ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.220.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 220

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
26. August 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 855/2011 der Kommission vom 23. August 2011 über ein Fangverbot für Rochen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 856/2011 der Kommission vom 23. August 2011 über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X sowie im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 857/2011 der Kommission vom 24. August 2011 über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Portugals

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 858/2011 der Kommission vom 24. August 2011 über ein Fangverbot für Kabeljau im Gebiet VIId für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 859/2011 der Kommission vom 25. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen ( 1 )

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 860/2011 der Kommission vom 25. August 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2011 der Kommission vom 25. August 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 862/2011 der Kommission vom 25. August 2011 über den Mindestzollsatz, der für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/517/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. August 2011 über die Anerkennung Aserbaidschans in Bezug auf die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6003)  ( 1 )

22

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 über die Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags ( ABl. L 279 vom 23.10.2010 )

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 855/2011 DER KOMMISSION

vom 23. August 2011

über ein Fangverbot für Rochen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

33/T&Q

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

SRX/2AC4-C

Art

Rochen (Rajidae)

Gebiet

IIa und IV (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

18. Juli 2011


26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 856/2011 DER KOMMISSION

vom 23. August 2011

über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X sowie im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

34/T&Q

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

COD/7XAD34

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

18. Juli 2011


26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 857/2011 DER KOMMISSION

vom 24. August 2011

über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

28/T&Q

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

ANF/8C3411

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

10. Juni 2011


26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 858/2011 DER KOMMISSION

vom 24. August 2011

über ein Fangverbot für Kabeljau im Gebiet VIId für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

35/T&Q

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

COD/07D.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

VIId

Zeitpunkt

18.7.2011


26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 859/2011 DER KOMMISSION

vom 25. August 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (2) enthält keine Vorschriften für Fracht und Postsendungen, die aus Drittstaaten nach Flughäfen der Union befördert werden. Es ist notwendig, solche Bestimmungen einzuführen, um die solche Fracht und Post befördernde Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Bei der Bewertung der Luftsicherheit in Drittstaaten sind Kooperations- und Partnerschaftsabkommen zwischen der Union oder einzelnen Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu berücksichtigen, die eine Grundlage für die Gewährleistung der korrekten Umsetzung der Luftsicherheitsstandards darstellen.

(4)

Beim Abschluss von Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten sollten die Kommission und die Mitgliedstaten auf eine intensivere Zusammenarbeit im Bereich der Luftsicherheit hinarbeiten, durch die in Drittstaaten die Umsetzung und Anwendung von Standards und Grundsätzen, die denen der Union gleichwertig sind, gefördert wird, wo dies für die Bewältigung globaler Bedrohungen und Risiken effektiv ist.

(5)

Bis Juli 2013 sollte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern prüfen, wie eine unabhängige Validierung der Luftfahrtunternehmen, die Fracht von Drittstaaten-Flughäfen in die EU befördern, sowie der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender, von denen sie Sendungen direkt annehmen, sich praktisch auswirkt und inwieweit sie durchführbar ist, und sollte bei Bedarf entsprechende Änderungen an dem System einschließlich dieser Verordnung vornehmen.

(6)

Ausgehend von der Verantwortung der Vertragsstaaten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), bei der Frachtsicherheit mindestens ICAO-Standards einzuhalten, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Behörden in Drittstaaten eine Zusammenarbeit anbieten und — soweit dies möglich ist und gewünscht wird — Unterstützung leisten beim Aufbau der Kapazitäten für die Erfüllung der Auflagen für die Sicherung von Luftfracht und -post, die in die EU befördert wird.

(7)

Die Kommission wird Maßnahmen der Union zur Erleichterung der Einhaltung von Luftsicherheitsauflagen bei Beförderungen von Drittstaaten-Flughäfen in die Union koordinieren und sich aktiv an ihnen beteiligen, sie wird ferner Stellen außerhalb der EU Zugang zu den einschlägigen Informationen ermöglichen, soweit deren Kenntnis unbedingt erforderlich und die Voraussetzung ausreichender Garantien erfüllt ist.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Kommission wird die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen prüfen und bewerten und gegebenenfalls bis spätestens 1. Juli 2015 einen Vorschlag unterbreiten.

