ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.182.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 182

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
12. Juli 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 664/2011 der Kommission vom 11. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Aufnahme bestimmter Abfallgemische in Anhang IIIA der genannten Verordnung ( 1 )

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 665/2011 der Kommission vom 11. Juli 2011 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 666/2011 der Kommission vom 11. Juli 2011 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 667/2011 der Kommission vom 11. Juli 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/407/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 6. Juni 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

12

 

 

2011/408/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Juni 2011 zur Festlegung von vereinfachten Vorschriften und Verfahren für die Hygienekontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken, deren Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte aus Grönland ( 1 )

24

 

 

2011/409/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 11. Juli 2011 über den im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Geschäftsordnung, die sich dieser Ausschuss nach Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen gibt

28

 

 

2011/410/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 2011 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der portugiesischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2011/10)

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

12.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Das am 3. Juni 2010 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (1) ist gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 28. Juni 2011 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 245 vom 17.9.2010, S. 2.


VERORDNUNGEN

12.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 664/2011 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Aufnahme bestimmter Abfallgemische in Anhang IIIA der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Finnland hat die Kommission ersucht, die Aufnahme von Gemischen aus in den Einträgen B3040 und B3080 des Basler Übereinkommens eingestuften Abfällen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erwägen.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat die Kommission ersucht, die Aufnahme von Gemischen aus im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuften Abfällen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erwägen.

(3)

Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden haben der Kommission Bemerkungen zu der Frage übermittelt, ob Gemische aus unter verschiedenen Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen der Einträge B1010, B2010, B2030, B3010, B3020, B3030, B3040 und B3050 des Basler Übereinkommens eingestuften Abfällen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgenommen werden könnten. Unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen hat die Kommission eine Liste von Gemischen aus in einem einzigen Eintrag des Basler Übereinkommens eingestuften Abfällen zur Aufnahme in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausgewählt.

(4)

Die Kommission hat die Ersuchen Finnlands und des Vereinigten Königreichs sowie die Bemerkungen der Mitgliedstaaten geprüft und auf der Grundlage dieser Prüfung eine Liste von Gemischen aus in verschiedenen Einträgen des Basler Übereinkommens eingestuften Abfällen zur Aufnahme in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausgewählt.

(5)

Es sollte präzisiert werden, welche Verfahren für Verbringungen von Gemischen aus in einem einzigen Eintrag des Basler Übereinkommens eingestuften Abfällen gelten. Um die Möglichkeit zu schaffen, bestimmte solcher Abfallgemische unter Anwendung der allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Staaten auszuführen, für die der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen (nachstehend: OECD-Beschluss) nicht gilt, sollte für diese Staaten ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, der es ihnen gestattet, der Kommission mitzuteilen, ob die betreffenden Abfallgemische in den betreffenden Staat ausgeführt werden dürfen und welches Kontrollverfahren gegebenenfalls angewendet wird.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Für Ausfuhren in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, gilt Anhang IIIA Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der mit der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung jedoch ab 1. August 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.


ANHANG

Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Folgende Abfallgemische sind in diesem Anhang aufgeführt:

a)

Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

b)

Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1070 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

c)

Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B3040 und B3080 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

d)

Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040 und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Hartzinkabfälle, zinkhaltige Oberflächenschlacke, Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke, Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind,

e)

Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040, dem Eintrag B1070 des Basler Übereinkommens und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind.

Die Buchstaben d und e gelten nicht für Ausfuhren in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt.“

2.

Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.

Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags des Basler Übereinkommens eingestuft sind, sind in diesem Anhang aufgeführt:

a)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B1010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

b)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B2010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

c)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B2030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

d)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens eingestuft und unter „Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren“ aufgeführt sind,

e)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens eingestuft und unter „Ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte“ aufgeführt sind,

f)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens eingestuft und unter „Perfluoralkoxyalkan“ aufgeführt sind,

g)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk) — eingestuft sind,

h)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

i)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3040 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

j)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind.“


12.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 665/2011 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2011

über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend „die Behörde“) weiter.

(3)

Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5)

Die drei in der vorliegenden Verordnung angeführten Stellungnahmen beziehen sich auf Zulassungsanträge für Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

(6)

Nachdem die Wrigley GmbH einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von zuckerfreiem Kaugummi und der Verringerung der Zahndemineralisierung abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2010-00119) (2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Chewing of sugar-free chewing gum remineralises tooth enamel which reduces the risk of dental caries“ („Das Kauen von zuckerfreiem Kaugummi remineralisiert den Zahnschmelz, wodurch sich das Risiko von Zahnkaries verringert“).

(7)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 1. Oktober 2010 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr von zuckerfreiem Kaugummi und der angegebenen Wirkung ein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die diese Auffassung widerspiegelt, sollte daher als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend angesehen und in die Liste der zugelassenen Angaben der Europäischen Union aufgenommen werden.

(8)

Nachdem die Wrigley GmbH einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von zuckerfreiem Kaugummi und der das Risiko von Dentalkaries reduzierenden Neutralisierung der Plaquesäuren abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2010-00120) (3). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Chewing of sugar-free chewing gum neutralises plaque acids which reduces the risk of dental caries“ („Das Kauen von zuckerfreiem Kaugummi neutralisiert die Plaquesäuren, wodurch sich das Risiko von Zahnkaries verringert“).

(9)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 1. Oktober 2010 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr von zuckerfreiem Kaugummi und der angegebenen Wirkung ein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die diese Auffassung widerspiegelt, sollte daher als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend angesehen und in die Liste der zugelassenen Angaben der Europäischen Union aufgenommen werden.

