ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.261.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 261

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
6. Oktober 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Unterrichtung über den Abschluss des Protokolls über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates vom 3. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2011 der Kommission vom 5. Oktober 2011 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika zur hochpathogenen Aviären Influenza in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern ( 1 )

19

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 992/2011 der Kommission vom 5. Oktober 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/649/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 20. September 2011 zur Ernennung von zwei irischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und eines irischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

25

 

 

2011/650/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 20. September 2011 zur Ernennung eines luxemburgischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und eines luxemburgischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

26

 

 

2011/651/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die 2003 gewährten Beihilfen im Bereich Tierkörperbeseitigung — Staatliche Beihilfe C 23/05 (ex NN 8/04 und ex N 515/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4425)  ( 1 )

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/1


Unterrichtung über den Abschluss des Protokolls über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

Die Europäische Union hat der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe am 13. Juli 2011 notifiziert, dass sie das Protokoll über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen am 12. Juli 2011 genehmigt hat.

Die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe hat am 28. August 2011 dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union schriftlich notifiziert, dass sie die für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat.

Das Protokoll ist dementsprechend gemäß seinem Artikel 14 am 29. August 2011 in Kraft getreten.


VERORDNUNGEN

6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 990/2011 DES RATES

vom 3. Oktober 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzollsatz in Höhe von 30,6 % auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein („ursprüngliche Maßnahmen“). Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung wurde dieser Zoll mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (3) auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ausgeweitet. Darüber hinaus wurde beschlossen, ein „Befreiungssystem“ auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung einzurichten. Die Einzelheiten des Systems wurden in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (4) festgelegt. Um eine Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll zu erhalten, müssen Fahrradhersteller in der Union die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllen, d. h. der Wert der montierten chinesischen Fahrradteile darf nur weniger als 60 v. H. ausmachen, oder der Wert, der den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wird, muss mehr als 25 v. H. betragen. Bisher wurden mehr als 250 Befreiungen gewährt.

(2)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 (5), dass die obengenannten Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

(3)

Im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung („vorausgegangene Untersuchung“) beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (6), den geltenden Antidumpingzoll auf 48,5 % zu erhöhen.

2.   Jetzige Untersuchung

(4)

Am 13. Juli 2010 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China („Einleitungsbekanntmachung“) (7).

(5)

Die Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag hin eingeleitet, der vom Europäischen Fahrradherstellerverband (European Bicycles Manufacturers Association — EBMA) („Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Unionsproduktion von Fahrrädern entfällt.

(6)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die im Antrag genannten Unionshersteller, alle sonstigen der Kommission bekannten Unionshersteller und ausführenden Hersteller sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verbände und die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung der Untersuchung.

(8)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Einige vom Antragsteller vertretene Unionshersteller, andere kooperierende Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und Verwenderverbände nahmen Stellung.

(10)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

4.   Stichprobenverfahren

(11)

Angesichts der großen Zahl der von dem Verfahren betroffenen ausführenden Hersteller, Unionshersteller und Einführer war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(12)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller und die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die Unionshersteller und die Einführer aufgefordert, sich zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln. Die Kommission nahm darüber hinaus Kontakt zu den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller und den zuständigen Behörden der VR China auf. Diese Parteien erhoben keine Einwände gegen ein Stichprobenverfahren.

(13)

Insgesamt legten 7 Ausführer/Hersteller, rund 100 Unionshersteller und 4 Einführer die angeforderten Informationen fristgerecht vor.

(14)

Da nur sieben chinesische Hersteller die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenbildung übermittelten, wurde entschieden, auf ein Stichprobenverfahren zu verzichten. Allen sieben Unternehmen wurden Fragebogen zugesandt, doch nur drei davon übermittelten Antworten. Von diesen drei Unternehmen gaben nur zwei an, die betroffene Ware im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“) in die Union ausgeführt zu haben.

(15)

Die Stichprobe unter den Unionsherstellern wurde nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung nach Anhörung und mit Zustimmung des einschlägigen Verbands auf der Grundlage des größten repräsentativen Verkaufs- und Produktionsvolumens in der Union gebildet. So wurden acht Unionshersteller für die Stichprobe ausgewählt. Die Kommission sandte Fragebogen an die acht ausgewählten Unternehmen, die vollständige Antworten übermittelten.

(16)

Angesichts der geringen Zahl von Einführern, die antworteten und sich zur Mitarbeit bereit erklärten (4 Einführer), wurde ein Stichprobenverfahren im Fall der Einführer als überflüssig erachtet. Die Kommission sandte den 4 Einführern Fragebogen zu. Der Fragebogen wurde von nur einem Einführer beantwortet, wobei diese Antwort unvollständig war, da der Einführer gerade dabei war, seine Tätigkeit einzustellen.

(17)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Die Angaben der folgenden Unternehmen wurden bei einem Kontrollbesuch vor Ort überprüft:

a)

Hersteller in der Union

Accell Group N.V., Heerenveen, Niederlande,

Decathlon S.A., Villeneuve d’Ascq, Frankreich,

Cycleurope Industries S.A.S., Romilly sur Seine, Frankreich,

Denver S.R.L., Dronero, Italien,

Derby Cycle Werke GmbH, Cloppenburg, Deutschland,

MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG, Sangerhausen, Deutschland,

Sprick Rowery Sp.zo.o., Świebodzin, Polen und Sprick Cycle GmbH, Gütersloh, Deutschland,

UAB Baltik Vairas und UAB Baltic Bicycle Trade, Šiauliai, Litauen, und Pantherwerke AG und Onyx Cycle GmbH, Löhne, Deutschland.

b)

Ausführende Hersteller in der VR China

Oyama Bicycles (Taicang) Co., China,

Tianjin Golden Wheel Bicycle (Group) Co. Ltd., China.

(18)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den UZÜ. Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von Januar 2007 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(19)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich wie in der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes ex 8712 00 10, 8712 00 30 und ex 8712 00 80 eingereiht werden.

(20)

Wie in der vorausgegangenen Untersuchung wurden die Fahrräder in folgende Kategorien gegliedert:

A: Geländefahrräder, einschließlich Mountainbikes, 24″ oder 26″,

B: Trekkingräder, Citybikes, Hybridräder, VTC und Tourenräder, 26″ oder 28″,

C: Geländeräder für Jugendliche (BMX) und Kinderfahrräder, 16″ oder 20″,

D: Sonstige Zwei- und andere Fahrräder (ausgenommen Einräder).

(21)

Alle vorstehend definierten Fahrradtypen weisen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften auf. Zudem werden sie über vergleichbare Vertriebskanäle wie Fachhändler, Sportgeschäftketten und Massenanbieter auf dem Unionsmarkt verkauft. Da die grundlegenden Verwendungen von Fahrrädern identisch sind, sind sie weitgehend austauschbar, so dass Modelle verschiedener Kategorien miteinander konkurrieren. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Fahrräder aller Kategorien eine einzige Ware sind.

(22)

Die Untersuchung ergab ferner, dass die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Fahrräder, die im Vergleichsland hergestellten und dort verkauften Fahrräder und die in den Unionsmarkt eingeführten Fahrräder mit Ursprung in der VR China dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

(23)

Nach der Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse brachte eine Partei vor, zwischen den chinesischen und den in der Union hergestellten Fahrrädern herrsche kaum oder gar kein Wettbewerb. Im Dossier fanden sich jedoch keine Informationen, die diese Behauptung hätten stützen können, und es wurden auch keine Belege zu ihrer Untermauerung vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die ausführenden chinesischen Hersteller, wie unter Randnummer 26 erwähnt, nur in sehr geringem Maße mitarbeiteten und sehr wenig Informationen über die von den chinesischen Herstellern produzierten und in die Union verkauften Waren übermittelten. In Ermangelung zuverlässigerer Informationen wurde das Vorbringen daher zurückgewiesen.

(24)

Die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Fahrräder, die im Vergleichsland hergestellten und dort verkauften Fahrräder und die in den Unionsmarkt eingeführten Fahrräder mit Ursprung in der VR China werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Vorbemerkungen

(25)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen sei.

(26)

Die Bereitschaft zur Mitarbeit in diesem Verfahren war seit der Verfahrenseinleitung sehr gering. Wie unter Randnummer 14 angegeben, sandten nur drei chinesische Hersteller beantwortete Fragebogen zurück und waren zunächst zur Mitarbeit bereit. Von diesen drei Unternehmen gaben nur zwei an, im UZÜ Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union getätigt zu haben, wobei diese Ausfuhren zusammengenommen weniger als 10 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Union ausmachten.

(27)

In den Betrieben der beiden Unternehmen mit Ausfuhrverkäufen in die Union wurden Kontrollbesuche durchgeführt. Im Falle des einen der beiden war es jedoch nicht möglich, die im Fragebogen gemachten Angaben zu überprüfen, da das Unternehmen Unterlagen, die die von ihm übermittelten Daten belegt hätten, nicht vorlegen konnte. Das andere Unternehmen arbeitete zwar in zufrieden stellender Weise mit, aber seine Ausfuhren in die Union machten im UZÜ weniger als 5 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union aus.

(28)

Aus den vorstehenden Gründen wurden die chinesischen Behörden und die drei Unternehmen darüber unterrichtet, dass aufgrund der geringen Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zu dieser Mitteilung ein. Daher stützen sich die nachstehenden Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, nämlich die Handelsstatistik und Beiträge interessierter Parteien einschließlich des Antrags.

2.   Dumping der Einfuhren aus der VR China im UZÜ

2.1.   Vergleichsland

(29)

In der Einleitungsbekanntmachung war Mexiko als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

(30)

Eine Partei brachte in ihrer Stellungnahme zur Angemessenheit der Wahl Mexikos als Vergleichsland vor, die mexikanischen Inlandspreise für Fahrräder seien nicht zuverlässig und für den Zweck dieser Untersuchung nicht geeignet. Stattdessen wurde Indien vorgeschlagen. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht mit Belegen untermauert, so dass es zurückgewiesen wurde.

(31)

In den vorausgegangenen Untersuchungen war Mexiko als Vergleichsland herangezogen worden, und es wurde nicht nachgewiesen, dass neue oder veränderte Umstände vorliegen, die einen Wechsel des Vergleichslands rechtfertigen würden. Eine Bestätigung, dass Mexiko nach wie vor ein geeignetes Vergleichsland war, ergab sich aus dem mexikanischen Marktprofil für die betroffene Ware, der Zahl der Wirtschaftsbeteiligten, dem Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt und den Merkmalen des Produktionsverfahrens.

(32)

Drei mexikanischen Unternehmen wurden Fragebogen zugesandt. Von den drei Unternehmen wollte nur eines mitarbeiten und sandte einen beantworteten Fragebogen zurück.

2.2.   Normalwert

(33)

Zur Ermittlung eines durchschnittlichen Normalwerts wurden die Inlandsverkaufspreise aus dem Vergleichsland herangezogen, wobei der im UZÜ geltende durchschnittliche Wechselkurs zwischen Euro und Peso zugrunde gelegt wurde, um einen gewogenen Durchschnittspreis ab Werk in Euro zu erhalten.

2.3.   Ausfuhrpreis

(34)

Aufgrund der Anwendung von Artikel 18 und der Tatsache, dass keine sonstigen zuverlässigen Informationen vorlagen, wurden die Ausfuhrpreise im Wesentlichen auf der Grundlage von Eurostat-Daten und von Informationen ermittelt, die der einzige kooperierende chinesische Ausführer übermittelt hatte.

(35)

In der vorausgegangenen Untersuchung wurde der Schluss gezogen, dass die von Eurostat ausgewiesenen Preise für die Zwecke der Analyse nicht schlüssig seien (8). Aufgrund der geringen Mitarbeit seitens der chinesischen Ausführer sah die Kommission die von Eurostat ausgewiesenen Preise für Einfuhren aus der VR China für die Zwecke dieser Untersuchung jedoch als vertretbare Quelle an. Die Kommission ist sich indessen über die Grenzen dieser Analyse im Klaren und ist sich dessen bewusst, dass sie lediglich einen Indikator für die Preistrends liefern kann.

