ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.280.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 280

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
27. Oktober 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2011 der Kommission vom 25. Oktober 2011 zur 160. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1082/2011 der Kommission vom 26. Oktober 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

27.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/1


BESCHLUSS Nr. 1080/2011/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2011

über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zusätzlich zu ihrer Hauptaufgabe der Finanzierung von Investitionen in der Europäischen Union führt die Europäische Investitionsbank (EIB) seit 1963 Finanzierungen außerhalb der Union zur Unterstützung der auswärtigen Politik der Union durch. Damit wird es möglich, die für Regionen außerhalb der EU zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Union zum Nutzen der Empfängerländer durch die Finanzkraft der EIB zu untermauern. Mit der Durchführung solcher Finanzierungen trägt die EIB zu den allgemeinen Leitgrundsätzen und politischen Zielen der Union, einschließlich der Entwicklung von Drittländern und des Wohlstands der Union unter veränderten weltwirtschaftlichen Bedingungen, bei. Die EIB-Finanzierungen zur Unterstützung der auswärtigen Politik der Union sollten weiterhin im Einklang mit den Grundsätzen solider Bankpraktiken durchgeführt werden.

(2)

In Artikel 209 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist festgelegt, dass die EIB nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen beiträgt, die zur Verwirklichung der Ziele der Unionspolitik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlich sind.

(3)

Nach Artikel 19 ihrer Satzung sind unmittelbar bei der EIB gestellte Anträge auf EIB-Finanzierungen, die unter diesem Beschluss vorgenommen werden sollen, der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen (im Folgenden „Antrag auf EIB-Finanzierung“).

(4)

Die Mehrheit der EIB-Finanzierungen in Regionen außerhalb der Union kommt in den Genuss einer von der Kommission verwalteten EU-Haushaltsgarantie (im Folgenden „EU-Garantie“), womit die auswärtige Politik der Union unterstützt und es der EIB ermöglicht werden soll, ohne Beeinträchtigung ihrer Bonität Investitionen außerhalb der Union zu finanzieren.

(5)

Die EU-Garantie wurde für den Zeitraum 2007-2011 durch den Beschluss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (2) gewährt.

(6)

Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (im Folgenden „Garantiefonds“), der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (3) eingerichtet wurde, bildet für den Unionshaushalt einen Liquiditätspuffer gegen bei EIB-Finanzierungen und anderen Außenmaßnahmen der Union eingetretene Zahlungsausfälle.

(7)

Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 633/2009/EG haben Kommission und EIB, gestützt auf eine unabhängige externe Bewertung unter Aufsicht eines Lenkungsausschusses von „Weisen“, auf eine Bewertung durch ein externes Beratungsunternehmen sowie auf spezifische Bewertungen der EIB, eine Halbzeitbewertung der EIB-Finanzierungen vorgenommen. Am 12. Februar 2010 legte der Lenkungsausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der EIB einen Bericht mit ihren Schlussfolgerungen und Empfehlungen vor.

(8)

In ihrem Bericht gelangte der Lenkungsausschuss zu dem Schluss, dass die EU-Garantie ein effizientes und wirkungsvolles Politikinstrument mit starker finanzieller und politischer Hebelwirkung sei und dass sie zur Absicherung politischer und staatlicher Risiken aufrechterhalten werden sollte. Es wurden einige Änderungen des Beschlusses Nr. 633/2009/EG vorgeschlagen, um einen maximalen Mehrwert und eine maximale Effizienz der Außenmaßnahmen der EIB zu gewährleisten.

(9)

Es ist von größter Bedeutung, dass eine Liste der Länder erstellt wird, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen könnten. Es ist ebenso angebracht, die derzeit in Anhang I des Beschlusses Nr. 633/2009/EG enthaltene Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen, zu erweitern.

(10)

Um wesentlichen politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III dieses Beschlusses zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(11)

Die von der EU-Garantie gedeckten Beträge für die einzelnen Regionen sollten auch künftig die Obergrenzen für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie und nicht Zielbeträge, die die EIB erreichen muss, darstellen.

(12)

Im Rahmen der Unterstützung der Union für Drittländer zur Bewältigung der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise hat die EIB ihre Darlehenstätigkeit außerhalb der Union gemäß ihrem derzeitigen Mandat in den Jahren 2009 und 2010 vorgezogen, und zwar insbesondere in den Heranführungsländern und den Nachbarschafts- und Partnerschaftsländern. Außerdem erfordern die Unruhen Anfang 2011 im südlichen Mittelmeerraum, dass die Union die betroffenen Länder mit Mitteln für den Wiederaufbau und die Modernisierung ihrer Wirtschaft unterstützt. Daher sollte für die restliche Dauer des Mandats die im allgemeinen Mandat vorgesehene Obergrenze überprüft und zur besseren Bewältigung dieser vorübergehenden und außergewöhnlichen Umstände um 1 684 000 000 EUR erhöht werden, ohne dabei den im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Obergrenzen vorzugreifen.

(13)

Die EIB-Finanzierungen, die aus der oben genannten Erhöhung der im allgemeinen Mandat vorgesehenen Obergrenze folgen, sollten den politischen Reformen der einzelnen Partnerländer Rechnung tragen, die von der Kommission unter Einbeziehung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) unter Berücksichtigung der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates bewertet werden. Diese Bewertung sollte auch die Überarbeitung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und den erneuerten Schwerpunkt auf eine Differenzierung widerspiegeln. In den Heranführungsländern werden die EIB-Finanzierungen weiterhin die Unionshilfe ergänzen.

(14)

Zusätzlich zu den regionalen Höchstbeträgen sollten das fakultative Mandat in Höhe von 2 000 000 000 EUR aktiviert und die entsprechenden Mittel für die Unterstützung von EIB-Finanzierungen im Bereich Klimaschutz und Klimaanpassung in den unter das Mandat fallenden Regionen bereitgestellt werden. In enger Zusammenarbeit mit der Kommission könnte die EIB ihre Fachkompetenz und ihre Ressourcen zur Unterstützung öffentlicher Stellen wie auch des privaten Sektors beitragen, um die sich mit dem Klimawandel stellenden Herausforderungen zu bewältigen und die verfügbaren Finanzmittel optimal einzusetzen. Bei Projekten im Bereich Klimaschutz und Klimaanpassung sollten die Ressourcen der EIB — soweit möglich und angezeigt — ergänzt werden durch zu Vorzugsbedingungen gewährte Mittel aus dem Unionshaushalt in Form einer effizienten und kohärenten Kombination von Finanzhilfen und Darlehen für die Finanzierung von Klimaschutzprojekten im Rahmen der Außenhilfe der Union. Diesbezüglich ist es angebracht, dass der jährliche Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat einen ausführlichen Bericht über die zur Finanzierung dieser Vorhaben verwendeten Finanzinstrumente mit einer Aufstellung der Beträge der EIB-Finanzierung gemäß dem fakultativen Mandat und der entsprechenden Beträge der Zuschüsse enthält.

(15)

Die Förderfähigkeit in Bezug auf EIB-Finanzmittel im Rahmen der EU-Garantie für Maßnahmen gegen den Klimawandel könnte im Rahmen des Klimaschutzmandats für Länder eingeschränkt werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie sich nicht auf die Verwirklichung entsprechender auf den Klimawandel bezogener Zielvorgaben verpflichtet haben. Die Einschränkung der Förderfähigkeit sollte auf komplexen und umfassenden politischen Einschätzungen beruhen. Der Rat sollte daher befugt sein, auf Vorschlag der Kommission, der unter Einbeziehung des EAD erstellt wird, zu beschließen, die Förderfähigkeit eines Landes in Bezug auf EIB-Finanzmittel im Rahmen der EU-Garantie für Maßnahmen gegen den Klimawandel einzuschränken. Eine solche Einschränkung sollte nur für EIB-Finanzierungen gelten, bei denen ein Antrag auf EIB-Finanzierung nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt wurde und die nach dem 1. Januar 2012 unterzeichnet werden.

(16)

Im Rahmen des Klimaschutzmandats sollte eine gewisse Flexibilität bei der regionalen Zuweisung der Mittel gegeben sein, damit eine möglichst rasche und wirksame Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel innerhalb des Dreijahreszeitraums 2011-2013 sichergestellt ist, wobei während dieses Zeitraums eine ausgewogene Verteilung zwischen den Regionen angestrebt wird, ausgehend von den im Rahmen des allgemeinen Mandats für die Außenhilfe festgelegten Prioritäten.

