ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.226.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 226

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
1. September 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits betreffen

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 868/2011 der Kommission vom 31. August 2011 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 21762) und einer Zubereitung aus Lactobacillus buchneri (DSM 22963) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten ( 1 )

2

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2011 der Kommission vom 31. August 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2011 der Kommission vom 31. August 2011 zur Festsetzung der ab dem 1. September 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/520/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. August 2011 über die Anerkennung Marokkos in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6020)  ( 1 )

10

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 342/09/KOL vom 23. Juli 2009 betreffend die Befreiung von der norwegischen CO2-Steuer auf Erdgas und LPG bei der Verwendung von Gas für andere Zwecke als zur Beheizung von Gebäuden (Norwegen)

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

1.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/1


Mitteilung über das Inkrafttreten eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits betreffen

Das Abkommen in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits betreffen, das am 11. Februar 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde (1), ist gemäß Artikel 23 des Protokolls am 1. Juli 2011 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 177 vom 6.7.2011, S. 1.


VERORDNUNGEN

1.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 868/2011 DER KOMMISSION

vom 31. August 2011

zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 21762) und einer Zubereitung aus Lactobacillus buchneri (DSM 22963) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 21762) und einer Zubereitung aus Lactobacillus buchneri (DSM 22963) vorgelegt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Die Anträge betreffen die Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 21762) und einer Zubereitung aus Lactobacillus buchneri (DSM 22963) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten, wobei die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ vorzunehmen ist.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 15. März 2011 (2) den Schluss, dass Lactobacillus plantarum (DSM 21762) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass durch diese Zubereitung die Silageerzeugung aus allen Futterarten verbessert werden kann, da sie den pH-Wert senkt und die Haltbarkeit der Trockenmasse verlängert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 7. April 2011 (3) den Schluss, dass Lactobacillus buchneri (DSM 22963) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass durch diese Zubereitung die Silageerzeugung verbessert werden kann, da sie die Essigsäureproduktion steigert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 21762) und der Zubereitung aus Lactobacillus buchneri (DSM 22963) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2011; 9(3):2113.

(3)  EFSA Journal 2011; 9(4):2138.


ANHANG

Kenn-nummer des Zusatz-stoffs

Name des Zulassungs-inhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tier-kategorie

Höchst-alter

Mindest-gehalt

Höchst-gehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungs-dauer der Zulassung

KBE/kg organischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe.

1k2071

Lactobacillus plantarum (DSM 21762)

 

Zusammensetzung des Zusatz-stoffs:

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 21762) mit mindestens 5 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lactobacillus plantarum (DSM 21762)

 

Analysemethode  (1)

 

Auszählung nach dem Plattengussverfahren: EN 15787

 

Identifikation mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

1 × 108

1.

In der Gebrauchsanwei-sung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager-tem-peratur und die Haltbarkeit anzu-geben.

2.

Die Mindest-dosis des Zusatz-stoffs kann bei Kombination mit anderen Mikro-organismen als Silierzusatzstoffe angepasst wer-den.

3.

Sicher-heitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atem-schutz und Handschuhe getragen werden.

21. September 2021

1k2072

Lactobacillus buchneri (DSM 22963)

 

Zusammensetzung des Zusatz-stoffs:

Zubereitung aus Lactobacillus buchneri (DSM 22963) mit mindestens 5 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lactobacillus buchneri (DSM 22963)

 

Analysemethode  (1):

 

Auszählung nach dem Plattengussverfahren:

 

EN 15787

 

Identifikation mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

1 × 108

1.

In der Gebrauchs-anweisung für den Zusatz-stoff und die Vor-mischung sind die Lager-tempera-tur und die Haltbar-keit anzugeben.

2.

Die Mindest-dosis des Zusatz-stoffs kann bei Kombination mit anderen Mikro-organismen als Silierzusatzstoffe angepasst wer-den.

3.

Sicher-heits-hinweis: Bei der Handhabung sollten Atem-schutz und Handschuhe getragen werden.

21. September 2021


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.


1.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 869/2011 DER KOMMISSION

vom 31. August 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

ZA

77,2

ZZ

77,2

0707 00 05

TR

130,3

ZZ

130,3

0709 90 70

TR

123,3

ZZ

123,3

0805 50 10

AR

72,4

BR

41,3

CL

81,4

PY

39,4

TR

65,0

UY

81,8

ZA

82,9

ZZ

66,3

0806 10 10

EG

155,2

IL

80,3

MA

175,4

TR

124,6

ZZ

133,9

0808 10 80

AR

118,9

CL

104,1

CN

50,3

NZ

100,2

US

142,8

ZA

89,0

ZZ

100,9

0808 20 50

AR

132,0

CI

48,9

NZ

91,3

TR

127,0

ZA

114,0

ZZ

102,6

0809 30

TR

124,9

ZZ

124,9

0809 40 05

BA

41,3

ZZ

41,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


1.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 870/2011 DER KOMMISSION

vom 31. August 2011

zur Festsetzung der ab dem 1. September 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. September 2011 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. September 2011 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 1. September 2011 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

17.8.2011-30.8.2011

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

252,73

199,46

FOB-Preis USA

320,44

310,44

290,44

Golf-Prämie

17,97

Prämie/Große Seen

28,64

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

17,85 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

47,90 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

1.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. August 2011

über die Anerkennung Marokkos in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6020)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/520/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Antrag Zyperns vom 13. Mai 2005,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte, angemessene Zeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wird. Diese Drittländer müssen alle Anforderungen des Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (das „STCW-Übereinkommen“) (2) in der 1995 geänderten Fassung erfüllen.

(2)

Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 hat Zypern die Anerkennung Marokkos beantragt. Dem Antrag Zyperns entsprechend prüfte die Kommission die Ausbildungssysteme und die Verfahren der Zeugniserteilung in Marokko, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Dezember 2006 durchgeführt hatten. Bei dieser Inspektion wurde festgestellt, dass das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung bestimmte Mängel aufwiesen.

(3)

Die Kommission übermittelte den Mitgliedstaaten einen Bericht mit den Ergebnissen der Prüfung.

(4)

Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 und 9. März 2010 forderte die Kommission Marokko auf, Nachweise für die Behebung der bei der Prüfung festgestellten Mängel vorzulegen.

