ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.205.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 205

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
10. August 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 796/2011 der Kommission vom 8. August 2011 zur 155. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 797/2011 der Kommission vom 9. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Spiroxamin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 798/2011 der Kommission vom 9. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Oxyfluorfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2011 der Kommission vom 9. August 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ( 1 )

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 800/2011 der Kommission vom 9. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Tefluthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission ( 1 )

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 801/2011 der Kommission vom 9. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen ( 1 )

27

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2011 der Kommission vom 9. August 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

29

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/496/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. August 2011 betreffend die Übereinstimmung der Norm EN 16156:2010 Zigaretten — Beurteilung der Zündneigung — Sicherheitsanforderung und der Norm EN ISO 12863:2010 Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Veröffentlichung der Verweise auf die Normen EN 16156:2010 Zigaretten — Beurteilung der Zündneigung — Sicherheitsanforderung und EN ISO 12863:2010 Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten im Amtsblatt der Europäischen Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5626)  ( 1 )

31

 

 

2011/497/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. August 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von fermentiertem Extrakt aus schwarzen Bohnen als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5645)

33

 

 

2011/498/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. August 2011 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat mit Ursprung in der Volksrepublik China

35

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011)

38

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 572/2011 des Rates vom 16. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 159 vom 17.6.2011)

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 796/2011 DER KOMMISSION

vom 8. August 2011

zur 155. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 29. Juli 2011 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zwei juristische Personen, Gruppen bzw. Organisationen in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. Ferner hat er beschlossen, zwei Einträge in der Liste zu ändern.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Damit die Wirkung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ werden die folgenden Einträge angefügt:

a)

„Emarat Kavkaz. Weitere Angaben: a) hauptsächlich in der Russischen Föderation, Afghanistan und Pakistan aktiv; b) geführt von Doku Khamatovich Umarov. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 29.7.2011.“

b)

Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP) (auch: a) Tehrik-I-Taliban Pakistan, b) Tehrik-e-Taliban, c) pakistanische Taliban, d) Tehreek-e-Taliban). Weitere Angaben: a) Tehrik-e Taliban hat ihre Basis in den Stammesgebieten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze; b) Führer der 2007 gegründeten Organisation ist Hakimullah Mehsud; c) Emir der TTP für Süd-Waziristan ist Wali Ur Rehman. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 29.7.2011.“

2.

Der Eintrag „Hakimullah Mehsud (auch: a) Hakeemullah Mehsud, b) Zulfiqar). Geburtsdatum: um 1979. Geburtsort: Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Sonstige Informationen: a) soll in Süd-Wasiristan, Pakistan, geboren worden sein; b) soll in Pakistan wohnhaft sein; c) Führer von Tehrik-i-Taliban Pakistan, einer Organisation in den Stammesgebieten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.10.2010.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Hakimullah Mehsud (auch: a) Hakeemullah Mehsud, b) Zulfiqar). Geburtsdatum: um 1979. Geburtsort: Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: a) soll in Süd-Waziristan, Pakistan, geboren worden sein; b) soll in Pakistan wohnhaft sein; c) Führer von Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP), einer Organisation in den Stammesgebieten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.10.2010.“

3.

Der Eintrag „Wali Ur Rehman. Geburtsdatum: um 1970. Geburtsort: Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Sonstige Informationen: a) soll in Süd-Waziristan, Pakistan, geboren worden sein; b) soll in Pakistan wohnhaft sein; c) Emir von Tehrik-i-Taliban für Südwest-Wasiristan, unter Bundesverwaltung stehende Stammesgebiete, Pakistan. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.10.2010.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Wali Ur Rehman. Geburtsdatum: um 1970. Geburtsort: Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: a) soll in Süd-Waziristan, Pakistan, geboren worden sein; b) soll in Pakistan wohnhaft sein; c) Emir von Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP) für Süd-Waziristan, unter Bundesverwaltung stehende Stammesgebiete, Pakistan. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.10.2010.“


10.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 797/2011 DER KOMMISSION

vom 9. August 2011

zur Genehmigung des Wirkstoffs Spiroxamin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 der Kommission vom 27. Juni 2007 zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (3) aufgeführt sind. Spiroxamin ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 aufgeführt.

(2)

Gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (4) ist die Genehmigung für Spiroxamin bis 31. Dezember 2011 befristet. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 wurde fristgemäß ein Antrag auf Erneuerung der Aufnahme von Spiroxamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestellt.

(3)

Dieser Antrag wurde durch die Entscheidung 2008/656/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 über die Zulässigkeit der Anträge auf erneute Aufnahme der Wirkstoffe Azimsulfuron, Azoxystrobin, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-Methyl, Prohexadion-Calcium und Spiroxamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste der betroffenen Antragsteller (5) für zulässig erklärt.

(4)

Der Antragsteller legte fristgerecht die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 erforderlichen Daten mit einer Erklärung zur Relevanz der einzelnen neuen Studien vor.

(5)

Der berichterstattende Mitgliedstaat erstellte in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht und legte diesen am 17. September 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission vor. Zusätzlich zur Bewertung des Stoffes enthält der Bericht eine Liste der Studien, auf die sich der berichterstattende Mitgliedstaat bei seiner Bewertung stützte.

(6)

Die Behörde übermittelte den Bewertungsbericht dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme und leitete die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weiter. Außerdem veröffentlichte die Behörde den Bewertungsbericht.

(7)

Auf Ersuchen der Kommission unterzogen die Mitgliedstaaten und die Behörde den Bewertungsbericht einem Peer-Review. Die Behörde legte der Kommission am 1. September 2010 ihre Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Spiroxamin (6) vor. Der Bewertungsbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 17. Juni 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Spiroxamin abgeschlossen.

(8)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass spiroxaminhaltige Pflanzenschutzmittel auch weiterhin die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der untersuchten und in dem Überprüfungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Spiroxamin zu genehmigen.

(9)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig, die bei der Erstaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht gemacht wurden.

(10)

Unbeschadet der Schlussfolgerung, dass Spiroxamin genehmigt werden sollte, ist es daher insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen zu verlangen.

(11)

Vor der Erteilung der Genehmigung ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(12)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von spiroxaminhaltigen Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(13)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(14)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Spiroxamin wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2012 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Spiroxamin als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Spiroxamin entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Spiroxamin als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen.

b)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Spiroxamin als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 10.

(4)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 70.

(6)  „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance spiroxamine“. EFSA Journal 2010; 8(9)1719. [102 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010 1719. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Spiroxamin

CAS-Nr. 1181134-30-8

CIPAC-Nr. 572

8-tert-Butyl-1,4-dioxaspiro[4.5]decan-2-

ylmethyl(ethyl)(propyl)amin (ISO)

≥ 940 g/kg

(Diastereomere A und B zusammen)

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Spiroxamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

(1)

das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

(2)

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

(3)

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)

die potenziellen Auswirkungen auf Arbeiter und Verbraucher sowie die Bewertung der Umweltrisiken des möglichen stereoselektiven Abbaus jedes Isomers in Pflanzen, Tieren und der Umwelt;

b)

die Toxizität der in Obstkulturen gebildeten Pflanzenmetabolite und die mögliche Hydrolyse von Rückständen aus Obstkulturen in verarbeiteten Erzeugnissen;

c)

die Bewertung der Grundwasserexposition hinsichtlich des Metaboliten M03 (2);

d)

das Risiko für Wasserorganismen.

Der Antragsteller übermittelt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a innerhalb von zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien und die Informationen gemäß den Buchstaben b, c und d bis zum 31. Dezember 2013.


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.

(2)  M03: [(8-tert-Butyl-1,4-dioxaspiro[4.5]dec-2-yl)methyl]ethyl(propyl)aminoxid.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird der Eintrag zu Spiroxamin gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

„7

Spiroxamin

CAS-Nr. 1181134-30-8

CIPAC-Nr. 572

8-tert-Butyl-1,4-dioxaspiro[4.5]decan-2-ylmethyl(ethyl)(propyl)amin (ISO)

≥ 940 g/kg

(Diastereomere A und B zusammen)

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Spiroxamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

(1)

das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

(2)

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

(3)

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)

die potenziellen Auswirkungen auf Arbeiter und Verbraucher sowie die Bewertung der Umweltrisiken des möglichen stereoselektiven Abbaus jedes Isomers in Pflanzen, Tieren und der Umwelt;

b)

die Toxizität der in Obstkulturen gebildeten Pflanzenmetabolite und die mögliche Hydrolyse von Rückständen aus Obstkulturen in verarbeiteten Erzeugnissen;

c)

die Bewertung der Grundwasserexposition hinsichtlich des Metaboliten M03 (1);

d)

das Risiko für Wasserorganismen.

