ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.221.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 221

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
27. August 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 863/2011 der Kommission vom 25. August 2011 über ein Fangverbot für Blauen Wittling in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Irlands

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 864/2011 der Kommission vom 26. August 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/518/GASP des Rates vom 25. August 2011 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

5

 

 

2011/519/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die Maßnahme SA.27106 (C 13/09 — ex N 614/08) die Frankreich zugunsten des Hafensektors durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4391)  ( 1 )

8

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 863/2011 DER KOMMISSION

vom 25. August 2011

über ein Fangverbot für Blauen Wittling in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Irlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgesetzt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

38/T&Q

Mitgliedstaat

Irland

Bestand

WHB/1X14

Art

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

Gebiet

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

Zeitpunkt

17.8.2011


27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 864/2011 DER KOMMISSION

vom 26. August 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. August 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AR

35,6

EC

29,1

MK

48,0

ZA

77,2

ZZ

47,5

0707 00 05

TR

142,3

ZZ

142,3

0709 90 70

EC

41,0

TR

131,0

ZZ

86,0

0805 50 10

AR

81,9

BR

41,3

CL

81,4

TR

67,0

UY

79,4

ZA

95,6

ZZ

74,4

0806 10 10

EG

142,0

MA

177,0

TR

122,0

ZZ

147,0

0808 10 80

AR

89,3

BR

56,6

CL

109,6

CN

68,3

NZ

114,2

US

142,8

ZA

82,3

ZZ

94,7

0808 20 50

AR

132,0

CN

69,9

NZ

91,3

TR

134,9

ZA

114,6

ZZ

108,5

0809 30

TR

120,9

ZZ

120,9

0809 40 05

BA

43,7

ZZ

43,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/5


BESCHLUSS 2011/518/GASP DES RATES

vom 25. August 2011

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/121/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Peter SEMNEBY zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus angenommen. Das Mandat von Herrn Peter SEMNEBY ist am 28. Februar 2011 abgelaufen.

(2)

Der Rat hat am 25. September 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/760/GASP (2) zur Ernennung von Herrn Pierre MOREL zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien angenommen. Das Mandat von Herrn Pierre MOREL läuft am 31. August 2011 ab.

(3)

Es sollte ein Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (im Folgenden "Sonderbeauftragter") für die Zeit ab 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 ernannt werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat im Kontext einer Lage ausführen, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Herr Philippe LEFORT wird für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien ernannt. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union für den Südkaukasus, einschließlich der Ziele, die in den Schlussfolgerungen zu der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 1. September 2008 in Brüssel und in den am 15. September 2008 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates festgelegt sind. Diese Ziele umfassen:

a)

gemäß den bestehenden Mechanismen, einschließlich der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Minsk-Gruppe, die Verhütung von Konflikten in der Region, einen Beitrag zur friedlichen Beilegung der Konflikte in der Region, einschließlich der Krise in Georgien und des Konflikts um Berg-Karabach durch Förderung der Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen und durch andere geeignete Mittel, sowie die Unterstützung der Umsetzung einer solchen Konfliktregelung im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts;

b)

die Herstellung konstruktiver Beziehungen zu den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region;

c)

die Förderung und weitere Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Armenien, Aserbaidschan und Georgien und gegebenenfalls ihren Nachbarländern;

d)

die Verbesserung der Effektivität und der öffentlichen Wahrnehmung der Union in der Region.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er baut Kontakte zu den Regierungen, zu den Parlamenten, zu sonstigen entscheidenden politischen Akteuren, zur Justiz und zur Zivilgesellschaft in der Region auf;

b)

er bestärkt die Länder in der Region darin, bei regionalen Themen von gemeinsamem Interesse, wie gemeinsame Sicherheitsbedrohungen und Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Handel und organisierter Kriminalität, zusammenzuarbeiten;

c)

er leistet einen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Konflikten im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts und erleichtert die Umsetzung einer solchen Konfliktregelung in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen, der OSZE und deren Minsk-Gruppe;

d)

in Bezug auf die Krise in Georgien trägt er

i)

dazu bei, die unter Nummer 6 der Vereinbarung vom 12. August 2008 vorgesehenen internationalen Gespräche ("Internationale Gespräche von Genf") und die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008 vorzubereiten, einschließlich der Modalitäten für die Sicherheit und Stabilität in der Region, der Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen auf der Grundlage der international anerkannten Grundsätze und aller sonstigen Themen, auf die sich die Parteien gemeinsam geeinigt haben;

ii)

dazu bei, den Standpunkt der Union festzulegen, und er vertritt die Union auf Ebene des Sonderbeauftragten bei den Gesprächen im sinne der Ziffer i und

iii)

erleichtert die Durchführung der Vereinbarung vom 12. August 2008 sowie die Umsetzung der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008;

e)

er erleichtert die Entwicklung und Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen;

f)

er wirkt gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der Union zur Umsetzung einer möglichen Konfliktregelung mit;

g)

er intensiviert den Dialog der Union mit den wichtigsten betroffenen Akteuren bezüglich der Region;

h)

er unterstützt die Union dabei, eine umfassende Politik gegenüber dem Südkaukasus weiterzuentwickeln;

i)

im Rahmen der Tätigkeiten nach diesem Artikel trägt er zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der EU und der Leitlinien der EU zu den Menschenrechten bei, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden "EAD").