(5)

Mit Schreiben vom 13. Mai 2009, 29. Mai 2009, 2. April 2010 und 4. Januar 2011 übermittelte Marokko die geforderten Informationen und Nachweise für die Durchführung geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur Behebung der meisten dieser Mängel.

(6)

Die restlichen Mängel betreffen einerseits fehlende Rechtsvorschriften über die bei der Ausbildung eingesetzte Ausrüstung sowie über die Qualifikationen und Ausbildung der Ausbilder und Prüfer und andererseits fehlende Ausrüstung für die Ausbildung an Marokkos wichtigstem Institut für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten. Marokko wurde daher aufgefordert, in dieser Hinsicht weitere Korrekturmaßnahmen zu treffen. Diese Mängel machen es jedoch nicht erforderlich, die Übereinstimmung der seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung in Marokko mit den Anforderungen des STCW-Übereinkommens insgesamt in Frage zu stellen.

(7)

Die Prüfung der Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und die Würdigung der von Marokko vorgelegten Informationen ergaben, dass Marokko alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. Marokko sollte daher von der Kommission anerkannt werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Marokko wird hinsichtlich der seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. August 2011

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(2)  Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

1.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/12


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 342/09/KOL

vom 23. Juli 2009

betreffend die Befreiung von der norwegischen CO2-Steuer auf Erdgas und LPG bei der Verwendung von Gas für andere Zwecke als zur Beheizung von Gebäuden (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24 dieses Abkommens,

GESTÜTZT AUF Teil 1 Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 sowie Artikel 7 Absatz 5 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen (4),

GESTÜTZT AUF die Leitlinien der Überwachungsbehörde für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens (5), und insbesondere die Kapitel über Umweltschutzbeihilfen und die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung,

GESTÜTZT AUF den Beschluss der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen von Teil II Artikel 27 des Protokolls 3 (6),

NACH Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

Mit Schreiben vom 9. März 2007 des norwegischen Ministeriums für Verwaltung und Reform an die Europäische Union zur Weiterleitung eines Schreibens des Finanzministeriums vom 8. März 2007, die beide am 9. März 2007 bei der Überwachungsbehörde eingegangen sind und registriert wurden (Vorgang Nr. 412984), meldeten die norwegischen Behörden eine geplante Änderung der CO2-Steuer auf Mineralerzeugnisse gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen an. Die norwegischen Behörden beabsichtigen, die CO2-Steuer dahingehend zu ändern, dass Erdgas und Flüssiggas (nachstehend: „LPG“), auf die derzeit keine CO2-Steuer erhoben wird, besteuert werden.

Nach verschiedenen Schriftwechseln (7) teilte die Überwachungsbehörde den norwegischen Behörden mit Schreiben vom 23. November 2007 ihren Beschluss mit, das Verfahren gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 in Bezug auf diese Bestimmung einzuleiten.

Der Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 597/07/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage (8) veröffentlicht. Die Überwachungsbehörde forderte betroffene Dritte auf, zu diesem Beschluss Stellung zu beziehen.

Bei der Überwachungsbehörde gingen zwei Stellungnahmen betroffener Dritter ein: eine vom Norwegischen Bioenergieverband (Norsk Bioenergiforening) am 11. Juli 2008 (Vorgang Nr. 485500) und eine von den norwegischen Umweltschutzorganisationen Norges Naturvernforbund, Zero Emission Resource Organisation und Natur og Ungdom am 16. Juli 2008 (Vorgang Nr 486001).

Die norwegischen Behörden legten am 20. Dezember 2007 (Vorgang Nr. 458478) und am 13. März 2008 (Vorgang Nr. 512262) ebenfalls weitere Stellungnahmen vor und befanden sich anschließend zudem im informellen Dialog mit der Überwachungsbehörde.

2.   Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahme

2.1.   Übersicht

In Norwegen wird bei Verwendung bestimmter Mineralerzeugnisse eine Steuer auf CO2-Emissionen berechnet. Derzeit wird eine CO2-Steuer nur auf Mineralöl und Benzin erhoben. Der Vorschlag beinhaltet, dass diese Steuer auf die Verwendung von Erdgas und LPG ausgeweitet wird, jedoch nur bei Verwendung zur Beheizung von Gebäuden.

Die CO2-Steuer wird auf die Verwendung von Erzeugnissen erhoben, die im norwegischen Steuerkapitel genannt sind. Der Steuer unterliegen sowohl eingeführte als auch inländische Erzeugnisse. Die CO2-Steuer ist Teil des Haushaltskapitels „Om miljøavgifter på mineralske produkter mv“ zu Umweltsteuern auf Mineralerzeugnisse. Überschrift A dieses Kapitels befasst sich mit der CO2-Steuer auf CO2-Emissionen von Mineralerzeugnissen („avgift på mineralske produkter“). Abschnitt A1 bestimmt die Erhebung der Steuer auf Mineralöl und Benzin. Der Wortlaut ist wie folgt (9):

„Fra 1. Januar 2007 skal det i henhold til lov 19 mai 1933 nr. 11 om særavgifter betales CO2-avgift til statskassen på følgendende mineralske produkter etter følgende satser: …

a)

Mineralolje: kr. 0,47 per liter. (…)

b)

Bensin: kr 0,80 per liter,“

Deutsche Übersetzung:

„Ab dem 1. Januar 2007 ist im Sinne des Gesetzes Nr. 11 vom 19. Mai 1933 über Sonderabgaben auf die folgenden Mineralerzeugnisse eine CO2-Steuer an das Finanzministerium zu folgenden Sätzen zu entrichten …

a)

Mineralöl: 0,47 NOK pro Liter. (…)

b)

Benzin: 0,80 NOK pro Liter.“

Abschnitt A2 befasst sich mit Befreiungen von der Steuer in Abhängigkeit von der Verwendung des Erzeugnisses. Abschnitt A2.1 beschreibt allgemeine Befreiungen bei verschiedenen Aktivitäten, insbesondere bei Verwendung von Mineralöl als Rohstoff in Herstellungsprozessen (Abschnitt A2 lit. 1.c). Abschnitt A2.2 und Abschnitt A2.3 sehen weitere Befreiungen in Verbindung mit der Verwendung von Mineralöl bzw. Benzin vor.

