ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.200.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 200

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
3. August 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 761/2011 der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 762/2011 der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 763/2011 der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 764/2011 der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Bœuf de Vendée (g.g.A.)]

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 765/2011 der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Porc d'Auvergne (g.g.A.)]

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 766/2011 der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Ξύγαλο Σητείας (Xygalo Siteias)/Ξίγαλο Σητείας (Xigalo Siteias) (g.U.)]

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2011 der Kommission vom 2. August 2011 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung in Bezug auf die Einträge der Tschechischen Republik und Lettlands

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 768/2011 der Kommission vom 2. August 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 vom 17. Juni 2011 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 769/2011 der Kommission vom 2. August 2011 zur Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für die befristeten Sondermaßnahmen der Union zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2011 der Kommission vom 2. August 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 771/2011 der Kommission vom 2. August 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

21

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/489/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. Juli 2011 über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4503)

23

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 761/2011 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2011

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Konnektor bestehend aus einem Kunststoffgehäuse mit beidseitigen Öffnungen für den Flüssigkeitszu- und –abfluss. Er ist mit einem Schraubgewinde und einem Verschlusselement in Form eines Rückschlagventils ausgestattet.

Der Konnektor wird in medizinischen Infusionssets verwendet. Die eine Seite wird an einen Schlauch und die andere Seite an eine Spritze oder eine Infusionsleitung angeschlossen. Das Verschlusselement öffnet sich beim Anschluss an die Spritze oder die Infusionsleitung und schließt sich beim Lösen der Verbindung, wodurch das Austreten von Flüssigkeit und das Eindringen von Luft während der Infusion verhindert werden.

Die Konnektoren werden in sterilen oder nicht sterilen Verpackungen angeboten.

 (1) Siehe Abbildung

8481 30 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1g) zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8481, 8481 30 und 8481 30 99.

Aufgrund seiner Funktion, seiner materiellen Eigenschaften und seiner Arbeitsweise ist der Konnektor als Rückschlagventil der Unterposition 8481 30 zu betrachten, da er verwendet wird, um durch Öffnen und Schließen des Verschlusselements einen Flüssigkeitsstrom in nur eine Richtung zu ermöglichen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8481).

Gemäß Anmerkung 1g) zu Kapitel 90 ist eine Einreihung in Position 9018„Medizinische Instrumente, Apparate oder Geräte“ ausgeschlossen.

Zudem ist die Ware, auch wenn sie in sterilen Verpackungen angeboten wird, nicht als Ware der Position 9018 erkennbar.

Daher ist die Ware in den KN-Code 8481 30 99 als Rückschlagventil aus Kunststoff einzureihen.

Image


(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


3.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 762/2011 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2011

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Zollkodexausschuss hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Hohle, zylinderförmige, verzinkte Ware aus anderem als rostfreiem Stahl, ohne Gewinde und mit einer Öffnung über die gesamte Länge (so genannter Expressnagel). Ein Ende ist leicht nach außen gebogen. Das andere bildet eine scharfe Schnittkante.

Die Ware wird als Halterung verwendet. Sie wird in ein gebohrtes Loch eingeschlagen, um beispielsweise eine Leiste schnell an einer Betonwand zu befestigen. Durch das scharfe Ende wird das Einschlagen erleichtert. Die hohle Bauweise, die Öffnung über die gesamte Länge und das nach außen gebogene Ende tragen zu einem besseren Halt bei, wenn die Ware vollständig eingeschlagen wird.

 (1) siehe Abbildung

7317 00 90

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7317 00 und 7317 00 90.

Eine Einreihung in Position 7318 ist ausgeschlossen, da die Form der Ware keiner der in dieser Position erwähnten Waren ähnelt.

Eine Einreihung in Position 7326 ist ausgeschlossen, da die Ware nicht als Stahldübel angesehen werden kann, weil sie aufgrund ihrer Bauweise nicht dafür hergerichtet ist, Schrauben passgenau im Mauerwerk zu befestigen.

Die Ware ähnelt Nägeln der Position 7317 und funktioniert auf die gleiche Weise. Das vollständige Einschlagen in die Wand reicht aus, um sicherzustellen, dass der zu befestigende Gegenstand, zum Beispiel eine Leiste, festen Halt hat.

Daher ist die Ware als andere Waren aus Stahl, ähnlich einem Nagel, in den KN-Code 7317 00 90 einzureihen.

Image


(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


3.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 763/2011 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2011

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein tragbares, akkubetriebenes Gerät (sog. E-Book) zum Speichern und Anzeigen verschiedener Textdateien (z. B. PDF, WOL und HTML), Standbild-Dateien (z. B. JPEG) und Audiodateien (z. B. MP3) mit Abmessungen von etwa 18 x 12 x 1 cm und einem Gewicht von etwa 220 g.

