ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2011.285.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
1.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/1 |
BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
vom 10. Juni 2011
zur Ermächtigung des Vorsitzes des Rates, im Namen der Mitgliedstaaten über die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Bestimmungen eines rechtsverbindlichen Abkommens über Wälder in Europa zu verhandeln
(2011/712/EU)
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf der Sechsten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, die vom 14. bis zum 16. Juni 2011 in Oslo (Norwegen) stattfindet, könnte ein Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen über ein rechtsverbindliches Abkommen über die Wälder in Europa angenommen werden. |
(2) |
Der Vorsitz des Rates sollte ermächtigt werden, im Namen der Mitgliedstaaten über die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Bestimmungen des rechtsverbindlichen Abkommens über die Wälder in Europa zu verhandeln — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ermächtigen den Vorsitz des Rates, im Namen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten und auf der Grundlage ihrer Standpunkte über die Bestimmungen eines rechtsverbindlichen Abkommens über die Wälder in Europa zu verhandeln, für den Fall, dass auf der Sechsten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, die vom 14. bis zum 16. Juni 2011 in Oslo (Norwegen) stattfindet, ein Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen über ein solches rechtsverbindliches Abkommen angenommen wird.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet künftiger Beschlüsse der Mitgliedstaaten zur Benennung ihres Vertreters für Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen.
Artikel 2
(1) Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien geführt.
(2) Ziel der Verhandlungen ist es, den geltenden waldbezogenen multilateralen Übereinkommen und nicht rechtsverbindlichen Instrumenten einen nachweisbaren Mehrwert zu verleihen, wobei gleichzeitig eine kosteneffiziente Durchführung gewährleistet und weiterer Verwaltungsaufwand vermieden werden sollen. Sie werden im Einklang mit den von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten festgelegten Verhandlungspositionen und auf der Grundlage praktischer Regelungen geführt, die beide einvernehmlich zu beschließen sind. Die Verhandlungen werden in Konsultation mit den in dem Sonderausschuss gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses des Rates betreffend die Teilnahme der Europäischen Union an Verhandlungen über ein rechtsverbindliches Abkommen über die Wälder in Europa vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten geführt. Der Vorsitz des Rates unternimmt alles, um die auf diese Weise festgelegten Standpunkte durchzusetzen, und berichtet den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten nach jeder Sitzung des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses über die Fortschritte bei den Verhandlungen.
(3) Der Vorsitz arbeitet während der Verhandlungen im Namen der Mitgliedstaaten, im Sinne eines möglichst geschlossenen Auftretens der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene, eng mit der Kommission zusammen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an den Vorsitz des Rates gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2011.
Der Präsident
FELLEGI T.
VERORDNUNGEN
1.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/2 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1097/2011 DER KOMMISSION
vom 25. Oktober 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo (1) verstoßen, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Am 8. Juli 2011 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eine aktualisierte Fassung der Liste der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, genehmigt. Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Oktober 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.
ANHANG
„ANHANG I
Liste der in Artikel 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
A. NATÜRLICHE PERSONEN
1. |
Frank Kakolele Bwambale (alias a) Frank Kakorere, b) Frank Kakorere Bwambale). Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Funktion: General der FARDC (seit Juni 2011 ohne Kommando). Weitere Angaben: a) Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen, b) lebt seit Juni 2011 in Kinshasa, DRK, c) seit 2010 ist er offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission, d) ehemaliger Führer der RCD-ML. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005. |
2. |
Jérôme Kakwavu Bukande (alias a) Jérôme Kakwavu, b) Commandant Jérôme). Titel: General Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: A) Ehemaliger Führer der UCD/FAPC. b) lebt seit Juni 2011 in Kinshasa, DRK. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005. |
3. |
Gaston Iyamuremye (alias: (a) Rumuli, (b) Byiringiro Victor Rumuli, (c) Victor Rumuri, (d) Michel Byiringiro). Geburtsdatum: 1948. Geburtsort: a) Distrikt Musanze (Nordprovinz), Ruanda, b) Ruhengeri, Rwanda. Titel: Brigadegeneral. Funktion: a) FDLF-Präsident, b) 2. Vizepräsident der FDLR-FOCA. Staatsangehörigkeit: ruandisch. Weitere Angaben: a) Seit Juni 2011 ansässig in Kalonge, Provinz Nord-Kivu, b) Nach mehreren Quellen, einschließlich der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, ist Gaston Iyamuremye der zweite Vizepräsident der FDLR und gilt als Kernmitglied der militärischen und politischen Führung der FDLR, c) Gaston Iyamuremye leitete auch bis Dezember 2009 das Büro von Ignace Murwanashyaka (Präsident der FDLR) in Kibua, DRK. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 23.12.2010. |
4. |
Germain Katanga. Titel: General. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: a) Am 18.10.2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof übergeben, b) Führer der FRPI. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005. |
5. |
Thomas Lubanga. Geburtsort: Ituri, DRK. Weitere Angaben: a) Wurde am 17.3.2006 von den kongolesischen Behörden an den IStGH überstellt. b) Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005. |
6. |
Khawa Panga Mandro (alias a) Kawa Panga, b) Kawa Panga Mandro, c) Kawa Mandro, d) Yves Andoul Karim, e) Chief Kahwa, f) Kawa), g) Mandro Panga Kahwa, h) Yves Khawa Panga Mandro). Geburtsdatum: 20.8.1973. Geburtsort: Bunia, DRK. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: a) Im Oktober 2005 von den kongolesischen Behörden festgenommen, vom Berufungsgericht Kisangani freigesprochen, anschließend aufgrund neuer Anklagepunkte den Justizbehörden in Kinshasa übergeben, b) seit Juni 2011 im Makala-Zentralgefängnis in Kinshasa in Haft, c) Ex-Präsident von PUSIC. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005. |
7. |
Callixte Mbarushimana. Geburtsdatum: 24.7.1963. Geburtsort: Ndusu/Ruhengeri, Nordprovinz, Ruanda. Staatsangehörigkeit: ruandisch. Weitere Angaben: a) Wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte; wurde am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt, b) Bis zu seiner Inhaftierung Exekutivsekretär der FDLR und Vizepräsident des militärischen Oberkommandos der FDLR. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 21.3.2009. |
8. |
Iruta Douglas Mpamo (alias a) Mpano, b) Douglas Iruta Mpamo). Geburtsdatum: Geburtsdatum: a) 28.12.1965, b) 29.12.1965. Geburtsort: Bashali, Masisi, DRK (in Verbindung mit Geburtsdatum a)), b) Goma, DRK (in Verbindung mit Geburtsdatum b)). Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: a) lebt seit Juni 2011 in Gisenyi, Ruanda, b) Eigentümer/Verwalter der Compagnie Aérienne des Grands Lacs (CAGL) und der Great Lakes Business Company. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005. |
9. |
Sylvestre Mudacumura (alias a) Radja, b) Mupenzi Bernard, c) Generalmajor Mupenzi), d) General Mudacumura). Funktion: a) Militärkommandant der FDLR-FOCA, b) erster (politischer) Vizepräsident und Leiter des FOCA-Oberkommandos. Staatsangehörigkeit: ruandisch. Weitere Angaben: Aufenthalt: seit Juni 2011 ansässig im Kikomawald nahe Bogoyi, Walikale, Nord-Kivu. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005. |
10. |
Leodomir Mugaragu (alias: Manzi Leon, b) Leo Manzi). Geburtsdatum: a) 1954, b) 1953. Geburtsort: a) Kigali, Ruanda, b) Rushashi (Nordprovinz), Ruanda. Funktion: Stabschef der FDLR-FOCA, zuständig für Verwaltung. Weitere Angaben: a) Laut offenen Informationsquellen und amtlichen Berichten ist Leodomir Mugaragu Stabschef der Forces Combattantes Abucunguzi/Combatant Force for the Liberation of Rwanda (FOCA), dem bewaffneten Flügel der FDLR, b) Laut amtlichen Berichten ist Mugaragu einer der Hauptverantwortlichen für die Planung der Militäroperationen der FDLR im Osten der DRK. c) Aufenthalt: seit Juni 2011 ansässig im FDLR-Hauptquartier im Kikomawald nahe Bogoyi, Walikale, Nord-Kivu. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 23.12.2010. |
11. |
Leopold Mujyambere (alias a) Musenyeri, b) Achille, c) Frere Petrus Ibrahim. Geburtsdatum: a) 17.3.1962, b) 1966 (Schätzung). Geburtsort: Kigali, Ruanda. Staatsangehörigkeit: ruandisch. Weitere Angaben: a) Seit Juni 2011 Kommandant im nunmehr ‚Amazon‘ genannten Einsatzgebiet der FDLR-FOCA im Süd-Kivu. b) Aufenthalt: Nyakaleke (südöstlich von Mwenga, Süd-Kivu). Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 21.3.2009. |
12. |
Ignace Murwanashyaka (alias Ignace). Titel: Dr. Geburtsdatum: 14.5.1963. Geburtsort: a) Butera, Ruanda; b) Ngoma, Butare (Ruanda). Staatsangehörigkeit: ruandisch. Weitere Angaben: a) Führer der FDLR und oberster Befehlshaber der Streitkräfte der FDLR, b) Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005. |
13. |
Straton Musoni (alias I.O. Musoni). Geburtsdatum: a) 6.4.1961, b) 4.6.1961. Geburtsort: Mugambazi, Kigali, Ruanda. Staatsangehörigkeit: ruandisch. Weitere Angaben: a) Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen. b) Wurde als erster Vizepräsident der FDLR ersetzt. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 13.4.2007. |
14. |
Jules Mutebutsi (alias a) Jules Mutebusi, b) Jules Mutebuzi, c) Colonel Mutebutsi). Geburtsort: 1964 Minembwe, Süd-Kivu, DRK. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: a) Ehemaliger stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk, b) Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 festgenommen und lebt seither in beschränkter Freiheit in Kigali (darf das Land nicht verlassen). Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005. |
15. |
Mathieu Chui Ngudjolo (alias Cui Ngudjolo). Weitere Angaben: a) Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC verhaftet, b) Am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof übergeben. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005. |
16. |
Floribert Ngabu Njabu (alias a) Floribert Njabu, b) Floribert Ndjabu, c) Floribert Ngabu, d) Ndjabu). Weitere Angaben: a) Führer der FNI, b) seit März 2005 unter Hausarrest in Kinshasa, c) Am 27. März 2011 nach Den Haag überstellt, um in den IStGH-Prozessen als Zeuge vernommen zu werden. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005. |
17. |
Laurent Nkunda (alias a) Laurent Nkunda Bwatare, b) Laurent Nkundabatware, c) Laurent Nkunda Mahoro Batware, d) Laurent Nkunda Batware, e) General Nkunda), f) Nkunda Mihigo Laurent), g) Chairman, (h) Papa Six). Geburtsdatum: a) 6.2.1967, b) 2.2.1967. Geburtsort: Nord-Kivu/Rutshuru, DRK (in Verbindung mit Geburtsdatum a)). Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: a) Ehemaliger General der RCD-G, b) gründete 2006 den National Congress for the People’s Defense, c) Hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006, d) Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998, e) im Januar 2009 von den ruandischen Behörden in Ruanda festgenommen und als Befehlshaber des CNDP abgelöst, f) unter Hausarrest in Kigali. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005. |
18. |
Félicien Nsanzubukire (alias Fred Irakeza). Funktion: Anführer des 1. Bataillons der FDLR-FOCA in der Region Uvira-Sange von Süd-Kivu. Geburtsdatum: 1967. Geburtsort: Murama, Kinyinya, Rubungo, Kigali, Ruanda. Staatsangehörigkeit: ruandisch. Weitere Angaben: a) Mindestens seit 1994 Mitglied der FDLR und seit Oktober 1998 im Osten der DRK aktiv. b) Aufenthalt: seit Juni 2011 in Magunda, Region Mwenga, Süd-Kivu. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 23.12.2010. |
19. |
Pacifique Ntawunguka (alias a) Colonel Omega, b) Nzeri, c) Israel, d) Pacifique Ntawungula). Funktion: Kommandant der FDLR-FOCA im Operationsgebiet ‚SONOKI‘ in Nord-Kivu. Geburtsdatum: a) 1.1.1964, b) 1964 (Schätzung). Geburtsort: Gaseke, Provinz Gisenyi, Ruanda. Staatsangehörigkeit: ruandisch. Weitere Angaben: Seit Juni 2011 ansässig in Matembe, Provinz Nord-Kivu, Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 21.3.2009. |
20. |
James Nyakuni. Staatsangehörigkeit: ugandisch. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005. |
21. |
Stanislas Nzeyimana (alias a) Deogratias Bigaruka Izabayo, b) Bigaruka, c) Bigurura, d) Izabayo Deo e) Jules Mateso Mlamba). Funktion: Stellvertretender Kommandeur der FDLR-FOCA. Geburtsdatum: a) 1.1.1966, b) 1967 (Schätzung), c) 28.8.1966. Geburtsort: Mugusa (Butare), Ruanda. Staatsangehörigkeit: ruandisch. Weitere Angaben: Seit Juni 2011 ansässig in Mukoberwa, Provinz Nord-Kivu, Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 21.3.2009. |
22. |
Dieudonné Ozia Mazio (alias a) Ozia Mazio, b) Omari, c) Mr Omari). Funktion: Präsident des FEC im Gebiet Aru. Geburtsdatum: 6.6.1949. Geburtsort: Ariwara, DRK. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: Wahrscheinlich am 23. September 2008 in Ariwara verstorben. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005. |
23. |
Bosco Taganda (alias a) Bosco Ntaganda, b) Bosco Ntagenda, c) General Taganda, d) Lydia, e) Terminator, f) Tango, g) Tango Romeo, h) Major. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Seit Januar 2009 de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen ‚Umoja Wetu‘, ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘ gegen die FDLR in Nord- und Süd-Kivu. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Geburtsdatum: a) 1973, b) 1974. Geburtsort: Bigogwe, Ruanda. Weitere Angaben: a) Im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. b) Lebt seit Juni 2011 in Goma auf; ist im Besitz großer Farmen in der Region Ngungu im Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. c) Wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. d) Ehemaliger Stabschef des CNDP, wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. e) Militärkommandeur der UPC-L. f) Stabschef der CNDP. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005. |
24. |
Innocent Zimurinda (alias Zimulinda). Titel: Oberstleutnant. Geburtsdatum: a) 1.9.1972, b) 1975. Geburtsort: Ngungu, Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu, DRK Titel: Oberst. Staatsangehörigkeit: kongolesisch. Weitere Angaben: a) 2009 als Oberstleutnant in die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) eingegliedert, Brigadekommandeur bei den FARDC-Operationen ‚Kimia-II‘. b) Im Juli 2009 wurde Zimurinda zum Oberst befördert und wurde Bereichskommandant der FARDC in Ngungu und anschließend in Kitachanga bei den FARDC-Operationen ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘. c) Zwar erscheint sein Name nicht im Präsidialerlass der DRK vom 31. Dezember 2010, mit dem hochrangige Offiziere der FARDC ernannt wurden, er hat aber de facto seine Kommandofunktion im 22. Sektor der FARDC in Kitchanga behalten und trägt die neuen Dienstgradabzeichen und die neue Uniform der FARDC. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 23.12.2010. |
B. JURISTISCHE PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN
1. |
Butembo Airlines (alias BAL). Anschrift: Butembo, DRK. Weitere Angaben: Seit Dezember 2008 verfügt BAL nicht länger über eine Betriebsgenehmigung in der DRK. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 13.4.2007. |
2. |
Congocom Trading House. Anschrift: Butembo, Nord-Kivu, DRK. Weitere Angaben: a) Besteht nicht länger als Goldhandelsunternehmen in Butembo, Nord-Kivu. b) Früher gelistet als CONGOCOM. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 13.4.2007. |
3. |
Compagnie Aérienne des Grands Lacs (CAGL), (alias Great Lakes Business Company (GLBC)). Anschrift: a) CAGL: Avenue Président Mobutu, Goma (CAGL hat auch eine Niederlassung in Gisenyi, Ruanda); b) GLBC: PO Box 315, Goma, DRK (GLBC hat auch eine Niederlassung in Gisenyi, Ruanda). Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 13.4.2007. |
4. |
Machanga Ltd. Anschrift: Kampala, Uganda. Weitere Angaben: a) Goldexportunternehmen (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya). b) 2010 wurden die Machanga-Vermögenswerte auf dem Konto von Emirates Gold von der Bank of Nova Scotia Mocatta (VK) eingefroren. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 13.4.2007. |
5. |
Tous Pour la Paix et le Developpment (alias TPD). Anschrift: Goma, Nord-Kivu, DRK. Weitere Angaben: a) TPD ist eine Nichregierungsorganisation. b) Goma, mit Provinzvertretungen in Süd-Kivu, West-Kasai, Ost-Kasai und Maniema. c) Hat 2008 offiziell alle Tätigkeiten eingestellt. d) In der Praxis sind jedoch seit Juni 2011 die TPD-Büros geöffnet und wirken an der Rückkehr von Binnenflüchtlingen, Initiativen zur Aussöhnung der Volksgruppen, Beilegung von Landkonflikten usw. mit. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 10.11.2005. |
6. |
Uganda Commercial Impex (UCI) Ltd. Anschrift: a) Kajoka Street, Kisemente, Kampala, Uganda, b) PO Box 22709, Kampala, Uganda. Weitere Angaben: a) Goldexportunternehmen (Ehemalige Direktoren: Kunal Lodhia und J.V. Lodhia). b) Im Januar 2011 teilten die ugandischen Behörden dem Ausschuss mit, dass aufgrund einer Ausnahmeregelung für ihre Finanzholdings Emirates Gold die Schulden von UCI an die Crane Bank in Kampala zurückgezahlt haben, woraufhin die Konten von UCI endgültig geschlossen wurden. Datum des Eintrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b: 13.4.2007.“ |
1.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1098/2011 DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben ( (Jinxiang Da Suan) (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag der Volksrepublik China auf Eintragung der Bezeichnung „ (Jinxiang Da Suan)“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 20.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
VOLKSREPUBLIK CHINA
(Jinxiang Da Suan) (g.g.A.).
1.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/8 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1099/2011 DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2011
über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIIf und VIIg für Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für 2011 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.
ANHANG
Nr. |
59/T&Q |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand |
PLE/7FG. |
Art |
Scholle (Pleuronectes platessa) |
Gebiet |
VIIf und VIIg |
Zeitpunkt |
1.10.2011 |
1.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1100/2011 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2011
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Dicamba, Difenoconazol und Imazaquin
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Wirkstoffe Dicamba, Difenoconazol und Imazaquin wurden mit der Richtlinie 2008/69/EG der Kommission (2) gemäß dem Verfahren des Artikels 11b der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission vom 14. August 2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit der Ersetzung der Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten diese Stoffe als gemäß der genannten Verordnung genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (5) aufgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) der Kommission am 17. Dezember 2010 die Schlussfolgerungen zum Peer Review für Difenoconazol (6), Dicamba (7) und Imazaquin (8) vor. Diese Schlussfolgerungen wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 27. September 2011 in Form der Überprüfungsberichte der Kommission für Difenoconazol, Dicamba und Imazaquin abgeschlossen. |
(3) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 forderte die Kommission die Antragsteller auf, zu den Schlussfolgerungen der Behörde Stellung zu nehmen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung forderte die Kommission die Antragsteller außerdem auf, zum Entwurf der Überprüfungsberichte für Difenoconazol, Dicamba und Imazaquin Stellung zu nehmen. Die daraufhin von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft. |
(4) |
Es wird bestätigt, dass die Wirkstoffe Dicamba, Difenoconazol und Imazaquin als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten. |
(5) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Dicamba, Difenoconazol und Imazaquin geändert werden. Vor allem sollten weitere Bestätigungsinformationen angefordert werden. |
(6) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine sinnvolle Frist eingeräumt werden, damit Mitgliedstaaten, Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel die Anforderungen aus der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 172 vom 2.7.2008, S. 9.
(3) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.