In ihrem Haushaltsvorschlag für 2007 schlug die norwegische Regierung eine Änderung des entsprechenden Haushaltskapitels vor. Das Parlament nahm diesen Vorschlag an. Daraus ging der Gesetzesentwurf St.prp. Nr. 1 (2006-2007), II A und B hervor. Der Wortlaut ist wie folgt:

 

„A

Fra 1 juli 2007 gjøres følgende endringer:

§ 1 første ledd nye bokstaver c og d skal lyde:

c)

Naturgass: kr. 0,47 pr. standardkubikkmeter

d)

LPG: kr. 0,60 pr. kg.

 

B

§2 første ledd ny nr. 4 skal lyde:

4.

Gass til annen bruk en oppvarming mv. i boliger og næringsbygg.“

Deutsche Übersetzung:

 

„A

Am 1. Juli 2007 treten die folgenden Änderungen in Kraft:

Abschnitt 1 Absatz 1 wird um die neuen Buchstaben c und d erweitert:

c)

Erdgas: 0,47 NOK pro Normkubikmeter

d)

LPG: 0,60 NOK pro Kilogramm

 

B

Abschnitt 2 Absatz 1 wird um die neue Ziffer 4 erweitert:

4.

Gas, das für andere Zwecke als zur Beheizung von Gebäuden und Geschäftsgebäuden verwendet wird.“

Durch die Erweiterung von Abschnitt 1 (unter Überschrift A) um die Buchstaben c und d wird der Geltungsbereich der CO2-Steuer auf Erdgas und LPG ausgeweitet. Die neue Bestimmung unter Überschrift B führt eine Befreiung für Erdgas und LPG ein, wenn diese für andere Zwecke als zur Beheizung von Gebäuden und Geschäftsgebäuden verwendet werden.

Die norwegischen Behörden argumentieren, dass die Änderung der Steuer dazu anregen soll, bei der Beheizung von Gebäuden umweltfreundlichere Alternativen zu Erdgas und LPG zu nutzen. Sie erklären, dass die CO2-Steuer auf Erdgas und LPG zu diesem Zweck nur aus technischen Gründen als allgemeine Steuer anstatt als spezifische Steuer verabschiedet wurde, da der Kontrollspielraum der Behörden bei der Einführung als allgemeine Steuer größer ist. Die norwegischen Behörden geben an, dass nur bei der Verabschiedung als allgemeine Steuer alle Produzenten steuerpflichtiger Erzeugnisse verpflichtet sind, sich bei den Behörden als steuerpflichtig zu melden und Buch über ihre Verkäufe zu führen. Wäre die Steuer als eingeschränktere Steuer auf die Beheizung von Gebäuden verabschiedet worden, wäre laut den norwegischen Behörden für Händler, die Erdgas oder LPG für andere Zwecke als für die Beheizung von Gebäuden verkaufen, keine Anmeldung und keine Buchführung erforderlich gewesen.

2.2.   Zweck der Steuer

Der Zweck der CO2-Steuer ist die Verringerung der Kohlenstoffemissionen. Laut den norwegischen Behörden besteht das Ziel darin, „einen Preis für die durch die Verwendung der besteuerten Erzeugnisse verursachten Umweltschäden zu veranschlagen und zur Verwendung weniger umweltschädlicher Erzeugnisse anzuregen. Mit der Erhebung der Steuer wird eine effizientere Nutzung der Rohstoffe und damit eine positive Auswirkung auf die Umwelt angestrebt. Die Steuer ist umfassend und allgemein.“

Das Ziel der Ausweitung der CO2-Steuer auf Erdgas und LPG wird auch im Haushaltsvorschlag für das Jahr 2007 beschrieben, der auf die „Soria-Moria-Erklärung“ (10) verweist:

„Die inländische Nutzung von Gas unterliegt nicht der CO2-Steuer. Seit dem Jahr 2005 unterliegt Gas, das in einigen Branchen eingesetzt wird, der Quotenregelung für CO2 in Bezug auf den Klimawandel. Andere Verwendungszwecke von Gas unterliegen keinen Maßnahmen, die zu einer Verringerung von CO2 anregen, d. h. Gas, das in Wohngebäuden, Geschäftsgebäuden und beweglichen Quellen verwendet wird. In der Soria-Moria-Erklärung kündigt die Regierung an, die CO2-Steuer zu prüfen, um zu verhindern, dass die Beheizung mit Gas umweltfreundlicheren Alternativen vorgezogen wird.“

2.3.   Nationale Rechtsgrundlage für die Beihilfemaßnahme

Die Ausweitung der CO2-Steuer auf Erdgas und LPG wurde vom norwegischen Stortinget (Parlament) verabschiedet. Der Vorschlag der Regierung wurde im Gesetzesentwurf St.prp. Nr. 1 (2006-2007) „Skatte-, avgifts- og tollvedtak“ formuliert und vom Parlament am 28. November 2006 angenommen.

Zusätzlich zu der Vorgabe der Regierung soll die Verordnung über die Verbrauchsteuer („Forskrift om endring av Forskrift om særavgifter“) geändert werden. Der neue Abschnitt 3-6-5 der Verordnung sieht eine Befreiung von der CO2-Steuer auf Erdgas und LPG bei der Verwendung für andere Zwecke als zur Beheizung von Gebäuden vor. Abschnitt 3-6-5 Absatz 1 legt fest, dass Erdgas und LPG steuerbefreit sind, wenn sie für andere Zwecke als zur Beheizung von Wohnhäusern, Geschäftsgebäuden und sonstigen Gebäuden verwendet werden. Direkte oder indirekte Beheizung (11) sind nicht von der Befreiung abgedeckt. Gas, das in Einheiten unter 20 kg verwendet wird, ist laut Abschnitt 3-6-5 Absatz 2 der Verordnung steuerbefreit.

