ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.247.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 247

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
24. September 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 949/2011 des Rates vom 22. September 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 950/2011 des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 951/2011 der Kommission vom 23. September 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 952/2011 der Kommission vom 23. September 2011 zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom September 2011 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 953/2011 der Kommission vom 23. September 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss 2011/627/GASP des Rates vom 22. September 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

15

 

*

Beschluss 2011/628/GASP des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

17

 

 

2011/629/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb der Union mit Samen von Rindern, der von den Besamungsstationen und Samendepots versandt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6425)  ( 1 )

22

 

 

2011/630/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6426)  ( 1 )

32

 

 

2011/631/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. September 2011 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6502)  ( 1 )

47

 

 

2011/632/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. September 2011 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbrennung von Abfällen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6504)  ( 1 )

54

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2011/44/EU der Kommission vom 13. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Azadirachtin und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission (ABl. L 100 vom 14.4.2011)

59

 

*

Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2011/50/EU der Kommission vom 19. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Carbetamid und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 20.4.2011)

59

 

*

Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2011/55/EU der Kommission vom 26. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Paclobutrazol und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2011)

59

 

*

Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2011/41/EU der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dithianon und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 97 vom 12.4.2011)

60

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 949/2011 DES RATES

vom 22. September 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (1), insbesondere auf Artikel 11a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. April 2005 die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 angenommen.

(2)

Angesichts der Entwicklungen in Côte d’Ivoire sollte die in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 enthaltene Liste der natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden.

(3)

Angesichts ihrer Dringlichkeit und damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort bei ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten natürlichen Personen werden von der Liste in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1.


ANHANG

Natürliche Personen nach Artikel 1

2.

Oberstleutnant Nathanaël Ahouman Brouha

19.

Yao N’Dré

52.

Timothée Ahoua N’Guetta

53.

Jacques André Daligou Monoko

54.

Bruno Walé Ekpo

55.

Félix Tano Kouakou

56.

Hortense Kouassi Angoran

57.

Joséphine Suzanne Touré

79.

Oberstmajor (Colonel major) Babri Gohourou Hilaire

89.

Roland Dagher

105.

Zakaria Fellah

107.

Charles Kader Gore

109.

Kadio Morokro Mathieu


24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 950/2011 DES RATES

vom 23. September 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (2).

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 878/2001 (3) änderte der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten, einschließlich einer Erweiterung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste und eines Verbots des Kaufs, der Einfuhr und der Beförderung von Erdöl aus Syrien.

(3)

Mit dem Beschluss 2011/628/GASP (4), durch den der Beschluss 2011/273/GASP geändert wurde, einigte sich der Rat auf weitere Maßnahmen, nämlich das Verbot von Investitionen in den Erdölsektor, zusätzliche Einträge in die Liste, das Verbot der Belieferung der syrischen Zentralbank mit syrischen Banknoten und Münzen sowie die Anpassung der Bestimmungen zum Schutz der Wirtschaftsbeteiligten vor Ansprüchen im Zusammenhang mit der Anwendung der Sanktionen.

(4)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union bedarf, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort mit ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„j)

‚syrische Person, Organisation oder Einrichtung‘:

i)

den syrischen Staat und jede Behörde dieses Staates,

ii)

jede natürliche Person in oder mit Wohnsitz in Syrien,

iii)

jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Syrien,

iv)

jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Syriens, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der genannten Personen oder Einrichtungen steht;“.

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Europäischen Union gedruckt bzw. geprägt wurden, unmittelbar oder mittelbar an die syrische Zentralbank zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.“.

3.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3c

(1)   Folgendes ist verboten:

a)

die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b)

der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in Absatz 2 genannten syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

c)

die Gründung von Joint Ventures mit in Absatz 2 genannten syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

d)

die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote gelten für alle syrischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind.

(3)   Nur für die Zwecke des Absatzes 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚Exploration von Erdöl‘ umfasst die Exploration, Prospektion und Bewirtschaftung von Erdölvorkommen sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen;

b)

‚Raffination von Erdöl‘ bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung von Öl für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher.

(4)   Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote

a)

berühren nicht die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden;

b)

stehen der Ausweitung von Beteiligungen nicht entgegen, sofern die Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde.“.

4.

Artikel 10a erhält folgende Fassung:

„Artikel 10a

Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen ist, werden nicht anerkannt.“.

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.

(2)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 1.

(4)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 werden folgende Einträge hinzugefügt:

Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Tayseer Qala Awwad

geboren 1943 in Damaskus

Justizminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt u.a. dessen Politik und Praxis der willkürlichen Festnahme und Inhaftierung.

23.09.2011

2.

Dr. Adnan Hassan Mahmoud

geboren 1966 in Tartus

Informationsminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt und fördert u.a. dessen Informationspolitik.

23.09.2011


Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Addounia TV (alias Dounia TV)

Telefon: +963-11-5667274, +963-11-5667271,

Fax: +963-11-5667272

Website:

http://www.addounia.tv

Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.09.2011

2.

Cham Holding

Cham Holding Building Daraa Highway – Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq – Syrien P.O Box 9525

Telefon: +963-11-9962 +963-11-668 14000 +963-11-673 1044

Fax: +963 -11-673 274

E-Mail: info@chamholding.sy

www.chamholding.sy

Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; größte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es.

23.09.2011

3.

El-Tel Co. (alias El-Tel Middle East Company)

Anschrift: Dair Ali Jordan Highway, P.O. Box 13052, Damaskus – Syrien

Telefon: +963-11-2212345

Fax: +963-11-44694450

E-Mail: sales@eltelme.com

Website: www.eltelme.com

Herstellung und Lieferung von Telekommunikationsausrüstung für das Militär.

23.09.2011

4.

Ramak Constructions Co.

Anschrift: Daa'ra Highway, Damaskus, Syrien Telefon: +963-11-6858111

Mobiltelefon: +963-933-240231

Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke.

23.09.2011

5.

Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company)

Anschrift: Adra Free Zone Area

Damaskus – Syrien

Telefon: +963-11-5327266

Mobiltelefon: +963-933-526812

+963-932-878282

Fax: +963-11-5316396

E-Mail: sorohco@gmail.com

Website: http://sites.google.com/site/sorohco

Investitionen in örtliche Rüstungsprojekte, Herstellung von Waffenteilen und dazugehörigen Erzeugnissen; zu 100 % im Eigentum von Rami Makhlouf.

23.09.2011

6.

Syriatel

Thawra Street, Ste Building 6. Etage, P.O. Box 2900

Telefon: +963-11-6126270

Fax: +963-11-23739719

E-Mail: info@syriatel.com.sy;

Website: http://syriatel.sy/

Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung.

23.09.2011


ANHANG II

„ANHANG IV

Liste der Erdölerzeugnisse

HS-Code

Warenbezeichnung

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)“


24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 951/2011 DER KOMMISSION

vom 23. September 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. September 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AR

25,3

EC

25,3

MK

53,6

XS

31,8

ZZ

34,0

0707 00 05

MK

20,0

TR

106,2

ZZ

63,1

0709 90 70

TR

124,7

ZZ

124,7

0805 50 10

AR

65,5

CL

75,7

TR

74,0

UY

57,5

ZA

75,7

ZZ

69,7

0806 10 10

CL

69,0

EG

116,3

IL

136,9

MK

82,2

TR

107,5

ZA

63,5

ZZ

95,9

0808 10 80

BZ

86,4

CL

135,4

CN

82,6

NZ

114,0

US

123,7

ZA

126,7

ZZ

111,5

0808 20 50

AR

47,4

CN

78,7

TR

114,2

ZA

61,3

ZZ

75,4

0809 30

TR

158,6

ZZ

158,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 952/2011 DER KOMMISSION

vom 23. September 2011

zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom September 2011 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang IX derselben Verordnung in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Teilzeitraum des Monats September ist der dritte Teilzeitraum für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehenen Kontingente, der dritte Teilzeitraum für die Kontingente gemäß Buchstabe d desselben Absatzes und der erste Teilzeitraum für das Kontingent gemäß Buchstabe e desselben Absatzes.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2011 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4112 — 09.4168 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Aus der vorgenannten Mitteilung geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2011 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 auf eine Menge beziehen, die unter der verfügbaren Menge liegt.

(5)

Die für den Teilzeitraum September nicht genutzten Mengen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 werden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den folgenden Kontingentsteilzeitraum auf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 übertragen.

