ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.184.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 184

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
14. Juli 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2011 der Kommission vom 13. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 673/2011 der Kommission vom 13. Juli 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

2

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 674/2011 der Kommission vom 13. Juli 2011 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

4

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 675/2011 der Kommission vom 13. Juli 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 1. Juli 2011 bis zum 8. Juli 2011 eingereichten Einfuhrlizenzanträge für das Subkontingent III im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 eröffneten Zollkontingents für Weichweizen anderer als hoher Qualität

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 676/2011 der Kommission vom 13. Juli 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/414/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 8/10 (ex N 21/09 und NN 15/10) Griechenlands zugunsten von Varvaressos S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8923)  ( 1 )

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 672/2011 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission (2) kann der Zeitraum für den Abbau der Produktionsanlagen und für die Erfüllung der sozialen und ökologischen Auflagen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 bis zum 30. September 2011 verlängert werden.

(2)

Einige Zuckererzeuger werden nicht imstande sein, rechtzeitig ihre Produktionsanlagen vollständig abzubauen, wenn die Frist nicht noch weiter verlängert wird. Die Verlängerung sollte jedoch nicht über das zur Beendung der restlichen Abbauarbeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen. Auf der Grundlage der der Kommission zugänglichen Informationen sollte die Frist daher bis zum 31. März 2012 verlängert werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 968/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten auf begründeten Antrag des betreffenden Unternehmens eine Verlängerung des unter dem genannten Buchstaben festgesetzten Termins bis spätestens 31. März 2012 gewähren. In diesem Fall muss das Unternehmen einen geänderten Umstrukturierungsplans gemäß Artikel 11 vorlegen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 32.


14.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 673/2011 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

49,0

EC

20,9

MK

43,1

ZZ

37,7

0707 00 05

TR

105,8

ZZ

105,8

0709 90 70

AR

27,2

EC

26,5

TR

110,5

ZZ

54,7

0805 50 10

AR

58,1

TR

64,0

UY

64,3

ZA

71,5

ZZ

64,5

0808 10 80

AR

136,0

BR

81,7

CA

106,0

CL

91,3

CN

87,0

EC

60,7

NZ

112,4

US

150,8

ZA

100,9

ZZ

103,0

0808 20 50

AR

110,0

AU

75,6

CL

110,0

CN

81,6

NZ

118,4

ZA

111,3

ZZ

101,2

0809 10 00

AR

75,0

TR

220,1

XS

138,6

ZZ

144,6

0809 20 95

CL

298,8

SY

253,3

TR

297,8

ZZ

283,3

0809 40 05

BA

62,0

EC

75,9

ZZ

69,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


14.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 674/2011 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2011

zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 397/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11 (3) enthält die vorgenannten Mengenbegrenzungen.

(3)

Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in der Verordnung (EU) Nr. 397/2010 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle am 4., 5., 6., 7. oder 8. Juli 2011 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 8. Juli 2011 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die zwischen dem 4. und 8. Juli 2011 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 71,122263 %, erteilt.

(2)   Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, die am 11., 12., 13., 14. und 15. Juli 2011 eingereicht wurden, werden abgelehnt.

(3)   Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker wird für den Zeitraum vom 18. Juli 2011 bis 30. September 2011 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 115 vom 8.5.2010, S. 26.


14.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 675/2011 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2011

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 1. Juli 2011 bis zum 8. Juli 2011 eingereichten Einfuhrlizenzanträge für das Subkontingent III im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 eröffneten Zollkontingents für Weichweizen anderer als hoher Qualität

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission (3) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 2 989 240 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet worden. Dieses Kontingent ist in drei Subkontingente unterteilt.

(2)

Mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 ist das Subkontingent III (laufende Nummer 09.4125) in vier vierteljährliche Teilzeiträume unterteilt und ist die Menge für den Teilzeitraum Nr. 3 auf 594 597 Tonnen und für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2011 festgesetzt worden.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2011 der Kommission (4) wurde für das Jahr 2011 von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 abgewichen, indem die Teilzeiträume 3 und 4 des Subkontingents III (laufende Nummer 09.4125) zusammengefasst wurden, und die Menge für den Teilzeitraum Nr. 3 (1. Juli bis 31. Dezember 2011) wurde auf 1 189 193 Tonnen festgesetzt.

(4)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 geht hervor, dass sich die vom 1. Juli 2011 ab 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) bis zum 8. Juli 2011, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 derselben Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(5)

Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen im Rahmen des Subkontingents III gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 mehr erteilt werden.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. Juli 2011 ab 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) bis zum 8. Juli 2011, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Subkontingent III gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 50,926778 % angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 8. Juli 2011, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) beantragte Mengen des Subkontingents III gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 wird für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 170 vom 30.6.2011, S. 18.


14.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 676/2011 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 663/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 181 vom 9.7.2011, S. 27.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 14. Juli 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

51,51

0,00

1701 11 90 (1)

51,51

0,00

1701 12 10 (1)

51,51

0,00

1701 12 90 (1)

51,51

0,00

1701 91 00 (2)

61,37

0,00

1701 99 10 (2)

61,37

0,00

1701 99 90 (2)

61,37

0,00

1702 90 95 (3)

0,61

0,16


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

14.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2010

über die staatliche Beihilfe C 8/10 (ex N 21/09 und NN 15/10) Griechenlands zugunsten von Varvaressos S.A.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8923)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/414/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV wegen der Beihilfe C 8/10 (ex N 21/09 und NN 15/10) (2),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 5. November 2007 ging bei der Kommission eine Mitteilung Griechenlands über eine Rettungsbeihilfe für Varvaressos S.A. („Varvaressos“) ein. Nach einem Informationsaustausch traf die Kommission am 16. Juli 2008 die Entscheidung, „keine Einwände“ gegen die angemeldete Maßnahme zu erheben.

(2)

Am 15. Januar 2009 ging bei der Kommission eine Mitteilung Griechenlands über eine Umstrukturierungsbeihilfe für Varvaressos ein.

(3)

Nach einem Informationsaustausch eröffnete die Kommission am 9. März 2010 das offizielle Untersuchungsverfahren zu der Umstrukturierungsbeihilfe, welche von Griechenland am 15. Januar 2009 angemeldet worden war, sowie zu einer staatlichen Garantie, welche Griechenland im Jahr 2007 Varvaressos zu Unrecht gewährt hatte. Zu dem letzteren Sachverhalt betonte die Kommission die Möglichkeit, ihre Entscheidung vom 16. Juli 2008, mit der Varvaressos die angemeldete Rettungsbeihilfe gewährt worden war, zurückzunehmen.

(4)

Der Eröffnungsbeschluss wurde am 10. März 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union am 10. März 2009 (3) veröffentlicht. Nach der Eröffnung des Verfahrens legte Griechenland am 28. Juli 2010 weitere Anmerkungen und Informationen vor. Außerdem legte Varvaressos am 18. Juni 2010 Stellungnahmen und Informationen vor. Darüber hinaus gingen am 4. Juni 2010, 14. Juni 2010 und 17. Juni 2010 Stellungnahmen von weiteren Dritten ein (4).

(5)

Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 forderte die Kommission weitere Informationen an. Die griechischen Behörden antworteten hierauf mit Schreiben vom 14. September 2010.

(6)

Auf Ersuchen des Begünstigten fand am 14. Juli 2001 eine Zusammenkunft statt. Bei dieser Gelegenheit wurde der überarbeitete Umstrukturierungsplan erörtert.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Der Begünstigte

(7)

Varvaressos wurde 1975 gegründet und ist im Textilsektor als Spinnereiunternehmen (Produktion und Vertrieb von Garnen) tätig. Die Garne des Unternehmens werden in 20 Länder ausgeführt, unter anderem nach Deutschland, Frankreich, Österreich, Italien, Spanien, in das Vereinigte Königreich und nach Slowenien. Im Jahr 2009 erzielte das Unternehmen 52 % seines Umsatzes mit EU-Ländern außer Griechenland (2008 lag dieser Anteil bei 57 %, 2007 bei 67 %), ferner 42 % innerhalb Griechenlands (2008: 40 %, 2007: 32 %) sowie 6 % mit Drittländern (2008: 2 %, 2007: 1 %).

(8)

Im Jahr 2009 beschäftigte das Unternehmen im Jahresdurchschnitt 205 Mitarbeiter (ein geringfügiger Rückgang gegenüber 212 Mitarbeitern 2008) und erzielte einen Umsatz von 19 Mio. EUR. Nach den Daten für 2007 lag es damit auf dem Textilmarkt Griechenlands an zehnter Stelle. Sein Anteil am Garnmarkt betrug 2008 insgesamt […] %.

(9)

Im Zeitraum 2004-2009 sank der Jahresumsatz des Unternehmens von 28,4 Mio. EUR auf 19,2 Mio. EUR (was einem Rückgang um 32 % entspricht). Im Zeitraum 2006-2009 schrieb das Unternehmen Verluste, die von 2 Mio. EUR im Jahr 2006 auf 17,2 Mio. EUR im Jahr 2009 stiegen. Die finanziellen Eckdaten des Unternehmens für die Jahre 2004-2009 sind nachstehend in Tabelle 1 dargestellt.

Tabelle 1

Finanzielle Eckdaten von Varvaressos 2004-2009

(Mio. EUR)

 

2004

2005

2006

2007

2008

2009

Umsatz

28,5

26,1

26,4

23,2

20,7

19,2

Gewinn vor Steuern

0,02

–2,8

–3,3

–2,7

–6,3

–5,5

Bilanzverlust

n.a.

n.a.