(10)

Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass eine Stellungnahme, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet wird, bestimmte Informationen enthält. Diese Informationen sollten in Anhang I der vorliegenden Verordnung für die zulässigen Angaben aufgeführt werden und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den Stellungnahmen der Behörde gegebenenfalls den überarbeiteten Wortlaut der Angaben, spezielle Bedingungen für die Verwendung der Angaben, Bedingungen oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder eine zusätzliche Erklärung oder Warnung umfassen.

(11)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll u. a. sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind; Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gemäß Anhang I, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, sollte jene Angabe auch den Verwendungsbedingungen nach dem genannten Anhang unterliegen.

(12)

Nachdem die GP International Holding B.V. einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich einer das Risiko einer chronischen Veneninsuffizienz senkenden Wirkung von OPC Plus abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00751) (4). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „OPC Plus has been shown to increase the microcirculation and may therefore reduce the risk of chronic venous insufficiency“ („OPC Plus erhöht nachweislich die Mikrozirkulation und kann daher das Risiko einer chronischen Veneninsuffizienz verringern“).

(13)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 7. September 2010 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr von OPC Plus und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(14)

Die von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt.

(15)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben dürfen über Lebensmittel auf dem Markt der Europäischen Union gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben werden in die Liste der zugelassenen Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Artikel 2

Die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die Liste der zugelassenen Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  The EFSA Journal 2010; 8(10):1775.

(3)  The EFSA Journal 2010; 8(10):1776.

(4)  The EFSA Journal 2010; 8(7):1691.


ANHANG I

ZUGELASSENE GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN

Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Antragsteller — Anschrift

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Bedingungen für die Verwendung der Angabe

Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Wrigley GmbH, Scientific and Regulatory Affairs EMEAI Biberger Str. 18 82008 Unterhaching Deutschland

Zuckerfreier Kaugummi

„Sugar-free chewing gum helps reduce tooth demineralisation. Tooth demineralisation is a risk factor in the development of dental caries.“ („Zuckerfreier Kaugummi hilft, die Zahndemineralisierung zu verringern. Die Zahndemineralisierung ist ein Risikofaktor bei der Entstehung von Zahnkaries.“)

Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn mindestens dreimal täglich nach den Mahlzeiten 20 Minuten lang 2-3 g zuckerfreier Kaugummi gekaut werden.

 

Q-2010-00119

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Wrigley GmbH, Scientific and Regulatory Affairs EMEAI Biberger Str. 18 82008 Unterhaching Deutschland

Zuckerfreier Kaugummi

„Sugar-free chewing gum helps neutralise plaque acids. Plaque acids are a risk factor in the development of dental caries.“ („Zuckerfreier Kaugummi unterstützt die Neutralisierung der Plaquesäuren. Plaquesäuren sind ein Risikofaktor bei der Entstehung von Zahnkaries.“)

Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn mindestens dreimal täglich nach den Mahlzeiten 20 Minuten lang 2-3 g zuckerfreier Kaugummi gekaut werden.

 

Q-2010-00120


ANHANG II

ABGELEHNTE GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABE

Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

OPC Plus

„OPC Plus has been shown to increase the microcirculation and may therefore reduce the risk of chronic venous insufficiency“ („OPC Plus erhöht nachweislich die Mikrozirkulation und kann daher das Risiko einer chronischen Veneninsuffizienz verringern“)

Q-2009-00751


12.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 666/2011 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2011

über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet zulässige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend „die Behörde“) weiter.

(3)

Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5)

Nachdem Synbiotec S.r.l. gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einen Antrag gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Synbio auf den Erhalt und die Verbesserung der Darmgesundheit abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00889) (2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Synbio persists in the intestinal tract and favours the natural regularity contributing to maintain and improve human intestinal well-being“ („Synbio verbleibt im Darmtrakt und fördert die natürliche Regelmäßigkeit der Darmtätigkeit und trägt so zum Erhalt und zur Verbesserung der Darmgesundheit bei“).

(6)

Am 27. September 2010 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen dem Verzehr von Synbio und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen worden war. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(7)

Nachdem MILTE ITALIA S.p.a. gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einen Antrag gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Silymarin BIO-C® auf die vermehrte Produktion von Muttermilch abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00957) (3). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte u. a. folgenden Wortlaut: „Suggested for improving the physiological production of breast milk during breast feeding“ („Angeraten zur Verbesserung der physiologischen Produktion von Muttermilch beim Stillen“).

(8)

Am 28. September 2010 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Aufnahme von Silymarin BIO-C® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen worden war. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(9)

Alle gesundheitsbezogenen Angaben, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, sind Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weshalb für sie die in Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung festgelegte Übergangsfrist gilt. Da die Behörde zu dem Schluss kam, dass zwischen den Lebensmitteln und der jeweiligen angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde, genügen die beiden Angaben nicht der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weshalb die in diesem Artikel genannte Übergangsfrist nicht auf sie angewendet werden kann.

(10)

Damit der genannten Verordnung in vollem Umfang genügt wird, sollten die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen nationalen Behörden mit entsprechenden Maßnahmen dafür sorgen, dass sich Erzeugnisse mit den im Anhang aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht mehr in Verkehr befinden.

(11)

Die von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Liste der zugelassenen Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

(2)   Erzeugnisse mit diesen gesundheitsbezogenen Angaben, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen jedoch innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach diesem Datum weiter verkauft werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  The EFSA Journal 2010, 8(9):1773.

