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ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.235.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
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10.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/1 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. September 2010
über die staatliche Beihilfe C 32/09 (ex NN 50/09) Deutschlands zur Umstrukturierung der Sparkasse KölnBonn
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6470)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/526/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter zur Stellungnahme nach den vorgenannten Artikeln (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Deutschland hat die Maßnahmen am 21. Oktober 2009 angemeldet. |
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(2) |
In ihrer Entscheidung vom 4. November 2009 (2) (nachstehend „Eröffnungsentscheidung“ genannt) kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der Sparkasse KölnBonn (nachstehend „Sparkasse“ genannt) eine staatliche Beihilfe darstellen; ferner stellte die Kommission in Frage, dass die Maßnahmen zugunsten der Sparkasse nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. Darüber hinaus verlangte die Kommission von Deutschland die Vorlage eines Umstrukturierungsplans. |
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(3) |
Mit der am 6. Januar 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Eröffnungsentscheidung erging die Aufforderung an alle Beteiligten zur Stellungnahme. |
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(4) |
Am 11. Februar 2010 übermittelte Deutschland den Umstrukturierungsplan für die Sparkasse KölnBonn, der in der Zeit vom Dezember 2009 bis September 2010 Gegenstand mehrerer Sitzungen und Telekonferenzen war. |
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(5) |
Deutschland übermittelte am 15. Januar 2010, am 10., 12. und 24. Februar 2010, am 10. und 26. März 2010, am 21. und 28. Mai 2010, am 8. und 11. Juni 2010, am 23. Juli 2010 sowie am 10. und 23. August 2010 weitere Informationen und Aktualisierungen zum Umstrukturierungsplan. Die endgültige Fassung des Umstrukturierungsplans wurde am 1. September 2010 übermittelt. |
2. BESCHREIBUNG DES BEGÜNSTIGTEN FINANZINSTITUTS
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(6) |
Bei der Sparkasse KölnBonn handelt es sich um eine deutsche Sparkasse. Sie ging 2005 aus dem Zusammenschluss der Stadtsparkasse Köln und der Sparkasse Bonn hervor, deren jeweiliger Träger (eine öffentliche, für die Sparkasse verantwortliche Einrichtung, nachstehend „Eigentümer“ genannt) die Städte Köln und Bonn waren. Die Stadt Köln ist indirekt zu 70 %, die Stadt Bonn zu 30 % an dem neuen Finanzinstitut beteiligt. Seit dem Zusammenschluss ist der Zweckverband Sparkasse KölnBonn (nachstehend „Zweckverband“ genannt) Träger der Sparkasse. Der Zweckverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, an dem die Stadt Köln zu 70 % und die Stadt Bonn zu 30 % beteiligt sind. |
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(7) |
Ende 2008 war die Sparkasse mit einer Bilanzsumme von 31 Mrd. EUR die zweitgrößte Sparkasse Deutschlands. Das Moody’s-Rating der Sparkasse lag damals bei Aa2. Am 15. März 2010 wurde das Rating auf A1 herabgesetzt. |
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(8) |
Die Sparkasse erbringt Bankdienstleistungen für Privatkunden (Privatkundengeschäft) und Unternehmen (Firmenkundengeschäft). Außerdem ist sie mit regionaler Ausrichtung in der Projektfinanzierung, im Kapitalmarktgeschäft sowie in anderen Bereichen des Finanzsektors wie der Vermögensverwaltung tätig. |
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(9) |
Ihre Geschäfte betreibt die Sparkasse ausschließlich im Wirtschaftsraum Köln-Bonn, in dem sie 2008 im Einlagengeschäft mit Privatkunden rund [30-35] (*1) % Marktanteil hatte; im Kreditgeschäft mit Privatkunden hatte sie dort 2008 rund [20-25] % und im Kreditgeschäft mit Firmenkunden [15-20] % Marktanteil (3). |
3. DIE BEIHILFEMAßNAHMEN
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(10) |
Die Kapitalausstattung der Sparkasse wurde mit insgesamt 650 Mio. EUR gestärkt, und zwar
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3.1. Genussrechte
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(11) |
Im Dezember 2008 zeichnete die Rheinische Sparkassen-Förderungsgesellschaft (nachstehend „Förderungsgesellschaft“ genannt) Namensgenussrechte an der Sparkasse in Höhe von insgesamt 300 Mio. EUR (in zwei Tranchen von jeweils 150 Mio. EUR). |
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(12) |
Die Förderungsgesellschaft ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands (nachstehend „RSGV“ genannt). Der RSGV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Dachverband der im Rheinland ansässigen Sparkassen, der die Sparkassen und somit letztlich die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihre (öffentlichen) Eigentümer repräsentiert. Der Geschäftszweck der Förderungsgesellschaft besteht laut ihren Statuten in der Förderung der Mitgliedssparkassen des RSGV. Sie darf das Kapital der Sparkassen ausschließlich zur Förderung der Kreditvergabetätigkeit stärken sowie Kredite aufnehmen. |
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(13) |
Die Genussrechte sind mit einem Kupon von 8 % ausgestattet. Sie haben eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013. Bankenaufsichtsrechtlich handelt es sich bei den Genussrechten um Tier-2-Kapital (Ergänzungskapital). |
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(14) |
Die Genussrechte nehmen am Jahresfehlbetrag entsprechend dem Verhältnis des Genussrechtskapitals zu dem sonstigen am Verlust teilnehmenden Eigenkapital teil und sind mit einem […] Nachzahlungsrecht verbunden, d. h. ausgefallene Zahlungen auf die Genussrechte müssen bis zu [2-6] Jahre nach ihrem Ablauf nachgeholt werden. Gleiches gilt für Zahlungen zur Auffüllung eines gegebenenfalls aufgrund einer Verlustnahme geminderten Nennbetrags der Genussrechte. |
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(15) |
Zur Finanzierung der Genussrechte hat die Förderungsgesellschaft zwei Darlehen bei der […] aufgenommen. Diese Darlehen werden über die Laufzeit der Genussrechte mit [4-5] % pro Jahr fest verzinst. Der RSGV bürgt für diese Darlehen gegenüber der […]; dafür erhält der RSGV von der Förderungsgesellschaft eine Garantievergütung von [1,8-2,5] %. |
3.2. Stille Einlage
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(16) |
Am 2. Januar 2009 und am 27. Februar 2009 wurden Verträge über die Einrichtung einer Stillen Gesellschaft in Höhe von insgesamt 350 Mio. EUR zwischen der Sparkasse und dem Zweckverband unterzeichnet; die erste Tranche in Höhe von 300 Mio. EUR wurde am 2. Januar 2009 und die zweite Tranche von 50 Mio. EUR am 1. April 2009 ausgezahlt. Die Stille Einlage ist eine Struktur, bei der der Investor keine Stimmrechte erwirbt, aber eine Vergütung erhält. Die Stille Einlage ist zeitlich unbegrenzt und wird bei der Sparkasse als Tier-1-Kapital (Kernkapital) verbucht. Die Stille Einlage wird vom Zweckverband gehalten. |
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(17) |
Zur Finanzierung der Stillen Einlage hat der Zweckverband für die erste Tranche ein Darlehen von 300 Mio. EUR aufgenommen. Dieses Darlehen wird zu je 50 % von der […] und der […] zur Verfügung gestellt. Der Zweckverband zahlt für dieses Darlehen eine Vergütung von [0,7-1,1] % über 12-Monats-EURIBOR. Die zweite Tranche von 50 Mio. EUR wurde mit Hilfe eines Darlehens der […] mit einer Vergütung von [0,7-1,1] % über EURIBOR refinanziert. Für das Darlehen des Zweckverbands wurden keine besonderen Bürgschaften der Stadt Köln oder der Stadt Bonn gewährt; es besteht allerdings gemäß der Zweckverbandssatzung eine unbeschränkte satzungsmäßige Haftung der beiden Städte für die Verbindlichkeiten des Zweckverbands. |
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(18) |
Die Sparkasse zahlt für die Stille Einlage eine Vergütung von 7,25 % über 12-Monats-EURIBOR. Die Höhe dieser Vergütung wurde nach der Einholung einer Fairness Opinion der Deutschen Bank festgesetzt. Die Vergütungszahlungen sind an den Bilanzgewinn geknüpft und unterbleiben, wenn die Sparkasse keinen Gewinn für das Jahr ausweist. Eine Zahlung ist ausgeschlossen, wenn die Eigenkapitalquote zum Zeitpunkt der Fälligkeit unter 9 % liegt und die Zahlung zu einem Jahresfehlbetrag in dem betreffenden Geschäftsjahr führen oder diesen erhöhen würde. Im Falle einer Nichtbedienung der Stillen Einlage besteht keine Pflicht zur Nachzahlung der entgangenen Beträge. Die Stille Einlage nimmt außerdem proportional zum gesamten am Verlust teilnehmenden Kapital an etwaigen Bilanzverlusten teil. |
4. DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN
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(19) |
Der Umstrukturierungsplan sieht eine Ausrichtung der Sparkasse auf das satzungsmäßige Geschäftsmodell einer Vertriebssparkasse mit regionalem Bezug vor. Das Finanzinstitut wird sich auf die für eine Retailbank typischen Dienstleistungen für ihre traditionellen Kundensegmente, d. h. Privatkunden und KMU, konzentrieren, sich aus Geschäftstätigkeiten wie Eigenhandel und Investitionen in strukturierte Produkte zurückziehen und nicht zum Kerngeschäft gehörende Tochtergesellschaften veräußern. Des Weiteren wird die Sparkasse ihre Verwaltungskosten deutlich senken. |
4.1. Beschreibung des Umstrukturierungsplans
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(20) |
Hauptgeschäftsbereich der Sparkasse werden im Wirtschaftsraum Köln-Bonn ansässige Kunden der Segmente Privatkunden, Private Banking, KMU, Firmenkunden und institutionelle Kunden sein. Im Firmenkundensegment wird sich die Sparkasse auf Kunden mit einem Jahresumsatz von weniger als 250 Mio. EUR konzentrieren. |
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(21) |
Die Sparkasse wird ihre größten Kreditengagements unter anderem durch die Kürzung von Kreditlinien, die Hereinnahme zusätzlicher Sicherheiten und Kredit-Risikotransaktionen mit anderen Finanzinstituten abbauen. Im Firmenkundensegment hat die Sparkasse ihre Kreditengagements bereits um 551,5 Mio. EUR abbauen können; bis Ende 2013 soll eine weitere Zurückführung der ursprünglichen Kreditengagements von 2,8 Mrd. EUR (Stand 2008) um [0,9-1,1] Mrd. EUR erreicht werden. Darüber hinaus soll bis Ende 2013 mittels derselben Eigenmittelstrumente (siehe Anhang I, Randnummer 4) ein Kreditengagement von [0,8-0,9] Mrd. EUR gegenüber öffentlichen, nicht im Köln-Bonner Raum ansässigen Einrichtungen reduziert werden. |
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(22) |
Die Sparkasse hat ihr Eigenhandelsgeschäft bereits von ursprünglich 550 Mio. EUR auf derzeit [20-23] Mio. EUR abgebaut und wird es völlig beenden. Die Sparkasse wird in Zukunft auf jegliche Eigenhandelsgeschäfte verzichten und erwägt ihren Status als Handelsbuchinstitut aufzugeben, so dass sie die verbleibenden und in ihrem Umfang beschränkten Eigenhandelsaktivitäten als Geschäfte des Anlagebuchs durchführt. Sie werden auf bestimmte Produkte beschränkt sein und dürfen ein bestimmtes tägliches Kreditrisiko nicht überschreiten (Marktpreisrisiko < [3-5] Mio. EUR; siehe Anhang I, Randnummer 2). |
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(23) |
Eine der Hauptursachen für die Verluste der Sparkasse im Jahr 2008 waren ihre Investitionen in die sogenannten ABS- und Strategische Asset Allocation („SAA“)-Portofolios. Beim Ankauf des ABS-Portfolios erwarb die Sparkasse geografisch diversifizierte (4) und überwiegend mit einem AAA-Rating versehene Vermögenswerte, u. a. RMBS (5), CDO (6), CMBS (7), ABS (8) und CLO (9). Ende 2007 war das ABS-Portfolio mit 1,05 Mrd. EUR im Abschluss der Sparkasse verbucht. Beim SAA-Portfolio handelt es sich um ein über Spezialfonds gemanagtes diversifiziertes Wertpapiervermögen, das unter anderem aus internationalen Kapitalbeteiligungen, REITs (10) und Anleihen (einschließlich der Assetklassen High Yield (hochrentierliche Wertpapiere) und Emerging-Markets) besteht. Ende 2007 war dieses Portfolio mit 2,2 Mrd. EUR im Abschluss der Sparkasse verbucht. Trotz der Bemühungen der Sparkasse um eine breite Diversifizierung des ABS- und des SAA-Portfolios hat die Finanzmarktkrise zu spürbaren Wertverlusten bei diesen Wertbeständen geführt. 2008 musste die Sparkasse Abschreibungen von 249 Mio. EUR (11) vornehmen, die im Wesentlichen diesen beiden Portfolios zuzuschreiben sind; 2007 hatte sie bereits Abschreibungen in Höhe von 108 Mio. EUR verbuchen müssen. |
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(24) |
Laut Umstrukturierungsplan für die Sparkasse entsprechen die ABS- und SAA-Investitionen nicht dem Risikoprofil einer traditionellen Vertriebssparkasse und ihrer strategischen Neuausrichtung auf das Kerngeschäft. Deshalb beschloss die Sparkasse, diese Engagements bis 2014 vollständig zu veräußern bzw. abzubauen. Im März 2008 reduzierte die Sparkasse ihre SAA-Investitionen um die Hälfte, um ihr Risiko abzubauen. Weitere Veräußerungen erfolgten 2009 und ermöglichten eine Reduzierung des SAA-Portfolios auf 468 Mio. EUR (Stand 30. September 2009). Die Auswirkungen des verbleibenden ABS-Portfolios (per Stichtag 30. September 2009 mit einem Nominalvolumen von 970 Mio. EUR) auf den Abschluss der Sparkasse werden 2010 durch entsprechende Risikovorsorge und Absicherung aufgefangen. [2012-2014] soll der Rest des Portfolios veräußert werden. |
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(25) |
Die Sparkasse hat mit der Umsetzung eines umfassenden Kostensenkungsprogramms begonnen, das unter anderem einen Personalabbau, die Optimierung interner Abläufe und bis Mitte 2011 die Schließung von 22 (von insgesamt 131) Filialen vorsieht. Auf diese Weise sollen die Verwaltungskosten bis 2014 nach und nach um [5-8] % gesenkt werden (12). |
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(26) |
Deutschland sichert zu, dass die Sparkasse Beschränkungen bei Kuponzahlungen (Anhang I, Randnummer 7) und bei Werbung (Anhang I, Randnummer 9), Übernahmeverbote (Anhang I, Randnummer 8) sowie ein Verbot der Preisführerschaft einhalten wird. Letzteres besagt, dass die Sparkasse bis Ende 2014 für Einlagen und Wohnungsbaufinanzierung keine niedrigeren Preise anbieten wird als der Wettbewerber mit den besten Preisen unter den zehn größten Wettbewerbern (maßgeblich beim Einlagengeschäft sind die Marktanteile auf dem relevanten Markt im Wirtschaftsraum Köln/Bonn und bei der Wohnungsbaufinanzierung die Marktanteile am Neugeschäft in der Bundesrepublik Deutschland; siehe Anhang I, Randnummer 5). |
4.2. Umstrukturierung der Tochtergesellschaften
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(27) |
Die Sparkasse will ihren Bestand an Tochtergesellschaften um ein Drittel reduzieren. Der Buchwert der verbundenen Unternehmen belief sich im Abschluss der Sparkasse per 31. Dezember 2008 auf 635 Mio. EUR; [20-40] Mio. EUR wurden bis Ende 2009 veräußert bzw. liquidiert und weitere Veräußerungen im Umfang von [180-250] Mio. EUR sind geplant. Die Sparkasse verfolgt damit je nach Art der Tochtergesellschaft zwei Ziele. Erstens sollen durch die Veräußerung von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften (13), die an regionalen Entwicklungsprojekten oder an kommunalen Projekten oder Vorhaben des sozialen Wohnungsbaus beteiligt sind, das Kreditrisiko und die Anfälligkeit der Sparkasse reduziert werden. Zweitens soll mit den Gewinnen aus dem Verkauf von Kapitalbeteiligungen, die sich nur mittelbar auf die Geschäftstätigkeit der Sparkasse beziehen, deren Umstrukturierung finanziert werden (siehe Anhang I, Randnummer 10). Die vollständige Liste der zu veräußernden Tochtergesellschaften ist in Anhang I, Randnummern 10 und 13 enthalten. |
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(28) |
Zu letzterer Gruppe zählen unter anderem die Beteiligungen an den Unternehmen RW Holding AG, S ProFinanz Versicherungsmakler GmbH, Schufa Holding AG und neue leben Pensionsverwaltung AG. Diese Beteiligungen wurden bereits veräußert und erbrachten Einnahmen von insgesamt rund [25-35] Mio. EUR. |
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(29) |
Für einige Tochtergesellschaften mit einem Veräußerungswert von rund [70-100] Mio. EUR erwartet die Sparkasse aufgrund der Art der Unternehmen nur ein geringes Kaufinteresse von privater Seite. Dieses geringe Interesse ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass es sich hierbei vor allem um kleine Unternehmen handelt, die in Zusammenarbeit mit der Stadt Köln im sozialen Wohnungsbau und der Regionalentwicklung tätig sind oder deren Eigentümerstruktur bereits stark durch die Beteiligung der Stadt Köln bestimmt ist. Deshalb erwägt die Sparkasse, diese Aktivitäten an [die Stadt Köln oder eine mit der Stadt Köln verbundene Gesellschaft] zu veräußern. Die Übertragung würde zum Marktpreis erfolgen, der von einem unabhängigen Sachverständigen zu ermitteln ist. Die Vermögenswerte der Tochtergesellschaften, die an die Stadt Köln veräußert werden sollen, beziehen sich im Wesentlichen auf Immobiliengeschäfte. |
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(30) |
Im Zuge der Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen wird die Sparkasse ihre risikogewichteten Aktiva (RWA) um [2-5] Mrd. EUR auf [15-20] Mrd. EUR (d. h. um [15-20] %) reduzieren. (Das Wachstum des Kerngeschäfts während der Umstrukturierungsphase ist hierbei nicht berücksichtigt). Wenn das Wachstum im Kerngeschäft mit berücksichtigt wird, wird sich der Abbau der risikogewichteten Aktiva bis 2014 auf [10-15] % belaufen. Der […] der Sparkasse Köln wird um [4-6] Mrd. EUR nominal auf [20-30] Mrd. EUR (d. h. um [15-20] %) zurückgeführt. (Das Wachstum des Kerngeschäfts während der Umstrukturierungsphase ist hierbei nicht berücksichtigt). Bei Berücksichtigung des Wachstums im Kerngeschäft beläuft sich die im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgende Verringerung der Vermögenswerte auf 5 %. |
4.3. Wiederherstellung der Rentabilität im Base-Case- und im Stress-Case-Szenario
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(31) |
Deutschland hat ein Base-Case- und ein Stress-Case-Szenario entworfen, um nachzuweisen, dass die Sparkasse in der Lage ist, langfristig wieder rentabel zu wirtschaften. |
Base-Case-Szenario
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(32) |
Die im Base Case zugrunde gelegten Finanzprognosen basieren auf den Prognosen einschlägiger Wirtschaftsinstitute für Deutschland. Es wird davon ausgegangen, dass sich das BIP-Wachstum während des gesamten Umstrukturierungszeitraums auf dem gleichen moderaten Niveau bewegen wird und dass die Arbeitslosenquote bis 2011 weiter steigen und anschließend langsam sinken wird. Für 2010 wird eine Verbesserung des derzeit durch niedrige Zinsen geprägten ungünstigen Geschäftsumfelds erwartet, die dann während des verbleibenden Teils des Umstrukturierungszeitraums anhalten soll. |
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(33) |
Tabelle 1 zufolge würde die Sparkasse im Base-Case-Szenario im Jahr 2010 wieder rentabel wirtschaften und dann kontinuierlich bis 2014 ihre Geschäftsergebnisse verbessern. Für 2014 wird eine Eigenkapitalrendite (ROE) von [9-10] % veranschlagt. Schaubild 1 enthält die wichtigsten Kennzahlen der Sparkasse für die Jahre 2008–2014 Tabelle 1 Sparkasse KölnBonn — Gewinne vor Steuern 2010–2014 (Base Case)
Schaubild 1 Kennzahlen der Sparkasse KölnBonn für 2008–2014 (Base Case)
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Stress-Case-Szenario und Sensitivitätsanalyse
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(34) |
Im Stress-Case-Szenario wird in den makroökonomischen Annahmen von einem Andauern der Finanzkrise bis 2011 und einem leichten Konjunkturaufschwung im Jahr 2012 ausgegangen. Im Stress-Case-Szenario wird im Gegensatz zum Base-Case-Szenario von einem um zwei Jahre längeren ungünstigeren Niedrigzinsumfeld ausgegangen. |
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(35) |
Im Stress-Case-Szenario wird davon ausgegangen, dass die Sparkasse 2012 wieder rentabel wirtschaften und anschließend ihre Ergebnisse bis 2014 kontinuierlich verbessern wird. Für 2014 wird eine Eigenkapitalrendite (ROE) von [10-12,5] % veranschlagt. Dem Stress-Case-Szenario zufolge werden die Kapitalquoten der Sparkasse und der gesamten konsolidierten Gruppe während der gesamten Umstrukturierungsphase deutlich über den aufsichtsrechtlichen Schwellen liegen. Tabelle 2 und Schaubild 2 enthalten die wichtigsten Kennzahlen der Sparkasse KölnBonn für die Jahre 2008–2014 im Stress-Case-Szenario. Tabelle 2 Sparkasse KölnBonn — Gewinne vor Steuern 2010–2014 (Stress Case)
Schaubild 2 Kennzahlen der Sparkasse KölnBonn für 2008–2014 (Stress Case)
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(36) |
Da die Einnahmen der Sparkasse am stärksten durch die aktuellen niedrigen kurzfristigen Zinsen beeinträchtigt werden, wurde eine weitere Sensitivitätsanalyse zu den Zinssätzen vorgenommen (Szenario 1: Aufwärtsbewegung der Zinskurve um 100 Basispunkte; Szenario 2: Abwärtsbewegung um 50 Basispunkte). Die Analyse hat bestätigt, dass weiter steigende Zinssätze der Rentabilität der Sparkasse zuträglich wären, während rückläufige Zinssätze die Rentabilität schmälern würden; ein linearer Rückgang der kurzfristigen Zinsen um 50 Basispunkte würde zu Gewinneinbußen von [20-25] Mio. EUR pro Jahr führen. Insgesamt geht aus der von Deutschland übermittelten Sensitivitätsanalyse hervor, dass die Anfälligkeit der Sparkasse für größere Zinsschocks beschränkt ist. |
4.4. Corporate Governance
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(37) |
Den von Deutschland übermittelten Informationen ist zu entnehmen, dass die politisch motivierten Investitionen, die zu den Schwierigkeiten der Sparkasse beigetragen haben, im Zeitraum 1997–2004 beschlossen wurden, d. h. die Entscheidungen erfolgten vor dem 2005 vollzogenen Zusammenschluss der Stadtsparkasse Köln mit der Sparkasse Bonn zur derzeitigen Stadtsparkasse und auf einer anderen rechtlichen Grundlage, die vor allem durch das Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen bestimmt war (18). In der Zwischenzeit wurde die Corporate Governance der Sparkasse verbessert. |
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(38) |
Aufgrund der nach dem 2005 erfolgten Zusammenschluss der beiden Sparkassen erforderlichen strukturellen Veränderungen beim Träger ist für wichtige Beschlüsse im Zweckverband eine qualifizierte Mehrheit der Aktionärsstimmen erforderlich; die qualifizierte Mehrheit wurde auf 85 % festgesetzt und liegt damit über der Beteiligungen einer Stadt allein. |
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(39) |
Anzahl und Größe der Sparkassenorgane wurden reduziert; hierzu gehört auch eine maßgebliche Schrumpfung des Verwaltungsrats und des Vorstands (19). Der aus drei Vorstandsmitgliedern bestehende Beteiligungsausschuss, der bei der früheren Stadtsparkasse Köln befugt war, Vorentscheidungen über Investitionen in Tochtergesellschaft zu treffen, wurde aufgelöst. Die Verantwortung für die Investitionspolitik in Sachen Kapitalbeteiligungen, die nach wirtschaftlichen Kriterien zu prüfen sind, wurde dem Vorstand übertragen. Alle Neuinvestitionen der Sparkasse müssen außerdem vom Verwaltungsrat genehmigt werden. |
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(40) |
Um dem geänderten Sparkassengesetz Rechnung zu tragen, musste die Sparkasse einen Risiko- und einen Bilanzprüfungsausschuss bilden und diese mit weitreichenden Kontrollbefugnissen ausstatten. Darüber hinaus ist gesetzlich vorgesehen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats über die für die Bewertung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit einer Sparkasse nötige Fachkenntnis verfügen. Der Vorstand trägt die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der Sparkasse und ist an keinerlei Weisung des Verwaltungsrats oder der Anteilseigner gebunden. |
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(41) |
Zusätzlich zu den bereits vorgenommenen Verbesserungen der Corporate-Governance-Struktur wird die Sparkasse ihre Unternehmensführung (Corporate Governance) durch Aufstockung der Anzahl unabhängiger (20) Mitglieder des Verwaltungsrats von derzeit zwei auf zukünftig vier von insgesamt 18 stärken. Ab dem 1. Januar 2011 wird der Bilanzprüfungsausschuss sieben statt bisher neun Mitglieder und der Risikoausschuss sechs statt bisher neun Mitglieder haben. Der Beteiligungsausschuss muss bis Ende 2011 und der Strategieausschuss bis Ende 2010 aufgelöst werden. Der Beteiligungsausschuss wird automatisch an Bedeutung verlieren, sobald die Sparkasse einen Großteil ihrer Tochtergesellschaften veräußert hat. Die Aufgaben des Strategieausschusses werden vom Vorstand übernommen. Schließlich werden die Verfahren der Beschlussfassung im Falle der Übernahme von Unternehmen dahingehend geändert, dass der Vorstand Beteiligungsentscheidungen nur noch einstimmig und bei Beteiligungen ab [2-5] Mio. EUR Nominalvolumen nach vorgeschalteter Due Diligence-Prüfung oder Unternehmensbewertung unter Einbeziehung eines unabhängigen Sachverständigen treffen kann. |
4.5. Hybride Kapitalinstrumente
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(42) |
Die Sparkasse hält bei unabhängigen Investoren Hybridkapital (Kundengenussscheine) in Höhe von 224 Mio. EUR. Den Angaben Deutschlands zufolge haben die Genussrechte und die Kundengenussscheine gleichen Rang. Die Stille Einlage ist beiden Genussscheinen nachgeordnet. Wie aus Tabelle 3 ersichtlich, wurden seit 2008 keine Kupons mehr auf Hybridkapital ausgezahlt. 2008 und 2009 nahmen die Genussrechte in Höhe von 57,4 Mio. EUR an den Verlusten teil. Die Stille Einlage und die Kundengenussscheine nahmen an den Verlusten des Jahres 2009 teil. Seit 2010 werden die hybriden Kapitalinstrumente wieder aufgefüllt, und ab 2011 werden die bislang nicht geleisteten Kuponzahlungen bis 2012 nachgeholt werden. 2013 werden alle hybriden Kapitalinstrumente wieder aufgefüllt und alle nicht geleisteten Kuponzahlungen nachgeholt worden sein, so dass für jedes Instrument eine vollständige Kuponzahlung geleistet wird. Da Kuponzahlungen bei positiver Gewinn- und Verlustrechnung bzw. positiver Bilanz geleistet werden müssen, verfügt die Sparkasse über keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich einer möglichen Aussetzung von Kuponzahlungen, wenn sie rentabel wirtschaftet und etwaige Minderungen des Nominalkapitals wieder aufgefüllt sind. Tabelle 3 Gewinnausschüttung der Sparkasse KölnBonn für 2009-2014 (Base Case)
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(43) |
Deutschland hat zugesichert, dass die Sparkasse — außer bei vertraglicher Verpflichtung — keine Kuponzahlungen für hybrides Kapital privater Investoren leisten wird (siehe Anhang I, Randnummer 7). |
4.6. WestLB
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(44) |
Eine weitere Ursache für die finanziellen Schwierigkeiten der Sparkasse war ihre Beteiligung an der WestLB. Der Sparkasse sind Verluste von insgesamt […] Mio. EUR entstanden, da sie als Mitglied des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands (RSGV) zur Dotierung des Reservefonds beitrug, der vom Sparkassen- und Giroverband als Sicherheitsnetz für die Verbandsmitglieder und die Landesbanken eingerichtet worden war. Der Reservefonds kam im Zuge der Rettungsmaßnahmen für die WestLB im Jahr 2008 zum Tragen. Die verbleibende Risikoexposition besteht aufgrund der mittelbaren Beteiligung der Sparkasse an der WestLB und der verbleibenden indirekten Haftung für die „Bad Bank“ der WestLB als Mitglied des RSGV. |
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(45) |
Obwohl die Sparkasse nicht direkt in die West LB investiert hat, ist sie über die Beteiligung des RSGV, an dem wiederum die Sparkasse zu 19 % beteiligt ist, einem Risiko ausgesetzt. Angaben Deutschlands zufolge ist das Risiko gering, dass sich eine etwaige Verschlechterung des Buchwerts des RSGV bezüglich der WestLB nachteilig auf die Sparkasse auswirken wird. Erstens sei die WestLB kürzlich von einem unabhängigen Dritten bewertet und daraufhin ihr Buchwert in der Bilanz der RSGV per Stichtag 31. Dezember 2009 von historischen […] Mrd. EUR auf […] Mio. EUR per Stichtag 31. Dezember 2009 korrigiert worden. Die mittelbare Beteiligung der Sparkasse an der WestLB beträgt folglich derzeit rund […] EUR. Da die Sparkasse lediglich aufgrund ihrer Beteiligung am RSGV auch ein Risiko an der WestLB trägt, ist nur der innere Wert des RSGV für die Sparkasse von Bedeutung. Dieser richtet sich jedoch nicht nur nach dem Wert der WestLB, sondern auch nach jenem anderer Tochtergesellschaften und Investitionen des RSGV. Die Ende 2009 vorgenommene Bewertung der anderen RSGV-Töchter ergab, dass erhebliche stille Reserven existieren, die ausreichen würden, um selbst eine im Worst-Case-Szenario erforderliche Abschreibung der WestLB auf null zu decken. |
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(46) |
Der Pflichtbeitrag der Sparkasse [zur …], mit dem etwaige Verluste der kürzlich geschaffenen Bad Bank der WestLB gedeckt werden sollen, beläuft sich über einen Zeitraum von 25 Jahren auf […] Mio. EUR. Dieser Beitrag hat allerdings keine nachteiligen Auswirkungen auf die Fähigkeit der Sparkasse, in Zukunft die aufsichtsrechtlichen Kapitalquoten zu erfüllen, da der Beitrag [zur …] ausschließlich aus künftigen Gewinnen zu entrichten ist. |
4.7. Partieller früher Ausstieg
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(47) |
Deutschland hat zugesichert, dass die Sparkasse einen Teil des erhaltenen Kapitals früher als vertraglich für die Kapitalinstrumente vorgesehen zurückzahlen wird (siehe Anhang I, Randnummer 27). Die Rückzahlung wird 2011 beginnen und in zwei Stufen erfolgen. |
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(48) |
Zunächst wird der Zweckverband […] eine erste Tranche in Höhe von 150 Mio. EUR der Genussrechte der Förderungsgesellschaft erwerben. Durch die Transaktion und insbesondere die Höhe des Kaufpreises wird die Förderungsgesellschaft nicht wesentlich besser gestellt sein, als wenn sie das Instrument behalten hätte (21). Der Zweckverband wird dann die Genussrechte, die derzeit als Tier-2-Kapital (Ergänzungskapital) gelten, in Tier-1-Kapitalinstrumente umwandeln. Beim neuen Instrument mit nicht kumulativen Kupons würde es sich um Nachrangverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahre handeln. Dieser Schritt würde die Tier-1-Quote der Sparkasse um [0,8-1,0] % verbessern. |
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(49) |
Eine bessere Kernkapitalquote wiederum ist die Voraussetzung für den zweiten Schritt, der im Rückkauf der zweiten Tranche der von der Förderungsgesellschaft gehaltenen Genussrechte (im Nominalwert von 150 Mio. EUR) durch die Sparkasse im Jahr 2011 besteht. Beide Schritte werden eine Verringerung des Tier-2-Kapitals um insgesamt [0,5-1,0] % zur Folge haben. Ferner wird der RSGV oder ein anderes Mitglied des Sparkassensektors die Beteiligungen der Sparkasse an zwei mit der Sparkasse verbundenen […] und […] zum Marktpreis erwerben (22). Durch den Verkauf der mittelbaren Beteiligung an diesen beiden Unternehmen würde sich die Bilanzsumme der Sparkasse um weitere [0,2-0,5] % verringern. Die Veräußerung dieser beiden Unternehmen steht in engem Zusammenhang mit dem Rückkauf der zweiten Genussrechtetranche, da der RSGV den Erwerb der beiden Gesellschaften aus den Erlösen des Verkaufs der Genussrechte bestreiten will. |
5. GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS ZUR PRÜFUNG DER REKAPITALISIERUNGSMAßNAHME
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(50) |
Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission im vorliegenden Fall das förmliche Untersuchungsverfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Rekapitalisierungsmaßnahmen mit dem Binnenmarkt als Umstrukturierungsbeihilfe am 4. November 2009 gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV (23) eröffnet hat. |
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(51) |
Ferner hat die Kommission Zweifel geäußert, dass eine angemessene Lastenverteilung gewährleistet ist und die Verfälschung des Wettbewerbs, wie in den Beihilfevorschriften festlegt, beschränkt ist (siehe Randnummer 50 der Eröffnungsentscheidung). |
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(52) |
Da nicht feststand, ob die Schwierigkeiten der Sparkasse auf Investitionsentscheidungen zurückzuführen waren, die weit vor der Krise getroffen wurden, oder aber tatsächlich auf die Finanzkrise zurückzuführen sind, hatte die Kommission noch nicht entschieden, ob die Rekapitalisierungsmaßnahmen unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV oder unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen würden. Die Kommission beschloss, zwecks Entscheidung über die anwendbare Rechtsgrundlage eine eingehende Prüfung der Fakten vorzunehmen und die Entscheidung daher zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen. |
6. STELLUNGNAHMEN ANDERER BETEILIGTER
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(53) |
Die Kommission stellt fest, dass keine Stellungnahmen anderer Beteiligter zur Eröffnungsentscheidung bezüglich der fraglichen Rekapitalisierungsmaßnahme eingegangen sind. |
7. STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS
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(54) |
Deutschland hat die Entscheidung der Kommission vom 4. November 2009 zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV geprüft. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass sie an ihrer Auffassung festhält, der zufolge die in Rede stehenden Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der Sparkasse in Form einer Stillen Einlage und von Genussrechtskapital keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Nach Auffassung Deutschlands sind die Maßnahmen, so wie in der Eröffnungsentscheidung dargestellt (vgl. Randnummern 24 bis 28 der Eröffnungsentscheidung), mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar. |
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(55) |
Deutschland widerspricht der Kommission in deren Einschätzung, dass der Markt für Hybridkapital zum Zeitpunkt der Durchführung der Rekapitalisierungsmaßnahmen (d. h. Ende 2008/Anfang 2009) völlig „ausgetrocknet“ gewesen sei (24), und in deren Schlussfolgerung dass zum damaligen Zeitpunkt kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber oder Eigentümer eine derartige Investition — selbst zu einem höheren Preis — getätigt hätte (Randnummer 38 der Eröffnungsentscheidung). Deutschland macht geltend, dass die Sparkasse nicht von dieser Marktentwicklung betroffen war; sie konnte in den letzten vier Monaten des Jahres 2008 Nachrangverbindlichkeiten in Höhe von rund [10-15] Mio. EUR und im ersten Quartal 2009 von rund [35-40] Mio. EUR in Tranchen von bis zu mehreren Hunderttausend Euro begeben. |
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(56) |
Ferner macht Deutschland geltend, dass die Rekapitalisierung der Sparkasse Köln Bonn durch die Förderungsgesellschaft nicht aus staatlichen Mitteln finanziert wurde. |
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(57) |
Sollte die Kommission jedoch ihre vorläufige Schlussfolgerung bestätigen, dass die Rekapitalisierung der Sparkasse eine staatliche Beihilfe beinhaltet, so sei Deutschland überzeugt, dass diese nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
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(58) |
Deutschland macht geltend, dass der Umstrukturierungsplan alle Voraussetzungen der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (25) (nachstehend „Umstrukturierungsmitteilung“ genannt) erfüllt. |
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(59) |
