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ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.203.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/1 |
Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
Im Anschluss an den Beschluss des Rates vom 20. Juni 2011 (1) über die Genehmigung des besagten Übereinkommens hat die Europäische Union ihre Genehmigungsurkunde am 7. Juli 2011 beim Generaldirektor der FAO hinterlegt.
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6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Juli 2011
über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
(2011/492/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010 (2) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 96,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
im Einvernehmen mit der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente wurden verletzt. |
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(2) |
Nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden am 29. März 2011 in Anwesenheit von Vertretern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, einschließlich der Afrikanischen Union, der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (Ecowas) und der Gemeinschaft portugiesischsprachiger Länder (CPLP), Konsultationen mit Guinea-Bissau eingeleitet, in deren Rahmen die Vertreter der guinea-bissauischen Regierung zufrieden stellende Verpflichtungsangebote vorgelegt haben. |
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(3) |
Folglich sollte beschlossen werden, die Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens abzuschließen und geeignete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verpflichtungen anzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Republik Guinea-Bissau geführten Konsultationen gemäß Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sind abgeschlossen.
Artikel 2
Die in dem Schreiben im Anhang aufgeführten Maßnahmen werden als geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genehmigt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt bis zum 19. Juli 2012.
Er wird regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, vorzugsweise auf der Grundlage von Beobachtungsmissionen des Europäischen Auswärtigen Dienstes unter Beteiligung der Kommission überprüft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
ANHANG
ENTWURF EINES SCHREIBENS
Sehr geehrter Herr Präsident.
sehr geehrter Herr Premierminister,
die Europäische Union ist der Auffassung, dass die Meuterei vom 1. April 2010 und die anschließende Ernennung ihrer Drahtzieher in hohe militärische Ämter eine besonders ernste und flagrante Verletzung der in Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) genannten wesentlichen Elemente darstellen. Sie hat mehrfach ihre Besorgnis über die Nichtachtung des Primats der Zivilgewalt und der Grundsätze einer guten demokratischen Regierungsführung in Guinea-Bissau zum Ausdruck gebracht.
Daher hat die Europäische Union auf der Grundlage von Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens einen politischen Dialog mit der Regierung aufgenommen, um die Lage und mögliche Lösungen zu prüfen. Da die Regierung Guinea-Bissaus die Einladung zu Konsultationen annahm, wurden diese am 29. März 2011 in Brüssel eröffnet.
Im Laufe des Treffens erörterten die Parteien die Maßnahmen, die notwendig sind, um das Primat der Zivilgewalt sicherzustellen, die demokratische Regierungsführung zu verbessern, die Achtung der verfassungsmäßigen Ordnung und des Rechtsstaats zu gewährleisten sowie die Straflosigkeit und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen. Während der Vorbereitung der Konsultationen hatte die guinea-bissauische Seite ein Memorandum mit Vorschlägen zur Ausräumung der im Einladungsschreiben der Europäischen Union angeführten Bedenken vorgelegt.
Während der Konsultationen hat die Europäische Union die Verpflichtungen der guinea-bissauischen Seite zur Kenntnis genommen, die insbesondere Folgendes betreffen:
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Durchführung und Abschluss unabhängiger Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Morden vom März und Juni 2009 unter angemessenen Rahmen- und Sicherheitsbedingungen; |
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wirksame Durchführung der Reform des Sicherheitssektors auf der Grundlage der vom nationalen Parlament genehmigten Strategie und des mit der Unterstützung der GSVP-Mission der Europäischen Union vorbereiteten Gesetzespakets; |
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— |
Austausch der Militärführung im Einklang mit den Schlussfolgerungen und den Empfehlungen des Fahrplans der Ecowas für die Reform des Sicherheitssektors, um sicherzustellen, dass höhere Befehlspositionen mit Personen besetzt werden, die nicht in verfassungswidrige oder illegale Vorfälle oder in Gewalttaten verwickelt waren; |
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Genehmigung und Erleichterung einer Expertenmission zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors und des Schutzes von Politikern, die mit der Unterstützung der Ecowas, der CPLP und/oder anderer Partner durchgeführt wird; |
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Vorbereitung, Annahme und wirksame Umsetzung der nationalen Pläne zur praktischen Durchführung der Reform des Sicherheitssektors und zur Bekämpfung des Drogenhandels; |
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— |
Verbesserung der administrativen und finanziellen Verwaltung der zivilen und der militärischen Mitarbeiter sowie der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche. |
In ihren Schlussfolgerungen am Ende der Konsultationen hat die Europäische Union die Vertreter der Republik Guinea-Bissau aufgefordert, unverzüglich Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 1. April 2010 einzuleiten, um die Bekämpfung der Straflosigkeit zu verstärken, und einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der vorstehend aufgeführten Verpflichtungen im Einklang mit den im Fahrplan der Ecowas festgesetzten Fristen vorzulegen.
