ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.262.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 262

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
6. Oktober 2011


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

1

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) zum EWR-Abkommen

7

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) zum EWR-Abkommen

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) zum EWR-Abkommen

15

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) zum EWR-Abkommen

16

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) zum EWR-Abkommen

17

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) zum EWR-Abkommen

19

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

20

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

21

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

23

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

24

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

26

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

27

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

28

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

30

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

31

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

32

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

33

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

44

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

45

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

50

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

51

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

52

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

53

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens

54

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

56

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

57

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

58

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

59

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

60

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

61

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2011 vom 19. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

62

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2011 vom 19. Juli 2011 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

63

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2011 vom 19. Juli 2011 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

64

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2011 vom 20. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

65

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 59/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2010 vom 10. November 2010 (1) geändert.

(2)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2011 vom 20. Mai 2011 (2) geändert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1161/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Informationen zur Lebensmittelkette, die den Lebensmittelunternehmern, die Schlachthöfe betreiben, zur Verfügung zu stellen sind (4), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Richtlinie 2008/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Entscheidung 2009/436/EG des Rates vom 5. Mai 2009 zur Berichtigung der Richtlinie 2008/73/EG zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden (8), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Entscheidung 2009/719/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (9), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Entscheidung 2009/830/EG der Kommission vom 11. November 2009 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Chile, Kolumbien und Japan (10) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Die Entscheidung 2009/852/EG der Kommission vom 26. November 2009 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nichtkonformer Rohmilch in bestimmten milchverarbeitenden Betrieben in Rumänien sowie auf die strukturellen Anforderungen an diese Betriebe (11) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(12)

Die Entscheidung 2009/861/EG der Kommission vom 30. November 2009 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nicht konformer Rohmilch in bestimmten Milch verarbeitenden Betrieben in Bulgarien (12) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(13)

Der Beschluss 2009/960/EU der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG hinsichtlich der Zulassung der Einfuhr von Fotogelatine in die Tschechische Republik (13) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(14)

Der Beschluss 2009/975/EU der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung 2009/177/EG in Bezug auf Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von bestimmten Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten hinsichtlich bestimmter Wassertierkrankheiten (14) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(15)

Der Beschluss 2010/66/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (15), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(16)

Der Beschluss 2010/89/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 betreffend Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung bestimmter struktureller Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf bestimmte Fleisch, Fischereierzeugnisse und Eiprodukte herstellende Betriebe sowie auf Kühllager in Rumänien (16) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(17)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 wird die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (17) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(18)

Mit der Entscheidung 2009/712/EG wird die Entscheidung 2007/846/EG der Kommission (18) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(19)

Mit der Entscheidung 2009/719/EG wird die Entscheidung 2008/908/EG der Kommission (19) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(20)

Die Richtlinie 2008/73/EG des Rates (20) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2010, der nicht für Island gilt, in Anhang I Kapitel I des Abkommens aufgenommen. Mit der Richtlinie 2008/73/EG wird jedoch die Richtlinie 91/496/EWG des Rates (21) geändert, die in das Abkommen aufgenommen wurde und die nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I teilweise für Island gilt. Mit diesem Beschluss sollte daher erklärt werden, dass die Richtlinie 2008/73/EG teilweise für Island gilt.

(21)

Die Entscheidungen 2009/436/EG and 2009/712/EG betreffen die Richtlinie 2008/73/EG und gelten daher ebenfalls teilweise für Island.

(22)

Für Island gilt dieser Beschluss mit der in Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I genannten Übergangszeit für die Bereiche, die vor der Änderung des genannten Kapitels durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2007 vom 26. Oktober 2007 (22) nicht für Island galten.

(23)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzzh (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhalten die Gedankenstriche unter der Überschrift „Es gelten die Übergangsregelungen, die in den folgenden Rechtsakten festgelegt sind:“ folgende Fassung:

„—

32009 D 0852: Entscheidung 2009/852/EG der Kommission vom 26. November 2009 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nichtkonformer Rohmilch in bestimmten milchverarbeitenden Betrieben in Rumänien sowie auf die strukturellen Anforderungen an diese Betriebe (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 59).

32010 D 0089: Beschluss 2010/89/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 betreffend Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung bestimmter struktureller Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf bestimmte Fleisch, Fischereierzeugnisse und Eiprodukte herstellende Betriebe sowie auf Kühllager in Rumänien (ABl. L 40 vom 13.2.2010, S. 55)“.

2.

Unter Nummer 54zzzh (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Überschrift „Es gelten die Übergangsregelungen in den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 5 Abschnitt B Teil 1), geändert durch:“ und der erste Gedankenstrich (Entscheidung 2007/23/EG der Kommission) gestrichen.

3.

Unter Nummer 54zzzh (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Überschrift „Es gelten die Übergangsregelungen in den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B), geändert durch:“ und der erste Gedankenstrich (Entscheidung 2007/26/EG der Kommission) gestrichen.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 220/2009, (EG) Nr. 1161/2009 und (EG) Nr. 1162/2009, der Richtlinie 2008/97/EG, der Entscheidungen 2009/436/EG, 2009/712/EG, 2009/719/EG, 2009/830/EG, 2009/852/EG und 2009/861/EG sowie der Beschlüsse 2009/960/EU, 2009/975/EU, 2010/66/EU und 2010/89/EU in isländischer und norwegischer Sprache und der Wortlaut der Richtlinie 2008/73/EG in isländischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 69.

(2)   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 29.

(3)   ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155.

(4)   ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 8.

(5)   ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 10.

(6)   ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 9.

(7)   ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 43.

(8)   ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 13.

(9)   ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 35.

(10)   ABl. L 295 vom 12.11.2009, S. 11.

(11)   ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 59.

(12)   ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 83.

(13)   ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 82.

(14)   ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 31.

(15)   ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 21.

(16)   ABl. L 40 vom 13.2.2010, S. 55.

(17)   ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.

(18)   ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 72.

(19)   ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 24.

(20)   ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.

(21)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(22)   ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 27.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1.1 Nummer 5 (Richtlinie 91/496/EWG des Rates) unter dem siebten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), in Teil 2.1 Nummer 2 (Richtlinie 88/661/EWG des Rates) unter dem zweiten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates) und Nummern 3 (Richtlinie 89/361/EWG des Rates), 4 (Richtlinie 90/427/EWG des Rates) und 5 (Richtlinie 90/428/EWG des Rates) jeweils unter dem ersten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), in Teil 3.1 Nummer 3 (Richtlinie 2001/89/EG des Rates) unter dem fünften Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), Nummer 4 (Richtlinie 92/35/EWG des Rates) unter dem sechsten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), Nummer 5a (Richtlinie 2005/94/EG des Rates) unter dem ersten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), Nummer 6 (Richtlinie 92/66/EWG des Rates) unter dem vierten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), Nummer 9 (Richtlinie 92/119/EWG des Rates) unter dem achten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates) und Nummern 9a (Richtlinie 2000/75/EG des Rates) und 9b (Richtlinie 2002/60/EG des Rates) jeweils unter dem fünften Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), in Teil 4.1 Nummer 1 (Richtlinie 64/432/EWG des Rates) unter dem fünfzehnten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), Nummer 2 (Richtlinie 91/68/EWG des Rates) unter dem zwölften Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), Nummer 3 (Richtlinie 90/426/EWG des Rates) unter dem elften Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), Nummer 4 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates) unter dem vierzehnten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), Nummer 6 (Richtlinie 89/556/EWG des Rates) unter dem fünften Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), Nummer 7 (Richtlinie 88/407/EWG des Rates) unter dem siebten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), Nummer 8 (Richtlinie 90/429/EWG des Rates) unter dem vierten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates) und Nummer 9 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) unter dem elften Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), in Teil 4.2 Nummer 54 (Entscheidung 2000/258/EG des Rates) unter dem zweiten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates) sowie in Teil 8.1 Nummer 2 (Richtlinie 90/429/EWG des Rates) unter dem achten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), Nummer 3 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates) unter dem dreizehnten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), Nummer 5 (Richtlinie 89/556/EWG des Rates) unter dem fünften Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), Nummer 6 (Richtlinie 88/407/EWG des Rates) unter dem sechsten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates), Nummer 7 (Richtlinie 90/429/EWG des Rates) unter dem vierten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates) und Nummer 15 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) unter dem achten Gedankenstrich (Richtlinie 2008/73/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32009 D 0436: Entscheidung 2009/436/EG des Rates vom 5. Mai 2009 (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 43)“.

2.

In Teil 1.2 wird der Text von Nummer 135 (Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission) und in Teil 6.2 der Text von Nummer 55 (Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission) gestrichen.

3.

In Teil 1.2 werden nach Nummer 144 (Entscheidung 2008/654/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„145.

32009 D 0712: Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 13).

Dieser Rechtsakt findet in den Bereichen, auf die in Absatz 2 des Einleitenden Teils Bezug genommen wird, auch auf Island Anwendung.

146.

32009 R 1162: Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 10)“.

4.

In Teil 2.2 wird nach Nummer 33 (Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„34.

32009 D 0712: Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 13).

Dieser Rechtsakt findet in den Bereichen, auf die in Absatz 2 des Einleitenden Teils Bezug genommen wird, auch auf Island Anwendung.“

5.

In Teil 3.2 wird nach Nummer 43 (Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„44.

32009 D 0712: Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 13).

Dieser Rechtsakt findet in den Bereichen, auf die in Absatz 2 des Einleitenden Teils Bezug genommen wird, auch auf Island Anwendung.“

6.

In Teil 4.2 wird der Text von Nummer 83 (Entscheidung 2007/846/EG der Kommission) gestrichen.

7.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 89 (Entscheidung 2009/177/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32009 D 0975: Beschluss 2009/975/EU der Kommission vom 14. Dezember 2009 (ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 31)“.

8.

In Teil 4.2 wird nach Nummer 90 (Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission) folgende Nummer angefügt:

„91.

32009 D 0712: Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 13).

Dieser Rechtsakt findet in den Bereichen, auf die in Absatz 2 des Einleitenden Teils Bezug genommen wird, auch auf Island Anwendung.“

9.