Das Gerät ist ausgestattet mit:

einem monochromen Display (E-Papier-Technologie mit vier Graustufen) mit Abmessungen von etwa 12 x 9 cm, einer Bildschirmdiagonale von etwa 15 cm (6 Zoll) und einer Auflösung von 600 x 800 Pixel,

einer USB-Schnittstelle,

einem Kopfhörereingang,

einem Steckplatz für Speicherkarten,

Bedien-/Steuerungstasten,

einem 200-MHz-Prozessor und

einem internen Speicher von 512 MB.

Zur Übertragung von Dateien kann das Gerät an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden.

Das Gerät kann Texte, Standbilder und Ton wiedergeben, indem es die im internen Speicher oder auf einer Speicherkarte abgelegten Daten verarbeitet.

Das Gerät verfügt über keine Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen.

8543 70 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543, 8543 70 und 8543 70 90.

Eine Einreihung als automatische Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471 ist ausgeschlossen, da das Gerät nicht die Bedingungen von Anmerkung 5 Buchstabe A zu Kapitel 84 erfüllt.

Zudem ist auch eine Einreihung in Position 8471 als Einheit eines solchen Systems ausgeschlossen, da das Gerät nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist.

Ferner ist eine Einreihung als Bildschirm in Position 8528 ausgeschlossen, da das Gerät aufgrund der für die Anzeige verwendeten speziellen Technologie und der damit einhergehenden geringen Bildqualität nicht in der Lage ist, Videofilme wiederzugeben, sondern ausschließlich der Anzeige von Textformaten und Standbildern dient.

Es handelt sich vielmehr um ein elektronisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Daher ist die Ware in den KN-Code 8543 70 90 einzureihen.


3.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 764/2011 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Bœuf de Vendée (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Bœuf de Vendée“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 312 vom 17.11.2010, S. 19.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.1:   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FRANKREICH

Bœuf de Vendée (g.g.A.)


3.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 765/2011 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Porc d'Auvergne (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Porc d'Auvergne“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 311 vom 16.11.2010, S. 18.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.1:   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FRANKREICH

Porc d'Auvergne (g.g.A.)


3.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 766/2011 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Ξύγαλο Σητείας (Xygalo Siteias)/Ξίγαλο Σητείας (Xigalo Siteias) (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Griechenlands auf Eintragung der Bezeichnung „Ξύγαλο Σητείας (Xygalo Siteias)/Ξίγαλο Σητείας (Xigalo Siteias)“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 312 vom 17.11.2010, S. 25.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3:   Käse

GRIECHENLAND

[Ξύγαλο Σητείας (Xygalo Siteias)/Ξίγαλο Σητείας (Xigalo Siteias) (g.U.)]


3.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 767/2011 DER KOMMISSION

vom 2. August 2011

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung in Bezug auf die Einträge der Tschechischen Republik und Lettlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 desselben Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission (2) sieht vor, dass die im jeweiligen Mitgliedstaat zur vollständigen Denaturierung von Alkohol gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG eingesetzten Denaturierungsmittel im Anhang derselben Verordnung zu beschreiben sind.

(3)

Am 13. Mai 2010 hat die Tschechische Republik einige Änderungen in seinen mit der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 genehmigten Denaturierungsverfahren mitgeteilt.

(4)

Die Kommission hat die Mitteilung der Tschechischen Republik am 18. Juni 2010 an die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.

(5)

Gegen die von der Tschechischen Republik mitgeteilten Vorschriften sind Einwände erhoben worden. Deshalb ist das Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 92/83/EWG angewendet worden. Nach Erörterung im Verbrauchsteuerausschuss hat die Tschechische Republik ihren ursprünglichen Vorschlag überarbeitet, so dass die vorgeschlagenen Vorschriften keine Möglichkeiten zu Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch bieten sollten.

(6)

Gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Richtlinie 92/83/EWG hat Polen am 26. Mai 2010 die Kommission über einen Missbrauch von gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG von der Verbrauchsteuer befreitem, vollständig denaturiertem Alkohol informiert, der nach dem in Lettland gemäß Verordnung (EG) Nr. 3199/93 zugelassenen Verfahren denaturiert worden war und eine Mischung aus mindestens drei Litern Isopropylalkohol und zwei Gramm Denatoniumbenzoat auf 100 Liter Alkohol darstellt.

(7)

Die Kommission hat die Mitteilung Polens den anderen Mitgliedstaaten am 25. Juni 2010 übermittelt.

(8)

Die Antworten auf die Mitteilung und die Erörterungen im Verbrauchsteuerausschuss machten deutlich, dass der Großteil der Mitgliedstaaten mit dem Standpunkt Polens übereinstimmt. Als Reaktion auf die von Polen geäußerten Bedenken, erklärte sich Lettland der Kommission gegenüber einverstanden, sein durch die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 genehmigtes Denaturierungsverfahren zu ändern.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.