(17)

Die Halbzeitbewertung der Durchführung des externen Mandats der EIB zeigte, dass, obgleich die im Bewertungszeitraum (2000-2009) durchgeführten EIB-Finanzierungen generell im Einklang mit der auswärtigen Politik der Union standen, die Verknüpfung zwischen den politischen Zielen der Union und deren praktischer Umsetzung durch die EIB gestärkt und deutlicher herausgestellt und strukturiert werden sollte.

(18)

Im Sinne einer höheren Kohärenz des Mandats und einer stärkeren Ausrichtung der EIB-Finanzierungstätigkeit in Drittländern auf die Unionspolitik sowie der Gewährleistung eines größtmöglichen Nutzens für die Empfänger sollte dieser Beschluss — auf der Grundlage der komparativen Vorteile der EIB in Bereichen, in denen sie nachweislich erfolgreich tätig ist — horizontale, übergeordnete Ziele im Rahmen des Mandats für EIB-Finanzierungen in allen förderfähigen Regionen und Ländern festlegen. In den unter diesen Beschluss fallenden Regionen sollte die EIB daher Projekte in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung (auch im Wege des Transfers von mit neuen Energiequellen verbundenen Technologien), soziale und wirtschaftliche Infrastruktur (insbesondere Verkehr, Energie, einschließlich erneuerbarer Energien, Energieversorgungssicherheit, Energieinfrastruktur, Umweltinfrastruktur, einschließlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, sowie Informations- und Kommunikationstechnologie) und Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, vor allem zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), finanzieren. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass ein verbesserter Zugang für KMU zur Finanzierung eine entscheidende Rolle bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit spielen kann. In diesen Bereichen sollte eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen die Integration der Partnerländer auf regionaler Ebene, unter anderem die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern, Nachbarschaftsländern und Union, sein. Die EIB sollte in der Lage sein, die Präsenz der Union in Partnerländern durch ausländische Direktinvestitionen als Beitrag zur Förderung des Technologie- und Wissenstransfers entweder im Rahmen der EU-Garantie für Investitionen in den genannten Gebieten oder auf eigenes Risiko zu unterstützen.

(19)

Um KMU wirksam zu erreichen, sollte die EIB mit lokalen Finanzintermediären in den förderfähigen Ländern zusammenarbeiten, insbesondere um zu gewährleisten, dass ein Teil der finanziellen Vorteile an deren Kunden weitergegeben wird und einen Mehrwert im Vergleich zu anderen Finanzierungsquellen bietet. Gegebenenfalls sollte die EIB im Rahmen ihrer Kooperationsvereinbarungen mit diesen Intermediären verlangen, dass die Projekte ihrer Kunden anhand vereinbarter Kriterien im Einklang mit den Entwicklungszielen der Union geprüft werden, damit sie einen zusätzlichen Nutzen bringen. Die Tätigkeiten der Finanzintermediäre zur Unterstützung von KMU sollten uneingeschränkt transparent sein, und der EIB sollte regelmäßig darüber Bericht erstattet werden.

(20)

Darüber hinaus sollten die EIB-Finanzierungen einen Beitrag zur Verwirklichung der dem auswärtigen Handeln der EU zugrunde liegenden und in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten allgemeinen Grundsätze der Förderung und Festigung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten leisten sowie zur Umsetzung internationaler Umweltabkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist. Insbesondere sollten die EIB-Finanzierungen in Bezug auf Entwicklungsländer im Sinne der Definition in der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe Folgendes fördern: ihre nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung, insbesondere der am stärksten benachteiligten unter ihnen, ihre harmonische, schrittweise Integration in die Weltwirtschaft, die Kampagne zur Armutsbekämpfung sowie die Einhaltung der von der Union im Kontext der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger internationaler Organisationen gebilligten Ziele.

(21)

Die Stärke der EIB besteht weiterhin in ihrem besonderen Charakter als Investitionsbank; jedoch sollte die EIB nach diesem Beschluss die entwicklungsbezogenen Auswirkungen ihrer externen Finanzierungen in enger Abstimmung mit der Kommission und unter der demokratischen Kontrolle des Europäischen Parlaments gemäß den Grundsätzen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik sowie den in Artikel 208 AEUV dargelegten Grundsätzen und den in der Erklärung von Paris von 2005 festgelegten Grundsätzen der Wirksamkeit der Hilfe und der Aktionsagenda von Accra von 2008 bestimmen. Dies sollte im Rahmen verschiedener konkreter Maßnahmen geschehen, insbesondere durch einen Ausbau der EIB-Kapazitäten für die Bewertung der ökologischen, sozialen und entwicklungsbezogenen Aspekte von Projekten, einschließlich Menschenrechtserwägungen und konfliktbezogener Risiken, sowie durch die Förderung von Konsultationen auf lokaler Ebene mit öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft. Bei der Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht für das Vorhaben sollte die EIB soweit angemessen und im Einklang mit den sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen der Union vom Projektträger verlangen, dass er lokale Konsultationen durchführt und die Ergebnisse öffentlich bekannt gibt. Darüber hinaus sollte sich die EIB stärker auf Sektoren konzentrieren, in denen sie aufgrund von Finanzierungen innerhalb der Union über einschlägige Fachkompetenz verfügt und die die Entwicklung der betreffenden Länder voranbringen können, wie der Zugang zu Finanzmitteln für KMU und Kleinstunternehmen, die Umweltinfrastrukturen, einschließlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, der nachhaltige Verkehr und der Klimaschutz, insbesondere erneuerbare Energien. Die Finanzierung könnte auch Vorhaben zur Unterstützung der Infrastruktur in den Bereichen Gesundheitswesen und Bildung umfassen, wenn es einen eindeutigen Zusatznutzen gibt.

(22)

Auch sollte die EIB schrittweise ihre Tätigkeiten zur Unterstützung der Klimaanpassung ausbauen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen. Die mit diesem Beschluss eingeführten zusätzlichen Anforderungen würden einen Zugang zu Finanzmitteln zu Vorzugsbedingungen und eine schrittweise Personalanpassung erfordern, wobei gleichzeitig Effizienz, Wirksamkeit und Synergien angestrebt bzw. genutzt werden sollten. Die EIB-Tätigkeiten sollten auch die Ziele und Prioritäten der Union im Bereich Institutionenaufbau und sektorale Reformen ergänzen. Außerdem sollte die EIB Leistungsindikatoren definieren, die sich auf die Entwicklungs- und Umweltaspekte der Projekte und ihre Ergebnisse beziehen.

(23)

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die Funktion des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) geschaffen mit dem Ziel, Wirkung und Kohärenz der Außenbeziehungen der Union zu erhöhen.

(24)

Auch wird seit einigen Jahren die Politik der Union im Bereich der Außenbeziehungen ausgeweitet und gestärkt. Dies gilt insbesondere für die Heranführungsstrategie, die Europäische Nachbarschaftspolitik, die EU-Strategie für Zentralasien, die erneuerten Partnerschaften mit Lateinamerika und Südostasien und die strategischen Partnerschaften der EU mit Russland, China und Indien. Ferner gilt dies für die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die inzwischen auf sämtliche Entwicklungsländer ausgeweitet wurde. Seit 2007 werden die Außenbeziehungen der Union auch durch neue Finanzinstrumente untermauert, namentlich das Instrument für Heranführungshilfe (Instrument for Pre-Accession Assistance, IPA), das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI), das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (Development Cooperation Instrument, DCI), das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (European Instrument for Democracy and Human Rights, EIDHR) und das Stabilitätsinstrument.

(25)

Unter Berücksichtigung der Errichtung des EAD und nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses sollten die Kommission und die EIB die Vereinbarung bezüglich der Zusammenarbeit und Koordinierung in den Regionen, die in dem Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (4) genannt ist, ändern und die neue Vereinbarung je nach Fall und im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter auf den EAD ausdehnen, insbesondere hinsichtlich des regelmäßig stattfindenden und systematischen Dialogs zwischen der Kommission und der EIB auf strategischer Ebene, der den EAD und andere Aspekte, die in die Zuständigkeit des EAD fallen, einschließen sollte.