(4) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(5) ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance difenoconazole. EFSA Journal 2011; 9(1):1967. [71 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.1967. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance dicamba. EFSA Journal 2011; 9(1):1965. [52 pp.] doi:10.2903/j.efsa.2011.1965. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.
(8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance imazaquin. EFSA Journal 2011; 9(1):1968. [57 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.1968. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.
ANHANG
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 172 zum Wirkstoff Dicamba erhält folgende Fassung:
|
2. |
Nummer 173 zum Wirkstoff Difenoconazol erhält folgende Fassung:
|
3. |
Nummer 175 zum Wirkstoff Imazaquin erhält folgende Fassung:
|
(1) 1-[2-[2-Chlor-4-(4-chlor-phenoxy)-phenyl]-2-1H-[1,2,4]triazol-yl]-ethanol.
1.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1101/2011 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
82,9 |
MA |
44,5 |
|
MK |
60,2 |
|
TR |
67,1 |
|
ZZ |
63,7 |
|
0707 00 05 |
EG |
151,1 |
JO |
191,6 |
|
TR |
150,5 |
|
ZZ |
164,4 |
|
0709 90 70 |
TR |
129,6 |
ZZ |
129,6 |
|
0805 50 10 |
AR |
55,2 |
CL |
76,1 |
|
TR |
59,0 |
|
ZA |
84,2 |
|
ZZ |
68,6 |
|
0806 10 10 |
BR |
231,1 |
CL |
71,4 |
|
TR |
132,1 |
|
US |
252,5 |
|
ZA |
67,9 |
|
ZZ |
151,0 |
|
0808 10 80 |
AR |
48,0 |
BR |
86,4 |
|
CA |
92,8 |
|
NZ |
118,9 |
|
US |
86,2 |
|
ZA |
121,2 |
|
ZZ |
92,3 |
|
0808 20 50 |
CN |
70,6 |
TR |
130,3 |
|
ZZ |
100,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
1.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1102/2011 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2011
zur Festsetzung der ab dem 1. November 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. November 2011 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 1. November 2011 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.
ANHANG I
Ab dem 1. November 2011 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
ROGGEN |
0,00 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
0,00 |
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
0,00 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird, |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
17.10.2011-28.10.2011
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
1.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1103/2011 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2011
zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1092/2011 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.
(4) ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 25.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 1. November 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
46,76 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
46,76 |
0,88 |
1701 12 10 (1) |
46,76 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
46,76 |
0,58 |
1701 91 00 (2) |
49,57 |
2,60 |
1701 99 10 (2) |
49,57 |
0,00 |
1701 99 90 (2) |
49,57 |
0,00 |
1702 90 95 (3) |
0,50 |
0,22 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
1.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/22 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 10. Oktober 2011
über die Ablehnung des Erlasses — durch die Europäische Kommission — des Entwurfs einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter
(2011/713/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b,
gestützt auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (2),
nach Kenntnisnahme des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG, den die Kommission dem Rat am 15. Juli 2011 gemäß Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe a des Beschlusses 1999/468/EG zur Kontrolle unterbreitet hat,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Der von der Kommission vorgelegte Richtlinienentwurf geht insofern über die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinaus, als er die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Umsetzungsmaßnahmen in Form von Entsprechungstabellen mitzuteilen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG lehnt der Rat den Erlass des Entwurfs einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG, den die Kommission dem Rat gemäß Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe a des Beschlusses 1999/468/EG zur Kontrolle unterbreitet hat, durch die Kommission ab.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. KRASZEWSKI
(1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(2) ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
1.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/23 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 11. Oktober 2011
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banco de Portugal
(2011/714/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung EZB/2011/11 der Europäischen Zentralbank vom 25. August 2011 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banco de Portugal (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt wurden, geprüft. |
(2) |
Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banco de Portugal endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2010. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2011 zu bestellen. |
(3) |
Die Banco de Portugal hat für die Geschäftsjahre 2011 bis 2016 PricewaterhouseCoopers & Associados — Sociedade de Revisores Oficiais de Contas, Lda. als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt. |
(4) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, PricewaterhouseCoopers & Associados — Sociedade de Revisores Oficiais de Contas, Lda. als externe Rechnungsprüfer der Banco de Portugal für die Geschäftsjahre 2011 bis 2016 zu bestellen. |
(5) |
Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 10 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(10) PricewaterhouseCoopers & Associados — Sociedade de Revisores Oficiais de Contas, Lda. wird als externe Rechnungsprüfer der Banco de Portugal für die Geschäftsjahre 2011 bis 2016 anerkannt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DOWGIELEWICZ
(1) ABl. C 258 vom 2.9.2011, S. 1.
(2) ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69.
1.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. Oktober 2011
über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Lettland
(2011/715/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 25,
gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem — dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten — Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. |
(2) |
Folglich ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben. |
(3) |
Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen. |
(4) |
Lettland hat das Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 des genannten Beschlusses Anwendung finden, sowie über die Bedingungen für den automatisierten Abruf, wie er in Artikel 3 Absatz 1 desselben Beschlusses vorgesehen ist, unterrichtet. |
(5) |
Nach Kapitel 4 Punkt 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Datenaustausch und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt. |
(6) |
Lettland hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum DNA-Datenaustausch ausgefüllt. |
(7) |
Lettland hat einen Testlauf mit Deutschland erfolgreich durchgeführt. |
(8) |
Ein Bewertungsbesuch in Lettland hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem deutschen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet. |
(9) |
Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer umfassenden Evaluierung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum DNA-Datenaustausch vorgelegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten hat Lettland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. MILLER
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
(2) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.
1.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/25 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2011
über die staatliche Beihilfe C 16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3504)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/716/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
(1) |
Am 8. Juli 2009 legte das Konsortium DAET Loutraki AE — Club Hotel Loutraki AE („der Beschwerdeführer“ oder „Loutraki“) (2) bei der Kommission Beschwerde wegen griechischer Rechtsvorschriften ein, mit denen ein Abgabensystem für Kasinoeintrittspreise eingerichtet wird. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass mit dem System drei Betreibern, nämlich Regency Casino Mont Parnes, dem Kasino Korfu und Regency Casino Thessaloniki (3), staatliche Beihilfen gewährt würden. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Einwände gegen die Bekanntgabe seiner Identität erhob. Am 14. Oktober 2009 fand ein Gespräch zwischen Bediensteten der Kommission und Vertretern des Beschwerdeführers statt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Einzelheiten zur Untermauerung seiner Beschwerde. |
(2) |
Am 21. Oktober 2009 leitete die Kommission die Beschwerde an Griechenland weiter und forderte Griechenland auf, die darin angesprochenen Fragen zu klären. Mit Schreiben vom 17. November 2009 ersuchte Griechenland um mehr Zeit zur Beantwortung der Fragen; diesem Ersuchen wurde von der Kommission am 18. November 2009 per E-Mail stattgegeben. Am 27. November 2009 übermittelte Griechenland der Kommission seine Antwort. |
(3) |
Am 15. Dezember 2009 leitete die Kommission die Antwort Griechenlands an den Beschwerdeführer weiter. Der Beschwerdeführer äußerte sich am 29. Dezember 2009 zu der Antwort Griechenlands. |
(4) |
Am 25. Februar, 4. und 23. März und 13. April 2010 forderte die Kommission bei Griechenland weitere Informationen an, die Griechenland am 10. März sowie am 1. und 21. April 2010 übermittelte. |
(5) |
Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 („der Eröffnungsbeschluss“) unterrichtete die Kommission Griechenland über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Bezug auf eine von Griechenland in Kraft gesetzte Maßnahme, d. h. die niedrigere Besteuerung der Eintrittsgelder für bestimmte Kasinos. Der Eröffnungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben und die Beteiligten wurden aufgefordert, sich zu äußern (4). |
(6) |
Mit Schreiben vom 9. August 2010 ersuchte Griechenland um Verlängerung der Antwortfrist; diesem Ersuchen wurde von der Kommission mit Schreiben vom 18. August 2010 stattgegeben. Die Stellungnahme Griechenlands zum Eröffnungsbeschluss ging am 6. Oktober 2010 bei der Kommission ein. Am 12. Oktober 2010 legten die griechischen Behörden weitere Informationen zu der in Rede stehenden Maßnahme vor. |
(7) |
Nach der Eröffnung des Prüfverfahrens gingen bei der Kommission Äußerungen von zwei Beteiligten ein: Die Vertreter des Kasinos Mont Parnes, einem der Begünstigten der Maßnahme, gaben mit Schreiben vom 4. August 2010 eine Stellungnahme ab, die Vertreter des privaten Kasinos Loutraki äußerten sich mit Schreiben vom 8. und 25. Oktober 2010. |
(8) |
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 leitete die Kommission diese Stellungnahmen an die griechischen Behörden weiter, um ihnen Gelegenheit zu geben, darauf zu antworten. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 übermittelten die griechischen Behörden ihre Stellungnahme zu den Äußerungen der drei Beteiligten, in der sie unter anderem bestimmte Aspekte hinsichtlich der Anwendung der fraglichen Regelung sowie die Auslegung der für die Untersuchung des Falls maßgeblichen griechischen Rechtsvorschriften zu klären versuchten. |
II. BESCHREIBUNG DER ZU WÜRDIGENDEN MASSNAHME
II.1 Die Maßnahme
(9) |
Die zu würdigende Maßnahme besteht in der steuerlichen Ungleichbehandlung zum Vorteil bestimmter Kasinos, die von den griechischen Behörden durch die gleichzeitige Anwendung verschiedener, teilweise obligatorischer Vorschriften in Kraft gesetzt wurde, mit welchen
wodurch für die Kasinos in Privatbesitz ein Wettbewerbsnachteil entstand (5). |
(10) |
Von der Maßnahme profitieren die staatlichen Kasinos und ein privates Kasino, das Kasino Thessaloniki, dem im Zuge einer Ausnahmeregelung die gleiche Behandlung eingeräumt wurde wie den staatlichen Kasinos, wie weiter unten noch ausführlich erläutert wird. |
II.2 Die Begünstigten
(11) |
Die Begünstigten der zu untersuchenden Maßnahme sind die folgenden griechischen Kasinos: Mont Parnes (6), Thessaloniki (7), Korfu (8) und Rhodos (9). |
(12) |
Zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses galt der niedrigere regulierte Eintrittspreis von 6 EUR nur für drei griechische Kasinos — das Kasino Mont Parnes, das zu 49 % privatisiert worden war, während 51 % der Anteile weiter im Staatsbesitz verblieben, das Kasino Thessaloniki, ein privates Kasino, das jedoch wie ein staatliches Kasino behandelt wurde, und das Kasino Korfu, ein staatliches Kasino. Die Kasinos in Rhodos und Korfu zählten ab April 1999 (10) bzw. August 2010 (11) nicht mehr zu den Begünstigten, da sie ab diesem Zeitpunkt zu 100 % privatisiert waren und daher nicht mehr den niedrigeren Eintrittspreis erhoben. |
II.3 Einschlägige griechische Rechtsvorschriften
(13) |
Vor der Liberalisierung des Marktes im Jahr 1994 wurden in Griechenland nur drei Spielkasinos betriebe, die Kasinos Mont Parnes, Korfu und Rhodos. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Kasinos öffentlich-rechtliche Unternehmen und wurden vom staatlichen griechischen Tourismusbüro (EOT) als in Staatsbesitz befindliche Clubs betrieben (12). Die Eintrittspreise für diese Kasinos wurden durch einen Beschluss des Generalsekretärs des EOT wie folgt festgesetzt (13):
|
(14) |
1994 wurde der Markt nach dem Gesetz 2206/1994 liberalisiert, damals kamen zu den bereits existierenden, in Staatsbesitz befindlichen Kasinos sechs neu gegründete private Kasinos hinzu (15). Das Gesetz von 1994 sah die Erteilung von insgesamt 14 Lizenzen für die drei bereits existierenden, im Staatsbesitz befindlichen Kasinos Rhodos, Mont Parnes und Korfu und elf neu zu gründende private Kasinos vor (16). Von den ursprünglich vorgesehenen elf neuen privaten Kasinos erhielten (1995 und 1996) allerdings nur sechs eine Lizenz und nahmen den Kasinobetrieb auf; hierbei handelte es sich um die Kasinos Chalkidiki, Loutraki, Thessaloniki, Rio (Achaia), Xanthi (Thrakien) und Syros; die restlichen fünf Lizenzen wurden gestrichen. |
(15) |
Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes 2206/1994 sah die Festsetzung der Eintrittspreise der Spielkasinos in bestimmten Gebieten durch einen Ministerialbeschluss vor, durch den auch die Höhe des an die griechische Staatskasse abzuführenden prozentualen Anteils der Eintrittsgelder geregelt werden sollte. Am 16. November 1995 wurde mit einem Beschluss des Finanzministers (17) für alle Spielkasinos, die unter das Gesetz 2206/1994 fielen, ab dem 15. Dezember 1995 ein Eintrittspreis (18) von 5 000 GRD (19) (ca. 15 EUR) (20) festgesetzt. Entsprechend dem Beschluss sind vom Kasinobetreiber 80 % des Nennbetrags jeder Eintrittkarte als Abgabe an den Staat abzuführen, die verbleibenden 20 %, einschließlich der geltenden Mehrwertsteuer, gelten als Einnahmen der Kasinobetreiber (21). Der Beschluss sieht weiter vor, dass die Kasinos freien Eintritt gewähren können (22). Unabhängig vom tatsächlich erhobenen Eintrittspreis müssen die Kasinos 80 % des regulierten Preises an den Staat abführen (23). Entsprechend dem Beschluss sind die Abgaben monatlich zu entrichten (24). Ferner enthält der Beschluss Bestimmungen für bestimmte Preisnachlässe auf Eintrittskarten mit einer Geltungsdauer von 15 bzw. 30 Tagen (25). |
(16) |
Alle seit 1995 nach dem Gesetz 2206/1994 neu errichteten privaten Kasinos haben dem Ministerialbeschluss von 1995 entsprochen und verlangen für die Eintrittskarte generell — wie im vorstehenden Abschnitt ausgeführt — 15 EUR; die einzige Ausnahme bildet — wie weiter unten erläutert — das Kasino Thessaloniki. |
(17) |
Die im Staatsbesitz befindlichen Kasinos Mont Parnes, Korfu und Rhodos wurden jedoch als EOT-Clubs (26) weitergeführt und richteten sich bis zur Erteilung der nach dem Gesetz 2206/1994 vorgesehenen Lizenzen nicht nach den Rechtsvorschriften von 1994 und 1995. |
(18) |
Die Kommission entnimmt den Ausführungen der griechischen Behörden und den von ihnen vorgelegten Erläuterungen zu den nationalen Vorschriften, dass das System in der Praxis funktionierte wie nachstehend beschrieben. |
(19) |
Die griechischen Behörden haben mitgeteilt, dass der Betrieb von Spielkasinos in Griechenland generell durch das Gesetz 2206/1994 geregelt ist. Die Sonderbestimmungen für staatliche Kasinos, die bereits vor dem Gesetz 2206/1994 bestanden, gelten bis zu der in dem Gesetz vorgesehenen Privatisierung dieser Kasinos und der Erteilung von Lizenzen als Ausnahmen von der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes (und des Ministerialbeschluss von 1995 zu dessen Durchführung). |
(20) |
Der Ministerialbeschluss von 1995 wurde daher bis zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung nach dem Gesetz 2206/1994 als auf die staatlichen Kasinos nicht anwendbar angesehen, und zwar sowohl hinsichtlich des Standard-Eintrittspreises von 15 EUR als auch hinsichtlich der Vorschrift, 80 % dieses Preises an die Staatskasse abzuführen. Mit der Zahlung dieser 80 % begannen die staatlichen Kasinos erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die im Gesetz 2206/1994 vorgesehenen Lizenzen erteilt wurden (siehe Erwägungsgrund 23 ff. unten). Da jedoch die vorbestehenden Beschlüsse des EOT, mit denen der Eintrittspreis auf 6 EUR festgesetzt worden war, als eine besondere Ausnahme betrachtet wurden (ein bereits bestehendes Sonderrecht), die durch die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes 2206/1994 und des Ministerialbeschlusses von 1995 nicht geändert worden war, wurde für diese staatlichen Kasinos ausnahmsweise der Eintrittspreis von 6 EUR beibehalten, so dass diese Kasinos lediglich 80 % von 6 EUR abführten. Erst nach der Privatisierung, als sich die Kasinos nicht mehr zu 100 % in Staatsbesitz befanden, wurden die EOT-Beschlüsse als nicht mehr anwendbar betrachtet. Erst ab diesem Zeitpunkt führten die Kasinos den Standard-Eintrittspreis in Höhe von 15 EUR ein und mussten eine Abgabe in Höhe von 80 % dieser 15 EUR an den Staat abführen. |
(21) |
Wenngleich es den Anschein hat, als ob dies die Regel hätte sein sollen, wurde bei der Teilprivatisierung des Kasinos Mont Parnes eine Ausnahme gemacht, die durch das Gesetz 3139/2003 bestätigt wurde (das auch die zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Privatisierung des Kasinos Korfu vorsah): In dem Gesetz ist ausdrücklich geregelt, dass für das Kasino Mont Parnes weiterhin der Eintrittspreis von 6 EUR gelten sollte. |
(22) |
Im Jahr 2000 wurde das EOT als Betreiber der Kasinos Korfu und Mont Parnes durch Elliniki Etaireia Touristikis Anaptyxis (Hellenische Tourismusentwicklungsgesellschaft, „ETA“) abgelöst, die sich zu 100 % im Besitz des griechischen Staats befand. Ab Ende 2000 bis 2003, dem Jahr in dem für die von ihr betriebenen Kasinos Lizenzen nach dem Gesetz 2206/1994 erteilt wurden, begann die ETA zunächst auf freiwilliger Basis und später nach Maßgabe von Artikel 24 des Gesetzes 2919/2001 schrittweise mit der Anpassung an die Bestimmungen des Gesetzes 2206/1994 für die Kasinos, um die beiden zuvor als im Staatsbesitz befindliche Clubs betriebenen Kasinos auf die vollständige Lizenzierung und Privatisierung vorzubereiten (27). Während dieses Übergangszeitraums führte die ETA für die Kasinos Mont Parnes und Korfu 80 % des Eintrittspreises von 6 EUR an den Staat ab. |
(23) |
2003 wurde das bis dahin im Staatsbesitz befindliche Kasino Mont Parnes in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt; 49 % der Anteile wurden an private Investoren veräußert (28). Die nach dem Gesetz 2206/1994 vorgesehene Lizenz für das Kasino Mont Parnes wurde schließlich 2003 nach dem Gesetz 3139/2003 (Artikel 1 Absatz 1) erteilt. In diesem Gesetz wurde der Eintrittspreis für Mont Parnes weiter auf 6 EUR festgeschrieben (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe vii). |