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 beläuft sich auf 1 758 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. September 2011 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (3) niedergelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfallplan und einen Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

gewährleistet, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieds Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen wurden;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem PSK und dem Hohen Vertreter regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des PSK oder des Hohen Vertreters kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union und trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Abstimmung mit dem Leiter der Delegation der Union in Georgien dem Leiter der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur der EUMM Georgia konsultieren einander je nach Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende Januar 2012 einen Sachstandsbericht und am Ende des Mandats des Sonderbeauftragten einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 16.

(3)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.


27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/8


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2011

über die Maßnahme SA.27106 (C 13/09 — ex N 614/08) die Frankreich zugunsten des Hafensektors durchzuführen beabsichtigt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4391)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/519/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (2) nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) (3) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 haben die französischen Behörden gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Beihilferegelung angemeldet, die steuerliche Maßnahmen zur Begleitung der Reform des Hafensektors gemäß dem Gesetz Nr. 2008-660 vom 4. Juli 2008 vorsieht (4). Die Mitteilung wurde unter dem Geschäftszeichen N 614/08 erfasst.

(2)

Durch die angemeldeten steuerlichen Maßnahmen sollte die in der Reform vorgesehene Übertragung der Hafenumschlagseinrichtungen auf private Betreiber begleitet werden. Diese Maßnahmen setzten sich aus zwei Teilen zusammen, d. h. zum einen aus einer auf eine Dauer von fünf Jahren befristeten degressiven Senkung des Mietwerts, der als Grundlage für die Berechnung der örtlichen Steuern der privaten Betreiber, welche die Hafenumschlagsanlagen übernehmen, zugrunde gelegt wird, und zum anderen die Möglichkeit. dass die Umschlagsunternehmen für eine auf sechs Jahre befristete Dauer von der Gewerbesteuer befreit werden.

(3)

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 hat die Kommission die französischen Behörden aufgefordert, ergänzende Informationen vorzulegen, und zwar nicht nur zu den angemeldeten steuerlichen Maßnahmen, sondern auch zum Verfahren der Übergabe der speziellen Werkzeugeinrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen für den Hafenumschlag. Auf Ersuchen der französischen Behörden wurde die Antwortfrist bis 9. Februar 2009 verlängert.

(4)

Am 28. Januar 2009 fand eine Zusammenkunft der französischen Behörden mit den Dienststellen der Kommission statt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 übermittelten die französischen Behörden der Kommission ergänzende Auskünfte.

(5)

Mit Schreiben vom 9. April 2009 (D/2165) teilte die Kommission den französischen Behörden ihre Entscheidung über die Einleitung des offiziellen Untersuchungsverfahrens in Anwendung von Artikel 108 Absatz 2 AEUV mit. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Sie erstreckt sich teilweise auf die angemeldeten steuerlichen Maßnahmen, aber auch auf das Verfahren für die Übergabe der speziellen Werkzeugeinrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen für den Hafenumschlag. Im Nachgang zu dieser Entscheidung forderte die Kommission Frankreich und die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen innerhalb einer vorgegebenen Frist vorzulegen.

(6)

Bei der Kommission gingen am 11. Mai 2009 (A/18191) die Stellungnahmen der französischen Behörden ein. Außerdem gingen bei ihr innerhalb der vorgegebenen Frist die Stellungnahmen eines Beteiligten ein, und zwar der Europäischen Hafenorganisation (im Folgenden „ESPO“). Diese Stellungnahmen wurden den französischen Behörden mit Schreiben vom 16. Juli 2009 (D/60307) übermittelt; die französischen Behörden nahmen mit Schreiben vom 27. August 2009 (A/28446) hierzu Stellung.

(7)

Am 30. November 2009 fand eine Zusammenkunft der französischen Behörden mit den Dienststellen der Kommission statt, in deren Nachgang die Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 25. Januar 2010 (A/3263) und 24. März 2010 (A/5136) ergänzende Informationen vorlegten.

(8)

Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 (D/7519) und im Rahmen der in Frankreich erfolgten Reform der Gewerbesteuer ersuchte die Kommission die französischen Behörden um Vorlage weiterer Informationen. Mit diesem Schreiben ersuchte die Kommission um Klarstellungen hinsichtlich der Auswirkungen, die vom Wegfall der Gewerbesteuer auf die angemeldeten steuerlichen Maßnahmen ausgingen, sowie hinsichtlich ihrer verfahrensrechtlichen Auswirkungen.

(9)

Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 ersuchten die französischen Behörden um eine Verlängerung der vorgegebenen Beantwortungsfrist. Die Antwort der französischen Behörden ging der Kommission mit Schreiben vom 4. August 2010 (A/11533) zu.

(10)

Mit diesem Schreibens teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass sie ihre Anmeldung hinsichtlich des steuerlichen Teils zurückziehen, wonach die lokalen Gebietskörperschaften, welche die Seehäfen verwalten, die Umschlagsunternehmen für eine auf sechs Jahre begrenzte Dauer von der Gewerbesteuer befreien können. In dieser Maßnahme war die Möglichkeit vorgesehen gewesen, unter bestimmten Bedingungen für den Zeitraum von 2010 bis 2015 bei der Berechnung der Gewerbesteuer den Mietwert der speziellen Werkzeugeinrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen für den Hafenumschlag nicht zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit ist jedoch durch den Wegfall der Gewerbesteuer gegenstandslos geworden und wurde im Übrigen durch das Haushaltsgesetz für das Jahr 2010 aufgehoben.

