert von 424 Mio. NOK ergeben. Dieser Wert sei deutlich höher als die 148 Mio. NOK, die sich als Ergebnis der Bewertung einer noch höheren Zahl, nämlich von 37 Maschinengruppen, ergeben hätten. Thommessen hält es für unverständlich, wieso der Maschinenpark der Mesta AS, der umfangreicher sei als der der Veidekke ASA, mit einem niedrigeren Marktpreis festgesetzt ist als der der Veidekke ASA. Die Überwachungsbehörde solle dies untersuchen. Und schließlich hält Thommessen für unüblich, dass der Marktwert eines aktiven Unternehmens keinen Geschäfts- oder Firmenwert enthält.

Zudem ist Thommessen der Ansicht, dass die Reduzierung um 200 Mio. NOK bei Maschinen und 50 Mio. NOK bei Immobilien (d. h. die Differenz zwischen 331 Mio. NOK und 281 Mio. NOK) mit Vorteilen verbunden sei, da eine niedrigere Bewertung von Vermögenswerten bedeute, dass die Abschreibung geringer ist und folglich die betrieblichen Erträge höher sind. Die zusätzlichen betrieblichen Erträge stellen eine staatliche Beihilfe dar. Darüber hinaus sollte die erforderliche Rendite um so höher sein, je höher die Vermögenswerte bewertet würden. Daher bedeute eine niedrigere Bewertung, dass die von den norwegischen Behörden angesetzten jährlichen Gewinne zu niedrig seien, und die Differenz zwischen diesen Werten und den auf einer korrekten Bewertung basierenden Gewinnen stelle eine staatliche Beihilfe dar.

Mit Bezug auf die Übergangsaufträge begrüßt Thommessen die Tatsache, dass die norwegischen Behörden die Differenz berücksichtigen, die zwischen dem Marktpreis (als Ergebnis öffentlicher Ausschreibungen) und dem Preis bestehe, zu dem die Übergangsaufträge in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung übertragen wurden, und die sich auf ca. 2 Mrd. NOK beläuft (116). Bezüglich des Arguments der norwegischen Behörden, dass die geschätzten Bruttoerlöse der Aufträge Teil der Eröffnungsbilanz seien und eine Beurteilung ihres Marktwerts nicht erforderlich sei, ist Thommessen der Meinung, dass die Analyse des diskontierten Cashflow fälschlicherweise davon ausgehe, dass die Aufträge zum Marktwert übertragen worden seien (117). Bezüglich des Arguments, am 1. Januar 2003 seien keine Marktpreise oder zuverlässigen Indikatoren für einen Marktpreis vorhanden gewesen, wird erklärt, die norwegischen Behörden übersähen die Preise, die sich aus den Pilotfällen ergaben, den Marktpreis in ähnlichen Märkten anderer nordischer Staaten sowie den Marktpreis, der sich aus öffentlichen Ausschreibungen ab 2003 ergebe.

Somit habe die Mesta AS Ausgleichszahlungen für strukturelle Nachteile durch eine Umstrukturierungsfinanzierung von 993,6 Mio. NOK sowie Barmittel in Höhe von 1 600 Mio. NOK erhalten; außerdem seien bei den auf die Mesta AS übertragenen Übergangsaufträge überhöhte Preise zugestanden worden. Die Mesta AS habe somit zweimal Ausgleichszahlungen für die gleichen Umstrukturierungskosten erhalten. Den norwegischen Behörden sei bewusst gewesen, dass der Marktpreis um 25-30 % unter der internen Preisgestaltung zwischen der Produktionsabteilung und der Staatlichen Straßenverwaltung lag — was genau der Grund für die Liberalisierung des Marktes sei. Es wird auf den von der Staatlichen Straßenverwaltung herausgegebenen Bericht vom Dezember 2000 verwiesen, der zu dem Ergebnis komme, dass die Kosten der Produktionsabteilung deutlich höher waren als die Kosten ähnlicher Verträge, die von privaten Unternehmen geschlossen wurden. Daher ist Thommessen der Auffassung, dass der Marktpreis gut dokumentiert gewesen sei. Abschließend argumentiert Thommessen wie folgt: Wenn der Marktpreis auf der Grundlage der Kosten der Mesta AS festgelegt werden sollte, gelte als relevante Kostenbasis der Mesta AS diejenige Kostenbasis, die gegeben gewesen sei, nachdem die Umstrukturierungsmaßnahmen gegriffen hätten, d. h. die Kostenbasis einer „wettbewerbsfähigen“ Mesta AS im Vergleich zu der Kostenbasis einer Mesta AS, die Umstrukturierungskosten tragen muss, die ausgeglichen worden sind (oder noch werden). Wenn die Kostenbasis einer wettbewerbsfähigen Mesta AS berücksichtigt werde, muss Thommessen zufolge davon ausgegangen werden, dass die Mesta AS einen um etwa 1 81 Mio. NOK überhöhten Ausgleich erhalten habe. (Dies entspreche der Differenz zwischen den Preisen, zu denen die Aufträge übertragen wurden, und den Preisen, die das Ergebnis späterer Ausschreibungen waren.)

3.3.   SCHJØDT

In Bezug auf Umstrukturierungsmaßnahmen weist die Anwaltskanzlei Schjødt, die eine Stellungnahme im Namen eines anonyme Beschwerdeführers eingereicht hat, darauf hin, dass eine Finanzierung zur Aufrechterhaltung von Leistungen, die aus dem Beamtenstatus ergeben, keine staatliche Beihilfe darstelle, wenn diese Finanzierung für Einzelpersonen auf der Grundlage objektiver Kriterien gewährt werde und nicht zu Leistungen für bestimmte Unternehmen führe. Umgekehrt stelle die Finanzierung von Leistungen an Arbeitnehmer, die Teil der normalen Belastung von Unternehmen seien, eine staatliche Beihilfe dar. Somit stelle sich die Frage, was als Bestandteil der normalen finanziellen Belastung von Unternehmen betrachtet werden könne. Schjødt vertritt die Auffassung, dass staatliche Beihilfe nur insoweit beteiligt sei, als die Leistung umfangreicher sei als die entsprechende Leistung, die auf dem freien Markt eingestellten Mitarbeitern angeboten würde. Das Combus-Urteil (gegen das nie Rechtsmittel eingelegt worden seien) habe zu dem Ergebnis geführt, dass direkte Zahlungen an Mitarbeiter im Gegenzug für einen Verzicht auf den Beamtenstatus keine Beihilfe für das Unternehmen darstellten (118). Das Combus-Urteil wurde allerdings zu einer Zeit gefällt, als große Unsicherheit hinsichtlich struktureller Nachteile bestand, und in jedem Fall ist nicht klar, ob die Sachlage bei der Mesta AS mit der bei Combus vergleichbar ist und ob also Combus einen zuverlässigen Präzedenzfall für diese Sache darstellt.

Schjødt ist der Auffassung, dass Ausgleichszahlungen für den Umzug von Mitarbeitern, für Pendelstrecken, den Umzug von Niederlassungen, den Umzug von für Unterstützung und Instandhaltung zuständigen Stellen usw. staatliche Beihilfen darstellten, die augenscheinlich nicht als zulässig beurteilt werden könnten. Und Ausgaben in Verbindung mit der Überholung von Maschinen könnten nicht gleichzeitig ausgleichsfähig sein und als Passiva verbucht werden.

Schjødt ist nicht der Meinung, dass die Umstrukturierungshilfe für die Mesta AS als vereinbar mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen über Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen angesehen werden können. Die Mesta AS und ihre Vorgängerin befanden — und befinden — sich nicht in Schwierigkeiten im Sinne dieser Leitlinien, die in jedem Fall nicht für neue Firmen gelten, die aus Umorganisationsmaßnahmen hervorgehen.

Bezüglich der Bewertung von Vermögenswerten weist Schjødt darauf hin, dass eine unabhängige Bewertung Leitlinien für die Beurteilung der angeblichen Unterbewertung der Vermögenswerte liefern könnte. Die Unterbewertung könnte zusammen mit der Barmittelzuführung von 1 600 Mio. NOK zu einer höheren Eigenkapitalquote führen, als sie sich bei einer ordnungsgemäßen Anwendung von Anlegergrundsätzen des privaten Marktes ergeben würde. Im Zusammenhang mit der Überprüfung dieses Sachverhalts sollte auch überprüft werden, ob die norwegischen Behörden auf die Zahlung einer angemessenen Verzinsung ihrer Investitionen verzichtet haben.

In Bezug auf die Übergangsaufträge weist Schjødt darauf hin, dass die Argumente der norwegischen Behörden voraussetzten, dass i) die Aufträge zum Marktpreis übertragen werden sollten, damit sie nicht als staatliche Beihilfen zu beurteilen gewesen wären, und ii) dass ihre Maßnahmen anhand der Informationen zu bewerten seien, die zu dem betreffenden Zeitpunkt zur Verfügung standen; daraus folge, dass die späteren Nachweise (aus denen hervorgehe, dass die Preise der Übergangsaufträge über dem Marktpreis lagen) nicht berücksichtigt werden könnten (119). Schjødt weist aber darauf hin, dass nachträgliche Nachweise berücksichtigt werden könnten, sofern sie lediglich Informationen bestätigten, die die zum betreffenden Zeitpunkt verfügbar waren. Den norwegischen Behörden sei bekannt gewesen, dass die Preise der auf die Mesta AS übertragenen Aufträge höchstwahrscheinlich über dem Marktpreis lagen. Die eigentliche Motivation für die Umstrukturierung sei eine Erhöhung der Effizienzgewinne und die Erzielung von „mehr Gegenwert für weniger Geld“ gewesen (120). Aus einem 2001 von Statskonsult veröffentlichten Bericht könne geschlossen werden, dass die Stadtverwaltung Oslo die Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten für ihre Straßen für den Wettbewerb öffnete, woraus sich im Bereich Betrieb und Instandhaltung eine Kostensenkung von ca. 20 % ergeben habe. Schließlich zeige der im Jahre 2001 von der Staatlichen Straßenverwaltung selbst herausgegebene Bericht, dass die an private Marktteilnehmer vergebenen Betriebs- und Instandhaltungsaufträge wettbewerbsfähiger waren als diejenigen, die von der Produktionsabteilung ausgeführt wurden.

Statt auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen zu handeln, hätten die norwegischen Behörden frühere Erfahrungen außer Acht gelassen und die Aufträge zu Preisen übertragen, die über dem Marktpreis lagen. Schjødt weist darauf hin, dass die norwegischen Behörden diese Informationen nicht einfach außer Acht hätten lassen dürfen. Die Behörden hätten einfach eine allgemeine Preissenkungsquote auf das Auftragsportfolio anwenden können. Schjødt weist weiter darauf hin, dass eine Billigung zu hoher Preise möglicherweise nicht zulässig gewesen sei, da die Mesta AS bereits Ausgleichszahlungen für Umstrukturierungsmaßnahmen erhalten hatte und sich die vertraglichen Preise weder auf öffentliche Ausschreibungen stützten noch ein System für Anpassungen enthielten. Die Rechtssache Mesta AS sei insoweit von der Rechtssache Destia völlig verschieden (121).

Die norwegischen Behörden hätten wiederholt angegeben, dass es auf dem Markt für Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten keine privaten Betreiber gegeben habe, obwohl aus St. prp. nr. 1 (2001-2002) hervorgehe, dass 30 % der Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten für den Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern vorgesehen seien. Darüber hinaus gehe aus dem oben genannten Statskonsult-Bericht hervor, dass zwar der größte Teil der Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten im Jahre 2000 von der Staatlichen Straßenverwaltung abgewickelt worden sei, dass aber 28 % auf dem Markt angeboten wurden. Im Hinblick darauf, dass die Staatliche Straßenverwaltung die erforderlichen Erfahrungen für die Ausschreibung der Arbeiten erst noch erwerben musste, weist Schjødt darauf hin, dass die Staatliche Straßenverwaltung diese Erfahrungen im Rahmen der Betriebs- und Instandhaltungsvereinbarung („funksjonsavtale“) mit der Produktionsabteilung bereits genutzt habe; insoweit hätten diese Erfahrungen 2003 bereits vorhanden sein müssen. Die Behörden hätten nicht erläutert, inwiefern sich die Erfahrungen für die Ausschreibung von Baumaßnahmen von den Kenntnissen unterscheiden würden, die bei den Vereinbarungen mit der Produktionsabteilung berücksichtigt wurden.

In Bezug auf die Dokumentenabgabe schließlich ist Schjødt der Auffassung, dass die Freistellung einen wirtschaftlichen Vorteil für die Mesta AS darstelle und dass das Kontinuitätsprinzip nicht gültig sei, da keine tatsächliche Übertragung von Eigentumsrechten erfolge. Die Sachlage bei der Mesta AS sei der in der Sache Entra vergleichbar, und daher stellten wie in der Sache Entra die der Mesta AS gewährten Vorteile staatliche Beihilfen dar. Da der Immobilienwert in der Eröffnungsbilanz nach unten korrigiert worden sei, könne der Beihilfebetrag nicht auf dieser Grundlage berechnet werden, sondern müsse anhand des Marktwerts der übertragenen Immobilien ermittelt werden.

3.4.   WIERSHOLM — SKANSKA

Die Anwaltskanzlei Wiersholm hat eine Stellungnahme im Namen von Skanska übermittelt.

Wiersholm vertritt die Auffassung, dass eine Rendite auf der Grundlage von Vermögenswerten, die unter dem Marktwert bewertet wurden, nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche. Wiersholm macht darauf aufmerksam, dass — wie von der Überwachungsbehörde angemerkt — erhebliche Unsicherheit hinsichtlich des Werts des Anlagevermögens bestehe, und kann nicht erkennen, wie die norwegischen Behörden den Kriterien eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechen konnten. Die norwegischen Behörden hätten nicht erklären können, weshalb nicht alle Maschinengruppen der externen Überprüfung ihres realen Wertes unterzogen wurden (die nur 18 von 55 Maschinengruppen umfasste) und wie die Unterschiede zwischen den Bewertungsmethoden für die einzelnen Gruppen begründet waren. Wiersholm hält eine unabhängige Bewertung für erforderlich. Angesichts des Umfangs des in dieser Sache vorgelegten Zahlenmaterials könne der Grundsatz, demzufolge die Übertragung von Vermögenswerten zum Buchwert keine Beihilfe darstelle („Buchwert-Grundsatz“), der von der Kommission in ihrer Entscheidung zu Destia zugrunde gelegt worden sei, hier nicht direkt zur Anwendung kommen (122). Es wird auf die Entscheidung der Überwachungsbehörde zu Arcus verwiesen (123), wobei die Produktionsanlagen und weitere Vermögenswerte von einem staatlichen Monopol auf die Arcus-Gruppe übertragen wurden. In der Sache Arcus sei die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die übertragenen Vermögenswerte gegenüber ihrem Marktwert um 264 Mio. NOK unterbewertet waren und dass die Ausgleichszahlung für den Staat um den gleichen Betrag zu niedrig war. Entsprechend habe die Arcus-Gruppe eine staatliche Beihilfe in gleicher Höhe erhalten. Diese Entscheidung zeige, dass eine genaue Überprüfung der Beurteilung der Vermögenswerte der Mesta AS von Bedeutung sei.

In Hinblick auf die Übergangsaufträge nimmt Wiersholm auf die Aussage der Überwachungsbehörde im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens Bezug, nach der ein Auftragspreis unterhalb des Marktpreises einen wirtschaftlichen Vorteil für den Dienstleister zu bewirken scheint. Wiersholm zufolge vertreten die norwegischen Behörden die Position, es sei nicht sonderlich wichtig, ob die Aufträge zum Marktpreis auf die Mesta AS übertragen wurden. Entscheidend sei, dass die Bruttoerlöse der Aufträge in der Cashflow-Analyse enthalten seien und in der Eröffnungsbilanz der Mesta AS als Sacheinlagen berücksichtigt wurden. Die norwegischen Behörden hätten aber auch angegeben, dass die Übergangsaufträge nur einen kleinen Teil dieses Wertes ausmachten. Wiersholm weist darauf hin, dass die Behörden berücksichtigen müssten, dass Marktpreise ausgehend von den Bruttoerlösen nach der Methode des diskontierten Cashflows ermittelt werden müssten. Die Kommission machte in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zu Destia deutlich, dass der Aufschlag eine staatliche Beihilfe darstellt: „Dadurch erhält Tieliikelaitos [Destia] einen wirtschaftlichen Vorteil, der aus staatlichen Mitteln finanziert wird: Tieliikelaitos [Destia] erhält vom Staat mehr Geld, als ein normaler Marktteilnehmer für eine gleichwertige Dienstleistung bekommen würde.“  (124)

Skanska widerspricht dem Argument der norwegischen Behörden, dass zum Zeitpunkt der Gründung der Mesta AS kein Marktpreis vorhanden war. Ein Marktpreis sei durch die Pilotaufträge bereits bekannt gewesen, und die Analyse der Veidekke ASA, auf die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens Bezug genommen werde, lasse deutlich einen Unterschied zwischen den Preisen erkennen, zu denen die Aufträge übertragen wurden, und den Preisen, die sich bei der späteren Ausschreibung derselben Aufträge ergaben. Dass spätere Preissenkungen erwartet wurden, bedeute nicht, dass mit den Preisen, zu denen die Aufträge auf die Mesta AS übertragen wurden, kein wirtschaftlicher Vorteil verbunden gewesen wäre. Die Behörden versuchten, die Preispolitik mit der Begründung zu rechtfertigen, dass der Markt im Zeitraum 2003-2006 nicht vollständig für den Wettbewerb geöffnet war. Die Mesta AS profitierte aber von den überteuerten Aufträgen, die während der Öffnung des Marktes noch in Kraft waren. Das durchschnittliche Preisniveau der Mesta AS erhöhte sich während des Übergangszeitraums sogar noch, während das durchschnittliche Preisniveau von Skanska stabil blieb. Dies gehe aus einer Analyse von Ausschreibungen hervor, die sowohl Bauaufträge als auch Betriebs- und Instandhaltungsaufträge im Zeitraum vom 1. August 2002 und dem 1. Februar 2008 betrafen. Aus dieser Analyse gehe hervor, dass sich die durchschnittlichen Preise der Mesta AS von einem Niveau 20 % unter den Preisen von Skanska über das Preisniveau von Skanska hinaus entwickelt hätten. Hieraus sei zu entnehmen, dass die auf die Mesta AS übertragenen Aufträge einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet hätten, der eine staatliche Beihilfe dargestellt habe.

4.   STELLUNGNAHMEN DER NORWEGISCHEN BEHÖRDEN

4.1.   UMSTRUKTURIERUNG UND REORGANISIERUNGSMASSNAHMEN

Die norwegischen Behörden haben behauptet, dass in der staatlichen Finanzierung für Umstrukturierungsmaßnahmen keine staatlichen Beihilfen enthalten sind.

Diesbezüglich haben die norwegischen Behörden erläutert, dass die Mesta AS am 1. Januar 2003 gegründet worden sei, wobei zahlreiche Nachteile dadurch bedingt gewesen seien, dass die Produktionsabteilung Teil der staatlichen Verwaltung war und dass die Mitarbeiter Beamtenstatus innehatten. Einer der Nachteile habe darin bestanden, dass in die Mesta AS zu viele Mitarbeiter (1 700) übernommen wurden, für die während einer Übergangszeit der Anspruch auf eine Beamtenpension (oder alternative Berechtigungen) beibehalten wurden. Die Mesta AS habe die zusätzlichen Kosten für die Beibehaltung derartiger Ansprüche während der Übergangszeit übernommen (125). Die Finanzierung für die Umstrukturierungsmaßnahmen seien der Mesta AS mit der Absicht gewährt worden, dem Unternehmen einen Ausgleich dafür zu bieten, dass es bei seiner Gründung mit Kosten belastet gewesen sei, die für privatwirtschaftliche Unternehmen nicht angemessen seien (z. B. die bei Wettbewerbern nicht anfallenden zusätzlichen Pensionskosten für Beamte). Die norwegischen Behörden sind der Auffassung, dass diese Kosten (für die Ausgleichszahlungen vorgesehen sind) aufgrund von Verpflichtungen entstehen, die dadurch angefallen sind, dass die Produktionsabteilung zuvor Teil der staatlichen Verwaltung war und die entsprechenden Kosten insoweit vom Staat zu tragen seien. Daher stellen die Ausgleichszahlungen für diese Kosten keinen wirtschaftlichen Vorteil für die Mesta AS dar.

Darüber hinaus haben die norwegischen Behörden darauf hingewiesen, dass sie das gleiche Ergebnis hätten erzielen können, indem sie die entsprechenden Umstrukturierungsmaßnahmen vor der Umwandlung der Produktionsabteilung in die Mesta AS durchgeführt hätten. Dies wäre jedoch zeitaufwändig und weniger kosteneffizient gewesen und hätte folglich den Liberalisierungsprozess verzögert. In diesem Zusammenhang merken die norwegischen Behörden an, dass keine Beihilfe geleistet worden wäre, wenn die Umstrukturierungsmaßnahmen schon vor der Umwandlung durchgeführt worden wäre; unabhängig davon, ob die Maßnahmen vorher oder nachher durchgeführt worden wären, ergebe sich für die Mesta AS immer der gleiche Nettoeffekt. Nach Ansicht der norwegischen Behörden zeigt die Tatsache, dass die alternative Vorgehensweise im Hinblick auf etwaige staatliche Beihilfen unbedenklich wäre, dass die Ausgleichszahlungen für Umstrukturierungskosten keinen wirtschaftlichen Vorteil für die Mesta AS mit sich bringen würden.