In Teil 6.1 Nummer 16 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhalten die Gedankenstriche unter der Überschrift „Es gelten die Übergangsregelungen, die in den folgenden Rechtsakten festgelegt sind:“ folgende Fassung:

„—

32009 D 0852: Entscheidung 2009/852/EG der Kommission vom 26. November 2009 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nichtkonformer Rohmilch in bestimmten milchverarbeitenden Betrieben in Rumänien sowie auf die strukturellen Anforderungen an diese Betriebe (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 59).

32010 D 0089: Beschluss 2010/89/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 betreffend Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung bestimmter struktureller Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf bestimmte Fleisch, Fischereierzeugnisse und Eiprodukte herstellende Betriebe sowie auf Kühllager in Rumänien (ABl. L 40 vom 13.2.2010, S. 55)“.

10.

In Teil 6.1 werden unter den Nummern 16 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) die Überschrift „Es gelten die Übergangsregelungen in den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 5 Abschnitt B Teil 1), geändert durch:“ und der erste Gedankenstrich (Entscheidung 2007/23/EG der Kommission) gestrichen.

11.

In Teil 6.1 wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 1161: Verordnung (EG) Nr. 1161/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 8)“.

12.

In Teil 6.1 Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhalten die Gedankenstriche unter der Überschrift „Es gelten die Übergangsregelungen, die in den folgenden Rechtsakten festgelegt sind:“ folgende Fassung:

„—

32009 D 0852: Entscheidung 2009/852/EG der Kommission vom 26. November 2009 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nichtkonformer Rohmilch in bestimmten milchverarbeitenden Betrieben in Rumänien sowie auf die strukturellen Anforderungen an diese Betriebe (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 59).

32009 D 0861: Entscheidung 2009/861/EG der Kommission vom 30. November 2009 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nicht konformer Rohmilch in bestimmten Milch verarbeitenden Betrieben in Bulgarien (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 83).

32010 D 0089: Beschluss 2010/89/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 betreffend Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung bestimmter struktureller Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf bestimmte Fleisch, Fischereierzeugnisse und Eiprodukte herstellende Betriebe sowie auf Kühllager in Rumänien (ABl. L 40 vom 13.2.2010, S. 55)“.

13.

In Teil 6.1 werden unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) die Überschrift „Es gelten die Übergangsregelungen in den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B), geändert durch:“ und der erste Gedankenstrich (Entscheidung 2007/26/EG der Kommission) gestrichen.

14.

In Teil 7.1 wird unter Nummer 1 (Richtlinie 96/22/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 L 0097: Richtlinie 2008/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 (ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 9)“.

15.

In Teil 7.1 wird unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0220: Verordnung (EG) Nr. 220/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155)“.

16.

In Teil 7.2 wird unter Nummer 42 (Entscheidung 2004/407/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 D 0960: Beschluss 2009/960/EU der Kommission vom 14. Dezember 2009 (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 82)“.

17.

In Teil 7.2 wird unter Nummer 49 (Entscheidung 2007/453/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32009 D 0830: Entscheidung 2009/830/EG der Kommission vom 11. November 2009 (ABl. L 295 vom 12.11.2009, S. 11)“.

18.

In Teil 7.2 erhält unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ der Text von Nummer 41b (Entscheidung 2008/908/EG der Kommission) folgende Fassung:

32009 D 0719: Entscheidung 2009/719/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 35), geändert durch:

32010 D 0066: Beschluss 2010/66/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 21)“.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 60/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2010 vom 10. November 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können (3), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 438/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Entscheidung 2007/371/EG der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Der Beschluss 2010/188/EU der Kommission vom 29. März 2010 zur Änderung des Anhangs III der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Verwaltungsgebiete Polens und Portugals amtlich frei von enzootischer Rinderleukose sind (7), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Der Beschluss 2010/193/EU der Kommission vom 29. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und der Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Gebieten der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz (Deutschland) (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Der Beschluss 2010/270/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Änderung von Anhang E Teile 1 und 2 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Muster-Veterinärbescheinigung für Tiere aus Betrieben bzw. für Bienen und Hummeln (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Der Beschluss 2010/271/EU der Kommission vom 11. Mai 2010 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2008/185/EG zwecks Aufnahme Irlands in die Liste der Regionen, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden (10), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Der Beschluss 2010/367/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten (11) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(12)

Der Beschluss 2010/391/EU der Kommission vom 8. Juli 2010 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung Litauens und der italienischen Region Molise als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) sowie zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter italienischer Verwaltungsregionen als amtlich frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootischer Rinderleukose (12) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(13)

Der Beschluss 2010/434/EU der Kommission vom 6. August 2010 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2008/185/EG hinsichtlich der Aufnahme Sloweniens in die Liste der von der Aujeszky-Krankheit freien Mitgliedstaaten und Polens sowie einzelner Regionen Spaniens in die Liste der Mitgliedstaaten, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden (13), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(14)

Der Beschluss 2010/435/EU der Kommission vom 9. August 2010 zur Änderung des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich des Verzeichnisses der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen Laboratorien (14) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(15)

Der Beschluss 2010/436/EU der Kommission vom 9. August 2010 zur Durchführung der Entscheidung 2000/258/EG des Rates im Hinblick auf Befähigungstests zum Zweck der Aufrechterhaltung von Laboratorien erteilten Zulassungen für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe (15) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(16)

Der Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (16) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(17)

Mit der Richtlinie 2009/156/EG wird die Richtlinie 90/426/EWG des Rates (17) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(18)

Mit dem Beschluss 2010/367/EU wird die Entscheidung 2007/268/EG der Kommission (18) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(19)

Mit dem Beschluss 2010/436/EU wird die Entscheidung 2004/233/EG der Kommission (19) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(20)

Mit dem Beschluss 2010/470/EU werden die Entscheidungen 95/294/EG (20), 95/307/EG (21), 95/388/EG (22) und 95/483/EG (23) der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(21)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 176/2010, (EU) Nr. 388/2010 und (EU) Nr. 438/2010, der Richtlinie 2009/156/EG, der Entscheidung 2007/371/EG und der Beschlüsse 2010/188/EU, 2010/193/EU, 2010/270/EU, 2010/271/EU, 2010/367/EU, 2010/391/EU, 2010/434/EU, 2010/435/EU, 2010/436/EU und 2010/470/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 69.

(2)   ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 14.

(3)   ABl. L 114 vom 7.5.2010, S. 3.

(4)   ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 3.

(5)   ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(6)   ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 49.

(7)   ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 59.

(8)   ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 56.

(9)   ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 56.

(10)   ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 63.

(11)   ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 22.

(12)   ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 21.

(13)   ABl. L 208 vom 7.8.2010, S. 5.

(14)   ABl. L 209 vom 10.8.2010, S. 18.

(15)   ABl. L 209 vom 10.8.2010, S. 19.

(16)   ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15.

(17)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(18)   ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 3.

(19)   ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 30.

(20)   ABl. L 182 vom 2.8.1995, S. 27.

(21)   ABl. L 185 vom 4.8.1995, S. 58.

(22)   ABl. L 234 vom 3.10.1995, S. 30.

(23)   ABl. L 275 vom 18.11.1995, S. 30.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

1.   

In Teil 1.1 wird unter Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 0438: Verordnung (EU) Nr. 438/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 3)“.

2.   

In Teil 1.2 wird nach Nummer 146 (Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„147.

32010 R 0388: Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können (ABl. L 114 vom 7.5.2010, S. 3).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

3.   

In Teil 2.2 wird unter den Nummern 1 (Entscheidung 84/247/EWG der Kommission) und 2 (Entscheidung 84/419/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„ , geändert durch:

32007 D 0371: Entscheidung 2007/371/EG der Kommission vom 29. Mai 2007 (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 49)“.

4.   

In Teil 3.1 wird unter Nummer 1a (Richtlinie 2003/85/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 D 0435: Beschluss 2010/435/EU der Kommission vom 9. August 2010 (ABl. L 209 vom 10.8.2010, S. 18)“.

5.   

In Teil 3.2 wird der Text von Nummer 38 (Entscheidung 2007/268/EG der Kommission) gestrichen.

6.   

In Teil 3.2 wird nach Nummer 44 (Entscheidung 2009/712/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„45.

32010 D 0367: Beschluss 2010/367/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 22).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

7.   

In Teil 3.2 wird unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ nach Nummer 20 (Entscheidung 2003/135/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 D 0193: Beschluss 2010/193/EU der Kommission vom 29. März 2010 (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 56)“.

8.   

In Teil 4.1 werden unter Nummer 9 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) und in Teil 8.1 unter Nummer 15 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32010 R 0176: Verordnung (EG) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 (ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 14),

32010 D 0270: Beschluss 2010/270/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 56)“.

9.   

In Teil 4.1 erhält der Text von Nummer 3 (Richtlinie 90/426/EWG des Rates) und in Teil 8.1 der Text von Nummer 2 (Richtlinie 90/426/EWG des Rates) folgende Fassung:

32009 L 0156: Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

10.   

In Teil 4.2. wird unter Nummer 14 (Entscheidung 93/52/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 D 0391: Beschluss 2010/391/EU der Kommission vom 8. Juli 2010 (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 21)“.

11.   

In Teil 4.2. werden unter Nummer 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32010 D 0188: Beschluss 2010/188/EU der Kommission vom 29. März 2010 (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 59),

32010 D 0391: Beschluss 2010/391/EU der Kommission vom 8. Juli 2010 (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 21)“.

12.   

In Teil 4.2. werden unter Nummer 84 (Entscheidung 2008/185/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32010 D 0271: Beschluss 2010/271/EU der Kommission vom 11. Mai 2010 (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 63),

32010 D 0434: Beschluss 2010/434/EU der Kommission vom 6. August 2010 (ABl. L 208 vom 7.8.2010, S. 5)“.

13.   

In Teil 4.2 wird der Text der Nummern 33 (Entscheidung 95/294/EG der Kommission), 34 (Entscheidung 95/307/EG der Kommission), 36 (Entscheidung 95/388/EG der Kommission), 40 (Entscheidung 95/483/EG der Kommission) und 76 (Entscheidung 2004/233/EG der Kommission) gestrichen.

14.   

In Teil 4.2. werden nach Nummer 91 (Entscheidung 2009/712/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„92.

