ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.196.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 196

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
28. Juli 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/474/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 über den Abschluss des Protokolls über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen

1

 

 

2011/475/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Juli 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 740/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bispyribac gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 741/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 742/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom Juli 2011 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/476/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen ( 1 )

16

 

 

2011/477/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen, um bestimmten Risiken, die von inneren Abschlüssen, Fensterabdeckungen mit Schnüren und Sicherheitseinrichtungen ausgehen, zu begegnen ( 1 )

21

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2011 vom 20. Mai 2011 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

25

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2011 vom 20. Mai 2011 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2011 vom 20. Mai 2011 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

27

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2011 vom 20. Mai 2011 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Protokoll 47 (über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens

29

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2011 vom 20. Mai 2011 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2011 vom 20. Mai 2011 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

33

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2011 vom 20. Mai 2011 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2011 vom 20. Mai 2011 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2011 vom 20. Mai 2011 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2011 vom 20. Mai 2011 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

38

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2011 vom 20. Mai 2011 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

39

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2011 vom 20. Mai 2011 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

41

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 ( ABl. L 409 vom 30.12.2006 . Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007 )

42

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2011

über den Abschluss des Protokolls über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen

(2011/474/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Oktober 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) erlassen. Ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen war diesem Abkommen beigefügt. Das genannte Protokoll läuft am 17. Januar 2011 ab.

(2)

Die Union hat mit der Republik Seychellen (im Folgenden „Seychellen“) ein neues Protokoll zu dem Partnerschaftsabkommen ausgehandelt, mit dem den EU-Schiffen in den Gewässern, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Seychellen unterstehen, Fangmöglichkeiten eingeräumt werden (im Folgenden „Protokoll“).

(3)

Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 3. Juni 2010 paraphiert und wurde am 29. Oktober 2010 durch einen Briefwechsel abgeändert.

(4)

Gemäß dem Beschluss 2010/814/EU des Rates (2) wurde das Protokoll am 20. Dezember 2010 im Namen der Union unterzeichnet und wird vorläufig angewandt.

(5)

Das Protokoll sollte abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 14 des Protokolls im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)   ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 345 vom 30.12.2010, S. 1.

(3)  Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 345 vom 30.12.2010, S. 4, veröffentlicht.

(4)  Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Juli 2011

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

(2011/475/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Mai 2003 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“, in dem Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden. Der Rat nahm im Oktober 2003 Schlussfolgerungen (1) und das Europäische Parlament am 11. Juli 2005 eine Entschließung (2) zu dem Aktionsplan an.

(2)

Am 5. Dezember 2005 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Partnerschaftsabkommen zur Umsetzung des EU-Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (FLEGT).

(3)

Am 20. Dezember 2005 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 (3) an, die ein FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Union aus Ländern, mit denen die Union ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen geschlossen hat, einrichtete.

(4)

Die Verhandlungen mit der Republik Liberia wurden abgeschlossen und das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 9. Mai 2011 paraphiert.

(5)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens (4) — im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)   ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.

(2)   ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 482.

(3)   ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(4)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 739/2011 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2011

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Einige Bestimmungen zur Fleischuntersuchung in Anhang I dieser Verordnung, insbesondere in Abschnitt I Kapitel II Teile B, D und F, Abschnitt II Kapitel I und Kapitel V sowie Abschnitt III Kapitel II, verweisen auf die Listen A oder B des Internationalen Tierseuchenamts (OIE).

(2)

Das System des OIE zur Einordnung und Auflistung von Tierseuchen hat sich geändert. Die Listen A und B wurden durch eine einzige Liste ersetzt. Zudem steht das Unionsrecht nun im Einklang mit den Empfehlungen des OIE. Daher sind die meisten Verweise auf diese Listen überflüssig. Entsprechend sollten die relevanten Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III des Anhangs I der Verordnung geändert werden, so dass im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder anderen Inspektionstätigkeiten auf Krankheiten Bezug genommen wird, die Gegenstand von Rechtsvorschriften der Union sind, es sei denn, es wird auf bislang unbekannte Krankheiten mit Ursprung in Drittländern verwiesen.

(3)

Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) sieht vor, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur von Tieren stammen dürfen, die nicht in einem Betrieb, einem Gebiet oder einem Gebietsteil gehalten wurden, die aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt sind. In Anhang I jener Richtlinie sind die Unionsvorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen aufgeführt, die für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Belang sind. Im Sinne der Einheitlichkeit sollte der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs beim Vorliegen tierseuchenrechtlicher Gründe nur auf Grundlage der in Anhang I der Richtlinie genannten Unionsvorschriften eingeschränkt werden können.

(4)

Gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (3) darf frisches Geflügelfleisch nur dann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn in 25 Gramm des Fleischs keine Salmonellen vorhanden sind. Allerdings ist dort ebenfalls festgelegt, dass dieses Kriterium nicht für frisches Geflügelfleisch gilt, das für eine industrielle Wärme- oder eine sonstige Behandlung zur Tilgung der Salmonellen bestimmt ist. Gemäß Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann der amtliche Tierarzt Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von bestimmtem Fleisch stellen. Um dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit einzuräumen, eine industrielle Wärmebehandlung zur Tilgung von Salmonellen anzuordnen, sollte Abschnitt II Kapitel V Nummer 2 geändert werden.

(5)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)   ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt I Kapitel II wird wie folgt geändert:

a)

Teil B Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

das Tier sich in einem Zustand befindet, der die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen kann, wobei besonderes Augenmerk auf Zoonosen und Krankheiten zu richten ist, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind.“

b)

Teil D Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung sind unverzüglich nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Alle äußeren Oberflächen sind zu begutachten. Dabei können eine geringfügige Handhabung der Schlachtkörper und der Nebenprodukte der Schlachtung oder besondere technische Vorrichtungen erforderlich sein. Besonderes Augenmerk muss dabei Zoonosen und Krankheiten gelten, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind. Die Geschwindigkeit der Schlachtlinie und die Zahl des anwesenden Inspektionspersonals müssen eine ordnungsgemäße Untersuchung erlauben.“

c)

Teil F Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

der Feststellung von Krankheiten, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind.“

2.

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel I Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Gelangt der amtliche Tierarzt bei der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung oder einer anderen Inspektionstätigkeit zu dem Verdacht, dass der Erreger einer Krankheit vorhanden ist, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind, so hat er dies ordnungsgemäß der zuständigen Behörde zu melden und beide haben alle notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen nach geltendem Unionsrecht zu treffen, um die mögliche Ausbreitung des Erregers zu verhindern.“

b)

Kapitel V wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

von Tieren stammt, die von einer Krankheit betroffen sind, die Gegenstand einer in Anhang I der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (*1) aufgeführten tierseuchenrechtlichen Vorschrift der Europäischen Union sind, es sei denn, das Fleisch wird gemäß den in diesen Vorschriften festgelegten besonderen Anforderungen gewonnen, sofern in Abschnitt IV nicht anderweitig geregelt;

(*1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.“ "

ii)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Der amtliche Tierarzt kann Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von Fleisch stellen,

a)

das von Tieren stammt, die außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden;

b)

das von Herden stammt, deren Fleisch für eine Behandlung vor dem Inverkehrbringen gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bestimmt ist.“

3.