–2

–5,1

–11,5

–17,2

Grundkapital

16,6

16,6

16,6

16,6

16,6

16,6

Eigenkapital

32,9

29,1

25,5

22,4

15,9

10,3

Verschuldungskoeffizient

79 %

106 %

117 %

135 %

216 %

350 %

Quelle: Daten aus den Bilanzen 2004-2009

2.2.   Die Maßnahmen

(10)

Im Zeitraum 2007-2008 wurden zwei staatliche Maßnahmen für Varvaressos bewilligt — eine nicht angemeldete staatliche Garantie für die Umschuldung bestehender Darlehen im Mai 2007 (Maßnahme 1) sowie eine angemeldete staatliche Garantie für eine neues Rettungsdarlehen, das von der Kommission im Juli 2008 genehmigt wurde (Maßnahme 2). Im Januar 2009 meldete Griechenland eine Umstrukturierungsbeihilfe in Form eines Zuschusses an (Maßnahme 3).

2.2.1.   Der Sanierungsplan 2006

(11)

Um die oben erwähnte Beihilfe zu erhalten, legte Varvaressos den griechischen Behörden im Dezember 2006 einen Sanierungsplan unter dem Titel „Strategie- und Geschäftsplan 2006-2011“ vor. Hierin werden die die strategische Zielsetzung und die erforderlichen Maßnahmen des Unternehmens sowie die prognostizierte finanzielle Lage des Unternehmens für 2006-2011 beschrieben. Der Plan sieht folgende Entwicklungen bzw. Maßnahmen vor: a) einen Anstieg des Anteils von Spezialfasern an der Gesamtproduktion von […] % im Jahr 2007 auf […] % 2011, wodurch die Umsatzrendite des Unternehmens verbessert werden sollte; b) einen Abbau der Gesamtproduktionskapazitäten von […] tausend Tonnen 2007 auf […] tausend Tonnen 2008-2011; sowie c) einen Personalabbau im Unternehmen von 237 Mitarbeitern im Jahr 2007 auf 217 im Jahr 2011.

(12)

Die langfristigen Darlehen des Unternehmens in Höhe von 15,6 Mio. EUR sollen bis Ende 2010 zurückgezahlt sein. Außerdem sind für den Zeitraum 2006-2009 Kosten in Höhe von [1-2] Mio. EUR für Investitionen in die Neuorganisation der Geschäftsleitung des Unternehmens und die Neuausrichtung der Erzeugung auf ertragsstärkere Produkte zu erwarten. Die benötigte staatliche Beihilfe für den Zeitraum 2007-2011 beläuft sich auf 13,5 Mio. EUR, um gescheiterte Investitionen aus dem Zeitraum 2000-2005 zu kompensieren, durch die das Unternehmen in Schwierigkeiten geraten war. Das Unternehmen soll im Jahr 2010 bei einem Gewinn vor Steuern von 1 Mio. EUR und einer Umsatzrendite von 3,5 % die Überlebensfähigkeit erreicht haben (für das Jahr 2011 wird ein Gewinn vor Steuern von 0,8 Mio. EUR bei einer Umsatzrendite von 2,6 % erwartet). Der Umsatz soll von 26,2 Mio. EUR im Jahr 2006 auf 29,3 Mio. EUR im Jahr 2001 steigen (ein Anstieg um 12 %).

2.2.2.   Maßnahme 1: Die nicht angemeldete staatliche Garantie aus dem Jahr 2007

(13)

Am 30. Mai 2007 erließ die griechische Regierung einen Ministerialbeschluss, mit dem Varvaressos in den Genuss einer staatlichen Garantie als Sicherheit für die Umschuldung der bestehenden Darlehen des Unternehmens in Höhe von insgesamt 22,7 Mio. EUR kam. Diese Garantie sollte 80 % der Darlehen abdecken, d. h. 18,2 Mio. EUR, überstieg jedoch den Gesamtbetrag des zugrunde liegenden Darlehens (siehe Erwägunggrund 16 unten).

(14)

Vor der Umschuldung im Jahr 2007 war nur auf einen Teil des Immobilienvermögens des Unternehmens eine Hypothek zur Besicherung der Darlehen aufgenommen worden. Im Rahmen der Umschuldung im Jahr 2007 wurde eine zusätzliche Hypothek auf den verbleibenden Teil des Immobilienvermögens des Unternehmens aufgenommen. Diese Hypothek wurde zugunsten der darlehensgebenden Banken des Unternehmens und nicht zugunsten des Staats aufgenommen. Nach griechischem Recht (5) sind dem Staat jedoch zuerst die Sicherheiten für die besicherten Darlehen zu übertragen, bevor Zahlungen für die Inanspruchnahme einer Garantie geleistet werden.

(15)

Diese Maßnahme wurde der Kommission zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt; stattdessen gab Griechenland in der Anmeldung der Rettungsbeihilfe vom 5. November 2007 an, dass das Unternehmen zuvor keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten habe.

(16)

Diese Maßnahme stützte sich auf eine nicht angemeldete Garantieregelung, die am 26. Januar 2007 vom griechischen Finanzministerium genehmigt worden war. Nach dieser Regelung wurden staatliche Garantien für die Umschuldung von Darlehen, die am 31. Dezember 2006 noch offen waren (unabhängig davon, ob sie überfällig waren oder nicht), in ein neues Darlehen gewährt. Die betreffenden Darlehen wurden Unternehmen in den Bereichen Industrie, Bergbau, Viehhaltung und Gastgewerbe, die ihren Sitz im Bezirk Imathia, Nordgriechenland, hatten und dort ihre Tätigkeit ausübten, für Anlageinvestitionen und Betriebskapitalinvestitionen gewährt. Ein Aufschlag für die staatliche Garantie war in der Regelung nicht vorgesehen. Gemäß einer ihrer Bestimmungen deckte die Garantie letzten Endes einen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR zuzüglich Zinsen, also einen Betrag, der den Betrag der zugrunde liegenden Darlehen (22,7 Mio. EUR) überschritt (6).

2.2.3.   Maßnahme 2: Die angemeldete staatliche Garantie aus dem Jahr 2008

(17)

Am 16. Juli 2008 genehmigte die Kommission eine angemeldete Rettungsgarantie für Varvaressos in Form einer staatlichen Garantie für ein Darlehen in Höhe von 2,4 Mio. EUR. (7) Der Beschluss wurde auf der Grundlage der Angabe angenommen, wonach dem Unternehmen zuvor noch keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt worden war (8) und dieses daher Anspruch auf eine Rettungsbeihilfe hatte.

(18)

Die Garantie wurde ohne Aufschlag für den Garantiegeber (den Staat) gewährt und deckte den Gesamtbetrag des Darlehens, d. h. 2,4 Mio. EUR.

(19)

Gemäß der Mitteilung der Maßnahme durch die griechischen Behörden vom 5. November 2007 sollten vom Gesamtbetrag der Beihilfe [1-2] Mio. EUR zur Finanzierung der folgenden Investitionen verwendet werden: a) Neuorganisation und Modernisierung der Geschäftsführungsebene des Unternehmens ([…] Mio. EUR) über den Zeitraum 2006-2009; sowie b) Neuausrichtung der Produktion auf rentablere Produkte (0,9 Mio. EUR) über den Zeitraum 2007-2009. Diese Investitionen waren zugleich als Teil des am 15. Januar 2009 vorgelegten Umstrukturierungsplans vorgesehen und sollten im gleichen Zeitraum wie der Plan durchgeführt werden (siehe Erwägungsgründe 20-24 und 42-43 unten).

2.2.4.   Maßnahme 3: Der angemeldete Zuschuss aus dem Jahr 2009

(20)

Am 15. Januar 2009 meldete Griechenland einen Zuschuss in Höhe von 14 Mio. EUR zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans des Unternehmens an.

(21)

Nach dem vorgelegten Umstrukturierungsplan waren die Schwierigkeiten des Unternehmens auf die hohen Kosten eines in den Jahren 2000-2005 durchgeführten Investitionsprogramms, auf hohe Betriebskosten sowie auf Mängel in der Geschäftsführung zurückzuführen.

(22)

Der Plan erstreckt sich über den Zeitraum 2006-2011. Er wurde im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens ordnungsgemäß aktualisiert und angepasst. Der Kern des Umstrukturierungsprozesses sieht die vollständige Rückzahlung des Großteils der Bankdarlehen des Unternehmens (einschließlich des Darlehens, für das im Juli 2008 eine Rettungsbeihilfe genehmigt worden war), eine Verringerung der Produktion sowie der Beschäftigtenzahlen (9), die Neuausrichtung der Produktion hin zu rentableren Produkten (der Anteil der Produktion von Spezialgarnen an der Gesamtproduktion soll bis 2012 um […] % gesteigert werden) sowie die Neuorganisation und Modernisierung der Geschäftsführungsebene des Unternehmens vor.

(23)

Im Rahmen der drei Szenarios (mittleres, Best-Case- und Worst-Case-Szenario) des Umstrukturierungsplans wird das Unternehmen seine langfristige Überlebensfähigkeit bis Ende 2011 zurückgewinnen.

