ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.250.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 250

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
27. September 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/548/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan I — Europäisches Parlament

1

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan I — Europäisches Parlament, sind

3

 

 

2011/549/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan II — Rat

23

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan II — Rat, sind

25

 

 

2011/550/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission

31

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind

33

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2009

63

 

 

2011/551/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2009

75

 

 

2011/552/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2009

77

 

 

2011/553/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher für das Haushaltsjahr 2009

79

 

 

2011/554/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betrefffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz für das Haushaltsjahr 2009

81

 

 

2011/555/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2009

83

 

 

2011/556/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2009

85

 

 

2011/557/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission

87

 

 

2011/558/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan IV — Gerichtshof

89

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind

90

 

 

2011/559/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan V — Rechnungshof

93

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan V — Rechnungshof, sind

94

 

 

2011/560/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

97

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind

98

 

 

2011/561/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

101

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, sind

102

 

 

2011/562/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

104

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, sind

105

 

 

2011/563/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

107

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

108

 

 

2011/564/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2009

111

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2009 sind

113

 

 

2011/565/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2009

123

 

 

2011/566/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009

125

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 sind

126

 

 

2011/567/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009

129

 

 

2011/568/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009

130

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009 sind

131

 

 

2011/569/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009

134

 

 

2011/570/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2009

135

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2009 sind

136

 

 

2011/571/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2009

139

 

 

2011/572/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2009

140

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2009 sind

141

 

 

2011/573/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2009

144

 

 

2011/574/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2009

145

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2009 sind

146

 

 

2011/575/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2009

149

 

 

2011/576/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2009

150

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2009 sind

151

 

 

2011/577/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2009

154

 

 

2011/578/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2009

155

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2009 sind

157

 

 

2011/579/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2009

160

 

 

2011/580/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2009

162

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2009 sind

163

 

 

2011/581/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2009

166

 

 

2011/582/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2009

167

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2009 sind

169

 

 

2011/583/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2009

172

 

 

2011/584/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009

173

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009 sind

174

 

 

2011/585/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009

180

 

 

2011/586/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2009

181

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2009 sind

182

 

 

2011/587/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2009

185

 

 

2011/588/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2009

186

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2009 sind

187

 

 

2011/589/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2009

190

 

 

2011/590/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2009

191

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2009 sind

192

 

 

2011/591/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2009

195

 

 

2011/592/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009

196

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009 sind

197

 

 

2011/593/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009

200

 

 

2011/594/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2009

201

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2009 sind

202

 

 

2011/595/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2009

205

 

 

2011/596/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2009

206

Entschließung des Europäischen Parlament vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2009 sind

207

 

 

2011/597/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2009

209

 

 

2011/598/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2009

210

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2009 sind

211

 

 

2011/599/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2009

214

 

 

2011/600/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2009

215

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2009 sind

216

 

 

2011/601/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2009

219

 

 

2011/602/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2009

220

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2009 sind

221

 

 

2011/603/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2009

223

 

 

2011/604/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009

224

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 sind

226

 

 

2011/605/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009

230

 

 

2011/606/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2009

232

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2009 sind

233

 

 

2011/607/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2009

236

 

 

2011/608/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2009

237

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2009 sind

238

 

 

2011/609/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2009

241

 

 

2011/610/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009

242

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009 sind

243

 

 

2011/611/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009

245

 

 

2011/612/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2009

246

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2009 sind

247

 

 

2011/613/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2009

249

 

 

2011/614/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2009

250

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2009 sind

252

 

 

2011/615/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2009

254

 

 

2011/616/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2009

255

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2009 sind

256

 

 

2011/617/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2009

259

 

 

2011/618/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009

260

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009 sind

261

 

 

2011/619/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009

268

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zur Entlastung 2009: Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen

269

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/1


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan I — Europäisches Parlament

(2011/548/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0212/2010) (2),

—

in Kenntnis des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan I — Europäisches Parlament (3),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Internen Prüfers für das Jahr 2009,

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Organe (4),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

—

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags, Artikel 314 Absatz 10 und Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Artikel 179 a des Euratom-Vertrags,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

—

gestützt auf Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments (7),

—

gestützt auf Artikel 147 Absatz 1 der Haushaltsordnung, dem zufolge die Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen,

—

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2009 — Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII, VIII und IX (8),

—

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zum Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2009 (9),

—

gestützt auf Artikel 77, Artikel 80 Absatz 3 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0094/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, dass alle Organe die nach der Haushaltsordnung erforderlichen Überwachungs- und Kontrollsysteme hinsichtlich der Verwaltungsausgaben 2009 zufrieden stellend angewandt haben und dass er bei den geprüften Vorgängen keine wesentlichen Fehler festgestellt hat (10),

B.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär am 2. Juli 2010 bescheinigt hat, dass er mit angemessener Sicherheit feststellen konnte, dass der Haushaltsplan des Parlaments gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung ausgeführt wurde und der eingeführte Kontrollrahmen die notwendigen Garantien bezüglich der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bietet,

1.

erteilt seinem Präsidenten die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 172 vom 30.6.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(5)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(6)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  PE 349.540/Bur/Anl/endg.

(8)   ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 78.

(9)   ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 163.

(10)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 198.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan I — Europäisches Parlament, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0212/2010) (2),

—

in Kenntnis des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan I — Europäisches Parlament (3),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Internen Prüfers für das Jahr 2009,

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Organe (4),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

—

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags, Artikel 314 Absatz 10 und Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Artikel 179 a des Euratom-Vertrags,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

—

gestützt auf Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments (7),

—

gestützt auf Artikel 147 Absatz 1 der Haushaltsordnung, dem zufolge die Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen,

—

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2009 — Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII, VIII und IX (8),

—

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zum Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2009 (9),

—

gestützt auf Artikel 77, Artikel 80 Absatz 3 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0094/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, dass alle Organe die nach der Haushaltsordnung erforderlichen Überwachungs- und Kontrollsysteme hinsichtlich der Verwaltungsausgaben 2009 zufrieden stellend angewandt haben und dass er bei den geprüften Vorgängen keine wesentlichen Fehler festgestellt hat (10),

B.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär am 2. Juli 2010 bescheinigt hat, dass er mit angemessener Sicherheit feststellen konnte, dass der Haushaltsplan des Parlaments gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung ausgeführt wurde und der eingeführte Kontrollrahmen die notwendigen Garantien bezüglich der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bietet,

Wesentliche Änderungen in der Haushaltsführung des Parlaments im Laufe des Jahres 2009

1.

erkennt an, dass die derzeitige Finanzsituation es erforderlich macht, dass das Parlament wie alle Organe der Union die kostenwirksamsten Möglichkeiten für die Nutzung der finanziellen und personellen Ressourcen, einschließlich möglicher Kosteneinsparungen, sowie elektronische Werkzeuge und Methoden für die Erbringung effizienter Dienstleistungen ausfindig macht;

2.

fordert eine langfristige Überprüfung des Haushaltsplans des Parlaments; fordert, für die Zukunft potenzielle Einsparungen zu ermitteln, um die Kosten zu senken und Ressourcen für den langfristigen Betrieb des Parlaments als eines Teils der Rechtsetzungsbehörde zu gewinnen;

3.

erinnert daran, dass es in seiner Entschließung vom 5. Mai 2010 (11) zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2008 die große Zahl (88 von 452) und den erheblichen Anteil an noch ausstehenden Maßnahmen in Verbindung mit den Prüfungen des Internen Prüfers zum internen Kontrollrahmen bedauert hat; nimmt mit Zufriedenheit die Antworten des Generalsekretärs auf den Fragenkatalog zur Entlastung zur Kenntnis, wonach nach Ansicht der Generaldirektoren erhebliche Fortschritte bei den von ihnen beschlossenen Maßnahmen zu verzeichnen waren: bis Ende 2010 waren ihrer Ansicht nach 51 Maßnahmen vollständig umgesetzt (darunter alle vier entscheidenden Maßnahmen), 31 Maßnahmen wurden teilweise umgesetzt, während bei 6 Maßnahmen der Großteil der Arbeit noch zu leisten ist; fordert jedoch, dass die Beurteilung und Auswertung dieser Selbstbewertungen durch den Internen Prüfer in seinen Jahresbericht aufgenommen werden; fordert den Generalsekretär ferner auf, dem Haushaltskontrollausschuss alle sechs Monate über sämtliche noch ausstehenden Maßnahmen Bericht zu erstatten;

4.

erinnert daran, dass die GD ITEC mit 22 ausstehenden Maßnahmen die am stärksten betroffene Generaldirektion war; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Direktion Informationstechnologie innerhalb der GD ITEC nach Angaben des Internen Prüfers 19 der 22 ausstehenden Maßnahmen umgesetzt hat und dabei erhebliche Fortschritte beim Ausbau ihres Kontrollrahmens erzielt hat; ermutigt alle betroffenen Generaldirektionen, ihre Bemühungen um eine Verbesserung ihrer jeweiligen Management- und Kontrollverfahren fortzuführen; fordert den Internen Prüfer auf, strengere Zeitpläne für die durchzuführenden Maßnahmen festzusetzen;

5.

stellt fest, dass 2009 das erste Jahr der Anwendung des Statuts der Abgeordneten des Europäischen Parlaments und des Statuts der akkreditierten parlamentarischen Assistenten war; stellt fest, dass es anfangs einige Probleme mit den Durchführungsbestimmungen zum Assistentenstatut gab, begrüßt jedoch, dass die innerhalb des Präsidiums eingerichtete nichtständige Evaluierungsgruppe für die Umsetzung des Abgeordneten- und Assistentenstatuts Änderungen an den Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut vorgeschlagen hat, die i) die Reisen der Mitglieder, ii) die Krankenversicherung der Mitglieder und die Erstattung von Krankheitskosten, iii) die Dienstreisekosten von Assistenten, iv) die Dauer und die Verlängerung von Assistentenverträgen, v) die Fortbildung der Assistenten und vi) die Bestimmungen betreffend die Praktikanten der Mitglieder sowie andere Änderungen am Assistentenstatut betreffen, insbesondere zu i) der Verwendung der Zulage für parlamentarische Assistenz und der allgemeinen Kostenvergütung, ii) den Zahlstellen und iii) der Änderung des Beschwerde- und Einspruchsverfahrens für die Mitglieder; betont, dass diese Änderungen spätestens bis 30. November 2011 umgesetzt werden sollten;

6.

stellt fest, dass die derzeitige Regelung für die Zahlung der allgemeinen Kostenvergütung, wonach den Mitgliedern das Geld auf ein persönliches Konto überwiesen wird, ohne dass die Ausgaben jedoch belegt werden müssen, zu einer Spaltung geführt haben, da einige Mitglieder über die Ausgaben umfassend Rechenschaft ablegen und die Einzelheiten offenlegen, während andere solche transparenten Verfahren nicht anwenden und daher beschuldigt werden könnten, einen Teil der Vergütung möglicherweise zur Aufbesserung ihres persönlichen Einkommens zu verwenden; fordert den Generalsekretär auf, Regelungen vorzuschlagen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Vergütung in allen Fällen transparent ist und für die vorgesehenen Zwecke verwendet wird;

7.

verweist auf die erheblich gestiegene Arbeitsbelastung der Verwaltung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen Statute; stellt mit Besorgnis fest, dass das Verfahren für die Dienstreisen akkreditierter Assistenten außerhalb der drei Arbeitsorte komplizierter geworden ist, und ist der Ansicht, dass trotz einer beträchtlichen Personalaufstockung noch zu wenig Personal in der Dienststelle für die Mitglieder und in den für die Assistenten zuständigen Dienststellen beschäftigt ist, und fordert daher die Bereitstellung von zusätzlichem Personal durch die Verwaltung, um die gestiegene Arbeitsbelastung zu bewältigen; fordert darüber hinaus, dass eine die personellen Veränderungen und die Ausgabenentwicklung in allen betroffenen Bereichen erfassende umfassende Evaluierung der Erfahrungen mit der Umsetzung der beiden Statute nach ihrem ersten vollen Durchführungsjahr vorgenommen und bis zum 30. September 2011 seinen zuständigen Ausschüssen übermittelt wird, zusammen mit einem Aktionsplan und einer Bewertung der finanziellen Auswirkungen auf den Parlamentshaushalt einschließlich der für etwaigen zusätzlichen Büroraum zu treffenden Vorkehrungen;

8.

nimmt die Verbesserungen in der Verwaltung der Parlamentsdienste mit Zufriedenheit zur Kenntnis; begrüßt insbesondere die Präsidiumsbeschlüsse vom 1. April 2009 über die Umstrukturierung der Generaldirektion Personal ab dem 1. Januar 2010 und über die Umstrukturierung und Verstärkung der Generaldirektion Infrastrukturen und Logistik, um sie in die Lage zu versetzen, unverzüglich mit den Arbeiten für eine bessere Instandhaltung der Räumlichkeiten des Parlaments zu beginnen;

9.

stellt fest, dass das Präsidium am 24. März 2010 die lang erwartete mittelfristige Strategie für den IT- und den Gebäudesektor beschlossen hat, und erwartet, dass die Gebäudestrategie Gegenstand einer verbesserten interinstitutionellen Zusammenarbeit sein wird und dass die Organisationen der örtlichen Bevölkerung regelmäßig konsultiert werden;

10.

verweist insbesondere auf die mittel- und langfristige Gebäudepolitik, die den gestiegenen Verantwortlichkeiten des Parlaments nach dem Vertrag von Lissabon, den Vorschriften über die Zuteilung von Arbeitsräumlichkeiten, der Notwendigkeit der Unterbringung von externen Mitarbeitern und der Notwendigkeit der Instandhaltung/Renovierung von Gebäuden Rechnung trägt; fordert darüber hinaus einen ausführlichen Bericht über den künftigen Bürobedarf und darüber, wie dieser finanziert werden könnte; fordert darüber hinaus den Generalsekretär auf, Verhandlungen mit den belgischen Behörden über eine Verringerung des zusätzlichen Prozentsatzes (33 %) zu führen, der zu zahlen ist, wenn das Parlament „staatliche“ Immobilien erwirbt;

11.

nimmt mit Zufriedenheit die Verbesserungen in der Strategie des Parlaments für die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), die geplante generelle Nutzung von Open-Source-Software sowie die Tatsache zur Kenntnis, dass in der vor kurzem beschlossenen IKT-Strategie anerkannt wurde, dass eine IT-Entwicklung zur Unterstützung der Vergabeverfahren und der Verwaltung von Verträgen unbedingt notwendig und auch Folgendes erforderlich ist:

—

klare Bestimmungen zu Beginn der Projekte;

—

ein umfassendes Management-Informationssystem;

—

die Vermeidung einer übermäßigen Auslagerung von IKT-Diensten;

—

eine klarere Aufgabentrennung in den Bereichen Entwicklung und Instandhaltung;

—

zusätzliche Ressourcen in der GD ITEC, um eine strengere Kontrolle der Projekte zu erreichen;

12.

fordert, dass alle Mitglieder des Europäischen Parlaments Kopien der vom Präsidium im Laufe dieser Wahlperiode beschlossenen Maßnahmen erhalten, wie etwa zu

—

der Gebäudestrategie,

—

der IKT-Strategie,

—

dem Aktionsplan für Kommunikation,

und dass ihnen diese Dokumente auch künftig zugesandt werden;

13.

fordert das Präsidium auf, allen Mitgliedern des Europäischen Parlaments Entwürfe von Dokumenten über wichtige Themen von gemeinsamem Interesse zuzusenden, um die Diskussionen in den Fraktionen zu erleichtern, bevor endgültige Beschlüsse gefasst werden;

Wichtigste noch anstehende Herausforderungen

Sicherheit

14.

verurteilt den dritten Raubüberfall in Folge in den Gebäuden des Parlaments, die sicher sein müssten; missbilligt zutiefst die offenkundigen Sicherheitsmängel im Parlament; fordert seine Verwaltung auf, dem verantwortlichen Manager neue Aufgaben zuzuweisen;

15.

hält es für erstaunlich, dass etwa 900 Personen in den Sicherheitsdiensten des Parlaments beschäftigt sind, die meisten davon als externes Vertragspersonal, und verweist auf den stetigen Anstieg der Gesamtkosten für Sicherheit (2009 etwa 43 000 000 EUR); fordert mit Blick auf die jüngsten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle eine Überholung dieser Dienststellen, um ihre Effizienz zu verbessern; tritt entschieden dafür ein, dass die beiden Hauptverträge für Sicherheitsdienste — betreffend physische sowie technische Kontrollen — nicht mehr mit derselben Firma wie bisher abgeschlossen werden;

16.

begrüßt diesbezüglich die Einrichtung einer neuen für Sicherheit zuständigen Direktion ab dem 1. Januar 2010 und fordert die neu geschaffene Direktion auf, eine eingehende Überprüfung der Sicherheitspolitik des Parlaments vorzunehmen und Vorschläge für Sicherheitslösungen für das Parlament auszuarbeiten, die stärker technologiegestützt und billiger sind und somit zu erheblichen personellen Einsparungen führen, und möchte über die erzielten Fortschritte unterrichtet werden;

17.

vertritt die Ansicht, dass die neue Sicherheitspolitik auf ein ausgewogenes und kosteneffizientes Verhältnis zwischen internen und externen Mitarbeitern und Sicherheitsanliegen einerseits sowie auf Zugänglichkeit und Offenheit andererseits ausgerichtet sein sollte, damit das Parlament so weit wie möglich eine offene und zugängliche Institution bleiben kann; hebt hervor, dass eine stärkere Videoüberwachung für die Zukunft kein erstrebenswerter Weg ist;

18.

weist darauf hin, dass eine der Schwachstellen im Bereich der Sicherheit des Parlaments zurzeit darin besteht, dass die Mitglieder die Gebäude betreten und verlassen können, ohne ihre Zugangsausweise einer elektronischen Kontrolle zu unterziehen; ist der Ansicht, dass das Vorzeigen des Zugangsausweises durch die Mitglieder beim Betreten und Verlassen des Parlaments obligatorisch sein sollte;

19.

stellt fest, dass die Regelung für die Anmeldung der Besucher der Mitglieder im Vergleich zu den Regelungen bei der Kommission und bei vielen einzelstaatlichen Parlamenten, wo die Sicherheit den gleichen Stellenwert besitzt, langsam und schwerfällig ist und dass dies zu unnötigen Verzögerungen und Unannehmlichkeiten für die Besucher, die Mitglieder und ihre Assistenten führt; fordert den Generalsekretär auf, die Vorgehensweisen bei anderen Parlamenten zu untersuchen und danach die Annahme verbesserter Verfahren zu empfehlen;

20.

unterstreicht, dass eine klare Sicherheitsstrategie erforderlich ist, die einen intelligenten, modernen und den neuesten Anforderungen entsprechenden Sicherheitsdienst mit folgenden möglichen Elementen ermöglicht:

i)

elektronische Unterschrift für die Mitglieder (anstatt des derzeitigen archaischen und kostenträchtigen Systems der Unterschriften auf Papier mit Angaben, die vom Personal per Hand eingegeben werden müssen), wobei sicherzustellen ist, dass das neue System keinen Spielraum für Missbrauch lässt, weshalb der Generalsekretär aufgefordert wird, bis 30. September 2011 verschiedene Vorschläge für ein wirksameres Unterschriftensystem vorzulegen und dabei auch die Möglichkeit bestimmter Zeitfenster für die Eintragung in die Anwesenheitsliste in Erwägung zu ziehen;

ii)

technische Lösungen, die das Sicherheitspersonal in die Lage versetzen, effizient mit Notsituationen umzugehen, indem es verlässliche Daten über die Anzahl und die Identität der sich in den Räumlichkeiten des Parlaments befindenden Personen erhält;

iii)

einen aktualisierten Krisenmanagementplan;

iv)

ein internalisiertes Akkreditierungssystem für Besucher, um einen besseren und einheitlicheren Dienst zu gewährleisten;

21.

stellt fest, dass eine große Anzahl von Kameras an den drei Arbeitsorten des Parlaments installiert wurde (12); fordert den Generalsekretär auf, dem Haushaltskontrollausschuss bis zum 30. Juni 2011 detaillierte Informationen zu liefern und dabei darauf einzugehen,

i)

in welcher Form die Videoaufzeichnungen genutzt werden,

ii)

wie und wie lange diese Aufzeichnungen aufbewahrt werden,

iii)

wer Zugang zu den Aufzeichnungen hat und

iv)

ob die vielen Kameras und die Videoüberwachung dazu beigetragen haben, Diebstähle zu verhindern, aufzudecken oder aufzuklären, oder ganz allgemein, wie sie zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus im Parlament beigetragen haben;

22.

stellt mit Sorge fest, dass die Mitglieder und das Personal bei ihrer Arbeit zunehmend auf Schwierigkeiten stoßen, weil eine große Zahl von Besuchergruppen in den Räumlichkeiten des Parlaments die Arbeitsbereiche betreten, die eigentlich nicht für Besucher vorgesehen sind; ersucht die Quästoren, die einschlägigen Bestimmungen strikter anzuwenden, insbesondere in Zeiten mit starker Arbeitsbelastung;

23.

bedauert den Mangel an Sicherheit in der Nähe der Parlamentsgebäude und vertritt die Ansicht, dass eine verbesserte Kommunikation und Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeikräften zu einer effizienteren Nutzung der Ressourcen führen würde; ermutigt die Organe, mit den belgischen Behörden eine Vereinbarung über die Verbesserung der Sicherheit im EU-Viertel in Brüssel zu treffen, indem u. a. die Polizeipatrouillen ausgedehnt werden;

Jobrotation

24.

ersucht um Informationen über Ausnahmen vom üblichen Verfahren des Arbeitsplatzwechsels der Bediensteten spätestens nach sieben Jahren am gleichen Arbeitsplatz, insbesondere was Bedienstete auf sogenannten „sensiblen Posten“ betrifft;

Internalisierung gegenüber Externalisierung

25.

verweist mit großer Sorge auf die hohe Zahl externer Mitarbeiter (etwa 990), die in den Büros des Parlaments untergebracht sind; vertritt die Ansicht, dass die Notwendigkeit einer solchen Unterbringung in den ursprünglichen Spezifikationen festgelegt sein sollte und dass die Dienststellen in angemessener Form rechtfertigen sollten, warum sie externe IT- oder Gebäudesachverständige vor Ort benötigen; vertritt die Ansicht, dass mehr Großraumbüros eingerichtet werden sollten;

26.

bedauert die zu starke Abhängigkeit von externem (technischem) Fachwissen, insbesondere im IT- und im Gebäudesektor, die aus strukturellen Ungleichgewichten zwischen internen und externen Ressourcen herrührt, und fordert ein ausgewogenes kosteneffizientes Verhältnis zwischen internem und externem Fachwissen in jedem Bereich der parlamentarischen Tätigkeit; ist daher der Ansicht, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse als Grundlage für Entscheidungen über die Heranziehung externen Fachwissens durchgeführt werden sollte;

Gebäudepolitik

27.

unterstreicht, dass das qualitativ hochwertige Fachwissen im Immobilienbereich, das von wesentlicher Bedeutung ist, um die Planung und die Beschaffung beim künftigen Erwerb und bei langfristigen Anmietungen von Parlamentsgebäuden erheblich zu verbessern, intern entwickelt werden muss; verweist auf die wesentliche Bedeutung einer besseren interinstitutionellen Zusammenarbeit;

28.

fordert eine Veranschlagung des Verlusts, der durch den Verkauf des alten Parlamentsgebäudes in Brüssel an den Ausschuss der Regionen entstanden ist, unter Berücksichtigung des Quadratmeterpreises der Büros, die derzeit angekauft oder gemietet werden;

29.

fordert den Generalsekretär auf, zusammen mit der GD INLO und allen Generaldirektionen eine eingehende Analyse der derzeitigen Nutzung der Gebäude des Parlaments vorzunehmen und zu prüfen, ob Vorschriften notwendig sind, die für alle Arten von Nutzern gelten, sowie als vorrangige Aufgabe eine einheitliche, verlässliche Datenbank mit allen einschlägigen Informationen über sämtliche in den Parlamentsgebäuden untergebrachte Personen zu entwickeln; stellt fest, dass der Präsidiumsbeschluss über die mittel- und langfristige Gebäudepolitik des Parlaments diesbezüglich einen guten Ausgangspunkt darstellt; fordert die GD INLO auf, den mit dem Internen Prüfer vereinbarten Aktionsplan peinlich genau umzusetzen; fordert eine Vergleichsrechnung, die auf der Basis der genutzten Büroquadratmeter die Kosten für Investitionen, Kapitaldienst und Unterhalt mit dem aktuellen Mietpreis für Büroflächen im Europaviertel in Brüssel vergleicht; verlangt, dass vor dem Erwerb weiterer Büroimmobilien deren Wert nach dem Discounted-cash-flow (DCF)-Verfahren ermittelt wird;

30.

weist darauf hin, dass eine zweite Kinderkrippe in Brüssel ein vorrangiges Projekt darstellt und daher neue Räumlichkeiten benötigt werden; fordert, dass im Zusammenhang mit neuem Büroraum eine Umfrage unter den Mitgliedern durchgeführt wird, um festzustellen, ob diese ein zweites Assistentenbüro im Hinblick auf die Einstellung weiterer Assistenten für erforderlich halten;

31.

ist der Ansicht, dass es vorzuziehen ist, dass die Gebäude des Parlaments nahe beieinander liegen; erinnert jedoch daran, dass diese Präferenz im Widerspruch dazu steht, dass es drei offizielle Arbeitsorte gibt; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass es in unmittelbarer Nachbarschaft zum Europäischen Parlament in Brüssel ausreichenden Büroraum zu mieten gibt, der den Bedarf an Büroraum mittelfristig decken könnte und gleichzeitig der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit des Parlaments und seinen Umweltzielen entsprechen würde;

32.

ersucht die Verwaltung, eine interinstitutionelle Vereinbarung mit der Kommission über die finanziellen Vorkehrungen für den Erwerb von „Europahäusern“ (EP-Informationsbüros) auszuhandeln, die eindeutige Bestimmungen über Kostensenkungen enthalten sollte;

Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

33.

begrüßt den stärker strukturierten Ansatz bei der IKT und die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie auf diesem Gebiet; begrüßt ferner die von seiner Verwaltung in ihren Antworten auf den Fragebogen gegebene Zusage, eine Studie über die Möglichkeit einer Ersetzung des externen Personals in die Wege zu leiten;

34.

weist bezüglich des Prozesses der Entwicklung von IT-Anwendungen insbesondere auf das strukturelle Problem einer sehr starken Abhängigkeit von externen Sachverständigen hin, das beträchtliche rechtliche und operative Risiken mit sich bringt; spricht sich daher dafür aus, dass erhebliche Änderungen bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen in der Direktion Informationstechnologien vorgenommen werden, und dass dabei auch andere Generaldirektionen in sämtliche Aspekte der Entwicklung von Anwendungen enger und frühzeitiger eingebunden werden, wodurch die Nutzer auf den Ausgang jedes Projekts stärker Einfluss nehmen und sich stärker dafür verantwortlich fühlen können;

35.

fordert daher die GD ITEC auf, den mit dem Internen Prüfer vereinbarten Aktionsplan peinlich genau umzusetzen und auf eine geeignete Kombination von Parlamentspersonal und externen Ressourcen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der internen Entwicklung von Anwendungen und extern beschafften Fertiglösungen hinzuarbeiten; nimmt Kenntnis von dem Fehlen qualifizierter Bewerber auf den Listen von EPSO im Bereich der IT-Sicherheit; unterstützt auch den Vorschlag, baldmöglichst eigene AD7-Auswahlverfahren in diesem Bereich zu organisieren;

36.

ist entsetzt über die hohen Datenroamingkosten, die Bediensteten erstattet werden, die, wenn sie sich in Straßburg oder an einem anderen Ort außerhalb von Brüssel aufhalten, die dabei anfallenden schwindelerregenden Gebühren außer Acht lassen; fordert die IT-Verwaltung auf, ein Kontrollinstrument zu entwickeln, das extrem hohe Kosten dadurch verhindert, dass ein starker Kostenanstieg frühzeitig entdeckt wird;

37.

verweist darauf, dass die zunehmende Beauftragung externer Unternehmen für die Durchführung von IT-Projekten für das Parlament nicht nur finanziell nachteilig ist, sondern auch die Gefahr in sich birgt, dass es wichtige Teile seines Know-hows sowie seine Fähigkeit zur Verwaltung und Kontrolle von Projekten verliert, die von externen Auftragnehmern durchgeführt werden; fordert außerdem, dass Entscheidungen über die Inanspruchnahme externer Unternehmen auf einer Kosten-Nutzen-Analyse basieren sollten; hält es darüber hinaus wegen der wachsenden Rolle und Bedeutung der IKT für die Arbeit des Parlaments für wichtig, die Rolle der IKT-Verwaltung, auch zur Gewährleistung eines höheren Sicherheitsschutzes, aufzuwerten; fordert die GD ITEC nachdrücklich auf, in ihrem Tätigkeitsbericht für 2010 Angaben zu den Kosten der Auslagerung der Rechenzentren im Vergleich zu den früheren Kosten zu machen;

Für Ausnahmefälle vorgesehene Verhandlungsverfahren

38.

verweist auf seine in seiner Entschließung vom 5. Mai 2010 vertretene Auffassung, dass der zwischen 2007 und 2008 verzeichnete Anstieg der Zahl und des Anteils der Verhandlungsverfahren in Ausnahmefällen die Anweisungsbefugten eindeutig verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um „der Tendenz entgegenzuwirken“, sowie auf seine Aufforderung an den Generalsekretär, seinem Haushaltskontrollausschuss vor dem 1. September 2010 Bericht über die getroffenen Maßnahmen zu erstatten;

39.

ist besorgt über den weiteren Anstieg der Zahl von Verhandlungsverfahren in Ausnahmefällen und wiederholt seine Aufforderung an den Generalsekretär und die bevollmächtigten Anweisungsbefugten, wirksame und effiziente Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Tendenz entgegenzuwirken, und seinem zuständigen Ausschuss bis zum 30. September 2011 über die ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten; fordert seine Verwaltung des Weiteren nachdrücklich auf, diese Verfahren weiterhin streng zu kontrollieren, vor allem unter dem Aspekt möglicher Interessenkonflikte, und, wann immer Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, schärfere und abschreckende Sanktionen zu verhängen;

Geschäftsordnung

40.

stellt fest, dass die interne Organisation und Aufteilung der Befugnisse zwischen den internen Strukturen des Parlaments in seiner Geschäftsordnung geregelt ist; betont, dass dies ein Schlüsselfaktor im demokratischen Prozess einer guten Rechtsetzung ist;

41.

ist der Ansicht, dass die Möglichkeit, Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die anderen Organe zu richten, dadurch verbessert werden sollte, dass für alle Organe angemessene Formulare bereitgestellt werden und die Geschäftsordnung des Parlaments angepasst wird;

Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement

42.

stellt fest, dass das Parlament 2009 Einnahmen in Höhe von 141 250 059 EUR (151 054 374 EUR in 2008) erzielt hat, darunter 27 576 932 EUR an zweckgebundenen Einnahmen;

Rechnungslegung des Parlaments

43.

stellt fest, dass sich die Beträge, mit denen seine Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2009 abgeschlossen wurde, wie folgt darstellen:

(in EUR)

a)   Verfügbare Mittel

Mittel für 2009:

1 529 970 930

nicht automatische Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2008:

8 315 729

automatische Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2008:

196 133 738

Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, für 2009:

27 576 932

Mittelübertragungen, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, aus dem Haushaltsjahr 2008:

36 808 922

Insgesamt:

1 798 806 251

b)   Verwendung der Mittel im Haushaltsjahr 2009

Mittelbindungen

1 670 143 804

getätigte Zahlungen:

1 466 075 267

automatische Mittelübertragungen, einschließlich Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen:

201 826 738

nicht automatische Mittelübertragungen

10 100 000

in Abgang gestellte Mittel:

120 804 246

c)   Einnahmen

im Jahr 2009:

141 250 059

d)

Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2009

1 709 216 709

44.

ist der Ansicht, dass in die Tabelle eine zusätzliche Spalte mit den entsprechenden Daten für das vorausgegangene Jahr aufgenommen werden sollte, um die Transparenz und die Vergleichsmöglichkeiten zu verbessern;

45.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2009 erstmals keine Sammelmittelübertragung zum Ende des Haushaltsjahres stattgefunden hat, nachdem einige Jahre lang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde (hauptsächlich zum Erwerb von Gebäuden durch Vorauszahlungen auf die jährlichen Mietzahlungen), was auf eine bessere Haushaltsplanung und -disziplin hindeutet und lobenswert ist; ermutigt seine Verwaltung, dieses Ziel in Zukunft weiterzuverfolgen und den Rückgriff auf Sammelmittelübertragungen weitestmöglich zu vermeiden;

Zuverlässigkeitserklärung durch den Generalsekretär

46.

begrüßt die Erklärung des Generalsekretärs in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Hauptsanweisungsbefugter vom 2. Juli 2010 betreffend die jährlichen Tätigkeitsberichte der Anweisungsbefugten für 2009, in der er bescheinigt, dass er mit angemessener Sicherheit feststellen konnte, dass der Haushaltsplan des Parlaments gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung ausgeführt wurde und der eingeführte Kontrollrahmen die notwendigen Garantien bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bietet;

Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren

47.

stellt fest, dass jeder Generaldirektor (bevollmächtigter Anweisungsbefugter) derzeit seinen eigenen jährlichen Tätigkeitsbericht erstellt und dass kein Gesamttätigkeitsbericht für das Organ als Ganzes erstellt und angenommen wird; ersucht den Generalsekretär, die Herausgabe einer besser lesbaren, konsolidierten Fassung (Zusammenfassung) der jährlichen Tätigkeitsberichte für das Entlastungsverfahren 2010 zu erwägen, wie es sie bereits in anderen Organen gibt, und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Anhänge der Berichte nicht eingelesen, sondern hochgeladen werden, um eine Suche mittels Computer zu ermöglichen; vertritt die Ansicht, dass sich der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement von der vorgeschlagenen Synthese der jährlichen Tätigkeitsberichte unterscheidet;

48.

stellt fest, dass nach Artikel 8 Absätze 4 bis 7 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments die bevollmächtigten Anweisungsbefugten dem bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten in Form von drei Berichten im Laufe des Jahres (einer zu Beginn des Haushaltsjahres, der zweite am 15. Juni und der dritte am 15. Oktober) zusätzlich zu dem für das Vorjahr erstellten jährlichen Tätigkeitsbericht Rechenschaft über die Ausübung ihrer Aufgaben abzulegen haben; spricht sich für eine Lockerung und Vereinfachung dieser Berichterstattungspflicht aus, so dass die Generaldirektionen eine einzige Version ihres jährlichen Tätigkeitsberichts ausarbeiten können;

49.

betont jedoch, dass von dieser Vereinfachung der Berichterstattungspflichten der bevollmächtigten Anweisungsbefugten ihre Verpflichtung unberührt bleiben sollte, den bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten über alle wesentlichen Vorgänge, die vermutlich finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben werden, sowie über alle wesentlichen Ereignisse, die die wirtschaftliche Mittelbewirtschaftung gefährden oder die Erreichung der gesteckten Ziele verhindern könnten, zu unterrichten;

50.

weist auf einige Schwächen bei der Berichterstattung betreffend die Mindestnormen für die interne Kontrolle in den jährlichen Tätigkeitsberichten hin; schlägt zur Verbesserung der Berichterstattung vor, diese Normen zu überprüfen und ein integriertes System der internen Berichterstattung einzuführen;

51.

wiederholt seine Aufforderung (13) an den Generalsekretär, den Haushaltskontrollausschuss über die genauen Maßnahmen, die er ergriffen hat oder noch ergreifen wird, um das interne Kontrollsystem des Parlaments zu verstärken, und über die Frist für deren Umsetzung zu informieren; verweist darauf, dass diese Informationen seit dem 31. Dezember 2010 ausstehen;

52.

schlägt zur Erhöhung der Transparenz im Parlament vor, die Aufgabenbeschreibungen, das Arbeitsprogramm und den Stellenplan der Verwaltungsstellen des Parlaments, einschließlich Referaten und Dienststellen, auf der internen Webseite des Parlaments verfügbar zu machen, wie es in der Kommission bereits der Fall ist;

53.

weist darauf hin, dass es große zusätzliche Anstrengungen seitens der Mitglieder und der Öffentlichkeit erfordert herauszufinden, wohin die Gelder verschiedener Haushaltslinien tatsächlich fließen oder wie sie verwendet werden; fordert daher zur Erhöhung der Transparenz die Schaffung eines benutzerfreundlichen Instruments im Internet, das die Geldströme nicht nur in Zahlen wiedergibt, sondern auch durch Linien unterschiedlicher Größe darstellt, die diese Zahlen veranschaulichen und die nötigen Verbindungen zwischen den einzelnen Akteuren innerhalb der Kette auf den verschiedenen Aktionsebenen herstellen, sodass diese Geldströme leicht zu erkennen sind und sich bis zu einer möglichst konkreten Verwendungsebene der Mittel zurückverfolgen lassen, wobei dem Schutz der Privatsphäre jederzeit Rechnung zu tragen ist;

Jahresbericht über Auftragsvergaben

54.

stellt fest, dass die zentralen Dienststellen auf der Grundlage von Informationen der anweisungsbefugten Abteilungen den Jahresbericht (14) an die Haushaltsbehörde über die 2009 vergebenen Aufträge sowie die folgende Aufschlüsselung aller 2009 und 2008 vergebenen Aufträge erstellen:

Art des Vertrags

2009

2008

Anzahl

Anteil

Anzahl

Anteil

Dienstleistungen

157

62  %

241

67  %

Lieferungen

56

22  %

59

17  %

Bauleistungen

34

14  %

44

12  %

Gebäude

5

2  %

15

4  %

Insgesamt

252

100  %

359

100  %


Art des Vertrags

2009

2008

Auftragswert (in EUR)

Anteil

Auftragswert (in EUR)

Anteil

Dienstleistungen

415 344 963

75  %

454 987 532

67  %

Lieferungen

34 980 727

6  %

22 868 681

3  %

Bauleistungen

36 045 314

6  %

81 247 056

12  %

Gebäude

70 394 138

13  %

123 429 315

18  %

Insgesamt

556 765 142

100  %

682 532 584

100  %

(Jahresbericht über die vom Europäischen Parlament vergebenen Aufträge, 2009, S. 3-4).

55.

hebt hervor, dass der Wert der vergebenen öffentlichen Aufträge ungefähr ein Drittel des Gesamthaushalts des Parlaments ausmacht und dass das öffentliche Auftragswesen der Bereich ist, der am anfälligsten für Missmanagement ist; fordert daher erneut, dass die Systeme der Auftragsvergabe regelmäßig bewertet werden und insbesondere die im Verhandlungsverfahren und im nichtoffenen Verfahren vergebenen Aufträge internen Kontrollen unterzogen werden;

56.

ersucht den Generalsekretär, zu berichten, ob die Erhöhung der Obergrenze für Aufträge von geringem Wert von 25 000 EUR auf 60 000 EUR im Jahr 2007 den Zugang kleiner Unternehmen wie beabsichtigt erleichtert hat, ohne die Kontrolle des Auftragsvergabeverfahrens erheblich zu schwächen; stellt fest, dass diese Aufträge nur 0,76 % des Wertes, aber 39,29 % der Zahl der insgesamt vergebenen Aufträge ausgemacht haben;

57.

nimmt Kenntnis von der folgenden Aufschlüsselung der 2009 und 2008 vergebenen Aufträge nach der Art des angewandten Verfahrens:

Verfahrensart

2009

2008

Anzahl

Anteil

Anzahl

Anteil

Offenes Verfahren

73

29  %

126

35  %

Nicht offenes Verfahren

13

5  %

14

4  %

Verhandlungsverfahren

166

66  %

219

61  %

Insgesamt

252

100  %

359

100  %


Verfahrensart

2009

2008

Auftragswert (in EUR)

Anteil

Auftragswert (in EUR)

Anteil

Offenes Verfahren

415 996 418

75  %

345 415 316

51  %

Nicht offenes Verfahren

9 458 434

2  %

139 782 362

20  %

Verhandlungsverfahren

131 310 290

23  %

197 334 906

29  %

Insgesamt

556 765 142

100  %

682 532 584

100  %

(Jahresbericht über die vom Europäischen Parlament vergebenen Aufträge, 2009, S. 5)

Für Ausnahmefälle vorgesehene Verhandlungsverfahren

58.

vermerkt insbesondere den stetigen Anstieg der Zahl der für Ausnahmefälle vorgesehenen Verhandlungsverfahren im Jahr 2009 (obwohl dieser 2008 nicht so stark ausfiel wie 2007) gemäß der nachfolgenden Aufschlüsselung; erwartet eine deutliche Umkehrung dieses Trends in den kommenden Jahren;

Generaldirektion

2009

2008

Anzahl

prozentualer Anteil der Verträge der GD insgesamt

Anzahl

prozentualer Anteil der Verträge der GD insgesamt

GD PRES (mit Ausnahme von DIT)

14

53,85  %

8

44,44  %

GD IPOL

0

0,00  %

0

0,00  %

GD EXPO

1

50,00  %

3

75,00  %

GD COMM (mit Ausnahme der Direktion Bibliothek)

29

42,03  %

16

16,00  %

GD PERS

1

16,67  %

0

0,00  %

GD INLO (mit Ausnahme der Direktion Dolmetschen)

37

38,14  %

36

34,95  %

GD INTE (ehemals Direktion Dolmetschen)

3

21,43  %

9

56,25  %

GD TRAD (mit Ausnahme der Direktion Veröffentlichungen)

0

0,00  %

0

0,00  %

GD ITEC (ehemals Direktionen Veröffentlichungen und IT)

4

36,36  %

9

56,25  %

GD FINS

0

0,00  %

0

0,00  %

Juristischer Dienst

0

0,00  %

0

0,00  %

Parlament insgesamt

89

35,32  %

81

22,56  %

(Jahresbericht über die vom Europäischen Parlament vergebenen Aufträge, 2009, S. 9)

Jahresbericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2009

Allgemeine Feststellungen

59.

verweist darauf, dass bei der Prüfung des Rechnungshofs insgesamt keine wesentlichen Fehler bezüglich der Zahlungen festgestellt wurden, und dass der Rechnungshof keine wesentlichen Schwachstellen bei der Bewertung der Übereinstimmung der Überwachungs- und Kontrollsysteme mit der Haushaltsordnung festgestellt hat;

Einstellung von Zeit- und Vertragsbediensteten

60.

verweist auf die Erkenntnis des Rechnungshofs, dass in fünf von 20 Fällen Dokumente zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften über die Einstufung von Personal als Zeit- oder Vertragsbedienstete und für die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf sprachliche Voraussetzungen, Wehrdienst oder sonstige Pflichtkriterien fehlten; nimmt die Antworten des Parlaments im kontradiktorischen Verfahren mit dem Rechnungshof zur Kenntnis;

Zulagen für das Personal

61.

verweist darauf, dass der Rechnungshof festgestellt hat (15), dass in 16 von 30 Fällen Angaben nicht auf dem neuesten Stand waren, die den Dienststellen des Parlaments zur Absicherung dienten, dass im Beamtenstatut verankerte Zulagen in Übereinstimmung mit einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und nationalen Gesetzen an die Bediensteten gezahlt werden; pflichtet dem Rechnungshof dahingehend bei, dass dadurch im Falle einer Änderung der persönlichen Situation eines einzelnen Bediensteten das Risiko entsteht, dass Zahlungen nicht in korrekter Höhe oder rechtsgrundlos geleistet werden;

62.

nimmt mit Zufriedenheit die Antworten der Parlamentsverwaltung zur Kenntnis, wonach 2009 eine Kampagne eingeleitet wurde, um festzustellen, ob die Haushaltszulage für Mitarbeiter ohne unterhaltsberechtigte Kinder immer noch gerechtfertigt ist, und dass sie nun die Situation des Personals regelmäßig überprüft und dass diese Überprüfung ab 2010 automatisch erfolgen soll (durch Verwendung eines „fiche électronique“), wodurch mindestens eine jährliche Überprüfung der personenbezogenen und der administrativen Daten möglich sein sollte;

Organisation und Funktionsweise der Fraktionen

63.

stellt fest, dass gemäß Artikel 12 Absatz 9 der am 27. April 2005 angenommenen Internen Vorschriften des Parlaments für die Ausführung des Haushaltsplans sich das Tätigkeitsfeld des Internen Prüfers nicht auf die Mittel aus dem Parlamentshaushalt erstreckt, die von den Fraktionen verwaltet werden; stellt weiter fest, dass den spezifischen Vorschriften zur Verwendung dieser Mittel zufolge jede Fraktion ihre eigene Finanzregelung erstellt und ein internes Kontrollsystem einrichtet;

64.

hebt hervor, dass sich alle Fraktionen einer jährlichen externen Rechnungsprüfung zu unterziehen und eine externe Prüfbescheinigung vorzulegen haben;

65.

unterstreicht, dass es Sache der Fraktionen ist, ihr internes Kontrollsystem einzuführen, und dass nicht der Interne Prüfer des Parlaments dafür verantwortlich sein sollte, und fordert das Präsidium auf, die Fraktionen dazu zu konsultieren, wie weitere Prüfungsbestimmungen entwickelt werden können;

66.

begrüßt, dass die Berechnung der auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Mittel auf die gleiche Weise wie für das Wahljahr 2004 vorgenommen wurde, als die 50 %-Regel auf die aggregierten Zahlen für die beiden Sechsmonatszeiträume angewandt wurde;

Maßnahmen des Generalsekretärs im Anschluss an die Entschließung über die Entlastung 2008

67.

nimmt mit Zufriedenheit die gute Qualität der schriftlichen Antworten auf die Entschließung zur Entlastung 2008 an den Ausschuss für Haushaltskontrolle vom 19. November 2010 zur Kenntnis; bedauert jedoch, dass es nicht möglich war, diese Antworten vor Beginn des Entlastungsverfahrens für 2009 zu erhalten; erwartet, dass vor Ende Oktober 2011 ein Meinungsaustausch zwischen dem Generalsekretär und dem Haushaltskontrollausschuss über das Entlastungsverfahren 2010 stattfinden kann;

68.

wiederholt seine in der Entschließung vom 5. Mai 2010 erhobene Forderung, der Generalsekretär solle die anderen Organe der Union kontaktieren, um eine zentrale Datenbank für durchgeführte Studien einzurichten und diese Studien auch der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen; ermutigt seinen Generalsekretär, dieser Aufforderung nachzukommen, indem er insbesondere der Kommission vorschlägt, dass sie eine solche zentrale Datenbank einrichtet; verlangt, angemessen über diese Initiative informiert zu werden, und erwartet in der Zwischenzeit, dass die vom Parlament durchgeführten Studien vollständig auf der Website des Parlaments veröffentlicht werden;

69.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Generalsekretär Schreiben an die Generaldirektoren gerichtet hat, in denen sie daran erinnert werden, die zwischen dem Internen Prüfer und ihren Dienststellen vereinbarten entscheidenden Maßnahmen umzusetzen;

70.

ist zufrieden mit den Maßnahmen, die im Anschluss an seine in der Entschließung zur Entlastung vom 5. Mai 2010 geäußerte Kritik hinsichtlich der vom Personalrat organisierten Skiferien ergriffen wurden; erinnert daran, dass gemäß der neuen Regelung der finanzielle Beitrag des Parlaments zu Winterferienausflügen nur für Kinder von Beamten bis zur Besoldungsgruppe AST 4 gewährt wird und dass der Zuschuss nunmehr abhängig von der Zahl ihrer Kinder ausgezahlt wird (16);

Jahresbericht des Internen Prüfers

71.

begrüßt, dass das Referat Interne Rechnungsprüfung aus administrativen Gründen mit Wirkung vom 1. September 2009 dem Generalsekretär angegliedert wurde; stellt mit Zufriedenheit fest, dass diese wichtige Änderung mit den Standesregeln über die organisatorische Unabhängigkeit des Referats Interne Rechnungsprüfung in Einklang steht und sowohl der Wirksamkeit der internen Prüftätigkeit zugute kommt als auch den Eindruck bei den geprüften Abteilungen verstärkt, dass die Prüfung unabhängig und objektiv erfolgt;

72.

stellt fest, dass der Interne Prüfer in der Sitzung des zuständigen Ausschusses vom 13. Januar 2011 seinen Jahresbericht vorgestellt und erläutert hat, dass er 2009 folgende Prüfungen durchgeführt hat:

—

Prüfungen der Auftragsvergabeverfahren in der GD Präsidentschaft, der GD Infrastrukturen und Logistik und der GD Finanzen sowie Folgemaßnahmen zu den zentralen Maßnahmen, die sich aus dem am 31. März 2006 angenommenen Internen Prüfbericht Nr. 05/02 ergeben haben;

—

Prüfung der Gebäudepolitik: Planung, Bewertung und Verwaltung des Raumbedarfs;

—

zweites Follow-up zu den noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, die sich aus den Prüfungen von Zahlstellen sowie der Bestandsverwaltung und Mittelbewirtschaftung in einigen Informationsbüros ergeben;

—

drittes Follow-up zur Überprüfung des Internen Kontrollrahmens des Organs;

—

Prüfung des Verfahrens der Entwicklung der IT-Anwendungen und

—

Folgebericht zur Überprüfung der Zuschüsse an politische Parteien auf europäischer Ebene und neuerliche Prüfung der europäischen politischen Stiftungen sowie der Anwendung der Bestimmungen über Rücklagen und die Übertragung von Überschüssen;

73.

nimmt die von dem Internen Prüfer zu folgenden Themen geäußerten Ansichten zur Kenntnis und pflichtet ihnen bei:

—

es besteht ein allgemeiner Bedarf nach einer Verbesserung der Vorbereitung und Planung von Vergabeverfahren und einer vorherigen Bedarfsermittlung;

—

trotz Verbesserungen bei der zentralen Leitung und der Unterstützung des Vergabeverfahrens sowie der Ausarbeitung nützlicher Instrumente und Standarddokumente nutzen die Dienststellen diese nicht systematisch;

—

weiterhin sind IT-Entwicklungen zur Unterstützung des Auftragsvergabeverfahrens und der Auftragsverwaltung dringend notwendig;

—

als Vorbedingung für alle IT-Projekte sind verbindliche Modellrechnungen der Geschäftsprozesse in den Anwenderdienststellen erforderlich, was zu einer Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit der internen Kontrollrahmen und der Risikosteuerungsverfahren der Abteilung beitragen würde;

—

es bestehen erhebliche Risiken im Zusammenhang mit der übermäßigen Abhängigkeit von externen Dienstleistern im Bereich Beratung und technische Fachkenntnisse;

74.

ist der Ansicht, dass die internen Prüfungsberichte den Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden sollten; fordert den Vorsitz des genannten Ausschusses nachdrücklich auf, sich mit dem Generalsekretär über diese Voraussetzungen zu verständigen;

Risikomanager

75.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Risikomanager am 1. Juni 2010 seine Arbeit aufgenommen hat und dass er direkt dem Generalsekretär unterstellt ist; ist sich dessen bewusst, dass dieser Dienst 2011 seine volle Sollstärke noch nicht erreichen kann, dass mit der Vorlage des ersten Risikoprofils im ersten Halbjahr 2011 gerechnet wird und dass die Risikomanagementstrategie unter der Aufsicht des Generalsekretärs bis zum Sommer 2011 entwickelt werden wird; erwartet, dass sein zuständiger Ausschuss über sämtliche neuen Entwicklungen und Strategiedokumente betreffend das Risikomanagement des Parlaments umfassend unterrichtet wird und ab dem Entlastungsverfahren 2010 einen jährlichen Tätigkeitsbericht des Risikomanagers erhält;

76.

vertritt die Ansicht, dass das Parlament, selbst wenn keine finanziellen Risiken bestehen, zur Vermeidung rufschädigender Risiken so bald wie möglich strategische Risiken ermitteln sollte (insbesondere im IT- und im Gebäudesektor), damit gewährleistet ist, dass ein wirksames Risikomanagementsystem auf zentraler Ebene mit einem vereinbarten Verfahren besteht, mit dem Risiken ermittelt und bewertet werden können, Reaktionen auf diese Risiken festgelegt werden können und darüber Bericht erstattet werden kann, und durch das die Kontroll- und Beschlussfassungsgremien die Gewähr erhalten, dass das Risikomanagement wirksam ist und alle Reaktionen auf Risiken, einschließlich der internen Kontrollen, angemessen sind;

77.

legt dem Generalsekretär nahe, mit Unterstützung des Risikomanagers eine konsequente abteilungsübergreifende Strategie zur Bestimmung und zum Management sensibler Dienstposten festzulegen;

MANAGEMENT DER PARLAMENTSVERWALTUNG

GD Präsidentschaft

78.

nimmt die hohen Kosten der Maßnahmen zur Verhinderung des möglichen Ausbruchs der H1N1-Grippe zur Kenntnis, die zwischen Mitte September 2009 und Ende März 2010 ergriffen wurden und die sich auf etwa 1 261 000 EUR belaufen; betont, dass künftig vor dem Kauf von Impfstoffen abgeschätzt werden muss, wie viele Personen sich voraussichtlich impfen lassen möchten;

GD Interne Politikbereiche (IPOL) und Externe Politikbereiche (EXPO)

79.

verweist auf die Kosten von parlamentarischen Delegationen (GD EXPO) 2009, die sich auf ungefähr 4 301 000 EUR beliefen;

80.

unterstreicht die wesentliche Bedeutung des Managements von Fachwissen, insbesondere für die Arbeit der Ausschüsse, sowie die Notwendigkeit eines ständig verfügbaren und aktualisierten Wissens in ihren Tätigkeitsbereichen; erinnert daran, dass in den letzten Wahlperioden eine große Zahl von Mitgliedern neu gewählt wurden; ersucht das Präsidium, Überlegungen darüber anzustellen, wie weitere spezifische Informationen und Fortbildung für die Mitglieder, insbesondere spezifische Maßnahmen für die neuen 18 Mitglieder (17) und die künftigen Beobachter aus Kroatien, sichergestellt werden können;

81.

begrüßt die Einrichtung eines Unterstützungssystems für die Sicherheit der Delegationen außerhalb der drei Arbeitsorte, dessen Hauptziel darin besteht, die Hierarchie des Parlaments mit allen einschlägigen Informationen zu versorgen, die erforderlich sind, um Delegationsmitgliedern in Notsituationen Hilfe zu leisten; verweist auf die Bedeutung des rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Notdienstes, der Stelle eines diensthabenden Beamten des Sicherheitsdienstes und einer geeigneten Sicherheitsausbildung und von Unterweisungen in Sicherheitsfragen, sowie der Einrichtung eines künftigen Krisenstabs; möchte über die Gesamtkosten dieser Maßnahme informiert werden;

GD Kommunikation

82.

stellt fest, dass der GD Kommunikation zum 31. Dezember 2009 722 Planstellen sowie Mittel im Umfang von 80 935 000 EUR zur Verfügung standen; fordert eine Überprüfung der Zahl und der geografischen Zuweisung der Planstellen sowie eine eingehende Begründung des Bedarfs an diesen Planstellen mit einer Analyse der Auswirkungen und der von der GD Kommunikation erzielten Ergebnisse;

83.

fragt sich, ob die GD ein Referat „Leistung und strategisches Management“ sowie ein „Politikreferat“ und ein Referat „Ressourcen“ benötigt; fordert den Generalsekretär auf, diese Strukturen zu überprüfen und der Frage nachzugehen, ob die Schaffung eines solchen Referats als der Beginn eines Prozesses der Errichtung umfangreicher und unnötiger „Kabinette“ für die Generaldirektoren angesehen werden könnte;

84.

weist darauf hin, dass die Mehrzahl der Leiter der Informationsbüros des Parlaments in einem gemeinsamen Schreiben Aspekte der Haushaltsführung der GD in Frage gestellt hat, und fordert den Generalsekretär auf, die Situation zu untersuchen und nachzuprüfen, ob durch die Schaffung zentraler Referate innerhalb der GD wie des Referats „Leistung und strategisches Management“ und des „Politikreferats“ Personal von grundlegenden Tätigkeiten wie der Haushaltsführung auf Kosten der Wirksamkeit der GD abgezogen wird;

85.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass innerhalb der Haushaltslinie 3242 konkrete Tätigkeiten und die damit verbundenen Kosten klar und transparent ausgewiesen werden müssen;

Besucherzentrum

86.

bedauert die sehr große Verzögerung bei der Eröffnung des Besucherzentrums (die ursprünglich für die Europawahlen 2009 geplant war) sowie die schlechte Planung und die unzureichende Unterstützung in der Anlaufphase von Seiten der Verwaltung; stellt fest, dass nun geplant ist, das Zentrum im Oktober/November 2011 zu eröffnen; wiederholt seine Forderung nach einer eingehenden Darlegung der spezifischen Gründe für eine so erhebliche Verzögerung einschließlich einer detaillierten Analyse der Verfahren der Auftragsvergabe sowie nach einer genauen Bezifferung des Anstiegs der Kosten des Projekts;

87.

unterstreicht, dass für eine einfache Verbindung (ein Gang) für Besuchergruppen zwischen dem Besucherzentrum, dem Plenarsaal und dem künftigen Haus der europäischen Geschichte gesorgt werden muss; fordert den Generalsekretär auf, seinem Haushaltskontrollausschuss bis zum 30. September 2011 konkrete Pläne für die Verwirklichung einer solchen Verbindung mit einem Voranschlag der hierfür maximal anfallenden Kosten vorzulegen;

Haus der europäischen Geschichte

88.

bedauert, dass die das Haus der europäischen Geschichte betreffenden Beschlüsse nur vom Präsidium des Parlaments gefasst wurden; fordert, dass bei weiteren Beschlüssen zum Konzept des Hauses der europäischen Geschichte die zuständigen Ausschüsse des Parlaments einbezogen werden; regt dazu an, über die Möglichkeit zu diskutieren, in einer ersten Phase Ausstellungen an verschiedenen Standorten in ganz Europa zu veranstalten; fordert die Entwicklung eines Konzepts für das Haus der europäischen Geschichte als einer gesonderten, unabhängigen juristischen Peson mit möglichst geringen Auswirkungen auf den Verwaltungshaushalt des Parlaments;

89.

möchte über die Gesamtkosten des Hauses der europäischen Geschichte informiert werden und fordert den Generalsekretär auf, Auskunft darüber zu erteilen, welche Maßnahmen getroffen werden, um mit dem erwarteten hohen Anstieg der Besucherzahlen im Zusammenhang mit den beiden Projekten fertigzuwerden, sowohl was die Parkplätze (Busse, Pkws) als auch einen leichten Zugang zur Esplanade („la Dalle“) betrifft;

Besuchergruppen

90.

wiederholt seine Forderung, dass die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit einer offiziellen Besuchergruppe an den Leiter der Gruppe erfolgen sollte und dass das Parlament eine Studie erstellen sollte, um zu prüfen, ob die Reisekostenerstattung für offizielle Besuchergruppen in Bezug auf ihre unterschiedlichen Abreiseorte und Reiseziele adäquat ist;

EuroparlTV

91.

bedauert, dass EuroparlTV angesichts der sehr niedrigen Zahl der unmittelbaren individuellen Nutzer (18) (ohne Nutzer im Rahmen von Partnerschaftsabkommen mit regionalen Fernsehsendern), obwohl es beträchtliche Mittel in Höhe von ungefähr 9 000 000 EUR erhält, nicht gerade als Erfolgsgeschichte betrachtet werden kann; fordert daher eine Kosten-Nutzen-Untersuchung für EuroparlTV, um Einsparungen in diesem Bereich vorzunehmen;

Preise

92.

stellt fest, dass das Parlament in den letzten Jahren erheblich mehr Preise ausgelobt und das Budget dafür beträchtlich aufgestockt hat (19); äußert Zweifel daran, ob diese Preise die Schlüsselkompetenzen des Parlaments sowie die Aufgaben, die sich aus seinen Vorrechten im Legislativ-, Haushalts- und Haushaltskontrollbereich ergeben, bestmöglich widerspiegeln; fordert das Präsidium auf, keine neuen Preise zu finanzieren und eine Überprüfung der bestehenden Preisverleihungsprogramme vorzubereiten;

93.

bedauert, dass die GD COMM trotz der in seiner Entschließung (20) vertretenen Auffassung, der Journalismus-Preis sei unangemessen, da das Parlament keinen Preis für Journalisten stiften solle, deren Aufgabe es sei, die Organe der Union und deren Arbeit kritisch zu prüfen, bereits das Verfahren für den Preis 2011 eingeleitet hat; fordert die Abschaffung des Preises für 2012;

94.

fordert, dass alle direkt oder indirekt mit den Preisen des Europäischen Parlaments verbundenen Kosten offen und transparent ausgewiesen werden;

Wahlkampf 2009

95.

stellt mit Besorgnis den generellen Rückgang der Wahlbeteiligung an den Europawahlen 2009 auf 43,2 % fest, obwohl beträchtliche Anstrengungen zur Stärkung des institutionellen Wahlkampfs des Parlaments unternommen wurden, die Kosten von etwa 5 676 000 EUR verursacht haben;

Verbindungsbüro Washington

96.

stellt fest, dass die Gesamtkosten der Einrichtung des Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments beim US-Kongress in Washington 2009 und 2010 infolge einer Verwaltungsvereinbarung mit der Kommission schätzungsweise etwa 400 000 USD jährlich betrugen; stellt fest, dass mit der Einrichtung des Büros nicht die Schaffung neuer Planstellen verbunden war, und dass die Stellen mittels Stellenumschichtungen, langen Dienstreisen und eines Systems von einjährigen Dienstreisen besetzt wurden; ist besorgt über die möglichen künftigen Kosten und verlangt, dass seine zuständigen Ausschüsse regelmäßig und ordnungsgemäß über alle künftigen Pläne mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf dieses Büro informiert werden;

Informationsbüros

97.

betont, dass eine konstante und gleichmäßige Unterrichtung über die Unionsbürgerschaft erforderlich ist; unterstreicht daher, wie wichtig eine ausgewogene Verteilung der Standorte seiner Informationsbüros ist;

GD Personal

98.

stellt fest, dass sich der Umfang an noch offenen Mittelbindungen (etwas weniger als 6 000 000 EUR bzw. 1,4 %) für Posten 1200 (Dienstbezüge und Vergütungen) dadurch erklären lässt, dass der Rat im Dezember 2009 eine Anpassung der jährlichen Bezüge um lediglich 1,85 % beschlossen hat, während der Haushaltsplan auf der Grundlage der von der Kommission angegebenen und vorgeschlagenen 3,7 % festgelegt wurde;

99.

stellt fest, dass die GD Personal nach der Einführung der neuen Regelung für akkreditierte parlamentarische Assistenten mit 1 770 neuen Verträgen befasst war, die nach der neuen Regelung geschlossen wurden, wobei der Großteil der damit verbundenen Arbeit 2009 anfiel; stellt fest, dass diese Operation insgesamt als Erfolg betrachtet werden kann;

100.

bedauert, dass die Beschäftigung von Familienmitgliedern als Assistenten nach den vom Präsidium in seiner Sitzung vom 23. November 2009 beschlossenen Ausnahmeregelungen zum Abgeordnetenstatut immer noch zulässig ist; fordert die Verwaltung nachdrücklich auf, genauestens zu untersuchen, ob die weiterhin bestehenden Fälle einer solchen Beschäftigung gerechtfertigt sind; fordert den Generalsekretär auf zu prüfen, ob es nicht konkrete Vorschriften geben sollte, um zu verhindern, dass die Mitglieder Familienmitglieder gegenseitig als Assistenten einstellen;

101.

verweist auf den signifikanten Anteil von Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats (13,5 %, mehr als für jede andere Nationalität) im Generalsekretariat des Parlaments; weist darauf hin, dass das Generalsekretariat den Mitgliedern aus allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise zu dienen hat und dass sich dies in der personellen Ausstattung besser widerspiegeln sollte;

Dienstreisen an die drei Arbeitsorte

102.

unterstreicht, dass die Dienstreisen zwischen den drei Arbeitsorten weiter rationalisiert und besser begründet und überwacht werden müssen, damit unnötige Dienstreisen und Kosten vermieden werden, und dass insbesondere die bevorstehenden Ergebnisse der Prüfungen der Dienststelle Interne Prüfung im Bereich der parlamentarischen Assistenz berücksichtigt werden müssen; fordert den Generalsekretär auf, im Rahmen des Entlastungsverfahrens über den Gesamtbetrag der Einsparungen, die infolge der weiteren Rationalisierung erzielt wurden, Bericht zu erstatten;

GD Infrastrukturen und Logistik (GD INLO)

103.

bringt seine Sorge über den Fall einer irregulären Fakturierung zum Ausdruck, bei dem keine Hinweise auf eine betrügerische Absicht vorliegen, da dieser Fall zeigt, dass solche Fälle mit dem internen Kontrollsystem der GD INLO nicht vermieden werden können; wiederholt seine Aufforderung an die GD INLO, den mit dem Internen Prüfer vereinbarten Aktionsplan peinlich genau umzusetzen;

Beförderung von Mitgliedern

104.

stellt fest, dass die Kosten der Fahrbereitschaft des Parlaments in Straßburg 1 272 932 EUR sowie in Brüssel 2 352 756 EUR betrugen; stellt weiter fest, dass das Parlament einen neuen Vertrag für die Fahrbereitschaft mit geschätzten Gesamtkosten von 5 250 000 EUR (über vier Jahre) abgeschlossen hat;

105.

fordert sein Präsidium auf, die Vorschriften für die Benutzer fest zugewiesener Dienstfahrzeuge zu überprüfen, um der gegenwärtigen Praxis, dass diese Fahrzeuge über lange Strecken hin- und hertransportiert werden, nur um für kurze dienstliche Fahrten (vom Flughafen zum endgültigen Zielort im Zentrum und wieder zurück) eingesetzt zu werden, ein Ende zu setzen; unterstreicht die mit derartigen Praktiken verbundenen Kosten; fordert sein Präsidium nachdrücklich auf, nach weniger kostspieligen Alternativen zu suchen, um mit den Steuergeldern einen optimalen Kosten-Nutzen-Effekt zu erzielen;

Kantinen und Restaurants

106.

vertritt die Ansicht, dass Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Organs nicht erforderlich sind, aber von gewinnorientierten Unternehmen in den Gebäuden des Parlaments angeboten werden, sich wirtschaftlich selbst tragen müssen und nicht direkt oder indirekt mit Zuschüssen aus dem Parlamentshaushalt finanziert werden sollten, und dass alle Ausnahmen für veranschlagte Kosten im Haushaltsplan getrennt ausgewiesen und ordnungsgemäß begründet werden müssen;

107.

ist der Ansicht, dass angesichts der Vielzahl verfügbarer Standorte innerhalb der Gebäude des Parlaments für Kantinen, Bars und Geschäfte verschiedene konkurrierende Verpflegungseinrichtungen einschließlich Vertretungen bekannter Markenketten (Coffeeshops, Verkaufsstellen für belegte Brötchen, Restaurants usw.), falls sie die Erlaubnis erhielten, sich im Parlament niederzulassen, den Bediensteten einen besseren Dienst anbieten könnten; fordert die Ausarbeitung eines Plans, aus dem hervorgeht, wie die verschiedenen Verpflegungseinrichtungen getrennt ausgeschrieben werden könnten, wenn die derzeitigen vertraglichen Regelungen auslaufen;

108.

fordert zusätzliche Informationen über den Betrieb der Kantinen und Restaurants, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den jährlichen Zuschüssen und der Gewinn-/Verlustsituation;

GD Übersetzung und GD Dolmetschen und Konferenzen

109.

betont, dass die hohe Qualität der Arbeit aufrechterhalten werden muss, dass jedoch gleichzeitig eine effizientere Nutzung der sprachlichen Ressourcen erreicht werden muss und deren Kosten kontrolliert werden müssen, indem die Gesamtarbeitsbelastung jedes einzelnen Sprachreferats betrachtet und sichergestellt wird, dass die durch die späte Annullierung von beantragten Sitzungen und Delegationsreisen mit Dolmetschleistungen sowie die Nichteinhaltung der im Verhaltenskodex festgelegten Übersetzungsfristen entstehenden Kosten verringert werden; drängt darauf, dass Ausschüsse, Delegationen und Fraktionen, die die im Verhaltenskodex festgelegten Fristen ständig missachten, diese strikter einhalten;

110.

vertritt die Ansicht, dass die Auslagerung von Übersetzungsaufträgen zu erheblichen Kosteneinsparungen führen kann, dass jedoch Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Qualität externer Übersetzungen zu verbessern; unterstützt den zunehmenden Einsatz der von allen EU-Organen genutzten Euramis-Datenbank sowie andere technologische Entwicklungen im Übersetzungsbereich (wie ein einheitliches integriertes System DocEP und Euramis-Übersetzungsspeicher), mit denen Doppelübersetzungen vermieden und die Übersetzungskosten gesenkt werden sollen; unterstreicht jedoch, dass die maschinelle Übersetzung die Übersetzer nicht ganz ersetzen kann;

111.

ist beunruhigt über den Personalmangel in einigen Sprachen sowie darüber, dass die Neueinstellung von Dolmetschern und Übersetzern gefährdet sein könnte, weil es in einigen Mitgliedstaaten keine entsprechenden Studiengänge gibt; weist auch nachdrücklich auf das künftig entstehende Problem des Generationswechsels bei den Dolmetschern/Übersetzern der Sprachen der EU-15 hin, von denen sehr viele vermutlich in den nächsten 5 bis 10 Jahren in den Ruhestand treten;

112.

weiß die hohe Qualität der Dolmetschdienste des Parlaments sehr zu schätzen, bedauert aber, dass bisweilen eine Verdolmetschung in bestimmte Sprachen angeboten wird, ohne dass diese genutzt wird; betont, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Kosten nicht benötigter Dolmetschleistungen bei Sitzungen zu verringern, und fordert daher die Entwicklung und dringende Umsetzung eines Systems, durch das verhindert wird, dass eine Verdolmetschung in Sprachen zur Verfügung gestellt wird, die in einer bestimmten Sitzung in der Praxis nicht gesprochen werden;

113.

regt an, im Rahmen eines solchen Systems beispielsweise vorzusehen, dass bei Sitzungen von Arbeitsgruppen eine Verdolmetschung in die sechs am häufigsten gesprochenen Amtssprachen (FR, DE, EN, PL, ES und IT) automatisch bereitgestellt wird, während eine Verdolmetschung in andere Amtssprachen nur auf Antrag eines Mitglieds, das seine Anwesenheit im Voraus ankündigt, zur Verfügung gestellt wird, womit das Recht des Mitglieds gewahrt würde, seine eigene Sprache zu sprechen, falls es dies wünscht, und gleichzeitig eine nicht benötigte Verdolmetschung und unnötige Kosten vermieden würden;

GD Finanzen

114.

weist mit Besorgnis auf die Mängel im Auftragsvergabeverfahren in der GD Finanzen hin, die der Interne Prüfer bei seiner Prüfung der Auftragsvergabeverfahren festgestellt hat, wonach im Falle der Auftragsvergabe für Bankdienstleistungen das Fehlen einer ausreichenden vorherigen Bedarfsermittlung zu Problemen mit den Leistungsbeschreibungen geführt und auch wesentliche Risiken deutlich gemacht hat, obwohl die Prüfung auch gezeigt hat, dass die derzeitigen Vorkehrungen ein angemessenes Schutzniveau gegen die Hauptrisiken bieten; unterstreicht die dringende Notwendigkeit besserer Kontrollen, damit die ermittelten Risiken wirksamer bewältigt werden können;

115.

ist der Ansicht, dass die Dienste und Verfahren der GD Finanzen vereinfacht und rationalisiert werden sollten, um die Bearbeitung der Rechnungen der in den Mitgliedstaaten ansässigen örtlichen Assistenten zu beschleunigen und Wartezeiten und Bürokratie abzubauen; vertritt die Auffassung, dass die GD Finanzen den Mitgliedern rascher elektronisch Auskunft über die noch verfügbaren Mittel erteilen sollte; ist ferner der Ansicht, dass die GD Finanzen für die Bediensteten der Mitglieder Schulungen im Bereich der Verfahren veranstalten sollte; vertritt die Ansicht, dass die GD Finanzen zu diesem Zweck bis spätestens 30. September 2011 einen Aktionsplan ausarbeiten sollte;

116.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2009 erstmals Vorkehrungen für die Ruhegehälter der MdEP im Haushaltsplan getroffen wurden;

Reisebüro

117.

unterstreicht, wie wichtig es ist, dass im Falle eines Konkurses oder der Beendigung eines Vertrags eines Reisebüros der Geschäftsbetrieb fortgesetzt werden kann; erwartet die Einführung einer elektronischen Rechnungsstellung, was zu beträchtlichen Vereinfachungen und Kosteneinsparungen führen sollte;

118.

stellt fest, dass das Parlament lediglich mit einem Reisebüro einen Vertrag unterhält, und sieht darin eine gewisse Gefahr, dass eine solche Monopolsituation dazu führen könnte, dass die Mitglieder und das Parlament nicht die besten Preise erhalten; verlangt eine Untersuchung der Art und Weise, wie das Reisebüro die Tickets erwirbt, die den Mitgliedern und Assistenten für offizielle Missionen bzw. den Mitgliedern für Reisen zwischen den drei Arbeitsorten angeboten werden; stellt fest, dass die angebotenen Tickets nicht immer den auf dem Markt für eine bestimmte Ticketklasse verfügbaren billigsten Preisen entsprechen;

119.

fordert die GD Finanzen auf, in ihrem Tätigkeitsbericht für 2010 über die Entwicklung der Preise, die von dem neuen Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden, und über Beschwerden im Zusammenhang mit dem Wechsel von Carlsonwagonlit zu BCD Bericht zu erstatten; ist mit der Aufstockung des Personals und der zusätzlichen Zahlung von 34 000 EUR für 2010 kurz nach Abschluss des Vertrags im Dezember 2009 nicht einverstanden; verlangt, dass in künftige Verträge Anreize aufgenommen werden, um den niedrigstmöglichen Preis für die Tickets zu garantieren;

120.

fordert den Generalsekretär auf, eine Studie über die Senkung der Reisekosten der Mitglieder und des Personals in Auftrag zu geben, in deren Rahmen beispielsweise die Möglichkeit von jährlichen Blockbuchungen bei Fluggesellschaften anstelle von Einzelbuchungen und -käufen der Tickets oder die Ausschreibung jährlicher Flugverträge untersucht werden; fordert darüber hinaus die Entwicklung eines Systems, bei dem die Flugmeilen, die bei Flügen gesammelt werden, deren Kosten vom Parlament erstattet wurden, für eine weitere Senkung der Kosten verwendet würden;

GD Innovation und technische Unterstützung

121.

verweist auf die Präsidiumsbeschlüsse vom 17. Juni 2009 und vom 18. Oktober 2010, die Bereiche im Europäischen Parlament mit drahtlosem lokalen Netzzugang (WLAN) auf die Plenarsäle, Ausschusssitzungssäle, Mitgliederbüros und öffentlichen Räume sowohl in Brüssel als auch in Straßburg auszudehnen;

122.

betont, dass mehr und bessere IT-Ausrüstungen zur Unterstützung des Vergabeverfahrens erforderlich sind; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die GD ITEC am 20. Dezember 2010 die WebContracts Version 2.3 auf den Weg gebracht hat, die Rahmenverträge, spezielle Auftragsformulare und spezielle Verträge für Dienstleistungen in Verbindung mit einem Rahmenvertrag unterstützt;

123.

ersucht den Generalsekretär, dem Haushaltskontrollausschuss bis zum 15. Juli 2011 eine Aufzeichnung zum geplanten Zeitplan für die Umsetzung des Wissensmanagementsystems sowie zu den erwarteten Einsparungen infolge der Rationalisierung der Informationsquellen vorzulegen;

124.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2010 der Bestand der in den verschiedenen Generaldirektionen gelagerten IT-Geräte (Drucker, PCs, tragbare Computer, Bildschirme usw.) erheblich zurückgegangen ist (um 49 %, von 8 690 auf 4 446); fordert jedoch einen weiteren Abbau dieses immer noch großen Bestandes, der auch einen beträchtlichen Restbuchwert darstellt (etwa 880 000 EUR); vertritt die Ansicht, dass die Einrichtung einer zentralen Lagerstätte für Drucker, Faxgeräte und PCs ernsthaft in Erwägung gezogen werden sollte;

Fraktionen (Haushaltsposten 4000)

125.

stellt fest, dass die in den Haushaltsposten 4000 eingesetzten Mittel 2009 wie folgt verwendet wurden:

Fraktion

2009 erstes Halbjahr

2009 zweites Halbjahr

Jährliche Mittel (*1)

Eigenmittel und übertragene Mittel

Ausgaben

Jährliche Verwendungsrate

Mittelübertragungen auf den nächsten Zeitraum

Jährliche Mittel

Eigenmittel und übertragene Mittel

Ausgaben

Jährliche Verwendungsrate

Mittelübertragungen auf den nächsten Zeitraum

PPE (ex PPE-DE)

9 929

7 762

15 078

152  %

2 613

9 786

2 633

10 237

105  %

2 182

S&D (ex PES)

7 357

6 936

9 857

134  %

4 436

6 877

4 499

6 893

100  %

4 483

ALDE

3 382

3 034

4 750

140  %

1 667

3 058

1 698

2 578

84  %

2 178

Verts/ALE

1 453

1 049

1 953

134  %

548

1 907

554

1 282

67  %

1 179

GUE/NGL

1 432

1 484

1 649

115  %

1 267

1 240

1 270

1 453

117  %

1 057

UEN

1 417

1 251

2 473

174  %

195

—

201

79

—

—

IND/DEM

775

586

925

119  %

436

—

437

123

—

—

ECR

—

—

—

—

—

1 788

3

1 415

79  %

376

EFD

—

—

—

—

—

1 113

1

701

63  %

413

Fraktionslos

601

349

512

85  %

204

568

204

414

73  %

248

Insgesamt

26 348

22 450

37 196

141  %

11 367

26 338

11 500

25 177

96  %

12 116

Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

126.

stellt fest, dass die unter den Haushaltsposten 4020 und 4030 eingesetzten Mittel 2009 wie folgt verwendet wurden:

Partei

Abkürzung

Eigenmittel (*2)

EP-Finanzhilfe

Gesamteinnahmen

EP Finanzhilfe zu den zuschussfähigen Ausgaben in % (max. 85 %)

Einnahmenüberschuss (Einstellung in die Reserve) oder Verlust

Europäische Volkspartei

PPE

1 486

3 486

4 971

68  %

- 303

Sozialdemokratische Partei Europas

PES

913

3 100

4 013

77  %

-71

Liberale und Demokratische Partei Europas

ELDR

377

1 179

1 556

79  %

10

Europäische Grüne Partei

EGP

568

644

1 211

60  %

129

Partei der Europäischen Linken

EL

165

562

728

76  %

-16

Union für das Europa der Nationen

AEN

68

385

453

85  %

0

Europäische Demokratische Partei

EDP/PDE

58

249

307

85  %

6

Europäische Freie Allianz

EFA

67

227

294

72  %

-21

EU-Demokraten

EUD

139

217

356

85  %

36

Insgesamt

 

3 841

10 048

13 890

73  %

- 230

127.

unterstützt die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des internen Prüfers in seinem internen Prüfbericht Nr. 09/10 („Folgebericht zur Überprüfung der Zuschüsse an politische Parteien auf europäischer Ebene und neue Prüfung der europäischen politischen Stiftungen sowie der Bestimmungen über Rücklagen und die Übertragung von Überschüssen“ ) und fordert die betroffenen Dienststellen nachdrücklich auf, die 27 erforderlichen Maßnahmen und insbesondere die entscheidenden Maßnahmen umzusetzen, die Folgendes betreffen:

—

Einführung einer obligatorischen Modellstruktur für die Berichterstattung über die Durchführung von Tätigkeiten und die damit zusammenhängenden zuschussfähigen Ausgaben (zwei entscheidende Maßnahmen), um über geeignete Instrumente zur Bewertung der Zulässigkeit von Tätigkeiten und/oder Ausgaben verfügen zu können;

—

korrekte Anwendung der Bestimmungen über Sachleistungen;

—

Durchführung nachträglicher Finanzkontrollen vor Ort auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung;

—

verbindliche Verpflichtung zur obligatorischen Modelstruktur auch für Stiftungen;

—

Festlegung von Kriterien für die Annahme von Sachleistungen;

128.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Einsetzung einer internen Arbeitsgruppe, die prüfen soll, welche praktischen Maßnahmen von der GD Finanzen zu ergreifen sind;

129.

betont darüber hinaus, dass die Parteien und Stiftungen ein System standardisierter externer Prüfungen anstatt der jetzigen freien Wahl bei der Ernennung externer Prüfer brauchen und dass die Verwaltung des Parlaments die Rechnungsführungsregeln strikt anwenden muss, insbesondere auf Sachleistungen, Mittelübertragungen und Reserven; begrüßt daher den jüngsten Beschluss des Präsidiums, dass das Parlament einen externen Prüfer für die Parteien und Stiftungen bereitstellen und bezahlen wird;

Freiwilliger Pensionsfonds

130.

stellt fest, dass das Präsidium in seiner Sitzung vom 1. April 2009 beschlossen hat, dass das Parlament seine rechtliche Verantwortung übernehmen und den Anspruch der Mitglieder des Systems auf das zusätzliche Ruhegehalt garantieren werde; begrüßt die Tatsache, dass

i)

die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines verringerten Ruhegehalts ab dem 50. Lebensjahr und die Möglichkeit des Erhalts eines Pauschalbetrags in Höhe von 25 % der Ruhegehaltsansprüche abgeschafft worden sind, um die Liquidität des Fonds zu verbessern und eine vorzeitige Auflösung des Kapitals zu vermeiden;

ii)

das Ruhegehaltsalter für das System von 60 auf 63 Jahre angehoben worden ist;

iii)

die Fondsverwalter aufgefordert worden sind, eine umsichtigere und ausgewogenere Investitionsstrategie zu verfolgen und zu vermeiden, dass der Fonds dem Risiko von Wechselkursschwankungen ausgesetzt wird;

131.

stellt fest, dass das riesige versicherungsmathematische Defizit am Ende des Jahres 2008 (etwa 120 000 000 EUR) zu einem großen Teil verringert wurde (wenn es auch zum 31. Dezember 2009 immer noch 84 500 000 EUR betrug), was seinen Grund in der Erholung der Märkte hatte; betont allerdings, dass eine neue versicherungsmathematische Bewertung vorgenommen werden sollte, um die Auswirkungen der Beschlüsse des Präsidiums hinsichtlich der für die Mitglieder des Systems zu treffenden Maßnahmen zu bewerten;

132.

ist der Auffassung, dass der Generalsekretär dem Haushaltskontrollausschuss einen Vermerk zur Klarstellung der Rolle des Parlaments bei der Verwaltung der und Aufsicht über die Mittel des Fonds zukommen lassen sollte; erinnert daran, dass gemäß den Schätzungen des Pensionsfonds selbst nach der Umsetzung der restriktiven Maßnahmen, die 2009 hinsichtlich der Auszahlung von Ansprüchen angenommen wurden, ein beträchtliches versicherungsmathematisches Defizit auftreten wird und der Fonds sein Kapital zwischen 2020 und 2025 aufgebraucht haben wird; ist der Ansicht, dass dieses Defizit nicht mit Steuergeldern, sondern vom Fonds selbst finanziert werden sollte;

Arbeitsorte

133.

nimmt Kenntnis von den Haushaltszwängen, denen sich viele Mitgliedstaaten infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise gegenübersehen, sowie von der Notwendigkeit, potenzielle Einsparungen auf allen Ebenen einschließlich der Unionsebene kritisch zu überprüfen; betont angesichts dessen, dass echte Einsparungen möglich wären, wenn das Parlament nur einen Arbeitsort am gleichen Standort hätte;

Umweltbewusstes Parlament

134.

bekräftigt seine Forderung, dass dem Haushaltskontrollausschuss eine Kopie des EMAS-Jahresberichts zur Verfügung gestellt wird;

135.

fordert die Verwaltung auf, beschleunigt Maßnahmen zur drastischen Senkung des Papierverbrauchs im Hause zu ergreifen; ist der Ansicht, dass die umfassende Nutzung elektronischer Geräte der Schlüssel zur Vermeidung von Papierabfällen von mehr als 1 000 Tonnen pro Jahr ist; steht ferner auf dem Standpunkt, dass die Mitglieder die Möglichkeit erhalten sollten, darauf hinzuweisen, dass sie keine gedruckten Dokumente benötigen;

136.

ist der Ansicht, dass die verkehrsbedingten Emissionen den größten Anteil des CO2-Fußabdrucks des Parlaments ausmachen, der nach dem CO2-Aktionsplan des Parlaments bis 2020 um 30 % verringert werden soll; dringt daher darauf, dass angemessene Maßnahmen zur Verringerung des CO2-Fußabdrucks getroffen werden; begrüßt eine Studie über Ausgleichsmaßnahmen in diesem Bereich; fordert die zuständigen Dienststellen des Parlaments auf, bei der Vornahme von Reservierungen für Reisen systematisch Informationen über die von den verschiedenen Verkehrsträgern verursachten Emissionen bereitzustellen;

137.

begrüßt den vom Präsidium im Rahmen des CO2-Aktionsplans im Februar 2009 angenommenen Vorschlag, in allen Sitzungssälen des Parlaments Leitungswasser-Trinkbrunnen aufzustellen und auf diese Weise Ressourcen zu sparen;

138.

fordert die zuständigen Dienststellen des Parlaments auf, Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz der Gebäude des Parlaments, vor allem im Bereich der Nachrüstung von Glasflächen und Übergängen, vorzuschlagen;

139.

empfiehlt der Verwaltung des Parlaments, Dienstfahrzeuge durch umweltfreundliche Fahrzeuge zu ersetzen, indem die Flotte kontinuierlich durch Fahrzeuge, die weniger Verschmutzung verursachen, modernisiert wird und indem Gruppentransporte mit VIP-Minibussen zu den Flughäfen in Brüssel und Straßburg organisiert werden, um den CO2-Fußabdruck des Parlaments zu verringern; wiederholt seine in seiner Entschließung zur Entlastung für 2008 erhobene Forderung, das Parlament solle in Straßburg einen eigenen Fahrraddienst einrichten; fordert mit Nachdruck, dass dies bis September 2011 verwirklicht wird; stellt fest, dass als Folge des verbesserten Fahrraddienstes der Fahrzeugbestand verringert werden könnte;

140.

fordert im Zusammenhang mit einem nachhaltigen Parlament dazu auf, für die Plenartagungen den Charterzug von Brüssel nach Straßburg zu benutzen; ist besorgt wegen der zunehmenden Benutzung anderer Verkehrsmittel durch die akkreditierten Assistenten, die keinen Fahrschein für den Charterzug erwerben können; vertritt die Ansicht, dass Mitglieder, Beamte des Parlaments und akkreditierte Assistenten beim Verkauf von Fahrscheinen für den Charterzug Vorrang vor externen Kunden erhalten sollten;

141.

begrüßt die Vereinbarung mit der STIB (21) über ein „direktes Abrechnungssystem“, über das das Parlament 50 % der Kosten eines Jahresabonnements in Brüssel für seine Bediensteten als Umweltmaßnahme beisteuert, um den CO2-Fußabdruck des Parlaments dadurch zu verringern, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch seine Bediensteten gefördert wird; ermuntert seine Verwaltung, ähnliche Vereinbarungen mit der nationalen Eisenbahngesellschaft Belgiens (SNCB-NMBS) und den regionalen Busunternehmen auszuhandeln;

142.

schlägt vor, dass Flugmeilen, die im Zusammenhang mit dienstlichen Reisen angesammelt wurden, zum Kauf von Tickets verwendet werden, um die beträchtlichen Reisekosten des Hauses zu senken;

143.

vertritt die Ansicht, dass umweltverträgliche Verhaltensweisen schon von frühester Kindheit an gelernt werden und dass die Kinder in den Europaschulen daher ebenso dazu angehalten werden sollten, anstatt PKW Schulbusse zu benutzen.

