ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.179.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 179

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
7. Juli 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 653/2011 der Kommission vom 6. Juli 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1439/95, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 748/2008 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 bezüglich der zur Erteilung von Ursprungsbescheinigungen und Echtheitsbescheinigungen befugten Behörde Argentiniens

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 654/2011 der Kommission vom 6. Juli 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/400/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Juni 2011 zur Änderung des Rechtsakts des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Vorschriften für den Europol-Versorgungsfonds

5

 

 

2011/401/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. Juli 2011 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Italien im Jahr 2009 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4774)

8

 

 

2011/402/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. Juli 2011 über Sofortmaßnahmen hinsichtlich Bockshornkleesamen sowie bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5000)  ( 1 )

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 653/2011 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2011

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1439/95, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 748/2008 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 bezüglich der zur Erteilung von Ursprungsbescheinigungen und Echtheitsbescheinigungen befugten Behörde Argentiniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 748/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission vom 11. August 2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (5), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 enthält das Verzeichnis der zur Erteilung der Ursprungsbescheinigungen befugten Behörden der Drittländer.

(2)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 748/2008 der Kommission nennt die argentinische Stelle, die zur Erteilung von Echtheitsbescheinigungen befugt ist.

(3)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission enthält das Verzeichnis der Stellen der Ausfuhrländer, die zur Erteilung von Echtheitsbescheinigungen befugt sind.

(4)

Argentinien hat der Kommission mitgeteilt, dass ab dem 1. Juli 2011 die neue zur Erteilung der Ursprungsbescheinigungen und der Echtheitsbescheinigungen für Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch mit Ursprung in Argentinien befugte Behörde das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen ist.

(5)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1439/95, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 748/2008 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Argentinien: Ministerio de Economia y Finanzas Publicas“

Artikel 2

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 748/2008 erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Argentinische Stelle, die zur Erteilung von Echtheitsbescheinigungen befugt ist

Argentinien: Ministerio de Economia y Finanzas Publicas:

für Saumfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a mit Ursprung in Argentinien.“

Artikel 3

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

MINISTERIO DE ECONOMIA Y FINANZAS PUBLICAS:

für Fleisch mit Ursprung in Argentinien, das der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Begriffsbestimmung entspricht;“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7.

(4)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 28.

(5)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 3.


7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 654/2011 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

49,0

AR

26,0

EC

26,0

MK

26,7

TR

53,0

US

26,0

ZZ

34,5

0707 00 05

TR

95,0

ZZ

95,0

0709 90 70

TR

111,6

ZZ

111,6

0805 50 10

AR

71,8

BR

42,9

TR

73,2

UY

51,1

ZA

73,3

ZZ

62,5

0808 10 80

AR

90,3

BR

108,5

CL

86,6

CN

69,2

NZ

111,4

US

123,2

UY

50,2

ZA

82,4

ZZ

90,2

0808 20 50

AR

81,3

AU

60,8

CL

112,4

CN

74,5

NZ

135,1

ZA

89,4

ZZ

92,3

0809 10 00

TR

263,5

XS

101,8

ZZ

182,7

0809 20 95

SY

253,3

TR

283,1

ZZ

268,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Juni 2011

zur Änderung des Rechtsakts des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Vorschriften für den Europol-Versorgungsfonds

(2011/400/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Statut der Bediensteten von Europol, festgelegt durch den Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 (im Folgenden „Europol-Statut“) (1), insbesondere auf Anhang 6 Artikel 37 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (2) (im Folgenden: „Europol-Beschluss“) ersetzt den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995, durch welchen das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (3) (im Folgenden: „Europol-Übereinkommen“) erstellt wurde, ab Beginn der Geltung des Europol-Beschlusses, das heißt ab dem 1. Januar 2010.

(2)

Der Europol-Beschluss sieht vor, dass, sofern in jenem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, alle Maßnahmen zur Durchführung des Europol-Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben sind.

(3)

Der Europol-Beschluss sieht weiterhin vor, dass das Statut der Bediensteten von Europol und andere einschlägige Instrumente weiterhin für die Mitglieder des Personals gelten, die nach Artikel 57 Absatz 2 dieses Beschlusses nicht gemäß den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union eingestellt werden.