In Abschnitt III Kapitel II Nummer 3 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:

„e)

im Fall des Ausbruchs von Krankheiten, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind. Dies betrifft Tiere, die für die betreffende Krankheit empfänglich sind und die aus der jeweiligen Region gemäß Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (*2) stammen;

f)

wenn strengere Kontrollen notwendig sind, um sich abzeichnende Krankheiten oder bestimmte Krankheiten von der Liste des OIE zu berücksichtigen.

(*2)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.“ "


(*1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.“

(*2)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.“ “


28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 740/2011 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2011

zur Genehmigung des Wirkstoffs Bispyribac gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Bispyribac werden die Bedingungen des Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2003/305/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG übermittelte Bayer CropScience am 26. Februar 2002 Italien einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Bispyribac (auch als Bispyribac-Natrium bezeichnet, nach Maßgabe der Form, in welcher der Wirkstoff in der repräsentativen Formulierung enthalten ist, auf der das Dossier basiert) in Anhang I der genannten Richtlinie. Mit der Entscheidung 2003/305/EG der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(3)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungen bewertet. Am 1. August 2003 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einem Peer-Review unterzogen und in Form der Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Bispyribac am 12. Juli 2010 vorgelegt (4). Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 17. Juni 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Bispyribac abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Bispyribac enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission beschriebenen Verwendungen. Es ist daher angezeigt, Bispyribac zu genehmigen.

(6)

Unbeschadet der Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die sich aus der Genehmigung ergeben, und unter Berücksichtigung der besonderen Situation, die sich aus dem Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ergeben, sollte dennoch Folgendes gelten: Den Mitgliedstaaten sollte ein Zeitraum von sechs Monaten ab der Genehmigung gewährt werden, um die Zulassungen für Bispyribac enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls die Zulassungen ändern, ersetzen oder zurückziehen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III, wie in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt, gemäß den einheitlichen Grundsätzen für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Verwendung ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(7)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5) bewertet wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klarstellung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I dieser Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden.

(9)

Im Interesse der Klarheit sollte die Richtlinie 2011/22/EU der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bispyribac (7) aufgehoben werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Bispyribac wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 31. Januar 2012 bereits geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bispyribac als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte mit den Sonderbestimmungen in diesem Anhang, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 13 Absätze 1 bis 4 der genannten Richtlinie und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Bispyribac entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis spätestens 31. Juli 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, gestützt auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte mit den Sonderbestimmungen in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Bispyribac als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Januar 2013 geändert oder widerrufen, oder

b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die Bispyribac als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Januar 2013 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das für die Änderung bzw. den Widerruf im jeweiligen Rechtsakt bzw. in den jeweiligen Rechtsakten festgelegt wurde, mit dem bzw. denen der betreffende Wirkstoff bzw. die betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das spätere Datum.

Artikel 3

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Aufhebung

Die Richtlinie 2011/22/EU wird aufgehoben.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab 1. August 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)   ABl. L 112 vom 6.5.2003, S. 10.

(4)  EFSA Journal (2010) 8(1):1692. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance bispyribac (sofern nicht anders angegeben, beziehen sich alle evaluierten Daten auf die Variante Bispyribac-Natrium). doi:10.2903/j.efsa.2010.1692. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.

(5)   ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(6)   ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(7)   ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 26.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Bispyribac

CAS-Nr.:

125401-75-4

CIPAC-Nr.

748

2,6-Bis(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yloxy)benzoesäure

≥ 930 g/kg (als Bispyribac-Natrium bezeichnet)

1. August 2011

31. Juli 2021

TEIL A

Nur Verwendungen als Herbizid für Reis dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bispyribac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten M03 (2), M04 (3) und M10 (4).

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Juli 2013 übermittelt.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Beurteilungsbericht enthalten.

(2)  2-Hydroxy-4,6-dimethoxypyrimidin

(3)  2,4-Dihydroxy-6-methoxypyrimidin

(4)  Natrium-2-hydroxy-6-(4-hydroxy-6-methoxypyrimidin-2-yl)oxybenzoat


ANHANG II

In Teil B des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

„1

Bispyribac

CAS-Nr.:

125401-75-4

CIPAC-Nr.

748

2,6-Bis(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yloxy)benzoesäure

≥ 930 g/kg (als Bispyribac-Natrium bezeichnet)

1. August 2011

31. Juli 2021

TEIL A

Nur Verwendungen als Herbizid für Reis dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bispyribac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten M03 (*1), M04 (*2) und M10 (*3).

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Juli 2013 übermittelt.


(*1)  2-Hydroxy-4,6-dimethoxypyrimidin

(*2)  2,4-Dihydroxy-6-methoxypyrimidin

(*3)  Natrium-2-hydroxy-6-(4-hydroxy-6-methoxypyrimidin-2-yl)oxybenzoat“.


28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 741/2011 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

95,4

ZZ

95,4

0709 90 70

TR

110,8

ZZ

110,8

0805 50 10

AR

66,8

TR

62,0

UY

54,3

ZA

97,4

ZZ

70,1

0806 10 10

CL

54,3

EG

173,8

MA

82,5

TN

223,5

TR

174,1

ZA

62,8

ZZ

128,5

0808 10 80

AR

147,3

BR

80,3

CL

87,7

CN

76,5

NZ

112,7

US

131,3

ZA

90,4

ZZ

103,7

0808 20 50

AR

72,8

CL

85,2

CN

70,1

NZ

148,5

ZA

107,0

ZZ

96,7

0809 10 00

TR

178,4

XS

83,4

ZZ

130,9

0809 20 95

CL

267,8

TR

298,5

ZZ

283,2

0809 30

TR

175,3

ZZ

175,3

0809 40 05

BA

50,1

EC

64,7

XS

57,7

ZA

70,8

ZZ

60,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


28.7.2011   

DE

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L 196/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 742/2011 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2011

zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom Juli 2011 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang IX derselben Verordnung in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Teilzeitraum des Monats Juli ist der dritte Teilzeitraum für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 und der zweite Teilzeitraum für die in den Buchstaben b, c und d desselben Absatzes vorgesehenen Kontingente.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2011 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4154 — 09.4166 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Aus der vorgenannten Mitteilung geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2011 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4148 — 09.4149 — 09.4152 — 09.4153 auf eine Menge beziehen, die unter der verfügbaren Menge liegt.