(3)  The EFSA Journal 2010, 8(9):1774.


ANHANG

ABGELEHNTE GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN

Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Synbio

Synbio persists in the intestinal tract and favours the natural regularity contributing to maintain and improve human intestinal well-being“ (Synbio verbleibt im Darmtrakt und fördert die natürliche Regelmäßigkeit der Darmtätigkeit und trägt so zum Erhalt und zur Verbesserung der Darmgesundheit bei“)

Q-2009-00889

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Silymarin BIO-C®

„Suggested for improving the physiological production of breast milk during breast feeding“ („Angeraten zur Verbesserung der physiologischen Produktion von Muttermilch beim Stillen“)

Q-2009-00957


12.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 667/2011 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EC

20,9

MK

47,5

ZZ

34,2

0707 00 05

TR

100,3

ZZ

100,3

0709 90 70

AR

27,2

EC

26,5

TR

110,5

ZZ

54,7

0805 50 10

AR

61,3

BR

42,9

TR

64,0

UY

70,0

ZA

65,2

ZZ

60,7

0808 10 80

AR

133,8

BR

94,4

CA

106,0

CL

99,0

CN

87,0

EC

60,7

NZ

111,8

US

173,6

UY

50,2

ZA

96,4

ZZ

101,3

0808 20 50

AR

99,9

AU

75,6

CL

112,0

CN

81,6

NZ

131,8

ZA

114,1

ZZ

102,5

0809 10 00

TR

246,4

XS

101,8

ZZ

174,1

0809 20 95

CL

298,8

SY

253,3

TR

280,6

ZZ

277,6

0809 40 05

BA

70,7

EC

75,9

ZZ

73,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

12.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Juni 2011

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

(2011/407/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die soziale Sicherheit, und Protokoll 37 enthält eine Liste der Ausschüsse, an deren Arbeiten die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten beteiligt sind.

(2)

Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2), die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge (3) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (4) in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Darüber hinaus empfiehlt sich die Aufnahme einiger Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission. Zudem sollte Protokoll 37 geändert werden, um die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, in seine Liste der Ausschüsse aufzunehmen.

(3)

Anhang VI und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur geplanten Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) sowie von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Geschehen zu Brüssel den 6. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

RÉTHELYI M.


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43.

(4)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf die Artikel 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), wurde durch den Beschluss Nr. …/… des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom … (1) geändert.

(2)

Protokoll 37 des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. …/… des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom ... (2) geändert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (3) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge (4) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (5) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(6)

Der Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(7)

Der Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben (7), anzuwendenden Rechtsprechung sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(8)

Der Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(9)

Der Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (9) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(10)

Der Beschluss Nr. H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (10) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(11)

Der Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (11) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(12)

Der Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (12) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(13)

Der Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (13) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(14)

Der Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (14) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(15)

Der Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (15) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(16)

Der Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (16) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(17)

Der Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (17), sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(18)

Der Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs Kurzarbeit im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen (18) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(19)

Die Empfehlung Nr. P1 vom 12. Juni 2009 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer aus einem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen (19), sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(20)

Die Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (20), sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(21)

Die Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (21), sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

(22)

Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, sollte Protokoll 37 zum EWR-Abkommen auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingesetzte Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgedehnt und Anhang VI im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an dieser Kommission und ihren Ausschüssen geändert werden.

(23)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (22) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und die daher aus diesem gestrichen werden sollte.

(24)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (23) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und die daher gestrichen werden sollte.

(25)

Alle Rechtsakte unter der Rubrik „Rechtsakte, denen die Vertragsparteien gebührend Rechnung tragen“ und „Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen“ sind überholt und sollten daher aus dem Abkommengestrichen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Text von Nummer 5 „Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“ von Protokoll 37 mit der Liste nach Artikel 101 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

„Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 und (EG) Nr. 988/2009, der Beschlüsse Nr. A1, A2, E1, F1, H1, H2, P1, S1, S2, S3, U1, U2 und U3 sowie der Empfehlungen Nr. P1, U1 und U2 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (24).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am … .

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L ….

(2)  ABl. L ….

(3)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43.

(5)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(6)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1.

(7)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5.

(8)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9.

(9)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11.

(10)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13.

(11)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17.

(12)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21.

(13)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23.

(14)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26.

(15)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40.

(16)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42.

(17)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43.

(18)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45.

(19)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 47.

(20)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49.

(21)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51.

(22)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

(23)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

(24)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.][Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

ANHANG

DES BESCHLUSSES Nr. … DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Der Text von Anhang VI des Abkommens erhält folgende Fassung:

„EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

Präambeln,

die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte,

Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG,

Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und

Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,

so findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

SEKTORALE ANPASSUNGEN

I.

Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 gelten als ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, neben seiner Bedeutung in den einschlägigen EG-Rechtsakten auch Island, Liechtenstein und Norwegen.

II.

Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang für die Zwecke dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses und des Fachausschusses für Datenverarbeitung dieser Verwaltungskommission nach den Bestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über.

I.   ALLGEMEINE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

32004 R 0883: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), geändert durch:

32009 R 0988: Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43).

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird für die Zwecke dieses Abkommens wie folgt angepasst:

a)

in Artikel 87 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Für Liechtenstein gilt Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 spätestens ab 1. Mai 2012.‘

b)

In Anhang I Ziffer I wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007.

LIECHTENSTEIN

Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 21. Juni 1989 in seiner geänderten Fassung.