(6)

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 sind daher die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen festzusetzen.

(7)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2011 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4112 — 09.4168 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zuteilungskoeffizienten angewendet werden.

(2)   Die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5.


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats September 2011 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98

a)   Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2011

Für den Teilzeitraum Oktober 2011 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

 

Thailand

09.4128

 (1)

 

Australien

09.4129

 (1)

 

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

 

Alle Ursprungsländer

09.4138

 

705 795


b)   Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2011

Thailand

09.4112

8,333333 %

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

 (3)

Indien

09.4117

 (3)

Pakistan

09.4118

 (3)

Andere Ursprungsländer

09.4119

 (4)

Alle Ursprungsländer

09.4166

 (4)


c)   Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2011

Für den Teilzeitraum Oktober 2011 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4168

1,260196 %

0


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(3)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(4)  Keine verfügbare Menge mehr für diesen Teilzeitraum.


24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 953/2011 DER KOMMISSION

vom 23. September 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. September 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 28.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 24. September 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

45,34

0,00

1701 11 90 (1)

45,34

1,30

1701 12 10 (1)

45,34

0,00

1701 12 90 (1)

45,34

1,01

1701 91 00 (2)

48,57

2,90

1701 99 10 (2)

48,57

0,00

1701 99 90 (2)

48,57

0,00

1702 90 95 (3)

0,49

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/627/GASP DES RATES

vom 22. September 2011

zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP angenommen.

(2)

Angesichts der Entwicklungen in Côte d’Ivoire sollte die in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Personen werden von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.


ANHANG

Personen nach Artikel 1

2.

Oberstleutnant Nathanaël Ahouman Brouha

19.

Yao N’Dré

52.

Timothée Ahoua N’Guetta

53.

Jacques André Daligou Monoko

54.

Bruno Walé Ekpo

55.

Félix Tano Kouakou

56.

Hortense Kouassi Angoran

57.

Joséphine Suzanne Touré

79.

Oberstmajor (Colonel major) Babri Gohourou Hilaire

89.

Roland Dagher

105.

Zakaria Fellah

107.

Charles Kader Gore

109.

Kadio Morokro Mathieu


24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/17


BESCHLUSS 2011/628/GASP DES RATES

vom 23. September 2011

zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1) erlassen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien hat die Union beschlossen, weitere restriktive Maßnahmen gegen das syrische Regime zu ergreifen.

(3)

Investitionen in Schlüsselbranchen der Ölindustrie in Syrien sollten verboten werden.

(4)

Die Belieferung der syrischen Zentralbank mit auf die syrische Landeswährung lautenden Banknoten und Münzen sollte verboten werden.

(5)

Weitere Personen und Organisationen sollten den im Beschluss 2011/273/GASP aufgeführten restriktiven Maßnahmen unterworfen werden.

(6)

Die Angaben zu einigen Personen, die in der Liste im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, sollten aktualisiert werden.

(7)

Der Beschluss 2011/273/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/273/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2b erhält folgende Fassung:

„Artikel 2b

Folgendes ist verboten:

a)

die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind;

b)

der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrischen oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

c)

die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden.“

2.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2c

(1)   Die Verbote gemäß Artikel 2a gelten unbeschadet der Erfüllung — bis zum 15. November 2011 — von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 2. September 2011 geschlossen wurden.

(2)   Die Verbote gemäß Artikel 2b Buchstaben a und b

i)

gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden;

ii)

stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde.

Artikel 2d

Die Belieferung der syrischen Zentralbank mit auf die syrische Landeswährung lautenden Banknoten und Münzen ist verboten.“

3.

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

notwendig sind für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus Syrien;“.

Artikel 2

Die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/273/GASP aufgenommen.

Artikel 3

Im Anhang des Beschlusses 2011/273/GASP werden die Einträge zu den Personen

1.

Emad GHRAIWATI

2.

Tarif AKHRAS

3.

Issam ANBOUBA

durch die in Anhang II dieses Beschlusses enthaltenen Einträge ersetzt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.


ANHANG I

Personen und Organisationen nach Artikel 2

Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Tayseer Qala Awwad

geboren 1943 in Damaskus

Justizminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt u.a. dessen Politik und Praxis der willkürlichen Festnahme und Inhaftierung.

23.09.2011

2.

Dr. Adnan Hassan Mahmoud

geboren 1966 in Tartus

Informationsminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt und fördert u.a. dessen Informationspolitik.

23.09.2011


Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Addounia TV (alias Dounia TV)

Telefon: +963-11-5667274, +963-11-5667271,

Fax: +963 -11-566 7272

Website: http://www.addounia.tv

Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien

23.09.2011

2.

Cham Holding

Cham Holding Building Daraa Highway – Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq – Syrien P.O Box 9525

Telefon: +963-11-9962 +963-11-668 14000 +963-11-673 1044

Fax: +963 -11-673 274

E-Mail: info@chamholding.sy

www.chamholding.sy

Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; größte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es.

23.09.2011

3.

El-Tel Co. (alias El-Tel Middle East Company)

Anschrift: Dair Ali Jordan Highway, P.O. Box 13052, Damaskus – Syrien

Telefon: +963-11-2212345

Fax: +963-11-44694450

E-Mail: sales@eltelme.com

Website: www.eltelme.com

Herstellung und Lieferung von Telekommunikationsausrüstung für das Militär.

23.09.2011

4.

Ramak Constructions Co.

Anschrift: Daa'ra Highway, Damaskus, Syrien

Telefon: +963-11-6858111

Mobiltelefon: +963-933-240231

Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke.

23.09.2011

5.

Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company)

Anschrift: Adra Free Zone Area

Damaskus – Syrien

Telefon: +963-11-5327266

Mobiltelefon: +963-933-526812

+963-932-878282

Fax: +963-11-5316396

E-Mail: sorohco@gmail.com

Website: http://sites.google.com/site/sorohco

Investitionen in örtliche Rüstungsprojekte, Herstellung von Waffenteilen und dazugehörigen Erzeugnissen; zu 100 % im Eigentum von Rami Makhlouf.

23.09.2011

6.

Syriatel

Thawra Street, Ste Building 6. Etage, P.O. Box 2900

Telefon: +963-11-6126270

Fax: +963-11-23739719

E-Mail: info@syriatel.com.sy;

Website: http://syriatel.sy/

Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung.

23.09.2011


ANHANG II

Personen nach Artikel 3

 

Name

Angaben zur Identität (Geburtsdatum, Geburtsort usw.)

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Emad GHRAIWATI

geboren im März 1959 in Damaskus (Syrien)

Präsident der Industriekammer Damaskus (Zuhair Ghraiwati Sons). Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung.

2.9.2011

2.

Tarif AKHRAS

geboren 1949 in Homs (Syrien)

Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik), Homs. Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung.

2.9.2011

3.

Issam ANBOUBA

geboren 1949 in Lattakia (Syrien)

Präsident von Issam Anbouba Est. (Agrarindustrie). Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung.

2.9.2011


24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. September 2011

zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb der Union mit Samen von Rindern, der von den Besamungsstationen und Samendepots versandt wurde

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6425)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/629/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 88/407/EWG werden die tierseuchenrechtlichen Anforderungen u. a. an den Handel mit Samen von Rindern innerhalb der Union sowie die Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel mit dieser Ware festgelegt.

(2)

Mit der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates (2) wird ein vereinfachtes Verfahren für das Auflisten von Besamungsstationen und Samendepots in den Mitgliedstaaten eingeführt.

(3)

Außerdem sieht die Richtlinie 88/407/EWG vor, dass die Mitgliedstaaten die Zulassung von Samen von der Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig machen, die gemäß Anhang D von einem amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem der Samen entnommen wurde. Dieser Anhang enthält drei verschiedene Muster für Tiergesundheitsbescheinigungen (D1, D2 und D3) für den Handel mit Samen von Rindern innerhalb der Union.

(4)

Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG sollte daher dahingehend geändert werden, dass das vereinfachte Verfahren für das Auflisten von Besamungsstationen und Samendepots in den Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.

(5)

Mit dem Beschluss 2010/470/EU der Kommission (3) werden Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen festgelegt. Ziel dieses Beschlusses war es, die vollständige Rückverfolgbarkeit der betroffenen Waren sicherzustellen, die in einer Besamungsstation entnommen und von einem Samendepot versandt werden, unabhängig davon, ob letzteres Teil einer unter einer anderen Zulassungsnummer zugelassenen Besamungsstation ist.

