ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.243.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 243

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
21. September 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/620/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel im Namen der Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 934/2011 der Kommission vom 20. September 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

2

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 935/2011 der Kommission vom 20. September 2011 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten 7 Tagen des Monats September 2011 gestellten Anträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 eröffneten Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch

4

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 936/2011 der Kommission vom 20. September 2011 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. September 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

5

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/78/EU der Kommission vom 20. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 in Anhang I ( 1 )

7

 

*

Richtlinie 2011/79/EU der Kommission vom 20. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fipronil in Anhang I ( 1 )

10

 

*

Richtlinie 2011/80/EU der Kommission vom 20. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Lambda-Cyhalothrin in Anhang I ( 1 )

13

 

*

Richtlinie 2011/81/EU der Kommission vom 20. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Deltamethrin in Anhang I ( 1 )

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/621/GASP des Rates vom 21. September 2011 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union

19

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2011/622/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 20. September 2011 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ( 1 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

21.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2011

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel im Namen der Union

(2011/620/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1, in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wird den gegenseitigen Schutz der geografischen Angaben beider Vertragsparteien ermöglichen und zur Annäherung der Rechtsvorschriften der Nachbarländer der EU beitragen.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über den Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

21.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 934/2011 DER KOMMISSION

vom 20. September 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. September 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EC

23,1

MK

31,3

XS

31,8

ZZ

28,7

0707 00 05

TR

106,2

ZZ

106,2

0709 90 70

TR

103,0

ZZ

103,0

0805 50 10

AR

69,0

CL

80,1

UY

66,0

ZA

81,5

ZZ

74,2

0806 10 10

CL

79,6

EG

116,3

MK

85,4

TR

109,4

US

271,3

ZA

63,5

ZZ

120,9

0808 10 80

AR

148,7

CL

154,0

CN

82,6

NZ

118,4

US

123,7

ZA

108,7

ZZ

122,7

0808 20 50

AR

217,1

CN

81,9

TR

116,8

ZA

162,6

ZZ

144,6

0809 30

TR

147,1

ZZ

147,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.9.2011   

DE

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L 243/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 935/2011 DER KOMMISSION

vom 20. September 2011

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten 7 Tagen des Monats September 2011 gestellten Anträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 eröffneten Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Qualitätsrindfleisch (3) sind Durchführungsvorschriften für die Beantragung und Erteilung von Einfuhrlizenzen festgelegt worden.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind in Fällen, in denen die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die für den Kontingentszeitraum verfügbaren Mengen überschreiten, Zuteilungskoeffizienten für die jeweiligen Mengen festzusetzen, für die die einzelnen Anträge gestellt wurden. Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. September 2011 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, und ist der Zuteilungskoeffizient festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4449 vom 1. bis 7. September 2011 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 gestellt wurden, wird ein Zuteilungskoeffizient von 0,465148 % angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 25.


21.9.2011   

DE

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L 243/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 936/2011 DER KOMMISSION

vom 20. September 2011

zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. September 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. September 2011 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die unter der laufenden Nummer 09.4380 verfügbare Menge.

(2)

Daher sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ein Zuteilungskoeffizient für Lizenzen im Bezug auf die laufende Nummer 09.4380 festgesetzt werden. Die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für diese laufende Nummer wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. September 2011 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, werden mit den Zuteilungskoeffizienten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung multipliziert.

(2)   Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


ANHANG

Zucker — Zugeständnisse CXL

Wirtschaftsjahr 2010/11

Vom 1.9.2011 bis 7.9.2011 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4317

Australien

Ausgesetzt

09.4318

Brasilien

 

09.4319

Kuba

Ausgesetzt

09.4320

Andere Drittländer

Ausgesetzt

09.4321

Indien

Ausgesetzt

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Balkan-Zucker

Wirtschaftsjahr 2010/11

Vom 1.9.2011 bis 7.9.2011 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

Ausgesetzt

09.4326

Serbien

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

09.4328

Kroatien

 

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Wirtschaftsjahr 2010/11

Vom 1.9.2011 bis 7.9.2011 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Einfuhrart

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4380

Außerordentlich

20,0133

Ausgesetzt

09.4390

Industriell

 

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


RICHTLINIEN

21.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/7


RICHTLINIE 2011/78/EU DER KOMMISSION

vom 20. September 2011

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde der Stamm AM65-52 des Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14 in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V derselben Richtlinie definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet. Der Stamm SA3A des Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14 wird zurzeit noch für die Verwendung in dieser Produktart bewertet.

(3)

Italien wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 11. Juli 2008 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 6. Mai 2011 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide, Akarizide und zur Bekämpfung anderer Arthropoden verwendete Biozid-Produkte, die Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52, enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Auf Unionsebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke bewertet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

(7)

In Anbetracht der potenziellen Risiken, die bei gewerblicher Anwendung ohne persönliche Schutzausrüstung identifiziert wurden, empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass Produktzulassungen für die gewerbliche Anwendung nur mit der Auflage der Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung erteilt werden, sofern im Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(8)

Angesichts der möglichen indirekten Exposition von Menschen über den Verzehr von Lebensmitteln infolge der in der Bewertung erfassten Verwendungen empfiehlt es sich, gegebenenfalls eine Prüfung darüber vorzuschreiben, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen oder bestehende MRL zu ändern. Es sollten Maßnahmen erlassen werden, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.