(2)  ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für die Tschechische Republik erhält folgende Fassung:

Tschechische Republik

Je Hektoliter reinen Alkohols:

1.

1 Gramm Denatoniumbenzoat,

0,2 Liter Thiophen,

1 Liter Methylethylketon (Butanon) und

0,2 Gramm Methylenblau (C.I. Blau 52015).

2.

0,4 Liter Solventnaphtha,

0,2 Liter Kerosin und

0,1 Liter technisches Benzin (technical petrol).

3.

3 Liter Ethyltertbutylether (ETBE) CAS-Nr. 637-92-3,

1 Liter Isopropylalkohol (IPA), CAS-Nr. 67-63-0,

1,0 Liter unverbleites Benzin (BA 95 Natural), CAS-Nr. 86290-81-5,

10 Milligramm Fluorescein, CAS-Nr. 2321-07-05.“

2.

Der Eintrag für Lettland erhält folgende Fassung:

Lettland

Mindestmenge je 100 Liter Alkohol:

1.

Gemisch aus folgenden Substanzen:

9 Liter Isopropylalkohol,

1 Liter Aceton,

0,4 Gramm Methylenblau oder Thymolblau oder Kristallviolett;

2.

Gemisch aus folgenden Substanzen:

2 Liter Methylethylketon,

3 Liter Methylisobutylketon;

3.

Gemisch aus folgenden Substanzen:

3 Liter Aceton,

2 Gramm Denatoniumbenzoat;

4.

10 Liter Ethylacetat.

Mindestmenge je 100 Liter dehydrierten Ethylalkohols (Wasseranteil max. 0,5 %):

1.

mindestens 5, höchstens 7 Liter Benzin oder Petroleum.“


3.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 768/2011 DER KOMMISSION

vom 2. August 2011

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 vom 17. Juni 2011 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 191 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 der Kommission vom 17. Juni 2011 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse (2) wurden nach einem Ausbruch von Escherichia coli (E. coli) in Deutschland, der zu einer schweren Störung des Obst- und Gemüsemarktes in der Europäischen Union geführt hat, befristete Sondermaßnahmen für den Sektor Obst und Gemüse eingeführt.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 mussten die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum 18. Juli 2011 über die Anträge auf Unionsunterstützung insgesamt unterrichten. Die gemäß diesem Artikel von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zeigen, dass die Krise größere Auswirkungen hatte als erwartet.

(3)

Aufgrund der schweren Störung des Obst- und Gemüsemarktes und der Beeinträchtigung des Obst- und Gemüsesektors empfiehlt es sich, den in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 vorgesehenen Höchstbetrag der Unterstützung anzuheben. Angesichts der Dringlichkeit sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Höchstbetrag der Unterstützung

Die Gesamtausgaben, die der Union im Rahmen dieser Verordnung entstehen, dürfen 227 000 000 EUR nicht überschreiten. Sie werden aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert und dürfen nur zur Finanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen verwendet werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 71.


3.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 769/2011 DER KOMMISSION

vom 2. August 2011

zur Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für die befristeten Sondermaßnahmen der Union zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 der Kommission vom 17. Juni 2011 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 wurden infolge eines Ausbruchs von Escherichia coli (E. coli) in Deutschland, der zu erheblichen Störungen auf dem Obst- und Gemüsemarkt der Union führte, befristete Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse eingeführt.

(2)

Aus den Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 geht hervor, dass die Anträge auf Unionsunterstützung nicht den in Artikel 2 der genannten Verordnung festgesetzten Höchstbetrag der Unterstützung überschritten haben. Für diese Anträge ist daher ein Zuteilungskoeffizient von 100 % festzusetzen.

(3)

Aus Gründen der Transparenz sollten die Erzeugerorganisationen und die Nichtmitglieder-Erzeuger, die einen Antrag auf Unionsunterstützung gestellt haben, umgehend über den von der Kommission festgesetzten Zuteilungskoeffizienten unterrichtet werden. Aus diesem Grund und zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Maßnahme sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anträge auf Unionsunterstützung, die bei den Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 26. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 eingegangen sind und der Kommission von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 mitgeteilt wurden, werden unter Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten von 100 % bewilligt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 71.