Nach Auffassung Deutschlands ist mit dem Umstrukturierungsplan sichergestellt, dass die Sparkasse ihre langfristige Rentabilität wieder erreicht, dass sie einen ausreichenden Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leistet und dass etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen durch tiefgreifende strukturelle Maßnahmen und Verhaltensmaßregeln begrenzt werden. |
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(60) |
Die Verpflichtungszusagen Deutschlands befinden sich in den Anhängen I, II und III und sind integraler Bestandteil dieses Beschlusses. Um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen tatsächlich umgesetzt werden, wird ein Überwachungstreuhänder eingesetzt. Das Verfahren zur Ernennung sowie die Pflichten des Überwachungstreuhänders sind in Anhang II festgelegt. Deutschland hat sich zudem zu einem Zeitrahmen für die Veräußerungen verpflichtet (Anhang I, Randnummern 10 und 13). Sollte dieser Zeitrahmen nicht eingehalten werden, wird ein Veräußerungstreuhänder eingesetzt. Das Verfahren zur Ernennung sowie die Pflichten des Veräußerungstreuhänders sind in Anhang III festgelegt |
8. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
8.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und Beihilfebetrag
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(61) |
Die Kommission muss prüfen, ob es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt. Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beinträchtigen. |
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(62) |
In der Eröffnungsentscheidung (Abschnitt 5.1) kommt die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die beiden Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der Sparkasse staatliche Beihilfen darstellen. Die Kommission kann sich der Argumentation Deutschlands, dass die Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten, da die Bedingungen für beide Instrumente so beschaffen gewesen seien, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber sie akzeptiert hätte, nicht anschließen. Selbst wenn die Vergütung für beide Instrumente bis Anfang 2008 den für vergleichbare Instrumente gezahlten Zinsen entsprach, war sie im vorliegenden Fall angesichts des durch die mangelnde Rentabilität der Sparkasse bedingten hohen Risikos zu niedrig. Zudem war der Markt für Hybridkapital zum Zeitpunkt der Durchführung der Rekapitalisierung völlig ausgetrocknet. Deshalb konnte die Kommission angesichts der Rahmenbedingungen und insbesondere in Anbetracht der Marktlage die Argumentation Deutschlands, ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte die Investition — sogar zu denselben Bedingungen — getätigt, nicht akzeptieren. |
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(63) |
Aus der eingehenden Prüfung gingen keine Informationen hervor, die diese Feststellung geändert hätten. Die von der Sparkasse Ende 2008 und im ersten Quartal 2009 begebenen Nachrangverbindlichkeiten sind aufgrund der geringen Höhe der einzelnen Tranchen kein zuverlässiger Beweis dafür, dass die Märkte für hybride Kapitalinstrumente wirklich funktioniert haben. Das mit Hybridkapitaltranchen im Wert von mehreren Hunderttausend Euro verbundene Risiko ist nicht mit dem Risiko eines Instruments mit einem Nominalwert von 150 Mio. EUR zu vergleichen und viel leichter von den privaten Märkten aufzunehmen. Deshalb bleibt die Kommission bei ihrer Feststellung, dass zu der fraglichen Zeit kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine Hybridkapitalanleihe erworben hätte, die in Umfang und Merkmalen mit den Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der Sparkasse vergleichbar gewesen wäre. |
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(64) |
Was die Art der von der Förderungsgesellschaft für die Rekapitalisierung der Sparkasse eingesetzten Mittel anbetrifft, so erinnert die Kommission daran, dass sie bereits in anderen Fällen entschieden hat, dass es sich bei Mitteln der Förderungsgesellschaft um direkt oder indirekt von öffentlichen Stellen kontrollierte Mittel handelt (26). Nach Auffassung der Kommission gilt dies auch für die Förderungsgesellschaft, bei der es sich um eine 100 %ige Tochter des RSGV handelt. Deshalb sind diese Mittel als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten. |
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(65) |
Aus den vorstehenden Gründen bestätigt die Kommission ihre vorläufige Schlussfolgerung in der Eröffnungsentscheidung, dass die Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der Sparkasse staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. |
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(66) |
Ferner ist festzustellen, dass die Rettungsbeihilfen in Umstrukturierungsbeihilfen umgewandelt wurden, welche weiterhin einen Vorteil für die Sparkasse darstellen. Die Maßnahmen haben der Sparkasse zu einem Zeitpunkt, zu dem sie insbesondere vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise nicht imstande war, Kapital auf dem Markt aufzunehmen, eine Finanzierung ermöglicht. Dies gewährt der Sparkasse einen wirtschaftlichen Vorteil und stärkt ihre Position gegenüber Mitbewerbern in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten, denen nicht die gleiche Unterstützung zuteil wurde. Die Maßnahmen sind daher geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
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(67) |
Das Beihilfeelement in den Kapitalzuführungen beträgt 650 Mio. EUR und entspricht 3,3 % der risikogewichteten Aktiva der Sparkasse (Stand: Ende 2008). |
8.2. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt
8.2.1. Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeitsprüfung
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(68) |
In der Eröffnungsentscheidung vom 4. November 2009 hatte die Kommission noch keine Entscheidung über die für die Prüfung der Rekapitalisierungsmaßnahmen anwendbare Rechtsgrundlage getroffen. Nach den damals verfügbaren Informationen schienen die weit vor Eintreten der Finanzkrise getroffenen Entscheidungen, in regionale Entwicklungsvorhaben zu investieren, die Hauptursache für die Schwierigkeiten der Sparkasse gewesen zu sein. Da die Finanzkrise die finanziellen Schwierigkeiten der Sparkasse lediglich verschärft zu haben scheint, wurde die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht ausgeschlossen. Da die Rekapitalisierungsmaßnahmen zum Höhepunkt der Finanzkrise erfolgten, liegt jedoch — u. a. in Anbetracht der Entscheidungspraxis der Kommission in Fällen notleidender Banken — auch die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV nahe. |
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(69) |
Selbst wenn in bisherigen Entscheidungen bzw. Beschlüssen auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend „Leitlinien für Rettungs- um Umstrukturierungsbeihilfen“ genannt) (27) Bezug genommen wurde, so hat die Kommission in ihrer Umstrukturierungsmitteilung unter Randnummer 49 klargestellt, dass alle bis einschließlich 31. Dezember 2010 bei der Kommission angemeldeten Beihilfen auf der Grundlage der Umstrukturierungsmitteilung und nicht der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen als Umstrukturierungsbeihilfen für Finanzinstitute geprüft werden. |
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(70) |
Angesichts der anhaltenden Anfälligkeit des deutschen Bankensektors kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine potenzielle Auflösung einer der größten Sparkassen Deutschlands wegen […] systemische Folgen gehabt und folglich die Finanzstabilität Deutschlands gefährdet hätte. |
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(71) |
Deshalb wird für die Prüfung, ob die finanzielle Unterstützung der Sparkasse als die Finanzstabilität erhaltende Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als Rechtsgrundlage herangezogen. |
8.2.2. Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt
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(72) |
Nach Maßgabe der Umstrukturierungsmitteilung muss erstens aus dem Umstrukturierungsplan für das begünstigte Finanzinstitut, das einer Umstrukturierung unterzogen wird, hervorgehen, dass es in der Lage ist, seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Zweitens muss die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt sein; ferner müssen sich sowohl das begünstigte Finanzinstitut als auch dessen Kapitaleigner soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen. Drittens müssen Maßnahmen vorgesehen werden, um die durch künstliche Stützung der Marktmacht des begünstigten Finanzinstituts verursachten Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und einen wettbewerbsbestimmten Bankensektor zu gewährleisten. Des Weiteren sind Fragen der Überwachung und verfahrenstechnische Aspekte zu bedenken. |
i)
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(73) |
Deutschland hat, wie in den Randnummern 9 bis 11 der Umstrukturierungsmitteilung vorgesehen, einen umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan mit vollständigen Angaben zum Geschäftsmodell der Sparkasse übermittelt. Im Umstrukturierungsplan wird auch auf die Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten der Sparkasse eingegangen. |
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(74) |
Das Geschäftsmodell sieht eine strategische Neuausrichtung auf das Kerngeschäft einer traditionellen regionalen Vertriebssparkasse vor. Die Sparkasse wird sich auf die für ein Retailfinanzinstitut typischen Dienstleistungen für ihre traditionellen Kundensegmente im Wirtschaftsraum Köln-Bonn konzentrieren, d. h. Privatkunden, KMU sowie kleinere Gewerbekunden und institutionelle Kunden. Die Sparkasse wird sich folglich auf ihre satzungsmäßigen Geschäftsfelder und ihre Kernkompetenzen konzentrieren und sich aus den Bereichen, die ihre finanziellen Schwierigkeiten verursacht haben, zurückziehen. Die Sparkasse wird in Zukunft auf jegliche Eigenhandelsgeschäfte verzichten, nicht zum Kerngeschäft gehörende Tochtergesellschaften veräußern und keine Investitionen mehr in SAA- und ABS-Portfolios tätigen. Nach Auffassung der Kommission ist das neue Geschäftsmodell der Sparkasse kohärent und langfristig tragfähig. |
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(75) |
Die Schwierigkeiten der Sparkasse sind im Wesentlichen auf drei Geschäftsfelder zurückzuführen: i) regionale Entwicklungsvorhaben, ii) Investitionen in die ABS- und SAA-Portfolios und iii) Beteiligung der Sparkasse an der WestLB. |
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(76) |
Die Sparkasse begann bereits 2008 mit der Veräußerung bzw. Liquidation von Tochtergesellschaften, die nicht zum Kerngeschäft gehörten und in der regionalen Entwicklung tätig waren. Die völlige Einstellung dieser Geschäftstätigkeiten ist erforderlich und geeignet, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, da durch die Veräußerungen weitere Verluste oder eine weitere Risikoexposition in Verbindung mit Tochtergesellschaften ausgeschlossen werden können. Des Weiteren werden dadurch nicht nur Kapital, sondern auch Managementkapazitäten freigesetzt, die dann wieder für das Kerngeschäft der Sparkasse eingesetzt werden können. Die Veräußerungen werden außerdem die Bilanz der Sparkasse um rund [180-230] Mio. EUR ([0-2] %) reduzieren (28). |
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(77) |
Da es sich bei den Geschäften der Tochtergesellschaften, die an die Stadt Köln veräußert werden sollen, vor allem um die Immobilienentwicklung und um Immobiliendienstleistungen handelt, ist die Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (Impaired-Asset-Mitteilung) (29) nach Auffassung der Kommission weder erforderlich noch angebracht. Der Buchwert dieser Tochtergesellschaften wurde in den letzten Jahren bereits deutlich nach unten korrigiert, um ihn an ihren Marktwert anzupassen. Deshalb dürfte die Veräußerung der Tochtergesellschaften keine großen Verluste für die Sparkasse mit sich bringen. Zudem ist durch die Zusage Deutschlands, dass die Sparkasse die Tochtergesellschaften zum Marktwert verkaufen wird, der zudem von einem unabhängigen Sachverständigen bestimmt werden wird, sichergestellt, dass die Veräußerungen nicht mit weiteren staatlichen Beihilfen einhergehen. |
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(78) |
Die ABS- und SAA-Portfolios waren eine weitere Ursache für die finanziellen Schwierigkeiten der Sparkasse. Diese Investitionen sind bereits erheblich zurückgefahren worden. Die Sparkasse wird bis 2014 vollständig aus diesen Portfolios aussteigen. Da die Investitionen nicht mehr dem neuen Geschäftsmodell der Sparkasse entsprechen, ist der Ausstieg aus diesem Portfolio ein erforderlicher Schritt für die Umsetzung der neuen Strategie der Sparkasse. Da der aktuelle Buchwert der verbleibenden Vermögenswerte im ABS- und im SAA-Portfolio insgesamt ihrem Marktwert entspricht, ist die restliche Risikoexposition für diese Portfolios begrenzt und beeinträchtigt nicht die Lebensfähigkeit der Sparkasse. |
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(79) |
Schließlich ist das verbleibende Risiko der Sparkasse in Verbindung mit ihrer Beteiligung an der WestLB, die zu Verlusten von […] Mio. EUR führte, begrenzt und durch stille Reserven im Investment-Portfolio des RSGV gesichert. Da der Beitrag der Sparkasse [zur …] nur aus künftigen Nettogewinnen stammen wird, wird diese Beitragspflicht die langfristige Rentabilität der Sparkasse nicht gefährden. Zudem wertet die Kommission es als positiv, dass die Beiträge [zur …] erst dann gezahlt werden dürfen, nachdem das staatliche Kapital im Einklang mit den Rekapitalisierungsbedingungen vergütet wurde. |
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(80) |
Die Kommission stellt fest, dass Schwächen in der Leitung der Sparkasse bereits Gegenstand gezielter Verbesserungsmaßnahmen seitens der Sparkasse waren und auch weiterhin sein werden. Die 2005 mit Vollzug des Zusammenschlusses der Stadtsparkasse Köln und der Sparkasse Bonn vorgenommene Änderung der Anteilseignerstruktur und Einführung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit stellt sicher, dass die politischen Interessen der Eigentümer nicht vor die wirtschaftlichen Interessen der Sparkasse gestellt werden. Ferner werden durch Änderungen in der Zusammensetzung und in der Mitgliederzahl der Organe der Sparkasse sowie in der Beschlussfassung Verbesserungen bezüglich der Rechenschaftspflicht des Topmanagements ermöglicht. Eine stärker gebündelte Verantwortungsübernahme und ein höherer Anteil [Externer …] und nicht aus der Politik stammender Mitglieder in den Organen der Sparkasse ermöglichen mehr Transparenz und Effizienz in der Entscheidungsfindung. Diese Maßnahmen setzen — in Verbindung mit der geänderten Anteilseignerstruktur — bei den Ursachen für die Schwierigkeiten der Sparkasse an, so dass das Risiko, dass die Sparkasse erneut an politisch motivierten Vorhaben teilnehmen wird, die mit wirtschaftlichen Interessen der Sparkasse kollidieren, minimal ist. Außerdem scheint das bestehende Sparkassengesetz die Unabhängigkeit der Leitung der Sparkasse in ausreichender Weise zu gewährleisten. Die von der Sparkasse vorgelegten Beweise, dass sie sich seit 2004 nicht mehr an neuen politisch motivierten Vorhaben beteiligt hat, verdeutlichen, dass die durchgeführten Maßnahmen greifen. Insgesamt steht der neue Corporate-Governance-Kodex im Einklang mit den Ergebnissen, die in vergleichbaren Fällen erzielt worden sind (30). Die durchgeführten und zugesicherten Änderungen in der Corporate Governance der Sparkasse können deshalb als angemessener und ausreichender Beitrag zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Sparkasse betrachtet werden. |
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(81) |
Nach Auffassung der Kommission erfüllt der Umstrukturierungsplan der Sparkasse die Bedingungen der Randnummern 9 und 12 bis 15 der Umstrukturierungsmitteilung: So muss aus dem Plan hervorgehen, wie das Finanzinstitut so rasch wie möglich seine langfristige Rentabilität ohne staatliche Beihilfen wiederherstellen kann. Außerdem muss das Finanzinstitut in der Lage sein, eine angemessene Eigenkapitalrendite zu erwirtschaften und gleichzeitig alle Kosten seines normalen Geschäftsbetriebs zu tragen und die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien zu erfüllen. |
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(82) |
Die Sparkasse hat Finanzprognosen für den Zeitraum 2008–2014 mit Angaben zu ihren Einnahmen, Kosten, Wertminderungen, Gewinnen und Kapitalpositionen übermittelt. Nach Auffassung der Kommission liegen den Base-Case-Prognosen realistische makroökonomische Annahmen zugrunde. Die Sparkasse geht davon aus, dass sie ab 2010 Gewinne erzielen und dann über den gesamten Umstrukturierungszeitraum kontinuierlich ihre Jahresergebnisse verbessern wird. Den Prognosen zufolge wird die Eigenkapitalrendite 2014 bei [9-10] % liegen, was bei normalen Marktbedingungen für ein Retailfinanzinstitut ein angemessenes Ergebnis ist. Zudem wird die Sparkasse ab 2013 die volle Vergütung für die Beihilfemaßnahmen zahlen. Die Kapitalquoten der Sparkasse werden nach wie vor deutlich über den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen liegen; für 2014 wird eine Kernkapitalquote von [8-9] % (gegenüber 6,1 % im Jahr 2009) veranschlagt. |
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(83) |
Außerdem hat die Sparkasse nachgewiesen, dass sie einem Stress-Szenario gewachsen wäre. Die für das Stress-Szenario zugrunde gelegten Annahmen waren angemessen. Da aus dem Stresstest hervorging, dass die Sparkasse in ihren Ergebnissen über den aufsichtsrechtlichen Kapitalquoten liegen wird, erfüllt sie folglich auch die Voraussetzungen unter Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung. Ferner hat die Sensitivitätsanalyse ergeben, dass die Sparkasse in der Lage wäre, einer möglichen erheblichen Veränderung der Zinssätze in der Zukunft standzuhalten. |
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(84) |
Zudem hat die Sparkasse eine Strategie für eine frühzeitige Teilrückzahlung der staatlichen Kapitalzuführungen vorgelegt. Diese Teilrückzahlung dürfte möglich sein, ohne die Kapitalbasis der Sparkasse anzugreifen, denn die Kernkapitalquote der Sparkasse wird für 2010 mit [6-7] % veranschlagt und laut Base-Case-Szenario anschließend darüber liegen. Auch im Stress-Case-Szenario dürfte sie über den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen liegen. Für die frühzeitige Teilrückzahlung ist weder für die Sparkasse noch für andere an der Transaktion beteiligte Unternehmen eine zusätzliche Unterstützung erforderlich. Erstens wäre die Förderungsgesellschaft aufgrund der Ausgestaltung des Kaufpreises für die erste Tranche von 150 Mio. EUR der Genussrechte, die im Großen und Ganzen dem Cashflow der Förderungsgesellschaft entspricht, den sie erhalten würde, wenn sie das Kapitalinstrument behalten hätte, nicht besser gestellt. Zweitens erfolgt der Transfer zwischen zwei öffentlichen Einrichtungen. Da das in Tier-1-Kapital umzuwandelnde Instrument bereits als Beihilfe eingestuft wurde und die Sparkasse nach der Umwandlung eine gleich hohe Vergütung an den Zweckverband zahlen wird, geht nach Auffassung der Kommission die Umwandlung mit keiner weiteren Beihilfe einher. Schließlich wird der Rückkauf der zweiten Tranche von 150 Mio. EUR durch die Sparkasse ebenfalls im Wesentlichen dem Cashflow der Förderungsgesellschaft entsprechen, den sie erhalten würde, wenn sie das Instrument behalten hätte. |
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(85) |
Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von der Sparkasse vorgelegte Umstrukturierungsplan die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung bezüglich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erfüllt und somit die in der Eröffnungsentscheidung dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ausräumt. |
ii)
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(86) |
Nach der Umstrukturierungsmitteilung sollten Finanzinstitute und deren Kapitaleigner sich soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen, damit die Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum sichergestellt ist. Dazu können beispielsweise Vermögenswerte des Finanzinstituts verkauft werden. Ferner sollten die Kapitaleigner die Verluste des Finanzinstituts nach Möglichkeit auffangen. Durch die von der Sparkasse eingegangenen Verpflichtungen wird gewährleistet, dass eigene Mittel zum Einsatz kommen und dass private Investoren, die Hybridkapital der Sparkasse halten, einen Beitrag zur Umstrukturierung leisten. |
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(87) |
Der Umstrukturierungsplan lässt nicht darauf schließen, dass die Beihilfe über die mit der Wiederherstellung der Rentabilität verbundenen Kosten hinausgeht. Mit der gewährten Beihilfe soll sichergestellt werden, dass die Sparkasse im Base-Case-Szenario über angemessene Kapitalpuffer verfügt und im Stress-Case-Szenario die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen erfüllt. |
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(88) |
Es ist festzustellen, dass die Sparkasse kostensenkende Maßnahmen durchführt und so durch von ihr erwirtschaftete interne Mittel einen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leistet. Diese Maßnahmen werden zum Ende des Umstrukturierungszeitraums zu einer Senkung der jährlichen Kosten um [25-35] Mio. EUR führen (rund [5-8] % der Gesamtkosten im Jahr 2009). |
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(89) |
Darüber hinaus werden durch Veräußerung rentabler, nicht zum Kerngeschäft gehörender Tochtergesellschaften Einkünfte erzielt werden, die zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten verwendet werden können. |
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(90) |
Die Sparkasse kann die Bedienung der Kupons der hybriden Kapitalinstrumente nicht aussetzen oder hinausschieben, wenn sie in einem bestimmten Jahr Gewinne erzielt. Jedoch fangen auch die Inhaber hybrider Kapitalinstrumente die Verluste der Sparkasse so weit wie möglich auf, da die Kuponzahlung für das Hybridkapital ausgesetzt bzw. der Nennbetrag des Hybridkapitals durch Teilnahme an den Verlusten der Sparkasse gemindert wurde. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass von den privaten Hybridinvestoren eine größtmögliche Lastentragung verlangt wird und damit die Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung hinsichtlich des Beitrags der privaten Investoren zu den Umstrukturierungskosten erfüllt sind. |
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(91) |
Nach Randnummer 24 der Umstrukturierungsmitteilung kann eine angemessene Lastenverteilung auch durch eine angemessene Vergütung der staatlichen Unterstützung gewährleistet werden. Nach Auffassung der Kommission ist die im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahmen festgesetzte Vergütung in Verbindung mit den anderen, bereits beschriebenen Maßnahmen zur Lastenverteilung angemessen. Die erwarteten Gewinne werden die Sparkasse in die Lage versetzen, das vom Staat bereitgestellte Kapital zu vergüten und die ausgesetzten Kupons nach den für die Rekapitalisierung geltenden Bestimmungen zu bedienen, und zwar ab 2011 für die Genussrechte und ab 2013 für die Stille Einlage nach Auffüllung des Nominalkapitals der Instrumente. Die Zinsen der vom Staat gehaltenen Genussrechte werden [2-6] Jahre lang kumuliert, und das durch die Verlustteilnahme geminderte Kapital wird bei beiden Rekapitalisierungsinstrumenten wieder aufgefüllt. Den Finanzprognosen im Base-Case-Szenario zufolge erhält der Staat die nicht gezahlten Zinsen auf die Genussrechte und den geminderten Nennbetrag beider Instrumente später wieder zurück. |
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(92) |
Daher ist die Auffassung zu vertreten, dass der von Deutschland vorgelegte Umstrukturierungsplan einen ausreichenden Eigenbeitrag zur Umstrukturierung vorsieht und damit die in der Eröffnungsentscheidung dargelegten wettbewerbsrechtlichen Zweifel ausräumt. |
iii)
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(93) |
Nach der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Finanzsektors vorsehen. Außerdem muss er dem Problem des moralischen Risikos begegnen und gewährleisten, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet werden. |
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(94) |
Das Maßnahmenpaket geht das Problem des moralischen Risikos in ausreichender Weise an. Die Sparkasse hat sich zu einer umfangreichen Veräußerung nicht zum Kerngeschäft gehörender rentabler Unternehmen verpflichtet. Dazu zählen die Beteiligungen an folgenden großen […] der Sparkasse: […], […], RW Holding AG, S ProFinanz Versicherungsmakler GmbH, Schufa Holding AG und Neue Leben Pensionsverwaltung AG. |
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(95) |
Deutschland hat einen detaillierten Zeitplan für die geplanten Veräußerungen vorgelegt und sich zur Ernennung eines Überwachungstreuhänders verpflichtet, der gewährleisten soll, dass die Verpflichtungen fristgerecht umgesetzt werden. Bei Nichteinhaltung des zugesagten Zeitplans wird für die Veräußerungen ein Veräußerungstreuhänder ernannt. |
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(96) |
Im Rahmen der Umstrukturierung der Sparkasse soll deren Präsenz in bestimmten Kundensegmenten reduziert werden. Durch die geplanten Maßnahmen werden die Wettbewerber Zugang zu einem Teil der großen Firmenkunden und institutionellen Kunden der Sparkasse erhalten. Da es sich hauptsächlich um große Unternehmen handelt, die im Allgemeinen Zugang zu den Kapitalmärkten haben, hält die Kommission die Gefahr einer negativen Auswirkung der Maßnahme auf die Realwirtschaft für unerheblich. |
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(97) |
Ferner wird die Sparkasse im Zuge der Umstrukturierungsmaßnahmen nominal ihre Bilanzsumme um [15-20] % der risikogewichteten Aktiva ([15-20] % der Bilanzsumme) und um [10-15] % unter Einbeziehung des künftigen Wachstums (5 % der Bilanzsumme) reduzieren. Erzielt werden soll diese Verringerung hauptsächlich durch den Ausstieg aus den SAA- und ABS-Investitionen, die Beendigung des Eigenhandels ([6-8] % der risikogewichteten Aktiva, [6-8] % der Bilanzsumme) sowie den Abbau von Großkrediten und die Kürzung von Kreditlinien für institutionelle Kunden ([5-7] % der risikogewichteten Aktiva, [5-7] % der Bilanzsumme). |
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(98) |
In Anbetracht der Höhe der Beihilfe für die Sparkasse (3,3 % der risikogewichteten Aktiva) können diese Maßnahmen im Hinblick auf die Reduzierung der Größe und des Geschäftsumfangs der Sparkasse als ausreichend betrachtet werden. Die Sparkasse ist nur im Wirtschaftsraum Köln-Bonn tätig, wo sie eine wesentliche ([18-23] – [30-35] % je nach Produkt), aber keine marktbeherrschende Stellung innehat. Zudem hat die Sparkasse in ihren Kerngeschäftssegmenten nicht die Preisführerschaft inne. Deshalb erscheinen zusätzliche Maßnahmen, die auf eine weitere Reduzierung des Marktanteils der Sparkasse in ihrem Privatkunden-Kerngeschäft abzielen, aus folgenden Gründen nicht sinnvoll. Das Kerngeschäft hat nicht zu den Schwierigkeiten der Sparkasse geführt. Ferner hat Deutschland in ausreichender Weise nachgewiesen, dass die Durchführung derartiger zusätzlicher Maßnahmen schwierig und mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, so dass sie die zugrunde liegende Ertragsfähigkeit der Sparkasse negativ beeinflussen und ihre langfristige Rentabilität gefährden würde. Ferner würden sich derartige Maßnahmen auf die Kerngeschäftssegmente der Sparkasse, das Mittelstands- und das Privatkundengeschäft, negativ auswirken, die jedoch nicht die Ursache für die Schwierigkeiten der Sparkasse waren. In Anbetracht der beschränkten alternativen Finanzierungsmöglichkeiten für diese Kundengruppen und der auf die Erhaltung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft abzielenden Beschlusspraxis der Kommission vertritt die Kommission die Auffassung, dass weitere Beschränkungen des Geschäftsbereichs der Sparkasse deren Kerngeschäft beeinträchtigen und damit sowohl der Sparkasse als auch den von ihr bedienten Märkten schaden würden. |
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(99) |
Die Kommission nimmt ferner die von der Sparkasse und Deutschland vorgelegten Verhaltenszusagen zur Kenntnis. Diese Zusagen umfassen ein Preisführerschaftsverbot und ein Verbot, mit der staatlichen Unterstützung zu werben, so dass die Sparkasse die Beihilfe nicht einsetzen kann, um ein wettbewerbswidriges Marktverhalten zu finanzieren. Im Einklang mit Randnummer 40 der Umstrukturierungsmitteilung gewährleistet das Übernahmeverbot ferner, dass die staatliche Beihilfe nicht für die Übernahme von Wettbewerbern verwendet wird. |
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(100) |
Daraus ist zu schließen, dass Art und Umfang der von der Sparkasse vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend und angemessen sind, um etwaigen Wettbewerbsverzerrungen zu begegnen. Daher erfüllt der Umstrukturierungsplan der Sparkasse die in der Umstrukturierungsmitteilung enthaltenen Vorschriften hinsichtlich Rentabilität, Lastenverteilung und Maßnahmen zur Abmilderung der Verfälschung des Wettbewerbs und räumt die in der Eröffnungsentscheidung angemeldeten Zweifel aus. |
8.2.3 Überwachung
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(101) |
Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission prüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Deutschland wird einen Überwachungstreuhänder ernennen, der alle sechs Monate einen Überwachungsbericht vorlegen wird. Der erste Bericht ist im Februar 2011 fällig. Nach Ansicht der Kommission ist die ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans daher gewährleistet. |
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(102) |
Der in Abschnitt 4 dieses Beschlusses beschriebene Umstrukturierungsplan steht mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV im Einklang. |
9. SCHLUSSFOLGERUNG
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(103) |
Die Umstrukturierungsmaßnahmen sind geeignet, der Sparkasse die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität zu ermöglichen, sind im Hinblick auf die Lastenverteilung ausreichend und fangen die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der gegenständlichen Beihilfemaßnahmen angemessen und verhältnismäßig auf. Infolgedessen entspricht der vorgelegte Umstrukturierungsplan nach Auffassung der Kommission den Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung, so dass die Umstrukturierungsmaßnahmen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. Die Kapitalzuführungen können daher im Einklang mit dem Umstrukturierungsplan genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die der Sparkasse KölnBonn von ihren öffentlichen Anteilseignern gewährte Umstrukturierungsbeihilfe ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Vorbehaltlich der Umsetzung des Umstrukturierungsplans und der Einhaltung der in den Anhängen I, II und III dargelegten Verpflichtungen ist die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 29. September 2010
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) Entscheidung der Kommission in der Sache C 32/09 (ex NN 50/09), Umstrukturierung der Sparkasse KölnBonn (ABl. C 2 vom 6.1.2010, S. 13).
(2) Siehe Fußnote 1.
(*1) Unterliegt dem Geschäftsgeheimnis.
(3) Der Anteil der Sparkasse KölnBonn am gesamten deutschen Bankensektor ist unbedeutend.
(4) Ende September 2009 entfielen 64 % des Volumens des ABS-Portfolios auf Deutschland und andere europäische Länder; der Anteil an US-amerikanischen Forderungen betrug 17 %.
(5) Residential mortgage-backed securities: Wertpapiere, die durch einen Pool privater Hypothekendarlehen besichert sind.
(6) Collateral debt obligation: Wertpapiere, die durch ein Kreditportfolio (Pool von Firmen- und/oder Verbraucherkrediten) gesichert sind.
(7) Commercial mortgage-backed securities: Wertpapiere, die durch Forderungen aus gewerblichen Hypothekendarlehen unterlegt sind.
(8) Asset-backed securities: verbriefte Wertpapiere.
(9) Collateralized loan obligation: Wertpapiere, die durch ein Kreditportfolio gesichert sind.
(10) Real estate investment trusts.
(11) 104,5 Mio. EUR der Abschreibungen entfielen 2008 auf das ABS-Portfolio.
(12) Preissteigerungen und Gehaltserhöhungen sind berücksichtigt.
(13) Eine der Hauptursachen für die Schwierigkeiten der Sparkasse KölnBonn bestand in ihren Beteiligungen an Projekten und Tochtergesellschaften, die keinen Bezug zum Kerngeschäft hatten. Aus diesen Aktivitäten ergab sich ein großer Teil der Verluste. Um die Ansiedlung neuer Unternehmen in Köln zu fördern, beteiligte sich die Bank an der Entwicklung von Gewerbe- und Büroimmobilien und gewährte Mietbürgschaften zur Förderung von Immobilienentwicklungsvorhaben. Die Bank handelt derzeit die Garantien und Mietverträge neu aus mit dem Ziel, aus den entsprechenden Vereinbarungen auszusteigen und, wenn möglich, diese Aktivitäten an Dritte zu veräußern.
(14) Die Angaben beziehen sich ausschließlich auf die Sparkasse KölnBonn.
(15) Kernkapitalquote (Tier-1-Quote) für die Sparkasse Köln Bonn; die Zahlen in Klammern beziehen sich auf den Konzern; CIR: cost income ratio (Aufwands-Ertragsrelation); VZÄ: Vollzeitäquivalent (Vollzeitkräfte).
(16) Die Angaben beziehen sich ausschließlich auf die Sparkasse KölnBonn.
(17) Kernkapitalquote (Tier-1-Quote) für die Sparkasse Köln Bonn; die Zahlen in Klammern beziehen sich auf den Konzern; CIR: cost income ratio (Aufwands-Ertragsrelation); VZÄ: Vollzeitäquivalent (Vollzeitkräfte).
(18) Siehe http://www.wlsgv.de/download/spkg28112008.pdf in der aktuellen Fassung vom 29. November 2008.
(19) Der Vorstand zählt 2010 nur noch fünf Mitglieder (gegenüber neun Mitgliedern im Jahr 2005); der Verwaltungsrat besteht aus 18 (statt vormals 27) Mitgliedern.
(20) In diesem Zusammenhang bedeutet „unabhängig“, dass das Verwaltungsratsmitglied nicht aus den Reihen des Stadtrats stammt, der das Mitglied benannt hat.
(21) Deutschland schlägt als Lösung eine sogenannte „Besserungsschein-Klausel“ vor, die für denselben Zeitraum gelten würde wie die Kumulierung für das ursprüngliche Instrument. Hierbei würde der Zweckverband der Förderungsgesellschaft einen Kaufpreis zahlen, der sich zunächst am Buchwert des Instruments orientiert (Differenz zwischen Nominalwert und Verlustteilnahme). Laut Besserungsschein-Klausel würde die Förderungsgesellschaft anschließend vom Zweckverband Ausgleichszahlungen erhalten, die in ihrem Umfang mit den Einnahmen vergleichbar wären, die sie bei Nichtverkauf des Instruments bis zum Zeitpunkt der Veräußerung erhalten hätte. Der Zweckverband erhält von der Sparkasse KölnBonn ähnliche Zahlungen (Zinszahlungen auf das überlassene Kapital), da die eingestellten Kuponzahlungen, die in dem Zeitraum, in dem die Förderungsgesellschaft dieses Instrument besaß, mit einem Bewertungsabschlag von bis zu 25 % an die Förderungsgesellschaft gezahlt werden würden. Deutschland betrachtet eine solche Kürzung als ein geeignetes Instrument, um den Zweckverband für die Übernahme des Zins- bzw. Refinanzierungsrisikos zu vergüten und dem Vorteil Rechnung zu tragen, der der Förderungsgesellschaft dadurch erwächst, dass sie ihr Kapital früher als vertraglich vorgesehen erhält. Zur Veranschaulichung: Wenn die Förderungsgesellschaft das Instrument, dass nominell 150 Mio. EUR wert ist, aber um 25 Mio. EUR Verluste aufgezehrt wurde, 2011 an den Zweckverband verkauft, würde sie zunächst 125 Mio. EUR erhalten. Erwirtschaftet die Sparkasse KölnBonn im Jahr 2012 Gewinne und ist folglich verpflichtet, das Kapital des Instruments wieder aufzufüllen (falls die Förderungsgesellschaft das Instrument behält), zahlt der Zweckverband den entsprechenden Auffüllungsbetrag an die Förderungsgesellschaft. Sollten die 2012 erwirtschafteten Gewinne ausreichen, um die im Zeitraum 2009-2011 nicht geleisteten Kuponzahlungen zu bestreiten, dann müsste der Zweckverband ebenfalls einen vergleichbaren Betrag an die Förderungsgesellschaft zahlen.