(4)

Der Europol-Beschluss sieht ebenso vor, dass die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (4), für den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und das Personal von Europol, sofern es nach dem 1. Januar 2010 eingestellt worden ist, gelten.

(5)

Der Europol-Beschluss sieht weiterhin vor, dass alle von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen und am 1. Januar 2010 gültigen Arbeitsverträge bis zu ihrem Ablauf erfüllt werden und nach Beginn der Geltung des Europol-Beschlusses nicht auf der Grundlage des Europol-Statuts verlängert werden dürfen.

(6)

Der Europol-Beschluss sieht ebenso vor, dass die zum 1. Januar 2010 vertraglich verpflichteten Personalmitglieder die Möglichkeit erhalten, Verträge als Bedienstete auf Zeit oder als Vertragsbedienstete gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union zu schließen. Eine Reihe von Personalmitgliedern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

(7)

Daher haben die Zahl der weiterhin nach dem Europol-Statut zu beschäftigenden Mitglieder des Personals und damit ihre Beiträge an den Europol-Versorgungsfonds nach Anhang 6 Artikel 37 Absatz 1 des Europol-Statuts seit dem 1. Januar 2010 stetig abgenommen und sollten schließlich eingestellt werden, sobald der letzte Arbeitsvertrag, auf den das Europol-Statut Anwendung findet, abgelaufen ist.

(8)

Deshalb muss die Verwaltung des Fonds angesichts des geringeren Volumens sowohl von Beiträgen als auch von Auszahlungen aus dem Fonds dahin gehend angepasst werden, dass die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder des Fonds sowie die Zahl der Verwaltungsratssitzungen verringert wird.

(9)

Außerdem sollte die persönliche Haftung der Verwaltungsratsmitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf grobe Fahrlässigkeit und schweres Fehlverhalten zu begrenzt werden.

(10)

Der Fonds wird zudem früher frei von Verbindlichkeiten sein, als dies bei seiner Schaffung vorgesehen war. Sollten die Vermögenswerte des Fonds nicht ausreichen, um dessen Verbindlichkeiten zu erfüllen, so müsste das Defizit durch die Haushaltsmittel von Europol gedeckt werden. Dieser Fall scheint angesichts der gegenwärtigen Finanzlage des Fonds theoretischer Natur, zumal Europol die Risiken, die sich aus seinen Verpflichtungen nach den Artikeln 63 bis 71 des Europol-Statuts ergeben, rückversichert hat, indem es eine Versicherung für die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und für die Hinterbliebenenbezüge abgeschlossen hat.

(11)

Der Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Vorschriften für den Europol-Versorgungsfonds (5) sollte daher entsprechend geändert werden. Sonstige technische Änderungen an dem Rechtsakt, die sich aus dem Inkrafttreten des Europol-Beschlusses ergeben, sollten ebenfalls vorgenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Vorschriften für den Europol-Versorgungsfonds wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender neuer Buchstabe eingefügt:

„aa)

‚Europol-Beschluss‘ den Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (6), der das Europol-Übereinkommen ersetzt;

2.

Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

‚Europol‘ das gemäß dem Europol-Beschluss errichtete Europäische Polizeiamt;“.

3.

Artikel 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

‚Europol-Verwaltungsrat‘ den in Artikel 37 Absatz 1 des Europol-Beschlusses genannten Verwaltungsrat von Europol;“.

4.

In Artikel 1 wird folgender neuer Buchstabe angefügt:

„h)

‚Europol-Personalvertretung‘ die nach Artikel 4 des Statuts gebildete Personalvertretung oder, wenn diese nicht mehr besteht, die in Artikel 9 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (7) genannte Personalvertretung.

5.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

sonstigen Einnahmen, einschließlich der von Europol nach Artikel 12b erhaltenen Sonderbeiträge.“

6.

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte „oder wünschenswert“ gestrichen.