Die Kommission wird spätestens bis zum 31. Dezember 2012 die wahrscheinlichen Auswirkungen der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen bewerten, insbesondere die Anforderungen für eine unabhängige Validierung. Die Ergebnisse werden dem Luftsicherheitsausschuss vorgelegt. Die Kommission schlägt gegebenenfalls bis zum 1. Juli 2013 Änderungen zu den Anforderungen vor.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)   ABl. L 55 vom 5.4.2010, S. 1.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

A.

Nummer 6.1.2 erhält folgende Fassung:

„6.1.2.

Besteht Grund zu der Annahme, dass eine Sendung, bei der Sicherheitskontrollen stattgefunden haben, manipuliert wurde oder nach Abschluss der Kontrollen nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurde, ist die Sendung von einem reglementierten Beauftragten erneut zu kontrollieren, bevor sie ins Luftfahrzeug verladen wird. Sendungen, die Anzeichen erheblicher Manipulation aufweisen oder anderweitig verdächtig sind, werden in Übereinstimmung mit Nummer 6.7 als Fracht und Post mit hohem Risiko behandelt.“

B.

Nummer 6.3.2.6 d erhält folgende Fassung:

„d)

Sicherheitsstatus der Sendung:

‚SPX‘, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, oder

‚SCO‘, d. h. sicher ausschließlich für Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, oder

‚SHR‘, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge gemäß den Auflagen für hohe Risiken.“

C.

In Kapitel 6 werden folgende Nummern angefügt:

„6.7.   FRACHT UND POST MIT HOHEM RISIKO

Die Einzelheiten für Fracht und Post mit hohem Risiko sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

6.8.   SCHUTZ DER AUS EINEM DRITTSTAAT IN DIE UNION BEFÖRDERTEN FRACHT UND POST

6.8.1.   Benennung von Luftfahrtunternehmen

6.8.1.1.

Anforderungen bis zum 30. Juni 2014:

a)

Jedes Luftfahrtunternehmen, das Fracht oder Post von einem Flughafen in einem nicht in Anlage 6-F aufgeführten Drittstaat zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fallenden Flughafen befördert, wird als ACC3 benannt (Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Union befördert)

durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die aufgeführt ist im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 394/2011 der Kommission (*1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (*2) über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) nachgegangen sind;

durch die zuständige Behörde des für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständigen Mitgliedstaates, wenn die Luftfahrtunternehmen nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 394/2011 der Kommission aufgeführt sind;

durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen seinen Hauptgeschäftssitz innerhalb der Union hat, oder durch eine andere zuständige Behörde der Union, mit der eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, wenn die Luftfahrtunternehmen nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 394/2011 aufgeführt sind und nicht über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines Mitgliedstaates verfügen.

b)

Für seine Benennung als ACC3 muss das Luftfahrtunternehmen

gewährleisten, dass sein Sicherheitsprogramm im Hinblick auf Fracht und Postsendungen, die an einem Flughafen eines Drittstaats zur Beförderung in die Union in sein Luftfahrzeug verladen werden, alle in Anlage 6-G aufgeführten Aspekte abdeckt und

eine „Verpflichtungserklärung — ACC3“ gemäß Anlage 6-H gegenüber der zuständigen Behörde abgeben. Diese Erklärung wird von dem Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person unterzeichnet; und

eine Person ernennen, der die Gesamtverantwortung für die Anwendung der Sicherheitsbestimmungen für Fracht und Post in Drittstaaten in seinem Namen übertragen wird, und der zuständigen Behörde die relevanten Angaben zu dieser Person übermitteln.

c)

Das Original oder eine Kopie der unterzeichneten „Verpflichtungserklärung — ACC3“ wird bei der betreffenden zuständigen Behörde aufbewahrt. Verbleibt das Original bei dem Luftfahrtunternehmen, muss es zumindest für die Dauer der Gültigkeit der Erklärung zu Inspektionszwecken bereitgehalten werden.

d)

Die betreffende zuständige Behörde übermittelt die erforderlichen Angaben zu dem Luftfahrtunternehmen der Kommission, die sie ihrerseits allen Mitgliedstaaten zugänglich macht.

e)

ACC3, die der Kommission gemäß Buchstabe d gemeldet wurden, sind in allen Mitgliedstaaten für alle Beförderungen von dem angegebenen Flughafen des Drittstaats in die Union anzuerkennen.

6.8.1.2.