2.4.   Beihilfeempfänger

Die norwegischen Behörden erklären, dass 94 % des Verbrauchs von Erdgas und LPG auf andere Zwecke als die Beheizung von Gebäuden entfallen. Erdgas wird in Norwegen überwiegend für industrielle Zwecke eingesetzt, von denen der größte Teil auf das verarbeitende Gewerbe entfällt, so dass nur ein geringer Anteil des inländischen (norwegischen) Verbrauchs auf die Beheizung von Gebäuden zurückzuführen ist. Laut Statistics Norway entfallen ca. 80 % des inländischen Nettoverbrauchs von Gas auf die verarbeitende Industrie, den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden. Außerdem geben die norwegischen Behörden an, dass die Hälfte des Gases in der verarbeitenden Industrie in der Methanolgewinnungsanlage von StatoilHydro bei Tjeldbergodden verbraucht wird. Ein weiterer Großverbraucher ist der Hydro-Konzert, der Gas für die Herstellung von Aluminium verbraucht.

2.5.   Haushalt und Dauer

Die norwegischen Behörden haben der Überwachungsbehörde keine Einzelheiten über die Dauer oder den Haushalt der Steuerbefreiung mitgeteilt.

2.6.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

Die Überwachungsbehörde äußerte Zweifel an dem allgemeinen Charakter der Maßnahme, den die norwegischen Behörden erklärt hatten. Sie befürchtete, dass die Maßnahme (zumindest indirekt) bestimmte Wirtschaftszweige gegenüber anderen bevorzugen könnte. Ausgehend von der Tatsache, dass die Befreiung nur für bestimmte Unternehmen oder für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse gilt, wurde zu bedenken gegeben, dass Unternehmen von Abgaben befreit werden, die unter normalen Umständen anfallen würden, so dass der Wettbewerb verzerrt und der Handel im EWR beeinflusst wird.

Aufgrund der Annahme, dass die Befreiung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt, bezweifelte die Überwachungsbehörde, dass eine umfassende Steuerbefreiung mit Artikel 61 Absatz 2 oder Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens vereinbar ist.

3.   Stellungnahmen von betroffenen Dritten

Bei der Überwachungsbehörde gingen zwei Stellungnahmen betroffener Dritter ein.

Norsk Bioenergiforening (12) stimmte dem vorläufigen Fazit zu, zu dem die Überwachungsbehörde in ihrem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gelangte. Darin heißt es, dass die Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 anzusehen ist. Norsk Bioenergiforening argumentiert insbesondere, dass die Maßnahme selektiv und nicht mit der Natur und dem inneren Aufbau des Steuersystems vereinbar sei. Die Organisation ergänzt allgemein, dass es dem norwegischen Steuersystem in Bezug auf CO2 insgesamt an Logik mangele, und verweist auf fehlende Konsistenz hinsichtlich der besteuerten Wirtschaftszweige und Energiequellen (da beispielsweise der Verkehrssektor und die verarbeitende Industrie effektiv befreit sind) sowie der entsprechenden Steuerbeträge.

Bei der Überwachungsbehörde ging außerdem ein Schreiben ein, das die gesammelten Stellungnahmen der drei Umweltschutzorganisationen Norges Naturvernforbund (13), Natur og Ungdom (14) und Zero Emission Resources Organisation (15) enthielt. Diese Organisationen vertreten die Ansicht, dass die CO2-Steuer auf alle CO2-Emissionen erhoben werden sollte und auch für den Verkehrssektor und die verarbeitende Industrie gelten müsse. Außerdem schlagen sie andere Steuerbeträge als die im Gesetz festgelegten vor.

4.   Stellungnahme der norwegischen Behörden

In zwei Schreiben, die die norwegischen Behörden nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens an die Überwachungsbehörde sandte, wiederholten sie ihre Sichtweisen: 1. Die Maßnahme sei in der Praxis (wenn auch nicht formal) eine spezifische Steuer auf die Beheizung von Gebäuden im Gegensatz zu einer allgemeinen Steuer auf Erdgas und LPG, von der bestimmte Verwendungszwecke befreit sind. 2. Die Maßnahme sei nicht selektiv, da die Steuer für die Beheizung von Gebäuden für alle Wirtschaftszweige und Unternehmen erhoben wird, die Gas verbrauchen.

II.   WÜRDIGUNG

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

1.1.   Verwendung staatlicher Mittel

Die Beihilfemaßnahme muss vom Staat oder in Form von staatlichen Mitteln gewährt werden. Die Gewährung einer Steuerbefreiung impliziert einen Verlust von Steuereinnahmen, die einer Gewährung von staatlichen Mitteln gleichkommt (siehe Punkt 3 Absatz 3 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Bereich der Unternehmensbesteuerung der Überwachungsbehörde).

1.2.   Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige

Erstens muss die Beihilfemaßnahme den Begünstigten Vorteile gewähren, die sie von Abgaben entbinden, die sie normalerweise aus ihren Mitteln hätten tragen müssen. Zu diesen Abgaben zählen auch Steuern, und eine Befreiung von der Entrichtung einer solchen Abgabe stellt einen Vorteil für die Begünstigten dar.

Zweitens muss die Beihilfemaßnahme insofern selektiv sein, als sie „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt.

Umweltsteuern stellen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens insofern keine staatlichen Beihilfen dar, als es sich dabei um allgemeine Maßnahmen handelt, die keine bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweige bevorzugen. Artikel 61 Absatz 1 gilt jedoch für Befreiungen von einer allgemeinen Steuer, wenn diese an bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige gerichtet und nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sind.

Die norwegischen Behörden argumentieren, dass die Beschränkung der Steuer auf die Beheizung von Gebäuden eine allgemeine Maßnahme sei, die für alle Unternehmen und Wirtschaftszweige gelte. Alle Wirtschaftszweige und Unternehmen, die Erdgas oder LPG zur Beheizung von Gebäuden verwenden, seien in Bezug auf diesen Verwendungszweck steuerpflichtig, wogegen Wirtschaftszweige und Unternehmen, die (auch) für den Herstellungsprozess oder einen anderen Zweck als die Beheizung von Gebäuden Erdgas oder LPG verwenden, hinsichtlich dieser anderen Verwendungszwecke von der Steuer auf Gas befreit seien. Ein Fertigungsunternehmen, das Erdgas oder LPG auch für die Beheizung beispielsweise von Verwaltungsgebäuden verwendet, würde für diesen Verwendungszweck ebenso Steuern zahlen wie jedes andere Unternehmen. Für im Rahmen des Herstellungsprozesses verwendetes Erdgas oder LPG müsste das Fertigungsunternehmen jedoch keine Steuern entrichten.