7.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Verwaltungsrat besteht aus vier Mitgliedern.“

8.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Von diesen vier Mitgliedern werden zwei vom Europol-Verwaltungsrat, eines von Europol und eines von der Europol-Personalvertretung ernannt. Jedes Mitglied kann sich in den Sitzungen des Verwaltungsrats von höchstens zwei Sachverständigen unterstützen lassen; die Kosten für etwaige externe Sachverständige werden vom Fonds nur dann übernommen, wenn der Verwaltungsrat dies beschließt.“

9.

In Artikel 4 Absatz 7 erhält der Halbsatz „der Sekretär ist in allen Fällen eines der von Europol oder vom Europol-Personalausschuss ernannten Mitglieder“ folgende Fassung: „der Sekretär ist in allen Fällen entweder das von Europol oder das von der Europol-Personalvertretung ernannte Mitglied“.

10.

In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Der Verwaltungsrat und seine Mitglieder vertreten die Interessen aller Fondsteilnehmer und die Interessen von Europol.“

11.

In Artikel 6 Absatz 1 wird das Wort „zweimal“ durch das Wort „einmal“ ersetzt.

12.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Beschlüsse des Verwaltungsrats können nur in Sitzungen gefasst werden, bei denen mindestens ein vom Europol-Verwaltungsrat ernanntes Mitglied sowie die Vertreter der anderen Parteien anwesend sind.“

13.

Die Änderung in Artikel 8 Absatz 1 betrifft nicht die deutsche Fassung.

14.

In Artikel 10 Absatz 3 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Zu diesem Zweck ernennt der Verwaltungsrat einen zertifizierten Rechnungsprüfer, der nach geltendem niederländischen Recht registriert ist.“

15.

Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Jahresbericht wird dem Europol-Verwaltungsrat unterbreitet und vom Europäischen Rechnungshof nach Artikel 43 und Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a des Europol-Beschlusses geprüft.“

16.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Haftungsbegrenzung

(1)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von jeder Haftung für Forderungen in Bezug auf die Erfüllung ihrer in Artikel 5 genannten Aufgaben freigestellt.

(2)   Europol stellt die Mitglieder des Verwaltungsrats von jeder Haftung für Schadenersatzansprüche seitens der Fondsteilnehmer und/oder anderer interessierter Parteien in Bezug auf die Erfüllung ihrer in Artikel 5 genannten Aufgaben frei.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels haften die Mitglieder des Verwaltungsrats für grobe Fahrlässigkeit und schweres Fehlverhalten, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Betrug, Korruption, missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Diebstahl.“

17.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12b

Überwachung der Vermögenswerte des Fonds

(1)   Der Verwaltungsrat legt über den nach Artikel 10 erstellten Bericht hinaus vierteljährlich einen Finanzbericht über die Überwachung der Deckungsquote des Fonds vor. Liegt die Deckungsquote unterhalb der in Artikel 132 des niederländischen Rentengesetzes (Pensioenwet) festgelegten Schwelle, so nimmt der Verwaltungsrat eine Risikoabschätzung vor, um zu bewerten, ob in den nächsten fünf Haushaltsjahren eine Zahlungsunfähigkeit des Fonds eintreten könnte. Die Ergebnisse werden dem Europol-Verwaltungsrat und dem Direktor von Europol mitgeteilt; dabei werden die Ursachen, die vorgeschlagenen Vorbeugemaßnahmen, die erwartete Entwicklung der Finanzen und der voraussichtliche Bedarf an liquiden Mitteln für jedes Haushaltsjahr, für das Sonderbeiträge von Europol erforderlich sind, angegeben.

(2)   Ungeachtet der in Artikel 13 vorgesehenen Möglichkeit, den Europol-Versorgungsfonds aufzulösen, deckt Europol etwaige Defizite, wenn die Vermögenswerte des Fonds nicht ausreichen, um dessen Verbindlichkeiten zu erfüllen; dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die durch die Rückversicherungsregelungen von Europol abgedeckt sind.“

18.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Fonds wird für einen unbestimmten Zeitraum errichtet. Er kann nur durch einstimmigen Beschluss des Rates aufgelöst werden. Ein solcher Beschluss wird auf der Grundlage eines Vorschlags des Europol-Verwaltungsrats gefasst, der nach Anhörung des Verwaltungsrats vorgelegt wird.“

19.

