ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.207.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 207

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
12. August 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2011 der Kommission vom 11. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 im Hinblick auf die Dokumente, die Einfuhren gefrorener Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Gefrierschiff begleiten müssen ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 810/2011 der Kommission vom 11. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Kresoxim-Methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 811/2011 der Kommission vom 11. August 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/502/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 10. August 2011 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe für Menschenhandel und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/675/EG

14

 

 

2011/503/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 11. August 2011 zur Ermächtigung Spaniens, die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union hinsichtlich rumänischer Arbeitnehmer vorübergehend auszusetzen

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 809/2011 DER KOMMISSION

vom 11. August 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 im Hinblick auf die Dokumente, die Einfuhren gefrorener Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Gefrierschiff begleiten müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht unter anderem vor, dass Lebensmittelunternehmer, die Produkte tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen, sicherstellen müssen, dass diese Produkte nur eingeführt werden, wenn die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllt sind.

(2)

In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist festgelegt, dass Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union eingeführt werden, ein Dokument beizufügen ist, das bestimmte Anforderungen erfüllt. Wenn Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Gefrierschiff angelandet werden, kann jedoch gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung das vorstehend genannte Dokument durch ein vom Kapitän unterzeichnetes Dokument ersetzt werden kann.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (3) sind Muster für Genusstauglichkeitsbescheinigungen festgelegt, darunter in Anhang VI ein Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen.

(4)

Mitgliedstaaten und Interessenverbände haben die Kommission ersucht, ein Muster für das vom Kapitän zu unterzeichnende Dokument zu erstellen, um so die Informationen und Verfahren bei der unmittelbaren Einfuhr gefrorener Fischereierzeugnisse von einem Gefrierschiff in die Union zu harmonisieren.

(5)

Das Muster des vom Kapitän zu unterzeichnenden Dokuments sollte insbesondere auf die Bestimmungen bezüglich der Handhabung von Fischereierzeugnissen gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 an Bord von Gefrierschiffen verweisen. Das Muster sollte darüber hinaus in das elektronische System für den Austausch von Veterinärbescheinigungen und Einfuhrdokumenten zwischen den zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf Gesundheitsaspekte bei lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (TRACES) übernommen werden.

(6)

Es ist daher angebracht, ein einheitliches Muster des vom Kapitän zu unterzeichnenden Dokuments für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen unmittelbar von einem Gefrierschiff in die Europäische Union festzulegen. Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen und Dokumenten für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und 854/2004

1.   Die Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigungen und anderen einschlägigen Dokumente gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sind im genannten Anhang VI festgelegt.

2.   Das Muster des vom Kapitän zu unterzeichnenden Dokuments, das das nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erforderliche Dokument gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung ersetzen kann, wenn Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Fang- oder Gefrierschiff angelandet werden, ist in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegt.“

(2)

Anhang VI wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.


ANHANG

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Überschrift des Anhangs VI und die Abschnitte I bis VI erhalten folgende Fassung:

MUSTER VON GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN UND ANDEREN EINSCHLÄGIGEN DOKUMENTEN FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER PRODUKTE TIERISCHEN URSPRUNGS

ABSCHNITT I

KAPITEL I

FROSCHSCHENKEL UND SCHNECKEN

Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Froschschenkeln und Schnecken werden nach dem jeweiligen Muster in Teil A bzw. Teil B der Anlage I zu diesem Anhang erstellt.

KAPITEL II

GELATINE

Unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften der Europäischen Union, vor allem der Vorschriften über transmissible spongiforme Enzephalopathien und Hormone, werden die Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Gelatine und Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine nach dem jeweiligen Muster in Teil A bzw. Teil B der Anlage II zu diesem Anhang erstellt.

KAPITEL III

KOLLAGEN

Unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften der Europäischen Union, vor allem der Vorschriften über transmissible spongiforme Enzephalopathien und Hormone, werden die Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Gelatine und Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine nach dem jeweiligen Muster in Teil A bzw. Teil B der Anlage III zu diesem Anhang erstellt.

KAPITEL IV

FISCHEREIERZEUGNISSE

Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen werden nach dem Muster in Anlage IV zu diesem Anhang erstellt.

KAPITEL V

LEBENDE MUSCHELN

Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr lebender Muscheln werden nach dem Muster in Anlage IV zu diesem Anhang erstellt.

KAPITEL VI

HONIG UND ANDERE IMKEREIERZEUGNISSE

Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Honig und anderen Imkereierzeugnissen werden nach dem Muster in Anlage VI zu diesem Anhang erstellt.