(22) Die Sparkasse KölnBonn ist aufgrund vertraglicher Bestimmungen bezüglich ihrer mittelbaren Beteiligung an diesen Unternehmen verpflichtet, ihre Beteiligung an den RSGV und andere Mitgliedern des Sparkassensektors zu verkaufen.
(23) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.
(24) Mit Ausnahme von konzerninternen Emissionen sowie von Fällen, in denen der Staat die Instrumente erwarb.
(25) ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.
(26) Siehe Randnummer 29 der Kommissionsentscheidung vom 30. April 2008 in der Sache NN 25/08, WestLB Risikoabschirmung; Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 in der Sache C43/08, WestLB Risikoabschirmung (ABl. C 322 vom 17.12.2008, S. 16) und Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 in der Sache C43/08, WestLB Risikoabschirmung. Im laufenden Gerichtsverfahren bezüglich der Risikoabschirmung für die WestLB hat Deutschland die wettbewerbsrechtliche Wertung der von den Sparkassen- und Giroverbänden RSGV und WLSGV bereitgestellten Unterstützung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nicht angefochten.
(27) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. Ein ausdrücklicher Verweis befindet sich unter Randnummer 42 der Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (Bankenmitteilung).
(28) Der Bilanzabgang augrund der Veräußerungen spiegelt nur den Buchwert der Gesellschaften wider.
(29) ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.
(30) Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 in der Sache C 17/09, Umstrukturierung der Landesbank Baden-Württemberg (ABl. L 188 vom 21.7.2010, S. 1).
ANLAGE
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Europäische Kommission — Taskforce Finanzkrise |
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GD Wettbewerb |
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Rue Joseph II/Jozef II-straat 70 |
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1000 Bruxelles/Brussel |
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Belgien |
Sache C 32/09 — Sparkasse KölnBonn
VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER KOMMISSION
Deutschland bietet nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 (1) des Rates in der geänderten Fassung die folgenden Verpflichtungen in Bezug auf die Sparkasse KölnBonn (nachstehend auch „Sparkasse“ genannt) an, damit die Europäische Kommission (nachstehend „Kommission“ genannt) durch Beschluss nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union feststellen kann, dass die Rekapitalisierung der Sparkasse mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
Die Verpflichtungen werden am Tag der Annahme des Beschlusses wirksam.
Dieser Text ist im allgemeinen Rahmen des Unionsrechts und unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 659/99 sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses, dem die Verpflichtungen beigefügt sind, auszulegen.
ANHANG I
Abschnitt A — Verpflichtungen
1. Corporate Governance: Die Bundesregierung und die Sparkasse sichern zu, dass die Sparkasse folgende Anpassungen ihrer Corporate Governance vornehmen wird:
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a) |
Die Anzahl Externer im Verwaltungsrat wird zum 1. Januar 2011 von bisher zwei auf zukünftig vier erhöht. Die Gesamtanzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats wird auf maximal 18 beschränkt. |
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b) |
Der Verwaltungsrat der Sparkasse wird zukünftig nur noch die folgenden Ausschüsse bilden, deren Mitgliederzahl bis spätestens zum 1. Januar 2011 auf die angegebene Größe reduziert wird:
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c) |
Der Strategieausschuss wird spätestens zum 31. Dezember 2010 sowie der Beteiligungsausschuss zum 31. Dezember 2011 abgeschafft. |
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d) |
Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats werden über die in § 36 Abs. 3 Satz 1 des deutschen Kreditwesengesetzes (KWG) vorgesehene Eignung verfügen. |
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e) |
Der Vorstand der Sparkasse wird mit Wirkung zum 1. Januar 2011 die Richtlinien für Beteiligungsentscheidungen wie folgt verschärfen: Beteiligungsentscheidungen können auf Vorstandsebene nur noch einstimmig und — bei Beteiligungen ab [2-5] Mio. EUR Nominalvolumen — nach vorgeschalteter Due Diligence-Prüfung, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Wirtschaftsprüfers, getroffen werden. |
2. Eigenhandel: Die Sparkasse beendet den Eigenhandel. Dies bedeutet, dass die Sparkasse nur noch Handelsgeschäfte tätigt, die entweder
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a) |
zur Annahme, Weiterleitung und Ausführung von Kauf- bzw. Verkaufaufträgen ihrer Kunden notwendig sind, oder |
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b) |
der Liquiditäts- oder Risikosteuerung der Sparkasse dienen. |
In keinem Fall wird die Sparkasse auf eigene Rechnung Positionen aufbauen, es sei denn diese resultieren daraus, dass sie z. B. bestimmte Kundenaufträge nicht zeitgleich ausführt. Solche Positionen sowie die Positionen der Liquiditäts-/Risikosteuerung sind nur erlaubt, sofern sie die Tragfähigkeit und/oder die Liquiditätssituation des Finanzinstituts nicht gefährden. Die Sparkasse begrenzt deshalb das Marktpreisrisiko ihres Handelsbuchs auf [3-5] Mio. EUR (Value at Risk bei einem Konfidenzniveau von 99 %).
3. Finanzierung der Wirtschaft: Die Sparkasse wird im Rahmen ihrer Kreditvergabe und Kapitalanlage dem Kreditbedarf der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, durch marktübliche und aufsichtsrechtlich/bankwirtschaftlich angemessene Bedingungen Rechnung tragen.
4. Abbau Groß- und Kassenkredite
Die Sparkasse wird im Rahmen der Neuausrichtung die Großengagements im Firmenkundengeschäft schrittweise abbauen. Ziel ist der Abbau von Risiken, die aus derartigen Großengagements resultieren. Maßnahmen zum Abbau sind unter anderem die Kürzung von Kreditlinien, die Hereinnahme zusätzlicher Sicherheiten oder Kredit-Risikotransaktionen mit anderen Finanzinstituten.
Bis Ende 2013 wird das Engagement bei Großkrediten um [0,9-1,1] Mrd. EUR reduziert. Bis Ende 2010 werden davon bereits rund [400-550] Mio. EUR abgebaut. Bis Ende 2013 wird ein Abbau der überregionalen institutionellen Kunden gewährten Kassenkredite um [0,8-0,9] Mrd. EUR durchgeführt.
5. Verbot der Preisführerschaft: Ohne vorherige Zustimmung der Kommission wird die Sparkasse bis zum 31. Dezember 2014 auf den relevanten Märkten im Bereich des Einlagengeschäfts […] sowie im Bereich der langfristigen Wohnungsbaufinanzierung […] keine niedrigeren Preise anbieten als der Wettbewerber mit den besten Preisen unter den zehn Marktteilnehmern mit den größten Marktanteilen (1) auf dem betreffenden sachlich relevanten Markt.
6. Sobald die Sparkasse feststellt, dass sie günstigere Preise anbietet als der Wettbewerber mit den besten Preisen, wird sie unverzüglich ihre Preise entsprechend anpassen.
7. Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen: Deutschland sichert zu, dass hinsichtlich Kuponzahlungen und Call-Optionen für Eigenmittelinstrumente
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a) |
die Sparkasse oder Unternehmen der Sparkasse weder Kapital noch Rücklagen der Sparkasse nutzen werden, um Kuponzahlungen für Eigenmittelinstrumente zu leisten, es sei denn, a) es besteht eine entsprechende rechtliche Verpflichtung, oder b) die Zahlung für den betreffenden Kupon ist durch den laufenden Gewinn der Sparkasse gedeckt. Bestehen Zweifel, ob für die Zwecke dieser Verpflichtung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder ob der laufende Gewinn für die Zwecke dieser Verpflichtung ausreicht, so lässt die Sparkasse die geplante Kuponzahlung von der Kommission genehmigen; |
|
b) |
kein Unternehmen der Sparkasse eine Call-Option für diese hybriden Kapitalinstrumente ausüben wird, wenn dadurch das Gesamteigenkapital der Sparkasse gemindert würde. |
Die Sparkasse wird während der Umsetzung des Umstrukturierungsplans, maximal bis 31. Dezember 2014, nachrangiges Kapital nur bedienen bzw. eine Verlustteilnahme des nachrangigen Kapitals nur vermeiden, soweit sie hierzu auch ohne Auflösung von Rücklagen sowie des Sonderpostens nach § 340 f und g HGB verpflichtet ist.
8. Übernahmeverbot: Die Sparkasse wird ab Inkrafttreten des Beschlusses für einen Zeitraum von drei Jahren davon absehen, mehr als 20 % der Anteile an anderen Finanzinstituten zu übernehmen. Andere Beteiligungsgeschäfte, die nicht dem originären Kundengeschäft im Rahmen des Geschäftsmodells der Sparkasse zuzuordnen sind, bleiben weiterhin möglich, sofern sie die Lebensfähigkeit der Sparkasse nicht beeinträchtigen und von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind. Ferner wird die Sparkasse davon absehen, Beteiligungen, die für das Kerngeschäft der Sparkasse nicht erforderlich sind oder übermäßige Risikolagen implizieren, einzugehen.
9. Kein Hinweis auf die staatliche Unterstützung in der Werbung: Die Sparkasse wird die Feststellung der Europäischen Kommission, dass die von ihr als staatliche Beihilfe eingestuften Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, oder sonstige sich aus den Maßnahmen ergebenden Wettbewerbsvorteile nicht für Werbezwecke nutzen.
Abschnitt B — Zu veräußerndes Geschäft
10. Die Sparkasse wird die nachfolgenden Beteiligungen (nachstehend zusammen „zu veräußerndes Geschäft“ genannt), soweit nicht bereits veräußert, bis spätestens zu den angegebenen Zeitpunkten bestmöglich veräußern. Dabei sollen die wesentlichen, wertbestimmenden Elemente des heutigen Geschäftsumfangs der Beteiligungen bis zum Verkauf erhalten und zum Verkauf gestellt werden:
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Beteiligung |
Spätestmöglicher Veräußerungszeitpunkt |
|
Golfclub Gut Lärchenhof GmbH |
bereits 2009 verkauft |
|
TA Triumph Adler AG |
bereits 2009 verkauft |
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RW Holding AG |
bereits 2009 verkauft |
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S ProFinanz Versicherungsmakler GmbH |
bereits 2009 verkauft |
|
Schufa Holding AG |
bereits 2009 verkauft |
|
Sparkassen Servicegesellschaft für Zahlungssysteme und elektronische Vertriebskanäle mbH & Co KG |
Assets verkauft/Liquidation bis Ende 2010 |
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[…] |
[…] |
|
Campus Grundstückentwicklungs GmbH |
Assets bereits verkauft/Liquidation 2011 |
|
[…] |
[…] |
|
[…] |
[…] |
|
[…] |
[…] |
|
neue leben Pensionsverwaltung AG |
im August 2010 verkauft |
|
[…] |
[…] |
|
[…] (2) |
[…] |
|
[…] (3) |
[…] |
11. Um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, verpflichtet sich die Sparkasse, die genannten zu veräußernden Geschäfte zu den von der Kommission nach dem Verfahren in Randnummer 26 dieses Anhangs genehmigten Verkaufsbedingungen als funktionierende Unternehmen zu veräußern oder für ihre Veräußerung zu sorgen. Die Sparkasse verpflichtet sich, innerhalb der ersten Veräußerungsfrist (4) einen endgültigen verbindlichen Kaufvertrag für das zu veräußernde Geschäft zu schließen. Hat die Sparkasse nach Ablauf der ersten Veräußerungsfrist noch keinen solchen Vertrag geschlossen,
|
a) |
so verlängert sich die Frist um weitere […], wenn die Sparkasse nachweist, dass […]. Die Sparkasse verpflichtet sich, […] innerhalb der verlängerten Veräußerungsfrist einen endgültigen verbindlichen Kaufvertrag für das zu veräußernde Geschäft zu schließen; |
|
b) |
so erteilt sie dem Veräußerungstreuhänder das ausschließliche Mandat, das zu veräußernde Geschäft innerhalb der Treuhänderveräußerungsfrist (5) zu verkaufen. Das Verfahren zur Ernennung und die Aufgaben des Veräußerungstreuhänders sind in Anhang III geregelt. |
12. Die Verpflichtung zur Veräußerung gilt als erfüllt, wenn die Sparkasse bis zum Ablauf der in Randnummer 10 dieses Anhangs genannten Frist oder der Nachfrist gemäß Randnummer 11 dieses Anhangs mit einem Käufer, der die Bedingungen der Randnummern 25 und 26 dieses Anhangs erfüllt, einen endgültigen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen hat und die Übertragung des zu veräußernden Geschäfts spätestens sechs Monate nach Kaufvertragsabschluss erfolgt ist.
13. Die Sparkasse wird die nachfolgenden Beteiligungen bis spätestens 31. März 2011 an die Stadt Köln, eine mit der Stadt Köln verbundene Gesellschaft oder an einen Dritten verkaufen:
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— |
[…] |
|
— |
[…] |
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— |
[…] |
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— |
[…] |
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— |
[…] |
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— |
[…] |
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— |
[…] |
|
— |
[…] |
|
— |
[…] |
|
— |
[…] |
|
— |
[…] |
14. Die einzelnen Transaktionen mit der Stadt Köln sind zu marktüblichen Bedingungen abzuwickeln. Zu diesem Zweck ist der zum Übertragungszeitpunkt aktuelle Marktwert des Kaufgegenstandes durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bestimmen. Die einzelnen Transaktionen werden durch den Überwachungstreuhänder überwacht.
Im Rahmen der Transaktion ist es ebenfalls zulässig, anstelle der jeweiligen Gesellschaft die darin enthaltenen Assets bzw. Geschäftsbetriebe zu übertragen, wenn hierdurch der angestrebte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
15. Die Wertermittlung sowie die vertraglich zu vereinbarenden wirtschaftlichen Rahmendaten werden von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag des Erwerbers überprüft.
16. Der Überwachungstreuhänder ist vor der Transaktion über ihre Modalitäten zu informieren.
17. Damit die strukturelle Wirkung der Verpflichtungen gewahrt bleibt, darf die Sparkasse während eines Zeitraums von […] ab ihrem Wirksamwerden weder direkt noch indirekt Einfluss auf das zu veräußernde Geschäft nehmen oder einen Teil davon erwerben, es sei denn, die Kommission hat zuvor festgestellt, dass sich die Struktur des Marktes so verändert hat, dass der Schutz des zu veräußernden Geschäfts vor Einflussnahme nicht mehr notwendig ist, um die Vereinbarkeit der geplanten Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten.
18. Die Sparkasse wird zukünftig maximal [30-60] % der Finanzierungen der zum Verkauf stehenden Tochtergesellschaften übernehmen. Bestehende Finanzierungen sind hiervon bis zur Fälligkeit der Darlehensvereinbarung ausgenommen.
19. Die Veräußerungsgewinne aus den Beteiligungsverkäufen der Sparkasse werden vollständig zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans verwendet.
Abschnitt C — Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Veräußerung
Erhaltung der Lebensfähigkeit, Verkäuflichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts
20. Vom Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen bis zur Übertragung erhält die Sparkasse nach guter Geschäftspraxis die wirtschaftliche Lebensfähigkeit, die Verkäuflichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts und hält das Risiko, dass das zu veräußernde Geschäft an Wettbewerbspotenzial verliert, so gering wie möglich. Die Sparkasse verpflichtet sich insbesondere,
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a) |
nichts zu unternehmen, was sich negativ auf den Wert, die Geschäftsführung oder die Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts auswirken könnte oder die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit, die technische oder kaufmännische Strategie oder die Investitionspolitik des zu veräußernden Geschäfts verändern könnte; |
|
b) |
auf der Grundlage und unter Fortführung der bestehenden Geschäftspläne ausreichende Mittel für die Entwicklung des zu veräußernden Geschäfts zur Verfügung zu stellen; |
|
c) |
alle zumutbaren Schritte zu unternehmen und unter anderem geeignete (branchenübliche) Anreize zu schaffen, damit die Kompetenzträger das zu veräußernde Geschäft nicht verlassen. |
Getrennte Weiterführung (Hold-separate) des zu veräußernden Geschäfts durch die Sparkasse
21. Die Sparkasse verpflichtet sich, das zu veräußernde Geschäft vom Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen bis zur Übertragung getrennt von den bei ihr verbleibenden Geschäften zu führen und dafür zu sorgen, dass die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften, die das zu veräußernde Geschäft betreiben, nicht an der Führung der bei ihr verbleibenden Geschäfte beteiligt sind und umgekehrt.
22. Bis zur Übertragung unterstützt die Sparkasse den Überwachungstreuhänder dabei zu gewährleisten, dass das zu veräußernde Geschäft als eigenes, veräußerbares Geschäft geführt wird.
Abwerbeverbot
23. Die Sparkasse verpflichtet sich vorbehaltlich der üblichen Einschränkungen, die mit dem zu veräußernden Geschäft transferierten Kompetenzträger in einem Zeitraum von 12 Monaten nach der Übertragung nicht abzuwerben und dafür zu sorgen, dass die verbundenen Unternehmen sie nicht abwerben.
Sorgfaltspflichten (Due Diligence)
24. Um es potenziellen Käufern zu ermöglichen, eine angemessene Due-Diligence-Prüfung des zu veräußernden Geschäfts vorzunehmen, ist die Sparkasse verpflichtet, unter der üblichen Zusicherung der Vertraulichkeit und je nach Stand des Veräußerungsverfahrens
|
a) |
potenziellen Käufern ausreichende Informationen über das zu veräußernde Geschäft zur Verfügung zu stellen; |
|
b) |
potenziellen Käufern ausreichende Informationen über das Personal zur Verfügung zu stellen und ihnen angemessenen Zugang zum Personal zu gewähren. |
Abschnitt D — Der Käufer
25. Damit die sofortige Wiederherstellung von Wettbewerb gewährleistet ist,
|
a) |
muss der Käufer von der Sparkasse unabhängig sein und darf nicht mit ihr verbunden sein — hiervon ausgenommen sind der Verkauf der […], […] und der in der Randnummer 13 dieses Anhangs aufgelisteten Beteiligungen an die Trägerkommunen, die mit diesen verbundenen Unternehmen bzw. an Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe; |
|
b) |
muss der Käufer über die finanziellen Mittel, die Fachkenntnisse und das Interesse verfügen, die notwendig sind, um das zu veräußernde Geschäft als lebensfähigen, aktiven Wettbewerber in Konkurrenz zur Sparkasse und zu anderen Wettbewerbern weiterzuführen und auszubauen; |
|
c) |
darf nach den der Kommission vorliegenden Informationen der Käufer weder prima facie Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben, noch die Gefahr bestehen, dass sich die Erfüllung der Verpflichtungen wegen des Käufers verzögert, und kann von dem Käufer insbesondere erwartet werden, dass er alle für den Kauf des zu veräußernden Geschäfts erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Regulierungsbehörden einholt. |
26. Sobald sich die Sparkasse mit einem Käufer geeinigt hat, legt sie der Kommission und dem Überwachungstreuhänder einen mit allen Unterlagen und einer ausführlichen Begründung versehenen Vorschlag mit einer Kopie des endgültigen Vertrags vor. Die Sparkasse hat der Kommission nachzuweisen, dass der Käufer die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt und dass das zu veräußernde Geschäft im Einklang mit den Verpflichtungen verkauft wird. Die Kommission prüft, ob diese beiden Bedingungen erfüllt sind.
Abschnitt E — Sonstige Verpflichtungen
27. Frühzeitige Teilrückzahlung und Teilwandlung der Genussrechte: Die Bundesregierung und die Sparkasse sichern hiermit folgende aufeinander aufbauende und ein Gesamtpaket bildende Maßnahmen zur Verbesserung der Kernkapitalquote der Sparkasse zu:
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a) |
Der Zweckverband Sparkasse KölnBonn wird bis zum 31. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 eine erste Tranche in Höhe von 150 Mio. EUR der Genussscheine der Rheinischen Sparkassen-Förderungsgesellschaft erwerben und diese in ein Instrument umwandeln, das aufsichtsrechtlich als Kernkapital („Tier 1-Capital“) eingestuft wird. |
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b) |
Die Sparkasse wird bis zum 31. Dezember 2011 eine zweite Tranche in Höhe von 150 Mio. EUR der Genussscheine der Rheinischen Sparkassen-Förderungsgesellschaft vorzeitig rückkaufen, sofern dies mit der Risikotragfähigkeit der Sparkasse vereinbar ist und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt wird. |
28. Deutschland sichert zu, dass die Bedingungen der Teilwandlung und des Teilrückkaufs der Genussrechte so gestaltet werden, dass keine weitere staatliche Beihilfe entsteht.
29. Reduzierung der Bilanzsumme
Neben den bereits durchgeführten Maßnahmen zur Reduzierung der Bilanzsumme sichert die Sparkasse die Rückführung weiterer Aktiva (Großkreditengagements, Kassenkredite, Eigenanlage) in einer Größenordnung von [2,5-4] Mrd. EUR bis zum Ende des Jahres 2014 zu. Im Gegenzug wird die Sparkasse jedoch ihre Aktivitäten im Kerngeschäft (insb. regionales Kreditgeschäft mit Privat- und Firmenkunden) ausweiten, so dass die Bilanzsumme per Saldo zum Ende des Jahres 2014 nicht [25-30] Mrd. EUR überschreiten wird. Entsprechend werden die Risikoaktiva der Sparkasse zum Ende des Jahres 2014 [16-19] Mrd. EUR nicht überschreiten.
30. Die vollständige und korrekte Umsetzung aller in diesem Dokument zusammengefassten Bedingungen wird von einem hinreichend qualifizierten und unabhängigen Überwachungstreuhänder (monitoring trustee) laufend und vollumfänglich überwacht und detailliert geprüft. Die Ernennung und die Aufgaben des Überwachungstreuhänders sind in Anhang II geregelt.
…
Bevollmächtigter Vertreter, im Namen
[Namen des Mitgliedstaats angeben]
(1) […].
(2) […]
(3) […]
(4) Zeitraum ab Inkrafttreten des Beschlusses bis zu den in Randnummer 10 dieses Anhangs genannten Zeitpunkten.
(5) […].
ANHANG II
ERNENNUNG UND AUFGABEN DES ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDERS
I. Der Überwachungstreuhänder
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1. |
Die Bundesrepublik Deutschland ernennt einen Überwachungstreuhänder (Monitoring Trustee). |
|
2. |
Überwachungstreuhänder ist (sind) eine oder mehrere von der Sparkasse unabhängige natürliche oder juristische Person(en), die von der Kommission genehmigt und von der Bundesrepublik Deutschland ernannt wird (werden) und die Aufgabe hat (haben) zu verfolgen, ob die Sparkasse die Verpflichtungen gegenüber der Kommission erfüllt und den Umstrukturierungsplan implementiert. |
|
3. |
Der Überwachungstreuhänder muss von der Sparkasse unabhängig sein. Er muss, z. B. als Investitionsbank, Berater oder Wirtschaftsprüfer, über die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und darf sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden. Der Treuhänder erhält von der Sparkasse eine Vergütung, die die unabhängige und effektive Erfüllung seines Mandats nicht behindern darf. |
II. Ernennung des Überwachungstreuhänders
Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland
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4. |
Spätestens vier Wochen nach dem Tag der Zustellung des Beschlusses schlägt die Bundesrepublik Deutschland der Kommission zwei oder mehr Personen als Überwachungstreuhänder zur Genehmigung vor und gibt an, wem sie den Vorzug geben würde. Der Vorschlag muss ausreichende Informationen zu diesen Personen enthalten, damit die Kommission prüfen kann, ob der vorgeschlagene Überwachungstreuhänder die unter Randnummer 3 dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllt, und insbesondere Folgendes umfassen:
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Genehmigung oder Ablehnung durch die Kommission
|
5. |
Es liegt im Ermessen der Kommission, die vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit den Änderungen zu genehmigen, die sie für notwendig hält, damit der Überwachungstreuhänder seine Pflichten erfüllen kann. Der Überwachungstreuhänder wird innerhalb einer Woche nach der Genehmigung durch die Kommission im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat ernannt. |
Neuer Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland
|
6. |
Werden alle vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder abgelehnt, so schlägt die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche, nachdem ihr die Ablehnung mitgeteilt worden ist, unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren der Randnummern 1 und 5 dieses Anhangs mindestens zwei weitere Personen oder Einrichtungen vor. |
Benennung des Überwachungstreuhänders durch die Kommission
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7. |
Werden alle weiteren vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, so benennt die Kommission einen Überwachungstreuhänder, der von der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit einem von der Kommission genehmigten Treuhandmandat ernannt wird oder für dessen Ernennung die Bundesrepublik Deutschland sorgt. |
III. Aufgaben des Überwachungstreuhänders
|
8. |
Aufgabe des Überwachungstreuhänders ist es, die Erfüllung der dem Beschluss beigefügten Bedingungen und Auflagen sowie die Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu gewährleisten. |
Aufgaben und Pflichten des Überwachungstreuhänders
|
9. |
Der Überwachungstreuhänder
|
|
10. |
Die Kommission kann dem Überwachungstreuhänder Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen gegenüber der Kommission erfüllt werden und der Umstrukturierungsplan umgesetzt wird. |
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11. |
Die Städte Köln und Bonn und die Sparkasse verpflichten sich, dem Überwachungstreuhänder während der Laufzeit seines Mandats nur nach Genehmigung durch die Kommission Anweisungen zu geben. |
|
12. |
Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet die Zusammenarbeit, die Unterstützung und die Informationen, die der Überwachungstreuhänder nach vernünftigem Ermessen für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Überwachungstreuhänder hat uneingeschränkt Zugang zu den Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen, Führungskräften und anderen Mitgliedern des Personals, zu Anlagen, Standorten und technischen Informationen der Sparkasse oder des zu veräußernden Geschäfts, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verpflichtungen erforderlich sind. |
ANHANG III
ERNENNUNG UND AUFGABEN DES VERÄUßERUNGSTREUHÄNDERS
DER VERÄUßERUNGSTREUHÄNDER
I. Der Veräußerungstreuhänder
|
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland ernennt einen Veräußerungstreuhänder (Divestiture Trustee). |
|
2. |
Veräußerungstreuhänder ist (sind) eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die von der Kommission genehmigt und von der Bundesrepublik Deutschland ernannt wird (werden) und die Aufgabe hat (haben), das zu veräußernde Geschäft gemäß den Verpflichtungen gegenüber der Kommission zu veräußern. |
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3. |
Der Veräußerungstreuhänder muss von der Sparkasse unabhängig sein. Er muss, z. B. als Investitionsbank, Berater oder Wirtschaftsprüfer, über die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und darf sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden. Der Veräußerungstreuhänder erhält von der Sparkasse eine marktübliche Vergütung, die die unabhängige und effektive Erfüllung seines Mandats nicht behindern darf. |
II. Ernennung des Veräußerungstreuhänders
Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland
|
4. |
Hat die Sparkasse einen Monat vor Ablauf der verlängerten Veräußerungsfrist noch keinen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen, so schlägt die Bundesrepublik Deutschland der Kommission zwei oder mehr Personen als Veräußerungstreuhänder zur Genehmigung vor und gibt an, wem sie den Vorzug geben würde. Der Vorschlag muss ausreichende Informationen zu diesen Personen enthalten, damit die Kommission prüfen kann, ob der vorgeschlagene Veräußerungstreuhänder die unter Randnummer 3 dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllt, und insbesondere Folgendes umfassen:
|
Genehmigung oder Ablehnung durch die Kommission
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5. |
Es liegt im Ermessen der Kommission, die vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit den Änderungen zu genehmigen, die sie für notwendig hält, damit der Veräußerungstreuhänder seine Pflichten erfüllen kann. Der Veräußerungstreuhänder wird innerhalb einer Woche nach der Genehmigung durch die Kommission im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat ernannt. |
Neuer Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland
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6. |
Werden alle vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder abgelehnt, so schlägt die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche, nachdem ihr die Ablehnung mitgeteilt worden ist, unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren in den Randnummern 1 und 5 dieses Anhangs mindestens zwei weitere Personen oder Einrichtungen vor. |
Benennung des Veräußerungstreuhänders durch die Kommission
|
7. |
Werden alle weiteren vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, so benennt die Kommission einen Veräußerungstreuhänder, der von der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit einem von der Kommission genehmigten Treuhandmandat ernannt wird oder für dessen Ernennung die Bundesrepublik Deutschland sorgt. |
III. Aufgaben des Veräußerungstreuhänders
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8. |
Aufgabe des Veräußerungstreuhänders ist es, die im Beschluss festgelegten Bedingungen und Auflagen bezüglich des zu veräußernden Geschäfts zu erfüllen. Der Veräußerungstreuhänder wird den Verkauf vorbereiten und durchführen, so dass […] ein Kaufvertrag unterzeichnet wird. Der Veräußerungstreuhänder ist ermächtigt, den Verkauf des zu veräußernden Geschäfts für Rechnung der Sparkasse weisungsfrei, […] durchzuführen. |
|
9. |
Der Veräußerungstreuhänder
|
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10. |
Zur Vorbereitung und Durchführung der Veräußerung wird der Veräußerungstreuhänder insbesondere folgende Leistungen erbringen:
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11. |
Dem Veräußerungstreuhänder werden alle notwendigen Vollmachten erteilt, mit denen die Sparkasse bzw. ihre kontrollierten Tochtergesellschaften den Veräußerungstreuhänder zum Vollzug und zur Durchführung der Veräußerung bevollmächtigen. Die Vollmacht umfasst zudem die Befugnis, Untervollmachten zu erteilen, um die Veräußerung und den Vollzug der Veräußerung ordnungsgemäß durchzuführen. |
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12. |
Die jeweiligen Vollmachten sind bis zu einer vollständigen Durchführung der Veräußerung aufrechtzuerhalten. Die Vollmachten und alle Untervollmachten erlöschen mit Ende der Mandatsvereinbarung des Veräußerungstreuhänders. |
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13. |
Der Veräußerungstreuhänder ist ermächtigt, weitere Berater zu beauftragen, ihn beim Verkaufsprozess zu unterstützen. Sobald Beratungskosten eine Gesamtsumme von […] EUR übersteigen, bedarf die Beauftragung der Zustimmung der Sparkasse. Sollte die Sparkasse ihre Zustimmung verweigern, kann stattdessen die Kommission die Beauftragung der Berater nach Anhörung der Sparkasse genehmigen. Lediglich der Veräußerungstreuhänder kann den Beratern Anordnungen oder Weisungen erteilen. |
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14. |
Der Veräußerungstreuhänder hat die Europäische Kommission in jeden Austausch mit der Sparkasse, dem Träger oder Deutschland einzubeziehen oder über den Austausch unverzüglich zu informieren. |
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15. |
Der Träger und die Sparkasse verpflichten sich, den Veräußerungstreuhänder zu unterstützen, mit ihm zu kooperieren und ihm alle Informationen zu erteilen, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats benötigt und verlangt. Der Veräußerungstreuhänder hat dafür im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu üblichen Bürozeiten Zugang zu allen Dokumenten und Büchern sowie zu den Führungskräften und anderen Mitarbeitern der Sparkasse. |
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16. |
Soweit nach Einschätzung der Sparkasse und des Trägers für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veräußerung erforderlich, werden sie dem Veräußerungstreuhänder auf Verlangen etwaige nur bei ihnen vorhandene Informationen und Dokumente zugänglich machen. Dies gilt insbesondere für die jeweils mit der Europäischen Kommission abgestimmte Fassung des Umstrukturierungsplans. |
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17. |
Die Sparkasse verpflichtet sich, den Veräußerungstreuhänder von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die bei Durchführung seines Mandats oder im Zusammenhang damit entstehen. Ausgenommen sind Schäden, die auf einer Pflichtverletzung des Veräußerungstreuhänders beruhen. Sollte der Veräußerungstreuhänder von Ansprüchen Kenntnis erhalten, die zu einer Zahlungsverpflichtung des Trägers oder der Sparkasse führen könnten, wird der Veräußerungstreuhänder dies umgehend anzeigen. |
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18. |
Der Veräußerungstreuhänder ist verpflichtet, seine Dienste stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erbringen. Sollte es gleichwohl zu Pflichtverletzungen kommen, so haftet der Veräußerungstreuhänder gegenüber der Sparkasse, dem Träger oder Deutschland nur dann auf Schadensersatz, wenn der Veräußerungstreuhänder, seine Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen den Haftungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, soweit nicht vertragswesentliche Verpflichtungen betroffen sind. Für eine Verletzung solcher Verpflichtungen haftet der Veräußerungstreuhänder auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. |
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19. |
Die Kommission kann dem Veräußerungstreuhänder Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die im Beschluss festgelegten Bedingungen und Auflagen bezüglich des zu veräußernden Geschäfts erfüllt werden. |
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20. |
Die Städte Köln und Bonn und die Sparkasse verpflichten sich, dem Veräußerungstreuhänder während der Laufzeit seines Mandats keine Anweisungen zu geben. |
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10.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/26 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 26. Januar 2011
über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 275)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/527/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 5. August 2009 und 30. September 2009 ersuchte die Kommission Deutschland um Auskünfte über § 8c Körperschaftsteuergesetz (im Folgenden „KStG“). Die deutschen Behörden antworteten darauf mit Schreiben vom 20. August 2009 und 5. November 2009. Mit dem Beschluss vom 24. Februar 2010 eröffnete die Kommission wegen der Beihilfe das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV. |
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(2) |
Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Gleichzeitig wurden die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. |
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(3) |
Die deutschen Behörden übermittelten daraufhin ihr Schreiben vom 9. April 2010. |
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(4) |
Am 9. April bzw. 3. Juni 2010 fanden zwei Treffen mit Vertretern Deutschlands in Brüssel statt. Deutschland übermittelte am 2. Juli 2010 weitere Auskünfte. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. |
2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME
2.1. Hintergrund
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(5) |
Die Unternehmensbesteuerung in Deutschland erfolgt im Wesentlichen über das Einkommensteuergesetz (im Folgenden „EStG“) und das KStG. Nach § 10d (2) EStG können in einem Steuerjahr verzeichnete Verluste vorgetragen werden, d. h., steuerpflichtige Einkünfte künftiger Steuerjahre können nach dem Prinzip der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch Verrechnung von Verlusten bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. EUR pro Jahr gemindert werden. Diese Möglichkeit des Verlustvortrags besteht nach § 8 (1) KStG auch für Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen. |
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(6) |
Die Möglichkeit des Verlustvortrags führte dazu, dass Unternehmen erworben wurden, die bereits seit langem jeglichen Geschäftsbetrieb eingestellt hatten, aber immer noch Verlustvorträge besaßen (sogenannte Mantelgesellschaften oder empty-shell companies). |
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(6) |
Um solchen Mantelkäufen entgegenzuwirken, beschränkte der deutsche Gesetzgeber 1997 die Möglichkeit des Verlustvortrags, indem er in § 8 (4) KStG die sogenannte Mantelkaufregelung einführte. Diese Regelung beschränkte die Möglichkeit des Verlustvortrags auf Unternehmen, die mit dem Verluste verzeichnenden Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich identisch waren. Sie enthält zwar keine Definition des Begriffes „wirtschaftlich identisch“, wohl aber ein negatives und zwei positive Beispiele.