(36)

Bei dem anhand der Eurostat-Daten ermittelten Ausfuhrpreis handelt es sich um einen cif-Preis, der zur Berechnung der Stufe ab Werk um die durchschnittlichen Seefrachtkosten je Ausfuhrgeschäft bereinigt werden musste. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Seefrachtkosten je Stück, die als 8,30 EUR berechnet wurden, wurden die in der Antwort des einzigen kooperierenden chinesischen Herstellers enthaltenen Informationen herangezogen. Der Preis ab Werk für Ausfuhren in die Union wurde für das einzige kooperierende chinesische Unternehmen auf einer ähnlichen Grundlage ermittelt. Der sich daraus ergebende Stückpreis wurde anschließend zur Berechnung eines gewogenen chinesischen Durchschnittspreises ab Werk herangezogen.

2.4.   Vergleich

(37)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert Mexikos mit dem gewogenen chinesischen Durchschnittsausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk verglichen. Auf diese Weise wurde eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt.

2.5.   Dumpingspanne

(38)

Aus den Dumpingberechnungen ergab sich eine landesweite Dumpingspanne von über 20 %. Da in den Eurostat-Daten die zwischen den verschiedenen Typen der betroffenen Ware bestehenden erheblichen Preisunterschiede nicht berücksichtigt sind, sollte dieses Niveau jedoch als eher niedrig angesetzt betrachtet werden. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Dumpingspannen laut Angaben aus dem Antrag ein Niveau von über 100 % erreichten.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

3.1.   Vorbemerkung

(39)

Die wahrscheinliche Entwicklung der Einfuhren aus der VR China wurde im Hinblick auf die voraussichtliche Preisentwicklung und die voraussichtlichen Mengen analysiert.

3.2.   Kapazitätsreserven der chinesischen ausführenden Hersteller

(40)

Geht man von den im Antrag übermittelten Informationen aus, so ist die chinesische Fahrradindustrie mengenmäßig betrachtet die größte weltweit. Die VR China hat eine Produktionskapazität von 100 bis 110 Mio. Fahrrädern, wobei die tatsächliche Produktion bei etwa 80 Mio. Fahrrädern pro Jahr liegt. Die chinesische Fahrradindustrie ist exportorientiert: Von pro Jahr 80 Mio. produzierten Fahrrädern sind 25 Mio. für den Inlandsmarkt bestimmt, die restlichen 55 Mio. — oder 69 % der Gesamtproduktion — gehen in den Export.

(41)

Schätzungen zufolge belaufen sich die jährlichen Kapazitätsreserven in der VR China auf rund 20 bis 30 Mio. Fahrräder und damit auf mehr als das Doppelte der derzeitigen Unionsproduktion (vgl. Randnummer 66). Darüber hinaus ergibt sich aus den während der Untersuchung erlangten Informationen, dass sich die Produktionskapazität für Fahrräder in der VR China bei steigender Nachfrage ohne Weiteres erhöhen lässt, zum Beispiel durch die Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte.

(42)

Aus den dargelegten Gründen kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass ohne Antidumpingmaßnahmen in der VR China verfügbare Kapazitätsreserven zur Steigerung der Ausfuhren in die Union genutzt werden könnten.

(43)

Nach ihrer Unterrichtung wandte eine Partei ein, die Angaben zur chinesischen Produktionskapazität in der Verordnung entbehrten jeder Grundlage und beruhten auf reiner Spekulation. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Mitarbeit seitens der ausführenden chinesischen Hersteller sehr gering war und die Feststellungen weitgehend auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden mussten. In diesem Fall legte die Kommission, wie bereits unter Randnummer 40 erwähnt, in Ermangelung sonstiger zuverlässigerer Informationen die im Antrag übermittelten Anscheinsbeweise zugrunde. Die Untersuchung brachte keine Informationen zutage, nach denen diese Anscheinsbeweise falsch gewesen wären. Die betreffende Partei übermittelte ebenfalls keine Angaben oder Beweise, wonach sich die Kapazitätsreserven in der VR China auf einem deutlich anderen Niveau bewegen würden. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

3.3.   Attraktivität des Unionsmarkts und Preise der Ausfuhren in Drittländer

(44)

Wie die Daten von Eurostat und die im Antrag enthaltenen Informationen zeigen, stellt die Union für die chinesischen ausführenden Hersteller einen attraktiven Markt dar.

(45)

Den Preisangaben des einzigen kooperierenden ausführenden Unternehmens in der VR China zufolge liegt der auf der Stufe ab Werk betrachtete gewogene Durchschnittspreis der Ausfuhren der Ware in Drittländer im UZÜ unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis ab Werk in der Union. Berücksichtigt man die Produktionskapazität in der VR China und die Nachfrage auf dem Unionsmarkt, so wäre es im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ziemlich wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller die Menge ihrer Fahrradausfuhren in die Union umgehend erhöhen würden. Überdies können die chinesischen Hersteller ihre Ware aufgrund der bestehenden Überkapazitäten zu sehr niedrigen Preisen auf dem europäischen Markt anbieten.

3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(46)

Angesichts der Tatsache, dass sich sogar unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Maßnahmen aus einem vorsichtigen Vergleich auf der Grundlage von Eurostat-Zahlen und Informationen des einzigen kooperierenden chinesischen Ausführers eine Dumpingspanne von über 20 % für im UZÜ getätigte chinesische Ausfuhren ergab, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass das Dumping ohne Maßnahmen weiter anhalten wird.

(47)

Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass chinesische Einfuhren weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. Insbesondere in Anbetracht der in der VR China verfügbaren Kapazitätsreserven, die bei Bedarf sogar ohne Weiteres noch ausgebaut werden können, und der Analyse der Preisniveaus in der Union und anderen Drittländern kann der Schluss gezogen werden, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten wird.

D.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Produktion der Union und Wirtschaftszweig der Union

(48)

Im Laufe der jetzigen Untersuchung wurde festgestellt, dass von etwa 100 Unionsherstellern, die sich im Rahmen der Untersuchung meldeten, und weiteren Herstellern, von denen die meisten durch ihre nationalen Verbände vertreten werden, Fahrräder hergestellt wurden. Diese Unternehmen bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Die Untersuchung ergab ferner, dass der Wirtschaftszweig das unter Randnummer 1 beschriebene Befreiungssystem in Anspruch nimmt.

(49)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union wurden alle verfügbaren Informationen herangezogen, einschließlich der im Antrag enthaltenen Informationen, der Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern und nationalen Verbänden erhoben wurden, sowie allgemeiner Produktionsstatistiken.

2.   Unionsverbrauch

(50)

Die Verkäufe der Unionshersteller wurden anhand der Antworten der Hersteller auf den Stichprobenfragebogen und der vom Antragsteller in seinem Antrag übermittelten Daten bestimmt. Die im Antrag enthaltenen Daten waren bei verschiedenen Fahrradherstellerverbänden in der Union erhoben worden.

(51)

Der sichtbare Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der geschätzten Verkäufe aller Unionshersteller auf dem Unionsmarkt (siehe Randnummer 68) zuzüglich der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus allen Ländern ermittelt.

(52)

Von 2007 bis zum UZÜ ging der Unionsverbrauch um 11 % zurück, und zwar von 22 912 066 Stück im Jahr 2007 auf 20 336 813 Stück im UZÜ. Der Verbrauchsrückgang konzentrierte sich dabei insbesondere auf den Zeitraum von 2008 bis 2009. Ausführliche Daten hierzu (Stückzahlen) enthält die folgende Tabelle:

Tabelle 1 —   Verbrauch

 

2007

2008

2009

UZÜ

Menge (in Stück)

 

 

 

 

+ Gesamteinfuhren

10 073 428

10 017 551

8 973 969

9 202 752

+ auf dem Unionsmarkt verkaufte Unionsproduktion

12 838 638

12 441 446

11 604 072

11 134 061

= Verbrauch

22 912 066

22 458 997

20 578 041

20 336 813

Index (2007 = 100)

100

98

90

89

3.   Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China

(53)

Die eingeführte Menge der betroffenen Ware wurde anhand von Eurostat-Statistiken ermittelt. Die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China ging im Bezugszeitraum um 38 % zurück und belief sich damit im UZÜ noch auf 615 920 Stück (siehe Tabelle 2). Die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China lagen zu Beginn des Bezugszeitraums um 26 % höher als im UZÜ der vorausgegangenen Untersuchung (1. April 2003 bis 31. März 2004: 733 901 Stück (9)). Der stärkste Rückgang bei den Einfuhren der betroffenen Ware erfolgte von 2008 bis 2009, was der Entwicklung beim gesamten Unionsverbrauch entspricht (siehe Tabellen 1 und 2).

(54)

Da die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum stärker zurückgingen als der Verbrauch, sank der Marktanteil der VR China leicht, nämlich von 4,4 % im Jahr 2007 auf 3,1 % im UZÜ.

(55)

Wie sich die Einfuhren und der Marktanteil von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China im Bezugszeitraum entwickelten, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 2 —   Einfuhren aus der VR China

 

2007

2008

2009

UZÜ

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Stück)

986 514

941 522

598 565

615 920

Index (2007 = 100)

100

95

61

62

Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

4,4 %

4,3 %

3,0 %

3,1 %

4.   Preise der betroffenen Einfuhren

4.1.   Entwicklung der Preise

(56)

Wie unter Randnummer 35 erläutert, sah die Kommission es als vertretbar an, für die Zwecke dieser Untersuchung die von Eurostat ausgewiesenen Preise für Einfuhren aus der VR China heranzuziehen.

(57)

Den Eurostat-Daten zufolge stiegen die gewogenen Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China, die im Folgenden in indexierter Form ausgewiesen sind, von 2007 bis zum UZÜ um 125 %. Einen erheblichen Anstieg verzeichneten die Einfuhrpreise dabei im Jahr 2009, während sie danach praktisch konstant blieben. Wie die Entwicklung im Einzelnen verlief, ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 3 —   Preise der betroffenen Einfuhren

 

2007

2008

2009

UZÜ

VR China

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

128

224

225

4.2.   Preisunterbietung

(58)

Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspanne für Fahrräder mit Ursprung in der VR China zog die Kommission die im Laufe der Untersuchung von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelten Informationen und die Durchschnittspreise der Eurostat-Statistik heran. Für den Wirtschaftszweig der Union wurden die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer zugrunde gelegt, gegebenenfalls berichtigt auf die Stufe ab Werk. Der Vergleich ergab, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union nach Abzug des Antidumpingzolls um 53 % unterboten.