(6)

Im Interesse der Konsistenz des Unionsrechts sollte die Struktur der Muster-Veterinärbescheinigungen im Beschluss 2010/470/EU bei den Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel mit Samen von Rindern innerhalb der Union berücksichtigt werden.

(7)

Insbesondere betrifft die Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang D3 den Handel innerhalb der Union mit Samen von Rindern und Beständen an Samen von Rindern, der/die von den Besamungsstationen und Samendepots versandt wird/werden.

(8)

Damit eine vollständige Rückverfolgbarkeit des Samens sichergestellt ist, sollte die Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang D3 um zusätzliche Bescheinigungsanforderungen ergänzt und nur für den Handel mit Samen verwendet werden, der in einer Besamungsstation entnommen und von einem Samendepot versandt wird, unabhängig davon, ob letzteres Teil einer unter einer anderen Zulassungsnummer zugelassenen Besamungsstation ist.

(9)

Außerdem müssen die Daten in den Titeln der Bescheinigungen in den Anhängen D2 und D3, die für die vor dem 31. Dezember 2004 entnommenen, aufbereiteten und gelagerten Bestände an Samen gelten, dahingehend angepasst werden, dass sie mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/43/EG des Rates vom 26. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (4) in Einklang stehen.

(10)

Ferner sollten die Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen D1 und D2 an die Struktur der Muster-Veterinärbescheinigungen des Beschlusses 2010/470/EU angepasst werden.

(11)

Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß Anhang D der Richtlinie 88/407/EG ausgestellt wurden und bis 31. Oktober 2011 gelten, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangsfrist zulässig sein.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang D der Richtlinie 88/407/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Samen von Rindern und Beständen an Samen von Rindern, dem/denen eine spätestens am 31. Oktober 2011 gemäß den Mustern in Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG ausgestellte und bis 31. Oktober 2011 geltende Veterinärbescheinigung beiliegt, zulassen.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2011.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(2)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.

(3)  ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15.

(4)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 23.


ANHANG

ANHANG D

MUSTER-VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN HANDEL INNERHALB DER UNION

ANHANG D1

Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Samen von Rindern, der gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und von einer Besamungsstation versandt wird, in der er entnommen wurde

Image

Image

ANHANG D2

Ab 1. Januar 2005 geltende Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Beständen an Samen, der vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates, die bis zum 1. Juli 2004 galten, entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, mit dem nach diesem Datum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG gehandelt wurde und der aus einer Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde, versandt wurde

Image

Image

Image

ANHANG D3

Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Samen von Rindern, der gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, sowie mit Beständen von Samen, der vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG, die bis 1. Juli 2004 galten, entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und mit dem nach diesem Datum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG gehandelt wurde und der von einem Samendepot versandt wird

Image

Image

Image


24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. September 2011

über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6426)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/630/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 88/407/EWG legt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von Rindersperma aus Drittländern in die Europäische Union fest. Gemäß dieser Richtlinie ist zur Einfuhr in die Union nur Sperma zugelassen, das aus einem Drittland stammt, das in einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern aufgeführt ist, und das außerdem von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird, die einem ebenfalls gemäß der genannten Richtlinie erstellten Muster entspricht. Mit der Bescheinigung wird bestätigt, dass das Sperma aus Besamungsstationen und Samendepots stammt, welche die in Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten Garantien bieten.

(2)

Die Entscheidung 2004/639/EG der Kommission vom 6. September 2004 über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (2) enthält im Anhang I die derzeit gültige Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG lassen die Mitgliedstaaten nur Einfuhren von Rindersperma aus Drittländern zu, die in einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste aufgeführt sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Drittland in eine solche Liste aufgenommen werden kann, sind verschiedene Bedingungen zu berücksichtigen, unter anderem der Gesundheitszustand des Viehbestands.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (3) wurde die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976, mit der eine Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern aufgestellt und Tiergesundheits- und Hygienebedingungen sowie Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft festgelegt wurden (4), aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 enthält im Anhang I eine Liste der Drittländer, aus denen Huftiere in die Union verbracht werden dürfen. Die in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen für das Verbringen von Huftieren in die Union ähneln den in der Richtlinie 88/407/EWG festgelegten Einfuhrbedingungen für Rindersperma.

(5)

Es ist wissenschaftlich nicht erwiesen, dass hinsichtlich der schweren exotischen kontagiösen Krankheiten die mit dem Gesundheitsstatus des Spenderbullen verbundenen Risiken durch eine Behandlung des Spermas verringert werden könnten. Dementsprechend sollte für die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma zulassen, der Tiergesundheitsstatus der Drittländer ausschlaggebend sein, aus denen die Ausfuhr von lebenden Rindern zugelassen ist. Die Liste im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 umfasst auch Chile, Island und Saint Pierre und Miquelon. Demzufolge sollten diese Drittländer auch in die Liste des Anhangs I der Entscheidung 2004/639/EG aufgenommen werden.

(6)

Das Muster der Veterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2004/639/EG enthält auch die Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Rindersperma in die Union. Die nach dieser Bescheinigung derzeit geltenden Bedingungen für enzootische Rinderleukose und epizootische Hämorrhagie entsprechen nicht ganz denjenigen in Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 88/407/EWG bzw. im Handbuch für Untersuchungsmethoden und Vakzine für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Infolgedessen sollte die Veterinärbescheinigung entsprechend dieser Bestimmung der genannten Richtlinie bzw. des genannten Handbuchs geändert werden.

(7)

Die Musterbescheinigung in Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2004/639/EG gilt für die Ausfuhr und Durchfuhr von Rindersperma, das aus einem Samendepot oder einer Besamungsstation verbracht wird und entweder gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates (5) entnommen und aufbereitet wurde oder vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2003 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und nach dem 31. Dezember 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG eingeführt wird.

(8)

Um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit des Spermas zu gewährleisten, sollte die Musterbescheinigung in Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2004/639/EG durch zusätzliche Anforderungen ergänzt werden und nur beim Handel mit Rindersperma Verwendung finden, das in einer Besamungsstation entnommen und aus einem Samendepot versandt wurde, unabhängig davon, ob dieses Samendepot Teil einer Besamungsstation mit einer anderen Zulassungsnummer ist oder nicht. Die Musterbescheinigung in Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2004/639/EG sollte demnach durch den vorliegenden Beschluss entsprechend angepasst werden.

(9)

Mit dem vorliegenden Beschluss müssen auch die Datumsangaben in den einleitenden Überschriften zu den Musterbescheinigungen in Anhang II Teile 2 und 3 der Entscheidung 2004/639/EG betreffend die Bestände an Rindersperma, das vor dem 31. Dezember 2004 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, angepasst werden, damit sie Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/43/EG entsprechen.

(10)

Es gibt bilaterale Abkommen zwischen der Union und einigen Drittländern mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Rindersperma in die Union. Sofern die bilateralen Abkommen besondere Bedingungen und Musterbescheinigungen für die Einfuhr enthalten, sollten diese Bedingungen und Muster an Stelle der Bedingungen und Muster in dem vorliegenden Beschluss gelten.

(11)

Auf der Grundlage der Richtlinie 88/407/EWG wurde Kanada für die Einfuhr von Rindersperma in die Union als Drittland anerkannt, dessen Tiergesundheitsstatus dem der Mitgliedstaaten gleichwertig ist.

(12)

Es ist daher angezeigt, dass in Kanada entnommenem und aus diesem Drittland in die Union eingeführtem Rindersperma eine vereinfachte Bescheinigung beigefügt wird, die nach dem Muster in der Entscheidung 2005/290/EG der Kommission vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG (6) und in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (7), das durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates (8) genehmigt wurde, erstellt wurde.

(13)

Die Schweiz ist ein Drittland, dessen Tiergesundheitsstatus dem der Mitgliedstaaten gleichwertig ist. Es ist daher angezeigt, dass aus der Schweiz in die Union eingeführtem Rindersperma eine Tiergesundheitsbescheinigung beigefügt wird, die den Mustern entspricht, die für den Handel mit Rindersperma innerhalb der Union verwendet werden und im Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG festgelegt sind, mit den entsprechenden Änderungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VII Abschnitt B Nummer 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (9) genehmigt wurde.

(14)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Unionsrechts sollte die Entscheidung 2004/639/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(15)

Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß der Entscheidung 2004/639/EG ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangszeit zulässig sein.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dem vorliegenden Beschluss wird eine Liste der Drittländer oder von Teilen davon erstellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma (Sperma) in die Union zulassen.