32010 D 0436: Beschluss 2010/436/EU der Kommission vom 9. August 2010 zur Durchführung der Entscheidung 2000/258/EG des Rates im Hinblick auf Befähigungstests zum Zweck der Aufrechterhaltung von Laboratorien erteilten Zulassungen für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe (ABl. L 209 vom 10.8.2010, S. 19).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.

93.

32010 D 0470: Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Das in Artikel 2 Buchstaben a und b sowie in Artikel 4 Buchstaben a und b genannte Datum ‚ 31. August 2010 ‘ wird für die EFTA-Staaten durch die Angabe ‚Tag vor Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2011‘ ersetzt. Das in Artikel 2 Buchstabe b und in Artikel 4 Buchstabe b genannte Datum ‚ 1. September 2010 ‘ wird für die EFTA-Staaten durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2011‘ ersetzt.“


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 61/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2010 vom 10. November 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 175/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich Maßnahmen zur Überwachung der erhöhten Mortalität bei Austern der Art Crassostrea gigas im Zusammenhang mit der Entdeckung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 346/2010 der Kommission vom 15. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten (4), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 505/2010 der Kommission vom 14. Juni 2010 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 506/2010 der Kommission vom 14. Juni 2010 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich in Zoos gehaltener Schafe und Ziegen (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 558/2010 der Kommission vom 24. Juni 2010 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 595/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Entscheidung 2009/822/EG der Kommission vom 15. Oktober 2009 im Hinblick auf das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen (10) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Die Entscheidung 2009/847/EG der Kommission vom 20. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2005/176/EG zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (11) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(12)

Die Entscheidung 2009/870/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen (12) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(13)

Der Beschluss 2010/160/EU der Kommission vom 17. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2005/176/EG zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (13) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(14)

Der Beschluss 2010/171/EU der Kommission vom 22. März 2010 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2009/177/EG in Bezug auf Überwachungsprogramme für Irland und Ungarn sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Irland hinsichtlich bestimmter Wassertierkrankheiten (14) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(15)

Der Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (15) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(16)

Der Beschluss 2010/276/EU der Kommission vom 10. Mai 2010 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2009/861/EG der Kommission betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nicht konformer Rohmilch in bestimmten Milch verarbeitenden Betrieben in Bulgarien (16) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(17)

Der Beschluss 2010/277/EU der Kommission vom 12. Mai 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in Traces (17) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(18)

Der Beschluss 2010/280/EU der Kommission vom 12. Mai 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/968/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (18) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(19)

Der Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 zur Änderung der Entscheidung 2001/672/EG bezüglich der Daten und Fristen im Zusammenhang mit dem Sommerauftrieb von Rindern (19) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(20)

Der Beschluss 2010/301/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG hinsichtlich der Zulassung der Einfuhr von Fotogelatine in die Tschechische Republik (20) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(21)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 wird die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission (21) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(22)

Mit der Richtlinie 2009/821/EG werden die Entscheidungen 91/398/EWG (22), 2001/881/EG (23) und 2002/459/EG (24) der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(23)

Mit dem Beschluss 2010/221/EU wird die Entscheidung 2004/453/EG der Kommission (25) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(24)

Für Island gilt dieser Beschluss mit der in Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I genannten Übergangszeit für die Bereiche, die vor der Änderung des genannten Kapitels durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2007 vom 26. Oktober 2007 (26) nicht für Island galten.

(25)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 175/2010, (EU) Nr. 200/2010, (EU) Nr. 346/2010, (EU) Nr. 505/2010, (EU) Nr. 506/2010, (EU) Nr. 558/2010 und (EU) Nr. 595/2010, der Entscheidungen 2009/821/EG, 2009/822/EG, 2009/847/EG, 2009/870/EG sowie der Beschlüsse 2010/160/EU, 2010/171/EU, 2010/221/EU, 2010/276/EU, 2010/277/EU, 2010/280/EU, 2010/300/EU und 2010/301/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 69.

(2)   ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 1.

(3)   ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1.

(4)   ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 1.

(5)   ABl. L 149 vom 15.6.2010, S. 1.

(6)   ABl. L 149 vom 15.6.2010, S. 3.

(7)   ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 18.

(8)   ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 1.

(9)   ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.

(10)   ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 59.

(11)   ABl. L 307 vom 21.11.2009, S. 7.

(12)   ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 11.

(13)   ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 21.

(14)   ABl. L 75 vom 23.3.2010, S. 28.

(15)   ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.

(16)   ABl. L 121 vom 18.5.2010, S. 10.

(17)   ABl. L 121 vom 18.5.2010, S. 16.

(18)   ABl. L 124 vom 20. 5.2010, S. 5.

(19)   ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19.

(20)   ABl. L 128 vom 27.5.2010, S. 9.

(21)   ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12.

(22)   ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30.

(23)   ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44.

(24)   ABl. L 159 vom 17.6.2002, S. 27.

(25)   ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 5.

(26)   ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 27.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1.1 wird unter Nummer 7b (Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 0506: Verordnung (EU) Nr. 506/2010 der Kommission vom 14. Juni 2010 (ABl. L 149 vom 15.6.2010, S. 3)“.

2.

In Teil 1.1 wird unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 0505: Verordnung (EU) Nr. 505/2010 der Kommission vom 14. Juni 2010 (ABl. L 149 vom 15.6.2010, S. 1)“.

3.

In Teil 1.2 wird der Text der Nummern 2 (Entscheidung 91/398/EWG der Kommission) und 46 (Entscheidung 2002/459/EG der Kommission) gestrichen.

4.

In Teil 1.2 erhält der Text von Nummer 39 (Entscheidung 2001/881/EG der Kommission) folgende Fassung:

32009 D 0821: Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1), geändert durch:

32009 D 0822: Entscheidung 2009/822/EG der Kommission vom 15. Oktober 2009 (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 59),

32009 D 0870: Entscheidung 2009/870/EG der Kommission vom 27. November 2009 (ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 11),

32010 D 0277: Beschluss 2010/277/EU der Kommission vom 12. Mai 2010 (ABl. L 121 vom 18.5.2010, S. 16).

Dieser Rechtsakt findet in den Bereichen, auf die in Absatz 2 des Einleitenden Teils Bezug genommen wird, auch auf Island Anwendung.“

5.

In Teil 1.2 wird unter Nummer 112 (Entscheidung 2001/672/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32010 D 0300: Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 (ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19)“.

6.

In Teil 1.2 wird unter Nummer 132 (Entscheidung 2006/968/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„—

32010 D 0280: Beschluss 2010/280/EU der Kommission vom 12. Mai 2010 (ABl. L 124 vom 20.5.2010, S. 5).

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Das in Nummer 6 des Kapitels II des Anhangs genannte Datum ‚ 30. Juni 2010 ‘ wird für die EFTA-Staaten durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2011‘ ersetzt.“

7.

In Teil 3.2 werden unter Nummer 32 (Entscheidung 2005/176/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32009 D 0847: Entscheidung 2009/847/EG der Kommission vom 20. November 2009 (ABl. L 307 vom 21.11.2009, S. 7),

32010 D 0160: Beschluss 2010/160/EU der Kommission vom 17. März 2010 (ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 21)“.

8.

In Teil 3.2 wird unter Nummer 32 (Entscheidung 2005/176/EG der Kommission) der Satz „Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“ gelöscht.

9.

In Teil 3.2 wird nach Nummer 45 (Beschluss 2010/367/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„46.

32010 R 0175: Verordnung (EU) Nr. 175/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich Maßnahmen zur Überwachung der erhöhten Mortalität bei Austern der Art Crassostrea gigas im Zusammenhang mit der Entdeckung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) (ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 1)“.

10.

In Teil 4.2 wird der Text von Nummer 79 (Entscheidung 2004/453/EG der Kommission) gestrichen.

11.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 86 (Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32010 R 0346: Verordnung (EU) Nr. 346/2010 der Kommission vom 15. April 2010 (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 1)“.

12.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 89 (Entscheidung 2009/177/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„—

32010 D 0171: Beschluss 2010/171/EU der Kommission vom 22. März 2010 (ABl. L 75 vom 23.3.2010, S. 28)“.

13.

In Teil 4.2 wird nach Nummer 93 (Beschluss 2010/470/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„94.

32010 D 0221: Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7)“.

14.

In Teil 6.1 wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 0558: Verordnung (EU) Nr. 558/2010 der Kommission vom 24. Juni 2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 18)“.

15.

In Teil 6.1 wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) unter der Überschrift „Es gelten die Übergangsregelungen, die in den folgenden Rechtsakten festgelegt sind:“ unter dem zweiten Gedankenstrich (Entscheidung 2009/861/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32010 D 0276: Beschluss 2010/276/EU der Kommission vom 10. Mai 2010 ABl. L 121 vom 18.5.2010, S. 10)“.

16.

In Teil 7.1 wird unter Nummer 9b (Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 0595: Verordnung (EU) Nr. 595/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 1)“.

17.

In Teil 7.2 wird der Text von Nummer 25 (Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission) gestrichen.

18.

In Teil 7.2 wird unter Nummer 42 (Entscheidung 2004/407/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 D 0301: Beschluss 2010/301/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 (ABl. L 128 vom 27.5.2010, S. 9)“.

19.

In Teil 7.2 wird nach Nummer 52 (Verordnung (EG) Nr. 199/2009 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„53.

32010 R 0200: Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1)“.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 62/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2010 vom 10. November 2010 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2010/684/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Muster-Veterinärbescheinigung für Tiere aus Betrieben (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss 2010/695/EU der Kommission vom 17. November 2010 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung Estlands, Lettlands und der Autonomen Gemeinschaft Balearen in Spanien als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) und zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung Estlands als amtlich frei von Tuberkulose und von Brucellose in Bezug auf Rinderbestände (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 4.1 Nummer 9 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) und in Teil 8.1 Nummer 15 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 D 0684: Beschluss 2010/684/EU der Kommission vom 10. November 2010 (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 62)“.

2.

In Teil 4.2 wird unter den Nummern 14 (Entscheidung 93/52/EWG der Kommission) und 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 D 0695: Beschluss 2010/695/EU der Kommission vom 17. November 2010 (ABl. L 303 vom 19.11.2010, S. 14)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Beschlüsse 2010/684/EU und 2010/695/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 69.

(2)   ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 62.