5.   Einfuhren aus anderen Ländern

(59)

Den Eurostat-Daten zufolge sanken die Einfuhren aus anderen Drittländern von 9 087 000 Stück im Jahr 2007 auf 8 587 000 Stück im UZÜ, was einem Gesamtrückgang von 6 % entspricht. Sie entwickelten sich damit parallel zum Unionsverbrauch (– 11 %), wobei ihr Rückgang weniger stark ausfiel. Der Marktanteil der Drittländer stieg im Bezugszeitraum von 40 % auf 42 %. Wie jedoch unter den Randnummern 35 und 56 erläutert, wird bei den von Eurostat ausgewiesenen Preisen nicht zwischen dem jeweils unterschiedlichen Warensortiment der einzelnen Länder differenziert, und deshalb werden die Preistrends nur mit Indizes veranschaulicht. Da nichts über das Warensortiment der Einfuhren aus anderen Drittländern bekannt ist, ist ein Vergleich der Preise der nachstehenden Einfuhren mit jenen des Wirtschaftszweigs der Union nicht sinnvoll. Dennoch wurden einige zusätzliche Informationen über die Einfuhren aus jenen Ländern eingeholt, auf die der Großteil der anderen Fahrradeinfuhren entfällt. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 4 —   Einfuhren aus anderen Ländern

 

2007

2008

2009

UZÜ

Alle Typen

Stück (in Tausend)

Marktanteil

Preis (EUR/Stück)

Stück (in Tausend)

Marktanteil

Preis (EUR/Stück)

Stück (in Tausend)

Marktanteil

Preis (EUR/Stück)

Stück (in Tausend)

Marktanteil

Preis (EUR/Stück)

Taiwan

3 186

14 %

 

3 428

15 %

 

2 949

14 %

 

2 958

15 %

 

Index

100

100

100

108

110

104

93

103

125

93

105

125

Thailand

1 534

7 %

 

1 522

7 %

 

1 384

7 %

 

1 397

7 %

 

Index

100

100

100

99

101

107

90

100

127

91

103

127

Philippinen

690

3 %

 

437

2 %

 

449

2 %

 

476

2 %

 

Index

100

100

100

63

65

105

65

73

106

69

78

103

Malaysia

475

2 %

 

361

2 %

 

193

1 %

 

265

1 %

 

Index

100

100

100

76

77

106

41

45

116

56

63

99

Sri Lanka

574

3 %

 

749

3 %

 

1 017

5 %

 

1 101

5 %

 

Index

100

100

100

131

133

107

177

197

108

192

216

107

Tunesien

550

2 %

 

527

2 %

 

530

3 %

 

495

2 %

 

Index

100

100

100

96

98

105

96

107

113

90

101

113

Sonstige

2 078

9 %

 

2 052

9 %

 

1 854

9 %

 

1 895

9 %

 

Index

100

100

100

99

101

110

89

99

131

91

103

127

INSGESAMT

9 087

40 %

 

9 076

40 %

 

8 375

41 %

 

8 587

42 %

 

Index

100

100

100

100

102

109

92

103

125

94

106

122

1)   Taiwan

(60)

Die Einfuhren aus Taiwan verringerten sich im Bezugszeitraum von 3 158 600 Stück im Jahr 2007 auf 2 958 000 Stück im UZÜ, wobei sich ihr Marktanteil im selben Zeitraum leicht erhöhte, und zwar von 14 % auf 15 %. Die aus Taiwan eingeführten Fahrräder sind für die oberen Marktsegmente bestimmt. Während der Untersuchung zeigte sich anhand eines Modellvergleichs, dass die Preise der Einfuhren aus Taiwan wie bereits im vorausgegangenen Untersuchungszeitraum (10) höher waren als die vergleichbarer Modelle des Wirtschaftszweigs der Union. Darüber hinaus wies der Preis der Einfuhren im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz auf und verzeichnete im UZÜ einen Anstieg um 25 % gegenüber dem Jahr 2007.

2)   Thailand

(61)

Die Einfuhren mit Ursprung in Thailand gingen im Bezugszeitraum von 1 534 000 Stück im Jahr 2007 auf 1 397 000 Stück im UZÜ zurück. Der Rückgang der Einfuhren entsprach der Verbrauchsentwicklung, denn ihr Marktanteil blieb konstant bei 7 %. Bei den aus Thailand eingeführten Fahrrädern handelt es sich jedoch um Fahrräder der mittleren Qualitätsstufe, und wie die Untersuchung anhand eines Modellvergleichs gezeigt hat, werden die Einfuhren aus Thailand zu einem höheren Preis verkauft als vergleichbare Modelle des Wirtschaftszweigs der Union. Darüber hinaus wies der Preis der Einfuhren im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz auf und verzeichnete im UZÜ einen Anstieg um 27 % gegenüber dem Jahr 2007.

3)   Sri Lanka

(62)

Die Einfuhren aus Sri Lanka, die im Jahr 2007 noch bei 574 000 Stück lagen, beliefen sich im UZÜ auf 1 101 000 Stück und verdoppelten sich im Bezugszeitraum damit fast, so dass ihr Marktanteil am Ende des Bezugszeitraums 5 % erreichte. Von einer Partei wurde allerdings vorgebracht, die chinesischen Ausführer umgingen die Antidumpingzölle durch Versand über Sri Lanka. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen der Kommission nicht genügend Informationen vor, um eine Schlussfolgerung zur Lage im Zusammenhang mit diesen Einfuhren ziehen zu können. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Einfuhren, die als Ursprungserzeugnis Sri Lankas angemeldet wurden, zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen.

(63)

Nach ihrer Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, die Schlussfolgerungen zu einer etwaigen Umgehung über Sri Lanka seien reine Vermutungen und dahin gehende Behauptungen sollten bei den endgültigen Schlussfolgerungen nicht berücksichtigt werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission, wie unter Randnummer 62 bereits eindeutig dargelegt, in dieser Frage keinerlei Schlussfolgerung gezogen hat.

6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

6.1.   Vorbemerkungen

(64)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

(65)

Wie vorstehend erläutert, musste angesichts der Vielzahl antragstellender Unionshersteller mit einer Stichprobe gearbeitet werden. Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren wie folgt untersucht:

Die makroökonomischen Faktoren (Produktionskapazität, Verkaufsmengen, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Wachstum, Höhe der Dumpingspannen und Erholung von den Auswirkungen früheren Dumpings) wurden auf der Ebene der Gesamtproduktion der Union beurteilt; Grundlage hierfür waren die Informationen, die bei den nationalen Verbänden der Unionshersteller und den einzelnen Unternehmen eingeholt wurden. Diese Faktoren wurden, soweit möglich, mit den Angaben der entsprechenden amtlichen Statistik abgeglichen.

Die mikroökonomischen Faktoren (Lagerbestände, Verkaufspreise, Cashflow, Rentabilität, Kapitalrendite (RoI), Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Investitionen und Löhne) wurden für die einzelnen Unternehmen analysiert, d. h. auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

6.2.   Makroökonomische Indikatoren

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(66)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum jedes Jahr leicht rückläufig. Bis zum Ende des UZÜ ging sie verglichen mit 2007 um 11 % zurück, was der Verbrauchsentwicklung entspricht. Die einzelnen Daten sind Tabelle 5 zu entnehmen:

Tabelle 5 —   Gesamtproduktion der Union

 

2007

2008

2009

UZÜ

Menge (in Stück)

 

 

 

 

Produktion

13 813 966

13 541 244

12 778 305

12 267 037

Index (2007 = 100)

100

98

93

89

(67)

Die Produktionskapazität stieg von 2007 bis zum UZÜ leicht an, und zwar um 2 %. Da die Produktion zurückging, verringerte sich die Kapazitätsauslastung von 2007 bis zum UZÜ insgesamt um 13 % und erreichte im UZÜ 81 %. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 6 —   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2007

2008

2009

UZÜ

Menge (in Stück)

 

 

 

 

Produktionskapazität

14 785 000

15 804 000

15 660 000

15 118 000

Index (2007 = 100)

100

107

106

102

Kapazitätsauslastung

93 %

86 %

82 %

81 %

Index (2007 = 100)

100

92

87

87

b)   Verkaufsmenge

(68)

Die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt ging von 2007 bis zum UZÜ um 13 % zurück. Diese Entwicklung entspricht dem allgemeinen Trend eines rückläufigen Verbrauchs auf dem Unionsmarkt. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 7 —   Verkäufe an unabhängige Abnehmer

 

2007

2008

2009

UZÜ

Menge (in Stück)

12 838 638

12 441 446

11 604 072

11 134 061

Index (2007 = 100)

100

97

90

87

c)   Marktanteil

(69)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union wies von 2007 bis zum UZÜ leichte Schwankungen auf. Insgesamt ging er im Bezugszeitraum um 1,3 Prozentpunkte zurück. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 8 —   Marktanteil der Union

 

2007

2008

2009

UZÜ

Marktanteil der Union

56,0 %

55,4 %

56,4 %

54,7 %

Index (2007 = 100)

100

99

101

98

d)   Beschäftigung und Produktivität

(70)

Die Beschäftigung ging im Bezugszeitraum um 9 % von 14 925 Beschäftigten im Jahr 2007 auf 13 646 Beschäftigte im UZÜ zurück.

(71)

Die Produktivität erhöhte sich 2008 gegenüber 2007 geringfügig, nahm dann aber ab. Insgesamt ging die Produktivität im Bezugszeitraum leicht zurück, und zwar um 3 %. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 9 —   Gesamtbeschäftigung und Produktivität in der Union

 

2007

2008

2009

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

14 925

14 197

14 147

13 646

Index (2007 = 100)

100

95

95

91

Produktivität (Stück/Jahr)

926

954

903

899

Index (2007 = 100)

100

103

98

97

e)   Wachstum

(72)

Insgesamt ging der Marktanteil aller Unionshersteller zusammen leicht zurück (um 1,3 Prozentpunkte), und der Verbrauch nahm um 11 % ab; die Unionshersteller konnten demnach eindeutig kein Wachstum verzeichnen.

f)   Höhe der Dumpingspanne

(73)

Im UZÜ hielt das Dumping aus der VR China weiter an. Wie unter Randnummer 34 erläutert, stützt sich die Dumpingberechnung wegen der geringen Mitarbeit der chinesischen Ausführer auf Durchschnittspreise der Eurostat-Statistik. Die Durchschnittspreise der Eurostat-Statistik geben, wie unter Randnummer 35 dargelegt, zwar nur bedingt Aufschluss über das Warensortiment, das für die Berechnung der Dumpingspanne von großer Bedeutung ist, aber angesichts der Kapazitätsreserven in der VR China können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unbedeutend betrachtet werden.

g)   Erholung von früherem Dumping

(74)

Die Kommission prüfte, ob sich der Wirtschaftszweig der Union von den Auswirkungen früheren Dumpings erholt hat. Dabei kam sie zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nicht in dem erwarteten Maße von den Auswirkungen des früheren Dumpings erholt hat, was insbesondere aus der nach wie vor geringen Rentabilität und dem Rückgang der Kapazitätsauslastung ersichtlich wird.

6.3.   Mikroökonomische Indikatoren

h)   Lagerbestände

(75)

Ein Hersteller konnte wegen seiner derzeitigen internen Struktur keine schlüssigen Angaben zu den Lagerbeständen im Bezugszeitraum machen. Deshalb konnten die Angaben dieses Unternehmens bei der Analyse der Lagerbestände für den Bezugszeitraum nicht berücksichtigt werden.

(76)

Die Lagerbestände an Fahrrädern stiegen im Analysezeitraum von 880 935 Stück im Jahr 2007 auf 1 091 516 Stück im UZÜ, d. h. um 24 %. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 10 —   Lagerbestände

 

2007

2008

2009

UZÜ

Menge (in Stück)

 

 

 

 

Schlussbestände

880 935

1 132 612

818 276

1 091 516

Index (2007 = 100)

100

129

93

124

i)   Verkaufspreise und Kosten

(77)

Der Durchschnittspreis ab Werk, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, wies im Bezugszeitraum eine leicht steigende Tendenz auf. Insgesamt erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise von 2007 bis zum UZÜ um 9 %, was dem unter Randnummer 79 dargelegten Anstieg der Produktionskosten entsprach.

Tabelle 11 —   Stückpreis auf dem Unionsmarkt

 

2007

2008

2009

UZÜ

Stückpreis der Unionsverkäufe (in EUR/Stück)

163

170

176

178

Index (2007 = 100)

100

104

108

109

(78)

Die Produktionskosten wurden auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts aller von den Stichprobenherstellern hergestellten Typen der gleichartigen Ware ermittelt.

(79)

Die Produktionskosten stiegen im Bezugszeitraum um 9 %. Dieser Anstieg ist im Wesentlichen auf eine Änderung des Warensortiments zurückzuführen. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 12 —   Produktionsstückkosten

 

2007

2008

2009

UZÜ

Produktionsstückkosten (in EUR/Stück)

165

169

180

180

Index (2007 = 100)

100

102

109

109

(80)

Nach ihrer Unterrichtung wandte eine Partei ein, der Anstieg der Produktionskosten habe sich vor dem Hintergrund erheblich gesunkener Kosten für manche Rohstoffe (Aluminium und Stahl) abgespielt, was darauf hindeute, dass die erlittene Schädigung selbst verschuldet sei. Diese Behauptung wurde jedoch nicht durch ausreichende Beweise belegt. Die Partei legte nämlich lediglich Daten vor, die ganz allgemein die Preisentwicklung bei Aluminium und Stahl im Bezugszeitraum beschreiben, legte aber nicht dar, inwieweit sich diese Entwicklungen auf die Gesamtproduktionskosten von Fahrrädern ausgewirkt haben sollten. Zudem wurde dieses Argument erst nach der Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse, also in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens, vorgebracht und konnte daher nicht mehr überprüft werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

j)   Rentabilität

(81)

Im ersten Jahr des Bezugszeitraums war die Gesamtrentabilität der Stichprobenhersteller in Bezug auf die betroffene Ware negativ (– 1,7 %). 2008 erreichten die Unionshersteller die Gewinnzone. Im Jahr 2009 und im UZÜ verzeichnete der Wirtschaftszweig jedoch wieder Verluste.