NORWEGEN

Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern nach dem Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern vom 17. Februar 1989 Nr. 2.‘

c)

In Anhang I Ziffer II wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

Pauschale zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten nach dem Gesetz über Adoptionsbeihilfen Nr. 152/2006.

NORWEGEN

Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes nach dem norwegischem Versicherungsschutzgesetz.

Pauschale, zahlbar bei der Adoption, nach dem norwegischem Versicherungsschutzgesetz.‘

d)

In Anhang II wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND — DÄNEMARK

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht).

ISLAND — FINNLAND

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht).

ISLAND — SCHWEDEN

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht).

ISLAND — NORWEGEN

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht).

NORWERGEN — DÄNEMARK

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht).

NORWEGEN — FINNLAND

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht).

NORWEGEN — SCHWEDEN

Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht).‘

e)

In Anhang III wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

NORWEGEN‘

f)

In Anhang IV wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

LIECHTENSTEIN‘

g)

In Anhang VIII Teil 1 wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

Alle Anträge auf Altersrente nach dem Grundsystem und dem System der festgelegten Leistungen für Staatsbedienstete

LIECHTENSTEIN

Alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach dem gesetzlichen Rentensystem und alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach betrieblichen Systemen, sofern die Regelungen der jeweiligen Rentenkasse keine Bestimmungen über Kürzungen enthalten.

NORWEGEN

Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IX genannten Renten.‘

h)

In Anhang VIII Teil 2 wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

Betriebliche Altersrenten

LIECHTENSTEIN

Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten nach betrieblichen Systemen‘

i)

In Anhang IX Ziffer I wird Folgendes angefügt:

’ISLAND

Waisenrente nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007 und Waisenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997.‘

j)

In Anhang IX Ziffer II wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

Invalidenrente in Form von Grundrente, Rentenergänzung und altersbezogener Rentenergänzung nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007.

Invalidenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997.

NORWEGEN

Norwegische Rente für Menschen mit Behinderung, auch bei Umwandlung in eine Altersrente bei Erreichen des Renteneintrittsalters, und alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die auf den Renteneinkünften der verstorbenen Person gründen.‘

k)

In Anhang X wird Folgendes angefügt:

‚LIECHTENSTEIN

a)

Blindenbeihilfen (Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen in der geänderten Fassung);

b)

Mutterschaftszulagen (Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage in der geänderten Fassung);

c)

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der geänderten Fassung).

NORWEGEN

a)

Garantierte Mindestergänzungen zur Rente für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, nach dem nationalen Versicherungsgesetz;

b)

Sonderleistungen nach dem Gesetz Nr. 21 vom 29. April 2005 über zusätzliche Leistungen für Personen, die sich für kurze Zeit in Norwegen aufhalten.‘

l)

In Anhang XI wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND

1.

a)

Ungeachtet des Artikels 6 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine isländische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Island wohnen oder gewohnt haben, und unterliegen den gesetzlich vorgeschriebenen isländischen Altersgrenzen.

b)

Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf isländische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Island erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.

2.

Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein und schließt die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der ergänzenden Rentensysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.

LIECHTENSTEIN

1.

Pflichtversicherung nach der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung und mögliche Befreiungen:

a)

Die Rechtsvorschriften der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung gelten für die folgenden Personen, die nicht in Liechtenstein wohnen:

i)

Personen, die den Rechtsvorschriften Liechtensteins nach Titel II der Verordnung unterliegen;

ii)

Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung Liechtenstein die Kosten der Leistungen trägt;

iii)

Personen, die von Liechtenstein Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalten;

iv)

Familienangehörige der unter den Ziffern i und iii genannten Personen oder einer beschäftigten oder selbständig erwerbstätigen Person, die in Liechtenstein wohnt und in der liechtensteinischen Krankenversicherung versichert ist;

v)

Familienangehörige der unter Ziffer ii genannten Personen oder eines Rentners, der in Liechtenstein wohnt und in der liechtensteinischen Krankenversicherung versichert ist.

Als Familienangehörige sind dabei diejenigen Personen anzusehen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats als Familienangehörige gelten.

b)

Unter Buchstabe a genannte Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn und solange sie in Österreich wohnen und nachweisen können, dass sie dort Anspruch auf eine gesetzliche oder gleichwertige Krankenversicherung haben. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden, außer im Falle des Wechsels des Arbeitgebers.

Dieser Antrag

i)

muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Versicherungspflicht in Liechtenstein eingereicht werden; wird der Antrag in gerechtfertigten Fällen nach Ablauf dieser Frist eingereicht, tritt die Befreiung mit Beginn der Versicherungspflicht in Kraft. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im EWR bereits in Österreich versichert sind, gelten als von der liechtensteinischen Versicherungspflicht befreit;

ii)

gilt für alle Familienangehörigen, die in demselben Staat wohnen.

2.

Personen, die in Liechtenstein arbeiten, aber nicht wohnen, und die wie auch ihre Familienangehörigen nach Nummer 1 Buchstabe b in ihrem Wohnsitzstaat einen gesetzlichen oder gleichwertigen Versicherungsschutz haben, kommen während ihres Aufenthalts in Liechtenstein in den Genuss der Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung.

3.

Bei Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in Liechtenstein trägt der zuständige Versicherer alle in Rechnung gestellten Kosten.

4.