(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 172 vom 30.6.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(5)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(6)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  PE 349.540/Bur/Anl/endg.

(8)   ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 78.

(9)   ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 163.

(10)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 198.

(11)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 3.

(12)   1 001 Kameras in Brüssel, 238 in Luxemburg und 364 in Straßburg.

(13)  Ziffer 61 seiner Entschließung vom 5. Mai 2010 (ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 11).

(14)  Abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/document/activities/cont/201009/20100901ATT80830/20100901ATT80830FR.pdf

(15)  Ziffer 9.14 des Jahresberichts 2009 (ABl. C 303 vom 9.11. 2010, S. 199).

(16)  Protokoll der Präsidiumssitzung vom 19. April 2010, PE 439.765/BUR.

(17)  Nach der Ratifizierung des Protokolls zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist (ABl. C 263 vom 29.9.2010, S. 1).

(18)  Monatlich zwischen 25 000 und 30 000 EUR.

(19)  LUX-Filmpreis: etwa 321 000 EUR, Karlspreis für die Jugend: etwa 24 000 EUR, Europäischer Journalistenpreis: etwa 105 500 EUR, Sacharow-Preis: etwa 300 000 EUR (allesamt Beträge von 2009).

(20)  Ziffer 91 seiner Entschließung vom 5. Mai 2010 (ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 15).

(*1)  Alle Beträge in Tausend EUR.

(*2)  Alle Beträge in Tausend EUR.

(21)  Société des transports intercommunaux de Bruxelles.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/23


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan II — Rat

(2011/549/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0213/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Organe (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf die Verfügung Nr. 190/2003 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates (6),

—

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7),

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0088/2011),

1.

schiebt seinen Beschluss betreffend die Entlastung des Generalsekretärs des Rates zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2009 auf;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  Verfügung gemäß der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).

(7)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan II — Rat, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0213/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Organe (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf die Verfügung Nr. 190/2003 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates (6),

—

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) (IIV),

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0088/2011),

A.

in der Erwägung, dass „die Bürger das Recht haben zu wissen, wofür ihre Steuergelder ausgegeben werden und wie die politisch Verantwortlichen mit der ihnen anvertrauten Macht umgehen“ (8),

B.

in der Erwägung, dass gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln vom 3./4. Juni 1999 geplant war, dem Rat operative Fähigkeiten im Bereich einer gestärkten gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu übertragen,

C.

in der Erwägung, dass durch den Beschluss 2004/197/GASP des Rates (9) ein Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen namens ATHENA geschaffen wurde und dass mit diesem Beschluss zusammen mit dem Beschluss 2004/582/EG der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28. April 2004 betreffend die Vorrechte und Immunitäten von ATHENA (10) dem Mechanismus ATHENA Vorrechte und Immunitäten gewährt werden und der Rat operative Befugnisse erhält,

D.

in der Erwägung, dass im Beschluss 2000/178/GASP des Rates vom 28. Februar 2000 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige im Militärbereich während der Übergangszeit (11) und im Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (12) festgelegt wird, dass aus der Abordnung militärischer Sachverständiger resultierende Ausgaben zu Lasten des Haushalts des Rates gehen,

1.   

stellt fest, dass der Rat im Jahr 2009 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 642 000 000 EUR (2008: 743 000 000 EUR) veranschlagt hatte, wovon 92,33 % in Anspruch genommen wurden, also fast genauso viel wie 2007 (93,31 %) und immer noch weniger als der Durchschnitt der anderen Organe (97,69 %);

2.   

vertritt die Ansicht, dass die Union aufgrund Artikel 335 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine gewisse Verwaltungsautonomie besitzt, dass diese Autonomie jedoch auch ein entsprechendes Maß an Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht impliziert; ist aufgrund der Tatsache, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ ist und eine seiner Aufgaben darin besteht, die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union zu erteilen, der Ansicht, dass diese Autonomie ihren Niederschlag im Entlastungsverfahren finden muss, und hat beschlossen, die Einzelpläne des Gesamthaushaltsplans, die von den anderen Organen der Union jeweils autonom verwaltet werden, getrennt zu behandeln und jedem dieser Organe die Entlastung zu erteilen;

3.   

bedauert die in den Entlastungsverfahren 2007 und 2008 aufgetretenen Probleme und bekräftigt den in seiner Entschließung vom 16. Juni 2010 (13) zur Entlastung des Rates für das Haushaltsjahr 2008 vertretenen Standpunkt, und wiederholt insbesondere seine Forderung an den Rat, zusammen mit dem Parlament im Rahmen des Entlastungsverfahrens ein jährliches Verfahren einzuführen, um alle hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans des Rates zweckdienlichen Informationen bereitzustellen;

4.   

betont erneut, dass die Ausgaben des Rates genauso überwacht werden sollten wie die der anderen Organe der Union, und schlägt vor, dabei am besten so zu verfahren wie in der Entschließung vom 16. Juni 2010 angegeben ist, und vertritt insbesondere die Auffassung, dass „eine solche Überprüfung auf folgenden von allen Organen vorgelegten schriftlichen Dokumenten beruhen muss:

—

Rechnungsabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahrs bezüglich des Haushaltsvollzugs,

—

Übersicht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten,

—

jährlicher Tätigkeitsbericht über ihre Mittelbewirtschaftung und Haushaltsführung,

—

Jahresbericht des internen Prüfers,

sowie mündlichen Erläuterungen in der Sitzung des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses“;

5.   

bedauert zutiefst, dass der Ratsvorsitz die Einladungen zur Teilnahme an der Sitzung des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses abgelehnt hat, in der über den Standpunkt des Rates zum vorgeschlagenen Verfahren und zu den möglichen Modalitäten der Zusammenarbeit hinsichtlich der Entlastung beraten werden sollte, und dass es auch der Generalsekretär des Rates abgelehnt hat, an der Sitzung des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses und an einem Meinungsaustausch über das Verfahren der Entlastung für den Rat teilzunehmen;

6.   

nimmt den dem Schreiben des Generalsekretärs des Rates vom 4. März 2011 beigefügten Vorschlag für eine Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Rat über ihre Zusammenarbeit während des jährlichen Entlastungsverfahrens zur Kenntnis, und nimmt weiter zur Kenntnis, dass der Rat bereit ist, das Entlastungsverfahren getrennt vom Haushaltsverfahren zu behandeln, bekräftigt jedoch seine Auffassung, dass zwischen den unterschiedlichen Rollen von Parlament und Rat im Entlastungsverfahren unterschieden werden muss und dass der Rat keinesfalls von der vollständigen Verantwortung gegenüber den Bürgern für die ihm zur Verfügung gestellten Mittel befreit werden darf; bedauert zutiefst, dass der Ratsvorsitz und das Generalsekretariat des Rates eine Teilnahme an der Sitzung des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses, um Informationen und Antworten auf Fragen zur Entlastung des Rates für das Haushaltsjahr 2009 zu geben, abgelehnt haben, und dass sie es auch abgelehnt haben, schriftliche Antworten auf den vom Berichterstatter vorgelegten Fragenkatalog beizubringen;

7.   

nimmt das Entgegenkommen des ungarischen Ratsvorsitzes und die erreichten Fortschritte zur Kenntnis; schlägt vor, im Sinne eines besseren Informationsaustausches während des Entlastungsverfahrens dieselbe Strategie wie die übrigen Organe zu verfolgen, die im Wesentlichen auf folgenden Aspekten beruhen sollte:

—

Abhaltung einer offiziellen Sitzung zwischen Vertretern des Rates und des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses, an der auch der Generalsekretär des Rates und der amtierende Ratsvorsitz, der Vorstand des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses, der Berichterstatter und die die Fraktionen vertretenden Mitlieder (Koordinatoren und/oder Schattenberichterstatter) teilnehmen, um sämtliche erforderlichen Informationen über den Haushaltsvollzug des Rates zu liefern;

—

Beantwortung von Fragen des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses an den Rat durch den Generalsekretär des Rates und

—

Erstellung eines Zeitplans, um diese Übergangslösung zu straffen und zu stabilisieren;

hält den Gedanken, eine interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Rat über die Entlastung des Rates zu schließen, daher für unnötig;

8.   

legt dem Rechnungshof nahe, eine eingehende Bewertung der Überwachungs- und Kontrollsysteme im Rat vorzunehmen, ähnlich den Bewertungen, die der Rechnungshof für den Gerichtshof, den Europäischen Bürgerbeauftragten und den Europäischen Datenschutzbeauftragten im Zuge der Ausarbeitung seines Jahresberichts für das Haushaltsjahr 2009 vorgenommen hat;

Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses

9.

führt folgende Gründe für den Aufschub der Erteilung der Entlastung an:

a)

der Rat hat alle Einladungen zu einem offiziellen oder formellen Zusammentreffen mit dem für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschuss bzw. dessen Berichterstatter zur Erörterung von Fragen, die den Haushaltsvollzug des Rates 2009 betreffen, ausgeschlagen;

b)

der Rat hat sich geweigert, dem Parlament schriftlich die Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die vom Rat in der Anlage zu dem vom Berichterstatter unterzeichneten Schreiben vom 14. Dezember 2010 verlangt worden waren;

c)

das Parlament hat vom Rat grundlegende Dokumente wie die vollständige Liste der Mittelübertragungen nicht erhalten;

Vom Rat zu ergreifende weitere Maßnahmen

10.

fordert den Generalsekretär des Rates auf, dem für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschuss des Parlaments bis spätestens 15. Juni 2011 umfassende schriftliche Antworten auf folgende Fragen zu liefern:

a)

Der Rat hat an den früheren Debatten über die Entlastung in dem für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschuss des Parlaments nicht regelmäßig teilgenommen; es ist jedoch außerordentlich wichtig, dass der Rat daran teilnimmt, um auf Fragen von Ausschussmitgliedern betreffend die Entlastung des Rates zu antworten. Ist der Rat damit einverstanden, an künftigen Debatten über die Entlastung des Rates im für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschuss des Parlaments teilzunehmen?

b)

Warum ändert der Rat jedes Jahr die Aufmachung/das Format des internen Prüfberichts? Warum ist der interne Prüfbericht jedes Jahr so kurz, so allgemein gehalten und so unklar? Wird der Rat ab der Entlastung 2010 den internen Prüfbericht in einer anderen Sprache bzw. anderen Sprachen als Französisch vorlegen?

c)

Wurde eine externe Prüfung durchgeführt? Falls ja, kann der für das Entlastungsverfahren zuständige Ausschuss des Parlaments darin Einsicht nehmen? Falls keine externe Prüfung durchgeführt wurde, warum wollte der Rat eine solche Prüfung nicht durchführen?

d)

Bisher implizierte die Tätigkeit des Rates eine Kofinanzierung zusammen mit der Kommission, deren Volumen nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zugenommen hat. Welche Rechnungsprüfungs- und Kontrollsysteme wurden eingerichtet, um für volle Transparenz zu sorgen? Was versteht der Rat angesichts des aufgrund des Vertrags von Lissabon gestiegenen Volumens der Kofinanzierung zusammen mit der Kommission unter „auf zweckdienliche Nachforschungen reagieren“?

e)

Der Rechnungshof ist in seinem Jahresbericht 2009 zu der Erkenntnis gelangt, dass der Rat bei zwei von sechs geprüften Vergabeverfahren die Vorschriften der Haushaltsordnung für die Veröffentlichung der Ergebnisse des Verfahrens nicht eingehalten hat. Hat der Rat noch mehr ähnliche Vergabeverfahren stichprobenartig geprüft? Wurde das interne Verfahren rationalisiert, um künftig ähnliche Fälle zu vermeiden?

f)

Personal der Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR): Es wird um Angaben zum Personalbestand (gesamtes Personal, im Stellenplan vorgesehenes Personal u. a.) — Stellenzahl, Dienstgrad — der EU-Sonderbeauftragten im Rat 2009 gebeten. Wie und wann werden die Planstellen für die Mitarbeiter der EU-Sonderbeauftragten zwischen dem Rat und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) verteilt? Wie viele Mittel wurden für Reisekosten für die einzelnen EU-Sonderbeauftragten veranschlagt? Wie viele Mitarbeiter der EU-Sonderbeauftragten wurden am 1. Januar 2011 zum EAD versetzt? Wie viele Mitarbeiter bleiben beim Rat und warum?

g)

Der Rat weist in Abschnitt 2.2 des Berichts über die Finanztätigkeit — 11327/10, FIN 278 — auf die haushaltsrelevanten Probleme infolge des Vertrags von Lissabon hin. Hat der Rat die Probleme betreffend die Ausgaben von Herrn Solana gelöst? Welcher Teil der Ausgaben entfällt auf den Haushalt des Rates und welcher auf den der Kommission?

h)

Welche operativen Ausgaben und welche Verwaltungs-, Personal- und Gebäudeausgaben usw. hat der Rat 2009 zur Einsetzung der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission veranschlagt?

i)

Die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission hat am 1. Dezember 2009 ihr Amt angetreten. Wie verteilten sich die Kosten zwischen Rat und Kommission (für Personal, Reisen usw.)? Wie hat der Rat den Haushaltsplan der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission für 2010 aufgestellt? Welche Haushaltslinien und welche Summen waren für ihre Tätigkeit vorgesehen?

j)

Inwiefern werden die Pläne des Rates für Gebäude durch den durch die Versetzung von Personal zum EAD freiwerdenden Büroraum beeinflusst? Wurden Vorkehrungen für die spätere Nutzung solchen Büroraums getroffen? Mit welchen Umzugskosten wird gerechnet? Wann (wenn überhaupt) wurden Ausschreibungen für die Umzüge veröffentlicht?

k)

Welche Verwaltungsausgaben und operativen Ausgaben sind in Zusammenhang mit den Aufgaben der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)/Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) angefallen, die 2009 zumindest teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert wurden? Wie hoch fielen die Ausgaben für die GASP 2009 insgesamt aus? Kann der Rat für 2009 zumindest die wichtigsten Missionen nennen und ihre Kosten angeben?

l)

Welche Kosten fielen für die Sitzungen von Arbeitsgruppen des Rates zu GASP/GSVP in Brüssel und anderswo an, und wo fanden diese Sitzungen statt?

m)

Welche Verwaltungsausgaben fielen für die Durchführung von militärischen Einsätzen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP)/GSVP an? Welcher Anteil an den Gesamtausgaben aus militärischen Einsätzen wurde aus dem Unionshaushalt bestritten?

n)

Welche Verwaltungsausgaben fielen für den ATHENA-Mechanismus an, wie viele Stellen wurden für diesen Mechanismus benötigt, und werden einige der betreffenden Stellen zum EAD verlagert? Wem sind die Stelleninhaber unterstellt?

o)

Die Stellenbesetzungsrate im Stellenplan des Rates ist niedrig (2009 91 %, 2008 90 %). Hat diese anhaltend niedrige Rate irgendwelche Auswirkungen auf die Erfüllung der Aufgaben des Generalsekretariats des Rates? Kann das Generalsekretariat des Rates bei der derzeitigen Stellenbesetzungsrate all seine Aufgaben erfüllen? Sind bestimmte Dienststellen besonders von niedrigeren Stellenbesetzungsraten betroffen? Was sind die Gründe für diese anhaltende Diskrepanz?

p)

Wie viele Planstellen sind insgesamt für den Bereich „Politische Koordinierung“ und für administrative Unterstützung (wie in den Jahresberichten der Kommission über die Beurteilung des Personals definiert) vorgesehen? Welches ist ihr prozentualer Anteil bezogen auf die Gesamtstellenzahl?

q)

Zur Erreichung der Verwaltungsziele 2009 hat der Rat Telearbeit zusätzlich in seine Arbeitsverfahren aufgenommen. Wie weist der Rat die Wirksamkeit dieses Arbeitsverfahrens nach? Darüber hinaus wird der Rat aufgefordert, über die weiteren diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen — insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Haushaltsführung — sowie über ihre Auswirkungen Bericht zu erstatten.

r)

Der Rat hat seine Stellenzahl um 15 Stellen (8 AD und 7 AST) erhöht, um den Personalbedarf des irischen Sprachreferats zu decken. Wie viele Mitarbeiter sind in den anderen Sprachreferaten beschäftigt (Mitarbeiter pro Sprache)? Sind bereits Mitarbeiter für die Beitrittsländer sowie aus diesen Ländern beschäftigt? Falls ja, wie viele Stellen sind davon betroffen (aufgeschlüsselt nach Land und Sprache)?

s)

Die „Reflexionsgruppe“ wurde am 14. Dezember 2007 eingerichtet, und ihre Mitglieder wurden am 15./16. Oktober 2008 ernannt. Aus welchen Gründen wurden die notwendigen Finanzmittel nicht im Haushaltsplan 2009 berücksichtigt? Ist eine Mittelübertragung im Haushaltsplan 2009 aus den Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben auf einen Haushaltsposten, aus dem eine 2007 konzipierte Struktur finanziert werden soll, streng haushaltsneutral? Der Rat hat 1 060 000 EUR für die „Reflexionsgruppe“ zweckbestimmt. Wie viele Stellen können dieser Gruppe zugewiesen werden?

t)

Die Ausgaben für Delegationsreisen scheinen immer noch problematisch zu sein (vgl. Vermerk des Rates vom 15. Juni 2010, SGS10 8254, Unterpunkt II, Seite 4). Warum erscheinen diese Ausgaben in so vielen unterschiedlichen Haushaltslinien?

u)

Warum hält es die interne Rechnungsprüfung immer noch für notwendig, „les frais de voyage des délégués et les frais d’interprétation“ (Reisekosten der Delegierten und Dolmetschkosten) — nach der scharfen Kritik in den letzten beiden Entschließungen des Parlaments zur Entlastung des Rates — hinzuzufügen?

v)

Der Rat hat erneut weniger Mittel für Dolmetschen in Anspruch genommen, um so zusätzliche Finanzmittel für die Reisekosten der Delegationen aufzubringen. Als Folge davon machten die tatsächlich gebundenen Mittel für Reisekosten 2009 wesentlich weniger aus als ursprünglich veranschlagt und lagen bei weniger als der Hälfte des nach der Mittelübertragung verfügbaren Betrags (36 100 000 EUR ursprünglich und 48 100 000 EUR nach der Mittelübertragung gegenüber 22 700 000 EUR an gebundenen Mitteln). Was waren die Gründe für diese Mittelübertragung im Umfang von 12 000 000 EUR (vgl. Bericht über die Finanztätigkeit — 11327/10, FIN 278 — Abschnitt 3.3.2, Unterpunkt VI)? Warum wurden die vom Dolmetschen auf Delegationsreisen übertragenen Mittel vom Rat auf Seite 12 mit 12 000 000 EUR und auf Seite 13 mit 10 558 362 EUR beziffert? Wofür wurden die übrigen vom Dolmetschen übertragenen Mittel ausgegeben (insgesamt wurden vom Dolmetschen 17 798 362 EUR übertragen)? Darüber hinaus wird der Rat aufgefordert, zu erklären, warum so viele Beträge, für die vor 2009 Einziehungsanordnungen erlassen worden waren, erst 2009 eingefordert wurden (12 300 000 EUR), sowie zu erläutern, warum Beträge eingezogen wurden, die aus Erklärungen stammen, die sich auf 2007 beziehen (6 300 000 EUR).

w)

Der Rat hat 2009 wie bereits 2008 einen erheblichen Teil seiner Haushaltsmittel für Gebäude umgeschichtet und insbesondere die ursprünglich veranschlagten Mittel für den Erwerb des Résidence-Palace-Gebäudes mehr als verdoppelt (zusätzlich zu den im Haushaltsplan 2009 veranschlagten 15 000 000 EUR wurden weitere 17 800 000 EUR umgeschichtet). Was sind die Gründe dafür? Kann das Generalsekretariat des Rates konkrete Zahlen zu den dabei erzielten Einsparungen vorlegen? Welche Kosten wurden ursprünglich für das Résidence-Palace-Gebäude veranschlagt? Glaubt der Rat, dass die ursprünglich veranschlagten Kosten genau einzuhalten sind, oder könnten die Kosten höher sein als erwartet? Welche Schritte sind zur Finanzierung des Gebäudes geplant?

x)

Vollzug des Haushalts des Rates — übertragene Mittel: Kann der Rat den geschätzten Umfang und den Gegenstand der Rechnungen für 2009 angeben, die nicht bis Juni 2010 eingegangen sind und deshalb auf das Folgejahr übertragen wurden?

y)

Von den 2009 aufgelaufenen zweckgebundenen Einnahmen wurden 31 800 000 EUR auf 2010 übertragen. Dies sind etwa 70 % der zweckgebundenen Einnahmen für 2009. Was sind die Gründe für diesen hohen Anteil an übertragenen Mitteln? Was passiert mit diesen Einnahmen 2010 bzw. was ist damit passiert?

z)

Was bedeutet „technische Mittelausstattung von 25 000 000 EUR für die Aufnahme der Tätigkeit des Europäischen Rates im Jahr 2010“? (vgl. Bericht über die Finanztätigkeit — 11327/10, FIN 278 — Abschnitt 3.1, Unterpunkt IV)

(aa)

Welches Maß an Vertraulichkeit ist bezüglich der verschiedenen Haushaltslinien des Ratshaushalts zu wahren?

(ab)

Kann der Rat angeben, welche speziellen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Haushaltsführung des Rates ergriffen wurden, insbesondere hinsichtlich der Aspekte, die in Ziffer 5 der Entschließung des Parlaments vom 25. November 2009 (14) mit seinem Beschluss zur Entlastung des Rates für das Haushaltsjahr 2007 angesprochen wurden?

Dem Parlament vorzulegende Dokumente

11.

fordert den Generalsekretär des Rates auf, dem für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschuss des Parlaments bis spätestens 15. Juni 2011 Folgendes zu übermitteln:

a)

die vollständige Liste der Mittelübertragungen betreffend den Haushalt des Rates für 2009,

b)

eine schriftliche Erklärung über die Kosten, die dem Rat durch Dienstreisen von EU-Sonderbeauftragten entstanden sind,

c)

die Erklärung der Mitgliedstaaten für 2007 (vgl. Bericht über die Finanztätigkeit — 11327/10, FIN 278 — Abschnitt 3.2.2, Unterpunkt II) und

d)

den Bericht der „Reflexionsgruppe“, um verstehen zu können, warum ein solcher Bericht 1 060 000 EUR kostet (vgl. Bericht über die Finanztätigkeit — 11327/10, FIN 278 — Abschnitt 2.2).


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  Verfügung gemäß der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).

(7)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(8)  Europäische Transparenzinitiative.

(9)   ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.

(10)   ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 125.

(11)   ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 1.

(12)   ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7.

(13)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 24.

(14)   ABl. L 19 vom 23.1.2010, S. 9.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/31


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission

(2011/550/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0211/2010) (2),

—

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2010) 650) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 1437 und SEK(2010) 1438),

—

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2010 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2009 — Synthesebericht“ (KOM(2010) 281),

—

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2009 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2010) 447) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 994),

—

in Kenntnis des Berichts der Kommission zu den Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2009 (KOM(2011) 104),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Organe (3), und der Sonderberichte des Rechnungshofs,

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 2010 mit dem Titel „Mehr oder weniger Kontrollen? Die richtige Balance zwischen Kontrollkosten und Fehlerrisiko“ (KOM(2010) 261) und der dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 640 und SEK(2010) 641),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnungen der Europäischen Schulen für das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Schulen,

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 zu der der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zu erteilenden Entlastung (05891/2011 — C7-0053/2011),

—

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags, Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates (6) und die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0134/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet, und zwar gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

1.

erteilt der Kommission Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, und in seiner Entschließung vom 10. Mai 2011 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für 2009 (8);

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörigen Entschließungen dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)   ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)   ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0195 (siehe Seite 63 dieses Amtsblatts).


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0211/2010) (2),

—

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2010) 650) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 1437 und SEK(2010) 1438),

—

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2010 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2009 — Synthesebericht“ (KOM(2010) 281),

—

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2009 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2010) 447) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 994),

—

in Kenntnis des Berichts der Kommission zu den Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2009 (KOM(2011) 104),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Organe (3), und der Sonderberichte des Rechnungshofs,

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 2010 mit dem Titel „Mehr oder weniger Kontrollen? Die richtige Balance zwischen Kontrollkosten und Fehlerrisiko“ (KOM(2010) 261) und die dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 640 und SEK(2010) 641),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 zu der der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zu erteilenden Entlastung (05891/2011 — C7-0053/2011),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zu erteilenden Entlastung (05893/2011 — C7-0054/2011),

—

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags, Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“) (5), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates (6) und die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,

—

gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0134/2011),

A.

in der Erwägung, dass ein strategisches Ziel der Barroso-I-Kommission darin bestand, bis 2009 vom Rechnungshof eine positive Zuverlässigkeitserklärung zu erlangen, und dass dieses Ziel nicht erreicht wurde,

B.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon die Rolle der Kommission insofern gestärkt hat, als er vorsieht, dass die Kommission den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet (Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union) und dies in eigener Verantwortung tut (Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) — unabhängig von der Art der Ausführung — und dass die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden,

C.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon auch vorsieht, dass die Kommission einen Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Union vorlegt, der sich auf die erzielten Ergebnisse stützt (Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union),

D.

in der Erwägung, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger erwarten, dass die Steuergelder korrekt, effizient und sinnvoll verwendet werden, und in der Erwägung, dass die Frage des Volumens des Unionshaushalts auf der Grundlage der zu erreichenden Ziele sowie auf der Grundlage der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Befugnisse und Zuständigkeiten erörtert werden muss,

E.

in der Erwägung, dass Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmt, dass der Europäische Rechnungshof dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorlegt, und es darin weiter heißt, dass diese Erklärung durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Union ergänzt werden kann,

F.

in der Erwägung, dass nicht nur die Kommission, sondern auch die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich gemacht werden müssen, dass der Rechnungshof bisher noch keine uneingeschränkte Zuverlässigkeitserklärung abgeben konnte,

G.

in der Erwägung, dass obligatorische nationale Verwaltungserklärungen, die auf Ministerebene abgegeben und unterzeichnet und von einem unabhängigen Rechnungsprüfer ordnungsgemäß geprüft werden, eine unbedingt notwendige Maßnahme sind, um dem gegenwärtigen Mangel an Eigenverantwortung und dem weit verbreiteten Eindruck, auf Unionsebene herrsche finanzielle Misswirtschaft, entgegenzuwirken,

H.

in der Erwägung, dass das derzeitige mehrstufige Sicherheitssystem noch nicht gewährleistet, dass die Ausgaben der Union den Erfordernissen der Rechtmäßigkeit, der Ordnungsmäßigkeit und der wirtschaftlichen Haushaltsführung, wie sie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Haushaltsordnung vorgesehen sind, entsprechen,

I.

in der Erwägung, dass der Union unabhängige Staaten und keine Regionen angehören, und dass die Mitgliedstaaten, auch wenn sie föderal aufgebaut sind, der Außenwelt und der Union gegenüber verantwortlich sind,

J.

in der Erwägung, dass der Prozess der „Rechenschaftspflicht“ entscheidend für ein gutes Management, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Analyse, die Ermöglichung von Änderungen im Bereich Management und Strategie und eine bessere Verwendung knapper Ressourcen ist, sowie in der Erwägung, dass, wie der Rat festgestellt hat, eine sorgfältige und verantwortungsvolle Nutzung der Ressourcen der Union eines der wichtigsten Mittel ist, das Vertrauen der europäischen Bürgerinnen und Bürger in die Union zu stärken (9),

K.

in der Erwägung, dass es erforderlich ist, von dem gegenwärtigen „Anspruchsdenken“ abzukommen und sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene entscheidende Schritte zum Aufbau einer Kultur der Rechenschaftspflicht zu unternehmen und Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Leistung anzugehen, um die Legitimität der Union zu stärken,

L.

in der Erwägung, dass der Kommission und dem Rechnungshof vonseiten der die Hilfe der Union ausführenden internationalen Organisationen gesicherte Erkenntnisse in Form einer Zuverlässigkeitserklärung vorgelegt werden müssen,

M.

in der Erwägung, dass die Verbesserung der Haushaltsführung der Union, der Qualität der Ausgaben und der Vorkehrungen, die dazu dienen, die Kommission für ihre Mittelbewirtschaftung zur Verantwortung zu ziehen, hohe Priorität besitzt und für das Parlament eines der Hauptziele ist, die bei der Überarbeitung der Haushaltsordnung, der Festlegung des neuen mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltsreform zu verwirklichen sind,

N.

in der Erwägung, dass konkrete Vorschläge für eine effiziente Durchführung regelmäßiger Dreiertreffen zwischen den Präsidenten des Parlaments, des Rates und der Kommission, wie sie in Artikel 324 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen sind, ausgearbeitet werden müssen, um für eine gute Zusammenarbeit zwischen diesen Organen zu sorgen,

O.

in der Erwägung, dass die Vereinfachung und die bessere Rechtsetzung durch ein effizienteres Management bei der Kommission und in den Mitgliedstaaten stärker vorangetrieben werden müssen,

P.

in der Erwägung, dass es sich in seiner Entschließung vom 11. November 2010 zur Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen (10) zu bestimmten Problemen im Zusammenhang mit der Kontrolle und der Zertifizierung im Forschungsbereich geäußert hat,

Q.

in der Erwägung, dass die Aufgabe des Rechnungshofs darin besteht, Informationen zu prüfen, und dass der Rechnungshof in keiner Weise in seinen Möglichkeiten eingeschränkt werden darf, die ihm nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union obliegenden Aufgaben wirksam wahrzunehmen,

R.

in der Erwägung, dass der dem Rechnungshof erteilte Auftrag, die Verwendung der Mittel der Union zu prüfen, auch die Prüfung von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor einschließt,

S.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof die notwendige Koordinierung für die Einführung von Mechanismen wie dem Stabilitätsmechanismus gewährleisten könnte, dessen Verwaltungsbestimmungen angemessene Prüfverfahren sowie Maßnahmen für Rechnungslegung und vollständige Transparenz garantieren sollten,

T.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die derzeitigen Regelungen der Union für die externe Rechnungsprüfung auf ihre Wirksamkeit prüfen sollten,

U.

in der Erwägung, dass eine Vereinfachung sektoraler Rechtsvorschriften, z. B. durch Standardisierung und die Einführung einheitlicher Vorschriften für die Auftragsvergabe, und eine Rationalisierung im Einklang mit der Haushaltsordnung erforderlich sind, um entscheidende Verbesserungen bei der Leistung und beim Abbau schwerfälliger Bürokratie zu erzielen,

V.

in der Erwägung, dass die Rolle der Kommission auch darin besteht, den Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand zu geben und für eine laufende Verbreitung bewährter Praxis unter den nationalen Stellen zu sorgen,

W.

in der Erwägung, dass verschiedene 2008 beschlossene Maßnahmen wie die Nahrungsmittelfazilität in Höhe von 1 Mrd. EUR, die Beschleunigung der Zahlungen der Strukturfonds durch das Europäische Konjunkturprogramm und die Verlängerung des Förderzeitraums für verschiedene Programme bis in das Jahr 2009 eine Herausforderung für die Haushaltskontrolle im Jahr 2009 und darüber hinaus mit sich gebracht haben,

Allgemeine Feststellungen

Rechnungsführung

1.

nimmt zur Kenntnis, dass die Jahresrechnung der Union die Finanzlage der Union zum 31. Dezember 2009 sowie die Ergebnisse ihre Vorgänge und Cashflows in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;

2.

bedauert, dass der Rat seine Stellungnahme erst spät abgegeben hat;

3.

betrachtet es als anormal, dass die Jahresrechnung negative Eigenmittel in Höhe von 44 700 000 000 EUR ausweist, und wirft die Frage auf, ob die bei den Mitgliedstaaten einzufordernden Beträge nicht als Aktiva ausgewiesen werden sollten, da die geschätzten 37 000 000 000 EUR an Ruhegehältern für das Personal eindeutig eine Verpflichtung darstellen; nimmt die Erklärungen des Rechnungsführers der Kommission zur Kenntnis, denen zufolge die für den öffentlichen Bereich geltenden internationalen Rechnungslegungsgrundsätze eingehalten wurden; schlägt vor, die Einrichtung eines Ruhegehaltsfonds der Union zu prüfen, um diese finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Personal auszulagern;

4.

fordert die Kommission auf, die Gefahr falscher Angaben in der Jahresrechnung in Zukunft zu bannen, indem sie die vom Rechnungshof ermittelten Schwachstellen unverzüglich abstellt;

5.

fordert den Rechnungshof auf, ihm künftig gemäß Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine einzige Zuverlässigkeitserklärung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen, so wie es auch in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung der Fall ist;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit

6.

stellt fest, dass zwar die Kommission laut Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Haushaltsplan in eigener Verantwortung ausführt, dass aber nach dem gegenwärtigen Verständnis der „geteilten Verwaltung“ die meisten Verwaltungsaufgaben von nationalen Stellen wahrgenommen werden, die nicht unmittelbar auf Unionsebene rechenschaftspflichtig sind und gegenüber denen die Kommission nur begrenzte Durchsetzungsbefugnisse besitzt; ist daher der Ansicht, dass diese Stellen unmittelbar auf Unionsebene der Kommission gegenüber rechenschaftspflichtig sein müssten; betont, dass dies die Kommission ihrer Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union nicht enthebt, sondern sie im Gegenteil dazu verpflichtet, eine harte Line gegenüber allen Mitgliedstaaten zu verfolgen, die ihre Aufgaben im Rahmen der geteilten Verwaltung nicht erfüllen;

7.

fordert demnach in Anwendung von Artikel 287 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dass zwecks Kontrolle der geteilten Mittelverwaltung die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Rechnungsprüfungsorganen und dem Rechnungshof ausgeweitet wird; schlägt vor, die Möglichkeit zu prüfen, dass die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane als akkreditierte und unabhängige externe Prüfer und unter Beachtung der internationalen Prüfungsgrundsätze nationale Prüfbescheinigungen über die Verwaltung der Unionsmittel ausstellen, die den Regierungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Vorlage im Entlastungsverfahren nach einem noch einzuführenden geeigneten interinstitutionellen Verfahren übermittelt würden;

8.

erinnert daran, dass bei „geteilter Verwaltung“ die primäre Verantwortung für die laufende Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben der Union bei den Mitgliedstaaten liegt und dass die nationalen Stellen Vorgänge im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung durch die Union in die Wege leiten und bearbeiten sowie die Korrektheit der der Kommission unterbreiteten Erstattungsanträge bestätigen;

9.

nimmt Kenntnis von dem Prüfungsurteil des Rechnungshofs zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge, wonach die Zahlungen in den Themenkreisen „Landwirtschaft und natürliche Ressourcen“, „Kohäsion“, „Forschung, Energie und Verkehr“, „Außenhilfe, Entwicklung und Erweiterung“ sowie „Bildung und Unionsbürgerschaft“ in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet und die Überwachungs- und Kontrollsysteme hinsichtlich der Verhinderung oder Aufdeckung und Berichtigung der Erstattung überhöhter oder nicht zuschussfähiger Kosten nur „bedingt wirksam“ sind (Zuverlässigkeitserklärung, Ziffer X);

10.

nimmt zur Kenntnis, dass im Fall der Themenkreise „Landwirtschaft und natürliche Ressourcen“ (56 318 000 000 EUR), „Forschung, Energie und Verkehr“ (7 966 000 000 EUR), „Außenhilfe, Entwicklung und Erweiterung“ (6 596 000 000 EUR) sowie „Bildung und Unionsbürgerschaft“ (2 153 000 000 EUR) die wahrscheinlichste Fehlerquote bei den Zahlungen nach Schätzungen des Rechnungshofs zwischen 2 % und 5 % liegt;

11.

stellt fest, dass im Fall des Themenkreises „Kohäsion“ (erstattete bescheinigte Ausgaben in Höhe von 23 081 000 000 EUR) die wahrscheinlichste Fehlerquote bei den Zahlungen nach Schätzungen des Hofes mehr als 5 % beträgt, auch wenn dem Parlament die genaue Fehlerquote nicht bekannt ist;

12.

stellt fest, dass die Prüfungsergebnisse des Rechnungshofs einen sehr geringfügigen Anstieg seiner geschätzten wahrscheinlichsten Fehlerquote bei den Zahlungen im Themenkreis „Landwirtschaft und natürliche Ressourcen“ und einen erheblichen Rückgang seiner geschätzten wahrscheinlichsten Fehlerquote bei den Zahlungen im Themenkreis „Kohäsion“ erkennen lassen;

13.

weist darauf hin, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote von der Zusammensetzung der Stichprobe des Rechnungshofs herrührt, in die kleinere Mitgliedstaaten mit zentralisierten politischen Systemen einbezogen waren, wie Dänemark, Estland, Luxemburg und Ungarn; warnt vor voreiligen Schlussfolgerungen, solange die Überwachungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten nur „bedingt wirksam“ sind; bedauert, dass dieses grundlegende Problem weiter besteht;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich bei den wahrscheinlichsten Fehlerquoten im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union Jahr für Jahr um Fortschritte zu bemühen; stellt fest, dass das Ziel in der Unterschreitung der Wesentlichkeitsschwelle und damit einer positiven Zuverlässigkeitserklärung durch den Rechnungshof bestehen sollte;

15.

erinnert an seine wiederholt an die Kommission gerichteten Aufforderungen zur Vorlage eines Vorschlags zur Einführung obligatorischer nationaler Verwaltungserklärungen (NMD), die auf Ministerebene abgegeben und unterzeichnet und von einem unabhängigen Rechnungsprüfer ordnungsgemäß geprüft werden, weil derartige Erklärungen ein unbedingt notwendiger erster Schritt sind, um die Effizienz der nationalen Systeme zu verbessern und die nationale Rechenschaftspflicht für die Verwendung von Unionsgeldern zu verstärken; stellt erneut fest (11), dass im Fall der Mitgliedstaaten mit bundesstaatlichen Systemen oder weit gehender Dezentralisierung solche NMD ganz oder teilweise die Form einer Zusammenstellung regionaler Erklärungen annehmen können, vorausgesetzt, dass jede einzelne Erklärung von einem gewählten Amtsträger geprüft und unterzeichnet worden ist; verlangt, dass die Kommission bis September 2011 einen entsprechenden Vorschlag vorlegt, unabhängig davon, dass einzelne Mitgliedstaaten möglicherweise mit dieser Initiative noch nicht einverstanden sind;

16.

stellt fest, dass NMD vollständige Informationen über die Verwendung der Mittel der Union enthalten und nach ihrer Unterzeichnung auf Ministerebene veröffentlicht werden sollten;

17.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Programme für „geteilte Verwaltung“ bisher noch nicht ohne Einschränkung ihre erhöhte Verantwortung akzeptieren, die in Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegt ist;

Wiedereinziehungs- und Korrekturmechanismen

18.

weist darauf hin, dass die Kommission bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union in letzter Instanz dafür verantwortlich ist, dass zu Unrecht gezahlte Beträge wiedereingezogen und Schwachstellen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten so zügig wie möglich behoben werden;

19.

erinnert daran, dass das Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten seit dem Entlastungsverfahren für das Jahr 2005 aufruft, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Vollständigkeit und Genauigkeit der verfügbaren Informationen zu gewährleisten, damit der Rechnungshof anhand zuverlässiger Erkenntnisse die Wirksamkeit der mehrjährigen Korrekturmechanismen bewerten kann;

20.

begrüßt es, dass die Kommission in Erläuterung 6 der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 den Forderungen des Parlaments nachgekommen ist und detailliertere Informationen über die Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen aufgenommen hat;

21.

nimmt Kenntnis von dem wichtigen Unterschied zwischen „Wiedereinziehungen“ (zu Unrecht erhaltene Beträge werden vom Empfänger zurückgezahlt) und „Finanzkorrekturen“ (Behebung von Schwachstellen im System, deren finanzielle Folgen vom nationalen Steuerzahler getragen werden); betont, dass der Mechanismus der „Finanzkorrekturen“ nicht als einfache Möglichkeit zur Umgehung des „Wiedereinziehungsverfahrens“ genutzt werden sollte und dass, wann immer möglich, ein „Wiedereinziehungsverfahren“ einzuleiten ist, um sicherzustellen, dass diejenigen, die in den Genuss zu Unrecht gezahlter Beträge gekommen sind, diese Mittel nicht behalten; bekräftigt seine Forderung, dass alle Daten über Wiedereinziehungen integraler Bestandteil der Datenbank der Endbegünstigten sein und in diese aufgenommen werden sollten;

22.

bedauert, dass in Bezug auf den Themenkreis „Kohäsion“ nur 20 % der 2009 bestätigten Beträge ausgeführt wurden und dass Ende 2009 noch Korrekturen in Höhe von insgesamt 2 332 000 000 EUR durchzuführen waren (Jahresbericht, Ziffer 1.44);

23.

begrüßt die Feststellung des Rechnungshofs, wonach die Kommission vollständige Informationen über ihre Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen vorgelegt hat; bedauert andererseits, dass die Kommission von den Mitgliedstaaten nicht immer vollständige und zuverlässige Angaben erhält;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Systeme zur Überwachung, Aufdeckung und Meldung von Korrekturen an die Kommission zu verbessern, und fordert die Kommission auf, die Leitlinien für die Finanzberichterstattung zu präzisieren, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen über das Funktionieren der mehrjährigen Korrekturmechanismen in der Jahresrechnung angemessen offengelegt werden; fordert die Kommission auf, das Parlament über ihre Bemühungen zur Überprüfung der Arbeiten der nationalen Rechnungsprüfungsbehörden auf dem Laufenden zu halten;

25.

stellt fest, dass die überwiegende Mehrheit der Korrekturen (wertmäßig) nicht Wiedereinziehungen bei Einzelbegünstigten, die EU-Mittel rechtsgrundlos erhalten haben, betrifft, sondern gegenüber Mitgliedstaaten oder Drittländern veranlasste Finanzkorrekturen (Jahresbericht, Ziffer 1.50);

26.

ist der Ansicht, dass künftige Vorschriften über den Haushalt der Union und ihre Programme vorschreiben sollten, dass nicht verausgabte Gelder der Union den Mitgliedstaaten nicht erstattet werden, wenn ein Mitgliedstaat zu Unrecht erhaltene Beträge nicht an die Union zurückgezahlt hat, und fordert die Kommission auf, vor der Erstattung nicht verausgabter jährlicher Haushaltsmittel an die Mitgliedstaaten alle von den Mitgliedstaaten noch nicht gezahlten Finanzkorrekturen zu berücksichtigen;

27.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des gegenwärtigen Systems, das keine Geldbußen vorsieht und die Ersetzung des größten Teils der Ausgaben, die von Kommission oder Rechnungshof für nicht zuschussfähig befunden wurden, möglich macht, offenbar wenig Interesse daran haben, wirksame Kontrollsysteme zu schaffen, die zu einer Verringerung ihres Anteils an den Ausgaben der Union führen könnten; wiederholt deshalb seine in der Entschließung zur Entlastung für den Haushaltsplan 2008 geäußerte Auffassung, dass die Neuzuteilung nicht zuschussfähiger Ausgaben nur ermöglicht werden sollte, wenn die mangelnde Zuschussfähigkeit von den Mitgliedstaaten selbst festgestellt wurde; begrüßt es, dass die Kommission von der neuen Möglichkeit einer sofortigen Aussetzung der Zahlungen Gebrauch gemacht hat, und fordert, dass auch weiterhin entschlossen und konsequent von der Aussetzung der Zahlungen Gebrauch gemacht wird und dem Parlament gegenüber die gefassten Beschlüsse und die Gründe für diese Beschlüsse präzisiert werden; fordert die Kommission auf, eine Regelung zu konzipieren, die unzulängliches Verhalten sanktioniert und diejenigen honoriert, die sich korrekt verhalten, und zwar durch Verringerung von deren Verwaltungslast;

28.

fordert die Kommission auf, dem Parlament eine Analyse darüber vorzulegen, inwieweit die Zahlstellen in der Lage sind, zuverlässige Daten bereitzustellen, die sich außerdem auf Ex-ante-Erklärungen und Kontrollen an Ort und Stelle stützen sollte, wobei diese Erklärungen und Kontrollen mit den Angaben des Rechnungshofs zu vergleichen wären, und die Richtigkeit der von diesen Einrichtungen in den letzten vier Jahren bereitgestellten Informationen zu überprüfen;

29.

ist sich darüber im Klaren, dass bisweilen ein Zielkonflikt zwischen Aussetzung der Zahlungen und rascher Ausführung entstehen kann, ist aber davon überzeugt, dass in Fällen, in denen bereits ein nachweislich hohes Risiko besteht, die Zuverlässigkeit Vorrang vor der Geschwindigkeit haben sollte;

30.

erklärt sich daher nicht einverstanden mit der Feststellung der Kommission, dass die Finanzkorrekturen „ein starker Anreiz für die Mitgliedstaaten (sind), ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu verbessern und somit rechtsgrundlos geleistete Zahlungen an Endempfänger zu verhindern bzw. aufzudecken und wieder einzuziehen“ (Jahresrechnung der Europäischen Union, Haushaltsjahr 2009, Erläuterung 6, S. 100);

31.

stellt fest, dass die Finanzkorrekturen ein Indikator dafür sein könnten, ob eine Politik nach den geltenden Regeln umgesetzt wurde, und dass regelmäßige und zahlenmäßig zunehmende Finanzkorrekturen nicht nur dafür ein Indikator sein könnten, dass die Kommission ihre Aufsichtsfunktion strenger wahrnimmt, sondern auch dafür, dass die Finanzkorrekturen als vorbeugende und strukturelle Maßnahme nur begrenzt Wirkung erzielt haben; stellt fest, dass die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Schaffung wirksamer Systeme durch die Wirksamkeit der von der Kommission ausgeübten Aufsicht beeinflusst werden;

32.

begrüßt die Leitlinien der Kommission zu der Mitteilung von Wiedereinziehungen; fordert die Kommission auf, die Berichte der Mitgliedstaaten über die Wiedereinziehungen sorgfältig zu analysieren und gegebenenfalls weitere Schulungen durchzuführen;

Verantwortung der Mitgliedstaaten und Transparenz

33.

nimmt mit Sorge Kenntnis von dem langsamen Verbesserungstempo bei der Verwaltung der Unionsmittel; nimmt gleichzeitig Kenntnis von den wiederholten Feststellungen des Rechnungshofs und der Kommission, dass die Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten und zwischen den einzelnen Programmen sehr unterschiedlich ist; fordert die Kommission auf, diesen Unterschieden in den Kontrollsystemen systematisch Rechnung zu tragen und präzise Bewertungen der Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Feststellung von Unregelmäßigkeiten zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten, die aufgrund aufwändigerer Kontrollsysteme mehr Unregelmäßigkeiten feststellen, zu keinem Zeitpunkt diskreditiert werden;

34.

schließt sich der Empfehlung des Rates an, dass die Informationen über Wiedereinziehungen, Finanzkorrekturen und Aussetzungen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein sollten;

35.

fordert die Kommission auf, im Synthesebericht eine Bewertung der Stärken und Schwächen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der bereits von ihr geleisteten Prüfungsarbeit und andere relevante, verfügbare Informationen zu veröffentlichen; fordert die Kommission auf, darin einen Fortschrittsbericht über die Verbesserungen bei den Entlastungsinformationen aufzunehmen; fordert die Kommission auf, einen „Anzeiger“ der Qualität der Kontrollen nach Mitgliedstaaten und Politikbereichen entsprechend dem folgenden Modell zu erstellen:

 

Politikbereich A

Politikbereich B

Politikbereich C

usw.

Mitgliedstaat A

 

 

 

 

Mitgliedstaat B

 

 

 

 

Mitgliedstaat C

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

36.

betont, dass niedrige Betrugs- oder Fehlerquoten auf Schwächen der Kontrollsysteme hindeuten könnten und auch der Umkehrschluss gilt; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage konkreter Daten je Mitgliedstaat und je Politikbereich dem Parlament über die Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen zu berichten und zusammen mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) strengere Kontrollen über die Verwendung der finanziellen Mittel der Union durchzuführen;

37.

fordert den Rechnungshof auf, in Anwendung des Artikels 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Stellungnahme über die Qualität der nationalen Prüfstellen in Bezug auf die geteilte Verwaltung und insbesondere in Bezug auf den technischen Stand und die Unabhängigkeit abzugeben;

38.

stellt fest, dass die derzeitige Zuverlässigkeitserklärung (DAS) Ausdruck der Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Haushaltsführung in der Union insgesamt ist und keine Angaben zu Fehlerquoten in den einzelnen Mitgliedstaaten enthält;

39.

ist der Ansicht, dass unbedingt untersucht werden sollte, ob bestimmte Fehler in allen Mitgliedstaaten mit mehr oder weniger der gleichen Häufigkeit auftreten; stellt fest, dass in dem Fall die Lösung in unionsweiten Maßnahmen bestünde, dass aber dann, wenn gewisse Fehler hauptsächlich in bestimmten Mitgliedstaaten oder Regionen vorkommen, andere Lösungen ins Auge gefasst werden sollten;

40.

ist der Ansicht, dass ein „Anzeiger“ der Qualität der Kontrollen nach Mitgliedstaaten und Politikbereichen in der geforderten Form eine wichtige Komponente für eine solche Untersuchung wäre, und fordert die Kommission auf, dieser Forderung erstmals in ihrem Synthesebericht für 2011 und rechtzeitig vor dem auf 2010 bezogenen Entlastungsverfahren Folge zu leisten;

41.

empfiehlt dem Rechnungshof, gelegentlich Prüfungen nach demselben Matrixmodell vorzunehmen, damit alle 27 Mitgliedstaaten in Bezug auf einen bestimmten Politikbereich einer Prüfung unterzogen werden, wodurch sich die Qualität der Kontrollen vergleichend bewerten ließe;

42.

fordert die Kommission auf, im Synthesebericht klare und unmissverständliche Informationen über den Wert der gegen einzelne Mitgliedstaaten ergangenen Wiedereinziehungsanordnungen sowie eine systematische Darstellung der Ergebnisse des Wiedereinziehungs- und Korrekturmechanismus zu veröffentlichen;

43.

weist darauf hin, dass derzeit viele Mitgliedstaaten schwierige Anpassungen ihrer nationalen Haushaltspläne vornehmen müssen und dass ein realer Gegenwert, Effizienz und Transparenz im Bereich der öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten immer mehr an Bedeutung gewonnen haben;

44.

vertritt die Auffassung, dass derartige steuerliche Anpassungen und Einsparungen wichtige Mittel dazu sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die nationalen Institutionen und in diejenigen der Union wiederherzustellen;

45.

vertritt die Auffassung, dass eine wirtschaftliche Haushaltsführung und ein ausgewogener und angemessener Haushalt einen Beitrag zur Verwirklichung eines realen Gegenwerts sowohl im Fall der nationalen Haushalte als auch im Fall des Unionshaushalts leisten dürften; ist demzufolge der Ansicht, dass die Grundsätze des realen Gegenwerts und der Transparenz die zentralen Elemente aller Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltung der Unionsmittel bilden sollten;

46.

fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten als Teil des nächstjährigen Entlastungsverfahrens zu veröffentlichen und die in diesen Zusammenfassungen bereitgestellten Informationen zu verbessern, damit sie ein aussagekräftiges Bild von der Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich der Haushaltsführung vermitteln; betont, dass die Veröffentlichung der jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten als ein Schritt hin zu NMD und nicht als Selbstzweck betrachtet werden sollte;

47.

vertritt die Auffassung, dass eine Überarbeitung der Haushaltsordnung auf einer Beurteilung der geltenden Haushaltsordnung beruhen sollte, und stellt fest, dass eine Überarbeitung kein Selbstzweck ist;

Hinnehmbares Fehlerrisiko

48.

vertritt die Auffassung, dass mit Kontrollsystemen nicht der Ausschluss von Risiken in allen Ausgabenbereichen angestrebt werden kann, und zwar nicht nur weil das extrem kostspielig wäre, sondern auch weil sich der Ausschluss von Risiken in allen Ausgabenbereichen voraussichtlich nie erreichen lässt; räumt ein, dass ein Fehlerrisiko in gewissem Umfang bei der Durchführung von Ausgabenprogrammen immer gegeben sein wird; betont, dass Risikotoleranz nicht gleichbedeutend ist mit Fehlertoleranz, und bekräftigt, dass die Kommission bei allen Fällen von Misswirtschaft und Betrug einen Nulltoleranz-Ansatz verfolgen muss;

49.

weist darauf hin, dass diese Debatte nur auf EU-Ebene stattfindet und dass „Fehlerquoten“ in Bezug auf die Durchführung nationaler Programme durch nationale Behörden nicht bekannt sind;

50.

fordert die Kommission auf, Schwächen bei den gegenwärtigen Verwaltungs- und Kontrollsystemen zu ermitteln und Kosten und Nutzen bei verschiedenen Änderungsoptionen zu analysieren; betont, dass in Fällen, in denen ein ausreichend hohes Niveau der Einhaltung programmbezogener Vorschriften schwer zu erreichen ist, mehrere Optionen gangbar sind, wie: Vereinfachung der Vorschriften, Neukonzeption des Programms, Verschärfung der Kontrollen oder Beendigung des Programms;

51.

betont, dass bei einem Vergleich zwischen den geschätzten Vorteilen und Kosten von Kontrollen hinreichende Gewissheit gegeben sein muss, dass die Kontrollen effizient und wirkungsvoll angewandt werden; betont, dass dies zurzeit nicht uneingeschränkt der Fall ist, wie der Rechnungshof seit Jahren beweist, wenn er feststellt, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme noch immer nur teilweise Wirkung erzielen;

52.

bedauert, dass die Kommission den Begriff des „hinnehmbaren Fehlerrisikos“ ausschließlich zur Bewältigung des Fehlerrisikos und als Grundlage dafür heranzieht, zu entscheiden, welches Niveau an irregulärer Mittelverwendung ex post als hinnehmbar gelten soll; vertritt die Auffassung, dass der in die Zukunft gerichtete Ansatz zur möglichen Einführung eines umfassenden Konzepts eines „hinnehmbaren Fehlerrisikos“ es mit sich brächte, dass in die Haushaltsordnung eine Vorschrift aufgenommen wird, der zufolge die Kommission bei Ausgabenvorschlägen jeweils eine Bewertung der „Irregularitätsrisiken“ vorzunehmen hat;

53.

fordert eine Untersuchung der Unterscheidung zwischen dem signifikanten Schwellenwert, der mit dem Prüfvorgang zusammenhängt und damit der Einschätzung des Rechnungshofes unterliegt, und dem hinnehmbaren Fehlerrisiko, bei dem es sich um ein Konzept im Zusammenhang mit den internen Prüfungen handelt, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen;

Dienst der Kommission für interne Prüfungen (IAS)

54.

stellt fest, dass die internen Prüfungen bei der Kommission von dem horizontalen Dienst für interne Prüfungen (Internal Audit Service — IAS) und den Dienststellen für interne Prüfungen (Internal Audit Capabilities — IAC) der einzelnen Generaldirektionen vorgenommen werden; ist der Auffassung, dass nach diesem Muster nur dann effizient gearbeitet werden kann, wenn die IAC zuverlässige Arbeit leisten; weist jedoch darauf hin, dass eine Überprüfung der Prüfungsergebnisse der IAC durch den IAS als Überwachungsmaßnahme empfunden werden könnte und das Verhältnis zwischen dem IAS und den IAC beeinträchtigen würde;

55.

fordert die Kommission dementsprechend auf, eine externe Qualitätsüberprüfung aller IAC bei der Kommission vorzunehmen und dem Parlament die Ergebnisse mitzuteilen;

56.

schlägt der Kommission vor, die hierarchischen Befugnisse zwischen den für die Buchhaltung zuständigen Mitarbeitern und den Mitarbeitern, die für die Transferierung der Mittel zuständig sind, unter Beachtung der bei der internen Kontrolle der Kassenführung üblichen Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit und die Trennung der Befugnisse aufzuteilen;

57.

verweist auf den Jahresbericht an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2009 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2010) 447) und die Auffassung des Internen Prüfers der Kommission, wonach ein Überblick auf Institutionsebene gegeben sein muss, damit die gesamte Institution durch allgemeine Prozesse wie eine Risikoanalyse und Maßnahmen zur Gewährleistung der Betriebskontinuität wirksam geschützt werden kann und um für wirtschaftliche Haushaltsführung zu sorgen;

58.

fordert die Kommission auf, geeignete Gremien damit zu beauftragen, für diesen Überblick Sorge zu tragen und geeignete Empfehlungen zu formulieren, dabei aber die Verantwortung für die Durchführung der einzelnen Prozesse nicht einzuschränken; empfiehlt, den Organisationsrahmen der Kommission anzupassen, damit ein verbesserter Überblick über die Institution möglich wird; legt Wert darauf, rechtzeitig über diesbezügliche Entwicklungen unterrichtet zu werden;

59.

fordert den IAS auf, einen Teil seiner Ressourcen darauf zu verwenden zu prüfen, ob die Ausgaben der wichtigsten GD effizient, wirtschaftlich und wirkungsvoll getätigt werden, und auf diesem Weg die laufenden Finanz- und Konformitätsprüfungen zu ergänzen;

60.

fordert den IAS auf, die Methoden im Hinblick auf die Erstellung des Bewertungsberichts nach Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu prüfen und die bisherige Arbeit zu begutachten;

Einzige Prüfung

61.

dringt auf die Einführung eines Modells für eine einzige Prüfung, nach dem die Prüfungen aufgrund einer gemeinsamen Norm durchgeführt, aufgezeichnet und gemeldet werden, das der Rechnungshof in seiner Stellungnahme Nr. 2/2004, mit wiederholter Unterstützung durch das Parlament, vorgeschlagen hat und das vorsieht, dass jede Kontrollebene auf der vorherigen aufbaut, um die Belastung der geprüften Stelle zu verringern und die Qualität der Prüftätigkeiten zu erhöhen, ohne dabei jedoch die Unabhängigkeit der jeweils prüfenden Gremien zu schmälern; ist der Auffassung, dass sich aus internen Kontrollen die hinreichende Gewissheit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen sowie die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Effektivität ergeben, und betont, dass die Kontrollen koordiniert werden sollten, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden; weist darauf hin, dass der Rechnungshof die externe Revision der Union wahrnimmt und deswegen nicht an der internen Kontrolle beteiligt ist;

62.

fordert die Kommission auf, einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Einführung eines auf den Unionshaushalt anwendbaren Modells für eine einzige Prüfung möglich ist, durch das dem gegenwärtigen Nebeneinander von nationalen und zur EU gehörigen Systemen der internen Kontrolle ein Ende bereitet wird; fordert die Kommission auf, für die Stichprobenerhebung im Rahmen des Prüfvorganges statt eines auf statistischer Stichprobenerhebung beruhenden Ansatzes einen risikobasierten Ansatz zu wählen;

63.

erinnert an seinen in Absatz 65 seiner Entschließung vom 27. April 2006, die die Entlastung für das Haushaltsjahr 2004 betrifft (12), zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, mit dem „die nationalen Prüfungsstellen (aufgefordert werden), die Verantwortung für die Kontrolle der lokalen Verwendung der EU-Mittel zu übernehmen und damit jede Diskussion über die Einrichtung von nationalen Büros des Rechnungshofes überflüssig zu machen“; ist der Auffassung, dass im Fall einer Weigerung der nationalen Prüfungsstellen, als öffentliche Stellen in ihren Mitgliedstaaten die Kontrolle der Verwendung der Mittel aus dem Unionshaushalt zu übernehmen, eine Umstrukturierung des Rechnungshofes dahingehend in Erwägung gezogen werden sollte, dass einige seiner Mitglieder für genau festgelegte Politikbereiche und andere für Gruppen von Mitgliedstaaten zuständig sind; stellt fest, dass die Zahl der Mitglieder des Rechnungshofes sich in den letzten Jahren fast verdoppelt hat, die Anzahl der Politikbereiche aber nicht, sodass eine entsprechende Umstrukturierung für den Rechnungshof im Bereich des Möglichen liegen sollte;

Transparenz

64.

verweist auf das Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Volker und Markus Schecke GbR C-92/09 und Hartmut Eifert C-93/09 (13) und die daraus folgende notwendige ausgewogene Gewichtung zwischen dem Interesse der Union, die Transparenz ihrer Maßnahmen und eine optimale Verwendung der öffentlichen Mittel zu gewährleisten, einerseits und der Verletzung des Rechts der betroffenen Empfänger auf Achtung der Privatsphäre im Allgemeinen und auf Schutz ihrer persönlichen Daten im Besonderen andererseits (Volker und Markus Schecke GbR, Ziffer 77 des Urteils); betont jedoch, dass der Gerichtshof die Geltung des Grundsatzes der Transparenz gemäß den Artikeln 1 und 10 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Erinnerung gerufen (Urteil Volker und Markus Schecke GbR, Ziffer 68) und auch betont hat, dass die Veröffentlichung namensbezogener Daten über die betroffenen Empfänger im Internet die öffentliche Kontrolle über die Verwendung der betreffenden Mittel stärkt und zu einer optimalen Verwendung der öffentlichen Mittel beiträgt (Urteil Volker und Markus Schecke GbR, Ziffer 75);

65.

fordert die Kommission auf, dem Antrag des Gerichtshofs Folge zu leisten und zügig Kriterien vorzuschlagen, nach denen das öffentliche Interesse an Transparenz über dem Schutz personenbezogener Daten von Empfängern von Mitteln der Union steht; erinnert daran, dass der Gerichtshof Kriterien wie die Zeiträume, in denen natürliche Personen Mittel der Union erhalten haben, die Häufigkeit derartiger Finanzhilfen oder Art und Höhe der Finanzhilfen vorgeschlagen hat (Volker und Markus Schecke GbR, Ziffer 89);

66.

fordert die Kommission auf, die vom Gerichtshof aufgezählten Kriterien in der Haushaltsordnung, in sektorspezifischen Rechtsvorschriften oder allen sonstigen Rechtstexten so festzulegen, dass ein hohes Maß an Transparenz ermöglicht und gewährleistet wird, dass die Daten von Empfängern, die unter diese Kriterien fallen, wieder veröffentlicht werden können; fordert die Kommission auf, die Einhaltung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur korrekten und rechtzeitigen Veröffentlichung der Daten zu überwachen, und fordert die Kommission auf, die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit im nächsten Synthesebericht zu veröffentlichen;

67.

erinnert an seine Forderung aus seiner Entschließung zur Entlastung in Bezug auf das Haushaltsjahr 2008, die Struktur und die Darstellung der Daten von Empfängern auf nationalen, regionalen und internationalen Websites, einschließlich der Einzelheiten zu den Empfängern und ihren Projekten, zu standardisieren;

68.

wiederholt seine Überzeugung, dass die Transparenz eines der wichtigsten Instrumente zur Gewährleistung rechtmäßiger und ordnungsgemäßer Ausgaben ist und dass das Ziel die Schaffung eines einzigen, umfassenden Online-Systems (einer zentralen Datenbank) sein sollte, das für jedermann leicht zugänglich ist und damit der Öffentlichkeit einen problemlosen Zugang zu umfassenden und vollständigen Informationen über die Ausgaben der Union nach Haushaltslinien und nach Empfänger bieten würde; verlangt, dass die Kommission Daten über die Empfänger von Mitteln in der genannten zentralen Datenbank zusammenstellt und sie leicht und benutzerfreundlich zugänglich macht; verlangt, die Daten in einem Vergleiche ermöglichenden, maschinenlesbaren, durchsuchbaren offenen Dateiformat in einer der Amtssprachen der Union zu veröffentlichen;

69.

empfiehlt zwecks Steigerung der Transparenz, dass die zentrale Datenbank über die Empfänger von Mitteln die Möglichkeit gibt, nicht nur Finanzströme in Gestalt von Zahlen, sondern auch die Verbindungen zwischen den einzelnen Akteuren eines Projekts auf verschiedenen Ebenen sichtbar zu machen, wobei dem Schutz der Privatsphäre durchweg Rechnung zu tragen ist;

70.

fordert die Kommission auf, sich bei der Einrichtung dieser zentralen Datenbank vom Beispiel des American Recovery Accountability and Transparency Board und dessen Website (www.recovery.gov) leiten zu lassen;

Beurteilungen

71.

betont, dass drei Ziele verfolgt werden müssen, damit die Öffentlichkeit Vertrauen in den Haushalt der Union hat:

—

die Rechnungsführung muss einen „echten und ehrlichen Überblick“ über die finanzielle Lage der Union bieten,

—

alle Ausgaben müssen „rechtmäßig und ordnungsgemäß“ sein und vom Rechnungshof eine positive Zuverlässigkeitserklärung erhalten,

—

alle Ausgaben müssen die Ergebnisse erbringen, für die sie gedacht waren,

und stellt fest, dass selbst im Fall des Erreichens der beiden ersten Ziele nach wie vor erhebliche Ressourcen vergeudet werden könnten, wenn nicht auch das dritte Ziel wichtig genug genommen wird;

72.

fordert die Kommission auf, ihre Systeme zur Beurteilung der Effektivität der Ausgabenprogramme zu überprüfen, um festzustellen, inwiefern sie zu einem Mehrwert führen, einen realen Gegenwert bewirken und die Ziele verwirklichen, für die sie eingerichtet wurden; verlangt, dass derartige Beurteilungen unabhängig durchgeführt und anschließend ebenso unabhängig geprüft werden; fordert daher, dass dem Parlament und seinen zuständigen Ausschüssen unabhängige Beurteilungen zur Prüfung unterbreitet werden;

Ständiger Krisenmechanismus

73.

verweist auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 28./29. Oktober 2010 (EUCO 25/1/10) und darauf, dass sich „die Staats- und Regierungschefs darin einig sind, dass die Mitgliedstaaten einen ständigen Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt einrichten müssen“;

74.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, bei der Konzipierung eines ständigen Krisenmechanismus folgende Anliegen gebührend zu berücksichtigen:

—

es gilt angemessene Vorkehrungen für externe Revision von staatlicher Seite sowie Rechenschaftspflicht und vollständige Transparenz in Bezug auf den ständigen Krisenmechanismus zu treffen;

—

es gilt für die Zuverlässigkeit der Daten und Statistiken zu sorgen;

—

die Regelungen über Zuständigkeiten und Berichterstattung müssen eindeutig sein, und alle Beteiligten, deren Verbindlichkeiten betroffen sein werden, müssen auch an der Schaffung des Mechanismus beteiligt werden;

—

es bedarf einer Definition der politischen Kontrolle jeder Ausgabe von Eurobonds im Allgemeinen und des ständigen Krisenmechanismus im Besonderen durch das Parlament;

Informanten

75.

fordert die Kommission auf, die Unterrichtung und Einweisung von Beamten zu überprüfen, und zwar in Bezug auf Titel II: „Rechte und Pflichten des Beamten“ des Beamtenstatuts, um sicherzustellen, dass alle Beamten mit den Bestimmungen des Statuts, insbesondere mit den Pflichten nach Artikel 22a (96), umfassend vertraut sind; fordert die Kommission auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments Einzelheiten zu den in diesem Bereich durchgeführten Arbeiten vorzulegen;

Europäische Schulen

76.

begrüßt es, dass der Rechnungshof bei seinen Prüfungen keine wesentlichen Fehler festgestellt hat, die die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge infrage stellen könnten;

77.

fordert das Büro das Generalsekretärs der Europäischen Schulen auf, unverzüglich für eine gründliche Weiterbehandlung der Empfehlungen des Rechnungshofs von 2008 und 2009 Sorge zu tragen;