(5)

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 — 09.4148 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 — 09.4166 sind daher die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen festzusetzen.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2011 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4154 — 09.4166 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 — 09.4148 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 — 09.4166 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)   ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5.


ANHANG

Für den teilzeitraum des monats juli 2011 zuzuteilende mengen und für den folgenden teilzeitraum verfügbare mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2011

Für den Teilzeitraum September 2011 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

7 298 505

Thailand

09.4128

 (1)

2 448 174

Australien

09.4129

 (1)

605 300

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

538

b)

Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2011

Für den Teilzeitraum Oktober 2011 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4148

 (3)

1 536 000

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2011

Thailande

09.4149

 (4)

Australien

09.4150

 (5)

Guyana

09.4152

 (5)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

 (4)

Andere Ursprungsländer

09.4154

6,553804  %

d)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2011

Für den Teilzeitraum September 2011 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Thailand

09.4112

 (6)

14 181

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

 (6)

339

Indien

09.4117

 (6)

17 040

Pakistan

09.4118

 (6)

531

Andere Ursprungsländer

09.4119

 (6)

2 897

Alle Ursprungsländer

09.4166

0,84246  %

0


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine verfügbare Menge mehr für diesen Teilzeitraum.

(3)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(4)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(5)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(6)  Keine verfügbare Menge mehr für diesen Teilzeitraum.


BESCHLÜSSE

28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/16


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2011

über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/476/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2001/95/EG sieht vor, dass europäische Normen von europäischen Normungsgremien festgelegt werden. Diese Normen sollen sicherstellen, dass Produkte die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie erfüllen.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG ist ein Produkt als sicher anzusehen, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die europäische Normen umsetzen, für die die Kommission Verweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.

(3)

In Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG ist das Verfahren zur Erarbeitung europäischer Normen festgelegt. Dieses Verfahren sieht vor, dass die Kommission die besonderen Sicherheitsanforderungen festlegt, denen europäische Normen genügen sollten; auf Grundlage dieser Anforderungen beauftragt die Kommission anschließend die europäischen Normungsgremien damit, die Normen auszuarbeiten.

(4)

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auf die auf diese Weise angenommenen Normen.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG können auch europäische Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie von den europäischen Normungsgremien angenommen wurden, selbst wenn kein Auftrag der Kommission vorliegt, sofern diese Normen die Erfüllung der in der Richtlinie festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderung gewährleisten.

(6)

Mit der Entscheidung 2006/514/EG (2) veröffentlichte die Kommission Verweise auf neun europäische Normen zur Sicherheit stationärer Trainingsgeräte im Amtsblatt der Europäischen Union.

(7)

Für die neun in der Entscheidung 2006/514/EG genannten europäischen Normen zur Sicherheit stationärer Trainingsgeräte liegt kein Normungsauftrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 der oben genannten Richtlinie vor.

(8)

Drei dieser Normen, EN 957-4:1996, EN 957-5:1996 und EN 957-6:2001, wurden durch neue Fassungen ersetzt: EN 957-4 + A1:2010, EN 957-5:2009 und EN 957-6:2010. Diese neuen Fassungen wurden nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001/95/EG angenommen, weshalb mangels eines Auftrags der Kommission mit besonderen Sicherheitsanforderungen keine Verweise auf diese neuen Fassungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden können.

(9)

Um festzustellen, ob diese neuen Fassungen und eventuelle künftige neue Fassungen der europäischen Normen für stationäre Trainingsgeräte der in der Richtlinie 2001/95/EG festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderung entsprechen, muss das Verfahren nach Artikel 4 durchgeführt werden.

(10)

Die Kommission sollte somit die besonderen Sicherheitsanforderungen für stationäre Trainingsgeräte im Hinblick darauf festlegen, die europäischen Normungsgremien zu beauftragen, auf dieser Grundlage einschlägige europäische Normen auszuarbeiten.

(11)

Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Europäische Kommission beschließt, nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, ist davon auszugehen, dass stationäre Trainingsgeräte, die im Einklang mit diesen Normen gefertigt wurden, der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG genügen, soweit es um Sicherheitsanforderungen geht, die durch die Normen geregelt werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt folgende Begriffsbestimmung: Als „stationäres Trainingsgerät“ wird ein Gerät mit oder ohne Motorantrieb bezeichnet, das für Zwecke des Trainings, des Sports, der Diagnose und der Rehabilitation mittels Wiederholung von Bewegungsabläufen verwendet, während der Nutzung jedoch nicht als Einheit bewegt wird. Das Gerät steht entweder auf dem Boden oder ist an der Decke, der Wand oder an einem anderen festen Aufbau befestigt.

Artikel 2

Die besonderen Sicherheitsanforderungen, die europäische Normen für die in Artikel 1 genannten Produkte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG gewährleisten müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)   ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 35.


ANHANG

BESONDERE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR STATIONÄRE TRAININGSGERÄTE

Teil I

Produkt und Produktdefinition

Dieser Auftrag bezieht sich auf Trainingsgeräte, die für Zwecke des Trainings, des Sports, der Diagnose und der Rehabilitation mittels Wiederholung von Bewegungsabläufen verwendet werden. Während der Nutzung werden die Geräte als Einheit nicht bewegt. Die Geräte stehen entweder auf dem Boden oder sind an der Decke, der Wand oder an einem anderen festen Aufbau befestigt.

Die Geräte kommen im Allgemeinen in Fitnessstudios, Hotels, Sport- und Gesundheitszentren, Rehabilitationseinrichtungen oder in Privathaushalten zum Einsatz. Der Bereich, in dem die Geräte verwendet werden, ist ein „Übungsbereich“. Zu diesem Übungsbereich haben unter Umständen nur die Benutzer der Geräte sowie Fachkräfte (z. B. Trainer, medizinisches Personal) Zugang.

Diese Anforderungen gelten auch für Geräte mit Motorantrieb, soweit die von ihnen ausgehenden Risiken nicht unter die Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1)) fallen.

Für bestimmte Trainingsgeräte gelten zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen, die die allgemeinen Anforderungen ergänzen.

Falls der vorgesehene Verwendungszweck eines stationären Trainingsgeräts auch unter die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (2) fällt, muss das Gerät die entsprechenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen.

Die stationären Trainingsgeräte, die Gegenstand dieses Auftrags sind, sollten entsprechend ihrem Zweck nach Genauigkeit und Verwendung klassifiziert werden.

Genauigkeitsklassen

Klasse A: hohe Genauigkeit

Klasse B: mittlere Genauigkeit

Klasse C: geringe Genauigkeit

Verwendungsklassen

Klasse S (Studio): berufsmäßige und/oder gewerbliche Verwendung

Klasse H (Heimbereich): Verwendung im Heimbereich

Klasse I: berufsmäßige und/oder gewerbliche Verwendung, auch für den Gebrauch durch Personen mit besonderen Bedürfnissen (z. B. Seh- oder Hörbehinderte, Personen mit körperlicher oder geistiger Behinderung).