(9)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird.

(10)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zu dem Zeitpunkt der Aufnahme anläuft.

(11)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(12)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. September 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Oktober 2013 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(4)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme ihrer Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„46

Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52

Entfällt

Keine relevanten Verunreinigungen

1. Oktober 2013

30. September 2015

30. September 2023

18

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

Bei Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


21.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/10


RICHTLINIE 2011/79/EU DER KOMMISSION

vom 20. September 2011

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fipronil in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist Fipronil zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, aufgeführt.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Fipronil in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der Produktart 18 bewertet.

(3)

Frankreich wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 6. Februar 2009 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 6. Mai 2011 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide verwendete Biozid-Produkte, die Fipronil enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Fipronil in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Bei der Bewertung auf Unionsebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke beurteilt, sondern nur die Verwendung für gewerbliche Zwecke in Innenräumen mit Ausbringung an Orten, die nach der Ausbringung für Menschen und Haustiere normalerweise unzugänglich sind. Es empfiehlt sich daher vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

(7)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Fipronil enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zu dem Zeitpunkt der Aufnahme anläuft.

(9)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(10)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. September 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Oktober 2013 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme ihrer Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„47

Fipronil

(±)-5-Amino-1-(2,6-dichlor-α,α,α,-trifluor-p-tolyl)-4-trifluormethylsulfinylpyrazol-3-carbonitriln (1:1)

EG-Nr.: 424-610-5

CAS-Nr.: 120068-37-3

950 g/kg

1. Oktober 2013

30. September 2015

30. September 2023

18

Bei der Risikobewertung auf Unionsebene wurde nur die Verwendung für gewerbliche Zwecke in Innenräumen mit Ausbringung an Orten berücksichtigt, die nach der Ausbringung für Menschen und Haustiere normalerweise unzugänglich sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


21.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/13


RICHTLINIE 2011/80/EU DER KOMMISSION

vom 20. September 2011

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Lambda-Cyhalothrin in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Lambda-Cyhalothrin.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Lambda-Cyhalothrin in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet.

(3)

Schweden wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 8. September 2008 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 6. Mai 2011 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide, Akarizide und zur Bekämpfung anderer Arthropoden verwendete Biozid-Produkte, die Lambda-Cyhalothrin enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Lambda-Cyhalothrin in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Auf Unionsebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke bewertet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.

(7)

In Anbetracht der Risiken, die für das aquatische und das terrestrische Ökosystem identifiziert wurden, wenn Produkte in eine Kläranlage eingeleitet werden, empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die Produkte für solche Verwendungen nicht zugelassen werden, sofern nicht anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG erfüllt.

(8)

In Anbetracht der Risiken, die bei gewerblicher Anwendung ohne persönliche Schutzausrüstung identifiziert wurden, empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass Produktzulassungen für die gewerbliche Anwendung nur mit der Auflage der Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung erteilt werden, sofern im Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(9)

Angesichts der möglichen indirekten Exposition von Menschen über den Verzehr von Lebensmitteln infolge der in der Bewertung erfassten Verwendungen empfiehlt es sich, gegebenenfalls eine Prüfung darüber vorzuschreiben, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen oder bestehende MRL zu ändern. Es sollen Maßnahmen erlassen werden, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.

(10)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird.

(11)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zu dem Zeitpunkt der Aufnahme anläuft.

(12)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(13)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. September 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Oktober 2013 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(4)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme ihrer Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden.)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„8

Lambda-Cyhalothrin

Reaktionsmasse aus (R)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1S,3S)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat und (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1R,3R)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (1:1)

CAS-Nr.: 91465-08-6

EG-Nr.: 415-130-7

900 g/kg

1. Oktober 2013

30. September 2015

30. September 2023

18

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Produkte, die so angewendet werden, dass Einleitungen in eine Kläranlage nicht zu verhindern sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt.

Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern im Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

Bei Lambda-Cyhalothrin enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


21.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/16


RICHTLINIE 2011/81/EU DER KOMMISSION

vom 20. September 2011

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Deltamethrin in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Deltamethrin.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Deltamethrin in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet.

(3)

Schweden wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 27. Juni 2008 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 6. Mai 2011 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide, Akarizide und zur Bekämpfung anderer Arthropoden verwendete Biozid-Produkte, die Deltamethrin enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Deltamethrin in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Auf Unionsebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke bewertet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

(7)

In Anbetracht der Risiken, die für das aquatische Ökosystem identifiziert wurden, wenn Produkte für die Errichtung von Barrieren in Innenräumen verwendet werden, durch die in einem bestimmten Umfang Einleitungen in Kläranlagen entstehen, empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die Produkte nicht für Verwendungszwecke zugelassen werden, die zu solchen Emissionen führen, sofern nicht anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG erfüllt.

