ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.197.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 197

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
29. Juli 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 743/2011 der Kommission vom 26. Juli 2011 über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Portugals

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 744/2011 der Kommission vom 28. Juli 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Karlovarské oplatky (g.g.A.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 745/2011 der Kommission vom 28. Juli 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Karlovarské trojhránky (g.g.A.))

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 746/2011 der Kommission vom 28. Juli 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 747/2011 der Kommission vom 28. Juli 2011 über den Mindestzollsatz, der für die zweite Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/478/GASP des Rates vom 28. Juli 2011 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo

12

 

 

2011/479/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Turngeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen ( 1 )

13

 

 

2011/480/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. Juli 2011 zur Liste der statistischen Daten über die Struktur der Verbrauchsteuern und die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG des Rates bereitgestellt werden müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5291)

17

 

 

2011/481/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. Juli 2011 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und der Förderung von Erdöl in Dänemark, ausgenommen Grönland und die Färöer, von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5312)  ( 1 )

20

 

 

2011/482/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 28. Juli 2011 über die Veröffentlichung von Fundstellen der Norm EN 15947 im Hinblick auf die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über pyrotechnische Gegenstände (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5310)  ( 1 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 743/2011 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2011

über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind die Quoten für das Jahr 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

22/T&Q

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

ANF/8C3411

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1. 1 (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

10.6.2011


29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 744/2011 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Karlovarské oplatky (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag der Tschechischen Republik vom 20. Oktober 2004 auf Eintragung der Bezeichnung „Karlovarské oplatky“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Österreich und Deutschland haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und d dieser Verordnung für zulässig erachtet.

(3)

Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 21. Januar 2008 aufgefordert, entsprechend ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.

(4)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist weder zwischen Österreich und der Tschechischen Republik noch zwischen der Tschechischen Republik und Deutschland Einigung erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.

(5)

Was die angeblich fehlende Übereinstimmung mit Artikel 2 in Bezug auf die Abgrenzung des geografischen Gebiets und die Erzeugung in diesem Gebiet angeht, die Verwendung und die Merkmale des Mineral-Heilwassers und das grafische Motiv auf den Waffeln, so haben die zuständigen nationalen Behörden bestätigt, dass bei diesen Punkten alles seine Richtigkeit hatte und auch kein offensichtlicher Fehler festzustellen war. Außerdem haben die nationalen Behörden weitere Nachweise dafür erbracht, dass die Bezeichnung „Karlovarské oplatky“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verwendet und von der ausgewiesenen Erzeugervereinigung vorgeschlagen wurde.

(6)

Es wurde festgestellt, dass es sich bei den Begriffen „Karlsbader Oblaten“ und „Karlovarské oplatky“ jeweils um Übersetzungen in die deutsche bzw. tschechische Sprache handelt. Aus dem Einspruch Deutschlands ging hervor, dass Marken mit dem Begriff „Karlsbader Oblaten“ vor dem Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Karlovarské oplatky“ als geschützte geografische Angabe eingetragen worden waren. Außerdem wurden einige Nachweise dafür erbracht, dass in einem weiteren Fall eine Bezeichnung durch Verwendung den Status einer Marke erworben haben könnte. Ferner wurde nachgewiesen, dass Verbraucher in Deutschland die Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ mit einer bestimmten Art von Waffel verbinden. In dem Einspruch wurde jedoch weder nachgewiesen, dass die Verbraucher einen starken Zusammenhang zwischen den Waffeln und allen oder einigen anderen Marken, die sich von der Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ unterscheiden, herstellten, noch dass die Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des unter der Bezeichnung „Karlovarské oplatky“ vermarkteten Erzeugnisses in die Irre geführt werden könnten. Folglich kann die Kommission nicht zu dem Schluss kommen, dass die Eintragung der Bezeichnung „Karlovarské oplatky“ gegen Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen würde.

(7)

Da ein hervorstechender Teil der Bezeichnungen „Karlsbader Oblaten“ und „Karlovarské oplatky“ übereinstimmt, liegt der Schluss nahe, dass die Namen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 teilweise gleich lauten. Zudem könnte die Eintragung der Bezeichnung in Anbetracht der Tatsache, dass die Namen jeweils Übersetzungen in die andere Sprache sind, lautliche und optische Ähnlichkeiten aufweisen und einen gemeinsamen Ursprung haben, dazu führen, dass bei Anwendung des Schutzes gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, insbesondere Absatz 1 Buchstabe b, ein zuständiges Gericht befindet, dass „Karlovarské oplatky“ vor der Verwendung der Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ auf den betreffenden Waffeln geschützt ist. Die Nachweise zeigen daher, dass der Weiterbestand der Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ durch die Eintragung von „Karlovarské oplatky“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gefährdet sein würde.

(8)

Die Einsprüche wurden u. a. für zulässig erklärt, weil sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung insofern nachteilig auf das Bestehen eines teilweise gleichlautenden Namens, nämlich „Karlsbader Oblaten“, auswirken würde, als diese Bezeichnung für ein Erzeugnis verwendet wird und markenrechtlich nicht geschützt ist. Aus den Nachweisen geht außerdem hervor, dass die Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ von Erzeugern in der Stadt stammt, die früher als Karlsbad bekannt war, und dass die Erzeugung der so bezeichneten Waffel noch lange fortgesetzt wurde. Darüber hinaus wird deutlich, dass sich die Verwendung der Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ auf ein authentisches und traditionelles Erzeugnis bezog, das einen gemeinsamen Ursprung mit „Karlovarské oplatky“ hat, sich jedoch im Allgemeinen nicht den Ruf des letzteren zunutze machen sollte. Aus diesen Gründen und im Interesse der Fairness und der traditionellen Verwendung sollte die maximale Übergangszeit gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vorgesehen werden.

(9)

Was Marken angeht, die den Begriff „Karlsbader Oblaten“ enthalten und vor dem Antrag auf Eintragung von „Karlovarské oplatky“ geschützt oder durch Verwendung erworben wurden, so sind die Bedingungen von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht erfüllt, und die Marken können weder für ungültig erklärt noch kann ihre Weiterverwendung aufgrund der Eintragung von „Karlovarské oplatky“ als geschützte geografische Angabe verhindert werden, sofern die allgemeinen Anforderungen im Rahmen des Markenrechts erfüllt sind.