Teil II

A.   Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Die Produkte müssen der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG entsprechen und im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b dieser Richtlinie „sicher“ sein. Insbesondere müssen die Produkte während ihrer gesamten Lebensdauer unter normalen und vorhersehbaren Verwendungsbedingungen sicher sein (dies umfasst u. a. Lagerung, Beförderung zum Lagerplatz, Montage, Demontage und Wartung). Zudem müssen die Geräte auch für berufsmäßige Benutzer (z. B. Trainer, Lehrkräfte) sicher sein.

Unter normalen und vorhersehbaren Verwendungsbedingungen muss das von stationären Trainingsgeräten ausgehende Risiko, Verletzungen zu verursachen oder die Gesundheit und Sicherheit seiner Benutzer zu schädigen, minimiert sein. Kein bei normaler bzw. vorgesehener Verwendung für den Benutzer — oder für einen Dritten — zugängliches Teil darf bei ihm Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen.

Die Benutzer müssen über die wahrscheinlichen Risiken und Gefahren und über deren Verhütung aufgeklärt werden.

Trainingsgeräte sind zwar nicht für Kinder bestimmt, doch diese Produkte werden auch im Heimbereich immer beliebter und sind somit u. U. auch für Kinder leicht zugänglich. Unfälle von Kindern mit im Heimbereich verwendeten Geräten können zu schweren Verletzungen, insbesondere an Fingern und Zehen, sowie zu Verbrennungen, Schnittwunden und Strangulation führen. Soweit solche Risiken nicht hinreichend durch die Konstruktion oder Schutzvorkehrungen minimiert werden können, ist das Restrisiko durch produktrelevante Informationen für Eltern bzw. Betreuungspersonen zu minimieren.

B.   Besondere Sicherheitsanforderungen

Damit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG entsprochen werden kann, ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Standsicherheit von freistehenden Geräten

b)

scharfe Kanten und Grate

c)

Rohrenden

d)

Quetsch- und Scherstellen sowie rotierende und bewegliche Teile im zugänglichen Bereich

e)

Gewichte

f)

Besteigen und Verlassen des Trainingsgerätes

g)

Einstell- und Arretierungsmechanismen

h)

Seile, Bänder und Ketten

i)

Drahtseile und Seilrollen

j)

Seil- und Bandführungen

k)

Auflaufstellen

l)

Anordnung von Haltegriffen

m)

integrierte Haltegriffe

n)

angebrachte Haltegriffe

o)

Drehgriffe

p)

elektrische Sicherheit

q)

Pflege und Instandhaltung

r)

Montageanleitung

s)

allgemeine Gebrauchsanleitung

t)

grundlegende biomechanische Anforderungen

u)

Kennzeichnung

v)

Warnhinweise, insbesondere zu Risiken für Kinder

w)

Außerbetriebsetzung (insbesondere zum Schutz von Kindern) durch Stromabschaltung.

Damit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG entsprochen werden kann, sind mindestens die folgenden Prüfungen zu berücksichtigen:

a)

Maßprüfung

b)

Sichtprüfung

c)

Tastprüfung

d)

Funktionsprüfung

e)

Bescheinigung des Herstellers

f)

Prüfung der Auflaufstellen

g)

Prüfbedingungen

h)

Prüfung der Standsicherheit

i)

Bestimmung der Bruchkraft von Seilen, Bändern und Ketten

j)

Prüfung der Schwungscheiben

k)

Bestimmung der Abziehkraft von angebrachten Haltegriffen

l)

Prüfung des Besteigens/Verlassens des Gerätes

m)

Prüfung der Dauerbeanspruchbarkeit

n)

Prüfung des Betriebes mit Herzfrequenzsteuerung

o)

Prüfung der Genauigkeit der Leistungsanzeigen

p)

Bewertung der Gebrauchsinformationen und Warnhinweise

q)

Prüfbericht.


(1)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(2)   ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.


28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/21


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2011

über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen, um bestimmten Risiken, die von inneren Abschlüssen, Fensterabdeckungen mit Schnüren und Sicherheitseinrichtungen ausgehen, zu begegnen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/477/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt als sicher, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die europäische Normen umsetzen, für die Verweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(2)

Diese europäischen Normen sind von europäischen Normungsgremien auf Grundlage spezieller, von der Kommission festgelegter Sicherheitsanforderungen aufzustellen.

(3)

In vielen Wohnhäusern gibt es Abschlüsse und andere Fensterabdeckungen mit Schnüren, mit deren Hilfe sie hinauf- oder hinuntergelassen werden (Bedienschnur) oder die ihre verschiedenen Bestandteile verbinden (Innenschnur). Diese Schnüre stellen für Kinder eine Strangulationsgefahr dar, da sich Schlingen bilden können, in denen sich Kinder beim Spielen in der Nähe des Fensters verwickeln können. Außerdem können Kinder auf Fensterbänke oder Möbel klettern, um an die Schnüre zu gelangen. Zu Unfällen kann es auch kommen, wenn Betten oder Kinderbetten in der Nähe von Fenstern stehen, wo die Schnüre in Reichweite von Kindern sind.

(4)

Im Jahr 1998 wurden gemäß einer Krankenhauserhebung in den 15 Mitgliedstaaten der EU 129 Kinder aufgrund einer Verletzung im Zusammenhang mit einer Schlinge eines Fensterabschlusses oder einer Vorhangschnur behandelt (2). Im Vereinigten Königreich sterben jedes Jahr schätzungsweise ein oder zwei Kinder, die sich in den Schnüren eines Abschlusses verwickelt haben. In jüngerer Zeit hat die Kommission Kenntnis von zehn Unfällen erhalten, bei denen zwischen 2008 und 2010 in Irland, Finnland, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und der Türkei Kinder im Alter zwischen 15 und 36 Monaten ums Leben kamen. In den Vereinigten Staaten wurden seit 1999 im Zusammenhang mit Fensterabdeckungen mit Schnüren 119 Todesfälle und 111 Beinahe-Todesfälle verzeichnet. In Kanada werden seit 1986 auf das gleiche Produkt 28 Todesfälle und 23 Beinahe-Todesfälle zurückgeführt. In Australien erdrosselten sich seit 2000 mindestens 10 Kinder bei Unfällen mit Schnüren von Abschlüssen (3). Diese Zahlen spiegeln jedoch nur einen Teil des Problems wider, da viele derartige Unfälle nicht gemeldet werden (4).