3.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 770/2011 DER KOMMISSION

vom 2. August 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. August 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AR

23,8

ZA

27,3

ZZ

25,6

0707 00 05

TR

106,0

ZZ

106,0

0709 90 70

TR

80,0

ZZ

80,0

0805 50 10

AR

62,9

CL

76,3

TR

56,0

UY

71,1

ZA

73,6

ZZ

68,0

0806 10 10

CL

54,3

EG

159,9

MA

173,4

TN

223,5

TR

163,5

ZA

98,7

ZZ

145,6

0808 10 80

AR

119,1

BR

75,7

CL

99,9

CN

82,8

NZ

105,6

US

101,5

ZA

86,0

ZZ

95,8

0808 20 50

AR

80,3

CL

103,6

CN

51,0

NZ

105,7

ZA

101,2

ZZ

88,4

0809 20 95

CA

870,0

CL

267,8

TR

288,4

ZZ

475,4

0809 30

TR

156,8

ZZ

156,8

0809 40 05

BA

46,1

IL

149,9

XS

57,7

ZZ

84,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


3.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 771/2011 DER KOMMISSION

vom 2. August 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 760/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. August 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 46.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 3. August 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

47,99

0,00

1701 11 90 (1)

47,99

0,51

1701 12 10 (1)

47,99

0,00

1701 12 90 (1)

47,99

0,21

1701 91 00 (2)

54,48

1,13

1701 99 10 (2)

54,48

0,00

1701 99 90 (2)

54,48

0,00

1702 90 95 (3)

0,54

0,20


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

3.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2011

über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4503)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2011/489/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen, als in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und unter dessen Buchstabe a festgelegt ist, so ist diese Menge so festzusetzen, dass die Erreichung der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, z. B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2)

Am 21. Dezember 2007 nahm die Kommission die Entscheidung 2008/64/EG über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (2) an, mit der sie dem Königreich Belgien gestattete, in der Region Flandern je Hektar die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff aus Viehdung auf als Grünland und mit Mais sowie Gras als Untersaat bebauten Parzellen und bis zu 200 kg Stickstoff aus Viehdung je Hektar auf mit Winterweizen gefolgt von einer Zwischenfrucht und mit Rüben bebauten Parzellen zu genehmigen.

(3)

Die mit der Entscheidung 2008/64/EG genehmigte Ausnahme betrifft rund 3 300 Landwirte und eine Fläche von 83 500 ha und läuft am 31. Dezember 2010 aus.

(4)

Am 15. März 2011 hat Belgien bei der Kommission die Erneuerung der Ausnahmegenehmigung gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG betreffend die Region Flandern beantragt.

(5)

Mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beabsichtigt Belgien, bei bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben in Flandern die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Weideviehdung und aus aufbereitetem Schweinemist auf als Grünland und mit Mais sowie Gras als Untersaat sowie als Schnittgrünland oder mit Schnittroggen bebauten Parzellen und von bis zu 200 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung und aufbereitetem Schweinemist auf mit Winterweizen oder Triticale gefolgt von einer Zwischenfrucht und mit Rüben bebauten Parzellen zu gestatten.

(6)

Flandern stellte eindeutige Ziele für die Wasserqualität auf, die im Laufe der folgenden beiden Aktionsprogramme zu erreichen sind. Für Oberflächengewässer wird die Qualitätsnorm von 50 mg Nitrat pro Liter bis 2014 an 84 % der Überwachungsstellen des landwirtschaftlichen Überwachungsnetzes und bis 2018 an 95 % der Überwachungsstellen erreicht werden. In oberflächennahem Grundwasser, in dem die Belastung langsamer abnimmt, geht die Nitratkonzentration im Durchschnitt bis 2014 um 10 % und bis 2018 um 20 % gegenüber dem Durchschnittswert von 2010 (40 mg Nitrate pro Liter) zurück. Besonderer Akzent wird auf die hydrogeologisch homogenen Gebiete gelegt, in denen im Durchschnitt im oberflächennahen Grundwasser Nitratwerte von mehr als 50 g/l verzeichnet werden und der durchschnittliche Nitratswert je Laufzeit eines Aktionsprogramms um 5 mg/l verringert werden muss.

(7)

Um diese Ziele zu verwirklichen, hat Flandern für den Zeitraum 2011-2014 ein verstärktes Aktionsprogramm aufgestellt. Bis 2014 wird die Strategie überprüft werden, und auf der Grundlage der Überprüfungsergebnisse werden im Aktionsprogramm 2015-2018 mögliche weitere verstärkte Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Vorgaben für die Wasserqualität erreicht werden.

(8)

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG für die Region Flandern, das „Dekret zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen“ (Düngerdekret) vom 22. Dezember 2006, wurden am 6. Mai 2011 in Einklang mit dem Aktionsprogramm 2011-2014 geändert (3) und gelten in Verbindung mit diesem Beschluss.

(9)

Das Düngerdekret gilt auf dem gesamten Territorium der Region Flandern.

(10)

Das Düngerdekret enthält Obergrenzen für den Eintrag sowohl von Stickstoff als auch von Phosphor.

(11)

Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen zeigen, dass die beantragte Menge von 250 bzw. 200 kg Stickstoff aus Viehdung pro Hektar und Jahr aufgrund objektiver Kriterien wie langer Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf begründet ist.

(12)

Die Kommission ist nach Prüfung des Antrags der Ansicht, dass die beantragte Menge von 250 bzw. 200 kg Stickstoff aus Weideviehdung und aufbereitetem Schweinemist je Hektar und Jahr die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden, die zusätzlich zu den verstärkten Maßnahmen des Aktionsprogramms 2011-2014 gelten.