(8)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Deltamethrin enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird.

(9)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zu dem Zeitpunkt der Aufnahme anläuft.

(10)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(11)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(12)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. September 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Oktober 2013 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme ihrer Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden.)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„49

Deltamethrin

(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1R,3R)-3-(2,2-dibromovinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

CAS-Nr.: 52918-63-5

EG Nr.: 258-256-6

985 g/kg

1. Oktober 2013

30. September 2015

30. September 2023

18

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Für Behandlungen in Innenräumen, die zu Einleitungen in Kläranlagen in einem solchen Umfang führen, der der Risikobewertung auf Unionsebene zufolge mit unvertretbaren Risiken verbunden ist, dürfen Produkte nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


BESCHLÜSSE

21.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/19


BESCHLUSS 2011/621/GASP DES RATES

vom 21. September 2011

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 6. Dezember 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/805/GASP (1) angenommen, mit der Herr Koen VERVAEKE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden "Sonderbeauftragter") für die Afrikanische Union (AU) ernannt wurde. Das Mandat von Herrn VERVAEKE lief am 31. August 2011 aus.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragen sollte daher vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Koen VERVAEKE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die AU wird bis zum 30. Juni 2012 verlängert. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den in der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU dargelegten umfassenden politischen Zielen, die die Europäische Union bei der Unterstützung der afrikanischen Bemühungen um eine friedliche und demokratische Zukunft in Wohlstand anstrebt. Diese Ziele umfassen:

a)

die Intensivierung des politischen Dialogs und der Beziehungen zur AU im Allgemeinen;

b)

den Ausbau der Partnerschaft der EU mit der AU in allen in der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU genannten Bereichen, die Weiterentwicklung und Umsetzung der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU in Partnerschaft mit der AU, unter Beachtung des Grundsatzes der Eigenverantwortung Afrikas und enger Zusammenarbeit mit den Vertretern Afrikas in den multilateralen Gremien und Abstimmung mit den multilateralen Partnern;

c)

die Zusammenarbeit mit der AU und die Hilfe für die AU durch Unterstützung des Aufbaus von Institutionen und durch Intensivierung der Beziehungen zwischen den EU- und den AU-Institutionen, unter anderem im Wege der Entwicklungshilfe, um Folgendes zu fördern:

Frieden und Sicherheit: Früherkennung, Verhütung, Bewältigung, Schlichtung und Beilegung von Konflikten, Unterstützung der Bemühungen um Frieden und Stabilität, Hilfen für den Wiederaufbau nach einem Konflikt;

Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung: Förderung und Schutz der Menschenrechte; Förderung der Grundfreiheiten und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit; Unterstützung der afrikanischen Bemühungen um eine Überwachung und Verbesserung der Staatsführung im Wege des politischen Dialogs und der finanziellen und technischen Hilfe; Stärkung der partizipativen Demokratie und der Rechenschaftspflicht; Unterstützung des Kampfes gegen Korruption und organisierte Kriminalität sowie weitere Unterstützung für die Bemühungen, das Problem der Kinder in bewaffneten Konflikten in seinen sämtlichen Aspekten anzugehen;

nachhaltiges Wachstum, regionale Integration und Handel: Unterstützung der Bemühungen um den Aufbau von Verbundnetzen und einen leichteren Zugang der Menschen zu Wasser und sanitären Einrichtungen, Energie und Informationstechnologien; Förderung eines stabilen, effizienten und harmonisierten Rechtsrahmens für die Wirtschaft; Unterstützung der Integration Afrikas in das Welthandelssystem, Unterstützung der afrikanischen Länder bei der Einhaltung der EU-Vorschriften und Normen; Unterstützung Afrikas bei der Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels;

Investitionen in die Menschen: Unterstützung der Bemühungen in den Bereichen der Gleichstellung der Geschlechter, Gesundheit, Ernährungssicherheit und Bildung, Förderung von Austauschprogrammen sowie von Netzen zwischen Universitäten und Spitzenforschungszentren, Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Migration.

Überdies kommt dem Sonderbeauftragten eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU zu, die auf den weiteren Ausbau und die Festigung der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der EU abzielt.