(5)

Untersuchungen haben ergeben, dass die meisten tödlichen Unfälle im Zusammenhang mit Schnüren von Abschlüssen in Schlafzimmern passieren und die betroffenen Kinder zwischen 16 und 36 Monate alt sind. Mehr als die Hälfte dieser Unfälle passieren Kindern im Alter von etwa 23 Monaten. Die Kinder sind in diesem Alter zwar vollständig mobil, können sich jedoch kaum selbst befreien, wenn sie sich in den Schnüren verwickelt haben, da ihr Kopf im Verhältnis zu ihrem Körper immer noch schwerer ist, als dies bei Erwachsenen der Fall ist, und ihre Muskelsteuerung noch nicht voll entwickelt ist. Außerdem ist ihre Luftröhre noch kleiner und weniger fest als bei Erwachsenen oder größeren Kindern, weil sie noch nicht voll entwickelt ist; daher ersticken sie schneller, wenn ihr Hals eingeschnürt wird (5).

(6)

Die Europäische Norm EN 13120:2009 enthält Leistungs- und Sicherheitsanforderungen für innere Abschlüsse. Einige Abschlussmodelle, die mit Unfällen in Zusammenhang gebracht wurden, sind jedoch im Anwendungsbereich dieser Norm nicht enthalten.

(7)

Die Europäische Norm EN 13120:2009 gilt sowohl für manuell betätigte als auch für motorbetätigte innere Abschlüsse; letztere sind durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen (6) abgedeckt. Diese Richtlinie umfasst jedoch nicht die Kindersicherheit in Bezug auf das spezielle Risiko der Strangulation und gilt nicht für manuell betätigte Abschlüsse mit Schnüren.

(8)

Durch Motorantrieb können die von den Bedienschnüren, jedoch nicht die von Innenschnüren ausgehenden Risiken ausgeschlossen werden.

(9)

Andere Fensterabdeckungen mit gefährlichen freiliegenden Schnüren stellen ein ähnliches Risiko für Kinder dar.

(10)

In Berichten über Unfälle im Zusammenhang mit Schnüren wird als Todesursache Erstickung angegeben. Die geltenden europäischen Normen für Fensterabdeckungen und Abschlüsse enthalten keine Anforderungen, um diesem Risiko zu begegnen.

(11)

Um das Risiko der unsachgemäßen Montage oder der Nichtmontage auszuschließen, sollten die Hersteller die Konstruktion der Sicherheitseinrichtungen oder der Fensterabdeckungen verbessern, damit das Produkt nur betätigt werden kann, wenn die Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß montiert sind.

(12)

Daher müssen Sicherheitsanforderungen festgelegt werden, damit innere Abschlüsse und andere Fensterabdeckungen mit Schnüren eigensicher für Kinder sind und somit das Risiko einer Strangulation und Erstickung durch zugängliche Schnüre und Kleinteile ausgeschlossen wird.

(13)

Zusätzlich zu Anforderungen an die sichere Bedienung von Fensterabdeckungen mit Schnüren und Abschlüssen müssen auch Anforderungen und Informationen zur Produktsicherheit für die Sicherheitseinrichtungen erarbeitet werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „innerer Abschluss“: ein Fensterabdeckprodukt, das irgendwo in einem Gebäude an der Innenfläche befestigt ist;

b)   „Fensterabdeckung mit Schnüren“: ein anderes Produkt zur Abdeckung eines Fensters als ein innerer Abschluss, das freiliegende Schnüre besitzt. Fensterabdeckungen können außerhalb des Fensters oder zwischen zwei Fensterscheiben oder vor einem Fenster angebracht sein;

c)   „gefährliche Schlinge“: eine Schlinge einer freiliegenden Schnur, Kette o. Ä., mit oder ohne Behang, die groß genug ist, um über den Kopf oder um den Hals eines Kleinkinds zu passen und ein Strangulationsrisiko zu bewirken;

d)   „Sicherheitseinrichtung“: eine Einrichtung oder eine Konstruktion, die ein Kleinkind vor einem Strangulationsrisiko schützt, indem sie beispielsweise die Bildung einer gefährlichen Schlinge in der Schnur oder Kette verhindert, die gefährliche Schlinge bricht, eine Schnur oder eine Kette freigibt, wenn sich eine gefährliche Schlinge bildet oder wenn die Schnur oder eine Kette belastet wird, und somit die Schnur oder Kette für Kinder unzugänglich macht und verhindert, dass sich die Schnüre verwickeln;

e)   „zugängliche Schnur/Schnüre, Kette(n), Kugelkette(n) o. Ä.“: eine Schnur/Schnüre, Kette(n), Kugelkette(n) o. Ä., die von der Vorder- oder Rückseite oder von der Seite des Abschlusses oder der Fensterabdeckung zugänglich ist/sind und die ein Kleinkind erreichen und herausziehen kann, wodurch ein Strangulationsrisiko entsteht. Die Höhe gilt nicht als Einschränkung der Zugänglichkeit.

Artikel 2

Die Sicherheitsanforderungen für innere Abschlüsse, Fensterabdeckungen mit Schnüren und Sicherheitseinrichtungen, denen Europäische Normen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dargelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  http://ec.europa.eu/consumers/reports/rights_child_safety_prod.pdf.

(3)  http://www.ocba.sa.gov.au/productsafety/warning/blindcords.html.

(4)  http://www.cpsc.gov/CPSCPUB/PREREL/PRHTML97/97136.html.

(5)  http://www.rospa.com/about/currentcampaigns/blindcords/.

(6)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.


ANHANG

Sicherheitsanforderungen an innere Abschlüsse, Fensterabdeckungen mit Schnüren und Sicherheitseinrichtungen

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Die nachfolgend ausgeführten Sicherheitsanforderungen gelten für alle inneren Abschlüsse und Fensterabdeckungen mit Schnüren unabhängig von deren Konstruktion und der Art der verwendeten Werkstoffe, wie etwa für:

Jalousien/Raffstores;

Rollos;

Vertikaljalousien;

Faltstores und Faltstores mit Wabentextil;

Raffrollos;

Girlanden;

Flächenvorhang;

Innenklappläden;

Roll-up-Jalousien.

Diese Anforderungen gelten ebenfalls für Vorhänge, Insektenschutzgitter und Abschlüsse in geschlossenen Verglasungen, die mit zugänglichen Schnüren, Ketten und Kugelketten o. Ä. betätigt werden, welche eine gefährliche Schlinge bilden.

Diese Sicherheitsanforderungen gelten für Kinder („Kleinkinder“) im Alter von 0 bis mindestens 42 Monaten.

2.   ANFORDERUNGEN

Entscheidend bei der Festlegung von Leistungsanforderungen für innere Abschlüsse und Fensterabdeckungen mit Schnüren ist die Berücksichtigung ihrer vernünftigerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und der möglichen Gefahren, die von zugänglichen Schnüren, Ketten, Kugelketten o. Ä. für Kinder ausgehen können.