(24) |
Im Fall des Kasinos Korfu wurde die nach dem Gesetz 2206/1994 vorgesehene Lizenz zunächst nach dem Gesetz 3139/2003 (Artikel 1 Absatz 3) der ETA erteilt, so dass diese die Lizenz bei einer späteren Privatisierung einbringen konnte. Dieselbe Bestimmung sah auch vor, dass der Eintrittspreis für das Kasino Korfu in einem neuen Ministerialbeschluss festgelegt werden sollte, woraus folgert, dass der Ministerialbeschluss von 1995 nicht anwendbar war. Nach Kenntnis der Kommission erging jedoch kein neuer Ministerialbeschluss, und das Kasino Korfu erhob bis zu seiner Privatisierung im August 2010 weiterhin nur 6 EUR Eintritt; erst nach der Privatisierung wurde der Eintrittspreis auf 15 EUR angehoben (29). |
(25) |
Im Fall des Kasinos Rhodos wurde die nach dem Gesetz 2206/1994 vorgesehene Lizenz 1996 mit dem Ministerialbeschluss Τ/633 vom 29. Mai 1996 erteilt. Das Kasino behielt allerdings weiterhin den reduzierten Eintrittspreis bei; erst nach der Privatisierung im April 1999 wurde der Eintrittspreis auf 15 EUR angehoben. Bis zu seiner Privatisierung wurde das Kasino unter Kontrolle des EOT betrieben, daher wurde der EOT-Beschluss von 1992 angewandt, mit dem der Eintrittspreis für das Kasino Rhodos auf 1 500 GRD festgesetzt worden war (30). |
(26) |
Das in Privatbesitz befindliche Kasino Thessaloniki wurde 1995 und erhielt im selben Jahr eine Lizenz nach dem Gesetz 2206/1994 (31). Auf der Grundlage des Gesetzesdekrets 2687/1953 (32) erhebt das Kasino seit jeher den für die staatlichen Kasinos (Mont Parnes and Korfu) geltenden reduzierten Eintrittspreis von 6 EUR. Dieses Dekret sieht vor, dass Unternehmen, die mit Hilfe von ausländischen Investitionen gegründet werden, mindestens ebenso günstig behandelt werden müssen wie andere vergleichbare Unternehmen in dem Land (33). Als dieses Thema einmal angesprochen wurde, stellte die Geschäftsführung des Kasinos (d. h. Hyatt Regency) den Antrag, den Eintrittspreis für das Kasino Thessaloniki auf dieselbe Höhe festzusetzen wie für das Kasino Mont Parnes, also auf 6 EUR. Diesem Antrag wurde nach einem Gutachten des staatlichen Rechtsrates (Gutachten Nr. 631/1997) stattgegeben. Da die Lizenz für das Kasino 1995 erteilt wurde, gilt für das Kasino Thessaloniki die Vorschrift, dass 80 % des Nennbetrags der Eintrittskarten an den Staat abgeführt werden müssen (34). |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DER PRÜFUNG
(27) |
Die Kommission leitete eine förmliche Prüfung nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ein, weil sie ernste Zweifel daran hatte, dass bei mehreren konkret benannten Spielkasinos in Griechenland, die von günstigeren steuerlichen Regelungen als andere Kasinos in dem Land profitierten, eine steuerliche Ungleichbehandlung vorlag. |
(28) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme von den allgemeinen Rechtsvorschriften, mit denen die übliche Höhe der Abgaben für Eintrittsgelder für Spielkasinos festgelegt wurde, abwich und daher die Wettbewerbsposition der Begünstigten verbesserte. |
(29) |
Die in Rede stehende Maßnahme hatte offenbar zur Folge, dass dem griechischen Staat Einnahmen entgingen und verschaffte den Kasinos, die einen niedrigeren Eintrittpreis verlangten, einen Vorteil. Dem Vorbringen der griechischen Behörden, dass ein niedrigerer Eintrittspreis unmittelbar den Verbrauchern zugute komme, entgegnete die Kommission, dass Zuwendungen für Verbraucher staatliche Beihilfen an Unternehmen darstellten können, wenn die Zuwendungen von der Nutzung einer bestimmten Ware bzw. einer bestimmten Dienstleistung dieses Unternehmens abhängig gemacht werden (35). |
(30) |
Weiter stellte die Kommission fest, dass sich die Höhe der Abgabe offenkundig nicht nach den individuellen Gegebenheiten der einzelnen Kasinos richtete (36); die Kommission gelangte daher zu dem vorläufigen Schluss, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelte (37). |
(31) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme dazu geeignet sei, den Wettbewerb zwischen den Kasinos in Griechenland und auf dem Markt für den Erwerb von Unternehmen in Europa zu verfälschen. Die Kommission führte aus, dass sie das Recht der Mitgliedstaaten, das Glücksspiel auf ihrem Gebiet im Einklang mit dem EU-Recht zu regeln, uneingeschränkt respektiere, dass sie jedoch nicht der Auffassung sei, dass diese Argumente widerlegten, dass die in Rede stehende Maßnahme Wettbewerbsverfälschungen oder Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten zur Folge haben könnten. Bei den Wirtschaftsbeteiligten in dem Sektor handelte es sich oft um internationale Hotelkonzerne, deren Investitionsentscheidungen durch diese Maßnahme beeinflusst werden könnten. Kasinos könnten Touristen dazu veranlassen, nach Griechenland zu reisen. Die Kommission folgerte daraus, dass die Maßnahme geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (38). |
(32) |
Die Kommission gelangte zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Maßnahme eine rechtswidrige Beihilfe darstellte, da sie von den griechischen Behörden ohne Genehmigung der Kommission eingeführt worden war und möglicherweise den Bestimmungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags („die Verfahrensverordnung“) für die Rückforderung von Beihilfen unterliegen könnte (39). |
(33) |
Die Kommission hatte keine Gründe dafür feststellen können, dass die in Rede stehende Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen war; die Maßnahme stellte offenbar eine nicht begründete Betriebsbeihilfe an die begünstigten Kasinos dar (40). |
(34) |
Die Kommission stellte fest, dass sie in dem Fall, dass sich ihre Zweifel dahingehend, dass die Maßnahme eine unvereinbare staatliche Beihilfe darstellte, bestätigten, nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dazu verpflichtet wäre, die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten durch Griechenland anzuordnen, sofern dies nicht den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuwider liefe (41). |
IV. STELLUNGNAHMEN DER GRIECHISCHEN BEHÖRDEN UND DER BETEILIGTEN
(35) |
Im Verlauf der förmlichen Prüfung gingen bei der Kommission Stellungnahmen Griechenlands, des Vertreters der Elliniko Kazino Parnithas AE („Mont Parnes“) und von Vertretern des privaten Kasinos Loutraki („Loutraki“) ein. |
IV.1. Stellungnahmen Griechenlands und von Mont Parnes
(36) |
Die vom Vertreter des begünstigten Kasinos Mont Parnes und von den griechischen Behörden eingegangenen Stellungnahmen stimmen in den wesentlichen Argumenten überein und werden daher in diesem Abschnitt in einer gemeinsamen Zusammenfassung wiedergegeben. |
IV.1.1 Vorliegen einer Beihilfe
(37) |
Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe wird sowohl von den griechischen Behörden als auch von Mont Parnes verneint. Ihrer Auffassung nach verzichtet der Staat nicht auf Einnahmen bzw. falls er dies doch tut, erlangen die Kasinos dadurch keinen Vorteil. |
(38) |
Die griechischen Behörden machen geltend, dass die preisliche Differenzierung ausschließlich eine Frage der Preisregulierung darstelle, da die erhobene Steuer einen gleichen Anteil des jeweiligen Eintrittspreises ausmache. |
(39) |
Nach Angaben der griechischen Behörden wird mit der Festsetzung des Eintrittspreises und der Abgabe an den Staat nicht bezweckt, dem Staat Einnahmen zuzuführen, vielmehr wird das Ziel verfolgt, Personen mit geringem Einkommen vom Glücksspiel abzuhalten. Die Tatsache, dass durch die Eintrittspreise auch Staatseinnahmen erwirtschaftet werden, ändere nicht an deren Eigenschaft als Kontrollmaßnahme. Daher vertreten die griechischen Behörden die Auffassung, dass die Vorschrift, an Besucher des Glücksspielbereichs der Kasinos Eintrittskarten zu einem bestimmten Preis abzugeben, eine verwaltungstechnische Kontrollmaßnahme darstelle, mit der zwar eine Gebühr erhoben werde, bei der es sich jedoch nicht um eine Steuer handele und die daher nicht als Steuerlast angesehen werden könne, wie das oberste Verwaltungsgericht Griechenlands, der Staatsrat, in seinem Urteil Nr. 4027/1998 entschieden habe (42). |
(40) |
Hinsichtlich der unterschiedlichen Preise für die einzelnen Kasinos argumentiert Griechenland, dass die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten bei den einzelnen Kasinos unterschiedlich und daher nicht vergleichbar seien. Die griechischen Behörden bestreiten, dass die unterschiedlichen Eintrittspreise politisch begründet seien, vielmehr seien diese wegen der Gegebenheiten der einzelnen Kasinos gerechtfertigt und stünden uneingeschränkt mit der Praxis im Einklang, für Kasinos in der Nähe der städtischen Ballungsräume und für Kasinos in ländlichen Gebieten unterschiedliche Eintrittspreise zu erheben. Da letztere in Gebieten lägen, in denen die Bevölkerung mehrheitlich niedrigere Einkommen beziehe und einen geringeren Bildungsstand habe, sei es dringlicher, die Landbevölkerung vom Glücksspiel fernzuhalten als die Bewohner der städtischen Ballungsräume. |
(41) |
Der Beschwerdeführer, Loutraki, macht geltend, dass bei der Privatisierung des Kasinos Korfu im Jahr 2010 der Eintrittspreis von 6 EUR auf 15 EUR angehoben wurde, was nach Auffassung von Loutraki den von den griechischen Behörden vorgetragenen Argumenten widerspricht. Die griechischen Behörden entgegnen hierauf, dass das Kasino auf Korfu wegen der geografischen Randlage der Insel Korfu nicht mit anderen Kasinos in Griechenland im Wettbewerb stehe, so dass keine Wettbewerbsverfälschung vorliegen könne. Weiter machen die griechischen Behörden geltend, dass es zum Schutz der Einwohner Korfus unerlässlich sei, Eintrittspreise in abschreckender Höhe zu erheben, da die Veränderungen bei den Betriebsbedingungen des Kasinos nach der Privatisierung unweigerlich dazu führen würden, dass die Öffnungszeiten erheblich ausgeweitet würden und dass Aktivität und Attraktivität des Kasinos allgemein zunähmen. |
(42) |
Sollte den Kasinos mit den günstigeren Eintrittpreisen ein Vorteil entstehen, weil sie mehr Kunden anziehen, so treten die griechischen Behörden und Mont Parnes der Auffassung entgegen, dass dies zwangsläufig mit einer Einbuße an Staatseinnahmen verbunden wäre. Auch stehe nicht fest, dass bei höheren Eintrittspreisen die mutmaßlichen Begünstigten höhere Einnahmen für den Staat erwirtschaften würden, so dass die mutmaßliche Einbuße an Einnahmen rein hypothetisch sei. Die griechischen Behörden und Mont Parnes bringen vor, dass der Vorteil eines niedrigeren Eintrittspreises den Kasinobesuchern zugute komme und dass der Anteil am Eintrittspreis, der den Kasinos zufließe, bei den Kasinos, die 15 EUR Eintritt erheben, höher sei, wodurch den Kasinos mit den höheren Eintrittspreisen ein Vorteil entstehe. |
(43) |
Die griechischen Behörden und Mont Parnes machen geltend, dass von Auswirkungen auf den Wettbewerb oder den Handel nicht auszugehen sei, da jedes der Kasinos einen lokalen Markt bediene. Die im Eröffnungsbeschluss unterstellte Möglichkeit des Wettbewerbs mit anderen Formen des Glücksspiels wird von ihnen mit dem Hinweis bestritten, dass Online-Glücksspiele in Griechenland zur Zeit verboten sind. |
(44) |
Die griechischen Behörden und Mont Parnes bringen vor, dass selbst in dem Fall, dass akzeptiert werde, dass der niedrigere Eintrittspreis von 6 EUR die Entscheidung eines ausländischen Unternehmens, in ein Kasino in Griechenland zu investieren, beeinflusst haben könnte oder noch beeinflussen könnte, dem ausländischen Unternehmen immer noch die Möglichkeit bleibe, das Gesetzesdekret 2687/1953 in Anspruch zu nehmen, wie dies die Hyatt Regency Xenodocheiaki kai Touristiki (Thessaloniki) AE im Fall des Kasinos Thessaloniki getan habe. |
(45) |
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Begünstigten die Möglichkeit haben, freien Eintritt zu gewähren, wobei die Abgabe in Höhe von 80 % trotzdem gezahlt werden muss; dies zeige seiner Auffassung nach sehr deutlich, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handele. Die griechischen Behörden erwidern hierauf, dass diese Praxis insofern eine Ausnahme darstelle als die Kasinos diese Möglichkeit dazu nutzten VIPs und Prominenten freien Eintritt zu gewähren und dass diese Praxis im Widerspruch zum Steuergesetz (Gesetz 2238/1994) stehe, da die Zahlung von 80 % des Eintrittspreises an den Staat aus den Eigenmitteln des Unternehmens nicht als produktive Ausgaben anerkannt würden und nicht von den Einnahmen des Unternehmens abgezogen werden könnten, so dass einem Unternehmen, das diese Praxis anwende, eine erhebliche steuerliche Belastung entstehe. |
(46) |
Die griechischen Behörden und Mont Parnes machen die Kommission auf weitere Unterschiede zwischen den Kasinos im Rahmen unterschiedlicher Steuer- und Regulierungsmaßnahmen aufmerksam. Ihrer Auffassung nach begünstigen diese Unterschiede den Beschwerdeführer, Loutraki, und wiegen die Vorteile auf, die die Begünstigten durch den niedrigeren Eintrittspreis genießen. So zahle insbesondere jedes Kasino einen Teil seines jährlichen Bruttogewinns an den Staat, jedoch zahle Loutraki nach dem Gesetz einen geringeren Anteil als andere Kasinos. Die Kommission macht zunächst deutlich, dass in dem Fall, dass die von den griechischen Behörden und Mont Parnes angesprochenen anderen Maßnahmen tatsächlich existierten, diese eine gesonderte staatliche Beihilfe zugunsten von Loutraki darstellen könnten, sofern alle in den maßgeblichen EU-Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen genannten Bedingungen zuträfen. In jedem Fall seien sie jedoch von der zu würdigenden Maßnahme zu trennen und fielen somit nicht in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses. |
(47) |
Abschließend hat Griechenland mitgeteilt, dass es die Möglichkeit prüfe, seine Preispolitik für Kasinos zu ändern, um die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Allerdings hat Griechenland die Kommission bislang nicht über die Durchführung einer derartigen Änderung unterrichtet. |
(48) |
Äußerungen der griechischen Behörden und von Mont Parnes zur Vereinbarkeit und zur Rechtmäßigkeit der Zuwendungen liegen nicht vor. |
IV.1.2. Quantifizierung und Rückforderung der Beihilfe
(49) |
Hingegen bringen die griechischen Behörden und Mont Parnes vor, dass selbst in dem Fall, dass festgestellt werde, dass die zu würdigende Maßnahme eine rechtswidrige und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe darstelle, die Rückforderung der Beihilfe gegen zwei Grundsätze verstoßen würde:
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(50) |
Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Rückforderungsbetrags fechten die griechischen Behörden und Mont Parnes die von Loutraki vorgelegte Berechnung an, wonach die Differenz zwischen der Steuer pro Kasinobesucher, die von den Kasinos mit dem höheren Eintrittspreis und den Kasinos mit dem niedrigeren Eintrittspreis erhoben wurde, mit der Zahl der Besucher der begünstigten Kasinos zu multiplizieren sei. Diese Berechnung sei ihrer Auffassung nach fehlerhaft und willkürlich, da nicht feststehe, dass die angeblich begünstigten Kasinos Mont Parnes, Thessaloniki und Korfu (44) bei einem höheren Eintrittpreis auf die gleichen Besucherzahlen kommen würden. |
IV.2. Stellungnahme von Loutraki
(51) |
Loutraki argumentiert, dass die in den griechischen Rechtsvorschriften festgelegten Maßnahmen insofern eine steuerliche Ungleichbehandlung zugunsten bestimmter Kasinos darstellten, als die einheitliche Abgabe in Höhe von 80 % der Eintrittspreise für die Kasinos, die an den Staat abzuführen sei, auf unterschiedlichen Steuerbemessungsgrundlagen, nämlich die zwei vom Staat festgesetzten unterschiedlichen Eintrittspreise, anzuwenden sei. Der Eintrittspreis für die begünstigten Kasinos sei deutlich niedriger als der Eintrittspreis für die anderen Kasinos (6 EUR statt 15 EUR), was für den Staat eine Einbuße an Einnahmen bedeute; außerdem handele es sich hierbei in Anbetracht der dadurch hervorgerufenen Wettbewerbsverfälschung um eine staatliche Beihilfe. |
(52) |
Weiter führt Loutraki an, dass die Maßnahme objektiv nicht gerechtfertigt sei, da die Festlegung eines niedrigeren Eintrittspreises für die begünstigten Kasinos letztlich zu dem sozialen Ziel sowie zu der Begründung und den Besonderheiten der Festlegung eines Eintrittspreises für Kasinos, wie diese in dem Urteil Nr. 4027/1998 des Staatsrats erörtert würden, im Widerspruch stünden. Loutraki macht geltend, dass vernünftigerweise nicht behauptet werden könne, dass sich durch unterschiedliche Eintrittspreise verwaltungstechnische Kontrolle und eine soziale Schutzfunktion erreichen ließen. Der Eintrittspreis für das Kasino Mont Parnes, das nur rund 20 km von der Athener Innenstadt entfernt liege, betrage 6 EUR, während der Eintrittspreis für das rund 85 km von der Athener Innenstadt entfernt liegende Kasino Loutraki 15 EUR betrage; das nur 8 km von der Innenstadt von Thessaloniki entfernt liegende Kasino Thessaloniki verlange 6 EUR Eintritt, während der Eintrittspreis für das rund 120 km von der Innenstadt von Thessaloniki entfernt liegende Kasino Chalkidiki 15 EUR betrage. |
(53) |
Loutraki stellt fest, dass Griechenland zuvor angeführt habe, dass der niedrigere Eintrittspreis von 6 EUR durch die besonderen Gegebenheiten der einzelnen begünstigten Kasinos gerechtfertigt sei, die hauptsächlich mit deren geografischer Lage zusammenhingen (die bestimmte wirtschaftliche, soziale, demografische und sonstige spezifische Merkmale beeinflusse), dass jedoch als das Kasino Korfu im August 2010 privatisiert wurde, der Eintrittspreis ohne jede Erläuterung, weshalb diese besonderen Gegebenheiten nun nicht mehr zuträfen, auf 15 EUR heraufgesetzt wurde. |
(54) |
Hinsichtlich der Quantifizierung des zurückzufordernden Betrags vertritt Loutraki die Auffassung, dass es sich bei der fraglichen Summe um die Differenz bei der pro Besucher erhobenen Steuer multipliziert mit der Zahl der Besucher der begünstigten Kasinos handele. |
(55) |
Hinsichtlich der von den griechischen Behörden und Mont Parnes angesprochenen gesonderten Maßnahmen, die nach deren Auffassung Loutraki begünstigen und deren gravierendste darin bestehen soll, dass Loutraki angeblich einen geringeren Anteil seines jährlichen Bruttogewinns an den Staat abführt als andere Kasinos, macht Loutraki geltend, dass das Unternehmen in der Praxis im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung mit den Behörden den gleichen Betrag gezahlt habe wie seine Wettbewerber. |
V. WÜRDIGUNG
(56) |
Die zu würdigende Maßnahme besteht in einer steuerlichen Ungleichbehandlung zugunsten bestimmter Kasinos, die von den griechischen Behörden dadurch in Kraft gesetzt wurde, dass verschiedene Bestimmungen gleichzeitig angewandt wurden (45), mit denen zum einen eine einheitliche Abgabe in Höhe von 80 % des Eintrittspreises für Kasinos festgesetzt und zum anderen unterschiedliche regulierte Preise für Kasinos im Staatsbesitz und Kasinos in Privatbesitz festgesetzt wurden, und zwar 6 EUR für Kasinos im Staatsbesitz und 15 EUR für Kasinos in Privatbesitz, wodurch die in Privatbesitz befindlichen Kasinos einen Wettbewerbsnachteil erlitten (46). |
V.1 Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV
(57) |
Um festzustellen, ob es sich bei einer Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, muss die Kommission eine Würdigung dahingehend vornehmen, ob die Maßnahme die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen erfüllt. In Artikel 107 Absatz 1 heißt es: „Soweit in den Verträge nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ |
(58) |
Die Kommission wird daher eine Würdigung dahingehend vornehmen, ob die angefochtene Maßnahme alle vier Voraussetzungen erfüllt, die gegeben sein müssen, damit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 vorliegt. |
V.1.1 Verschaffung eines Vorteils
(59) |