(3)   ABl. L 303 vom 19.11.2010, S. 14.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

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L 262/16


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 63/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2010 vom 10. November 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1142/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich des Zeitraums der Anwendung der Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss 2010/591/EU der Kommission vom 1. Oktober 2010 über die Zulassung eines Laboratoriums in Russland für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Beschluss 2011/91/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 über die Zulassung eines Laboratoriums in der Republik Korea für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 3.2 wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission) der folgende Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 1142: Verordnung (EU) Nr. 1142/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 20)“.

2.

In Teil 4.2 werden nach Nummer 94 (Beschluss 2010/221/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„95.

32010 D 0591: Beschluss 2010/591/EU der Kommission vom 1. Oktober 2010 über die Zulassung eines Laboratoriums in Russland für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe (ABl. L 260 vom 2.10.2010, S. 21).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.

96.

32011 D 0091: Beschluss 2011/91/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 über die Zulassung eines Laboratoriums in der Republik Korea für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe (ABl. L 37 vom 11.2.2011, S. 18).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1142/2010 und der Beschlüsse 2010/591/EU und 2011/91/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 69.

(2)   ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 20.

(3)   ABl. L 260 vom 2.10.2010, S. 21.

(4)   ABl. L 37 vom 11.2.2011, S. 18.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 64/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2011 vom 1. April 2011 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2010/468/EU der Kommission vom 27. August 2010 über das vorübergehende Inverkehrbringen bestimmter Sorten von Avena strigosa Schreb., die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss 2010/680/EU der Kommission vom 9. November 2010 zur Entbindung Bulgariens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Frankreichs, Irlands, Lettlands, Litauens, Maltas, der Niederlande, Polens, Schwedens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, der Tschechischen Republik, des Vereinigten Königreichs und Zyperns von der Verpflichtung, die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut, Betarübensaatgut, Gemüsesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf bestimmte Arten anzuwenden (3), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Beschluss 2011/43/EU der Kommission vom 21. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/468/EU über das vorübergehende Inverkehrbringen bestimmter Sorten von Avena strigosa Schreb., die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind (4), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit dem Beschluss 2010/680/EU werden die Entscheidungen 70/47/EWG (5), 73/188/EWG (6), 74/5/EWG (7), 74/358/EWG (8), 74/360/EWG (9), 74/361/EWG (10), 74/362/EWG (11), 74/491/EWG (12), 74/532/EWG (13), 75/752/EWG (14), 79/355/EWG (15), 86/153/EWG (16), 89/101/EWG (17), 90/209/EWG (18), 2005/325/EG (19), 2005/886/EG (20), 2008/462/EG (21) und 2009/786/EG (22) und die Beschlüsse 2010/198/EU (23) und 2010/377/EU (24) der Kommission, die in das Abkommen aufgenommen wurden, aufgehoben und sind daher aus dem Abkommen zu streichen.

(6)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 55 (Richtlinie 2009/145/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„56.

32010 D 0468: Beschluss 2010/468/EU der Kommission vom 27. August 2010 über das vorübergehende Inverkehrbringen bestimmter Sorten von Avena strigosa Schreb., die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 46), geändert durch:

32011 D 0043: Beschluss 2011/43/EU der Kommission vom 21. Januar 2011 (ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 19)“.

2.

Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE ZUR KENNTNIS NEHMEN“ wird der Text der Nummern 1 (Entscheidung 70/47/EWG der Kommission), 3 (Entscheidung 73/188/EWG), 4 (Entscheidung 74/5/EWG der Kommission), 6 (Entscheidung 74/358/EWG der Kommission), 7 (Entscheidung 74/360/EWG der Kommission), 8 (Entscheidung 74/361/EWG der Kommission), 9 (Entscheidung 74/362/EWG der Kommission), 12 (Entscheidung 74/491/EWG der Kommission), 14 (Entscheidung 74/532/EWG der Kommission), 17 (Entscheidung 75/752/EWG der Kommission), 40 (Entscheidung 79/355/EWG der Kommission), 59 (Entscheidung 86/153/EWG der Kommission), 64 (Entscheidung 89/101/EWG der Kommission), 68 (Entscheidung 90/209/EWG der Kommission), 75 (Entscheidung 2005/325/EG der Kommission), 76 (Entscheidung 2005/886/EG der Kommission), 78 (Entscheidung 2008/462/EG der Kommission), 79 (Entscheidung 2009/786/EG der Kommission), 80 (Beschluss 2010/198/EU der Kommission) und 81 (Beschluss 2010/377/EU der Kommission) gestrichen.

3.

Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ wird nach Nummer 81 (Beschluss 2010/377/EU der Kommission) folgende Nummer angefügt:

„82.

32010 D 0680: Beschluss 2010/680/EU der Kommission vom 9. November 2010 zur Entbindung Bulgariens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Frankreichs, Irlands, Lettlands, Litauens, Maltas, der Niederlande, Polens, Schwedens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, der Tschechischen Republik, des Vereinigten Königreichs und Zyperns von der Verpflichtung, die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut, Betarübensaatgut, Gemüsesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf bestimmte Arten anzuwenden (ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 57)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Beschlüsse 2010/468/EU, 2010/680/EU und 2011/43/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 27.

(2)   ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 46.

(3)   ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 57.

(4)   ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 19.

(5)   ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 26.

(6)   ABl. L 194 vom 16.7.1973, S. 16.

(7)   ABl. L 12 vom 15.1.1974, S. 13.

(8)   ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 15.

(9)   ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 18.

(10)   ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 19.

(11)   ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 20.

(12)   ABl. L 267 vom 3.10.1974, S. 18.

(13)   ABl. L 299 vom 7.11.1974, S. 14.

(14)   ABl. L 319 vom 10.12.1975, S. 12.

(15)   ABl. L 84 vom 4.4.1979, S. 23.

(16)   ABl. L 115 vom 3.5.1986, S. 26.

(17)   ABl. L 38 vom 10.2.1989, S. 37.

(18)   ABl. L 108 vom 28.4.1990, S. 104.

(19)   ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 1.

(20)   ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 39.

(21)   ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 33.

(22)   ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 5.

(23)   ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 34.

(24)   ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 73.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 65/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2011 vom 1. April 2011 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2010/667/EU der Kommission vom 4. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/66/EG über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird unter Nummer 50 (Entscheidung 2007/66/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32010 D 0667: Beschluss 2010/667/EU der Kommission vom 4. November 2010 (ABl. L 288 vom 5.11.2010, S. 23)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2010/667/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 27.

(2)   ABl. L 288 vom 5.11.2010, S. 23.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 66/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2011 vom 1. April 2011 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/139/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2009/139/EG wird die Richtlinie 93/34/EWG des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens erhält Nummer 45n (Richtlinie 93/34/EWG des Rates) folgende Fassung:

32009 L 0139: Richtlinie 2009/139/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 3)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/139/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 7.

(2)   ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 3.

(3)   ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 67/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2011 vom 11. Februar 2011 (1) geändert.

(2)

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2011 vom 1. April 2011 (2) geändert.

(3)

Die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Richtlinie 2009/125/EG wird die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 6 (Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 L 0125: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des in Artikel 19 genannten Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht.“

2.

Unter Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 0347: Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 20)“.

Artikel 2

Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 26 (Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 L 0125: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des in Artikel 19 genannten Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht.“

2.

Unter Nummer 34 (Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32010 R 0347: Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 20)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 347/2010 und der Richtlinie 2009/125/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 31.

(2)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 1.

(3)   ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(4)   ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 20.

(5)   ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 68/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2011 vom 20. Mai 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1161/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1162/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden nach Nummer 54zzzzt (Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„54zzzzu.

32010 R 1161: Verordnung (EU) Nr. 1161/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 59).

54zzzzv.

32010 R 1162: Verordnung (EU) Nr. 1162/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 61)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1161/2010 und (EU) Nr. 1162/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 29.

(2)   ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 59.

(3)   ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 61.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 69/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2011 vom 1. April 2011 (1) geändert.

(2)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2011 vom 20. Mai 2011 (2) geändert.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 893/2010 der Kommission vom 8. Oktober 2010 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acequinocyl, Bentazon, Carbendazim, Cyfluthrin, Fenamidon, Fenazaquin, Flonicamid, Flutriafol, Imidacloprid, Ioxynil, Metconazol, Prothioconazol, Tebufenozid und Thiophanat-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 957/2010 der Kommission vom 22. Oktober 2010 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 958/2010 der Kommission vom 22. Oktober 2010 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Der Beschluss 2009/980/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung eines wasserlöslichen Tomatenkonzentrats auf die Blutplättchenaggregation sowie zur Gewährung des Schutzes geschützter Daten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Empfehlung 2010/307/EU der Kommission vom 2. Juni 2010 zur Überwachung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 0893: Verordnung (EU) Nr. 893/2010 der Kommission vom 8. Oktober 2010 (ABl. L 266 vom 9.10.2010, S. 10)“.

Artikel 2

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 0893: Verordnung (EU) Nr. 893/2010 der Kommission vom 8. Oktober 2010 (ABl. L 266 vom 9.10.2010, S. 10)“.

2.

Nach Nummer 54zzzzv (Verordnung (EG) Nr. 1162/2010 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„54zzzzw.

32009 D 0980: Beschluss 2009/980/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung eines wasserlöslichen Tomatenkonzentrats auf die Blutplättchenaggregation sowie zur Gewährung des Schutzes geschützter Daten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 55),

54zzzzx.

32010 R 0115: Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 13),

54zzzzy.

32010 R 0957: Verordnung (EU) Nr. 957/2010 der Kommission vom 22. Oktober 2010 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 13),

54zzzzz.

32010 R 0958: Verordnung (EU) Nr. 958/2010 der Kommission vom 22. Oktober 2010 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 18)“.

3.

Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ wird nach Nummer 65 (Empfehlung 2008/103/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„66.

32010 H 0307: Empfehlung 2010/307/EU der Kommission vom 2. Juni 2010 zur Überwachung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln (ABl. L 137 vom 3.6.2010, S. 4)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 115/2010, (EU) Nr. 893/2010, (EU) Nr. 957/2010 und (EU) Nr. 958/2010, des Beschlusses 2009/980/EU sowie der Empfehlung 2010/307/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 5.

(2)   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 29.

(3)   ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 13.