Anforderungen, die bis zum 1. Juli 2014 zu erfüllen sind:

a)

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 6.8.1.1 b gewährleistet das Luftfahrtunternehmen spätestens bis zum 1. Juli 2014, dass seine Fracht- und Postabfertigungseinrichtungen an dem betreffenden Drittstaaten-Flughafen einer Kontrolle vor Ort durch einen unabhängigen Validierungsprüfer unterzogen werden.

b)

Der unabhängige Validierungsprüfer prüft das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens und stellt sicher, dass es alle in Anlage 6-G aufgeführten Aspekte abdeckt, prüft die Einhaltung des Programms an dem Flughafen in dem Drittstaat anhand der Prüfliste in Anlage 6-C3 und übermittelt einen Bericht

an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die aufgeführt ist im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 394/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgegangen sind;

an die zuständige Behörde des für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständigen Mitgliedstaates, wenn die Luftfahrtunternehmen nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 394/2011 aufgeführt sind;

an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen seinen Hauptgeschäftssitz innerhalb der Union hat, oder an eine andere zuständige Behörde der Union, mit der eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, wenn die Luftfahrtunternehmen nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 394/2011 aufgeführt sind und nicht über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines Mitgliedstaates verfügen.

c)

Erachtet die zuständige Behörde den Bericht des unabhängigen Validierungsprüfers als zufrieden stellend, sorgt sie dafür, dass die benötigten Angaben zum ACC3 in die Datenbank reglementierter Beauftragter und bekannter Versender der Union aufgenommen werden.

d)

Bei der Eingabe in die Datenbank vergibt die zuständige Behörde eine eindeutige alphanumerische Kennung im Standardformat für das Luftfahrtunternehmen und den Flughafen des Drittstaates, von dem das Unternehmen Fracht in die Union befördert. Die eindeutige alphanumerische Kennung ist in den Begleitunterlagen der beförderten Sendungen (elektronisch oder schriftlich) anzugeben.

e)

Erachtet die zuständige Behörde die Angaben des Luftfahrtunternehmens oder den Bericht des unabhängigen Validierungsprüfers nicht als zufrieden stellend, werden die entsprechenden Gründe dem Luftfahrtunternehmen, das sich um eine Benennung als ACC3 bemüht, umgehend mitgeteilt.

f)

Wurde ein ACC3 in Übereinstimmung mit dieser Nummer 6.8.1.2 in die Datenbank reglementierter Beauftragter und bekannter Versender der Union aufgenommen, wird es in allen Mitgliedstaaten für alle Beförderungen von dem betreffenden Drittstaaten-Flughafen in die Union anerkannt.

g)

Ein ACC3, das in die Datenbank reglementierter Beauftragter und bekannter Versender der Union aufgenommen wurde, ist an dem Drittstaaten-Flughafen, für den es benannt wurde, mindestens alle 5 Jahre einer erneuten Validierung zu unterziehen und muss bei jeder Validierung erneut eine Verpflichtungserklärung abgeben.

6.8.2.   Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post, die aus einem Drittstaat ankommen

6.8.2.1.

Das ACC3 gewährleistet die Kontrolle aller Fracht- und Postsendungen, die zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem Flughafen der Union ankommen, es sei denn,

a)

die Sendungen wurden von einem reglementierten Beauftragten den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder

b)

die Sendungen wurden von einem bekannten Versender den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder

c)

die Sendungen wurden von einem geschäftlichen Versender den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt und werden nicht an Bord eines Passagierflugzeugs befördert, oder

d)

die Sendungen sind gemäß Nummer 6.1.1 d von der Kontrolle ausgenommen und wurden von dem Zeitpunkt, an dem sie zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost wurden, bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt.

6.8.2.2.

Bis zum 30. Juni 2014 müssen die Anforderungen von Nummer 6.8.2.1 mindestens ICAO-Standards genügen. Danach werden Fracht- und Postsendungen, die in die Union befördert werden,

a)

kontrolliert mit Hilfe eines der Mittel oder Verfahren, die in Nummer 6.2.1 aufgeführt sind, und zwar nach einem Standard, durch den hinreichend sichergestellt ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthalten, oder

b)

Sicherheitskontrollen durch einen reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender unterzogen, der gemäß Nummer 6.8.3 benannt wurde, oder

c)

gemäß Nummer 6.1.1 d von der Kontrolle ausgenommen und von dem Zeitpunkt, an dem sie zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost wurden, bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt.

6.8.2.3.

