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ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.220.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 220 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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26.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 220/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 855/2011 DER KOMMISSION
vom 23. August 2011
über ein Fangverbot für Rochen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge der Niederlande
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. August 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
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Nr. |
33/T&Q |
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Mitgliedstaat |
Niederlande |
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Bestand |
SRX/2AC4-C |
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Art |
Rochen (Rajidae) |
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Gebiet |
IIa und IV (EU-Gewässer) |
|
Zeitpunkt |
18. Juli 2011 |
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26.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 220/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 856/2011 DER KOMMISSION
vom 23. August 2011
über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X sowie im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. August 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
|
Nr. |
34/T&Q |
|
Mitgliedstaat |
Niederlande |
|
Bestand |
COD/7XAD34 |
|
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
|
Gebiet |
VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) |
|
Zeitpunkt |
18. Juli 2011 |
|
26.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 220/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 857/2011 DER KOMMISSION
vom 24. August 2011
über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. August 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
|
Nr. |
28/T&Q |
|
Mitgliedstaat |
Portugal |
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Bestand |
ANF/8C3411 |
|
Art |
Seeteufel (Lophiidae) |
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Gebiet |
VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) |
|
Zeitpunkt |
10. Juni 2011 |
|
26.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 220/7 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 858/2011 DER KOMMISSION
vom 24. August 2011
über ein Fangverbot für Kabeljau im Gebiet VIId für Schiffe unter der Flagge der Niederlande
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. August 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
|
Nr. |
35/T&Q |
|
Mitgliedstaat |
Niederlande |
|
Bestand |
COD/07D. |
|
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
|
Gebiet |
VIId |
|
Zeitpunkt |
18.7.2011 |
|
26.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 220/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 859/2011 DER KOMMISSION
vom 25. August 2011
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (2) enthält keine Vorschriften für Fracht und Postsendungen, die aus Drittstaaten nach Flughäfen der Union befördert werden. Es ist notwendig, solche Bestimmungen einzuführen, um die solche Fracht und Post befördernde Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(3) |
Bei der Bewertung der Luftsicherheit in Drittstaaten sind Kooperations- und Partnerschaftsabkommen zwischen der Union oder einzelnen Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu berücksichtigen, die eine Grundlage für die Gewährleistung der korrekten Umsetzung der Luftsicherheitsstandards darstellen. |
|
(4) |
Beim Abschluss von Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten sollten die Kommission und die Mitgliedstaten auf eine intensivere Zusammenarbeit im Bereich der Luftsicherheit hinarbeiten, durch die in Drittstaaten die Umsetzung und Anwendung von Standards und Grundsätzen, die denen der Union gleichwertig sind, gefördert wird, wo dies für die Bewältigung globaler Bedrohungen und Risiken effektiv ist. |
|
(5) |
Bis Juli 2013 sollte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern prüfen, wie eine unabhängige Validierung der Luftfahrtunternehmen, die Fracht von Drittstaaten-Flughäfen in die EU befördern, sowie der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender, von denen sie Sendungen direkt annehmen, sich praktisch auswirkt und inwieweit sie durchführbar ist, und sollte bei Bedarf entsprechende Änderungen an dem System einschließlich dieser Verordnung vornehmen. |
|
(6) |
Ausgehend von der Verantwortung der Vertragsstaaten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), bei der Frachtsicherheit mindestens ICAO-Standards einzuhalten, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Behörden in Drittstaaten eine Zusammenarbeit anbieten und — soweit dies möglich ist und gewünscht wird — Unterstützung leisten beim Aufbau der Kapazitäten für die Erfüllung der Auflagen für die Sicherung von Luftfracht und -post, die in die EU befördert wird. |
|
(7) |
Die Kommission wird Maßnahmen der Union zur Erleichterung der Einhaltung von Luftsicherheitsauflagen bei Beförderungen von Drittstaaten-Flughäfen in die Union koordinieren und sich aktiv an ihnen beteiligen, sie wird ferner Stellen außerhalb der EU Zugang zu den einschlägigen Informationen ermöglichen, soweit deren Kenntnis unbedingt erforderlich und die Voraussetzung ausreichender Garantien erfüllt ist. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Kommission wird die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen prüfen und bewerten und gegebenenfalls bis spätestens 1. Juli 2015 einen Vorschlag unterbreiten.