(4)   ABl. L 266 vom 9.10.2010, S. 10.

(5)   ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 13.

(6)   ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 18.

(7)   ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 55.

(8)   ABl. L 137 vom 3.6.2010, S. 4.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 70/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2011 vom 20. Mai 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1266/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2007/68/EG im Hinblick auf die Etikettierungsvorschriften für Weine (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2011/8/EU der Kommission vom 28. Januar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG hinsichtlich der Beschränkung der Verwendung von Bisphenol A in Säuglingsflaschen aus Kunststoff (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 18 (Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird unter dem sechsten Gedankenstrich (Richtlinie 2007/68/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 1266: Verordnung (EU) Nr. 1266/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 (ABl. L 347 vom 31.12.2010, S. 27)“.

2.

Unter Nummer 54zzb (Richtlinie 2002/72/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 L 0008: Richtlinie 2011/8/EU der Kommission vom 28. Januar 2011 (ABl. L 26 vom 29.1.2011, S. 11)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1266/2010 und der Richtlinie 2011/8/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 29.

(2)   ABl. L 347 vom 31.12.2010, S. 27.

(3)   ABl. L 26 vom 29.1.2011, S. 11.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 71/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2010 vom 12. März 2010 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2010/453/EU der Kommission vom 3. August 2010 zur Festlegung von Leitlinien für die Bedingungen der Inspektionen und Kontrollmaßnahmen sowie für die Ausbildung und Qualifikation der Bediensteten im Bereich menschlicher Gewebe und Zellen gemäß der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ nach Nummer 17 (Mitteilung der Kommission über Parallelimporte von Arzneispezialitäten, deren Inverkehrbringen bereits genehmigt ist) folgende Nummer eingefügt:

„18.

32010 D 0453: Beschluss 2010/453/EU der Kommission vom 3. August 2010 zur Festlegung von Leitlinien für die Bedingungen der Inspektionen und Kontrollmaßnahmen sowie für die Ausbildung und Qualifikation der Bediensteten im Bereich menschlicher Gewebe und Zellen gemäß der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 48)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2010/453/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 143 vom 10.6.2010, S. 18.

(2)   ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 48.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 72/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2010 vom 12. März 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 249/2009 der Kommission vom 23. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2009/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2009/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf Änderungen der Bedingungen für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2009/120/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick auf Arzneimittel für neuartige Therapien (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Mit der Richtlinie 2009/35/EG wird die Richtlinie 78/25/EWG des Rates (6) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 4 (Richtlinie 78/25/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 L 0035: Richtlinie 2009/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 10)“.

2.

Unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0249: Verordnung (EG) Nr. 249/2009 der Kommission vom 23. März 2009 (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 34)“.

3.

Unter Nummer 15p (Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0053: Richtlinie 2009/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 33)“.

4.

Unter Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32009 L 0053: Richtlinie 2009/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 33),

32009 L 0120: Richtlinie 2009/120/EG der Kommission vom 14. September 2009 (ABl. L 242 vom 15.9.2009, S. 3)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 249/2009 sowie der Richtlinien 2009/35/EG, 2009/53/EG und 2009/120/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 143 vom 10.6.2010, S. 18.

(2)   ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 34.

(3)   ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 10.

(4)   ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 33.

(5)   ABl. L 242 vom 15.9.2009, S. 3.

(6)   ABl. L 11 vom 14.1.1978, S. 18.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 73/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2011 vom 1. April 2011 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2010/74/EU der Kommission vom 9. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I unter der Produktart 18 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (3), berichtigt in ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 48, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Beschluss 2010/675/EU der Kommission vom 8. November 2010 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 L 0074: Richtlinie 2010/74/EU der Kommission vom 9. November 2010 (ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 36)“.

2.

Unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 D 0571: Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28)“.

3.

Nach Nummer 12zx (Beschluss 2010/226/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„12zy.

32010 D 0675: Beschluss 2010/675/EU der Kommission vom 8. November 2010 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 47)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2010/74/EU und der Beschlüsse 2010/571/EU und 2010/675/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 33.

(2)   ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 36.

(3)   ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28.

(4)   ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 47.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 74/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2011 vom 1. April 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 276/2010 der Kommission vom 31. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Anhang XVII (Dichlormethan, Lampenöle und flüssige Grillanzünder sowie zinnorganische Verbindungen) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32009 R 0552: Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 7),

32010 R 0276: Verordnung (EU) Nr. 276/2010 der Kommission vom 31. März 2010 (ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 7)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 552/2009 und (EU) Nr. 276/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 33.

(2)   ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 7.

(3)   ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 7.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 75/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2011 vom 1. April 2011 (1) geändert.

(2)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2011 vom 20. Mai 2011 (2) geändert.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 844/2010 der Kommission vom 20. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Erstellung einer Reihe von jährlichen Atomenergie-Statistiken und der Anpassung der Verweise auf die Methodik an die NACE Rev. 2 (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 849/2010 der Kommission vom 27. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV des Abkommens wird unter Nummer 28 (Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32010 R 0844: Verordnung (EU) Nr. 844/2010 der Kommission vom 20. September 2010 (ABl. L 258 vom 30.9.2010, S. 1)“.

Artikel 2

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 26a (Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32010 R 0844: Verordnung (EU) Nr. 844/2010 der Kommission vom 20. September 2010 (ABl. L 258 vom 30.9.2010, S. 1)“.

2.

Unter Nummer 27 (Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 0849: Verordnung (EU) Nr. 849/2010 der Kommission vom 27. September 2010 (ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 2)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 844/2010 und (EU) Nr. 849/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 1.

(2)   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 41.

(3)   ABl. L 258 vom 30.9.2010, S. 1.

(4)   ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 2.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 76/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert.

(2)

Das Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2010 vom 2. Juli 2010 (2) geändert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (3), berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1, und ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 30, sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge (4) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (5) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(6)

Der Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(7)

Der Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (7) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(8)

Der Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(9)

Der Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (9) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(10)

Der Beschluss Nr. H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (10) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(11)

Der Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (11) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(12)

Der Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (12) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(13)

Der Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (13) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(14)

Der Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (14) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(15)

Der Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (15) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(16)

Der Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (16) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(17)

Der Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (17), sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(18)

Der Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs Kurzarbeit im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) genannten Personen sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(19)

Die Empfehlung Nr. P1 vom 12. Juni 2009 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer aus einem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen (19), sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(20)

Die Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (20), sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(21)

Die Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (21), sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(22)

Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, sollte Protokoll 37 auf die mit Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingesetzte Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgedehnt und Anhang VI im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an dieser Kommission und ihren Ausschüssen geändert werden.

(23)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (22) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem gestrichen werden sollte.

(24)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (23) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem gestrichen werden sollte.

(25)

Alle Rechtsakte unter der Rubrik „Rechtsakte, denen die Vertragsparteien gebührend Rechnung tragen“ und „Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen“ sind überholt und sind daher aus dem Abkommen gestrichen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Text von Nummer 5 („Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“) von Protokoll 37 (Liste nach Artikel 101) zum Abkommen soll wie folgt geändert werden:

„Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1, und ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 30, und der Verordnungen (EG) Nr. 987/2009 und (EG) Nr. 988/2009, der Beschlüsse Nr. A1, A2, E1, F1, H1, H2, P1, S1, S2, S3, U1, U2 und U3 sowie der Empfehlungen Nr. P1, U1 und U2 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 34.

(2)   ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 46.

(3)   ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43.

(5)   ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(6)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1.

(7)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5.

(8)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9.

(9)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11.

(10)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13.

(11)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17.

(12)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21.

(13)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23.

(14)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26.

(15)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40.

(16)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42.

(17)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43.

(18)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45.

(19)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 47.

(20)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49.

(21)   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51.

(22)   ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

(23)   ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ANHANG

Der Text von Anhang VI des Abkommens erhält folgende Fassung:

„EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

Präambeln,

die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte,

Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG,

Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und

Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,

so findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

SEKTORALE ANPASSUNGEN

I.

Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 gelten als ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, neben seiner Bedeutung in den einschlägigen EG-Rechtsakten auch Island, Liechtenstein und Norwegen.

II.

Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang für die Zwecke dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses und des Fachausschusses für Datenverarbeitung dieser Verwaltungskommission nach den Bestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über.

I.   ALLGEMEINE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

32004 R 0883: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1, und ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 30, geändert durch:

32009 R 0988: Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43).

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollen für die Zwecke dieses Abkommens folgendermaßen angepasst werden:

a)

In Artikel 87 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Für Liechtenstein gilt Artikel 65 Absatz 2 und Absatz 3 spätestens ab 1. Mai 2012.‘

b)

In Anhang I Ziffer I wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007

LIECHTENSTEIN

Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 21. Juni 1989 in seiner geänderten Fassung

NORWEGEN

Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern nach dem Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern vom 17. Februar 1989 Nr. 2‘.

c)

In Anhang I Ziffer II wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

Pauschale zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten nach dem Gesetz über Adoptionsbeihilfen Nr. 152/2006

NORWEGEN

Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes nach dem norwegischen Versicherungsschutzgesetz

Pauschale, zahlbar bei der Adoption, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz‘.

d)

In Anhang II wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND — DÄNEMARK

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

ISLAND — FINNLAND

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

ISLAND — SCHWEDEN

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

ISLAND — NORWEGEN

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

NORWEGEN — DÄNEMARK

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

NORWEGEN — FINNLAND

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

NORWEGEN — SCHWEDEN

Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht).‘

e)

In Anhang III wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

NORWEGEN‘.

f)

In Anhang IV wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

LIECHTENSTEIN‘.

g)

In Anhang VIII Teil 1 wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

Alle Anträge auf Altersrente nach dem Grundsystem und dem System der festgelegten Leistungen für Staatsbedienstete

LIECHTENSTEIN

Alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach dem gesetzlichen Rentensystem und alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach betrieblichen Systemen, sofern die Regelungen der jeweiligen Rentenkasse keine Bestimmungen über Kürzungen enthalten

NORWEGEN

Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IX genannten Renten‘.

h)

In Anhang VIII Teil 2 wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

Betriebliche Altersrenten

LIECHTENSTEIN

Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten nach betrieblichen Systemen‘.

i)

In Anhang IX Ziffer I wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

Waisenrente nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007 und Waisenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997‘.

j)

In Anhang IX Ziffer II wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

Invalidenrente in Form von Grundrente, Rentenergänzung und altersbezogener Rentenergänzung nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007

Invalidenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997

NORWEGEN

Norwegische Rente für Menschen mit Behinderung, auch bei Umwandlung in eine Altersrente bei Erreichen des Renteneintrittsalters, und alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die auf den Renteneinkünften der verstorbenen Person gründen‘.

k)

In Anhang X wird Folgendes angefügt:

‚LIECHTENSTEIN

a)

Blindenbeihilfen (Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen in der geänderten Fassung)

b)

Mutterschaftszulagen (Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage in der geänderten Fassung)

c)

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der geänderten Fassung)

NORWEGEN

a)

Garantierte Mindestergänzungen zur Rente für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, nach dem nationalen Versicherungsgesetz

b)

Sonderleistungen nach dem Gesetz Nr. 21 vom 29. April 2005 über zusätzliche Leistungen für Personen, die sich für kurze Zeit in Norwegen aufhalten‘.

l)

In Anhang XI wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

1.

a)

Ungeachtet des Artikels 6 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine isländische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Island wohnen oder gewohnt haben, und unterliegen den gesetzlich vorgeschriebenen isländischen Altersgrenzen.

b)

Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf isländische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Island erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.