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(8) |
Die beiden letzten Beispiele wurden gemeinhin als „Sanierungsklausel“ bezeichnet. |
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(9) |
§ 8 (4) KStG wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 aufgehoben. |
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(10) |
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde auch der neue § 8c (1) KStG eingeführt, der gegenüber dem früheren § 8 (4) KStG die Möglichkeit des Verlustvortrags im Falle eines Beteiligungserwerbs erheblich stärker einschränkt. Die neue Bestimmung sieht Folgendes vor:
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(11) |
Die neue Regelung sah anfangs keine Ausnahme für Unternehmen vor, bei denen gleichzeitig eine Sanierung und ein wesentlicher Anteilseignerwechsel erfolgten. |
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(12) |
Nach der vom Deutschen Bundestag zusammen mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 verabschiedeten Gesetzesbegründung wurde § 8 (4) KStG durch die Nachfolgeregelung § 8c (1) KStG ersetzt, um die Regelung zu vereinfachen (der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die praktische Anwendung von § 8 (4) KStG zahlreiche schwierige Rechtsfragen aufgeworfen hatte) und gezielter gegen Missbrauch vorzugehen (4). Der Gesetzgeber war sich dessen bewusst, dass diese Änderung bedeutete, dass bei mit einem Beteiligungserwerb verbundenen Sanierungen von Unternehmen in Schwierigkeiten kein Verlustvortrag mehr möglich sein würde. Dies wurde jedoch als hinnehmbar erachtet, da die Steuerbehörden in solchen Situationen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung im Billigkeitswege auf Steuerforderungen verzichten konnten (5). |
2.2. Die Maßnahme
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(13) |
Im Juni 2009 wurde durch eine Änderung von § 8c KStG eine Bestimmung als § 8c (1a) KStG eingeführt, nach der weiterhin ein Verlustvortrag möglich ist, wenn der Erwerb eines Unternehmens in Schwierigkeiten zu Sanierungszwecken erfolgt. Diese Änderung war Bestandteil des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung (6). Die neue Bestimmung wird ebenfalls als Sanierungsklausel bzw. (um sie von der Vorgängerregelung in § 8 (4) KStG zu unterscheiden) neue Sanierungsklausel bezeichnet. Damit wird eine Ausnahme für die durch § 8c (1) KStG ab 1. Januar 2008 eingeführte Begrenzung des Verlustvortrags geschaffen. |
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(14) |
Nach § 8c (1a) KStG darf eine Körperschaft unter folgenden Voraussetzungen auch im Falle eines unter § 8c (1) KStG fallenden Beteiligungserwerbs einen Verlustvortrag vornehmen:
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(15) |
§ 8c (1a) KStG trat am 10. Juli 2009 in Kraft und gilt rückwirkend ab 1. Januar 2008. |
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(16) |
§ 8c (1a) KStG war ursprünglich nur bis zum 31. Dezember 2009 befristet eingeführt worden. Am 22. Dezember 2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag jedoch im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes 2009 (9) eine Bestimmung, mit der die betreffende Verfallsklausel aus dem KStG gestrichen wurde. |
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(17) |
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Verluste, die vorgetragen werden können, nur mit den Gewinnen des zu sanierenden Unternehmens verrechnet werden können. Der Erwerber kann diese Verluste nicht mit seinen eigenen Gewinnen verrechnen. |
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(18) |
Dies gilt sogar, wenn der Erwerber seine Steuerverbindlichkeiten auf Konzernebene konsolidiert, da § 15 Satz 1 Nr. 1 KStG den Verlustvortrag untersagt, wenn eine Gesellschaft Teil einer Organschaft ist (10). |
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(19) |
Nach dem deutschen Körperschaftsteuerrecht gehen solche Verluste aber nicht unter; sie werden lediglich auf Ebene der Organgesellschaft „eingefroren“ und können erst genutzt werden, wenn das Unternehmen nicht mehr konsolidiert ist. Bei diesen „eingefrorenen“ Verlusten gibt es keine Frist für den Verlustvortrag. |
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(20) |
Der Erwerber wird durch § 8c (1a) KStG indirekt begünstigt, da sich die Steuerlast des sanierten Unternehmens nach erfolgreichem Abschluss der Sanierung verringert. Außerdem kann der Erwerber natürlich seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise in das erworbene Unternehmen einbringen und auf diese Weise die vorgetragenen Verluste nutzen. |
2.3. Vergleich zwischen § 8c (1a) KStG und § 8 (4) KStG
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(21) |
Die neue Regelung § 8c (1a) KStG unterscheidet sich von der Vorgängerregelung, dem aufgehobenen § 8 (4) KStG, in einem wichtigen und für die beihilferechtliche Würdigung entscheidenden Aspekt. |
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(22) |
Nach § 8c (1) KStG kann ein Unternehmen keinen Verlustvortrag vornehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile übertragen werden, es sei denn, die Sanierungsklausel ist anwendbar. Somit besagt die allgemeine Regel, dass bei einem wesentlichen Anteilseignerwechsel der Verlustvortrag untergeht. Die bestehende Sanierungsklausel ist daher die Ausnahme zur allgemeinen Regel. |
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(23) |
Nach dem früheren § 8 (4) KStG bestand die allgemeine Regel darin, dass Verlustvorträge bei einem wesentlichen Anteilseignerwechsel weiterhin möglich waren, sofern eine wirtschaftliche Identität des Unternehmens vorlag. Diese Ausnahme zielte darauf ab, Missbrauch (z. B. in Form von Mantelkäufen) zu verhindern. |
3. DER ERÖFFNUNGSBESSCHLUSS
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(24) |
Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 setzte die Kommission Deutschland über ihren Beschluss in Kenntnis, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen. |
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(25) |
Die Kommission vertrat im Eröffnungsbeschluss die Auffassung, dass § 8c (1a) KStG insofern zwischen gesunden Unternehmen, die Verluste verzeichnen, und (möglicherweise) zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmen differenziert, als er nur letzteren zugutekommt. § 8c (1a) KStG schien daher eine Ausnahme vom Referenzsystem darzustellen, dem zufolge beide Gruppen von Unternehmen nicht für einen Verlustvortrag in Frage kämen. Da die Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV offenbar erfüllt waren, vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Maßnahme selektiv ist und eine staatliche Beihilfe beinhaltet. Schließlich erklärte die Kommission, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV in der Auslegung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens (11) und mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in der Auslegung der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (12) und der Regionalbeihilfeleitlinien (13) habe. |
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(26) |
Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (14). Die Kommission forderte Deutschland und alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. |
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(27) |
Nach der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens wies das Bundesfinanzministerium die für die Steuererhebung zuständigen Behörden an, § 8c (1a) KStG nicht mehr anzuwenden, bis die Kommission einen abschließenden Beschluss in dieser Sache gefasst habe, und die betreffenden Unternehmen davon zu unterrichten, dass die Zuwendungen zurückgefordert werden müssen, falls die Kommission einen Negativbeschluss erlasse (15). |
4. STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS
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(28) |
Deutschland vertritt die Auffassung, dass § 8c (1a) KStG aus den folgenden drei Gründen keine staatliche Beihilfe darstellt:
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(29) |
Deutschland macht zudem geltend, dass die neue Sanierungsklausel in § 8c (1a) KStG im Wesentlichen der alten Sanierungsklausel in § 8 (4) KStG entspricht, zu der die Kommission nie Bedenken geäußert habe (vgl. Abschnitt 4.4), und dass es in mehreren anderen Mitgliedstaaten ähnliche steuerliche Regelungen gebe (vgl. Abschnitt 4.5). |
4.1. Einhaltung des Grundsatzes des privaten Gläubigers
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(30) |
Dieses Argument wurde von Deutschland erstmals mit Schreiben vom 2. Juli 2010 vorgebracht. Die deutschen Behörden erklären darin, dass der Grundsatz des privaten Gläubigers auch im Bereich der Erhebung steuerlicher oder steuerähnlicher Forderungen herangezogen werden könne (16). Die Beziehung des deutschen Staates zu seinen Steuerzahlern sei mit einem Dauerschuldverhältnis zwischen einem privaten Gläubiger und einem Schuldner vergleichbar, das beispielsweise auf einem Miet- oder Arbeitsvertrag beruhe. Nach Auffassung Deutschlands würde ein privater Gläubiger in einem Dauerschuldverhältnis auf einen Teil seiner zukünftigen Forderungen verzichten, wenn dadurch eine Übernahme des Schuldners durch ein anderes Unternehmen und damit der Fortbestand des Dauerschuldverhältnisses ermöglicht würde. |
4.2. Fehlende Selektivität
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(31) |
Nach Auffassung Deutschlands ist § 8c (1a) KStG eine allgemeine Maßnahme, da sie von allen Unternehmen unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Region, einem Produktionszweig oder Unternehmensgröße genutzt werden könne. Deutschland macht geltend, dass potentiell jedes Unternehmen ohne eigenen Einfluss in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann und für die Anwendung der Regelung in Betracht kommt. |
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(32) |
Deutschland weist darauf hin, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zur Unternehmensbesteuerung 1998 selbst die Auffassung vertritt, dass rein steuertechnische Maßnahmen wie Vorschriften über den Verlustvortrag nicht selektiv sind, „vorausgesetzt sie gelten gleichermaßen für alle Unternehmen und Produktionszweige“, und dass „die Tatsache, dass bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige mehr als andere in den Genuss derartiger steuerlicher Maßnahmen gelangen, […] nicht zwangsläufig zur Folge [hat], dass diese in den Anwendungsbereich der für staatliche Beihilfen relevanten Wettbewerbsvorschriften fallen“ (17). |
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(33) |
Deutschland vertritt die Auffassung, dass diese Überlegungen für die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung, aber auch im Bereich von Umweltschutz, Ausbildung oder Beschäftigung besonders wichtig seien. Steuerliche Regelungen, die Unternehmen zugutekommen, die in diesen Bereichen besondere Anstrengungen unternehmen, sind Deutschland zufolge nicht selektiv, da sie allen Unternehmen zugänglich seien, selbst wenn de facto Unternehmen, die in bestimmten Bereichen tätig sind, stärker davon profitierten als andere. Nach Auffassung Deutschlands sollte dies auch für steuerliche Regelungen gelten, die Unternehmen in Schwierigkeiten zugutekommen, die zum Zwecke der Sanierung erworben werden. |
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(34) |
Deutschland macht geltend, dass der Gerichtshof und das Gericht akzeptiert hätten, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Unternehmen in Schwierigkeiten zugutekomme, grundsätzlich eine allgemeine Maßnahme sein könne, die nicht selektiv sei. Deutschland verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf die Rechtssache DMT, in der der Gerichtshof hinsichtlich einer belgischen Zahlungsfazilität für Unternehmen in Schwierigkeiten Folgendes feststellte (18): „Die französische Regierung trägt vor, Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge stellten keine staatliche Beihilfe dar, wenn sie unter den gleichen Bedingungen jedem Unternehmen gewährt würden, das sich in Zahlungsschwierigkeiten befinde. Dies scheine bei der nach belgischem Recht vorgesehenen Regelung der Fall zu sein. Die Kommission trägt demgegenüber vor, dem ONSS stehe bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen ein Ermessen zu. Wie sich aus Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags ergibt, fallen Maßnahmen allgemeiner Art, die nicht lediglich bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen, nicht unter diese Bestimmung. Wenn dagegen die Einrichtung, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen verfügt, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen, kann diese Maßnahme nicht als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden (vgl. sinngemäß Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnrn. 23 und 24). Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Ausgangsverfahren festzustellen, ob dem ONSS für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ein Ermessen eingeräumt ist und ob, wenn dies nicht der Fall ist, die vom ONSS gewährten Zahlungserleichterungen allgemeiner Art sind oder ob sie bestimmte Unternehmen begünstigen.“ |
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(35) |
Zudem verwies Deutschland auf die Rechtssache HAMSA, in der die spanischen Behörden vorgebracht hatten, eine Maßnahme sei nicht selektiv, weil sie für alle Unternehmen in Schwierigkeiten gelte. Das Gericht äußerte sich wie folgt dazu (19): „Im vorliegenden Fall ist das Argument der Klägerin und des Königreichs Spanien, das spanische Gesetz vom 26. Juli 1922 über die Zahlungseinstellung schaffe ein Verfahren von allgemeinem Charakter, das für alle Unternehmen in Schwierigkeiten gelte, zurückzuweisen. Es trifft zwar zu, dass dieses Gesetz nicht selektiv zugunsten bestimmter Gruppen von Unternehmen oder bestimmter Produktionszweige zur Anwendung kommen soll, doch ergeben sich die von der Kommission beanstandeten Schuldenerlasse nicht automatisch aus der Anwendung dieses Gesetzes, sondern aus der Ermessensentscheidung der betreffenden öffentlichen Stellen. Verfügt die Stelle, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen, so kann diese Maßnahme aber nach der Rechtsprechung nicht als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 27).“ |
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(36) |
Deutschland macht geltend, dass § 8c (1a) KStG — im Gegensatz zu den in den Rechtssachen DMT und HAMSA in Rede stehenden Maßnahmen — kein Ermessen der öffentlichen Stellen vorsehe; die Anwendung der Maßnahme ergebe sich automatisch aus dem Gesetz. Daher zieht Deutschland den Umkehrschluss, § 8c (1a) KStG sei nicht selektiv. |
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(37) |
Deutschland vertritt ferner die Auffassung, dass § 8c (1a) KStG eine Norm des Insolvenzrechts sei. Die Förderfähigkeit von Unternehmen stütze sich auf die Begriffe Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, die in der InsO definiert seien und Insolvenzantragsgründe darstellten. |
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(38) |
Deutschland zieht bezüglich der Selektivität den Schluss, dass aus der Auffassung der Kommission abzuleiten wäre, dass jede Steuerermäßigung eine staatliche Beihilfe sei, selbst wenn sie allgemein anwendbar sei, und dass eine solche Auffassung gegen den AEUV verstoße. |
4.3. Rechtfertigung durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuerystems
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(39) |
Deutschland vertritt die Auffassung, dass die durch § 8c (1a) KStG geschaffene Ausnahme durch die Natur und den inneren Aufbaus des deutschen Systems für die Besteuerung von Körperschaften gerechtfertigt ist. Es gebe einen objektiven Unterschied zwischen Unternehmen in Schwierigkeiten, die saniert werden müssten, und anderen Unternehmen, und dieser objektive Unterschied rechtfertige eine andere Behandlung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die zum Zwecke der Sanierung erworben werden. Deutschland stützt diese Argumentation auf drei Erwägungen. |
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(40) |
Erstens hätten Unternehmen in Schwierigkeiten im Gegensatz zu finanziell gesunden Unternehmen, die zwischen einer Finanzierung über den Kapitalmarkt und der Suche nach einem Erwerber wählen könnten, nur die Möglichkeit, nach einem Erwerber zu suchen, da sie weder auf dem Kapitalmarkt Fremdkapital aufnehmen könnten noch einen Bankkredit erhalten würden. Folglich würden Unternehmen in Schwierigkeiten systematisch die Möglichkeit des Verlustvortrags verlieren, während gesunde Unternehmen immer zwischen der Beschaffung von Fremdkapital und der Suche nach einem Käufer wählen könnten. |
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(41) |
Zweitens macht Deutschland geltend, dass der Sinn und Zweck des § 8c (1) KStG — die Verhinderung von Mantelkäufen — keinen Ausschluss der Verlustvortragsmöglichkeit in Fällen erfordere, in denen der Erwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgt und nicht rein steuerlich motiviert ist. Ohne die Beschränkung des § 8c (1a) KStG auf den Erwerb von Unternehmen in Schwierigkeiten zu Sanierungszwecken, d. h., durch die Einbeziehung anderer Erwerbsfälle, könnte der Normzweck nicht gewahrt werden. |
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(42) |
Drittens argumentiert Deutschland, dass durch § 8c (1) KStG sichergestellt werden solle, dass der Kaufpreis für Unternehmensbeteiligungen nur auf dem wirtschaftlichen Wert des Unternehmens beruht und der Wert der angesammelten Verluste für die Steueroptimierung nicht in den Kaufpreis einfließt. Im Falle des Erwerbs eines Unternehmens in Schwierigkeiten zum Zwecke der Sanierung dagegen spiele der mögliche Wert der angesammelten Verluste keine besondere Rolle. Zur Untermauerung dieses Arguments weist Deutschland darauf in, dass Wirtschaftsprüfer bei der handelsrechtlichen Konzernrechnungslegung den möglicherweise vorgetragenen Verlusten einer wirtschaftlich schlecht dastehenden Gesellschaft keinen Wert beimessen. |
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(43) |
Aufgrund der Kombination dieser Umstände vertritt Deutschland die Auffassung, das § 8c (1a) KStG, selbst wenn er prima facie selektiv wäre, auf alle Fälle durch die Natur und den inneren Aufbau des deutschen Körperschaftsteuersystems gerechtfertigt ist. |
4.4. Verbindung zwischen neuer und alter Sanierungsklausel
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(44) |
Deutschland merkt an, dass § 8c KStG zum 1. Januar 2008 eine ähnliche Regelung — § 8 (4) KStG — ersetzt hat, die gleichzeitig aufgehoben wurde. Beide Regelungen hätten denselben Zweck — die Verhinderung von Mantelkäufen — verfolgt. |
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(45) |
Deutschland weist darauf hin, dass die Kommission nie Bedenken hinsichtlich § 8 (4) KStG geäußert habe, und diese Regelung daher keine Beihilfe dargestellt haben dürfte. |
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(46) |
Aus diesem Grund hält Deutschland die diesbezügliche Position der Kommission für inkohärent. |
4.5. Ähnliche Regelung in anderen Steuersystemen
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(47) |
Nach Angaben Deutschlands gibt es in vielen anderen Mitgliedstaaten ähnliche Regelungen wie § 8c (1a) KStG. Als Beispiel dafür werden Belgien, Finnland, Italien, Luxemburg, die Niederlande und Österreich genannt. Trotz der großen Ähnlichkeiten der Systeme habe die Kommission bezüglich dieser Mitgliedstaaten keine der Maßnahmen ergriffen, die ihr aufgrund ihrer Kompetenzen im Bereich der staatlichen Beihilfen zu Gebote stehen. |
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(48) |
Deutschland erklärt zu Nummer (34) des Eröffnungsbeschlusses, in dem die Maßnahmen der Kommission im Zusammenhang mit dem französischen Steuersystem dargelegt wurden, dass sich das deutsche System vom französischen System unterscheide, das auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt sei und eine vollständige Befreiung von der Körperschaftsteuer vorsehe. |
5. WÜRDIGUNG DER MAßNAHME
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(49) |
Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar. |
5.1. Staatliche Mittel und Zurechnung zu staatlichen Mitteln
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(50) |
Eine Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln finanziert werden und die Nutzung staatlicher Mittel dem Staat zuzurechnen sein. Ein Steuereinnahmeverlust steht der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Indem die Bundesregierung Unternehmen gestattet, ihre Körperschaftsteuerlast durch den Verlustvortrag zu verringern, entgehen Deutschland Einnahmen, was eine staatliche Beihilfe darstellt. Deutschland hat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass die Umsetzung der Maßnahme zu Steuermindereinnahmen von jährlich 900 Mio. EUR führen könnte. Da die Maßnahme mit einem Verlust an staatlichen Mitteln verbunden ist, wird sie aus staatlichen Mittel gewährt. Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines Gesetzes gewährt und ist daher dem Staat zuzurechnen. |
5.2. Vorliegen eines selektiven Vorteils
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(51) |
Die Maßnahme muss zudem dem Begünstigten einen selektiven Vorteil verschaffen. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hätte (20). |
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(52) |
Nach § 8c (1) KStG führen bestimmte Änderungen der Anteilseignerstruktur eines Unternehmens dazu, dass die Möglichkeit des Vortrags früherer Verluste zu steuerlichen Zwecken zum Teil oder ganz verlorengeht. |
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(53) |
§ 8c (1a) KStG schafft eine Ausnahme zu dieser Regel für den Fall, dass der Beteiligungserwerb ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft und zum Zweck der Sanierung erfolgt. |
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(54) |
§ 8c (1a) KStG kann daher Unternehmen, die diese Voraussetzungen erfüllen, einen selektiven Vorteil verschaffen, da er ihnen die Möglichkeit bietet, bei der Berechnung ihres steuerpflichtigen Einkommens in der Vergangenheit verzeichnete Verluste gegen künftige Gewinne zu verrechnen. |
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(55) |
Deutschland macht geltend, dass, wie in Randnummer (28) dargelegt, § 8c (1a) KStG keinen solchen selektiven Vorteil darstellt. Diese Argumentation stützt sich auf die folgenden drei Erwägungen:
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(56) |
Ferner weist Deutschland auf Ähnlichkeiten zwischen § 8c (1a) KStG und seine Vorgängerregelung, § 8 (4) KStG (siehe 5.2.4), sowie auf die Tatsache hin, dass es in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Regelungen gibt (siehe 5.2.5). |
5.2.1. Mögliche Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers
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(57) |
Deutschland macht geltend, dass § 8c (1a) KStG mit dem Grundsatz des privaten Gläubigers vereinbar sei, da es dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers entspricht, zu dem der Schuldner in einem Dauerschuldverhältnis steht. |
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(58) |
Nach Auffassung der Kommission ist dieser Standpunkt aus mehreren Gründen nicht haltbar. Nach Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts findet der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers nur dann Anwendung, wenn der Staat wie ein Wirtschaftsteilnehmer handelt; die Anwendung dieses Grundsatzes kommt nicht in Betracht, wenn der Staat seine Prärogativen als Träger der öffentlichen Gewalt wahrnimmt (21). Im vorliegenden Fall kommt dem Staat als Träger der öffentlichen Gewalt das staatliche Steuermonopol zu. |
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(59) |
Nach Auffassung der Kommission ändert die von Deutschland zitierte Rechtsprechung nichts an dieser Einschätzung. Bei § 8c (1a) KStG geht es um das Entstehen einer Steuerschuld, während es sich bei den Tatbeständen, die zu den Urteilen in den Rechtssachen Spanien/Kommission (22) und DMT (23) führten, um Sachverhalte handelte, bei denen die Verwaltung die Möglichkeit hatte, die bestehenden Steuerschulden zu erlassen. Deshalb kommt die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers in dieser Sache nicht in Betracht. |
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(60) |
Zweitens, selbst wenn der Grundsatz anwendbar wäre, was die Kommission bestreitet, hält die Kommission fest, dass der steuerliche Vorteil automatisch gewährt wird, ohne dass zuvor geprüft wurde, auf welchen Betrag sich die Verluste insgesamt belaufen (entscheidend für den Höchstbetrag der künftigen Steuerermäßigung), inwieweit der Begünstigte in der Lage sein wird, wieder rentabel zu wirtschaften und ob der Schuldner eine strategisch wichtige Rolle spielt. Ein marktwirtschaftlich handelnder privater Gläubiger würde in seinen allgemeinen Bedingungen einen solchen automatischen Forderungsverzicht für künftige Schulden nicht vorsehen; es sei denn, er hat sich zuvor ein Bild verschafft über den Umfang des Forderungsverzichts, die finanziellen Aussichten des Schuldners und dessen strategische Bedeutung. |
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(61) |
Drittens stellt die Kommission fest, dass sich § 8c (1a) KStG im Gegensatz zu einem langfristigen Vertragsverhältnis nicht auf einen Forderungsverzicht für bestehende Schulden bezieht, sondern die Senkung möglicher künftiger Schulden betrifft, die entstehen könnten, nachdem sich der Schuldner finanziell wieder saniert hat. Mit anderen Worten: es bestehen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Staat den Verlustvortrag erlaubt, gar keine ausstehenden Schulden. |
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(62) |
Viertens weist die Kommission darauf hin, dass im Insolvenzfall die Geschäfte des Schuldners normalerweise von einem anderen Unternehmen übernommen werden, bei dem der Staat dann aufgrund des Steuermonopols die Steuern erheben kann. An die Stelle des Schuldners, der den Markt verlässt, tritt somit ein anderer Schuldner. Im Gegensatz zum Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers spielt das Konzept der Treue eines bestehenden Kunden bei der Entscheidung des Staates keine Rolle. |
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(63) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers in der vorliegenden Sache nicht anwendbar ist, da der Staat seine Prärogativen als Träger der öffentlichen Gewalt wahrnimmt und nicht als Wirtschaftsteilnehmer handelt. Selbst wenn der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers in der vorliegenden Sache anwendbar wäre, hat die Kommission zudem nachgewiesen, dass im Falle eines langfristigen Vertragsverhältnisses ein privater Gläubiger, der sich in derselben Lage wie der Staat befindet, keine mit § 8c (1a) KStG vergleichbare Maßnahme ergriffen hätte. |
5.2.2. Selektivität — prima facie
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(64) |
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Selektivität einer steuerlichen Maßnahme muss nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV geprüft werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf den mit der betreffenden Regelung verfolgten Zweck in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (24). |
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(65) |
Folglich muss die Kommission bei der beihilferechtlichen Würdigung des selektiven Charakters einer Steuerregelung zunächst bestimmen, wie der betreffende steuerliche Bereich nach dem geltenden Steuersystem (im Folgenden „Referenzsystem“) im Allgemeinen bzw. im „Normalfall“ geregelt ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen und festzustellen, ob die Maßnahme insofern eine Ausnahme vom Referenzsystem darstellt, als sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern differenziert, die sich im Hinblick auf den mit dem Steuersystem des betreffenden Mitgliedstaats verfolgten Zweck in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. |
5.2.2.1.
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(66) |
Nach Auffassung der Kommission ist das deutsche Körperschaftsteuersystem in der derzeitigen Fassung, insbesondere die Vorschriften des § 8c (1) KStG über den Verlustabzug bei Körperschaften, bei denen es zu einem Beteiligungserwerb kommt, das Referenzsystem. Wie in Randnummer (10) erläutert, sind nach dieser Regelung ungenutzte Verluste nicht mehr abziehbar, wenn mehr als 50 % der Beteiligungsrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen werden; sie gehen anteilig verloren, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 %, höchstens aber 50 % der Beteiligungsrechte übertragen werden. Daraus schließt die Kommission, das die Verwirkung von Verlusten der Regelfall, d. h. im Falle eines Anteilseignerwechsels das Referenzsystem ist. |
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(67) |
Die Kommission weist darauf hin, dass sie bereits in einer früheren Sache § 8c (1) KStG als Referenzsystem zugrunde gelegt hat (25). Damals erklärte die Kommission eine Ausnahme von § 8c (1) KStG als mit dem Binnenmarkt unvereinbar, nach der für Unternehmen, die von Risikokapitalunternehmen übernommen worden sind, trotz des Anteilseignerwechsels ein Verlustvortrag zulässig war. Die Beschlussbegründung gilt auch für die hier in Rede stehende Sache. |
5.2.2.2.