ABSCHNITT II

MUSTER DES VOM KAPITÄN ZU UNTERZEICHNENDEN DOKUMENTS

Das Muster des vom Kapitän zu unterzeichnenden Dokuments, das das nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erforderliche Dokument gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung ersetzen kann, wenn Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Fang- oder Gefrierschiff angelandet werden, muss dem Muster in Anhang VII der vorliegenden Verordnung entsprechen.“

(2)

Die folgende Anlage VII wird angefügt:

„Anlage VII zu Anhang VI

MUSTER – VOM KAPITÄN ZU UNTERZEICHNENDES DOKUMENT, DAS EINFUHREN BEIGEFÜGT SEIN MUSS, WENN GEFRORENE FISCHEREIERZEUGNISSE UNMITTELBAR VON EINEM GEFRIERSCHIFF IN DIE EUROPÄISCHE UNION EINGEFÜHRT WERDEN

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12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 810/2011 DER KOMMISSION

vom 11. August 2011

zur Genehmigung des Wirkstoffs Kresoxim-Methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Rates gilt die Richtlinie 91/414/EWG (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 der Kommission vom 27. Juni 2007 zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (3) aufgeführt sind. Kresoxim-methyl ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 enthalten.

(2)

Gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (4) ist die Genehmigung für Kresoxim-methyl bis 31. Dezember 2011 befristet. Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 wurde fristgemäß ein Antrag auf Erneuerung der Aufnahme von Kresoxim-methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestellt.

(3)

Dieser Antrag wurde durch die Entscheidung 2008/656/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 über die Zulässigkeit der Anträge auf erneute Aufnahme der Wirkstoffe Azimsulfuron, Azoxystrobin, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-methyl, Prohexadion-Calcium und Spiroxamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste der betroffenen Antragsteller (5) für zulässig erklärt.

(4)

Der Antragsteller legte fristgerecht die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 erforderlichen Daten mit einer Erklärung zur Relevanz der einzelnen neuen Studien vor.

(5)

Der berichterstattende Mitgliedstaat erstellte in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht und übermittelte diesen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Zusätzlich zur Bewertung des Stoffes enthält der Bericht eine Liste der Studien, auf die sich der berichterstattende Mitgliedstaat bei seiner Bewertung stützte.

(6)

Die Behörde übermittelte den Bewertungsbericht dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme und leitete die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weiter. Außerdem veröffentlichte die Behörde den Bewertungsbericht.

(7)

Auf Ersuchen der Kommission unterzogen die Mitgliedstaaten und die Behörde den Bewertungsbericht einem Peer-Review. Die Behörde legte der Kommission ihre Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Kresoxim-methyl (6) vor. Der Bewertungsbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 17. Juni 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Kresoxim-methyl abgeschlossen.

(8)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die Kresoxim-methyl enthalten, auch weiterhin die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der untersuchten und in dem Überprüfungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Kresoxim-methyl zu genehmigen.

(9)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig, die bei der Erstaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht gemacht wurden.

(10)

Unbeschadet der Schlussfolgerung, dass Kresoxim-methyl genehmigt werden sollte, ist es daher insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen zu verlangen.

(11)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(12)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Kresoxim-methyl enthalten, zu überprüfen. Sie sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(13)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(14)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Kresoxim-methyl wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2012 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Kresoxim-methyl als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Kresoxim-methyl entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Kresoxim-methyl als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen.

b)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Kresoxim-methyl als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2011.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 10.

(4)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 70.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance kresoxim-methyl“. EFSA Journal 2010; 8(11):1891. [88 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1891. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG I

Bedingungen für die Genehmigung als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Kresoxim-methyl

CAS-Nr. 143 390-89-0

CIPAC-Nr. 568

Methyl-(E)-methoxyimino[a-(o-tolyloxy)-o-tolyl]acetat

≥ 910 g/kg

Methanol: höchstens 5 g/kg

Methylchlorid: höchstens 1 g/kg

Toluol: höchstens 1 g/kg

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Kresoxim-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Verhältnissen. Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

die Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserexposition und insbesondere

über die Lysimeteruntersuchung zur Stützung der Aussage, dass die beiden festgestellten nicht identifizierten Spitzen keinen Metaboliten entsprechen, die einzeln den Auslösewert von 0,1 μg/l überschreiten;

über die Rückgewinnung des Metaboliten BF 490-5 zum Nachweis dafür, dass seine Werte im Sickerwasser des Lysimeters 0,1 μg/l nicht überschreiten;

über eine Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserexposition bei der späten Anwendung bei Äpfeln/Birnen und Trauben.

Der Antragsteller übermittelt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird der Eintrag zu Kresoxim-methyl gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„8

Kresoxim-methyl

CAS-Nr. 143 390-89-0

CIPAC-Nr. 568

Methyl-(E)-methoxyimino[a-(o-tolyloxy)-o-tolyl]acetat

≥ 910 g/kg

Methanol: höchstens 5 g/kg

Methylchlorid: höchstens 1 g/kg

Toluol: höchstens 1 g/kg

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Kresoxim-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Verhältnissen. Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

die Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserexposition und insbesondere

über die Lysimeteruntersuchung zur Stützung der Aussage, dass die beiden festgestellten nicht identifizierten Spitzen keinen Metaboliten entsprechen, die einzeln den Auslösewert von 0,1 μg/l überschreiten;

über die Rückgewinnung des Metaboliten BF 490-5 zum Nachweis dafür, dass seine Werte im Sickerwasser des Lysimeters 0,1 μg/l nicht überschreiten;

über eine Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserexposition bei der späten Anwendung bei Äpfeln/Birnen und Trauben.