(82)

Wie aus der vorstehend beschriebenen Entwicklung ersichtlich wird, befand sich der Wirtschaftszweig der Union im Vergleich zur vorausgegangenen Untersuchung, bei der seine Rentabilität sich auf 3,6 % belief, im UZÜ in einer prekären Lage.

Tabelle 13 —   Rentabilität

 

2007

2008

2009

UZÜ

Rentabilität der Unionsverkäufe

–1,7 %

0,6 %

–2,2 %

–1,1 %

Index (2007 = 100)

– 100

33

– 129

–68

(83)

Nach der Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse wurde — allerdings ohne entsprechende Belege — vorgebracht, der Wirtschaftszweig der Union habe es versäumt, seine Effizienz und seine Leistungsfähigkeit zu verbessern. Die Untersuchung hat hingegen gezeigt, dass sich der Wirtschaftszweig der Union durch Verlagerung von Produktionsstätten innerhalb der Union ganz offenkundig bemüht hat, sich auf den von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Preisdruck einzustellen und die Kostenrentabilität zu steigern (siehe Randnummer 85). Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

k)   Kapitalrendite (RoI)

(84)

Die Investitionen in den Geschäftsbereich der betroffenen Ware gingen im Bezugszeitraum erheblich zurück, und zwar von 21 491 000 EUR im Jahr 2007 auf 11 738 000 EUR im UZÜ. Dies ist weitgehend auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die 2008 einsetzte und im UZÜ, in dem die Kapitalbeschaffung immer schwieriger wurde und die Verkaufsprognosen pessimistisch waren, ihren Tiefpunkt erreichte.

(85)

Es ist darauf hinzuweisen, dass ein beträchtlicher Teil der Investitionen getätigt wurde, um die Effizienz des Herstellungsverfahrens zu steigern und auf dem neuesten Stand der Technik zu bleiben. Dabei wurde ein Teil der Produktionskapazität von westeuropäischen Ländern in osteuropäische Länder verlagert und die Produktionsbasis auf nahezu alle Mitgliedstaaten ausgeweitet; dies belegt die Vitalität des Wirtschaftszweigs der Union und seine Bemühungen, wettbewerbsfähig zu bleiben.

Tabelle 14 —   Investitionen und Kapitalrendite

 

2007

2008

2009

UZÜ

Investitionen (in Tausend EUR)

21 491

21 743

10 701

11 738

Index (2007 = 100)

100

101

50

55

Kapitalrendite (RoI)

–16 %

5 %

–20 %

–10 %

(86)

Ein Hersteller konnte wegen seiner internen Struktur für die Berechnung der Kapitalrendite keine schlüssigen Angaben zur Nettoproduktion von Anlagegütern im Bezugszeitraum liefern. Deshalb konnten die Angaben dieses Unternehmens bei der Analyse der Kapitalrendite für den Bezugszeitraum nicht berücksichtigt werden.

(87)

Die Kapitalrendite folgte der Entwicklung der Rentabilität. Im Jahr 2007 verzeichneten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller eine Kapitalrendite von –16 %, die im UZÜ leicht anstieg, und zwar auf –10 %.

l)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(88)

Ein Hersteller konnte keine schlüssigen Angaben zum Cashflow im Bezugszeitraum machen, da seine Struktur eine Schätzung des Cashflows nur für die einen Teilbereich seiner gesamten Geschäftstätigkeit darstellende Fahrradsparte unmöglich macht. Deshalb konnten die Angaben dieses Unternehmens bei der Analyse des Cashflows für den Bezugszeitraum nicht berücksichtigt werden.

(89)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, blieb im untersuchten Zeitraum positiv. Von 2007 bis zum UZÜ ging er jedoch um rund 33 % zurück. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 15 —   Cashflow

 

2007

2008

2009

UZÜ

Cashflow (in Tausend EUR)

19 981

20 767

19 261

13 350

Index (2007 = 100)

100

104

96

67

(90)

Die Stichprobenhersteller beschaffen sich ihr Kapital entweder intern, sofern sie einer Unternehmensgruppe angehören, oder über Bankdarlehen. In anderen Fällen wird der vom Unternehmen erwirtschaftete Cashflow als Finanzierungsquelle genutzt. Keiner der Stichprobenhersteller hatte nennenswerte Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung.

m)   Löhne

(91)

Im Bezugszeitraum stiegen die Lohnkosten je Beschäftigten um 11 %. Dies spiegelt eine Produktionsverlagerung hin zu etwas höherwertigen Waren wider.

Tabelle 16 —   Löhne

 

2007

2008

2009

UZÜ

Lohnkosten je Beschäftigten (in EUR)

20 239

20 880

22 499

22 541

Index (2007 = 100)

100

103

111

111

(92)

Nach der Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse wurde angeführt, die Lohnkosten je Beschäftigten hätten sich parallel zum Einbruch der Nachfrage erhöht, was darauf hindeuten würde, dass die Schädigung selbst verschuldet sei. Wie die vorstehende Tabelle zeigt, verzeichneten die Lohnkosten je Beschäftigten mit +11 % im Bezugszeitraum tatsächlich einen Anstieg. Allerdings verringerte sich die Zahl der Beschäftigten, wie unter Randnummer 70 erläutert, um 9 %. Die Lohnkosten erhöhten sich daher insgesamt nur um 2 %. Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union demnach insgesamt sehr gering.

7.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(93)

Die geltenden Antidumpingmaßnahmen haben sich eindeutig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt. So konnte er in einem gewissen Umfang von den Maßnahmen profitieren und einen stabilen Marktanteil aufrechterhalten. Dennoch ging die Unionsproduktion zurück, und die Gewinnspanne blieb weiter unzureichend. Jede Möglichkeit, Wachstum und Gewinn zu steigern, wurde durch den von Preis und Menge der gedumpten Einfuhren ausgeübten Druck untergraben.

(94)

Wie unter Randnummer 53 dargelegt, gingen die Einfuhrmengen aus der VR China von 2007 bis zum UZÜ zurück. Am stärksten verringerte sich die Einfuhrmenge jedoch von 2008 bis 2009, als die Preise der Einfuhren aus der VR China beträchtlich anstiegen. Dennoch reichte dieser Preisanstieg den Untersuchungsergebnissen zufolge, wie unter Randnummer 58 dargelegt, noch nicht aus, um den Wirtschaftszweig in die Lage zu versetzen, seine Situation zu verbessern. So unterboten die Preise der Einfuhren aus der VR China diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union um 53 %.

(95)

Da der Wirtschaftszweig Verluste verzeichnet, befindet er sich eindeutig in einer prekären Lage. Nahezu alle Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis der Unionshersteller (wie Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow) verschlechterten sich im Bezugszeitraum. Daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer gesicherten Lage befindet. Darüber hinaus könnte die Lage durch den Druck der etwaigen Umgehungseinfuhren noch verschärft worden sein.

(96)

Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union insgesamt sich nach wie vor in einer prekären wirtschaftlichen Lage befindet und weiterhin eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitten hat.

8.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und anderer Faktoren

8.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(97)

Parallel zum rückläufigen Verbrauch in der Union ging auch der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China leicht zurück, und zwar von 4,4 % auf 3,1 % (siehe Randnummer 53). Wie unter Randnummer 58 erläutert, unterboten im UZÜ die Einfuhren aus der VR China nach Abzug des Antidumpingzolls die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 53 %. Bekanntlich beläuft sich der Zollsatz auf 48,5 %. Die Preisunterbietungsspanne belegt einerseits die Wirksamkeit der geltenden Zölle und andererseits die Notwendigkeit, die Maßnahmen beizubehalten. Diese Schlussfolgerung wird noch durch die Tatsache unterstrichen, dass diese Preisunterbietung der bei der letzten Überprüfung festgestellten Preisunterbietung entspricht. Die schädigenden Auswirkungen des Preises der gedumpten Einfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Union blieben somit beträchtlich und dürften, wie unter Randnummer 58 erläutert, weiter anhalten.

8.2.   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(98)

Infolge der im UZÜ negativen Wirtschaftsbedingungen ging der Fahrradverbrauch zurück. Die Produktion und die Beschäftigung waren ebenfalls rückläufig, da sie der Verbrauchsentwicklung folgten. Da die Fahrradindustrie keine hohen Fixkosten zu tragen hat, wirkte sich der Produktionsrückgang nicht auf die Rentabilität der Fahrradindustrie in der Union aus.

(99)

Nach der Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse wurde angeführt, der Wirtschaftszweig der Union habe seine Produktionskapazität zu einer Zeit ausgebaut, als der Unionsverbrauch zurückging, und dies habe seine Lage negativ beeinflusst. Diese Aussage steht im Widerspruch zur Entwicklung des Verbrauchs und der Produktionskapazität, wie sie unter den Randnummern 52 und 67 beschrieben ist. Der Verbrauch ging nämlich hauptsächlich von 2008 auf 2009 zurück, während sich die Produktionskapazität bereits ein Jahr zuvor erhöht hatte (2007 und 2008). Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

8.3.   Einfuhren aus anderen Ländern

(100)

Wie unter Randnummer 59 erläutert, verringerte sich die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern um 6 % und folgte damit dem Verbrauchsrückgang. Der Marktanteil dieser Einfuhren nahm von 40 % im Jahr 2007 auf 42 % im UZÜ zu. Ihr durchschnittlicher Einfuhrpreis stieg von 2007 bis zum UZÜ um 6 %. Die Hauptländer, aus denen die betroffene Ware eingeführt wurde, waren Taiwan, Thailand und Sri Lanka.

(101)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Taiwan nahm im Bezugszeitraum leicht zu (von 14 % auf 15 %). Den verfügbaren Informationen zufolge konkurrieren die Einfuhren aus Taiwan jedoch, wie unter Randnummer 60 erläutert, unter fairen Bedingungen mit den in der Union hergestellten Fahrrädern.

(102)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Thailand blieb im Bezugszeitraum konstant. Wie unter Randnummer 61 erläutert, wurden diese Einfuhren den verfügbaren Informationen zufolge im UZÜ zu einem Preis verkauft, der sich aus einem fairen Wettbewerb mit ähnlichen, in der Union hergestellten Fahrrädern ergab.

(103)

Die Einfuhren mit Ursprung in Sri Lanka stiegen im Bezugszeitraum um 92 %. Im UZÜ betrug ihr Marktanteil 5 %. Wie jedoch unter Randnummer 62 dargelegt, verbergen sich unter den Einfuhren aus Sri Lanka angeblich auch Fahrräder chinesischen Ursprungs.

(104)

Somit kann der Schluss gezogen werden, dass unter den größten Ausführern von Fahrrädern in die Union die Einfuhren aus Taiwan und Thailand sich nicht negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben können, und zwar hauptsächlich deshalb, weil sie ein im Vergleich zum Wirtschaftszweig der Union ähnliches oder sogar höheres Preisniveau aufweisen. Hingegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Einfuhren, die als Ursprungserzeugnis Sri Lankas angemeldet wurden, zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen.

8.4.   Umgehung

(105)

Es wurde vorgebracht und belegt, dass die chinesischen Ausführer die Maßnahmen fortlaufend durch Einfuhren über mehrere Länder umgehen und dass der Wirtschaftszweig der Union durch diese Einfuhren geschädigt wird. Unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung („OLAF“) gefundenen Beweise für eine Umgehung, insbesondere für Einfuhren über die Philippinen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solches rechtswidriges Verhalten noch immer auf dem Markt praktiziert und der Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird.

