ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.228.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 228

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
3. September 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2011 der Kommission vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge im ICES-Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV

6

 

*

Verordnung (EU) Nr. 880/2011 der Kommission vom 2. September 2011 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 208/2011 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission betreffend Verzeichnisse und Bezeichnungen von Referenzlaboratorien der EU ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 881/2011 der Kommission vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 hinsichtlich der Zusammensetzung des Zusatzstoffs der Zubereitung Bacillus subtilis DSM 17299 (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) und seiner Verwendung in ameisensäurehaltigen Futtermitteln ( 1 )

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 882/2011 der Kommission vom 2. September 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

*

Verordnung (EU) Nr. 883/2011 der Europäischen Zentralbank vom 25. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (EZB/2011/12)

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

16

 

 

2011/523/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 2. September 2011 zur teilweisen Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien

19

 

 

2011/524/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. März 2011 über die staatliche Beihilfe C 28/05 (ex NN 18/05, ex N 517/2000) Deutschlands für die Glunz AG und die OSB Deutschland GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1764)  ( 1 )

22

 

 

LEITLINIEN

 

 

2011/525/EU

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 25. August 2011 zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (EZB/2011/13)

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 878/2011 DES RATES

vom 2. September 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/273/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (1), erlassen gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (2).

(2)

Der Beschluss 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (3) sieht weitere zu erlassende Maßnahmen vor, darunter das Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus Syrien und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen weiterer juristischer und natürlicher Personen und Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind. Die zusätzlichen juristischen und natürlichen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(3)

Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(4)

Eine teilweise Aussetzung des Kooperationsabkommens mit Syrien (4) wurde mit Beschluss 2011/523/EU des Rates vom 2. September 2011 (5) bewirkt.

(5)

Damit die Wirkung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten.

(6)

Es sollte Folgendes klargestellt werden: Werden einer Bank zum Zweck des abschließenden Transfers an eine nicht in der Liste aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung die erforderlichen Unterlagen vorgelegt oder übermittelt, um Zahlungen auszulösen, die nach Artikel 9 dieser Verordnung zulässig sind, so stellt dies kein Zurverfügungstellen von Geldern im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung dar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„g)

‚Versicherung‘ eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;

h)

‚Rückversicherung‘ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd’s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

i)

‚Erdölerzeugnisse‘ die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse.“

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 3a

Es ist verboten,

a)

Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie

i)

ihren Ursprung in Syrien haben oder

ii)

aus Syrien ausgeführt wurden;

b)

Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben;

c)

Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden;

d)

direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a, b und c enthaltenen Verboten bereitzustellen und

e)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Buchstaben a, b, c oder d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3b

Die Verbote nach Artikel 3a gelten nicht für

a)

die Erfüllung — am oder vor dem 15. November 2011 — einer Verpflichtung aus einem vor dem 2. September 2011 geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt, dass die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung anstrebt, die Aktivität oder Transaktion der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, mindestens 7 Arbeitstage im Voraus notifiziert hat, oder

b)

den Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 2. September 2011 oder gemäß Buchstabe a am oder vor dem 15. November 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.“

3.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Anhang II enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates als für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortliche Personen, als Nutznießer oder Unterstützer des Regimes oder als mit diesen in Verbindung stehende juristische und natürliche Personen und Organisationen ermittelt worden sind.“

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Im ersten Absatz erhalten Buchstaben c und d folgende Fassung

„c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat;“

b)

Im ersten Absatz werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt:

„e)

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen, oder

f)

ausschließlich humanitären Zwecken wie der Leistung oder der Erleichterung der Leistung humanitärer Hilfe, der Bereitstellung von Material und Waren, die zur Deckung der Grundbedürfnisse von Zivilisten notwendig sind, einschließlich Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ihrer Erzeugung, medizinischer Hilfsgüter, oder der Evakuierung aus Syrien dienen.“

c)

Der zweite Absatz erhält die folgende Fassung:

„Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise durch Maßnahmen beeinträchtigt wurde, die aufgrund dieser Verordnung ergriffen wurden, werden keine Forderungen, einschließlich solcher nach Schadensersatz, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, die von der syrischen Regierung oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder zu ihren Gunsten handeln, geltend gemacht werden.“

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird entsprechend dem Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Anhang II dieser Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 als Anhang IV angefügt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.

(2)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.

(3)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 2.

(5)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

(Geburtsdatum, Geburtsort usw.)

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Fares CHEHABI

 

Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011

2.

Emad GHRAIWATI

 

Präsident der Industriekammer Damaskus (Zuhair Ghraiwati Sons). Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011

3.

Tarif AKHRAS

 

Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik), Homs. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011

4.

Issam ANBOUBA

 

Präsident von Issam Anbouba Est. (Agrarindustrie). Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011


B.   Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Mada Transport

Tochterunternehmen der Cham-Holding

(Sehanya daraa Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert.

2.09.2011

2.

Cham Investment Group

Tochterunternehmen der Cham-Holding

(Sehanya daraa Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert.

2.09.2011

3.

Real Estate Bank

Insurance Bldg Yousef Al-azmeh

sqr. Damaskus

P.O.Box: 2337 Damaskus

Arabische Republik Syrien

Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602

Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186

E-Mail-Adresse der Bank Publicrelations@reb.sy,

Website: www.reb.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt.

2.09.2011


ANHANG II

„ANHANG IV

Liste der Erdölerzeugnisse mit HS-Code

HS-Code

Beschreibung

2709 00

Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, roh

2710

Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2712

Vaselin; Paraffin, mikroskristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen).“


3.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 879/2011 DER KOMMISSION

vom 2. September 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge im ICES-Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sind für den Stintdorschbestand und dazugehörige Beifänge im ICES-Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV Nullquoten festgelegt.

(2)

Laut Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei, das sich auf die wissenschaftlichen Daten aus dem ersten Halbjahr 2011 stützt, würde eine Fangmenge von maximal 6 000 Tonnen im Jahr 2011 einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,02 entsprechen und den Bestand voraussichtlich über den Vorsorgegrenzwerten erhalten.

(3)

Stintdorsch ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, aber derzeit nicht von den beiden Parteien gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten dem Ergebnis der Konsultationen mit Norwegen entsprechen, die gemäß der vereinbarten Niederschrift über die Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen vom 3. Dezember 2010 abgehalten wurden.

(4)

Folglich sollte der Anteil der Europäischen Union an der Gesamtfangmenge (TAC) von Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV auf 75 % von 6 000 Tonnen festgesetzt werden.

(5)

Schellfisch und Wittling werden als Beifang in der Stintdorschfischerei gefangen. Es empfiehlt sich daher, diese Fänge auf die Quoten der Mitgliedstaaten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge anzurechnen, aber um übermäßig hohe Fänge zu verhindern, sollten die Mengen dieser Arten, die auf die Quote angerechnet werden können, auf 5 % der Gesamtmenge begrenzt werden.

(6)

Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Stintdorsch gehört zu den kurzlebigen Arten. Um die Kontinuität der Fischerei sicherzustellen, sollten die neuen Fangmengen deshalb baldmöglichst gelten. Daher sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 erhält der Eintrag für den Stintdorschbestand und dazugehörige Beifänge im ICES-Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV folgende Fassung:

„Art

:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarki

Gebiet

:

IIIa; IIa und IV (EU-Gewässer)

NOP/2A3A4.

Dänemark

4 496 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

1 (1)  (2)

Niederlande

3 (1)  (2)

EU

4 500 (1)

Norwegen

0

TAC

Entfällt


(1)  Mindestens 95 % der Anlandungen müssen aus Stintdorsch bestehen. Beifänge von Schellfisch und Wittling sind auf die verbleibenden 5 % der TAC anzurechnen.

(2)  Im Rahmen dieser Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV gefischt werden.“


3.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 880/2011 DER KOMMISSION

vom 2. September 2011

zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 208/2011 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission betreffend Verzeichnisse und Bezeichnungen von Referenzlaboratorien der EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die EU-Referenzlaboratorien für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Tiergesundheit und lebende Tiere erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 87/2011 der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde das EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit benannt und in das Verzeichnis der EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit und lebende Tiere aufgenommen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 208/2011 der Kommission vom 2. März 2011 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission betreffend Verzeichnisse und Bezeichnungen von Referenzlaboratorien der EU (3) wurde Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ersetzt. Das EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit war jedoch im Verzeichnis der EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit und lebende Tiere in Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 208/2011 geänderten Fassung nicht aufgeführt.

(4)

Das Verzeichnis der EU-Referenzlaboratorien in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 muss stets auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Auslassung in der Verordnung (EU) Nr. 208/2011 ist daher zu berichtigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 208/2011 wird in Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit und lebende Tiere) folgender Punkt 18 angefügt:

„18.   EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit

ANSES — Sophia-Antipolis Laboratory

Sophia-Antipolis

Frankreich“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 29 vom 3.2.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 29.


3.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 881/2011 DER KOMMISSION

vom 2. September 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 hinsichtlich der Zusammensetzung des Zusatzstoffs der Zubereitung Bacillus subtilis DSM 17299 (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) und seiner Verwendung in ameisensäurehaltigen Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnende Zubereitung Bacillus subtilis DSM 17299 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Masthühnern zugelassen.

(2)

Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Änderung der Zulassungsbedingungen von Bacillus subtilis DSM 17299 dahingehend vorgeschlagen, dass die Zusammensetzung des Zusatzstoffs durch eine Erhöhung der Mindestkonzentration verändert und seine Verwendung in ameisensäurehaltigen Futtermitteln für Masthühnern genehmigt werden soll. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) weitergeleitet.

(3)

Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 15. März 2011 den Schluss, dass die Erhöhung der Mindestkonzentration von 1,6 × 109 auf 1,6 × 1010 KBE/g aller Wahrscheinlichkeit nach keine neuen Risiken birgt und dass die geänderte Zusammensetzung mit Ameisensäure kompatibel ist. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(4)

Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 5.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1821

Chr. Hansen A/S

Bacillus subtilis

DSM 17299

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung Bacillus subtilis DSM 17299 mit mindestens 1,6 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Bacillus subtilis DSM 17299 Sporenkonzentrat

 

Analysemethode  (1):

Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar als Nährboden mit Vorwärmung von Futtermittelproben

Masthühner

8 × 108

1,6 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Darf in Futtermitteln mit einem der folgenden Kokzidiostatika verwendet werden: Diclazuril, Halofuginon, Robenidin, Decoquinat, Narasin/Nicarbazin, Lasalocid-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin, Salinomycin-Natrium oder Semduramicin-Natrium.

3.

Die Kompatibilität dieses Zusatzstoffs mit Ameisensäure wurde nachgewiesen.

22. Oktober 2017


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx“


3.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 882/2011 DER KOMMISSION

vom 2. September 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. September 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EC

32,6

ZZ

32,6

0707 00 05

TR

130,3

ZZ

130,3

0709 90 70

AR

40,2

TR

123,3

ZZ

81,8

0805 50 10

AR

70,5

CL

75,3

MX

39,8

PY

33,5

TR

65,0

UY

50,7

ZA

79,1

ZZ

59,1

0806 10 10

EG

149,9

IL

80,3

MA

175,2

TR

125,8

ZA

59,8

ZZ

118,2

0808 10 80

AR

118,9

CL

110,0

CN

50,3

NZ

100,3

ZA

90,5

ZZ

94,0

0808 20 50

CI

48,9

CN

42,6

TR

124,7

ZA

92,2

ZZ

77,1

0809 03

TR

129,5

ZZ

129,5

0809 40 05

BA

41,6

ZZ

41,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


3.9.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 883/2011 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. August 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32)

(EZB/2011/12)

DER EZB-RAT —

gestützt auf Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (3) gestattete auch nicht als Kreditinstitut zugelassenen juristischen Personen die Ausgabe von elektronischem Geld.

(2)

Deshalb sowie zur weiteren Erfassung statistischer Daten über den Sektor der monetären Finanzinstitute (MFI) bezüglich E-Geld-Instituten, deren Hauptfunktion in der Ausübung finanzieller Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld besteht, ist es erforderlich, die Definition der MFI zu ändern und dementsprechend auch die Definitionen der Begriffe „E-Geld-Institut“ und „elektronisches Geld“ in dieser Verordnung dem neuen Stand anzupassen. E-Geld-Institute im MFI-Sektor sollten unter der Kategorie „andere MFI“ erfasst werden.

(3)

Durch die Änderungen der Definition des Begriffs „E-Geld-Institute“ und der für diese geltenden Anforderungen gemäß Richtlinie 2009/110/EG sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank (EZB/2008/32) (4) über Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Berichtsanforderungen an E-Geld-Institute überholt, weshalb die betreffenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) gestrichen werden sollten.

(4)

Die Leitlinien für eine einheitliche Definition europäischer Geldmarktfonds („guidelines on a common definition of European money market funds“), die am 19. Mai 2010 durch den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR), den Vorgänger der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, erlassen wurden, zielen darauf ab, den Anlegerschutz zu verbessern, indem Kriterien aufgestellt werden, die auf Fonds, die sich als Geldmarktfonds vermarkten möchten, anzuwenden sind und als Empfehlung an die europäischen nationalen Gesetzgeber im Bereich des Aufsichtsrechts dienen. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, für die statistischen Zwecke des Europäischen Systems der Zentralbanken entsprechende neue Identifikationskriterien für Geldmarktfonds in die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) aufzunehmen, damit die Gruppe der Geldmarktfonds mit den Identifikationskriterien in Einklang steht, die voraussichtlich gemäß den vorgenannten CESR-Leitlinien zu aufsichtsrechtlichen Zwecken Anwendung finden werden. Gleichzeitig zielt diese Änderung darauf ab, die Markttransparenz zu erhöhen und die Managementberichterstattung über Fonds zu erleichtern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Gedankenstrich wird durch Folgendes ersetzt:

„—

‚monetäres Finanzinstitut‘ (MFI) bezeichnet ein gebietsansässiges Unternehmen aus einem der folgenden Sektoren:

i)

Zentralbanken;

ii)

Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

iii)

sonstige MFIs, d. h. 1. andere Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, i) Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und ii) Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen oder 2. diejenigen E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben;

iv)

Geldmarktfonds im Sinne von Artikel 1a.