(10)

Was den Status als Gattungsbezeichnung betrifft, so bezogen sich die Nachweise in den Einsprüchen auf die angeblich allgemeine Verwendung des Begriffs „Karlsbader Oblaten“, aber nicht von „Karlovarské oplatky“, in Deutschland und Österreich. Es wurde zwar nachgewiesen, dass es eine Reihe von Verwendungen gibt, die den deutschen Begriff „Karlsbader Oblaten“ enthalten, es wurde aber nicht nachgewiesen, dass die Bezeichnung „Karlovarské oplatky“ verwendet wird, um eine Gruppe von Erzeugnissen zu bezeichnen, die nicht aus dem Gebiet von Karlovy Vary stammt. Der Name „Karlovarské oplatky“ ist seit 1967 als geografische Bezeichnung in der Tschechischen Republik geschützt. Bei dem Einspruch wird die Lage in der Tschechischen Republik nicht berücksichtigt. Deshalb kann die Bezeichnung „Karlovarské oplatky“ auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen nicht als Gattungsbezeichnung angesehen werden, und es liegt keine Nichteinhaltung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vor.

(11)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Karlovarské oplatky“ somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen, wobei jedoch eine Übergangszeit von fünf Jahren gilt, während der die Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ unter Umständen weiter verwendet werden darf, die ohne diese Übergangszeit in Widerspruch zu dem Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stehen könnten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

(1)   Der Begriff „Karlsbader Oblaten“ darf während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für Waffeln verwendet werden, die der Spezifikation für „Karlovarské oplatky“ nicht entsprechen.

(2)   Marken, die den Begriff „Karlsbader Oblaten“ enthalten und vor dem 20. Oktober 2004 durch Eintragung geschützt oder durch Verwendung erworben wurden, werden durch die Eintragung von „Karlovarské oplatky“ als geschützte geografische Angabe nicht für ungültig erklärt und ihre Weiterverwendung wird nicht verhindert, sofern die allgemeinen markenrechtlichen Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 85 vom 19.4.2007, S. 6.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.4.   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Karlovarské oplatky (g.g.A.)


29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 745/2011 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Karlovarské trojhránky (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag der Tschechischen Republik vom 19. Oktober 2004 auf Eintragung der Bezeichnung „Karlovarské trojhránky“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Österreich und Deutschland haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einsprüche erhoben. Diese Einsprüche wurden gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und d für zulässig befunden.

(3)

Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. Mai 2008 aufgefordert, sich entsprechend ihren internen Verfahren zu einigen.

(4)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist weder zwischen Österreich und der Tschechischen Republik noch zwischen der Tschechischen Republik und Deutschland Einigung erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.

(5)

Was die angeblich fehlende Übereinstimmung mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 in Bezug auf die erfolgte Erzeugung in dem geografischen Gebiet und das Ansehen angeht, so haben die zuständigen nationalen Behörden bestätigt, dass die Herstellung in dem geografischen Gebiet erfolgt ist. Der Zusammenhang beruhte auf der spezifischen Qualität des Produkts, die auf das geografische Gebiet zurückzuführen ist, insbesondere auf das bei der Herstellung verwendete Mineral-Heilwasser, was ausreicht, um die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b zu erfüllen; ob das Produkt auch über ein ausreichend hohes Ansehen verfügt, um die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 zu erfüllen, war nicht ausschlaggebend.

(6)

Aus dem Einspruch Deutschlands ging hervor, dass Marken mit dem Begriff „Karlsbader Oblaten“ schon vor dem Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Karlovarské trojhránky“ als geschützte geografische Angabe eingetragen waren. Ferner wurde belegt, dass die Verbraucher in Deutschland den Namen „Karlsbader Oblaten“ mit einer bestimmten Art von Waffel verbinden. In dem Einspruch wurde jedoch weder nachgewiesen, dass die Verbraucher einen starken Zusammenhang zwischen den Waffeln und allen oder einigen anderen Marken, die sich von der Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ unterscheiden, herstellten, noch, dass sie über die tatsächliche Identität eines unter der Bezeichnung „Karlovarské trojhránky“ vermarkteten Erzeugnisses in die Irre geführt werden könnten. Deshalb kann die Kommission nicht zu der Schlussfolgerung kommen, dass die Eintragung der Bezeichnung „Karlovarské trojhránky“ in Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stehen würde.

(7)

Da ein hervorstechender Teil der Namen „Karlsbader Oblaten“ und „Karlovarské trojhránky“ übereinstimmt, liegt der Schluss nahe, dass die Namen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 teilweise gleich lauten. Außerdem könnte angesichts der Ähnlichkeiten zwischen den Erzeugnissen und ihres gemeinsamen Ursprungs die Anwendung des Schutzes gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und insbesondere Absatz 1 Buchstabe b dazu führen, dass ein zuständiges Gericht feststellt, dass „Karlovarské trojhránky“ im Falle einer Eintragung vor der Verwendung der Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ für die betreffenden Waffeln geschützt ist. Die Nachweise zeigen daher, dass der Weiterbestand der Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ durch die Eintragung von „Karlovarské trojhránky“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gefährdet sein könnte.

(8)

Die Einsprüche wurden u. a. deshalb für zulässig erklärt, weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens den Weiterbestand einer teilweise identischen Bezeichnung, nämlich „Karlsbader Oblaten“, insofern gefährden könnte, als dieser Name für bestimmte Produkte verwendet wird und markenrechtlich nicht geschützt ist. Ferner geht aus den Unterlagen hervor, dass die Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ von Herstellern stammt, die in der vormals unter dem Namen „Karlsbad“ bekannten Stadt ansässig waren, und dass die Herstellung der so bezeichneten Waffel danach über einen längeren Zeitraum weiterging. Außerdem zeigen die Nachweise, dass die Verwendung des Namens „Karlsbader Oblaten“ sich auf ein authentisches und traditionelles Produkt bezog, mit dem das Ansehen von „Karlovarské trojhránky“ nicht ausgenutzt wurde. Aus diesem Grund sollte die maximale in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegte Übergangszeit vorgesehen werden.

(9)

Was die Marken anbelangt, die den Begriff „Karlsbader Oblaten“ enthalten und die durch Eintragung geschützt oder durch Verwendung vor der Beantragung der Eintragung von „Karlovarské trojhránky“ erworben wurden, so sind die Bedingungen von Artikel 14 Absatz 1 nicht erfüllt und die betreffenden Marken können weder für ungültig erklärt noch kann ihre Weiterverwendung aufgrund der Eintragung von „Karlovarské trojhránky“ als geschützte geografische Angabe verhindert werden, sofern die allgemeinen Anforderungen im Rahmen des Markenrechts erfüllt sind.