Der Antragsteller übermittelt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 811/2011 DER KOMMISSION

vom 11. August 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

105,8

ZZ

105,8

0709 90 70

TR

126,8

ZZ

126,8

0805 50 10

AR

70,6

CL

76,4

TR

61,0

UY

72,0

ZA

76,8

ZZ

71,4

0806 10 10

EG

119,5

MA

187,2

TR

171,9

ZZ

159,5

0808 10 80

AR

74,7

BR

78,5

CL

84,8

CN

74,2

NZ

104,1

US

121,3

ZA

87,5

ZZ

89,3

0808 20 50

AR

95,9

CL

75,1

CN

49,3

NZ

108,0

ZA

117,8

ZZ

89,2

0809 30

TR

119,3

ZZ

119,3

0809 40 05

BA

48,8

ZZ

48,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/14


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. August 2011

zur Einsetzung der Sachverständigengruppe für Menschenhandel und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/675/EG

(2011/502/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 67 Absatz 3 AEUV hat die Europäische Union dafür zu sorgen, dass im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch Prävention und Bekämpfung von organisierter und sonstiger Kriminalität, wozu auch Menschenhandel und Verbrechen an Kindern gehören, ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist.

(2)

Menschenhandel ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Grundrechtecharta der Europäischen Union verboten.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (1) stellt Menschenhandel eine schwere Straftat dar, die gegen die grundlegenden Menschenrechte und die Menschenwürde verstößt und deren Bekämpfung einen interdisziplinären Ansatz erfordert, der alle am Menschenhandel Beteiligten, d. h. die Herkunfts-, Transit- und Zielländer, gleichermaßen einbezieht.

(4)

Am 25. März 2003 beschloss die Kommission mit Beschluss 2003/209/EG (2) die Einrichtung einer Beratenden Gruppe mit der Bezeichnung „Sachverständigengruppe Menschenhandel“. Mit Beschluss 2007/675/EG (3) hob die Kommission den Beschluss vom 25. März 2003 auf und setzte eine neue Beratende Gruppe — Sachverständigengruppe für Menschenhandel — ein, die einen entscheidenden Beitrag zur Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel geleistet und der Kommission Stellungnahmen zu Initiativen gegen Menschenhandel vorgelegt hat. Nach Ablauf der dreijährigen Gültigkeit ist der Beschluss 2007/675/EG aufzuheben und zu ersetzen.

(5)

Eine Sachverständigengruppe wird weiterhin für notwendig erachtet, da beide Sachverständigengruppen seit 2003 wertvolle Arbeit geleistet und es der Kommission ermöglicht haben, ihre Politik in diesem Bereich weiterzuentwickeln; ferner gewinnen Maßnahmen gegen Menschenhandel auf globaler Ebene immer mehr an Bedeutung.

(6)

Eine neue Sachverständigengruppe sollte dafür sorgen, dass die Kommission weiterhin unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen auf EU-Ebene beraten. Hierzu gehören die Annahme der Richtlinie 2011/36/EU, die Ernennung des EU-Koordinators für die Bekämpfung des Menschenhandels sowie das maßnahmenorientierte Papier zur Stärkung der externen Dimension der EU in Bezug auf Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 30. November 2009.

(7)

Die Gruppe sollte aus 15 Mitgliedern bestehen, die über weitreichende Erfahrung in allen Bereichen der Bekämpfung des Menschenhandels verfügen und die einzelnen Einrichtungen und Regionen ausgewogen vertreten.

(8)

Es sind Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder der Gruppe festzulegen.

(9)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder der Gruppe muss gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) erfolgen.

(10)

Das Mandat der Mitglieder sollte für vier Jahre gelten und erneuerbar sein.

(11)

Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, inwieweit eine Verlängerung der Geltungsdauer sinnvoll erscheint.

(12)

Der Beschluss 2007/675/EG ist aufzuheben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Es wird eine Sachverständigengruppe für Menschenhandel (nachstehend „die Gruppe“) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben (5):

a)

Sie berät die Kommission in Fragen zum Thema Menschenhandel und Opferschutz und gibt gegebenenfalls in Abstimmung mit der Kommission schriftliche Stellungnahmen ab; des Weiteren gewährleistet sie ein kohärentes Vorgehen in dieser Frage;

b)

sie unterstützt die Kommission bei der Bewertung der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;

c)

sie steht der Kommission bei der Ermittlung und Definition einschlägiger Maßnahmen und Aktionen jeglicher Art zur Bekämpfung des Menschenhandels auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zur Seite;

d)

sie bietet ein Diskussionsforum für Fragen zum Thema Menschenhandel und ermöglicht den Austausch von Erfahrungen.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann sich in allen Fragen zum Thema Menschenhandel an die Gruppe wenden.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Die Gruppe besteht aus 15 Mitgliedern.