(26)

Beim Leisten ihres Beitrags zur Durchführung der zur Verwirklichung der Ziele der Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 209 Absatz 3 AEUV sollte die EIB bestrebt sein, indirekt die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele für 2015 in allen Regionen zu unterstützen, in denen sie tätig ist.

(27)

Um die Kohärenz der Gesamthilfe der Union für die betreffenden Regionen zu verbessern, sollten Möglichkeiten genutzt werden, EIB-Finanzierungen, wenn und soweit dies sinnvoll erscheint, mit Haushaltsmitteln der Union zu kombinieren, beispielsweise in Form von Garantien, Risikokapital und Zinszuschüssen und der Kofinanzierung von Investitionen — parallel zur technischen Hilfe bei Projektvorbereitung und -durchführung durch IPA, ENPI, DCI, EIDHR und Stabilitätsinstrument. Wenn eine EIB-Finanzierung mit anderen Haushaltsmitteln der Union kombiniert wird, sollten in allen Finanzierungsbeschlüssen die zu verwendenden Mittel stets eindeutig identifiziert werden. Im jährlichen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Finanzierung von Vorhaben durch die EIB gemäß diesem Beschluss sollte eine ausführliche Aufstellung der in Kombination mit der EIB-Finanzierung eingesetzten Haushaltsmittel und Finanzinstrumente enthalten sein.

(28)

Auf allen Ebenen, angefangen bei der vorgelagerten strategischen Planung bis hin zur nachgelagerten Projektentwicklung, sollte gewährleistet sein, dass die EIB-Außenfinanzierungen der auswärtigen Politik der Union und den in diesem Beschluss genannten übergeordneten Zielen entsprechen und diese unterstützen. Zur Erhöhung der Kohärenz der Außenmaßnahmen der Union sollte der Politik- und Strategiedialog zwischen Kommission, EAD und EIB weiter ausgebaut werden. Zu demselben Zweck sollten eine verstärkte Kooperation und ein frühzeitiger gegenseitiger Informationsaustausch zwischen Kommission, EAD und EIB auf operativer Ebene stattfinden. Die Büros der EIB in Drittländern sollten vorrangig innerhalb der Delegationen der Union angesiedelt werden, damit eine solche Zusammenarbeit gefördert wird und die Betriebskosten gemeinsam getragen werden. Wichtig ist insbesondere, dass im Zuge der Ausarbeitung von Programmierungsdokumenten bei Bedarf frühzeitig ein Gedankenaustausch zwischen Kommission, EAD und EIB stattfindet, damit eine maximale Synergie zwischen den Tätigkeiten dieser drei Einrichtungen der Union erreicht wird.

(29)

Die praktischen Maßnahmen zur Verknüpfung der Ziele des allgemeinen Mandats und der Umsetzung werden in regionalen technischen operativen Leitlinien festgelegt. Diese Leitlinien sollten im Einklang mit dem in diesem Beschluss dargelegten umfassenderen Rahmen der Regionalpolitik der Union stehen. Diese Leitlinien sollten die jeweiligen EU-Länderstrategien widerspiegeln und darauf abzielen, sicherzustellen, dass die EIB-Finanzierungen Politik, Programme und Instrumente der Union für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen.

(30)

Die EIB sollte in Absprache mit der Kommission ein vorläufiges mehrjähriges Programm für das geplante Volumen der unterzeichneten EIB-Finanzierungen vorlegen, damit die Mittelausstattung des Garantiefonds entsprechend geplant werden kann und die Vereinbarkeit der Prognosen der EIB für ihre Finanzierungstätigkeit mit den in diesem Beschluss festgelegten Obergrenzen gewährleistet wird. Die Kommission sollte diesen Prognosen bei ihrer regelmäßigen Haushaltsplanung, die der Haushaltsbehörde übermittelt wird, Rechnung tragen.

(31)

Die Möglichkeit der Einrichtung einer Unionsplattform für Zusammenarbeit und Entwicklung sollte geprüft werden, deren Ziel es wäre, die Funktionsweise der Mechanismen zur Kombination von Finanzhilfen und Darlehen in Regionen außerhalb der EU zu optimieren. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Gruppe von Experten der Mitgliedstaaten, des EAD und der EIB einrichten, die die Kosten und den Nutzen dieser Plattform bewerten würden. Bei ihren Überlegungen sollte diese Gruppe andere einschlägige Akteure, einschließlich der multilateral oder bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen, konsultieren. Eine derartige Plattform würde — unter Nutzung der komparativen Vorteile der verschiedenen Institutionen und unter gleichzeitiger Wahrung der Rolle und der Vorrechte der Kommission und der EIB bei der Ausführung des Unionshaushalts bzw. der Durchführung der EIB-Darlehen — weiterhin Synergien und „Mutual-Reliance“-Vereinbarungen fördern. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Expertengruppe sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Mitte 2012 Bericht erstatten und gegebenenfalls einen Vorschlag für die Plattform unterbreiten.

(32)

Die EIB sollte aufgefordert werden, ihre Finanzierungen außerhalb der Union zu erhöhen und ihre Finanzinstrumente in diesem Zusammenhang zu diversifizieren, ohne auf die EU-Garantie zurückzugreifen, damit der Einsatz der Garantie für Länder und Vorhaben mit einem schwachen Zugang zum Markt, bei denen die Garantie deshalb einen größeren Zusatznutzen erbringt, gefördert werden kann, wobei Erwägungen hinsichtlich der Schuldendienstfähigkeit zu berücksichtigen sind. Demgemäß und stets zur Förderung der Ziele der Union im Bereich der Außenbeziehungen sollte die EIB aufgefordert werden, unter Berücksichtigung ihrer eigenen Risikoabsorptionsfähigkeit die auf eigenes Risiko verliehenen Beträge zu erhöhen und dabei auch die wirtschaftlichen Interessen der Union zu fördern, insbesondere in Heranführungs- und Nachbarschaftsländern sowie in Ländern mit „Investment-Grade“-Rating in anderen Regionen, aber auch in Ländern mit einem Rating unterhalb von „Investment-Grade“, sofern die EIB über geeignete Garantien Dritter verfügt. In Abstimmung mit der Kommission sollte die EIB eine Politik formulieren, auf die Beschlüsse darüber gestützt werden, ob Projekte im Rahmen des Außenmandats mit EU-Garantie durchgeführt oder von der EIB auf eigenes Risiko finanziert werden. Die entsprechende Politik würde insbesondere der Kreditwürdigkeit der betreffenden Länder und Projekte Rechung tragen.

(33)

Die EIB sollte erwägen, ihre im Rahmen dieses Beschlusses durchzuführenden Finanzierungen für öffentliche Körperschaften unterhalb der staatlichen Ebene zu erhöhen, sofern für diese Finanzierungen eine entsprechende Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt.

(34)

Die EIB sollte das Spektrum der von ihr angebotenen neuen und innovativen Finanzierungsinstrumente ausweiten, indem sie unter anderem soweit wie möglich in stärkerem Maße auf die Entwicklung von Garantieinstrumenten setzt und dabei ihre Risikopolitik berücksichtigt. Darüber hinaus sollte die EIB ermutigt werden, Darlehen in der jeweiligen Landeswährung bereitzustellen und Schuldverschreibungen auf den lokalen Märkten auszugeben, vorausgesetzt, dass die Partnerländer die erforderlichen Strukturreformen, insbesondere im Finanzsektor, sowie andere Maßnahmen durchführen, die der EIB ihre Tätigkeit erleichtern.

(35)

Um sicherzustellen, dass die EIB die Anforderungen des Mandats in allen Regionen wie auch auf subregionaler Ebene erfüllen kann, sollten im Laufe der Zeit ausreichende personelle und finanzielle Mittel für ihre Tätigkeit in Drittländern bereitgestellt werden. Insbesondere sollten genügend Kapazitäten vorhanden sein, um die Ziele der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu unterstützen, die Ex-ante-Bewertung der ökologischen, sozialen und entwicklungsbezogenen Auswirkungen ihrer Tätigkeit stärker in den Mittelpunkt zu stellen und Projekte in der Durchführungsphase wirksam zu überwachen. Die Chancen für eine weitere Steigerung der Effizienz und der Wirksamkeit sollten genutzt werden, und Synergien sollten aktiv verfolgt werden.