Zur Unterstützung ihrer Argumente beziehen sich die norwegischen Behörden auf die Sache Combus, in dem das Gericht erster Instanz feststellte, dass Ausgleichszahlungen für Maßnahmen, die als Ausgleich für einen strukturellen Nachteil vorgesehen sind, keine staatliche Beihilfe darstellen (126). In dieser Sache zahlte die dänische Regierung Beamten 100 Millionen DKK dafür, dass sie ihren Beamtenstatus (und die zugehörigen Rechte) im Zusammenhang mit der Übernahme in Combus aufgaben. Die norwegischen Behörden weisen außerdem darauf hin, dass das Gericht erster Instanz festgestellt habe, dass die dänische Regierung das gleiche Ergebnis erzielt hätte, wenn sie die Beamten nicht in Combus übernommen hätte: „ … der dänische Staat [hätte] […] das gleiche Ergebnis durch eine Wiedereingliederung dieser Beamten in die öffentliche Verwaltung ohne besondere Gratifikationszahlung erzielen können, was es Combus erlaubt hätte, unmittelbar Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis anzustellen.“  (127)

Die norwegischen Behörden haben ausgeführt, dass angesichts des Combus-Urteils die entscheidende Frage lautet, ob die Ausgleichszahlungen „die normalen Belastungen eines Unternehmens mindern und als wirtschaftlicher Vorteil zu betrachten sind, den das Empfängerunternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte“. Den Behörden zufolge rechtfertigt diese Feststellung einen Ansatz, bei dem zwischen „Kosten, die beim Betrieb des Unternehmens angefallen sind, und Kosten unterschieden werden sollte, die dem Unternehmen auferlegt wurden, die aber nicht im normalen Unternehmenshaushalt entstanden sind“. Die Behörden sind der Auffassung, dass Ausgleichszahlungen im Hinblick auf die letztgenannten Kosten keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, sondern lediglich einen strukturellen Nachteil ausgleichen, der für die Wettbewerber nicht bestehe.

Unabhängig davon haben die norwegischen Behörden ausgeführt, dass die Einbeziehung der finanziellen Verpflichtung in die Sacheinlagen den Netto-Gesamtwert des Geschäfts vermindere und das abtretende Unternehmen daher eine Ausgleichszahlung für diese finanziellen Verpflichtungen leisten könne. Die Sacheinlagen der Mesta AS enthielten zahlreiche Posten, die mit Nachteilen verbunden gewesen seien, die für privatwirtschaftliche Unternehmen nicht angemessen wären. Statt den Wert der Sacheinlagen zu vermindern, haben die Behörden den ursprünglichen Wert beibehalten und Ausgleichszahlungen für die mit den Umstrukturierungsmaßnahmen verbundenen Nachteile vorgenommen.

Um das Argument zu untermauern, dass der Wert der Sacheinlagen von den finanziellen Verpflichtungen unberührt bleibe (und dass die Behörden daher die negativen Auswirkungen dieser Verpflichtungen ausgleichen sollten), haben die norwegischen Behörden auf die Berechnung des Nettogegenwartswerts und des Eigenkapitals der Mesta AS verwiesen. Diesbezüglich wird auf Deloitte & Touche Bezug genommen: Im Bericht vom 12. Dezember 2002  (128) heißt es: „Die [Umstrukturierungs-] Kosten werden auf der Grundlage vorhandener Pläne für Reduzierungen beim Personalbestand und bei den bestehenden Gehaltsvereinbarungen geschätzt. Das Unternehmen wird die bestehenden Beschäftigungsverträge übernehmen und muss die entsprechenden Kosten decken; diese Kosten beruhen aber auf Verpflichtungen des Staates und werden daher durch Mittelzuweisungen in den Jahren 2003, 2004 und 2005 gedeckt werden.“ Außerdem wird dort erklärt: „Die Umstrukturierung des Unternehmens ist mit Kosten verbunden, die als aus der vorherigen öffentlichen Einrichtung übernommene Belastung zu bewerten sind und die zum Zeitpunkt der Gründung bereits bestanden haben. Das Unternehmen wird die bestehenden Beschäftigungsverträge übernehmen und muss für diese Kosten aufkommen; die Kosten sind aber auf Verpflichtungen zurückzuführen, die dem Staat gehören, und werden daher durch Mittelzuweisungen in den Jahren 2003, 2004 und 2005 gedeckt.“ Nach Aussage von Deloitte & Touche war dies auch der Grund dafür, dass der Mesta AS eine Finanzierung zur Deckung der Umstrukturierungskosten (die nicht Teil der Eröffnungsbilanz waren) kontinuierlich über einen Zeitraum von drei Jahren gewährt wurde.

Die norwegischen Behörden vertreten die Auffassung, der Eigentümer müsse in der Lage sein, die gleichen Nachteile auszugleichen, deren Ausgleich auch ein privater Käufer verlangt hätte, wenn die Produktionsabteilung verkauft worden wäre, ohne an die Regelungen für staatliche Beihilfen gebunden zu sein. Bei einem Verkauf der Produktionsabteilung würde ein Käufer feststellen, dass die Struktur für privatwirtschaftliche Unternehmen ungeeignet ist, und i) eine den Nachteilen entsprechende Reduzierung des Kaufpreises fordern oder ii) verlangen, dass der Verkäufer (d. h. die Behörden) die Kosten übernehmen, die für die Möglichkeit einer privatwirtschaftlichen Führung des Unternehmens aufgebracht werden müssen.

a)   Vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand, Beibehaltung des Anspruchs auf Beamtenpension und Beibehaltung des Anspruchs auf ein spezielles Rentenalter

Die norwegischen Behörden erinnern daran, dass der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand angeboten wurde, um den Bestand der beamteten Mitarbeiter abzubauen. Die norwegischen Behörden weisen allerdings die Darstellung zurück, eine solche Vereinbarung würde implizieren, dass die Mesta AS Nutzen aus der von diesen Beschäftigten geleisteten Arbeit gezogen hätte, ohne die vollen Kosten ihrer Beschäftigung tragen zu müssen. Es wäre für den Staat teurer gewesen, die Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, als sie in die Mesta AS zu übernehmen und dieses Unternehmen für die Vereinbarungen über einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zu entschädigen (129). Daher fielen die Ausgleichszahlungen für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nicht unter Artikel 61 Absatz 1 EWR.

Die norwegischen Behörden weisen darauf hin, dass Ausgleichszahlungen für die Beibehaltung der Beamtenpension eine direkte Folge des früheren Beamtenstatus der Mitarbeiter und daher als Verpflichtung der norwegischen Behörden zu betrachten sei. Dies gelte auch für das Programm der Beibehaltung des speziellen Pensionierungsalters (von dem bestimmte Mitarbeiter während ihrer Beschäftigung in der Produktionsabteilung profitierten). In beiden Fällen deckte die Ausgleichszahlung nur die Differenz zwischen den zusätzlichen Kosten für die Beamtenpensionen bzw. das Programm für das spezielle Pensionierungsalter einerseits und einem gewöhnlichen Pensionsprogramm andererseits. Kein Wettbewerber der Mesta AS habe ähnliche Verpflichtungen im Personalbereich erfüllen müssen; daher stellten die Ausgleichszahlungen für diese Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR dar.

b)   Umzug von Niederlassungen, Umzug von Unterstützungs- und Instandhaltungseinrichtungen, Verlegung von Archiven, Umzüge

Die Kosten für den Umzug von Niederlassungen seien nicht infolge der bei der Mesta AS durchgeführten Aktivitäten entstanden, sondern durch die geografischen Lage der Produktionsabteilung bedingt. Ebenso seien die Kosten für den Umzug von Unterstützungs- und Instandhaltungseinrichtungen auf Aktivitäten zurückzuführen, die vor der Gründung der Mesta AS durchgeführt wurden, und könnten daher nicht als Kosten angesehen werden, die zum normalen Haushalt eines Unternehmens gehören; vielmehr seien diese Kosten aufgrund von staatlichen Verpflichtungen entstanden. Entsprechendes gelte für die Kosten für die Verlegung von Archiven. Entgegen der Aussage der Überwachungsbehörde im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens gilt dies auch für die Umzugskosten, die von Mitarbeitern der Produktionsabteilung verursacht wurden, die für die Aufnahme ihrer Tätigkeit in den neuen Räumen der Mesta AS umziehen mussten. Diesbezüglich haben die norwegischen Behörden auch darauf hingewiesen, dass Mitarbeitern in Schlüsselpositionen Anreize geboten werden mussten, um das Risiko ihrer Kündigung zu minimieren. Schließlich seien auch die über zwei Jahre (d. h. bis zum 1. Januar 2005) zu tragenden Pendlerkosten für Schlüsselpersonal auf Maßnahmen der der Produktionsabteilung zurückzuführen gewesen, die diesen Mitarbeiter den Verbleib in der Mesta AS attraktiver machen sollten.

c)   Schlussfolgerung und Argumente zur Vereinbarkeit

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommen die norwegischen Behörden zu dem Schluss, dass keine der Maßnahmen, für die eine Umstrukturierungsfinanzierung bereitgestellt wurde, einen wirtschaftlichen Vorteil für die Mesta AS bedeutet habe. Vielmehr habe die Mesta AS, da der Staat der Mesta AS nur 993,6 Mio. NOK zur Deckung der Umstrukturierungskosten bewilligt habe (obwohl sich die geschätzten Gesamt-Umstrukturierungskosten auf 1 097,8 Mio. NOK beliefen), einen um ca. 104,2 Mio. NOK zu niedrigen Ausgleich erhalten (130).

Für den Fall, dass die Überwachungsbehörde dennoch zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen staatliche Beihilfen beinhalten, haben die norwegischen Behörden die Ansicht zum Ausdruck gebracht, dass die Beihilfe gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c zulässig wäre, da i) die Maßnahmen ein Ziel im gemeinsamen europäischen Interesse verfolgten; ii) die Umstrukturierung der Mesta AS für die Erreichung dieses Ziels erforderlich sei und iii) die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtige, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderliefe.

Hinsichtlich der Verfolgung eines gemeinsamen europäischen Interesses weisen die norwegischen Behörden darauf hin, dass die Öffnung von Märkten für den Wettbewerb ein Ziel der Gemeinschaft im gemeinsamen europäischen Interesse darstelle (131). In dieser Sache sei die Gründung eines staatlichen Unternehmens, das mit gleichen Chancen in den Wettbewerb mit neuen Marktteilnehmern treten sollte, ein wichtiger Schritt in Zusammenhang mit der Öffnung des Marktes gewesen. Die norwegischen Behörden erinnern daran, dass den nationalen Behörden die Entscheidung freigestellt sei, in welcher Form sie die Marktöffnung vollzögen. Die Behörden merken auch an, dass die Öffnung der Märkte für den Betrieb und die Instandhaltung von Straßen für den Wettbewerb günstiger für den Wettbewerb sei als die gegebenen Alternativen (die Dienstleistungen weiterhin innerhalb des Staates zu erbringen oder die Märkte nur teilweise für den Wettbewerb zu öffnen).

Abschließend müsse bei der Betrachtung der Auswirkungen auf den Wettbewerb die gesamtwirtschaftliche Wirkung einer Umstrukturierung der Aktivitäten im Bereich Straßeninstandhaltung und -betrieb berücksichtigt werden: Die Mesta AS sei mit einem strukturellen Nachteil gegenüber ihren Wettbewerbern gegründet worden. Somit habe sich die Mesta AS aus wirtschaftlicher Sicht in einer nicht mit der Lage der Wettbewerber vergleichbaren Situation befunden, da die Mesta AS die von der früheren Produktionsabteilung innerhalb des Staates stammende Belastung getragen habe. Daher müsse bei der Analyse der Auswirkungen auf den Wettbewerb der in Artikel 125 EWR dargestellte Neutralitätsgrundsatz beachtet werden. Nach Auffassung der norwegischen Behörden bedeutet dies, dass es zulässig sein müsse, für die Mesta AS einen Ausgleich für strukturelle Nachteile zu schaffen, damit ein wirtschaftliches Unternehmen gegründet werden könne. Die Behörden merken ebenfalls an, dass die Beihilfe für die Umstrukturierungsmaßnahmen auf die Höhe beschränkt geblieben sei, die zur Öffnung des Marktes für den Wettbewerb notwendig gewesen sei. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigt habe, die dem gemeinsamen Interesse zuwider gelaufen wäre.

4.2.   ÜBERGANGSAUFTRÄGE

Die norwegischen Behörden weisen darauf hin, dass die Preise, zu denen sowohl die Bauaufträge als auch die Betriebs- und Instandhaltungsaufträge auf die Mesta AS übertragen worden seien, mit den Preisen identisch waren, die zur Ermittlung der Erlöse bei der Analyse des diskontierten Cashflow angewandt wurden. Somit seien die Aufträge — als Aktiva — in die Beurteilung des Gesamtwerts des Unternehmens eingeflossen, der wiederum zu den Sachwerten gerechnet worden sei. Insoweit beinhalteten die Aufträge als Sacheinlagen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR. Und folglich müsse nicht beurteilt werden, ob die Aufträge zum Marktpreis auf die Mesta AS übertragen wurden.

In jedem Fall weisen die norwegischen Behörden in Bezug auf die Bauaufträge darauf hin, dass die Preise, zu denen die Bauaufträge übertragen wurden, dem Preisniveau entsprechen, das sich aus öffentlichen Ausschreibungen ergeben hätte, da bei der Ermittlung interne Leitlinien zugrunde gelegt worden seien.

Für die Betriebs- und Instandhaltungsaufträge gilt, dass am 1. Januar 2003 kein Marktpreis und keine zuverlässige Quelle für die Angabe eines Marktpreises vorhanden war, da alle Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten von der Produktionsabteilung durchgeführt wurden (132). Nach Ansicht der norwegischen Behörden wurde der Markt für Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten nicht am 1. Januar 2003, sondern erst am 1. September 2003 geöffnet (und auch dann nur teilweise) (133). Bis zum 1. Januar 2003 war die Staatliche Straßenverwaltung vollständig für Maßnahmen in Verbindung mit dem Betrieb und der Instandhaltung des öffentlichen Straßennetzes zuständig gewesen. Da es deshalb am 1. Januar 2003 keinen Markt für die betreffenden Dienstleistungen gegeben habe, sei damals auch keine Alternative zur Übertragung der Übergangsaufträge zu den kostenbasierten Preisen gegeben gewesen, die zuvor in der Produktionsabteilung festgesetzt wurden. Dieser Standpunkt werde in keiner Stellungnahme Dritter entkräftet.

In diesem Zusammenhang haben die norwegischen Behörden auch argumentiert, der Grund dafür, dass kein (reifer) Markt vorhanden war, sei die Tatsache gewesen, dass die privaten Betreiber am 1. Januar 2003 nicht bereit gewesen seien, die betreffenden Dienstleistungen für die Aufrechterhaltung der Straßenverkehrssicherheit zu erbringen (134). Daher habe man es im allgemeinen Interesse für das Beste gehalten, den Betriebs- und Instandhaltungsmarkt abgestuft zu öffnen. Eine abgestufte Öffnung sollte eine vernünftige Vergabe der Aufträge sicherstellen, da sie es den Betreibern ersparen würde, an ein und demselben Tag Angebote für das komplette Auftragsportfolio auszuarbeiten. Außerdem sollte eine abgestufte Öffnung der Notwendigkeit entsprechen, dass die Betreiber ihre Kenntnisse als Dienstleister während der Übergangszeit allmählich erweiterten und dass sich der Markt entsprechend weiterentwickelte (135). Und schließlich sei eine abgestufte Öffnung verwaltungstechnisch einfacher gewesen und hätte es der Staatlichen Straßenverwaltung ermöglicht, ihre Kenntnisse als Einkäufer der betreffenden Dienstleistungen weiterzuentwickeln (136). Den norwegischen Behörden zufolge bestätigt die vorbereitende legislative Arbeit diese Vorgehensweise; die vorbereitende Arbeit mache deutlich, dass der Markt aus diesen Gründen am 1. Januar 2003 noch nicht reif für den Wettbewerb gewesen sei (137).

Für den Fall, dass die Überwachungsbehörde der Auffassung sein sollte, dass die am Markt tätigen Betreiber in der Lage waren, die betreffenden Dienstleistungen zu erbringen, weisen die norwegischen Behörden darauf hin, dass keine zuverlässigen Quellen zur Verfügung standen, die niedrigere als die in den Übergangsaufträgen festgelegten Preise nannten. Die fünf Pilotaufträge hätten nicht für Referenzpreise hinzugezogen werden können, da sie Teil eines Prozesses zur „Professionalisierung“ der Staatlichen Straßenverwaltung waren. Zu diesem Prozess gehörte die Ausarbeitung eines Modellvertrags für Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten, der anhand interner Betriebs- und Instandhaltungsaufträge (138) und der fünf Pilotaufträge (139) erprobt werden sollte, um so der Staatlichen Straßenverwaltung die Möglichkeit zu geben, Erfahrungen als „Auftragsvergabebehörde“ zu sammeln. Die Pilotaufträge dienten also nicht dem Zweck, den Markt auf einen Marktpreis hin zu testen.

Darüber hinaus wichen die Angebote für die Pilotaufträge erheblich voneinander ab (beispielsweise lautete für den Auftrag Våler/Åsnes das höchste Angebot 63 Mio. NOK, das niedrigste 30,4 Mio. NOK. Diese Schwankungen zeigen, dass der Markt noch unreif war und die Preise daher nicht als zuverlässige Indikatoren für das Preisniveau verwendet werden konnten (140). Darüber hinaus betreffen die Pilotaufträge weniger als 2 % des gesamten Straßennetzes (1 000 von insgesamt 54 000 Kilometern), decken also nur einen kleinen geografischen Bereich ab. Außerdem deckte der Aufgabenumfang der Pilotaufträge weitere Arbeiten ab (141). Ein aufschlussreiches Beispiel ist der Bærum-Auftrag, den die Selmer ASA zu einem ursprünglichen Auftragspreis von 74 940 323 NOK erhielt. Zusatzarbeiten sorgten aber dafür, dass der Auftrag um 18 726 793 NOK aufgestockt werden musste, so dass sich der Auftragspreis um 25 % erhöhte. Der Umfang der zusätzlichen Arbeiten in der Pilotphase zeigt, dass die Staatliche Straßenverwaltung die mit den Betriebs- und Instandhaltungsaufträgen verbundene Arbeitslast falsch eingeschätzt hatte. Derartige Zusatzarbeiten waren aber in den auf die Mesta AS übertragenen Übergangsaufträgen enthalten. Diesbezüglich machen die Behörden auf die Tatsache aufmerksam, dass der Bericht 118 davor warnt, die in Zusammenhang mit dem Bærum-Auftrag gewonnenen Erfahrungen auf andere Aufträge zu übertragen (142). Aus Sicht der norwegischen Behörden konnten daher die Preise der Pilotaufträge nicht als zuverlässige Marktpreis-Indikatoren verwendet werden.

Davon abgesehen widersprechen die norwegischen Behörden der Vermutung im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens (die von Veidekke ASA wiederholt wurde), dass das Preisniveau der ersten Gruppe von Betriebs- und Instandhaltungsaufträgen, die im Jahre 2003 öffentlich ausgeschrieben wurden, für die Bestimmung eines Preisniveaus für die übrigen Betriebs- und Instandhaltungsaufträge des Übergangszeitraums hätten repräsentativ sein können. Die norwegischen Behörden argumentieren, dieses Preisniveau sei nicht zuverlässig, da der Markt für Betriebs- und Instandhaltungsdienstleistungen selbst heute noch nicht reif sei, weil sich die Ergebnisse eines öffentlichen Beschaffungsverfahrens nicht voraussehen ließen. Dies wird durch die erhebliche Differenz zwischen dem jeweils höchsten und niedrigsten Angebot bei den Aufträgen verdeutlicht. Die geringste Differenz betrug 2 %, die größte 113 %. Dies ist keine hinreichende Grundlage für die Bestimmung eines Marktpreises. Die norwegischen Behörden stellen die Frage, ob ein Marktpreis durch Bezugnahme auf das niedrigste Angebot in einem unreifen Markt bestimmt werden kann. Die norwegischen Behörden gehen davon aus, dass das Preisniveau der Übergangsaufträge nicht höher lag als ein Niveau, „das zum Zeitpunkt der Übertragung der Übergangsaufträge als nachhaltiger Marktpreis betrachtet werden konnte …“ In jedem Fall müsse sich die Beurteilung auf die Fakten stützen, die zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens verfügbar seien.

Sollte die Überwachungsbehörde dennoch zu dem Schluss gelangen, dass die Preise der auf die Mesta AS übertragenen Aufträge mit staatlichen Beihilfen verbunden seien, sind die norwegischen Behörden der Auffassung, dass eine derartige Beihilfe mit der Funktionsweise des EWR-Abkommens vereinbar wäre, und verweisen auf Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c oder 59 Absatz 2.