Der Sicherheitsstatus der Sendung ist in den Begleitunterlagen entweder in Form eines Luftfrachtbriefs, gleichwertiger postalischer Unterlagen oder in einer gesonderten Erklärung — entweder elektronisch oder schriftlich — anzugeben.

6.8.3.   Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern aus Drittstaaten

6.8.3.1.

Bis zum 30. Juni 2014 legt der ACC3 in seinem Sicherheitsprogramm die Einzelheiten der Sicherheitskontrollen dar, die von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern, von denen er Sendungen direkt annimmt, durchzuführen sind. Danach sorgt das ACC3 außerdem dafür,

a)

dass diese reglementierten Beauftragten, bekannten Versender und geschäftlichen Versender in Übereinstimmung mit den Prüflisten der Anlagen 6-C2 bzw. 6-C in Abständen von höchstens 5 Jahren einer unabhängigen Validierung unterzogen werden,

b)

dass die ausgefüllten Prüflisten für die Inspektion durch die zuständige Behörde oder die Kommission verfügbar sind,

c)

und dass eine Datenbank mit folgenden Informationen über jeden dieser reglementierten Beauftragten, bekannten Versender und geschäftlichen Versender geführt wird:

Angaben zum Unternehmen, einschließlich einer Geschäftsadresse,

Art der Geschäftstätigkeit, ausgenommen sensible Informationen,

Kontaktangaben, auch in Bezug auf die für die Sicherheit verantwortliche(n) Person(en),

Nummer der Eintragung in das gesetzlich vorgesehene Register (falls zutreffend).

Die Datenbank ist zu Inspektionszwecken verfügbar zu halten.

6.8.3.2.

Bei geschäftlichen Versendern aus Drittstaaten, von denen es Sendungen direkt annimmt, stellt das ACC3 sicher, dass die Anforderungen der Nummern 6.5.2 bis 6.5.6 eingehalten werden. AEO-Zertifikate aus Drittstaaten können nur für Drittstaaten anerkannt werden, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung der AEO-Zertifikate geschlossen hat.

6.8.4.   Nichteinhaltung

6.8.4.1.

Stellen die Kommission oder eine zuständige Behörde beim Betrieb eines ACC3 einen ernsthaften Mangel fest, der schwerwiegende Auswirkungen auf das Gesamtniveau der Luftsicherheit in der Union haben könnte,

a)

wird das betroffene ACC3 umgehend unterrichtet und aufgefordert, sich zu äußern,

b)

werden die Kommission und andere Mitgliedstaaten, soweit angebracht, umgehend unterrichtet.

6.8.4.2.

Die Kommission kann in Übereinstimmung mit dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 beschließen, dass das Luftfahrtunternehmen nicht mehr als ACC3 anzuerkennen ist, entweder für bestimmte oder alle Strecken von Drittstaaten in die Union. In solchen Fällen werden die Angaben zu dem betreffenden ACC3 aus der Datenbank reglementierter Beauftragter und bekannter Versender der Union entfernt.

6.8.4.3.

Ein Luftfahrtunternehmen, dem die Anerkennung als ACC3 gemäß Nummer 6.8.4.2 entzogen wurde, kann diese erst wiedererlangen oder wieder in die Datenbank reglementierter Beauftragter und bekannter Versender der Union aufgenommen werden, nachdem ein unabhängiger Validierungsprüfer bestätigt hat, dass der ernsthafte Mangel behoben wurde und der Luftsicherheitsausschuss von der jeweiligen zuständigen Behörde hiervon unterrichtet wurde.

(*1)   ABl. L 107 vom 27.4.2011, S. 1."

(*2)   ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1."

(*3)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, geändert durch die Richtlinie 2008/101/EG (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3).“ "

D.

Anlage 6-F erhält folgende Fassung:

ANLAGE 6-F

FRACHT UND POST

6-Fi

DRITTSTAATEN, IN DENEN SICHERHEITSSTANDARDS ANGEWANDT WERDEN, DIE ALS DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG ANERKANNT WURDEN

6-Fii

DRITTSTAATEN, FÜR DIE KEINE ACC3-BENENNUNG ERFORDERLICH IST

Drittstaaten, für die keine ACC3-Benennnung erforderlich ist, sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission aufgeführt.“

E.