Unterliegt eine Person, für die nach Titel II der Verordnung die Rechtsvorschriften Liechtensteins gelten, bezüglich der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, der Vertragspartei dieses Abkommens ist, so werden die Kosten für diese Sachleistungen für Nichtberufsunfälle gleichermaßen zwischen dem liechtensteinischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und dem zuständigen Krankenversicherungsträger geteilt, sofern ein Anspruch auf Sachleistungen von beiden Trägern besteht. Der liechtensteinische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten trägt alle Kosten im Falle eines Berufsunfalls, eines Unfalls von oder zu der Arbeitsstätte oder einer Berufskrankheit, auch wenn ein Anspruch auf Leistungen von einem Krankenversicherungsträger im Wohnsitzstaat besteht.

NORWEGEN

1.

Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.

2.

Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte. Unbeschadet Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erhält in gleicher Weise eine Person, die in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte, wenn diese Person sich im Elternurlaub nach dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.

3.

a)

Ungeachtet des Artikels 6 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine norwegische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Norwegen wohnen oder gewohnt haben, und unterliegen den gesetzlich vorgeschriebenen norwegischen Altersgrenzen.

b)

Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf norwegische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Norwegen erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.‘

MODALITÄTEN FÜR DIE BETEILIGUNG DER EFTA-STAATEN AN DER VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT UND AN DEM FACHAUSSCHUSS FÜR DATENVERARBEITUNG SOWIE DEM RECHNUNGSAUSSCHUSS DIESER VERWALTUNGSKOMMISSION NACH ARTIKEL 101 DES ABKOMMENS:

Island, Liechtenstein und Norwegen können je einen Vertreter in beratender Funktion (Beobachter) zu den Sitzungen der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie zu den Sitzungen des Fachausschusses für Datenverarbeitung und des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission entsenden

2.

32009 R 0987: Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird für die Zwecke dieses Abkommens wie folgt angepasst:

a)

In Anhang 1 wird Folgendes angefügt:

‚ISLAND — DÄNEMARK

Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

ISLAND — LUXEMBURG

Vereinbarung vom 30. November 2001 über die Erstattung von Kosten im Bereich der sozialen Sicherheit

ISLAND — FINNLAND

Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

ISLAND — SCHWEDEN

Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

ISLAND — NORWEGEN

Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

NORWERGEN — DÄNEMARK

Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

NORWEGEN — LUXEMBURG

Artikel 2 bis 4 der Vereinbarung vom 19. März 1998 über die Erstattung von Kosten im Bereich der sozialen Sicherheit

NORWEGEN — NIEDERLANDE

Abkommen vom 23. Januar 2007 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72

NORWEGEN — PORTUGAL

Vereinbarung vom 24. November 2000 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen von Kosten für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen nach diesen Verordnungen

NORWEGEN — FINNLAND

Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

NORWEGEN — SCHWEDEN

Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

NORWEGEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Briefwechsel vom 20. März 1997 und 3. April 1997 über Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung von Kosten für Sachleistungen) sowie Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung von Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)‘

b)

In Anhang 3 wird Folgendes angefügt:

‚NORWEGEN‘

c)

In Anhang 5 wird Folgendes angefügt:

’LIECHTENSTEIN

NORWEGEN‘

RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

3.1.

32010 D 0424(01): Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1).

3.2.

32010 D 0424(02): Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5).

4.1.

32010 D 0424(03): Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9).

5.1.

32010 D 0424(04): Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11).

6.1.

32010 D 0424(05): Beschluss Nr. H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13).

6.2.

32010 D 0424(06): Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17).

7.1.

32010 D 0424(07): Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21).

8.1.

32010 D 0424(08): Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23).

8.2.

32010 D 0424(09): Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26).

Der Beschluss Nr. S2 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Ungeachtet der Nummer 3.3.2 des Anhangs des Beschlusses haben die EFTA-Staaten die Möglichkeit, auf den von ihnen ausgestellten europäischen Krankenversicherungskarten die europäischen Sterne zu verwenden.

8.3.

32010 D 0424(10): Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40).

9.1.

32010 D 0424(11): Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42).

9.2.

32010 D 0424(12): Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43).

9.3.

32010 D 0424(13): Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs Kurzarbeit im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45).

RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

10.1.

32010 H 0424(01): Empfehlung Nr. P1 vom 12. Juni 2009 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer aus einem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 47).

11.1.

32010 H 0424(02): Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49).

11.2.

32010 H 0424(03): Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51).

II.   WAHRUNG ERGÄNZENDER RENTENANSPRÜCHE

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

12.

398 L 0049: Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46).“


12.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Juni 2011

zur Festlegung von vereinfachten Vorschriften und Verfahren für die Hygienekontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken, deren Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte aus Grönland

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/408/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grönland ist in der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags von Lissabon aufgeführt. Nach Artikel 198 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „der Vertrag“) ist das Ziel der Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Union die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.

(2)

Dänemark und Grönland haben beantragt, dass zwischen der Union und Grönland Veterinärkontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken, deren Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte die als Ursprungserzeugnisse Grönlands gemäß den Bestimmungen des Anhangs III des Beschlusses 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: „Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1) gelten und in Bezug auf dieselben Erzeugnisse, die aus Drittländern nach Grönland eingeführt werden, gemäß den Vorschriften für Hygiene- und Veterinärkontrollen, die für den Handel innerhalb der Union gelten, durchgeführt werden können.

(3)

Beim Handel mit diesen Erzeugnissen zwischen Grönland und der Union sollten daher die Vorschriften der Union für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit eingehalten werden. Somit sollten sich Dänemark und Grönland dazu verpflichten sicherzustellen, dass Sendungen von Erzeugnissen aus Grönland in die Union den geltenden Unionsvorschriften für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit entsprechen. Insbesondere sollten die in Frage kommenden Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) registriert und in eine Liste aufgenommen werden.