Der Antragsteller übermittelt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a innerhalb von zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien und die Informationen gemäß den Buchstaben b, c und d bis zum 31. Dezember 2013.


(1)  M03: [(8-tert-Butyl-1,4-dioxaspiro[4.5]dec-2-yl)methyl]ethyl(propyl)aminoxid.“


10.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 798/2011 DER KOMMISSION

vom 9. August 2011

zur Genehmigung des Wirkstoffs Oxyfluorfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, bezüglich derer die Vollständigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission (3) festgestellt wurde. Oxyfluorfen gehört zu den Wirkstoffen, für die die Vollständigkeit gemäß der genannten Verordnung festgestellt wurde.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (4) und (EG) Nr. 1490/2002 (5) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Oxyfluorfen aufgeführt.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung zurück. Daher wurde die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (7) erlassen, mit der bestimmt wurde, Oxyfluorfen nicht aufzunehmen.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden, beantragte.

(5)

Der Antrag wurde an Spanien gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(6)

Spanien hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Es übermittelte diesen Bericht am 13. Januar 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 23. November 2010 ihre Schlussfolgerung zu Oxyfluorfen (8) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 17. Juni 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Oxyfluorfen abgeschlossen.

(7)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die Oxyfluorfen enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der untersuchten und im Überprüfungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollte der Wirkstoff Oxyfluorfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt werden.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig.

(9)

Unbeschadet der Schlussfolgerung, dass Oxyfluorfen genehmigt werden sollte, ist es daher insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen zu verlangen.

(10)

Vor der Erteilung der Genehmigung ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(11)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Oxyfluorfen enthalten, zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(12)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (9) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 der Kommission sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (10) entsprechend geändert werden.

(13)

Mit der Entscheidung 2008/934/EG wird bestimmt, dass Oxyfluorfen nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Die Zeile betreffend Oxyfluorfen im Anhang der genannten Entscheidung ist zu streichen. Daher sollte die Entscheidung 2008/934/EG entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Oxyfluorfen wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2012 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Oxyfluorfen als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Oxyfluorfen entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Oxyfluorfen als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen.

b)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Oxyfluorfen als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Änderungen der Entscheidung 2008/934/EG

Die Zeile betreffend Oxyfluorfen im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird gestrichen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(4)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(5)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(6)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19.

(7)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(8)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance oxyfluorfen“. EFSA Journal 2010; 8(11):1906. [78 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1906. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(9)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(10)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Oxyfluorfen

CAS-Nr. 42874-03-3

CIPAC-Nr. 538

2-Chlor-α,α,α-trifluor-p-tolyl-3-ethoxy-4-nitrophenylether

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

N,N-Dimethylnitrosamin: höchstens 50 μg/kg

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid in Form von Reihenanwendungen in Bodennähe von Herbst bis Frühjahrsbeginn dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Oxyfluorfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

die Anwendersicherheit, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

b)

die Risiken für Wasserorganismen, regenwurmfressende Säugetiere, Bodenmakroorganismen, Nichtzielarthropoden und Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

(1)

die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen zur Relevanz der Verunreinigungen;

(2)

die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung mit denjenigen des Versuchsmaterials, das für die Toxizitätsuntersuchungen verwendet wurde;

(3)

das potenzielle Risiko für Wasserorganismen in Bezug auf den Wirkstoff und die Metaboliten RH-45469 (2), MW 306 (3), MW 347 (4), MW 274 (5) sowie den nicht identifizierten Metaboliten Deg 27;

(4)

das potenzielle Risiko der Bioakkumulation und der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette, einschließlich des Risikos für Sedimentbewohner;

(5)

Expositionsdaten für die Reihenanwendung, die sich als Werte für die Driftbegrenzung eignen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. Juni 2012 und die Informationen gemäß den Nummern 3 bis 5 bis zum 31. Dezember 2013.


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.

(2)  5-[2-Chlor-4-(trifluormethyl)phenoxy]-2-[(methoxymethyl)amino]phenol.

(3)  3-Chlor-4-[3-(ethenyloxy)-4-hydroxyphenoxy]benzoesäure.

(4)  2-Chlor-1-(3-methoxy-4-nitrophenoxy)-4-(trifluormethyl)benzol.

(5)  4-(3-Ethoxy-4-hydroxyphenoxy)benzoesäure.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

„11

Oxyfluorfen

CAS-Nr. 42874-03-3

CIPAC-Nr. 538

2-Chlor-α,α,α-trifluor-p-tolyl-3-ethoxy-4-nitrophenylether

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

N,N-Dimethylnitrosamin: höchstens 50 μg/kg

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid in Form von Reihenanwendungen in Bodennähe von Herbst bis Frühjahrsbeginn dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Oxyfluorfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

die Anwendersicherheit, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

b)

die Risiken für Wasserorganismen, regenwurmfressende Säugetiere, Bodenmakroorganismen, Nichtzielarthropoden und Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

(1)

die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen zur Relevanz der Verunreinigungen;

(2)

die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung mit denjenigen des Versuchsmaterials, das für die Toxizitätsuntersuchungen verwendet wurde;

(3)

das potenzielle Risiko für Wasserorganismen in Bezug auf den Wirkstoff und die Metaboliten RH-45469 (1), MW 306 (2), MW 347 (3), MW 274 (4) sowie den nicht identifizierten Metaboliten Deg 27;

(4)

das potenzielle Risiko der Bioakkumulation und der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette, einschließlich des Risikos für Sedimentbewohner;

(5)

Expositionsdaten für die Reihenanwendung, die sich als Werte für die Driftbegrenzung eignen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. Juni 2012 und die Informationen gemäß den Nummern 3 bis 5 bis zum 31. Dezember 2013.


(1)  5-[2-Chlor-4-(trifluormethyl)phenoxy]-2-[(methoxymethyl)amino]phenol.

(2)  3-Chlor-4-[3-(ethenyloxy)-4-hydroxyphenoxy]benzoesäure.

(3)  2-Chlor-1-(3-methoxy-4-nitrophenoxy)-4-(trifluormethyl)benzol.

(4)  4-(3-Ethoxy-4-hydroxyphenoxy)benzoesäure.“


10.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 799/2011 DER KOMMISSION

vom 9. August 2011

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang I („die Liste“) der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3)

Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden muss.

(4)

Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufrieden stellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind.

(5)

Zudem sollten bestimmte andere Waren in die Liste aufgenommen werden, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt.

(6)

Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus Aserbaidschan, China, Ägypten, Indien und Pakistan sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

In Bezug auf die Einfuhr frischer Gemüsepaprika aus Thailand ist im Interesse der Klarheit des Unionsrechts eine Präzisierung der betreffenden KN-Codes erforderlich.

(8)

Die Änderung der Liste betreffend die Streichung von Einträgen sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken nicht mehr bestehen. Die Änderungen sollten dementsprechend ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

(9)

In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011.

Die Streichung der Einträge für Basmatireis aus Pakistan gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.


ANHANG

„ANHANG I

A.   Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen

(%)

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Argentinien (AR)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

Haselnüsse

(in der Schale oder ohne Schale)

0802 21 00; 0802 22 00

Aserbaidschan (AZ)

Aflatoxine

10

(Futter- und Lebensmittel)

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Brasilien (BR)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

Getrocknete Nudeln

ex 1902

China (CN)

Aluminium

10

(Lebensmittel)

Frische Pampelmusen

ex 0805 40 00

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (11)

20

(Lebensmittel)

Teeblätter (schwarz und grün)

0902

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (10)

10

(Lebensmittel)

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00; ex 0710 22 00

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3)

50

Bittergurke

(Momordica charantia)

ex 0709 90 90; ex 0710 80 95

Lauki

(Lagenaria siceraria)

ex 0709 90 90; ex 0710 80 95

Gemüsepaprika (Capsicum spp.)