Folgende Anlagen werden angefügt:

ANLAGE 6-G

BESTIMMUNGEN IM HINBLICK AUF FRACHT UND POST AUS DRITTSTAATEN

Das Sicherheitsprogramm des ACC3 muss entweder für jeden Drittstaaten-Flughafen separat oder als allgemeines Dokument mit etwaigen Besonderheiten für die namentlich zu nennenden Drittstaaten-Flughäfen folgende Angaben enthalten:

a)

Beschreibung der Maßnahmen für Luftfracht und -post,

b)

Annahmeverfahren,

c)

Rahmen und Kriterien für reglementierte Beauftragte,

d)

Rahmen und Kriterien für bekannte Versender,

e)

Rahmen und Kriterien für geschäftliche Versender,

f)

Standard für Kontrollen mit Ausrüstungen und physische Überprüfung,

g)

Ort der Kontrollen mit Ausrüstungen und physischen Überprüfung,

h)

Einzelheiten zur Kontrollausrüstung,

i)

Einzelheiten zum Betreiber oder Dienstleistungsanbieter,

j)

Liste der Ausnahmen von Kontrollen mit Ausrüstungen oder von der physischen Überprüfung,

k)

Behandlung von Fracht und Post mit hohem Risiko.

ANLAGE 6-H

VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG — ACC3

Ich erkläre hiermit:

die Informationen im Sicherheitsprogramm des Unternehmens im Hinblick auf Sendungen, die aus Drittstaaten in die Europäische Union befördert werden, sind nach meinem besten Wissen und Gewissen richtig und zutreffend,

die in diesem Sicherheitsprogramm festgelegten Methoden und Verfahren im Hinblick auf Sendungen, die aus Drittstaaten in die Europäische Union befördert werden, werden an allen durch das Programm abgedeckten Betriebsstandorten angewandt und beibehalten,

das genannte Sicherheitsprogramm wird korrigiert und angepasst, um allen künftigen relevanten Änderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für Luftfracht/Luftpost, die aus Drittstaaten in die Europäische Union befördert wird, zu entsprechen, es sei denn, [Name des Luftfahrtunternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde], dass es keine Beförderungen von Sendungen aus Drittstaaten in die Union mehr durchführen will,

[Name des Luftfahrtunternehmens] wird [Name der zuständigen Behörde] innerhalb von 10 Tagen schriftlich über alle Änderungen an den relevanten Teilen seines Sicherheitsprogramms unterrichten;

das Unternehmen hat [Name der zuständigen Person] ernannt, um ihm/ihr die Gesamtverantwortung für Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf den Luftfracht-/Luftpostabfertigungsbetrieb an den Flughäfen [Namen der Drittstaaten-Flughäfen] in seinem Namen zu übertragen;

ab dem 1. Juli 2014 wird [Name des Luftfahrtunternehmens] eine Datenbank unterhalten, in der die Namen von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern aus Drittstaaten erfasst sind, und wird diese Datenbank zu Inspektionszwecken verfügbar halten,

[Name des Luftfahrtunternehmens] wird bei allen Inspektionen bei Bedarf in vollem Umfang kooperieren und den Zugang zu allen Dokumenten und der oben genannten Datenbank auf Ersuchen der Inspektoren ermöglichen;

[Name des Luftfahrtunternehmens] wird [Name der zuständigen Behörde] über alle ernsthaften Sicherheitsverstöße und verdächtigen Umstände unterrichten, die in Bezug auf die Sicherheit von Luftfracht-/Luftpostsendungen in dem Drittstaat relevant sein können, insbesondere über jeden Versuch, in den Sendungen gefährliche Gegenstände zu verstecken, und

[Name des Luftfahrtunternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde], wenn

a)

es seine Tätigkeit einstellt oder seinen Namen ändert;

b)

seine Tätigkeit sich nicht mehr auf Luftfracht/Luftpost erstreckt, oder

c)

wenn es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Hinblick auf Luftfracht/Luftpost, die aus Drittstaaten in die Europäische Union befördert wird, nicht mehr erfüllen kann.

Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.

Name:

Stellung im Unternehmen:

Datum:

Unterschrift:

ANLAGE 6-I

Die Einzelheiten für Fracht mit hohem Risiko sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

ANLAGE 6-J

Die Bestimmungen für die Verwendung von Kontrollausrüstungen sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.“

F.