(2)   Bei den Mitgliedern der Gruppe handelt es sich um Personen, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrung in den Bereichen Bekämpfung des Menschenhandels und Opferschutz verfügen.

(3)   Innerhalb der Gruppe muss das Fachwissen über die verschiedenen Formen von Menschenhandel sowie über die verschiedenen damit zusammenhängenden Aspekte wie Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, Rechtsdurchsetzung, Migration, Opferhilfe, entwicklungspolitische Zusammenarbeit, Geschlechterfragen, Kinder, Grundrechte und Bildung ausgewogen vorhanden sein.

(4)   Die Mitglieder der Gruppe müssen Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegebenenfalls eines Bewerberlandes bzw. potenziellen Bewerberlandes oder eines EWR-Mitgliedstaates sein.

(5)   Die Mitglieder werden vom Generaldirektor der GD Inneres aus dem Kreis der Personen ernannt, die auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben (siehe Anhang zu diesem Beschluss).

(6)   Auf der Grundlage der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden für geeignet erachtete Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Sachverständigengruppe ernannt worden sind, mit ihrem Einverständnis in eine Reserveliste aufgenommen. Die Kommission wird gegebenenfalls auf diese Liste zurückgreifen, wenn Mitglieder zu ersetzen sind.

(7)   Die Mitglieder werden ad personam für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Sie bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit endet. Ihr Mandat kann verlängert werden.

(8)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Sachverständigengruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen oder gegen Artikel 339 AEUV verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

(9)   Die Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

(10)   Die Namen der Mitglieder der Gruppe werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (6) und auf der Internetseite der GD Inneres veröffentlicht.

(11)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt der EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels.

(2)   In Abstimmung mit der Kommission können auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen zur Prüfung besonderer Fragen eingesetzt werden. Diese Gruppen werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(3)   Der Vorsitzende kann ad hoc externe Sachverständige mit besonderer Sachkunde in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder einer Untergruppe teilzunehmen.

(4)   Der Vorsitzende kann offizielle Vertreter von Mitgliedstaaten, Bewerberländern, potenziellen Bewerberländern, Drittstaaten oder internationalen, zwischenstaatlichen und regierungsunabhängigen Organisationen einladen, als Sachverständige oder Beobachter an den Sitzungen der Gruppe teilzunehmen.

(5)   Spätestens zwei Monate nach Beginn der Amtszeit und spätestens zwei Monate nach Ablauf der Hälfte der Amtszeit treffen die Kommission und die Gruppe zu einem Meinungsaustausch über die vorrangigen Arbeitsbereiche der Gruppe zusammen.

(6)   Bei der Festlegung der Prioritäten ist zu berücksichtigen, dass koordinierte, interdisziplinäre und kohärente politische Maßnahmen gegen alle Formen des Menschenhandels erforderlich sind.

(7)   Die Mitglieder der Gruppe sowie die hinzugezogenen Sachverständigen und Beobachter sind gemäß den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (7) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

(8)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

(9)   Die Gruppe legt der Kommission Stellungnahmen und Berichte vor. Die Kommission kann eine Frist für die Vorlage einer Stellungnahme oder eines Berichts festlegen.

(10)   Die Beratungen der Gruppe unterliegen keiner Abstimmung. Wird eine Stellungnahme oder ein Bericht von der Gruppe einstimmig angenommen, erstellt diese gemeinsame Schlussfolgerungen, die dem Sitzungsprotokoll beigefügt werden. Erlangt die Gruppe keine Einigung in Bezug auf eine Stellungnahme oder einen Bericht, unterrichtet sie die Kommission über die unterschiedlichen Auffassungen ihrer Mitglieder.

(11)   Die Kommission kann von der Gruppe erstellte Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen in der Originalsprache des betreffenden Schriftstücks veröffentlichen.

(12)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe entweder im Register selbst oder auf der Webseite der GD Inneres, auf die vom Register aus verwiesen wird.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2007/675/EG wird aufgehoben.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Brüssel, den 10. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 25.

(3)  Beschluss 2007/675/EG der Kommission vom 17. Oktober 2007 über die Einsetzung der Sachverständigengruppe für Menschenhandel (ABl. L 277 vom 20.10.2007, S. 29).

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)  Die folgende Auflistung kann bei Bedarf angepasst werden.

(6)  Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Nichtveröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Sachverständigengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

(7)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).