(24)

Nach allen drei Szenarios ist zu erwarten, dass der Umsatz des Unternehmens steigt und Kosten und Aufwendungen (ohne Abschreibungen) sinken. Daher wird erwartet, dass das Unternehmen das Jahr 2010 mit einem negativen Gewinn vor Steuern zuzüglich Abschreibungen (10) abschließen wird, 2011 — zum Ende des Umstrukturierungszeitraums — aber positive Zahlen erwirtschaften wird. Gleichzeitig wird die Eigenkapitalrendite (11) des Unternehmens im Jahr 2011 die Kreditkosten (12) übersteigen (nach dem mittleren bzw. Best-Case-Szenario) bzw. auf gleicher Höhe mit diesem liegen (nach dem Worst-Case-Szenario).

3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

(25)

In ihrem Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) (13) beurteilt werden soll. Die Kommission nahm daher eine einleitende Prüfung der Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Kriterien vor.

(26)

Die Kommission stellte erstens fest, dass sie von Griechenland nicht über eine frühere staatliche Garantie unterrichtet worden war, die Varvaressos im Mai 2007 gewährt worden war. Außerdem stellte die Kommission fest, dass Griechenland sie in der Mitteilung über die Rettungsbeihilfe im November 2007 darüber informiert habe, dass Varvaressos zuvor keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten habe. Die Kommission äußerte daher Zweifel daran, ob sie in ihrer Entscheidung vom Juli 2008 die Beihilfefähigkeit des Unternehmens festgestellt hätte, wenn Griechenland nicht unzutreffende Angaben zu der Garantie aus dem Jahr 2007 gemacht hätte.

(27)

Zweitens bezweifelte die Kommission vor dem Hintergrund der im Jahr 2007 gewährten Garantie auch den Anspruch des Unternehmens auf die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe, d. h. ob der „Grundsatz der einmaligen Gewährung“ eingehalten wird.

(28)

Zum Status des Begünstigten als Unternehmen in Schwierigkeiten stellte die Kommission fest, dass Varvaressos angesichts der in den Vorjahren erlittenen Verluste und Umsatzrückgänge als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten könne. Die Kommission äußerte allerdings Zweifel daran, ob sich Varvaressos zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie im Jahr 2007 wirklich in Schwierigkeiten befand, da das Unternehmen den Angaben zufolge die Umschuldung seiner laufenden Darlehen mit den gleichen Banken auch ohne Eingriffe der öffentlichen Hand hätte bewältigen können.

(29)

Hinsichtlich der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit äußerte die Kommission Zweifel am Zeitplan des Plans, der eine Rückkehr zur langfristigen Lebensfähigkeit bis Ende 2009 vorsah. Da das Jahr 2009 abgelaufen und der überwiegende Teil der Umstrukturierungsmaßnahmen noch nicht umgesetzt worden war, konnte der für die Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit vorgelegte Zeitplan nach Auffassung der Kommission nicht mehr als realistisch gelten.

(30)

Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel an den zum Spinnereimarkt vorgelegten Studien, die auf das Jahr 2007 zurückgingen. Nachdem bereits zwei Jahre vergangen waren und sich zwischenzeitlich erhebliche Veränderungen in der Weltwirtschaft vollzogen hatten, waren diese Studien mittlerweile möglicherweise überholt. Die Kommission benötigte daher einen neuen Datenbestand sowie neue Hochrechnungen und aktuellere Marktstudien.

(31)

Zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen äußerte die Kommission Zweifel an den beiden vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen. Hierzu zählten: a) Schließung eines der drei Werke des Unternehmen, d. h. das Werk Naoussa; und b) Verkauf der Anteile am Tochterunternehmen „Thiva Ginning Mills SA“. Beide Maßnahmen galten zunächst als notwendig, um die langfristige Überlebensfähigkeit des Begünstigten zu sichern, weshalb gegenüber den Wettbewerbern des Unternehmens kein Ausgleich für die Wettbewerbsverfälschungen erfolgte.

(32)

Darüber hinaus vertrat die Kommission hinsichtlich der Begrenzung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß die Auffassung, dass es sich bei Varvaressos im Sinne der Prüfung um ein Großunternehmen handelte (der Jahresumsatz belief sich 2006 auf 28 Mio. EUR), und führte aus, dass das Unternehmen in einem gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV beihilfefähigen Gebiet ansässig war. Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen legte die Kommission den Eigenbeitrag des Unternehmens grundsätzlich auf mindestens 40 % der Gesamtkosten des Plans fest.

4.   STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS

(33)

Die von den griechischen Behörden vorgelegten Informationen zu den angeblichen staatlichen Beihilfen können wie folgt zusammengefasst werden:

4.1.   Die Garantie von 2007 als staatliche Beihilfe

(34)

Griechenland räumt ein, im Mai 2007 eine staatliche Garantie bewilligt zu haben. Allerdings vertritt Griechenland den Standpunkt, dass es sich dabei nicht um eine staatliche Beihilfe gehandelt habe. Insbesondere machte Griechenland geltend: a) die darlehensgebenden Banken hätten der Umschuldung selbst ohne staatliche Garantie zugestimmt, b) es bestand keine Notwendigkeit für eine staatliche Garantie, da die Darlehen in der Umschuldung ausreichend durch Vermögenswerte abgedeckt waren, deren Wert den offenen Betrag überstieg, und c) die staatliche Garantie aus dem Jahr 2007 führte nicht zu einer Verbesserung der Kapitalaufnahmemöglichkeiten des Unternehmens am Kapitalmarkt, da Varvaressos nach wie vor in der Lage war, selbst Kapital zu beschaffen.

4.2.   Der Begünstigte als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Jahr 2007

(35)

Griechenland vertritt den Standpunkt, dass Varvaressos sich im Jahr 2007 durchaus in Schwierigkeiten befunden habe und ohne staatliche Garantie nur durch das Vorhandensein unbelasteter Vermögenswerte von beträchtlichem Wert Zugang zum Finanzmarkt gehabt habe.

(36)

Griechenland vertritt weiter die Auffassung, dass die Umschuldung der Darlehen von 2007 nicht zur Finanzierung der Umstrukturierung des Unternehmens ausgereicht habe. Sie sei lediglich zur Neuorganisation der bestehenden erheblichen Verschuldung verwendet worden. Neue Finanzmittel seien nach wie vor notwendig gewesen, seien aber nicht durch die Umschuldung von 2007 erreicht worden. Daher habe das Unternehmen seine Lebensfähigkeit nicht aus eigener Kraft wiederherstellen können und das Eingreifen der öffentlichen Hand sei in Ordnung gewesen. Varvaressos erfüllt also das Kriterium von Punkt 9 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien.

(37)

Vor diesem Hintergrund macht Griechenland geltend, dass, wenn die Maßnahme aus dem Jahr 2007 als eine staatliche Beihilfe gilt, das Unternehmen Anspruch auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe gehabt habe.

4.3.   Der Grundsatz der einmaligen Gewährung

(38)

Nach den Aussagen Griechenlands wurden alle drei Maßnahmen, die Gegenstand der Prüfung sind (die staatliche Garantie von 2007 sowie die Garantie und der angemeldete Zuschuss von 2008), gewährt, um die Umsetzung eines einzigen Umstrukturierungsplans zu erleichtern.

(39)

Im Dezember 2006 stellte Varvaressos einen Antrag auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe und legte den gleichen Plan vor, der der Kommission später im Januar 2009 gemeldet wurde. Der zeitliche Verzug zwischen dem Antrag auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe bei den griechischen Behörden (Dezember 2006) und der Meldung des Zuschusses für 2009 an die Kommission (Januar 2009) wurde lediglich durch Verwaltungsfragen und nicht durch anhaltende Schwierigkeiten und die wiederholte Notwendigkeit staatlicher Interventionen verursacht.

(40)

Außerdem war die Garantie aus dem Jahr 2007 (Maßnahme 1) zur kurzfristigen Überwindung der finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens vorgesehen, indem ihm Atemluft durch das zweijährige Einfrieren der Darlehensraten verschafft werden sollte. Durch die übrigen Maßnahmen sollten die finanziellen Probleme des Unternehmens auf lange Sicht überwunden werden. Gleichzeitig wiesen alle drei Maßnahmen Gemeinsamkeiten auf, da sie sich auf das Problem der Bankdarlehen des Unternehmens bezogen.

(41)

Griechenland vertritt zusammenfassend den Standpunkt, dass alle drei Maßnahmen Teil des gleichen Umstrukturierungsprozesses sind und nicht gegen den Grundsatz der einmaligen Gewährung verstoßen.

4.4.   Umstrukturierungskosten und Eigenanteil

(42)

Die Umstrukturierungskosten umfassen die Umstrukturierung langfristiger Bankdarlehen (23 Mio. EUR), die Umstrukturierung der Beschäftigung (1 Mio. EUR), Investitionen (3 Mio. EUR) und die Umstrukturierung von Vermögenswerten (1 Mio. EUR). Diese Kosten belaufen sich insgesamt auf 28 Mio. EUR (14).

(43)

Griechenland macht geltend, dass die Gesamtkosten der Umstrukturierung mit 14 Mio. EUR als staatliche Beihilfe und 14 Mio. EUR als Eigenanteil finanziert werden. Der Eigenanteil umfasst Einnahmen in Höhe von […] und 1 Mio. EUR aus dem Verkauf der Anteile an einem Tochterunternehmen im Jahr 2007.