(4)

Veterinärkontrollen an den grönländischen Grenzkontrollstellen sollten im Einklang mit der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3) durchgeführt werden. Die Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen sollten in enger Zusammenarbeit mit Zollbeamten durchgeführt werden. Um diese Aufgaben zu erleichtern, sollten den zuständigen Behörden gemäß Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates (4) an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) genannt werden.

(5)

Die zuständige Behörde Grönlands hat der Kommission offizielle Zusicherungen in Bezug auf die Durchsetzung des Unionsrechts und der Tiergesundheitsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse gegeben. Diese Zusicherungen sollten sich insbesondere auf die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (5), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6) und der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (7) erstrecken. Diese Zusicherungen sollten auch eine Verpflichtung umfassen, weiterhin für die Einhaltung der Vorschriften für den Handel innerhalb der Union zu sorgen.

(6)

Die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (8) schreibt die Erstellung nationaler Überwachungspläne für Tiere in Aquakultur vor. Dementsprechend sollten diese Bestimmungen auch für Grönland gelten.

(7)

Um die Einfuhr der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnissen aus Grönland in die Union gemäß den in Rechtsakten der Union verankerten Vorschriften für den Handel innerhalb der Union zu ermöglichen und die gesundheitliche Unbedenklichkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, sollten sich Dänemark und Grönland dazu verpflichten, die einschlägigen hygienerechtlichen Vorschriften der Union in Grönland vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des vorliegenden Beschlusses umzusetzen und durchzuführen.

(8)

Dänemark und Grönland sollten sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus Drittländern nach Grönland unter Einhaltung der Unionsvorschriften für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit erfolgt.

(9)

Die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (9) sieht die Einführung eines informatisierten Systems zum Verbund der Veterinärbehörden vor, damit insbesondere der rasche Informationsaustausch im Zusammenhang mit Tiergesundheit und Tierschutz zwischen den zuständigen Behörden erleichtert wird (TRACES). Gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems (10) wenden die Mitgliedstaaten das TRACES-System ab dem 1. April 2004 an. TRACES ist von großer Bedeutung für die wirksame Überwachung des Handels mit Tieren und tierischen Erzeugnissen und sollte daher für die Übermittlung von Daten über die Verbringung dieser Erzeugnisse und den Handel damit zwischen Grönland und der Union verwendet werden.

(10)

Ausbrüche von Tierseuchen, die in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (11) aufgeführt sind, sind der Kommission über das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) im Einklang mit der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (12) zu melden. Diese Bestimmungen sollten in Bezug auf die betreffenden Erzeugnisse auch für Grönland gelten.

(11)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (13) wurde ein Schnellwarnsystem für von Lebens- oder Futtermitteln ausgehende unmittelbare oder mittelbare Gefahren für die menschliche Gesundheit eingeführt. Diese Bestimmungen sollten in Bezug auf die betreffenden Erzeugnisse auch für Grönland gelten.

(12)

Bevor Grönland Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach Grönland eingeführten Erzeugnissen durchführen kann, sollte eine EU-Inspektion in Grönland erfolgen, um zu prüfen, ob einer oder mehrere grönländische Grenzkontrollstellen die Anforderungen der Richtlinie 97/78/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (14) und der Entscheidung 2001/812/EG der Kommission vom 21. November 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen zuständigen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (15) erfüllen.

(13)

Sollten die Ergebnisse einer solchen Inspektion positiv sein, so sollten einer oder mehrere grönländische Grenzkontrollstellen in der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (16) aufgelistet werden. Um die wirksame Kontrolle der nach Grönland und in die Union eingeführten Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt gelten, da einer oder mehrere grönländische Grenzkontrollstellen in der Entscheidung 2009/821/EG aufgelistet ist/sind.

(14)

Regelungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die sich auf das dem Vertrag von Lissabon beigefügte Protokoll (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland stützen, werden von diesem Beschluss nicht berührt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Dieser Beschluss legt vereinfachte Regeln und Verfahren für die Durchführung von Hygienekontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken, deren Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte (im Folgenden „Erzeugnisse“), die aus Grönland stammen oder aus Drittländern nach Grönland verbracht und danach in die Union eingeführt werden (im Folgenden „Erzeugnisse aus Grönland“) fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Muscheln“ Weichtiere im Sinne des Anhangs I Abschnitt 2 Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

b)

„Fischereierzeugnisse“ Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I Abschnitt 3 Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

c)

„Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte“ tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern sie aus Fischereierzeugnissen, Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren oder Meeresschnecken gewonnen werden;

d)

„Erzeugnisse mit Ursprung in Grönland“ die in den Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III des Beschlusses 2001/822/EG.