(11)

Hinsichtlich des steuerlichen Teils der Anmeldung, der sich auf die zeitlich befristete degressive Senkung des Mietwerts bezieht, der als Grundlage für die Festsetzung der örtlichen Steuern der privaten Betreiber, welche die Werkzeugeinrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen der großen Seehäfen übernehmen, teilten die französischen Behörden mit ihrem Schreiben vom 2. Juli 2010 mit, dass diese Senkung auch für die Grundsteuer der Unternehmen gilt, die der wirtschaftlichen Gebietsabgabe (6) unterliegen, welche die Gewerbesteuer ersetzt. Die französischen Behörden teilten die Kommission in diesem Zusammenhang die Identität der vier begünstigten Unternehmen (7) dieser Maßnahme und den Betrag des daraus resultierenden steuerlichen Vorteils für die einzelnen Unternehmen mit.

(12)

Aus den aktualisierten Zahlenangaben zu den gewährten steuerlichen Vorteilen geht hervor, dass bei drei der betroffenen Unternehmen die steuerliche Befreiung unter der durch die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (8) festgelegten Obergrenze von 200 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren lag. Auf das vierte betroffene Unternehmen traf dies allerdings nicht zu.

(13)

In diesem Zusammenhang beschlossen die französischen Behörden nach verschiedenen Kontakten mit der Kommission, den Unternehmen in Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Maßnahme gewährten Vorteil auf die in der De-Minimis-Verordnung festgelegte Obergrenze zu begrenzen und an die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 festgelegten Vorschriften zu knüpfen.

(14)

Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 unterrichteten die französischen Behörden die Kommission außerdem über die Annahme von Artikel 36 des Gesetzes Nr. 2010-1658 vom 29. Dezember 2010 (Haushaltsberichtigungsgesetz für das Jahr 2010) (9), wonach die Gewährung der degressiven steuerlichen Ermäßigung, die im Rahmen der Hafenreform vorgesehen ist, an die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 geknüpft ist. Außerdem unterrichteten die französischen Behörden die Kommission darüber, dass sie die Anmeldung dieses letzten steuerlichen Teils der Hafenreform zurückziehen.

(15)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die französischen Behörden die Anmeldung sämtlicher angemeldeten steuerlichen Maßnahmen zurückgezogen haben. Der vorliegende Beschluss bezieht sich daher nur auf das Verfahren für die Übergabe der speziellen Werkzeugeinrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen für den Hafenumschlag, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission vom 8. April 2009 waren. Der vorliegende Beschluss erstreckt sich nicht auf die Bedingungen für den Betrieb der speziellen Werkzeugeinrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen für den Hafenumschlag vor oder nach deren Übertragung.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1.   Zusammenhang

(16)

Die Maßnahme, die Gegenstand dieser Mitteilung ist, ist Teil der Hafenreform, welche in dem Gesetz über die Reform des Hafensektors festgelegt ist (10). Ziel dieser Reform ist die Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der französischen Seehäfen (Dunkerque, Le Havre, Nantes Saint Nazaire, La Rochelle, Bordeaux und Marseille).

(17)

In diesem Zusammenhang können die Ziele des Gesetzes über die Reform des Hafensektors wie folgt zusammengefasst werden:

Neudefinition der Aufgaben der „Ports autonomes“, die auf dem Gebiet des französischen Festlands in große Seehäfen („Grands ports maritimes“) überführt werden (11);

Modernisierung der Geschäftsführung der großen Seehäfen;

Organisation der Koordinierung von Häfen mit gleicher Ausrichtung oder Häfen, die in demselben Schifffahrtskorridor gelegen sind;

Vereinfachung und Rationalisierung des Hafenumschlags nach dem Vorbild der wichtigsten europäischen Häfen und Einführung integrierter Terminalbetreiber, die für die Gesamtheit der Umschlagstätigkeiten verantwortlich sind.

(18)

Die Aufgaben der großen Seehäfen werden auf die hoheitsrechtlichen Aufgaben (Sicherheit, Schutz und Hafenpolizei) und auf die Funktionen im Zusammenhang mit der Erschließung des Hafenbereichs ausgerichtet. Die integrierten Hafenterminalbetreiber sind ihrerseits für sämtliche Umschlagstätigkeiten verantwortlich, um diese Tätigkeiten effizienter durchführen zu können.

(19)

Die französischen Behörden machten geltend, dass die Übertragung der Hafenumschlagstätigkeiten, die bisher noch von den großen Seehäfen wahrgenommen wurden, auf private Betreiber im Wege der Übergabe der Werkzeugeinrichtungen in den großen Seehäfen Teil dieses Konzepts zur Vereinfachung und Rationalisierung der Hafenumschlagstätigkeiten war. Außerdem führten sie aus, dass durch die Reform das französische System an das europäische Vorbild angeglichen werde, bei dem die Funktionen der Hafenbehörde einerseits und des Hafenbetreibers andererseits klar voneinander getrennt sind und als Hafenbetreiber häufig ein privates Unternehmen fungiert.

2.2.   Das Verfahren zur Übergabe der Werkzeugeinrichtungen

(20)

Die großen Seehäfen beenden die Nutzung der speziellen Werkzeugeinrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen für den Hafenumschlag (nachstehend „Umschlagseinrichtungen“), die sie nach einem in Artikel 9 des Gesetzes über die Reform des Hafensektors beschriebenen Verkaufsverfahren an die privaten Unternehmen abtreten.