Damit die Maßnahme die Voraussetzungen für eine staatliche Beihilfe erfüllt, muss sie den Begünstigten einen Vorteil verschaffen, durch den diese von Gebühren, die diese normalerweise aus eigenen Mitteln zu tragen hätten, befreit werden. |
(60) |
Die griechischen Behörden haben geltend gemacht, dass die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften für staatliche Beihilfen falle, weil alle in Griechenland betriebenen Kasinos einen Beitrag in einheitlicher Höhe von 80 % des Werts jeder Eintrittskarte an den Staat entrichten müssen, während das das unterscheidende Element in der Behandlung auf die 1994 und 1995 in den Rechtsvorschriften festgelegte Preispolitik zurückzuführen sei, durch die der Eintrittspreis für Kasinos, denen nach dem Gesetz 2206/1994 eine Lizenz erteilt wurde, auf 15 EUR festgesetzt wurde. |
(61) |
Die griechischen Behörden führen weiter an, dass es sich bei der Eintrittsgebühr lediglich um eine verwaltungstechnische Kontrollmaßnahme handele, die nicht den Charakter einer Steuer trage, da nach dem Urteil Nr. 4025/1998 des Staatsrats die Festsetzung eines Eintrittspreises für Spielkasinos sozialen Charakter habe und nicht als steuerliche Maßnahme zu werten sei. |
(62) |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung der Preise durch das Gesetz 2206/1994 nicht ohne Weiteres als eine typische Preispolitik zu bezeichnen ist, da es offenbar allen Kasinos freigestellt ist, für Besucher einen niedrigeren Eintrittspreis zu erheben oder sogar kostenlosen Eintritt zu gewähren, wobei jedoch in jedem Fall die Pflicht bestehen bleibt, unabhängig davon, was der Besucher letztlich bezahlt, an den Staat 80 % des Nennwerts der ausgestellten Eintrittskarte zu zahlen. |
(63) |
Unabhängig hiervon ist es bei der Anwendung der EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen irrelevant, ob es sich bei der würdigenden Maßnahme um eine Steuer oder um eine Preisfestsetzungsmaßnahme handelt, da Artikel 107 auf Beihilfen „gleich welcher Art“ anwendbar ist, die bestimmte Unternehmen begünstigen. Die Tatsache, dass das vorrangige Ziel der Maßnahme nicht in der Beschaffung von Steuereinnahmen besteht, reicht an sich nicht aus, um eine derartige Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen. |
(64) |
Selbst wenn akzeptiert wird, dass mit der Festsetzung eines Eintrittspreises für Spielkasinos ein soziales Ziel verfolgt werden könnte, muss die Frage, ob dies einen Vorteil darstellt, der als staatliche Beihilfe zu werten ist, im Hinblick auf die Auswirkungen auf die einzelnen Unternehmen gewürdigt werden, um festzustellen, ob einige Unternehmen einen geringeren Beitrag zu den Einnahmen des Staats leisten. In Anbetracht dessen, dass bestimmten Kasinos auf individueller Basis die Befreiung von der Anwendung des allgemein gültigen Eintrittspreises von 15 EUR gewährt wurde, und insbesondere der Tatsache, dass die Abgabe in Höhe von 80 % an den Staat auf der Grundlage des niedrigeren Preises gezahlt werden muss, den zu erheben diesen Kasinos (grundsätzlich, siehe oben) vorgeschrieben wird, wird diesen Kasinos ein Vorteil verschafft. |
(65) |
Die Kommission anerkennt das Recht der Mitgliedstaaten, nach ihrem eigenen einzelstaatlichen Recht eine Maßnahme als steuerliche Maßnahme oder anderweitige Maßnahme zu definieren. Die Würdigung der Kommission ist in keiner Weise darauf ausgerichtet, einzelstaatliches Recht zu interpretieren. Diese Maßnahme ermöglicht jedoch die kontinuierliche regelmäßige Zahlung von 80 % des Preises jeder Eintrittskarte, die von einem Kasino ausgestellt wird, an den Staat. Außerdem stellt die Kommission fest, dass nach einzelstaatlichem Recht (insbesondere Gesetz 2206/1994 und dem Ministerialbeschluss von 1995) die zu zahlenden Beträge an die zuständige Einkommensteuerstelle zu entrichten sind (47). Unbeschadet der Einstufung der Maßnahme nach einzelstaatlichem Recht stellt die Kommission daher fest, dass die Auswirkungen der Maßnahme mit denen einer steuerlichen Maßnahme vergleichbar sind. Die Kommission wird daher — ausschließlich für die Zwecke dieses Beschlusses und der Würdigung nach den EU-Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen — die Maßnahme hier als eine „steuerliche Maßnahme“, „Steuer“ oder „Besteuerung“ bezeichnen. |
(66) |
Die zu würdigende Maßnahme, d. h. die durch die kombinierte Wirkung einer einheitlichen Steuer auf Eintrittspreise und deren Anwendung auf ungleiche regulierte Eintrittspreise hervorgerufene steuerliche Ungleichbehandlung, verschafft den im Staatsbesitz befindlichen Kasinos in Griechenland einen Vorteil gegenüber den in Privatbesitz befindlichen Kasinos. Die kombinierte Wirkung der beiden staatlichen Maßnahmen besteht darin, dass die in Privatbesitz befindlichen Kasinos an den Staat eine Steuer auf den Eintrittspreis in Höhe von 12 EUR pro Besucher (80 % von 15 EUR) entrichten müssen, die im Staatsbesitz befindlichen Kasinos hingegen nur 4,80 ER (80 % von 6 EUR) (48). |
(67) |
Mit dieser Maßnahme entbindet der griechische Staat die staatlichen Kasinos von einer Belastung, die sie ansonsten zu tragen hätten, wenn die Besteuerung nicht diskriminierend und wettbewerbsneutral wäre. Im Prinzip wurde in Griechenland mit dem Gesetz 2206/1994 über die Errichtung, die Führung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von Spielkasinos, mit dem der Eintrittspreis auf 15 EUR und die an den Staat zu entrichtende Steuer auf 80 % dieses Eintrittspreises festgesetzt wurden, eine nicht diskriminierende und wettbewerbsneutrale Besteuerung eingeführt. Jedoch hat der griechische Staat dieses nicht diskriminierende und wettbewerbsneutrale Besteuerungssystem nicht auf die staatlichen Kasinos (bzw. das private Kasino Thessaloniki, das genau so behandelt wird) angewandt, sondern diesen Kasinos vielmehr zugestanden, lediglich 4,80 EUR Steuer auf den Eintrittspreis zu bezahlen. Damit hat der griechische Staat diese Unternehmen begünstigt. Diese Kasinos tragen aus ihren Gesamteinnahmen eine geringere Steuerlast pro Besucher. Ihre Gesamteinnahmen umfassen neben den Einnahmen aus den Eintrittsgeldern (ausschließlich aus dem Verkauf von Eintrittskarten) weitere Einnahmequellen wie den Spielbetrieb, Hotel-, Bar- und Restaurantbetrieb, Shows usw. |
(68) |
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter gefasst als der Begriff der Subvention. Er umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (49). Ein solcher Vorteil kann durch eine Minderung der Steuerlast des Unternehmens auf verschiedene Weise gewährt werden, unter anderem durch Minderung der Steuerbemessungsgrundlage. |
(69) |
In diesem Fall wurde den Kasinos Korfu, Mont Parnes und Thessaloniki (und bis 1999 auch dem Kasino Rhodos) (50) ein Vorteil verschafft, der einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage gleichkommt, da — wie weiter oben erläutert — speziell für diese Kasinos Bestimmungen gelten, nach denen die pro Besucher zu zahlende Steuer niedriger festgesetzt wird als für die anderen Kasinos. |
(70) |
Nach den Ausführungen der griechischen Behörden sind die Besucher die direkten Begünstigten der niedrigeren Steuerlast. Nun könnte zwar argumentiert werden, dass die Besucher dank der niedrigeren Steuerlast pro Eintrittskarte ebenfalls von den Bestimmungen profitieren, da sie einen niedrigeren Gesamtpreis bezahlen, doch verhindert dies nicht, dass durch die Maßnahme den betreffenden Unternehmen — in diesem Fall den begünstigten Kasinos — ein Vorteil verschafft wird, da diese pro Besucher einen niedrigeren Steuerbetrag zahlen. |
(71) |
In Steuerfällen wurde nachgewiesen, dass Steuerbefreiungen, die Steuern betreffen, welche nominell vom Verbraucher gezahlt, jedoch vom Lieferer erhoben werden, ebenso wie andere Anreize für Verbraucher zum Kauf bestimmter Waren und Dienstleistungen, potenziell staatliche Beihilfen darstellen können (51). |
(72) |
Im Einklang mit ihrer Praxis in der Vergangenheit ist die Kommission der Überzeugung, dass es sich bei Steuervergünstigungen für Verbraucher um staatliche Beihilfen an Unternehmen handeln kann, wenn die Vergünstigung an die Nutzung bestimmter Waren oder Dienstleistungen gebunden ist, die von einem bestimmten Unternehmen angeboten oder erbracht werden (52). Das Argument, dass die Besucher die direkten Begünstigten seien, stellt keinen Hinderungsgrund für die Feststellung einer staatlichen Beihilfe dar. |
(73) |
Darüber hinaus ist in Anbetracht der gängigen kaufmännischen Praxis der Kasinos in Griechenland der Verzicht auf den Eintrittspreis bei gleichzeitiger Zahlung der Steuer auf den Eintrittspreis an den Staat (80 % des auf der Eintrittskarte angegebenen Nennbetrags) der Vorteil, der den staatlichen Kasinos durch die steuerliche Ungleichbehandlung verschafft wird, sogar noch größer, da die mit dem Eintritt eines Besuchers verbundenen für die privaten Kasinos deutlich höher sind als für die staatlichen Kasinos, weil die privaten Kasinos 12 EUR Steuer auf den Eintrittspreis entrichten, während die staatlichen Kasinos lediglich 4,80 EUR aus ihren betrieblichen Gesamteinnahmen finanzieren müssen. |
(74) |
Die griechischen Behörden machen geltend, dass die Praxis der begünstigen Kasinos, an bestimmten Wochentagen freien Eintritt zu gewähren, eine Ausnahme darstelle. Allerdings ist dies in den nationalen Rechtsvorschriften (Ministerialbeschluss von 1995) ausdrücklich vorgesehen. Griechenland hat geltend gemacht, dass diese Praxis VIPs und prominenten Persönlichkeiten vorbehalten ist, doch liegen der Kommission Nachweise in Form öffentlich zugänglicher Informationen, wie z. B. Flyer, mit denen in Zeitungsbeilagen und im Internet für freien Eintritt in die Kasinos geworben wird und die belegen, dass an bestimmten Wochentagen in jeder Woche ausnahmslos allen Besuchern freier Eintritt gewährt wird und dass dies gängige Praxis ist. (So wirbt beispielsweise das Kasino Thessaloniki auf seiner Webseite mit freiem Eintritt von Sonntag bis Donnerstag (53).) Die Praxis des freien Eintritts stellt demnach bei den begünstigten Kasinos keine Ausnahme dar. |
(75) |
Den Ausführungen Griechenlands zufolge verstößt diese Praxis gegen nationales Recht. Demgegenüber weist die Kommission darauf hin, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Kasinos ausdrücklich gestatten, freien Eintritt zu gewähren und dass die begünstigten Kasinos diese Bestimmung offenkundig nutzen. |
(76) |
Griechenland hat angeführt, dass die 80 % des Eintrittspreises, die von den Kasinos aus eigenen Mitteln an den Staat gezahlt werden müssen, nicht als produktive Ausgaben anerkannt werden und nach griechischem Steuerrecht nicht von den Einnahmen des Unternehmens abgezogen werden können, so dass Unternehmen, die diese Praxis anwenden, sich selbst einer beträchtlichen Steuerlast aussetzen. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Argumentationslinie die Behauptung des Beschwerdeführers stützt, dass es sich ein privates Kasino wegen der beträchtlichen Steuerlast, die ihm durch die Zahlung der Steuer aus seinen eigenen Einnahmen erwächst, praktisch gar nicht leisten kann, Besuchern freien Eintritt zu gewähren. Dadurch wird das Argument gestützt, dass hierin ein Vorteil für die Kasinos mit dem niedrigeren Eintrittspreis besteht. |
(77) |
Griechenland hat weiter vorgebracht, dass die Tatsache, dass die Kasinos 20 % des ungleichen Eintrittspreises für sich behalten können, den Kasinos mit dem höheren Eintrittspreis einen Vorteil verschafft, da diese sich Nettoeinnahmen in Höhe von 3 EUR sichern, wohingegen die staatlichen Kasinos lediglich 1,20 EUR für sich behalten. Dieses Argument ist irreführend, da es zwei für das richtige Verständnis der wahren wettbewerbsfeindlichen Wirkungen der Maßnahme entscheidende Sachverhalte ignoriert. Einerseits macht die Tatsache, dass die Behörden für bestimmte Kasinos niedrigere Eintrittspreise (einschließlich der Steuer auf die Eintrittspreise) festgesetzt haben, diese Kasinos für Besucher attraktiver; hierdurch (i) wird die Nachfrage von den Gegebenheiten abgelenkt, die vorherrschen würden, wenn die Kasinos lediglich dank ihrer eigenen Vorzüge — also des jeweiligen Umfangs und der Qualität der angebotenen Dienstleistungen — untereinander im Wettbewerb stünden, und (ii) da die anderen Aspekte gleich sind, deren Besucherzahl künstlich in die Höhe getrieben. Andererseits machen — wie bereits weiter oben ausgeführt — die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern lediglich einen begrenzten Teil der Gesamteinnahmen aus, die ein Besucher, der durch den Kasinobetrieb angelockt wird, dem Unternehmen einbringt und aus denen die Kasinos die Steuer auf die Eintrittspreise bezahlen müssen. |
(78) |
Und schließlich wird die Tatsache, dass durch die steuerliche Ungleichbehandlung ein Vorteil gewährt wird, mit den maßgeblichen einzelstaatlichen Bestimmungen eingeräumt. Wie die griechischen Behörden angegeben haben, wird dem Kasino Thessaloniki gestattet, den niedrigeren Eintrittspreis zu erheben und damit weniger Steuer zu zahlen; maßgeblich ist hierfür ein Gesetzesdekret von 1953, nach dem Unternehmen, die mit ausländischem Kapital gegründet wurden, die günstigste Behandlung zugestanden werden muss, die heimische Unternehmen erhalten. Die griechischen Behörden behaupten zwar, dass mit der in Rede stehenden Regelung kein Vorteil gewährt wird, wenden aber trotzdem auf das Kasino Thessaloniki diese Rechtsvorschrift mit der Begründung an, dass dies die günstigste Behandlung sei, die heimische Unternehmen erhalten — im Gegensatz zu der mit höheren Belastungen verbundenen Behandlung, die für die übrigen privaten Kasinos gilt. |
(79) |
Indessen verweisen die griechischen Behörden und Mont Parnes auf andere Unterschiede zwischen den Kasinos im Hinblick auf steuerliche Maßnahmen oder Regulierungsmaßnahmen, durch welche ihren Angaben zufolge der Beschwerdeführer, Loutraki, begünstigt wird und die ihrer Meinung nach etwaige Vorteile für die Begünstigten infolge des niedrigeren Eintrittspreises aufwiegen (54). Die Kommission weist darauf hin, dass die Behauptung, dass eine Maßnahme (ein Unterschied bei der allgemeinen Besteuerung) mit einer anderen Maßnahme (einem Unterschied bei den Eintrittspreisen und bei der Höhe der darauf erhobenen spezifischen Steuer) verrechnet werden sollte, nicht als ein Argument für den Standpunkt akzeptiert werden kann, dass die zu würdigende Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle. Diese Aspekte sind in jedem Fall und wie bereits ausgeführt von der zu würdigenden Maßnahme zu unterscheiden und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses (siehe Erwägungsgrund 46). |
(80) |
Die Kommission stellt abschließend fest, dass die zu würdigende Maßnahme — die durch die kombinierte Wirkung einer einheitlichen Steuer auf Eintrittspreise und deren Anwendung auf ungleiche regulierte Preise hervorgerufene steuerliche Ungleichbehandlung — den Kasinos mit dem niedrigeren Eintrittspreis einen Vorteil verschafft. |
V.1.2 Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat
(81) |
Der vorstehend dargestellte Vorteil ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert. |
(82) |
Wie weiter oben erläutert, ist die steuerliche Ungleichbehandlung das Ergebnis einer Reihe von Verwaltungsakten, Dekreten und Verordnungen des griechischen Staats, wobei insbesondere die Folgenden zu nennen sind: das Gesetz 2206/1994, der Ministerialbeschluss von 1995, das Gesetz 3139 vom 30. April 2003, das Gesetzesdekret 2687/1953, die Beschlüsse des Generalsekretärs des EOT (Geschäftsführung der staatlichen Kasinos) im Einklang mit dem Gesetz 1624/1951 und dem Dekret 4109/1960, d. h. der EOT-Beschluss 535633 vom 21. November 1991, mit dem der Eintrittspreis für das Kasino Mont Parnes auf 2 000 GRD festgesetzt wurde, und der EOT-Beschluss 508049 vom 24. März 1992, mit dem der Eintrittspreis für die Kasinos Korfu und Rhodos auf 1 500 GRD festgesetzt wurde (im Falle des Kasinos Korfu später mit dem Beschluss 532691 vom 24. November 1997 geändert in 2 000 GRD) sowie die Lizenzen, die den einzelnen Kasinos nach einzelstaatlichem Recht erteilt wurden und mit denen der jeweilige Eintrittspreis und die Pflicht zur Zahlung von 80 % des für das betreffende Kasino geltenden Eintrittspreises an den Staat bestätigt wurden. |
(83) |
Ferner wird die steuerliche Ungleichbehandlung aus staatlichen Mitteln finanziert. Wenn der Staat auf Einnahmen verzichtet, die er unter normalen Umständen von einem Unternehmen erheben müsste, wird die betreffende Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert. |
(84) |
Aus steuerlicher Sicht resultiert der Vorteil, der den staatlichen Kasinos verschafft wird, in diesem Fall aus der künstlichen Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf die die Steuer in Höhe von 80 % auf den Eintrittspreis erhoben wird, von einem allgemein gültigen Nennbetrag in Höhe von 15 EUR für eine Eintrittskarte auf 6 EUR bei den staatlichen Kasinos. |
(85) |
Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine derartige diskriminierende Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für den Staat zu einem Verlust von Steuereinnahmen führt, der der Verwendung staatlicher Mittel für die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Zwecke gleichsteht (55). Allgemein gesprochen verzichtet in dem zu würdigenden Fall der griechische Staat auf Steuereinnahmen von den staatlichen Kasinos in Höhe von 7,20 EUR pro Besucher, d. h. die Differenz zwischen der Steuer in Höhe von 12 EUR pro Eintrittskarte, die dem Staat von den privaten Kasinos zufließt, und der Steuer in Höhe von 4,80 EUR pro Eintrittskarte, die dem Staat von den staatlichen Kasinos zufließt. Bei der Bewertung des Vorteils, der den einzelnen begünstigten Kasinos entsteht, könnten allerdings bestimmte Anpassungen berücksichtigt werden (auf die in Abschnitt V.4, „Quantifizierung der Rückforderung“ ausführlich eingegangen wird; so hat es insbesondere den Anschein, dass die Kasinos Mont Parnes und Korfu bis zum Jahr 2000 keinerlei Steuer auf Eintrittspreise an den Staat zahlten, so dass in diesem Fall der Vorteil der Steuer in Höhe von 12 EUR pro Eintrittskarte entspricht, die von den privaten Kasinos an den Staat gezahlt wurden). |
(86) |
Griechenland hat geltend gemacht, dass dadurch, dass die Kasinos mit dem niedrigeren Eintrittspreis hierdurch mehr Besucher anziehen, nicht sicher sei, dass dem Staat Einnahmen entgehen. Griechenland vertritt die Auffassung, dass die Maßnahme folglich keine staatliche Beihilfe darstellt. |
(87) |
Wie bereits im Eröffnungsbeschluss ausgeführt, wird dieses Argument von der Kommission nicht anerkannt. Im Einklang mit ihrer bisherigen Praxis vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Tatsache, dass eine Steuerminderung für bestimmte Steuerzahler zu einem Anstieg der mit dieser Steuer insgesamt erhobenen Steuereinnahmen führen kann, nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Maßnahme nicht aus staatlichen Mitteln finanziert wird (56). |
(88) |
Das Vorbringen der griechischen Behörden ist insofern irreführend, als die Bezugsgröße, die sie für die Überprüfung der Auswirkungen der steuerlichen Ungleichbehandlung auf den Staatshaushalt anführen, durch den in der Maßnahme enthaltenen Vorteil beeinflusst wird. In ihrer Argumentation berücksichtigen die griechischen Behörden den dynamischen Effekt einer Preisminderung, durch die die Nachfrage und damit schließlich das Steueraufkommen steigen kann, da sich das Steueraufkommen proportional zur Zahl der Besucher verhält. Dieser Vergleich ist jedoch unzutreffend, da der Anstieg der Nachfrage eben auf diese Ungleichbehandlung zurückzuführen ist, die durch den Vorteil entsteht, nämlich durch die Tatsache, dass hier ein niedriger Eintrittspreis erhoben wird und folglich die Steuerlast pro Besucher niedriger ausfällt. |
(89) |
Jedenfalls haben die griechischen Behörden keinen Nachweis dafür erbracht, dass das Steueraufkommen insgesamt aus der Steuer auf die Eintrittspreise von Kasinos durch die ungleichen Eintrittspreise maximiert wird. Wenn die Kommission der Argumentation folgen würde, dass eine Senkung des Eintrittspreises auf 6 EUR einen Anstieg des Steueraufkommens nach sich zieht, dann würden maximale Steuereinnahmen dann erzielt, wenn alle Eintrittskarten bei allen Kasinos, also sowohl den staatlichen als auch den privaten, 6 EUR kosten würden, was der Behauptung Griechenlands widerspricht, dass dieser Effekt durch die steuerliche Ungleichbehandlung wegen der ungleichen Preise erreicht werde. |