In Bezug auf Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c haben die norwegischen Behörden argumentiert, dass die Mesta AS gegründet worden sei, um einen monopolisierten Markt für den gesamten Wettbewerb zu öffnen und während einer Übergangszeit von vier Jahren einen nachhaltigen Markt zu schaffen (143). Eine abgestufte Öffnung sei erforderlich gewesen, um sicherzustellen, dass die staatlichen Straßen sicher betrieben und instandgehalten würden. Wie bereits erläutert, bestätigten die vorbereitenden legislativen Arbeiten, dass die Kenntnisse der Staatlichen Straßenverwaltung (mit begrenzter Erfahrung beim Einkauf von Dienstleistungen und bei der Kontrolle der relevanten vertraglichen Pflichten) erweitert werden mussten (144). Auch benötigten die Marktunternehmen Zeit zur Anpassung, um die betreffenden Aufgaben ausführen zu können. Man sei davon ausgegangen, dass eine allmähliche Erhöhung der Zahl öffentlicher Ausschreibungen den Unternehmen die Möglichkeit eröffnen würde, ihre Kompetenz zu erweitern und Investitionen zu tätigen, um Arbeiten zum Betrieb und zur Instandhaltung von Straßen zufriedenstellend durchführen zu können. Wie bereits erläutert, habe die abgestufte Öffnung des Marktes für eine sinnvolle Zuteilung der Aufträge im Gegensatz zu einer gleichzeitigen Ausschreibung aller Aufträge gesorgt (145). Um die Straßenverkehrssicherheit aufrechtzuerhalten, sollten die einfachsten Aufträge zuerst und die anspruchsvollsten Aufträge (die Straßen in Regionen mit widrigem Klima und wechselnden Witterungsbedingungen betrafen) zuletzt ausgeschrieben werden. Abschließend vertreten die norwegischen Behörden die Auffassung, es sei gerechtfertigt gewesen, die Mesta AS mit Finanzmitteln für die Kosten der Übergangsaufträge auszustatten. Es wäre unangemessen gewesen, der Mesta AS die Verpflichtung aufzuerlegen, Dienstleistungen im Rahmen der Übergangsaufträge zu erbringen, ohne die Kosten zu übernehmen, da die Mesta AS höhere Kosten als die Wettbewerber zu tragen gehabt habe (146).

Etwaige Beihilfen, die durch die Übergangsaufträge gewährt worden seien, seien verhältnismäßig gewesen, da die Dauer auf maximal vier Jahre begrenzt war und der Preis ein Festpreis war, der einen Anreiz zur Effizienzverbesserung schaffte. Darüber hinaus hätten die norwegischen Behörden angesichts der Einnahmen in den ersten drei Betriebsjahren, die die Erwartungen erheblich übertrafen, im Jahre 2007 deutlich gemacht, dass die Mesta AS keine weitere Finanzierung für die Umstrukturierungsmaßnahmen erhalten würde. Dies zeige, dass die Entwicklung der Mesta AS überwacht worden sei, um einem überhöhten Ausgleich vorzubeugen.

Daher sind die Behörden der Auffassung, dass die Betriebs- und Instandhaltungsaufträge für die Übergangszeit notwendig waren, „um eine solide Marktöffnung und fairen Wettbewerb zu erreichen“. Es wird auf die Entscheidung der Kommission in der Rechtssache Destia verwiesen, bei der die Kommission festgestellt habe, dass die Öffnung des finnischen Straßendienstmarktes für den Wettbewerb eine positive Entwicklung und eine wichtige Zielsetzung für die Gemeinschaftspolitik darstellte (147). Angesichts der Tatsache, dass die Umorganisierung der Mesta AS dem gleichen Zweck dient, sind die norwegischen Behörden der Ansicht, dass die Überlegungen in der Rechtssache Destia auch in dieser Sache Gültigkeit hätten. Die Übergangsaufträge hätten nicht zu einer unangemessenen Stärkung der Position der Mesta AS geführt. Die gewählte Vorgehensweise sei erforderlich und nicht unangemessen gewesen, um eine Öffnung des Marktes zu bewirken.

In Bezug auf Artikel 59 Absatz 2 vertreten die norwegischen Behörden die Ansicht, dass die Übergangsaufträge in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung der Mesta AS in der Übergangszeit eine Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen auferlegt hätten, die jeweils in den Verträgen festgelegt gewesen sei (Art der Dienstleistungen und geografische Abdeckung sowie Häufigkeit und Dauer der zu erbringenden Dienstleistungen). In Übereinstimmung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen über Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen, staatliches Eigentum an Unternehmen und Beihilfe an öffentliche Unternehmen (nachstehend „Leitlinien für staatliche Beihilfen über Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen“) hätten die Ausgleichszahlungen die zur Deckung der Kosten erforderliche Höhe nicht überschritten; dabei sei ein angemessener Gewinn zu berücksichtigen (148). Abschnitt 8 der Leitlinien für staatliche Beihilfen über Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen sieht für die nationalen Behörden einen großen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Art der Dienstleistungen vor, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bewerten sind.

Entsprechend weisen die norwegischen Behörden darauf hin, dass die Betriebs- und Instandhaltungsaufträge für die Übergangszeit Aufgaben enthielten, die zu diesem Zeitpunkt vom Markt nicht in hinreichender Form erfüllt werden konnten, um eine ausreichende Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten, und die daher der Mesta AS übertragen wurden. Vorbereitende legislative Arbeiten hätten vorgeschrieben, dass die Straßenverkehrssicherheit sowohl während als auch nach der Öffnung des Marktes gewährleistet werden musste. Die Mesta AS hätte die beste Möglichkeit für die staatlichen Behörden geboten, ihrer Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Straßenverkehrssicherheit nachzukommen. Die Mesta AS hätte die Auferlegung dieser Pflicht durch die Behörden nicht ablehnen können, sondern sei zur Erbringung der in den Übergangsaufträgen festgelegten Dienstleistungen gesetzlich verpflichtet gewesen.

4.3.   FREISTELLUNG VON DER DOKUMENTENABGABE

Die norwegischen Behörden vertreten die Ansicht, da bei der Bewertung der Sacheinlagen (in der Eröffnungsbilanz) ohnehin vorausgesetzt worden sei, dass die Mesta AS die Dokumentenabgabe und die Eintragungsgebühr nicht entrichten würde, habe die entsprechende Freistellung keinen wirtschaftlichen Vorteil für die Mesta AS dargestellt. Die Freistellung habe sich daher weder auf die Solidität oder die Kapitalstruktur noch auf die Gesamtwerte der Mesta AS ausgewirkt. Wenn keine Freistellung hätte gewährt werden können, wäre die Zahlung der Abgabe durch eine entsprechende Bareinlage ausgeglichen worden, die Teil des Eigenkapitals der Mesta AS geworden wäre. Dies hätte zum gleichen Ergebnis geführt wie die Gewährung einer Freistellung. Den Behörden zufolge beruhte die Entscheidung 318/05/KOL offenbar auf der Annahme, dass in der Sache Entrag ein Zusammenhang zwischen der Freistellung und der Höhe des Eigenkapitals nicht gegeben war (vgl. Seite 26 der Entscheidung) (149). Nach Auffassung der norwegischen Behörden ist dies in dieser Sache nicht der Fall, da kein Zweifel daran bestand, dass ohne entsprechende Freistellung die Abgabe durch eine Bareinlage in entsprechender Höhe ausgeglichen worden wäre. Aus den vorbereitenden Arbeiten sei ersichtlich, dass die Höhe des Eigenkapitals unter Berücksichtigung der kurzfristigen Liquiditätssituation der Mesta AS festgelegt worden sei. Zudem vertreten die norwegischen Behörden die Auffassung, dass die Freistellung von der Dokumentenabgabe keine selektive Begünstigung im Sinne des Kontinuitätsprinzips darstelle, das die Umsetzung von sozioökonomisch wünschenswerten Maßnahmen erleichtern solle.

II.   WÜRDIGUNG

1.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFE

1.1.   STAATLICHE BEIHILFEN IM SINNE VON ARTIKEL 61 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN

Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet wie folgt: „Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen betrachtet werden kann, muss sie die vier folgenden kumulativen Kriterien erfüllen: Die Maßnahme muss i) den Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil gewähren, den sie ansonsten bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht erhalten hätten; ii) der Vorteil muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden und muss iii) selektiv sein, indem er bestimmte Unternehmen oder die Herstellung bestimmter Güter begünstigt, und iv) den Wettbewerb verzerren und sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken. Im Folgenden wird untersucht, ob diese vier kumulativen Kriterien in dieser Sache erfüllt sind.

1.2.   WIRTSCHAFTLICHER VORTEIL

1.2.1.    Umstrukturierung und Reorganisierungsmaßnahmen

Die Mesta AS hat vom Staat Finanzmittel zur Deckung der Kosten erhalten, die mit drei Arten von Pensionspaketen für Mitarbeiter in Verbindung stehen, die aus ihrem vorherigen staatlichen Beschäftigungsverhältnis in die Mesta AS übernommen wurden. Die Finanzierung deckt Folgendes ab: i) die Kosten für die Einzahlung von Rentenbeiträgen, die denen eines Beamten zwischen dem 1. Januar 2003 und Ende 2007 entsprechen, ii) die Kosten, die mit der Aufrechterhaltung des Wahlrechts der Beschäftigten für ein spezielles (früheres) Pensionierungsalter in Verbindung stehen, und iii) Kosten in Verbindung mit Paketregelungen zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand, die zwischen dem 1. Januar 2003 und Ende 2005 angeboten wurden.

Als Vorbemerkung wird die Überwachungsbehörde zu einigen konkreten Argumenten Stellung nehmen, die von den norwegischen Behörden vorgebracht wurden. Erstens haben die norwegischen Behörden argumentiert, da ein potenzieller Käufer der Produktionsabteilung einen zu den Nachteilen der Umstrukturierungsmaßnahmen proportionalen Preisnachlass gefordert hätte, würde der Ausgleich dieser Nachteile durch die Behörden die Voraussetzungen für eine staatliche Beihilfe nicht erfüllen. Die Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass die hier behandelte Maßnahme die Gewährung von Finanzmitteln (im Zusammenhang mit einer Investition) betrifft, keinen Verkauf, und dass die Beurteilung, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, daher nicht vom Verhalten eines potenziellen Käufers abhängig ist, sondern davon, ob diese Finanzierung einen wirtschaftlichen Vorteil für die Mesta AS zur Folge hatte.

Die norwegischen Behörden haben auch erläutert, dass die Behörden beschlossen hätten, statt den Wert der Sacheinlagen zu reduzieren, Ausgleichszahlungen an die Mesta AS zur Deckung der Kosten zu leisten, die sich aus den Umstrukturierungsmaßnahmen ergaben. Da eine Verminderung des Wertes der Vermögenswerte keinen Vorteil bedeutet hätte, sei dies auch bei einem Kostenausgleich nicht der Fall. Die Überwachungsbehörde merkt an, dass diese Entscheidung nicht notwendigerweise bedeutet, dass die Mesta AS mit der bereitgestellten Finanzierung keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hätte.

Inhaltlich bestreiten die norwegischen Behörden, dass eine der genannten Maßnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet hätte. Vielmehr vertreten sie die Ansicht, dass die Maßnahmen ergriffen worden seien, um einen strukturellen Nachteil auf Seiten der Mesta AS zu kompensieren und einen Ausgleich für die teuren Beschäftigungsbedingungen zu schaffen, die sich aus dem Beamtenstatus der Mitarbeiter ergaben. In dieser Hinsicht verweisen die norwegischen Behörden an das Combus-Urteil (150).

Diesbezüglich haben die norwegischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Bedingungen zu berücksichtigen sind, zu denen der bisherige Arbeitgeber, d. h. der Staat, die betreffenden Mitarbeiter beschäftigt hatte, und welche Verpflichtungen dem Staat aus diesen Vereinbarungen entstanden seien. Die Kosten für die Zahlung zusätzlicher Beträge (während einer Übergangszeit) zum Ausgleich für den Beamten gewährte Pensionsansprüche müssten als Verpflichtung des Staates betrachtet werden, da dies eine direkte Folge des Beamtenstatus der Mitarbeiter war. Da sich die staatliche Finanzierung dieser Zusatzbeträge auf die Differenz zwischen den Kosten eines gewöhnlichen Pensionsplans und den Kosten eines Pensionsplans für Beamte (oder einer alternativen Maßnahme) beschränke, trage der Staat nur die Zusatzkosten, die sich aus dem vorherigen Beschäftigungsverhältnis ergeben. Unter Bezugnahme auf das Combus-Urteil argumentieren die norwegischen Behörden, bei Betrachtung der betreffenden Kosten als Verpflichtung des Staates dürfte die Gewährung der Übernahme dieser Kosten durch den Staat keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.

In der Rechtssache Combus stellte das Gericht fest, dass mit der betreffenden Maßnahme „der privilegierte und kostenaufwendige Status der bei Combus eingesetzten Beamten durch ein vertragliches Arbeitsverhältnis abgelöst werden sollte, wie es auch Mitarbeiter von anderen, mit Combus konkurrierenden Busunternehmen haben. Foglich [sic] handelte es sich darum, Combus von einem strukturellen Nachteil im Vergleich zu ihren privaten Konkurrenten zu befreien.“  (151)

Selbst wenn es zutrifft, dass diese Sache — wie in der Rechtssache Combus — Ausgleichszahlungen betrifft, mit denen ein Unternehmen (Mesta AS) von einem strukturellen Nachteil befreit werden soll, den es gegenüber seinen privaten Konkurrenten hätte, so unterscheiden sich doch einige wesentliche Sachverhalte dieser Sache von denen in der Rechtssache Combus. Die Überwachungsbehörde ist der Meinung, dass ein wichtiger Unterschied bezüglich der Beurteilung der staatlichen Beihilfen darin besteht, dass in der Rechtssache Combus die Ausgleichszahlungen direkt an die Mitarbeiter geleistet wurden, während in dieser Sache der norwegische Staat direkt an die Mesta AS zahlt. Darüber hinaus erfolgte die Zahlung an die Mitarbeiter in der Sache Combus als Ausgleich für die Aufgabe ihres privilegierten Status bei der Übernahme in das neue Unternehmen. Ab der Übernahme wurde das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Mitarbeitern und dem Unternehmen daher nicht mehr durch den vorherigen Status der Mitarbeiter beeinflusst. In dieser Sache profitierten die in die Mesta AS übernommenen früheren Beamten aber aufgrund ihres mit der Mesta AS geschlossenen Beschäftigungsvertrags zeitweilig weiter von bestimmten Beamtenrechten.

Folglich gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Urteil des Gerichts der ersten Instanz in der Rechtssache Combus von einer anderen Situation ausgeht als in dieser Sache (152).

Der Gerichtshof hat seinerseits stets entschieden, dass das Vorliegen einer Beihilfe in Bezug auf ihre Wirkung und nicht auf die Ursachen oder Ziele des staatlichen Eingreifens beurteilt werden muss (153). Daher ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass für die Bewertung, ob die drei oben genannten Maßnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten, zunächst einmal untersucht werden muss, ob die Finanzierung der Kosten dieser Maßnahmen mit öffentlichen Mitteln die Mesta AS von Belastungen befreit, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (154).

Alle Maßnahmen wurden eingeführt, um die Übertragung der Aktivitäten der Produktionsabteilung auf die Mesta AS zu ermöglichen. Wie bereits beschrieben, mussten Maßnahmen eingeführt werden, i) Mitarbeiter zum Wechsel in das neue Unternehmen zu motivieren und ii) den Mitarbeiterbestand abzubauen.

In dieser Sache musste die Mesta AS Mitglied der SPK werden, um (vorübergehend) den Anspruch auf Beamtenpensionen und ein spezielles Pensionierungsalter aufrechterhalten zu können. Infolge der Mitgliedschaft in der SPK entstand für die Mesta AS die gesetzliche Verpflichtung, für die übernommenen Mitarbeiter Pensionsbeiträge in die SPK einzuzahlen. Die Mesta AS war zur Annahme dieser Verpflichtung bereit, da sie vom Staat für deren Kosten entschädigt werden würde. Folglich wurden die Kosten für die mit der Mitgliedschaft in der SPK verbundenen Pensionsberechtigungen (vorübergehende Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Beamtenpension und ein spezielles Pensionierungsalter) letztlich der Mesta AS auferlegt (155). Darüber hinaus stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die vorbereitenden legislativen Arbeiten (d. h. der Gesetzesentwurf der Regierung für das Parlament) deutlich machten, dass die Finanzierung für die betreffenden Pensionsmaßnahmen auf der Grundlage der Annahme gewährt werden würden, dass die Mesta AS die betreffenden Kosten für die Mitarbeiter übernehmen würde (156). Das gesamte Rahmengerüst (d. h. der Entwurf und seine spätere Bestätigung durch das Parlament), das vom norwegischen Staat angenommen wurde, baute daher auf der Voraussetzung auf, dass die Mesta AS die Pensionskosten trägt. Diese Umstände könnten darauf hindeuten, dass für die Mesta AS eine gesetzliche Verpflichtung bestand, die betreffenden Pensionskosten zu tragen, und dass diese somit als Belastung angesehen werden kann, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat.

Die Berechtigung zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand sollte darüber hinaus als Maßnahme nach Ermessen des Unternehmens angewandt werden, um den zu großen Personalbestand abzubauen. Die alternative Maßnahme zum Personalabbau gewährleistete aber ebenfalls einen Kündigungsschutz für die Mitarbeiter. Kosten in Verbindung mit Maßnahmen, die zum Abbau des Personalbestands oder zur Umstrukturierung des Unternehmens eingeführt werden, sollten als normale Kosten betrachtet werden, auch wenn die gewählten Maßnahmen teurer sind als diejenigen Maßnahmen, zu denen das Unternehmen gemäß dem geltenden Arbeitsrecht oder Tarifauftrag verpflichtet ist (157). Die Tatsache, dass die Mesta AS nur deswegen auf die teureren Maßnahmen zurückgreift, weil diese eine garantierte staatliche Finanzierung darstellen, ändert nichts an der Art der Kosten. Die staatliche Finanzierung in Zusammenhang mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand könnte daher auch als Maßnahme angesehen werden, die die Mesta AS von ihren normalen Betriebskosten entlastet.

Darüber hinaus sind allgemein betrachtet finanzielle Verpflichtungen, die mit Lohnkosten in Verbindung stehen, Teil der Produktionskosten eines Unternehmens und sollten daher zu den normalen Kosten des Unternehmens gerechnet werden — unabhängig davon, ob die Verpflichtungen dem Unternehmen durch Gesetz oder Tarifvertrag auferlegt oder freiwillig übernommen werden. Daher gilt jede Entlastung von solchen Verpflichtungen normalerweise als staatliche Beihilfe (158).

Die Lohnkosten eines Unternehmens umfassen nicht nur Gehälter, sondern auch Vergütungen in einem weiteren Sinne, und decken auch Pensionskosten und sonstige mit der Belegschaft des Unternehmens verbundene Kosten (z. B. Leistungen bei Arbeitslosigkeit) ab (159). Dass die Maßnahmen durch staatliche Zuschüsse finanziert würden, ändert in dieser Sache nichts daran, dass die den Mitarbeitern in der Übergangszeit zugestandene Berechtigung zu den Lohnkosten zählen, die diesem Unternehmen normalerweise entstehen (160).

Darüber hinaus bedingte die staatliche Finanzierung der Pensionsverpflichtungen weitere Vorteile für das Unternehmen. Wenngleich es möglicherweise nicht im direkten wirtschaftlichen Interesse der Mesta AS lag, die gesamte Belegschaft der Produktionsabteilung zu übernehmen, so war es doch von entscheidender Wichtigkeit für das Unternehmen, genügend Mitarbeiter, darunter auch Mitarbeiter in Schlüsselpositionen, zur Verfügung zu haben, um den effizienten Betrieb des Unternehmens von Anfang an sicherzustellen. Die staatliche Finanzierung sorgte dafür, dass dieses Ziel erreicht werden konnte. Darüber hinaus hält es die Überwachungsbehörde für wahrscheinlich, dass die staatliche Finanzierung der besonderen Pensionsansprüche dazu führte, dass die Mesta AS von den Kosten für weitere zusätzliche Pensionsleistungen entlastet wurde. Dies liegt daran, dass zumindest eine gewisse Anzahl der früheren Mitarbeiter möglicherweise andere Zusatzpensionsberechtigungen hätte aushandeln können, die vorteilhafter gewesen wären als ein gewöhnlicher privater Pensionsplan.

Da die Mitarbeiter, denen die betreffenden Pensionsmaßnahmen zu Gute kamen, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten der Belegschaft der Mesta AS angehörten, ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die strittigen Maßnahmen daher eine Minderung der normalen finanziellen Belastung der Mesta AS zur Folge hatten. Daher ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die staatliche Finanzierung der genannten Maßnahmen wirtschaftliche Vorteile für die Mesta AS mit sich brachte.

Hinsichtlich der Finanzierung, die der Staat für die Mesta AS übernommen hat, um die Kosten für „Umzüge“ und „Fahrten zum Arbeitsplatz“ zu decken, merkt die Überwachungsbehörde an, dass sich die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten aus einer Reihe von Anreizen ergibt, die bisherigen Führungs- oder Verwaltungskräften in der Staatlichen Straßenverwaltung angeboten worden waren (z. B. Umzugskosten, Pendlerkosten, Miete für Zweitwohnsitz, Reisekosten usw.), um diese Mitarbeiter zur Aufnahme einer Beschäftigung bei der Mesta AS zu veranlassen.

Wie bereits erläutert, zählen zu den normalen finanziellen Verpflichtungen eines Unternehmens zunächst einmal die Lohnkosten, die einem Unternehmen für die Beschäftigung oder Gewinnung von Mitarbeitern entstehen. Während der gebräuchlichste Anreiz zur Gewinnung von Mitarbeitern das Gehalt ist, sind andere Anreize, z. B. Ausgleichszahlungen für Nachteile in Verbindung mit der geografischen Lage des Wohnorts der Mitarbeiter (wie die Übernahme der Kosten eines Umzugs oder der Pendlerkosten) nicht mehr und nicht weniger als ein Hilfsmittel, das vom Unternehmen zur Gewinnung und Bezahlung gewünschter Mitarbeiter angewandt wird. Die Überwachungsbehörde ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kostenerstattungen, die der Staat unter den Rubriken „Umzüge“ und „Fahrten zum Arbeitsplatz“ an die Mesta AS leistete, einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, den die Mesta AS in ihrem normalen Geschäftsbetrieb nicht erlangt hätte.