(13)

Um zu vermeiden, dass die Anwendung der beantragten Ausnahmeregelung zu einer Intensivierung der Viehhaltung führt, müssen die zuständigen Behörden die Begrenzung des Viehbestands, der auf jedem landwirtschaftlichen Betrieb in der Region Flandern gehalten werden kann (Nährstoffemissionsrechte), gemäß den Bestimmungen des Düngerdekrets sicherstellen.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 15. März 2011 betreffend die Region Flandern gestellten Antrag des Königreichs Belgien auf Genehmigung einer Menge Viehdung, welche die in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in diesem Beschluss genannten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a)

„landwirtschaftliche Betriebe“ landwirtschaftliche Betriebe mit oder ohne Viehhaltung;

b)

„Parzelle“ ein einzelnes Feld oder eine Gruppe von Feldern, die hinsichtlich Kultur, Bodenart und Düngepraktiken homogen ist;

c)

„Grünland“ Dauergrünland oder Wechselgrünland (letzteres meist mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren);

d)

„Kulturpflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase“ Grünland, Mais mit vor oder nach der Ernte als Untersaat eingesätem Gras, das gemäht und vom Feld entfernt wird und als Zwischenfrucht dient, Schnittgrünland oder Schnittroggen, gefolgt von Mais, Winterweizen oder Triticale, gefolgt von einer Zwischenfrucht, Zucker- oder Futterrüben;

e)

„Weidevieh“ Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Ziegen und Pferde;

f)

„Dungaufbereitung“ das Verfahren der Trennung von Schweinemist in zwei Fraktionen, einer Festmistfraktion und einer Flüssigmistfraktion, welches zur Verbesserung der Ausbringung auf die Felder und zur Erhöhung der Stickstoff- und Phosphoraufnahme durchgeführt wird;

g)

„aufbereiteter Dung“ die bei der Dungaufbereitung gewonnene Flüssigmistfraktion;

h)

„Gülle mit geringem Stickstoff- und Phosphatgehalt“ aufbereiteten Dung mit einem Stickstoff- und einem Phosphatgehalt von jeweils höchstens 1 kg/t Gülle;

i)

„Bodenprofil“ die Bodenschicht unter der Bodenoberfläche bis zu einer Tiefe von 0,90 m, außer wenn der durchschnittlich höchste Grundwasserspiegel oberflächennäher ist; in letzterem Fall muss das Profil bis zur Tiefe des durchschnittlich höchsten Grundwasserspiegels reichen.

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt gemäß den in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 genannten Auflagen auf Einzelfallbasis für bestimmte mit Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langen Wachstumsphasen bebaute Parzellen eines landwirtschaftlichen Betriebes.

Artikel 4

Jährliche Antragstellung und Verpflichtung

(1)   Landwirte, die die Ausnahmeregelung gemäß diesem Beschluss in Anspruch nehmen wollen, stellen jährlich bis 15. Februar einen Antrag bei der zuständigen Behörde. Für das Jahr 2011 reichen die Landwirte ihren jährlichen Antrag bis 15. Juli ein.

(2)   Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5, 6 und 7 beschriebenen Auflagen.

Artikel 5

Dungaufbereitung

(1)   Die Festmistfraktion aus der Dungaufbereitung ist an zugelassene Verwertungsanlagen zu liefern, um Gerüche und andere Emissionen zu reduzieren, die agronomischen und hygienischen Eigenschaften zu verbessern, die Handhabung zu erleichtern und die Stickstoff- und Phosphatrückgewinnung zu vergrößern. Das verwertete Produkt darf mit Ausnahme von Parks, Grünanlagen und Privatgärten nicht auf landwirtschaftlichen Flächen in der Region Flandern ausgebracht werden.

(2)   Landwirte, denen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde und die Dung aufbereiten, müssen den zuständigen Behörden jährlich die Daten über die Menge des zur Aufbereitung gebrachten Dungs, die Menge und den Bestimmungsort der Festmistfraktion und des aufbereiteten Dungs sowie deren jeweiligen Stickstoff- und Phosphorgehalt bekannt geben.

(3)   Die zuständigen Behörden müssen die zulässigen Verfahren zur Ermittlung der Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs sowie von Änderungen der Zusammensetzung und Aufbereitungseffizienz für jeden landwirtschaftlichen Betrieb, dem die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, festlegen und regelmäßig auf den neuesten Stand bringen.