Die Kommission wird spätestens bis zum 31. Dezember 2012 die wahrscheinlichen Auswirkungen der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen bewerten, insbesondere die Anforderungen für eine unabhängige Validierung. Die Ergebnisse werden dem Luftsicherheitsausschuss vorgelegt. Die Kommission schlägt gegebenenfalls bis zum 1. Juli 2013 Änderungen zu den Anforderungen vor.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:
|
A. |
Nummer 6.1.2 erhält folgende Fassung:
|
|
B. |
Nummer 6.3.2.6 d erhält folgende Fassung:
|
|
C. |
In Kapitel 6 werden folgende Nummern angefügt: „6.7. FRACHT UND POST MIT HOHEM RISIKO Die Einzelheiten für Fracht und Post mit hohem Risiko sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt. 6.8. SCHUTZ DER AUS EINEM DRITTSTAAT IN DIE UNION BEFÖRDERTEN FRACHT UND POST 6.8.1. Benennung von Luftfahrtunternehmen
6.8.2. Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post, die aus einem Drittstaat ankommen
6.8.3. Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern aus Drittstaaten
6.8.4. Nichteinhaltung
(*1) ABl. L 107 vom 27.4.2011, S. 1." (*2) ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1." (*3) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, geändert durch die Richtlinie 2008/101/EG (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3).“ " |
|
D. |
Anlage 6-F erhält folgende Fassung: „ ANLAGE 6-F FRACHT UND POST 6-Fi DRITTSTAATEN, IN DENEN SICHERHEITSSTANDARDS ANGEWANDT WERDEN, DIE ALS DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG ANERKANNT WURDEN 6-Fii DRITTSTAATEN, FÜR DIE KEINE ACC3-BENENNUNG ERFORDERLICH IST Drittstaaten, für die keine ACC3-Benennnung erforderlich ist, sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission aufgeführt.“ |
|
E. |
Folgende Anlagen werden angefügt: „ ANLAGE 6-G BESTIMMUNGEN IM HINBLICK AUF FRACHT UND POST AUS DRITTSTAATEN Das Sicherheitsprogramm des ACC3 muss entweder für jeden Drittstaaten-Flughafen separat oder als allgemeines Dokument mit etwaigen Besonderheiten für die namentlich zu nennenden Drittstaaten-Flughäfen folgende Angaben enthalten:
ANLAGE 6-H VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG — ACC3 Ich erkläre hiermit:
Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung. Name: Stellung im Unternehmen: Datum: Unterschrift: ANLAGE 6-I Die Einzelheiten für Fracht mit hohem Risiko sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt. ANLAGE 6-J Die Bestimmungen für die Verwendung von Kontrollausrüstungen sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.“ |
|
F. |
In Kapitel 11 wird folgender Punkt angefügt: 11.0.5. Für die Zwecke dieser Verordnung können als unabhängige Validierungsprüfer handeln:
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(*1) ABl. L 107 vom 27.4.2011, S. 1.
(*2) ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1.
