ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.227.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 227

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
2. September 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2011 des Rates vom 26. August 2011 zur Einstellung der Auslaufüberprüfung und der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung dieser Maßnahmen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2011 des Rates vom 1. September 2011 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 873/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 874/2011 der Kommission vom 31. August 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2011 der Kommission vom 31. August 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2011 der Kommission vom 1. September 2011 zur 157. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 877/2011 der Kommission vom 1. September 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss 2011/521/GASP des Rates vom 1. September 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

15

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 871/2011 DES RATES

vom 26. August 2011

zur Einstellung der Auslaufüberprüfung und der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung dieser Maßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 sowie Artikel 11 Absätze 2, 3, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China) ein. Diese Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 500/2009 (3).

(2)

Die individuellen Zollsätze für die einzelnen Hersteller der betroffenen Ware lagen zwischen 0 und 37,9 %, der residuale Zollsatz wurde auf 47,8 % festgesetzt.

1.2.   Überprüfungsanträge

(3)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (4) bestimmter Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der VR China ging bei der Kommission zunächst am 25. März 2010 ein Antrag auf Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung und dann am 29. April 2010 ein Antrag auf Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(4)

Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde von Eurofonte im Namen von sieben Mitgliedern und von Fundiciones de Odena („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Unionsproduktion von bestimmten Gusserzeugnissen entfällt.

(5)

Er enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

(6)

Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde von dem in der Volksrepublik China ansässigen ausführenden Hersteller Shandong Lulong Group Co. Ltd. eingereicht. Er beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei der Shandong Lulong Group Co. Ltd.

1.3.   Einleitung

(7)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung (5) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnisse mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 7325 10 50, 7325 10 92, ex 7325 10 99 (TARIC-Code 7325109910) und ex 7325 99 10 (TARIC-Code 7325991010) eingereiht werden.

(8)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die betroffenen Einführer, die Vertreter der VR China, die repräsentativen Verwender und die Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Union ferner eine Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen (6) (vgl. Randnummer 7), die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Hersteller Shandong Lulong Group Co. Ltd. beschränkte.

2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS AUF EINE AUSLAUFÜBERPRÜFUNG

(10)

Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 an die Kommission zogen die Antragsteller ihren Antrag förmlich zurück. In ihrem Schreiben brachten die Antragsteller vor, dass schädigendes Dumping in der Zukunft angesichts der starken Schwankungen der relevanten Wirtschaftsparameter nicht ausgeschlossen werden könne. Unter diesen Umständen könnte ein massiver Anstieg der chinesischen Einfuhren die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union infrage stellen; daher vertreten die Antragsteller die Auffassung, die Kommission sollte die Einfuhren der betroffenen Waren überwachen und darauf vorbereitet sein, kurzfristig ein neues Verfahren einzuleiten.

(11)

Die Kommission räumt ein, dass auf dem Markt für Gusserzeugnisse im letzten Jahr beachtliche Veränderungen eingetreten sind, insbesondere aufgrund der jüngsten Wirtschaftskrise, die erhebliche Auswirkungen auf das Baugewerbe hatte und zu Einsparungen im Bereich der öffentlichen Infrastrukturvorhaben führte. Dadurch kam es zu einem allgemeinen Nachfragerückgang, auch bei den Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen. Da die kurz- bis mittelfristige Entwicklung des Marktes unsicher ist, kann ein erneutes Auftreten des schädigenden Dumpings nicht völlig ausgeschlossen werden. Daher wird eine Überwachung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China für angezeigt erachtet. Der Überwachungszeitraum sollte nicht mehr als 24 Monate ab der Veröffentlichung der Einstellung dieses Verfahrens betragen. Für den Fall, dass sich Nachweise für schädigendes Dumping im Sinne der Grundverordnung ergeben, schließt die Kommission die Eröffnung einer neuen, dieselbe Ware betreffenden Untersuchung nicht aus.

(12)

Nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Überprüfungsantrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.

(13)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte, da die Untersuchung keine Hinweise darauf ergeben hatte, dass eine Verfahrenseinstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die eine andere Schlussfolgerung hätten begründen können.

(14)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der VR China eingestellt und die geltenden Maßnahmen aufgehoben werden sollten.