Hinsichtlich des vorstehenden Kriteriums unter Ziffer iii Nr. 1 Ziffer i bestimmt sich ihre Zuordnung zu MFIs nach der Substitutionsfähigkeit zwischen den von anderen MFIs emittierten Finanzinstrumenten und den bei Kreditinstituten platzierten Einlagen, sofern sie das Kriterium unter Ziffer iii Nr. 1 Ziffer ii erfüllen,“.

b)

Der achte Gedankenstrich wird durch Folgendes ersetzt:

„—

‚E-Geld-Institut‘ und ‚elektronisches Geld‘ bezeichnen ein E-Geld-Institut und elektronisches Geld (nachfolgend ‚E-Geld‘) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

2.

Der folgende Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Ausweis von Geldmarktfonds

Als Geldmarktfonds im Sinne dieses Rechtsaktes sind diejenigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu behandeln, soweit sie:

a)

das Anlageziel verfolgen, das Kapital des Fonds zu erhalten und Erträge im Einklang mit den Zinsen für Geldmarktinstrumente zu erwirtschaften;

b)

in Geldmarktinstrumente, die den in der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (6) niedergelegten Kriterien genügen, oder in Einlagen bei Kreditinstituten investieren oder alternativ sicherstellen, dass die Liquidität und Bewertung des Portfolios, in das sie investieren, nach gleichwertigen Regeln beurteilt wird;

c)

sicherstellen, dass die Geldmarktinstrumente, in die sie investieren, nach den Feststellungen der Verwaltungsgesellschaft von hoher Qualität sind. Die Qualität der Geldmarktinstrumente wird unter anderem unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren bestimmt:

die Kreditqualität des Geldmarktinstruments,

die Art der Veranlagungsklasse, der das Geldmarktinstrument zuzurechnen ist,

für strukturierte Finanzprodukte: das operationelle Risiko und das Gegenpartei-Risiko, die den Geschäftsabläufen mit strukturierten Finanzprodukten immanent sind,

das Liquiditätsprofil;

d)

sicherstellen, dass ihr Fondsvermögen eine gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (Weighted Average Maturity, WAM) von nicht mehr als sechs Monaten und eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Life, WAL) von nicht mehr als zwölf Monaten aufweist;

e)

täglich den Nettovermögenswert angeben und den Preis ihrer Anteile berechnen, mit täglicher Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;

f)

Anlagen in Wertpapiere auf solche mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren bis zur rechtlichen Kapitaltilgung beschränken, vorausgesetzt, der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung beträgt maximal 397 Tage; Wertpapiere mit variablem Zinssatz sollten sich hierbei an der Geldmarktrate oder dem Geldmarktindex orientieren;

g)

Anlagen in andere Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren auf solche beschränken, die der Definition der Geldmarktfonds entsprechen;

h)

weder direkt noch indirekt — auch nicht über Derivate — in Aktien oder in Rohstoffe investieren und Derivate nur im Hinblick auf die Geldmarktfondsstrategie einsetzen. Derivate, die ein Währungsrisiko beinhalten, dürfen nur zu Absicherung eingesetzt werden. Veranlagungen in Wertpapiere, die nicht auf die Fondswährung lauten, sind zulässig, wenn das Währungsrisiko zur Gänze abgesichert wird;

i)

einen konstanten oder fluktuierenden Nettovermögenswert haben.

3.

In Artikel 8 wird Absatz 4 gestrichen.

4.

Unbeschadet von Artikel 2 dieser Verordnung erhält Anhang I, Teil 1 Abschnitt 2 folgende Fassung:

Abschnitt 2:     Beschreibungen der Einordnungskriterien für Geldmarktfonds

Für die Zwecke von Artikel 1a dieser Verordnung gilt:

a)

Die Kreditqualität eines Geldmarktinstruments ist von hoher Qualität, wenn es von jeder anerkannten Ratingagentur, die dieses Instrument bewertet hat, mit einem der zwei höchsten Kurzfrist-Kreditratings bewertet wurde bzw., falls kein Rating für das Instrument vorliegt, wenn es von gleichwertiger Qualität gemäß der Beurteilung des internen Ratingverfahrens der Verwaltungsgesellschaft ist. Unterteilt eine anerkannte Ratingagentur ihr höchstes Kurzfrist-Rating in zwei Kategorien, so sind diese beiden Ratings als eine einzige Kategorie und somit als das höchste erhältliche Rating anzusehen;

b)

der Geldmarktfonds kann, abweichend von den in Buchstabe a niedergelegten Anforderungen, Staatsanleihen halten, die zumindest ‚investment grade‘-Rating aufweisen, wobei der Begriff ‚Staatsanleihen‘ Geldmarktinstrumente bezeichnet, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der EZB, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank begeben oder garantiert werden;

c)

Die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit von Wertpapieren, einschließlich strukturierter Finanzinstrumente basiert auf der Restlaufzeit der Geldmarktinstrumente bis zum rechtlichen Kapitaltilgungszeitpunkt. Enthält ein Finanzinstrument jedoch eine Verkaufsoption, so kann der Tag der Ausübung der Option nur dann anstelle des Kapitaltilgungszeitpunktes verwendet werden, wenn nachstehende Bedingungen zu jeder Zeit erfüllt sind:

die Verkaufsoption kann von der Verwaltungsgesellschaft zum Ausübungszeitpunkt uneingeschränkt ausgeübt werden;

der Ausübungspreis der Verkaufsoption ist nahe dem erwarteten Wert des Finanzinstruments zum nächsten Ausübungszeitpunkt;

die Anlagestrategie des Geldmarktfonds impliziert eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verkaufsoption zum nächsten Ausübungszeitpunkt ausgeübt wird;

d)

für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit und der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer ist der Einfluss von Finanzderivaten, Einlagen und effizienter Portfolioverwaltungstechniken zu berücksichtigen;

e)

‚gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer‘ (WAM) bezeichnet die durchschnittliche Zeit bis zur Fälligkeit aller in dem Fonds enthaltenen Wertpapiere, welche entsprechend den relativen Beständen an den einzelnen Instrumenten gewichtet sind, unter der Annahme, dass diese Fälligkeit bei einem Finanzinstrument mit variablem Zinssatz die Zeitspanne bis zur nächsten Anpassung an den Geldmarktzinssatz ist und nicht jene bis zur Kapitaltilgung. In der Praxis dient die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer dazu, die Sensitivität eines Geldmarktfonds für Änderungen der Geldmarktzinsen zu erfassen;

f)

‚gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit‘ (WAL) bezeichnet die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit aller Wertpapiere eines Investmentfonds bis zum Kapitaltilgungszeitpunkt, ohne Berücksichtigung der Zinsen und ohne Diskont. Anders als bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer erlaubt es die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit für Wertpapiere mit variablem Zinssatz und für strukturierte Finanzinstrumente nicht, auf die Termine der Anpassung an den Geldmarktzinssatz abzustellen; stattdessen ist ausschließlich auf die ausgewiesene Endfälligkeit des Wertpapiers abzustellen. Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit dient dazu, das Kreditrisiko zu erfassen, da das Kreditrisiko umso höher ist, je später die Rückzahlung des Kapitalwerts erfolgt. Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit dient auch der Beschränkung des Liquiditätsrisikos;

g)

‚Geldmarktinstrumente‘ bezeichnet üblicherweise am Geldmarkt gehandelte Instrumente, die liquide sind und deren Wert jederzeit genau festgestellt werden kann;

h)

‚Verwaltungsgesellschaft‘ bezeichnet eine Gesellschaft, deren gewöhnliches Geschäft die Verwaltung des Portfolios eines Geldmarktfonds ist.“

Artikel 2

Übergangsregelung

Die nationalen Zentralbanken (NZBen) können die statistischen Daten der in ihren Mitgliedstaaten ansässigen Geldmarktfonds im Sinne des bisherigen Abschnitts 2 von Teil 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) bis spätestens 31. Januar 2012 weiterhin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) erfassen. Sie teilen ihre Entscheidung, diese Übergangsregelung anzuwenden, allen betroffenen Geldmarktfonds mit. Die NZBen beginnen spätestens am 1. Februar 2012 mit der Erhebung der statistischen Daten von Geldmarktfonds gemäß Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32).

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. August 2011.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  C(2011) 5090 final.

(3)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

(4)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.

(5)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.“

(6)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.“


BESCHLÜSSE

3.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/16


BESCHLUSS 2011/522/GASP DES RATES

vom 2. September 2011

zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1) erlassen.

(2)

Am 18. August 2011 hat die Union die brutale Kampagne, die Bashar Al-Assad und sein Regime gegen das eigene Volk führten und die zu zahlreichen Toten und Verletzten in der syrischen Bevölkerung geführt hat, auf das Schärfste verurteilt. Die Union hat wiederholt betont, dass die brutale Unterdrückung beendet werden muss, dass die inhaftierten Demonstranten freigelassen werden müssen und dass internationalen humanitären und Menschenrechtsorganisationen sowie Medien ungehinderter Zugang gewährt und ein echter und alle Seiten einbeziehender nationaler Dialog eingeleitet werden muss. Die syrische Führung hat sich jedoch den Forderungen der Union und der internationalen Gemeinschaft insgesamt verweigert.

(3)

In diesem Zusammenhang hat die Union beschlossen, weitere restriktive Maßnahmen gegen das syrische Regime zu ergreifen.

(4)

Die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sollten auf weitere Personen und Organisationen Anwendung finden, die Nutzen aus dem Regime ziehen oder es unterstützen, insbesondere Personen und Organisationen, die das Regime finanzieren oder logistisch unterstützen, vor allem der Sicherheitsapparat, oder die Bemühungen um einen friedlichen Übergang zur Demokratie in Syrien untergraben.

(5)

Ferner sollten der Erwerb, die Einfuhr und die Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus Syrien untersagt werden.

(6)

In diesem Zusammenhang sollte beachtet werden, dass eine teilweise Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (2) durch den Rat in dessen Beschluss 2011/523/EU vom 2. September 2011 (3) beschlossen worden ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/273/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Es ist verboten, Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Syrien zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.

(2)   Es ist verboten, hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verbote unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

(3)   Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2b

Die Verbote gemäß Artikel 2a gelten unbeschadet der Erfüllung — bis zum 15. November 2011 — von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor 2. September 2011 abgeschlossen wurden.“

„Artikel 4a

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen, werden keine Forderungen, einschließlich solche nach Schadensersatz, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den im Anhang aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der Regierung Syriens oder aber einer Person oder Organisation, die über eine solche Person oder Organisation oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den im Anhang aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.“

3.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der im Anhang aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der im Anhang aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“

4.

In Artikel 4 Absatz 3 werden die folgenden Buchstaben eingefügt:

„e)

notwendig sind für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für die Evakuierung ausländischer Staatsangehöriger aus Syrien;

f)

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.“

Artikel 2

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/273/GASP aufgenommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.

(2)  ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 2.

(3)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Personen und Organisationen nach Artikel 2

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

(Geburtsdatum, Geburtsort usw.)

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Fares CHEHABI

 

Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011

2.

Emad GHRAIWATI

 

Präsident der Industriekammer Damaskus (Zuhair Ghraiwati Sons). Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011

3.

Tarif AKHRAS

 

Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik), Homs. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011

4.

Issam ANBOUBA

 

Präsident von Issam Anbouba Est. (Agrarindustrie). Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011


B.   Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Mada Transport

Tochterunternehmen der Cham-Holding

(Sehanya daraa Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert.

2.09.2011

2.

Cham Investment Group

Tochterunternehmen der Cham-Holding

(Sehanya daraa Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert.

2.09.2011

3.

Real Estate Bank

Insurance Bldg Yousef Al-azmeh

sqr. Damaskus

P.O. Box: 2337 Damaskus

Arabische Republik Syrien

Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602

Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186

E-Mail-Adresse der Bank Publicrelations@reb.sy,

Website: www.reb.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt.

2.09.2011


3.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. September 2011

zur teilweisen Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien

(2011/523/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 1977 schlossen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Arabische Republik Syrien ein Kooperationsabkommen (1) (nachstehend "Kooperationsabkommen"), um durch Ausbau der Zusammenarbeit die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu verstärken.

(2)

Das Kooperationsabkommen beruht auf dem gemeinsamen Willen der Vertragsparteien, ihre freundschaftlichen Beziehungen unter Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu verstärken.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union leistet die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt insbesondere einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit und dem Schutz der Menschenrechte sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.

(4)

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union lässt sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die unniverselle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.

(5)

Seit März 2011 nehmen vor dem Hintergrund wachsenden Unmuts über die allgemeine wirtschaftliche und politische Lage die Proteste gegen spezifische Fälle von Machtmissbrauch durch syrische Beamte zu. Vorsichtige Proteste, die in marginalisierten Regionen ihren Anfang nahmen, haben sich zu einem landesweiten Aufstand ausgeweitet. Darauf reagieren die syrischen Behörden nach wie vor mit äußerster Gewalt einschließlich der Erschießung friedlicher Demonstranten.

(6)

Am 18. August 2011 gab die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte auf der 17. Sondersitzung des Menschenrechtsrats eine Erklärung zur Menschenrechtslage in der Arabischen Republik Syrien ab, in der sie daran erinnerte, dass in dem Bericht vom 18. August über die vom Menschenrechtsrat beantragte Sonderungsmission nach Syrien auf weit verbreite und systematische Menschenrechtsverletzungen – einschließlich Ermordung, Verschleppung, Folter, Freiheitsberaubung und Verfolgung – durch die syrischen Sicherheits- und Streitkräfte hingewiesen werde. Die Hochkommissarin war der Auffassung, dass diese Handlungen aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewertet werden könnten, und rief die Mitglieder des Sicherheitsrats auf, die Befassung des Internationalen Strafgerichtshofs mit der gegenwärtigen Lage in Syrien in Erwägung zu ziehen.

(7)

Am selben Tag verurteilte die Union das brutale Vorgehen von Bashar Al-Assad und seinem Regime gegen das eigene Volk, das zu zahlreichen Toten und Verletzten in der syrischen Bevölkerung geführt habe. Die Union hat wiederholt betont, dass Syrien die brutale Repression beenden, inhaftierte Demonstranten freilassen, den freien Zugang für Medien und internationale humanitäre und Menschenrechtsorganisationen gewährleisten und einen echten und alle Seiten einbeziehenden nationalen Dialog einleiten muss. Die syrische Führung hat sich jedoch den Forderungen der Union und der internationalen Gemeinschaft verweigert.