0709 60 10; ex 0709 60 99; 0710 80 51; ex 0710 80 59

Auberginen/Melanzani

0709 30 00; ex 0710 80 95

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

Orangen (frisch oder getrocknet)

0805 10 20; 0805 10 80

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7)

10

Pfirsiche (ausgenommen Nektarinen)

0809 30 90

Granatäpfel

ex 0810 90 95

Erdbeeren

0810 10 00

Grüne Bohnen

ex 0708 20 00

(Lebensmittel — frisches Obst und Gemüse)

Gemüsepaprika (Capsicum spp.)

0709 60 10; ex 0709 60 99; 0710 80 51; ex 0710 80 59

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (12)

10

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Ghana (GH)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

(Futter- und Lebensmittel)

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

ex 1211 90 85

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (5)

10

(Lebensmittel — frische Kräuter)

Paprika (Capsicum annuum), ganz

0904 20 10

Indien (IN)

Aflatoxine

50

Paprika (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 20 90

Paprikaerzeugnisse (Curry)

0910 91 05

Muskatnüsse

(Myristica fragrans)

0908 10 00

Muskatblüte

(Myristica fragrans)

0908 20 00

Ingwer

(Zingiber officinale)

0910 10 00

Kurkuma (Gelbwurz)

0910 30 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Indien (IN)

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

Futtermittelzusatzstoffe und vormischungen

ex 2309

Indien (IN)

Cadmium und Blei

10

(Futtermittel)

Okra, frisch

ex 0709 90 90

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (2)

10

(Lebensmittel)

Wassermelonenkerne (egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex 1207 99 97; ex 1106 30 90; ex 2008 99 99

Nigeria (NG)

Aflatoxine

50

(Lebensmittel)

Paprika (Capsicum annuum), ganz

0904 20 10

Peru (PE)

Aflatoxine und Ochratoxin A

10

Paprika (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 20 90

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

Gemüsepaprika (Capsicum spp.), frisch

0709 60 10, ex 0709 60 99

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (9)

10

(Lebensmittel)

Korianderblätter

ex 0709 90 90

Thailand (TH)

Salmonellen (6)

10

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 85

Minze

ex 1211 90 85

(Lebensmittel — frische Kräuter)

Korianderblätter

ex 0709 90 90

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4)

20

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 85

(Lebensmittel — frische Kräuter)

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00; ex 0710 22 00

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4)

50

Auberginen/Melanzani

0709 30 00; ex 0710 80 95

Kohlgemüse

0704; ex 0710 80 95

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10; 0710 80 51

Türkei (TR)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8)

10

Tomaten/Paradeiser

0702 00 00; 0710 80 70

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

Getrocknete Weintrauben

0806 20

Usbekistan (UZ)

Ochratoxin A

50

(Lebensmittel)

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Südafrika (ZA)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

Paprika (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 20 90

Alle Drittländer

Sudan-Farbstoffe

10

Paprikaerzeugnisse (Curry)

0910 91 05

Kurkuma (Gelbwurz)

0910 30 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

Rotes Palmöl

ex 1511 10 90

(Lebensmittel)

B.   Definitionen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudan-Farbstoffe‘ folgende chemischen Stoffe:

i)

Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9),

ii)

Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6),

iii)

Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9),

iv)

Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).“


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex-‘ wiedergegeben (beispielsweise ‚ex 1006 30‘: Sollte nur für Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr gelten).

(2)  Insbesondere Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos.

(3)  Insbesondere Rückstände von: Amitraz, Acephat, Aldicarb, Benomyl, Carbendazim, Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, CS2 (Dithiocarbamate), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol, Dimethoat, Endosulfan, Fenamidon, Imidacloprid, Malathion, Methamidophos, Methiocarb, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Oxamyl, Profenophos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.

(4)  Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim, Carbofuran, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-Methyl, Dimethoat, Ethion, Malathion, Metalaxyl, Methamidophos, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Profenophos, Prothiophos, Quinalphos, Triadimefon, Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.

(5)  Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Oxydemeton-Methyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit, Monocrotophos.

(6)  Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) anhand dieser Methode validiert wurde.

(7)  Insbesondere Rückstände von: Carbendazim, Cyfluthrin, Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat, Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-Cyhalothrin, Methiocarb, Methomyl, Omethoat, Oxamyl, Phenthoat, Thiophanat-Methyl.

(8)  Insbesondere Rückstände von: Methomyl, Oxamyl, Carbendazim, Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat, Formetanat, Malathion, Procymidon, Tetradifon, Thiophanate-Methyl.

(9)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran, Methomyl, Omethoat, Dimethoat, Triazophos, Malathion, Profenofos, Prothiofos, Ethion, Carbendazim, Triforin, Procymidon, Formetanat.

(10)  Insbesondere Rückstände von: Buprofezin, Imidacloprid, Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe aus RR- und SR-Isomeren), Profenofos, Trifluralin, Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomeren)).

(11)  Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Parathion-Methyl, Fenthoat.

(12)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe), Chlorpyrifos, Cypermethrin (summe), Cyproconazol, Dicofol (Summe), Difenoconazol, Dinotefuran, Ethion, Flusilazol, Folpet, Prochloraz, Profenofos, Propiconazol, Thiophanat-Methyl und Triforin.


10.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 800/2011 DER KOMMISSION

vom 9. August 2011

zur Genehmigung des Wirkstoffs Tefluthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, bezüglich derer die Vollständigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission (3) festgestellt wurde. Tefluthrin gehört zu den Wirkstoffen, für die die Vollständigkeit gemäß der genannten Verordnung festgestellt wurde.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (4) und (EG) Nr. 1490/2002 (5) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Tefluthrin.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung zurück. Daher wurde die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (7) erlassen, mit der bestimmt wurde, Tefluthrin nicht aufzunehmen.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden, beantragte.

(5)

Der Antrag wurde an Deutschland gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(6)

Deutschland hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Es übermittelte diesen Bericht am 9. Dezember 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 20. August 2010 ihre Schlussfolgerung zu Tefluthrin (8) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 17. Juni 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Tefluthrin abgeschlossen.

(7)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die Tefluthrin enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der untersuchten und im Überprüfungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollte der Wirkstoff Tefluthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt werden.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig.

(9)

Unbeschadet der Schlussfolgerung, dass Tefluthrin genehmigt werden sollte, ist es daher insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen zu verlangen.

(10)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(11)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von tefluthrinhaltigen Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen. Sie sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(12)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (9) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(13)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (10) entsprechend geändert werden.

(14)

Mit der Entscheidung 2008/934/EG wurde bestimmt, dass Tefluthrin nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Die Zeile betreffend Tefluthrin im Anhang der genannten Entscheidung ist zu streichen. Daher sollte die Entscheidung 2008/934/EG entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Tefluthrin wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2012 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Tefluthrin als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Tefluthrin entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Tefluthrin als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen.

b)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Tefluthrin als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Änderungen der Entscheidung 2008/934/EG

Die Zeile betreffend Tefluthrin im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird gestrichen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(4)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(5)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(6)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19.

(7)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(8)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance tefluthrin“. EFSA Journal 2010; 8(5):1592. [67 S.]. doi: 10.2903/j.efsa.2010.1592. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu

(9)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(10)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Bedingungen für die Genehmigung als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Tefluthrin

CAS-Nr. 79538-32-2

CIPAC-Nr. 451

2,3,5,6-Tetrafluor-4-methylbenzyl-(1RS, 3RS)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

Bei Tefluthrin handelt es sich um ein 1:1-Gemisch aus Z-(1R, 3R)- und Z-(1S, 3S)-Enantiomeren.