78.

weist auf einen Anstieg der Gesamtkosten hin, der dadurch entstanden ist, dass von Mitgliedstaaten ernannte Lehrer für längere Zeit abwesend waren und durch Teilzeitlehrer ersetzt werden mussten; erwartet von den Schulen, dass sie Zahlen zu diesen Sonderkosten vorlegen können;

Reform des Statuts der Beamten der Europäischen Union

79.

stellt fest, dass der Ruf der Union in hohem Maß von der Wahrnehmung ihres öffentlichen Dienstes in der Öffentlichkeit abhängt; stellt fest, dass die letzte Reform des Beamtenstatuts weder zu einer Anpassung der Bestimmungen an ein verändertes Arbeitsumfeld noch zu einer Vergütungspolitik geführt hat, bei der gleicher Lohn für gleiche Arbeit sichergestellt ist; stellt fest, dass es überholte Sozialleistungen und Zulagen vorsieht; fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine umfassende Modernisierung des Beamtenstatuts einschließlich der Abschaffung überholter Sozialleistungen und Zulagen vorzulegen;

Spezielle Feststellungen

80.

begrüßt die von der Kommission als Ergebnis der konstruktiven Beratungen im Rahmen des Entlastungsverfahrens vorgelegten konkreten Maßnahmen und die entsprechenden Zeitpläne;

Landwirtschaft und natürliche Ressourcen — 56 300 000 000 EUR

81.

erklärt sich erfreut darüber, dass es der Kommission in den letzten Jahren gelungen ist, die Fehlerquote auf rund 2 % zu drücken; stellt jedoch fest, dass die Fehlerquote 2009 leicht gestiegen ist;

82.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Verringerung bei der Fehlerquote zu einer Jahr für Jahr fortgesetzten Tendenz wird, und so zu gewährleisten, dass die Unregelmäßigkeiten aufhören;

83.

weist darauf hin, dass nahezu alle Ausgaben im Politikbereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund geteilter Verwaltung getätigt werden;

84.

stellt fest, dass der Rechnungshof anhand seiner Prüfungsergebnisse die wahrscheinlichste Fehlerquote für den Bereich Landwirtschaft und natürliche Ressourcen, der fast die Hälfte des Haushalts ausmacht, auf 2 % bis 5 % schätzt;

85.

weist darauf hin, dass 2009 66 von 241 überprüften Transaktionen (27 %) Fehler aufwiesen und dass von diesen Transaktionen 42 (64 %) mit quantifizierbaren Fehlern behaftet waren, die im Einzelnen die falsche Einstufung der Zuschussfähigkeit und Ungenauigkeiten betrafen, die sich aus überhöhten Angaben über zuschussfähige Flächen ergaben;

86.

vertritt die Auffassung, dass die Effizienz der Ausgabenbereiche insgesamt und nicht nur auf der Ebene einzelner Projekte in Bezug auf ihre Gesamtfehlertendenz beurteilt werden muss;

87.

weist darauf hin, dass bei dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) in Griechenland Verbesserungen eingetreten sind, nachdem das Parlament fortlaufend darauf geachtet hat;

88.

weist jedoch darauf hin, dass der Rechnungshof in den letzten Jahren festgestellt hat, dass die Wirksamkeit des InVeKoS durch ungenaue Daten in den Datenbanken, unvollständige Gegenkontrollen oder unkorrekte bzw. unvollständige Überprüfung von Anomalien beeinträchtigt war;

89.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof anlässlich seiner Überprüfung von acht Zahlstellen 2009 bei nur einer Zahlstelle die Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungen durch die Systeme als wirkungsvoll, bei vier Zahlstellen als teilweise wirkungsvoll und bei den übrigen drei Zahlstellen als nicht wirkungsvoll eingestuft hat;

90.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme für den Bereich Landwirtschaft und natürliche Ressourcen allenfalls teilweise für die Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungen gesorgt haben;

91.

stellt fest, dass der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass das InVeKoS bei drei der acht geprüften Zahlstellen erheblich verbessert werden muss;

92.

weist auf die Feststellung des Rechnungshofs hin, wonach der jährliche Tätigkeitsbericht und die Erklärung des Generaldirektors der GD Landwirtschaft nur teilweise eine tragfähige Bewertung der Finanzverwaltung ermöglicht hat, was die Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungen angeht;

93.

beklagt, dass die Praxis der Mitgliedstaaten, die landwirtschaftliche Nutzfläche eigenständig zu definieren, zu erheblichen Fehlsteuerungen bei der Zumessung der Flächenförderung führt; erwartet, dass im Evaluierungsbericht der Kommission diese Praxis aufgegriffen und mit Beispielen erläutert wird;

94.

fordert die Kommission auf,

—

die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der durch das Flächenidentifizierungssystem (LPIS) festgehaltenen Daten zu erhöhen;

—

vorbeugend dafür zu sorgen, dass sämtliche InVeKoS-Datenbanken über alle Änderungen zuverlässige und vollständige Prüfbelege liefern, wobei auf die Länder, von denen bekannt ist, dass sie dürftig abschneiden, besonders geachtet werden sollte;

—

die Vorschriften klarzustellen und weiterhin durchzusetzen, damit Direktbeihilfen der Union nicht solchen Antragstellern gezahlt werden, die die Flächen weder landwirtschaftlich genutzt noch in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten haben;

—

die Leitlinien für die Tätigkeit der zertifizierenden Stellen, insbesondere bezogen auf die Validierung der Kontroll- und Inspektionsstatistiken der Mitgliedstaaten, zu überprüfen und zu verbessern und dem Parlament die Anzahl der vorhandenen Zahlstellen und das Ergebnis einer Überprüfung ihrer Solidität mitzuteilen;

—

den Bürokratieabbau und die Vereinfachung der Verfahren weiter voranzutreiben und negative Auswirkungen durch die Vielzahl von zum Teil widersprüchlichen Regelungen auf die Landwirte zu unterbinden;

—

das Parlament regelmäßig über die Fortschritte bei diesen Maßnahmen zu unterrichten;

95.

vertritt die Auffassung, dass die Dreierrunden von Rechnungshof, Kommission und nationalen Behörden, die sich für das gegenseitige Verständnis und die Beurteilung von Problemen im Zusammenhang mit den jährlichen Zuverlässigkeitserklärungen im Bereich der Kohäsionspolitik als wichtig erwiesen haben, auf den Politikbereich Landwirtschaft und natürliche Ressourcen ausgeweitet werden sollten, um eine angeglichene Auslegung und Anwendung der Bestimmungen über die Verwaltung und Kontrolle von Ausgaben sowie einen koordinierten Ansatz zwischen der Kommission und dem Rechnungshof zu erleichtern;

96.

stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass der Konformitätsabschluss zuviel Gewicht auf Pauschalkorrekturen und Konformitätsanpassungen legt, die die Endempfänger nicht betreffen;

Kohäsion — 35 500 000 000 EUR

97.

weist darauf hin, dass die Verwaltung der Ausgaben im Bereich Kohäsion gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wird, dass die Ausgaben über zahlreiche operative Programme (OP) mit mehreren Jahren Laufzeit getätigt werden, dass die Kommission OP anhand von Vorschlägen der Mitgliedstaaten genehmigt und dass die Mitgliedstaaten die einzelnen in die OP aufzunehmenden Projekte auswählen;

98.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Projekte im Bereich der Kohäsionsausgaben mitfinanzieren; stellt fest, dass effiziente Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Mitgliedstaaten, die sich mit nationalen Kofinanzierungen beteiligen, von Interesse sind; fordert die Kommission auf, entscheidend darauf hinzuarbeiten, vorübergehende Fehler in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen abzuschwächen und auszumerzen;

99.

weist darauf hin, dass nach der Schätzung des Rechnungshofs die Fehlerquote des Politikbereichs Kohäsion sehr wahrscheinlich mehr als 5 % beträgt; stellt fest, dass die Fehlerhäufigkeit das dritte Jahr in Folge weiter abnimmt;

100.

weist darauf hin, dass 36 % der Zahlungen für Projekte fehlerbehaftet waren und dass dies nach wie vor der Bereich mit der höchsten Fehlerquote ist;

101.

vertritt die Auffassung, dass die Ausgabenbereiche selbst und nicht nur einzelne Projekte in Bezug auf ihre Gesamtfehlertendenz beurteilt werden müssen;

102.

weist auf die Komplexität des Regelungsrahmens im Bereich Kohäsion hin, bei dem Konformität mit nationalen Anforderungen, einschließlich regionaler und lokaler Zuständigkeiten, und verschiedensten politischen Vorgaben und Regeln der Union notwendig ist — etwa den auf öffentliche Aufträge und staatliche Beihilfen bezogenen — sowie auf die große Zahl der für die Durchführung der Kohäsionspolitik in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden und die noch größere Zahl an Empfängern von Finanzhilfen der Union;

103.

ist der Ansicht, dass diese Komplexität ein wichtiges Thema ist, das bei Entscheidungen über Verbesserungen und Vereinfachungen geprüft werden muss;

104.

stellt fest, dass die geschätzte Fehlerquote zu einem erheblichen Teil auf Fehler bezüglich der Beurteilung der Zuschussfähigkeit und erhebliche Mängel bei der Einhaltung der Regeln über öffentliche Aufträge zurückzuführen ist; stellt fest, dass die Nichteinhaltung der Regeln über öffentliche Aufträge allein bei 43 % aller quantifizierbaren Fehler gegeben ist und dass die geschätzte Fehlerquote zu rund drei Vierteln darauf entfällt;

105.

stellt fest, dass Verstöße gegen Auftragsvergabeverfahren erkennen lassen, dass der Binnenmarkt der Union nicht vollendet worden ist; fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, eine Plattform für das Verfahren der Konsultation über die Methoden aufzubauen, die in Zusammenhang mit dem Schweregrad der im Bereich öffentliche Aufträge festgestellten Verstöße eingesetzt werden;

106.

stellt fest, dass die Interessenunterschiede sich zweifellos auf die wirksame Wahrnehmung der Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten auswirken werden, weil Ausgaben der Union in dem betreffenden Mitgliedstaat und nationale Beiträge des Mitgliedstaats zum Unionshaushalt betroffen sind;

107.

fordert die Kommission auf, die Gründe für diese Verstöße gegen die Bestimmungen über öffentliche Aufträge zu untersuchen und auf entscheidende Weise mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die festgestellten Schwierigkeiten zu überwinden;

108.

begrüßt in diesem Zusammenhang das Grünbuch der Kommission über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens — Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge (KOM(2011) 15); fordert den Rat und die Kommission auf, die Überarbeitung der grundlegenden EU-Vorschriften über öffentliche Aufträge (Richtlinien 2004/17/EG (14) und 2004/18/EG (15) des Europäischen Parlaments und des Rates) bis 2012 abzuschließen;

109.

erklärt sich besorgt darüber, dass der Rechnungshof zudem Mängel in signifikanter Häufigkeit bei Ausschreibungen und Auftragsvergabeverfahren festgestellt hat;

110.

weist darauf hin, dass bei mindestens 30 % der vom Rechnungshof festgestellten Fehler die für die Durchführung der OP zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausreichend Informationen zur Verfügung hatten, um die Fehler aufzudecken und abzustellen, bevor sie die Ausgaben gegenüber der Kommission zertifizierten;

111.

ist der Auffassung, dass diese Feststellung die Wirksamkeit eines Systems erheblich in Frage stellt, in dem hauptsächlich die Mitgliedstaaten für die Richtigkeit der deklarierten Ausgaben verantwortlich sind;

112.

weist darauf hin, dass Überprüfungen auf Verwaltungsseite entscheidend gegen Unregelmäßigkeiten wirken, und bedauert, dass bei 11 der 16 geprüften OP die Überprüfungen durch die verwaltenden nationalen Behörden nur teilweise den rechtlichen Anforderungen entsprachen;

113.

stellt fest, dass im Programmplanungszeitraum 2007-2013 die gesamten Überwachungs- und Kontrollsysteme nur teilweise den wesentlichen Bestimmungen des Regelungsrahmens, anhand deren geprüft wurde, entsprachen;

114.

stellt fest, dass endgültige Zahlen nur für Haushaltsjahre ermittelt werden können, die als abgeschlossen gelten können, und dass derzeit das Jahr 2004 das letzte Haushaltsjahr ist, das als abgeschlossen betrachtet werden kann;

115.

weist darauf hin, dass es zu den Aufgaben der Kommission gehört, den Mitgliedstaaten Anleitung zu geben und bewährte Praxis bei den einzelstaatlichen Stellen aufzubauen; fordert alle GD der Kommission auf, in dieser Hinsicht ihr Leistungsniveau weiter zu heben;

116.

betont, dass die Behörden der Mitgliedstaaten in großem Umfang Interessenträger bezüglich der politischen Maßnahmen sind, die sie im Rahmen gemeinsamer Mittelverwaltung durchführen; betont in diesem Zusammenhang, dass die gemeinsame Mittelverwaltung von Kommission und Mitgliedstaaten auf eine Atmosphäre gegenseitiger Achtung und Anerkennung zwischen den beteiligten Stellen angewiesen ist; hebt hervor, dass diese Atmosphäre zu einem großen Teil durch alltägliche Verwaltungsvorgänge und die entsprechenden Kontakte zwischen den Dienststellen der Kommission und den Mitgliedstaaten weiter verbessert werden kann;

117.

ersucht die Kommission, bewährte Praxis in den Mitgliedstaaten zu ermitteln und zu verbreiten, um eine vermehrte Aufnahme von Mitteln und einen besseren und nutzbringenderen Cashflow durch Änderung und Vereinfachung der Verordnungen zur Inanspruchnahme der Strukturfonds auf nationaler Ebene zu ermöglichen;

118.

erklärt sich beunruhigt darüber, dass es nach Angaben des OLAF immer mehr Hinweise darauf gibt, dass viele Betrugsfälle im Zusammenhang mit den Strukturfonds organisiert und geplant werden und sich nicht allein aus einer sich bietenden Gelegenheit ergeben; fordert alle Beteiligten in den Mitgliedstaaten und bei den EU-Organen auf, bei der Bewältigung dieses Phänomens eng zusammenzuarbeiten (OLAF-Jahresbericht 2010, S. 41);

119.

beklagt die nicht termingerechte Abgabe der jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten zu den Strukturfonds, die zur Folge hat, dass sich keine ausreichende Sicherheit über die Rechtmäßigkeit der Durchführung der regionalen Programme gewinnen lässt; sieht darin eine hinreichende Begründung dafür, Zahlungen aus den Strukturfonds an die Mitgliedstaaten auszusetzen;

120.

fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der Haushaltsordnung die Wirksamkeit der nationalen Verwaltungserklärungen als Anreize bzw. abschreckende Maßnahmen sowie die Vorteile und Verbesserungen zu prüfen, die sie im Hinblick auf die wirtschaftliche Mittelverwendung mit sich bringen könnten; vertritt die Ansicht, dass außerdem berücksichtigt werden muss, dass im Zeitraum 2007-2013 umfangreiche Veränderungen an den Verwaltungs- und Kontrollsystemen vorgenommen wurden und dass die Ergebnisse bewertet werden müssen, um neue Verbesserungen vornehmen zu können; ist der Auffassung, dass die Einführung dieses Instruments die Kommission wirklich in die Lage versetzen sollte, ihre Pflicht zur Überwachung der Mitgliedstaaten einzuhalten und für die Wirksamkeit der nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu sorgen;

121.

fordert die Kommmission auf, die Kontakte zu den Dienststellen der Mitgliedstaaten zu intensivieren, die dem Austausch von Informationen zur unverzüglichen Bewältigung ungeklärter Probleme dienen;

122.

erklärt sich stark beunruhigt über den anhaltend dürftigen Standard der Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzelner Mitgliedstaaten und das geringe Tempo der Fortschritte bei der Verbesserung dieser Systeme;

123.

fordert die Kommission auf, in die Haushaltsordnung das Erfordernis verbindlicher nationaler Verwaltungserklärungen, die auf Ministerialebene erstellt und unterzeichnet und von einem unabhängigen Prüfer geprüft sind, aufzunehmen als ersten wesentlichen Schritt zur Schaffung einer stärkeren Rechenschaftspflicht der Mitgliedstaaten in Bezug auf Ausgaben der Union; ist der Auffassung, dass die Kommission, wenn dieses Instrument nicht eingeführt wird, nicht in der Lage sein wird, ihre Pflicht zur Überwachung der Mitgliedstaaten einzuhalten und für die Wirksamkeit der nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu sorgen;

124.

verweist auf seine Geschäftsordnung, insbesondere Anlage VI Artikel 6 Absatz 3, der vorsieht, dass der Präsident „im Namen des Parlaments auf der Grundlage eines Berichts seines für Haushaltskontrolle zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 265 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen oder aus den sonstigen Entschließungen zur Ausführung der Ausgaben ergeben, gegen das betreffende Organ beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben“ kann; weist zudem darauf hin, dass die effiziente Durchführung regelmäßiger dreiseitiger Treffen im Rahmen des Haushaltsverfahrens im Sinn von Artikel 324 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union herbeigeführt werden muss;

125.

bedauert, dass bei den Zertifizierungsstellen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (16) vorgesehen sind, keine schlüssigen und eindeutigen Revisionsnormen bestehen; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Arbeitsgruppe zu bilden, die einheitliche Revisionsnormen ausarbeitet, um die Rechnungsprüfungstätigkeit der zertifizierenden bzw. prüfenden Stellen weiter zu verbessern;

126.

fordert die Kommission auf, dem Parlament die Zahl der bestehenden Verwaltungsbehörden samt einer Einschätzung ihrer Zuverlässigkeit mitzuteilen;

Forschung, Energie und Verkehr — 8 000 000 000 EUR

127.

weist darauf hin, dass der größte Teil der Ausgaben für diese Politikbereiche von der Kommission in direkter zentraler Verwaltung und in zunehmendem Umfang von Einrichtungen und Gemeinsamen Unternehmen in indirekter zentraler Verwaltung ausgeführt wird;

128.

weist darauf hin, dass nach der Schätzung des Rechnungshofs die Fehlerquote dieses Politikbereichs sehr wahrscheinlich 2 % bis 5 % beträgt;

129.

weist auf die Feststellung des Rechnungshofs hin, wonach die Verwaltungs- und Kontrollsysteme nur teilweise die Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen sichergestellt haben;

130.

stellt fest, dass die wesentliche Quelle von Fehlern bei diesen Politikbereichen in der Erstattung zu hoch angegebener Kosten für Personal und indirekte Ausgaben bei Forschungsprojekten besteht; weist auf die wachsenden Vorbehalte bezüglich einer direkten Verwaltung (4 bis 9) hauptsächlich aufgrund komplexer Kriterien für die Zuschussfähigkeit hin;

131.

weist darauf hin, dass Fehler in diesem Bereich angesichts der herausragenden Bedeutung von Forschung und Entwicklung für die Wirtschaft der EU besonders besorgniserregend sind;

132.

weist darauf hin, dass die zur Erstattung vorgelegten Kostenaufstellungen der Empfänger von Mitteln des 6. RP von einer Prüfbescheinigung eines unabhängigen Prüfers begleitet sein müssen, die bescheinigt, dass der unabhängige Prüfer sich ausreichend vergewissert hat, dass die deklarierten Kosten den Zuschussfähigkeitsanforderungen genügen; weist darauf hin, dass die Kommission selbst einräumt, dass die im Zusammenhang mit der Prüfbescheinigung festgelegten Akzeptanzkriterien allzu restriktiv sind;

133.

erklärt sich darüber beunruhigt, dass der Rechnungshof sowohl 2009 als auch 2008 bei 43 % der geprüften Kostenaufstellungen, die vor der Beantragung der Erstattung von dem bescheinigenden Prüfer ohne Einschränkung mit Bestätigungsvermerk versehen worden waren, Fehler festgestellt hat;

134.

stellt fest, dass die Kommission zwar den Umfang der wiedereingezogenen Beträge im Fall nicht zuschussfähiger Kosten 2009 wesentlich erhöht hat, dass aber die ausstehenden wiedereinzuziehenden Beträge in ähnlichem Umfang zugenommen haben, und zwar auf fast das Dreifache, 31 500 000 EUR;

135.

ist der Auffassung, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Bereiche Forschung, Energie und Verkehr sehr wichtig ist, weil davon auszugehen ist, dass deren Anteil am EU-Haushalt in den kommenden Jahren steigen wird;

136.

fordert die Kommission auf dafür zu sorgen, dass die unabhängigen Prüfer, die Kostenaufstellungen nicht korrekt zertifiziert haben, auf die Kriterien für die Zuschussfähigkeit deklarierter Kosten aufmerksam gemacht und gegebenenfalls zur Rechenschaft gezogen werden, und fordert sie auf, das Funktionieren des Systems der Zertifizierung der Kostenaufstellungsmethoden bei den Empfängern zu überarbeiten, den Rückstand bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge abzubauen und nötigenfalls Sanktionen zu verhängen, die Regeln für die Finanzierung von Forschungstätigkeiten weiter zu vereinfachen, den Zugang zu Forschungsmitteln für kleine und mittlere Unternehmen deutlich zu verbessern und für die uneingeschränkte Rechenschaftspflicht bezüglich der ordnungsgemäßen Verwendung von Mitteln der Union zu sorgen;

137.

wiederholt seine Forderung an die Kommission, für Rechtssicherheit zu sorgen und dazu Abstand davon zu nehmen, eine strengere Definition der Beteiligungsregeln rückwirkend anzuwenden und von den Empfängern zu verlangen, von den Kommissionsdienststellen bereits genehmigte Finanzbögen erneut zu berechnen, wodurch der Bedarf an nachträglichen Rechnungsprüfungen und nachträglichen Korrekturen verringert wird; fordert die Kommission auf, Altfälle im Zusammenhang mit laufenden Kontrollen zügig abzuschließen und dabei mit Fingerspitzengefühl und unter Wahrung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung vorzugehen; empfiehlt, diese aus der Vergangenheit stammenden strittigen Fälle durch eine Übereinkunft aller Parteien etwa auf der Grundlage einer unabhängigen Gegenprüfung und/oder mit Hilfe eines unabhängigen Ad-hoc-Mediators zu lösen;

138.

begrüßt es, dass die Kommission damit begonnen hat, Sanktionen im Bereich der Forschung (34 Maßnahmen, Einnahmen in Höhe von 514 330 EUR) zu verhängen; schließt sich jedoch der Auffassung des IAS an, dass ein wirkungsvoller Mechanismus zur Aufdeckung von Betrugsfällen vonnöten ist;

139.

fordert die Kommission auf dafür zu sorgen, dass der IAS gegenüber den von der Union eingesetzten Gremien mit Rechtspersönlichkeit, die Zuwendungen aus dem Haushalt beziehen (Gemeinsame Unternehmen der Union) die gleichen Befugnisse hat wie gegenüber den Dienststellen der Kommission aufgrund von Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung;

140.

ist der Auffassung, dass das 8. RP von Grund auf anders ausgerichtet werden sollte, wobei ein Bonussystem eingeführt werden sollte, das zum Teil an die Stelle des jetzigen Systems der Vorauszahlungen tritt, und wobei es mit Blick auf mehr Effizienz einen besseren Zugang zu Risikokapital zu schaffen gilt;

Außenhilfe, Entwicklung und Erweiterung — 6 600 000 000 EUR

141.

weist darauf hin, dass die Ausgaben in diesem Politikbereich zum größten Teil der direkten zentralen Verwaltung durch die Dienststellen der Kommission unterliegen — entweder von der Zentrale der Kommission aus oder auf der Ebene der Unionsvertretungen („Vertretungen der Europäischen Union“ seit Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der EU); stellt den zunehmenden Rückgriff auf eine gemeinsame Verwaltung, zum Beispiel bei der Nahrungsmittelfazilität, fest;

142.

vertritt die Auffassung, dass die Effizienz der Ausgabenbereiche selbst, und zwar nicht nur auf der Ebene einzelner Projekte, in Bezug auf ihre Fehlertendenz beurteilt werden muss;

143.

weist darauf hin, dass nach der Schätzung des Rechnungshofs die Fehlerquote in diesem Politikbereich sehr wahrscheinlich 2 % bis 5 % beträgt;

144.

weist darauf hin, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme laut der Gesamtbewertung durch den Rechnungshof nur teilweise wirkungsvoll sind;

145.

weist auf die Feststellung des Rechnungshofs hin, dass in dem jährlichen Tätigkeitsbericht und der Erklärung des Generaldirektors von EuropeAid nur teilweise eine positive Bewertung der Finanzverwaltung abgegeben wird, was die Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungen angeht;

146.

stellt fest, dass die Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Bewerberländern und den beitrittswilligen Ländern ein fortlaufender Prozess ist, der sich im Rahmen des Fahrplans für die dezentralisierte Verwaltung in Bezug auf ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA) vollzieht, bei dem Verwaltungsbefugnisse von der Kommission auf einen bestimmten Bestandteil, ein bestimmtes Programm oder eine bestimmte Maßnahme innerhalb der IPA übertragen werden;

147.

fordert die Kommission auf, eng mit Bewerberländern und beitrittswilligen Ländern zusammenzuarbeiten, damit deren Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam verbessert und bewährte Verfahren zur Betrugsbekämpfung gefördert werden, sowie sicherzustellen, dass deren Verfahren im Einklang mit sämtlichen Vorschriften und Normen der EU stehen;

148.

beklagt, dass in einigen beitrittswilligen Ländern bei der Vergabe von Posten in der öffentlichen Verwaltung weiterhin gegen Rechtsvorschriften über den öffentlichen Dienst verstoßen wird; bedauert, dass die Justiz in vielen Fällen schlecht arbeitet; ersucht die Kommission, alle beitrittswilligen Länder mit den notwendigen Fachkenntnissen und dem institutionellen Wissen auszustatten, die zur Korruptionsbekämpfung und zur Fortführung der Reformanstrengungen erforderlich sind;

149.

erklärt sich beunruhigt über die hohen Ablehnungsraten in Ländern mit dezentralisierter Umsetzung, d. h. in den Fällen, in denen EU-Delegationen Ausschreibungsunterlagen vorab kontrollieren; hebt hervor, dass die nationalen Behörden in diesen Ländern offenbar Schwierigkeiten mit der Durchsetzung entscheidender Verbesserungen haben, die notwendig sind, damit die Kommission auf ihre Vorabkontrollen verzichtet; ersucht die Kommission und die beitrittswilligen Länder, den Dialog miteinander zu verbessern und für eine wirksame Zusammenarbeit zu sorgen;

150.

verweist auf den Sonderbericht Nr. 12/2009 des Rechnungshofs über die Wirksamkeit der Kommissionsprojekte im Bereich Justiz und Inneres für die westlichen Balkanstaaten;

151.

begrüßt es, dass der Rechnungshof die im Bereich der humanitären Hilfe angewandten Aufsichts- und Kontrollsysteme positiv bewertet hat; ersucht gleichwohl die Kommission, die Folgemaßnahmen in Bezug auf Schwachpunkte, die im Zuge von Rechnungsprüfungen bei Durchführungspartnern festgestellt wurden, wichtiger zu nehmen und vollen Nutzen daraus zu ziehen sowie das Maß der Inanspruchnahme von Beschaffungsstellen für humanitäre Hilfe zu überwachen;

152.

fordert die Nachfolgeinstanz der GD RELEX auf, ihre Methoden der Ex-post-Kontrolle zu ergänzen und einschlägige Empfehlungen des Internen Prüfers zügig in Angriff zu nehmen;

153.

fordert die GD ELARG auf, Verfahren auszuarbeiten und einzuführen, die die Analyse und Weiterbehandlung der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollbesuche erleichtern, und ausreichende Ressourcen für die Analyse der noch ausstehenden, auf den Vorbeitrittszeitraum bezogenen Abschlusserklärungen der Mitgliedstaaten, die seit kurzer Zeit der Union angehören, einzusetzen;

154.

fordert die GD ECHO auf, die Bewertung der Unterlagen im Fall der Vorschläge für Aktionen der humanitären Hilfe (etwa durch Einführung standardisierter Bewertungsberichte) zu verbessern und ihre Erfahrungen mit der Umsetzung der Nahrungsmittelfazilität in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht für 2010 aufzunehmen;

155.

weist darauf hin, dass Außenhilfe auch negative Auswirkungen haben kann, so zum Beispiel, wenn korrupte Regime in den Empfängerländern Gelder schlecht verwalten, und dass der Verhinderung solcher negativer Auswirkungen oberste Priorität eingeräumt werden muss;

156.

begrüßt es, dass die Kommission von 2007 bis 2010 zur Unterstützung von Bewerberländern bei ihren Bemühungen, ihr Justizsystem zu verbessern und die Korruption zu bekämpfen, 396 000 000 EUR ausgegeben hat und dass Fortschritte in dieser Hinsicht erzielt worden sind; warnt indes vor allzu viel Optimismus und fordert die Kommission auf, zu belegen, dass dieses Geld effizient verwandt worden ist und ob verbesserte Kontrollstrukturen tatsächlich zu vermehrten Sanktionen gegen korrupte Akteure — und zwar auch in hochrangigen Fällen — geführt haben, ob die Gesetze in vollem Umfang angewandt werden und ob die Reformanstrengungen anhalten;

157.

weist mit Besorgnis auf die vom Rechnungshof festgestellten Schwachpunkte des Systems der dezentralen Durchführung (DIS) in Kroatien und der Türkei hin; fordert die Kommission auf, über alle Maßnahmen Bericht zu erstatten, die zur Behebung dieses Problems ergriffen wurden, und Schätzungen über die Höhe der gefährdeten Ausgaben vorzulegen;

158.

fordert die Kommission und insbesondere die GD ELARG auf, ihre Bemühungen zur Bearbeitung der Abschlusserklärungen zu den Programmen PHARE und CARDS sowie der Übergangsfazilität zu intensivieren und diese Programme sorgfältig und rechtzeitig abzuschließen;

159.

bedauert, dass die Heranführungshilfe zum wesentlichen Teil in den Kapiteln 3 (Landwirtschaft — 254 000 000 EUR) und 4 (Kohäsion — 65 000 000 EUR) des Jahresberichts des Rechnungshofs abgehandelt wird; erklärt sich überrascht darüber, dass der Jahresbericht des Rechnungshofs im Gegensatz zu früheren Jahren keine nach Ländern aufgeschlüsselten Informationen über Kontrollbesuche in Nicht-EU-Staaten enthält;

160.

bedauert, dass die GD REGIO 2009 keine Kontrollbesuche in Kroatien durchgeführt hat, obwohl es dort erhebliche Probleme mit dem Ausschreibungsverfahren gab;

161.

fordert die Kommission auf, internationale Organisationen davon zu unterrichten, dass die Unterstützung der Union künftig von der Vorlage von Zuverlässigkeitsbelegen in Form von Zuverlässigkeitserklärungen abhängen wird;

162.

ersucht den Rechnungshof um die Angabe von Gründen für die vergleichsweise niedrige Fehlerquote (13 %) bei seiner Stichprobenerhebung im Kapitel Außenhilfe, den großen Anteil nicht quantifizierbarer Fehler auf der Ebene der EU-Delegationen und die fehlenden Hinweise auf Ungenauigkeiten und Fehler bezüglich des tatsächlichen Vorhandenseins in einem Bereich, der naturgemäß einem hohen Risiko der missbräuchlichen Verwendung von Geldern ausgesetzt ist; fordert die Kommission und insbesondere die EU-Delegationen auf, eindeutige Prüfbelege und alle weiteren zur Erleichterung der Analyse des Rechnungshofs erforderlichen Informationen bereitzustellen;

Bildung und Unionsbürgerschaft — 2 200 000 000 EUR

163.

weist darauf hin, dass der größte Teil der Ausgaben in diesem Bereich im Wege der indirekten zentralen Verwaltung oder der geteilten Mittelverwaltung verwaltet wird;

164.

begrüßt die positiven Beiträge der Kommission auf diesem Gebiet in Form der Anleitungen für die Mitgliedstaaten und legt der Kommission nahe, weiterhin bewährte Praxis bei den nationalen Stellen zu verbreiten;

165.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof bei den Abschlüssen eine Fehlerquote von 2 % bis 5 % festgestellt hat und dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme in diesem Politikbereich nur teilweise die Ordnungsmäßigkeit der Abschlüsse von 2009 bewirkt haben;

166.

erklärt sich darüber besorgt, dass 29 der 120 geprüften Abschlüsse (24 %) quantifizierbare Fehler aufwiesen;

167.

erklärt sich darüber besorgt, dass 2009 eine signifikante Zahl von Fehlern in den Abschlüssen nicht durch die Überwachungs- und Kontrollsysteme auf der Ebene der Kommission entdeckt und abgestellt wurden;

168.

fordert die Kommission auf, weiterhin die Kontrollen der Abschlüsse zu verstärken, damit Fehler entdeckt und abgestellt werden und die Wiederholung zuvor festgestellter Fehler unterbunden wird;

Wirtschaft und Finanzen — 700 000 000 EUR

169.

weist darauf hin, dass die wesentlichen Programme dieser Politikbereiche zum Sechsten und Siebten Rahmenprogramm (RP) Forschung und technologische Entwicklung (222 000 000 EUR), zur verbundenen Finanzierung von Einrichtungen der Union (116 000 000 EUR), zum Garantiefonds für externe Aktionen (92 000 000 EUR) und zum Rahmenprogramm Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) als Nachfolgeprogramm des Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiativen (MAP) (175 000 000 EUR) gehören;

170.

weist darauf hin, dass die Maßnahmen des 6. RP, des 7. RP und des CIP durch eine Zuschussvereinbarung mit der Kommission finanziert werden und dass die Zuschüsse wie folgt ausgezahlt werden: Vorschusszahlung bei Unterzeichnung der Vereinbarung, anschließend Zwischenzahlungen und Abschlusszahlungen, mit denen die zuschussfähigen Ausgaben anhand von Kostenaufstellungen der Empfänger erstattet werden;

171.

erinnert daran, dass in seinen Entschließungen zur Entlastung für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 die Kommission jeweils aufgefordert wurde, den Empfängern zu genehmigen, Durchschnittspersonalkosten pro Kostenstelle zugrundezulegen und nicht von ihnen eine Aufschlüsselung der einzelnen Kosten der aktiv an einem bestimmten Forschungsvorhaben beteiligten Personen zu verlangen; begrüßt in dieser Hinsicht den Beschluss der Kommission K(2011) 174 vom 24. Januar 2011 bezüglich der drei Maßnahmen zur Vereinfachung der Umsetzung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und des Ratsbeschlusses Nr. 970/2006/Euratom;

172.

stellt fest, dass die Ordnungsmäßigkeit hauptsächlich dadurch in Frage gestellt wird, dass zuschussfähige Kosten in den Kostenaufstellungen zu hoch angegeben werden und dass dies von den Überwachungs- und Kontrollsystemen der Kommission nicht aufgedeckt wird, wobei der Rechnungshof das Risiko für die Ordnungsmäßigkeit von Zahlungen aufgrund von Kostenaufstellungen als „hoch“ einstuft;

173.

verweist auf die vom Rechnungshof aufgeführten illustrativen Beispiele:

—

Sechstes Rahmenprogramm, bei dem erhebliche Mängel an den Kostenaufstellungen weder von der Firma, die die Prüfbescheinigung ausgestellt hat, noch bei den beiden Ex-post-Kontrollen durch eine weitere von der Kommission mit externen Prüfungen beauftragte Firma festgestellt wurden,

—

Siebtes Rahmenprogramm, bei dem ein Empfänger Methoden zur Berechnung der Personalkosten benutzte, die weder den Regeln für das Sechste noch denen für das Siebte RP entsprachen, sodass bei einem geprüften Projekt die deklarierten Kosten um mehr als 17 % überhöht waren, wobei die gleichen Methoden auf weitere 13 Projekte angewandt wurden,

—

Europäische Weltraumagentur (ESA) — Gemeinsame Verwaltung —, bei der der Rechnungshof die Angabe von Kosten feststellte, die nicht von der Gemeinschaft finanziert werden sollten, bzw. von unzulänglich belegten Kosten in Höhe von nahezu 10 % der geprüften Stichprobe, zusammen mit erheblichen Mängeln an den Regeln und Verfahren der Auftragsvergabe;

174.

erklärt sich besorgt und beunruhigt darüber, dass der Rechnungshof weiterhin Fehler bei Zahlungen feststellt, bei denen der zugelassene Prüfer einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vorgenommen hat, und dass der Hof Prüfbescheinigungen nur teilweise als wirksames Mittel zur Feststellung von Fehlern bei den deklarierten Kosten ansieht;

175.

stellt fest, dass nach den Ergebnissen der Rechnungshofs die Zahlungen bei diesen Politikbereichen von materiellen Fehlern frei waren, dass der Hof aber auch empfiehlt, auf die Art und den Umfang von Fehlern bei den Ausgaben aus dem Rahmenprogramm zu achten; stellt fest, dass zwar zwei von drei Überwachungs- und Kontrollsystemen bei diesen Politikbereichen als wirkungsvoll eingestuft wurden, dass aber ein System nur teilweise die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen bewirkt hat;

176.

fordert die Kommission auf,

—

die bestehenden Regelungen für Vorabprüfungen auf ihre Wirksamkeit hin zu untersuchen;

—

angesichts von Erfahrungen zu prüfen, ob die Zertifizierung durch einen vom Empfänger beauftragten externen Rechnungsprüfer eine wirksame Kontrolle darstellt, und alternative Überprüfungsmethoden in Augenschein zu nehmen;

—

den zertifizierenden Prüfern die Regeln über die Zuschussfähigkeit von Ausgaben bewusst zu machen, um die Zuverlässigkeit der von ihnen ausgestellten Prüfbescheinigungen zu verbessern, und diese Prüfer gegebenenfalls zur Rechenschaft zu ziehen,

—

die Qualität ihrer Ex-ante-Kontrollen bei Auftragsvergabeverfahren und Zwischenzahlungen bzw. Abschlusszahlungen weiter zu verbessern und dafür zu sorgen, dass die Funktionen der Ex-post-Kontrollen durch Arbeitsprogramme abgedeckt werden;

Umfassende Überprüfung der Ausgaben

177.

fordert die Kommission auf, im Lauf des Jahres 2011 mit Dringlichkeit eine umfassende Überprüfung der Ausgaben in sämtlichen Tätigkeitsbereichen vorzunehmen, um dafür zu sorgen, dass bei allen Ausgaben ein realer Gegenwert geschaffen wird, damit Einsparmöglichkeiten ermittelt werden, die in diesen Zeiten der Sparzwänge den Druck auf den Haushalt mildern;

178.

ist der Auffassung, dass sämtliche Anträge auf erhöhte Ausgaben in Bereichen mit sehr hoher Priorität durch Einsparungen bei bisherigen Programmen gedeckt werden können und dass deshalb überholte Programme oder solche mit unzureichendem Erfolg genauer geprüft werden sollten, damit Mittel umverteilt werden können;

Vorrangige Maßnahmen

179.

fordert die Kommission auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments einen Plan vorzulegen, in dem aufgeführt ist, welche Maßnahmen sie in Bezug auf die Überarbeitung des gegenwärtigen Entlastungsverfahrens, nationale Verwaltungserklärungen (NMD), die Vollendung der Leitungsstruktur bei der Kommission, die systematische Unterbrechung und Aussetzung von Zahlungen sowie die Aufhebung dieser Maßnahme und die Verbesserung der Korrekturmechanismen zu ergreifen gedenkt;

Überarbeitung des gegenwärtigen Entlastungsverfahrens

180.

fordert die Kommission auf, eine interinstitutionelle Debatte zu organisieren, an der in der Anfangsphase auf höchster Ebene Vertreter des Rates, der Kommission, des Rechnungshofs und des Parlaments und in der zweiten Phase Vertreter der Mitgliedstaaten, der nationalen Parlamente und der obersten Rechnungsprüfungsorgane teilnehmen, um eine umfassende Debatte über das gegenwärtige System des Entlastungsverfahrens einzuleiten;

181.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Verkürzung der Fristen für das Entlastungsverfahren zu unterbreiten, damit die Abstimmung im Plenum in dem auf das geprüfte Haushaltsjahr folgenden Jahr stattfinden kann; legt dem Rechnungshof und sämtlichen Organen nahe, das Entlastungsverfahren zu verkürzen und zu verbessern, sodass er für die Steuerzahler in der EU transparenter und verständlicher wird;

Nationale Verwaltungserklärungen

182.

betont, dass die NMD als ein Instrument aufzufassen sind, das eine stärkere einzelstaatliche Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Ausgaben der Union einführen hilft, indem es den nationalen Parlamenten und den nationalen Rechnungsprüfungsorganen Gelegenheit gibt, sich an der Gewährleistung von Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Erfolg der Ausgaben der Union zu beteiligen; ist der Auffassung, dass das Instrument NMD den Institutionen der Mitgliedstaaten und der Union die Möglichkeit gibt, Zusammenarbeit unter voller Achtung der jeweiligen Rollen und Zuständigkeiten zu pflegen;

183.

weist darauf hin, dass es die Kommission seit 2005 auffordert, einen Vorschlag zur Einführung verbindlicher NMD vorzulegen;

184.

betont, dass nicht nur der Verwalter auf Seiten der Union, sondern auch der nationale Verwalter Rechenschaft für die Ausgaben abzulegen haben sollte, insofern als rund 80 % der Haushaltsmittel von nationalen Behörden ausgeführt werden;

185.

weist darauf hin, dass es wiederholt verlangt hat, dass jeder nationale Finanzminister eine nationale Verwaltungserklärung über die Verwendung der Mittel erstellt und unterzeichnet, dass es zudem empfohlen hat, dass das nationale Rechnungsprüfungsorgan oder eine andere unabhängige Prüfungsinstanz die nationale Verwaltungserklärung des Finanzministers prüft, weil die Prüfung der Erklärung eines nationalen Ministeriums im Normalfall zum Mandat einer unabhängigen nationalen Prüfungsinstanz gehören würde;

186.

begrüßt es, dass einige Mitgliedstaaten (Dänemark, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und Schweden) nationale Verwaltungserklärungen abgeben, merkt jedoch an, dass es Unterschiede zwischen ihnen in Bezug auf Qualität und Klarheit gibt;

187.

weist darauf hin, dass die nationalen Verwaltungserklärungen dieser Mitgliedstaaten den übrigen Mitgliedstaaten zeigen, dass dies machbar ist;

188.

weist darauf hin, dass in dem Vorschlag der Kommission über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Union (KOM(2010) 815, Artikel 56) die Einführung von Verwaltungserklärungen auf der Ebene verwaltender Einrichtungen in Betracht gezogen wird; betont, dass es diesen Vorschlag als Schritt zur Einführung von NMD als Endziel betrachtet;

189.

fordert die Kommission auf, einen formellen Vorschlag zur Einführung verbindlicher nationaler Verwaltungserklärungen (NMD) vorzulegen, die von allen nationalen Finanzministern ordnungsgemäß abzuzeichnen sind und für die folgende Phasen gelten:

—

Analyse der Qualität, Vollständigkeit, Objektivität, Relevanz und Nützlichkeit der bisherigen NMD einschließlich einer Bewertung des Mehrwerts und ggf. der Mängel der darin enthaltenen Informationen;

—

Ausarbeitung von Leitlinien zur Festlegung gemeinsamer wichtiger Aspekte von NMD, durch die sichergestellt wird, dass die Erklärungen für die Kommission und den Rechnungshof von Nutzen sind;

—

Aufstellung eines Fahrplans mit Angabe der Termine, zu denen die Mitgliedstaaten die wesentlichen Phasen des Verfahrens der Einführung von NMD zu vollziehen haben, der Termine, zu denen vollständige, zuverlässige und nützliche NMD als Bedingung für den Bezug von Mitteln der Union gelten sollen, und des Termins für die Einführung verbindlicher NMD in die Haushaltsordnung bis zum 1. Januar 2014, dem Beginn der Geltungsdauer der neuen Finanziellen Vorausschau;

empfiehlt, dass der Inhalt der NMD den internationalen Prüfungsgrundsätzen angepasst und der Prüftätigkeit des Rechnungshofes dienlich gemacht wird;

Ergänzung der politischen Struktur der Kommission

190.

betont, dass sowohl der jährliche Tätigkeitsbericht des Generaldirektors als auch der Synthesebericht des Kollegiums der Kommissionsmitglieder wichtige Mittel sind, durch die die Kommission der Entlastungsbehörde Rechenschaft geben kann;

191.

fordert die Kommission auf, analog zu der Forderung nach Einführung der NMD auf politischer Ebene ihre politische Struktur dadurch zu ergänzen, dass die Unterschrift des zuständigen Kommissionsmitglieds unter dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Generaldirektors zusätzlich erforderlich wird und dass der Synthesebericht — der auch einen „Anzeiger“ für die Qualität der Kontrollen der einzelnen Mitgliedstaaten und in den einzelnen Politikbereichen umfassen soll — vom Präsidenten der Kommission unterzeichnet werden muss;

192.

stellt fest, dass die Kommission, um ihre politische Struktur zu vollenden, möglicherweise eine Stärkung der Verfahren vornehmen muss, sodass das Kollegium ihrer Mitglieder den Synthesebericht verabschieden kann und die Beteiligung der einzelnen Mitglieder der Kommission an der Ausarbeitung der jährlichen Tätigkeitsberichte durch den Generaldirektor möglich wird, wozu folgende Maßnahmen gehören, die ab dem Haushaltsjahr 2010 zu gelten haben:

—

Übermittlung des Protokolls der Sitzung, in dem das Kollegium den Synthesebericht annimmt, an den zuständigen Ausschuss des Parlaments und Veröffentlichung dieses Protokolls,

—

Übermittlung der Erklärung des Generaldirektors über seine Sitzung mit dem jeweils zuständigen Mitglied der Kommission, in der deutlich und vollständig der Inhalt ihrer Beratungen über den jährlichen Tätigkeitsbericht und mögliche Vorbehalte dargelegt werden, an den zuständigen Ausschuss des Parlaments;

193.

betont, dass die unmittelbare Verantwortung der einzelnen Generaldirektoren oder anderer Anweisungsbefugter im Wege der Delegierung durch diese Maßnahmen in keiner Weise verwässert werden sollte;

Systematische Aktivierung der Unterbrechung und Aussetzung von Zahlungen und Aufhebung dieser Maßnahme

194.

weist darauf hin, dass die 2009 bestätigten finanziellen Korrekturen bei den strukturellen Aktionen allein bereits insgesamt 7 719 000 000 EUR ausmachten (Jahresrechnungen der Europäischen Union, Haushaltsjahr 2009, S. 112); stellt jedoch fest, dass nur Korrekturen im Umfang von 5 387 000 000 EUR (7 719 000 000-2 332 000 000 EUR) (S. 103) durchgeführt und in den Rechnungen registriert wurden; ist der Auffassung, dass die Lücke zwischen den zu korrigierenden Beträgen und den tatsächlich korrigierten Beträgen die Einführung einer automatischen Aussetzung der Zahlungen ohne Entscheidung der Kommission nötig macht, sobald Nachweise für einen erheblichen Mangel an der Funktion der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorliegen;

195.

fordert die Kommission auf, eine systematische Aktivierung von Unterbrechungen und Aussetzungen der Zahlungen einzuführen, sobald Nachweise für einen erheblichen Mangel an der Funktion der Verwaltungs- und Kontrollsysteme von Mitgliedstaaten vorliegen;

196.

ist der Auffassung, dass das Verfahren, das mit der der systematischen Unterbrechung und systematischen Aussetzung der Zahlungen endet, Folgendes umfassen muss:

—

Übermittlung von Informationen, aus denen deutlich alle bisherigen Zahlungsunterbrechungen und -aussetzungen und die Gründe für die entsprechenden Entscheidungen hervorgehen, an den zuständigen Ausschuss des Parlaments,

—

Darlegung klarer und eindeutiger Kriterien, die für alle Generaldirektionen gelten und keinen Spielraum für die Auslegung bezüglich künftiger Zahlungsunterbrechungen bzw. -aussetzungen und deren Aufhebung lassen und anhand deren ein Automatismus ohne vorherige Entscheidung auf politischer Ebene ausgelöst wird,

—

Aufnahme des Grundsatzes der systematischen Unterbrechung und Aussetzung von Zahlungen in die Haushaltsordnung bei Nachweis erheblicher Mängel an der Funktion des Verwaltungs- und Kontrollsystems der Mitgliedstaaten und Ausarbeitung umfassender Leitlinien für die Mitgliedstaaten, die den einzelstaatlichen Behörden dabei helfen, Missverständnisse und Unregelmäßigkeiten zu vermeiden,

—

Übermittlung der Kopien von Einziehungserklärungen und Erklärungen zur Ankündigung von Finanzkorrekturen durch die Kommission an das nationale Parlament und das oberste Rechnungsprüfungsorgan des betroffenen Mitgliedstaats und an den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments;

Verbesserung der Korrekturmechanismen

197.

verlangt von der Kommission, die Korrekturmechanismen so zu verbessern, dass die finanziellen Folgen zu Unrecht getätigter Zahlungen von den Empfängern und nicht den Steuerzahlern getragen werden;

198.

ist der Auffassung, dass das Verfahren, das mit der Verwirklichung dieses Ziels endet, auch die Vorlage folgender Unterlagen beim zuständigen Ausschuss des Parlaments umfassen muss:

—

eine klare, umfassende und durchweg korrekte Liste sämtlicher Finanzkorrekturen seit 2000 und Angaben darüber, ob zu Unrecht erhaltene Zahlungen wieder eingezogen oder durch andere Projekte ersetzt worden sind, wobei in diesem Fall eine qualitative Bewertung der ersetzenden Projekte zusätzlich vorzulegen ist,

—

die Folgemaßnahmen zu der Feststellung des Rechnungshofs, dass „die Kommission von den Mitgliedstaaten nicht immer zuverlässige Angaben erhält“ (Jahresbericht 2009, Ziffer 1.49), mit einer Liste der betroffenen Mitgliedstaaten und den Beträgen, die den Unregelmäßigkeiten entsprechen, sowie Informationen über die Ergebnisse des für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 eingeführten „Standardverfahrens“ (Antwort der Kommission in ihrem Jahresbericht 2009, Ziffer 1.34),

—

ein Aktionsplan der darauf abzielt, die Feststellungen des Rechnungshofs über jährliche Fehlerquoten auf Seiten der Empfänger und die diesbezüglichen Folgemaßnahmen der Kommission sowie die Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen während der Gesamtlaufzeit der jeweiligen Programme bis zu deren Abschlussverfahren, einschließlich der Ermittlung von Zahlungen, die möglicherweise Gegenstand von weiteren Überprüfungen und von Rechnungsabschlussverfahren werden, sowie bessere Folgemaßnahmen in Bezug auf die Wiedereinziehungsbemühungen der Mitgliedstaaten sinnvoller zu integrieren und aufeinander abzustimmen;

Leistungsbewertungsinstanz

199.

fordert die Kommission auf, eine „Leistungsbewertungsinstanz“ einzusetzen mit der Aufgabe der Ausarbeitung des in Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verlangten Evaluierungsberichts, der vom Kollegium der Kommissionsmitglieder zu paraphieren ist, damit dieses sich den Bericht eindeutig „zu Eigen“ macht;

200.

ist der Auffassung, dass der Evaluierungsbericht so zu erstellen ist, dass die Relation zwischen den wesentlichen Leistungsindikatoren, ihrer Rechtsgrundlage bzw. politischen Grundlage, dem entsprechenden Ausgabenbetrag und den Ergebnissen deutlich und transparent wird, wobei die Methoden zur Erstellung dieses Berichts vom IAS geprüft werden sollten, der auch diese Tätigkeit zu bewerten hätte, und wobei die wesentlichen Leistungsindikatoren, die sämtliche Dienststellen der Kommission heranziehen, öffentlich verfügbar zu machen sind;

201.

ist der Auffassung, dass der Evaluierungsbericht dem Plenum zu unterbreiten ist und dass eine Aussprache anzuschließen ist, in der auch der Rechnungshof aufgefordert wird, seine Stellungnahme zum Evaluierungsbericht abzugeben;

Einführung einer neuen Ausgabenlogik

202.

fordert die Kommission auf, eine neue Ausgabenlogik zu dem Zweck einzuführen, die Qualität der Ausgaben zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Mittel der EU-Steuerzahler korrekt und sinnvoll ausgegeben werden, und zwar auch nach folgenden Grundsätzen:

—

Erstellung des Haushaltsplans der Union auf der Grundlage einer Prüfung der vorgeschlagenen Politik, der „Umsetzungskosten“ für die beteiligten Gremien und die Empfänger sowie der Ziele, die sich mit den verfügbaren Mitteln erreichen lassen,

—

Vorkehrungen dafür, dass Pläne und Programme realistisch und so einfach wie möglich gehalten sind,

—

Gewährleistung der uneingeschränkten und gemeinsam vereinbarten Pflicht zur Rechenschaft für die Ausgaben;

schlägt der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof vor, ein Vorgehen zu prüfen, bei dem eine umfassende Zuverlässigkeitserklärung für jede einzelne Finanzielle Vorausschau erreicht werden soll, und dieses Vorgehen bis zur Vorlage einer Rechtsgrundlage, mit der es verbindlich vorgeschrieben wird, auf der Grundlage der Freiwilligkeit durchzuführen;

Bemerkungen der mitberatenden Ausschüsse

Entwicklungsausschuss

203.

erklärt sich beunruhigt darüber, dass der Rechnungshof die Auffassung vertritt, die Aufsichts- und Kontrollsysteme für Außenhilfe und Entwicklung seien lediglich teilweise effektiv, wenn es darum gehe, die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, und die Zahlungen seien mit wesentlichen Fehlern behaftet; erklärt sich beunruhigt darüber, dass vom Rechnungshof festgestellte Fehler in Bezug auf mehrere abschließende Zahlungen von der Kommission nicht entdeckt wurden und dass die Kommission nicht überwacht, in welchem Umfang die Partner die Beschaffungsstellen für humanitäre Hilfe (Humanitarian Procurement Centres) in Anspruch nehmen; begrüßt es, dass die Zahl der mit Fehlern behafteten Vorgänge (13 %) weniger als halb so hoch war wie in früheren Jahren, betont jedoch, dass Anstrengungen im Hinblick auf eine weitere Verringerung dieses Prozentsatzes unternommen werden müssen;

204.

nimmt zur Kenntnis, dass „Schwachstellen, die im Zuge der regelmäßigen Überprüfung der Systeme der Partner festgestellt wurden“, von der GD ECHO „nicht immer zügig beseitigt“ wurden (17); fordert die GD ECHO daher auf, ihre Überwachungs- und Kontrollkapazität auszubauen;

205.

fordert die Kommission auf, Umweltaspekte umfassender in Entwicklungsprojekte, darunter auch Budgethilfeprogramme, zu integrieren und die Einbeziehung von Umweltangelegenheiten in die Entwicklungszusammenarbeit zu bewerten; bedauert, dass die betreffenden Mängel möglicherweise fehlendem Personal geschuldet sind, und erwartet Fortschritte durch die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Diensts;

206.

fordert erneut eine stärkere Einbeziehung der Parlamente und eine Konsultation der einheimischen Zivilgesellschaft in den Partnerländern, wenn die Länderstrategiepapiere im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) ausgearbeitet und überarbeitet werden;

207.

fordert die Kommission auf, die Partnerländer dabei zu unterstützen, parlamentarische Kontroll- und Prüfkapazitäten auszuweiten sowie Transparenz und Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen zu verbessern, insbesondere wenn Unterstützung durch Budgethilfen geleistet wird, und zwar im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der DCI-Verordnung (18), und ersucht die Kommission, regelmäßig über die Fortschritte Bericht zu erstatten;

208.

fordert die Kommission erneut auf, nachzuweisen, dass sie mindestens 20 % der Entwicklungshilfe für Grund- und Sekundarschulbildung sowie Basisgesundheit ausgegeben hat, auch für den sicheren Zugang zu Wasser und Abwasserentsorgung; empfiehlt, dass Folgeabschätzungen bezüglich dieser Ausgaben gründlich durchgeführt werden, um für die größtmögliche Wirksamkeit der Programme zu sorgen;

209.

ersucht die Kommission, in Entwicklungsländern mehr Gewicht auf die Gesundheit von Frauen im Allgemeinen zu legen und die Gesundheit von Müttern im Besonderen zu verbessern, weil dies der Bereich ist, in dem die Millenniums-Entwicklungsziele am weitesten von einer Umsetzung entfernt sind;

210.

hebt hervor, dass Entwicklungshilfemechanismen auch darauf abzielen sollten, die Schaffung von Wohlstand zu fördern und kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen, weil die Schaffung von Wohlstand ein wesentliches Instrument zur Linderung der Armut bleibt; weist darauf hin, dass jährlich geschätzte 800 Mrd. EUR aus den Entwicklungsländern durch illegale Kapitalströme verloren gehen, deren Verhinderung sich für den Abbau der Armut und die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele als entscheidend erweisen könnte;

211.

stellt fest, dass die Organisationen der Vereinten Nationen oft über spezifische Erfahrung und Sachkenntnis verfügen, die anderweitig nicht ohne Weiteres zu finden ist; erklärt sich dennoch beunruhigt darüber, dass die Kommission nicht vorab überzeugend nachweist, dass eine Entscheidung zugunsten einer Organisation der Vereinten Nationen wirtschaftlicher und wirksamer ist als andere Mittel zur Erbringung von Hilfe (19); fordert die Kommission auf, das Verfahren der Auswahl von Kanälen für die Umsetzung der Hilfsmaßnahmen transparenter und objektiver zu gestalten;

212.

fordert die Kommission auf, für ein besseres Öffentlichkeitsprofil von Tätigkeiten im Ausland, die von der EU finanziert werden, zu sorgen;

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

213.

nimmt zur Kenntnis, dass die für 2009 vorgesehenen Zahlungsermächtigungen des Finanzrahmens 2000-2006 für den Europäischen Sozialfonds (ESF) zu 97,1 % (1 540 000 000 EUR) verwendet wurden; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Zwischen- und Vorschusszahlungen für den Finanzrahmen 2007-2013 auf 11 300 000 000 EUR beliefen; würdigt die Bemühungen der Kommission um eine Verbesserung der Mittelbewirtschaftung; bedauert, dass Mitgliedstaaten, trotz der Finanzkrise, Mittel des ESF nicht abrufen;

214.

stellt fest, dass die Fehlerhäufigkeit in den letzten drei Jahren rückläufig war und von 54 % im Jahr 2007 auf 36 % im Jahr 2009 zurückgegangen ist, und erkennt die Bemühungen der Kommission an, die Fehlerquoten zu verringern; fordert verstärkte Anstrengungen, um insbesondere die Erstattung von Kosten, die nicht zuschussfähig sind, zu reduzieren;

215.

fordert die Kommission auf, einen Beitrag zur Verbesserung der Mittelbewirtschaftung zu leisten, indem sie das Aktionsprogramm zur Beschleunigung der Beschlussfassungsverfahren im Bereich der Finanzkorrekturen weiterführt;

216.

begrüßt, dass der Schwerpunkt der Durchführung des ESF-Programms 2009 auf der Europäischen Beschäftigungsstrategie, insbesondere auf Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt (30,6 % (20)) und auf Tätigkeiten zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung (22,8 % (20)), der sozialen Eingliederung (20,8 % (20)) und der Chancengleichheit (6,5 % (20)) lag;

217.

begrüßt die Bestrebungen der Kommission, von allen Mitgliedstaaten umfassende Rechenschaft durch jährliche Kontrollberichte der Prüfstellen und zusammenfassende Jahresberichte zu erhalten;

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

218.

hebt die Bedeutung der Haushaltslinien 17 02 02 (Maßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes) und 17 01 04 03 (Verwaltungsausgaben) für eine wirksame Umsetzung der einzelnen Jahresarbeitsprogramme im Rahmen des Verbraucherschutzprogramms 2007-2013 hervor und fordert die Kommission auf, die Öffentlichkeit besser über die verfügbaren Finanzhilfen zu unterrichten (vor allem was die gemeinsamen Maßnahmen im Rahmen der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (21)) betrifft, für die keine Anträge eingegangen sind); erklärt sich zufrieden über die erfolgreiche Verwendung der 2009 für das Pilotprojekt „Monitoringmaßnahmen im Bereich der Verbraucherpolitik“ bereitgestellten zusätzlichen Mittel (2 000 000 EUR);

219.

begrüßt die weiteren Ausgaben des Verbraucherbarometers als wichtiges Instrument für eine bessere Überwachung und eine innovative rangmäßige Bewertung der Märkte; ist der Ansicht, dass die empirische Basis, die geschaffen wurde, die Grundlage für neue politische Erkenntnisse auf Unionsebene und nationaler Ebene bilden sollte, und fordert die Kommission auf, die Ergebnisse des Verbraucherbarometers bei ihrer Politikgestaltung in allen einschlägigen Bereichen zu berücksichtigen;

220.

nimmt mit großem Interesse Kenntnis von der Umwandlung der Exekutivagentur für öffentliche Gesundheit in die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC) und von ihrem ersten Tätigkeitsjahr im Rahmen eines erweiterten Mandats; beglückwünscht die EAHC zur Erreichung der Ziele für die Verwaltung der Finanzhilfen und Verträge im Rahmen des Verbraucherschutzprogramms (Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22)); sieht es jedoch als problematisch an, dass 3 % der Zahlungen nach Ablauf der Zahlungsfrist geleistet wurden;

221.

begrüßt die Verbesserungen, die dazu geführt haben, dass bei den Zahlungsermächtigungen für die Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes (Haushaltslinie 12 02 01) eine Verwendungsrate von 92 % erzielt wurde; stellt fest, dass die Verwendungsrate beim Programm SOLVIT (Haushaltslinie 12 02 02), wenn man die Zahlungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 zusammennimmt, annähernd 92 % betragen dürfte; betont erneut, dass es für SOLVIT auch künftig eine eigene Haushaltslinie geben muss;

222.

hebt die Bedeutung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) hervor und fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit der gegenwärtigen Finanzierungsprogramme für KMU zu untersuchen und die Beteiligung von KMU an den Forschungsprogrammen der EU durch Einführung innovativer Finanzinstrumente im EU-Haushalt zu erleichtern;

223.

nimmt Kenntnis von den Bemerkungen des Rechnungshofs zu vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU verbrachten Waren (in Ziffer 2.22 seines Jahresberichts) und der Antwort der Kommission, in der auf die Klarstellung verwiesen wird, die durch den modernisierten Zollkodex vorgenommen wurde; fordert die Kommission auf, ihm so rasch wie möglich über die Folgemaßnahmen zu den einschlägigen Urteilen des Gerichtshofs Bericht zu erstatten;

224.

ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, angemessene Methoden der Risikoanalyse anzuwenden, um die Zollkontrollen auf Wirtschaftsteilnehmer oder Sendungen mit hohem Risiko zu konzentrieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, risikoorientierte Kontrollen durch eine Reihe von Stichprobenkontrollen zu ergänzen; fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen für den modernisierten Zollkodex besonderes Augenmerk auf die Durchführung von Warenkontrollen sowohl zu steuerlichen als auch zu sicherheitstechnischen Zwecken zu richten; verlangt eine Verbesserung der vor- und nachgängigen Prüfungen bei vereinfachten Verfahren und bei der zentralen Zollabwicklung;

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

225.

stellt fest, dass in dem endgültig festgestellten und später im Lauf des Jahres abgeänderten Haushaltsplan 2009 speziell für die politischen Maßnahmen im Tätigkeitsbereich des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr insgesamt 2 427 000 000 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 2 103 000 000 EUR an Zahlungsermächtigungen vorgesehen waren; stellt fest, dass davon

—

934 582 000 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 830 594 000 EUR an Zahlungsermächtigungen auf die transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) entfielen,

—

17 600 000 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 14 500 000 EUR an Zahlungsermächtigungen auf die Verkehrssicherheit entfielen,

—

64 971 000 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 29 054 000 EUR an Zahlungsermächtigungen auf das Programm Marco Polo entfielen,

—

146 902 000 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 109 257 000 EUR an Zahlungsermächtigungen auf Verkehrsagenturen und die europäische GNSS-Aufsichtsbehörde entfielen,

—

427 424 000 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 388 859 000 EUR an Zahlungsermächtigungen auf den Verkehr, einschließlich eines der nachhaltigen Mobilität in der Stadt gewidmeten prioritären Bereichs, im Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung entfielen,

—

2 750 000 EUR an Verpflichtungsermächtigungen auf die Gefahrenabwehr im Verkehr entfielen,

—

3 800 000 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 3 600 000 EUR an Zahlungsermächtigungen auf den Fremdenverkehr entfielen;

226.

bedauert, dass sich der Rechnungshof bei der Prüfung der Ausführung der Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 2009 erneut dafür entschieden hat, sich auf die Forschungs- und Energiepolitik zu konzentrieren und nicht so sehr auf die Verkehrspolitik;

227.

begrüßt die weiterhin hohe Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen und für Zahlungen für die Projekte im Bereich der TEN-V, die beinahe 100 % beträgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass eine angemessene Finanzierung aus den nationalen Haushalten zur Verfügung gestellt wird, die diesem Engagement der EU entsprechen soll; erinnert daran, dass es ein höheres Finanzierungsniveau seitens der Union unterstützt hat; begrüßt die Halbzeitbilanz der Projekte des TEN-V-Mehrjahresprogramms 2007-2013, die am 27. Oktober 2010 veröffentlich wurde und die Optimierung der Haushaltsmittel für die TEN-V vorsieht und in der Wert auf eine zuverlässige Finanzplanung der Projekte gelegt wird;

228.

ist beunruhigt darüber, dass die Verwendungsrate der Mittel für Zahlungen, die die Sicherheit und die Optimierung der Verkehrssysteme sowie die Fahrgastrechte betreffen, erneut gering war (73 %); bedauert, dass die 100-%-Verwendungsrate der Mittel für Zahlungen beim Programm Marco Polo II nur erreicht werden konnte, weil die Hälfte der ursprünglich vorgesehenen Mittel im Laufe des Jahres 2009 umverteilt wurden;

229.

begrüßt die im Vergleich zu 2008 wesentlichen Steigerungen der Verwendungsrate der Mittel für Zahlungen beim Programm Galileo und betont die erhebliche Bedeutung dieses Programms für die Bereiche Logistik und nachhaltigen Verkehr;

230.

nimmt zur Kenntnis, dass die Stichprobentests eine Fehlerquote ergeben, die sich höchstwahrscheinlich zwischen 2 und 5 % bewegt; ersucht die Kommission, ihre Bemühungen zu intensivieren, damit diese Quote noch weiter reduziert wird;

231.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof die Ansicht vertreten hat, dass die Jahresabschlüsse der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz in ihren wesentlichen Aspekten rechtmäßig und ordnungsmäßig sind; begrüßt es, dass es der Agentur gelungen ist, die Stellen zu besetzen, die Ende 2008 noch frei waren;

232.

betont, dass die Schaffung von Transparenz durch die Bereitstellung sachdienlicher Informationen für die Steuerzahler und die Haushaltsbehörden und eine verstärkte Koordination zwischen Regional- und Transportpolitik, insbesondere bei der Finanzierung der TEN-V, dringend notwendig sind, weil momentan nur eine geringe Überprüfung der Projekte auf ihren europäischen Mehrwert hin erfolgt und dadurch die Mittel nicht optimal eingesetzt werden, um unter anderem Engpässe, Grenzübergangsprobleme oder Schwierigkeiten durch fehlende Verbindungen zu beheben;

233.

fordert nachdrücklich, dass die Verfahren zur Auswahl von Transportprojekten und deren Genehmigung im Rahmen der Kohäsionspolitik zuverlässiger gestaltet werden;

234.

begrüßt den Sonderbericht Nr. 8/2010 des Rechnungshofs zu Investitionen in die EU-Eisenbahninfrastrukturen und vor allem die Feststellung, dass die gegenwärtigen TEN-V Koordinatoren eine wertvolle Rolle gespielt haben, unter anderem dadurch, dass sie den Kontakt zwischen den beteiligten Akteuren erleichtert haben; unterstützt die Empfehlung, dass die Kommission in Erwägung ziehen sollte, weitere Koordinatoren für die übrigen vorrangigen Vorhaben einzusetzen;

235.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach vorrangige Projekte nicht auf der Grundlage von tatsächlichen und antizipierten Verkehrsströmen gewählt wurden und dass der Einsatz von Kosten-Nutzen-Analysen gesteigert werden könnte; verweist darauf, dass bei den vorrangigen Projekten auch den EU-Zielen des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und territorialen Zusammenhalts sowie der Bekämpfung des Klimawandels durch die Förderung umweltfreundlicherer Verkehrsmittel Rechnung getragen wird;

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

236.

begrüßt die erheblichen Fortschritte bei der Verwendungsrate der Mittelbindungen im Haushaltsplan für den Bereich „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ (97,7 % verglichen mit 87,5 % im Jahr 2008) und bei der Verwendungsrate der Zahlungen (89,6 % verglichen mit 80,9 % im Jahr 2008);

237.

bedauert, dass in so großem Umfang (8,5 %) Zahlungen aufgehoben wurden, was hauptsächlich auf aufgehobene Zahlungen im Haushaltsplan der dezentralen Einrichtungen und für großangelegte IT-Systeme (SIS II und VIS) zurückzuführen ist;

238.

begrüßt die hohen Verwendungsraten der vier im Bereich „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ eingerichteten Fonds; stellt fest, dass die hohen Verwendungsraten auch den Nutzen dieser Fonds aufzeigen, und fordert dazu auf, dem bei der künftigen Haushaltsplanung und in der Erörterung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens Rechnung zu tragen, und zwar vor dem Hintergrund der Halbzeitbewertungsberichte der Kommission;

239.

bedauert, dass die Verwendungsrate der Zahlungen niedriger lag, was die Programme „Grundrechte und Justiz“ und „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ anbelangt; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission dies damit begründet, die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen seien nicht zufrieden stellend gewesen und die Wirtschaftskrise habe den Bewerbern die Beschaffung einer Kofinanzierung erschwert;

240.

bedauert, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass bestimmte dezentrale Einrichtungen weder eine Erklärung über ihre konsolidierten Abschlüsse abgegeben noch eine geänderte Erklärung übermittelt haben und dass die geforderten Angaben mehrere Jahre lang nicht vorgelegt wurden;

241.

fordert die Kommission auf, die Halbzeitbewertungsberichte über die einzelnen Fonds und Programme so bald wie möglich zu veröffentlichen;

Ausschuss für Kultur und Bildung

242.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die fortgesetzte Verringerung der Fehlerquote bei den Abschlüssen fortzuführen und die vorangegangene Generation von Programmen sorgfältig zu bewerten; stellt fest, dass die Fehlerquote bei der Verwaltung der neuen Generation von Programmen im Vergleich zur vorangegangenen Generation einen Abwärtstrend aufzeigt, was den Nutzen der in die Bestimmungen über die derzeitigen Programme eingefügten technischen Änderungen belegt;

243.

stellt fest, dass im Politikbereich „Bildung und Bürgerschaft“ der Großteil aller Transaktionen über die nationalen Stellen abgewickelt wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Kommission, die nationalen Stellen bei der Verbesserung ihrer Rechnungslegungssysteme zu unterstützen, und fordert die Kommission auf, im Fall der Nichtbefolgung der Rechnungslegungserfordernisse der Union die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;

244.

bekundet seine Zufriedenheit bezüglich der erweiterten Nutzung von IT-Instrumenten, weil sie Bürokratie verringern und erheblich dazu beitragen können, die Verfahren für die Bewerber zu vereinfachen und den für die Bearbeitung der Anträge erforderlichen Zeitaufwand zu verringern;

245.

fordert die Kommission, die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und die nationalen Stellen auf, weiter daran zu arbeiten, flexible Verfahren einzuführen und die Zahlungsverzögerungen zu verringern, weil die Empfänger berechtigterweise erwarten dürfen, dass die in den Programm-Leitfäden oder anderen offiziellen Mitteilungen angegebenen Fristen eingehalten werden;

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

246.

hält die Ausführungsraten der Haushaltslinien für Umweltschutz, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit insgesamt für zufrieden stellend;

247.

hebt die Gesamtausführungsrate von 97,12 % im Umweltschutzbereich hervor, was im Vergleich zu den im Vorjahr bei den Verpflichtungsermächtigungen verzeichneten 95,15 % ein besseres Ergebnis ist; stellt fest, dass die Ausführung der Zahlungen das hohe Niveau von 99,92 % aufweist;

248.

begrüßt die generell bemerkenswerten Ausführungsraten der Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Bereich öffentliche Gesundheit, die bei den Verpflichtungsermächtigungen sämtlicher Haushaltslinien fast 100 % erreichen;

249.

stellt fest, dass die hohen Ausführungsraten im Bereich Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tier- und Pflanzenschutz mit 98 % der Verpflichtungen im Vergleich zum Vorjahr stabil bleiben; nimmt die geringfügig gesunkenen Ausführungsraten bei den Zahlungen (82 %) zur Kenntnis; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken, der Kommission in Bezug auf Beseitigungsmaßnahmen korrektere Schätzungen zu übermitteln;

250.

begrüßt die Ausführungsrate von 99,35 % der operativen Mittel des Programms LIFE+, insbesondere da die Haushaltsbehörde die Mittel für Verpflichtungen gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission um 29 000 000 EUR angehoben hatte; nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der dritten Ausschreibung für das Programm LIFE + 210 Projekte ausgewählt wurden, die Maßnahmen in den Bereichen Natur und biologische Vielfalt (84), Umweltpolitik und -strategie (115) und Information und Kommunikation (11) umfassten;

251.

hebt hervor, dass bei der Beteiligung an internationalen Umweltschutzmaßnahmen, die die Finanzierung von obligatorischen und freiwilligen Beiträgen zu internationalen Übereinkünften, Protokollen und Vereinbarungen umfasst, insgesamt Ausführungsraten von 84,46 % im Vergleich zu 76,12 % 2008 erreicht wurden; weist darauf hin, dass die Ausführungsrate auch Wechselkursschwankungen unterliegt, da die meisten Beiträge in US-Dollar entrichtet werden;

252.

nimmt zur Kenntnis, dass für das Finanzinstrument für Katastrophenschutz, das Maßnahmen in Katastrophenfällen und zur Prävention umfasst, um Auswirkungen von Katastrophen zu verhindern oder zu verringern, eine Ausführungsrate von 72,56 %, entsprechend 15 411 000 EUR, erreicht wurde; vermerkt in diesem Zusammenhang auch, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 44,52 % beträgt, weil die Ausschreibungen erst im ersten Halbjahr 2009 veröffentlicht wurden und die Projekte somit noch nicht abgeschlossen sind;

253.

weist darauf hin, dass in Bezug auf Soforthilfe- und Katastrophenfonds die letztendlich von den Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf Zahlungen oft unter der ursprünglichen Schätzung liegen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken, der Kommission genauere Schätzungen zu übermitteln, und fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen zu konzipieren, um die Mitgliedstaaten bei der Vornahme der Schätzungen zu unterstützen;

254.

weist darauf hin, dass im Haushaltsplan 2009 drei Pilotvorhaben und zwei vorbereitende Maßnahmen im Umweltschutzbereich und vier im Bereich öffentliche Gesundheit durchgeführt wurden; vermerkt die geringe Qualität der Vorschläge, die für das Pilotvorhaben „Handel mit Schwefeldioxidemissionsrechten im Ostseeraum“ eingereicht wurden, weshalb kein Vertrag unterzeichnet wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die vorbereitende Maßnahme in Bezug auf Kontrollposten im Zusammenhang mit der Beförderung von Tieren wegen der geringen Qualität der Vorschläge, die die Mindestbewertungskriterien nicht erfüllten, annulliert wurde;

255.

hebt eine bessere Schwerpunktsetzung in Bezug auf Ausschreibungen und die Bereitstellung weiterer Unterstützung für die Antragsteller, insbesondere bei Programmen des Bereichs öffentliche Gesundheit, hervor, wenn es gilt, die Einreichung von Anträgen für Projekte zu vermeiden, die eindeutig nicht finanzierungsfähig oder von geringer Qualität sind; ist sich dennoch darüber im Klaren, dass bei einigen Projekten immer Durchführungsprobleme auftreten werden;

256.

weist darauf hin, dass die Einhaltung der Verwaltungs- und Finanzbestimmungen der Haushaltsordnung nicht zu unnötigen Verzögerungen bei der Vergabe von Finanzhilfen oder der Auswahl zu finanzierender Projekte führen sollte; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Verbesserung von Verwaltungsverfahren, die sich auf die Ausführung von Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen auswirken, fortzusetzen;

257.

stellt fest, dass die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher, ein Verwaltungsreferat der Kommission, Ende 2009 ein Portfolio von 361 Projekten auf Kostenteilungsbasis im Rahmen des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit verwaltete, wofür 287 Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet wurden, die insgesamt einem EU-Beitrag von 156 000 000 EUR entsprachen; hebt hervor, dass sich die zur Umsetzung der Unionsprogramme erforderlichen Verwaltungsmittel im Fall der Exekutivagentur für die Verwaltung des Programms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (PHEA) insgesamt auf 6 400 000 EUR beliefen; nimmt die neuen strukturierten Berichterstattungsverfahren zur Kenntnis, die eine bessere Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans ermöglichen sollen, um Mittelübertragungen zu vermeiden und den Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans streng anzuwenden;

258.

stellt fest, dass die Kommunikation zwischen den Einrichtungen und den Organen, aber auch zwischen den Einrichtungen und den Bürgern der Union Mängel aufweist; legt allen Akteuren bei den Einrichtungen und den Organen nahe, die Kommunikation untereinander zu verbessern und mehr für Öffentlichkeitsarbeit zu tun;

259.

fordert die GD SANCO und die GD ENVI der Kommission auf, den zuständigen Ausschüssen des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens jährlich über Effizienz und Wirksamkeit der durchgeführten Projekte und Programme Bericht zu erstatten;

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

260.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2009 feststellt, dass „die Zahlungen für das am 31. Dezember 2009 abgeschlossene Haushaltsjahr im Themenkreis Außenhilfe, Entwicklung und Erweiterung in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind“ (23); ist beunruhigt darüber, dass die Fehler die Zuschussfähigkeit sowie die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Auftragsvergabeverfahren betreffen, die Bereiche, die für Misswirtschaft und Betrug besonders anfällig sind (24);

261.

begrüßt bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge für die Ausgaben im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen die Zunahme der Häufigkeit der Vorgänge, die der Rechnungshof im Vergleich mit den Zahlen der Jahre 2008 und 2007 als vollständig „ordnungsgemäß“ einstuft;

262.

begrüßt es, dass 2009 neue Verfahren und Checklisten eingeführt wurden, mittels deren die Ex-ante-Kontrollverfahren der GD RELEX verstärkt wurden;

263.

fordert in Bezug auf die Umsetzung der GASP und der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), dass das Parlament rasch über die Festsetzung der Ziele und Entscheidungen bezüglich der Missionen informiert wird, um besser seine Empfehlungen an den Rat und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik aussprechen zu können;

264.

begrüßt es, dass die Kommission zwischen 2007 und 2010 Mittel in Höhe von 396 000 000 EUR für Bewerberländer ausgegeben hat, um sie in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Rechtssysteme und die Korruptionsbekämpfung zu verbessern, und begrüßt die in dieser Hinsicht erzielten Forschritte; warnt jedoch vor einer allzu optimistischen Haltung und fordert die Kommission auf, Nachweise dafür zu erbringen, dass die Mittel effizient ausgegeben wurden, und darzulegen, ob verbesserte Kontrollmechanismen tatsächlich zu verstärkten Sanktionen gegen korrupte Akteure führen, auch in prominenten Fällen, und ob die Gesetze vollständig umgesetzt und Reformen unterstützt werden;

265.

nimmt die verstärkte gemeinsame Verwaltung im Bereich der Nahrungsmittelfazilität zur Kenntnis und fordert die GD ECHO auf, in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2010 ihre Erfahrungen bei der Umsetzung der Nahrungsmittelfazilität mitzuteilen;

Ausschuss für regionale Entwicklung

266.

stellt fest, dass die Kohäsionsfonds besonders komplexen Bestimmungen unterliegen und die Ausgaben anders ausgeführt werden als in anderen EU-Ausgabenbereichen, was sie fehleranfälliger macht; weist darauf hin, dass die Fehlerquote der Ausgaben aus den Kohäsionsfonds mit mehr als 5 % 2009 die höchste bei allen EU-Zahlungen bleibt; betont allerdings, dass die Fehlerquote gegenüber 2008 stark rückläufig ist, und fordert daher eine stärkere Vereinfachung und eine intensivere technische Begleitung, damit die Mitgliedstaaten und die Regionen eine wirksamere Umsetzung vornehmen können; weist darauf hin, dass die regionalen Behörden von der Kommission oder den Mitgliedstaaten mit den erforderlichen technischen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattet werden müssen, um die Effizienz der ihnen zur Verfügung gestellten Ressourcen zu steigern;

267.

stellt fest, dass Verstöße gegen die Regelungen über öffentliche Aufträge eine der häufigsten Ursachen für Unregelmäßigkeiten bleiben, was teilweise auf deren Komplexität zurückzuführen ist; empfiehlt die Vereinfachung und Reduzierung der Regelungen über öffentliche Aufträge, um die Gesamtfehlerquote zu verringern;

268.

erklärt sich beunruhigt darüber, dass die Generaldirektion Regionalpolitik (GD REGIO) in ihrer Zuverlässigkeitserklärung zum jährlichen Tätigkeitsbericht 2009 feststellt, dass sie für 38 der 79 betroffenen Programme nicht mit angemessener Sicherheit die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge in Bezug auf 2009 erfolgte Erstattungen gemeldeter Ausgaben feststellen kann; fordert weitere Einzelheiten in Bezug auf fehlende Informationen über Erstattungen im Jahr 2009; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten ausreichende Informationen zu übermitteln, und fordert die Kommission auf, eine Sanktionsregelung in den Fällen vorzuschlagen, in denen die Kommission anhand der gelieferten Informationen nicht in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit festzustellen;

269.

begrüßt die Stellungnahme Nr. 1/2010 des Europäischen Rechnungshofs „Verbesserung des Finanzmanagements der Europäischen Union: Risiken und Herausforderungen“ und verweist auf die teilweise Effektivität der Überwachungs- und Kontrollsysteme in einer Reihe von Hochrisikobereichen, insbesondere Kohäsion und Entwicklung des ländlichen Raums, im Zusammenhang mit dem Europäischen Konjunkturprogramm;

270.

betont im Kontext der Überarbeitung der Haushaltsordnung die Notwendigkeit, die der geteilten Verwaltung unterliegenden allgemeinen und administrativen Bestimmungen klarer zu fassen, wobei diese Klarstellungen für die Kohäsionspolitik so umfangreich wie möglich sein sollten, um Widersprüche gegenüber der Haushaltsordnung auszuräumen; weist darauf hin, dass Abstimmungsprobleme zwischen Haushaltsordnung und Kohäsionsverordnungen durch eine bessere Angleichung der Förderkriterien über die Politikbereiche hinweg vermieden werden können; vertritt jedoch die Ansicht, dass Vereinfachung, vor allem im Rahmen der Überarbeitung der Haushaltsordnung, die Stabilität der Bestimmungen und der Verwaltungssysteme auf lange Sicht sicherstellen muss;

271.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, Überlegungen über die Zweckmäßigkeit einer Weiterentwicklung des Prinzips des „Vertrauenspaktes“ anzustellen, wodurch sich die Kontrollen der Systeme verringern ließen, die sich bei der Bekämpfung von Fehlern und Betrügereien bereits als wirksam erwiesen haben;

272.

stellt fest, dass bezüglich der Kontroll- und Prüfsysteme für die Interreg-Programme teilweise ein einheitliches Konzept fehlt, das von den Prüfungsgremien aller teilnehmenden Mitgliedstaaten anerkannt wird; fordert die allgemeine Anerkennung eines gemeinsamen Regelwerks und gemeinsamer Standards seitens der mit der Prüfung und Kontrolle staatenübergreifender Programme befassten Behörden der Mitgliedstaaten;

273.

verweist bezüglich der übrigen Anmerkungen zu seinem Entlastungsbeschluss, die spezielle Themen betreffen, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für 2009 (25).