Die Europäische Union hat die von Guinea-Bissau eingegangenen Verpflichtungen insgesamt als aussichtsreich eingestuft. Daher hat sie beschlossen, die Konsultationen abzuschließen und im Einklang mit Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Die schrittweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit wird, um die Rückkehr zur Achtung der wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu begleiten, im Einklang mit Anhang I (Ablauf der Verpflichtungen) in folgenden Etappen vollzogen:
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1. |
Die Europäische Union finanziert weiterhin die laufenden Verträge und humanitäre Maßnahmen, Soforthilfemaßnahmen, Maßnahmen zur unmittelbaren Unterstützung der Bevölkerung, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und Maßnahmen zur Unterstützung der Konsolidierung der Demokratie. Guinea-Bissau ist im Rahmen der MDG–Initiative des EEF förderfähig. Die Zuweisung von Finanzmitteln aus regionalen Projekten, die Guinea-Bissau abdecken, und aus anderen EEF-Fazilitäten (Wasser, Energie usw.) sowie der Start vorbereitender Maßnahmen für künftige Projekte einschließlich der Vorbereitung und Durchführung möglicher Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank (EIB) sind im Einzelfall zu prüfen. |
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2. |
Die Aussetzung der Projekte und Programme des Schwerpunktbereichs „Konfliktvorbeugung“ (mit Ausnahme von PROJUST, PARACEM und der Auszahlung der Beiträge für den RSS-Rentenfonds im Rahmen von PARSS), des Schwerpunktbereichs „Wasser und Energie“ (Projekt zur Elektrifizierung Guinea-Bissaus) sowie außerhalb der Schwerpunktbereiche (Projekt zur Unterstützung der nachhaltigen Verwaltung des Straßenverkehrssektors und Programm zur Unterstützung der Privatsektors) wird aufgehoben, sobald
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3. |
Die Auszahlung des ersten EEF-Beitrags zum Rentenfonds für die Pensionierung überzähliger älterer Mitarbeiter im Sicherheitssektor (PARSS-Programm, 9. EEF) könnte unter Vorbehalt der tatsächlichen Mittelzuweisung durch die Regierung und die Ecowas erfolgen, sofern
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4. |
Die Europäische Union wird die Wiederaufnahme ihrer Budgethilfe, die Wiederaufnahme des neuen Programms zur Unterstützung des Justizsektors (PROJUST, Schwerpunktbereich „Konfliktvorbeugung“) und die Vorbereitung eines neuen Programms zur Förderung der zivilen und militärischen Reformen (PARACEM, Schwerpunktbereich „Konfliktvorbeugung“) in Erwägung ziehen, nachdem
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Die Europäische Union behält sich das Recht vor, diese Maßnahmen je nach der Entwicklung der politischen Situation und der Erfüllung der Verpflichtungen zu ändern.
Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird die Europäische Union die Lage in Guinea-Bissau während eines Zeitraums von 12 Monaten aufmerksam verfolgen. Dabei wird im Rahmen von Artikel 8 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ein intensiver Dialog mit der Regierung geführt, um die Rückkehr zur Achtung der wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu begleiten. Darüber hinaus wird die Lage von der EU regelmäßig überprüft; eine erste Beobachtungsmission wird prinzipiell innerhalb von sechs Monaten stattfinden.
Die beiden Seiten verpflichten sich, im Rahmen von Artikel 8 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens einen regelmäßigen politischen Dialog über Reformen im Bereich politische, justizielle und wirtschaftliche Führung zu führen, wobei der Reform des Sicherheitssektors, der Bekämpfung der Straflosigkeit und der organisierten Kriminalität, insbesondere des Drogenhandels, besonderes Augenmerk geschenkt wird.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
Für die Kommission
Kommissionsmitglied
A. PIEBALGS
ANHANG I: ÜBERSICHT ÜBER DIE VERPFLICHTUNGEN
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Verpflichtungen der Partner |
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Verpflichtungen Guinea-Bissaus |
Verpflichtungen der Europäischen Union |
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DERZEITIGER STAND |
Weitere Finanzierung der laufenden Verträge und von humanitären Maßnahmen, Soforthilfemaßnahmen, Maßnahmen zur unmittelbaren Unterstützung der Bevölkerung, im Zusammenhang mit der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Unterstützung der Konsolidierung der Demokratie. Programme und Maßnahmen, die Gegenstand geeigneter Maßnahmen sind, sind eingefroren. Im Rahmen der MDG-Initiative förderfähiges Land. Zuweisungen von Finanzmitteln aus regionalen Projekten, die Guinea-Bissau abdecken, und anderen EEF-Fazilitäten (Wasser, Energie usw.) sowie der Start vorbereitender Maßnahmen für künftige Projekte, einschließlich der Vorbereitung und Durchführung möglicher Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank (EIB), sind im Einzelfall durch die zuständigen Dienststellen der Europäischen Union zu prüfen. |
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Umsetzung der folgenden Verpflichtungen:
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Wiederaufnahme von Projekten und Programmen:
(derzeitiger vorläufiger Betrag: 23,2 Mio. EUR) |
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Umsetzung der folgenden Verpflichtungen:
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(derzeitiger vorläufiger Betrag: 3 Mio. EUR) |
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Umsetzung der folgenden Verpflichtungen:
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Wiederaufnahme von Projekten und Programmen
(derzeitiger vorläufiger Betrag: 46 Mio. EUR) |
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(1) Rahmengesetze zur Reform des Sicherheitssektors (nicht erschöpfende Aufzählung): Strategisches Konzept zur nationalen Verteidigung, Organgesetz über die nationale Verteidigung, Organgesetz über die Organisation der Streitkräfte, Organgesetz über den Generalstab der Streitkräfte, Organgesetz über das Heer, Organgesetz über die Marine, Organgesetz über die Luftwaffe, Organgesetz über das Verteidigungsministerium, Gesetz über das Militär (Revision des Gesetzes Nr. 3/99), Gesetz über den Militärdienst (Revision des Gesetzes 4/99), Organgesetz über das Innenministerium.