Zur Verringerung des Risikos der Strangulation und Erstickung müssen innere Fensterabschlüsse (und Fensterabdeckungen mit Schnüren) eigensicher konstruiert sein. Jedes nach dem Stand der Technik mögliche Mittel ist für die sichere Konstruktion des Produkts zu berücksichtigen, wenn dieses in allen vernünftigerweise vorhersehbaren Umgebungen, zu denen Kleinkinder Zugang haben oder in denen sie wahrscheinlich anwesend sind, wie etwa Wohnungen, Wohnhäuser, Hotels, Krankenhäuser, Kirchen, Geschäfte, Schulen, Kindertagesstätten und öffentlich zugängliche Orte im Allgemeinen, verwendet wird. Diese Anforderungen gelten ebenfalls für Abschlüsse und Fensterabdeckungen, die in Büros oder an einem anderen Ort eingebaut werden sollen, dessen ursprüngliche Nutzung geändert wird und in dem Kleinkinder wahrscheinlich anwesend sind.

Innere Abschlüsse und Fensterabdeckungen mit Schnüren, die zugängliche Schnüre, Ketten, Kugelketten o. Ä. besitzen, müssen den folgenden Mindestanforderungen genügen:

1.

Schnüre, Ketten, Kugelketten u. Ä. dürfen keine gefährliche Schlinge bilden.

2.

Schließt die Gestaltung des Produkts das Risiko, dass sich eine gefährliche Schlinge bildet, nicht aus, sind Sicherheitseinrichtungen in das Produkt einzubauen, die das Risiko der Strangulation auf ein Minimum beschränken.

3.

Sicherheitseinrichtungen müssen als Bestandteil des Produkts geliefert werden.

4.

Sicherheitseinrichtungen, die nicht Bestandteil des Produkts sind (wie etwa Klampen), müssen an den Bedienschnüren oder -ketten oder Kugelketten des Abschlusses bzw. der Fensterabdeckung vorinstalliert sein. Zusätzlich ist an der Sicherheitseinrichtung gut sichtbar ein Warnhinweis anzubringen, der mindestens folgenden Inhalt vermittelt: „Kinder können sich erdrosseln, wenn die Einrichtung nicht installiert ist. Lesen Sie die Anweisungen aufmerksam und installieren sie die Einrichtung entsprechend. Verwenden Sie diese Einrichtung immer, um Schnüre oder Ketten außer Reichweite von Kindern zu halten“.

5.

Sofern die Sicherheitseinrichtung(en) vorhanden ist/sind, darf sie/dürfen sie nicht von Kleinkindern betätigt werden können. Darüber hinaus darf die Sicherheitseinrichtung/dürfen die Sicherheitseinrichtungen kein Risiko körperlicher Verletzungen für Kinder bergen, etwa durch scharfe Kanten, Einklemmen von Fingern oder vorstehende Teile. Die Sicherheitseinrichtungen müssen außerdem Haltbarkeits- und Ermüdungstests (Verschleiß) bestehen und alterungsbeständig bei Bewitterung sein. Von der Sicherheitseinrichtung dürfen sich keine Kleinteile ablösen, die zur Erstickung des Kindes führen könnten.

6.

Von Schnüren, Ketten, Kugelketten u. Ä. dürfen sich keine Kleinteile ablösen, die zur Erstickung des Kindes führen könnten.

3.   INFORMATIONEN ZUR PRODUKTSICHERHEIT

In der Verkaufsstelle, auf der Verpackung, auf dem Produkt und in der Gebrauchsanweisung sind unmissverständliche und deutlich erkennbare Warnhinweise anzubringen. Die Warnhinweise müssen mindestens zum Ausdruck bringen:

„Durch Schlingen in Zugschnüren, Ketten und Bändern sowie Bedienschnüren des Produkts wurden Kleinkinder erdrosselt.“

„Zur Vermeidung von Strangulation und Verwicklung sind die Schnüre außer Reichweite von Kindern zu halten. Schnüre können sich um den Hals eines Kindes wickeln.“

„Stellen Sie Betten, Kinderbetten und Möbel entfernt von den Schnüren für Fensterabdeckungen auf.“

„Binden Sie die Schnüre nicht zusammen. Stellen Sie sicher, dass die Schnüre sich nicht verwickeln und eine Schlinge bilden.“

Die Warnhinweise müssen das entsprechende Piktogramm umfassen.

Der Name oder die Marke des Herstellers oder Importeurs und des gewerblichen Monteurs (sofern zutreffend) müssen ebenfalls auf dem Produkt angebracht sein.

Die Packung muss die Anleitung für Zusammenbau, Montage und sichere Verwendung des Abschlusses bzw. der Fensterabdeckung (einschließlich der Sicherheitseinrichtung(en)) enthalten.

4.   ANFORDERUNGEN AN SICHERHEITSEINRICHTUNGEN ZUR NACHRÜSTUNG

Ein innerer Abschluss oder eine Fensterabdeckung mit Schnüren, der/die mit einer entsprechenden Sicherheitseinrichtung(en) befestigt wird, muss die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 erfüllen.

Der/den Sicherheitseinrichtung(en) müssen folgende Warnhinweise, Informationen und Anweisungen beiliegen:

Name oder Marke des Herstellers oder Importeurs und des gewerblichen Monteurs (sofern zutreffend);

die Anweisung: „Bitte lesen Sie diese Anleitung vor dem Anbringen und der Benutzung der Vorrichtung aufmerksam durch. Kinder können sich erdrosseln, wenn die Vorrichtung nicht ordnungsgemäß montiert wird. Bitte diese Anleitung für spätere Bedarfsfälle aufbewahren.“ „Die Verwendung zusätzlicher Sicherheitseinrichtungen hilft, das Strangulationsrisiko zu vermindern, kann jedoch nicht als vollständig geschützt vor missbräuchlicher Verwendung angesehen werden.“;

die Anweisung: „Prüfen Sie die Vorrichtung, wenn sie nicht regelmäßig verwendet wird.“ und „Ersetzen Sie die Vorrichtung, wenn sie schadhaft ist.“;

ein Warnhinweis, dass die Ablösung von Kleinteilen zur Erstickung des Kindes führen könnte;

Informationen über die Art des inneren Abschlusses bzw. der Fensterabdeckung mit Schnüren, für die das Produkt konstruiert und geprüft wurde;

Gebrauchsinformationen (Zweck und mögliche Einschränkungen der Sicherheitseinrichtung);

genaue Anweisungen zur ordnungsgemäßen Montage und zum Anbringungsort der Vorrichtung(en). Ist ein spezielles Montagewerkzeug erforderlich, so hat der Lieferant der Vorrichtung(en) dieses zur Verfügung zu stellen;

der Anleitung sind Piktogramme zur besseren Verständlichkeit beizufügen;

sonstige Informationen zur sicheren Verwendung.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 47/2011

vom 20. Mai 2011

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2010 vom 11. Juni 2010 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (2) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2009/144/EG wird die Richtlinie 89/173/EWG des Rates (3), die in das Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben und sollte daher aus diesem gestrichen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel II des Abkommens erhält Nummer 23 (Richtlinie 89/173/EWG des Rates) folgende Fassung:

32009 L 0144: Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

In Anhang III A Nummer 5.4.1 Absatz 2 Fußnote 1, in Anhang IV Anlage 4 erster Gedankenstrich Absatz 2 und in Anhang V Nummer 2.1.3 wird Folgendes angefügt:

‚IS für Island; FL für Liechtenstein; 16 für Norwegen‘.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/144/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 244 vom 16.9.2010, S. 10.