Des Weiteren enthält er die Bescheinigungsanforderungen, die für die Einfuhr von Sperma in die Union gelten.

Artikel 2

Einfuhr von Sperma

(1)   Die Mitgliedstaaten erlauben die Einfuhr von Sperma, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es stammt aus einem in Anhang I aufgeführten Drittland bzw. Teil eines Drittlands;

b)

es stammt aus einer Besamungsstation oder einem Samendepot gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG;

c)

der Sendung liegt eine Veterinärbescheinigung bei, erstellt gemäß einer der nachstehenden, in Anhang II Teil 1 enthaltenen Musterveterinärbescheinigungen und ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen in Teil 2 des genannten Anhangs:

i)

Muster 1 nach Abschnitt A für Sperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert und aus der Besamungsstation verbracht wird, in der es entnommen wurde;

ii)

Muster 2 nach Abschnitt B für Bestände an Sperma, das vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2004 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, nach dem 31. Dezember 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG eingeführt wird und aus der Besamungsstation verbracht wird, in der es entnommen wurde;

iii)

Muster 3 nach Abschnitt C für Sperma oder Spermabestände gemäß den Ziffern i bzw. ii, das/die aus einem Samendepot verbracht wird/werden;

d)

es entspricht den Anforderungen gemäß den unter Buchstabe c genannten Veterinärbescheinigungen.

(2)   Wenn in bilateralen Abkommen zwischen der Union und Drittländern besondere Bedingungen für die Tiergesundheit und die Bescheinigungen festgelegt sind, so gelten diese an Stelle der Bedingungen im Absatz 1.

Artikel 3

Bedingungen für den Transport von Sperma in die Union

(1)   Das in Artikel 2 genannte Sperma bzw. die dort genannten Spermabestände dürfen nicht in demselben Container befördert werden wie andere Spermasendungen, die

a)

nicht in die Union verbracht werden sollen oder

b)

einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

(2)   Sperma und Spermabestände werden in verschlossenen und verplombten Containern in die Union befördert, und die Plombe darf während des Transports nicht beschädigt werden.

Artikel 4

Aufhebung

Die Entscheidung 2004/639/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Übergangsbestimmung

Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. April 2012 erlauben die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma und Spermabeständen aus Drittländern, denen eine spätestens am 31. März 2012 ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Mustern im Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG beiliegt.

Artikel 6

Gültigkeitsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2011.

Artikel 7

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(2)  ABl. L 292 vom 15.9.2004, S. 21.

(3)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(5)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 23.

(6)  ABl. L 93 vom 12.4.2005, S. 34.

(7)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3.

(8)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.

(9)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.


ANHANG I

Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen

ISO-Code

Name des Drittlandes

Bemerkungen

Abgrenzung

(gegebenenfalls)

Zusätzliche Garantien

AU

Australien

 

Die zusätzlichen Garantien für Untersuchungen gemäß den Nummern II.5.4.1 und II.5.4.2 der Bescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A sind verbindlich vorgeschrieben.

CA

Kanada (1)

Gebiet gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

 

CH

Schweiz (2)

 

 

CL

Chile

 

 

GL

Grönland

 

 

HR

Kroatien

 

 

IS

Island

 

 

NZ

Neuseeland

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

US

Vereinigte Staaten

 

Die zusätzliche Garantie gemäß Nummer II.5.4.1 der Bescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A ist verbindlich vorgeschrieben.


(1)  Die Bescheinigung für Einfuhren aus Kanada findet sich in der Entscheidung 2005/290/EG der Kommission vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG (nur für in Kanada entnommenes Sperma) und entspricht dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates genehmigt wurde.

(2)  Die Bescheinigungen für Einfuhren aus der Schweiz finden sich im Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG, mit den entsprechenden Änderungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VII Abschnitt B Nummer 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigt wurde.


ANHANG II

TEIL 1

Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und die Durchfuhr von Rindersperma und Beständen an Rindersperma

ABSCHNITT A

Muster 1 —

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr und die Durchfuhr von Rindersperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und aus einer Besamungsstation versandt wird, in der es entnommen wurde

Image

Image

Image

ABSCHNITT B

Muster 2 —

Ab 1. Januar 2005 geltende Veterinärbescheinigung für die Einfuhr und die Durchfuhr von Beständen an Rindersperma, das vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2004 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, nach dem 31. Dezember 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG eingeführt und aus der Besamungsstation verbracht wird, in der es entnommen wurde

Image

Image

Image

Image

ABSCHNITT C

Muster 3 —

Veterinärbescheinigung für die Ausfuhr und Durchfuhr von Rindersperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, und von Beständen an Rindersperma, das vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2004 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, das nach dem 31. Dezember 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG eingeführt und aus einem Samendepot verbracht wird

Image

Image

Image

TEIL 2

Erläuterungen zu den Bescheinigungen

a)

Die Veterinärbescheinigungen werden von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes gemäß dem Muster in Anhang II Teil 1 ausgestellt.

Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Bescheinigungsanforderungen stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden.

c)

Sind gemäß der Musterveterinärbescheinigung bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die betreffenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.

d)

Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Einfuhr in die Europäische Union vorgeführt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Feld I.28 der Musterveterinärbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Aufstellungen gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, weist jede Seite am Seitenende die Nummerierung „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ und am Seitenanfang die von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer der Bescheinigung auf.

g)

Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zur Ausfuhr in die Europäische Union von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (1) gleichwertig sind.

Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin müssen sich farblich von der Druckfarbe der Veterinärbescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.

i)

Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a in der Musterveterinärbescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zu vergeben.


(1)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.


24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. September 2011

zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6502)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/631/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2008/1/EG müssen die Mitgliedstaaten alle drei Jahre anhand eines von der Kommission erstellten Fragebogens über die Durchführung der Richtlinie Bericht erstatten.

(2)

Die Kommission hat vier Fragebögen erstellt. Der vierte, der mit dem Beschluss 2010/728/EU der Kommission (2) erstellt wurde, deckte die Jahre 2009, 2010 und 2011 ab.

(3)

Da der mit dem Beschluss 2010/728/EU erstellte Fragebogen für die Berichterstattung bis 31. Dezember 2011 zu verwenden ist, sollte für den kommenden dreijährigen Berichtszeitraum ein neuer Fragebogen erstellt werden, wobei die Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG und mit der Verwendung der bisherigen Fragebögen zu berücksichtigen sind. Da die Richtlinie 2008/1/EG jedoch am 7. Januar 2014 aufgehoben und durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (3) ersetzt wird, sollte der neue Fragebogen nur zwei Jahre (2012 und 2013) abdecken. Der Klarheit halber sollte der Beschluss 2010/728/EU ersetzt werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates (4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden den im Anhang festgelegten Fragebogen für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG.

(2)   Die zu übermittelnden Berichte decken den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 ab.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/728/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. September 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(2)  ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 13.

(3)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(4)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.


ANHANG

TEIL 1

Fragebogen zur Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Allgemeine Hinweise

Der fünfte Fragebogen zur Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG betrifft die Jahre 2012 und 2013. Angesichts der Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG und der Informationen, die anhand der vorigen Fragebögen bereits eingeholt wurden, steht im Mittelpunkt dieses Fragebogens, welche Änderungen die Mitgliedstaaten vorgenommen und welche Fortschritte sie bei der Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG erzielt haben. Da die Richtlinie 2008/1/EG am 7. Januar 2014 aufgehoben und durch die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen ersetzt wird, umfasst der Berichtszeitraum nur zwei statt drei Jahre. Dieser Fragebogen lässt die meisten der im Beschluss 2010/728/EU enthaltenen Aspekte unverändert, um Kontinuität zu gewährleisten und direkte Vergleiche mit früheren Antworten zu ermöglichen. Werden ähnliche Fragen wie in den vorherigen Fragebögen gestellt, so kann einfach auf die früheren Antworten verwiesen werden, wenn die Situation unverändert ist. Hat es neue Entwicklungen gegeben, sind diese in einer neuen Antwort darzulegen. Bei der Beantwortung spezieller Fragen nach allgemeinen bindenden Vorschriften oder von Behörden herausgegebenen offiziellen Leitlinien sollten die Art der Vorschriften oder Leitlinien kurz beschrieben und gegebenenfalls Links zu entsprechenden Websites oder sonstige Zugangsmöglichkeiten angegeben werden.