(90) |
Dementsprechend wird der in Rede stehende Vorteil aus staatlichen Mitteln finanziert. |
V.1.3 Selektivität
(91) |
Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist eine Maßnahme dann als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn sie insofern spezifisch oder selektiv ist, als durch die Maßnahme „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt werden. |
(92) |
Hierzu der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung (57): „Zur Beurteilung des Merkmals der Selektivität, das zum Begriff der staatlichen Beihilfe gehört, verlangt Artikel 87 Absatz 1 EG [jetzt Artikel 107 Absatz 1 AEUV] nach ständiger Rechtsprechung die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer rechtlichen Regelung geeignet ist, ‚bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige‘ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgt Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden“ (58). Das Gericht hat in zahlreichen Fällen entschieden, dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht nach Gründen oder Zielen der staatlichen Beihilfe unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt (59). Nach der Praxis der Kommission und der EU-Rechtsprechung in Steuerfällen kann eine solche selektive Begünstigung sowohl aus einer Ausnahme von den steuerlichen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch aus Ermessensentscheidungen der Steuerverwaltungen resultieren. Der selektive Charakter einer Maßnahme kann jedoch „durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems“ gerechtfertigt sein. In diesem Fall kann die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe gewertet werden (60). |
(93) |
Erstens stellt die Kommission fest, dass es sich in dem zu würdigenden Fall bei dem allgemeinen Steuersystem um das System handelt, das grundsätzlich auf alle Kasinos Anwendung findet und das in dem Gesetz 2206/1994 und in dem Ministerialbeschluss zu dessen Durchführung von 1995 niedergelegt ist (dieser Punkt wird von den griechischen Behörden bestätigt, siehe Erwägungsgrund 19ff.). |
(94) |
Zweitens stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehende Maßnahme eine Abweichung vom allgemeinen Steuersystem darstellt. Wie von den griechischen Behörden bestätigt, werden die auf die staatlichen Kasinos (und das private Kasino Thessaloniki) anwendbaren besonderen Bestimmungen als Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes 2206/1994 und des Ministerialbeschlusses zu dessen Durchführung von 1995 angesehen (siehe Erwägungsgrund 19 ff. oben). |
(95) |
Die Kommission weist darauf hin, dass die Vorschrift, 80 % des Eintrittspreises abzuführen, bis 2003 für die Kasinos Mont Parnes und Korfu nicht galt. Wie weiter oben festgestellt, war die Vorschrift auf die Kasinos Thessaloniki und Rhodos ab dem Zeitpunkt anwendbar, zu dem die Lizenzen nach dem Gesetz 2206/1994 erteilt wurden — im Falle von Thessaloniki im Jahr 1995 und im Falle von Rhodos im Jahr 1996. In Falle der Kasinos Mont Parnes und Thessaloniki gilt bis heute der Eintrittspreis von 6 EUR; im Falle von Korfu wurde der Eintrittspreis von 6 EUR bis zur Privatisierung des Kasinos im August 2010 und im Falle von Rhodos bis 1999 beibehalten. Hingegen waren sowohl die Vorschrift, 80 % des Eintrittspreises abzuführen, als auch der Eintrittspreis von 15 EUR für die übrigen Kasinos ab 1995 verbindlich und wurden auch so angewandt. |
(96) |
Folglich ist die Maßnahme nach Auffassung der Kommission als selektiv zu betrachten. |
(97) |
Drittens stellt die Kommission fest, dass der selektive Charakter einer Maßnahme „durch die Natur oder den inneren Aufbau“ des Steuersystems gerechtfertigt sein kann, das heißt dadurch, ob sich die Ausnahme oder die systeminternen Differenzierungen unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien des Steuersystems des betreffenden Mitgliedstaats ergeben (dies ist der dritte Schritt der Untersuchung auf Selektivität). Die Kommission gelangt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichts zu der Auffassung, dass Maßnahmen, mit denen eine Differenzierung zwischen Unternehmen eingeführt wird, keine staatliche Beihilfe darstellen, wenn diese Differenzierung unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien des Steuersystems des betreffenden Mitgliedstaats beruht (61). Mit dieser Rechtfertigung mit der Natur und der Systematik der Regelung wird auf die Kohärenz einer bestimmten Steuermaßnahme mit der inneren Logik des Steuersystems im Allgemeinen Bezug genommen. Allerdings vertreten die Kommission in ihrer Praxis und das Gericht in seiner Rechtsprechung bei derartigen Rechtfertigungen einen sehr restriktiven Ansatz. Die angeführten Gründe müssen in dem Steuersystem immanent sein. |
(98) |
Die griechischen Behörden haben mitgeteilt, dass die individuellen Gegebenheiten bei jedem Kasino unterschiedlich seien und dass die Eintrittspreise sich nach diesen Gegebenheiten richteten, wobei die Zielsetzung berücksichtigt werde, durch den Preis Personen mit geringem Einkommen vom Glücksspiel abzuhalten. |
(99) |
Diese Argumente kann die Kommission nicht anerkennen. Das Argument, dass die Höhe des Preises nach den Gegebenheiten der einzelnen Kasinos festgesetzt und durch diese Gegebenheiten gerechtfertigt sei und dass dabei die Zielsetzung berücksichtigt werde, Personen mit geringem Einkommen vom Glücksspiel abzuhalten, ist nicht mit dem Sachverhalt in Einklang zu bringen, dass die Kasinos Mont Parnes und Thessaloniki, die beide 6 EUR Eintritt verlangen, in der Nähe großer Ballungsräume gelegen sind. Ferner kann sie nicht mit der Bestimmung in Einklang gebracht werden, nach der es den Kasinos ausdrücklich gestattet ist, Besuchern kostenlosen Eintritt zu gewähren, sofern trotzdem 80 % des Eintrittspreises an den Staat abgeführt werden. |
(100) |
Die Kommission stellt weiter fest, dass nicht offensichtlich ist, weshalb dieser niedrigere Preis speziell im Falle dieser Kasinos notwendig ist, bei anderen Kasinos hingegen nicht. Die griechischen Behörden haben die Wirtschaftsrechnung nicht erläutert, nach der der niedrigere Eintrittspreises auf 6 EUR und keinen anderen, dazwischen liegenden Betrag festgesetzt wurde oder weshalb unter der Annahme, dass tatsächlich besondere Gegebenheiten vorliegen — die nach den Angaben Griechenlands hauptsächlich in der geografischen Lage des betreffenden Kasinos bestehen — alle begünstigten Kasinos den gleichen Eintrittspreis verlangen müssen (als allgemeine Vorschrift, siehe oben) und nicht vielmehr einen Preis, der auf ihre jeweilige Lage zugeschnitten ist. Wenn beispielsweise angeführt wird, dass der niedrigere Eintrittspreis durch Faktoren gerechtfertigt sei, die mit der geografischen Lage der einzelnen Kasinos zusammenhängen, dann trifft diese Argumentation auf das Kasino Thessaloniki keinesfalls zu, das offenkundig nicht wegen seiner geografischen Lage in den Genuss dieser Behandlung kommt, sondern vielmehr aufgrund einer einzelstaatlichen Bestimmung, die es ermöglicht, mit ausländischem Kapital gegründeten Unternehmen die günstigste auf heimische Unternehmen anwendbare Behandlung zu gewähren. Somit war bei der Festlegung des Eintrittpreises für das Kasino Thessaloniki dessen geografische Lage offenbar zu keiner Zeit ein Kriterium. Ein weiteres Beispiel: Das Kasino Korfu erhob ab dem Zeitpunkt seiner Privatisierung im August 2010 15 EUR Eintritt. Die griechischen Behörden haben nicht zufrieden stellend erläutert, weshalb die vorstehend angesprochenen besonderen Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zutrafen und weshalb somit der niedrigere Eintrittpreis folglich nicht mehr notwendig war. |
(101) |
Die Kommission stellt abschließend fest, dass der selektive Charakter der zu würdigenden Maßnahmen nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme ein Element der Ungleichbehandlung in Form einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage darstellt, wodurch den begünstigten, einzeln bestimmten Kasinos ein steuerlicher Vorteil erwächst, und dass diese Ungleichbehandlung durch die innere Logik des maßgeblichen allgemeinen Steuersystems in Griechenland nicht gerechtfertigt ist. |
(102) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das Kriterium der Selektivität nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt ist. |
V.1.4 Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels
(103) |
Eine Maßnahme ist dann als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Dieses Kriterium setzt — unabhängig von der rechtlichen Stellung und der Finanzquelle — voraus, dass der Begünstigte der Maßnahme eine Wirtschaftstätigkeit ausübt. |
(104) |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedarf es „für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe … nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen. Der innergemeinschaftliche Handel wird insbesondere dann von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt. … Im Übrigen braucht das begünstigte Unternehmen nicht selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilzunehmen. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, den Markt dieses Mitgliedstaats zu durchdringen, verringern.“ (62) Zudem reicht es nach ständiger Rechtsprechung (63) aus, um eine Maßnahme als wettbewerbsverfälschend und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigend zu qualifizieren, dass der Empfänger der Hilfe im innergemeinschaftlichen Markt mit anderen Unternehmen auf Märkten konkurriert, die für den Wettbewerb offen sind (64). Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die in der Rechtsprechung vorgegebenen Voraussetzungen hier aus folgenden Gründen erfüllt sind: |
(105) |
Durch die in Rede stehende Maßnahme werden die Steuern, die die Begünstigten zu zahlen haben, gegenüber anderen Kasinos in Griechenland gemindert; dadurch wird deren finanzielle Position im Vergleich gestärkt und die Rentabilität ihrer Investitionen ist höher als ihnen dies aus eigener Kraft möglich wäre. |
(106) |
Wie bereits ausgeführt, gilt nach ständiger Rechtsprechung das Kriterium, dass die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zu beeinträchtigen, als erfüllt, wenn das Empfängerunternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die Handel zwischen Mitgliedstaaten beinhaltet. Für den Schluss, dass der innereuropäische Handel beeinträchtigt ist, reicht es aus, dass die Beihilfe die Stellung des Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen, die mit ihm im innereuropäischen Handel konkurrieren, stärkt. Dabei ist es unerheblich, ob der Umfang einer Beihilfe verhältnismäßig gering oder das begünstigte Unternehmen verhältnismäßig klein oder dessen Anteil am innereuropäischen Handel nur sehr gering ist, und es kann sogar sein, dass der Begünstigte seine Produktion gar nicht ausführt oder praktisch seine gesamte Produktion in Länder außerhalb des europäischen Marktes ausführt — keiner dieser Gesichtspunkte bewirkt eine Änderung der Schlussfolgerung (65). |
(107) |
Griechenland hat geltend gemacht, dass die geografische Lage der Kasinos und die Entfernungen zwischen den Kasinos zur Folge hätten, dass jedes der Kasinos einen lokalen Markt bediene und dass die Maßnahme daher den Wettbewerb nicht verfälschen oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne. Nach der Rechtsprechung gibt es jedoch keinen Schwellenwert für die tatsächliche oder potenzielle Auswirkung auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten; dieses Kriterium für die Anwendbarkeit von Artikel 107 Absatz 1 AEUV hängt daher nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Dienstleistungen oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets ab (66). |
(108) |
Weiter hat Griechenland angeführt, dass der Glücksspielmarkt zwischen den Mitgliedstaaten nicht harmonisiert sei und dass es diesen daher freistehe, den Markt auf nationaler Ebene zu regulieren. Griechenland verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Beschränkung des Binnenmarktes für Glücksspieldienstleistungen zum Schutz der Verbraucher vor Betrug und zur Bekämpfung der Kriminalität erlaubt ist (67). |
(109) |
Die Kommission zollt dem Recht der Mitgliedstaaten, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels zu bestimmen, uneingeschränkten Respekt, sofern die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit dazu geeignet sind, die angestrebten Ziele zu verwirklichen, nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele notwendige Maß hinausgehen und in nicht diskriminierender Weise angewandt werden. Allerdings stimmt die Kommission nicht zu, dass hieraus folgt, dass die in Rede stehende Maßnahme den Wettbewerb nicht verzerren kann und keine Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat. |
(110) |
Bei den Wirtschaftsbeteiligten in diesem Sektor handelt es sich oft um internationale Hotelkonzerne (68), die untereinander im Wettbewerb stehen und deren Entscheidungen über Investitionen in Spielkasinos und andere Hotelanlagen durch die Maßnahme beeinflusst werden können, da sie Auswirkungen auf die Rentabilität der Konzerne und von deren Investitionen im Vergleich zu den Wettbewerbern hat. Spielkasinos sind häufig an Tourismuszielen angesiedelt, was den Schluss zulässt, dass das Vorhandensein von Spielkasinos Touristen zum Besuch Griechenlands veranlassen könnte. Für den Spielkasinobetrieb ist in Griechenland das Tourismusministerium zuständig. Die Kommission stellt auch gewisse grenzüberschreitende Besucherströme fest. Zudem werden die Spielkasinodienstleistungen in einem grenzübergreifenden Umfeld erbracht — beispielsweise befinden sich im Dienstleistungsangebot der Spielkasinos unter anderem Kreuzfahrtschiffe, die Griechenland mit Italien und anderen Zielländern verbinden. Glücksspielinteressenten haben außerdem die Wahl zwischen dem Glücksspiel im Kasino oder Online-Glücksspielangeboten. Das Online-Glücksspiel ist ein internationales Geschäft, d. h. dass Spieler in Griechenland entsprechende Dienstleistungsangebote von Wirtschaftsbeteiligten in anderen Mitgliedstaaten nutzen können. Auch in dem von Griechenland angeführten Urteil (siehe Randnr. 108) ging es um Online-Glücksspiel. Die im Eröffnungsbeschluss angeführte Möglichkeit eines Wettbewerbs mit anderen Formen des Glücksspiels wurde von den griechischen Behörden mit dem Hinweis bestritten, dass Glücksspiele im Internet in Griechenland zur Zeit verboten sind. Ungeachtet der derzeitigen Rechtslage in Griechenland haben die griechischen Behörden jedoch selbst eingeräumt, dass Glücksspiele im Internet „in unkontrollierbarem Ausmaß“ zugenommen haben (69). In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-65/05 Kommission/Griechenland zu verweisen, in der der Gerichtshof entschied, dass das Gesetz 3037/2002, mit dem das Glücksspiel im Internet in Griechenland verboten werden sollte, eine ungerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle (70). |
(111) |
Hinzu kommt, dass durch die allgemeine Wirtschaftskrise die Verbrauchergewohnheiten beeinflusst werden und für Freizeitaktivitäten, wie etwa die Inanspruchnahme von Kasinodienstleistungen, weniger Geld zur Verfügung steht. Vor diesem speziellen Hintergrund wirkt sich die Differenzierung der Eintrittspreise in noch höherem Maße verfälschend auf die Konsumentscheidungen der Verbraucher aus, so dass eine Wettbewerbsverfälschung im Kasinomarkt nur noch wahrscheinlicher ist. |
(112) |
Die griechischen Behörden und Mont Parnes haben argumentiert, dass selbst dann, wenn zugestanden würde, dass der niedrigere Eintrittspreis von 6 EUR die Entscheidung eines ausländischen Unternehmens für oder gegen eine Investition in ein Spielkasino in Griechenland beeinflusst haben könnte oder noch beeinflussen könnte, das ausländische Unternehmen immer noch das Gesetzesdekret 2687/1953 für sich in Anspruch nehmen könnte. Die Kommission stellt fest, dass dieses Dekret nicht automatisch angewandt wird, dass seine Anwendung jedoch in der Tat ermöglichen würde, dass auch andere Unternehmen in den Genuss der vorteilhafteren Behandlung kommen, die den begünstigten Kasinos gewährt wird (d. h. der niedrigere Eintrittspreis von 6 EUR). Damit ist es wahrscheinlich, dass durch diese Maßnahme die zu würdigende steuerliche Ungleichbehandlung noch ausgeweitet wird. Ferner stellt die Kommission fest, dass zwar das Gesetzesdekret 2687/1953 von anderen Kasinos hätte in Anspruch genommen werden können, wenn diese Kapital aus dem Ausland beschafft und die Anwendung des Dekrets rechtzeitig beantragt hätten, dass die Anwendung jedoch spezifischen willkürlichen Vorschriften unterliegt, die sie zu einer selektiven Maßnahme werden lassen. Das einzige weitere Beispiel für eine potenzielle Anwendung des Dekrets, das der Kommission zur Kenntnis gebracht wurde, betrifft das Kasino Syros, das einen Antrag gestellt hatte, der jedoch abgelehnt wurde, weil der Antrag erst gestellt wurde, nachdem das ausländische Kapital eingeführt worden war, und nicht vorher. |
(113) |
Außerdem sah der bei der Privatisierung des Kasinos Mont Parnes geschlossene Verkaufsvertrag ausdrücklich die Möglichkeit der Lizenzerteilung für ein zweites Kasino in derselben Region vor. Die Wahrscheinlichkeit einer Investition in einen derartigen Betrieb würde aber eindeutig von den Bedingungen im Wettbewerb mit dem vorhandenen Betreiber abhängen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kasinos mit vergleichbaren Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb stehen, ist dieses Kriterium von Artikel 107 Absatz 1 AEUV als erfüllt anzusehen. |
(114) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, indem sie potenziell die Betriebsbedingungen für die Begünstigten, die unmittelbar an einer Wirtschaftstätigkeit beteiligt sind und die der Steuer auf die Kasino-Eintrittspreise in Griechenland unterliegen, verbessert. |
V.1.5 Schlussfolgerung
(115) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV erfüllt sind und dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe zugunsten der Kasinos mit dem niedrigeren Eintrittspreis darstellt. Hierbei handelt es sich um die Kasinos Mont Parnes, Korfu, Thessaloniki und Rhodos. Der Kommission ist bekannt, dass das Kasino Rhodos nicht mehr zu den Begünstigten zählt, da es seit seiner Privatisierung im April 1999 nicht mehr den niedrigeren Eintrittspreis erhebt. Nach Auffassung der Kommission haben weder die griechischen Behörden noch Mont Parnes Argumente vorgetragen, die ausreichen, um diese Schlussfolgerung zu entkräften. |
V.2 Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Binnenmarkt
(116) |
Wie im Eröffnungsbeschluss festgestellt, vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Maßnahme keine der in den Artikeln 106 und 107 AEUV festgelegten Ausnahmen rechtfertigt. |
(117) |
Griechenland, das bislang das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bestritten hat, hat keine Argumente vorgelegt, anhand derer sich nachweisen ließe, weshalb eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte. |
(118) |
Wie weiter oben ausgeführt, erkennt die Kommission das Recht der Mitgliedstaaten an, das Glücksspiel auf ihrem Gebiet im Einklang mit dem EU-Recht zu regeln, und akzeptiert, dass eine derartige Regelung, die darauf abzielt, das Glücksspiel zu kontrollieren und vom Glücksspiel abzuschrecken, ein legitimes Ziel staatlicher Politik ist. Doch selbst wenn dies tatsächlich der Zweck der Beihilfe wäre, ist die Kommission nicht davon überzeugt, dass sie damit unter den Anwendungsbereich von Artikel 106 Absatz 2 AEUV fallen würde. Doch ist jedenfalls — wie bereits weiter oben festgestellt — das Argument, dass die Maßnahme die Abschreckung vom Glücksspiel zum Ziel hat, nicht mit der Tatsache vereinbar, dass unter den Kasinos mit einem Eintrittspreis von 6 EUR diejenigen Kasinos sind, die den großen Bevölkerungszentren Griechenlands am nächsten liegen, und auch mit der ausdrücklichen Bestimmung, die den Kasinos die Möglichkeit einräumt, Besuchern freien Eintritt zu gewähren, sofern dennoch 80 % des Eintrittspreises an den Staat abgeführt werden, ist das Argument nicht vereinbar. |