(*3) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, geändert durch die Richtlinie 2008/101/EG (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3).“ “
|
26.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 220/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 860/2011 DER KOMMISSION
vom 25. August 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 26. August 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
AR |
35,6 |
|
EC |
29,1 |
|
|
MK |
48,0 |
|
|
ZA |
77,2 |
|
|
ZZ |
47,5 |
|
|
0707 00 05 |
TR |
124,2 |
|
ZZ |
124,2 |
|
|
0709 90 70 |
EC |
41,0 |
|
TR |
133,6 |
|
|
ZZ |
87,3 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
68,4 |
|
BR |
41,3 |
|
|
CL |
68,7 |
|
|
TR |
66,0 |
|
|
UY |
71,9 |
|
|
ZA |
82,0 |
|
|
ZZ |
66,4 |
|
|
0806 10 10 |
EG |
142,2 |
|
MA |
177,2 |
|
|
TR |
129,8 |
|
|
ZZ |
149,7 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
89,3 |
|
BR |
56,6 |
|
|
CL |
91,8 |
|
|
CN |
68,3 |
|
|
NZ |
112,8 |
|
|
US |
135,7 |
|
|
ZA |
84,9 |
|
|
ZZ |
91,3 |
|
|
0808 20 50 |
CN |
69,9 |
|
TR |
148,9 |
|
|
ZA |
107,7 |
|
|
ZZ |
108,8 |
|
|
0809 30 |
TR |
122,3 |
|
ZZ |
122,3 |
|
|
0809 40 05 |
BA |
43,7 |
|
ZZ |
43,7 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
|
26.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 220/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 861/2011 DER KOMMISSION
vom 25. August 2011
zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 841/2011 der Kommission (4) geändert. |
|
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 26. August 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 26. August 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
|
(EUR) |
||
|
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
|
1701 11 10 (1) |
48,70 |
0,00 |
|
1701 11 90 (1) |
48,70 |
0,29 |
|
1701 12 10 (1) |
48,70 |
0,00 |
|
1701 12 90 (1) |
48,70 |
0,00 |
|
1701 91 00 (2) |
54,67 |
1,07 |
|
1701 99 10 (2) |
54,67 |
0,00 |
|
1701 99 90 (2) |
54,67 |
0,00 |
|
1702 90 95 (3) |
0,55 |
0,19 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
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26.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 220/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 862/2011 DER KOMMISSION
vom 25. August 2011
über den Mindestzollsatz, der für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2010/11 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet. |
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(2) |
Gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 setzt die Kommission auf der Grundlage der im Rahmen einer Teilausschreibung eingegangenen Angebote entweder einen Mindestzollsatz je achtstelligen KN-Code fest oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen. |
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(3) |
Auf der Grundlage der für die dritte Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte für bestimmte der achtstelligen Codes für Zucker des KN-Codes 1701 ein Mindestzollsatz und für die anderen achtstelligen Codes für Zucker dieses KN-Codes kein Mindestzollsatz festgesetzt werden. |
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(4) |
Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
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(5) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Angebotsfrist am 24. August 2011 abgelaufen ist, wird für die achtstelligen Codes für Zucker des KN-Codes 1701 ein Mindestzollsatz gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt bzw. nicht festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Mindestzollsätze
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(EUR/Tonne) |
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Achtstelliger KN-Code |
Mindestzollsatz |
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1 |
2 |
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1701 11 10 |
170,06 |
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1701 11 90 |
190,00 |
||||
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1701 12 10 |
X |
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1701 12 90 |
X |
||||
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1701 91 00 |
X |
||||
|
1701 99 10 |
250,00 |
||||
|
1701 99 90 |
X |
||||
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BESCHLÜSSE
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26.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 220/22 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. August 2011
über die Anerkennung Aserbaidschans in Bezug auf die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6003)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/517/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Antrag Belgiens vom 7. August 2008,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte Befähigungszeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Diese Drittländer müssen alle Anforderungen des im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) geschlossenen Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) (2) in der Fassung von 1995 erfüllen. |
|
(2) |
Mit Schreiben vom 7. August 2008 beantragte Belgien die Anerkennung Aserbaidschans. Im Anschluss an den Antrag Belgiens prüfte die Kommission die Aus- und Fortbildungssysteme und die Verfahren der Zeugniserteilung in Aserbaidschan, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Februar 2009 durchgeführt hatten. Bei dieser Inspektion wurde festgestellt, dass das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung bestimmte Mängel aufwiesen. |
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(3) |
Die Kommission übermittelte den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 und 26. Oktober 2010 forderte die Kommission Aserbaidschan auf, Nachweise für die Behebung der bei der Prüfung festgestellten Mängel vorzulegen. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 und 24. Dezember 2010 übermittelte Aserbaidschan die geforderten Informationen und Nachweise, die die Durchführung geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur Behebung sämtlicher Mängel belegten, die bei der Prüfung festgestellt worden waren. |
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(6) |
Die Ergebnisse der Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften erfüllt werden, und die Auswertung der von Aserbaidschan vorgelegten Informationen zeigen, dass das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. Aserbaidschan sollte daher von der Kommission anerkannt werden. |
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(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Aserbaidschan wird für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG hinsichtlich der Systeme für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und der Verfahren für die Zeugniserteilung anerkannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. August 2011
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.