Bezüglich der staatlichen Finanzierung, die die Mesta AS zur Deckung der Kosten für den Umzug von Niederlassungen und Unterstützungs- und Instandhaltungseinrichtungen von der Staatlichen Straßenverwaltung in die neuen Räumlichkeiten der Mesta AS sowie für die Umgestaltung der früheren Büros und die Durcharbeitung alter Archive zur Einrichtung neuer Archive erhielt (in Höhe von insgesamt 50,2 Millionen NOK), ist festzustellen, dass diese Kosten nicht nur die Kosten für die Räumung alter Geschäftsräume in der Staatlichen Straßenverwaltung, sondern auch für die Einrichtung und Modernisierung neuer Geschäftsräume für die Mesta AS sowie für die Einrichtung von Archiven in elektronischer und Papierform bei der Mesta AS beinhalten.

Die Überwachungsbehörde hält zwar möglicherweise für annehmbar, die Kosten im Zusammenhang mit der Räumung der alten Geschäftsräume der Staatlichen Straßenverwaltung den Arbeiten zuzuordnen die zuvor von der Staatlichen Arbeitsverwaltung geleistet wurden; die Kosten für die Einrichtung und Modernisierung von Geschäftsräumen zur Nutzung durch die Mesta AS sind jedoch mit Kosten vergleichbar, die auch ansonsten bei der Gründung eines neuen Unternehmens anfallen. Diese Kosten sollten daher von dem neuen Unternehmen getragen werden. Da diese Kostenpositionen Aufgaben wie die Räumung alter Büros der Straßenverwaltung zur Nutzung durch das neue Unternehmen und die Durcharbeitung von Archiven der Straßenverwaltung zur Ermittlung von für das neue Unternehmen relevanten Akten beinhalteten, lassen sich die Aufgaben jedoch nur schwer voneinander trennen. Angesichts dieser Überlegungen vertritt die Überwachungsbehörde die Ansicht, dass die Kosten, die mit dem Umzug der Niederlassungen (einschließlich der Unterstützungs- und Instandhaltungseinrichtungen) und mit der Verlegung von Archiven in Verbindung stehen, Kosten sind, die zum Teil vom Staat und zum Teil von dem neuen Unternehmen selbst getragen werden sollten. Da das neue Unternehmen, die Mesta AS, am 1. Januar 2003 gegründet wurde, sind die vor diesem Datum entstandenen Kosten vom Staat zu übernehmen, während die nach diesem Datum entstandenen Kosten von der Mesta AS getragen werden müssen. Entsprechend werden die verschiedenen Kostenpositionen danach (zwischen dem Staat und der Mesta AS) aufgeteilt, wann die Kosten jeweils entstanden sind.

In Bezug auf die Kostenposition Überholung von Maschinen schließlich erhielt die Mesta AS Ausgleichszahlungen für die Räumung früherer Arbeitsstätten der Produktionsabteilung. Die Mesta AS hat daher eine Dienstleistung für die Staatliche Straßenverwaltung erbracht (161). Daher stellt sich die Frage, ob der Preis der von der Mesta AS für die Staatliche Straßenverwaltung erbrachten Dienstleistung dem Marktpreis für eine solche Dienstleistung entspricht. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass ein Teil der Arbeit durch Unterauftragnehmer zu kommerziellen Bedingungen durchgeführt wurde, ein anderer Teil von der Mesta AS selbst auf Stundenbasis (162). Die Überwachungsbehörde ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beauftragung mehrerer Unterauftragnehmer zu kommerziellen Bedingungen darauf hindeutet, dass marktbezogene Preise zur Anwendung kamen und dass die staatlichen Ausgleichszahlungen an die Mesta AS in dieser Hinsicht daher keinen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten. Da die von der Mesta AS selbst durchgeführte Arbeit auf Kostenpreisbasis ohne jeden Gewinn geleistet wurde, besteht außerdem nach Ansicht der Überwachungsbehörde kein Grund, die Aussage der norwegischen Behörden in Frage zu stellen, dass diese Preise unter den Marktpreisen lagen. Daher ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Mesta AS durch die Preise, die von der Straßenverwaltung für von der Mesta AS erbrachte „Aufräumleistungen“ gezahlt wurden, keine wirtschaftlichen Vorteile erlangte.

i)   Weitere Umstrukturierungs- und Reorganisierungsmaßnahmen — Besoldungsausgleich

Hinsichtlich des Besoldungsausgleichs hat der Staat die entsprechenden Kosten durch eine Kapitalbeteiligung an die Mesta AS in Form von Eigenkapital finanziert.

Einleitend stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die Art und Weise, wie die Kosten jeweils finanziert werden, für die Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen irrelevant ist. Folglich hat die Tatsache, dass die norwegischen Behörden beschlossen haben, die Kosten für den Besoldungsausgleich in Form von Eigenkapital zu finanzieren, keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Finanzierung der betreffenden Kosten durch den Staat eine staatliche Beihilfe darstellt. Wie bereits erläutert, sollte die Entscheidung der norwegischen Behörden für eine Finanzierung durch Eigenkapital (statt durch Zuschüsse) das Unternehmen lediglich anregen, die Mittel für alternative Instrumente zum Abbau der Belegschaft zu verwenden als für eine Vereinbarung über einen Besoldungsausgleich.

Da die für den Besoldungsausgleich vorgesehenen Mittel für alternative Maßnahmen zum Abbau der Belegschaft ausgegeben wurden (nämlich die Abfindungs- und Pensionspakete sowie Beurlaubungspakete), ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass diese Maßnahmen lediglich anerkannte Alternativen zu einem Besoldungsausgleich darstellen. Wenn nämlich die für einen Besoldungsausgleich vorgesehene staatliche Finanzierung genutzt wird, um die Kosten für alternative Maßnahmen zur Reduzierung der Beschäftigtenzahl zu decken, wobei das gleiche Ziel erreicht werden soll wie durch einen Besoldungsausgleich, ändert dies nichts an der Beurteilung, ob das Unternehmen durch die Finanzierung für einen Besoldungsausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass durch die Entscheidung des Staates, den Besoldungsausgleich durch Eigenkapital zu finanzieren, das Unternehmen lediglich dazu veranlasst werden sollte, zur Senkung der Gesamtkosten billigere alternative Hilfsmittel für die Reduzierung der Beschäftigtenzahl zu verwenden.

Bezüglich der Frage, ob die staatliche Finanzierung der Kosten, die durch das Angebot eines Besoldungsausgleichs entstanden, einen wirtschaftlichen Vorteil darstellte, erinnert die Überwachungsbehörde daran, dass es sich — wie oben erläutert — bei den Kosten, die einem Unternehmen aufgrund des Arbeitsrechts entstehen, um Kosten handelt, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. Da die aus dem Besoldungsausgleich entstehenden finanziellen Verpflichtungen durch den Mesta-Rechtsakt rechtlich der Mesta AS auferlegt wurden (163), sind diese Kosten „normale Kosten“ des Unternehmens. Die Mesta AS hat daher einen wirtschaftlichen Vorteil in Form der Finanzierung zur Deckung der mit dem Besoldungsausgleich verbundenen Kosten erlangt.

ii)   Überfinanzierung

Die norwegischen Behörden haben die Mesta AS aufgefordert, alle Finanzmittel zurückzuzahlen, die über die in Zusammenhang mit den Umstrukturierungskosten ausgegebenen Beträge hinausgingen. Daher sind alle Fragen, die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens in Zusammenhang mit der Verwendung überschüssiger Finanzmittel ist gestellt wurden, nicht länger relevant.

1.2.2.    Zuführung von Vermögenswerten

Die Mesta AS erfüllt die Voraussetzungen als öffentliches Unternehmen im Sinne der Transparenzrichtlinie (164). Bei der Ermittlung, ob eine finanzielle Transaktion durch den Eigentümer eines öffentlichen Unternehmens einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet, wendet die Überwachungsbehörde den „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ an, der vom Gerichtshof mehrmals bestätigt wurde (165). Diesem Grundsatz zufolge liegt, wenn öffentliche Behörden Kapital oder Sacheinlagen (z. B. Vermögenswerte) einem ihrer Unternehmen zu Bedingungen zuführen, die für einen Kapitalgeber des privaten Marktes annehmbar wären, kein wirtschaftlicher Vorteil vor (166). Umgekehrt liegt, wenn Geld oder andere Vermögenswerte öffentlichen Unternehmen zu Bedingungen zugeführt werden, die für einen Kapitalgeber des privaten Marktes nicht annehmbar sind, ein wirtschaftlicher Vorteil vor (167). Dieser Fall gilt normalerweise als gegeben, wenn die Struktur und die Zukunftsaussichten des Unternehmens so beschaffen sind, dass eine normale Rendite (durch Dividendenzahlungen oder Wertzuwachs) gegenüber einem vergleichbaren Privatunternehmen innerhalb eines realistischen Zeitraums nicht zu erwarten ist (168). Wenn beispielsweise die Rendite auf der Grundlage des Werts von Aktiva festgeschrieben ist, die unterhalb des Marktwertes bewertet wurden, entspricht die Rendite eventuell nicht der Höhe, die ein privater Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen als annehmbar ansehen würde.

Diese Überlegungen wurden berücksichtigt, als die Überwachungsbehörde die Wertbeurteilung der Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Gründung der Mesta AS durchführte.

Einleitend ist aus der Rechtsprechung zu entnehmen, dass sich die Pflicht der Überwachungsbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts der Rechtssache im Bedarfsfall zu einer Verpflichtung erweitert, Beurteilungen von Sachverständigen zu überprüfen, um ihre Beweiskraft zu ermitteln (169). Aus dieser Rechtsprechung geht auch deutlich hervor, dass die Überwachungsbehörde bei Unsicherheiten berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, externe Gutachter zu beauftragen, um die jeweiligen Sachverhalte zu klären (170). Abschließend hat das Gericht festgestellt, dass die ausschließliche Zuständigkeit für die Einhaltung von Artikel 61 bei der Überwachungsbehörde liegt und nicht bei den Sachverständigen (171).

In dieser Sache war der Wert der bei der Gründung der Mesta AS eingebrachten Einlagen Gegenstand von Beurteilungen, die von Ernst & Young und Deloitte & Touche durchgeführt wurden. Auf der Grundlage der Wirtschaftsprüfungsberichte stellte die Überwachungsbehörde in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens fest, dass Unsicherheiten bezüglich der Beurteilung der Vermögenswerte und der Anwendung der Bewertungsmethoden bestanden. Auf den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hin haben die norwegischen Behörden Erläuterungen des Wirtschaftsprüfers Ernst & Young vorgelegt. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde haben diese Erläuterungen die folgenden Punkte im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geklärt:

 

Erstens hat Ernst & Young geklärt, dass seit Oktober 2002 für die Wertermittlung der Vermögenswerte der „reale Wert“ herangezogen wird und daher die anfänglichen, auf dem Buchwert oder simulierten Buchwert basierenden Bewertungen nicht mehr relevant waren.

 

Zweitens basierte die Ermittlung des realen Werts der auf einer Kombination der Ergebnisse von i) einer Beurteilung des Gesamtwerts des Geschäfts (d. h. auf der Methode des diskontierten Cashflow) und ii) auf einer gesonderten Beurteilung von einzelnen Vermögenswerten (oder Gruppen davon).

 

Drittens war aufgrund der Tatsache, dass der Gesamtwert des Geschäfts (der sich aus dem diskontierten Cashflow ergibt) kleiner war als der Gesamtwert der Vermögenswerte (der sich aus der Einzelbeurteilung der Vermögenswerte ergibt) und dass das norwegische Gesellschaftsrecht festlegt, dass das Eigenkapital den Gesamtwert des Geschäfts nicht überschreiten darf, eine Reduzierung des Werts bestimmter Vermögenswerte erforderlich.

Daher wurde der reale Wert der Vermögenswerte um 79 Mio. NOK reduziert, die aufgeteilt wurden zwischen i) Immobilien (reduziert um 54 Millionen von 335 Mio. NOK auf 281 Mio. NOK) und ii) Maschinen (reduziert um 25 Mio. NOK von 572 Mio. NOK auf 547 Mio. NOK) (172). Dies bedeutet auch, dass der Wert der Maschinen nicht um 200 Mio. NOK (von 474 Mio. NOK auf 547 Mio. NOK) nach unten korrigiert wurde, wie von den Beschwerdeführern behauptet. Der Wert von 747 Mio. NOK bildete nicht die Grundlage für die Reduzierung des Wertes, da dieser Wert auf dem Grundsatz der „simulierten Fortführung“ basierte, der nicht mehr angewandt wurde (173). Ernst & Young hat bestätigt, dass frühe Berechnungen zur Erläuterung eines etwaigen Zusammenhangs zwischen dem auf der simulierten Fortführung basierenden Wert (von 747 Mio. NOK) und dem realen Wert (von 572 Mio. NOK) der Maschinen irreführend sind und bei dem Prozess zur Beurteilung des realen Wertes der Vermögenswerte nicht einbezogen wurden.

 

Viertens wurde hinsichtlich der Wertzuweisung für die Übergangsaufträge geklärt, dass die Übergangsaufträge zwar Teil des diskontierten Cashflow waren (und daher bei der Beurteilung des Gesamtwerts des Geschäfts berücksichtigt wurden), der Wert des Auftragsportfolios aber zu gering war, um einen Wert zuweisen zu können; daher waren die Aufträge in der Eröffnungsbilanz nicht enthalten (174).

Wie aus dem Ablauf ersichtlich, hat die Überwachungsbehörde das in den Wirtschaftsprüfungsberichten vorgelegte Material durch Erkundigungen und nach Anforderung weiterer Materialien gründlich geprüft und auf dieser Grundlage anfängliche Zweifel und Unsicherheiten geklärt. Da diese Zweifel und Unsicherheiten gemäß den vorstehenden Erläuterungen ausgeräumt worden sind, und angesichts der Tatsache, dass die Beurteilungen auf der Grundlage allgemein anerkannter Bewertungsmethoden durchgeführt wurden, hat die Überwachungsbehörde keinen Grund gefunden, die Beweiskraft der Wirtschaftsprüfungsberichte in Bezug auf die Wertbeurteilungen des Anlagevermögens anzuzweifeln, das in der endgültigen Eröffnungsbilanz der Mesta AS angegeben ist. Daher wurde es nicht für notwendig erachtet, eine weitere Sachverständigenmeinung einzuholen.

Aufgrund der vorstehenden Sachverhalte hält es die Überwachungsbehörde nicht für erforderlich, die Wertbeurteilung der Vermögenswerte in der endgültigen Eröffnungsbilanz der Mesta AS in Frage zu stellen.

1.2.3.    Übertragung von Übergangsaufträgen

Ein Beispiel für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers besteht darin, dass dann, wenn der Staat Grundstücke und Gebäude zum Marktpreis verkauft, nicht vom Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgegangen wird, da sich der Staat wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat (175). Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gilt aber gleichermaßen, wenn der Staat Waren und Dienstleistungen erwirbt (176). Das heißt, wenn der Staat einen Vertrag schließt, um die von einem Marktteilnehmer angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, liegt keine staatliche Beihilfe vor, wenn sich der Staat wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhält, indem er den Marktpreis bezahlt. Umgekehrt kann der Vertrag, wenn der Preis höher ist als der Marktpreis, einen wirtschaftlichen Vorteil für den Dienstleister bedeuten, der der Differenz zwischen dem Marktpreis für die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen und dem Preis entspricht, zu dem diese Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags erbracht werden (177). Eine Möglichkeit für den Staat, einen Hinweis auf den Marktpreis zu erhalten, ist die Durchführung einer nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibung. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, ein Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen. In jedem Fall müssen alle Aspekte der jeweiligen Maßnahme berücksichtigt werden, um zu ermitteln, ob ein Marktpreis angewandt wurde.

In dieser Sache wurden einige der Dienstleistungsverträge, die zwischen der Staatlichen Straßenverwaltung und der Produktionsabteilung zur Erbringung von Dienstleistungen der Produktionsabteilung für die Staatliche Straßenverwaltung geschlossen worden waren, von der Produktionsabteilung auf die Mesta AS übertragen, so dass die Mesta AS die Produktionsabteilung in ihrer Eigenschaft als Dienstleister ersetzte. Die Überwachungsbehörde muss daher untersuchen, ob die Preise, zu denen die Verträge zwischen der Staatlichen Straßenverwaltung und die Mesta AS „geschlossen“ wurden, Marktpreisen entsprechen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass Elemente, die für die Feststellung relevant sind, ob der Staat (durch Vergabe der Übergangsaufträge) als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber für das vollständig in seinem Eigentum befindliche Unternehmen gehandelt hat, von Überwachungsbehörde beurteilt wurden, die Überwachungsbehörde nicht daran hindert, zu prüfen, ob bei anderen Maßnahmen unter Beteiligung des Staates (178) und im Falle dieses Unternehmens eine Beihilfe gegeben ist. Im Gegenteil ist eine solche Beurteilung sogar noch stärker relevant, wenn der Staat in einem seiner eigenen Unternehmen Kunde ist. Wie oben erläutert, muss der Staat, wenn er Dienstleistungen von einem Unternehmen (einschließlich eines vollständig in seinem Eigentum befindlichen Unternehmens) in Anspruch nimmt, wie ein „marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber“ auftreten und den Marktpreis bezahlen.

i)   Bauaufträge

Nach dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens haben die norwegischen Behörden die Umstände erläutert, unter denen die Preise der bestehenden Bauaufträge auf die Mesta AS übertragen wurden.

Die Aufträge wurden auf die Mesta AS zu den Preisen übertragen, die für die einzelnen Aufträge zuvor jeweils festgelegt worden waren. Die Überwachungsbehörde hat sämtliche zur Verfügung gestellten Informationen berücksichtigt, insbesondere die internen Leitlinien der Staatlichen Straßenverwaltung über die Preisgestaltung für interne Aufträge. Die Leitlinien zeigen, dass die Preise für die Aufträge direkt auf der Grundlage der Marktpreise (nämlich der bei öffentlichen Ausschreibungen gebildeten Preise) oder aber gemäß Vorgaben festgelegt wurden, die gewährleisten sollten, dass die Preise letztendlich einem Marktpreis entsprachen (d. h. Schätzwerte, die so angepasst wurden, dass sie mit dem Marktpreis übereinstimmten). Auch wurde der Sachverhalt berücksichtigt, dass eine grundlegende Vorbedingung der Straßenverwaltung für Vereinbarungen mit der Produktionsabteilung darin bestand, dass die Preise den Marktpreisen entsprechen mussten, und dass sich die Produktionsabteilung zu diesem Zweck anhand öffentlicher Ausschreibungen im Markt für Bauvorhaben — einem gut funktionierenden und entwickelten Markt — einen Überblick über die Preissituation verschafft hatte. Die norwegischen Behörden haben weiter erläutert, dass es weder ein System für nachträgliche Anpassungen noch aufsichtsrechtliche Anforderungen gab, die sich auf den Preis auswirkten, zu dem die Aufträge übertragen wurden.

Angesichts sämtlicher Umstände ist die Überwachungsbehörde der Meinung, dass die Bauaufträge zum Marktpreis übertragen wurden. Die Überwachungsbehörde gelangt zu dem Ergebnis, dass die Straßenverwaltung — durch ihre internen Leitlinien — ein System für die Preisgestaltung von Aufträgen eingerichtet, das in Verbindung mit ihrer Kenntnis des Marktes in hinreichendem Maße Marktpreise gewährleistete. Um jedoch ausschließen zu können, dass die für die Bauaufträge in jedem einzelnen Auftrag festgesetzten Preise in gewissem Umfang von den Marktpreisen abwichen, wäre eine gründliche Beurteilung sämtlicher Aufträge erforderlich. Somit lässt sich nicht ausschließen, dass der Mesta AS mittels der Preise (einiger) Bauaufträge ein begrenzter wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde. Wie jedoch aus der unten dargelegten Begründung hervorgehen wird, würde eine in diesem Zusammenhang möglicherweise vorliegende staatliche Beihilfe als vereinbar mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens angesehen.

ii)   Betriebs- und Instandhaltungsaufträge

a)   Vorläufige Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen

Einleitend erinnert die Überwachungsbehörde daran, dass nach Auffassung der norwegischen Behörden die Maßnahmen zu Gunsten der Mesta AS im Zusammenhang mit den Betriebs- und Instandhaltungsaufträgen einen Ausgleich für Kosten darstellen, die die Mesta AS aufgrund der Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen tragen musste, die dem Unternehmen auferlegt wurden. Dieses Argument wurde zwar vorgebracht, um die Behauptung zu unterstützen, dass die Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 59 Absatz 2 EWR als zulässig betrachtet werden dürfen; der Vollständigkeit halber hat die Überwachungsbehörde jedoch geprüft, ob das Bestehen einer Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen aufgrund der im Altmark-Urteil (179) festgelegten Kriterien von vornherein ausschließt, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt.

Im Altmark-Urteil entschied der Gerichtshof, dass Ausgleichszahlungen für die Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen keine staatliche Beihilfe darstellen, wenn insgesamt vier Kriterien erfüllt sind. Erstens muss das Empfängerunternehmen tatsächlich zu öffentlichen Dienstleistungen verpflichtet sein, und diese Verpflichtungen müssen klar festgelegt sein. Zweitens müssen die Parameter, auf deren Grundlage die Ausgleichszahlung berechnet wird, im Voraus auf eine objektive und transparente Weise festgelegt werden. Drittens darf die Ausgleichszahlung nicht eine Höhe überschreiten, die erforderlich ist, um die bei der Erfüllung der Verpflichtungen zu öffentlichen Dienstleistungen anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu decken, wobei die betreffenden Einnahmen und ein angemessener Gewinn zu berücksichtigen sind. Schließlich muss, wenn das Unternehmen, das die Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen erfüllen soll, nicht nach einem öffentlichen Beschaffungsverfahren ausgewählt wird, das die Auswahl des Anbieters ermöglicht, der diese Dienstleistungen mit den niedrigsten Kosten anbieten kann, die Höhe der erforderlichen Ausgleichszahlungen anhand einer Analyse der Kosten ermittelt werden, die ein typisches Unternehmen, das gut geführt wird und angemessen ausgerüstet ist, in Rechnung gestellt hätte. Wenn alle diese vier Kriterien erfüllt sind, bewirkt die staatliche Finanzierung keinen Vorteil für das Unternehmen.