1.   Allgemeine Beschreibung

Haben die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG aufgrund von Personalknappheit Probleme gehabt? Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Probleme und etwaige Pläne, um im Hinblick auf den Übergang zur Richtlinie 2010/75/EU Abhilfe zu schaffen.

2.   Anzahl der Anlagen und Genehmigungen (Artikel 2 Nummern 3 und 4 sowie Artikel 4)

2.1.

Bitte geben Sie, aufgegliedert nach Tätigkeitskategorien, die Anzahl von Anlagen im Sinne der Richtlinie 2008/1/EG sowie der Genehmigungen am Ende des Berichtszeitraums an und verwenden Sie dazu das Muster und die Anmerkungen in Teil 2.

2.2.

Identifizierung von IVU-Anlagen. Bitte geben Sie, soweit vorhanden, einen Link zu öffentlich zugänglichen, aktuellen Informationen mit den Namen, Standorten und Haupttätigkeiten (Anhang I) der IVU-Anlagen in Ihrem Mitgliedstaat an. Falls solche Informationen nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln Sie bitte eine Liste aller am Ende des Berichtszeitraums in Betrieb befindlichen Anlagen (Namen, Standorte, IVU-Haupttätigkeit). Sollte keine solche Liste verfügbar sein, begründen Sie dies bitte.

3.   Genehmigungsanträge (Artikel 6)

Bitte beschreiben Sie alle allgemeinen bindenden Vorschriften, Leitfäden oder Antragsformulare, anhand deren insgesamt oder hinsichtlich spezieller Aspekte (z. B. Bewertungsverfahren für erhebliche Emissionen von Anlagen) sichergestellt werden soll, dass Anträge alle gemäß Artikel 6 zu erbringenden Informationen enthalten.

4.   Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen (Artikel 7 und 8)

4.1.

Bitte erläutern Sie alle organisatorischen Veränderungen an den Genehmigungsverfahren (insbesondere bei den Behördenebenen und der Verteilung der Zuständigkeiten) seit dem letzten Berichtszeitraum.

4.2.

Gibt es hinsichtlich der in Artikel 7 geforderten vollständigen Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen besondere Schwierigkeiten, insbesondere im Falle der Mitwirkung mehrerer zuständiger Behörden? Bitte erläutern Sie alle dazu erlassenen Rechtsvorschriften und diesbezüglichen Leitfäden.

4.3.

Mithilfe welcher gesetzlichen Bestimmungen, Verfahren oder Leitfäden wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden eine Genehmigung verweigern, wenn eine Anlage die Anforderungen der Richtlinie 2008/1/EG nicht erfüllt? Bitte geben Sie die Anzahl der Fälle und die Umstände an, unter denen Genehmigungen gegebenenfalls nicht erteilt wurden.

5.   Relevanz und Angemessenheit der Genehmigungsauflagen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und f, Artikel 9 sowie Artikel 17 Absätze 1 und 2)

5.1.

Bitte erläutern Sie alle allgemeinen bindenden Vorschriften oder besonderen Leitlinien für die zuständigen Behörden, die für die folgenden Aspekte erlassen bzw. aufgestellt wurden:

1.

Verfahren und Kriterien für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten oder sonstigen Genehmigungsauflagen;

2.

allgemeine Grundsätze für die Festlegung bester verfügbarer Techniken;

3.

Umsetzung von Artikel 9 Absatz 4.

5.2.

Fragen im Zusammenhang mit den BVT-Merkblättern gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG:

1.

Wie werden die von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie veröffentlichten Informationen im Allgemeinen oder in besonderen Fällen bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken berücksichtigt?

2.

Wie werden die BVT-Merkblätter konkret bei der Festlegung von Genehmigungsauflagen herangezogen?

5.3.

Sonstige Aspekte im Hinblick auf Genehmigungsauflagen:

a)

Wurden Umweltmanagementsysteme bei der Festlegung von Genehmigungsauflagen herangezogen? Falls ja, wie?

b)

Welcher Art waren die Genehmigungsauflagen oder sonstigen Maßnahmen, die üblicherweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f (Standortsanierung nach endgültiger Stilllegung) angewandt wurden, und wie wurden sie in die Praxis umgesetzt?

c)

Welcher Art waren die Genehmigungsauflagen, die üblicherweise hinsichtlich der Energieeffizienz (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) festgelegt wurden?

d)

Wurde von der in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit, keine Energieeffizienzanforderungen festzulegen, Gebrauch gemacht und, falls ja, wie wurde diese Möglichkeit umgesetzt?

6.   Umweltqualitätsnormen (Artikel 10)

Hat es Fälle gegeben, die unter Artikel 10 fielen und in denen die Anwendung der besten verfügbaren Techniken nicht ausreichend war, um einer Umweltqualitätsnorm (im Sinne von Artikel 2 Nummer 7) zu genügen? Wenn ja, bitte Beispiele für solche Fälle angeben und die ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen erläutern.

7.   Änderungen der Anlagen (Artikel 12 und Artikel 2 Nummer 10)

Wie entscheiden die zuständigen Behörden aufgrund von Artikel 12 in der Praxis, ob eine „Änderung des Betriebs“„Auswirkungen auf die Umwelt haben kann“ (Artikel 2 Nummer 10), und ob es sich bei einer solchen Änderung um eine „wesentliche Änderung“ handelt, die „erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann“ (Artikel 2 Nummer 11)? Bitte geben Sie die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Leitfäden oder Verfahren an.

8.   Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen (Artikel 13)

8.1.

Sind die Intervalle für die Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigungsauflagen (Artikel 13) in einzelstaatlichen oder regionalen Rechtsvorschriften oder anderweitig — z. B. durch die Befristung von Genehmigungen — festgelegt? Wenn ja, um welche anderweitigen Regelungen handelt es sich? Bitte geben Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften, Leitfäden oder Verfahren an.

8.2.

In welchen Intervallen ist die Überprüfung der Genehmigungsauflagen durchschnittlich vorgesehen? Unterschiede zwischen Anlagen oder Sektoren sind nach Möglichkeit mit anschaulichen Beispielen zu verdeutlichen.

8.3.

Wie erfolgt die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen? Wie wird die Bestimmung, der zufolge die Genehmigungsauflagen bei wesentlichen Veränderungen hinsichtlich der besten verfügbaren Techniken zu überprüfen sind, umgesetzt? Bitte geben Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften, Leitfäden oder Verfahren an.

9.   Einhaltung der Genehmigungsauflagen (Artikel 14)

9.1.

Wie wird die Forderung von Artikel 14 in der Praxis umgesetzt, dass Betreiber die zuständige Behörde regelmäßig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen unterrichten? Bitte geben Sie etwaige spezielle Vorschriften, Verfahren oder Leitlinien an, auf die sich die zuständigen Behörden dabei stützen.

9.2.

Legen die Betreiber regelmäßig Überwachungsberichte vor? Wie oft werden solche Informationen durchschnittlich übermittelt? Unterschiede zwischen Sektoren sind nach Möglichkeit mit Beispielen zu verdeutlichen.

9.3.

Falls dies nicht bereits im Rahmen der Berichterstattung aufgrund der Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (1) geschehen ist, übermitteln Sie bitte für Anlagen, die unter die Richtlinie 2008/1/EG fallen, die verfügbaren Angaben zu folgenden Fragen:

1.

wesentliche Elemente einer Umweltinspektion durch die zuständigen Behörden;

2.

Gesamtzahl der Überprüfungen vor Ort durch die zuständigen Behörden während des Berichtszeitraums;

3.

Gesamtzahl der Anlagen, bei denen während des Berichtszeitraums Überprüfungen vor Ort stattfanden;

4.

Gesamtzahl der Überprüfungen vor Ort während des Berichtszeitraums, bei denen von den zuständigen Behörden oder in deren Auftrag Emissionsmessungen und/oder Abfallprobenahmen stattfanden;

5.

Art der Maßnahmen (Sanktionen oder sonstige Schritte) infolge von Störfällen, Unfällen und der Nichteinhaltung von Genehmigungsauflagen während des Berichtszeitraums.

10.   Grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Artikel 18)

Gab es im Berichtszeitraum Fälle, in denen die Bestimmungen von Artikel 18 hinsichtlich der grenzüberschreitenden Information und Zusammenarbeit geltend gemacht wurden? Geben Sie bitte anschauliche Beispiele für die allgemeine Verfahrensweise an.

11.   Allgemeine Anmerkungen

11.1.

Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat besondere Durchführungsprobleme, die Anlass zur Sorge geben? Wenn ja, bitte angeben.

11.2.

Gibt es Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 2010/75/EU in Ihrem Mitgliedstaat, die für die Interpretation der mit diesem Fragebogen übermittelten Angaben relevant sind? Wenn ja, bitte angeben.

TEIL 2

Muster für die Beantwortung der Frage 2.1

ANLAGENKATEGORIE

A.

ANLAGEN

B.

WESENTLICHE ÄNDERUNGEN

C.

ÜBERPRÜFUNG UND ÄNDERUNG VON GENEHMIGUNGEN

Code

In der Anlage durchgeführte Haupttätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG

1.

Anzahl Anlagen

2.

Anzahl Anlagen, für die eine Genehmigung im vollen Einklang mit der Richtlinie 2008/1/EG vorliegt

3.

Anzahl wesentlicher Änderungen, die während des Berichtszeitraums ohne eine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG vorgenommen wurden

4.

Anzahl Anlagen, für die die IVU-Genehmigung während des Berichtszeitraums gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/1/EG überprüft wurde

5.

Anzahl Anlagen, für die die IVU-Genehmigung während des Berichtszeitraums gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/1/EG aktualisiert wurde

1

Energiewirtschaft

 

 

 

 

 

1.1

Feuerungsanlagen

 

 

 

 

 

1.2

Mineralöl- und Gasraffinerien

 

 

 

 

 

1.3

Kokereien

 

 

 

 

 

1.4

Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen

 

 

 

 

 

2

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

 

 

 

 

 

2.1

Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz

 

 

 

 

 

2.2

Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl

 

 

 

 

 

2.3 a)

Warmwalzen

 

 

 

 

 

2.3 b)

Schmieden

 

 

 

 

 

2.3 c)

Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten

 

 

 

 

 

2.4

Gießereien

 

 

 

 

 

2.5 a)

Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen

 

 

 

 

 

2.5 b)

Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen

 

 

 

 

 

2.6

Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen

 

 

 

 

 

3

Mineralverarbeitende Industrie

 

 

 

 

 

3.1

Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern oder von Kalk

 

 

 

 

 

3.2

Anlagen zur Gewinnung von Asbest

 

 

 

 

 

3.3

Anlagen zur Herstellung von Glas

 

 

 

 

 

3.4

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe

 

 

 

 

 

3.5

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen

 

 

 

 

 

4

Chemische Industrie

 

 

 

 

 

4.1

Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien

 

 

 

 

 

4.2

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Chemikalien

 

 

 

 

 

4.3

Anlagen zur Herstellung von Düngemitteln

 

 

 

 

 

4.4

Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln und von Bioziden

 

 

 

 

 

4.5

Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln

 

 

 

 

 

4.6

Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen

 

 

 

 

 

5

Abfallbehandlung

 

 

 

 

 

5.1

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen

 

 

 

 

 

5.2

Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfall

 

 

 

 

 

5.3

Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle

 

 

 

 

 

5.4

Deponien

 

 

 

 

 

6

Sonstige Industriezweige

 

 

 

 

 

6.1 a)

Anlagen zur Herstellung von Zellstoff

 

 

 

 

 

6.1 b)

Anlagen zur Herstellung von Papier und Pappe

 

 

 

 

 

6.2

Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien

 

 

 

 

 

6.3

Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen

 

 

 

 

 

6.4 a)

Schlachthöfe

 

 

 

 

 

6.4 b)

Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen

 

 

 

 

 

6.4 c)

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch

 

 

 

 

 

6.5

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern

 

 

 

 

 

6.6 a)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel

 

 

 

 

 

6.6 b)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen

 

 

 

 

 

6.6 c)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen

 

 

 

 

 

6.7

Anlagen zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln

 

 

 

 

 

6.8

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff oder Elektrografit

 

 

 

 

 

6.9

Abscheidung von CO2-Strömen (Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2)

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen zum Muster:

Die Datenerfassung in diesem Muster basiert auf der „Anzahl Anlagen“ und der „Anzahl wesentlicher Änderungen“ gemäß den Begriffsbestimmungen für „Anlage“ in Artikel 2 Nummer 3 und für „wesentliche Änderung“ in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2008/1/EG.

Die „Anlagenkategorie“ bezieht sich auf die Haupttätigkeit, die in der Anlage durchgeführt wird. Eine Anlage ist nur für eine einzige Tätigkeit aufzuführen, selbst wenn in der Anlage mehrere IVU-Tätigkeiten durchgeführt werden.

Weitere Hinweise und Erklärungen zu den Daten, die in der Tabelle erfasst werden sollen, finden sich in den nachstehenden Anmerkungen. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Tabelle so vollständig wie möglich auszufüllen.

A.   „ANZAHL ANLAGEN“ am Ende des Berichtszeitraums (31. Dezember 2013)

1.

Anzahl Anlagen: Gesamtzahl (bestehender und neuer) IVU-Anlagen, die in den Mitgliedstaaten am Ende des Berichtszeitraums unabhängig vom Status ihrer Genehmigung in Betrieb sind.

2.

Anzahl Anlagen, für die eine Genehmigung im vollen Einklang mit der Richtlinie 2008/1/EG vorliegt: Gesamtzahl von IVU-Anlagen, für die eine oder mehrere im Einklang mit der Richtlinie 2008/1/EG erteilte Genehmigungen vorliegen (einschließlich überprüfter/aktualisierter „Prä-IVU-Genehmigungen“), unabhängig davon, wann die Genehmigung(en) erteilt wurde(n) oder ob sie aus Gründen welcher Art auch immer überprüft, aktualisiert oder geändert/erneuert wurde(n).

Bei der Berechnung der anzugebenden Zahl von Anlagen berücksichtigen die Mitgliedstaaten den Status der für jede Anlage am Ende des Berichtszeitraums vorliegenden Genehmigung(en). Zu beachten ist, dass sich die Zahlen auf Anlagen und nicht auf Genehmigungen beziehen, da für eine Anlage mehrere Genehmigungen vorliegen können und umgekehrt.

Kohärenz

:

1 (Gesamtzahl IVU-Anlagen) minus 2 (Gesamtzahl Anlagen, für die eine Genehmigung im vollen Einklang mit der Richtlinie 2008/1/EG vorliegt) ergibt die Zahl von Anlagen, für die aus Gründen welcher Art auch immer (Verfahren nicht abgeschlossen, nicht alle Tätigkeiten vollständig erfasst usw.) keine vollständig konforme IVU-Genehmigung vorliegt. Liegt diese Zahl nicht bei Null, so deutet dies auf einen potenziellen Verstoß gegen die Richtlinie 2008/1/EG hin.

B.   „WESENTLICHE ÄNDERUNGEN“ während des Berichtszeitraums (1. Januar 2012-31. Dezember 2013)

3.

Anzahl wesentlicher Änderungen, die während des Berichtszeitraums ohne eine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG vorgenommen wurden: Anzahl der den zuständigen Behörden bekannten wesentlichen Änderungen, die von den Betreibern ohne eine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 vorgenommen wurden.

Liegt diese Zahl nicht bei Null, so deutet dies auf einen potenziellen Verstoß gegen die IVU-Bestimmungen hin.

C.   „ÜBERPRÜFUNG UND AKTUALISIERUNG VON GENEHMIGUNGEN“ während des Berichtszeitraums (1. Januar 2012-31. Dezember 2013)

4.

Anzahl Anlagen, für die die IVU-Genehmigung während des Berichtszeitraums gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/1/EG überprüft wurde: Gesamtzahl von Anlagen, für die eine oder mehrere gemäß Artikel 13 überprüfte Genehmigungen vorliegen.

5.

Anzahl Anlagen, für die die IVU-Genehmigung während des Berichtszeitraums gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/1/EG aktualisiert wurde: Gesamtzahl von Anlagen, für die eine oder mehrere gemäß Artikel 13 aktualisierte Genehmigungen vorliegen.


(1)  ABl. L 118 vom 27.4.2011, S. 41.

(2)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.


24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/54


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. September 2011

zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbrennung von Abfällen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6504)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/632/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2000/76/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf der Grundlage eines von der Kommission festgelegten Fragebogens alle drei Jahre über die Durchführung der Richtlinie Bericht zu erstatten.

(2)

Die Kommission hat zwei Fragebögen erstellt. Der zweite, mit dem Beschluss 2010/731/EU der Kommission (2) festgelegte Fragebogen betraf die Jahre 2009, 2010 und 2011.