(2)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33.

(3)   ABl. L 67 vom 10.3.1989, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 48/2011

vom 20. Mai 2011

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/47/EG der Kommission vom 8. April 2008 zur Anpassung der Richtlinie 75/324/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (2) sollte in das Abkommen aufgenommen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel VIII des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 75/324/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 L 0047: Richtlinie 2008/47/EG der Kommission vom 8. April 2008 (ABl. L 96 vom 9.4.2008, S. 15).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/47/EG in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

(2)   ABl. L 96 vom 9.4.2008, S. 15.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.7.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 49/2011

vom 20. Mai 2011

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2009 vom 4. Dezember 2009 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2009/137/EG der Kommission vom 10. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte hinsichtlich der Ausnutzung der in den gerätespezifischen Anhängen MI-001 bis MI-005 festgelegten höchstzulässigen Messabweichungen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Mit der Richtlinie 2009/23/EG wird die Richtlinie 90/384/EWG des Rates (6) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(7)

Mit der Richtlinie 2009/34/EG wird die Richtlinie 71/316/EWG des Rates (7) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 1 (Richtlinie 71/316/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 L 0034: Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In Anhang I Nummer 3.1 erster Gedankenstrich und in Anhang II Nummer 3.1.1.1 Buchstabe a erster Gedankenstrich wird dem Text in Klammern Folgendes angefügt:

„FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen“.

b)

Die Zeichnungen, auf die in Anhang II Nummer 3.2.1 verwiesen wird, werden durch die für die Zeichen erforderlichen Buchstaben FL, IS, N ergänzt.“

2.

Unter Nummer 24 (Richtlinie 80/181/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0003: Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10)“.

3.

Der Text von Nummer 27 (Richtlinie 90/384/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 L 0023: Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6)“.

4.

Unter Nummer 27b (Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0137: Richtlinie 2009/137/EG der Kommission vom 10. November 2009 (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 7)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2009/3/EG, 2009/23/EG, 2009/34/EG und 2009/137/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 11.

(2)   ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10.

(3)   ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6.

(4)   ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7.

(5)   ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 7.

(6)   ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 1.

(7)   ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.7.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 50/2011

vom 20. Mai 2011

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Protokoll 47 (über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2011 vom 1. April 2011 (1) geändert.

(2)

Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (2) geändert.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Verordnung (EU) Nr. 238/2010 der Kommission vom 22. März 2010 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Getränke, die mehr als 1,2 % Alkohol (Volumenkonzentration) und bestimmte Lebensmittelfarbstoffe enthalten (7), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Richtlinie 2010/67/EU der Kommission vom 20. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/84/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (10) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Mit Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden die Richtlinien 62/2645/EWG (11) und 78/663/EWG (12) des Rates, die Richtlinie 81/712/EWG der Kommission (13), Richtlinie 89/107/EWG des Rates (14) und Beschluss Nr. 292/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(12)

Mit Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 werden die Richtlinie 88/388/EWG des Rates (16), die Richtlinie 97/71/EWG der Kommission (17) und Beschluss 88/389/EWG des Rates (18) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(13)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut der Nummern 1 (Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962), 16 (Richtlinie 78/663/EWG des Rates), 29 (Richtlinie 81/712/EWG der Kommmission), 44 (Richtlinie 88/388/EWG des Rates), 45 (Beschluss 88/389/EWG des Rates), 46 (Richtlinie 89/107/EWG des Rates) und 54u (Beschluss 292/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.

2.

Unter Nummer 18 (Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32008 R 1332: Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7)

32008 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34)“.

3.

Unter Nummer 32 (Richtlinie 83/417/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:

„—

32008 R 1332: Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7)“.

4.

Unter Nummer 54q (Richtlinie 2232/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32008 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34)“.

5.

Unter Nummer 54zb (Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„—

32010 L 0069: Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22)“.

6.

Unter Nummer 54zq (Richtlinie 2001/112/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:

„—

32008 R 1332: Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).“

7.

Unter Nummer 54zzzzg (Richtlinie 2008/84/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„—

32010 L 0067: Richtlinie 2010/67/EU der Kommission vom 20. Oktober 2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 17).“

8.

Nach Nummer 54zzzzo (Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„54zzzzp.

32008 R 1331: Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

54zzzzp.

32008 R 1332: Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

54zzzzp.

32008 R 1333: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16), geändert durch:

32010 R 0238: Verordnung (EU) Nr. 238/2010 der Kommission vom 22. März 2010 (ABl. L 75 vom 23.3.2010, S. 17).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Anhang IV wird wie folgt ergänzt:

Norwegen

Traditioneller norwegischer Fruchtsaft und -sirup

Farbstoffe (außer Betakarotin in Saft aus Zitrusfrüchten)

Norwegen

Traditioneller norwegischer „Kjøttboller/Kjøttkaker/Kjøttpudding“

Konservierungsstoffe (außer Sodiumnitrit) und Farbstoffe

Norwegen

Traditioneller norwegischer „Leverpostei“

Konservierungsstoffe (außer Sodiumnitrit) und Farbstoffe

54zzzzs.

32008 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

54zzzzt.

32010 R 0257: Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 19).“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XXVII des Abkommens wird unter Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates) Folgendes angefügt:

„—

32008 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).“

Artikel 3

In Anhang 1 des Protokolls 47 des Abkommens wird unter Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates) Folgendes angefügt:

„—

32008 R 1332: Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).“

Artikel 4

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1332/2008, (EG) Nr. 1333/2008, (EG) Nr. 1334/2008, (EU) Nr. 238/2010 und (EU) Nr. 257/2010 und der Richtlinien 2010/67/EU und 2010/69/EU in isländischer und norwegischer Sprache, die in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, ist verbindlich.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 30.

(2)   ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

(3)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7.

(5)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(6)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(7)   ABl. L 75 vom 23.3.2010, S. 17.

(8)   ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 19.

(9)   ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 17.

(10)   ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22.

(11)   ABl. 115 vom 11.11.1962, S. 2645/62.