(36)

Bei ihren Finanzierungen außerhalb der Union, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sollte die EIB weiterhin eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen anstreben, gegebenenfalls einschließlich einer Zusammenarbeit bei den sektoralen Auflagen und eines „Mutual-Reliance“-Ansatzes bei den Verfahren, eines Rückgriffs auf gemeinsame Kofinanzierungen und einer Beteiligung an globalen Initiativen, etwa zur Förderung der Koordinierung und Wirksamkeit von Hilfen. Mit dieser Koordinierung und Zusammenarbeit sollte das Ziel verfolgt werden, eine Verdopplung der Kosten und unnötige Überschneidungen auf ein Minimum zu begrenzen. Diese Maßnahmen müssen auf Gegenseitigkeitsbasis durchgeführt werden. Die in diesem Beschluss enthaltenen Grundsätze sollten auch dann Anwendung finden, wenn EIB-Finanzierungen auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen Finanzinstitutionen vergeben werden.

(37)

Die EIB sollte insbesondere in den Ländern außerhalb der Union, in denen gemeinsame Interventionen durchgeführt werden, ihre Zusammenarbeit mit den anderen europäischen Finanzinstitutionen durch Übereinkünfte wie etwa die Dreiervereinbarung zwischen der Kommission, der EIB-Gruppe und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), die die Zusammenarbeit außerhalb der Union betreffen, verbessern, sowie dadurch, dass sie es der EIB-Gruppe und der EBWE erlaubt, komplementär tätig zu werden, indem sie ihre jeweiligen komparativen Vorteile nutzen.

(38)

Berichterstattung und Informationsübermittlung durch die EIB an die Kommission sollten ausgebaut werden, damit die Kommission ihren jährlichen Bericht an das Europäische Parlament und an den Rat über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen optimieren kann. Die in diesem Erwägungsgrund genannten zusätzlichen Berichterstattungsanforderungen sollten nur für EIB-Finanzierungen gelten, bei denen ein Antrag auf EIB-Finanzierung nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt wurde und die nach dem 1. Januar 2012 unterzeichnet werden. Der Bericht sollte — unter Berücksichtigung der regionalen technischen operativen Leitlinien — insbesondere bewerten, inwieweit die EIB-Finanzierungen den Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen, und er sollte Abschnitte zu folgenden Punkten enthalten: dem Zusatznutzen der EIB, z. B. zur Unterstützung für die externen Politikbereiche der Union; der Erfüllung der Mandatsauflagen; der Qualität der finanzierten Operationen; der Übertragung von finanziellen Vorteilen an die Kunden; sowie der Zusammenarbeit, einschließlich Kofinanzierungen, mit der Kommission und mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateralen Gebern. In dem Bericht sollte auch bewertet werden, inwieweit die EIB bei der Konzeption und der Überwachung der finanzierten Vorhaben der wirtschaftlichen, finanziellen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung getragen hat. Er sollte ebenfalls einen spezifischen Abschnitt enthalten, der einer detaillierten Bewertung der Maßnahmen gewidmet ist, die die EIB ergriffen hat, um das gegenwärtige Mandat gemäß dem Beschluss Nr. 633/2009/EG zu erfüllen, wobei den EIB-Finanzierungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, bei denen Finanzvehikel eingesetzt werden, die in nicht kooperativen Ländern und Gebieten angesiedelt sind. Bei ihren Finanzierungen sollte die EIB ihre Politik gegenüber schwach regulierten oder nicht kooperativen Ländern und Gebieten angemessen umsetzen, um zur internationalen Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung beizutragen. Der Bericht sollte auch eine Bewertung der sozialen und entwicklungspolitischen Aspekte von Projekten enthalten. Er sollte veröffentlicht werden, damit die Zivilgesellschaft und die Empfängerländer ihre Standpunkte darlegen können. Soweit erforderlich, sollte der Bericht auf wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen eingehen, die weitere Änderungen des Mandats vor dessen Ablauf rechtfertigen würden. Der Bericht sollte insbesondere eine Aufschlüsselung der EIB-Finanzierungen gemäß diesem Beschluss in Kombination mit allen Finanzmitteln der Union und von anderen Gebern enthalten und damit eine Übersicht über das mit den Finanzierungen verbundene finanzielle Engagement geben.

(39)

EIB-Finanzierungen sollten weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB, zu denen auch geeignete Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung zählen, sowie im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gelten, verwaltet werden.

(40)

Wenn sie ihren Vorschlag für die EU-Garantie im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens vorlegt, sollte die Kommission insbesondere aufgefordert werden, in enger Zusammenarbeit mit der EIB und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Mittelausstattung des Garantiefonds die Obergrenzen für Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie, die Liste der potenziell förderfähigen Länder sowie die Möglichkeit der Bereitstellung von Mikrokreditfinanzierungen und anderen Instrumenten durch die EIB zu prüfen. Die Kommission und die EIB sollten ebenfalls prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, um die Synergie zwischen der Finanzierung durch IPA, ENPI, DCI, EIDHR und das Stabilitätsinstrument und dem Außenmandat der EIB künftig zu stärken.

(41)

Die Verhandlungen und Beschlüsse über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen sollten von diesem Beschluss nicht berührt werden

(42)

Mithin, sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollte der Beschluss Nr. 633/2009/EG aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

EU-Garantie

(1)   Die Europäische Union gewährt der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Haushaltsgarantie der Union für Finanzierungen außerhalb der Union (im Folgenden „EU-Garantie“). Die EU-Garantie wird als Pauschalgarantie für Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen und Darlehensgarantien für Investitionsprojekte der EIB gewährt, die gemäß Absatz 2 förderfähig sind. Die Finanzierungstätigkeit der EIB steht im Einklang mit den allgemeinen Leitprinzipien der Ziele und Politiken des auswärtigen Handelns der EU und trägt zu deren Verwirklichung bei. Ein Ziel der EIB-Finanzierungstätigkeit in Entwicklungsländern im Sinne der Definition in der OECD-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe besteht darin, indirekt zur Senkung der Armut durch integratives Wachstum und eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung beizutragen.

(2)   Förderfähig im Rahmen der EU-Garantie sind diejenigen Darlehen und Darlehensgarantien der EIB, die für Investitionsprojekte in den in Anhang III aufgeführten Ländern gewährt wurden, wenn das Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend den Vorschriften und Verfahren der EIB, einschließlich der Erklärung der EIB zu den Sozial- und Umweltstandards, und zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Union gewährt und die EIB-Finanzierung aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung bereitgestellt wurde, die weder abgelaufen ist noch aufgehoben wurde (im Folgenden „EIB-Finanzierungen“).

(3)   Die EU-Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt.

(4)   Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden. Für EIB-Finanzierungen, die im Rahmen der Beschlüsse 2006/1016/EG und 2008/847/EG (5) des Rates und im Rahmen des Beschlusses Nr. 633/2009/EG unterzeichnet wurden, gilt die im Rahmen dieses Beschlusses gewährte Garantie fort.

(5)   Haben das Europäische Parlament und der Rat bei Ablauf des in Absatz 4 genannten Zeitraums keinen Beschluss erlassen, mit dem der EIB eine neue EU-Garantie für ihre Finanzierungen außerhalb der Union gemäß Artikel 13 gewährt wird, so verlängert sich jener Zeitraum automatisch um sechs Monate.

Artikel 2

Obergrenzen des Mandats

(1)   Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums von 2007 bis 2013, abzüglich annullierter Beträge, darf 29 484 000 000 EUR nicht überschreiten; dieser Höchstbetrag setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen:

a)

einem allgemeinen Mandat in Höhe von 27 484 000 000 EUR und

b)

einem Klimaschutzmandat in Höhe von 2 000 000 000 EUR.

(2)   Das allgemeine Mandat ist in regionale Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge gemäß Anhang I aufgeteilt. Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge stellt die EIB schrittweise eine ausgewogene Verteilung zwischen den Ländern innerhalb der unter das allgemeine Mandat fallenden Regionen sicher.

(3)   Im Rahmen des allgemeinen Mandats werden nur EIB-Finanzierungen gedeckt, mit denen die in Artikel 3 genannten Ziele verfolgt werden.