ANHANG

Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl von ad personam ernannten Experten für die Sachverständigengruppe für Menschenhandel

Mit Beschluss 2011/502/EU (1) hat die Kommission die Sachverständigengruppe für Menschenhandel eingesetzt. Der EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels übernimmt den Vorsitz der Gruppe und kann die Gruppe in allen Fragen zum Thema Menschenhandel konsultieren.

Aufgabe der Sachverständigengruppe ist es,

a)

die Kommission in Fragen zum Thema Menschenhandel in Form schriftlicher Stellungnahmen, die sie gegebenenfalls in Abstimmung mit der Kommission vorlegt, zu beraten und ein kohärentes Vorgehen in der Frage sicherzustellen;

b)

die Kommission bei der Bewertung der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zu unterstützen;

c)

der Kommission bei der Ermittlung und Definition einschlägiger Maßnahmen und Aktionen jeglicher Art zur Bekämpfung des Menschenhandels auf europäischer und nationaler Ebene zur Seite zu stehen;

d)

ein Diskussionsforum für Fragen zum Thema Menschenhandel zu bieten und den Austausch von Erfahrungen zu ermöglichen.

Die Kommission fordert daher zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl der Mitglieder der Sachverständigengruppe auf.

Gemäß Artikel 4 des vorgenannten Beschlusses besteht die Sachverständigengruppe aus 15 ad personam ernannten Mitgliedern.

Die Mitglieder werden von der Kommission ad personam für einen verlängerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. Ihre Aufgabe wird es sein, die Kommission unabhängig von Weisungen Dritter zu beraten. Hierbei haben sie die in Artikel 5 des Kommissionsbeschlusses zur Einsetzung der Sachverständigengruppe festgelegten Grundsätze der Vertraulichkeit zu wahren. Die Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Die Kommission prüft die Bewerbungen anhand folgender Kriterien:

a)

Nachweisliche Fachkompetenz, ein hohes Maß an beruflicher Kompetenz und Erfahrung (mindestens fünf Jahre) — auch auf europäischer und/oder internationaler Ebene — in den Bereichen Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels sowie Opferschutz und/oder verwandten Bereichen;

b)

gründliche Kenntnis der geltenden EU-Rechtsvorschriften im Bereich Menschenhandel;

c)

nachweisliche Fähigkeit, in Englisch zu arbeiten;

d)

ausgewogene Zusammensetzung der Sachverständigengruppe in Bezug auf Repräsentativität, Geschlecht und geografische Herkunft (2);

e)

ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf das Fachwissen über die verschiedenen Formen des Menschenhandels — einschließlich Menschenhandel zum Zwecke der wirtschaftlichen und sexuellen Ausbeutung — und über verschiedene Aspekte wie Prävention von Menschenhandel, Strafverfolgung, Opferhilfe sowie in Bezug auf das Fachwissen in anderen verwandten Bereichen wie Rechtsdurchsetzung, Beschäftigung, Migration, Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen, Rechte von Kindern und Bildung sowie das Fachwissen über Grundrechte, soziale Rechte und Gleichstellungsfragen;

f)

Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeit der mit Beschluss 2007/675/EG der Kommission (3) eingesetzten Sachverständigengruppe;

g)

Staatsangehörigkeit: Die Mitglieder der Gruppe müssen Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegebenenfalls eines Bewerberlandes bzw. potenziellen Bewerberlandes oder eines EWR-Mitgliedstaates sein.

Anhand des ausgefüllten Lebenslaufs und Bewerbungsformulars wird beurteilt, ob die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Zur Einreichung der Bewerbungen sind ausschließlich das Bewerbungsformular (siehe Anlage) und der Musterlebenslauf auszufüllen (4). Die Bewerber werden gebeten, in ihrer Bewerbung das Fachgebiet anzugeben, auf dem sie über besondere Kenntnisse verfügen.

Die ordnungsgemäß unterzeichneten Bewerbungen sind bis zum … per E-Mail oder Post an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Inneres

Referat A2 Sekretariat

LX 46 3/131

1049 Brüssel

BELGIEN

HOME-ANTITRAFFICKING@ec.europa.eu

Bei einer Bewerbung per E-Mail gilt das Sendedatum der E-Mail. Bei einer Bewerbung per Post gilt das Datum des Poststempels.

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Sachverständigengruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den in der Kommission geltenden Bestimmungen und nach Maßgabe der Haushaltsmittel erstattet. Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet.

Das Verzeichnis der Mitglieder der Sachverständigengruppe wird im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (5) sowie auf der Internetseite der GD Inneres veröffentlicht.

Die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogene Daten erfolgt gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

Weitere Auskünfte erteilt Frau Joanna BECZAŁA, Tel. +32 22969639, E-Mail joanna.beczala@ec.europa.eu.

Die Ergebnisse der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden auf der Internetseite der Generaldirektion Inneres und gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.