≥ 920 g/kg

Hexachlorbenzol: höchstens 1 mg/kg

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Die Applikation auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen erfolgen. Diese Einrichtungen müssen die besten verfügbaren Methoden anwenden, damit bei Lagerung, Transport und Applikation die Freisetzung von Staubwolken ausgeschlossen ist.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Tefluthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

der Sicherheit von Anwendern und Arbeitern besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie stellen sicher, dass die genehmigten Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung sowie Atemschutzgeräte vorschreiben;

dem Risiko für Vögel und Säugetiere besondere Aufmerksamkeit widmen. Es sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchgeführt werden, um einen hohen Bodeneintrag zu gewährleisten und eine unbeabsichtigte Freisetzung zu verhindern;

insbesondere sicherstellen, dass auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, dass das Saatgut mit Tefluthrin behandelt wurde und dass die in der Genehmigung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

1.

die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

2.

eine validierte Methode der Wasseranalyse;

3.

die möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus/der bevorzugten Umwandlung der Isomere und eine Einschätzung der relativen Toxizität sowie eine Bewertung des Risikos für die Arbeiter.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 30. Juni 2012, die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2012 und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach Annahme eines speziellen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen.


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

„10

Tefluthrin

CAS-Nr. 79538-32-2

CIPAC-Nr. 451

2,3,5,6-Tetrafluor-4-methylbenzyl-(1RS, 3RS)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

Bei Tefluthrin handelt es sich um ein 1:1-Gemisch aus Z-(1R, 3R)- und Z-(1S, 3S)-Enantiomeren.

≥ 920 g/kg

Hexachlorbenzol: höchstens 1 mg/kg

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Die Applikation auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen erfolgen. Diese Einrichtungen müssen die besten verfügbaren Methoden anwenden, damit bei Lagerung, Transport und Applikation die Freisetzung von Staubwolken ausgeschlossen ist.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Tefluthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

der Sicherheit von Anwendern und Arbeitern besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie stellen sicher, dass die genehmigten Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung sowie Atemschutzgeräte vorschreiben;

dem Risiko für Vögel und Säugetiere besondere Aufmerksamkeit widmen. Es sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchgeführt werden, um einen hohen Bodeneintrag zu gewährleisten und eine unbeabsichtigte Freisetzung zu verhindern;

insbesondere sicherstellen, dass auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, dass das Saatgut mit Tefluthrin behandelt wurde und dass die in der Genehmigung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

1.

die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

2.

eine validierte Methode der Wasseranalyse;

3.

die möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus/der bevorzugten Umwandlung der Isomere und eine Einschätzung der relativen Toxizität sowie eine Bewertung des Risikos für die Arbeiter.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 30. Juni 2012, die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2012 und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach Annahme eines speziellen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen.“


10.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 801/2011 DER KOMMISSION

vom 9. August 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (2) werden die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Europäische Union erforderlich sind. Außerdem werden darin die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon festgelegt, aus denen solche Sendungen in die Europäische Union verbracht werden dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr nur in die Europäische Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind und für die eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht.

(3)

In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sind vier Gebietsteile von Botsuana aufgeführt, aus denen frisches entbeintes und gereiftes Fleisch von Huftieren in die Europäische Union eingeführt werden darf. Diese Gebiete umfassen eine Reihe von Tierseuchenüberwachungszonen.

(4)

Am 5. Mai 2011 informierte Botsuana die Kommission über einen Verdacht auf Maul- und Klauenseuche auf der Grundlage klinischer Symptome, die bei acht Rindern eines landwirtschaftlichen Betriebs festgestellt worden waren. Die Ausbrüche wurden bestätigt und der Kommission am 11. Mai 2011 auf der Grundlage der Isolierung eines Maul-und-Klauenseuche-Virus des Typs SAT 2 gemeldet.

(5)

Die Ausbrüche traten in der Tierüberwachungszone 6 auf, die in einem der vier Gebietsteile von Botsuana liegt, aus denen frisches entbeintes und gereiftes Fleisch von Huftieren in die Europäische Union eingeführt werden darf.

(6)

Da das Risiko besteht, dass durch die Einfuhr frischen Fleisches von Arten, die für diese Seuche anfällig sind, die Maul- und Klauenseuche in die Europäische Union eingeschleppt wird, und angesichts der von Botsuana gebotenen Garantien, die eine Regionalisierung des Landes ermöglichen, sollte die Botsuana gewährte Zulassung zur Verbringung von frischem entbeintem und gereiftem Fleisch von Huftieren aus dem betroffenen Teil seines Hoheitsgebiets in die Europäische Union ab 11. Mai 2011, dem Zeitpunkt der Bestätigung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche, ausgesetzt werden.

(7)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert: Der Eintrag für Botsuana erhält folgende Fassung:

„BW — Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

 

 

BW-1

Tierseuchenüberwachungszonen 3c, 4b, 5, 6, 8, 9 und 18

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

11. Mai 2011

1. Dezember 2007

BW-2

Tierseuchenüberwachungszonen 10, 11, 13 und 14

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 

7. März 2002

BW-3

Tierseuchenüberwachungszone 12

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

20. Oktober 2008

20. Januar 2009

BW-4

Tierseuchenüberwachungszone 4a, ausgenommen die streng überwachte 10-km-Pufferzone entlang der Grenze zu der Zone, in der gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wird, und Wildhegegebiete

BOV

F

1

 

18. Februar 2011“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.


10.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 802/2011 DER KOMMISSION

vom 9. August 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. August 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

140,7

ZZ

140,7

0709 90 70

TR

132,3

ZZ

132,3

0805 50 10

AR

67,9

TR

63,0

UY

72,6

ZA

72,5

ZZ

69,0

0806 10 10

EG

165,5

MA

187,2

TR

161,9

ZZ

171,5

0808 10 80

AR

97,7

BR

64,6

CL

91,0

CN

56,0

NZ

99,8

US

121,3

ZA

91,5

ZZ

88,8

0808 20 50

AR

68,0

CL

75,1

CN

49,3

NZ

108,0

ZA

102,9

ZZ

80,7

0809 20 95

TR

333,3

US

510,8

ZZ

422,1

0809 30

TR

126,9

ZZ

126,9

0809 40 05

BA

49,9

IL

149,1

XS

57,7

ZZ

85,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

10.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. August 2011

betreffend die Übereinstimmung der Norm EN 16156:2010 „Zigaretten — Beurteilung der Zündneigung — Sicherheitsanforderung“ und der Norm EN ISO 12863:2010 „Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten“ mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Veröffentlichung der Verweise auf die Normen EN 16156:2010 „Zigaretten — Beurteilung der Zündneigung — Sicherheitsanforderung“ und EN ISO 12863:2010 „Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten“ im Amtsblatt der Europäischen Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5626)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/496/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses, eingesetzt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen die Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt als sicher — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie sind die europäischen Normen von den europäischen Normungsgremien auf der Grundlage der Aufträge der Kommission zu erarbeiten.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 veröffentlicht die Kommission Verweise auf solche Normen.

(5)

Im Juni 2008 erteilte die Kommission dem CEN (dem Europäischen Normungsausschuss) den Auftrag M/425 für die Ausarbeitung einer europäischen Sicherheitsnorm bezüglich des Brandrisikos, das von Zigaretten ausgeht.

(6)

Das CEN nahm daraufhin die Norm EN 16156:2010 „Zigaretten — Beurteilung der Zündneigung — Sicherheitsanforderung“ an. Diese Norm verweist ihrerseits auf die Norm EN ISO 12863:2010 „Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten“. Daher sollte bei der Veröffentlichung des Verweises auf die Norm EN 16156:2010 ebenfalls auf die ISO-Norm verwiesen werden.

(7)

Die Norm EN ISO 12863:2010 wurde durch eine technische Berichtigung geändert (3). Die Berichtigung wurde vom CEN ohne Änderung akzeptiert (4) und damit in die Norm EN 16156:2010 übernommen.