VERORDNUNGEN
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6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 783/2011 DER KOMMISSION
vom 5. August 2011
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der Kommission (2) wurde als Schwellensatz ein Anteil von 15 % Jungfischen (nach Gewicht) an Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling pro Hol oder — wenn die Menge an Kabeljau in der Stichprobe mehr als 75 % der vier Arten insgesamt je Hol ausmacht — ein Anteil von 10 % Jungfischen (nach Gewicht) an den vier Arten insgesamt pro Hol festgesetzt. |
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(2) |
Gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 wird eine Stichprobe genommen, wenn der Hol schätzungsweise mindestens 300 kg Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling enthält. |
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(3) |
Wie bei den Fischereikonsultationen für das Jahr 2011 zwischen der Europäischen Union und Norwegen am 4. Dezember 2010 erklärt, empfiehlt es sich für die Union, die Hauptparameter für das Ad-hoc-Schließungssystem in der Nordsee und im Skagerrak, d. h. den Schwellensatz und die geschätzte Mindestmenge des betreffenden Fischs in einem Hol zu ändern, um das System effizienter zu machen. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 724/2010 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Der Ausschusses für Fischerei und Aquakultur hat zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 724/2010 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Schwellensatz (1) Als Schwellensatz, der die Einführung von Ad-hoc-Schließungen von Fischereien gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auslöst, gilt ein Anteil von 10 % Jungfischen (nach Gewicht) an den vier in Artikel 2 genannten Arten insgesamt pro Hol. (2) Macht die Menge an Kabeljau in der Stichprobe jedoch mehr als 75 % der vier Arten insgesamt je Hol aus, so gilt als Schwellensatz ein Anteil von 7,5 % Jungfischen (nach Gewicht) an den vier Arten insgesamt pro Hol.“ |
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2. |
Anhang I Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
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6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 784/2011 DER KOMMISSION
vom 5. August 2011
über ab dem 16. Oktober 2011 zu zahlende Vorschüsse auf die Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres. Gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung kann die Kommission jedoch Vorschüsse vorsehen. |
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(2) |
Im Jahr 2011 haben ungünstige Witterungsbedingungen in Europa mit einem sehr strengen Winter und einem späten Frühling, gefolgt von extremer Trockenheit und hohen Temperaturen, dem Pflanzen- und Futtermittelanbau schwere Schäden zugefügt. Daher sind die Betriebsinhaber, insbesondere die Rinderhalter, mit ernsten finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Diese Schwierigkeiten werden noch verschärft durch die Auswirkungen der anhaltenden Finanzkrise, die bei vielen Betriebsinhabern zu ernsten Liquiditätsengpässen geführt haben. Diese bereits schwierige Lage wurde durch die Marktfolgen der Verbreitung von E.-coli-Bakterien mit dramatischen Nachfrage- und Preiseinbrüchen bei Obst und Gemüse noch weiter verschlimmert. Zur Verbesserung der Situation sollten die Betriebsinhaber Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % der Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Stützungsregelungen erhalten können. Bei den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zahlungen für Rindfleisch sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Vorschüsse gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission (2) auf bis zu 80 % der Zahlung zu erhöhen. |
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(3) |
Damit die Vorschüsse zulasten des Haushaltsjahres 2012 verbucht werden, sollten sie ab dem 16. Oktober 2011 geleistet werden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist jedoch die notwendige Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor der Zahlung der Vorschüsse vorzunehmen. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten können den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe ab dem 16. Oktober 2011 für im Jahr 2011 gestellte Anträge Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % auf die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Direktzahlungen leisten, sofern die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgeschlossen wurde.