E.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkungen

(106)

Wie unter den Randnummern 66 bis 91 beschrieben, konnte sich der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Einführung von Antidumpingmaßnahmen von der Schädigung erholen, allerdings nur bis zu einem gewissen Grad. Im Bezugszeitraum befand sich der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären Lage und litt noch immer unter den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China.

(107)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Einfuhren aus dem betroffenen Land daraufhin überprüft, ob ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich ist.

2.   Mengen der chinesischen Ausfuhren

(108)

Wie bereits unter Randnummer 40 erwähnt, ist die chinesische Fahrradindustrie exportorientiert. Chinesische Fahrräder sind weltweit auf den wichtigsten Märkten vertreten, insbesondere in den USA und Japan, wo sie eine marktbeherrschende Stellung einnehmen. Wie in einer früheren Untersuchung erwähnt (11), konnten die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Präsenz auf dem US-amerikanischen Markt Ende der 90er Jahre, nachdem sie infolge der Einführung von Antidumpingzöllen auf diesem Markt zwei Jahre nicht vertreten waren, innerhalb kürzester Zeit wieder erheblich ausbauen. Im Jahr 2009 wurden etwa 14 055 000 chinesische Fahrräder in die USA ausgeführt — bei einem Gesamtverbrauch von 14 888 000 Fahrrädern.

(109)

Dies zeigt, dass die chinesischen Hersteller in der Lage sind, rasch neue Ausfuhrmärkte zu erschließen und zu durchdringen sowie lange Zeit eine marktbeherrschende Stellung zu behaupten.

(110)

Nach ihrer Unterrichtung wandte eine Partei ein, die Einfuhren chinesischer Fahrräder würden sich bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht wesentlich erhöhen, da die chinesischen Ausführer Probleme hätten, die europäischen Sicherheitsnormen für Fahrräder (EN 14764, EN 14765, EN 14766 und EN 14781) zu erfüllen. Diese Behauptung wurde jedoch durch keinerlei Unterlagen belegt. Die Untersuchung hat hingegen gezeigt, dass Fahrräder und Fahrradteile bereits zu einem beträchtlichen Teil aus der VR China eingeführt werden und den vorgeschriebenen Sicherheitsnormen entsprechen. Es bestand daher kein Grund zu der Annahme, die chinesischen Hersteller seien nicht in der Lage, die geltenden Sicherheitsnormen für Fahrräder zu erfüllen. Deshalb wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

3.   Kapazitätsreserven auf dem chinesischen Markt

(111)

Wie unter Randnummer 41 erläutert, zeigten die bei der Untersuchung erhobenen Daten, dass in der VR China erhebliche Kapazitätsreserven vorhanden sind. Es fanden sich eindeutige Hinweise darauf, dass ohne Antidumpingmaßnahmen ein Großteil dieser Kapazitätsreserven dazu verwendet werden könnte, die Ausfuhren in die Union zu steigern. Dies wird vor allem dadurch bestätigt, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass Drittlandsmärkte oder der chinesische Inlandsmarkt etwaige zusätzliche Produktionsmengen aus der VR China aufnehmen könnten.

(112)

Nach der Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse wurde vorgebracht, eine Ausweitung der chinesischen Produktionskapazität werde durch den Anstieg der chinesischen Arbeitskosten stark eingeschränkt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Mitarbeit seitens der ausführenden chinesischen Hersteller, wie unter Randnummer 26 dargelegt, sehr gering war und dass zu den Arbeitskosten und der Produktionskapazität in der VR China keine Zahlen vorgelegt wurden. Außerdem übermittelte die betreffende Partei keinerlei Belege zur Untermauerung ihres Vorbringens. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

4.   Mutmaßliche Umgehung

(113)

Wie unter Randnummer 105 erläutert, wurde unter Vorlage von Nachweisen vorgebracht, dass die chinesischen Ausführer die Maßnahmen fortlaufend durch Einfuhren über mehrere Länder umgehen. Dies wird im Fall der Philippinen überdies durch OLAF bestätigt. Dieses Verhalten zeigt, wie stark das Interesse der chinesischen Ausführer am attraktiven Unionsmarkt ist.

5.   Schlussfolgerung

(114)

Der Wirtschaftszweig der Union hat mehrere Jahre unter den Auswirkungen der gedumpten chinesischen Einfuhren gelitten; seine derzeitige Wirtschaftslage ist immer noch prekär.

(115)

Wie oben dargelegt, konnte sich der Wirtschaftszweig der Union dank der geltenden Antidumpingmaßnahmen von den chinesischen Dumpingpraktiken erholen. Im UZÜ war seine Wirtschaftslage allerdings kritisch. Sollte der Wirtschaftszweig der Union mit steigenden Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus dem betroffenen Land konfrontiert werden, dürfte dies zu einem weiteren Rückgang seiner Verkäufe, seines Marktanteils und seiner Verkaufspreise sowie zu einer weiteren Verschlechterung seiner finanziellen Lage führen.

(116)

Des Weiteren scheint der Untersuchung zufolge die Tatsache, dass die Verkaufspreise chinesischer Hersteller im Durchschnitt um 53 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen (siehe Randnummer 58), ein Hinweis darauf zu sein, dass die chinesischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die betroffene Ware wahrscheinlich zu Preisen auf den Unionsmarkt ausführen werden, die erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen.

(117)

In Anbetracht der Feststellungen, die die Untersuchung insbesondere hinsichtlich der Kapazitätsreserven in der VR China, der Exportorientiertheit der chinesischen Industrie und des Verhaltens der chinesischen Ausführer auf ausländischen Märkten in der Vergangenheit ergab, dürfte eine Aufhebung der Maßnahmen darauf hinauslaufen, dass die Schädigung anhalten wird.

(118)

Darüber hinaus wird der Schluss, dass ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich ist, durch die Umgehung deutlich untermauert (siehe Randnummern 105 und 113). Sie beweist eindeutig, dass der Unionsmarkt für die chinesischen Hersteller weiterhin attraktiv ist; ohne Antidumpingmaßnahmen würden sie wahrscheinlich größere Ausfuhrmengen in die Union umlenken.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkungen

(119)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob ungeachtet der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping eindeutig der Schluss gezogen werden könnte, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China nicht im Interesse der Union läge.

(120)

Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen die Auffassung vertreten, dass die Einführung der Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderläuft. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(121)

Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde allen beteiligten Interessen Rechnung getragen, den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union ebenso wie den Interessen der Einführer und Verwender.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(122)

Sofern faire Marktbedingungen herrschen, ist die Fahrradindustrie in der Union erwiesenermaßen existenz- und wettbewerbsfähig. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass der Wirtschaftszweig nahe beim Break-even-Punkt liegt und sich damit noch immer in einer schlechten Lage befindet. Daher müssen auf dem Unionsmarkt faire Wettbewerbsbedingungen aufrechterhalten werden.

(123)

Da neue Fahrradmodelle weitgehend in der Union entwickelt werden, würde der Wirtschaftszweig der Union hinsichtlich der Verkaufsmengen und Preise zudem in vollem Umfang von solchen Entwicklungen profitieren, wenn der durch die gedumpten Einfuhren ausgeübte Druck durch Maßnahmen unter Kontrolle gehalten würde.

(124)

Dem Wirtschaftszweig der Union käme eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen zugute; er sollte danach in der Lage sein, seine Verkaufsmengen und wahrscheinlich auch seine Verkaufspreise zu halten und möglicherweise zu erhöhen, wodurch er den notwendigen Ertrag erwirtschaften könnte, um weiterhin in neue Technologien investieren zu können.

(125)

Sollten die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China hingegen außer Kraft treten, wird es wahrscheinlich zu weiteren Handelsverzerrungen kommen, die den Erholungsprozess des Wirtschaftszweigs der Union unweigerlich stagnieren lassen würden. Angesichts der ungenutzten Produktionskapazität in der VR China und des Verhaltens der chinesischen Ausführer auf ausländischen Märkten in der Vergangenheit liegt auf der Hand, dass es, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten würden, für den Wirtschaftszweig der Union sehr schwer, wenn nicht sogar unmöglich würde, sich zu erholen oder auch nur seine Stellung zu halten. Die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union wird sich ohne Maßnahmen wahrscheinlich weiter verschlechtern, so dass es möglicherweise zu einem weiteren Rückgang der Produktionskapazität in der Union und zur Schließung mehrerer Herstellerunternehmen kommen würde. Es wird daher der Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen.

(126)

Angesichts der Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union unter den Randnummern 93 bis 96 und im Einklang mit den Feststellungen aus der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung unter den Randnummern 106 bis 117 kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingzölle erheblich verschlechtern würde.

3.   Interesse der Verwender

(127)

Diese Untersuchung wird von der European Cyclists‘ Federation (ECF), einem Dachverband der nationalen Radfahrerverbände in Europa, unterstützt.

(128)

Die ECF brachte vor, Europa sei der wichtigste Markt für moderne Radsportprodukte und weise hohe Standards bei Qualität und Sicherheit auf, und durch einen Zustrom von Waren aus der VR China würden diese Standards sinken. Außerdem gebe es für die Fahrradindustrie in der Wirtschaft der Union ein enormes Wachstumspotenzial, das bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingzölle gefährdet sei.

(129)

Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender hätte. Die Einführer/Verwender in der Union konnten ihren Bedarf trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin decken, unter anderem auch durch Lieferungen aus der VR China. Nichts deutete darauf hin, dass sie Schwierigkeiten hatten, andere Bezugsquellen zu erschließen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich keine gravierenden Auswirkungen auf die Verwender in der Union haben wird.

4.   Interesse der Zulieferer

(130)

Während der Untersuchung nahm der Verband der Hersteller von Fahrradteilen COLIPED mit der Kommission Kontakt auf. COLIPED führte an, in der Union gebe es rund 300 Fabriken, die Teile für die Fahrradproduktion herstellten und die etwa 7 300 Menschen beschäftigten, und die Existenzfähigkeit der Zulieferindustrie hänge zwangsläufig vom Fortbestand der Fahrradproduktion in Europa ab. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass ohne Maßnahmen voraussichtlich weitere Fahrradhersteller in Europa ihre Produktion aufgeben müssten, was sich nachteilig auf die Fahrradteile herstellende Industrie in der Union auswirken und Arbeitsplätze in der Zulieferindustrie gefährden würde. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Zulieferer liegt.

5.   Interesse der Einführer

(131)

Von den unabhängigen Einführern ging zu den Einfuhren aus der VR China nur eine Fragebogenantwort ein, die allerdings nicht vollständig war, da das Unternehmen aus nicht offengelegten Gründen gerade dabei war, seine Tätigkeit einzustellen.

(132)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der geringen Mitarbeit seitens der Einführer die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen bzw. eines Verzichts darauf nicht ordnungsgemäß und erschöpfend beurteilt werden konnten. Ferner sei daran erinnert, dass Antidumpingmaßnahmen nicht dazu dienen, Einfuhren zu verhindern, sondern dazu, wieder faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen und sicherzustellen, dass die Preise der Einfuhren nicht gedumpt sind und eine Schädigung verursachen. Da weiterhin Fahrräder zu fairen Preisen und auch weiterhin Einfuhren aus Drittländern in die Union eingeführt werden können, dürfte die traditionelle Geschäftstätigkeit der Einführer nicht nennenswert betroffen sein. Außerdem reicht die Produktionskapazität der Unionshersteller aus, um eine potenzielle Zunahme der Nachfrage nach Fahrrädern aufzufangen. Ferner geht aus der Tabelle unter Randnummer 59 hervor, dass in anderen Drittländern beträchtliche Produktionskapazitäten bestehen. Daher ist es äußerst unwahrscheinlich, dass es zu einem Versorgungsengpass kommen würde.

(133)

Da weiterhin Einfuhren zu fairen Preisen auf den Unionsmarkt gelangen können, dürften die Einführer in der Lage sein, ihre traditionelle Geschäftstätigkeit fortzusetzen, selbst wenn die Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China aufrechterhalten werden. Die geringe Mitarbeit seitens der unabhängigen Einführer und die Tatsache, dass bei der Untersuchung keine Anzeichen dafür gefunden wurden, dass die Einführer nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der VR China mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen wären, bekräftigen diese Schlussfolgerung noch.