(10)

Was die Eigenschaft der Gattungsbezeichnung betrifft, so bezogen sich die mit dem Einspruch vorgelegten Nachweise auf die allgemeine Verwendung des Begriffs „Karlsbader Oblaten“, nicht aber auf die Verwendung von „Karlovarské trojhránky“. Zwar wurden mit den Einsprüchen Nachweise vorgelegt, die zeigen, dass es mehrere allgemeine Begriffe zur Beschreibung einschließlich der deutschen Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ gibt, es wurde aber nicht nachgewiesen, dass die Bezeichnung „Karlovarské trojhránky“ für eine Gruppe von Produkten verwendet wird, die nicht im Gebiet von Karlovy Vary ihren Ursprung haben. Bei dem Einspruch wird die Lage in der Tschechischen Republik nicht berücksichtigt. Deshalb kann auf der Grundlage der erteilten Auskünfte die Bezeichnung „Karlovarské trojhránky“ nicht als Gattungsbezeichnung angesehen werden, so dass kein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vorliegt.

(11)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Karlovarské trojhránky“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen, wobei jedoch eine Übergangszeit von fünf Jahren gilt, während der die Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ unter Umständen weiter verwendet werden darf, die ohne diese Übergangszeit im Widerspruch zum Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stehen könnten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

(1)   Die Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ darf während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für Waffeln verwendet werden, die nicht der Spezifikation für „Karlovarské trojhránky“ entsprechen.

(2)   Marken, die die Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“ enthalten und die durch Eintragung geschützt oder durch Verwendung vor dem 19. Oktober 2004 erworben wurden, werden weder für ungültig erklärt, noch wird ihre weitere Verwendung durch die Eintragung von „Karlovarské trojhránky“ als geschützte geografische Angabe verhindert, sofern die allgemeinen markenrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 206 vom 5.9.2007, S. 29.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.4.   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Karlovarské trojhránky (g.g.A.)


29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 746/2011 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AR

23,8

ZZ

23,8

0707 00 05

TR

98,9

ZZ

98,9

0709 90 70

TR

108,5

ZZ

108,5

0805 50 10

AR

61,9

CL

79,0

TR

60,0

UY

70,8

ZA

84,4

ZZ

71,2

0806 10 10

CL

54,3

EG

147,3

MA

161,2

TN

223,5

TR

175,1

ZA

83,5

ZZ

140,8

0808 10 80

AR

94,3

BR

81,7

CL

92,7

CN

79,1

NZ

110,7

US

131,3

ZA

93,2

ZZ

97,6

0808 20 50

AR

79,6

CL

109,2

CN

75,8

NZ

148,5

ZA

108,7

ZZ

104,4

0809 10 00

TR

174,4

XS

83,4

ZZ

128,9

0809 20 95

CL

267,8

TR

286,4

ZZ

277,1

0809 30

TR

181,0

ZZ

181,0

0809 40 05

BA

48,0

EC

64,7

XS

57,7

ZA

70,8

ZZ

60,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 747/2011 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2011

über den Mindestzollsatz, der für die zweite Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2010/11 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 setzt die Kommission auf der Grundlage der im Rahmen einer Teilausschreibung eingegangenen Angebote entweder einen Mindestzollsatz je achtstelligen KN-Code fest oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen.

(3)

Auf der Grundlage der für die zweite Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte für bestimmte der achtstelligen Codes für Zucker des KN-Codes 1701 ein Mindestzollsatz und für die anderen achtstelligen Codes für Zucker dieses KN-Codes kein Mindestzollsatz festgesetzt werden.

(4)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die zweite Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Angebotsfrist am 27. Juli 2011 abgelaufen ist, wird für die achtstelligen Codes für Zucker des KN-Codes 1701 ein Mindestzollsatz gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt bzw. nicht festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 170 vom 30.6.2011, S. 21.


ANHANG

Mindestzollsätze

(EUR/Tonne)

Achtstelliger KN-Code

Mindestzollsatz

1

2

1701 11 10

151,05

1701 11 90

170,00

1701 12 10

X

1701 12 90

X

1701 91 00

X

1701 99 10

225,00

1701 99 90

X

(—)

Keine Festsetzung eines Mindestzollsatzes (alle Angebote abgelehnt).

(X)

Keine Angebote.


BESCHLÜSSE

29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/12


BESCHLUSS 2011/478/GASP DES RATES

vom 28. Juli 2011

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (1)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (2) und die Gemeinsame Aktion 2008/123/GASP (3) zur Ernennung von Herrn Pieter FEITH zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) im Kosovo angenommen.

(2)

Der Rat hat am 5. Mai 2011 den Beschluss 2011/270/GASP (4) angenommen, mit dem Herr Fernando GENTILINI für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2011 zum Sonderbeauftragten im Kosovo ernannt wurde.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 30. September 2011 verlängert werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/270/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Herr Fernando GENTILINI wird für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. September 2011 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) im Kosovo ernannt. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. September 2011 beläuft sich auf 690 000 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

(2)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(3)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 88.

(4)  ABl. L 119 vom 7.5.2011, S. 12.


29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/13


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2011

über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Turngeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/479/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2001/95/EG sieht vor, dass europäische Normen von europäischen Normungsgremien festgelegt werden. Diese Normen sollten gewährleisten, dass die Produkte die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie erfüllen.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG ist ein Produkt als sicher anzusehen, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die europäische Normen umsetzen, für die die Kommission Verweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.

(3)

In Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG ist das Verfahren zur Erarbeitung europäischer Normen festgelegt. Dieses Verfahren sieht vor, dass die Kommission die besonderen Sicherheitsanforderungen festlegt, denen europäische Normen genügen sollten; auf Grundlage dieser Anforderungen beauftragt die Kommission anschließend die europäischen Normungsgremien, die Normen auszuarbeiten.

(4)

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die Verweise auf die auf diese Weise angenommenen europäischen Normen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG können im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auch auf die europäischen Normen veröffentlicht werden, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie selbst ohne Auftrag der Kommission von den europäischen Normungsgremien aufgestellt wurden, sofern diese Normen gewährleisten, dass die in der Richtlinie festgelegte allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllt ist.

(5)

Mit der Entscheidung 2005/718/EG (2) veröffentlichte die Kommission die Verweise auf sieben europäische Normen zur Sicherheit von Turngeräten im Amtsblatt der Europäischen Union.

(6)

Für die sieben in der Entscheidung 2005/718/EG genannten europäischen Normen zur Sicherheit von Turngeräten liegt kein Normungsauftrag der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG vor.

(7)

Eine dieser Normen, EN 913:1996, wurde durch eine neue Fassung ersetzt: EN 913:2008. Die neue Fassung wurde nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001/95/EG angenommen, weshalb mangels eines Auftrags der Kommission mit besonderen Sicherheitsanforderungen kein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden kann.

(8)

Um festzustellen, ob diese neue Fassung und eventuelle künftige Fassungen der europäischen Normen für Turngeräte der in der Richtlinie 2001/95/EG festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderung entsprechen, muss das Verfahren nach Artikel 4 dieser Richtlinie durchgeführt werden.