(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)   ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)   ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9.

(8)   ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(9)  Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ zu den Haushaltsleitlinien für das Jahr 2011, angenommen am 16. März 2010, Dok. 6794/10 vom 24. Februar 2010, S. 9.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0401.

(11)  Zum Beispiel in den Ziffern 23 und 24 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2007 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan III — Kommission, sind (ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 25).

(12)   ABl. L 340 vom 6.12.2006, S. 5.

(13)  Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09 Volker und Markus Schecke GbR und Hartmut Eifert gegen Land Hessen; noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.

(14)   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(15)   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(16)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(17)  Jahresbericht des Rechnungshofs zur Ausführung des Haushaltsplans 2009, S. 144, Ziffer 6.42.

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(19)  Sonderbericht Nr. 15/2009 des Rechnungshofs „Organisationen der Vereinten Nationen — Geleistete Hilfe der EU: Entscheidungsfindung und Kontrolle“.

(20)  Der bescheinigten Ausgaben.

(21)   ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(22)   ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.

(23)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 146.

(24)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 140.

(25)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0195 (siehe Seite 63 dieses Amtsblatts).


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2009

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0211/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Organe (3), und der Sonderberichte des Rechnungshofs,

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission (5) und auf seine Entschließung mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil dieses Beschlusses sind,

—

in Kenntnis der Sonderberichte des Rechnungshofs, die gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgearbeitet wurden,

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 zu der Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (05891/2011 — C7-0053/2011),

—

gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

—

gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0135/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet, und zwar gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

B.

in der Erwägung, dass die Sonderberichte des Rechnungshofs Informationen über Themen in Zusammenhang mit Haushaltsvollzugsmaßnahmen enthalten und somit für das Parlament in seiner Rolle als Entlastungsbehörde zweckdienlich sind,

C.

in der Erwägung, dass seine Bemerkungen zu den Sonderberichten des Rechnungshofs integraler Bestandteil seines Beschlusses vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission, sind,

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

1.

begrüßt die Tatsache, dass es dem Rechnungshof gelungen ist, jedes Jahr bessere und spezifischere Berichte zu erstellen; bedauert die Tatsache, dass sie leider wegen der im Parlament geltenden Regeln nicht immer die politische Aufmerksamkeit erhalten, die sie verdienen;

2.

verweist darauf, dass diese Sonderberichte von großer Bedeutung sind, wenn Programme und Vorhaben Gegenstand von Überlegungen und Änderungen und/oder Anpassungen sind, weil sie zu einem effizienteren Einsatz von Humanressourcen und Haushaltsmitteln führen können; würdigt die positive Haltung der Kommission gegenüber diesen Prozessen und ihre Bereitschaft, unverzügliche Maßnahmen zu ergreifen, um bei den meisten vom Rechnungshof in diesen Berichten festgestellten Mängeln Abhilfe zu schaffen;

3.

fordert seine zuständigen Gremien erneut auf, die Regeln so anzupassen, dass der zuständige Ausschuss — in Abhängigkeit davon, wie schwerwiegend die Befunde des Rechnungshofs sind — beschließen kann, ob es notwendig ist, einen Initiativbericht für das Plenum außerhalb der Quote, die für solche Initiativberichte festgelegt worden ist, auszuarbeiten;

BESONDERE BEMERKUNGEN

Teil I:   Sonderbericht Nr. 15/2009 des Rechnungshofs mit dem Titel „Organisationen der Vereinten Nationen — Geleistete Hilfe der EU: Entscheidungsfindung und Kontrolle“

4.

merkt an, dass sich die durch UN-Organisationen geleiteten EU-Entwicklungsgelder von 2002 bis 2008 auf über 1 Mrd. EUR verdoppelt haben;

5.

begrüßt, dass die Einbindung von UN-Organisationen zu Skaleneffekten sowie zu wirksamerer Hilfe aufgrund besserer Koordination führen kann, weist jedoch darauf hin, dass dies nicht unbedingt immer der Fall ist, da zivilgesellschaftliche Organisationen oftmals über wertvolle Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten verfügen und ihre Mitwirkung dazu führen kann, dass die Entwicklungsländer, die als Partnerländer fungieren, Verantwortungsgefühl entwickeln;

6.

ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass es sich als schwierig erweist, aus den strengen rechtlichen Auflagen hinsichtlich einer objektiven und transparenten Auswahl der Partner praktische Kriterien für die Unterstützung der Beschlussfassung abzuleiten;

7.

fordert die Kommission daher auf, eindeutige Auswahlkriterien und -verfahren festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass in jedem einzelnen Fall die effizientesten und wirksamsten Mechanismen der Hilfeerbringung ausgewählt werden;

8.

fordert die Kommission auf, von den Vereinten Nationen durchgeführte Hilfsprojekte gründlicher zu kontrollieren, um ihre tatsächliche Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen;

9.

vertritt die Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission für Treuhandfonds der Geber die Kapazitäten der Kommission zur Einrichtung, Verwaltung und Koordinierung derartiger Fonds mit einer ausreichenden demokratischen und haushaltspolitischen Kontrolle in Einklang bringen muss;

10.

ist der Meinung, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem UN-System von zufrieden stellenden Fortschritten bei der Reform der Vereinten Nationen, dem Status der Kommission im UN-System und der Entwicklung von Verfahren und Methoden für die Verfolgung strafrechtlicher Vergehen von Mitarbeitern internationaler Organisationen abhängig sein sollte; glaubt ferner, dass daher ein System für die Tatsachenermittlung und die Einziehung unrechtmäßig ausgegebener EU-Gelder eingeführt werden muss;

11.

sieht den Bedarf der Ergänzung des bestehenden Kontrollrahmens, indem die zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission, der Interne Auditdienst der Kommission und der Rechnungshof Zugang zu den internen Prüfberichten der Vereinten Nationen erhalten;

12.

ist der Meinung, dass dem Parlament ein Sicherungsnachweis in Form einer Zuverlässigkeitserklärung der internationalen Organisation vorgelegt werden muss, ähnlich der Erklärung, die die bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission ausstellen müssen, und ähnlich den vom Parlament verlangten Erklärungen der Mitgliedstaaten über die nationale Verwaltung;

13.

vertritt die Ansicht, dass mit der Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes und seiner komplizierten Struktur, die es seinen Bediensteten ermöglicht, die Mittel der Kommission für Maßnahmen im Außenbereich zu verwalten, die Probleme hinsichtlich der Verwaltung und Kontrolle noch drängender werden; ist der Meinung, dass es für die Union daher von grundlegender Bedeutung ist, eine Gleichstellung mit den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu erreichen, um sichtbare Fortschritte bei den Kontrollen und gegebenenfalls bei der Weiterverfolgung von Einziehungsmaßnahmen oder sonstigen Verbindlichkeiten zu erreichen;

14.

fordert die Kommission auf, mehr Informationen über den Einsatz des EEF in den AKP-Staaten auf nationaler und regionaler Ebene bereitzustellen und für alle EU-finanzierten Tätigkeiten im Ausland eine größere Öffentlichkeitswirkung zu gewährleisten;

Teil II:   Sonderbericht Nr. 17/2009 des Rechnungshofs mit dem Titel „Aus dem Europäischen Sozialfonds kofinanzierte Berufsbildungsmaßnahmen für Frauen“

15.

erinnert den Rechnungshof und die Kommission daran, dass die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen nach Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Grundprinzip der Europäischen Union bei allen ihren Tätigkeiten darstellt; weist deshalb darauf hin, dass auf allen Stufen des Haushaltsverfahrens einschließlich der Vorbereitung, der Ausführung und des Audits des Haushaltsplans der Europäischen Union geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden müssen;

16.

erinnert den Rechnungshof und die Kommission an die Befunde und die Empfehlungen der Durchführbarkeitsstudie zur geschlechtsspezifischen Haushaltsplanung;

17.

begrüßt den Bericht auf der Grundlage der in der Kommission und in fünf Mitgliedstaaten (Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich) ausgeführten Prüfung von insgesamt 76 % der Ausgaben, die im Programmplanungszeitraum 2000 bis 2006 für aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Berufsbildungsmaßnahmen für Frauen getätigt wurden; stellt jedoch fest, dass der Bericht eine Reihe von Schwachstellen bei der Erstellung der Maßnahmen und der Auswahl der vom Rechnungshof geprüften Projekte offenbart hat, und verweist auf Mängel bei der Leistungsüberwachung der Programme;

18.

stellt fest, dass die Einrichtung der unter die geprüften Programme fallenden Ausbildungsaktionen keine unmittelbare Reaktion auf die Analysen der Arbeitsmarkterfordernisse darstellte und die beschlossenen Maßnahmen zudem hinsichtlich der Durchführungsweise der Aktionen tendenziell einen breiten Spielraum zuließen und mithin nicht genügend auf spezifische Zielgruppen zugeschnitten waren; bedauert, dass der Rechnungshof bei der Frage der Wiedereingliederung von Frauen in die Arbeitswelt bzw. der Anhebung des Qualifikationsniveaus von Frauen keinen breiteren Problemansatz berücksichtigt hat;

19.

ist der Ansicht, dass bei künftigen operationellen Programmen Arbeitsmarktanalysen berücksichtigt werden müssen, sodass mit entsprechenden Bildungsmaßnahmen auf die Ergebnisse dieser Analysen reagiert werden kann; vertritt jedoch auch weiterhin die Auffassung, dass Bildung für Frauen der Verbesserung ihrer beruflichen Fähigkeiten dienen soll und im Zusammenhang mit ihr auch frauenspezifische Erfordernisse wie Kinderbetreuung und flexible Arbeitszeiten berücksichtigt werden müssen; befürwortet ferner, dass ein wirksames Auswahlverfahren zur Genehmigung von Projekten eingerichtet wird, die gegen Ungleichbehandlung gerichtet sind und auf die in der Analyse aufgezeigten Probleme abstellen;

20.

stellt fest, dass unter Zugrundelegung der verwendeten Indikatoren die Projektauswahlkriterien in den geprüften Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße an Arbeitsmarktanalysen ausgerichtet waren und auch nicht sichergestellt war, dass die ausgewählten Projekte mit den Gesamtprogrammzielen in Einklang standen; empfiehlt für die Zukunft, dass die Indikatoren stärker auf die Gleichbehandlung der Geschlechter ausgerichtet werden, dass eindeutige Zielvorgaben aufgestellt werden und die Zuverlässigkeit der Informationen erhöht wird, damit gewährleistet ist, dass die Durchführungsbehörden, die Mitgliedstaaten und die Kommission wirksame Bewertungen vornehmen können;

21.

ersucht die Kommission, auch weiterhin zu überprüfen, ob von den Mitgliedstaaten angemessene und anwendbare Indikatoren festgelegt werden, um sicherzustellen, dass zuverlässige Daten erhoben werden, damit aussagekräftige Schlussfolgerungen in Bezug auf die Effizienz und Wirksamkeit der kofinanzierten Maßnahmen gezogen werden können; fordert, dass es regelmäßig über den erreichten Fortschritt informiert wird, um dafür zu sorgen, dass den Projektsponsoren keine zu schweren Verpflichtungen auferlegt werden;

22.

fordert, dass der Rechnungshof dem Vermerk der Kommission im Jahresbericht zur Ausführung des Haushaltsplans bei den Haushaltsrubriken 4 und 13, wonach diese weiter gefasst sind und unter anderem die Politik zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter einschließen, Rechnung tragen sollte;

23.

ersucht die Kommission in Anbetracht der weiterhin bestehenden geschlechtsspezifischen Einkommensunterschiede in Europa, berufsbildende Maßnahmen speziell für Frauen auch künftig zu fördern, damit Frauen die zur Beseitigung dieser ungleichen Situation notwendigen Fähigkeiten erlangen bzw. ausbauen können;

24.

bedauert die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen betreffend zuviel gezahlte Beträge bei der Durchführung des Vorhabens Daphne II; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Situation zu verfolgen und in der Zukunft eine ordnungsgemäße Umsetzung des Programms Daphne zu gewährleisten;

25.

bekräftigt seine an die Kommission und den Rechnungshof gerichtete Forderung, dass die Informationen über Maßnahmen des Gender Mainstreaming und geschlechterspezifische Daten in den Haushaltsentlastungsbericht aufgenommen werden;

Teil III:   Sonderbericht Nr. 1/2010 des Rechnungshofs mit dem Titel „Werden die vereinfachten Zollverfahren für Einfuhren wirksam kontrolliert?“

26.

begrüßt die Veröffentlichung des Berichts durch den Rechnungshof und die vom Rechnungshof durchgeführte gründliche Analyse;

27.

würdigt die Schlüsselrolle vereinfachter Zolleinfuhrverfahren für die Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die Handelsförderung, bedauert jedoch, dass diese Verfahren zu ungerechtfertigten Ausfällen für den Haushaltsplan der Union und zu Verstößen gegen die Handelspolitik der Union geführt haben;

28.

begrüßt den verbesserten Regelungsrahmen für vereinfachte Einfuhrverfahren, der Anfang 2009 eingeführt wurde, und erwartet, dass die Kommission ihre Leitlinien für Betriebsprüfungen unverzüglich und spätestens bis Ende 2011 vervollständigt;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Rahmen rasch umzusetzen, und fordert die Kommission auf, die Fortschritte eingehend zu überwachen;

30.

erachtet das Fehlen wirksamer Kontrollen vereinfachter Verfahren für die Einfuhren in den Mitgliedstaaten, das im Rahmen des Berichts aufgezeigt wurde, als inakzeptabel und fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit der Kontrollen vereinfachter Verfahren in den Mitgliedstaaten weiter zu untersuchen und insbesondere die Fortschritte im Verhalten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Betriebsprüfungen (Häufigkeit, Methodik, Rückgriff auf Risikoanalyse, Organisation) zu untersuchen und dem Parlament die Ergebnisse dieser Untersuchung für mindestens die Hälfte der Mitgliedstaaten bis Ende 2011 und für die verbleibenden Mitgliedstaaten bis Ende 2012 vorzulegen;

31.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten sich verstärkt um die Gewährleistung der wirksamen Erhebung von Zöllen bemühen sollten, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie 25 % dieser Zölle als Ausgleich für die Kosten dieser Erhebung behalten;

32.

ersucht den Rechnungshof, nach der Einführung der Leitlinien für Betriebsprüfungen einen Folgebericht zu diesem Sonderbericht in Erwägung zu ziehen, und fordert die Kommission auf, dem Parlament Schätzungen der Verluste traditioneller Eigenmittel aufgrund der derzeitigen unwirksamen Kontrollen vereinfachter Verfahren in den Mitgliedstaaten vorzulegen;

33.

fordert die Kommission auf, den niederländischen Ansatz für Prüfungen vor Bewilligung zu untersuchen, der, obwohl er in den Niederlanden nicht generell verwendet wurde, vom Rechnungshof als dem Kontrollmodell des Rechnungshofs vollständig entsprechend bewertet wurde, und die Verwendung dieses Modells in anderen Mitgliedstaaten zu empfehlen sowie das Parlament bis September 2011 über die erzielten Fortschritte zu informieren;

34.

fordert die Kommission auf, das Thema der missbräuchlichen Verwendung der „Super-Vereinfachungen“ (Befreiung von der Gestellungsmitteilung) ausführlicher zu untersuchen und dem Parlament vor Abschluss des Entlastungsverfahrens für 2009 detaillierte Zahlen zur Häufigkeit der Super-Vereinfachungen pro Mitgliedstaat vorzulegen; fordert die Kommission auf, die besonderen Umstände ausführlicher festzulegen, unter denen Wirtschaftsbeteiligte die Befreiung von der Gestellungsmitteilung in Anspruch nehmen können;

35.

fordert die Kommission auf, bis Februar 2011 die Fälle Belgiens, Frankreichs, Irlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs zu prüfen, in denen die Wirtschaftsbeteiligten nicht in der Lage waren, im Rahmen von Betriebsprüfungen die geforderten Zollunterlagen vorzulegen, und das Parlament über die von diesen Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten, um die Situation vor Abschluss des Entlastungsverfahrens für 2009 zu beheben;

36.

bedauert das Fehlen einer kohärenten Politik von Sanktionen der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten gegen jene Wirtschaftsbeteiligten verhängen sollten, die gegen die Regeln der vereinfachten Verfahren verstoßen, die für sie zur Erleichterung der Wirtschaftstätigkeit eingeführt wurden; fordert die Kommission auf, das Parlament über die Maßnahmen zu unterrichten, die getroffen worden sind, um Abhilfe für diese Situation zu schaffen;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Bewusstsein der Wirtschaftsbeteiligten für ihre Verantwortlichkeiten zu schärfen, wenn sie vereinfachte Verfahren in Anspruch nehmen, möglicherweise auch durch verbindliche Schulungen;

Teil IV:   Sonderbericht Nr. 2/2010 des Rechnungshofs mit dem Titel „Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahmen ‚Designstudien‘ und ‚Entwicklung neuer Infrastrukturen‘ im Sechsten Forschungsrahmenprogramm“

38.

nimmt den zunehmenden Wettbewerb zur Kenntnis, mit dem sich die Europäische Union seitens der traditionellen Konkurrenten und der Schwellenländer im Bereich der Forschung, Entwicklung und Innovation konfrontiert sieht; stellt dementsprechend fest, dass Forschung und insbesondere neue Forschungsinfrastrukturen für die Europäische Union von wesentlicher Bedeutung sind, um die im Rahmen der Strategie EU 2020 festgelegten Zielvorgaben — intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum — zu verwirklichen;

39.

unterstreicht, dass die Kommission sorgfältig alle Elemente prüfen sollte, um mit den eingesetzten Mitteln optimale Resultate zu erzielen; stellt jedoch fest, dass im Sonderbericht bzw. in den Antworten der Kommission keine ausdrücklichen Anhaltspunkte geliefert werden, die zu der Schlussfolgerung führen könnten, dass die Kommission tatsächlich für die eingesetzten Mittel die besten Ergebnisse erzielt hat;

40.

unterstreicht die Bedeutung der Schlussfolgerung in der von der Kommission im Jahr 2000 durchgeführten Analyse, dass ein Mangel an kritischer Masse bei der technologischen Entwicklung hinsichtlich der Infrastrukturen besteht; stellt fest, dass weder anhand des Sonderberichts noch anhand der Antworten der Kommission die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die charakteristischen Merkmale und die Zahl der finanzierten Vorhaben (insgesamt 28) der Zielvorgabe der kritischen Masse entsprechen; fordert die Kommission dementsprechend auf, in diesem besonderen Fall die Zielvorgabe der Erreichung einer kritischen Masse und die Art und Weise der Förderung dieses Ziels genauer zu klären;

41.

stellt fest, dass es im Hinblick auf die Designstudien nicht offenkundig ist, dass der Rechnungshof bei der Befragung der Begünstigten, der Vertreter von Forschungsorganisationen, der Vertreter der Forschungsgemeinschaft und der Vertreter der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder den Umstand berücksichtigt hat, dass diese Akteure von ihrer Natur her den durchgeführten Studien positiv gegenüberstehen; regt ferner an, dass sich der Rechnungshof ergänzender Anhaltspunkte bedient, um eine genauere Prüfung der betreffenden Projekte vorzunehmen;

42.

stellt fest, dass der Antwort der Kommission zufolge das „Ziel der EU-Finanzierung im Rahmen der Maßnahme ‚Entwicklung neuer Infrastrukturen‘ (…) nicht das Anstoßen einer Entscheidung zur Entwicklung neuer Infrastruktur, sondern eine Stärkung der europäischen Dimension“ war; stellt jedoch fest, dass die Begriffe „europäische Dimension“ und „europäischer Mehrwert“ und insbesondere die Frage, wie diese Begriffe gemessen werden und auf welche Weise die für diese Vorhaben ausgegebenen Mittel den Begriffen „europäische Dimension“ und „europäischer Mehrwert“ (7) entsprechen, nicht ausreichend definiert sind; fordert die Kommission somit auf, diese Begriffe auf spezifische und messbare Weise genauer zu erläutern;

43.

stimmt mit dem Rechnungshof und der Kommission darin überein, dass die Vorzüge des Einsatzes komplementärer Finanzierungsquellen potenziellen Antragstellern vor Augen geführt und von der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten weiter gefördert werden sollten, selbst wenn im Rahmen des RP7 beträchtliche Fortschritte verbucht werden konnten;

44.

stellt fest, dass der Einsatz komplementärer Finanzierungsquellen ein entscheidender Faktor bei der Schaffung neuer Forschungsinfrastrukturen in den kommenden Jahren ist;

45.

stellt fest, dass die Kommission praktische Maßnahmen — u. a. Kontrollen auf Doppelfinanzierung oder unzulässige Kofinanzierung — ergreifen muss, um den Komplementaritätsaspekt angemessen zu verwalten;

46.

erinnert daran, dass die Kommission im Jahr 2008 einen Leitfaden über Finanzierungsmöglichkeiten von Forschung und Innovation durch die EU veröffentlicht und die Mitgliedstaaten aufgefordert hatte, die Vorkehrungen für einen koordinierten Einsatz der Finanzmittel zu verbessern;

47.

fordert den Rechnungshof auf, unter dem Aspekt der Rechnungs- und Haushaltsführung eine Bewertung der EU-finanzierten Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Bereich der Sicherheit — einschließlich des 6. Rahmenprogramms, des PASR und des 7. Rahmenprogramms — vorzunehmen und sich dabei nach den Empfehlungen zu richten, die in der von der Fachabteilung C des Parlaments im Oktober 2010 veröffentlichten Studie mit dem Titel „Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Forschungsrahmenprogramm“ formuliert werden;

Teil V:   Sonderbericht Nr. 3/2010 des Rechnungshofs mit dem Titel „Folgenabschätzungen in den EU-Organen: Helfen sie bei der Entscheidungsfindung?“

48.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs und stimmt den Bemerkungen und Schlussfolgerungen des Rechnungshofs zu;

49.

begrüßt den guten Start und hebt die anhaltenden Verbesserungen des Folgenabschätzungssystems der Kommission lobend hervor, insbesondere die stetige Aktualisierung der Folgenabschätzungsleitlinien der Kommission und die Stärkung der Rolle des Ausschusses für Folgenabschätzung (IAB);

50.

stellt mit Befriedigung fest, dass die Folgenabschätzungsverfahren laut den Erkenntnissen des Rechnungshofs integraler Bestandteil der Entwicklung eines politischen Konzepts geworden sind und dazu beigetragen haben, die Gesetzgebungsvorschläge der Kommission zu verbessern;

51.

regt Maßnahmen der Kommission an, mit denen die Transparenz des Planungsprozesses bei Folgenabschätzungen erhöht wird; ist der Ansicht, dass die Kommission nicht nur die Gründe für die Notwendigkeit einer Folgenabschätzung angeben, sondern auch die Gründe für Entscheidungen, eine Folgenabschätzung nicht durchzuführen, offenlegen sollte (insbesondere in Fällen, in denen ihr Ausschuss für Folgenabschätzung (IAB) eine Folgenabschätzung für notwendig erachtet);

52.

ist — wie bereits im zweiten Zwischenbericht der Arbeitsgruppe „Parlamentsreform“ über legislative Tätigkeiten und interinstitutionelle Beziehungen vom 21. Mai 2008 dargelegt wurde — der Ansicht, dass sich die Folgenabschätzungen auf alle Gesetzesinitiativen einschließlich Vereinfachungs- und Komitologiemaßnahmen erstrecken sollten; fordert alle Beteiligten auf, bei den nächsten interinstitutionellen Gesprächen den Umfang der Folgenabschätzungen neu festzulegen und dabei insbesondere die sich durch den Vertrag von Lissabon ergebenden Veränderungen zu berücksichtigen;

53.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Interessenverbände nicht nur bei der Vorbereitung von Folgenabschätzungen einzubeziehen, sondern die Interessenträger auch bezüglich der Entwürfe der Folgenabschätzungsberichte zu konsultieren und dem Beispiel einiger OECD-Länder zu folgen und die Entwürfe von Folgenabschätzungsberichten zu veröffentlichen;

54.

regt an, dass die Kommission die Planung des Folgenabschätzungsverfahrens verbessert, um dem IAB genügend Zeit für seine Kontrollen einzuräumen;

55.

ist der Ansicht, dass die Vorstellung und Erörterung der Folgenabschätzungen ein wesentlicher Bestandteil der gesetzgeberischen Tätigkeit des Parlaments sein sollten, und regt an, dass die Ausschüsse die Vertreter der Kommission auffordern, sich häufiger an diesen zu beteiligen;

56.

weist die Kommission auf die kritischen Anmerkungen zur Länge und Fachbezogenheit von Folgenabschätzungen sowie zu der schwer verständlichen Sprache hin, in der sie abgefasst sind; ist der Auffassung, dass Verbesserungen in diesen Bereichen den Nutzen der Folgenabschätzungen für die Gesetzgeber, die Interessenvertreter und die Öffentlichkeit erhöhen würden;

57.

stellt jedoch fest, dass die Unabhängigkeit von Folgenabschätzungen — in der Form, wie sie gegenwärtig durchgeführt werden — aufgrund der Tatsache fraglich ist, dass die Mitglieder des Ausschusses für Folgenabschätzung (IAB) der Kommission, der für die Folgenabschätzungen der Kommission verantwortlich ist, vom Präsidenten der Kommission ernannt werden und von diesem Anweisungen entgegennehmen;

58.

stellt außerdem fest, dass sich das gleiche Problem bei den Ex-post-Bewertungen der Kommission stellt, die als Hilfestellung für das Parlament bei der Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans durch die Kommission nur von begrenztem Wert sind;

59.

betont, dass Folgenabschätzungen nicht nur vor der Annahme eines Legislativtextes (ex ante) erfolgen sollten, sondern vielmehr auch nach seiner Annahme durchgeführt werden sollten (ex post); weist darauf hin, dass dies notwendig ist, um genauer beurteilen zu können, ob die Zielsetzungen eines Rechtsakts tatsächlich erreicht wurden und inwiefern ein Rechtsakt angepasst bzw. noch aufrechterhalten werden sollte;

60.

ist überzeugt davon, dass Folgenabschätzungen und Bewertungen, die im Namen des Parlaments durchgeführt werden, die Einsicht der Öffentlichkeit und das Wissen um den Wert der politischen Maßnahmen der Union erhöhen und eine wichtige Funktion bei der Herstellung einer öffentlichen Mitwirkung und Debatte übernehmen würden;

61.

unterstreicht, dass das Initiativrecht der Kommission die Rolle des Parlaments einschränkt, und ist der festen Überzeugung, dass unabhängige, freie und unbeschränkte Folgenabschätzungen und Bewertungen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ein größeres Mitspracherecht bei den künftigen Entwicklungen der europäischen Politik geben würden;

Teil VI:   Sonderbericht Nr. 4/2010 des Rechnungshofs mit dem Titel „Lassen Konzeption und Verwaltung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms Leonardo da Vinci wirksame Ergebnisse zu?“

62.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs und die in ihm vorgenommene gründliche Bewertung der Konzeption und Verwaltung der Mobilitätsmaßnahmen des Einzelprogramms Leonardo da Vinci;

63.

nimmt die Gesamtschlussfolgerung des Rechnungshofs, dass Konzeption und Verwaltung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms Leonardo da Vinci durchaus wirksame Ergebnisse zulassen würden, mit Befriedigung zur Kenntnis;

64.

ist sich der komplexen Aufgabe der Entwicklung geeigneter Indikatoren für die zahlreichen Programmziele zwar durchaus bewusst und erkennt die jüngsten diesbezüglich erzielten Fortschritte durchaus an, ist jedoch besorgt angesichts der Feststellung des Rechnungshofs über das Fehlen eines umfassenden Systems zur Messung der Auswirkungen des Programms sowie darüber, dass die Kommission nach drei Jahren — also etwa der Hälfte der Programmlaufzeit — noch nicht beurteilen kann, inwieweit die Ziele erreicht werden;

65.

fordert die Kommission auf, ihm über die Fortschritte zu berichten, die bei der Einrichtung eines benutzerfreundlichen und wirksamen Instruments für die Suche von Partnern erzielt werden, das eine Lösung für die Probleme der Antragsteller bieten könnte, aufnehmende Einrichtungen in anderen Ländern zu finden;

66.

fordert die Kommission auf, eine korrekte Antragsbewertung sicherzustellen, indem sie das Bewertungshandbuch für Evaluierungsexperten weiterentwickelt und bei ihren Monitoring-Besuchen zu Qualität und Auswirkungen in den Teilnehmerländern Antragsbewertungen kontrolliert, falls die Analyse des zusätzlichen Nutzens solcher Kontrollen positiv ausfällt;

67.

fordert die Kommission auf, ein umfassendes System zur Messung der Auswirkungen des Programms einzurichten, das System für die Berichterstattung über Ergebnisse und Wirkungen des Programms zu verbessern und insbesondere unverzüglich die Softwareanwendung LLPLink für die Berichterstattung über die Messung der Auswirkungen fertigzustellen und das Parlament über diesbezügliche Fortschritte zu informieren;

68.

fordert die Kommission auf, die vom Rechnungshof in seinem Sonderbericht genannten Mängel bei den Kontrollen zu beheben;

Teil VII:   Sonderbericht Nr. 5/2010 des Rechnungshofs mit dem Titel „Umsetzung des Leader-Konzepts zur Entwicklung des ländlichen Raums“

69.

stellt fest, dass es, wie der Rechnungshof anmerkt, mehrere Bereiche gibt, in denen erhebliche Verbesserungen vorgenommen werden können, um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Nutzeffekte erzielt werden, die Kernmerkmale des Leader-Ansatzes sind; bedauert sehr, dass 10 Jahre nach der vorangegangenen Prüfung von Leader durch den Rechnungshof nach wie vor die gleichen schwerwiegenden Mängel bestehen;

70.

unterstützt die Empfehlungen 3, 4, 5 und 6 des Rechnungshofs;

71.

stimmt mit Empfehlung 1 überein, dass Zuschüsse zu bereits abgeschlossenen Projekten nicht gewährt werden sollten, ist jedoch der Ansicht, dass dadurch die Finanzierung der Erweiterung bereits bestehender Projekte durch Leader nicht verhindert werden sollte; begrüßt deshalb die Absicht der Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, wie Projekte erweitert werden können, wenn für die folgenden Phasen ein neuer Antrag auf Finanzhilfe eingereicht worden ist;

72.

nimmt zur Kenntnis, dass es in Empfehlung 2 heißt, dass Mitglieder der lokalen Aktionsgruppen (LAG) „bei allen Beratungen, Bewertungen oder Entscheidungen zu dem Projekt abwesend sein“ sollten, wenn sie „persönliche, politische, berufliche oder geschäftliche Interessen an einem Projektvorschlag“ haben; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass die Haushaltsordnung Handlungen untersagt, die Interessenkonflikte hervorrufen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Mitglieder der Projektbewertungs- und Entscheidungsgremien der LAG die Haushaltsordnung in vollem Umfang anwenden; stimmt darin überein, dass das Interesse immer dann schriftlich erklärt werden sollte, wenn dies sachdienlich ist, und Erklärungen des Interesses im Sitzungsprotokoll veröffentlicht werden sollten;

73.

fordert die Kommission auf, für eine eindeutige Definition des Begriffs „Interesse an einem Projekt“ Sorge zu tragen, und ist der Ansicht, dass ausführliche Protokolle aller der Entscheidungsfindung dienenden Sitzungen Standard werden sollten, um Bedenken über Ungerechtigkeiten bei der Projektauswahl zu zerstreuen und Transparenz und Neutralität bei der Entscheidungsfindung zu stärken;

74.

ist der Auffassung, dass die Kommission die LAG weiterhin ermutigen sollte, aufsuchende Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, um lokale Akteure zu finden, die weitere strategische Projekte in bestimmten Bereichen entwickeln können, wie dies derzeit in Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland) und Irland geschieht, um so das Element der zusätzlichen Nutzeffekte von Leader zu gewährleisten;

75.

fordert die Kommission auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Transparenz bei der Projektauswahl zu erhöhen, und dabei die Beispiele von Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland) und des Pays de la Loire (Frankreich) zu berücksichtigen, und ist der Ansicht, dass ein System eingeführt werden sollte, gemäß dem die LAG die Protokolle der Projektauswahlsitzungen auf ihren Websites veröffentlichen;

Teil VIII:   Sonderbericht Nr. 6/2010 des Rechnungshofs mit dem Titel „Hat die Zuckermarktreform ihre wichtigsten Ziele erreicht?“

76.

stellt fest, dass die Reform des Zuckermarktes der Union im Jahr 2006 grundsätzlich erfolgreich war und dass die Ziele, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die Preisunterschiede zwischen dem Binnenmarkt in der Union und dem Weltmarkt zu beseitigen, erreicht wurden;

77.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof Vorbehalte dagegen hat, die Wettbewerbsfähigkeit ausschließlich anhand der Regionen zu messen; hebt hervor, dass die Kommission keine Gelegenheit hatte, die tatsächliche Wettbewerbsfähigkeit einzelner Erzeuger und Betriebe zu untersuchen; ist besorgt darüber, dass, wenn die Wettbewerbsfähigkeit in einer Region nicht auf ihrem tatsächlichen Potenzial beruht, sondern auf einer Verzerrung des Marktes durch verhältnismäßig hohe Quoten in einigen Regionen aufgrund politischer Kriterien, das tatsächliche Wettbewerbspotenzial dieser Regionen durch die neue Lage, die durch die Reformen bewirkt wurde, nicht optimal ausgeschöpft wird;

78.

stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die Daten zur Produktivität und Effizienz der Zuckerhersteller von großem Nutzen für die Bewertung der Umsetzung der Reform sein könnten; richtet dementsprechend die Frage an die Kommission, warum sie solche Daten nicht als Vorbedingung für den Empfang von Finanzhilfe verlangt hat;

79.

richtet die Frage an die Kommission, warum die großen Zuckererzeuger, die auf ihre Quoten verzichtet haben, indem sie Ausgleichszahlungen aus dem Umstrukturierungsfonds als finanziellen Anreiz zum Verlassen des Sektors akzeptiert haben, nicht um Informationen über die Verwendung dieser Mittel ersucht wurden; nimmt außerdem die Bedeutung der Erhebung und Verarbeitung solcher Daten zur Kenntnis, um für die Zukunft eine wirksamere und effizientere Organisation der gemeinsamen Agrarpolitik zu fördern;

80.

weist darauf hin, dass Zuckerfabriken einen wichtigen Platz im Rahmen der Agrarpolitik einnehmen und ihr Vorhandensein vor Ort eine Vorbedingung für den Rübenanbau ist, was sich jedoch nicht auf die traditionellen Zuckerrohrraffinerien bezieht, da Zuckerrohr außerhalb der Union angebaut wird; richtet aufgrund dessen die Frage an die Kommission, welchem öffentlichen Interesse es gedient hat, der Zuckerrohrindustrie Übergangsbeihilfen zu zahlen;

81.

hebt hervor, dass die Industrieproduktion im Hinblick auf die zusätzliche Isoglukosequote nicht mit der Verfügbarkeit von Mais und anderen Rohstoffen vor Ort in Zusammenhang steht, und dass, wie die Kommission erwähnt, der Preis für Mais und andere Rohstoffe, die für die Verarbeitung von Isoglukose verwendet werden, nicht beeinflusst wird; stellt dementsprechend fest, dass sich die Nachfrage und die Verbrauchsgewohnheiten bei Isoglukose grundlegend vom Zuckerverbrauch unterscheiden; stimmt im Ergebnis dessen mit dem Rechnungshof überein, dass es „unklar [ist], aufgrund welcher Logik diese zusätzlichen Quoten unentgeltlich in die folgenden Quotensenkungen aufgenommen wurden“ (8), und fragt die Kommission, welchem öffentlichen Interesse es gedient hat, den Isoglukoseherstellern kostenfreie Zertifikate zuzuteilen;

82.

fordert die Kommission vor dem Hintergrund, dass die Subventionierung der Produktivität außerhalb Europas nicht zu den Zielen der Zuckerreform zählte, auf, zu untersuchen, ob Mittel, die für die Umstrukturierungsregelung zur Verfügung gestellt wurden, für die Verlagerung einer Reihe von Fabriken in Drittstaaten verwendet wurden, die eine Präferenzbehandlung seitens der Union genießen;

83.

macht die Kommission darauf aufmerksam, dass die Vorteile der verstärkten Konzentration der Industrie in diesem Sektor damit einhergehen, dass Preissenkungen nicht oder nur beschränkt an die Kunden weitergereicht werden; fragt daher, ob die Kommission während der Zuckerreform oder im Zusammenhang mit ihr Maßnahmen oder Initiativen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass Preissenkungen bei Zucker in loser Schüttung an die Endverbraucher weitergereicht werden;

84.

nimmt zur Kenntnis, dass es laut dem Sonderbericht des Rechnungshofs „große Differenzen gibt, die von einem Nettoüberschuss von 390 EUR je aufgegebener Tonne gegenüber den reinen Schließungskosten bis zu einem Nettoverlust von 226 EUR je Tonne reichen“ (9), und fragt, ob die Reform so hätte gestaltet werden können, dass diese Differenzen verhindert worden wären;

85.

stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass „es keine umfassenden Angaben zu den Auswirkungen der Quotenverzichte auf die lokale Wirtschaft, die Zahl der Arbeitsplatzverluste in den abgebauten Fabriken oder die Wiederbeschäftigung der zuvor dort beschäftigten Mitarbeiter gibt“ (10), und sieht diese Angaben als sehr nützlich an, um ein umfassendes Bild der Auswirkungen der Reform auf die betroffenen Regionen zu gewinnen; stellt dementsprechend fest, dass beim Fluss von finanziellen Mitteln der Union an Begünstigte aufgrund des Rechts der europäischen Steuerzahler auf Information ein gegenläufiger Fluss von transparenten Informationen über die Art der Verwendung dieser Mittel erwartet werden kann, der in keiner Weise im Widerspruch zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten steht;

86.

stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, Diversifizierungsbeihilfen zu zahlen, nationale Umstrukturierungsprogramme mit einer ausführlichen Beschreibung der in den betreffenden Regionen anstehenden Diversifizierungsmaßnahmen hätten auflegen und die Kommission über diese Programme hätten informieren sollen; fordert die Kommission dementsprechend auf, Angaben zu den Auswirkungen der Diversifizierungsbeihilfen in den betreffenden Regionen zu machen;

87.

stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die Kommission eine Reihe von Maßnahmen dafür vorschlagen sollte, „wie die im Rahmen der aktuellen Quotenregelung bestehenden Verkrustungen und Zwänge, welche die Wettbewerbsfähigkeit der Zuckerrübenanbauer und Zuckererzeuger beeinträchtigen, beseitigt werden können“ (11);

88.

kann hinsichtlich der Anmerkung des Rechnungshofs, dass die Abhängigkeit der Union von Einfuhren gewachsen ist, kein Urteil über die Antwort der Kommission abgeben, dass unter Berücksichtigung der Öffnung des EU-Markts für Drittländer „der bei Quotenzucker nach der Reform noch vorhandene Selbstversorgungsgrad (rund 85 %) [insgesamt] als zufrieden stellend erachtet werden“ (12) kann; stellt fest, dass die Debatte über das verfügbare Angebot nicht gut dokumentiert oder belegt ist und dass das Parlament keinen Zugang zu Studien zur optimalen Größe des Zuckerangebots oder zu möglichen Szenarien hinsichtlich der Folgen eines Zuckermangels und der möglichen Reaktionen (und entsprechenden Kosten) im Falle einer schwerwiegenden Störung auf dem weltweiten Zuckermarkt hatte;

Teil IX:   Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 8/2010 mit dem Titel „Verbesserung der Verkehrsleistung auf den transeuropäischen Eisenbahnachsen: Waren die EU-Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur wirksam?“

89.

begrüßt die Veröffentlichung des gründlich recherchierten und konstruktiven Berichts des Rechnungshofs und die vom Rechnungshof durchgeführte gründliche Analyse;

90.

ist der Auffassung, dass Verbesserungen bei der Festlegung von vorrangigen Vorhaben die Koordination und Konzentration von Finanzmitteln der Union weiter optimieren können; fordert die Kommission auf, vorrangige Vorhaben auf der Grundlage eines nachweisbaren aktuellen und angenommenen künftigen Bedarfs an Bahndienstleistungen festzulegen;

91.

fordert die Kommission auf, notwendige Maßnahmen zur Anpassung der Bahninfrastruktur zu ergreifen, damit transeuropäische Bahndienstleistungen verbessert werden, indem sie dafür sorgt, dass fehlende Verbindungen an Grenzübergangsstellen geschaffen und Engpässe an wichtigen Knotenpunkten beseitigt werden und die alte Bahninfrastruktur ersetzt oder modernisiert wird;

92.

begrüßt die Anstrengungen der Kommission, mithilfe der neu verabschiedeten Gesetze Fortschritte auf europäischer Ebene zu erzielen; ist der Auffassung, dass die Kommission die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten weiter verbessern sollte, damit Rechtsvorschriften in den Bereichen Sicherheit des Bahnverkehrs, Fahrgastrechte, Marktöffnung und Interoperabilität auf EU-Ebene erfolgreich in nationales Recht umgesetzt werden können;

93.

begrüßt die Bemühungen der Kommission, auch weiterhin wesentliche Mittel in die Verbesserung der Projektvorbereitung zu investieren;

94.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, externe Bahninfrastrukturexperten zu konsultieren, um die technischen Aspekte vorgeschlagener Projekte besser beurteilen zu können, bevor Mittel aus dem Kohäsionsfonds genehmigt werden;

95.

betont, wie wichtig es ist, sich für eine bessere Vorbereitung der Projekte einzusetzen, um das Risiko von Kostensteigerungen bei künftigen Projekten durch unvorhersehbare Faktoren wie unerwartet schwierige geografische Bedingungen oder Umweltschutzauflagen zu senken;

96.

nimmt zur Kenntnis, dass es bisweilen Verzögerungen gibt, bevor die Infrastruktur für die Nutzung zur Verfügung steht; ersucht die Kommission, enger mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die künftige Planung den Erfordernissen entsprechend zu verbessern;

97.

begrüßt die Leistungsfähigkeit der Abschnitte für Hochgeschwindigkeits-Personenzüge, die den Erwartungen entspricht;

98.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechungshof eine Reihe von Komplikationen festgestellt hat, darunter Unterschiede hinsichtlich der Spurweite, der Antriebsenergie, der Zugkontrollsysteme (Signalsysteme), der Zuglänge und der Betriebsvorschriften; ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten bei der Beseitigung dieser Komplikationen wirksamer zu unterstützen, um Verbesserungen bei den transeuropäischen Verkehrsverbindungen zu fördern; weist darauf hin, dass die Union nicht nur wirksame finanzielle Unterstützung leisten sollte, sondern auch eine wichtige Rolle bei der Förderung der Interoperabilität der nationalen Netze spielen muss;

99.

nimmt zur Kenntnis, dass die Einsetzung europäischer Koordinatoren die Umsetzung von TEN-V-Vorhaben durch die Konzentration von Investitionen und die Förderung der Entwicklung von vorrangigen Vorhaben wesentlich verbessert hat; fordert die Kommission auf, die gegenwärtige Rolle der Koordinatoren beizubehalten und die Einsetzung weiterer Koordinatoren für solche Abschnitte der vorrangigen Vorhaben, bei denen wesentliche Komplikationen zu erwarten sind, zu erwägen;

100.

ist der Auffassung, dass die Zuständigkeiten der TEN-V-Exekutivagentur hinsichtlich der verstärkten Kontrolle und der Bewertungsverfahren bei der Kofinanzierung der vorrangigen Vorhaben erweitert werden müssen;

101.

stellt fest, dass sich die Konzentration von TEN-V-Kofinanzierungsmitteln auf grenzüberschreitende Vorhaben seit 2006 verbessert hat, jedoch noch viel erreicht werden muss, einschließlich der Beseitigung der Engpässe und der Schließung der noch bestehenden Verbindungslücken;

102.

betont, dass alle noch bestehenden Probleme und Fragen im Rahmen der Überprüfung der TEN-V-Leitlinien analysiert werden müssen;

103.

fordert die Kommission auf, die TEN-V-Politik zu überprüfen, um künftigen Aufgaben in Verbindung mit den Klimaschutzzielen, dem weiteren wirtschaftlichen Wachstum sowie der sozialen und wirtschaftlichen Kohäsion gewachsen zu sein;

Teil X:   Sonderbericht Nr. 9/2010 des Rechnungshofs mit dem Titel „Werden die EU-Ausgaben für Strukturmaßnahmen im Bereich der Wasserversorgung der Haushalte optimal eingesetzt?“

104.

betont, dass Wasser und besonders Trinkwasser eine strategische natürliche Ressource ist, die wie andere natürliche Ressourcen im 21. Jahrhundert aufgrund der steigenden Nachfrage zunehmend knapp wird, und dass das Parlament deshalb die Aufgabe und die Pflicht hat, dem Schutz und der umsichtigen und rationellen Verwendung von Wasser besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um für die wachsende Bevölkerung und die künftigen Generationen eine gute Wasserqualität und ausreichende Wasserversorgung zu sichern;

105.

begrüßt die konstruktiven Empfehlungen des Rechnungshofs und fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Erarbeitung ihrer Programme und Projekte für eine Kofinanzierung durch die Union stärkeres Augenmerk auf eine integrierte Wasserbewirtschaftung zu richten, die sowohl ökologischen als auch wirtschaftlichen Interessen dient, und einen größtmöglichen Zusatznutzen der Beteiligung der Union anzustreben;

106.

betont, dass es wichtig ist, die Projekte in der Antragsphase genauer zu prüfen, damit Defizite ausgeschlossen werden können; fordert daher die Kommission auf, die Nutzung von Leitlinien und Prüflisten weiter zu verbessern, indem eindeutigere Kriterien zur Bewertung von Zuschussanträgen vorgegeben werden, um die Wirksamkeit und Einheitlichkeit der Verfahren und ihrer Ergebnisse zu verstärken, und geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen, falls erforderliche Informationen nicht bereitgestellt bzw. gebotene Maßnahmen nicht eingeleitet werden;

107.

ist schockiert über die Feststellung der Rechnungshofs, dass einige Projekte zwar etliche Jahre vor der Durchführung der Prüfung fertiggestellt worden waren, aber wegen fehlender ergänzender Infrastruktur nicht in Betrieb genommen wurden; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, sich um eine bessere Projektplanung zu bemühen, um zu verhindern, dass teure Infrastrukturen wie zum Beispiel im Sektor Wasserversorgung wegen fehlender Netzabschnitte nicht genutzt werden können;

108.

fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, für eine bessere Planung zu sorgen, indem umfassende Bedarfsermittlungen durchgeführt werden, und so gut wie möglich sicherzustellen, dass Investitionen effizient und wirtschaftlich sind, indem sie das Potenzial zur Kostendeckung durch Nutzerbeiträge und für eine effizientere Wassernutzung zum Schutz der Wasserressourcen berücksichtigen und auch auf eine effizientere Wassernutzung und die Reduzierung von Wasserverlusten abstellen;

109.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine bessere Koordinierung zu gewährleisten und mehr Interessengruppen in die Projektplanung einzubeziehen, um zu vermeiden, dass etwa Investitionen zum Ausbau der Wasserversorgungskapazitäten in eine Gemeinde fließen, ohne dass ein Verbrauchsrückgang aufgrund anderer Investitionen in dieser Gemeinde berücksichtigt wird, oder dass Investitionen in ein gemeindeübergreifendes Versorgungssystem getätigt werden, ohne dass die Gemeinden zugesagt haben, dieses System auch zu nutzen;

Teil XI:   Sonderbericht Nr. 10/2010 des Rechnungshofs mit dem Titel „Sondermaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft der Regionen in äußerster Randlage und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres“

110.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs und die Antworten der Kommission;

111.

pflichtet Empfehlung 1 des Rechnungshofs bei; erkennt unter Bezugnahme auf Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (13) an, dass im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Programmen, die den von der Kommission festgelegten Richtlinien entsprechen, das Subsidiaritätsprinzip gilt; erkennt an, dass auf nationaler Ebene die richtigen Maßnahmen in Übereinstimmung mit den festgelegten Leitlinien getroffen werden müssen; begrüßt die Rolle der Kommission — in deren Rahmen auch die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Leitlinien berücksichtigt werden — bei der Bewertung der Frage, ob die Programme mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar sind, und bei der Abstimmung mit den nationalen Behörden während der Programmplanung; hebt insbesondere die Bedeutung des Ausbaus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten hervor, um die Kontrollindikatoren zu verbessern und die Wirksamkeit zu erhöhen;

112.

pflichtet Empfehlung 2 des Rechnungshofs bei; begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Änderung des einschlägigen Artikels der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 zur Erleichterung des jährlichen Prüfverfahrens der Mitgliedstaaten;

113.

pflichtet Empfehlung 3 des Rechnungshofs bei; erkennt an, dass bei der Gestaltung der Maßnahmen das Subsidiaritätsprinzip gilt; stellt fest, dass eine engere Einbeziehung der Programmteilnehmer und eine ausführlichere wirtschaftliche Analyse in den betreffenden Mitgliedstaaten zu einer Verbesserung der Maßnahmen beitragen können; weist darauf hin, dass bei der Gestaltung von Maßnahmen auf nationaler Ebene nachhaltige Zielstellungen gebührend berücksichtigt werden müssen, um eine Überbetonung oberflächlicher Maßnahmen zu vermeiden; ist der Ansicht, dass pauschale Zahlungen von Beihilfen und rein produktionsbezogene Zahlungen von Beihilfen in bestimmten Regionen gerechtfertigt sind, fordert jedoch die Entwicklung nachhaltiger Ansätze, um die künftige Tragfähigkeit der Landwirtschaft in den betreffenden Regionen sicherzustellen;

114.

pflichtet Empfehlung 4 des Rechnungshofs bei; fordert darüber hinaus die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien für gemeinsame Kontrollindikatoren festzulegen; ist sich darüber im Klaren, dass die unterschiedlichen Merkmale von Ländern, für die individuelle Programme gelten, die Entwicklung von unionsweit gültigen Kontrollindikatoren erschweren; ist dennoch der Ansicht, dass gemeinsame Kontrollindikatoren von grundlegender Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete sind; begrüßt den Konsultationsprozess, den die Kommission und die Mitgliedstaaten in Gang gesetzt haben, um gemeinsame, von 2011 an geltende Kontrollindikatoren für Programme zu entwickeln; betrachtet diesen Konsultationsprozess als einen Ansatz, der als Muster für andere Bereiche gelten kann, in denen die Union finanzielle Mittel bereitstellt;

115.

pflichtet Empfehlung 5 des Rechnungshofs bei; begrüßt den Vorschlag des Rechnungshofs, den Zeitraum zwischen den Programmbewertungen auf unter fünf Jahre zu senken; nimmt die Antworten der Kommission auf den Vorschlag des Rechnungshofs zur Kenntnis; wiederholt die Empfehlung des Rechnungshofs, den Zeitraum zwischen den Bewertungen von fünf auf vier Jahre zu verkürzen, unbeschadet der jährlichen Implementierungsberichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen; fordert außerdem die Einrichtung eines Informationsverarbeitungssystems für die Überwachung der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage repräsentativer Kontrollindikatoren erhobenen Daten, um Finanzhilfen wirksamer und nachhaltiger zu nutzen;

116.

fordert die Kommission auf, wirksamer mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten; stellt fest, dass die Kommission die Mitgliedstaaten nicht zwingen kann, Änderungsvorschläge zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Programme umzusetzen; ist der Auffassung, dass durch die engere Einbeziehung der Kommission in Kontrollmaßnahmen die Effizienz der Programme zunehmen wird;

117.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0194 (siehe Seite 31 dieses Amtsblatts).

(6)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Sonderbericht Nr. 2/2010, Antwort der Kommission zu den Ziffern 25-26: „Das Ziel der Maßnahme ‚Entwicklung neuer Infrastrukturen‘ bestand in einer Optimierung der europäischen Infrastrukturen durch die begrenzte Förderung einer beschränkten Anzahl von Projekten zur Entwicklung neuer Infrastrukturen in hinreichend begründeten Fällen, soweit diese Förderung eine kritische Katalysatorwirkung für einen europäischen Mehrwert haben könnte“.

(8)  Sonderbericht Nr. 6/2010, Ziffer 43.

(9)  Sonderbericht Nr. 6/2010, Ziffer 72.

(10)  Sonderbericht Nr. 6/2010, Ziffer 73.

(11)  Sonderbericht Nr. 6/2010, Empfehlung 2.

(12)  Sonderbericht Nr. 6/2010, Antwort der Kommission, Ziffer 58.

(13)   ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/75


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2009

(2011/551/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0211/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2010) 650) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 1437 und SEK(2010) 1438),

—

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2010 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2009 — Synthesebericht“ (KOM(2010) 281),

—

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2009 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2010) 447) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 994),

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Agentur (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zu erteilenden Entlastung (05893/2011 — C7-0054/2011),

—

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags, Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates (6) und die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

—

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

—

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (9), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

—

in Kenntnis des Beschlusses der Kommission 2005/56/EG vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (10),

—

gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0134/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet, und zwar gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit dem Beschluss betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission, sowie der als integraler Bestandteil dazugehörigen Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 65.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)   ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)   ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9.

(8)   ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(9)   ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(10)   ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/77


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2009

(2011/552/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0211/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2010) 650) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 1437 und SEK(2010) 1438),

—

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2010 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2009 — Synthesebericht“ (KOM(2010) 281),

—

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2009 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2010) 447) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 994),

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, zusammen mit den Antworten der Agentur (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zu erteilenden Entlastung (05893/2011 — C7-0054/2011),

—

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags, Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates (6) und die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

—

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

—

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (9), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

—

unter Hinweis auf den Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (10),

—

unter Hinweis auf den Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der Exekutivagentur für intelligente Energie in die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (11),

—

gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0134/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet, und zwar gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit dem Beschluss über die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission, sowie der als integraler Bestandteil dazugehörigen Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 83.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)   ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)   ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9.

(8)   ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(9)   ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(10)   ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85.

(11)   ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/79


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher für das Haushaltsjahr 2009

(2011/553/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0211/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2010) 650) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 1437 und SEK(2010) 1438),

—

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2010 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2009 — Synthesebericht“ (KOM(2010) 281),

—

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2009 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2010) 447) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 994),

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher, zusammen mit den Antworten der Agentur (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zu erteilenden Entlastung (05893/2011 — C7-0054/2011),

—

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags, Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates (6) und die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

—

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

—

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (9), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

—

in Kenntnis des Beschlusses der Kommission 2004/858/EG vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (10),

—

in Kenntnis des Beschlusses der Kommission 2008/544/EG vom 20. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 2004/858/EG zwecks Umwandlung der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm in die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (11),

—

gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0134/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet, und zwar gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit dem Beschluss betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission, sowie der als integraler Bestandteil dazugehörigen Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 96.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)   ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)   ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9.

(8)   ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(9)   ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(10)   ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.

(11)   ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 27.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/81


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betrefffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz für das Haushaltsjahr 2009

(2011/554/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0211/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2010) 650) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 1437 und SEK(2010) 1438),

—

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2010 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2009 — Synthesebericht“ (KOM(2010) 281),

—

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2009 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2010) 447) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 994),

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz, zusammen mit den Antworten der Agentur (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zu erteilenden Entlastung (05893/2011 — C7-0054/2011),

—

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags, Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates (6) und die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

—

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

—

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (9), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

—

in Kenntnis des Beschlusses der Kommission 2007/60/EG vom 26. Oktober 2006 zur Einrichtung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (10),

—

gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0134/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet, und zwar gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit dem Beschluss betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission, sowie der als integraler Bestandteil dazugehörigen Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 77.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)   ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)   ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9.

(8)   ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(9)   ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(10)   ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 88.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/83


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2009

(2011/555/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0211/2010) (2),

—

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2010) 650) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 1437 und SEK(2010) 1438),

—

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2010 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2009 — Synthesebericht“ (KOM(2010) 281),

—

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2009 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2010) 447) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 994),

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, zusammen mit den Antworten der Agentur (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zu erteilenden Entlastung (05893/2011 — C7-0054/2011),

—

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags, Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates (6) und die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

—

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

—

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (9), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

—

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/37/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (10),

—

gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0134/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet, und zwar gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung zur die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit dem Beschluss betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission, sowie der als integraler Bestandteil dazugehörigen Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 71.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)   ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)   ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9.

(8)   ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(9)   ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(10)   ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 15.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/85


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2009

(2011/556/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0211/2010) (2),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2010) 650) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 1437 und SEK(2010) 1438),

—

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2010 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2009 — Synthesebericht“ (KOM(2010) 281),

—

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2009 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2010) 447) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 994),

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Exekutivagentur für die Forschung, zusammen mit den Antworten der Agentur (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zu erteilenden Entlastung (05893/2011 — C7-0054/2011),

—

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags, Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates (6) und die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

—

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

—

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (9), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

—

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/46/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der Exekutivagentur für die Forschung für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (10),

—

gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0134/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet, und zwar gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit dem Beschluss betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission, sowie der als integraler Bestandteil dazugehörigen Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 90.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)   ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)   ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9.

(8)   ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(9)   ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(10)   ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 9.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/87


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission

(2011/557/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0211/2010) (2),

—

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2010) 650) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 1437 und SEK(2010) 1438),

—

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2010 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2009 — Synthesebericht“ (KOM(2010) 281),

—

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2009 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2010) 447) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 994),

—

in Kenntnis des Berichts der Kommission zu den Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2009 (KOM(2011) 104),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Organe (3), und der Sonderberichte des Rechnungshofs,

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 zu der der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zu erteilenden Entlastung (05891/2011 — C7-0053/2011),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zu erteilenden Entlastung (05893/2011 — C7-0054/2011),

—

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags, Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates (6) und die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,

—

gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0134/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Rechnung über die Ausführung des Haushaltsplans vorlegt und eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Union aufstellt;

1.

billigt den Rechnungsabschluss für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)   ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)   ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9.

(8)   ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/89


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan IV — Gerichtshof

(2011/558/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0214/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Gerichtshofs an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0137/2011),

1.

erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Gerichtshofs für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0214/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Gerichtshofs an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0137/2011),

1.   

stellt fest, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2009 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 318 000 000 EUR (2008: 297 000 000 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 98,50 % betrug, was über dem Durchschnitt der anderen Organe (97,69 %) lag;

2.   

stellt fest, dass der Rechnungshof im Zuge der Vorbereitung des Jahresberichts für das Haushaltsjahr 2009 eine eingehende Bewertung der Überwachungs- und Kontrollsysteme beim Gerichtshof, beim Europäischen Bürgerbeauftragten und beim Europäischen Datenschutzbeauftragten durchgeführt hat, in deren Rahmen eine zusätzlichen Stichprobe von Zahlungsvorgängen in Verbindung mit Personal- und sonstigen Verwaltungsausgaben untersucht wurde;

3.   

nimmt zur Kenntnis, dass die gründliche Bewertung des Rechnungshofes in Bezug auf den Gerichtshof eine Stichprobe von 54 Vorgängen betraf, die eine große Bandbreite an Tätigkeiten und Dienststellen des Gerichtshofs abdeckten und einen großen Teil seines jährlichen Haushaltsplans repräsentierten, und dass die Bewertung weitgehend positiv ausfiel;

4.   

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht darauf hingewiesen hat, dass der Gerichtshof im Hinblick auf den Ablauf eines Rahmenvertrags nicht rechtzeitig reagierte und Dienstleistungen im Wert von 102 000 EUR in Auftrag gab, ohne wettbewerbsorientierte Beschaffungsverfahren durchzuführen; weist darauf hin, dass auch für das Haushaltsjahr 2008 in den Bemerkungen des Rechnungshofes betreffend einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen Schwachstellen in dem für die Durchführung dieses Ausschreibungsverfahrens maßgeblichen internen Kontrollsystem aufgezeigt wurden, die einen Verstoß gegen die Haushaltsordnung und ihre Durchführungsbestimmungen (6) darstellten;

5.   

nimmt die Antwort des Gerichtshofs und seine Gründe zur Kenntnis; unterstützt allerdings die Empfehlung des Rechnungshofs, dass Beschaffungsverfahren besser vorbereitet und koordiniert werden sollten;

6.   

stellt fest, dass der Jahresbericht des Rechnungshofs mit Ausnahme des vorstehend genannten Vertrags für Dienstleistungen keine weiteren Bemerkungen zum Gerichtshof enthält;

7.   

äußert sich anerkennend bezüglich der Bemerkung des Rechnungshofs, dass die Kontroll- und Überwachungssysteme des Gerichtshofs betreffend die Verwaltung und Auszahlung der Dienstbezüge und sonstigen Gelder im allgemeinen in der Lage sind, mögliche Fehler oder Unregelmäßigkeiten aufzudecken;

8.   

konstatiert mit Zufriedenheit, dass das Referat Interne Prüfung des Gerichtshofs funktioniert, dass es die Maßnahmen überwacht, die im Anschluss an Empfehlungen ergriffen wurden, die in Prüfungen der Vorjahre abgegeben wurden, und dass seine Empfehlungen ordnungsgemäß umgesetzt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass 2009 zwei Prüfungen durchgeführt wurden, eine interne Prüfung der Verwaltung der Dolmetschleistungen und der Ausgaben im Zusammenhang mit externen Dolmetschern sowie eine interne Prüfung von Kunstwerken; ersucht den Gerichtshof in Anbetracht der besonderen Probleme im Bereich der Dolmetschleistungen, die ergriffenen Maßnahmen weiter zu verfolgen;

9.   

begrüßt den Anstieg der Zahl der abgeschlossenen Rechtssachen (377 Urteile und 165 Beschlüsse im Vergleich zu je 333 bzw. 161 im Jahr 2008) und nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der Rechtssachen im Vorabentscheidungsverfahren so hoch war wie nie zuvor (302); stellt jedoch fest, dass im Jahr 2009 die Zahl der eingereichten Rechtssachen im Vergleich zu 2008 rückläufig war (561 statt 592); stellt fest, dass die Dauer der Verfahren praktisch unverändert war, und begrüßt den Rückgang der Zahl der Ende 2009 anhängigen Rechtssachen (741 gegenüber 768 Ende 2008);

10.   

stellt besorgt fest, dass das Gericht 2009 einen Rückgang der Zahl der abgeschlossenen Rechtssachen und eine Zunahme der Dauer der Verfahren verzeichnete, weshalb der Rückstand an anhängigen Rechtssachen weiter zunahm (von 1 178 im Jahr 2008 auf 1 191 im Jahr 2009), obwohl die Zahl neuer Rechtssachen 2009 geringer war (568 gegenüber 629 im Jahr 2008);

11.   

begrüßt die Tatsache, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst mehr Rechtssachen abschloss als je zuvor (155) und dass die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens 15,1 Monate im Vergleich zu 17 Monaten im Jahr 2008 betrug, weshalb die Zahl der anhängigen Rechtssachen weiterhin rückläufig war (von 217 im Jahr 2008 auf 175 im Jahr 2009), wogegen die Zahl der neuen Anträge fast konstant blieb (113 im Jahr 2009 gegenüber 111 im Jahr 2008);

12.   

begrüßt die laufende erfolgreiche Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und der Europäischen Verwaltungsschule bei Fortbildungsmaßnahmen sowie die wirksame interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Einführung des integrierten Managementsystems;

13.   

nimmt die Modernisierung der Arbeitsmethoden des Gerichtshofs zur Kenntnis, insbesondere die Informatisierung der Kanzlei des Gerichtshof, in der das von 1952 datierende Papierregister schließlich durch ein elektronisches Register ersetzt wurde; fordert den Gerichtshof auf, in seinen nächsten Jahresberichten über Fortschritte bei der Einführung weiterer IT-Anwendungen Bericht zu erstatten, z. B. des „e-curia“-Antrags;

14.   

vermerkt die Schwierigkeiten des Gerichtshofs bezüglich der Einstellung qualifizierter Konferenzdolmetscher und die diesbezüglichen Beschränkungen sowie die Notwendigkeit, eine Reihe von Dolmetschtechniken zu nutzen, um in der Lage zu sein, in qualitativer und quantitativer Hinsicht alle Dolmetschanträge zu bewältigen; ersucht den Gerichtshof in Anbetracht der Bedeutung des Dolmetschens für die ordnungsgemäße Funktionsweise der Justiz, darüber in seinen nächsten Jahresberichten Bericht zu erstatten;

15.   

äußert sich anerkennend über die gute interinstitutionelle Zusammenarbeit in Bezug auf Gebäude, Sicherheit, Umweltschutz und Verwaltungsmanagement; ersucht den Gerichtshof, mehr Informationen über das Ergebnis der Analyse betreffend den nicht gedeckten Bedarf an Gebäuden mit Blick auf 2014 und den daraus resultierenden Bericht sowie die Gebäudepolitik des Gerichtshofs im Allgemeinen zu liefern;

16.   

spricht dem Gerichtshof seine Anerkennung für die eingeführte Praxis aus, in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht ein Kapitel aufzunehmen, in dem die im Laufe des Jahres ergriffenen Folgemaßnahmen im Anschluss an frühere Entlastungsbeschlüsse des Parlaments und an Berichte des Rechnungshofs erläutert werden.


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/93


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan V — Rechnungshof

(2011/559/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0215/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Organe (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0138/2011),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Rechnungshofs die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan V — Rechnungshof, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0215/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Organe (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0138/2011),

1.   

stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2009 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 188 000 000 EUR (133 000 000 EUR im Jahr 2008; 122 000 000 EUR im Jahr 2007) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 92,19 % betrug, was unter dem Durchschnitt der anderen Organe (97,69 %) lag;

2.   

erinnert daran, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 wie in den Jahren 2007 und 2008 durch das externe Unternehmen PricewaterhouseCoopers geprüft wurde, das zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte:

a)

in Bezug auf die Genauigkeit der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2009: „Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Europäischen Rechnungshofs zum 31. Dezember 2009 sowie der Ertragslage und der Cashflows für das zu diesem Stichtag endende Jahr im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur genannten Ratsverordnung sowie den Rechnungsführungsvorschriften des Europäischen Rechnungshofs“; und

b)

in Bezug auf die Verwendung der dem Rechnungshof zugewiesenen Finanzmittel sowie auf die Angemessenheit der im Haushaltsjahr 2009 eingerichteten Kontrollverfahren: „[Wir sind] nicht auf Sachverhalte gestoßen, aus denen wir schließen müssten, dass nicht in allen wesentlichen Belangen sowie unter Berücksichtigung der genannten Beurteilungskriterien a) die dem Hof zugewiesenen Mittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurden; b) die eingerichteten Kontrollverfahren die erforderliche Gewähr bieten, dass die Finanzvorgänge in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und Verordnungen getätigt wurden“;

3.   

begrüßt die Prüfungsstrategie des Rechnungshofs für den Zeitraum 2009 bis 2012 und unterstützt seine vorrangigen Ziele (Maximierung der mit den Prüfungen insgesamt erzielten Wirkung und Verbesserung der Effizienz durch bestmögliche Nutzung der Ressourcen); erwartet, dass der Rechnungshof über die Schritte Bericht erstattet, die er zur Umsetzung dieser Prüfungsstrategie unternimmt, sowie seine Fortschritte in diese Richtung durch die Nutzung zentraler Leistungsindikatoren (ZLI), insbesondere durch die Einführung der Leistungsindikatoren 1 bis 4 im Jahr 2010, nachweist; begrüßt insbesondere das Vorhaben der Veröffentlichung von Folgeberichten in Bezug auf die Sonderberichte, um deren Wirkung zu erhöhen;

4.   

begrüßt die Verbesserungen bezüglich der Leistungsindikatoren 5, 6 und 7 von 2008 bis 2009 und stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof seine Ziele bezüglich der Leistungsindikatoren 8 und 9 erreicht hat; stellt fest, dass der Rechnungshof sein Ziel im Hinblick auf den zentralen Leistungsindikator 10 nicht erreicht hat: im Vergleich zum Jahr 2008 verringerte sich die Anzahl der Fortbildungstage von 10 auf 9, und die Anzahl der Tage beruflicher Weiterbildung (Sprachkurse ausgenommen) für Prüfer sank von 7 auf 4, d. h. die Richtlinien der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (40 Stunden/5Tage) wurden nicht eingehalten;

5.   

nimmt einen erheblichen Anstieg der Anzahl der Berichte des Rechnungshofs zur Kenntnis, insbesondere die Zunahme von Sonderberichten (von 12 auf 18) und von gesonderten Jahresberichten (von 29 auf 37), während eine geringere Anzahl von Stellungnahmen verfasst wurde; erwartet, dass die Leistungskontrollen, die den Sonderberichten des Rechnungshofs zugrunde liegen, zu seinem vorrangigen Ziel der Kontrolle der Finanzen der Union beitragen;

6.   

hält es für besorgniserregend, dass die gesonderten Jahresberichte des Rechnungshofs über die Agenturen weniger detaillierte Informationen enthalten; ermutigt den Rechnungshof, in die Berichte über die Agenturen in Zukunft vor allem in Bezug auf die Schlussfolgerungen der Berichte der Internen Prüfer umfassendere Informationen aufzunehmen;

7.   

begrüßt die eingehende Überprüfung der Überwachungs- und Kontrollverfahren des Gerichtshofs, des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten durch den Rechnungshof während der Ausarbeitung des Jahresberichts für das Haushaltsjahr 2009, im Zuge derer weitere Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit Humanressourcen und anderen Verwaltungsausgaben überprüft wurden;

8.   

ermutigt den Rechnungshof, dieses Vorgehen fortzuführen und zu erweitern, wobei insbesondere eine eingehende Bewertung der Überwachungs- und Kontrollverfahren des Rates in Betracht gezogen werden sollte; ermutigt den Rechnungshof ferner, die Möglichkeit neuer und innovativer Verfahren, einschließlich der neuen, in der Prüfungsstrategie für die Jahre 2009 bis 2012 erwähnten Produkte, für die Durchführung der Prüfung in Betracht zu ziehen und hierbei die Möglichkeiten für eine weitere Verbesserung der Ergebnisse und der Effizienz der Prüfung zu sondieren;

9.   

ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit des Rechnungshofs und des Parlaments durch die einheitliche Gestaltung von Arbeitsmethoden und -ansätzen sowie durch die Schaffung größerer Synergien zwischen den beiden Organen gestärkt werden könnte; begrüßt in diesem Sinne die Maßnahmen zur Reform und kontinuierlichen Verbesserung seiner Arbeitsweise, die der Rechnungshof im Einklang mit den Forderungen des Parlaments vollzieht, dass die Wirkung seiner Bewertung und Kontrolle ausgeweitet und vertieft sowie Effizienz und Nutzen seiner Daten und Verlässlichkeit seiner Systeme und Verfahren verbessert werden müssen; erwartet mit Interesse die der Weiterbehandlung dienende Peer-Review, die der Rechnungshof im Laufe des Jahres 2011 (drei Jahre nach der positiven Peer-Review von 2008) einzuleiten gedenkt; bekundet in diesem Zusammenhang die Absicht des Parlaments, einen Initiativbericht über die dem Rechnungshof vorzuschlagenden möglichen Verbesserungen im Vertrauen auf dessen intensive Zusammenarbeit auszuarbeiten;

10.   

stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2009 insgesamt 112 Bedienstete eingestellt hat (69 Beamte, 14 Bedienstete auf Zeit, 29 Vertragsbedienstete), und dass die Gesamtzahl unbesetzter Stellen Ende 2009 (49) im Vergleich zum Ende des Jahres 2008 (68) beträchtlich gesunken war; begrüßt die schnelleren Bearbeitungszeiten im Zusammenhang mit den Einstellungsverfahren des Rechnungshofs;

11.   

begrüßt die stetige Verbesserung des verhältnismäßigen Anteils von Männern und Frauen unter den Bediensteten des Rechnungshofs, insbesondere die Verringerung von Ungleichheiten auf der Ebene der Assistenten und Referatsleiter sowie der Direktoren;

12.   

stellt fest, dass der Jahresbericht 2009 des Internen Prüfers weitgehend positiv ausfiel; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die durch den Internen Prüfer ausgesprochenen Empfehlungen größtenteils angenommen und in Pläne für Abhilfemaßnahmen aufgenommen wurden;

13.   

begrüßt die laufende erfolgreiche interinstitutionelle Zusammenarbeit mit der Europäischen Verwaltungsschule und dem Gerichtshof in Bezug auf Fortbildungsmaßnahmen;

14.   

nimmt die Überarbeitung der Geschäftsordnung des Rechnungshofs im Jahr 2010 zur Kenntnis und fordert ihn auf, im Rahmen seines jährlichen Tätigkeitsberichts eine Bewertung der Auswirkungen dieser Änderungen vorzulegen;

15.   

erinnert im Zusammenhang mit den Erklärungen der finanziellen Interessen der Mitglieder daran, dass die Mitglieder des Rechnungshofs im Einklang mit dem Verhaltenskodex des Rechnungshofs dem Präsidenten des Rechnungshofs eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen übermitteln, der sie vertraulich aufbewahrt und dafür sorgt, dass diese Erklärungen nicht veröffentlicht werden; bekräftigt erneut seinen Standpunkt, dass die Erklärungen der finanziellen Interessen der Mitglieder aller Organe der Union im Interesse der Transparenz über ein öffentliches Register im Internet zugänglich sein sollten, und fordert den Rechnungshof auf, diesbezüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sowie seine Bestimmungen über die „finanziellen Interessen“ gegebenenfalls auf der Grundlage des neuen Entwurfs des Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder anzupassen;

16.   

erinnert daran, dass Unabhängigkeit, Integrität, Unparteilichkeit, Exzellenz und Professionalität die Kernwerte des Rechnungshofes darstellen, und ist der Auffassung, dass über die in den Medien erschienenen Berichte nachgedacht werden sollte; erinnert auch daran, dass der Präsident des Rechnungshofs bei der Vorstellung des Peer-Review-Berichts ankündigte, dass nach drei Jahren ein weiteres Peer-Review-Verfahren durchgeführt würde; fordert den Rechnungshof auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments die Ergebnisse dieses Peer-Review-Verfahrens vorzulegen, um die betreffenden Werte, insbesondere Objektivität, Unparteilichkeit und Professionalität des Rechnungshofs, erneut zu bekräftigen;

17.   

spricht dem Rechnungshof seine Anerkennung für die Qualität seines jährlichen Tätigkeitsberichts aus;

18.   

stellt fest, dass Reisen in Drittstaaten im Jahr 2009 nicht — wie es in Vorjahren der Fall war — nach Ländern aufgeschlüsselt ausgewiesen wurden.


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/97


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

(2011/560/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0216/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0136/2011),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0216/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0136/2011),

1.   

stellt fest, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) im Jahr 2009 Verpflichtungsermächtigungen von insgesamt 122 000 000 EUR (2008: 118 000 000 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 98,02 % betrug und damit über dem Durchschnitt der anderen Organe (97,69 %) lag;

2.   

verweist mit Sorge auf die bezüglich der Geschäftsführung innerhalb des EWSA erhobenen Anschuldigungen, die dazu geführt haben, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) am 11. März 2011 beschlossen hat, eine Untersuchung einzuleiten;

3.   

fordert den EWSA auf, dem für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschuss des Parlaments weitere Informationen über die mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten zur Verfügung zu stellen;

4.   

fordert den EWSA auf, umfassend mit OLAF zusammenzuarbeiten und den OLAF-Bediensteten jede zur Durchführung der Untersuchung erforderliche Unterstützung zu gewähren;

5.   

fordert den EWSA auf, dem für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschuss des Parlaments über Folgendes Bericht zu erstatten:

—

die vom EWSA durchgeführten Disziplinarverfahren und ihre wirtschaftlichen Konsequenzen, insbesondere das Disziplinarverfahren Nr. 2/2007,

—

die Personalpolitik hinsichtlich der Beförderung von Bediensteten in Führungspositionen,

—

Konflikte im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit des Juristischen Dienstes des EWSA,

—

den Zugang der Mitglieder des EWSA und der Mitglieder seines Präsidiums zu allen benötigten Informationen,

—

den Verfahrensstand und die Ergebnisse der vom EWSA durchgeführten internen Prüfungen;

6.   

fordert den Bürgerbeauftragten auf, den für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschuss des Parlaments so bald wie möglich über die Ergebnisse seiner diesen speziellen Fall betreffenden Untersuchungen zu unterrichten;

7.   

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht darauf hingewiesen hat, dass die Prüfung in Bezug auf den EWSA zu keinen wesentlichen Bemerkungen Anlass gab; fordert den Rechnungshof dennoch auf mitzuteilen, ob bei den dem Jahresbericht 2009 zugrunde liegenden Prüfungen Hinweise auf Unregelmäßigkeiten gefunden wurden, die bereits Gegenstand des Disziplinarverfahrens Nr. 2/2007 waren;

8.   

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Zahl der dem EWSA zugewiesenen Dauerplanstellen erneut leicht erhöht hat (704 Stellen im Jahr 2009 gegenüber 700 im Jahr 2008 und 695 im Jahr 2007) und dass die Stellen durchweg besetzt sind (7 unbesetzte Stellen im Jahr 2009 gegenüber 19 im Jahr 2008 und 9 im Jahr 2007); nimmt Kenntnis von der Existenz des mittelfristigen Plans (Strategie 2008-2013) zur Förderung der Chancengleichheit und Vielfalt im Sekretariat, insbesondere durch verstärkte Nutzung von Gleitzeitregelungen, und sieht Berichten über weitere Fortschritte in der Personalpolitik erwartungsvoll entgegen;

9.   

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass nach den Bemerkungen, die der EWSA als Antwort auf die Entschließung des Parlaments vom 5. Mai 2010 betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2008 (6) vorgebracht hat, die Vereinbarung über administrative Zusammenarbeit zwischen dem EWSA und dem Ausschuss der Regionen (AdR) für den Zeitraum 2008 bis 2014 ausreichend umgesetzt wird, und stellt fest, dass derzeit kein weiterer Bedarf für eine Verbesserung der praktischen Aspekte besteht, dass die Ausschüsse die Notwendigkeit im Auge behalten, ein hohes Maß an Harmonisierung aufrechtzuerhalten, und dass dies durch die Verwaltungsstruktur im Rahmen der Vereinbarung über administrative Zusammenarbeit gewährleistet wird; fordert den EWSA und den AdR auf mitzuteilen, ob die sich aus dieser Vereinbarung ergebende Abkopplung haushaltsneutral war, und der Haushaltsbehörde über die Ergebnisse der 2011 anstehenden Halbzeitüberprüfung dieser Vereinbarung Bericht zu erstatten;

10.   

nimmt Kenntnis von den Anstrengungen im Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit, insbesondere der noch andauernden Einführung des Personalverwaltungssystems „Sysper2“ und den hierfür getroffenen Vorbereitungen; stellt fest, dass die Einführung des Systems für Januar 2012 geplant ist;

11.   

bekräftigt seinen Standpunkt, dass im Interesse der Transparenz die Erklärungen der finanziellen Interessen der Mitglieder aller Unionsorgane im Internet über ein öffentliches Register zugänglich sein müssen; nimmt Kenntnis von der Antwort des EWSA, insbesondere des Schreibens seines Vizepräsidenten, auf die Bemerkung des Parlaments, dass die Mitglieder des EWSA keine Erklärung ihrer finanziellen Interessen abgeben, und fordert, dass der EWSA Maßnahmen zur Veröffentlichung der relevanten Informationen einleitet und der Frage in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht weiter nachgeht;

12.   

begrüßt die Bereitschaft des EWSA, den vom Parlament in seiner oben genannten Entschließung vom 5. Mai 2010 unterbreiteten Vorschlag aufzugreifen, dass bei den Reisekosten der Mitglieder des EWSA ausschließlich die tatsächlichen Reisekosten zugrunde gelegt werden sollten (und dass die Tagegelder denen der Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechen sollten), und nimmt Kenntnis von dem Schreiben des Präsidenten des EWSA in dieser Angelegenheit; fordert den EWSA auf, über die weiteren Fortschritte in dieser Frage Bericht zu erstatten;

13.   

fordert den EWSA auf, über die Entwicklungen im Bereich der Überarbeitung des Finanzstatuts der Mitglieder Bericht zu erstatten und die Entlastungsbehörde über das Ergebnis dieses Prozesses zu informieren;

14.   

spricht dem EWSA für die durchweg hohe Qualität seiner jährlichen Tätigkeitsberichte seine Anerkennung aus und begrüßt die Einbeziehung der im Anschluss an frühere Entlastungsbeschlüsse des Parlaments getroffenen Maßnahmen;

15.   

fordert den EWSA auf, 2011 dringend eine umfassende Ausgabenüberprüfung für alle Tätigkeitsbereiche vorzunehmen, um dafür zu sorgen, dass mit allen Ausgaben ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird, und so Einsparungsmöglichkeiten zu ermitteln, die in der gegenwärtigen Zeit des Sparzwangs den Druck auf den Haushalt verringern würden.


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 94.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/101


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

(2011/561/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0217/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Ausschusses der Regionen an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0139/2011),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Ausschusses der Regionen Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Ausschusses der Regionen für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0217/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Ausschusses der Regionen an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0139/2011),

1.   

stellt fest, dass der Ausschuss der Regionen (AdR) im Jahr 2009 Verpflichtungsermächtigungen von insgesamt 88 000 000 EUR (2008: 93 000 000 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 98,37 % betrug und damit über dem Durchschnitt der anderen Organe (97,69 %) lag;

2.   

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht darauf hingewiesen hat, dass die Prüfung in Bezug auf den AdR zu keinen wesentlichen Bemerkungen Anlass gab;

3.   

nimmt zur Kenntnis, dass der AdR im Jahr 2009 zehn (und im Jahr 2010 vier) weitere Planstellen erhalten hat; begrüßt die Einführung der Gleitzeitregelung, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist; nimmt Kenntnis von den Anstrengungen des AdR bei der Sondierung der Möglichkeiten der Telearbeit; nimmt ferner Kenntnis von der deutlichen Erhöhung des Fortbildungsetats des AdR (um 12 % gegenüber 2008) und der Zunahme der Zahl der Fortbildungskurse, wobei der Schwerpunkt auf gezielter ausgerichtete Kurse zur Verbesserung der Kenntnisse in einem bestimmten Bereich verlagert wurde;

4.   

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der AdR im Jahr 2009 sein haushaltsanalytisches Überwachungsinstrument (BudgetWatch) aktualisiert hat, womit umfassendere Informationen über den Haushaltsplan des AdR bereitgestellt werden, die Ausführung der Haushaltsmittel des AdR erleichtert wird und die Bereiche ermittelt werden, die ein Augenmerk seitens des Verwaltung erfordern;

5.   

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass nach den Bemerkungen, die der AdR als Antwort auf die Entschließung des Parlaments vom 5. Mai 2010 betreffend die Entlastung für das Haushalsjahr 2008 (6) vorgebracht hat, die Vereinbarung über administrative Zusammenarbeit zwischen dem AdR und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) für den Zeitraum 2008 bis 2014 ausreichend umgesetzt wird, und stellt fest, dass derzeit kein weiterer Bedarf für eine Verbesserung der praktischen Aspekte besteht und dass die Ausschüsse die Notwendigkeit im Auge behalten werden, ein hohes Maß an Harmonisierung aufrechtzuerhalten, und dass dies durch die Verwaltungsstruktur im Rahmen der Vereinbarung über administrative Zusammenarbeit gewährleistet wird; fordert den AdR und den EWSA auf mitzuteilen, ob die sich aus dieser Vereinbarung ergebende Abkopplung haushaltsneutral war, und der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der 2011 anstehenden Halbzeitüberprüfung dieser Vereinbarung Bericht zu erstatten;

6.   

nimmt Kenntnis von den Anstrengungen im Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit, insbesondere der noch andauernden Einführung des Personalverwaltungssystems „Sysper2“ und den hierfür getroffenen Vorbereitungen;

7.   

stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) Prüfungen zur Angemessenheit der Haushaltsplanungssysteme (2009 abgeschlossen) und zur Rechtmäßigkeit der Methoden für die Feststellung der Rechte, die derzeit vorgenommen wird, sowie Folgeprüfungen zu den Dienstreisekosten, zur Durchführung von Studien und zur Einholung von Sachverständigengutachten und eine zweite Folgeprüfung zur Anwendung der internen Kontrollstandards und zur Angemessenheit der Finanzströme durchgeführt hat; stellt in Bezug auf die letztgenannte Prüfung fest, dass der Ergebnisindikator (d. h. die Zahl der Empfehlungen, die innerhalb von 12 Monaten umgesetzt wurden), obwohl es sich um die zweite Folgeprüfung handelte, noch immer relativ niedrig war; stellt ferner fest, dass die geplante Studie über die Qualität der IAS-Funktion nicht stattgefunden hat;

8.   

bekräftigt seinen Standpunkt, dass im Interesse der Transparenz die Erklärungen der finanziellen Interessen der Mitglieder aller Organe der Union im Internet über ein öffentliches Register zugänglich sein müssen; erinnert den AdR an seine Forderung, dass die Mitglieder des AdR eine Erklärung ihrer finanziellen Interessen abgeben sollten, in der relevante Informationen über erklärungspflichtige Berufstätigkeiten und bezahlte Stellen oder Tätigkeiten offengelegt werden; nimmt mit Genugtuung Kenntnis von der Antwort des AdR in dieser Angelegenheit, insbesondere dem Schreiben seines Präsidenten vom 11. Februar 2011; fordert den AdR auf, dieser Frage in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht weiter nachzugehen;

9.   

spricht dem AdR für die durchweg hohe Qualität seiner jährlichen Tätigkeitsberichte seine Anerkennung aus und begrüßt die Einbeziehung der im Anschluss an frühere Entlastungsbeschlüsse des Parlaments getroffenen Maßnahmen;

10.   

fordert den AdR auf, 2011 dringend eine umfassende Ausgabenüberprüfung für alle Tätigkeitsbereiche vorzunehmen, um dafür zu sorgen, dass mit allen Ausgaben ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird, und so Einsparungsmöglichkeiten zu ermitteln, die in der gegenwärtigen Zeit des Sparzwangs den Druck auf den Haushalt verringern würden.


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 98.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/104


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

(2011/562/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0218/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0116/2011),

1.

erteilt dem Europäischen Bürgerbeauftragten die Entlastung zur Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0218/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0116/2011),

1.   

stellt fest, dass der Europäische Bürgerbeauftragte im Jahr 2009 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 9 000 000 EUR (2008: 9 000 000 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 91,98 % betrug und damit unter dem Durchschnitt der anderen Organe (97,69 %) lag;

2.   

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im Rahmen der Vorbereitung des Jahresberichts betreffend das Haushaltsjahr 2009 eine gründliche Bewertung der Überwachungs- und Kontrollsysteme beim Gerichtshof, beim Europäischen Bürgerbeauftragten und beim Europäischen Datenschutzbeauftragten durchführte, die die Untersuchung einer zusätzlichen Stichprobe von Zahlungsvorgängen in Verbindung mit Personal- und sonstigen Verwaltungsausgaben einschloss;

3.   

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass der Bürgerbeauftragte keine allgemeinen Bestimmungen zu den Einstellungsverfahren für Zeitbedienstete erlassen hat, obwohl dies gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (6) für alle Organe vorgeschrieben ist; nimmt darüber hinaus besorgt zur Kenntnis, dass dieses Versäumnis möglicherweise eine Mehrheit der Bediensteten des Bürgerbeauftragten betrifft, da es sich bei 47 von 63 im Haushaltsplan 2009 bewilligten Stellen um Stellen auf Zeit handelte;

4.   

begrüßt die Tatsache, dass der Bürgerbeauftragte sein Büro angewiesen hat, Verfahrensvorschriften für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit zu erarbeiten, die gemäß der Bemerkung des Rechnungshofs erlassen werden sollen, und ersucht den Bürgerbeauftragten, in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte zu informieren;

5.   

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht darauf hingewiesen hat, dass die Prüfung in Bezug auf den Bürgerbeauftragten zu keinen weiteren wesentlichen Bemerkungen Anlass gab;

6.   

nimmt zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte 2009 in der Lage war, bei fast 77 % aller Beschwerden behilflich zu sein, sowie dass er 70 % der Untersuchungen in weniger als einem Jahr abschloss, und begrüßt die Tatsache, dass die durchschnittliche Dauer der Untersuchungen auf neun Monate sank (2008: 13 Monate);

7.   

nimmt zur Kenntnis, dass die Struktur des Amtes des Bürgerbeauftragen am 1. Januar 2010 geändert wurde, und ersucht den Bürgerbeauftragten, in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht über die Wirkung dieser Änderungen zu informieren;

8.   

nimmt die vom Referat Interne Prüfung durchgeführten Prüfungen sowie insbesondere dessen Jahresbericht und die Weiterverfolgung seiner Überprüfungen in Bezug auf das Management- und Kontrollsystem für die Bereiche Dienstreisen und Abrechnung zur Kenntnis, bezüglich derer die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass alle in den Überprüfungen vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt wurden; stellt fest, dass im Rahmen der Prüfung der Bearbeitung der Zahlungsanträge mehrere Probleme ermittelt wurden, mit denen sich das Management befassen sollte, und ersucht den Bürgerbeauftragten, dies in seinem nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht weiterzuverfolgen;

9.   

begrüßt die Einführung der grundlegenden Leistungsindikatoren im jährlichen Managementplan sowie die Tatsache, dass die Ziele für 2009 erreicht wurden;

10.   

begrüßt den Beschluss des Bürgerbeauftragten, die jährliche Interessenerklärung des Bürgerbeauftragten zu veröffentlichen, sowie den Umstand, dass die Erklärung auf der Website des Bürgerbeauftragten veröffentlicht wird;

11.   

lobt die Qualität des jährlichen Tätigkeitsberichts des Bürgerbeauftragten und begrüßt die Einbeziehung der während des Jahres erfolgten Weiterbehandlung der früheren Entlastungsbeschlüsse des Parlaments.


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/107


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

(2011/563/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0219/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Datenschutzbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0117/2011),

1.

erteilt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Entlastung zur Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),

—

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0219/2010) (2),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Datenschutzbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

—

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0117/2011),

1.   

stellt fest, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) im Jahr 2009 Verpflichtungsermächtigungen von insgesamt 7 000 000 EUR (2008: 5 300 000 EUR (6)) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 81,44 % betrug und damit unter dem Durchschnitt der anderen Organe (97,69 %) lag;

2.   

stellt fest, dass der Rechnungshof im Zuge der Vorbereitung des Jahresberichts für das Haushaltsjahr 2009 eine eingehende Bewertung der Überwachungs- und Kontrollsysteme beim Gerichtshof, beim Europäischen Bürgerbeauftragten und beim EDSB durchgeführt hat, in deren Rahmen eine zusätzliche Stichprobe von Zahlungsvorgängen in Verbindung mit Personal- und sonstigen Verwaltungsausgaben untersucht wurde;

3.   

stellt fest, dass die Prüfung des Rechnungshofs ergeben hat, dass in vier von zehn Fällen die dem EDSB vorliegenden Angaben nicht aktuell genug waren, um sicherzustellen, dass die im Statut der Beamten der Europäischen Union (7) vorgesehenen Zulagen den Bediensteten in Übereinstimmung mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und nationalen Gesetzen gezahlt werden, wobei dadurch nach Ansicht des Rechnungshofs das Risiko entstehen könnte, dass Zahlungen nicht in korrekter Höhe oder rechtsgrundlos geleistet werden;

4.   

unterstützt den Vorschlag des Rechnungshofs, dass die Bediensteten des EDSB dazu aufgefordert werden sollten, in angemessenen zeitlichen Abständen Dokumente zum Nachweis ihrer persönlichen Situation vorzulegen, und dass der EDSB sein System zur zeitnahen Überwachung und Überprüfung dieser Unterlagen verbessern sollte;

5.   

nimmt Kenntnis von der Antwort des EDSB, dass der EDSB aufgrund der geringen Größe seiner Behörde bei der Bearbeitung der die Sozialzulagen betreffenden Vorgänge vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) unterstützt wird, dass das PMO die Informationen zu den Familien- und Kinderzulagen auf der Grundlage spezieller Formulare, die den betroffenen Mitarbeitern über den EDSB zugeschickt werden, einmal jährlich aktualisiert und dass die Sozialzulagen auf der Grundlage der mithilfe dieser Formulare eingeholten Informationen regelmäßig aktualisiert werden; begrüßt die Absicht des EDSB, ausgehend von der Empfehlung des Rechnungshofs die Überwachung der Informationen zu den Sozialzulagen zu verbessern, und fordert den EDSB auf, in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht über die getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

6.   

nimmt Kenntnis von den Feststellungen des Rechnungshofs, dass der EDSB entgegen den Bestimmungen der Haushaltsordnung kein System für eine Ex-post-Überprüfung in den dafür in Betracht kommenden Fällen eingerichtet hatte und dass die vom EDSB erlassenen Normen für die interne Kontrolle keine Vorschrift enthielten, wonach Ausnahmen von den Standardfinanzverfahren ordnungsgemäß in einem zentralen Register zu verzeichnen sind;

7.   

nimmt Kenntnis von der Antwort des EDSB, dass die vom EDSB vorgenommenen Transaktionen, einschließlich der Erstattung der von anderen Einrichtungen im Namen des EDSB abgewickelten Direktzahlungen, bereits Gegenstand einer Ex-ante-Kontrolle sind; begrüßt die Absicht des EDSB, in Anbetracht der Empfehlung des Rechnungshofs die Einführung eines Ex-post-Überprüfungsverfahrens ab dem Jahr 2011 zu prüfen, und fordert den EDSB auf, in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht über die getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

8.   

akzeptiert und versteht den Standpunkt des EDSB, was die geringe Größe seiner Behörde und die Besonderheiten der gemeinsamen Bearbeitung von Vorgängen im Rahmen der verschiedenen Kooperations- und Dienstleistungsvereinbarungen betrifft; fordert den EDSB jedoch auf zu präzisieren, welche weitere interinstitutionelle Unterstützung er benötigen würde, um der Empfehlung des Rechnungshofs Folge leisten zu können, und anzugeben, bis wann dies erreicht werden könnte; begrüßt den Beschluss des EDSB, der Bemerkung des Rechnungshofs über die Normen für die interne Kontrolle nachzukommen, indem er ein zentrales Verzeichnis der registrierten Ausnahmen anlegt, und fordert den EDSB auf, in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

9.   

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht darauf hingewiesen hat, dass die Prüfung in Bezug auf den EDSB zu keinen weiteren wesentlichen Bemerkungen Anlass gab;

10.   

weist darauf hin, dass der EDSB aufgrund der geringen Größe seiner Behörde in administrativer Hinsicht mit einer Reihe von anderen Organen zusammenarbeitet, insbesondere mit den Dienststellen der Kommission (ADMIN, BUDG, EAC, IAS), dem Amt für Veröffentlichungen, den Dienststellen des Parlaments (Gebäude und Infrastruktur, Sicherheit, IT, Druckerei, Kommunikation usw.) und dem Übersetzungsdienst des Rates; spricht dem EDSB seine Anerkennung für die erfolgreiche Konsolidierung der Verwaltungszusammenarbeit aus;

11.   

erinnert daran, dass die administrative Abwicklung aller Dienstreisen des EDSB auf der Grundlage der Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit, die die Generalsekretäre der Kommission, des Parlaments und des Rates zusammen mit dem EDSB am 7. Dezember 2006 für weitere drei Jahre mit Wirkung vom 16. Januar 2007 unterzeichnet haben, vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission vorgenommen wird und dass der Bewertung zufolge (die de facto durch den Internen Prüfer der Kommission erfolgte, der auf der Grundlage der Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit als Interner Kontrolldienst des EDSB fungiert) die Funktionalität und Effizienz des internen Kontrollsystems angemessen ist und dieses hinreichende Gewähr für die Erreichung der Ziele des EDSB bietet;

12.   

begrüßt, dass jedes Jahr eine Erklärung der finanziellen Interessen der gewählten Mitglieder der Einrichtung (des EDSB und des stellvertretenden EDSB) veröffentlicht wird, die relevante Informationen über bezahlte Stellen oder Tätigkeiten und erklärungspflichtige Berufstätigkeiten enthält;

13.   

fordert den EDSB auf, in seinen nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht (Haushaltsjahr 2010) ein Kapitel aufzunehmen, in dem er die im Laufe des Jahres im Anschluss an die Entlastungsbeschlüsse des Parlaments getroffenen Folgemaßnahmen darlegt.


(1)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(2)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.

(4)   ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  2006: 4 100 000 EUR.

(7)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/111


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2009

(2011/564/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2010) 650) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 1437 und SEK(2010) 1438),

—

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2009 (KOM(2010) 402 — C7-0220/2010),

—

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission vom 29. April 2010 über die Rechnungsführung im Rahmen des achten bis zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis der Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (KOM(2010) 319),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Kommission (1),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

—

in Kenntnis des Sonderberichts des Rechnungshofs Nr. 10/2008 über Entwicklungshilfe der EG für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara,

—

in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 18/2009 des Rechnungshofs: Wirksamkeit der EEF-Hilfe für die regionale Wirtschaftsintegration in Ostafrika und Westafrika,

—

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 15. Februar 2011 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2009 (05469/2011— C7-0050/2011, 05472/2011— C7-0049/2011, 05473/2011— C7-0048/2011),

—

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000  (3) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005  (4),

—

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5), geändert durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates (6),

—

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (7),

—

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8),

—

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010  (9) zu seinen Beschlüssen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, insbesondere auf die Ziffern 268 bis 274,

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 AEUV,

—

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (10),

—

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds (11),

—

gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (12),

—

gestützt auf Artikel 76, Artikel 77 dritter Gedankenstrich und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0140/2011),

1.

erteilt der Kommission die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 243.

(2)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 253.

(3)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)   ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(5)   ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.

(6)   ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.

(7)   ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(8)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(9)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 39.

(10)   ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(11)   ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(12)   ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2010) 650) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 1437 und SEK(2010) 1438),

—

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2009 (KOM(2010) 402 — C7-0220/2010),

—

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission vom 29. April 2010 über die Rechnungsführung im Rahmen des achten bis zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis der Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (KOM(2010) 319),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Kommission (1),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

—

in Kenntnis des Sonderberichts des Rechnungshofs Nr. 10/2008 über Entwicklungshilfe der EG für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara,

—

in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 18/2009 des Rechnungshofs: Wirksamkeit der EEF-Hilfe für die regionale Wirtschaftsintegration in Ostafrika und Westafrika,

—

in Kenntnis des Jahresberichts 2009 der Europäischen Investitionsbank über die Investitionsfazilität,

—

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 15. Februar 2011 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2009 (05469/2011— C7-0050/2011, 05472/2011— C7-0049/2011, 05473/2011— C7-0048/2011),

—

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000  (3) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005  (4),

—

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5) in der durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates (6) geänderten Fassung,

—

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (7),

—

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8),

—

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010  (9) zu seinen Beschlüssen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, insbesondere deren Ziffern 268 bis 274,

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 AEUV,

—

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (10),

—

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds (11),

—

gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (12),

—

unter Hinweis auf die Antworten der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB) auf die Fragen des Haushaltskontrollausschusses vom 25. Januar 2011,

—

gestützt auf Artikel 76, Artikel 77 dritter Gedankenstrich und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0140/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) das wichtigste Instrument der Europäischen Union für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im pazifischen Ozean darstellt,

B.

in der Erwägung, dass die EEF trotz der wiederholten Forderungen des Parlaments nach ihrer Einbeziehung in den Haushaltsplan derzeit nicht unter den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und die Haushaltsordnung fallen, sondern stattdessen auf der Grundlage spezieller Finanzvorschriften durchgeführt werden,

C.

in der Erwägung, dass der Gesamtbetrag der über den EEF bereitgestellten Mittel in den kommenden Jahren erheblich steigen wird, da der finanzielle Beitrag der Union im Rahmen des zehnten EEF für den Zeitraum 2008–2013 auf 22 682 000 000 EUR festgesetzt wurde, was im Vergleich zur Mitteldotierung des neunten EEF eine Zunahme von 64 % bedeutet, und dass man sich des drohenden Problems der Absorptionskapazität bewusst sein muss, weshalb genau zu ermitteln ist, welche Ausgaben dafür erforderlich sind,

D.

in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik dem Europäischen Parlament am 2. Februar 2011 mitgeteilt hat, dass die Nachbarschaftspolitik der Union gescheitert ist, sowie in der Erwägung, dass die letzten Ereignisse in Nordafrika gezeigt haben, dass die Kombination von starkem Bevölkerungswachstum und stagnierender Wirtschaft zu explosiven Situationen zu führen droht, und dass diese Ereignisse deutlich machen, dass ein derartiges Bevölkerungswachstum erfolgreiche Volkswirtschaften erfordert und dass ein politisches Instrumentarium nur dann geeignet ist, wenn es vor Ort Erfolge zeitigt und zu positiven Veränderungen führt,

1.   

erinnert daran, dass der EEF (22 682 000 000 EUR für den derzeitigen zehnten EEF für 2008-2013) nicht in den Unionshaushalt einbezogen ist, obwohl er das wichtigste Entwicklungshilfeinstrument der Union für die Menschen in den Ländern Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) und den überseeischen Ländern und Gebieten ist; stellt fest, dass der EEF aus verschiedenen Instrumenten besteht: von der Kommission verwaltete Zuschüsse, Risikokapital und Darlehen an den Privatsektor, die von der EIB im Rahmen der Investitionsfazilität und des FLEX-Mechanismus verwaltet werden, um die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse zu beheben;

Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan

2.

spricht sich erneut für eine Einbeziehung des EEF in den Haushalt aus, wodurch die demokratische Kontrolle, die Rechenschaftspflicht und die Transparenz der Finanzierung gestärkt werden und eine schlüssigere Politik der Union für die AKP-Länder sichergestellt wird;

3.

verweist erneut darauf, dass die Kommission erklärt hat, sie wolle bei den Gesprächen über den nächsten Finanzrahmen eine Einbeziehung des EEF in den Unionshaushalt vorschlagen und werde den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments ständig umfassend über diese Initiative unterrichten; weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass die Einbeziehung des EEF in den Unionshaushalt keine Senkung der Entwicklungsausgaben hinsichtlich der beiden derzeitigen Finanzierungsinstrumente bewirken darf;

4.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, positiv auf den Vorschlag der Kommission zu reagieren und ihre Zustimmung dazu zu erteilen, dass der EEF ab 2014 als Teil des nächsten Finanzrahmens voll in den Unionshaushalt einbezogen wird; hält diese Maßnahme für überfällig und vertritt die Ansicht, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan so bald wie möglich erfolgen sollte;

Entwicklungsprioritäten

5.

erinnert an die Zusage der Kommission (13), dafür zu sorgen, dass ein als Eckwert festgelegter Anteil von 20 % ihrer im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) bereitgestellten Hilfe in die Sektoren Grund- und Sekundarbildung sowie Basisgesundheit fließt; fordert, dass die Angaben für die EEF an der gleichen Zielvorgabe ausgerichtet werden; fordert die Kommission auf, der Stärkung der Gesundheitssysteme Vorrang einzuräumen und sich dabei insbesondere auf die ärmsten Menschen zu konzentrieren, um die Qualität des Lernens zu verbessern und zur Schaffung eines politischen Rahmens beizutragen, der den armen Menschen zugute kommt und gleichstellungsorientiert ist; fordert die Kommission auf, den in den Sonderberichten Nr. 10/2008 und Nr. 12/2010 des Rechnungshofs enthaltenen Empfehlungen voll und ganz Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, diesen Anteil künftig auf 25 % zu erhöhen; fordert die Kommission auf, größeres Augenmerk auf die Gesundheitsfürsorge für Mütter zu legen, und unterstreicht, wie wichtig die Erziehung in sexueller und reproduktiver Gesundheit und ein entsprechendes Bewusstsein als ein fester Bestandteil der Frauenrechte-Agenda sind, da bei diesem Millenniumsentwicklungsziel bedauerlicherweise die wenigsten Fortschritte erzielt wurden;

6.

begrüßt die 2009 bei den Mittelbindungen erzielte Rekordhöhe; zeigt sich auch zufrieden darüber, dass die Kommission bei der Verwaltung des EEF eine Reihe weiterer Verbesserungen erzielt hat, wie etwa verbesserte Rahmenbedingungen für das Rechnungswesen (neues System auf der Grundlage der Periodenrechnung), bessere Leitlinien für die Gewährung von Budgethilfen an instabile Staaten sowie wirksamere, effizientere und genauer überwachte externe Rechnungsprüfungen; ist sich jedoch bewusst, dass instabile Staaten vor allen Dingen eine besser definierte Strategie benötigen und dass bestimmten Sektoren ihrer Volkswirtschaften mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden muss;

7.

unterstreicht erneut, dass sich der zehnte EEF auf eine beschränkte Zahl von Bereichen konzentrieren sollte, ohne die Nichtregierungsorganisationen auszuschließen, die vor Ort wirksame Arbeit leisten und die ordnungsgemäß geprüft werden, um die negativen Auswirkungen der ausufernden Anzahl von Zielen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, sich auf der Grundlage von deren Leistungen vor Ort tätiger und in Europa angesiedelter Nichtregierungsorganisationen zu bedienen, insbesondere in Fällen, in denen eine Verwaltung von Projekten und Programmen durch NRO und internationale Organisationen (Treuhandfonds, die von mehreren Geldgebern finanziert werden) wirksamer und kosteneffizienter ist als eine Verwaltung durch die Kommission und wenn durch ihre Tätigkeit Projekte geschaffen werden, die auch dann nachhaltig sind, wenn die Finanzhilfe nicht mehr besteht; fordert die Kommission auf, dem Parlament klare Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel nichtstaatlicher Organisationen für spezifische Projekte zu liefern, die teilweise vom EEF und teilweise von diesen Organisationen selbst finanziert werden;

8.

hebt hervor, dass Entwicklungshilfemechanismen auch darauf abzielen sollten, die Schaffung von Wohlstand zu fördern und kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen, da die Schaffung von Wohlstand ein wesentliches Element zur Linderung der Armut bleibt; weist darauf hin, dass jährlich geschätzte 800 000 000 000 EUR aus den Entwicklungsländern durch illegale Kapitalströme verloren gehen, deren Verhinderung sich für den Abbau der Armut und die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele als entscheidend erweisen könnte;

Finanzmanagement der EEF

9.

stellt fest, dass der Bericht der Kommission über die Rechnungsführung des achten bis zehnten EEF für 2009 nach Ansicht des Rechnungshofs „eine realitätsgetreue Darstellung der Verwirklichung der operativen Ziele der Kommission für das Haushaltsjahr (insbesondere bezüglich der finanziellen Ausführung und Kontrollmaßnahmen) enthält“, und dies trotz der negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise, von denen eine große Zahl von Entwicklungsländern betroffen war;

10.

unterstreicht jedoch, dass die Maßnahmen, die die Kommission im Anschluss an die Bemerkungen des Rechnungshofs in einer Reihe von Fällen ergriffen hat, unzureichend sind (so sollte beispielsweise das Management von Durchführungseinrichtungen besser unterstützt werden, die Ex-ante-Kontrollen sollten durch eine stärkere Ausrichtung auf die Hauptrisiken verbessert werden, und die „Funktionen von CRIS Audit“ sollten weiterentwickelt werden, um eine effizientere und wirksamere Überwachung der Prüfungstätigkeiten zu ermöglichen); betont, dass die Maßnahmen der Kommission auf die Empfehlungen des Rechungshofs hin ein entscheidendes Element der Rechenschaftspflicht für die Entlastungsbehörde sind; fordert die Kommission daher auf, die zuständigen Ausschüsse darüber zu informieren, welche Maßnahmen sie ergriffen hat oder plant, um die vom Rechnungshof angesprochenen Mängel zu beheben;

11.

ist besorgt über einige vom Rechnungshof festgestellte Schwachstellen, insbesondere bei öffentlichen Vergabeverfahren (14), Ex-ante-Kontrollen in Delegationen (15) und internen Kontrollsystemen in Partnerländern (16), und fordert die Kommission auf, die bestehenden Fortbildungsprogramme für die Mitarbeiter, die in den Delegationen und den Büros der nationalen Anweisungsbefugten arbeiten, energisch voranzutreiben und auszubauen;

12.

stellt fest, dass sich die Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs nicht auf die Mittel des neunten und zehnten EEF erstreckt, die von der EIB verwaltet werden und für die die EIB verantwortlich ist (17); hält es politisch und aus Gründen der Rechenschaftspflicht nicht für wünschenswert, dass sich die Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs bzw. das Entlastungsverfahren des Parlaments nicht auf die Investitionsfazilität erstrecken, und pflichtet dem Rechnungshof dahingehend bei, dass diese Bestimmungen die Entlastungsbefugnisse des Parlaments einschränken, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Mittel für den EEF aus öffentlichen Geldern bestritten werden, die von den europäischen Steuerzahlern aufgebracht werden und nicht von den Finanzmärkten;

13.

begrüßt, dass nach Ansicht des Rechnungshofes die endgültigen Jahresabschlüsse des achten, neunten und zehnten EEF in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der EEF zum 31. Dezember 2009 vermitteln; stellt jedoch fest, dass der Rechnungshof darauf hingewiesen hat, dass der Betrag der für Vorfinanzierungen erhaltenen Garantien zu niedrig ausgewiesen wurde und der Betrag der Einbehaltungsgarantien in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen zu hoch angesetzt war; fordert die Kommission auf, diese Mängel unverzüglich zu beheben;

14.

stellt fest, dass in den Jahresabschlüssen bezüglich des laufenden Betrags der für Vorfinanzierungen erhaltenen Garantien zum Jahresende 2009 ein Betrag in Höhe von 413 600 000 EUR angegeben war und dass dieser Betrag um 82 300 000 EUR bzw. 19,9 % zu niedrig angesetzt war; stellt ferner fest, dass sich der Betrag der Einbehaltungsgarantien hinsichtlich der Jahresabschlüsse auf 186 200 000 EUR belief und dass dieser Betrag um 58 400 000 EUR bzw. 31,4 % zu hoch angesetzt war; fordert die Kommission auf, im Einzelnen die Gründe dafür anzugeben, weshalb die betreffenden Beträge zu niedrig bzw. zu hoch angesetzt wurden;

Rechnungsführungssystem der EEF

15.

begrüßt die Einführung des neuen periodengerechten Rechnungsführungssystems (ABAC-FED) im Februar 2009 und betont, dass der Jahresabschluss der EEF 2009 die erste Jahresrechnung ist, die mit dem ABAC-FED-System erstellt wurde; stellt fest, dass sich mit dem neuen Rechnungsführungssystem die Anzahl der erforderlichen manuellen Eingriffe verringert hat und dass sich dadurch die Rahmenbedingungen für das Rechnungswesen verbessert haben;

16.

stellt fest, dass bei den Ex-post-Kontrollen von EuropeAid festgestellt wurde, dass die Anzahl der Kodierungsfehler zugenommen hat (Vertragsart, Vertragsbeginn und Vertragsende); weist jedoch darauf hin, dass die zentralen Dienststellen von EuropeAid Ende 2009 eine Abteilung eingerichtet haben, die die Qualität der in CRIS kodierten Informationen überwachen soll, wodurch sich die Zuverlässigkeit der zur Erstellung der Jahresabschlüsse herangezogenen Daten verbessern sollte; möchte über die diesbezüglich erzielten Fortschritte auf dem Laufenden gehalten werden;

Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

17.

begrüßt, dass nach Ansicht des Rechnungshofs die den Jahresabschlüssen des achten, neunten und zehnten EEF für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen, Mittelbindungen und Zahlungen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind (Zuverlässigkeitserklärung, Absatz VIII); bedauert jedoch, dass der Rechnungshof besonders auf die hohe Häufigkeit nicht quantifizierbarer Fehler in den Mittelbindungen und Zahlungen hinweisen musste, die allerdings nicht in die Schätzung der Gesamtfehlerquote einfließen; erinnert daran, dass sich die Überwachungs- und Kontrollsysteme von EuropeAid zwar von Jahr zu Jahr verbessert haben, dass der Rechnungshof die Überwachungs- und Kontrollsysteme von EuropeAid allerdings insgesamt als nur bedingt wirksam bewertet hat; erwartet demzufolge von der Kommission ein ständiges Follow-up und verlangt einen Bericht über die Maßnahmen, die zur Behebung der oben erwähnten Probleme ergriffen wurden;

18.

stellt fest, dass die aufgedeckten Fehler die Einhaltung von Ausschreibungsregeln, gesetzlichen Fristen für die Unterzeichnung von Aufträgen und Vorschriften zu obligatorischen Garantien betrafen; stellt fest, dass der Rechnungshof bei Mittelbindungen für Budgethilfen festgestellt hat, dass EuropeAid im Rahmen der dynamischen Auslegung des Abkommens von Cotonou (18) durch die Kommission in Einklang mit den Erfordernissen des Abkommens verfahren ist; nimmt zur Kenntnis, dass nach Angaben der Kommission keine Zahlung ohne finanzielle Garantien erfolgt ist;

19.

stellt fest, dass die bei Zahlungen für Projekte aufgedeckten quantifizierbaren Fehler insbesondere folgende Aspekte betrafen: a) Genauigkeit: Kalkulationsfehler; b) tatsächliches Vorhandensein: Fehlen von Rechnungen oder sonstiger Belege für erbrachte Leistungen oder Lieferungen; c) Förderfähigkeit: Ausgaben, die außerhalb des Durchführungszeitraums angefallen waren oder nicht im Auftrag vorgesehene Posten betrafen, vorschriftswidrige Zahlung der Mehrwertsteuer oder Nichtverhängung obligatorischer Sanktionen; stellt fest, dass die nicht quantifizierbaren Fehler hauptsächlich die Nichteinhaltung der für Bankgarantien geltenden Vorschriften sowie die fehlerhafte Berechnung der von Vertragspartnern zu erstattenden Vorschusszahlungen betrafen; verweist jedoch auf die Bemerkung der Kommission, wonach alle Fehler in der Berechnung der zu erstattenden Vorschusszahlungen vor Vertragsende berichtigt worden sind; fordert die Kommission trotzdem auf, die Ex-ante-Kontrollen zu verschärfen, um diese Art von Fehlern und mögliche Verluste wegen der Nichteinhaltung der für Bankgarantien geltenden Vorschriften zu vermeiden;

Überwachung der Durchführungseinrichtungen

20.

begrüßt die Anstrengungen von EuropeAid und der Delegationen zur Behebung der verschiedenen Schwachstellen, die in den Finanzverfahren und bei den Kontrollen von Durchführungseinrichtungen, Kontrolleuren und nationalen Anweisungsbefugten immer noch bestehen; ersucht EuropeAid, seine Anstrengungen in diesen Bereichen künftig zu verstärken; erinnert ferner an die Empfehlungen des Rechnungshofs, EuropeAid solle sich weiter darum bemühen, dass die Delegationen Daten in CRIS Audit vollständig und zeitnah erfassen (19);

21.

ist zutiefst besorgt darüber, dass der Rechnungshof die Überwachung und Kontrolle durch die Delegationen als lediglich bedingt wirksam bewertet hat; bedauert, dass der Mangel an Kapazitäten bei den meisten nationalen Anweisungsbefugten in den begünstigten Ländern zu schlecht dokumentierten und unwirksamen Kontrollen führte, und bedauert ferner die Mängel in den Finanzverfahren und bei den Kontrollen von Durchführungseinrichtungen und Kontrolleuren; teilt die Ansicht des Rechnungshofs, dass die Ressourcen der Delegationen knapp sind, weshalb ihnen häufig die Kapazitäten zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten fehlen; fordert die Kommission auf, sich unverzüglich mit diesem Problem zu befassen;

Sonderbericht Nr. 18/2009 des Rechnungshofs

22.

begrüßt den Sonderbericht Nr. 18/2009 des Rechnungshofs über die Wirksamkeit der EEF-Hilfe für die regionale Wirtschaftsintegration in Ost- und in Westafrika und die eingehende Analyse des Rechnungshofs und bedauert die dabei deutlich gewordene unbefriedigende Situation; ist dennoch sehr besorgt darüber, dass sich die regionalen und nationalen Kooperationsstrategien der Kommission nicht gegenseitig ergänzen, und betont, dass es zur Verbesserung der Wirksamkeit der geleisteten Hilfe von wesentlicher Bedeutung ist, dass die regionalen und nationalen Strategien miteinander in Einklang gebracht werden;

23.

ist zutiefst besorgt über die unzureichende Absorptionskapazität regionaler Organisationen; fordert die Kommission auf, bei der für das erste Halbjahr 2011 vorgesehenen Halbzeitüberprüfung dem Stand der regionalen Kooperation Rechnung zu tragen und besonderes Augenmerk auf eine mögliche Änderung der veranschlagten Beträge zu richten;

24.

hält es gleichwohl für unannehmbar, dass der Rechnungshof wegen eines Mangels an einer ordnungsgemäßen Berichterstattung nicht in der Lage war, eine Reihe der finanzierten Projekte zu bewerten;

25.

vertritt die Ansicht, dass die Union in jeder regionalen Organisation durch einen eigens dafür ernannten Delegationsleiter vertreten sein sollte und dass die Delegationen der Union beauftragt werden sollten, über die Anpassung der Mitgliedschaft in den verschiedenen regionalen Gruppierungen zu diskutieren;

26.

unterstreicht, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 18/2009 die Wirksamkeit der EEF-Hilfe für die regionale Wirtschaftsintegration in Ost- und in Westafrika, auf die ein beträchtlicher Anteil — nämlich mehr als 50 % — der Mittel des EEF entfallen, als nur bedingt wirksam eingeschätzt hat; fordert die Kommission auf, es noch vor Beginn des Entlastungsverfahrens 2010 über die Maßnahmen zu informieren, die im Anschluss an die von ihm in seiner Entschließung vom 5. Mai 2010 (20) zu seinem Beschluss betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des siebten, achten, neunten und zehnten EEF formulierten Forderungen ergriffen wurden; würde auch eine vollständige Übersicht darüber begrüßen, welche dieser Maßnahmen in den betroffenen Regionen wirksam umgesetzt wurden;

27.

erkennt an, dass eine regionale Wirtschaftsintegration in Entwicklungsländern zu Wachstum führen und Arbeitsplätze schaffen und somit zur Armutsbekämpfung beitragen kann; begrüßt daher, dass sich die diesem Bereich zugute kommenden Finanzmittel des EEF im betreffenden Finanzzeitraum mehr als verdoppelt haben;

28.

bedauert, dass die Förderung der regionalen Integration durch den EEF bislang noch nicht voll wirksam war, was hauptsächlich auf die mangelnden Kapazitäten der Behörden der afrikanischen Staaten, Überschneidungen bei der Mitgliedschaft in regionalen Wirtschaftorganisationen Afrikas, die Redundanzen bei den Anstrengungen und die Vergeudung von Ressourcen zur Folge haben, sowie die ungenügende Unterstützung und Koordination von Seiten der Delegationen der Kommission hauptsächlich aufgrund mangelnder Ressourcen zurückzuführen ist;

29.

fordert dementsprechend die Kommission auf, den Kapazitätsaufbau für ost- und westafrikanische regionale Wirtschaftsorganisationen und deren Organe zu intensivieren, wozu auch die Unterstützung von nationalen Parlamenten und der Zivilgesellschaft vor Ort gehört, und die Annäherung zwischen regionalen Blöcken zu fördern, um sich überschneidende Mitgliedschaften nach und nach zu beseitigen und dabei gleichzeitig darauf zu achten, dass die Federführung des Prozesses durch die Partnerländer respektiert wird;

30.

fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, mehr Mittel bereitzustellen, damit die Delegationen der Union in die Lage versetzt werden, regionale Integrationsprozesse wirksamer zu gestalten, und für eine bessere Abstimmung und Kohärenz zwischen regionalen und nationalen Programmen zu sorgen;

31.

beharrt auf dem Standpunkt, dass die Union afrikanische Staaten nicht zu einer rascheren Unterzeichnung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder zur Aufnahme von mehr Themen in diese Abkommen, als sie es wünschen, drängen sollte und dass sie bestehende regionale Zusammenschlüsse nicht durch die Vereinbarung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit einzelnen Ländern untergraben sollte;

32.

fordert mit Nachdruck, dass die Mittelzuteilung für kleinere Staaten, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder, verstärkt auf eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, wie etwa durch Mechanismen zur Schaffung von Wohlstand, konzentriert wird, um deren Abhängigkeit von regionalen „Schwergewichten“ wie zum Beispiel Nigeria in Westafrika zu verringern; fordert die Kommission auf, weiter Mittel für regionale Programme bereitzustellen, die auch als AKP-interne Programme bezeichnet werden und die mehrere oder sämtliche Länder einer Region abdecken;

Verwendung der aufgelaufenen Zinsen

33.

ist nicht damit einverstanden, dass die aufgelaufenen Zinsen aus der Vermögensverwaltung des EEF (einschließlich Mittelübertragungen aus dem Zeitraum 2001-2007), die auf 34 000 000 EUR geschätzt werden, zur Finanzierung von Personalausgaben verwendet werden, sondern vertritt die Ansicht, dass sie nur für Ausgaben für Projekte und Programme eingesetzt werden sollten; ersucht die Kommission, zu erläutern, welche Politik in der Vergangenheit verfolgt wurde, und gegebenenfalls Vorschläge für eine unverzügliche Änderung der geltenden Regelung in Einklang mit diesem Grundsatz vorzulegen;

Budgethilfe

34.

erinnert daran, dass sich die Bewertung der Budgethilfen durch das Parlament nicht nur auf die Risiken, sondern auch auf die Vorteile sowie auf Risiken und Vorteile alternativer Formen der Hilfe konzentrieren sollte; fordert die Kommission auf, Informationen über die Fälle zu liefern, in denen die für die EU-Budgethilfe festgesetzten Ziele erreicht wurden, und über Empfängerländer, in denen spezifische Probleme aufgetreten sind;

35.

ist sich bewusst, dass Budgethilfen ein kontroverses Entwicklungsinstrument sind, dessen Vorteile zwar geringe Transaktionskosten, erhöhte Eigenverantwortung und ein verstärkter Dialog zwischen Partnern und Gebern sind, jedoch gleichzeitig die Gefahr von Missbrauch und einer unerwünschten Verwendung von Mitteln besteht, wenn sich die Verwaltung der öffentlichen Finanzen durch die Empfängerländer nicht als ausreichend transparent, verantwortlich und wirksam erweist; betont, dass Budgethilfen nicht die richtige Antwort auf jede Situation sind und nicht als einzige Option begriffen werden sollten;

36.

erinnert daran, dass gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 (21) Budgethilfen gewährt werden können, sofern die Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Partnerland hinreichend transparent, zuverlässig und effizient ist; bringt in diesem Zusammenhang seine Besorgnis über die Risiken einer unwirtschaftlichen und unwirksamen Verwendung öffentlicher Ausgaben zum Ausdruck, die mit der „dynamischen“ Auslegung der Vergabekriterien durch die Kommission verbunden sind; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, um ihre Beschlüsse hinsichtlich der Kriterien für die Vergabe von Budgethilfen angemessen zu begründen und sicherzustellen, dass alle Finanzierungsvereinbarungen einen vollständigen und klaren Bezugsrahmen darstellen, der es ermöglicht, die Einhaltung der Zahlungsbedingungen zu bewerten;

37.

bedauert die hohe Fehlerquote (35 %) bei der Auszahlung der Budgethilfe; wiederholt seine Forderung nach transparenteren und objektivere Kriterien für die Vergabe von Budgethilfen und unterstützt den Rechnungshof in seiner an die Kommission gerichteten Empfehlung, sie möge sicherstellen, dass die Indikatoren, Zielvorgaben, Berechnungsmethoden und Verifizierungsquellen (…) klar angegeben sind (22); fordert die Kommission auf, die Prüfungen und die Überwachungs- und Kontrollsysteme zu intensivieren, festzustellen, inwieweit diese Kriterien im Hinblick auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 erfüllt werden, und darüber Bericht zu erstatten;

38.

begrüßt die Veröffentlichung des Grünbuchs über die Zukunft der EU-Budgethilfe an Drittstaaten (KOM(2010) 586), bedauert jedoch, dass es die Kommission trotz früherer Aufforderungen des Parlaments versäumt hat, einen jährlichen Bericht über die Verwendung von Budgethilfen zu erstellen, in dem nützliche, umfassende, verlässliche, analytische und bewertende Informationen enthalten sind über geplante und ausgezahlte Budgethilfen, die Erreichung der erwarteten Ergebnisse unter dem Blickwinkel der Zielsetzungen der Geber und der länderspezifischen Strategien, das Vorhandensein und die Qualität komplementärer Bedingungen, die Wirksamkeit des Dialogs, den Stand der Harmonisierung zwischen den Gebern, den bereits erfolgten Aufbau zusätzlicher Kapazitäten und die Auswirkungen dieses Kapazitätsaufbaus, die Realisierung verbesserter Ländersysteme, Einrichtungen der Rechnungskontrolle, Einrichtungen der öffentlichen Finanzverwaltung, Überwachungs- und Bewertungseinrichtungen, die Höhe und den Umfang der unrechtmäßigen Ausgaben, die Untersuchung der Art der bei den Kontrollen und Rechnungsprüfungen festgestellten Unregelmäßigkeiten (systembedingt und nicht systembedingt) und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen;

39.

erinnert daran, dass seine Rolle hinsichtlich der Budgethilfen darin besteht, von der Kommission Rechenschaft für die Ergebnisse des Ausgabengebarens zu verlangen, und dass Budgethilfen ein Hilfsinstrument sind, das einen Paradigmenwechsel bei der Aufsicht weg von bloßen Kontrollen des Inputs und hin zur Messung der Ergebnisse an den Indikatoren erfordert, wodurch sichergestellt wird, dass Ausgaben für Budgethilfen der Bevölkerung des Empfängerlandes zugute kommen;

40.

vertritt die Ansicht, dass im Zuge der Überarbeitung der Leitlinien für Budgethilfen durch die Kommission besonderes Augenmerk auf die Überwachungs- und Kontrollsysteme gerichtet werden muss; erwartet von der Kommission, dass sie die Überwachung und die jährliche Berichterstattung über die Einhaltung der Vergabekriterien verbessert; erinnert daran, dass im Rahmen von Budgethilfemaßnahmen durchgeführte Projekte zum Aufbau von Kapazitäten denselben Überwachungs- und Kontrollverfahren unterliegen wie andere Projekte, was bedeutet, dass auch Audits durchgeführt werden;

41.

verweist darauf, dass im Rahmen des zehnten EEF gegenüber dem achten und neunten EEF in Bezug auf den kumulierten Wert der Finanzierungsbeschlüsse ein erheblicher Anstieg des Anteils der Budgethilfen und der Strukturanpassungen zu verzeichnen war; äußert sich besorgt über diese Entwicklung;

42.

erinnert daran, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht über die EEF zu der Erkenntnis gelangt ist, dass bei den Zahlungen für Budgethilfe eine hohe Häufigkeit nicht quantifizierbarer Fehler verzeichnet wurde und dass „dies in erster Linie daran lag, dass die Delegationen in den Bewertungsberichten zur Verwaltung der öffentlichen Finanzen nicht erläuterten, anhand welcher Kriterien die Fortschritte gemessen werden sollten (…). Außerdem fehlten Angaben zu den erzielten Fortschritten und den Gründen, aus denen das Reformprogramm u. U. nicht wie von der Regierung des Empfängerlandes geplant umgesetzt wurde“ (23); legt der Kommission nahe, diese Auszahlungen von Budgethilfen noch genauer zu bewerten und künftig ihre Auszahlungsmodalitäten zu straffen;

43.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass in den besonderen Bedingungen für leistungsbezogene variable Tranchen die Indikatoren, Zielvorgaben, Berechnungsmethoden und Verifizierungsquellen klar angegeben sind und dass in den Berichten der Delegationen die Fortschritte bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen konsequent und fundiert dargelegt werden, indem klare Kriterien festgelegt werden, anhand derer die Fortschritte zu bewerten sind und die erzielten Fortschritte und die Gründe, aus denen das Reformprogramm u. U. nicht nach Plan umgesetzt wurde, zu beurteilen sind;

44.

fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Korruption in den Empfängerländern zu bekämpfen, indem ein ständiger enger Dialog mit den Partnerregierungen über Korruptionsfragen geführt wird und vorausschauender vorgegangen wird, um sicherzustellen, dass die geeigneten Systeme funktionieren und erforderlichenfalls Sanktionen zur Verfügung stehen; vertritt die Ansicht, dass die Bereitstellung von Mitteln überdacht werden sollte, wenn eine solche Zusammenarbeit nicht zustande kommt und die wesentliche Wirksamkeit der Systeme zur Bekämpfung der Korruption nicht garantiert werden kann;

45.

bekräftigt seine Auffassung, dass die Einbeziehung der nationalen Parlamente, der Zivilgesellschaft und der Lokalbehörden in den Partnerländern unabdingbar ist für die Erzielung einer wirklichen Identifikation mit dem Prozess, und wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Dialog mit diesen Gremien in allen verschiedenen Stufen des Planungsprozesses zu verbessern;

46.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Partnerländern Unterstützung bei der Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten zukommen zu lassen und die nationalen Parlamente und Partner der lokalen Zivilgesellschaften bei der Erstellung ihrer nationalen Entwicklungsstrategien einzubinden;

47.

fordert seine zuständigen Ausschüsse auf, direkte Kontakte zu ihren Pendants in den Parlamenten der begünstigten AKP-Länder zu knüpfen, um ihre Rolle für die Sicherstellung der Wirksamkeit der Entwicklungshilfe durch parlamentarische Kontrolltätigkeiten zu stärken und zu unterstützen;

48.

fordert die Kommission auf, für aus Unionsmitteln finanzierte Tätigkeiten im Ausland eine größere Öffentlichkeitswirkung zu gewährleisten;

Offenlegungserklärung der Empfängerländer

49.

bekräftigt erneut seine Auffassung, dass Entwicklungshilfe im Allgemeinen und Budgethilfen im Besonderen an eine Ex-ante-Offenlegungserklärung gebunden sein sollten, die von der Regierung des Empfängerlandes abgegeben und von dessen Finanzminister unterzeichnet wird und die ausgewählte Themenbereiche betrifft, die Regierungs- und Rechenschaftslegungsstrukturen eines Empfängerlandes berühren;

Personal

50.

ist äußerst besorgt darüber, dass die Quote unbesetzter Stellen in den Delegationen in Drittländern als „kritisches Risiko“ betrachtet wird (24) und dass begrenzte Ressourcen, Personalmangel und eine hohe Personalfluktuation die wirksame Ausführung der EEF-Mittel durch die Kommission erheblich beeinträchtigen, insbesondere in den Bereichen Projektmanagement, Fortbildung, Überwachung und Durchführung verlässlicher und rechtzeitiger Prüfungen; erwartet daher, dass der Europäische Auswärtige Dienst es als vorrangige Aufgabe betrachtet, allen Delegationen eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, insbesondere Experten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;

EuropeAid

51.

bedauert, dass die Ex-ante-Kontrollen durch die Anweisungsbefugten in den zentralen Dienststellen von EuropeAid vom Rechnungshof zwar als wirksam bewertet wurden, dass der Hof jedoch zu dem Schluss gelangte, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme hinsichtlich der Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen nur bedingt wirksam sind;

52.

erinnert die Kommission daran, dass

—

EuropeAid im Rahmen der geplanten Überprüfung seiner Gesamtkontrollstrategie einen Schlüsselindikator für die geschätzten finanziellen Auswirkungen von nicht behobenen Mängeln nach Durchführung aller Kontrollen entwickeln sollte;

—

EuropeAid im Zuge dieser Überprüfung die Kosteneffizienz der verschiedenen Kontrollen, insbesondere des Systems für die Ex-post-Kontrolle von Vorgängen, analysieren und die Relevanz und die Machbarkeit einer jährlichen Prüfung einer repräsentativen statistischen Stichprobe abgeschlossener Projekte prüfen sollte;

—

EuropeAid bezüglich der Budgethilfen sicherstellen sollte, dass die besonderen Bedingungen für Zahlungen klar angegeben werden und dass in den Berichten der Delegationen die Fortschritte bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen konsequent und fundiert dargelegt werden;

Investitionsfazilität

53.

begrüßt nachdrücklich, dass während des Entlastungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2009 die EIB zum ersten Mal dem Ausschuss für Haushaltskontrolle einen Jahresbericht über die Umsetzung der Investitionsfazilität vorgelegt und schriftliche und mündliche Anfragen seiner Mitglieder ausführlich beantwortet hat; ersucht die EIB, mit dem für das Entlastungsverfahren zuständigen Parlamentsausschuss eine Rahmenvereinbarung für die nächsten Jahre u. a. über die von der der EIB bereitzustellenden Informationen abzuschließen;

54.

erwartet von der EIB eine Bestätigung, dass es zu keinen Überschneidungen zwischen den von ihr finanzierten und den von der Kommission finanzierten Projekten kommt, und hält wesentliche Verbesserungen in der Koordinierung zwischen Kommission und EIB für unerlässlich, wie der für Operationen außerhalb der Europäischen Union zuständige Generaldirektor der EIB gegenüber dem Haushaltskontrollausschuss am 25. Januar 2011 erklärt hat; fragt sich, ob nicht Mitarbeiter der EIB in Delegationen der Union entsandt werden sollten; erwartet bis Ende September 2011 einen gemeinsamen Bericht beider Organe über die Verstärkung ihrer Zusammenarbeit sowie über die vereinbarten Verfahren, einschließlich einer Analyse der etwaigen Notwendigkeit einer Entsendung von EIB-Mitarbeitern in die Delegationen;

55.

fordert die EIB auf, unter die EU-Garantie fallende Projekte vor deren Genehmigung einer mit gebührender Sorgfalt durchgeführten gründlichen Prüfung in Bezug auf ihre entwicklungsbezogenen Aspekte zu unterziehen, die auch eine Konsultation der Öffentlichkeit vor Ort einschließt sowie auch die Fähigkeit der Finanzintermediäre, die von der EIB gewährten Darlehen in Bezug auf diese Aspekte einzusetzen; ist der Ansicht, dass die EIB bei Darlehen in Entwicklungsländern durchweg eine erhöhte Sorgfalt walten lassen sollte, und zwar in Einklang mit standardisierten Verfahren und unter Berücksichtigung international bewährter Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus;

56.

fordert die EIB erneut auf, ihre Berichterstattung auf Ergebnisse zu konzentrieren und vollständige, sachdienliche und objektive Informationen über Resultate, gesetzte Ziele, erreichte Ziele und die Gründe für mögliche Abweichungen sowie durchgeführte Bewertungen und eine Zusammenfassung der Bewertungsergebnisse vorzulegen;

57.

begrüßt, dass die EIB anscheinend nunmehr eher bereit ist, sich auf die Berichterstattung über die Ergebnisse zu konzentrieren, und dass im Jahresbericht 2010 über die Investitionsfazilität, der derzeit fertig gestellt wird, im Vergleich zu 2009 die Ergebnisse stärker in den Mittelpunkt gerückt werden; hält es für einen positiven Schritt, dass die EIB derzeit Indikatoren für die Entwicklungsergebnisse ausarbeitet, die in der zweiten Jahreshälfte 2011 einsatzbereit sein sollten;

58.

erwartet, dass der nächste Jahresbericht der EIB weniger theoretisch und mehr praktisch ausgerichtet sein wird, insbesondere was die Ergebnisse anbelangt, die im Rahmen von Programmen und Maßnahmen erzielt wurden, die durch die Investitionsfazilität finanziert wurden;

59.

fordert die EIB auf, ihm zusätzliche Informationen über die schwarze Liste von Betrügern zukommen zu lassen, wobei die übliche Vertraulichkeit noch laufender Verfahren zu wahren ist; begrüßt die von der EIB geäußerte Absicht, eine Betrugsbekämpfungseinheit einzurichten, und erwartet, dass es regelmäßig über die dabei erzielten Fortschritte informiert wird;

60.

ist überrascht über die Erklärung der EIB, wonach hinsichtlich der Programme im Zusammenhang mit der Investitionsfazilität der EIB keine betrügerischen Aktivitäten festgestellt wurden;

61.

hält es für dringend geboten, ein Gesamtaudit für alle von der EIB in Entwicklungsländern finanzierten Programme durchzuführen, das sich nicht nur auf die wichtigen Projekte beschränken, sondern sich auch auf alle Kredite und Bürgschaften erstrecken sollte, die die EIB abschreiben muss;

62.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Investitionsfazilität genau zu überwachen und zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass damit ihr Ziel als Entwicklungsinstrument erfüllt wird, und den Haushaltskontrollausschuss regelmäßig über ihre Erkenntnisse zu informieren.

(1)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 243.

(2)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 253.

(3)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)   ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(5)   ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.

(6)   ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.

(7)   ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(8)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(9)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 39.

(10)   ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(11)   ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(12)   ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

(13)  Erklärung der Kommission zu Artikel 5 DCI, Anhang zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom 24. Oktober 2006 (KOM(2006) 628).

(14)  Ziffer IX des Jahresberichts des Rechnungshofs 2009 über die EEF.

(15)  Ziffer 30 des Jahresberichts des Rechnungshofs 2009 über die EEF.

(16)  Ziffer 5 des Jahresberichts des Rechnungshofs 2009 über die EEF.

(17)  Ziffer 3 des Jahresberichts des Rechnungshofs 2009 über die EEF.

(18)  Ziffern 28 und 29 des Sonderberichts Nr. 2/2005 des Rechnungshofs über die aus dem EEF an die AKP-Staaten gezahlten Haushaltszuschüsse (ABl. C 249 vom 7.10.2005, S. 1).

(19)  Ziffer 54 des Jahresberichts des Rechnungshofs 2009 über die EEF.

(20)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 109.

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(22)  Ziffer 55 des Jahresberichts des Rechnungshofs 2009 über die EEF.

(23)  Ziffer 25 des Jahresberichts des Rechnungshofs 2009 über die EEF.

(24)  Ziffer 40 des Jahresberichts des Rechnungshofs 2009 über die EEF.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/123


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2009

(2011/565/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2010) 650) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2010) 1437 und SEK(2010) 1438),

—

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2009 (KOM(2010) 402 — C7-0220/2010),

—

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission vom 29. April 2010 über die Rechnungsführung im Rahmen des achten bis zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis der Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (KOM(2010) 319),

—

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Kommission (1),

—

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

—

in Kenntnis des Sonderberichts des Rechnungshofs Nr. 10/2008 über Entwicklungshilfe der EG für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara,

—

in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 18/2009 des Rechnungshofs: Wirksamkeit der EEF-Hilfe für die regionale Wirtschaftsintegration in Ostafrika und Westafrika,

—

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 15. Februar 2011 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2009 (05469/2011— C7-0050/2011, 05472/2011— C7-0049/2011, 05473/2011— C7-0048/2011),

—

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000  (3) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005  (4),

—

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5) in der durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates geänderten Fassung (6),

—

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (7),

—

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8),

—

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010  (9) zu seinen Beschlüssen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, insbesondere auf die Ziffern 268 bis 274,

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 AEUV,

—

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (10),

—

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds (11),

—

gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (12),

—

gestützt auf Artikel 76, Artikel 77 dritter Gedankenstrich und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0140/2011),

1.

stellt fest, dass sich die endgültigen Jahresabschlüsse des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds wie in Tabelle 2 im Jahresbericht des Rechnungshofs wiedergegeben darstellen;

2.

billigt den Rechnungsabschluss des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2009;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 243.

(2)   ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 253.

(3)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)   ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(5)   ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.

(6)   ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.

(7)   ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(8)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(9)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 39.

(10)   ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(11)   ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(12)   ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/125


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009

(2011/566/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union zusammen mit den Antworten des Zentrums (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (3), insbesondere auf Artikel 14,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0119/2011),

1.

erteilt der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 119.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union zusammen mit den Antworten des Zentrums (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (3), insbesondere auf Artikel 14,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0119/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2008 erteilt hat (5) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

—

Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht 2006 genommen hat, dass sich der kumulierte Haushaltsüberschuss für das Jahr 2006 auf 16 900 000 EUR belief und dass das Zentrum seinen Kunden im Jahr 2007 9 300 000 EUR erstatten werde und dass sich der Überschuss 2008 auf 26 700 000 EUR belief, sowie mit dem Rechnungshof darin übereinstimmte, dass eine derartige Überschusskumulierung zeigt, dass die Preiskalkulationsmethode des Zentrums für seine Übersetzungsdienstleistungen nicht hinreichend genau ist,

—

darauf bestanden hat, dass sich die Kommission und das Zentrum um eine rasche Lösung des Streits über die Beiträge zum Altersversorgungssystem für das Personal bemühen,

C.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt des Zentrums für 2009 auf 62 630 000 EUR belief, was gegenüber dem Haushaltsjahr 2008 einen Anstieg um 4,48 % darstellt,

Leistung

1.

begrüßt den Plan des Zentrums, eine Halbzeitüberprüfung seiner Strategie 2008-2012 vorzunehmen; fordert das Zentrum dennoch auf, seine Leistungsbewertung weiterzuentwickeln, indem es die Verbindungen zwischen seinen strategischen Maßnahmen und den in seinem Arbeitsprogramm vorgesehenen Maßnahmen verbessert und die Indikatoren für die Kontrolle seiner Leistung überprüft, damit die SMART-Kriterien eingehalten werden;

2.

stellt fest, dass das Zentrum seine gegenüber den Organen der Union erbrachten Dienstleistungen (in Form übersetzter Seiten) im Jahr 2009 um 41 % gegenüber 2008 gesteigert hat;

3.

spricht dem Zentrum seine Anerkennung dafür aus, dass es in der dem Bericht des Rechnungshofs für 2009 als Anhang beigefügten Tabelle einen Vergleich zwischen den im Jahr 2008 und den im Jahr 2009 durchgeführten Maßnahmen geliefert hat, damit die Entlastungsbehörde die Leistung des Zentrums von einem Jahr zum anderen besser bewerten kann;

Haushaltsführung

4.

fordert das Zentrum auf, systematisch Artikel 8 Absatz 2 seiner Finanzregelung anzuwenden, in der es heißt, dass „die Verpflichtungsermächtigungen die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen [decken], die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden“;

Gegen die Gründungsverordnung des Zentrums verstoßender Haushaltsüberschuss

5.

fordert das Zentrum auf, wirksamere Maßnahmen zu treffen, um der kontinuierlichen Zunahme seines Überschusses entgegenzuwirken; stellt fest, dass das Zentrum seit mehreren Jahren entgegen der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 über einen kumulierten Haushaltsüberschuss verfügt und dass sich der Überschuss 2009 auf 24 000 000 EUR belief, während er 2008 26 700 000 EUR, 2006 16 900 000 EUR, 2005 10 500 000 EUR und 2004 3 500 000 EUR betrug; stellt des Weiteren fest, dass dieser Überschuss hauptsächlich mit der mangelnden Genauigkeit der Vorausschätzungen seiner Kunden in Bezug auf ihre Übersetzungsaufträge in Zusammenhang steht;

6.

begrüßt jedoch die Initiative des Zentrums, im Jahr 2009 11 000 000 EUR an seine Kunden zurückzuerstatten; betont, dass das Zentrum in ähnlicher Weise bereits 2007 9 300 000 EUR an seine Kunden zurückerstattet hatte;

Arbeitgeberbeiträge zum Versorgungssystem der Kommission

7.

stellt fest, dass der Gerichtshof der Europäischen Union am 12. Februar 2010 die Klage der Kommission (T-456/07) (6), in der das Übersetzungszentrum aufgefordert wurde, für die Haushaltsjahre 1998 bis 2005 einen Beitrag einzuzahlen, der dem Arbeitgeberanteil bei der Finanzierung des Versorgungssystems der Gemeinschaften entspricht, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat;

8.

spricht dem Zentrum seine Anerkennung dafür aus, dass es sich darum bemüht hat, eine gütliche Lösung für diesen Konflikt mit der Kommission zu finden, indem es einen Teil seines Haushaltsüberschusses (18 300 000 EUR) zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags zum Versorgungssystem der Kommission verwendet hat;

Rechnungsführungssystem

9.

ruft das Zentrum auf, eine ordnungsgemäße Validierung des Rechnungsführungssystems durch den Rechnungsführer sicherzustellen; weist darauf hin, dass eine fehlende Validierung des Rechnungsführungssystems zur Folge hat, dass die Verantwortung des Rechnungsführers für die Erklärung im jährlichen Tätigkeitsbericht des Zentrums auf das Zentrum übergeht;

10.

fordert das Zentrum auf, die Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die es getroffen hat, um das Rechnungsführungssystem ABAC erfolgreich in Betrieb zu nehmen; weist das Zentrum darauf hin, dass es nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügt, um das System SI2 zu pflegen, und dass daher die Kontinuität seiner Finanzoperationen bis zur Inbetriebnahme von ABAC erheblich gefährdet ist;

Humanressourcen

11.

fordert das Zentrum auf, in seine Stellenbeschreibungen Informationen über sensible Aufgaben aufzunehmen und sicherzustellen, dass alle vorhandenen Kontrollen zur Eindämmung der Risiken angegeben werden;

12.

ruft das Zentrum dazu auf, die Durchführungsbestimmungen für Fortbildungsmaßnahmen zu aktualisieren und hierfür einen neuen Zeitplan festzulegen; unterstützt das Zentrum bei den von ihm getroffenen Maßnahmen zur wirksamen Überwachung der Qualität seiner Fortbildungskurse;

Interne Prüfung

13.

nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum der Entlastungsbehörde gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Rahmenfinanzregelung einen von seiner Direktorin erstellten Bericht übermittelt hat, in der der Inhalt der Empfehlungen des Internen Auditdienstes (IAS) zusammengefasst wird; fordert die Direktorin des Zentrums jedoch auf, spezifische Informationen zum Inhalt der vom IAS abgegebenen Empfehlungen zur Verfügung zu stellen;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass der IAS eine Prüfung zur Überwachung und zur Bildung von Sicherheitsblöcken im Zentrum in Bezug auf 2009 durchgeführt hat; ruft das Zentrum auf, sein internes Kontrollsystem, sein Überwachungssystem und sein Sicherungsverfahren weiter auszubauen;

15.

fordert das Zentrum ferner auf, die Aufgaben, den Zeitplan und die Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit der Ausstellung, Validierung und Verbuchung der Einziehungsanordnungen für an die Kunden gelieferte Übersetzungen in einem umfassenden schriftlichen Verfahren niederzulegen;

16.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (7) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 119.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 119.