(119) |
Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV festgelegten Freistellungsbestimmungen für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland treffen auf diesen Fall nicht zu. |
(120) |
Die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Freistellungsbestimmung, die Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten erlaubt, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, trifft hier auch nicht zu, weil die zu würdigende Maßnahme nicht an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Begünstigten eine Tätigkeit in Gebieten ausüben, auf die besondere Gegebenheiten zutreffen (71). |
(121) |
Ebenso kann die in Rede stehende Maßnahme nicht als Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Griechenlands betrachtet werden, wie in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehen, und sie hat auch nicht die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes zum Ziel, wie in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d vorgesehen. |
(122) |
Nicht zuletzt muss die in Rede stehende Maßnahme im Lichte von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c geprüft werden, welcher die Genehmigung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vorsieht, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass die in Rede stehende Maßnahme keinem der Fälle zugerechnet werden kann, in denen die Kommission bisher zugestimmt, dass dieser Punkt zutrifft, und auch keiner der Leitlinien oder Rahmenbestimmungen, in denen die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen bestimmte Arten der Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. |
(123) |
Die in Rede stehende Maßnahme stellt eine Betriebsbeihilfe dar, durch die die Wettbewerbsposition bestimmter Unternehmen im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Unternehmen künstlich gestärkt wird und die nicht an die Durchführung bestimmter Maßnahmen, durch die politische Ziele von allgemeinem Interesse verwirklicht werden sollen, durch die Begünstigten gekoppelt ist. |
(124) |
Insbesondere ist der Vorteil, der durch die in Rede stehende Maßnahme gewährt wird, nicht an Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder an konkrete Vorhaben gebunden. Vielmehr entbindet die Maßnahme lediglich die betroffenen Unternehmen von Gebühren, die von vergleichbaren Unternehmen in der Regel zu tragen sind, daher ist sie als Betriebsbeihilfe zu betrachten. Betriebsbeihilfen fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c, da sie die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, verfälschen, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, eines der in dieser Bestimmung festgelegten Ziele zu erreichen. (72) Wenngleich derartige Beihilfen ausnahmsweise in Gebieten gewährt werden können, die nach der Freistellungsbestimmung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beihilfefähig sind, und wenngleich bestimmte Gebiete Griechenlands demgemäß beihilfefähig sind, hegt die Kommission erhebliche Zweifel, dass die Voraussetzungen, die es ermöglichen könnten, derartige Betriebsbeihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzuerkennen, in diesem Fall gegeben sind. Nach der üblichen Praxis der Kommission können derartige Beihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, weil sie nicht die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, zeitlich nicht begrenzt sind, keine schrittweise Reduzierung vorgesehen ist und sie zudem nicht im Verhältnis zu den Aufwendungen stehen, die notwendig sind, um eine konkrete wirtschaftliche Benachteiligung der betreffenden Gebiete zu beseitigen. |
(125) |
Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die zu würdigende Maßnahme nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
V.3 Rechtmäßigkeit der Beihilfe
(126) |
Wie im Eröffnungsbeschluss festgestellt, datieren die ersten Vorgänge, durch die die steuerliche Ungleichbehandlung der Kasinos hergestellt wurde, aus den Jahren 1994 und 1995; die Kommission hat daher geprüft, ob die Maßnahme zur Gänze als „bestehende Beihilferegelung“ im Sinne von Artikel 108 Absatz 1 AEUV zu werten ist. |
(127) |
Die steuerliche Ungleichbehandlung wurde — im Sinne der EU-Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen — 1995 unrechtmäßig eingeführt, als die griechischen Behörden beschlossen, bestimmte Kasinos von der allgemeinen Vorschrift, die aus dem Gesetz 2206/1994 und dem Ministerialbeschluss von 1995 hervorgeht, freizustellen. Im Einzelnen erlaubten die griechischen Behörden den staatlichen Kasinos Mont Parnes, Korfu und Rhodos, weiterhin den niedrigeren Eintrittspreis von 6 EUR statt des Standardpreises von 15 EUR zu erheben; 1995 räumten sie diese vorteilhaftere Behandlung nach dem Gesetzesdekret über ausländisches Kapital von 1953 ausdrücklich auch dem Kasino Thessaloniki ein. Der Standard-Eintrittspreis in Höhe von 15 EUR wurde für die fünf anderen privaten Kasinos, die seit 1995 nach dem Gesetz 2206/1994 gegründet wurden und eine Lizenz erhielten, festgesetzt und von diesen auch eingehalten. Ferner wurde nach dem Gesetz 3139/2003 der niedrigere Eintrittspreis von 6 EUR für die Kasinos Mont Parnes und Korfu ausdrücklich beibehalten, was den Effekt hatte, dass dadurch die steuerliche Ungleichbehandlung rechtswidrig verlängert und bekräftigt wurde. Das Kasino Thessaloniki profitiert von dieser Ungleichbehandlung, weil ihm — wie weiter oben ausgeführt — mit dem nach dem Gesetz von 1953 erlassenen Präsidialdekret 290/1995 die gleiche Behandlung eingeräumt wurde wie den Kasinos Mont Parnes und Korfu. Die auf das Kasino Thessaloniki angewandten Regelungen stehen in engem Bezug zu den Regelungen, die auf die Kasinos Mont Parnes und Korfu Anwendung finden. Die griechischen Behörden berichteten, dass nach 1995 der Eintrittspreis thematisiert wurde und der Geschäftsführer des Kasinos Thessaloniki den Antrag stellte, den Eintrittspreis für Thessaloniki auf die gleiche Höhe wie für Mont Parnes, d. h. 6 EUR, festzusetzen. Diesem Antrag wurde nach einem Gutachten des staatlichen Rechtsrates (Gutachten Nr. 631/1997) stattgegeben (73). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Änderung der Behandlung der Kasinos Mont Parnes und Korfu im Jahr 2003 dahingehend, dass diese Kasinos 15 EUR Eintritt hätten verlangen müssen, auch zu einer Änderung der Behandlung des Kasinos Thessaloniki geführt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall, so dass nach den nationalen Bestimmungen die steuerliche Ungleichbehandlung beibehalten wurde. |
(128) |
Keine der vorstehend beschriebenen Maßnahmen zugunsten bestimmter Kasinos wurde bei der Kommission angemeldet oder von der Kommission genehmigt, jedenfalls mit Sicherheit nicht nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen. |
(129) |
Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (74) gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof ist. Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als „bestehende Beihilfe“. Allerdings gelten nach Artikel 1 Buchstabe c dieser Verordnung Änderungen bestehender Beihilfen als „neue Beihilfen“. |
(130) |
Die Kommission stellt fest, dass nach der Rechtsprechung der EU-Gerichte „die Verjährungsfrist des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht den Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes darstellt, wonach eine neue Beihilfe in eine bestehende Beihilfe umgewandelt würde, sondern nur die Wiedereinziehung von Beihilfen ausschließt, die mehr als zehn Jahre nach dem ersten Tätigwerden der Kommission eingeführt wurden.“ (75) |
(131) |
Im vorliegenden Fall wurde bis 2009 weder die Kommission tätig noch handelte Griechenland auf Ersuchen der Kommission. Die Kommission wurde am 21. Oktober 2009 tätig, indem sie die Beschwerde an Griechenland übermittelte und Griechenland aufforderte, die darin angesprochenen Punkte zu klären. |
(132) |
Folglich handelt es sich bei jeder Beihilfe, die am oder nach dem 21. Oktober 1999 (d. h. zehn Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Beschwerde an den griechischen Staat übermittelte und um Auskunft ersuchte) im Rahmen dieser Maßnahme gewährt wurde, um eine neue und rechtswidrige Beihilfe, die ohne vorherige Unterrichtung und ohne Beschluss der Kommission in Kraft gesetzt wurde und die hinsichtlich der Rückforderung der Anwendung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterliegt, wie weiter oben ausführlich erläutert. |
V.4 Quantifizierung der Rückforderung
(133) |
Die in Rede stehende Maßnahme wurde ohne vorherige Unterrichtung der Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt. Die Maßnahme stellt daher eine rechtswidrige Beihilfe dar. |
(134) |
Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 muss in dem Fall, dass festgestellt wurde, dass eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, die Beihilfe vom Empfänger zurückgefordert werden, es sei denn, dies würde gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoßen. Durch die Rückforderung der Beihilfe soll, soweit möglich, der unverfälschte Wettbewerb wiederhergestellt werden. Eine generelle Abweichung von diesem Grundprinzip wird durch keines der von den griechischen Behörden oder von Mont Parnes vorgetragenen Argumente gerechtfertigt. |
(135) |
In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 heißt es: „Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ Aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Entscheidungspraxis der Kommission ist davon auszugehen, dass eine Anordnung zur Rückforderung der Beihilfe einen allgemeinen Grundsatz de EU-Rechts verletzen würde, wenn infolge des Tätigwerdens der Kommission ein berechtigtes Vertrauen des Begünstigten einer Maßnahme besteht, dass die Beihilfe entsprechend dem EU-Recht gewährt wurde. (76) |
(136) |
In seinem Urteil in der Rechtssache Forum 187/Kommission stellte der Gerichtshof fest, „dass sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen kann, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Hingegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat. … Ist ferner ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf den genannten Grundsatz berufen.“ (77) |
(137) |
Die griechischen Behörden und Mont Parnes vertreten die Auffassung, dass eine Rückforderung der Beihilfe im Lichte eines Urteils des griechischen Staatsrats nach einzelstaatlichem Recht in jedem Fall gegen den Grundsatz des vernünftigen Ermessens der Bürger verstoßen würde; die Kommission stellt fest, dass es sich hierbei um einen einzelstaatlichen Schritt einer einzelstaatlichen Behörde und nicht um einen Schritt handelt, den ein EU-Organ im Rahmen der vorstehend zitierten Rechtsprechung unternommen hat. Ferner stützte sich der Staatsrat in seinem Urteil ausschließlich auf einzelstaatliches Recht und erörterte auch nicht Fragen einer staatlichen Beihilfe oder der Einordnung von Maßnahmen als staatliche Beihilfe. Folglich kann die Kommission aufgrund dieser Argumente nicht auf die Rückforderung verzichten. |
(138) |
Griechenland und Mont Parnes haben vorgebracht, dass Loutraki die Beschwerde bei der Kommission verspätet eingereicht und damit gegen den Grundsatz verstoßen habe, dass ein Recht nicht missbräuchlich ausgeübt werden darf. Die Kommission stellt fest, dass die verspätete Einreichung einer Beschwerde durch einen Beschwerdeführer in Anbetracht der in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgelegten Frist von zehn Jahren die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe nicht verhindern kann. |
(139) |
Die Kommission kann daher die von den griechischen Behörden und Mont Parnes vorgetragenen Argumente für den ausnahmsweisen Verzicht auf eine Rückforderung nicht anerkennen. |
(140) |
Wie in diesem Beschluss dargelegt, wurden mit den einzelstaatlichen Maßnahmen von 1994 und 1995 sowohl die Vorschrift, 80 % des Eintrittspreises an den Staat abzuführen, als auch der Standardpreis von 15 EUR für Eintrittskarten für alle Kasinos festgelegt. Jedoch kamen weder die Vorschrift, 80 % des Eintrittspreises an den Staat abzuführen, noch der Standardpreis von 15 EUR auf die begünstigten Kasinos zu Anwendung, während ab 1995 beide Vorschriften für andere Kasinos zur Anwendung gelangten und seitdem in der Praxis gelten (die Lizenzen für alle privaten Kasinos wurden 1995 bzw. 1996 erteilt, und ab diesem Zeitpunkt wurde mit der Durchführung der Maßnahme begonnen; die einzige Ausnahme hiervon bildet das Kasino Thessaloniki). Da die von der Differenzierung der Eintrittspreise und die damit zusammenhängenden Zahlungen von 80 % an den Staat herrührende steuerliche Ungleichbehandlung de facto 1995 einsetzte, kann davon ausgegangen werden, dass der Zeitraum, in dem die Beihilfe gewährt wurde, 1995 beginnt. |
(141) |
Im Einklang mit der Schlussfolgerung von Abschnitt V.3, „Rechtmäßigkeit der Beihilfe“, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgelegte Verjährungsfrist von zehn Jahren die Rückforderung von Beihilfen, die vor dem 21. Oktober 1999 gewährt wurden, ausschließt. |
(142) |
Bei der Berechnung des zurückzufordernden Betrags muss von der Sachlage ausgegangen werden, dass — wie in diesem Beschluss ausgeführt (siehe hierzu auch Erwägungsgrund 85) — dem griechischen Staat Steuereinnahmen von den staatlichen Kasinos in Höhe von 7,20 EUR pro Besucher entgangen sind; dies entspricht der Differenz zwischen der Steuer in Höhe von 12 EUR pro Besucher, die von den privaten Kasinos an den Staat abgeführt wurde, und der Steuer in Höhe von 4,80 EUR pro Besucher, die von den staatlichen Kasinos an den Staat gezahlt wurde. |
(143) |
Bei der Berechnung der Beträge, die von den einzelnen Kasinos zurückzufordern sind, müssen allerdings die folgenden Aspekte in Bezug auf die Situation des jeweiligen Kasinos berücksichtigt werden:
|
(144) |
Für eine genaue Kalkulation der Beträge, die von jedem begünstigten Kasino zurückzufordern sind, liegen der Kommission nicht genügend Daten vor. Allerdings schreibt das EU-Recht der Kommission auch nicht vor, bei der Anordnung der Rückforderung einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zurückzufordernden Beihilfe festzusetzen. Für den Beschluss der Kommission reicht es aus, Informationen anzugeben, die den Mitgliedstaat und das Empfängerunternehmen in die Lage versetzen, diesen Betrag ohne allzu große Schwierigkeiten selbst zu ermitteln. Die Kommission kann sich somit rechtmäßigerweise auf die Erklärung beschränken, dass die Pflicht zur Zurückzahlung der in Rede stehenden Beihilfe besteht, und kann die genaue Berechnung der zurückzuzahlenden Beträge anhand der von der Kommission in ihrem Beschluss vorgegebenen Anleitung den nationalen Behörden überlassen. |
(145) |
Auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat vorgelegten Angaben gibt die Kommission nachstehend die erforderliche Anleitung für die Rückforderung. |
(146) |
Die nachstehende Tabelle enthält eine allgemeine Übersicht über die Zahl der von jedem Kasino pro Jahr ausgestellten Eintrittskarten (wie der Tabelle zu entnehmen ist, sind die vorgelegten Angaben nicht vollständig) sowie eine vorläufige Schätzung der von den einzelnen Kasinos zurückzufordernden Beträge, vorbehaltlich weiterer Ausführungen Griechenlands, nachdem das Land die Berechnungen hinsichtlich der Rückzahlung vorgenommen hat. Geschätzte Zahl der von den einzelnen Kasinos ausgestellten Eintrittskarten
Vorläufige schätzung der von den einzelnen kasinos zurückzufordernden beträge (in Mio. EUR, gerundete Beträge)
|
(147) |
Ferner stellt die Kommission fest, dass Artikel 108 Absatz 3 AEUV aufschiebende Wirkung hat. Der Kommission liegen keine Informationen dahingehend vor, dass die in Rede stehende Maßnahme seit dem Eröffnungsbeschluss ausgesetzt wurde. Folglich wird daher die Maßnahme von den griechischen Behörden kontinuierlich bis zu gegenwärtigen Zeitpunkt durchgeführt (84). Jede bis zur Annahme des vorliegenden Beschlusses gewährte Beihilfe ist von den griechischen Behörden von den Begünstigten zurückzufordern. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Kasino Korfu ab dem Zeitpunkt seiner Privatisierung im August 2010 den Eintrittspreis von 6 EUR auf 15 EUR erhöhte. Bei der Berechnung des zurückzufordernden Betrags ist daher nur der Zeitraum bis August 2010 zu berücksichtigen. |
(148) |
Im Lichte aller vorstehend angeführten Argumente ist von der Kommission die Rückforderung der nicht vereinbaren staatlichen Beihilfe, die den Begünstigten unrechtmäßig gewährt wurde, durch Griechenland in voller Höhe anzuordnen. Die Kommission weist darauf hin, dass von Griechenland alle noch bestehenden steuerlichen Vorteile, die im Rahmen der zu würdigenden Maßnahme gewährt werden, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses zu streichen sind. |
(149) |
Mit Blick auf die Zukunft hat Griechenland mitgeteilt, dass derzeit eine Änderung der Preispolitik für Spielkasinos geprüft wird, durch die die Ungleichbehandlung der Kasinos beseitigt werden soll. Nach Angaben Griechenlands wird die zu würdigende Maßnahme durch diese neuen Rechtsvorschriften beendet. Allerdings hat Griechenland der Kommission nicht über Fortschritte in dieser Richtung oder bereits durchgeführte Änderungen berichtet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Annahme derartiger neuer Rechtsvorschriften für die Lösung der Probleme hinsichtlich der Ungleichbehandlung der Kasinos in Griechenland von entscheidender Bedeutung ist und fordert Griechenland auf, unverzüglich die notwendigen Schritte einzuleiten. |
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
(150) |
In Anbetracht dieser Erwägungen, der einschlägigen Rechtsprechung und der Besonderheiten des Falles vertritt die Kommission die Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme, die in der steuerlichen Ungleichbehandlung zugunsten bestimmter Kasinos besteht, welche von den griechischen Behörden durch die gleichzeitige Anwendung mehrerer Bestimmungen durchgeführt wurde, mit denen
eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Ferner stellt die Kommission fest, dass mit der Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme gegen die Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV verstoßen wurde und die Maßnahme folglich eine rechtswidrige Beihilfe darstellt. |
(151) |
Die Kommission stellt fest, dass nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 rechtswidrige Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden können und wird die Rückforderung der empfangenen rechtswidrigen Beihilfe von jedem der begünstigten Kasinos durch Griechenland anordnen. Weiter stellt die Kommission fest, dass die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgelegte Verjährungsfrist die Rückforderung von Beihilfen, die vor dem 21. Oktober 1999 gewährt wurden, ausschließt. Alle noch bestehenden steuerlichen Vorteile, die aufgrund der Maßnahme gewährt wurden, welche Gegenstand dieses Beschlusses ist, sind von Griechenland mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses zu streichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe, die in der steuerlichen Ungleichbehandlung zugunsten bestimmter Kasinos besteht, welche Griechenland durch die gleichzeitige Anwendung mehrerer, zum Teil zwingend vorgeschriebener Bestimmungen durchgeführt hat, mit denen
— |
eine einheitliche Abgabe in Höhe von 80 % der Eintrittspreise festgesetzt wurde und |
— |
unterschiedliche regulierte Preise für staatliche Kasinos und private Kasinos festgesetzt wurden — 6 EUR für staatliche Kasinos bzw. 15 EUR für private Kasinos, |
wurde unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar, da sie den begünstigten Kasinos Regency Casino Mont Parnes, Regency Casino Thessaloniki und Kasino Korfu (wobei das Kasino Rhodos seit April 1999 nicht mehr begünstigt ist) einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft hat.