(8)

Die Normen EN 16156:2010 und EN ISO 12863:2010 erfüllen den Auftrag M/425 und stimmen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG überein. Die Nummern dieser Normen sollten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)

Außerdem sollten die Hersteller im Sinne einer erfolgreichen Einführung der Normen ausreichend Zeit haben, ihre Produktion an das in den Normen vorgesehene Sicherheitsniveau anzupassen. Die Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt 12 Monate, nachdem das CEN die Norm am 17. November 2010 verabschiedet hat, soll sicherstellen, dass die Einstufung als brandsicher auf gemeinsamen Kriterien basiert. Damit Klarheit und Rechtssicherheit im Binnenmarkt gewährleistet sind, sollten die Marktaufsichtsbehörden in allen Mitgliedstaaten die in Erwägungsgrund 8 genannten Normen bei der Bewertung der Brandsicherheit von Zigaretten, auch beim Verkauf an den Verbraucher, berücksichtigen.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Normen EN 16156:2010 „Zigaretten — Beurteilung der Zündneigung — Sicherheitsanforderung“ und EN ISO 12863:2010 „Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten“ stimmen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG in Bezug auf die von ihnen behandelten Risiken überein.

Artikel 2

Die Verweise auf die Normen EN 16156:2010 und EN ISO 12863:2010 werden am 17. November 2011 in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. August 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  Technische Berichtigung Nr. 1 Bezugsnummer ISO 12863:2010/Cor.1:2011(E).

(4)  Bezugsnummer EN ISO 12863:2010/AC:2011.


10.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. August 2011

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von fermentiertem Extrakt aus schwarzen Bohnen als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5645)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2011/497/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 8. Juli 2008 stellte das Unternehmen Cantox Health Sciences International im Namen von CBC Co. (Japan) bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von fermentiertem Extrakt aus schwarzen Bohnen als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln.

(2)

Die zuständige britische Lebensmittelprüfstelle legte am 28. Januar 2009 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen als neuartige Lebensmittelzutat akzeptabel ist, sofern die Produktspezifikationen und die Verwendungsmengen beibehalten werden.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 5. Februar 2009 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben.

(5)

Daher wurde am 19. August 2009 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert.

(6)

Am 8. April 2011 kam die EFSA in ihrem Wissenschaftlichen Gutachten zur Sicherheit eines fermentierten Extrakts aus schwarzen Bohnen als neuartige Lebensmittelzutat („Scientific Opinion on the safety of ‚fermented black bean extract (Touchi)‘ as a Novel Food ingredient“ (2)) zu dem Schluss, dass fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen unbedenklich ist.

(7)

Auf Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass „fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen“ die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt, und zwar unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (4).

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen gemäß den Spezifikationen im Anhang darf in der Europäischen Union als neuartige Lebensmittelzutat in Nahrungsergänzungsmitteln unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 für eine maximale Aufnahme von 4,5 g pro Tag in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung des mit diesem Beschluss zugelassenen fermentierten Extrakts aus schwarzen Bohnen in der Kennzeichnung des Lebensmittels, das ihn enthält, lautet: „fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Sojabohnen)“ oder „fermentierter Sojaextrakt“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an CBC Co. Ltd., 2-15-13, Tsukima, Chuo-ku, Tokyo 104-0052, Japan, gerichtet.

Brüssel, den 9. August 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2011; 9(5):2136. [20 pp.]

(3)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(4)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.


ANHANG

SPEZIFIKATIONEN FÜR FERMENTIERTEN EXTRAKT AUS SCHWARZEN BOHNEN

Beschreibung:

Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Touchi-Extrakt) ist ein feines hellbraunes, proteinreiches Pulver, das mittels Wasserextraktion aus kleinen, mit Aspergillus oryzae fermentierten Sojabohnen (Glycine max) gewonnen wird. Der Extrakt enthält einen alpha-Glucosidase-Hemmer.

Chemische Merkmale für fermentierten Extrakt aus schwarzen Bohnen

Fett

höchstens 1 %

Eiweiß

mindestens 55 %

Wasser

höchstens 7 %

Asche

höchstens 10 %

Kohlenhydrate

mindestens 20 %

alpha-Glucosidase-hemmende Aktivität

IC50 mindestens 0,025 mg/ml

Sojaisoflavone

höchstens 0,3 g/100 g


10.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/35


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. August 2011

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2011/498/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 23. Juli 2010 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens nach Artikel 5 der Grundverordnung („Einleitungsbekanntmachung“) betreffend die Einfuhren von Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat („TCPP“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 9. Juni 2010 vom Verband der europäischen chemischen Industrie (CEFIC) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von TCPP entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping von TCPP mit Ursprung in der VR China und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere bekannte Unionshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender sowie ihre Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlands offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(4)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller und Einführer war nach Artikel 17 der Grundverordnung in der Einleitungsbekanntmachung für die Ermittlung von Dumping und Schädigung ein Stichprobenverfahren vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, forderte sie alle ausführenden Hersteller und Einführer auf, sich zu melden und ihr wie in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzt die grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010) vorzulegen.

(5)

Nach Prüfung der vorgelegten Informationen und angesichts der hohen Zahl von Einführern, die zur Mitarbeit bereit waren, wurde entschieden, für die unabhängigen Einführer eine Stichprobe zu bilden. Dagegen wurde angesichts der geringen Zahl von ausführenden Hersteller, die zur Mitarbeit bereit waren, entschieden, dass in ihrem Fall kein Stichprobenverfahren erforderlich war.

(6)

Sechs unabhängige Einführer, auf die 25 % der Einfuhren in die Union entfielen, erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Auf zwei der in die Stichprobe einbezogenen Einführer entfielen etwa 20 % der Einfuhren mit Ursprung in der VR China sowie über 80 % aller Einfuhren der zur Einbeziehung in die Stichprobe bereiten Einführer. Die betroffenen Parteien erhielten nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, zur Stichprobenbildung Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang wurden keine Einwände erhoben.

(7)

Die Kommission sandte den ausführenden Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern, den Unionsherstellern, allen ihr bekannten Verwendern in der Union und den ihr bekannten Herstellern im Vergleichsland (Vereinigte Staaten von Amerika, „USA“) Fragebogen zu. Antworten auf die Fragebogen gingen ein von vier ausführenden Herstellern in der VR China, einem Hersteller im Vergleichsland, drei EU-Herstellern, zwei in die Stichprobe einbezogenen Einführern und 35 Verwendern in der EU. Allerdings waren die Antworten eines der vier ausführenden chinesischen Hersteller mangelhaft; er wurde im Weiteren als nicht mitarbeitend betrachtet.

(8)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. auf eine individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die ausführenden Hersteller, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten. Zwei (Gruppen von) Unternehmen beantragten die MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung oder — falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für die MWB nicht erfüllten — alternativ eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung. Ein Unternehmen beantragte nur eine IB.

(9)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der daraus resultierenden Schädigung und die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Ausführende Hersteller in der VR China

Albemarle Chemicals (Nanjing), Nanjing, VR China,

Jiangsu Yoke Technology Co., Ltd., Yixing, VR China;

 

Verbundene Einführer in der Union

Albemarle Europe, Louvain-La-Neuve, Belgien,

Shekoy Chemicals Europe B.V., Breda, Niederlande;

 

Unionshersteller

ICL-IP Bitterfeld GmbH, Bitterfeld-Wolfen, Deutschland,

LANXESS Deutschland GmbH, Leverkusen, Deutschland,

PCC Rokita SA, Brzeg Dolny, Polen.

(10)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen möglicherweise keine MWB gewährt werden konnte, sowie für den ausführenden Hersteller, der nur eine IB beantragt hatte, ein Normalwert ermittelt werden musste, wurde für die Ermittlung des Normalwerts anhand von Daten aus dem Vergleichsland USA ein Kontrollbesuch im Betrieb des folgenden Unternehmens durchgeführt:

ICL-IP America Inc., St. Louis, Missouri, USA.

2.1.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(11)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

3.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

3.1.   Betroffene Ware

(12)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2919 90 00 eingereiht wird.

Die Ware hat die CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0024577-2. Die Ware ist auch als „TCPP“ sowie unter den folgenden Synonymen bekannt:

2-Propanol, 1-Chlorphosphat (3:1)

Tris(monochlorisopropyl)phosphat (TMCP)

Tris(2-chlorisopropyl)phosphat (TCIP)

Phosphorsäure, Tris(2-chlor-1-methylethyl)ester

Tris(β-chlorisopropyl)phosphat

1-Chlor-2-propanolphosphat (3:1).