In Kapitel 11 wird folgender Punkt angefügt:

11.0.5.   Für die Zwecke dieser Verordnung können als unabhängige Validierungsprüfer handeln:

ein Vertreter der nationalen Behörde eines Mitgliedstaats der Union;

jede andere natürliche oder juristische Person, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission für diesen Zweck anerkannt wurde.“


(*1)   ABl. L 107 vom 27.4.2011, S. 1.

(*2)   ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1.

(*3)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, geändert durch die Richtlinie 2008/101/EG (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3).“ “


26.8.2011   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 860/2011 DER KOMMISSION

vom 25. August 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. August 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AR

35,6

EC

29,1

MK

48,0

ZA

77,2

ZZ

47,5

0707 00 05

TR

124,2

ZZ

124,2

0709 90 70

EC

41,0

TR

133,6

ZZ

87,3

0805 50 10

AR

68,4

BR

41,3

CL

68,7

TR

66,0

UY

71,9

ZA

82,0

ZZ

66,4

0806 10 10

EG

142,2

MA

177,2

TR

129,8

ZZ

149,7

0808 10 80

AR

89,3

BR

56,6

CL

91,8

CN

68,3

NZ

112,8

US

135,7

ZA

84,9

ZZ

91,3

0808 20 50

CN

69,9

TR

148,9

ZA

107,7

ZZ

108,8

0809 30

TR

122,3

ZZ

122,3

0809 40 05

BA

43,7

ZZ

43,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


26.8.2011   

DE

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 861/2011 DER KOMMISSION

vom 25. August 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 841/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. August 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)   ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)   ABl. L 216 vom 23.8.2011, S. 8.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 26. August 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10  (1)

48,70

0,00

1701 11 90  (1)

48,70

0,29

1701 12 10  (1)

48,70

0,00

1701 12 90  (1)

48,70

0,00

1701 91 00  (2)

54,67

1,07

1701 99 10  (2)

54,67

0,00

1701 99 90  (2)

54,67

0,00

1702 90 95  (3)

0,55

0,19


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 862/2011 DER KOMMISSION

vom 25. August 2011

über den Mindestzollsatz, der für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2010/11 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 setzt die Kommission auf der Grundlage der im Rahmen einer Teilausschreibung eingegangenen Angebote entweder einen Mindestzollsatz je achtstelligen KN-Code fest oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen.

(3)

Auf der Grundlage der für die dritte Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte für bestimmte der achtstelligen Codes für Zucker des KN-Codes 1701 ein Mindestzollsatz und für die anderen achtstelligen Codes für Zucker dieses KN-Codes kein Mindestzollsatz festgesetzt werden.

(4)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Angebotsfrist am 24. August 2011 abgelaufen ist, wird für die achtstelligen Codes für Zucker des KN-Codes 1701 ein Mindestzollsatz gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt bzw. nicht festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 170 vom 30.6.2011, S. 21.


ANHANG

Mindestzollsätze

(EUR/Tonne)

Achtstelliger KN-Code

Mindestzollsatz

1

2

1701 11 10

170,06

1701 11 90

190,00

1701 12 10

X

1701 12 90

X

1701 91 00

X

1701 99 10

250,00

1701 99 90

X

(—)

Keine Festsetzung eines Mindestzollsatzes (alle Angebote abgelehnt).

(X)

Keine Angebote.


BESCHLÜSSE

26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. August 2011

über die Anerkennung Aserbaidschans in Bezug auf die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6003)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/517/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Antrag Belgiens vom 7. August 2008,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte Befähigungszeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Diese Drittländer müssen alle Anforderungen des im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) geschlossenen Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) (2) in der Fassung von 1995 erfüllen.

(2)

Mit Schreiben vom 7. August 2008 beantragte Belgien die Anerkennung Aserbaidschans. Im Anschluss an den Antrag Belgiens prüfte die Kommission die Aus- und Fortbildungssysteme und die Verfahren der Zeugniserteilung in Aserbaidschan, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Februar 2009 durchgeführt hatten. Bei dieser Inspektion wurde festgestellt, dass das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung bestimmte Mängel aufwiesen.

(3)

Die Kommission übermittelte den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung.

(4)

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 und 26. Oktober 2010 forderte die Kommission Aserbaidschan auf, Nachweise für die Behebung der bei der Prüfung festgestellten Mängel vorzulegen.

(5)

Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 und 24. Dezember 2010 übermittelte Aserbaidschan die geforderten Informationen und Nachweise, die die Durchführung geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur Behebung sämtlicher Mängel belegten, die bei der Prüfung festgestellt worden waren.