(21)

Nach den Bedingungen dieser Bestimmung (12) gliedert sich das Verfahren für den Verkauf der Umschlagseinrichtungen und die Abtretung der hieran geknüpften dinglichen Rechte in mehrere Phasen:

Zunächst verhandelt der große Seehafen mit den Betreibern, die regelmäßig die Dienstleistungen des Hafens in Anspruch nehmen oder erhebliche Investitionen am Terminal getätigt haben, über die Übertragung der Umschlagseinrichtungen.

Falls keine Betreiber am Hafen vertreten sind oder die Verhandlungen nicht innerhalb von drei Monaten zum Abschluss gebracht werden können, veröffentlicht der große Seehafen ein Verfahren zur Einreichung von Bewerbungen im Rahmen eines transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens.

Falls die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zu keinem Ergebnis führt und wenn im strategischen Vorhaben des großen Seehafens entsprechende Vereinbarungen vorgesehen sind, kann der Hafen eine Tochtergesellschaft gründen, der die betreffende Tätigkeit übertragen wird. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren wird eine neue Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen veröffentlicht. Nach Abschluss des Aufforderungsverfahrens zur Einreichung von Bewerbungen werden Terminalvereinbarungen mit den Betreibern geschlossen, die den Zuschlag erhalten.

(22)

Gemäß Artikel 9 des Gesetzes über die Reform des Hafensektors wird eine unabhängige nationale Kommission, d. h. die nationale Kommission für Übergabe der Hafeneinrichtungen (im Folgenden „CNECOP“) damit beauftragt, die einwandfreie Abwicklung und die Transparenz des Verfahrens für die Übergabe der Werkzeugeinrichtungen zu überwachen (13). Ihre Aufgabe besteht in der Abgabe einer Stellungnahme zur Bewertung der Güter vor deren Abtretung. In diesem Zusammenhang sind das wirtschaftliche Gleichgewicht und die Perspektiven für die wirtschaftliche Entwicklung der Tätigkeit zu berücksichtigen. Für diese Bewertung kann die CNECOP auch einen externen Sachverständigen zur Schätzung des Wertes der Güter hinzuziehen.

(23)

Die Stellungnahmen der CNECOP erfolgen auf der Grundlage von Übergabevorhaben, die zwingend in dem von den Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen gemäß Artikel 9 des Gesetzes über die Reform des Hafensektors übermittelten Dossier aufgeführt sein müssen. In diesen Vorhaben sind die abzutretenden Werkzeugeinrichtungen sowie deren Verkaufspreis und die Finanzierungsbedingungen beschrieben.

(24)

Ein endgültiges Übergabedokument darf nicht ohne vorherige Stellungnahme der CNECOP unterzeichnet werden. Es handelt sich hierbei um eine einfache (unverbindliche) Stellungnahme, die auf nationaler und lokaler Ebene veröffentlicht wird.

(25)

Zu den Mitgliedern der CNECOP zählen ein Richter des Rechnungshofes, ein Vertreter der lokalen Gebietskörperschaft sowie ein qualifizierter Vertreter, der aufgrund seiner Qualifikationen im Hafensektor ausgewählt wurde. Während der gesamten Mandatsdauer sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ende des Mandats sind außerdem bestimmte Bedingungen für die Unvereinbarkeit der Funktionen als Mitglied der CNECOP mit anderen Funktionen in verantwortlicher Stellung in den Vorstands- oder Aufsichtsgremien der großen Seehäfen oder Umschlagsunternehmen festgelegt, die die öffentlichen Werkzeugeinrichtungen erwerben.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES OFFIZIELLEN UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS

(26)

In ihrer Entscheidung vom 8. April 2009 kam die Kommission zu der Feststellung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Übergabe der Umschlagseinrichtungen im Rahmen des freihändigen Verfahrens Elemente einer staatlichen Beihilfe beinhaltet. Hierzu stellte die Kommission fest, dass die Stellungnahme der CNECOP nicht bindend ist. Da ein solcher bindender Charakter jedoch fehlt, äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Güter zum Marktpreis veräußert werden. Die Kommission sprach außerdem die Frage der Unabhängigkeit der Mitglieder der CNECOP an.

(27)

Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Übergabeverfahrens mit dem Binnenmarkt vertrat die Kommission die Auffassung, dass im vorliegenden Zusammenhang keine der in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV aufgeführten Ausnahmen zur Anwendung kommen kann.

(28)

Die Kommission beschloss daher die Einleitung des offiziellen Untersuchungsverfahrens, um die eigenen Zweifel hinsichtlich der Einstufung des Verfahrens für die Übergabe der Umschlagseinrichtungen als staatliche Beihilfe sowie hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt auszuräumen.

4.   STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN

(29)

Hinsichtlich der Art der von der CNECOP abgegebenen Stellungnahme erinnern die französischen Behörden daran, dass der CNECOP vier unabhängige Mitglieder angehören, darunter als Vorsitzender ein Richter des Rechnungshofes, der von dessen erstem Vorsitzenden benannt worden ist, und dass die CNECOP eine Stellungnahme zu den Dossiers über die Übergabe der öffentlichen Werkzeugeinrichtungen abgibt, welche ihnen von den Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen vorgelegt werden. Diese Dossiers enthalten eine Beschreibung des durchgeführten freihändigen Vergabeverfahrens, das Verzeichnis der übergebenen Güter, den Entwurf der Übergabeurkunde, in der insbesondere der veranschlagte Verkaufspreis angegeben ist, sowie die geplanten Bedingungen für den Terminalbetrieb.