(2) Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation.
Berichtigungen
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26.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 220/24 |
Berichtigung der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 über die Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags
( Amtsblatt der Europäischen Union L 279 vom 23. Oktober 2010 )
Auf Seite 37, Nummer 1 Unterabsatz 1:
anstatt:
„Betrieb von Kernreaktoren (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 1 MW kontinuierliche thermische Last nicht überschreitet);“
muss es heißen:
„Betrieb von Kernreaktoren (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 1 MW kontinuierliche thermische Leistung nicht überschreitet);“.
Auf Seite 37, Nummer 1 Unterabsatz 9:
anstatt:
„Abbau (3) von Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung von Mischoxidbrennstoff (4) und Wiederaufarbeitungsanlagen (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 MW kontinuierliche thermische Last nicht überschreitet);“
muss es heißen:
„Abbau (3) von Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung von Mischoxidbrennstoff (4) und Wiederaufarbeitungsanlagen (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 MW kontinuierliche thermische Leistung nicht überschreitet);“.
Auf Seite 37, Nummer 1 Unterabsatz 11:
anstatt:
„industrielle Aufarbeitung natürlich vorkommender radioaktiver Materialien, die einer Ableitungsgenehmigung unterliegen“
muss es heißen:
„industrielle Verarbeitung natürlich vorkommender radioaktiver Materialien, die einer Ableitungsgenehmigung unterliegen“.
Auf Seite 40, Anhang I Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich:
anstatt:
„vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“
muss es heißen:
„vorherrschende Nahrungsmittelerzeugung in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“.
Auf Seite 42, Anhang I Nummer 3.4.2 erster Gedankenstrich:
anstatt:
„mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in der Luft in Bodennähe und Oberflächenkontaminationswerte für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,“
muss es heißen:
„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in der Luft in Bodennähe und Oberflächenkontaminationswerte für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,“.
Auf Seite 42, Anhang I Nummer 4.4:
anstatt:
„Wenn die maximalen Expositionspegel infolge von Ableitungen im Normalbetrieb für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 10 μSv pro Jahr liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden außer für die unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten keine Angaben zu den effektiven Dosen in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Dosen für die Referenzgruppen in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.“
muss es heißen:
„Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge von Ableitungen im Normalbetrieb für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 10 μSv pro Jahr liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden außer für die unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten keine Angaben zu den effektiven Dosen in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Dosen für die Referenzgruppen in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.“
Auf Seite 43, Anhang I Nummer 4.4.2 erster Gedankenstrich:
anstatt:
„Mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“
muss es heißen:
„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“.
Auf Seite 43, Anhang I Nummer 5:
anstatt:
„ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“
muss es heißen:
„ABGABE FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“.
Auf Seite 43, Anhang I Nummer 5.1 zweiter Gedankenstrich:
anstatt:
„Aufarbeitung und Verpackung,“
muss es heißen:
„Aufbereitung und Verpackung,“.
Auf Seite 43, Anhang I Nummer 5.4 zweiter Gedankenstrich:
anstatt:
„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Endlagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“
muss es heißen:
„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Entsorgung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“.
Auf Seite 45, Anhang II Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich:
anstatt:
„vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“
muss es heißen:
„vorherrschende Nahrungsmittelerzeugung in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“.
Auf Seite 46, Anhang II Nummer 2.1 dritter Gedankenstrich:
anstatt:
„Beschreibung radioaktiver Abfälle, die zur Lagerung und Aufarbeitung entgegengenommen werden sollen, Einrichtungen und Lagerkapazitäten, Kategorien und Arten radioaktiver Abfälle (zum Beispiel schwach- oder mittelaktive Abfälle, Metall, verbrennbare Abfälle), die gelagert und aufgearbeitet werden sollen, einschließlich Menge und Radionuklidgehalt,“
muss es heißen:
„Beschreibung radioaktiver Abfälle, die zur Lagerung und Aufbereitung entgegengenommen werden sollen, Einrichtungen und Lagerkapazitäten, Kategorien und Arten radioaktiver Abfälle (zum Beispiel schwach- oder mittelaktive Abfälle, Metall, verbrennbare Abfälle), die gelagert und aufbereitet werden sollen, einschließlich Menge und Radionuklidgehalt,“.