(4)   Bei den Anlagen, in denen mehr Emissionen als bei der Referenzsituation (Lagern und Ausbringen von rohem Viehdung) entstehen, sind Ammoniak und andere Emissionen aus der Dungaufbereitung zu sammeln und zu behandeln, um die Umweltwirkung und die Belästigung zu reduzieren. Für diese Zwecke wird ein Inventar der Anlagen, in denen eine Behandlung der Emissionen erforderlich ist, erstellt und regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

Artikel 6

Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 11 genannten Bedingungen darf die Menge Weideviehdung, aufbereiteter Dung und Gülle mit niedrigem Stickstoff- und Phosphatgehalt, die jedes Jahr auf den von der Ausnahme betroffenen Parzellen ausgebracht wird — einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs —, 250 kg Stickstoff je Hektar auf

a)

als Grünland und mit Mais mit Gras als Untersaat,

b)

als Schnittgrünland gefolgt von Mais,

c)

mit Schnittroggen gefolgt von Mais

bebauten Parzellen und 200 kg Stickstoff je Hektar auf mit

d)

Winterweizen, gefolgt von einer Zwischenfrucht,

e)

Triticale, gefolgt von einer Zwischenfrucht,

f)

Zucker- oder Futterrüben bebauten Parzellen nicht überschreiten.

(2)   Aufbereiteter Dung, der nicht als Gülle mit niedrigem Stickstoff- und Phosphatgehalt eingestuft werden kann, darf nur dann auf die unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen ausgebracht werden, wenn er ein Stickstoff-Phosphat-Verhältnis (N/P2O5) von mindestens 3,3 aufweist.

(3)   Die Ausbringung von Gülle mit niedrigem Stickstoff- und Phosphatgehalt wird auf 15 Tonnen pro Hektar begrenzt.

(4)   Der Gesamtstickstoff- und -phosphateintrag muss dem Nährstoffbedarf der betreffenden Kultur entsprechen und das Stickstoffangebot des Bodens und die größere Verfügbarkeit von Stickstoff im Dung aufgrund der Aufbereitung berücksichtigen. Auf keinen Fall dürfen bei einer Kultur die im Aktionsprogramm festgelegten Höchstausbringungsmengen für Phosphat und Stickstoff, ausgedrückt als Gesamtstickstoff oder wirksamer Stickstoff, überschritten werden.

(5)   Der Einsatz von Phosphat aus chemischen Düngemitteln ist auf den unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen verboten.

(6)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt für seine gesamte Anbaufläche einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Viehdung sowie von Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen werden. Jeder Betrieb muss diesen Plan spätestens ab dem 15. Februar jedes Kalenderjahres vorweisen können.

Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:

a)

Größe des Viehbestands, Erläuterung der Haltungs- und Lagersysteme, einschließlich Angaben zur gelagerten Dungmenge;

b)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb erzeugten Dungs;

c)

Beschreibung der Dungaufbereitung und erwartete Eigenschaften des aufbereiteten Dungs;

d)

Menge, Art und Eigenschaften des Dungs, der aus dem Betrieb verbracht oder von ihm aufgenommen wird;

e)

Fruchtfolge und Anbaufläche der Parzellen mit Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase und der Parzellen mit anderen Pflanzen;

f)

absehbarer Stickstoff- und Phosphorbedarf der Pflanzen jeder einzelnen Parzelle;

g)

Berechnung des auf jeder Parzelle mittels Dung ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors;

h)

Ausbringung des auf jeder Parzelle mittels chemischer oder sonstiger Düngemittel ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors.

Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftungspraxis aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln.

(7)   Für jeden Betrieb werden Düngerkonten geführt, in denen die Menge und der Zeitpunkt der Ausbringung von Dung und von Stickstoffdüngern erfasst werden.

(8)   Für jeden landwirtschaftlichen Betrieb, dem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, müssen die Analyseergebnisse des Stickstoff- und Phosphorgehalts im Boden vorliegen. Die Probenahmen und Analysen in Bezug auf Phosphor und Stickstoff sind spätestens am 1. Juni und mindestens alle vier Jahre für jede hinsichtlich des Fruchtwechsels und der Bodenmerkmale homogene Fläche des Betriebs durchzuführen. Gefordert wird mindestens eine Analyse je 5 Hektar Betriebsland.

(9)   Die Nitratkonzentration im Bodenprofil wird jedes Jahr im Herbst spätestens bis 15. November bei mindestens 6 % aller unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen und 1 % aller anderen genutzten Flächen von Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, in einer Weise gemessen, bei der mindestens 85 % der betreffenden Betriebe einbezogen werden. Je 2 Hektar Land sind mindestens drei Proben, die drei verschiedene Bodenschichten im Bodenprofil repräsentieren, erforderlich.

(10)   Dung, aufbereiteter Dung oder Gülle mit einem niedrigen Stickstoff- und Phosphatgehalt mit einem Gesamtstickstoffgehalt von mehr als 0,60 kg/t sowie chemische oder andere Düngemittel dürfen vom 1. September bis zum 15. Februar des folgenden Jahres nicht auf die unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen ausgebracht werden.