(8)

Am 23. August 2011 verabschiedete der Menschenrechtsrat eine Resolution zu den Menschenrechtsverletzungen in der Arabischen Republik Syrien, in der er die anhaltenden schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte durch die syrischen Behörden scharf verurteilte, die syrischen Behörden erneut zur Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aufrief, die Notwendigkeit betonte, unverzüglich eine internationale, transparente und unabhängige Untersuchung angeblicher Verletzungen des Völkerrechts, einschließlich Handlungen, die als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewertet werden könnten, durchzuführen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, und die Entsendung einer unabhängigen internationalen Kommission zur Untersuchung der Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsvorschriften beschloss.

(9)

In der Präambel des Kooperationsabkommens hatten die Vertragsparteien den Wunsch geäußert, mit dem Abschluss des Abkommens ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck zu bringen, ihre freundschaftlichen Beziehungen unter Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu verstärken. Unter den gegenwärtigen Umständen vertritt die Union der Auffassung, dass die derzeitige Lage in Syrien eindeutig den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zuwiderläuft, die die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Syrien und der Union bilden.

(10)

In Anbetracht der äußersten Ernshaftigkeit der von Syrien begangenen Verletzungen des allgemeinen Völkerrechts und der Grundsätze der Vereinten Nationen, hat die Union beschlossen, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen das syrische Regime zu ergreifen.

(11)

In diesem Zusammenhang sollte die Anwendung des Kooperationsabkommens teilweise ausgesetzt werden, bis die syrischen Behörden die systematischen Menschenrechtsverletzungen beenden und erneut das allgemeine Völkerrecht und die Grundsätze, die die Grundlage des Kooperationsabkommens bilden, einhalten.

(12)

In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Aussetzung gezielt gegen die syrischen Behörden und nicht gegen das syrische Volk richten soll, sollte sie begrenzt werden. Da Rohöl und Erdölerzeugnisse Produkte darstellen, deren Verkauf und Ausfuhr derzeit vor allem dem syrischen Regime zugute kommen und damit seine repressive Politik stützen, sollte sich die Aussetzung des Abkommens auf Rohöl und Erdölerzeugnisse beschränken.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 12, 14 und 15 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien werden hinsichtlich der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Maßnahmen ausgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird der Arabischen Republik Syrien notifiziert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 2.


ANHANG

Liste der in Artikel 1 genannten Maßnahmen

1.

Die Einfuhr von Rohöl und Erdölerzeugnissen in die Union, wenn sie

a)

ihren Ursprung in Syrien haben oder

b)

aus Syrien ausgeführt wurden.

2.

Der Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben.

3.

Die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden.

4.

Die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Nummern 1, 2 und 3.

5.

Die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in den Nummern 1, 2, 3 oder 4 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.


3.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. März 2011

über die staatliche Beihilfe C 28/05 (ex NN 18/05, ex N 517/2000) Deutschlands für die Glunz AG und die OSB Deutschland GmbH

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1764)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/524/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der vorgenannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 4. August 2000, das am 7. August 2000 registriert wurde, meldete Deutschland bei der Kommission eine geplante Beihilfe mit einer Intensität von 35 % zugunsten eines Investitionsprojekts der Glunz AG und der OSB Deutschland GmbH an, das auf die Errichtung eines integrierten Holzverarbeitungszentrums in Nettgau (Sachsen-Anhalt) abzielte. Die geplante Beihilfe wurde unter der Nummer N 517/2000 registriert.

(2)

Am 25. Juli 2001 erließ die Kommission — im Anschluss an die Übermittlung ergänzender Informationen — eine Entscheidung, derzufolge die Kommission in Anwendung des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (3) (im Folgenden „MSR 1998“) keine Einwände gegen eine Beihilfeintensität von 35 % erhob.

(3)

Mit dem Urteil vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission, T-27/02 (4), erklärte das Gericht diese Entscheidung der Kommission für nichtig.

(4)

Folglich muss die Kommission nun auf der Grundlage der Anmeldung Deutschlands vom 7. August 2000 einen neuen Beschluss erlassen.

(5)

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 fragte die Kommission Deutschland, ob es angesichts der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission weitere Auskünfte zu der Anmeldung vom 7. August 2000 zu erteilen wünsche. Am 3. März 2005 erging ein Erinnerungsschreiben in dieser Sache. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 23. März 2005, übermittelte damals aber keine zusätzlichen Informationen.

(6)

Deutschland hatte die vorliegende Beihilfe im Februar 2000 unter dem Vorbehalt ihrer Genehmigung durch die Kommission gewährt. Nach der Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, keine Einwände zu erheben, begann Deutschland mit der Zahlung der Beihilfe.

(7)

Durch die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 25. Juli 2001 durch das Gericht hat sich die gleiche Rechtslage ergeben, wie wenn diese Entscheidung nie bestanden und Deutschland somit keine Genehmigung der Kommission zu der geplanten Beihilfeintensität erhalten hätte (5). Deshalb hat die Kommission diesen Fall unter der Nummer NN 18/05 in das Register der rechtswidrig gewährten Beihilfen eingetragen.

(8)

Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten.

(9)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen.

(10)

Die Kommission erhielt eine Stellungnahme von einem Beteiligten. Diese Stellungnahme wurde Deutschland übermittelt, das Gelegenheit zur Äußerung erhielt; die Stellungnahmen Deutschlands gingen mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 und vom 24. Januar 2006 ein.

(11)

Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 beantragte Deutschland nach Artikel 7 Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (7) die Aussetzung des förmlichen Prüfverfahrens, da Deutschland und die Glunz AG beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen das Urteil Kronofrance/Kommission des Gerichts Rechtsmittel eingelegt hatten (verbundene Rechtssachen C-75/05 P und C-80/05 P).

(12)

Mit Schreiben vom 9. März 2006 stimmte die Kommission der Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-75/05 P und C-80/05 P, Deutschland u. a./Kronofrance zu.

(13)

Der Gerichtshof bestätigte in seinem Urteil vom 11. September 2008 (8) das Urteil des Gerichts. Daraufhin wurde das förmliche Prüfverfahren in der Sache C 28/05 wieder aufgenommen.

(14)

Deutschland übermittelte mit Schreiben vom 4. August 2009 und, auf ein Auskunftsersuchen der Kommission hin, mit Schreiben vom 19. Juli 2010 weitere Informationen.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   DIE BEIHILFEMASSNAHME

(15)

Das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt beschloss am 29. Februar 2000, der Glunz AG und der OSB Deutschland GmbH Investitionsbeihilfen für die Errichtung eines Holzverarbeitungszentrums in Nettgau (Sachsen-Anhalt) zu gewähren. Der Gesamtbetrag der Beihilfen beläuft sich auf 69 797 988 EUR.

(16)

Gemäß der Anmeldung vom 4. August 2000 wird die Beihilfe in Form eines Zuschusses in Höhe von 46 201 868 EUR auf der Grundlage des von der Kommission genehmigten 28. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (9) gewährt. Dieser Zuschuss entspricht 23,17 % brutto der förderfähigen Kosten.

(17)

Ferner wird auf der Grundlage des Investitionszulagengesetzes 1999 (10) eine Investitionszulage gewährt, die von der Kommission in Höhe von 23 596 120 EUR genehmigt wurde. Diese Investitionszulage entspricht 11,83 % brutto der förderfähigen Investitionskosten.

(18)

Nach Angaben von Deutschland wurden bereits ein Betrag von […] (11) EUR auf der Grundlage des 28. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und ein Betrag von […] EUR als Investitionszulage ausgezahlt. Damit hat Deutschland bereits Beihilfebeträge in Höhe von insgesamt […] EUR an die Begünstigten ausgezahlt (von dem zugesagten Gesamtbetrag von 69 797 988 EUR).

2.2.   DIE BEGÜNSTIGTEN

(19)

Es gibt zwei Begünstigte.

(20)

Bei dem einen Begünstigten handelt es sich um die in Hamm (Nordrhein-Westfalen) ansässige Glunz AG (im Folgenden „Glunz“), die im Jahr 1932 gegründet wurde und damals im Holzhandel tätig war. Seit den 1960er Jahren produziert und vertreibt das Unternehmen ausschließlich Spanplatten, mitteldichte Faserplatten (MDF), OSB (Oriented Strand Board) und Sperrholz. Zum Zeitpunkt der Anmeldung hielt die Tableros De Fibras S.A. (im Folgenden „TAFISA“), die der portugiesischen SONAE-Gruppe angehört, 96,03 % der Anteile an Glunz.

(21)

Der andere Begünstigte, die OSB Deutschland GmbH (im Folgenden „OSBD“), gehört zu 100 % dem Unternehmen TAFISA und ist damit eine Konzernschwester von Glunz, weil beide Unternehmen Tochtergesellschaften von TAFISA sind. OSBD wurde am 16. Juli 1999 gegründet und begann nach Abschluss des Investitionsprojekts in Nettgau mit der Herstellung und Vermarktung von OSB-Produkten.

2.3.   DAS INVESTITIONSPROJEKT

(22)

Der Investitionsstandort befindet sich in Nettgau (Sachsen-Anhalt), einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, in dem die höchstzulässige Beihilfeintensität zur Förderung der Neuinvestitionen von Großunternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung 35 % brutto betrug.

(23)

Glunz und OSBD haben auf einem bisher nicht für gewerbliche Zwecke genutzten Gelände ein integriertes Holzverarbeitungszentrum errichtet, das aus zwei miteinander verbundenen Werken besteht. Im ersten Werk, das der OSBD gehört, werden OSB-Produkte, und im zweiten Werk, das Glunz gehört, Spanplatten hergestellt. Nach Angaben Deutschlands sind die Produktionsanlagen der beiden Werke durch eine gemeinsame technische Infrastruktur miteinander verbunden. Die OSB-Platten und die Spanplatten würden in ein und derselben Schleifanlage, Beschichtungsanlage und Nut- und Federanlage weiterverarbeitet und veredelt. Zudem werden die bei der Verarbeitung von OSB-Platten anfallenden Feinfraktionen nach Angaben Deutschlands im benachbarten Spanplattenwerk verwendet. Eine Zentralverwaltung leite beide Werke einschließlich der Bereiche Marketing, Beschaffung und Absatz.

(24)

Nach Angaben Deutschlands bietet das integrierte Holzverarbeitungszentrum von Glunz und OSBD angesichts der optimalen Auslegung des Werks und der gemeinsamen technischen Infrastruktur mehrere Vorteile, vor allem in Bezug auf die Bearbeitung der hergestellten Holzplatten. Dadurch werde eine optimale Nutzung des Holzsortiments, eine bessere Ausbeute der Rohstoffe und ein interner Wiederverwendungskreislauf ermöglicht.

(25)

Gemäß der Anmeldung vom 7. August 2000 wird ein Teil der Beihilfe für das OSB-Werk und der andere Teil für das Spanplattenwerk gewährt. Die Beihilfe für das OSB-Werk beläuft sich, bei förderfähigen Investitionskosten von 81,8 Mio. EUR, auf 28,61 Mio. EUR, was einer Intensität von 35 % brutto entspricht. Die Beihilfe für das Spanplattenwerk beträgt, bei förderfähigen Investitionskosten von 117,6 Mio. EUR, 41,18 Mio. EUR, was ebenfalls einer Intensität von 35 % brutto entspricht.

(26)

Zum Zeitpunkt der Anmeldung ging Deutschland davon aus, dass im integrierten Holzverarbeitungszentrum in Nettgau 355 Dauerarbeitsplätze geschaffen würden, und zwar 234 im Spanplattenwerk und 121 im OSB-Werk. Außerdem sollten in den betreffenden Fördergebieten 520 indirekte Arbeitsplätze entstehen, wobei 33 davon auf die Sicherung bestehender Stellen zurückgehen sollten. Die Neuinvestition in Nettgau sollte zwischen Januar 2000 und Ende 2002 durchgeführt und die Produktion im Laufe des Jahres 2001 aufgenommen werden. Der Vollbetrieb sollte nach Ablauf von zwei Jahren erreicht sein.

(27)

Die Produktionskapazität des neuen OSB-Werks wurde für das Jahr 2002 mit […] m3 angegeben. Im Jahr 1999 lag die Kapazität der Gruppe TAFISA im Bereich der Herstellung von OSB-Produkten bei […] m3.

(28)

Im Jahr 1999 betrug die Spanplattenproduktionskapazität der Gruppe Glunz […] m3. Nach Angaben Deutschlands soll die Gesamtproduktionskapazität durch die […] m2 des Werks Nettgau auf […] m3 steigen.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(29)

Die im Rahmen des MSR 1998 zulässige Beihilfehöchstintensität wird auf der Grundlage einer Berechnung festgestellt, bei der eine Reihe von Bewertungsfaktoren zur Anwendung kommen, insbesondere der Faktor, der die Wettbewerbssituation im jeweiligen Wirtschaftszweig wiedergibt (Faktor T); dieser Faktor kann vier Werte annehmen: 0,25, 0,5, 0,75 oder 1. Er kann nur dann mit 1 angesetzt werden, wenn der Wirtschaftszweig (auf der niedrigsten NACE-Ebene definiert) nicht mit Überkapazitäten konfrontiert ist (Überkapazitätstest) und/oder wenn der relevante Markt (definiert als das betroffene Produkt und seine Substitute) kein schrumpfender Markt ist (Marktschrumpftest).

(30)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Abgrenzung des relevanten Marktes, dem OSB angehört, und konnte daher nicht feststellen, ob es sich im Hinblick auf die Festsetzung des Wettbewerbsfaktors „T“ um einen schrumpfenden Markt handelt oder nicht.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(31)

Am 22. November 2005 erhielt die Kommission eine gemeinsame Stellungnahme (12) von Wettbewerbern, die der KronoGroup Switzerland angehören (Kronotex GmbH & Co. KG, Kronoply GmbH & Co. KG und Kronofrance S.A.).

(32)

In ihrer Stellungnahme sprechen sich die Unternehmen der KronoGroup dafür aus, den Markt unter Einbeziehung von OSB und Weichholzsperrholz abzugrenzen. Hartholzsperrholz sei weitaus teurer und werde vornehmlich in Bereichen (Möbelindustrie und Innenausstattung) eingesetzt, in denen OSB und Weichholzsperrholz kaum bzw. überhaupt nicht zur Anwendung kämen. Zur Unterstützung dieser Aussage verweisen die Beteiligten auf eine Studie von Jaakko Pöyry (13) und eine Veröffentlichung des Finnish Forest Research Institute.