(9)

Die Kommission sollte daher besondere Sicherheitsanforderungen für Turngeräte im Hinblick darauf festlegen, die europäischen Normungsgremien zu beauftragen, auf der Grundlage dieser Anforderungen einschlägige europäische Normen für Turngeräte auszuarbeiten.

(10)

Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Kommission beschließt, nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, ist davon auszugehen, dass Turngeräte den allgemeinen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, soweit es um Sicherheitsanforderungen geht, die durch die Normen geregelt werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt folgende Begriffsbestimmung: Als „Turngerät“ wird ein Gerät für Trainings-, Übungs- und Wettkampfzwecke bezeichnet, das in Gruppen- und Einzelübungen zum Einsatz kommt. Das Gerät steht entweder auf dem Boden oder ist an der Decke, der Wand oder an einem anderen festen Aufbau befestigt. Es ist entweder dauerhaft angebracht oder lässt sich zum Gebrauch bewegen und verändern.

Artikel 2

Die besonderen Sicherheitsanforderungen, die europäische Normen für die in Artikel 1 genannten Produkte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 51.


ANHANG

BESONDERE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN TURNGERÄTE

Teil I

Produkt und Produktdefinition

Dieser Auftrag bezieht sich auf Turngeräte, die in Gruppen- und Einzelübungen für Trainings-, Übungs- und Wettkampfzwecke verwendet werden. Das Gerät steht entweder auf dem Boden oder ist an der Decke, der Wand oder an einem anderen festen Aufbau befestigt. Es ist entweder dauerhaft angebracht oder lässt sich zum Gebrauch bewegen und verändern.

Für bestimmte Turngeräte gelten zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen, die die allgemeinen Anforderungen ergänzen.

Teil II

A.   Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Die Produkte müssen die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG erfüllen und im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b dieser Richtlinie „sicher“ sein. Insbesondere müssen die Produkte bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung (u. a. bei der Lagerung, bei der Beförderung zum Lagerplatz, beim Auf- und Abbau und bei der Wartung) und während der gesamten Gebrauchsdauer sicher sein. Die Produkte müssen auch für berufsmäßige Nutzer (z. B. Trainer, Lehrkräfte) sicher sein.

Bei normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung der Turngeräte müssen die Verletzungsgefahr und das Risiko einer Beeinträchtigung von Gesundheit und Sicherheit minimiert sein. Kein bei normaler oder vorgesehener Verwendung für den Nutzer zugängliches Teil darf beim Nutzer zu Verletzungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.

Eine übliche vorhersehbare Verwendung dieser Produkte ist das Training mit Kindern (z. B. in der Schule oder in Sportvereinen), die eine geringere Risikowahrnehmung haben als Erwachsene. Soweit die Risiken nicht hinreichend durch Konstruktion oder Schutzvorkehrungen minimiert werden können, sollten die Aufsichtspersonen durch produktbezogene Information auf das Restrisiko aufmerksam gemacht werden.

Die Nutzer müssen über eventuelle Risiken und Gefahren und über die Möglichkeiten ihrer Verhütung aufgeklärt werden.

B.   Besondere Sicherheitsanforderungen

Entsprechend den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/95/EG ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Ausführung der Oberfläche;

b)

Zwischenräume und Scher-/Quetschstellen;

c)

unbeabsichtigtes Fallen;

d)

Abstürze;

e)

Standsicherheit und Festigkeit;

f)

Verstellvorrichtungen;

g)

Stoßdämpfung der oberen Polsterung;

h)

Kennzeichnung. Alle Turngeräte müssen insbesondere folgende Kennzeichnung tragen:

1.

Nummer der entsprechenden Europäischen Norm;

2.

Name, Warenzeichen oder sonstige Kennzeichnungen des Herstellers, Einzelhändlers oder Importeurs;

3.

Herstellungsjahr;

4.

Anzahl der Benutzer, für die das Gerät vorgesehen ist;

5.

Gebrauchsanweisungen;

i)

Fangstellen und Strangulieren;

j)

Aufprall;

k)

Beständigkeit;

l)

Stromschläge.

Darüber hinaus sind folgende Risiken zu berücksichtigen:

a)

Risiken aufgrund unzureichender Belastbarkeit des Geräts unter Berücksichtigung der Festigkeit, Steifigkeit und Elastizität der verwendeten Materialien;

b)

Risiken aufgrund fehlender Standsicherheit oder Stabilität des Geräts unter Berücksichtigung der Stütz- bzw. Haltekonstruktion und des Bodens sowie möglicher Belastungen des Geräts;

c)

Risiken aufgrund der Verwendung von elektrischer Energie und aufgrund von Betriebsstromkreisen;

d)

Risiken aufgrund aufgebrachter mechanischer oder Wasserenergie;

e)

Risiken aufgrund der Nutzung des Geräts u. a. durch Fallen, Schnittverletzungen, Fangstellen, Ersticken, Aufpralle und Überlastung;

f)

Risiken aufgrund der Erreichbarkeit des Geräts, wozu auch die Erreichbarkeit bei Defekten und in Notsituationen gehört;

g)

Risiken aufgrund möglicher Wechselwirkungen zwischen dem Gerät und zeitweilig Anwesenden (z. B. Zuschauern);

h)

Risiken aufgrund unzulänglicher Wartung;

i)

Risiken aufgrund des Aufbaus, des Abbaus und der Handhabung des Geräts;

j)

Risiken aufgrund der Exposition gegenüber chemischen Stoffen.

Gemäß den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/95/EG sind mindestens folgende Prüfungen zu berücksichtigen:

a)

Bestimmung der Fangstellen;

b)

Bestimmung der Standsicherheit und Festigkeit durch mechanische Belastung;

c)

Bestimmung der Dämpfungseigenschaften der Polsterung;

d)

Prüfbericht.

C.   Beispiele für Turngeräte

Gemäß den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/95/EG enthält die nachstehende, nicht erschöpfende Liste Beispiele für unterschiedliche Arten von Turngeräten:

a)

Barren und kombinierte Stufenbarren/Barren;

b)

Stufenbarren;

c)

Sprungkästen;

d)

Pferde und Böcke;

e)

Reck;

f)

Sprossenwände, Gitterleitern und Kletterrahmen;

g)

Schwebebalken;

h)

Ringeeinrichtungen;

i)

Trampoline;

j)

Sprungtische.


29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2011

zur Liste der statistischen Daten über die Struktur der Verbrauchsteuern und die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG des Rates bereitgestellt werden müssen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5291)

(2011/480/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG unterbreitet die Kommission dem Rat alle vier Jahre einen Bericht über die Verbrauchsteuersätze und die Struktur der Verbrauchsteuern für Tabakwaren und trägt dabei dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Verbrauchsteuersätze und allgemein den Zielen des Vertrags Rechnung.