(6)  Slg. 2010, II-00183.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/129


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009

(2011/567/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, zusammen mit den Antworten des Zentrums (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (3), insbesondere auf Artikel 14,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0119/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 119.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/130


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009

(2011/568/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (3), insbesondere auf Artikel 12a,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0106/2011),

1.

erteilt dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 130.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (3), insbesondere auf Artikel 12a,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0106/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2008 (5) erteilt hat und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

—

darauf hingewiesen hat, dass das Zentrum erneut Mittelübertragungen vorgenommen hat (25 % der Zahlungsermächtigungen in Höhe von 1 400 000 EUR);

—

betont hat, dass dies auf Schwachstellen bei der Planung und Überwachung der getrennten Mittel für operative Ausgaben hinweist;

C.

in der Erwägung, dass sich die Haushaltsmittel des Zentrums für 2009 auf 18 530 000 EUR beliefen, was einen Anstieg um 1 % gegenüber dem Haushaltsjahr 2008 bedeutet;

Leistung

1.

verweist auf die Bestätigung des Rechnungshofs, dass der Jahresabschluss des Zentrums, der einem Haushalt von 18 500 000 EUR entspricht, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Zentrums zum 31. Dezember 2009 vermittelt und dass die Vorgänge und Cashflows für Haushaltsjahr 2009 im Einklang mit der Finanzregelung des Zentrums stehen;

2.

bringt seine Befriedigung darüber zum Ausdruck, dass der Rechnungshof die dem Jahresabschluss des Zentrums für das Haushaltsjahr 2009 zugrunde liegenden Vorgänge für rechtmäßig und ordnungsgemäß erklärt hat; begrüßt die Absicht des Zentrums, in Bezug auf 2011 Gantt-Diagramme für alle operationellen Schlüsselmaßnahmen zur Verfügung zu stellen; weist das Zentrum darauf hin, dass diese Diagramme prägnant die Zeit darstellen, die von den einzelnen Bediensteten für ein Projekt aufgewendet wurde, und einen ergebnisorientierten Ansatz fördern;

3.

beglückwünscht das Zentrum für die Einführung eines Leistungserfassungssystems im Jahr 2009 in Bezug auf seine mittelfristigen Prioritäten 2009-2011 und sein Jahresarbeitsprogramm sowie für die Schaffung eines Rahmens für Leistungsindikatoren zur Überwachung der Fortschritte und Messung von Ergebnissen, Erfolg und Wirkung; vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Einführung eines Leistungserfassungssystems dem Zentrum hilft, Einfluss auf seine Wirkung, Effizienz, Effektivität und Bedeutung zu nehmen und diese zu bewerten; ist darüber hinaus der Meinung, dass dieses System weitere Verbesserungen für die tätigkeitsbezogene Haushaltsplanung und eine bessere Kontrolle der Zahlungsermächtigungen zur Vermeidung von Mittelübertragungen mit sich bringen könnte;

4.

fordert das Zentrum auf, in einer dem nächsten Bericht des Rechnungshofes beizufügenden Tabelle die Vorgänge in dem zur Entlastung zu prüfenden Jahr den Vorgängen des vorangegangenen Haushaltsjahres klar gegenüberzustellen, damit die Entlastungsbehörde die Leistung des Zentrums in den einzelnen Jahren besser bewerten kann;

5.

ist an den Tätigkeiten des Zentrums mit Norwegen und Island interessiert und nimmt zur Kenntnis, dass es einen bis 2013 umzusetzenden Plan vorgelegt hat, um die Verwendung der Beiträge Norwegens und Islands der Verwendung der Zuschüsse der Union anzugleichen;

Personal

6.

stellt fest, dass das Zentrum Änderungen an seinen Einstellungsverfahren vorgenommen hat, nachdem der Rechnungshof das Zentrum in seinem Bericht 2009 aufgefordert hatte, die Transparenz weiter zu verbessern; begrüßt die Initiative des Zentrums, seit Juni 2010 die Fragen für schriftliche Tests und Einstellungsgespräche vor der Vorauswahlphase auszuarbeiten;

Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

7.

weist darauf hin, dass das Zentrum Mittelübertragungen vorgenommen hat (31 % der Verwaltungsausgaben — Titel II) und Zahlungsermächtigungen hat verfallen lassen (24 % aller Mittel für operative Tätigkeiten); fordert das Zentrum dementsprechend auf, die Planung und Überwachung weiter zu verbessern und den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit umfassender zu berücksichtigen;

Haushaltsführung

8.

fordert das Zentrum auf, die Haushaltsgrundsätze der Spezialität und Transparenz effektiver anzuwenden; nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum im Juni 2010 den Verwaltungsrat über alle Übertragungen aus dem Jahre 2009 und 2010 unterrichtete und seither den Verwaltungsrat über die Übertragungen auf dem Laufenden hält und es die 10 %-Regel in seinen neuen Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung, die vom Verwaltungsrat im Dezember 2010 angenommen wurden, präzisiert hat;

Interne Prüfung

9.

nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum der Entlastungsbehörde einen von seinem Direktor erstellten Bericht übermittelt hat, der den Inhalt der Empfehlung des Internen Auditdienstes (IAS) zusammenfasst, wie in Artikel 72 Absatz 5 der Rahmenfinanzregelung vorgesehen; fordert den Direktor des Zentrums gleichwohl auf, spezifische Angaben zum Inhalt der 15 Empfehlungen vom 31. Dezember 2008 und den neuen 14 Empfehlungen vom 31. Dezember 2009 zu machen, die in beiden Fällen vom IAS ausgesprochen wurden;

10.

begrüßt es, dass das Zentrum 2009 eine Möglichkeit zur Auftragsvergabe über das Internet geschaffen hat, wodurch Planung und Überwachung der jährlichen Auftragsvergabe verbessert werden sollen;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum 2009 die Aktualisierung eines Verfahrens zur Aufhebung von Mittelbindungen abgeschlossen hat, wodurch die Transparenz der Inventarisierung der Vermögenswerte verbessert werden soll; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass das Zentrum im gleichen Jahr mit der Dokumentierung der wichtigsten Kontrollverfahren begonnen hat; fordert das Zentrum dementsprechend auf, die Entlastungsbehörde über die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen zu informieren;

12.

begrüßt, dass das Zentrum die erste Agentur ist, die 2009 freiwillig eine Pilotprüfung zu Fragen der Ethik durchführte;

13.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (6) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 130.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 124.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/134


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009

(2011/569/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, zusammen mit den Antworten des Zentrums (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (3), insbesondere auf Artikel 12a,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0106/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 130.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/135


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2009

(2011/570/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (3), insbesondere auf Artikel 36,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Fischereiausschusses (A7-0118/2011),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 1.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (3), insbesondere auf Artikel 36,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Fischereiausschusses (A7-0118/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Fischereiaufsichtsbehörde am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2008 erteilt hat (5) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

—

darauf hingewiesen hat, dass die Agentur die Schwachstellen in der Planung ihrer Tätigkeit bekämpfen muss, sodass die Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans künftig streng genug gehandhabt werden, um Erhöhungen und/oder Kürzungen bei den Mitteln ihrer Haushaltslinien zu vermeiden,

—

festgestellt hat, dass die Agentur kein mehrjähriges Arbeitsprogramm erstellt,

C.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Agentur für 2009 auf 10 100 000 EUR belief, was gegenüber dem Haushaltsjahr 2008 einen Anstieg um 18 % darstellt,

Leistung

1.

spricht der Agentur seine Anerkennung dafür aus, dass sie am 19. Oktober 2010 ihr mehrjähriges Arbeitsprogramm 2011-2015 angenommen hat; hebt die Bedeutung eines solchen Dokuments hervor, da es die Agentur in die Lage versetzt, wirksame organisatorische Vorkehrungen für die Umsetzung ihrer Strategie und die Erreichung ihrer Ziele zu treffen;

2.

fordert die Agentur erneut auf, in einer Tabelle, die dem nächsten Bericht des Rechnungshofs als Anhang beigefügt werden soll, einen Vergleich zwischen den in dem Jahr, für das die Entlastung erteilt werden soll, und den im vorhergehenden Haushaltsjahr durchgeführten Maßnahmen zu liefern, damit die Entlastungsbehörde die Leistung der Agentur von einem Jahr zum anderen besser bewerten kann;

3.

fordert die Agentur nachdrücklich auf, ihr jährliches Arbeitsprogramm dadurch zu verbessern, dass sie spezifische und messbare Ziele sowohl auf der Ebene der Politikbereiche als auch auf der Ebene der operativen Tätigkeiten einbezieht und SMART-Indikatoren festlegt; fordert die Agentur ferner auf, grundlegende Leistungsindikatoren für die administrative Unterstützung zu entwickeln;

4.

fordert die Agentur des Weiteren auf, die Aufnahme eines Gantt-Diagramms in die Planung ihrer einzelnen operativen Tätigkeiten zu erwägen, um die von den einzelnen Bediensteten für ein Projekt aufgewendete Zeit prägnant darzustellen und einen ergebnisorientierten Ansatz zu fördern; ersucht die Agentur folglich, die Entlastungsbehörde über die in dieser Hinsicht erzielten Fortschritte zu unterrichten;

5.

erinnert daran, dass eine Delegation des Fischereiausschusses der Agentur im Juni 2010 einen Besuch abgestattet hat und mit dem allgemeinen Stand der Dinge in der Agentur, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne, sehr zufrieden war;

Humanressourcen

6.

fordert die Agentur auf, ihre Schwächen bei der Planung der Personaleinstellungen zu beheben; nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass von 55 im Stellenplan vorgesehenen Stellen für Zeitbedienstete nur 44 (80 %) besetzt waren;

Interne Prüfung

7.

begrüßt die Initiative der Agentur zur Überprüfung ihrer Haushaltsverfahren und der damit verbundenen Finanzströme, zur Benennung von Anweisungsbefugten und zur Investition in die Fortbildung ihres Personals auf dem Gebiet der Haushaltsführung;

8.

spricht der Agentur seine Anerkennung dafür aus, dass sie 2008 eine interne Auditstelle (Internal Audit Capability — IAC) eingerichtet hat, die den Direktor und die Verwaltung der Agentur in Fragen der internen Kontrolle, der Risikobewertung und der internen Prüfung unterstützen und beraten soll; stellt fest, dass die Agentur über keinen auf Vollzeitbasis arbeitenden IAC verfügt, sondern den IAC mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) in Lissabon teilt; nimmt zur Kenntnis, dass zu diesem Zweck am 17. Juni 2008 eine Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Agentur und der EMSA geschlossen wurde; sieht daher in der gemeinsamen Nutzung dieses Dienstes eine optimale Vorgehensweise, die von anderen Agenturen übernommen werden sollte;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass der IAC im Jahr 2009 zwei Prüfungen durchgeführt hat, eine zur Umsetzung der internen Kontrollstandards und eine zum Zahlungszyklus; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die vom IAC abgegebenen Empfehlungen und die von ihr getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;

10.

fordert den Direktor der Agentur nachdrücklich auf, uneingeschränkt seiner Verpflichtung nachzukommen, in seinem Bericht an die Entlastungsbehörde, in dem der Bericht des Internen Auditdienstes (IAS) zusammengefasst wird, alle abgegebenen Empfehlungen (einschließlich derjenigen, die von der Agentur möglicherweise abgelehnt werden könnten) und alle aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen darzulegen; fordert den Direktor der Agentur entsprechend auf, Informationen zum Inhalt der vier „sehr wichtigen“ Empfehlungen des IAS und zu den von der Agentur getroffenen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen;

11.

fordert die Agentur auf, ihr internes Kontrollsystem zu überprüfen, um die jährliche Zuverlässigkeitserklärung ihres Direktors zu untermauern, und alle ihre Verfahren, die administrativen wie die operationellen, einer Überprüfung zu unterziehen und anschließend den Arbeitsablauf und die Schlüsselkontrollen zu dokumentieren; ruft die Agentur ferner auf, eine Risikomanagementfunktion zur Erfassung von Risiken und zur Erarbeitung von Plänen für Maßnahmen zur Eindämmung der Risiken einzurichten;

12.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (6) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 1.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 128.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (Siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/139


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2009

(2011/571/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (3), insbesondere auf Artikel 36,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Fischereiausschusses (A7-0118/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 1.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/140


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2009

(2011/572/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, insbesondere auf Artikel 60,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0123/2011),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 22.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, insbesondere auf Artikel 60,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0123/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorschläge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2008 erteilt hat (5) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung

—

bedauert, dass mit dem System der jährlichen Pauschalgebühren im Jahr 2008 Einnahmen erzielt wurden, die weit über den tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistungen lagen, und fordert die Agentur auf, dringend einen detaillierten Plan vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass dies in künftigen Jahren nicht wieder vorkommt;

—

darauf aufmerksam macht, dass die Agentur einen hohen Betrag an Mitteln für operative Ausgaben (über 53 000 000 EUR, was 79 % der operativen Ausgaben entspricht) auf 2009 übertragen hat;

—

hervorhebt, wie wichtig es ist, dass die Agentur im Rahmen ihrer Programmplanung SMART-Ziele und RACER-Indikatoren festlegt, um die von ihr tatsächlich erzielten Ergebnisse zu bewerten;

—

seine Besorgnis über den Mangel an Koordination zum Ausdruck bringt, was Bedarf, Personal und Haushaltsordnung der Agentur betrifft, sowie insbesondere über die Tatsache, dass die Personalauswahlverfahren es schwierig machen, in geeignetem Maße qualifiziertes Personal einzustellen,

C.

in der Erwägung, dass sich die Haushaltsmittel der Agentur im Jahr 2009 auf 92 500 000 EUR beliefen, was einem Anstieg um 6 % im Vergleich zum Haushaltsjahr 2008 entspricht; in der Erwägung, dass die Reserve für Aktivitäten im Zusammenhang mit Gebühren und Entgelten im Jahr 2009 insgesamt 29 500 000 EUR betrug,

1.   

begrüßt die Feststellung des Rechnungshofs, dass der Jahresabschluss 2009 der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge in allen Sachaspekten rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Erhebliche Aufstockung der Haushaltsmittel

2.

stellt fest, dass die Haushaltsmittel der Agentur zwischen 2007 und 2009 um 28 % aufgestockt wurden;

3.

stellt fest, dass die Agentur aus dem Haushaltsplan der Union für 2009 31 540 000 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 29 180 000 EUR an Zahlungsermächtigungen erhalten hat;

4.

weist außerdem darauf hin, dass die der Agentur insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von 2008 bis 2009 von 102 000 000 EUR auf 122 000 000 EUR aufgestockt wurden und die Anzahl der Mitarbeiter im gleichen Zeitraum von 440 auf 509 angestiegen ist;

Leistung

5.

betont nochmals, wie wichtig es für die Agentur ist, im Rahmen ihrer Programmplanung SMART-Ziele und RACER-Indikatoren festzulegen, um die von ihr tatsächlich erzielten Ergebnisse zu bewerten; nimmt Kenntnis von der Antwort der Agentur, dass sie ihr Arbeitsprogramm 2010 durch Festlegung wichtiger Leistungsziele und -indikatoren verbessert habe; fordert die Agentur ferner auf, die Aufnahme eines Gantt-Diagramms in die Planung ihrer einzelnen operativen Tätigkeiten zu erwägen, um die Zeit, während der die einzelnen Bediensteten an einem Projekt arbeiten, präzise darstellen zu können und einen ergebnisorientierten Ansatz zu fördern;

6.

fordert die Agentur auf, eine tätigkeitsbezogene Struktur für den operationellen Haushalt umzusetzen, um eine klare Verbindung zwischen Arbeitsprogramm und Mittelvoranschlägen herzustellen und die Leistungsüberwachung und Berichtslegung zu verbessern; stellt fest, dass die Agentur jedes Jahr einen mehrjährigen Plan ausarbeitet, in dem die für jede Aktivität benötigten Haushaltsmittel veranschlagt werden und der mit allen relevanten Akteuren erörtert und vom Verwaltungsrat bestätigt wird; teilt die Auffassung des Rechnungshofs, nach der die Struktur des operationellen Haushalts (Titel III) teilweise einsatzbezogen blieb und dass die Änderungen des Haushalts vollzogen wurden, ohne das Arbeitsprogramm entsprechend zu aktualisieren, selbst wenn diese Änderungen erhebliche Auswirkungen auf die Zuteilung personeller und finanzieller Ressourcen hatten;

7.

fordert die Agentur erneut auf, in einer dem nächsten Bericht des Rechnungshofs beizufügenden Tabelle einen Vergleich zwischen den in dem Jahr, für das die Entlastung erteilt werden soll, und den im vorhergehenden Haushaltsjahr durchgeführten Maßnahmen zu liefern, damit die Entlastungsbehörde die Leistung der Agentur von einem Jahr zum anderen besser bewerten kann;

Mittelübertragungen

8.

macht darauf aufmerksam, dass die Agentur einen hohen Betrag an Mitteln für operative Ausgaben (65 % aus Titel III — Operative Tätigkeiten — wenn zweckgebundene Einnahmen aus der Übertragung ausgeklammert werden, beträgt der Anteil der übertragenen Mittelbindungen 13 %) auf 2010 übertragen hat; weist darauf hin, dass diese Tatsache im Widerspruch zu dem Grundsatz der Jährlichkeit steht; erkennt an, dass eine gewisse Unsicherheit über die Höhe der Gebühren und Entgelte dem Geschäftszyklus der Agentur infolge der mehrjährigen Ausrichtung der Projekte anfangs inhärent ist; betont zudem, dass dieser Umstand Mängel im System zur Planung der Ressourcen der Agentur offenbart, die auf Verzögerungen bei dem Prozess der Unterzeichnung von Dienstleistungsverträgen zurückzuführen sind; fordert daher eine viel genauere und termingerechtere Verwaltung von Verträgen und dass der Kommission und dem Parlament für das nächste Haushaltsjahr sehr viel realistischere Mittelvoranschläge vorgelegt werden und genügend Zeit für ihre Prüfung vorgesehen wird;

9.

fordert, dass dem Haushaltsplan eines jeden Jahres ein spezieller Bericht über die Restmittel der Vorjahre beigefügt wird, aus dem hervorgeht, warum diese Mittel nicht verwendet wurden und wie und wann sie verwendet werden sollen;

Gebühren und Entgelte, die von der Agentur erhoben wurden

10.

stellt fest, dass 2009 das zweite vollständige Jahr war, in dem die Zulassungstätigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (6) erfolgte;

11.

fordert die Agentur nochmals auf, ihr System zur Überwachung von Zulassungsprojekten zu verbessern, mit dem sichergestellt wird, dass die in Rechnung gestellten Honorare während der gesamten Dauer des Projekts nicht übermäßig von den tatsächlichen Kosten abweichen;

12.

fordert die Agentur insbesondere auf, mit Blick auf die Jahresabschlüsse für 2010 die höheren Ausgaben für die Verwaltung der Zulassungstätigkeit, mit denen die nationalen Luftfahrtbehörden betraut wurden, genau abzuschätzen; stellt fest, dass der Rechnungshof berichtet hat, dass die entsprechenden höheren Ausgaben am Jahresende laut Schätzungen einen Anteil am Abschluss betrugen, der angesichts der bisherigen Erfahrungen nicht zu rechtfertigen ist; erkennt dennoch die Absicht der Agentur an, für bestimmte Leistungen ein „Pauschalvereinbarung“ einzuführen (kleinere Änderungen oder Reparaturen, standardisierte Musterzulassungen, Übersichten von Organisationen), damit Projektkosten verlässlich kalkuliert werden können, wenn Leistungen ausgegliedert werden;

Personal

13.

verweist außerdem auf die Defizite bei den Verfahren zur Personalauswahl, die ein Risiko für die Transparenz dieser Verfahren darstellten; erkennt an, dass der Rechnungshof im Hinblick auf diese Verfahren mitgeteilt hat, dass die Entscheidungen der Auswahlgremien nicht ausreichend begründet und dokumentiert wurden, da keine Obergrenzen für Kandidaten festgelegt wurden, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen oder auf die Reserveliste gesetzt wurden, oder Protokolle fehlten;

14.

fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über Maßnahmen zur Verbesserung der Situation zu informieren und transparentere Auswahlverfahren für ihre Sachverständigen/ihr Personal durchzuführen; weist darauf hin, dass die Auswirkungen dieser Defizite noch schwerwiegender sind, wenn berücksichtigt wird, dass die Agentur die Aufgabe hat, Zulassungsspezifikationen auszustellen, Entscheidungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Umweltzertifizierungen zu treffen und Inspektionen zur Kontrolle der Normen in den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen;

Interne Prüfung

15.

erkennt an, dass die Agentur 20 der vom Internen Auditdienst (IAS) seit 2006 abgegebenen 26 Empfehlungen umgesetzt hat;

16.

bestätigt, dass die Agentur der Entlastungsbehörde einen Bericht ihres Exekutivdirektors übermittelt hat, in dem der Inhalt der IAS-Empfehlung gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Rahmenfinanzregelung zusammengefasst wurde; fordert den Exekutivdirektor der Agentur dennoch auf, spezifische Informationen zum Inhalt sämtlicher offener IAS-Empfehlungen für das Jahr 2009 vorzulegen;

17.

verweist in diesem Zusammenhang auf weitere horizontale Bemerkungen zu seinem Entlastungsbeschluss und auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (7) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 22.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 136.

(6)   ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/144


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2009

(2011/573/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, insbesondere auf Artikel 60,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0123/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 22.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/145


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2009

(2011/574/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, zusammen mit den Antworten des Zentrums (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (3), insbesondere auf Artikel 23,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0107/2011),

1.

erteilt dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 124.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, zusammen mit den Antworten des Zentrums (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (3), insbesondere auf Artikel 23,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0107/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten am 5. Mai 2010 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2008 (5) erteilt hat und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem:

—

zur Kenntnis genommen hat, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass ca. 16 200 000 EUR (d. h. 40 % der Haushaltsmittel des Zentrums) auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden mussten;

—

seine Besorgnis zum Ausdruck gebracht hat, dass zwischen dem Zentrum und der schwedischen Regierung bis zum 31. Dezember 2008 immer noch keine Einigung über den Sitz erzielt worden war;

—

hervorgehoben hat, dass weiterhin Schwachstellen bei der Planung von Einstellungsverfahren bestehen;

—

bedauert hat, dass das Zentrum noch nicht uneingeschränkt seiner Verpflichtung nachgekommen ist, der Entlastungsbehörde einen von seinem Direktor erstellten Bericht zu übermitteln, der Aufschluss gibt über die Anzahl der vom Internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, wie in Artikel 72 Absatz 5 der Rahmenfinanzregelung vorgesehen;

C.

in der Erwägung, dass sich die Haushaltsmittel des Zentrums für 2009 auf 51 000 000 EUR beliefen, was einen Anstieg um 25,3 % gegenüber dem Haushaltsjahr 2008 bedeutet;

1.   

stellt fest, dass sich das Volumen des Haushaltsplans des Zentrums von 17 100 000 EUR im Jahr 2006 auf 51 000 000 EUR im Jahr 2009 erhöht hat;

2.   

stellt fest, dass 2009 Mittel im Umfang von 51 000 000 EUR für das Zentrum bereitgestellt wurden, von denen 48 100 000 EUR Zuschüsse aus dem Unionshaushalt sind;

3.   

betont, dass sich die Ausführung der Mittel für Zahlungen leicht verbessert hat und nun bei 91 % liegt, was bedeutet, dass 4 800 000 EUR nicht in Anspruch genommen wurden; stellt jedoch fest, dass diese zu geringe Mittelausschöpfung damit zusammenhängt, dass das Zentrum seine Anträge auf Mittel für Zahlungen begrenzt hat, um seine Restguthaben zum Jahresende abzubauen, wie vom Rechnungshof und von der Kommission gefordert wurde;

Leistung

4.

fordert das Zentrum erneut auf, in einer dem nächsten Bericht des Rechnungshofes beizufügenden Tabelle die Vorgänge in dem zur Entlastung zu prüfenden Jahr den Vorgängen aus dem Vorjahr klar gegenüberzustellen, damit die Entlastungsbehörde die Leistung des Zentrums in den einzelnen Jahren besser bewerten kann;

5.

hält das Zentrum dennoch für eine wichtige Einrichtung, die die Krankheitsüberwachung in Europa stärken und weiterentwickeln sowie aktuelle und neu aufkommende Bedrohungen der menschlichen Gesundheit durch ansteckende Krankheiten bewerten und darüber informieren kann;

6.

verweist auf den wichtigen Beitrag des Zentrums zu den Maßnahmen zur Bekämpfung der H1N1-Pandemie im Jahr 2009, unter anderem durch den vorläufigen Leitfaden „Verwendung bestimmter Grippeimpfstoffe im Verlauf der H1N1-Pandemie 2009“ („Use of specific pandemic influenza vaccines during the H1N1 2009 pandemic“);

7.

ist der Ansicht, dass die Befugnisse des Zentrums gestärkt werden müssen, damit die Union über eine eigene Kapazität zur Evaluierung der Schwere einer Infektionsgefahr im Falle einer Pandemie verfügt und so die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden kann;

8.

stellt fest, dass das Zentrum im Jahr 2009 eine beträchtliche Zahl von Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Epidemiologie, Überwachung sowie Prävention und Kontrolle von ansteckenden Krankheiten entwickeln und eine Vielzahl wissenschaftlicher Berichte veröffentlichen konnte;

9.

fordert den Rechnungshof auf, das Zentrum Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu unterziehen;

Mittelübertragungen

10.

zeigt sich besorgt, dass der Rechnungshof bereits 2006 von umfangreichen Mittelübertragungen berichtete, die sich negativ auf den Haushaltsvollzug auswirken und im Widerspruch zum Grundsatz der Jährlichkeit stehen; nimmt insbesondere zur Kenntnis, das Mittelübertragungen aus dem Jahre 2008 in Höhe von 2 200 000 EUR annulliert werden mussten, und im Jahr 2009 die übertragenen Mittel 42 % des Titels II — Verwaltungsausgaben und 63 % des Titels III — Operative Ausgaben entsprachen; fordert das Zentrum daher auf, die Entlastungsbehörde über die zur Behebung dieses Mangels ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;

Sitz des Zentrums

11.

begrüßt die Tatsache, dass letztlich am 30. Juni 2010 zwischen dem Verwaltungsratsvorsitzenden und dem schwedischen Minister für öffentliche Gesundheit und die Pflege alter Menschen ein Abkommen über den Sitz des Zentrums unterzeichnet und zugleich eine Gesetzesänderung verabschiedet wurde, die es dem Personal des Zentrums und seinen Angehörigen erlaubt, sich in das Einwohnermeldeverzeichnis Schwedens eintragen zu lassen;

Internes Audit

12.

bedauert, dass das Zentrum einmal mehr seiner Verpflichtung nicht uneingeschränkt nachgekommen ist, der Entlastungsbehörde einen von seinem Direktor erstellten Bericht zu übermitteln, der über den Inhalt der Empfehlung des Internen Auditdiensts (IAS) Aufschluss gibt, wie in Artikel 72 Absatz 5 der Rahmenfinanzregelung vorgesehen; ist insbesondere besorgt, dass das Zentrum vom IAS im Zusammenhang mit der Aufarbeitung früherer Empfehlungen eine „sehr wichtige“ Empfehlung und sieben weitere „wichtige“ Empfehlungen erhalten hat, über deren Inhalt es aber keine Informationen gibt; fordert den Direktor des Zentrums daher mit Nachdruck auf, diese Informationen zur Verfügung zu stellen;

13.

nimm zur Kenntnis, dass der IAS im Jahr 2009 ebenfalls ein Audit zur Rechnungsführung durchführte, mit dem umfassenden Ziel, hinlängliche Sicherheit über die Angemessenheit der internen Kontrollen der einschlägigen Verfahren für die Rechnungsführung, die Beschaffungsplanung, den Haushaltsvollzug, die Berichterstattung über die Rechnungsführung, die Überwachung und die Kontrollen zu erlangen; hebt hervor, dass die Empfehlungen des IAS die notwendige Aktualisierung und Stärkung der Finanzverfahren für Verpflichtungen und Zahlungen betreffen, damit die durchgeführten Kontrollen präziser definiert und protokolliert werden können;

14.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (6) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 124.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 141.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/149


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2009

(2011/575/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, zusammen mit den Antworten des Zentrums (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (3), insbesondere auf Artikel 23,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0107/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 124.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/150


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2009

(2011/576/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Chemikalienagentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, insbesondere auf Artikel 97,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0127/2011),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Chemikalienagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Chemikalienagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 34.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Chemikalienagentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, insbesondere auf Artikel 97,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0127/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Jahr 2009 das zweite Tätigkeitsjahr der Europäischen Chemikalienagentur war,

C.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Exekutivdirektor der Agentur am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2008 erteilt hat (5) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

—

auf die Feststellung des Rechnungshofs aufmerksam gemacht hat, dass sich die operative Tätigkeit aufgrund von Schwierigkeiten bei der Einrichtung des IT-Systems und des Mangels an qualifizierten Mitarbeitern verzögert hat,

—

seine Genugtuung über das erste erfolgreiche Tätigkeitsjahr der Agentur bekundet hat, wobei die Kommission (GD Unternehmen und Industrie) für die Haushaltsführung der Agentur im Jahr 2007 verantwortlich war,

D.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Agentur für 2009 auf 70 400 000 EUR belief, was gegenüber dem Haushaltsjahr 2008 einen Anstieg um 6 % darstellt,

1.   

stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2008 mit Hilfe eines Gemeinschaftszuschusses in Höhe von 62 200 000 EUR gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und in geringerem Umfang durch Gebühren finanziert wurde, die von der Industrie für die Registrierung chemischer Stoffe gemäß der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) gezahlt wurden;

2.   

unterstreicht, dass die Einnahmen der Agentur 2009 hauptsächlich aus dem jährlichen Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, der sich gegenüber 2008 (62 600 000 EUR) um 4 000 000 EUR erhöht hat, sowie aus Gebühreneinnahmen in Höhe von 2 200 000 EUR stammten; stellt fest, dass die Gebühreneinnahmen im Rahmen von REACH-IT von Unternehmen stammen, die einer Registrierungs- und Meldepflicht gemäß der REACH-Verordnung unterliegen;

3.   

stellt fest, dass die Erhöhung bei Titel 3 (operative Ausgaben) vor allem auf den Anstieg der Softwareentwicklungskosten zurückzuführen ist, da größere Investitionen für die Optimierung der Systemarchitektur von REACH-IT und für die Weiterentwicklung einer umfassenden Stoffsicherheitsbeurteilung/eines umfassenden Stoffsicherheitsberichts getätigt werden mussten;

4.   

nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die Agentur 29 % der Gesamtmittel (20 000 000 EUR) auf das Folgejahr übertragen hat, was auf die Vergabe von Aufträgen für größere Projekte im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die erste Registrierungsfrist zurückzuführen war, die bis Ende 2009 noch nicht abgeschlossen waren; empfiehlt, den Anteil an Mittelübertragungen mit Blick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit zu verringern;

Leistung

5.

spricht der Agentur seine Anerkennung dafür aus, dass sie in einer dem Bericht des Rechnungshofs für 2009 als Anhang beigefügten Tabelle einen Vergleich zwischen den im Jahr 2009 und den im Jahr 2008 durchgeführten Maßnahmen geliefert hat, damit die Entlastungsbehörde ihre Leistung von einem Jahr zum anderen besser bewerten kann; stellt fest, dass die Agentur die Anzahl abgeschlossener Registrierungsdossiers (500 im Jahr 2009 gegenüber 70 im Jahr 2008) und die Anzahl der Untersuchungen (1 000 im Jahr 2009 gegenüber 250 im Jahr 2008) erhöht hat; stellt außerdem eine Erhöhung der Anzahl abgeschlossener Übereinstimmungsprüfungen (14 im Jahr 2009 gegenüber 1 im Jahr 2008) und der Anzahl der Vorschläge für harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen (30 im Jahr 2009 gegenüber 14 im Jahr 2008) fest;

6.

bringt seine Genugtuung über das zweite erfolgreiche Tätigkeitsjahr der Agentur zum Ausdruck, wobei die Kommission (GD Unternehmen und Industrie) für die Haushaltsführung der Agentur im Jahr 2007 verantwortlich war; betont insbesondere, dass die reibungslos und relativ rasch erfolgte Errichtung der Agentur hauptsächlich der wirksamen Unterstützung durch die sie betreuende Generaldirektion, dem Erfahrungsaustausch mit anderen, ähnlichen Agenturen und der starken Förderung durch das Gastland zu verdanken ist;

7.

begrüßt die Initiativen der Agentur zur Optimierung ihres kundenorientierten Ansatzes und der Feedback-Verfahren; spricht der Agentur insbesondere seine Anerkennung dafür aus, dass sie im Jahr 2009 eine Befragung der interessierten Kreise vorgenommen und die Unterstützungstätigkeiten für die Industrie (z. B. telefonische Beratungsdienste für federführende Registranten, Workshops, Netzwerktreffen, öffentliche Konsultationen usw.) verstärkt hat;

8.

fordert den Rechnungshof auf, die Agentur Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu unterziehen;

Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

9.

fordert die Agentur auf, die Planung und Überwachung ihrer Auftragsvergabe und ihres Haushaltsvollzugs weiter zu verbessern, um den Anteil der Mittel, die auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden, zu verringern; nimmt in diesem Zusammenhang Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass 20 000 000 EUR (29 % der Mittel) auf das Haushaltsjahr 2010 übertragen wurden, wovon rund 88 % Tätigkeiten entsprechen, die zum Jahresende noch nicht durchgeführt waren (bzw. in einigen Fällen Gütern, die noch nicht eingegangen waren); stellt außerdem fest, dass 5 % der Mittel (3 000 000 EUR) in Abgang gestellt wurden;

10.

begrüßt jedoch die Zusage der Agentur, für 2010 die Übertragung von Verpflichtungsermächtigungen auf das folgende Haushaltsjahr auf unter 20 % zu senken und die Inabgangstellung von Mitteln auf einen deutlich unter dem Niveau des Jahres 2008 liegenden Wert zu begrenzen; fordert die Agentur entsprechend auf, die Entlastungsbehörde über die Entwicklung in dieser Angelegenheit zu unterrichten;

Humanressourcen

11.

stellt fest, dass sich die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen gegenüber 2008 um 47 % erhöht hat; begrüßt, dass die Agentur ihren Stellenplan zum Jahresende zu 90 % umgesetzt hatte; weist nichtsdestoweniger darauf hin, dass es wichtig ist, dass die Agentur die Umsetzung ihres Haushaltsplans und ihres Einstellungsplans weiter überwacht;

Interne Prüfung

12.

beglückwünscht die Agentur zur Einrichtung einer internen Auditstelle (Internal Audit Capability — IAC), deren Aufgabe darin besteht, interne Prüfungen durchzuführen und den Exekutivdirektor in Fragen des Risikomanagements und der Kontrollsysteme durch Abgabe unabhängiger Stellungnahmen und Empfehlungen zu beraten;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) am 1. Dezember 2009 seinen endgültigen strategischen Audit-Plan 2010-2012 (der sich auf fortlaufender Basis über drei Jahre erstreckt und jährlich aktualisiert wird) vorgelegt hat; fordert den Exekutivdirektor der Agentur entsprechend auf, die Entlastungsbehörde über den Inhalt dieses Audit-Plans zu unterrichten;

14.

fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie im Bereich der Verbesserung ihrer Finanzströme, Arbeitsabläufe, Prüfungen, Aktionspläne und Risikobewertungen zwecks Verbesserung ihres Kontrollsystems getroffen hat;

15.

ruft die Agentur dazu auf, effektiv sicherzustellen, dass

—

alle für Finanzierungsentscheidungen erforderlichen Komponenten vorhanden sind (z. B. Standardformate für ihr Arbeitsprogramm und ihre Finanzbeschlüsse),

—

die auf den einzelnen Organisationsebenen erforderlichen Informationen ordnungsgemäß festgelegt und weitergeleitet werden,

—

im Arbeitsprogramm alle im Wege des Haushaltsplans bereitgestellten Ressourcen aufgezeigt werden,

—

die Dokumentation der Finanzverfahren und Checklisten fertiggestellt und aktualisiert wird;

16.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (6) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 34.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 146.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/154


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2009

(2011/577/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Chemikalienagentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, insbesondere auf Artikel 97,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0127/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Chemikalienagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 34.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/155


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2009

(2011/578/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten (1) der Agentur,

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (3), insbesondere auf Artikel 13,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (4), insbesondere auf Artikel 13,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0122/2011),

1.

erteilt der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 58.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

(4)   ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.

(5)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten (1) der Agentur,

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (3), insbesondere auf Artikel 13,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (4), insbesondere auf Artikel 13,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0122/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2008 (6) erteilt hat und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

—

die Agentur aufforderte, auch weiterhin regelmäßig (d. h. alle fünf Jahre) eine unabhängige externe Bewertung auf der Basis ihrer Gründungsverordnung (EWG) Nr. 1210/90 und der vom Verwaltungsrat beschlossenen Arbeitsprogramme vorzulegen,

—

die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis nahm, der zufolge ein Ausschreibungsverfahren für die Neugestaltung der von der Agentur angemieteten Räumlichkeiten hätte eingeleitet werden sollen, anstatt die Leistungen eines von den Eigentümern des Gebäudes ausgewählten Unternehmens zu zahlen,

—

anerkannte, dass die Agentur 9 der vom Internen Auditdienst (IAS) seit 2006 abgegebenen 27 Empfehlungen umgesetzt hat,

C.

in der Erwägung, dass sich die Haushaltsmittel der Agentur im Jahr 2009 auf 39 900 000 EUR beliefen, was einem Anstieg um 7,1 % gegenüber dem Haushaltsjahr 2008 entspricht,

1.   

stellt fest, dass sich die 2009 für die Agentur verfügbaren Finanzmittel auf insgesamt 39 900 000 EUR beliefen, wovon 34 560 000 EUR aus Zuschüssen der Union stammen;

2.   

nimmt zur Kenntnis, dass die im Vergleich zum Haushaltsplan der Agentur 2008 um 2 800 000 EUR angehobenen Mittel für die Weiterentwicklung von vier entscheidenden Bereichen verwendet werden sollten, nämlich die Anpassung an den Klimawandel, die Bewertung des Ökosystems, nachhaltigen Verbrauch und nachhaltige Produktion sowie Prävention und Management von Katastrophenfällen, die in der mehrjährigen Strategie für den Zeitraum 2009-2013 festgelegt worden waren;

Leistung

3.

begrüßt die Initiative der Agentur, weiterhin regelmäßig eine unabhängige externe Bewertung auf der Basis ihrer Gründungsverordnung (EWG) Nr. 1210/90 und der vom Verwaltungsrat beschlossenen Arbeitsprogramme vorzulegen; nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass die nächste Bewertung 2012-2013 vorgenommen werden soll;

4.

fordert die Agentur erneut auf, in einer dem nächsten Jahresbericht des Rechnungshofs beizufügenden Tabelle einen Vergleich zwischen den in dem Jahr, für das die Entlastung erteilt werden soll, und den im vorhergehenden Haushaltsjahr durchgeführten Maßnahmen darzustellen, damit die Entlastungsbehörde die Leistung der Agentur von einem Jahr zum anderen besser bewerten kann;

5.

fordert die Agentur auf, diese vier entscheidenden Bereiche prioritär zu behandeln und deren Weiterentwicklung stärker voranzutreiben;

6.

würdigt die Agentur ausdrücklich als verlässlichen Lieferanten von unabhängigen und zuverlässigen Umweltinformationen für alle Institutionen der Union, die Mitgliedstaaten und politikgestaltenden Gremien;

7.

fordert die Agentur erneut auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, ihre Kommunikationsverfahren weiter zu entwickeln, um eine umfangreichere Medienberichterstattung für ihre Erkenntnisse anzuziehen und so die öffentliche Debatte über wichtige Umweltthemen wie Klimawandel, Biodiversität und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen zu fördern; ist der Meinung, dass derartige Maßnahmen zu einer transparenteren Arbeitsweise und einem größeren Interesse der Öffentlichkeit an der Arbeit der Agentur führen können;

8.

fordert den Rechnungshof auf, Leistungsprüfungen der Agentur vorzunehmen;

Haushaltsverfahren

9.

fordert die Agentur auf, eine stärkere Verknüpfung zwischen Haushaltsplan und Arbeitsprogramm herzustellen; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof feststellte, dass die Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans nicht streng genug gehandhabt wurden, was zu einer beträchtlichen Zahl an Mittelübertragungen führte, von denen die meisten Haushaltslinien betroffen waren (entsprechend 8 % der Mittel der Agentur); stellt vor allem fest, dass diese Übertragungen teilweise zu aufeinanderfolgenden Erhöhungen und Kürzungen der Mittel bei denselben Haushaltslinien führten, während einige Mittel nicht verwendet und während des Jahres auf andere Haushaltslinien übertragen wurden;

10.

hält das Verfahren der Agentur für besorgniserregend, Mittelübertragungen zur Aufstockung einer Haushaltslinie vorzunehmen, um (am 30. Dezember 2009) die erste Quartalsmiete 2010 für die Räumlichkeiten der Agentur zu zahlen, die damit zu Lasten des Haushalts 2009 ging; betont, dass diese Vorgehensweise der Agentur einen Verstoß gegen den Grundsatz der Jährlichkeit darstellt und zu einer Reduzierung des an die Kommission zurückzuzahlenden Betrags führte;

11.

fordert die Agentur auf, bis Jahresende die Genauigkeit der von den operativen Dienststellen bei Erstellung des Jahresabschlusses erbrachten Angaben über die Schätzung der antizipativen Passiva zu verbessern;

Humanressourcen

12.

fordert die Agentur auf, die Schwachstellen in Bezug auf ihre Einstellungsverfahren zu beheben, die die Transparenz dieser Verfahren gefährden; vermerkt insbesondere, dass der Rechnungshof folgende Schwachstellen konstatierte: in den Stellenausschreibungen wurde die Höchstzahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden sollten, nicht genau festgelegt, über die bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen verwendeten Fragen wurde erst nach Auswertung der Bewerbungen entschieden, es gab keine hinreichende Dokumentation über die Entscheidungen der Ausleseausschüsse, weder die im Hinblick auf die Zulassung zur mündlichen Prüfung zu erreichende Mindestpunktzahl noch die zur Aufnahme in die Reserveliste erforderliche Mindestpunktzahl wurden im Voraus bestimmt, und das Protokoll war nicht vollständig;

13.

vermerkt, dass 2009 zehn zusätzliche Stellen notwendig waren, um die Kapazitäten in den Bereichen Bewertung des Ökosystems, nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion, Entwicklung eines gemeinsamen Umweltinformationssystems zu verstärken sowie Kapazitäten aufzubauen, um neue Arbeitsbereiche zu entwickeln, die die Anpassung an den Klimawandel sowie die Prävention und das Management von Katastrophen betrafen; befürwortet in diesem Zusammenhang, wie vom Rechnungshof empfohlen, weitere Verbesserungen des Einstellungsverfahrens im Sinne der Transparenz;

Interne Revision

14.

nimmt die Aussage der Agentur zur Kenntnis, dass drei Empfehlungen des Internen Auditdienstes (IAS) auf der Grundlage von Empfehlungen bisherigerer Prüfungen noch umgesetzt werden müssen; nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass diese hauptsächlich sensible Stellen, Kontrollen/Überprüfungen von Finanzhilfen und finanziellen Abläufen vor Ort betreffen und als „sehr wichtig“ eingestuft werden;

15.

begrüßt die Tatsache, dass die Agentur die allgemeine Bewertung des Internen Auditdienstes der Agentur in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht aufnahm; erachtet dies als ein bewährtes Verfahren, dem sich die anderen Agenturen anschließen sollten;

16.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (7) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 58.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

(4)   ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.

(5)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 151.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/160


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2009

(2011/579/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (3), insbesondere auf Artikel 13,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (4), insbesondere auf Artikel 13,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0122/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 58.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

(4)   ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.

(5)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/162


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2009

(2011/580/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, insbesondere auf Artikel 44,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0146/2011),

1.

erteilt der Geschäftsführenden Direktorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Geschäftsführenden Direktorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 108.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, insbesondere auf Artikel 44,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0146/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorschläge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament der Geschäftsführenden Direktorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2008 erteilt hat (5) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

—

angemerkt hat, dass der Rechnungshof zum dritten Mal in Folge Mittelübertragungen auf das nächste Haushaltsjahr beanstandet hat (d. h. 23 % der Mittel des Haushaltsplans 2008 wurden auf 2009, 16 % der Mittel des Haushaltsplans 2007 auf 2008 und 20 % der Mittel des Haushaltsplans 2006 auf 2007 übertragen),

—

festgestellt hat, dass 20 der vom Internen Auditdienst (IAS) und von der internen Auditstelle (IAC) abgegebenen 25 Empfehlungen umgesetzt wurden (80 %),

—

zur Kenntnis genommen hat, dass im Oktober 2008 die zweite Befragung der Bediensteten vorgenommen wurde, mit der das Arbeitsumfeld in der Behörde bewertet werden sollte,

C.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Behörde für das Jahr 2009 auf 71 400 000 EUR belief, was gegenüber dem Haushaltsjahr 2008 einen Anstieg um 7,5 % darstellt;

Leistung

1.

nimmt zur Kenntnis, dass sich der Haushalt der Behörde 2009 auf 71 400 000 EUR belief, während er im Vorjahr 66 400 000 EUR betragen hatte;

2.

unterstreicht, dass die Haushaltsbehörde während des Haushaltsverfahrens 2009 Haushaltsmittel für die Behörde in Höhe von insgesamt 4 546 000 EUR in die Reserve eingestellt hat; begrüßt, dass im November 2009 2 000 000 EUR für die Durchführung von Projekten der Behörde im Bereich IT-Entwicklung und Infrastruktur freigegeben wurden, nachdem die Behörde dem zuständigen Ausschuss die Ergebnisse der Mitarbeiterbefragung vorgelegt hatte, was Voraussetzung für die Freigabe der Mittel aus der Reserve war;

3.

stellt ferner fest, dass der andere Teil der Reserve dem gleichen Politikbereich zugewiesen wurde, um einen Beitrag zu wirksamen Reaktionsmaßnahmen auf die H1N1-Pandemie zu leisten; ist sich bewusst, dass die Behörde diese Mittel nicht für Einstellungsverfahren beantragt hat, da diese auf 2010 verschoben wurden;

4.

spricht der Behörde seine Anerkennung dafür aus, dass sie in der dem Bericht des Rechnungshofs für 2009 als Anhang beigefügten Tabelle einen Vergleich zwischen den im Jahr 2008 und den im Jahr 2009 durchgeführten Maßnahmen geliefert hat, damit die Entlastungsbehörde die Leistung der Behörde von einem Jahr zum anderen besser bewerten kann; begrüßt, dass die Behörde die Zahl ihrer Themenpapiere und Kurzinformationen erhöht hat;

5.

stellt fest, dass die Behörde 2009 getrennte Mittel für Forschungsbeihilfen und Projekte im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit eingeführt hat, was dazu führte, dass Zahlungsermächtigungen in Höhe von 6 000 000 EUR in Abgang gestellt wurden; legt der Behörde nahe, die Planung und Überwachung der Haushaltsverfahren im Bereich der getrennten Mittel zu verbessern;

6.

hebt hervor, dass die Behörde dafür sorgen muss, dass ihre Beratung hochwertig und unabhängig ist, um die Einhaltung der Sicherheitsstandards der Union und höchste wissenschaftliche Fachkompetenz und Unabhängigkeit in allen Fragen zu gewährleisten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und den Pflanzenschutz haben; empfiehlt, insbesondere im Interesse der Transparenz, Maßnahmen zur weiteren Förderung und Überwachung der internen Vorschriften über die Interessenerklärungen des Personals der Behörde und der für die Behörde tätigen Experten;

7.

fordert den Rechnungshof auf, die Behörde Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu unterziehen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

8.

fordert die Behörde auf, die Haushaltsverfahren im Zusammenhang mit den getrennten Mitteln und die Planung und Überwachung der mehrjährig ausgelegten Verwendung dieser Mittel zu verbessern; stellt fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge von den getrennten Mitteln für Forschungsbeihilfen und Projekte im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit 6 000 000 EUR (75 %) in Abgang gestellt werden mussten und von diesen Mitteln 3 100 000 EUR unter Überschreitung des von der Behörde ermittelten Bedarfs bewilligt worden waren; begrüßt indessen die Absicht der Behörde, aufgrund der Erfahrungen des Jahres 2009, des ersten Jahres, in dem das System getrennter Mitte für Projekte im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit angewandt wurde, Maßnahmen zu ergreifen;

9.

fordert die Behörde des Weiteren nachdrücklich auf, ihre Haushaltsführung zu verbessern, um ihre hohen Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltjahr zu verringern; betont, dass der Rechnungshof zum vierten Mal in Folge Mittelübertragungen auf das nächste Haushaltsjahr beanstandet hat (d. h. 13 % der Mittel des Haushaltsplans 2009 wurden auf 2010, 23 % der Mittel des Haushaltsplans 2008 auf 2009, 16 % der Mittel des Haushaltsplans 2007 auf 2008 und 20 % der Mittel des Haushaltsplans 2006 auf 2007 übertragen); stellt insbesondere fest, dass diese Sachlage Schwachstellen im Bereich der Vertragsverwaltung der Behörde und ihrer Überwachung der Übermittlung von Berichten und Kostenaufstellungen erkennen lässt;

10.

bedauert, dass der Rechnungshof zum dritten Mal in Folge festgestellt hat, dass aus dem Vorjahr übertragene Verpflichtungsermächtigungen für operative Tätigkeiten in Abgang gestellt werden mussten (d. h. 19 % der aus 2008, 37 % der aus 2007 und 26 % der aus 2006 übertragenen Verpflichtungsermächtigungen für operative Tätigkeiten); fordert die Behörde nachdrücklich auf, dies zu ändern und den Rechnungshof über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;

11.

merkt ferner an, dass der Rechnungshof über Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Arbeitsprogramms 2009 berichtet hat; fordert die Agentur entsprechend auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um diese Schwachstellen zu beheben;

Interne Prüfung

12.

nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde der Entlastungsbehörde gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Rahmenfinanzregelung einen von ihrer Geschäftsführenden Direktorin erstellten Bericht übermittelt hat, in dem der Inhalt der Empfehlungen des IAS zusammengefasst wird; ist dennoch insbesondere darüber besorgt, dass von den 48 Empfehlungen eine (zur Verwaltung der Finanzhilfen) als „kritisch“, 27 als „sehr wichtig“ und 20 als „wichtig“ betrachtet werden, der Entlastungsbehörde aber keine Informationen über den Inhalt dieser Empfehlungen übermittelt wurden; fordert die Geschäftsführende Direktorin der Behörde folglich auf, diese Informationen bereitzustellen;

13.

nimmt von der Behörde zur Kenntnis, dass der IAS im letzten Quartal 2009 eine eingehende Bewertung des Prüfungsrisikos vorgenommen hat, um die Prüfungsprioritäten und den Prüfungsplan des IAS für die nächsten drei Jahre zu ermitteln, und eine Prüfung der Interessenerklärungen sowie eine Prüfung der Einstellungen im Jahr 2009 durchgeführt hat;

14.

ist der Ansicht, dass der von der Behörde im Jahr 2006 geschaffene Auditausschuss insofern eine wichtige Rolle bei der Unterstützung des Verwaltungsrats spielt, als er sicherstellt, dass die Arbeiten des IAS und des IAC ordnungsgemäß durchgeführt und vom Verwaltungsrat und von der Geschäftsführenden Direktorin gebührend berücksichtigt werden; ist daher der Ansicht, dass dieser Auditausschuss der Behörde anderen Agenturen als Beispiel dienen könnte;

15.

wiederholt seine Forderung an die Behörde, im Falle von Interessenkonflikten geeignete Maßnahmen zu treffen; ersucht die Behörde, eine Untersuchung über eventuelle Interessenkonflikte ihrer führenden Wissenschaftler und der Mitglieder ihres Verwaltungsrats und ihrer Wissenschaftlichen Gremien einzuleiten, damit mögliche Auslassungen in der Interessenerklärung festgestellt und rechtzeitig entsprechende Maßnahmen getroffen werden können;

16.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (6) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 108.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 155.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/166


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2009

(2011/581/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (3), insbesondere auf Artikel 44,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0146/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Geschäftsführenden Direktorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 108.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/167


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2009

(2011/582/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (3), insbesondere auf Artikel 15,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0120/2011),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 162.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (3), insbesondere auf Artikel 15,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0120/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2008 erteilt hat (5) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

—

betont hat, dass die Beobachtungsstelle im Rahmen ihrer Programmplanung zum Zweck der Leistungsbewertung SMART-Ziele und RACER-Indikatoren festlegen sollte,

—

zur Kenntnis genommen hat, dass im Jahresabschluss 2008 der Beobachtungsstelle Zinserträge in Höhe von 107 591,31 EUR ausgewiesen waren,

—

es begrüßt hat, dass die Beobachtungsstelle eng mit der ebenfalls in Lissabon untergebrachten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammengearbeitet hat mit dem Ziel, Gebäude, Infrastrukturen und Dienste gemeinsam zu nutzen, und zur Kenntnis genommen hat, dass der Umzug in die neuen Räumlichkeiten für das dritte Quartal des Jahres 2009 geplant sei,

C.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Beobachtungsstelle für 2009 auf 14 720 000 EUR belief, was gegenüber dem Haushaltsjahr 2008 einen Rückgang um 2,25 % darstellt,

1.   

begrüßt, dass der Rechnungshof mit angemessener Sicherheit feststellen konnte, dass der Jahresabschluss der Beobachtungsstelle für das Haushaltjahr 2009 in allen wesentlichen Belangen zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Leistung

2.

begrüßt die Initiative der Beobachtungsstelle, ein computergestütztes Netz für das Sammeln und den Austausch von Informationen, das sogenannte „Europäische Informationsnetz für Drogen und Drogensucht“, zu unterhalten; nimmt zur Kenntnis, dass dieses Netz die einzelstaatlichen Drogeninformationsnetze, die in den Mitgliedstaaten bestehenden Fachzentren und die Informationssysteme der internationalen Organisationen, die mit der Beobachtungsstelle zusammenarbeiten, verbindet;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass die Beobachtungsstelle einen zusätzliche Vollzeitbediensteten eingestellt hat, um ihr Planungs- und Überwachungssystem zu verbessern und geeignete Indikatoren zu entwickeln;

4.

fordert die Beobachtungsstelle auf, die Aufnahme eines Gantt-Diagramms in die Planung ihrer einzelnen operativen Tätigkeiten zu erwägen, um die von den einzelnen Bediensteten für ein Projekt aufgewendete Zeit prägnant darzustellen und einen ergebnisorientierten Ansatz zu fördern;

5.

beglückwünscht die Beobachtungsstelle dazu, dass sie in einer dem Bericht 2009 des Rechnungshofs als Anhang beigefügten Tabelle einen Vergleich zwischen den 2009 und 2008 durchgeführten Maßnahmen geliefert hat, damit die Entlastungsbehörde ihre Leistung von einem Jahr zum anderen besser bewerten kann; nimmt zur Kenntnis, dass die Beobachtungsstelle die Zahl ihrer Themenpapiere und Kurzinformationen zur Drogenpolitik erhöht hat;

6.

stellt fest, dass sich die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle stärker auf ihre Leistung während des ganzen Jahres stützen sollte;

Übertragung von Mitteln auf das folgende Haushaltsjahr

7.

fordert die Beobachtungsstelle auf, geeignete Anweisungen und Verfahren für die Analyse potenzieller Mittelübertragen auf das folgende Haushaltsjahr festzulegen, um den Umfang dieser Mittelübertragungen auf das Mindestmaß zu begrenzen, das zur Begleichung noch fälliger Zahlungen für Mittelbindungen des Haushaltsjahres notwendig ist; hält es darüber hinaus für wichtig, dass die Beobachtungsstelle die Planung und Überwachung ihrer Tätigkeit verbessert, um die Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr zu verringern; nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass von den der Beobachtungsstelle 2009 bei Titel II — Verwaltungsausgaben — zur Verfügung stehenden Mitteln 339 000 EUR (26 %) auf das folgende Haushaltsjahr übertragen wurden, wovon 250 000 EUR Mittelbindungen entsprachen, für die keine Zahlung geleistet wurde und die sich hauptsächlich auf Tätigkeiten des Jahres 2010 bezogen;

Kassenmittelbewirtschaftung

8.

begrüßt, dass die Beobachtungsstelle die jährlichen Schätzungen ihres Kassenmittelbedarfs weiter verbessert hat; nimmt zur Kenntnis, dass diese Schätzungen laufend aktualisiert werden und den zuständigen Dienststellen der Kommission als Beleg zur Begründung des vierteljährlichen Antrags der Beobachtungsstelle auf Zahlung der nächsten Rate ihres von der Union gewährten jährlichen Zuschusses übermittelt werden;

9.

fordert angesichts der Fragen, die sich nach der Rückzahlung eines Teils des kumulierten Überschusses des Übersetzungszentrums an die Beobachtungsstelle stellen, eine Klarstellung der geltenden Bestimmungen bezüglich interner zweckgebundener Einnahmen; nimmt die Antwort der Beobachtungsstelle zur Kenntnis, dass mehrere Agenturen vor dem gleichen Problem stehen; regt an, diese Art horizontaler Probleme in Zukunft im Rahmen eines gemeinsamen Ansatzes zu behandeln;

Humanressourcen

10.

fordert die Beobachtungsstelle auf, weiterhin für eine einheitliche Durchführung des genehmigten Personalbeurteilungsverfahrens durch angemessene Informationen und Anleitungen für die beurteilenden Beamten und die Bediensteten zu sorgen;

Interne Prüfung

11.

begrüßt die Initiative der Beobachtungsstelle, der Entlastungsbehörde den Jahresbericht des Internen Auditdienstes (IAS) über die bei der Beobachtungsstelle durchgeführte interne Prüfung vorzulegen; betrachtet dies als Zeichen der Transparenz und als eine optimale Vorgehensweise, die von allen anderen Agenturen übernommen werden sollte;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass der IAS im Jahr 2009 eine Prüfung der Finanzhilfeverwaltung durchgeführt hat, damit der Direktor der Beobachtungsstelle über eine angemessene Sicherheit hinsichtlich der Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Beobachtungsstelle im Bereich der Finanzhilfeverwaltung verfügen kann; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der IAS Schwachstellen in Bezug auf die Befolgung der derzeitigen Leitlinien der Kommission für Finanzhilfevereinbarungen durch die Beobachtungsstelle, die Durchführung der Finanzhilfevereinbarung der Beobachtungsstelle und ihre Berichterstattung im Bereich der Finanzhilfen festgestellt hat; begrüßt indessen die positiven Ergebnisse der Beobachtungsstelle und ihre anhaltenden Bemühungen, für die Finanzhilfeverfahren ein Qualitätsmanagement einzuführen und aufrechtzuerhalten, das eine hohe Qualität der finanzierten Maßnahmen und der administrativen und finanziellen Abwicklung der Finanzhilfen sicherstellen soll;

13.

fordert die Beobachtungsstelle auf, die Entlastungsbehörde über die im Bereich des Risikomanagements erzielten Fortschritte, insbesondere über ihre jährliche Risikoanalyse, zu unterrichten;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass von den 19 vom IAS am 31. Dezember 2009 abgegebenen Empfehlungen neun als „sehr wichtig“ angesehen werden und insbesondere Folgendes betreffen: Anpassung der Finanzhilfevereinbarung der Beobachtungsstelle, Qualitätskontrolle des neuen Standorts, Vorkehrungen gegen Hochwasserschäden, Notfallplan und Investitionen in Einrichtungen und Anlagen; fordert die Beobachtungsstelle daher nachdrücklich auf, diese neun „sehr wichtigen“ Empfehlungen umgehend umzusetzen und die Haushaltsbehörde über die erzielten Fortschritte zu unterrichten;

15.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (6) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 162.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 160.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/172


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2009

(2011/583/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (3), insbesondere auf Artikel 15,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0120/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 162.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/173


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009

(2011/584/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, insbesondere auf Artikel 68,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0153/2011),

1.

schiebt seinen Beschluss betreffend die Entlastung des Verwaltungsdirektors der Europäischen Arzneimittel-Agentur zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009 auf;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 28.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, insbesondere auf Artikel 68,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

in Kenntnis des jährlichen internen Auditberichts des Internen Auditdienstes über die Europäische Arzneimittelagentur für 2009,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0153/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Arzneimittel-Agentur sein Prüfungsurteil in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingeschränkt hat,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Verwaltungsdirektor der Agentur am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2008 erteilt hat (5) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

—

beunruhigt darüber war, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass sich die auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen und die in Abgang gestellten Mittel auf 36 000 000 EUR (19,7 % des Haushaltsplans) bzw. 9 700 000 EUR (5,3 % des Haushaltsplans) beliefen;

—

die Agentur aufgefordert hat, die Qualität ihrer Verfahren der Auftragsvergabe zu verbessern, um die vom Rechnungshof festgestellten Schwachstellen (z.B. was die Anwendung der Methoden zur Bewertung der Preiskriterien und die grundlegende Notwendigkeit einer Begründung der gewählten Verfahren betrifft) abzustellen;

C.

in der Erwägung, dass sich die Haushaltsmittel der Agentur im Jahr 2009 auf 194 000 000 EUR beliefen, was einem Anstieg um 6,28 % gegenüber dem Haushaltsjahr 2008 entspricht,

D.

in der Erwägung, dass der Haushaltsplan der Agentur einerseits aus dem Haushaltsplan der Union finanziert wird, auf den im Jahr 200918,52 % der Gesamteinnahmen entfielen, und andererseits zum Großteil aus Gebühren, die von den pharmazeutischen Unternehmen überwiesen werden, und dass der allgemeine Beitrag der Union zwischen 2008 und 2009 um 9,2 % zurückgegangen ist,

Allgemeine Überlegungen

1.

ist ernsthaft besorgt über die Antworten der Agentur auf wesentliche, vom Rechnungshof und vom Internen Auditdienst (IAS) angesprochene Fragen wie:

i)

die Verwaltung von Ausschreibungsverfahren,

ii)

die fehlende Einhaltung von Durchführungsmodalitäten zur Feststellung von und zum Umgang mit Interessenskonflikten bei ihrem Personal und bei Sachverständigen,

iii)

den Kriterien für die Einstellung von Personal;

2.

ist insbesondere der Ansicht, dass die oben genannten Aspekte die folgenden möglichen Konsequenzen haben könnten:

i)

anhaltende Fehler bei der Verwaltung von Ausschreibungsverfahren, wie die im Jahr 2009 gefundenen Fehler, die einem beträchtlichen Teil des Gesamthaushalts der Agentur entsprachen und die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge in Frage stellen könnten,

ii)

mögliche Risiken für die Unabhängigkeit der beteiligten Sachverständigen/des beteiligten Personals bei der Bewertung von Arzneimitteln,

iii)

mögliche Unzulänglichkeiten bei der Rekrutierung von Personal/Sachverständigen, was nicht nur zum Ausschluss kompetenter Bewerber und/oder der Einstellung weniger qualifizierter Bewerber führen könnte, sondern auch negative Auswirkungen auf die Qualität der wissenschaftlichen Bewertungstätigkeit der Agentur haben könnte;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

Auftragsvergabeverfahren

3.

ist besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofes zu Fehlern bei den Ausschreibungsverfahren, die einem beträchtlichen Teil des Gesamthaushalts der Agentur im Haushaltsjahr 2009 entsprachen; betont, dass der Rechnungshof bereits im Jahr 2008 in dieser Angelegenheit — insbesondere was die Anwendung der Methoden zur Bewertung der Preiskriterien und die unzureichende Begründung der gewählten Verfahren betrifft — Unzulänglichkeiten festgestellt hat;

4.

erkennt insbesondere an, dass in zahlreichen Ausschreibungsverfahren für umfangreiche IT-Rahmenverträge im Wert von etwa 30 000 000 EUR der Agentur im Jahr 2009 bei der Eröffnung des Verfahrens verschiedene Fehler unterlaufen sind, wie etwa:

i)

Rechenfehler bei der Bewertung der Zuschlagskriterien,

ii)

keine ordnungsgemäße Dokumentation der vorgenommenen Bewertung durch ein Mitglied des Bewertungsausschusses,

iii)

Fehlen eines Nachweises für die einheitliche Anwendung der Methode für die Bewertung der Auswahlkriterien, was Raum für unterschiedliche Auslegungen ließ,

iv)

fehlende Kontrollen zur Eindämmung des Fehlerrisikos bei der Einleitung eines Verhandlungsverfahrens, was wiederum aufgrund von Fehlern bei der Anwendung der Zuschlagskriterien keinen optimalen Mitteleinsatz gewährleistete;

5.

erkennt ferner an, dass in zwei anderen Verhandlungsverfahren mit einem Volumen von 5 300 000 EUR und 4 000 000 EUR mit einem einzigen Lieferanten erneut verschiedene Fehler bei der Einleitung des Verfahrens begangen wurden, wie etwa:

i)

keine förmliche Ausschreibung,

ii)

keine Erstellung ausführlicher technischer Spezifikationen im Vorfeld,

iii)

keine klare Bestimmung aller zu erwerbenden Produkte in den technischen Spezifikationen vor Beginn der Verhandlungen,

iv)

keine Einsetzung eines Bewertungsausschusses,

v)

keine Ausarbeitung eines Bewertungsberichts;

6.

nimmt deshalb zur Kenntnis, dass es der Agentur nicht gelungen ist, die verschiedenen Auflagen der einschlägigen Vergabevorschriften einzuhalten;

7.

ist nicht bereit zu akzeptieren, dass die Agentur nicht in der Lage war, ein Kontrollsystem einzurichten, um die oben genannten anhaltenden Fehler, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge untergraben, zu vermeiden oder zu entdecken; fordert die Agentur deshalb mit Nachdruck auf, die Qualität ihrer Verfahren der Auftragsvergabe zu verbessern, um die vom Rechnungshof festgestellten Schwachstellen abzustellen;

8.

fordert die Agentur auf, einen mehrjährigen Beschaffungsplan zu erstellen, der strengere technische und verfahrensmäßige Kontrollen gewährleistet, und der Entlastungsbehörde darüber bis zum 30. Juni 2011 Bericht zu erstatten;

9.

fordert die Agentur auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse von Vergabeverfahren überprüft werden, bevor Aufträge vergeben werden; erwartet in Anbetracht der Befunde des Rechnungshofes, dass immer detaillierte technische Spezifikationen ausgearbeitet werden;

Übertragung von Mitteln auf das folgende Haushaltsjahr

10.

ist besorgt, dass der Rechnungshof Mittelübertragungen in Höhe von 19 500 000 EUR (38 % der Mittelbindungen der Agentur) festgestellt hat und rund 14,8 Mio. EUR der übertragenen Mittel bis zum Jahresende noch nicht durchgeführten Tätigkeiten (oder in einigen Fällen noch nicht erhaltenen Waren) entsprachen; betont, dass dieser Sachverhalt Verzögerungen bei der Durchführung der aus Titel II (Gebäude, Ausstattung und verschiedene operative Ausgaben) des Haushaltsplans der Agentur finanzierten Maßnahmen deutlich macht und die Agentur gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit verstößt; hat die Antwort der Agentur auf diese Bemerkungen geprüft und begrüßt die Bemühungen der Agentur um die Verringerung der Übertragungen; ermutigt die Agentur, diesen Prozess im Hinblick auf eine vollständige Anwendung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushaltsplans fortzuführen;

11.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof bereits in vorhergehenden Haushaltsjahren das hohe Niveau von Mittelübertragungen festgestellt hat; ist besorgt, dass diese Situation einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit darstellt; nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass sich die 2008 auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen und die in Abgang gestellten Mittel auf 36 000 000 EUR (19,7 % des Haushaltsplans 2008) bzw. 9 700 000 EUR (5,3 % des Haushaltsplans 2008) beliefen;

Einnahmen aus Gebühren

12.

fordert die Agentur auf, eine bessere Koordinierung zwischen ihren Finanzdiensten und ihren wissenschaftlichen Diensten sicherzustellen, um die inakzeptablen langen Verzögerungen bei den Einziehungsanordnungen abzustellen; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof feststellte, dass zwei (226 200 EUR bzw. 110 200 EUR) der zehn geprüften Einziehungsanordnungen mit erheblicher Verzögerung (21 bzw. fünf Monate) ausgestellt wurden, was im Widerspruch zu den internen Vorschriften der Agentur stand;

13.

betont, dass der Haushaltsplan der Agentur sowohl aus dem EU-Haushalt als auch mit Gebühren finanziert wird, die von der pharmazeutischen Industrie für Anträge auf Erteilung oder Verlängerung einer Genehmigung zum Inverkehrbringen in der Gemeinschaft gezahlt werden; stellt jedoch fest, dass der Beitrag aus dem Haushaltsplan der Union lediglich 18,7 % der Gesamtmittel darstellt und im Laufe der Jahre zurückgegangen ist (im Jahr 2005 betrug der Anteil noch 22,7 %); betont, dass der Agentur Mittel in Höhe von insgesamt 194 389 000 EUR zur Verfügung standen;

Wechselkursverträge

14.

erwartet, dass die Agentur bei der seit langem von ihr praktizierten Politik, Devisentermingeschäfte zu tätigen, um einen Teil ihres Verwaltungshaushalts vor ungünstigen Schwankungen beim Wechselkurs des Pfund Sterling zu schützen, Umsicht walten lässt; erwartet, dass die Agentur sorgfältig mit diesen Termingeschäften umgeht, um Wechselkursverluste zu vermeiden, wie dies im Jahr 2009 mit einem Betrag von 900 000 EUR der Fall gewesen ist; weist darauf hin, dass dies immer wieder vom Rechnungshof festgestellt worden ist; fordert die Agentur auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments unverzüglich ihre überarbeitete Kassenmittelpolitik mitzuteilen; wird die überarbeitete Politik der Kassenmittelverwaltung beobachten;

15.

nimmt die Mitteilung der Agentur zur Kenntnis, dass die Kassenmittelpolitik vom Beratenden Ausschuss der Agentur für Rechnungsprüfung überarbeitet, angenommen und formell gebilligt worden ist; fordert die Agentur auf, dem Parlament bis zum 30. Juni 2011 eine Übersicht über die Umsetzung der revidierten Kassenmittelpolitik vorzulegen;

Ausführung

16.

ist der Auffassung, dass die Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der bestehenden Mechanismen zur Unterstützung der wissenschaftlichen Beratung für Humanarzneimittel in der Agentur ein wichtiges Mittel für die Bewertung der Leistung der Agentur ist; erkennt an, dass der Interne Auditdienst Prüfungen durchgeführt und diesbezüglich kritische Unzulänglichkeiten festgestellt hat;

Bewältigung von Interessenkonflikten

17.

hält es für unvertretbar, dass die Agentur die entsprechenden Regelungen nicht effektiv anwendet, was zur Folge hat, dass es keine Gewähr dafür gibt, dass die Bewertung von Humanarzneimitteln durch unabhängige Sachverständige vorgenommen wird; weist darauf hin, dass zwölf „sehr wichtige“ Empfehlungen und eine „kritische“ Empfehlung aus mehreren früheren jährlichen Prüfberichten des Internen Auditdienstes über die Agentur, von denen die meisten die Unabhängigkeit von Sachverständigen betrafen, im Jahr 2009 noch immer nicht umgesetzt waren und dass die älteste Empfehlung aus dem Jahr 2005 stammt;

18.

nimmt Kenntnis von der Beschäftigung des früheren Verwaltungsdirektors der Agentur durch ein Beratungsunternehmen, das u. a. pharmazeutische Unternehmen in Fragen der Entwicklung neuer Arzneimittel und der Verkürzung des Zeitraums bis zu ihrer Markteinführung berät; unterstreicht, dass dieser Wechsel einige Zweifel an der tatsächlichen Unabhängigkeit der Agentur weckt; stellt fest, dass dem Verwaltungsrat in Artikel 16 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (6) ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, wenn es darum geht, diese Art von Arbeitsverhältnissen zu gestatten oder zu verbieten; weist darauf hin, dass der Verwaltungsrat nach der Zustimmung zu der künftigen Beschäftigung des früheren Verwaltungsdirektors der Agentur letztlich beschlossen hat, Einschränkungen in Bezug auf seine neuen und zukünftigen beruflichen Tätigkeiten festzulegen; fordert dennoch, dass die Agentur der Entlastungsbehörde bis zum 30. Juni 2011 einen Bericht vorlegt, in dem alle vergleichbaren Fälle aufgelistet werden, die es seit der Errichtung der Agentur gegeben hat, und der jeweils vom Verwaltungsrat gefasste Beschluss eingehend erläutert wird;

19.

ist nicht bereit hinzunehmen, dass die Agentur ihrem Verhaltenskodex nicht effizient nachkommt, indem sie für den Verwaltungsrat, die Ausschussmitglieder, die Sachverständigen und die Bediensteten der Agentur Grundsätze und Leitlinien für die Unabhängigkeit und Vertraulichkeit festlegt; erwartet von der Agentur, dass sie vor der Zuweisung von Projektteamleitern zu Produkten eingehend bewertet, ob die erklärten Interessen des Personals ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinflussen könnten; fordert die Agentur ferner nachdrücklich auf, ihre Kontrollen zu dokumentieren und zu bewerten und die entsprechenden Zuweisungsentscheidungen, die über ihre Webseite verfügbar gemacht werden müssen, zu den Akten zu nehmen;

20.

betont, dass das Ansehen der Agentur Schaden nehmen könnte, wenn Bewertungen wegen möglicher Interessenskonflikte in Frage gestellt werden könnten;

21.

fordert die Agentur nachdrücklich auf, die Entlastungsbehörde von allen Schritten in Kenntnis zu setzen, die sie seit ihrer Errichtung unternommen hat, um die Unabhängigkeit der Sachverständigen zu gewährleisten;

22.

wirft die Frage auf, warum die Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Bewertung der Unabhängigkeit der Sachverständigen in den Berichten des Rechnungshofes über die Jahresabschlüsse der Agentur seit 2006 nicht angesprochen worden sind;

23.

fordert Informationen darüber, ob und wie die Sachverständigen und die Bediensteten, die mit Arzneimitteln auf der Basis von Benfluorex umgingen, auf ihre Unabhängigkeit geprüft wurden und wie die von ihnen angegebenen Interessen nachgeprüft wurden;

Verfahren zur Unterstützung der wissenschaftlichen Bewertung von Humanarzneimitteln

24.

ist nicht bereit, von der Agentur hinzunehmen, dass die Informationen in den Produktunterlagen für Humanarzneimittel unvollständig sind; fordert die Agentur diesbezüglich nachdrücklich auf, zu gewährleisten, dass Schlüsselinformationen leicht zugänglich sind und alle einschlägigen Leitlinien zum Ablagesystem vorhanden sind;

25.

ersucht die Agentur darüber hinaus, die Europäische Expertendatenbank zu vervollständigen und regelmäßig zu aktualisieren, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorgesehen ist, und die Entlastungsbehörde darüber zu unterrichten; fordert die Agentur ferner auf, SIAMED und Datenbanken zur Produktübersicht zuzulassen, um effektiven Zugang zu Informationen zu ermöglichen;

Rolle der Agentur und zuständige innerstaatliche Stellen

26.

fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Bestimmungen ihres Abkommens mit den Mitgliedstaaten zu der Rolle und der Übertragung von Aufgaben auf die zuständigen innerstaatlichen Stellen zu unterrichten, wenn Themen wie die Unabhängigkeit der Ausschüsse, Sachverständigen und Bewertungsverfahren betroffen sind, seit das Abkommen in Kraft getreten ist, sowie über den Stand seiner Umsetzung, einschließlich einer ausführlichen Darlegung seiner bisherigen Entwicklungen; ist der Ansicht, dass die Agentur für die Durchführung bereits bestehender Verfahren zur Feststellung von und zum Umgang mit Interessenskonflikten bei ihren Sachverständigen verantwortlich ist, bis dieses Abkommen mit den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt worden ist;

Wissenschaftliche Gutachten

27.

begrüßt die Bemühungen der Agentur, mehr wissenschaftliche Beratung in frühen Phasen der Entwicklung neuer Arzneimittel bereitzustellen, sowie die Einführung von Maßnahmen zur beschleunigten Bewertung von Arzneimitteln, die für die Volksgesundheit von entscheidender Bedeutung sind, wie auch ihre Bemühungen, die Entwicklung und Umsetzung von Telematik-Programmen zu beschleunigen;

Verwaltung der Humanressourcen

28.

fordert die Agentur auf, dafür Sorge zu tragen, dass sensible Aufgaben nicht Interimspersonal zugewiesen werden; erkennt an, dass die Agentur Interimspersonal (32 im Jahr 2009) unter der Bedingung einstellt, dass die Kandidaten die Prüfungen für Vertragsbedienstete bestanden haben, und dass einige Zeitarbeitskräfte sensible Aufgaben bearbeiten oder Zugang zu sensiblen Informationen haben; betont das Risiko der möglichen Sicherheitsverstöße durch den Zugang zu sensiblen Informationen seitens der Zeitarbeitskräfte oder durch ihre Unkenntnis des einzuhaltenden Verfahrens;

29.

fordert die Agentur auf, ihr Einstellungsverfahren zu verbessern und dafür Sorge zu tragen, dass seine Dokumentation ordnungsgemäß erfolgt; erkennt an, dass der Interne Auditdienst diesbezüglich Unzulänglichkeiten festgestellt hat; betont ferner, dass unzureichende Dokumentation bei den Einstellungsverfahren die Möglichkeit der Agentur verringert, auf angebliche Ungleichbehandlung von Bewerbern und/oder angebliche willkürliche Beschlüsse über die Einstellung von Personal zu reagieren; ist darüber hinaus der Ansicht, dass in dem Maße, wie der Wettbewerb begrenzt ist, die daraus folgenden Einstellungen möglicherweise nicht die optimale Wahl darstellen, und dass Humanressourcen und Finanzmittel ineffizient verwendet werden könnten;

Interne Prüfung

30.

hält es für unvertretbar, dass die Zuverlässigkeitserklärung des Exekutivdirektors vom 13. Mai 2010 keinerlei Vorbehalt enthält und dementsprechend nicht die im Verhaltenskodex, der von der Agentur mit Blick auf die Zuverlässigkeitserklärungen des Internen Auditdienstes und des Rechnungshofes angenommen wurde, eingegangene Verpflichtung erfüllt;

31.

verweist darauf, dass der Verwaltungsdirektor verpflichtet ist, in seinen Bericht eine Zusammenfassung des Inhalts der Berichte des IAS für die Entlastungsbehörde aufzunehmen, wozu insbesondere folgende Elemente gehören:

i)

die Zahl und die Art der internen Prüfungen des Internen Auditdienstes,

ii)

alle Empfehlungen (einschließlich derjenigen, die möglicherweise von der Agentur zurückgewiesen worden sind) und

iii)

sämtliche aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen;

stellt sich die Frage, ob diese Auflagen während der vorangegangenen Haushaltsjahre erfüllt worden sind, und fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde bis zum 30. Juni 2011 die Berichte des Internen Auditdienstes seit 2007 zu übermitteln;

32.

nimmt die Initiative der Agentur, der Entlastungsbehörde den IAS- Jahresbericht des Internen Auditdienstes über die Agentur zur Verfügung zu stellen, zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass dies die normale Praxis zur Gewährleistung von Transparenz sein sollte, und erwartet, dass sich alle anderen Agenturen dieser Praxis anschließen;

33.

erkennt an, dass von 32 Empfehlungen der IAS eine „kritisch“ zur Frage der Durchführungsmodalitäten in Bezug auf die Sachverständigen ist, und zwölf „sehr wichtige“ Empfehlungen sind, die sich im Wesentlichen auf die Verwaltung der Humanressourcen, auf den Umgang mit Interessenkonflikten bei den Bediensteten der Agentur und auf andere Verfahren zur Unterstützung der wissenschaftlichen Bewertung von Humanarzneimitteln in der Agentur beziehen; fordert die Agentur deshalb auf, die Entlastungsbehörde unverzüglich über den genauen Inhalt dieser Empfehlungen zu unterrichten; fordert die Agentur mit Nachdruck auf, die Empfehlungen der IAS zügig umzusetzen und der Entlastungsbehörde bis zum 30. Juni 2011 eine umfassende Übersicht über die Maßnahmen vorzulegen, die ergriffen und umgesetzt worden sind, um diesen Empfehlungen ordnungsgemäß nachzukommen; fordert ferner den Rechnungshof auf, die ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen und die Entlastungsbehörde über die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;

Von der Agentur bis zum 30. Juni 2011 zu ergreifende Maßnahmen

34.

fordert den Verwaltungsdirektor der Agentur mit Nachdruck auf, in Zusammenarbeit mit der IAS eine gründliche Prüfung der effektiven Anwendung bestehender Verfahren im Hinblick auf die Feststellung und den Umgang mit Interessenskonflikten ihres Personals und ihrer Sachverständigen durchzuführen und die Ergebnisse der Entlastungsbehörde bis zum 30. Juni 2011 mitzuteilen;

35.

erwartet, dass der Verwaltungsrat zügig einen Aktionsplan annimmt, um die Mängel bei den Beschaffungsverfahren zu beheben; fordert insbesondere den Verwaltungsdirektor der Agentur auf, in Zusammenarbeit mit dem Internen Auditdienst und der übergeordneten Generaldirektion (GD) diesen Aktionsplan auszuarbeiten, der spezifische Maßnahmen und einen Zeitplan für die Umsetzung enthält; erwartet, dass die Agentur der Entlastungsbehörde diese spezifischen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2011 mitteilt;

36.

fordert die Agentur deshalb auf, die Entlastungsbehörde bis zum 30. Juni 2011 über die im Zusammenhang mit der Gesamtheit dieser Aspekte getroffenen Maßnahmen und erzielten Verbesserungen zu unterrichten;

37.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (7) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 28.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 164.