Artikel 14 wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FAZEKAS S.


(1)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23.

(2)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(3)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.

(4)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(5)  Siehe Dok. 5397/99 im öffentlichen Dokumentenregister des Rates: http://register.consilium.eu.int/.

(6)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.“

(7)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.“


7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2011

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Italien im Jahr 2009 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4774)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2011/401/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um die Aviäre Influenza so schnell wie möglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) ist festgelegt, für welche Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(4)

Mit dem Beschluss 2010/148/EU der Kommission vom 5. März 2010 über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in der Tschechischen Republik, in Deutschland, in Spanien, in Frankreich und in Italien im Jahr 2009 (3) gewährte die Union Italien eine Finanzhilfe für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2009.

(5)

Am 24. März 2010 legte Italien einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 für einen Betrag von 966 694,15 EUR vor.

(6)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben. Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Italien am 14. Februar 2011 per E-Mail mitgeteilt. Ein Betrag von 552 110,80 EUR wurde nach den Bestimmungen über die Förderfähigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 als nicht zuschussfähig befunden. Italien stimmte dem am 16. März 2011 per E-Mail zu.

(7)

Die italienischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Somit sollte nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den zuschussfähigen Kosten festgesetzt werden, die Italien zur Tilgung der Aviären Influenza im Jahr 2009 aufgewendet hat.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben zur Tilgung der Aviären Influenza in Italien im Jahr 2009 wird auf 414 583,35 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung dar und ist an die italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. Juli 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 60 vom 10.3.2010, S. 22.


7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2011

über Sofortmaßnahmen hinsichtlich Bockshornkleesamen sowie bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5000)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/402/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen sowie für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung sind Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Am 22. Mai 2011 meldete Deutschland einen Ausbruch Shiga-Toxin bildender Escherichia-coli-Bakterien (STEC) des Serotyps O104:H4 in Norddeutschland. Durch epidemiologische Untersuchungen und Laboranalysen konnte die Kontaminationsquelle mit dem Verzehr von Sprossen in Verbindung gebracht werden, die aus einem bestimmten Betrieb südlich von Hamburg stammten.

(3)

Am 15. Juni 2011 meldete Frankreich einen Ausbruch in Bordeaux (Frankreich), der nach vorläufigen Erkenntnissen durch denselben Escherichia-coli-Stamm (also Shiga-Toxin bildende Escherichia-coli-Bakterien (STEC) des Serotyps O104:H4) verursacht wurde, der auch für den Ausbruch in Deutschland verantwortlich war. Wie bereits in Deutschland legen auch hier die Ergebnisse der Untersuchungen nahe, dass der Ausbruch möglicherweise auf den Verzehr von Sprossen zurückzuführen ist.

(4)

Weitere Indikatoren lassen darauf schließen, dass die zur Sprossenproduktion verwendeten getrockneten Samen die primäre Ursache für die Ausbrüche in Deutschland und Frankreich sein könnten. Um den Ursprung der Kontamination zu ermitteln, veranlasste die Kommission eine Rückverfolgung, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Absprache mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie der Weltgesundheitsorganisation koordiniert wurde. Am 5. Juli 2011 veröffentlichte die EFSA dazu ihren Abschlussbericht. In dem Bericht wird aufgrund des Abgleichs der Rückverfolgungsinformationen über die Ausbrüche in Frankreich und Deutschland der Schluss gezogen, dass eine aus Ägypten eingeführte Charge mit Bockshornkleesamen die wahrscheinlichste gemeinsame Verbindung darstellt, wenngleich nicht auszuschließen ist, dass auch andere Chargen betroffen sein könnten. Angesichts der potenziellen gravierenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Folge einer Exposition gegenüber einer geringen Menge kontaminierten Materials sein können, und in Ermangelung von Informationen zu Kontaminationsquelle und -weg sowie einer möglichen Kreuzkontamination erscheint es zum jetzigen Zeitpunkt angebracht, alle Chargen des ermittelten Ausführers als betroffen zu erachten.