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften für die Hygienekontrollen von Erzeugnissen zwischen der Union und Grönland

(1)   Dänemark und Grönland stellen sicher, dass die einschlägigen Rechtsakte der Union, die für die in Artikel 2 definierten Erzeugnisse gelten, in Grönland durchgeführt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden die geltenden Veterinärkontrollen nicht auf die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse an. Die Erzeugnisse aus Grönland werden gemäß den in der Union geltenden Gesundheits- und Hygienevorschriften in den Verkehr gebracht, sofern Dänemark und Grönland insbesondere die vollständige Einhaltung folgender Bedingungen sicherstellen:

a)

die wirksame Umsetzung und Durchführung der die Erzeugnisse betreffenden Rechtsakte der Union über Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit in Grönland;

b)

die Erstellung und Führung einer Liste der registrierten Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer durch die zuständigen Behörden Dänemarks und Grönlands gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004;

c)

die Übereinstimmung der aus Grönland in die Union beförderten Sendungen von Erzeugnissen mit den geltenden Rechtsakten der Union über Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Artikel 4

Überwachungspläne für Tiere in Aquakultur

Dänemark und Grönland legen der Kommission Überwachungspläne, die der Ermittlung von Rückständen und Stoffen bei Tieren in Aquakultur in Grönland dienen, gemäß der Richtlinie 96/23/EG zur Genehmigung vor.

Artikel 5

Kontrollen von aus Drittländern nach Grönland eingeführten Erzeugnissen

(1)   Die aus Drittländern nach Grönland eingeführten Sendungen von Erzeugnissen werden Veterinärkontrollen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG unterzogen.

Zur Erleichterung dieser Veterinärkontrollen nennt die Kommission den zuständigen Behörden Dänemarks und Grönlands die in Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG aufgeführten KN-Codes für die Erzeugnisse.

(2)   Vorschläge für Grenzkontrollstellen in Grönland werden der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 97/78/EG zur Genehmigung vorgelegt.

Das Verzeichnis der für Grönland zugelassenen Grenzkontrollstellen wird in das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten aufgenommen, das gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG festgelegt wurde.

Artikel 6

Informationssystem

(1)   Daten über die Verbringung der Erzeugnisse nach und aus Grönland und den Handel mit diesen Erzeugnissen werden in dänischer Sprache über das integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) gemäß der Entscheidung 2004/292/EG übermittelt.

(2)   Die Meldung von Wassertierkrankheiten bei den betreffenden Erzeugnissen in Grönland erfolgt über das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) gemäß der Richtlinie 82/894/EWG und der Entscheidung 2005/176/EG.

(3)   Die Meldung von unmittelbaren oder mittelbaren Risiken für die menschliche Gesundheit, die von den Erzeugnissen in Grönland ausgehen, erfolgt über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingeführte Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF).

Artikel 7

Identitätskennzeichen

Sendungen von Erzeugnissen, die aus Grönland in die Union verbracht werden, werden gemäß den Vorschriften in Anhang II Abschnitt I Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit dem Identifikationskennzeichen für Grönland („GL“) versehen.

Artikel 8

Bestätigung der Erfüllung der Bedingungen dieses Beschlusses

Dänemark und Grönland legen vor dem in Artikel 9 genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieses Beschlusses der Kommission eine schriftliche Bestätigung vor, wonach die notwendigen Maßnahmen für die Anwendung dieses Beschlusses ergriffen wurden.

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem Tag der Auflistung der ersten grönländischen Grenzkontrollstelle in der Entscheidung 2009/821/EG.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FAZEKAS S.


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9.

(5)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(7)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(8)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(9)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(10)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

(11)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(12)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40.

(13)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(14)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

(15)  ABl. L 306 vom 23.11.2001, S. 28.

(16)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.


12.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2011

über den im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Geschäftsordnung, die sich dieser Ausschuss nach Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen gibt

(2011/409/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das am 25. Juni 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Abkommen über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (1) (nachstehend „das Abkommen“),

gestützt auf den Beschluss 2009/556/EG des Rates vom 25. Juni 2009 über die vorläufige Anwendung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Der durch dieses Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss (nachstehend „der Gemischte Ausschuss EU-Schweiz“) gibt sich nach Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens eine Geschäftsordnung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz von der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zur Geschäftsordnung, die sich dieser Ausschuss nach Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens gibt, ist in dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz festgelegt.

Brüssel, den 11. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 24.

(2)  ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 22.


Entwurf

BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

vom …

über die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Einsetzung einer Arbeitsgruppe

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 25. Juni 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Abkommen über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 4 und 5 —

IST WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

GESCHÄFTSORDNUNG

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

Der Gemischte Ausschuss besteht aus Vertretern der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Den Vorsitz führen die Vertragsparteien abwechselnd für jeweils ein Kalenderjahr.

Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Artikel 2

Sekretariat

Die Aufgaben des Sekretariats des Gemischten Ausschusses übernimmt der Vorsitz. Alle Schreiben an den Gemischten Ausschuss einschließlich Anträgen auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses sind an den Vorsitzenden zu richten.

Artikel 3

Sitzungen

Der Vorsitzende des Gemischten Ausschusses legt im Einvernehmen mit den beiden Vertragsparteien Zeitpunkt und Ort der Sitzungen fest. Die Sitzungen finden entweder in Brüssel oder in der Schweiz statt.

Artikel 4

Tagesordnung

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den Vertragsparteien spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitzenden spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist. Die Unterlagen müssen den beiden Vertragsparteien spätestens sieben Tage vor der Sitzung vorliegen. Diese Fristen können in dringenden Fällen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Der Gemischte Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an.

Artikel 5

Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses sind nicht öffentlich, sofern nichts anderes beschlossen wird.

Die Erörterungen des Gemischten Ausschusses unterliegen dem Berufsgeheimnis.

Artikel 6

Protokoll

Nach jeder Sitzung fertigt der Vorsitzende ein Protokoll an. Der Entwurf des Protokolls wird dem Gemischten Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Nach Genehmigung wird das Protokoll vom Vorsitzenden unterzeichnet, und die Vertragsparteien erhalten eine Kopie.