4.5.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(44)

Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen waren im Plan ursprünglich (vor Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens) folgende Maßnahmen vorgesehen: a) die Einstellung des Betriebs in einem der drei Werke des Unternehmens, die 2007 eingeleitet wurde und 2008 abgeschlossen war; sowie b) der Verkauf der Anteile an einer Tochtergesellschaft, der 2007 erfolgte. Nach Angaben des Unternehmens hatte dieses Tochterunternehmen 2005 und 2006 Verluste erwirtschaftet.

(45)

Nach der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens schlug Griechenland die folgenden alternativen Ausgleichsmaßnahmen vor:

Rückzug des Unternehmens vom griechischen Markt um mindestens 10 % gegenüber dem Umsatz in Griechenland im Jahr 2009 während des Zeitraums bis Ende 2013, d. h. zwei Jahre nach Ende der Umstrukturierung.

Verbot jeglicher staatlicher Beihilfen für das Unternehmen im Zeitraum bis Ende 2013, d. h. zwei Jahre nach Ende der Umstrukturierung.

(46)

Nach Auffassung Griechenlands sprechen bestimmte Gründe dafür, im Falle von Varvaressos weniger strenge Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen und den Eigenbeitrag zu senken.

(47)

Griechenland macht insbesondere geltend, dass Varvaressos seinen Sitz in Imathia hat, einem durch regionale Beihilfen geförderten Gebiet. Die Arbeitslosenquote liegt in Imathia beim Doppelten des Landesdurchschnitts und das BIP bei 70 % des Landesdurchschnitts. Außerdem ist die Zahl der Textil-/Bekleidungsunternehmen in Imathia im Jahr 2008 von 296 auf 181 zurückgegangen (was einem Rückgang um 39 % entspricht). Außerdem sind in den letzten Jahren 56 % der Arbeitsplätze in Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten verlorengegangen.

(48)

Griechenland führt außerdem aus, dass Varvaressos seit 2006 erheblich geschrumpft sei, nachdem eines seiner Werke geschlossen und das Tochterunternehmen verkauft wurde. Die Werksschließung habe zu einem Stellenabbau um […] Mannstunden sowie zu einem Rückgang der Produktionskapazitäten um 30 % geführt, der zudem (aufgrund von Verschrottung oder Verkauf der Produktionsanlagen) nicht rückgängig zu machen sei. Der Verkauf des Tochterunternehmens führte zu einem Rückgang des Jahresumsatzes um 6,7 Mio. EUR. Insgesamt verringerte sich der Marktanteil des Unternehmens gemessen am Absatzwert um 27 % und gemessen am Absatzvolumen um 30 %. Außerdem zog sich das Unternehmen vollständig aus Estland, Ungarn und Rumänien sowie teilweise aus Österreich, Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Italien und Polen zurück (prozentualer Rückzug zwischen […] % und […] %).

5.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

(49)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Varvaressos ein. Die Argumente des Unternehmens deckten sich weit gehend mit den Äußerungen der griechischen Behörden.

(50)

Außerdem gingen bei der Kommission Stellungnahmen weiterer Dritter ein, die entweder mit dem Geschäftsbetrieb von Varvaressos im Zusammenhang standen oder von diesem betroffen waren. Sämtliche Stellungnahmen lobten die Stellung des Begünstigten sowohl als Akteur der lokalen Wirtschaft als auch als gut eingeführtes Unternehmen. Außerdem wurde angeführt, dass eine Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu einem wesentlichen Rückgang der Beschäftigungs- und Produktionskapazitäten in Griechenland und insbesondere in Imathia führen würde. Zusätzlich wurde hervorgehoben, dass die Beihilfe für Varvaressos aufgrund des geringen Marktanteils des Unternehmens nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

6.   WÜRDIGUNG: VORLIEGEN EINER BEIHILFE

6.1.   Maßnahmen 1 und 2: Die staatlichen Garantien von 2007 und 2008

(51)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten Beihilfen, die von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährt werden, und die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, als unvereinbar mit dem Binnenmarkt. Um als staatliche Beihilfe zu gelten, muss eine Maßnahme also die folgenden vier Kriterien erfüllen.

(52)

Erstens muss die Maßnahme durch einen Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Staatliche Garantien bedeuten ein Risiko für die staatlichen Mittel, da sie bei Inanspruchnahme aus dem Staatshaushalt bezahlt werden. Außerdem bedeuten Garantien, die nicht ordnungsgemäß erstattet werden, einen Verlust an finanziellen Mitteln für den Staat. Ferner werden staatliche Garantien durch Beschlüsse der zuständigen Ministerien gewährt. Im vorliegenden Fall wurden Varvaressos die Garantien in den Jahren 2007 und 2008 durch den Beschluss des griechischen Finanzministeriums gewährt. Das Kriterium der staatlichen Mittel ist also erfüllt.

(53)

Zweitens muss die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die beiden fraglichen Garantien Varvaressos einen unangemessenen Vorteil verschafft haben. Aus den in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Garantien (die „Garantiemitteilung“) (15), Abschnitt 2.2 und 3.2, genannten Gründen erhält der Darlehensnehmer, wenn er für die Garantie kein marktübliches Entgelt bezahlt, einen Vorteil. In bestimmten Fällen würde der Darlehensnehmer als Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten kein Finanzinstitut finden, das ohne staatliche Garantie zu egal welchen Bedingungen bereit wäre, ein Darlehen zu gewähren.

(54)

In Nummer 3.2. der Garantiemitteilung hat die Kommission drei kumulativ zu verstehende Bedingungen festgelegt, die nach ihrer Auffassung ausreichend sind, um das Vorliegen staatlicher Beihilfen (d. h. eines Vorteils) in Form einer Garantie auszuschließen. Diese Bedingungen sind:

Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten.

Die Garantie deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages.

Der Umfang der Garantie kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden.

Für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt.

(55)

Bei Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall stellt die Kommission fest:

Varvaressos befand sich zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Garantien aus den Jahren 2007 und 2008 in finanziellen Schwierigkeiten. (16)

Zweitens deckten die Garantien aus den Jahren 2007 und 2008 mehr als 100 % des Kreditbetrags (wie in Erwägungsgründen 13, 16 und 18 dargelegt).

Drittens stellt die Kommission zu der Garantie aus dem Jahr 2007 fest, dass der Umfang der Garantie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung nicht ordnungsgemäß ermittelt werden konnte. Dies wird daran deutlich, dass nach den von den griechischen Behörden übermittelten Angaben (siehe oben, Erwägungsgründe 13 und 16) die Garantie ursprünglich 80 % des Kreditbetrags decken sollte, d. h. 18,2 Mio. EUR, aber letzten Endes entsprechend einer der Bestimmungen der Garantieregelung einen Betrag von 30 Mio. EUR deckte.

Viertens wurden die Garantien sowohl des Jahres 2007 als auch des Jahres 2008 für Darlehen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt und sahen keinen Aufschlag für den Garantiegeber (den Staat) vor. Der bloße Umstand, dass keine Gebühr für die gewährten Garantien gezahlt wurde, könnte bereits andeuten, dass Varvaressos durch die Maßnahmen einen Vorteil erhielt. Eine Garantie ohne Aufschlag ist auf dem gewerblichen Bankenmarkt nicht erhältlich. Dies trifft in besonderem Maße auf Garantien an Unternehmen in Schwierigkeiten zu, bei denen ein hohes Ausfallrisiko besteht.

(56)

Auf der Grundlage der obigen Feststellungen kommt die Kommission zu dem abschließenden Ergebnis, dass das Unternehmen die Garantien der Jahre 2007 und 2008 auf dem Markt nicht zu den gleichen Bedingungen hätte erhalten können und dass diese Maßnahmen ihm daher einen Vorteil verschafften.

(57)

Drittens muss eine Maßnahme, um als Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten zu können, selektiver Natur sein. Die Garantie aus dem Jahr 2007 basierte auf einer sektoralen Regelung, bei der Garantie aus dem Jahr 2008 handelte es sich um eine Ad-hoc-Maßnahme für Varvaressos. Das Kriterium der Selektivität ist also erfüllt.

(58)

Außerdem muss die Maßnahme zu Wettbewerbsverfälschungen führen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Varvaressos ist in einem Bereich tätig, dessen Produkte in großem Umfang zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden und der einem scharfen Wettbewerb unterliegt. Als die Beihilfemaßnahmen bewilligt wurden, erzielte Varvaressos den überwiegenden Anteil seines Umsatzes mit anderen Mitgliedstaaten (siehe Abschnitt 7 oben). Außerdem verschafften die betreffenden Beihilfemaßnahmen Varvaressos einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern (siehe Erwägungsgründe 53-56 oben). Wenn eine staatliche Beihilfe die Stellung eines Unternehmens im Vergleich zu anderen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen stärkt, ist davon auszugehen, dass diese anderen Unternehmen von dieser Beihilfe betroffen sind. Das Kriterium der Wettbewerbsverfälschung und der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist also erfüllt.

(59)

Auf der Grundlage der obigen Feststellungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die staatlichen Beihilfen aus den Jahren 2007 und 2008 (Maßnahmen 1 und 2) eine staatliche Beihilfe zugunsten von Varvaressos im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

6.2.   Maßnahme 3: Der angemeldete Zuschuss aus dem Jahr 2009

(60)

Hinsichtlich des Kriteriums der staatlichen Mittel und der Zurechenbarkeit wird dieser staatliche Zuschuss aus dem Staatshaushalt gezahlt und durch das zuständige Ministerium genehmigt. Das Kriterium ist also erfüllt.