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(68) |
Abweichend vom Referenzszenario ist es nach § 8c (1a) KStG möglich, dass Unternehmen, die zum Zeitpunkt des zu Umstrukturierungszwecken erfolgenden Beteiligungserwerbs insolvent oder überschuldet bzw. von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedroht sind, ihre Verluste vortragen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Randnummer (14)). |
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(69) |
Deutschland macht geltend, dass mit § 8c (1a) KStG ein steuerliches Umstrukturierungshindernis für Unternehmen in Schwierigkeiten beseitigt werden soll. Deshalb seien in Anbetracht des Zwecks des Steuersystems nur Unternehmen in Schwierigkeiten in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation. In Anbetracht der Anwendbarkeit von § 8c (1a) KStG auf alle Unternehmen in Schwierigkeiten sei § 8c (1a) KStG nicht selektiv. |
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(70) |
Die Urteile in den Rechtssachen DMT (26) und HAMSA (27) untermauern nach Auffassung Deutschlands diesen Standpunkt. In den betreffenden Fällen seien der Gerichtshof und das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahmen selektiv seien, da es sich um Ermessensentscheidungen der Behörden gehandelt habe. Im Umkehrschluss könne aus diesen Urteilen abgeleitet werden, dass eine Maßnahme, die für alle Unternehmen in Schwierigkeiten gelte und den Behörden keinen Ermessensspielraum gebe, nicht selektiv ist. |
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(71) |
Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass der Zweck des Steuersystems auf der Ebene des Referenzsystems und nicht auf der Ebene der Ausnahmeregelung zu definieren ist (28). Sinn und Zweck des Körperschaftsteuersystems ist es, Einnahmen für den Haushalt zu generieren. Es stellt sich die Frage, ob diesem Zweck Rechnung getragen ist, wenn Unternehmen ihre Steuergrundlage durch die Nutzung von Verlustvorträgen aus Mantelgesellschaften übermäßig reduzieren. Mit § 8c (1) KStG soll verhindert werden, dass Unternehmen, deren Anteilseigner wechseln, ihre Verluste vortragen. Dies geht klar aus der Gesetzesbegründung zu dem Gesetz hervor, mit dem § 8c (1) KStG eingeführt und § 8 (4) KStG gestrichen wurde (29). Folglich sind alle Unternehmen, deren Anteilseigner wechseln, hinsichtlich des Zwecks des Steuersystems in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation. |
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(72) |
Die Kommission weist darauf hin, dass ausschließlich Unternehmen in Schwierigkeiten die Ausnahmeregelung nach § 8c (1a) KStG in Betracht kommen. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht zahlungsunfähig oder überschuldet oder nicht von Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bedroht sind, verzeichnen möglicherweise auch Verluste, dürfen aber keinen Verlustvortrag vornehmen. |
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(73) |
Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass § 8c (1a) KStG zwischen Verluste schreibenden, aber ansonsten gesunden Unternehmen und insolventen oder überschuldeten bzw. von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedrohten Unternehmen unterscheidet, wobei letztere privilegiert werden. § 8c (1a) KStG unterscheidet folglich zwischen Unternehmen, die sich in Bezug auf den Zweck des Steuersystems in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. |
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(74) |
Zweitens stellt die Kommission heraus, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts im Gegensatz zum deutschen Standpunkt nie die Auffassung vertreten hat, dass eine Maßnahme, die für alle Unternehmen in Schwierigkeiten in Betracht kommt und den Behörden keinen Ermessensspielraum gewährt, definitionsgemäß nicht selektiv ist. |
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(75) |
Zur Rechtssache DMT ist anzumerken, dass der Gerichtshof bezüglich des Vorbringens der französischen Regierung, die dem Standpunkt Deutschlands entspricht, in Randnummer 28 zu dem Schluss gelangt, dass selbst dann, wenn die einzelstaatlichen Behörden über keinen Ermessensspielraum verfügten, es dennoch Aufgabe des einzelstaatlichen Gerichts sei zu prüfen, ob die betreffende einzelstaatliche Maßnahme einen allgemeinen oder selektiven Charakter hat. Der Gerichtshof erkennt somit implizit an, dass eine einzelstaatliche Maßnahme, die allen Unternehmen in Schwierigkeiten offensteht und den Behörden keinen Ermessensspielraum einräumt, dennoch selektiv sein kann. |
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(76) |
Zur Rechtssache HAMSA merkt die Kommission an, dass sich das obiter dictum des Gerichtshofs in Randnummer 157 auf das allgemeine spanische Insolvenzrecht bezieht. In der Rechtssache HAMSA geht es allerdings nicht um eine insolvenzrechtliche Maßnahme, sondern um einen Forderungsverzicht seitens der spanischen Behörden, der auf freiwilliger Basis erfolgt und zu dem die Behörden gesetzlich nicht verpflichtet waren und der in seinem Umfang weit über den Forderungsverzichten privater Kapitalgeber lag. Deshalb ist dieser Fall für die Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme nicht von Belang. |
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(77) |
Generalanwalt Fennelly hat in den Schlussanträgen zur Rechtssache Ecotrade bestätigt, dass Vorschriften, die für alle Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, selektiv sein und eine staatliche Beihilfe darstellen können (30). |
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(78) |
Deshalb steht die von der Kommission vorgenommene Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme — im Gegensatz zum Standpunkt Deutschlands — im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts. |
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(79) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass § 8c (1a) KStG prima facie selektiv ist. |
5.2.3. Rechtfertigung aufgrund der Natur bzw. des inneren Aufbaus des Steuersystems, zu dem die Maßnahme gehört
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(80) |
Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese Voraussetzung der Selektivität jedoch bei einer Maßnahme, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist, nicht gegeben (31). |
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(81) |
Wenn die Kommission somit, wie in der in Rede stehenden Sache, zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme prima facie selektiv zu sein scheint, muss sie prüfen, ob die Natur bzw. der innere Aufbau des Steuersystems, zu dem die Maßnahme gehört, eine derartige Differenzierung rechtfertigen. |
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(82) |
Die Kommission hält fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der betreffende Mitgliedstaat den Nachweis für eine solche Rechtfertigung erbringen muss (32). |
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(83) |
Den Ausführungen des Gerichtshofs zufolge ist dabei zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind, zu unterscheiden. Allein die letztgenannten Mechanismen kommen als Begründung unter Bezug auf die Natur bzw. den inneren Aufbau des Steuersystems, zu dem die Maßnahme gehört, in Betracht. |
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(84) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es in der in Rede stehenden Sache erforderlich ist, zwischen dem Zweck von § 8c (1) KStG und dem Zweck von § 8c (1a) KStG zu unterscheiden. |
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(85) |
Den Ausführungen Deutschlands zufolge besteht der Sinn und Zweck von § 8c (1) KStG darin, missbräuchliche Gestaltungen zur Nutzung der im deutschen Steuersystem vorgesehenen Verlustvorträgen im Wege von Mantelkäufen auszuschließen. |
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(86) |
Die Kommission nimmt diesbezüglich zur Kenntnis, dass § 8c (1) KStG einen weitaus größeren Anwendungsbereich hat als die Vorgängerregelung (§ 8 (4) KStG). Während nach § 8 (4) bei KStG ein Verlustvortrag nur dann ausgeschlossen war, wenn zwei Voraussetzungen zugleich erfüllt waren (Beteiligungserwerb durch eine andere Körperschaft sowie neuer Geschäftsbereich), gibt es die zweite Voraussetzung in der neuen Sanierungsklausel nicht. Im Falle des Erwerbs durch eine andere Körperschaft geht die Möglichkeit eines Verlustvortrags bereits verloren. Der Gesetzgeber war sich dieser Änderung im Anwendungsbereich bewusst, da die gesetzliche Änderung ausdrücklich das Ziel verfolgte, die Verringerung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % zu finanzieren (33). |
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(87) |
Demgegenüber sollten mit § 8c (1a) KStG keine missbräuchlichen Gestaltungen verhindert werden. Dies geht aus der Gesetzesbegründung des deutschen Bundestages zur neuen Sanierungsklausel hervor. Dort heißt es, dass § 8c (1a) KStG eingeführt wurde, um die Probleme infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise zu bewältigen (34). Während der Krise galten die Beschränkungen für den Verlustvortrag als besonderes Hindernis für die Umstrukturierung von Unternehmen. |
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(88) |
Die Kommission hält fest, dass Deutschland selbst in seiner Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich bei § 8c (1a) KStG nicht um eine Maßnahme zur Verhinderung eines Missbrauchs des Steuersystems handele, sondern dass die Sanierungsklausel eingeführt worden sei, um notleidende Unternehmen in der Finanz- und Wirtschaftskrise zu unterstützen. |
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(89) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das mit dieser spezifischen Steuermaßnahme verfolgte Ziel außerhalb des Steuersystems liegt. Nach einschlägiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein solches extrinsisches Ziel nicht zur Rechtfertigung der Maßnahme aufgrund der Natur bzw. des inneren Aufbaus des Steuersystems herangezogen werden (35). Dies kann nur bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt untersucht werden. |
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(90) |
Die drei von Deutschland vorgebrachten Argumente ändern an dieser Bewertung nichts. |
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(91) |
Bezüglich des Arguments Deutschlands, ein Unternehmen in Schwierigkeiten könne nur über einen Investor an Finanzierungsmittel gelangen, wohingegen ein gesundes Unternehmen, das vorübergehend Verluste verzeichnet, wählen könne, ob es sich Finanzierungsmittel auf dem Kapitalmarkt beschafft oder sich von einem Investor übernehmen lässt und sich anschließend neues Kapital verschafft, vertritt die Kommission die Auffassung, dass es in Anbetracht des Zwecks des Steuerrechts unwesentlich ist, wie ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit finanziert. Ein Körperschaftsteuersystem beruht auf der Besteuerung von Gewinnen und der Erklärung von Verlusten. Wie während der Finanz- und Wirtschaftskrise festzustellen war, verzeichneten auch finanziell gesunde Unternehmen vorübergehend Verluste. Diese finanziell gesunden Unternehmen kommen jedoch nach der Sanierungsklausel nicht für einen Verlustvortrag in Betracht und sind somit im Fall eines Anteilseignerwechsels und einer anschließenden Neubeschaffung von Kapital im Vergleich zu angeschlagenen Unternehmen, die Verluste verzeichnen, im Nachteil. Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass während der Finanz- und Wirtschaftskrise auch für gesunde Unternehmen, die vorübergehend Verluste verzeichneten, der Zugang zu den Kapitalmärkten schwierig war. Daher sind schon die sachlichen Annahmen, die dem ersten Argument zugrunde liegen, nicht zutreffend. Daher weist die Kommission das erste Argument Deutschlands ab. |
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(92) |
Was das zweite Argument Deutschlands angeht, wonach die in § 8c (1a) KStG vorgesehene Ausnahme vom in § 8c (1) KStG festgelegten allgemeinen Verbot eines Verlustvortrags im Fall eines Anteilseignerwechsels durch die ratio legis des § 8c (1) KStG gerechtfertigt ist, da im Fall der Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten kein Missbrauchsrisiko bestehe, stellt die Kommission fest, dass dieses Argument die Beschränkung von § 8c (1a) KStG auf Unternehmen in Schwierigkeiten nicht rechtfertigt. Die Kommission betont, dass auch beim Erwerb eines finanziell gesunden Unternehmens kein Missbrauchsrisiko besteht. Ein Missbrauchsrisiko besteht nur im Zusammenhang mit Mantelgesellschaften. Die ratio legis von § 8c (1) KStG über die Vermeidung von Missbrauch hinaus. Sie hat auch zum Ziel, die deutsche Körperschaftsteuergrundlage zu erhöhen und die Verringerung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % auszugleichen. Daraus ergibt sich, warum § 8c (1) KStG auch eine Reihe von Beteiligungserwerben einschließt, bei denen kein Missbrauchsrisiko besteht. Die Kommission weist daher das Argument Deutschlands zurück, wonach die durch § 8c (1a) KStG eingeführte Ausnahme der ratio legis von § 8c (1) KStG entspricht. |
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(93) |
Zum dritten Argument Deutschlands, wonach Wirtschaftsprüfer bei der konsolidierten Konzernbilanz den Verlusten einer finanziell angeschlagenen Gesellschaft regelmäßig keinen Wert bei der Ermittlung etwaiger latenter Steuern beimessen und sich die Möglichkeit eines Verlustvortrags somit nicht auf den Verkaufspreis der schlecht dastehenden Gesellschaft auswirkt, merkt die Kommission zunächst an, dass dies auf buchhalterische Kriterien abstellt und daher für steuerliche Erwägungen unerheblich ist. Außerdem stellt die Kommission fest, dass dieses Argument in Widerspruch zu der Feststellung Deutschlands steht, dass die fehlende Möglichkeit eines Verlustvortrags die Umstrukturierung behindere. Dies trifft nur dann zu, wenn der Erwerber der Möglichkeit eines Verlustvortrags einen gewissen Geldwert beimisst. Daher weist die Kommission auch das dritte Argument Deutschlands zurück. |
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(94) |
Zudem behauptet Deutschland, dass auch andere Mitgliedstaaten eine steuerliche Entlastung bei Sanierungen vorsähen, und verweist in diesem Zusammenhang beispielsweise auf die französische Regelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Kommission kann sich diesem auf einen Vergleich gestützten Argument Deutschlands nicht anschließen. Erstens können die Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung einer Maßnahme nur die ihrem Steuersystem inhärenten Prinzipien als Referenzsystem heranziehen, anhand dessen geprüft wird, ob einem Unternehmen ein Vorteil im beihilferechtlichen Sinne verschafft wird. Die Tatsache, dass es in den anderen Mitgliedstaaten möglicherweise vergleichbare steuerliche Maßnahmen gibt, ist unerheblich, da solche Maßnahmen ebenfalls unter die im Vertrag vorgesehenen Vorschriften fallen könnten. Zweitens sind die Maßnahmen in der französischen Regelung an andere Voraussetzungen geknüpft als bei § 8c (1a) KStG. Die französische Regelung sieht eine Steuerbefreiung für neu gegründete Unternehmen vor, die ein Unternehmen in Schwierigkeiten übernehmen. Die Kommission erklärte diese Regelung 2004 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar (36), woraufhin Frankreich die Regelung änderte, um sie mit dem Beihilferecht in Einklang zu bringen. Einige der aus der Regelung erwachsenden Vorteile sind nunmehr geringfügig. Die übrigen Vorteile sind als regionale Beihilfen bzw. Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) beihilfrechtskonform (37). |
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(95) |
Die Kommission zieht daher aus den obigen Ausführungen den Schluss, dass sich die in Rede stehende Maßnahme nicht unmittelbar aus den Leitprinzipien des Steuersystems ergibt und aufgrund der Natur und des inneren Aufbaus des Steuersystems nicht gerechtfertigt ist. |
5.2.4. Die Verbindung zwischen alter und neuer Sanierungsklausel
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(96) |
Deutschland bringt vor, dass § 8c (1a) KStG im Wesentlichem dem alten § 8 (4) KStG entspreche und die Kommission nie die Auffassung vertreten habe, dass §8 (4) KStG eine staatliche Beihilfe darstellt. |
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(97) |
Die Kommission weist darauf hin, dass Deutschland § 8 (4) KStG niemals angemeldet hat, So dass sie noch nicht Stellung genommen hat, ob es sich bei § 8 (4) KStG um eine staatliche Beihilfe handelt. |
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(98) |
Dieses Verfahren betrifft nur § 8c (1a) KStG, da die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens sich nur auf diese Bestimmung erstreckt. Deutschland kann sich zur Rechtfertigung von § 8c (1a) KStG nicht auf das Argument stützen, dass die Kommission nie förmlichen Einspruch gegen § 8 (4) KStG erhoben hat, da Deutschland diese Klausel niemals angemeldet hat. |
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(99) |
Die Kommission behält sich das Recht vor, § 8 (4) KStG nach den Beihilfevorschriften zu prüfen, falls sich herausstellen sollte, dass diese Bestimmung Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft hat. |
5.2.5. Ähnliche Steuersysteme in anderen Mitgliedstaaten
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(100) |
Die Tatsache, dass in anderen Mitgliedstaaten ähnliche oder identische Steuersysteme existieren, die nicht bei der Kommission angemeldet wurden, hat keinen Einfluss auf die Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. |
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(101) |
Die Kommission wird die von Deutschland übermittelten Informationen nach Artikel 10 der Verfahrensverordnung prüfen (38). |
5.2.6. Schlussfolgerung zum Vorliegen eines selektiven Vorteils
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(102) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass § 8c (1a) KStG den in seinen Anwendungsbereich fallenden Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft. |
5.3. Auswirkungen auf den Binnenhandel
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(103) |
Die Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen drohen.§ 8c (1a) KStG ist nicht sektorspezifisch, d. h., die Regelung kann allen Wirtschaftszweigen zugutekommen. Fast alle Branchen der deutschen Wirtschaft sind auf Märkten vertreten, auf denen Wettbewerb herrscht und Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. Daher könnte die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen oder die Gefahr bestehen, dass er verfälscht wird. |
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(104) |
Die Kommission stellt fest, dass laut den von Deutschland übermittelten Informationen für alle Unternehmen, die für die Maßnahme in Betracht kommen, ein Insolvenzverfahren nach der deutschen Insolvenzordnung eingeleitet werden könnte (siehe Randnummer 14 und Fußnote 7). Daher handelt es sich bei allen potenziellen Begünstigten der Maßnahme um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“). Folglich kommt keiner der Begünstigten für De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (39) in Betracht, da nach Artikel 1 Buchstabe h dieser Verordnung Unternehmen in Schwierigkeiten vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. |
5.4. Schlussfolgerung
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(105) |
Da alle Voraussetzungen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes über den steuerlichen Verlustvortrag (Sanierungsklausel) eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellen. |
6. PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER MAßNAHME MIT DEM BINNENMARKT
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(106) |
Die Kommission kann Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Nach der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs muss der Mitgliedstaat den Nachweis erbringen, dass eine Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (40). Die Kommission stellt hierzu fest, dass Deutschland trotz der ausdrücklichen Aufforderung im Eröffnungsbeschluss der Kommission keine diesbezüglichen Informationen übermittelt hat. Schon aus diesem Grund kann die Kommission die in Rede stehende Beihilfemaßnahme nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. |
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(107) |
Die Kommission hat dennoch geprüft, ob die Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnte. Die Kommission hat bei Beihilfesachen, die unter Artikel 107 Absatz 3 AEUV fallen, einen großen Ermessenspielraum (41). In Ausübung dieses Ermessens hat sie Leitlinien und Mitteilungen veröffentlicht, in denen die Kriterien festgelegt sind, nach denen bestimmte Arten von Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Nach der ständigen Rechtssprechung ist die Kommission durch die von ihr im Bereich Beihilfenkontrolle veröffentlichten Leitlinien und Mitteilungen gebunden, soweit diese nicht von den Vorschriften des AEUV abweichen und von den Mitgliedstaaten anerkannt sind (42). |
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(108) |
Daher ist zunächst zu prüfen, ob die angemeldete Beihilfe in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer Leitlinien oder Mitteilungen fällt und als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, weil sie die darin festgelegten Vereinbarkeitskriterien erfüllt. |
6.1. Mögliche Vereinbarkeit mit dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen (43)
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(109) |
Da § 8c (1a) KStG eingeführt wurde, um die Probleme infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise zu bewältigen, prüfte die Kommission, ob die Regelung auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, wie er im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen ausgelegt wird, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. |
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(110) |
Aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise sowie ihrer gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen in den Mitgliedstaaten ist die Kommission der Auffassung, dass bestimmte Arten von staatlichen Beihilfen zur Überwindung der Krise für einen bestimmten Zeitraum gerechtfertigt sind und nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Kommission solche Beihilferegelungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. |
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111. |
§ 8c (1a) KStG kann jedoch keiner der im Vorübergehenden Beihilferahmen genannten Maßnahmen zugerechnet werden, da die Regelung Steuervorteile für Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft. Der Vorübergehende Beihilferahmen sieht jedoch keine staatlichen Beihilfen in Form von Steuervorteilen vor. |
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(112) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass § 8c (1a) KStG nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, wie er im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen ausgelegt wurde, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. |
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(113) |
Die Kommission stellt jedoch fest, dass Beihilfen für bestimmte Begünstigte nach Abschnitt 4.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens als mit dem Binnenmarkt vereinbare begrenzte Beihilfen für zulässig erklärt werden können, sofern sie alle Voraussetzungen einer deutschen Beihilferegelung erfüllen, die die Kommission auf dieser Rechtsgrundlage genehmigt hat. Um für diese Art Beihilfe in Frage zu kommen, muss der Begünstigte insbesondere nachweisen, dass er zum 1. Juli 2008 kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (im Fall von großen Unternehmen) bzw. im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (44) (im Fall von KMU) war und dass das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe 500 000 EUR nicht überschreitet. Des Weiteren müssen die anderen Voraussetzungen nach Abschnitt 4.2.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens und des Beschlusses zur Genehmigung der deutschen Beihilferegelung erfüllt sein. |
6.2. Mögliche Vereinbarkeit auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (45)
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(114) |
Da § 8c (1a) KStG Steuervorteile für angeschlagene Unternehmen betrifft, zog die Kommission auch die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für die Vereinbarkeitsprüfung heran. Nach diesen Leitlinien sind nur Unternehmen in Schwierigkeiten beihilfefähig. Zwar kann ein zahlungsunfähiges bzw. überschuldetes Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne dieser Leitlinien angesehen werden, doch kommen Unternehmen, die einer größeren Unternehmensgruppe angehören oder im Begriff sind, von einer Unternehmensgruppe übernommen zu werden, in der Regel nicht für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen in Frage (Nummer 13 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). Zu den Voraussetzungen für die Anwendung von § 8c (1a) KStG gehört ein Beteiligungserwerb. Nach einem solchen Beteiligungserwerb gehört das Zielunternehmen möglicherweise zu einer Gruppe. In diesem Fall müsste sich normalerweise die Gruppe um das Unternehmen in Schwierigkeiten kümmern, das dann nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht beihilfefähig wäre. |
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(115) |
Zudem sind sogar bei den Begünstigten, die nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für eine Beihilfe in Betracht kommen, andere Voraussetzungen dieser Leitlinien nicht erfüllt. |
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(116) |
Nach Nummer 25 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien können Rettungsbeihilfen nur in Form von Darlehen oder Darlehensbürgschaften gewährt werden. Der in Rede stehende Steuervorteil kann daher nicht als Rettungsbeihilfe betrachtet werden. |
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(117) |
Im Falle von Umstrukturierungsbeihilfen muss gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ein tragfähiger Umstrukturierungsplan vorgelegt werden, der die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens ermöglicht. Die Beihilfe muss auf das erforderliche Minimum beschränkt sein. Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien muss der Begünstigte einen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Ferner sind gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien Ausgleichsmaßnahmen zur Verhinderung übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen zu ergreifen. |
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(118) |
All diese Voraussetzungen werden von § 8c (1a) KStG nicht erfüllt. Zwar ist in der Gesetzesbegründung angegeben, dass das Zielunternehmen einen Sanierungsplan mit positiver Geschäftsprognose vorlegen muss, doch ist nicht zu erkennen, dass ein solcher Plan die Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllen würde und die Höhe der Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist. Denn die Höhe der Beihilfe richtet sich nach den Verlusten, die ein Unternehmen in der Vergangenheit verzeichnet hat. Außerdem sieht § 8c (1a) KStG weder einen Eigenbeitrag noch Ausgleichsmaßnahmen vor. |
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(119) |
Schließlich müssen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für große Unternehmen einzeln angemeldet werden. Sie können nicht auf der Grundlage einer Regelung gewährt werden. In § 8c (1a) KStG wird jedoch nicht zwischen großen Unternehmen und KMU unterschieden. |
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(120) |
Sogar im Hinblick auf KMU, denen grundsätzliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Form einer Regelung gewährt werden können, stellt die Kommission fest, dass die in Nummer 82 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für eine solche Regelung festgelegten besonderen Anforderungen aus den in Randnummer 117 dieses Beschlusses dargestellten Gründen nicht erfüllt sind. |
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(121) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass § 8c (1a) KStG nicht als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
6.3. Mögliche Vereinbarkeit auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien (46)
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(122) |
§ 8c (1a) KStG ist auch auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien zu prüfen. |
|
(123) |
Potenzielle Begünstigte von Regionalbeihilfen müssen in Deutschland in einem für Regionalbeihilfen in Betracht kommenden Gebiet angesiedelt sein. Bei der Anwendung von § 8c (1a) KStG ist dies nicht zwangsläufig der Fall, da die Klausel für Unternehmen in allen Teilen Deutschlands gilt. |
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(124) |
Des Weiteren fallen Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht in den Anwendungsbereich der Regionalbeihilfeleitlinien (siehe Nummer 9 der Regionalbeihilfeleitlinien). Folglich können auch Beihilfen für Unternehmen in Fördergebieten nicht auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. |
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(125) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme nicht als Regionalbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
6.4. Mögliche Vereinbarkeit auf der Grundlage der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen (47)
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(126) |
§ 8c (1a) KStG ist zudem auf der Grundlage der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen zu prüfen. |
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(127) |
Mit den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen soll in erster Linie sichergestellt werden, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen zu einer Umweltentlastung führen, die ohne die Beihilfe nicht eintreten würde, und dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe die negativen Folgen — sprich die dadurch erzeugten Wettbewerbsverzerrungen — überwiegen, wobei dem in Artikel 191 AEUV verankerten Verursacherprinzip Rechnung zu tragen ist. |
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(128) |
Dieses Ziel wird von § 8c (1a) KStG nicht erfüllt. In der Gesetzesbegründung ist kein Ziel im Sinne der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen aufgeführt. |
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(129) |
Wie in Nummer 20 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ausgeführt, kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten, da es in seiner Existenz bedroht ist, nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. Da es sich bei allen potenziellen Begünstigten des § 8c (1a) KStG um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Nummer 10 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien handelt, ist die Kommission der Auffassung, dass § 8c (1a) KStG nicht als Umweltschutzbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
6.5. Mögliche Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV
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(130) |
Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Maßnahme sowohl in den Anwendungsbereich des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens als auch der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien fällt. Daher ist sie bei der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b und c AEUV aus den in Randnummer 109 ff. genannten Gründen durch diese beiden Texte gebunden. |
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(131) |
Werden der Kommission zwingende Gründe vorgelegt, kann sie jedoch ihren Ermessenspielraum erneut unter der Bedingung nutzen, dass sie in dem durch den AEUV und die allgemeinen Rechtsgrundsätzen — insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie er in der Rechtssprechung des Gerichtshofs ausgelegt wurde — vorgegebenen Rahmen handelt (48). In diesem Zusammenhang kann die Kommission nach der Rechtssprechung des Gerichtshofs staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn die staatliche Beihilfe auf die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats abzielt (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV) bzw. ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) (49), zur Erreichung dieses Ziels notwendig ist (50) und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(132) |
Im vorliegenden Fall hat Deutschland keine Argumente dafür vorgebracht, dass die Beihilfe unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b oder c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
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(133) |
Die Kommission stellt fest, dass aufgrund der Ausgestaltung der Maßnahme die Höhe der Beihilfe von den Verlusten abhängt, die dem Begünstigten in der Vergangenheit entstanden sind. Daher besteht keine Verbindung zwischen dem Beihilfebetrag, den ein Unternehmen erhält, und dem mit der Beihilferegelung verfolgten Ziel, d. h., der Beseitigung von Sanierungshindernissen und der Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten in der Finanz- und Wirtschaftskrise. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung nicht auf das zur Erreichung des Ziels Notwendige beschränkt ist. Somit verfälscht sie den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße. |
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(134) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b oder c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. |
7. RÜCKFORDERUNG
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(135) |
Da die Beihilferegelung nicht angemeldet wurde, stellt sie eine rechtswidrige Beihilfe dar. |
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(136) |
Aufgrund der ständigen Beschlussfassungspraxis der Kommission sind alle Beihilfen, die rechtswidrig gewährt wurden und nicht nach Artikel 107 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, von den Begünstigten zurückzufordern. Diese Beschlussfassungspraxis wurde durch Artikel 14 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (51) bestätigt, der Folgendes feststellt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ |
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(137) |
Da die in Rede stehende Maßnahme eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellt, muss die Beihilfe zurückgefordert werden, damit der Zustand auf dem Markt vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Die Rückzahlung ist deshalb ab dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem der Vorteil beim Begünstigten entstanden ist, das heißt, zu dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde. Bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe sind Zinsen zahlbar. |
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(138) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass das jährliche Fälligkeitsdatum der Körperschaftsteuer für die Feststellung des Zeitpunkts relevant ist, zu dem den Begünstigten die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde. |
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(139) |
Deutschland muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. Um die Zahl der Fälle festzustellen, in denen eine Rückforderung vorzunehmen ist, muss Deutschland eine Liste der Unternehmen erstellen, die seit dem 1. Januar 2008 durch die in Rede stehende Maßnahme begünstigt wurden. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass Deutschland die Maßnahme seit dem 30. April 2010 nicht mehr anwendet. Das Bundesfinanzministerium wies die für die Steuererhebung zuständigen Behörden an, die Sanierungsklausel nicht mehr anzuwenden, bis die Kommission einen abschließenden Beschluss in dieser Sache gefasst hat (52). |
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(140) |
Die zurückzufordernde staatliche Beihilfe ist auf der Grundlage der Steuererklärungen der betreffenden Unternehmen, d. h. der Begünstigten von § 8c (1a) KStG, zu berechnen. Der Beihilfebetrag wird berechnet als Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der ohne die Anwendung von § 8c (1a) KStG zu zahlen wäre, und dem Steuerbetrag, der nach der Anwendung von §8c (1a) KStG tatsächlich gezahlt wurde. |
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(141) |
Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass die Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, wie er im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen ausgelegt wurde, und einer von der Kommission genehmigten deutschen Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, wenn der Gesamtbetrag der so gewährten Beihilfe ein Bruttosubventionsäquivalent von 500 000 EUR nicht überschreitet und wenn alle anderen Voraussetzungen nach Abschnitt 4.2.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens wie auch des Kommissionsbeschlusses, mit dem eine deutsche Beihilferegelung auf dieser Grundlage genehmigt wird, erfüllt sind, insbesondere die, dass sich das Unternehmen am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befunden hat. Überschreitet der Gesamtbetrag 500 000 EUR, so ist der übersteigende Betrag zurückzufordern. |
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(142) |
Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass die Beihilfe nicht nach den „De-minimis“-Regeln (53), einer unter die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (54) fallenden Regelung oder einer Beihilferegelung auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien oder der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (55) als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, da alle diese Rechtstexte die Gewährung von staatlichen Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ausschließen (56). Bei allen anderen genehmigten Beihilferegelungen muss Deutschland prüfen, ob der Beschluss zur Genehmigung der Beihilferegelung Unternehmen in Schwierigkeiten vom genehmigten Anwendungsbereich ausnimmt. Andernfalls könnte die Beihilfe nach diesen Regelungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern Deutschland nachweist, dass alle Voraussetzungen der betreffenden Regelungen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe erfüllt waren. |
8. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(143) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass § 8c (1a) KStG (Sanierungsklausel) eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die rechtswidrig unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV umgesetzt wurde. Die Regelung ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. |
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(144) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass Deutschland alle notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um die Beihilfe von den Begünstigten der Sanierungsklausel zurückzufordern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die auf der Grundlage von § 8c (1a) Körperschaftsteuergesetz gewährte staatliche Beihilferegelung, die Deutschland unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Artikel 2
Im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Einzelbeihilfen sind auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, wie er im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen ausgelegt wurde, mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern der Beihilfebetrag 500 000 EUR nicht überschreitet, der Begünstigte zum 1. Juli 2008 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war und alle anderen Voraussetzungen nach Abschnitt 4.2.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens und des Beschlusses zur Genehmigung der deutschen Beihilferegelung erfüllt sind.
Artikel 3
Im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen einer Beihilferegelung erfüllen, die von der Kommission auf einer anderen Rechtsgrundlage als der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, den Regionalbeihilfeleitlinien oder den Leitlinien für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation genehmigt wurde und die Unternehmen in Schwierigkeiten nicht als potenzielle Beihilfeempfänger ausschließt, sind bis zu der für diese Art Beihilfe geltenden Beihilfehöchstintensität mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 4
(1) Die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ist von Deutschland aufzuheben.
(2) Deutschland fordert die unvereinbaren Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.
(3) Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
(4) Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommssion (57) nach der Zinseszinsformel berechnet.
(5) Deutschland stellt mit Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ein.
Artikel 5
(1) Die Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden unverzüglich und tatsächlich zurückgefordert.
(2) Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 6
(1) Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
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a) |
die Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie den Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat; |
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b) |
den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; |
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c) |
eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; |
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d) |
Unterlagen, die nachweisen, dass die Begünstigten aufgefordert wurden, die Beihilfe zurückzuzahlen. |
(2) Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf einfache Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 26. Januar 2011
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 AEUV getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.
(2) ABl. C 90 vom 8.4.2010, S. 8.
(3) Siehe Fußnote 2.
(4) Bundestagsdrucksache 16/4841, S. 74.
(5) Bundestagsdrucksache 16/4841, S. 76, Bezugnahme auf ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 27. März 2003; BStBl I S. 240.
(6) Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli 2009, BGBl. I Nr. 43 S. 1959.
(7) Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen. Folglich kommen nur Körperschaften in Betracht, die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs zahlungsunfähig oder überschuldet sind oder von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedroht sind.
(8) Die Begriffe „Zahlungsunfähigkeit“, „drohende Zahlungsunfähigkeit“ und „Überschuldung“ sind in der Insolvenzordnung (im Folgenden „InsO“) definiert: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Überschuldung (§ 19 InsO): Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
(9) Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950), § 2 Absatz 3 Buchstabe b.
(10) Vororganschaftliche Verluste, vgl. § 15 Nr. 1 KStG.
(11) Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1).
(12) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).
(13) Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13).
(14) Siehe Fußnote 2.
(15) BMF-Schreiben vom 30. April 2010 an die (für die Steuererhebung zuständigen) Steuerbehörden der Länder: http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF_Startseite/Aktuelles/BMF_Schreiben/Veroffentlichungen_zu_Steuerarten/koerperschaftsteuer_umwandlungsteuerrecht/009.html
(16) Deutschland zitiert folgende Urteile: EuGH, Urteil vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, Rechtssache C-276/02, Slg. 2004, I-8091, Randnrn. 15 und 26, sowie EuGH, Urteil vom 29. Juni 1999, Déménagements-Manutention Transport SA (DMT), Rechtssache C-256/97, Slg. 1999, I-3913, Rdnrn. 22 und 25.
(17) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3), Randnrn. 13 und 14.
(18) EuGH, Urteil vom 29. Juni 1999, Rechtssache C-256/97 Déménagements-Manutention Transport SA (DMT),, Slg. 1999, I-3913, Randnrn 26 bis 28.
(19) EuG, Urteil vom 11. Juli 2002, Rechtssache T-152/99, Hijos de Andrés Molina, S.A. (HAMSA)/Kommission, Slg. II-3049, Randnr. 157.
(20) EuGH, Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien/Kommission, Rechtssache C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I 5479, Randnrn. 86 bis 87.
(21) EuG, Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, Rechtssache T-196/04, Slg. 2008, II-3643, Randnrn. 84 bis 85; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, Rechtssache C-334/99, Slg. 2003, I-1139, Randnrn. 133 bis 134.
(22) Siehe Fußnote 16.
(23) Siehe Fußnote 16.
(24) EuGH, Urteil vom 8.November 2001, Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41; EuGH, Urteil vom 29.April 2004, Rechtssache C-308/01, GIL Insurance und andere, Slg. 2004, I-4777, Randnr. 68; EuGH, Urteil vom 3.März 2005, Rechtssache C-172/03, Heiser, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40; siehe auch Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung.
(25) Sache C 2/09, MoRaKG, Bedingungen für Kapitalgesellschaften (ABl. L 6 vom 9.1.2010, S. 32).
(26) Siehe Fußnote 18.
(27) Siehe Fußnote 19.
(28) EuG, Urteil vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM, Randnr. 53.
(29) Siehe Bundestagsdrucksache 16/4841, S. 75 f.
(30) Rechtssache C-200/97; Schlussanträge vom 16. Juli 1998, Randnrn. 26–32.
(31) EuGH, Urteil vom 2.Juli 1974, Rechtssache 173/73 Italien/Kommission, Slg. 1974, S. 709, Randnr. 33; EuGH, Urteil vom 17.Juni 1999, Rechtssache C-75/97 Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 33; sowie Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke; zitiert in Fußnote 24, Randnr. 42; GIL Insurance, zitiert in Fußnote 24, Randnr. 72; Heiser, zitiert in Fußnote 24, Randnr. 43; EuGH, Urteil vom 15.Dezember 2005, Rechtssache C-148/04 Unicredito Italiano, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 51; EuGH, Urteil vom 6.September 2006, Rechtssache C-88/03, Portugal/Kommission, Slg. 2006, I-7145, Randnr. 52.
(32) Portugal/Kommission, zitiert in Fußnote 31, Randnr. 81.
(33) Bundestagsdrucksache 16/4841., S. 30f
(34) Bundestagsdrucksache 16/13429, S. 50, und Bundestagsdrucksache. 16/12674, S. 10.
(35) Portugal/Kommission, zitiert in Fußnote 31, Randnr. 82, der auf „sozialen Zusammenhalt“ und „regionale Entwicklung“ als extrinsische politische Ziele Bezug nimmt.
(36) Sache C 57/02, Steuerbefreiung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 108 vom 16.4.2004, S. 38).
(37) Sache N 553/04, Steuerbefreiung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 242 vom 1.10.2005, S. 5).
(38) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(39) ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.
(40) EuGH, Urteil vom 28. April 1993, Italien/Kommission, Rechtssache C-364/90, Slg. I-2097, Randnr. 20; EuG 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH/Kommission, verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Slg. II-3663, Randnr. 140; EuGH 29. April 2004, Italien/Kommission, Rechtssache C-372/97, Slg. I-3679, Randnr. 81.
(41) EuGH, Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Rechtssache C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56; EuGH 11. Juli 1996, Syndicat français de l’Express international (SFEI) und andere/La Poste und andere, Rechtssache C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36.
(42) EuGH, Urteil vom 24. März 1993, Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques/Kommission, Rechtssache C-313/90, Slg. I-1125, Randnr. 36; EuGH, Urteil vom 15. Oktober 1996, IJssel-Vliet Combinatie BV/Minister van Economische Zaken, Rechtssache C-311/94, Slg. 1996, I-5023, Randnr. 43; EuGH, Urteil vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, Rechtssache C-351/98, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 53.
(43) Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1). Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wurde diese Mitteilung durch eine neue Fassung ersetzt (ABl. C 6 vom 11.1.2011, S. 5). Nach Kapitel 5 dieser neuen Fassung gilt diese jedoch nur für rechtswidrige Beihilfen, die nach dem 1. Januar 2011 gewährt wurden. Da Deutschland die Anwendung der Maßnahme ausgesetzt hat, wurde keine Beihilfe nach diesem Datum gewährt.
(44) ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.
(45) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).
(46) Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13).
(47) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1).
(48) Siehe insbesondere EuGH, Urteil vom 24. März 1993, Comité International de la Rayonne et des Fibres Synthétiques (CIRFS)/Kommission, Rechtssache C-313/90, Slg. 1993 I-1125.
(49) EuG, Urteil vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, Rechtssache T-162/06, Slg. 2009 II-1, insbesondere Randnr. 65, 66, 74, 75.
(50) EuG, Urteil vom 7. Juni 2001, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, Rechtssache T-187/99, Slg. 2001 II-1587, Randnrn. 74; EuG, Urteil vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Rechtssache T-126/99, Slg. 2002 II-2427, Randnrn. 41-43; EuGH, Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast Srl/Ministero delle Attività Produttive, Rechtssache C-390/06, Slg. 2008 I-2577, Randnrn. 68-69.
(51) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(52) Siehe Fußnote 15.
(53) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).
(54) Siehe Fußnote 44.
(55) Leitlinien für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1).
(56) Siehe Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung; Nummer; Randnr. 9 der Regionalbeihilfeleitlinien; Kapitel 2.1 (letzter Absatz) der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen.