(4)   Das Klimaschutzmandat deckt die EIB-Finanzierungen in allen unter diesen Beschluss fallenden Ländern ab, soweit mit den betreffenden Finanzierungen das zentrale politische Ziel der Union unterstützt wird, den Klimawandel durch Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten zu bekämpfen, die zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Kommunen. Das Klimaschutzmandat wird in enger Zusammenarbeit mit der Kommission durchgeführt, wobei — soweit möglich und angemessen — die EIB-Finanzierung mit Haushaltsmitteln der Union kombiniert wird.

Der Rat kann gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission entscheiden, die Förderfähigkeit eines Landes in Bezug auf EIB-Finanzmittel im Rahmen der EU-Garantie für Maßnahmen gegen den Klimawandel einzuschränken. Die Einschränkung der Förderfähigkeit im Rahmen des Klimaschutzmandats gilt nur für jene EIB-Finanzierungen, bei denen ein Antrag auf EIB-Finanzierung nach dem 30. Oktober 2011 gestellt wurde und die nach dem 1. Januar 2012 unterzeichnet werden.

(5)   Im Rahmen des Klimaschutzmandats bemüht sich die EIB, bis Ablauf der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Frist eine ausgewogene Verteilung der unterzeichneten Finanzierungen zwischen den laut Anhang III erfassten Regionen zu gewährleisten. Insbesondere stellt die EIB sicher, dass die in Anhang III Buchstabe A genannte Region nicht mehr als 40 % des für dieses Mandat bereitgestellten Betrags erhält, die in Buchstabe B genannte Region nicht mehr als 50 %, die in Buchstabe C genannte Region nicht mehr als 30 % und die in Buchstabe D genannte Region nicht mehr als 10 %. Generell sollte das Klimaschutzmandat dazu verwendet werden, Vorhaben zu finanzieren, die sich eng auf die Kernzuständigkeiten der EIB beziehen, Zusatznutzen entstehen lassen und die Wirkung im Hinblick auf Klimaanpassung und Klimaschutz optimieren.

(6)   Sowohl das allgemeine Mandat als auch das Klimaschutzmandat sind im Einklang mit den Grundsätzen solider Bankpraktiken wahrzunehmen.

Artikel 3

Ziele des allgemeinen Mandats

(1)   Die EU-Garantie wird für EIB-Finanzierungen gewährt, durch die eines oder mehrere der nachstehenden allgemeinen Ziele gefördert werden:

a)

Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, insbesondere die Unterstützung von KMU;

b)

Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, einschließlich Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur und Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT);

c)

Klimaschutz und Klimaanpassung im Sinne von Artikel 2 Absatz 4.

(2)   Innerhalb der Kernzuständigkeiten der EIB leisten ihre gemäß diesem Beschluss durchgeführten Finanzierungen einen Beitrag zur Verwirklichung der dem auswärtigen Handeln der Union zugrunde liegenden und in Artikel 21 EUV verankerten allgemeinen Grundsätze sowie zur Umsetzung internationaler Umweltabkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist.

(3)   Eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen in von den in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Zielen erfassten Bereichen ist die Integration der Partnerländer auf regionaler Ebene, unter anderem die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern, Nachbarschaftsländern und der Union.

(4)   Die EIB zieht einen Ausbau ihrer Tätigkeiten zur Unterstützung der Infrastruktur des Gesundheits- und Bildungswesens in Erwägung, wenn sich dadurch ein deutlicher Zusatznutzen ergibt.

Artikel 4

Geografischer Geltungsbereich

(1)   Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie potenziell in Betracht kommen, ist in Anhang II enthalten. Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen, ist in Anhang III enthalten und umfasst keine Länder, die in Anhang II nicht aufgeführt sind. Ob Länder, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie förderfähig sind, wird im Einzelfall gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen. Die Beschlüsse der Kommission erfolgen auf der Grundlage einer globalen wirtschaftlichen und politischen Bewertung, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit Demokratie, Menschenrechten und Grundrechten, sowie der einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und Beschlüssen und Schlussfolgerungen des Rates. Delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III berühren nicht die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen, die vor Inkrafttreten dieser delegierten Rechtsakte unterzeichnet wurden.

(3)   Die EU-Garantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen festgelegt sind, unter denen diese Finanzierungen durchgeführt werden.

(4)   Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen in einem Land nicht ab, mit dem die Vereinbarung über die betreffenden Finanzierungen nach dem Beitritt des Landes zur Union unterzeichnet wurde.

Artikel 5

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 30. Oktober 2011 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 6

Beitrag der EIB-Finanzierungen zur Politik der Union

(1)   Die Kommission arbeitet gemeinsam mit der EIB regionale technische operative Leitlinien für EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses aus.

Die regionalen technischen operativen Leitlinien, mit denen sichergestellt werden soll, dass die EIB-Finanzierungen die Politik der Union unterstützen, müssen im Einklang mit dem in Anhang IV dargelegten umfassenderen Rahmen der Regionalpolitik der Union stehen. Insbesondere werden die regionalen technischen operativen Leitlinien sicherstellen, dass die gemäß diesem Beschluss gewährten EIB-Finanzierungen Politik, Programme und Instrumente der Union für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen.

Bei der Aufstellung dieser Leitlinien werden sich Kommission und EIB in politischen Fragen gegebenenfalls mit dem EAD beraten, und sie berücksichtigen die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Leitlinien und deren etwaige Aktualisierungen, sobald sie erstellt sind.

Innerhalb des von den regionalen technischen operativen Leitlinien vorgegebenen Rahmens legt die EIB die entsprechenden Finanzierungsstrategien fest und sorgt für deren Umsetzung.

(2)   Die Übereinstimmung der EIB-Finanzierungen mit den außenpolitischen Zielen der Union wird gemäß Artikel 11 überwacht. Die EIB erstellt Leistungsindikatoren in Bezug auf die Entwicklungs-, Umwelt- und Menschenrechtsaspekte von finanzierten Projekten und trägt dabei den einschlägigen Indikatoren nach der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe Rechnung, um diese Überwachung zu erleichtern. Die Indikatoren für die Umweltaspekte von Projekten sollten Kriterien für „saubere Technologie“ beinhalten, die grundsätzlich auf Energieeffizienz und Technologien zur Emissionsreduzierung ausgerichtet sind.

(3)   Eine EIB-Finanzierung wird nicht von der EU-Garantie erfasst, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt.

(4)   Im Einklang mit den von der Union und auf internationaler Ebene zur Bekämpfung des Klimawandels verfolgten Zielen legt die EIB in Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 31. Dezember 2012 eine Strategie dafür vor, wie sich der prozentuale Anteil von Projekten zur Förderung der Verringerung der CO2-Emissionen allmählich und kontinuierlich unter ihrem Außenmandat steigern lässt und wie die Finanzierung von Projekten, die der Verwirklichung der Klimaziele der Union abträglich sind, rasch eingestellt werden kann.

(5)   Im Hinblick auf die mit diesem Beschluss eingeführten zusätzlichen Anforderungen stellen die Leitungsorgane der EIB sicher, dass die Ressourcen der EIB, einschließlich des Personalbestands, schrittweise aufgestockt werden, damit die in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen angemessen erfüllt werden. Die Chancen für eine weitere Steigerung der Effizienz und der Wirksamkeit sollten genutzt werden, und Synergien sollten aktiv verfolgt werden.

Artikel 7

Bewertung entwicklungsbezogener Aspekte von Projekten durch die EIB

(1)   Die EIB unterzieht die unter die EU-Garantie fallenden Projekte einer mit der gebührenden Sorgfalt durchgeführten gründlichen Prüfung und fordert — soweit angemessen und im Einklang mit den sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen der Union — das Vorhandensein einer geeigneten lokalen öffentlichen Konsultation in Bezug auf ihre entwicklungsbezogenen Aspekte.

Die Vorschriften und Verfahren der EIB beinhalten die erforderlichen Bestimmungen zur Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen von Projekten sowie ihrer menschenrechtsbezogenen Aspekte, so dass sichergestellt ist, dass im Rahmen des Beschlusses nur solche Projekte unterstützt werden, die wirtschaftlich, finanziell, ökologisch und sozial nachhaltig sind.

Die Kommission nimmt in den Jahresbericht an das Europäische Parlament und an den Rat in aggregierter Form eine Bewertung der entwicklungsbezogenen Dimension der Tätigkeiten der EIB auf der Grundlage der für die Vorhaben durchgeführten Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflicht auf.