2.

Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein und schließt die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der ergänzenden Rentensysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.

LIECHTENSTEIN

1.

Pflichtversicherung nach der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung und mögliche Befreiungen:

a)

Die Rechtsvorschriften der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung gelten für die folgenden Personen, die nicht in Liechtenstein wohnen:

i)

Personen, die den Rechtsvorschriften Liechtensteins nach Titel II der Verordnung unterliegen;

ii)

Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung Liechtenstein die Kosten der Leistungen trägt;

iii)

Personen, die von Liechtenstein Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalten;

iv)

Familienangehörige der unter den Ziffern i und iii genannten Personen oder einer beschäftigten oder selbständig erwerbstätigen Person, die in Liechtenstein wohnt und in der liechtensteinischen Krankenversicherung versichert ist;

v)

Familienangehörige der unter Ziffer ii genannten Personen oder eines Rentners, der in Liechtenstein wohnt und in der liechtensteinischen Krankenversicherung versichert ist.

Als Familienangehörige sind dabei diejenigen Personen anzusehen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats als Familienangehörige gelten.

b)

Unter Buchstabe a genannte Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn und solange sie in Österreich wohnen und nachweisen können, dass sie dort Anspruch auf eine gesetzliche oder gleichwertige Krankenversicherung haben. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden, außer im Falle des Wechsels des Arbeitgebers.

Dieser Antrag

i)

muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Versicherungspflicht in Liechtenstein eingereicht werden; wird der Antrag in gerechtfertigten Fällen nach Ablauf dieser Frist eingereicht, tritt die Befreiung mit Beginn der Versicherungspflicht in Kraft. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im EWR bereits in Österreich versichert sind, gelten als von der liechtensteinischen Versicherungspflicht befreit;

ii)

gilt für alle Familienangehörigen, die in demselben Staat wohnen.

2.

Personen, die in Liechtenstein arbeiten, aber nicht wohnen, und die wie auch ihre Familienangehörigen nach Nummer 1 Buchstabe b in ihrem Wohnsitzstaat einen gesetzlichen oder gleichwertigen Versicherungsschutz haben, kommen während ihres Aufenthalts in Liechtenstein in den Genuss der Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung.

3.

Bei Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in Liechtenstein trägt der zuständige Versicherer alle in Rechnung gestellten Kosten.

4.

Unterliegt eine Person, für die nach Titel II der Verordnung die Rechtsvorschriften Liechtensteins gelten, bezüglich der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, der Vertragspartei dieses Abkommens ist, so werden die Kosten für diese Sachleistungen für Nichtberufsunfälle gleichermaßen zwischen dem liechtensteinischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und dem zuständigen Krankenversicherungsträger geteilt, sofern ein Anspruch auf Sachleistungen von beiden Trägern besteht. Der liechtensteinische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten trägt alle Kosten im Falle eines Berufsunfalls, eines Unfalls von oder zu der Arbeitsstätte oder einer Berufskrankheit, auch wenn ein Anspruch auf Leistungen von einem Krankenversicherungsträger im Wohnsitzstaat besteht.

NORWEGEN

1.

Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.

2.

Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte. Unbeschadet Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erhält in gleicher Weise eine Person, die in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte, wenn diese Person sich im Elternurlaub nach dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.

3.

a)

Ungeachtet des Artikels 6 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine norwegische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Norwegen wohnen oder gewohnt haben, und unterliegen den gesetzlich vorgeschriebenen norwegischen Altersgrenzen.

b)

Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf norwegische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Norwegen erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.”.

MODALITÄTEN FÜR DIE BETEILIGUNG DER EFTA-STAATEN AN DER VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT UND AN DEM FACHAUSSCHUSS FÜR DATENVERARBEITUNG SOWIE DEM RECHNUNGSAUSSCHUSS DIESER VERWALTUNGSKOMMISSION NACH ARTIKEL 101 DES ABKOMMENS:

Island, Liechtenstein und Norwegen können je einen Vertreter in beratender Funktion (Beobachter) zu den Sitzungen der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie zu den Sitzungen des Fachausschusses für Datenverarbeitung und des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission entsenden.

2.

32009 R 0987: Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollen für die Zwecke dieses Abkommens folgendermaßen angepasst werden:

a)

In Anhang 1 wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND — DÄNEMARK

Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

ISLAND — LUXEMBURG

Vereinbarung vom 30. November 2001 über die Erstattung von Kosten im Bereich der sozialen Sicherheit

ISLAND — FINNLAND

Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

ISLAND — SCHWEDEN

Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

ISLAND — NORWEGEN

Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

NORWEGEN — DÄNEMARK

Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

NORWEGEN — LUXEMBURG

Artikel 2 bis 4 der Vereinbarung vom 19. März 1998 über die Erstattung von Kosten im Bereich der sozialen Sicherheit

NORWEGEN — NIEDERLANDE

Abkommen vom 23. Januar 2007 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72

NORWEGEN — PORTUGAL

Vereinbarung vom 24. November 2000 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen von Kosten für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen nach diesen Verordnungen

NORWEGEN — FINNLAND

Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

NORWEGEN — SCHWEDEN

Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

NORWEGEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Briefwechsel vom 20. März 1997 und vom 3. April 1997 zu Artikel 36 Absatz 3 und 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)‘.

b)

In Anhang 3 wird Folgendes angefügt:

‚NORWEGEN‘.

c)

In Anhang 5 wird Folgendes angefügt:

‚LIECHTENSTEIN

NORWEGEN‘.

RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

3.1.

32010 D 0424(01): Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1).

3.2.

32010 D 0424(02): Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5).

4.1.

32010 D 0424(03): Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9).

5.1.

32010 D 0424(04): Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11).

6.1.

32010 D 0424(05): Beschluss Nr. H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13).

6.2.

32010 D 0424(06): Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17).

7.1.

32010 D 0424(07): Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21).

8.1.

32010 D 0424(08): Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23).

8.2.

32010 D 0424(09): Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26).

Der Beschluss Nr. S2 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Ungeachtet der Nummer 3.3.2 des Anhangs des Beschlusses haben die EFTA-Staaten die Möglichkeit, auf den von ihnen ausgestellten europäischen Krankenversicherungskarten die europäischen Sterne zu verwenden.

8.3.

32010 D 0424(10): Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40).

9.1.

32010 D 0424(11): Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42).

9.2.

32010 D 0424(12): Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43).

9.3.

32010 D 0424(13): Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45).

RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

10.1.

32010 H 0424(01): Empfehlung Nr. P1 vom 12. Juni 2009 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer aus einem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 47).

11.1.

32010 H 0424(02): Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49).

11.2.

32010 H 0424(03): Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51).

II.   WAHRUNG ERGÄNZENDER RENTENANSPRÜCHE

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

12.

398 L 0049: Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46).“

6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/44


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 77/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2010 vom 10. November 2010 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2010/16/EU der Kommission vom 9. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses eines Instituts aus ihrem Anwendungsbereich (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 L 0016: Richtlinie 2010/16/EU der Kommission vom 9. März 2010 (ABl. L 60 vom 10.3.2010, S. 15)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2010/16/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 77.

(2)   ABl. L 60 vom 10.3.2010, S. 15.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/45


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 78/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2010 vom 10. November 2010 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2009/138/EG werden mit Wirkung zum 1. November 2012 die Richtlinien 64/225/EWG (3), 73/239/EWG (4), 73/240/EWG (5), 76/580/EWG (6), 78/473/EWG (7), 84/641/EWG (8), 87/344/EWG (9), 88/357/EWG (10), und 92/49/EWG (11) des Rates sowie die Richtlinien 98/78/EG (12), 2001/17/EG (13), 2002/83/EG (14) und 2005/68/EG (15) des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher folglich mit Wirkung zum 1. November 2012 aus dem Abkommen zu streichen sind.

(4)

Die Richtlinie 2009/138/EG ist eine Neufassung einiger der aufgehobenen Richtlinien; daher sind die gegenwärtigen EWR-Anpassungen teilweise aufrechtzuerhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift „i) Versicherungen mit Ausnahme von Lebensversicherungen“ in Kapitel I (Versicherungen) wird umbenannt in „i) Nichtlebens- und Lebensversicherungen“.

2.

Die bisherige Nummer 1 (Richtlinie 64/225/EWG des Rates) wird die Nummer 1a.

3.

Vor der neuen Nummer 1a (Richtlinie 64/225/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„1.