(2)

Der Bericht stützt sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zur Gesamtheit der in jedem vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Tabakwaren.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten die statistischen Daten der Kommission jährlich übermitteln, damit die für den Bericht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG benötigten Angaben frühzeitig in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen und auf Entwicklungen dynamischer reagiert werden kann. Diese Daten können sich auf die Daten stützen, die die Mitgliedstaaten zur Berechnung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die im Anhang dieses Beschlusses festgelegten jährlichen statistischen Daten im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG mit.

Die statistischen Daten umfassen alle im vorangehenden Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Tabakwaren.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2011

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8.

(2)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10.


ANHANG

Von den Mitgliedstaaten zu liefernde statistische Daten über Struktur und Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

A.   ZIGARETTEN

 

Gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis (WAP (1))

Spezifische Verbrauchsteuer je 1 000 Zigaretten

Ad-valorem-Verbrauchsteuer als Prozentsatz des TIRSP (2)

Gesamtbetrag der Verbrauchsteuer (spezifische und/oder Ad-valorem-Verbrauchsteuer ohne MwSt.) als Prozentsatz des WAP

Jahr/Zeitraum

Landeswährung

EUR

Landeswährung

EUR

%

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Mengen und Gesamtbetrag der eingenommenen Verbrauchsteuer je 1 000 Zigaretten, nach Preisklassen

Preisklasse

Gesamtmenge (in 1 000 Stück)

bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr

Gesamtbetrag der eingenommenen Verbrauchsteuern (in 1 000 EUR)

bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr

Preisklasse 1

 

 

Preisklasse 2

 

 

Preisklasse 3

 

 

Alle anderen Preisklassen sind entsprechend hinzuzufügen

 

 

B.   FEINSCHNITTTABAK

 

Gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis (WAP)

Spezifische Verbrauchsteuer je Kilogramm

Ad-valorem-Verbrauchsteuer als Prozentsatz des TIRSP

Gesamtbetrag der Verbrauchsteuer (spezifische und/oder Ad-valorem-Verbrauchsteuer ohne MwSt.) in Prozent des WAP oder je Kilogramm in EUR

Jahr/Zeitraum

Landeswährung

EUR

Landeswährung

EUR

%

% oder EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Mengen an Feinschnitttabak (in Tonnen) und Gesamtbetrag der eingenommenen Verbrauchsteuern nach Preisklassen

Preisklasse

Gesamtmenge (in Tonnen) (1) (2)

bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr

Gesamtbetrag der eingenommenen Verbrauchsteuern in 1 000 EUR

bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr

Preisklasse 1

 

 

Preisklasse 2

 

 

Preisklasse 3

 

 

Alle anderen Preisklassen sind entsprechend hinzufügen

 

 

1.

Mitgliedstaaten, die auf Feinschnitttabak einen rein spezifischen Steuersatz anwenden, müssen in Spalte 2 nur die Gesamtmenge (in Tonnen) und in Spalte 3 den Gesamtbetrag der Verbrauchsteuern (in 1 000 EUR) eintragen.

2.

Mitgliedstaaten, die für Feinschnitttabak und anderen Rauchtabak denselben Steuersatz anwenden und daher die Beträge für die beiden Erzeugnissen nicht getrennt aufführen können, tragen die jeweiligen Gesamtbeträge ein und weisen darauf hin, dass der Betrag jeweils für beide Erzeugnisse gilt (z. B. durch eine Fußnote).

C.   ZIGARREN UND ZIGARILLOS

 

Spezifische Verbrauchsteuer je 1 000 Stück oder je Kilogramm

Ad-valorem-Verbrauchsteuer als Prozentsatz des TIRSP

In den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Mengen je 1 000 Stück oder Kilogramm

Gesamtbetrag der eingenommenen Verbrauchsteuern in 1 000 EUR

Jahr/Zeitraum

Landeswährung

EUR

%

 

1 000 EUR

Zigarren und Zigarillos

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.   ANDERER RAUCHTABAK

 

Spezifische Verbrauchsteuer je Kilogramm

Ad-valorem-Verbrauchsteuer als Prozentsatz des TIRSP

In den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Mengen in Tonnen

Gesamtbetrag der eingenommenen Verbrauchsteuern in 1 000 EUR

Jahr/Zeitraum

Landeswährung

EUR

%

 

1 000 EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  WAP: Weighted Average retail selling Price — Gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis.

(2)  TIRSP: Tax inclusive retail selling price — Kleinverkaufspreis inklusive Verbrauchsteuer.


29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2011

zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und der Förderung von Erdöl in Dänemark, ausgenommen Grönland und die Färöer, von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5312)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/481/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 6,

gestützt auf den am 26. Mai 2011 per E-Mail gestellten Antrag des Königreichs Dänemark,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHLAGE

(1)

Am 26. Mai 2011 ging bei der Kommission per E-Mail ein dänischer Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG ein.

(2)

Gegenstand des Antrags des Königreichs Dänemark sind das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und die Förderung von Erdöl in Dänemark, ausgenommen Grönland und die Färöer. Entsprechend früheren Entscheidungen der Kommission zu Unternehmenszusammenschlüssen (2) wurden in dem Antrag zwei getrennte Tätigkeitsbereiche beschrieben:

a)

das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und

b)

die Erdölförderung.

Den genannten Kommissionsentscheidungen zufolge schließt „Förderung“ für die Zwecke dieses Beschlusses die „Erschließung“ ein, d. h. die Errichtung geeigneter Infrastrukturen für die künftige Förderung (Erdölplattformen, Fernleitungen, Terminals usw.). Außerdem hat die Kommission bereits mehrfach festgestellt, dass „Erschließung, Förderung und Absatz von Rohöl und Erdgas“ einen „sachlich relevanten Markt“ darstellen (3). Für die Zwecke dieses Beschlusses umfasst daher „Förderung“ sowohl die „Erschließung“ als auch den (Erst-)Absatz von Erdöl.

(3)

29 Unternehmen sind als Lizenznehmer oder Betreiber an dänischen Erdöl- und/oder Erdgaskonzessionen beteiligt, wobei drei Betreiber für die derzeitige Erdölförderung bzw. Erdgasgewinnung verantwortlich sind. Es handelt sich dabei um Mærsk Olie og Gas A/S („Mærsk“, betreibt 15 Felder), DONG E&P A/S („Dong“, betreibt 3 Felder) und Hess Denmark ApS („Hess“, betreibt 1 Feld) (4). Darüber hinaus haben Wintershall Nordzee B.V. und Altinex Oil Denmark A/S (NORECO) als Betreiber in noch nicht erschlossenen Feldern Funde gemacht, doch wird dort derzeit kein Gas gefördert. Aus Gründen der Risikoteilung erfolgt das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und die Förderung im Rahmen von Joint-Venture-Vereinbarungen, wobei eine Partei als „Betreiber“ eingesetzt wird und die anderen Parteien einen proportionalen Anteil an der Erdöl- und Erdgasproduktion des Konsortiums erhalten. Die Beteiligten, die nicht Betreiber sind, haben die vollständige Kontrolle darüber, wo, wann und an wen sie verkaufen und sind daher gleichzeitig Partner und Wettbewerber der Betreiber.