Artikel 2
(1) Griechenland fordert die in Artikel 1 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die seit dem 21. Oktober 1999 gewährt wurden, zurück.
(2) Die Rückforderung umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
(3) Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (85) berechnet.
(4) Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses jede aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilfe veranlasste steuerliche Ungleichbehandlung ein.
Artikel 3
(1) Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
(2) Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 4
(1) Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
a) |
eine Aufstellung der Begünstigten, die nach der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfe erhalten haben, sowie den entsprechend der Anleitung in diesem Beschluss berechneten Gesamtbetrag, den jeder dieser Begünstigten im Rahmen der in Rede stehenden Maßnahme erhalten hat; |
b) |
den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; |
c) |
eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; |
d) |
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. |
(2) Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Brüssel, den 24. Mai 2011
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. C 235 vom 31.8.2010, S. 3.
(2) Voukourestiou 11, Aktí Poseidonos 48, Loutraki, Athen 10671, Griechenland.
(3) Das Kasino Rhodos, dem mit Ministerialbeschluss T/633 vom 29. Mai 1996 eine Lizenz erteilt worden war, wurde in der Beschwerde nicht erwähnt, da es nach seiner Privatisierung im April 1999 von der in Rede stehenden Maßnahme nicht mehr profitierte.
(4) Siehe Fußnote 1.
(5) Im Einzelnen sind dies das Gesetz 2206/1994, der Ministerialbeschluss (YA) 1128269/1226/0015/POL.1292 vom 16. November 1995 (veröffentlicht in FEK 982/B'/1995), das Gesetz 3139 vom 30. April 2003, die im Einklang mit dem Gesetz 1624/1951 und dem Erlass 4109/1960 getroffenen Beschlüsse des Generalsekretärs der EOT (als der für die staatlichen Kasinos zuständigen Aufsichtsbehörde) (EOT-Beschluss 535633 vom 21. November 1991, EOT-Beschluss 508049 vom 24. März 1992 und EOT-Beschluss 532691 vom 24. November 1997) sowie die den Kasinos nach einzelstaatlichem Recht erteilten Lizenzen, in denen die Eintrittspreise sowie die Pflicht, 80 % des für das jeweilige Kasino geltenden Eintrittspreises als Abgabe zu abzuführen, bestätigt wurden.
(6) Elliniko Kazino Parnithas AE, Agiou Konstantinou 49, 15124 Marousi Attikis, Griechenland.
(7) Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki AE, Agiou Konstantinou 49, 15124 Marousi Attikis, Griechenland, und 130 km odou Thessalonikis-Polygyrou, 55103 Thessaloniki, Griechenland.
(8) Elliniko Kazino Kerkyras AE, Etaireia touristikis anaptyxis, Voulis 7, 10562 Athen, Griechenland.
(9) Casino Rodos Grande Albergo Delle Rose Boutique Hotel, 4 odos Georgiou Papanikolaou, 85100 Rhodos, Griechenland.
(10) Das Kasino Rhodos, für das mit dem Ministerialbeschluss T/633 vom 29. Mai 1996 eine Lizenz erteilt wurde, fand in der bei der Kommission eingegangenen Beschwerde keine Erwähnung, weil für dieses Kasino seit der Privatisierung im April 1999 15 EUR Eintritt verlangt werden.
(11) Im Verlauf der förmlichen Prüfung wurde der Kommission mitgeteilt, dass das Kasino Korfu am 30. August 2010 privatisiert wurde. Zu diesem Zeitpunkt war nach einer internationalen Ausschreibung das gesamte Stammkapital der Elliniko Kazino Kerkyras AE an V&T Korfu Ependyseis Kazino AE veräußert worden. Nach der Privatisierung wurde entsprechend dem Ministerialbeschluss 9206, in dem die Bedingungen für die Erteilung der Betriebslizenz für das Kasino Korfu festgelegt wurden (Artikel 4 Absatz 4.1 Buchstabe d Ziffer iii) (FEK Β'1178/5.8.2010), der Eintrittspreis auf den allgemein geltenden Preis von 15 EUR angehoben.
(12) Sie wurden nach dem Gesetz 1624/1951, dem Erlass 4109/1960 und dem Gesetz 2160/1993 wurden sie als Unternehmen des EOT betrieben. Das EOT wurde später nach den Gesetzen 2636/1998 und 2837/2000 als Betreiber der Kasinos Korfu und Mont Parnes abgelöst durch Elliniki Etaireia Touristikis Anaptyxis (Hellenische Tourismusentwicklungsgesellschaft, ETA), die sich zu 100 % im Besitz des griechischen Staats befand. Diese beiden Kasinos wurden von der ETA betrieben, bis für beide nach dem Gesetz 3139/2003 Lizenzen erteilt wurden. Das Kasino Rhodos wurde bis zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung im Jahr 1996 weiter vom EOT betrieben.
(13) Der Generalsekretär des EOT erließ nach dem Gesetz 1624/1951 und dem Erlass 4109/1960 folgende Beschlüsse: EOT-Beschluss 535633 vom 21. November 1991 zur Festsetzung des Eintrittspreises für das Kasino Mont Parnes auf 2 000 GRD, EOT-Beschluss 508049 vom 24. März 1992 zur Festsetzung des Eintrittspreises für die Kasinos Korfu und Rhodos auf 1 500 GRD und EOT-Beschluss 532691 vom 24. November 1997 zur Festsetzung des Eintrittspreises für das Kasino Korfu auf 2 000 GRD.
(14) Mit der Einführung des Euro als Landeswährung in Griechenland im Jahr 2002 wurde der regulierte Eintrittspreis für die staatlichen Kasinos auf 6 EUR festgesetzt.
(15) Gesetz 2206/1994 über die Errichtung, die Führung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von Spielkasinos (FEK A'62/1994).
(16) Die Lizenzen für die Kasinos sollten nach einer von einer siebenköpfigen Vergabekommission zu organisierenden internationalen öffentlichen Ausschreibung durch einen Ministerialbeschluss des Tourismusministers erteilt werden (Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzes von 1994 über die Vergabe von Lizenzen für Spielkasinos).
(17) Ministerialbeschluss 1128269/1226/0015/POL.1292 vom 16. November 1995 (FEK 982/B'/1995).
(18) Paragraph 1 des Ministerialbeschlusses von 1995: „Kasinobetreiber (Gesetz 2206/1994) sind verpflichtet, ab dem 15. Dezember 1995 pro Person eine Eintrittskarte entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Paragraphen auszugeben.“
(19) Paragraph 5 des Ministerialbeschlusses von 1995: „Der Standard-Eintrittspreis für die Spielautomaten- und Spieltischbereiche wird auf 5 000 GRD festgesetzt.“
(20) Mit der Einführung des Euro als Landeswährung in Griechenland im Jahr 2002 wurde der regulierte Eintrittspreis für die staatlichen Kasinos auf 15 EUR festgesetzt.
(21) Paragraph 7.1 des Ministerialbeschlusses von 1995: „Vom Gesamtbetrag des Eintrittspreises entfallen 20 % auf das Betreiberunternehmen des Kasinos als Gebühr für die Ausstellung der Eintrittskarte und zur Deckung der Kosten, einschließlich der geltenden Mehrwertsteuer: der Restbetrag ist als Abgabe an den Staat abzuführen.“
(22) Paragraph 6 des Ministerialbeschlusses von 1995: „Verzichtet das Kasino zu Werbezwecken oder im Sinne einer gesellschaftlichen Verpflichtung auf die Erhebung von Eintrittsgeldern, sind hierfür Eintrittskarten mit dem Vermerk ‚kostenloser Eintritt‘ einer besonderen Serie oder eines besonderen Zählwerks der steuerlich zugelassenen Registrierkasse auszugeben.“
(23) Paragraph 7.2 des Ministerialbeschlusses von 1995: „Auf Eintrittskarten, die zum kostenlosen Eintritt berechtigen, ist die Abgabe an den Staat auf Basis des in Paragraph 5 dieses Beschlusses festgesetzten Eintrittspreises für den betreffenden Tag zu entrichten.“
(24) Paragraph 10.1 des Ministerialbeschlusses von 1995: „Die öffentlichen Abgaben sind zum 10. jedes Monats mit einer Erklärung über die im Vormonat eingenommenen Abgaben bei der zuständigen Einkommensteuerstelle einzuzahlen.“
(25) Paragraph 8.1 des Ministerialbeschlusses von 1995: „Vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7 können [die Kasinobetreiber] gegebenenfalls Dauerkarten mit einer Gültigkeit von 15 oder 30 aufeinander folgenden Tagen bzw. einem Kalendermonat ausgeben. Auf den Wert derartiger Dauerkarten kann wie folgt Rabatt gewährt werden:
a) |
auf Karten mit einer Gültigkeit von 15 Tagen: 40 % des Gesamtwertes von 15 einzelnen Tageskarten; wenn diese Eintrittskarten für einen Kalenderzeitraum von 15 Tagen ausgegeben werden, umfasst der zweite 15-Tage-Zeitraum eines Monats den Zeitraum ab dem 16. des Monats bis zum Monatsende; |
b) |
auf Karten mit einer Gültigkeit von 30 Tagen oder einem Monat: 50 % des Gesamtwertes von 30 einzelnen Tageskarten.“ |
(26) Das Gesetz 2160/1993 schrieb 1993 vor, dass die Kasinos Rhodos, Mont Parnes und Korfu auf der Grundlage der für das EOT geltenden Rechtsvorschriften (Gesetz 1624/1951, Dekret 4109/1960 und Gesetz 2160/1993) vom EOT bis zur Erteilung von Lizenzen durch die Kasinokommission weiterhin als Clubs betrieben werden sollten.
(27) Im Fall des Kasinos Mont Parnes wurde die ETA als Betreiber von der Elliniko Kazino Parnithas AE abgelöst, einer 2001 gegründeten Tochter der ETA.
(28) Am 10. Mai 2003 wurde mit dem Verkauf von 49 % der Anteile an der Elliniko Kazino Parnithas AE nach einer internationalen Ausschreibung an die von dem erfolgreichen Bieter, dem Konsortium Hyatt Regency — Elliniki Technodomiki, gegründete Athens Resort Casino Anonymi Etaireia Symmetochon AE eine Teilprivatisierung des Kasinos Mont Parnes vorgenommen. Die Elliniko Kazino Parnithas AE war 2001 als Tochter der ETA gegründet worden. Die 1998 gegründete ETA übernahm 2000 als Nachfolgerin des EOT die Geschäftsführung der Kasinos Mont Parnes und Korfu (siehe auch Fußnote 12).
(29) Wie aus den von den griechischen Behörden im Verlauf der förmlichen Prüfung vorgelegten Informationen hervorgeht, wurde das Kasino Korfu am 30. August 2010 mit dem Verkauf des gesamten Stammkapitals der Elliniki Kazino Kerkyras AE nach einer internationalen Ausschreibung an die von dem erfolgreichen Bieter, dem Konsortium Vivere Entertainment Emporiki & Symmetochon AE — Theros International Gaming Inc., gegründete V&T Korfu Ependyseis Casino AE privatisiert. Die Elliniki Kazino Kerkyras AE war 2001 als Tochter der ETA gegründet worden.
(30) Siehe Fußnote 13.
(31) Veröffentlicht in FEK 904, 6.12.1994.
(32) Gesetzesdekret 2687/1953 über Investitionen und den Schutz ausländischer Investitionen.
(33) Durch das Präsidialdekret 290/1995, in dem dem Kasino Thessaloniki Anspruch auf dieselbe Behandlung wie die Kasinos Mont Parnes und Korfu zuerkannt wurde, wurde das Kasino Thessaloniki in den Anwendungsbereich des Gesetzesdekrets 2687/1953 überführt.
(34) Randnrn. 16 bis 18 des Eröffnungsbeschlusses.
(35) Randnrn. 19 bis 23 des Eröffnungsbeschlusses.
(36) Randnrn. 26 bis 28 und 37 des Eröffnungsbeschlusses.
(37) Randnrn. 24 bis 29 des Eröffnungsbeschlusses.
(38) Randnrn. 30 bis 32 des Eröffnungsbeschlusses.
(39) Randnrn. 34 und 35 des Eröffnungsbeschlusses (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(40) Randnrn. 36 bis 38 des Eröffnungsbeschlusses.
(41) Randnrn. 39 und 40 des Eröffnungsbeschlusses.
(42) Nach Auffassung des Staatsrats ist dies der Fall, weil (a) der Gesetzgeber im Einklang mit der Zielsetzung des Gesetzes den Verkauf von Eintrittskarten nur an Personen vorschreibt, die den Glücksspielbereich betreten, nicht jedoch an Personen, die sonstige Dienstleistungen des Betriebs (Hotel, Restaurant usw.) in Anspruch nehmen; (b) der Preis der Eintrittskarten nicht in der Aufstellung der Staatseinnahmen in Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes 2206/1994 enthalten ist und (c) der Gesetzgeber die Option vorgesehen hat, entweder eine einheitliche Regelung für alle Kasinos festzusetzen, die den Bestimmungen des Gesetzes 2206/1994 unterliegen, oder Einzelregelungen zu treffen, falls hierfür besondere Gründe vorliegen.
(43) Staatsrat, Urteil Nr. 4027/1998. Siehe auch Fußnote 39 oben.
(44) Rhodos wird hier nicht angeführt, weil dieses Kasino bereits seit 1999 15 EUR Eintritt erhebt und daher in Anbetracht der in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgelegten Zehnjahresfrist von einer Rückforderung nicht betroffen wäre.
(45) Im Einzelnen handelt es sich hierbei um das Gesetzesdekret 2687/1953, das Gesetz 2206/1994, den Ministerialbeschluss 1128269/1226/0015/POL.1292 vom 16. November 1995 (FEK 982/B'/1995) und das Gesetz 3139 vom 30. April 2003.
(46) Die zu würdigende Maßnahme betrifft staatliche Kasinos und ein privates Kasino, das Kasino Thessaloniki, dem durch eine Ausnahmeregelung die gleiche Behandlung wie den staatlichen Kasinos zuerkannt wurde, wie an anderer Stelle in diesem Beschluss erläutert.
(47) Paragraph 10.1 des Ministerialbeschlusses von 1995, weiter oben zitiert: „Die öffentlichen Abgaben sind zum 10. jedes Monats mit einer Erklärung über die im Vormonat eingenommenen Abgaben bei der zuständigen Einkommensteuerstelle einzuzahlen.“
(48) Unabhängig von dem Hinweis weiter oben auf staatliche Kasinos weist die Kommission darauf hin, dass im Zuge einer Ausnahmeregelung der niedrigere Eintrittspreis für staatliche Kasinos auch für ein privates Kasino, das Kasino Thessaloniki, gilt, wie an anderer Stelle in diesem Beschluss erläutert.
(49) EuGH 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Rechtssache C-143/99, Slg. 2001, I-8365.
(50) Das Kasino Rhodos erhöhte nach seiner Privatisierung im Jahr 1999 den Eintrittspreis auf 15 EUR und zahlt seitdem 80 % dieses Eintrittspreises an den Staat.
(51) Siehe beispielsweise Rechtssache C-76/2003; Beschluss der Kommission 2011/276/EU vom 26. Mai 2010 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe in Form einer Vergleichsvereinbarung über die Ermäßigung einer Mehrwertsteuerschuld zugunsten der Gesellschaft Umicore S.A. (vormals Union Minière S.A.) (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 76).
(52) Entscheidung 98/476/EC der Kommission vom 21. Januar 1998 betreffend Steuervergünstigungen aufgrund des § 52 Absatz 8 des deutschen Einkommensteuergesetzes (ABl. L 212 vom 30.7.1998, S. 50).
(53) Das Kasino Thessaloniki bietet von Sonntag bis Donnerstag von 7.00 bis 20.00 Uhr freien Eintritt (ab dem 10. Januar): http://www.regencycasinos.gr/en-GB/Promotion/Kliroseis/Kliroseis.aspx.
(54) Jedes Kasino zahlt einen bestimmten Anteil seines jährlichen Bruttogewinns an den Staat; bei der hier angesprochenen Argumentation geht es hauptsächlich darum, dass Loutraki nach dem Gesetz einen geringeren Anteil seines Gewinns abführen muss als andere Kasinos. Allerdings machte Loutraki im Rahmen der förmlichen Prüfung geltend, dass das Unternehmen in der Praxis nach einer gesonderten Vereinbarung mit den Behörden den gleichen Betrag gezahlt habe wie seine Wettbewerber.
(55) EuGH 10. Januar 2006, Ministerio dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Rechtssache C-222/04, Slg. 2006, I-289. Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 in der Sache N 354/04 Irisches Unternehmensbeteiligungsprogramm (ABl. C 131 vom 28.5.2005, S. 10). Siehe ebenso die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3).
(56) Entscheidung 2003/515/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahme, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben (Beihilfemaßnahme C 51/01) (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 52) Erwägungsgrund 84.
(57) Siehe hierzu EuGH 29. April 2004, GIL Insurance/Commissioners of Customs & Excise, Rechtssache C-308/01, Slg. 2004, I-4777, Randnr. 68; EuGH 3. März 2005, Heiser/Finanzamt Innsbruck, Rechtssache C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40, und EuGH 6. September 2006, Portugal/Kommission, Rechtssache C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54.
(58) EuGH 6. September 2006, Portugal/Kommission, Rechtssache C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54.
(59) Siehe hierzu EuGeI (jetzt EuG) 18. Januar 2005, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, Rechtssache T-93/02, Slg. 2005, II-143.
Siehe auch beispielsweise EuGH 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, Rechtssache C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79; 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20; 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Rechtssache C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 25, und 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Rechtssache C-409/00, Slg. 2003, I-10901, Randnr. 46.
(60) EuGH 2. Juli 1974, Italien/Kommission, Rechtssache 173/73, Slg. 1974, 709.
(61) EuGH 6. September 2006, Portugal/Kommission, Rechtssache C-88/03, siehe Fußnote 49 oben, Randnr. 81. Siehe auch EuGeI 9. September 2009, Territorio Histórico de Álava u. a./Kommission, Rechtssache T-227/01, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 179, und 9. September 2009, Territorio Histórico de Álava u. a./Kommission, Rechtssache T-230/01, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 190.
(62) Siehe EuGH 29. April 2004, Italien/Kommission, Rechtssache C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44; 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, Rechtssache C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 111. und 10. Januar 2006, Ministerio dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, Rechtssache C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 140.
(63) EuGeI 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Rechtssache T-214/95, Slg. 1998, II-717.
(64) EuGH 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 11 und 12, und EuGeI 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Rechtssache T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 48-50.
(65) EuGeI, Het Vlaamse Gewest/Kommission, siehe Zitat weiter oben; EuGH 24. Juli 2003 Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Randnrn. 81 und 82, und 3. März 2005, Heiser/Finanzamt Innsbruck, Rechtssache C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnrn. 32 und 33.
(66) Siehe insbesondere EuGH, Heiser/Finanzamt Innsbruck, Rechtssache C-172/03, und Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Rechtssache C-280/00.
(67) Siehe insbesondere EuGH 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International/Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, Rechtssache C-42/07, Slg. 2009, I-7633.