(13)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um ein Flammschutzmittel, das vor allem bei der Herstellung von Polyurethan (PUR) für das Baugewerbe und die Möbelindustrie verwendet wird.

3.2.   Gleichartige Ware

(14)

Die Untersuchung ergab, dass das in der VR China hergestellte und dort auf dem Inlandsmarkt verkaufte TCPP, das aus der VR China in die Union eingeführte TCPP, das im Vergleichsland USA hergestellte und dort auf dem Inlandsmarkt verkaufte TCPP sowie das in der Union hergestellte und dort vom Wirtschaftszweig der Union verkaufte TCPP dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung als gleichartige Waren angesehen.

4.   Vorläufige Feststellungen und weiteres Verfahren

(15)

Am 27. April 2011 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre vorläufigen Feststellungen in diesem Verfahren. Da einige Aspekte einer weiteren Klärung bedurften, erschien es angemessen, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen und die Untersuchungen fortzuführen. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, relevante Beweise vorzulegen und zur vorläufigen Sachaufklärung Stellung zu nehmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(16)

Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück.

(17)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(18)

Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die diese Auffassung hätten ändern können.

(19)

Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren gegenüber Einfuhren von Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat mit Ursprung in der VR China in die Union ohne Einführung von Maßnahmen einstellt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2919 90 00 eingereiht wird, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 201 vom 23.7.2010, S. 5.


Berichtigungen

10.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/38


Berichtigung des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 130 vom 17. Mai 2011 )

Seite 4, 21. Erwägungsgrund letzter Satz:

anstatt:

„Um sicherzustellen, dass die Anzahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate von der Struktur der Wärmabgabe unabhängig ist, sollten die Emissionszertifikate dem Wärmeverbraucher zugeteilt werden.“

muss es heißen:

„Um sicherzustellen, dass die Anzahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate von der Struktur der Wärmebereitstellung unabhängig ist, sollten die Emissionszertifikate dem Wärmeverbraucher zugeteilt werden.“

Seite 7, Artikel 3 Buchstabe h Ziffer iv:

anstatt:

„chemische Synthesen, bei denen das kohlenstoffhaltige Material die Reaktion mitbestimmt und deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist;“

muss es heißen:

„chemische Synthesen, bei denen das kohlenstoffhaltige Material an der Reaktion teilnimmt und deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist;“.

Seite 7, Artikel 3 Buchstabe p:

anstatt:

„ ‚Sicherheitsabfackelung‘: Verbrennung von Pilotbrennstoffen und sehr variablen Mengen an Prozess- oder Restgasen am Austrittsende einer entsprechenden Abfackelvorrichtung, die in den relevanten Genehmigungen der Anlage aus Sicherheitsgründen ausdrücklich vorgesehen ist;“

muss es heißen:

„ ‚Sicherheitsabfackelung‘: Verbrennung von Pilotbrennstoffen und sehr variablen Mengen an Prozess- oder Restgasen in einer atmosphärischen Störungen ausgesetzten Einheit, die in den relevanten Genehmigungen der Anlage aus Sicherheitsgründen ausdrücklich vorgesehen ist;“.

Seite 8, Artikel 3 Buchstabe u:

anstatt:

„ ‚wesentliche Falschangabe‘: eine (aufgrund von Unterlassungen, Fehlinterpretationen und Fehlern, zulässige Unsicherheiten ausgenommen) falsche Angabe in den vorgelegten Daten, die nach bestem fachlichen Ermessen der Prüfstelle die Verwendung der Daten durch die zuständige Behörde zur Berechnung der Zuteilung von Emissionszertifikaten beeinflussen könnte.“

muss es heißen:

„ ‚wesentliche Falschangabe‘: eine (aufgrund von Unterlassungen, Fehlinterpretationen und Fehlern, zulässige Unsicherheiten ausgenommen) substanziell falsche Angabe in den vorgelegten Daten, die nach bestem fachlichen Ermessen der Prüfstelle die Verwendung der Daten durch die zuständige Behörde zur Berechnung der Zuteilung von Emissionszertifikaten beeinflussen könnte.“

Seite 8, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 Ende des Satzes:

anstatt:

„…, es sei denn, die zuständige Behörde hat sich vergewissert, dass die messbare Wärme in einem Sektor oder Teilsektor verbraucht wird, von dem gemäß dem Beschluss 2010/2/EU angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.“

muss es heißen:

„…, es sei denn, der zuständigen Behörde wurde glaubhaft nachgewiesen, dass die messbare Wärme in einem Sektor oder Teilsektor verbraucht wird, von dem gemäß dem Beschluss 2010/2/EU angenommen wird, dass er einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.“

Seite 9, Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben c und d:

anstatt:

„c)

Soweit an derselben Produktionslinie nacheinander unterschiedliche Produkte hergestellt werden, werden Inputs, Outputs und die diesbezüglichen Emissionen sequenziell auf Basis der Nutzungszeit pro Jahr und Anlagenteil zugeordnet;

d)

soweit Inputs, Outputs und die diesbezüglichen Emissionen nicht gemäß Buchstabe a zugeordnet werden können, erfolgt die Zuordnung auf Basis der Masse oder des Volumens der jeweils hergestellten Produkte oder anhand von Schätzungen auf Basis der freien Reaktionsenthalpien der betreffenden chemischen Reaktionen oder anhand eines anderen geeigneten wissenschaftlich fundierten Verteilungsschlüssels.“

muss es heißen:

„a)

Soweit an derselben Produktionslinie nacheinander unterschiedliche Produkte hergestellt werden, werden Inputs, Outputs und die diesbezüglichen Emissionen sequenziell auf Basis der Nutzungszeit pro Jahr und Anlagenteil zugeordnet;

b)

soweit Inputs, Outputs und die diesbezüglichen Emissionen nicht gemäß Buchstabe a zugeordnet werden können, erfolgt die Zuordnung auf Basis der Masse oder des Volumens der jeweils hergestellten Produkte oder anhand von Schätzungen auf Basis der freien Reaktionsenthalpien der betreffenden chemischen Reaktionen oder anhand eines anderen geeigneten wissenschaftlich fundierten Verteilungsschlüssels.“

Seite 11, Artikel 9 Absatz 3 Anfang des Satzes:

anstatt:

„Die wärmebezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule/Jahr angegebene Medianwert des historischen Imports …“

muss es heißen:

„Die wärmebezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule/Jahr angegebene Medianwert des historischen jährlichen Imports …“

Seite 11, Artikel 9 Absatz 4 Anfang des Satzes:

anstatt:

„Die brennstoffbezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule/Jahr angegebene Medianwert des historischen Verbrauchs …“

muss es heißen:

„Die brennstoffbezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule/Jahr angegebene Medianwert des historischen jährlichen Verbrauchs …“

Seite 11, Artikel 9 Absatz 5 Ende des Satzes:

anstatt:

„… Medianwert der historischen Prozessemissionen.“

muss es heißen:

„… Medianwert der historischen jährlichen Prozessemissionen.“

Seite 12, Artikel 9 Absatz 9 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die historischen Aktivitätsraten der zusätzlichen oder der stillgelegten Kapazität entsprechen der Differenz zwischen den installierten Anfangskapazitäten der einzelnen Anlagenteile, an denen eine gemäß Artikel 7 Absatz 3 bestimmte wesentliche Kapazitätsänderung vorgenommen wurde, bis Aufnahme des geänderten Betriebs und der installierten Kapazität nach der gemäß Artikel 7 Absatz 4 bestimmten wesentlichen Kapazitätsänderung, multipliziert mit der durchschnittlichen historischen Kapazitätsauslastung der betreffenden Anlage in den Jahren vor der Aufnahme des geänderten Betriebs.“

muss es heißen:

„Die historischen Aktivitätsraten der zusätzlichen oder der stillgelegten Kapazität entsprechen der Differenz zwischen den gemäß Artikel 7 Absatz 3 bestimmten installierten Anfangskapazitäten der einzelnen Anlagenteile, an denen eine wesentliche Kapazitätsänderung vorgenommen wurde, bis Aufnahme des geänderten Betriebs und der gemäß Artikel 7 Absatz 4 bestimmten installierten Kapazität nach der wesentlichen Kapazitätsänderung, multipliziert mit der durchschnittlichen historischen Kapazitätsauslastung der betreffenden Anlage in den Jahren vor der Aufnahme des geänderten Betriebs.“