6.   Schlussfolgerung

(134)

Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China läge eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der Verbraucher sowie im Interesse der Zulieferer von Fahrradteilen in der Union. Sie wird es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, nach Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs wieder zu wachsen und seine Lage zu verbessern. Abgesehen davon werden sich etwaige Maßnahmen nicht nennenswert auf die Einführer auswirken, da auf dem Markt weiterhin Fahrräder zu fairen Preisen angeboten werden. Wird jedoch auf Maßnahmen verzichtet, werden wahrscheinlich Fahrradhersteller in der Union ihre Tätigkeit einstellen müssen, was auch eine Bedrohung für die Existenz der Zulieferer von Fahrradteilen in der Union darstellt.

(135)

Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China sprechen.

G.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(136)

Aus den vorstehenden Gründen sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Fahrrädern aufrechterhalten werden. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung würde die Verlängerung von Maßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung normalerweise für eine Dauer von 5 Jahren gelten, es sei denn, besondere Gründe oder Umstände ließen einen kürzeren Zeitraum angezeigt erscheinen.

(137)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren, wie unter den Randnummern 1 und 48 dargelegt, durch besondere Umstände gekennzeichnet ist, denen bei der Festlegung der Dauer der Antidumpingmaßnahmen ebenfalls angemessen Rechnung getragen werden sollte. Im Wesentlichen kann der Wirtschaftszweig der Union eine Reihe untypischer Maßnahmen in Anspruch nehmen, die eine Kombination aus Wertzöllen auf fertige Fahrräder und einem Befreiungssystem darstellen, das es dem Wirtschaftszweig ermöglicht, chinesische Fahrradteile zu verwenden, ohne Anti-Umgehungszölle zu entrichten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(138)

Im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung bestätigte sich, wie komplex der Fahrradsektor ist und wie eng er mit dem Fahrradteilesektor verbunden ist. Die Überprüfung zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Fahrradhersteller in der Union das Befreiungssystem für die Einfuhr von Fahrradteilen, wie aus Randnummer 1 ersichtlich, in erheblichem Umfang nutzt. Deshalb ist es wichtig, dass das Funktionieren der Maßnahmen regelmäßig überprüft wird. Aus diesen Gründen wurde geprüft, ob die Maßnahmen auf 3 Jahre begrenzt werden sollten.

(139)

Nach ihrer Unterrichtung forderten mehrere Unionshersteller und ihre Verbände, die Maßnahmen sollten um 5 Jahre verlängert werden. Die Parteien führten dabei im Wesentlichen an, die Fahrradhersteller seien bereit, in die Herstellung von Fahrradteilen zu investieren, um ihre Abhängigkeit von den Einfuhren chinesischer Fahrradteile zu verringern; ein Zeitraum von 3 Jahren sei jedoch nicht ausreichend, um in Bezug auf diese Investitionen eine positive Kapitalrendite zu erzielen.

(140)

Diesbezüglich ist zu sagen, dass das Argument, mehrere Parteien hätten Investitionen in den Fahrrad- oder Fahrradteilesektor getätigt oder beabsichtigten diese zu tätigen, für die Beurteilung der Notwendigkeit und der Dauer von Antidumpingmaßnahmen im Rahmen einer Auslaufüberprüfung nicht relevant ist. Diese Beurteilung kann nämlich nur auf der Grundlage der Feststellung erfolgen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(141)

Wie bereits unter Randnummer 137 erläutert, hat sich die Lage im Bereich der Fahrradherstellung in der Union seit der ursprünglichen Einführung der Maßnahmen im Jahr 1993 und ihrer Ausweitung auf Fahrradteile 1997 erheblich geändert; so wurden über 250 Befreiungen gewährt. Darüber hinaus hängen die gegenüber Fahrrädern bestehenden Maßnahmen unmittelbar mit den auf Fahrradteile ausgeweiteten Maßnahmen und dem eingerichteten Befreiungssystem zusammen. Angesichts dessen gilt nach wie vor die Schlussfolgerung, dass die Maßnahmen, wie unter Randnummer 138 dargelegt, eine Überprüfung rechtfertigen würden. Der Rat merkt in diesem Zusammenhang an, dass die Kommission nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung die Möglichkeit hat, von Amts wegen eine das Dumping, die Schädigung und das Befreiungssystem betreffende Interimsüberprüfung einzuleiten.

(142)

Aus diesen Gründen und angesichts der Tatsache, dass die Frage der Geltungsdauer der Maßnahmen in einer etwaigen Überprüfung ohnehin behandelt würde, wäre es verfrüht, im Rahmen der jetzigen Auslaufüberprüfung zu beurteilen, ob besondere Gründe oder Umstände einen anderen als den normalen, in Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung angegebenen Zeitraum von 5 Jahren angezeigt erscheinen lassen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Maßnahmen um einen Zeitraum von 5 Jahren verlängert werden sollten. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass eine Überprüfung der Geltungsdauer der jetzigen Antidumpingmaßnahmen in eine etwaige spätere, vollständige Interimsüberprüfung einbezogen werden kann, je nachdem, welche Feststellungen getroffen werden.

H.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(143)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Den Stellungnahmen und Anmerkungen wurde, soweit angezeigt, gebührend Rechnung getragen.

(144)

Aus den vorstehenden Gründen sollten die Antidumpingzölle für einen Zeitraum von 5 Jahren aufrechterhalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes ex 8712 00 10 (TARIC-Code 8712001090), 8712 00 30 und ex 8712 00 80 (TARIC-Code 8712008090) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Waren beträgt 48,5 %.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. FEDAK


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(4)  ABl. L 17 vom 21.2.1997, S. 17.

(5)  ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39.

(6)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1.

(7)  ABl. C 188 vom 13.7.2010, S. 5.

(8)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 20.

(9)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 19.

(10)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 30.

(11)  ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 49.


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 991/2011 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2011

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika zur hochpathogenen Aviären Influenza in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (3) sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (4) niedergelegt.

(2)

Entscheidung 2007/777/EG enthält auch die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen solche Einfuhren sowie die Durchfuhr und Lagerung zu gestatten sind, sowie Muster-Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die betreffenden eingeführten Erzeugnisse und Vorschriften bezüglich Herkunft und Behandlung derselben.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (5) sind die Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und die Durchfuhr (einschließlich Lagerung während der Durchfuhr) von Geflügel, Bruteiern, Eintagsküken, spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel einschließlich Laufvögel und Federwild, sowie von Eiern und Eiprodukten in, bzw. durch die Union festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung dürfen diese Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt werden, die in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(4)

Aufgrund jüngster Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in Südafrika wurden die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2011 der Kommission (6) geändert, in der spezifische Behandlungen für Einfuhren aus Südafrika von Fleischerzeugnissen, behandelten Mägen, Blasen und Därmen zum menschlichen Verzehr, die aus dem Fleisch von Zuchtlaufvögeln gewonnen wurden, sowie von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild bestehen oder dieses enthalten, festgelegt sind, die ausreichen, die von diesen Waren ausgehenden Gesundheitsrisiken auszuräumen, und mit der Einfuhren von Zucht- und Nutzlaufvögeln sowie von Eintagsküken, Bruteiern und Fleisch von Laufvögeln aus dem gesamten Gebiet Südafrikas, das von der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erfasst wird, verboten werden.

(5)

Südafrika hat der Kommission Informationen über die Bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den jüngsten HPAI-Ausbrüchen übermittelt. Die Kommission hat diese Informationen sowie die sich aus diesen Ausbrüchen ergebende epidemiologische Situation in Südafrika bewertet.

(6)

Darüber hinaus hat das Veterinär-Notfallteam der EU Südafrika besucht, um die Situation zu bewerten und Empfehlungen zur besseren Seuchenbekämpfung zu geben.

(7)

Südafrika hat ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der Seuche und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt. Südafrika hat Maßnahmen zur Überwachung auf Aviäre Influenza ergriffen, die den Anforderungen des Anhangs IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 offenbar entsprechen.

(8)

Das positive Ergebnis der Bewertung der Seuchensituation und der in Südafrika durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen erlaubt es, die Beschränkungen der Einfuhren von Laufvogelfleisch in die Union auf den von der Seuche betroffenen Teil des Hoheitsgebietes Südafrikas zu begrenzen, für den Südafrika selber Beschränkungen vorgenommen hat. Die Beschränkungen für die Einfuhr lebender Laufvögel und von deren Bruteiern sollten jedoch für das gesamte südafrikanische Hoheitsgebiet aufrecht erhalten werden, da von diesen ein höheres Risiko einer Einschleppung des Virus in die Union ausgeht.

(9)

Auf Waren, die aus einem seuchenfreien Teil des südafrikanischen Hoheitsgebietes stammen, sollten wieder die Behandlungen gemäß der Entscheidung 2007/777/EG angewandt werden, die vor dem HPAI-Ausbruch für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse, behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr sowie für Biltong/Jerky und pasteurisierte Fleischerzeugnisse anzuwenden waren.

(10)

In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Gebiete oder Teile von Gebieten von Drittländern aufgeführt, für die aus Tiergesundheitsgründen eine Regionalisierung gilt. Um die neue Seuchensituation in Bezug auf HPAI in diesem Drittland zu berücksichtigen sowie den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beschränkungen der Einfuhr der betroffenen Waren in die Union Rechnung zu tragen, sollte der Eintrag für Südafrika geändert werden.

(11)

Die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(5)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:

„Südafrika

ZA

01/2005

Gesamtes Hoheitsgebiet

ZA-1

01/2005

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen

das Gebiet der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den Nordprovinzen, der Bezirk Ingwavuma im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Natal im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und der Bezirk Camperdown in der Provinz KwaZulu Natal.

ZA-2

01/2011

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen

der folgendermaßen begrenzte Gebietsteil:

im Norden durch die Gebirgskette der Swartberge;

im Süden durch das Outeniqua-Gebirge;

im Osten durch die Straße R339, die die Swartberge mit dem Outeniqua-Gebirge verbindet, von Barandas über Uniondale;

im Westen durch die Gamkaberge, durch die die Gebirgskette der Swartberge in südlicher Richtung (Richtung Outeniqua-Gebirge) mit dem Gamka-Fluss verbunden ist.“

2.

In Teil 2 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:

„ZA-0

Südafrika (1)

Gesamtes Hoheitsgebiet ZA-0

C

C

C

A

D

D

A

C

C

A

A

D

XXX

ZA-2

Südafrika ZA-2 (1)

XXX

XXX

XXX

XXX

D

A

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

D

XXX“

3.

In Teil 3 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:

„ZA

Südafrika

XXX

XXX

XXX

XXX

D

D

A

XXX

XXX

A

A

D

XXX

Südafrika ZA-1

E

E

XXX

XXX

XXX

XXX

A

E

XXX

A

A

XXX

XXX

Südafrika ZA-2

XXX

XXX

XXX

XXX

E

E

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

E

XXX“


ANHANG II

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:

„ZA — Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4“

BPR

I

P2

9.4.2011

 

A

 

 

DOR

II

HER

III

ZA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet außer ZA-2

RAT

VII

 

 

9.10.2011

 

 

 

ZA-2

Folgendermaßen begrenzter Gebietsteil:

im Norden durch die Gebirgskette der Swartberge;

im Süden durch das Outeniqua-Gebirge;

im Osten durch die Straße R339, die die Swartberge mit dem Outeniqua-Gebirge verbindet, von Barandas über Uniondale;

im Westen durch die Gamkaberge, durch die die Gebirgskette der Swartberge in südlicher Richtung (Richtung Outeniqua-Gebirge) mit dem Gamka-Fluss verbunden ist.