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10.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/42 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 8. März 2011
über die staatliche Beihilfe in der Sache C 24/09 (ex N 446/08) — Staatliche Beihilfe für energieintensive Unternehmen, Ökostromgesetz, Österreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1363)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/528/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
|
(1) |
Am 27. Juni 2008 gab Österreich mittels einer Voranmeldung seine Absicht bekannt, das geltende österreichische Ökostromgesetz (im Folgenden „ÖSG“) zu ändern, das die Kommission in seiner derzeitigen Fassung im Jahr 2006 als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe genehmigt hatte (2). Am 4. September 2008 meldete Österreich eine neue Fassung des ÖSG an, das Gegenstand dieses Beschlusses durch die Kommission ist. |
|
(2) |
Die Kommission forderte mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 ergänzende Auskünfte an. Nach einem Erinnerungsschreiben übermittelte Österreich mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 zusätzliche Informationen. Im Anschluss an ein Treffen mit Vertretern Österreichs am 11. Februar 2009 forderte die Kommission mit Schreiben vom 19. Februar 2009 weitere Informationen an, die Österreich mit Schreiben vom 17. März 2009 übermittelte. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 8. Mai 2009 ergänzende Informationen an, die Österreich mit Schreiben vom 9. und 19. Juni 2009 vorlegte. |
|
(3) |
Am 9. Juli 2008 ging bei der Kommission eine Beschwerde der österreichischen Bundesarbeitskammer zum ÖSG ein, die sich auf eine Maßnahme des ÖSG zugunsten energieintensiver Unternehmen bezieht. |
|
(4) |
Am 22. Juli 2009 nahm die Kommission eine Hybridentscheidung an, mit der Maßnahmen zugunsten von Ökostromerzeugern genehmigt wurden; die Kommission erklärte diese Maßnahmen als mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (im Folgenden „Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen“ genannt) (3) vereinbar, entschied jedoch, ein förmliches Verfahren zur Prüfung des Befreiungsmechanismus des ÖSG für energieintensive Unternehmen zu eröffnen (4). |
|
(5) |
Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 informierte die Kommission Österreich über diese Entscheidung und forderte Österreich auf, alle für die Würdigung der Maßnahme notwendigen Informationen zu übermitteln. |
|
(6) |
Die Kommission veröffentlichte ihre Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union (5) und forderte Beteiligte auf, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. |
|
(7) |
Mit Schreiben vom 19. August 2009 beantragte Österreich eine Fristverlängerung, die die Kommission mit Schreiben vom 9. September 2009 bewilligte. Österreich übermittelte seine Stellungnahme schließlich am 8. Oktober 2009. |
|
(8) |
In der Zwischenzeit übermittelte die österreichische Bundesarbeitskammer mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 eine Stellungnahme zur Maßnahme zugunsten energieintensiver Unternehmen. Diese wurde Österreich mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Österreich legte seine Stellungnahme am 23. Dezember 2009 vor und übermittelte am 23. April 2010 weitere Informationen. |
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(9) |
Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 und 19. Juli 2010 forderte die Kommission von Österreich zusätzliche Informationen an, die am 13. September 2010 übermittelt wurden. Auf Wunsch Österreichs fand am 9. Juli 2010 ein Treffen zwischen der Kommission und Vertretern Österreichs statt. |
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(10) |
Mit Schreiben vom 24. November 2010 betonte Österreich die Bedeutung des ÖSG für Österreich und bat um einen Beschluss in der Sache bis Anfang Dezember 2010. Die Kommission antwortete auf dieses Schreiben am 7. Dezember 2010. Am 9. Dezember 2010 fand ein weiteres Treffen mit Vertretern Österreichs statt. |
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(11) |
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 nahm Österreich seine während des Verfahrens zugunsten der Maßnahme übermittelten Argumente zurück und ersuchte die Kommission um Genehmigung des Befreiungsmechanismus für energieintensive Unternehmen. Die Kommission hat am 25. Januar 2011 auf dieses Schreiben geantwortet. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
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(12) |
Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung vom 22. Juli 2009 der geänderten Fassung des ÖSG zugestimmt; ausgenommen hiervon war allein § 22c des ÖSG, der den Befreiungsmechanismus für energieintensive Unternehmen beinhaltet. Aus diesem Grunde beschränkt sich die Beschreibung auf diesen Mechanismus. |
2.1. Beschreibung des Befreiungsmechanismus für energieintensive Unternehmen
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(13) |
Gemäß dem 3. Teil des ÖSG erteilt Österreich einem oder mehreren Unternehmen eine Konzession zur Ausführung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle. Der Konzessionär ist insbesondere dafür verantwortlich, zu einem Festpreis Ökostrom von Erzeugern zu kaufen und diesen Ökostrom zu einem Festpreis an Stromversorgungsunternehmen zu verkaufen. Stromversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einen Prozentsatz ihres Gesamtangebots von der Ökostromabwicklungsstelle zu beziehen; dieser Prozentsatz entspricht dem durchschnittlichen Anteil von Ökostrom am gesamten Strommix in Österreich. |
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(14) |
Österreich hat derzeit der Abwicklungsstelle für Ökostrom AG (OeMAG) als einziger Ökostromabwicklungsstelle eine landesweit geltende Konzession erteilt. Die OeMAG ist eine Aktiengesellschaft des Privatrechts, die von einem bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft wird. Das österreichische Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die österreichischen Energieregulierungsbehörde E-Control GmbH haben eine nachprüfende Aufsicht über die OeMAG. Die maßgeblichen Bestandteile zur Umsetzung der Maßnahme zugunsten energieentensiver Unternehmen (wie die Modalitäten der Stromverteilung an die Stromhändler, der von den Händlern zu zahlende Preis und der Beitrag der Endverbraucher) werden von den österreichischen Behörden im Voraus per Gesetz oder Verordnung festgelegt. Streitigkeiten zwischen den beteiligten Unternehmen sind vor einem ordentlichen Gericht und nicht durch Verwaltungsverfahren zu klären. |
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(15) |
OeMAG ist eine Aktiengesellschaft im Eigentum von Gesellschaften, die als Übertragungsnetzbetreiber tätig sind, Banken und Industrieunternehmen. Während Verbund-APG 24,4 % der Aktien hält, halten VKW Netz AG, TIWAG Netz AG, CISMO GmbH, Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB), Investkreditbank AG und Smart Technologies jeweils 12,6 % der OeMAG-Anteile. Verbund-APG ist eine 100 %-ige Tochter der Verbund AG (Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft, Verbundgesellschaft), deren Anteile zu 51 % von der Republik Österreich gehalten werden. VKW Netz AG gehört der Illwerke AG, die wiederum zu 95,5 % im Eigentum des Landes Vorarlberg ist. TIWAG-Netz AG ist in Eigentum der TIWAG AG, die wiederum zu 100 % im Eigentum des Landes Tirol ist; CISMO GmbH ist im Eigentum der Oesterreichische Kontrollbank AG sowie von Übertragungsnetzbetreibern und Strom- und Gasunternehmen, Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) ist im Eigentum österreichischer Banken, Investkredit Bank AG ist hauptsächlich im Eigentum der Volksbanken und Smart Technologies ist im Eigentum von Siemens. Somit halten öffentlich kontrollierte Anteilseigner 49,6 % und privat kontrollierte Anteilseigner 50,4 % der OeMAG-Aktien. Die Kommission verfügt über keinerlei Hinweise, dass die öffentlich kontrollierten Anteilseigner eine Kontrolle oder zumindest eine gemeinsame Kontrolle über OeMAG ausüben können. |
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(16) |
Aufgrund eines Mechanismus in § 22c Absatz 1 ÖSG können energieintensive Unternehmen bei ihren Stromversorgern beantragen, nicht mit Ökostrom beliefert zu werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass energieintensive Unternehmen den Nachweis erbringen, dass
Die Befreiung wird auf Antrag durch die österreichische Energieregulierungsbehörde Energie-Control GmbH erteilt. |
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(17) |
Wird die Befreiung erteilt, ist es den Stromversorgungsunternehmen rechtlich untersagt, von diesen großen Stromverbrauchern die Mehrkosten für Ökostrom zu erheben. |
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(18) |
§ 22c Absatz 5 ÖSG besagt diesbezüglich, dass „Verträge zwischen Stromhändlern und [großen Strom-]Endverbrauchern […] zwingend vorzusehen [haben], dass diesen Endverbrauchern […] kein Ökostrom, der den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird […], geliefert wird und keine Überwälzung von Ökostromaufwendungen erfolgt. Entgegenstehende Vertragsbestimmungen sind nichtig“. (6) |
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(19) |
Wurde einem energieintensiven Unternehmen die Befreiung von der Abnahmepflicht bewilligt, so hat es gemäß § 22c Absatz 2 ÖSG an die OeMAG einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 0,5 % des Nettoproduktionswerts des vorangegangenen Kalenderjahres zu entrichten. |
2.2. Zusammenfassung des Inhalts der Eröffnungsentscheidung
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(20) |
In der Anmeldung führte Österreich an, dass der Befreiungsmechanismus unabhängig von der allgemeinen Beihilferegelung zugunsten von Ökostromerzeugern zu prüfen sei, da er nur das „privatrechtliche Vertragsverhältnis“ zwischen energieintensiven Unternehmen und Stromhändlern betreffe. Österreich argumentierte, dass die Freistellung keine staatliche Beihilfe darstelle und dass, selbst wenn dies der Fall wäre, diese Beihilfe in Analogie zu Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen vereinbar wäre. |
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(21) |
Bereits in ihrer Eröffnungsentscheidung kam die Kommission jedoch zu dem Ergebnis, dass — was die Frage nach dem Vorliegen einer Beihilfe angeht — die „Befreiung“ vom Finanzierungsmechanismus nicht unabhängig vom Finanzierungsmechanismus selbst beurteilt werden kann. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass eine „Ausnahme“ (Befreiung) definitionsgemäß untrennbar mit der „Regel“ verbunden und der Befreiungsmechanismus integraler Bestandteil der allgemeinen Regelung ist und somit beihilferechtlich entsprechend gewürdigt werden muss. Nach der Gesetzgebung können zudem Stromhändler, bei denen Unternehmen mit Befreiungsbescheid einen hohen Kundenanteil ausmachen, eine Befreiung von der Zahlung des Einspeisetarifs beantragen, woraus hervorgeht, dass die Regelung auch zu direkten Verlusten für die OeMAG führen könnte, was die Schlussfolgerung stärkt, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt (7). |
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(22) |
Die Kommission äußerte Zweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Befreiungsmechanismus mit den Beihilfevorschriften. Aus diesen Gründen entschied die Kommission, das förmliche Prüfverfahren im Hinblick auf den Befreiungsmechanismus zu eröffnen. |
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(23) |
Da ein abschließender Beschluss der Kommission noch aussteht, gewährte Österreich die Vergünstigungen des Befreiungsmechanismus (8) auf der Grundlage der im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Möglichkeit für die Gewährung von Beihilfen in Höhe von bis zu 500 000 EUR im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 (9). Die Kommission hat die Regelung „Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare begrenzte Beihilfen nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen („Österreichregelung Kleinbeihilfen“)“ (N 47 a/09) gebilligt (10). Die Regelung kann auf Unternehmen angewendet werden, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden, und gilt für alle Wirtschaftszweige mit Ausnahme der Fischerei und der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Über 2 000 Unternehmen wurden durch die Maßnahme begünstigt. |
3. STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS
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(24) |
Wie schon im Voranmelde- und im Anmeldeverfahren vertritt Österreich weiterhin den Standpunkt, dass die Maßnahme zugunsten energieintensiver Unternehmen keine staatliche Beihilfe darstellt, da sie keine staatlichen Mittel betreffe und nicht selektiv sei. |
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(25) |
Der Befreiungsmechanismus könne, selbst wenn er eine staatliche Beihilfe darstelle, in Analogie zu Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen, Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (11) (im Folgenden „AGVO“ genannt) und Artikel 17 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (12) (im Folgenden Energiesteuerrichtlinie) als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. |
3.1. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit
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(26) |
Im Hinblick auf die staatlichen Mittel vertritt Österreich die Ansicht, dass das ÖSG analog zum deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) besteht, das nach Auffassung Österreichs nicht zulasten staatlicher Mittel geht. Österreich verweist diesbezüglich auf das Urteil des Gerichtshofs im Fall PreussenElektra (13). |
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(27) |
Für Österreich weisen die Befreiungsmechanismen im Rahmen des ÖSG und des EEG die folgenden Gemeinsamkeiten auf:
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(28) |
In ihrer Eröffnungsentscheidung legte die Kommission unter den Randnummern 42 bis 48 dar, warum und in welcher Hinsicht die bewertete Maßnahme mit der Maßnahme vergleichbar ist, über die der Gerichtshof im Fall Essent geurteilt hat (14). Österreich ficht dieses Ergebnis aus den folgenden Gründen an:
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3.2. Selektivität
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(29) |
Österreich führt an, dass die Befreiung für energieintensive Unternehmen keine staatliche Beihilfe darstellt, da sie nicht selektiv sei. |
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(30) |
Österreich erinnert daran, dass energieintensive Unternehmen nur teilweise von der Finanzierung der Förderung von Ökostromerzeugern befreit werden. Sie müssten einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 0,5 % ihres Nettoproduktionswerts direkt an OeMAG entrichten und trügen somit weiterhin zur Finanzierung der Förderung der Ökostromerzeugung bei. |
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(31) |
Österreich argumentiert gestützt auf den Fall Adria-Wien Pipeline (19), dass die Maßnahme weder de jure auf bestimmte Wirtschaftssektoren begrenzt noch de facto selektiv sei. Selbst wenn prima facie Selektivität vorgelegen habe, sei dies in jedem Fall durch die Logik des Systems gerechtfertigt. |
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(32) |
De-jure-Selektivität: Nach dem ÖSG seien weder nur bestimmte Wirtschaftszweige oder Unternehmen einer bestimmten Größe beihilfefähig, noch seien andere selektive Kriterien vorgesehen. Österreich unterstützt seine Ausführung mit dem Argument, dass sich aus der Rechtsprechung kein Hinweis ergebe, dass allein durch die Festlegung auf einen bestimmten Nettoproduktionswert das für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe notwendige Merkmal der „Selektivität“ erfüllt sei. Des Weiteren weist Österreich darauf hin, dass die Maßnahme keine Einschränkungen auf bestimmte Wirtschaftszweige, im Hinblick auf die Größe des Unternehmens oder andere selektive Kriterien vorsehe, und betont, dass die Maßnahme auf der Grundlage der zeitlich befristeten Regelung 19 verschiedene Wirtschaftszweige und etwa 2 300 Unternehmen betreffe. Aus diesem Grunde sei die Maßnahme de jure nicht selektiv. |
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(33) |
De-facto-Selektivität: Nach Auffassung Österreichs belegen die hohe Zahl der Wirtschaftszweige und Unternehmen, die den Befreiungsmechanismus in Anspruch nehmen, und die Tatsache, dass die Maßnahme keine Einschränkungen auf bestimmte Wirtschaftszweige, auf die Größe des Unternehmens oder andere selektive Kriterien vorsieht, dass die Maßnahme de facto eine allgemeine Maßnahme ist. Dieser Standpunkt könne auch durch die Rechtssache Adria-Wien Pipeline gestützt werden. Österreich gibt an, dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache eine teilweise Erstattung einer Energieabgabe prüfte, die Unternehmen, deren Energieabgaben über 0,35 % ihres Nettoproduktionswertes lagen, gewährt wurde. Der Gerichtshof führte Folgendes aus: „(…) nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag (…) [jetzt Artikel 107 AEUV] dar, wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt werden.“ (20) |
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(34) |
Rechtfertigung durch die Logik des Systems: Zur Struktur des Refinanzierungs- und Befreiungsmechanismus stellt Österreich fest, dass die Differenzierung der Finanzierungsseite in Analogie zu anderen steuer- und abgabenfinanzierten Systemen aufgestellt wurde. Indem eine solche Differenzierung die Tragfähigkeit von Unternehmen berücksichtige, entspreche sie der Logik des Systems und stelle daher keine Beihilfe dar. Österreichs Auffassung nach hat die Kommission diesen Standpunkt auch in zwei früheren Beihilfeentscheidungen vertreten (21). |
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(35) |
Des Weiteren weist Österreich darauf hin, dass die durch das ÖSG geschaffenen Umweltvorteile durch den Befreiungsmechanismus nicht beeinträchtigt würden, da das Fördervolumen für die Ökostromerzeugung nicht gesenkt würde. Nur durch die Senkung der Umweltkosten für bestimmte Unternehmen könne ein nachhaltiger Finanzierungsmechanismus für Ökostrom geschaffen werden, der notwendig sei, um die Förderung erneuerbarer Energieträger zu gewährleisten. |
3.3. Vereinbarkeit
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(36) |
Im Hinblick auf die Vereinbarkeit bringt Österreich vor, dass eine Analogie zwischen dem Befreiungsmechanismus und Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen hergestellt werden könnte. |
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(37) |
Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen (Randnummer 151 bis 159) enthält Vorschriften für staatliche Beihilfen, die in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen gewährt werden. Es sind zwei Arten der Prüfung vorgesehen: So werden Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen oder -befreiungen im Falle von gemeinschaftsrechtlich geregelten Umweltsteuern als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn die Beihilfeempfänger mindestens die in der Energiesteuerrichtlinie festgelegten gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge entrichten (22). Sieht die Maßnahme Steuerermäßigungen und -befreiungen im Falle von gemeinschaftsrechtlich geregelten Umweltsteuern, die über diese Mindeststeuerbeträge hinausgehen, oder Ermäßigungen und Befreiungen im Falle von nicht gemeinschaftsrechtlich geregelten Umweltsteuern vor, müssen die Mitgliedstaaten detaillierte Angaben zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Maßnahme übermitteln. |
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(38) |
In diesem Zusammenhang schlägt Österreich eine analoge Anwendung von Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen vor, das sich auf Maßnahmen in Form von Umweltsteuerermäßigungen und -befreiungen bezieht. Der Argumentation Österreichs zufolge kann die Maßnahme insbesondere in Analogie zu den Bestimmungen über gemeinschaftsrechtlich geregelte Umweltsteuern bewertet werden. Auf dieser Rechtsgrundlage könne der Befreiungsmechanismus für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern die betreffenden Unternehmen weiterhin den in der Energiesteuerrichtlinie festgesetzten Mindeststeuerbetrag, d. h. 0,5 EUR/MWh, zahlten, was bereits der Fall sei. Daraus ergebe sich, dass die zusätzliche Freistellung vom Einspeisetarifsystem in Form einer teilweisen Befreiung von der Leistung eines Betrags zu seiner Finanzierung als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könne, da der verbleibende Beitrag zur Finanzierung der Ökostromerzeugungsförderung weiterhin eine Ergänzung zur Mindeststromsteuer darstelle. |
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(39) |
Österreichs Auffassung nach führt der Befreiungsmechanismus zumindest indirekt zu einem höheren Niveau von Umweltschutz. In diesem Zusammenhang sei der Befreiungsmechanismus notwendig, um eine allgemeine Erhöhung des Betrags zu ermöglichen, den Stromverbraucher für Ökostrom zahlen. |
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(40) |
Österreich unterstützt dieses Argument durch Vergleich des Wortlauts von Randnummer 152 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen und Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (23). Durch Vergleich der Formulierung der AGVO in mehreren Sprachfassungen kommt Österreich zu dem Schluss, dass Artikel 25 AGVO weiter gefasst ist als Randnummer 152 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen: Während Umweltsteuerermäßigungen gemäß Randnummer 152 der Leitlinien vollständig gemeinschaftsrechtlich geregelte Energiesteuern voraussetzten, sei aus Artikel 25 AGVO abzuleiten, dass Umweltsteuerermäßigungen — wie Ermäßigungen einer Elektrizitätsabgabe gemäß der Energiesteuerrichtlinie — bereits dann freigestellt seien, wenn sie die Maßgabe der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG) erfüllen. Daraus ergebe sich, dass die in der Energiesteuerrichtlinie festgelegten Vorschriften für Steuerermäßigungen in dem Befreiungsmechanismus für energieintensive Unternehmen enthalten sind. Logik, Wertungen und Regelungselemente der Energiesteuerrichtlinie und auf die Energiesteuerrichtlinie Bezug nehmende Vorschriften wie Artikel 25 AGVO seien daher auf den vorgeschlagenen Befreiungsmechanismus anwendbar. Sowohl der Befreiungsmechanismus als auch das österreichische System zur Belastung des Stromverbrauchs erfüllten daher die Voraussetzungen der Energiesteuerrichtlinie und seien daher gemäß Art 25 AGVO gerechtfertigt bzw. in Analogie zu Art 25 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar (24). |
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(41) |
In diesem Zusammenhang erinnert Österreich daran, dass es im Zuge der Erstellung von Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen kritische Reaktionen von Mitgliedstaaten gab. Des Weiteren nimmt Österreich Bezug auf das „Joint paper on the revision of the Community guidelines on State aid for environmental protection and Energy Tax Directive“ vom 7. Dezember 2006 (25). In diesem Joint paper sei deutlich gemacht worden, dass Mitgliedstaaten Flexibilität brauchten, um sinnvolle Differenzierungen vornehmen zu können. Zur Natur und Logik von Umweltsteuern und -abgaben gehörten auch Befreiungen oder differenzierte Sätze. Die Mitgliedstaaten sprächen sich somit für eine weite Auslegung der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen und der AGVO aus. |
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(42) |
Schließlich führt Österreich detailliert aus, dass in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Systeme gelten würden, und betont, dass das ÖSG weitgehend mit den Bestimmungen des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vergleichbar sei. Da die österreichischen energieintensiven Unternehmen mit Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten (z. B. Deutschland) und in Drittstaaten im Wettbewerb stünden, sei der Befreiungsmechanismus wesentlich, um Nachteile im internationalen Wettbewerb zu verhindern. |
4. STELLUNGNAHMEN DRITTER
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(43) |
Nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelte die österreichische Bundesarbeitskammer eine Stellungnahme. Die Bundesarbeitskammer, die 3,2 Mio. Mitglieder zählt, ist der Auffassung, dass das Finanzierungssystem des ÖSG eine staatliche Beihilfe umfasst. Des Weiteren teilt sie nicht die Meinung Österreichs über die Vereinbarkeit des Befreiungsmechanismus zugunsten von Stromgroßverbrauchern mit den Beihilfevorschriften. Die Bundesarbeitskammer betont, dass der Mechanismus zu einer zusätzlichen Belastung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Haushalte führe, die verpflichtet seien, die mit Ökostrom verbundenen Mehrkosten zu tragen, ohne die Hauptverbraucher zu sein. Diese Situation würde zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zulasten der KMU führen. |
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(44) |
Die Bundesarbeitskammer verweist in ihrer Stellungnahme auf die Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2006 (26), in der die Kommission die Einspeisetarife bereits als staatliche Beihilfe bewertet hatte. Da sich der Rechtsrahmen für die Einspeisetarife seitdem nicht geändert habe, stelle das im ÖSG in der Fassung von 2008 vorgesehene Fördersystem weiterhin eine staatliche Beihilfe dar. Daher stellt die Bundesarbeitskammer die Frage, wie Österreich nun einen anderen als den in der Anmeldung der früheren Fassung des ÖSG zum Ausdruck gebrachten Standpunkt vertritt. |
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(45) |
Die Kammer teilt nicht die Auffassung Österreichs, dass die Befreiung von Großverbrauchern von der Abnahmeverpflichtung, wie im ÖSG vorgesehen, auf eine Ebene mit der Deckelung von Energiesteuern zu stellen sei. Unter Verweis auf eine frühere Kommissionsentscheidung zur Genehmigung der Deckelung für Energiesteuern würde Österreich nun unzulässigerweise auch die Genehmigung des Befreiungsmechanismus für Stromgroßverbraucher beantragen. Die Bundesarbeitskammer ist jedoch der Auffassung, dass diese Analogie unzulässig ist. |
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(46) |
So stelle die Deckelung für Energiesteuern eine Steuerbeihilfe dar, mit der zumindest mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirkt werden solle, während die Befreiung von der Abnahmeverpflichtung für energieintensive Unternehmen mangels umweltpolitischer Zielsetzung nicht unter die Umweltschutzleitlinien subsumierbar sei. |
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(47) |
Da das ÖSG insbesondere die Befreiung von Großverbrauchern von einer solchen Abnahmeverpflichtung regele, könne diese Bestimmung nicht als Umweltsteuerbefreiung oder -ermäßigung im Sinne von Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltsteuerbeihilfen betrachtet werden. |
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(48) |
Selbst wenn Kapitel 4 analog angewendet werden könnte, wäre der Befreiungsmechanismus aus den folgenden Gründen nicht mit den betreffenden Bestimmungen vereinbar: Es sei keine Beschränkung der Maßnahme auf 10 Jahre vorgesehen. Zudem könne der mögliche Anstieg der Produktionskosten der betroffenen Wirtschaftszweige (z. B. Papier, Stahl) an die Abnehmer weitergegeben werden, da die Preiselastizität bei der derzeitigen Marktlage groß genug sei. Somit erfülle der Befreiungsmechanismus die Voraussetzung in Randnummer 158 Buchstabe c der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen nicht. |
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(49) |
Die Befreiung sei ferner auch nicht verhältnismäßig, weil energieintensive Verbraucher keinen Ökostrom abnehmen müssen, sodass eine Heranführung von Alternativenergie an die Marktpreise verzögert würde. KMU und Haushalte müssten darüber hinaus allein die Mehrkosten für die Produktion von Ökostrom tragen, obwohl sie nur wenig Energie verbrauchten. Damit sei auch die Voraussetzung nach Randnummer 159 Buchstabe a der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen nicht erfüllt. |
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(50) |
Es lägen keinerlei Vereinbarungen im Sinne von Randnummer 159 Buchstabe c der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen vor, mit denen sich die betreffenden Energiegroßverbraucher zur Erreichung der vom ÖSG angestrebten Ziele verpflichten. Schließlich diene der Befreiungsmechanismus zugunsten von Großverbrauchern nicht dazu, sie zur Energieeffizienz oder umweltfreundlicher Energienutzung hinzuführen, sondern nehme sie im Gegenteil gerade von jeglicher Beteiligung an der Erreichung auch EU-weiter umweltpolitischer Ziele aus. |
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(51) |
Aus Sicht der Bundesarbeitskammer ist daher der in Rede stehende § 22 ÖSG eine Betriebsbeihilfe sui generis, die nicht unter die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen falle, weil sie keinerlei Nutzen für die Umwelt biete. Da die Beihilfe weder zeitlich befristet noch degressiv sei und mit der Zeit zu einer Wettbewerbsverfälschung vor allem zu Lasten der KMU führe, sollte sie aus Sicht der Bundesarbeitskammer nicht genehmigt werden. |
5. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MAßNAHME
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(52) |
Die Kommission hat die angemeldete Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 107 ff. AEUV und Artikel 61 ff. EWR-Abkommen geprüft (27). |
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(53) |
Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass das angemeldete Gesetz zwei getrennte Maßnahmen umfasst, die beide im Rahmen der Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 einer beihilferechtlichen Prüfung unterzogen wurden (28). Zum einen sieht das ÖSG Beihilfen in Form von Einspeisetarifen zugunsten von Ökostromerzeugern vor. Zum anderen enthält das ÖSG eine Klausel, laut der energieintensive Unternehmen — unter bestimmten Bedingungen — (teilweise) von der Verpflichtung zur Zahlung des Einspeisetarifs befreit werden können. In ihrer Entscheidung vom 22. Juli 2009 genehmigte die Kommission die Einspeisetarife zugunsten von Ökostromerzeugern als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe, äußerte aber gleichzeitig Zweifel an der Vereinbarkeit des Befreiungsmechanismus mit den Beihilfevorschriften, weswegen sie für diesen Teil des ÖSG ein förmliches Prüfverfahren einleitete. In ihrer Entscheidung vom 22. Juli 2009 genehmigte die Kommission zwar die Förderung von Ökostromerzeugern als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe, nahm jedoch keine endgültige Position zu der Frage ein, ob die Befreiung energieintensiver Unternehmen von der Abnahmepflicht eine staatliche Beihilfe darstellt und ob, sollte dies der Fall sein, der Befreiungsmechanismus mit den Beihilfevorschriften vereinbar ist. Diese Fragen waren Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens, das diesem Beschluss vorausging. Wie weiter unten dargelegt ist jedoch die Einstufung der über die OeMAG an Ökostromerzeuger verteilten Mittel als staatliche Mittel in der Entscheidung vom 22. Juli 2009 wichtig für die Ermittlung von staatlichen Mitteln in dem Mechanismus, der energieintensive Unternehmen von einem Beitrag zu diesen Mitteln befreit. |
5.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(54) |
Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn 1. dem Beihilfeempfänger durch die Maßnahme ein Vorteil gewährt wird, 2. die Maßnahme vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert wird, 3. einzelne Unternehmen oder Wirtschaftszweige durch die Maßnahme begünstigt werden und 4. die Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen. |
5.1.1. Vorteil
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(55) |
Resultiert der mutmaßliche Vorteil aus einer Befreiung oder teilweise Befreiung von einer Regulierungsabgabe, ist ausschließlich zu klären, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen eines gesetzlichen Systems bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV im Vergleich zu anderen Unternehmen begünstigt, die sich angesichts des Zwecks der fraglichen Maßnahme de jure und de facto in einer vergleichbaren Situation befinden (29). |
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(56) |
Im vorliegenden Fall sollten mit der fraglichen Maßnahme Einnahmen von Stromverbrauchern erzielt werden, um die Erzeugung von Ökostrom zu finanzieren. Die energieintensiven Unternehmen sind de facto und de jure allen anderen Stromverbrauchern gleichgestellt, da sie alle Strom verbrauchen und ihren Strom von Stromversorgern beziehen, die ihrerseits verpflichtet sind, in einem bestimmten Maße Ökostrom zu einem gesetzlich oder per Verordnung festgelegten Festpreis (Verrechnungspreis) zu kaufen. Bei fehlendem Befreiungsmechanismus zahlen die energieintensiven Unternehmen den Stromversorgern die Mehraufwendungen für Ökostrom, was in ihrer Stromrechnung ausgewiesen ist. Dabei geben die Stromversorger die Mehraufwendungen weiter, die aus ihrer Verpflichtung resultieren, Ökostrom von der Ökostromabwicklungsstelle zu kaufen. Gleichzeitig haben andere Stromverbraucher, die sich in der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden, da sie alle Strom kaufen, diese Möglichkeit nicht. Aus diesem Grunde begünstigt der Befreiungsmechanismus energieintensive Unternehmen gegenüber allen anderen Stromverbrauchern. |
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(57) |
Aufgrund der von der E-Control GmbH gewährten Befreiung haben energieintensive Unternehmen jedoch einen Anspruch darauf, nicht mit Ökostrom versorgt zu werden, und den Stromversorgern ist es gesetzlich untersagt, infolge ihrer Verpflichtung zum Kauf von Ökostrom von der Ökostromabwicklungsstelle entstehende Kosten an die befreiten Unternehmen weiterzugeben. Stattdessen führen die energieintensiven Unternehmen 0,5 % ihres Nettoproduktionswerts an die Ökostromabwicklungsstelle ab. |
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(58) |
Aus diesem Grunde führt der Befreiungsmechanismus dazu, dass der Beitrag der energieintensiven Unternehmen zu den Einnahmen der Ökostromabwicklungsstelle ab einer bestimmten Höhe gedeckelt wird. Sie sind folglich gemäß den Rechtsvorschriften von einer Abgabe befreit, die sie unter normalen Marktbedingungen hätten tragen müssen. Daraus folgt, dass den Unternehmen, die den Befreiungsmechanismus in Anspruch nehmen können, ein Vorteil entsteht. |
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(59) |
Den Angaben Österreichs zufolge könnte sich die Erleichterung insgesamt auf bis zu 44 Mio. EUR jährlich belaufen (30). Die Maßnahme stellt folglich einen Vorteil für diese energieintensiven Unternehmen dar. |
5.1.2. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Vorteil nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden, wenn er direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt wird und die Verwendung dieser Mittel dem Staat zuzurechnen ist (31).