(1)  Beschluss 2011/502/EU der Kommission vom 10. August 2011 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe für Menschenhandel und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/675/EG (siehe S. 14 dieses Amtsblatts).

(2)  Beschluss 2000/407/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34).

(3)  Beschluss 2007/675/EG der Kommission vom 17. Oktober 2007 über die Einsetzung der Sachverständigengruppe für Menschenhandel (ABl. L 277 vom 20.10.2007, S. 29).

(4)  Der Lebenslauf ist im Format des europäischen Lebenslaufs vorzulegen: www.cedefop.eu.int/transparency/cv.asp.

(5)  Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Nichtveröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Sachverständigengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

Anlage

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12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. August 2011

zur Ermächtigung Spaniens, die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union hinsichtlich rumänischer Arbeitnehmer vorübergehend auszusetzen

(2011/503/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (1), insbesondere auf Artikel 23 und Anhang VII Teil 1 („Freizügigkeit“) Nummer 7 Unterabsatz 2,

auf Antrag Spaniens vom 28. Juli 2011,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Spanien wendet die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (2) auf rumänische Staatsangehörige seit dem 1. Januar 2009 in vollem Umfang an. Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (3), die am 16. Juni 2011 in Kraft trat, kodifiziert und ersetzt.

(2)

Unter Berufung auf eine schwerwiegende Störung des spanischen Arbeitsmarktes unterrichtete Spanien die Kommission am 22. Juli 2011 gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte von 2005, dass es an diesem Tag beschlossen hat, die Beschränkungen des Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt insbesondere wegen der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen im Hinblick auf die saisonal bedingte Lage der Landwirtschaft im Sommer wiedereinzuführen; andernfalls würde bis zur Annahme eines Beschlusses durch die Kommission gemäß Anhang VII Nummer 7 Unterabsatz 2 die drohende Zunahme der Zahl der ankommenden rumänischen Arbeitnehmer die Wirksamkeit der wiedereingeführten Beschränkungen gefährden. Gleichzeitig legte die spanische Regierung eine mit Gründen versehene nachträgliche Mitteilung mit Angaben zur Störung des Arbeitsmarktes vor.

(3)

Gemäß Anhang VII Nummer 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 ersuchte Spanien mit Schreiben vom 28. Juli 2011 auf der Grundlage der Unterrichtung vom 22. Juli 2011 die Kommission um die Erklärung, dass die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 für rumänische Arbeitnehmer in ganz Spanien und in allen Arbeitsmarktbereichen vollständig ausgesetzt und der entsprechende Beschluss zum 31. Dezember 2012 überprüft wird.

(4)

Spanien begründet seinen Antrag mit dem Hinweis auf die derzeitige schwerwiegende Störung des Arbeitsmarkts in Spanien, im Einzelnen den beispiellosen Einbruch der Beschäftigtenzahlen im Gefolge des wirtschaftlichen Abschwungs, der 2008 einsetzte und zu einer starken Zunahme der Arbeitslosigkeit und einer Arbeitslosenquote von derzeit über 20 % führte, und die Schwierigkeit, kurzfristig eine erhebliche Zahl von neuen Arbeitsplätzen zu schaffen.

(5)

Spanien erklärt, dass die Störung auf dem spanischen Arbeitsmarkt, die die Beschäftigung ernsthaft gefährdet, allgemeiner Natur und nicht auf ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Branche beschränkt ist.

(6)

Spanien begründet seinen Antrag auch mit dem Hinweis auf folgende Aspekte: Rückgang der Beschäftigungsquote rumänischer Staatsangehöriger in Spanien, kontinuierlicher Anstieg der Arbeitslosigkeit und starke Zunahme der Zahl der in Spanien lebenden rumänischen Staatsangehörigen, die trotz der ungünstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes in Spanien zu verzeichnen war und sich auf die Fähigkeit Spaniens auswirkte, neue Zuströme von Arbeitskräften zu absorbieren.

(7)

Anhang VII Teil 1 Nummer 7 der Beitrittsakte von 2005 stellt eine Schutzklausel dar, deren Zweck darin besteht, einen Mitgliedstaat, der die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 auf die Arbeitnehmer, die von den Übergangsbestimmungen dieses Anhangs betroffen sind, bereits in vollem Umfang anwendet und der eine schwerwiegende Störung seines Arbeitsmarktes erleidet oder voraussieht, zu ermächtigen, Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer wiedereinzuführen, um die gestörte Arbeitsmarktsituation in einem bestimmten Gebiet oder Beruf wieder zu normalisieren.