32009 L 0138: Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 8 wird Folgendes angefügt:

‚5.

in Island die Viðlagatrygging Íslands.‘

b)

Die Artikel 57 bis 63 bezüglich der aufsichtsrechtlichen Beurteilung eines interessierten Erwerbers gelten nicht, wenn der interessierte Erwerber im Sinne der Richtlinie außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist oder beaufsichtigt wird.

c)

In Artikel 157 Absatz 2 werden die Worte ‚und nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008‘ gestrichen.

d)

Artikel 171 findet keine Anwendung. Es gelten die folgenden Bestimmungen:

Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in den Artikeln 162 bis 170 der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften abweichen, sofern ihren Versicherungsnehmern und Versicherten ein ausreichender und gleichwertiger Schutz gewährt wird. Die Vertragsparteien unterrichten und konsultieren einander vor dem Abschluss solcher Abkommen. Die Vertragsparteien wenden auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien haben, keine Vorschriften an, die diese gegenüber Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz im Gebiet der Vertragsparteien haben, besser stellen würden.

e)

Wenn die Europäische Union mit einem oder mehreren Drittländern auf der Grundlage von Artikel 175 verhandelt, bemüht sie sich, die gleiche Behandlung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der EFTA–Staaten zu erlangen.

f)

Was die Behandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch Drittländer nach Artikel 177 anbelangt, so gilt Folgendes:

Um bei der Anwendung einer Drittlandsregelung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein Höchstmaß an Konvergenz zu erzielen, tauschen die Vertragsparteien Informationen nach Artikel 177 Absatz 1 aus und beraten sich über die in Artikel 177 Absatz 2 genannten Angelegenheiten nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Verfahren im Gemeinsamen EWR-Ausschuss.

g)

Artikel 178 erhält folgende Fassung:

‚(1)

Dieser Artikel gilt für Verträge nach Absatz 2, unabhängig davon, ob das gedeckte Risiko im Gebiet einer Vertragspartei belegen ist, und für alle anderen Versicherungsverträge, durch die Risiken gedeckt werden, die im Gebiet der Vertragsparteien belegen sind. Er gilt nicht für Rückversicherungsverträge.

(2)

Versicherungsverträge, die Großrisiken im Sinne von Artikel 13 Nummer 27 decken, unterliegen dem von den Parteien gewählten Recht.

Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Versicherungsvertrag dem Recht des Staats, in dem der Versicherer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag offensichtlich eine engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

(3)

Das für einen Vertrag geltende Recht wird von den Parteien im Einklang mit folgenden Vorschriften gewählt:

a)

Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.

b)

Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht unterliegt als dem, das zuvor maßgeblich war. Die Formgültigkeit des Vertrags und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsschluss erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht berührt.

c)

Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

d)

Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einer oder mehreren Vertragsparteien belegen, so berührt die Wahl des Rechts einer Nichtvertragspartei durch die Parteien nicht die Anwendung der Vorschriften des EWR–Rechts — gegebenenfalls in der von der Vertragspartei des angerufenen Gerichts umgesetzten Form —, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

(4)

Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht finden die folgenden Vorschriften Anwendung:

a)

Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach diesem Artikel anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.

Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Unterabsatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen.

b)

Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach diesem Artikel anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt.

Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach diesem Artikel anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts eines der Staaten, in denen sich eine der Parteien oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem eine der Parteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des materiellen Rechts, das nach diesem Artikel auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist oder in dem die Person, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Ungeachtet der Unterabsätze 1 bis 3 unterliegen Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben, den Formerfordernissen des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, sofern diese Vorschriften nach dem Recht dieses Staates

i)

unabhängig davon gelten, in welchem Staat der Vertrag geschlossen wird oder welchem Recht dieser Vertrag unterliegt, und

ii)

von ihnen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

c)

Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Partei bei Vertragsschluss diese Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

(5)

Für Versicherungsverträge, die nicht unter Absatz 2 fallen, dürfen die Parteien nur die folgenden Rechte nach Absatz 3 wählen:

a)

das Recht einer jeden Vertragspartei, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist,

b)

das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

c)

bei Lebensversicherungen das Recht der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitzt,

d)

für Versicherungsverträge, bei denen sich die gedeckten Risiken auf Schadensfälle beschränken, die in einer anderen Vertragspartei als der Vertragspartei, in der das Risiko belegen ist, eintreten können, das Recht jener Vertragspartei,

e)

wenn der Versicherungsnehmer eines Vertrags im Sinne dieses Absatzes eine gewerbliche oder industrielle Tätigkeit ausübt oder freiberuflich tätig ist und der Versicherungsvertrag zwei oder mehr Risiken abdeckt, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen und in unterschiedlichen Vertragsparteien belegen sind, das Recht einer betroffenen Vertragspartei oder das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherungsnehmers.

Räumt in den Fällen nach den Buchstaben a, b oder e die betreffende Vertragspartei eine größere Wahlfreiheit bezüglich des auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Rechts ein, so können die Parteien hiervon Gebrauch machen.

Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß diesem Absatz getroffen haben, unterliegt der Vertrag dem Recht der Vertragspartei, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist.

(6)

Die folgenden zusätzlichen Vorschriften gelten für Versicherungsverträge über Risiken, für die eine Vertragspartei eine Versicherungspflicht vorschreibt:

a)

Der Versicherungsvertrag genügt der Versicherungspflicht nur, wenn er den von der die Versicherungspflicht auferlegenden Vertragspartei vorgeschriebenen besonderen Bestimmungen für diese Versicherung entspricht. Widerspricht sich das Recht der Vertragspartei, in der das Risiko belegen ist, und dasjenige der Vertragspartei, die die Versicherungspflicht vorschreibt, so hat das letztere Vorrang.

b)

Eine Vertragspartei kann abweichend von den Absätzen 2 und 4 vorschreiben, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht der Vertragspartei anzuwenden ist, die die Versicherungspflicht vorschreibt.

(7)

Deckt der Vertrag in mehr als einer Vertragspartei belegene Risiken, so ist für die Zwecke von Absatz 4 Unterabsatz 3 und Absatz 5 der Vertrag als aus mehreren Verträgen bestehend anzusehen, von denen sich jeder auf jeweils nur eine Vertragspartei bezieht.

(8)

Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich der Staat, in dem das Risiko belegen ist, nach Artikel 13 Nummer 13 und bei Lebensversicherungen ist der Staat, in dem das Risiko belegen ist, der Staat der Verpflichtung im Sinne von Artikel 13 Nummer 14.‘

h)

Anhang III Teil A wird wie folgt ergänzt:

‚29.

in der Republik Island: ‚Hlutafélag‘;

30.

im Fürstentum Liechtenstein: ‚Aktiengesellschaft‘, ‚Europäische Gesellschaft (SE)‘, ‚Genossenschaft‘, ‚Europäische Genossenschaft (SCE)‘;

31.

im Königreich Norwegen: ‚Aksjeselskaper‘, ‚Gjensidige selskaper‘.‘

i)

Anhang III Teil B wird wie folgt ergänzt:

‚29.

in der Republik Island: ‚Hlutafélag‘;

30.

im Fürstentum Liechtenstein: ‚Aktiengesellschaft‘, ‚Europäische Gesellschaft (SE)‘, ‚Genossenschaft‘, ‚Europäische Genossenschaft (SCE)‘;

31.

im Königreich Norwegen: ‚Aksjeselskaper‘, ‚Gjensidige selskaper‘.‘

j)

Anhang III Teil C wird wie folgt ergänzt:

‚29.

in der Republik Island: ‚Hlutafélög‘;

30.

im Fürstentum Liechtenstein: ‚Aktiengesellschaft‘, ‚Europäische Gesellschaft (SE)‘, ‚Genossenschaft‘, ‚Europäische Genossenschaft (SCE)‘;

31.

im Königreich Norwegen: ‚Aksjeselskaper‘, ‚Allmennaksjeselskaper‘, ‚Gjensidige selskaper‘.‘ “

4.

Unter Nummer 31d (Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32009 L 0138: Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)“.

5.

Der Text der Nummern 1a (Richtlinie 64/225/EWG des Rates), 2 (Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 73/240/EWG des Rates), 4 (Richtlinie 78/473/EWG des Rates), 5 (Richtlinie 84/641/EWG des Rates), 6 (Richtlinie 87/344/EWG des Rates), 7 (Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates), 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates), 7b (Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 12c (Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 13a (Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 1. November 2012 gestrichen.

6.

Der Text von Nummer 11 (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und die dazugehörige Überschrift werden mit Wirkung zum 1. November 2012 gestrichen.

7.

Die Überschriften „iv) Beaufsichtigung und Abschlüsse“ und „v) Sonstiges“ in Kapitel I (Versicherungen) werden mit Wirkung zum 1. November 2012 die Überschriften „iii) Beaufsichtigung und Abschlüsse“ und „iv) Sonstiges“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/138/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 77.

(2)   ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(3)   ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878/64.

(4)   ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

(5)   ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20.

(6)   ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13.

(7)   ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25.

(8)   ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21.

(9)   ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77.

(10)   ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1.

(11)   ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

(12)   ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

(13)   ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.

(14)   ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(15)   ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Einseitige Erklärung Liechtensteins zum Beschluss Nr. 78/2011 zur Aufnahme der Richtlinie 2009/138/EG in das Abkommen

„Das Fürstentum Liechtenstein hat 1996 ein bilaterales Abkommen mit der Schweiz betreffend die Direktversicherung abgeschlossen. Ziel dieses Abkommens ist es, auf Basis der Gegenseitigkeit die Bedingungen zu regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei der Direktversicherungstätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei zu ermöglichen.“


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/50


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 79/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2010/87/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit dem Beschluss 2010/87/EU wird die Entscheidung 2002/16/EG der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI des Abkommens erhält der Text von Nummer 5ef (Entscheidung 2002/16/EG der Kommission) folgende Fassung:

32010 D 0087: Beschluss 2010/87/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 39 vom 12.2.2010, S. 5)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2010/87/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 4.

(2)   ABl. L 39 vom 12.2.2010, S. 5.

(3)   ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 52.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/51


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 80/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2011 vom 20. Mai 2011 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2010/640/EU der Kommission vom 21. Oktober 2010 zur Änderung der Entscheidungen 2006/920/EG und 2008/231/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in Bezug auf das Teilsystem „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 37k (Entscheidung 2006/920/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„—

32010 D 0640: Beschluss 2010/640/EU der Kommission vom 21. Oktober 2010 (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 29)“.

2.

Unter Nummer 37ae (Entscheidung 2008/231/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32010 D 0640: Beschluss 2010/640/EU der Kommission vom 21. Oktober 2010 (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 29)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2010/640/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 38.

(2)   ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 29.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/52


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 81/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2011 vom 20. Mai 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66wd (Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32010 R 1191: Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 (ABl. L 333 vom 17.12.2010, S. 6)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in das Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 38.