(30)

Sie weisen außerdem darauf hin, dass die Aufgabe der CNECOP insbesondere darin besteht, gemäß Artikel L. 3211-18 des Code Général de la propriété des personnes publiques (Allgemeine Eigentumsordnung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften) dafür Sorge zu tragen, dass die öffentlichen Werkzeugeinrichtungen „weder unentgeltlich noch zu einem unter ihrem Verkaufswert liegenden Preis“ abgegeben werden, womit der Forderung nach Abgabe der öffentlichen Güter zum Marktpreis Rechnung getragen wird.

(31)

Die französischen Behörden fügen weiter an, dass diese Kommission eine einfache Stellungnahme abgibt, die veröffentlicht wird, um eine Übergabe zu einem Preis unter dem Marktpreis zu verhindern, und verpflichten sich diesbezüglich zur Veröffentlichung dieser Stellungnahme im Amtsblatt des Ministeriums für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Raumordnung auf der Website des Ministeriums sowie auf lokaler Ebene zur Bekanntmachung durch Aushang in allen großen Seehäfen. Die französischen Behörden bestätigen, dass sie außerdem jeden Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen — deren Direktor mit der Wahrnehmung der Interessen des Hafens betraut ist — in einem Schreiben auf die Funktionsweise der CNECOP sowie auf die Regeln für die Übergabe öffentlicher Güter hinweisen, die von diesen zwingend einzuhalten sind.

(32)

Die französischen Behörden ergänzen, dass gegen die Vorstandsvorsitzenden in diesem Zusammenhang für sämtliche ungerechtfertigten Vorteile, die diese sich oder anderen zu verschaffen versuchen — unabhängig davon, ob es sich dabei um finanzielle oder Sachvorteile handelt — und die zum Nachteil der Staatskasse, der Gebietskörperschaft oder des betroffenen Organ entstehen, gemäß Artikel L. 313-6 des Code des juridictions financières (Finanzgerichtsbarkeitsordnung) eine Geldbuße in einer Höhe verhängt werden kann, die sich auf bis zu das Doppelte der jährlichen Bruttobezüge oder des jährlichen Bruttogehalts belaufen kann, das sie zum Zeitpunkt des Verstoßes bezogen haben.

(33)

Die französischen Behörden verpflichten sich außerdem, vor Unterzeichnung der Übergabeurkunde die Kommission über sämtliche Entscheidungen der Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen zu unterrichten, die von der Stellungnahme der CNECOP abweichen.

(34)

Hinsichtlich der Qualifikationen und der Unabhängigkeit der Mitglieder der CNECOP übermitteln die französischen Behörden der Kommission die Lebensläufe der vier Mitglieder der CNECOP, darunter den Lebenslauf des Vorsitzenden, und führen in detaillierter Form die Qualifikationen der einzelnen Mitglieder im Hinblick auf die Zuständigkeiten der CNECOP auf. Nach Angaben der französischen Behörden wurden diese Personen aufgrund ihrer Kenntnisse der Übertragungs- und Privatisierungsverfahren oder ihrer Erfahrungen im Hafensektor vorgeschlagen, was auch aus ihren Lebensläufen hervorgeht.

(35)

Die französischen Behörden erinnern in diesem Zusammenhang insbesondere daran, dass die Unabhängigkeit der Richter des Gerichtshofs gegenüber der Legislative und Exekutive durch die Verfassung vom 4. Oktober 1958 garantiert wird und durch den Beschluss 2001-448 DC des Conseil Constitutionnel (Verfassungsrat) vom 25. Juli 2001 bestätigt wurde und dass die Unabhängigkeit der Abgeordneten gegenüber der Exekutive durch Artikel 16 der Erklärung über die Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 garantiert wird, in dem das Prinzip der Gewaltenteilung festgeschrieben ist und der in die Präambel der französischen Verfassung vom 4. Oktober 1958 aufgenommen wurde.

(36)

Darüber hinaus erinnern die französischen Behörden daran, dass gemäß Artikel 6 des Dekrets Nr. 2008-1032 vom 9. Oktober 2008 zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 2008-660 (14) die Mitglieder der CNECOP während der gesamten Dauer ihres Mandats sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ablauf ihres Mandats bestimmten Unvereinbarkeitsregeln unterliegen, die eine zusätzliche Gewähr für die Unabhängigkeit der Mitglieder der CNECOP bieten. Eine Unvereinbarkeit besteht insbesondere:

mit sämtlichen Mandaten als Mitglied eines Verwaltungsrats, Vorstands oder Aufsichtsrats eines Hafenumschlagsunternehmens, das öffentliche Hafenumschlagseinrichtungen erworben hat, sowie mit der Ausübung einer durch ein solches Unternehmen vergüteten Tätigkeit; und

mit sämtlichen Mandaten als Mitglied des Aufsichtsrats oder Vorstands eines großen Seehafens.

(37)

Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass die Sachverständigenkapazitäten der CNECOP erweitert werden können, da gemäß Artikel 7 des Dekrets Nr. 2008-1032 vom 9. Oktober 2008 (siehe oben) die Möglichkeit vorgesehen ist, einen Sachverständigen für die eingehendere Schätzung des Wertes der Güter im Vorfeld vor deren Übergabe an die Hafenumschlagsunternehmen hinzuzuziehen.