(4)

Der Antrag wird eingereicht und damit gebilligt von der Konkurrence- og Forbrugerstyrelsen (der dänischen Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde).

II.   RECHTLICHER RAHMEN

(5)

Nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer von der Richtlinie 2004/17/EG erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors anhand objektiver Kriterien ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet.

(6)

Da Dänemark die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (5) umgesetzt hat und anwendet, gilt der Zugang zum Markt gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG als frei. Ob eine Tätigkeit auf einem besonderen Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Kriterien beurteilt werden, von denen keines zwangsläufig den Ausschlag gibt.

(7)

Bei der Beurteilung, ob die entsprechenden Unternehmen auf den Märkten, die dieser Beschluss betrifft, unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sind der Marktanteil der Hauptakteure sowie der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten zu berücksichtigen. Da die Bedingungen für die einzelnen Tätigkeiten, für die dieser Beschluss gilt, unterschiedlich sind, sollte für jede Tätigkeit/jeden Markt eine getrennte Beurteilung erfolgen.

(8)

Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt.

III.   WÜRDIGUNG

(9)

Jede der beiden Tätigkeiten, die Gegenstand des genannten Antrags sind (Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und Förderung von Erdöl), wurde in den in Erwägungsgrund 2 genannten früheren Kommissionsentscheidungen als eigener Produktmarkt eingestuft. Die Tätigkeiten sind daher getrennt zu prüfen.

(10)

Entsprechend gängiger Kommissionspraxis (6) ist das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen als ein einziger Produktmarkt anzusehen, da zu Beginn der Exploration nicht angegeben werden kann, ob Erdöl oder Erdgas gefunden wird. Der betreffende Markt wird gemäß der langjährigen Kommissionspraxis als weltweiter Markt definiert. Da es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass die Definition in diesem Fall anders wäre, wird sie für die Zwecke dieses Beschlusses beibehalten.

(11)

Die Marktanteile der Unternehmen, die Exploration betreiben, lassen sich anhand von drei Variablen berechnen: anhand der Investitionsaufwendungen, der nachgewiesenen Vorkommen oder der erwarteten Förderung. Der Rückgriff auf die Investitionsaufwendungen für die Berechnung der Marktanteile der Unternehmen auf dem Explorationsmarkt wurde u. a. aufgrund der Tatsache als ungeeignet erachtet, dass in unterschiedlichen geografischen Gebieten Investitionen sehr unterschiedlicher Größenordnung erforderlich sind. So sind für die Erdöl- und Erdgasexploration in der Nordsee höhere Investitionen notwendig als z. B. für die Exploration im Nahen Osten.

(12)

In der Regel werden die beiden anderen Parameter — der Anteil an den nachgewiesenen Vorkommen und der Anteil an der erwarteten Förderung bzw. Gewinnung — zur Berechnung der Marktanteile der Unternehmen dieser Branche verwendet (7).

(13)

Am 31. Dezember 2009 beliefen sich nach den vorliegenden Informationen die weltweit nachgewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen auf 385,58 Mrd. Normkubikmeter Rohöleinheiten (nachstehend „Sm3 RÖE“). (8) Zum 31. Dezember 2009 betrugen die nachgewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen in Dänemark zusammengenommen kaum mehr als 0,19 Mrd. Sm3 RÖE (9) bzw. etwas über 0,05 %. Der Anteil der einzelnen in Dänemark tätigen Auftraggeber daran ist offensichtlich noch geringer. Nach den vorliegenden Informationen besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den nachgewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen und der erwarteten künftigen Förderung. Demnach gibt es also keine Anhaltspunkte dafür, dass sich wesentliche Veränderungen bei den Marktanteilen der einzelnen in Dänemark tätigen Vertragspartner ergäben, wenn sie nicht anhand des Anteils an den nachgewiesenen Vorkommen, sondern anhand der erwarteten Förderung berechnet würden. Angesichts des Zusammenhangs zwischen nachgewiesenen Vorkommen und tatsächlicher Förderung lassen diese Fakten auch Rückschlüsse auf die Wettbewerbssituation auf dem betreffenden Markt zu.

(14)

Die Konzentration auf dem Explorationsmarkt ist nicht hoch. Abgesehen von den staatlichen Unternehmen ist der Markt durch die Präsenz von drei internationalen, vertikal integrierten Privatunternehmen, den so genannten „Super-Majors“ (BP, ExxonMobil und Shell), sowie einer Anzahl so genannter „Majors“ gekennzeichnet. Diese Faktoren sind ein Indiz dafür, dass die Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

(15)

Entsprechend gängiger Kommissionspraxis (10) stellen Erschließung und Förderung von Rohöl einen eigenen, weltweiten Produktmarkt dar. Da es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass die Definition in diesem Fall anders wäre, wird sie für die Zwecke dieses Beschlusses beibehalten. Nach den vorliegenden Informationen (11) betrug 2009 die tägliche Erdölproduktion weltweit insgesamt 79,948 Mio. Barrel. In Dänemark wurden im selben Jahr insgesamt 0,265 Mio. Barrel täglich gefördert, was einem Marktanteil von 0,33 % entspricht. Mit Blick auf den Anteil der einzelnen in Dänemark tätigen Auftraggeber im Jahr 2009 stellt sich die Situation wie folgt dar: Mit einer weltweiten Produktion von 381 000 Barrel pro Tag (12) hat Mærsk einen Anteil von 0,5 % an der weltweiten Produktion. Die weltweite Produktion von Dong in Höhe von 23 000 Barrel Erdöl täglich entspricht einem Marktanteil von 0,029 % an der globalen Erdölproduktion. Die Gesamtproduktion von Hess in Höhe von 11 575 Barrels täglich entspricht einem Marktanteil von 0,014 % der weltweiten Erdölproduktion.

(16)

Für die Zwecke dieser Analyse ist es wichtig, den Konzentrationsgrad am relevanten Markt insgesamt zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass der Markt für Rohölförderung durch die Präsenz von großen staatlichen Unternehmen und drei internationalen, vertikal integrierten Privatunternehmen, den so genannten „Super-Majors“ (BP, ExxonMobil und Shell, deren Anteile am Ölförderungsmarkt 2009 3,2 %, 3,0 % bzw. 2 % betrugen), sowie einer Anzahl so genannter „Majors“ (13) gekennzeichnet ist. Diese Faktoren deuten darauf hin, dass der Markt mehrere Akteure hat, zwischen denen ein wirksamer Wettbewerb besteht.