Wie oben erwähnt, haben die norwegischen Behörden außerdem erklärt, dass sie die gemeldete Maßnahme nicht als Befreiung von einer CO2-Steuer auf Gas für bestimmte Wirtschaftszweige betrachten, sondern eher als Einführung einer eingeschränkten Steuer auf die Verwendung von Gas für die Beheizung von Gebäuden, d. h. die Steuer (für die Beheizung von Gebäuden) sei eher eine Belastung für diejenigen, für die sie erhoben wird, als eine Befreiung und ein Vorteil für die große Masse, die Gas auf eine Weise verbrauchen, die nicht der Steuer unterliegt. Die norwegischen Behörden betonen, dass 94 % des Verbrauchs von Erdgas und LPG in Norwegen auf andere Zwecke als die Beheizung von Gebäuden entfallen, so dass letztendlich nur 6 % des verbrauchten Gases besteuert werden.

Die Überwachungsbehörde weist jedoch darauf hin, dass Erdgas und LPG nach norwegischem Gesetz als neue Produkte zu Abschnitt 1 des Haushaltskapitels über eine CO2-Steuer auf Mineralerzeugnisse hinzugefügt wurden, während die Befreiung von der Steuer bei der Verwendung für andere Zwecke als zur Beheizung in den Abschnitt des Haushaltskapitels über Befreiungen von der Steuer aufgenommen wurde. Die Überwachungsbehörde berücksichtigt zudem das Urteil des EFTA-Gerichtshofs in einer Rechtssache über die Befreiung von der norwegischen Energiesteuer (16), in der das Königreich Norwegen die Auffassung vertrat, dass ungeachtet von gesetzlichen Bestimmungen, die auf die Befreiung von der Energiesteuer für bestimmte Wirtschaftszweige (Bergbau und verarbeitende Industrie) verweisen, tatsächlich nur bestimmte Verwendungszwecke befreit seien. Der EFTA-Gerichtshof verwies auf die ständige Rechtsprechung, nach der die Wirkung und nicht die Form einer Beihilfe entscheidend ist, und zieht zudem (in Randnummer 79 seines Urteils) folgendes Fazit:

„Erstens wurde durch die Verordnung eine Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift der Steuerpflicht des Energieverbrauchs eingeführt. Die Auslegung der Antragsteller (nämlich, dass die Verordnung nur für einen bestimmten Verwendungszweck der Energie eine Steuerpflicht festlegt) widerspricht der Struktur des betreffenden Steuersystems und kehrt das übliche Verhältnis zwischen Vorschrift und Befreiung um, was auch durch die ausdrückliche Verwendung des Begriffs ‚Befreiung‘ in der Verordnung belegt wird. Zweitens ist klar, dass die fragliche Befreiung den Unternehmen zugute kommt, die den befreiten Wirtschaftszweigen angehören, so dass dadurch bestimmte Unternehmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens bevorzugt werden.“

Außerdem verweist die Überwachungsbehörde auf den Grundsatz, den der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache British Aggregates (17) bekräftigt hat. Der Gerichtshof bestätigte (unter Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz in diesem Zusammenhang), dass bei der Beurteilung der Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags der Zweck oder das Ziel einer bestimmten Maßnahme nicht berücksichtigt werden kann und der einzige Indikator bei der Bewertung der Selektivität darin besteht, zu welchem Ausmaß die Maßnahme einen Vorteil für bestimmte Unternehmen im Vergleich zu anderen Unternehmen darstellt, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und sachlichen Lage befinden. In seiner Stellungnahme zu der Rechtssache (18) stellte Generalanwalt Mengozzi zudem den Schwerpunkt in Frage, den das Gericht erster Instanz auf den formalen Aspekt der betreffenden Maßnahme gelegt hatte. Hierzu sagte er: „In Bezug auf die Auswirkungen auf den Wettbewerb … besteht kein großer Unterschied zwischen der Auferlegung einer allgemeinen Steuer mit einer Befreiung für bestimmte Begünstigte und der Auferlegung einer Steuer für bestimmte steuerpflichtige Personen und der Befreiung anderer, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden.“ (19)

Bei der Bewertung, ob die Maßnahme selektiv ist oder — wie die norwegischen Behörden behaupten — einer allgemeinen Maßnahme gleichkommt, muss die Überwachungsbehörde das Bezugssystem definieren, d. h. sie muss die Lage der Unternehmen, die durch die Befreiung begünstigt sind, mit der Lage anderer Unternehmen vergleichen, die sich in der gleichen rechtlichen und sachlichen Lage befinden und nicht begünstigt sind (20). Die Überwachungsbehörde definiert das Bezugssystem daher als alle Wirtschaftszweige und Unternehmen, die der CO2-Steuer unterliegen, also diejenigen Wirtschaftszweige und Unternehmen, die Mineralöl, Benzin, LPG oder Erdgas verbrauchen oder herstellen.

Angesichts der Tatsache, dass die Befreiung nur für die Verwendung von LPG und Erdgas (und darüber hinaus nur für bestimmte Verwendungszwecke von LPG und Erdgas) gilt, erachtet die Überwachungsbehörde die Maßnahme für selektiv, da sie nur bestimmte Unternehmen und die Herstellung bestimmter Erzeugnisse begünstigt. Die Überwachungsbehörde weist in diesem Zusammenhang außerdem darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Adria Wien Pipeline GmbH (21) bestätigte, dass eine Befreiung von einer Energieabgabe (die nur für Unternehmen gilt, die in erster Linie Waren herstellen) selektiv ist, und angab, dass „eine staatliche Initiative weder aufgrund der großen Zahl der begünstigten Unternehmen noch aufgrund der Verschiedenartigkeit und der Bedeutung der Wirtschaftszweige, zu denen diese Unternehmen gehören, als eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme angesehen werden“ kann.