(2)   ABl. L 333 vom 17.12.2010, S. 6.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)   ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/53


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 82/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2011 vom 20. Mai 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 590/2010 der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 0590: Verordnung (EU) Nr. 590/2010 der Kommission vom 5. Juli 2010 (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 9)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 38.

(2)   ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 9.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/54


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 83/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XVI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2010 vom 29. Januar 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1150/2009 der Kommission vom 10. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß den Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 1177: Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64)“.

2.

Unter Nummer 5 (Richtlinie 89/665/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32007 L 0066: Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31)“.

3.

Unter Nummer 5 (Richtlinie 89/665/EWG des Rates) erhält der Text von Anpassung b folgende Fassung:

„Für die EFTA-Staaten wird die Bezugnahme auf ‚Artikel 234 EG-Vertrag‘ in Artikel 2 Absatz 9 durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.“

4.

Unter Nummer 5a (Richtlinie 92/13/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 L 0066: Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31)“.

5.

Unter Nummer 5a (Richtlinie 92/13/EWG des Rates) erhält der Text von Anpassung b folgende Fassung:

„Für die EFTA-Staaten wird die Bezugnahme auf ‚Artikel 234 EG-Vertrag‘ in Artikel 2 Absatz 9 durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.“

6.

Unter Nummer 5a wird der Text der Anpassungen c und d (Richtlinie 92/13/EWG des Rates) und der Anlage 14 (EINZELSTAATLICHE BEHÖRDEN, AN DIE ANTRÄGE AUF SCHLICHTUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 9 GERICHTET WERDEN KÖNNEN) gestrichen.

7.

Unter Nummer 6c (Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 1150: Verordnung (EG) Nr. 1150/2009 der Kommission vom 10. November 2009 (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 3)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1150/2009 und (EG) Nr. 1177/2009 sowie der Richtlinie 2007/66/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 101 vom 22.4.2010, S. 24.

(2)   ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 3.

(3)   ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64.

(4)   ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/56


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 84/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2011 vom 1. April 2011 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2010/41/EU wird die Richtlinie 86/613/EWG des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 5. August 2012 aus diesem zu streichen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XVIII des Abkommens erhält Nummer 21 (Richtlinie 86/613/EWG des Rates) mit Wirkung vom 5. August 2012 folgende Fassung:

32010 L 0041: Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2010/41/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 42.

(2)   ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1.

(3)   ABl. L 359 vom 19.12.1986, S. 56.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/57


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 85/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2011 vom 20 Mai 2011 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut der Nummern 26 (Richtlinie 75/439/EWG des Rates), 27 (Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 32a (Richtlinie 91/689/EWG des Rates) wird gelöscht.

2.

Nach Nummer 32fe (Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„32ff.

32008 L 0098: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/98/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 39.

(2)   ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/58


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 86/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2011 vom 20 Mai 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 394/2011 der Kommission vom 20. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgegangen sind, mit Angabe — angesichts der Einbeziehung der EWR/EFTA-Länder in das Emissionshandelssystem der EU — des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (3), ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ar (Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„21as.

32009 R 0748: Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), geändert durch:

32011 R 0394: Verordnung (EU) Nr. 394/2011 der Kommission vom 20. April 2011 (ABl. L 107 vom 27.4.2011, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 748/2009 und (EU) Nr. 394/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 39.

(2)   ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1.

(3)   ABl. L 107 vom 27.4.2011, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/59


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 87/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2011 vom 20. Mai 2011 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2011/149/EU der Kommission vom 7. März 2011 über historische Luftverkehrsemissionen gemäß Artikel 3c Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Einklang mit Anpassung bb unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) von Anhang XX des Abkommens die Zahlen über die historischen Luftverkehrsemissionen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern vorgelegt. Diese Zahlen wurden in Zusammenarbeit mit Eurocontrol nach derselben Methode wie die EU-weiten historischen Luftverkehrsemissionen ermittelt.

(4)

Nach der genannten Anpassung beschließt der Gemeinsame EWR-Ausschuss über die EWR-weiten historischen Luftverkehrsemissionen, indem er die historischen Luftverkehrsemissionen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern zu den in Artikel 1 des Beschlusses 2011/149/EU der Kommission genannten EU-weiten historischen Luftverkehrsemissionen hinzufügt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21apa (Entscheidung 2009/450/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„21apb.

32011 D 0149: Beschluss 2011/149/EU der Kommission vom 7. März 2011 über historische Luftverkehrsemissionen gemäß Artikel 3c Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 8.3.2011, S. 42).

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Artikel 1 werden die folgenden Absätze angefügt:

‚Die historischen Luftverkehrsemissionen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern werden auf 1 943 935 Tonnen CO2 festgesetzt.

Die EWR-weiten historischen Luftverkehrsemissionen werden auf 221 420 279 Tonnen CO2 festgesetzt.‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/149/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 39.

(2)   ABl. L 61 vom 8.3.2011, S. 42.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/60


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 88/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2011 vom 20. Mai 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 110/2011 der Kommission vom 8. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Modul über die Nettosozialleistungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18ub (Verordnung (EG) Nr. 10/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„18uc.

32011 R 0110: Verordnung (EU) Nr. 110/2011 der Kommission vom 8. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Modul über die Nettosozialleistungen (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 29)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 110/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 41.

(2)   ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 29.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/61


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 89/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2011 vom 20. Mai 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 4ba (Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„4bb.

32010 R 1097: Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken (ABl. L 312 vom 27.11.2010, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 41.

(2)   ABl. L 312 vom 27.11.2010, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/62


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 90/2011

vom 19. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2011 vom 1. Juli 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92 (3), (EWG) Nr. 2408/92 (4) und (EWG) Nr. 2409/92 (5) des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 64a (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates) erhält folgende Fassung:

32008 R 1008: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 4 Buchstabe f werden die Wörter ‚ ,sofern nicht ein Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt;‘ durch Folgendes ersetzt:

‚.Betriebsgenehmigungen mit Rechtswirkung auf den gesamten EWR können jedoch auf der Grundlage von Ausnahmen bezüglich dieses Erfordernisses erteilt werden, die in Übereinkünften mit Drittstaaten vorgesehen sind, denen die Gemeinschaft oder ein oder mehrere EFTA-Staaten als Vertragspartei angehören, sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss einen entsprechenden Beschluss fasst.‘

b)

In Artikel 16 Absatz 9 Unterabsatz 2 wird Folgendes angefügt:

‚sowie Regionalflughäfen in Island und in den vier nördlichsten Bezirken Norwegens.‘ “

2.

Der Text von Nummer 65 (Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates) wird gestrichen.

3.

Der Text von Nummer 66b (Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 20. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(2)   ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

(3)   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(4)   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.

(5)   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/63


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 91/2011

vom 19. Juli 2011

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2010 vom 2. Juli 2010 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2010 fortgesetzt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 6 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011“ ersetzt.

2.

In Absatz 7 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011“ ersetzt.

3.

In Absatz 8 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2008, 2009 und 2010“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010 und 2011“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 53.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/64


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 92/2011

vom 19. Juli 2011

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2007 vom 15. Juni 2007 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 D 1041: Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10).

Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 52.

(2)   ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/65


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 93/2011

vom 20. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2011 vom 1. Juli 2011 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2011/389/EU der Kommission vom 30. Juni 2011 über die EU-weite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen einzufügen.

(3)

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Einklang mit Anpassung be Unterabsatz 1 unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) von Anhang XX des Abkommens die Zahlen für die Gesamtmenge der Zertifikate, die Zahl der zu versteigernden Zertifikate, die Zahl der Zertifikate in der Sonderreserve und die Zahl der kostenfreien Zertifikate für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern vorgelegt. Diese Zahlen wurden anhand der Zahlen zu den historischen Luftverkehrsemissionen, die im Beschluss des Gemeinsamen EWR–Ausschusses Nr. 87/2011 vom 1. Juli 2011 festgelegt sind, berechnet, indem dieselben Prozentsätze angewandt wurden wie bei der Berechnung der EU–weiten Zahlen für die Gesamtmenge der Zertifikate, für die zu versteigernden Zertifikate, die Zertifikate in der Sonderreserve und die kostenfreien Zertifikate.

(4)

Nach der genannten Anpassung beschließt der Gemeinsame EWR-Ausschuss über die EWR-weiten Zahlen für die Gesamtmenge der Zertifikate, die Zahl der zu versteigernden Zertifikate, die Zahl der Zertifikate in der Sonderreserve und die Zahl der kostenfreien Zertifikate, indem er die entsprechenden Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern zu den in den Artikeln 1 bis 4 des Beschlusses 2011/389/EU der Kommission genannten EU-weiten Zahlen hinzufügt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21apb (Beschluss 2011/149/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„21apc

32011 D 0389: Beschluss 2011/389/EU der Kommission vom 30. Juni 2011 über die EU-weite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 173 vom 1.7.2011, S. 13).

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

a)

In Artikel 1 Absatz 1 werden die folgenden Absätze angefügt:

‚Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern beläuft sich auf 1 885 617.

Die EWR–weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 214 777 670.‘

b)

In Artikel 1 Absatz 2 werden die folgenden Absätze angefügt:

‚Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich ab auf 1 846 738.

Die EWR–weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 210 349 264.‘

c)

In Artikel 2 Absatz 1 werden die folgenden Absätze angefügt:

‚Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern beläuft sich auf 282 843.

Die EWR–weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 32 216 651.‘

d)

In Artikel 2 Absatz 2 werden die folgenden Absätze angefügt:

‚Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 277 011.

Die EWR–weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 31 552 390.‘

e)

In Artikel 3 werden die folgenden Absätze angefügt:

‚Die Gesamtmenge der Zertifikate in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern beläuft sich auf 443 216.

Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG beläuft sich auf 50 483 824.‘

f)

In Artikel 4 Absatz 1 werden die folgenden Absätze angefügt:

‚Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 1 602 774.

Die EWR–weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 182 561 019.‘

g)

In Artikel 4 Absatz 2 werden die folgenden Absätze angefügt:

‚Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 1 514 325.

Die EWR–weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 172 486 396.‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/389/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)  Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts.

(2)   ABl. L 173 vom 1.7.2011, S. 13.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.