(33)

Die KronoGroup machte weitere Aussagen, die wie folgt zusammengefasst werden können:

(34)

Die KronoGroup macht geltend, dass die Kommission für die Feststellung, ob ein schrumpfender Markt vorlag, Daten bis zum Jahr 1999 zugrunde legen sollte, da nur diese Daten zum Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigungsentscheidung (Juli 2001), die später vom Gericht aufgehoben wurde, bereits verfügbar gewesen seien. Im Zeitraum 1995-1999 hätte der Spanplattenmarkt eine negative durchschnittliche Wachstumsrate von -4,626 % aufgewiesen. Die KronoGroup räumt jedoch ein, dass der Spanplattenmarkt im Zeitraum 1994-1999 eine positive durchschnittliche Wachstumsrate von 0,456 % aufwies (die allerdings unterhalb des Wachstums der verarbeiten Industrie im EWR insgesamt gelegen habe).

(35)

Die KronoGroup trägt ferner vor, dass die Kommission die Beihilfe für das OSB-Werk und die Beihilfe für das Spanplattenwerk getrennt bewerten sollte, anstatt eine gemeinsame Beihilfeintensität für das Gesamtprojekt zu berechnen, da die beiden Investitionen, die beiden Produktionsanlagen und die beiden Produktmärkte klar voneinander abgegrenzt werden könnten. Dies würde bedeuten, dass alle Bewertungsfaktoren für die beiden Werke getrennt berechnet werden.

(36)

Ferner macht die KronoGroup geltend, dass Glunz im Zuge seiner Investition in Nettgau sein Spanplattenwerk in Sassenburg (das in einer Entfernung von 30 km, aber in einem anderen Bundesland — Niedersachsen — liegt (14)) geschlossen habe. Sie zitiert Zeitungsartikel, denen zufolge die gesamte Belegschaft des Werks in Sassenburg vom neuen Werk in Nettgau übernommen worden sei. Dies laufe dem Ziel des MSR 1998 zuwider, in Fördergebieten Arbeitsplätze für die Menschen vor Ort zu schaffen, so dass diese Arbeitsplätze bei der Ermittlung der Faktoren „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“ und „Regionale Auswirkung“ nach dem MSR 1998 (die beide von der Anzahl der durch die Investition geschaffenen Arbeitsplätze abhängen) nicht berücksichtigt werden sollten.

(37)

Schließlich macht die KronoGroup geltend, dass die Kommission die einstweilige Rückforderung der Beihilfe nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hätte anordnen sollen (Rückforderungsanordnung für rechtswidrige Beihilfen), da Glunz und OSBD durch die teilweise ausgezahlte Beihilfe erhebliche Wettbewerbsvorteile erhalten hätten.

V.   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS

(38)

Die von Deutschland übermittelten Anmerkungen sind nachfolgend zusammengefasst.

5.1.   ANMERKUNGEN ZUR ABGRENZUNG DES RELEVANTEN MARKTES FÜR OSB

(39)

Nach Auffassung Deutschlands besteht der relevante Markt für OSB aus OSB und Sperrholz in den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag sowie Innen- und Wandverkleidung. Dieser Markt sei kein schrumpfender Markt.

(40)

Die Anwendungsbereiche, in denen OSB als Substitut für Sperrholz eingesetzt werde, stimmten weitgehend mit den Hauptanwendungsbereichen von Weichholzsperrholz überein. In wesentlichen Anwendungsbereichen von Hartholzsperrholz (Möbelindustrie, Bauindustrie und Ausstattung von Transportfahrzeugen) sei OSB hingegen — bedingt durch seine technischen Eigenschaften — nicht einsetzbar. Eine Einbeziehung von OSB in den Gesamtmarkt für Hartholz- und Weichholzsperrholz würde deshalb nicht den tatsächlichen Verhältnissen auf den betroffenen Märkten entsprechen. Dies werde durch das von Jaakko Pöyry erstellte Gutachten vom 21. Oktober 2005 bestätigt.

(41)

Jaakko Pöyry schätze das Substitutionspotenzial von OSB in den genannten Anwendungsbereichen auf die folgenden Prozentsätze: Verpackung 40-60 %; Zäune 70-80 %; Dachstuhl 70-90 %; Fußbodenbelag 50-80 %; Innen- und Wandverkleidung 70-90 %.

(42)

In der Möbelindustrie sei OSB aufgrund seiner Oberflächenbeschaffenheit für den sichtbaren Einsatz nicht geeignet. Die Oberfläche von OSB sei aufgrund des Herstellungsverfahrens aus ausgerichteten Holzstreifen (oriented strands), durch das es rau und uneben sei, optisch nicht attraktiv. Deshalb könne OSB auch nicht dekorativ beschichtet werden. OSB eigne sich lediglich für nichtsichtbare Möbelteile (z. B. Unterbau von Polstermöbeln). Im Bereich der nichtsichtbaren Möbelteile könne OSB allerdings preislich nicht mit den wesentlich billigeren Spanplatten, die in diesem Bereich hauptsächlich eingesetzt werden, konkurrieren.

(43)

Im Bereich der Bauindustrie (Formwork) komme es beim Betonguss entscheidend auf eine glatte Oberfläche des verwendeten Verschalungsmaterials an. Aufgrund der herstellungsbedingten Unebenheiten müsse OSB im Sichtbetonbereich speziell beschichtet werden, um eine gleichmäßige Oberfläche des Sichtbetons zu gewährleisten. Diese Weiterverarbeitung sei aufwendig und verteuere das Endprodukt. OSB sei im Verhältnis zu Sperrholz nur dann wettbewerbsfähig, wenn es wiederholt für Verschalungen eingesetzt werden könne. Dies sei jedoch aus praktischen Gründen nicht ohne Weiteres gewährleistet. Da die Platten auf der Baustelle stark beansprucht würden, könne es zu Oberflächenbeschädigungen kommen. Wenn jedoch Risse aufträten, bestehe die Gefahr, dass sich die OSB-Platte unter Einwirkung von Nässe/Feuchtigkeit verziehe oder in sonstiger Weise verforme. Deshalb sei der wiederholte Einsatz hochwertig veredelter OSB-Platten nicht ohne Weiteres möglich. Hinzu komme die Instabilität und Feuchtigkeitsanfälligkeit von OSB an den Kanten der Platte. Überdies erfordere der Einsatz als Betonverschalungsmaterial eine hohe Reiß- und Biegefestigkeit. In dieser Hinsicht erfülle OSB nicht die in der Bauindustrie an Verschalungsmaterialien gestellten Anforderungen. Weichholzsperrholz sei hingegen aufgrund seines verhältnismäßig niedrigen Preises und seiner ebenen Oberfläche für dieses Einsatzgebiet gut geeignet, was sich auch am Volumen der tatsächlichen Nutzung in der Bauindustrie ablesen lasse.

(44)

Im Bereich der Transportfahrzeuge komme es ebenfalls auf eine gleichmäßige Oberfläche an, da die darin eingesetzten Platten häufig beschichtet werden müssten. Eine Beschichtung von OSB sei aus verschiedenen Gründen nicht ohne Weiteres praktikabel. Selbst wenn eine Beschichtung, z. B. aus Melaminpapier, auf OSB aufgetragen werde, bestehe aufgrund der ungleichmäßigen Oberflächenstruktur von OSB die Gefahr, dass die Beschichtung einreiße. Bei der Beladung durch einen Hubwagen werde punktueller Druck auf die Oberfläche ausgeübt. Es bestehe daher die Gefahr, dass in einem solchen Fall in einer feuchten oder nassen Umgebung Wasser in die Platte eindringe, wodurch diese sich verformen oder verziehen könne. Eine stabile Oberflächenbeschichtung könne nur durch einen aufwendigen Weiterverarbeitungsprozess gewährleistet werden. Die Oberfläche von OSB sei im Gegensatz zu Hartholzsperrholz, das aufgrund der besonderen Härte der Oberfläche relativ unempfindlicher gegenüber Kratzern, Druckstellen usw. sei, auch sonst nicht widerstandsfähig genug, um den Belastungen und Druckeinwirkungen im Transportbereich standzuhalten.

(45)

Bei der Beurteilung der Substituierbarkeit zwischen OSB und Weichholzsperrholz einerseits sowie Hartholzsperrholz andererseits komme es im Wesentlichen auf die technischen Eigenschaften und die Verwendungsmöglichkeiten von OSB sowie auf den Preisunterschied zu Hartholzsperrholz an. Während Hartholzsperrholz Weichholzsperrholz und OSB in allen technischen Belangen überlegen sei, ergebe sich die mangelnde Konkurrenzfähigkeit von Hartholzsperrholz in den von OSB und Weichholzsperrholz dominierten Anwendungsbereichen aus dem Preisunterschied zwischen Hartholzsperrholz auf der einen Seite und OSB und Weichholzsperrholz auf der anderen Seite. Es wäre daher verfehlt, eine Substituierbarkeit zwischen OSB und sämtlichen Sperrholzarten einschließlich Hartholzsperrholz anzunehmen.

(46)

Es bestehe eine weitgehende Überschneidung zwischen dem Markt für OSB und Sperrholz in den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag sowie Innen- und Wandverkleidung auf der einen Seite und dem Markt für OSB und Weichholzsperrholz auf der anderen Seite. Ein Unterschied zwischen beiden Marktdefinitionen ergebe sich lediglich im Bereich der Bauindustrie (Formwork). Für diesen Bereich sei OSB ungeeignet, während Weichholzsperrholz durchaus in diesem Bereich einsatzfähig sei und auch tatsächlich eingesetzt werde. Die gemeinsame Kernaussage bestehe darin, dass Hartholzsperrholz keinesfalls in den Markt für OSB einbezogen werden dürfe.

5.2.   ANMERKUNGEN ZUR ENTWICKLUNG DES MARKTES FÜR SPANPLATTEN

(47)

Nach Auffassung Deutschlands sollte der Wettbewerbsfaktor in Bezug auf den Markt für Spanplatten auf 1 festgesetzt werden. Dieser Markt dürfe nicht als schrumpfend betrachtet werden, da er einen starken Aufwärtstrend im Sinne der Ziffer 7.8 des MSR 1998 aufweise.

(48)

Hierzu hat Deutschland ein Gutachten von Professor Stefan Collignon (Harvard University, Minda de Gunzburg Center for European Studies) (15) vorgelegt, dem zufolge der Spanplattenmarkt im Zeitraum von 1972 bis 2003 langfristig um 36 % schneller gewachsen sei als die gesamte verarbeitende Industrie. Nach Ansicht Deutschlands kann der Spanplattenmarkt angesichts dieses langfristigen starken Aufwärtstrends nach Ziffer 7.8 des MSR 1998 nicht als schrumpfend betrachtet werden.

5.3.   ANMERKUNGEN ZUR AUFTEILUNG DER BEIHILFEINTENSITÄT AUF DIE PROJEKTTEILE

(49)

Für den Fall, dass die Kommission dennoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass der Wettbewerbsfaktor T für den Spanplattenmarkt 0,75 beträgt, während er für OSB bei 1 liegt, muss die gemeinsame Beihilfeintensität nach Auffassung Deutschlands für das Gesamtprojekt in Nettgau anhand der Deckungsbeiträge der beiden Produktionsanlagen, d. h. für die OSB- und die Spanplattenproduktion, festgestellt werden.

(50)

Der Deckungsbeitrag ist derjenige Betrag, den ein Produkt zur Deckung der Fixkosten und zur Erzielung des Nettogewinns eines Unternehmens leistet. Der Deckungsbeitrag wird ermittelt als Differenz aus den Erlösen und den variablen Kosten, die durch ein Produkt direkt ausgelöst werden.

(51)

Durch das Abstellen auf die Deckungsbeiträge werde die Beihilfeintensität entsprechend dem tatsächlichen Beitrag der Produkte OSB und Spanplatten zum Betriebsergebnis auf die Einzelteile des Investitionsprojekts in Nettgau verteilt.

5.4.   ANMERKUNGEN ZU DEN ÜBRIGEN ÄUSSERUNGEN DER KRONOGROUP

(52)

Nach Ansicht Deutschlands sollte die beihilferechtliche Würdigung auf den Tatsachen beruhen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung am 7. August 2000 bekannt waren.

(53)

Nach Ansicht von Deutschland ergibt sich dies aus der Auslegung des MSR 1998. Deutschland verweist in dieser Hinsicht auf Ziffer 3.1 des MSR 1998, wo festgelegt sei, dass die zulässige Beihilfehöchstintensität auf der Grundlage der Obergrenze für Regionalbeihilfen zum Zeitpunkt der Anmeldung ermittelt werde. Ferner sei nach Ziffer 3.6 des MSR 1998 der Marktanteil vor der Stellung des Beihilfeantrags zu beurteilen. In der Anlage zum MSR 1998 sei im Abschnitt „Nachträgliche Kontrolle“ zudem die Möglichkeit vorgesehen, dass die Kommission die im Rahmen der Anmeldung vorgelegten Angaben nachträglich auf ihre Richtigkeit prüfe.

(54)

Deutschland macht des Weiteren geltend, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Zahlen zum sichtbaren Verbrauch für das Jahr 1999 vorlagen. Für die nach Ziffer 7.8 des MSR 1998 erforderliche Ermittlung der mittleren Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in den letzten fünf Jahren seien in jedem Falle Zahlen zum sichtbaren Verbrauch für sechs Jahre und nicht für fünf, wie von der KronoGroup geltend gemacht, erforderlich. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Wachstumsrate für ein bestimmtes Jahr durch den Vergleich des Verbrauchs in zwei aufeinanderfolgenden Jahren berechnet werde.

(55)

In Bezug auf die geltend gemachte Verlagerung von Arbeitsplätzen bestätigt Deutschland die Schließung des Werks in Sassenburg. Nach Angaben Deutschlands war das Werk in Sassenburg das baulich älteste Spanplattenwerk von Glunz, und habe mit erheblichen Verlusten produziert. Daher habe es keine Überlebenschance mehr gehabt und habe, unabhängig von der neuen Investition von Nettgau, stillgelegt werden müssen. […] Mitarbeiter, die zuvor in Sassenburg beschäftigt gewesen seien, seien in Nettgau eingestellt worden ([…] % der dortigen Belegschaft).