(38)

Aufgrund der vorstehend beschriebenen Sachverhalte vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass die im Gesetz über die Reform des Hafensektors festgelegten Übergabeverfahren ausreichende Garantien enthalten, durch die eine Übergabe der Hafenumschlagseinrichtungen und der daran geknüpften dinglichen Rechte zum Marktwert gewährleistet ist, und somit keine Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten.

5.   STELLUNGNAHME DES BETEILIGTEN UND STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ZUR STELLUNGNAHME DES BETEILIGTEN

(39)

Die ESPO macht in Unterstützung des Standpunkts der französischen Behörden geltend, dass die anstehende Reform durch die Einführung des so genannten „Landlord model“ zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der französischen Häfen sowie der Leistungsfähigkeit der europäischen Häfen insgesamt beiträgt. Die Übertragung der Hafenumschlagstätigkeiten durch die großen Seehäfen an private Betreiber wird zu einer Modernisierung der Führung der großen französischen Seehäfen führen, indem die Häfen an die in der Europäischen Union und in der Welt verbreitetsten Vorbilder angeglichen werden.

(40)

In Anbetracht der Komplexität einer solchen Reform sowie ihrer sozialen und finanziellen Auswirkungen weist die ESPO darauf hin, dass die Begleitung durch den betreffenden Mitgliedstaat bei einer Reform dieser Tragweite häufig die einzige Möglichkeit ist, diese Reform auf eine für sämtliche Beteiligten akzeptable Weise zu gestalten.

(41)

Die ESPO möchte keine detaillierte Würdigung der Einstufung der betreffenden Maßnahmen als staatliche Beihilfe vornehmen, stellt jedoch fest, dass die Bedingungen für die Bewertung der Werkzeugeinrichtungen so gehalten sind, dass gewährleistet ist, dass diese zu Marktpreisen abgegeben werden.

(42)

Die französischen Behörden nehmen die Anmerkungen der ESPO zur Kenntnis.

6.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(43)

Im Anschluss an das gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eröffnete offizielle Untersuchungsverfahren und unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang von den französischen Behörden und dem Beteiligten vorgebrachten Argumente kommt die Kommission zu der Feststellung, dass die fragliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

(44)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(45)

Die Einstufung einer einzelstaatlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe setzt voraus, dass die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, d. h.: 1) mit der betreffenden Maßnahme wird durch staatliche Mittel ein Vorteil verschafft, 2) dieser Vorteil wird selektiv gewährt, und 3) die betreffende Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht diesen zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (15).

(46)

Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Zusammenhang die betreffenden öffentlichen Güter, d. h. die Hafenumschlagseinrichtungen, zum Marktpreis verkauft werden müssen, damit die Gewährung etwaiger Vorteile ausgeschlossen ist.

(47)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Verkauf der Hafenumschlagseinrichtungen nicht im Rahmen eines offenen, transparenten, nicht diskriminierenden und bedingungsfreien Bietverfahrens erfolgt, da nur dann, wenn freihändige Verhandlungen mit den bereits im Hafen vertretenen Betreibern nicht zum Ziel führen oder wenn keine Betreiber im Hafen vertreten sind, ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wird (siehe Erwägungsgrund 21).

(48)

Die Kommission stellt fest, dass bei freihändigen Verkäufen im vorgeschlagenen Verfahren die Einrichtung einer nationalen Kommission für die Bewertung der verkauften Güter, die CNECOP, vorgesehen ist. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die CNECOP vor der Übergabe eine öffentliche Stellungnahme zum Wert der Güter, die verkauft werden sollen, abzugeben hat.

(49)

Im Rahmen ihrer Entscheidung vom 8. April 2009 über die Einleitung des offiziellen Untersuchungsverfahrens stellte die Kommission fest, dass die von der CNECOP abgegebene Stellungnahme nicht bindend war und somit nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Güter zu einem Preis unter dem Marktpreis verkauft werden.

(50)

Die französischen Behörden, welche die von der Kommission geäußerten Bedenken zur Kenntnis nahmen, informierten mit Schreiben vom 20. Januar 2010 und vom 24. März 2010 über die Schreiben des Direktors der Transportdienstleister an sämtliche Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen vom 16. März 2009 und 18. Januar 2010, in denen der Rahmen der Verhandlungen für die Übergabe der Hafenumschlagseinrichtungen dargelegt und die Bedingungen, die bei dieser Übergabe einzuhalten sind, aufgeführt wurden.

(51)

Gemäß dem Inhalt dieser Schreiben werden die Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen zum einen darüber unterrichtet, dass die CNECOP von den großen Seehäfen grundsätzlich ein Gutachten zur Bewertung der abzugebenden Güter verlangt. In diesem Zusammenhang wird gefordert, dass vor Hinzuziehung der CNECOP eine unabhängige technische Bewertung des Marktwertes der Hafeneinrichtungen durch ein unabhängiges Sachverständigenbüro zu erstellen ist und dass diese Bewertung in das der CNECOP vorgelegte Dossier aufzunehmen ist.

(52)

Die Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen werden zum anderen darüber unterrichtet, dass, „selbst wenn durch das Gesetz keine zustimmende Stellungnahme begründet wird, es ausgeschlossen ist, sich darüber hinwegzusetzen“, und daher kein Übergabevertrag unterzeichnet werden darf, mit dem von der Stellungnahme der CNECOP abgewichen wird. Falls also eine negative Stellungnahme der CNECOP vorliegt, sind entweder „die Verhandlungen wiederaufzunehmen, falls das Datum der Hinzuziehung der CNECOP […] die Zeit hierfür lässt, und gegebenenfalls ein neues Dossier vorzulegen“, oder aber es ist „das Scheitern der Verhandlungen festzustellen und ein Verfahren zur Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen einzuleiten“.