Artikel 3

Mandat

Damit die Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der in Artikel 2 genannten Ziele verwirklicht werden, hat der Sonderbeauftragte den Auftrag,

a)

beim Dialog mit der AU und der AU-Kommission in Addis Abeba über das gesamte Spektrum der GASP/GSVP-Fragen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und der AU behandelt werden, insbesondere die Partnerschaft "Frieden und Sicherheit" und die Unterstützung bei der Verwirklichung der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur, den Einfluss der EU insgesamt zu stärken und für Abstimmung zu sorgen;

b)

die politische Vertretung in einer Weise wahrzunehmen, die der Bedeutung der EU als politischer, finanzieller und institutioneller Partner der AU gerecht wird, und für einen grundlegenden Wandel in dieser Partnerschaft zu sorgen, der der wachsenden weltweiten politischen Bedeutung der AU Rechnung trägt;

c)

sofern der Rat dies beschließt, die Standpunkte und Strategien der EU in Krisensituationen zu vertreten, bei denen die AU eine wichtige Rolle spielt und für die kein eigener Sonderbeauftragter ernannt wurde;

d)

zu einer besseren Kohärenz, Kontinuität und Koordination der EU-Strategien und Maßnahmen gegenüber der AU beizutragen und für eine bessere Koordinierung des weiter gefassten Kreises der Partner und eine Vertiefung der Beziehung dieser Partner zur AU zu sorgen;

e)

zur Umsetzung der für die AU maßgeblichen EU-Menschenrechtspolitik beizutragen, wozu auch die Leitlinien der EU zu den Menschenrechten, insbesondere ihre Leitlinien zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte und ihre Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie ihre Politik bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit zählen;

f)

alle wichtigen Entwicklungen auf Ebene der AU aufmerksam zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten;

g)

enge Kontakte zur AU-Kommission, zu den anderen AU-Organen, den Missionen der afrikanischen subregionalen Organisationen bei der AU und den Missionen der AU-Mitgliedstaaten bei der AU zu pflegen;

h)

die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der AU und den afrikanischen subregionalen Organisationen insbesondere in den Bereichen, in denen die EU Unterstützung leistet, zu fördern;

i)

die AU auf Wunsch in den in der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU genannten Bereichen zu beraten und zu unterstützen;

j)

die AU auf Wunsch beim Aufbau von Krisenbewältigungsfähigkeiten zu beraten und zu unterstützen;

k)

sich im Rahmen einer eindeutigen Aufgabenteilung mit den Maßnahmen der Sonderbeauftragten, denen Mandate für AU-Mitgliedstaaten/-Regionen erteilt wurden, abzustimmen und diese Maßnahmen zu unterstützen und

l)

zu den wichtigsten internationalen Partnern der AU in Addis Abeba, insbesondere den Vereinten Nationen, sowie auch zu den nichtstaatlichen Akteuren enge Kontakte in Bezug auf das gesamte Spektrum der GASP/GSVP-Fragen, die im Rahmen der Partnerschaft zwischen EU und AU behandelt werden, zu pflegen und die Abstimmung mit diesen Partnern zu fördern.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden "PSK") unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist die vorrangige Anlaufstelle des Sonderbeauftragten beim Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden "EAD").

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 beläuft sich auf 715 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden EU-Mitgliedstaats, des betreffenden Unionsorgans oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Unionsorganen oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Unionsorgans oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit der Gastpartei/den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für den Geheimschutz, die in dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des örtlichen Personals, eine angemessene Sicherheitsschulung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben werden, umgesetzt werden, und dem Rat, der Kommission und dem Hohen Vertreter schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Unionspolitik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Unionsinstrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter der EU, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Leiter der Delegation der Union sowie zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten, die ihn nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, der Kommission und dem Hohen Vertreter Ende Januar 2012 einen Zwischenbericht über die erreichten Fortschritte und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab 1. September 2011.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 45.

(2)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.


EMPFEHLUNGEN

21.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/23


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 20. September 2011

zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/622/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Nach Abschnitt 7.3.4 des Anhangs zum Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (1) können vorhandene Strecken, die nicht erneuert oder umgerüstet werden, für den Betrieb TSI-konformer Fahrzeuge geeignet sein, wenn die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (2) erfüllt sind. In diesem Fall sollte der Infrastrukturbetreiber auf Freiwilligkeitsbasis in der Lage sein, das Infrastrukturregister gemäß Anhang D des Beschlusses 2011/275/EU auszufüllen. Für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung mit den Eckwerten der TSI, die in dem Beschluss 2011/275/EU festgelegt sind, sollte ein gemeinsames Verfahren empfohlen werden —

EMPFIEHLT:

Zum Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender ortsfester Einrichtungen mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ist das im Anhang dargestellte Verfahren anzuwenden.

Brüssel, den 20. September 2011

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53.

(2)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.


ANHANG

Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität

1.   Einführung

1.1.   Technischer Anwendungsbereich

Dieses Verfahren betrifft die folgenden Teilsysteme des Eisenbahnsystems der Union:

a)

das strukturelle Teilsystem „Infrastruktur“ und

b)

das strukturelle Teilsystem „Energie“.

Diese Teilsysteme sind im Verzeichnis der Teilsysteme in Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt.

1.2.   Geografischer Anwendungsbereich

Der geografische Anwendungsbereich dieses Verfahrens ist das Eisenbahnsystem der Union gemäß der Festlegung durch die Richtlinie 2008/57/EG.