(56)

In seiner Stellungnahme zu den Anmerkungen der KronoGroup fügt Deutschland hinzu, dass der MSR 1998 in jedem Falle lediglich verlange, dass die neuen Arbeitsplätze im betreffenden Fördergebiet geschaffen würden, nicht aber, dass sie mit Personen aus dem Fördergebiet besetzt werden müssen. Hauptziel sei die Förderung der Entwicklung des jeweiligen Fördergebiets.

(57)

Nach Angaben Deutschlands wurde auch ein Teil der Maschinen von Sassenburg nach Nettgau transferiert; diese Maschinen seien jedoch nicht in den förderfähigen Kosten des Projekts erfasst worden, so dass der Transfer auch nicht förderrelevant geworden sei. Mit einem Buchwert von rund […] EUR stellten diese Maschinen in jedem Falle nur einen sehr geringen Anteil am Gesamtinvestitionsprojekt dar.

VI.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(58)

Die Würdigung beruht auf den Fakten, Zahlen und Sachverhalten, die zum Zeitpunkt der Anmeldung am 7. August 2000 bekannt waren. Da zwischen der ursprünglichen Anmeldung und dem vorliegenden Beschluss einige Zeit verstrichen ist, ist nicht auszuschließen, dass sich die Gegebenheiten geändert, die Märkte weiterentwickelt und die das Projekt betreffenden Fakten anders als ursprünglich geplant entwickelt haben. Dies kann die Kommission bei ihrer Würdigung jedoch nicht berücksichtigen. Grundsätzlich hat die Kommission ihren Beschluss vor der tatsächlichen Durchführung der Investition anhand der für die Zukunft angenommenen Entwicklungen und der Marktzahlen zu fassen. Wenn sich einige Jahre später herausstellt, dass sich zum Beispiel die Märkte anders entwickelt haben, werden die Beihilfeintensitäten jedoch nicht nachträglich angepasst. Obwohl die Kommission ihren Beschluss nun mehr als 10 Jahre nach der ursprünglichen Anmeldung zu erlassen hat, muss sie ihre Bewertung auf die Fakten und Sachverhalte stützen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt waren, und nicht auf spätere Informationen.

6.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

(59)

Die vorliegende Beihilfe wurde von einem Mitgliedstaat aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (siehe Abschnitt 2.1 dieses Beschlusses) gewährt. Die Beihilfe verschafft Glunz und OSBD einen Vorteil, da sie andernfalls die gesamten Investitionen hätten selbst tragen müssen. Da die betreffenden Holzplatten in beträchtlichem Umfang über internationale Grenzen befördert werden, besteht in der betroffenen Holzwirtschaftsbranche Handel zwischen Mitgliedstaaten. Somit könnten den beiden Unternehmen gewährte finanzielle Vorteile den Wettbewerb in einer Weise verfälschen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe für Glunz AG und OSBD im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

6.2.   ANMELDEPFLICHT

(60)

Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten sämtliche Beihilfemaßnahmen vor ihrer Durchführung anmelden. Die geplante Beihilfe wird im Zusammenhang mit zwei von der Kommission bereits genehmigten Regionalbeihilferegelungen gewährt.

(61)

Gemäß dem MSR 1998 ist die Beihilfeintensität großer Investitionsvorhaben jedoch vom Anwendungsbereich genehmigter Regelungen ausgenommen, wenn die entsprechende Beihilfe bestimmte Schwellenwerte übersteigt.

(62)

Die geplante Beihilfe beläuft sich auf insgesamt 69 797 988 EUR. Wenn man davon ausgeht, dass die Beihilfe ein einziges Investitionsprojekt betrifft, ist das Anmeldungserfordernis nach Ziffer 2.1 ii des MSR 1998 gegeben, da die Gesamtbeihilfe mehr als 50 Mio. EUR beträgt.

(63)

Wie in Abschnitt 2.3 dieses Beschlusses erwähnt, hat Deutschland in seiner Anmeldung eingehend dargelegt, dass diese Beihilfe für ein einziges Investitionsprojekt gewährt wird.

(64)

Gemäß Ziffer 7.2 Unterabsatz 2 des MSR 1998 darf ein Investitionsvorhaben nicht künstlich in Teilvorhaben gegliedert werden, um der Anmeldepflicht zu entgehen. Im vorliegenden Fall kommt es hierauf jedoch ohnehin nicht an. Selbst wenn man von zwei getrennten Investitionsprojekten ausginge, müssten die Investitionsbeihilfen für das Glunz-Werk und das OSBD-Werk dennoch angemeldet werden.

(65)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe nach dem MSR 1998 anzumelden und zu würdigen ist.

6.3.   DIE DREI BEWERTUNGSKRITERIEN DES MSR 1998

(66)

Um die höchstzulässige Beihilfeintensität für ein Beihilfevorhaben zu ermitteln, muss die Kommission nach dem MSR 1998 die Beihilfehöchstintensität (Regionalbeihilfen-Obergrenze) ermitteln, die ein Unternehmen in dem betreffenden Fördergebiet gemäß der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen, genehmigten Regionalbeihilferegelung erlangen könnte.

(67)

Da die Anmeldung am 7. August 2000 erfolgte, ist die Fördergebietskarte 2000-2006 anwendbar (16). Nettgau (Sachsen-Anhalt) liegt in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit einer Obergrenze, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ), von 35 % zum Zeitpunkt der Anmeldung. Die Kommission stellt fest, dass die geplante Beihilfeintensität von 35 % brutto die geltende Obergrenze der Regionalbeihilfe nicht übersteigt.

(68)

Gemäß dem MSR 1998 muss die Kommission drei Anpassungsfaktoren auf den Prozentsatz von 35 % anwenden, um die höchstzulässige Beihilfeintensität für das betreffende Vorhaben zu ermitteln: den Wettbewerbsfaktor (T), den Faktor „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“ (I) und den Faktor „Regionale Auswirkung“ (M).

(69)

Wie ausgeführt, macht die KronoGroup ferner geltend, dass die Kommission die Beihilfe für das OSB-Werk und die Beihilfe für das Spanplattenwerk getrennt bewerten sollte, anstatt eine gemeinsame Beihilfeintensität für das Gesamtprojekt zu berechnen, da die beiden Investitionen und die beiden Produktmärkte klar voneinander abgegrenzt werden könnten.

(70)

Die Kommission stellt dazu fest, dass der Begriff „Investitionsvorhaben“ in Ziffer 7.2 des MSR 1998 als Anlageninvestition eines Unternehmens definiert ist, die zur Errichtung oder Erweiterung eines Betriebs oder zur Aufnahme einer Tätigkeit dient, welche zu einem völlig neuen Produkt oder zur grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses eines bestehenden Betriebs führt.

(71)

Deutschland führt ausführliche Argumente hinsichtlich der Verbindungen zwischen den beiden von zwei Konzernschwestergesellschaften an ein- und demselben Standort errichteten Werken an. Die Produktionsanlagen der beiden Werke seien durch eine gemeinsame technische Infrastruktur miteinander verbunden. Die OSB-Platten und die Spanplatten würden in ein und derselben Schleifanlage, Beschichtungsanlage und Nut- und Federanlage weiterverarbeitet und veredelt. Ferner würden die bei der Verarbeitung von OSB-Platten anfallenden Feinfraktionen im benachbarten Spanplattenwerk verwendet. Zudem leite eine Zentralverwaltung beide Werke einschließlich der Bereiche Marketing, Beschaffung und Absatz.

(72)

Angesichts der engen technischen, funktionalen und verwaltungstechnischen Verbindung zwischen den beiden an ein- und demselben Standort errichteten Werken stellen die Investitionen in das OSB- und das Spanplattenwerk ein einziges Investitionsprojekt, d. h. eine Investition zur Errichtung eines Betriebs, dar. Folglich wird die höchstzulässige Beihilfeintensität für dieses Gesamtinvestitionsprojekt berechnet.

6.3.1.   WETTBEWERBSFAKTOR (T)

6.3.1.1.    Einschlägige Bestimmungen

(73)

Nach Ziffer 3.2 des MSR 1998 birgt die Genehmigung einer Beihilfe an Unternehmen in Sektoren mit struktureller Überkapazität besondere Gefahren einer Wettbewerbsverfälschung. Jede Kapazitätserweiterung, die nicht durch eine Kapazitätskürzung an anderer Stelle ausgeglichen wird, wird das Problem der strukturellen Überkapazität verschärfen. Die Kommission stellt fest, dass mit dem angemeldeten Projekt zusätzliche Kapazitäten im Binnenmarkt entstehen. Zur Ermittlung des Wettbewerbfaktors muss somit untersucht werden, ob das Projekt in einem Sektor/Teilsektor mit strukturellen Überkapazitäten durchgeführt wird.

(74)

Wenn ausreichende Daten über die Kapazitätsauslastung vorliegen, muss die Kommission nach Ziffer 3.3 des MSR 1998 ihre Analyse zur Ermittlung des Wettbewerbsfaktors auf das mögliche Vorhandensein struktureller/hoher Überkapazitäten in dem betreffenden Sektor/Teilsektor beschränken.

(75)

Nach Ziffer 3.4 des MSR ermittelt die Kommission nur bei Fehlen ausreichender Angaben zur Kapazitätsauslastung, ob die Investition in einem schrumpfenden Markt erfolgt. Nach dem Urteil T-27/02 Kronofrance/Kommission des Gerichts sind die Ziffern 3.4 und 3.10 des MSR 1998 jedoch dahin zu verstehen, dass die Kommission, wenn es ihr die Daten über die Kapazitätsauslastung des betreffenden Sektors nicht ermöglichen, das Vorhandensein struktureller Überkapazitäten positiv festzustellen, zu prüfen hat, ob der in Frage stehende Markt schrumpft. Mit dem Urteil Deutschland u. a./Kronofrance hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts bestätigt.

(76)

Daher wird die Kommission zunächst prüfen, ob ausreichende Daten zur Kapazitätsauslastung vorliegen. Ist dies nicht der Fall oder geht aus diesen Daten hervor, dass keine strukturellen Überkapazitäten vorliegen, prüft die Kommission anhand der Daten über den sichtbaren Verbrauch, ob es sich um einen schrumpfenden Markt handelt. Nach Ziffer 3.6 des MSR muss die Kommission dabei auch ermitteln, ob die Begünstigten vor Stellung des Beihilfeantrags bereits über einen Marktanteil von 40 % verfügten.

(77)

Die Marktdaten zur Kapazitätsauslastung müssen nach der niedrigsten Stufe der NACE-Klassifizierung bestimmt werden. Außerdem muss die Kommission, um ermitteln zu können, ob es sich um einen schrumpfenden Markt handelt und ob die Marktanteilsobergrenze überschritten wird, den relevanten Markt des bzw. der von dem Investitionsprojekt betroffenen Produkte abgrenzen.

6.3.1.2.    Betroffene Produkte

(78)

Das Investitionsprojekt betrifft die Herstellung von OSB (Oriented Strand Board) und Spanplatten.

(79)

Spanplatten werden hergestellt, indem zerkleinerte Rundholzspäne und/oder wiederverwendete Holzspäne mit einem organischen Bindemittel zusammengefügt werden. Sie werden überwiegend in der Möbelindustrie und im Innenausbau verwendet.

(80)

OSB-Platten werden hergestellt, indem Kiefernholzspäne in drei Schichten zusammengefügt werden. OSB wird hauptsächlich im Fertighausbau, in der Verpackungsindustrie und zur Renovierung von Altbauten verwendet. OSB wurde in den 1950er Jahren in Nordamerika entwickelt. In den 1980er und 1990er Jahren hat es sich auf dem Holzplattenmarkt durchgesetzt und wird seither oftmals als Substitut für teureres (Weichholz-)Sperrholz verwendet.

6.3.1.3.    Relevanter Markt

(81)

Gemäß Ziffer 7.6 des MSR 1998 umfasst der sachlich relevante Markt die Produkte des Investitionsvorhabens und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen besonderer Merkmale der Produkte, ihrer Preise und ihrer beabsichtigten Verwendung) oder vom Hersteller (aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen) als ihre Substitute angesehen werden. Der räumlich relevante Markt umfasst grundsätzlich den EWR oder andernfalls einen bedeutenden Teil davon, wenn sich die Wettbewerbsbedingungen in diesem Gebiet gegenüber anderen Gebieten des EWR hinreichend unterscheiden lassen.

(82)

Das Projekt betrifft die Herstellung von OSB- und Spanplatten. Nach Angaben Deutschlands können in den Produktionsanlagen nicht mehrere unterschiedliche Produkte, sondern lediglich Abwandlungen ein und desselben Produkts mit unterschiedlicher Oberflächenqualität hergestellt werden. Folglich könne aus Herstellungssicht eine Substitution aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen ausgeschlossen werden.

(83)

Auf der Nachfrageseite sind Spanplatten und OSB jedoch in gewissem Maße substituierbar, insbesondere im Fertighausbau. Diese Substitution betrifft jedoch weniger als 10 % des Marktvolumens und ist damit als begrenzt einzustufen (17), was offenbar auf die verschiedenen Endverwendungszwecke und den erheblichen Preisunterschied (OSB-Platten kosten 285 EUR/m3 und Spanplatten 117 EUR/m3) zurückzuführen ist. Nach Auffassung der Kommission ist die Substituierbarkeit damit zu gering, um die Zuordnung von OSB und Spanplatten zu ein und demselben sachlichen Markt zu rechtfertigen.

(84)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV vertrat die Kommission die Ansicht, dass Spanplatten einen separaten sachlichen Markt bilden. Da diese Ansicht nicht in Zweifel gezogen worden ist, stellt die Kommission fest, dass Spanplatten für die Zwecke dieser Würdigung als eigenständiger sachlich relevanter Markt angesehen werden.

(85)

In Bezug auf OSB wurde in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV festgestellt, dass im EWR eine gewisse Substituierbarkeit zwischen OSB und (bestimmten Arten/Kategorien von) Sperrholz besteht.