(61)

Zum Kriterium des Vorteils ist festzustellen, dass der Zuschuss zugunsten eines Unternehmens in finanziellen Schwierigkeiten gewährt wurde. Der griechische Staat erhält für den Zuschuss keine Gegenleistung. Der Zuschuss stellt daher einen Vorteil für Varvaressos dar.

(62)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der mitgeteilte Zuschuss aus dem Jahr 2009 dem Unternehmen einen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft.

(63)

Hinsichtlich des Kriteriums der Selektivität ist festzustellen, dass der Zuschuss auf der Grundlage eines Ad-hoc-Beschlusses für das Unternehmen gewährt wurde. Dieses Kriterium ist also erfüllt.

(64)

Abschließend wird festgestellt, dass das Kriterium der Wettbewerbsverfälschung und der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie in Erwägungsgrund 58 oben erfüllt ist.

(65)

Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen stellt die Kommission fest, dass der angemeldete Zuschuss aus dem Jahr 2009 eine staatliche Beihilfe zugunsten von Varvaressos im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

6.3.   Rechtswidrigkeit der Beihilfe

(66)

Gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (17) gelten neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 103 Absatz 3 AEUV eingeführt wurden, als rechtswidrige Beihilfen.

(67)

Im vorliegenden Fall wurde die staatliche Garantie aus dem Jahr 2007 zugunsten von Varvaressos von Griechenland eingeführt, ohne dass dies der Kommission gemeldet wurde und die Stellungnahmen oder der endgültige Beschluss der Kommission zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt abgewartet wurden.

(68)

Nach Auffassung der Kommission ist die staatliche Garantie aus dem Jahr 2007 daher zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig.

7.   WÜRDIGUNG: VEREINBARKEIT MIT DEM AEUV

(69)

Wie in Nummer 4.1 der Garantiemitteilung dargelegt, wird bei einer Einzelgarantie oder einer Garantieregelung, die nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht, davon ausgegangen, dass sie eine staatliche Beihilfe beinhaltet. Das Element der staatlichen Beihilfe muss daher berechnet werden, um prüfen zu können, ob die Beihilfe aufgrund bestimmter Freistellungsbestimmungen für staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Vor der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe muss die Kommission daher das Beihilfeelement berechnen.

7.1.   Berechnung der Beihilfe

(70)

Die Beihilfen aus den Jahren 2007 und 2008: Die Kommission hat die Grundsätze für die Berechnung des Beihilfeelements in Garantien in der Garantiemitteilung festgelegt.

(71)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass eine staatliche Garantie grundsätzlich bis zum Gesamtbetrag des zugrunde liegenden Darlehens als Beihilfe gelten kann, wenn der Begünstigte nicht aus eigener Kraft Zugang zu den Finanzmärkten erhalten kann (siehe Nummern 2.2 und 4.1 Buchstabe a der Garantiemitteilung).

(72)

In der Garantiemitteilung sind in Nummer 4.1 (Allgemeine Erwägungen), 4.2 (Beihilfeelement von Einzelgarantien) und 4.4 (Beihilfeelement von Garantieregelungen) die auf die Berechnung des Beihilfeelements der Garantien anwendbaren Regeln festgelegt. Die Kommission wendet diese Regeln in den nachfolgenden Erwägungsgründe auf Maßnahme 1 und 2 an.

(73)

Im vorliegenden Fall hat Griechenland nachgewiesen, dass Varvaressos nach wie vor Zugang zu den Finanzmärkten fand (siehe Erwägungsgrund 35 oben), als die Garantie im Jahr 2007 bewilligt wurde. Nach Ansicht der Kommission hätte das Unternehmen daher auch ohne die staatlichen Garantien von 2007 nach wie vor Zugang zu den Finanzmärkten gehabt.

(74)

Hinsichtlich der Garantie aus dem Jahr 2008 stellt die Kommission fest, dass Griechenland die Garantie aus dem Jahr 2008 im gleichen Jahr (November 2007) mitgeteilt hatte, in dem sie auch die Garantie aus dem Jahr 2007 bewilligt hatte (Mai 2007). Nach Auffassung der Kommission verfügte das Unternehmen also auch zum Zeitpunkt der Bewilligung der Garantie von 2008 noch über eine gewisse Kreditwürdigkeit und Zugang zum Finanzmarkt (18).

(75)

Aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten zum Zeitpunkt, als die Maßnahmen bewilligt wurden, hätten Geschäftsbanken einen entsprechend höheren Zinssatz verlangt, als er mit einer staatlichen Garantie möglich gewesen wäre, da letztere für die Banken eine zusätzliche Sicherheit bedeutet. Nach Auffassung der Kommission bestand der Vorteil für Varvaressos aus den Garantien der Jahre 2007 und 2008 nicht in der Gesamthöhe der Darlehen, die das Unternehmen selbst ohne die staatlichen Garantien hätte erhalten können, sondern in dem niedrigeren Zinssatz, den das Unternehmen dank der Garantien erhielt.

(76)

Gemäß Nummer 4.2 der Garantiemitteilung sind bei Fehlen eines vergleichbaren Marktaufschlags die Finanzierungsgesamtkosten mit und ohne Garantie zu vergleichen (d. h. der Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen ohne Garantie ist mit dem Zinssatz zuzüglich des Garantieaufschlags für das Darlehen mit der staatlichen Garantie zu vergleichen).

(77)

In vielen Fällen liegt eine solche Angabe des marktüblichen Zinssatzes nicht vor. In ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2008 über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (19) (die „Mitteilung über den Referenzzinssatz 2008“) hat die Kommission eine Finanzmethode entwickelt, die aus den in Nummer 4.2 der Garantiemitteilung genannten Gründen als Näherungswert für den marktüblichen Zinssatz herangezogen werden kann.

(78)

Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise darauf vor, welchen Zinssatz Varvaressos für ein vergleichbares Darlehen ohne Garantie gezahlt hätte. Die Bewilligung beider Garantien fällt außerdem in den Zeitraum vor der Wirtschafts- und Finanzkrise. Zudem ist die Kommission der Auffassung, dass aufgrund der seit Bewilligung der Maßnahmen verstrichenen Zeit die Berechnung eines „echten“ marktüblichen Zinssatzes für ein griechisches Textilunternehmen ein schwieriges Unterfangen wäre. Daher wird die Kommission den maßgeblichen Referenzzinssatz als Näherungswert für den marktüblichen Zinssatz ansetzen.

(79)

Hinsichtlich der Garantie aus dem Jahr 2007 konnte zum Zeitpunkt der Bewilligung der Garantie von einer hohen wertpapiermäßigen Absicherung der Darlehen von Varvaressos im Sinne der Mitteilung über den Referenzzinssatz 2008 ausgegangen werden. (20) Das Beihilfeelement der staatlichen Garantie von 2007 ist daher mit einer Marge von 400 Basispunkten zu berechnen, die auf Kredite mit hoher wertpapiermäßiger Absicherung für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Anwendung kommt.

(80)

Auf dieser Grundlage wurde der Betrag des marktüblichen Zinses, der für das durch die Garantie von 2007 abgedeckte Darlehen ohne staatliche Garantie hätte gezahlt werden müssen, mit einem Gesamtbetrag von 7,3 Mio. EUR berechnet. Die hierfür tatsächlich entrichteten Zinsen (eine Garantiegebühr wurde nicht erhoben) belaufen sich für den Zeitraum Januar 2007 bis Dezember 2010 auf 4,9 Mio. EUR. Die Differenz zwischen dem spezifischen marktüblichen Zinssatz, den dieses Unternehmen ohne die Garantie gezahlt hätte, und dem mithilfe der staatlichen Garantie nach Zahlung etwaiger Aufschläge erhaltenen Zinssatz entspricht einem Beihilfeelement von 2,4 Mio. EUR, das zu dem Beihilfebetrag des Umstrukturierungsplans hinzuzurechnen ist (21).

(81)

Im Falle der staatlichen Garantie von 2008 wurde das zugrunde liegende Darlehen von 2,4 Mio. EUR am 10. Februar 2009 an das Unternehmen ausbezahlt. Der Zinssatz belief sich auf 6 Monate Euribor zuzüglich 3,6 %; die Laufzeit betrug 6 Monate (bzw. bis zum Ende der Bewertung des Umstrukturierungsplans). Es ist noch nicht zurückgezahlt worden (und ist noch Teil des Anfangskapitals).

(82)

Das Unternehmen befand sich nach wie vor in Schwierigkeiten und konnte keine freien Vermögenswerte als Sicherheit bieten. (22) Da Sicherheiten fehlen, bringt die Kommission einen Aufschlag in Höhe von 1 000 Basispunkten auf den griechischen Eckzins in Ansatz, was einem Betrag von 550 000 EUR marktüblichen Zinsen entspricht, die für die Finanzierung aus dem Jahr 2008 hätten gezahlt werden müssen. Die für die Darlehensbeträge aus dem Jahr 2008 tatsächlich in Ansatz gebrachten Zinsen (eine Garantiegebühr wurde nicht erhoben) belaufen sich für den Zeitraum Februar 2009 bis Dezember 2010 auf insgesamt 0,25 Mio. EUR. Die Differenz zwischen dem spezifischen marktüblichen Zinssatz, den dieses Unternehmen ohne die Garantie gezahlt hätte, und dem mithilfe der staatlichen Garantie nach Zahlung etwaiger Aufschläge erhaltenen Zinssatz entspricht einem Beihilfeelement von 0,3 Mio. EUR, das zu dem Beihilfebetrag des Umstrukturierungsplans hinzuzurechnen ist.