1.3.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„BI“ bezeichnet bestehende Infrastruktur (ortsfeste Einrichtungen), die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/57/EG in Betrieb genommen wurden, oder Strecken, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/57/EG in Betrieb genommen wurden, ohne dem EG-Prüfverfahren unterzogen zu werden.

b)

„BI-Übereinstimmungsnachweis“ bezeichnet die Überprüfung, ob Eckwerte eines Teilsystems und/oder eines Elements einer bestehenden Strecke den Anforderungen der einschlägigen TSI entsprechen;

c)

„BI-Nachweiszertifikat“ bezeichnet das von einer unabhängigen Bewertungsinstanz aufgrund des BI-Übereinstimmungsnachweises ausgefertigte Dokument;

d)

„BI-Nachweiserklärung“ bezeichnet das von einem Antragsteller nach Erhalt des BI-Nachweiszertifikats ausgefertigte Dokument.

2.   Verfahren zum Nachweis der Übereinstimmung bestehender Strecken mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität

2.1.   Zweck

Nach dem Beschluss 2011/275/EU über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems können vorhandene Strecken, die nicht erneuert oder umgerüstet werden, für den Betrieb TSI-konformer Fahrzeuge geeignet sein, wenn die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt sind.

Daher kann das nachfolgend beschriebene Verfahren angewandt werden, um die Übereinstimmung bestehender ortsfester Einrichtungen mit den einschlägigen TSI ohne neue Inbetriebnahmegenehmigung nachzuweisen.

Das Verfahren ist nicht verbindlich, sondern kann auf Freiwilligkeitsbasis angewandt werden.

2.2.   Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung mit den Eckwerten der TSI

1.   Das Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung mit den Eckwerten der TSI ist das Verfahren für den BI-Übereinstimmungsnachweis, bei dem der Antragsteller die in den Nummern 2, 3, 5.2 und 5.4 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf seine alleinige Verantwortung erklärt, dass das den Bestimmungen von Nummer 4 unterworfene betreffende Teilsystem den Anforderungen der einschlägigen TSI genügt.

2.   Der Antrag auf Erteilung eines BI-Übereinstimmungsnachweises für das Teilsystem ist vom Antragsteller bei einer unabhängigen Bewertungsinstanz seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

Name und Anschrift des Antragstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

b)

die technischen Unterlagen.

3.   Technische Unterlagen

3.1.

Der Antragsteller erstellt die technischen Unterlagen und stellt sie der in Nummer 4 genannten unabhängigen Bewertungsinstanz zur Verfügung. Die Unterlagen sollten es ermöglichen, den Umfang der Übereinstimmung des bestehenden Teilsystems mit den Eckwerten der einschlägigen TSI nachzuweisen.

3.2.

Die technischen Unterlagen enthalten, soweit anwendbar, folgende Elemente:

a)

eine allgemeine Beschreibung des bestehenden Teilsystems,

b)

die zur Erstellung des technischen Dossiers notwendigen Unterlagen,

c)

eine Aufstellung der vollständig oder in Teilen angewandten harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und/oder gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG notifizierten nationalen technischen Spezifikationen sowie Beschreibungen der Lösungen, mit denen die Anforderungen der einschlägigen TSI erfüllt worden sind, soweit diese harmonisierten oder nationalen Normen nicht angewandt wurden. Bei teilweiser Anwendung harmonisierter oder nationaler Normen ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewandt wurden,

d)

Anwendungsbedingungen für das Teilsystem (Beschränkungen bzgl. Betriebszeiten oder Streckenabschnitten, Verschleißgrenzen usw.),

e)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise und Instandhaltung des Teilsystems erforderlich sind,

f)

Instandhaltungsbedingungen und technische Unterlagen über die Instandhaltung des Teilsystems,

g)

alle in der (den) einschlägigen TSI festgelegten technischen Anforderungen, die bei der Instandhaltung bzw. dem Betrieb des Teilsystems zu berücksichtigen sind,

h)

sonstige zweckmäßige technische Nachweise, die belegen, dass vorangegangene Prüfungen und Tests von zuständigen Stellen unter vergleichbaren Bedingungen erfolgreich durchgeführt wurden.

3.3.

Der Antragsteller hält die technischen Unterlagen während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems für die nationalen Behörden bereit.

4.   Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung mit den Eckwerten der TSI.

4.1.

Die vom Antragsteller ausgewählte unabhängige Bewertungsinstanz berücksichtigt Belege über Untersuchungen, Kontrollen oder Prüfungen, die von anderen Stellen oder vom Antragsteller durchgeführt wurden.

4.2.

Die von der unabhängigen Bewertungsinstanz gesammelten Belege müssen geeignet und ausreichend sein, um nachzuweisen, in welchem Umfang die Anforderungen der einschlägigen TSI erfüllt werden und dass sämtliche erforderlichen und zweckmäßigen Prüfungen und Tests durchgeführt wurden.

4.3.

Erfüllt das bestehende Teilsystem die Anforderungen der einschlägigen TSI, so stellt die unabhängige Bewertungsinstanz ein BI-Nachweiszertifikat aus.

5.   BI-Nachweiserklärung

5.1.