(86)

Sperrholz ist ein vielfältig einsetzbares Holz-Polymer-Verbundprodukt. Es besteht im Wesentlichen aus einer ungeraden Anzahl dünner Holzschichten, die durch synthetische oder natürliche Klebstoffe zu einem Furnier verbunden werden. Es gibt Sperrholz aus Weich- und aus Hartholz. Weichhölzer wie Tanne, Fichte und Kiefer sind (überwiegend) immergrüne Nadelhölzer (der Begriff bezieht sich nicht auf die Härte des Holzes), Harthölzer sind Hölzer von Bäumen mit breiten Blättern, die Früchte oder Nüsse tragen und mehrheitlich im Winter in Vegetationsruhe gehen.

(87)

Um sich Klarheit über den Grad der Substituierbarkeit von OSB und unterschiedlichen Arten/Kategorien von Sperrholz zu verschaffen, forderte die Kommission die Beteiligten auf, zur Abgrenzung des Marktes, dem OSB angehört, Stellung zu nehmen.

(88)

Aus den von Deutschland und der KronoGroup, einem der wichtigsten Wettbewerber des Begünstigten, eingereichten Stellungnahmen geht übereinstimmend hervor, dass der relevante Markt OSB und Sperrholz in den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag sowie Innen- und Wandverkleidung umfasst. Nur bei diesen Endverwendungen liegt das Substitutionspotenzial zwischen OSB und Sperrholz bei über 50 %. Aufgrund der unterschiedlichen Materialeigenschaften ist das Substitutionspotenzial hingegen bei Transportfahrzeugen (Verhältnis Stärke/Gewicht) und in der Möbelindustrie (optische Beschaffenheit) recht gering (unter 20 %). Diese Argumente und der Grad der Substituierbarkeit je nach Endverwendung wurden durch Studien von Jaakko Pöyry bestätigt (18).

(89)

Die in Randnummer 88 genannten Endverwendungen sind fast deckungsgleich mit denen von Weichholzsperrholz (der einzige Unterschied besteht darin, dass Weichholzsperrholz im Gegensatz zu OSB zudem in der Bauindustrie verwendet wird). Die Substituierbarkeit zwischen OSB und Hartholzsperrholz ist hingegen nicht groß genug, um die Zuordnung zu ein und demselben relevanten Markt zu rechtfertigen.

(90)

Deshalb definiert die Kommission den relevanten Markt, dem OSB angehört, als den Markt für OSB und Sperrholz in den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag sowie Innen- und Wandverkleidung, der sich weitgehend mit dem Markt für OSB und Weichholzsperrholz deckt.

(91)

Holzplatten werden zwar in erheblichem Umfang grenzüberschreitend befördert, es handelt sich aber um ein sperriges, schweres Produkt. Da ein Transport über große Entfernungen folglich in der Regel zu kostenaufwendig ist, ist der Transportradius auf rund 800 km begrenzt. Die einzelnen Liefergebiete lassen sich als mehrere sich überschneidende Kreise mit dem jeweiligen Produktionswerk als Zentrum beschreiben. Da die einzelnen Produktionswerke verstreut liegen und sich die natürlichen Liefergebiete in unterschiedlichem Ausmaß überschneiden, verlagern sich die Wirkungen teils von einem Kreis in einen anderen, so dass davon auszugehen ist, dass der EWR für beide betroffenen Produkte den räumlich relevanten Markt bildet (19).

6.3.1.4.    Angaben zur Kapazitätsauslastung

(92)

Gemäß Ziffer 7.7 des MSR 1998 gilt strukturelle Überkapazität als gegeben, wenn der Kapazitätsausnutzungsgrad des jeweiligen (Teil-)Sektors im Durchschnitt der letzten fünf Jahre mehr als zwei Prozentpunkte unter dem der gesamten Verarbeitungsindustrie liegt. Schwerwiegende strukturelle Überkapazität gilt als gegeben, wenn die Differenz gegenüber dem Durchschnitt der verarbeitenden Industrie mehr als fünf Prozentpunkte beträgt.

(93)

Gemäß Fußnote 13 des MSR 1998 müssen die Marktdaten zur Kapazitätsauslastung nach der niedrigsten Stufe der NACE-Klassifizierung bestimmt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die OSB- und Spanplattenproduktion von Glunz und OSBD der NACE-Klasse 20.20 (Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten) entspricht, da auf die Herstellung von Spanplatten, Sperrholz und OSB 81 % der Gesamtproduktion von Holzplatten in Europa entfallen (20). Die Kommission hält es daher für angemessen, bei ihrer Bewertung der Kapazitätsauslastung die NACE-Klasse 20.20 zugrunde zu legen.

(94)

Deutschland hat Angaben zum durchschnittlichen Auslastungsgrad der Jahre 1994-1998 (zu diesen fünf Jahren lagen zum Zeitpunkt der Anmeldung Daten vor) im EWR für die NACE-Klasse 20.20 in Bezug auf die Herstellung von Holzplatten vorgelegt. Diese Daten, die der Studie eines unabhängigen Sachverständigen entstammen (21), erfüllen die Anforderungen von Ziffer 7.7 des MSR, da sie dem Sektor auf der niedrigsten Stufe der NACE-Klassifizierung entsprechen.

(95)

Als Grundlage für die Berechnung der Jahreskapazität hat der Sachverständige die Tageskapazität (23 Stunden) einer Produktionsanlage über 300 Tage pro Jahr definiert. Diese Grundlage für die Berechnung der Jahreskapazität hat er anhand von Informationen der Industrie und seiner eigenen Datenbank (Wood-Based Panel Mill Databank) ermittelt, die Angaben zu den Kapazitäten einzelner Werke und Pressanlagen enthalten. Die ermittelte Kapazitätsangabe (23 Stunden/300 Tage) berücksichtigt die Unterschiede der Maschinen in Typ/Alter und die Konfiguration der Werke.

(96)

Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass der jährliche Kapazitätsauslastungsgrad zwischen 1994 und 1998 (zu diesen fünf Jahren lagen zum Zeitpunkt der Anmeldung Daten vor) im EWR bei Spanplatten 88,8 %, bei OSB 80,4 %, bei Spanplatten und OSB zusammen 88,8 % und bei Holzplatten insgesamt (NACE 20.20) 85 % betrug.

(97)

Die Gesamtauslastung der Holzplattenindustrie (NACE 20.20) im EWR ist nachstehender Tabelle zu entnehmen:

 

1994

1995

1996

1997

1998

Gesamtproduktion (in 1 000 m3)

30,673

32,412

32,566

35,178

36,481

Gesamtkapazität (in 1 000 m3

36,776

37,148

40,034

40,545

41,787

Auslastungsquote

83 %

87 %

81 %

87 %

87 %

(98)

Die Kommission hat auch eine zweite Studie (22) berücksichtigt, die in ihrem Auftrag erstellt wurde. In dieser zweiten Studie wurde unter Zugrundelegung einer Kapazität von 22 Stunden pro Tag und 345 Tagen pro Jahr für die Jahre 1995 bis 1997 eine durchschnittliche Auslastung von 81,8 % ermittelt. Diese Studie beruht offenbar nur auf der durchschnittlichen Jahreskapazität moderner Anlagen; außerdem fehlen Angaben zu den übrigen Jahren des Zeitraums 1994 bis 1998.

(99)

Gemäß Ziffer 3.1 des MSR 1998 zieht die Kommission zur Bewertung der wahrscheinlichen Folgen für den Wettbewerb auf dem relevanten Markt gegebenenfalls Daten unabhängiger externer Quellen heran. Falls solche Daten nicht leicht erhältlich sind, berücksichtigt sie die entsprechenden Angaben der Mitgliedstaaten uneingeschränkt. Die Kommission erachtet die von Deutschland übermittelte Studie als hinreichend zuverlässig. Zudem würde die andere Studie, die keine vollständigen Informationen liefert, zu demselben Ergebnis führen.

(100)

Im Zeitraum 1994 bis 1998 belief sich die jährliche durchschnittliche Kapazitätsauslastungsquote für das gesamte verarbeitende Gewerbe in der Union auf 81,72 %.

(101)

Nach alledem kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Investitionsprojekt zu einer Kapazitätssteigerung in einem Sektor führen wird, in dem keine Überkapazität vorliegt. Nach dem Urteil Kronofrance/Kommission des Gerichts muss die Kommission jedoch — wenn sie, wie im vorliegenden Fall, zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass keine strukturelle Überkapazität vorliegt — der Frage nachgehen, ob es sich um einen schrumpfenden Markt handelt.

6.3.1.5.    Daten zum sichtbaren Verbrauch

(102)

Um zu ermitteln, ob es sich um einen schrumpfenden Markt handelt, vergleicht die Kommission gemäß Ziffer 3.4 des MSR 1998 die Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs der betreffenden Produkte (d. h. Produktion plus Einfuhren minus Ausfuhren) mit der Wachstumsrate der gesamten verarbeitenden Industrie im EWR.

(103)

Gemäß Ziffer 7.8 des MSR 1998 gilt der betreffende Produktmarkt als schrumpfend, wenn die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs des fraglichen Produkts in den letzten fünf Jahren erheblich (mindestens 10 %) unter dem Jahresdurchschnitt des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR lag, es sei denn, es ist eine starke Aufwärtstendenz bei der relativen Zuwachsrate für das Produkt zu beobachten. Ein absolut schrumpfender Markt ist ein Markt, auf dem die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in den letzten fünf Jahren negativ war.

(104)

Die durchschnittliche Jahreswachstumsrate des verarbeitenden Gewerbes im EWR insgesamt betrug in den Jahren 1993 bis 1998 (23) 5,78 %.

(105)

Die Studie eines unabhängigen Sachverständigen (24) mit Daten zum Wert des sichtbaren Verbrauchs von Spanplatten (in Milliarden EUR) ergibt folgende Zahlen für den Zeitraum 1993-1998 (zu diesen sechs Jahren lagen zum Zeitpunkt der Anmeldung Daten vor):

Mrd. EUR

1993

1994

1995

1996

1997

1998

Jahreswachstum

Spanplatten

4,61

4,78

5,91

4,98

5,71

5,65

4,15 %

(106)

Die Kommission stellt fest, dass die Wachstumsdifferenz (5,78 % gegenüber 4,15 %) mehr als 10 % beträgt. Dies ist auch der Fall, wenn stattdessen die Zahlen bis 1999 (d. h. aus dem Zeitraum 1994 bis 1999) zugrunde gelegt werden, wie von der KronoGroup befürwortet.

(107)

Deutschland verweist in seiner Stellungnahme auf Ziffer 7.8 des MSR 1998, wonach der Markt (selbst dann, wenn die Jahreszuwachsrate unter dem Jahresdurchschnitt des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR liegt) nicht als relativ schrumpfend gilt, wenn eine starke Aufwärtstendenz bei der relativen Zuwachsrate für das Produkt zu beobachten ist. Deutschland verweist hierfür auf eine Untersuchung, aus der hervorgeht, dass der sichtbare Verbrauch von Spanplatten im Zeitraum 1973 bis 2003 um 36 % schneller anstieg als die Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe.

(108)

Nach Ansicht der Kommission ist dieser Umstand kein hinreichender Beweis für einen starken Aufwärtstrend bei der relativen Zuwachsrate der Nachfrage nach Spanplatten. Diese Bedingung des MSR 1998 zielt auf eine Situation, in der zwar die durchschnittliche Jahreszuwachsrate des relevanten Marktes in den vergangenen fünf Jahren niedrig war, jedoch in den letzten Jahren ein klarer Anstieg des Wachstums zu beobachten war, der in den kommenden Jahren, d. h. kurzfristig, wenn die geförderte Investition zum Tragen kommt, anhalten könnte. So soll gewährleistet werden, dass die durch die Beihilfe hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen gering bleiben.

(109)

Die Untersuchung stützt sich hingegen auf sehr langfristige Daten, die keine Prognose für die unmittelbare Zukunft ermöglichen, die für die Beurteilung der Auswirkungen von größerer Bedeutung ist. Außerdem enthält sie Daten bis zum Jahr 2003, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung im Jahr 2000 nicht verfügbar waren.

(110)

Daher geht die Kommission davon aus, dass der Spanplattenmarkt gemäß Ziffer 7.8 des MSR 1998 relativ schrumpft und der Wettbewerbsfaktor T für dieses Produkt mit 0,75 anzusetzen ist.

(111)

Die durchschnittliche Jahreswachstumsrate des verarbeitenden Gewerbes im EWR betrug in den Jahren 1993 bis 1998 5,78 %.

(112)

Deutschland verweist in seiner Anmeldung auf die Untersuchung eines unabhängigen Beraters (25), die folgende Angaben zum Wert des sichtbaren Verbrauchs von OSB und Sperrholz in den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag und Innenverkleidung im EWR im Zeitraum 1993 bis 1998 enthält (in Milliarden EUR):

 

1993

1994

1995

1996

1997

1998

Jahreswachstum

OSB

0,05

0,06

0,08

0,10

0,13

0,18

31,321 %

Sperrholzkategorien

0,46

0,55

0,55

0,48

0,50

0,49

1,175 %

OSB und Sperrholzkategorien  (26)

0,51

0,61

0,63

0,58

0,63

0,67

5,765 %

(113)

Bei dem relevanten Markt, dem OSB und Sperrholzkategorien in den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag und Innenverkleidung angehören, macht damit die Wachstumsdifferenz (5,765 % gegenüber 5,78 %) nicht mehr als 10 % aus. Somit handelt es sich nach Ziffer 7.8 des MSR 1998 bei dem relevanten Markt nicht um einen schrumpfenden Markt, so dass auf den OSB-Markt ein Wettbewerbsfaktor T von 1 anzuwenden ist.

6.3.1.6.    Anteile am relevanten Markt

(114)

Bei der Ermittlung des Wettbewerbsfaktors muss die Kommission nach Ziffer 3.6 des MSR 1998 auch prüfen, ob der Anteil der Gruppe, der Glunz und OSBD angehören, am relevanten Markt 40 % oder mehr beträgt, so dass die Gefahr bestünde, dass die Gewährung der normalerweise in der betreffenden Region höchstzulässigen Beihilfe eine ungebührliche Wettbewerbsverfälschung bewirkt.