IV.   FAZIT

(17)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 5 bis 16 untersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Dänemark, ausgenommen Grönland und die Färöer, in folgenden Bereichen erfüllt ist:

a)

Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und

b)

Erdölförderung.

(18)

Da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Erbringung der in Erwägungsgrund 17 Buchstaben a und b aufgeführten Leistungen in Dänemark, ausgenommen Grönland und die Färöer, ermöglichen sollen, noch wenn in diesen geografischen Gebieten ein Wettbewerb für die Ausübung einer solchen Tätigkeit durchgeführt wird.

(19)

Im Allgemeinen kann an Förderstätten sowohl Erdöl gefördert als auch Erdgas gewonnen werden, wobei die jeweiligen Anteile allerdings unterschiedlich hoch sind. Der vorliegende Freistellungsantrag betrifft nicht die Gewinnung von Erdgas, so dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG für diesen Sektor weiterhin gelten. Wenn an einer Förderstätte sowohl Erdöl gefördert als auch Erdgas gewonnen wird, ist zu beachten, dass bei Vergabeaufträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, nach Artikel 9 der Richtlinie 2004/17/EG zu verfahren ist. Dies bedeutet, dass wenn ein Auftraggeber „gemischte“ Aufträge für die Durchführung beider Tätigkeiten vergibt (d. h. von Tätigkeiten, die von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG freigestellt sind, und von Tätigkeiten, die nicht freigestellt sind), darauf zu achten ist, welche Tätigkeit Hauptgegenstand des Auftrags ist. Wenn der Auftrag in erster Line die Förderung der Gasgewinnung betrifft, so ist die Richtlinie 2004/17/EG anzuwenden. Lässt sich objektiv nicht feststellen, welche Tätigkeit der Hauptgegenstand des Auftrags ist, ist der Auftrag nach Maßgabe von Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/17/EG zu vergeben.

(20)

Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage von Mai 2011 bis Juli 2011, wie sie aus den von den dänischen Behörden vorgelegten Informationen hervorgeht. Er kann geändert werden, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder der Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sind.

(21)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Verträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Erbringung folgender Leistungen in Dänemark, ausgenommen Grönland und die Färöer, ermöglichen sollen:

a)

das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und

b)

die Erdölförderung.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2011

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Siehe insbesondere die Entscheidung 2004/284/EG der Kommission vom 29. September 1999 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.1383 — Exxon/Mobil) sowie spätere Entscheidungen, u. a. die Entscheidung der Kommission vom 3.5.2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache Nr. COMP/M.4545 — STATOIL/HYDRO) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates.

(3)  Siehe u. a. Entscheidung der Kommission vom 29. September 1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.1532 — BP Amoco/Arco), Erwägungsgrund 14 (ABl. L 18 vom 19.1.2001, S. 1)

(4)  Auf den genannten Feldern wird derzeit Gas gefördert.

(5)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3, und ABl. L 79 vom 29.3.1996, S. 30.

(6)  Siehe insbesondere die genannte Exxon/Mobil-Entscheidung sowie die jüngere Entscheidung der Kommission vom 19. November 2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache COMP/M.4934 KAZMUNAIGAZ/ROMPETROL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004.

(7)  Siehe insbesondere die genannte Exxon/Mobil-Entscheidung (Erwägungsgründe 25 und 27).

(8)  Siehe Punkt 5.2.1 des Antrags sowie die dort genannten Quellen, insbesondere die beigefügte „BP Statistical Review of World Energy“ (Juni 2010), nachstehend „BP-Statistiken“.

(9)  Diese setzten sich zusammen aus 0,06 Billionen m3 Erdgas (= 0,0594 Mrd. Sm3 RÖE) und 0,9 Mrd. Barrel Erdöl (= 0,135 Mrd. Sm3), insgesamt 0,1944 Mrd. Sm3.

(10)  Vgl. Fußnote 6.

(11)  Siehe Seite 8 der BP-Statistiken.

(12)  Davon werden 90 000 Barrel pro Tag in Dänemark gefördert.

(13)  z. B. Total, Chevron, Eni und Conoco, deren Marktanteile kleiner sind als die der „Super-Majors“.


29.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/23


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2011

über die Veröffentlichung von Fundstellen der Norm EN 15947 im Hinblick auf die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über pyrotechnische Gegenstände

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5310)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/482/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (1), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der nach Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die schwedischen Behörden legten am 20. September 2010 einen förmlichen Einspruch gegen die Teile 3, 4 und 5 der Norm EN 15947 ein, insbesondere im Zusammenhang mit den Anforderungen an Batterien und Kombinationen.

(2)

Gemäß Norm EN 15947 wird davon ausgegangen, dass Batterien und Kombinationen mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2007/23/EG übereinstimmen, wenn sie in weiche Erde gesteckt oder an einem Pfahl befestigt werden, damit sie beim Abbrennen in senkrechter Position bleiben.

(3)

Die schwedischen Behörden machten geltend, die Norm EN 15947 erfülle nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Punkt 3 des Anhangs I zur Richtlinie 2007/23/EG. Batterien und Kombinationen werden gewöhnlich auf hartem Boden, beispielsweise gefrorenem Boden und Bodenbelag, Asphalt oder Beton verwendet. Die Norm EN 15947 schreibt keine Prüfung für diese Batterien und Kombinationen auf hartem Boden vor. Insofern besteht das Risiko, dass die Batterien und Kombinationen auf hartem Boden nicht in senkrechter Position bleiben werden. Die Norm EN 15947 erfülle nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf die Gebrauchsanleitung gemäß Punkt 3 Buchstabe h des Anhangs I der Richtlinie 2007/23/EG. Feuerwerkskörper werden naturgemäß am späten Abend oder nachts verwendet, wenn die Sichtverhältnisse schlecht und Anleitungen nur schwer lesbar sind.

(4)

Die von Schweden erhobenen Bedenken wurden im Rahmen des Europäischen Komitees für Normung thematisiert. Dabei bestanden Vertreter mehrerer Mitgliedstaaten darauf, dass unter Berücksichtigung ihrer klimatischen Bedingungen und der nationalen Bestimmungen bezüglich der Verwendung von Feuerwerkskörpern die Norm EN 15947 Batterien und Kombinationen umfassen sollte, die in weiche Erde gesteckt bzw. an einem Pfahl befestigt werden sollen. Daher wurden Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde gesteckt bzw. an einem Pfahl befestigt werden sollen, in die Norm aufgenommen, da sie die in der Richtlinie 2007/23/EG festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen unter Berücksichtigung der mitgelieferten Gebrauchsanleitung erfüllen.