Artikel 7

Empfehlungen und Beschlüsse

Empfehlungen und Beschlüsse gemäß Artikel 21 des Abkommens tragen die Überschrift „Empfehlung“ oder „Beschluss“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum der Annahme und der Bezeichnung des Gegenstands. Sie werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Vertragsparteien übermittelt.

Artikel 8

Schriftliches Verfahren

In dringenden Fällen können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Beschlüsse und Empfehlungen im schriftlichen Verfahren angenommen werden.

Artikel 9

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Ausschusssitzungen entstehen.

Artikel 10

Liste der Schiedsrichterobleute

Der Gemischte Ausschuss erstellt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Entscheidung, eine Streitigkeit dem Schiedsverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens zu unterziehen, die in Anhang III des Abkommens vorgesehene Liste der Schiedsrichterobleute.

KAPITEL II

ARBEITSGRUPPE

Artikel 11

Arbeitsgruppe „Verfahren und zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen“

Eine Arbeitsgruppe wird eingesetzt, um den Gemischten Ausschuss in der Ausübung seiner Obliegenheiten im Bereich des Kapitels II (Verfahren) und des Kapitels III (zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen) des Abkommens zu unterstützen.

Artikel 12

Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe

Artikel 1 bis 6 und Artikel 9 dieses Beschlusses gelten für die Sitzungen der Arbeitsgruppe entsprechend.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seinem Erlass in Kraft.

Brüssel, den …

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 24.


12.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/31


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Juli 2011

über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der portugiesischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel

(EZB/2011/10)

(2011/410/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) enthalten (nachfolgend als „Allgemeine Regelungen“ bezeichnet).

(2)

Gemäß Abschnitt 1.6 der Allgemeinen Regelungen kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Abschnitt 6.3.1 der Allgemeinen Regelungen behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt.

(3)

Die außergewöhnlichen Umstände, die gegenwärtig auf dem Finanzmarkt vorherrschen, haben in Verbindung mit der Finanzlage der portugiesischen Regierung die Marktbewertung der von der portugiesischen Regierung begebenen Wertpapiere gestört mit negativen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Diese außergewöhnliche Situation erfordert eine zügige und temporäre Anpassung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems.

(4)

Der EZB-Rat hat die Tatsache, dass die portugiesische Regierung ein ökonomisches und finanzielles Konsolidierungsprogramm gebilligt hat und sich im Prozess der Umsetzung dieses Konsolidierungsprogramms befindet, das die portugiesische Regierung mit der Europäischen Kommission, der EZB und dem Internationalen Währungsfonds verhandelt hat und zu dessen vollständiger Umsetzung sie sich verpflichtet hat, einer Beurteilung unterzogen. Der EZB-Rat hat auch die Auswirkungen eines solchen Programms auf die von der portugiesischen Regierung ausgegebenen Wertpapiere aus Sicht des Kreditrisikomanagements des Eurosystems geprüft. Der EZB-Rat hält das Programm für angemessen, so dass unter dem Gesichtspunkt des Kreditrisikomanagements die von der portugiesischen Regierung begebenen oder von der portugiesischen Regierung garantierten marktfähigen Schuldtitel einen Qualitätsstandard beibehalten, der ungeachtet externer Bonitätsbeurteilungen für ihre fortgesetzte Notenbankfähigkeit als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems ausreichend ist. Diese positiven Beurteilungen liefern die Grundlage für eine ausnahmsweise und temporäre Anpassung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems, die als Beitrag für die Solidität der Finanzinstitute vorgenommen wird und dadurch die Stabilität des Finanzsystems insgesamt stärkt sowie die Kunden dieser Institute schützt.

(5)

Der EZB-Rat wird das fortgesetzte klare Bekenntnis der portugiesischen Regierung zur vollständigen Umsetzung des ökonomischen und finanziellen Konsolidierungsprogramms, das dieser ausnahmsweise erfolgenden und temporären Anpassung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems zugrunde liegt, genau überwachen.

(6)

Diese ausnahmsweise erfolgende Anpassung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems wurde vom EZB-Rat am 7. Juli 2011 beschlossen und öffentlich verkündet. Sie wird temporär gelten, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass die Stabilität des Finanzsystems die normale Anwendung des Handlungsrahmens für geldpolitische Operationen des Eurosystems erlaubt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Aussetzung bestimmter Vorschriften der Allgemeinen Regelungen

(1)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten in Abschnitt 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen werden im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 ausgesetzt.

(2)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss und den Allgemeinen Regelungen ist dieser Beschluss maßgeblich.

Artikel 2

Fortgesetzte Notenbankfähigkeit der von der portugiesischen Regierung begebenen marktfähigen Schuldtitel als Sicherheiten

Der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems gilt nicht für von der portugiesischen Regierung begebene marktfähige Schuldtitel. Diese Sicherheiten stellen ungeachtet ihres externen Ratings notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar.

Artikel 3

Fortgesetzte Notenbankfähigkeit der von der portugiesischen Regierung garantierten marktfähigen Schuldtitel als Sicherheiten

Der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems gilt nicht für von juristischen Personen mit Sitz in Portugal emittierte und von der portugiesischen Regierung in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel. Eine von der portugiesischen Regierung geleistete Garantie unterliegt weiterhin den Voraussetzungen gemäß Abschnitt 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen. Diese Sicherheiten stellen ungeachtet ihres externen Ratings notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Juli 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.