(6)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/180


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009

(2011/585/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, insbesondere auf Artikel 68,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0153/2011),

1.

schiebt den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2009 auf;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 28.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/181


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2009

(2011/586/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (3), insbesondere auf Artikel 19,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0132/2011),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 52.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (3), insbesondere auf Artikel 19,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0132/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2008 erteilt hat (5) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

—

festgestellt hat, dass die Agentur es versäumt hat, ein mehrjähriges Arbeitsprogramm vorzubereiten, und dass ihr Arbeitsprogramm in keinem Zusammenhang mit ihren Mitteln für Verpflichtungen stand,

—

festgestellt hat, dass der Rechnungshof wie in den Jahren 2006 und 2007 erneut der Auffassung war, dass rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, bevor die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen wurden,

—

es für besorgniserregend gehalten hat, dass der Rechnungshof 2008 erneut eine hohe Anzahl von Mittelübertragungen festgestellt hat (52 im Jahr 2008 und 32 im Jahr 2007),

C.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Agentur für das Jahr 2009 auf 48 000 000 EUR belief, was gegenüber dem Haushaltsjahr 2008 einen Rückgang um 3,8 % darstellt,

1.   

begrüßt, dass der Rechnungshof den Jahresabschluss 2009 der Agentur für zuverlässig befunden und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt als rechtmäßig und ordnungsgemäß angesehen hat;

2.   

stellt fest, dass die Agentur für 2009 aus dem Haushaltsplan der Union Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 44 335 000 EUR und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 48 300 000 EUR erhalten hat;

Leistung

3.

beglückwünscht die Agentur dazu, dass sie im März 2010 ihr auf fünf Jahre angelegtes mehrjähriges Arbeitsprogramm verabschiedet hat;

4.

fordert die Agentur auf, die Aufnahme eines Gantt-Diagramms in die Planung ihrer einzelnen operativen Tätigkeiten zu erwägen, um die von den einzelnen Bediensteten für ein Projekt aufgewendete Zeit prägnant darzustellen und einen ergebnisorientierten Ansatz zu fördern; fordert die Agentur entsprechend auf, die Entlastungsbehörde über die von ihr in dieser Hinsicht getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;

5.

fordert die Agentur erneut auf, in einer Tabelle, die dem nächsten Bericht des Rechnungshofs als Anhang beigefügt werden soll, einen Vergleich zwischen den in dem Jahr, für das die Entlastung erteilt werden soll, und den im vorhergehenden Haushaltsjahr durchgeführten Maßnahmen zu liefern, damit die Entlastungsbehörde die Leistung der Agentur von einem Jahr zum anderen besser bewerten kann;

Mittelübertragungen

6.

hält es für besorgniserregend, dass der Rechnungshof 2009 erneut eine hohe Anzahl von Mittelübertragungen festgestellt hat (49 im Jahr 2009, 52 im Jahr 2008 und 32 im Jahr 2007); fordert die Agentur folglich mit Nachdruck auf, ihre Planung und Überwachung zu verbessern, um die Zahl der Mittelübertragungen zu verringern;

Nachträgliche Mittelbindungen

7.

fordert die Agentur auf, die Zahl der nachträglichen Mittelbindungen (Eingang rechtlicher Verpflichtungen, bevor die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen wurden) weiter zu verringern; weist die Agentur darauf hin, dass der Rechnungshof seit 2006 Verstöße gegen Artikel 62 Absatz 1 der Rahmenfinanzregelung meldet; begrüßt indessen die Bemühungen der Agentur, diese Situation durch Veranstaltung von Ad-hoc-Schulungen, durch die die Vornahme nachträglicher Mittelbindungen vermieden werden soll, zu verbessern;

Verfahren der Auftragsvergabe

8.

fordert die Agentur nachdrücklich auf, die Verfahren der Auftragsvergabe korrekt anzuwenden; stellt mit Genugtuung fest, dass die Agentur zur Information der Entlastungsbehörde in ihren Jahresbericht 2009 einen speziellen Anhang über die Verhandlungsverfahren aufgenommen hat;

Humanressourcen

9.

nimmt Kenntnis von Schwachstellen bei den Personalausleseverfahren, die die Transparenz dieser Verfahren gefährden; fordert die Agentur folglich mit Nachdruck auf, die folgenden gegenwärtigen Schwachstellen zu beseitigen: Nichtwahrung der Anonymität der Bewerber bei den schriftlichen Prüfungen; Nichteinhaltung der im Voraus festgelegten Kriterien und inkonsequente Anwendung der Kriterien für die Aufstellung der Liste der in die engere Wahl kommenden Bewerber;

Interne Prüfung

10.

erinnert daran, dass der Exekutivdirektor der Agentur gemäß seiner Verpflichtung zur Berichterstattung gegenüber der Haushaltsbehörde gemeinsam mit einer Zusammenfassung des Berichts des Internen Auditdienstes (IAS) den Inhalt sämtlicher Empfehlungen im Zusammenhang mit den vom Internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen vorzulegen hat;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass der IAS eine Prüfung zur Verwaltung der für die Vorsorge im Bereich der Meeresverschmutzung bereitstehenden Schiffsflotte durchgeführt hat, um die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems bezüglich des Systems zur Vorsorge und Abhilfe im Bereich der Ölverschmutzung zu bewerten; fordert die Agentur auf, die „sehr wichtigen“ Empfehlungen des IAS umgehend umzusetzen; hebt insbesondere hervor, dass für Folgendes Sorge zu tragen ist:

—

Vornahme einer strategischen Planung und Betreuung der mit der Agentur zusammenarbeitenden interessierten Kreise einschließlich einer Übersicht über Restrisiken im Bereich der Ölverschmutzung;

—

Einhaltung der Verwaltungsverfahren;

—

Analyse möglicher Optionen für die Verwaltung der Ausrüstungen und Bewertung ihrer finanziellen und operationellen Auswirkungen;

—

Dokumentierung der Beschlüsse zur Mobilisierung von Schiffen;

12.

nimmt ferner zur Kenntnis, dass der IAS eine Prüfung hinsichtlich der Weiterverfolgung der Umsetzung des Aktionsplans durchgeführt hat; stellt fest, dass die Empfehlungen des IAS, die von der Agentur immer noch umgesetzt werden müssen, folgende Punkte einschließen: interne Risikobewertung, Verzeichnis der bestehenden internen Verfahren, Fahrplan für die Entwicklung und Umsetzung der verbleibenden Verfahren, Erfassung der Ausnahmeverfahren und Überprüfung des internen Kontrollsystems;

13.

begrüßt die Initiative, die die Agentur 2008 mit der Einrichtung einer internen Auditstelle (Internal Audit Capability — IAC) ergriffen hat, die den Exekutivdirektor und die Verwaltung der Agentur in Fragen der internen Kontrolle, der Risikobewertung und der internen Prüfung unterstützen und beraten soll; stellt fest, dass die Agentur über keinen auf Vollzeitbasis arbeitenden IAC verfügt, sondern den IAC mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (CFCA) teilt; nimmt zur Kenntnis, dass zu diesem Zweck am 17. Juni 2008 eine Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Agentur und der CFCA geschlossen wurde; sieht in der gemeinsamen Nutzung dieses Dienstes eine optimale Vorgehensweise, die von anderen Agenturen übernommen werden sollte;

14.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (6) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 52.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 169.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/185


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2009

(2011/587/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (3), insbesondere auf Artikel 19,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0132/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 52.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/186


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2009

(2011/588/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (3), insbesondere auf Artikel 17,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0105/2011),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 16.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (3), insbesondere auf Artikel 17,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0105/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2008 erteilt hat (5) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

—

zur Kenntnis genommen hat, dass der Rechnungshof Schwachstellen bei den Verfahren der Auftragsvergabe festgestellt hat, die insbesondere die im Falle eines Rahmenvertrags zu niedrig veranschlagten Mittel betrafen,

—

die Kommission ersucht hat zu überprüfen, welche Möglichkeiten bestehen, der bedarfsorientierten Kassenmittelbewirtschaftung gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 zur vollen Geltung zu verhelfen, und welcher konzeptionellen Änderungen es bedarf, um die Kassenbestände der Agentur dauerhaft so gering wie möglich zu halten,

—

die Agentur dazu beglückwünscht hat, dass alle acht als „sehr wichtig“ angesehenen Empfehlungen des Internen Auditdienstes umgesetzt wurden,

C.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Agentur für 2009 auf 8 100 000 EUR belief, was gegenüber ihrem Haushalt für 2008 einen Rückgang um 3,5 % darstellte,

Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

1.

ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass die auf das Folgejahr übertragenen Mittel 19 % des Gesamthaushalts der Agentur ausmachten; stellt insbesondere fest, dass 41 % der operativen Mittel auf 2010 übertragen wurden, was hauptsächlich auf Verzögerungen bei zwei großen Projekten zurückzuführen war; äußert seine Sorge darüber, dass diese Sachlage eine verzögerte Durchführung der aus Titel III finanzierten Tätigkeiten der Agentur erkennen lässt und einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit darstellt; fordert daher die Agentur auf, die Entlastungsbehörde darüber zu unterrichten, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um diesem Missstand abzuhelfen;

Verfahren der Auftragsvergabe

2.

fordert die Agentur auf, ihre internen Kontrollen zu verstärken, um sicherzustellen, dass die Verträge und die Verfahren der Auftragsvergabe korrekt angewandt werden; nimmt indessen Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass in einem Fall im Vertrag nicht vorgesehene Dienstleistungen angefordert wurden und in zwei weiteren Fällen Fehler bei der Erteilung des Zuschlags unterlaufen sind (inkorrekte Gewichtung von Qualität und Preis und falsche Beträge im Zusammenhang mit dem finanziellen Angebot);

3.

fordert die Agentur insbesondere eindringlich auf,

—

die Transparenz sowohl hinsichtlich der Vorausschätzungen als auch in Bezug auf die Frage, wer für die Projekte verantwortlich ist, zu verbessern;

—

das Verfahren der Genehmigung der Auftragsvergabe auf der Ebene des Finanzierungsbeschlusses und des Arbeitsprogramms zu optimieren;

—

sicherzustellen, dass Ausnahmen in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht umfassend offengelegt werden;

—

sicherzustellen, dass potenzielle Unregelmäßigkeiten angemessen weiterverfolgt werden;

—

Ex-post-Kontrollen zu entwickeln und darüber Bericht zu erstatten;

fordert daher die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die in diesem Zusammenhang erzielten Fortschritte und getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;

4.

ermutigt die Agentur des Weiteren zur Ausarbeitung — und in der Folge regelmäßigen Aktualisierung — einer umfassenden Tabelle, aus der ihre Finanzströme und die Zuständigkeiten der jeweiligen Finanz- und operativen Akteure hervorgehen;

Fehler bei Mittelübertragungen

5.

fordert die Agentur auf, ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats vorgenommene Mittelübertragungen, die einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Spezialität darstellen, zu vermeiden; nimmt indessen zur Kenntnis, dass der Rechnungshof von einer Mittelübertragung zwischen Titeln in Höhe von 24 000 EUR berichtet, die vorgenommen wurde, ohne dass der Verwaltungsrat unterrichtet und seine vorherige Zustimmung eingeholt wurde;

Rückerstattung durch die Steuerbehörden des Gastmitgliedstaats

6.

stellt enttäuscht fest, dass bezüglich der Rückerstattung eines Betrags von 45 000 EUR, der der Mehrwertsteuervorauszahlung der Agentur an die Steuerbehörden des Gastmitgliedstaats entspricht, seit dem vergangenen Jahr keine Fortschritte zu verzeichnen sind; fordert daher die Agentur nachdrücklich auf, die Entlastungsbehörde zu informieren, sobald diese Rückerstattung vom Gastmitgliedstaat geleistet wurde;

Humanressourcen

7.

nimmt zur Kenntnis, dass die Mängel bei den Personalausleseverfahren noch immer fortbestehen und dadurch die Transparenz dieser Verfahren gefährdet ist; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass dem Rechnungshof zufolge weder die Mindestpunktzahl für die Zulassung zur mündlichen Prüfung noch die für die Aufnahme in die Eignungsliste erforderliche Mindestpunktzahl vorher vom Prüfungsausschuss festgelegt wurden; fordert die Agentur daher auf, diese Situation zu bereinigen und die Entlastungsbehörde über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;

Interne Kontrollsysteme

8.

begrüßt, dass die Agentur über einen Koordinator für interne Kontrolle (ICC) verfügt, der den Aufbau der internen Kontrollsysteme in der Agentur beaufsichtigt und überwacht; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur erfolgreich Ex-ante-Kontrollen für ihre internen Verfahren durchgeführt hat; fordert die Agentur jedoch auf, Ex-post-Kontrollen mit Hilfe eines professionellen Anbieters durchzuführen;

9.

dringt nichtsdestoweniger darauf, dass die Agentur eine vollständige körperliche Bestandsaufnahme vornimmt und die Richtigkeit der Buchführungsaufzeichnungen sicherstellt; hebt die Bedeutung dieser Empfehlung hervor und fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde darüber zu unterrichten, welche Instrumente sie eingeführt hat, um diesem Missstand abzuhelfen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Rechnungshof auch berichtet, dass das Bestandsverzeichnis über die Anlagewerte anhand einer Kalkulationstabelle geführt wurde, mit dem die Datenintegrität nicht sichergestellt war;

10.

nimmt zu Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission im Jahr 2008 eine Prüfung der Personalverwaltung und eine Folgeprüfung zu der 2007 durchgeführten Prüfung der Umsetzung der internen Kontrollstandards durchgeführt hat; betont, dass die Agentur die Entlastungsbehörde über eine neue Empfehlung des IAS informiert hat, die sich aus der Folgeprüfung des Jahres 2009 ergeben hatte und in der eine Überprüfung der am 10. Oktober 2007 vom Verwaltungsrat angenommenen internen Kontrollstandards gefordert wird;

11.

nimmt ferner Kenntnis von der Erklärung der Agentur, dass der IAS im Jahr 2009 eine weitere Prüfung zur Auftragsvergabe durchgeführt hat, um die Leistung der Agentur in diesem Bereich zu verbessern; stellt insbesondere fest, dass von 18 Empfehlungen des IAS 13 akzeptiert und fünf von der Agentur zurückgewiesen wurden, wobei diese den IAS anschließend ersuchte, die zurückgewiesenen Empfehlungen zusammenzufassen; stellt des Weiteren fest, dass von diesen Empfehlungen acht als „sehr wichtig“ und zehn als „wichtig“ angesehen wurden;

12.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (6) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 16.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 174.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/190


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2009

(2011/589/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (3), insbesondere auf Artikel 17,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0105/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 16.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/191


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2009

(2011/590/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Eisenbahnagentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (3), insbesondere auf Artikel 39,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0125/2011),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 103.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Eisenbahnagentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (3), insbesondere auf Artikel 39,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0125/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur am 5. Mai 2010 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2008 (5) erteilt hat und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

—

zur Kenntnis nahm, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass mehr als 4 100 000 EUR auf 2009 übertragen wurden, davon ungefähr 3 900 000 EUR im Zusammenhang mit Verwaltungs- und operationellen Ausgaben (d. h. 57 % des Jahreshaushalts für Titel II und III);

—

Besorgnis bekundete über die vom Rechnungshof in seiner Prüfung aufgedeckten Schwächen bei den Verfahren der Auftragsvergabe;

C.

in der Erwägung, dass der Haushalt der Agentur für 2009 21 000 000 EUR betrug, was eine Steigerung von 16,6 % im Vergleich zum Haushaltsjahr 2008 darstellt;

1.   

stellt fest, dass die Agentur aufgrund des Haushaltsplans der Union für 2009 über Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 16 060 000 EUR verfügte;

Leistung

2.

ist der Ansicht, dass dadurch, dass die Agentur an zwei Standorten (Valenciennes und Lille) tätig ist, der Agentur zusätzliche Kosten entstehen; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass diese Feststellung bereits seit 2006 getroffen wird und dass der Rat nicht tätig geworden ist, um den Beschluss vom 13. Dezember 2003 (6) zu ändern, der die Agentur verpflichtet, zwei Standorte zu haben;

3.

fordert die Agentur erneut auf, in einer dem nächsten Jahresbericht des Rechnungshofs beizufügenden Tabelle die Vorgänge in dem zur Erteilung der Entlastung anstehenden Jahr denen des vorhergehenden Haushaltsjahrs vergleichend gegenüberzustellen, damit die Entlastungsbehörde die Leistung der Agentur von einem Jahr zum anderen besser bewerten kann;

Mittelübertragungen

4.

bedauert, dass es der Agentur erneut nicht gelungen ist, das Problem der Mittelübertragungen von einem Haushaltsjahr auf das folgende Haushaltsjahr anzugehen; ist der Ansicht, dass die Übertragung von 41 % der Mittel von Titel II (Eigentum, Datenverarbeitung und sonstige Verwaltungsausgaben) und von 61 % der Mittel von Titel III (Betriebsausgaben) einen schweren Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit darstellt und Verzögerungen bei der Durchführung der aus Titel II und III des Haushaltsplans der Agentur finanzierten Maßnahmen deutlich macht; ist enttäuscht darüber, dass die Antwort der Agentur lediglich eine Bestätigung des Problems enthält;

5.

fordert, dass dem Haushaltsplan eines jeden Jahres ein Bericht über die Restmittel der Vorjahre beigefügt wird, aus dem hervorgeht, warum diese Mittel nicht verwendet wurden und wie und wann sie verwendet werden sollen;

6.

ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof erneut auf Annullierungen und Verzögerungen bei den Vergabeverfahren, wiederholte Verzögerungen bei der Ausführung von Zahlungen sowie auf wesentliche Änderungen am Arbeitsprogramm während des Haushaltsjahres hingewiesen hat;

7.

nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass der Rechnungshof seit 2006 über ein sehr hohes Niveau von Übertragungen und Annullierungen berichtet hat; ist auch der Auffassung, dass die Antwort der Agentur zu diesen Fragen nicht angemessen ist, und fordert die Agentur dementsprechend auf, hier schnell Abhilfe zu schaffen;

Buchführungssystem

8.

begrüßt, dass die Agentur nach den Anmerkungen des Rechnungshofs ab dem 1. September 2010 ein zentrales System für die Registrierung eingehender Rechnungen geschaffen hat; betont, dass diese Maßnahme für eine zeitgerechte Erfassung sämtlicher Rechnungen notwendig ist und zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungen beiträgt;

Unzulänglichkeiten bei der Inventarisierung des Anlagevermögens

9.

bedauert die vom Rechnungshof festgestellten Unzulänglichkeiten bei der Inventarisierung des Anlagevermögens, nimmt jedoch die Zusicherung der Agentur zur Kenntnis, dieses Problem im Jahresabschluss 2010 zu beheben; ist der Auffassung, dass die Ungewissheit hinsichtlich der Lokalisierung von Gegenständen des Anlagevermögens ein weiteres anschauliches Beispiel für die Probleme und zusätzlichen Kosten ist, die sich daraus ergeben, dass die Agentur über zwei Standorte verfügt;

Personal

10.

stellt fest, dass der Jahrestätigkeitsbericht der Agentur nur begrenzte Angaben zu Planung, Zuweisung und Inanspruchnahme der Humanressourcen bereithält, und ist der Ansicht, dass dieser Mangel die Auffassung der Beteiligten zum Einsatz des Personals der Agentur beeinflussen könnte; fordert die Agentur dementsprechend auf, in ihrem jährlichen Arbeitsprogramm und ihrem Jahrestätigkeitsbericht die geplante Zuweisung von Personal sowie die letztendliche Verwendung dieser Ressourcen besser darzustellen; fordert die Agentur insbesondere auf, bei der Festlegung der Ziele der Agentur in ihren Jahrestätigkeitsbericht eine Beschreibung der Auswirkungen auf das vorhandene Personal aufzunehmen;

11.

ist besorgt darüber, dass bei der rückwirkenden Änderung des Herkunftsorts dreier Bediensteter das Beamtenstatut und dessen Durchführungsbestimmungen nicht befolgt wurden; fordert die Agentur dementsprechend auf, ungerechtfertigte Zahlungen wiedereinzuziehen;

12.

stellt auch fest, dass die Agentur kein konsolidiertes Handbuch zu verschiedenen Regelungen, Anweisungen und Leitlinien in Bezug auf die Personaleinstellung hat; betont, dass dieser Mangel zu Unterschieden bei der Bearbeitung und Verwaltung einzelner Einstellungen führen könnte und somit den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber infrage stellen könnte; fordert die Agentur dementsprechend auf, ein „konsolidiertes Einstellungsverfahren“ zu entwickeln, das als Handbuch für alle an Neueinstellungen beteiligten Bediensteten verwendet wird;

Interne Prüfung

13.

erkennt an, dass 6 der 10 Empfehlungen des Internen Auditdienstes (IAS) zum Personalmanagement noch umgesetzt werden müssen; betont nichtsdestotrotz seine Enttäuschung darüber, nicht über den Inhalt von drei dieser Empfehlungen informiert worden zu sein, und fordert die Agentur auf, diese Informationen dringend zu übermitteln, wie dies in der Rahmenfinanzregelung vorgeschrieben ist;

14.

begrüßt die Initiative der Agentur zur Einrichtung einer internen Auditstelle (IAC) Ende 2007, die den Direktor und das Management der Agentur bei der internen Kontrolle, der Risikobewertung und der internen Revision unterstützt und berät;

15.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (7) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 103.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 178.

(6)  Beschluss 2004/97/EG, Euratom: Einvernehmlicher Beschluss der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 13. Dezember 2003 über die Festlegung der Sitze bestimmter Ämter, Behörden und Agenturen der Europäischen Union (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 15).

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/195


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2009

(2011/591/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Eisenbahnagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (3), insbesondere auf Artikel 39,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0125/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 103.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/196


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009

(2011/592/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zusammen mit den Antworten der Stiftung (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (3), insbesondere auf Artikel 17,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0109/2011),

1.

erteilt der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 149.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zusammen mit den Antworten der Stiftung (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (3), insbesondere auf Artikel 17,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0109/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2008 (5) erteilt hat und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

—

zur Kenntnis nahm, dass die Stiftung im Anschluss an die 2008 vorgenommene Neufassung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (6) die Möglichkeit erhielt, ihre Fachkenntnisse in anderen Bereichen als denen der vorangegangenen Jahre weiter zu entwickeln,

—

Sorge äußerte über die Anmerkungen des Rechnungshofs hinsichtlich der mangelnden Transparenz bei Personaleinstellungsverfahren und über die Einschaltung des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), das eine Untersuchung eingeleitet hat (OF/2009/0370),

—

die Stiftung aufforderte, über die Zuweisung ihrer Humanressourcen Bericht zu erstatten; insbesondere darauf hinwies, dass eine inadäquate Berücksichtigung der Humanressourcen im Kontext der jährlichen Planung und Tätigkeitsberichte die Gefahr von Ineffizienz berge,

C.

in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Stiftung für das Jahr 2009 19 100 000 EUR betrugen und damit 0,5 % unter den Haushaltsmitteln für das Jahr 2008 lagen;

1.   

verweist auf die Bestätigung des Rechnungshofs, dass der Jahresabschluss der Stiftung, der einem Haushalt von 19 100 000 EUR entspricht, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Stiftung zum 31. Dezember 2009 vermittelt und dass die Vorgänge und Eigenmittelfinanzierungen für das Haushaltsjahr 2009 im Einklang mit der Finanzregelung der Stiftung stehen;

Leistung

2.

begrüßt die Absicht der Stiftung, den Wirkungsgrad von Berufsbildungssystemen in den Partnerländern der Stiftung zu verbessern („Turin-Prozess“) und mit internationalen Organisationen und bilateralen Gebern eine gemeinsame Methode auszuarbeiten, um ihre Funktion zu stärken;

3.

fordert die Stiftung erneut auf, in ihrer dem nächsten Bericht des Rechnungshofes beizufügenden Tabelle eine vergleichende Übersicht der während des zur Entlastung geprüften Jahres erbrachten Leistungen und der Leistungen des vorangegangenen Haushaltsjahres vorzulegen, damit die Entlastungsbehörde die Leistung der Stiftung in den einzelnen Jahren besser bewerten kann;

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

4.

stellt fest, dass das Kooperationsabkommen zwischen der Stiftung und Cedefop im November 2009 für den Zeitraum 2010 bis 2013 erneuert wurde; erkennt an, dass die Stiftung und Cedefop im Rahmen dieser Zusammenarbeit alljährlich einen Entwurf eines gemeinsamen Arbeitsprogramms vorlegen, das den Arbeitsprogrammen beider Agenturen beiliegt; begrüßt die Absicht der Stiftung, die Berichterstattung über die Durchführung dieses gemeinsamen Arbeitsprogramms in zukünftigen jährlichen Tätigkeitsberichten ausführlicher zu gestalten;

Haushaltsführung

5.

fordert die Stiftung auf, ihr Haushaltsverfahren strikter zu gestalten, um die beträchtliche Anzahl von Mittelübertragungen zu vermeiden; fordert die Stiftung ferner auf, hinsichtlich der Übertragung von Mitteln die Genehmigung ihres Verwaltungsrats einzuholen; erinnert daran, dass dies in der Finanzregelung der Stiftung vorgesehen ist;

6.

erinnert die Stiftung ferner an ihre Verpflichtung, eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen, auszuweisen (Artikel 31 Absatz 2 der Finanzregelung der Stiftung);

7.

fordert die Stiftung auf, die Bestimmungen der Basisverordnung, vor allem was Mittelübertragungen zwischen Titeln betrifft, genau einzuhalten; vertritt indessen die Auffassung, dass eine tätigkeitsbezogene Budgetierung in einem System, das Personal- und Sachausgaben von operativen Ausgaben trennt, schwierig ist, vor allem für eine Agentur, deren Haupttätigkeiten die Bereitstellung von Analysen politischer Maßnahmen, die Verbreitung und der Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie die Unterstützung der Kompetenzbildung der Partnerländer sind;

Humanressourcen

8.

begrüßt die Initiative der Stiftung, infolge der Feststellungen des Internen Auditdienstes (IAS) und der Empfehlungen des Parlaments ihre Personaleinstellungsverfahren gründlich zu überprüfen; stellt insbesondere fest, dass das Personaleinstellungsverfahren der Stiftung in dem Sinne überarbeitet wurde, dass einige Stufen hinzugefügt und die wichtigsten Hilfsmittel überarbeitet wurden;

Interne Prüfung

9.

begrüßt die Initiative der Stiftung, der Entlastungsbehörde den Jahresbericht des IAS über die interne Prüfung der Stiftung zur Verfügung zu stellen; ist der Auffassung, dass dies ein Zeichen von Transparenz und ein Beispiel für bewährte Verfahren darstellt, dem auch alle anderen Agenturen folgen sollten;

10.

erkennt an, dass der IAS im Jahr 2009 eine Prüfung der Bausteine der Zuverlässigkeitserklärung der Direktorin mit dem Ziel durchgeführt hat, die Angemessenheit, Wirksamkeit und Veröffentlichung im jährlichen Tätigkeitsbericht in Bezug auf die verschiedenen Bausteine zu gewährleisten, die die Grundlage der Zuverlässigkeitserklärung des Direktors bilden; stellt fest, dass der IAS zu der Erkenntnis gelangt ist, die lediglich spärliche Angabe maßgeblicher Informationen, die die Grundlage der Feststellungen der Direktorin in ihrer Zuverlässigkeitserklärung bilden, könnte beim Leser zu Missverständnissen führen; fordert die Direktorin der Stiftung daher auf, diese Feststellungen näher zu erläutern (durch die Vorlage u. a. von Informationen zu den Einstufungskriterien, zu den möglicherweise negativen Auswirkungen und/oder zur materiellen Bedeutung sowie zur Wahrscheinlichkeit des Eintretens negativer Ereignisse);

11.

erkennt an, dass im Jahr 2009 insgesamt 11 der 15 vom IAS abgegebenen Empfehlungen umgesetzt wurden; stellt ferner fest, dass der IAS im Jahr 20098 neue Empfehlungen zu folgenden Themen ausgesprochen hat: der Zuverlässigkeitserklärung der Direktorin, einer besseren Erläuterung des internen Kontrollsystems, einer ausführlichen Erläuterung des Risikomanagements, der Einführung nachträglicher Überprüfungen des Zahlungsverkehrs einschließlich risikobezogener Stichproben der Mittelbindungen und Zahlungen sowie der Festlegung von Zielwerten für Unternehmensindikatoren;

12.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (7) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 149.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 182.

(6)   ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/200


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009

(2011/593/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, zusammen mit den Antworten der Stiftung (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (3), insbesondere auf Artikel 17,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0109/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 149.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/201


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2009

(2011/594/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (3), insbesondere auf Artikel 14,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0104/2011),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 46.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (3), insbesondere auf Artikel 14,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0104/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2008 erteilt hat (5) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem darauf hingewiesen hat, dass

—

die Agentur Mittel in Höhe von 3 400 000 EUR (das entspricht 44 % der operativen Mittel) auf das nächste Haushaltsjahr übertragen hat, darunter einen Betrag in Höhe von rund 1 000 000 EUR, der Mittelbindungen betraf, die sich ausschließlich auf das Jahr 2009 bezogen,

—

der Rechnungshof eine Unregelmäßigkeit im Bereich der Auftragsvergabe festgestellt hat (Inanspruchnahme eines Rahmenvertrags über den darin vorgesehenen maximalen Auftragswert hinaus),

C.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Agentur für 2009 auf 15 100 000 EUR belief, was gegenüber ihrem Haushalt für 2008 einen Anstieg um 0,6 % darstellt,

Leistung

1.

fordert die Agentur erneut auf, in einer Tabelle, die dem nächsten Bericht des Rechnungshofs als Anhang beigefügt werden soll, einen Vergleich zwischen den in dem Jahr, für das die Entlastung erteilt werden soll, und den im vorhergehenden Haushaltsjahr durchgeführten Maßnahmen zu liefern, damit die Entlastungsbehörde die Leistung der Agentur von einem Jahr zum anderen besser bewerten kann;

2.

begrüßt die Initiative der Agentur zur Einleitung einer vorausschauenden Untersuchung über die sicherheits- und gesundheitsbezogenen Auswirkungen technologischer Innovationen im Bereich umweltfreundlicher Arbeitsplätze bis 2020; stellt ferner fest, dass Daten zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz von Frauen am Arbeitsplatz erhoben wurden;

Leitungsstruktur der Agentur

3.

stellt fest, dass sich die festen Kosten der Leitungsstruktur der Agentur, deren Verwaltungsrat aus 84 Mitgliedern besteht und die 64 Mitarbeiter beschäftigt (Stand des Jahres 2008), auf 1,35 % des Haushalts belaufen; weist darauf hin, dass sich darin die Gründungsverordnung (EG) Nr. 2062/94 widerspiegelt, in der durch Einbeziehung der Sozialpartner eine dreigliedrige Zusammensetzung des Verwaltungsrats angestrebt wird; stellt fest, dass die praktischen, laufenden Geschäfte der Agentur von dem vom Verwaltungsrat bestellten Vorstand, dem 11 Mitglieder angehören, wahrgenommen werden;

Übertragung von Mitteln auf das folgende Haushaltsjahr

4.

ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass 2009 erneut Mittel für operative Tätigkeiten (Titel III) in Höhe von 3 500 000 EUR (47 % der gebundenen Mittel) auf das Haushaltsjahr 2010 übertragen wurden; hebt hervor, dass diese Sachlage eine verzögerte Durchführung der Tätigkeiten der Agentur erkennen lässt und einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit darstellt; ist sich darüber im Klaren, dass dies zum Teil durch den mehrjährigen Charakter wichtiger Projekte bedingt ist; nimmt allerdings zur Kenntnis, dass die Agentur Anfang 2010 eine monatliche Berichterstattung eingeführt hat, um die Umsetzung der in ihrem Jahresarbeitsprogramm vorgesehenen Aktivitäten und die damit verbundenen Haushaltsaspekte zu überwachen;

5.

fordert die Agentur auf, die hohe Rate in Abgang gestellter Mittel zu verringern und die Entlastungsbehörde über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten; begrüßt die Zusage der Agentur, besonderes Augenmerk auf die zum Jahresende noch offenen Mittelbindungen zu legen mit dem Ziel, die Mittelbindungen, die nicht zur Deckung anschließender finanzieller und rechtlicher Verpflichtungen benötigt werden, aufzuheben;

Interne Prüfung

6.

begrüßt die Initiative der Agentur, der Entlastungsbehörde den Jahresbericht des Internen Auditdienstes (IAS) über die bei der Agentur durchgeführte interne Prüfung vorzulegen; betrachtet dies als Zeichen der Transparenz und als Beispiel einer optimalen Vorgehensweise, die von allen anderen Agenturen übernommen werden sollte;

7.

spricht der Agentur seine Anerkennung für die beachtlichen Fortschritte aus, die sie in dieser Hinsicht erzielt hat; nimmt zur Kenntnis, dass alle vom IAS an die Agentur gerichteten „sehr wichtigen Empfehlungen“ mit Ausnahme der Empfehlung, die die Validierung der Rechnungsführungssysteme betraf und die wegen ihrer teilweisen Umsetzung als „wichtig“ heruntergestuft wurde, angemessen umgesetzt und abgeschlossen wurden; fordert folglich den Rechnungsführer der Agentur auf, die für die Validierung des Rechnungsführungssystems der Agentur angewandte Methode zu beschreiben; unterstützt die Idee, eine Zusammenarbeit innerhalb des zwischen den Agenturen bestehenden Netzwerks der Rechnungsführer zu entwickeln, um gemeinsame Anforderungen zu erarbeiten und eine gemeinsame Methode für die Validierung der Rechnungsführungssysteme in den Agenturen zu entwickeln;

8.

ruft die Agentur dazu auf, die Checklisten zu überarbeiten, damit diese den Besonderheiten der verschiedenen Finanztransaktionen gerecht werden, und sie dem gesamten Personal zur Verfügung zu stellen;

9.

fordert die Agentur außerdem auf, ihre Dokumentationsverfahren fertigzustellen bzw. zu überarbeiten; fordert die Agentur insbesondere auf, eine erschöpfende Liste der wichtigsten Prozesse samt der entsprechenden Verfahren, die erforderlich sind, vorzulegen und diese Liste systematisch zu aktualisieren;

Funktion des Koordinators für das Netzwerk der Agenturen

10.

spricht der Agentur seine Anerkennung für die effiziente Arbeit aus, die sie als Koordinator für das Netwerk der Agenturen während des Entlastungsverfahrens 2009 geleistet hat;

11.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (6) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 46.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 187.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/205


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2009

(2011/595/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (3), insbesondere auf Artikel 14,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0104/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 46.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/206


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2009

(2011/596/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Euratom-Versorgungsagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (3), insbesondere auf Artikel 8,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0144/2011),

1.

erteilt dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 6.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENT

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Euratom-Versorgungsagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (3), insbesondere auf Artikel 8,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0144/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht für 2009 ferner einen Sachverhalt hervorgehoben hat, der die Nichtübereinstimmung der Satzung der Agentur mit Artikel 54 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betrifft,

C.

in der Erwägung, dass die Euratom-Versorgungsagentur, gegründet 1958 mit Sitz in Luxemburg, aufgrund des Beschlusses 2008/114/EG, Euratom eine neue Satzung erhalten hat und zu einer Agentur geworden ist,

1.   

stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2009 keine Zuschüsse zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten erhalten hat und dass die Kommission sämtliche Ausgaben übernommen hat, die der Agentur im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans 2009 entstanden sind; weist darauf hin, dass dieser Zustand seit der Gründung der Agentur im Jahr 2008 anhält;

2.   

stellt daher fest, dass die Agentur in Ermangelung eines autonomen Budgets de facto in die Kommission eingegliedert ist;

3.   

weist jedoch darauf hin, dass dieser Zustand im Gegensatz zur Satzung der Agentur steht und die Frage aufwirft, ob die Agentur in ihrer gegenwärtigen Form und mit der derzeitigen Organisation beibehalten werden muss;

4.   

nimmt jedoch Kenntnis von der Antwort der Agentur, die darlegt, dass die derzeitige Situation das Gleichgewicht zwischen einer eindeutigen Verbindung zur Kommission (die Kommission kann z. B. Richtlinien vorgeben und sie ernennt den Generaldirektor der Agentur) einerseits und einem gewissen Grad an rechtlicher und finanzieller Autonomie andererseits (so werden beispielsweise alle geschäftlichen Verträge im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kernmaterial von der Agentur mitunterzeichnet, sodass sie sicherstellen kann, dass die Strategie zur Diversifizierung der Versorgungsquellen angewandt wird) widerspiegelt; stellt darüber hinaus fest, dass dieses Gleichgewicht im Einklang mit dem Euratom-Vertrag steht;

5.   

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur gemäß Artikel 3 ihrer Satzung ihren eigenen Internen Prüfer bestellt hat, der seine Tätigkeit am 1. Juli 2009 aufgenommen hat;

6.   

nimmt Kenntnis von dem Schreiben des Generaldirektors vom 31. März 2011, in dem dieser sich des Problems bewusst zeigt und im Einzelnen die ersten Maßnahmen aufführt, die auf Wunsch der Entlastungsbehörde getroffen wurden; fordert den Generaldirektor auf, die Entlastungsbehörde über die weiteren Maßnahmen und die erzielten Fortschritte auf dem Laufenden zu halten;

7.   

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (5) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 6.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/209


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2009

(2011/597/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Euratom-Versorgungsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (3), insbesondere auf Artikel 8,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0144/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 6.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/210


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2009

(2011/598/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit den Antworten der Stiftung (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (3), insbesondere auf Artikel 16,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0108/2011),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 155.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit den Antworten der Stiftung (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (3), insbesondere auf Artikel 16,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0108/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2008 (5) erteilt hat und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem:

—

bedauerte, dass der Rechnungshof 2008, 2007 und 2006 Unzulänglichkeiten bei den Einstellungsverfahren festgestellt hat,

—

die Stiftung aufforderte, Schritte zu unternehmen, um die Weiterbehandlung ihrer Verträge und die Planung ihrer Auftragsvergabeverfahren zu verbessern,

—

vermerkte, dass für das Haushaltsjahr 2008 mehr als 55 % der Mittel (nämlich 4 900 000 EUR) übertragen wurden;

C.

unter Hinweis darauf, dass der Haushalt der Agentur für das Jahr 2009 20 200 000 EUR betrug, was eine Kürzung von 3,8 % gegenüber dem Haushaltsjahr 2008 bedeutet,

Leistung

1.

begrüßt die Absicht der Stiftung, im Jahr 2010 in ihrer dem nächsten Bericht des Rechnungshofs beizufügenden Tabelle eine vergleichende Übersicht der während des zur Entlastung geprüften Jahres erbrachten Leistungen und der Leistungen des vorangegangenen Haushaltsjahres vorzulegen, damit die Entlastungsbehörde die Leistung der Stiftung in den einzelnen Jahren besser bewerten kann;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass die Stiftung eine weitere Ex-post-Bewertung des Arbeitsprogramms 2005-2008 nach der im Jahr 2007 abgeschlossenen Bewertung des Arbeitsprogramms der Stiftung 2001-2004 vorgenommen hat; hält dies für außerordentlich nützlich für die Stiftung, da sie dadurch hilfreiche Lehren und Empfehlungen bezüglich der Herausforderungen erhält, die in ihrem künftigen Programmplanungszeitraum auftreten werden; beglückwünscht die Stiftung dazu, dass im Rahmen dieser Bewertung nachgewiesen wurde, dass sie

—

ihre Finanzmittel bei der Unterstützung der Ausführung ihres Arbeitsprogramms effizient eingesetzt und

—

die Ziele des Arbeitsprogramms 2005-2008 erreicht hat;

3.

ermuntert die Stiftung indessen, ihr „Eurofound-Leistungsbeobachtungssystem“ (EPMS) weiterzuentwickeln, um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse ihrer Leistungsbeobachtung Eingang finden in die Entscheidungsfindung und Planung der Stiftungsleitung und dass regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden, um ein Feedback des Zielpublikums zu erhalten;

4.

unterstützt die Empfehlung des externen Bewerters, das Zielpublikum der Stiftung auf nationaler Ebene besser zu bestimmen (zum Beispiel, ob die Stiftung über nationale Behörden und politische Entscheidungsträger hinausgehen und versuchen sollte, eine breitere Gruppe von Arbeitgeber- und Arbeitnehmergremien anzusprechen) und ein Netz von Anlaufstellen einzurichten, das sich auf die nationalen Behörden gründet, die in ihrem Vorstand vertreten sind;

Vorstand

5.

stellt fest, dass der externe Bewerter bei der Erstellung seiner Ex-post-Bewertung des Arbeitsprogramms der Stiftung 2005-2008 festgestellt hat, dass der Stiftungsvorstand wegen seiner Vergrößerung nach der Erweiterung der Union im Jahr 2004, der verminderten Anzahl von Sitzungen und der relativ hohen Schwankungen in der Zusammensetzung der Mitglieder kein effizientes Entscheidungsgremium gewesen sei; fordert deshalb die Stiftung auf, Schritte zu unternehmen, um die Rolle des Vorstands zu stärken, damit er der Stiftung eine allgemeine Richtung gibt; ermuntert insbesondere den Vorstand der Stiftung, sich die Zeit zu nehmen, um strategische Themen/Prioritäten zu erörtern;

Auftragsvergabeverfahren

6.

stellt fest, dass der Rechnungshof bei der Bewertung eines Auftragsvergabeverfahrens Fehler und Ungereimtheiten festgestellt hat, die seine Qualität betrafen; fordert deshalb die Stiftung auf, Schritte zu unternehmen, um ihr Bewertungs- und Überprüfungsverfahren zu verbessern, um eine Wiederholung dieser Fehler in Zukunft zu vermeiden;

Haushaltsverwaltung

7.

fordert die Stiftung auf, dafür zu sorgen, dass Mittel nur verfügbar gemacht werden, wenn die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen eingegangen sind; stellt nämlich fest, dass der Rechnungshof berichtet hat, dass entgegen der Haushaltsordnung (Artikel 19) der Haushaltsplan der Stiftung keine spezifischen Rubriken für verschiedene Programme, die aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert wurden, aufwies; stellt darüber hinaus fest, dass die Stiftung im Rahmen eines aus zweckgebundenen Einnahmen finanzierten Programms Mittelbindungen in Höhe von 184 000 EUR vorgenommen hat, obwohl der tatsächlich eingegangene Betrag der zweckgebundenen Einnahmen lediglich 29 000 EUR betrug;

8.

bedauert, dass sich der Rechnungshof gezwungen sah, Bemerkungen zum Jahresabschluss der Stiftung vorzubringen, in denen er insbesondere feststellte, dass der von der Stiftung vorgelegte erste vorläufige Rechnungsabschluss gravierende Mängel aufwies, die auf erhebliche Schwachstellen in der Finanzorganisation der Stiftung hindeuten; begrüßt die Bestätigung der Stiftung, dass sie durch zusätzliche Schulungen und den Einsatz zusätzlicher Mittel dafür sorgen wird, dass die Jahresabschlussverfahren korrekt durchgeführt und die Fristen für die Vorlage ihres Jahresabschlusses eingehalten werden;

Personal

9.

fordert die Stiftung auf, Belege für ihre Entscheidungen bei der Personalauswahl vorzulegen (zum Beispiel Belege für die Bewerberschwellenwerte zu Beginn des Einstellungsverfahrens), um die Transparenz der Einstellungsverfahren zu gewährleisten; nimmt indessen zur Kenntnis, dass der Rechnungshof Unregelmäßigkeiten in dieser Hinsicht bei sieben geprüften Personalauswahlverfahren festgestellt hat; ist sich insbesondere bewusst, dass es keine Belege dafür gibt, welche Mindestanforderungen die Bewerber erfüllen mussten, um zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden, und dass diejenigen, die erforderlich waren, um in die Reserveliste aufgenommen zu werden, vom Ausleseausschuss schon festgelegt wurden, bevor die Bewerbungen geprüft waren;

10.

nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Schwächen bei den Einstellungsverfahren von der Entlassungsbehörde schon seit 2006 festgestellt werden; fordert deshalb die Stiftung nachdrücklich auf, rasch diese Situation zu bereinigen und die Entlassungsbehörde darüber zu informieren, welche Fortschritte erreicht wurden;

11.

begrüßt dennoch die Bestätigung der Stiftung, dass sie die Einstellungsverfahren künftig besser dokumentieren werde;

Interne Revision

12.

begrüßt, dass die Stiftung am 1. Juli 2010 ein System zur Aufzeichnung und Analyse der Ausnahmen zu ihren üblichen Maßnahmen und Verfahren eingerichtet hat („Register der Ausnahmen“);

13.

erkennt an, dass 2 der 8 Empfehlungen im „Follow-up zu früheren Empfehlungen“ des Internen Auditdienstes (IAS) umgesetzt wurden; stellt fest, dass diejenigen Empfehlungen, die als „sehr wichtig“ gelten, hauptsächlich die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems betreffen (d. h. „jährlicher Arbeitsplan zur Gewährleistung der internen Revision“, „Überprüfung sensibler Stellen“ und „Verfahren zur Meldung von Unregelmäßigkeiten“); fordert deshalb, dass die Stiftung sie rasch umsetzt;

14.

stellt auch fest, dass der IAS im Jahr 2009 eine Prüfung des Finanzmanagements durchgeführt und zwei „kritische“ und sechs „sehr wichtige“ Empfehlungen (von insgesamt 15) abgegeben hat; ist besorgt darüber, dass zwei der kritischen Punkte die Buchführungsstelle (d. h. „durch einen Zeitbediensteten oder einen Beamten zu besetzende Stelle“, „Befugnisse, die mit den Empfehlungen des Rechnungsführers der Kommission in Einklang zu bringen sind“) und die Validierung der Buchführungssysteme betreffen, während sechs der „sehr wichtigen“ Punkte die Notwendigkeit betreffen, ihren Finanzkreislauf sowie die Gestaltung und Planung der Auftragsvergabe, Ex-post-Kontrollen, Erstattungsregelungen und die Berichterstattung über Ausnahmen besser zu dokumentieren; fordert deshalb die Stiftung nachdrücklich auf, unverzüglich die Empfehlungen des IAS umzusetzen und die Entlastungsbehörde darüber zu informieren, welche Fortschritte in dieser Hinsicht erreicht wurden;

15.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (6) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 155.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 196.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/214


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2009

(2011/599/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit den Antworten der Stiftung (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (3), insbesondere auf Artikel 16,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0108/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 155.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/215


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2009

(2011/600/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses von Eurojust für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 von Eurojust, zusammen mit den Antworten von Eurojust (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (3), insbesondere auf Artikel 36,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0133/2011),

1.

erteilt dem Verwaltungsdirektor von Eurojust Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 144.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses von Eurojust für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 von Eurojust, zusammen mit den Antworten von Eurojust (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (3), insbesondere auf Artikel 36,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0133/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament am 5. Mai 2010 dem Verwaltungsdirektor von Eurojust Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2008 (5) erteilt hat und dass das Parlament in seiner Entschließung zu dem Beschluss betreffend die Entlastung unter anderem

—

den Abschluss der praktischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und OLAF am 24. September 2008 begrüßte,

—

die Feststellung des Rechnungshofes zur Kenntnis genommen hat, wonach die Agentur 2008 immer noch Schwierigkeiten mit Mittelübertragungen hatte, auch wenn der Betrag offensichtlich niedriger war als im vorangegangenen Haushaltsjahr (Übertragung von 13 % der endgültigen Haushaltsmittel gegenüber 25 % im Jahr 2007),

—

bedauerte, dass der Rechnungshof wie in den drei vorausgegangenen Jahren erneut Verfahrensmängel bei der Auftragsvergabe festgestellt hat,

C.

in der Erwägung, dass der Haushalt der Agentur für das Jahr 2009 26 400 000 EUR betrug, was eine Steigerung um 6,4 % im Vergleich zum Jahr 2008 darstellt,

Leistung

1.

begrüßt die Initiative der Agentur, Schlüsselindikatoren in ihre Referatspläne für 2010 einzubeziehen; fordert die Agentur dennoch auf, die Entlastungsbehörde von diesen Schlüsselindikatoren und ihren Verbindungen mit den Zielen, dem Haushaltsplan und dem Arbeitsprogramm der Agentur in Kenntnis zu setzen; vertritt die Ansicht, dass eine Verbindung der Indikatoren mit den Zielen, dem Haushaltsplan und dem Arbeitsprogramm der Agentur es den Beteiligten ermöglichen wird, die Leistung der Agentur besser zu bewerten;

2.

begrüßt die Initiative der Agentur, in der dem Bericht des Rechnungshofes 2009 beigefügten Tabelle einen Vergleich zwischen den in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten Maßnahmen darzustellen und die Entlastungsbehörde so in die Lage zu versetzen, die Leistung der Agentur von einem Jahr zum nächsten besser zu bewerten;

Mittelübertragungen

3.

stellt mit Genugtuung fest, dass der Rechnungshof keine Kommentare zum Umfang der Mittelübertragungen und -annullierungen für das Jahr 2009 abgibt;

4.

stellt fest, dass die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur stärker auf die Leistung der Agentur während des ganzen Jahres gestützt werden sollte;

5.

fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde von den ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten, mit denen vermieden werden soll, dass Mittel übertragen werden, da diese Mittelübertragungen in den bisherigen Entlastungsverfahren ein ständiges Thema waren;

Verbesserungen bei der Auftragsvergabe

6.

bekundet seine Anerkennung für die Maßnahmen der Agentur zur Einschätzung des Marktwertes relevanter Produkte/Dienstleistungen vor Einleitung eines Auftragsvergabeverfahrens; betrachtet diese Initiative als wichtige Verfahrensweise, der andere Agenturen folgen sollten; begrüßt darüber hinaus den jährlichen Beschaffungsplan der Agentur für 2009, der für die Referate und Dienststellen der Agentur bei der Verwaltung ihrer Ausschreibungen sehr hilfreich war; vertritt die Ansicht, dass diese Initiativen die Führung und Kontrolle seitens des Anweisungsbefugten verbessern;

Personal

7.

hält es für besorgniserregend, dass der Rechnungshof erneut Mängel in der Personalplanung und bei der Durchführung der Einstellungsverfahren festgestellt hat; stellt insbesondere fest, dass der Anteil unbesetzter Stellen immer noch zu hoch ist (24 %), allerdings niedriger als 2008 (26 %) und 2007 (33 %); fordert die Agentur daher auf, einen umfassenden Aktionsplan für die Personaleinstellung auszuarbeiten, um den Anteil unbesetzter Stellen erheblich zu senken, und die Entlastungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen; begrüßt allerdings die Absicht der Agentur, den Anteil unbesetzter Stellen bis Ende 2011 auf unter 8 % zu senken;

8.

erkennt an, dass es der Agentur 2009 gelungen ist, die Anzahl der befristet mit bestimmten Aufgaben betrauten „amtierenden“ Bediensteten bis Jahresende von 31 auf 10 zu senken; fordert die Agentur dennoch auf, diese Zahl weiter zu senken, wie durch den Internen Auditdienst (IAS) empfohlen;

9.

erkennt an, dass die Agentur im Jahr 2009 ihr neues Einstellungsverfahren eingeleitet hat, worin vorgesehen ist, dass die Mitglieder des Auswahlausschusses nur Bewerber, die in der Vorauswahlrunde mindestens 75 % der Punkte erreicht haben, zu Vorstellungsgesprächen einladen und nur Bewerber in die Reservelisten aufnehmen, die in der Bewertung des Vorstellungsgesprächs und in den schriftlichen Prüfungen mindestens 75 % der Punkte erreicht haben;

10.

bringt seine Besorgnis über die Feststellung des Rechnungshofes zum Ausdruck, dass drei von sechs Stellen im mittleren Management (Referatsleiter) bei der Agentur von befristet mit diesen Aufgaben betrauten „amtierenden“ Bediensteten besetzt waren; hebt hervor, dass dieser Umstand auf Schwierigkeiten hindeutet, geeignete Mitarbeiter zu gewinnen und zu halten; begrüßt allerdings den Plan der Agentur, einen Beschluss anzunehmen, durch den sichergestellt wird, dass die abschließende Bewertung von Bewerbern auf der Kombination der beim Ausfüllen des Bewerbungsformulars erteilten Note sowie dem Ergebnis der Vorstellungsgespräche und der schriftlichen Prüfungen beruht; vertritt die Ansicht, dass diese Herangehensweise eine Verbesserung der Auswahlverfahren der Agentur darstellt, da hierbei die Verdienste jedes Bewerbers effektiv berücksichtigt werden;

Interne Prüfung

11.

gibt zu bedenken, dass von den 26 Empfehlungen des IAS vom 31. Dezember 2008 nur 4 umgesetzt wurden (von denen zwei als „kritisch“ eingestuft wurden); stellt darüber hinaus fest, dass der IAS im Dezember 2009 eine zusätzliche Empfehlung aussprach und dass die Umsetzungsfrist für 15 der verbleibenden 23 Empfehlungen um mehr als 12 Monate überschritten wurde; fordert die Agentur dementsprechend auf, der Entlastungsbehörde die Gründe für diese Verspätung mitzuteilen und Folgendes unverzüglich in Angriff zu nehmen: Verbesserung des Einstellungsverfahrens, Verringerung der Anzahl an Leiharbeitskräften, Umstrukturierung der Personalabteilung (Human Resources Unit — HR), Ausarbeitung eine Personalverwaltungsplans, stärkere Überwachung der Tätigkeit der Personalabteilung und Prüfung des Inhalts des Ausnahmeverzeichnisses;

12.

begrüßt die Initiative der Agentur, der Entlastungsbehörde den jährlichen internen Auditbericht des IAS über die Agentur vorzulegen; betrachtet dies als ein Zeichen für Transparenz und als Beispiel für ein bewährtes Verfahren, dem alle anderen Agenturen folgen sollten;

13.

verweist, was die weiteren, horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (6) zur Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 144.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 202.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/219


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2009

(2011/601/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses von Eurojust für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 von Eurojust, zusammen mit den Antworten von Eurojust (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (3), insbesondere auf Artikel 36,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0133/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 144.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/220


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2009

(2011/602/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (3), insbesondere auf Artikel 21,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0130/2011),

1.

erteilt dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 10.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (3), insbesondere auf Artikel 21,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0130/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2008 erteilt hat (5) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

—

die Agentur ermutigt hat, im Rahmen ihrer Programmplanung zum Zweck einer besseren Leistungsbewertung SMART-Ziele und RACER-Indikatoren festzulegen,

—

die Agentur dazu beglückwünscht hat, dass sie Mitte 2009 eine Software für die Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen eingeführt hat, die klare Indikatoren zu den bereitgestellten finanziellen Mitteln und Humanressourcen liefern wird,

—

zur Kenntnis genommen hat, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) seine im Jahr 2008 im Zusammenhang mit der Agentur eingeleitete Untersuchung 2009 ohne weitere Maßnahme eingestellt hat,

C.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Agentur für das Haushaltsjahr 2009 auf 17 000 000 EUR belief, was gegenüber dem Haushaltsjahr 2008 einen Anstieg um 13,3 % darstellt,

1.   

stellt fest, dass sich die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur stärker auf ihre Leistung während des ganzen Jahres stützen sollte;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.

fordert die Agentur nachdrücklich auf, ihre Haushalts- und Personalplanung zu verbessern, um die mangelnde Abstimmung zwischen ihren Haushalts- und Personalansätzen zu beseitigen; nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs, dass die Agentur ihre operativen Mittel um 38 % erhöht hat, indem sie aufgrund von Verzögerungen bei den Einstellungen und zur Finanzierung operativer Tätigkeiten, die nicht im ursprünglichen Haushaltsplan vorgesehen waren, 1 900 000 EUR von Titel I (Personal) auf Titel III (operative Tätigkeiten) übertragen hat; nimmt indessen Kenntnis von den externen Faktoren (wie Ernennung eines neuen Direktors und Abschluss eines wichtigen, von der Kommission ausgeschriebenen Rahmenvertrags);

3.

fordert die Agentur auf, sich verstärkt um eine möglichst realistische Bewertung der Angebote zu bemühen; nimmt Kenntnis von der diesen Aspekt betreffenden Bemerkung des Rechnungshofs zur Vergabe von drei Rahmenverträgen im Gesamtwert von 2 575 000 EUR; hebt insbesondere hervor, dass es in diesen drei Fällen erhebliche Unterschiede zwischen den finanziellen Angeboten gab, die sowohl die Preise je Einheit als auch die von den Bietern geschätzte Zahl der für die Verwirklichung ein und desselben Szenarios erforderlichen Manntage betrafen;

4.

begrüßt die Entschlossenheit der Agentur, die Planung und Überwachung ihrer Aufträge zu verbessern, um die vom Rechnungshof aufgedeckten Schwachstellen in Zukunft zu vermeiden; fordert die Agentur entsprechend auf, die Entlastungsbehörde über die in dieser Hinsicht getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;

Interne Prüfung

5.

nimmt zur Kenntnis, dass von den neun Empfehlungen, die der Interne Auditdienst (IAS) im Anschluss an eine Prüfung des Finanzmanagements abgegeben hat, vier von der Agentur noch nicht umgesetzt wurden; stellt insbesondere fest, dass diese die Finanzierungsentscheidungen, den Informationsbedarf für Zwecke der Berichterstattung und Überwachung, den Ausweis aller verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen der Arbeitsprogramme und die Finanzverfahren und Checklisten betreffen; fordert die Agentur nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlungen zu treffen;

6.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (6) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 10.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 207.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/223


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2009

(2011/603/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (3), insbesondere auf Artikel 21,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0130/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 10.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/224


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009

(2011/604/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (3), insbesondere auf Artikel 30,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0145/2011),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 40.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (3), insbesondere auf Artikel 30,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0145/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2008 (5) erteilt hat und unter anderem

—

bedauert hat, dass der Rechnungshof auf mehrere Schwachstellen hingewiesen hat, die er bereits in seinen Jahresberichten 2006 und 2007 angesprochen hatte, insbesondere betreffend

i)

das hohe Niveau der Mittelübertragungen und -annullierungen (49 % der für 2008 verfügbaren Mittel wurden nicht ausgegeben, nahezu 69 % für 2007 und 55 % für 2006),

ii)

die Tatsache, dass rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, bevor die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen wurden,

iii)

die Tatsache, dass dem Rechnungshof zufolge Einstellungsverfahren nicht vorschriftsmäßig durchgeführt wurden, insbesondere was die Transparenz und den diskriminierungsfreien Charakter der fraglichen Verfahren betrifft,

—

die Agentur aufgefordert hat, ihre Haushaltsführung insbesondere mit Blick auf die Erhöhung ihrer Haushaltsmittel für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 zu verbessern,

C.

in der Erwägung, dass 2008 das vierte volle Jahr der Tätigkeit der Agentur war,

D.

in der Erwägung, dass sich die Haushaltsmittel der Agentur im Jahr 2009 auf 88 800 000 EUR beliefen, was im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg um nahezu 28 % bedeutet;

1.   

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Rechnungshof mit angemessener Sicherheit feststellen konnte, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2009 in allen wesentlichen Punkten zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Erhebliche Aufstockung der Haushaltsmittel

2.

stellt fest, dass sich das Haushaltsvolumen der Agentur in den letzten vier Jahren wesentlich vergrößert hat; stellt fest, dass sich das Haushaltsvolumen im Jahr 2009 im Vergleich zum Jahr 2006 (19 200 000 EUR) mehr als verdreifacht hat;

Leistungsfähigkeit

3.

begrüßt, dass der Verwaltungsrat der Agentur im Juni 2009 einen Mehrjahresplan für den Zeitraum 2010-2013 angenommen hat, obwohl dies in der Grundverordnung der Agentur nicht vorgesehen ist; betont die Bedeutung dieses mehrjährigen Plans, damit die Agentur ihre Tätigkeiten besser planen und deren Risiken effizienter bewerten kann; fordert die Agentur jedoch auf, ihr Arbeitsprogramm und ihre finanzielle Vorausschau rasch aufeinander abzustimmen;

4.

fordert die Agentur erneut auf, in ihrer dem nächsten Bericht des Rechnungshofs beizufügenden Tabelle eine vergleichende Übersicht der während des zur Entlastung geprüften Jahres erbrachten Leistungen und der Leistungen des vorangegangenen Haushaltsjahres vorzulegen, damit die Entlastungsbehörde die Leistung der Agentur in den einzelnen Jahren besser bewerten kann;

5.

begrüßt, dass die Agentur im Jahr 2009 die Einführung des so genannten Frontex-Leistungsmanagementsystems veranlasst hat, um den Verwaltungsrat der Agentur mittels der Bereitstellung von Daten über die Auswirkungen der Maßnahmen der Agentur besser zu informieren; stellt fest, dass im Rahmen dieses neuen Systems eine stärker ergebnisorientierte Berichterstattung gefördert werden soll, die die Input- und Output-Indikatoren ergänzt; fordert die Agentur jedoch auf, Informationen über die Auswirkungen ihrer Maßnahmen vorzulegen und die Entlastungsbehörde darüber zu informieren;

6.

weist darauf hin, dass die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Frontex stärker auf der Leistung der Agentur während des gesamten Jahres beruhen sollte;

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

7.

fordert die Agentur auf, ihre Haushaltsführung betreffend die Erstattung der durch die Mitgliedstaaten verauslagten Kosten zu verbessern und mit diesen Mitgliedstaaten die Ursachen des Problems zu ermitteln, um gemeinsam mit ihnen geeignete Lösungen umzusetzen;

Mittelübertragungen und -annullierungen

8.

ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof Mittelübertragungen aufzeigt, über die er bereits in seinen Jahresberichten 2006, 2007 und 2008 berichtete; bedauert insbesondere das hohe Niveau der Mittelübertragungen und -annullierungen seit 2006;

9.

fordert die Agentur daher nachdrücklich auf, den Umfang der Mittelverwendung durch die Ausarbeitung geeigneter Anweisungen und Verfahren für die Analyse möglicher Mittelübertragungen zu verbessern, um das Volumen an Mittelübertragungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren; ist ferner der Auffassung, dass die Agentur die Planung und Überwachung ihrer Tätigkeiten verbessern sollte;

10.

ist außerdem besorgt, dass die Agentur Mittel annullieren musste (13 900 000 EUR für das Jahr 2009 und 13 000 000 EUR für das Jahr 2008);

11.

stellt fest, dass der Rechnungshof auf 28 Mittelübertragungen hingewiesen hat, die der Tatsache geschuldet waren, dass die Verfahren für die Aufstellung des Haushaltsplans nicht rigoros genug waren; vermerkt ferner, dass Ende 2009 insgesamt 6 von 39 Haushaltslinien des Titels II — Verwaltungsausgaben nicht ausgeschöpft und 35 % der entsprechenden Mittel annulliert worden waren;

12.

weist darauf hin, dass ein hohes Volumen an übertragenen Mitteln und Annullierungen die Unfähigkeit der Agentur deutlich macht, einen derart erhöhten Haushalt zu verwalten; fragt sich, ob es nicht verantwortungsbewusster wäre, wenn die Haushaltsbehörden bei Beschlüssen über eine Aufstockung des Haushaltsplans der Agentur künftig mehr Sorgfalt walten ließen und die Zeit berücksichtigen würden, die für die Durchführung neuer Tätigkeiten erforderlich ist; fordert die Agentur daher auf, ihm nähere Einzelheiten über die Erfüllbarkeit der künftigen Verpflichtungen zu übermitteln;

13.

begrüßt jedoch die Initiative der Agentur, ihr System für die Planung und Kontrolle von in Finanzhilfevereinbarungen vertraglich festgelegten Fristen weiterzuentwickeln; stellt ferner fest, dass die Agentur für ihre Tätigkeiten seit 2009 ein Risikobewertungs- und Risikomanagementverfahren eingeführt hat;

Verwaltung von Finanzhilfen

14.

vermerkt, dass der Rechnungshof bereits für das zweite Jahr in Folge feststellt, dass die Agentur auf der Grundlage einseitiger Finanzhilfeentscheidungen, die von der Agentur unterzeichnet wurden, Auszahlungen getätigt hat, während in den geltenden Bestimmungen ein derartiges Instrument nicht vorgesehen ist; stellt fest, dass sich der ausgezahlte Betrag für das Jahr 2009 auf über 28 000 000 EUR und für das Jahr 2008 auf 17 000 000 EUR belief; begrüßt jedoch, dass die Agentur als Reaktion auf die Bemerkungen des Rechnungshofes eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit den Grenzbehörden der Mitgliedstaaten unterzeichnet hat;

15.

fordert die Agentur auf, die Verwaltung der Finanzhilfen durch folgende Maßnahmen zu verbessern:

—

Durchführung von Überprüfungen der Finanzhilfeempfänger vor Ort,

—

Förderung von Standardeinheitskosten je Kategorie anstelle der Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage der Erstattung förderfähiger Kosten,

—

deutliche Beschreibung, Kommunikation und Kontrolle der Verpflichtungen der Beteiligten,

—

Vorlage eines zwischen allen Beteiligten abgestimmten operativen Plans;

Genauigkeit des operativen Haushaltsplans

16.

stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof bezüglich der Mittel für Vorfinanzierungen für Grenzbehörden in den 8 geprüften Fällen einen um 27 % überhöhten Betrag festgestellt hat; stellt ferner fest, dass für die im Jahr 2009 abgeschlossenen Tätigkeiten mehr als 40 Einziehungsanordnungen ausgestellt werden mussten, um die überhöhten Vorauszahlungen wiedereinzuziehen;

Personalausgaben

17.

begrüßt, dass die Agentur Maßnahmen ergriffen hat, um die Objektivität und die Transparenz der Einstellungsverfahren gemäß den Empfehlungen des Parlaments zu verbessern; stellt fest, dass die Agentur Durchführungsbestimmungen und interne Leitlinien für die Mitglieder der Auswahlausschüsse angenommen hat; beglückwünscht die Agentur insbesondere zu der Annahme von Einstellungsleitlinien im November 2010, die die folgenden konkreten Maßnahmen umfassen: Einhaltung von Fristen bei der Berufung der Mitglieder der Auswahlausschüsse, Vorbereitung der Fragen für Bewerbungsgespräche und der Inhalte schriftlicher Prüfungen bereits im Voraus, anonyme Bewertung schriftlicher Prüfungen; Ausarbeitung von Modellantworten auf die Fragen für das Bewerbungsgespräch und für die schriftlichen Prüfungen, Erstellung von Protokollen in Bezug auf jede Einstellung, Entwicklung eines elektronischen Tools für Einstellungsverfahren und Umsetzung dieses Tools im Jahr 2011 zur Erleichterung des Auswahl- und Einstellungsverfahrens;

Interne Prüfung

18.

erkennt an, dass der Interne Auditdienst (IAS) im Jahr 2009 eine Prüfung in Bezug auf die Verwaltung der Finanzhilfen durchgeführt hat, um folgende Punkte zu bewerten: die Jahresplanung für Finanzhilfen, genutzte Rechtsinstrumente, die Vergabe von Finanzhilfen sowie Kontrolle und Berichterstattung;

19.

erkennt an, dass von den 19 Empfehlungen, die der Interne Auditdienst bezüglich der Weiterverfolgung früherer Empfehlungen gegeben hat, 6 angemessen und wirksam umgesetzt wurden, 10 in Bearbeitung und 3 abgeschlossen sind, wobei deren Überprüfung durch den Internen Auditdienst noch aussteht; fordert den Direktor der Agentur jedoch auf, die Entlastungsbehörde über den Inhalt der Empfehlungen zu informieren, die vom Internen Auditdienst als „sehr wichtig“ eingestuft wurden, sowie über die Maßnahmen, die diesbezüglich ergriffen wurden;

20.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (6) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 40.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 211.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/230


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009

(2011/605/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (3), insbesondere auf Artikel 30,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0145/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 40.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/232


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2009

(2011/606/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde zusammen mit den Antworten der Behörde (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (3), insbesondere auf Artikel 12,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0103/2011),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen GNSS-Agentur (ehemals Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 114.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde zusammen mit den Antworten der Behörde (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (3), insbesondere auf Artikel 12,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0103/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde 2006 Finanzautonomie erlangt hat,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, es sei ihm nicht möglich gewesen, zu einem Prüfungsurteil in Bezug auf den Rechnungsabschluss der Behörde für das Haushaltsjahr 2007 zu gelangen, und darauf hinweist, dass die gesamte Architektur des Projekts Galileo 2007 geändert und der Jahresabschluss der Behörde vor dem Hintergrund einer unklaren Rechtslage ausgearbeitet wurde,

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Jahresabschlusses 2008 und in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge mit einer Bemerkung versehen hat,

D.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Verwaltungsdirektor der Behörde am 5. Mai 2010 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2008 (5) erteilt hat und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

—

bedauerte, dass der Rechnungshof seine Zuverlässigkeitserklärung in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Jahresabschlusses 2008 und in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge mit einer Bemerkung versehen hat,

—

Besorgnis darüber äußerte, dass — obwohl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 der Kommission (6) seit dem 1. Januar 2009 die Kommission für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) zuständig ist — bis Ende 2008 der Kommission weder Tätigkeiten noch Vermögenswerte übertragen worden waren und dass die neue Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und der Behörde in deren jeweiligen Jahresabschlüssen nicht deutlich zum Ausdruck kommt,

E.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

F.

in der Erwägung, dass sich der Haushaltsplan der Behörde für das Haushaltsjahr 2009 auf 44 400 000 EUR belief, was im Vergleich zum Haushaltsjahr 2008 einen Rückgang von 64 % bedeutet;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

begrüßt, dass nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 die meisten Tätigkeiten und Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit den Programmen EGNOS und Galileo im Dezember 2009 der Kommission übertragen wurden; stellt fest, dass der verbleibende Teil der Tätigkeiten und Vermögenswerte 2010 übertragen werden sollte;

2.

erkennt die Feststellung des Rechnungshofes an, dass beim Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen (17 500 000 EUR) aufgrund der Aufforderung 1 zum Siebten Rahmenprogramm/Galileo („Framework Programme 7/Galileo/Call 1“) die Ausschlusskriterien nicht veröffentlicht und geprüft wurden, und dass — im Hinblick auf die Förderfähigkeitskriterien — die Behörde nicht systematisch belegt hat, dass sie bei den potenziellen Begünstigten, die an einem der Schwerpunkte teilnehmen würden, die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen überprüft hatte;

3.

stellt ferner fest, dass der am 31. März 2010 von der Behörde veröffentlichte endgültige Haushaltsplan nicht dem vom Verwaltungsrat gebilligten endgültigen Haushaltsplan 2009 entsprach und nicht die Einnahmen enthielt; fordert daher die Behörde nachdrücklich auf, hier Abhilfe zu schaffen und die Entlastungsbehörde über die Änderungen zu unterrichten;

Humanressourcen

4.

bedauert die Defizite bei den Verfahren zur Personalauswahl, die ein Risiko für die Transparenz dieser Verfahren darstellen; erkennt die im Bericht des Rechnungshofes enthaltene Bemerkung an, dass es bei den vier geprüften Personalauswahlverfahren keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Gewichtung der Auswahlkriterien und die von den Bewerbern im Hinblick auf die Zulassung zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu erreichenden Mindestpunktzahlen vor Beginn des Bewertungsverfahrens festgesetzt wurden, und es keinerlei Nachweise dafür gebe, dass die Fragen für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen vor Aufstellung der Auswahlliste der Bewerber festgelegt wurden; fordert daher die Behörde auf, durch die Verbesserung ihrer Auswahlverfahren hier Abhilfe zu schaffen;

5.

betont ferner die Notwendigkeit, Unzulänglichkeiten abzuhelfen, die gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf die Anwendung der Zulassungskriterien bei Einstellungsverfahren, an denen interne und externe Bewerber teilnehmen können, verstoßen; erkennt die im Bericht des Rechnungshofes enthaltene Bemerkung an, dass in einem geprüften Personalauswahlverfahren ein Bewerber zugelassen wurde, obwohl von Beginn des Verfahrens an klar feststand, dass er die Auswahlkriterien nicht erfüllte, aber ein interner Bewerber war;

Interne Revision

6.

erkennt an, dass der Interne Auditdienst (IAS) im November 2007 eine interne Prüfung und im Oktober 2008 und Dezember 2009 Folgeprüfungen durchgeführt hat; stellt fest, dass die beiden wichtigen noch umzusetzenden Empfehlungen des IAS sensible Stellen und Stellenbeschreibungen betreffen;

7.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (7) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 114.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 218.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1).

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/236


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2009

(2011/607/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde zusammen mit den Antworten der Behörde (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (3), insbesondere auf Artikel 12,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0103/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen GNSS-Agentur (ehemals Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 114.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/237


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2009

(2011/608/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (3), insbesondere auf Artikel 5,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0131/2011),

1.

erteilt dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 22.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (3), insbesondere auf Artikel 5,

—

unter Hinweis auf die Finanzordnung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, die am 22. Oktober 2007 durch Beschluss des Verwaltungsrats des gemeinsamen Unternehmens angenommen wurde (nachstehend „ITER-Finanzordnung“),

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0131/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass sich das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie in der Anlaufphase befindet und sein internes Kontroll- und Finanzinformationssystem Ende 2009 noch nicht vollständig eingerichtet hatte,

C.

in der Erwägung, dass sich die ITER-Finanzordnung auf die Rahmenfinanzregelung stützt, die kürzlich geändert wurde, um sie mit den an der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan vorgenommenen Änderungen in Einklang zu bringen,

D.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof am 9. Oktober 2008 die Stellungnahme Nr. 4/2008 zur ITER-Finanzordnung abgegeben hat,

Ausführung des Haushaltsplans

1.

stellt fest, dass sich der endgültige Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2009 auf 173 600 000 EUR belief und die Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen insgesamt 65,3 % betrug;

2.

erkennt an, dass sich das gemeinsame Unternehmen noch immer in der Anlaufphase befindet und dass die unzulängliche Mittelausschöpfung hauptsächlich auf Verzögerungen beim Euratom-Fusionsprogramm zurückzuführen ist, wie der Rechnungshof auch 2008 angemerkt hat;

3.

stellt fest, dass sich die zum Jahresende auf insgesamt 42 000 000 EUR belaufenden Bankguthaben einen Verstoß gegen den Grundsatz des Haushaltsausgleichs darstellen;

4.

hält es für wichtig, die Bedingungen festzulegen, unter denen ein positiver Saldo der Haushaltsergebnisrechnung in den Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für das darauffolgende Haushaltsjahr einzusetzen ist, um die Anwendung dieser Ausnahmeregelung vom allgemeinen Grundsatz des Haushaltsausgleichs zu spezifizieren;

Rechnungslegung

5.

fordert das gemeinsame Unternehmen auf, seine Rechnungslegung unter der Leitung der Kommission zu vereinheitlichen;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen für den ITER im Gegensatz zu anderen gemeinsamen Unternehmen der Union ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird;

Interne Kontrollsysteme

7.

fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, den Aufbau seines internen Kontroll- und Finanzinformationssystems zu vollenden;

8.

fordert das gemeinsame Unternehmen ferner auf, auf der Grundlage der Bestimmungen der Rahmenfinanzregelung für die Gemeinschaftsreinrichtungen in seine Finanzordnung einen speziellen Verweis auf die Befugnisse des Internen Auditdienstes (IAS) als seinen Internen Prüfers aufzunehmen;

9.

ist insbesondere der Ansicht, dass die Rolle des IAS als Interner Prüfer darin bestehen sollte, das gemeinsame Unternehmen über den Umgang mit Risiken zu beraten, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt; hält es ferner für entscheidend, dass das gemeinsame Unternehmen der Entlastungsbehörde einen von seinem Direktor erstellten Bericht vorlegt, aus dem Anzahl und Art der vom Internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen hervorgehen;

10.

ist der Ansicht, dass das gemeinsame Unternehmen angesichts des Volumens seines Haushalts und der Vielschichtigkeit seiner Aufgaben einen Auditausschuss einsetzen sollte, der unmittelbar dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich ist;

Finanzordnung

11.

fordert das gemeinsame Unternehmen eindringlich auf, seine Finanzordnung im Sinne der vom Rechnungshof in seiner Stellungnahme Nr. 4/2008 zu dieser Finanzordnung abgegebenen Empfehlungen zu ändern; hält in den nachstehenden Bereichen weitere Verbesserungen für erforderlich:

—

Ausnahmen von den Haushaltsgrundsätzen,

—

Rolle des IAS,

—

Einsetzung eines Auditausschusses,

—

Zahlungsverzug bei Mitgliederbeiträgen,

—

Vorschriften für die Gewährung von Finanzhilfen,

—

Übergangsbestimmungen von Artikel 133 der ITER-Finanzordnung.