(6)

Die Ergebnisse der Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften erfüllt werden, und die Auswertung der von Aserbaidschan vorgelegten Informationen zeigen, dass das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. Aserbaidschan sollte daher von der Kommission anerkannt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Aserbaidschan wird für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG hinsichtlich der Systeme für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und der Verfahren für die Zeugniserteilung anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. August 2011

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)   ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(2)  Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation.


Berichtigungen

26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/24


Berichtigung der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 über die Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags

( Amtsblatt der Europäischen Union L 279 vom 23. Oktober 2010 )

Auf Seite 37, Nummer 1 Unterabsatz 1:

anstatt:

„Betrieb von Kernreaktoren (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 1 MW kontinuierliche thermische Last nicht überschreitet);“

muss es heißen:

„Betrieb von Kernreaktoren (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 1 MW kontinuierliche thermische Leistung nicht überschreitet);“.

Auf Seite 37, Nummer 1 Unterabsatz 9:

anstatt:

„Abbau (3) von Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung von Mischoxidbrennstoff (4) und Wiederaufarbeitungsanlagen (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 MW kontinuierliche thermische Last nicht überschreitet);“

muss es heißen:

„Abbau (3) von Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung von Mischoxidbrennstoff (4) und Wiederaufarbeitungsanlagen (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 MW kontinuierliche thermische Leistung nicht überschreitet);“.

Auf Seite 37, Nummer 1 Unterabsatz 11:

anstatt:

„industrielle Aufarbeitung natürlich vorkommender radioaktiver Materialien, die einer Ableitungsgenehmigung unterliegen“

muss es heißen:

„industrielle Verarbeitung natürlich vorkommender radioaktiver Materialien, die einer Ableitungsgenehmigung unterliegen“.

Auf Seite 40, Anhang I Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“

muss es heißen:

„vorherrschende Nahrungsmittelerzeugung in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“.

Auf Seite 42, Anhang I Nummer 3.4.2 erster Gedankenstrich:

anstatt:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in der Luft in Bodennähe und Oberflächenkontaminationswerte für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,“

muss es heißen:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in der Luft in Bodennähe und Oberflächenkontaminationswerte für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,“.

Auf Seite 42, Anhang I Nummer 4.4:

anstatt:

„Wenn die maximalen Expositionspegel infolge von Ableitungen im Normalbetrieb für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 10 μSv pro Jahr liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden außer für die unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten keine Angaben zu den effektiven Dosen in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Dosen für die Referenzgruppen in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.“

muss es heißen:

„Wenn die berechneten maximalen Expositionspegel infolge von Ableitungen im Normalbetrieb für Erwachsene, Kinder und Kleinkinder in der Umgebung der Anlage unter 10 μSv pro Jahr liegen und es keine außergewöhnlichen Expositionspfade gibt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Nahrungsmitteln, werden außer für die unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten keine Angaben zu den effektiven Dosen in anderen betroffenen Mitgliedstaaten verlangt, sofern die Dosen für die Referenzgruppen in der Umgebung der Anlage vorgelegt werden.“

Auf Seite 43, Anhang I Nummer 4.4.2 erster Gedankenstrich:

anstatt:

„Mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“

muss es heißen:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“.

Auf Seite 43, Anhang I Nummer 5:

anstatt:

„ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“

muss es heißen:

„ABGABE FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“.

Auf Seite 43, Anhang I Nummer 5.1 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„Aufarbeitung und Verpackung,“

muss es heißen:

„Aufbereitung und Verpackung,“.

Auf Seite 43, Anhang I Nummer 5.4 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Endlagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“

muss es heißen:

„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Entsorgung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“.

Auf Seite 45, Anhang II Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“

muss es heißen:

„vorherrschende Nahrungsmittelerzeugung in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“.

Auf Seite 46, Anhang II Nummer 2.1 dritter Gedankenstrich:

anstatt:

„Beschreibung radioaktiver Abfälle, die zur Lagerung und Aufarbeitung entgegengenommen werden sollen, Einrichtungen und Lagerkapazitäten, Kategorien und Arten radioaktiver Abfälle (zum Beispiel schwach- oder mittelaktive Abfälle, Metall, verbrennbare Abfälle), die gelagert und aufgearbeitet werden sollen, einschließlich Menge und Radionuklidgehalt,“

muss es heißen:

„Beschreibung radioaktiver Abfälle, die zur Lagerung und Aufbereitung entgegengenommen werden sollen, Einrichtungen und Lagerkapazitäten, Kategorien und Arten radioaktiver Abfälle (zum Beispiel schwach- oder mittelaktive Abfälle, Metall, verbrennbare Abfälle), die gelagert und aufbereitet werden sollen, einschließlich Menge und Radionuklidgehalt,“.