(8)

Anhang VII Teil 1 Nummer 7 der Beitrittsakte von 2005 sieht zwei miteinander verbundene Verfahren vor: das normale Verfahren gemäß Nummer 7 Unterabsatz 2 und das Dringlichkeitsverfahren gemäß Nummer 7 Unterabsatz 3. Nach dem Verfahren in Nummer 7 Unterabsatz 2 ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission, binnen zwei Wochen zu erklären, dass das Unionsrecht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt in einem bestimmten Gebiet oder Beruf ganz oder teilweise ausgesetzt wird, nach dem Verfahren gemäß Nummer 7 Unterabsatz 3 hingegen kann der Mitgliedstaat, sollte es in dringenden und außergewöhnlichen Fällen nicht möglich sein, das Ergebnis des Beschlusses der Kommission gemäß Nummer 7 Unterabsatz 2 abzuwarten, das Unionsrecht auf Freizügigkeit selbst aussetzen.

(9)

Die Analyse der verfügbaren Wirtschaftsdaten zeigt, dass Spanien tatsächlich eine schwerwiegende Störung des Arbeitsmarktes erleidet, die geprägt ist durch die bei weitem höchste Arbeitslosenquote in der EU (laut monatlicher Arbeitslosendaten von Eurostat im Juni 201121,0 % gegenüber 9,4 % im EU-Durchschnitt und 9,9 % im Euro-Währungsgebiet), eine besonders dramatische Jugendarbeitslosigkeit (45,7 % im Juni 2011) und eine langsame wirtschaftliche Erholung (Eurostat-Zahlen zeigen, dass das BIP im ersten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahr nur um 0,3 % gewachsen ist, gegenüber 0,8 % in der EU und im Euro-Währungsgebiet); diese Erholung wird zusätzlich von den gegenwärtigen Turbulenzen auf den internationalen Finanzmärkten behindert, durch die Spanien gezwungen ist, zur Haushaltskonsolidierung weitere Ausgabenkürzungen vorzunehmen, die auf kurze Sicht zusätzlich die Möglichkeiten für einen Wirtschaftsaufschwung beeinträchtigen könnten. Die Auswirkungen des Beschäftigungsrückgangs waren allgemeiner Art und betrafen alle Gebiete und alle Produktionszweige. Die Daten der Arbeitskräfteerhebung für den Zeitraum 2008–2010 zeigen auch einen allgemeinen Rückgang der Beschäftigung um 9 %, in der Baubranche sogar um 33 %, wovon alle Gebiete betroffen sind, mit 6 % im Baskenland bis 13 % in der Autonomen Gemeinschaft Valencia.

(10)

Nach Auffassung der Kommission hat Spanien damit den Nachweis erbracht, dass es eine allgemeine Störung des Arbeitsmarktes erleidet, die die Beschäftigung in allen Gebieten und Branchen ernsthaft beeinträchtigt und voraussichtlich in der nahen Zukunft anhalten wird.

(11)

Darüber hinaus wurde in der Analyse der Kommission festgestellt, dass die in Spanien lebenden rumänischen Staatsangehörigen mit einer Quote von mehr als 30 % stark von Arbeitslosigkeit betroffen sind (Quelle: Eurostat-Arbeitskräfteerhebung, erstes Quartal 2011). Der Zustrom rumänischer Staatsangehöriger nach Spanien hat zwar rezessionsbedingt etwas nachgelassen, ist aber trotz der geringen Nachfrage nach Arbeitskräften in Spanien immer noch erheblich. Die Zahl der rumänischen Staatsangehörigen mit üblichem Aufenthaltsort in Spanien ist von 388 000 am 1. Januar 2006 auf 823 000 am 1. Januar 2010 gestiegen (Quelle: Eurostat-Migrationsstatistik).

(12)

Es ist wahrscheinlich, dass ein weiterhin unbeschränkter Zustrom rumänischer Arbeitskräfte zur Erhöhung des Drucks auf den spanischen Arbeitsmarkt beitragen würde.

(13)

Um die Lage auf dem spanischen Arbeitsmarkt wieder zu normalisieren, ist es daher angezeigt, Spanien zu ermächtigen, den freien Zugang rumänischer Arbeitnehmer zu diesem Arbeitsmarkt vorübergehend zu begrenzen.

(14)

Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt stellen eine Abweichung von einem Grundprinzip des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, nämlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollten solche Maßnahmen restriktiv ausgelegt und angewandt werden.

(15)

Obgleich es daher im Hinblick auf die derzeitige spezifische Arbeitsmarktsituation in Spanien und unter Berücksichtigung von Verschiebungen und anderen nachteiligen Spillover-Effekten zwischen Gebieten und Branchen, die durch eine selektive Beschränkung verursacht werden, zum jetzigen Zeitpunkt angezeigt ist, dass die Beschränkungen für die unselbständige Erwerbstätigkeit auf dem gesamten spanischen Hoheitsgebiet und für alle Branchen gelten, kann der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung reduziert werden, falls die Kommission feststellt, dass sich die relevanten Angaben, die zu ihrer Genehmigung führten, geändert haben oder dass sich ihre Wirkung als restriktiver erweist, als es ihr Zweck erfordert, insbesondere für unselbständige Erwerbstätigkeiten, die einen Hochschulabschluss und gleichwertige Qualifikationen erfordern.