Aufgrund der Annahme, dass die Maßnahme selektiv ist, muss die Überwachungsbehörde daher bewerten, ob diese Selektivität durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt ist. Hierzu muss die Behörde zunächst das Ziel der betreffenden Steuer bewerten und anschließend entscheiden, ob die Befreiung dieser Logik entspricht. Das Ziel der CO2-Steuer ist die Reduktion der Kohlenstoffemissionen. In dieser Rechtssache unterliegen alle Mineralerzeugnisse (Mineralöl, Benzin, Erdgas und LPG) der gleichen Rechtsvorschrift, die Steuern für Umweltschutzzwecke einführt. Es erschließt sich der Überwachungsbehörde nicht, wie die umweltschutzorientierte Logik der Veranschlagung eines Preises für die Auswirkungen von Kohlenstoffemissionen mit einem System vereinbar ist, das Wirtschaftszweige von der Steuer befreit, die Erdgas oder LPG verbrauchen, wenn diese Wirtschaftszweige die CO2-Emissionen reduzieren könnten, indem sie die Verwendung von Gas einschränken oder zu umweltfreundlicheren Erzeugnissen wechseln. Es ist Aufgabe des EWR-Staats, der solch eine Differenzierung eingeführt hat, zu beweisen, dass die Natur und der innere Aufbau des betreffenden Systems dies rechtfertigt (22). Die norwegischen Behörden haben nicht geltend gemacht, dass die Befreiung im Einklang mit der Natur und dem inneren Aufbau der Steuer steht, und da eine derartige Begründung nicht erbracht wurde (und auch nicht offenkundig ist), gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des Systems der CO2-Steuer gerechtfertigt ist.

Die Überwachungsbehörde kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme insofern selektiv ist, als sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt, und dass dies nicht aufgrund der Natur oder des inneren Aufbaus des Steuersystems gerechtfertigt ist.

1.3.   Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien

Die Beihilfemaßnahme muss drohen, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

Eine Senkung der von Unternehmen zu zahlenden Steuersätze stärken ihre finanzielle Lage im Vergleich zu ihren Wettbewerbern. Die Beihilferegelung gilt für alle Wirtschaftszweige, und die potenziellen Begünstigten sind auf einer großen Anzahl von Märkten tätig, auf denen im EWR Handel betrieben wird. Zwei der Begünstigten sind beispielsweise Hydro und StatoilHydro, die beide weltweit Handel treiben. Daher muss bei der Steuerbefreiung davon ausgegangen werden, dass sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt und potenziell den Wettbewerb verfälscht (23).

2.   Verfahrensvorschriften

Gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 „wird die EFTA-Überwachungsbehörde von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. … Der betreffende EFTA-Staat darf die geplanten Maßnahmen nicht durchführen, bevor hierzu eine abschließende Entscheidung erlassen wurde.“

Durch die Einsendung der Mitteilung über die Steuerbefreiung von der CO2-Steuer auf Gas in Form eines Schreibens vom 9. März 2007 durch das norwegische Ministerium für Verwaltung und Reform sind die norwegischen Behörden der Anmeldepflicht nachgekommen. Die norwegischen Behörden haben außerdem bestätigt, dass die Steuer und die Steuerbefreiungen noch nicht umgesetzt sind.

Die Überwachungsbehörde geht daher davon aus, dass die norwegischen Behörden ihre Verpflichtungen nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens erfüllt haben.

3.   Vereinbarkeit der Beihilfe

Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens sind im Allgemeinen nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar, sofern sie nicht unter die Ausnahmebestimmungen unter Artikel 61 Absatz 2 oder Absatz 3 des EWR-Abkommens fallen. Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens sieht vor, dass staatliche Beihilfen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden können, wenn sie der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Seit dem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren für die Maßnahme einzuleiten, hat die Überwachungsbehörde neue Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (24) im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens verabschiedet. Gemäß Randnummer 204 der Leitlinien wird die Überwachungsbehörde diese Leitlinien auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen anwenden, über die sie nach der Verabschiedung der Leitlinien zu entscheiden hat, auch wenn diese Vorhaben vor der Veröffentlichung angemeldet wurden.

Laut den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen können Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden, wenn sie (i) zumindest mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken, (ii) dem allgemeinen Ziel nicht zuwiderlaufen und (iii) im Falle gemeinschaftsrechtlich geregelter Steuern, insbesondere durch die Richtlinie 2003/96/EG über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom („Energiesteuerrichtlinie“) (25), gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zulässig sind und den dort festgelegten Grenzen und Bedingungen entsprechen (26).

i)

Bewirkt die Umweltsteuerermäßigung oder -befreiung eine Verbesserung des Umweltschutzes?

ii)

Läuft die Umweltsteuerermäßigung oder -befreiung dem allgemeinen Ziel der Steuer zuwider?

Auch wenn nicht unmittelbar ersichtlich ist, wie eine Senkung einer Energiesteuer den Umweltschutz verbessern oder im Einklang mit dem allgemeinen Ziel der Steuer stehen kann, sehen die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen vor, dass eine Abweichung von Umweltsteuern zugunsten bestimmter Wirtschaftszweige oder Gruppen von Unternehmen den nationalen Behörden die Aufrechterhaltung höherer nationaler Umweltsteuern ermöglichen kann. Dies könnte zu einer insgesamt besseren Internalisierung der Kosten von Umweltschäden beitragen und zu weiteren Maßnahmen und einem besseren Umweltschutz anregen (27).

Die Überwachungsbehörde hat jedoch Bedenken, dass eine vollständige Befreiung von der Energiesteuer die einschlägigen Kriterien nicht erfüllt, auch wenn dies eine Erhebung höherer Steuern auf andere Energiequellen ermöglichen kann. Daher ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Antworten auf diese Fragen zu einem gewissen Ausmaß davon abhängen, ob die Grundsätze der Energiesteuerrichtlinie eingehalten werden (28).

iii)

Entspricht die Steuer einer durch die Energiesteuerrichtlinie geregelten Steuer und, wenn ja, werden die in der Richtlinie festgelegten Grundsätze eingehalten?

Wie in Randnummer 10 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen der Überwachungsbehörde erwähnt, wird die Überwachungsbehörde trotz der Tatsache, dass die Energiesteuerrichtlinie nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Bestimmungen für staatliche Beihilfen und gleicher Wettbewerbsbedingungen im gesamten EWR im Allgemeinen die gleichen Bezugspunkte wie in den Leitlinien der Gemeinschaft anwenden, wenn es darum geht, die Vereinbarkeit von Umweltschutzbeihilfen mit dem EWR-Abkommen zu bewerten (29).