Bei den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zahlungen für Rindfleisch werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Betrag gemäß Absatz 1 auf bis zu 80 % zu erhöhen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
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6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 785/2011 DER KOMMISSION
vom 5. August 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Garantiehöchstfläche, für die die Prämie für Eiweißpflanzen gewährt werden darf
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Garantiehöchstfläche, für die die Prämie für Eiweißpflanzen gewährt werden darf, festgelegt. |
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(2) |
Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Prämie für Eiweißpflanzen in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen, so verringert die Kommission gemäß Artikel 81 Absatz 3 die in Artikel 81 Absatz 1 festgelegte Garantiehöchstfläche proportional zu der Fläche, die dem in Anhang XII für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Betrag für Eiweißpflanzen entspricht. |
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(3) |
Dänemark, Griechenland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich, ausgenommen England, haben beschlossen, die Prämie für Eiweißpflanzen in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. |
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(4) |
Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Prämie für Eiweißpflanzen wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1 505 056 Hektar gewährt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
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6.8.2011 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 786/2011 DER KOMMISSION
vom 5. August 2011
zur Genehmigung des Wirkstoffs 1-Naphthylacetamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, bezüglich derer die Vollständigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 (3) festgestellt wurde. 1-Naphthylacetamid gehört zu den Wirkstoffen, für die die Vollständigkeit gemäß der genannten Verordnung festgestellt wurde. |
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(2) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (4) und (EG) Nr. 2229/2004 (5) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch 1-Naphthylacetamid aufgeführt. |
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(3) |
Der Antragsteller nahm seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 24e der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts gemäß Artikel 24 Absatz 2 der genannten Verordnung zurück. Daher wurde die Entscheidung 2008/941/EG über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen erlassen, mit der bestimmt wurde, 1-Naphthylacetamid nicht aufzunehmen. |
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(4) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (6), beantragte. |
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(5) |
Der Antrag wurde an Frankreich gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/941/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008. |
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(6) |
Frankreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Es übermittelte diesen Bericht am 12. März 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 15. Februar 2011 ihre Schlussfolgerung zu 1-Naphthylacetamid (7) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 17. Juni 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für 1-Naphthylacetamid abgeschlossen. |
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(7) |
Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die 1-Naphthylacetamid enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der untersuchten und im Überprüfungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollte der Wirkstoff 1-Naphthylacetamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt werden. |
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(8) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. |
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(9) |
Unbeschadet der Schlussfolgerung, dass 1-Naphthylacetamid genehmigt werden sollte, ist es daher insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen zu verlangen. |
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(10) |
Vor der Erteilung der Genehmigung ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten. |
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(11) |
Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die 1-Naphthylacetamid enthalten, zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen. |
|
(12) |
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (8) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden. |
|
(13) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (9) entsprechend geändert werden. |
|
(14) |
In der Entscheidung 2008/941/EG ist festgelegt, dass 1-Naphthylacetamid nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Die Zeile betreffend 1-Naphthylacetamid im Anhang der genannten Entscheidung ist zu streichen. Daher sollte die Entscheidung 2008/941/EG entsprechend geändert werden. |
|
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Wirkstoffs
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff 1-Naphthylacetamid wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.
Artikel 2
Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2012 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die 1-Naphthylacetamid als Wirkstoff enthalten.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das 1-Naphthylacetamid entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
|
a) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel 1-Naphthylacetamid als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen. |
|
b) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel 1-Naphthylacetamid als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum. |
Artikel 3
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Änderungen der Entscheidung 2008/941/EG
Die Zeile betreffend 1-Naphthylacetamid im Anhang der Entscheidung 2008/941/EG wird gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.
(4) ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.
(5) ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.
(6) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance 2-(1-naphthyl)acetamide“. EFSA Journal 2011; 9(2):2020. [58 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2020. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu
ANHANG I
|
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||||||||||||
|
1-Naphthylacetamid CAS-Nr. 86-86-2 CIPAC-Nr. 282 |
2-(1-Naphthyl)acetamid |
≥ 980 g/kg |
1. Januar 2012 |
31. Dezember 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 1-Naphthylacetamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013. |
(1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.
ANHANG II
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
|
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (*1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||||||||||||
|
„12 |
1-Naphthylacetamid CAS-Nr. 86-86-2 CIPAC-Nr. 282 |
2-(1-Naphthyl)acetamid |
≥ 980 g/kg |
1. Januar 2012 |
31. Dezember 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 1-Naphthylacetamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.“ |
(*1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.