(15)

Folglich wurde auch der Schluss gezogen, dass die teilweise Interimsüberprüfung, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Hersteller Shandong Lulong Group Co. Ltd. beschränkte, ebenfalls eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Auslauf- und die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Gusserzeugnissen aus nicht verformbarem Gusseisen und aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Eisen) von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art und Teile davon, auch maschinell bearbeitet, beschichtet oder überzogen oder anders bearbeitet, ausgenommen Feuerhydranten, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7325 10 50, 7325 10 92, ex 7325 10 99 (TARIC-Code 7325109910) und ex 7325 99 10 (TARIC-Code 7325991010) eingereiht werden, werden eingestellt und diese Maßnahmen aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 6.

(4)  ABl. C 72 vom 20.3.2010, S. 11.

(5)  ABl. C 203 vom 27.7.2010, S. 2.

(6)  ABl. C 324 vom 1.12.2010, S. 21.


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 872/2011 DES RATES

vom 1. September 2011

zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in der Erwägung, dass angesichts der Entwicklungen in Libyen die in Anhang III der Verordnung Nr. 204/2011 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einträge für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Organisationen werden von der Liste in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.


ANHANG

Organisationen nach Artikel 1

2.

Economic and Social Development Fund (ESDF)

8.

National Commercial Bank

9.

Gumhouria Bank

10.

Sahara Bank

11.

Azzawia (Azawiya) Refining

12.

Ras Lanuf Oil and Gas Processing Company (RASCO)

13.

Brega

14.

Sirte Oil Company

15.

Waha Oil Company

17.

Tamoil Africa Holdings Limited (auch bekannt als Oil Libya Holding Company)

23.

First Gulf Libyan Bank

25.

National Oil Wells and Drilling and Workover Company (auch bekannt als National Oil Wells Chemical and Drilling and Workover Equipment Co.; auch bekannt als National Oil Wells Drilling And Workover Equipment Co.)

26.

North African Geophysical Exploration Company (auch bekannt als NAGECO; auch bekannt als North African Geophysical Exploration)

27.

National Oil Fields and Terminals Catering Company

28.

Mabruk Oil Operations

30.

Harouge Oil Operations (auch bekannt als Harouge; auch bekannt als Veba Oil Libya GmbH)

31.

Jawaby Property Investment Limited

32.

Tekxel Limited

39.

Mediterranean Oil Services Company (auch bekannt als Mediterranean Sea Oil Services Company)

40.

Mediterranean Oil Services GmbH auch bekannt als MED OIL OFFICE DUESSELDORF, auch bekannt als MEDOIL)

41.

Libyan Arab Airlines

43.

Hafenbehörde von Tripolis

44.

Hafenbehörde von Al Khoms

45.

Hafenbehörde von Brega

46.

Hafenbehörde von Ras Lanuf

47.

Hafenbehörde von Zawia

48.

Hafenbehörde von Zuwara

49.

Al-Sharara Oil Services Company (alias Al Sharara, Al-shahara oil service company, Sharara Oil Service Company, Sharara, Al-Sharara al-Dhahabiya Oil Service Company)


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 873/2011 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2011

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Zollkodexausschuss hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 während eines Zeitraums von 60 Tagen weiter verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Zusammengesetzte Ware bestehend aus einem Schwamm aus Zellkunststoff (Polyurethan) (11,5 cm × 8,2 cm × 1,1 cm) und einem Tuch aus Polyestergewirke, das den Schwamm umhüllt.

Das Tuch besteht aus einem Gewirke aus texturierten Polyestergarnen und aluminiumbeschichteten Polyesterfasern (hergestellt in einem Metall-Aufdampfverfahren). Der Schwamm wird vollständig von dem Gewirke umhüllt.

(Reinigungstuch)

(Siehe Abbildungen Nr. 656 A und 656 B) (1)

6307 10 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 Buchstabe e zu Abschnitt XI und Anmerkung 1 zu Kapitel 63 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 10 und 6307 10 10.

Die Ware ist als zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b anzusehen, da der Schwamm so mit dem Tuch verbunden ist, dass die Ware ein praktisch untrennbares Ganzes bildet. (Siehe auch HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b Ziffer IX).

Das Tuch ist ein Spinnstoff, der gemäß Anmerkung 7 Buchstabe e zu Abschnitt XI eine konfektionierte Ware darstellt, da er durch Kleben zusammengefügt wurde. Zudem trägt die Tatsache, dass der Schwamm in die konfektionierte Ware eingesetzt wird, dazu bei, dass das gesamte Erzeugnis als konfektionierte Ware betrachtet werden kann. Die Ware fällt daher gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 63 unter Unterkapitel I zu Kapitel 63.