RAT

VII

P2

9.4.2011

 

 

 

 


6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 992/2011 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Oktober 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

BR

31,9

MK

38,5

ZZ

35,2

0707 00 05

EG

98,1

MK

44,0

TR

126,8

ZZ

89,6

0709 90 70

TR

123,0

ZZ

123,0

0805 50 10

AR

69,4

BR

41,3

CL

60,5

TR

64,6

UY

68,8

ZA

75,1

ZZ

63,3

0806 10 10

CL

79,6

EG

65,0

MK

82,2

TR

108,1

ZA

62,4

ZZ

79,5

0808 10 80

CL

90,0

CN

82,6

NZ

116,9

US

114,5

ZA

85,4

ZZ

97,9

0808 20 50

CN

50,2

TR

107,9

ZA

60,3

ZZ

72,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

6.10.2011   

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L 261/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. September 2011

zur Ernennung von zwei irischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und eines irischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2011/649/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der irischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Michelle MULHERIN und Herrn Denis LANDY sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Terry BRENNAN ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Herr John SHEAHAN, Member of Limerick County Council

Herr Des HURLEY, Member of Carlow Local Authorities (County and Town)

b)

zur Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen:

Frau Catherine YORE, Member of Meath County Council.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


6.10.2011   

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L 261/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. September 2011

zur Ernennung eines luxemburgischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und eines luxemburgischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2011/650/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der luxemburgischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Paul-Henri MEYERS ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge der Ernennung von Herrn Gilles ROTH zum Mitglied des Ausschusses der Regionen, wird der Sitz eines Stellvertreters frei —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Gilles ROTH, Bourgmestre de la Commune de Mamer;

b)

zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Herr Pierre WIES, Bourgmestre de la Commune de Larochette.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


6.10.2011   

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L 261/27


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2011

über die 2003 gewährten Beihilfen im Bereich Tierkörperbeseitigung — Staatliche Beihilfe C 23/05 (ex NN 8/04 und ex N 515/03)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4425)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/651/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 7. November 2003 hat die ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (1) eine Befreiung bestimmter im Fleischeinzelhandel tätiger Unternehmen von der Tierkörperbeseitigungsabgabe bei der Kommission angemeldet.

(2)

Die ursprüngliche Anmeldung betraf zum einen die 2003 gewährten Beihilfen und zum andern die ab 2004 vorgesehenen Beihilfen. Da ein Teil der Beihilfen bereits gewährt worden war, beschloss die Kommission zum damaligen Zeitpunkt, das Dossier zu teilen. Von den 2003 gewährten Beihilfen ist nur die Befreiung von der Tierkörperbeseitigungsabgabe Gegenstand einer Prüfung im Rahmen dieses Beschlusses.

(3)

Die Tierkörperbeseitigungsabgabe wurde zum 1. Januar 2004 abgeschafft. Danach wurde der öffentliche Tierkörperbeseitigungsdienst durch eine neue Schlachtabgabe finanziert, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hat. (2)

(4)

Im Rahmen der Behandlung des Dossiers „Schlachtabgabe“ (staatliche Beihilfe N 515A/03) haben die französischen Behörden der Kommission auch zu diesem speziellen Fall sachdienliche Informationen übermittelt, insbesondere in ihrem Schreiben vom 29. Dezember 2003.

(5)

Mit Schreiben vom 7. April 2005, eingegangen am 12. April 2005, haben die französischen Behörden die Zusatzinformationen übermittelt, die die Kommission mit Schreiben vom 4. März 2005 angefordert hatte.

(6)

Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV hinsichtlich der fraglichen Beihilfe per Schreiben SG(2005)D/202956 vom 7. Juli 2005 eingeleitet.

(7)

Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten und beteiligte Dritte aufgefordert, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern und ihre Stellungnahmen zu übermitteln.

(8)

Die französischen Behörden haben ihre Anmerkungen per Schreiben vom 20. September 2005 und vom 15. November 2005, eingegangen am 17. November 2005, übermittelt.

(9)

Der Kommission liegen Stellungnahmen des französischen Fleischerverbands CFBCT (Confédération de la boucherie, boucherie-charcuterie, traiteurs) vom 18. Oktober 2005 sowie einer privaten Gesellschaft (4) vom 17. Oktober 2005 und vom 11. Juli 2008 vor.

(10)

Mit Schreiben vom 18. April 2011 haben die französischen Behörden bestätigt, dass die Befreiung von der Abgabe auf Fleischkäufe (der sogenannten Tierkörperbeseitigungsabgabe), die bestimmten in der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen für das Jahr 2003 gewährt wurde, unter die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (5) fiel.

II.   BESCHREIBUNG

(11)

Die fragliche Maßnahme betrifft die Finanzierung des öffentlichen Dienstes für die Beseitigung von Tierkörpern und die Vernichtung von kommerziell nicht mehr verwertbaren Fleisch- und Knochenmehlen im Jahr 2003.

(12)

Vorher wurde der öffentliche Tierkörperbeseitigungsdienst gemäß Artikel 1 des französischen Gesetzes Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996 über die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen (nachfolgend „Gesetz von 1996“) durch die nach Artikel 302 a ZD der französischen Abgabenordnung (Code général des impôts français) eingeführte Tierkörperbeseitigungsabgabe finanziert.

(13)

Die Tierkörperbeseitigungsabgabe wurde für den Kauf von Fleisch und bestimmten anderen Erzeugnissen von allen Personen erhoben, die solche Erzeugnisse im Einzelhandel verkauften. Grundsätzlich war jeder Einzelhändler zur Zahlung der Abgabe verpflichtet. Bemessungsgrundlage war der Warenwert ohne Mehrwertsteuer folgender Erzeugnisse jeglichen Ursprungs:

Fleisch und Innereien, frisch oder gekocht, gekühlt oder tiefgefroren, von Geflügel, Kaninchen, Wild oder Tieren der Gattungen Rind, Schaf, Ziege, Schwein und der Gattungen Pferd, Esel oder deren Kreuzungen;

Pökelfleisch, Metzgereiprodukte, Schweineschmalz, Fleischkonserven und verarbeitete Schlachtabfälle;

Tierfutter auf der Basis von Fleisch und Innereien.

(14)

Unternehmen, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 2 500 000 französischen Francs (FRF) (381 122 EUR) (6) ohne Mehrwertsteuer betragen hatte, waren von der Abgabe befreit. Der Abgabensatz richtete sich nach dem Betrag der monatlich getätigten Einkäufe ohne Mehrwertsteuer: 0,5 % bis zu einem Betrag von 125 000 FRF (19 056 EUR) und 0,9 % für Beträge über 125 000 FRF. Durch Artikel 35 Finanzberichtigungsgesetz für 2000 (Gesetz Nr. 2000-1353 vom 30. Dezember 2000) wurde der Abgabenmechanismus mit Wirkung vom 1. Januar 2001 geändert. Mit diesen Änderungen sollte den Auswirkungen der BSE-Krise und den damit einhergehenden Mehrkosten entgegengewirkt werden. In der Folge wurde die Bemessungsgrundlage auf „andere Fleischereierzeugnisse“ ausgedehnt. Der Abgabensatz wurde auf 2,1 % für einen monatlichen Kaufbetrag bis 125 000 FRF (19 056 EUR) und auf 3,9 % für Beträge über 125 000 FRF festgesetzt. Unternehmen, deren Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 5 000 000 FRF (762 245 EUR) ohne Mehrwertsteuer betragen hatte, waren von der Abgabe befreit.

(15)

Zunächst floss das Abgabenaufkommen ab 1. Januar 1997 in einen Ad-hoc-Fonds, der speziell eingerichtet worden war, um die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und für den menschlichen Verzehr und als Tierfutter ungeeigneten Schlachtabfällen zu finanzieren, also von Tätigkeiten, die nach Artikel 264 des französischen Landwirtschaftsgesetzes (Code rural) als öffentliche Aufgabe anzusehen sind. Verwaltet wurde der Fonds von einer öffentlichen Einrichtung, dem Centre national pour l’aménagement des structures des exploitations agricoles (CNASEA).

(16)

Seit dem 1. Januar 2001 floss das Aufkommen aus der Tierkörperbeseitigungsabgabe nicht mehr in den Ad-hoc-Fonds, sondern direkt in den allgemeinen Staatshaushalt. Für das Jahr 2003 standen die Mittel aufgrund der Verordnung Nr. 2002-1580 vom 30. Dezember 2002 über die Anwendung des Finanzgesetzes für 2003 dem Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung, Fischerei und ländliche Angelegenheiten zur Verfügung. Sie wurden als ordentliche Ausgaben dieses Ministeriums unter Titel IV — Öffentliche Maßnahmen, Teil 4 — Wirtschaftspolitische Maßnahmen, Anreize und Interventionen verbucht. Für 2003 wurde das Aufkommen aus der Tierkörperbeseitigungsabgabe auf 550 Mio. EUR veranschlagt.

(17)

Die Anmeldung von 2003 bezog sich auf Beihilfen für die Lagerung und die Vernichtung von Tiermehlen sowie Beihilfen für den Transport und die Vernichtung von Falltieren und Schlachtabfällen. Darüber hinaus sah das Gesetz von 1996 eine Abgabenbefreiung für Fleisch verkaufende Einzelhandelsunternehmen mit einem Jahresumsatz unter 762 245 EUR vor. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen war das Gesetz von 1996 das gesamte Jahr 2003 in Kraft.

(18)

In ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfen für die Sammlung und die Vernichtung von Falltieren sowie die Lagerung und die Vernichtung von Tiermehlen und Schlachtabfällen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise zu verändern drohten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Als eine Maßnahme zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs konnten sie daher in den Genuss einer Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kommen. Die Kommission entschied jedoch, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV hinsichtlich der Gewährung und der Vereinbarkeit der Beihilfen für die von der Tierkörperbeseitigungsabgabe befreiten Handelsunternehmen einzuleiten.

(19)

Zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens ging die Kommission davon aus, dass die Befreiung von der Tierkörperbeseitigungsabgabe einen Einnahmeverlust für den Staat bedeuten würde und dass die Maßnahme durch Art und Struktur des Steuersystems, das die Einnahmen des Staates sichern soll, wohl nicht gerechtfertigt sei. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen gründete sich die Befreiung nicht auf den durch den Fleischverkauf erzielten Umsatz, sondern auf den Gesamtverkauf.

(20)

Da die Tierkörperbeseitigungsabgabe anhand des Wertes der Fleischerzeugnisse berechnet wird, erschien es nicht gerechtfertigt, ein Unternehmen, das einen höheren Umsatz mit dem Verkauf von Fleisch erzielte, von der Abgabe zu befreien, während ein Konkurrenzunternehmen, das mit Fleischerzeugnissen einen geringeren Umsatz erzielte, die Abgabe zu zahlen hatte.

(21)

Somit schien die Abgabenbefreiung einen selektiven Vorteil darzustellen. Damit würde es sich um eine Beihilfe zugunsten der Verkäufer handeln, deren steuerliche Belastung durch die Befreiung gemindert wird. Aufgrund der Umsatzzahlen des Fleischhandels kam die Kommission zu dem Schluss, dass die 2003 gewährte Abgabenbefreiung für Händler mit einem Umsatz unter 762 245 EUR einen Vorteil bedeutete, der als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden könnte.

(22)

Die Kommission konnte nicht ausschließen, dass sich die Abgabenbefreiung insbesondere in Grenzregionen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken würde.

(23)

Bei der Abgabenbefreiung für Händler mit einem Umsatz unter 762 245 EUR handelte es sich somit offensichtlich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

(24)

In diesem Fall schien die Abgabenbefreiung eine Entlastung darzustellen, die kein Anreizelement enthielt und keine Gegenleistung von den Begünstigten verlangte und deren Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln nicht nachgewiesen war.

(25)

Die Kommission ging deshalb davon aus, dass Ziffer 3.5 des damals geltenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (7) auf die Beihilfe anzuwenden sei. Danach mussten alle Beihilfen, um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten. Sofern das Gemeinschaftsrecht bzw. die Rahmenregelung Ausnahmen nicht ausdrücklich vorsehen, sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

(26)

Hinsichtlich der von der Tierkörperbeseitigungsabgabe befreiten Handelsunternehmen konnte die Kommission nicht ausschließen, dass es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und um eine Betriebsbeihilfe handelte, an deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt die Kommission Zweifel hatte.