(3)

Da der mit dem Beschluss 2010/731/EU festgelegte Fragebogen für die Berichterstattung bis 31. Dezember 2011 zu nutzen ist, sollte für den nächsten Dreijahreszeitraum ein neuer Fragebogen festgelegt werden, der den Erfahrungen bei der Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG und der Nutzung der bisherigen Fragenbögen Rechnung trägt. Die Richtlinie 2000/76/EG wird allerdings mit Wirkung vom 7. Januar 2014 aufgehoben und durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (3) ersetzt, weswegen der neue Fragebogen sich lediglich auf zwei Jahre (2012 und 2013) beziehen sollte. Der Klarheit halber sollte der Beschluss 2010/731/EU ersetzt werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates (4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden den Fragebogen im Anhang für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG.

(2)   Die einzureichenden Berichte erfassen den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/731/EU wird ab 1. Januar 2013 aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. September 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(2)  ABl. L 315 vom 1.12.2010, S. 38.

(3)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(4)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.


ANHANG

Fragebogen zur Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen

Allgemeine Hinweise

Der dritte Fragebogen zur Richtlinie 2000/76/EG betrifft die Jahre 2012 und 2013. Angesichts der Erfahrungen bei der Durchführung der Richtlinie und der Informationen, die mithilfe der ersten Fragebögen eingeholt wurden, konzentriert sich dieser Fragebogen darauf, welche Änderungen die Mitgliedstaaten vorgenommen und welche Fortschritte sie bei der eigentlichen Durchführung der Richtlinie erzielt haben. Da die Richtlinie 2000/76/EG mit Wirkung vom 7. Januar 2014 aufgehoben und durch die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IVU) ersetzt wird, umfasst der Berichterstattungszeitraum lediglich zwei statt drei Jahre.

Um Kontinuität sicherzustellen und den direkten Vergleich mit vorherigen Antworten zu ermöglichen, verfolgt dieser Fragebogen den gleichen Grundansatz wie im Beschluss 2010/731/EU. In den Fällen, in denen die Fragen denen des vorangegangenen Fragebogens ähneln, kann einfach auf die vorherigen Antworten Bezug genommen werden, wenn sich die Lage nicht geändert hat. Hat es neue Entwicklungen gegeben, sind diese in einer neuen Antwort darzulegen.

1.   Anzahl der Anlagen und der Genehmigungen

1.1

Bitte machen Sie die folgenden Angaben zur Zahl der Anlagen (unterteilt in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen), für die die Richtlinie 2000/76/EG gilt, sowie zu ihren Genehmigungen und zulässigen Kapazitäten:

a)

Zahl der Anlagen;

b)

Zahl der Genehmigungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 erteilt wurden;

c)

Zahl der Anlagen, die beim Verbrennungsvorgang freigesetzte Wärme zurückgewinnen;

d)

gesamter zulässiger Abfalldurchsatz (Tonnen/Jahr; fakultativ).

1.2

Erstellen Sie eine Liste aller Anlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/76/EG fallen, und machen Sie für jede dieser Anlagen mit einer Kapazität von mehr als zwei Tonnen pro Stunde die folgenden Angaben:

a)

Handelt es sich um eine Verbrennungs- oder eine Mitverbrennungsanlage? Im letzteren Fall geben Sie bitte die Art der Anlage an (Zementofen, Feuerungsanlage, andere Industrieanlagen, die nicht durch Anhang II Abschnitte II.1 oder II.2 der Richtlinie 2000/76/EG abgedeckt sind).

b)

Bei Verbrennungsanlagen für feste Siedlungsabfälle, die Verwertungsverfahren gemäß Anhang II Rubrik R1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1) durchführen, geben Sie die Energieeffizienz der Anlage an, berechnet nach der Formel, die in der Fußnote zu Anhang II Rubrik R1 der Richtlinie 2009/98/EG angegeben ist.

2.   Welche Probleme gab es mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 bei der Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG? Machen Sie bitte genaue Angaben für jede Begriffsbestimmung, bei der Probleme aufgetreten sind.

3.   Wurden im Rahmen der Richtlinie 2000/76/EG Genehmigungen für mobile Anlagen erteilt?

4.   Geben Sie an, welche Abfallkategorien mitverbrannt wurden, aufgeschlüsselt nach Art der Anlage (Zementofen, Feuerungsanlage, andere Industrieanlagen, die nicht durch Anhang II Abschnitt II.1 oder II.2 abgedeckt sind).

Geben Sie die Codes nach dem Europäischen Abfallkatalog an. (fakultativ)

Geben Sie die für diese Anlagen zugelassene Mitverbrennungskapazität an. (fakultativ)

5.   Für wie viele Mitverbrennungsanlagen gelten die in Anhang V der Richtlinie 2000/76/EG festgelegten Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen (z. B. weil unaufbereitete Siedlungsabfälle mitverbrannt werden oder die freigesetzte Wärme zu mehr als 40 % aus der Verbrennung gefährlicher Abfälle stammt)?

6.   Welche Bestimmungen sind im Genehmigungsverfahren vorgesehen in Bezug auf

a)

die Bestimmung der Mengen und Kategorien gefährlicher Abfälle, die behandelt werden können;

b)

minimale und maximale Massenströme der zur Behandlung bestimmten gefährlichen Abfälle;

c)

die Heizwerte zulässiger gefährlicher Abfälle;

d)

die Grenzwerte für ihren Gehalt an Schadstoffen, z. B. PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel oder Schwermetalle?

7.   Welche Abfälle wurden als „ungeeignet“ für die Entnahme repräsentativer Proben erachtet?

8.   Wurden hinsichtlich der Vorschriften in Bezug auf die Verweilzeit und die Temperaturen von Verbrennungsgasen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/76/EG Ausnahmen von den Betriebsbedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 gewährt? Wenn ja, machen Sie bitte die folgenden Angaben:

a)

Wie viele Ausnahmen wurden gewährt?

b)

Sofern entsprechende Daten vorliegen, nennen Sie bitte für eine Reihe repräsentativer Fälle die Gründe für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit folgenden Angaben:

i)

die Kapazität der Anlage;

ii)

ob es sich um eine „bestehende“ Anlage gemäß Artikel 3 Absatz 6 oder eine „neue“ Anlage handelt;

iii)

die Art der verbrannten Abfälle;

iv)

wie gewährleistet wird, dass im Vergleich zu Anlagen ohne Ausnahmegenehmigung keine höheren Rückstandsmengen anfallen und dass der Gehalt an organischen Schadstoffen in diesen Rückständen nicht höher liegt, als dies bei einer Anlage zu erwarten ist, für die keine Ausnahmegenehmigung gilt;

v)

die in der Genehmigung festgelegten Betriebsbedingungen;

vi)

die von der jeweiligen Anlage einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte.

9.   Wurden für Zementöfen, in denen Abfälle mitverbrannt werden, gemäß Anhang II Abschnitt II.1 Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten für NOx, Staub, SO2 oder den gesamten organisch gebundenen Kohlenstoff (TOC) gewährt? Wenn ja, machen Sie bitte die folgenden Angaben:

a)

Wie viele Ausnahmen wurden gewährt?

b)

Sofern entsprechende Daten vorliegen, nennen Sie bitte für eine Reihe repräsentativer Fälle die Gründe für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit folgenden Angaben:

i)

die Kapazität der Anlage;

ii)

ob es sich um eine „bestehende“ oder eine „neue“ Anlage handelt (unter Berücksichtigung von Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/76/EG);

iii)

die Art der mitverbrannten Abfälle;

iv)

die von der jeweiligen Anlage einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte;

v)

die in der Genehmigung festgelegten Betriebsbedingungen.

10.   Wurden für Emissionen in die Luft aus Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen andere als die in Anhang II bzw. Anhang V vorgesehenen Emissionsgrenzwerte festgesetzt? Wenn ja und falls diese Daten verfügbar sind, machen Sie bitte folgende Angaben:

a)

Für welche Anlagen gelten die Grenzwerte (d. h. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen; für letztere bitte die Art der Anlage angeben)?

b)

Welche dieser Anlagen sind „neue“, welche „bestehende“ Anlagen?

c)

Für welche Schadstoffe gelten die Grenzwerte, und wie hoch sind die Werte?

d)

Warum werden diese Grenzwerte angewandt?

e)

die Emissionsüberwachungsregelung für diese Schadstoffe (laufend oder stichprobenartig; in letzterem Fall geben Sie bitte die Häufigkeit an).