In dieser Sache stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die Mesta AS nicht in einem öffentlichen Beschaffungsverfahren ausgewählt wurde. Darüber hinaus haben die norwegischen Behörden weder behauptet (noch der Überwachungsbehörde Informationen zur Verfügung gestellt, die eine entsprechende Überprüfung ermöglichen würden), dass die von der Mesta AS in Rechnung gestellten Kosten den Kosten eines typischen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmens entsprechen würden. Die Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen wurde bei der Mesta AS daher nicht mit der geforderten Kosteneffizienz erfüllt, wie sie durch das vierte Kriterium des Altmark-Urteils festgelegt wird. Allein aus diesem Grund kann das Vorliegen staatlicher Beihilfe nicht unter Berufung auf das Altmark-Urteil ausgeschlossen werden.

b)   Allgemeines

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass alle Betriebs- und Instandhaltungsaufträge am 1. Januar 2003 auf die Mesta AS zu Preisen übertragen wurden, die auf der Grundlage von Kosten innerhalb der Produktionsabteilung festgesetzt worden waren. Die Preise waren daher nicht Ergebnis öffentlicher Ausschreibungen und basierten nicht auf Beurteilungen von Sachverständigen.

Die norwegischen Behörden und die Mesta AS haben argumentiert, dass durch die Gründung der Mesta AS am 1. Januar 2003 und dadurch, dass der Mesta AS alle Betriebs- und Instandhaltungsaufträge für das nationale Straßennetz zugeteilt wurden, die Behörden de facto ein Monopol schufen. Daher gab es noch keinen Markt für „Betriebs- und Wartungsarbeiten“ und folglich noch keinen Marktpreis. Dieser Markt wurde nur allmählich geöffnet, indem auf jährlicher Basis 25 % des Auftragsportfolios öffentlich ausgeschrieben wurden. Da kein Marktpreis zur Verfügung stand, gab es keine andere Möglichkeit, als die Aufträge zu kostenbasierten Preisen zu übertragen.

Diese Argumentation basiert auf der Behauptung, dass der Aufgabenbereich Straßenbetrieb und -instandhaltung am 1. Januar 2003 nicht für den Wettbewerb geöffnet war. Die Überwachungsbehörde stellt jedoch fest, dass nicht nur einige der Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten der Staatlichen Straßenverwaltung vor 2003 von Unterauftragnehmern durchgeführt wurden (180), sondern dass auch die Gemeinden Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten für Gemeindestraßen schon lange vor dem Januar 2003 ausschrieben (181). Anders ausgedrückt, war die Aufgabe des „Betriebs“ und der „Instandhaltung“ von Straßen schon vor dem Januar 2003 für den Wettbewerb offen, und die Gründung der Mesta AS bewirkte hier keine Änderung. Im Gegenteil wurde die Mesta AS von den norwegischen Behörden als Marktteilnehmer in den Markt für den Betrieb und die Instandhaltung von Straßen eingeführt und hat seit ihrer Gründung mit anderen Unternehmen konkurriert, ohne an der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen oder an der Annahme von Aufträgen zum Betrieb und zur Instandhaltung von Straßen für andere Auftrag gebende Behörden als die Staatliche Straßenverwaltung gehindert zu werden (182).

Somit war der Markt für Betriebs- und Instandhaltungsdienstleistungen am 1. Januar 2003 für den Wettbewerb offen, und dies kann daher nicht daher nicht als Begründung für die Behauptung angeführt werden, dass kein Marktpreis vorhanden gewesen sei. Es ist zutreffend, dass die Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten für einen Teil dieses Marktes, nämlich „das nationale Straßennetz“, der Produktionsabteilung vorbehalten blieben, dies ändert aber nichts an der Schlussfolgerung bezüglich des Marktes für Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten allgemein.

Aber auch für Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten am nationalen Straßennetz selbst hatten sich die norwegischen Behörden — vor dem 1. Januar 2003 — Preise beschafft, die sich aus der Ausschreibung von fünf Test-/Pilotprojekten im Zeitraum 1998-2001 ergeben hatten. Diese Preise waren Teil einer (von der Staatlichen Straßenverwaltung selbst herausgegebenen) Vergleichsanalyse aus dem Jahre 2000 bezüglich der Wettbewerbssituation, aus der hervorging, dass der Kostenanteil des Auftragspreises bei der Produktionsabteilung um 23 Prozentpunkte höher lag als bei den Test-/Pilotaufträgen, die von den Marktunternehmen unternommen worden waren. Darüber hinaus zeigte eine Preisanalyse, die (vor 2000) in Akershus durchgeführt worden war, dass das Preisniveau der Betriebs- und Instandhaltungsaufträge um ca. 20-25 % höher lag als bei den Aufträgen, die von Marktunternehmen übernommen worden waren.

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass es sich bei den Test-/Pilotprojekten tatsächlich um Preise handelte, die sich bei öffentlichen Ausschreibungen ergeben hatten, und diese ausgeschriebenen Aufträge deckten nicht nur die Arbeiten auf den nationalen Straßen ab, sondern betrafen sogar die gleichen Straßenabschnitte wie die Betriebs- und Instandhaltungsaufträge, die von der Produktionsabteilung ausgeführt wurden (183). Nach Ansicht der Überwachungsbehörde ist insoweit durch die Preise der Test-/Pilotausschreibungen für vergleichbare Aufträge vor dem 1. Januar 2003 ein Marktpreisniveau ermittelt worden.

Hinsichtlich des Arguments der norwegischen Behörden, dass die aus den Test-/Pilotausschreibungen entstandenen Preise wegen der erheblichen Differenz zwischen dem jeweils höchsten und niedrigsten Angebot nicht zuverlässig seien, weist die Überwachungsbehörde darauf hin, dass bei einer öffentlichen Ausschreibung das erfolgreiche Angebot den Marktpreis darstellt und nicht die Spanne der Angebote. Wäre dies nicht der Fall, so würde nie eine Möglichkeit bestehen, auf dem Wege über öffentliche Ausschreibungen einen Marktpreis zu bilden. Würde man argumentieren, dass die (auf öffentlichen Ausschreibungen basierenden) Test-/Pilotaufträge nicht repräsentativ für den Marktwert wären, käme dies der Behauptung gleich, dass öffentliche Ausschreibungen nicht zu Marktpreisen führen. Dass die Test-/Pilotausschreibungen zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden, als Informationen über den Marktpreis zu gewinnen (nämlich um die Staatliche Straßenverwaltung als Auftrag gebende Behörde zu „schulen“), oder dass die Ausschreibungen nur einen kleinen Teil des nationalen Straßennetzes betrafen, bedeutet entgegen den Behauptungen der norwegischen Behörden zudem nicht, dass die als Ergebnis der Ausschreibungen entstandenen Preise für die Marktpreise nicht repräsentativ wären. In diesem Zusammenhang erinnert die Überwachungsbehörde daran, dass die Kommission unlängst Preise, die sich bei öffentlichen Ausschreibungen auf dem Markt für Straßen-Betriebs- und -Instandhaltungsarbeiten ergeben, als repräsentative Marktpreise bezeichnet hat (184).

Die Überwachungsbehörde erinnert auch daran, dass die norwegischen Behörden argumentiert haben, dass der öffentlich ausgeschriebene Test-/Pilotauftrag zusätzliche Arbeiten umfasste. Diese Zusatzarbeiten waren im Preis der Übergangsaufträge enthalten und führten daher zu einer Anhebung der Preise der Übergangsaufträge. Die Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass die Arbeiten, die in öffentlichen Ausschreibungen vergeben wurden und somit dem Wettbewerb unterlagen, keine Zusatzarbeiten beinhalteten und dass somit der Preis für diese Arbeiten als Marktpreis zu betrachten ist. Die zusätzlichen Arbeiten werden dem jeweils erfolgreichen Teilnehmer an der Ausschreibung zugeteilt, ohne in eine neuen Ausschreibungsrunde aufgenommen zu werden. Das heißt, auch wenn die zusätzlichen Arbeiten eventuell teilweise für einen höheren Preis der auf die Mesta AS übertragenen Aufträge verantwortlich waren, ändert dies nichts an der Beurteilung dahingehend, ob der Preis — ohne Zusatzarbeiten — den Marktpreis wiedergibt.

Wie oben erläutert, stellt die Überwachungsbehörde fest, dass durch die Preise der Test-/Pilotausschreibungen für vergleichbare Aufträge vor dem 1. Januar 2003 ein Marktpreisniveau ermittelt wurde und dass den norwegischen Behörden bewusst war, dass das über den Markt ermittelte Preisniveau niedriger war als die Preise, zu denen die Aufträge übertragen wurden. Darüber hinaus unternahmen die Behörden auch nach der Veröffentlichung der ersten öffentlichen Ausschreibungen — bei der die Behörden auf die Preisdifferenz aufmerksam werden mussten (185) — keine Schritte zu Nachverhandlungen über die Übergangsaufträge.

Unabhängig davon, ob die Übergangsaufträge einen wirtschaftlichen Vorteil für die Mesta AS bedeuteten, stellen diese Aufträge eine Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 EWR dar. Die für die Dienstleistungen gezahlten Vergütungen wurden daher gemäß dieser Bestimmung daraufhin beurteilt, ob ein überhöhter Ausgleich gegeben war.

1.2.4.    Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr

Ein wirtschaftlicher Vorteil kann durch eine Reduzierung der Steuerlast des Unternehmens auf verschiedene Weise geschaffen werden: durch Minderung der Steuerbemessungsgrundlage oder vollständige oder teilweise Ermäßigung des Steuerbetrags oder durch Zahlungsaufschub, Aufhebung der Steuerschuld oder außergewöhnliche Vereinbarung über die Abzahlung der Steuerschuld in Raten (186). Die Übertragung der Immobilien von der Produktionsabteilung auf die Mesta AS wurde als „Namensänderung“ eingetragen; dies bedeutet, dass die Mesta AS von dem Schutz profitiert, den ein Eintrag im Grundbuch bietet, dabei aber von der Zahlung der Dokumentenabgabe und der Eintragungsgebühren befreit ist, die bei einer Übertragung des Eigentumsrechts an Immobilien normalerweise fällig werden. Die Überwachungsbehörde ist deshalb der Ansicht, dass die Mesta AS einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, den sie in ihrem normalen Geschäftsbetrieb nicht erlangt hätte. In dieser Hinsicht merkt die Überwachungsbehörde an, dass die Tatsache, dass die norwegischen Behörden, falls keine Freistellung bestanden hätte, ihre erste Bareinlage erhöht hätten (um einen Betrag in Höhe der Abgabe), unerheblich für die Beurteilung der Frage ist, ob die Gewährung der Freistellung einen wirtschaftlichen Vorteil für die Mesta AS bedingt. Dieser Standpunkt entspricht auch dem Fazit in dem am 14. Dezember 2005 angenommenen Beschluss der Überwachungsbehörde in der Sache Entra (187).

1.3.   VORLIEGEN STAATLICHER MITTEL

i)   Umstrukturierung und andere Reorganisierungsmaßnahmen

Die Bedingung des Vorliegens staatlicher Mittel ist erfüllt, da die gesamte Höhe der geschätzten Umstrukturierungskosten von 1 468 Mio. NOK durch Zuschüsse gedeckt werden soll, die vom norwegischen Staat zwischen 2003 und 2005 gewährt wurden (und von denen die Mesta AS den Betrag von 993,6 Mio. NOK erhalten hat). Darüber hinaus stellt auch das Kapital, das von den norwegischen Behörden als Eigenkapital in die Mesta AS eingebracht wurde, um die Kosten der vorläufigen Gehälter zu decken, staatliche Finanzmittel dar.

ii)   Die Zuführung von Kapital und Vermögenswerten (d. h. Maschinen, Immobilien und Aufträgen)

Aus der Transparenzrichtlinie (188) und den Leitlinien für staatliche Beihilfen an öffentliche Holdings ergibt sich, dass die Bereitstellung von Kapital für öffentliche Unternehmen staatliche Mittel beinhaltet. Gemäß der Entscheidungspraxis der Kommission ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass ebenso die Investitionen durch den Staat in Form von Sacheinlagen (z. B. Maschinen, Immobilien und Aufträge) die Übertragung staatlicher Mittel beinhalten (189).

iii)   Übertragung von Übergangsaufträgen

Wenn die öffentlichen Behörden einen Auftrag, der dem Zweck der Erbringung von Dienstleistungen durch ein integriertes staatliches Unternehmen als Gegenleistung für vom Staat aufgebrachten Einnahmen dient, auf ein Unternehmen übertragen, das die Rolle als Dienstleister übernimmt, so beinhaltet diese Gegenleistung staatliche Mittel in Form der Zahlungen des Staates für die Erbringung der Dienstleistungen.

iv)   Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr

Eine Verringerung der Steuereinnahmen ist der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichgestellt. Eine solche staatliche Unterstützung kann sich sowohl in Steuergesetzen als auch in der Praxis der Steuerverwaltung manifestieren. Durch seine Freistellung von der Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr konnte die Mesta AS die Beträge einsparen, die der andernfalls an die norwegischen Behörden zu entrichtenden Abgabe und Gebühr entsprechen. Da dem Staat deshalb Einnahmen entgehen, beinhaltet die Freistellung die Übertragung staatlicher Mittel. Dies entspricht dem am 14. Dezember 2005 angenommenen Beschluss der Überwachungsbehörde in der Sache Entra (190).

1.4.   BEGÜNSTIGUNG BESTIMMTER UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGE

Die Bereitstellung von Mitteln durch den Staat zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten sowie jegliche Zuführung von Vermögenswerten — einschließlich Aufträgen — durch den Staat zu einem Wert unterhalb des Marktwerts begünstigt ausschließlich ein Unternehmen, nämlich die Mesta AS. Die Maßnahmen haben daher selektiven Charakter.

Hinsichtlich der Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die vom Justizministerium versandten Rundschreiben bestätigen, dass eine Berufung auf die Verwaltungspraxis des „Kontinuitätsprinzips“, das eine Freistellung von der Zahlung der Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr vorsah, zum Zeitpunkt der Gründung der Mesta AS (am 1. Januar 2003) nur bei Fusionen möglich war. Diesbezüglich erinnert die Überwachungsbehörde daran, dass bis Ende Juni 2005 in dem ersten Rundschreiben bestimmt wurde, dass die Anwendung des Kontinuitätsprinzips auf Fälle beschränkt war, bei denen eine Eigentumsübertragung in Zusammenhang mit Fusionen zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfolgte. Das zweite Rundschreiben erweiterte diese Praxis ab dem 1. Juli 2005 auf Entflechtungen und Umwandlungen, woraus implizit hervorging, dass für diese Maßnahmen vor diesem Zeitpunkt keine Freistellungen anwendbar waren. Da die Gründung der Mesta AS am 1. Januar 2003 erfolgte und die Gründung der Mesta AS nicht als Fusion angesehen werden kann, sind die von den beiden Rundschreiben vorgesehenen Freistellungen auf die Mesta AS nicht anwendbar.

Daher ist die Freistellung der Mesta AS von der Zahlung der Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr selektiv und nicht angesichts von Art und Aufbau des Systems gerechtfertigt. Dies entspricht auch dem Beschluss vom 14. Dezember 2005 in der Sache Entra (191).

1.5.   WETTBEWERBSVERZERRUNG UND AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

Der internationale Charakter des Marktes für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Straßen innerhalb des EWR wird zeigt sich daran, dass norwegische Unternehmen in anderen EWR-Ländern tätig sind (z. B. Veidekke ASA), und dass internationale Unternehmen, die aus anderen EWR-Ländern als Norwegen stammen, auf dem norwegischen Markt tätig sind (z. B. Lemminkäinen Norge AS, Skanska Norge AS, NCC Construction AS). Unter solchen Bedingungen festigt und stärkt die Zuführung von Mitteln zu einem auf diesem Markt aktiven Unternehmen, d. h. zur Mesta AS, die Stellung dieses Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen, die sich in Norwegen oder in anderen EWR-Ländern befinden und am Wettbewerb auf dem Markt des Baus, des Betriebs und der Instandhaltung von Straßen teilnehmen (192). Die Finanzierung verschafft der Mesta AS unter anderem die Möglichkeit, niedrigere Preisangebote abzugeben, um im Wettbewerb mit Konkurrenten den Zuschlag für Bauaufträge zu erhalten.

Daher ist die Überwachungsbehörde der Meinung, dass die finanzielle Unterstützung der Mesta AS (in Form von Zuschüssen, überhöhten Preisen für die Dienstleistungen oder Freistellung von einer Abgabe) den Wettbewerb verzerrt und den Handel beeinträchtigt.

1.6.   SCHLUSSFOLGERUNG

Aus den genannten Gründen gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen im Hinblick auf eine staatliche Finanzierung für alle Maßnahmen zur Reduzierung des Personalbestands (d. h. vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand, vorläufige Erhaltung des Anspruchs auf Beamtenpension und ein spezielles Pensionierungsalter sowie auf einen Besoldungsausgleich (oder alternative Maßnahmen)) erfüllt sind. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe sind auch erfüllt in Bezug auf die Übernahme der Kosten für i) Umzüge und Arbeitswege, ii) Umzüge von Niederlassungen/Unterstützungs- und Instandhaltungseinrichtungen sowie Verlegung von Archiven, wenn diese Kosten nach dem 1. Januar 2003 entstanden sind, und iii) die Freistellung der Mesta AS von der Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr aus staatlichen Mitteln. Abschließend stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die Übergangsaufträge unabhängig davon, ob sie einen wirtschaftlichen Vorteil für die Mesta AS bedingten, eine Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 EWR darstellen.

2.   VERFAHRENSANFORDERUNGEN

Gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen „soll die EFTA-Überwachungsbehörde über alle Vorhaben, Beihilfe zu gewähren oder umzugestalten, so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann. […]. Der betreffende Staat wendet die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an, bevor in dem Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen wurde“.

Die norwegischen Behörden haben die Überwachungsbehörde im Vorfeld der Maßnahmen, die im Hinblick auf die Übertragung der Tätigkeiten der Produktionsabteilung auf die Mesta AS durchgeführt wurden, nicht verständigt. Die norwegischen Behörden sind daher ihrer Benachrichtigungspflicht gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen nicht nachgekommen. Staatliche Beihilfe, die im Hinblick auf Maßnahmen gewährt wird, die in Zusammenhang mit der Übertragung von Tätigkeiten von der Produktionsabteilung auf die Mesta AS durchgeführt werden, sind daher „verbotene Beihilfen“ im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen.

3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

3.1.   UMSTRUKTURIERUNG UND REORGANISIERUNGSMASSNAHMEN

Im Hinblick auf die Umstrukturierungs- und Neuorganisierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Mesta AS als aktives Unternehmen einzurichten, nämlich vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand, vorläufige Erhaltung des Anspruchs auf Beamtenpension und ein spezielles Pensionierungsalter sowie auf einen Besoldungsausgleich (oder alternative Maßnahmen), ist die in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR beschriebene Ausnahme bezüglich der Zulässigkeit von Beihilfen, die die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, von Bedeutung.

In ihrer Entscheidungspraxis hat die Kommission konsequent berücksichtigt, dass die Erleichterung finanzieller Lasten, die sich aus strukturellen Nachteilen ergeben, die ein Unternehmen aufgrund seines früheren Status als staatliches Unternehmen beeinträchtigen, einschließlich Pensionsberechtigungen und Maßnahmen in Verbindung mit einer Verringerung der Mitarbeiterzahl, als zulässig erklärt werden können, wenn diese Kosten in Zusammenhang mit der Liberalisierung eines Sektors und der Öffnung eines Sektors für den Wettbewerb entstehen (193). Die Schlussfolgerungen der Kommission in diesem Zusammenhang haben sich aus der Tatsache ergeben, dass die staatliche Finanzierung für Umstrukturierungs- und Reorganisierungsmaßnahmen mit dem Abbau von Schranken für den Eintritt in einen Markt verbunden ist, sowie aus der Tatsache, dass die finanzielle Last der inhärenten strukturellen Nachteile die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens beeinträchtigen würde, sobald der Markt für den Wettbewerb geöffnet wird.

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass in dieser Sache die Reform der Produktionsabteilung als früheres Staatsunternehmen und ihre Umwandlung in ein wirtschaftlich arbeitendes Unternehmen voraussetzte, dass die Übernahme ihrer Mitarbeiter in das neue Unternehmen einen wesentlichen Bestandteil der Liberalisierung des Marktes der nationalen Staaten bildete. So hätte die Liberalisierung ohne einen ausreichenden Personalbestand des Unternehmens nicht stattfinden können. Die betreffenden Maßnahmen haben Übergangscharakter und wurden teilweise zu dem Zweck eingeführt, um die Mitarbeiter für den Wechsel zur Mesta AS zu motivieren und die Verkleinerung des Personalbestands zu erleichtern, die für ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen erforderlich war.

Obwohl der Markt für den Betrieb und die Instandhaltung der Straßen bereits für den Wettbewerb geöffnet war (beispielsweise bei den kommunalen Straßen), war die Produktionsabteilung nicht auf dem Markt vertreten, da sie nur intern für den Staat Dienstleistungen im nationalen Straßennetz erbrachte. Daher wurde den Mitarbeitern der Staatlichen Straßenverwaltung ein Sonderstatus innerhalb eines Rahmengerüsts zugestanden, das nicht dem Wettbewerb unterlag (194).