(5)

Darüber hinaus stützt das derzeit laufende Rückverfolgungsprogramm die Annahme, dass die Ausbrüche mit der Einfuhr von Bockshornkleesamen, die bereits bei ihrem Eingang oder vor der Einfuhr in die EU kontaminiert wurden, in Verbindung stehen und ein ursächlicher Zusammenhang gegeben ist. Die Kontamination von Samen mit dem Escherichia-coli-Stamm des Serotyps O104:H4 deutet auf einen Produktionsprozess hin, bei dem eine Verunreinigung durch menschliche und/oder tierische Fäkalien möglich war. Wo genau in der Lebensmittelkette dies geschah, ist weiterhin unklar; ebenso wenig ist bekannt, ob dieser Missstand mittlerweile behoben wurde. In den Mitgliedstaaten werden weitere mikrobiologische Untersuchungen durchgeführt, ergänzend zu den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchungen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (2).

(6)

Das Vorsorgeprinzip gebietet es, auch die Einfuhr aller im Anhang aufgeführten Samen und Bohnen aus Ägypten vorübergehend zu verbieten, damit eine eingehendere Bewertung ihrer Sicherheit erfolgen kann. Es ist offenkundig, dass sich bereits die Exposition gegenüber einer geringen Menge kontaminierten Materials — auch von anderen Samen und Bohnen — massiv auf die menschliche Gesundheit auswirken kann und dass keine genauen Informationen zum Ursprung der Kontamination in Ägypten, zum Kontaminationsweg sowie zu einer möglichen Kreuzkontamination verfügbar sind.

(7)

Daher ist es angezeigt, auf Ebene der Europäischen Union bestimmte vorsorgliche Sofortmaßnahmen anzunehmen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten alle nötigen Vorkehrungen treffen, um sämtliche Chargen mit Bockshornkleesamen vom EU-Markt zu nehmen, die im Zeitraum 2009-2011 aus Ägypten eingeführt wurden und in den Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel im Zusammenhang mit dem Rückverfolgungsprogramm benannt sind, um diese Chargen zu beproben und anschließend zu vernichten sowie die Einfuhr aller im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Samen und Bohnen aus Ägypten vorübergehend auszusetzen.

(8)

Damit die zuständigen ägyptischen Behörden ausreichend Zeit zur Rückmeldung erhalten und außerdem geeignete Risikomanagementmaßnahmen geprüft werden können, sollte die vorübergehende Aussetzung der Einfuhr bis mindestens 31. Oktober 2011 gelten.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle nötigen Maßnahmen, damit sämtliche Chargen mit Bockshornkleesamen, die im Zeitraum 2009-2011 aus Ägypten eingeführt wurden und in den Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel im Zusammenhang mit dem Rückverfolgungsprogramm benannt sind, vom Markt genommen und vernichtet werden. Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG werden die betreffenden Chargen beprobt.

Artikel 2

Die Überführung der im Anhang aufgeführten Samen und Bohnen aus Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU ist bis zum 31. Oktober 2011 verboten.

Artikel 3

Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen werden auf der Grundlage der von Ägypten gegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten analytischen Untersuchungen regelmäßig überprüft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Juli 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.


ANHANG

Samen und Bohnen, deren Einfuhr aus Ägypten bis 31. Oktober 2011 verboten ist:

KN-Code

Beschreibung

ex 0704 90 90

Raukensprossen

ex 0706 90 90

Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0713

Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert

ex 0709 90 90

Bohnensprossen von Sojabohnen

1201 00

Sojabohnen, auch geschrotet

1209 10 00

Samen von Zuckerrüben, zur Aussaat

1209 21 00

Samen von Luzerne, zur Aussaat

1209 91

Samen von Gemüsen, zur Aussaat

1207 50 10

Senfsamen zur Aussaat

1207 50 90

Senfsamen, auch geschrotet (ausg. zur Aussaat)

1207 99 97

Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

0910 99 10

Samen von Bockshornklee

ex 1214 90 90

Sprossen von Luzernen