|
6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 787/2011 DER KOMMISSION
vom 5. August 2011
zur Genehmigung des Wirkstoffs 1-Naphthylessigsäure gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG der Kommission (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, bezüglich derer die Vollständigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008der Kommission (3) festgestellt wurde. 1-Naphthylessigsäure, zuvor als „Naphthylessigsäure“ bezeichnet, gehört zu den Wirkstoffen, für die die Vollständigkeit gemäß der genannten Verordnung festgestellt wurde. |
|
(2) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (4) und (EG) Nr. 2229/2004 (5) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch 1-Naphthylessigsäure aufgeführt. |
|
(3) |
Der Antragsteller nahm seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 24e der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts gemäß Artikel 24 Absatz 2 der genannten Verordnung zurück. Daher wurde die Entscheidung 2008/941/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (6) erlassen, mit der bestimmt wurde, 1-Naphthylessigsäure nicht aufzunehmen. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden, beantragte. |
|
(5) |
Der Antrag wurde an Frankreich gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/941/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008. |
|
(6) |
Frankreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Es übermittelte diesen Bericht am 12. März 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 15. Februar 2011 ihre Schlussfolgerung zu 1-Naphthylessigsäure (7) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 17. Juni 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für 1-Naphthylessigsäure abgeschlossen. |
|
(7) |
Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die 1-Naphthylessigsäure enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der untersuchten und im Überprüfungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollte der Wirkstoff 1-Naphthylessigsäure gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt werden. |
|
(8) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. |
|
(9) |
Unbeschadet der Schlussfolgerung, dass 1-Naphthylessigsäure genehmigt werden sollte, ist es daher insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen zu verlangen. |
|
(10) |
Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten. |
|
(11) |
Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die 1-Naphthylessigsäure enthalten, zu überprüfen. Sie sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen. |
|
(12) |
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (8) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden. |
|
(13) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (9) entsprechend geändert werden. |
|
(14) |
In der Entscheidung 2008/941/EG ist festgelegt, dass 1-Naphthylessigsäure nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Die Zeile betreffend 1-Naphthylessigsäure im Anhang der genannten Entscheidung ist zu streichen. Daher sollte die Entscheidung 2008/941/EG entsprechend geändert werden. |
|
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Wirkstoffs
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff 1-Naphthylessigsäure wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.
Artikel 2
Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2012 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die 1-Naphthylessigsäure als Wirkstoff enthalten.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das 1-Naphthylessigsäure entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
|
a) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel 1-Naphthylessigsäure als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen. |
|
b) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel 1-Naphthylessigsäure als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum. |
Artikel 3
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Änderungen der Entscheidung 2008/941/EG
Die Zeile betreffend Naphthylessigsäure im Anhang der Entscheidung 2008/941/EG wird gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.
(4) ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.
(5) ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.
(6) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 91.
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance 1-naphthylacetic acid“. EFSA Journal 2011; 9(2):2019. [54 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2019. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu
ANHANG I
|
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||||||||||||
|
1-Naphthylessigsäure CAS-Nr. 86-87-3 CIPAC-Nr. 313 |
1-Naphthylessigsäure |
≥ 980 g/kg |
1. Januar 2012 |
31. Dezember 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 1-Naphthylessigsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013. |
(1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.
ANHANG II
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
|
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||||||||||||
|
„13 |
1-Naphthylessigsäure CAS-Nr. 86-87-3 CIPAC-Nr. 313 |
1-Naphthylessigsäure |
≥ 980 g/kg |
1. Januar 2012 |
31. Dezember 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 1-Naphthylessigsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.“ |
(1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.
|
6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 788/2011 DER KOMMISSION
vom 5. August 2011
zur Genehmigung des Wirkstoffs Fluazifop-P gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, bezüglich derer die Vollständigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission (3) festgestellt wurde. Fluazifop-P gehört zu den Wirkstoffen, für die die Vollständigkeit gemäß der genannten Verordnung festgestellt wurde. |
|
(2) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (4) und (EG) Nr. 1490/2002 (5) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Fluazifop-P aufgeführt. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung zurück. Daher wurde die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (7) erlassen, mit der bestimmt wurde, Fluazifop-P nicht aufzunehmen. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden, beantragte. |
|
(5) |
Der Antrag wurde an Frankreich gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008. |
|
(6) |
Frankreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Es übermittelte diesen Bericht am 19. Februar 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 17. November 2010 ihre Schlussfolgerung zu Fluazifop-P (8) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 17. Juni 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Fluazifop-P abgeschlossen. |
|
(7) |
Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die Fluazifop-P enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der untersuchten und im Überprüfungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollte der Wirkstoff Fluazifop-P gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt werden. |
|
(8) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. |
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(9) |
Unbeschadet der Schlussfolgerung, dass Fluazifop-P genehmigt werden sollte, ist es daher insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen zu verlangen. |
|
(10) |
Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten. |
|
(11) |
Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Fluazifop-P enthalten, zu überprüfen. Sie sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen. |
|
(12) |
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (9) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie auferlegt werden. |
|
(13) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (10) entsprechend geändert werden. |
|
(14) |
Mit der Entscheidung 2008/934/EG wird bestimmt, dass Fluazifop-P nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Die Zeile betreffend Fluazifop-P im Anhang der genannten Entscheidung ist zu streichen. Daher sollte die Entscheidung 2008/934/EG entsprechend geändert werden. |
|
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Wirkstoffs
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Fluazifop-P wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.