(53)

Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass die Kommissare in der Leitung der großen Seehäfen sich grundsätzlich gegen jegliche Beschlüsse des Aufsichtsrates des Hafens aussprechen, mit denen eine Stellungnahme der CNECOP übergangen wird, und die Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen werden auf die Sanktionen hingewiesen, die verhängt werden, falls sie in Ausübung ihrer Funktionen Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen.

(54)

Nach Auffassung der Kommission bieten diese an die Vorstandsvorsitzenden der großen Seehäfen gerichteten Vorschriften hinsichtlich der Notwendigkeit, eine unabhängige Bewertung der abzugebenden Hafenumschlagseinrichtungen durchführen zu lassen, sowie hinsichtlich des bindenden Charakters der Stellungnahme der CNECOP die Gewähr dafür, dass die betreffenden Werkzeugeinrichtungen nicht zu einem Preis unter dem Marktpreis verkauft werden.

(55)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass dieser Sachverhalt durch den Umstand bekräftigt wird, dass die Stellungnahme der CNECOP sowohl auf nationaler Ebene durch die nationalen Behörden als auch auf lokaler Ebene durch die betreffenden Häfen bekanntgemacht werden muss. Diese Veröffentlichungen sind gegebenenfalls geeignet, dass die Bedingungen für die Übergabe der betreffenden Hafenumschlagseinrichtungen angefochten werden können.

(56)

Hinsichtlich der Unabhängigkeit und der Qualifikationen der Mitglieder der CNECOP für die Bewertung der der übergebenen Güter haben die französischen Behörden der Kommission die Lebensläufe der vier Mitglieder der CNECOP (einschließlich des Lebenslaufs des vorsitzenden) vorgelegt.

(57)

In diesem Zusammenhang sei festgestellt, dass eines der Mitglieder der CNECOP, der Mitglied des Rechnungshofes ist, vom Ersten Präsidenten des Rechnungshofes für den Vorsitz der CNECOP vorgeschlagen wurde und über berufliche Erfahrung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hochseeschifffahrt verfügt. Die französischen Behörden verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass die Unabhängigkeit der Richter des Rechnungshofes gegenüber der Legislative und Exekutive durch die Verfassung vom 4. Oktober 1958 garantiert wird und durch den Beschluss 2001-448 DC des Conseil Constitutionnel (Verfassungsrat) vom 25. Juli 2001 bestätigt wurde.

(58)

Das als Vertreter der territorialen Gebietskörperschaften in der CNECOP vertretene Mitglied verfügt über Erfahrung im unmittelbaren Zusammenhang mit den Seehäfen. Die französischen Behörden verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass die Unabhängigkeit der Abgeordneten gegenüber der Exekutive durch Artikel 16 der Erklärung über die Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 garantiert wird, in dem das Prinzip der Gewaltenteilung festgeschrieben ist und der in die Präambel der französischen Verfassung vom 4. Oktober 1958 aufgenommen wurde.

(59)

Bei den beiden aufgrund ihrer persönlichen Qualifikationen vorgeschlagenen Mitgliedern geht aus ihren Lebensläufen eindeutig hervor, dass das eine Mitglied über Qualifikationen im Hafensektor und das andere Mitglied über Qualifikationen in der Übertragung öffentlicher Güter verfügt.

(60)

Die französischen Behörden machten darüber hinaus geltend, dass gemäß Artikel 6 des Dekrets Nr. 2008-1032 vom 9. Oktober 2008 (16) die Mitglieder der CNECOP während der gesamten Dauer ihres Mandats sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ablauf ihres Mandats bestimmten Unvereinbarkeitsregeln unterliegen (siehe Erwägungsgrund 36).

(61)

Die Kommission stellt fest, dass diese Regeln über die Unvereinbarkeit im vorliegenden Zusammenhang eine zusätzliche Gewähr für die Unabhängigkeit der Mitglieder der CNECOP bieten.

(62)

Aufgrund dieser Sachverhalte und unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls stellt die Kommission fest, dass aufgrund der Pflicht zur Schätzung des Marktwertes der Werkzeugeinrichtungen durch ein unabhängiges Sachverständigenbüro, auf deren Grundlage die qualifizierten und unabhängigen Mitglieder der CNECOP eine bindende Stellungnahme abgeben, im Prinzip gewährleistet werden kann, dass die Übertragungen im Einklang mit dem Marktbedingungen ausgeführt werden.

(63)

Sofern die in Abschnitt 6 Würdigung der Maßnahme erwähnten Bedingungen und Umstände erfüllt sind, ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Übergabe der Hafenumschlagseinrichtungen im Rahmen eines freihändigen Verkaufs den Käufern dieser Einrichtungen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Dies wäre nicht der Fall, wenn mögliche Einzeltransaktionen nicht genauestens mit den genannten Bedingungen übereinstimmen.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(64)

Aufgrund der vorstehenden Gesichtspunkte stellt die Kommission fest:

Sie nimmt den Widerruf der Anmeldung der beiden begleitenden Maßnahmen zur Kenntnis, die im Rahmen des steuerlichen Teils der Reform des Hafensektors angemeldet worden waren und unter Erwägungsgrund 2 dieses Beschlusses aufgeführt sind;

sie stellt fest, dass das Verfahren zur Übertragung der speziellen Werkzeugeinrichtungen, Ausrüstungen und Anlagen für den Hafenumschlag, das ebenfalls Gegenstand des Beschlusses der Kommission vom 8. April 2009 war und in Randnummer 16 bis 25 des vorliegenden Beschlusses beschrieben ist, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Maßnahme zur Übertragung der Hafenumschlagseinrichtungen auf private Betreiber, welche Frankreich im Rahmen der in Gesetz Nr. 2008-660 vom 4. Juli 2008 vorgesehenen Hafenreform durchzuführen beabsichtigt, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Die Durchführung der Maßnahme wird daher genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Frankreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2011.