Sowohl das gewirkte Tuch als auch der Schwamm verfügen über die objektiven Merkmale von Waren, die für die Reinigung mit Wasser und Reinigungsmitteln bestimmt sind. Die raue Oberfläche des Tuchs verleiht der Ware jedoch ihren wesentlichen Charakter gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b, da das gewirkte Tuch aufgrund seiner rauen Oberfläche für das Entfernen angetrockneter Flecke von glatten Oberflächen bestimmt ist. Der Schwamm dient lediglich dazu, die Fähigkeit des Tuchs zum Aufsaugen von Wasser und Reinigungsmitteln zu verbessern. Es ist also der Spinnstoff, der der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Daher ist die Ware in den KN-Code 6307 10 10 als Reinigungstuch aus Gewirken oder Gestricken einzureihen.


Image

Image

656 A

656 B


(1)  Die Abbildungen dienen lediglich der Information.


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 874/2011 DER KOMMISSION

vom 31. August 2011

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Beschreibung der Ware

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Rohes Propolis, lose in Form von braunen unregelmäßig geformten Blöcken gestellt. Das Erzeugnis besteht hauptsächlich aus den folgenden Bestandteilen (in GHT):

Pflanzenharz und Pollenbalsam

55

Wachs

30

ätherische Öle

8 bis 10

Blütenpollen

5

Diese Stoffe werden von Bienen gesammelt und mithilfe ihrer Speichelenzyme verarbeitet.

Die Ware wird zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen und Nahrungsergänzungsmitteln verwendet.

0410 00 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut des KN-Codes 0410 00 00.

Die Einreihung in Kapitel 13 ist ausgeschlossen, weil das Erzeugnis Bestandteile enthält, die von Tieren erzeugt wurden.

Aufgrund ihrer Merkmale ist die Ware daher als genießbare Ware tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in die Position 0410 einzureihen.


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 875/2011 DER KOMMISSION

vom 31. August 2011

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

KN-Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

Unterwassergehäuse für Digitalkameras, überwiegend aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39.

Die Ware besteht aus zwei klarsichtigen Gehäuseschalen, die mit manuell zu betätigenden Drucktasten, Verstell- bzw. Bedienrädchen aus Metall und Verschlussbügeln aus Kunststoff versehen sind. Sie kann ergänzend mit einer Monitorblendschutzhaube, einer Fassung und einem zusätzlichen Haltegriff ausgestattet werden.

Das wasserdichte Gehäuse ist an der Vorderseite zur Aufnahme des Objektivs mit einer Ausbuchtung, bestehend aus Glasfenster und Metalleinfassung mit Innengewinde für Vorsatzlinsen, versehen. An der Rückseite befindet sich eine gepolsterte Aufnahme für das Kameradisplay.

Die Ware dient zur Aufnahme einer kompletten Digitalkamera und ermöglicht die Nutzung der Kamera in feuchter oder staubiger Umgebung.

(Siehe Fotos 1 und 2) (1)

3926 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97.

Eine Einreihung in die Position 4202 als Etui für Fotoapparate ist ausgeschlossen. Die Position 4202 erfasst zwar Etuis für Fotoapparate. Es handelt sich bei dem Unterwassergehäuse aber nicht nur um ein Behältnis zur Aufbewahrung von Digitalkameras, sondern um eine Ware mit eigener Funktion. Wegen der Drucktasten, Verstell- bzw. Bedienrädchen ist die Ware nicht als Behältnis anzusehen.

Eine Einreihung in die Position 8529 ist ausgeschlossen, da es sich zwar um Zubehör für Kameras handelt, die Ware aber nicht als Teil einer Digitalkamera betrachtet werden kann, da sie für das Funktionieren einer Digitalkamera nicht unbedingt erforderlich ist.

Eine Einreihung in die Positionen 9006 oder 9007 gemäß der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 ist ebenfalls ausgeschlossen, da diese Positionen traditionelle Fotoapparate und Filmkameras abdecken, aber keine Digitalkameras.

Die Ware besteht aus unterschiedlichen Materialien und ist daher gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3b) nach dem Bestandteil einzureihen, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Da der Kunststoff der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist sie in die Position 3926 als andere Ware aus Kunststoffen des KN-Codes 3926 90 97 einzureihen.


Image

Image

Foto 1

Foto 2


(1)  Die Fotos dienen ausschließlich der Information.