(11)   Mindestens zwei Drittel der Stickstoffmenge aus Dung, ausgenommen Stickstoff von Weideviehdung, ist jedes Jahr vor dem 31. Mai auszubringen.

Artikel 7

Bodenbewirtschaftung

Landwirte, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergreifen folgende Maßnahmen:

a)

Grünland auf allen Bodenarten außer Tonböden wird im Frühjahr umgepflügt;

b)

Grünland auf Tonböden wird vor dem 15. September umgepflügt;

c)

Grünland auf unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen umfasst keine ausgesäten Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden;

d)

innerhalb von zwei Wochen nach dem Umpflügen von Gras ist eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf auszusäen, und im Jahr des Umpflügens von Dauergrünland dürfen keine Düngemittel ausgebracht werden;

e)

Zwischenfrüchte sind innerhalb von zwei Wochen nach der Ernte von Winterweizen oder Triticale und bis spätestens 10. September anzusäen;

f)

Zwischenfrüchte dürfen nicht vor dem 15. Februar untergepflügt werden, um eine dauernde Pflanzendecke der Ackerfläche sicherzustellen, den Nitratverlust des Unterbodens im Herbst auszugleichen und den Verlust im Winter zu begrenzen.

Artikel 8

Andere Maßnahmen

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die für die Ausbringung von aufbereitetem Dung erteilten Ausnahmegenehmigungen mit den Kapazitäten der zugelassenen Anlagen für die Dungaufbereitung und die Verwertung der Festmistfraktion vereinbar sind.

Artikel 9

Maßnahme hinsichtlich der Erzeugung und des Transports von Dung

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Begrenzung des Viehbestands, der in jedem landwirtschaftlichen Betrieb in der Region Flandern gehalten werden kann (Nährstoffemissionsrechte), entsprechend den Bestimmungen des Düngerdekrets eingehalten wird.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ab 1. Januar 2012 sämtliche Dungtransporte durch zugelassene Transporteure mittels geografischer Ortungssysteme aufgezeichnet werden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Dungtransporte durch zugelassene Transporteure der Klassen A 5o, A 7o, B und C gemäß den Artikeln 4 und 5 des Erlasses der flämischen Regierung vom 19. Juli 2007 (4) mittels geografischer Ortungssysteme aufgezeichnet werden.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Dungzusammensetzung vor jedem Transport hinsichtlich der Stickstoff- und Phosphorkonzentration überprüft wird. Dungproben sind von anerkannten Labors zu analysieren, und die Analyseergebnisse sind den zuständigen Behörden und dem übernehmenden Landwirt mitzuteilen.

(4)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der Transport von einem Dokument begleitet wird, dem die Menge des transportierten Dungs und sein Stickstoff- und Phosphorgehalt zu entnehmen sind.

Artikel 10

Überwachung

(1)   Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Karten, aus denen der jeweilige Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die Anzahl der Parzellen, der Anteil des Viehbestands, der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen und die lokale Landnutzung, für die je Gemeinde eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ersichtlich sind, erstellt und jährlich auf den neuesten Stand gebracht werden. Jedes Jahr werden Daten zur Fruchtfolge und zu landwirtschaftlichen Verfahren, die unter die individuelle Ausnahmegenehmigung fallen, erhoben und auf den neusten Stand gebracht.

(2)   Das gemäß der Entscheidung 2008/64/EG errichtete Überwachungsnetz für Probenahmen aus Oberflächenwasser und oberflächennahem Grundwasser wird aufrechterhalten, um die Auswirkungen der Ausnahmegenehmigungen auf die Wasserqualität bewerten zu können. Während der Geltungsdauer dieses Beschlusses darf die Zahl der ursprünglichen Überwachungsstellen nicht verringert und ihr Standort nicht geändert werden.

(3)   In landwirtschaftlichen Einzugsgebieten auf Sandböden wird eine verstärkte Überwachung durchgeführt.

(4)   Die gemäß der Entscheidung 2008/64/EG errichteten Überwachungsstellen, die mindestens 150 landwirtschaftlichen Betrieben entsprechen, werden aufrechterhalten, um Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt des Bodenwassers, über den mineralischen Stickstoff im Bodenprofil und die Stickstoff- und Phosphorauswaschung durch die Wurzelzone in den Grundwasserkörper sowie über die Stickstoff- und Phosphorauswaschung aus Ober- und Unterboden sowohl unter den Bedingungen der Ausnahmegenehmigung als auch ohne diese Genehmigung zu erheben. Die Überwachungsstellen umfassen alle wichtigen Bodenarten (Ton-, Lehm-, Sand- und Lössböden), Düngeverfahren und Kulturen. Die Zusammensetzung des Überwachungsnetzes wird während der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht geändert.