Soweit zweckmäßig, enthält die Bewertung auch Angaben dazu, wie die Kapazitäten der Empfänger der EIB-Finanzierung über den Projektzyklus hinweg durch technische Hilfe gestärkt werden können.

(2)   Zusätzlich zur Ex-ante-Bewertung entwicklungsbezogener Aspekte verlangt die EIB von den Projektträgern, dass sie eine gründliche Überwachungstätigkeit während der Projektdurchführung und bis zum Abschluss der Vorhaben durchführen, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen des Projekts auf die Entwicklung sowie auf die Umwelt und die Menschenrechte. Die EIB bewertet die von den Projektträgern bereitgestellten Informationen. Die Überwachungstätigkeit der EIB schließt, soweit dies möglich ist, die Überwachung der Tätigkeit von Finanzintermediären zur Unterstützung von KMU ein. Die Ergebnisse der Überwachung werden, soweit dies möglich ist, veröffentlicht.

(3)   Die EIB unterbreitet der Kommission jährliche Berichte, in denen die erwarteten entwicklungsspezifischen Auswirkungen der während des Jahres finanzierten Maßnahmen bewertet werden.

Die Berichte stützen sich auf die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Leistungsindikatoren der EIB. Die Kommission unterbreitet die Entwicklungsberichte der EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 11 und macht sie für die Öffentlichkeit verfügbar, damit interessierte Akteure, einschließlich Zivilgesellschaft und Empfängerländer, ebenfalls in der Lage sind, ihre Standpunkte zu der Angelegenheit darzulegen.

Das Europäische Parlament erörtert die Jahresberichte und berücksichtigt dabei die Stellungnahmen aller interessierten Parteien.

(4)   Die in diesem Artikel genannten Anforderungen gelten nur für EIB-Finanzierungen, bei denen ein Antrag auf EIB-Finanzierung nach 30. Oktober 2011 gestellt wurde und die nach dem 1. Januar 2012 unterzeichnet werden.

Artikel 8

Zusammenarbeit mit der Kommission und dem EAD

(1)   Zur Gewährleistung einer maximalen Synergie zwischen EIB-Finanzierungen und Haushaltsmitteln der Union wird für eine stärkere Kohärenz der EIB-Außenmaßnahmen mit den Zielen der auswärtigen Politik der Union Sorge getragen, insbesondere durch Festlegung der regionalen technischen operativen Leitlinien gemäß Artikel 6 sowie durch einen regelmäßigen, systematischen Dialog und frühzeitigen Informationsaustausch über

a)

strategische Dokumente der Kommission und/oder gegebenenfalls des EAD, z. B. Strategiepapiere für Länder oder Regionen, Richtprogramme, Aktionspläne und Dokumente im Zusammenhang mit der Heranführung;

b)

strategische Planungsdokumente und Projektplanungen der EIB;

c)

sonstige politische und operative Aspekte.

(2)   Bei der Zusammenarbeit wird regional differenziert vorgegangen, wobei die Rolle der EIB und die Politik der Union in der jeweiligen Region berücksichtigt werden.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Finanzierungsträgern

(1)   Die EIB-Finanzierungen werden zunehmend, sofern dies angemessen ist, in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen oder bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen durchgeführt, um ein Höchstmaß an Synergie, Zusammenarbeit und Effizienz zu erreichen und eine umsichtige und sinnvolle Teilung des Risikos sowie einheitliche Projektauflagen und sektorale Bedingungen zu gewährleisten, mit dem Ziel, eine Verdopplung der Kosten und unnötige Überschneidungen auf ein Minimum zu begrenzen.

(2)   Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 wird durch Koordinierungsmaßnahmen erleichtert, insbesondere im Rahmen von Vereinbarungen („memoranda of understanding“) oder gegebenenfalls anderen Mechanismen der regionalen Zusammenarbeit der Union zwischen der Kommission, der EIB und den wichtigsten internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen, die in den verschiedenen Regionen tätig sind, wobei die Zuständigkeiten des EAD zu berücksichtigen sind.

Artikel 10

Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

(1)   Bei EIB-Finanzierungen, die mit einem Staat unterzeichnet werden oder von einem Staat garantiert werden, sowie bei sonstigen EIB-Finanzierungen, die mit regionalen oder lokalen Behörden oder öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen in staatlichem Eigentum und/oder unter staatlicher Kontrolle unterzeichnet werden, sofern für diese sonstigen EIB-Finanzierungen eine entsprechende Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt, die die Kreditrisikolage des jeweiligen Landes berücksichtigt, deckt die EU-Garantie alle Zahlungen, welche die EIB nicht erhalten hat, obwohl sie ihr zustehen (im Folgenden „Pauschalgarantie“).

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden das Westjordanland und der Gazastreifen durch die Palästinensische Behörde vertreten und Kosovo (6) wird durch die Mission der Vereinten Nationen in Kosovo oder durch eine in den regionalen technischen operativen Leitlinien gemäß Artikel 6 bezeichnete Behörde vertreten.

(3)   Bei anderen EIB-Finanzierungen als den in Absatz 1 genannten gilt die EU-Garantie für alle Zahlungen, welche die EIB nicht erhalten hat, obwohl sie ihr zustehen, die auf die Realisierung eines der nachstehenden politischen Risiken zurückzuführen sind (im Folgenden „Garantie bei politischen Risiken“):

a)

Devisentransferstopps,

b)

Enteignung,

c)

Krieg und innere Unruhen,

d)

Vertragsbruch und anschließende Rechtsverweigerung.

(4)   Die EIB arbeitet in Abstimmung mit der Kommission eine klare, transparente Mittelzuweisungspolitik aus, auf deren Grundlage in Fällen, in denen sowohl eine Deckung durch die EU-Garantie als auch eine Finanzierung durch die EIB auf eigenes Risiko in Betracht kommt, über die Finanzierungsquelle entschieden wird.

(5)   Wird die EU-Garantie in Anspruch genommen, so überträgt die EIB der Union die einschlägigen Rechte gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Vereinbarung.

Artikel 11

Jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung

(1)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen. Der Bericht schließt eine Bewertung der EIB-Finanzierungen auf Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionsebene sowie eine Bewertung des Beitrags dieser Finanzierungen zur Verwirklichung der Ziele der auswärtigen Politik und der strategischen Ziele der Union ein. Der Bericht enthält eine Übersicht über die laufenden Projekte in aggregierter Form.

Der Bericht bewertet insbesondere, inwieweit bei den EIB-Finanzierungen den Bestimmungen dieses Beschlusses nachgekommen wird — unter Berücksichtigung der in Artikel 6 genannten regionalen technischen operativen Leitlinien –, und enthält gesonderte Abschnitte zum Mehrwert für die Verwirklichung der politischen Ziele der Union, zur Bewertung der Auswirkungen auf die Entwicklung in aggregierter Form und zu dem Umfang, in dem die EIB bei der Konzeption und der Überwachung der finanzierten Vorhaben die ökologische und soziale Nachhaltigkeit berücksichtigt hat, sowie zur Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen Institutionen, einschließlich Kofinanzierungen.

Der Bericht enthält insbesondere eine Aufstellung aller Finanzmittel der Union, die in Kombination mit EIB-Finanzierungen und Mitteln von anderen Geldgebern eingesetzt werden, so dass eine Übersicht über das finanzielle Engagement gegeben wird, das mit den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Finanzierungen verbunden ist. Außerdem enthält er einen spezifischen Abschnitt, der einer detaillierten Bewertung der Maßnahmen gewidmet ist, die die EIB zur Einhaltung von Artikel 1 Absatz 2 ergriffen hat.

(2)   Die EIB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission weiterhin alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB im Rahmen der externen Mandate erzielt wurden.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses auf Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionsebene und über die Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union vor, unter anderem auch über die Zusammenarbeit mit der Kommission, anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen Institutionen, sowie einen Bericht über die Bewertung entwicklungsbezogener Wirkungen gemäß Artikel 7. Alle Absichtserklärungen zwischen der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen oder bilateral tätigen Institutionen im Zusammenhang mit der Durchführung der unter diesen Beschluss fallenden Finanzierungen werden öffentlich gemacht, oder wenn dies nicht möglich ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat als Teil des in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten jährlichen Berichts der Kommission übermittelt.