Gemäß Randnummer 153 der Leitlinien über Umweltschutzbeihilfen (der Überwachungsbehörde) gelten Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen oder -befreiungen im Falle von gemeinschaftsrechtlich geregelten Umweltsteuern für eine Dauer von 10 Jahren als mit dem EWR-Abkommen vereinbar, wenn die Beihilfeempfänger mindestens die in der maßgeblichen Richtlinie festgelegten gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge entrichten. Die CO2-Steuer ist eine Steuer auf die Verwendung von Produkten und ist zumindest teilweise durch die Energiesteuerrichtlinie gemeinschaftsrechtlich geregelt. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Energiesteuerrichtlinie können Steuern auf den Verbrauch von Energieerzeugnissen unter bestimmten Umständen auf die in der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträge gesenkt werden. Die Mindeststeuerbeträge belaufen sich derzeit auf 41 EUR pro 1 000 kg für LPG und 0,30 EUR pro Gigajoule für Erdgas (industrielle/gewerbliche Nutzung).

In der vorliegenden Rechtssache werden keine Steuern auf die Nutzung von Erdgas und LPG für andere Zwecke als zur Beheizung von Gebäuden gezahlt, so dass die Mindeststeuerbeträge der Gemeinschaft nicht eingehalten werden (30). Die einzige Bestimmung in der Energiesteuerrichtlinie, die einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag gestattet, ist Artikel 17 Absatz 2. Dieser Artikel ist jedoch nur auf Steuerbefreiungen für energieintensive Betriebe (31) (unter Einhaltung der in Artikel 17 Absatz 4 beschriebenen Bedingungen) anwendbar. Die angemeldete Befreiung ist nicht auf solche Nutzer beschränkt.

Aus diesen Gründen ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Steuerbefreiung nicht mit den Bezugspunkten für Steuerbefreiungen laut der Energiesteuerrichtlinie im Einklang steht und daher nicht als mit dem EWR-Abkommen gemäß Randnummer 153 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen vereinbar erachtet werden kann.

Gemäß Randnummer 154 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen können andere als unter Randnummer 153 genannte Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen (für diese Rechtssache sind Befreiungen relevant, bei denen der gemeinschaftliche Mindeststeuerbetrag unterschritten wird und die, soweit zutreffend, nicht dem Gemeinschaftsrecht unterliegen) ebenso für die Dauer von 10 Jahren als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden, wenn die unter den Randnummern 155 bis 159 der Leitlinien genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für diese ist eine eingehendere Analyse der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe erforderlich.

Gemäß Randnummer 158 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen würde die Überwachungsbehörde die Beihilfen als notwendig ansehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Beihilfeempfänger müssen anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt werden, und die Beihilfen müssen grundsätzlich für alle Wettbewerber in demselben Wirtschaftszweig/relevanten Markt, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden; 2. die Umweltsteuer muss ohne die Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten zur Folge haben; 3. falls 2. zutrifft: Der erhebliche Anstieg der Produktionskosten kann nicht an die Abnehmer weitergegeben werden, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt. In dieser Sache hat die Überwachungsbehörde angesichts der Auffassung der norwegischen Behörden, die Absicht hinter der Erweiterung der Steuer auf Erdgas und LPG habe darin bestanden, eine Steuer auf Beheizung einzuführen, um zur Nutzung umweltfreundlicherer Alternativen anzuregen, Bedenken, ob die Begünstigten (also die Unternehmen, die Erdgas und LPG für andere Zwecke als zur Beheizung nutzen) tatsächlich auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt wurden. In jedem Fall wurden der Überwachungsbehörde keine Informationen darüber vorgelegt, inwieweit die CO2-Steuer zu einem erheblichen Anstieg der Kosten führt, der nicht an die Abnehmer weitergegeben werden kann, so dass die Überwachungsbehörde die Notwendigkeit der Beihilfe bezweifelt. Die Überwachungsbehörde verfügt daher nicht über Belege (beispielsweise durch Prognosen über mögliche sinkende Umsätze oder Marktanteile), die das Fazit rechtfertigen, dass die Befreiung erforderlich ist, weil die Steuererhöhung nicht ohne erhebliche Absatzeinbußen an die Abnehmer weitergegeben werden kann.

Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahme muss jeder Beihilfeempfänger (gemäß Randnummer 159 der Leitlinien über Umweltschutzbeihilfen) eine der nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen: 1. Er muss einen Anteil der nationalen Steuer zahlen, der weitgehend der ökologischen Leistung jedes einzelnen Beihilfeempfängers im Vergleich zu der Leistung bei Einsatz der wirksamsten Technik im EWR entspricht (wobei dem Beihilfeempfänger höchstens eine Ermäßigung in Höhe der Produktionsmehrkosten gewährt wird, die sich aus der Steuer bei Einsatz der wirksamsten Technik ergeben und nicht an die Abnehmer weitergegeben werden können); 2. er entrichtet mindestens 20 % der nationalen Steuer, außer wenn sich ein niedrigerer Satz rechtfertigen lässt; 3. er schließt Vereinbarungen mit dem EFTA-Staat, in denen er sich zur Erreichung von Umweltschutzzielen verpflichtet, die dieselbe Wirkung haben, als wenn 1. oder 2. angewandt oder der gemeinschaftliche Mindeststeuerbetrag zugrunde gelegt wird. In dieser Rechtssache verfügt die Überwachungsbehörde nicht über Informationen über die wirksamste Technik, wobei offensichtlich ist, dass dies keine Voraussetzung der Steuermaßnahme ist; die Bedingung, dass mindestens 20 % der nationalen Steuer entrichtet werden müssen, ist bedeutungslos, da dies in jedem Fall einem Betrag entsprechen würde, der erheblich über dem Mindeststeuerbetrag der Energiesteuerrichtlinie liegt; außerdem liegen der Überwachungsbehörde keine Informationen bezüglich der Existenz von Vereinbarungen mit den norwegischen Behörden vor, durch die dieselben Umweltschutzziele erreicht werden können. Die Überwachungsbehörde erachtet die Befreiung daher nicht als verhältnismäßig.

4.   Schlussfolgerung

Die Überwachungsbehörde gelangt aus den genannten Gründen zu dem Schluss, dass die Befreiung sich nicht als notwendig oder verhältnismäßig erwiesen hat und nicht mit den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen der Überwachungsbehörde vereinbar ist.