Artikel 2
Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2012 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Fluazifop-P als Wirkstoff enthalten.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Fluazifop-P entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
|
a) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel Fluazifop-P als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen. |
|
b) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel Fluazifop-P als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum. |
Artikel 3
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Änderungen der Entscheidung 2008/934/EG
Die Zeile betreffend Fluazifop-P im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.
(4) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.
(5) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.
(6) ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19.
(7) ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.
(8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fluazifop-P (evaluated variant fluazifop-P-butyl)“. EFSA Journal 2010; 8(11): [24 ff.] doi:10.2903/j.efsa.2010.1905. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
ANHANG I
|
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||||||||||||||
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Fluazifop-P CAS-Nr. 83066-88-0 (Fluazifop-P) CIPAC-Nr. 467 (Fluazifop-P) |
(R)-2-{4-[5-(Trifluormethyl)-2-pyridyloxy]phenoxy}propionsäure (Fluazifop-P) |
≥ 900 g/kg in Fluazifop-P-butyl Der Gehalt an der Verunreinigung 2-Chlor-5-(trifluormethyl)pyridin darf im Material bei gewerbsmäßiger Herstellung 1,5 g/kg nicht übersteigen. |
1. Januar 2012 |
31. Dezember 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid im Obstbau (bodennah) mit einer Anwendung pro Jahr dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Fluazifop-P-butyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. Juni 2012 und die Informationen gemäß den Nummern 3 bis 5 bis zum 31. Dezember 2013. |
(1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.
(2) 5-(Trifluormethyl)-2(1H)-pyridinon.
(3) 4-{[5-(Trifluormethyl)-2-pyridinyl]oxy}phenol.
ANHANG II
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
|
„15 |
Fluazifop-P CAS-Nr. 83066-88-0 (Fluazifop-P) CIPAC-Nr. 467 (Fluazifop-P) |
(R)-2-{4-[5-(Trifluormethyl)-2-pyridyloxy]phenoxy}propionsäure (Fluazifop-P) |
≥ 900 g/kg in Fluazifop-P-butyl Der Gehalt an der Verunreinigung 2-Chlor-5-(trifluormethyl)pyridin darf im Material bei gewerbsmäßiger Herstellung 1,5 g/kg nicht übersteigen. |
1. Januar 2012 |
31. Dezember 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid im Obstbau (bodennah) mit einer Anwendung pro Jahr dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Fluazifop-P-butyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. Juni 2012 und die Informationen gemäß den Nummern 3 bis 5 bis zum 31. Dezember 2013. |
(*1) 5-(trifluoromethyl)-2(1H)-pyridinone.
(*2) 4-{[5-(trifluoromethyl)-2-pyridinyl]oxy}phenol.“
|
6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/26 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 789/2011 DER KOMMISSION
vom 5. August 2011
zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2012
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 171 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) können die Ausfuhrlizenzen für Käse, der nach den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im Rahmen der Kontingente ausgeführt wird, die sich aus den während der multilateralen Handelsverhandlungen geschlossenen Übereinkommen ergeben, nach einem besonderen Verfahren zugeteilt werden, in dessen Rahmen bevorzugte Einführer in den USA benannt werden können. |
|
(2) |
Dieses Verfahren sollte für die Ausfuhr im Jahr 2012 eröffnet werden; außerdem sind die zusätzlich erforderlichen Modalitäten festzulegen. |
|
(3) |
Die in den USA zuständigen Behörden unterscheiden bei der Verwaltung der Einfuhren zwischen dem der Europäischen Union im Rahmen der Uruguay-Runde eingeräumten Zusatzkontingent und den im Rahmen der Tokio-Runde eingeräumten Kontingenten. Bei der Erteilung der Ausfuhrlizenzen ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse den Anforderungen für eine Kontingentzuteilung nach dem „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“ entsprechen. |
|
(4) |
Damit auch die weniger nachgefragten Kontingente ausgeschöpft werden, sollten Anträge über die gesamte Kontingentsmenge zulässig sein. |
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(5) |
Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt. Es wird davon ausgegangen, dass die in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Mitteilungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (3) mithilfe dieses Systems übermittelt werden können. Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die Mitgliedstaaten dieses Informationssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 verwenden. |
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(6) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit ist festzulegen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab Ende 2012 keine Anwendung mehr finden. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 , die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind und 2012 im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden, werden gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung sowie gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt.
Artikel 2
(1) Lizenzanträge gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 (nachstehend „Anträge“ genannt) sind im Zeitraum vom 1. bis spätestens 9. September 2011 bei den zuständigen Behörden zu stellen.
(2) Die Anträge sind nur gültig, wenn sie alle Angaben nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 enthalten und ihnen die dort genannten Unterlagen beigefügt sind.