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 876/2011 DER KOMMISSION

vom 1. September 2011

zur 157. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 19. August 2011 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Er beschloss am 22. August 2011, eine natürliche Person in diese Liste aufzunehmen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Damit die Wirkung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. September 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Unter „Natürliche Personen“ wird der folgende Eintrag angefügt:

„Mati ur-Rehman (auch: a) Mati-ur Rehman, b) Mati ur Rehman, c) Matiur Rahman, d) Matiur Rehman, e) Matti al-Rehman, f) Abdul Samad, g) Samad Sial, h) Abdul Samad Sial). Geburtsdatum: um 1977. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: Mati ur-Rehman ist Chief Operational Commander von Lashkar i Jhangvi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.8.2011.“

(2)

Unter „Natürliche Personen“ wird der folgende Eintrag gestrichen:

„Abdul Latif Saleh (auch: a) Abdul Latif A.A. Saleh, b) Abdyl Latif Saleh, c) Abd al-Latif Saleh, d) Abdul Latif A.A. Saleh Abu Hussein, e) Abd al-Latif Salih, f) Abu Amir). Titel: Dr. Anschrift: Letzter bekannter Wohnort: Vereinigte Arabische Emirate. Geburtsdatum: 5.3.1957. Geburtsort: Bagdad, Irak. Staatsangehörigkeit: a) jordanisch, b) albanisch (seit 1992). Reisepassnummer: a) D366 871 (jordanischer Pass), b) 314772 (albanischer Pass, ausgestellt am 8.3.1993), c) 0334695 (albanischer Pass, ausgestellt am 1.12.1995). Weitere Angaben: aus Albanien ausgewiesen im Jahr 1999.“


2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 877/2011 DER KOMMISSION

vom 1. September 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. September 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. September 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

121,5

ZZ

121,5

0709 90 70

TR

120,5

ZZ

120,5

0805 50 10

AR

70,8

CL

81,4

PY

39,4

TR

65,0

UY

81,8

ZA

84,4

ZZ

70,5

0806 10 10

EG

155,4

IL

80,3

MA

175,6

TR

126,3

ZZ

134,4

0808 10 80

AR

118,9

CL

100,7

CN

50,3

NZ

106,6

US

142,8

ZA

89,2

ZZ

101,4

0808 20 50

AR

132,0

CI

48,9

CN

42,6

NZ

91,3

TR

127,0

ZA

73,2

ZZ

85,8

0809 30

TR

130,4

ZZ

130,4

0809 40 05

BA

41,6

ZZ

41,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

2.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/521/GASP DES RATES

vom 1. September 2011

zur Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in der Erwägung, dass angesichts der Entwicklungen in Libyen die in Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einträge für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Organisationen werden von der Liste in Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.


ANHANG

Organisationen nach Artikel 1

2.

Economic and Social Development Fund (ESDF)

8.

National Commercial Bank

9.

Gumhouria Bank

10.

Sahara Bank

11.

Azzawia (Azawiya) Refining

12.

Ras Lanuf Oil and Gas Processing Company (RASCO)

13.

Brega

14.

Sirte Oil Company

15.

Waha Oil Company

17.

Tamoil Africa Holdings Limited (auch bekannt als Oil Libya Holding Company)

23.

First Gulf Libyan Bank

25.

National Oil Wells and Drilling and Workover Company (auch bekannt als National Oil Wells Chemical and Drilling and Workover Equipment Co.; auch bekannt als National Oil Wells Drilling And Workover Equipment Co.)

26.

North African Geophysical Exploration Company (auch bekannt als NAGECO; auch bekannt als North African Geophysical Exploration)

27.

National Oil Fields and Terminals Catering Company

28.

Mabruk Oil Operations

30.

Harouge Oil Operations (auch bekannt als Harouge; auch bekannt als Veba Oil Libya GmbH)

31.

Jawaby Property Investment Limited

32.

Tekxel Limited

39.

Mediterranean Oil Services Company (auch bekannt als Mediterranean Sea Oil Services Company)

40.

Mediterranean Oil Services GmbH auch bekannt als MED OIL OFFICE DUESSELDORF, auch bekannt als MEDOIL)

41.

Libyan Arab Airlines

43.

Hafenbehörde von Tripolis

44.

Hafenbehörde von Al Khoms

45.

Hafenbehörde von Brega

46.

Hafenbehörde von Ras Lanuf

47.

Hafenbehörde von Zawia

48.

Hafenbehörde von Zuwara

49.

Al-Sharara Oil Services Company (alias Al Sharara, Al-shahara oil service company, Sharara Oil Service Company, Sharara, Al-Sharara al-Dhahabiya Oil Service Company)