ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.290.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 290

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
9. November 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1132/2011 der Kommission vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 im Hinblick auf die Durchfuhr von Sendungen mit Eiern und Eiprodukten aus Belarus durch Litauen auf dem Weg in das russische Gebiet Kaliningrad ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1133/2011 der Kommission vom 8. November 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 28.10.2011)

6

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 574/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Nitrit, Melamin, Ambrosia spp. und der Verschleppung bestimmter Kokzidiostatika und Histomonostatika sowie zur Konsolidierung der Anhänge I und II derselben (ABl. L 159 vom 17.6.2011)

7

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1132/2011 DER KOMMISSION

vom 8. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 im Hinblick auf die Durchfuhr von Sendungen mit Eiern und Eiprodukten aus Belarus durch Litauen auf dem Weg in das russische Gebiet Kaliningrad

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/99/EG, die die allgemeinen Tiergesundheitsvorschriften für die Herstellung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in der Europäischen Union sowie ihre Einfuhr aus Drittländern enthält, können für die Durchfuhr eigene Vorschriften und Veterinärbescheinigungen vorgesehen werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) dürfen die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden. In der Verordnung sind ferner die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für derartige Waren festgelegt. Im Rahmen dieser Anforderungen wird berücksichtigt, ob aufgrund der in diesen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten herrschenden Seuchenlage zusätzliche Garantien erforderlich sind. Die zusätzlichen Garantien, die für diese Waren gegeben werden müssen, sind in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführt.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 muss Eiern und Eiprodukten, die durch die Europäische Union durchgeführt werden, eine Bescheinigung beiliegen, die nach dem Muster in Anhang XI erstellt wurde und den darin festgelegten Bedingungen entspricht.

(4)

Angesichts der isolierten geografischen Lage des russischen Gebiets Kaliningrad sind in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 abweichend von deren Artikel 4 Absatz 4 für bestimmte Sendungen, die aus Russland stammen bzw. für Russland bestimmt sind und durch Lettland, Litauen und Polen durchgeführt werden, besondere Durchfuhrbedingungen festgelegt. Diese Bedingungen umfassen zusätzliche Kontrollen und die Verplombung der Sendungen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 241/2010 (3) dahingehend geändert, dass Belarus als Drittland aufgenommen wurde, aus dem die Durchfuhr von Eiern und Eiprodukten durch die Europäische Union bis zum 13. Oktober 2011 genehmigt ist.

(6)

Im März 2010 führte das Lebensmittel- und Veterinäramt einen Auditbesuch (Inspektion) in Belarus durch. Dieses Audit ergab, dass in diesem Drittland Maßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit bestehen. Die belarussischen Rechtsvorschriften und die Laborprüfprotokolle sind dagegen nicht in vollem Umfang mit dem EU-Recht konform.

(7)

Auf der Grundlage des Auditbesuchs ist davon auszugehen, dass das Risiko für die Tiergesundheit, das die Durchfuhr von Sendungen mit Eiern und Eiprodukten aus Belarus auf dem Weg in das russische Gebiet Kaliningrad für die Europäische Union birgt, sehr gering ist. Auch hat Litauen zugesagt, diese Sendungen bei der Einfuhr bzw. beim Verlassen seines Hoheitsgebiets zusätzlichen Kontrollen zu unterziehen.

(8)

Angesichts der vorgenannten Aspekte und der bereits bestehenden Verfahren für die Durchfuhr von Waren, die aus Russland stammen bzw. für Russland bestimmt sind, sollte die Durchfuhr von Eiern und Eiprodukten aus Belarus durch Litauen auf dem Weg in das russische Gebiet Kaliningrad auf der Straße oder Schiene weiterhin genehmigt werden, sofern Anforderungen erfüllt werden, die den bereits in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 für andere Waren festgelegten Anforderungen entsprechen.

(9)

Es sollte folglich eine neue, von den Anforderungen in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 abweichende Bestimmung für die Durchfuhr von Eiern und Eiprodukten aus Belarus in Artikel 18 der genannten Verordnung eingefügt und der Eintrag für Belarus in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 wird die Durchfuhr von Sendungen mit Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem oder Separatorenfleisch von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel und von Sendungen mit Eiern, Eiprodukten oder spezifiziert pathogenfreien Eiern zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die im Anhang der Entscheidung 2009/821/EG (4) der Kommission aufgeführt sind, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle in Lettland, Litauen oder Polen mit einer fortlaufend nummerierten Plombe versiegelt;

b)

die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle in Lettland, Litauen oder Polen aufgebrachten Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR NACH RUSSLAND DURCH DIE EU“;

c)

die Verfahrensvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d)

die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle in Lettland, Litauen oder Polen auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt.