(83)

Hinsichtlich Maßnahme 3 stellt der gesamte Betrag von 14 Mio. EUR das Beihilfeelement dar, da es sich um einen Zuschuss handelt.

(84)

Auf der Grundlage der obigen Feststellungen beläuft sich das Beihilfeelement der Maßnahmen 1, 2 und 3 auf 16,7 Mio. EUR.

7.2.   Rechtsgrundlage für die Bewertung: Die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien

(85)

Insoweit als die Maßnahmen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, ist ihre Vereinbarkeit vor dem Hintergrund der Ausnahmen in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu bewerten.

(86)

Die in Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben d und e dargelegten Ausnahmen sind eindeutig nicht anwendbar und sind von den griechischen Behörden nicht geltend gemacht worden.

(87)

Varvaressos befand sich in Schwierigkeiten, als die Maßnahmen bewilligt wurden (siehe Erwägungsgründe 9 oben und 89-90 unten), die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen kann daher nur vor dem Hintergrund der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien bewertet werden, d. h. gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV.

7.3.   Beihilfefähigkeit des Unternehmens

(88)

Zu Randnummer 10 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien stellt die Kommission fest, dass Varvaressos zwar im Zeitraum 2004–2009 einen erheblichen Teil seines Eigenkapitals einbüßte, im Bewertungszeitraum (2007-2009) jedoch nicht mehr als die Hälfte seines gezeichneten Kapitals verlor. Zu Randnummer 10 Buchstabe c ist festzustellen, dass Varvaressos nach dem innerstaatlichen Recht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht erfüllte.

(89)

Andererseits verschlechterte sich die finanzielle Lage des Unternehmens, wie aus Erwägungsgrund 9 oben hervorgeht, im Zeitraum 2006-2009 erheblich. Daher ist hieraus zu schließen, dass sich Varvaressos im Sinne von Randnummer 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien im Jahr 2006 in Schwierigkeiten befand, da die Verluste stiegen und der Umsatz zurückging.

(90)

Zu Randnummer 9 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist festzustellen, dass das Unternehmen im Jahr 2007 offensichtlich durchaus zusätzliche Finanzmittel über die bestehenden Darlehen hinaus benötigte, um seine Überlebensfähigkeit zu sichern. Dies wird daran deutlich, dass das Unternehmen im Jahr 2006 eine Umstrukturierungsbeihilfe beantragte. Die Umschuldung aus dem Jahr 2007 reichte zur Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit nicht aus, da damit nur die bestehenden Darlehen bedient und keine neuen Mittel aufgenommen wurden. Die Kommission erkennt daher an, dass das Unternehmen im Jahr 2007 seine Überlebensfähigkeit ohne Unterstützung der öffentlichen Hand nicht hätte wiederherstellen können und sich auch gemäß Randnummer 9 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in Schwierigkeiten befand.

7.4.   Der „Grundsatz der einmaligen Gewährung“

(91)

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei den staatlichen Garantien aus den Jahren 2007 und 2008 um Rettungsbeihilfen. Durch die erstere Garantie sollte eine kurzfristige Lösung für die finanziellen Probleme von Varvaressos herbeigeführt werden, indem dem Unternehmen durch eine auf zwei Jahre angelegte Aussetzung der Rückzahlung von Darlehensraten Atemluft verschafft werden sollte. Durch die letztere Maßnahme sollte das Überleben des Unternehmens bis zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans gesichert werden.

(92)

Obwohl es sich bei der Garantie aus dem Jahr 2007 um eine Rettungsbeihilfe handelt, wurde diese nicht innerhalb von 6 Monaten ab dem Bewilligungsdatum (30. Mai 2007) beendet, d. h. bis 30. November 2007. Dies würde im Grundsatz auf eine missbräuchliche Verwendung einer (illegalen) Beihilfe und auf einen Verstoß des „Grundsatzes der einmaligen Gewährung“ hinauslaufen.

(93)

Die Kommission hat jedoch auch die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme unter sämtlichen weiteren möglichen Gründen zu bewerten. Nach Randnummer 20 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sind diese Gründe auf jene Gründe beschränkt, die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vorgeschrieben werden. Damit bliebe noch immer die Möglichkeit, dass eine Rettungsbeihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe gelten kann, beispielsweise als Teil einer kontinuierlichen Umstrukturierungsmaßnahme (siehe auch Rechtssache C11/2007, Ottana Energia (23)).

(94)

In diesem Zusammenhang und auch zu der Frage, ob die drei geprüften Maßnahmen eine kontinuierliche Umstrukturierungsmaßnahme darstellen, vertritt die Kommission den Standpunkt, dass dies der Fall ist. Diese Feststellung stützt sich auf folgende Aspekte:

(95)

Erstens verfolgten alle drei Maßnahmen den gleichen Zweck, d. h. die Lösung des Problems, das sich aus den bisherigen hohen Darlehensverpflichtungen des Unternehmens ergibt.

(96)

Zweitens reichten die Garantien aus den Jahren 2007 und 2008 nicht aus, um dem Unternehmen die für die Umstrukturierung erforderlichen Mittel (mindestens in der Gesamthöhe der Darlehen, d. h. 25,4 Mio. EUR zum Ende 2006) zur Verfügung zu stellen, da sich dies nur durch die Kombination aller drei Maßnahmen als drei Tranchen eines einzigen Umstrukturierungsprozesses erreichen ließ.

(97)

Außerdem verfolgte der größte Teil des Darlehens, der durch die Garantie von 2008 abgedeckt war (1,8 Mio. EUR von insgesamt 2,4 Mio. EUR), das Ziel, die gleichen Investitionen wie die Umstrukturierungsbeihilfe von 2009 zu finanzieren. Gleichzeitig sollten diese Investitionen im gleichen Zeitraum wie der Umstrukturierungsplan von 2009 durchgeführt werden (siehe Erwägungsgrund 19 oben).

(98)

Ferner entspricht der Umstrukturierungsplan von 2009 mit geringen Änderungen im Rahmen seiner Bewertung dem Sanierungsplan, der vom Unternehmen bereits 2006 den griechischen Behörden vorgelegt worden war (siehe Erwägunsgründe 11-12 oben).

(99)

Darüber hinaus lief die Umstrukturierung in der Tat im Jahr 2006 an. Insbesondere umfasste der Plan vier Umstrukturierungsmaßnahmen, die vor Gewährung der Garantie von 2007 (Mai 2007) durchgeführt wurden bzw. mit deren Durchführung begonnen werden sollte, d. h. die Drosselung der Produktion (2006), der Beschäftigungsabbau (2006), der Verkauf des Tochterunternehmens Thiva (Januar 2007) und die Umorganisation und Modernisierung der Geschäftsführungsebene (2006).

(100)

Die Kommission kommt also zu der Feststellung, dass die geprüften Beihilfemaßnahmen Teile ein und derselben Umstrukturierung sind, die gewährt wurde, um die Durchführung eines einzigen Umstrukturierungsplans zu erleichtern. Es liegt also kein Verstoß gegen den „Grundsatz der einmaligen Gewährung“ vor.

7.5.   Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit

(101)

Auf der Grundlage der obigen Feststellungen wird die Kommission die Vereinbarkeit der drei Beihilfemaßnahmen als kontinuierliche Umstrukturierungsmaßnahme bewerten.

(102)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die im Umstrukturierungsplan festgelegten Maßnahmen durchaus auf die genauen Ursachen der Schwierigkeiten des Problems ausgerichtet sind. Insbesondere werden im Plan nach Ansicht der Kommission zu Recht die folgenden (externen und internen) Faktoren als Ursachen der Schwierigkeiten von Varvaressos benannt:

Hohe Darlehensaufnahmen in der Vergangenheit (im Zeitraum 2000-2005)

Hohe Betriebskosten (verringerte Margen durch Wettbewerb aus Asien und rasch steigende Kostengüterpreise)

Unvermögen, auf die Entwicklungen des Marktes zu reagieren.

(103)

Durch die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen sollen diese Probleme behoben werden. Erstens schlägt der Plan die finanzielle Umstrukturierung des Unternehmens vor, zweitens schlägt er konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Gewinnmargen des Unternehmens vor, indem der Ertragsmix verändert wird und die Betriebskosten gesenkt werden; drittens schlägt er eine Modernisierung der Geschäftsführungsebene vor. Die Umstrukturierungsmaßnahmen gliedern sich in 14 „Aktionen“, denen jeweils eigene Kosten zugeordnet sind. Die Kommission stellt zusammenfassend fest, dass durch die vorgeschlagenen Maßnahmen die Grundprobleme des Unternehmens in angemessener Weise angegangen werden.

(104)

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des Umstrukturierungsplans folgen die finanziellen Hochrechnungen in realistischer Weise der Umsetzung des Umstrukturierungspakets. Sowohl die Umsatzsteigerungen (ungefähr 5 % jährlich) als auch die Steigerung des Betriebsertrags (ungefähr 10 % jährlich) sind nach der Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen (d. h. Neuausrichtung des Produktmix und Maßnahmen zur Kostenrationalisierung) als angemessen zu bezeichnen.

(105)

Auf dieser Grundlage erkennt die Kommission an, dass die Umstrukturierung dem Unternehmen im Jahr 2011 die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit ermöglicht und die Anteilseigner einen Rückfluss auf das investierte Kapital erhalten, der höher als oder (ungünstigstenfalls) gleich hoch wie ihre Darlehenskosten ist und sich somit auf einem annehmbaren Niveau bewegt. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass diese Ergebnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden und die erwarteten Ergebnisse auf angemessenen Annahmen basieren.