(4)   Die EIB übermittelt der Kommission die statistischen Daten, Finanz- und Rechnungslegungsdaten über die einzelnen EIB-Finanzierungen sowie alle zusätzlichen Informationen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Rechnungshofs erforderlich sind, sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der Finanzierungen.

(5)   Für die Zwecke der Rechnungslegung und der in Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Berichterstattung der Kommission über die Risiken, die im Rahmen der Pauschalgarantie abgedeckt sind, übermittelt die EIB der Kommission die Informationen zur Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen zugunsten von Darlehens- oder Garantienehmern, die keine Staaten sind.

(6)   Die EIB stellt die Informationen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 auf eigene Kosten zur Verfügung.

(7)   Die EIB macht ferner die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen — mit Ausnahme sämtlicher vertraulicher Informationen — in allgemeiner Form öffentlich verfügbar.

(8)   Informationen darüber, ob ein Projekt unter die EU-Garantie fällt, sind der „Projektzusammenfassung“ zu entnehmen, die nach der Stufe der Annahme auf der Website der EIB offengelegt wird.

(9)   Die EIB nimmt in ihren Jahresbericht eine Bewertung der Funktionsweise der Absichtserklärung mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten auf, soweit diese Absichtserklärung die durch diesen Beschluss erfassten EIB-Finanzierungen betrifft.

(10)   Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforderungen gelten gegebenenfalls nur für EIB-Finanzierungen, bei denen ein Antrag auf EIB-Finanzierung nach dem 30. Oktober 2011 gestellt wurde und die nach dem 1. Januar 2012 unterzeichnet werden.

Artikel 12

Kooperationsunwillige Staaten

Bei ihrer Finanzierungstätigkeit duldet die EIB keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, einschließlich Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Insbesondere nimmt die EIB an keiner Finanzierung teil, die in einem förderfähigen Land über einen kooperationsunwilligen Drittstaat durchgeführt wird, der als solcher von der OECD, der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ und anderen einschlägigen Organisationen ermittelt worden ist.

Artikel 13

Rückforderung von Zahlungen der Kommission

(1)   Leistet die Kommission Zahlungen im Rahmen der EU-Garantie, ist die EIB für die Beitreibung der entsprechenden Rückforderungen im Namen der Kommission zuständig.

(2)   Die Kommission und die EIB treffen spätestens bis zum Datum des Abschlusses der in Artikel 14 genannten Garantievereinbarung eine Vereinbarung mit näheren Vorschriften und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen.

(3)   Im Interesse der Transparenz macht die Kommission auf ihrer Website spezifische Informationen im Zusammenhang mit sämtlichen Rückforderungsfällen im Rahmen der in Artikel 14 genannten Garantievereinbarung öffentlich bekannt, sofern kein Bedarf an Vertraulichkeit besteht.

Artikel 14

Garantievereinbarung

Die Kommission und die EIB treffen eine Garantievereinbarung, in der die näheren Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der EU-Garantie im Einzelnen festgelegt werden, und unterrichten das Europäische Parlament darüber.

Artikel 15

Prüfung durch den Rechnungshof

Die EU-Garantie und die in ihrem Rahmen geleisteten Zahlungen und wiedereingezogenen Beträge, die dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gutzuschreiben sind, werden vom Rechnungshof geprüft.

Artikel 16

Überprüfungsklausel

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag für die Einrichtung der EU-Garantie im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens vor.

Artikel 17

Abschlussbericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Oktober 2014 einen Abschlussbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.

Artikel 18

Aufgehobene Rechtsakte

Der Beschluss Nr. 633/2009/EG wird aufgehoben.

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 20. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011.

(2)  ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10.

(4)  ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95.

(5)  Beschluss 2008/847/EG des Rates vom 4. November 2008 über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 13).

(6)  Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.


ANHANG I

REGIONALE HÖCHSTBETRÄGE IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN MANDATS

A.   Heranführungsländer: 9 048 000 000 EUR.

B.   Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 13 548 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge:

C.   Asien und Lateinamerika: 3 952 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge:

D.   Republik Südafrika: 936 000 000 EUR.

Im Rahmen der im allgemeinen Mandat vorgesehenen Gesamtobergrenze können die Leitungsgremien der EIB Mittelumschichtungen innerhalb und zwischen den Regionen von bis zu 10 % der jeweiligen regionalen Obergrenzen beschließen.


ANHANG II

POTENZIELL FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER

A.   Heranführungsländer

1.   Bewerberländer

Kroatien, Island, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Türkei;

2.   Potenzielle Bewerberländer

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (1), Serbien.

B.   Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

1.   Mittelmeerländer

Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen;

2.   Osteuropa, Südkaukasus und Russland

Osteuropa: Belarus, Republik Moldau, Ukraine,

Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien,

Russland.

C.   Asien und Lateinamerika

1.   Lateinamerika

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela;

2.   Asien

Asien (außer Zentralasien): Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Brunei, China (einschließlich Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Indien, Indonesien, Irak, Jemen, Kambodscha, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Südkorea, Sri Lanka, Taiwan, Thailand, Vietnam;

Zentralasien: Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan.

D.   Südafrika

Republik Südafrika.


(1)  Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.


ANHANG III

FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER

A.   Heranführungsländer

1.   Bewerberländer

Island, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Türkei;

2.   Potenzielle Bewerberländer

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (1), Serbien.

B.   Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

1.   Mittelmeerländer

Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen;

2.   Osteuropa, Südkaukasus und Russland

Osteuropa: Republik Moldau, Ukraine,

Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien,

Russland.

C.   Asien und Lateinamerika

1.   Lateinamerika

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela;

2.   Asien

Asien (außer Zentralasien): Bangladesch, Brunei, China (einschließlich Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Indien, Indonesien, Irak, Jemen, Kambodscha, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Südkorea, Sri Lanka, Thailand, Vietnam,

Zentralasien: Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan.

D.   Südafrika

Republik Südafrika.


(1)  Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.


ANHANG IV

REGIONALPOLITISCHER RAHMEN

Die EIB-Tätigkeiten in Partnerländern, die am Heranführungsprozess teilnehmen, finden innerhalb des in den Beitrittspartnerschaften und Europäischen Partnerschaften definierten Rahmens statt, die mit Blick auf eine weitere Annäherung an die Union die Prioritäten für die Bewerber und potenziellen Bewerber festlegen und einen Rahmen für die Hilfe der Union vorgeben. Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bildet den politischen Rahmen der Union für die westlichen Balkanländer. Er basiert auf einer sich schrittweise entwickelnden Partnerschaft, bei der die EU Handelszugeständnisse, wirtschaftliche und technische Hilfe und vertragliche Beziehungen im Wege von Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen anbietet. Die im Rahmen des IPA gewährte Heranführungshilfe unterstützt Bewerber und potenzielle Bewerber dabei, sich auf die mit einer Mitgliedschaft in der Union verbundenen Verpflichtungen und Herausforderungen vorzubereiten. Die Hilfe untermauert den Reformprozess, einschließlich der Vorbereitung auf eine etwaige künftige Mitgliedschaft. Sie zielt in erster Linie ab auf den Institutionenaufbau, die Anpassung an den Besitzstand der Union, die Vorbereitung auf Politiken und Instrumente der Union und die Förderung von Maßnahmen zur Verwirklichung der wirtschaftlichen Konvergenz.

Die EIB-Tätigkeit in Nachbarschaftsländern findet im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik statt, in deren Rahmen die Union den Aufbau besonderer Beziehungen zu Nachbarschaftsländern im Hinblick auf die Schaffung eines Raums des Wohlstands und der guten Nachbarschaft anstrebt, der sich auf die Werte der Union wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Regierungsführung und Einhaltung der Menschenrechte gründet und durch enge, friedliche, auf Zusammenarbeit basierende Beziehungen gekennzeichnet ist, wobei eine leistungsbezogene Differenzierung erfolgt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden gemäß diesem Beschluss gewährte EIB-Finanzierungen auch auf Politiken abzielen, die ein integratives Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern, womit ein Beitrag zur sozialen Stabilität geleistet wird im Einklang mit einem Konzept auf der Grundlage von Anreizen, das die außenpolitischen Ziele der Union, auch in Bezug auf Migrationsfragen, unterstützt.