In den Fällen, in denen sich die Menge, die für eine in Anhang I Spalte 2 der vorliegenden Verordnung genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf ein Kontingent aus der Uruguay-Runde und ein Kontingent aus der Tokio-Runde aufteilt, darf sich der Lizenzantrag nur auf eines dieser Kontingente beziehen, und es müssen das betreffende Kontingent und die Erzeugnisgruppe unter Verwendung der Gruppen- und Kontingentsbezeichnung gemäß Anhang I Spalte 3 angegeben werden.
Die Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 haben entsprechend dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Muster zu erfolgen.
(3) Bei den in Anhang I Spalte 3 als „22-Tokio“, „22-Uruguay“„25-Tokio“ und „25-Uruguay“ bezeichneten Kontingenten müssen die Anträge für mindestens 10 Tonnen gestellt werden, doch dürfen sie die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten.
Bei den anderen in Anhang I Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen die Anträge für mindestens 10 Tonnen gestellt werden und dürfen 40 % der gemäß Spalte 4 desselben Anhangs im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge nicht überschreiten.
(4) Die Anträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er keine anderen Anträge für dieselbe Erzeugnisgruppe und dasselbe Kontingent gestellt hat und auch nicht stellen wird.
Stellt ein Antragsteller in einem oder mehreren Mitgliedstaaten für ein und dieselbe Erzeugnisgruppe und ein und dasselbe Kontingent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 16. September die Anträge mit, die für die einzelnen in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen und gegebenenfalls für die dort aufgeführten Kontingente gestellt wurden.
Alle Mitteilungen, auch dahin gehende Mitteilungen, dass keine Anträge gestellt wurden, sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 zu übersenden.
(2) Diese Mitteilung enthält je Erzeugnisgruppe und gegebenenfalls je Kontingent folgende Angaben:
|
a) |
eine Liste der Antragsteller mit Namen, Anschrift und Referenz(nummer); |
|
b) |
die je Antragsteller beantragten Mengen je Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur und je Code gemäß dem „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America (2011)“; |
|
c) |
Name, Anschrift und Referenz(nummer) des vom Antragsteller benannten Einführers. |
Artikel 4
Die Kommission beschließt unverzüglich gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 über die Zuteilung der Lizenzen und setzt die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Oktober 2011 hiervon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Veröffentlichung der Zuteilungskoeffizienten für jede Gruppe und gegebenenfalls für jedes Kontingent die gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 je Antragsteller zugeteilten Mengen, den Erzeugniscode, die Referenz(nummer) des Antragstellers und die Referenz(nummer) des benannten Einführers mit.
Die durch Auslosung gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 zugeteilten Mengen werden im Verhältnis zu den für die einzelnen KN-Codes beantragten Erzeugnismengen auf die KN-Codes aufgeteilt.
Die Mitteilung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten überprüfen die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 mitgeteilten Angaben vor Erteilung der Lizenzen, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember 2011.
Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer, dem eine Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, so wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten. Die Mitgliedstaaten teilen dies der Kommission unverzüglich mit. Die Mitteilung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 und umfasst für jede Gruppe und gegebenenfalls für jedes Kontingent
|
a) |
die Referenz(nummer) des Antragstellers; |
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b) |
die je Antragsteller beantragten Mengen je Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur und je Code gemäß dem „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America (2011)“; |
|
c) |
die Referenz(nummer) des benannten Einführers. |
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
ANHANG I
Im Jahr 2012 im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente nach den Vereinigten Staaten von Amerika auszuführender Käse
Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 und Verordnung (EU) Nr. 789/2011
|
Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“ |
Gruppen- und Kontingentsbezeichnung |
Für 2012 verfügbare Menge |
|
|
Bemerkung Nr. |
Gruppe |
|
Kg |
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
|
16 |
Not specifically provided for (NSPF) |
16-Tokyo |
908 877 |
|
16-Uruguay |
3 446 000 |
||
|
17 |
Blue Mould |
17-Uruguay |
350 000 |
|
18 |
Cheddar |
18-Uruguay |
1 050 000 |
|
20 |
Edam/Gouda |
20-Uruguay |
1 100 000 |
|
21 |
Italian type |
21-Uruguay |
2 025 000 |
|
22 |
Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation |
22-Tokyo |
393 006 |
|
22-Uruguay |
380 000 |
||
|
25 |
Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation |
25-Tokyo |
4 003 172 |
|
25-Uruguay |
2 420 000 |
||
ANHANG II
Erforderliche Angaben Gemäss Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009
|
Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EU) Nr. 789/2011: |
|
Gruppe gemäß Anhang I Spalte 2 der Verordnung (EU) Nr. 789/2011: …
…
|
Grundlage des Kontingents: |
Uruguay-Runde: |
Tokio-Runde: |
|
Name und Anschrift des Antragstellers |
Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur |
Beantragte Menge in kg |
Code des „Harmonised Tariff Schedule of the USA“ |
Name und Anschrift des benannten Einführers |
|
|
|
|
|
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||