(115)

Deutschland hat folgende Angaben zu den Marktanteilen der SONAE-Gruppe, der Muttergesellschaft des Unternehmens TAFISA, dem Glunz und OSBD angehören, auf Ebene des EWR (27) in den Jahren 1999 (vor der Investition) und 2002 (nach der Investition) vorgelegt:

Sachliche Märkte

1999 (vor der Investition)

2002 (nach der Investition)

Spanplatten

(…)

(…)

OSB und Sperrholzkategorien (28)

(…)

(…)

(116)

Die vorgelegten Zahlen zeigen, dass der Anteil der SONAE-Gruppe an den relevanten Märkten zum Zeitpunkt der Anmeldung den Wert von 40 % nicht überstieg. Daher müssen die ermittelten Wettbewerbsfaktoren nicht reduziert werden.

6.3.2.   FAKTOR „VERHÄLTNIS KAPITALEINSATZ/ARBEITSPLÄTZE“

(117)

Die KronoGroup hat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt vertreten, dass die infolge der Schließung des Spanplattenwerks von Glunz in Sassenberg verlagerten Arbeitsplätze bei der Ermittlung der Faktoren „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“ und „Regionale Auswirkung“ (die beide von der Anzahl der durch die Investition geschaffenen Arbeitsplätze abhängen) nicht berücksichtigt werden sollten. Deren Berücksichtigung liefe nämlich nach Ansicht der KronoGroup dem erklärten Ziel des MSR 1998 zuwider, in dem betreffenden Gebiet Arbeitsplätze für die Menschen vor Ort zu schaffen.

(118)

Der Begriff „Schaffung von Arbeitsplätzen“ im Sinne des MSR 1998 ist in Verbindung mit dem Fördergebiet zu verstehen, da das Projekt durch die Schaffung von Arbeitsplätzen in diesem Gebiet die Regionalentwicklung fördert. Daher erscheint es gerechtfertigt, Arbeitsplätze, die neu für das betreffende Gebiet sind, als „geschaffene Arbeitsplätze“ anzuerkennen. Zudem kommt die Schaffung von Arbeitsplätzen in dem Fördergebiet aufgrund der Spill-over-Effekte zweifelsohne selbst dann diesem Gebiet zugute, wenn die Stellen mit Arbeitskräften besetzt werden, die aus einem benachbarten Gebiet pendeln (im vorliegenden Fall handelt es sich hierbei um ein Nicht-Fördergebiet im selben Mitgliedstaat), und erfüllt somit das mit Regionalbeihilfen verfolgte Hauptziel.

(119)

Deshalb wird die Kommission diese Arbeitsplätze bei der Ermittlung der Faktoren „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“ und „Regionale Auswirkung“ des Investitionsprojekts berücksichtigen.

(120)

Der MSR 1998 enthält einen Faktor „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“, mit dem die höchstzulässige Beihilfeintensität anzupassen ist, um diejenigen Projekte zu begünstigen, die durch die Schaffung einer relativ höheren Anzahl neuer direkter Arbeitsplätze effektiv einen größeren Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit leisten.

(121)

Die verschiedenen Faktoren für das „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“ sind unter Ziffer 3.10. Nummer 2 des MSR 1998 aufgeführt. Im vorliegenden Fall werden mit Gesamtinvestitionen von 199 400 000 EUR 355 Arbeitsplätze geschaffen. Dies ergibt ein Verhältnis von 561 700 EUR pro Arbeitsplatz, so dass der Faktor „I“ für die Anpassung der höchstzulässigen Beihilfeintensität 0,8 beträgt.

6.3.3.   FAKTOR „REGIONALE AUSWIRKUNG“ (M)

(122)

Der Faktor „Regionale Auswirkung“ berücksichtigt die positiven Effekte einer geförderten Neuinvestition auf die Volkswirtschaft des betroffenen Fördergebiets. Die Schaffung von Arbeitsplätzen kann als Maßstab für den Beitrag eines Projekts zur Entwicklung des betreffenden Gebiets herangezogen werden. Durch eine kapitalintensive Investition kann eine erhebliche Anzahl indirekter Arbeitsplätze in dem betreffenden Fördergebiet und in etwaigen benachbarten Fördergebieten geschaffen werden. Unter der Schaffung von Arbeitsplätzen sind in diesem Zusammenhang die mit dem Projekt direkt geschaffenen sowie die durch Direktlieferanten und -abnehmer in Reaktion auf die geförderte Investition geschaffenen Arbeitsplätze zu verstehen.

(123)

Deutschland gab zum Zeitpunkt der Anmeldung vom 7. August 2000 die Anzahl der infolge der Investition nach Fertigstellung des Holzverarbeitungszentrums entstehenden indirekten Arbeitsplätze mit insgesamt 520 an und schlüsselte diese gemäß dem Bedarf der einzelnen Produktionsbereiche wie folgt auf:

 

OSB-Produktion

Indirekte Arbeitsplätze

OSB-Produktion

Zusatzkräfte

Spanplattenproduktion

Indirekte Arbeitsplätze

Spanplattenproduktion

Zusatzkräfte

Insgesamt

Holzaufarbeitung

61

11

70

12

154

Holztransport zum Werk

42

8

77

14

141

Leimtransport zum Werk

5

 

8

 

13

Brennstofftransport zum Werk

2

 

3

 

5

Transport von Melaninpapier

 

 

1

 

1

Transport vom Werk zum Kunden

50

9

76

14

149

Dienstleistungen (Wartung, Reparatur der Anlagen)

17

3

17

3

40

Reinigung durch Dritte

5

 

5

 

10

Unterbringung, Verbrauchsgüter für die Belegschaft

2

 

5

 

7

Insgesamt

184

31

262

43

520

(124)

Die zu erwartende Zahl der neu entstehenden Arbeitsplätze wurde folgendermaßen berechnet:

(125)

Nach Angaben Deutschlands ist die Lieferung von Material an die Werke und von Endprodukten an die Kunden mit 309 Arbeitsplätzen die wichtigste Quelle der durch die beiden Produktionsbereiche indirekt geschaffenen Stellen.

(126)

Die veranschlagte Herstellung von rund […] m3 OSB-Produkten soll zu einem Absatz von rund […] m3 führen. Zur Herstellung von einem Kubikmeter Endprodukt werden etwa […] m3 Holz benötigt, was einen Holzbedarf von rund […] m3 pro Jahr ergibt. Der Jahresbedarf an Leim und Chemikalien wird auf […] t und der Jahresbedarf an Brennstoff auf […] t geschätzt.

(127)

Der Rohstoff für OSB-Produkte besteht zu 100 % aus Holz, das in einem Radius von rund 100 km um das Werk geerntet wird. Der Tagesbedarf der Werke wird mit […] m3 veranschlagt, die in Lkw mit einem Fassungsvermögen von […] m3 heranbefördert werden. Bei 2 Tagesfahrten und einem Fassungsvermögen von […] m3 führt der Ansatz von 39 Lkw mit 39 Fahrern, 8 Zusatzkräften und 3 Mechanikern insgesamt zu 50 indirekt entstehenden Arbeitsplätzen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Stellen der Zusatzkräfte nicht der Definition der Arbeitsplätze gemäß den Ziffern 3.7 und 7.5 des MSR 1998 (29) entsprechen. Deshalb kann sie nur eine Zahl von 42 indirekt entstehenden Arbeitsplätzen für die Beförderung von Material zu den Werken anerkennen.

(128)

Ein angenommener Absatz von […] m3 würde bei 251 Arbeitstagen einen Umfang von […] m3 OSB-Produkten pro Tag ergeben, die in Lkw mit einem Fassungsvermögen von […] m3 befördert würden. 46 Fahrten täglich erfordern 46 Fahrer, 9 Zusatzkräfte und 4 Mechaniker und würden also zur indirekten Schaffung von 59 neuen Arbeitsplätzen führen. Ohne die Zusatzkräfte würden sich somit 50 indirekt geschaffene Arbeitsplätze für die Beförderung der Endprodukte an die Kunden ergeben.

(129)

Die Produktionskapazität des Spanplattenwerks wird mit rund […] m3 Rohspanplatten und […] m3 beschichteten Platten veranschlagt. Der Absatz soll einen Umfang von […] m3 Rohspanplatten und […] m3 beschichteten Platten erreichen. Der Unterschied zwischen den angenommenen Kapazitäten und den Absatzprognosen ergibt sich daraus, dass ein erheblicher Teil der Spanplatten beschichtet wird. Die Gesamtnachfrage nach Holz wird mit […] m3 pro Jahr angegeben. Der Jahresbedarf an Leim und Chemikalien wird auf […] t und der Jahresbedarf an Brennstoff auf […] t geschätzt.

(130)

Auch bei Spanplatten wird das Holz aus einem Umkreis von rund 100 km an das Werk geliefert. Der Tagesbedarf ist mit […] m3 Stammholz, […] m3 Verpackungsholz und […] m3 Spänen angesetzt. Die Transportkapazität wird für Stammholz auf […] m3 und für Verpackungsholz und Späne auf […] m3 beziffert. Dies ergibt 72 Tagesfahrten mit einem Bedarf an 72 Fahrern und 14 Zusatzkräften sowie 5 Mechanikern, was zu insgesamt 91 indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen führen würde. Wenn man die Zusatzkräfte herausnimmt, werden im Bereich der Materiallieferungen an das Spanplattenwerk 77 Arbeitsplätze geschaffen.

(131)

Der angenommene Absatz von […] m3 jährlich würde bei 251 Arbeitstagen einen Umfang von […] Spanplatten pro Tag ergeben, die in Lkw mit einem Fassungsvermögen von […] m3 befördert werden. Wenn man von den angesetzten 71 Fahrern, 14 Zusatzkräften und 5 Mechanikern die Zusatzkräfte abzieht, kann für den Transport des Endprodukts an die Kunden eine Zahl von 76 indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen anerkannt werden.

(132)

Deutschland hat keine Angaben zu den 19 indirekten Arbeitsplätzen gemacht, die im Bereich der Beförderung von Leim, Brennstoff und Melaminpapier an beide Werke geschaffen werden sollen. Die Kommission hält diese Zahl jedoch für realistisch.

(133)

Somit geht die Kommission davon aus, dass im Transportbereich insgesamt 264 Arbeitsplätze indirekt geschaffen werden können.

(134)

Die Holzaufarbeitung findet als zweite wichtige Quelle der indirekt geschaffenen Arbeitsplätze an 251 Tagen im Jahr statt.

(135)

Für die Herstellung von OSB ist eine Tagesmenge von […] m3 Holz erforderlich, von denen 95 % mechanisch und 5 % manuell verarbeitet werden. Die mechanische Verarbeitung von […] m3 erfordert 25 Rotten von jeweils 2 Maschinisten und 2 Holzarbeitern sowie einen Zusatzarbeiter für je 6 Rotten; jede Rotte erzielt eine Tagesleistung von […] m3, so dass sich 54 Arbeitsplätze ergeben. Die manuelle Verarbeitung von […] m3 erfordert 13 Waldarbeiter mit einer Tagesleistung von je […] m3. Nach Angaben Deutschlands entstehen neben den 67 indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen 13 Arbeitsplätze für Zusatzkräfte, so dass sich eine Gesamtzahl von 80 Arbeitsplätzen ergebe. Von den 67 indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen entstehen jedoch nur 61 im Fördergebiet bzw. in benachbarten Fördergebieten, so dass nur diese zu berücksichtigen sind.

(136)

Die Herstellung von Spanplatten erfordert eine Tagesmenge von […] m3 Holz, wovon 95 % mechanisch und 5 % manuell verarbeitet werden. Anhand der gleichen Berechnungen wie für die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten für die OSB-Herstellung gelangt Deutschland zu 41 indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen einschließlich 5 Stellen für Zusatzkräfte. Von den 41 indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen entstehen jedoch nur 32 im Fördergebiet bzw. in benachbarten Fördergebieten, so dass nur diese zu berücksichtigen sind.

(137)

Bei einer Tagesmenge von […] m3 Verpackungsholz geht Deutschland davon aus, dass indirekt 36 Arbeitsplätze bei der Holzernte, der Beförderung und der Größeneinteilung, 7 Arbeitsplätze für Zusatzkräfte und 7 Arbeitsplätze im Materialeinkauf, in der Logistik usw. entstehen. Von den 43 indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen entstehen jedoch nur 38 im Fördergebiet bzw. in benachbarten Fördergebieten.

(138)

Bei den forstwirtschaftlichen Tätigkeiten werden somit nach Auffassung der Kommission insgesamt 131 Arbeitsplätze indirekt geschaffen.

(139)

Deutschland hat keine Angaben zu der Schaffung von 51 Arbeitsplätzen plus 6 Zusatzkräften im Dienstleistungssektor sowie für die Unterbringung und Verbrauchsgüter gemacht. Da einige dieser Arbeitsplätze von beiden Werken geteilt werden können, hält die Kommission einen Ansatz von lediglich 45 indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen für realistisch.

(140)

Nach alledem beläuft sich die Gesamtzahl der im Fördergebiet bzw. in benachbarten Fördergebieten indirekt geschaffenen Arbeitsplätze auf 440. Ohne Berücksichtigung der indirekten Arbeitsplätze, die lediglich gesichert werden, würde sich die Gesamtsumme der indirekt entstehenden Arbeitsplätze auf 407 belaufen. Verglichen mit den 355 direkt geschaffenen Arbeitsplätzen übersteigt die Verhältniszahl in beiden Fällen (440 bzw. 407) 100 %, so dass sich ein Faktor „Regionale Auswirkung“ (M) von 1,5 ergibt.

6.3.4.   HÖCHSTZULÄSSIGE BEIHILFEINTENSITÄT FÜR DAS INVESTITIONSPROJEKT

(141)

Die höchstzulässige Beihilfeintensität wird nach Ziffer 3.10 des MSR 1998 anhand der Formel R × T × I × M (30) berechnet.

(142)

Da sich der Wettbewerbsfaktor T bei den beiden betroffenen Produkten unterscheidet (er beträgt bei OSB 1 und bei Spanplatten 0,75), muss festgelegt werden, wie der kombinierte Wettbewerbsfaktor für das gesamte Projekt zu berechnen ist. Der MSR 1998 gibt diesbezüglich keinen Aufschluss.