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(60) |
Diesbezüglich präsentierte Österreich eine zweifache Argumentation. Erstens seien die unter der Kontrolle von OeMAG stehenden Mittel nicht dem Staat zuzurechnen. Zweitens sei — für den Fall, dass die von OeMAG kontrollierten Mittel dennoch dem Staat zugerechnet würden — die durch den Befreiungsmechanismus bedingte Einbuße an OeMAG-Einnahmen keine Einbuße an staatlichen Mittel, da unterhalb der Ebene der OeMAG (d. h. auf der Ebene der energieintensiven Verbraucher und der Stromhändler) keine Beteiligung des Staates gegeben sei. |
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(61) |
Die Kommission stellt fest, dass der Befreiungsmechanismus für energieintensive Unternehmen die Einnahmen der Ökostromabwicklungsstelle — OeMAG — mindert, da die Stromversorger keinen Ökostrom für die energieintensiven Unternehmen kaufen müssen, denen eine Befreiung gewährt wurde, und die direkten Zahlungen der energieintensiven Unternehmen an OeMAG geringer ausfallen als die Beträge, die OeMAG erhalten hätte, wenn die energieintensiven Unternehmen nicht befreit worden wären. |
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(62) |
Deswegen muss die Kommission feststellen, ob die von der Ökostromabwicklungsstelle — OeMAG — kontrollierten Mittel auf der Grundlage des ÖSG staatliche Mittel darstellen. Sollte dies der Fall sein, würde die zu bewertende Maßnahme zu Einbußen bei den staatlichen Einnahmen führen und damit aus staatlichen Mitteln finanziert werden. |
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(63) |
Im Fall Essent (32) wurde SEP, ein im Eigentum von verschiedenen niederländischen Stromerzeugern befindliches Unternehmen, vom Staat mit der wirtschaftlichen Dienstleistung von allgemeinem Interesse betraut, Abgaben zu erheben, die den Nutzern des Stromnetzes auferlegt worden waren. Gemäß den Rechtsvorschriften konnte SEP die Einnahmen aus den Abgaben lediglich zum gesetzlich festgelegten Zweck verwenden, d. h. zum Ausgleich für gestrandete Kosten, die den Elektrizitätsunternehmen im Zuge der Liberalisierung des Strommarktes entstanden waren. |
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(64) |
Dem Urteil des Gerichtshof zufolge stellen die von SEP erhobenen Abgaben staatliche Mittel dar, da die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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(65) |
Das Urteil hat deutlich gemacht, dass der Fall PreussenElektra nicht vergleichbar ist, da im deutschen Rahmen, der vom Gerichtshof bewertet wurde, laut Urteil “…die Unternehmen nicht vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden [waren],, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet.“ (33) Folglich, hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 22. Juli 2009 bemerkt, dass im vorliegenden Fall OeMAG vom österreichischen Staat errichtet und lizenziert wurde und aufgrund des Statutes die Aufgabe erhalten hat, die für die Unterstützung von Ökostrom bestimmten Mittel zu verwalten. Daraus hat die Kommission geschlossen, dass der private Charakter von OeMAG nicht ausreicht, um festzustellen, dass die Maßnahme beihilfefrei sei. Insbesondere hat die Kommission festgestellt, dass die angemeldete Maßnahme nicht mit dem System PreussenElektra vergleichbar ist. Während der Rahmen von PreussenElektra lediglich die Geschäftsbeziehung zwischen privaten Unternehmen ohne das Eingreifen einer zwischengeschalteten Körperschaft geregelt hat, hat das österreichische Ökostromgesetz OeMAG beauftragt, die Erhebung und die Verteilung der Mittel vorzunehmen, die für die Unterstützung der Produktion von Ökostrom bestimmt sind. |
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(66) |
Der Gerichtshof unterscheidet den Fall zudem von den Rechtssachen Pearle und PreussenElektra. Im Fall Pearle war die Verwendung der von einer Standesorganisation erhobenen Mittel nicht behördlich vorgeschrieben, sondern eine private Werbekampagne. Im Fall PreussenElektra verwendeten die privaten Stromversorgungsunternehmen, für die eine Pflicht zur Abnahme von Ökostrom zu einem Festpreis bestand, ihre eigenen Mittel und nicht die Einnahmen aus einer für den Staat erhobenen Abgabe (Randnummern 72 bis 74). |
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(67) |
Die Kommission muss deswegen prüfen, ob OeMAG im vorliegenden Fall ähnlich wie SEP vom Staat mit der Erhebung und Verwaltung einer Abgabe betraut worden war, oder ob OeMAG analog zu PreussenElektra eigene Mittel verwendet hat (34). |
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(68) |
Vorliegen einer Abgabe: Die Kommission muss zunächst feststellen, ob die von OeMAG erhobenen Mittel eine Abgabe darstellen. Die Kommission bemerkt dazu, dass § 10 und § 19 ÖSG die Stromversorger dazu verpflichten, eine bestimmte Menge an Ökostrom zu einem den Marktpreis überschreitenden Preis abzunehmen; dieser Preis ist der so genannte Verrechnungspreis. Gemäß § 22b ÖSG wird das Niveau des Verrechnungspreises jährlich vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgelegt; § 22b ÖSG legt Standardwerte fest. Aus diesem Grunde stellt die Differenz zwischen dem Marktpreis für Strom und dem durch einen öffentlichen Hoheitsakt festgelegten Verrechnungspreis eine Stromabgabe dar. Im vorliegenden Fall und im Unterschied zum Fall PreussenElektra wird dieser Betrag nicht an andere Marktteilnehmer gezahlt, die normalen gewerblichen Tätigkeiten nachgehen, so dass der Gerichtshof davon ausging, dass es sich dort nicht um staatliche Mittel handeln würde. Vielmehr wird im vorliegenden Fall an eine Stelle gezahlt, die speziell mit der Erhebung und der Verteilung dieser Mittel ausschließlich für Zwecke öffentlichen Interesses beauftragt ist. |
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(69) |
Bestimmung einer privaten Einrichtung zur Erhebung und Verwaltung der Abgabe: Das ÖSG sieht vor, dass diese Abgabe nicht vom Staat, sondern von einem Rechtssubjekt erhoben wird, das eine Konzession als Ökostromabwicklungsstelle besitzt. Derzeit ist OeMAG konzessionierte Ökostromabwicklungsstelle für das gesamte österreichische Gebiet. Über diese Konzession ist OeMAG mit der wirtschaftlichen Dienstleistung von allgemeinem Interesse betraut, die Abgabe in Form des Verrechnungspreises von allen Stromversorgern zu erheben. |
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(70) |
Den Stromversorgern steht es im Allgemeinen frei, die Abgabe an die Stromverbraucher weiterzugeben, und es ist aus wirtschaftlicher Sicht davon auszugehen, dass sie dies in der Regel auch tun. Das ÖSG untersagt es ihnen jedoch, die Abgabe an die energieintensiven Unternehmen weiterzugeben, die von der Verpflichtung zur Abnahme von Ökostrom gemäß § 22c ÖSG befreit sind. |
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(71) |
Die Kommission schließt daraus, dass OeMAG vom Staat mit der wirtschaftlichen Dienstleistung von allgemeinem Interesse betraut wurde, die Abgabe zu erheben und zu verwalten. |
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(72) |
Verwendung der Mittel zu einem gesetzlich festgelegten Zweck und Kontrolle der Mittel: Die Kommission stellt fest, dass OeMAG gemäß § 23 ÖSG die Einnahmen aus dem Verrechnungspreis auf einem spezifischen Bankkonto verwalten muss. Die auf dieses Konto eingegangenen Mittel dürfen ausschließlich für die Abnahme von Ökostrom verwendet werden. OeMAG muss dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem österreichischen Rechnungshof jederzeit Einsicht in sämtliche das Konto betreffende Unterlagen gewähren. Ungeachtet der Eigentümerstruktur der OeMAG ist der österreichische Rechnungshof zudem gemäß § 15 ÖSG verpflichtet, nachträgliche Kontrollen bei OeMAG durchzuführen. |
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(73) |
Die Kommission schließt daraus, dass OeMAG die Mittel für einen gesetzlich festgelegten Zweck verwenden muss und der Staat eine strenge Kontrolle über die Verwendung der Mittel ausübt. |
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(74) |
Aus diesem Grunde kommt die Kommission zu dem Schluss, dass — im Einklang mit den Fällen Essent und Steinike] — die von OeMAG erhobenen und verwalteten Mittel staatliche Mittel darstellen. |
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(75) |
Österreich hat zahlreiche Argumente angeführt, warum die Situation der OeMAG mit der von PreussenElektra und nicht mit der von Essent vergleichbar ist. Aus den folgenden Absätzen wird ersichtlich, dass diese Argumente einer genaueren Prüfung nicht standhalten |
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(76) |
Vorausgehend bemerkt die Kommission, dass Österreich das Ökostromgesetz mit dem früheren und gegenwärtigen deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz verglichen hat und das PreussenElektra Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 2001 (35) angeführt hat. Allerdings ist dieser Vergleich für die vorliegende Frage nicht relevant. In der hier vorliegenden Entscheidung bewertet die Kommission lediglich die vorgeschlagene Maßnahme und wird nicht das deutsche oder eine vergleichbare Gesetzgebung bewerten, da jeder Fall aufgrund seiner eigenen Umstände bewertet werden muss. In jedem Fall muss mit Blick auf die vorgebrachten Argumente festgestellt werden, dass die österreichische Gesetzgebung erheblich von dem deutschen Gesetz abweicht, das im Fall PreussenElektra bewertet wurde. Im Urteil PreussenElektra hat der Gerichtshof festgestellt, dass lediglich Vorteile, die direkt vom Staat oder von einer privaten Körperschaft gewährt werden, die vom Staat benannt oder errichtet ist, staatliche Mittel beinhalten können. Nachfolgend hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verpflichtung privater Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel führt. Der angemeldete Rahmen ist daher nicht mit dem Rahmen identisch, der im PreussenElektra Urteil bewertet wurde. Wie in der Entscheidung vom 22. Juli 2009 erklärt wird, hat die Kommission festgestellt, dass das österreichische System Mittel beinhaltet, die dem Staat zuzurechnen sind. Insbesondere hat die Kommission festgestellt, dass das österreichische System insoweit vom deutschen System abweicht, als dass es eine zwischengeschaltete vom Staat benannte Körperschaft (z. B. OeMAG) vorsieht und dass der Staat die Erhebung und die Verteilung der Mittel verfolgt und kontrolliert, die von dieser Körperschaft verwaltet werden. Außerdem hat die Kommission festgestellt, dass das österreichische System auch direkte Zahlungen vom Staat an OeMAG ermöglichen könnte. |
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(77) |
Hinsichtlich des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist zu bemerken, dass es nicht Gegenstand dieser Anmeldung ist, dass die Kommission bisher diese Maßnahme nicht beurteilt hat und entsprechend nicht auf Einzelheiten einer mutmaßlichen Analogie zwischen dem Ökostromgesetz und dem gegenwärtigen Erneuerbare-Energien-Gesetz eingehen wird. |
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(78) |
Österreich führt des Weiteren an, OeMAG sei ein privates Unternehmen und keine Körperschaft des öffentlichen Rechts wie die Körperschaften, die den Urteilen in den Fällen Air France und Salvat Père zugrunde lagen. Den österreichischen Behörden sei eine Kontrolle über OeMAG nur durch die nachträgliche Prüfung der Konten und die Entziehung der Konzession möglich. |
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(79) |
Die Kommission weist diesbezüglich unter Verweis auf den Fall Essent darauf hin, dass es unerheblich ist, ob der Staat eine private oder öffentliche Einrichtung mit der Erhebung und Verwaltung der Einnahmen aus der Abgabe betraut. Aus den Ausführungen des Gerichtshofshofs geht nicht hervor, ob SEP in öffentlichem oder privatem Eigentum war, folglich ist dies unerheblich für die Würdigung. Dies steht im Einklang mit Randnummer 106 der Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Essent und mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Steinike (36). |
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(80) |
Der Umstand, dass OeMAG ein privat kontrolliertes Unternehmen ist, schließt also nicht das Vorliegen staatlicher Mittel aus. Die entscheidende Frage ist vielmehr, ob OeMAG vom Staat bestimmt wurde, eine Abgabe zu erheben und zu verwalten. |
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(81) |
Österreich führt weiter aus, der Staatshaushalt trage keine etwaigen Verluste von OeMAG, und die Rolle der öffentlichen Behörden beschränke sich darauf, die Preise für den Kauf und Verkauf von Ökostrom festzulegen. Daher gebe es keine Belastung für den Staatshaushalt, wie dies in den Fällen Sloman Neptun und Pearle geltend gemacht wurde. |
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(82) |
Diesbezüglich betont die Kommission unter Verweis auf den Fall Essent, dass Mittel, die privaten Einrichtungen zur Verfügung stehen, die vom Staat für die Erhebung und Verwaltung einer Abgabe ernannt wurden, staatliche Mittel darstellen. Dementsprechend ist ein Nachlass betreffend die Höhe der Abgabe, die von bestimmten ihr unterliegenden Unternehmen zu zahlen ist, hinreichend, um eine Belastung für den Staat darzustellen. |
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(83) |
Im Hinblick auf das Argument Österreichs, dem zufolge Energie-Control GmbH keinen Ermessenspielraum bei der Erteilung der Befreiung von der Abnahmepflicht für energieintensive Unternehmen habe, weist die Kommission auf die Ausführungen von Generalanwalt Mengozzi hin, der unter Randnummer 109 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Essent erläutert hat, dass es für die Beurteilung der Frage, ob bestimmte Mittel staatliche Mittel darstellen, unerheblich ist, ob die vom Staat zur Erhebung und Verwaltung der Abgabe bestimmte Mittelsperson über einen Ermessenspielraum verfügt. |
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(84) |
Hinsichtlich des letzten Argumentes Österreichs, dass nämlich der von den Stromversorgern an OeMAG entrichtete Gesamtbetrag nicht vom Befreiungsmechanismus betroffen sei und sich lediglich die Verteilung des Gesamtbetrags auf die verschiedenen Kategorien von Endverbrauchern ändere, weist die Kommission darauf hin, dass der Umstand, dass Einbußen an staatlichen Einnahmen durch eine Steigerung staatlicher Einnahmen aus anderen Quellen ausgeglichen werden, im Hinblick auf den Einsatz staatlicher Mittel ebenfalls unerheblich ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Unternehmen begünstigt wird und diese Begünstigung zu Einbußen bei den Einnahmen des Staats von diesem Unternehmen führt. Es versteht sich von selbst, dass der Staat letztlich andere Einnahmequellen finden muss, um die Einbußen auszugleichen. |
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(85) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall dem in den Fällen Essent und Steinike geprüften Sachverhalt entspricht; sämtliche in den beiden letztgenannten Fällen festgelegten Kriterien für das Vorliegen staatlicher Mittel sind erfüllt. Folglich ist die zu bewertende Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert. |
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(86) |
Die Verwendung der von OeMAG kontrollierten Mittel ist gesetzlich durch das ÖSG geregelt. Daher kann die Verwendung der Mittel dem Staat zugerechnet werden. |
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(87) |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass infolge des Befreiungsmechanismus Einbußen an staatlichen Mitteln entstehen und dies dem Staat zuzurechnen ist. |
5.1.3. Selektivität der Maßnahme
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(88) |
Die Kommission erinnert an die Möglichkeit, dass die Maßnahme zwar — theoretisch — sowohl in Bezug auf die Unternehmen als auch in Bezug auf die Wirtschaftszweige neutral erscheinen, aber dennoch — in der Praxis — selektiv sein könnte. |
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(89) |
Österreich führt an, der Befreiungsmechanismus bilde keine staatliche Beihilfe, da er nicht selektiv sei, sondern vielmehr eine allgemeine Maßnahme darstelle, die allen Unternehmen und Wirtschaftszweigen offen stehe. Erstens macht Österreich geltend, dass die 0,5%-Schwelle in der angemeldeten Regelung keine Einschränkungen in Bezug auf bestimmte Produktionszweige, die Größe des Unternehmens oder andere selektive Kriterien umfasse (37). Zweitens stellt Österreich fest, dass die Maßnahme de facto 2 300 Unternehmen aus 19 verschiedenen Wirtschaftszweigen betreffe, was zeige, dass die Maßnahme — in Wirklichkeit — allen Unternehmen und Wirtschaftszweigen offenstehe. |
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(90) |
Eine Maßnahme ist selektiv, wenn sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Sie ist hingegen nicht selektiv, wenn sie für alle Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gilt. |
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(91) |
Was die erste Argumentationslinie betrifft, stellt die Kommission fest, dass die 0,5%-Schwelle nicht ausreicht, um die angemeldete Regelung als allgemeine Maßnahme zu bezeichnen. Die Kommission stellt im Gegenteil fest, dass infolge dieser Schwelle nicht alle Unternehmen im Inland von der angemeldeten Maßnahme profitieren können. |
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(92) |
Österreich machte geltend, dass die angemeldete Maßnahme Unternehmen vorbehalten ist, deren Kosten infolge ihres Beitrags zur Förderung von Ökostrom um mehr als 0,5 % ihres Nettoproduktionswerts steigen. Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzungen der Definition energieintensiver Produktionszweige nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie sehr nahe kommen (38). Österreich argumentiert jedoch, dass diese 0,5%-Schwelle nicht ausreiche, um die angemeldete Maßnahme als selektiv zu bezeichnen. Nach Auffassung Österreichs wird diese Ansicht durch das Adria Wien-Urteil des Gerichtshofes unterstützt. In diesem Urteil beurteilte der Gerichtshof eine (teilweise) Vergütung der Energieabgaben, die Unternehmen, deren Energieabgaben über 0,35 % ihres Nettoproduktionswertes lagen, gewährt wurde. Der Gerichtshof stellte Folgendes fest: „(…) nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag [inzwischen Artikel 107 AEUV] dar, wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt werden.“ (39) |
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(93) |
Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass dieses Urteil die Feststellung von Selektivität in Bezug auf die 0,5%-Schwelle in der vorliegenden Sache nicht ausschließt. Die Kommission stellt fest, dass es sich bei dem Urteil um eine auf Ersuchen eines österreichischen Gerichtshofs erlassene Vorabentscheidung handelte, in der die bestehende Energieabgabenvergütungsregelung beurteilt wurde. Der österreichische Gerichtshof hatte zwei Fragen vorgelegt. Erstens hatte er gefragt, ob die Abgabenvergütung im Rahmen der bestehenden Regelung als selektiv zu betrachten sei, weil sie ausschließlich Unternehmen, die körperliche Güter herstellen, gewährt werde. Zweitens hatte er die (hypothetische) Frage aufgeworfen, wie der Gerichtshof eine Abgabenvergütung bewerten würde, die nicht auf Unternehmen beschränkt wäre, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, sondern allen Unternehmen unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt würde. |
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(94) |
In Bezug auf die erste Frage stellte der Gerichtshof fest, dass die Maßnahme durch Beschränkung der Abgabenvergütung auf Unternehmen, die körperliche Wirtschaftsgüter herstellen, selektiv wurde. Angesichts der hypothetischen Art der zweiten Frage, wie der Gerichtshof eine allen Wirtschaftszweigen offenstehende Abgabevergütung bewerten würde, antwortete der Gerichtshof in recht allgemeiner Weise. Er stellte fest, dass eine Maßnahme selektiv ist, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt, während sie nicht selektiv ist, wenn sie allen Unternehmen im Inland unterschiedslos gewährt wird (40). Anschließend zog der Gerichtshof den Schluss, dass nationale Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen “… wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt werden.“ (41) Der Gerichtshof stellte jedoch nicht fest, ob eine Maßnahme, die einer 0,35%-Schwelle unterliegt, seiner Ansicht nach tatsächlich für alle Unternehmen gilt. Dies stellte auch Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen zum anschließenden Urteil des Gerichtshofes fest: “… die Wirkung der 0,35%-Schwelle (wurde) vom Gerichtshof im Urteil Adria-Wien [nicht] untersucht“. (42) Der Gerichtshof musste nicht beurteilen, ob der Befreiungsmechanismus als solcher (d. h. ohne die Beschränkung auf Unternehmen, die überwiegend körperliche Wirtschaftsgüter produzieren) de facto selektiv war. Der Gerichtshof schloss daher nicht aus, dass die 0,35%-Schwelle dann selektiv wäre, wenn sie dazu führen würde, dass die Maßnahme de facto nicht für alle Unternehmen im Inland gelten würde. |
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(95) |
Die Kommission vertritt im Gegensatz die Auffassung, dass der Gerichtshof bestimmte Anhaltspunkte dafür gab, dass eine derartige Schwelle selektiv sein könnte, auch wenn die Maßnahme möglicherweise für eine Reihe verschiedener Wirtschaftszweige gilt. So stellte der Gerichtshof in seiner Antwort auf die zweite Frage insbesondere fest, dass eine staatliche Maßnahme weder aufgrund der Zahl der begünstigten Unternehmen noch aufgrund der Verschiedenartigkeit und der Bedeutung der Wirtschaftszweige, zu denen diese Unternehmen gehören, als eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme angesehen werden kann (43). Ferner stellt die Kommission fest, dass eine große Zahl nicht sektorspezifischer Maßnahmen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als selektiv betrachtet werden kann, wenn sie — de facto — nicht allen Unternehmen im Inland gewährt wird (44). Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch Maßnahmen, die allen Wirtschaftszweigen gewährt werden, aus dem Grund als selektiv betrachtet werden können, dass sie de facto nicht allen Unternehmen im jeweiligen Land gewährt werden. |
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(96) |
Diese Ansicht kommt auch in einer Entscheidung der Kommission über die österreichische Energieabgabenvergütung zum Ausdruck (45). Im Anschluss an das vorstehend genannte Urteil des Gerichtshofs hatte Österreich die Maßnahme in der Weise ausgeweitet, dass nun Unternehmen aller Wirtschaftszweige die Energieabgabenvergütung in Anspruch nehmen konnten. In ihrer Würdigung der geänderten Regelung betrachtete die Kommission die Maßnahme aber nach wie vor als selektiv, denn wenngleich die Vergütung formal für alle Unternehmen gilt, kommt sie de facto nur Unternehmen zugute, die einen hohen Energieverbrauch im Verhältnis zum Nettoproduktionswert aufweisen (46). Die Kommission zog den Schluss, dass es sich bei der Abgabenvergütung um eine rechtswidrige (d. h. nicht angemeldete) und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe handelte (47). |
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(97) |
Die Auswirkungen der Entscheidung der Kommission führten später dazu, dass ein österreichisches Verwaltungsgericht um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs ersuchte (48). Die von dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Fragen bezogen sich auf den Geltungsbereich der Auswirkungen der Rechtswidrigkeit der Abgabenvergütung, und der Gerichtshof unterzog den Aspekt der Selektivität keiner erneuten Beurteilung. Dieser Aspekt war hingegen Gegenstand der Anmerkungen des Generalanwalts. In seinen Schlussanträgen stellte der Generalanwalt fest: “… wie die Kommission hervorhebt, [würde] dadurch, dass Vergütungen nur jenen Dienstleistungsunternehmen (zusätzlich zu Unternehmen des produzierenden Gewerbes) gewährt würden, die nicht nach der 0,35%-Schwelle ausgeschlossen sind, lediglich der Kreis der Empfänger der Beihilfe erweitert. Damit würden der Beihilfe jedoch nicht ihre Wirkungen als solche genommen, da ein Selektivitätskriterium bestehen bliebe.“ (49) Der Generalanwalt stellte weiter fest: „Die Begründung der Kommission in ihrer Entscheidung von 2004 überzeugt, soweit es um die Selektivität der 0,35%-Schwelle in der geänderten Regelung geht, (…)“. (50) |
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(98) |
Die Kommission schließt aus dem Vorstehenden, dass die 0,5%-Schwelle im vorliegenden Fall ein Selektionskriterium ist, mit dem die Inanspruchnahme der angemeldeten Maßnahme auf energieintensive Unternehmen beschränkt wird, während nicht energieintensive Unternehmen ausgeschlossen werden. Unabhängig von der Zahl der Wirtschaftszweige, die von der Maßnahme profitieren, führt die Schwelle an sich somit dazu, dass die angemeldete Maßnahme nicht allen Unternehmen im Inland zugute kommt. Daher lässt die Schwelle die angemeldete Maßnahme selektiv werden. |
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(99) |
Die Kommission stellt außerdem fest, dass lediglich diejenigen Unternehmen den zu prüfenden Befreiungsmechanismus in Anspruch nehmen können, denen nach dem österreichischen Energieabgabenvergütungsgesetz, das Gegenstand der Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe C-33/03 war, eine Abgabenvergütung gewährt wird. Die Argumentation der Kommission in jener Entscheidung gilt entsprechend auch im vorliegenden Fall. |
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(100) |
Was die zweite von Österreich dargelegte Argumentationslinie betrifft, stellt die Kommission fest, dass die angemeldete Maßnahme auch deshalb selektiv ist, weil sie sich de facto vorrangig an eine beschränkte Zahl von Unternehmen wendet, die bestimmte energieintensive Güter herstellen. Die Kommission stellt fest, dass der Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge eine Maßnahme nicht anhand ihrer Ziele oder Ursachen sondern anhand ihrer Auswirkungen geprüft werden muss (51). Auch wenn eine Maßnahme formal allen Wirtschaftszweigen und Unternehmen zugute kommt, kann sie daher dennoch als selektiv betrachtet werden, wenn sie de facto nicht allen Unternehmen im Inland zugute kommt. Der Gerichtshof stellte dazu fest: „Weder aufgrund der großen Zahl der begünstigten Unternehmen noch aufgrund der Verschiedenartigkeit und der Bedeutung der Wirtschaftszweige, zu denen diese Unternehmen gehören, [kann eine Regelung] als eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme angesehen werden“. (52) |
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(101) |
Bei ihrer Prüfung stellte die Kommission fest, dass die angemeldete Regelung sich vorrangig auf sehr wenige, zumeist Güter produzierende Unternehmen konzentriert. In diesem Zusammenhang legte Österreich am 9. September 2010 Daten vor, die auf der derzeitigen Anwendung der Regelung mit Beihilfeintensitäten unterhalb der Anmeldeschwellen basierten. Diesen Daten zufolge haben von den rund 300 000 österreichischen Unternehmen nur rund 2 000 die Inanspruchnahme der Regelung beantragt (d. h. weniger als 1 % aller österreichischen Unternehmen). Ferner kommen im Rahmen der gegenwärtigen Anwendung der Regelung rund 66 % der Mittel Unternehmen zugute, die in der „Produktion von Gütern“ tätig sind (53). In Bezug auf den Fall, dass Österreich die Beihilfeintensitäten über die De-Minimis-Schwellen, unterhalb derer die Regelung zurzeit vorläufig angewendet wird, anheben sollte, stellte die Kommission ferner fest, dass die Maßnahme sich dann vermutlich noch stärker auf in der Güterproduktion tätige Unternehmen konzentrieren würde. Dies zeigt sich daran, dass auf der Grundlage der von Österreich vorgelegten Daten nur zwölf Unternehmen von höheren Beihilfeintensitäten profitieren würden, als es im Rahmen der derzeit anwendbaren Fassung der Regelung der Fall ist, und dass nur zwei dieser Unternehmen im Verkehrssektor tätig sind, während zehn von ihnen auf die Güterproduktion entfallen (54). |
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(102) |
Aus dem Vorstehenden zieht die Kommission den Schluss, dass die angemeldete Regelung der Mehrheit der Wirtschaftszweige der österreichischen Wirtschaft überhaupt nicht oder nur in geringem Maße zugute kommen wird, während hauptsächlich Unternehmen in einem dieser Wirtschaftszweige, nämlich der Produktion von Gütern, begünstigt werden. Unabhängig von der Anzahl der Wirtschaftszweige, in denen Unternehmen von der Maßnahme profitieren könnten, konzentriert sich die Maßnahme hauptsächlich auf Güter produzierende Unternehmen und ist daher de facto als selektiv zu betrachten. |
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(103) |
Aus dem Vorstehenden zieht die Kommission den Schluss, dass der angemeldete Befreiungsmechanismus selektiv ist, weil er zum einen die 0,5%-Schwelle vorsieht, durch die die Maßnahme energieintensiven Unternehmen vorbehalten wird, und weil zum anderen diese Unternehmen vorrangig in der Produktion von Gütern tätig sind. |
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(104) |
Die Kommission stellt fest, dass eine Maßnahme trotz ihres selektiven Charakters die Bedingung der Selektivität nicht erfüllt, wenn sie durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (55). Die Kommission hält fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der betreffende Mitgliedstaat den Nachweis hierfür erbringen muss (56). |
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(105) |
Den Ausführungen des Gerichtshofs zufolge ist dabei zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind, zu unterscheiden. Allein die letztgenannten Mechanismen kommen als Begründung unter Bezug auf die Natur bzw. den inneren Aufbau des Steuersystems, zu dem die Maßnahme gehört, in Betracht (57). Die extrinsischen Ziele müssen im Zuge der Vereinbarkeitsprüfung berücksichtigt werden (58). |
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(106) |
Österreich vertritt die Auffassung, die Differenzierung der Beträge nach § 22c des ÖSG ziele darauf ab, den Kapazitäten der Unternehmen im Zusammenhang mit der Entrichtung zusätzlicher Abgaben Rechnung zu tragen. Des Weiteren würden die im ÖSG vorgesehenen Umweltvorteile durch den Befreiungsmechanismus nicht beeinträchtigt, da die Beihilfebeträge zur Förderung der Ökostromerzeugung nicht gesenkt würden. Nur durch die Senkung der Umweltkosten für bestimmte Unternehmen könne ein nachhaltiger Finanzierungsmechanismus für Ökostrom geschaffen werden, der notwendig sei, um die Förderung erneuerbarer Energien zu gewährleisten. |
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(107) |
Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das intrinsische Ziel des mit dem Verrechnungspreis eingerichteten Systems die Erzielung von Einnahmen ist, die insbesondere zur Förderung erneuerbarer Energien eingesetzt werden sollen. Der Befreiungsmechanismus basiert hingegen auf dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen zu steigern, indem diese einen niedrigeren Elektrizitätspreis zahlen müssen, und auf diese Weise die Akzeptanz für das auf dem Verrechnungspreis basierende System zu stärken. Hiermit wird ein außerhalb der Logik und des inneren Aufbaus des Systems liegendes Ziel verfolgt. |
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(108) |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Verfolgung eines solchen extrinsischen Ziels nicht zur Rechtfertigung einer Maßnahme aufgrund der Natur bzw. des inneren Aufbaus des Steuersystems herangezogen werden (59). Dies kann nur im Zuge der Vereinbarkeitsprüfung analysiert werden (60). |
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(109) |
Die Kommission stellt fest, dass in den beiden von Österreich angeführten Entscheidungen über staatliche Beihilfen, mit denen das Argument gestützt werden soll, der Befreiungsmechanismus sei durch die Logik und den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt, eine andere Situation vorlag. Die Entscheidung N 271/06 zu den Steuervorschriften Dänemarks im Zusammenhang mit Wärmeüberschüssen zielte darauf ab, bei sämtlichen Energieerzeugnissen die Neutralität der steuerlichen Behandlung sicherzustellen, und nicht darauf, die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Die Entscheidung N 860/06 über Energiesteuerbefreiungen in Deutschland für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck basierte auf dem Grundsatz, nur als Heiz- oder Kraftstoff verwendete Energieerzeugnisse zu besteuern. |
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(110) |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die angemeldete Befreiung energieintensiver Produktionszweige nicht durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist. |
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(111) |
Infolgedessen zieht die Kommission den Schluss, dass die angemeldete Maßnahme die Bedingung der Selektivität erfüllt, da sie de facto selektiv ist und nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt ist. |
5.1.4. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels
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(112) |
Die Begünstigten der Maßnahme, die nach Auffassung der Kommission eine Betriebsbeihilfe darstellt, sind überwiegend in der Erzeugung von energieintensiven Gütern wie Metall oder Papiererzeugnissen tätig (61). In diesen Wirtschaftszweigen findet Handel zwischen Mitgliedstaaten statt, und die Unternehmen stehen mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb. Deshalb ist die in Rede stehende Maßnahme geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel im Binnenmarkt zu beeinträchtigen. |
5.1.5. Schlussfolgerung
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(113) |
Die Kommission zieht den Schluss, dass der Befreiungsmechanismus eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, weil er eine Einbuße an staatlichen Mitteln bewirkt, die energieintensiven Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft. Folglich könnte die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen. |
5.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe
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(114) |
Österreich hat sich verpflichtet, die Beihilfe nicht vor der Genehmigung durch die Europäische Kommission durchzuführen. Österreich hat die Maßnahme vor ihrer Durchführung angemeldet und ist damit seiner Verpflichtung aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen (62). |
5.3. Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt
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(115) |
Die Kommission kann staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Mitgliedstaat den Nachweis erbringen, dass eine Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (63). |
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(116) |
Die Kommission hat bei Beihilfesachen, die unter Artikel 107 Absatz 3 AEUV fallen, einen großen Ermessenspielraum (64). In Ausübung dieses Ermessens hat sie Leitlinien und Mitteilungen veröffentlicht, in denen die Kriterien festgelegt sind, nach denen bestimmte Arten von Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Die Kommission ist nach der ständigen Rechtsprechung durch die von ihr im Bereich Beihilfenkontrolle veröffentlichten Leitlinien und Mitteilungen gebunden, soweit diese nicht von den Vorschriften des AEUV abweichen und von den Mitgliedstaaten anerkannt sind (65). |
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(117) |
Daher ist zunächst zu prüfen, ob die angemeldete Beihilfe in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer Leitlinien oder Mitteilungen fällt und als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, weil sie die darin festgelegten Vereinbarkeitskriterien erfüllt. |
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(118) |
Österreich macht geltend, dass die angemeldete Maßnahme in den Anwendungsbereich der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (66) fällt bzw. diese Leitlinien entsprechend anzuwenden sind. Darüber hinaus vertritt Österreich die Auffassung, dass die Beihilfe in den Anwendungsbereich der AGVO fällt (67). |
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(119) |
Es gibt jedoch klar definierte Situationen, in denen Betriebsbeihilfen gewährt werden können. Insbesondere können Betriebsbeihilfen in Form von Steuerermäßigungen unter bestimmten Voraussetzungen auf der Grundlage von Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen (68) oder von Artikel 25 AGVO (69) gewährt werden. Ferner können Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geprüft werden. |
5.3.1. Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen
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(120) |
Der Anwendungsbereich der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen ist wie folgt definiert (70):
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(121) |
Nach Randnummer 70 Nummer 1 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen ist Umweltschutz jede Maßnahme, die darauf abzielt, einer Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen durch die Tätigkeit des Beihilfeempfängers abzuhelfen, vorzubeugen oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung zu vermindern oder eine rationellere Nutzung dieser Ressourcen einschließlich Energiesparmaßnahmen und die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. Aus Randnummer 151 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen geht hervor, dass Maßnahmen, die zumindest mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken, in den Anwendungsbereich der Umweltschutzleitlinien fallen. |
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(122) |
Österreich ist der Auffassung, dass der Befreiungsmechanismus aus zwei Gründen mittelbar zum Umweltschutz beiträgt: Der Mechanismus ist zum einen eine wesentliche Voraussetzung dafür, die politische Unterstützung für eine Erhöhung des Verrechnungspreises auf einem höherem Niveau zu gewährleisten, die wiederum notwendig ist, um einen weiteren Ausbau der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien zu finanzieren, und er zieht zum anderen höhere Preise für den Stromverbrauch nach sich, wodurch ein Anreiz zu energieeffizienterem Handeln entsteht. |
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(123) |
Die Kommission stellt hinsichtlich des ersten Arguments fest, dass zwischen dem Verrechnungspreis und der Steigerung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien kein notwendiger Zusammenhang besteht. Österreich ist durch die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (im Folgenden „Erneuerbare-Energien-Richtlinie“ genannt) (71) verpflichtet, seine Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Quellen zu steigern. Es steht Österreich jedoch frei, zu entscheiden, wie dies finanziert wird. Österreich könnte z. B. auch Steuereinnahmen verwenden. Der Befreiungsmechanismus ist daher nicht notwendig, um die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Quellen zu steigern. |
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(124) |
Hinsichtlich des zweiten Arguments stellt die Kommission fest, dass der Befreiungsmechanismus wie eine Deckelung funktioniert. Der von energieintensiven Unternehmen gezahlte durchschnittliche Elektrizitätspreis sinkt mit jeder zusätzlich verbrauchten kWh, die über der Schwelle liegt. Anstatt einen Anreiz zur Förderung von Energieeffizienz zu setzen, führt der Befreiungsmechanismus eher zu einer Senkung der Energieeffizienz. |
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(125) |
Die Kommission kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass der Befreiungsmechanismus nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen fällt. |
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(126) |
Selbst wenn die Maßnahme in den Anwendungsbereich der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen fallen würde, was hier nicht der Fall ist, stellt die Kommission fest, dass sie nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnte, da die in Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. |
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(127) |
In Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen wird im Zusammenhang mit der Vereinbarkeitsprüfung zwischen gemeinschaftsrechtlich geregelten und nicht gemeinschaftsrechtlich geregelten Umweltsteuern unterschieden. Die parafiskalische Abgabe in Form des Verrechnungspreises stellt keine auf Unionsebene geregelte Umweltsteuer dar. Die Kommission stellt vor diesem Hintergrund fest, dass in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie verbindliche Ziele im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien festgelegt sind, den Mitgliedstaaten aber die Entscheidung überlassen wird, wie sie diese Ziele erreichen. |
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(128) |
Der Befreiungsmechanismus müsste daher nach den für nicht gemeinschaftsrechtlich geregelte Umweltsteuern geltenden Regeln gemäß Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen geprüft werden (72). |
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(129) |
Nach diesen Bestimmungen muss der Mitgliedstaat Informationen über die von den Befreiungen/Ermäßigungen erfassten Wirtschaftszweige oder Gruppen von Beihilfeempfängern, über die Situation der Hauptbegünstigten in jedem betroffenen Wirtschaftszweig sowie über die Art und Weise, wie die Besteuerung zum Umweltschutz beiträgt, übermitteln. Die begünstigten Wirtschaftszweige sollten sachgerecht beschrieben werden, und die größten Begünstigten in jedem Wirtschaftszweig (gemessen insbesondere am Umsatz, an den Marktanteilen und an der Bemessungsgrundlage) sollten angegeben werden (73). Auf der Grundlage dieser Informationen muss die Kommission prüfen, ob die Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen notwendig und verhältnismäßig sind. Was das Kriterium der Notwendigkeit betrifft, muss die Auswahl der Beihilfeempfänger anhand objektiver und transparenter Kriterien erfolgen; die Umweltsteuer muss ohne die Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten zur Folge haben, der nicht an die Abnehmer weitergegeben werden kann, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt. (74) Was die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe betrifft, muss der jeweilige Mitgliedstaat aufzeigen, dass jeder Empfänger einen Anteil der nationalen Steuer zahlt, der weitgehend der ökologischen Leistung entspricht, dass er mindestens 20 % der nationalen Steuer entrichtet, außer wenn sich ein niedrigerer Satz rechtfertigen lässt, und dass die Ermäßigungen oder Befreiungen an den Abschluss von Vereinbarungen zur Erreichung von Umweltschutzzielen gebunden sind (75). |
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(130) |
Die Kommission stellt jedoch fest, dass Österreich die vorstehend genannten Informationen — trotz mehrerer Aufforderungen der Kommission — nicht übermittelt hat (76). Folglich konnte die Kommission nicht prüfen, ob die Beihilfe notwendig und verhältnismäßig ist oder in welcher Weise sie zum Umweltschutz beiträgt. |