(5)

Die Kommission ist der Auffassung, dass in den Mitgliedstaaten, in denen Feuerwerkskörper hauptsächlich in öffentlichen Räumen verwendet werden, bestimmte Batterien und Kombinationen — trotz einer Kennzeichnung, nach der eine Befestigung an einem Pfahl bzw. in weicher Erde gefordert wird — in der Praxis häufig doch nur auf hartem Boden bzw. auf harten Oberflächen aufgestellt werden. In anderen Mitgliedstaaten, in denen Feuerwerkskörper hauptsächlich auf Privatgrundstücken verwendet werden, führt die Anforderung, Batterien oder Kombinationen in weiche Erde zu stecken bzw. sie an einem Pfahl zu befestigen, in der Tat zu größerer Sicherheit. Angesichts dessen ist es im Hinblick auf den Schutz von Nutzern und Umstehenden vor Verletzungen erforderlich, die relevanten Teile der Norm EN 15947 zu überarbeiten, indem verschiedene Typen von Batterien und Kombinationen eingeführt werden und ihren Unterschieden Rechnung getragen wird. Hierbei gilt es, eine Unterscheidung zu treffen zwischen Batterien und Kombinationen, die zur Verwendung auf ebenen, festen Oberflächen bestimmt und geeignet und dementsprechend zu testen sind, und solchen Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde gesteckt bzw. an einem Pfahl zu befestigen und dementsprechend zu testen sind. Batterien und Kombinationen, die weder zur Verwendung auf ebenen, festen Oberflächen bestimmt und geeignet sind, noch in weiche Erde gesteckt bzw. an einem Pfahl zu befestigen sind, sollten in eine dritte, zusätzliche Kategorie eingeordnet werden.

(6)

Aufgrund der notwendigen Überarbeitung der Teile 3, 4 und 5 der Norm EN 15947 im Hinblick auf Batterien und Kombinationen sind die entsprechenden Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union mit einem zusätzlichen Vermerk zu veröffentlichen.

(7)

Am 27. September 2010 legten die französischen Behörden einen förmlichen Einspruch gegen die Teile 3, 4 und 5 der Norm EN 15947 im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Aufpralltests sowie der Nichtberücksichtigung der Unterschiede beim Sicherheitsabstand für die Bediener und die Öffentlichkeit ein.

(8)

Im Anschluss an die Diskussion im CEN wurde der Beschluss gefasst, die von Frankreich vorgeschlagene Fallprüfung nicht in die Norm aufzunehmen. Die mechanische Konditionierung gemäß der Norm EN 15947 war bereits Bestandteil der früheren Normreihe EN 14035 und wurde in der Vergangenheit mit positiven Ergebnissen angewandt. Diese Prüfmethode umfasst die Anforderungen bezüglich der Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und beim Transport gemäß Richtlinie 2007/23/EG.

(9)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die in der Norm EN 15947 bereits enthaltene Prüfmethode der mechanischen Konditionierung die Anforderungen der Richtlinie 2007/23/EG bezüglich der Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und beim Transport hinreichend erfüllt.

(10)

Frankreich äußerte darüber hinaus Bedenken darüber, dass die in Teil 3 der Norm EN 15947 festgelegten Sicherheitsabstände nicht in allen Fällen den Schutz der Umstehenden, sondern nur den des Feuerwerksbedieners gewährleisten. Wenn beispielsweise Produkte in der Nähe hoher Gebäude gezündet werden, besteht die Gefahr einer Beschädigung der Gebäudefassaden und/oder der Verletzung von Personen auf Balkonen oder Terrassen. Aus diesem Grunde schlug Frankreich vor, den Sicherheitsabstand für jeden pyrotechnischen Gegenstand nach der maximalen Flughöhe zu bestimmen.

(11)

Bei den CEN-Diskussionen zum Thema Sicherheitsabstand stellte sich die Notwendigkeit heraus, für alle Gegenstände innerhalb einer bestimmten Kategorie den gleichen Sicherheitsabstand festzulegen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz würde beträchtliche Gefahren bergen, da die Nutzer ohne Fachkenntnisse den Sicherheitsabstand vor dem Gebrauch anpassen müssten.

(12)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass zu viele unterschiedliche Sicherheitsabstände für pyrotechnische Gegenstände derselben Kategorie, insbesondere unterschiedliche Abstände für nichtprofessionelle Nutzer und Umstehende, die Nutzer nur verwirren würden. Folglich besteht keine Notwendigkeit, die Teile 3, 4 und 5 der Norm EN 15947 in dieser Hinsicht zu überarbeiten, da sie bereits mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2007/23/EG übereinstimmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstellen der Teile 3, 4 und 5 der Norm EN 15947 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

(1)   Die Veröffentlichung der Fundstellen der Teile 3, 4 und 5 der Norm EN 15947 im Amtsblatt der Europäischen Union erhält den folgenden zusätzlichen Vermerk:

„Bis zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Norm erachten die Mitgliedstaaten Batterien und Kombinationen, die der Norm EN 15947 entsprechen, nur dann als konform mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn diese vor dem Inverkehrbringen wie folgt eindeutig gekennzeichnet werden.

 

Bei Batterien und Kombinationen, die auf ebenen Boden gestellt werden sollen:

‚Batterie auf ebenen Boden stellen‘ oder ‚Kombination auf ebenen Boden stellen‘.

 

Bei Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde oder weiches Material gesteckt werden sollen:

‚Batterie senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z. B. Sand, stecken‘ oder ‚Kombination senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z. B. Sand, stecken‘.

 

Bei Batterien und Kombinationen, die an einem Pfahl befestigt werden sollen:

‚Batterie fest und senkrecht an einem stabilen Pfahl befestigen‘, ‚Oberkante der Batterie muss Pfahl überragen‘ oder ‚Kombination fest und senkrecht an einem stabilen Pfeil befestigen‘, ‚Oberkante der Kombination muss Pfahl überragen‘. Die Methode und die Mittel für die Befestigung der Batterie oder Kombination an einem Pfahl sind ausführlich unter Verwendung einer Terminologie zu beschreiben, die in den mitgelieferten Gebrauchsanweisung problemlos von nicht professionellen Benutzern verstanden werden kann.

 

Bei anderen Batterien und Kombinationen: [Angabe sonstiger Sicherheitsvorkehrungen, wenn nicht zur Aufstellung auf ebenen Boden, zum Stecken in weiche Erde oder anderes Material oder zur Befestigung an einem Pfahl bestimmt und geeignet].“

(2)   Die Fundstelle einer nationalen Norm zur Umsetzung der Norm EN 15947 wird mit dem Vermerk in Absatz 1 veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2011

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.