(106)

Nach Auffassung der Kommission erfüllt der Plan also die Kriterien der Randnummern 35-37 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien.

7.6.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(107)

Im Hinblick auf die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen werden im Umstrukturierungsplan vorgeschlagen: a) Rückzug des Unternehmens vom griechischen Markt um einen Marktanteil von mindestens 10 % gegenüber dem Umsatz des Jahres 2009 in Griechenland für den Zeitraum bis Ende 2013, d. h. zwei Jahre nach Ende der Umstrukturierung, und b) Verbot jeglicher staatlicher Hilfen für das Unternehmen im Zeitraum bis Ende 2013, d. h. zwei Jahre nach Ende der Umstrukturierung.

(108)

Die Kommission ist der Ansicht, dass der vorgeschlagene Rückzug um 10 % vom griechischen Markt den Wettbewerbern den Einstieg bzw. die Steigerung ihrer Umsätze auf einem Markt ermöglichen wird, auf dem das Unternehmen eine zunehmend starke Präsenz zeigt. Die Präsenz des Unternehmens in Griechenland erhöhte sich in den letzten Jahren erheblich von 32 % auf 42 % — im Gegensatz zu den Umsätzen in der EU, die von 67 % auf 52 % zurückgingen (siehe Randnummer 7 oben). Das Unternehmen nimmt auf dem griechischen Textilmarkt den zehnten Platz ein (nach den Daten aus dem Jahr 2007, siehe Randnummer 8 oben). Gleichzeitig nahm auch die Präsenz des Unternehmens in Drittländern in den letzten Jahren weiter zu (von 1 % auf 6 %), woran deutlich wird, dass die Überlebensfähigkeit des Unternehmens nicht von einer Steigerung seiner Präsenz auf dem EU-Markt abhängig ist.

(109)

Zugleich bedeutet der Rückzug vom griechischen Markt, dass Varvaressos seine bestehenden Handelsverbindungen im eigenen Land ganz oder teilweise aufgibt und versucht, sie durch neue — in anderen EU-Ländern oder Drittländern — zu ersetzen. Hierin liegt ein echter Test für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens.

(110)

Die Kommission stellt außerdem fest, dass nach allen drei Szenarios für die Überlebensfähigkeit ein Umsatzzuwachs für das Unternehmen erwartet wird (siehe Randnummer 24 oben). Der Rückgang des Umsatzes in Griechenland widerspricht dem Umsatzzuwachs insgesamt allerdings nicht; ersterer kann zugunsten der Wettbewerber des Unternehmens erfolgen, da damit Kapazitäten für diese frei werden, während letzterer die Überlebensfähigkeit des Unternehmens sichert.

(111)

Es ließe sich allerdings der Standpunkt vertreten, dass als Bezugsjahr für den zehnprozentigen Rückzug vom griechischen Markt nicht das Jahr 2009, sondern das Jahr 2009 zugrunde gelegt werden sollte, und zwar deshalb, weil nach Randnummer 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gilt: „Der Kapazitätsabbau bzw. die Begrenzung der Marktpräsenz des Unternehmens sind integraler Bestandteil des Umstrukturierungsplans.“ Die Umstrukturierung des Unternehmens lief bereits im Jahr 2006 an und sollte fünf Jahre (bis 2011) dauern. Nach dieser Argumentation sollte sich die Ausgleichsmaßnahme also auf eine Weise auswirken, die der Gesamtdauer der Umstrukturierung und nicht nur einem Teil hiervon Rechnung trägt und dieser entspricht.

(112)

Andererseits stellt die Kommission fest, dass die Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahmen möglichst deutlich ausfallen müssen. Im vorliegenden Fall war der Umsatz des Unternehmens im Jahr 2009 in Griechenland höher als der Umsatz im Jahr 2006 (8,1 Mio. EUR gegenüber 7,1 Mio. EUR). Nach Ansicht der Kommission muss die Maßnahme daher im Vergleich zum Umsatz 2009 beurteilt werden, da auf diese Weise eine größere Wirkung erzielt wird.

(113)

Zum Verbot jeglicher staatlicher Beihilfen vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese zusätzlich zum Rückzug vom griechischen Markt anzuwenden sind, der sich bereits auf angemessener Höhe bewegt (10 %). Der Sitz von Varvaressos befindet sich in Imathia, einer durch Regionalbeihilfen geförderten Region gemäß der Ausnahmebestimmung in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (siehe Randnummer 47 oben); dies bedeutet, dass das Unternehmen möglicherweise Anspruch auf Investitionsbeihilfen mit einer Beihilfeintensität von 40 % gehabt hätte. Verbote zukünftiger Beihilfen wurden bereits zuvor als zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen in den Rechtssachen Alstom (24) und Constructions Mécaniques de Normandie (25) genehmigt.

(114)

Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass das Unternehmen in einem Maße an Größe verloren hat, dass eine weitere Schrumpfung seine Lebensfähigkeit unmöglich machen würde (siehe Erwägungsgrund 48 oben).

(115)

Gleichzeitig stellt die Kommission nochmals fest, dass auf eine möglichst deutliche Wirkung der Ausgleichsmaßnahmen hingearbeitet werden muss. Im vorliegenden Fall ist die Kommission daher der Ansicht, dass die Dauer des zukünftigen Verbots staatlicher Beihilfen auf mehr als zwei Jahre verlängert werden sollte. Die Lebensfähigkeit des Unternehmens wird dadurch nicht beeinträchtigt, wohl aber wird damit die unangemessene Wettbewerbsverfälschung ausgeglichen. Zusammenfassend hält die Kommission ein vierjähriges Verbot für angebrachter.

(116)

Auf der Grundlage der obigen Sachverhalte stellt die Kommission fest, dass die oben beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen die Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllen. Insbesondere a) nutzen sie den Wettbewerbern von Varvaressos im Sinne von Erwägungsgrund 31, b) sie erfolgen in der in Erwägungsgrund 39 und 46 Buchstabe c festgelegten Form, und c) sie erfolgen auf dem Markt, in dem Varvaressos nach der Umstrukturierung eine wichtige Stellung im Sinne von Randnummer 40 einnehmen wird.

(117)

Außerdem stehen die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Randnummer 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien im Verhältnis zu den durch die betreffende Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten, insbesondere zu Größe und relativer Bedeutung des Unternehmens auf dem Markt. Varvaressos hielt im Jahr 2008 einen geringen Marktanteil von […] % an der Garnherstellung in der EU (siehe Erwägungsgrund 8 oben).

(118)

Gleichzeitig ist in Randnummer 56 der Leitlinien festgelegt, dass die Bedingungen für die Bewilligung von Beihilfen in einem Fördergebiet weniger streng gehandhabt werden können. Der Sitz von Varvaressos befindet sich im Gebiet Imathia, einem Regionalfördergebiet gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (siehe Erwägungsgrund 47 oben).

(119)

Auf der Grundlage der obigen Feststellungen dürften die von Griechenland vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen nicht ausreichen. Andererseits vertritt die Kommission die Auffassung, dass Maßnahmen in Kombination mit dem bis 2015 verlängerten Verbot zukünftiger Beihilfen durchaus den Kriterien der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für Ausgleichsmaßnahmen entsprechen.

7.7.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß: konkrete Eigenleistung ohne Beihilfeelement

(120)

Griechenland vertritt den Standpunkt, dass es sich bei dem Unternehmen seit 2009 um ein mittleres Unternehmen nach den Kriterien in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (26) handelt. Berücksichtigt man jedoch, dass das Unternehmen erstmals im Jahr 2007 staatliche Beihilfen erhielt, ist es für die vorliegende Bewertung als Großunternehmen zu betrachten (im Jahr 2006 betrug sein Jahresumsatz 28 Mio. EUR). Der Beitrag des Unternehmens zum Umstrukturierungsplan sollte daher gemäß Randnummer 44 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien grundsätzlich mindestens 50 % der Gesamtkosten des Plans ausmachen.

(121)

Die Kommission hält jedoch fest, dass das Unternehmen in einem Regionalfördergebiet gemäß der Ausnahmeregelung in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV ansässig ist (siehe Randnummer 47 oben). Nach Randnummer 56 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien können die Bestimmungen für die Beihilfebewilligung in Fördergebieten und immer dann, wenn die Vorschriften für staatliche Beihilfen in einem bestimmten Sektor nichts anderes vorschreiben, hinsichtlich der Eigenleistung des Begünstigten weniger streng gehandhabt werden.

(122)

In Anbetracht der vorstehend beschriebenen Sachverhalte und entsprechend ihrer Praxis ist die Kommission der Auffassung, dass der Prozentsatz von 40 % im vorliegenden Fall als angemessene Eigenleistung nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu betrachten ist.

(123)

Aufgrund der obigen Feststellungen und der Berechnung der Beihilfemaßnahmen in Erwägungsgründen 70 bis 84 oben wird der Gesamtbetrag der Umstrukturierung in Höhe von 30,7 Mio. EUR wie folgt finanziert:

16,7 Mio. EUR Beihilfen: Zuschüsse von 14 Mio. EUR zuzüglich Beihilfeelement von 2,4 Mio. EUR aus der staatlichen Garantie von 2007 (nach dem Szenario der 400 Basispunkte) zuzüglich Beihilfeelement von 0,3 Mio. EUR aus der staatlichen Garantie von 2008 (nach dem Szenario der 1 000 Basispunkte),

zuzüglich Eigenleistung in Höhe von 14 Mio. EUR.