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die staatliche Finanzierung für die betreffenden Maßnahmen dem gemeinsamen Interesse entspricht. Die Übergangsmaßnahmen ermöglichten es, das staatliche Segment des Marktes für Straßendienstleistungen für den Wettbewerb zu öffnen. Indem die Mesta AS von Zusatzkosten entlastet wird, die sie aufgrund ihrer Übernahme einer früheren integrierten staatlichen Abteilung zu tragen hatte, wird die Mesta AS die Möglichkeit erhalten, frei tätig zu werden, um Dienstleistungen im Bereich des Baus, des Betriebs und der Instandhaltung von Straßen zu erbringen und sich dabei an den Markt anzupassen. Das Unternehmen wird somit von einer Beschränkung für den Markteintritt befreit. Insgesamt ist die Umwandlung eines bisherigen Monopoldienstleisters für das nationale Straßennetz (d. h. die Produktionsabteilung) in ein privates Unternehmen (Mesta AS), das in das gleiche rechtliche Rahmengerüst integriert ist wie andere private Unternehmen in Norwegen, für die Endverbraucher langfristig von Nutzen. Von den norwegischen Behörden vorgelegte Informationen zeigen, dass sich der Wettbewerb in dem betreffenden Markt verstärkt hat und folglich zu niedrigeren Preisen sowohl für den Betrieb als auch für die Instandhaltung der Straßen geführt hat und somit sowohl den Steuerzahlern als auch der Wirtschaft insgesamt zugutegekommen ist.

Die Überwachungsbehörde ist auch zu der Auffassung gelangt, dass staatliche Beihilfe das geeignete Instrument ist. Da die Produktionsabteilung niemals als kommerzielles, auf dem offenen Markt tätiges Unternehmen vorgesehen war, konnte sie die mit der Beschäftigung von Beamten verbundenen höheren Pensionskosten tragen, ohne einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil hinnehmen zu müssen. Als aber der Markt im nationalen Straßennetz für Dienstleister geöffnet und in diesem Zusammenhang die bisherige integrierte staatliche Abteilung in ein Wirtschaftsunternehmen umgewandelt wurde, mussten die Kosten für die Mitarbeiter dieses Unternehmens denen seiner Wettbewerber angeglichen werden. Vor diesem Hintergrund ist staatliche Beihilfe ein geeignetes Hilfsmittel, um das Wirtschaftsunternehmen von Kosten zu entlasten, die bei der Reorganisierung einer bisherigen staatlichen Abteilung anfallen. Hinsichtlich des Anreizeffektes und der Notwendigkeit stellt die Überwachungsbehörde fest, dass ohne staatliche Finanzierung die Kosten der Mesta AS nicht an die der Wettbewerber angeglichen gewesen wären und das Unternehmen daher nur mit Schwierigkeiten am Wettbewerb hätte teilnehmen können. Daher war eine staatliche Finanzierung erforderlich, und der Anreizeffekt ist erfüllt.

Diesbezüglich stellt die Überwachungsbehörde fest, dass der Personalbestand gegenüber der zunächst übernommenen Belegschaft (von 4 750 Mitarbeitern) im Jahre 2003 schrittweise auf 3 296 im Jahre 2005 und weiter auf 3 237 im Jahre 2006 abgebaut wurde, um schließlich einen Stamm von 3 032 Mitarbeitern im Jahre 2007 zu erreichen (195). Die Maßnahmen hatten also die gewünschte Wirkung.

Abschließend ist die staatliche Finanzierung für die betreffenden Maßnahmen als angemessen zu bewerten, da sie auf die zusätzlichen Kosten begrenzt ist, die über die Kosten hinausgehen, die die Mesta AS (im Durchschnitt) für zu Bedingungen des privaten Marktes beschäftigte Mitarbeiter hätte tragen müssen.

In Bezug auf die staatliche Finanzierung der übrigen Umstrukturierungs- und Organisationskosten, d. h. die Kosten in Verbindung mit Umzügen, Arbeitswegen, Umzug von Niederlassungen/Unterstützungseinrichtungen und Verlegung von Archiven ab der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Mesta AS hat die Überwachungsbehörde keine Elemente ermitteln können, die belegen, dass die Maßnahmen mit Belastungen verbunden sind, die übernommen wurden, als der Markt noch geschlossen war. Im Gegenteil beziehen sich die Maßnahmen auf Kosten, die normalerweise anfallen, wenn Unternehmen den Geschäftsbetrieb aufnehmen, und die Übernahme dieser Kosten würde daher die Wettbewerbsfähigkeit der Mesta AS auf dem Markt gegenüber einem anderen Unternehmen nicht beeinträchtigen. Da keine andere Regelung vorhanden ist, auf deren Grundlage die Überwachungsbehörde die Maßnahmen — einschließlich Betriebsbeihilfen — als zulässig erkennen kann, ist die Überwachungsbehörde folglich zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen (d. h. Umzüge, Arbeitswege, Umzug von Niederlassungen/Unterstützungseinrichtungen und Verlegung von Archiven) nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar sind.

3.2.   ÜBERGANGSAUFTRÄGE

i)   Bauaufträge

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass in dem Maße, in dem die Preise, zu denen die Bauaufträge auf die Mesta AS übertragen wurden, den Marktpreis überstiegen und daher staatliche Beihilfen enthielten, diese Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist. Diese Schlussfolgerung beruht auf der Tatsache, dass die Alternative, Marktpreise mittels der Durchführung offener Ausschreibungen für teilweise abgeschlossene Bauvorhaben zu ermitteln, keine praktische Lösung darstellt. Die laufenden Arbeiten müssten unterbrochen und möglicherweise von neuen Auftragnehmern übernommen werden; dies würde nicht nur das Gesamtprojekt erheblich verteuern, sondern eventuell auch deutliche Verzögerungen verursachen. Zweitens wurden von der Straßenverwaltung zahlreiche Unterauftragnehmer mit der Durchführung von Teilen der laufenden Bauvorhaben beauftragt. Wenn öffentliche Ausschreibungen durchgeführt würden, müssten die Aufträge mit diesen Unterauftragnehmern gekündigt werden, was noch weitere Kosten nach sich ziehen würde. Drittens waren sämtliche Bauvorhaben von vergleichsweise begrenzter Dauer und würden alle in einem kurzen Zeitrahmen von zwei Jahren auslaufen.

Unter Berücksichtigung all dieser Gründe ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass der begrenzte Umfang der staatlichen Beihilfen, die in Zusammenhang mit den Preisen der auf die Mesta AS übertragenen Bauaufträge möglicherweise gegeben waren, gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist.

ii)   Betriebs- und Instandhaltungsaufträge

Die norwegischen Behörden haben argumentiert, dass die zugunsten der Mesta AS durchgeführten Maßnahmen einen Ausgleich für Kosten darstellen, die die Mesta AS aufgrund der Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen tragen musste, die ihr gemäß Artikel 59 Absatz 2 EWR auferlegt worden war.

Aus den Leitlinien für staatliche Beihilfen über Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen, staatliches Eigentum an Unternehmen und Beihilfen für öffentliche Unternehmen ( „Leitlinien für Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen“) geht hervor, dass Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen nur dann als vereinbar mit dem EWR-Abkommen erklärt werden können, wenn sich die Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen wie folgt gestaltet: i) Die Verpflichtung muss tatsächlich bestehen und klar festgelegt sein; ii) sie muss in ein Hilfsmittel zur Definition der Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen eingebunden sein, und iii) der Ausgleichsbetrag darf nicht die Höhe überschreiten, die zur Deckung der Kosten erforderlich ist, die bei der Erfüllung der Verpflichtung der öffentlichen Dienstleistung entstehen (das heißt, er muss verhältnismäßig sein); dabei sind die entsprechenden Einnahmen und angemessener Gewinn für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen (196).

Wie ebenfalls in den Leitlinien für Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen wiederholt, erinnert die Überwachungsbehörde daran, dass die EFTA-Staaten über einen großen Entscheidungsspielraum bezüglich der Art der Dienstleistungen verfügen, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse klassifiziert werden könnten (197).

Die Überwachungsbehörde vertritt die Ansicht, dass der Mesta AS eine tatsächliche und klar festgelegte Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen mit einem Instrument übertragen worden ist, in dem die betreffenden Verpflichtungen festgelegt wurden.

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die Übergangsaufträge in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung der Mesta AS für einen begrenzten Zeitraum erteilt wurden, um sicherzustellen, dass nach der Öffnung des Marktes für Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten (im nationalen Straßennetz) für den Wettbewerb die Tätigkeit so ausgeführt würden, dass die Staatliche Straßenverwaltung eine hinreichende Kontrolle über die Straßen- und Verkehrssicherheit behalten konnte. Die der Mesta AS zugeteilten Pflichten sind in dem von der Staatlichen Straßenverwaltung herausgegebenen Standardisierungsbericht deutlich angegeben und beschrieben, wobei jeweils konkrete Anforderungen hinsichtlich des Standardisierungsgrads und/oder der Maßnahmen für die betreffende öffentliche Dienstleistungsaufgabe angegeben sind. Der Betrieb und die Instandhaltung des nationalen Straßennetzes ist eine berechtigte öffentliche Aufgabe des Staates, und die entsprechenden Maßnahmen sind als öffentliche Dienstleistung mit der Entscheidungspraxis der Kommission über die Instandhaltung von Straßentunneln vereinbar (198). Darüber hinaus werden in dieser Sache die Verpflichtungen zu öffentlichen Dienstleistungen nur für eine Übergangszeit (bis 2006) auferlegt, um sicherzustellen, dass die Staatliche Straßenverwaltung die notwendige Kontrolle über die Straßen- und Verkehrssicherheit behält, wodurch die Verbindung zwischen der öffentlichen Dienstleistungsaufgabe und der Kontrollverantwortung der Staatlichen Straßenverwaltung bestätigt wird. Abschließend wurde die Verpflichtung zur den Standards entsprechenden Durchführung der Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten mittels einer Bestimmung in jedem Vertrag zwischen der Mesta AS und dem Staat (in Form der Staatlichen Straßenverwaltung) auf die Mesta AS übertragen (199).

Bezüglich der Höhe der Ausgleichszahlungen lautet die allgemeine Regel in den Leitlinien für Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen nicht den Betrag überschreiten darf, der erforderlich ist, um die Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen zu erfüllen, wobei ein angemessener Gewinn für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen ist.

Diesbezüglich verlangen die Leitlinien für Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen, dass nur die mit der Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen verbundenen Kosten berücksichtigt werden und dass eine Trennung der Kosten zwischen Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse und etwaigen anderen Tätigkeiten vorgenommen wird. Darüber hinaus können die mit Investitionen verbundenen Kosten berücksichtigt werden, wenn diese für die Erfüllung der Verpflichtung der öffentlichen Dienstleistungen erforderlich sind.

Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass, da die Mesta AS getrennte Konten für die Übergangsarbeiten und die Instandhaltungsaufträge geführt hatte, die für die Erfüllung der öffentlichen Dienstleistungen vorgelegten Kosten ordnungsgemäß zugewiesen wurden. Darüber hinaus entspricht auch die Tatsache, dass die Mesta AS die Kapitalinvestitionen proportional zu den aus diesen Aufträgen erzielten Erlösen zuordnete, ebenfalls den in den Leitlinien für Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen genannten Regeln. Aufgrund dessen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Finanzierung in Höhe von 100 % für die Deckung der Kosten für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen durch die Mesta AS im Rahmen der Übergangsaufträge in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung mit den Leitlinien für Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen im Einklang steht.

Im Hinblick auf die Festlegung eines angemessenen Gewinns sehen die Leitlinien für Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen vor, dass die von dem öffentlichen Dienstleister tatsächlich erzielte Rendite die durchschnittliche Rendite für den Sektor in den letzten Jahren nicht überschreitet. Anders ausgedrückt, das Niveau der von der Mesta AS tatsächlich erzielten Rendite muss mit einem Vergleichswert oder gemeinsamen Nenner in dem Sektor verglichen werden.

Die Überwachungsbehörde hat die von den norwegischen Behörden vorgelegte „Referenzrendite“ von 8,42 % (siehe folgende Tabelle) als Messlatte für die Rendite im Sektor für Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten verwendet. Die Überwachungsbehörde ist zu der Auffassung gelangt, dass die Bestandteile der Referenzrendite auf marktorientierten Elementen basieren. Erstens hat die Überwachungsbehörde berücksichtigt, dass der Beta-Wert 1 der durchschnittliche Beta-Wert von 15 anderen Unternehmen im Sektor Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten ist. Zweitens liegt der marktbezogene Risikoaufschlag von 5 % in dem Bereich, der von anderen Unternehmen in diesem Markt angesetzt wird (3-6 %) und in dem Aufschlagsbereich, der von PWC in einem Bericht aus dem Jahre 2008 über die Mesta AS verwendet wird. Drittens liegt der Rendite die gleiche Methodik zugrunde wie die Rendite von 6,7 %, die der Staat für seine Gesamtinvestitionen in die Mesta AS verlangt (unter Einbeziehung sowohl der Bau- als auch der Betriebs- und Instandhaltungstätigkeiten). Viertens ist der Beta-Wert ein für den Zeitraum 2002-2007, in dem die öffentlichen Dienstleistungen von der Mesta AS erbracht wurden, berechneter Durchschnittswert.

Zusammensetzung der Referenzrendite

Gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten (WACC)

Risikofreier Zins (*4) vor Steuern

3,85  %

Marktbezogener Risikoaufschlag (*5)

5,00  %

Gesamtkapital-Beta

0,90

Netto Fremd-/Eigenkapital

Eigenkapital-Beta

1

Eigenkapitalkosten nach Steuern

8,85  %

Fremdkapitalkosten

Risikofreier Zins vor Steuern

3,85  %

Darlehensaufschlag

2,50  %

Fremdkapitalkosten vor Steuern

6,35  %

Steuersatz

28  %

Fremdkapitalkosten nach Steuern

4,57  %

Gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten (WACC)

Eigenkapitalkosten

8,85  %

Eigenkapitalanteil

90  %

Gewichtete Eigenkapitalkosten nach Steuern

8,00  %

Fremdkapitalkosten nach Steuern

4,6  %

Fremdkapitalanteil

10  %

Gewichtete Fremdkapitalkosten nach Steuern

0,5  %

WAAC-Gesamtkapitalkosten nach Steuern

8,42  %

Die Referenzrendite von 8,42 % basiert auf einem Beta-Wert von 1, der mit Bezug auf die folgenden Faktoren festgelegt wurde:

Beobachtung des Beta-Wertes über einen Zeitraum von 40 Monaten (2002-2007) bei 15 vergleichbaren Unternehmen (z. B. Veidekke ASA, Skanska AB-B SHS, PEAB AB) (200).

Die Rendite ist mit dem Basiswert des „All Country World Index“ von Morgan Stanleys verknüpft (201).

Es wurde davon ausgegangen, dass der Eigenkapitalanteil mit dem Durchschnitt für den Sektor übereinstimmt (auf der Grundlage von 15 vergleichbaren Unternehmen) (202).

Ein Vergleich zwischen der tatsächlich von der Mesta AS erzielten Rendite und der Referenzrendite (von 8,42 %) in den Jahren 2003-2006 (siehe folgende Tabelle) zeigt, dass die Mesta AS überhöhte Ausgleichszahlungen von 66,4 Mio. erhalten hatte. Die Überwachungsbehörde ist daher zu der Auffassung gelangt, dass dieser Betrag als überhöhter Ausgleich im Sinne der Leitlinien für Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen zu betrachten ist. Die Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass bei der Berechnung dieses überhöhten Ausgleichs bereits die Möglichkeit berücksichtigt wurde, dass die Mesta AS (gemäß den Leitlinien für Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen) den in einem Jahr erhaltenen überhöhten Ausgleich auf das Folgejahr übertragen kann (203).

Rendite

 

2003

2004

2005

2006

Gesamt

Mesta AS: Rendite

10,86  %

6,15  %

9,98  %

14,5  %

 

Referenzrendite

8,42  %

8,42  %

8,42  %

8,42  %

 

Überschussrendite

2,44  %

–2,27  %

1,56  %

6,08  %

 

Überschussrendite (in Millionen NOK)

44,8

–46,4

22,5

45,5

66,4

Aus den genannten Gründen gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Bedingungen von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen in Bezug auf das Bestehen einer Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen und auf die Betrauung damit in Form der Übergangsaufträge in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung erfüllt sind. Da jedoch die Mesta AS ein überhöhter Ausgleich von 66,4 Mio. NOK gewährt wurde, ist die Überwachungsbehörde zu dem Schluss gekommen, dass die Ausgleichszahlungen für die Verpflichtungen zu öffentlichen Dienstleistungen an die Mesta AS nicht verhältnismäßig sind und dass dieser Betrag daher nicht mit Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens vereinbar ist.

3.3.   DOKUMENTENABGABE UND EINTRAGUNGSGEBÜHR

Im Hinblick auf staatliche Beihilfen, die infolge einer Freistellung von der Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr zugunsten der Mesta AS entstehen, haben die norwegischen Behörden nicht die Auffassung geäußert, dass diese Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist. Nichtsdestoweniger hat die Überwachungsbehörde die Möglichkeiten in Betracht gezogen, die Beihilfe als zulässig zu bewerten. Erstens weist die Überwachungsbehörde darauf hin, dass keine der Ausnahmen in Artikel 61 Absatz 2 EWR anwendbar ist, da die betreffende Beihilfe nicht auf die in diesen Bestimmungen aufgeführten Ziele ausgerichtet ist: Die Freistellung von Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr ist keine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher und auch keine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Zweitens kann eine Beihilfemaßnahme als zulässig gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a EWR betrachtet werden, wenn sie zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten konzipiert ist, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Da jedoch in der norwegischen Fördergebietskarte keine solchen Gebiete verzeichnet sind, ist diese Bestimmung nicht von Bedeutung. Drittens ist die Ausnahme in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b EWR nicht anwendbar, da die betreffende Beihilfe nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im norwegischen Wirtschaftsleben vorgesehen sind. Abschließend hat die Überwachungsbehörde keinen Grund für die Annahme, dass die in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR genannte Ausnahme, die vorsieht, dass eine staatliche Beihilfe als vereinbar mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens angesehen werden kann, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördert, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, auf die betreffende Beihilfe anwendbar ist.

Da keine der Freistellungen anwendbar ist, vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die Beihilfe, die durch Freistellung von Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr gewährt wird, nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist. Diese Schlussfolgerung der Überwachungsbehörde entspricht der Position, die in der am 14. Dezember 2005 angenommenen Entscheidung vertreten wurde, in der die Überwachungsbehörde ebenfalls die Auffassung vertrat, dass Freistellungen von Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar waren (204).

4.   FAZIT

Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen, bestehend aus vorzeitigen Ruhestandsregelungen, der vorläufigen Erhaltung des Anspruchs auf Beamtenpension und ein spezielles Pensionierungsalter sowie auf einen Besoldungsausgleich (oder alternative Maßnahmen), eine Gewährung staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen, die gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR zulässig ist.

Aus den genannten Gründen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass eine staatliche Beihilfe zugunsten der Mesta AS für die folgenden Maßnahmen nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist:

i)

Umzugs- und Arbeitswegkosten;

ii)

Kosten für den Umzug von Niederlassungen/Unterstützungs- und Instandhaltungseinrichtungen sowie für die Verlegung von Archiven, wenn diese Kosten nach dem 1. Januar 2003 entstanden sind;

iii)

Freistellung der Mesta AS von Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr; und

iv)

überhöhter Ausgleich in Bezug auf die Bereitstellung von öffentlichen Dienstleistungen durch die Mesta AS im Rahmen der Übergangsaufträge in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung in Höhe von 66,4 Mio. NOK.

Da diese Maßnahmen der Überwachungsbehörde nicht mitgeteilt wurden, stellen diese Beihilfen „unrechtmäßige Beihilfen“ gemäß Teil II Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dar. Aus Teil II Artikel 14 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen folgt, dass die Überwachungsbehörde entscheiden muss, dass unrechtmäßige Beihilfen, die mit den Regelungen für staatliche Beihilfen im Rahmen des EWR-Abkommens unvereinbar sind, vom Begünstigten zurückzufordern sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfen zugunsten der Mesta AS in Bezug auf vorzeitige Ruhestandsregelungen, den vorläufigen Erhalt des Anspruchs auf Beamtenpension und ein spezielles Pensionierungsalter sowie auf einen Besoldungsausgleich (oder alternative Maßnahmen) sind mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar.

Die staatlichen Beihilfen zugunsten der Mesta AS im Zusammenhang mit i) Umzugs- und Arbeitswegkosten; ii) den Kosten für den Umzug von Niederlassungen/Unterstützungs- und Instandhaltungseinrichtungen sowie für die Verlegung von Archiven, wenn diese Kosten nach dem 1. Januar 2003 entstanden sind; iii) der Freistellung der Mesta AS von Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr und iv) dem überhöhten Ausgleich von 66,4 Mio. NOK für die Bereitstellung von öffentlichen Dienstleistungen durch die Mesta AS im Rahmen der Übergangsaufträge in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung sind nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar.

Artikel 2

Die norwegischen Behörden werden aufgefordert, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um bei den Empfängern die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfen einzuziehen, die unrechtmäßig an die Mesta AS geflossenen sind.

Artikel 3

Die Einziehung muss umgehend und nach den Verfahrensbestimmungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfolgen, sofern diese den umgehenden und wirksamen Vollzug der Entscheidung ermöglichen. Die Beihilfe ist einschließlich der Zinsen und kapitalisierten Zinsen ab dem Zeitpunkt, an dem sie die Mesta AS zur Verfügung stand, und bis zum Einzugsdatum einzuziehen. Die Zinsen sind nach Artikel 9 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde zu berechnen.