5.3.2. Analogie zu Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen
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(131) |
In Anbetracht der Tatsache, dass der angemeldete Befreiungsmechanismus nicht einmal mittelbar zum Umweltschutz beiträgt, hat die Kommission des Weiteren geprüft, ob sie den Befreiungsmechanismus in Analogie zu Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen genehmigen könnte. |
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(132) |
Österreich zufolge könnte der Befreiungsmechanismus in Analogie zu den Vorschriften über Steuerermäßigungen für gemeinschaftsrechtlich geregelte Energiesteuern in den Randnummern 152 und 153 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen geprüft werden. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass in Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen zwei Arten der Prüfung von Umweltsteuerermäßigungen vorgesehen sind, die zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen führen könnten. Erstens enthält Kapitel 4 Vorschriften für Ermäßigungen von im Rahmen der Energiesteuerrichtlinie gemeinschaftsrechtlich geregelten Energiesteuern, die ohne weitere Prüfung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, sofern die in der Energiesteuerrichtlinie festgesetzten Mindeststeuerbeträge eingehalten werden. Zweitens enthält Kapitel 4 bestimmte Regeln für die Prüfung von Ermäßigungen nicht gemeinschaftsrechtlich geregelter Umweltsteuern sowie Ermäßigungen gemeinschaftsrechtlich geregelter Energiesteuern, die unterhalb der in der Energiesteuerrichtlinie festgesetzten Mindeststeuerbeträge liegen. Nach diesen Regeln muss der Mitgliedstaat unter anderem umfassende Angaben zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Maßnahme machen. Österreich argumentiert, die Kommission könne den Befreiungsmechanismus für parafiskalische Abgaben auf der Grundlage genehmigen, dass die begünstigten Unternehmen mindestens die Mindestbeträge der österreichischen Energiesteuer entrichten. |
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(133) |
Die Kommission stellt fest, dass es in ihrer Entscheidungspraxis bzw. in der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte keine Präzedenzfälle gibt, in denen die Regeln für die Prüfung gemeinschaftsrechtlich geregelter Energiesteuern unter Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen in Analogie zu parafiskalischen Abgaben angewandt wurden. |
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(134) |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Norm des EU-Rechts in Analogie angewendet werden, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens müssen die auf den jeweiligen Sachverhalt anwendbaren Regeln weitgehend denen entsprechen, deren analoge Anwendung angestrebt wird. Zweitens müssen die auf den Sachverhalt anwendbaren Regeln eine Lücke enthalten, die mit einem allgemeinen Grundsatz des EU-Rechts unvereinbar ist und die durch die analoge Anwendung geschlossen werden kann (77). In Anbetracht dieser Voraussetzungen stellt die Kommission fest, dass Analogien im EU-Recht nur in Ausnahmefällen angewendet werden. |
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(135) |
Erstens müssen die auf den jeweiligen Sachverhalt anwendbaren Regeln weitgehend denen entsprechen, deren analoge Anwendung angestrebt wird. Da Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen Umweltsteuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen vorsieht, müssen die Regeln, die die angemeldeten Abgaben im Rahmen des ÖSG betreffen, den auf Umweltsteuern anwendbaren Regeln weitgehend entsprechen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die nach EU-Recht in Bezug auf Umweltsteuern bestehende Rechtssituation nicht mit der nach EU-Recht in Bezug auf parafiskalische Abgaben bestehenden Situation vergleichbar ist. Während das EU-Recht keine spezifischen Regeln für parafiskalische Abgaben vorsieht, sieht es spezifische Regeln für die Erhebung von Umweltsteuern vor. Dabei handelt es sich insbesondere um die in der Energiesteuerrichtlinie festgesetzten Mindeststeuerbeträge sowie um Befreiungen von diesen Mindestbeträgen, die unter den Voraussetzungen in Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen und Artikel 25 AGVO gewährt werden. Im Hinblick auf parafiskalische Abgaben stellt die Kommission fest, dass es weder Regeln zu Befreiungen oder Ermäßigungen noch Regeln zu Mindestsätzen gibt. |
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(136) |
Daher zieht die Kommission den Schluss, dass die im Rahmen der österreichischen Regelung bestehenden parafiskalischen Abgaben keinen Regeln unterliegen, die den für Umweltsteuern nach EU-Recht geltenden Regeln entsprechen. |
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(137) |
Zweitens müssen die auf den Sachverhalt anwendbaren Regeln eine Lücke enthalten, die mit einem allgemeinen Grundsatz des EU-Rechts unvereinbar ist und die durch die analoge Anwendung geschlossen werden kann. |
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(138) |
Maßnahmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen fallen, können jedoch nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geprüft werden. Die Kommission konnte daher in den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen keine derartige „Lacuna“ feststellen, die eine Prüfung der angemeldeten Maßnahme durch Anwendung einer analogen Prüfung rechtfertigen würde. Diese Schlussfolgerung gilt für beide Szenarien, für Analogien zu gemeinschaftsrechtlich geregelten und zu nicht gemeinschaftsrechtlich geregelten Steuern. |
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(139) |
Ferner könnte dem Fehlen von Regeln für Befreiungen von parafiskalischen Abgaben nicht durch Ziehen einer Analogie zu den nach EU-Recht bestehenden Regeln zu Ermäßigungen der Energiesteuern abgeholfen werden. Dazu stellt die Kommission fest, dass eine analoge Anwendung der Regeln für Ermäßigungen gemeinschaftsrechtlich geregelter Energiesteuern auf nicht gemeinschaftsrechtlich geregelte parafiskalische Abgaben auch bedeuten würde, dass Unternehmen die Mindeststeuerbeträge der Energiesteuerrichtlinie durch Zahlung derartiger parafiskalischer Abgaben einhalten könnten. Ein derartiger Ansatz steht daher nicht im Einklang mit dem Sinn der Energiesteuerrichtlinie. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Mindestsätze der Energiesteuerrichtlinie allein zum Zweck der Anwendung im Rahmen des gemeinschaftsrechtlich geregelten Energiesteuersystems festgesetzt wurden. Ihre Verwendung als Benchmark außerhalb des gemeinschaftsrechtlich geregelten Bereichs würde eine Anwendung bewirken, die nicht vorgesehen war. Die Mindestsätze wurden eindeutig nicht mit dem Ziel festgesetzt, die Gesamtbelastung zu bestimmen, die energieintensive Unternehmen aufgrund umweltspezifischer Regulierungsmaßnahmen, so wie sie sich insbesondere aus Finanzierungsmechanismen für Einspeisetarife ergeben, tragen sollten. Bei einem derartigen Ansatz würde auch vernachlässigt, dass die Politik auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eine nachsichtige Vorgehensweise in Bezug auf Steuerbefreiungen oberhalb eines gemeinschaftsrechtlich geregelten Mindestsatzes aus dem Grund akzeptiert, dass die Gleichbehandlung zumindest in gewissem Maße durch die Einhaltung der in allen Mitgliedstaaten geltenden Mindestsätze gewährleistet wird. Dieses Argument gilt jedoch nicht für sich aus nicht gemeinschaftsrechtlich geregelten Einspeisetarifsystemen ergebende Belastungen, bei denen es durch Abweichungen von den Standardbeiträgen zu Wettbewerbsverfälschungen kommen kann. |
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(140) |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Fehlen von Regeln über die Ermäßigung parafiskalischer Abgaben keine mit einem allgemeinen Grundsatz des EU-Rechts unvereinbare Lücke darstellt, die durch Ziehen einer Analogie zu den bestehenden Regeln über Ermäßigungen gemeinschaftsrechtlich geregelter Energiesteuern geschlossen werden könnte. |
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(141) |
Selbst wenn eine analoge Anwendung möglich wäre, könnte der Befreiungsmechanismus aus den unter den Randnummern 129 bis 133 angeführten Gründen in jedem Fall nicht als vereinbar angesehen werden. |
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(142) |
Die Kommission schließt aus dem Vorstehenden, dass sie keine Analogie zwischen dem angemeldeten Befreiungsmechanismus und den Regeln für die Prüfung von Ermäßigungen gemeinschaftsrechtlich geregelter Energiesteuern nach Kapitel 4 der Leitlinien über Umweltschutzbeihilfen herstellen und den Befreiungsmechanismus daher nicht auf der Grundlage einer derartigen Analogie genehmigen kann. |
5.3.3. Analogie zu Artikel 25 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
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(143) |
Die Kommission hat ferner geprüft, ob sie den Befreiungsmechanismus in Analogie zu Artikel 25 AGVO genehmigen könnte. |
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(144) |
Nach der Auffassung Österreichs lässt der unterschiedliche Wortlaut von Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen und Artikel 25 AGVO einen gewissen Spielraum für eine Genehmigung der Maßnahme in Analogie zu Artikel 25 AGVO. Österreich machte geltend, dass es in Randnummer 152 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen heißt: „Steuerermäßigungen oder -befreiungen im Falle gemeinschaftsrechtlich geregelter Steuern, insbesondere durch die Richtlinie 2003/96/EG geregelter Steuern, sind nur dann mit Artikel 87 EG-Vertrag vereinbar, wenn sie gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zulässig sind und den dort festgelegten Grenzen und Bedingungen entsprechen.“ |
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(145) |
Artikel 25 AGVO lautet hingegen: „Umweltschutzbeihilferegelungen in Form von Steuerermäßigungen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/96/EG sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.“ (78) |
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(146) |
Aus dem vorstehenden Wortlaut schloss Österreich, dass Artikel 25 AGVO möglicherweise weiter gefasst ist als Randnummer 152 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen. Österreich argumentierte, dass Randnummer 152 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen möglicherweise nur für durch die Energiesteuerrichtlinie gemeinschaftsrechtlich geregelte Steuern gelte, wohingegen Artikel 25 AGVO lediglich verlange, dass der Befreiungsmechanismus die in der Energiesteuerrichtlinie festgesetzten Mindeststeuerbeträge einhalte, auch wenn es sich nicht um eine gemeinschaftsrechtlich geregelte Energiesteuer handele. Nach Ansicht Österreichs könnte Artikel 25 AGVO daher auf die Ermäßigung nicht gemeinschaftsrechtlich geregelter Umweltsteuern angewendet werden, die für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnten, sofern das allgemeine Steuersystem die Mindestenergiesteuerbeträge einhält. Österreich räumte zwar ein, dass die im Rahmen des ÖSG geleisteten Beiträge keine Steuern sind (79), machte aber geltend, dass der angemeldete Befreiungsmechanismus in Analogie zur Bestimmung zu Umweltsteuern in Artikel 25 AGVO geprüft und genehmigt werden könnte. |
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(147) |
Nach Ansicht der Kommission besteht jedoch kein Spielraum für eine Analogie zu Artikel 25 AGVO. Erstens entsprechen die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Regeln nicht weitgehend denen, deren analoge Anwendung angestrebt wird. Dem Wortlaut von Artikel 25 AGVO ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Vorschrift nur für durch die Energiesteuerrichtlinie geregelte Umweltsteuern gilt. In diesem Sinne ist die Einstufung als Energiesteuer eine „Voraussetzung“ für die Anwendung von Artikel 25 AGVO. Diese Auslegung wird auch dadurch unterstützt, dass aus der Logik des Systems der AGVO hervorgeht, dass ihr Geltungsbereich nicht über die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen, auf die sie sich bezieht, hinausgehen kann. Artikel 25 der AGVO gilt daher eindeutig nur für durch die Energiesteuerrichtlinie geregelte Energiesteuern. Wie bereits dargelegt sind die im Rahmen des Ökosteuergesetzes geleisteten Beiträge jedoch keine Umweltsteuern, und die Vorschriften der Energiesteuerrichtlinie finden keine Anwendung auf sie. Daraus folgt, dass die Regeln für Energiesteuern und die Regeln für die österreichischen Einspeisetarife nicht weitgehend vergleichbar sind. Zweitens enthalten die auf den Sachverhalt anwendbaren Regeln keine Lücke, die mit einem allgemeinen Grundsatz des EU-Rechts unvereinbar ist und die durch die analoge Anwendung geschlossen werden kann. Steuerermäßigungen oder vergleichbare Maßnahmen, die nicht durch die AGVO abgedeckt sind, sind nicht per se mit dem EU-Recht unvereinbar, sondern bedürfen lediglich der Einhaltung der allgemeinen Anmeldepflicht nach Artikel 108 AEUV. Sie können dann nach den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen oder — falls diese nicht anwendbar sind — unmittelbar nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geprüft und für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Daraus folgt, dass die auf die Prüfung der österreichischen Beihilferegelung anwendbaren Regeln keine mit dem EU-Recht unvereinbare Lücke enthalten. |
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(148) |
Aus dem Vorstehenden zieht die Kommission den Schluss, dass sie keine Analogie zwischen den Beiträgen im Rahmen des Ökosteuergesetzes und gemeinschaftsrechtlich geregelten Energiesteuern nach Artikel 25 AGVO herstellen und sie den Befreiungsmechanismus daher nicht auf der Grundlage einer derartigen Analogie genehmigen kann. |
5.3.4. Vereinbarkeit auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV
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(149) |
Die Kommission stellt fest, dass Österreich nicht geltend gemacht hat, der Befreiungsmechanismus könne direkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als vereinbar erklärt werden. Da der Mitgliedstaat die Gründe vorbringen muss, aufgrund deren die Vereinbarkeit der Beihilfe festgestellt werden kann (80), und nachweisen muss, dass die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, darf Österreich schon aus diesem Grund nicht diese Grundlage für die Vereinbarkeit heranziehen. |
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(150) |
Die Kommission hat dennoch untersucht, ob der Befreiungsmechanismus auf dieser Rechtsgrundlage als vereinbar angesehen werden könnte. |
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(151) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann die Kommission eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn die Beihilfe zur Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamen Interesse beiträgt (81), zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (82) und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(152) |
Entsprechend ist es gängige Kommissionspraxis (83), dass Maßnahmen direkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als vereinbar erklärt werden können, wenn sie notwendig und verhältnismäßig sind und die positiven Auswirkungen auf das Ziel von gemeinsamem Interesse die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und Handel überwiegen. In diesem Zusammenhang erachtet es die Kommission als angemessen, die folgenden Fragen zu prüfen:
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(153) |
Nach Angaben Österreichs dient die Maßnahme in erster Linie dem Umweltschutz. Wie unter Randnummer 126 bis 129 dargelegt, leistet der Befreiungsmechanismus jedoch keinen Beitrag zum Umweltschutz. |
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(154) |
Darüber hinaus wird die umweltentlastende Wirkung der Maßnahme durch eine allgemeine Erhöhung der Einspeisetarife erreicht, was — nach Auffassung Österreichs — nicht möglich wäre, ohne die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen durch den angemeldeten Befreiungsmechanismus sicherzustellen. Die österreichischen Behörden erkennen in ihren Ausführungen außerdem an, dass mit dem Befreiungsmechanismus darauf abgezielt wird, die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen in Österreich gegenüber Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten zu steigern. Die Kommission hat in ihrer Entscheidungspraxis nie akzeptiert, dass derartige Beihilfen zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen. |
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(155) |
Die einzige Ausnahme hiervon stellt Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen dar. Doch auch wenn die Kommission eine Senkung einer Umweltsteuer akzeptiert, verlangt sie, dass Mindeststeuerbeträge entrichtet werden. Der Gesamtbeitrag, den das von der Steuerermäßigung profitierende Unternehmen zu den Steuereinnahmen insgesamt leistet, steigt daher mit jeder verursachten Verschmutzungseinheit weiter an. Im vorliegenden Fall ist die Lage jedoch anders. Der Beitrag wird ab einer Höhe von 0,5 % des Nettoproduktionswerts gedeckelt. Zusätzlich verursachte Verschmutzungseinheiten unterliegen keinen parafiskalischen Abgaben mehr. Dies bedeutet, dass der Beitrag pro verursachter Verschmutzungseinheit mit jeder zusätzlichen Einheit schrumpft. Das System bietet somit einen Anreiz, zusätzliche Ressourcen zu verbrauchen, anstatt die Ressourcen zu schonen. |
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(156) |
Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Beihilfe nicht zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beiträgt. |
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(157) |
Die Kommission stellt fest, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „(…) Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 [inzwischen Artikel 107 Absatz 3 AEUV] fallen (…)“. (84) Der Gerichtshof stellt weiter fest: „Nach der Rechtsprechung verfälschen diese Beihilfen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der in den genannten Ausnahmebestimmungen festgesetzten Zwecke zu erreichen“. (85) In Bezug auf den vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Befreiungsmechanismus eine Betriebsbeihilfe darstellt, da er die begünstigten Unternehmen von einem Teil ihrer Strombeschaffungskosten befreit, die sie normalerweise im Rahmen ihrer laufenden Geschäftstätigkeit tragen müssten. |
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(158) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Betriebsbeihilfen in jedem Fall kein angemessenes politisches Instrument zur Erreichung dieses Ziels darstellen, selbst wenn die Wettbewerbsfähigkeit ein im gemeinsamen Interesse liegendes Ziel wäre. |
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(159) |
In Bezug auf Umweltsteuern hat die Kommission eine beschränkte Ausnahme von diesem Grundsatz akzeptiert, wobei sie aber ein bestimmtes Ziel vor Augen hatte. Umweltsteuerermäßigungen und -befreiungen zugunsten bestimmter Wirtschaftszweige oder Gruppen von Unternehmen sind nach Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen zulässig, wenn sie es ermöglichen, andere Unternehmen stärker zu besteuern, so dass es zu einer insgesamt besseren Internalisierung der Kosten und einem besseren Schutz der Umwelt kommt. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass Beihilfen dieser Art sich als erforderlich erweisen können, um die negativen externen Effekte indirekt aufzufangen, weil sie die Einführung bzw. Aufrechterhaltung relativ hoher nationaler Umweltsteuern ermöglichen. |
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(160) |
Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Beiträge zur Förderung von Ökostrom, von denen die begünstigten Unternehmen im Rahmen der angemeldeten Regelung befreit werden sollen, keine Umweltsteuern im Sinne der Randnummer 70 Absatz 14 und der Randnummer 151 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen darstellen. Steuern sind Abgaben, die in den allgemeinen Staatshaushalt fließen. Die Beiträge, von denen die begünstigten Unternehmen im Rahmen der angemeldeten Regelung befreit werden sollen, fließen jedoch nicht in den allgemeinen Staatshaushalt. Sie werden im Gegenteil ausschließlich zur Finanzierung der Beiträge an die OeMAG verwendet, die Ökostromerzeuger durch Einspeisetarife unterstützt. Folglich stellen diese Beiträge keine Umweltsteuern dar. |
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(161) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit einer Ausnahme von der in den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen enthaltenen allgemeinen Regel der Unvereinbarkeit von Betriebsbeihilfen restriktiv ausgelegt werden sollte. Als Ausnahme sollte Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen daher auf Umweltsteuern beschränkt werden. |
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(162) |
Ferner stellt die Kommission wie bereits dargelegt fest, dass die Anwendung von Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen auf parafiskalische Abgaben den Zielen dieser Regeln und der Energiesteuerrichtlinie im Hinblick auf gemeinschaftsrechtlich geregelte Energiesteuern zuwiderlaufen würde. Des Weiteren könnte ein derartiger Ansatz auch zu einer allgemeinen Anwendung dieser Bestimmungen auf parafiskalische Abgaben im Umweltschutzbereich (z. B. parafiskalische Abgaben auf Abfall usw.) führen. Eine derart weite Anwendung geht über den Geltungsbereich und die Ziele von Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen hinaus. |
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(163) |
Folglich vertritt die Kommission die Auffassung, dass Betriebsbeihilfen, die in Form von Ermäßigungen parafiskalischer Abgaben gewährt werden, kein geeignetes Instrument bilden, um den Umweltschutz zu verbessern. Die Kommission stellt fest, dass sie die Voraussetzungen in Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen bisher nicht auf andere Arten von Belastungen und parafiskalischen Abgaben angewendet hat. |
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(164) |
Die Kommission stellt außerdem fest, dass der Umfang einer Umweltsteuer, auch wenn lediglich der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet, direkt proportional zum Umfang der von dem einschlägigen Unternehmen verursachten Umweltverschmutzung ist. Selbst bei der Anwendung zu einem ermäßigten Satz stellt die Umweltsteuer für Unternehmen weiterhin einen Anreiz dar, die Ressourcen zu schonen. Im vorliegenden Fall wird der Beitrag jedoch ab einer bestimmten Höhe gedeckelt. Darüber liegende Verschmutzungseinheiten werden nicht mehr besteuert. Durch den Befreiungsmechanismus verliert die parafiskalische Abgabe jeglichen Anreiz für ressourcenschonendes Handeln. |
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(165) |
Für den Fall, dass Betriebsbeihilfen in Form von Ermäßigungen parafiskalischer Abgaben als geeignetes politisches Instrument anerkannt würden, stellt die Kommission weiter fest, dass für die Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit derartiger Betriebsbeihilfen eine Untersuchung erforderlich wäre, die mit der Prüfung von Ermäßigungen nicht gemeinschaftsrechtlich geregelter Umweltsteuern nach Kapitel 4 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen (86) vergleichbar ist, weil die Untersuchung nicht gemeinschaftsrechtlich geregelter Steuern nach Kapitel 4 die allgemeinen Grundsätze der nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anwendbaren eingehenden wirtschaftlichen Prüfung widerspiegelt. |
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(166) |
Nach diesen Bestimmungen muss der Mitgliedstaat Informationen über die von den Befreiungen/Ermäßigungen erfassten Wirtschaftszweige oder Gruppen von Beihilfeempfängern, über die Situation der Hauptbegünstigten in jedem betroffenen Wirtschaftszweig sowie über die Art und Weise, wie die Besteuerung zum Umweltschutz beiträgt, übermitteln. Die begünstigten Wirtschaftszweige sollten sachgerecht beschrieben werden, und die größten Begünstigten in jedem Wirtschaftszweig (gemessen insbesondere am Umsatz, den Marktanteilen und der Bemessungsgrundlage) sollten angegeben werden (87). Auf der Grundlage dieser Informationen muss die Kommission prüfen, ob die Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen notwendig und verhältnismäßig sind. Was das Kriterium der Notwendigkeit betrifft, muss die Auswahl der Beihilfeempfänger anhand objektiver und transparenter Kriterien erfolgen; die Umweltsteuer muss ohne die Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten zur Folge haben, der nicht an die Abnehmer weitergegeben werden kann, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt (88). Was die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe betrifft, muss der jeweilige Mitgliedstaat aufzeigen, dass jeder Empfänger einen Anteil der nationalen Steuer zahlt, der weitgehend der ökologischen Leistung entspricht, dass er mindestens 20 % der nationalen Steuer entrichtet, außer wenn sich ein niedrigerer Satz rechtfertigen lässt, und dass die Ermäßigungen oder Befreiungen an den Abschluss von Vereinbarungen zur Erreichung von Umweltschutzzielen gebunden sind (89). |
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(167) |
Die Kommission stellt jedoch fest, dass Österreich die vorstehend genannten Informationen — trotz mehrerer Aufforderungen der Kommission — nicht übermittelt hat (90). Folglich konnte die Kommission nicht prüfen, ob die Beihilfe notwendig und verhältnismäßig war oder in welcher Weise sie zum Umweltschutz beitragen würde. |
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(168) |
Schließlich konnte Österreich außerdem nicht nachweisen, dass der Befreiungsmechanismus einen Anreizeffekt enthält. |
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(169) |
Die Kommission weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Betriebsbeihilfen dieser Art den Wettbewerb zu verfälschen und die Handelsbedingungen zu beeinträchtigen drohen (91). Im vorliegenden Fall wird die wettbewerbsverzerrende Wirkung verstärkt, da die Unternehmen, die den Befreiungsmechanismus in Anspruch nehmen können, bereits Betriebsbeihilfen in Form von Steuerermäßigungen bei der Energiebesteuerung erhalten. Die Gewährung einer zweiten Betriebsbeihilfe, die zusätzlich nicht befristet ist, würde Wettbewerbsverzerrungen bewirken und den Handel in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderliefe, beeinträchtigen. |
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(170) |
Die Kommission zieht daher den Schluss, dass der Befreiungsmechanismus nicht auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. |
5.4. Schlussfolgerung
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(171) |
In Anbetracht des Vorstehenden hat die Kommission sowohl die Förderung der Ökostromerzeuger als auch den Befreiungsmechanismus für energieintensive Unternehmen geprüft. Was die Förderung der Ökostromerzeuger betrifft, stellt die Kommission fest, dass sie diese Maßnahme in ihrer Entscheidung vom 22. Juli 2009 als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe eingestuft hat. Was den Befreiungsmechanismus betrifft, der Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens war, stellt die Kommission fest, dass auch diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bildet. Nach Auffassung der Kommission kommt für den Befreiungsmechanismus, der eine reine Betriebsbeihilfe darstellt, jedoch keine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz des Verbots staatlicher Beihilfen in Betracht. |
Unter Berücksichtigung aller der Kommission zur Kenntnis gebrachten Fakten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe, die Österreich energieintensiven Unternehmen zu gewähren beabsichtigt, als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar einzustufen ist —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe in Form einer teilweisen Befreiung von der Verpflichtung zur Abnahme von Ökostrom, die Österreich energieintensiven Unternehmen zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Die Beihilfe darf folglich nicht gewährt werden.
Artikel 2
Österreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um ihm nachzukommen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.
Brüssel, den 8. März 2011
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. C 217 vom 11.9.2009, S. 12.
(2) Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2006 in der Beihilfesache NN 162/A/03 und N 317/A/06 — Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Rahmen des österreichischen Ökostromgesetzes (Einspeisetarife) (ABl. C 221 vom 14.9.2006, S. 8).
(3) ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.
(4) Rechtsache C 24/09 (ex N 446/08), K(2009) 3538 endg. (ABl. C 217 vom 11.9.2009, S. 12).
(5) Vgl. Fußnote 1.
(6) § 22c Absatz 5 ÖSG: „Verträge zwischen Stromhändlern und Endverbrauchern haben für den Fall des Vorliegens eines Bescheids nach Abs. 1 zwingend vorzusehen, dass diesen Endverbrauchern ab dem Zeitpunkt der Entlastung der Quote der Stromhändler (§ 15 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a) kein Ökostrom, der den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (§ 19 Abs. 1), geliefert wird und keine Überwälzung von Ökostromaufwendungen erfolgt. Entgegenstehende Vertragsbestimmungen sind nichtig.“
(7) § 15 Absatz 1a ÖSG: „Weisen Stromhändler der Ökostromabwicklungsstelle nach, dass sie Endverbraucher beliefern, die einen Bescheid nach § 22c Abs. 1 erwirkt haben, so ist dieser Umstand von der Ökostromabwicklungsstelle bei der Festlegung der Quoten für die Stromhändler (§ 15 Abs. 1 Z 3) ohne Verzögerung zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser Strommengen, für die keine Zuweisung erfolgen darf, erhöht sich die Quote aller Stromhändler für die übrigen Stromlieferungen. Sofern eine Quotenanpassung aufgrund der geltenden Marktregeln nicht unmittelbar durchgeführt werden kann, ist die Ökostromabwicklungsstelle ermächtigt, den als Folge des Entfalls von Zuweisungsmöglichkeiten anfallenden Energieüberschuss im Sinn des § 15 Abs. 4 bestmöglich zu verwerten.“
(8) Schreiben Österreichs vom 9. September 2010 zur Beantwortung der Fragen der Kommission vom 19. Juli 2010 (S. 5).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).
(10) ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 8.
(11) ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.
(12) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
(13) Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98 PreussenElektra/Schleswig-Holstein, Slg. 2001, I-2099.
(14) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008 in der Rechtssache C-206/06 Essent. [Slg. 2008 I- 5497].
(15) EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1996, Rechtssache T- 358/94 Slg. 1996 II-2109.
(16) EuGH, Urteil vom 20. September 2007, Rechtssache T 136/05, Slg 2007 II- 4063.
(17) EuGH, Urteil vom 17. März 1993, Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Slg. 1993 I-887.
(18) EuGH, Urteil vom 15. Juli 2004, Rechtssache C-345/02, Slg 2004 I-7139.
(19) EuGH, Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline GmbH, Rechtssache C-143/99, Slg. 2001, I-8365.
(20) EuGH Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline GmbH, Rechtssache C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Paragraf 16.
(21) N 271/06, Dänemark, Steuerbefreiung für Wärmeüberschüsse (ABl. C 41 vom 24.2.2007, S. 2); N 820/06, DE, Steuerbefreiung für bestimmte energieintensive Verfahren (ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 4).
(22) Richtlinie 2003/96/EG.
(23) Verordnung (EG) Nr. 800/2008.
(24) Am 9. September 2010 übermittelte Bemerkungen Österreichs zur Eröffnungsentscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009.
(25) Veröffentlicht von Deutschland, Dänemark, den Niederlanden, Finnland, Schweden und Österreich.
(26) Vgl. Fußnote 2.
(27) Die folgende Würdigung stützt sich sowohl auf den AEUV als auch auf das EWR-Abkommen. Der Einfachheit halber wird im Folgenden aber nur auf die Bestimmungen des AEUV Bezug genommen.
(28) Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C 24/09 (ex-N446/08) — Österreichisches Ökostromgesetz — Mutmaßliche Beihilfe für große Stromverbraucher.
(29) Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999 Rechtssache C-75/97 Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Rdnr. 28 bis 31; Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline und andere/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, I-8365, Rdnr. 41.
(30) Schreiben Österreichs vom 9. September 2010 in Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 19. Juli 2010.
(31) Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2002 Rechtssache C-482/99 Frankreich/Kommission (Stardust Marine), Slg. 2002, I-4397, Rdnr. 24.
(32) Vgl. Fußnote 14.
(33) Fall C-206/06 Essent v Aluminium [2008] ECR I-05497, Paragraf 74.
(34) Vgl. in diesem Sinne auch Rdnr. 74 von Essent.
(35) Fall C-379/98, PreussenElektra/Schleswag, Urteil vom 13. März 2001, [2001] ECR I-2099. Das Urteil hatte das deutsche Einspeisetarifsystem aus dem Jahr 1998 zum Gegenstand und festgestellt, dass dieses keine Beihilfen beinhaltet. In diesem System hat das deutsche Gesetz direkt die Beziehung zwischen den Produzenten von Ökostrom und den Stromhändlern geregelt, indem es die privaten Stromlieferanten verpflichtet hatte, den in ihrem Liefergebiet aus erneuerbaren Ressourcen produzierten Strom zu einem Mindestpreis (Einspeisetarif) zu kaufen. Die Stromhändler konnten dann frei entscheiden, wie sie die daraus entstandenen zusätzlichen Kosten für den Ökostrom von den Endverbrauchern wiederbekommen würden. Um eine gleichmäßige Beteiligung am Aufkaufen von Ökostrom zu erhalten, mussten die Energieunternehmen die Ökostrommengen unter sich ausgleichen. Daraus haben sich mehr oder weniger Einkaufsmengen für Ökostrom ergeben, die dem Marktanteil der Unternehmen entsprachen.
(36) Rechtssache 76/78, Steinike und Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Rec. 1977, S. 595, Rn. 21: Das in Artikel 92 Absatz 1 enthaltene Verbot erfasst sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, ohne dass danach zu unterscheiden ist, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird. Bei der Anwendung des Artikels 92 sind im Wesentlichen die Auswirkungen der Beihilfe auf die begünstigten Unternehmen oder Erzeuger und nicht die Stellung der für die Verteilung und Verwaltung der Beihilfe zuständigen Einrichtungen zu berücksichtigen.
(37) Österreich übermittelte diese Daten auf der Grundlage der Erfahrungen, die mit der Anwendung einer geänderten Fassung der vorliegenden Regelung mit Beihilfeintensitäten unterhalb der Anmeldeschwellen gemacht wurden.
(38) Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie gilt als “… „energieintensiver Betrieb“ (…) eine Betriebseinheit im Sinne von Artikel 11, bei der sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt.“
(39) Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline und andere/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, I-8365, Randnummer 36.
(40) Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline und andere/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, I-8365, Randnummern 34-35.
(41) Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline und andere/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, I-8365, Randnummer 36.
(42) Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 29. November 2005 in der Rechtssache C-368/04 Transalpine Ölleitung, Randnummer 72.
(43) Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline und andere/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, I-8365, Randnummer 48.
(44) Das Gericht erster Instanz betrachtete eine baskische Beihilferegelung in Form von Steuergutschriften für Investitionen von über 2,5 Mrd. ESP als de facto selektiv, weil die fragliche Steuervergünstigung Unternehmen mit erheblichen finanziellen Ressourcen vorbehalten war (Verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 Diputación Foral de Alava und andere/Kommission, Slg. 2002, II-1385, Randnummer 39 (eine Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Gerichtshof zurückgewiesen in den verbundenen Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P Ramondín SA und andere/Kommission, Slg. 2004, I-10653, Randnummern 60 ff.). Ferner beurteilte der Gerichtshof eine Beihilferegelung für den Erwerb von Nutzfahrzeugen als de facto selektiv, weil — unter anderem — Großunternehmen vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen waren (Rechtssache C-409/00 Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnummer 50).
(45) Entscheidung 2005/565/EG der Kommission vom 9. März 2004 über eine durch Österreich angewendete Beihilferegelung betreffend die Energieabgabenvergütung auf Erdgas und Elektrizität in den Jahren 2002 und 2003, Randnummern 47-49 (ABl. L 190 vom 22.7.2005, S. 13).
(46) Entscheidung 2005/565/EG, Randnummer 46.
(47) Entscheidung 2005/565/EG, Randnummern 68-70.
(48) Rechtssache C-368/04 Transalpine Ölleitung, Slg. 2006, I-09957.
(49) Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 29. November 2005 in der Rechtssache C-368/04 Transalpine Ölleitung, Randnummer 73.
(50) Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 29. November 2005 in der Rechtssache C-368/04 Transalpine Ölleitung, Randnummer 72.
(51) Rechtssache 173/73 Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnummer 13.
(52) Rechtssache C-75/97 Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnummer 32.
(53) Innerhalb dieses Wirtschaftszweigs besteht eine bestimmte Konzentration auf Teilsektoren wie die Produktion von Holz, Papier, Lebensmitteln, Glas, Keramik, Metallen und Chemikalien.
(54) Schreiben Österreichs vom 9. September 2010 zur Beantwortung der Fragen der Kommission vom 19. Juli 2010 (S. 17 und Tabelle 5 auf S. 17).
(55) Rechtssache 173/73 Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnummer 33; Rechtssache C-75/97 Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnummern 28-31; Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline und andere/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, I-8365, Randnummer 41.
(56) Rechtssache C-88/03 Portugal/Kommission, Slg. 2006, I-07115, Randnummer 81.
(57) Vgl. Fußnote 56.
(58) Rechtssache C-487/06 P Kommission/British Aggregates Association, Slg. 2008, I-10505, Randnummern 84-92.
(59) Portugal/Kommission, zitiert in Fußnote 31, Randnummer 82, die auf „sozialen Zusammenhalt“ und „regionale Entwicklung“ als extrinsische politische Ziele Bezug nimmt.
(60) Vgl. Fußnote 58.
(61) Vgl. Fußnote 54.
(62) Da ein abschließender Beschluss der Kommission noch aussteht, gewährte Österreich die Vergünstigungen des Befreiungsmechanismus auf der Grundlage von De-minimis-Beihilfen.
(63) EuGH, Urteil vom 28. April 1993, Italien/Kommission, Rechtssache C-364/90, Slg. I-2097, Randnummer 20; GeI 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH/Kommission, verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Slg. II-3663, Randnummer 140; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission, Rechtssache C-372/97, Slg. I-3679, Randnummer 81.
(64) EuGH, Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Rechtssache C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56; EuGH 11. Juli 1996, Syndicat français de l’Express international (SFEI) und andere/La Poste und andere, Rechtssache C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36.
(65) EuGH, Urteil vom 24. März 1993, Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques/Kommission, Rechtssache C-313/90, Slg. I-1125, Randnummer 36; EuGH, Urteil vom 15. Oktober 1996, IJssel-Vliet Combinatie BV/Minister van Economische Zaken, Rechtssache C-311/94, Slg. 1996, I-5023, Randnummer 43; EuGH, Urteil vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, Rechtssache C 351/98, Slg. 2002, I-8031, Randnummer 53.
(66) Vgl. Fußnote 3.
(67) Verordnung (EG) Nr. 800/2008.
(68) Vgl. Fußnote 3.
(69) Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).
(70) Vgl. Fußnote 3.
(71) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
(72) Wie bereits vorstehend beschrieben vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Einspeisetarif eindeutig keine gemeinschaftsrechtlich geregelte Umweltsteuer ist.
(73) Randnummer 156 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen.
(74) Randnummer 158 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen.
(75) Randnummer 159 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen.
(76) Österreich hat die einschlägigen Fragen der Kommission vom 21. Juni 2010 und 19. Juli 2010 nicht beantwortet.
(77) Rechtssache 165/84 Krohn/Bundesanstalt für Landwirtschaftliche Marktordnung, Slg. 1985, 3997, Randnummer 14; Rechtssache 6/78 Union française de Céréales/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1978, 1675.
(78) Nach Artikel 25 Absatz 2 AGVO entrichten die von der Steuerermäßigung Begünstigten mindestens die in der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) festgelegten gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge. Nach Artikel 25 Absatz 3 AGVO werden Steuerermäßigungen für höchstens zehn Jahre bewilligt. Nach Ablauf der 10 Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der betreffenden Beihilfemaßnahmen.
(79) Schreiben Österreichs vom 9. September 2010 zur Beantwortung der Fragen der Kommission vom 19. Juli 2010, S. 19.
(80) Vgl. Fußnote 63.
(81) Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2009 in der Rechtssache T-162/06 Kronoply/Kommission, Slg. II-1, insbesondere Randnummern 65, 66, 74, 75.
(82) Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-187/99 Agrana Zucker und Stärke/Kommission, Slg. II-1587, Randnummer 74; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-126/99 Graphischer Maschinenbau GmbH/Kommission, Slg. II-2427, Randnummern 41-43; Urteil des Gerichts vom 15. April 2008 in der Rechtssache C-390/06 Nuova Agricast, Slg. I-2577, Randnummern 68-69.
(83) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation, Ziffer 1.3 (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.); Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, Ziffer 1.3 (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.).
(84) Rechtssache T-459/93 Siemens SA/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnummer 48.
(85) Rechtssache T-459/93 Siemens SA/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnummer 48. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2010, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, Rechtssache T-396/08, Randnummern 46-48; C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. I-6857, Randnummer 30, sowie die zitierte Rechtsprechung.
(86) Wie bereits vorstehend beschrieben vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Einspeisetarif eindeutig keine gemeinschaftsrechtlich geregelte Umweltsteuer ist.
(87) Vgl. Fußnote 73.
(88) Vgl. Fußnote 74.
(89) Vgl. Fußnote 75.
(90) Österreich hat die einschlägigen Fragen der Kommission vom 21. Juni 2010 und 19. Juli 2010 nicht beantwortet.
(91) Rechtssache T-459/93 Siemens SA/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnummer 48.