(1)   ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 22.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/241


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2009

(2011/609/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (3), insbesondere auf Artikel 5,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0131/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 22.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/242


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009

(2011/610/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0126/2011),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Artemis Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Artemis, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 1.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

—

unter Hinweis auf die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Artemis, die am 18. Dezember 2008 durch Beschluss seines Verwaltungsrats angenommen wurde (nachstehend „Artemis-Finanzordnung“),

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0126/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen Artemis im Dezember 2007 gegründet wurde, um eine „Forschungsagenda“ für die Entwicklung von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in verschiedenen Anwendungsbereichen festzulegen und umzusetzen und auf diese Weise die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen,

C.

in der Erwägung, dass sich das gemeinsame Unternehmen in der Anlaufphase befindet und sein internes Kontroll- und Finanzinformationssystem Ende 2009 noch nicht vollständig eingerichtet hatte,

Ausführung des Haushaltsplans

1.

stellt fest, dass im endgültigen Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2009 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 46 000 000 EUR und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 8 000 000 EUR ausgewiesen waren; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Verwendungsrate bei den Verpflichtungsermächtigungen 81 % und bei den Zahlungsermächtigungen 20 % betrug;

2.

erkennt an, dass sich das gemeinsame Unternehmen noch immer in der Anlaufphase befindet, und hat daher Verständnis für die geringe Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen;

Beiträge der Mitglieder

3.

fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Darstellung der Mitgliederbeiträge in der Rechnungslegung unter der Leitung der Kommission zu vereinheitlichen;

4.

fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Bestimmungen zur Mitgliedschaft und Kofinanzierung weiter auszuführen und dabei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

—

die Bedingungen für die Aufnahme neuer Mitglieder,

—

die Sachbeiträge der Mitglieder,

—

die Voraussetzungen für eine Prüfung der Beiträge der Mitglieder durch das gemeinsame Unternehmen,

—

die Voraussetzungen, unter denen der Verwaltungsrat eine Kofinanzierung genehmigen kann;

Interne Kontrollsysteme

5.

fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, die Einführung seines internen Kontroll- und Finanzinformationssystems abzuschließen; verlangt vom gemeinsamen Unternehmen speziell

—

eine Verbesserung seiner Dokumentation von IT-Prozessen und IT-Tätigkeiten sowie eine Aufzeichnung von IT-Risiken,

—

die Entwicklung eines Notfallplans,

—

die Entwicklung einer Datenschutzpolitik;

6.

fordert das gemeinsame Unternehmen auf, auf der Grundlage der Bestimmungen der Rahmenfinanzregelung für die Gemeinschaftsreinrichtungen in seine Finanzordnung einen speziellen Verweis auf die Befugnisse des Internen Auditdienstes (IAS) als seines Internen Prüfers aufzunehmen;

7.

ist insbesondere der Ansicht, dass die Rolle des Internen Auditdienstes als Interner Prüfer darin bestehen sollte, das gemeinsame Unternehmen über den Umgang mit Risiken zu beraten, indem sie unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt; hält es ferner für entscheidend, dass das gemeinsame Unternehmen der Entlastungsbehörde einen von seinem Exekutivdirektor erstellten Bericht vorlegt, aus dem Anzahl und Art der vom Internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen hervorgehen;

8.

ist der Ansicht, dass das gemeinsame Unternehmen angesichts des Volumens seines Haushalts und der Vielschichtigkeit seiner Aufgaben die Einsetzung eines Auditausschusses erwägen sollte, der unmittelbar dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich ist;

Fehlen eines Sitzabkommens

9.

fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, umgehend, wie in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 74/2008 vorgesehen, mit Belgien ein Sitzabkommen abzuschließen, in dem die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien geregelt werden.

(1)   ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 1.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/245


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009

(2011/611/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0126/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Artemis, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 1.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/246


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2009

(2011/612/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0128/2011),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 7.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

—

in Kenntnis der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, die durch Beschluss seines Verwaltungsrats vom 7. November 2008 angenommen wurde,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0128/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen Clean Sky im Dezember 2007 gegründet wurde, um die Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der EU mit Blick auf eine frühestmögliche Einsatzfähigkeit zu beschleunigen,

C.

in der Erwägung, dass sich das gemeinsame Unternehmen in der Anlaufphase befindet und sein internes Kontroll- und Finanzinformationssystem Ende 2009 noch nicht vollständig eingerichtet hatte,

Ausführung des Haushaltsplans

1.

stellt fest, dass im endgültigen Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2009 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 91 000 000 EUR und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 60 000 000 EUR ausgewiesen waren; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Verwendungsrate bei den Verpflichtungsermächtigungen 98 % und bei den Zahlungsermächtigungen weniger als 1 % betrug;

2.

erkennt an, dass sich das gemeinsame Unternehmen noch immer in der Anlaufphase befindet; ist dennoch beunruhigt darüber, dass die von der Kommission im Jahr 2008 im Namen des gemeinsamen Unternehmens vorfinanzierten Forschungstätigkeiten 2009 nicht vollständig durchgeführt wurden und dass aufgrund von Verzögerungen bei den Projekten lediglich 8 700 000 EUR oder 65 % des Vorfinanzierungsbetrags von 13 600 000 EUR in Anspruch genommen wurden;

3.

ist insbesondere besorgt darüber, dass Feststellung, Gliederung und Darstellung des genehmigten Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für 2009 weder mit der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens noch mit der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens in Einklang standen; fordert daher das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, diesem gravierenden Missstand rasch abzuhelfen;

Beiträge der Mitglieder

4.

fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Darstellung der Mitgliederbeiträge in der Rechnungslegung unter der Leitung der Kommission zu vereinheitlichen;

5.

fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Bestimmungen zur Mitgliedschaft und Kofinanzierung weiter auszuführen und dabei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

—

die Bedingungen für die Aufnahme neuer Mitglieder,

—

die Sachbeiträge der Mitglieder,

—

die Voraussetzungen für eine Prüfung der Beiträge der Mitglieder durch das gemeinsame Unternehmen,

—

die Bedingungen, unter denen der Verwaltungsrat eine Kofinanzierung genehmigen kann;

Interne Kontrollsysteme

6.

fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, den Aufbau seines internen Kontroll- und Finanzinformationssystems zu vollenden;

7.

fordert das gemeinsame Unternehmen ferner auf, auf der Grundlage der Bestimmungen der Rahmenfinanzregelung für die Gemeinschaftsreinrichtungen in seine Finanzordnung einen speziellen Verweis auf die Befugnisse des Internen Auditdienstes (IAS) als seines Internen Prüfers aufzunehmen;

8.

ist insbesondere der Ansicht, dass die Rolle des Internen Auditdienstes als Interner Prüfer darin bestehen sollte, das gemeinsame Unternehmen über den Umgang mit Risiken zu beraten, indem sie unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt; hält es ferner für entscheidend, dass das gemeinsame Unternehmen der Entlastungsbehörde einen von seinem Direktor erstellten Bericht vorlegt, aus dem Anzahl und Art der vom Internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen hervorgehen;

9.

ist der Ansicht, dass das gemeinsame Unternehmen angesichts des Volumens seines Haushalts und der Vielschichtigkeit seiner Aufgaben einen Auditausschuss einsetzen sollte, der unmittelbar dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich ist;

Fehlen eines Sitzabkommens

10.

fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, umgehend, wie in der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 vorgesehen, mit Belgien ein Sitzabkommen abzuschließen, in dem die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien geregelt werden.

(1)   ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 7.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/249


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2009

(2011/613/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0128/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 7.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/250


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2009

(2011/614/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0129/2011),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der Technologieinitiative für innovative Arzneimittel, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 15.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

—

unter Hinweis auf die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel, die durch Beschluss seines Verwaltungsrats vom 2. Februar 2009 angenommen wurde,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0129/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel im Februar 2007 gegründet wurde, um die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass der Pharmaziesektor wirksamere und sicherere innovative Arzneimittel herstellt,

C.

in der Erwägung, dass sich das gemeinsame Unternehmen in der Anlaufphase befindet und sein internes Kontroll- und Finanzinformationssystem Ende 2009 noch nicht vollständig eingerichtet hatte,

Ausführung des Haushaltsplans

1.

stellt fest, dass im endgültigen Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2009 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 82 000 000 EUR und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 82 000 000 EUR ausgewiesen waren; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Verwendungsrate bei den Verpflichtungsermächtigungen 97 % und bei den Zahlungsermächtigungen 1 % betrug;

2.

erkennt an, dass sich das gemeinsame Unternehmen noch immer in der Anlaufphase befindet; ist dennoch darüber besorgt, dass die Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen nur 1 % betrug;

Beiträge der Mitglieder

3.

fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Darstellung der Mitgliederbeiträge in der Rechnungslegung unter der Leitung der Kommission zu vereinheitlichen;

4.

fordert das gemeinsame Unternehmen ferner auf, die Bestimmungen zur Mitgliedschaft und Kofinanzierung weiter auszuführen und dabei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

—

die Bedingungen für die Aufnahme neuer Mitglieder,

—

die Sachbeiträge der Mitglieder,

—

die Voraussetzungen für eine Prüfung der Beiträge der Mitglieder durch das gemeinsame Unternehmen,

—

die Voraussetzungen, unter denen der Verwaltungsrat eine Kofinanzierung genehmigen kann;

Interne Kontrollsysteme

5.

fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, den Aufbau seines internen Kontroll- und Finanzinformationssystems zu vollenden;

6.

fordert das gemeinsame Unternehmen des Weiteren auf, auf der Grundlage der Bestimmungen der Rahmenfinanzregelung für die Gemeinschaftseinrichtungen in seine Finanzordnung einen speziellen Verweis auf die Befugnisse des Internen Auditdienstes (IAS) als seines Internen Prüfers aufzunehmen;

7.

ist insbesondere der Ansicht, dass die Rolle der Kommission als Interner Prüfer darin bestehen sollte, das gemeinsame Unternehmen über den Umgang mit Risiken zu beraten, indem sie unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt; hält es ferner für entscheidend, dass das gemeinsame Unternehmen der Entlastungsbehörde einen von seinem Exekutivdirektor erstellten Bericht vorlegt, aus dem Anzahl und Art der vom Internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen hervorgehen;

8.

ist der Ansicht, dass das gemeinsame Unternehmen angesichts des Volumens seines Haushalts und der Vielschichtigkeit seiner Aufgaben einen Auditausschuss einsetzen sollte, der unmittelbar dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich ist;

Fehlen eines Sitzabkommens

9.

fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, umgehend, wie in der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens vorgehen, mit Belgien ein Sitzabkommen abzuschließen, in dem die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien geregelt werden.

(1)   ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 15.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/254


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2009

(2011/615/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0129/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 15.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/255


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2009

(2011/616/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (3), insbesondere auf Artikel 4b,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0124/2011),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens SESAR Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens SESAR, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 30.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (3), insbesondere auf Artikel 4b,

—

unter Hinweis auf die am 28. Juli 2009 vom SESAR-Verwaltungsrat angenommene Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens SESAR (nachstehend „SESAR-Finanzordnung“),

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0124/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen SESAR im Februar 2007 gegründet wurde, um das Forschungsprogramm zum Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum (Single European Sky Air Traffic Management Research — SESAR) zu verwalten,

C.

in der Erwägung, dass sich das gemeinsame Unternehmen in der Anlaufphase befindet und sein internes Kontroll- und Finanzinformationssystem Ende 2009 noch nicht vollständig eingerichtet hatte,

D.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen Eigentümer aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte ist, die von dem gemeinsamen Unternehmen für die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit den vom gemeinsamen Unternehmen mit seinen Mitgliedern geschlossenen spezifischen Vereinbarungen geschaffen oder diesem übertragen werden,

E.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof im April 2010 die Stellungnahme Nr. 2/2010 zur Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens SESAR abgegeben hat;

1.   

begrüßt, dass der Rechnungshof den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für 2009 für zuverlässig befunden und die zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen als rechtmäßig und ordnungsgemäß angesehen hat;

2.   

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen für 2009 aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 55 000 000 EUR und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 27 689 788 EUR erhalten hat;

Ausführung des Haushaltsplans

3.

stellt fest, dass im endgültigen Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2009 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 325 000 000 EUR und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 157 000 000 EUR ausgewiesen waren; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Verwendungsrate bei den Verpflichtungsermächtigungen 97,1 % und bei den Zahlungsermächtigungen 43,2 % betrug;

4.

erkennt an, dass sich das gemeinsame Unternehmen noch immer in der Anlaufphase befindet, da die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 zur Änderung des Basisrechtsakts für das gemeinsame Unternehmen SESAR, der Verordnung (EG) Nr. 219/2007, erst am 16. Dezember 2008 erlassen wurde;

5.

stellt fest, dass sich die zum Jahresende auf insgesamt 86 800 000 EUR belaufenden Bankguthaben einen Verstoß gegen den Grundsatz des Haushaltsausgleichs darstellen;

6.

hält es für wichtig, die Bedingungen festzulegen, unter denen ein positiver Saldo der Haushaltsergebnisrechung in den Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für das darauffolgende Haushaltsjahr einzusetzen ist, um die Anwendung dieser Ausnahmeregelung vom allgemeinen Grundsatz des Haushaltsausgleichs zu spezifizieren;

7.

ist besorgt darüber, dass es bis Dezember 2009 noch kein integriertes Managementinformationssystem gab, mit dessen Hilfe die Kosten konkreten Arbeitspaketen hätten zugeordnet oder die Finanzierungsquellen der Betriebskosten hätten kenntlich gemacht werden können;

8.

fordert, dass dem Haushaltsplan eines jeden Jahres ein spezieller Bericht über die Restmittel der Vorjahre beigefügt wird, aus dem hervorgeht, warum diese Mittel nicht verwendet wurden und wie und wann sie verwendet werden sollen;

Beiträge der Mitglieder

9.

fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Darstellung der Mitgliederbeiträge in der Rechnungslegung unter der Leitung der Kommission zu vereinheitlichen;

10.

fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Bestimmungen der Artikel 97 und 98 der SESAR-Finanzordnung zur Mitgliedschaft und Kofinanzierung in Durchführungsbestimmungen weiter auszuführen und dabei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

—

die Bedingungen für die Aufnahme neuer Mitglieder,

—

die Sachbeiträge der Mitglieder,

—

die Voraussetzungen für eine Prüfung der Beiträge der Mitglieder durch das gemeinsame Unternehmen,

—

die Voraussetzungen, unter denen der Verwaltungsrat eine Kofinanzierung über den Standardhöchstsatz von 50 % hinaus genehmigen kann;

Interne Kontrollsysteme

11.

fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, die Einführung seines internen Kontroll- und Finanzinformationssystems abzuschließen;

12.

begrüßt die Feststellung des Rechnungshofs, dass 2009 wichtige Schritte im Hinblick auf die Einführung von Kontrollsystemen unternommen wurden, zeigt sich jedoch besorgt darüber, dass zum Jahresende noch kein integriertes Instrument für die Verwaltung der Finanz-, Haushalts- und operativen Informationen vorhanden war; nimmt die Antwort des gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, dass die Finanzsysteme bis Mai 2010 eingerichtet werden konnten;

13.

fordert das gemeinsame Unternehmen auf, auf der Grundlage der Bestimmungen der Rahmenfinanzregelung für die Gemeinschaftsreinrichtungen in seine Finanzordnung einen speziellen Verweis auf die Befugnisse des Internen Auditdienstes (IAS) als seines Internen Prüfers aufzunehmen;

14.

ist insbesondere der Ansicht, dass die Rolle des Internen Auditdienstes als Interner Prüfer darin bestehen sollte, das gemeinsame Unternehmen über den Umgang mit Risiken zu beraten, indem sie unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt; hält es ferner für entscheidend, dass das gemeinsame Unternehmen der Entlastungsbehörde einen von seinem Direktor erstellten Bericht vorlegt, aus dem Anzahl und Art der vom Internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen hervorgehen;

15.

vertritt die Auffassung, dass das gemeinsame Unternehmen angesichts des Volumens seines Haushalts und der Vielschichtigkeit seiner Aufgaben einen Auditausschuss einsetzen sollte, der unmittelbar dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich ist;

Finanzordnung

16.

erkennt an, dass der Verwaltungsrat nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 am 28. Juli 2009 die neue SESAR-Finanzordnung angenommen hat; ist der Ansicht, dass diese Finanzordnung weitgehend auf den Grundsätzen der Rahmenfinanzregelung beruht, wenngleich es die Auffassung vertritt, dass in folgenden Bereichen weitere Verbesserungen erzielt werden könnten:

—

Ausnahmen von den Haushaltsgrundsätzen,

—

Rolle des Internen Auditdienstes,

—

Einsetzung eines Auditausschusses,

—

Bestimmungen zur Mitgliedschaft im SESAR.


(1)   ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 30.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/259


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2009

(2011/617/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (3), insbesondere auf Artikel 4b,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0124/2011),

1.

billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens SESAR, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 30.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/260


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009

(2011/618/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Jahresabschlusses der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Polizeiakademie, zusammen mit den Antworten der Akademie (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) (3), insbesondere auf Artikel 16,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0150/2011),

1.

schiebt seinen Beschluss betreffend die Entlastung des Direktors der Europäischen Polizeiakademie zur Ausführung des Haushaltsplans der Akademie für das Haushaltsjahr 2009 auf;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 137.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Jahresabschlusses der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Polizeiakademie, zusammen mit den Antworten der Akademie (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) (3), insbesondere auf Artikel 16,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie vom 12. Juli 2010 über die Erstattung von Privatausgaben (10/0257/KA),

—

unter Hinweis auf den jährlichen Tätigkeitsbericht 2009 der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0150/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Akademie 2001 errichtet wurde und mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung umgewandelt wurde, für die die Rahmenfinanzregelung für dezentrale Einrichtungen gilt,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresabschlüsse 2006 und 2007 der Akademie sein Prüfungsurteil in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge mit der Begründung eingeschränkt hat, dass die Auftragsvergabeverfahren nicht im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsordnung standen,

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2008 der Akademie in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung ein Zusatzurteil abgegeben hat, ohne es explizit einzuschränken, und in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge ein eingeschränktes Prüfungsurteil abgegeben hat,

D.

in der Erwägung, dass das Parlament es in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2010 (5) ablehnte, dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Akademie für das Haushaltsjahr 2008 zu erteilen;

E.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2009 der Akademie sein Prüfungsurteil in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingeschränkt hat,

F.

in der Erwägung, dass sich die Haushaltsmittel der Akademie im Jahr 2009 auf 8 800 000 EUR beliefen, im Vergleich zu 8 700 000 EUR 2008,

Unzulänglichkeiten bei den Verfahren der Auftragsvergabe

1.

ist besorgt darüber, dass die Akademie laufend gegen die vergaberechtlichen Bestimmungen der Haushaltsordnung verstößt; vermerkt insbesondere, dass ein erheblicher Teil der Mittel der Akademie mit den nachstehend aufgeführten Unregelmäßigkeiten behaftet ist:

—

Fehlen eines Vertrags oder einer Ausschreibung,

—

fehlende Spezifikationen,

—

fehlende Einholung oder Übermittlung eines finanziellen Angebots,

—

fehlende finanzielle Bewertung;

2.

bedauert die Tatsache, dass in einigen Fällen niemals Untersuchungen durchgeführt wurden, wie etwa in den Fällen, in denen die Beschaffungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt und rechtswidrige Beschäftigungsverträge unterzeichnet wurden;

3.

nimmt die Antwort der Akademie zur Kenntnis, dass endlich ein Beschaffungsbeauftragter ernannt und am 8. Juni 2010 durch den Beschluss Nr. 002/2010 des Direktors ein Beschaffungshandbuch, einschließlich Mustervorlagen und Checklisten, angenommen wurde;

4.

fordert, dass die Akademie dem Parlament bis 31. Oktober 2011 einen Bericht über die Anwendung des Beschaffungshandbuchs für den Zeitraum 1. Juli 2010-1. Juli 2011 vorlegt;

Nichteinhaltung der Vorschriften über Ausgaben für die Veranstaltung von Kursen

5.

hält es für besorgniserregend, dass der Rechnungshof zahlreiche Verstöße gegen die geltenden Verwaltungs- und Finanzvorschriften über die Ausgaben für die Veranstaltung von Kursen und Seminaren festgestellt hat, die einen bedeutenden Anteil der Betriebsausgaben der Akademie ausmachen; erachtet es als unannehmbar, dass die Unregelmäßigkeiten im Wesentlichen der Tatsache geschuldet sind, dass die überarbeitete Finanzregelung der Akademie nie in Kraft trat, weshalb sämtliche unterzeichneten Beschäftigungsverträge rechtswidrig waren; nimmt die Aussage der Akademie zur Kenntnis, dass diese Verträge 2010 ausliefen und nicht erneuert wurden;

6.

bedauert, dass die überarbeitete Finanzregelung der Akademie nie in Kraft trat und dass infolgedessen die mit einigen Beratern und Sachverständigen abgeschlossenen Beschäftigungsverträge rechtswidrig waren (mit einem Gesamtbetrag von schätzungsweise 200 000 EUR, wovon 34 800 EUR auf das Haushaltsjahr 2009 entfallen);

7.

stellt fest, dass die Finanzregelung der Akademie, die der Kommission 2009 zur Stellungnahme vorgelegt wurde, zwei Bestimmungen enthielt, für die die Kommission keine befürwortende Stellungnahme abgab, weil sie als nicht mit der revidierten Rahmenfinanzregelung im Einklang stehend betrachtet wurden;

8.

empfiehlt, dass die Akademie zwecks Förderung der Transparenz einen direkten Zugang zu ihrem detaillierten Haushaltsplan ermöglicht, der eine Liste ihrer Verträge und Vergabebeschlüsse beinhalten und auf der Internetseite der Akademie veröffentlicht werden sollte, mit Ausnahme der Verträge, deren Veröffentlichung ein Sicherheitsrisiko beinhalten könnte; ist der Ansicht, dass diese Empfehlung dem Grundsatz des Schutzes personenbezogener Daten nicht entgegensteht;

Mittelübertragungen

9.

hält es für besorgniserregend, dass mehr als 3 800 000 EUR der Zahlungsermächtigungen des Jahres 2009 — dies entspricht 43 % des Gesamtbudgets — auf 2010 übertragen wurden; verleiht darüber hinaus seiner Sorge Ausdruck, dass 46 % der aus dem Jahr 2008 übertragenen Mittel annulliert werden mussten; betont, dass diese Situation auf gravierende und wiederkehrende Schwachstellen bei der Planung und Überwachung des Haushaltsvollzugs hindeutet und einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit darstellt;

10.

stellt fest, dass trotz der neuen Leitungsstruktur der Akademie in der Vergangenheit Fehler begangen wurden, die noch nicht aufgeklärt worden sind; ist besorgt über die Unzulänglichkeiten der Akademie bei der Planung und Überwachung des Haushaltsvollzugs im Jahr 2009;

11.

stellt nochmals fest, dass bereits für das Haushaltsjahr 2008 31 % der Gesamtmittel der Akademie übertragen werden mussten und dass 2007 41,5 % der Gesamtmittel der Akademie übertragen werden mussten, während mehr als 20 % (500 000 EUR) der von 2006 übertragenen Mittel der Akademie annulliert wurden;

12.

begrüßt allerdings die Tatsache, dass seit März 2010 wöchentlich Sitzungen der Finanzverwaltung in der Akademie abgehalten werden, um die Haushaltsausführung und -kontrolle zu verbessern; nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen des mehrjährigen Tätigkeitsplans der Akademie die Einführung weiterer Verbesserungen vorgesehen ist; nimmt die Maßnamen zur Kenntnis, die 2010 eingeleitet wurden, um das Problem in den Griff zu bekommen; fordert die Akademie auf, die Haushaltsbehörde regelmäßig über die vorgenommenen Verbesserungen und ergriffenen Maßnahmen zu informieren;

Buchführungssystem

13.

bedauert, dass der Rechnungshof dieses Jahr erneut erhebliche Verzögerungen und Fehler bei der Erstellung der vorläufigen Jahresrechnung für das Jahr 2009 feststellte; nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass es am Jahresende 2009 einen Rückstand unbearbeiteter Rechnungen mit einem Gesamtwert von 900 000 EUR gab; nimmt zur Kenntnis, dass diese Sachlage auf eine unzulängliche Verteilung der Zuständigkeiten für Finanzangelegenheiten sowie auf schwache interne Kontrollverfahren und Schwierigkeiten, qualifiziertes und erfahrenes Personal im Finanz- und Rechnungsführungsbereich einzustellen und in den Diensten der Akademie zu halten, zurückzuführen war; fordert die Akademie daher auf, bezüglich dieser Sachlage rasch Abhilfe zu schaffen und die Haushaltsbehörde über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren;

14.

ist besorgt darüber, dass die Akademie in ihrem Jahresabschluss für 2009 die Gesamtauswirkungen ihrer Fehler bis 1. Januar 2008 auf die kumulierten Rücklagen mit 929 670,27 EUR (10,56 % ihrer Gesamtmittel für 2009) und die Gesamtauswirkungen ihrer Fehler ab 2008 auf die kumulierten Rücklagen mit 284 718,77 EUR (3,2 % ihrer Gesamtmittel für 2009) bezifferte;

Personalverwaltung

15.

hält es für besorgniserregend, dass der Rechnungshof über mehrere Mängel in Bezug auf Personalausleseverfahren berichtet, die die Transparenz dieser Verfahren gefährden; hebt insbesondere hervor, dass die Verfahren nicht adäquat dokumentiert wurden; erachtet es als inakzeptabel, dass

—

die von den Bewerbern zu erreichenden Schwellenwerte im Allgemeinen erst nach der Bewertung der Bewerber und der Aufstellung der Rangfolge festgelegt wurden,

—

die Fragen für die mündliche Prüfung oft erst nach der Auswertung der Bewerbungen erstellt wurden,

—

die Dokumentation der Verfahren unzulänglich war;

16.

ist ferner besorgt wegen Verfahren, die gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union (6) nicht zulässig oder rechtswidrig sind; verweist insbesondere auf Fälle, in denen

—

es nicht möglich war festzustellen, ob die erfolgreichen Bewerber den Anforderungen bezüglich der Dauer der Berufserfahrung gerecht wurden,

—

der Ausleseausschuss seine Entscheidungen ausschließlich auf der Grundlage der Lebensläufe traf,

—

der erfolgreiche Bewerber die Mindestanforderungen hinsichtlich der Berufserfahrung verfehlte,

—

ein Bediensteter mit Managementaufgaben die Genehmigung erhielt, seine Tätigkeit an einem Ort außerhalb des Vereinigten Königreichs auszuüben und nur während einer begrenzten Anzahl an Tagen pro Jahr in den Räumlichkeiten der Akademie in Bramshill zu arbeiten, während die Reisekosten von der Akademie erstattet wurden;

17.

bedauert, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführter Beschäftigungsvertrag noch immer in Kraft ist; fordert die Akademie auf, der Behebung dieser Unregelmäßigkeit Vorrang einzuräumen;

18.

fragt sich allerdings, wie die Akademie diese immer wieder auftretenden Probleme im Zusammenhang mit der Personalverwaltung bewältigen will, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Standort des Sekretariats der Akademie in Bramshill ihre Kapazität, ordnungsgemäß qualifiziertes Personal einzustellen und dauerhaft zu beschäftigen, erheblich behindert;

19.

nimmt allerdings zur Kenntnis, dass die Akademie 2010 durch den Beschluss Nr. 004/2010 des Direktors einen Einstellungsleitfaden annahm, mit dem die entsprechenden Verfahren in Einklang mit dem Personalstatut gebracht wurden; fordert die Akademie daher auf, die Haushaltsbehörde zu informieren, inwieweit dieser Beschluss umgesetzt wurde;

Verwendung von Mitteln zur Finanzierung von Privatausgaben

20.

nimmt zur Kenntnis, dass, nachdem dies wiederholt von dem Internen Auditdienst, dem Rechnungshof und der Entlastungsbehörde gefordert worden war, schließlich eine Ex-Post-Überprüfung der zur Finanzierung von Privatausgaben verwendeten Mittel durch ein externes Unternehmen durchgeführt wurde;

21.

nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass das Ziel der externen Bewertung die Überprüfung der von der Akademie ergriffenen Maßnahmen zur Bewältigung der vom Rechnungshof in seiner Rechnungsprüfung der Akademie 2007 angesprochenen Probleme und die Vorlage eines Berichts war, in dem die zur Finanzierung von Privatausgaben verwendeten Gesamtmittel und die bisher wieder eingezogenen Beträge aufgeführt wurden; vermerkt insbesondere folgende Ergebnisse der externen Rechnungsprüfung:

(in GBP)

Haushaltsrubrik

Seitens der Akademie gegenüber den Rechnungsprüfern angegebene Ausgaben

Von der Akademie wieder eingezogene Beträge

Beförderungskosten

9 508

7 421

Betriebskosten der Fahrbereitschaft der Akademie

14 783

13 916

Ankäufe von Möbeln

14 788

500

Mobiltelefonkosten

3 721

3 721

GESAMTBETRAG

42 800

25 558

22.

stellt fest, dass die Zahlen im Bericht 10/0257/KA über die Erstattung von Privatausgaben, soweit verfügbar, weit unter den oben erwähnten Zahlen liegen, die im externen Prüfbericht offengelegt wurden;

23.

bedauert, dass wegen der inzwischen verflossenen Zeit und der Mängel in Bezug auf Finanzmanagement, Kontrolle und Berichterstattung in der Akademie vor der Rechnungsprüfung 2007 der externe Prüfer nicht in der Lage war, die Angaben betreffend die unrechtmäßig verwendeten Mittel zu bestätigen, stellt daher fest, dass der externe Prüfer es für wichtiger hielt, sich im Rahmen der Prüfung auf die bereits erfolgten Wiedereinziehungen und das Potenzial für weitere Wiedereinziehungen zu konzentrieren;

24.

nimmt zur Kenntnis, dass der externe Prüfer zu dem Schluss gelangte, dass keine reale Möglichkeit für eine weitere Wiedereinziehung besteht; nimmt de facto zur Kenntnis, dass

—

der Verkauf von Möbeln nur 500 GBP erbrachte,

—

die Akademie nicht berechtigt ist, Bedienstete, die freiwillige Beförderungsdienste nutzten, aufzufordern, im Nachhinein einen Betrag zu den der Akademie entstandenen Beförderungskosten zu leisten; nimmt auch zur Kenntnis, dass gemäß Artikel 85 des Statuts Beträge von Bediensteten nur wieder eingezogen werden können, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen;

25.

hebt hervor, dass der Rechnungshof bereits in seinem besonderen Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2007 darauf hingewiesen hatte, dass die Prüfer nicht imstande waren, alle im Jahr 2007 getätigten Zahlungen zu überprüfen, da es nicht möglich war, die Höhe der vorschriftswidrig für Privatzwecke verausgabten Mittel zu bestimmen oder alle unterschiedlichen Arten von Privatausgaben zu ermitteln;

26.

betont erneut die Verantwortung des ehemaligen Direktors für die oben erwähnten Mängel und Unregelmäßigkeiten; verweist diesbezüglich auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2008 sind (7);

27.

hebt die folgenden Feststellungen hervor, die vom tschechischen Ratsvorsitz am 18. Mai 2009 mitgeteilt wurden:

—

Missmanagement in der Akademie: im Zusammenhang mit den Feststellungen des Internen Auditdiensts bot die Kommission der Akademie ihre Unterstützung an; der Direktor der Akademie hat sich jedoch zu keinem Zeitpunkt an die GD Justiz, Freiheit und Sicherheit oder an die GD Haushalt gewandt;

—

Kommunikation innerhalb des Sekretariats: der Mangel an Kommunikation und Vertrauen zwischen dem Direktor und dem Personal hat zu langwierigen Auseinandersetzungen geführt;

—

mangelnde Transparenz: anstatt die Probleme zu identifizieren und den Verwaltungsrat oder die Kommission um Rat zu bitten, hat der Direktor die Informationen, die später zufällig ans Licht kamen, für sich behalten;

—

Rechenschaftspflicht des Direktors gegenüber dem Verwaltungsrat der Akademie: der Direktor hat sich nicht an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gehalten;

28.

nimmt zur Kenntnis, dass die Verantwortlichkeiten in Bezug auf die zur Finanzierung von Privatausgaben verwendeten Mittel festgestellt wurden; bedauert, dass der Verwaltungsrat der Akademie auf die Managementfehler des ehemaligen Direktors nicht angemessen reagiert hat, um dem Ansehen der Akademie nicht zu schaden; hält es für nicht hinnehmbar, dass der Verwaltungsrat insbesondere deswegen keine disziplinarischen Maßnahmen ergriffen hat, weil der ehemalige Direktor die Möglichkeit gehabt hätte, rechtlich dagegen vorzugehen;

29.

bekräftigt daher seinen Standpunkt, dass der Verwaltungsrat der Akademie zur Rechenschaft gezogen werden muss, und regt an, Änderungen vorzunehmen, damit sich diese Situation in Zukunft nicht wiederholen kann; fordert nochmals eine Überprüfung der Position der Kommission im Verwaltungsrat in dem Sinne, dass ihr ein Stimmrecht eingeräumt wird;

Interne Prüfung

30.

begrüßt die Initiative der Akademie, der Entlastungsbehörde den endgültigen Bewertungsbericht des Internen Auditdiensts über die Umsetzung des mehrjährigen Aktionsplans (MAP) 2010-2014 der Akademie zu übermitteln; betrachtet dies als Zeichen der Transparenz und als eine optimale Vorgehensweise, die von allen anderen Agenturen übernommen werden sollte;

31.

nimmt zur Kenntnis, dass die Akademie auf Empfehlung des Internen Auditdiensts, des Rechnungshofs und der Haushaltsbehörde schlussendlich mit Beschluss Nr. 010/2010 des Direktors vom 21. Juni 2010 ein neues Verfahren zur Erfassung von Ausnahmen annahm; fordert die Akademie nun auf, die Haushaltsbehörde zu informieren, inwieweit dieser Beschluss umgesetzt wurde;

32.

weist darauf hin, dass die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Akademie mehr auf die Leistung der Akademie während des gesamten Jahresverlaufs gestützt werden sollte;

MAP 2010-2014 der Akademie

33.

nimmt zur Kenntnis, dass auf Aufforderung der Entlastungsbehörde der mehrjährige Aktionsplan schließlich im Mai 2010 vom Verwaltungsrat der Akademie gebilligt wurde; nimmt ferner die Tatsache zur Kenntnis, dass Ende September 2010 19 der 44 Zwischenziele erreicht worden waren, während in Bezug auf 18 Zwischenziele der vorgegebene Zeitplan eingehalten wurde und in Bezug auf 7 Zwischenziele die Umsetzung noch nicht begonnen hatte;

34.

ist besorgt darüber, dass der Interne Auditdienst in seinem endgültigen Bewertungsbericht zur Umsetzung des MAP 2010-2014 der Akademie mangelnde Klarheit bei der Beschreibung einiger Punkte des MAP und Überschneidungen zwischen einigen der Zwischenziele feststellte; betont daher, dass die Berichterstattung über die Fortschritte nicht immer ausreichend präzise ist, um ein klares Verständnis zu vermitteln, was die einzelnen Zwischenziele in Bezug auf konkrete Aktionen implizieren, weshalb es schwierig ist, schlussendlich den Status der betreffenden Aktionen insgesamt zu bewerten;

35.

richtet daher folgende Forderungen an die Akademie:

—

MAP 2/Zwischenziel 7 „CEPOL Interne Kontrollnormen“: Annahme der 16 neuen Internen Kontrollnormen, die die ursprünglichen 24 vereinfachen,

—

MAP 3/Zwischenziel 4 „Bewertung von Effizienz und Effektivität der Leistung des Sekretariats sowie seines Führungspersonals und Managements“: Beschreibung des Status des ausgewogenen Fortschrittsanzeigers für die Beurteilung der Leistung der Akademie und das jährliche Beurteilungsverfahren für das Personal,

—

MAP 4/Zwischenziel 1 „Überprüfung der Haushalts- und Rechnungsführungsabläufe“: spezifischere Angaben über die geplante künftige Entwicklung der Finanzverfahren durch Beschreibung der Ergebnisse der Überprüfung, insbesondere der wichtigsten Empfehlungen, die die Akademie umzusetzen plant, um wirksame Finanzverfahren, einschließlich Kontrollen, umzusetzen,

—

MAP 5/Zwischenziel 2 „Verbesserte Ex-ante und Ex-post-Prüfkapazität“: Erläuterung der wesentlichen Veränderungen im Rahmen der Ex-ante-Prüfung, die entweder bereits umgesetzt wurden oder noch geplant sind, ebenso der Pläne für Ex-post-Kontrollen von Finanzhilfen,

—

MAP 10/Zwischenziel 1 „Geringere Inanspruchnahme von Bediensteten auf Zeit“: Entwicklung einer Politik für die Beschäftigung von Bediensteten auf Zeit,

—

MAP 11 „Verbesserung und Weiterentwicklung der Personalverwaltung“: Beschreibung des Nutzens der erwarteten Vorteile der geplanten neuen Personalverwaltung der Akademie, einschließlich möglicher Auswirkungen auf den künftigen Personalbedarf der Akademie;

fordert deshalb die Akademie und ihren Verwaltungsrat auf, die Entlastungsbehörde bis 30. Juni 2011 über die in Bezug auf all diese Belange eingeleiteten Maßnahmen und Verbesserungen zu informieren;

36.

nimmt die Antwort der Akademie zur Kenntnis, dass sie auf jeden Fall die gemäß den anwendbaren Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen wird, sollte sich nach Durchführung einer internen Untersuchung herausstellen, dass eine persönliche Verantwortlichkeit nachgewiesen werden kann; fordert die Akademie auf, die Haushaltsbehörde über die Durchführung der internen Untersuchung zu informieren;

37.

fordert den Rechnungshof auf, eine spezifische Prüfung der Umsetzung des Aktionsplans der Akademie durchzuführen;

38.

weist darauf hin, dass die Fortschritte der Akademie bei der Umsetzung des MAP vorrangig mit ihrer Kapazität zusammenhängen, qualifiziertes Personal mit Erfahrung in Finanzmanagement und Buchhaltung einzustellen und dauerhaft zu beschäftigen;

Strukturelle Mängel

39.

nimmt die Stellungnahme der GD Justiz, Freiheit und Sicherheit in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2009 zu den strukturellen Problemen der Akademie zur Kenntnis; stellt erneut die Fähigkeit der Akademie in Frage, folgende Probleme zu bewältigen:

—

die Akademie kann wegen ihrer begrenzten Aufgabenstellung und entsprechend geringen Größe die komplexen Finanzregelungen und Personalstatute der EU nicht anwenden;

—

den Standort des Sekretariats der Akademie in Bramshill rund 70 km von London entfernt, der unter anderem mit Blick auf die Personaleinstellung und die öffentlichen Verkehrsverbindungen Nachteile mit sich bringt;

—

die Leitungskosten der Akademie, die im Vergleich zu ihrer Tätigkeit sehr hoch sind, da 2009 zwar nur 28 Bedienstete beschäftigt wurden, der Verwaltungsrat der Akademie jedoch 27 stimmberechtigte Mitglieder hatte;

40.

weist darauf hin, dass die Akademie und Europol zwei Einrichtungen der Union sind, die in ähnlichen Bereichen tätig sind und deren Aktivitäten einander ergänzen; ist der Ansicht, dass überflüssige Zusatzkosten vermieden würden, wenn diese Tätigkeiten in einer gemeinsamen Agentur zusammengeführt würden; weist darauf hin, dass der Haushaltsplan der Union auf einer wirtschaftlichen Haushaltsführung basiert, die sachdienliche, effektive und effiziente Ausgaben und die Vermeidung überflüssiger Ausgaben erfordert;

a)

empfiehlt daher eine Eingliederung der Akademie in Europol in naher Zukunft, ist überzeugt, dass diese Zusammenführung größere Rationalität und Effizienz bezüglich der Ausgaben bewirken wird; ist überzeugt, dass die Kosten für eine weiterhin getrennte Verwaltung der Akademie und von Europol höher wären als die Kosten eines Zusammenschlusses; begrüßt daher den Vorschlag der Kommission, dass Europol die Ausbildungsfunktion der Akademie übernehmen könnte; bedauert, dass die Mitgliedstaaten diesen Vorschlag abgelehnt haben, und fordert eine Neubewertung;

b)

vertraut darauf, dass die Eingliederung der Akademie in Europol sich positiv auf die derzeit von den beiden Agenturen durchgeführten Tätigkeiten auswirken wird; ist der Ansicht, dass ein Zusammenschluss nicht nur konkrete Lösungen für die oben erwähnten strukturellen und chronischen Probleme der Akademie erbringen, sondern diese auch in die Lage versetzen wird, direkt das Fachwissen von Europol betreffend das internationale organisierte Verbrechen und den Terrorismus zu nutzen, um ihre Aufgabe der Ausbildung hochrangiger Polizeibeamter zu erfüllen; ist der Ansicht, dass Europol durch den Zusammenschluss das Netzwerk sowie die Ausbildungserfahrung der Akademie nutzen und den Vorteil haben wird, intern über ein rein auf Ausbildungsfragen konzentriertes Referat zu verfügen;

c)

bekräftigt seine Forderung an die Kommission, bis 1. September 2011 die Möglichkeit zu prüfen, die Akademie zur konkreten Lösung ihrer strukturellen und chronischen Probleme Europol anzugliedern; fordert den Rat und die Kommission auf, dem Parlament bis Ende 2011 einen Bericht über die Zusammenführung von Akademie und Europol vorzulegen;

41.

verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2011 (8) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 137.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)   ABl. L 320 vom 7.12.2010, S. 11.

(6)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(7)   ABl. L 320 vom 7.12.2010, S. 12.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0163 (siehe Seite 269 dieses Amtsblatts).


27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/268


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009

(2011/619/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des endgültigen Jahresabschlusses der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009,

—

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Polizeiakademie, zusammen mit den Antworten der Akademie (1),

—

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05892/2011 — C7-0052/2011),

—

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

—

gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) (3), insbesondere auf Artikel 16,

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0150/2011),

1.

schiebt den Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009 auf,

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)   ABl. C 338 vom 14.12.2010, S. 137.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

zur Entlastung 2009: Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

—

in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament vom 15. Oktober 2008 über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 629) und des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2008) 2579),

—

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2008 mit dem Titel „Europäische Agenturen — Mögliche Perspektiven“ (KOM(2008) 135),

—

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 betreffend die Entlastung 2008: Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen (1),

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

—

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 96,

—

in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 5/2008 des Rechnungshofs mit dem Titel „Wie erzielen die Agenturen der Union Ergebnisse?“,

—

in Kenntnis der besonderen Jahresberichte (4) des Rechnungshofs über die Jahresabschlüsse der dezentralen Einrichtungen für das Haushaltsjahr 2009,

—

unter Hinweis auf seine am 7. April 2009 erschienene Studie zum Thema „Durchführbarkeit und Möglichkeiten geteilter Dienste für die Agenturen der Union“,

—

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 18. Mai 2010 zu den Bemühungen der Union zur Bekämpfung der Korruption (5),

—

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0149/2011),

A.

in der Erwägung, dass in dieser Entschließung für jede Einrichtung im Sinne von Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 die horizontalen Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 und Artikel 3 der Anlage VI zur Geschäftsordnung des Parlaments dargelegt werden,

B.

in der Erwägung, dass die Zahl der Agenturen in den letzten Jahren so stark gestiegen ist wie nie zuvor und dass es dadurch ermöglicht wurde, einige der Aufgaben der Kommission auszulagern,

C.

in der Erwägung, dass Parlament, Rat und Kommission im Anschluss an die Annahme der vorstehend genannten Mitteilung der Kommission vom 11. März 2008 den Plan zur Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Agenturen wiederaufgegriffen und im Jahr 2009 eine interinstitutionelle Arbeitsgruppe für die Agenturen eingesetzt haben,

D.

in der Erwägung, dass diese interinstitutionelle Arbeitsgruppe am 10. November 2010 zum dritten Mal auf politischer Ebene zusammengetreten ist und dabei folgende Punkte erörtert wurden: die Kriterien für die Gründung neuer Agenturen, die Auswahl der Standorte der Agenturen und die Vereinbarung darüber, die Zusammensetzung der Verwaltungsräte, die Verfahren zur Ernennung von Direktoren, Bewertung und Leistung, das Mehrjahresprogramm und die Verwaltungsunterstützung,

E.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof auch plant, über die Leistung der Agenturen nachzudenken und bis Ende 2011 in Bezug auf die Agenturen der Union einen Sonderbericht über eine vergleichende Kostenanalyse vorzulegen,

F.

in der Erwägung, dass die Beiträge der Union zu den dezentralen Agenturen zwischen 2000 und 2011 drastisch angestiegen sind,

G.

in der Erwägung, dass es in seiner Erklärung vom 18. Mai 2010 zu den Bemühungen der Union zur Bekämpfung der Korruption die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Bereitstellung ausreichender Ressourcen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass es bei der Inanspruchnahme der Mittel der Union nicht zu Korruption kommt, und abschreckende Sanktionen einzuführen, wenn Korruption und Betrug festgestellt werden,

I.   GEMEINSAME HERAUSFORDERUNGEN FÜR DAS FINANZMANAGEMENT

Übertragung und Inabgangstellung operativer Mittel

1.

stellt fest, das der Rechnungshof für das Haushaltsjahr 2009 bei mehreren Agenturen erneut auf ein hohes Niveau an Übertragungen und Inabgangstellungen operativer Mittel hingewiesen hat; stellt ferner die Existenz ungenutzter Haushaltslinien und einer großen Zahl an Transfers in einigen der Agenturen fest; fordert die betreffenden Agenturen auf, ihre Bemühungen um eine Verbesserung der Finanz- und Haushaltsplanung und -programmierung zu verstärken;

2.

erkennt die Probleme an, die sich aus der Mehrjährigkeit vieler Programme und dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eingang von Gebühren und der Ausführung und anschließenden Bezahlung der entsprechenden Aufgaben ergeben; betont dennoch, dass die daraus resultierenden Ausgaben vorhersehbar sein sollten und dass eine Lösung gefunden werden sollte, die dem Jährlichkeitsgrundsatz des Haushaltsplans der Union gerecht wird;

3.

weist darauf hin, dass ein hohes Volumen an Mittelübertragungen und Inabgangstellungen häufig die Unfähigkeit der Agentur deutlich macht, eine umfassende Erhöhung ihres Haushalts zu verwalten; wirft die Frage auf, ob es nicht verantwortungsbewusster wäre, wenn die Haushaltsbehörden bei Entscheidungen für Aufstockungen des Haushaltsplans einer Agentur künftig mehr Sorgfalt walten ließen und die Zeit berücksichtigen würden, die für die Durchführung neuer Tätigkeiten erforderlich ist;

Kassenmittelbewirtschaftung

4.

fordert die Agenturen auf, ihre jährliche Vorausschätzung des Kassenmittelbedarfs zu verbessern; stellt fest, dass die Agenturen oft hohe Kassenbestände verzeichnen, und ermutigt sie daher, dem guten Beispiel der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) zu folgen, die für das Jahr 2009 ihre Vorausschätzung erhöht hat, indem sie den zuständigen Dienststellen der Kommission einen Nachweis vorgelegt hat, der ihre vierteljährlichen Auszahlungsanträge begründet, und diesen dann stetig aktualisiert;

Unzulänglichkeiten bei den Verfahren der Auftragsvergabe

5.

ist erneut besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofs, dass mehrere Agenturen Unzulänglichkeiten bei den Verfahren der Auftragsvergabe aufwiesen;

6.

fordert die Agenturen daher auf, ihre internen Kontrollen zu straffen, um sicherzustellen, dass die Verträge und die Beschaffungsverfahren korrekt angewandt werden; ist in der Tat nicht bereit hinzunehmen, dass es auf Dauer nicht möglich sein sollte, ein Kontrollsystem auf die Beine zu stellen, das anhaltende Fehler, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen der Einrichtungen untergraben, vermeidet oder aufdeckt;

7.

fordert diesbezüglich die Agenturen auf,

—

die Transparenz von Schätzungen und die Rechenschaftspflicht in Bezug auf Projekte zu verbessern,

—

ihr Verfahren der Genehmigung der Auftragsvergabe auf der Ebene des Finanzierungsbeschlusses und des Arbeitsprogramms zu verstärken,

—

sicherzustellen, dass Ausnahmen in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht umfassend offengelegt werden,

—

sicherzustellen, dass potenzielle Unregelmäßigkeiten angemessen weiterverfolgt werden,

—

Ex-post-Kontrollen zu entwickeln und darüber Bericht zu erstatten;

8.

ermutigt die Agenturen darüber hinaus zur Ausarbeitung — und in der Folge regelmäßigen Aktualisierung — einer umfassenden Tabelle, aus der ihre Finanzierungsströme und die Zuständigkeiten der jeweiligen Finanz- und operativen Akteure hervorgehen;

9.

fordert alle Agenturen auf, eine Liste aller mindestens in den letzten drei Jahren vergebenen Aufträge auf ihrer Website zu veröffentlichen, und fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, diese Informationen zugänglicher zu machen und sie letztendlich in ihr Finanztransparenzsystem einzubeziehen;

10.

beglückwünscht Eurojust zur Schaffung von Maßnahmen für die Schätzung des Marktwertes einschlägiger Waren und Dienstleistungen vor der Eröffnung der Verfahren zur Auftragsvergabe; erachtet diese Initiative als wichtige Methode, die von weiteren Agenturen übernommen werden sollte; begrüßt ferner den jährlichen Auftragsvergabeplan für 2009 von Eurojust, der den Referaten und Dienststellen dieser Stelle bei der Verwaltung ihrer Ausschreibungen sehr hilfreich war; betont insbesondere, dass diese Initiativen die Führung und Kontrolle seitens des Anweisungsbefugten verbessern;

Verwaltung von Finanzhilfen

11.

erachtet es als wichtig, dass die Agenturen ihre Verwaltung von Finanzhilfen verbessern durch

—

Überprüfungen der Finanzhilfeempfänger vor Ort,

—

Förderung von Standardeinheitskosten je Kategorie anstelle der Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage der Erstattung förderungswürdiger Kosten,

—

deutliche Beschreibung, Kommunikation und Kontrolle der Verpflichtungen der Beteiligten,

—

Vorlage eines zwischen allen Beteiligten abgestimmten operativen Plans;

II.   GEMEINSAME HERAUSFORDERUNGEN BEI DEN HUMANRESSOURCEN

Einstellungsverfahren

12.

stellt in mehreren Agenturen Mängel bei den Personalausleseverfahren fest, die die Transparenz dieser Verfahren gefährden und/oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Anwendung der Zulassungskriterien verstoßen; nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass der Rechnungshof wiederholt über folgende Mängel berichtet:

—

völliges Fehlen von Hinweisen darauf, ob die Auswahlkriterien und die Schwellen, die die Bewerber erreichen müssen, um zu schriftlichen Prüfungen bzw. Auswahlgesprächen eingeladen zu werden, festgelegt werden, ehe der Bewertungsprozess beginnt,

—

unzureichende Dokumentierung von Einstellungsverfahren,

—

ungleiche Behandlung interner und externer Bewerber in Einstellungsverfahren,

—

eingeschränkter Wettbewerb;

geht ferner davon aus, dass diese Mängel die Fähigkeit der Agenturen, mögliche Vorwürfe in Bezug auf willkürliche Entscheidungen bei der Personaleinstellung zu entkräften, beeinträchtigen könnten; geht ferner davon aus, dass in dem Maße, wie der Wettbewerb eingeschränkt ist, die daraus hervorgehenden Einstellungen möglicherweise nicht die beste Wahl darstellen und womöglich Humanressourcen und Finanzmittel ineffizient verwendet werden;

13.

fordert die Einführung eines Systems, mit dessen Hilfe die Agenturen gegenseitig abklären können, ob Fälle von Fehlverhalten oder Missmanagement bei einer Einzelperson vorliegen, die sich um ein Beschäftigungsverhältnis bei einer Agentur bewirbt und zuvor bei einer anderen Agentur eingestellt war;

14.

fordert deshalb die Agenturen auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Objektivität und Transparenz ihrer Einstellungsprozesse zu verbessern; erachtet diesbezüglich die Initiative von Frontex, Durchführungsvorschriften und interne Leitlinien für die Mitglieder der eigenen Auswahlausschüsse zu erlassen, als wichtige Methode, die von weiteren Agenturen übernommen werden sollte; begrüßt insbesondere die Initiative von Frontex, eine Einstellungspolitik zu verfolgen, die konkrete Maßnahmen beinhaltet, wie beispielsweise:

—

die Einhaltung einer Frist bei der Benennung der Mitglieder eines Auswahlausschusses,

—

vorherige Ausarbeitung der Fragen für das Auswahlgespräch und der Inhalte der schriftlichen Prüfung,

—

anonyme Bewertung schriftlicher Prüfungen,

—

Musterantworten auf in Auswahlgesprächen gestellte Fragen und schriftliche Prüfungen,

—

Protokollierung der Beschlussfassung bei jeder Einstellung,

—

Einführung eines elektronischen Tools für Einstellungen, um den Einstellungs- und Auswahlprozess zu erleichtern,

und verweist auf die Notwendigkeit, diese Politik strikt zu befolgen und zu zeigen, dass sie zu Ergebnissen führt;

Ausführung von Einstellungsplänen

15.

stellt fest, dass die Einstellungspläne der Agenturen häufig nicht vollständig ausgeführt werden, und beobachtet einen Mangel an Kohärenz zwischen finanzieller und personeller Vorausschätzung, der die Einschätzung der Verwendung des Personals der Agenturen seitens der betreffenden Akteure beeinträchtigen könnte; ermutigt die Einrichtungen der Union, weiterhin der Frage nachzugehen, wie Einstellungsverfahren vereinfacht werden können; fordert daher die Agenturen auf, weitere Anstrengungen in die Umsetzung und Überwachung ihrer Einstellungsplanung zu investieren; ermutigt die Agenturen, auch in ihren Arbeitsprogrammen und jährlichen Tätigkeitsberichten zusätzliche Informationen über die Zuweisung und Verwendung ihrer Humanressourcen und eine Beschreibung der Auswirkung des verfügbaren Personals auf die Festlegung ihrer Ziele bereitzustellen; fordert die Kommission auf, den Personalbedarf in den Agenturen zu prüfen, den derzeitigen Personalbestand mit den Veranschlagungen im Haushalt zu vergleichen, festzustellen, ob die Veranschlagungen über den Bedarf und die Kapazitäten der Agenturen hinausgehen und dem Parlament eine Übersicht darüber vorzulegen;

16.

nimmt zur Kenntnis, dass jedes Jahr Angestellte, einschließlich Direktoren, zwischen den Agenturen wechseln; fordert die Kommission auf, dem Parlament eine Übersicht über sämtliche Mitglieder des Personals vorzulegen, die seit 2008 von einer Agentur zu einer anderen gewechselt haben;

17.

fordert die Kommission auf, über die Existenz und die Anwendung von Regelungen zu den Pflichten der Beamten gemäß Artikel 16 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (6) (sogenannte „Karenzzeiten“) in allen Agenturen zu informieren;

Zeitarbeitskräfte

18.

fordert die Agenturen auf zu gewährleisten, dass Zeitarbeitskräfte nicht mit besonders sensiblen Aufgaben beauftragt werden, wohl wissend, dass Zeitarbeitskräfte nur im Rahmen der Grenzen des Stellenplans eingestellt werden können; bedauert, dass in einigen Fällen Agenturen solche Mitarbeiter für die Ausführung sensibler Aufgaben eingestellt oder diesen Zugang zu sensiblen Informationen gewährt haben; betont die Risiken potenzieller Verstöße im Zusammen mit dem Zugang von Zeitarbeitskräften zu sensiblen Informationen oder ihrer Unkenntnis des zu befolgenden Verfahrens;

Interessenkonflikte

19.

weist die Agenturen darauf hin, dass sie die Unabhängigkeit ihrer Mitarbeiter und Experten uneingeschränkt sicherstellen müssen; ermutigt die Agenturen insbesondere, ihre Kontrollen darüber sorgfältig zu dokumentieren und auszuwerten; betont, dass der Ruf einer Agentur, die wegen Interessenkonflikten angeprangert wird, Schaden nehmen könnte;

20.

fordert die Kommission auf, dem Parlament eine detaillierte Übersicht über die Kriterien, die zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des eingestellten Personals angewandt werden, insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Interessenkonflikten, vorzulegen und abschreckende Sanktionen zu verhängen, wenn Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden;

21.

fordert den Rechnungshof auf, die Herangehensweise der Agenturen an die Bewältigung von Situationen, in denen potenzielle Interessenkonflikte bestehen, einer umfassenden Analyse zu unterziehen;

III.   GEMEINSAME HERAUSFORDERUNGEN FÜR DAS INTERNE KONTROLLSYSTEM

22.

ermutigt die Agenturen, ihr internes Kontrollsystem weiter zu verbessern, um die jährliche Zuverlässigkeitserklärung ihres Direktors auf eine solide Grundlage zu stellen; erachtet es auch als wichtig, dass eine Agentur wirksam die Funktion eines Risikomanagements für die Erfassung von Risiken und die Aufstellung von Plänen für Maßnahmen zu deren Abmilderung einrichtet;

Zusammenfassungen der internen Prüfberichte

23.

fordert die Direktoren der einzelnen Agenturen auf, ihrer Pflicht uneingeschränkt nachzukommen und in ihre Berichte, mit denen die Berichte des Internen Auditdienstes an die Entlastungsbehörde zusammengefasst werden, Folgendes aufzunehmen:

—

Anzahl und Art der internen Prüfungen des Internen Auditdienstes,

—

alle Empfehlungen (einschließlich derjenigen, die möglicherweise von der Agentur zurückgewiesen werden könnten) und

—

sämtliche aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen;

begrüßt diesbezüglich die Initiative von Frontex, sich für eine einheitliche Struktur für die Übermittlung dieser Zusammenfassungen an die Entlastungsbehörde durch alle Agenturen einzusetzen;

24.

nimmt jedoch zur Kenntnis, dass bestimmte Agenturen die internen Prüfberichte ihrer Internen Auditdienste freiwillig der Entlastungsbehörde übermittelt haben; vertritt die Auffassung, dass dies die normale Praxis sein sollte, und erwartet, dass alle anderen Agenturen der Union diese Praxis befolgen und zugleich anerkennen werden, dass die Entlastungsbehörde die Vertraulichkeit dieser Berichte sicherstellt;

Rolle des Internen Auditdienstes

25.

erachtet die Rolle des Internen Auditdienstes als Prüfer der dezentralen Einrichtungen als unverzichtbar; betont insbesondere, dass der Interne Auditdienst unabhängige Stellungnahmen über die Qualität von Management- und Kontrollsystemen abgibt und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung der Agenturen abgibt;

26.

fordert daher die Verwaltungsräte der Agenturen auf, die vom Internen Auditdienst unterbreiteten Empfehlungen gebührend zu berücksichtigen, um die festgestellten Mängel rasch zu beheben;

27.

begrüßt die Tatsache, dass in Übereinstimmung mit Artikel 86 Absatz 4 der Haushaltsordnung die Agenturen dem Parlament eine Zusammenfassung der Erkenntnisse des Internen Auditdiensts übermitteln; wiederholt, dass die Berichte des internen Auditdiensts interne und keine öffentlichen Dokumente sind; stellt des Weiteren fest, dass dies auch für Sonderjahresberichte über die Agenturen und andere Einrichtungen gilt; begrüßt jedwede Bereitschaft der Agenturen, diese Berichte auf gesonderten und begründeten Antrag des Parlaments zur Verfügung zu stellen; fordert die interinstitutionelle Arbeitsgruppe für die Agenturen auf, den Mangel in den Rechtsvorschriften über die Agenturen hinsichtlich der Berichte der internen Auditdienste über die Agenturen anzusprechen und eine Lösung vorzuschlagen;

28.

legt dem Rechnungshof nahe, einen Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Prüfungen des Internen Auditdienstes und eine Bewertung der Umsetzung der Empfehlungen des Internen Auditdienstes durch die Agenturen in seine Jahresberichte über die Agenturen aufzunehmen;

29.

möchte auch die wichtige Rolle des Internen Auditdienstes bei der Prüfung der Leistung der Agenturen betonen; bedauert jedoch, dass die Entlastungsbehörde infolge des unter Ziffer 27 erwähnten Mangels in den Rechtsvorschriften über die Agenturen nicht notwendigerweise von den Erkenntnissen dieser Prüfungen unterrichtet wird;

Rolle der internen Auditstelle

30.

fordert die Agenturen nachdrücklich auf, eine interne Auditstelle einzurichten, die die Direktoren der Agenturen in Bezug auf die Leitung der internen Kontrolle unterstützt und berät sowie Risikobewertungen und interne Prüfungen vornimmt;

31.

begrüßt auch die Initiative der EU-Fischereiaufsichtsagentur und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, eine gemeinsame interne Auditstelle eingerichtet zu haben; erachtet diesen gemeinsamen Dienst als wichtige Methode, die von weiteren Agenturen übernommen werden sollte;

32.

begrüßt und unterstützt ferner die Tätigkeit des internen Auditdienstes im Vorsitz des Audinet-Netzes für Agenturen, das jährlich zwei- bzw. dreimal zusammentritt, um die Arbeit der internen Auditstellen zu koordinieren und Erfahrungen mit der Herangehensweise an die Prüfungen, die Methodik und bewährte Praktiken auszutauschen;

Pilotprüfung zu Fragen der Ethik

33.

beglückwünscht das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) dazu, dass es die erste Agentur ist, die sich 2009 freiwillig einer Pilotprüfung zu Fragen der Ethik unterzog; ermutigt das Cedefop, diese Initiative mit anderen Agenturen zu teilen;

IV.   ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG UND JÄHRLICHER TÄTIGKEITSBERICHT

Zuverlässigkeitserklärung

34.

regt an, dass die Agenturen die Zuverlässigkeitserklärung ihres Direktors auf ihrer Website veröffentlichen und sie in eine Anlage zu ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht aufnehmen und dabei bestätigen, dass die in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, es sei denn, in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereiche sind Vorbehalte anzumelden;

35.

hebt die Verpflichtung der Direktoren der Agenturen hervor, Vorbehalte in ihren Zuverlässigkeitserklärungen anzumelden, wenn der Rechnungshof oder der Interne Prüfer der Kommission auf wesentliche Fragen hingewiesen hat (z. B. kritische Prüfungsempfehlungen aufgrund zugrunde liegender Schwachpunkte und wenn die Wesentlichkeitsschwelle überschritten wird);

Jährliche Tätigkeitsberichte

36.

regt an, dass die Agenturen die Struktur ihrer jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß dem von den Generaldirektionen der Kommission verwendeten Format standardisieren, indem sie dementsprechend auch die geleisteten Tätigkeiten, die Herausforderungen auf Managementebene, die Ergebnisse der internen Prüfung und die Verbesserungen in Bezug auf die Humanressourcen für das betreffende Haushaltsjahr angeben; beglückwünscht in diesem Zusammenhang die Europäische Umweltagentur (EUA) dazu, dass sie bereits ihren eigenen jährlichen Tätigkeitsbericht nach der oben dargelegten Struktur erstellt, und hält dies für eine bewährte Praxis, die von den anderen Agenturen übernommen werden sollte;

37.

beglückwünscht ferner das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie erneut die EUA dazu, dass sie in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten leicht lesbare Tabellen/Grafiken verwendet haben, in denen die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst werden; hält dies für eine begrüßenswerte Praxis, die auch von anderen Agenturen angewendet werden sollte;

38.

regt an, dass der Rechnungshof in seine spezifischen Jahresberichte über die Agenturen eine Gesamtbewertung jedes einzelnen jährlichen Tätigkeitsberichts aufnimmt, wie dies bereits bei seinem Jahresbericht über die Kommission der Fall ist, wenn der Rechnungshof die jährlichen Tätigkeitsberichte der einzelnen Generaldirektionen der Kommission prüft;

V.   LEITUNG DER AGENTUREN

Verwaltungsräte der Agenturen

39.

stellt fest, dass die Größe der Verwaltungsräte bestimmter Agenturen und der häufige Wechsel ihrer Mitglieder das Entscheidungsgremium ineffizient machen könnten; fordert die interinstitutionelle Arbeitsgruppe für die Agenturen somit auf, sich mit dieser Frage zu befassen; regt außerdem an, die Möglichkeit einer Zusammenlegung der Aufsichtsräte von Agenturen, die in ähnlichen Bereichen arbeiten, zu prüfen, um Sitzungszeiten einzusparen;

40.

fordert die Direktoren der Agenturen ferner auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Rolle ihres Verwaltungsrates zu stärken, indem strategische Fragen/Prioritäten so rechtzeitig zur Sprache gebracht werden, dass strategische Entscheidungen getroffen werden können;

41.

fordert die Verwaltungsräte der Agenturen auf, eine größtmögliche Konvergenz zwischen Aufgabenplanung und (finanzieller und personeller) Ressourcenplanung sicherzustellen, indem sie die maßnahmenbezogene Veranschlagung der Haushaltsmittel und das maßnahmenbezogene Management (ABB/ABM) verbessern;

Rolle der Kommission

42.

bekundet seine Zufriedenheit über das zweite erfolgreiche Jahr der Arbeit der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und weist darauf hin, dass die Kommission (GD Unternehmen und Industrie) für die Haushaltsführung der ECHA im Jahr 2007 verantwortlich war; betont insbesondere, dass die reibungslos und sehr rasch erfolgte Einrichtung der ECHA hauptsächlich der wirksamen Unterstützung durch die entsprechende Generaldirektion, dem Erfahrungsaustausch mit ähnlichen anderen Agenturen und der starken Förderung durch das Gastland zu verdanken ist; ist folglich der Auffassung, dass diese bewährte Praxis von der Kommission angewendet werden könnte, wenn neue Agenturen entstehen;

43.

stellt fest, dass die interinstitutionelle Arbeitsgruppe für die Agenturen festgestellt hat, dass über 30 % der Ressourcen der Agenturen für Verwaltungszwecke eingesetzt werden; fordert die Kommission auf, sich verstärkt darum zu bemühen, relativ kleinen und insbesondere neu errichteten Agenturen jedwede benötigte administrative Unterstützung zu gewähren und zu gewährleisten, dass alle Agenturen effizient arbeiten;

Disziplinarverfahren

44.

erinnert erneut daran, dass es die Agenturen in seinen Entlastungsentschließungen für 2006, 2007 und 2008 aufgefordert hat, die Schaffung eines agenturenübergreifenden Disziplinarrates in Erwägung zu ziehen; stellt fest, dass es nach wie vor schwierig ist, dieses Projekt voranzubringen, vor allem weil es Probleme bereitet, Bedienstete zu finden, deren Dienstgrad für eine Mitgliedschaft im Disziplinarrat geeignet ist; fordert nichtsdestoweniger die Agentur, die die Funktion des Koordinators für das Netzwerk der Agenturen ausübt, auf, ein Netz von Bediensteten einzurichten, die den für eine Mitgliedschaft im Disziplinarrat erforderlichen Dienstgrad besitzen;

VI.   LEISTUNG

45.

erachtet die Initiative von Eurojust, grundlegende Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators, KPIs) in ihre Pläne für 2010 einzubeziehen, als bewährtes Verfahren für die übrigen Agenturen; regt in Ergänzung dazu an, dass die Agenturen ihre Ziele, ihren Haushalt und ihr jährliches Arbeitsprogramm mit KPIs verknüpfen; ist der Ansicht, dass dieses Verfahren es den Akteuren ermöglicht, die Leistung der Agenturen besser zu bewerten; ermutigt andere Agenturen, KPIs in ihr jährliches Arbeitsprogramm aufzunehmen;

46.

stellt fest, dass Leistung und Effizienz nicht in einer standardisierten Art und Weise gemessen werden; fordert die interinstitutionelle Arbeitsgruppe für die Agenturen auf, sich mit dieser Frage zu befassen;

47.

stellt fest, das Agenturen, die KPIs einbeziehen, sich hauptsächlich auf die Einhaltung der Verfahren und Prozesse stützen, und nicht auf tatsächliche Ergebnisse; ermutigt die Agenturen, ergebnisorientierte KPIs aufzustellen, und fordert die interinstitutionelle Arbeitsgruppe für die Agenturen auf, sich mit dieser Frage zu befassen;

Mehrjähriges Arbeitsprogramm

48.

fordert mit Nachdruck, dass jede Agentur in Übereinstimmung mit der Mehrjahresstrategie der Union in dem Sektor, auf dem sie tätig ist, ein mehrjähriges Arbeitsprogramm erstellt; hebt die Bedeutung des mehrjährigen Arbeitsprogramms hervor, das es einer Agentur ermöglicht, ihre Tätigkeiten besser zu organisieren, eine bessere Risikobewertung ihrer Tätigkeiten vorzunehmen, effiziente organisatorische Vorkehrungen zur Umsetzung ihrer Strategie zu treffen und ihre Ziele zu verwirklichen;

Jährliches Arbeitsprogramm

49.

fordert mit Nachdruck, dass die Agenturen ihre Verknüpfung zwischen ihrem Haushalt und ihrem jährlichen Arbeitsprogramm verbessern; stellt fest, dass der Rechnungshof oft über unzureichend strenge Verfahren für die Aufstellung des Haushaltsplans berichtet hat, was zu einer hohen Anzahl an Mittelübertragungen bei den meisten Haushaltslinien geführt hat;

50.

begrüßt die Absicht von Cedefop und ECHA, für grundlegende operative Tätigkeiten Gantt-Diagramme bereit zu stellen; weist die Agenturen darauf hin, dass diese Diagramme prägnant die Zeit darstellen, die von den einzelnen Bediensteten für ein Projekt aufgewendet wurde, und einen ergebnisorientierten Ansatz fördern;

Feedback-Verfahren

51.

fordert die Agenturen auf, ihre Kundenorientiertheit und ihre Feedback-Verfahren zu verbessern und die Ergebnisse ihrer entsprechenden Bewertungen in vollem Umfang zu nutzen; beglückwünscht insbesondere die ECHA dazu, 2009 eine Umfrage unter den Akteuren durchgeführt und verstärkt unterstützende Tätigkeiten für die Industrie wahrgenommen zu haben (wie etwa das Angebot eines telefonischen Beratungsdienstes für federführende Registrierungspflichtige, Workshops, Netzwerktreffen und öffentliche Konsultationen);

52.

begrüßt die Initiative von Eurofound, eine zweite Ex-post-Bewertung ihres Arbeitsprogramms 2005–2008 vorzunehmen; erachtet dieses Vorgehen auch für die übrigen Agenturen als wertvolles Mittel, um den Herausforderungen an die Agenturen zu begegnen;

53.

hält es ferner für überaus wichtig, dass die Agenturen ihr Leistungsmesssystem weiter ausbauen, um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse ihrer Leistung überwacht werden, und regt die Agenturen dazu an, sich in ihrem jährlichen Arbeitsprogramm darauf zu beziehen;

54.

regt ferner an, dass die Agenturen einheitliche Berichte über KPIs bereitstellen;

Dem Bericht des Rechnungshofs beigefügte Tabelle

55.

beglückwünscht die EBDD, das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die in einer Tabelle, die den spezifischen Jahresberichten des Rechnungshofs für 2009 beigefügt wurde, einen Vergleich zwischen den in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten Maßnahmen darlegten, damit die Entlastungsbehörde die Leistung der Agenturen von einem Jahr zum anderen besser bewerten kann;

VII.   ÜBERLEGUNG ZU DEN AGENTUREN: EINE GEMEINSAME STRATEGIE

56.

begrüßt die laufende Tätigkeit der interinstitutionellen Arbeitsgruppe für die Agenturen, deren Ziel darin besteht, die Rolle und Stellung der dezentralen Agenturen im institutionellen Gefüge der EU, ihre Einrichtung, ihren Aufbau und ihre Arbeitsweise sowie Fragen zu Finanzierung, Haushalt, Überwachung und Verwaltung zu prüfen; fordert die Arbeitsgruppe auf, eine Analyse und allgemeine Empfehlung bezüglich der Effizienz der derzeitigen Agenturen vorzulegen und Pläne für umfassende Verbesserungen der Effizienz mit Blick auf die Art und die Anzahl der Agenturen vorzuschlagen;

57.

erinnert daran, dass die interinstitutionelle Arbeitsgruppe für die Agenturen in ihrer gemeinsamen Erklärung vom März 2009 einen Dialog über Regulierungsagenturen mit Blick auf die Bewertung der derzeitigen Situation, insbesondere in Bezug auf Kohärenz, Effizienz, Rechenschaftsablegung und Transparenz dieser Agenturen ins Leben gerufen hat, und dass sich die Arbeitsgruppe mit einer Reihe von entscheidenden Fragen beschäftigen wird, die von den beteiligten Organen angesprochen werden, wozu die Rolle und Stellung der Agenturen im institutionellen Gefüge der EU, ihre Einrichtung, ihr Aufbau und ihre Arbeitsweise sowie Fragen zu Finanzierung, Haushalt, Überwachung und Verwaltung gehören;

58.

weist darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 5. Mai 2010 zur Entlastung für 2008 die interinstitutionelle Arbeitsgruppe aufgefordert hat, „über die Möglichkeit einer engeren Zusammenarbeit oder gar einer Zusammenlegung bestimmter Agenturen nachzudenken“ und festgestellt hat, dass „die kleinen Agenturen … mit erheblichen Effizienzproblemen zu kämpfen haben“;

59.

fordert ein Moratorium für die Einrichtung weiterer Agenturen mindestens so lange, bis die Fragen zufrieden stellend gelöst sind, die in der gemeinsamen Erklärung der interinstitutionellen Arbeitsgruppe für die Agenturen und in der Entschließung zur Entlastung vom 5. Mai 2010 aufgeworfen wurden;

60.

vertritt die Auffassung, dass die Einrichtung weiterer Agenturen, nachdem diese Fragen geklärt sind, mit äußerster Sorgfalt geprüft werden sollte, um zu gewährleisten, dass sie wirklich gebraucht werden und die Mittel dafür zur Erreichung des vereinbarten politischen Ziels optimal eingesetzt werden können;

61.

betont erneut, wie wichtig es ist, die Möglichkeit der Zusammenlegung einiger Agenturen zu prüfen, so dass Gemeinkosten und andere Kosten geteilt werden können;

62.

fordert die interinstitutionelle Arbeitsgruppe für die Agenturen auf zu prüfen, ob nicht einige kleinere Agenturen, die sich für eine regelrechte Zusammenlegung nicht eignen, in derselben Stadt und möglichst in demselben Gebäude angesiedelt werden können, so dass sie zentrale Ressourcen gemeinsam nutzen und die Last der Gemeinkosten und andere Kosten minimieren können;

63.

begrüßt die Absicht des Rechnungshofs, im Herbst 2011 einen Sonderbericht über eine vergleichende Kostenanalyse vorzulegen;

64.

stellt fest, dass eine Reihe von Agenturen, die in gemeinsamen Bereichen aktiv sind, ähnliche Tätigkeiten durchführen; erinnert daran, dass sich überschneidende Tätigkeiten zu unnötigen zusätzlichen Kosten führen;

65.

erinnert daran, dass der Unionshaushalt auf einer gesunden Haushaltsführung beruhen muss und demnach die Ausgaben relevant, effektiv und effizient sein müssen und mit der Frage unnötiger Ausgaben angemessen umzugehen ist;

66.

fordert daher die Kommission auf, eine Bewertung aller Agenturen der Union vorzunehmen mit dem Ziel, sich überschneidende Tätigkeiten aufzudecken und zu prüfen, ob im Falle von Überschneidungen die betreffenden Agenturen zusammengelegt werden können, und dem Parlament bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht dazu vorzulegen;

VIII.   ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN ZU DER VERMEHRTEN GRÜNDUNG GEMEINSAMER UNTERNEHMEN

67.

weist auf eine Rekordzunahme bei gemeinsamen Unternehmen in den vergangenen Jahren hin; stellt insbesondere fest, dass für diese Einrichtungen dieselbe Rahmenfinanzregelung gilt wie für die dezentralen Agenturen, dass ihre Finanzvorschriften jedoch nach wie vor keinen klaren Hinweis auf die Befugnisse des Internen Auditdienstes als ihr interner Prüfer enthalten;

68.

begrüßt nichtsdestotrotz die Absicht des Internen Auditdienstes, ab dem Haushaltsjahr 2011 diese Funktion des internen Prüfers der gemeinsamen Unternehmen zu übernehmen;

69.

ist ferner der Ansicht, dass die gemeinsamen Unternehmen in Anbetracht des Umfangs ihres Haushalts und der Komplexität ihrer Aufgaben einen Auditausschuss einrichten sollten, der unmittelbar ihrem Verwaltungsrat untersteht;

70.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den dem diesjährigen Entlastungsverfahren unterliegenden Agenturen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln.

(1)   ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 241.

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(4)   ABl. C 338 vom 14.12.2010.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0176.

(6)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.