(68) Beispielsweise wird das Kasino Mont Parnes von dem privaten Unternehmen Athens Resort Casino Anonymi Etaireia Symmetochon als Lizenzinhaber betrieben. Nach der Teilprivatisierung im Jahr 2003 (das staatliche Unternehmen ETA behielt 51 % der Anteile) übernahm Athens Resort Casino 49 % der Anteile an dem Kasino. 70 % von Athens Resort Casino befinden sich im Besitz der Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki AE (vormals Hyatt Regency Xenodocheiaki kai Touristiki (Thessaloniki) AE), die übrigen 30 % hält Ellaktor AE (vormals Elliniki Technodomiki AE). Hyatt Regency betreibt und kontrolliert in Griechenland außerdem das Regency Casino Thessaloniki. Zu den Geschäftsfeldern der multinationalen Gesellschaft Hyatt Hotels mit Sitz in Chicago, Illinois, USA, gehören die Verwaltung, Vergabe von Konzessionen, Besitz und Entwicklung von Hotels, Resorts sowie Wohnanlagen und Ferienwohnungsanlagen der Marke Hyatt weltweit. Am 31. Dezember 2010 umfasste das weltweite Portfolio des Unternehmens 453 Positionen: die Hotels mit vollem Hotelservice werden unter den Marken Hyatt®, Park Hyatt®, Andaz™, Grand Hyatt® und Hyatt Regency® betrieben; Serviceleistungen nach Wahl bieten die beiden Marken Hyatt Place® und Hyatt Summerfield Suites™; Ferienwohnungsanlagen werden unter der Marke Hyatt Vacation Club® entwickelt. Allein unter der Marke Hyatt Regency werden in Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Deutschland, Griechenland und Polen neun Hotels/Resorts betrieben. Unter der Marke Hyatt Regency unterhält Hyatt vier Spielkasinos, darunter das Kasino Thessaloniki und das Hotel-Kasino Hyatt Regency Warsaw in Warschau, Polen (die beiden anderen Kasinos befinden sich in Südkorea und in Wisconsin, USA). Diese Angaben sind der Website www.hyatt.com entnommen.
Ein weiteres Beispiel bietet Loutraki: Das Club Hotel Casino Loutraki ist ein Joint Venture der Kommune Loutraki (durch die DAET Loutraki AE) und der multinationalen Holding Club Hotel Loutraki AE, Geschäftsführer und Hauptinvestor des Kasinos Loutraki. Nach den Angaben auf der Website http://www.clubhotelloutraki.gr gehören zu den Anteilseignern des Club Hotel Loutraki bedeutende Vertreter der griechischen und der internationalen Geschäftswelt wie z. B. Casinos Austria International (einer der international bedeutendsten Investoren im Spielkasino-Bereich mit 67 Spielkasinos in 15 Ländern), Trapeza Peiraios (Piräus-Bank), EFG Eurobank Ergasias sowie israelische Unternehmen, denen unter anderem sechs weitere Kasinos sowie Luxushotelketten gehören. Diese Angaben stammen vor der Website http://www.clubhotelloutraki.gr/.
Das multinationale Unternehmen Queenco Leisure International, alleiniger Geschäftsführer des Kasinos Rhodos, ist außerdem als Anteilseigner und in der Geschäftsleitung folgender Kasinos beteiligt: Club Hotel Casino Loutraki, Loutraki, Griechenland (Anteilseigner und gemeinsame Geschäftsführung), Casino Palace, Bukarest, Rumänien (Hauptanteilseigner und alleinige Geschäftsführung) und Sasazu, Prag, Tschechische Republik (alleiniger Anteilseigner und alleinige Geschäftsführung). Diese Information sind verfügbar auf der Website http://www.casinorodos.gr/.
(69) Regierungskonsultation zur Gesetzesinitiative für die Regulierung des Glücksspielmarktes, Sommer 2010.
(70) Slg. 2006, I-10341. Siehe auch EuGH 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, Rechtssache C-109/08, Slg. 2009, I-4657.
(71) Beispiele für die frühere Entscheidungspraxis der Kommission siehe u. a. Entscheidung 2004/76/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 1), Erwägungsgrund 73. Ähnliche Argumentationslinien enthalten die Entscheidung 2003/515/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahme, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationaler Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 52) Erwägungsgrund 105, und die Entscheidung 2004/77/EG der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien in Form einer Steuerregelung zugunsten US-amerikanischer Verkaufsgesellschaften (US Foreign Sales Corporations) durchgeführt hat (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 14), Erwägungsgrund 70.
(72) EuGeI 4. September 2009 Italien/Kommission, Rechtssache T-211/05, Slg. 2009, II-2777, Randnr. 173; siehe auch EuGeI 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, Rechtssache T-459/93, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48.
(73) Einreichung durch Griechenland am 6. Oktober 2010.
(74) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(75) Siehe beispielsweise EuGeI 30. April 2002, Gibraltar/Kommission, verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01 (ABl. C 169 vom 13.7.2002, S. 30), Slg. 2002, II-2309, Randnr. 130.
(76) Entscheidung 2003/515/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahme, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben, ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 52. und Entscheidung 2004/76/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 1).
(77) EuGH 22. Juni 2006, Forum 187/Kommission, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147. Siehe auch EuGH 24. November 2005, Deutschland/Kommission, Rechtssache C-506/03, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58, und 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens/Kommission, Rechtssache C-265/85, Slg. 1987, 1155, Randnr. 44.
(78) Siehe auch Erwägungsgrund 21.
(79) Veröffentlicht in FEK 904, 6.12.1994.
(80) Geschäftsgeheimnis.
(81) Das Kasino Rhodos wurde im April 1999 privatisiert und erhob ab diesem Zeitpunkt nicht mehr den niedrigeren Eintrittspreis. Die vom Kasino Rhodos vor dem 21. Oktober 2009 erhaltene Beihilfe fällt unter die Verjährungsfrist.
(82) Der genaue Zeitpunkt im Jahr 2000, ab dem die ETA 80 % Steuer auf den niedrigeren Eintrittspreis von 6 EUR zahlte, muss von den griechischen Behörden noch bestätigt werden.
(83) Ausgehend davon, dass das Kasino Korfu ab dem Zeitpunkt seiner Privatisierung im August 2010, ab dem es 15 EUR Eintritt erhob, nicht mehr von der Beihilfe profitierte.
(84) Der Kommission liegen nur unvollständige Angaben für den Zeitraum vom 22. Oktober 1999 bis 22. Oktober 2009 und keine Angaben über die möglicherweise erfolgte Fortführung der Maßnahme nach dem 22. Oktober 2009 vor.
(85) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.
1.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/46 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2011
zur Änderung der Entscheidung 98/536/EG zur Festlegung des Verzeichnisses der nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7610)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/717/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen erlassen. Sie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat mindestens ein nationales Referenzlaboratorium benennt, das für bestimmte, in dieser Richtlinie genannte Aufgaben verantwortlich ist. Die Richtlinie 96/23/EG legt außerdem fest, dass die Kommission ein Verzeichnis der benannten Laboratorien erstellt. |
(2) |
Das Verzeichnis der nationalen Referenzlaboratorien zum Nachweis von Rückständen ist derzeit im Anhang der Entscheidung 98/536/EG der Kommission (2) enthalten. |
(3) |
Bestimmte Mitgliedstaaten haben zusätzliche nationale Referenzlaboratorien benannt oder die benannten Laboratorien durch andere ersetzt. Geändert haben sich außerdem die Kontaktdaten und die Gruppen von Rückständen, die von bestimmten Laboratorien, die derzeit im Anhang der Entscheidung 98/536/EG aufgeführt sind, überwacht werden. Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit des Unionsrechts sollte das Verzeichnis der nationalen Referenzlaboratorien im Anhang der genannten Entscheidung aktualisiert werden. |
(4) |
Die Entscheidung 98/536/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 98/536/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Oktober 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
(2) ABl. L 251 vom 11.9.1998, S. 39.
ANHANG
„ANHANG
NATIONALE REFERENZLABORATORIEN
Mitgliedstaat |
Referenzlaboratorien |
Rückstandsgruppen |
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Belgien |
|
A1, A2, A3, A4, A5, A6, B1, B2a, B2b, B2c, B2d, B2e, B2f, B3a, B3b, B3e, B3f |
|||||||||
|
B3c, B3d |
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Bulgarien |
(Central Laboratory of Veterinary Control and Ecology, 5 Iskarsko shousse Str., 1528 Sofia) |
A1, A2, A3, A4, A5, A6, B1, B2a, B2b, B2c, B2d, B2e, B3a, B3b, B3c, B3e, B3f für tierische Erzeugnisse außer für Futtermittel |
|||||||||
Tschechische Republik |
|
A1, A2, A3, A4, A5, A6, B2d |
|||||||||
|
B3a, B3b |
||||||||||
|
B3c |
||||||||||
|
B1, B2 (außer B2d), B3d, B3e |
||||||||||
Dänemark |
|
A1, A2, A3, A4, A5, A6, B3 |
|||||||||
|
B1, B2 |
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Deutschland |
|
Alle Gruppen |
|||||||||
Estland |
|
A1, A2, A3, A4, A5, A6, B1, B2a, B2b, B2d, B2e, B2f, B3c |
|||||||||
|
B2c, B3a, B3b |
||||||||||
|
B3d |
||||||||||
Irland |
|
A1, A3, A4, A6 (nur Nitromidazole), B2b (nur Nitromidazole), B2e, B2f (Corticosteroide), B3d |
|||||||||
|
A2, A5, A6 (ausgenommen Nitrofurane, Nitromidazole), B1, B2d, B2f (nur Carbadox), B3c |
||||||||||
|
A6 (Nitrofurane), B2a (Anthelmintika, ausgenommen Emamectin), B2b (Kokzidiostatika), B2c |
||||||||||
|
B2a (Emamectin), B2f (Teflubenzuron und Diflubenzuron), B3e (MG & LMG) |
||||||||||
|
B3a (chlororganische Pestizide und 7 PCB), B3b, B3f |
||||||||||
Griechenland |
(Veterinary Diagnostic Laboratory Serres, Terma Omonias, 621 10 Serres) |
A1, A3, A4, A6 (Dapson), B2f (Crbadox, Olaquindox, Corticosteroide), B3a |
|||||||||
(Institute of Food Hygiene of Athens, Neapoleos 25, 153 10, Aghia Paraskevi, Athens, Greece) |
A2, A5, A6 (Chlorpromazin, Nitromidazole), B1, B2d, B3b, B3c, B3e |
||||||||||
(Veterinary Laboratory of Tripolis, Pelagos Arkadias, 22100 Tripolis, Greece) |
A6 (Chloramphenicol und Nitrofurane), B2c |
||||||||||
(Veterinary Laboratory of Chania, Μ. Botsari 66, 73100 Chania, Greece) |
B1 in Honig |
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(Veterinary Laboratory of Larissa, 7th km National Road Larissa-Trikala, 411 10, Larissa, Greece) |
B2a, B2b |
||||||||||
(Institute of Biochemistry, Toxicology and Feed of Athens, Neapoleos 25, 153 10, Aghia Paraskevi, Athens, Greece) |
B3d |
||||||||||
(Veterinary Laboratory of Thessalonica, Lemnou 3A, 54627, Thessalonica, Greece) |
B2e |
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Spanien |
|
A1, A3, A4, A5, A6 (Chloramphenicol, Nitrofurane), B1, B2f (Corticosteroide, Carbadox, Olaquindox), B3a, B3b, B3d, B3e, B3f |
|||||||||
|
A2, A6 (Nitromidazole), B2a, B2b, B2c, B2d, B2e, B2f (außer Corticosteroide), B3f |
||||||||||
|
B3c, B3f |
||||||||||
Frankreich |
|
A1, A2, A3, A4, A5, B2f (Glucocorticoide), B3a (PCB und Dioxine), B3f |
|||||||||
|
A6, B1, B2a, B2b, B2d, B2e, B2f (außer Glucocorticoide), B3e |
||||||||||
|
B2c, B3a (außer PCB und Dioxine), B3b, B3c, B3d |
||||||||||
Italien |
|
A1, A2, A3, A4, A5, A6, B1, B2, B3a (außer Dioxine und PCB), B3b, B3c, B3d, B3e, B2f |
|||||||||
|
B3a (PCB, Dioxine und dioxinähnliche PCB) |
||||||||||
Zypern |
(General State Laboratory, Ministry of Health, Kimonos Street 44, 1451 Nicosia) |
Alle Gruppen |
|||||||||
Lettland |
(Institute of Food Safety, Animal Health and Environment, Lejupes Street 3, LV-1076 Riga) |
Alle Grupen (außer B3d Aquakultur) |
|||||||||
Litauen |
|
Alle Gruppen |
|||||||||
Luxemburg |
|
Alle Gruppen |
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Ungarn |
(Central Agricultural Office, Food and Feed Safety Directorate, Food Toxicological NRL, Mester u. 81., Hungary, H-1095, Budapest 94, POB 1740, H-1465) |
Alle Gruppen |
|||||||||
Malta |
|
Alle Gruppen |
|||||||||
Niederlande |
|
Alle Gruppen |
|||||||||
Österreich |
|
A1, A2, A3, A4, A5, A6, B1, B2a, B2b, B2d, B2e, B2f (Corticoide) |
|||||||||
|
B2c, B2f (Amitraz), B3a (außer Dioxine und PCB), B3b, B3f (Neonicotinoide) |
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|
B3a (Dioxine und PCB) |
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|
B3c |
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|
B3d |
||||||||||
|
B3e |
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Polen |
|
Alle Gruppen |
|||||||||
Portugal |
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Alle Gruppen (außer B3a Dioxine und dioxinähnliche PCB und B3c Aquakultur) |
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|
B3c (Aquakultur) |
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|
B3a (Dioxine und dioxinähnliche PCB) |
||||||||||
Rumänien |
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A1, A4, A6 (Nitromidazole, Nitrofurane), B1 (Antibiotika), B2a, B2b, B2c, B2e, B2f, B3a (chlororganische Pestizide und nicht dioxinähnliche PCB), B3b, B3c, B3d, B3e |
|||||||||
|
A2, A5, B2d |
||||||||||
|
A3, A6 (Chloramphenicol) |
||||||||||
|
A6 (Dapson), B1 (Sulfonamide) |
||||||||||
|
B3a (Dioxine) |
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Slowenien |
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A1, A3, A4, A5, A6 (außer Chloramphenicol in Urin und Chloroform in Urin), B1, B2a (Avermectine), B2b, B2d, B2e, B2f, B3c (außer Quecksilber in Aquakultur), B3d, B3e |
|||||||||
|
A2, A6 (Chloramphenicol in Urin und Chloroform in Urin), B2a (Benzimidazole), B2c, B3a, B3b (außer in Honig) |
||||||||||
|
B3b (in Honig) |
||||||||||
|
B3c (Quecksilber in Aquakultur) |
||||||||||
Slowakei |
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A1, A3, A4, A5, A6 (Nitromidazole), B2c, B2e, B3a, B3b |
|||||||||
|
A2, B2a, B2b, B2d, B3c, B3d |
||||||||||
|
A6 (Chloramphenicol, Nitrofurane), B1, B2f, B3e |
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Finnland |
|
Alle Gruppen |
|||||||||
Schweden |
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Alle Gruppen |
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Vereinigtes Königreich |
|
A1, A2, A3, A4, A5, A6 (Nitrofurane außer in Honig, Nitromidazole), B2b (Nicarbazin), B2f |
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A6 (Chloramphenicol, Nitrofurane in Honig, Dapson). B1, B2a, B2b (Ionophore) |
||||||||||
|
A6 (Chlorpromazin), B2c, B2d, B2e, B3a, B3b, B3c, B3d, B3e“ |
1.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/53 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2011
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU der Kommission über Sofortmaßnahmen hinsichtlich Bockshornkleesamen sowie bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7744)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/718/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und iii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 legt die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene fest. Gemäß der genannten Verordnung sind Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften. Dazu zählen Hygieneanforderungen, denen die Lebensmittelunternehmer bei der Erzeugung von für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Samen und Bohnen entsprechen müssen. |
(3) |
Bestimmte, aus Ägypten eingeführte Chargen mit Bockshornkleesamen wurden als ursächlich für einen Ausbruch von Shiga-Toxin bildenden Escherichia-coli-Bakterien (STEC) des Serotyps O104:H4 in der EU ermittelt. Dementsprechend wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2011/402/EU der Kommission (3) die Überführung von Samen und Bohnen aus Ägypten mit den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten KN-Codes in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union verboten. Das Verbot läuft am 31. Oktober 2011 aus. |
(4) |
Vom 21. bis 25. August 2011 führte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission ein Audit in Ägypten durch, um die mögliche Infektionsquelle der vor kurzem in Norddeutschland und in Bordeaux (Frankreich) aufgetretenen E.-coli-Ausbrüche (Serotyp O104:H4) zu ermitteln und die Erzeugungs- und Verarbeitungsbedingungen der als ursächlich vermuteten Samen in diesem Drittland zu bewerten. |
(5) |
Die Ergebnisse des Audits und die von Ägypten getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel bei der Erzeugung von Samen für den menschlichen Verzehr, die möglicherweise angekeimt werden, wurden ausgewertet. Dabei hat sich herausgestellt, dass den festgestellten Risiken mit den von den ägyptischen Behörden getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend begegnet werden kann. |
(6) |
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sollte die Hygiene eingeführter Lebensmittel unter anderem den Anforderungen in Anhang I der genannten Verordnung entsprechen. Die von den ägyptischen Behörden genannten Maßnahmen gewährleisten jedoch nicht in ausreichendem Maße, dass sie sich aktiv für die Erzeugung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einsetzen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wird bis Ende Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu dem von Shiga-Toxin bildenden Escherichia-coli-Bakterien (STEC) und anderen pathogenen Bakterien in Samen sowie Keimen, Sprossen und Kresse, die aus Samen gewonnen werden, erstellen. |
(7) |
Bis aufgrund des EFSA-Gutachtens möglicherweise zusätzliche Kontrollmaßnahmen ergriffen werden und um den zuständigen Behörden Ägyptens die erforderliche Zeit für weitere Rückmeldungen an die Kommission und wirksame Garantien hinsichtlich zusätzlicher Risikomanagementmaßnahmen einzuräumen, sollte das vorläufige Verbot der Überführung von Samen und Bohnen aus Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union, das mit dem Durchführungsbeschluss 2011/402/EU festgelegt wurde, bis 31. März 2012 verlängert werden. |
(8) |
Damit dieser Beschluss die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren wirksam verhindert, gilt er ab 1. November 2011, weil mit dem Durchführungsbeschluss 2011/402/EU die Überführung der im Anhang aufgeführten Samen aus Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr bis 31. Oktober 2011 verboten wurde. |
(9) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/402/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss 2011/402/EU wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die Überführung der im Anhang aufgeführten Samen und Bohnen aus Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist bis zum 31. März 2012 verboten.“ |
(2) |
Der Anhang wird durch den im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Text ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2011.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. Oktober 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) ABl. L 179 vom 7.7.2011, S. 10.
ANHANG
„ANHANG
Samen und Bohnen aus Ägypten, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bis zum 31. März 2012 verboten ist:
KN-Kode (1) |
Beschreibung |
ex 0704 90 90 |
Raukensprossen |
ex 0706 90 90 |
Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen |
ex 0708 |
Sprossen von Leguminosen, frisch oder gekühlt |
ex 0709 90 90 |
Sprossen von Sojabohnen |
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert |
0910 99 10 |
Samen von Bockshornklee |
1201 00 |
Sojabohnen, auch geschrotet |
1207 50 |
Senfsamen |
1207 99 97 |
Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet |
1209 10 00 |
Samen von Zuckerrüben, zur Aussaat |
1209 21 00 |
Samen von Luzerne, zur Aussaat |
1209 91 |
Samen von Gemüse, zur Aussaat |
ex 1214 90 90 |
Sprossen von Luzerne |
(1) Die in diesem Durchführungsbeschluss der Kommission aufgeführten ‚KN-Codes‘ entsprechen den in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) festgelegten Codes.“