(12)   ABl. L 223 vom 14.8.1978, S. 7.

(13)   ABl. L 257 vom 10.9.1981, S. 1.

(14)   ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.

(15)   ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 13.

(16)   ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61.

(17)   ABl. L 42 vom 15.2.1991, S. 25.

(18)   ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 67.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 51/2011

vom 20. Mai 2011

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I, III, IV und V an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 1020: Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 der Kommission vom 28. Oktober 2009 (ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 7)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 13.

(2)   ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 7.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 52/2011

vom 20. Mai 2011

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2011 vom 1. April 2011 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2009/107/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Änderung der Entscheidungen 2006/861/EG und 2006/920/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität von Teilsystemen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter den Nummern 37k (Entscheidung 2006/920/EG der Kommission) und 37l (Entscheidung 2006/861/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32009 D 0107: Entscheidung 2009/107/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 45 vom 14.2.2009, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2009/107/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2011 vom 20. Mai 2011 (3) oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2010 vom 29. Januar 2010 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 39.

(2)   ABl. L 45 vom 14.2.2009, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)  Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts.

(4)   ABl. L 101 vom 22.4.2010, S. 21.


28.7.2011   

DE

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L 196/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 53/2011

vom 20. Mai 2011

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2011 vom 1. April 2011 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Fahrzeuge — Güterwagen des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37k (Entscheidung 2006/920/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„37l.

32006 D 0861: Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Fahrzeuge — Güterwagen des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2006/861/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 39.

(2)   ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 54/2011

vom 20. Mai 2011

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2011 vom 1. April 2011 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich eingeschränkt mobiler Personen im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37l (Entscheidung 2006/861/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„37m.

32008 D 0164: Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich eingeschränkt mobiler Personen im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Im Anhang wird in Abschnitt 7.4.1.2 (Abstand des Bahnsteigs) am Ende Folgendes angefügt:

Norwegen ‚P‘

Formula

Formula

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2008/164/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 39.

(2)   ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 55/2011

vom 20. Mai 2011

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2011 vom 1. April 2011 (1) geändert.

(2)

Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3) an den technischen Fortschritt ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Empfehlung 2010/378/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Mängelbewertung bei der technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 17h (Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 L 0047: Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 33).“

2.

Unter Nummer 16a (Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32010 L 0048: Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47).“

3.

Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ wird nach Nummer 36c (Empfehlung 2010/379/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„36d

32010 H 0378: Empfehlung 2010/378/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Mängelbewertung bei der technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 74).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2010/47/EU und 2010/48/EU und der Empfehlung 2010/378/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 39.

(2)   ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 33.

(3)   ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47.

(4)   ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 74.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 56/2011

vom 20. Mai 2011

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2011 vom 1. April 2011 (1) geändert.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 573/2010 der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66he (Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission) Folgendes angefügt:

„—

32010 R 0573: Verordnung (EU) Nr. 573/2010 der Kommission vom 30. Juni 2010 (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 573/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 39.

(2)   ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 57/2011

vom 20. Mai 2011

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2011 vom 1. April 2011 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2005/646/EG der Kommission vom 17. August 2005 über die Erstellung eines Verzeichnisses von Orten, die das Interkalibrierungsnetz gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bilden sollen, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Richtlinie 2008/105/EG werden die Richtlinien 82/176/EWG (5), 83/513/EGW (6), 84/156/EWG (7), 84/491/EWG (8) und 86/280/EWG (9) des Rates, die in das Abkommen aufgenommen wurden, mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aufgehoben und sind daher mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aus dem Abkommen zu streichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 8 (Richtlinie 82/176/EWG des Rates), 9 (Richtlinie 83/513/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 84/156/EWG des Rates) und 11 (Richtlinie 84/491/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32008 L 0105: Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).“

2.

Unter Nummer 12 (Richtlinie 86/280/EWG des Rates) und 13ca (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 L 0105: Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).“

3.

Nach Nummer 13cab (Entscheidung 2008/915/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„13cac.

32005 D 0646: Entscheidung 2005/646/EG der Kommission vom 17. August 2005 über die Erstellung eines Verzeichnisses von Orten, die das Interkalibrierungsnetz gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 243 vom 19.9.2005, S. 1) bilden sollen, ist in das Abkommen aufzunehmen.

13cad.

32008 L 0105: Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) ist in das Abkommen aufzunehmen.

13cae.

32009 L 0090: Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung von technischen Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands nach Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36) ist in das Abkommen aufzunehmen.“

4.

Die Nummern 8 (Richtlinie 82/176/EWG des Rates), 9 (Richtlinie 83/513/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 84/156/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 84/491/EWG des Rates) und 12 (Richtlinie 86/280/EWG des Rates) werden mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 gestrichen:

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2005/646/EG sowie der Richtlinien 2008/105/EG und 2009/90/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 44.

(2)   ABl. L 243 vom 19.9.2005, S. 1.

(3)   ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84.

(4)   ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36.

(5)   ABl. L 81 vom 27.3.1982, S. 29.

(6)   ABl. L 291 vom 24.10.1983, S. 1.

(7)   ABl. L 74 vom 17.3.1984, S. 49.

(8)   ABl. L 274 vom 17.10.1984, S. 11.

(9)   ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 16.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/41


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 58/2011

vom 20. Mai 2011

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2011 vom 1. April 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1157/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2012 zu Wohnbedingungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2010 der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Qualitätskriterien und der Qualitätsberichtserstattung für Zahlungsbilanzstatistiken (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 18ia (Verordnung (EU) Nr. 481/2010 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„18ib

32010 R 1157: Verordnung (EU) Nr. 1157/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2012 zu Wohnbedingungen (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 3).“

2.

Unter Nummer 19sb (Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32010 R 1227: Verordnung (EU) Nr. 1227/2010 der Kommission vom 20. Dezember 2010 (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 15)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1157/2010 und (EU) Nr. 1227/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2011, S. 47.

(2)   ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 3.

(3)   ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 15.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Berichtigungen

28.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/42


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94

( Amtsblatt der Europäischen Union L 409 vom 30. Dezember 2006 . Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 36 vom 8. Februar 2007 )

Die nachstehenden Bezugnahmen beziehen sich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. Februar 2007.

Seite 13, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 11 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„…, z. B. die geringe Ausdehnung des Küstenschelfs entlang der gesamten Küste eines Mitgliedstaats …“

muss es heißen:

„…, z. B. die geringe Ausdehnung des Kontinentalschelfs entlang der gesamten Küste eines Mitgliedstaats …“.

Seite 21, Anhang II, „Technische Anforderungen an Fanggerät“, Nummer 2:

anstatt:

„Außer für Wadennetze zum Thunfischfang ist die Länge des Netztuches auf …“

muss es heißen:

„Außer für Wadennetze zum Thunfischfang ist die Netzlänge auf …“.