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(2)  ABl. C 122 vom 30.5.2009, S. 16.

(3)  Seit dem 1. Dezember 2009 ist aus Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden. In beiden Fällen sind die Bestimmungen weitgehend identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(4)  JORF Nr. 0156 vom 5.7.2008.

(5)  ABl. C 122 vom 30. Mai 2009, S. 16.

(6)  Nach dem Gesetz Nr. 2009-1673 vom 30. Dezember 2009 (Haushaltsgesetz für das Jahr 2010) (JORF Nr. 0303 vom 31.12.2009) wird eine wirtschaftliche Gebietsabgabe („contribution économique territoriale“) eingeführt, die sich aus einer Abgabe auf das Grundvermögen und auf die Wertschöpfung der Unternehmen zusammensetzt.

(7)  Die Société d’Équipement du Terminal de Normandie (SETN), die Générale de Manutention Portuaire (GMP), die Compagnie Nouvelle de Manutention portuaire (CNMP) und die STMC6.

(8)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

(9)  Diese Bestimmung, durch die Artikel 1518 A bis des Code Général des Impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) zur Einführung lokaler Steuern geändert wird, trat zum 1. Januar 2011 in Kraft und findet ab dem ersten Jahr der Steuerbefreiung Anwendung. Der vorstehende Artikel 1518 A bis wird durch folgenden Passus ergänzt: „Die Inanspruchnahme der Senkung ist an die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen gebunden.“

(10)  Gesetz Nr. 2008-660 vom 4. Juli 2008 über die Reform des Hafensektors (siehe Anmerkung unten auf Seite 4).

(11)  Im Nachgang zu dieser Reform werden die Seehäfen in zwei Kategorien eingeteilt: große Seehäfen, welche die Nachfolge der ehemaligen „Ports autonomes“ (Häfen des öffentlichen Rechts) antreten, und die übrigen so genannten „dezentralisierten“ Handelshäfen, die den lokalen Gebietskörperschaften unterstellt sind.

(12)  „I. — Für den Verkauf der in Artikel 7 aufgeführten Werkzeugeinrichtungen und für die Abtretung der hieran geknüpften dinglichen Rechte kommt folgendes Verfahren zur Anwendung: 1. Wenn ein oder mehrere Betreiber bereits Investitionen an dem Terminal vorgenommen haben oder wenn sie als regelmäßige Nutzer der Werkzeugeinrichtungen bereits ein erhebliches Umschlagsvolumen an diesem Terminal abgewickelt haben, werden die Verhandlungen über die Übertragung auf deren Antrag mit diesen geführt. 2. Sind keine Betreiber gemäß Ziffer 1 vorhanden oder konnten die Verhandlungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Annahme des strategischen Vorhabens oder des Erlasses gemäß Artikel 8 zum Abschluss gebracht werden, leitet der große Seehafen ein Verfahren zur Einreichung von Bewerbungen ein. Anschließend verhandelt er freihändig mit den Bewerbern, die im Rahmen eines transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens ausgewählt wurden. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wählt der große Seehafen den Betreiber aus, mit dem eine Hafenterminalvereinbarung abgeschlossen wird. In dieser Vereinbarung, die als Genehmigung zur Belegung öffentlichen Eigentums gilt, können Ziele für den Umschlagsverkehr festgelegt werden. 3. Wenn die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zu keinem Ergebnis führt und wenn im strategischen Vorhaben entsprechende Maßnahmen vorgesehen sind, überträgt der große Seehafen die Tätigkeit für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren einer Tochtergesellschaft. Nach Abschluss dieses Zeitraums veröffentlicht die Einrichtung eine erneute Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen. Führt diese Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zu keinem Erfolg, wird die Tätigkeit weiterhin von der Tochtergesellschaft ausgeübt, wenn dies im strategischen Vorhaben so vorgesehen ist. Das vorstehend beschriebene Verfahren wird so oft wie erforderlich für eine Frist von jeweils nicht mehr fünf Jahren wiederholt, bis eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erfolgreich abgeschlossen werden kann.“

(13)  Die Arbeitsmodalitäten der CNECOP werden durch Artikel 6 und 7 des Dekrets Nr. 2008-1032 vom 9. Oktober 2008 in Anwendung des Gesetzes über die Reform des Hafensektors und über verschiedene Bestimmungen im Hafensektor festgelegt.

(14)  JORF Nr. 0237 vom 10.10.2008.

(15)  Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichts vom 10. Januar 2006, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 129.

(16)  Dekret Nr. 2008-1032 vom 9. Oktober 2008 in Anwendung des Gesetzes Nr. 2008-660 vom 4. Juli 2008 über die Reform des Hafensektors und über verschiedene Bestimmungen im Hafensektor.