III.   VON FRANKREICH ABGEGEBENE STELLUNGNAHMEN

(27)

Die französischen Behörden haben ihre Stellungnahmen mit Schreiben vom 20. September 2005 und vom 15. November 2005 übermittelt. Darin haben sie bestätigt, dass es sich bei der Steuerbefreiung der nicht abgabepflichtigen Unternehmen unstrittig um eine Beihilfe im Sinne des EG-Vertrags handelte. Im Übrigen habe die Kommission die zwischen 1. Januar 1997 und 31. Dezember 2002 angewandte Befreiung (Beihilfe NN 17/01, neue Nummer C 49/02) in ihrer Entscheidung 2005/474/EG (8) über die in Frankreich erhobene Abgabe auf Fleischkäufe (Tierkörperbeseitigungsabgabe) in vergleichbarer Weise beurteilt.

(28)

Dagegen haben die französischen Behörden vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 angeführt, dass die Beihilfen unter die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (9) fielen. Ihrer Auffassung nach ergab sich aus der Anzahl der betroffenen Unternehmen, durchschnittlich mehr als 100 000 pro Jahr, und dem als Schwellenwert für die Befreiung zugrunde gelegten Umsatz (762 245 EUR), dass der Betrag der Befreiung, der als staatliche Beihilfe gelten könnte, in allen Fällen unter dem Schwellenwert von 100 000 EUR für einen Zeitraum von drei Jahren lag, wie es die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vorschreibt.

(29)

Die französischen Behörden haben zwei Berechnungen durchgeführt, um nachzuweisen, dass der Betrag der Befreiung, die diesen Unternehmen 2003 gewährt wurde, systematisch unter 100 000 EUR für drei Jahre lag.

(30)

Als Erstes ermittelten sie den Umsatz eines Unternehmens, das Abgaben in Höhe von 100 000 EUR für drei Jahre zahlt, was einem Jahresdurchschnitt von 33 333 EUR entspricht. Ausgehend von diesem Betrag wurde für die jeweiligen Abgabensätze (2,1 % und 3,9 %) die entsprechende Bemessungsgrundlage für die Fleischkäufe des Unternehmens ermittelt. Schließlich wurde anhand des Wertes dieser Fleischkäufe der Jahresumsatz geschätzt unter Annahme der (Maximal-) Hypothese, dass es sich um ein auf den Fleischhandel spezialisiertes Unternehmen handelte. Daraus ergab sich ein Unternehmensumsatz, der sehr viel höher war als der Schwellenwert für die Abgabenbefreiung. Der Schwellenwert von 762 245 EUR wurde somit weit überschritten, was bedeutet, dass ein Unternehmen, das in einem Zeitraum von drei Jahren Abgaben in Höhe von 100 000 EUR zahlt, auf keinen Fall von der Abgabe auf Fleischkäufe befreit werden kann.

(31)

Als Zweites ermittelten die französischen Behörden den Abgabenbetrag für ein auf Fleisch spezialisiertes Unternehmen, dessen Umsatz mit 762 000 EUR knapp unter dem für die Befreiung geltenden Schwellenwert liegt. Anhand eines Kauf-/Umsatz-Koeffizienten von 0,58 (10) ergab sich für die Fleischkäufe des Unternehmens ein Betrag von 441 960 EUR (762 000 × 0,58). Diese zweite Berechnung zeigt, dass der höchste Betrag, der für eine Befreiung in Frage kommt, 13 132 EUR/Jahr pro Unternehmen beträgt. Damit liegt er auf jeden Fall unter dem Betrag von 100 000 EUR über drei Jahre.

(32)

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 haben die französischen Behörden bestätigt, dass die Befreiung von der Abgabe auf Fleischkäufe (Tierkörperbeseitigungsabgabe), die bestimmten in der Vermarktung von Agrarerzeugnissen tätigen Betrieben für das Jahr 2003 gewährt worden ist, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, insbesondere deren Artikel 5 („Übergangsbestimmungen“) fiel.

IV.   VON DRITTEN ABGEGEBENE STELLUNGNAHMEN

(33)

Erstens wies die Confédération de la boucherie, boucherie-charcuterie, traiteurs (CFBCT) darauf hin, dass die fragliche Maßnahme nicht der Definition einer staatlichen Beihilfe entsprochen habe und dass der auf bestimmte Unternehmen angewandte Abgabenmechanismus, der sich auf den Umsatz bezog, nach den allgemeinen Grundsätzen des Steuersystems voll und ganz gerechtfertigt gewesen sei. Laut CFBCT wurde die Abgabe auf Fleischkäufe nach den für die Mehrwertsteuer und ähnliche Abgaben geltenden Regeln erhoben und kontrolliert. Die Festlegung des Schwellenwertes für die Befreiung gründete sich auf ein objektives, rationales Kriterium wie bei Schwellenwerten für andere Abgaben auch. Das Gesetz von 1996 entsprach der Logik des französischen Systems zur Erhebung der Mehrwertsteuer. Es sollte nicht bestimmten Unternehmen besondere Vorteile verschaffen, sondern durch die Festlegung eines Schwellenwertes die Beitragsfähigkeit der Unternehmen und insbesondere die Überlebensfähigkeit der handwerklichen Fleischereibetriebe berücksichtigen.

(34)

Zweitens hatte diese Maßnahme nach Meinung der CFBCT keinerlei Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel. Die geringe Größe der von der Maßnahme betroffenen Unternehmen und der geografisch sehr begrenzte Markt, auf dem diese Unternehmen agierten, sprächen dagegen, dass es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelte.

(35)

Und selbst wenn die von der Abgabe befreiten Unternehmen dadurch in den Genuss einer Beihilfe gekommen sein sollten, wäre diese Beihilfe nach Meinung der CFBCT auf jeden Fall mit den Bestimmungen des Vertrags vereinbar.

(36)

Die Kommission sollte berücksichtigen, dass die Abgabenbefreiung kleiner Fleischereibetriebe und handwerklicher Fleischer in diesem Fall durch ein übergeordnetes Interesse begründet gewesen sei: die Bewältigung der durch den Rinderwahnsinn ausgelösten Krise und die notwendige Behandlung des Risikomaterials. Außerdem habe diese Maßnahme nur kleinen und mittleren Unternehmen gegolten, und sie sei potenziell durch damals geltende Bestimmungen abgedeckt gewesen: die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (11) und die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (12).

(37)

Nach Meinung der CFBCT würde die Rückforderung der Beihilfe, die erfolgen müsste, wenn die Maßnahme als nicht mit den Vorschriften zu vereinbarende staatliche Beihilfe eingestuft würde, gegen Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (13) verstoßen, da eine Negativentscheidung mit Rückforderung das legitime Vertrauen der begünstigten Unternehmen außer Acht lassen würde.

(38)

Jedenfalls würde die nachträgliche Bemessung der Höhe der Beihilfe auf der Grundlage einer rückwirkenden Pauschalerhebung wohl unter den De-minimis-Schwellenwerten liegen, da es sich bei den potenziellen Begünstigten dieser Beihilfen überwiegend um Mikrounternehmen handelte.

(39)

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen ist die private Gesellschaft in Frankreich im Lebensmittelhandel tätig. Nachdem die Gesellschaft die Tierkörperbeseitigungsabgabe für die Jahre 2001 bis 2003 gezahlt und die Erstattung des gezahlten Betrags bei den französischen Steuerbehörden beantragt hat, geht sie davon aus, dass sie als Beteiligte eine Stellungnahme zu diesem Verfahren abgeben sollte.

(40)

Entgegen den Schlussfolgerungen der Kommission in ihrer Entscheidung vom 5. Juli 2005 (2005/C 228/06) (14) über die Einleitung des Verfahrens gab es nach Auffassung der Gesellschaft keine Entkopplung zwischen den Beihilfen im Bereich Tierkörperbeseitigung und der Abgabe auf Fleischkäufe. Sie geht davon aus, dass sich die Tierkörperbeseitigungsabgabe für das Jahr 2003 auf Artikel 302 a ZD der Abgabenordnung gründet und dass damit ein Mechanismus staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 AEUV finanziert wird. Da dieser Mechanismus nicht zuvor bei der Kommission angemeldet worden sei, müsse er für rechtswidrig erklärt werden.

(41)

Weiter vertritt die Gesellschaft die Auffassung, dass die Befreiung von der Abgabe mit Artikel 107 AEUV und demzufolge auch mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit und darüber hinaus mit den Wettbewerbsregeln unvereinbar sei.

V.   WÜRDIGUNG

(42)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in dem Vertrag nicht anderes bestimmt ist, staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(43)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (15) sind Artikel 107, 108 und 109 AEUV auf den Schweinefleischsektor anwendbar. Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (16) finden die genannten Artikel auf den Rindfleischsektor Anwendung. Vor Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 galten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates (17) für den Rindfleischsektor. Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (18) finden die genannten Artikel auf den Schaf- und Ziegenfleischsektor Anwendung. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (19) finden die genannten Artikel auf den Geflügelfleischsektor Anwendung. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (20) wurden diese verschiedenen Verordnungen aufgehoben; nach Artikel 180 dieser Verordnung finden die Bestimmungen für staatliche Beihilfen auf die oben angeführten Erzeugnisse Anwendung.

(44)

Die französischen Behörden haben bestätigt, dass die Befreiung von der Abgabe auf Fleischkäufe (Tierkörperbeseitigungsabgabe), die bestimmten in der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Betrieben für das Jahr 2003 gewährt wurde, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 fiel.

(45)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gelten Beihilfen, die die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen, als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen.

(46)

Die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gilt für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen, aber im Fall von Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, nur dann, wenn sich der Beihilfebetrag nicht nach dem Preis oder der Menge der von Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder nach dem Preis oder der Menge der von dem betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet und wenn die Beihilfe nicht davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird.

(47)

Die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gilt gemäß Artikel 5 Absatz 1 auch für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten an Unternehmen, die im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, gewährt wurden, sofern diese Beihilfen die Voraussetzungen in Artikel 1 und Artikel 2 erfüllen. Die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 trat am 29. Dezember 2006 in Kraft.

(48)

Gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Der Höchstbetrag bezieht sich auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

(49)

Die fraglichen Unternehmen waren in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag und anderen Erzeugnissen tätig. 2003 waren sie von der Tierkörperbeseitigungsabgabe befreit. Folglich ist in diesem Fall die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 5 anzuwenden.

(50)

Die französischen Behörden haben festgestellt, dass die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 erfüllt waren, und nachgewiesen, dass das Subventionsäquivalent der von jedem Begünstigten erhaltenen Beihilfe den Betrag von 200 000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren in keinem Fall überschritten hat. Der Höchstbetrag der Befreiung betrug 13 132 EUR pro Jahr und Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 29).

(51)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Abgabenbefreiung der Fleisch verkaufenden Einzelhandelsunternehmen, deren Jahresumsatz 2003 unter 762 245 EUR betrug, den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 unterliegt und die Voraussetzungen nach Maßgabe dieser Verordnung erfüllt. Somit handelt es sich bei dieser Befreiung nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Befreiung von der Tierkörperbeseitigungsabgabe für das Jahr 2003, die Fleisch verkaufenden Einzelhandelsunternehmen mit einem Jahresumsatz unter 762 245 EUR gewährt wurde, handelt es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag durch die Artikel 107 und 108 AEUV ersetzt. Diese jeweils aufeinander folgenden Bestimmungen sind in der Sache identisch. Verweise auf Artikel 107 und 108 AEUV im vorliegenden Beschluss sind wie Verweise auf Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag anzusehen.

(2)  Staatliche Beihilfe N 515A/03, Schreiben an die französischen Behörden K(2004) 936 endg. vom 30.3.2004.

(3)  ABl. C 228 vom 17.9.2005, S. 13.

(4)  Die Gesellschaft hat beantragt, ihre Identität nicht bekannt zu geben.

(5)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

(6)  Umrechnungskurs 1 FRF = 0,15 EUR.

(7)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(8)  ABl. L 176 vom 8.7.2005, S. 1.

(9)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(10)  Die französischen Behörden stützten sich hierbei auf Angaben aus der Branche (Centres de gestion de la confédération de la boucherie).

(11)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(12)  ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1.

(13)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(14)  Vgl. Fußnote 3.

(15)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S 1.

(16)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(17)  ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

(18)  ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1.

(19)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77.

(20)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.