(143)

In einem ähnlichen Fall, der ebenfalls unter den MSR 1998 fällt und zwei Produkte mit unterschiedlichen Wettbewerbsfaktoren betraf (Beihilfesache C 15/06 — Pilkington (31) stellte die Kommission fest, dass eine Gewichtung der beiden Wettbewerbsfaktoren anhand des jeweiligen Anteils der Investitionen für die beiden Produkte künstlich wäre, da sich das fragliche Projekt auf einen vollkommen integrierten Produktionsstandort bezog. Deshalb zog die Kommission zur Gewichtung das Verhältnis der geschaffenen Kapazitäten für die beiden Produkte heran.

(144)

Das vorliegende Projekt bezieht sich, wie in Abschnitt 2.3 dieses Beschlusses ausgeführt, auf zwei miteinander verbundene Werke (ein OSB-Werk und ein Spanplattenwerk), die durch eine gemeinsame technische Infrastruktur und eine gemeinsame Verwaltung verbunden sind. Die förderfähigen Kosten lassen sich nach den beiden Werken aufschlüsseln. Daher kann in diesem Fall, im Gegensatz zur Pilkington-Entscheidung, anhand des Verhältnisses der förderfähigen Investitionskosten für die beiden Produkte ein kombinierter Wettbewerbfaktor berechnet werden.

(145)

In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss schlägt Deutschland als dritte Möglichkeit zur Gewichtung der unterschiedlichen Wettbewerbsfaktoren der beiden Produkte vor, dafür die Deckungsbeiträge (32) der beiden Produktionsanlagen heranzuziehen. Nach Angaben Deutschlands wäre dadurch gewährleistet, dass dem Beitrag der beiden betroffenen Produkte zum Betriebsergebnis Rechnung getragen wird.

(146)

Abhängig von dem jeweils verfolgten Ansatz würde der kombinierte Wettbewerbsfaktor für das gesamte Investitionsprojekt 0,86 (Berechnung anhand des Verhältnisses der Kapazitäten (33)), 0,85 (Berechnung anhand des Verhältnisses der Investitionskosten (34)) oder 0,92 (Berechnung anhand des Verhältnisses der Deckungsbeiträge (35)) betragen.

(147)

Da die beiden anderen zur Berechnung der höchstzulässigen Beihilfeintensität notwendigen Faktoren bei 0,8 („Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“, I) und 1,5 („Regionale Auswirkung“, M) liegen, ergibt sich daraus nach Ziffer 3.10 des MSR 1998 aufgrund der Formel R × T × I × M letztlich eine höchstzulässige Beihilfeintensität von 36,12 %, 35,70 % bzw. 38,64 %. Folglich ist die von Deutschland angemeldete Beihilfeintensität von 35 % in jedem Fall mit dem MSR 1998 vereinbar.

(148)

Deshalb erübrigt es sich festzulegen, anhand welches Ansatzes der kombinierte Wettbewerbsfaktor zu berechnen ist. Der von Deutschland vorgeschlagene Ansatz (der zu dem günstigsten Ergebnis führt) ist aber insofern in jedem Fall abzulehnen, als er auf Daten von 2004 beruht, die zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht verfügbar waren.

6.3.5.   KEINE RÜCKFORDERUNGSANORDNUNG

(149)

Es sei daran erinnert, dass Deutschland bereits Beihilfen in Höhe von insgesamt […] EUR an die Begünstigten ausgezahlt hat (von dem genehmigten Gesamtbetrag von 69 797 988 EUR).

(150)

In ihrer Stellungnahme vertrat die KronoGroup die Ansicht, dass die Kommission die einstweilige Rückforderung der Beihilfe nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hätte anordnen sollen.

(151)

Eine Rückforderungsanordnung ist eine außergewöhnliche Maßnahme, die die Kommission nur ergreifen darf, wenn die spezifischen, in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die KronoGroup hat keine überzeugenden Argumente dafür vorgebracht, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind; jedenfalls wäre eine Rückforderungsanordnung im vorliegenden Fall nicht angemessen gewesen.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(152)

Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die fragliche Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat. Die von Deutschland angewandte Beihilfeintensität von 35 % ist jedoch mit dem MSR 1998 vereinbar. Folglich ist die fragliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Glunz AG und der OSB Deutschland GmbH in Höhe von 69 797 988 EUR ist gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 23. März 2011

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 AEUV getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  ABl. C 263 vom 22.10.2005, S. 7.

(3)  ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

(4)  Slg. 2004, II-4177.

(5)  Vergleiche Rechtssache C-199/06 (CELF), Slg. 2008, I-469, Randnummern 60-64.

(6)  Siehe Fußnote 2.

(7)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(8)  Slg. 2008, I-6619.

(9)  Staatliche Beihilfe N 209/99 — Schreiben der Kommission D/105751 vom 2.8.2000.

(10)  Staatliche Beihilfe N 702/97 — Schreiben de Kommission D/12438 vom 30.12.1999.

(11)  Unterliegt dem Berufsgeheimnis.

(12)  Die Informationen wurden von der Rechtsanwaltskanzlei Luther, Willma, Buchholz, Baierlein und Nierer im Namen der Unternehmen der KronoGroup übermittelt.

(13)  „Structural Panel Supply and Demand in Europe“, 10. Dezember 2003.

(14)  Diese Region war nach der im Zeitraum 2000-2006 geltenden deutschen Fördergebietskarte kein Fördergebiet.

(15)  Prof. Collignon ist Mitglied des Aufsichtsrates der Glunz AG.

(16)  ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 8.

(17)  Jaako Pöyry Consulting: „The Development of Wood-Based Panel Industry — Capacity Utilisation Rate and Substitution between OSB and Particle board in the European Economic Area 1993-1998“, 20.6.2000.

(18)  „Expert Opinion on OSB Substitution Potential of Plywood and Mill Capacity Calculations“. Jaakko Pöyry, 15. September 2000. „Substitution between OSB and Plywood in the European Economic Area“. Jaakko Pöyry, 13. Februar 2001.

(19)  Siehe auch Sache IV/M.599 — Noranda Forest/Glunz (ABl. C 298 vom 11.11.1995).

(20)  Michel Vernois, Centre Technique du Bois et de l’Ameublement, Paris, Gutachterbericht „Market Structure and Competition in the European Wood Industry“, 2001

(21)  Jaako Pöyry Consulting: „The Development of Particle board and OSB Consumption and Capacity Utilisation Rate in the EEA 1993-1998“, 14.4.2000.

(22)  Vgl. Fußnote 19.

(23)  Zur Berechnung der durchschnittlichen Jahreswachstumsrate in einem Zeitraum von fünf Jahren sind Daten zum sichtbaren Verbrauch aus einem Zeitraum von sechs Jahren erforderlich.

(24)  Jaakko Pöyry: „The development of wood-based panels consumption in the EEA 1993-1999“.

(25)  Bericht von Jaakko Pöyry: „The development of OSB and Plywood Consumption in the European Economic Area 1993-1998“.

(26)  In den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag und Innenverkleidung.

(27)  In seiner Zusammensetzung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung im Jahr 2000.

(28)  In den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag und Innenverkleidung.

(29)  Vollzeit-Dauerarbeitsplätze in direktem Zusammenhang mit dem Projekt.

(30)  Wobei „R“ für die die höchstzulässige Beihilfeintensität für Großunternehmen im betreffenden Fördergebiet steht, „T“ für den Wettbewerb, „I“ für das Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze und „M“ für die regionale Auswirkung.

(31)  ABl. L 49 vom 20.2.2009, S. 18.

(32)  Der Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den Erlösen und den variablen Kosten, die durch ein Produkt ausgelöst werden. Der Deckungsbeitrag kann als derjenige Beitrag betrachtet werden, den ein Produkt zur Deckung der Fixkosten beiträgt. Anders ausgedrückt, gibt der Deckungsbeitrag die Höhe des Gewinns pro verkaufter Einheit an.

(33)  In der Anmeldung wird die Produktionskapazität des neuen OSB-Werks mit […] m3 (42 %) und diejenige des neuen Spanplattenwerk mit […] m3 angesetzt (58 %). Daraus ergäbe sich ein kombinierter Wettbewerbsfaktor von 0,42 × 1 + 0,58 × 0,75 = 0,86.

(34)  Die förderfähigen Kosten für das OSB-Werk belaufen sich auf 81,8 Mio. EUR (41 %) und die des Spanplattenwerks auf 117,6 Mio. EUR (59 %). Daraus ergäbe sich ein kombinierter Wettbewerbsfaktor von 0,41 × 1 + 0,59 × 0,75 = 0,85.

(35)  Nach Angaben von Deutschland lag 2004 der relative Deckungsbeitrag des OSB-Werks bei 68,5 % und der des Spanplattenwerks bei 31,5 %. Daraus ergäbe sich ein kombinierter Wettbewerbsfaktor von 0,685 × 1 + 0,315 × 0,75 = 0,92.


LEITLINIEN

3.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/37


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. August 2011

zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik

(EZB/2011/13)

(2011/525/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (3) haben E-Geld-Institute ihren Status als Kreditinstitute verloren.

(2)

Folglich ist es erforderlich, den Umfang der Berichterstattung, die Berichtsfrequenz und Berichtsfrist für E-Geld-Institute zu ändern, um die angemessene Erhebung von E-Geld-Statistiken zu gewährleisten. Insbesondere sollte die Berichterstattung eine umfassende Überprüfung aller E-Geld-Emittenten ermöglichen, die keine Kreditinstitute sind, unabhängig davon, ob sie die Definition des Begriffs „monetäre Finanzinstitute“ erfüllen. Darüber hinaus sollte das Glossar der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (4) angepasst werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2007/9 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

E-Geld-Statistik

Die EZB identifiziert und dokumentiert jährlich in Zusammenarbeit mit den NZBen die Merkmale von E-Geld-Systemen in der EU, die Verfügbarkeit der entsprechenden statistischen Daten und die zur Aufbereitung dieser Daten angewandten Methoden. Die NZBen melden gemäß der Aufstellung der Bilanzpositionen in Anhang III Teil 2 Tabelle 1 dieser Leitlinie statistische Daten über elektronisches Geld, das von allen MFIs ausgegeben wurde, denen keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung EZB/2008/32 gewährt wurde.

Die monatlichen oder vierteljährlichen Daten werden der EZB mindestens zweimal jährlich bis zum letzten Arbeitstag im April (Daten bis Ende März) und Oktober (Daten bis Ende September) übermittelt. Entsprechend der Verfügbarkeit der Daten in den NZBen können Daten auch in kürzeren Zeitabständen monatlich oder vierteljährlich bis zum letzten Arbeitstag des Monats nach Ablauf des Referenzzeitraums übermittelt werden. Sind keine Daten vorhanden, verwenden die NZBen Schätzungen oder vorläufige Daten, soweit dies möglich ist.

Diese Berichterstattung gilt für E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion in der Ausübung finanzieller Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld besteht und die somit die Definition des Begriffs ‚MFI‘ erfüllen, sowie E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion nicht in der Ausübung finanzieller Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld besteht und die somit die Definition des Begriffs ‚MFI‘ nicht erfüllen. Diese Berichterstattung umfasst auch die Berichterstattung kleiner MFIs, denen eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) gewährt wurde, unabhängig davon, ob sie Kreditinstitute sind.

Die NZBen melden statistische Daten gemäß der Aufstellung der Bilanzpositionen in Anhang III Teil 2 Tabelle 2 dieser Leitlinie. Daten von E-Geld-Emittenten, die die Definition des Begriffs ‚MFI‘ nicht erfüllen, und die deshalb den regelmäßigen bilanzbezogenen statistischen Berichtspflichten nicht unterliegen, werden übermittelt, soweit die NZBen diese von ihren jeweiligen Aufsichtsbehörden oder sonstigen geeigneten Quellen erhalten können.

Die Reihen werden der EZB jährlich bis zum letzten Arbeitstag des Monats nach Ablauf des Referenzzeitraums gemeldet. Sind keine Daten vorhanden, verwenden die NZBen Schätzungen oder vorläufige Daten, soweit dies möglich ist.“

2.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Leitlinie geändert.

3.

Das Glossar wird gemäß Anhang II der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. August 2011.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.

(3)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

(4)  ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.


ANHANG I

In Anhang III erhält Teil 2 folgende Fassung:

„TEIL 2

E-Geld-Statistik

Daten sonstiger MFIs (Bestände)

Tabelle 1

Monatliche oder vierteljährliche statistische Berichtspflichten der MFIs, denen keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) gewährt wurde

BILANZPOSITIONEN

A.

Inland

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

D.

Nicht aufgegliedert

PASSIVA

9

Einlagen (alle Währungen)

 

 

 

 

9e

Einlagen — Euro

 

 

 

 

9.1e

Täglich fällig

 

 

 

 

davon: Elektronisches Geld

 

 

 

 

9.1.1e

Hardwaregestütztes E-Geld

 

 

 

 

9.1.2e

Softwaregestütztes E-Geld

 

 

 

 

9x

Einlagen — Fremdwährungen

 

 

 

 

9.1x

Täglich fällig

 

 

 

 

davon: Elektronisches Geld

 

 

 

 

9.1.1x

Hardwaregestütztes E-Geld

 

 

 

 

9.1.2x

Softwaregestütztes E-Geld

 

 

 

 

Elektronisches Geld insgesamt

 

 

 

 


Tabelle 2

Jährliche statistische Berichtspflichten über elektronisches Geld, das von allen E-Geld-Instituten ausgegeben wurde, die keine Kreditinstitute sind

BILANZPOSITIONEN

A.

Inland

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

D.

Nicht aufgegliedert

Aktiva/Passiva insgesamt

 

 

 

 

davon: E-Geld-Einlagen (alle Währungen)“

 

 

 

 


ANHANG II

Das Glossar wird wie folgt geändert:

1.

Die Definition des Begriffs „E-Geld“ erhält die folgende Fassung:

„Elektronisches Geld: bezeichnet einen elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird.“

2.

Die Definition des Begriffs „E-Geld-Institut“ erhält die folgende Fassung:

„E-Geld-Institut: bezeichnet eine juristische Person, die eine Zulassung für die Ausgabe von E-Geld erhalten hat.“

3.

Die Definition des Begriffs „Geldmittel“ erhält folgende Fassung:

„Geldmittel: bezeichnet Bargeld, Buchgeld und elektronisches Geld.“

4.

Die Definition des Begriffs „Geldmarktfonds“ erhält folgende Fassung:

„Geldmarktfonds: Definition gemäß Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32).“