Seite 12 Artikel 10 Absatz 3 Satz 2:

anstatt:

„In jedem der Jahre 2014 bis 2020 wird die gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bestimmte vorläufige jährliche Anzahl Emissionszertifikate so angepasst, dass die vorläufige jährliche Anzahl Emissionszertifikate für das betreffende Jahr niedriger ist als ein Prozentsatz des vorgenannten Medianwerts der jährlichen historischen Emissionen.“

muss es heißen:

„In jedem der Jahre 2014 bis 2020 wird die gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bestimmte vorläufige jährliche Anzahl Emissionszertifikate angepasst, soweit die vorläufige jährliche Anzahl Emissionszertifikate für das betreffende Jahr niedriger ist als ein Prozentsatz des vorgenannten Medianwerts der jährlichen historischen Emissionen.“

Seite 13, Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 Anfang des Satzes:

anstatt:

„Besteht eine Anlage aus Anlagenteilen, in denen Zellstoff (Kurzfaser-Sulfatzellstoff, Langfaser-Sulfatzellstoff, thermo-mechanischer Zellstoff und mechanischer Zellstoff, Sulfitzellstoff oder anderer, nicht unter eine Produkt-Benchmark fallender Zellstoff) …“

muss es heißen:

„Besteht eine Anlage aus Anlagenteilen, in denen Zell- oder Holzstoff (Kurzfaser-Sulfatzellstoff, Langfaser-Sulfatzellstoff, thermo-mechanischer Holzstoff und mechanischer Holzstoff, Sulfitzellstoff oder anderer, nicht unter eine Produkt-Benchmark fallender Zellstoff) …“

Seite 19, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Heißmetall“ Spalte 1:

anstatt:

„Heißmetall“

muss es heißen:

„Flüssiges Roheisen“.

Seite 19, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Heißmetall“ Spalte 3:

anstatt:

„Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Hochofen, Einrichtungen für die Heißmetallbehandlung, Hochofengebläse, Hochofenwinderhitzer, Sauerstoffkonverter, Sekundärmetallurgie, Vakuumanlagen, Guss (und Schneiden), Schlackenaufbereitung, Möllervorbereitung, Gichtgaswäsche, Entstaubung, Schrottvorwärmung, Kohletrocknung für das Einblasen von Feinkohlestaub, Behältervorheizung, Vorwärmeinrichtungen für gegossene Blöcke, Drucklufterzeugung, Staubverarbeitung (Brikettierung), Schlammverarbeitung (Brikettierung), Dampfinjektion im Hochofen, Dampfgenerator, Konvertergaskühlung, und Verschiedenes.“

muss es heißen:

„Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Hochofen, Einrichtungen für die Roheisenbehandlung, Hochofengebläse, Hochofenwinderhitzer, Sauerstoffkonverter, Sekundärmetallurgie, Vakuumanlagen, Guss (und Schneiden), Schlackenaufbereitung, Möllervorbereitung, Gichtgaswäsche, Entstaubung, Schrottvorwärmung, Kohletrocknung für das Einblasen von Feinkohlestaub, Behältervorheizung, Vorwärmeinrichtungen für gegossene Blöcke, Drucklufterzeugung, Staubverarbeitung (Brikettierung), Schlammverarbeitung (Brikettierung), Dampfinjektion im Hochofen, Dampfgenerator, Konvertergaskühlung, und Verschiedenes.“

Seite 20, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Vorgebrannte Anoden“ Spalte 2:

anstatt:

„Anoden für die Aluminiumelektrolyse, bestehend aus Petrolkoks, Pech und normal recycelten Anoden, die speziell für eine bestimmte Schmelze geformt und in Anodenbrennöfen bei einer Temperatur von etwa 1 150 °C gebrannt werden.“

muss es heißen:

„Anoden für die Aluminiumelektrolyse, bestehend aus Petrolkoks, Pech und normal recycelten Anoden, die speziell für einen bestimmten Elektrolyse-Zelltyp geformt und in Anodenbrennöfen bei einer Temperatur von etwa 1 150 °C gebrannt werden.“

Seite 22, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Produkte aus Endlosglasfasern“ Spalte 2 Absatz 1 letzte Klammer:

anstatt:

„(ausgedrückt in Tonnen Glasschmelze im Vorherd).“

muss es heißen:

„(ausgedrückt in Tonnen Glasschmelze aus dem Vorherd).“

Seite 23, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Kurzfaser-Sulfatzellstoff“ Spalte 2 Absatz 1 Klammer:

anstatt:

„(Air dried tonnes — luftgetrocknete Tonnen).“

muss es heißen:

„(Air dried tonnes — Tonnen, lufttrocken).“

Seite 24, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Sulfitzellstoff, thermo- mechanischer und mechanischer Zellstoff“ Spalte 1:

anstatt:

„Sulfitzellstoff, thermo- mechanischer und mechanischer Zellstoff“

muss es heißen:

„Sulfitzellstoff, thermo- mechanischer und mechanischer Holzstoff“.

Seite 24, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Sulfitzellstoff, thermo- mechanischer und mechanischer Zellstoff“ Spalte 2 Absatz 2:

anstatt:

„Qualitäten von mechanischem Zellstoff: TMP (thermomechanischer Zellstoff) und Holzschliff als marktfähige Nettoproduktion in Adt. Mechanischer Zellstoff kann gebleicht oder ungebleicht sein.“

muss es heißen:

„Qualitäten von mechanischem Holzstoff: TMP (thermomechanischer Holzstoff) und Holzschliff als marktfähige Nettoproduktion in Adt. Mechanischer Holzstoff kann gebleicht oder ungebleicht sein.“

Seite 24, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Sulfitzellstoff, thermo- mechanischer und mechanischer Zellstoff“ Spalte 2 Absatz 3:

anstatt:

„Nicht unter diese Gruppe fallen die kleineren Untergruppen halbchemischer Zellstoff und CTMP (chemisch-thermomechanischer Zellstoff) und Chemiezellstoff.“

muss es heißen:

„Nicht unter diese Gruppe fallen die kleineren Untergruppen halbchemischer Holzstoff und CTMP (chemisch-thermomechanischer Holzstoff) und Chemiezellstoff.“

Seite 25, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Zeitungsdruckpapier“ Spalte 2 Satz 2:

anstatt:

„Das Papier wird aus Holzschliff und/oder mechanischem Zellstoff oder recycelten Fasern oder einer beliebigen Kombination aus beidem hergestellt.“

muss es heißen:

„Das Papier wird aus Holzschliff und/oder mechanischem Holzstoff oder recycelten Fasern oder einer beliebigen Kombination aus beidem hergestellt.“

Seite 25 bis 27, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Zeitungsdruckpapier“ bis Zeile „Gestrichener Karton“ Spalte 3 jeweils Satz 1:

anstatt:

„Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkter Einsatz von Prozessbrennstoff).“

muss es heißen:

„Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff).“

Seite 25, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Ungestrichenes Feinpapier“ Spalte 2 Ziffer 2:

anstatt:

„Ungestrichenes mechanisches Papier ist aus mechanischem Zellstoff hergestelltes Papier, das für Verpackungen, Grafikzwecke oder Zeitschriften verwendet wird.“

muss es heißen:

„Ungestrichenes mechanisches Papier ist aus mechanischem Holzstoff hergestelltes Papier, das für Verpackungen, Grafikzwecke oder Zeitschriften verwendet wird.“

Seite 26, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Gestrichenes Feinpapier“ Spalte 2 Ziffer 2 Satz 1:

anstatt:

„Gestrichenes mechanisches Papier aus mechanischem Zellstoff, das für Grafikzwecke und Zeitschriften verwendet wird.“

muss es heißen:

„Gestrichenes mechanisches Papier aus mechanischem Holzstoff, das für Grafikzwecke und Zeitschriften verwendet wird.“

Seite 26, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Tissuepapier“ Spalte 3 letzter Satz:

anstatt:

„Die Umwandlung von Mutterrollengewicht in Endprodukt ist nicht Teil dieser Produkt-Benchmark.“

muss es heißen:

„Die Weiterverarbeitung von der Mutterrolle in Endprodukte ist nicht Teil dieser Produkt-Benchmark.“

Seiten 26 und 27, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Testliner und Fluting“ Spalte 2 Nummer 2 Satz 2:

anstatt:

„Fluting besteht überwiegend aus Papier aus Recyclingfasern, unter diese Gruppe fällt aber auch Pappe aus chemischem und halbchemischem Zellstoff.“

muss es heißen:

„Fluting besteht überwiegend aus Papier aus Recyclingfasern, unter diese Gruppe fällt aber auch Pappe aus chemischem und halbchemischem Holzstoff.“

Seiten 27 und 28 Anhang I, Nummer 1, Zeile „Ungestrichener Karton“ und Zeile „Gestrichener Karton“ Spalte 2 jeweils letzter Satz:

anstatt:

„Wird auch als Vollpappe, Faltschachtelkarton, Kartonagenpappe, Verpackungskarton oder Wickelkarton bezeichnet.“

muss es heißen

„Wird auch als Vollpappe, Faltschachtelkarton, Kartonagenpappe, Verpackungskarton, Wickelkarton oder Wickelpappe bezeichnet.“

Seite 27 Anhang I, Nummer 1, Zeile „Gestrichener Karton“ Spalte 2 Satz 3:

anstatt:

„Karton wird aus Frisch- und/oder Altfasern hergestellt, und hat gute Falteigenschaften, hohe Steifigkeit sowie Rillfähigkeit.“

muss es heißen:

„Karton wird aus Frisch- und/oder Recyclingfasern hergestellt, und hat gute Falteigenschaften, hohe Steifigkeit sowie Rillfähigkeit.“

Seite 29, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Sodaasche“ Spalte 1:

anstatt:

„Sodaasche“

muss es heißen:

„Soda“.

Seite 29, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Sodaasche“ Spalte 2:

anstatt:

„Natriumcarbonat als Bruttogesamtproduktion, ausgenommen dichte Sodaasche, die als Nebenerzeugnis in einem Caprolactam-Produktionsnetz anfällt.“

muss es heißen:

„Natriumcarbonat als Bruttogesamtproduktion, ausgenommen Schwersoda, das als Nebenerzeugnis in einem Caprolactam-Produktionsnetz anfällt.“

Seite 29, Anhang I, Nummer 1, Zeile „Sodaasche“ Spalte 3:

anstatt:

„Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Reinigung der Salzlösung, Kalkofen und Kalkmilcherzeugung, Ammoniakabsorption, Ausfällen von NaHCO3, Ausfiltern oder Separieren der NaHCO3-Kristalle aus der Mutterlösung, Aufspaltung von NaHCO3 zu Na3CO3, Ammoniakrückgewinnung und Verdichtung oder Gewinnung von schwerer Sodaasche.“

muss es heißen:

„Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Reinigung der Salzlösung, Kalkofen und Kalkmilcherzeugung, Ammoniakabsorption, Ausfällen von NaHCO3, Ausfiltern oder Separieren der NaHCO3-Kristalle aus der Mutterlösung, Aufspaltung von NaHCO3 zu Na3CO3, Ammoniakrückgewinnung und Verdichtung oder Gewinnung von Schwersoda.“

Seite 30, Anhang I, Nummer 2, Zeile „Gipskarton“ Spalte 3 Absatz 1:

anstatt:

„Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Zermahlen, Trocknen, Brennen und Trocknen des Kartonmantels in Zusammenhang stehen.“

muss es heißen:

„Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Zermahlen, Trocknen, Brennen und Trocknen der Platten in Zusammenhang stehen.“

Seite 32, Anhang I, Nummer 2, Zeile „Wasserstoff“ Spalte 2 Anfang des Satzes:

anstatt:

„Reiner Wasserstoff und Wasserstoff-Kohlenmonoxid-Gemische mit einem Wasserstoffanteil von mindestens 60 Mol-% des insgesamt enthaltenen Wasserstoffs und Kohlenmonoxids zusammengenommen, …“

muss es heißen:

„Reiner Wasserstoff und Wasserstoff-Kohlenmonoxid-Gemische mit einem Wasserstoffanteil von mindestens 60 Mol-% bezogen auf die Summe des Wasserstoffs und Kohlenmonoxids, …“

Seite 32, Anhang I, Nummer 2, Zeile „Synthesegas“ Spalte 2 Anfang des Satzes:

anstatt:

„Wasserstoff-Kohlenmonoxid-Gemische mit einem Wasserstoffanteil von weniger als 60 Mol-% des insgesamt enthaltenen Wasserstoffs und Kohlenmonoxids zusammengenommen, …“

muss es heißen:

„Wasserstoff-Kohlenmonoxid-Gemische mit einem Wasserstoffanteil von weniger als 60 Mol-% bezogen auf die Summe des Wasserstoffs und Kohlenmonoxids, …“

Seite 42 Anhang IV, Spalte 2 Ziffer 2:

anstatt:

„das Anlagenteil, für das eine Wärme-Benchmark gilt, in Terajoule messbarer Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder die Erzeugung von mechanischer Energie außer Strom- oder Wärmeerzeugung oder Kühlung innerhalb der Anlagengrenzen pro Jahr verbraucht wird,“

muss es heißen:

„den Anlagenteil, für den eine Wärme-Benchmark gilt, in Terajoule messbarer Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder die Erzeugung von mechanischer Energie außer Strom- oder Wärmeerzeugung oder Kühlung innerhalb der Anlagengrenzen pro Jahr verbraucht wird,“.

Seite 42, Anhang IV, Spalte 2 Ziffer 3:

anstatt:

„das Anlagenteil, für das eine Brennstoff-Benchmark gilt, als Terajoule Brennstoff-Input pro Jahr,“

muss es heißen:

„den Anlagenteil, für den eine Brennstoff-Benchmark gilt, als Terajoule Brennstoff-Input pro Jahr,“.

Seite 44, Anhang V, Spalte 2, Zeile „Installierte Anfangsproduktionskapazität“ Ziffer 2:

anstatt:

„das Anlagenteil, für das eine Wärme-Benchmark gilt, in Terajoule messbarer Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder die Erzeugung von mechanischer Energie außer Strom- oder Wärmeerzeugung oder Kühlung innerhalb der Anlagengrenzen pro Jahr verbraucht wird,“

muss es heißen:

„den Anlagenteil, für den eine Wärme-Benchmark gilt, in Terajoule messbarer Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder die Erzeugung von mechanischer Energie außer Strom- oder Wärmeerzeugung oder Kühlung innerhalb der Anlagengrenzen pro Jahr verbraucht wird,“.

Seite 44, Anhang V, Spalte 2, Zeile „Installierte Anfangsproduktionskapazität“ Ziffer 3:

anstatt:

„das Anlagenteil, für das eine Brennstoff-Benchmark gilt, als Terajoule Brennstoff-Input pro Jahr,“

muss es heißen:

„den Anlagenteil, für den eine Brennstoff-Benchmark gilt, als Terajoule Brennstoff-Input pro Jahr,“.


10.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/44


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 572/2011 des Rates vom 16. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 159 vom 17. Juni 2011 )

Seite 2, Artikel 1 Nummer 2 neuer Artikel 10a erster Satz:

anstatt:

„ ‚Artikel 10a

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Bereitstellung von bestimmten Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für die in Anhang III aufgeführten Hafenbehörden genehmigen, damit vor dem 7. Juni 2011 geschlossene Verträge — ausgenommen Erdöl, Erdgas oder Raffinationsprodukte betreffende Verträge — bis zum 15. Juli 2011 erfüllt werden können.‘ “

muss es heißen:

„ ‚Artikel 10a

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Bereitstellung von bestimmten Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für die in Anhang III aufgeführten Hafenbehörden genehmigen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von vor dem 7. Juni 2011 geschlossenen Verträgen bis zum 15. Juli 2011 steht, ausgenommen Erdöl, Erdgas oder Raffinationsprodukte betreffende Verträge.‘ “