(124)

Die Eigenleistung des Unternehmens beläuft sich also auf 46 % der gesamten Finanzkosten der Umstrukturierung, d. h. sie liegt über dem Mindestsatz von 40 % Eigenleistung entsprechend Erwägungsgrund 122 oben und somit innerhalb der entsprechenden Grenzwerte nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien.

8.   RÜCKNAHME DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE RETTUNGSBEIHILFE VOM JULI 2008

(125)

Die staatliche Garantie aus dem Jahr 2007 zeigt, dass die Entscheidung der Kommission über die Rettungsbeihilfe vom Juli 2008 (siehe Erwägungsgrund 1 oben) auf falschen Informationen der griechischen Behörden basierte. Insbesondere gaben die griechischen Behörden in der Anmeldung der Rettungsbeihilfe (November 2007) an, dass Varvaressos keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hatte, obwohl im Mai 2007 eine staatliche Garantie gewährt worden war.

(126)

Gemäß Artikel 9 der Verfahrensverordnung kann die Kommission, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine nach Artikel 4 Absatz 3 getroffene Entscheidung widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren.

(127)

Im vorliegenden Fall war der Kommission nicht bekannt, dass Varvaressos zuvor bereits Beihilfen erhalten hatte, als das Unternehmen sich bereits in Schwierigkeiten befand. Daher wurde der Grundsatz der einmaligen Gewährung nicht überprüft und die bereits gewährte Beihilfe bei der Berechnung der Rettungsbeihilfe nicht berücksichtigt.

(128)

Mit ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vom 9. März 2010 gab die Kommission Griechenland die Möglichkeit, eine Stellungnahme dazu abzugeben, dass die Entscheidung der Kommission vom Juli 2008 über eine Rettungsbeihilfe auf den falschen Angaben der griechischen Behörden basierte, wonach Varvaressos zuvor keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hatte. In seiner Stellungnahme räumte Griechenland ein, die staatliche Garantie vom Mai 2007 gewährt zu haben. Allerdings machte Griechenland geltend, dass die Garantie von 2007 keine staatliche Beihilfe darstelle (siehe Erwägungsgrund 34 oben). Die Kommission kann die Argumente Griechenlands nicht anerkennen, da sie entweder auf hypothetischen Annahmen und auf nicht für staatliche Beihilfen maßgeblichen Kriterien beruhen oder aber den zutreffenden Sinn der Kreditwürdigkeit verzerren.

(129)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen ist die Entscheidung der Kommission vom Juli 2008 über die Rettungsbeihilfe zu widerrufen.

9.   SCHLUSSFOLGERUNG

(130)

Die Kommission stellt zusammenfassend fest, dass die geprüften Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Genehmigung der angemeldeten Rettungsbeihilfe zugunsten von Varvaressos wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 widerrufen, da sie auf unzutreffenden während des Verfahrens vorgelegten Informationen basiert, welche ein entscheidender Faktor für die Entscheidung waren.

Artikel 2

Die Beihilfe in einer Höhe von 16,7 Mio. EUR, die Griechenland teilweise bereits gewährt hat bzw. teilweise zugunsten von Varvaressos S.A. zu gewähren beabsichtigt, ist vorbehaltlich der in Artikel 3 dargelegten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 3

(1)   Die Umstrukturierungsplan für Varvaressos ist in vollem Umfang umzusetzen.

(2)   Ab dem Jahr 2011 ist der Jahresumsatz von Varvaressos aus Verkäufen in Griechenland um 10 % gegenüber dem Umsatz auf Verkäufen in Griechenland im Jahr 2009 zu senken. Diese Beschränkung gilt für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013.

(3)   Das Unternehmen erhält bis Ende 2015 keinerlei staatliche Beihilfen. Hierzu zählen sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten aus lokalen, regionalen, nationalen und EU-Quellen.

(4)   Die beiden obigen Bedingungen gelten für Varvaressos, dessen sämtliche zukünftige Tochtergesellschaften sowie für jedes Unternehmen, das von den Anteilseignern von Varvaressos insoweit kontrolliert wird, als es das Produktionsvermögen (z. B. Werksanlagen, Fertigungsanlagen) nutzt, das sich gegenwärtig im Besitz von Varvaressos oder dessen Tochterunternehmen befindet. Außerdem bleiben sie auch dann in Kraft, wenn Varvaressos verkauft wird und/oder zu einer anderen juristischen Person verschmolzen wird oder wenn die Vermögenswerte von Varvaressos als arbeitendem Unternehmen an eine andere juristische Person veräußert werden.

(5)   Zur Überwachung der Einhaltung aller vorstehenden Bedingungen legt Griechenland der Kommission halbjährliche Berichte über den Stand der Umstrukturierung von Varvaressos vor. Zu den Umsatzbeschränkungen legt Griechenland der Kommission Jahresberichte vor, die spätestens Ende Januar vorzulegen sind und in denen die Umsatzzahlen für das vorangegangene Kalenderjahr aufgeführt sind.

Artikel 4

Griechenland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Beschlusses über die zu dessen Einhaltung ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 5

Der Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2010

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag zu verstehen.

(2)  Beschluss K(2010) 1250 endg. der Kommission vom 9. März 2010 (ABl. C 126 vom 18.5.2010, S. 7).

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  Griechischer Unternehmerverband, Handelskammer Imathia, Gemeinde Naoussa und Feinjersey Betriebsgesellschaft (ein österreichisches Bekleidungsunternehmen, […]).

(5)  N2322/95 und N2362/95 sowie Ministerialbeschluss 2/478/0025 vom 4. Januar 2006.

(6)  Diese Maßnahme wird gegenwärtig in Rechtssache CP150/2009 geprüft, die insgesamt vier Garantieregelungen betrifft, welche von den griechischen Behörden im Zeitraum 2006-2009 angenommen wurden und der Kommission nicht angemeldet worden sind. Siehe auch Rechtssache C-27/2010 United Textiles.

(7)  Rechtssache N 635/07 (ABl. C 264 vom 17.10.2008, S. 1).

(8)  Angabe der griechischen Behörden in der Mitteilung über die Leistung der Beihilfe (November 2007).

(9)  Auf 190 Mitarbeiter.

(10)  Fußnote in der deutschen Fassung des Texts nicht relevant.

(11)  Fußnote in der deutschen Fassung des Texts nicht relevant.

(12)  6 Monate Euribor + höchstens 3,6 %, gegenwärtig gleich ca. 5 %.

(13)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(14)  Die Kommission nimmt hierbei auf die „tatsächlichen“ Umstrukturierungskosten Bezug. In Erwägungsgrund 123 unten, in der die gesamten Umstrukturierungskosten dargestellt sind, sind auch die Beihilfeanteile der staatlichen Garantien aus den Jahren 2007 und 2008 enthalten, da sie durch den Eigenanteil finanziert werden müssen.

(15)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(16)  Siehe Abschnitt 7.3 unten zur detaillierten Analyse der Lage des Unternehmens in den Jahren 2007 und 2008.

(17)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(18)  Im Beschluss über die Rettungsbeihilfe 2008 wurde das Beihilfeelement der Garantie nicht berechnet.

(19)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

(20)  Das Immobilienvermögen von Varvaressos verkörperte einen Marktwert und einen „Liquidationswert“ (Erlös aus Verkäufen unter drängenden Umständen) in annähernder Höhe der offenen Darlehen. Insbesondere das Immobilienvermögen des Unternehmens wurde im Januar 2005 auf einen Marktwert von 15,6 Mio. EUR und im Dezember 2008 auf einen Marktwert von 28,8 Mio. EUR geschätzt. Die Gesamthöhe der Darlehen des Unternehmens belief sich im Dezember 2007 auf 26,4 Mio. EUR und im Dezember 2008 auf 29,2 Mio. EUR. Ein „Liquidationswert“ von […] % des Marktwerts des Vermögens ergäbe einen „Liquidationswert“ von […] Mio. EUR. Demzufolge entsprach der „Liquidationswert“ des Immobilienvermögens des Unternehmens ein Jahr nach Umschuldung […] % der offenen Darlehen. Dieser Prozentsatz ergäbe eine Verlustquote von […] %, die somit unter […] % läge. Auf dieser Grundlage kann von einer hohen Besicherung der umgeschuldeten Darlehen ausgegangen werden.

(21)  Die Berechnung erfolgte durch Vergleich des tatsächlich erhobenen Zinssatzes mit dem Zinssatz, der hätte erhoben werden sollen. Die Berechnung wurde für den Zeitraum Januar 2007 (als die staatliche Garantie für 2007 in Kraft trat) bis Dezember 2010 durchgeführt, da der Umstrukturierungsplan eine vollständige Rückzahlung der Darlehen vorsieht.

(22)  Es waren keine Vermögenswerte als Sicherheit angeboten worden, allerdings war bereits zuvor auf sämtliche Vermögenswerte eine Hypothek aufgenommen worden, daher können sie nicht als Sicherheiten betrachtet werden, die das Darlehen für 2008 abdecken.

(23)  ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 22.

(24)  ABl. L 150 vom 10.6.2005, S. 24. Randnr. 209.

(25)  ABl. J C 191 vom 17.8.2007, S. 1. Randnr. 29.

(26)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.