Auf Seite 48, Anhang II Nummer 4.4.2 erster Gedankenstrich:
anstatt:
„Mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“
muss es heißen:
„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“.
Auf Seite 48, Anhang II Nummer 5:
anstatt:
„ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“
muss es heißen:
„ABGABE FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“.
Auf Seite 48, Anhang II Nummer 5.1 zweiter Gedankenstrich:
anstatt:
„Aufarbeitung und Verpackung,“
muss es heißen:
„Aufbereitung und Verpackung,“.
Auf Seite 48, Anhang II Nummer 5.4 zweiter Gedankenstrich:
anstatt:
„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Endlagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“
muss es heißen:
„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Entsorgung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“.
Auf Seite 50, Anhang III Überschrift:
anstatt:
„Abbau von Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung von Mischoxidbrennstoff und Wiederaufarbeitungsanlagen (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 MW kontinuierliche thermische Last nicht überschreitet)“
muss es heißen:
„Abbau von Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung von Mischoxidbrennstoff und Wiederaufarbeitungsanlagen (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 MW kontinuierliche thermische Leistung nicht überschreitet)“.
Auf Seite 50, Anhang III Nummer 1.4 zweiter Gedankenstrich:
anstatt:
„vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“
muss es heißen:
„vorherrschende Nahrungsmittelerzeugung in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“.
Auf Seite 52, Anhang III Nummer 3.4.2 erster Gedankenstrich:
anstatt:
„mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in der Luft in Bodennähe und Oberflächenkontaminationswerte für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,“
muss es heißen:
„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in der Luft in Bodennähe und Oberflächenkontaminationswerte für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,“.
Auf Seite 52, Anhang III Nummer 4.4.2 erster Gedankenstrich:
anstatt:
„mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“
muss es heißen:
„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“.
Auf Seite 53, Anhang III Nummer 5:
anstatt:
„ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“
muss es heißen:
„ABGABE FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“.
Auf Seite 53, Anhang III Nummer 5.1 zweiter Gedankenstrich:
anstatt:
„Aufarbeitung und Verpackung,“
muss es heißen:
„Aufbereitung und Verpackung,“.
Auf Seite 53, Anhang III Nummer 5.4 zweiter Gedankenstrich:
anstatt:
„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Endlagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“
muss es heißen:
„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Entsorgung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“.
Auf Seite 56, Anhang IV Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich:
anstatt:
„vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“
muss es heißen:
„vorherrschende Nahrungsmittelerzeugung in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“.
Auf Seite 57, Anhang IV Nummer 5:
anstatt:
„ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“
muss es heißen:
„ABGABE FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“.
Auf Seite 60 Nummer 7:
anstatt:
„Folgen der Änderungen für die Endlagerung fester Abfälle:“
muss es heißen:
„Folgen der Änderungen für die Abgabe fester Abfälle:“.
Auf Seite 62, Anhang VI Nummer 1.4 zweiter Gedankenstrich:
anstatt:
„vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“
muss es heißen:
„vorherrschende Nahrungsmittelerzeugung in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“.
Auf Seite 64, Anhang VI, Nummer 4.4.2 erster Gedankenstrich:
anstatt:
„mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“
muss es heißen:
„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“.
Auf Seite 64, Anhang VI Nummer 5:
anstatt:
„ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“
muss es heißen:
„ABGABE FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“.
Auf Seite 64, Anhang VI Nummer 5.1 zweiter Gedankenstrich:
anstatt:
„Aufarbeitung und Verpackung,“
muss es heißen:
„Aufbereitung und Verpackung,“.
Auf Seite 65, Anhang VI Nummer 5.4 zweiter Gedankenstrich:
anstatt:
„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Endlagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“
muss es heißen:
„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Entsorgung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“.