Artikel 4

Die norwegischen Behörden unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung über die zur Einhaltung der Entscheidung eingeleiteten Maßnahmen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 6

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 7. Oktober 2009

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Rakel SURLIEN

Mitglied des Kollegiums

Kurt JAEGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als die „Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als das „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als das „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Nachstehend als das „Protokoll 3“ bezeichnet.

(5)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und von Artikel 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen, angenommen und bekannt gegeben von der Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend „ABl.“) L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Nachstehend als „die Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Version der Leitlinien für staatliche Beihilfen ist auf der Website der Überwachungsbehörde unter http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/state_aid_guidelines einsehbar.

(6)  Beschluss Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004, veröffentlicht im ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und in der EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1. Die konsolidierte Fassung dieses Beschlusses ist auf der Website der Überwachungsbehörde unter http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/legaltexts einsehbar.

(7)  Veröffentlicht im ABl. C 310 vom 20.12.2007, S. 5, und in der EWR-Beilage Nr. 61 vom 20.12.2007.

(8)  Übersetzung von „Statens vegvesen“.

(9)  Näheres zum Schriftverkehr siehe Beschluss Nr. 350/07/KOL über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, der in zusammengefasster Form im ABl. C 310 vom 20.12.2007, S. 5, und in der EWR-Beilage Nr. 61 vom 20.12.2007 sowie in der EWR-Beilage Nr. 61 vom 20.12.2007 veröffentlicht wurde. Der gesamte Beschluss ist auf der Webseite der Überwachungsbehörde veröffentlicht: www.eftasurv.int.

(10)  Einzelheiten zur Veröffentlichung sind in der o. g. Fußnote zitiert.

(11)  Anhänge zu dem Schreiben: Vorgänge Nr. 523838-523841.

(12)  Der erste Vorschlag in dieser Hinsicht war in St.prp. nr. 1 Tillegg nr. 4 (2001-2002) enthalten. Der Vorschlag wurde weiter ausgearbeitet in St.prp. nr. 1 Tillegg nr. 1 (2002-2003) mit dem Titel „Om omdanning av Statens vegvesens produksjonsvirksomhet til statlig aksjeselskap“ über die Übertragung der Produktionstätigkeit innerhalb der Staatlichen Straßenverwaltung auf eine staatliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(13)  Abschnitt 2 von Ot.prp. nr. 6 (2002-2003) mit dem Titel „Om lov om omdanning av Statens vegvesens produksjonsvirksomhet til statlig aksjeselskap“ über die Übertragung von Produktionstätigkeit innerhalb der Staatlichen Straßenverwaltung auf eine staatliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(14)  Etwa 250 Mitarbeiter sollten in der staatlichen Verwaltung verbleiben; vgl. Abschnitt 4.2 von St. prp. nr. 1 Tillegg nr. 1 (2002-2003).

(15)  Schreiben des Ministeriums für Handel und Industrie vom 28.8.2009 (Vorgang 528656).

(16)  Abschnitt 4.2 von St. prp. nr. 1 Tillegg nr. 1 (2002-2003), der einen Abbau auf 3 600 Mitarbeiter bereits im Jahre 2003 nennt, aus dem aber auch hervorgeht, dass der Abbau insgesamt ca. 1 700 Personen umfassen sollte (dabei sollte bei ca. 1 000 Personen ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand erfolgen, bei ca. 275 Personen sollte ein spezielles Pensionierungsalter und bei ca. 450 Personen ein Besoldungsausgleich festgesetzt werden.).

(17)   „Beamtenpension“ ist die Übersetzung von „tjenestepensjonsordning“.

(18)  Übersetzung von „Opprettholdelse av særaldersgrense“.

(19)  Abschnitt 5 von St.prp. nr. 1 Tillegg nr. 1 (2002-2003).

(20)  Übersetzung von „Ventelønn“.

(21)  Abschnitt 5.1 von St.prp. nr. 1 Tillegg nr. 1 (2002-2003).

(22)  Abschnitt 5 von St.prp. nr. 1 Tillegg nr. 1 (2002-2003).

(23)  Die Mesta AS erhielt 357 Mio. NOK für 2003, 356,5 Mio. NOK für 2004 und 280 Mio. NOK für 2005, vgl. St.prp. nr. 1 (2005-2006). Alle Angaben eines Betrages von 993,5 Mio. NOK wurden von den norwegischen Behörden in 993,6 Mio. NOK korrigiert.

(24)  St.prp. nr. 1 (2008-2009).

(25)  Die Behörden beziehen sich darauf, dass die Mesta AS in den ersten drei Jahren nach der Gründung des Unternehmens rentabler war als erwartet, vgl. Weißbuch des Parlaments; „Stortingsmelding nr. 13 (2006-2007)“.

(26)  Rechtsakt Nr. 84 vom 13.12.2002 („lov om omdanning av Statens vegvesens produksjonsvirksomhet til statlig aksjeselskap“).

(27)  Zusammenfassung der Besprechung zwischen den norwegischen Behörden und den Gewerkschaften vom 4.6.2002 (Vorgang 455878).

(28)  Sie sind auch ersichtlich aus St.prp. Nr. 1 Tillegg nr. 1 (2002-2003).

(29)  Abschnitt 1.4 des Schreibens vom Ministerium für Handel und Industrie vom 28.8.2009 (Vorgang 528656).

(30)  Die Rechte der Beamten sind im Beamtengesetz „Lov 4. mars 1983 om statens tjenestemenn“ festgelegt.

(31)  Gesetz über die staatliche Pensionskasse; „Lov 28. juli 1949 nr. 26 om Statens Pensjonskasse“.

(32)  Gesetz über spezielles Renteneintrittsalter; „Lov 21. desember 1956 nr. 1 om aldersgrenser for offentlige tjenestemenn m. fl.“, das nur für Mitglieder der SPK Gültigkeit hat. Dem Gesetz wurde durch einen Parlamentsbeschluss vom 14.12.1995 im Zuge der Diskussion über St.prp. nr. 38 (1994-95) Gültigkeit für bestimmte Arbeitsplatzkategorien in der Produktionsabteilung („ 1 116 Spesialarbeider, 1 117 Fagarbeider, 1 119 Formann, 1 122 Førstekokk, 1 130 Renholdsbetjent, 1 203 Fagarbeider med fagbrev und 1 081 Sjåfør“) verliehen.

(33)  Abschnitt 1.3 des Schreibens vom Ministerium für Handel und Industrie vom 28.8.2009 (Vorgang 528656).

(34)  Allerdings ist der Geltungsbereich dieses Rechtes nicht völlig klar; vgl. das frühere, zu diesem Zeitpunkt geltende Arbeitnehmerschutzgesetz, „Lov 4. februar 1977 nr. 4 om arbeidervern og arbeidsmiljø“.

(35)  Arbeitnehmerschutzgesetz, „Lov 4. februar 1977 nr. 4 om arbeidervern og arbeidsmiljø“, Abschnitt 73B.

(36)  St.prp. Nr. 1 Tillegg nr. 1 (2002-2003) Abschnitt 4.1, ebenso wiederholt in Abschnitt 1.3 des Schreibens des Ministeriums für Handel und Industrie vom 28.8. 2009 (Vorgang 528656).

(37)  Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass im Falle eines Beschlusses der Mesta AS, die Ansprüche auf eine Beamtenpension über 2007 hinaus beizubehalten, das Unternehmen die Kosten selbst tragen muss und der Staat das Unternehmen für Kosten dieser Art nicht entschädigen wird.

(38)  Mitarbeitern, die nicht beim Staat beschäftigt sind, steht eine solche Mitgliedschaft normalerweise nicht offen. Die norwegischen Behörden wiesen die SPK jedoch an, aufgrund einer Bestimmung des Gesetzes über die staatliche Pensionskasse („Lov 28. juli 1949 nr. 26 om Statens Pensjonskasse“) von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Mitgliedschaftsantrag von Mesta enthielt keinen Hinweis auf die oben beschriebene zeitliche Begrenzung.

(39)  Abschnitt 5 von St.prp. nr. 1 Tillegg nr. 1 (2002-2003); die ursprüngliche Summe war nicht als Festbetrag vorgesehen, da die Parameter für die jährlich einzuzahlende Pensionsprämie (die von der SPK als prozentualer Anteil des pensionsrelevanten Einkommens ermittelt werden) schwanken. Einflussgrößen für die Höhe der Prämie sind der Prämiensatz und der Arbeitgeberbeitrag für die staatliche Versicherung.

(40)  St.prp. nr. 1 (2007-2008), S. 161.

(41)  Die Vereinbarung bezüglich eines speziellen Pensionierungsalters galt daher bis Ende 2012.

(42)  Abschnitt 5 von St.prp. nr. 1 Tillegg nr. 1 (2002-2003).

(43)  St.prp. nr. 1 (2007-2008), S. 161.

(44)  St.prp. nr. 1 (2002-2003).

(45)  Abschnitt 4.3 von St.prp. nr 1 (2002-2003).

(46)  Abschnitt 5 von St.prp. nr. 1 Tillegg nr. 1 (2002-2003).

(47)  St.prp. nr. 1 (2007-2008) S. 161.

(48)  St.prp. nr. 1 Tillegg nr. 1 (2002-2003).

(49)  Abschnitt 5 von St.prp. nr. 1 Tillegg nr. 1 (2002-2003).

(50)  St.prp. nr. 1 (2007-2008) S. 161.

(51)  Beispielsweise bei Anmietung eines Zimmers während der Arbeitswoche.

(52)  Mit Ausnahme der Archive, die von einer eigenen Kostenposition weiter unten abgedeckt werden.

(53)  Die norwegischen Behörden haben die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens angegebene Erklärung diesbezüglich ergänzt. Im Gegensatz zu den Angaben im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens betrifft diese Position keine Baustellen, die im Besitz der Produktionsabteilung waren und auf Mesta AS übertragen wurden, sondern nur den Arbeitsgerätebestand, der auf Baustellen des staatlichen Straßennetzes zurückgelassen worden war.

(54)  Die Entscheidung darüber, welche Maschinen und sonstigen Einrichtungen unbrauchbar waren, wurde von der für Maschinen zuständigen Abteilung der Mesta AS getroffen, die dem Direktor für Logistik und Beschaffung unterstand. Der Wirtschaftsprüfer von Mesta hat sich vergewissert, dass die Nutzung der Mittel in Übereinstimmung mit internen Anweisungen erfolgte (die sich nach vorbereitenden legislativen Arbeiten richteten wie z. B. St.prp. nr. 1 Tillegg nr. 1 (2002-2003)).

(55)  Siehe Anhang 3 des Schreibens der norwegischen Behörden vom 6.7.2009 (Vorgang Nr. 523766).

(56)  Siehe Anhang 3 des Schreibens der norwegischen Behörden vom 6.10.2006 (Vorgang Nr. 392699 und 392700).

(57)  Gesetz vom 13.12.2002 („lov 13. desember 2002 om omdanning av Statens vegvesens produksjonsvirksomhet til statlig aksjeselskap“).

(58)  Das Gesetz über Beamte („lov 4. mars 1983 om statens tjenestemenn“).

(59)  Vgl. Abschnitt 4.4 von St.prp. nr. 1 Tillegg nr. 1 (2002-2003); die norwegischen Behörden haben erklärt, dass es zwar in der Zuständigkeit des Staates liegt, Besoldungsausgleichszahlungen direkt an die Empfangsberechtigten zu leisten, dass der Staat aber eine Erstattung dieser Kosten von der Mesta AS verlangt, die wiederum eine Finanzierung vom Staat in Form von Eigenkapital erhalten hat, um diese Kosten zu decken.

(60)  Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die ursprüngliche Angabe fehlerhaft war, als sie die zur Deckung der Kosten eingebrachten Summe zunächst mit 512 Mio. NOK beziffert hatten; vgl. Teil I Abschnitt 2.2 Buchstabe v des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens.

(61)  Abschnitt 3.2.2.8 des von den norwegischen Behörden eingereichten Berichts vom Oktober 2002 mit dem Titel „Wertbeurteilung“, angefertigt von Ernst & Young.

(62)  Die Umsetzung der alternativen Vereinbarungen erforderte auch Verwaltungskosten verschiedener Art.

(63)  Der Originaltitel des Berichts lautet „Åpningsbalanse“.

(64)   „Regnskapsloven“.

(65)  Hierzu gehört die Berücksichtigung von Differenzen hinsichtlich Abschreibungszeiträumen und Mehrwertsteuerbehandlung.

(66)  Der Originaltitel des Berichts lautet „Åpningsbalanse“.

(67)  Seite 11 des Berichts.

Der Originaltitel des Berichts lautet „Åpningsbalanse Supplering: Verdivurdering av eiendeler“.

(68)  Dieser Ansatz basierte daher auf einer Beurteilung einzelner Vermögenswerte.

(69)  Gestützt auf Erläuterungen, die von Ernst & Young auf der Grundlage einer E-Mail vom 11.11.2008 geliefert wurden (Vorgang 512771).

(70)  In dieser Zahl sind geplante Verkäufe berücksichtigt. Ohne Berücksichtigung geplanter Verkäufe würde der Wert 420 Mio., 486 Mio. und 240 Mio. NOK betragen. 100 von 375 Immobilien wurden besichtigt.

(71)  Berichtigungen wurden für Immobilien vorgenommen, bei denen davon ausgegangen worden war, dass sie sich im Eigentum der Staatlichen Straßenverwaltung befänden, die aber nur angemietet waren, und umgekehrt.

(72)  Ernst & Young hat bestätigt, dass der Wert der für die Übertragung ausgewählten Immobilien 331 Mio. NOK beträgt.

(73)  Übersetzung des norwegischen Titels „Verdivurdering“.

(74)   „Sysselsatt kapital“.

(75)  Der Bericht für den diskontierten Cashflow geht von der Voraussetzung aus, dass der Personalbestand abgebaut wird.

(76)  Sie setzt sich zusammen aus einem risikofreien Zinssatz von 6 % vor Steuern oder 4,2 % nach Steuern (von 28 %), einer Risikoprämie nach Steuern von 2,1 % (35 % von 6 %) und einem verschuldungsbezogenen Verlustabzug von 0,4 %. Dieser wurde auf Basis des „Capital Asset Pricing Model“ (CAPM) berechnet: Erwartete Rendite der Vermögenswerte (R) = risikofreier Zinssatz (r) plus Beta der Vermögenswerte (b) × {erwartete Rendite des Marktportfolios — risikofreier Zinssatz (r)}.

(77)  D. h. der Nettowert der Vermögenswerte.

(78)   „Lov 13. juni 1997 nr. 44 om aksjeselskaper“, Abschnitt 2-6(1)(4). Ernst & Young hat ausgeführt: „Da samlet verdi var estimert til NOK600m, var det basert på Aksjelovens krav om at egenkapitalen ikke kan oppføres med en samlet verdi som overstiger verdien av virksomheten totalt sett, ansett nødvendig å foreta en nedjustering av verdien av de tilførte eiendeler“; Vorgang Nr. 512771.

(79)  Ernst & Young hat erklärt, dass die Differenz zwischen 619 und 600 als unbedeutend betrachtet wurde; Vorgang Nr. 512771.

(80)  Zusammengesetzt aus Maschinen — 747 Mio. NOK, Immobilien — 331 Mio. NOK und sonstigen Vermögenswerten — 59 Mio. NOK.

(81)   12. Dezember mit dem Titel „Beurteilung des Vorschlags für eine Wertbeurteilung und die Eröffnungsbilanz“. Obwohl Deloitte & Touche gewisse Bedenken bezüglich der Bewertung des diskontierten Cashflow zum Ausdruck brachte, kam das Unternehmen zu dem Schluss, dass es sich dabei um die bestmögliche Abschätzung des Werts der Vermögenswerte handelte und dieses Verfahren für die Abwärtskorrektur des Betriebsvermögens angewandt werden konnte.

(82)  Zusätzlich zu Maschinen und Immobilien beliefen sich die sonstigen Vermögenswerte auf 102 Mio. NOK.

(83)  Der Titel der internen Leitlinien lautete „Oppgave-og rollefordeling, avtaleformer mellom myndighet og produksjon“.

(84)  Gemäß Erläuterungen, die von den norwegischen Behörden zum Verständnis der Abschnitte 2 und 5 der internen Leitlinien geliefert wurden.

(85)  Dies wird unter anderem in den Abschnitten 3.3 und 8 der internen Leitlinien bestätigt.

(86)  Ebenso gab es — im Gegensatz zu den Aussagen im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens — kein System nachträglicher Anpassungen.

(87)  Die 102 Aufträge wurden auf der Grundlage von 67 Betriebs- und Instandhaltungsaufträgen zwischen der Produktionsabteilung und der Staatlichen Straßenverwaltung festgelegt.

(88)  Siehe Abschnitt 2.4 Unterabschnitt „C“ des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens.

(89)  Die Differenz entsteht dadurch, dass in der aktualisierten Zahl mehr Dezimalstellen berücksichtigt wurden. Die Zahlen entsprechen den Werten, die zu dem Zeitpunkt verblieben waren, als die Aufträge von der Produktionsabteilung auf die Mesta AS übertragen wurden.

(90)  Die in der Excel-Tabelle angegebenen Preise wurden von der Veidekke ASA in Jahrespreise umgerechnet, um einen Vergleich zwischen diesen und den in Ausschreibungsangeboten genannten Preisen zu ermöglichen.

(91)  Die Zahlen weichen geringfügig von den von der Veidekke ASA vorgelegten Werten ab.

(92)   „Rapport nr. 110 ‚Produksjonsavdelingens konkurranseevne Drift og vedlikehold, Statens vegvesen Akershus‘ “.

(93)  Die Einzelheiten bezüglich Straßenlänge und Preis pro km sind einem Bericht über eine Besprechung zwischen dem Verkehrsausschuss des Parlaments und dem Asphaltunternehmerverband vom 19. Oktober 2000 entnommen.

(94)  Es besteht jedoch beim Nedre Romerike-Auftrag eine gewisse Diskrepanz zwischen dem im Bericht wiedergegebenen Preis und dem von den norwegischen Behörden angegebenen Preis.

(95)   „Spørsmål fra Samferdselskomiteen om St.meld. nr. 46 (1999-2000) Nasjonal transportplan 2002-2011“; „Spørsmål 28: Konkurransesituasjonen mellom Statens vegvesens produksjonsvirksomhet og den private asfaltbransjen“. Die Frage (Nr. 28) und Antwort sind Innst.S. nr. 119 (2000-2001) vom 9.2.2001 S. 183 zu entnehmen. Unter anderem diese Frage bildete den Hintergrund für die am 29.9.2000 genehmigte Empfehlung des Verkehrsausschusses zu St.meld. Nr. 46 (1999-2000).

(96)  Hierzu gehörten sowohl bestehende als auch zukünftige Aufträge während des 10-jährigen Zeitraums des diskontierten Cashflow.

(97)  Ernst & Young hat ausgeführt: „Da der Nettowert der ermittelten Aktiva und Passiva größer als der Netto-Betriebswert war, wurden keine zusätzlichen Auftragswerte zur Aufnahme in die Eröffnungsbilanz ermittelt“; Vorgang Nr. 523923.

(98)  Als „Håndbok 111“ bezeichnet.

(99)   „Standard for drift og vedlikehold“ von 1999, aktualisiert 2003. In einigen Bezirken (etwa 20 %) ist die örtliche Straßenverwaltung zur Anpassung an die Bedingungen vor Ort geringfügig vom Standardisierungsbericht abgewichen.

(100)  Siehe „Instruks for Statens vegvesen“ vom 27.5.2005.

(101)  Vergleiche ein Schreiben von der Staatlichen Straßenverwaltung vom 4.12.2002, das besagt: „Kontraktene skal sikre forsvarlig drift og vedlikehold av vegnettet fram til jobbene kan utlyses ut i åpen konkurranse.“ Siehe auch St.prp. nr. 60 (2001-2002): „Samtidig får forvaltningsdelen tid til å opparbeide kompetanse for å kunne meistre full konkurranseeksponering av vegvesenet sine oppgåver.“

(102)  Siehe die Erläuterung der Kategorien oben in Abschnitt 2.4.1.

(103)  Die norwegischen Behörden haben angegeben, dass eine solche Vorgehensweise Unternehmen, die bereits im Straßenbetriebs- und -instandhaltungsmarkt tätig sind, die Möglichkeit gibt, Erfahrungen zu sammeln und Investitionen zu tätigen.

(104)  Vorlage der Tabellen in Vorgang Nr. 523924.

(*1)  Die Kosten entsprechen der Differenz zwischen Erlösen und Gewinn vor Steuern.

(105)  Die WACC basieren auf dem CAPM-Modell, das dem für die Bildung der Rendite beim diskontierten Cashflow verwendeten Modell ähnelt, vgl. Fußnote 76. Die WACC sind die Kosten der einzelnen von der Firma genutzten Finanzierungskomponenten, gewichtet nach ihren Marktwertanteilen. Das CAPM-Modell wird zur Abschätzung der Eigenkapitalkosten verwendet, während die Fremdkapitalkosten auf der Grundlage der Kosten einer risikofreien Anlage geschätzt werden, wobei ein Darlehensaufschlag addiert wird und Steuerabzüge berücksichtigt werden.

(*2)  Der risikofreie Zinssatz von 3,85 % basiert auf der Rendite von staatlichen Schuldverschreibungen mit 5-jähriger Laufzeit (von 2003-2007), vgl. Central Bank of Norway.

(*3)  Der marktbezogene Risikoaufschlag gibt die Rendite an, die Unternehmen bei Aktien im Gegensatz zu risikofreien Anlagen benötigen. Ein marktbezogener Risikoaufschlag von 5 % basiert auf der Tatsache, dass Unternehmen in der Regel einen Aufschlag von 3-6 % benötigen. Er liegt um 0,5 % über dem Wert, der im Bericht von PricewaterhouseCoopers 2008 mit dem Titel „Mesta AS — Entrepriseverdi pr. 1. Januar 2008 “ („PWC-Bericht 2008“) genannt wurde. Der PWC-Bericht wurde in Zusammenhang mit der Errichtung der Mesta-Gruppe veröffentlicht und vom Wirtschaftsprüfungsunternehmen BDO Noraudit überprüft.