(16)

Damit die durch diesen Beschluss genehmigten Beschränkungen die gewünschte Wirkung auf den spanischen Arbeitsmarkt haben, wird es derzeit ebenso als angezeigt betrachtet, dass diese Beschränkungen bis zum 31. Dezember 2012 gelten; dieser Zeitrahmen kann jedoch verringert werden, falls die Kommission feststellt, dass sich die relevanten Angaben, die zur Annahme dieses Beschlusses führten, geändert haben oder dass sich seine Wirkung als restriktiver erweist, als es sein Zweck erfordert.

(17)

Zu diesem Zweck wird Spanien aufgefordert, der Kommission vierteljährlich die statistischen Daten vorzulegen, die benötigt werden, um die Entwicklung des Arbeitsmarktes nach Wirtschaftszweigen und Berufen zu ermitteln. Der erste Vierteljahresbericht ist vor dem 31. Dezember 2011 vorzulegen.

(18)

Der Beschluss, Spanien zu ermächtigen, die Beschränkungen des freien Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum spanischen Arbeitsmarkt wiedereinzuführen, ergeht nur unter bestimmten Bedingungen, damit sichergestellt werden kann, dass diese Beschränkungen streng auf das zum Erreichen der gewünschten Wirkung Erforderliche begrenzt bleiben.

(19)

Es ist deshalb nicht angezeigt, die Wiedereinführung der Beschränkungen auch hinsichtlich rumänischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen, die bereits auf dem spanischen Arbeitsmarkt beschäftigt sind, und rumänischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen, die bereits als Arbeitsuchende bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung in Spanien gemeldet sind, zu genehmigen.

(20)

Auch sollten die für Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt geltenden Grundsätze gemäß Anhang VII Teil 1 der Beitrittsakte von 2005, etwa die Stillhalteklausel und der Grundsatz der Unionspräferenz nach Nummer 14, eingehalten werden.

(21)

Für das Recht der Familienangehörigen rumänischer Arbeitnehmer, in Spanien eine Beschäftigung aufzunehmen, sollte mutatis mutandis Anhang VII Teil 1 Nummer 8 der Beitrittsakte von 2005 gelten.

(22)

Die durch diesen Beschluss genehmigten Beschränkungen des Rechts rumänischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen auf Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt sind streng auf den Geltungsbereich dieses Beschlusses begrenzt und können in keiner Weise die sonstigen Rechte beeinträchtigen, die rumänische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nach Unionsrecht genießen.

(23)

Es ist ein vierteljährlicher Überwachungs- und Informationsprozess bezüglich der Entwicklung des spanischen Arbeitsmarktes sicherzustellen.

(24)

Zu Überwachungszwecken ist die Pflicht vorzusehen, die Kommission über Einzelheiten der Maßnahmen, die Spanien auf der Grundlage dieses Beschlusses trifft, zu unterrichten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Spanien wird ermächtigt, unter den in den Artikeln 2 bis 4 dieses Beschlusses aufgeführten Bedingungen die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 hinsichtlich rumänischer Staatsangehöriger bis zum 31. Dezember 2012 auszusetzen.

Artikel 2

Nicht von diesem Beschluss betroffen sind rumänische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die

1.

am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses in Spanien beschäftigt sind;

2.

am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses als Arbeitsuchende bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung in Spanien gemeldet sind.

Artikel 3

Für die Anwendung dieses Beschlusses gelten mutatis mutandis die Übergangsbestimmungen nach Anhang VII Teil 1 der Beitrittsakte von 2005.

Artikel 4

Spanien unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Entwicklung des Arbeitsmarktes weiterhin genau beobachten zu können. Es legt der Kommission vierteljährlich statistische Daten vor, aus denen die Entwicklung des Arbeitsmarktes nach Wirtschaftszweigen und Berufen hervorgeht. Der erste Vierteljahresbericht ist vor dem 31. Dezember 2011 vorzulegen.

Falls eine signifikante Veränderung eintritt, legt Spanien der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich eine Aktualisierung der relevanten Angaben vor, die es zur Untermauerung seines Antrags auf einen Kommissionsbeschluss vorgelegt hat und aufgrund deren dieser Beschluss ergangen ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss kann insbesondere dann geändert oder widerrufen werden, wenn sich die in Artikel 4 genannten relevanten Angaben, die zu seiner Annahme führten, geändert haben oder sich seine Wirkung als restriktiver erweist, als es sein Zweck erfordert.

Artikel 6

Spanien unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die es auf der Grundlage dieses Beschlusses getroffen hat, binnen zwei Monaten nach dessen Erhalt.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

(2)  ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

(3)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.