Die Überwachungsbehörde schließt jedoch nicht aus, dass unter bestimmten Bedingungen eingeschränktere Steuerbefreiungen als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erachtet werden können. Befreiungen, die beispielsweise auf Unternehmen beschränkt sind, für die infolge der Teilnahme am norwegischen Emissionshandelssystem Nettokosten anfallen, und die in ihrer Höhe auf den Betrag für die Deckung dieser Kosten begrenzt sind, können unter bestimmten Umständen als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet werden (32).

Außerdem könnten Befreiungen gewährt werden, die die Energiesteuerrichtlinie erfüllen und auf zehn Jahre begrenzt sind und bei denen die Beihilfeempfänger mindestens den gemeinschaftlichen Mindeststeuerbetrag entrichten. Diese Befreiungen würden gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (33) gewährt werden, nach dem bestimmte Umweltschutzbeihilferegelungen unter Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten.

Die Vorschläge der norwegischen Behörden sehen jedoch keine derartigen Einschränkungen vor, so dass die Überwachungsbehörde diese Möglichkeiten nicht weiter bewertet hat. Daher kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Beihilfe, die die norwegischen Behörden zu gewähren beabsichtigen, ist nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar.

Artikel 2

Die Beihilfe darf nicht gewährt werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 4

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 23. Juli 2009

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kristján A. STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend: „Überwachungsbehörde“.

(2)  Nachstehend: „EWR-Abkommen“.

(3)  Nachstehend: „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“.

(4)  Nachstehend: „Protokoll 3“.

(5)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, von der Überwachungsbehörde verabschiedet und bekanntgegeben am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 231 vom 3.9.1994, S. 1. und in der EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1, (nachstehend: „Leitlinien für staatliche Beihilfe“). Die aktuelle Fassung der Leitlinien zu staatlichen Beihilfen ist auf der Website der Überwachungsbehörde veröffentlicht: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/.

(6)  Beschluss Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004, veröffentlicht im ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 57. und in der EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1. Die konsolidierte Fassung dieses Beschlusses ist auf der Website der Überwachungsbehörde veröffentlicht: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/.

(7)  Näheres zum Schriftverkehr zwischen der Überwachungsbehörde und den norwegischen Behörden siehe Beschluss der Überwachungsbehörde zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

(8)  Veröffentlicht im ABl. C 146 vom 12.6.2008, S. 2. und in der EWR-Beilage Nr. 32 vom 12.6.2008, S. 17.

(9)  Diese Übersetzung und andere Übersetzungen norwegischer Gesetzestexte in diesem Beschluss wurden von der Überwachungsbehörde angefertigt.

(10)  Die Soria-Moria-Erklärung ist eine politische Erklärung der drei Parteien, die derzeit die norwegische Regierung bilden.

(11)  Im Gegensatz zur Beheizung von Gebäuden.

(12)  Eine unabhängige Organisation mit dem Ziel, die sinnvolle Nutzung von Bioenergie in Norwegen zu fördern. Website: www.nobio.no.

(13)  Website: http://www.naturvern.no/engl/.

(14)  Website: http://www.nu.no/english/.

(15)  Website: http://www.zero.no/zero/view?set_language=en.

(16)  Verbundene Rechtssachen E-5/04, E-6/04 und E-7/04 Fesil und Finnfjord, PIL u. a. sowie Königreich Norwegen gegen EFTA-Überwachungsbehörde [2005], EFTA Court Report, S. 117.

(17)  British Aggregates Association gegen Kommission Urteil vom 22. Dezember 2008, Rechtssache C-487/06.

(18)  Stellungnahme vom 17. Juli 2008, Rechtssache C-487/06.

(19)  Randnummer 100 der Stellungnahme.

(20)  Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline GmbH, Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten Slg. 2001, S. I-8365, Randnummer 41.

(21)  Siehe Fußnote 20.

(22)  Siehe Rechtssache C-159/01 Niederlande gegen Kommission Slg. 2004, S. I-4461, Randnummern 43-47.

(23)  Siehe Rechtssache 730/79 Phillip Morris gegen Kommission Slg. 1989, S. 2671.

(24)  Diese Leitlinien entsprechen den Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, die am 23. Januar 2008 verabschiedet wurden (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1).

(25)  Mindeststeuerbeträge gemäß der Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), in der geänderten Fassung.

(26)  Randnummern 151-152 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen. Siehe auch Randnummer 70 Absatz 15 und Randnummer 10.

(27)  Randnummer 57 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen.

(28)  Dieser Grundsatz wurde kürzlich von der Europäischen Kommission in der Beihilfesache N 22/08 vom 19. Mai 2008 (ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 6) in Verbindung mit Schweden und von der Überwachungsbehörde in ihrem Beschluss Nr. 502/08/KOL zu einer Befreiung von der CO2-Steuer und einem ermäßigten Ölsteuersatz (ebenfalls Norwegen) akzeptiert.

(29)  Grundlage für die Bewertung der Vereinbarkeit von Steuerbefreiungen im Sinne der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen der Gemeinschaft (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1) ist die Einhaltung der Energiesteuerrichtlinie.

(30)  Die Überwachungsbehörde betont jedoch, dass dadurch nicht impliziert werden soll, dass das Königreich Norwegen zur Einhaltung von Gemeinschaftsrecht verpflichtet ist, das nicht im EWR-Abkommen umgesetzt ist. Der Verweis auf die Energiesteuerrichtlinie dient nur als Grundlage für die Bewertung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfemaßnahme mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nach Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens.

(31)  Laut Definition in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie.

(32)  Siehe Randnummer 58 der Entscheidung der Europäischen Kommission in der Sache 41/06 über die Befreiung von der CO2-Steuer aufgrund des EU-Emissionshandelssystems in Dänemark (noch nicht veröffentlicht). Solch eine Befreiung würde eine separate Anmeldung bei der Überwachungsbehörde erfordern.

(33)  ABl. L 214, 9.8.2008, S. 3; aufgenommen in Anhang XV des EWR-Abkommens durch Beschluss Nr. 120/2008 des Gemeinsamen EWR_Ausschusses (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 111, und EWR-Beilage Nr. 79 vom 18.12.2008, S. 20), in Kraft getreten am 8.11.2008.