(106)  Dies entspricht der von PriceWaterhouseCoopers empfohlenen Praxis für Wertbeurteilungen; vgl. den PWC-Bericht 2008.

(107)  Vgl. den PWC 2008-Bericht.

(108)  Vgl. den PWC 2008-Bericht.

(109)  Abschnitt 3 dort.

(110)  Gesetz 1935 Nr. 2 („Lov om tinglysing“) und Gesetz 1975 Nr. 59 („Lov om dokumentavgift“).

(111)  Das erste Rundschreiben wurde am 21.5.1990 veröffentlicht („Rundskriv G-37/90 av 21.5.1990 “).

(112)  Das zweite Rundschreiben wurde am 27.6.2005 veröffentlicht („Rundskriv G-6/2005 av 27.6.2005 “) und trat am 1.7.2005 in Kraft.

(113)  Beschluss Nr. 350/07/KOL, ABl. C 310 vom 20.12.2007, S. 5, und EWR-Beilage Nr. 61, 20.12.2007.

(114)  Rechtssache T-157/01 „Danske Busvognmænd/Kommission“, Slg. 2004, S. II-917.

(115)   ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 1 (Ziff. 307-308).

(116)  Der beste Schätzwert von Thommessen beträgt 2,1 Mrd. NOK, während sich die Bauaufträge auf 0,4 Mrd. NOK belaufen.

(117)  Es wird auf die Destia-Entscheidung verwiesen, ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 1.

(118)  Ähnlich in N 483/00 Nederland.

(119)  Der Via-Nova-Bericht kommt zu dem Schluss, dass das Kostenniveau der übertragenen Aufträge, die ein Ausschreibungsverfahren durchlaufen hatten, um ca. 32 % niedriger war als das Kostenniveau vergleichbarer Übergangsaufträge.

(120)  Siehe St.prp. nr. 1 (2001-2002): „Erfahrungen der Staatlichen Straßenverwaltung zeigen, dass durch Wettbewerb im Bereich des Betriebs und der Instandhaltung Gewinne von 1-15 % und im Baubereich von 5-10 % erzielen lassen“.

(121)   ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 1, Randnummer 125.

(122)   ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 1.

(123)  339/98/KOL vom 3. Dezember 1998.

(124)   ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 1, Randnummer 234.

(125)  Die Beibehaltung der beamtenrechtlichen Ansprüche während einer Übergangszeit war eine Vereinbarung zwischen der Regierung und den Arbeitnehmerorganisationen, die die Mitarbeiter der Produktionsabteilung vertraten.

(126)  Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd/Kommission, Slg. 2004, S. II-917.

(127)  Die norwegischen Behörden haben auch auf die Entscheidung der Überwachungsbehörde zu „Arcus“ Bezug genommen, in der die Überwachungsbehörde zustimmte, dass die Zahlung von Kosten, die mit vertraglichen Verpflichtungen in Verbindung stehen, die der vorherige (öffentliche) Eigentümer gegenüber den Beschäftigten übernommen hatte (sowie von bestimmten Anfangskosten, die erforderlich sind, um ein Unternehmen — Arcus — an die Marktbedingungen anzupassen), keine staatliche Beihilfe darstellte; siehe 339/98/KOL vom 3. Dezember 1998.

(128)  Titel: „Evaluation of proposal for a value assessment and the opening balance“ (Beurteilung des Vorschlags für eine Wertbeurteilung und die Eröffnungsbilanz).

(129)  Es wird auf das Combus-Urteil und die Entscheidung der Überwachungsbehörde zu Arcus verwiesen (339/98/KOL vom 3. Dezember 1998). Die norwegischen Behörden weisen darauf hin, dass die Überwachungsbehörde bei Arcus festgestellt habe, dass Ausgleichszahlungen für Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Personalabbau und zu vorzeitigen Ruhestandsregelungen keine Beihilfe darstellten, da sich die Kosten auf Ausgaben in Verbindung mit Kosten bezögen, die den vertraglichen Verpflichtungen der A/S Vinmonopolet gegenüber ihren früheren Mitarbeitern zuzuordnen sind.

(130)  Siehe St. prp. nr. 1 (2008-2009).

(131)  Es wird auf die Sache Destia zur Umstrukturierung einer finnischen Straßenverwaltungsagentur verwiesen, ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 1.

(132)  Das Argument von Schjødt, dass 30 % dieser Aufträge bereits von privaten Betreibern ausgeführt wurden, ist ungenau. Zwar trifft es zu, dass die Produktionsabteilung (über die Straßenverwaltung) Unterauftragnehmer (kurzfristig nach Bedarf) mit der Durchführung begrenzter Aufgaben, z. B. Schneebeseitigung, beauftragt hatte, diese Unterauftragnehmer waren aber nicht für bestimmte Teile des öffentlichen Straßennetzes unabhängig verantwortlich.

(133)  Der Markt wurde am 1. September 2006 vollständig geöffnet. Der abgestuften Öffnung lagen die Ziele zugrunde, die Straßenverkehrssicherheit aufrechtzuerhalten und einen nachhaltigen Markt zu schaffen.

(134)  Auch war es nicht möglich, die Betriebs- und Instandhaltungsaufträge am 1. Januar 2003 mitten im Winter auszuschreiben.

(135)  Die norwegischen Behörden haben ergänzt, dass die privaten Betreiber keine Ablehnung gegenüber einer abgestuften Öffnung des Marktes signalisierten. Im Gegenteil schienen Betreiber wie Veidekke KOLO dies zu befürworten; siehe eine am 7. November 2007 von diesem Unternehmen veranstaltete Präsentation.

(136)  St.prp. nr. 60 (2001-2002).

(137)  St.prp. nr. 60 (2001-2002); dort wird erklärt, i) ein Zeitraum von 1-5 Jahren sei der günstigste Vertragszeitraum für Betriebs- und Instandsetzungsmaßnahmen; ii) der Betrieb der Straßen sei für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung, und folglich müssten Kontrollmechanismen entwickelt werden, bevor der Markt für den Wettbewerb geöffnet wird; und iii) durch eine allmähliche Öffnung des Marktes hätten die Betreiber Zeit, sich Kompetenz anzueignen und in Maschinen und Mitarbeiter zu investieren, mit denen sie die öffentlichen Straßen auf zufrieden stellende Weise betreiben und instand halten könnten.

(138)  Es handelte sich um Verträge auf Bezirksbasis, die bis Ende 1998 umgesetzt werden sollten.

(139)  Im Zeitraum 1998-2001.

(140)  Beim i) Bærum-Auftrag betrug der höchste Preis 212 Mio. NOK, der niedrigste 73 Mio. NOK; beim ii) Nedre Romerike-Auftrag betrug der höchste Preis 72 Mio. NOK, der niedrigste 56 Mio. NOK; beim iii) Ibestad/Dyrøy-Auftrag betrug der höchste Preis 63 Mio. NOK und der niedrigste 30 Mio. NOK; und iv) bei Lågendalen betrug der höchste Preis 59 Mio. NOK, der niedrigste 46 Mio. NOK.

(141)  Die Aufgaben variierten ebenfalls. Beispielsweise umfassten manche Aufträge Tunnelarbeiten und Arbeiten an der Fahrbahnoberfläche, andere dagegen nur jeweils einen Teil dieser Arbeiten.

(142)   „Rapport nr. 118 ‚Drifts- og vedlikeholdskontrakt med funksjonsansvar Bærum 1998-2003‘ von Statens vegvesen Region øst“.

(143)  Obwohl fünf Jahre akzeptabel gewesen wären, beschlossen die norwegischen Behörden, dass der Übergangszeitraum im Interesse einer raschen Marktöffnung eine Dauer von maximal vier Jahren haben sollte; vgl. St.prp. nr. 60 (2001-2002).

(144)  St.prp nr. 60 (2001-2002).

(145)  Es gab keine Hinweise darauf, dass Marktunternehmen einer abgestuften Öffnung des Marktes ablehnend gegenüberstanden.

(146)  Es wird auf die Verfahrensweise der Kommission in der Rechtssache Destia zur Umstrukturierung einer finnischen Straßenverwaltungsagentur verwiesen, ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 1.

(147)  Die Sache Destia zur Umstrukturierung einer finnischen Straßenverwaltungsagentur, ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 1, Randnummern 307-309.

(148)  Obwohl Absatz 25 festlegt, dass die Überwachungsbehörde bei nicht notifizierten Beihilfen die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Bestimmungen zugrunde legt (und die Leitlinien insoweit nicht unmittelbar anzuwenden sind), können sie doch analog angewandt werden.

(149)  Anders ausgedrückt, es wurde nicht vorausgesetzt, dass der (durch die Freistellung entstandene) Vorteil zu einer höheren Bewertung führen würde.

(150)  Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd/Kommission, Slg. 2004, S. II-917.

(151)  Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd/Kommission, o. a., Randnummer 57.

(152)  Siehe auch den Standpunkt in der Argumentation, die von der Europäischen Kommission in der Rechtssache Destia zur Umstrukturierung einer finnischen Straßenverwaltungsagentur vorgebracht wurde, ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 1.

(153)  Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, S. 709, Randnummer 13; Rechtssache C-310/85, Deufil, Slg. 1987, S. 901, Randnummer 8; Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, S. I-4551, Randnummer 20.

(154)  Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, S. I-877, Randnummern 13 und 14, Rechtssache 222/04, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Slg. 2006, S. I-289, Randnummer 131.

(155)  Siehe z. B. La Poste, ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 16, und France Télécom, C 25/08, vom 20. August 2008.

(156)  St.prp.nr. 1, Tillegg nr. 1 (2002-2003).

(157)  Rechtssache C-5/01 Belgien/Kommission, o. a., Randnummer 40, und Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, o. a., Randnummer 12.

(158)  Siehe z. B. Abschnitt 3.2.6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen bezüglich Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und Rechtssache C-251/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1999, S. I-6639, Randnummer 40. Siehe auch Entscheidung der Kommission OTE, ABl. L 243 vom 11.9.2008, S. 7, La Poste (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 16), und France Télécom, C 25/08, vom 20. August 2008.

(159)  Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, S. I-4551.

(160)  Rechtssache C-5/01, Belgien/Kommission, Slg. 2002, S. I-11991, Randnummer 40.

(161)  Die Entscheidung darüber, welche Maschinen und sonstigen Einrichtungen unbrauchbar waren, wurde von der für Maschinen zuständigen Abteilung der Mesta AS getroffen, die dem Direktor für Logistik und Beschaffung unterstand. Der Wirtschaftsprüfer von Mesta hat sich vergewissert, dass die Nutzung der Mittel in Übereinstimmung mit internen Anweisungen erfolgte (die auf vorbereitenden legislativen Arbeiten aufbauen wie z. B. St.prp. nr. 1 Tillegg nr. 1 (2002-2003)).

(162)  Siehe Anhang 3 des Schreibens der norwegischen Behörden vom 6. Juli 2009 (Vorgang Nr. 523766).

(163)  Siehe Abschnitt 4 des Mesta-Rechtsakts.

(164)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen („Transparenzrichtlinie“); ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35, ergänzt durch ABl. L 229 vom 28.8.1985, S. 20, ABl. L 254 vom 12.10.1993, S. 16, und ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75. Die Richtlinie ist in das EWR-Abkommen über Anhang XV Ziffer 1 Buchstabe a eingebunden.

(165)  Z. B. verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, S. II-435.

(166)  Siehe die Leitlinien für staatliche Beihilfen über die Anwendung der Bestimmungen für staatliche Beihilfen für öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie. Die Leitlinien gelten jedoch auch für andere Sektoren. Der Grundsatz wird in Abschnitt 3 erläutert, der festlegt, dass „die Beachtung des Prinzips der Neutralität … [es erfordert], den Unterschied in den Bedingungen, zu denen die Mittel dem öffentlichen Unternehmen vom Staat bereitgestellt wurden, und den Bedingungen, zu denen ein privater Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelt, bereit wäre, Mittel einem privaten Unternehmen zu überlassen, als Beihilfe zu bewerten (‚Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers‘).“

(167)  Siehe den ersten Gedankenstrich von Absatz 6 Buchstabe c der Leitlinien für staatliche Beihilfen zu Vorschriften über staatliche Unternehmensbeteiligungen und Beihilfen zugunsten öffentlicher Unternehmen.

(168)  Abschnitt 7.1 der Leitlinien für staatliche Beihilfen über die Anwendung der Bestimmungen für staatliche Beihilfen für öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie. Diese Art der Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ist vom Gericht der ersten Instanz bestätigt worden; siehe verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, S. II-435, in den Absätzen 254 und 258.

(169)  Rechtssache T-17/02, Olsen/Kommission, Slg. 2005, S. II-2031, Randnummer 264 (Berufung: C-320/05 P; ABl. C 271 vom 29.10.2005, S. 14) Rechtssache T-366/00, Scott/Kommission, Slg. 2007, S. II-797, Randnummer 134 (Berufung: C-290/07 P; ABl. C 183 vom 4.8.2007, S. 25).

(170)  T-366/00, Scott/Kommission, o. a., Randnummer 137.

(171)  Rechtssache T-274/01, Valmont/Kommission, Slg. 2004, S. II-3145, Randnummer 72.

(172)  Ohne Berücksichtigung späterer Käufe in Höhe von 44 Mio. NOK.

(173)  Das von Deloitte & Touche diesbezüglich durchgeführte Experiment sollte eine Aufgabe abschließen, die vor der Umstellung der Bewertungsgrundsätze begonnen worden war.

(174)  Wie in Teil I Abschnitt 2.4.6 angegeben, enthielt der diskontierte Cashflow sowohl bestehende als auch künftige Aufträge während des 10-jährigen Zeitraums des diskontierten Cashflow.

(175)  Die Leitlinien für staatliche Beihilfen über „Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand“.

(176)  Siehe z. B. T-14/96, Bretagne Angleterre Irlande/Kommission, Slg. 1999, S. II-319.

(177)  T-14/96, Bretagne Angleterre Irlande/Kommission, oben zitiert, und T-98/00, Linde/Kommission, Slg. 2002, S. II-3961. Siehe auch Entscheidung Nr. 44/04 (VK), National Fallen Stock Scheme, vom 12. August 2004, Randnummer 33, und N 110/08, (Deutschland) Hafeninfrastruktur — öffentliche Finanzierung des Projekts JadeWeserPort, Randnummern 75-80.

(178)  D. h. der Staatlichen Straßenverwaltung.

(179)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, S. I-7747. Siehe auch Rechtssache T-289/03, BUPA u. a./Kommission, Slg. 2008, S. II-81.

(180)  Wie von den norwegischen Behörden vor dem 1.1.2003 angegeben, wurden „einige private Unternehmen von NPRA Production mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragt, z. B. mit der Schneeräumung in einigen Regionen.“ Diese privaten Unternehmen fungierten lediglich als Unterauftragnehmer.

(181)  Beispielsweise hat die Gemeinde Oslo über die Agentur für Straßen und Verkehr („Samferdselsetaten“), die für den Winterstraßendienst (Schneeräumung und Salzsstreuung) auf 1 240 km Gemeindestraßen außer- und innerorts sowie auf den Fußwegen entlang dieser Straßen zuständig ist, Aufträge an Unternehmen wie Oslo Vei, ISS Landscaping und Mesta AS zur Durchführung dieser Arbeiten vergeben (siehe http://www.samferdselsetaten.oslo.kommune.no/article4242-8963.html).

(182)  Beispielsweise hat Mesta AS einen Auftrag zur Durchführung des Winterstraßendienstes für die Gemeinde Oslo übernommen.

(183)  Ein Beispiel dafür war der für den Bærum-Auftrag ermittelte Preis (mit einem Wert von ca. 75 Mio. NOK).

(184)  Sache Destia über die Umstrukturierung einer finnischen Straßenverwaltungsagentur, ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 1, in Randnummer 234.

(185)  Vgl. den ViaNov-Bericht, der offenlegte, dass das Kostenniveau der Übergangsaufträge, die in öffentlichen Ausschreibungen im Jahre 2003 vergeben wurden, um etwa 32 % unter dem ursprünglichen Kostenniveau vergleichbarer Übergangsaufträge lag, die auf Mesta AS übertragen wurden.

(186)  Siehe Abschnitt 3 Ziffer 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen bezüglich staatliche Beihilfemaßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung.

(187)  Am 14.12.2005 erließ die Überwachungsbehörde einen negativen Beschluss (318/05/KOL), in dem sie die Ansicht vertrat, dass die im Juli 2000 dem Unternehmen Entra AS gewährte Freistellung (im Zusammenhang mit einer Übertragung von Immobilien vom Staat an Entra) von der Zahlung der Dokumentenabgabe und der Eintragungsgebühr eine staatliche Beihilfe bedeutete, die mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nicht vereinbar war. In diesem Beschluss war die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Freistellung nicht Teil einer Verwaltungspraxis war, die die Voraussetzungen einer allgemeinen Maßnahme erfüllte, da die Anwendung einer Verwaltungspraxis (des „Kontinuitätsprinzips“) auf die Umorganisierung von Unternehmen zum Zeitpunkt der Errichtung von Entra keine Verwaltungspraxis darstellte.

(188)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen („Transparenzrichtlinie“).

(189)  Siehe z. B. die Entscheidung 2006/741/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Landesbank Schleswig-Holstein — Girozentrale, jetzt HSH Nordbank AG ( ABl. L 307 vom 7.11.2006, S.134).

(190)  Beschluss Nr. 318/05/KOL.

(191)  Abschnitt 1.2.1 in Teil II von Beschluss Nr. 318/05/KOL.

(192)  Siehe in diesem Zusammenhang Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671, wo es in Absatz 11 heißt: „Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden.“

(193)  Siehe z. B. die Überlegungen in EDF (Frankreich), ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9; Destia (Finnland), ABl. L 270, 10.10.2008, S. 1, OTE (Griechenland), ABl. L 243, 11.9.2008, S. 7, La Poste (Frankreich), ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 16, und Royal Mail (VK), C/07 vom 8. April 2009.

(194)  So lautet die Schlussfolgerung im Beschluss Nr. 349/07/KOL der Überwachungsbehörde vom 18. Juli 2007 über die Kreisbehörde Møre und Romsdal der norwegischen Straßenverwaltung.

(195)  Vgl. die Website von Mesta www.mesta.no und den Geschäftsbericht der Mesta AS für 2008 auf S. 2.

(196)  Die Leitlinien für Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen traten am 20. Dezember 2005 in Kraft. Absatz 25 der Leitlinien legt fest, dass die Überwachungsbehörde im Falle nicht notifizierter Beihilfen die Bestimmungen anwendet, die zu dem Zeitpunkt in Kraft waren, als die Beihilfe gewährt wurde, sofern die Beihilfe nicht erst nach der Annahme der Leitlinien gewährt wurde — in diesem Falle müssen die Leitlinien angewandt werden. Da die von der Mesta AS im Rahmen der Übergangsaufträge erbrachten Dienstleistungen den Zeitraum zwischen 2003 und 2006 abdeckten, der eine Zeitspanne sowohl vor als auch nach 2005 enthält, werden die Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen analog angewendet.

(197)  Case E-9/04, The Bankers’ and Securities Dealers’ Association of Iceland/EFTA-Überwachungsbehörde, Slg. 2006, EFTA Court Report, Seite 42, Absatz 65.

(198)  Entscheidungen der Kommission bezüglich der Instandhaltung von Straßen und Verbindungstunneln: N 562/05, (Italien) Società Italiana del Traforo del Monte Bianco (SITMB), vom 16.5.2006; N 420/05, (Frankreich) Tunnel du Mont Blanc et Tunnel Maurice Lemaire, vom 22.2.2006 und N 321/01, (Frankreich) Tunnel Routière du Fréjus, vom 20.6.2001. Siehe auch Sache Destia, ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 1, Randnummern 214-216.

(199)  Dies ähnelt der Art und Weise, in der die Verpflichtung zu öffentlichen Dienstleistungen in der in der vorstehenden Fußnote genannten Entscheidung übertragen wurde.

(*4)  Der risikofreie Zinssatz von 3,85 % basiert auf der Rendite von staatlichen Schuldverschreibungen mit 5-jähriger Laufzeit (von 2003-2007), vgl. Central Bank of Norway.

(*5)  Der marktbezogene Risikoaufschlag gibt die Rendite an, die Unternehmen bei Aktien im Gegensatz zu risikofreien Anlagen benötigen. Ein marktbezogener Risikoaufschlag von 5 % basiert auf der Tatsache, dass Unternehmen in der Regel Aufschläge in Höhe von 3-6 % benötigen. Er liegt um 0,5 % höher als der Wert, der im Bericht von PricewaterhouseCoopers 2008 mit dem Titel „ Mesta AS — Entrepriseverdi pr. 1. Januar 2008 “ (der „PWC-Bericht 2008“) genannt wird. Der PWC-Bericht wurde in Zusammenhang mit der Gründung der Mesta-Gruppe veröffentlicht und vom Wirtschaftsprüfungsunternehmen BDO Noraudit überprüft.

(200)  Dies entspricht der von PriceWaterhouseCoopers empfohlenen Praxis für Wertbeurteilungen; vgl. den PWC-Bericht 2008.

(201)  Vgl. den PWC 2008-Bericht.

(202)  Vgl. den PWC 2008-Bericht.

(203)  Der Übertrag von 2003 nach 2004 betrug in Übereinstimmung mit Abschnitt 20 der Leitlinien für Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen weniger als 10 % der jährlichen Ausgleichszahlungen.

(204)  Beschluss 318/05/KOL.