Der Antragsteller verfasst für das Teilsystem eine schriftliche BI-Nachweiserklärung und bewahrt sie während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems auf. Aus der BI-Nachweiserklärung muss hervorgehen, für welches Teilsystem sie ausgestellt wurde.

5.2.

Die BI-Nachweiserklärung und die betreffenden Begleitunterlagen müssen gemäß Abschnitt 2.5 abgefasst sein.

5.3.

Ein Exemplar der BI-Nachweiserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Technisches Dossier

6.1.

Die unabhängige Bewertungsinstanz ist für die Erstellung des technischen Dossiers verantwortlich, das der BI-Nachweiserklärung beiliegen muss.

6.2.

Das der BI-Nachweiserklärung beiliegende technische Dossier wird beim Antragsteller hinterlegt.

6.3.

Der Antragsteller bewahrt während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems ein Exemplar des technischen Dossiers auf. Es wird anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen übermittelt.

2.3.   Zu bewertende Merkmale

Die bei de Anwendung des Verfahrens für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung mit den Eckwerten der TSI zu bewertenden Merkmale sind festgelegt in:

Tabelle 1 für das Teilsystem „Infrastruktur“ des konventionellen Eisenbahnnetzes,

Tabelle 2 für das Teilsystem „Energie“ des konventionellen Eisenbahnnetzes,

Tabelle 3 für das Teilsystem „Infrastruktur“ des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems,

Tabelle 4 für das Teilsystem „Energie“ des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

Tabelle 1

Bewertung des Teilsystems „Infrastruktur“ des konventionellen Eisenbahnnetzes für den BI-Übereinstimmungsnachweis

Zu bewertende Merkmale (CR INF TSI)

Bestehende Strecke ohne EG-Prüfung

Besondere Bewertungsverfahren

(CR INF TSI)

1

2

Lichtraumprofil (4.2.4.1)

X

6.2.4.1

Gleisabstand (4.2.4.2)

X

6.2.4.2

Maximale Längsneigungen (4.2.4.3)

X

 

Mindestbogenhalbmesser (4.2.4.4)

X

 

Mindestausrundungshalbmesser (4.2.4.5)

X

 

Regelspurweite (4.2.5.1)

X

 

Überhöhung (4.2.5.2)

X

 

Überhöhungsänderung (4.2.5.3)

X

 

Überhöhungsfehlbetrag (4.2.5.4)

X

6.2.4.3

Äquivalente Konizität (4.2.5.5.1) — Auslegung

entfällt

 

Äquivalente Konizität (4.2.5.5.2) — Betrieb

Offener Punkt

6.2.4.5

Schienenkopfprofil auf freier Strecke (4.2.5.6)

entfällt

 

Schienenneigung (4.2.5.7)

X

 

Gleissteifigkeit (4.2.5.8)

entfällt

 

Verschlussvorrichtungen (4.2.6.1)

X

 

Betriebsgeometrie von Weichen und Kreuzungen (4.2.6.2)

entfällt

 

Maximal zulässige Herzstücklücke (4.2.6.3)

X

6.2.4.7

Gleislagestabilität gegenüber Vertikallasten (4.2.7.1)

X

6.2.5

Gleislagestabilität in Längsrichtung (4.2.7.2)

X

6.2.5

Gleislagestabilität in Querrichtung (4.2.7.3)

X

6.2.5

Stabilität neuer Brücken gegenüber Verkehrslasten (4.2.8.1)

entfällt

 

Äquivalente vertikale Belastung neuer Erdbauwerke und sonstige Erddruckwirkungen (4.2.8.2)

entfällt

 

Stabilität neuer Bauwerke über oder neben den Gleisen (4.2.8.3)

entfällt

 

Stabilität vorhandener Brücken und Erdbauwerke gegenüber Verkehrslasten (4.2.8.4)

X

6.2.4.9

Bestimmung von Soforteingriffs-/Eingriffsschwellen und Auslösewerten (4.2.9.1)

entfällt

 

Soforteingriffsschwelle für die Gleisverwindung (4.2.9.2)

entfällt

 

Soforteingriffsschwelle für die Spurweite (4.2.9.3)

entfällt

 

Soforteingriffsschwelle für die Überhöhung (4.2.9.4)

entfällt

 

Bahnsteignutzlänge (4.2.10.1)

X

 

Bahnsteigbreite und -kante (4.2.10.2)

X

 

Bahnsteigende (4.2.10.3)

X

 

Bahnsteighöhe (4.2.10.4)

X

 

Bahnsteigversatz (4.2.10.5)

X

 

Maximale Druckschwankungen in Tunneln (4.2.11.1)

X

6.2.4.6

Grenzwerte für Lärm und Erschütterungen sowie Minderungsmaßnahmen (4.2.11.2)

Offener Punkt

 

Schutz vor Stromschlag (4.2.11.3)

siehe „ENE“

 

Sicherheit in Eisenbahntunneln (4.2.11.4)

siehe „SRT“

 

Einwirkungen von Seitenwind (4.2.11.5)