|
|
|
|
||
|
Insgesamt |
|
|
|
6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 790/2011 DER KOMMISSION
vom 5. August 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. August 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0707 00 05 |
TR |
105,8 |
|
ZZ |
105,8 |
|
|
0709 90 70 |
TR |
116,3 |
|
ZZ |
116,3 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
63,8 |
|
CL |
76,3 |
|
|
TR |
57,0 |
|
|
UY |
92,0 |
|
|
ZA |
84,4 |
|
|
ZZ |
74,7 |
|
|
0806 10 10 |
EG |
152,5 |
|
MA |
187,2 |
|
|
TR |
164,1 |
|
|
ZA |
98,7 |
|
|
ZZ |
150,6 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
95,7 |
|
BR |
74,7 |
|
|
CL |
105,4 |
|
|
CN |
56,0 |
|
|
NZ |
102,4 |
|
|
US |
100,4 |
|
|
ZA |
89,2 |
|
|
ZZ |
89,1 |
|
|
0808 20 50 |
AR |
83,3 |
|
CL |
81,6 |
|
|
CN |
31,1 |
|
|
NZ |
108,0 |
|
|
ZA |
103,2 |
|
|
ZZ |
81,4 |
|
|
0809 20 95 |
CA |
870,0 |
|
TR |
315,2 |
|
|
US |
510,8 |
|
|
ZZ |
565,3 |
|
|
0809 30 |
TR |
126,6 |
|
ZZ |
126,6 |
|
|
0809 40 05 |
BA |
50,1 |
|
IL |
149,1 |
|
|
XS |
57,7 |
|
|
ZZ |
85,6 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
|
6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/32 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5. August 2011
zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5625)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(2011/493/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Anhang XVIII Teil B Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie 2003/85/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) wurden Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche eingeführt, einschließlich solcher, die anzuwenden sind, wenn der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren bestätigt wurde. |
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(2) |
Vom 5. Januar bis zum 7. April 2011 wurden in der Region Burgas in Bulgarien ein Fall von Maul- und Klauenseuche bei einem Wildschwein und insgesamt 11 Ausbrüche dieser Seuche im Viehbestand bestätigt. Daraufhin hat Bulgarien Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie getroffen. |
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(3) |
Sobald der zuständigen bulgarischen Behörde die Bestätigung des ersten Falls von Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier vorlag, traf sie gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Richtlinie die in Anhang XVIII Teil A der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Eindämmung der Seuche. |
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(4) |
Außerdem erstellte Bulgarien einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren im als infiziert geltenden Gebiet und führte darin die Maßnahmen auf, die gemäß Anhang XVIII Teil B der Richtlinie in den Betrieben durchgeführt werden. |
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(5) |
Binnen 90 Tagen nach der Bestätigung des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren legte Bulgarien am 4. April 2011 einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren in Teilen der Regionen Burgas, Jambol und Chaskovo vor. |
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(6) |
Nach Einschätzung der Kommission entspricht der von Bulgarien vorgelegte Plan den Anforderungen des Anhangs XVIII Teil B der Richtlinie; die angestrebten Ziele dürften damit erreicht werden. Daher sollte der Plan genehmigt werden. |
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(7) |
Außerdem werden in Teilen der Regionen Burgas und Jambol die im Tilgungsplan vorgesehenen Maßnahmen durch die im Beschluss der Kommission 2011/44/EU vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien vorgesehenen Maßnahmen verstärkt. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren
Der Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei für diese Seuche empfänglichen Wildtieren in den im Anhang aufgeführten Gebieten, den Bulgarien der Kommission am 4. April 2011 vorgelegt hat, wird genehmigt.
Artikel 2
Einhaltung der Vorschriften
Bulgarien erlässt und veröffentlicht die notwendigen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen.
Es setzt die Kommission unverzüglich darüber in Kenntnis.
Artikel 3
Adressat
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Brüssel, den 5. August 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
ANHANG
Bulgarische Gebiete, in denen der Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei hierfür empfänglichen Wildtieren durchzuführen ist
Die Teile der Regionen Burgas, Jambol und Chaskowo innerhalb folgender Begrenzungen:
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1. |
Nördliche Grenzen:
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2. |
Westliche Grenzen:
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3. |
Südliche Grenze: Die Landesgrenze (Land und Fluss) zwischen Bulgarien und der Türkei von Kapitan Andreewo im Westen bis nach Resovo im Osten. |
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4. |
Östliche Grenze: Das Schwarze Meer zwischen Resovo und Kiten. |
Berichtigungen
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6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/36 |
Berichtigung des Beschlusses 2011/210/GASP des Rates vom 1. April 2011 über eine Militäroperation der Europäischen Union zur Unterstützung humanitärer Hilfseinsätze als Reaktion auf die Krisensituation in Libyen („EUFOR Libya“)
Seite 18, Erwägungsgrund 11:
anstatt:
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„(11) |
Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Operation —“ |
muss es heißen:
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„(11) |
Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Operation —“. |