Um diese Ziele zu erreichen, setzen die Union und ihre Partner gemeinsam vereinbarte bilaterale Aktionspläne um, die eine bestimmte Anzahl von Prioritäten festlegen, u. a. zu Fragen der Politik und der Sicherheit, Handels- und Wirtschaftsfragen, Umweltbelangen, sozialen Belangen und Integration der Verkehrs- und Energienetze.

Die Union für den Mittelmeerraum, die Unionsstrategie für den Donauraum, die Unionsstrategie für den Ostseeraum, die Östliche Partnerschaft und die Schwarzmeersynergie sind multilaterale und regionale Initiativen, die die Europäische Nachbarschaftspolitik ergänzen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der jeweiligen Gruppe von Nachbarschaftsländern voranbringen sollen, die sich gemeinsamen Herausforderungen gegenübersehen und/oder dasselbe geografische Umfeld haben. Die Union für den Mittelmeerraum soll dem Integrationsprozess Europa-Mittelmeer neue Impulse verleihen, indem die gemeinsame Entwicklung der Volkswirtschaften, der Gesellschaften und der Umwelt der Länder beiderseits des Mittelmeers gefördert wird, und sie fördert eine bessere sozioökonomische, auf Solidarität beruhende regionale Integration, eine nachhaltige Entwicklung und einen nachhaltigen Wissensaufbau, wobei die Notwendigkeit einer stärkeren finanziellen Zusammenarbeit zur Unterstützung regionaler und transnationaler Projekte herausgestellt wird. Die Union für den Mittelmeerraum unterstützt insbesondere die Einrichtung von Schnellverbindungen zur See und zu Land, die Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers, das Solarprogramm für den Mittelmeerraum, die Mittelmeer-Initiative für Unternehmensförderung, den Katastrophenschutz und die Europa-Mittelmeer-Universität. Die Unionsstrategie für die Ostseeregion fördert eine nachhaltige Umwelt und eine optimale wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Ostseeregion. Die Unionsstrategie für den Donauraum unterstützt insbesondere die Entwicklung in den Bereichen Verkehr, Energieverbindungen und Sicherheit, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und die sozioökonomische Entwicklung im Donauraum. Ziel der Östlichen Partnerschaft ist es, die notwendigen Voraussetzungen für eine Beschleunigung des politischen Assoziierungsprozesses und der weiteren wirtschaftlichen Integration zwischen der Union und ihren östlichen Partnerländern zu schaffen. Die Russische Föderation und die Union arbeiten im Rahmen einer breit angelegten strategischen Partnerschaft zusammen, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik getrennt ist und sich in „gemeinsamen Räumen“ und „Fahrplänen“ manifestiert. Diese werden auf multilateraler Ebene durch die Nördliche Dimension vervollständigt, die einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union, Russland, Norwegen und Island bildet.

Die EIB-Tätigkeiten in Lateinamerika finden innerhalb der strategischen Partnerschaft zwischen der EU, Lateinamerika und der Karibik statt. Wie in der Mitteilung der Kommission „Die Europäische Union und Lateinamerika: Global Players und Partner“ vom September 2009 dargelegt, sind die Prioritäten der Union im Bereich der Zusammenarbeit mit Lateinamerika die Förderung der regionalen Integration und die Beseitigung von Armut und sozialer Ungleichheit mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Bei den Maßnahmen zur Verwirklichung dieser politischen Ziele wird dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der lateinamerikanischen Länder Rechnung getragen. In Bereichen von gemeinsamem Interesse für die Union und Lateinamerika, wie Umwelt, Klimawandel, Katastrophenvorsorge, Energie, Wissenschaft, Forschung, Hochschulbildung, Technologie und Innovation, wird der bilaterale Dialog fortgesetzt.

Die EIB wird ermutigt, in Asien sowohl in dynamischen, aufstrebenden Volkswirtschafen als auch in weniger wohlhabenden Ländern tätig zu werden. In dieser heterogenen Region arbeitet die Union an der Vertiefung ihrer strategischen Partnerschaften mit China und Indien und die Verhandlungen über neue Partnerschafts- und Freihandelsabkommen mit Ländern in Südostasien machen Fortschritte. Gleichzeitig steht auch weiterhin die Entwicklungszusammenarbeit ganz oben auf der Agenda der Union in Bezug auf Asien; die Entwicklungsstrategie der Union für den asiatischen Raum zielt ab auf die Beseitigung von Armut durch Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums auf breiter Basis, Schaffung eines günstigen Umfelds und günstiger Bedingungen für Handel und Integration in der Region, Stärkung der Governance, Erhöhung der politischen und sozialen Stabilität und Unterstützung der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele für 2015. Die entsprechenden Politiken werden gemeinsam umgesetzt, um gemeinsame Herausforderungen anzugehen, wie Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, Sicherheit und Stabilität, Governance und Menschenrechte sowie Verhütung und Bewältigung von Naturkatastrophen und humanitären Katastrophen. Mit der im Juni 2007 vom Europäischen Rat angenommenen Strategie der Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien wurden der regionale und bilaterale Dialog und die Zusammenarbeit der Union mit den zentralasiatischen Ländern in wichtigen Fragen gestärkt, mit denen sich die Region konfrontiert sieht, wie Armutsbekämpfung, nachhaltige Entwicklung und Stabilität. Die Umsetzung der Strategie hatte bedeutende Fortschritte in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Demokratie, Bildung, wirtschaftliche Entwicklung, Handel und Investitionen, Energie und Verkehr und Umweltpolitik zur Folge.

Die EIB-Tätigkeiten in Südafrika finden innerhalb des mit dem EU-Länderstrategiepapier für Südafrika vorgegebenen Rahmens statt. Als Schwerpunktbereiche werden in diesem Strategiepapier die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Entwicklung der Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen und die Förderung der sozialen Kohäsion genannt. Die EIB-Tätigkeiten in Südafrika zeichnen sich durch einen hohen Grad an Komplementarität mit dem Programm der Kommission für die Entwicklungszusammenarbeit aus, indem insbesondere der Schwerpunkt der EIB-Tätigkeiten auf die Unterstützung des privaten Sektors und auf Investitionen in den Ausbau der Infrastruktur und der Dienstleistungen im sozialen Bereich (Wohnungsbau, Stromversorgung, Projekte zur Trinkwasseraufbereitung und kommunale Infrastruktur) gelegt wird. In der Halbzeitbewertung des EU-Länderstrategiepapiers für Südafrika wurde vorgeschlagen, die Aktionen im Bereich Klimaschutz durch Maßnahmen zu unterstützen, die der Entstehung „grüner“ Arbeitsplätze förderlich sind.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1081/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2011

zur 160. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 17. Oktober 2011 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EC) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Unter „Natürliche Personen“ wird der folgende Eintrag gestrichen:

„Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi (auch: a) Ayadi Chafiq Bin Muhammad, b) Ben Muhammad Ayadi Chafik, c) Ben Muhammad Aiadi, d) Ben Muhammad Aiady, e) Ayadi Shafig Ben Mohamed, f) Ayadi Chafig Ben Mohamed, g) Chafiq Ayadi, h) Chafik Ayadi, i) Ayadi Chafiq; j) Ayadi Chafik; k) Ajadi Chafik, l) Abou El Baraa). Anschrift: Dublin, Irland (Wohnsitz im August 2009). Geburtsdatum: 21.1.1963. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: E423362 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 15.5.1988 in Islamabad, abgelaufen am 14.5.1993). Nationale Kennziffer: 1292931. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Mohamed, Name der Mutter: Medina Abid; b) hat Verbindungen zur Al-Haramain Islamic Foundation. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“


27.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1082/2011 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Oktober 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

57,4

MA

49,3

MK

52,3

ZZ

53,0

0707 00 05

AL

45,6

MK

62,2

TR

151,2

ZZ

86,3

0709 90 70

AR

33,4

TR

84,3

ZZ

58,9

0805 50 10

AR

57,4

TR

63,6

ZA

73,7

ZZ

64,9

0806 10 10

BR

240,6

CL

71,4

TR

142,3

ZA

67,9

ZZ

130,6

0808 10 80

AR

61,9

BR

86,4

CA

106,1

CL

90,0

CN

82,6

NZ

120,1

US

99,9

ZA

106,6

ZZ

94,2

0808 20 50

CN

46,7

TR

125,4

ZZ

86,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.