Offener Punkt

 

Hektometertafeln (4.2.12.1)

X

 

Zugtoilettenentleerung (4.2.13.2)

X

6.2.4.10

Außenreinigungsanlagen (4.2.13.3)

X

6.2.4.10

Wasserbefüllung (4.2.13.4)

X

6.2.4.10

Kraftstoffbetankung (4.2.13.5)

X

6.2.4.10

Ortsfeste Stromversorgung (4.2.13.6)

X

6.2.4.10


Tabelle 2

Bewertung des Teilsystems „Energie“ des konventionellen Eisenbahnnetzes für den BI-Übereinstimmungsnachweis

Zu bewertende Merkmale (CR ENE TSI)

Bestehende Strecke ohne EG-Prüfung

Besondere Bewertungsverfahren

(CR ENE TSI)

1

2

Spannung und Frequenz (4.2.3)

X

 

Systemleistungsparameter (4.2.4)

X

6.2.4.1

Fortsetzung der Energieversorgung bei Störungen in Tunneln (4.2.5)

X

 

Strombelastbarkeit, DC-Systeme, Züge im Stillstand (4.2.6)

X

 

Nutzbremsung (4.2.7)

X

6.2.4.2

Koordination des elektrischen Schutzes (4.2.8)

X

6.2.4.3

Oberwellen und dynamische Effekte bei AC-Systemen — (4.2.9)

X

6.2.4.4

Geometrie der Oberleitung: Fahrdrahthöhe (4.2.13.1)

X

 

Geometrie der Oberleitung: Schwankungen der Fahrdrahthöhe (4.2.13.2)

X

 

Geometrie der Oberleitung: Horizontale Auslenkung (4.2.13.3)

X

 

Lichtraum der Stromabnehmer (4.2.14)

X

 

Mittlere Kontaktkraft (4.2.15)

X

 

Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität (4.2.16)

X

6.1.4.1, 6.2.4.5

Stromabnehmerabstand (4.2.17)

X

 

Fahrdrahtwerkstoff (4.2.18)

X

 

Phasentrennstrecken (4.2.19)

X

 

Systemtrennstrecken (4.2.20)

X

 

Betriebsführung der Energieversorgung bei Gefahr (4.4.2.3)

X

 

Instandhaltungsvorschriften (4.5)

X

6.2.4.6

Schutz vor Stromschlag (4.7.2, 4.7.3, 4.7.4)

X

 


Tabelle 3

Bewertung des Teilsystems „Infrastruktur“ des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems für den BI-Übereinstimmungsnachweis

Zu bewertende Merkmale (HS INF TSI)

Bestehende Strecke ohne EG-Prüfung

Besondere Bewertungsverfahren

(HS INF TSI)

1

2

Regelspurweite (4.2.2)

X

 

Mindestlichtraum (4.2.3)

X

6.2.6.1

Gleisabstand (4.2.4)

X

 

Maximale Längsneigungen (4.2.5)

X

 

Mindestgleisbogenhalbmesser (4.2.6)

X

 

Überhöhung (4.2.7)

X

 

Überhöhungsfehlbetrag (4.2.8)

X

 

Äquivalente Konizität (Auslegungswert) (4.2.9.2)

entfällt

 

Mindestwert für die mittlere Spurweite (4.2.9.3.1)

entfällt

 

Gleislagequalität und Grenzwerte für Einzelfehler (4.2.10)

entfällt

 

Schienenneigung (4.2.11)

X

6.2.6.4

Verschlussvorrichtungen (4.2.12.1)

X

 

Verwendung beweglicher Herzstückspitzen (4.2.12.2)

X

 

Geometrische Merkmale (4.2.12.3)

entfällt

 

Gleislagestabilität (4.2.13)

X

 

Verkehrslasten auf Bauwerke (4.2.14)

X

 

Gesamtsteifigkeit des Gleises (4.2.15)

Offener Punkt

6.2.6.3

Maximale Druckschwankungen in Tunneln (4.2.16)

X

6.2.6.5

Einwirkungen von Seitenwind (4.2.17)

X

 

Elektrische Kenndaten (4.2.18)

X

 

Lärm und Erschütterungen (4.2.19)

entfällt

 

Zugang zu Bahnsteigen (4.2.20.1)

X

 

Bahnsteignutzlänge (4.2.20.2)

X

 

Bahnsteighöhe und Bahnsteigkantenabstand von der Gleismitte (4.2.20.4-5)

X

 

Trassierung entlang von Bahnsteigen (4.2.20.6)

X

 

Schutz vor Stromschlag auf Bahnsteigen (4.2.20.7)

siehe „HS ENE“

 

Zugang für Personen mit eingeschränkter Mobilität (4.2.20.8)

siehe „PRM“

 

Brandschutz und Sicherheit in Eisenbahntunneln (4.2.21)

siehe „SRT“

 

Zugang zu bzw. Eindringen in Streckenanlagen (4.2.22)

X

 