11.   Wie werden bei den in Anhang IV der Richtlinie 2000/76/EG aufgeführten Schadstoffen die Emissionsgrenzwerte für Ableitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung in die aquatische Umwelt bestimmt? Bitte geben Sie die Fälle an, in denen sich die Emissionsgrenzwerte für diese Schadstoffe von denen in Anhang IV unterscheiden.

12.   Falls für andere als die in Anhang IV aufgeführten Schadstoffe Emissionsgrenzwerte festgelegt wurden:

a)

Für welche Anlagen gelten sie (d. h. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, „neu“ oder „bestehend“)?

b)

Für welche Schadstoffe gelten sie und welche Grenzwerte sind festgelegt?

c)

Warum werden diese Grenzwerte angewandt?

13.   Welche Betriebskontrollparameter (pH-Wert, Temperatur, Durchflussgeschwindigkeit usw.) sind im Genehmigungsverfahren für Abwassereinleitungen festgelegt?

14.   Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um den Schutz von Boden, Oberflächenwasser und Grundwasser gemäß Artikel 8 Absatz 7 zu gewährleisten?

15.   Welche Kriterien werden angewandt, um sicherzustellen, dass ausreichend Speicherkapazität vorhanden ist, damit Abwasser vor der Ableitung untersucht und erforderlichenfalls behandelt werden kann?

16.   Welche Vorkehrungen wurden generell getroffen, um die Mengen und die Schädlichkeit der Rückstände aus Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen auf ein Minimum zu reduzieren?

17.   Entsprechen die Vorkehrungen für die Messung von in die Luft eingeleiteten Schadstoffen und Betriebskenngrößen im Genehmigungsverfahren denen, die in Artikel 11 Absatz 2 festgelegt sind? Wenn nein, geben Sie bitte Folgendes an:

a)

Grund für die Abweichung von Artikel 11 Absatz 2 unter Bezugnahme auf die in Artikel 11 Absätze 4 bis 7 genannten möglichen Ausnahmen;

b)

betreffender Schadstoff oder Parameter und auferlegte Messanforderung.

18.   Entsprechen die Vorkehrungen für die Messung von in das Wasser eingeleiteten Schadstoffen und Betriebskenngrößen denen, die in Artikel 11 Absätze 14 und 15 festgelegt sind? Wenn nein, geben Sie bitte Folgendes an:

a)

Grund für die Abweichung von Artikel 11 Absätze 14 und 15;

b)

betreffender Schadstoff oder Parameter und auferlegte Messanforderung.

19.   Welche Vorkehrungen sind im Genehmigungsverfahren vorgesehen, um die Einhaltung der folgenden Vorschriften für Emissionen in die Luft sicherzustellen?

a)

Artikel 11 Absatz 8;

b)

Artikel 11 Absatz 9;

c)

Artikel 11 Absatz 11;

d)

Artikel 11 Absatz 12;

e)

Regeln zur Einhaltung gemäß Artikel 11 Absatz 10.

20.   Welche Vorkehrungen sind im Genehmigungsverfahren vorgesehen, um die Einhaltung der folgenden Vorschriften für Emissionen ins Wasser sicherzustellen?

a)

Artikel 11 Absatz 9;

b)

Regeln zur Einhaltung gemäß Artikel 11 Absatz 16.

21.   Bitte erläutern Sie die offiziellen Leitlinien zur Bestimmung validierter Tagesmittelwerte für Emissionen (Artikel 11 Absatz 11). Falls vorhanden, geben Sie den Link zur betreffenden Website an.

22.   Welche Verfahren gelten für die Unterrichtung der zuständigen Behörde, falls ein Emissionsgrenzwert nicht eingehalten wird?

23.   Wie wird die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Genehmigungsverfahren (neue und/oder aktualisierte Genehmigungen) sichergestellt? Bitte machen Sie genaue Angaben mindestens zu den folgenden Punkten:

a)

Welche Behörde macht die Genehmigungsanträge öffentlich zugänglich?

b)

In welchem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit dazu äußern?

c)

Welche Behörde macht die endgültige Entscheidung öffentlich zugänglich?

24.   Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Informationen während des Genehmigungsverfahrens:

a)

Gibt es bei Antragstellung, Entscheidung und anschließender Genehmigung Informationen in Bezug auf Umweltaspekte, die der Öffentlichkeit nicht oder nur teilweise zugänglich sind? Falls ja, führen Sie diese bitte an.

b)

Sind diese Daten ganz oder teilweise verfügbar, geben Sie bitte genau an, ob die Informationen kostenfrei erhältlich sind, oder — wenn nicht — wie hoch die Gebühren sind und unter welchen Umständen sie erhoben werden.

25.   Welche Vorkehrungen werden für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr getroffen, um den Betreiber zu verpflichten, der zuständigen Behörde einen jährlichen Bericht über das Funktionieren und die Überwachung der Anlage vorzulegen?

26.   Falls ein jährlicher Bericht erstellt wird:

a)

Welche Angaben enthält er?

b)

Wie kann die Öffentlichkeit Einsicht in diesen Bericht erhalten?

27.   Wie wird die Öffentlichkeit über Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde unterrichtet?

28.   Welche Bestimmungen sind in einer Genehmigung vorgesehen, um die Betriebszeit einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage bei nicht normalen Betriebsbedingungen (d. h. Betriebsabschaltungen, Störungen bzw. Ausfällen der Reinigungs- oder der Messeinrichtungen) zu kontrollieren?

29.   Wie lange dürfen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge bei nicht normalen Betriebsbedingungen höchstens aufrechterhalten werden, bevor die Anlage abgeschaltet werden muss?

a)

Höchstzulässiger Zeitraum, in dem die Emissionsgrenzwerte überschritten werden;

b)

Gesamtzeit des Betriebs, während der auf ein ganzes Jahr bezogen die Emissionsgrenzwerte überschritten werden.

30.   Sonstige Bemerkungen.


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.


Berichtigungen

24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/59


Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2011/44/EU der Kommission vom 13. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Azadirachtin und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 100 vom 14. April 2011 )

Auf Seite 43, in Erwägungsgrund 7:

anstatt:

„Hauptbestandteil“

muss es heißen:

„Leitsubstanz“.

Auf Seite 46, Anhang, letzte Spalte (Sonderbestimmungen), Teil B, Absatz 3, Gedankenstrich:

anstatt:

„Hauptbestandteil“

muss es heißen:

„Leitsubstanz“.


24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/59


Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2011/50/EU der Kommission vom 19. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Carbetamid und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 104 vom 20. April 2011 )

Auf Seite 44, Anhang, letzte Spalte (Sonderbestimmungen), Teil B:

anstatt:

„Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.“

muss es heißen:

„Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carbetamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.“


24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/59


Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2011/55/EU der Kommission vom 26. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Paclobutrazol und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 106 vom 27. April 2011 )

Auf Seite 8, Anhang, letzte Spalte (Sonderbestimmungen), Teil B, Absatz 2:

anstatt:

„Wasserorganismen“

muss es heißen:

„Wasserpflanzen“.


24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/60


Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2011/41/EU der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dithianon und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 97 vom 12. April 2011 )

Auf Seite 38, Erwägungsgrund 7, Satz 3:

anstatt:

„Daher ist es angebracht, den Antragsteller zu verpflichten, Informationen zur Bestätigung der Lagerstabilität und der Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen, der Bewertung der Exposition über Wasser und Grundwasser für Phthalsäure, Phthalaldehyd und 1,2 Benzendimethanol vorzulegen.“

muss es heißen:

„Daher ist es angebracht, den Antragsteller zu verpflichten, Informationen zur Bestätigung der Lagerstabilität und der Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen, der Bewertung der Exposition über Wasser und Grundwasser für Phthalsäure und der Risikobewertung für Wasserorganismen hinsichtlich Phthalsäure, Phthalaldehyd und 1,2 Benzendimethanol vorzulegen.“

Auf Seite 41, Anhang, letzte Spalte (Sonderbestimmungen), Teil B, Absatz 3 Buchstabe c:

anstatt:

„die Risikobewertung für Wassertiere hinsichtlich Phthalsäure, Phthalaldehyd und 1,2 Benzendimethanol.“

muss es heißen:

„die Risikobewertung für Wasserorganismen hinsichtlich Phthalsäure, Phthalaldehyd und 1,2 Benzendimethanol.“