Artikel 11

Überprüfung

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Anträge auf Ausnahmegenehmigung einer Verwaltungskontrolle unterzogen werden. Ergibt die Kontrolle, dass die in den Artikeln 5, 6 und 7 vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)   Es wird ein Inspektionsprogramm aufgestellt, das sich auf die Faktoren Risikoanalyse, Ergebnisse der Kontrollen des Vorjahres sowie auf die Ergebnisse der stichprobenartigen Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG stützt. Die Vor-Ort-Kontrollen decken mindestens 5 % der Betriebe ab, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung nach den Bedingungen gemäß Artikel 5, 6 und 7 erteilt wurde. Wird bei den Kontrollen ein Verstoß festgestellt, so wird der Landwirt darüber unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag auf Ausnahmegenehmigung im nächsten Jahr als abgelehnt.

(3)   Die Ergebnisse der Messungen gemäß Artikel 6 Absatz 8 werden überprüft. Ergibt die Überprüfung einen Verstoß, einschließlich einer Überschreitung des im Düngerdekret festgelegten grundlegenden Schwellenwertes, so wird dem Landwirt dies mitgeteilt und ein im folgenden Jahr gestellter Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Parzelle(n) abgelehnt

(4)   Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass mindestens 1 % der Dungtransporte auf Grundlage von Risikobewertungen und den Ergebnissen der in Absatz 1 angeführten Verwaltungskontrollen vor Ort kontrolliert werden. Die Kontrollen umfassen die Prüfung der Einhaltung der Pflichten aufgrund der Zulassung, eine Bewertung der Begleitdokumente, die Überprüfung des Ursprungs- und Bestimmungsortes des Dungs sowie eine Probenahme des beförderten Dungs. Die Entnahme von Dungproben kann gegebenenfalls während des Ladevorgangs mittels automatischer auf dem Fahrzeug installierter Dungprobenahmegeräte durchgeführt werden. Die Dungproben sind von Labors, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind, zu analysieren und die Analyseergebnisse sind dem liefernden und dem übernehmenden Landwirt mitzuteilen.

(5)   Die zuständige Behörde erhält die Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen für die gemäß diesem Beschluss erteilte Ausnahmegenehmigung zu überprüfen.

Artikel 12

Berichterstattung

Die zuständige Behörde legt jedes Jahr bis Dezember und für 2014 bis September einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

a)

die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Karten, aus denen der jeweilige Anteil an landwirtschaftlichen Betrieben, der Anteil des Viehbestands, der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen und die lokale Landnutzung ersichtlich sind, sowie die Daten zur Fruchtfolge und zu den landwirtschaftlichen Verfahren in den Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde;

b)

die Ergebnisse der Überwachung des Wassers, einschließlich Angaben zu den Trends der Wasserqualität von Grund- und Oberflächenwasser, sowie die in Artikel 10 Absatz 2 genannte Auswirkung der Ausnahmegenehmigung auf die Wasserqualität;

c)

die Entwicklung der im Bodenprofil im Herbst vorhandenen Nitratrückstände auf den unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen und einen Vergleich mit Daten und Entwicklung der Nitratrückstände auf anderen Parzellen mit vergleichbarer Fruchtfolge. Zu den letztgenannten Parzellen sollten nicht unter die Ausnahmegenehmigung fallende Parzellen in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, und in anderen Betrieben gehören;

d)

die Bewertung der Einhaltung der Ausnahmeauflagen auf der Grundlage von Kontrollen auf Betriebs- und Parzellenebene sowie von Kontrollen des Dungtransports sowie Angaben zu Betrieben, die gegen die Auflagen verstoßen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen;

e)

Angaben über die Dungaufbereitung, einschließlich der Weiterverarbeitung und Verwendung der Festmistfraktionen, und detaillierte Angaben über die Eigenschaften der Aufbereitungssysteme, ihre Effizienz und die Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs;

f)

Angaben zur Zahl der Betriebe, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, und der unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen, auf die aufbereiteter Dung und Gülle mit niedrigem Stickstoff- und Phosphatgehalt ausgebracht werden, sowie zu den entsprechenden Mengen;

g)

die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Verfahren zur Ermittlung der Zusammensetzung von aufbereitetem Dung, die Änderungen der Zusammensetzung und Aufbereitungseffizienz jedes Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde;

h)

das Inventar der Dungaufbereitungsanlagen gemäß Artikel 5 Absatz 4;

i)

eine Zusammenfassung und Auswertung der Daten aus den Überwachungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 4.

Artikel 13

Geltungsdauer

Dieser Beschluss findet im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm 2011-2014 für die Region Flandern (Düngerdekret3) Anwendung und gilt bis 31. Dezember 2014.

Artikel 14

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 16 vom 19.1.2008, S. 28.

(3)  Belgisch Staatsblad vom 13. Mai 2011, S. 27876.

(4)  Belgisch Staatsblad vom 31. August 2007, S. 45564, zur Durchführung einiger Artikel des Düngerdekrets.