Seitenräume für Fahrgäste im Fall der Evakuierung eines Zuges auf freier Strecke (4.2.23)

X

 

Länge des Abstellgleises (4.2.25.1)

X

 

Längsneigung des Abstellgleises (4.2.25.2)

X

 

Gleisbogenhalbmesser (4.2.25.3)

X

 

Ortsfeste Anlagen zur Wartung von Zügen (4.2.26)

X

 


Tabelle 4

Bewertung des Teilsystems „Energie“ des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems für den BI-Übereinstimmungsnachweis

Zu bewertende Merkmale (HS ENE TSI)

Bestehende Strecke ohne EG-Prüfung

Besondere Bewertungsverfahren

(HS ENE TSI)

1

2

Spannung und Frequenz (4.2.2)

X

 

Systemleistung und installierte Leistung (4.2.3)

X

 

Nutzbremsung (4.2.4)

X

 

Fortsetzung der Energieversorgung (4.2.7)

entfällt

 

Oberleitung — Gesamtauslegung, Geometrie (4.2.9)

X

 

Übereinstimmung der Oberleitungsanlage mit dem Lichtraumprofil der Infrastruktur (4.2.10)

X

 

Fahrdrahtwerkstoff (4.2.11)

X

 

Fahrdraht-Wellenausbreitungsgeschwindigkeit (4.2.12)

entfällt

 

Statische Kontaktkraft (4.2.14)

entfällt

 

Mittlere Kontaktkraft (4.2.15)

X

 

Stromabnahmequalität bei mittlerer Kontaktkraft (4.2.16)

X

4.2.16.2.1, 4.2.16.2.3

Vertikale Bewegung des Kontaktpunkts (4.2.17)

X

 

Strombelastbarkeit der Oberleitung (4.2.18)

X

 

Strom im Stillstand (4.2.20)

X

 

Phasentrennstrecken (4.2.21)

X

 

Systemtrennstrecken (4.2.22)

X

 

Koordination des elektrischen Schutzes (4.2.23)

X

 

Oberwellen und dynamische Effekte (4.2.25)

entfällt

 

Energieversorgung bei Gefahr (4.4.1)

X

 

Instandhaltung — Zuständigkeiten des Herstellers (4.5.1)

entfällt

 

Instandhaltung — Zuständigkeiten des Infrastrukturbetreibers (4.5.2)

entfällt

 

Schutz vor Stromschlag ( 4.7.1, 4.7.2, 4.7.3)

X

 

2.4.   Anforderungen an die unabhängige Bewertungsinstanz

1.   Eine vom Antragsteller gewählte unabhängige Bewertungsinstanz erbringt den BI-Übereinstimmungsnachweis für die bestehenden Strecken. Eine unabhängige Bewertungsinstanz kann eine externe Einrichtung oder eine interne Stelle des Infrastrukturbetreibers sein.

2.   Die unabhängige Bewertungsinstanz verfügt in Bezug auf Eisenbahninfrastruktur über

a)

eine ordnungsgemäße Fachausbildung,

b)

befriedigende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Bewertungen und eine ausreichende praktische Erfahrung mit solchen Kontrollen sowie

c)

die Befähigung zum Ausfertigen von BI-Nachweiserklärungen und technischen Unterlagen, die die offiziellen Akten zu den durchgeführten Bewertungen bilden.

3.   Unabhängige Bewertungsinstanzen genügen als interne Stelle des Infrastrukturbetreibers folgenden Anforderungen:

a)

die Bewertungsinstanz und ihre Mitarbeiter müssen organisatorisch abgrenzbar sein und über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen;

b)

weder die Bewertungsinstanz noch ihre Mitarbeiter sind für den Betrieb oder die Instandhaltung der von ihnen bewerteten Produkte verantwortlich, und sie gehen keiner Tätigkeit nach, die die Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben beeinträchtigen könnten;

c)

die Bewertungsinstanz erbringt ihre Leistungen ausschließlich für das Unternehmen, dem sie angehört.

2.5.   Nachweiserklärung

1.   Die BI-Nachweiserklärung und ihre Begleitunterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein.

2.   Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie das technische Dossier abgefasst und enthält folgende Angaben:

a)

Verweise auf das Verfahren zum Nachweis der Übereinstimmung bestehender Strecken mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,

b)

Name und Anschrift des Antragstellers oder seines in der EU ansässigen Bevollmächtigten (Firma und vollständige Anschrift, im Falle eines Bevollmächtigten auch Firma des Antragstellers),

c)

eine kurze Beschreibung des Teilsystems,

d)

Name und Anschrift der unabhängigen Bewertungsinstanz, die den BI-Übereinstimmungsnachweis geführt hat,

e)

Verweise auf die im technischen Dossier enthaltenen Unterlagen,

f)

alle vorläufigen oder endgültigen Vorschriften, denen das Teilsystem entsprechen muss, insbesondere etwaige Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen,

g)

Gültigkeitsdauer der BI-Nachweiserklärung, sofern diese befristet ist,

h)

Identität des Unterzeichners.