Auf Seite 48, Anhang II Nummer 4.4.2 erster Gedankenstrich:

anstatt:

„Mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“

muss es heißen:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“.

Auf Seite 48, Anhang II Nummer 5:

anstatt:

„ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“

muss es heißen:

„ABGABE FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“.

Auf Seite 48, Anhang II Nummer 5.1 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„Aufarbeitung und Verpackung,“

muss es heißen:

„Aufbereitung und Verpackung,“.

Auf Seite 48, Anhang II Nummer 5.4 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Endlagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“

muss es heißen:

„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Entsorgung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“.

Auf Seite 50, Anhang III Überschrift:

anstatt:

„Abbau von Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung von Mischoxidbrennstoff und Wiederaufarbeitungsanlagen (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 MW kontinuierliche thermische Last nicht überschreitet)“

muss es heißen:

„Abbau von Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung von Mischoxidbrennstoff und Wiederaufarbeitungsanlagen (ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 MW kontinuierliche thermische Leistung nicht überschreitet)“.

Auf Seite 50, Anhang III Nummer 1.4 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“

muss es heißen:

„vorherrschende Nahrungsmittelerzeugung in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“.

Auf Seite 52, Anhang III Nummer 3.4.2 erster Gedankenstrich:

anstatt:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in der Luft in Bodennähe und Oberflächenkontaminationswerte für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,“

muss es heißen:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in der Luft in Bodennähe und Oberflächenkontaminationswerte für die am stärksten exponierten Gebiete in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten,“.

Auf Seite 52, Anhang III Nummer 4.4.2 erster Gedankenstrich:

anstatt:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“

muss es heißen:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“.

Auf Seite 53, Anhang III Nummer 5:

anstatt:

„ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“

muss es heißen:

„ABGABE FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“.

Auf Seite 53, Anhang III Nummer 5.1 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„Aufarbeitung und Verpackung,“

muss es heißen:

„Aufbereitung und Verpackung,“.

Auf Seite 53, Anhang III Nummer 5.4 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Endlagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“

muss es heißen:

„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Entsorgung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“.

Auf Seite 56, Anhang IV Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“

muss es heißen:

„vorherrschende Nahrungsmittelerzeugung in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“.

Auf Seite 57, Anhang IV Nummer 5:

anstatt:

„ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“

muss es heißen:

„ABGABE FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“.

Auf Seite 60 Nummer 7:

anstatt:

„Folgen der Änderungen für die Endlagerung fester Abfälle:“

muss es heißen:

„Folgen der Änderungen für die Abgabe fester Abfälle:“.

Auf Seite 62, Anhang VI Nummer 1.4 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„vorherrschende Nahrungsmittelbasis in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“

muss es heißen:

„vorherrschende Nahrungsmittelerzeugung in der Region und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten: Ackerkulturen, Viehzucht, Fischfang und bei Ableitungen ins Meer Angaben zum Fischfang in Hoheits- und extraterritorialen Gewässern“.

Auf Seite 64, Anhang VI, Nummer 4.4.2 erster Gedankenstrich:

anstatt:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“

muss es heißen:

„mittlere jährliche Aktivitätskonzentrationen in Oberflächengewässern an den Stellen mit der höchsten Konzentration in der Umgebung der Anlage und in anderen betroffenen Mitgliedstaaten“.

Auf Seite 64, Anhang VI Nummer 5:

anstatt:

„ABLEITUNG FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“

muss es heißen:

„ABGABE FESTER RADIOAKTIVER ABFÄLLE AUS DER ANLAGE“.

Auf Seite 64, Anhang VI Nummer 5.1 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„Aufarbeitung und Verpackung,“

muss es heißen:

„Aufbereitung und Verpackung,“.

Auf Seite 65, Anhang VI Nummer 5.4 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Endlagerung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“

muss es heißen:

„von den zuständigen Behörden festgelegte Freigabewerte für die Entsorgung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung“.