(2)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 wird die Durchfuhr von Sendungen mit Eiern und Eiprodukten genehmigt, die auf der Straße oder Schiene aus Belarus kommen und für das russische Gebiet Kaliningrad bestimmt sind und zwischen Grenzkontrollstellen in Litauen befördert werden, die im Anhang der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführt sind, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle in Litauen mit einer fortlaufend nummerierten Plombe versiegelt;

b)

die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle in Litauen aufgebrachten Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR NACH RUSSLAND DURCH LITAUEN“;

c)

die Verfahrensvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d)

die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle in Litauen auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt.

(3)   Sendungen im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 4 bzw. gemäß Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG nicht im Gebiet der Europäischen Union abgeladen oder eingelagert werden.

(4)   Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen gemäß den Absätzen 1 und 2 und die entsprechende Warenmenge, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.

2.

Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 77 vom 24.3.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.“


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1 erhält der Eintrag zu Belarus folgende Fassung:

„BY – Belarus

BY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E (jeweils nur zur Durchfuhr durch Litauen)

IX“

 

 

 

 

 

 

2.

In Teil 2 erhält der Eintrag „IX“ im Abschnitt „Zusätzliche Garantien (ZG)“ folgende Fassung:

„ ‚IX‘

:

Für die Durchfuhr durch Litauen werden nur Sendungen mit Eiern und Eiprodukten zugelassen, die aus Belarus stammen und für das russische Gebiet Kaliningrad bestimmt sind, sofern Artikel 18 Absätze 2, 3 und 4 eingehalten wird.“


9.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1133/2011 DER KOMMISSION

vom 8. November 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. November 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

64,0

MA

47,6

MK

61,4

TR

85,9

ZZ

64,7

0707 00 05

AL

62,0

EG

161,4

TR

135,1

ZZ

119,5

0709 90 70

AR

61,1

MA

69,6

TR

139,2

ZZ

90,0

0805 20 10

MA

74,8

ZA

130,9

ZZ

102,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

AR

54,5

HR

33,4

IL

76,2

MA

79,7

TR

81,1

UY

54,6

ZZ

63,3

0805 50 10

AR

58,5

BO

59,5

TR

56,5

ZA

40,1

ZZ

53,7

0806 10 10

BR

236,3

CL

73,3

EC

65,7

LB

291,0

TR

146,8

US

265,1

ZA

80,8

ZZ

165,6

0808 10 80

CA

145,0

CL

90,0

CN

86,4

MK

41,0

NZ

127,6

ZA

142,5

ZZ

105,4

0808 20 50

CN

74,9

TR

133,1

ZZ

104,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


Berichtigungen

9.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/6


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

( Amtsblatt der Europäischen Union L 282 vom 28. Oktober 2011 )

Auf Seite 1 und in der Inhaltsübersicht auf der Titelseite erhält der Titel folgende Fassung:


9.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/7


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 574/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Nitrit, Melamin, Ambrosia spp. und der Verschleppung bestimmter Kokzidiostatika und Histomonostatika sowie zur Konsolidierung der Anhänge I und II derselben

( Amtsblatt der Europäischen Union L 159 vom 17. Juni 2011 )

Auf Seite 17, Anhang I Abschnitt V Fußnote 3 Satz 1:

anstatt:

„Für Frischfisch und andere Wassertiere, die direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet werden, gilt der Höchstwert nicht; dagegen gelten Höchstwerte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt für Frischfisch und von 25,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt für Fischleber, die zur direkten Verfütterung an Pelztiere, Zoo- und Zirkustiere verwendet werden.“

muss es heißen:

„Für Frischfisch und andere Wassertiere, die direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet werden, gilt der Höchstwert nicht; dagegen gelten Höchstwerte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt für Frischfisch und von 25,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt für Fischleber, die zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere oder als Futtermittel-Ausgangserzeugnis für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln verwendet werden.“